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Lohnordnung KV Holz-Kunststoff 1997 - Kunststoffverarbeiter

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Artikel V - <strong>Lohnordnung</strong><br />

für das kunststoffverarbeitende Gewerbe<br />

(LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA)<br />

Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze<br />

werden ab 1. Mai 2011 um 2,5 % erhöht und im Artikel V B neu festgesetzt.<br />

A. LOHNGRUPPEN<br />

einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das kunststoffverarbeitende<br />

Gewerbe.<br />

<strong>Lohnordnung</strong> für das kunststoffverarbeitende Gewerbe<br />

Lohngruppen: Allgemein<br />

I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter,<br />

deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter<br />

der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders<br />

qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.<br />

II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit<br />

abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.<br />

III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.<br />

IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.<br />

V. Hilfsarbeiter<br />

a) deren Beschäftigung eine größere physische Belastung<br />

mit sich bringt,<br />

b) sonstige.<br />

Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes „<strong>Kunststoff</strong>technik“<br />

Ia. <strong>Kunststoff</strong>techniker<br />

Facharbeiter mit positiv abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf<br />

„<strong>Kunststoff</strong>technik“, mit 2 Jahren einschlägiger Praxis.<br />

IIa. <strong>Kunststoff</strong>techniker nach dem 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung im Lehrberuf „<strong>Kunststoff</strong>technik“,<br />

welche 1 Jahr einschlägige Praxis nachweisen können.<br />

IIIa. <strong>Kunststoff</strong>techniker im 1. Jahr nach der Auslehre<br />

Sinngemäß wie IIa, ohne Nachweis einer Praxis.<br />

Zusätzliche Bestimmungen zu der <strong>Lohnordnung</strong> für das kunststoffverarbeitende<br />

Gewerbe<br />

1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein<br />

Jahr an <strong>Holz</strong>bearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge

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