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Parkerleichterung - versorgungsaemter.de

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<strong>Parkerleichterung</strong> für<br />

Menschen mit bestimmten<br />

Mobilitätseinschränkungen<br />

Personengruppe <strong>Parkerleichterung</strong> Parkausweis<br />

Außergewöhnlich Gehbehin<strong>de</strong>rte<br />

(MZ aG),<br />

Blin<strong>de</strong> (MZ Bl)<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen mit<br />

beidseitiger Amelie (Verlust bei<strong>de</strong>r<br />

Arme), beidseitiger Phokomelie<br />

(Hän<strong>de</strong> bzw. Füße setzen unmittelbar<br />

an Schultern bzw. Hüften an)<br />

o<strong>de</strong>r vergleichbarer Funktionseinschränkungen<br />

(Verlust o<strong>de</strong>r vollständige<br />

Gebrauchsunfähigkeit bei<strong>de</strong>r<br />

Gliedmaßen<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen mit<br />

<strong>de</strong>n MZ G und B und einem GdB<br />

von wenigstens 80 allein für Funktionseinschränkungen<br />

an <strong>de</strong>n<br />

unteren Gliedmaßen (und <strong>de</strong>r<br />

Len<strong>de</strong>nwirbelsäule, soweit sich<br />

diese auf das Gehvermögen auswirken)<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen mit<br />

<strong>de</strong>n MZ G und B und einem GdB<br />

von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen<br />

an <strong>de</strong>n unteren<br />

Gliedmaßen (und <strong>de</strong>r Len<strong>de</strong>nwirbelsäule,<br />

soweit sich diese auf das<br />

Gehvermögen auswirken) und<br />

gleichzeitig einen GdB von wenigstens<br />

50 für Funktionsstörungen <strong>de</strong>s<br />

Herzens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Atmungsorgane<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen mit<br />

Morbus Crohn o<strong>de</strong>r Colitis Ulcerosa<br />

mit einem hierfür zuerkannten GdB<br />

von wenigstens 60<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen aufgrund<br />

eines künstlichen Darmausgangs<br />

und zugleich einer künstlichen<br />

Harnableitung mit einem hierfür<br />

zuerkannten GdB von wenigstens 70<br />

Parken auf Behin<strong>de</strong>rtenparkplätzen<br />

und sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />

in ganz Deutschland<br />

Parken auf Behin<strong>de</strong>rtenparkplätzen<br />

und sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />

in ganz Deutschland<br />

sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />

ohne Parken auf speziellen<br />

Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol<br />

in ganz Deutschland<br />

sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />

ohne Parken auf speziellen<br />

Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol<br />

in ganz Deutschland<br />

sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />

ohne Parken auf speziellen<br />

Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol<br />

in ganz Deutschland<br />

sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />

ohne Parken auf speziellen<br />

Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol<br />

in ganz Deutschland<br />

<strong>Parkerleichterung</strong>en - Seite 1 - Lan<strong>de</strong>samt für soziale Dienste Schleswig-Holstein - Stand: 08/2010<br />

Lan<strong>de</strong>samt<br />

für soziale Dienste<br />

Schleswig-Holstein<br />

blauer EU-einheitlicher Parkausweis<br />

blauer EU-einheitlicher Parkausweis<br />

+ weißer Zusatzausweis<br />

(Ersatz für Parkscheibe)<br />

neuer bun<strong>de</strong>seinheitlicher<br />

oranger Parkausweis<br />

Ausweis<br />

Stadt Musterstadt<br />

Der Oberbürgermeister<br />

Bürger- und Ordnungsamt<br />

zur Ausnahmegenehmigung Nr.<br />

über <strong>Parkerleichterung</strong>en für beson<strong>de</strong>re Gruppen schwerbehin<strong>de</strong>rter<br />

Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO<br />

Gültig bis:<br />

Genehmigungsbehör<strong>de</strong><br />

Stadt Musterstadt<br />

Der Oberbürgermeister<br />

Bürger- und Ordnungsamt<br />

Zusatzausweis<br />

zum Parkausweis Nr.<br />

Gültig bis:<br />

Der Inhaber <strong>de</strong>s o.g. Parkausweises ist berechtigt, innerhalb <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland im eingeschränkten Halteverbot<br />

und auf Parkplätzen für Bewohner auch ohne zeitliche Begrenzung<br />

zu parken.


Personengruppe <strong>Parkerleichterung</strong> Parkausweis<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen mit<br />

<strong>de</strong>n MZ G und einem GdB von<br />

wenigstens 70 und Gehvermögen<br />

für eine maximalen Gehstrecke von<br />

100 Meter<br />

- Schleswig-Holstein-Regelung -<br />

Personen wegen erheblicher<br />

vorübergehen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r noch nicht<br />

amtlich anerkannter dauern<strong>de</strong>r<br />

Gehbehin<strong>de</strong>rung / Mobilitätsbeeinträchtigung<br />

(maximale Gehstrecke<br />

von 100 Meter)<br />

- Schleswig-Holstein-Regelung -<br />

Ohnhän<strong>de</strong>r<br />

(dazu zählen auch Personen, die<br />

mit <strong>de</strong>n verbliebenen Teilen <strong>de</strong>r<br />

Hand eine Parkuhr nicht bedienen<br />

können, z.B. bei Verlust von vier<br />

Fingern an je<strong>de</strong>r Hand)<br />

kleinwüchsige Menschen<br />

(Körpergröße 1,39 m und darunter)<br />

sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />

ohne Parken auf speziellen<br />

Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol;<br />

Geltungsbereich nur<br />

Schleswig-Holstein,<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

und Rheinland-Pfalz<br />

sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />

ohne Parken auf speziellen<br />

Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol;<br />

Geltungsbereich nur<br />

Schleswig-Holstein,<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

und Rheinland-Pfalz<br />

gebührenfreies Parken an Parkuhren<br />

und Parkscheinautomaten,<br />

Parken im Zonenhalteverbot und<br />

auf Parkplätzen mit zeitlicher<br />

Begrenzung ohne Betätigung <strong>de</strong>r<br />

Parkscheibe;<br />

in ganz Deutschland<br />

gebührenfreies Parken an<br />

Parkuhren und Parkautomaten für<br />

die Dauer <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

angegebenen Höchstdauer;<br />

in ganz Deutschland<br />

gelber Parkausweis<br />

Ausnahmegenehmigung<br />

(kein Parkausweis)<br />

* Die „sonstigen <strong>Parkerleichterung</strong>en“ wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r zusätzlichen Übersicht auf Seite 3 erläutert.<br />

Anmerkungen<br />

Zuständig für die Ausstellung <strong>de</strong>r Parkausweise sind in allen Fällen die Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>n in<br />

Schleswig-Holstein.<br />

Alle Parkausweise sollen von diesen Behör<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel für fünf Jahre ausgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Ausstellung <strong>de</strong>r Parkausweise wird nicht vom Besitz eines Führerscheines und/o<strong>de</strong>r Kraftfahrzeuges<br />

abhängig gemacht.<br />

Es wird jeweils nur einer <strong>de</strong>r zurzeit möglichen Parkausweise ausgegeben.<br />

<strong>Parkerleichterung</strong>en - Seite 2 - Lan<strong>de</strong>samt für soziale Dienste Schleswig-Holstein - Stand: 08/2010<br />

Stadt Musterstadt<br />

Der Oberbürgermeister<br />

Bürger- und Ordnungsamt<br />

Geltungsbereich: Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Gültig bis:<br />

Genehmigungsbehör<strong>de</strong><br />

Zusatzausweis<br />

zur Ausnahmegenehmigung Nr.:<br />

über <strong>Parkerleichterung</strong>en nach § 46 Abs. 1 StVO


* Sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en mit allen Parkausweisen: Zeichen StVO<br />

Parken bis zu drei Stun<strong>de</strong>n im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286,<br />

290 StVO). Für bestimmte Halteverbotsstrecken kann eine längere<br />

Parkzeit genehmigt wer<strong>de</strong>n. Die Ankunftszeit muss sich aus <strong>de</strong>r<br />

Einstellung auf <strong>de</strong>r Parkscheibe ergeben.<br />

Überschreitung <strong>de</strong>r zugelassenen Parkdauer im Bereich eines<br />

Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO).<br />

Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch<br />

Zeichen 314 „Parkplatz“ o<strong>de</strong>r Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“<br />

gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung<br />

<strong>de</strong>r Parkzeit angeordnet ist.<br />

Parken während <strong>de</strong>r La<strong>de</strong>zeit in Fußgängerzonen, in <strong>de</strong>nen das Be- o<strong>de</strong>r<br />

Entla<strong>de</strong>n für bestimmte Zeit freigegeben ist.<br />

Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und<br />

ohne zeitliche Begrenzung.<br />

Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stun<strong>de</strong>n.<br />

Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO)<br />

außerhalb <strong>de</strong>r gekennzeichneten Flächen, ohne durchgehen<strong>de</strong>n Verkehr<br />

zu behin<strong>de</strong>rn.<br />

Zeichen 286 StVO<br />

Zeichen 290 StVO<br />

Zeichen 314 StVO Zeichen 315 StVO<br />

Zeichen 242 StVO<br />

Zeichen 1044-30 Zeichen 1020-32<br />

Zeichen 325 StVO<br />

Zeichen 290 StVO<br />

Voraussetzung ist in je<strong>de</strong>m Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine an<strong>de</strong>re Parkmöglichkeit besteht.<br />

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stun<strong>de</strong>n.<br />

Nur die beson<strong>de</strong>ren blauen Parkausweiseberechtigen<br />

zusätzlich noch zum<br />

Parken auf speziellen Parkplätzen mit<br />

Rollstuhlsymbol.<br />

<strong>Parkerleichterung</strong>en - Seite 3<br />

- Lan<strong>de</strong>samt für soziale Dienste Schleswig-Holstein - Stand: 03/2010<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rt<br />

Genehmigungsbehör<strong>de</strong>:<br />

Genehmigung-Nr.:

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