Auf eine gute Zusammenarbeit! - Luzerner Kantonsspital
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<strong>Auf</strong> <strong>eine</strong> <strong>gute</strong> <strong>Zusammenarbeit</strong>!<br />
Alles was Sie über Ihre Anstellung<br />
beim <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> wissen müssen<br />
53
Benno Fuchs<br />
VORWORT<br />
Sie interessieren sich für <strong>eine</strong> Tätigkeit beim <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />
oder Sie haben sich bereits entschieden, mit uns<br />
zusammenzuarbeiten. Wir freuen uns, Ihnen unsere Anstellungsbedingungen<br />
vorstellen zu dürfen.<br />
Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> ist das Zentrumsspital im<br />
Herzen der Schweiz. Wir sind ein Spital für alle: für das<br />
noch Ungeborene genauso wie für Betagte. An unseren<br />
vier Standorten in Luzern, Sursee, Wolhusen und Montana<br />
arbeiten rund 4‘500 Mitarbeitende. Sie erbringen kompetent,<br />
freundlich und engagiert Dienstleistungen für unsere<br />
Patientinnen und Patienten.<br />
Als zweitgrösster Arbeitgeber in der Zentralschweiz wollen<br />
wir für unser Personal ein fairer und verlässlicher Partner<br />
sein, der interessante herausfordernde Arbeit zu attraktiven<br />
Anstellungsbedingungen bietet:<br />
Personalentwicklungsmöglichkeiten<br />
zeitgemässe, der Leistung entsprechende Entlöhnung<br />
<strong>gute</strong> Sozialleistungen.<br />
Die Rechte und Pfl ichten der Mitarbeitenden sind im Personalrecht<br />
des Kantons Luzern sowie ergänzend im Personalreglement<br />
des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s festgehalten. In dieser Broschüre<br />
informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte, damit<br />
Sie sich <strong>eine</strong>n Überblick verschaffen können. Daraus lassen<br />
sich k<strong>eine</strong> Rechtsansprüche ableiten.<br />
Vielleicht haben Sie beim Lesen dieser Broschüre noch Fragen.<br />
Ihre Vorgesetzten oder die Personalabteilung geben Ihnen<br />
gerne Auskunft.<br />
Wir freuen uns auf die <strong>Zusammenarbeit</strong> mit Ihnen und wünschen<br />
Ihnen viel Befriedigung und Erfolg bei Ihrer Tätigkeit.<br />
Luzern, Januar 2008<br />
<strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />
Benno Fuchs Hans-Rudolf Meier<br />
Direktor Personalleiter
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1 Personalpolitik 07<br />
2 Grundlagen des Arbeitsverhältnisses 10<br />
3 Datenschutz 11<br />
4 Arbeitszeit 12<br />
5 Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit, Pikettdienst 15<br />
6 Ferien 18<br />
7 Arbeitsfreie Tage 19<br />
8 Urlaub 20<br />
9 Dienstleistungen 22<br />
10 Elternschaft 24<br />
11 Krankheit und Unfall 26<br />
12 Personalärztlicher Dienst 28<br />
13 Dienstaltersgeschenk 30<br />
14 Besoldung 31<br />
15 Sozialzulagen 34<br />
16 Spesenersatz 35<br />
17 Personalrestaurant und Parkplatz 36<br />
18 Pensionskasse 38<br />
19 Beurteilungs- und Fördergespräch BFG 41<br />
20 Personalentwicklung 42<br />
21 Haftpfl ichtversicherung 43<br />
22 Nebenbeschäftigung 44<br />
23 Personalhilfsfonds 46<br />
24 Schlichtungsstelle 47<br />
25 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 48<br />
26 Personalkommission und Personalorganisationen 50<br />
Das Personalrecht des Kantons Luzern besteht aus:<br />
PG = Personalgesetz (SRL Nr. 51)<br />
BO = Besoldungsordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73)<br />
PVO = Personalverordnung (SRL Nr. 52)<br />
BVO = Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73a)<br />
Wenn Sie die detaillierte rechtliche Regelung einsehen möchten, fi nden Sie in jedem Kurzkapitel<br />
den Hinweis auf die Rechtsquelle und den Paragraphen. Das Personalrecht ist im Internet unter<br />
www.lu.ch (Staatskanzlei, Drucksachen, Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern SRL)<br />
abrufbar.<br />
Das Personalreglement des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s enthält ergänzende Bestimmungen zum<br />
Personalrecht.<br />
PREGL = Personalreglement <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />
Bestimmungen für Ärztinnen und Ärzte sind im Anhang des Personalreglements zu fi nden.<br />
Mitarbeitende fi nden das Personalreglement im LUKS-Intranet unter Betriebswirtschaft,<br />
Personalwesen, Personalrecht.
1. Personalpolitik des<br />
<strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s<br />
PERSONALPOLITIK<br />
Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> gehört zu den<br />
grössten Arbeitgebern der Zentralschweiz. Die<br />
Mitarbeitenden sind unser Erfolgsfaktor. Unsere<br />
Personalpolitik orientiert sich an unserem<br />
Leistungsauftrag, an den hohen Anforderungen<br />
an Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie<br />
an den Bedürfnissen der Mitarbeitenden und<br />
am Arbeitsmarkt.<br />
Die folgenden Grundsätze der Personalpolitik sind<br />
massgebend für die Gestaltung der Führung und<br />
der <strong>Zusammenarbeit</strong> im <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />
(LUKS):<br />
1.1 Unsere Überzeugung Die Überzeugung des LUKS ist: Es sind die Menschen,<br />
die mit ihren Leistungen das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />
und s<strong>eine</strong>n Erfolg ausmachen.<br />
1.2 Unsere Mitarbeitenden Die Mitarbeitenden des LUKS sind eigenverantwortliche<br />
Persönlichkeiten, die selbständig mitdenken,<br />
im Sinne des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s handeln und<br />
<strong>eine</strong> hohe Leistungsbereitschaft zeigen. Sie sind<br />
gesprächsbereit, konfl iktfähig und offen für Neues.<br />
Sie nutzen den ihnen zur Verfügung gestellten Freiraum<br />
und nehmen ihre Verantwortung wahr.<br />
1.3 Wir als Arbeitgeber Das LUKS ist ein fairer und verlässlicher Arbeitgeber,<br />
der den Mitarbeitenden herausfordernde Arbeit<br />
zu attraktiven Anstellungsbedingungen bietet. So<br />
können kompetente Mitarbeitende gewonnen und<br />
erhalten werden.<br />
7
PERSONALPOLITIK<br />
1.4 Führung, <strong>Zusammenarbeit</strong><br />
und Kommunikation<br />
8<br />
Das LUKS pfl egt <strong>eine</strong>n kooperativen Führungsstil.<br />
Die <strong>Zusammenarbeit</strong> basiert auf Vertrauen, Respekt,<br />
Wertschätzung und Loyalität.<br />
Die offene, konstruktive Dialog- und Feedbackkultur<br />
trägt zum <strong>gute</strong>n Arbeitsklima bei. Es wird direkt<br />
und stufengerecht informiert.<br />
1.5 Personalentwicklung Damit das Potenzial der Mitarbeitenden genutzt<br />
und entwickelt werden kann, werden diese entsprechend<br />
ihren Fähigkeiten und Eignungen eingesetzt<br />
und gefördert. Bei Vorgesetzten legt das LUKS besonderen<br />
Wert auf die kontinuierliche Entwicklung<br />
der Management- und Führungskompetenzen.<br />
Bei den Mitarbeitenden wird Veränderungs- und<br />
Entwicklungsbereitschaft vorausgesetzt, und sie<br />
werden darin unterstützt.<br />
Das LUKS investiert in die Berufsbildung und die<br />
Ausbildung von Fachpersonal im Sinne <strong>eine</strong>s Beitrags<br />
zur Sicherung des Berufsnachwuchses.<br />
1.6 Ältere Mitarbeitende Erfahrenen älteren Mitarbeitenden in der letzten Berufsphase<br />
werden ihren Fähigkeiten und Erfahrungen<br />
entsprechende Arbeitsbedingungen geboten.<br />
Dabei sind die Interessen der Mitarbeitenden und<br />
die Bedürfnisse des LUKS zu berücksichtigen.
1.7 Gesundheit Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden wird<br />
gewahrt und ihre Gesundheit geschützt. Gemeinsam<br />
mit den Mitarbeitenden trägt das LUKS Verantwortung<br />
für ein Gleichgewicht zwischen Beruf und<br />
Freizeit.<br />
1.8 Chancengleichheit<br />
und Vereinbarkeit<br />
von Familien- und<br />
Erwerbsarbeit<br />
Das LUKS unterstützt die Eingliederung von Mitarbeitenden<br />
mit reduzierter Leistungsfähigkeit.<br />
Das LUKS sorgt dafür, dass Frauen und Männer die<br />
gleichen Chancen für die berufl iche Entwicklung<br />
haben.<br />
<strong>Auf</strong> Mitarbeitende, die Familienpfl ichten wahrnehmen,<br />
wird im Rahmen der betrieblichen<br />
Möglichkeiten Rücksicht genommen.<br />
1.9 Personalaustritt Mitarbeitenden, die das LUKS verlassen, wird dieselbe<br />
Wertschätzung entgegengebracht, die sie<br />
bis dahin erfahren haben.<br />
1.10 Sozialpartnerschaft Das LUKS pfl egt mit dem Personal ein sozialpartnerschaftliches<br />
Verhältnis.<br />
1.11 Umsetzung der<br />
Personalpolitik<br />
Die Umsetzung dieser Grundsätze ist <strong>Auf</strong>gabe aller<br />
Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Der Spitalrat,<br />
der Direktor oder die Direktorin und die Geschäftsleitung<br />
überwachen die Einhaltung mit geeigneten<br />
Instrumenten.<br />
➔ § 2 PREGL<br />
PERSONALPOLITIK<br />
9
GRUNDLAGEN ARBEITSVERHÄLTNIS<br />
2. Grundlagen des<br />
Arbeitsverhältnisses<br />
2.1 Anstellung mit<br />
Wahlurkunde<br />
2.2 Anstellung mit<br />
öffentlich -rechtlichem<br />
Vertrag<br />
10<br />
Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> lehnt sich an das<br />
Personalrecht des Kantons Luzern an. Das<br />
Personalrecht regelt das öffentlich-rechtliche<br />
Arbeitsverhältnis, also das Arbeitsverhältnis<br />
zwischen Staat und Angestellten, sowie die<br />
Rechte und Pfl ichten des Staatspersonals.<br />
Was OR und Arbeitsvertrag in der Privatwirtschaft<br />
ist, ist das Personalrecht im öffentlichen<br />
Dienst.<br />
Unsere Mitarbeitenden erhalten anstelle <strong>eine</strong>s zivilrechtlichen<br />
Arbeitsvertrages <strong>eine</strong> Wahlurkunde. Mit<br />
Ihrer mündlichen Zusage bei den Anstellungsgesprächen<br />
haben Sie Ihre Zustimmung zur Wahl und<br />
zu den Anstellungsbedingungen gegeben.<br />
In besonderen Fällen, wenn aus betrieblichen Gründen<br />
wesentliche Bestandteile des Arbeitsverhältnisses<br />
auf individuellen Vereinbarungen beruhen,<br />
schliessen wir <strong>eine</strong>n öffentlich-rechtlichen Vertrag<br />
ab. Dies kann z.B. in folgenden Fällen geschehen:<br />
Aushilfen<br />
befristete Anstellungen<br />
Praktika mit Ausbildungsvereinbarungen<br />
2.3 Probezeit Die ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses<br />
gelten in der Regel als Probezeit. Die<br />
Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt<br />
beiderseits sieben Tage, danach in der Regel drei<br />
Monate.<br />
➔ § 5-10 PG, § 3 PREGL
DATENSCHUTZ<br />
3. Datenschutz Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> legt besonderen<br />
Wert auf <strong>eine</strong>n konsequenten Schutz der<br />
Persönlichkeitsrechte der Personen, deren<br />
Daten wir bearbeiten.<br />
Viele Mitarbeitende haben Einblick in vertrauliche<br />
Daten wie z.B. Patientenbefunde, Abrechnungsdaten<br />
usw. Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, als<br />
Praktikantin oder Praktikant unterstehen Sie der<br />
Geheimhaltungspfl icht. Darunter fällt alles, was Sie<br />
in Ihrer berufl ichen Tätigkeit erfahren haben, soweit<br />
ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse<br />
an der Geheimhaltung besteht. Die Geheimhaltungspfl<br />
icht bleibt über die Beendigung Ihrer<br />
Anstellung hinaus bestehen.<br />
Für einige Berufe besteht zusätzlich noch das<br />
Berufsgeheimnis.<br />
➔ § 52 PG<br />
11
ARBEITSZEIT<br />
4. Arbeitszeit Wir kennen zwei Arbeitszeitmodelle:<br />
4.1 Arbeit nach Dienstplan Der vielfältige Dienstbetrieb im <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />
muss jederzeit gewährleistet sein. Aus organisatorischen<br />
oder betrieblichen Gründen arbeitet<br />
daher die Mehrheit der Mitarbeitenden nach<br />
Dienstplänen.<br />
4.2 Flexible Arbeitszeit Mitarbeitende mit diesem Arbeitszeitmodell können<br />
im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen ihre<br />
Arbeitszeit fl exibel gestalten. Sie haben dabei die<br />
Erfüllung des Leistungsauftrages und die Kundenbedürfnisse<br />
zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben<br />
die Weisungen der Vorgesetzten zur Gewährleistung<br />
des Dienstbetriebes. Bei der fl exiblen Arbeitszeit<br />
können Schwankungen im Arbeitsanfall durch positiven<br />
oder negativen Arbeitszeitsaldo aufgefangen<br />
werden. Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist zu kompensieren<br />
(siehe auch Ziffer 5.2 dieser Broschüre).<br />
12
4.3 Arbeitszeit für Ärztinnen<br />
und Ärzte<br />
4.4 Arbeitszeit für nichtärztliches<br />
Personal<br />
Unsere Arbeitszeiten:<br />
ARBEITSZEIT<br />
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für<br />
Assistenzärztinnen und -ärzte beträgt 50 Stunden.<br />
Für alle anderen Ärztinnen und Ärzte gelten besondere<br />
Arbeitszeit-Bestimmungen.<br />
In den Arbeitszeitmodellen «Arbeit nach Dienstplan»<br />
und «Flexible Arbeitszeit» beträgt die<br />
wöchentliche Arbeitszeit bei <strong>eine</strong>m Vollpensum<br />
im Jahresdurchschnitt 42 Stunden. Für Teilzeit-<br />
Mitarbeitende gelten die Bestimmungen über die<br />
Arbeitszeit sinngemäss.<br />
4.5 Arbeitszeitkontrolle Die Verantwortung für die korrekte Erfassung der<br />
persönlichen Arbeitszeit liegt bei den Mitarbeitenden.<br />
Die Arbeitszeitkontrolle wird von den Vorgesetzten<br />
überprüft.<br />
➔ § 57 PG, §§ 11-19 PVO<br />
13
5. Überstunden, Nacht-<br />
und Sonntagsarbeit,<br />
Pikettdienst<br />
ÜBERSTUNDEN, NACHT- UND SONNTAGSARBEIT, PIKETTDIENST<br />
Sie können von Ihren Vorgesetzten verpfl ichtet<br />
werden, in zumutbarem Mass und auf deren<br />
Anordnung hin Mehr- oder Überstunden zu<br />
leisten.<br />
Für Ärztinnen und Ärzte gelten besondere Bestimmungen<br />
zu Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit<br />
sowie Pikettdienst.<br />
5.1 Überstunden Als Überstunden gilt die Arbeitszeit, die bei der<br />
Arbeit nach Dienstplan (siehe Ziffer 4.1 dieser<br />
Broschüre) auf Anordnung der Vorgesetzten über<br />
die persönliche Arbeitsverpfl ichtung hinaus geleistet<br />
wird. Die Vergütung für <strong>eine</strong> Überstunde errechnet<br />
sich aus der auf die Stunde umgerechneten Besoldung<br />
sowie <strong>eine</strong>m Zuschlag von 25%, der in Form<br />
von 15 Zusatzminuten ausgerichtet wird. Überstunden<br />
und deren Zeitzuschläge sind durch Freizeit<br />
zu kompensieren. Ist ein Ausgleich durch Freizeit<br />
betrieblich nicht möglich, werden Überstunden<br />
ausnahmsweise ausbezahlt.<br />
5.2 Mehr-/Minderstunden Mehr- oder Minderstunden sollen arbeitsbedingte<br />
oder saisonale Schwankungen des Arbeitsanfalles<br />
von Mitarbeitenden mit fl exibler Arbeitszeit (siehe<br />
Ziffer 4.2 dieser Broschüre) auffangen. Der maximal<br />
zulässige Arbeitszeitsaldo ist begrenzt auf +50<br />
Stunden und –30 Stunden. Ein positiver Saldo ist in<br />
Absprache mit der vorgesetzten Person zu kompensieren.<br />
Er muss spätestens bei Beendigung <strong>eine</strong>s<br />
Arbeitsverhältnisses abgebaut sein.<br />
15
ÜBERSTUNDEN, NACHT- UND SONNTAGSARBEIT, PIKETTDIENST<br />
5.3 Nachtarbeit Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 20.00 Uhr<br />
und 6.00 Uhr. Pro Stunde geleistete Nachtarbeit erhalten<br />
Sie neben dem Lohn noch Fr. 6.– ausbezahlt<br />
sowie <strong>eine</strong> Zeitgutschrift von 10 Minuten.<br />
16<br />
Vergütungen für Überstunden sind nicht kumulierbar<br />
mit den Zeitgutschriften für Nachtarbeit.<br />
5.4 Sonntagsarbeit Sonntagsarbeit ist die Arbeit an Sonntagen und<br />
an den arbeitsfreien Tagen (siehe Ziffer 7 dieser<br />
Broschüre) mit Ausnahme der arbeitsfreien Halbtage.<br />
Für Sonntagsarbeit erhalten Sie <strong>eine</strong> zusätzliche<br />
Vergütung von Fr. 8.– pro Stunde.<br />
Vergütungen für Nacht- und Sonntagsstunden sind<br />
kumulierbar.<br />
5.5 Pikettdienst Im Pikettdienst ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter<br />
erreichbar und bereit, in <strong>eine</strong>r vorgeschriebenen<br />
Zeit zur Arbeit zu ersch<strong>eine</strong>n. Folgende<br />
Vergütung richten wir dafür aus:<br />
Für Pikettdienst im Sinne von Erreichbarkeit,<br />
welche nur gelegentlich zu <strong>eine</strong>m effektiven<br />
Arbeitseinsatz führt, erhalten Sie pro Stunde<br />
Pikettdienst Fr. 3.–.<br />
Für Pikettdienst, welcher <strong>eine</strong>n Einsatz am<br />
Arbeitsplatz innert 30 Minuten gewährleistet,<br />
erhalten Sie pro Stunde Fr. 6.–.
ÜBERSTUNDEN, NACHT- UND SONNTAGSARBEIT, PIKETTDIENST<br />
Für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz, welcher<br />
<strong>eine</strong>n sofortigen Einsatz ermöglicht, wird pro<br />
Stunde Fr. 10.– vergütet.<br />
Erfolgt ein Arbeitseinsatz, dann wird die effektive<br />
Arbeitszeit, mindestens aber 30 Minuten pro<br />
Einsatz vergütet. Die Zeit für den Arbeitsweg gilt<br />
als Arbeitszeit. Kurze Auskünfte gelten nicht als<br />
Arbeitseinsatz.<br />
➔ § 17 PVO, §§ 17-19 BVO<br />
17
FERIEN<br />
6. Ferien Ihr Ferienanspruch sieht so aus:<br />
6.1 Feriendauer Sie haben Anspruch auf<br />
6.2 Feriendauer für Mitarbeitende<br />
in Ausbildung<br />
18<br />
fünf Wochen Ferien bis und mit 20. Altersjahr<br />
vier Wochen Ferien ab dem 21. Altersjahr<br />
fünf Wochen Ferien ab dem 50. Altersjahr<br />
sechs Wochen Ferien ab dem 60. Altersjahr<br />
Das Alter entspricht der Differenz zwischen dem<br />
laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Der<br />
Ferienanspruch ist anteilsmässig, wenn das Arbeitsverhältnis<br />
nicht während des ganzen Kalenderjahres<br />
besteht.<br />
Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten haben<br />
Anspruch auf fünf Wochen Ferien.<br />
6.3 Ferienbezug Die Ferien müssen innerhalb des laufenden Kalenderjahres<br />
bezogen werden. Normalerweise ist mindestens<br />
<strong>eine</strong> Woche Ferien auf einmal zu beziehen.<br />
Bis zu fünf Ferientage können Sie tage- oder halbtageweise<br />
nehmen.<br />
Sind Sie im Stundenlohn angestellt, wird Ihnen mit<br />
jeder Lohnauszahlung <strong>eine</strong> Ferienentschädigung<br />
ausgerichtet. So wird der auf die Ferien fallende<br />
Besoldungsanspruch abgegolten. Die genauen Ansätze<br />
der Ferienentschädigung sehen Sie im Beiblatt<br />
zu dieser Broschüre.<br />
➔ §§ 34-39 PVO
ARBEITSFREIE TAGE<br />
7. Arbeitsfreie Tage Folgende Tage oder Halbtage sind arbeitsfrei:<br />
Neujahr<br />
Berchtoldstag<br />
Nachmittag des Schmutzigen Donnerstags<br />
Nachmittag des Güdismontags<br />
Karfreitag<br />
Ostermontag<br />
<strong>Auf</strong>fahrt<br />
Pfi ngstmontag<br />
Fronleichnam<br />
1. August<br />
Maria Himmelfahrt<br />
Allerheiligen<br />
Maria Empfängnis<br />
24. Dezember<br />
Weihnachten<br />
Stephanstag<br />
31. Dezember<br />
Patroziniumsfest der Kirchgemeinde<br />
des Arbeitsortes:<br />
Luzern: St. Leodegar, 2. Oktober<br />
Wolhusen: St. Andreas, 30. November<br />
➔ § 18 PVO<br />
19
URLAUB<br />
8. Urlaub Urlaub kann besoldet, teilweise besoldet oder<br />
unbesoldet gewährt werden.<br />
8.1 Urlaub für besondere<br />
Ereignisse<br />
8.2 Urlaube für Aus- und<br />
Weiterbildung<br />
20<br />
Bei folgenden Ereignissen haben Sie Anspruch auf<br />
besoldeten Urlaub:<br />
Trauung, Eintragung Partnerschaft<br />
Todesfall von Angehörigen, Verwandten oder<br />
nahestehenden Personen<br />
Wohnungswechsel<br />
Betreuung <strong>eine</strong>s erkrankten Kindes, der<br />
Lebenspartnerin oder des Lebenspartners<br />
gerichtliche Vorladung als Partei oder Zeuge<br />
Für weitere unaufschiebbare private Verpfl ichtungen<br />
(z.B. <strong>Auf</strong>suchen <strong>eine</strong>r Amtsstelle) können,<br />
soweit notwendig, besoldete Kurzurlaube bewilligt<br />
werden. Arzt- und Therapiebesuche werden in der<br />
Regel nicht als Arbeitszeit angerechnet.<br />
Insbesondere zur Aus- und Weiterbildung kann die<br />
Personalabteilung <strong>eine</strong>n längeren Urlaub gewähren.<br />
Je nach Interessenlage wird der Urlaub voll, teilweise<br />
besoldet oder unbesoldet erteilt.
URLAUB<br />
8.3 Sabbatical Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> kann auf Antrag hin<br />
Mitarbeitenden in <strong>eine</strong>m unbefristeten Arbeitsverhältnis<br />
ab fünf Dienstjahren ein Sabbatical gewähren.<br />
Der Urlaubszweck muss im Interesse des Arbeitgebers<br />
liegen, z.B. fachliche Weiterbildung oder<br />
Gesundheit des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin.<br />
Je nach Interessenlage und Dienstjahren ist der<br />
Sabbatical voll oder teilweise besoldet. Die Dauer<br />
beträgt maximal sechs Monate.<br />
Ihre Vorgesetzten oder die Personalabteilung geben<br />
Ihnen gerne nähere Auskunft über unsere Urlaubsregelung.<br />
➔ §§ 40-43 PVO<br />
21
DIENSTLEISTUNGEN<br />
9. Dienstleistungen Unter Dienstleistung zählen wir unter anderem<br />
Militärdienst in der Schweizer Armee, ziviler<br />
Ersatzdienst, Instruktions- und Pfl ichtdienste<br />
im Zivilschutz, humanitäre Einsätze, J+S-Leiterkurse,<br />
ausserschulische Jugendarbeit oder<br />
Dienst bei der Feuerwehr.<br />
9.1 Militärdienst und<br />
ziviler Ersatzdienst<br />
22<br />
Für Militärdienst und zivilen Ersatzdienst haben Sie<br />
Anspruch auf besoldeten Urlaub bis zu zwölf Monaten<br />
während der letzten vier Jahre. Wird aber ein<br />
einzelner zusammenhängender Dienst von über<br />
zwei Monaten geleistet, wird dieser nur unter der<br />
Bedingung besoldet, dass Sie danach mindestens<br />
zwei Jahre beim <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> angestellt<br />
bleiben.<br />
9.2 Zivilschutzdienst Für Zivilschutzdienst haben Sie Anspruch auf bis zu<br />
15 Arbeitstage besoldeten Urlaub pro Kalenderjahr.<br />
9.3 Übrige Dienstleistungen<br />
Die Urlaubsregelung für die übrigen Dienstleistungen<br />
erfahren Sie in Ihrer Personalabteilung.<br />
9.4 Meldung, Antrag Art, Dauer und Zeitpunkt der Dienstleistung sind der<br />
vorgesetzten Person frühzeitig zu melden. Humanitäre<br />
Einsätze, J+S-Leiterkurse, ausserschulische<br />
Jugendarbeit und Dienst bei der Feuerwehr sind vorgängig<br />
bei der vorgesetzten Person zu beantragen.<br />
Die Meldekarte für den Erwerbsersatz sind der vorgesetzten<br />
Person umgehend zuzustellen.<br />
➔ §§ 29-33 PVO
ELTERNSCHAFT<br />
10. Elternschaft Unsere Mitarbeitenden sollen ihre Elternrolle<br />
wahrnehmen können.<br />
10.1 Mutterschaft Mitarbeiterinnen erhalten <strong>eine</strong>n besoldeten Mutterschaftsurlaub<br />
von 16 Wochen. Der Urlaub beginnt<br />
frühestens zwei Wochen vor der Geburt. Bei<br />
befristeten Arbeitsverhältnissen dauert der Mutterschaftsurlaub<br />
bis zur Beendigung bzw. maximal<br />
16 Wochen. Sie erhalten den vollen Lohn während<br />
des Mutterschaftsurlaubes ausbezahlt. Legen Sie<br />
die Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter<br />
Beschwerden früher nieder, werden die letzten zwei<br />
Wochen der Abwesenheit vor der Geburt an den<br />
Mutterschaftsurlaub angerechnet. Krankheits- oder<br />
Unfalltage während des Urlaubes werden ebenfalls<br />
an diesen angerechnet.<br />
24<br />
<strong>Auf</strong> Antrag hin erhalten Sie unmittelbar nach dem<br />
Mutterschaftsurlaub <strong>eine</strong>n unbesoldeten Urlaub von<br />
sechs Monaten.<br />
10.2 Vaterschaft Mitarbeiter erhalten bei der Geburt des eigenen<br />
Kindes <strong>eine</strong>n besoldeten Urlaub von <strong>eine</strong>r Woche,<br />
welcher innert acht Wochen nach der Geburt zu<br />
beziehen ist. <strong>Auf</strong> Antrag hin erhalten Sie im ersten<br />
Lebensjahr des Kindes vier Wochen unbesoldeten<br />
Urlaub.<br />
10.3 Begründung <strong>eine</strong>s<br />
Pfl egekindverhältnisses<br />
Bei der Begründung <strong>eine</strong>s Pfl egekindverhältnisses<br />
können Sie <strong>eine</strong>n besoldeten Urlaub von maximal<br />
acht Wochen beantragen.<br />
➔ § 44-46 PVO
10.4 Sozialzulagen Siehe Ziffer 15 dieser Broschüre.<br />
10.5 Betreuung des<br />
erkrankten Kindes<br />
ELTERNSCHAFT<br />
Erkrankt Ihr Kind während der Arbeitszeit, haben<br />
Sie Anspruch auf <strong>eine</strong>n besoldeten Urlaub bis die<br />
Betreuung durch Drittpersonen sichergestellt ist,<br />
maximal <strong>eine</strong>n Tag. Die vorgesetzte Person ist unverzüglich<br />
zu informieren.<br />
10.6 Kinderkrippe Am Standort Luzern steht den Kindern unserer<br />
Mit arbeitenden die Kinderkrippe «Kunterbunt» zur<br />
Verfügung. Sie nimmt Kinder ab dem 1. Lebensjahr<br />
bis zum Erreichen des Kindergartenalters auf. Die<br />
Betreuungsgebühren sind sozialverträglich abgestuft<br />
nach Einkommen der Eltern.<br />
25
KRANKHEIT UND UNFALL<br />
11. Krankheit und Unfall Bei Krankheit und Unfall gelten folgende<br />
Regelungen:<br />
11.1 Lohnfortzahlung in<br />
<strong>eine</strong>m unbefristeten<br />
Arbeitsverhältnis<br />
11.2 Lohnfortzahlung bei<br />
besonderen Arbeitsverhältnissen<br />
(befristet,<br />
aushilfsweise, Personen<br />
in Ausbildung)<br />
26<br />
Während der Probezeit haben Sie <strong>eine</strong> Lohnfortzahlung<br />
bei Krankheit oder Unfall von <strong>eine</strong>m Monat.<br />
Um Einkommenslücken in dieser Zeit zu vermeiden,<br />
empfehlen wir Ihnen den Abschluss <strong>eine</strong>r Taggeldversicherung<br />
bei Ihrer Krankenkasse.<br />
Nach Ablauf der Probezeit haben Sie während<br />
maximal 730 Tagen Anspruch auf Lohnfortzahlung.<br />
Diese Leistung wird durch das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />
fi nanziert.<br />
Ist die Arbeitsunfähigkeit dauernd, so wird das<br />
Arbeitsverhältnis beendet oder umgestaltet. Dies<br />
kann vor Ablauf der 730tägigen Lohnfortzahlungsfrist<br />
erfolgen. In diesem Fall haben Sie aber bis zum<br />
Fristablauf Anspruch auf <strong>eine</strong> Entschädigung, die<br />
so hoch ist wie die Besoldung, inkl. Sozialzulagen.<br />
Für befristet oder aushilfsweise angestellte Mitarbeitende<br />
sowie für Lernende, Praktikantinnen und<br />
Praktikanten gelten andere Lohnfortzahlungsfristen.<br />
Die Personalabteilung gibt gerne Auskunft.<br />
11.3 Meldung Sind Sie wegen <strong>eine</strong>r Krankheit oder <strong>eine</strong>s Unfalls<br />
arbeitsunfähig, müssen Sie dies der vorgesetzten<br />
Person unverzüglich melden. Unfälle sind der<br />
Lohnadministration zu melden, damit Ansprüche an<br />
die Unfallversicherung angemeldet werden können.<br />
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sieben<br />
Kalendertage (bei Krankheit) bzw. drei (bei Unfall),<br />
ist der vorgesetzten Person unaufgefordert ein<br />
Arztzeugnis einzureichen.<br />
➔ §§ 15, 21, 47 PG, §§ 6-8 PVO, §§ 20-28 PVO
11.4 Rabatte bei Zusatzversicherungen<br />
bei der<br />
CSS und Concordia<br />
KRANKHEIT UND UNFALL<br />
Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> hat Kollektivverträge<br />
mit der CSS und der Concordia abgeschlossen. Falls<br />
Sie bei <strong>eine</strong>r dieser Krankenkassen <strong>eine</strong> Zusatzversicherung<br />
haben, erhalten Sie als Mitarbeiterin<br />
oder Mitarbeiter des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s <strong>eine</strong>n<br />
Rabatt auf Ihre Prämie. Bitte wenden Sie sich an<br />
unsere Lohnadministration.<br />
11.5 Unfallversicherung Unsere Mitarbeitenden sind gegen die wirtschaftlichen<br />
Folgen von Unfall und Berufskrankheit<br />
versichert:<br />
Bei <strong>eine</strong>r Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden<br />
pro Woche sind Sie gegen Berufsunfall und<br />
-krankheit versichert.<br />
Bei <strong>eine</strong>r Arbeitszeit von 8 und mehr Stunden pro<br />
Woche sind Sie zusätzlich auch gegen Nichtberufsunfall<br />
versichert. Diesen Mitarbeitenden bieten<br />
wir <strong>eine</strong> Nichtberufsunfall-Zusatzversicherung<br />
(NBU-Z) an. Durch diese Zusatzversicherung sind<br />
Sie bei den Heilungskosten weltweit sowie beim<br />
Eingehen von Wagnissen und Grobfahrlässigkeiten<br />
besser versichert. Neue Mitarbeitende<br />
erhalten mit den Anstellungsunterlagen ein<br />
Merkblatt mit näheren Informationen. Wenn Sie<br />
auf die NBU-Z verzichten möchten, melden Sie<br />
dies bitte schriftlich der Lohnadministration.<br />
Die aktuellen Lohnabzüge sowie den maximal versicherten<br />
Lohn sehen Sie auf dem Beiblatt zu dieser<br />
Broschüre unter Ziffer 14.<br />
27
PERSONALÄRZTLICHER DIENST<br />
12. Personalärztlicher<br />
Dienst<br />
28<br />
Der Personalärztliche Dienst (Arbeitsmedizinischer<br />
Dienst, AMD) hat die <strong>Auf</strong>gabe, die<br />
Mitarbeitenden und den Arbeitgeber in Fragen<br />
von Gesundheit und Krankheit am Arbeitsplatz<br />
zu informieren und zu unterstützen.<br />
Die Mitarbeitenden des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s<br />
sollten die Gefahren am ihrem Arbeitsplatz kennen:<br />
Unfallgefahren, physische Belastungen und<br />
Expositionen durch Arbeitsstoffe (chemische oder<br />
biologische) sowie durch ionisierende (Röntgen-)<br />
Strahlen. Gefahr kennen bedeutet Gefahr abwenden<br />
können: Überlegtes Verhalten am Arbeitsplatz,<br />
Beachten der Sicherheitsvorschriften und richtiger<br />
Gebrauch der Sicherheitseinrichtungen sind notwendige<br />
Voraussetzungen. Ein Handbuch, das im<br />
Intranet abrufbar ist, enthält umfassende Informationen<br />
über Gefahren und Risiken, über die gesundheitliche<br />
Vorsorge, sowie <strong>eine</strong> Sammlung von<br />
Merkblättern und Formularen zum Thema.<br />
Die regelmässig angebotene personalärztliche<br />
Sprechstunde dient der Beratung der Mitarbeitenden<br />
bei Beschwerden im Zusammenhang mit der<br />
berufl ichen Tätigkeit und bei der Vorsorge, vor<br />
allem Impfungen oder Vorsorgeuntersuchungen.
PERSONALÄRZTLICHER DIENST<br />
Zum Schutz vor Infektionsgefahren (Viren und<br />
Bakterien), für sich selber wie für die Patientinnen<br />
und Patienten, müssen Sie die Hygienerichtlinien<br />
genau beachten und befolgen. Vor den Risiken<br />
<strong>eine</strong>r Ansteckung mit Hepatitis B, Masern, Röteln<br />
oder Windpocken (Spitzenblatern) schützen Sie sich<br />
am besten mit <strong>eine</strong>r Impfung. Diese werden vom<br />
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, falls angezeigt.<br />
Zum Arbeitsbeginn stellen wir Ihnen <strong>eine</strong>n Fragebogen<br />
zu. Damit können wir Ihre gesundheitlichen<br />
Risiken am Arbeitsplatz richtig abschätzen und Sie<br />
in Fragen der gesundheitlichen Vorsorge individuell<br />
beraten.<br />
Auch Mitarbeitende im Gesundheitswesen können<br />
einmal während der Arbeit erkranken. Genügt<br />
ein selbstgewähltes Medikament zur Behandlung,<br />
können Sie dieses in der Spital-Apotheke zu<br />
Mitarbeiter-Konditionen kaufen. Bei akuter Erkrankung<br />
stehen die Notfall-Stationen auch Ihnen zur<br />
Verfügung. Wenn Sie sich länger in der Gegend<br />
von Luzern niederlassen möchten, suchen Sie sich<br />
für alle anderen Fälle am besten <strong>eine</strong>n persönlichen<br />
Hausarzt.<br />
29
DIENSTALTERGESCHENK<br />
13. Dienstaltersgeschenk Als Dank für Ihre Diensttreue erhalten Sie als<br />
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter<br />
30<br />
nach 10 und 15 Dienstjahren je 5 Arbeitstage<br />
nach 20, 25 und 35 Dienstjahren je 10 Arbeitstage<br />
und nach 30 und 40 Dienstjahren je 20 Arbeitstage<br />
besoldeten Urlaub. Eine Auszahlung der Dienstaltersgeschenke<br />
ist nur im begründeten Ausnahmefall<br />
möglich.<br />
➔ § 4 PREGL
14. Besoldung Die Besoldung richtet sich nach Tätigkeit,<br />
Leistung und Erfahrung.<br />
14.1 Besoldungssystem Die berufl ichen Tätigkeiten sind in Funktionsumschreibungen<br />
festgehalten. Je nach den Anforderungen,<br />
die an <strong>eine</strong> bestimmte Funktion gestellt<br />
werden, ist sie <strong>eine</strong>r bestimmten Lohnklasse<br />
zugeordnet. Bei der Anstellung werden Sie in <strong>eine</strong><br />
der Funktion entsprechende Lohnklasse eingereiht.<br />
Innerhalb dieser Klasse richtet sich der konkrete<br />
Lohnbetrag nach dem Mass der Erfahrung, die für<br />
die betreffende Tätigkeit nutzbar ist. Bei fehlender<br />
berufl icher Praxis kann vorübergehend auch <strong>eine</strong><br />
Einreihung in <strong>eine</strong> Lohnklasse für <strong>eine</strong> tiefer eingereihte<br />
Funktion erfolgen.<br />
14.2 Lohnentwicklung Die weitere Lohnentwicklung verläuft individuell:<br />
Aus dem alljährlich durchzuführenden Beurteilungs-<br />
und Fördergespräch BFG (siehe Ziffer 19 dieser<br />
Broschüre) zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden<br />
ergibt sich ein Beurteilungswert. Dieser bildet<br />
neben weiteren Faktoren (z.B. der Entwicklung der<br />
nutzbaren Erfahrung, dem Quervergleich, aber auch<br />
den jährlichen fi nanziellen Mitteln, die zur Verfügung<br />
stehen) die Grundlage für die individuelle<br />
Lohnentwicklung. In besonderen Fällen können Sie<br />
Funktionszulagen oder ausserordentliche Zulagen<br />
erhalten.<br />
Der Spitalrat beschliesst jährlich über <strong>eine</strong> allgem<strong>eine</strong><br />
Anpassung der Löhne als Beitrag zur Erhaltung<br />
der Kaufkraft.<br />
➔ §§ 31-36 PG, BO sowie §§ 2-14 BVO<br />
BESOLDUNG<br />
31
BESOLDUNG<br />
14.3 Besoldung von<br />
Lernenden und<br />
PraktikantInnen<br />
14.4 Lohnauszahlung und<br />
-abrechnung<br />
32<br />
Für Lernende und PraktikantInnen haben wir<br />
spezielle einheitliche Besoldungsrichtlinien.<br />
Sie erhalten den Lohn am 25. des Monats auf Ihr<br />
Lohnkonto gutgeschrieben. Die Jahresbesoldung<br />
wird in 13 Teilen ausbezahlt. Der 13. Monatslohn<br />
wird mit dem Novemberlohn ausgerichtet. Sie<br />
erhalten <strong>eine</strong> Lohnabrechnung, wenn sich gegenüber<br />
der letzten Lohnabrechnung etwas verändert<br />
hat. Die Lohnabzüge sehen Sie aus dem Beiblatt zu<br />
dieser Broschüre unter Ziffer 14.
SOZIALZULAGEN<br />
15. Sozialzulagen Mitarbeitende mit Kindern haben Anspruch<br />
auf Zulagen.<br />
15.1 Kantonale<br />
Familienzulagen<br />
15.2 Besondere Sozialzu -<br />
lage als zusätzliche<br />
Arbeitgeberleistung<br />
des LUKS<br />
34<br />
Wenn Sie ein oder mehrere Kinder haben, haben<br />
Sie Anspruch auf die Geburts-, Kinder- und Ausbildungszulagen<br />
nach dem kantonalen Gesetz über<br />
die Familienzulagen. Die genauen Ansätze der<br />
Zulagen sehen Sie im Beiblatt zu dieser Broschüre<br />
unter Ziffer 15.<br />
Zusätzlich richtet das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> an<br />
Mitarbeitende, die Anspruch auf die kantonalen<br />
Familienzulagen haben, <strong>eine</strong> besondere Sozialzulage<br />
von Fr. 250.– pro Monat aus.<br />
Bei Teilzeitarbeit wird die Sozialzulage anteilsmässig<br />
ausgerichtet. Entspricht die Teilzeitarbeit mindestens<br />
<strong>eine</strong>m 50%-Pensum, kann in begründeten Ausnahmefällen<br />
die volle Zulage zugesprochen werden.<br />
15.3 Anspruch und Meldung Haben zwei Mitarbeitende des Kantons für die gleichen<br />
Kinder Anspruch, werden die Zulagen insgesamt<br />
einmal ausgerichtet.<br />
Die Mitarbeitenden sind verpfl ichtet, alle Tatsachen,<br />
die ihren Anspruch auf die Zulagen beeinfl ussen,<br />
dem Lohnbüro zu melden.<br />
➔ § 37 PG, § 15 BVO
SPESENERSATZ<br />
16. Spesenersatz Entstehen Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer<br />
Anstellung notwendige Auslagen, ersetzen wir<br />
diese grundsätzlich.<br />
So werden insbesondere die Kosten für notwendige<br />
Arbeitsreisen (Spesen für die Benutzung der öffentlichen<br />
Verkehrsmittel oder von Privatfahrzeugen,<br />
Spesen für auswärtige Verpfl egung und Übernachtung)<br />
gemäss den Ansätzen in der Besoldungsverordnung<br />
ersetzt. Die effektiv entstandenen Kosten<br />
sind mit dem Spesenformular und den Belegen<br />
abzurechnen.<br />
Für den Arbeitsweg oder für Parkgebühren am<br />
Arbeitsort werden k<strong>eine</strong> Spesen bezahlt.<br />
➔ §§ 22-30 BVO<br />
35
PERSONALRESTAURANT UND PARKPLATZ<br />
17. Personalrestaurant<br />
und Parkplatz<br />
36<br />
Wir bieten Ihnen folgende zusätzliche<br />
Leistungen:<br />
17.1 Personalrestaurant Unsere Mitarbeitenden können sich im Personalrestaurant<br />
zu Personalkonditionen verpfl egen.<br />
17.2 Mit dem Auto an den<br />
Arbeitsplatz<br />
Standort Luzern:<br />
<strong>Auf</strong> dem Spitalgelände ist die Zahl der Parkplätze<br />
beschränkt. Wir haben deshalb die Zutrittsbedingungen<br />
für das Personal in <strong>eine</strong>m Parkreglement<br />
festgehalten:<br />
Mitarbeitende, die ausserhalb der Stadt Luzern<br />
und Agglomeration wohnen, können <strong>eine</strong> reguläre<br />
Parkkarte beziehen. Sie zahlen fürs Parkieren<br />
<strong>eine</strong> reduzierte Gebühr (Mitarbeiter-Tarif).<br />
Lernende und PraktikantInnen erhalten grundsätzlich<br />
k<strong>eine</strong> Parkkarte, ausser sie erfüllen den<br />
folgenden Punkt.<br />
Mitarbeitende, die in der Stadt Luzern und<br />
Agglomeration wohnen, sowie Lernende und<br />
PraktikantInnen erhalten <strong>eine</strong> Spezial-Parkkarte,<br />
wenn sie Nacht-, Feiertags- und Wochenendeinsätze<br />
haben.
PERSONALRESTAURANT UND PARKPLATZ<br />
Standort Sursee:<br />
Mitarbeitende können Parkkarten beziehen.<br />
Bei den Lernenden und PraktikantInnen gibt es<br />
<strong>eine</strong> Einschränkung: Eine Parkkarte erhalten Sie,<br />
wenn Sie Nacht-, Feiertags- und Wochenendeinsätze<br />
haben.<br />
Standort Wolhusen:<br />
Mitarbeitende, Lernende und PraktikantInnen<br />
können Parkkarten beziehen.<br />
Wenn Sie Anspruch auf <strong>eine</strong> Parkkarte haben, dann<br />
melden Sie sich bitte in der Personalabteilung des<br />
jeweiligen Standortes.<br />
37
PENSIONSKASSE<br />
18. Pensionskasse Ihre Vorsorge ist wichtig.<br />
18.1 <strong>Luzerner</strong> Pensionskasse Wenn Sie die reglementarischen Eintrittsvoraussetzungen<br />
erfüllen, treten Sie als Mitarbeiterin oder<br />
Mitarbeiter des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s der <strong>Luzerner</strong><br />
Pensionskasse bei. Die <strong>Luzerner</strong> Pensionskasse<br />
gewährt den Versicherten und ihren Familienangehörigen<br />
Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen<br />
von Alter, Invalidität und Tod. Sie erbringt<br />
38<br />
Altersleistungen<br />
Invalidenleistungen<br />
Hinterlassenenleistungen<br />
18.1.1 Finanzierung Die Personalvorsorge wird von uns gemeinsam<br />
fi nanziert, d.h. von den Mitarbeitenden und dem<br />
<strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>. Wir als Arbeitgeber tragen<br />
<strong>eine</strong>n überparitätischen Anteil. Ab 18. Altersjahr<br />
bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 24<br />
Jahre alt werden, sind sie gegen die Risiken Tod<br />
und Invalidität versichert (Risikoversicherung). Ab<br />
25. Altersjahr beginnt zusätzlich das Alterssparen<br />
(Risiko- und Altersversicherung). Der Lohnabzug<br />
ist altersabhängig. Der versicherte Lohn entspricht<br />
dem AHV-pfl ichtigen Jahreslohn abzüglich <strong>eine</strong>s<br />
Koordinationsabzugs. Die aktuellen Beiträge der<br />
Mitarbeitenden, der versicherte Mindestlohn und<br />
der Koordinationsabzug sehen Sie aus dem Beiblatt<br />
zu dieser Broschüre unter Ziffer 14.<br />
Die <strong>Luzerner</strong> Pensionskasse gewährt interessierten<br />
Personen Hypothekardarlehen für selbstgenutztes<br />
Wohneigentum. Sie bietet günstige Hypotheken mit<br />
festem und variablem Zinssatz an.
18.2 VSAO Verband SchweizerischerAssistenzund<br />
Oberärztinnen<br />
und -ärzte<br />
18.3 Besondere Versicherung<br />
für Kaderangestellte<br />
PENSIONSKASSE<br />
Wenn Sie mehr darüber wissen möchten:<br />
Verordnung über die <strong>Luzerner</strong> Pensionskasse, Informationsschriften<br />
der <strong>Luzerner</strong> Pensionskasse und<br />
Internet www.lupk.ch.<br />
Die Assistenzärztinnen und -ärzte sowie die Oberärztinnen<br />
und -ärzte sind beim VSAO versichert.<br />
Nähere Angaben fi nden Sie unter<br />
www.vorsorgestiftung-vsao.ch.<br />
Für leitende Mitarbeitende des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s<br />
besteht zur Ergänzung der Pensionskassenversicherung<br />
<strong>eine</strong> Kaderversicherung. Nähere Angaben<br />
dazu erhalten Sie in der Personalabteilung.<br />
➔ § 10 PREGL<br />
39
19. Beurteilungs- und<br />
Fördergespräch BFG<br />
BEURTEILUNGS- UND FÖRDERGESPRÄCH BFG<br />
Das Beurteilungs- und Fördergespräch BFG ist<br />
<strong>eine</strong>s unserer wichtigsten Führungsinstrumente.<br />
Im Zentrum steht das Gespräch zwischen<br />
Vorgesetzten und Mitarbeitenden, das einmal<br />
jährlich stattfi ndet.<br />
Damit das Gespräch gelingt, ist <strong>eine</strong> aktive Vorbereitung<br />
und Beteiligung von Mitarbeitenden wie<br />
Vorgesetzten nötig. Die Wegleitung, das Beurteilungsformular<br />
und weitere Hilfsmittel stehen unseren<br />
Mitarbeitenden im LUKS-Intranet zur Verfügung<br />
(unter Betriebswirtschaft > Personalwesen<br />
> Personalbeurteilung).<br />
Aus dem BFG resultiert ein Beurteilungswert, der<br />
<strong>eine</strong>n Einfl uss hat auf Ihre individuelle Lohnentwicklung<br />
(siehe Ziffer 14.2 dieser Broschüre).<br />
➔ § 60 PG, §§ 62-64 PVO, §§ 9-10 BVO<br />
41
PERSONALENTWICKLUNG<br />
20. Personalentwicklung Um das Wissen im <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> zu<br />
erhalten und zu erweitern, unterstützen wir<br />
die Aus- und Weiterbildung und pfl egen aktive<br />
Nachwuchsförderung. Das Gesundheitswesen<br />
entwickelt sich ständig weiter. Bei unseren<br />
Mitarbeitenden setzen wir ebenfalls Veränderungs-<br />
und Entwicklungsbereitschaft voraus.<br />
Wir unterstützen Sie dabei mit geeigneten<br />
Massnahmen.<br />
42<br />
Damit wir unsere Mitarbeitenden entsprechend<br />
ihren Fähigkeiten und Eignungen einsetzen und<br />
fördern können, ist es wichtig, ihr Potential zu<br />
kennen, dieses zu nutzen und zu entwickeln. Bei<br />
Vorgesetzten legen wir besonderen Wert auf die<br />
kontinuierliche Entwicklung der Management- und<br />
Führungskompetenzen.<br />
Wir haben ein breites internes Bildungsangebot.<br />
Je nach Bedarf bieten wir auch massgeschneiderte<br />
Angebote an wie spezifi sche Seminare, Supervision,<br />
Coaching usw. und unterstützen den Besuch von<br />
externen Bildungsangeboten. Für die Beratung in<br />
Personalentwicklungsfragen stehen die Bildungsverantwortlichen<br />
in der Personalabteilung und im<br />
Departement Pfl ege Soziales zur Verfügung.
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG<br />
21. Haftpfl ichtversicherung Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> hat <strong>eine</strong> Haftpfl<br />
ichtversicherung für alle Mitarbeitenden<br />
und ihre Handlungen, welche im <strong>Auf</strong>trag des<br />
<strong>Kantonsspital</strong>s erfolgen.<br />
Bei Grobfahrlässigkeit oder vorsätzlicher Schädigung<br />
ist ein Regress möglich.<br />
43
NEBENBESCHÄFTIGUNG<br />
22. Nebenbeschäftigung<br />
44<br />
Öffentliche Ämter<br />
Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des <strong>Luzerner</strong><br />
<strong>Kantonsspital</strong>s ist es Ihnen grundsätzlich<br />
untersagt, <strong>eine</strong> Nebenbeschäftigung auszuüben,<br />
welche die Erfüllung Ihrer Dienstpfl ichten<br />
beeinträchtigen kann. Unerlaubt sind Nebenbeschäftigungen<br />
insbesondere, wenn sie<br />
Sie bei der Ausübung Ihrer Dienstpfl icht als befangen<br />
ersch<strong>eine</strong>n lassen können,<br />
die Geheimhaltungspfl icht tangieren,<br />
oder Ihre Vertrauenswürdigkeit in der dienstlichen<br />
Tätigkeit mindern können.<br />
Eine Nebenbeschäftigung darf die ordentliche<br />
Dienstplanung nicht behindern. Ausserdem soll <strong>eine</strong><br />
Nebenbeschäftigung zusammen mit der Anstellung<br />
beim <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> ein volles Pensum nicht<br />
wesentlich überschreiten. Aus wichtigen Gründen<br />
können Ausnahmen bewilligt werden. Beansprucht<br />
die Nebenbeschäftigung Arbeitszeit, können Sie<br />
grundsätzlich unbesoldeten Urlaub beantragen.<br />
Wenn Sie ein öffentliches Amt ausüben, das heisst<br />
<strong>eine</strong> Funktion, die durch Volkswahl oder behördliche<br />
Wahl begründet ist, können Sie maximal 15 Arbeitstage<br />
pro Kalenderjahr beanspruchen, die in der<br />
Regel ganz, eventuell teilweise besoldet werden.<br />
Für die Regelung des Einzelfalls spielen insbesondere<br />
die Entschädigung, die Sie für die Nebenbeschäftigung<br />
erhalten, <strong>eine</strong> Rolle sowie das Ausmass der<br />
zeitlichen Beanspruchung.
NEBENBESCHÄFTIGUNG<br />
Die Bewilligung wird für die Dauer von<br />
maximal vier Jahren erteilt (zur Ausübung<br />
<strong>eine</strong>s öffentlichen Amtes für die Amtsdauer).<br />
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Personalabteilung.<br />
➔ § 53 PG, §§ 47-50 PVO<br />
45
PERSONALHILFSFONDS<br />
23. Personalhilfsfonds Das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> führt <strong>eine</strong>n Personalhilfsfonds.<br />
Aus dem Fonds können fi nanzielle<br />
Leistungen gewährt werden<br />
46<br />
bei sozialer Not,<br />
in Härtefällen,<br />
als Prozesshilfe,<br />
zur Deckung schwerwiegender materieller Schäden,<br />
die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter<br />
aus berufl icher Tätigkeit erwachsen.<br />
Der Direktor oder die Direktorin kann fi nanzielle<br />
Leistungen für nicht gedeckte Kosten aus Polizei-<br />
oder Strafverfahren, die Mitarbeitenden aus<br />
berufl icher Tätigkeit erwachsen, ausserhalb des<br />
Personalhilfsfonds gewähren.<br />
Für Informationen wenden Sie sich an die Personalabteilung.<br />
➔ §§ 5-7 PREGL
SCHLICHTUNGSSTELLE<br />
24. Schlichtungsstelle Für das <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> steht die<br />
Schlichtungsstelle des Kantons Luzern zur<br />
Verfügung.<br />
Die Schlichtungsstelle berät Mitarbeitende und<br />
Vorgesetzte bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.<br />
Sie versucht, mit den betroffenen Personen<br />
<strong>eine</strong> Einigung herbeizuführen.<br />
Das Gesuch um ein Schlichtungsverfahren kann<br />
schriftlich und mit <strong>eine</strong>r kurzen Begründung beim<br />
Sekretariat der Schlichtungsstelle, das durch die<br />
Dienststelle Personal des Kantons Luzern geführt<br />
wird, eingereicht werden. Dies muss vor Ablauf<br />
<strong>eine</strong>r allfälligen Beschwerdefrist geschehen. Im<br />
Gesuch muss glaubhaft gemacht werden, dass im<br />
Gespräch zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter,<br />
der vorgesetzten Person und der Personalabteilung<br />
k<strong>eine</strong> Einigung erzielt werden konnte.<br />
Für Informationen zum Verfahren wenden Sie sich<br />
an die Personalabteilung.<br />
➔ § 9 PREGL, § 69 PG, §§ 68-74 PVO<br />
47
BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES<br />
25. Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses<br />
48<br />
Das Arbeitsverhältnis wird beendet<br />
durch Zeitablauf bei befristeter Anstellung,<br />
durch schriftliche Kündigung der Mitarbeiterin<br />
oder des Mitarbeiters,<br />
im gegenseitigen Einvernehmen,<br />
oder durch Entscheid des <strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s.<br />
Folgende Fristen müssen eingehalten werden:<br />
während den ersten drei Monaten der Probezeit:<br />
sieben Tage<br />
danach drei Monate<br />
Für besondere Anstellungsverhältnisse wie z.B.<br />
Kaderärzte und -ärztinnen, Auszubildende und Aushilfen<br />
gelten die Kündigungsfristen im Vertrag.<br />
Das Arbeitsverhältnis wird jeweils auf Monatsende<br />
beendet.<br />
➔ §§ 15-24 PG
PERSONALKOMMISSION UND PERSONALORGANISATIONEN<br />
26. Personalkommission<br />
und Personalorganisationen<br />
Impressum<br />
Herausgeber<br />
<strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong><br />
Personalabteilung<br />
Standort Luzern: 6000 Luzern 16<br />
Tel. 041 205 43 09<br />
Standort Sursee: 6210 Sursee<br />
Tel. 041 926 40 16<br />
Standort Wolhusen: 6110 Wolhusen<br />
Tel. 041 492 81 06<br />
www.ksl.ch<br />
Konzept, Text<br />
wave.ch<br />
Druck<br />
Druckerei Ebikon AG<br />
50<br />
Das Mitspracherecht der Angestellten in Personalangelegenheiten<br />
ist durch die Personalkommission,<br />
deren Mitglieder Mitarbeitende des<br />
<strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong>s sind, gewährleistet.<br />
Die Personalorganisationen und deren Delegationen<br />
sind als Gesprächspartner anerkannt.<br />
➔ § 8 PREGL, § 61 PG
<strong>Luzerner</strong> <strong>Kantonsspital</strong> Spitalstrasse, 6000 Luzern 16, Tel. 041 205 11 11, Fax 041 205 59 32, www.ksl.ch<br />
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