24.12.2012 Aufrufe

Arbeitsstrafrecht im Umbruch - ZAAR - Zentrum für ...

Arbeitsstrafrecht im Umbruch - ZAAR - Zentrum für ...

Arbeitsstrafrecht im Umbruch - ZAAR - Zentrum für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

58<br />

132 § 5 Vermögensbetreuungspflicht von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern?<br />

Parteiprozess, in dem die Parteien – Prozess in Anführungszeichen – aufeinanderprallen.<br />

Und wenn Sie das so denken, sind Sie automatisch bei<br />

der Treuhänderstellung. Das ist überhaupt keine Frage. Man kann über<br />

diesen Punkt nachdenken, aber ich glaube, da würden Sie sich weiter vom<br />

Grundsystem der Betriebsverfassung entfernen.<br />

Der zweite Punkt: Noch einmal die Namensliste. Da muss ich sagen, das<br />

wäre schon ein Stück aus dem Tollhaus, wenn der Gesetzgeber tatsächlich<br />

zwei privaten Mächten – nachdem er selber gesagt hat, das ist dein Bestandsschutz<br />

– kurzerhand das Ermessen einräumt, über den individuellen<br />

Bestandsschutz rein heteronom zu entscheiden; Mächten, die ohne jede<br />

Legit<strong>im</strong>ation sind, außer, dass ich sie vielleicht zufällig irgendwann<br />

einmal gewählt und einen Arbeitsvertrag mit ihnen geschlossen habe. Ich<br />

meine, das muss man sich einmal klarmachen, was das bedeutet. In diesen<br />

Fällen habe ich die allerwenigsten Zweifel, dass meine These richtig ist.<br />

Der Betriebsrat ist, genau wie der Arbeitgeber, daran zu erinnern, dass er<br />

hier keine andere Funktion hat, als sich an die rechtlichen Vorgaben zu<br />

halten, und nur weil wir sagen, er ist sachnäher, darf er mitentscheiden.<br />

Wenn er das überspringt und sagt, ich mache hier Betriebspolitik, dann ist<br />

das nicht mehr sein Mandat.<br />

Susanne Clemenz:<br />

Herr Lobinger, ich meine, es ist ein bisschen polemisch zu sagen, dass die<br />

Betriebsparteien <strong>im</strong> Rahmen des § 1 Abs. 5 KSchG jetzt sozusagen freie<br />

Hand haben. Darüber redet ja kein Mensch. Natürlich haben sie nicht<br />

freie Hand. Sie bewegen sich <strong>im</strong> Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.<br />

Wenn sie die überschreiten – das hat Herr Bauer ja wunderbar auf den<br />

Punkt gebracht – dann hilft es ja nicht weiter. Dann ist die Namensliste<br />

<strong>im</strong> Grunde das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben ist. Wenn der<br />

Betriebsrat solche Deals macht, verletzt er seine Amtspflichten. Auch da<strong>für</strong><br />

gibt es Sanktionen. Das ist gar keine Frage. Aber warum bin ich sofort<br />

in der Untreue? Und die Frage beantwortet sich <strong>für</strong> mich damit noch<br />

nicht. Dann das Thema der Rechtskontrolle: Ich glaube nicht, dass man da<br />

weit weg ist von der Betriebsverfassung. Wir haben, wenn Sie sich nur die<br />

Einigungsstellenthemen anschauen, klassisch <strong>im</strong>mer die Differenzierung<br />

zwischen Rechtskontrolle und Ermessenskontrolle. Und es gibt verschiedene<br />

Einigungsstellenverfahren, wo wir sogar auf Rechtskontrolle beschränkt<br />

sind, wo wir nicht umsonst den Streit haben, ob die Einigungsstelle<br />

pr<strong>im</strong>är das zuständige Organ ist oder ob wir direkt zur Arbeitsgerichtsbarkeit<br />

gehen. Das ist eigentlich ein klassisches Problem der Betriebsverfassung.<br />

Aber es geht <strong>im</strong>mer darum, dass der Betriebsrat und<br />

nach ihm nachgelagert die Einigungsstelle oder die Arbeitsgerichte – je

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!