BESTATTUNGSANLAGENORDNUNG DER FRIEDHÖFE WIEN Gmbh
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II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN<br />
§ 7<br />
Verhalten auf den Friedhöfen<br />
(1) Das Verhalten während des Aufenthaltes auf den Friedhöfen hat dem Ernst,<br />
der Würde und der Widmung eines Friedhofes zu entsprechen. Das Lärmen,<br />
Betteln, das Bewerben von Waren und Leistungen sowie das Ansprechen von<br />
Friedhofsbesuchern zur Anbahnung von Geschäften ist untersagt.<br />
(2) Es ist untersagt, Friedhofsanlagen, Gräber und Grabinventar zu verunreinigen<br />
oder zu beschädigen sowie Pflanzen und Erdmaterial von fremden Anlagen zu<br />
entfernen.<br />
(3) Die im Zuge der gärtnerischen Schmückungs- und Pflegearbeiten zu entfernenden<br />
Materialien, wie insbesondere Pflanzen, Erde oder Kerzenbecher, sind in<br />
den zur Verfügung gestellten Abfallbehältern getrennt zu entsorgen.<br />
(4) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist untersagt.<br />
(5) Die Reinigung von Arbeitsgeräten bei den Wasserentnahmestellen ist untersagt.<br />
(6) Die Benützung von Sportgeräten, wie insbesondere Skateboards, Rollschuhen<br />
oder Inlineskates, ist untersagt.<br />
(7) Den Anordnungen der Friedhofsaufsicht ist Folge zu leisten. Personen, die diesen<br />
Anordnungen nicht nachkommen oder sonst gegen diese Bestattungsanlagenordnung<br />
verstoßen, können vom Friedhof gewiesen werden.<br />
§ 8<br />
Verbot der Mitnahme von Tieren<br />
(1) Die Mitnahme von Tieren in die Friedhöfe ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung<br />
der Friedhofsverwaltung gestattet.<br />
(2) Die Mitnahme von Blindenführ- und Partnerhunden für behinderte Personen<br />
bedarf keiner Zustimmung nach Abs. 1.<br />
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