DSSV Rentenversicherungspflicht bei selbstständigen Fitness- und Ae
DSSV Rentenversicherungspflicht bei selbstständigen Fitness- und Ae
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<strong>DSSV</strong><br />
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Rechtsfragen / Sonstiges<br />
<strong>Rentenversicherungspflicht</strong> <strong>bei</strong><br />
<strong>selbstständigen</strong> <strong>Fitness</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ae</strong>robic-Trainern<br />
DEUTSCHER SPORTSTUDIO VERBAND E.V.<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeberverband deutscher <strong>Fitness</strong>- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heits-Anlagen<br />
© <strong>DSSV</strong> 2012
Laut § 2, Punkt 1 SGB VI sind Lehrer <strong>und</strong> Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer<br />
selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
beschäftigen, rentenversicherungspflichtig.<br />
Dies wurde bereits in einem Gesetz aus dem Jahre 1899 festgehalten <strong>und</strong> 1992 in<br />
das Sozialgesetzbuch Sechs übernommen.<br />
Wer in irgendeiner Form Wissen, Können oder Fertigkeiten an andere weitergibt ist<br />
nach einer Definition der Deutschen Rentenversicherung B<strong>und</strong> als Lehrer tätig. Dies<br />
betrifft somit auch <strong>Ae</strong>robic- <strong>und</strong> <strong>Fitness</strong>-Trainer.<br />
Durch die gesetzliche Pflichtversicherung sollen selbstständige Lehrer – also auch<br />
<strong>Ae</strong>robic- <strong>und</strong> <strong>Fitness</strong>-Trainer – im Alter <strong>und</strong> <strong>bei</strong> Berufsunfähigkeit abgesichert werden,<br />
da gerade diese Berufsgruppe teils starkschwankende Einnahmen aufweist.<br />
Wann <strong>und</strong> wie viel muss gezahlt werden.<br />
Nach § 190 a SGB VI besteht für Selbstständige eine Meldepflicht. Innerhalb von 3<br />
Monaten nach Aufnahme ihrer <strong>selbstständigen</strong> Tätigkeit muss sich der Selbstständige<br />
<strong>bei</strong> der Deutschen Rentenversicherung melden. Die voraussichtlichen Einnahmen<br />
müssen geschätzt werden <strong>und</strong> der Selbstständige muss sich für einen „Beitragssatz“<br />
entscheiden. Zum Ende des Jahres fordert die Deutsche Rentenversicherung von<br />
jedem Selbstständigen den Steuerbescheid an. Anhand dessen wird der zuzahlende<br />
Beitrag für die nächsten Monate festgesetzt. Hat sich der Selbstständige <strong>bei</strong> seiner<br />
Schätzung verschätzt, muss er jedoch für die vergangenen Monate keine Beiträge<br />
nachzahlen. Bekommt aber auch keine Beiträge zurückerstattet.<br />
Liegen die Einnahmen aus der <strong>selbstständigen</strong> Tätigkeit unter 400,00 EUR im Monat<br />
müssen keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt werden. Der Selbstständige<br />
muss sich jedoch sobald die Einnahmen voraussichtlich die 400,00 EURO-<br />
Grenze überschreiten, wieder <strong>bei</strong> der Rentenversicherung melden.<br />
Kommt der Selbstständige seiner Meldepflicht nicht nach, kann nach § 320 Abs. 1,<br />
Nr. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 SGB VI ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500,00 EUR verhängt<br />
werden.<br />
Selbstständige können entweder den Regel<strong>bei</strong>trag oder einen einkommensgerechten<br />
Beitrag zahlen. In den ersten 3 Jahren seiner Selbstständigkeit braucht der <strong>Ae</strong>robic-Trainer<br />
bzw. der <strong>Fitness</strong>-Trainer sogar nur den halben Regel<strong>bei</strong>trag zahlen. Die<br />
Selbstständigen können zwischen den Beiträgen wechseln. Dies muss der Deutschen<br />
Rentenversicherung rechtzeitig mitgeteilt werden. Bestimmte Fristen gibt es<br />
hierfür nicht. Der Beitragssatz wird immer ab dem Folgemonat des Antrages geändert.<br />
Rückwirkend kann der „Beitragssatz“ jedoch nicht geändert werden.<br />
Diese Beiträge gelten im Moment pro Monat:<br />
Regel<strong>bei</strong>trag Halber Regel<strong>bei</strong>- Einkommensgerechter<br />
trag<br />
Beitrag<br />
Ost 439,04 EUR 219,52 EUR 19,6 %<br />
West 514,50 EUR 257,25 EUR 19,6 %<br />
Diese Sätze gelten bis von der B<strong>und</strong>esregierung neue Beitragssätze beschlossen<br />
werden.<br />
Anders als <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmern müssen selbstständige <strong>Ae</strong>robic- <strong>und</strong> <strong>Fitness</strong>-Trainer<br />
den kompletten Beitrag selbst entrichten.<br />
© <strong>DSSV</strong> 2012 Seite 1
Bin ich als Inhaber verpflichtet meine Trainer auf die Versicherungspflicht hinzuweisen?<br />
Nein. Sie sind rechtlich gesehen nicht verpflichtet Ihre Trainer auf die <strong>Rentenversicherungspflicht</strong><br />
hinzuweisen. Sie sollten jedoch <strong>bei</strong> jedem <strong>Ae</strong>robic- <strong>und</strong> <strong>Fitness</strong>-<br />
Trainer überprüfen lassen, ob dieser wirklich selbstständig ist oder aber ein abhängiges<br />
Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Überprüfung können Sie vornehmen oder<br />
aber Sie fordern Ihre Trainer auf, Ihnen ihre Statusprüfung vorzulegen. Die Statusprüfung<br />
erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong> (Formulare V 027 <strong>und</strong> V<br />
028).<br />
Bei der Statusprüfung wurde die Selbstständigkeit festgestellt, der Trainer hat<br />
bis jetzt aber keine Renten<strong>bei</strong>träge entrichtet<br />
Wurde die Selbstständigkeit festgestellt <strong>und</strong> der Trainer hat bis jetzt keine Beiträge<br />
an die Deutsche Rentenversicherung entrichtet, so müssen die Beiträge nachgezahlt<br />
werden. Da<strong>bei</strong> gibt es laut Aussage der Deutschen Rentenversicherung keine Verjährungsfrist.<br />
Prinzipiell wird <strong>bei</strong> den Nachforderungen der Regel<strong>bei</strong>trag angesetzt.<br />
Der Selbstständige kann auf Antrag jedoch auch nach dem einkommensgerechten<br />
Beitrag veranlagt werden.<br />
Bei der Statusprüfung wurde eine abhängige Beschäftigung nachgewiesen<br />
Stellt die Deutsche Rentenversicherung <strong>bei</strong> der Statusprüfung fest, dass es sich um<br />
ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, müssen die Rentenversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />
je zur Hälfte vom Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer nachgezahlt werden. Die<br />
Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre.<br />
Urteile bezüglich <strong>Rentenversicherungspflicht</strong><br />
In unserem geschützten Bereich finden Sie auch einige Urteile aus denen hervorgeht,<br />
dass selbstständige <strong>Fitness</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ae</strong>robic-Trainer rentenversicherungspflichtig<br />
sind.<br />
Sozialgericht Mainz vom 26.03.2012, Az. S 1 R 340/09<br />
Bayerisches Landessozialgericht vom 17.03.2010; Az: L 13 R 550/09<br />
BSG, Urteil vom 22.6.2005, Az. B12 RA 6/04 R<br />
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.09.2008, Az.: L 30 R 1460/07<br />
© <strong>DSSV</strong> 2012 Seite 2