neugierig? - GEW
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Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Sachsen-Anhalt<br />
Personalvertretungsgesetz LSA<br />
Kapitel 3<br />
Personalversammlung<br />
§ 47<br />
Zusammensetzung<br />
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle.<br />
Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht<br />
öffentlich.<br />
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, örtlichen oder anderen<br />
sachlichen Gesichtspunkten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten<br />
nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.<br />
(3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten<br />
der Dienststelle oder eines bestimmten Personenkreises durchführen.<br />
(4) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung<br />
gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung<br />
mehrerer Dienststellen oder Dienststellenteile stattfinden. Die zuständigen<br />
Personalräte bestimmen zugleich, welcher Vorsitzende der Personalräte<br />
die Leitung der gemeinsamen Versammlung übernimmt.<br />
§ 48<br />
Einberufung; Tätigkeitsbericht<br />
(1) Personalversammlungen sind in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr<br />
durchzuführen. Mindestens einmal im Jahr hat der Personalrat in einer<br />
Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.<br />
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag der Dienststellenleitung<br />
oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet,<br />
eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen<br />
Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.<br />
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder<br />
eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes muss der Personalrat<br />
vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung<br />
nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen<br />
Kalenderhalbjahr eine solche nicht stattgefunden hat. Sie muss innerhalb<br />
von drei Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden. § 47 Abs. 2<br />
gilt entsprechend.<br />
§ 49<br />
Zeitpunkt<br />
(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit<br />
nicht die dienstlichen Verhältnisse entgegenstehen. Die Teilnahme hat<br />
keine Minderung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder Zulagen zur<br />
Personalversammlungen an Schulen<br />
Folge. Finden Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit statt,<br />
ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem<br />
Umfang zu gewähren; gleiches gilt für Wege- und Fahrtzeiten. § 33 Satz<br />
3 gilt entsprechend.<br />
(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Kosten der Reise zwischen<br />
Beschäftigungsstelle und Versammlungsort nach den Vorschriften des<br />
Bundesreisekostengesetzes nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes<br />
Sachsen-Anhalt erstattet.<br />
§ 50<br />
Aufgaben der Personalversammlung<br />
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten<br />
und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten<br />
behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen<br />
und die sich auf die Beachtung der geltenden Tarif- und Besoldungsbestimmungen<br />
richten. Die Beschlussfassung zu Sozialangelegenheiten bleibt<br />
hiervon unberührt.<br />
§ 51<br />
Teilnahme weiterer Personen<br />
(1) Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig<br />
einzuladen. Ihr ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.<br />
An Versammlungen, die auf ihren Wunsch einberufen sind oder zu<br />
denen sie gemäß Tagesordnung ausdrücklich eingeladen ist, hat sie<br />
teilzunehmen.<br />
(2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und<br />
Berufsverbände und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle<br />
angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung<br />
teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen<br />
der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung<br />
der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften,<br />
Berufsverbänden und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter<br />
Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.<br />
(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Auszubildendenvertretung,<br />
der Stufenvertretungen, des Gesamtpersonalrates<br />
und der Haupt-, Bezirks- und Gesamtschwerbehindertenvertretung<br />
beratend teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
[...]<br />
(5) Der Personalrat oder die Personalversammlung können die Anhörung<br />
von Sachverständigen beschließen.<br />
§ 91<br />
Personalversammlungen<br />
Personalversammlungen an öffentlichen Schulen sind erst ab 14 Uhr oder<br />
während der unterrichtsfreien Zeit zulässig.<br />
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