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BVB_RSB_Stand_2023-07

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Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen (<strong>BVB</strong>)<br />

Rheiner Stahlbau GmbH/ARGEN<br />

16.2 Der AN hat nach Abnahme, spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung, eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare, unbefristete, unwiderrufliche,<br />

selbstschuldnerische Bürgschaft eines den Vorgaben in § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Bürgen (Kreditversicherer, Bank oder<br />

Sparkasse), soweit nichts anderes vereinbart ist i. H. v. 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme (inkl. Nachträgen gemäß §§ 650b, 650c<br />

BGB) für die Erfüllung der ihm aus diesem Vertrag unter Berücksichtigung von während der Bauausführung erfolgten Vertragsänderungen<br />

obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Ansprüche des AG auf Mängelbeseitigung zu stellen. Dies jedoch nur wegen der vom AG<br />

erstmals nach Abnahme gerügten Mängel (inkl. sämtlicher mit solchen Mängeln zusammenhängender Zahlungs-, Schadensersatz- und<br />

Minderungsansprüche) sowie hinsichtlich der vom AG erstmals nach Abnahme zu Recht geforderten Erstattung von Überzahlungen gleich<br />

aus welchem Rechtsgrund einschließlich der Zinsen.<br />

Umfasst ist ferner auch die Absicherung der Ansprüche des AG, falls dieser nach der Abnahme in Anspruch genommen wird, aufgrund von<br />

§ 14 AEntG und § 13 MiLoG, § 28 e Abs. 3 SGB IV, § 150 Abs. 3 SGB VII sowie durch das Finanzamt oder anderen amtlichen Stellen<br />

wegen nicht geleisteter Zahlungen des AN und/oder dessen NU.<br />

Die Mängelsicherheit haftet nicht für Ansprüche, für welche die Vertragserfüllungssicherheit haftet.<br />

Die Bürgschaft ist gemäß dem diesem Vertrag beigefügten Muster des AG zu stellen. § 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt. Stellt der AN die<br />

Bürgschaft nicht mit Vorlage der Schlussrechnung, so kann der AG nach seiner Wahl einen Anspruch auf die Mängelansprüchebürgschaft<br />

klageweise durchsetzen oder einen Einbehalt an einem dem AN zustehendem Restwerklohnanspruch in Höhe der vereinbarten Bürgschaftssumme<br />

vornehmen. Der AN hat jederzeit das Recht, vom AG die Auszahlung des Einbehalts Zug um Zug gegen Stellung einer<br />

vertragsgemäßen Bürgschaft in der vereinbarten Höhe zu verlangen. Eine Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto und Verzinsung<br />

kann der AN nicht verlangen.<br />

Der AG hat eine nicht verwertete Bürgschaft bzw. den Einbehalt nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln<br />

zurückzugeben. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B, wobei klargestellt ist, dass nur solche Ansprüche ein Recht zur Teil-Zurückhaltung<br />

der Sicherheit gewähren, die vom AG berechtigterweise innerhalb der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche ab Abnahme<br />

gegenüber dem AN geltend gemacht wurden. Ist für einen Teil der vom AN zu erbringenden Leistungen eine längere Verjährungsfrist<br />

für Mängelansprüche als 5 Jahre und 6 Monate vereinbart, hat der AN nach Ablauf dieser Frist Anspruch auf Reduzierung der Sicherheit<br />

bzw. Teilenthaftung der Bürgschaft auf 5 % der auf die jeweiligen Leistungen entfallenden Netto-Abrechnungssumme.<br />

16.3 Die Bürgschaften nach Ziffer 16.1. und 16.2. dürfen keine Hinterlegungsklausel enthalten. Ebenso ist sicherzustellen, dass für Streitigkeiten<br />

aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Streitigkeiten aus der Bürgschaft<br />

am Erfüllungsort der Bauleistung durchzuführen sind. Zu vereinbaren ist, dass der Anspruch aus der Bürgschaft in keinem Fall früher<br />

verjährt als die gesicherte Forderung. Die Verjährung tritt jedoch spätestens gemäß § 202 Abs. 2 BGB ein. Die Kosten der Sicherheiten<br />

trägt der AN.<br />

16.4 Im Übrigen gilt § 17 VOB/B.<br />

16.5 Für die Absicherung, Verzinsung und die Anrechnung von etwaigen Vorauszahlungen des AG gilt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart<br />

wird, § 16 Abs. 2 VOB/B. Zur Absicherung einer Vorauszahlung hat der AN, wenn nichts anderes vereinbart wird, auf eigene Kosten<br />

eine Bürgschaft zu stellen.<br />

17. Streitigkeiten<br />

17.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über dessen Gültigkeit ist nach Wahl des AG sein Hauptsitz oder der Ort seiner<br />

Niederlassung, sofern der AN Vollkaufmann ist.<br />

17.2 Die Parteien verpflichten sich zu einem kooperativen Umgang und streben eine möglichst außergerichtliche Beilegung von etwaigen Differenzen<br />

an, z. B. durch den Abschluss von Schiedsgutachten – und/oder Schiedsgerichtsvereinbarungen.<br />

<strong>Stand</strong>: <strong>07</strong>/<strong>2023</strong> Seite 8

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