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SGR Satzung in der aktuellen Fassung - SGR Bad Bramstedt Verein ...

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Außerdem muss <strong>der</strong> Vorstand e<strong>in</strong>e Mitglie<strong>der</strong>versammlung e<strong>in</strong>berufen, wenn ihm e<strong>in</strong><br />

schriftlicher Antrag zugeht, den e<strong>in</strong> Drittel aller stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> unterschrieben<br />

hat. Aus diesem muss <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> E<strong>in</strong>berufung ersichtlich se<strong>in</strong>.<br />

3. Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung erfolgen mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden<br />

Mitglie<strong>der</strong>. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. bzw. 2. Vorsitzenden.<br />

4. Über die Mitglie<strong>der</strong>versammlungen muss e<strong>in</strong> Protokoll geführt werden, das vom<br />

Versammlungsleiter und dem zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Versammlung bestimmten Protokollführer<br />

zu unterzeichnen ist.<br />

<strong>SGR</strong>_<strong>Satzung</strong>_2011_v7<br />

§ 8<br />

Vorstand<br />

1. Der Gesamtvorstand besteht aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n:<br />

a) dem 1. Vorsitzenden<br />

b) dem 2. Vorsitzenden<br />

c) dem Kassenwart<br />

d) dem Schriftwart<br />

e) dem Jugendwart<br />

Geschäftsführen<strong>der</strong> Vorstand im S<strong>in</strong>ne des § 26 BGB s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> 1. Vorsitzende, <strong>der</strong><br />

2. Vorsitzende und <strong>der</strong> Kassenwart. Rechtsgeschäftlich wird <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong> jeweils von zwei<br />

dieser Vorstandsmitglie<strong>der</strong> vertreten.<br />

2. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> mit Ausnahme des Jugendwartes werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung,<br />

und zwar <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Wahlgängen, für die Dauer von zwei Jahren<br />

gewählt. In den Jahren mit ungera<strong>der</strong> Zahl werden <strong>der</strong> 1. Vorsitzende, <strong>der</strong> Kassenwart,<br />

und Jugendwart sowie e<strong>in</strong> Beisitzer gewählt. In den Jahren mit gera<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> 2.<br />

Vorsitzende, <strong>der</strong> Schriftwart und die an<strong>der</strong>en Beisitzer. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />

3. Vorstandsmitglie<strong>der</strong> bleiben bis zur Neuwahl / Wie<strong>der</strong>wahl im Amt.<br />

4. Der von <strong>der</strong> Jugendvollversammlung nach den Vorschriften <strong>der</strong> Jugendordnung gewählte<br />

Jugendwart ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.<br />

5. Kann e<strong>in</strong> Vorstandsmitglied se<strong>in</strong>e Arbeit nicht fortsetzen (z.B. Umzug, Tod usw.), so<br />

kann <strong>der</strong> Vorstand bis zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung e<strong>in</strong> neues Mitglied mit den Aufgaben<br />

betrauen.<br />

6. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung <strong>der</strong> Beschlüsse<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, sowie die Verwaltung des Vere<strong>in</strong>svermögens.<br />

7. Der Vorstand kann sich e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung geben.<br />

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei se<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong> anwesend s<strong>in</strong>d, von denen<br />

e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> 1. o<strong>der</strong> <strong>der</strong> 2. Vorsitzende se<strong>in</strong> muss. Die Beschlüsse des Vorstandes werden<br />

mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit gefasst.<br />

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