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Rheiner Journal

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Allein auf Shoppingtour: Kinder und<br />

Jugendliche zwischen sieben und<br />

18 Jahren sind nur beschränkt<br />

geschäftsfähig.<br />

Foto: djd/Geld und Haushalt<br />

Das sollten Eltern zum<br />

Taschengeld-Paragraphen<br />

und zu Vertragsabschlüssen<br />

wissen<br />

(djd). Der 15-jährige Schüler, der ohne Wissen der Eltern einen<br />

Kaufvertrag für ein neues Moped unterschreibt, ist sicherlich ein<br />

Einzelfall. Aber wie sieht es aus, wenn Jugendliche im Internet das<br />

neueste Smartphone bestellen? Viele Eltern fragen sich dann, ob sie<br />

für kostspielige Shoppingabenteuer ihres Nachwuchses haftbar<br />

gemacht werden können. Die Frage lässt sich rechtlich klar<br />

beantworten: Kinder unter sieben Jahren sind nicht geschäftsfähig,<br />

der Vertrag ist von Anfang an ungültig. Im Alter von sieben bis 18<br />

Jahren sind sie nur beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, sie können<br />

Verträge abschließen oder etwas kaufen - aber nur, wenn die Eltern<br />

auch zustimmen. Geht der Filius im Alleingang teure Zusagen in<br />

Form etwa eines Handyvertrages ein, ist das Geschäft nicht<br />

rechtsgültig.<br />

Wann gelten Verträge mit Minderjährigen?<br />

Denn solange Eltern von Minderjährigen nicht ihre Zustimmung<br />

geben, ist ein Vertrag "schwebend unwirksam" - bis zur Einwilligung<br />

gibt es keinerlei Rechte oder Pflichten. Verweigern die Eltern die<br />

Genehmigung, muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Das gilt<br />

sogar, wenn der Nachwuchs beim Smartphone-Kauf angegeben<br />

hat, schon 18 zu sein. Wie so oft bestätigen Ausnahmen die Regel.<br />

Denn beim sogenannten Taschengeldparagrafen handelt es sich<br />

um einen Sonderfall: Kauft ein Minderjähriger etwas mit dem Geld,<br />

das er von den Eltern "zur freien Verfügung" erhält, ist der Vertrag<br />

sofort wirksam. Die Einwilligung der Eltern ist dabei nämlich schon<br />

vor dem Kauf erteilt worden. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch<br />

der Geldbetrag ist oder ob es ein regelmäßiges Taschengeld oder<br />

ein einmaliges Geldgeschenk ist.<br />

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Früh übt sich beim Umgang mit Geld<br />

Der Hintergrund dieser Regelung ist einfach erklärt: "Taschengeld<br />

hat den Zweck, Kinder und Jugendliche zum eigenverantwortlichen<br />

Umgang mit Geld zu erziehen. Dazu gehört auch die Freiheit,<br />

eigene Entscheidungen zu treffen", erklärt Korina Dörr vom<br />

Beratungsdienst Geld und Haushalt. Nach dem Motto "Früh übt<br />

sich" kann das erste Taschengeld bereits ab der Einschulung<br />

ausgezahlt werden, um dann die Beträge sukzessive zu erhöhen.<br />

Nur wie viel Taschengeld ist in welchem Alter angemessen? Der<br />

Beratungsdienst der Sparkassen-Finanzgruppe hat dazu Empfehlungen<br />

im "Fahrplan Taschengeld" herausgegeben. Sie sind auf<br />

www.geld-und-haushalt.de abrufbar oder als kostenfreier Flyer mit<br />

vielen weiteren Tipps unter 030 - 204 55 818 bestellbar. Noch ein<br />

Tipp für Eltern: Ab dem Teenageralter können sie einen Teil des<br />

Geldes zweckgebunden aushändigen - etwa als Budgetgeld, das<br />

nur für bestimmte Käufe wie etwa Kleidung oder Schulbedarf<br />

vorgesehen ist. So können Heranwachsende das Haushalten schon<br />

früh trainieren.<br />

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=nCQ8vpMc_g8 - Clixoom Science & Fiction

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