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nen b<strong>es</strong>timmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienen<strong>de</strong>n<br />

Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene<br />

Verfügung soll in Urschrift o<strong>de</strong>r in Abschrift beigefügt wer<strong>de</strong>n.<br />

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschul<strong>de</strong>n ein<strong>es</strong> von<br />

Ihnen Bevollmächtigten versä<strong>um</strong>t wer<strong>de</strong>n sollte, wür<strong>de</strong> d<strong>es</strong>sen Verschul<strong>de</strong>n<br />

Ihnen zugerechnet.<br />

Hinweis <strong>de</strong>r Verwaltung:<br />

Durch die Bürokratieabbaug<strong>es</strong>etze I und II ist das einer Klage bisher<br />

vorg<strong>es</strong>chaltete Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren abg<strong>es</strong>chafft wor<strong>de</strong>n. Zur<br />

Vermeidung unnötiger Kosten empfehle ich Ihnen, sich vor Erhebung<br />

einer Klage zunächst mit mir in Verbindung zu setzen. In vielen<br />

Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld<br />

einer Klage sicher behoben wer<strong>de</strong>n. Die Klagefrist von einem Monat<br />

wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch<br />

jedoch nicht verlängert.<br />

Bergneustadt, 28.10.2009 Gerhard Halbe<br />

Bürgermeister<br />

358<br />

Widmungsverfügung<br />

Gemäß § 6 Abs. 1 d<strong>es</strong> Straßen- und Wegeg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> d<strong>es</strong> Land<strong>es</strong><br />

Nordrhein-W<strong>es</strong>tfalen (StrWG NW) - in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit gültigen Fassung<br />

- wird die Erschließungsanlage „Stichweg Kölner Straße“ – Gemarkung<br />

Bergneustadt Flur 3 Flurstück T. a. 3868 - als<br />

Gemeind<strong>es</strong>traße im Sinne d<strong>es</strong> § 3 Abs. 4 Ziff. 2 d<strong>es</strong> Straßen- und<br />

Wegeg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> NW <strong>de</strong>m uneing<strong>es</strong>chränkten öffentlichen Verkehr<br />

gewidmet (im Planausschnitt grau unterlegt darg<strong>es</strong>tellt).<br />

Di<strong>es</strong>e Widmung wird mit <strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>r Veröffentlichung im Amtsblatt<br />

<strong>de</strong>r <strong>Stadt</strong> Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ wirksam.<br />

Träger <strong>de</strong>r Straßenbaulast ist die <strong>Stadt</strong> Bergneustadt.<br />

Ein Planausschnitt, aus <strong>de</strong>m die Lage <strong>de</strong>r Straße hervorgeht, ist<br />

di<strong>es</strong>er Widmungsverfügung beigefügt.<br />

Rechtsbehel<strong>fs</strong>belehrung:<br />

Gegen di<strong>es</strong>e Widmungsverfügung kann innerhalb ein<strong>es</strong> Monats nach<br />

öffentlicher Bekanntmachung Klage erhoben wer<strong>de</strong>n. Die Klage ist beim<br />

Verwaltungsgericht Köln in 50667 Köln, Appellhofplatz schriftlich einzulegen<br />

o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift d<strong>es</strong> Urkundsbeamten <strong>de</strong>r G<strong>es</strong>chäftsstelle zu<br />

erklären. Die Klage muss <strong>de</strong>n Kläger, <strong>de</strong>n Beklagten und <strong>de</strong>n Gegenstand<br />

d<strong>es</strong> Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen b<strong>es</strong>timmten Antrag<br />

enthalten. Die zur Begründung dienen<strong>de</strong>n Tatsachen und Beweismittel<br />

sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift<br />

o<strong>de</strong>r in Abschrift beigefügt wer<strong>de</strong>n.<br />

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschul<strong>de</strong>n ein<strong>es</strong> von<br />

Ihnen Bevollmächtigten versä<strong>um</strong>t wer<strong>de</strong>n sollte, wür<strong>de</strong> d<strong>es</strong>sen<br />

Verschul<strong>de</strong>n Ihnen zugerechnet.<br />

Hinweis <strong>de</strong>r Verwaltung:<br />

Durch die Bürokratieabbaug<strong>es</strong>etze I und II ist das einer Klage bisher<br />

vorg<strong>es</strong>chaltete Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren abg<strong>es</strong>chafft wor<strong>de</strong>n. Zur Vermeidung<br />

unnötiger Kosten empfehle ich Ihnen, sich vor Erhebung einer<br />

Klage zunächst mit mir in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können<br />

so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen<br />

außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.<br />

Bergneustadt, 27.11.2009 Gerhard Halbe<br />

Bürgermeister<br />

Satzung über die F<strong>es</strong>tsetzung <strong>de</strong>r Heb<strong>es</strong>ätze<br />

für die Gemeind<strong>es</strong>teuern 2010 in <strong>de</strong>r <strong>Stadt</strong><br />

Bergneustadt (Heb<strong>es</strong>atzsatzung)<br />

Aufgrund d<strong>es</strong> § 7 <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

W<strong>es</strong>tfalen in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV<br />

NW S. 666) in Verbindung mit § 16 d<strong>es</strong> Gewerb<strong>es</strong>teuerg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> in <strong>de</strong>r<br />

Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) und<br />

§ 25 d<strong>es</strong> Grundsteuerg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), alle<br />

in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>rzeit gültigen Fassungen, hat <strong>de</strong>r Rat <strong>de</strong>r <strong>Stadt</strong> Bergneustadt<br />

in seiner Sitzung am 09.12.2009 folgen<strong>de</strong> Satzung b<strong>es</strong>chlossen:<br />

§ 1<br />

Die Steuersätze für die Gemeind<strong>es</strong>teuern wer<strong>de</strong>n für das Haushaltsjahr<br />

2010 wie folgt f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>etzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebe (Grundsteuer A): 290 vom Hun<strong>de</strong>rt<br />

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B): 410 vom Hun<strong>de</strong>rt<br />

2. Gewerb<strong>es</strong>teuer: 430 vom Hun<strong>de</strong>rt<br />

§ 2<br />

Di<strong>es</strong>e Satzung tritt z<strong>um</strong> 01.01.2010 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Vorstehen<strong>de</strong> Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß<br />

§ 7 Absatz 6 <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

W<strong>es</strong>tfalen (GO NW) wird dar<strong>auf</strong> hingewi<strong>es</strong>en, dass eine Verletzung<br />

von Verfahrens- und Formvorschriften <strong>de</strong>r GO NW beim Zustan<strong>de</strong>kommen<br />

di<strong>es</strong>er Satzung nach Abl<strong>auf</strong> ein<strong>es</strong> Jahr<strong>es</strong> seit di<strong>es</strong>er Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht wer<strong>de</strong>n kann, <strong>es</strong> sei <strong>de</strong>nn,<br />

a) eine vorg<strong>es</strong>chriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) di<strong>es</strong>e Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht<br />

wor<strong>de</strong>n,<br />

c) <strong>de</strong>r Bürgermeister hat <strong>de</strong>n Satzungsb<strong>es</strong>chluss vorher beanstan<strong>de</strong>t<br />

o<strong>de</strong>r<br />

d) <strong>de</strong>r Form- o<strong>de</strong>r Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />

Tatsache bezeichnet wor<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n Mangel er<strong>gibt</strong>.<br />

Bergneustadt, <strong>de</strong>n 15.12.2009 Gerhard Halbe<br />

Bürgermeister<br />

Erläuterungen z<strong>um</strong> 10. Nachtrag vom<br />

15.12.2009 zur Beitrags- und Gebührensatzung<br />

zur Entwässerungssatzung und zur<br />

Klärschlammsatzung vom 10.12.1999<br />

Gemäß § 6 KAG i. V. m. § 76 GO sind für die Abwasserb<strong>es</strong>eitigung<br />

kosten<strong>de</strong>cken<strong>de</strong> Benutzungsgebühren zu erheben.<br />

Die <strong>um</strong>lagefähigen Kosten entwickeln sich wie folgt:<br />

2010 2009<br />

Abwasserb<strong>es</strong>eitigung 6.163.100 Euro 6.036.900 Euro<br />

Zur Kostenentwicklung und zur Gebührenbedar<strong>fs</strong>berechnung ist

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