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Ansprüche – Grundbuchbereinigungsgesetz strom tAnken

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06<br />

Hier & Heute<br />

info<br />

informationen zu eventuellen<br />

<strong>Ansprüche</strong>n basierend auf<br />

dem <strong>Grundbuchbereinigungsgesetz</strong><br />

erhalten Sie von:<br />

Stadtwerke Weimar<br />

Stadtversorgungs­GmbH<br />

Gritt Linse<br />

industriestraße 14<br />

99427 Weimar<br />

telefon 03643 4341­288<br />

Den vollständigen Gesetzestext<br />

gibt es im internet unter<br />

www.gesetze­im­internet.de<br />

GrundbuchbereiniGunG<br />

AusGleich jetzt Anmelden!<br />

<strong>strom</strong>-, GAs- und FernwärmeleitunGen<br />

in weimAr verlAuFen<br />

oFt über privAte Grundstücke. dAs<br />

GrundbuchbereiniGunGsGesetz re-<br />

Gelt die nutzunG und spricht dem<br />

eiGentümer einen AusGleich zu.<br />

Zu DDR-Zeiten durften Versorgungsleitungen ohne<br />

ausdrückliche Genehmigung von Grundstückseigentümern<br />

verlegt und betrieben werden. Ein Eintrag ins<br />

Grundbuch für die Rechte zur Nutzung durch den<br />

Energieversorger brauchte nicht zu erfolgen. Das änderte<br />

sich mit der Wiedervereinigung. Die Rechtsverhältnisse<br />

werden inzwischen durch das seit 1993<br />

geltende <strong>Grundbuchbereinigungsgesetz</strong> geregelt.<br />

Danach erhalten die Versorgungsunternehmen per<br />

Gesetz eine „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“<br />

zur grundbuchlichen Sicherung ihrer Leitungsrechte.<br />

Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte haben<br />

im Gegenzug <strong>Ansprüche</strong> auf eine Entschädigung.<br />

Ausgleich rechtzeitig Abfordern<br />

Nachdem sämtliche Leitungen durch die Stadtwerke<br />

Weimar Stadtversorgungs-GmbH aufgenommen und<br />

dokumentiert wurden, prüfte das Landesamt für Bau<br />

und Verkehr die Kriterien zur Aufnahme ins Grundbuch.<br />

Die Ergebnisse wurden im Rathaus kurier veröf-<br />

fentlicht. Wenn kein Einspruch erhoben wurde, veranlasste<br />

das Amtsgericht Weimar den Eintrag der<br />

Leitungen ins Grundbuch des jeweiligen Grundstückes.<br />

Hierfür gab es einen Veränderungsnachweis<br />

vom Grundbuchamt. Aufgrund dieses Eintrages haben<br />

nun Grundstückseigentümer das Recht, eine<br />

Ausgleichszahlung bei den Stadtwerken Weimar abzufordern.<br />

„Anspruchsberechtigt ist nur, wer bereits<br />

zum Stichtag, dem 25. Dezember 1993, Eigentümer<br />

oder Erbbauberechtigter des von einem Leitungsrecht<br />

betroffenen Grundstücks war“, erklärt Gritt Linse, Leiterin<br />

des Referats Recht und Dokumentation bei den<br />

Stadtwerken, und gibt zu bedenken: „Wird die Entschädigung<br />

nicht rechtzeitig geltend gemacht, droht<br />

ab der Bekanntgabe der Eintragung der Dienstbarkeit<br />

im Grundbuch die Verjährung und damit der Verlust<br />

der Zahlungsansprüche.“<br />

gritt linse,<br />

leiterin referat<br />

recht und dokumentation<br />

bei der<br />

stadtwerke Weimar<br />

stadtversorgungsgmbh.

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