Rheiner Journal
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Allein auf Shoppingtour: Kinder und<br />
Jugendliche zwischen sieben und<br />
18 Jahren sind nur beschränkt<br />
geschäftsfähig.<br />
Foto: djd/Geld und Haushalt<br />
Das sollten Eltern zum<br />
Taschengeld-Paragraphen<br />
und zu Vertragsabschlüssen<br />
wissen<br />
(djd). Der 15-jährige Schüler, der ohne Wissen der Eltern einen<br />
Kaufvertrag für ein neues Moped unterschreibt, ist sicherlich ein<br />
Einzelfall. Aber wie sieht es aus, wenn Jugendliche im Internet das<br />
neueste Smartphone bestellen? Viele Eltern fragen sich dann, ob sie<br />
für kostspielige Shoppingabenteuer ihres Nachwuchses haftbar<br />
gemacht werden können. Die Frage lässt sich rechtlich klar<br />
beantworten: Kinder unter sieben Jahren sind nicht geschäftsfähig,<br />
der Vertrag ist von Anfang an ungültig. Im Alter von sieben bis 18<br />
Jahren sind sie nur beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, sie können<br />
Verträge abschließen oder etwas kaufen - aber nur, wenn die Eltern<br />
auch zustimmen. Geht der Filius im Alleingang teure Zusagen in<br />
Form etwa eines Handyvertrages ein, ist das Geschäft nicht<br />
rechtsgültig.<br />
Wann gelten Verträge mit Minderjährigen?<br />
Denn solange Eltern von Minderjährigen nicht ihre Zustimmung<br />
geben, ist ein Vertrag "schwebend unwirksam" - bis zur Einwilligung<br />
gibt es keinerlei Rechte oder Pflichten. Verweigern die Eltern die<br />
Genehmigung, muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Das gilt<br />
sogar, wenn der Nachwuchs beim Smartphone-Kauf angegeben<br />
hat, schon 18 zu sein. Wie so oft bestätigen Ausnahmen die Regel.<br />
Denn beim sogenannten Taschengeldparagrafen handelt es sich<br />
um einen Sonderfall: Kauft ein Minderjähriger etwas mit dem Geld,<br />
das er von den Eltern "zur freien Verfügung" erhält, ist der Vertrag<br />
sofort wirksam. Die Einwilligung der Eltern ist dabei nämlich schon<br />
vor dem Kauf erteilt worden. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch<br />
der Geldbetrag ist oder ob es ein regelmäßiges Taschengeld oder<br />
ein einmaliges Geldgeschenk ist.<br />
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Früh übt sich beim Umgang mit Geld<br />
Der Hintergrund dieser Regelung ist einfach erklärt: "Taschengeld<br />
hat den Zweck, Kinder und Jugendliche zum eigenverantwortlichen<br />
Umgang mit Geld zu erziehen. Dazu gehört auch die Freiheit,<br />
eigene Entscheidungen zu treffen", erklärt Korina Dörr vom<br />
Beratungsdienst Geld und Haushalt. Nach dem Motto "Früh übt<br />
sich" kann das erste Taschengeld bereits ab der Einschulung<br />
ausgezahlt werden, um dann die Beträge sukzessive zu erhöhen.<br />
Nur wie viel Taschengeld ist in welchem Alter angemessen? Der<br />
Beratungsdienst der Sparkassen-Finanzgruppe hat dazu Empfehlungen<br />
im "Fahrplan Taschengeld" herausgegeben. Sie sind auf<br />
www.geld-und-haushalt.de abrufbar oder als kostenfreier Flyer mit<br />
vielen weiteren Tipps unter 030 - 204 55 818 bestellbar. Noch ein<br />
Tipp für Eltern: Ab dem Teenageralter können sie einen Teil des<br />
Geldes zweckgebunden aushändigen - etwa als Budgetgeld, das<br />
nur für bestimmte Käufe wie etwa Kleidung oder Schulbedarf<br />
vorgesehen ist. So können Heranwachsende das Haushalten schon<br />
früh trainieren.<br />
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=nCQ8vpMc_g8 - Clixoom Science & Fiction