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Textliche Festsetzungen - Ortsgemeinde Wassenach

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<strong>Ortsgemeinde</strong> <strong>Wassenach</strong><br />

4. Änderung des Bebauungsplanes<br />

AUF DER ESCH<br />

Neufassung der textlichen <strong>Festsetzungen</strong><br />

I. Planungsrechtliche <strong>Festsetzungen</strong><br />

F 3 610-13/209 4. Änderung Auf der Esch<br />

1.0 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Festsetzung nah § 9 Abs. 7 BauGB<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flächen innerhalb der<br />

in der Planzeichnung dargelegten Grenzen<br />

2.0 Art der baulichen Nutzung<br />

Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB<br />

und §§ 1 und 4 BauNVO<br />

2.1 Allgemeines Wohngebiet (WA)<br />

In den als Allgemeines Wohngebiet bezeichneten Flächen (WA) sind zulässig:<br />

1. Wohngebäude<br />

2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />

sowie nicht störende Handwerksbetriebe,<br />

3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.<br />

Darüber hinaus sind keine der in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen zulässig.<br />

3.0 Bauweise<br />

Festsetzung der Bauweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 BauNOVO<br />

Im gesamten Baugebiet wird die offene Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Einzelhäuser<br />

und Doppelhäuser mit seitlichem Grenzabstand.<br />

4.0 Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<br />

und § 23 BauNVO<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Festsetzung von Baugrenzen<br />

bestimmt. Auf den nicht überbaubaren Flächen sind Garagen und Nebenanlagen im<br />

Sinne des § 14 BauNVO im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig,<br />

jedoch nicht in den festgesetzten Grünflächen.<br />

5.0 Maß der Baulichen Nutzung<br />

5.1 Höhe der baulichen Anlagen<br />

Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB<br />

und §§ 16 und 18 BauNVO<br />

Die maximale Gebäudehöhe von 10,50 m darf nicht überschritten werden. Gebäude mit<br />

Flachdächern, einseitigen Pultdächern und Tonnendächern dürfen eine Höhe von 8,50 m<br />

nicht überschreiten.<br />

Bei Grundstücken, deren natürliches Geländer gleich oder tiefer als die angrenzende<br />

Erschließungsstraße liegt, beziehen sich die angegebenen Gebäudehöhen stets auf den<br />

Fahrbahnrand der Erschließungsstraße, gemessen in der straßenseitigen Gebäudemitte,<br />

bis zur Oberkante Dachhaut.


Bei Grundstücken, deren natürliches Gelände höher als die angrenzende<br />

Erschließungsstraße liegt, beziehen sich die angegebenen Gebäudehöhen stets auf das<br />

natürliche vorhandene Gelände a der vorderen Baugrenze, gemessen in der<br />

Gebäudemitte, bis zur Oberkante Dachhaut.<br />

5.2 Grundflächenzahl (GRZ)<br />

Festsetzung der Grundflächenzahl nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB<br />

und §§ 16,17 und 19 BauNVO<br />

Die höchstens zulässige Grundflächenzahl (GRZ) beträgt im Allgemeinen Wohngebiet<br />

0,4.<br />

5.3 Geschossflächenzahl (GFZ)<br />

Festsetzung der Geschossflächenzahl nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB<br />

und §§ 16,17 und 20 BauNVO<br />

Die höchstens zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt innerhalb des Allgemeinen<br />

Wohngebietes 0,8<br />

5.4 Höchstzulässige Anzahl der Wohnungen<br />

Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB<br />

Im gesamten Baugebiet sind je Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig.<br />

5.5 Anzahl der Vollgeschosse<br />

Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB<br />

und § 20 BauNVO<br />

Es sind höchsten 2 Vollgeschosse innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes zulässig.<br />

6.0 Garagen und überdachte Stellplätze<br />

Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 21a BauNVO<br />

Garagen sind so zu errichten, dass sie einen Mindestabstand von 5,00 m von der Grenze<br />

der öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. Überdachte und nicht überdachte Stellplätze<br />

sind so zu errichten, dass sie einen Mindestabstand von 0,50 m von der Straßenbegrenzungslinie<br />

einhalten.<br />

Garagen und Stellplätze dürfen die hintere Baugrenze (und deren gedachte Linie) um<br />

maximal 5,00 m überschreiten.<br />

7. Erschließung<br />

7.1 Verkehrsflächen<br />

Festsetzung der Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB<br />

Die Erschließungsstraßen sind nach den Grundsätzen des „ortsgerechten Straßenbaus“<br />

als Mischfläche für Fahrzeuge und Fußgänger zu gestalten. Die weitere Festlegung von<br />

Seitenflächen, Fahrbahnbereichen und die Führung der Rinnen erfolgt in der technischen<br />

Ausbauplanung für die Straße.<br />

7.2 Böschungen, Abgrabungen und Straßenfundamente<br />

Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB<br />

Notwendige Böschungen des Straßenkörpers oder Abgrabungen für den Straßenkörper<br />

sind auf den angrenzenden Baugrundstücken zulässig.<br />

Eine Neigung des Böschungskörpers ist zu dulden bis zu einem Verhältnis von 1:1,5<br />

(Höhe, Breite).<br />

Die im Rahmen des Straßenbaus notwendigen Fundamente der Straßenrandbegrenzung<br />

sind auf den angrenzenden Baugrundstücken zulässig.<br />

7.3 Zufahrten<br />

Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB


Für Baugrundstücke mit vorgelagerten, parallel zur Straße verlaufenden Entwässerungsmulden<br />

gelten folgende Regelungen: Es sind entweder eine Zufahrt zur öffentlichen<br />

Verkehrsfläche mit eine Höchstbreite von 4,50 m oder zwei Zufahrten mit einer<br />

Höchstbreite von jeweils 2,50 m zulässig. Gesonderte Zugänge sind nicht zulässig.<br />

8. Minderung der Flächenversiegelung<br />

Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB<br />

Zufahrten, Stelllätze, Hofbereiche und Terrassen auf den privaten Baugrundstücken<br />

dürfen bis zu einer Fläche von 30 qm in voll versiegelter Bauweise ausgeführt werden.<br />

Darüber hinausgehende Flächen müssen in teilentsiegelten Bauweisen ausgeführt<br />

werden. Als teilentsiegelte Flächen gelten Flächen, die durchgängig und gleichmäßig auf<br />

mindestens 25 % ihrer Oberfläche wasserdurchlässig ausgeführt sind.<br />

9.0 Passiver Schallschutz<br />

Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB<br />

Für die Grundstücke, die an den Lärmschutzwall angrenzen, gilt: In den Obergeschossen<br />

der dem Lärmschutzwall zugewandten Seiten der Wohngebäude sind Fester der Schallschutzklasse<br />

3 anzubringen.<br />

10.0 Begrünung<br />

10.1 Bäume und Sträucher<br />

Bindung für Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB<br />

Im Plangebiet sind als Gehölzpflanzung nur standortgerechte Laubgehölze zulässig. Zu<br />

den standortgerechten Laubgehölzen zählen insbesondere die in der nachfolgenden<br />

Pflanzliste aufgeführten Arten.<br />

10.2 Pflanzliste<br />

Laubbäume: Feldahorn (Acer campestre), Spitzahorn (Acer platanoides), Bergahorn<br />

(Arcer pseudoplat.), Rosskastanie (Aesculus hipp.), Hainbuche (Carpinus betulus), Buche<br />

(Fagus sylvatrica), Esche (Fraxinus exelsior), Walnuss (Juglanes regia), Holzapfel (Malus<br />

communis), Vogelkirsche (Prunus avium), Fruchtloser Birnbaum (Pyrus call ’Chanticleer’),<br />

Holzbirne (Pyrus communis), Mehlbeere (Sorbus aria), Eberesche (Sorbus aucuparia),<br />

Linde (Tilla cordata), Stieleinche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea).<br />

Hochstämmige Obstbäume, lokale Sorten. Aufgrund der Spätfröste sollen nur mittlere bis<br />

späte Sorten verwendet werden:<br />

Birnbäume: z.B. „Gräfin von Paris“, „Alexander Lucas“;<br />

Apfelbäume: z.B. „Weißer Klarapfel“, „Kaiser Wilhelm“, „Roter Stern“, „Bohnapfel“;<br />

Kirschbäume: z.B. „Knorpelkirsche“, „Kaiser Franz“, „Hedelfinger“;<br />

sonstiges Steinobst z.B. „Blaue Hauszwetschge“, „Nancy Mirabelle“.<br />

Sträucher: Roter Hartriegel (Cornus sanguines), Haselnus (Corylus avellena), Weißdorn<br />

(Crateagus ssp.), Schlehe (Prunus spinosa), Alpenbeere (Ribes alpinum), Heckenrose<br />

(Rosa canina), Salweise (Salix caprera), Flieder (Syringa vulgaris), Schwarzer Holunder<br />

(Sambucus nigra).<br />

Kletterpflanzen: Dornlose Brombeere (Rubus fructic), Waldrebe (Clementis vitalba), Efeu<br />

(Hedera helix), Hopfen (Humulus lupulus), Jelängerjelieber (Lonicera caprifolium), Wilder<br />

Wein (Parthenocissus tric., Veitchii).<br />

Bodendecker: Efeu (Hedera helix), Johanniskraut (Hypericum caly.), Immergrün (Vinca<br />

minor), bodendeckende Rosen I-Sorten, Fünffingerkraus (Potentilla i.S.), Waldrebe<br />

(Clematis vitalba), Anemonen-Waldrebe (Clematis montana), Hopfen (Humulus lupulus),<br />

Jelängerjelieber (Lonicera caprifolium), Wilder Wein (Parthenocissus tri. ‚’Veitchii’) Dornlose<br />

Brombeere (Rubus fructic).<br />

10.3 Pflanz- und Erhaltungsgebot<br />

Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB


Die unbebauten Grundstücksflächen sind zu begrünen oder gärtnerisch zu nutzen. Je<br />

angefangene 200 qm unbebaute Grundstücksfläche ist mindestens ein hochxtämmiger<br />

Laub- bzw. Obstbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Außerdem sind die<br />

Grundstücksflächen auf mindestens 20 % der unbebauten Grundstücksflächen mit<br />

heimischen Gehölzen zu bepflanzen. hierzu eignen sich insbesondere die in der<br />

beigefügten Pflanzliste aufgeführten Gehölze.<br />

Folgende Pflanzgrößen sind beim Anpflanzen zu verwenden:<br />

Obstbäume, Stammumfang mindestens 7 cm,<br />

Laubbäume, Stammumfang mindestens 12 - 14 cm,<br />

Gehölze 2 x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 80-100 cm.<br />

Die Bepflanzung ist nach Abschluss der Baumaßnahme zum nächsten Pflanz-termin<br />

unverzüglich durchzuführen und dauerhaft zu unterhalten. Einsynthetischer<br />

Pestizideinsatz ist auf den privaten Grundstücken nicht erlaubt.<br />

10.4 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur<br />

und Landschaft<br />

Festsetzung na § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB<br />

E 1.1 Grünfläche entlang der L 113<br />

Die Fläche des Lärmschutzwalls ist zu begrünen und extensiv zu pflegen: Anlage einer<br />

geschlossenen 3-reihigen Gehölzpflanzung nach dem beigefügten Pflanzschema; die<br />

Restfläche ist mit Landschaftsrasen mit Kräutern (RSM 7.1.2) einzusäen.<br />

Pflege: Ein Dünger- und Pestizideinsatz ist nicht erlaubt. Die Gehölze sind dauerhaft zu<br />

erhalten, abgängige Gehölze sind gleichwertig zu ersetzen. Der Landschaftsrasen ist 1 x<br />

jährlich im Herbst zu mähen, wobei das Mähgut zu entfernen ist.<br />

E 1.2 Grünflächen südlich und östliche des Spielplatzes<br />

Die Fläche ist als Gehölzfläche bereitzustellen. Dazu ist eine 2-reihige Gehölz-pflanzung<br />

nach dem beigefügten Pflanzschema anzulegen. Die Gehölzpflanzung kann zum Zwecke<br />

der Pflanzung von mittelkronigen Laubbäumen unterbrochen werden. Zu pflanzen sind<br />

Baumarten in der Pflanzqualität 3xv (3 x verpflanzt), o.B. (ohne Ballen), StU (Stammumfang)<br />

14 - 16 cm, für Obstbäume gilt: Hochstamm, StU mind. 7 cm. Geeignete Baumarten<br />

sind: Sorbus aria - Mehlbeere, Acer campestre - Feldahorn und Obstbäume (Apfel und<br />

Birne).<br />

E 1.3 Grünflächen entlang der Versickerungsmulden<br />

Entlang der Versickerungsmulden sind punktuell Feldahorn (Acer campestre), verpfl.<br />

Heister, o.B., Höhe 150 - 175 cm, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />

Alle Restflächen sind mit Landschaftsrasen mit Kräutern einzusäen und extensiv zu<br />

pflegen.<br />

E 2 Entwicklung und Erhaltung eines Offenlandbiotopes (Trockenrasen- und Halbtrockenrasen)<br />

im Abbaugebiet Kunkskopf<br />

Der Sohlbereich der Lavagrube ist als Offenlandbiotop (Magerstandort) zu entwickeln und<br />

zu erhalten. Die im Rekultivierungsplan zum Bauvorhaben Lavagrube <strong>Wassenach</strong> (vom<br />

23.10.1975) angegebene Nutzung „Spiel- und Liegewiese“ muss in die Funktion „Flächen<br />

für Maßnahmen und zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und<br />

Landschaft (Offenlandbiotop)“ umgewandelt werden.<br />

Der Bereich umfasst die zwei Wasserflächen und deren Umfeld auf einer Fläche von 1,55<br />

ha. Eine Einsaat erfolgt nicht, Selbstbegrünung bzw. vegetationsfreie Inseln sind<br />

ermünscht. Die aufkommenden Gehölze sind zu entfernen. Alle Maßnahmen, die zu einer<br />

Nährstoffanreicherung führen (Düngung, Bodenauftrag, Humusanreicherung) sind zu<br />

unterlassen.<br />

Kleinstrukturen wie Felseinsprengsel oder größere randliche Lesesteinhaufen in sonnenexponierter<br />

Lage sind zu erhalten bzw. neu zu schaffen. Ebenso sind die bestehenden<br />

Wasserflächen zu erhalten.<br />

Erstpflege: Auf der Gesamtfläche ist die Busch- und Gehölzvegetation zu entfernen.


Folgepflege: Die Entwicklung und Wuchsleistung ist zu kontrollieren. Eine jährliche Untersuchung<br />

der Tierarten ist dringend erforderlich. Die Folgepflege ist den Zielartengruppen<br />

entsprechend anzupassen und durchzuführen.<br />

E 3 Entwicklung von Offenlandbiotopen im Abbaugebiet Kunkskopf<br />

Im Anschluss an die Fläche E 2 ist auf einer weiteren Fläche von 0,19 ha ein Offenlandbiothop<br />

zu entwickeln. Durchzuführende Entwicklungsmaßnahmen sind: siehe E 2.<br />

10.5 Zuordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu den Bauflächen<br />

Festsetzung nah § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG<br />

<strong>Festsetzungen</strong> (Flächen und Maßnahmen) nach § 9 BauGB, die dazu dienen, die zu<br />

erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im<br />

sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszugleichen, zu ersetzen oder zu<br />

mindern, werden gemäß § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG im einzelnen folgenden Flächen<br />

zugeordnet:<br />

E 1.1 bis E 1.3 den Erschließungsstraßen<br />

E 2 den privaten Baugrundstücken<br />

E 3 dem Rückhalte- / Versickerungsbecken<br />

II. Örtliche Bauvorschriften<br />

gemäß § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) einschließlich der<br />

Bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften<br />

11 Form und Neigung des Daches<br />

Zulässig sind alle Dachformen. Geneigte Dächer dürfen eine Dachneigung bis maßimal<br />

45° haben.<br />

12. Dachaufbauten<br />

Dachaufbauten sind zulässig. Dachaufbauten müssen von der Giebelwand (innen<br />

gemessen) eine Mindestabstand von 1,25 m einhalten.<br />

13 Materialien der Außenwände<br />

Zur Gestaltung der Außenwände sind außer glasierten Klinkern alle Materialien zulässig.<br />

14. Müllbehälter<br />

Standorte von Müllbehältern sind so anzuordnen oder einzugrünen oder baulich zu<br />

fassen, dass sie von der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht eingesehen<br />

werden können.<br />

15. Einfriedungen, Stützmauern<br />

Als Einfriedungen sind zulässig: Mauern, Holzzäune, Metallzäune. Zur Straße hin dürfen<br />

Einfriedungen und Stützmauern eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. An den<br />

übrigen Grundstücksgrenzen dürfen Einfriedungen und Stützmauern entsprechend den<br />

Vorschriften der LBauO eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten<br />

16. Anzahl der Stellplätze<br />

Es sind für Einfamilienhäuser zwei Stellplätze und für Mehrfamilienhäuser 1,5 Stellplätze<br />

je Wohnung auf den privaten Grundstücksflächen zwingend vorgeschrieben. Stellplätze<br />

sind im Ergebnis aufzurunden.<br />

III. Hinweise<br />

Regenwasserspeicherung / -versickerung


Zum Zwecke der Rückhaltung von Regenwasser und zur Entlastung der öffentlichen<br />

Anlagen wird empfohlen, das auf den privaten Baugrundstücken anfallende nicht verunreinigte<br />

Regenwasser in Zisternen, Becken o.ä. zu speichern oder zu versickern.<br />

Bodenfunde / Bodendenkmalpflege<br />

im nordwestlichen und südöstlichen Bereich des Plangebietes sind römische und<br />

fränkische Fundstellen bekannt. Etwa zutage kommende archäologische Funde (z.B.<br />

Mauern, Erdverfärbungen, Knochen, Skeletteile, Gefäße und Scherben, Münzen, Eisengegenstände)<br />

unterliegen gemäß §§ 16 - 21 Denkmalschutz- und -pflegegesetz Rheinland-Pfalz<br />

der Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht an das Landesamt für Denkmalpflege,<br />

Festung Ehrenbreitstein, Koblenz, Telefon 0261/73262. Der Beginn von Erdarbeiten<br />

ist dem Landesamt eine Woche vorher anzuzeigen.

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