07.03.2023 Aufrufe

Fälle zum strafprozessualen Ermittlungsverfahren - Leseprobe

Mit dem Ziel, optimal auf Prüfungen zum Ermittlungsverfahren (in der StPO: Vorverfahren) vorzubereiten, stellen die Autoren im vorliegenden Buch die zahlreichen strafprozessualen Ermittlungs- und Sicherungsmaßnahmen anhand von 51 Fällen dar und erläutern diese. Dazu behandeln die Autoren jeden Beispielsachverhalt in einem ausführlichen Lösungsvorschlag in Gutachtentechnik. Typische Problemstellungen werden so für den Leser greifbar und verständlich gemacht.

Mit dem Ziel, optimal auf Prüfungen zum Ermittlungsverfahren (in der StPO: Vorverfahren) vorzubereiten, stellen die Autoren im vorliegenden Buch die zahlreichen strafprozessualen Ermittlungs- und Sicherungsmaßnahmen anhand von 51 Fällen dar und erläutern diese. Dazu behandeln die Autoren jeden Beispielsachverhalt in einem ausführlichen Lösungsvorschlag in Gutachtentechnik. Typische Problemstellungen werden so für den Leser greifbar und verständlich gemacht.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort ................................................................................................................................... 5<br />

Paragrafenverzeichnis ........................................................................................................... 13<br />

Abkürzungs- und Literaturverzeichnis ................................................................................. 17<br />

Zur Arbeit mit diesem Buch ................................................................................................. 19<br />

Teil 1.<br />

Prüfung der Rechtmäßigkeit strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen ......................... 21<br />

1. Prüfungsaufbau ............................................................................................................. 21<br />

2. Grundrechtsbezogene Formulierungen der Ermittlungsmaßnahmen ....................... 24<br />

3. Einteilung der Ermittlungsmaßnahmen und Auswirkung auf die Prüfung ................. 25<br />

4. Merkmale und Grundbegriffe der Strafverfahrensmaßnah men ................................ 26<br />

Teil 2.<br />

<strong>Fälle</strong> mit Lösungsvorschlägen ............................................................................................... 35<br />

A. Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität sowie zur<br />

körperlichen Untersuchung, auch als körperlicher Eingriff...........................................35<br />

Fall 1. Schläge im Stadtpark ....................................................................................... 35<br />

Identitätsfeststellung bei Unverdächtigen, § 163b Abs. 2 StPO<br />

Identitätsfeststellung bei Verdächtigen, § 163b Abs. 1 StPO<br />

Fall 2. Prügelei im Schwimmbad ................................................................................ 41<br />

Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO<br />

Fall 3. Fahrt mit Schlangenlinien ................................................................................ 46<br />

Körperlicher Eingriff beim Beschuldigten in Form der Blutentnahme,<br />

§ 81a Abs. 1 Satz 2 StPO<br />

Fall 4. Wohnungseinbruchdiebstahl um die Ecke ..................................................... 51<br />

Erkennungsdienstliche Behandlung zur Strafverfolgung, § 81b Alt. 1 StPO<br />

Fall 5. Der häufig auffallende Kneipenschläger ......................................................... 55<br />

Erkennungsdienstliche Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge,<br />

§ 81b Alt. 2 StPO<br />

Fall 6. Die mitwirkungsunwillige Geschädigte .......................................................... 59<br />

Körperliche Untersuchung anderer Personen, § 81c StPO<br />

Fall 7. Die weggeschnippte Zigarette als Beweismittel ............................................. 64<br />

Molekulargenetische Untersuchung, § 81e StPO<br />

DNA-Identitätsfeststellung, § 81g StPO<br />

Fall 8. Massengentest nach Mord .............................................................................. 73<br />

DNA-Reihenuntersuchung, § 81h StPO<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Rittig/Hartmann-Wergen, „<strong>Fälle</strong> <strong>zum</strong> <strong>strafprozessualen</strong> Ermittlungsverfahen“,<br />

1.. Auflage 2022, ISBN 978-3-8011-0915-8


Inhaltsverzeichnis<br />

B. Maßnahmen zur Aufklärung widersprüchlicher Angaben durch<br />

Vernehmungsgegenüberstellung und zur Identifizierung durch<br />

Identifizierungsgegenüberstellung ................................................................................78<br />

Fall 9. Beschuldiger und Geschädigter im Widerspruch ........................................... 78<br />

Vernehmungsgegenüberstellung, § 58 Abs. 2 StPO<br />

Fall 10. Der Zeuge blättert im Bilderbuch .................................................................. 85<br />

Identifizierungsgegenüberstellung, § 58 Abs. 2 StPO, insbesondere<br />

Wahllichtbildvorlage<br />

C. Freiheitsentziehende Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens<br />

oder zur Sicherung der Allgemeinheit............................................................................93<br />

Fall 11. Untersuchungshaft für den Hochzeitsreisenden .......................................... 93<br />

Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO<br />

Fall 12. Untersuchungshaft für den Totschläger ..................................................... 100<br />

Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO<br />

Fall 13. Die geisteskranke Angreiferin ..................................................................... 105<br />

Vorläufige Unterbringung, § 126a StPO<br />

Fall 14. Beim Juwelier erwischt ................................................................................ 111<br />

Vorläufige Festnahme auf frischer Tat, § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO<br />

Fall 15. Festnahme eines Spontanreisenden ........................................................... 116<br />

Vorläufige Festnahme wegen Haftgründen, § 127 Abs. 2 i. V. m. §§ 112 ff. StPO<br />

Fall 16. Festnahme eines Drogenabhängigen ......................................................... 124<br />

Vorläufige Festnahme wegen Unterbringungsgründen,<br />

§ 127 Abs. 2 i. V. m. § 126a StPO<br />

Fall 17. Ohne Umweg von der Tat zur Hauptverhandlung ..................................... 128<br />

Vorläufige Festnahme bei beschleunigtem Verfahren, § 127b Abs. 1 StPO<br />

Hauptverhandlungshaft im beschleunigten Verfahren, § 127b Abs. 2 StPO<br />

Fall 18. Die renitente Dame ...................................................................................... 140<br />

Festnahme von Störern, § 164 StPO<br />

D. Maßnahmen zur Sicherung von Gegenständen zu Beweiszwecken...........................144<br />

Fall 19. Drogenfund im Wald .................................................................................... 144<br />

Formlose Sicherstellung von Gegenständen zu Beweiszwecken, § 94 Abs. 1 StPO<br />

Fall 20. Oma gibt den Brief nicht her ....................................................................... 148<br />

Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken, §§ 94 Abs. 2, 98 StPO<br />

Fall 21. Der erwischte Fahrraddieb .......................................................................... 152<br />

Formlose Sicherstellung von Gegenständen zu Beweiszwecken, §§ 94 Abs. 1 StPO<br />

Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken, §§ 94 Abs. 2, 98 StPO<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Artkämper, „Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht“,<br />

6. Auflage 2021, ISBN 978-3-8011 909-7


Inhaltsverzeichnis<br />

E. Maßnahmen <strong>zum</strong> Auffinden von Personen, Beweisgegenständen und<br />

Einziehungsgegenständen in Form der Durchsuchung von Personen,<br />

Räumen und Sachen......................................................................................................157<br />

Fall 22. Suche nach dem Schlumpf .......................................................................... 157<br />

Durchsuchung bei Beschuldigten als Ermittlungsdurchsuchung, § 102 StPO<br />

Durchsuchung bei anderen Personen als Ermittlungsdurchsuchung,<br />

§ 103 Abs. 1 Satz 1 StPO<br />

Fall 23. Räuber auf der Flucht in die nächste Wohnung ......................................... 167<br />

Durchsuchung bei anderen Personen als Ergreifungsdurchsuchung,<br />

§ 103 Abs. 1 Satz 1 StPO<br />

Durchsuchung bei anderen Personen als Ort der Ergreifung oder Verfolgung,<br />

§ 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO<br />

Fall 24. Durchsuchung im Mehrfamilienhaus ......................................................... 173<br />

Durchsuchung bei anderen Personen in Form der Gebäudedurchsuchung,<br />

§ 103 Abs. 1 Satz 2 StPO<br />

Fall 25. Manche sind gleich doppelt dumm ............................................................ 180<br />

Beschlagnahme anderer Gegenstände (= einstweilige Beschlagnahme von<br />

Zufallsfunden bei Durchsuchungen), § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO<br />

F. Maßnahmen zur Sicherung von Gegenständen und<br />

Forderungen aufgrund einer erwarteten Einziehung .................................................185<br />

Fall 26. Zurück <strong>zum</strong> Geschädigten ........................................................................... 185<br />

Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung von<br />

Taterträgen, § 111b Abs. 1 StPO i. V. m. § 73 Abs. 1 StGB<br />

Fall 27. Der gefälschte Führerschein ........................................................................ 191<br />

Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

von Tatprodukten, §§ 111b Abs. 1 StPO i. V. m. § 74 Abs. 1 StGB<br />

Fall 28. Weggenommen und ab zur Vernichtung .................................................... 196<br />

Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

von Tatmitteln, § 111b Abs. 1 StPO i. V. m. § 74 Abs. 1 StGB<br />

Beschlagnahme anderer Gegenstände (= einstweilige Beschlagnahme<br />

von Zufallsfunden bei Durchsuchungen) zur Sicherung der Einziehung<br />

von Tatobjekten (hier: Betäubungsmitteln), §§ 111b Abs. 1, Abs. 2,<br />

108 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 74 Abs. 2 StGB i. V. m. § 33 BtMG<br />

Fall 29. Der Lappen ist alkoholbedingt erst mal weg .............................................. 204<br />

Beschlagnahme von Führerscheinen zur Sicherung der Einziehung wegen<br />

erwarteter vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 94 Abs. 3, Abs. 2,<br />

98, 111a StPO i. V. m. § 69 StGB<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Artkämper, „Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht“,<br />

6. Auflage 2021, ISBN 978-3-8011 909-7


Inhaltsverzeichnis<br />

G. Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens durch Sicherheitsleistung......................210<br />

Fall 30. Reisender auf Abwegen ............................................................................... 210<br />

Sicherheitsleistung, § 132 StPO<br />

H. Maßnahmen zur massenhaften Identitätsfeststellung und zur<br />

massenhaften Durchsuchung an öffentlich zugänglichen Orten................................218<br />

Fall 31: Ringalarmfahndung nach Sprengstoffanschlag .......................................... 218<br />

Einrichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten, § 111 StPO<br />

I. Maßnahmen <strong>zum</strong> maschinellen Abgleich von Datenbeständen sowie zur<br />

Speicherung von Daten mit dem Ziel des maschinellen Datenabgleichs...................223<br />

Fall 32. Pech beim Rastern ....................................................................................... 223<br />

Rasterfahndung, § 98a StPO<br />

Fall 33. Datenabgleich zur Jagd nach der Diebesbande .......................................... 229<br />

Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten, § 98c StPO<br />

Fall 34. Mit der Netzfahndung dem Räuber auf der Spur ...................................... 233<br />

Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen, § 163d StPO<br />

J. Maßnahmen zur Fahndung, insbesondere Ausschreibung zur Festnahme,<br />

zur Aufenthaltsermittlung und zur Öffentlichkeitsfahndung......................................239<br />

Fall 35. Täter und Zeugin gesucht ............................................................................. 239<br />

Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme, § 131 Abs. 1 StPO<br />

Ausschreibung des Beschuldigten oder Zeugen zur Aufenthaltsermittlung,<br />

§ 131a Abs. 1 StPO<br />

K. Maßnahmen auf der Grundlage allgemeiner Ermittlungsbefugnisse........................248<br />

Fall 36. Der fleißige Staatsanwalt ............................................................................ 248<br />

Staatsanwaltliche Ermittlungs-Generalklausel, § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO<br />

Fall 37. Verkehrsunfallaufnahme ............................................................................. 252<br />

Polizeiliche Ermittlungs-Generalklausel, § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO<br />

L. Verdeckte Maßnahmen zur Informationsgewinnung durch<br />

den Einsatz Verdeckter Ermittler..................................................................................256<br />

Fall 38. A ermittelt als B ........................................................................................... 256<br />

Verdeckter Ermittler, § 110a StPO<br />

M. Verdeckte Maßnahmen zur Informationsgewinnung im<br />

Rahmen polizeilicher Kontrollen...................................................................................262<br />

Fall 39. Der Beschuldigte unter Beobachtung ......................................................... 262<br />

Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen, § 163e StPO<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Artkämper, „Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht“,<br />

6. Auflage 2021, ISBN 978-3-8011 909-7


Inhaltsverzeichnis<br />

N. Verdeckte Maßnahmen zur Informationsgewinnung durch Beschlagnahme<br />

von Postsendungen und Auskünfte zu Postsendungen...............................................267<br />

Fall 40. Die Post kommt nicht .................................................................................. 267<br />

Postbeschlagnahme, § 99 Abs. 1 StPO<br />

Auskunftsverlangen über Postsendungen, § 99 Abs. 2 StPO<br />

O. Verdeckte Maßnahmen zur Überwachung und Aufzeichnung des Inhalts<br />

von Telekommunikationsvorgängen.............................................................................278<br />

Fall 41. Die Polizei hat ihr Ohr in der Leitung .......................................................... 278<br />

Telekommunikationsüberwachung, § 100a StPO<br />

P. Verdeckte Maßnahmen zur akustischen Überwachung..............................................287<br />

Fall 42. Der kleine Lauschangriff .............................................................................. 287<br />

Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum, § 100f StPO<br />

Q. Verdeckte Maßnahmen zur Anfertigung von Bildaufnahmen und<br />

<strong>zum</strong> Einsatz technischer Observationsmittel...............................................................295<br />

Fall 43. Die technischen Observationsmittel der Polizei ......................................... 295<br />

Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum, § 100h StPO<br />

R. Verdeckte Maßnahmen zur längerfristigen optischen Aufklärung und<br />

Überwachung.................................................................................................................305<br />

Fall 44. Die längerfristig beobachtete Schwester .................................................... 305<br />

Längerfristige Observation, § 163f StPO<br />

S. Verdeckte Maßnahmen zur Ermittlung der Identifikationsdaten und<br />

des Standorts von Mobilfunkendgeräten.....................................................................313<br />

Fall 45. Den Mobilfunkmast im Gepäck .................................................................. 313<br />

Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten,<br />

§ 100i Abs. 1 Nr. 1 StPO, insbesondere IMSI-Catcher<br />

Fall 46. Wenn das Smartphone keinmal klingelt ..................................................... 320<br />

Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten,<br />

§ 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO, insbesondere Stille SMS<br />

T. Verdeckte Maßnahmen zur Erhebung von Verkehrsdaten von<br />

Telekommunikationsvorgängen....................................................................................328<br />

Fall 47. Dem Handy der Entführerin auf der Spur ................................................... 328<br />

Erhebung von Verkehrsdaten, § 100g Abs. 1 StPO,<br />

insbesondere Erhebung von Standortdaten in Echtzeit<br />

Fall 48. Mit der Funkzellenabfrage auf Einbrecherjagd .......................................... 336<br />

Erhebung von Verkehrsdaten, § 100g Abs. 3 StPO,<br />

insbesondere Funkzellenabfrage<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Artkämper, „Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht“,<br />

6. Auflage 2021, ISBN 978-3-8011 909-7


Inhaltsverzeichnis<br />

U. Verdeckte Maßnahmen zur telekommunikationsgestützten<br />

Durchsuchung informationstechnischer Systeme.......................................................346<br />

Fall 49. Die Durchsuchung des Computers aus der Ferne ...................................... 346<br />

Online-Durchsuchung, § 100b StPO<br />

V. Verwertung von Zufallsfunden.....................................................................................353<br />

Fall 50. Am Telefon zu viel erzählt ............................................................................ 353<br />

Verwertung von Zufallsfunden, § 479 Abs. 2 i. V. m. § 161 Abs. 3 StPO<br />

Fall 51. Der Beweis, der nichts bringt ...................................................................... 357<br />

Verwertung von Zufallsfunden, § 479 Abs. 2 i. V. m. § 161 Abs. 3 StPO<br />

Stichwortverzeichnis ........................................................................................................... 361<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Artkämper, „Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht“,<br />

6. Auflage 2021, ISBN 978-3-8011 909-7


Grundlagen<br />

Teil 1.<br />

Prüfung der Rechtmäßigkeit strafprozessualer<br />

Ermittlungsmaßnahmen<br />

1. Prüfungsaufbau<br />

Der richtige Aufbau zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme ergibt sich<br />

aus der Prüfungsfrage oder Aufgabenstellung sowie Aspekten der rechtswissenschaftlichen<br />

Dogmatik.<br />

a) Prüfungsfragen<br />

Typischerweise geht es bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen<br />

um die Frage, ob diese oder jene Maßnahme (z. B. eine körperliche<br />

Untersuchung des Beschuldigten) in dem vorliegenden Sachverhalt rechtmäßig durchgeführt<br />

wurde oder ob ihre Durchführung rechtmäßig wäre. Es sind aber auch andere Fragestellungen<br />

denkbar, etwa:<br />

• Beispiel 1: Welche Vorgehensweise würden Sie Polizeioberkommissarin X in diesem Sachverhalt<br />

empfehlen?<br />

• Beispiel 2: Hätten Sie auch so gehandelt?<br />

• Beispiel 3: War das Handeln der Polizeibeamten in rechtlicher Hinsicht zulässig?<br />

• Beispiel 4: Wenn Staatsanwalt Y Sie in diesem Fall um Rat fragen würde, die Anordnung<br />

welcher Ermittlungsmaßnahme würden Sie empfehlen?<br />

Die Zahl der denkbaren Fragestellungen ist zwar unendlich. Bei näherer Betrachtung zeigt<br />

sich allerdings, dass es – natürlich – in einer Prüfung <strong>zum</strong> Strafprozessrecht stets um die<br />

Rechtmäßigkeit der jeweiligen Ermittlungsmaßnahme geht und eher selten um rein ermittlungstaktische<br />

Fragestellungen. Es wird daher erwartet, dass die Ausführungen auf die eine<br />

oder andere Art zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen führen, etwa durch einen<br />

vorangestellten Überleitungssatz, der eine Verknüpfung zwischen der Aufgabenstellung und<br />

dem Prüfungsschema schafft:<br />

• Zu Beispiel 1: Polizeioberkommissarin X wäre die Anordnung zu empfehlen, den T zu<br />

durchsuchen, sofern die Durchsuchung des T rechtmäßig wäre. Als Ermächtigungsgrundlage<br />

für eine solche Durchsuchung kommt hier nur § 102 StPO in Betracht …<br />

• Zu Beispiel 2: Ich hätte auch so gehandelt, wenn die Anordnung der getroffenen Maßnahme<br />

rechtmäßig wäre. Als Ermächtigungsgrundlage für eine solche Anordnung kommt hier<br />

§ … StPO in Betracht …<br />

• Zu Beispiel 3: Das Handeln der Polizeibeamten war zulässig, wenn es rechtmäßig war. Als<br />

Ermächtigungsgrundlage für eine solche Anordnung kommt § … StPO in Betracht …<br />

• Zu Beispiel 4: Ich würde die Anordnung einer Beschlagnahme zu Beweiszwecken empfehlen,<br />

wenn diese Anordnung rechtmäßig wäre. Als Ermächtigungsgrundlage für eine<br />

solche Anordnung kommen hier nur §§ 94 Abs. 2, 98 StPO in Betracht …<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Artkämper, „Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht“,<br />

6. Auflage 2021, ISBN 978-3-801 909-7


Grundlagen<br />

Zu beachten sind Hinweise in der Aufgabenstellung, die in schriftlichen Prüfungen häufig zu<br />

finden sind. Denkbar ist etwa der Hinweis, dass bestimmte Ermittlungsmaßnahmen gerade<br />

nicht zu prüfen sind. Solche Hinweise werden eingebaut, um den Prüfungsumfang zu beschränken<br />

oder um sicherzustellen, dass die Bearbeitung nicht in eine falsche Richtung geht.<br />

Viel schwieriger, aber näher an der Praxis der Strafverfolgungsbehörden, sind völlig offene<br />

Fragen. Anstatt in der Aufgabenstellung die Prüfung der Rechtmäßigkeit auf bestimmte<br />

Ermittlungsmaßnahmen zu beschränken, ist nämlich auch eine Aufgabenstellung möglich,<br />

wonach alle im Sachverhalt ersichtlichen Ermittlungsmaßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit<br />

zu überprüfen sind. Die Schwierigkeit liegt dann darin, alle Ermittlungsmaßnahmen als solche<br />

zu identifizieren und keine zu übersehen.<br />

b) Prüfungsschema<br />

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme kommen mehrere Prüfungsschemata<br />

in Betracht. Üblich sind insbesondere die folgenden zwei Alternativen, nämlich<br />

der spezifisch strafprozessuale Prüfungsaufbau und der klassisch verwaltungsrechtliche<br />

Prüfungsaufbau.<br />

aa) Spezifisch strafprozessualer Prüfungsaufbau<br />

Der spezifisch strafprozessuale Aufbau orientiert sich am Aufbau der meisten Kommentare<br />

zur StPO 1 und ist kompakt und sehr praxisorientiert. Er sieht wie folgt aus: 2<br />

Benennung der Ermächtigungsgrundlage bzw. gesetzlichen Rechtsgrundlage<br />

1. Anordnungsvoraussetzungen<br />

(auch „Voraussetzungen“, „Tatbestandsvoraussetzungen“ oder „Eingriffstatbestandsvoraussetzungen“<br />

genannt)<br />

2. Anordnungsbefugnis<br />

(auch „Anordnungskompetenz“ oder „Anordnungsberechtigung“ genannt)<br />

3. Formvorschriften<br />

(auch „Formalien“ oder „Form“ oder „Form- und Verfahrensvorschriften“ genannt)<br />

4. Verhältnismäßigkeit<br />

a) Geeignetheit<br />

b) Erforderlichkeit<br />

c) Angemessenheit<br />

(auch „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn“ genannt)<br />

Dieser Prüfungsaufbau bietet sich an, wenn z. B. aufgrund der Aufgabenstellung sicher feststeht,<br />

dass eine Maßnahme zur Strafverfolgung nach der StPO zu prüfen ist und gerade keine<br />

Maßnahme zur Gefahrenabwehr auf der Grundlage eines Polizei- oder Sicherheitsgesetzes.<br />

Alle Lösungsvorschläge in diesem Buch beruhen auf diesem Schema.<br />

1 Vgl. bspw. die Erläuterungen bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO.<br />

2 Vgl. bspw. Hartmann-Wergen, StPO, S. 45 ff.<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Artkämper, „Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht“,<br />

6. Auflage 2021, ISBN 978-3-801 909-7


Grundlagen<br />

Es gibt auch Erweiterungen dieses Aufbaus. Beispielsweise ist es denkbar, vor dem Prüfungspunkt<br />

„Anordnungsvoraussetzungen“ einen Punkt „Grundrechtsbetroffenheit“ oder<br />

„Betroffenes Grundrecht“ zu implementieren, in dem das Grundrecht, in das durch diese<br />

Maßnahme eingegriffen wird, genannt wird. Macht man das nicht, wird das durch die Maßnahme<br />

betroffene Grundrecht in dem Prüfungspunkt „Verhältnismäßigkeit“ bezeichnet, und<br />

zwar spätestens unter „Angemessenheit“. Auch gibt es die Möglichkeit, dass nach dem Punkt<br />

„Anordnungsvoraussetzungen“ ein Punkt „Eingriffsrechtsfolge“ oder „Rechtsfolge“ eingebaut<br />

wird, in dem die zulässige Rechtsfolge der Maßnahme, z. B. Entnahme einer Blutprobe,<br />

benannt wird. 3<br />

bb) Klassisch verwaltungsrechtlicher Prüfungsaufbau<br />

Denkbar ist aber auch ein völlig anderer Prüfungsaufbau, nämlich ein solcher, der sich am<br />

üblichen Schema zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten orientiert. Das kann<br />

dann beispielsweise wie folgt aussehen: 4<br />

1. Ermächtigungsgrundlage<br />

(wird auch „Rechtsgrundlage“ oder „Eingriffsgrundlage“ genannt)<br />

2. Formelle Rechtmäßigkeit<br />

a) Sachliche und örtliche Zuständigkeit<br />

b) Verfahrensvorschriften<br />

c) Formvorschriften<br />

3. Materielle Rechtmäßigkeit<br />

a) Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage<br />

b) Adressat der Maßnahme/Anordnungsbetroffener<br />

c) Verhältnismäßigkeit<br />

aa) Geeignetheit<br />

bb) Erforderlichkeit<br />

cc) Angemessenheit<br />

Denkbar wäre auch, die Prüfung der Verhältnismäßigkeit aus dem Prüfungspunkt „Materielle<br />

Rechtmäßigkeit“ herauszunehmen und dafür einen neuen Punkt 4. „Verhältnismäßigkeit“<br />

zu bilden.<br />

Der Unterschied zwischen diesem Prüfungsaufbau und dem klassischen verwaltungsrechtlichen<br />

Prüfungsaufbau liegt nur darin, dass das Schema wegen des Strafverfolgungszwangs<br />

keinen Prüfungspunkt „Ermessen“ enthält. Der Zwang zur Verfolgung von Straftaten (Legalitätsprinzip)<br />

ergibt sich für die Staatsanwaltschaft aus § 152 Abs. 2 StPO und für die Polizei<br />

aus § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO. Folglich stellt sich die Frage des „Ob“ der Maßnahme, also nach<br />

einem Entschließungsermessen, nicht. 5<br />

Diese zweite Aufbaumöglichkeit ist in gleicher Weise richtig wie die erste Variante. Der<br />

Vorteil dieses zweiten Aufbaus liegt darin, dass man sich – abgesehen vom Wegfall des<br />

3 Hierzu bspw. Nimtz/Thiel, Rn. 231.<br />

4 Vgl. bspw. Nimtz/Thiel, Rn. 199–234.<br />

5 Nimtz/Thiel, Rn. 232.<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Artkämper, „Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht“,<br />

6. Auflage 2021, ISBN 978-3-801 909-7


Grundlagen<br />

Prüfungspunkts „Ermessen“ – kein Prüfungsschema merken muss, das nur für Strafverfahrensmaßnahmen<br />

gilt. Außerdem kann man die Entscheidung, ob es sich um eine Maßnahme<br />

zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr handelt (Zielrichtung der Maßnahme) 6 , bis<br />

zur Prüfung der Zuständigkeit aufschieben. Dort wäre dann aber auszuführen, ob sich die<br />

Zuständigkeit aus Verwaltungsrecht (Polizei- oder Sicherheitsgesetz) oder aus Strafverfolgungsrecht<br />

(StPO) ergibt.<br />

Insgesamt ist diese Prüfungsalternative aber länger als die erste Variante, was vor allem an<br />

der umfassenden Darstellung der Zuständigkeit liegt; dieser Aspekt bleibt bei der ersten<br />

Variante viel knapper, denn er beschränkt sich auf die Frage der Anordnungsbefugnis. Das<br />

ist praxisgerecht, weil Polizeibeamte eines Landes nach den Polizeigesetzen stets eine landesweite<br />

Zuständigkeit haben und alle Polizeigesetze die Möglichkeit vorsehen, dass auch<br />

Polizeibeamte anderer Länder und des Bundes dort tätig sein können.<br />

Dieses Buch folgt, wie bereits dargelegt, konsequent der ersten Aufbauvariante. Für den<br />

Lernerfolg spielt das auch dann keine Rolle, wenn Prüfende die zweite Aufbauvariante bevorzugen,<br />

denn inhaltlich ändert sich nichts.<br />

cc) Hilfsgutachten<br />

Bei der Anfertigung eines Gutachtens zur Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme wird<br />

ein Hilfsgutachten regelmäßig deplatziert sein. Wenn nämlich beispielsweise die Anordnungsvoraussetzungen<br />

einer Identitätsfeststellung bei Verdächtigen gemäß § 163b Abs. 1<br />

StPO nicht vorliegen, ist die Maßnahme unheilbar rechtswidrig, selbst wenn eine hilfsgutachterliche<br />

Fortsetzung der Prüfung ergäbe, dass die handelnde Strafverfolgungsperson<br />

als Polizeibeamter zur Anordnung einer Identitätsfeststellung befugt gewesen wäre. Die<br />

Anfertigung von Hilfsgutachten ist daher, soweit es um die Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen<br />

geht, regelmäßig überflüssig.<br />

Anders verhält es sich allerdings dann, wenn die Aufgabenstellung die Anfertigung eines<br />

Hilfsgutachtens ausdrücklich vorschlägt. In der Prüfung hat das große Vorteile, denn auf<br />

diese Weise kann man so auch an den Stellen Punkte einsammeln, zu deren Bearbeitung<br />

man sonst nicht gekommen wäre, beispielsweise wenn man zu Unrecht das Vorliegen der<br />

Anordnungsvoraussetzungen verneint.<br />

2. Grundrechtsbezogene Formulierungen der Ermittlungsmaßnahmen<br />

Auf den ersten Blick scheinen die Ermächtigungsgrundlagen nur handlungsbezogen formuliert<br />

zu sein, weil sich aus der gesetzlichen Formulierung ergibt, was die Strafverfolgungsbehörden<br />

tun dürfen. Diese Vermutung ist nicht falsch, aber auch nicht ganz richtig. Präziser ist<br />

die Aussage, dass die Ermittlungsmaßnahmen primär grundrechtsbezogen formuliert sind:<br />

Sie ermächtigen dazu, unter bestimmten Voraussetzungen in ein Grundrecht einzugreifen,<br />

und zwar in einer durch das Gesetz bestimmten Weise.<br />

Dass Ermittlungsmaßnahmen nicht lediglich handlungsbezogen formuliert sind, zeigt sich<br />

bei einem Vergleich der Beschlagnahme nach §§ 94 Abs. 2, 98 StPO mit der Beschlagnahme<br />

nach §§ 99, 100 StPO. Beide Maßnahmen ermächtigen zur Beschlagnahme von Beweis-<br />

6 Zur Abgrenzung der Zielrichtungen polizeilicher Maßnahmen siehe bspw. Nimtz/Thiel, Rn. 201–206.<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Artkämper, „Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht“,<br />

6. Auflage 2021, ISBN 978-3-801 909-7


Grundlagen<br />

mitteln, also zur amtlichen Inverwahrungnahme von Gegenständen, die möglicherweise<br />

zur Aufklärung einer im Raum stehenden Straftat dienen können. Allerdings ermächtigen<br />

§§ 94 Abs. 2, 98 StPO lediglich <strong>zum</strong> Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und<br />

gegebenenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. 7 Dagegen ermächtigen<br />

§§ 99, 100 StPO den Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG. 8 Ein<br />

Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis setzt nach dem Wortlaut des § 99 StPO wiederum<br />

voraus, dass Gegenstände der Beschlagnahme Postsendungen oder Telegramme sind, die<br />

sich im Gewahrsam eines Postdienstleisters befinden. Dieses Beispiel zeigt, dass Ermittlungsmaßnahmen<br />

primär grundrechtsbezogen und erst in zweiter Linie auch handlungsbezogen<br />

formuliert sind.<br />

3. Einteilung der Ermittlungsmaßnahmen und Auswirkung<br />

auf die Prüfung<br />

Die Ermittlungsmaßnahmen der StPO lassen sich verschiedenartig unterteilen. Eine erste<br />

Gliederung ergibt sich durch die Differenzierung zwischen den sog. Standardmaßnahmen<br />

(zur Abgrenzung von den Gefahrenabwehr-Standardmaßnahmen auch „Ermittlungs-Standardmaßnahmen“<br />

oder „strafprozessuale Standardmaßnahmen“ genannt) einerseits und<br />

den Generalklauseln (zur Abgrenzung von den Gefahrenabwehr-Generalklauseln auch „Ermittlungs-Generalklauseln“<br />

oder „strafprozessuale Generalklauseln“ genannt) andererseits.<br />

Die Ermittlungs-Standardmaßnahmen sind in der StPO im vorderen Bereich aufgeführt,<br />

denn Ermittlungen finden nur in dem dem Hauptverfahren vorgelagerten Vorverfahren (Regelungen<br />

bis einschließlich § 177 StPO) statt, das umgangssprachlich <strong>Ermittlungsverfahren</strong><br />

genannt wird. Zu den Ermittlungs-Standardmaßnahmen gehören beispielsweise die körperliche<br />

Untersuchung des Beschuldigten gemäß § 81a StPO, die Identitätsfeststellung bei Unverdächtigen<br />

gemäß § 163b Abs. 2 StPO, die längerfristige Observation gemäß § 163f StPO<br />

und die Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO. Ermittlungs-Generalklauseln<br />

sind § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO, der allerdings nur für die Staatsanwaltschaft gilt, sowie § 163<br />

Abs. 1 Satz 2 StPO, der wiederum nur für die Polizei einschlägig sein kann. Dabei gilt der<br />

Grundsatz, dass Ermittlungs-Generalklauseln erst dann zu prüfen sind, wenn festgestellt<br />

wurde, dass eine Ermittlungs-Standardmaßnahme nicht greift.<br />

Die Ermittlungs-Standardmaßnahmen lassen sich weiter unterteilen in „offene“ und „verdeckte“<br />

Maßnahmen. Offene Maßnahmen sind solche, die nicht heimlich durchgeführt<br />

werden, von denen also die durch die Maßnahme Betroffenen wissen sollen und die ihnen<br />

deswegen vorher oder spätestens mit Beginn der Maßnahme bekanntgegeben werden (Beispiel:<br />

„Ich werde Sie jetzt untersuchen. Bitte öffnen Sie zunächst den Mund“ oder „Sagen<br />

Sie mir doch bitte Ihren Namen und Ihre Anschrift“). Die Bekanntgabe ist bei den Formvorschriften<br />

anzusprechen. Zu den offenen Maßnahmen gehören beispielsweise die körperliche<br />

Untersuchung des Beschuldigten gemäß § 81a StPO und die Identitätsfeststellung bei Unverdächtigen<br />

gemäß § 163b Abs. 2 StPO.<br />

Die verdeckten Maßnahmen werden auch „nicht-offene“ oder „heimliche“ Maßnahmen<br />

genannt, denn sie sollen ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden. Bei diesen<br />

7 Nimtz/Thiel, Rn. 990.<br />

8 Greven in KK-StPO, StPO, § 99 Rn. 1.<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Artkämper, „Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht“,<br />

6. Auflage 2021, ISBN 978-3-801 909-7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!