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EXTENSION LPG - Fiat Professional

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<strong>EXTENSION</strong> <strong>LPG</strong><br />

FOLGESCHÄDEN KÖNNEN SIE VERGESSEN<br />

SERVICEWELT MIT SYSTEM<br />

IHRE FOLGESCHADENGARANTIE FÜR FLÜSSIGGASANLAGEN


S//02<br />

FÜR UNS IST ES SERVICE.<br />

FÜR SIE IST ES KOSTENLOS.<br />

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SERVICEWELT MIT SYSTEM<br />

Doppelte Sicherheit durch zwei Garantien: Ecoengines gibt Ihnen<br />

auf alle Bauteile der Flüssiggasanlage eine zweijährige Herstellergarantie.<br />

Zusätzlich erhalten Sie von uns eine umfassende Folgeschadengarantie:<br />

<strong>EXTENSION</strong> <strong>LPG</strong>.<br />

Ob Kolben, Zylinder, Einspritzventile oder Lambdasonde – Motor,<br />

Kraftstoff- und Abgasanlage sind durch <strong>EXTENSION</strong> <strong>LPG</strong> im Falle<br />

eines Falles gemäß der nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

versichert.<br />

<strong>EXTENSION</strong> <strong>LPG</strong> ist Ihre exklusive Folgeschadengarantie für<br />

Flüssiggasanlagen in Ihrem Fahrzeug.<br />

<strong>EXTENSION</strong> <strong>LPG</strong> ist für Sie kostenlos.<br />

<strong>EXTENSION</strong> <strong>LPG</strong> wird beim Einbau der Anlage automatisch<br />

von Ihrem Autohaus abgeschlossen.<br />

<strong>EXTENSION</strong> <strong>LPG</strong> gilt 2 Jahre lang ab dem Tag des Einbaus.<br />

Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, wenden Sie sich<br />

einfach an Ihren Servicebetrieb, der die Umrüstung vorgenommen<br />

hat.


BAUTEILE<br />

03//S<br />

MOTOR/KRAFTSTOFFANLAGE/ABGASANLAGE<br />

PRÄAMBEL<br />

Motor<br />

Versicherte Bauteile des Motors:<br />

Motorblock, Kolben und Zylinder<br />

(Zylinderlaufbuchsen), Zylinderkopf,<br />

Zylinderkopfdichtung,<br />

Nockenwelle, Ein -und Auslassventile,<br />

Hydrostößel<br />

Kraftstoffanlage<br />

Versicherte Bauteile der Kraftstoffanlage:<br />

Sensoren der elektronische<br />

Gemischaufbereitung,<br />

Einspritzventile, Luftmassenmesser<br />

und Drosselklappe<br />

Abgasanlage<br />

Versicherte Bauteile der Abgasanlage:<br />

Lambdasonde, AGR-Ventil<br />

und Katalysator, Auspuffkrümmer<br />

(ausgenommen: Dichtungen und<br />

Hosenrohr).<br />

Nachfolgende Bestimmungen gelten für alle Folgeschadengarantien für gewerbsmäßig<br />

auf Gasbetrieb umgerüstete Kraftfahrzeuge („Garantie“) der Europ Assistance<br />

Versicherungs-AG, Infanteriestraße 11, 80797 München („Versicherer“).<br />

Die <strong>Fiat</strong> Automobil AG („<strong>Fiat</strong>“) erwirbt als Versicherungsnehmer die Garantie zugunsten<br />

des im Versicherungsschein benannten Fahrzeughalters (sowie nach Maßgabe<br />

dieser Bedingungen dessen Rechtsnachfolger als Halter, zusammen der „Fahrzeughalter“)<br />

des im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuges („Fahrzeug“), das<br />

durch die dort genannte <strong>Fiat</strong>-Vertragswerkstatt („Werkstatt“) mit einer Flüssiggas-<br />

Anlage nachgerüstet wurde (diese Nachrüstung wird nachfolgend als der „Umbau“<br />

bezeichnet). Ergänzend gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes<br />

(„VVG“).


S//04<br />

§ 1 Versicherbare Fahrzeuge<br />

§ 1 / § 2<br />

1. Die Garantie gilt nur für das auf dem Versicherungsschein bezeichnete<br />

Fahrzeug und nur soweit<br />

a) das Fahrzeug bei Zugang des Garantieantrages beim Versicherer<br />

(„Antragstellung“) über eine gültige Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung<br />

mit einer Restlaufzeit von jeweils mindestens sechs<br />

weiteren Monaten verfügt,<br />

b) das Fahrzeug und insbesondere die versicherten Baugruppen bei<br />

Antragstellung frei von bei fachmännischer Prüfung erkennbaren<br />

Mängeln sind und dieses von der Werkstatt auf dem Garantieantrag<br />

bestätigt wird,<br />

c) das Fahrzeug nach Maßgabe von Ziffer 2 versicherungsfähig ist.<br />

Mit einer Annahme des Garantieantrages kann nur gerechnet werden,<br />

wenn dieser durch die Werkstatt innerhalb von 48 Stunden nach<br />

dem Umbau auf dem dazu vorgesehenen Antragsformular gegenüber<br />

dem Versicherer erfolgt.<br />

2. Fahrzeuge, die den vorgenannten Voraussetzungen nicht entsprechen,<br />

sowie die nachfolgend bezeichneten Fahrzeuge können nicht versichert<br />

werden:<br />

Fahrzeugmarken, Fahrzeugtypen:<br />

Bugatti, De Tomaso, Ferrari, Innocenti, Isotta Fraschini, Lamborghini,<br />

Maserati, Pininfarina, Zagato<br />

Sonderserien, Sonderfahrzeuge und Spezialtypen mit leistungsgesteigerten<br />

Aggregaten sowie Fahrzeuge die von Automobiltunerbetrieben<br />

umgebaut wurden, Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem<br />

Gesamtgewicht und Fahrzeuge, die in Lizenz gebaut werden.<br />

Taxi, Mietfahrzeuge, Selbstfahrermietfahrzeuge<br />

ferner Fahrzeuge, die bei Antragstellung<br />

(a) älter als 5 Jahre nach der Erstzulassung sind oder<br />

(b) mehr als 100.000 km Gesamtlaufleistung haben.<br />

§ 2 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes, Meldefrist,<br />

Beitragsentrichtung<br />

1. Der Versicherungsschutz beginnt mit Annahme des Garantieantrages,<br />

jedoch nicht vor dem Zahlungseingang der Prämie beim Versicherer und<br />

dem Tag des Umbaus und endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten<br />

Vertragslaufzeit von zwei Jahren („Garantiedauer“).<br />

Wird die Garantie auf dem von dem Versicherer hierfür vorgesehenen,<br />

ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsformular ohne Streichungen oder<br />

Zusätze spätestens am zweiten Werktag nach dem Tag des Umbaus


§ 2<br />

05//S<br />

beantragt, beginnt der Versicherungsschutz, vorbehaltlich des Einganges<br />

des Antrages bei dem Versicherer, abweichend von vorstehendem Satz<br />

bereits mit dem Tag des Umbaus. Lehnt der Versicherer den Antrag ab,<br />

wird er dies dem Fahrzeughalter unverzüglich anzeigen. Wird der Beitrag<br />

nicht spätestens 45 Tage nach Antragstellung von <strong>Fiat</strong> bezahlt, kann der<br />

Versicherer vom Vertrag zurücktreten..<br />

Die Garantie beginnt zum vorgenannten Zeitpunkt, auch wenn für das<br />

Fahrzeug bei Annahme des Antrages noch Herstellergarantie besteht.<br />

Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die in § 12 definierten<br />

Folgeschäden einer Fehlfunktion der beim Umbau nachgerüsteten<br />

Flüssiggasanlage an den dort definierten Bauteilen („Folgeschaden“).<br />

Für Schäden an der Flüssiggasanlage selbst wird nicht geleistet.<br />

2. Abweichend zu Ziffer 1 endet der Versicherungsschutz automatisch<br />

bei Erreichen einer Gesamtlaufleistung von 150.000 km oder<br />

nach Ablauf des siebten Jahres nach der Erstzulassung, je nachdem,<br />

was früher eintritt.<br />

3. Das Vertragsverhältnis kann nach einem Schadenfall wie folgt gekündigt<br />

werden:<br />

a) Nach dem Eintritt jedes unter die Versicherung fallenden Schadenfalles<br />

können nur der Fahrzeughalter gegenüber dem Versicherer<br />

oder der Versicherer gegenüber dem Fahrzeughalter den Versicherungsvertrag<br />

vorzeitig kündigen.<br />

b) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss dem Kündigungsempfänger<br />

spätestens einen Monat nach dem Abschluss der<br />

Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.<br />

c) Der Fahrzeughalter kann bestimmen, ob seine Kündigung sofort<br />

oder zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch spätestens zum Schluss<br />

des laufenden Versicherungsjahres wirksam werden soll. Die Kündigung<br />

durch den Versicherer wird einen Monat nach ihrem Zugang beim<br />

Kündigungsempfänger wirksam.<br />

d) Kündigt der Fahrzeughalter, behält der Versicherer den Anspruch<br />

auf die anteilige Prämie bis zum Versicherungsjahresende. Kündigt der<br />

Versicherer, so hat er nur Anspruch auf denjenigen Teil der Prämie,<br />

welcher der bis zur Wirksamkeit der Kündigung abgelaufenen Garantiedauer<br />

entspricht.<br />

4. Der Versicherungsbeitrag ist für die gesamte Garantiedauer sofort zur<br />

Zahlung durch <strong>Fiat</strong> fällig. Der Fahrzeughalter haftet nicht für den Beitrag.<br />

Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht<br />

gezahlt, so ist der Versicherer aber auch dem Fahrzeughalter gegenüber<br />

von der Verpflichtung zur Leistung frei.


S//06<br />

5. Soweit während der Garantiedauer das versicherte Interesse infolge<br />

Unterganges oder endgültiger Stilllegung des Fahrzeuges wegfällt, kann<br />

der Versicherer lediglich den Teil der Prämie verlangen, welcher der<br />

Garantiedauer bis zu dem Zeitpunkt entspricht, zu dem der Versicherer<br />

von dem Wegfall des versicherten Interesses Kenntnis erlangt.<br />

Soweit der Wegfall des versicherten Interesses auf einem garantiepflichtigen<br />

Folgeschaden beruht, kann der Versicherer zusätzlich die<br />

Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen.<br />

§ 3 Geltungsbereich, Ausschluss des Versicherungsschutzes<br />

1. Der Versicherungsschutz gilt für die Bundesrepublik Deutschland.<br />

Befindet sich das Fahrzeug vorübergehend außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland, so gilt der Versicherungsschutz in sämtlichen Staaten<br />

Europas im geographischen Sinne einschließlich Zypern mit Ausnahme<br />

der Nachfolgestaaten auf dem Territorium der ehemaligen Sowjetunion<br />

(„Vertragsgebiet“).<br />

2. Der Versicherungsschutz entfällt endgültig, sobald sich das Fahrzeug<br />

länger als 3 Monate ununterbrochen außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland befindet.<br />

3. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes<br />

ist in jedem Fall, dass das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist.<br />

§ 4 Rechtsverhältnisse der Beteiligten<br />

§ 3 / § 4<br />

1. Versicherungsnehmer ist <strong>Fiat</strong>; der Fahrzeughalter ist Versicherte Person.<br />

2. Die Haftung der Werkstatt aus Gewährleistung für das Fahrzeug<br />

schließt die Garantieleistung nicht aus. Der Fahrzeughalter kann alternativ<br />

die Garantieleistung verlangen oder die Werkstatt aus Gewährleistung<br />

in Anspruch nehmen mit der Folge, dass der Anspruch auf die<br />

Garantieleistung gemäß nachstehender Ziffer 3. lit. a) auf die Werkstatt<br />

übergeht. Soweit Ansprüche auf die Werkstatt übergehen, gelten die<br />

Obliegenheiten des Fahrzeughalters entsprechend für die Werkstatt;<br />

diese hat auch für vorangehende Obliegenheitsverletzungen des Fahrzeughalters<br />

einzustehen.<br />

3. Die Rechte von Fahrzeughalter, <strong>Fiat</strong> und der Werkstatt sind wie folgt<br />

abgegrenzt:<br />

a) Der Fahrzeughalter stimmt durch Inanspruchnahme der Werkstatt<br />

aus Gewährleistung zu, dass die Werkstatt berechtigt ist, die<br />

entsprechenden Ansprüche aus der Garantie gegen den Versicherer


§ 5<br />

07//S<br />

für eigene Rechnung geltend zu machen. Ansprüche gehen nicht<br />

auf die Werkstatt über, wenn die Werkstatt eine der in nachfolgender<br />

Ziffer 4. genannte Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen zu vertreten<br />

hat.<br />

b) Den Versicherungsschein erhält der Fahrzeughalter. Zum Empfang<br />

von Prämienrückerstattungen im Falle vorzeitiger Kündigung ist ausschließlich<br />

<strong>Fiat</strong> berechtigt.<br />

c) Ansonsten ist zur Ausübung von Rechten, insbesondere Gestaltungsrechten,<br />

aus der Garantie und zur Inanspruchnahme der Garantieleistung<br />

ausschließlich der Fahrzeughalter berechtigt, auch soweit<br />

diesem der Versicherungsschein nicht ausgehändigt wurde; §§ 75 (2),<br />

76 VVG sind insoweit abbedungen.<br />

4. Der Fahrzeughalter hat für eine etwaige Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen<br />

der Werkstatt bei der Untersuchung des Fahrzeuges nach<br />

§ 1 Ziffer 1 b), beim Ausfüllen des Garantieantrages oder beim Umbau<br />

nicht einzustehen. Im Falle einer solchen Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung<br />

leistet der Versicherer dennoch gegenüber dem Fahrzeughalter,<br />

ist aber <strong>Fiat</strong> gegenüber zur Rückforderung des geleisteten Betrages berechtigt.<br />

§ 5 Obliegenheiten<br />

1. Der Garantieantrag ist von der Werkstatt vollständig, richtig und<br />

unter Anzeige aller Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich<br />

sind, auszufüllen. Es gilt §4 Ziffer 4. Bei der unrichtigen oder<br />

unterbliebenen Anzeige eines erheblichen Umstandes kann der Versicherer<br />

unbeschadet des vorstehenden Satzes von dem Vertrag nach<br />

Maßgabe der §§ 16 ff. des VVG innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung<br />

zurücktreten.<br />

2. Der Fahrzeughalter hat vor Eintritt eines Versicherungsfalles:<br />

a) sich über die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Fahrzeugherstellers<br />

anhand der Betriebs- und Wartungsanleitung zu unterrichten<br />

und diese beim Betrieb des Fahrzeuges zu beachten;<br />

b) an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle<br />

einzuhalten und sämtliche vom Hersteller vorgeschriebenen<br />

und empfohlenen Wartungs- und Pflegearbeiten durchführen zu<br />

lassen, und zwar ausschließlich durch einen Meisterbetrieb der Kfz-<br />

Innung oder eine vom Hersteller oder dem Versicherer autorisierte<br />

Werkstatt („Meisterbetrieb“) unter Verwendung von „Originalersatzteilen“<br />

(Ersatzteile, die von gleicher Qualität sind wie die Bauteile, die<br />

für die Montage des Fahrzeuges verwendet wurden oder werden,


S//08<br />

§ 5<br />

und die nach den Spezifizierungen und Produktionsanforderungen<br />

hergestellt werden, die vom Hersteller vorgegeben wurden) oder<br />

„qualitativ gleichwertigen Ersatzteilen“ (Ersatzteile, die von einem<br />

Unternehmen hergestellt wurden, das jederzeit bescheinigen kann,<br />

dass die fraglichen Teile den Bauteilen, die bei der Montage des<br />

Fahrzeugs verwendet wurden oder werden, qualitativ entsprechen)<br />

und sich hierüber eine Bestätigung in der dafür vorgesehenen Rubrik<br />

der Fahrzeugunterlagen ausstellen zu lassen; diese ist dem Versicherer<br />

im Schadenfall oder sonst auf Verlangen vorzulegen.<br />

c) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu<br />

unterlassen und jeden Defekt oder Austausch des Kilometerzählers<br />

unverzüglich unter Angabe des Kilometerstandes anzuzeigen;<br />

d) es zu unterlassen, das Fahrzeug (a) während der Garantiedauer zur<br />

gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung<br />

zu verwenden oder (b) ohne Zustimmung des Herstellers<br />

in der Konstruktion (z.B. Tuning) oder durch den Einbau von Fremd-<br />

oder Zubehörteilen mit Ausnahme von Originalersatzteilen oder<br />

qualitativ gleichwertigen Ersatzteilen zu verändern;<br />

e) es zu unterlassen, sich mit dem Fahrzeug an Fahrveranstaltungen,<br />

bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,<br />

sonstigen Rennveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten<br />

zu beteiligen;<br />

f) es zu unterlassen, das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller<br />

festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten auszusetzen;<br />

g) für ausreichende Versorgung mit Schmier- oder Betriebsstoffen zu<br />

sorgen und es zu unterlassen, ungeeignete oder vom Fahrzeughersteller<br />

nicht zugelassene Schmier- oder Betriebsstoffe zu verwenden;<br />

h) es zu unterlassen, das Fahrzeug trotz erkennbarer Reparaturbedürftigkeit<br />

zu nutzen, mit Ausnahme der Verbringung zum nächstgelegenen<br />

Meisterbetrieb eines zu diesem Zweck behelfsmäßig<br />

reparierten Fahrzeuges.<br />

3. Der Fahrzeughalter hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles:<br />

a) die Reparatur ausschließlich in einem Reparaturbetrieb durchführen<br />

zu lassen, der von <strong>Fiat</strong> für den Einbau der von <strong>Fiat</strong> vertriebenen<br />

Gasanlagen zertifiziert ist (der „<strong>Fiat</strong>-Reparaturbetrieb“);<br />

b) alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen<br />

könnte und Weisungen des Versicherers zur Minderung des Schadens<br />

zu befolgen; solche Weisungen sind vor Inanspruchnahme von Leistungen<br />

einzuholen, es sei denn, dass dieses im Einzelfall unmöglich<br />

oder unzumutbar ist;<br />

c) den Versicherer und die vom Versicherer beauftragten Serviceunternehmen<br />

vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Um-


§ 6<br />

09//S<br />

stände des Versicherungsfalles unverzüglich zu unterrichten, erforderliche<br />

Auskünfte zu erteilen, auf Anfordern das Fahrzeug zur<br />

Untersuchung bereitzustellen sowie die zum Nachweis des<br />

Schadens erforderlichen Unterlagen im Original zur Verfügung zu<br />

stellen;<br />

d) den Versicherer und die vom Versicherer beauftragten Serviceunternehmen<br />

bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf sie<br />

übergegangenen Ersatzansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen<br />

und ihnen die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändi-gen;<br />

e) auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, dass an dem Fahrzeug<br />

die vom Hersteller vorgeschriebenen und empfohlenen Wartungs-<br />

und Pflegearbeiten in einem Meisterbetrieb durchgeführt<br />

worden sind;<br />

4. Anzeigen und Erklärungen sind telefonisch oder in Textform an den<br />

Versicherer zu richten.<br />

5. Für Schäden, die der Fahrzeughalter durch einen anderen Betrieb als<br />

einen <strong>Fiat</strong>-Reparaturbetrieb beheben lässt, ist die Leistung ausgeschlossen.<br />

Im übrigen gilt: Wird eine der vorgenannten Obliegenheiten verletzt, so ist<br />

der Versicherer nach Maßgabe der im Anhang abgedruckten Vorschriften<br />

des VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />

6. Der <strong>Fiat</strong>-Reparaturbetrieb wird unverzüglich die notwendige Abstimmung<br />

mit dem Versicherer vornehmen und vor Durchführung der<br />

Reparatur die Kostenübernahmeerklärung – d.h. die Erklärung, dass<br />

der gemeldete Folgeschaden vom Versicherungsschutz erfasst ist –<br />

durch den Versicherer einholen. Der <strong>Fiat</strong>-Reparaturbetrieb wird die<br />

Reparatur spätestens innerhalb eines Monats unmittelbar gegenüber<br />

dem Versicherer abrechnen. In der Rechnung werden die ausgeführten<br />

Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten<br />

getrennt ausgewiesen. Der Fahrzeughalter hat nicht dafür einzustehen,<br />

dass der <strong>Fiat</strong>-Reparaturbetrieb das vorstehende Verfahren<br />

einhält. Im Falle einer Verletzung der vorstehenden Pflichten durch<br />

den <strong>Fiat</strong>-Reparaturbetrieb leistet der Versicherer dennoch gegenüber<br />

dem Fahrzeughalter, ist aber <strong>Fiat</strong> gegenüber zur Rückforderung des<br />

geleisteten Betrages berechtigt.<br />

§ 6 Risikoausschlüsse und Beschränkungen<br />

1. Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden:<br />

a) die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Vandalismus,<br />

Verfügung von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie unmittelbar<br />

oder mittelbar verursacht worden sind;


S//10<br />

b) die von dem Fahrzeughalter oder seinem Repräsentanten vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind;<br />

c) deretwegen das Fahrzeug vom Hersteller zurückgerufen wurde.<br />

2. Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen<br />

weiterhin nicht für Schäden:<br />

a) die nicht Folge einer Fehlfunktion der beim Umbau nachgerüsteten<br />

Flüssiggasanlage sind;<br />

b) durch Unfall, mithin durch ein unmittelbar von außen her plötzlich<br />

mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;<br />

c) durch mut- und böswillige Handlungen, Entwendungen, insbesondere<br />

Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung,<br />

durch unmittelbare Einwirkung von Sturm (Luftbewegungen ab Windstärke<br />

8), Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmungen<br />

sowie durch Brand oder Explosion;<br />

d) für die ein Dritter (außer der Werkstatt) als Hersteller, Lieferant,<br />

aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger Garantiezusage eintritt<br />

oder einzutreten hat;<br />

e) an versicherten Bauteilen, welche durch Schäden an einem nicht<br />

versicherten Bauteil verursacht wurden; z.B. Zahnriemenschaden,<br />

Turbolader, Ölverlust und Ölmangel;<br />

f) an nicht versicherten Bauteilen, insbesondere an der beim Umbau<br />

nachgerüsteten Flüssiggasanlage selbst,<br />

jeweils soweit die vorgenannten Ursachen während der Garantiedauer<br />

eintreten.<br />

3. Hat der Fahrzeughalter Erstattungsansprüche gegen Dritte, insbesondere<br />

andere Versicherer oder den Hersteller, so kann er insgesamt<br />

nicht mehr als Entschädigungsleistung verlangen, als der abgedeckte<br />

Gesamtschaden beträgt. Hat der Fahrzeughalter aufgrund der Leistung<br />

des Versicherers oder der durch den Versicherer eingesetzten Serviceunternehmen<br />

Kosten erspart, die er ohne den Schadeneintritt hätte<br />

aufwenden müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen<br />

Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.<br />

§ 7 Abtretung und Übertragbarkeit des<br />

Versicherungsschutzes<br />

§ 7<br />

1. Ansprüche aus der Versicherung können vor ihrer endgültigen Feststellung<br />

ohne vorherige Zustimmung des Versicherers weder abgetreten<br />

noch verpfändet werden.


§ 8 / § 12<br />

11 //S<br />

2. Wird das Fahrzeug während der Garantiedauer veräußert, so kann<br />

der neue Halter als Rechtsnachfolger des Fahrzeughalters während<br />

der restlichen Garantiedauer die Rechte aus dieser Garantie geltend<br />

machen.<br />

§ 8 Gewährung der Garantieleistung<br />

Für die Abwicklung garantiepflichtiger Schäden ist ausschließlich der<br />

Versicherer zuständig.<br />

§ 9 Verjährung<br />

Die Ansprüche aus der Garantie verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt<br />

mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden<br />

kann. Ist ein Anspruch bei dem Versicherer angemeldet, zählt der Zeitraum<br />

von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung<br />

des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit. Im übrigen<br />

gilt § 12 VVG.<br />

§ 10 Aufsichtsbehörde<br />

Die zuständige Aufsichtsbehörde, bei der Beschwerden über den Versicherer<br />

eingereicht werden können, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(Bereich Versicherungen), Graurheindorfer Str.<br />

108, D-53117 Bonn.<br />

§ 11 Zuständiges Gericht und anzuwendendes Recht<br />

1. Für Klagen gegen den Versicherer ist das Gericht an dessen Sitz zuständig.<br />

Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen,<br />

ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent<br />

zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche<br />

Niederlassung oder bei Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz hatte.<br />

2. Dieser Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Recht.<br />

§ 12 Gegenstand der Garantie; versicherte Bauteile<br />

1. Versicherte Risiken sind ausschließlich die hierin abschließend wiedergegebenen<br />

Schäden an den hierin abschließend wiedergegebenen<br />

Bauteilen des Fahrzeuges. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn<br />

und soweit eines der nachstehend aufgeführten Bauteile innerhalb der<br />

Garantiedauer unmittelbar seine Funktionsfähigkeit als Folge einer<br />

Fehlfunktion der beim Umbau nachgerüsteten Flüssiggasanlage verliert<br />

und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.


S//12<br />

2. Die Garantie bezieht sich abschließend nur auf die nachstehend bezeichneten<br />

Bauteile der nachstehend bezeichneten Baugruppen des<br />

Fahrzeuges:<br />

Baugruppe Versicherte Bauteile<br />

Motor Motorblock, Kolben und Zylinder (Zylinderlaufbuchsen),<br />

Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Nockenwelle, Ein -und Auslassventile,<br />

Hydrostößel<br />

Kraftstoffanlage Sensoren der elektronische Gemischaufbereitung,<br />

Einspritzventile, Luftmassenmesser und Drosselklappe<br />

Abgasanlage Lambdasonde, AGR-Ventil und Katalysator, Auspuffkrümmer<br />

Hiervon ausgenommen: Dichtungen und Hosenrohr.<br />

3. Die Kosten für Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe<br />

und Zündkerzen werden nur dann erstattet, wenn ihr Ersatz im<br />

Falle eines ersatzpflichtigen Schadens an einem der in Ziffer 2 genannten<br />

Bauteile technisch erforderlich ist. Diese Teile sind separat nicht<br />

versichert.<br />

4. Kein Versicherungsschutz besteht für:<br />

a) Bauteile die vom Hersteller nicht zugelassen sind oder die bei<br />

Antragstellung bei fachmännischer Prüfung erkennbare Mängel aufweisen;<br />

b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze,<br />

Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette,<br />

sonstige Schmiermittel, sowie Kleinmaterialien (Schrauben, Muttern,<br />

Schellen und dgl.);<br />

c) andere als die in Ziffer 2 genannten Bauteile, insbesondere nicht<br />

für die Flüssiggasanlage selbst;<br />

d) Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden (z.B. Abschleppkosten,<br />

Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entschädigung<br />

für entgangene Nutzung oder Übernachtungskosten).<br />

§ 13 Umfang der Garantieleistung, Selbstbehalt<br />

§ 13<br />

1. Die Garantieleistung besteht in dem Ersatz der erforderlichen und<br />

tatsächlich angefallenen Kosten der Instandsetzung nach Maßgabe der<br />

nachfolgenden Bestimmungen. „Instandsetzung“ im Sinne der Garantie<br />

bedeutet die vollständige Funktionsherstellung des beschädigten versicherten<br />

Bauteiles durch Reparatur oder durch ein Austauschteil.


§ 13<br />

13 //S<br />

2. Ersetzt werden anteilig gemäß Ziffer 6 die erforderlichen und tatsächlich<br />

angefallenen Lohn- und Reparaturkosten einschließlich aller<br />

im Rahmen der Instandsetzung erforderlichen Ersatzteile, Einstellungsprüfungen<br />

und Prüf- und Messarbeiten. Materialkosten werden maximal<br />

bis zur Höhe der unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des<br />

Ersatzteilherstellers für Originalersatzteile oder qualitativ gleichwertige<br />

Ersatzteile ersetzt. Lohnkosten werden bis zur Höhe der in dem<br />

Reparaturbetrieb veröffentlichten Stundenverrechnungssätze und der<br />

Arbeitszeitrichtwerte des Herstellers erstattet.<br />

3. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nach Maßgabe<br />

von Ziffer 2 den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, besteht<br />

kein Reparaturanspruch. In diesem Fall besteht die Garantieleistung in<br />

der Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes<br />

des Fahrzeuges. „Restwert“ im Sinne dieser Bedingungen ist<br />

der verbleibende Wert eines Fahrzeuges nach einem technischen<br />

Totalschaden. Dieser ist auf Kosten des Fahrzeughalters durch ein unabhängiges<br />

Prüfinstitut (DEKRA,TÜV o.ä.) unter Berücksichtigung des<br />

konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten festzustellen.<br />

4. Werden gleichzeitig versicherte und nicht versicherte Arbeiten<br />

durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Instandsetzung<br />

mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt.<br />

5. Selbstbeteiligung des Fahrzeughalters<br />

Die Reparaturkosten (Lohn- und Materialkosten) nach Maßgabe von<br />

Ziffer 2 werden ausgehend von der Betriebsleistung des Fahrzeuges<br />

zum Zeitpunkt der Reparatur nur anteilig wie folgt erstattet:<br />

Bis 100.000 km 100 %<br />

Bis 110.000 km 90 %<br />

Bis 120.000 km 80 %<br />

Bis 130.000 km 70 %<br />

Bis 150.000 km 60 %<br />

Den Differenzbetrag trägt der Fahrzeughalter als Selbstbehalt.<br />

6. Überschreiten die Instandsetzungskosten den Wert einer Aus-tauscheinheit,<br />

wie sie bei einem solchen Folgeschaden üblicherweise eingebaut<br />

wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser<br />

Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten.


S//14<br />

7. Dem Versicherer bleibt jederzeit eine zeitwertgerechte Reparatur<br />

vorbehalten. Im übrigen gilt: Die Entschädigung in jedem einzelnen<br />

Versicherungsfall ist der Höhe nach auf den Zeitwert des Fahrzeuges<br />

zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles begrenzt.<br />

8. Unter die Garantie fallen nicht:<br />

a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im<br />

Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Folgeschaden anfallen;<br />

b) der Ersatz von mittelbaren Schäden;<br />

c) Fracht- Express und Entsorgungskosten.<br />

ANHANG<br />

Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />

§ 6 [Obliegenheiten]<br />

§ 6 [OBLIEGENHEITEN]<br />

(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit,<br />

die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber<br />

zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei<br />

sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung<br />

als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann<br />

den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung<br />

Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,<br />

es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.<br />

Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich<br />

auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.<br />

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer<br />

zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer<br />

Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann<br />

sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen,<br />

wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls<br />

oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.<br />

(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Oblie-genheit<br />

verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem<br />

Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge<br />

nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober<br />

Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer<br />

zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss<br />

weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung<br />

oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung<br />

gehabt hat.


§ 62 [RETTUNGSPFLICHT]<br />

15 //S<br />

(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung<br />

einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.<br />

§ 62 [Rettungspflicht]<br />

(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls<br />

nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung<br />

des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu<br />

befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen<br />

einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende<br />

Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer<br />

nach eigenem pflichtmäßigem Ermessen zu handeln.<br />

(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist<br />

der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,<br />

dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr-lässigkeit<br />

beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versiche-rer zur<br />

Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei<br />

gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.


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Postfach 500937 | 60397 Frankfurt/Main<br />

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