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Die Gepflogenheiten und Handelsbräuche nach dem ... - Just-Study

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Handelszweig ständig betätigen. 37 Das Zivilgericht Kanton Basel-Stadt entschied <strong>dem</strong>entsprechend,<br />

dass ein Handelsbrauch i.S.v. Art. 9 Abs. 2 CISG dann vorliege, wenn die Rechtsordnungen der be-<br />

troffenen Staaten in dieser Frage für landesinterne Vertragsverhältnisse im Wesentlichen überein-<br />

stimmen. 38<br />

Damit ist die subjektive Komponente in Form des Kennen-Müssens nicht weit von einer rein normati-<br />

ven <strong>und</strong> damit objektiven Geltung der <strong>Handelsbräuche</strong> entfernt. Denn wenn schon die reine Ortsansäs-<br />

sigkeit der Parteien im Verbreitungsgebiet des jeweiligen Brauches ausreicht, um ein Kennen-Müssen<br />

des Brauches annehmen zu können, dann liegt hier offensichtlich eine Objektivierung des eigentlich<br />

subjektiven Kriteriums vor. 39 Damit muss auch der Unterschied zum Vorgänger des CISG, <strong>dem</strong> Haa-<br />

ger Kaufrecht, relativiert werden (vgl. B. II. 1. b) bb) ), das eine rein normative Wirkung von Gebräu-<br />

chen anordnete, <strong>und</strong> nur an objektiven Kriterien gemessen wurde.<br />

Trotz des genannten Schutzes ist es Marktneulingen daher anzuraten, sich über die branchenüblichen<br />

Gebräuche im Vorhinein zu informieren, zum Beispiel durch Nachfrage bei den entsprechenden Han-<br />

delskammern, um Schwierigkeiten zu vermeiden. 40<br />

bbb) Objektive Komponente<br />

Nach Art. 9 Abs. 2 CISG müssen drei objektive Voraussetzungen gegeben sein, der Bezug des Brau-<br />

ches zum internationalen Handel, ein hoher Bekanntheitsgrad in der betreffenden Branche <strong>und</strong> die re-<br />

gelmäßige Beachtung des Brauches im betreffenden Verkehrskreis. Als regelmäßig beachtet <strong>und</strong> be-<br />

kannt wird ein Brauch dann angesehen, wenn er von der Mehrheit der in einem Geschäftszweig tätigen<br />

Geschäftsleute anerkannt wird. 41 Der Brauch muss keine internationale oder gar weltweite Verbreitung<br />

gef<strong>und</strong>en haben; es können auch lediglich lokale Bräuche erfasst sein, soweit diese im internationalen<br />

Handel etabliert sind. 42 Das Oberlandesgericht Graz nimmt daher eine Ausnahme von der Regel des<br />

internationalen Bezugs für Gebräuche an, die an bestimmten Warenbörsen, Messen oder Ablageplät-<br />

zen gelten, vorausgesetzt sie werden dort regelmäßig, auch im Geschäftsverkehr mit Ausländern, be-<br />

folgt. 43<br />

37 Staudinger- Magnus Art.9 Rn.25.<br />

38 UNILEX P4 1991/238 Zivilgericht Kanton Basel-Stadt vom 21.12.1992.<br />

39 Holl/Kessler, RIW 1995 S.459 l.Sp. unten; Kröll/Hennecke, RabelsZ 67 S.468 oben; teilweise wird auf das subjektive<br />

Kriterium sogar scheinbar verzichtet, vgl. UNILEX 98 Civ. 861, 99 Civ. 3607 U.S District Court, S.D., New York vom<br />

10.05.2002: “The usages and practices of the parties or the industry are automatically incorporated into any agreement<br />

governed by the Convention, unless expressly excluded by the parties.”<br />

40 Carlsen, Remarks Art.9 CISG 3.(d): “Newcomers should therefore always make an effort to research into the applicable<br />

usages applied in a new market”; vgl. Staudinger- Magnus Art.9 Rn.22.<br />

41 Schlechtriem- Schmidt-Kessel Art.9 Rn.16.<br />

42 vgl. OGH FN 13: Hier wurde entschieden, dass die österreichischen Holzhandelsusancen Bestandteil eines Kaufvertrages<br />

zwischen einer italienischen <strong>und</strong> österreichischen Firma wurden gemäß Art.9 Abs. 2 CISG;<br />

CISG-Online 641 Oberster Gerichtshof vom 21.03.2000: In einem deutsch-österreichischen Fall, der auch den Holzhandel<br />

betraf, wurden die sog. „Tegernseer Gebräuche“ für verbindlich erklärt gemäß Art.9 Abs.2 CISG.<br />

43 UNILEX 6 R 194/95 Oberlandesgericht Graz vom 09.11.1995: „Es erscheint <strong>dem</strong> Gericht nicht ausgeschlossen, dass ein<br />

ausländischer Kaufmann, der laufend im Inland tätig ist <strong>und</strong> da selbst bereits eine Anzahl gleicher Geschäfte abgeschlossen<br />

hat, auch etwaige nationale Gebräuche gegen sich gelten lassen muss.“.<br />

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