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"Antonius und Cleopatra" Sauna-Abend - Stadt Lauchhammer

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Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 5 6/2002<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />

a) auf die Inanspruchnahme der Erschließungsan -<br />

lagen durch die Allgemeinheit entfällt,<br />

b) bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 7 - 9<br />

auf ihre eigenen Gr<strong>und</strong>stücke entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den<br />

Beitragspflichtigen zu tragen.<br />

(2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Abs.<br />

3 anrechenbaren Breiten, so trägt die <strong>Stadt</strong> den<br />

durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand<br />

allein. Bei den B<strong>und</strong>es-, Landes- <strong>und</strong> Kreisstraßen<br />

beziehen sich die anrechen baren Breiten der<br />

Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie<br />

Fahrbahnbreite nach § 3 Abs. 2 hinausgeht.<br />

(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand<br />

nach Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> die anrechenbaren Breiten<br />

der Erschließungsanlagen werden wie folgt festgesetzt<br />

(s. Tabelle)<br />

Tabelle<br />

Anteil der Beitragspflichtigen <strong>und</strong> anrechenbare Breiten der<br />

Erschließungsanlagen<br />

anrechenbare Breiten Anteil der<br />

bei in Gewerbe- in sonstigen Beitrags-<br />

Straßenart u. Industrie- Baugebieten pflichtigen<br />

gebieten u. innerhalb<br />

im Zusammenhang<br />

bebauter Ortsteile<br />

1. Anliegerstraße<br />

a) Fahrbahn * 8,50 m 5,50 m 51 %<br />

b) Radweg einschl.<br />

Sicherheitsstreifen<br />

je 1,75 m nicht vorgesehen 51 %<br />

c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 60 %<br />

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 60 %<br />

e) Beleuchtung<br />

u. Oberflächenentwässerung<br />

51 %<br />

f) kombinierter<br />

Rad- u. Gehweg je 3,50 m je 3,50 m 51 %<br />

g) unselbständige<br />

Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 60 %<br />

2. Haupterschließungsstraßen<br />

a) Fahrbahn * 8,50 m 6,50 m 40 %<br />

b) Radweg einschl.<br />

Sicherheitsstreifen<br />

je 1,75 m 1,75 m 40 %<br />

c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 60 %<br />

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 60 %<br />

e) Beleuchtung u.<br />

Oberflächenentwässerung<br />

40 %<br />

f) kombinierter<br />

Rad- u. Gehweg je 3,50 m je 3,50 m 50 %<br />

g) unselbständige<br />

Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 %<br />

3. Hauptverkehrsstraßen<br />

a) Fahrbahn * 8,50 m 8,50 m 20 %<br />

b) Radweg einschl.<br />

Sicherheitsstreifen<br />

je 1,75 m 1,75 m 20 %<br />

c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 %<br />

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 %<br />

e) Beleuchtung u.<br />

Oberflächenentwässerung<br />

30 %<br />

f) kombinierter<br />

Rad- u. Gehweg je 3,50 m je 3,50 m 30 %<br />

g) unselbständige<br />

Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 %<br />

4. Verkehrsberuhigte Bereiche<br />

an bestehenden verkehrsberuhigten 50 %<br />

Bereichen <strong>und</strong> Maßnahmen zum Umbau<br />

einer Anlage zu einem verkehrsberuhigten<br />

Bereich<br />

* Fahrbahn gilt einschl. Straßenbord<br />

Die in der Tabelle genannten Breiten sind Durchschnittsbrei ten.<br />

(4) Im Sinne des Abs. 3 gelten als<br />

1. Anliegerstraßen<br />

Straßen, die überwiegend der Erschließung der<br />

angrenzenden oder der durch private Zuwegung<br />

mit ihnen verb<strong>und</strong>enen Gr<strong>und</strong>stücke dienen;<br />

2. Haupterschließungsstraßen<br />

Straßen, die der Erschließung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

<strong>und</strong> gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von<br />

Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie<br />

nicht Hauptverkehrsstraßen nach Num mer 3<br />

sind;<br />

3. Hauptverkehrsstraßen<br />

Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen<br />

Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />

dienen, insbesondere B<strong>und</strong>es-, Landes- <strong>und</strong><br />

Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die<br />

außerhalb von Baugebieten <strong>und</strong> von im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteilen liegen.<br />

4. Verkehrsberuhigte Bereiche<br />

Anliegerstraßen, die als Mischfläche gestaltet in<br />

ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt<br />

werden dürfen, jedoch zeitlich unbegrenzt von<br />

Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen.<br />

(5) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen<br />

Abschnitten mit einer Seite an ein Gewerbe- oder<br />

Industriegebiet <strong>und</strong> mit der anderen Seite an ein<br />

sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteil <strong>und</strong> ergeben sich dabei nach

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