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8 Amtliche Informationen

Wussten Sie schon ...

was man im Gemeindeamt alles beantragen kann?

Unter anderem können

Sie im Bürgerservice der

Marktgemeinde St. Stefan

einen Reisepass oder Personalausweis

beantragen.

Der neu ausgestellte Ausweis

wird innerhalb von 10

Werktagen, nach Einlagen

in der Bezirkshauptmannschaft,

an Ihre Wunschadresse

per Post (RSb) zugestellt.

In den Monaten Mai bis Juli

kann die Ausstellung bzw.

Zustellung aufgrund des

erhöhten Andrangs, auch

länger dauern.

Wer eine Reise plant sollte

also rechtzeitig prüfen, ob

sein Ausweis noch gültig ist.

Folgende Punkte sind

zu beachten:

◼ Beantragung ab dem

7. Lebensjahr nur

persönlich

◼ Abgelaufenen Reisepass/Personalausweis

vorlegen

◼ Erforderliche

Unterlagen:

Geburtsurkunde,

Staatsbürgerschaftsnachweis,

Passfoto (nicht älter

als 6 Monate),

(falls vorhanden

Heiratsurkunde oder

Obsorgebescheid)

Für einen Expresspass oder

Ein-Tages-Expresspass entstehen

zusätzliche Kosten.

Die Beantragung eines

Notpasses ist nur direkt bei

der Passbehörde möglich,

enthält keinen Chip und ist je

nach Anlassfall zeitlich

befristet.

Die Erstausstellung eines

Kinderpass oder Personalausweis

ist bis zum

2. Lebensjahr kostenlos.

Kosten

◼ Reisepass: 75,90 €

◼ Expresspass: 100 €

◼ Ein-Tages-Expresspass:

220 €

◼ Kinderpass 2-12 Jahre:

30 €

◼ Personalausweis:

61,50 €

◼ Personalaausweis

2-12 Jahre

26,30 €

Bei Fragen gibt Ihnen unser

Bürgerservice Team gerne Auskunft!

T: 03116 83 03 | M: gemeinde@st.stefan.at

MO bis FR von 8 - 12 Uhr und DI 16 - 19 Uhr

ACHTUNG Hundebesitzer:

Bitte aufpassen!

Bei vielen Hundebesitzern

herrscht offenbar

Unkenntnis über das

Halten ihrer Tiere in der

Öffentlichkeit, weshalb erneut

auf das Steiermärkische

Landes-Sicherheitsgesetz

vom 15. Jänner 2005,

LGBl. I Nr. 24/2005, idgF,

hingewiesen wird:

Auszug aus § 3 b Halten

von Tieren

Die Halterinnen/Halter oder

Verwahrerinnen/Verwahrer

von Hunden haben dafür

zu sorgen, dass öffentlich

zugängliche Bereiche, die

stark frequentiert werden,

wie z. B. Geh- oder Spazierwege,

Kinderspielplätze,

Freizeitanlagen oder Wohnanlagen,

nicht verunreinigt

werden.

Hunde sind an öffentlich

zugänglichen Orten, wie

auf öffentlichen Straßen

oder Plätzen, Gaststätten,

Geschäftslokalen und dergleichen,

entweder mit einem

um den Fang geschlossenen

Maulkorb zu versehen

oder so an der Leine zu führen,

dass eine jederzeitige

Beherrschung des Tieres gewährleistet

ist.

In öffentlichen Parkanlagen

sind Hunde jedenfalls an der

Leine zu führen.

§ 4 Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

gemäß Abs. 3 sind von der

Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 2.000

Euro zu bestrafen.

Wer seinen Hund frei herumlaufen

lässt, ihn nicht

entsprechend an der Leine

führt bzw. keinen gesicherten

Maulkorb überstreift

(dieser darf vom Hund nicht

abgestreift werden können!),

ist grundsätzlich strafbar,

egal welche Folgen das freie

Herumlaufen mit sich bringt.

Es ergeht der dringende

Appell an alle, die es

bisher nicht getan haben,

ihren Hund entsprechend

zu halten und zu verwahren.

Bitte verwenden Sie im

Ort auch die gratis zur

Verfügung gestellten

Hundekotsackerl.

Diese gehören mit dem

Restmüll entsorgt.

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