SGR Satzung in der aktuellen Fassung - SGR Bad Bramstedt Verein ...
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<strong>Satzung</strong><br />
des Sportvere<strong>in</strong> für Gesundheit und Rehabilitation<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Bramstedt</strong> v. 1981 e.V.<br />
§ 1<br />
Name und Sitz<br />
Der "Sportvere<strong>in</strong> für Gesundheit und Rehabilitation <strong>Bad</strong> <strong>Bramstedt</strong> v. 1981 e.V."<br />
- nachfolgend kurz <strong>SGR</strong> genannt - hat se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Bramstedt</strong>.<br />
Der Vere<strong>in</strong> ist beim Amtsgericht <strong>in</strong> Kiel e<strong>in</strong>getragen.<br />
Er ist Mitglied des Rehabilitations- und Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten-Sportverbandes Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />
e.V., des Kreissportverbandes Segeberg e.V. und des Landessportverbandes Schleswig-<br />
Holste<strong>in</strong> e.V.<br />
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
§ 2<br />
Zweck und Aufgaben des Vere<strong>in</strong>s<br />
1. Der <strong>SGR</strong> ist parteipolitisch und konfessionell neutral.<br />
2. Der Vere<strong>in</strong> ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar geme<strong>in</strong>nützige<br />
Zwecke im S<strong>in</strong>ne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenordnung und<br />
verfolgt nicht <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
3. Mittel des Vere<strong>in</strong>s dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.<br />
4. Es darf ke<strong>in</strong>e Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> Körperschaft fremd s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong><br />
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
5. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> arbeiten ehrenamtlich, können aber <strong>in</strong> angemessenem Rahmen<br />
e<strong>in</strong>e pauschale Aufwandsentschädigung o<strong>der</strong> sonstige Vergütung erhalten.<br />
6. Der Zweck des Vere<strong>in</strong>s ist die Pflege und För<strong>der</strong>ung des Sports mit Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten und<br />
Nichtbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten; teilweise unter mediz<strong>in</strong>ischer Betreuung gem. den jeweils geltenden<br />
Vorgaben.<br />
Der Zweck soll erreicht werden durch:<br />
a) regelmäßig stattf<strong>in</strong>dende Sportstunden<br />
b) gesundheitsorientierte Maßnahmen, wie z.B. Gymnastik, Spiele <strong>in</strong> Gruppen und<br />
Schwimmen.<br />
7. Die zur För<strong>der</strong>ung des Sports für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche geschaffene<br />
Jugendordnung ist Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>.
Der Vere<strong>in</strong> besteht aus:<br />
a) aktiven Mitglie<strong>der</strong>n<br />
b) passiven Mitglie<strong>der</strong>n<br />
c) Ehrenmitglie<strong>der</strong>n<br />
<strong>SGR</strong>_<strong>Satzung</strong>_2011_v7<br />
§ 3<br />
Mitgliedschaft<br />
Alle Mitglie<strong>der</strong> haben Sitz und Stimme <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, wenn sie volljährig<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
§ 4<br />
Erwerb und Verlust <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
1. Als Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist<br />
schriftlich zu beantragen und schriftlich zu bestätigen. Für die Aufnahme M<strong>in</strong><strong>der</strong>jähriger<br />
ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Mit <strong>der</strong> Aufnahme erkennt das Mitglied die jeweils gültige <strong>Satzung</strong> an.<br />
2. Wer sich beson<strong>der</strong>e Verdienste um den Vere<strong>in</strong> erworben hat, kann durch Beschluss e<strong>in</strong>er<br />
Stimmenmehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zum Ehrenvorsitzenden o<strong>der</strong> Ehrenmitglied<br />
ernannt werden; <strong>der</strong> Antrag hierzu muss vom Vorstand e<strong>in</strong>gereicht. werden.<br />
Die beabsichtigte Verleihung e<strong>in</strong>er Ehrenmitgliedschaft ist den Mitglie<strong>der</strong>n bei<br />
Übersendung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>ladung zur Versammlung o<strong>der</strong> Feier beson<strong>der</strong>s mitzuteilen.<br />
Ehrenmitglie<strong>der</strong> haben ke<strong>in</strong>e Beiträge zu entrichten; sie s<strong>in</strong>d - wie alle Mitglie<strong>der</strong> -<br />
stimmberechtigt.<br />
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet:<br />
a) den Zweck des <strong>SGR</strong> nach besten Kräften zu för<strong>der</strong>n<br />
b) die Beschlüsse <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>sorgane zu befolgen<br />
c) die Beiträge satzungsgemäß zu entrichten<br />
4. Erlöschen <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss o<strong>der</strong> Tod.<br />
Der Austritt ist unter E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Frist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich<br />
und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.<br />
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn folgende Gründe vorliegen:<br />
a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen<br />
b) Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als 6 Monate trotz schriftlicher<br />
Mahnung<br />
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c) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vere<strong>in</strong>s<br />
d) unsportliches Verhalten<br />
e) unehrenhafte Handlungen<br />
Über den Ausschluss entscheidet <strong>der</strong> Vorstand. Der Ausschluss wird schriftlich unter<br />
Angabe <strong>der</strong> Gründe mitgeteilt. Der Ausschluss gilt drei Tage nach Versendung an die<br />
letzte bekannte Anschrift als zugegangen. Gegen den Beschluss kann <strong>der</strong> Betroffene<br />
<strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen schriftlich wi<strong>der</strong>sprechen. Nach dem E<strong>in</strong>spruch entscheidet <strong>der</strong><br />
Vorstand endgültig.<br />
<strong>SGR</strong>_<strong>Satzung</strong>_2011_v7<br />
§ 5<br />
Beiträge<br />
1. Die Höhe <strong>der</strong> monatlichen Mitgliedsbeiträge wird von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
festgelegt. Die Zahlung <strong>der</strong> Beiträge erfolgt halbjährlich durch Banke<strong>in</strong>zug.<br />
2. Auf Antrag kann bei langfristiger Erkrankung <strong>der</strong> Vorstand über e<strong>in</strong>e Beitragsaussetzung<br />
entscheiden.<br />
3. Die Beitragspflicht endet durch:<br />
a) Austritt aus dem Vere<strong>in</strong> (Kündigung)<br />
b) Ausschluss aus dem Vere<strong>in</strong><br />
c) Tod<br />
Die Organe des Vere<strong>in</strong>s s<strong>in</strong>d<br />
a) die Mitglie<strong>der</strong>versammlung,<br />
b) <strong>der</strong> Vorstand.<br />
Es können Ausschüsse gebildet werden.<br />
§ 6<br />
Organe des <strong>SGR</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Bramstedt</strong><br />
§ 7<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
1. Oberstes Organ des <strong>SGR</strong> ist die Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Ihre Beschlüsse s<strong>in</strong>d für alle<br />
Mitglie<strong>der</strong>, also auch für den Vorstand, b<strong>in</strong>dend.<br />
2. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>mal jährlich statt. Die E<strong>in</strong>ladung erfolgt vier<br />
Wochen vorher unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung durch Veröffentlichung <strong>in</strong> <strong>der</strong> örtlichen<br />
Tagespresse (Segeberger Zeitung, <strong>Bad</strong> <strong>Bramstedt</strong>er Anzeiger) bzw. auf <strong>der</strong> Internetseite<br />
des Vere<strong>in</strong>s (www.sgr-badbramstedt.de). Anträge zur Tagesordnung müssen zwei<br />
Wochen vor <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung schriftlich beim Vorstand e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />
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Außerdem muss <strong>der</strong> Vorstand e<strong>in</strong>e Mitglie<strong>der</strong>versammlung e<strong>in</strong>berufen, wenn ihm e<strong>in</strong><br />
schriftlicher Antrag zugeht, den e<strong>in</strong> Drittel aller stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> unterschrieben<br />
hat. Aus diesem muss <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> E<strong>in</strong>berufung ersichtlich se<strong>in</strong>.<br />
3. Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung erfolgen mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden<br />
Mitglie<strong>der</strong>. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. bzw. 2. Vorsitzenden.<br />
4. Über die Mitglie<strong>der</strong>versammlungen muss e<strong>in</strong> Protokoll geführt werden, das vom<br />
Versammlungsleiter und dem zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Versammlung bestimmten Protokollführer<br />
zu unterzeichnen ist.<br />
<strong>SGR</strong>_<strong>Satzung</strong>_2011_v7<br />
§ 8<br />
Vorstand<br />
1. Der Gesamtvorstand besteht aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n:<br />
a) dem 1. Vorsitzenden<br />
b) dem 2. Vorsitzenden<br />
c) dem Kassenwart<br />
d) dem Schriftwart<br />
e) dem Jugendwart<br />
Geschäftsführen<strong>der</strong> Vorstand im S<strong>in</strong>ne des § 26 BGB s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> 1. Vorsitzende, <strong>der</strong><br />
2. Vorsitzende und <strong>der</strong> Kassenwart. Rechtsgeschäftlich wird <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong> jeweils von zwei<br />
dieser Vorstandsmitglie<strong>der</strong> vertreten.<br />
2. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> mit Ausnahme des Jugendwartes werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung,<br />
und zwar <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Wahlgängen, für die Dauer von zwei Jahren<br />
gewählt. In den Jahren mit ungera<strong>der</strong> Zahl werden <strong>der</strong> 1. Vorsitzende, <strong>der</strong> Kassenwart,<br />
und Jugendwart sowie e<strong>in</strong> Beisitzer gewählt. In den Jahren mit gera<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> 2.<br />
Vorsitzende, <strong>der</strong> Schriftwart und die an<strong>der</strong>en Beisitzer. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />
3. Vorstandsmitglie<strong>der</strong> bleiben bis zur Neuwahl / Wie<strong>der</strong>wahl im Amt.<br />
4. Der von <strong>der</strong> Jugendvollversammlung nach den Vorschriften <strong>der</strong> Jugendordnung gewählte<br />
Jugendwart ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.<br />
5. Kann e<strong>in</strong> Vorstandsmitglied se<strong>in</strong>e Arbeit nicht fortsetzen (z.B. Umzug, Tod usw.), so<br />
kann <strong>der</strong> Vorstand bis zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung e<strong>in</strong> neues Mitglied mit den Aufgaben<br />
betrauen.<br />
6. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung <strong>der</strong> Beschlüsse<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, sowie die Verwaltung des Vere<strong>in</strong>svermögens.<br />
7. Der Vorstand kann sich e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung geben.<br />
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei se<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong> anwesend s<strong>in</strong>d, von denen<br />
e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> 1. o<strong>der</strong> <strong>der</strong> 2. Vorsitzende se<strong>in</strong> muss. Die Beschlüsse des Vorstandes werden<br />
mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit gefasst.<br />
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Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle se<strong>in</strong>er<br />
Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung die des 2. Vorsitzenden.<br />
Über die Sitzungen ist e<strong>in</strong> Protokoll anzufertigen. Es ist vom Sitzungsleiter und vom<br />
Protokollführer zu unterzeichnen.<br />
<strong>SGR</strong>_<strong>Satzung</strong>_2011_v7<br />
§ 9<br />
Beisitzer<br />
Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wählt bis zu 3 Beisitzer, die den Vorstand bei <strong>der</strong><br />
Wahrnehmung se<strong>in</strong>er satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen.<br />
§ 10<br />
Kassenprüfer<br />
1. Der Kassenwart verwaltet die Vere<strong>in</strong>skasse. Die Kasse ist jährlich am Schluss des<br />
Geschäftsjahres durch zwei <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu wählende Vere<strong>in</strong>smitglie<strong>der</strong><br />
zu prüfen.<br />
2. Die Kassenprüfer s<strong>in</strong>d jeweils für zwei Jahre zu wählen.<br />
3. E<strong>in</strong> Kassenprüfer scheidet am Jahresanfang aus und wird durch e<strong>in</strong>en auf <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
neu zu wählenden Kassenprüfer ersetzt. Die Wie<strong>der</strong>wahl <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong>folgenden<br />
Amtsperioden ist nicht zulässig.<br />
§ 11<br />
Sparten des Vere<strong>in</strong>s<br />
Der Vorstand richtet bei Bedarf Sparten e<strong>in</strong>. Zu diesem Zweck beauftragt er geeignete<br />
Vere<strong>in</strong>smitglie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> sportlichen Leitung und Betreuung <strong>der</strong> Sparten. Die Leiter <strong>der</strong><br />
Sparten s<strong>in</strong>d an die Weisungen des Vorstandes gebunden.<br />
§ 12<br />
Sportversicherung<br />
Der Vere<strong>in</strong> ist über den Landessportverband Schleswig-Holste<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sportversicherung<br />
angeschlossen.<br />
§ 13<br />
<strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen bedürfen <strong>der</strong> Zweidrittelmehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />
ordentlichen o<strong>der</strong> außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Die <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung muss<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Tagesordnung bekannt gegeben werden.<br />
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<strong>SGR</strong>_<strong>Satzung</strong>_2011_v7<br />
§ 14<br />
Auflösung des Vere<strong>in</strong>s<br />
1. Die Auflösung des Vere<strong>in</strong>s kann nur auf e<strong>in</strong>er eigens zu diesem Zweck e<strong>in</strong>berufenen<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossen werden. Dazu s<strong>in</strong>d vier Fünftel <strong>der</strong> abgegebenen<br />
gültigen Stimmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
2. Falls die Mitglie<strong>der</strong>versammlung nichts an<strong>der</strong>es beschließt, s<strong>in</strong>d im Falle <strong>der</strong> Auflösung<br />
<strong>der</strong> 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vere<strong>in</strong>s bestellt.<br />
3. Bei Auflösung des Vere<strong>in</strong>s o<strong>der</strong> bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das<br />
Vere<strong>in</strong>svermögen an den Rehabilitations- und Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten-Sportverband Schleswig-<br />
Holste<strong>in</strong> e.V. o<strong>der</strong> dessen Nachfolgeorganisation.<br />
Durch Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vom 11. April 2011 wurde die <strong>Satzung</strong> neu<br />
gefasst.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Bramstedt</strong>, den 11. April 2011<br />
Jürgen Bätcke Rolf Jenkel Bernhard Lehmann<br />
1. Vorsitzen<strong>der</strong> 2. Vorsitzen<strong>der</strong> Kassenwart<br />
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