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Prof. Christoph Schmid Universität Bremen FB Rechtswissenschaften

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<strong>Prof</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Schmid</strong><br />

<strong>Universität</strong> <strong>Bremen</strong><br />

<strong>FB</strong> <strong>Rechtswissenschaften</strong><br />

Examensklausurenkurs BGB<br />

11. Klausur<br />

17.03.2006<br />

Lösungshinweise<br />

(auf der Grundlage nach wie vor examensrelevanten Klausur des Repetitoriums Hemmer,<br />

die der Aufgabensteller selbst geschrieben hat)<br />

A. Anspruch des G aus der Grundschuld<br />

G könnte gegen R aus der Grundschuld einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung<br />

in das Grundstück in Horn gemäß §§ 1192 I, 1147 haben.<br />

Da die Grundschuld am 30. September 2004 gekündigt wurde, könnte er die Zwangsvollstreckung<br />

dann nach Abwarten der sechsmonatigen Kündigungsfrist des §1193 I 3, also ab dem 31.<br />

März 2005 (vgl. §187) betreiben.<br />

Zu prüfen ist daher im folgenden, ob G Inhaber der Grundschuld ist und aus diesem Recht<br />

gegen R vorgehen kann.<br />

I. Bestellung der Grundschuld:<br />

Die Grundschuld wurde am 28. August dem O von R formgerecht bestellt, gemäß §§ 1191 I ,<br />

873 also durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch Dies erfolgte als Buchgrundschuld,<br />

also durch Ausschluss des Grundschuldbriefes und Eintragung dieses Ausschlusses ins<br />

Grundbuch, §§ 1192 I, 1116.<br />

Die Eintragung zwischen O und R beinhaltete, dass die Grundschuld zur Sicherung der Forderung<br />

des O gegen R dienen sollte. Der Einigung und Eintragung lag also eine Sicherungsabrede<br />

zugrunde, so dass es sich hier um eine Sicherungsgrundschuld handelt.<br />

II. Übertragung von O an G<br />

Da allerdings nicht der inzwischen verstorbene O gegen R vorgehen will, sondern der G,<br />

müsste die Grundschuld wirksam an diesen übertragen worden sein.<br />

1. Da es sich hier um eine Buchgrundschuld handelt, erfolgt die Übertragung nach<br />

§§ 1192 I, 1154 III, 873 I. § 1154 ist auf die Grundschuld anwendbar, da es sich hierbei nicht<br />

– im Gegensatz zu § 1153 – um eine spezifisch der Akzessorietät Ausdruck verleihende Vorschrift<br />

handelt. Der Wortlaut des § 1154 muss allerdings der Grundschuld angepasst werden.<br />

Statt "Forderung" liest man "Grundschuld".<br />

Die Grundschuldübertragung erfolgte hier ordnungsgemäß durch Einigung und Eintragung<br />

nach §§ 1154 III, 873 I.<br />

G könnte damit grundsätzlich Inhaber der Grundschuld geworden sein.<br />

2. Die Übertragung könnte aber nach § 1153 unwirksam sein, wenn § 1153 auf die<br />

Grundschuld überhaupt anwendbar ist.


a) Eine Anwendung des § 1153 auf die Grundschuld scheidet aus, da § 1153 II<br />

gerade die Verknüpfung von Forderung und Grundschuld zum Ausdruck bringt, die<br />

der Grundschuld wesensfremd ist.<br />

b) Fraglich ist, ob sich wegen des Vorliegens einer Sicherungsgrundschuld etwas<br />

anderes ergibt.<br />

Der Sicherungsgrundschuld liegt eine Sicherungsabrede zugrunde, durch die eine gewisse<br />

Verknüpfung von Forderung und Grundpfandrecht vorgenommen werden soll.<br />

Die Verknüpfung darf aber nicht so weit gehen, dass aus der Sicherungsgrundschuld de<br />

facto ein akzessorisches Recht würde, da die Sicherungsgrundschuld nicht anders als die<br />

Grundschuld ein von der Forderung grundsätzlich unabhängiges Recht ist. (Pal.<br />

§ 1191/3c).<br />

Einer entsprechenden Anwendung des § 1153 II steht also § 1192 I a.E. entgegen. Die<br />

Übertragung an G ist also nicht wegen § 1153 II unwirksam.<br />

3. Einer wirksamen Übertragung könnte aber die zwischen R und O getroffene Vereinbarung,<br />

dass niemand außerhalb der Familie Inhaber der Grundschuld werden solle, entgegenstehen.<br />

Dies wäre der Fall, wenn es sich hierbei um einen Abtretungsausschluss hinsichtlich der<br />

Grundschuld handeln würde und ein solcher auch rechtlich zulässig wäre.<br />

a) Bei der Frage, ob die Vereinbarung eines Abtretungsverbots vorliegt, ist der<br />

Rechtsfolgewille der Parteien maßgeblich (§§ 133, 157): Die einzige juristische Möglichkeit<br />

zu verhindern, dass ein Recht von einer zu einer anderen Person, bzw. hier von<br />

der Familie auf Fremde wechselt, ist ein rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot iSd §<br />

399 2.Alt. Deswegen ist die Vereinbarung zwischen R und O als Abtretungsverbot<br />

auszulegen.<br />

Diese bezieht sich nach richtiger Auslegung sowohl auf die Forderung als auch die<br />

Grundschuld, da "alles in der Familie bleiben" soll. Hinsichtlich der Forderung ist dies<br />

aber im weiteren nicht mehr bedeutsam, da diese ohnehin nicht abgetreten wurde.<br />

Die dennoch vorgenommene Abtretung hinsichtlich der Grundschuld könnte jedoch<br />

wegen des Abtretungsverbotes unwirksam sein.<br />

b) Fraglich ist jedoch die rechtliche Zulässigkeit eines Abtretungsverbotes einer<br />

Grundschuld. § 399 2.Alt. müsste auf die Grundschuld anwendbar sein.<br />

§ 413 bestimmt, dass die §§ 398 ff. grundsätzlich auch auf andere Rechte als auf Forderungen<br />

anwendbar sind. Solche Rechte sind auch Grundschulden. Allerdings ist §<br />

413 gegenüber spezialgesetzlichen Vorschriften, die die Übertragbarkeit ausschließen<br />

oder regeln subsidiär. Es stellt sich also die Frage, ob solche Spezialvorschriften für<br />

die Übertragung der Grundschuld bestehen.<br />

aa) Für die Buchgrundschuld ist die Übertragbarkeit speziell in § 1154 III, 873 geregelt.<br />

Dagegen richtet sich die Übertragung der Briefgrundschuld nach §§ 413, 398 ff,<br />

jedoch in der Form des § 1154 I.<br />

Der Ausschluss der Übertragbarkeit ist jedoch nicht ausdrücklich in Sachen -<br />

rechtlichen Sonderbestimmungen geregelt. Dieser könnte sich daher nach § 399 2.Alt.<br />

richten.<br />

Die Anwendbarkeit des § 399 2.Alt. hält sich damit zwar grundsätzlich im Rahmen<br />

der Subsidiaritätsklausel des § 413 . Allerdings ist zu berücksichtigen, dass § 413 nicht<br />

nur den Fall erfasst, dass eine andere konkrete Regelung ausdrücklich entgegensteht.<br />

Der Umfang der Subsidiaritätsklausel geht vielmehr weiter: § 413 will ganz allgemein<br />

der spezialgesetzlichen Zielsetzung Priorität einräumen. Wäre ein Abtretungsverbot also<br />

mit dem Wesen der Grundschuld als Grundpfandrecht nicht vereinbar, dann würde die<br />

Anwendbarkeit des § 413, 399 hieran scheitern.


Zwar wird im Gesetz von einer grundsätzlichen Abtretbarkeit der Grundschuld ausgegangen<br />

(§§ 1192 I, 1154), doch kann dies nicht derart wesensbestimmend sein, dass es § 399<br />

völlig ausschließen würde. Immerhin ist auch die persönliche Forderung grundsätzlich<br />

übertragbar, und die Nichtabtretbarkeit ist die Ausnahme.<br />

Zu Recht wird daher die Anwendung der §§ 413, 399 auf die Grundschuld grundsätzlich<br />

zugelassen (Pal. vor § 854/4 bb).<br />

Entscheidender Gesichtspunkt ist hierbei, dass diese beschränkten dinglichen Rechte<br />

gewisse schuldrechtliche Züge aufweisen und die Interessenlage des Eigentümers gegenüber<br />

dem Gläubiger des dinglichen Rechts mit der des persönlichen Schuldners<br />

gegenüber dem Gläubiger einer persönlichen Forderung sehr nahe verwandt ist.<br />

Hierbei handelt es sich um eine Änderung der Inhaberbefugnisse, da dem Inhaber die<br />

Abtretungsbefugnis abgeschnitten wird. Jede Änderung der Befugnis des Berechtigten<br />

im Rahmen des bereits bestehenden Rechts ist eine Inhaltsänderung der Grundschuld.<br />

Damit ist zunächst festzuhalten, dass § 399 2.Alt. – u. U. ergänzt durch sachenrechtliche<br />

Formvorschriften – auf die Grundschuld Anwendung findet; § 137 steht dem nicht<br />

entgegen; er ist § 399 2.Alt. gegenüber subsidiär (Pal. § 399/4 ).<br />

c) Allerdings könnte das Abtretungsverbot deswegen unwirksam sein, weil es<br />

nicht in der hierfür erforderlichen Form vereinbart wurde.<br />

Da festgestellt wurde, dass es sich bei einem solchen Abtretungsverbot um eine Inhaltsänderung<br />

an der Grundschuld selbst handelt, ist § 877 einschlägig (Pal. § 877/1<br />

b). Diese Inhaltsänderung bedarf also gemäß §§ 877, 873 der Eintragung ins Grundbuch.<br />

Andernfalls ist der Abtretungsausschluss unwirksam und wird nicht zum Inhalt<br />

der Grundschuld.<br />

Hier fehlt es an der Eintragung, so dass das Abtretungsverbot unwirksam ist.<br />

Es kann allenfalls mit schuldrechtlicher Wirkung aufrecht erhalten werden, etwa als<br />

Einrede.<br />

III. Einreden des R<br />

R könnte eine Einrede bzw. Einwendung gegen das dingliche Verwertungsrecht des G zustehen;<br />

dies kann der Fall sein, wenn eine zu sichernde Forderung nicht besteht und dies dem G<br />

gegenüber geltend gemacht werden kann; zum anderen könnte sich eine Einrede/Einwendung aus<br />

dem formunwirksamen Abtretungsverbot ergeben, soweit dieses Inhalt des Sicherungsvertrages<br />

geworden ist.<br />

1. Einrede aufgrund Nichtbestehens der Forderung<br />

Es handelt sich hier um eine Sicherungsgrundschuld. Diese ist zwar kein akzessorisches Recht,<br />

doch besteht grundsätzlich die schon aufgezeigte schuldrechtliche Verknüpfung zwischen<br />

Grundpfandrecht und der zugrundeliegenden Forderung über die Sicherungsabrede. Daher konnte<br />

sich aus dem rechtlichen Schicksal der Forderung hier möglicherweise eine Einrede gegen die<br />

Grundschuld ergeben.<br />

Dabei käme hier in Frage eine anfängliche oder später eingetretene Unwirksamkeit der Forderung<br />

oder eine Einrede gegen die Forderung. Zu untersuchen ist daher zunächst die Wirksamkeit<br />

der Forderung.<br />

a) Es könnte eine Darlehensforderung vorliegen. Dann müsste ein Darlehensvertrag<br />

zustande gekommen sein.<br />

aa) Nach dem Wortlaut der Vereinbarung zwischen R und O handelt es sich um<br />

eine Leihe. Nach dem Willen der Parteien sollten jedoch nicht gerade die ausgezahlten


70 000 € zurückbezahlt werden, sondern die Summe von 70 000 €; damit ist Rückgabe<br />

gleicher Art, Güte und Menge vereinbart, es liegt ein Darlehensvertrag nach § 488 vor.<br />

Streitig ist, ob der Darlehensvertrag bereits durch die mündliche Vereinbarung entsteht<br />

(Konsensualtheorie) oder erst durch die Auszahlung (Realvertragstheorie). Dies kann<br />

hier dahingestellt bleiben, da die Darlehensvaluta ohnehin ausgezahlt wurde, am Ergebnis<br />

sich also nichts ändert.<br />

bb) Der Darlehensvertrag könnte aber nach § 138 nichtig sein, wenn der Zinssatz<br />

von 15 Prozent zu hoch angesetzt ist.<br />

Der Wuchertatbestand des § 138 II scheidet aus, da aus dem Sachverhalt nichts hinsichtlich<br />

der Ausbeutung einer Zwangslage o.a. ersichtlich ist. Es fehlt hier schon in<br />

jedem Fall am erforderlichen subjektiven Tatbestand.<br />

In Betracht kommt Nichtigkeit nach § 138 I. Über den § 138 II hinaus hat die Rechtsprechung<br />

hier die Grundsätze des sittenwidrigen Ratenkredits entwickelt, die zur<br />

Nichtigkeit nach § 138 I führen können. Die Besonderheit dieser Grundsätze gegenüber<br />

§ 138 II liegt vor allem in den geringeren Anforderungen an die Beweisbarkeit<br />

des subjektiven Tatbestands.<br />

Hiernach gilt zunächst, dass Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn ein auffälliges Missverhältnis<br />

zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und der Darlehensgeber sich<br />

zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der andere Teil sich nur wegen<br />

seiner schwächeren Lage auf diese Konditionen einlässt.<br />

Liegt ein besonders grobes Missverhältnis vor, wird eine verwerfliche Gesinnung des<br />

Kreditgebers sogar vermutet.<br />

Für ein auffälliges Missverhältnis wäre ein Überschreiten der üblichen Zinssätze um<br />

wenigstens 100 Prozent nötig, für das besonders grobe Missverhältnis eine Überschreitung<br />

von etwa 200 Prozent. Allerdings sind dies nur grobe Richtlinien, so dass die Umstände<br />

des Einzelfalles jeweils wertend mit heranzuziehen sind (zum ganzen vgl. Pal.<br />

§ 138/2 b).<br />

Hier liegt keiner dieser Fälle vor, wobei es schon an den objektiven Voraussetzungen<br />

fehlt. Ein Zinssatz von 15 Prozent erreicht keinesfalls diese 100-Prozent-Grenze, was<br />

in der derzeitigen Hochzinsphase umso mehr gilt<br />

Der Darlehensvertrag zwischen R und O ist somit wirksam zustande gekommen. O<br />

hatte einen Anspruch aus § 488 I.<br />

b) Die Forderung ist nicht von O an R übertragen worden<br />

c) Das rechtliche Schicksal der Forderung könnte aber durch den Tod des O entscheidend<br />

beeinflusst worden sein.<br />

Fraglich ist, wer gemäß § 1922 Erbe des O ist. Da eine Erbeinsetzung durch letztwillige<br />

Verfügung nicht vorlag, gilt die gesetzliche Erbfolge; in Frage kommen somit nur<br />

die Verwandten des O, nämlich R und V.<br />

R war Neffe des O. Damit ist er Abkömmling der Eltern des O, gemäß § 1925 I also<br />

gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung. Da seine Eltern genauso wie die Eltern des O offensichtlich<br />

nicht mehr leben, ist R nicht nach §§ 1925 II, III, 1924 II von der Erbfolge<br />

ausgeschlossen.<br />

V als Vetter des O ist Abkömmling von dessen Großeltern, damit gemäß 1926 I also<br />

gesetzlicher Erbe dritter Ordnung. Gemäß § 1930 schließt R den V also von der Erbfolge<br />

aus, so dass R Alleinerbe ist.<br />

I.E. wäre damit R als Schuldner der Darlehensforderung mit dem Erbfall auch deren<br />

Gläubiger geworden. In einem solchen Fall des Zusammentreffens von Schuldnerschaft<br />

und Gläubigerschaft bezüglich derselben Forderung spricht man von Konfusion. Konfusion<br />

führt zum Erlöschen der Forderung.


Die Darlehensforderung, die der Grundschuld zugrunde lag, ist also mit dem Tod des<br />

O am 25. September 2004 erloschen.<br />

d) Fraglich ist, ob das Erlöschen der Forderung Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit<br />

des Anspruchs aus §§ 1147, 1192 I hat.<br />

aa) R könnte eine Einrede aus § 1137 zustehen, der im Hypothekenrecht eine Einrede<br />

gegen die Forderung auch gegen das Grundpfandrecht durchschlagen lässt.<br />

§ 1137 müsste dann aber überhaupt auf die Grundschuld anwendbar sein; das ist der<br />

Fall, wenn § 1137 nicht auf dem Akzessorietätsprinzip des Hypothekenrechts beruht,<br />

§ 1192 I. § 1137 gibt jedoch gerade dem Akzessorietätsprinzip Ausdruck (Pal. §<br />

1192/1).<br />

§ 1137 ist damit auf die Grundschuld nicht anwendbar. Für die Sicherungsschuld gilt<br />

nichts anderes, da sie ihrem Wesen nach ein nicht akzessorisches Recht ist.<br />

bb) Das Erlöschen der Forderung könnte eine Einrede aus § 1157 darstellen.<br />

Grundlegende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1157 ist das Bestehen der<br />

Einrede zum Zeitpunkt der Abtretung.<br />

Die Forderung ist durch Konfusion am 25. September erloschen, die Grundschuld<br />

wurde am 15. September abgetreten. Die Einrede entstand also erst am 25. September<br />

nach Abtretung der Grundschuld. Damit ist § 1157 von vornherein ausgeschlossen,<br />

ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen ankommen würde.<br />

Für Einreden, die zeitlich nach der Abtretung entstehen, gilt vielmehr § 1156 mit der<br />

Folge, dass § 406 bis § 408 im Verhältnis Eigentümer – neuer Hypothekengläubiger keine<br />

Anwendung finden (vgl. Pal. § 1157/1 a). Solche Einreden können damit nicht geltend<br />

gemacht werden.<br />

cc) R kann aus dem Erlöschen der Forderung keine Einrede gegen die Inanspruchnahme<br />

durch G herleiten.<br />

2. Einrede mangelnder Fälligkeit<br />

Allerdings war schon zuvor vereinbart, dass die Forderung nicht vor Ablauf von fünf Jahren<br />

zurückgezahlt werden sollte. Es lag also gegenüber der Forderung schon vor der Abtretung<br />

der Grundschuld eine Stundungseinrede vor.<br />

Daher stellt sich die Frage, ob diese Einrede auch gegenüber der Grundschuld selbst geltend<br />

gemacht werden kann.<br />

a.) Dass § 1137 bei der Sicherungsgrundschuld nicht anwendbar ist, wurde oben<br />

bereits festgestellt.<br />

b) Allerdings könnte es sich um eine Einrede gemäß § 1157 handeln. Zu prüfen<br />

ist, ob eine Einrede, die eigentlich gegen die Forderung gerichtet ist, wegen der bei der<br />

Grundschuldbestellung erfolgten Sicherungsabrede als eine Einrede iSd § 1157 behandelt<br />

werden kann.<br />

aa) Im Rahmen der Sicherungsgrundschuld wird die Anwendbarkeit des § 1157<br />

Jedoch nur differenziert bejaht. Strittig ist insbesondere, ob schuldnerbezogene Einwendungen,<br />

die über die Sicherungsabrede zu eigentümerbezogenen Einreden werden,<br />

auch dem zweiten Gläubiger entgegengehalten werden können. Es handelt sich hierbei<br />

um Einwendungen, die sich ursprünglich gegen die Forderung richteten, aber durch<br />

die Verknüpfung mit der Grundschuld im Sicherungsvertrag zu Einreden gegen die<br />

Gründschuld wurden.<br />

Hierzu wird teilweise vertreten, dass alle Einreden aus der Sicherungsabrede Einreden<br />

gegen die Grundschuld i.S.d § 1157 seien.<br />

Nach a.A. sind Einreden aus der Sicherungsabrede Einreden i.S.d. § 1157 nur, wenn<br />

der Gläubiger der Grundschuld zur Rückübertragung verpflichtet ist und feststeht, dass<br />

die Forderung nicht mehr existiert. Die mangelnde Fälligkeit lässt diese Meinung nicht


als Einrede iSd § 1157 gelten (Reinicke/Tiedtke, Gesamtschuld und Schuldsicherung,<br />

l. Aufl. S. 215).<br />

Zusätzlich wäre hier – auf dem Boden der erstgenannten Meinung – dann noch problematisch,<br />

ob eine Stundungseinrede überhaupt noch Wirkung entfalten kann, wenn<br />

sie sich auf eine Forderung bezieht, die – wie hier – gar nicht mehr besteht.<br />

Zwar spricht viel dafür, hier schon gar keine Einrede iSd § 1157 anzunehmen, doch<br />

kann dies hier dahingestellt bleiben, wenn die Geltendmachung der Einrede aus anderen<br />

Gründen ausscheidet.<br />

bb) Dem G kann die fehlende Fälligkeit der Forderung jedenfalls dann nicht entgegengehalten<br />

werden, wenn G nach §§ 1157 S.2, 892 die Grundschuld gutgläubig einredefrei<br />

erworben hat.<br />

Da weder Grundbucheintragung noch Vormerkung oder Widerspruch vorliegen,<br />

kommt es nur auf die Gutgläubigkeit des G an.<br />

Strittig sind hier die Anforderungen an die Gutgläubigkeit.<br />

aa) Nach dem RG und Teilen der Literatur ist der Erwerber bösgläubig, wenn er<br />

Kenntnis vom Sicherungscharakter der Grundschuld hat. In dem Fall müsse er mit<br />

Einreden aus dem Sicherungsvertrag rechnen und sie deshalb auch gegen sich gelten<br />

lassen.<br />

bb) Dagegen wird von der überwiegenden Auffassung eingewendet, daß der Erwerber<br />

einer Sicherungsgrundschuld i.d.R. weiß, dass es sich um eine solche handelt.<br />

Gutgläubiger Erwerb wäre damit so gut wie ausgeschlossen (vgl. auch Medicus Rdnr.<br />

507).<br />

Die Sicherungsgrundschuld wäre damit weniger verkehrsfähig als die Hypothek, obwohl<br />

doch das Gesetz gerade vom Gegenteil ausgeht.<br />

Deswegen ist zur Bösgläubigkeit positive Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs<br />

aufgrund der einredebegründenden Tatsache erforderlich. Damit ist Kenntnis von der<br />

konkreten Einrede zu fordern<br />

cc) Da G wusste, dass O gegen R eine Forderung hatte, kann man davon ausgehen,<br />

dass er Kenntnis vom Sicherungscharakter der Grundschuld hatte. Allerdings hatte er<br />

keine Kenntnis von der Vereinbarung der Stundung und damit von der Einrede des R<br />

gegen O.<br />

Aus der Stundung kann sieh hier also keine Einrede gegen die Grundschuld selbst ergeben.<br />

3.) Das Abtretungsverbot bzgl. der Grundschuld<br />

Fraglich ist, ob R das Abtretungsverbot dem G nach § 1157 als Einrede entgegenhalten kann.<br />

a) Durch ergänzende Auslegung nach §§ 133, 157 lässt sich der Wille der Parteien<br />

ermitteln, dass das Abtretungsverbot gewissermaßen als "minus" zumindest mit<br />

schuldrechtlicher Wirkung zwischen den Parteien aufrechterhalten werden sollte. Da<br />

den Parteien der Abtretungsausschluss sehr wichtig war, kann man davon ausgehen,<br />

dass die Parteien dem Verbot dann wenigstens im Innenverhältnis Wirksamkeit geben<br />

wollten.<br />

Dies kann rechtlich dadurch erreicht werden, dass das Abtretungsverbot Inhalt der Sicherungsabrede<br />

wird. Formvorschriften stünden dem nicht entgegen.<br />

Nach den allgemeinen Auslegungsregeln ist damit der Abtretungsausschluss Inhalt des<br />

Sicherungsvertrages geworden. Als solcher ist er eine eigentümerbezogene Einrede<br />

i.S.d. § 1157.<br />

Die oben diskutierte Streitfrage, inwieweit Einreden aus der Sicherungsabrede im<br />

Rahmen des § 1157 gelten können, ist hier nicht relevant, weil sich das Abtretungsverbot<br />

ja unmittelbar gegen die Grundschuld richtete. Es handelt sich also damit um<br />

eine typische Einrede, wie sie § 1157 meint (vgl. Pal. § 1157/2).


Auch dem § 137 kann keine andere Wertung entnommen werden. Es ist jedenfalls<br />

nicht einzusehen, dass ein formunwirksames Abtretungsverbot auch dann einem Dritten<br />

nicht entgegengehalten werden kann, wenn dieser positive Kenntnis vom Bestehen<br />

des Abtretungsverbotes hat. § 1157 ist damit – wie auch § 399, s.o. – als die speziellere<br />

Regelung anzusehen.<br />

b) Diese Einrede war auch zum Zeitpunkt der Abtretung bereits entstanden.<br />

c) Allerdings gilt hier wieder § 1157 S.2 iVm § 892 I: Mangels positiver Kenntnis<br />

des G vom Bestehen des Abtretungsverbotes kann es ihm nicht entgegen gehalten<br />

werden.<br />

Gemäß §§ 1157 S.2, 892 hat G deshalb in jedem Fall die Grundschuld erworben und<br />

muss sich das Abtretungsverbot auch nicht als Einrede entgegenhalten lassen.<br />

Ergebnis: G kann von R nach §§ 1192, 1147 Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen.<br />

B. Anspruch der C aus der Grundschuld<br />

Die C-Bank könnte gemäß §§ 1147, 1192 I einen Anspruch auf Zwangsvollstreckung in das<br />

Waldbüttelbrunner Grundstück haben. Dabei könnte ihr – wie sie selbst geltend macht – die<br />

Auswahlfreiheit der §§ 1132, 1192 I zustehen.<br />

I. Wirksame Bestellung der Grundschuld<br />

Die wirksame Bestellung einer Grundschuld ist hier unproblematisch gegeben.<br />

Da der Sachverhalt von ordnungsgemäßer Bestellung einer Briefgrundschuld spricht, sind die<br />

§§ 1192 I, 1115, 1116, 873 eingehalten.<br />

Dabei ergibt sich insofern auch kein Problem aus der Tatsache, dass dieses Grundstück im<br />

Miteigentum von R und L stand. Insofern ist auf § 1008 iVm §§ 741 ff zurückzugreifen (vgl.<br />

Pal. § 1008/1), so dass gemäß § 747 S.2 gemeinsames Handeln der Miteigentümer R und L<br />

bezüglich der dinglichen Einigung und der Eintragung notwendig war. Dieses war hier nach<br />

dem Sachverhalt aber gegeben.<br />

§ 1114 ist hierfür nicht einschlägig, da es nicht um die Belastung nur eines Bruchteiles des<br />

Grundstücks ging, sondern um die Belastung des (ideell aufgeteilten) Grundstückes im ganzen.<br />

II. Bestehen einer Gesamtgrundschuld<br />

Fraglich ist aber, welche Konsequenz die Tatsache hat, dass es sich um ein Grundstück handelt,<br />

das im Miteigentum von R und L stand. Es könnte eine gewöhnliche Grundschuld bestehen,<br />

es könnte sich aber auch um eine Gesamtgrundschuld iSd §§ 1132, 1192 I handeln.<br />

1. § 1132 ist ein Vorschrift, die auch auf die Grundschuld anwendbar ist, da ihr nicht die<br />

Akzessorietät der Hypothek zugrunde liegt (vgl. Pal. § 1192/1).<br />

2. Allerdings geht g 1132 davon aus, dass mehrere Grundstücke mit der Grundschuld<br />

belastet wurden. Hier aber geht es nur um ein einziges.<br />

Dennoch entstand hier eine Gesamtgrundschuld iSd § 1132. Hierfür kann man auf den<br />

Rechtsgedanken von § 1114 (iVm § 1192 I) zurückgreifen, aus dem sich ergibt, dass ein Miteigentumsanteil<br />

an einem Grundstück in dieser Hinsicht zu behandeln ist wie ein isoliertes<br />

Grundstück. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass eine Grundschuld an beiden Miteigentumsanteilen<br />

eines Grundstückes so behandelt werden muss wie eine Grundschuld an zwei<br />

verschiedenen Grundstücken. In letzterem Fall aber wäre § 1132 unmittelbar einschlägig, also<br />

muss dies auch für den hier vorliegenden Fall gelten (BGH Z 40, 115,120; BGH NJW 1986,<br />

1487).<br />

Da also eine Gesamtgrundschuld an den Miteigentumsanteilen des Huchtinger Grundstückes<br />

vorliegt, hätte der jeweilige Grundschuldinhaber nach der dinglichen Rechtslage grundsätzlich<br />

die Auswahlmöglichkeiten des § 1132.


III. Übergang auf die C — Bank<br />

Da die Grundschuld allerdings zugunsten der B-Bank bestellt worden war, müsste die Grundschuld<br />

auf die C-Bank übergegangen sein.<br />

1. Es handelt sich hier um eine Briefgrundschuld gemäß §§1192 I, 1116 I. Deren<br />

rechtsgeschäftliche Abtretung richtet sich nach §§ 398, 413, 1154 (§ 1153 ist bei der Grundschuld<br />

nicht anwendbar, s.o.), so dass schriftliche Abtretungserklärung zwischen B und C und<br />

Obergabe des Grundschuldbriefes erforderlich wäre. Dafür ist nach dem Sachverhalt aber<br />

nichts ersichtlich.<br />

2. Fraglich ist aber, ob die Grundschuld kraft Gesetzes auf die C übergegangen ist. Dies<br />

könnte hier infolge der Zahlung auf die Grundschuld erfolgt sein.<br />

a) Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die C überhaupt ein Recht zur Ablösung der<br />

Grundschuld gegenüber der B hatte. Dies könnte sich aus §§ 1150, 268 I, 1192 I ergeben.<br />

§ 1150 ist auch eine Vorschrift, die mangels Akzessorietät bei der Grundschuld<br />

anwendbar ist (Pal. § 1192/1).<br />

Hier waren die Voraussetzungen des § 268 I auch gegeben, da die B-Bank die<br />

Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieb und die C nach dem Sachverhalt bei<br />

dieser Zwangsvollstreckung Gefahr lief, mit ihrer eigenen nachrangigen Hypothek<br />

auszufallen.<br />

b) Die Rechtsfolge einer solchen Ablösung ergibt sich dann aus §§ 268 III, 1150,<br />

1192 I. Hiernach geht das Recht, auf das gezahlt worden war, kraft Gesetzes auf den<br />

Zahlenden über. Es handelt sich um eine cessio legis (Pal. § 268/4 a).<br />

Bei der Hypothek ergibt sich dann gemäß §§ 412, 401 die Rechtsfolge, dass das<br />

Grundpfandrecht (im Wege einer weiteren cessio legis) mit der Forderung ebenfalls auf<br />

den Zahlenden übergeht.<br />

§§ 412, 401 sind bei der Grundschuld zwar nicht anwendbar, weil die Grundschuld<br />

kein akzessorisches Recht iSd § 401 ist. Dennoch ist die Rechtsfolge die gleiche: Der<br />

Dritte (hier C) zahlt auf die Grundschuld (nicht wie bei der Hypothek auf die Forderung),<br />

so dass man in § 268 III bei seiner I entsprechenden Anwendung über § 1192 I,<br />

1150 statt "Forderung" unmittelbar "Grundschuld" zu lesen hat.<br />

Auch die Grundschuld geht also bei der Zahlung iSd §§ 1150, 268 I im Wege einer<br />

cessio legis auf den Ablösenden über (BGH NJW 1986, 1487; Baur § 44 VI 2).<br />

Die Übergabe des Grundschuldbriefes ist hierfür, da kein rechtsgeschäftlicher Übergang<br />

vorliegt, nicht konstitutiv. Vielmehr wurde die C gemäß § 952 I iVm II automatisch<br />

Eigentümerin des Hypothekenbriefes, konnte diesen also gemäß § 985 von B<br />

herausverlangen.<br />

Damit war die C-Bank Inhaberin der Gesamtgrundschuld geworden, hat also bei Fälligkeit<br />

grundsätzlich den Anspruch gemäß §§ 1147, 1132, 1192 I.<br />

IV. Einreden des R<br />

Allerdings könnten dem R Einreden gegen diesen Anspruch zustehen, die er möglicherweise<br />

auch gegenüber der Erwerberin C geltend machen könnte.<br />

Hier ist allein die Absprache zwischen R und L einerseits und der B-Bank andererseits ersichtlich,<br />

wonach sich die B-Bank vorrangig aus dem Miteigentumsanteil der L befriedigen<br />

müsste. Auf den Miteigentumsanteil des R dürfte hiernach also nur dann zurückgegriffen<br />

werden, wenn der Bruchteil der L nicht zur Befriedigung ausreichen würde.<br />

Fraglich ist aber, ob diese Einrede auch der C entgegen gehalten werden kann. Dies könnte<br />

sich aus §§ 1157 S. l, 1192 I ergeben. Dass § 1157 auch für die Grundschuld gilt, wurde oben<br />

bereits ausführlich dargelegt.<br />

1. Dann müsste es sich zunächst um eine Einrede gegen die Grundschuld selbst handeln.<br />

Dies ist hier unproblematisch der Fall, weil die Frage der Art und Weise der Zwangsvollstre-


ckung aus dem Grundpfandrecht (§ 1147, 1132) keinesfalls etwas mit einer möglicherweise<br />

zugrundeliegenden Forderung zu tun haben kann.<br />

Diese Einrede bestand auch schon vor dem Übergang der Grundschuld.<br />

2. Fraglich ist aber, ob ein gutgläubig einredefreier Erwerb der C gemäß §§ 892 I, 1157<br />

S.2, 892 I vorliegt.<br />

a) Gutgläubigkeit iSd § 892 I wäre zum maßgeblichen Zeitpunkt gegeben gewesen,<br />

da die C (also deren Vertreter oder Organ; §§ 166 I, 31) keine positive Kenntnis<br />

von dieser Einrede hatte und auch kein Widerspruch eingetragen war.<br />

b) Fraglich ist aber, ob ein Gutglaubensschutz im vorliegenden Fall überhaupt in<br />

Frage kommt, da es um einen Übergang gemäß § 268 III geht, also um eine cessio legis.<br />

§ 892 I aber schützt nach seinem Wortlaut nur den Übergang "durch Rechtsgeschäft".<br />

aa) Der BGH (NJW 1986, 1487) hat einen gutgläubigen Erwerb abgelehnt, ohne<br />

hierin überhaupt ein ernstes Problem zu sehen. § 892 I sei nach seinem klaren Wortlaut<br />

auf die cessio legis nicht anwendbar.<br />

Auch die Literatur hat sich dem teilweise angeschlossen (vgl. Medicus Rdnr. 547; Pal.<br />

§ 892/3; Schwerdtner Jura 1986, 371 f.).<br />

Ergänzend wird v.a. geltend gemacht, dass mit der Formulierung "durch Rechtsgeschäft"<br />

in § 892 I allein das dingliche Rechtsgeschäft gemeint sei, nicht auch andere<br />

zugrundeliegende Rechtsgeschäfte.<br />

Eine andere Ansicht (Reinicke/Tiedtke WM 1986, 813 ff) lehnen zwar die Ansicht des<br />

BGH ab, dass generell bei einem Übergang der Grundschuld kraft Gesetzes ein gutgläubiger<br />

Erwerb ausscheide (S. 816). Für den hier gegebenen Fall der Ablösung<br />

durch einen Dritten kommt diese Ansicht aber letztlich zum gleichen Ergebnis (S.819<br />

f.). Einschlägig sei § 893 l. Alt., und diese Vorschrift wolle den Eigentümer bei Leistung<br />

durch den Ablösungsberechtigten nicht schlechter stellen, als er stünde, wenn er<br />

selbst die Leistung erbracht hätte ("kleine Lösung").<br />

Zu berücksichtigen seien schutzwürdige Belange des Eigentümers. Zwar sei das Ablösungsrecht<br />

im Interesse des Ablösungsberechtigten geschaffen worden. Der Eigentümer<br />

dürfe aber durch die Ablösung, die ohne oder gegen seinen Willen geschieht, keine<br />

Nachteile erleiden (S. 818).<br />

bb) Die Gegenauffassung will auch in diesem Fall gutgläubigen Erwerb zulassen<br />

(Canaris NJW 1986, 1488; Baur § 38 IV 4; Westermann § 106 V 2).<br />

(1) Es wird bestritten, dass man von einem Rechtssatz ausgehen müsse, dass es Schutz<br />

guten Glaubens nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb gäbe, niemals bei gesetzlichem.<br />

Dies sei zwar grundsätzlich so, doch gäbe es Ausnahmen.<br />

Aus § 1138 ergibt sieh ein gutgläubiger Erwerb einer Hypothek, obwohl diese doch<br />

gemäß § 1153 I kraft Gesetzes mit der Forderung auf den Erwerber übergeht. Also<br />

lässt bereits das Gesetz eine Durchbrechung von diesem Grundsatz zu. Gleiches gilt<br />

für den nach § 366 III HGB ermöglichten gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Pfandrechte.<br />

Schließlich lässt der BGH (Z 25, 16,23) auch den gutgläubigen Zweiterwerb einer<br />

Vormerkung zu, obwohl diese gemäß § 411 kraft Gesetzes übergeht.<br />

Aus diesem Grund müsse also weiter untersucht werden, ob nicht im vorliegenden Fall<br />

ebenfalls eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht werden müsse.<br />

(2) Nicht überzeugend ist nach Canaris auch, dass es sich allein aus dem Wortlaut des<br />

§ 892 I ergebe, dass ein gutgläubiger Erwerb hier ausscheide. Der Wortlaut sei gerade<br />

nicht völlig eindeutig, so dass die wirkliche Bedeutung der Formulierung "durch<br />

Rechtsgeschäft" hier durch Auslegung zu ermitteln sei.


(a) Der Wortlaut sei deswegen nicht eindeutig, weil auch ein Obergang, der als gesetzliche<br />

Folge eines Rechtsgeschäftes eintritt, als ein Übergang "durch Rechtsgeschäft"<br />

angesehen werden kann. Es lasse sich dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen/dass<br />

hiermit nur die unmittelbare Folge gemeint ist bzw. dass sich der Begriff "durch" allein<br />

auf das dingliche Geschäft bezieht.<br />

Hier geht es um die gesetzliche Folge der Zahlung, also eines Rechtsgeschäftes. Daher<br />

würde diese andere Auslegungsmöglichkeit auch diesen Fall erfassen.<br />

(b) Bei der Auslegung müsse daher mangels klarem Wortlaut entscheidend auf den<br />

Schutzzweck der Vorschrift zurückgegriffen werden.<br />

Einmal solle § 892 den rechtsgeschäftlichen Verkehr erleichtern, wogegen die Ansicht<br />

des BGH gerade zu einer Erschwerung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs führe.<br />

Wichtig sei aber vor allem, dass es Sinn und Zweck der §§ 1150, 268 III sei, eine Besserstellung<br />

des Ablösenden zu bewirken. Er soll das Grundpfandrecht erhalten, auch<br />

ohne dass es auf die Vorschriften der §§ 398, 413, 1154 ankommt. Er soll nicht auf einen<br />

– vor allem bei der Buchgrundschuld – gegebenenfalls umständlichen Übertragungsakt<br />

angewiesen sein.<br />

Nach der Lösung des BGH aber würde dieser Vorteil in sein Gegenteil verkehrt. Zu<br />

berücksichtigen ist nämlich, dass es ohne das Vorhandensein dieser cessio legis mit<br />

Sicherheit zu einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der Grundschuld gekommen wäre.<br />

Die G wäre in so einem Fall gewiss nur zur Zahlung Zug um Zug gegen Übertragung<br />

der Grundschuld bereit gewesen, da andernfalls das Risiko zu hoch gewesen wäre. In<br />

diesem Fall aber hätte sie nach n. M. problemlos einredefrei nach §§892 I, 1157 S.2,<br />

1192 I erworben.<br />

Damit zeige sich, dass die ein genereller Ausschluss der Möglichkeit gutgläubigen<br />

Erwerbs den Zweck der §§ 1150, 268 III auf den Kopf stellen würde.<br />

Konsequenz dieses Schutzzwecks sei es dann, dass eine weite Auslegung des Begriffes<br />

"durch Rechtsgeschäft" im Tatbestand des § 892 I vorgenommen werden müsse.<br />

Nach dem Zweck des Gesetzes müsse es genügen, wenn der Übergang des Grundpfandrechtes<br />

Folge eines Rechtsgeschäftes ist.<br />

cc) Überzeugender erscheint diese zweite Auffassung, die gutgläubigen Erwerb<br />

hier grundsätzlich zulässt. Entscheidend ist dabei der Gesichtspunkt, dass der Ablösungsberechtigte<br />

nicht schlechter stehen soll, als ohne die cessio legis.<br />

Hiergegen spricht auch nicht die Argumentation von Reinicke/Tiedkte, dass der Eigentümer<br />

keinen Nachteil erleiden solle, weil er die Ablösung nicht verhindern könne.<br />

Denn er könnte die rechtsgeschäftliche Abtretung auch nicht verhindern (wenn er nicht<br />

vorher daran gedacht hatte, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren, auf das sich die<br />

meisten Banken aber ohnehin nicht einlassen würden!). Er könnte allenfalls die Gutgläubigkeit<br />

des Erwerbers durch rechtzeitige Mitteilung beseitigen; dies aber hätte er<br />

im vorliegenden Fall auch gekonnt. Er muss hierzu nur – wie bei der Abtretung –<br />

rechtzeitig Kenntnis von den geplanten Vorgängen erhalten.<br />

Damit wäre hier von einem gutgläubig einredefreien Erwerb der C auszugehen.<br />

Ergebnis: Entgegen der Ansicht des BGH muss der R in der Tat befürchten, dass die C<br />

bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung gemäß § 1147 die freie Auswahl über die<br />

beiden Miteigentumsanteile gemäß § 1132 hat.

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