Curacontact 0111 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />
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Reicher Träger – armer Träger<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB XII im Hinblick auf<br />
Prüfrechte, Offenlegungspflichten und Personalschlüssel<br />
Im November 2010 hat der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB XII beschlossen. Hintergrund<br />
ist die sogenannte „Maserati-Affäre“ bei der Berliner Treberhilfe. Diese hat nach Ansicht des Bunderates<br />
„verschiedene systematische Probleme im Bereich des sozialhilferechtlichen Vertragsrechts deutlich werden lassen“.<br />
Dies betreffe „zum einen die Durchsetzung von Transparenz der tatsächlichen Aufwendungen der Leistungserbringer,<br />
zum anderen die Möglichkeit, dass der Träger der Sozialhilfe ungerechtfertigt erzielte Gewinne aus der<br />
Nicht erfüllung der Leistungs-, Vergütungs- oder Qualitätsvereinbarung unmittelbar zurückfordern“ könne. Die im<br />
Jahr 2009 deutlich veränderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Refinanzierung tariflicher Löhne setze<br />
die Erweiterung der Pflichten zur Offenlegung betriebswirtschaftlicher Daten voraus, die nun auch im SGB XII<br />
normiert werden solle. Eine Stellungnahme der Bundesregierung liegt zwischenzeitlich in elektronischer Vorabfassung<br />
vor.<br />
TRAnSPAREnZ DER vERGÜTunGEn · QuALITÄTS- unD wIRTSChAFTLIChKEITSPRÜFunG · PERSOnALSChLÜSSEL ·<br />
MInDERunGSREChTE BEI PFLIChTvERLETZunG SGB XII · OFFEnLEGunG DER vERMöGEnSSITuATIOn<br />
Überblick der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen<br />
Eine wesentliche Änderung stellt die Einführung eines § 78 a<br />
SGB XII über Prüfungen von Inhalt, umfang, Qualität und<br />
wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen dar. Diese finden<br />
in angemessenen Zeiträumen oder anlassbezogen statt und<br />
werden durch den Sozialhilfeträger oder durch einen von<br />
diesem beauftragten Dritten durchgeführt. Zudem sollen sie<br />
ausdrücklich unterlagen der Buchführung umfassen. Bisherige<br />
Regelungen, die entsprechende Festlegungen in den Landesrahmenverträgen<br />
nach § 79 SGB XII vorsehen, sollen entfallen.<br />
Damit würde die Kompetenz zur Gestaltung der<br />
Prüfrechte und des verfahrens von den Parteien der Landesrahmenverträge<br />
weg hin zum Gesetzgeber gezogen werden.<br />
Absatz 2 der vorgesehenen neuen Regelung betrifft die Möglichkeit<br />
der „entsprechenden“ Minderung der vereinbarten<br />
vergütung für die Dauer einer Pflichtverletzung, wenn die<br />
Einrichtung ihre verpflichtungen aus den vereinbarungen nach<br />
§ 75 Abs. 3 SGB XII nicht oder teilweise nicht einhält.<br />
Eine weitere geplante Änderung ist die Einfügung eines Satzes<br />
2 in § 76 Abs. 1 SGB XII in Bezug auf die Leistungsvereinbarung;<br />
die „Personalausstattung für das Personal, das der<br />
unmittelbaren Förderung und Pflege der Leistungsberechtigten<br />
zu dienen bestimmt ist, soll in Personalschlüsseln festgelegt<br />
werden“. Korrespondierend hierzu soll über eine Änderung<br />
des § 79 Abs. 1 Ziffer 4 SGB XII die Festlegung von Personalschlüsseln<br />
in den jeweiligen Landesrahmenverträgen erfolgen.<br />
Kritik und Folgen der möglichen Gesetzesänderung<br />
Die erbrachten Leistungen sollen mit Einführung eines § 78 a<br />
SGB XII in angemessenen Abständen überprüft werden. Der<br />
Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass dies ermöglichen<br />
soll, regelmäßig oder in Abhängigkeit von vorkommenden<br />
Besonderheiten unterschiede zwischen den Einrichtungen zu<br />
machen. Damit würden aber jährliche Prüfungen nicht eingeführt<br />
werden, wodurch ein Schutz vor unverhältnismäßig<br />
häufig durchgeführten Prüfungen gegeben wäre. Die Prüfung<br />
selbst soll durch den Sozialhilfeträger oder durch einen von<br />
diesem beauftragten Dritten durchgeführt werden. hierzu<br />
ist Folgendes zu bemerken: Leistungs- und vergütungsvereinbarungen<br />
stellen nach allgemein herrschender Meinung<br />
öffentlich-rechtliche verträge dar. Das Prüfrecht wird mithin<br />
einer der vertragsparteien dieses öffentlich-rechtlichen vertrags<br />
übertragen. Dies ist bereits zuvor in der Regel Gegenstand<br />
der Landesrahmenverträge und/oder der Leistungsvereinbarungen<br />
selbst. Dennoch wäre es wünschenswert und<br />
erforderlich, dass bei einer Regelung dieses einer der vertragsparteien<br />
zustehenden Prüfrechts zumindest hinreichend<br />
bestimmte Ausführungen über die weitere Ausgestaltung und<br />
die Angemessenheit im hinblick auf die häufigkeit von Prüfungen<br />
durch das Bundesgesetz getroffen werden. Die Gesetzesbegründung<br />
geht zwar davon aus, dass jährliche Prüfungen<br />
unverhältnismäßig seien. Dies wirft jedoch die weitere Frage<br />
auf, inwieweit hier eine Angleichung von SGB XII und SGB XI<br />
nicht sinnvoll und zweckmäßig ist; denn die bereits vorhandene<br />
Regelung des § 114 Abs. 2 SGB XI sieht vor, dass zugelassene<br />
Pflegeeinrichtungen im Abstand von höchstens<br />
einem Jahr zu prüfen sind. Der Gesetzesbegründung ist ferner<br />
zu entnehmen, dass in den Landesrahmenverträgen nach<br />
§ 79 SGB XII keine Prüfungsvereinbarungen mehr zu treffen<br />
sind. Eingedenk der Tatsache, dass die Ausgestaltung der<br />
Prüfrechte bundesgesetzlich jedoch nicht weitergehend geregelt<br />
ist, erscheint dies aber eher fraglich. Die Parteien des<br />
Landesrahmenvertrags werden gerade wegen der mangelnden<br />
Festlegung von Parametern auf Bundesgesetzebene von<br />
der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, das Prüfrecht<br />
konkret auszugestalten.<br />
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