Lohnordnung KV Holz-Kunststoff 1997 - Kunststoffverarbeiter
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Artikel V - <strong>Lohnordnung</strong><br />
für das kunststoffverarbeitende Gewerbe<br />
(LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA)<br />
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze<br />
werden ab 1. Mai 2011 um 2,5 % erhöht und im Artikel V B neu festgesetzt.<br />
A. LOHNGRUPPEN<br />
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das kunststoffverarbeitende<br />
Gewerbe.<br />
<strong>Lohnordnung</strong> für das kunststoffverarbeitende Gewerbe<br />
Lohngruppen: Allgemein<br />
I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter,<br />
deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter<br />
der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders<br />
qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.<br />
II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit<br />
abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.<br />
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.<br />
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.<br />
V. Hilfsarbeiter<br />
a) deren Beschäftigung eine größere physische Belastung<br />
mit sich bringt,<br />
b) sonstige.<br />
Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes „<strong>Kunststoff</strong>technik“<br />
Ia. <strong>Kunststoff</strong>techniker<br />
Facharbeiter mit positiv abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf<br />
„<strong>Kunststoff</strong>technik“, mit 2 Jahren einschlägiger Praxis.<br />
IIa. <strong>Kunststoff</strong>techniker nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung im Lehrberuf „<strong>Kunststoff</strong>technik“,<br />
welche 1 Jahr einschlägige Praxis nachweisen können.<br />
IIIa. <strong>Kunststoff</strong>techniker im 1. Jahr nach der Auslehre<br />
Sinngemäß wie IIa, ohne Nachweis einer Praxis.<br />
Zusätzliche Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das kunststoffverarbeitende<br />
Gewerbe<br />
1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein<br />
Jahr an <strong>Holz</strong>bearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge