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Rund um die Uhr Pflege neu (31.08.2007 - KOBV

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<strong>Rund</strong>–<strong>um</strong>-<strong>die</strong>-<strong>Uhr</strong>-<strong>Pflege</strong> Neu<br />

Wichtige Fragen und Antworten für selbstständige Betreuung!<br />

Mit 1. Juli 2007 sind das Hausbetreuungsgesetz (HBeG) und Änderungen der<br />

Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten. Demnach kann <strong>die</strong> Betreuung<br />

unselbständig oder selbständig ausgeübt werden, wobei für Zweiteres das freie<br />

Gewerbe „Personenbetreuung“ vorgesehen ist. Die <strong>Pflege</strong>amnestie wurde zwar bis<br />

Jahresende 2007 verlängert, Betroffene sollten aber rechtzeitig Vorkehrungen für<br />

eine Legalisierung der Betreuung treffen. Was bei der <strong>Rund</strong>-<strong>um</strong>-<strong>die</strong>-<strong>Uhr</strong>-<strong>Pflege</strong> <strong>neu</strong><br />

zu beachten ist? In der Folge finden Sie Antworten auf häufige Fragen:<br />

1. Was ist Betreuung im Sinn des Hausbetreuungsgesetzes?<br />

Die Betreuung <strong>um</strong>fasst haushaltsnahe Dienstleistungen wie <strong>die</strong> Zubereitung von<br />

Mahlzeiten oder Reinigungstätigkeiten, <strong>die</strong> Unterstützung bei der Lebensführung<br />

(z.B. Gestaltung des Tagesablaufs) und eine Gesellschafterfunktion, also etwa das<br />

Führen von Konversation. Tätigkeiten aus dem medizinischen <strong>Pflege</strong>bereich – etwa<br />

das Verabreichen von Injektionen - dürfen nur von Ärzten, Krankenschwestern und<br />

Krankenpflegern verrichtet werden. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Strafe von bis<br />

zu 3.600 Euro.<br />

2. Kann 24-Stunden-Betreuung selbständig ausgeführt werden?<br />

Ja. Wobei gilt: Selbständigkeit liegt in jedem Fall dann vor, wenn der Betreuer weder<br />

persönlich noch wirtschaftlich von der betreuten Person abhängig ist - also z.B.,<br />

wenn der Betreuer generell befugt ist, sich vertreten zu lassen oder Hilfskräfte<br />

heranzuziehen und er bei Untätigkeit – z.B. Krankheit - das Risiko des<br />

Ver<strong>die</strong>nstentganges trägt.<br />

3. Was ist der Vorteil des Gewerbes?<br />

<strong>Pflege</strong> kann im freien Gewerbe wesentlich kostengünstiger angeboten werden als<br />

durch eine unselbständige Tätigkeit. Das unter anderem, weil der Gewerbetreibende<br />

den Preis frei gestalten kann und an keine Mindestlohntarife gebunden ist und <strong>die</strong><br />

Sozialversicherungsbeiträge geringer sind als bei Unselbständigen. Außerdem ist der<br />

Gewerbetreibende in keiner Weise hinsichtlich der Arbeitszeit beschränkt<br />

4. Welche Tätigkeiten dürfen im Gewerbe der Personenbetreuung erbracht<br />

werden?<br />

Das Spektr<strong>um</strong> reicht von haushaltsnahen Dienstleistungen über <strong>die</strong> Unterstützung<br />

bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs etc.), Gesellschafterfunktion,<br />

<strong>die</strong> Führung des Haushaltsbuches bis hin zu praktischen Vorbereitungen der<br />

betreuten Person auf einen Ortswechsel und der Organisation von<br />

Personenbetreuung.<br />

5. Wie erfolgt <strong>die</strong> Gewerbeanmeldung?<br />

Das freie Gewerbe der Personenbetreuung ist bei der Gewerbebehörde anz<strong>um</strong>elden,<br />

das ist <strong>die</strong> Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandorts. In der Praxis sollte<br />

zuerst <strong>die</strong> zuständige Wirtschaftskammer (Bezirksstelle oder Gründerservice)<br />

kontaktiert werden, <strong>die</strong> mit Beratung und bei Neugründungen mit der Ausstellung<br />

einer NeuFöG-Bestätigung zur Verfügung steht. Bei der Gewerbeanmeldung fallen<br />

Gebühren und Abgaben von ca. # 70 an.


6. Welche Bestimmungen gelten für selbständige Personenbetreuer aus dem<br />

Ausland?<br />

Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Staaten und der Schweiz haben<br />

Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit und dürfen das Gewerbe wie Österreicher<br />

anmelden und ausüben.<br />

Staatsangehörige aus Drittstaaten brauchen einen Aufenthaltstitel nach dem<br />

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, der <strong>die</strong> Ausübung der selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit <strong>um</strong>fasst. Die Ausübung einer vorübergehenden (bis zu sechs<br />

Monate dauernden) selbständigen Tätigkeit ist nur mit einem Aufenthalts-Reisevis<strong>um</strong><br />

(Vis<strong>um</strong> D+C) zulässig. Eine Ausnahme von der Pflicht, das Gewerbe in Österreich<br />

anz<strong>um</strong>elden, besteht nur im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU,<br />

des EWR und der Schweiz. Bürger aus <strong>die</strong>sen Ländern dürfen unter bestimmten<br />

Voraussetzungen nach Österreich ohne Gewerbeanmeldung „herüberarbeiten“ – und<br />

zwar dann, wenn sie in ihren Heimatstaaten Tätigkeiten, <strong>die</strong> das Gewerbe der<br />

Personenbetreuung <strong>um</strong>fasst, befugt ausüben. In <strong>die</strong>sem Fall darf <strong>die</strong> Tätigkeit in<br />

Österreich aber nur „vorübergehend“ erbracht werden.<br />

7. Welche sozialversicherungs- und steuerlichen Regeln gelten für<br />

Personenbetreuer?<br />

Eine gewerbliche Tätigkeit führt zu einer Pflichtversicherung in der Kranken-,<br />

Pensions- und Unfallversicherung. Für Kleingewerbetreibende ist unter bestimmten<br />

Voraussetzungen eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung<br />

möglich. Sie müssen dann nur den Unfallversicherungsbeitrag bezahlen.<br />

Eine Steuererklärungspflicht für <strong>die</strong> Einkommensteuer besteht erst, wenn <strong>die</strong><br />

Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb mehr als # 10.000 betragen. Bei der<br />

Umsatzsteuer können Personenbetreuer mit österreichischem Wohnsitz von der<br />

Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen<br />

8. Welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind vorgesehen?<br />

Es bestehen Qualitätssicherungsvorgaben auf gesetzlicher und auf Verordnungs-<br />

Ebene. Im Gesetz vorgesehen ist der Abschluss von Handlungsleitlinien, an <strong>die</strong> sich<br />

der Betreuer im Alltag und Notfall zu halten hat. Weiters muss ein Haushaltsbuch<br />

über für <strong>die</strong> zu betreuende Person geführt werden, das zwei Jahre lang<br />

aufzubewahren ist. In den Verordnungen sind weitere konkrete Maßnahmen<br />

vorgesehen – etwa, dass <strong>die</strong> erbrachten Leistungen ausreichend und regelmäßig zu<br />

dok<strong>um</strong>entieren und beiden Vertragsteilen zugänglich zu machen sind.<br />

9. Was ist unter der Tätigkeit „Organisation von Personenbetreuung“ zu<br />

verstehen?<br />

Dabei geht es einerseits <strong>um</strong> <strong>die</strong> Vermittlung von selbständigen Personenbetreuern:<br />

Die Person, <strong>die</strong> das Gewerbe der Personenbetreuung angemeldet hat, muss also<br />

nicht unbedingt selbst <strong>die</strong> Betreuung durchführen.<br />

Anderseits ist das sogenannte „case-management“ zu nennen. Dies bedeutet, dass<br />

Personenbetreuer organisieren können, wer wann und zu welchem Zweck zu den<br />

Betreuungsbedürftigen kommt, <strong>um</strong> einen optimalen „Betreuungs-Mix“<br />

zusammenzustellen.


10. Wo erhält man weitere Infos über praxisrelevante Aspekte der<br />

Personenbetreuung?<br />

Im Kompetenzcenter Wirtschaftsrecht der WKO ist ein Leitfaden abrufbar, der Schritt<br />

für Schritt aufzeigt, wie man z<strong>um</strong> Personenbetreuer wird und was man bei Ausübung<br />

<strong>die</strong>ses Gewerbes zu beachten hat.

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