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DSSV Rentenversicherungspflicht bei selbstständigen Fitness- und Ae

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<strong>DSSV</strong><br />

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Service-Unterlagen<br />

Rechtsfragen / Sonstiges<br />

<strong>Rentenversicherungspflicht</strong> <strong>bei</strong><br />

<strong>selbstständigen</strong> <strong>Fitness</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ae</strong>robic-Trainern<br />

DEUTSCHER SPORTSTUDIO VERBAND E.V.<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeberverband deutscher <strong>Fitness</strong>- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heits-Anlagen<br />

© <strong>DSSV</strong> 2012


Laut § 2, Punkt 1 SGB VI sind Lehrer <strong>und</strong> Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer<br />

selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

beschäftigen, rentenversicherungspflichtig.<br />

Dies wurde bereits in einem Gesetz aus dem Jahre 1899 festgehalten <strong>und</strong> 1992 in<br />

das Sozialgesetzbuch Sechs übernommen.<br />

Wer in irgendeiner Form Wissen, Können oder Fertigkeiten an andere weitergibt ist<br />

nach einer Definition der Deutschen Rentenversicherung B<strong>und</strong> als Lehrer tätig. Dies<br />

betrifft somit auch <strong>Ae</strong>robic- <strong>und</strong> <strong>Fitness</strong>-Trainer.<br />

Durch die gesetzliche Pflichtversicherung sollen selbstständige Lehrer – also auch<br />

<strong>Ae</strong>robic- <strong>und</strong> <strong>Fitness</strong>-Trainer – im Alter <strong>und</strong> <strong>bei</strong> Berufsunfähigkeit abgesichert werden,<br />

da gerade diese Berufsgruppe teils starkschwankende Einnahmen aufweist.<br />

Wann <strong>und</strong> wie viel muss gezahlt werden.<br />

Nach § 190 a SGB VI besteht für Selbstständige eine Meldepflicht. Innerhalb von 3<br />

Monaten nach Aufnahme ihrer <strong>selbstständigen</strong> Tätigkeit muss sich der Selbstständige<br />

<strong>bei</strong> der Deutschen Rentenversicherung melden. Die voraussichtlichen Einnahmen<br />

müssen geschätzt werden <strong>und</strong> der Selbstständige muss sich für einen „Beitragssatz“<br />

entscheiden. Zum Ende des Jahres fordert die Deutsche Rentenversicherung von<br />

jedem Selbstständigen den Steuerbescheid an. Anhand dessen wird der zuzahlende<br />

Beitrag für die nächsten Monate festgesetzt. Hat sich der Selbstständige <strong>bei</strong> seiner<br />

Schätzung verschätzt, muss er jedoch für die vergangenen Monate keine Beiträge<br />

nachzahlen. Bekommt aber auch keine Beiträge zurückerstattet.<br />

Liegen die Einnahmen aus der <strong>selbstständigen</strong> Tätigkeit unter 400,00 EUR im Monat<br />

müssen keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt werden. Der Selbstständige<br />

muss sich jedoch sobald die Einnahmen voraussichtlich die 400,00 EURO-<br />

Grenze überschreiten, wieder <strong>bei</strong> der Rentenversicherung melden.<br />

Kommt der Selbstständige seiner Meldepflicht nicht nach, kann nach § 320 Abs. 1,<br />

Nr. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 SGB VI ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500,00 EUR verhängt<br />

werden.<br />

Selbstständige können entweder den Regel<strong>bei</strong>trag oder einen einkommensgerechten<br />

Beitrag zahlen. In den ersten 3 Jahren seiner Selbstständigkeit braucht der <strong>Ae</strong>robic-Trainer<br />

bzw. der <strong>Fitness</strong>-Trainer sogar nur den halben Regel<strong>bei</strong>trag zahlen. Die<br />

Selbstständigen können zwischen den Beiträgen wechseln. Dies muss der Deutschen<br />

Rentenversicherung rechtzeitig mitgeteilt werden. Bestimmte Fristen gibt es<br />

hierfür nicht. Der Beitragssatz wird immer ab dem Folgemonat des Antrages geändert.<br />

Rückwirkend kann der „Beitragssatz“ jedoch nicht geändert werden.<br />

Diese Beiträge gelten im Moment pro Monat:<br />

Regel<strong>bei</strong>trag Halber Regel<strong>bei</strong>- Einkommensgerechter<br />

trag<br />

Beitrag<br />

Ost 439,04 EUR 219,52 EUR 19,6 %<br />

West 514,50 EUR 257,25 EUR 19,6 %<br />

Diese Sätze gelten bis von der B<strong>und</strong>esregierung neue Beitragssätze beschlossen<br />

werden.<br />

Anders als <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmern müssen selbstständige <strong>Ae</strong>robic- <strong>und</strong> <strong>Fitness</strong>-Trainer<br />

den kompletten Beitrag selbst entrichten.<br />

© <strong>DSSV</strong> 2012 Seite 1


Bin ich als Inhaber verpflichtet meine Trainer auf die Versicherungspflicht hinzuweisen?<br />

Nein. Sie sind rechtlich gesehen nicht verpflichtet Ihre Trainer auf die <strong>Rentenversicherungspflicht</strong><br />

hinzuweisen. Sie sollten jedoch <strong>bei</strong> jedem <strong>Ae</strong>robic- <strong>und</strong> <strong>Fitness</strong>-<br />

Trainer überprüfen lassen, ob dieser wirklich selbstständig ist oder aber ein abhängiges<br />

Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Überprüfung können Sie vornehmen oder<br />

aber Sie fordern Ihre Trainer auf, Ihnen ihre Statusprüfung vorzulegen. Die Statusprüfung<br />

erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong> (Formulare V 027 <strong>und</strong> V<br />

028).<br />

Bei der Statusprüfung wurde die Selbstständigkeit festgestellt, der Trainer hat<br />

bis jetzt aber keine Renten<strong>bei</strong>träge entrichtet<br />

Wurde die Selbstständigkeit festgestellt <strong>und</strong> der Trainer hat bis jetzt keine Beiträge<br />

an die Deutsche Rentenversicherung entrichtet, so müssen die Beiträge nachgezahlt<br />

werden. Da<strong>bei</strong> gibt es laut Aussage der Deutschen Rentenversicherung keine Verjährungsfrist.<br />

Prinzipiell wird <strong>bei</strong> den Nachforderungen der Regel<strong>bei</strong>trag angesetzt.<br />

Der Selbstständige kann auf Antrag jedoch auch nach dem einkommensgerechten<br />

Beitrag veranlagt werden.<br />

Bei der Statusprüfung wurde eine abhängige Beschäftigung nachgewiesen<br />

Stellt die Deutsche Rentenversicherung <strong>bei</strong> der Statusprüfung fest, dass es sich um<br />

ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, müssen die Rentenversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

je zur Hälfte vom Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer nachgezahlt werden. Die<br />

Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre.<br />

Urteile bezüglich <strong>Rentenversicherungspflicht</strong><br />

In unserem geschützten Bereich finden Sie auch einige Urteile aus denen hervorgeht,<br />

dass selbstständige <strong>Fitness</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ae</strong>robic-Trainer rentenversicherungspflichtig<br />

sind.<br />

Sozialgericht Mainz vom 26.03.2012, Az. S 1 R 340/09<br />

Bayerisches Landessozialgericht vom 17.03.2010; Az: L 13 R 550/09<br />

BSG, Urteil vom 22.6.2005, Az. B12 RA 6/04 R<br />

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.09.2008, Az.: L 30 R 1460/07<br />

© <strong>DSSV</strong> 2012 Seite 2

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