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Alles Gute für das Neue Jahr. Auch 2011 sind wir ... - BdS Hamburg eV

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Seite 10 Ausgabe Januar/Februar <strong>2011</strong><br />

Hinweis <strong>für</strong> die Hörgerätefinanzierung<br />

Aus aktuellem Anlass und der Erfahrung möchte<br />

ich auf folgendes Problem der Hörgerätefinanzierung<br />

hinweisen: Der schlimmste Fehler, der gemacht<br />

werden kann und unbedingt zu vermeiden ist:<br />

Keine Kaufvertrag vor erster<br />

Ablehnung<br />

Dies bedeutet, <strong>das</strong>s erst der Antrag bei dem<br />

Rehabilitationsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherung,<br />

Berufsgenossenschaft) gestellt<br />

werden muss und eine erste ablehnende Entscheidung<br />

des Rehabilitationsträgers abzuwarten<br />

ist. Erst nach der ersten Ablehnung 'dürfen' die<br />

Hörgeräte vom Akustiker erworben werden und<br />

der zu leistende Eigenanteil als Forderung gegenüber<br />

dem Rehabilitationsträger geltend gemacht<br />

werden. Im Bereich der Rehabilitation gilt <strong>das</strong><br />

Sachleistungsprinzip. Wenn der Rehabilitationsträger<br />

nicht in die Lage versetzt werden kann,<br />

nach dem Sachleistungsprinzip zu handeln, so<br />

besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung. Alternativ<br />

besteht die Möglichkeit, beim Antrag auf<br />

Kostenübernahme des Eigenanteils der Hörgerätekosten<br />

dem Rehabilitationsträger eine angemessene<br />

Frist gemäß des § 15 Abs.1 SGB IX iVm<br />

§ 14 Abs.2 SGB IX (2 Monate) <strong>für</strong> die Besorgung<br />

der Hörgeräte einzuräumen mit dem Hinweis, <strong>das</strong>s<br />

nach Ablauf dieser Frist die Hörgeräte selbst beschafft<br />

werden. Dies setzt voraus, <strong>das</strong>s mit dem<br />

Antrag die erforderlichen Informationen dem Rehabilitationsträger<br />

überlassen werden (ohrenärztliche<br />

Verordnung, Testergebnisse verschiedener<br />

Hörgeräte (auch mindestens zwei eigenanteilsfreie<br />

(!)) und eine Erklärung, <strong>das</strong>s die Leistungen<br />

der eigenanteilsfreien Hörgeräte nicht ausreichend<br />

<strong>sind</strong>, die vorhandene Schwerhörigkeit<br />

nach dem Stand der Medizintechnik bestmöglich<br />

auszugleichen.<br />

Formblätter der Krankenkasse<br />

Es <strong>wir</strong>d empfohlen, die Formblätter nicht kommentarlos<br />

zu unterzeichnen, sondern den jeweiligen<br />

Passus, <strong>das</strong>s Einverständnis mit der<br />

Versorgung und Übernahme des Eigenanteils<br />

besteht zu streichen und handschriftlich hinzuzufügen:<br />

"Die Versorgung mit den eigenanteilsfreien<br />

Hörgeräten ist nicht ausreichend. Ich<br />

werde mich um eine volle Kostenübernahme<br />

meiner Krankenkasse bemühen".<br />

Wenn diese oben genannten Punkte beachtet<br />

werden, dann kann ein Anspruch auf Übernahme<br />

des Eigenanteils durch den Rehabilitations-<br />

träger bestehen, wenn im Einzelfall eine Versorgung<br />

mit den gewünschten Hörgeräten notwendig<br />

(medizinisch oder beruflich) ist.<br />

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an<br />

<strong>das</strong> Hörberatungs- und Informationszentrum in<br />

der Wagnerstraße 42 oder an Rechtsanwalt<br />

Jan Stöffler, Genslerweg 9, 21614 Buxtehude,<br />

stoeffler@ebling-ziemann.de<br />

����<br />

Ablehnung der Hörgerätefinanzierung durch<br />

Krankenkasse vor dem 17.12.2009<br />

Am 17.12.2009 hat <strong>das</strong> Bundessozialgericht<br />

(BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az B 3 KR 20/08)<br />

<strong>für</strong> die Versorgung mit hochwertigen Hörgeräten<br />

ein interessantes Urteil gefällt. Das BSG hat entschieden,<br />

<strong>das</strong>s die Versorgung mit hochwertigen<br />

digitalen Hörgeräten i..S. d. § 33 Abs.1 Satz 1<br />

SGB V erforderlich ist, weil es nach dem Stand<br />

der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung<br />

an <strong>das</strong> Hörvermögen Gesunder erlaubte und damit<br />

im allgemeinen Alltagsleben einen erheblichen<br />

Gebrauchsvorteil gegenüber anderen eigenanteilsfreien<br />

Hörgeräten bot. Die Krankenkasse<br />

darf den Versicherten in diesem Fall nicht<br />

auf den Festbetrag verweisen lassen.<br />

Sollten Sie vor der Entscheidung des BSG bereits<br />

<strong>für</strong> Ihre Hörgeräteversorgung einen Zuschuss<br />

gezahlt haben, weil Ihre Krankenkasse<br />

nur den Festbetrag übernommen hat, dann haben<br />

Sie die Möglichkeit die Entscheidung der<br />

Krankenkasse auch nachträglich anzuzweifeln.<br />

Hier<strong>für</strong> müssen Sie gegenüber der Krankenkasse<br />

einen Antrag nach § 44 SGB X auf nachträgliche<br />

Überprüfung des Ablehnungsbescheides<br />

unter Verweis auf die Entscheidung des<br />

BSG vom 17.12.2009 stellen.<br />

Hierbei <strong>sind</strong> zwei Besonderheiten zu beachten.<br />

Gemäß § 44 Abs.4 SGB X werden Leistungen<br />

nur <strong>für</strong> den Zeitraum bis zu 4 <strong>Jahr</strong>en vor der<br />

Rücknahme erbracht. Des Weiteren besteht<br />

nur dann ein Anspruch, wenn im Übrigen die<br />

weiteren Voraussetzungen vorliegen, mithin<br />

insbesondere die Hörgeräte nach der ersten<br />

Ablehnung oder nach einer Fristsetzung selbst<br />

beschafft worden <strong>sind</strong>.<br />

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an<br />

<strong>das</strong> Hörberatungs- und Informationszentrum in<br />

der Wagnerstraße 42 oder an Rechtsanwalt<br />

Jan Stöffler, Genslerweg 9, 21614 Buxtehude,<br />

stoeffler@ebling-ziemann.de<br />

Jan Stöffler

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