Lohnordnung KV Holz-Kunststoff 1997 - Kunststoffverarbeiter
Lohnordnung KV Holz-Kunststoff 1997 - Kunststoffverarbeiter
Lohnordnung KV Holz-Kunststoff 1997 - Kunststoffverarbeiter
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Beilage<br />
zum Kollektivvertrag<br />
holz- und kunststoff-<br />
verarbeitende Gewerbe<br />
Österreichs<br />
vom 8. März 2011<br />
Rahmenrechtliche Änderungen<br />
und<br />
<strong>Lohnordnung</strong>en<br />
Gültig<br />
ab 1. Mai 2011
abgeschlossen zwischen der<br />
- 2 -<br />
KOLLEKTIVVERTRAG<br />
Bundesinnung der Tischler und der <strong>Holz</strong>gestaltenden Gewerbe,<br />
Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner,<br />
Bundesinnung der <strong>Kunststoff</strong>verarbeiter,<br />
Bundesinnung der Kunsthandwerke,<br />
einerseits und dem<br />
Österreichischen Gewerkschaftsbund,<br />
Gewerkschaft Bau-<strong>Holz</strong>, andererseits.<br />
1. Räumlich:<br />
Für das Gebiet der Republik Österreich.<br />
2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der<br />
Artikel I - Geltungsbereich<br />
Bundesinnung der Tischler und der <strong>Holz</strong>gestaltenden Gewerbe,<br />
Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner:<br />
(ausgenommen Betriebe, die seit 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer<br />
einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der<br />
Wagner (seit 11.6.2010 Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer<br />
und der Wagner) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung<br />
des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") oder des Lackiererhandwerks ("Karosserielackierer")<br />
verfügen),<br />
Bundesinnung der <strong>Kunststoff</strong>verarbeiter,<br />
Bundesinnung der Kunsthandwerke, die den Berufszweigen der Musikinstrumentenerzeuger<br />
angehören.<br />
3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen,<br />
einschließlich der Lehrlinge (mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge).
- 3 -<br />
Artikel II - <strong>Lohnordnung</strong><br />
für das Tischlergewerbe (Bundesinnung der Tischler und der <strong>Holz</strong>gestaltenden<br />
Gewerbe, Berufszweige der Tischler)<br />
(LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA)<br />
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze<br />
werden ab 1. Mai 2011 um 2,65% erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.<br />
A. LOHNGRUPPEN<br />
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das Tischlergewerbe.<br />
<strong>Lohnordnung</strong> für das Tischlergewerbe<br />
Lohngruppen: Allgemein<br />
I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter,<br />
deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter<br />
der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders<br />
qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.<br />
II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit<br />
abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.<br />
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.<br />
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.<br />
V. Hilfsarbeiter.<br />
VI. Portiere und Nachtwächter.<br />
Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes „Tischlereitechnik“<br />
Ia. Tischlereitechniker<br />
Facharbeiter mit positiv abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Tischlereitechnik“,<br />
mit 2 Jahren einschlägiger Praxis.<br />
IIa. Tischlereitechniker nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung im Lehrberuf „Tischlereitechnik“,<br />
welche 1 Jahr einschlägige Praxis nachweisen können.<br />
IIIa. Tischlereitechniker im 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie IIa, ohne Nachweis einer Praxis.<br />
Zusätzliche Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das Tischlergewerbe<br />
1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein<br />
Jahr an <strong>Holz</strong>bearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge<br />
schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler<br />
beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschi-
- 4 -<br />
nen vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach<br />
Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt,<br />
dass sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters<br />
nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der<br />
Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung<br />
der Lohngruppen II und III keine Anwendung.<br />
Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den<br />
betreffenden Männerlohn.<br />
2. Lehrlinge<br />
a) Kleiderpauschale für Lehrlinge<br />
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt<br />
worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.<br />
b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen,<br />
sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung<br />
fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung<br />
des 3. Lehrjahres.<br />
B. LOHNSCHEMA<br />
Kollektivvertragliche Stundenlöhne im Tischlergewerbe<br />
1. Etappe<br />
EURO<br />
1.5.2011 -<br />
30.4.2012<br />
Lohngruppen: Allgemein<br />
I. ........................ 9,96<br />
II. ........................ 9,51<br />
III. ........................ 8,66<br />
IV. ........................ 8,49<br />
V. ........................ 8,37<br />
VI. ........................ 7,86<br />
Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes Tischlereitechnik<br />
Ia. ........................ 10,11<br />
IIa. ........................ 9,51<br />
IIIa. ........................ 8,66
- 5 -<br />
Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Woche:<br />
1. Etappe<br />
EURO<br />
1.5.2011 -<br />
30.4.2012<br />
Allgemein<br />
im 1. Lehrjahr ................ 114,17<br />
im 2. Lehrjahr ................ 146,58<br />
im 3. Lehrjahr ................ 175,35<br />
im 4. Lehrjahr ................ 198,80<br />
1. Etappe<br />
EURO<br />
1.5.2011 -<br />
30.4.2012<br />
Für Lehrlinge des Lehrberufes „Tischlereitechnik“<br />
im 1. Lehrjahr ................ 114,17<br />
im 2. Lehrjahr ................ 146,58<br />
im 3. Lehrjahr ................ 226,58<br />
im 4. Lehrjahr ................ 286,95
- 6 -<br />
Artikel III- <strong>Lohnordnung</strong><br />
für das <strong>Holz</strong>gestaltende Gewerbe (Bundesinnung der Tischler und der <strong>Holz</strong>gestaltenden<br />
Gewerbe, Berufszweige der <strong>Holz</strong>gestaltenden Gewerbe<br />
(LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA)<br />
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze<br />
werden ab 1. Mai 2011 um 2,45 % erhöht und im Artikel III B neu festgesetzt.<br />
A. LOHNGRUPPEN<br />
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das <strong>Holz</strong>gestaltende<br />
Gewerbe.<br />
<strong>Lohnordnung</strong> für das <strong>Holz</strong>gestaltende Gewerbe<br />
Lohngruppen<br />
I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter<br />
mit abgelegter Lehrabschlussprüfung, deren Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
merklich über denen der Facharbeiter der Lohngruppe II liegen und die<br />
aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit<br />
3 Jahren Praxis.<br />
II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit<br />
abgeschlossener Berufsausbildung, welche<br />
2 Jahre Praxis nachweisen können.<br />
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.<br />
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.<br />
V. Hilfsarbeiter.<br />
Zusätzliche Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das <strong>Holz</strong>gestaltende Gewerbe<br />
1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein<br />
Jahr an <strong>Holz</strong>bearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge<br />
schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler<br />
beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen<br />
vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach<br />
Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt,<br />
dass sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters<br />
nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der<br />
Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung<br />
der Lohngruppen II und III keine Anwendung.<br />
Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den<br />
betreffenden Männerlohn.<br />
2. Lehrlinge
- 7 -<br />
a) Kleiderpauschale für Lehrlinge<br />
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt<br />
worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.<br />
b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen,<br />
sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung<br />
fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung<br />
des 3. Lehrjahres.<br />
B. LOHNSCHEMA<br />
Kollektivvertragliche Stundenlöhne für das <strong>Holz</strong>gestaltende Gewerbe<br />
1. Etappe<br />
EURO<br />
1.5.2011 -<br />
30.4.2012<br />
Lohngruppen:<br />
I. ........................ 8,76<br />
II. ........................ 8,10<br />
III. ........................ 7,35<br />
IV. ........................ 7,13<br />
V. ........................ 7,08<br />
Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Woche:<br />
1. Etappe<br />
EURO<br />
1.5.2011 -<br />
30.4.2012<br />
im 1. Lehrjahr ................ 111,54<br />
im 2. Lehrjahr ................ 141,80<br />
im 3. Lehrjahr ................ 169,46<br />
im 4. Lehrjahr ................ 183,05
- 8 -<br />
Artikel IV - <strong>Lohnordnung</strong><br />
für Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner<br />
(LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA)<br />
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze<br />
werden ab 1. Mai 2011 um 2,45% erhöht und im Artikel IV B neu festgesetzt.<br />
A. LOHNGRUPPEN<br />
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für Karosseriebautechniker,<br />
Karosserielackierer und Wagner.<br />
<strong>Lohnordnung</strong> für Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner<br />
Lohngruppen<br />
I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter,<br />
deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter<br />
der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders<br />
qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.<br />
II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit<br />
abgeschlossener Berufsausbildung, welche<br />
2 Jahre Praxis nachweisen können.<br />
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.<br />
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.<br />
V. Hilfsarbeiter.<br />
VI. Portiere und Nachtwächter.<br />
Zusätzliche Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für Karosseriebautechniker,<br />
Karosserielackierer und Wagner<br />
1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein<br />
Jahr an <strong>Holz</strong>bearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge<br />
schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler<br />
beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen<br />
vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach<br />
Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt,<br />
dass sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters<br />
nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der<br />
Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung<br />
der Lohngruppen II und III keine Anwendung.<br />
Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den<br />
betreffenden Männerlohn.<br />
2. Lehrlinge<br />
a) Kleiderpauschale für Lehrlinge<br />
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt<br />
worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.
- 9 -<br />
b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen,<br />
sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung<br />
fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung<br />
des 3. Lehrjahres.<br />
B. LOHNSCHEMA<br />
Kollektivvertragliche Stundenlöhne für Karosseriebautechniker, Karosserielackierer<br />
und Wagner<br />
1. Etappe<br />
EURO<br />
1.5.2011 -<br />
30.4.2012<br />
Lohngruppen:<br />
I. ........................ 9,92<br />
II. ........................ 9,48<br />
III. ........................ 8,65<br />
IV. ........................ 8,34<br />
V. ........................ 8,34<br />
VI. ........................ 7,83<br />
Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Woche:<br />
1. Etappe<br />
EURO<br />
1.5.2011 -<br />
30.4.2012<br />
im 1. Lehrjahr ................ 114,21<br />
im 2. Lehrjahr ................ 146,70<br />
im 3. Lehrjahr ................ 177,69<br />
im 4. Lehrjahr ................ 199,87
- 10 -<br />
Artikel V - <strong>Lohnordnung</strong><br />
für das kunststoffverarbeitende Gewerbe<br />
(LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA)<br />
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze<br />
werden ab 1. Mai 2011 um 2,5 % erhöht und im Artikel V B neu festgesetzt.<br />
A. LOHNGRUPPEN<br />
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das kunststoffverarbeitende<br />
Gewerbe.<br />
<strong>Lohnordnung</strong> für das kunststoffverarbeitende Gewerbe<br />
Lohngruppen: Allgemein<br />
I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter,<br />
deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter<br />
der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders<br />
qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.<br />
II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit<br />
abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.<br />
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.<br />
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.<br />
V. Hilfsarbeiter<br />
a) deren Beschäftigung eine größere physische Belastung<br />
mit sich bringt,<br />
b) sonstige.<br />
Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes „<strong>Kunststoff</strong>technik“<br />
Ia. <strong>Kunststoff</strong>techniker<br />
Facharbeiter mit positiv abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf<br />
„<strong>Kunststoff</strong>technik“, mit 2 Jahren einschlägiger Praxis.<br />
IIa. <strong>Kunststoff</strong>techniker nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung im Lehrberuf „<strong>Kunststoff</strong>technik“,<br />
welche 1 Jahr einschlägige Praxis nachweisen können.<br />
IIIa. <strong>Kunststoff</strong>techniker im 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie IIa, ohne Nachweis einer Praxis.<br />
Zusätzliche Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das kunststoffverarbeitende<br />
Gewerbe<br />
1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein<br />
Jahr an <strong>Holz</strong>bearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge
- 11 -<br />
schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler<br />
beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen<br />
vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach<br />
Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt,<br />
daß sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters<br />
nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der<br />
Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung<br />
der Lohngruppen II und III keine Anwendung.<br />
Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den<br />
betreffenden Männerlohn.<br />
2. Lehrlinge<br />
a) Kleiderpauschale für Lehrlinge<br />
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt<br />
worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.<br />
b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen,<br />
sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung<br />
fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung<br />
des 3. Lehrjahres.<br />
B. LOHNSCHEMA<br />
Kollektivvertragliche Stundenlöhne im kunststoffverarbeitenden Gewerbe<br />
1. Etappe<br />
EURO<br />
1.5.2011 -<br />
30.4.2012<br />
Lohngruppen: Allgemein<br />
I. ........................ 9,11<br />
II. ........................ 8,68<br />
III. ........................ 7,91<br />
IV. ........................ 7,61<br />
Va. ...................... 7,61<br />
Vb. ...................... 7,26<br />
Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes “<strong>Kunststoff</strong>technik”<br />
Ia. ........................ 9,31<br />
IIa. ........................ 8,68<br />
IIIa. ........................ 7,91
- 12 -<br />
Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Woche im kunststoffverarbeitenden<br />
Gewerbe:<br />
1. Etappe<br />
EURO<br />
1.5.2011 -<br />
30.4.2012<br />
Allgemein<br />
im 1. Lehrjahr ................ 126,79<br />
im 2. Lehrjahr ................ 166,60<br />
im 3. Lehrjahr ................ 203,18<br />
im 4. Lehrjahr ................ 221,71<br />
1. Etappe<br />
EURO<br />
1.5.2011 -<br />
30.4.2012<br />
Für Lehrlinge des Lehrberufes <strong>Kunststoff</strong>technik<br />
im 1. Lehrjahr ................ 126,79<br />
im 2. Lehrjahr ................ 166,60<br />
im 3. Lehrjahr ................ 222,89<br />
im 4. Lehrjahr ................ 282,25
- 13 -<br />
Artikel VI- <strong>Lohnordnung</strong><br />
für das<br />
Musikinstrumentenerzeugergewerbe (Bundesinnung der Kunsthandwerke,<br />
Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger)<br />
(LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA)<br />
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze<br />
werden ab 1. Mai 2011 um 2,45 % erhöht und im Artikel VI B neu festgesetzt.<br />
A. LOHNGRUPPEN<br />
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das Musikinstrumentenerzeugergewerbe.<br />
<strong>Lohnordnung</strong> für das Musikinstrumentenerzeugergewerbe<br />
Lohngruppen<br />
I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter,<br />
deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter<br />
der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders<br />
qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.<br />
II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit<br />
abgeschlossener Berufsausbildung, welche<br />
2 Jahre Praxis nachweisen können.<br />
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.<br />
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.<br />
V. Hilfsarbeiter.<br />
VI. Portiere und Nachtwächter.<br />
Zusätzliche Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das Musikinstrumentenerzeugergewerbe<br />
1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein<br />
Jahr an <strong>Holz</strong>bearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge<br />
schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler<br />
beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen<br />
vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach<br />
Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt,<br />
dass sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters<br />
nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der<br />
Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung<br />
der Lohngruppen II und III keine Anwendung.<br />
Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den<br />
betreffenden Männerlohn.
- 14 -<br />
2. Lehrlinge<br />
a) Kleiderpauschale für Lehrlinge<br />
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt<br />
worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.<br />
b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen,<br />
sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung<br />
fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung<br />
des 3. Lehrjahres.<br />
B. LOHNSCHEMA<br />
Kollektivvertragliche Stundenlöhne im Musikinstrumentenerzeugergewerbe<br />
1. Etappe<br />
EURO<br />
1.5.2011 -<br />
30.4.2012<br />
Lohngruppen:<br />
I. ........................ 9,91<br />
II. ........................ 9,47<br />
III. ........................ 8,63<br />
IV. ........................ 8,33<br />
V. ........................ 8,33<br />
VI. ........................ 7,81<br />
Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Woche:<br />
1. Etappe<br />
EURO<br />
1.5.2011 -<br />
30.4.2012<br />
im 1. Lehrjahr ................ 114,06<br />
im 2. Lehrjahr ................ 146,48<br />
im 3. Lehrjahr ................ 177,42<br />
im 4. Lehrjahr ................ 199,59
- 15 -<br />
Artikel VII – Lohnerhöhung mit 1. Mai 2012<br />
Die bis 30.4.2012 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen<br />
werden per 1.5.2012 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die Inflationsrate<br />
(1.3.2011 bis 29.2.2012 gemäß VPI 2005 der Statistik Austria) zuzüglich<br />
für das Tischlergewerbe um 0,64 %<br />
für das <strong>Holz</strong>gestaltende Gewerbe um 0,44 %<br />
für die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner um 0,44 %<br />
für das kunststoffverarbeitende Gewerbe um 0,5 %<br />
für das Musikinstrumentenerzeugergewerbe um 0,44 %<br />
erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten <strong>Lohnordnung</strong> neu festgesetzt.<br />
Sollte die Inflationsrate im Beobachtungszeitraum vom 1.3.2011 bis 29.2.2012 (gemäß<br />
VPI 2005 der Statistik Austria) im Durchschnitt 3 % übersteigen ist der kollektivvertragliche<br />
Erhöhungsprozentsatz mit 1. Mai 2012 nichtig und es werden Verhandlungen<br />
wegen Erneuerung des Lohnrechtlichen Teiles des Kollektivvertrages<br />
geführt.<br />
Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so gilt jener Index als Grundlage<br />
für die Wertsicherung der dem vorgenannten Index am meisten entspricht.<br />
Artikel VIII - Akkorde, Prämien und Stücklöhne<br />
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne erhöhen sich für die Mitgliedsbetriebe um jenen<br />
Prozentsatz, um den die jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlöhne erhöht<br />
werden.<br />
Artikel IX - Änderung des Rahmenkollektivvertrages<br />
Es wird ein § 9 b neu eingefügt:<br />
§ 9 b Ausbildungsprämie<br />
§ 9 b Ausbildungsprämie<br />
Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute<br />
Lehrabschlussprüfungen gemäß der „Richtlinie zur Förderung der betrieblichen<br />
Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG“, in der Fassung vom 27. Jänner<br />
2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie. Die Prämie beträgt bei gutem Erfolg<br />
€ 200,-- und bei ausgezeichnetem Erfolg € 250,--. Eine Änderung dieser Förderung
- 16 -<br />
für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der<br />
Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.“<br />
Artikel X - Begünstigungsklausel<br />
Bestehende für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt<br />
(§ 23 Ziff. 2 des Rahmenkollektivvertrages).<br />
Den Betrieben wird empfohlen, eine Erhöhung der tatsächlichen Stundenlöhne<br />
durchzuführen.<br />
Artikel XI - Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer<br />
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2011 bzw. 1. Mai 2012 in Kraft und gilt hinsichtlich<br />
des lohnrechtlichen Teiles bis zum 30. April 2012 bzw. 30. April 2013.<br />
Nach dem 31. Jänner 2013 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages<br />
aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.<br />
Wien, am 8. März 2011<br />
Bundesinnung der Tischler und der <strong>Holz</strong>gestaltenden Gewerbe<br />
Komm.Rat Ing. Josef Breiter Mag. Dietmar Schönfuß<br />
Bundesinnungsmeister Geschäftsführer<br />
Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und<br />
der Wagner<br />
Arthur Clark Mag. Dietmar Schönfuß<br />
Bundesinnungsmeister Geschäftsführer
- 17 -<br />
Bundesinnung der <strong>Kunststoff</strong>verarbeiter<br />
Komm.Rat Hans Prihoda Mag. Dietmar Schönfuß<br />
Bundesinnungsmeister Geschäftsführer<br />
Bundesinnung der Kunsthandwerke<br />
Komm.Rat Hans Joachim Pinter Mag. Jakob Michael Wild<br />
Bundesinnungsmeister Geschäftsführer<br />
Österreichischer Gewerkschaftsbund<br />
Gewerkschaft Bau-<strong>Holz</strong><br />
Johann Holper Mag. Herbert Aufner<br />
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer