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Auf eine gute Zusammenarbeit! - Luzerner Kantonsspital

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<strong>Auf</strong> <strong>eine</strong> <strong>gute</strong> <strong>Zusammenarbeit</strong>!<br />

Alles was Sie über Ihre Anstellung<br />

beim <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> wissen müssen<br />

53


Benno Fuchs<br />

VORWORT<br />

Sie interessieren sich für <strong>eine</strong> Tätigkeit beim <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />

oder Sie haben sich bereits entschieden, mit uns<br />

zusammenzuarbeiten. Wir freuen uns, Ihnen unsere Anstellungsbedingungen<br />

vorstellen zu dürfen.<br />

Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> ist das Zentrumsspital im<br />

Herzen der Schweiz. Wir sind ein Spital für alle: für das<br />

noch Ungeborene genauso wie für Betagte. An unseren<br />

vier Standorten in Luzern, Sursee, Wolhusen und Montana<br />

arbeiten rund 4‘500 Mitarbeitende. Sie erbringen kompetent,<br />

freundlich und engagiert Dienstleistungen für unsere<br />

Patientinnen und Patienten.<br />

Als zweitgrösster Arbeitgeber in der Zentralschweiz wollen<br />

wir für unser Personal ein fairer und verlässlicher Partner<br />

sein, der interessante herausfordernde Arbeit zu attraktiven<br />

Anstellungsbedingungen bietet:<br />

Personalentwicklungsmöglichkeiten<br />

zeitgemässe, der Leistung entsprechende Entlöhnung<br />

<strong>gute</strong> Sozialleistungen.<br />

Die Rechte und Pfl ichten der Mitarbeitenden sind im Personalrecht<br />

des Kantons Luzern sowie ergänzend im Personalreglement<br />

des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s festgehalten. In dieser Broschüre<br />

informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte, damit<br />

Sie sich <strong>eine</strong>n Überblick verschaffen können. Daraus lassen<br />

sich k<strong>eine</strong> Rechtsansprüche ableiten.<br />

Vielleicht haben Sie beim Lesen dieser Broschüre noch Fragen.<br />

Ihre Vorgesetzten oder die Personalabteilung geben Ihnen<br />

gerne Auskunft.<br />

Wir freuen uns auf die <strong>Zusammenarbeit</strong> mit Ihnen und wünschen<br />

Ihnen viel Befriedigung und Erfolg bei Ihrer Tätigkeit.<br />

Luzern, Januar 2008<br />

<strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />

Benno Fuchs Hans-Rudolf Meier<br />

Direktor Personalleiter


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1 Personalpolitik 07<br />

2 Grundlagen des Arbeitsverhältnisses 10<br />

3 Datenschutz 11<br />

4 Arbeitszeit 12<br />

5 Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit, Pikettdienst 15<br />

6 Ferien 18<br />

7 Arbeitsfreie Tage 19<br />

8 Urlaub 20<br />

9 Dienstleistungen 22<br />

10 Elternschaft 24<br />

11 Krankheit und Unfall 26<br />

12 Personalärztlicher Dienst 28<br />

13 Dienstaltersgeschenk 30<br />

14 Besoldung 31<br />

15 Sozialzulagen 34<br />

16 Spesenersatz 35<br />

17 Personalrestaurant und Parkplatz 36<br />

18 Pensionskasse 38<br />

19 Beurteilungs- und Fördergespräch BFG 41<br />

20 Personalentwicklung 42<br />

21 Haftpfl ichtversicherung 43<br />

22 Nebenbeschäftigung 44<br />

23 Personalhilfsfonds 46<br />

24 Schlichtungsstelle 47<br />

25 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 48<br />

26 Personalkommission und Personalorganisationen 50<br />

Das Personalrecht des Kantons Luzern besteht aus:<br />

PG = Personalgesetz (SRL Nr. 51)<br />

BO = Besoldungsordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73)<br />

PVO = Personalverordnung (SRL Nr. 52)<br />

BVO = Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73a)<br />

Wenn Sie die detaillierte rechtliche Regelung einsehen möchten, fi nden Sie in jedem Kurzkapitel<br />

den Hinweis auf die Rechtsquelle und den Paragraphen. Das Personalrecht ist im Internet unter<br />

www.lu.ch (Staatskanzlei, Drucksachen, Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern SRL)<br />

abrufbar.<br />

Das Personalreglement des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s enthält ergänzende Bestimmungen zum<br />

Personalrecht.<br />

PREGL = Personalreglement <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />

Bestimmungen für Ärztinnen und Ärzte sind im Anhang des Personalreglements zu fi nden.<br />

Mitarbeitende fi nden das Personalreglement im LUKS-Intranet unter Betriebswirtschaft,<br />

Personalwesen, Personalrecht.


1. Personalpolitik des<br />

<strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s<br />

PERSONALPOLITIK<br />

Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> gehört zu den<br />

grössten Arbeitgebern der Zentralschweiz. Die<br />

Mitarbeitenden sind unser Erfolgsfaktor. Unsere<br />

Personalpolitik orientiert sich an unserem<br />

Leistungsauftrag, an den hohen Anforderungen<br />

an Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie<br />

an den Bedürfnissen der Mitarbeitenden und<br />

am Arbeitsmarkt.<br />

Die folgenden Grundsätze der Personalpolitik sind<br />

massgebend für die Gestaltung der Führung und<br />

der <strong>Zusammenarbeit</strong> im <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />

(LUKS):<br />

1.1 Unsere Überzeugung Die Überzeugung des LUKS ist: Es sind die Menschen,<br />

die mit ihren Leistungen das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />

und s<strong>eine</strong>n Erfolg ausmachen.<br />

1.2 Unsere Mitarbeitenden Die Mitarbeitenden des LUKS sind eigenverantwortliche<br />

Persönlichkeiten, die selbständig mitdenken,<br />

im Sinne des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s handeln und<br />

<strong>eine</strong> hohe Leistungsbereitschaft zeigen. Sie sind<br />

gesprächsbereit, konfl iktfähig und offen für Neues.<br />

Sie nutzen den ihnen zur Verfügung gestellten Freiraum<br />

und nehmen ihre Verantwortung wahr.<br />

1.3 Wir als Arbeitgeber Das LUKS ist ein fairer und verlässlicher Arbeitgeber,<br />

der den Mitarbeitenden herausfordernde Arbeit<br />

zu attraktiven Anstellungsbedingungen bietet. So<br />

können kompetente Mitarbeitende gewonnen und<br />

erhalten werden.<br />

7


PERSONALPOLITIK<br />

1.4 Führung, <strong>Zusammenarbeit</strong><br />

und Kommunikation<br />

8<br />

Das LUKS pfl egt <strong>eine</strong>n kooperativen Führungsstil.<br />

Die <strong>Zusammenarbeit</strong> basiert auf Vertrauen, Respekt,<br />

Wertschätzung und Loyalität.<br />

Die offene, konstruktive Dialog- und Feedbackkultur<br />

trägt zum <strong>gute</strong>n Arbeitsklima bei. Es wird direkt<br />

und stufengerecht informiert.<br />

1.5 Personalentwicklung Damit das Potenzial der Mitarbeitenden genutzt<br />

und entwickelt werden kann, werden diese entsprechend<br />

ihren Fähigkeiten und Eignungen eingesetzt<br />

und gefördert. Bei Vorgesetzten legt das LUKS besonderen<br />

Wert auf die kontinuierliche Entwicklung<br />

der Management- und Führungskompetenzen.<br />

Bei den Mitarbeitenden wird Veränderungs- und<br />

Entwicklungsbereitschaft vorausgesetzt, und sie<br />

werden darin unterstützt.<br />

Das LUKS investiert in die Berufsbildung und die<br />

Ausbildung von Fachpersonal im Sinne <strong>eine</strong>s Beitrags<br />

zur Sicherung des Berufsnachwuchses.<br />

1.6 Ältere Mitarbeitende Erfahrenen älteren Mitarbeitenden in der letzten Berufsphase<br />

werden ihren Fähigkeiten und Erfahrungen<br />

entsprechende Arbeitsbedingungen geboten.<br />

Dabei sind die Interessen der Mitarbeitenden und<br />

die Bedürfnisse des LUKS zu berücksichtigen.


1.7 Gesundheit Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden wird<br />

gewahrt und ihre Gesundheit geschützt. Gemeinsam<br />

mit den Mitarbeitenden trägt das LUKS Verantwortung<br />

für ein Gleichgewicht zwischen Beruf und<br />

Freizeit.<br />

1.8 Chancengleichheit<br />

und Vereinbarkeit<br />

von Familien- und<br />

Erwerbsarbeit<br />

Das LUKS unterstützt die Eingliederung von Mitarbeitenden<br />

mit reduzierter Leistungsfähigkeit.<br />

Das LUKS sorgt dafür, dass Frauen und Männer die<br />

gleichen Chancen für die berufl iche Entwicklung<br />

haben.<br />

<strong>Auf</strong> Mitarbeitende, die Familienpfl ichten wahrnehmen,<br />

wird im Rahmen der betrieblichen<br />

Möglichkeiten Rücksicht genommen.<br />

1.9 Personalaustritt Mitarbeitenden, die das LUKS verlassen, wird dieselbe<br />

Wertschätzung entgegengebracht, die sie<br />

bis dahin erfahren haben.<br />

1.10 Sozialpartnerschaft Das LUKS pfl egt mit dem Personal ein sozialpartnerschaftliches<br />

Verhältnis.<br />

1.11 Umsetzung der<br />

Personalpolitik<br />

Die Umsetzung dieser Grundsätze ist <strong>Auf</strong>gabe aller<br />

Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Der Spitalrat,<br />

der Direktor oder die Direktorin und die Geschäftsleitung<br />

überwachen die Einhaltung mit geeigneten<br />

Instrumenten.<br />

➔ § 2 PREGL<br />

PERSONALPOLITIK<br />

9


GRUNDLAGEN ARBEITSVERHÄLTNIS<br />

2. Grundlagen des<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

2.1 Anstellung mit<br />

Wahlurkunde<br />

2.2 Anstellung mit<br />

öffentlich -rechtlichem<br />

Vertrag<br />

10<br />

Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> lehnt sich an das<br />

Personalrecht des Kantons Luzern an. Das<br />

Personalrecht regelt das öffentlich-rechtliche<br />

Arbeitsverhältnis, also das Arbeitsverhältnis<br />

zwischen Staat und Angestellten, sowie die<br />

Rechte und Pfl ichten des Staatspersonals.<br />

Was OR und Arbeitsvertrag in der Privatwirtschaft<br />

ist, ist das Personalrecht im öffentlichen<br />

Dienst.<br />

Unsere Mitarbeitenden erhalten anstelle <strong>eine</strong>s zivilrechtlichen<br />

Arbeitsvertrages <strong>eine</strong> Wahlurkunde. Mit<br />

Ihrer mündlichen Zusage bei den Anstellungsgesprächen<br />

haben Sie Ihre Zustimmung zur Wahl und<br />

zu den Anstellungsbedingungen gegeben.<br />

In besonderen Fällen, wenn aus betrieblichen Gründen<br />

wesentliche Bestandteile des Arbeitsverhältnisses<br />

auf individuellen Vereinbarungen beruhen,<br />

schliessen wir <strong>eine</strong>n öffentlich-rechtlichen Vertrag<br />

ab. Dies kann z.B. in folgenden Fällen geschehen:<br />

Aushilfen<br />

befristete Anstellungen<br />

Praktika mit Ausbildungsvereinbarungen<br />

2.3 Probezeit Die ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses<br />

gelten in der Regel als Probezeit. Die<br />

Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt<br />

beiderseits sieben Tage, danach in der Regel drei<br />

Monate.<br />

➔ § 5-10 PG, § 3 PREGL


DATENSCHUTZ<br />

3. Datenschutz Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> legt besonderen<br />

Wert auf <strong>eine</strong>n konsequenten Schutz der<br />

Persönlichkeitsrechte der Personen, deren<br />

Daten wir bearbeiten.<br />

Viele Mitarbeitende haben Einblick in vertrauliche<br />

Daten wie z.B. Patientenbefunde, Abrechnungsdaten<br />

usw. Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, als<br />

Praktikantin oder Praktikant unterstehen Sie der<br />

Geheimhaltungspfl icht. Darunter fällt alles, was Sie<br />

in Ihrer berufl ichen Tätigkeit erfahren haben, soweit<br />

ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse<br />

an der Geheimhaltung besteht. Die Geheimhaltungspfl<br />

icht bleibt über die Beendigung Ihrer<br />

Anstellung hinaus bestehen.<br />

Für einige Berufe besteht zusätzlich noch das<br />

Berufsgeheimnis.<br />

➔ § 52 PG<br />

11


ARBEITSZEIT<br />

4. Arbeitszeit Wir kennen zwei Arbeitszeitmodelle:<br />

4.1 Arbeit nach Dienstplan Der vielfältige Dienstbetrieb im <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />

muss jederzeit gewährleistet sein. Aus organisatorischen<br />

oder betrieblichen Gründen arbeitet<br />

daher die Mehrheit der Mitarbeitenden nach<br />

Dienstplänen.<br />

4.2 Flexible Arbeitszeit Mitarbeitende mit diesem Arbeitszeitmodell können<br />

im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen ihre<br />

Arbeitszeit fl exibel gestalten. Sie haben dabei die<br />

Erfüllung des Leistungsauftrages und die Kundenbedürfnisse<br />

zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben<br />

die Weisungen der Vorgesetzten zur Gewährleistung<br />

des Dienstbetriebes. Bei der fl exiblen Arbeitszeit<br />

können Schwankungen im Arbeitsanfall durch positiven<br />

oder negativen Arbeitszeitsaldo aufgefangen<br />

werden. Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist zu kompensieren<br />

(siehe auch Ziffer 5.2 dieser Broschüre).<br />

12


4.3 Arbeitszeit für Ärztinnen<br />

und Ärzte<br />

4.4 Arbeitszeit für nichtärztliches<br />

Personal<br />

Unsere Arbeitszeiten:<br />

ARBEITSZEIT<br />

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für<br />

Assistenzärztinnen und -ärzte beträgt 50 Stunden.<br />

Für alle anderen Ärztinnen und Ärzte gelten besondere<br />

Arbeitszeit-Bestimmungen.<br />

In den Arbeitszeitmodellen «Arbeit nach Dienstplan»<br />

und «Flexible Arbeitszeit» beträgt die<br />

wöchentliche Arbeitszeit bei <strong>eine</strong>m Vollpensum<br />

im Jahresdurchschnitt 42 Stunden. Für Teilzeit-<br />

Mitarbeitende gelten die Bestimmungen über die<br />

Arbeitszeit sinngemäss.<br />

4.5 Arbeitszeitkontrolle Die Verantwortung für die korrekte Erfassung der<br />

persönlichen Arbeitszeit liegt bei den Mitarbeitenden.<br />

Die Arbeitszeitkontrolle wird von den Vorgesetzten<br />

überprüft.<br />

➔ § 57 PG, §§ 11-19 PVO<br />

13


5. Überstunden, Nacht-<br />

und Sonntagsarbeit,<br />

Pikettdienst<br />

ÜBERSTUNDEN, NACHT- UND SONNTAGSARBEIT, PIKETTDIENST<br />

Sie können von Ihren Vorgesetzten verpfl ichtet<br />

werden, in zumutbarem Mass und auf deren<br />

Anordnung hin Mehr- oder Überstunden zu<br />

leisten.<br />

Für Ärztinnen und Ärzte gelten besondere Bestimmungen<br />

zu Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit<br />

sowie Pikettdienst.<br />

5.1 Überstunden Als Überstunden gilt die Arbeitszeit, die bei der<br />

Arbeit nach Dienstplan (siehe Ziffer 4.1 dieser<br />

Broschüre) auf Anordnung der Vorgesetzten über<br />

die persönliche Arbeitsverpfl ichtung hinaus geleistet<br />

wird. Die Vergütung für <strong>eine</strong> Überstunde errechnet<br />

sich aus der auf die Stunde umgerechneten Besoldung<br />

sowie <strong>eine</strong>m Zuschlag von 25%, der in Form<br />

von 15 Zusatzminuten ausgerichtet wird. Überstunden<br />

und deren Zeitzuschläge sind durch Freizeit<br />

zu kompensieren. Ist ein Ausgleich durch Freizeit<br />

betrieblich nicht möglich, werden Überstunden<br />

ausnahmsweise ausbezahlt.<br />

5.2 Mehr-/Minderstunden Mehr- oder Minderstunden sollen arbeitsbedingte<br />

oder saisonale Schwankungen des Arbeitsanfalles<br />

von Mitarbeitenden mit fl exibler Arbeitszeit (siehe<br />

Ziffer 4.2 dieser Broschüre) auffangen. Der maximal<br />

zulässige Arbeitszeitsaldo ist begrenzt auf +50<br />

Stunden und –30 Stunden. Ein positiver Saldo ist in<br />

Absprache mit der vorgesetzten Person zu kompensieren.<br />

Er muss spätestens bei Beendigung <strong>eine</strong>s<br />

Arbeitsverhältnisses abgebaut sein.<br />

15


ÜBERSTUNDEN, NACHT- UND SONNTAGSARBEIT, PIKETTDIENST<br />

5.3 Nachtarbeit Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 20.00 Uhr<br />

und 6.00 Uhr. Pro Stunde geleistete Nachtarbeit erhalten<br />

Sie neben dem Lohn noch Fr. 6.– ausbezahlt<br />

sowie <strong>eine</strong> Zeitgutschrift von 10 Minuten.<br />

16<br />

Vergütungen für Überstunden sind nicht kumulierbar<br />

mit den Zeitgutschriften für Nachtarbeit.<br />

5.4 Sonntagsarbeit Sonntagsarbeit ist die Arbeit an Sonntagen und<br />

an den arbeitsfreien Tagen (siehe Ziffer 7 dieser<br />

Broschüre) mit Ausnahme der arbeitsfreien Halbtage.<br />

Für Sonntagsarbeit erhalten Sie <strong>eine</strong> zusätzliche<br />

Vergütung von Fr. 8.– pro Stunde.<br />

Vergütungen für Nacht- und Sonntagsstunden sind<br />

kumulierbar.<br />

5.5 Pikettdienst Im Pikettdienst ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter<br />

erreichbar und bereit, in <strong>eine</strong>r vorgeschriebenen<br />

Zeit zur Arbeit zu ersch<strong>eine</strong>n. Folgende<br />

Vergütung richten wir dafür aus:<br />

Für Pikettdienst im Sinne von Erreichbarkeit,<br />

welche nur gelegentlich zu <strong>eine</strong>m effektiven<br />

Arbeitseinsatz führt, erhalten Sie pro Stunde<br />

Pikettdienst Fr. 3.–.<br />

Für Pikettdienst, welcher <strong>eine</strong>n Einsatz am<br />

Arbeitsplatz innert 30 Minuten gewährleistet,<br />

erhalten Sie pro Stunde Fr. 6.–.


ÜBERSTUNDEN, NACHT- UND SONNTAGSARBEIT, PIKETTDIENST<br />

Für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz, welcher<br />

<strong>eine</strong>n sofortigen Einsatz ermöglicht, wird pro<br />

Stunde Fr. 10.– vergütet.<br />

Erfolgt ein Arbeitseinsatz, dann wird die effektive<br />

Arbeitszeit, mindestens aber 30 Minuten pro<br />

Einsatz vergütet. Die Zeit für den Arbeitsweg gilt<br />

als Arbeitszeit. Kurze Auskünfte gelten nicht als<br />

Arbeitseinsatz.<br />

➔ § 17 PVO, §§ 17-19 BVO<br />

17


FERIEN<br />

6. Ferien Ihr Ferienanspruch sieht so aus:<br />

6.1 Feriendauer Sie haben Anspruch auf<br />

6.2 Feriendauer für Mitarbeitende<br />

in Ausbildung<br />

18<br />

fünf Wochen Ferien bis und mit 20. Altersjahr<br />

vier Wochen Ferien ab dem 21. Altersjahr<br />

fünf Wochen Ferien ab dem 50. Altersjahr<br />

sechs Wochen Ferien ab dem 60. Altersjahr<br />

Das Alter entspricht der Differenz zwischen dem<br />

laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Der<br />

Ferienanspruch ist anteilsmässig, wenn das Arbeitsverhältnis<br />

nicht während des ganzen Kalenderjahres<br />

besteht.<br />

Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten haben<br />

Anspruch auf fünf Wochen Ferien.<br />

6.3 Ferienbezug Die Ferien müssen innerhalb des laufenden Kalenderjahres<br />

bezogen werden. Normalerweise ist mindestens<br />

<strong>eine</strong> Woche Ferien auf einmal zu beziehen.<br />

Bis zu fünf Ferientage können Sie tage- oder halbtageweise<br />

nehmen.<br />

Sind Sie im Stundenlohn angestellt, wird Ihnen mit<br />

jeder Lohnauszahlung <strong>eine</strong> Ferienentschädigung<br />

ausgerichtet. So wird der auf die Ferien fallende<br />

Besoldungsanspruch abgegolten. Die genauen Ansätze<br />

der Ferienentschädigung sehen Sie im Beiblatt<br />

zu dieser Broschüre.<br />

➔ §§ 34-39 PVO


ARBEITSFREIE TAGE<br />

7. Arbeitsfreie Tage Folgende Tage oder Halbtage sind arbeitsfrei:<br />

Neujahr<br />

Berchtoldstag<br />

Nachmittag des Schmutzigen Donnerstags<br />

Nachmittag des Güdismontags<br />

Karfreitag<br />

Ostermontag<br />

<strong>Auf</strong>fahrt<br />

Pfi ngstmontag<br />

Fronleichnam<br />

1. August<br />

Maria Himmelfahrt<br />

Allerheiligen<br />

Maria Empfängnis<br />

24. Dezember<br />

Weihnachten<br />

Stephanstag<br />

31. Dezember<br />

Patroziniumsfest der Kirchgemeinde<br />

des Arbeitsortes:<br />

Luzern: St. Leodegar, 2. Oktober<br />

Wolhusen: St. Andreas, 30. November<br />

➔ § 18 PVO<br />

19


URLAUB<br />

8. Urlaub Urlaub kann besoldet, teilweise besoldet oder<br />

unbesoldet gewährt werden.<br />

8.1 Urlaub für besondere<br />

Ereignisse<br />

8.2 Urlaube für Aus- und<br />

Weiterbildung<br />

20<br />

Bei folgenden Ereignissen haben Sie Anspruch auf<br />

besoldeten Urlaub:<br />

Trauung, Eintragung Partnerschaft<br />

Todesfall von Angehörigen, Verwandten oder<br />

nahestehenden Personen<br />

Wohnungswechsel<br />

Betreuung <strong>eine</strong>s erkrankten Kindes, der<br />

Lebenspartnerin oder des Lebenspartners<br />

gerichtliche Vorladung als Partei oder Zeuge<br />

Für weitere unaufschiebbare private Verpfl ichtungen<br />

(z.B. <strong>Auf</strong>suchen <strong>eine</strong>r Amtsstelle) können,<br />

soweit notwendig, besoldete Kurzurlaube bewilligt<br />

werden. Arzt- und Therapiebesuche werden in der<br />

Regel nicht als Arbeitszeit angerechnet.<br />

Insbesondere zur Aus- und Weiterbildung kann die<br />

Personalabteilung <strong>eine</strong>n längeren Urlaub gewähren.<br />

Je nach Interessenlage wird der Urlaub voll, teilweise<br />

besoldet oder unbesoldet erteilt.


URLAUB<br />

8.3 Sabbatical Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> kann auf Antrag hin<br />

Mitarbeitenden in <strong>eine</strong>m unbefristeten Arbeitsverhältnis<br />

ab fünf Dienstjahren ein Sabbatical gewähren.<br />

Der Urlaubszweck muss im Interesse des Arbeitgebers<br />

liegen, z.B. fachliche Weiterbildung oder<br />

Gesundheit des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin.<br />

Je nach Interessenlage und Dienstjahren ist der<br />

Sabbatical voll oder teilweise besoldet. Die Dauer<br />

beträgt maximal sechs Monate.<br />

Ihre Vorgesetzten oder die Personalabteilung geben<br />

Ihnen gerne nähere Auskunft über unsere Urlaubsregelung.<br />

➔ §§ 40-43 PVO<br />

21


DIENSTLEISTUNGEN<br />

9. Dienstleistungen Unter Dienstleistung zählen wir unter anderem<br />

Militärdienst in der Schweizer Armee, ziviler<br />

Ersatzdienst, Instruktions- und Pfl ichtdienste<br />

im Zivilschutz, humanitäre Einsätze, J+S-Leiterkurse,<br />

ausserschulische Jugendarbeit oder<br />

Dienst bei der Feuerwehr.<br />

9.1 Militärdienst und<br />

ziviler Ersatzdienst<br />

22<br />

Für Militärdienst und zivilen Ersatzdienst haben Sie<br />

Anspruch auf besoldeten Urlaub bis zu zwölf Monaten<br />

während der letzten vier Jahre. Wird aber ein<br />

einzelner zusammenhängender Dienst von über<br />

zwei Monaten geleistet, wird dieser nur unter der<br />

Bedingung besoldet, dass Sie danach mindestens<br />

zwei Jahre beim <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> angestellt<br />

bleiben.<br />

9.2 Zivilschutzdienst Für Zivilschutzdienst haben Sie Anspruch auf bis zu<br />

15 Arbeitstage besoldeten Urlaub pro Kalenderjahr.<br />

9.3 Übrige Dienstleistungen<br />

Die Urlaubsregelung für die übrigen Dienstleistungen<br />

erfahren Sie in Ihrer Personalabteilung.<br />

9.4 Meldung, Antrag Art, Dauer und Zeitpunkt der Dienstleistung sind der<br />

vorgesetzten Person frühzeitig zu melden. Humanitäre<br />

Einsätze, J+S-Leiterkurse, ausserschulische<br />

Jugendarbeit und Dienst bei der Feuerwehr sind vorgängig<br />

bei der vorgesetzten Person zu beantragen.<br />

Die Meldekarte für den Erwerbsersatz sind der vorgesetzten<br />

Person umgehend zuzustellen.<br />

➔ §§ 29-33 PVO


ELTERNSCHAFT<br />

10. Elternschaft Unsere Mitarbeitenden sollen ihre Elternrolle<br />

wahrnehmen können.<br />

10.1 Mutterschaft Mitarbeiterinnen erhalten <strong>eine</strong>n besoldeten Mutterschaftsurlaub<br />

von 16 Wochen. Der Urlaub beginnt<br />

frühestens zwei Wochen vor der Geburt. Bei<br />

befristeten Arbeitsverhältnissen dauert der Mutterschaftsurlaub<br />

bis zur Beendigung bzw. maximal<br />

16 Wochen. Sie erhalten den vollen Lohn während<br />

des Mutterschaftsurlaubes ausbezahlt. Legen Sie<br />

die Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter<br />

Beschwerden früher nieder, werden die letzten zwei<br />

Wochen der Abwesenheit vor der Geburt an den<br />

Mutterschaftsurlaub angerechnet. Krankheits- oder<br />

Unfalltage während des Urlaubes werden ebenfalls<br />

an diesen angerechnet.<br />

24<br />

<strong>Auf</strong> Antrag hin erhalten Sie unmittelbar nach dem<br />

Mutterschaftsurlaub <strong>eine</strong>n unbesoldeten Urlaub von<br />

sechs Monaten.<br />

10.2 Vaterschaft Mitarbeiter erhalten bei der Geburt des eigenen<br />

Kindes <strong>eine</strong>n besoldeten Urlaub von <strong>eine</strong>r Woche,<br />

welcher innert acht Wochen nach der Geburt zu<br />

beziehen ist. <strong>Auf</strong> Antrag hin erhalten Sie im ersten<br />

Lebensjahr des Kindes vier Wochen unbesoldeten<br />

Urlaub.<br />

10.3 Begründung <strong>eine</strong>s<br />

Pfl egekindverhältnisses<br />

Bei der Begründung <strong>eine</strong>s Pfl egekindverhältnisses<br />

können Sie <strong>eine</strong>n besoldeten Urlaub von maximal<br />

acht Wochen beantragen.<br />

➔ § 44-46 PVO


10.4 Sozialzulagen Siehe Ziffer 15 dieser Broschüre.<br />

10.5 Betreuung des<br />

erkrankten Kindes<br />

ELTERNSCHAFT<br />

Erkrankt Ihr Kind während der Arbeitszeit, haben<br />

Sie Anspruch auf <strong>eine</strong>n besoldeten Urlaub bis die<br />

Betreuung durch Drittpersonen sichergestellt ist,<br />

maximal <strong>eine</strong>n Tag. Die vorgesetzte Person ist unverzüglich<br />

zu informieren.<br />

10.6 Kinderkrippe Am Standort Luzern steht den Kindern unserer<br />

Mit arbeitenden die Kinderkrippe «Kunterbunt» zur<br />

Verfügung. Sie nimmt Kinder ab dem 1. Lebensjahr<br />

bis zum Erreichen des Kindergartenalters auf. Die<br />

Betreuungsgebühren sind sozialverträglich abgestuft<br />

nach Einkommen der Eltern.<br />

25


KRANKHEIT UND UNFALL<br />

11. Krankheit und Unfall Bei Krankheit und Unfall gelten folgende<br />

Regelungen:<br />

11.1 Lohnfortzahlung in<br />

<strong>eine</strong>m unbefristeten<br />

Arbeitsverhältnis<br />

11.2 Lohnfortzahlung bei<br />

besonderen Arbeitsverhältnissen<br />

(befristet,<br />

aushilfsweise, Personen<br />

in Ausbildung)<br />

26<br />

Während der Probezeit haben Sie <strong>eine</strong> Lohnfortzahlung<br />

bei Krankheit oder Unfall von <strong>eine</strong>m Monat.<br />

Um Einkommenslücken in dieser Zeit zu vermeiden,<br />

empfehlen wir Ihnen den Abschluss <strong>eine</strong>r Taggeldversicherung<br />

bei Ihrer Krankenkasse.<br />

Nach Ablauf der Probezeit haben Sie während<br />

maximal 730 Tagen Anspruch auf Lohnfortzahlung.<br />

Diese Leistung wird durch das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />

fi nanziert.<br />

Ist die Arbeitsunfähigkeit dauernd, so wird das<br />

Arbeitsverhältnis beendet oder umgestaltet. Dies<br />

kann vor Ablauf der 730tägigen Lohnfortzahlungsfrist<br />

erfolgen. In diesem Fall haben Sie aber bis zum<br />

Fristablauf Anspruch auf <strong>eine</strong> Entschädigung, die<br />

so hoch ist wie die Besoldung, inkl. Sozialzulagen.<br />

Für befristet oder aushilfsweise angestellte Mitarbeitende<br />

sowie für Lernende, Praktikantinnen und<br />

Praktikanten gelten andere Lohnfortzahlungsfristen.<br />

Die Personalabteilung gibt gerne Auskunft.<br />

11.3 Meldung Sind Sie wegen <strong>eine</strong>r Krankheit oder <strong>eine</strong>s Unfalls<br />

arbeitsunfähig, müssen Sie dies der vorgesetzten<br />

Person unverzüglich melden. Unfälle sind der<br />

Lohnadministration zu melden, damit Ansprüche an<br />

die Unfallversicherung angemeldet werden können.<br />

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sieben<br />

Kalendertage (bei Krankheit) bzw. drei (bei Unfall),<br />

ist der vorgesetzten Person unaufgefordert ein<br />

Arztzeugnis einzureichen.<br />

➔ §§ 15, 21, 47 PG, §§ 6-8 PVO, §§ 20-28 PVO


11.4 Rabatte bei Zusatzversicherungen<br />

bei der<br />

CSS und Concordia<br />

KRANKHEIT UND UNFALL<br />

Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> hat Kollektivverträge<br />

mit der CSS und der Concordia abgeschlossen. Falls<br />

Sie bei <strong>eine</strong>r dieser Krankenkassen <strong>eine</strong> Zusatzversicherung<br />

haben, erhalten Sie als Mitarbeiterin<br />

oder Mitarbeiter des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s <strong>eine</strong>n<br />

Rabatt auf Ihre Prämie. Bitte wenden Sie sich an<br />

unsere Lohnadministration.<br />

11.5 Unfallversicherung Unsere Mitarbeitenden sind gegen die wirtschaftlichen<br />

Folgen von Unfall und Berufskrankheit<br />

versichert:<br />

Bei <strong>eine</strong>r Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden<br />

pro Woche sind Sie gegen Berufsunfall und<br />

-krankheit versichert.<br />

Bei <strong>eine</strong>r Arbeitszeit von 8 und mehr Stunden pro<br />

Woche sind Sie zusätzlich auch gegen Nichtberufsunfall<br />

versichert. Diesen Mitarbeitenden bieten<br />

wir <strong>eine</strong> Nichtberufsunfall-Zusatzversicherung<br />

(NBU-Z) an. Durch diese Zusatzversicherung sind<br />

Sie bei den Heilungskosten weltweit sowie beim<br />

Eingehen von Wagnissen und Grobfahrlässigkeiten<br />

besser versichert. Neue Mitarbeitende<br />

erhalten mit den Anstellungsunterlagen ein<br />

Merkblatt mit näheren Informationen. Wenn Sie<br />

auf die NBU-Z verzichten möchten, melden Sie<br />

dies bitte schriftlich der Lohnadministration.<br />

Die aktuellen Lohnabzüge sowie den maximal versicherten<br />

Lohn sehen Sie auf dem Beiblatt zu dieser<br />

Broschüre unter Ziffer 14.<br />

27


PERSONALÄRZTLICHER DIENST<br />

12. Personalärztlicher<br />

Dienst<br />

28<br />

Der Personalärztliche Dienst (Arbeitsmedizinischer<br />

Dienst, AMD) hat die <strong>Auf</strong>gabe, die<br />

Mitarbeitenden und den Arbeitgeber in Fragen<br />

von Gesundheit und Krankheit am Arbeitsplatz<br />

zu informieren und zu unterstützen.<br />

Die Mitarbeitenden des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s<br />

sollten die Gefahren am ihrem Arbeitsplatz kennen:<br />

Unfallgefahren, physische Belastungen und<br />

Expositionen durch Arbeitsstoffe (chemische oder<br />

biologische) sowie durch ionisierende (Röntgen-)<br />

Strahlen. Gefahr kennen bedeutet Gefahr abwenden<br />

können: Überlegtes Verhalten am Arbeitsplatz,<br />

Beachten der Sicherheitsvorschriften und richtiger<br />

Gebrauch der Sicherheitseinrichtungen sind notwendige<br />

Voraussetzungen. Ein Handbuch, das im<br />

Intranet abrufbar ist, enthält umfassende Informationen<br />

über Gefahren und Risiken, über die gesundheitliche<br />

Vorsorge, sowie <strong>eine</strong> Sammlung von<br />

Merkblättern und Formularen zum Thema.<br />

Die regelmässig angebotene personalärztliche<br />

Sprechstunde dient der Beratung der Mitarbeitenden<br />

bei Beschwerden im Zusammenhang mit der<br />

berufl ichen Tätigkeit und bei der Vorsorge, vor<br />

allem Impfungen oder Vorsorgeuntersuchungen.


PERSONALÄRZTLICHER DIENST<br />

Zum Schutz vor Infektionsgefahren (Viren und<br />

Bakterien), für sich selber wie für die Patientinnen<br />

und Patienten, müssen Sie die Hygienerichtlinien<br />

genau beachten und befolgen. Vor den Risiken<br />

<strong>eine</strong>r Ansteckung mit Hepatitis B, Masern, Röteln<br />

oder Windpocken (Spitzenblatern) schützen Sie sich<br />

am besten mit <strong>eine</strong>r Impfung. Diese werden vom<br />

Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, falls angezeigt.<br />

Zum Arbeitsbeginn stellen wir Ihnen <strong>eine</strong>n Fragebogen<br />

zu. Damit können wir Ihre gesundheitlichen<br />

Risiken am Arbeitsplatz richtig abschätzen und Sie<br />

in Fragen der gesundheitlichen Vorsorge individuell<br />

beraten.<br />

Auch Mitarbeitende im Gesundheitswesen können<br />

einmal während der Arbeit erkranken. Genügt<br />

ein selbstgewähltes Medikament zur Behandlung,<br />

können Sie dieses in der Spital-Apotheke zu<br />

Mitarbeiter-Konditionen kaufen. Bei akuter Erkrankung<br />

stehen die Notfall-Stationen auch Ihnen zur<br />

Verfügung. Wenn Sie sich länger in der Gegend<br />

von Luzern niederlassen möchten, suchen Sie sich<br />

für alle anderen Fälle am besten <strong>eine</strong>n persönlichen<br />

Hausarzt.<br />

29


DIENSTALTERGESCHENK<br />

13. Dienstaltersgeschenk Als Dank für Ihre Diensttreue erhalten Sie als<br />

Mitarbeiterin oder Mitarbeiter<br />

30<br />

nach 10 und 15 Dienstjahren je 5 Arbeitstage<br />

nach 20, 25 und 35 Dienstjahren je 10 Arbeitstage<br />

und nach 30 und 40 Dienstjahren je 20 Arbeitstage<br />

besoldeten Urlaub. Eine Auszahlung der Dienstaltersgeschenke<br />

ist nur im begründeten Ausnahmefall<br />

möglich.<br />

➔ § 4 PREGL


14. Besoldung Die Besoldung richtet sich nach Tätigkeit,<br />

Leistung und Erfahrung.<br />

14.1 Besoldungssystem Die berufl ichen Tätigkeiten sind in Funktionsumschreibungen<br />

festgehalten. Je nach den Anforderungen,<br />

die an <strong>eine</strong> bestimmte Funktion gestellt<br />

werden, ist sie <strong>eine</strong>r bestimmten Lohnklasse<br />

zugeordnet. Bei der Anstellung werden Sie in <strong>eine</strong><br />

der Funktion entsprechende Lohnklasse eingereiht.<br />

Innerhalb dieser Klasse richtet sich der konkrete<br />

Lohnbetrag nach dem Mass der Erfahrung, die für<br />

die betreffende Tätigkeit nutzbar ist. Bei fehlender<br />

berufl icher Praxis kann vorübergehend auch <strong>eine</strong><br />

Einreihung in <strong>eine</strong> Lohnklasse für <strong>eine</strong> tiefer eingereihte<br />

Funktion erfolgen.<br />

14.2 Lohnentwicklung Die weitere Lohnentwicklung verläuft individuell:<br />

Aus dem alljährlich durchzuführenden Beurteilungs-<br />

und Fördergespräch BFG (siehe Ziffer 19 dieser<br />

Broschüre) zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden<br />

ergibt sich ein Beurteilungswert. Dieser bildet<br />

neben weiteren Faktoren (z.B. der Entwicklung der<br />

nutzbaren Erfahrung, dem Quervergleich, aber auch<br />

den jährlichen fi nanziellen Mitteln, die zur Verfügung<br />

stehen) die Grundlage für die individuelle<br />

Lohnentwicklung. In besonderen Fällen können Sie<br />

Funktionszulagen oder ausserordentliche Zulagen<br />

erhalten.<br />

Der Spitalrat beschliesst jährlich über <strong>eine</strong> allgem<strong>eine</strong><br />

Anpassung der Löhne als Beitrag zur Erhaltung<br />

der Kaufkraft.<br />

➔ §§ 31-36 PG, BO sowie §§ 2-14 BVO<br />

BESOLDUNG<br />

31


BESOLDUNG<br />

14.3 Besoldung von<br />

Lernenden und<br />

PraktikantInnen<br />

14.4 Lohnauszahlung und<br />

-abrechnung<br />

32<br />

Für Lernende und PraktikantInnen haben wir<br />

spezielle einheitliche Besoldungsrichtlinien.<br />

Sie erhalten den Lohn am 25. des Monats auf Ihr<br />

Lohnkonto gutgeschrieben. Die Jahresbesoldung<br />

wird in 13 Teilen ausbezahlt. Der 13. Monatslohn<br />

wird mit dem Novemberlohn ausgerichtet. Sie<br />

erhalten <strong>eine</strong> Lohnabrechnung, wenn sich gegenüber<br />

der letzten Lohnabrechnung etwas verändert<br />

hat. Die Lohnabzüge sehen Sie aus dem Beiblatt zu<br />

dieser Broschüre unter Ziffer 14.


SOZIALZULAGEN<br />

15. Sozialzulagen Mitarbeitende mit Kindern haben Anspruch<br />

auf Zulagen.<br />

15.1 Kantonale<br />

Familienzulagen<br />

15.2 Besondere Sozialzu -<br />

lage als zusätzliche<br />

Arbeitgeberleistung<br />

des LUKS<br />

34<br />

Wenn Sie ein oder mehrere Kinder haben, haben<br />

Sie Anspruch auf die Geburts-, Kinder- und Ausbildungszulagen<br />

nach dem kantonalen Gesetz über<br />

die Familienzulagen. Die genauen Ansätze der<br />

Zulagen sehen Sie im Beiblatt zu dieser Broschüre<br />

unter Ziffer 15.<br />

Zusätzlich richtet das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> an<br />

Mitarbeitende, die Anspruch auf die kantonalen<br />

Familienzulagen haben, <strong>eine</strong> besondere Sozialzulage<br />

von Fr. 250.– pro Monat aus.<br />

Bei Teilzeitarbeit wird die Sozialzulage anteilsmässig<br />

ausgerichtet. Entspricht die Teilzeitarbeit mindestens<br />

<strong>eine</strong>m 50%-Pensum, kann in begründeten Ausnahmefällen<br />

die volle Zulage zugesprochen werden.<br />

15.3 Anspruch und Meldung Haben zwei Mitarbeitende des Kantons für die gleichen<br />

Kinder Anspruch, werden die Zulagen insgesamt<br />

einmal ausgerichtet.<br />

Die Mitarbeitenden sind verpfl ichtet, alle Tatsachen,<br />

die ihren Anspruch auf die Zulagen beeinfl ussen,<br />

dem Lohnbüro zu melden.<br />

➔ § 37 PG, § 15 BVO


SPESENERSATZ<br />

16. Spesenersatz Entstehen Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer<br />

Anstellung notwendige Auslagen, ersetzen wir<br />

diese grundsätzlich.<br />

So werden insbesondere die Kosten für notwendige<br />

Arbeitsreisen (Spesen für die Benutzung der öffentlichen<br />

Verkehrsmittel oder von Privatfahrzeugen,<br />

Spesen für auswärtige Verpfl egung und Übernachtung)<br />

gemäss den Ansätzen in der Besoldungsverordnung<br />

ersetzt. Die effektiv entstandenen Kosten<br />

sind mit dem Spesenformular und den Belegen<br />

abzurechnen.<br />

Für den Arbeitsweg oder für Parkgebühren am<br />

Arbeitsort werden k<strong>eine</strong> Spesen bezahlt.<br />

➔ §§ 22-30 BVO<br />

35


PERSONALRESTAURANT UND PARKPLATZ<br />

17. Personalrestaurant<br />

und Parkplatz<br />

36<br />

Wir bieten Ihnen folgende zusätzliche<br />

Leistungen:<br />

17.1 Personalrestaurant Unsere Mitarbeitenden können sich im Personalrestaurant<br />

zu Personalkonditionen verpfl egen.<br />

17.2 Mit dem Auto an den<br />

Arbeitsplatz<br />

Standort Luzern:<br />

<strong>Auf</strong> dem Spitalgelände ist die Zahl der Parkplätze<br />

beschränkt. Wir haben deshalb die Zutrittsbedingungen<br />

für das Personal in <strong>eine</strong>m Parkreglement<br />

festgehalten:<br />

Mitarbeitende, die ausserhalb der Stadt Luzern<br />

und Agglomeration wohnen, können <strong>eine</strong> reguläre<br />

Parkkarte beziehen. Sie zahlen fürs Parkieren<br />

<strong>eine</strong> reduzierte Gebühr (Mitarbeiter-Tarif).<br />

Lernende und PraktikantInnen erhalten grundsätzlich<br />

k<strong>eine</strong> Parkkarte, ausser sie erfüllen den<br />

folgenden Punkt.<br />

Mitarbeitende, die in der Stadt Luzern und<br />

Agglomeration wohnen, sowie Lernende und<br />

PraktikantInnen erhalten <strong>eine</strong> Spezial-Parkkarte,<br />

wenn sie Nacht-, Feiertags- und Wochenendeinsätze<br />

haben.


PERSONALRESTAURANT UND PARKPLATZ<br />

Standort Sursee:<br />

Mitarbeitende können Parkkarten beziehen.<br />

Bei den Lernenden und PraktikantInnen gibt es<br />

<strong>eine</strong> Einschränkung: Eine Parkkarte erhalten Sie,<br />

wenn Sie Nacht-, Feiertags- und Wochenendeinsätze<br />

haben.<br />

Standort Wolhusen:<br />

Mitarbeitende, Lernende und PraktikantInnen<br />

können Parkkarten beziehen.<br />

Wenn Sie Anspruch auf <strong>eine</strong> Parkkarte haben, dann<br />

melden Sie sich bitte in der Personalabteilung des<br />

jeweiligen Standortes.<br />

37


PENSIONSKASSE<br />

18. Pensionskasse Ihre Vorsorge ist wichtig.<br />

18.1 <strong>Luzerner</strong> Pensionskasse Wenn Sie die reglementarischen Eintrittsvoraussetzungen<br />

erfüllen, treten Sie als Mitarbeiterin oder<br />

Mitarbeiter des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s der <strong>Luzerner</strong><br />

Pensionskasse bei. Die <strong>Luzerner</strong> Pensionskasse<br />

gewährt den Versicherten und ihren Familienangehörigen<br />

Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen<br />

von Alter, Invalidität und Tod. Sie erbringt<br />

38<br />

Altersleistungen<br />

Invalidenleistungen<br />

Hinterlassenenleistungen<br />

18.1.1 Finanzierung Die Personalvorsorge wird von uns gemeinsam<br />

fi nanziert, d.h. von den Mitarbeitenden und dem<br />

<strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>. Wir als Arbeitgeber tragen<br />

<strong>eine</strong>n überparitätischen Anteil. Ab 18. Altersjahr<br />

bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 24<br />

Jahre alt werden, sind sie gegen die Risiken Tod<br />

und Invalidität versichert (Risikoversicherung). Ab<br />

25. Altersjahr beginnt zusätzlich das Alterssparen<br />

(Risiko- und Altersversicherung). Der Lohnabzug<br />

ist altersabhängig. Der versicherte Lohn entspricht<br />

dem AHV-pfl ichtigen Jahreslohn abzüglich <strong>eine</strong>s<br />

Koordinationsabzugs. Die aktuellen Beiträge der<br />

Mitarbeitenden, der versicherte Mindestlohn und<br />

der Koordinationsabzug sehen Sie aus dem Beiblatt<br />

zu dieser Broschüre unter Ziffer 14.<br />

Die <strong>Luzerner</strong> Pensionskasse gewährt interessierten<br />

Personen Hypothekardarlehen für selbstgenutztes<br />

Wohneigentum. Sie bietet günstige Hypotheken mit<br />

festem und variablem Zinssatz an.


18.2 VSAO Verband SchweizerischerAssistenzund<br />

Oberärztinnen<br />

und -ärzte<br />

18.3 Besondere Versicherung<br />

für Kaderangestellte<br />

PENSIONSKASSE<br />

Wenn Sie mehr darüber wissen möchten:<br />

Verordnung über die <strong>Luzerner</strong> Pensionskasse, Informationsschriften<br />

der <strong>Luzerner</strong> Pensionskasse und<br />

Internet www.lupk.ch.<br />

Die Assistenzärztinnen und -ärzte sowie die Oberärztinnen<br />

und -ärzte sind beim VSAO versichert.<br />

Nähere Angaben fi nden Sie unter<br />

www.vorsorgestiftung-vsao.ch.<br />

Für leitende Mitarbeitende des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s<br />

besteht zur Ergänzung der Pensionskassenversicherung<br />

<strong>eine</strong> Kaderversicherung. Nähere Angaben<br />

dazu erhalten Sie in der Personalabteilung.<br />

➔ § 10 PREGL<br />

39


19. Beurteilungs- und<br />

Fördergespräch BFG<br />

BEURTEILUNGS- UND FÖRDERGESPRÄCH BFG<br />

Das Beurteilungs- und Fördergespräch BFG ist<br />

<strong>eine</strong>s unserer wichtigsten Führungsinstrumente.<br />

Im Zentrum steht das Gespräch zwischen<br />

Vorgesetzten und Mitarbeitenden, das einmal<br />

jährlich stattfi ndet.<br />

Damit das Gespräch gelingt, ist <strong>eine</strong> aktive Vorbereitung<br />

und Beteiligung von Mitarbeitenden wie<br />

Vorgesetzten nötig. Die Wegleitung, das Beurteilungsformular<br />

und weitere Hilfsmittel stehen unseren<br />

Mitarbeitenden im LUKS-Intranet zur Verfügung<br />

(unter Betriebswirtschaft > Personalwesen<br />

> Personalbeurteilung).<br />

Aus dem BFG resultiert ein Beurteilungswert, der<br />

<strong>eine</strong>n Einfl uss hat auf Ihre individuelle Lohnentwicklung<br />

(siehe Ziffer 14.2 dieser Broschüre).<br />

➔ § 60 PG, §§ 62-64 PVO, §§ 9-10 BVO<br />

41


PERSONALENTWICKLUNG<br />

20. Personalentwicklung Um das Wissen im <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> zu<br />

erhalten und zu erweitern, unterstützen wir<br />

die Aus- und Weiterbildung und pfl egen aktive<br />

Nachwuchsförderung. Das Gesundheitswesen<br />

entwickelt sich ständig weiter. Bei unseren<br />

Mitarbeitenden setzen wir ebenfalls Veränderungs-<br />

und Entwicklungsbereitschaft voraus.<br />

Wir unterstützen Sie dabei mit geeigneten<br />

Massnahmen.<br />

42<br />

Damit wir unsere Mitarbeitenden entsprechend<br />

ihren Fähigkeiten und Eignungen einsetzen und<br />

fördern können, ist es wichtig, ihr Potential zu<br />

kennen, dieses zu nutzen und zu entwickeln. Bei<br />

Vorgesetzten legen wir besonderen Wert auf die<br />

kontinuierliche Entwicklung der Management- und<br />

Führungskompetenzen.<br />

Wir haben ein breites internes Bildungsangebot.<br />

Je nach Bedarf bieten wir auch massgeschneiderte<br />

Angebote an wie spezifi sche Seminare, Supervision,<br />

Coaching usw. und unterstützen den Besuch von<br />

externen Bildungsangeboten. Für die Beratung in<br />

Personalentwicklungsfragen stehen die Bildungsverantwortlichen<br />

in der Personalabteilung und im<br />

Departement Pfl ege Soziales zur Verfügung.


HAFTPFLICHTVERSICHERUNG<br />

21. Haftpfl ichtversicherung Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> hat <strong>eine</strong> Haftpfl<br />

ichtversicherung für alle Mitarbeitenden<br />

und ihre Handlungen, welche im <strong>Auf</strong>trag des<br />

<strong>Kantonsspital</strong>s erfolgen.<br />

Bei Grobfahrlässigkeit oder vorsätzlicher Schädigung<br />

ist ein Regress möglich.<br />

43


NEBENBESCHÄFTIGUNG<br />

22. Nebenbeschäftigung<br />

44<br />

Öffentliche Ämter<br />

Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des <strong>Luzerner</strong><br />

<strong>Kantonsspital</strong>s ist es Ihnen grundsätzlich<br />

untersagt, <strong>eine</strong> Nebenbeschäftigung auszuüben,<br />

welche die Erfüllung Ihrer Dienstpfl ichten<br />

beeinträchtigen kann. Unerlaubt sind Nebenbeschäftigungen<br />

insbesondere, wenn sie<br />

Sie bei der Ausübung Ihrer Dienstpfl icht als befangen<br />

ersch<strong>eine</strong>n lassen können,<br />

die Geheimhaltungspfl icht tangieren,<br />

oder Ihre Vertrauenswürdigkeit in der dienstlichen<br />

Tätigkeit mindern können.<br />

Eine Nebenbeschäftigung darf die ordentliche<br />

Dienstplanung nicht behindern. Ausserdem soll <strong>eine</strong><br />

Nebenbeschäftigung zusammen mit der Anstellung<br />

beim <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> ein volles Pensum nicht<br />

wesentlich überschreiten. Aus wichtigen Gründen<br />

können Ausnahmen bewilligt werden. Beansprucht<br />

die Nebenbeschäftigung Arbeitszeit, können Sie<br />

grundsätzlich unbesoldeten Urlaub beantragen.<br />

Wenn Sie ein öffentliches Amt ausüben, das heisst<br />

<strong>eine</strong> Funktion, die durch Volkswahl oder behördliche<br />

Wahl begründet ist, können Sie maximal 15 Arbeitstage<br />

pro Kalenderjahr beanspruchen, die in der<br />

Regel ganz, eventuell teilweise besoldet werden.<br />

Für die Regelung des Einzelfalls spielen insbesondere<br />

die Entschädigung, die Sie für die Nebenbeschäftigung<br />

erhalten, <strong>eine</strong> Rolle sowie das Ausmass der<br />

zeitlichen Beanspruchung.


NEBENBESCHÄFTIGUNG<br />

Die Bewilligung wird für die Dauer von<br />

maximal vier Jahren erteilt (zur Ausübung<br />

<strong>eine</strong>s öffentlichen Amtes für die Amtsdauer).<br />

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Personalabteilung.<br />

➔ § 53 PG, §§ 47-50 PVO<br />

45


PERSONALHILFSFONDS<br />

23. Personalhilfsfonds Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> führt <strong>eine</strong>n Personalhilfsfonds.<br />

Aus dem Fonds können fi nanzielle<br />

Leistungen gewährt werden<br />

46<br />

bei sozialer Not,<br />

in Härtefällen,<br />

als Prozesshilfe,<br />

zur Deckung schwerwiegender materieller Schäden,<br />

die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter<br />

aus berufl icher Tätigkeit erwachsen.<br />

Der Direktor oder die Direktorin kann fi nanzielle<br />

Leistungen für nicht gedeckte Kosten aus Polizei-<br />

oder Strafverfahren, die Mitarbeitenden aus<br />

berufl icher Tätigkeit erwachsen, ausserhalb des<br />

Personalhilfsfonds gewähren.<br />

Für Informationen wenden Sie sich an die Personalabteilung.<br />

➔ §§ 5-7 PREGL


SCHLICHTUNGSSTELLE<br />

24. Schlichtungsstelle Für das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> steht die<br />

Schlichtungsstelle des Kantons Luzern zur<br />

Verfügung.<br />

Die Schlichtungsstelle berät Mitarbeitende und<br />

Vorgesetzte bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.<br />

Sie versucht, mit den betroffenen Personen<br />

<strong>eine</strong> Einigung herbeizuführen.<br />

Das Gesuch um ein Schlichtungsverfahren kann<br />

schriftlich und mit <strong>eine</strong>r kurzen Begründung beim<br />

Sekretariat der Schlichtungsstelle, das durch die<br />

Dienststelle Personal des Kantons Luzern geführt<br />

wird, eingereicht werden. Dies muss vor Ablauf<br />

<strong>eine</strong>r allfälligen Beschwerdefrist geschehen. Im<br />

Gesuch muss glaubhaft gemacht werden, dass im<br />

Gespräch zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter,<br />

der vorgesetzten Person und der Personalabteilung<br />

k<strong>eine</strong> Einigung erzielt werden konnte.<br />

Für Informationen zum Verfahren wenden Sie sich<br />

an die Personalabteilung.<br />

➔ § 9 PREGL, § 69 PG, §§ 68-74 PVO<br />

47


BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES<br />

25. Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

48<br />

Das Arbeitsverhältnis wird beendet<br />

durch Zeitablauf bei befristeter Anstellung,<br />

durch schriftliche Kündigung der Mitarbeiterin<br />

oder des Mitarbeiters,<br />

im gegenseitigen Einvernehmen,<br />

oder durch Entscheid des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s.<br />

Folgende Fristen müssen eingehalten werden:<br />

während den ersten drei Monaten der Probezeit:<br />

sieben Tage<br />

danach drei Monate<br />

Für besondere Anstellungsverhältnisse wie z.B.<br />

Kaderärzte und -ärztinnen, Auszubildende und Aushilfen<br />

gelten die Kündigungsfristen im Vertrag.<br />

Das Arbeitsverhältnis wird jeweils auf Monatsende<br />

beendet.<br />

➔ §§ 15-24 PG


PERSONALKOMMISSION UND PERSONALORGANISATIONEN<br />

26. Personalkommission<br />

und Personalorganisationen<br />

Impressum<br />

Herausgeber<br />

<strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />

Personalabteilung<br />

Standort Luzern: 6000 Luzern 16<br />

Tel. 041 205 43 09<br />

Standort Sursee: 6210 Sursee<br />

Tel. 041 926 40 16<br />

Standort Wolhusen: 6110 Wolhusen<br />

Tel. 041 492 81 06<br />

www.ksl.ch<br />

Konzept, Text<br />

wave.ch<br />

Druck<br />

Druckerei Ebikon AG<br />

50<br />

Das Mitspracherecht der Angestellten in Personalangelegenheiten<br />

ist durch die Personalkommission,<br />

deren Mitglieder Mitarbeitende des<br />

<strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s sind, gewährleistet.<br />

Die Personalorganisationen und deren Delegationen<br />

sind als Gesprächspartner anerkannt.<br />

➔ § 8 PREGL, § 61 PG


<strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> Spitalstrasse, 6000 Luzern 16, Tel. 041 205 11 11, Fax 041 205 59 32, www.ksl.ch<br />

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