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SGR Satzung in der aktuellen Fassung - SGR Bad Bramstedt Verein ...

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Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle se<strong>in</strong>er<br />

Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung die des 2. Vorsitzenden.<br />

Über die Sitzungen ist e<strong>in</strong> Protokoll anzufertigen. Es ist vom Sitzungsleiter und vom<br />

Protokollführer zu unterzeichnen.<br />

<strong>SGR</strong>_<strong>Satzung</strong>_2011_v7<br />

§ 9<br />

Beisitzer<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wählt bis zu 3 Beisitzer, die den Vorstand bei <strong>der</strong><br />

Wahrnehmung se<strong>in</strong>er satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen.<br />

§ 10<br />

Kassenprüfer<br />

1. Der Kassenwart verwaltet die Vere<strong>in</strong>skasse. Die Kasse ist jährlich am Schluss des<br />

Geschäftsjahres durch zwei <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu wählende Vere<strong>in</strong>smitglie<strong>der</strong><br />

zu prüfen.<br />

2. Die Kassenprüfer s<strong>in</strong>d jeweils für zwei Jahre zu wählen.<br />

3. E<strong>in</strong> Kassenprüfer scheidet am Jahresanfang aus und wird durch e<strong>in</strong>en auf <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

neu zu wählenden Kassenprüfer ersetzt. Die Wie<strong>der</strong>wahl <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong>folgenden<br />

Amtsperioden ist nicht zulässig.<br />

§ 11<br />

Sparten des Vere<strong>in</strong>s<br />

Der Vorstand richtet bei Bedarf Sparten e<strong>in</strong>. Zu diesem Zweck beauftragt er geeignete<br />

Vere<strong>in</strong>smitglie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> sportlichen Leitung und Betreuung <strong>der</strong> Sparten. Die Leiter <strong>der</strong><br />

Sparten s<strong>in</strong>d an die Weisungen des Vorstandes gebunden.<br />

§ 12<br />

Sportversicherung<br />

Der Vere<strong>in</strong> ist über den Landessportverband Schleswig-Holste<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sportversicherung<br />

angeschlossen.<br />

§ 13<br />

<strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen bedürfen <strong>der</strong> Zweidrittelmehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

ordentlichen o<strong>der</strong> außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Die <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung muss<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Tagesordnung bekannt gegeben werden.<br />

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