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Lohnordnung KV Holz-Kunststoff 1997 - Kunststoffverarbeiter

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Beilage<br />

zum Kollektivvertrag<br />

holz- und kunststoff-<br />

verarbeitende Gewerbe<br />

Österreichs<br />

vom 8. März 2011<br />

Rahmenrechtliche Änderungen<br />

und<br />

<strong>Lohnordnung</strong>en<br />

Gültig<br />

ab 1. Mai 2011


abgeschlossen zwischen der<br />

- 2 -<br />

KOLLEKTIVVERTRAG<br />

Bundesinnung der Tischler und der <strong>Holz</strong>gestaltenden Gewerbe,<br />

Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner,<br />

Bundesinnung der <strong>Kunststoff</strong>verarbeiter,<br />

Bundesinnung der Kunsthandwerke,<br />

einerseits und dem<br />

Österreichischen Gewerkschaftsbund,<br />

Gewerkschaft Bau-<strong>Holz</strong>, andererseits.<br />

1. Räumlich:<br />

Für das Gebiet der Republik Österreich.<br />

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der<br />

Artikel I - Geltungsbereich<br />

Bundesinnung der Tischler und der <strong>Holz</strong>gestaltenden Gewerbe,<br />

Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner:<br />

(ausgenommen Betriebe, die seit 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer<br />

einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der<br />

Wagner (seit 11.6.2010 Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer<br />

und der Wagner) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung<br />

des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") oder des Lackiererhandwerks ("Karosserielackierer")<br />

verfügen),<br />

Bundesinnung der <strong>Kunststoff</strong>verarbeiter,<br />

Bundesinnung der Kunsthandwerke, die den Berufszweigen der Musikinstrumentenerzeuger<br />

angehören.<br />

3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen,<br />

einschließlich der Lehrlinge (mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge).


- 3 -<br />

Artikel II - <strong>Lohnordnung</strong><br />

für das Tischlergewerbe (Bundesinnung der Tischler und der <strong>Holz</strong>gestaltenden<br />

Gewerbe, Berufszweige der Tischler)<br />

(LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA)<br />

Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze<br />

werden ab 1. Mai 2011 um 2,65% erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.<br />

A. LOHNGRUPPEN<br />

einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das Tischlergewerbe.<br />

<strong>Lohnordnung</strong> für das Tischlergewerbe<br />

Lohngruppen: Allgemein<br />

I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter,<br />

deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter<br />

der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders<br />

qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.<br />

II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit<br />

abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.<br />

III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.<br />

IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.<br />

V. Hilfsarbeiter.<br />

VI. Portiere und Nachtwächter.<br />

Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes „Tischlereitechnik“<br />

Ia. Tischlereitechniker<br />

Facharbeiter mit positiv abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Tischlereitechnik“,<br />

mit 2 Jahren einschlägiger Praxis.<br />

IIa. Tischlereitechniker nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung im Lehrberuf „Tischlereitechnik“,<br />

welche 1 Jahr einschlägige Praxis nachweisen können.<br />

IIIa. Tischlereitechniker im 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie IIa, ohne Nachweis einer Praxis.<br />

Zusätzliche Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das Tischlergewerbe<br />

1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein<br />

Jahr an <strong>Holz</strong>bearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge<br />

schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler<br />

beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschi-


- 4 -<br />

nen vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach<br />

Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt,<br />

dass sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters<br />

nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der<br />

Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung<br />

der Lohngruppen II und III keine Anwendung.<br />

Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den<br />

betreffenden Männerlohn.<br />

2. Lehrlinge<br />

a) Kleiderpauschale für Lehrlinge<br />

Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt<br />

worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.<br />

b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen,<br />

sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung<br />

fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung<br />

des 3. Lehrjahres.<br />

B. LOHNSCHEMA<br />

Kollektivvertragliche Stundenlöhne im Tischlergewerbe<br />

1. Etappe<br />

EURO<br />

1.5.2011 -<br />

30.4.2012<br />

Lohngruppen: Allgemein<br />

I. ........................ 9,96<br />

II. ........................ 9,51<br />

III. ........................ 8,66<br />

IV. ........................ 8,49<br />

V. ........................ 8,37<br />

VI. ........................ 7,86<br />

Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes Tischlereitechnik<br />

Ia. ........................ 10,11<br />

IIa. ........................ 9,51<br />

IIIa. ........................ 8,66


- 5 -<br />

Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Woche:<br />

1. Etappe<br />

EURO<br />

1.5.2011 -<br />

30.4.2012<br />

Allgemein<br />

im 1. Lehrjahr ................ 114,17<br />

im 2. Lehrjahr ................ 146,58<br />

im 3. Lehrjahr ................ 175,35<br />

im 4. Lehrjahr ................ 198,80<br />

1. Etappe<br />

EURO<br />

1.5.2011 -<br />

30.4.2012<br />

Für Lehrlinge des Lehrberufes „Tischlereitechnik“<br />

im 1. Lehrjahr ................ 114,17<br />

im 2. Lehrjahr ................ 146,58<br />

im 3. Lehrjahr ................ 226,58<br />

im 4. Lehrjahr ................ 286,95


- 6 -<br />

Artikel III- <strong>Lohnordnung</strong><br />

für das <strong>Holz</strong>gestaltende Gewerbe (Bundesinnung der Tischler und der <strong>Holz</strong>gestaltenden<br />

Gewerbe, Berufszweige der <strong>Holz</strong>gestaltenden Gewerbe<br />

(LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA)<br />

Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze<br />

werden ab 1. Mai 2011 um 2,45 % erhöht und im Artikel III B neu festgesetzt.<br />

A. LOHNGRUPPEN<br />

einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das <strong>Holz</strong>gestaltende<br />

Gewerbe.<br />

<strong>Lohnordnung</strong> für das <strong>Holz</strong>gestaltende Gewerbe<br />

Lohngruppen<br />

I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter<br />

mit abgelegter Lehrabschlussprüfung, deren Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

merklich über denen der Facharbeiter der Lohngruppe II liegen und die<br />

aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit<br />

3 Jahren Praxis.<br />

II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit<br />

abgeschlossener Berufsausbildung, welche<br />

2 Jahre Praxis nachweisen können.<br />

III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.<br />

IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.<br />

V. Hilfsarbeiter.<br />

Zusätzliche Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das <strong>Holz</strong>gestaltende Gewerbe<br />

1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein<br />

Jahr an <strong>Holz</strong>bearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge<br />

schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler<br />

beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen<br />

vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach<br />

Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt,<br />

dass sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters<br />

nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der<br />

Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung<br />

der Lohngruppen II und III keine Anwendung.<br />

Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den<br />

betreffenden Männerlohn.<br />

2. Lehrlinge


- 7 -<br />

a) Kleiderpauschale für Lehrlinge<br />

Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt<br />

worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.<br />

b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen,<br />

sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung<br />

fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung<br />

des 3. Lehrjahres.<br />

B. LOHNSCHEMA<br />

Kollektivvertragliche Stundenlöhne für das <strong>Holz</strong>gestaltende Gewerbe<br />

1. Etappe<br />

EURO<br />

1.5.2011 -<br />

30.4.2012<br />

Lohngruppen:<br />

I. ........................ 8,76<br />

II. ........................ 8,10<br />

III. ........................ 7,35<br />

IV. ........................ 7,13<br />

V. ........................ 7,08<br />

Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Woche:<br />

1. Etappe<br />

EURO<br />

1.5.2011 -<br />

30.4.2012<br />

im 1. Lehrjahr ................ 111,54<br />

im 2. Lehrjahr ................ 141,80<br />

im 3. Lehrjahr ................ 169,46<br />

im 4. Lehrjahr ................ 183,05


- 8 -<br />

Artikel IV - <strong>Lohnordnung</strong><br />

für Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner<br />

(LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA)<br />

Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze<br />

werden ab 1. Mai 2011 um 2,45% erhöht und im Artikel IV B neu festgesetzt.<br />

A. LOHNGRUPPEN<br />

einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für Karosseriebautechniker,<br />

Karosserielackierer und Wagner.<br />

<strong>Lohnordnung</strong> für Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner<br />

Lohngruppen<br />

I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter,<br />

deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter<br />

der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders<br />

qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.<br />

II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit<br />

abgeschlossener Berufsausbildung, welche<br />

2 Jahre Praxis nachweisen können.<br />

III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.<br />

IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.<br />

V. Hilfsarbeiter.<br />

VI. Portiere und Nachtwächter.<br />

Zusätzliche Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für Karosseriebautechniker,<br />

Karosserielackierer und Wagner<br />

1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein<br />

Jahr an <strong>Holz</strong>bearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge<br />

schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler<br />

beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen<br />

vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach<br />

Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt,<br />

dass sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters<br />

nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der<br />

Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung<br />

der Lohngruppen II und III keine Anwendung.<br />

Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den<br />

betreffenden Männerlohn.<br />

2. Lehrlinge<br />

a) Kleiderpauschale für Lehrlinge<br />

Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt<br />

worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.


- 9 -<br />

b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen,<br />

sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung<br />

fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung<br />

des 3. Lehrjahres.<br />

B. LOHNSCHEMA<br />

Kollektivvertragliche Stundenlöhne für Karosseriebautechniker, Karosserielackierer<br />

und Wagner<br />

1. Etappe<br />

EURO<br />

1.5.2011 -<br />

30.4.2012<br />

Lohngruppen:<br />

I. ........................ 9,92<br />

II. ........................ 9,48<br />

III. ........................ 8,65<br />

IV. ........................ 8,34<br />

V. ........................ 8,34<br />

VI. ........................ 7,83<br />

Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Woche:<br />

1. Etappe<br />

EURO<br />

1.5.2011 -<br />

30.4.2012<br />

im 1. Lehrjahr ................ 114,21<br />

im 2. Lehrjahr ................ 146,70<br />

im 3. Lehrjahr ................ 177,69<br />

im 4. Lehrjahr ................ 199,87


- 10 -<br />

Artikel V - <strong>Lohnordnung</strong><br />

für das kunststoffverarbeitende Gewerbe<br />

(LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA)<br />

Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze<br />

werden ab 1. Mai 2011 um 2,5 % erhöht und im Artikel V B neu festgesetzt.<br />

A. LOHNGRUPPEN<br />

einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das kunststoffverarbeitende<br />

Gewerbe.<br />

<strong>Lohnordnung</strong> für das kunststoffverarbeitende Gewerbe<br />

Lohngruppen: Allgemein<br />

I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter,<br />

deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter<br />

der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders<br />

qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.<br />

II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit<br />

abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.<br />

III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.<br />

IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.<br />

V. Hilfsarbeiter<br />

a) deren Beschäftigung eine größere physische Belastung<br />

mit sich bringt,<br />

b) sonstige.<br />

Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes „<strong>Kunststoff</strong>technik“<br />

Ia. <strong>Kunststoff</strong>techniker<br />

Facharbeiter mit positiv abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf<br />

„<strong>Kunststoff</strong>technik“, mit 2 Jahren einschlägiger Praxis.<br />

IIa. <strong>Kunststoff</strong>techniker nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung im Lehrberuf „<strong>Kunststoff</strong>technik“,<br />

welche 1 Jahr einschlägige Praxis nachweisen können.<br />

IIIa. <strong>Kunststoff</strong>techniker im 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie IIa, ohne Nachweis einer Praxis.<br />

Zusätzliche Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das kunststoffverarbeitende<br />

Gewerbe<br />

1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein<br />

Jahr an <strong>Holz</strong>bearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge


- 11 -<br />

schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler<br />

beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen<br />

vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach<br />

Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt,<br />

daß sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters<br />

nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der<br />

Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung<br />

der Lohngruppen II und III keine Anwendung.<br />

Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den<br />

betreffenden Männerlohn.<br />

2. Lehrlinge<br />

a) Kleiderpauschale für Lehrlinge<br />

Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt<br />

worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.<br />

b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen,<br />

sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung<br />

fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung<br />

des 3. Lehrjahres.<br />

B. LOHNSCHEMA<br />

Kollektivvertragliche Stundenlöhne im kunststoffverarbeitenden Gewerbe<br />

1. Etappe<br />

EURO<br />

1.5.2011 -<br />

30.4.2012<br />

Lohngruppen: Allgemein<br />

I. ........................ 9,11<br />

II. ........................ 8,68<br />

III. ........................ 7,91<br />

IV. ........................ 7,61<br />

Va. ...................... 7,61<br />

Vb. ...................... 7,26<br />

Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes “<strong>Kunststoff</strong>technik”<br />

Ia. ........................ 9,31<br />

IIa. ........................ 8,68<br />

IIIa. ........................ 7,91


- 12 -<br />

Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Woche im kunststoffverarbeitenden<br />

Gewerbe:<br />

1. Etappe<br />

EURO<br />

1.5.2011 -<br />

30.4.2012<br />

Allgemein<br />

im 1. Lehrjahr ................ 126,79<br />

im 2. Lehrjahr ................ 166,60<br />

im 3. Lehrjahr ................ 203,18<br />

im 4. Lehrjahr ................ 221,71<br />

1. Etappe<br />

EURO<br />

1.5.2011 -<br />

30.4.2012<br />

Für Lehrlinge des Lehrberufes <strong>Kunststoff</strong>technik<br />

im 1. Lehrjahr ................ 126,79<br />

im 2. Lehrjahr ................ 166,60<br />

im 3. Lehrjahr ................ 222,89<br />

im 4. Lehrjahr ................ 282,25


- 13 -<br />

Artikel VI- <strong>Lohnordnung</strong><br />

für das<br />

Musikinstrumentenerzeugergewerbe (Bundesinnung der Kunsthandwerke,<br />

Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger)<br />

(LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA)<br />

Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze<br />

werden ab 1. Mai 2011 um 2,45 % erhöht und im Artikel VI B neu festgesetzt.<br />

A. LOHNGRUPPEN<br />

einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das Musikinstrumentenerzeugergewerbe.<br />

<strong>Lohnordnung</strong> für das Musikinstrumentenerzeugergewerbe<br />

Lohngruppen<br />

I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter,<br />

deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter<br />

der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders<br />

qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.<br />

II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit<br />

abgeschlossener Berufsausbildung, welche<br />

2 Jahre Praxis nachweisen können.<br />

III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.<br />

IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.<br />

V. Hilfsarbeiter.<br />

VI. Portiere und Nachtwächter.<br />

Zusätzliche Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das Musikinstrumentenerzeugergewerbe<br />

1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein<br />

Jahr an <strong>Holz</strong>bearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge<br />

schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler<br />

beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen<br />

vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach<br />

Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt,<br />

dass sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters<br />

nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der<br />

Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung<br />

der Lohngruppen II und III keine Anwendung.<br />

Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den<br />

betreffenden Männerlohn.


- 14 -<br />

2. Lehrlinge<br />

a) Kleiderpauschale für Lehrlinge<br />

Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt<br />

worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.<br />

b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen,<br />

sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung<br />

fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung<br />

des 3. Lehrjahres.<br />

B. LOHNSCHEMA<br />

Kollektivvertragliche Stundenlöhne im Musikinstrumentenerzeugergewerbe<br />

1. Etappe<br />

EURO<br />

1.5.2011 -<br />

30.4.2012<br />

Lohngruppen:<br />

I. ........................ 9,91<br />

II. ........................ 9,47<br />

III. ........................ 8,63<br />

IV. ........................ 8,33<br />

V. ........................ 8,33<br />

VI. ........................ 7,81<br />

Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Woche:<br />

1. Etappe<br />

EURO<br />

1.5.2011 -<br />

30.4.2012<br />

im 1. Lehrjahr ................ 114,06<br />

im 2. Lehrjahr ................ 146,48<br />

im 3. Lehrjahr ................ 177,42<br />

im 4. Lehrjahr ................ 199,59


- 15 -<br />

Artikel VII – Lohnerhöhung mit 1. Mai 2012<br />

Die bis 30.4.2012 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen<br />

werden per 1.5.2012 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die Inflationsrate<br />

(1.3.2011 bis 29.2.2012 gemäß VPI 2005 der Statistik Austria) zuzüglich<br />

für das Tischlergewerbe um 0,64 %<br />

für das <strong>Holz</strong>gestaltende Gewerbe um 0,44 %<br />

für die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner um 0,44 %<br />

für das kunststoffverarbeitende Gewerbe um 0,5 %<br />

für das Musikinstrumentenerzeugergewerbe um 0,44 %<br />

erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten <strong>Lohnordnung</strong> neu festgesetzt.<br />

Sollte die Inflationsrate im Beobachtungszeitraum vom 1.3.2011 bis 29.2.2012 (gemäß<br />

VPI 2005 der Statistik Austria) im Durchschnitt 3 % übersteigen ist der kollektivvertragliche<br />

Erhöhungsprozentsatz mit 1. Mai 2012 nichtig und es werden Verhandlungen<br />

wegen Erneuerung des Lohnrechtlichen Teiles des Kollektivvertrages<br />

geführt.<br />

Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so gilt jener Index als Grundlage<br />

für die Wertsicherung der dem vorgenannten Index am meisten entspricht.<br />

Artikel VIII - Akkorde, Prämien und Stücklöhne<br />

Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne erhöhen sich für die Mitgliedsbetriebe um jenen<br />

Prozentsatz, um den die jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlöhne erhöht<br />

werden.<br />

Artikel IX - Änderung des Rahmenkollektivvertrages<br />

Es wird ein § 9 b neu eingefügt:<br />

§ 9 b Ausbildungsprämie<br />

§ 9 b Ausbildungsprämie<br />

Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute<br />

Lehrabschlussprüfungen gemäß der „Richtlinie zur Förderung der betrieblichen<br />

Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG“, in der Fassung vom 27. Jänner<br />

2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie. Die Prämie beträgt bei gutem Erfolg<br />

€ 200,-- und bei ausgezeichnetem Erfolg € 250,--. Eine Änderung dieser Förderung


- 16 -<br />

für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der<br />

Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.“<br />

Artikel X - Begünstigungsklausel<br />

Bestehende für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt<br />

(§ 23 Ziff. 2 des Rahmenkollektivvertrages).<br />

Den Betrieben wird empfohlen, eine Erhöhung der tatsächlichen Stundenlöhne<br />

durchzuführen.<br />

Artikel XI - Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer<br />

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2011 bzw. 1. Mai 2012 in Kraft und gilt hinsichtlich<br />

des lohnrechtlichen Teiles bis zum 30. April 2012 bzw. 30. April 2013.<br />

Nach dem 31. Jänner 2013 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages<br />

aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.<br />

Wien, am 8. März 2011<br />

Bundesinnung der Tischler und der <strong>Holz</strong>gestaltenden Gewerbe<br />

Komm.Rat Ing. Josef Breiter Mag. Dietmar Schönfuß<br />

Bundesinnungsmeister Geschäftsführer<br />

Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und<br />

der Wagner<br />

Arthur Clark Mag. Dietmar Schönfuß<br />

Bundesinnungsmeister Geschäftsführer


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Bundesinnung der <strong>Kunststoff</strong>verarbeiter<br />

Komm.Rat Hans Prihoda Mag. Dietmar Schönfuß<br />

Bundesinnungsmeister Geschäftsführer<br />

Bundesinnung der Kunsthandwerke<br />

Komm.Rat Hans Joachim Pinter Mag. Jakob Michael Wild<br />

Bundesinnungsmeister Geschäftsführer<br />

Österreichischer Gewerkschaftsbund<br />

Gewerkschaft Bau-<strong>Holz</strong><br />

Johann Holper Mag. Herbert Aufner<br />

Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer

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