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8 Amtliche Informationen
Wussten Sie schon ...
was man im Gemeindeamt alles beantragen kann?
Unter anderem können
Sie im Bürgerservice der
Marktgemeinde St. Stefan
einen Reisepass oder Personalausweis
beantragen.
Der neu ausgestellte Ausweis
wird innerhalb von 10
Werktagen, nach Einlagen
in der Bezirkshauptmannschaft,
an Ihre Wunschadresse
per Post (RSb) zugestellt.
In den Monaten Mai bis Juli
kann die Ausstellung bzw.
Zustellung aufgrund des
erhöhten Andrangs, auch
länger dauern.
Wer eine Reise plant sollte
also rechtzeitig prüfen, ob
sein Ausweis noch gültig ist.
Folgende Punkte sind
zu beachten:
◼ Beantragung ab dem
7. Lebensjahr nur
persönlich
◼ Abgelaufenen Reisepass/Personalausweis
vorlegen
◼ Erforderliche
Unterlagen:
Geburtsurkunde,
Staatsbürgerschaftsnachweis,
Passfoto (nicht älter
als 6 Monate),
(falls vorhanden
Heiratsurkunde oder
Obsorgebescheid)
Für einen Expresspass oder
Ein-Tages-Expresspass entstehen
zusätzliche Kosten.
Die Beantragung eines
Notpasses ist nur direkt bei
der Passbehörde möglich,
enthält keinen Chip und ist je
nach Anlassfall zeitlich
befristet.
Die Erstausstellung eines
Kinderpass oder Personalausweis
ist bis zum
2. Lebensjahr kostenlos.
Kosten
◼ Reisepass: 75,90 €
◼ Expresspass: 100 €
◼ Ein-Tages-Expresspass:
220 €
◼ Kinderpass 2-12 Jahre:
30 €
◼ Personalausweis:
61,50 €
◼ Personalaausweis
2-12 Jahre
26,30 €
Bei Fragen gibt Ihnen unser
Bürgerservice Team gerne Auskunft!
T: 03116 83 03 | M: gemeinde@st.stefan.at
MO bis FR von 8 - 12 Uhr und DI 16 - 19 Uhr
ACHTUNG Hundebesitzer:
Bitte aufpassen!
Bei vielen Hundebesitzern
herrscht offenbar
Unkenntnis über das
Halten ihrer Tiere in der
Öffentlichkeit, weshalb erneut
auf das Steiermärkische
Landes-Sicherheitsgesetz
vom 15. Jänner 2005,
LGBl. I Nr. 24/2005, idgF,
hingewiesen wird:
Auszug aus § 3 b Halten
von Tieren
Die Halterinnen/Halter oder
Verwahrerinnen/Verwahrer
von Hunden haben dafür
zu sorgen, dass öffentlich
zugängliche Bereiche, die
stark frequentiert werden,
wie z. B. Geh- oder Spazierwege,
Kinderspielplätze,
Freizeitanlagen oder Wohnanlagen,
nicht verunreinigt
werden.
Hunde sind an öffentlich
zugänglichen Orten, wie
auf öffentlichen Straßen
oder Plätzen, Gaststätten,
Geschäftslokalen und dergleichen,
entweder mit einem
um den Fang geschlossenen
Maulkorb zu versehen
oder so an der Leine zu führen,
dass eine jederzeitige
Beherrschung des Tieres gewährleistet
ist.
In öffentlichen Parkanlagen
sind Hunde jedenfalls an der
Leine zu führen.
§ 4 Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 3 sind von der
Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 2.000
Euro zu bestrafen.
Wer seinen Hund frei herumlaufen
lässt, ihn nicht
entsprechend an der Leine
führt bzw. keinen gesicherten
Maulkorb überstreift
(dieser darf vom Hund nicht
abgestreift werden können!),
ist grundsätzlich strafbar,
egal welche Folgen das freie
Herumlaufen mit sich bringt.
Es ergeht der dringende
Appell an alle, die es
bisher nicht getan haben,
ihren Hund entsprechend
zu halten und zu verwahren.
Bitte verwenden Sie im
Ort auch die gratis zur
Verfügung gestellten
Hundekotsackerl.
Diese gehören mit dem
Restmüll entsorgt.