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Curacontact 0111 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

14<br />

Reicher Träger – armer Träger<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB XII im Hinblick auf<br />

Prüfrechte, Offenlegungspflichten und Personalschlüssel<br />

Im November 2010 hat der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB XII beschlossen. Hintergrund<br />

ist die sogenannte „Maserati-Affäre“ bei der Berliner Treberhilfe. Diese hat nach Ansicht des Bunderates<br />

„verschiedene systematische Probleme im Bereich des sozialhilferechtlichen Vertragsrechts deutlich werden lassen“.<br />

Dies betreffe „zum einen die Durchsetzung von Transparenz der tatsächlichen Aufwendungen der Leistungserbringer,<br />

zum anderen die Möglichkeit, dass der Träger der Sozialhilfe ungerechtfertigt erzielte Gewinne aus der<br />

Nicht erfüllung der Leistungs-, Vergütungs- oder Qualitätsvereinbarung unmittelbar zurückfordern“ könne. Die im<br />

Jahr 2009 deutlich veränderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Refinanzierung tariflicher Löhne setze<br />

die Erweiterung der Pflichten zur Offenlegung betriebswirtschaftlicher Daten voraus, die nun auch im SGB XII<br />

normiert werden solle. Eine Stellungnahme der Bundesregierung liegt zwischenzeitlich in elektronischer Vorabfassung<br />

vor.<br />

TRAnSPAREnZ DER vERGÜTunGEn · QuALITÄTS- unD wIRTSChAFTLIChKEITSPRÜFunG · PERSOnALSChLÜSSEL ·<br />

MInDERunGSREChTE BEI PFLIChTvERLETZunG SGB XII · OFFEnLEGunG DER vERMöGEnSSITuATIOn<br />

Überblick der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen<br />

Eine wesentliche Änderung stellt die Einführung eines § 78 a<br />

SGB XII über Prüfungen von Inhalt, umfang, Qualität und<br />

wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen dar. Diese finden<br />

in angemessenen Zeiträumen oder anlassbezogen statt und<br />

werden durch den Sozialhilfeträger oder durch einen von<br />

diesem beauftragten Dritten durchgeführt. Zudem sollen sie<br />

ausdrücklich unterlagen der Buchführung umfassen. Bisherige<br />

Regelungen, die entsprechende Festlegungen in den Landesrahmenverträgen<br />

nach § 79 SGB XII vorsehen, sollen entfallen.<br />

Damit würde die Kompetenz zur Gestaltung der<br />

Prüfrechte und des verfahrens von den Parteien der Landesrahmenverträge<br />

weg hin zum Gesetzgeber gezogen werden.<br />

Absatz 2 der vorgesehenen neuen Regelung betrifft die Möglichkeit<br />

der „entsprechenden“ Minderung der vereinbarten<br />

vergütung für die Dauer einer Pflichtverletzung, wenn die<br />

Einrichtung ihre verpflichtungen aus den vereinbarungen nach<br />

§ 75 Abs. 3 SGB XII nicht oder teilweise nicht einhält.<br />

Eine weitere geplante Änderung ist die Einfügung eines Satzes<br />

2 in § 76 Abs. 1 SGB XII in Bezug auf die Leistungsvereinbarung;<br />

die „Personalausstattung für das Personal, das der<br />

unmittelbaren Förderung und Pflege der Leistungsberechtigten<br />

zu dienen bestimmt ist, soll in Personalschlüsseln festgelegt<br />

werden“. Korrespondierend hierzu soll über eine Änderung<br />

des § 79 Abs. 1 Ziffer 4 SGB XII die Festlegung von Personalschlüsseln<br />

in den jeweiligen Landesrahmenverträgen erfolgen.<br />

Kritik und Folgen der möglichen Gesetzesänderung<br />

Die erbrachten Leistungen sollen mit Einführung eines § 78 a<br />

SGB XII in angemessenen Abständen überprüft werden. Der<br />

Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass dies ermöglichen<br />

soll, regelmäßig oder in Abhängigkeit von vorkommenden<br />

Besonderheiten unterschiede zwischen den Einrichtungen zu<br />

machen. Damit würden aber jährliche Prüfungen nicht eingeführt<br />

werden, wodurch ein Schutz vor unverhältnismäßig<br />

häufig durchgeführten Prüfungen gegeben wäre. Die Prüfung<br />

selbst soll durch den Sozialhilfeträger oder durch einen von<br />

diesem beauftragten Dritten durchgeführt werden. hierzu<br />

ist Folgendes zu bemerken: Leistungs- und vergütungsvereinbarungen<br />

stellen nach allgemein herrschender Meinung<br />

öffentlich-rechtliche verträge dar. Das Prüfrecht wird mithin<br />

einer der vertragsparteien dieses öffentlich-rechtlichen vertrags<br />

übertragen. Dies ist bereits zuvor in der Regel Gegenstand<br />

der Landesrahmenverträge und/oder der Leistungsvereinbarungen<br />

selbst. Dennoch wäre es wünschenswert und<br />

erforderlich, dass bei einer Regelung dieses einer der vertragsparteien<br />

zustehenden Prüfrechts zumindest hinreichend<br />

bestimmte Ausführungen über die weitere Ausgestaltung und<br />

die Angemessenheit im hinblick auf die häufigkeit von Prüfungen<br />

durch das Bundesgesetz getroffen werden. Die Gesetzesbegründung<br />

geht zwar davon aus, dass jährliche Prüfungen<br />

unverhältnismäßig seien. Dies wirft jedoch die weitere Frage<br />

auf, inwieweit hier eine Angleichung von SGB XII und SGB XI<br />

nicht sinnvoll und zweckmäßig ist; denn die bereits vorhandene<br />

Regelung des § 114 Abs. 2 SGB XI sieht vor, dass zugelassene<br />

Pflegeeinrichtungen im Abstand von höchstens<br />

einem Jahr zu prüfen sind. Der Gesetzesbegründung ist ferner<br />

zu entnehmen, dass in den Landesrahmenverträgen nach<br />

§ 79 SGB XII keine Prüfungsvereinbarungen mehr zu treffen<br />

sind. Eingedenk der Tatsache, dass die Ausgestaltung der<br />

Prüfrechte bundesgesetzlich jedoch nicht weitergehend geregelt<br />

ist, erscheint dies aber eher fraglich. Die Parteien des<br />

Landesrahmenvertrags werden gerade wegen der mangelnden<br />

Festlegung von Parametern auf Bundesgesetzebene von<br />

der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, das Prüfrecht<br />

konkret auszugestalten.<br />

01<br />

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