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Curacontact 0111 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Themen u. a.<br />

· Lageberichterstattung 2010 in den Branchen<br />

Krankenhaus, Alten- und Behindertenhilfe<br />

· E-Bilanz versus Pflegebuchführungsverordnung<br />

· Privat und kirchlich – kann das gut gehen?<br />

· Aufgeräumt: Portfoliobereinigung bei<br />

Dienstleistungsangeboten<br />

MANDANTENINFORMATION<br />

01<br />

11


Wirtschaftsprüfung I Prüfungsnahe Beratung I Steuerberatung I Rechtsberatung<br />

Mit der Curacon Unternehmensgruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der Sie<br />

in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, prüfungsnahe Beratung sowie Steuer- und<br />

Rechtsberatung zuverlässig unterstützt. Unsere Teams setzen sich aus Experten<br />

verschiedener Fachrichtungen zusammen. So können wir Ihnen zu Ihrem ganz<br />

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Unsere Standorte: Berlin · Darmstadt<br />

Düsseldorf · Hannover · München · Münster<br />

Nürnberg · Rendsburg · Stuttgart


Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

nach einem langen und kalten winter möchten wir mit unserer<br />

ersten <strong>Curacontact</strong>-Ausgabe 2011 den Frühling einläuten und<br />

Ihnen interessante Themen zu bilanziellen, rechtlichen und<br />

steuerlichen Entwicklungen im Gesundheits- und Sozialwesen<br />

vorstellen.<br />

Das handelsgesetz verpflichtet mittelgroße und große Kapitalgesellschaften<br />

dazu, den Jahresabschluss um einen Lagebericht<br />

zu erweitern. In unserem ersten Beitrag stellen wir die<br />

wesentlichen Anforderungen an die Aufstellung des Lageberichts<br />

dar, jeweils ergänzt um individuelle Beispiele für die<br />

Branchen Krankenhaus, Alten- und Behindertenhilfe. In dem<br />

zweiten Fachbeitrag wird ferner diskutiert, wann Gesellschaften,<br />

insbesondere Kapitalgesellschaften, die besonderen<br />

Rechnungslegungsvorschriften der Pflegebuchführungsverordnung<br />

anzuwenden haben.<br />

Die Portfolioanalyse gehört auch im Dienstleistungssektor vor<br />

dem hintergrund wachsender Komplexträger zu den wichtigsten<br />

Analyseinstrumenten des strategischen Managements. um<br />

die wirtschaftlichkeit verschiedener Leistungsbereiche zu beurteilen<br />

und die richtigen strategischen Maßnahmenentscheidungen<br />

zu treffen, stellen wir Ihnen in einem weiteren Beitrag<br />

die vorgehensweise einer strukturierten Portfolioanalyse als<br />

Entscheidungsunterstützung vor. Eine der größten veränderungen<br />

in der deutschen Krankenhauslandschaft war im ver gangenen<br />

Jahr die Übernahme des kirchlichen Krankenhauses<br />

Rummelsberg durch den privaten Krankenhausträger Sana<br />

Kliniken AG. In Interviewform berichten harald Frei, Geschäftsführer<br />

der Rummelsberger Dienste für Menschen<br />

gGmbh, und Dr. Michael Philippi, vorstandsvor sitzender der<br />

Sana Kliniken AG, über ihre Erfahrungen.<br />

Darüber hinaus haben wir für Sie wieder Themen im Bereich<br />

Recht und Steuern bereitgestellt, wie die Offenlegungspflicht<br />

im SGB XII, Kooperationen und Gemeinnützigkeit im Blickpunkt<br />

des Bundesfinanzhofs sowie beabsichtigte Änderungen<br />

des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und deren Einfluss auf<br />

wfbM und Integrationsprojekte.<br />

Im namen meiner Kollegen in der Geschäftsführung sowie aller<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Curacon wünsche ich<br />

Ihnen und Ihren Familien ein frohes Osterfest.<br />

01<br />

11<br />

Ihr<br />

Michael Stahl<br />

CuRACOn Gmbh<br />

Geschäftsführer<br />

Editorial EDITORIAl<br />

InhALT<br />

Editorial & Inhalt ........................................................................ 3<br />

FAChBEITRÄGE<br />

Lageberichterstattung 2010 in den Branchen Krankenhaus ,<br />

Alten- und Behindertenhilfe ....................................................... 4<br />

E-Bilanz versus Pflegebuchführungsverordnung ...................... 8<br />

InTERvIEw<br />

mit harald Frei, Geschäftsführer der<br />

Rummelsberger Dienste für Menschen gGmbh,<br />

und Dr. Michael Philippi, vorstandsvorsitzender<br />

der Sana Kliniken AG .............................................................10<br />

FAChBEITRÄGE<br />

Aufgeräumt: Portfoliobereinigung bei<br />

Dienstleistungsangeboten .......................................................12<br />

Reicher Träger – armer Träger ...............................................14<br />

AKTuELLES STEuERREChT<br />

Kooperationen und Gemeinnützigkeit<br />

im Blickpunkt des BFh .............................................................16<br />

AKTuELLE REChTSPREChunG<br />

Beabsichtigte Änderungen des AÜG und<br />

deren Einfluss auf wfbM und Integrationsprojekte ..............18<br />

vERAnSTALTunGEn & InTERnA<br />

Ankündigung Fachtagungen etc. ...........................................19<br />

Impressum .................................................................................19<br />

3


FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

4<br />

lageberichterstattung 2010 in den Branchen<br />

Krankenhaus , Alten- und Behindertenhilfe<br />

Dem Lagebericht kommt als Ergänzung zum Jahresabschluss eine Erläuterungsfunktion der in der Bilanz, Gewinn-<br />

und Verlustrechnung und dem Anhang enthaltenen Angaben zu. Der Lagebericht enthält, im Gegensatz zum<br />

Jahresabschluss , überwiegend verbale Erläuterungen. Der Gesetzgeber verlangt, neben allgemeinen Angaben<br />

zur Geschäftstätigkeit und der Branche, Kommentierungen der vergangenheitsbezogenen Daten des Jahresabschlusses,<br />

aber auch explizite Aussagen über die Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung, die einen<br />

verlässlichen Blick in die Zukunft ermöglichen sollen.<br />

LAGEBERIChT · PROGnOSEBERIChT · GESChÄFTSEnTwICKLunG · BILAnZSTIChTAG · JAhRESABSChLuSS · KRAnKEnhAuS ·<br />

STATIOnÄRE PFLEGE · BEhInDERTEnhILFE<br />

Allgemeine Anforderungen an die Aufstellung eines<br />

Lageberichts<br />

Das handelsgesetz (hGB) verpflichtet durch die vorschrift<br />

des § 264 Abs. 1 hGB mittelgroße und große Kapitalgesellschaften<br />

dazu, den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz,<br />

Gewinn - und verlustrechnung sowie Anhang – um einen Lagebericht<br />

zu erweitern. vielfach finden sich in den Gesellschaftsverträgen<br />

oder Satzungen von unternehmen das hGB ergänzende<br />

vorschriften zur Rechnungslegung. Diese ergänzenden<br />

vorschriften können beispielsweise festlegen, dass unabhängig<br />

von den tatsächlichen Größenverhältnissen und der Gesellschaftsform<br />

des unternehmens die Rechnungslegung nach<br />

den vorschriften für große Kapitalgesellschaften erfolgen soll<br />

bzw. unabhängig von den gesetzlichen Regeln der Jahresabschluss<br />

um einen Lagebericht ergänzt werden soll. Ersteres findet<br />

sich häufig im Bereich der kommunal beeinflussten unternehmen,<br />

während Letzteres häufig im gemeinnützigen Bereich<br />

anzutreffen ist.<br />

Allgemeine Anforderungen an den Inhalt eines Lageberichts<br />

Der Berichterstattung im Lagebericht kommt eine Rechenschafts-<br />

und Informationsfunktion zu. Die gesetzlichen vertreter<br />

sollen mit diesen verbalen Erläuterungen einerseits einen umfassenden<br />

Überblick über die wirtschaftliche Entwicklung in<br />

der vergangenheit sowie die Gesamtlage des unternehmens<br />

abgeben (Rechenschaftsfunktion), andererseits aber auch die<br />

überwiegend zahlenmäßigen Bestandteile des Jahresabschlusses<br />

um insbesondere zukunftsorientierte Informationen<br />

ergänzen (Informationsfunktion).<br />

Gesetzliche Anforderungen an den Inhalt des Lageberichts<br />

finden sich für den Einzelabschluss in § 289 hGB. Analysiert<br />

man diese Anforderungen, wird man zu dem Schluss kommen,<br />

dass in der Berichterstattung im Lagebericht mindestens auf<br />

drei Themenbereiche eingegangen werden muss. Zu diesen<br />

gesetzlichen Mindestbestandteilen gehören:<br />

Mögliche Mindestgliederungspunkte des Lageberichts<br />

1. Darstellung des Geschäftsverlaufs und der lage der Gesellschaft<br />

2. Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des<br />

Geschäftsjahres<br />

3. Prognosebericht<br />

Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Lage der<br />

Gesellschaft<br />

Dieser Gliederungspunkt stellt in der Regel das zentrale Element<br />

des Lageberichts dar. hier erfolgen verbale Erläuterungen<br />

zum abgelaufenen Geschäftsjahr. Eine mögliche untergliederung<br />

dieses Lageberichtsabschnitts wird im Folgenden<br />

dargestellt.<br />

1. Allgemeine Ausführungen zu gesamtwirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen, Entwicklungen in der Branche<br />

sowie Darstellung der eigenen Geschäftstätigkeit<br />

unter diesem Gliederungspunkt sollte eine kurze Darstellung<br />

der Geschäftstätigkeit (in welcher Branche ist die Gesellschaft<br />

tätig?) sowie der Größe der Gesellschaft (über wie viele Betten/Plätze<br />

wird verfügt?) als Einleitung erfolgen. Daran anschließend<br />

sollte kurz auf die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

eingegangen werden (was war prägend für die<br />

Gesamtwirtschaft im abgelaufenen Jahr?) sowie auf die Entwicklungen<br />

in der Branche, in der die Geschäftstätigkeit ausgeübt<br />

wird. nach diesen etwas allgemeineren vorbemerkungen<br />

erfolgt dann die Überleitung auf das konkrete unternehmen.<br />

hier werden zunächst Angaben zur Belegungsentwicklung im<br />

abgelaufenen Geschäftsjahr erwartet, bevor dann Erläuterungen<br />

zur vermögens-, Finanz- und Ertragslage erfolgen.<br />

2. Darstellung der Vermögenslage<br />

Bei den Ausführungen zur vermögenslage sollte die vermögens-<br />

und Kapitalstruktur kurz dargestellt und analysiert werden<br />

(z. B. im vergleich zum vorjahr, zu Branchendurchschnitten,<br />

zur Planung o. Ä.). In diesem Berichtsabschnitt sind die<br />

höhe und die Zusammensetzung des vermögens darzustellen<br />

und wesentliche Abweichungen gegenüber dem vorjahr anzugeben<br />

und zu erläutern. In den Bericht über die vermö-<br />

01<br />

11


genslage sollten ferner Angaben zur Investitions- und Abschreibungspolitik<br />

sowie zu wesentlichen stillen Reserven<br />

auf genommen werden. Ebenso wäre es darzustellen, wenn<br />

die bilanzierten vermögenswerte in Einzelfällen über den verkehrswerten<br />

liegen; auf die Gefahr eines außergewöhnlichen<br />

künftigen werteverzehrs sollte hingewiesen werden. Empfohlen<br />

werden auch Angaben zu nicht betriebsnotwendigem vermögen.<br />

hierbei sollten ausgewählte Kennzahlen in die Analyse<br />

mit einbezogen werden (z. B. die Darstellung und Analyse<br />

einer Eigenkapitalquote oder einer Anlagendeckung).<br />

3. Darstellung der Finanzlage<br />

Die Kommentierung der Finanzlage sollte auf Liquiditätsgrade<br />

und einen generierten Cashflow eingehen. Insbesondere im<br />

Fall einer kritischen finanziellen Situation müssen die ursachen<br />

dargestellt und erläutert werden. Mögliche Liquiditätsrisiken<br />

für die kommenden Jahre müssen in diesem Fall im Rahmen<br />

der Prognoseberichterstattung nochmals aufgegriffen werden.<br />

Die Kapitalstruktur des unternehmens ist getrennt nach internen<br />

und externen Finanzierungsquellen darzustellen, ferner sind<br />

die veränderungen zu erläutern. Dabei sind wesent liche Konditionen<br />

der verbindlichkeiten (z. B. Art, Fälligkeit, Zinsstruk tur)<br />

anzugeben und Aussagen zu zugesagten, nicht ausgenutz ten<br />

Kreditlinien zu treffen. Rückstellungen sind zu erläutern, sofern<br />

sie von wesentlicher Bedeutung für die Kapitalstruktur oder<br />

-ausstattung sind. um Doppelangaben zu vermeiden, dürfen<br />

Angaben entfallen, die bereits im Anhang enthalten sind.<br />

Aus diesen stichtagsbezogenen Angaben sind Kenn zahlen<br />

über die Finanzierungsstruktur anzugeben.<br />

4. Darstellung der Ertragslage<br />

nach § 289 Abs. 1 hGB ist der Geschäftsverlauf einschließlich<br />

des Geschäftsergebnisses darzustellen. Der Begriff „Geschäftsergebnis“<br />

ist nicht gesetzlich definiert. nach der Auffas-<br />

01<br />

11<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

sung des IDw (Institut der wirtschaftsprüfer in Deutschland e.<br />

v.) ist das Jahresergebnis im Sinne von § 275 Abs. 2 nr. 20<br />

hGB zu Grunde zu legen und insbesondere auf die darin eingeflossenen<br />

Ergebniskomponenten und -strukturen einzugehen.<br />

Bereinigungen des Jahresergebnisses um ungewöhnliche<br />

oder außerordentliche Einflüsse (z. B. hohe positive Ergebnisbeiträge<br />

aus Grundstücksverkäufen oder Ausgleichsbeträge<br />

für frühere Geschäftsjahre oder Abfindungen) werden im Rahmen<br />

der Erläuterung der Ertragslage erwartet.<br />

neben der Darstellung außerordentlicher vorgänge (einschließlich<br />

Bewertungsänderungen, z. B. bei Rückstellungen<br />

oder wertberichtigungen) mit Auswirkungen auf das Jahresergebnis<br />

sind die Gründe für wesentliche veränderungen der<br />

einzelnen Bereichsergebnisse anzugeben. In die Analyse sind<br />

wesentliche finanzielle Leistungsindikatoren einzubeziehen,<br />

d. h. Kennzahlen, die auch für die Abschlussanalyse verwendet<br />

werden. Allgemeine Kennzahlen zur Rentabilität (Eigenkapitalrentabilität,<br />

umsatzrentabilität, EBITDA) erhalten dabei<br />

zunehmend auch bei gemeinnützigen, nicht gewinnorientierten<br />

Einrichtungen an Bedeutung, da der Investitionsbedarf<br />

zunehmend aus der Innenfinanzierung gedeckt werden muss.<br />

Bei der Analyse sollte zwischen preis- und mengenbedingten<br />

Einflüssen unterschieden werden, z. B. bei Energiekosten zwischen<br />

Preisänderungen und Änderungen der Bezugsmengen<br />

oder bei der Entwicklung der Personalkosten zwischen Änderungen<br />

der vergütungsstrukturen oder Sozialabgaben und<br />

Änderungen des Personaleinsatzes.<br />

Ebenso sollte eine Analyse der Ergebnisquellen, auch anhand<br />

der wichtigsten internen finanziellen Leistungsindikatoren (d. h.<br />

anhand welcher Kennzahlen wird das unternehmen intern gesteuert?)<br />

erfolgen:<br />

Krankenhaus Stationäre Pflege Behindertenhilfe<br />

Fallzahl Heimplätze Plätze in den wesentlichen Einrichtungen<br />

CM-Punkte Auslastung Jeweilige Auslastung<br />

Verweildauer Abrechnungstage Wesentliche Entgeltsätze<br />

Casemix-Index Pflegekennziffer Durchschnittlicher WfbM-lohn<br />

Mitarbeiter (Vollkräfte Jahresdurchschnitt)<br />

Umsatz (T€)<br />

Jahresergebnis (T€)<br />

Personal- und Materialaufwandsquote (in %)<br />

Personalkosten je Vollkraft (in T€)<br />

Kostendeckungsgrad (Betriebserträge:Betriebsaufwendungen x 100 %)<br />

EBITDA (in % vom Umsatz)<br />

EBIT (in % vom Umsatz)<br />

Eigenkapitalquote (in % der Bilanzsumme)<br />

liquidität 2. Grades [(liquide Mittel + kurzfristige Forderungen):kurzfristiges Fremdkapital x 100 %]<br />

liquiditätsreserve in Tagen [(kurzfristiges Vermögen – kurzfristiges Fremdkapital) x 365:(Personal- + Sachaufwendungen)]<br />

5


FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

6<br />

Rahmenbedingungen<br />

5. Ergänzende Darstellungen<br />

Erläuterungen zu den Bereichen Investitionen und Personal<br />

können diese Aussagen ergänzen. Sollten sich im abgelaufenen<br />

Geschäftsjahr sonstige wichtige vorgänge wie z. B. Änderungen<br />

in der Rechtsform, veränderungen in der Gesellschafterstruktur,<br />

Schließung einzelner Abteilungen, Abschluss oder<br />

Beendigung wichtiger verträge oder Rechtstreitigkeiten ergeben<br />

haben, so ist auch hierüber im Lagebericht zu informieren.<br />

Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem<br />

Schluss des Geschäftsjahres<br />

Sollten sich die eben beschriebenen vorgänge erst nach dem<br />

31. Dezember, aber noch vor der Aufstellung des Lageberichts<br />

ergeben haben, so ist unter dieser Überschrift darüber<br />

zu berichten. Obwohl negativangaben im Lagebericht grundsätzlich<br />

nicht erforderlich sind, ist es für den Fall, dass keine<br />

besonderen vorgänge nach dem Schluss des Geschäftsjahres<br />

eingetreten sind, wünschenswert, hier eine Ausnahme zu machen<br />

und explizit anzugeben, dass es derartige vorgänge<br />

nicht gegeben hat.<br />

Es handelt sich um solche vorgänge, die – wenn sie bereits<br />

vor dem Bilanzstichtag eingetreten wäre – die wirtschaftliche<br />

Lage des unternehmens beeinflusst hätten. Beispiele für derartige<br />

vorgänge sind:<br />

• wesentliche veränderungen des Krankenhausbudgets auf<br />

Grund von Leistungsänderungen (Krankenhaus),<br />

• Änderungen der Chefarztbesetzungen, wenn damit erhebliche<br />

Kostenänderungen verbunden sind (Krankenhaus),<br />

• Kündigungen von verträgen, die zu erheblichen Abfindungszahlungen<br />

führen,<br />

Krankenhaus Stationäre Pflege Behindertenhilfe<br />

Gesamtwirtschaftliche lage auf dem Gesundheits- und Pflegesektor<br />

(finanzielle lage der Kostenträger)<br />

Konjunktur Konjunkturelle Unabhängigkeit (Ausnahmen WfbM, Integrationsunternehmen)<br />

Branchenwachstum 1–2 % 1–2 % 2 %<br />

Änderungen rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Chancen und Risiken<br />

Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

(Bundes- und landesrecht)<br />

Demografische Entwicklung<br />

Betriebskostenfinanzierung<br />

Finanzierung Investitionsbedarf<br />

Mangel qualifizierter Fachkräfte<br />

Finanzsituation öffentliche Hand als Kostenträger<br />

Neue Versorgungsangebote<br />

Ambulantisierung<br />

• Inbetriebnahme eines Großgeräts (Krankenhaus),<br />

• Belegungsstopp nach MDK-Prüfung (Medizinischer Dienst<br />

der Krankenversicherung) (Altenhilfe),<br />

• Insolvenz eines wesentlichen Kunden der wfbM (Behindertenhilfe)<br />

Prognosebericht<br />

Der wohl schwierigste Teil der Lageberichterstattung sind die<br />

Ausführungen zur voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft<br />

in den nächsten ein bis zwei Jahren. Der Gesetzgeber<br />

erwartet hier Aussagen zu den wesentlichen Chancen und Risiken<br />

des unternehmens unter Erläuterung der zu Grunde liegenden<br />

Annahmen. hierbei geht es darum, strategische<br />

Zielsetzungen zu nennen, eine Einschätzung der konjunkturellen<br />

und rechtlichen Rahmenbedingungen vorzunehmen sowie<br />

einen Ausblick auf die voraussichtliche Geschäftsentwicklung<br />

– im Idealfall unterstützt durch prospektive Kennzahlenberechnungen<br />

und Erwartungen hinsichtlich der vermögens-, Finanz-<br />

und Ertragslage – zu geben.<br />

Bei der Berichterstattung über die Risiken ist zwischen bestandsgefährdenden<br />

Risiken und anderen wesentlichen Risiken<br />

zu unterscheiden. während für bestandsgefährdende Risiken<br />

ein Prognosezeitraum von einem Jahr ausreicht, ist für die anderen<br />

wesentlichen Risiken in der Regel ein Zeitraum von zwei<br />

Jahren zu Grunde zu legen. Die Prognosezeiträume sollten im<br />

Bericht ausdrücklich benannt werden; empfehlenswert ist es<br />

auch, auf die Prognoseunsicherheiten im Risiko- und Prognosebericht<br />

hinzuweisen.<br />

01<br />

11


Auf bestandsgefährdende Risiken ist unter Angabe der Gründe<br />

oder Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Risikos<br />

besonders hinzuweisen. Der Fortbestand kann z. B. gefährdet<br />

werden durch<br />

• eine drohende herausnahme des Krankenhauses aus dem<br />

Krankenhausplan,<br />

• fehlende Finanzkraft für notwendige Instandhaltungen,<br />

Modernisierungen und gesetzliche Anforderungen (heimgesetz)<br />

• dauerhafte verluste, die vom Gesellschafter nicht ausgeglichen<br />

werden, und<br />

• einen drohenden Kreditentzug oder eine Kürzung von Kreditlinien.<br />

Zur Darstellung der erwarteten Risiken sind diese in geeigneten<br />

Kategorien zusammenzufassen. Die Auswirkungen<br />

möglicher umfeld- oder branchenbezogener Risiken (z. B. Auswirkungen<br />

gesetzgeberischer Änderungen), unternehmensstrategischer<br />

und leistungswirtschaftlicher Risiken (z. B. Risiken<br />

im Zusammenhang mit veränderungen des Leistungsangebots),<br />

von Marktrisiken (Änderungen des Leistungsangebots<br />

der Konkurrenten im Einzugsbereich des Krankenhauses oder<br />

der Pflegeeinrichtung), von Risiken im Personalbereich (z. B.<br />

tarifliche Änderungen, Probleme bei der Besetzung einer<br />

Chefarztstelle), von Risiken im Finanzierungsbereich (z. B. Änderung<br />

des Zinsniveaus, wegfall von Kreditlinien) sowie sonstiger<br />

Risikopotenziale sind zu untersuchen und, sofern sie einen<br />

wesentlichen Einfluss auf die Ertrags-, Finanz- und vermögenslage<br />

haben, darzustellen.<br />

Organisation der Erstellung<br />

nach § 264 Abs. 1 hGB haben die gesetzlichen vertreter einer<br />

Kapitalgesellschaft den Lagebericht aufzustellen. Der Lagebericht<br />

soll den Adressaten die Sicht der unternehmensleitung<br />

vermitteln.<br />

Obgleich viele Informationen aus mehreren Bereichen (Rechnungswesen,<br />

Personalwesen, Patienten- oder Bewohnerverwaltung,<br />

medizinische Bereiche, Technik) in den Lagebericht<br />

einfließen und hierfür mehrere Organisationseinheiten des<br />

unternehmens tätig sein müssen, muss es aus den oben angegebenen<br />

Gründen der unternehmensleitung vorbehalten<br />

bleiben, diese Daten und Informationen zumindest als „Projektleitung“<br />

zum Lagebericht zusammenzuführen. Dies gilt<br />

umso mehr, als wesentliche prospektive Bestandteile des Lageberichts<br />

nur von der unternehmensleitung sachgerecht bearbeitet<br />

werden können.<br />

Dabei können wesentliche Bestandteile des Lageberichts (z. B.<br />

Risikobericht, Prognosebericht, nachtragsbericht) bereits vor<br />

der endgültigen Erstellung des Jahresabschlusses erarbeitet<br />

und dann um die sich aus dem Jahresabschluss ergebenden<br />

Daten und Analysen ergänzt und gegebenenfalls korrigiert<br />

werden.<br />

01<br />

11<br />

FAZIT<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

Die Aufstellung des Lageberichts ist eine komplexe Aufgabe.<br />

neben vergangenheitsbezogenen Daten sind auch<br />

zukunftsbezogene Daten für das unternehmen in den Lagebericht<br />

mit aufzunehmen. Diese umfassende Datensammlung<br />

erfordert das Zusammenarbeiten mehrerer Abteilungen.<br />

Die erforderlichen Daten sollten daher strukturiert<br />

und frühzeitig bei den eingebundenen Betroffenen abgefragt<br />

werden.<br />

Alexandra Gabriel<br />

wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin<br />

CuRACOn Gmbh<br />

Leiterin Grundsatzabteilung<br />

Tel. 02 11/68 87 59-39<br />

alexandra.gabriel@curacon.de<br />

Friedrich Lutz<br />

wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />

CuRACOn Gmbh<br />

Geschäftsführer<br />

Tel. 07 11/2 55 87-0<br />

friedrich.lutz@curacon.de<br />

Jan Grabow<br />

wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />

CuRACOn Gmbh<br />

Geschäftsführer<br />

Tel. 02 11/68 87 59-0<br />

jan.grabow@curacon.de<br />

7


FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

8<br />

E-Bilanz versus Pflegebuchführungsverordnung<br />

In <strong>Curacontact</strong> 04/2010 wurde bereits über die Auswirkungen der E-Bilanz auf Non-Profit-Unternehmen ausführlich<br />

berichtet. Als Fazit dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Übermittlung der E-Bilanz grundsätzlich<br />

alle bilanzierenden Unternehmen – unabhängig von Branche, Rechtsform oder Größe – betrifft. Die mit<br />

Schreiben vom 31. August 2010 veröffentlichten Taxonomieentwürfe beachten zwar verschiedene Rechtsformen,<br />

jedoch nicht die Besonderheiten von Non-Profit-Unternehmen, die zum Beispiel nach der Pflege- oder Krankenhausbuchführungsverordnung<br />

Rechnung legen. Diese Diskussion wird im nachfolgenden Beitrag zum Anlass genommen,<br />

darzulegen, wann Gesellschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften, die besonderen Rechnungslegungsvorschriften<br />

der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) anzuwenden haben.<br />

PFLEGEBuChFÜhRunGSvERORDnunG · hAnDELSREChT · REChnunGSLEGunGSvORSChRIFTEn · PFLEGEEInRIChTunGEn ·<br />

JAhRESABSChLuSS<br />

Grundlagen der PBV<br />

Mit Einführung der Pflegeversicherung durch das Elfte Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB XI) wurde die Rechtsgrundlage für die<br />

PBv geschaffen. Sie regelt verbindlich die Art der Finanzbuchführung,<br />

Bilanzierung und Betriebsabrechnung für Pflegeeinrichtungen,<br />

die einen versorgungsvertrag mit den Kostenträgern<br />

im Sinne des SGB XI abgeschlossen haben.<br />

Pflegeeinrichtungen im Sinne der PBv sind ambulante Pflegeeinrichtungen<br />

(Pflegedienste) sowie teilstationäre und vollstationäre<br />

Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime).<br />

Anwendungsbereich<br />

Die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Pflegeeinrichtungen<br />

regeln sich unabhängig von<br />

Rechtsform und Kaufmannseigenschaft<br />

im Sinne des hGB nach der PBv. wer-<br />

den von einer zugelassenen Pflegeeinrichtung<br />

neben Leistungen nach dem<br />

SGB XI andere Sozialleistungen (gemischte<br />

Einrichtung) erbracht, so sind<br />

die besonderen Pflichten nach der PBv<br />

auf die Leistungen beschränkt, für die<br />

sie nach dem SGB XI als Pflegeeinrichtung<br />

zugelassen ist. Bei diesen anderen<br />

Sozialleistungen kann es sich beispielsweise<br />

um Leistungen in der Pflegestufe<br />

A/0 oder um Leistungen nach dem SGB<br />

v (mobile Pflege) handeln. Daneben<br />

können auch andere Leistungen, z. B. in<br />

Form eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

(öffentliche Cafeteria), dazu<br />

führen, dass es sich bei einer Pflegeeinrichtung um eine gemischte<br />

Einrichtung handelt.<br />

Jahresabschluss<br />

Der Jahresabschluss einer Pflegeeinrichtung besteht aus Bilanz,<br />

Gewinn- und verlustrechnung, Anhang, Anlagen- und<br />

Fördernachweis. Diese sind jeweils nach den in der Anlage<br />

zur PBv enthaltenen Mustern zu gliedern.<br />

”<br />

Pflegeeinrichtungen in der<br />

Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />

können auf die<br />

Aufstellung eines separaten<br />

HGB­Abschlusses verzichten,<br />

wenn sie stattdessen<br />

einen befreienden PBV­<br />

Abschluss erstellen.<br />

“<br />

Konkurrierendes Recht für gemischte Einrichtungen<br />

in Form einer Kapitalgesellschaft?<br />

In der vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass verunsicherung<br />

über die geltenden Rechnungslegungsvorschriften<br />

besteht, wenn gemischte Einrichtungen in der Rechtsform<br />

einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.<br />

Für Kapitalgesellschaften gelten die allgemeinen vorschriften<br />

des Dritten Buches des hGB (§§ 238 – 263 hGB) sowie die<br />

ergänzenden vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264<br />

– 335 hGB). Dies bedeutet, dass Kapitalgesellschaften<br />

grundsätzlich immer einen Jahresabschluss nach den vorschriften<br />

des hGB zu erstellen haben. Zusätzlich muss für diese<br />

Gesellschaften für den Bereich, mit<br />

dem sie unter die vorschriften des SGB<br />

XI fallen, ein Jahresabschluss nach den<br />

vorschriften der PBv erstellt werden. Für<br />

gemischte Einrichtungen bedeutet dies<br />

streng genommen, dass sie einen „Teilabschluss“<br />

für den Bereich der erbrachten<br />

Pflegeleistungen sowie einen „Gesamtabschluss“<br />

für den Rechtsträger<br />

insgesamt erstellen müssen.<br />

Allerdings besteht unter bestimmten voraussetzungen<br />

zur vermeidung der Aufstellung<br />

von zwei Jahresabschlüssen gemäß<br />

§ 8 Abs. 1 PBv das wahlrecht für<br />

Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften<br />

sind: Auch für Zwecke des<br />

handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung<br />

und Offenlegung des Jahresabschlusses können die<br />

Gliederungsvorschriften des hGB für die Bilanz und die Gewinn-<br />

und verlustrechnung außer Acht gelassen werden. Sehen<br />

sie von der Anwendung der vorschriften des hGB ab, so<br />

haben sie bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung<br />

die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und verlustrechnung<br />

nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3a<br />

zur PBv zu gliedern. Die im Anlagennachweis vorgeschriebe-<br />

01<br />

11


nen Angaben sind auch für den Posten „Immaterielle vermögensgegenstände“<br />

und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens<br />

zu machen. Dies bedeutet zusammenfassend,<br />

dass Pflegeeinrichtungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />

auf die Aufstellung eines separaten hGB-Abschlusses<br />

verzichten können, wenn sie stattdessen einen befreienden<br />

PBv-Abschluss erstellen. Für gemischte Einrichtungen ist diese<br />

Erleichterung nicht zulässig, wenn die nicht unter das SGB XI<br />

fallenden Leistungen ein gewisses volumen ausmachen.<br />

Aufstellungserleichterungen<br />

nach dem hGB bestehen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften<br />

in den §§ 266 Abs. 1 Satz 3, 276 hGB diverse<br />

Aufstellungserleichterungen. wird das wahlrecht der Aufstellung<br />

eines PBv-Abschlusses auch für Zwecke des<br />

handelsrechts in Anspruch genommen, bestehen diese Aufstellungserleichterungen<br />

nicht. Der PBv-Abschluss muss ungekürzt<br />

aufgestellt werden.<br />

Prüfungspflicht<br />

Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften sind und die<br />

mindestens die Größenkriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften<br />

(Bilanzsumme > 19.250 Euro; umsatzerlöse ><br />

38.500 Euro; im Jahresdurchschnitt > 250 Arbeitnehmer) erfüllen,<br />

müssen nach § 316 Abs. 1 hGB ihren Jahresabschluss<br />

– bestehend aus Bilanz, Gewinn- und verlustrechnung, Anhang<br />

und Lagebericht – durch einen Abschlussprüfer prüfen<br />

lassen. Die Prüfungspflicht bezieht sich auf den handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss. Entscheidet sich eine gemischte<br />

Einrichtung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für die<br />

Aufstellung und Prüfung eines rein handelsrechtlichen Jahresabschlusses,<br />

muss sie für Zwecke der PBv einen zweiten Abschluss<br />

nach den speziellen Rechnungslegungsvorschriften der<br />

PBv für den Bereich, mit dem sie unter die PBv fällt, erstellen<br />

können. Dies kann in der Praxis z. B. durch hinterlegung einer<br />

zweiten Zeilensteuerung ermöglicht werden. Dieser zweite<br />

Abschluss ist jedoch nicht prüfungspflichtig, da sich hierzu<br />

keine vorschriften in der PBv finden.<br />

In analoger Anwendung der für die KhBv entwickelten vorschriften<br />

und vorgehensweisen erfolgt bei Pflegeeinrichtungen<br />

in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft die Erteilung des<br />

Bestätigungsvermerks zum Jahresabschluss für die Zwecke des<br />

handelsrechts grundsätzlich nach den allgemeinen vorschriften<br />

des § 322 hGB. Dies gilt unabhängig von der Ausübung<br />

des wahlrechts nach § 8 Abs. 1 PBv. Soll der für Zwecke der<br />

PBv aufgestellte Jahresabschluss auch als prüfungspflichtiger<br />

Jahresabschluss herangezogen werden (an Stelle eines hGB-<br />

Abschlusses), so ist dies grundsätzlich möglich. Auch für diesen<br />

PBv-Jahresabschluss ist ein Bestätigungsvermerk nach den<br />

Grundsätzen des IDw PS 400 zu erteilen. Dies allerdings mit<br />

der Maßgabe, dass im Bestätigungsvermerk darauf verwiesen<br />

wird, dass der Jahresabschluss für die Zwecke der PBv nach<br />

den vorschriften der PBv aufgestellt wurde. Die Bestätigung<br />

der vermittlung eines unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung den tatsächlichen verhältnissen<br />

entsprechenden Bildes der vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

setzt die Einhaltung des auch für diesen PBv-Jahresab-<br />

01<br />

11<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

schluss zu beachtenden § 264 Abs. 2 hGB voraus. Die Bestätigung<br />

eines sogenannten „True and fair view“ im<br />

PBv-Jahresabschluss wird vielfach kritisch gesehen, da insbesondere<br />

im Anhang durch den fehlenden verweis in der PBv<br />

auf die Geltung des § 285 hGB viele wichtige Angaben nicht<br />

enthalten sind.<br />

Ausblick:<br />

Abschaffung der Pflegebuchführungsverordnung<br />

Durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz ist die Abschaffung<br />

der PBv als verbindliche Maßgabe und deren Ersatz durch<br />

eigens geschaffene Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />

initiiert worden. weitere umsetzungsschritte sind bisher<br />

nicht erfolgt. Eine Abschaffung kann jedoch nicht als entbürokratisierend<br />

oder die wirtschaftlichkeit fördernd angesehen<br />

werden. wünschenswert wäre eine harmonisierung mit der<br />

KhBv.<br />

FAZIT<br />

Für Pflegeeinrichtungen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />

geführt werden, ist es nicht unbedingt erforderlich,<br />

zwei unterschiedliche Jahresabschlüsse für Zwecke<br />

der PBv und des hGB aufzustellen und prüfen zu lassen.<br />

Alexandra Gabriel<br />

wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin<br />

CuRACOn Gmbh<br />

Leiterin Grundsatzabteilung<br />

Tel. 02 11/68 87 59-39<br />

alexandra.gabriel@curacon.de<br />

9


INTERVIEW IntervIew<br />

10<br />

Privat und kirchlich – kann das gut gehen?<br />

Eine der größten Veränderungen in der deutschen Krankenhauslandschaft des vergangenen Jahres fand in<br />

Schwarzenbruck bei Nürnberg statt: Der private Krankenhausträger Sana Kliniken AG hat im Rahmen eines Bieterverfahrens<br />

den Zuschlag für den Erwerb des kirchlichen Krankenhauses Rummelsberg erhalten. Für viele war sowohl<br />

der Verkauf des großen orthopädischen Fachkrankenhauses selbst als auch das Ergebnis des Prozesses eine Überraschung.<br />

Die beiden Unternehmenslenker Harald Frei, Geschäftsführer der Rummelsberger Dienste für Menschen<br />

g<strong>GmbH</strong> (RDM), und Dr. Michael Philippi, Vorstandsvorsitzender der Sana Kliniken AG, berichten in einem Interview<br />

über ihre Erfahrungen.<br />

?<br />

?<br />

?<br />

Herr Frei, warum haben sich die Rummelsberger<br />

zum Verkauf ihres Kranken hauses entschlossen?<br />

Frei: um die Zukunftsfähigkeit der gesamten Rummelsberger<br />

Gruppe zu wahren, wollen wir uns auf unsere gewachsenen<br />

Kernkompetenzen konzentrieren: die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,<br />

älteren Menschen und Menschen mit Behinderung.<br />

Entscheidend aber war für uns, dass das Krankenhaus Rummelsberg<br />

weiterhin eine hochwertige Medizin anbieten kann und<br />

damit auch seine Arbeitsplätze gesichert sind. wegen des<br />

tiefgreifenden wandels im Gesundheitswesen und notwendiger<br />

Investitionen stand die Klinik zudem vor großen herausforderungen.<br />

Daher war der verkauf an einen anderen kompetenten<br />

Krankenhausträger die logische Option. wir sind überzeugt,<br />

dass die Sana Kliniken AG als ein spezialisierter Anbieter die<br />

herausforderungen künftig am besten meistern kann.<br />

War das eine einfache Entscheidung für die<br />

Rummelsberger ?<br />

Frei: Die Entscheidung ist uns definitiv nicht leichtgefallen. Das<br />

Krankenhaus Rummelsberg hat bundesweit eine überaus positive<br />

Reputation als orthopädische und neurologische Fachklinik<br />

und besitzt im unserem Diakoniewerk auch eine lange Tradition.<br />

Für das Krankenhaus waren 2007 und 2008 schwierige Jahre,<br />

aber mit unserem Zukunftskonzept konnten wir auf der Kosten-<br />

und Erlösseite bereits im Jahr 2009 positive Auswirkungen erzielen.<br />

Trotzdem waren und sind wir überzeugt, dass die Entscheidung,<br />

die Klinik zu verkaufen, richtig war. Denn der verkauf<br />

war für alle Beteiligten ein Gewinn. wir können uns auf unsere<br />

strategischen Kerngebiete konzentrieren, die Mitarbeitenden<br />

haben einen sicheren Arbeitsplatz, die medizinische Kompetenz<br />

bleibt in der Region und Sana erhält ein hochrenommiertes<br />

Krankenhaus.<br />

Herr Dr. Philippi, was hat die Sana Kliniken AG<br />

besonders am Krankenhaus Rummelsberg gereizt?<br />

Dr. Philippi: Das Rummelsberger Krankenhaus in Schwarzenbruck<br />

ist seit vielen Jahren als eine der anerkanntesten Einrichtungen<br />

in der Orthopädie bekannt. Da wir in diesem Fachbereich<br />

einen Schwerpunkt im verbund haben und zu den größten<br />

Anbietern orthopädischer Leistungen in Deutschland gehören,<br />

war es ein großes Anliegen, Partner der Rummelsberger zu<br />

werden . hinzu kommt, dass die Einrichtung eine sinnvolle Ergänzung<br />

zu unseren häusern in Bayern darstellt, die teilweise<br />

ähnliche Schwerpunkte haben. So können wir große Synergie-<br />

effekte realisieren, die auch dem Krankenhaus Rummelsberg zugute<br />

kommen.<br />

?<br />

?<br />

Welche großen Herausforderungen hatten Sie im<br />

Rahmen des Verkaufsprozesses zu bewältigen?<br />

Frei: Die zeitliche Komponente war im nachhinein die größte<br />

herausforderung. Seit der Bekanntgabe der verkaufsoption im<br />

Januar 2010 erlebten wir bei den Mitarbeitenden, bei den Patienten,<br />

bei den Zuweisern und auch in unseren anderen hilfefeldern<br />

eine zunehmende unruhe. Diese Phase der unsicherheit<br />

wollten wir so kurz wie möglich halten. Daher war es von Anfang<br />

an klar, schnellstmöglich zu belastbaren und transparenten<br />

Ergebnissen zu gelangen. hier wurde mit externer unterstützung<br />

ein enger Zeitplan aufgestellt und eingehalten und Entscheidungen<br />

wurden gut vorbereitet. unsere Gremien waren mit<br />

dieser Begleitung sehr gut vorbereitet und konnten Ende Juli<br />

2010 die notwendigen Beschlüsse fassen. natürlich ist aber<br />

auch die Situation eines „historisch gewachsenen“ Grundbuchs<br />

und die Suche nach unterschiedlichsten vertragsunterlagen,<br />

Dokumenten und Listen für den Datenraum ein nicht zwingend<br />

langweiliger vorgang, wenn ein Krankenhaus einmal 30 Jahre<br />

in Betrieb ist.<br />

Dr. Philippi: Für uns war es von großer Bedeutung, Sana nicht<br />

als Käufer, sondern als Partner zu präsentieren, obwohl wir<br />

100 % der Gesellschaftsanteile übernommen haben. Dies hat<br />

eigene Anforderungen an die vertragsverhandlungen zur Folge<br />

gehabt. Besonders sind die getroffenen vereinbarungen hervorzuheben,<br />

die den Charakter der Kirchlichkeit und Spiritualität im<br />

Krankenhaus dauerhaft garantieren. Außerdem ist es uns gelungen,<br />

die verbindung zum bisherigen Träger auch im operativen<br />

Geschäft zu erhalten, etwa durch vereinbarungen bei wichtigen<br />

Dienstleistungen.<br />

Wie sind Sie mit den Sorgen der Mitarbeitenden<br />

umgegangen ?<br />

Frei: Die Sicherung der betroffenen rund 800 Arbeitsplätze im<br />

Landkreis nürnberger Land war eines unserer hauptziele. Das<br />

war auch, nebenbei bemerkt, ein großes Anliegen der regionalen<br />

Politik. Mit der Sana Kliniken AG haben wir einen Käufer<br />

gefunden, der dieses Ziel erfüllte. Alle Mitarbeitenden des Krankenhauses<br />

wurden übernommen, auch die Mitarbeitenden der<br />

Servicegesellschaft, die ausschließlich für die Klinik tätig sind.<br />

Für sie alle wurde eine mehrjährige Arbeitsplatzgarantie vereinbart.<br />

Die Tarife werden fortgeführt und die Zusatzversorgung<br />

01<br />

11


wurde übernommen. Zwei vertreter der Arbeitnehmer und ein<br />

vertreter der Rummelsberger Dienste werden in den Aufsichtsrat<br />

der Klinik entsendet. Die weitreichenden vereinbarungen sehen<br />

wir als Zeichen für das große Interesse an unserem gut ausgebildeten<br />

und hoch motivierten Personal. Bei den Mitarbeiterversammlungen<br />

wurde spürbar, dass dies das Personal des<br />

Krankenhauses ähnlich sieht. Ein guter Start in eine partnerschaftliche<br />

Zusammenarbeit. Außerdem trägt die Übernahme<br />

aller Mitarbeitenden entscheidend dazu bei, das diakonische<br />

Profil in der Klinik zu sichern.<br />

?<br />

?<br />

?<br />

Der größte Teil der Arbeit kommt in der Integrationsphase.<br />

Welche Maßnahmen haben Sie in den<br />

ersten Wochen realisiert und welche Erfahrungen<br />

haben Sie dabei gemacht?<br />

Dr. Philippi: Zunächst war es wichtig, den Mitarbeitern eine<br />

Zukunftsperspektive zu geben und damit Sicherheit und vertrauen<br />

zu schaffen. Das ist uns nicht zuletzt auf Grund langfristiger<br />

Beschäftigungs - und Tarifgarantien gelungen. Eine transparente<br />

Kommunikation über unsere Pläne mit den Mitarbeitern gehört<br />

dazu . Parallel haben wir schrittweise damit begonnen, diejenigen<br />

Instrumente und Prozesse einzuführen, mit denen Sana<br />

den Krankenhausalltag vor Ort unterstützen kann. Dazu gehören<br />

beispielsweise innovative Ansätze zum OP-Management<br />

und zur Patientenaufnahme. Derzeit prüfen wir auch die Einführung<br />

zusätzlicher medizinischer Schwerpunkte in den bestehenden<br />

Fachbereichen. Darüber hinaus haben wir die ersten<br />

Investitionen angestoßen. An erster Stelle ist hier die neue zentrale<br />

Sterilisation zu nennen, mit der wir besonders hohe Standards<br />

an das hygienemanagement erfüllen werden. All diese<br />

Maßnahmen werden von den Mitarbeitern sehr positiv aufgenommen.<br />

Es ist Aufbruchstimmung in Rummelsberg.<br />

Dieser Verkauf an einen privaten Träger hat bei<br />

einigen frei gemeinnützigen Trägern Unverständnis<br />

ausgelöst und für viel Gesprächsstoff gesorgt.<br />

Wie bewerten Sie das?<br />

Frei: unter den Bietern waren Interessenten aus allen Bereichen<br />

der Kliniklandschaft. und natürlich war nicht jedem Kritiker klar,<br />

warum wir uns im Bieterverfahren ganz neutral verhalten haben<br />

– ja aus Gründen guter „Corporate Governance“ uns sogar so<br />

verhalten mussten. Auch wenn wir eine Lösung innerhalb unserer<br />

diakonischen heimat präferiert hätten: Entscheidend für uns<br />

war, dass der Käufer alle Kriterien erfüllte, die uns mit Blick auf<br />

die medizinische Zukunft der Klinik, ihr diakonisches Profil und<br />

nicht zuletzt auf die Sicherung der Arbeitsplätze wichtig waren.<br />

Die Sana Kliniken AG als renommierter Klinikbetreiber hatte<br />

das beste Angebot in allen Bereichen. Zu den Bedenken von<br />

manchem: Das diakonische Profil der Kliniken lebt vor allem von<br />

den Mitarbeitenden – und für sie konnten wir eine mehrjährige<br />

Arbeitsplatzgarantie erreichen.<br />

Kirche und privater Konzern – wie kann das in<br />

der Praxis funk tionieren?<br />

Dr. Philippi: Das funktioniert sogar sehr gut! Seit über 25 Jahren<br />

zeigt Sana dies als Mehrheitsgesellschafter gemeinsam mit<br />

den Diakonissen am Karl-Olga-Krankenhaus in Stuttgart. Außer-<br />

01<br />

11<br />

?<br />

IntervIew INTERVIEW<br />

dem führen wir das Caritas-Krankenhaus St. Josef in Regensburg.<br />

wenn man sich zu Beginn einer Partnerschaft über die<br />

ge meinsamen Ziele im Klaren ist, wird man immer wege finden,<br />

gemeinsame vorstellungen zu realisieren. Im Übrigen basiert<br />

unsere unternehmensphilosophie auf einer werteorientierung<br />

und nicht, wie dies zuweilen behauptet wird, auf einer ausschließlich<br />

ökonomischen wertorientierung. wir bekennen uns<br />

nachhaltig und nachweislich zu unserer verantwortung für Mitarbeiter,<br />

Sozialwesen und umwelt.<br />

Bleibt eine solche Verbindung eine seltene Ausnahme<br />

oder sehen Sie weitere Anknüpfungspunkte<br />

zwischen privaten und freigemeinnützigen<br />

Trägern ?<br />

Dr. Philippi: Der Krankenhausmarkt ist in starker Bewegung.<br />

Es wird auch in den nächsten Jahren eine aus wirtschaftlichen<br />

Zwängen entstehende Konsolidierung des Marktes zu<br />

beobachten sein. Zwar sehe ich eher Trägerwechsel von öffentlicher<br />

zu privater hand, wir werden aber sicher in Zukunft auch<br />

vermehrt Kooperationen zwischen kirchlichen und privaten<br />

Trägern feststellen. Diese können von einer Zusammenarbeit in<br />

den patientenfernen Diensten, wie z. B. einem gemeinsamen<br />

Einkauf, über die Übertragung der Geschäftsführungsverantwortung<br />

bis hin zu gesellschaftsrechtlichen verknüpfungen gehen.<br />

Im Fokus muss dabei aber meines Erachtens immer stehen,<br />

sich als Partner zu verstehen, die an den gleichen Zielen arbeiten<br />

und unabhängig vom jeweiligen Kooperationsmodell die<br />

Zukunft gemeinsam gestalten.<br />

Harald Frei<br />

Die Rummelsberger Dienste<br />

für Menschen gGmbh<br />

Tel. 0 91 28/50-2428<br />

frei.harald@rummelsberger.net<br />

Die RDM leiten die Tochtergesellschaften der Rummelsberger<br />

Anstalten der Inneren Mission e. v. Insgesamt<br />

5.400 Mitarbeitende setzten sich hier für alte, junge und<br />

behinderte Menschen ein.<br />

Dr. Michael Philippi<br />

Sana Kliniken AG<br />

Tel. 0 89/67 82 04-301<br />

michael.philippi@sana.de<br />

Die Sana Kliniken AG ist die viertgrößte private Klinikgruppe<br />

Deutschlands, deren Ziel eine Spitzenmedizin<br />

mit einem breiten versorgungsangebot ist.<br />

Das Interview wurde geführt von<br />

Matthias Borchers<br />

Leiter Geschäftsbereich Prüfungsnahe Beratung von<br />

Curacon und Projektverantwortlicher im Rahmen des<br />

Transaktionsprozesses des Krankenhauses Rummelsberg<br />

Tel. 02 51/9 22 08-201, matthias.borchers@curacon.de<br />

11


FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

12<br />

Aufgeräumt: Portfoliobereinigung bei<br />

Dienstleistungsangeboten<br />

„Größe“ scheint die Antwort auf viele Herausforderungen im Gesundheits- und Sozialwesen zu sein. Angebote von<br />

der ambulanten und stationären Pflege über verschiedene Formen der Behinderten- und Jugendhilfe bis hin zur stationären<br />

Krankenversorgung kennzeichnen die Arbeitsfelder sich bildender oder wachsender Komplexträger. Doch<br />

ein breites Leistungsspektrum verspricht nicht automatisch wirtschaftliche Stabilität. Daher kommt es auf die richtige<br />

Mischung und eine immer wiederkehrende Überprüfung der Tätigkeitsbereiche an.<br />

STRuKTuRIERTE PORTFOLIOAnALySE · PORTFOLIOBEREInIGunG · STRATEGISChES MAnAGEMEnT · unTERnEhMEnSvERKAuF<br />

Ende der Quersubventionierung<br />

vorstandssitzung eines größeren freigemeinnützigen Komplexträgers:<br />

Es geht wieder einmal um die wirtschaftlichkeit zweier<br />

Rehabilitationseinrichtungen. Abgelegen von den hauptstandorten<br />

des Trägers mit großer Entfernung zueinander zeigen sie<br />

erneut deutlich negative Jahresergebnisse. vieles wurde versucht:<br />

neue Rehabilitationskonzepte, wiederholter Austausch<br />

der Führungskräfte, gezielterer Personaleinsatz und Optimierung<br />

der Kostenstruktur – nichts hat nachhaltig geholfen.<br />

Obwohl es sich um Standorte mit jahrzehntelanger Tradition<br />

im unternehmen handelt, muss der vorstand eine gut überlegte<br />

Richtungsentscheidung treffen.<br />

Die dargestellte Entscheidungssituation ist derzeit – unabhängig<br />

von unternehmensgröße und Trägerschaft – so mancherorts<br />

vorzufinden. Die Zeiten, in denen wirtschaftlich dauerhaft<br />

schwächelnde Abteilungen, Einrichtungen oder ganze Geschäftsbereiche<br />

von anderen Einheiten mitgetragen werden<br />

können oder sollten, gehen zu Ende. neben dem wachsenden<br />

wirtschaftlichen und wettbewerblichen Druck, dem die Träger<br />

heute ausgesetzt sind, ist die wachsende Transparenz über<br />

wirtschaftliche Daten einzelner Leistungsbereiche ursächlich<br />

für eine genaue Bewertung des Dienstleistungsportfolios durch<br />

die unternehmensführung.<br />

Portfolioanalyse<br />

Hoch<br />

Strategische Bedeutung<br />

Gering<br />

Fragezeichen<br />

Kennzeichen:<br />

· Kompetenz hat hohe politische oder strategische Relevanz<br />

· Markt- und Leistungsentwicklung ist fraglich<br />

· Aktuell verlustbringer<br />

Strategie:<br />

· Genaue Analyse und Beobachtung<br />

· Abwägung: Ausbau oder Ausstieg<br />

Problemfall<br />

Kennzeichen:<br />

· Keine Kernkompetenz im komplexen Marktumfeld<br />

· Begrenztes wachstum<br />

· Dauerhaft verlustbringer<br />

Strategie:<br />

· Ausstieg bzw. Rückzug<br />

· Abwägung: (Teil-)verkauf oder Schließung<br />

Strukturierte Portfolioanalyse<br />

um seine Leistungsbereiche auf einem objektiven weg strategisch<br />

zu bewerten und entsprechende Maßnahmen abzuleiten,<br />

empfiehlt sich eine pragmatische Portfolioanalyse. Diese<br />

dient dazu, die individuelle Komplexität, die die Leistungsbereiche<br />

bzw. Einrichtungen eines unternehmens umfasst,<br />

zu reduzieren. Auf das Sozial- und Gesundheitswesen übertragen,<br />

sind Teilaspekte für zwei Dimensionen zu untersuchen:<br />

die strategische Bedeutung eines Leistungsbereiches für das<br />

Gesamtunternehmen sowie der Deckungsbeitrag, den der<br />

Leistungsbereich für das unternehmen beisteuert. Folgende<br />

Fragen sind dabei für die untersuchten Einheiten zu betrachten:<br />

Strategische Bedeutung:<br />

• welche strategische, politische oder ethische Bedeutung<br />

hat ein Leistungsbereich für das unternehmen?<br />

• wie entwickelt sich das Marktumfeld des Leistungsbereiches<br />

(lokal und sozialpolitisch)?<br />

• wie ist die wettbewerbssituation zu bewerten?<br />

• wie entwickelt sich die nachfrage in dem Leistungsbereich?<br />

wirtschaftliche Bedeutung:<br />

• welchen Deckungsbeitrag leistet der Bereich für das unternehmen?<br />

Kernkompetenz<br />

Kennzeichen:<br />

· (Anerkannte) Kernkompetenz<br />

· wachstumsfeld mit Zukunftspotenzial<br />

· wirtschaftlich existenzsichernd<br />

Strategie:<br />

· Position sichern und ausbauen<br />

· weiterentwicklung und Spezialisierung<br />

· Einführung von Komplementärangeboten<br />

Cashcow<br />

Kennzeichen:<br />

· Spezialkompetenz in Einzelbereichen<br />

· Begrenztes wachstum<br />

· verschlechterung der Rahmenbedingungen erwartet<br />

Strategie:<br />

· Position sichern und Effizienz sicherstellen<br />

· Abwägen: halten oder aussteigen und veräußerungserlöse einnehmen<br />

Negativ Wirtschaftliche Bedeutung<br />

Positiv<br />

01<br />

11


• welches Potenzial gibt es zur verbesserung der wirtschaftlichen<br />

Situation?<br />

• wie stabil ist die derzeitige wirtschaftliche Situation?<br />

• welche wirtschaftlichen Interdependenzen bzw. Synergieeffekte<br />

gibt es mit anderen Leistungsbereichen?<br />

Beurteilt man die jeweilige Ausprägung eines Leistungsbereiches<br />

in den Dimensionen strategische und wirtschaftliche<br />

Bedeutung anhand dieser Fragestellungen mit gering bzw.<br />

negativ oder hoch bzw. positiv, lassen sich die Leistungsbereiche<br />

in vier Gruppen einteilen (vgl. das Schaubild S. 12). Diese<br />

Einteilung und Darstellung in einer Portfoliomatrix hat sich in<br />

vielen Bereichen als Grundlage für strategische Entscheidungen<br />

bewährt.<br />

Passgenaue Strategie<br />

um die richtigen strategischen Maßnahmen für die einzelnen<br />

Leistungsbereiche ableiten zu können, gilt es, die Bereiche entsprechend<br />

ihrer Ausprägung der Dimensionen in die Portfoliomatrix<br />

einzuordnen. Mit einem „Fragezeichen“ lassen sich<br />

solche Leistungsbereiche ausweisen, die zwar eigentlich eine<br />

hohe strategische Relevanz besitzen, deren Markt- und Leistungsentwicklung<br />

allerdings sehr fraglich ist und die aktuell<br />

wirtschaftliche verluste aufweisen. Diese Einrichtungen sollten<br />

genau analysiert und beobachtet werden, um abzuwägen, ob<br />

ein Ausstieg oder Ausbau dieses Leistungsbereiches sinnvoll<br />

erscheint. Es empfiehlt sich die Definition eines klaren Zeitplanes,<br />

wann hierzu eine Entscheidung fallen soll.<br />

handelt es sich um einen essenziellen Leistungsbereich und ein<br />

wachstumsfeld mit Zukunftspotenzial, das die wirtschaftliche<br />

Existenz des unternehmens insgesamt sichert und auch zukünftig<br />

sichern könnte, wird von einer „Kernkompetenz“ gesprochen.<br />

Diese Position ist mit gezielten Maßnahmen zu sichern<br />

und auszubauen. Letzteres kann beispielsweise durch die<br />

weiterentwicklung, Spezialisierung und/oder die Einführung<br />

von Komplementärangeboten wie z. B. ambulante wohn- und<br />

Betreuungsangebote ergänzend zu stationären Pflegeeinrichtungen<br />

erreicht werden. Manchmal lässt sich beobachten,<br />

dass gerade diese Kernbereiche trotz des vorhandenen wissens<br />

nicht weiterentwickelt werden. In wettbewerbsgeprägten<br />

hilfefeldern gilt auch: Stillstand ist Rückschritt.<br />

Als „Cashcows“ werden die Spezialkompetenzen mit teilweise<br />

hohen wirtschaftlichen Deckungsbeiträgen in Einzelbereichen<br />

bezeichnet, deren wachstum dennoch begrenzt sein könnte<br />

und für die eventuell auch eine verschlechterung der Rahmenbedingungen<br />

zu erwarten ist. hier ist abzuwägen, ob eine<br />

Sicherung dieser Position sinnvoll ist oder ob ein Ausstieg<br />

und die Einnahme von veräußerungserlösen empfehlenswert<br />

erscheinen. In den meisten Fällen gilt es, die wirtschaftlichen<br />

vorteile , solange es geht, auszunutzen.<br />

Als „Problemfälle“ werden letztlich Leistungsbereiche bezeichnet,<br />

die eigentlich keine Kernkompetenz darstellen oder regional<br />

aus dem Kernbereich herausfallen und nur ein begrenztes<br />

wachstum (zumindest im eigenen unternehmen) aufweisen.<br />

Somit scheinen diese dauerhaft zu verlustbringern zu werden,<br />

die schließlich die unternehmensexistenz gefährden können.<br />

Aus diesen Leistungsbereichen sollte – auch wenn das viele<br />

01<br />

11<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

ethische, politische und personelle Fragen aufwerfen kann –<br />

der Ausstieg bzw. Rückzug erfolgen und zwischen einem<br />

(Teil-)verkauf oder einer Schließung abgewogen werden.<br />

Geordneter Rückzug<br />

Man kann auch für das Sozial- und Gesundheitswesen festhalten,<br />

dass eine Bereinigung des Portfolios nichts Ehrenrühriges<br />

oder Anklagbares darstellt. Es gehört zum verantwortungsbereich<br />

des heutigen Managements in Sozialunternehmen dazu,<br />

stets jegliche Form der Entwicklung und weiterentwicklung eines<br />

Leistungsbereiches in Betracht zu ziehen und hierüber im<br />

Sinne des Gesamtunternehmens zu entscheiden. Sollte ein<br />

Leistungsbereich nicht zu den Kernkompetenzen einer Einrichtung<br />

zählen und auf Grund des begrenzten wachstums nicht<br />

bzw. nicht mehr kostendeckend arbeiten, so sollte in jedem<br />

Fall vor einer Schließung als letztem Schritt immer die Möglichkeit<br />

des (Teil-)verkaufs an einen geeigneten Partner geprüft<br />

werden. Durch Abgabe an einen gegebenenfalls kompetenteren<br />

Partner in diesem Leistungsbereich können möglicherweise<br />

Arbeitsplätze besser erhalten werden.<br />

Gerade dieser Aspekt steht im vordergrund der vorstandsentscheidung<br />

für einen verkauf im dargestellten Beispielfall. vieles<br />

spricht dafür, dass regional näher gelegene Spezialisten<br />

im Rehabilitationsbereich die Kliniken enger und kompetenter<br />

führen. Zudem werden sie besser mit den eigenen Bereichen<br />

verzahnt und können sich somit auch wirtschaftlich stabiler<br />

aufstellen. um den richtigen Partner für seine Einrichtungen zu<br />

finden, denn man möchte sich im nachhinein keine vorwürfe<br />

wegen einer Abgabe an den Falschen machen, werden mehrere<br />

Interessenten angesprochen und Angebote eingefordert.<br />

Die Mitarbeitenden werden unmittelbar nach der vorstandsentscheidung<br />

über den geplanten verkauf informiert. Auch<br />

wenn dieses zunächst unsicherheiten auslöst, bietet es den<br />

Mitarbeitenden dennoch eine Perspektive: Sie haben alle die<br />

Probleme in den vergangenen Jahren hautnah miterlebt und<br />

sehen in einem neuen Träger wieder eine Perspektive.<br />

FAZIT<br />

Im Rahmen des strategischen Managements ist es selbstverständlich,<br />

die einzelnen Leistungsbereiche und Einrichtungen<br />

regelmäßig individuell zu betrachten und mit gezielten<br />

Maßnahmen zu steuern. Eine Portfolioanalyse – ob<br />

gedanklich, strukturiert analysiert oder im Rahmen eines<br />

Strategieworkshops erarbeitet – hilft zur Sortierung und<br />

Entscheidungsunterstützung. Entscheidet man sich für eine<br />

Trennung oder Schließung, ist das eine legitime Managemententscheidung.<br />

Ein geordneter Rückzug unterstreicht<br />

das professionelle Management und verhindert Angreifbarkeit<br />

von innen und außen.<br />

Matthias Borchers<br />

CuRACOn Gmbh<br />

Leiter Geschäftsbereich<br />

Prüfungsnahe Beratung<br />

Tel. 02 51/9 22 08-201<br />

matthias.borchers@curacon.de<br />

13


FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

14<br />

Reicher Träger – armer Träger<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB XII im Hinblick auf<br />

Prüfrechte, Offenlegungspflichten und Personalschlüssel<br />

Im November 2010 hat der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB XII beschlossen. Hintergrund<br />

ist die sogenannte „Maserati-Affäre“ bei der Berliner Treberhilfe. Diese hat nach Ansicht des Bunderates<br />

„verschiedene systematische Probleme im Bereich des sozialhilferechtlichen Vertragsrechts deutlich werden lassen“.<br />

Dies betreffe „zum einen die Durchsetzung von Transparenz der tatsächlichen Aufwendungen der Leistungserbringer,<br />

zum anderen die Möglichkeit, dass der Träger der Sozialhilfe ungerechtfertigt erzielte Gewinne aus der<br />

Nicht erfüllung der Leistungs-, Vergütungs- oder Qualitätsvereinbarung unmittelbar zurückfordern“ könne. Die im<br />

Jahr 2009 deutlich veränderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Refinanzierung tariflicher Löhne setze<br />

die Erweiterung der Pflichten zur Offenlegung betriebswirtschaftlicher Daten voraus, die nun auch im SGB XII<br />

normiert werden solle. Eine Stellungnahme der Bundesregierung liegt zwischenzeitlich in elektronischer Vorabfassung<br />

vor.<br />

TRAnSPAREnZ DER vERGÜTunGEn · QuALITÄTS- unD wIRTSChAFTLIChKEITSPRÜFunG · PERSOnALSChLÜSSEL ·<br />

MInDERunGSREChTE BEI PFLIChTvERLETZunG SGB XII · OFFEnLEGunG DER vERMöGEnSSITuATIOn<br />

Überblick der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen<br />

Eine wesentliche Änderung stellt die Einführung eines § 78 a<br />

SGB XII über Prüfungen von Inhalt, umfang, Qualität und<br />

wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen dar. Diese finden<br />

in angemessenen Zeiträumen oder anlassbezogen statt und<br />

werden durch den Sozialhilfeträger oder durch einen von<br />

diesem beauftragten Dritten durchgeführt. Zudem sollen sie<br />

ausdrücklich unterlagen der Buchführung umfassen. Bisherige<br />

Regelungen, die entsprechende Festlegungen in den Landesrahmenverträgen<br />

nach § 79 SGB XII vorsehen, sollen entfallen.<br />

Damit würde die Kompetenz zur Gestaltung der<br />

Prüfrechte und des verfahrens von den Parteien der Landesrahmenverträge<br />

weg hin zum Gesetzgeber gezogen werden.<br />

Absatz 2 der vorgesehenen neuen Regelung betrifft die Möglichkeit<br />

der „entsprechenden“ Minderung der vereinbarten<br />

vergütung für die Dauer einer Pflichtverletzung, wenn die<br />

Einrichtung ihre verpflichtungen aus den vereinbarungen nach<br />

§ 75 Abs. 3 SGB XII nicht oder teilweise nicht einhält.<br />

Eine weitere geplante Änderung ist die Einfügung eines Satzes<br />

2 in § 76 Abs. 1 SGB XII in Bezug auf die Leistungsvereinbarung;<br />

die „Personalausstattung für das Personal, das der<br />

unmittelbaren Förderung und Pflege der Leistungsberechtigten<br />

zu dienen bestimmt ist, soll in Personalschlüsseln festgelegt<br />

werden“. Korrespondierend hierzu soll über eine Änderung<br />

des § 79 Abs. 1 Ziffer 4 SGB XII die Festlegung von Personalschlüsseln<br />

in den jeweiligen Landesrahmenverträgen erfolgen.<br />

Kritik und Folgen der möglichen Gesetzesänderung<br />

Die erbrachten Leistungen sollen mit Einführung eines § 78 a<br />

SGB XII in angemessenen Abständen überprüft werden. Der<br />

Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass dies ermöglichen<br />

soll, regelmäßig oder in Abhängigkeit von vorkommenden<br />

Besonderheiten unterschiede zwischen den Einrichtungen zu<br />

machen. Damit würden aber jährliche Prüfungen nicht eingeführt<br />

werden, wodurch ein Schutz vor unverhältnismäßig<br />

häufig durchgeführten Prüfungen gegeben wäre. Die Prüfung<br />

selbst soll durch den Sozialhilfeträger oder durch einen von<br />

diesem beauftragten Dritten durchgeführt werden. hierzu<br />

ist Folgendes zu bemerken: Leistungs- und vergütungsvereinbarungen<br />

stellen nach allgemein herrschender Meinung<br />

öffentlich-rechtliche verträge dar. Das Prüfrecht wird mithin<br />

einer der vertragsparteien dieses öffentlich-rechtlichen vertrags<br />

übertragen. Dies ist bereits zuvor in der Regel Gegenstand<br />

der Landesrahmenverträge und/oder der Leistungsvereinbarungen<br />

selbst. Dennoch wäre es wünschenswert und<br />

erforderlich, dass bei einer Regelung dieses einer der vertragsparteien<br />

zustehenden Prüfrechts zumindest hinreichend<br />

bestimmte Ausführungen über die weitere Ausgestaltung und<br />

die Angemessenheit im hinblick auf die häufigkeit von Prüfungen<br />

durch das Bundesgesetz getroffen werden. Die Gesetzesbegründung<br />

geht zwar davon aus, dass jährliche Prüfungen<br />

unverhältnismäßig seien. Dies wirft jedoch die weitere Frage<br />

auf, inwieweit hier eine Angleichung von SGB XII und SGB XI<br />

nicht sinnvoll und zweckmäßig ist; denn die bereits vorhandene<br />

Regelung des § 114 Abs. 2 SGB XI sieht vor, dass zugelassene<br />

Pflegeeinrichtungen im Abstand von höchstens<br />

einem Jahr zu prüfen sind. Der Gesetzesbegründung ist ferner<br />

zu entnehmen, dass in den Landesrahmenverträgen nach<br />

§ 79 SGB XII keine Prüfungsvereinbarungen mehr zu treffen<br />

sind. Eingedenk der Tatsache, dass die Ausgestaltung der<br />

Prüfrechte bundesgesetzlich jedoch nicht weitergehend geregelt<br />

ist, erscheint dies aber eher fraglich. Die Parteien des<br />

Landesrahmenvertrags werden gerade wegen der mangelnden<br />

Festlegung von Parametern auf Bundesgesetzebene von<br />

der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, das Prüfrecht<br />

konkret auszugestalten.<br />

01<br />

11


Zur Festlegung von Personalschlüsseln in den Landesrahmenverträgen<br />

führt der Bundesrat aus, dass das Fachpersonal den<br />

maßgeblichen Parameter für Qualität und wirtschaftlichkeit<br />

der Leistungen darstellt, da es in der Regel 50 % oder mehr<br />

der Gesamtkosten der Einrichtung ausmache. Deshalb sei es<br />

erforderlich, die Festlegung von Personalschlüsseln gesetzlich<br />

vorzusehen, um so sicherzustellen, dass die Qualität der Leistungen<br />

auch beim Leistungsberechtigten ankomme. ungeachtet<br />

der Tatsache, dass nicht nur Personalschlüssel die Qualität<br />

einer Einrichtung widerspiegeln – an dieser Stelle seien nur<br />

das Qualitätsmanagement, die Ausstattung sowie das Konzept<br />

der Einrichtung erwähnt –, wirft dies wiederum Fragen<br />

auf. Denn es scheint zum jetzigen Zeitpunkt unwahrscheinlich,<br />

durch die Festsetzung von starren Personalschlüsseln der<br />

unterschiedlichkeit der Leistungsspektren der Einrichtungen,<br />

die den verschiedensten Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung<br />

Rechnung tragen, gerecht werden zu können. Es<br />

dürfte kaum möglich sein, im Rahmen von abschließend festgelegten<br />

Personalschlüsseln innovativen Angeboten Raum zu<br />

geben oder besondere örtliche Gegebenheiten miteinzubeziehen.<br />

Die Regelung zur Festlegung von Personalschlüsseln<br />

muss mithin ausreichende Flexibilität zulassen; eine öffnungsklausel<br />

in hinblick auf abweichend zu vereinbarende Personalschlüssel<br />

ist unumgänglich.<br />

Die vorgesehene Möglichkeit einer „entsprechenden Minderung“<br />

der vereinbarten vergütung für die Dauer einer verletzung<br />

der verpflichtungen aus den vereinbarungen nach § 75<br />

Abs. 3 SGB XII ist die weitere Konsequenz des gewollten<br />

Prüfrechts und wohl der Absicht geschuldet, nicht einen<br />

„zahnlosen Tiger“ zu schaffen. In der vorliegenden Entwurfsfassung<br />

wirft dies jedoch mehr Fragen auf als beantwortet<br />

werden. Auch hier wäre eine Abgleichung mit den Regelungen<br />

des SGB XI wünschenswert. Der entsprechende § 115<br />

Abs. 3 Satz 3 SGB XI sieht vor, dass über einen Kürzungsbetrag<br />

ein Einvernehmen zwischen den vertragsparteien anzustreben<br />

ist und die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei zur<br />

Entscheidung befugt ist, so es nicht zu einer Einigung kommt.<br />

Diese und weitere Punkte bleiben im vorliegenden Entwurf für<br />

den Bereich des SGB XII offen; es ist nicht ersichtlich, wonach<br />

sich eine „entsprechende“ Minderung bemessen soll. Zudem<br />

bleibt unklar, auf welcher Grundlage, nach welchen Maßstäben,<br />

in welchem verfahren und insbesondere von wem eine<br />

Minderung festgesetzt werden soll und deren höhe ermittelt<br />

wird und mit hilfe welcher Rechtsmittel und Instanzen uneinigkeiten<br />

ausgeräumt werden können.<br />

[www.curacon.de]<br />

01<br />

11<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Entwurf in seiner heute<br />

vorliegenden Fassung Raum und notwendigkeit für weitere<br />

Diskussionen und Änderungen lässt.<br />

Eine häufig in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage ist<br />

diejenige nach einer möglichen verpflichtung der Einrichtungsträger<br />

zur Offenlegung von vermögen. Anlass für die<br />

vorlage des Gesetzesentwurfs war gerade die sogenannte<br />

Maserati-Affäre. Daher könnte man annehmen, dass das<br />

Prüfrecht auch die vermögenssituation des Trägers umfassen<br />

soll. Der vorliegende Gesetzesentwurf will und muss aber<br />

auch der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts<br />

aus dem Jahr 2009, das das verfahren zum Abschluss<br />

von vergütungsvereinbarungen neu definiert hat, berücksichtigen.<br />

FAZIT<br />

Ob das Bundessozialgericht eine Offenlegung der vermögenssituation<br />

des Trägers erwartet, ist zum jetzigen<br />

Zeitpunkt zweifelhaft. Das Bundessozialgericht hat mit seinen<br />

neusten Entscheidungen die Gestehungskosten der<br />

Einrichtung (wieder) in den vordergrund geholt. Dies sowie<br />

der Grundsatz der prospektiven Kalkulation würde<br />

sich mit einer verpflichtung zur Offenlegung von vermögen<br />

nur schwer in Einklang bringen lassen. Konkrete<br />

Entscheidungen in diesem Bereich bleiben jedoch abzuwarten.<br />

Die Bundesregierung will das Anliegen des Bundes<br />

rates bei einer in zeitlicher und fachlicher hinsicht<br />

geeigneten Gelegenheit aufgreifen – Diskussionsbedarf<br />

über die vorliegende Fassung des Entwurfs ist demnach in<br />

jedem Fall gegeben.<br />

Christiane Hasenberg<br />

Rechtsanwältin<br />

Fachanwältin für Sozialrecht<br />

CuRACOn weidlich<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbh<br />

Tel. 0 43 31/77 00 48-50<br />

christiane.hasenberg@curacon-recht.de<br />

Auf unserer Homepage www.curacon.de im Bereich „Themen & Trends“ finden Sie Informationen zu unseren Mandantenseminaren<br />

sowie Beiträge zu aktuellen Themen der Branche. Ferner haben Sie unter dem Punkt „Publikationen“ die Möglichkeit,<br />

ältere <strong>Curacontact</strong>-Ausgaben als pdf herunterzuladen. Wir freuen uns über Ihren Besuch auf unserer Internetseite und<br />

wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen.<br />

15


AKTUEllES STEUERRECHT<br />

aktuelles steuerrecht<br />

16<br />

Kooperationen und Gemeinnützigkeit im Blickpunkt<br />

des BFH<br />

Mit seinen Urteilen vom 16. Dezember 2009 (Az. I R 49/08) und 17. Februar 2010 (Az. I R 2/08) hat der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) entschieden, dass Leistungen ohne direkte Vertragsbeziehung zum hilfsbedürftigen Leistungsempfänger<br />

mangels Unmittelbarkeit keinen Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege nach § 66 Abgabenordnung (AO)<br />

darstellen . Ob ein allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO vorliegt, vermochte der BFH im Urteil vom 17. Februar<br />

2010 nicht abschließend zu beurteilen, sondern verwies die Frage zur endgültigen Klärung an das vorinstanzliche<br />

Finanzgericht Schleswig-Holstein. Diese Rechtsprechung erlangt vor dem Hintergrund zahlreicher Kooperationen,<br />

die gemeinnützige Einrichtungen eingegangen sind, beispielsweise in den Bereichen Betreutes Wohnen und Hausnotruf<br />

an Bedeutung.<br />

KOOPERATIOnEn · unMITTELBARKEIT · hILFSPERSOn · JuGEnDhILFE · wOhLFAhRTSwESEn · wETTBEwERBSnEuTRALITÄT<br />

Urteil zum Betreuten Wohnen vom<br />

16. Dezember 2009<br />

In dem entschiedenen Fall hatte ein steuerbegünstigter verein<br />

einen Betreibervertrag mit einer vermietungsgesellschaft für<br />

wohnungen des Betreuten wohnens in der Rechtsform einer<br />

Personengesellschaft geschlossen. Inhalt dieses vertrags war<br />

die Erbringung von Betreuungs-, Service- und Pflegeleistungen<br />

an die Bewohner durch den verein. Eine direkte vertragsbeziehung<br />

zu den Bewohnern selbst bestand diesbezüglich<br />

nicht.<br />

Leistungen nicht dem Betrieb der Wohlfahrtspflege zugehörig<br />

wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO ist „die planmäßige,<br />

zum wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen<br />

ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen“.<br />

Einrichtungen der wohlfahrtspflege sind dann Zweckbetrieb,<br />

wenn sie in besonderem Maße hilfsbedürftigen Menschen<br />

im Sinne der Abgabenordnung dienen. Der BFh sah im<br />

entschiedenen Fall diese voraussetzungen als nicht gegeben<br />

an, weil der verein keine vertragliche verpflichtung gegenüber<br />

den Bewohnern hatte. Die Bewohner hatten weder einen<br />

Erfüllungs- noch einen haftungsanspruch gegen den verein.<br />

vielmehr wurden die Leistungen gegenüber den Mietern auf<br />

Rechnung und Gefahr der vermietungsgesellschaft erbracht.<br />

Diese habe den verein lediglich als Erfüllungsgehilfen in die<br />

Leistungserbringung eingeschaltet. nach Überzeugung des<br />

BFh mangelt es bei der vorliegenden Konstellation damit an<br />

der planmäßigen Sorge zum wohle der Allgemeinheit. Die<br />

Leistungen würden an eine nicht steuerbegünstigte Personengesellschaft<br />

erbracht. Diese wiederum schuldete den Bewohnern<br />

die Leistungen auf Grund des vertrags. Zwischen dem<br />

verein und den Bewohnern jedoch bestand keine direkte vertragliche<br />

verpflichtung. Die Leistungen kamen diesen Personen<br />

allenfalls mittelbar zugute, so dass es am Erfordernis der unmittelbarkeit<br />

mangelte.<br />

Leistungen auch kein Zweckbetrieb nach § 65 AO<br />

Auch das vorliegen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach<br />

§ 65 AO sah der BFh im hinblick auf das Erfordernis der un-<br />

mittelbarkeit als nicht gegeben an: Die Regelung des § 65 AO<br />

setzt unter anderem voraus, dass die Tätigkeit zur Erfüllung der<br />

steuerbegünstigten Zwecke erforderlich ist und nicht mehr, als<br />

es für die Zweckerfüllung unbedingt notwendig ist, zu gewerblichen<br />

unternehmen in wettbewerb getreten wird. In seiner<br />

urteilsbegründung führt der BFh hierzu aus, dass die verfolgung<br />

des satzungsmäßigen Zwecks des vereins, nämlich<br />

die Förderung der freien wohlfahrtspflege, auch ohne die<br />

Zwischenschaltung einer Personengesellschaft möglich sei.<br />

Darüber hinaus unterstütze der verein mit seiner Tätigkeit auch<br />

die steuerpflichtige Personengesellschaft, die dessen Leistungen<br />

im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nutze, sei es<br />

durch die Erzielung höherer Mieteinnahmen oder durch die<br />

verbesserung der vermietbarkeit ihrer wohnungen. Damit<br />

werde der wettbewerb in größerem umfang beeinträchtigt,<br />

als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar<br />

sei. So sei der wohnungsmarkt in wettbewerbsrelevanter<br />

weise betroffen, wenn die Leistungen in die Steuerfreiheit<br />

miteinbezogen würden.<br />

Urteil zur Gestellung von Betreuungspersonal vom<br />

17. Februar 2010<br />

Im entschiedenen Fall wurde von einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft<br />

aus dem Bereich der Jugendhilfe und des<br />

wohlfahrtwesens Betreuungspersonal an ihre ebenfalls gemeinnützigen<br />

Gesellschafter zur Durchführung von Abend-<br />

und nachtdiensten gestellt. Die Aufträge wurden von der<br />

Tochtergesellschaft in Eigenverantwortung durchgeführt, insbesondere<br />

die Personaldisposition sowie die Erteilung von<br />

dienstlichen Anweisungen.<br />

Leistungen dem Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege<br />

nicht zugehörig<br />

Aus dem Leitsatz des urteils wird ersichtlich, dass nach Auffassung<br />

des BFh eine steuerbefreite Körperschaft, die eine<br />

andere steuerbefreite Körperschaft bei der verwirklichung<br />

satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt selbstständig und<br />

eigen verantwortlich unterstützt, auch einen Zweckbetrieb unterhalten<br />

kann, wenn sie hierdurch zugleich eigene satzungsmäßige<br />

Ziele verfolgt. Der BFh bestätigt damit, dass eine ent-<br />

01<br />

11


geltliche Zweckverfolgung als hilfsperson steuerbegünstigt<br />

sein kann. Dennoch entschied der BFh im selben urteil, dass<br />

die er brachten Leistungen keinen Betrieb der wohlfahrtspflege<br />

nach § 66 AO begründen. Die Tochter erbringe Leistungen an<br />

ihre Gesellschafter, welche diese ihrerseits nutzen, um eigenen<br />

verpflichtungen gegenüber den betreuten Personen nachzukommen.<br />

Die Tochter sei mithin lediglich als Erfüllungsgehilfin<br />

ihrer Gesellschafter in deren Leistungsbeziehungen zu den<br />

jewei ligen Auftraggebern eingeschaltet. Ihre Leistungen würden<br />

damit nicht den in § 53 AO genannten Personen, sondern vielmehr<br />

den Gesellschaftern dienen; den hilfsbedürftigen kämen<br />

sie allenfalls mittelbar zugute. Dies reicht nach Ansicht des<br />

BFh für die Annahme eines Zweckbetriebes nach § 66 AO<br />

nicht aus.<br />

Leistungen als allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO?<br />

Ob im vorliegenden Fall ein sogenannter allgemeiner Zweckbetrieb<br />

nach § 65 AO in Betracht kommt, ließ der BFh auf<br />

Grund der umstände des Einzelfalls offen und hat den Fall<br />

im hinblick auf die Frage nach der wettbewerbsverletzung<br />

zur endgültigen Beurteilung an das Finanzgericht zurückverwiesen.<br />

Sofern ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

potenziell in wettbewerb zu steuerbefreiten Tätigkeiten<br />

treten kann, kommt eine Steuerfreiheit auf Grund der wettbewerbsklausel<br />

des § 65 nr. 3 AO nicht in Betracht. Ein anderer<br />

Schluss wäre nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung des<br />

wettbewerbs gegenüber der verfolgung des gemeinnützigen<br />

Zwecks durch einen notwendigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

als nachrangig zu beurteilen wäre. Ein solcher wettbewerb<br />

ist ohnehin nur dann anzunehmen, wenn im Einzugsbereich<br />

der gemeinnützigen Körperschaft ein steuerpflichtiger<br />

Anbieter die gleichen Leistungen anbietet oder anbieten könnte.<br />

Die wettbewerbslage hängt damit sowohl von regionalen<br />

als auch von den konkret angebotenen Leistungen ab. Sind<br />

die Leistungen der gemeinnützigen Körperschaft auf Grund<br />

ihrer besonderen Eigenschaft (etwa pädagogische, mildtätige<br />

oder religiöse Tätigkeiten) auf einen besonderen Empfänger<br />

ausgerichtet, liegt möglicherweise nur ein sogenannter unvermeidbarer<br />

wettbewerb vor, der der Anwendung des § 65 AO<br />

nicht entgegensteht. von einem unvermeidbaren wettbewerb<br />

ist insbesondere dann auszugehen, wenn wettbewerb gewerblicher<br />

unternehmen in traditionell durch gemeinnützige<br />

Anbieter besetzten Märkten aufkommt und dadurch belegt<br />

wird, dass eine Marktzutrittschance nicht „künstlich“ geschaffen<br />

werden muss.<br />

Im Übrigen hat die Oberfinanzdirektion (OFD) hannover in<br />

ihrer verfügung vom 19. Februar 2004 unter anderem für<br />

kirch liche Fortbildungs- und Tagungsstätten sowie Kindergärten<br />

zum Ausdruck gebracht, dass dem kirchlichen verkündigungsauftrag<br />

mehr Bedeutung beizumessen sei als der wettbewerbsneutralität.<br />

Diese Überlegung dürfte nicht nur im<br />

Bereich der hoheitsbetriebe gelten, sondern muss auch bei<br />

der Auslegung des § 65 nr. 3 AO zu Gunsten der gemeinnützigen<br />

Einrichtungen zu beachten sein.<br />

01<br />

11<br />

AKTUEllES STEUERRECHT<br />

aktuelles steuerrecht<br />

FAZIT<br />

Der BFh trat mit seinen urteilen der in den vorinstanzen<br />

vertretenen Auffassung entgegen: Danach waren die voraussetzungen<br />

der unmittelbarkeit nach § 57 AO (unmittelbarkeit)<br />

auch dann erfüllt, wenn zwar keine vertragsbeziehung<br />

zwischen steuerbegünstigter Körperschaft und<br />

hilfsbedürftigem Leistungsempfänger bestand, aber die<br />

Leistungen tatsächlich direkt an den hilfsbedürftigen erbracht<br />

werden. Durch die Ablehnung des § 66 AO verwirft<br />

der BFh in seinen urteilen die bisher geltende Annahme,<br />

dass es auf die tatsächliche Leistungserbringung<br />

im Sinne des „handanlegens“ an den hilfsbedürftigen für<br />

die Bejahung der unmittelbarkeit der Leistungserbringung<br />

ankomme. Zu Gunsten einer rein rechtlichen Betrachtung,<br />

nämlich des Abstellens auf die vertragsbeziehung, wendet<br />

er sich von einer eher „wirtschaftlichen“ Sichtweise ab.<br />

Für die Praxis muss daher besonderes Augenmerk auf die<br />

Gestaltung von Kooperationen zwischen gemeinnützigen<br />

Einrichtungen gerichtet werden – mit dem Ziel der vermeidung<br />

eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.<br />

Es bleibt zudem abzuwarten, wie das Finanzgericht<br />

Schleswig-holstein den Grundsatz der wettbewerbsneutralität<br />

im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen<br />

würdigen wird. vor dem hintergrund einer unsicheren Beurteilung<br />

derartiger Kooperationen als Zweckbetrieb<br />

nach § 65 AO empfehlen sich daher aktuell andere Lösungsmodelle,<br />

die im Rahmen eines weiteren Beitrags der<br />

nächsten <strong>Curacontact</strong>-Ausgabe vorgestellt werden.<br />

Julia Heilemann<br />

Steuerberaterin<br />

CuRACOn Gmbh<br />

Tel. 07 11/2 55 87-57<br />

julia.heilemann@curacon.de<br />

Alexander Wackerbeck<br />

Steuerberater<br />

CuRACOn Gmbh<br />

Tel. 02 51/9 22 08-121<br />

alexander.wackerbeck@curacon.de<br />

17


AKTUEllE RECHTSPRECHUNG AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />

18<br />

Beabsichtigte Änderungen des AÜG und deren<br />

Einfluss auf WfbM und Integrationsprojekte<br />

Am 15. Dezember 2010 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />

(AÜG) beschlossen. Grundlage hierfür sind Richtlinien auf europäischer Ebene, die spätestens<br />

zum 5. Dezember 2011 in deutsches Recht umzusetzen sind. Der Entwurf enthält die sogenannte Drehtürklausel, die<br />

verhindern soll, dass Stammbeschäftigte entlassen und unmittelbar oder nach kurzer Zeit als Zeitarbeitskräfte wieder<br />

in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns zu schlechteren Arbeitsbedingungen<br />

eingesetzt werden können. Der Änderungsentwurf hätte aber auch Einfluss auf die Beschäftigung von<br />

Menschen mit Behinderung – insbesondere auf ausgelagerten Arbeitsplätzen im Sinne von § 136 SGB IX – sowie auf<br />

schwerbehinderte Mitarbeiter von Integrationsprojekten.<br />

ERLAuBnISPFLIChTIGE ARBEITnEhMERÜBERLASSunG · wFBM · AuSGELAGERTE ARBEITSPLÄTZE · InTEGRATIOnSPROJEKTE<br />

Geplante Änderungen<br />

Der Gesetzesentwurf sieht für die Frage der Erlaubnispflicht in §<br />

1 Abs. 1 AÜG vor, das wort „gewerbsmäßig“ durch die worte<br />

„im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit“ zu ersetzen. Das<br />

maßgebliche Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht.<br />

Dadurch soll der Anwendungsbereich<br />

des AÜG auf Fälle erweitert werden, in denen keine Gewinnerzielungsabsicht<br />

besteht. Mithin könnten künftig auch gemeinnützige<br />

unternehmen vom Anwendungsbereich erfasst werden,<br />

die integrative Arbeitnehmerüberlassung betreiben und auf<br />

„Selbstkostenbasis“ arbeiten. Diese wären unter anderem verpflichtet,<br />

eine Erlaubnis nach dem AÜG einzuholen und sogenannte<br />

Leiharbeitnehmer ab dem ersten Tage der Überlassung<br />

hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich<br />

des Arbeitsentgelts den vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers<br />

gleichzustellen. Abweichungen vom Grundsatz der<br />

Gleichbehandlung des Leiharbeitnehmers mit vergleichbaren<br />

Stammarbeitnehmern des Entleihers wären jedoch grundsätzlich<br />

nur durch Regelungen eines Tarifvertrags möglich, in dessen<br />

Geltungsbereich unternehmen der „Leih- oder Zeitarbeit“ fallen.<br />

Ferner ist eine Änderung der Regelung des § 1 Abs. 2 AÜG<br />

geplant, indem die vermutungsregelung zu Gunsten der Anwendbarkeit<br />

des AÜG auf Fälle ausgeweitet werden soll, in<br />

denen die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt.<br />

Auswirkungen auf WfbM und Integrationsprojekte<br />

Die wfbM ist unter anderem verpflichtet, ausgelagerte Arbeitsplätze<br />

vorzuhalten, die gemäß § 136 Abs.1 SGB IX sowohl zum<br />

Zwecke des Übergangs als auch als dauerhaft ausgelagerte Arbeitsplätze<br />

angeboten werden. Die oben geschilderte Änderung<br />

der vermutungsregelung in Bezug auf das Merkmal der „nicht<br />

nur vorübergehenden Überlassung“ würde also der verpflichtung<br />

der wfbM entgegenstehen, gerade auch dauerhaft ausgelagerte<br />

Arbeitsplätze anzubieten. Damit würden die Chancen<br />

einer Integration auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu Gunsten<br />

von Menschen mit Behinderung nicht erhöht werden können.<br />

Beschäftigte einer wfbM, die über einen werkstattvertrag mit<br />

der wfbM verfügen, stehen zu den werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen<br />

Rechtsverhältnis (§ 138 Abs. 1 SGB IX).<br />

Sie sind daher keine Arbeitnehmer im Sinne des AÜG. Mithin<br />

dürften sich für diese Beschäftigungsverhältnisse (werkstattvertrag)<br />

keine Auswirkungen durch die geplanten Änderungen<br />

des AÜG ergeben.<br />

Anders wäre die Rechtslage, wenn zwischen wfbM und dem<br />

Beschäftigten ein Arbeitsvertrag besteht, also gerade kein<br />

arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vorliegt. Dies hätte im<br />

Falle eines drittbezogenen Arbeitnehmereinsatzes zur Folge,<br />

dass das AÜG anwendbar wäre. Gleiches würde für Integrationsprojekte<br />

gelten, die regelmäßig Arbeitsverträge mit den<br />

schwerbehinderten Mitarbeitern abschließen.<br />

FAZIT<br />

wesentlicher Zweck der Gesetzesänderung ist die begrüßenswerte<br />

Stärkung des Grundsatzes des „equal pay,<br />

equal treatment“ zu Gunsten von Leiharbeitnehmern. Der zu<br />

diesem Zweck am 15. Dezember 2010 beschlossene Entwurf<br />

eines Gesetzes zur Änderung des AÜG lässt jedoch<br />

befürchten, dass die umsetzung beruflicher Rehabilitation<br />

von Menschen mit Behinderung hiervon nicht unbeschadet<br />

bleibt. von einer Ausnahmeregelung, die die schützenswerten<br />

Interessen der schwerbehinderten Menschen<br />

bei der Anwendung des AÜG berücksichtigt, hat das<br />

Kabinett nach aktuellem Kenntnisstand leider abgesehen.<br />

Christiane Hasenberg<br />

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht<br />

CuRACOn weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh<br />

Tel. 0 43 31/77 00 48-50<br />

christiane.hasenberg@curacon-recht.de<br />

Susanne Meyerhoff<br />

Rechtsanwältin<br />

CuRACOn weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh<br />

Tel. 0 30/84 71 06 99-0<br />

susanne.meyerhoff@curacon-recht.de<br />

01<br />

11


VERANSTAlTUNGEN & INTERNA<br />

VERANSTALTUNGEN & INTERNA<br />

Fachtagungen Datum Ort Ihr Ansprechpartner<br />

Fachtag werkstätten 2011 29.03. nürnberg Kerstin Sandmann<br />

30.03. Stuttgart<br />

Tel. 02 51/9 22 08-126<br />

kerstin.sandmann@curacon.de<br />

05.04. hannover<br />

Arbeitshilfe „Werkstätten und Integrationsbetriebe“<br />

unter der Autorenschaft der Curacon<br />

Gmbh wirtschaftsprü fungs -<br />

ge sellschaft und in enger Kooperation<br />

mit der Bundesarbeitsgemeingemeinschaft<br />

der werkstätten,<br />

BAG:wfbM, Frankfurt, ist die bisherige<br />

Arbeitshilfe „Besteuerung<br />

der werkstätten“ nun in neuer Auflage<br />

unter dem Arbeitstitel „werkstätten<br />

und Integrations betriebe –<br />

Arbeitshilfen zur Besteuerung und<br />

Rechnungslegung für werkstätten,<br />

Integrationsprojekte und ihre Träger“ erschienen. Anhand<br />

eindeutiger Beispielfälle zeigen die Autoren von Curacon –<br />

wilhelm Brox, Friedrich Lutz und Andreas Seeger – die Möglichkeiten<br />

zulässiger Steuergestaltung im werkstattbereich auf.<br />

Dabei greifen sie sowohl auf ihre jahrelange Berufstätigkeit in<br />

dieser Branche als auch auf den umfangreichen und intensiven<br />

Dialog mit den zuständigen Ministerien zurück.<br />

Das Buch ist eine unverzichtbare Arbeitshilfe für alle werkstattfachleute,<br />

die sich mit Fragen des Steuerrechts auseinandersetzen.<br />

In zwei hauptteilen enthält der Ratgeber zunächst hinweise<br />

zur Gemeinnützigkeit und im weiteren Ausführungen zur<br />

umsatzsteuer. Abgerundet wird das werk durch Gesetzestexte<br />

und ein Stichwortverzeichnis. Erweitert wurde der Band um einen<br />

Abschnitt zur Besteuerung von Integrationsprojekten sowie<br />

um einen gesonderten Abschnitt zur Rechnungslegung von<br />

werkstätten. Das Buch kann und soll eine qualifizierte Einzelberatung<br />

nicht ersetzen, sondern soll bei steuer- und rechnungslegungsrelevanten<br />

Fragestellungen der werkstätten und Integrationsprojekte<br />

eine erste Orientierung bieten.<br />

Die neuauflage erscheint am 17. März 2011 im Rahmen der<br />

diesjährigen werkstätten:Messe in nürnberg und kann zudem<br />

bei der BAG:wfbM bezogen werden. nähere Informationen<br />

erhalten Sie unter www.bagwfbm.de/publications.<br />

IMPRESSuM<br />

herausgeber: CuRACOn Gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Redaktionell verantwortlich: Michael Stahl (Geschäftsführer CuRACOn Gmbh)<br />

Druck: h.reuffurth gmbh, Philipp-Reis-Straße 6, 63165 Mühlheim am Main<br />

Satz: hübner & Sturk werbeagentur Gmbh, Rudolf-Diesel-Str. 24, 64625 Bensheim<br />

Stand: März 2011<br />

01<br />

11<br />

06.04. Leipzig<br />

Fachtagung Kommune niedersachsen 05.05. hannover Jutta hegenbart<br />

Tel. 02 51/9 22 08-402<br />

Fachtagung Kommune nRw 20.05. Dortmund<br />

jutta.hegenbart@curacon.de<br />

Praxis-Ratgeber „Krankenhausfinanzierung“<br />

Inhalt dieses werkes ist die Krankenhausfinanzierung<br />

in all ihren<br />

Facetten unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Änderungen des<br />

Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes.<br />

Beleuchtet werden die<br />

Bereiche Budgetverhandlungen,<br />

aktuelle Schiedsstellenentscheidungen,<br />

Zuzahlungsinkasso, Investitionsfinanzierung<br />

durch Banken, Sanierung,<br />

Insolvenz, Beihilferecht,<br />

Public Private Partnership, Privatkliniken<br />

an Krankenhäusern sowie<br />

steuerliche und wirtschaftliche Fragestellungen<br />

im Zusammenhang mit der Krankenhausförderung.<br />

Mitherausgeber und Mitautor dieses Buches ist Rechtsanwalt<br />

Peter Pfeiffer, Leiter des Büros Düsseldorf der Curacon<br />

weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh.<br />

Die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen darzustellen und<br />

Lösungswege für neue Fragestellungen innerhalb der Finanzierung<br />

für den Anwender in der Praxis aufzuzeigen, sind die<br />

zentralen Anliegen dieses Buches, das sich insbesondere an<br />

Krankenhauspraktiker wendet.<br />

Erhältlich ist der Praxis-Ratgeber beim Luchterhand Fachverlag<br />

unter www.luchterhand-fachverlag.de.<br />

Neue Anschrift der Niederlassung Stuttgart<br />

Zum 28. Februar 2011 hat die niederlassung Stuttgart neue<br />

Räumlichkeiten bezogen. Das neue Büro befindet sich im Zentrum<br />

von Stuttgart und ist im hospitalviertel im fußläufigen Bereich<br />

von Rotebühlplatz (S- und u-Bahn-haltestelle Stadtmitte)<br />

und Königstraße erreichbar. Auf drei Stockwerken werden<br />

alle Geschäftsbereiche der Curacon unternehmensgruppe<br />

(wirtschaftsprüfung, Prüfungsnahe Beratung, Steuerberatung,<br />

Rechtsberatung) vertreten sein. Die neue Anschrift lautet:<br />

hospitalstraße 27, 70174 Stuttgart. Parkmöglichkeiten befinden<br />

sich für Besucher in unmittelbarer Reichweite der niederlassung.<br />

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wir sind eine bundesweit tätige wirtschaftsprüfungs-<br />

und Beratungsgruppe<br />

mit rund 250 qualifizierten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern an 9 Standorten<br />

und haben uns in der Prüfung und Beratung<br />

auf den non-Profit-Bereich spezialisiert.<br />

unsere unternehmensgruppe umfasst<br />

neben der Curacon wirt schaftsprü-<br />

fungsgesellschaft die Curacon weidlich<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbh.<br />

<strong>CURACON</strong> <strong>GmbH</strong><br />

<strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />

Hauptsitz Münster<br />

Scharnhorststraße 2<br />

48151 Münster<br />

Tel.: 02 51/9 22 08-0<br />

Fax: 02 51/9 22 08-250<br />

E-Mail: zentraleMS@curacon.de<br />

Niederlassung Berlin<br />

Platz vor dem neuen Tor 2<br />

10115 Berlin<br />

Tel.: 0 30/2 83 05 50-0<br />

Fax: 0 30/2 83 05 50-5<br />

E-Mail: zentraleB@curacon.de<br />

Niederlassung Darmstadt<br />

Pfungstädter Straße 100 A<br />

64297 Darmstadt<br />

Tel.: 0 61 51/2 78 91-0<br />

Fax: 0 61 51/2 78 91-15<br />

E-Mail: zentraleDA@curacon.de<br />

<strong>CURACON</strong> Weidlich<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

Büro Münster<br />

Scharnhorststraße 2<br />

48151 Münster<br />

Tel.: 02 51/53 03 50-511<br />

Fax: 02 51/53 03 50-550<br />

E-Mail: buero-ms@curacon-recht.de<br />

Büro Berlin<br />

Platz vor dem neuen Tor 2<br />

10115 Berlin<br />

Tel.: 0 30/84 71 06 99-0<br />

Fax: 0 30/84 71 06 99-5<br />

E-Mail: buero-b@curacon-recht.de<br />

unser Leistungsportfolio bietet ein breites<br />

Spektrum an maßgeschneiderten Lösungen<br />

und umfasst die Bereiche wirtschaftsprüfung,<br />

prüfungsnahe Beratung,<br />

Steuerberatung und Rechtsberatung.<br />

wir sind Spezialist für die Branchen Gesundheits-,<br />

Sozialwesen und öffentlicher<br />

Sektor und betreuen dort bereits über<br />

2.000 Mandanten. Zu unseren Mandan-<br />

Niederlassung Düsseldorf<br />

niederrheinstraße 16/16a<br />

40474 Düsseldorf<br />

Tel.: 02 11/68 87 59-0<br />

Fax: 02 11/68 87 59-50<br />

E-Mail: zentraleD@curacon.de<br />

Niederlassung Hannover<br />

Otto-Brenner-Straße 9<br />

30159 hannover<br />

Tel.: 05 11/59 09 36-60<br />

Fax: 05 11/59 09 36-90<br />

E-Mail: zentraleh@curacon.de<br />

Niederlassung Nürnberg<br />

Südwestpark 60<br />

90449 nürnberg<br />

Tel.: 09 11/9 41 43-6<br />

Fax: 09 11/9 41 43-88<br />

E-Mail: zentralen@curacon.de<br />

Büro Düsseldorf<br />

niederrheinstraße 16/16 a<br />

40474 Düsseldorf<br />

Tel.: 02 11/4 40 33 69-0<br />

Fax: 02 11/4 40 33 69-60<br />

E-Mail: buero-d@curacon-recht.de<br />

Büro Rendsburg<br />

holstenstraße 5<br />

24768 Rendsburg<br />

Tel.: 0 43 31/77 00 48-50<br />

Fax: 0 43 31/77 00 48-60<br />

E-Mail: buero-rd@curacon-recht.de<br />

ten aus dem Gesundheits- und Sozialwesen<br />

zählen unter anderem Alten- und<br />

Pflegeheime, Bildungseinrichtungen, Einrichtungen<br />

für Menschen mit Behinderungen,<br />

Jugendhilfeeinrichtungen, Krankenhäuser<br />

und Rehakliniken. Des weiteren<br />

betreuen wir versorgungskassen, öffentliche<br />

und kirchliche verwaltungen, Städte,<br />

Kommunen sowie kommunale ver- und<br />

Entsorgungsbetriebe.<br />

www.curacon.de<br />

Niederlassung Rendsburg<br />

holstenstraße 5<br />

24768 Rendsburg<br />

Tel.: 0 43 31/12 94-0<br />

Fax: 0 43 31/7 25 74<br />

E-Mail: zentraleRD@curacon.de<br />

Niederlassung Stuttgart<br />

hospitalstraße 27<br />

70174 Stuttgart<br />

Tel.: 07 11/2 55 87-0<br />

Fax: 07 11/2 55 87-30<br />

E-Mail: zentraleS@curacon.de<br />

Büro München<br />

Leopoldstraße 244<br />

80807 München<br />

Tel.: 0 89/20 80 39-303<br />

Fax: 0 89/20 80 39-304<br />

E-Mail: zentraleM@curacon.de<br />

www.curacon-recht.de<br />

Büro Stuttgart<br />

hospitalstraße 27<br />

70174 Stuttgart<br />

Tel.: 07 11/72 23 02 11-0<br />

Fax: 07 11/72 23 02 11-60<br />

E-Mail: buero-s@curacon-recht.de

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