Parkerleichterung - versorgungsaemter.de
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<strong>Parkerleichterung</strong> für<br />
Menschen mit bestimmten<br />
Mobilitätseinschränkungen<br />
Personengruppe <strong>Parkerleichterung</strong> Parkausweis<br />
Außergewöhnlich Gehbehin<strong>de</strong>rte<br />
(MZ aG),<br />
Blin<strong>de</strong> (MZ Bl)<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen mit<br />
beidseitiger Amelie (Verlust bei<strong>de</strong>r<br />
Arme), beidseitiger Phokomelie<br />
(Hän<strong>de</strong> bzw. Füße setzen unmittelbar<br />
an Schultern bzw. Hüften an)<br />
o<strong>de</strong>r vergleichbarer Funktionseinschränkungen<br />
(Verlust o<strong>de</strong>r vollständige<br />
Gebrauchsunfähigkeit bei<strong>de</strong>r<br />
Gliedmaßen<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen mit<br />
<strong>de</strong>n MZ G und B und einem GdB<br />
von wenigstens 80 allein für Funktionseinschränkungen<br />
an <strong>de</strong>n<br />
unteren Gliedmaßen (und <strong>de</strong>r<br />
Len<strong>de</strong>nwirbelsäule, soweit sich<br />
diese auf das Gehvermögen auswirken)<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen mit<br />
<strong>de</strong>n MZ G und B und einem GdB<br />
von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen<br />
an <strong>de</strong>n unteren<br />
Gliedmaßen (und <strong>de</strong>r Len<strong>de</strong>nwirbelsäule,<br />
soweit sich diese auf das<br />
Gehvermögen auswirken) und<br />
gleichzeitig einen GdB von wenigstens<br />
50 für Funktionsstörungen <strong>de</strong>s<br />
Herzens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Atmungsorgane<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen mit<br />
Morbus Crohn o<strong>de</strong>r Colitis Ulcerosa<br />
mit einem hierfür zuerkannten GdB<br />
von wenigstens 60<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen aufgrund<br />
eines künstlichen Darmausgangs<br />
und zugleich einer künstlichen<br />
Harnableitung mit einem hierfür<br />
zuerkannten GdB von wenigstens 70<br />
Parken auf Behin<strong>de</strong>rtenparkplätzen<br />
und sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />
in ganz Deutschland<br />
Parken auf Behin<strong>de</strong>rtenparkplätzen<br />
und sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />
in ganz Deutschland<br />
sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />
ohne Parken auf speziellen<br />
Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol<br />
in ganz Deutschland<br />
sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />
ohne Parken auf speziellen<br />
Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol<br />
in ganz Deutschland<br />
sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />
ohne Parken auf speziellen<br />
Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol<br />
in ganz Deutschland<br />
sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />
ohne Parken auf speziellen<br />
Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol<br />
in ganz Deutschland<br />
<strong>Parkerleichterung</strong>en - Seite 1 - Lan<strong>de</strong>samt für soziale Dienste Schleswig-Holstein - Stand: 08/2010<br />
Lan<strong>de</strong>samt<br />
für soziale Dienste<br />
Schleswig-Holstein<br />
blauer EU-einheitlicher Parkausweis<br />
blauer EU-einheitlicher Parkausweis<br />
+ weißer Zusatzausweis<br />
(Ersatz für Parkscheibe)<br />
neuer bun<strong>de</strong>seinheitlicher<br />
oranger Parkausweis<br />
Ausweis<br />
Stadt Musterstadt<br />
Der Oberbürgermeister<br />
Bürger- und Ordnungsamt<br />
zur Ausnahmegenehmigung Nr.<br />
über <strong>Parkerleichterung</strong>en für beson<strong>de</strong>re Gruppen schwerbehin<strong>de</strong>rter<br />
Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO<br />
Gültig bis:<br />
Genehmigungsbehör<strong>de</strong><br />
Stadt Musterstadt<br />
Der Oberbürgermeister<br />
Bürger- und Ordnungsamt<br />
Zusatzausweis<br />
zum Parkausweis Nr.<br />
Gültig bis:<br />
Der Inhaber <strong>de</strong>s o.g. Parkausweises ist berechtigt, innerhalb <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland im eingeschränkten Halteverbot<br />
und auf Parkplätzen für Bewohner auch ohne zeitliche Begrenzung<br />
zu parken.
Personengruppe <strong>Parkerleichterung</strong> Parkausweis<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen mit<br />
<strong>de</strong>n MZ G und einem GdB von<br />
wenigstens 70 und Gehvermögen<br />
für eine maximalen Gehstrecke von<br />
100 Meter<br />
- Schleswig-Holstein-Regelung -<br />
Personen wegen erheblicher<br />
vorübergehen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r noch nicht<br />
amtlich anerkannter dauern<strong>de</strong>r<br />
Gehbehin<strong>de</strong>rung / Mobilitätsbeeinträchtigung<br />
(maximale Gehstrecke<br />
von 100 Meter)<br />
- Schleswig-Holstein-Regelung -<br />
Ohnhän<strong>de</strong>r<br />
(dazu zählen auch Personen, die<br />
mit <strong>de</strong>n verbliebenen Teilen <strong>de</strong>r<br />
Hand eine Parkuhr nicht bedienen<br />
können, z.B. bei Verlust von vier<br />
Fingern an je<strong>de</strong>r Hand)<br />
kleinwüchsige Menschen<br />
(Körpergröße 1,39 m und darunter)<br />
sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />
ohne Parken auf speziellen<br />
Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol;<br />
Geltungsbereich nur<br />
Schleswig-Holstein,<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
und Rheinland-Pfalz<br />
sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en*<br />
ohne Parken auf speziellen<br />
Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol;<br />
Geltungsbereich nur<br />
Schleswig-Holstein,<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
und Rheinland-Pfalz<br />
gebührenfreies Parken an Parkuhren<br />
und Parkscheinautomaten,<br />
Parken im Zonenhalteverbot und<br />
auf Parkplätzen mit zeitlicher<br />
Begrenzung ohne Betätigung <strong>de</strong>r<br />
Parkscheibe;<br />
in ganz Deutschland<br />
gebührenfreies Parken an<br />
Parkuhren und Parkautomaten für<br />
die Dauer <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
angegebenen Höchstdauer;<br />
in ganz Deutschland<br />
gelber Parkausweis<br />
Ausnahmegenehmigung<br />
(kein Parkausweis)<br />
* Die „sonstigen <strong>Parkerleichterung</strong>en“ wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r zusätzlichen Übersicht auf Seite 3 erläutert.<br />
Anmerkungen<br />
Zuständig für die Ausstellung <strong>de</strong>r Parkausweise sind in allen Fällen die Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>n in<br />
Schleswig-Holstein.<br />
Alle Parkausweise sollen von diesen Behör<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel für fünf Jahre ausgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Ausstellung <strong>de</strong>r Parkausweise wird nicht vom Besitz eines Führerscheines und/o<strong>de</strong>r Kraftfahrzeuges<br />
abhängig gemacht.<br />
Es wird jeweils nur einer <strong>de</strong>r zurzeit möglichen Parkausweise ausgegeben.<br />
<strong>Parkerleichterung</strong>en - Seite 2 - Lan<strong>de</strong>samt für soziale Dienste Schleswig-Holstein - Stand: 08/2010<br />
Stadt Musterstadt<br />
Der Oberbürgermeister<br />
Bürger- und Ordnungsamt<br />
Geltungsbereich: Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Rheinland-Pfalz<br />
Gültig bis:<br />
Genehmigungsbehör<strong>de</strong><br />
Zusatzausweis<br />
zur Ausnahmegenehmigung Nr.:<br />
über <strong>Parkerleichterung</strong>en nach § 46 Abs. 1 StVO
* Sonstige <strong>Parkerleichterung</strong>en mit allen Parkausweisen: Zeichen StVO<br />
Parken bis zu drei Stun<strong>de</strong>n im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286,<br />
290 StVO). Für bestimmte Halteverbotsstrecken kann eine längere<br />
Parkzeit genehmigt wer<strong>de</strong>n. Die Ankunftszeit muss sich aus <strong>de</strong>r<br />
Einstellung auf <strong>de</strong>r Parkscheibe ergeben.<br />
Überschreitung <strong>de</strong>r zugelassenen Parkdauer im Bereich eines<br />
Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO).<br />
Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch<br />
Zeichen 314 „Parkplatz“ o<strong>de</strong>r Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“<br />
gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung<br />
<strong>de</strong>r Parkzeit angeordnet ist.<br />
Parken während <strong>de</strong>r La<strong>de</strong>zeit in Fußgängerzonen, in <strong>de</strong>nen das Be- o<strong>de</strong>r<br />
Entla<strong>de</strong>n für bestimmte Zeit freigegeben ist.<br />
Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und<br />
ohne zeitliche Begrenzung.<br />
Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stun<strong>de</strong>n.<br />
Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO)<br />
außerhalb <strong>de</strong>r gekennzeichneten Flächen, ohne durchgehen<strong>de</strong>n Verkehr<br />
zu behin<strong>de</strong>rn.<br />
Zeichen 286 StVO<br />
Zeichen 290 StVO<br />
Zeichen 314 StVO Zeichen 315 StVO<br />
Zeichen 242 StVO<br />
Zeichen 1044-30 Zeichen 1020-32<br />
Zeichen 325 StVO<br />
Zeichen 290 StVO<br />
Voraussetzung ist in je<strong>de</strong>m Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine an<strong>de</strong>re Parkmöglichkeit besteht.<br />
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stun<strong>de</strong>n.<br />
Nur die beson<strong>de</strong>ren blauen Parkausweiseberechtigen<br />
zusätzlich noch zum<br />
Parken auf speziellen Parkplätzen mit<br />
Rollstuhlsymbol.<br />
<strong>Parkerleichterung</strong>en - Seite 3<br />
- Lan<strong>de</strong>samt für soziale Dienste Schleswig-Holstein - Stand: 03/2010<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rt<br />
Genehmigungsbehör<strong>de</strong>:<br />
Genehmigung-Nr.: