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SGR Satzung in der aktuellen Fassung - SGR Bad Bramstedt Verein ...

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<strong>Satzung</strong><br />

des Sportvere<strong>in</strong> für Gesundheit und Rehabilitation<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Bramstedt</strong> v. 1981 e.V.<br />

§ 1<br />

Name und Sitz<br />

Der "Sportvere<strong>in</strong> für Gesundheit und Rehabilitation <strong>Bad</strong> <strong>Bramstedt</strong> v. 1981 e.V."<br />

- nachfolgend kurz <strong>SGR</strong> genannt - hat se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Bramstedt</strong>.<br />

Der Vere<strong>in</strong> ist beim Amtsgericht <strong>in</strong> Kiel e<strong>in</strong>getragen.<br />

Er ist Mitglied des Rehabilitations- und Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten-Sportverbandes Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

e.V., des Kreissportverbandes Segeberg e.V. und des Landessportverbandes Schleswig-<br />

Holste<strong>in</strong> e.V.<br />

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 2<br />

Zweck und Aufgaben des Vere<strong>in</strong>s<br />

1. Der <strong>SGR</strong> ist parteipolitisch und konfessionell neutral.<br />

2. Der Vere<strong>in</strong> ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar geme<strong>in</strong>nützige<br />

Zwecke im S<strong>in</strong>ne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenordnung und<br />

verfolgt nicht <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

3. Mittel des Vere<strong>in</strong>s dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.<br />

4. Es darf ke<strong>in</strong>e Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> Körperschaft fremd s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong><br />

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

5. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> arbeiten ehrenamtlich, können aber <strong>in</strong> angemessenem Rahmen<br />

e<strong>in</strong>e pauschale Aufwandsentschädigung o<strong>der</strong> sonstige Vergütung erhalten.<br />

6. Der Zweck des Vere<strong>in</strong>s ist die Pflege und För<strong>der</strong>ung des Sports mit Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten und<br />

Nichtbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten; teilweise unter mediz<strong>in</strong>ischer Betreuung gem. den jeweils geltenden<br />

Vorgaben.<br />

Der Zweck soll erreicht werden durch:<br />

a) regelmäßig stattf<strong>in</strong>dende Sportstunden<br />

b) gesundheitsorientierte Maßnahmen, wie z.B. Gymnastik, Spiele <strong>in</strong> Gruppen und<br />

Schwimmen.<br />

7. Die zur För<strong>der</strong>ung des Sports für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche geschaffene<br />

Jugendordnung ist Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>.


Der Vere<strong>in</strong> besteht aus:<br />

a) aktiven Mitglie<strong>der</strong>n<br />

b) passiven Mitglie<strong>der</strong>n<br />

c) Ehrenmitglie<strong>der</strong>n<br />

<strong>SGR</strong>_<strong>Satzung</strong>_2011_v7<br />

§ 3<br />

Mitgliedschaft<br />

Alle Mitglie<strong>der</strong> haben Sitz und Stimme <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, wenn sie volljährig<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

§ 4<br />

Erwerb und Verlust <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

1. Als Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist<br />

schriftlich zu beantragen und schriftlich zu bestätigen. Für die Aufnahme M<strong>in</strong><strong>der</strong>jähriger<br />

ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Mit <strong>der</strong> Aufnahme erkennt das Mitglied die jeweils gültige <strong>Satzung</strong> an.<br />

2. Wer sich beson<strong>der</strong>e Verdienste um den Vere<strong>in</strong> erworben hat, kann durch Beschluss e<strong>in</strong>er<br />

Stimmenmehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zum Ehrenvorsitzenden o<strong>der</strong> Ehrenmitglied<br />

ernannt werden; <strong>der</strong> Antrag hierzu muss vom Vorstand e<strong>in</strong>gereicht. werden.<br />

Die beabsichtigte Verleihung e<strong>in</strong>er Ehrenmitgliedschaft ist den Mitglie<strong>der</strong>n bei<br />

Übersendung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>ladung zur Versammlung o<strong>der</strong> Feier beson<strong>der</strong>s mitzuteilen.<br />

Ehrenmitglie<strong>der</strong> haben ke<strong>in</strong>e Beiträge zu entrichten; sie s<strong>in</strong>d - wie alle Mitglie<strong>der</strong> -<br />

stimmberechtigt.<br />

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet:<br />

a) den Zweck des <strong>SGR</strong> nach besten Kräften zu för<strong>der</strong>n<br />

b) die Beschlüsse <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>sorgane zu befolgen<br />

c) die Beiträge satzungsgemäß zu entrichten<br />

4. Erlöschen <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss o<strong>der</strong> Tod.<br />

Der Austritt ist unter E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Frist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich<br />

und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.<br />

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn folgende Gründe vorliegen:<br />

a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen<br />

b) Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als 6 Monate trotz schriftlicher<br />

Mahnung<br />

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c) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vere<strong>in</strong>s<br />

d) unsportliches Verhalten<br />

e) unehrenhafte Handlungen<br />

Über den Ausschluss entscheidet <strong>der</strong> Vorstand. Der Ausschluss wird schriftlich unter<br />

Angabe <strong>der</strong> Gründe mitgeteilt. Der Ausschluss gilt drei Tage nach Versendung an die<br />

letzte bekannte Anschrift als zugegangen. Gegen den Beschluss kann <strong>der</strong> Betroffene<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen schriftlich wi<strong>der</strong>sprechen. Nach dem E<strong>in</strong>spruch entscheidet <strong>der</strong><br />

Vorstand endgültig.<br />

<strong>SGR</strong>_<strong>Satzung</strong>_2011_v7<br />

§ 5<br />

Beiträge<br />

1. Die Höhe <strong>der</strong> monatlichen Mitgliedsbeiträge wird von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

festgelegt. Die Zahlung <strong>der</strong> Beiträge erfolgt halbjährlich durch Banke<strong>in</strong>zug.<br />

2. Auf Antrag kann bei langfristiger Erkrankung <strong>der</strong> Vorstand über e<strong>in</strong>e Beitragsaussetzung<br />

entscheiden.<br />

3. Die Beitragspflicht endet durch:<br />

a) Austritt aus dem Vere<strong>in</strong> (Kündigung)<br />

b) Ausschluss aus dem Vere<strong>in</strong><br />

c) Tod<br />

Die Organe des Vere<strong>in</strong>s s<strong>in</strong>d<br />

a) die Mitglie<strong>der</strong>versammlung,<br />

b) <strong>der</strong> Vorstand.<br />

Es können Ausschüsse gebildet werden.<br />

§ 6<br />

Organe des <strong>SGR</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Bramstedt</strong><br />

§ 7<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

1. Oberstes Organ des <strong>SGR</strong> ist die Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Ihre Beschlüsse s<strong>in</strong>d für alle<br />

Mitglie<strong>der</strong>, also auch für den Vorstand, b<strong>in</strong>dend.<br />

2. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>mal jährlich statt. Die E<strong>in</strong>ladung erfolgt vier<br />

Wochen vorher unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung durch Veröffentlichung <strong>in</strong> <strong>der</strong> örtlichen<br />

Tagespresse (Segeberger Zeitung, <strong>Bad</strong> <strong>Bramstedt</strong>er Anzeiger) bzw. auf <strong>der</strong> Internetseite<br />

des Vere<strong>in</strong>s (www.sgr-badbramstedt.de). Anträge zur Tagesordnung müssen zwei<br />

Wochen vor <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung schriftlich beim Vorstand e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

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Außerdem muss <strong>der</strong> Vorstand e<strong>in</strong>e Mitglie<strong>der</strong>versammlung e<strong>in</strong>berufen, wenn ihm e<strong>in</strong><br />

schriftlicher Antrag zugeht, den e<strong>in</strong> Drittel aller stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> unterschrieben<br />

hat. Aus diesem muss <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> E<strong>in</strong>berufung ersichtlich se<strong>in</strong>.<br />

3. Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung erfolgen mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden<br />

Mitglie<strong>der</strong>. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. bzw. 2. Vorsitzenden.<br />

4. Über die Mitglie<strong>der</strong>versammlungen muss e<strong>in</strong> Protokoll geführt werden, das vom<br />

Versammlungsleiter und dem zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Versammlung bestimmten Protokollführer<br />

zu unterzeichnen ist.<br />

<strong>SGR</strong>_<strong>Satzung</strong>_2011_v7<br />

§ 8<br />

Vorstand<br />

1. Der Gesamtvorstand besteht aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n:<br />

a) dem 1. Vorsitzenden<br />

b) dem 2. Vorsitzenden<br />

c) dem Kassenwart<br />

d) dem Schriftwart<br />

e) dem Jugendwart<br />

Geschäftsführen<strong>der</strong> Vorstand im S<strong>in</strong>ne des § 26 BGB s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> 1. Vorsitzende, <strong>der</strong><br />

2. Vorsitzende und <strong>der</strong> Kassenwart. Rechtsgeschäftlich wird <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong> jeweils von zwei<br />

dieser Vorstandsmitglie<strong>der</strong> vertreten.<br />

2. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> mit Ausnahme des Jugendwartes werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung,<br />

und zwar <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Wahlgängen, für die Dauer von zwei Jahren<br />

gewählt. In den Jahren mit ungera<strong>der</strong> Zahl werden <strong>der</strong> 1. Vorsitzende, <strong>der</strong> Kassenwart,<br />

und Jugendwart sowie e<strong>in</strong> Beisitzer gewählt. In den Jahren mit gera<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> 2.<br />

Vorsitzende, <strong>der</strong> Schriftwart und die an<strong>der</strong>en Beisitzer. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />

3. Vorstandsmitglie<strong>der</strong> bleiben bis zur Neuwahl / Wie<strong>der</strong>wahl im Amt.<br />

4. Der von <strong>der</strong> Jugendvollversammlung nach den Vorschriften <strong>der</strong> Jugendordnung gewählte<br />

Jugendwart ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.<br />

5. Kann e<strong>in</strong> Vorstandsmitglied se<strong>in</strong>e Arbeit nicht fortsetzen (z.B. Umzug, Tod usw.), so<br />

kann <strong>der</strong> Vorstand bis zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung e<strong>in</strong> neues Mitglied mit den Aufgaben<br />

betrauen.<br />

6. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung <strong>der</strong> Beschlüsse<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, sowie die Verwaltung des Vere<strong>in</strong>svermögens.<br />

7. Der Vorstand kann sich e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung geben.<br />

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei se<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong> anwesend s<strong>in</strong>d, von denen<br />

e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> 1. o<strong>der</strong> <strong>der</strong> 2. Vorsitzende se<strong>in</strong> muss. Die Beschlüsse des Vorstandes werden<br />

mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit gefasst.<br />

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Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle se<strong>in</strong>er<br />

Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung die des 2. Vorsitzenden.<br />

Über die Sitzungen ist e<strong>in</strong> Protokoll anzufertigen. Es ist vom Sitzungsleiter und vom<br />

Protokollführer zu unterzeichnen.<br />

<strong>SGR</strong>_<strong>Satzung</strong>_2011_v7<br />

§ 9<br />

Beisitzer<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wählt bis zu 3 Beisitzer, die den Vorstand bei <strong>der</strong><br />

Wahrnehmung se<strong>in</strong>er satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen.<br />

§ 10<br />

Kassenprüfer<br />

1. Der Kassenwart verwaltet die Vere<strong>in</strong>skasse. Die Kasse ist jährlich am Schluss des<br />

Geschäftsjahres durch zwei <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu wählende Vere<strong>in</strong>smitglie<strong>der</strong><br />

zu prüfen.<br />

2. Die Kassenprüfer s<strong>in</strong>d jeweils für zwei Jahre zu wählen.<br />

3. E<strong>in</strong> Kassenprüfer scheidet am Jahresanfang aus und wird durch e<strong>in</strong>en auf <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

neu zu wählenden Kassenprüfer ersetzt. Die Wie<strong>der</strong>wahl <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong>folgenden<br />

Amtsperioden ist nicht zulässig.<br />

§ 11<br />

Sparten des Vere<strong>in</strong>s<br />

Der Vorstand richtet bei Bedarf Sparten e<strong>in</strong>. Zu diesem Zweck beauftragt er geeignete<br />

Vere<strong>in</strong>smitglie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> sportlichen Leitung und Betreuung <strong>der</strong> Sparten. Die Leiter <strong>der</strong><br />

Sparten s<strong>in</strong>d an die Weisungen des Vorstandes gebunden.<br />

§ 12<br />

Sportversicherung<br />

Der Vere<strong>in</strong> ist über den Landessportverband Schleswig-Holste<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sportversicherung<br />

angeschlossen.<br />

§ 13<br />

<strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen bedürfen <strong>der</strong> Zweidrittelmehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

ordentlichen o<strong>der</strong> außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Die <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung muss<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Tagesordnung bekannt gegeben werden.<br />

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<strong>SGR</strong>_<strong>Satzung</strong>_2011_v7<br />

§ 14<br />

Auflösung des Vere<strong>in</strong>s<br />

1. Die Auflösung des Vere<strong>in</strong>s kann nur auf e<strong>in</strong>er eigens zu diesem Zweck e<strong>in</strong>berufenen<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossen werden. Dazu s<strong>in</strong>d vier Fünftel <strong>der</strong> abgegebenen<br />

gültigen Stimmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

2. Falls die Mitglie<strong>der</strong>versammlung nichts an<strong>der</strong>es beschließt, s<strong>in</strong>d im Falle <strong>der</strong> Auflösung<br />

<strong>der</strong> 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vere<strong>in</strong>s bestellt.<br />

3. Bei Auflösung des Vere<strong>in</strong>s o<strong>der</strong> bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das<br />

Vere<strong>in</strong>svermögen an den Rehabilitations- und Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten-Sportverband Schleswig-<br />

Holste<strong>in</strong> e.V. o<strong>der</strong> dessen Nachfolgeorganisation.<br />

Durch Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vom 11. April 2011 wurde die <strong>Satzung</strong> neu<br />

gefasst.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Bramstedt</strong>, den 11. April 2011<br />

Jürgen Bätcke Rolf Jenkel Bernhard Lehmann<br />

1. Vorsitzen<strong>der</strong> 2. Vorsitzen<strong>der</strong> Kassenwart<br />

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