SGR Satzung in der aktuellen Fassung - SGR Bad Bramstedt Verein ...
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Außerdem muss <strong>der</strong> Vorstand e<strong>in</strong>e Mitglie<strong>der</strong>versammlung e<strong>in</strong>berufen, wenn ihm e<strong>in</strong><br />
schriftlicher Antrag zugeht, den e<strong>in</strong> Drittel aller stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> unterschrieben<br />
hat. Aus diesem muss <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> E<strong>in</strong>berufung ersichtlich se<strong>in</strong>.<br />
3. Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung erfolgen mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden<br />
Mitglie<strong>der</strong>. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. bzw. 2. Vorsitzenden.<br />
4. Über die Mitglie<strong>der</strong>versammlungen muss e<strong>in</strong> Protokoll geführt werden, das vom<br />
Versammlungsleiter und dem zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Versammlung bestimmten Protokollführer<br />
zu unterzeichnen ist.<br />
<strong>SGR</strong>_<strong>Satzung</strong>_2011_v7<br />
§ 8<br />
Vorstand<br />
1. Der Gesamtvorstand besteht aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n:<br />
a) dem 1. Vorsitzenden<br />
b) dem 2. Vorsitzenden<br />
c) dem Kassenwart<br />
d) dem Schriftwart<br />
e) dem Jugendwart<br />
Geschäftsführen<strong>der</strong> Vorstand im S<strong>in</strong>ne des § 26 BGB s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> 1. Vorsitzende, <strong>der</strong><br />
2. Vorsitzende und <strong>der</strong> Kassenwart. Rechtsgeschäftlich wird <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong> jeweils von zwei<br />
dieser Vorstandsmitglie<strong>der</strong> vertreten.<br />
2. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> mit Ausnahme des Jugendwartes werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung,<br />
und zwar <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Wahlgängen, für die Dauer von zwei Jahren<br />
gewählt. In den Jahren mit ungera<strong>der</strong> Zahl werden <strong>der</strong> 1. Vorsitzende, <strong>der</strong> Kassenwart,<br />
und Jugendwart sowie e<strong>in</strong> Beisitzer gewählt. In den Jahren mit gera<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> 2.<br />
Vorsitzende, <strong>der</strong> Schriftwart und die an<strong>der</strong>en Beisitzer. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />
3. Vorstandsmitglie<strong>der</strong> bleiben bis zur Neuwahl / Wie<strong>der</strong>wahl im Amt.<br />
4. Der von <strong>der</strong> Jugendvollversammlung nach den Vorschriften <strong>der</strong> Jugendordnung gewählte<br />
Jugendwart ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.<br />
5. Kann e<strong>in</strong> Vorstandsmitglied se<strong>in</strong>e Arbeit nicht fortsetzen (z.B. Umzug, Tod usw.), so<br />
kann <strong>der</strong> Vorstand bis zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung e<strong>in</strong> neues Mitglied mit den Aufgaben<br />
betrauen.<br />
6. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung <strong>der</strong> Beschlüsse<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, sowie die Verwaltung des Vere<strong>in</strong>svermögens.<br />
7. Der Vorstand kann sich e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung geben.<br />
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei se<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong> anwesend s<strong>in</strong>d, von denen<br />
e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> 1. o<strong>der</strong> <strong>der</strong> 2. Vorsitzende se<strong>in</strong> muss. Die Beschlüsse des Vorstandes werden<br />
mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit gefasst.<br />
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