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Prüfungstraining Verkehrsrecht für das Grundstudium - Leseprobe

Mit diesem Buch können Sie sich gezielt auf eine Klausur oder andere Prüfung im Verkehrsrecht vorbereiten. Der Schwerpunkt in der Darstellung liegt dabei auf den klassischen klausurrelevanten Problemstellungen. Anschaulich und kompakt werden Sie mit Hilfe von Formulierungshilfen für die schematische Fallbearbeitung, vollständigen Klausurlösungen sowie problemorientierten Erörterungen mitsamt den zugehörigen Paragraphenketten optimal auf ihre Prüfung vorbereitet.

Mit diesem Buch können Sie sich gezielt auf eine Klausur oder andere Prüfung im Verkehrsrecht vorbereiten. Der Schwerpunkt in der Darstellung liegt dabei auf den klassischen klausurrelevanten Problemstellungen. Anschaulich und kompakt werden Sie mit Hilfe von Formulierungshilfen für die schematische Fallbearbeitung, vollständigen Klausurlösungen sowie problemorientierten Erörterungen mitsamt den zugehörigen Paragraphenketten optimal auf ihre Prüfung vorbereitet.

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<strong>Verkehrsrecht</strong><br />

Beschmutzen von anderen Personen dürfte in aller Regel als Belästigung,<br />

nicht aber als Schädigung zu bewerten sein.<br />

Konkrete Gefährdung<br />

Konkrete Gefährdung („Beinahe-Unfall“)<br />

Eine konkrete Gefährdung im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ liegt immer nur<br />

dann vor, wenn ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt,<br />

<strong>das</strong>s „<strong>das</strong> gerade noch einmal gut gegangen“ sei. Es ist demnach erforderlich,<br />

<strong>das</strong>s sich die abstrakte Verkehrsgefahr in einem bestimmten Einzelfall<br />

realisiert hat.<br />

Beispiele<br />

Ein Verkehrsteilnehmer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich<br />

überschreitet, verhält sich zwar objektiv in höchstem Maße abstrakt gefährdend,<br />

jedoch erfüllt er den Tatbestand des § 1 Abs. 2 StVO nicht. Wer aber<br />

grundlos bremst und den nachfolgenden Verkehr zu einer Gefahrenbremsung<br />

(„Vollbremsung“) verleitet, gefährdet den nachfahrenden Verkehr im<br />

Sinne des § 1 Abs. 2 StVO<br />

Unvermeidbare Behinderung<br />

Definition Behinderung<br />

Eine Behinderung liegt nur dann vor, wenn andere in ihrem beabsichtigten<br />

Verkehrsverhalten nachhaltig beeinträchtigt werden. Zu beachten ist, <strong>das</strong>s<br />

sich <strong>das</strong> Verbot der Behinderung anderer nur auf Verkehrsverhalten bezieht,<br />

weshalb in diesem Fall der „andere“ auch Verkehrsteilnehmer sein muss.<br />

Darüber muss die Behinderung eine Willensbeugung beinhalten, so<strong>das</strong>s diejenigen,<br />

die freiwillig zurücktreten, von der Norm nicht erfasst werden.<br />

Definition Unvermeidbarkeit<br />

Darüber hinaus muss die Behinderung unvermeidbar sein. Vermeidbarkeit ist<br />

dann gegeben, wenn die Behinderung durch die Missachtung von verkehrsrechtlichen<br />

Geboten oder Verboten verursacht wird, wie es beispielsweise<br />

beim Falschparken, beim grundlosen Verlangsamen oder dem Anhalten vor<br />

einer Grünlicht zeigenden Lichtzeichenanlage anzunehmen ist.<br />

Unvermeidbare Belästigung<br />

Definition Belästigung<br />

Eine Belästigung ist nur gegeben, wenn anderen vermeidbares körperliches<br />

oder seelisches Unbehagen bereitet wird, welches nach Art und Maß <strong>das</strong><br />

konkrete Verkehrsbedürfnis im Einzelfall übersteigt und deshalb als störend<br />

empfunden wird. Beachten Sie, <strong>das</strong>s der Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn<br />

die Belästigung vermeidbar war.<br />

20<br />

Schriftenreihe P S P<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Miehte/Kiehne, <strong>Prüfungstraining</strong> <strong>Verkehrsrecht</strong>, 1. Auflage 2022, ISBN 978-3-8011-0919-6

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