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Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde ... - Gemeinde Wattwil

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<strong>Kirchgemeinde</strong> <strong>Wattwil</strong><br />

Im Auftrag des Kirchenrats der <strong>Evangelisch</strong>-<strong>reformierten</strong><br />

Kirche des Kantons St. Gallen laden wir Sie ein<br />

zur Gründungsversammlung der<br />

<strong>Evangelisch</strong>-<strong>reformierten</strong> <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

Mittleres Toggenburg<br />

Sonntag, 06. November 2011, 10.30 Uhr<br />

(im Anschluss an den Gottesdienst)<br />

in der evang. Kirche Lichtensteig<br />

Gottesdienstbeginn: 09.30 Uhr<br />

(Einläuten 09.20Uhr)


Gründungsversammlung der <strong>Evangelisch</strong>-<strong>reformierten</strong> <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

Mittleres Toggenburg<br />

Sonntag, den 06. November 2011, 10.30 Uhr (im Anschluss an den<br />

Gottesdienst) in der evangelischen Kirche Lichtensteig<br />

Gottesdienstbeginn: 09.30 Uhr (Einläuten 09.20 Uhr)<br />

Traktanden:<br />

1. Begrüssung/Einleitung<br />

2. Wahl der Stimmenzähler<br />

3. Genehmigung der <strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung<br />

4. Wahlen für den Rest der Amtsdauer 2010-2014 mit Amtsantritt<br />

1. Januar 2012:<br />

a) des Präsidium<br />

b) der acht Mitglieder in die Kirchenvorsteherschaft<br />

c) der sechs Mitglieder in die Synode<br />

d) der drei ordentlichen Mitglieder in Geschäftsprüfungskommission<br />

sowie von zwei Ersatzmitgliedern<br />

5. Allgemeine Umfrage<br />

6. Verabschiedung<br />

Stimmberechtigt sind alle in <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig wohnhaften<br />

evangelischen Kirchbürgerinnen und Kirchbürger, die das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben und nicht nach Gesetz von der Stimmfähigkeit ausgeschlossen<br />

sind.<br />

<strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig, 03. Oktober 2011 Evang. Kirchenvorsteherschaften<br />

<strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig<br />

Evang. <strong>Kirchgemeinde</strong>n <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig Abstimmungsunterlagen 2011-11-06 Seite 1


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einleitung ................................................................................................. 3<br />

2. <strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung ............................................................................ 3<br />

3. Wahlen: Präsidium, Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft, Mitglieder der<br />

Synode, ordentliche Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sowie<br />

Ersatzmitglieder der GPK ....................................................................... 3<br />

3.1 Präsidium ............................................................................................... 4<br />

3.2 Kirchenvorsteherschaft ........................................................................... 4<br />

3.3 Synodale................................................................................................. 6<br />

3.4 Geschäftsprüfungskommission ............................................................... 6<br />

Anhang: <strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung........................................................................ 7<br />

Evang. <strong>Kirchgemeinde</strong>n <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig Abstimmungsunterlagen 2011-11-06 Seite 2


Gründungsversammlung der <strong>Evangelisch</strong>-<strong>reformierten</strong> <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

Mittleres Toggenburg<br />

1. Einleitung<br />

Im Juni dieses Jahres haben die evangelischen <strong>Kirchgemeinde</strong>n von <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig<br />

in jeweils separaten Abstimmungen dem Zusammenschlussvertrag zur <strong>Evangelisch</strong><strong>reformierten</strong><br />

<strong>Kirchgemeinde</strong> Mittleres Toggenburg zugestimmt. Nachdem die Synode davon<br />

Kenntnis genommen und in 1. Lesung einer Änderung in der Kirchenordnung zugestimmt hat,<br />

kann nun die Gründungsversammlung zur neuen <strong>Kirchgemeinde</strong> Mittleres Toggenburg<br />

durchgeführt werden.<br />

Die Gründungsversammlung wird von Kirchenrat Urs Noser geleitet. Für das Tagesaktuariat<br />

ist Rita Mauerhofer besorgt.<br />

Für die Einladung zur Gründungsversammlung und die Abstimmungsunterlagen zeichnen die<br />

Kirchenvorsteherschaften der beiden bisherigen <strong>Kirchgemeinde</strong>n. Mit der<br />

Gründungsversammlung wird nun auch formell der sorgfältig vorbereitete Prozess zum<br />

Zusammenschluss der beiden <strong>Kirchgemeinde</strong>n zum Abschluss gebracht, so dass die neue<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong> Mittleres Toggenburg ab 01 Januar 2012 bestehen wird.<br />

2. <strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung<br />

Die formelle Grundlage der <strong>Kirchgemeinde</strong> Mittleres Toggenburg bildet die<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung. Diese haben wir Ihnen bereits zur Information mit den Unterlagen<br />

zur Abstimmung über den Zusammenschlussvertrag bekannt gemacht. Die heute vorliegende<br />

Fassung ist vom Kirchenrat überprüft worden und kann nach Genehmigung durch die<br />

Kirchbürger und Kirchbürgerinnen dem Kirchenrat zur oberbehördlichen Genehmigung<br />

vorgelegt werden. Sie wird dann ab 01. Januar 2012 in Kraft treten. Die<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung finden Sie im Anhang.<br />

3. Wahlen: Präsidium, Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft, Mitglieder der Synode,<br />

ordentliche Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sowie Ersatzmitglieder der<br />

GPK<br />

An der Gründungsversammlung müssen das Präsidium, die Mitglieder der<br />

Kirchenvorsteherschaft, die Vertretungen in die Synode, die ordentlichen Mitglieder der<br />

Geschäftsprüfungskommission sowie die Ersatzmitglieder in die GPK gewählt werden. Wir<br />

sind dankbar, dass wir Ihnen engagierte Personen zur Wahl vorschlagen können, die bereit<br />

sind, in der neuen <strong>Kirchgemeinde</strong> mitzuarbeiten. An dieser Stelle ein herzliches Dankeschön<br />

an alle, die bereit sind, sich für eine Wahl zur Verfügung zu stellen.<br />

Allen ausscheidenden Mitgliedern der <strong>Kirchgemeinde</strong>n <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig möchten<br />

wir für ihren langjährigen Einsatz danken und wünschen ihnen für die Zukunft nur das Beste.<br />

Evang. <strong>Kirchgemeinde</strong>n <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig Abstimmungsunterlagen 2011-11-06 Seite 3


3.1 Präsidium<br />

Wir schlagen Ihnen folgende Person zur Wahl für das Präsidium vor:<br />

Heinrich Zweifel, Elektroingenieur<br />

Burg 829, 9620 Lichtensteig<br />

3.2 Kirchenvorsteherschaft<br />

Wir schlagen Ihnen folgende Personen zur Wahl in die Kirchenvorsteherschaft vor:<br />

Albert Bösch, Landwirt<br />

Schwantlen, 9630 <strong>Wattwil</strong><br />

Barbara Bruderer, Bäcker- Konditorin<br />

Hintergasse 24, 9620 Lichtensteig<br />

Daniel Glatz, Handelslehrer<br />

Löwengasse 16, 9620 Lichtensteig<br />

Werner Häne, Bauschreiner AVOR<br />

Brendistrasse 29, 9630 <strong>Wattwil</strong><br />

Evang. <strong>Kirchgemeinde</strong>n <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig Abstimmungsunterlagen 2011-11-06 Seite 4


Samuel Junker, Pensionierter Berater<br />

Lärchenrain 10, 9630 <strong>Wattwil</strong><br />

Esther Rechsteiner, Sekundarlehrerin<br />

Uttenwilerstrasse 10, 9620 Lichtensteig<br />

Silvia Ruoss-Rüdlinger, Familienfrau<br />

Büel 504, 9630 <strong>Wattwil</strong><br />

Markus Vonwiller, Konstrukteur<br />

Brendistrasse 30, 9630 <strong>Wattwil</strong><br />

Gemäss <strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung sind die Pfarrpersonen von Amtes wegen zusätzlich Mitglieder in<br />

der Kirchenvorsteherschaft. Die Mitarbeitenden im sozialen und diakonischen Dienst nehmen an<br />

den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie haben ein Antragsrecht.<br />

Evang. <strong>Kirchgemeinde</strong>n <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig Abstimmungsunterlagen 2011-11-06 Seite 5


3.3 Synodale<br />

Wir schlagen Ihnen folgende Personen als Delegierte in die Synode vor:<br />

• Ursula Dornbierer-Wäspi, Wiget-Strasse 1, 9630 <strong>Wattwil</strong><br />

• Pfrn. Trix Gretler, Schabeggweg 5, 9620 Lichtensteig<br />

• Pfr. Rainer Pabst, Kirchenrain 15, 9630 <strong>Wattwil</strong><br />

• Silvia Ruoss-Rüdlinger, Büel 504, 9630 <strong>Wattwil</strong><br />

• Monika Storchenegger, Oberplattenstrasse 52, 9620 Lichtensteig<br />

• Markus Vonwiller, Brendistrasse 30, 9630 <strong>Wattwil</strong><br />

3.4 Geschäftsprüfungskommission<br />

Wir schlagen Ihnen folgende Personen zur Wahl als ordentliche Mitglieder in die<br />

Geschäftsprüfungskommission vor:<br />

• Rolf Rechberger, Oberplattenstrasse 81, 9620 Lichtensteig<br />

• Peter Koster, Berglistrasse 56e, 9630 <strong>Wattwil</strong><br />

• Jörg Wittenwiler, Obere Wanne 11, 9630 <strong>Wattwil</strong><br />

Wir schlagen Ihnen folgende Personen zur Wahl als Ersatzmitglieder in die<br />

Geschäftsprüfungskommission vor:<br />

• Peter Hüberli, Hintergasse 18, 9620 Lichtensteig<br />

• Heinz Schefer, Uttenwilerstrasse 47, 9620 Lichtensteig<br />

Evang. <strong>Kirchgemeinde</strong>n <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig Abstimmungsunterlagen 2011-11-06 Seite 6


Anhang: <strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung der<br />

<strong>Evangelisch</strong>-<strong>reformierten</strong> <strong>Kirchgemeinde</strong> Mittleres Toggenburg<br />

Die stimmberechtigten <strong>Gemeinde</strong>glieder der <strong>Evangelisch</strong>-<strong>reformierten</strong> <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

Mittleres Toggenburg erlassen, gestützt auf Art. 12 der Verfassung der <strong>Evangelisch</strong><strong>reformierten</strong><br />

Kirche des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 1974 als<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung<br />

I. Grundlagen<br />

Massgebend sind die Bestimmungen der Verfassung der <strong>Evangelisch</strong>-<strong>reformierten</strong> Kirche des<br />

Kantons St. Gallen vom 13. Januar 1974, die Kirchenordnung der <strong>Evangelisch</strong>-<strong>reformierten</strong><br />

Kirche des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 1980 mit allen Nachträgen sowie die gültigen<br />

Erlasse. Sofern im kirchlichen Recht keine Regelungen vorliegen, gelten subsidiär die<br />

Bestimmungen des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2).<br />

Art. 1 Bekenntnis / Auftrag<br />

Die <strong>Evangelisch</strong>-reformierte <strong>Kirchgemeinde</strong> Mittleres Toggenburg entfaltet ihre gesamte<br />

Tätigkeit aufgrund des in Art. 1 und 2 der Verfassung der <strong>Evangelisch</strong>-<strong>reformierten</strong> Kirche<br />

des Kantons St. Gallen umschriebenen Bekenntnisses und Auftrages.<br />

Die <strong>Kirchgemeinde</strong> erlässt als Orientierung und Planungsunterlage für ihre Tätigkeit ein<br />

Leitbild.<br />

Art. 2 Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung regelt die Organisation der <strong>Evangelisch</strong>-<strong>reformierten</strong> <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

Mittleres Toggenburg sowie die Rechte und Pflichten ihrer Organe.<br />

Art. 3 Rechtsstellung<br />

Die <strong>Kirchgemeinde</strong> ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Organisation der<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>, Stimmrecht und Wählbarkeit werden durch die einschlägigen Bestimmungen<br />

der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung geregelt. In ihrem Rahmen ordnet und<br />

besorgt die <strong>Kirchgemeinde</strong> ihre Angelegenheiten selbständig.<br />

Evang. <strong>Kirchgemeinde</strong>n <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig Abstimmungsunterlagen 2011-11-06 Seite 7


Art. 4 <strong>Kirchgemeinde</strong>teile<br />

Die <strong>Kirchgemeinde</strong> gliedert sich in folgende <strong>Kirchgemeinde</strong>teile<br />

- Lichtensteig<br />

- <strong>Wattwil</strong><br />

Die Kirchenvorsteherschaft nimmt auf die Traditionen und die besonderen Bedürfnisse der<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>teile Rücksicht und schafft die Rahmenbedingungen für das kirchliche Leben<br />

in beiden <strong>Kirchgemeinde</strong>teilen.<br />

Art. 5 Organisationsform<br />

Die <strong>Kirchgemeinde</strong> organisiert sich als <strong>Kirchgemeinde</strong> mit <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung.<br />

Art. 6 Organe<br />

Organe der <strong>Kirchgemeinde</strong> sind:<br />

a. Die <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung<br />

b. Die Kirchenvorsteherschaft<br />

c. Die Geschäftsprüfungskommission.<br />

Art. 7 Aufgaben<br />

Die <strong>Kirchgemeinde</strong> orientiert sich am Leitbild und erfüllt die ihr durch Verfassung und<br />

Kirchenordnung zugewiesenen Aufgaben. Sie kann die Übernahme zusätzlicher Aufgaben<br />

beschliessen.<br />

Art. 8 Amtliche Bekanntmachung<br />

Amtliche Bekanntmachungen werden in den amtlichen Publikationsorganen der politischen<br />

<strong>Gemeinde</strong>n Lichtensteig und <strong>Wattwil</strong> veröffentlicht und in den Schaukästen der<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>teile Lichtensteig und <strong>Wattwil</strong> öffentlich angeschlagen.<br />

II. <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung<br />

Art. 9 Stellung<br />

Die <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung ist das oberste Organ der <strong>Kirchgemeinde</strong>. Sie besteht aus<br />

den stimmberechtigten <strong>Gemeinde</strong>gliedern.<br />

Art. 10 Aufgaben<br />

Der <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung obliegt die Sorge für das kirchliche Leben. Es steht ihr<br />

insbesondere zu:<br />

a. Wahl der Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft und des Präsidenten oder der Präsidentin<br />

b. Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission<br />

c. Wahl der Abgeordneten in die Synode<br />

d. Wahl der Pfarrpersonen<br />

e. Wahl der Stimmenzählenden<br />

Evang. <strong>Kirchgemeinde</strong>n <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig Abstimmungsunterlagen 2011-11-06 Seite 8


f. Schaffung neuer und Aufhebung bestehender Stellen für Beauftragte wie Pfarrer oder<br />

Pfarrerinnen und Mitarbeitende im sozialen und diakonischen Dienst<br />

g. allfällige Wegwahl einer Pfarrperson<br />

h. Änderung des Arbeitspensums oder der Übernahme von Arbeitsbereichen ausserhalb der<br />

eigenen <strong>Kirchgemeinde</strong> der Pfarrpersonen ohne deren Einverständnis<br />

i. Erlass einer <strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung<br />

j. Erlass eines Leitbildes<br />

k. Beschlussfassung über die Jahresrechnung<br />

l. Beschlussfassung über den Voranschlag und den Steuerfuss<br />

m. Aufsicht über die kirchliche Verwaltung<br />

n. Beschlussfassung über Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Liegenschaften,<br />

Begründung von Baurechten, Neubauten oder grössere Umbauten, Äufnung oder<br />

Verwaltung von Fonds und Aufnahme von Krediten für ausserordentliche Bedürfnisse der<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong><br />

o. Beschlussfassung über Beitritt zu Zweckverbänden<br />

p. Abkurungsvereinbarungen<br />

q. Beschlussfassung über Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen mit Auflagen oder<br />

Bedingungen von grosser Tragweite<br />

r. Behandlung von Initiativbegehren<br />

s. Geschäfte, die der <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung durch besondere gesetzliche Vorschriften<br />

zugewiesen sind.<br />

Art. 11 Ordentliche und ausserordentliche <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung<br />

Die ordentliche <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung findet jährlich innert drei Monaten nach Schluss<br />

des Rechnungsjahres statt. Der Kirchenrat der <strong>Evangelisch</strong>-<strong>reformierten</strong> Kirche des Kantons<br />

St. Gallen kann in Einzelfällen die Frist auf vier Monate verlängern.<br />

Eine ausserordentliche <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung ist einzuberufen, wenn die<br />

Kirchenvorsteherschaft dies beschliesst oder wenn 1/6 der stimmberechtigten<br />

<strong>Gemeinde</strong>glieder es verlangen.<br />

Ort und Zeit der <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung bestimmt die Kirchenvorsteherschaft.<br />

Art. 12 Abstimmung<br />

Die <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung stimmt in der Regel offen ab.<br />

Begehren auf Abberufung einer Pfarrperson werden durch Urnenabstimmung erledigt.<br />

Art. 13 Kassationsbeschwerde<br />

Gegen Wahlen und Beschlüsse der <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung kann innert 14 Tagen<br />

Kassationsbeschwerde beim Kirchenrat erhoben werden.<br />

Im Übrigen richtet sich die Kassationsbeschwerde nach Art. 163 und Art. 164 des<br />

<strong>Gemeinde</strong>gesetzes.<br />

Evang. <strong>Kirchgemeinde</strong>n <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig Abstimmungsunterlagen 2011-11-06 Seite 9


Art. 14 Initiative<br />

Mit einem Initiativbegehren kann 1/10 der stimmberechtigten <strong>Gemeinde</strong>glieder schriftlich die<br />

Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung<br />

fällt. Über das Begehren ist baldmöglichst seit Einreichung zu beschliessen.<br />

Für die Behandlung der Initiative gelten sinngemäss die kantonalen Vorschriften.<br />

III. Kirchenvorsteherschaft<br />

Art. 15 Zusammensetzung<br />

Die Kirchenvorsteherschaft besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und<br />

mindestens sechs weiteren Mitgliedern. Beide <strong>Gemeinde</strong>teile sollen mit mindestens zwei<br />

Mitgliedern vertreten sein.<br />

Die von der <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung gewählten Pfarrpersonen sind von Amtes wegen<br />

zusätzlich Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft.<br />

Die Kirchenvorsteherschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder<br />

anwesend sind. Mitarbeitende im sozialen und diakonischen Dienst nehmen an den<br />

Sitzungen mit beratender Stimme teil; sie haben ein Antragsrecht.<br />

Art. 16 Konstituierung<br />

Der Präsident oder die Präsidentin wird von der <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung gewählt. Im<br />

Übrigen konstituiert sich die Kirchenvorsteherschaft selbst. Sie wählt einen Vizepräsidenten<br />

oder eine Vizepräsidentin, einen Aktuar oder eine Aktuarin und einen Kassier oder eine<br />

Kassierin. Sie kann die Aufgaben des Aktuariates und des Kassieramts Nichtmitgliedern<br />

übertragen.<br />

Für die <strong>Kirchgemeinde</strong> zeichnen zu zweit in der Regel der Präsident oder die Präsidentin mit<br />

Aktuar oder Aktuarin oder mit Kassier oder Kassierin.<br />

Art. 17 Aufgaben<br />

Die Kirchenvorsteherschaft ist die oberste leitende, planende und vollziehende Behörde der<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong>.<br />

Sie erarbeitet das Leitbild der <strong>Kirchgemeinde</strong> zuhanden der <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung und<br />

legt gestützt darauf die Schwerpunkte der <strong>Kirchgemeinde</strong>arbeit fest.<br />

Sie ist für die Planung und den Aufbau des kirchlichen Lebens in der <strong>Gemeinde</strong> sowie für die<br />

Förderung der Diakonie und der Mission verantwortlich.<br />

Sie ist verantwortlich für die Stellenbesetzung, die Personalführung und die<br />

Anstellungsbedingungen der Pfarrpersonen und der weiteren Angestellten der <strong>Kirchgemeinde</strong><br />

im Rahmen der Vorgaben der <strong>Evangelisch</strong>-<strong>reformierten</strong> Kirche des Kantons St. Gallen. Sie<br />

leitet und unterstützt die Träger der kirchlichen Dienste und Ämter in der Erfüllung der<br />

Aufgaben.<br />

Sie vollzieht die kirchlichen Gesetze und Beschlüsse und ist verantwortlich für die<br />

ökonomischen Angelegenheiten.<br />

Der Kirchenvorsteherschaft obliegen insbesondere die in Art. 104 der Kirchenordnung<br />

genannten Aufgaben. Ferner hat sie folgende Befugnisse:<br />

a. Sie beschliesst über die Verwendung der Kollekten. Ausgenommen sind die von der Synode<br />

oder dem Kirchenrat vorgeschriebenen Kollekten.<br />

Evang. <strong>Kirchgemeinde</strong>n <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig Abstimmungsunterlagen 2011-11-06 Seite 10


. Sie bestimmt einen Kollektenkassier oder eine Kollektenkassierin und regelt die<br />

Überwachung des Kollektenwesens.<br />

c. Sie setzt die Entschädigungen, die Sitzungsgelder und die Amtsbürgschaften fest.<br />

d. Sie beschliesst über die Durchführung von Gottesdiensten an Nachfeiertagen.<br />

e. Sie regelt im Rahmen der Kirchenordnung die Gestaltung der kirchlichen Bestattungen.<br />

f. Sie regelt im Rahmen der Kirchenordnung die Dienstverhältnisse der Pfarrpersonen.<br />

g. Sie entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des kantonalkirchlichen<br />

Finanzausgleichs durch die Pfarranstellung nicht ausgenützten Pastorationspunkte.<br />

h. Sie erlässt Reglemente.<br />

Die Kirchenvorsteherschaft kann für die Beratung einzelner Geschäfte und bestimmter<br />

Aufgaben, namentlich zur Vorbereitung einer Pfarrwahl, Kommissionen bestellen.<br />

Art. 18 Ausserordentliche Kreditkompetenz<br />

Für im Voranschlag unvorhersehbare Ausgaben steht der Kirchenvorsteherschaft für jedes<br />

Jahr ein Kredit von Fr. 50'000 zur Verfügung.<br />

IV. Geschäftsprüfungskommission<br />

Art. 19 Zusammensetzung und Konstituierung<br />

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern und mindestens<br />

zwei Ersatzmitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.<br />

Beide <strong>Gemeinde</strong>teile sollen mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein.<br />

Art. 20 Aufgaben<br />

Die Geschäftsprüfungskommission prüft das Rechnungswesen und die ökonomischen<br />

Angelegenheiten der <strong>Kirchgemeinde</strong> sowie die Rechtmässigkeit der Amtsführung der<br />

Kirchenvorsteherschaft.<br />

Art. 21 Berichterstattung<br />

Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung jährlich Bericht<br />

über das Prüfungsergebnis.<br />

Art. 22 Revision durch Dritte<br />

Die Geschäftsprüfungskommission kann nach Rücksprache mit der Kirchenvorsteherschaft<br />

die Rechnungskontrolle einer aussenstehenden fachkundigen Revisionsstelle übertragen.<br />

Diese erstattet der Geschäftsprüfungskommission und der Kirchenvorsteherschaft Bericht.<br />

Evang. <strong>Kirchgemeinde</strong>n <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig Abstimmungsunterlagen 2011-11-06 Seite 11


V. Schlussbestimmungen<br />

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts<br />

Diese <strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung ersetzt diejenigen von Lichtensteig vom 2. Mai 1983 und von<br />

<strong>Wattwil</strong> vom 7. April 1986.<br />

Art. 24 Vollzugsbeginn<br />

Die <strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung tritt nach Annahme durch die erste Versammlung der neuen<br />

<strong>Kirchgemeinde</strong> Mittleres Toggenburg und nach Genehmigung durch den Kirchenrat in Kraft.<br />

Sie wird ab 1. Januar 2012 angewendet.<br />

Art. 25 Änderung der <strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung<br />

Die <strong>Kirchgemeinde</strong>ordnung kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit<br />

abgeändert werden, Art. 15 nur auf Beginn einer neuen Amtsdauer.<br />

Von der <strong>Kirchgemeinde</strong>versammlung der <strong>Kirchgemeinde</strong> Mittleres Toggenburg am<br />

…………… genehmigt.<br />

Für die Kirchenvorsteherschaft<br />

Das Präsidium Das Aktuariat<br />

Vom Kirchenrat der <strong>Evangelisch</strong>-<strong>reformierten</strong> Kirche des Kantons St. Gallen am<br />

………………….. genehmigt.<br />

Evang. <strong>Kirchgemeinde</strong>n <strong>Wattwil</strong> und Lichtensteig Abstimmungsunterlagen 2011-11-06 Seite 12

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