Alles Gute für das Neue Jahr. Auch 2011 sind wir ... - BdS Hamburg eV
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Seite 10 Ausgabe Januar/Februar <strong>2011</strong><br />
Hinweis <strong>für</strong> die Hörgerätefinanzierung<br />
Aus aktuellem Anlass und der Erfahrung möchte<br />
ich auf folgendes Problem der Hörgerätefinanzierung<br />
hinweisen: Der schlimmste Fehler, der gemacht<br />
werden kann und unbedingt zu vermeiden ist:<br />
Keine Kaufvertrag vor erster<br />
Ablehnung<br />
Dies bedeutet, <strong>das</strong>s erst der Antrag bei dem<br />
Rehabilitationsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherung,<br />
Berufsgenossenschaft) gestellt<br />
werden muss und eine erste ablehnende Entscheidung<br />
des Rehabilitationsträgers abzuwarten<br />
ist. Erst nach der ersten Ablehnung 'dürfen' die<br />
Hörgeräte vom Akustiker erworben werden und<br />
der zu leistende Eigenanteil als Forderung gegenüber<br />
dem Rehabilitationsträger geltend gemacht<br />
werden. Im Bereich der Rehabilitation gilt <strong>das</strong><br />
Sachleistungsprinzip. Wenn der Rehabilitationsträger<br />
nicht in die Lage versetzt werden kann,<br />
nach dem Sachleistungsprinzip zu handeln, so<br />
besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung. Alternativ<br />
besteht die Möglichkeit, beim Antrag auf<br />
Kostenübernahme des Eigenanteils der Hörgerätekosten<br />
dem Rehabilitationsträger eine angemessene<br />
Frist gemäß des § 15 Abs.1 SGB IX iVm<br />
§ 14 Abs.2 SGB IX (2 Monate) <strong>für</strong> die Besorgung<br />
der Hörgeräte einzuräumen mit dem Hinweis, <strong>das</strong>s<br />
nach Ablauf dieser Frist die Hörgeräte selbst beschafft<br />
werden. Dies setzt voraus, <strong>das</strong>s mit dem<br />
Antrag die erforderlichen Informationen dem Rehabilitationsträger<br />
überlassen werden (ohrenärztliche<br />
Verordnung, Testergebnisse verschiedener<br />
Hörgeräte (auch mindestens zwei eigenanteilsfreie<br />
(!)) und eine Erklärung, <strong>das</strong>s die Leistungen<br />
der eigenanteilsfreien Hörgeräte nicht ausreichend<br />
<strong>sind</strong>, die vorhandene Schwerhörigkeit<br />
nach dem Stand der Medizintechnik bestmöglich<br />
auszugleichen.<br />
Formblätter der Krankenkasse<br />
Es <strong>wir</strong>d empfohlen, die Formblätter nicht kommentarlos<br />
zu unterzeichnen, sondern den jeweiligen<br />
Passus, <strong>das</strong>s Einverständnis mit der<br />
Versorgung und Übernahme des Eigenanteils<br />
besteht zu streichen und handschriftlich hinzuzufügen:<br />
"Die Versorgung mit den eigenanteilsfreien<br />
Hörgeräten ist nicht ausreichend. Ich<br />
werde mich um eine volle Kostenübernahme<br />
meiner Krankenkasse bemühen".<br />
Wenn diese oben genannten Punkte beachtet<br />
werden, dann kann ein Anspruch auf Übernahme<br />
des Eigenanteils durch den Rehabilitations-<br />
träger bestehen, wenn im Einzelfall eine Versorgung<br />
mit den gewünschten Hörgeräten notwendig<br />
(medizinisch oder beruflich) ist.<br />
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an<br />
<strong>das</strong> Hörberatungs- und Informationszentrum in<br />
der Wagnerstraße 42 oder an Rechtsanwalt<br />
Jan Stöffler, Genslerweg 9, 21614 Buxtehude,<br />
stoeffler@ebling-ziemann.de<br />
����<br />
Ablehnung der Hörgerätefinanzierung durch<br />
Krankenkasse vor dem 17.12.2009<br />
Am 17.12.2009 hat <strong>das</strong> Bundessozialgericht<br />
(BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az B 3 KR 20/08)<br />
<strong>für</strong> die Versorgung mit hochwertigen Hörgeräten<br />
ein interessantes Urteil gefällt. Das BSG hat entschieden,<br />
<strong>das</strong>s die Versorgung mit hochwertigen<br />
digitalen Hörgeräten i..S. d. § 33 Abs.1 Satz 1<br />
SGB V erforderlich ist, weil es nach dem Stand<br />
der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung<br />
an <strong>das</strong> Hörvermögen Gesunder erlaubte und damit<br />
im allgemeinen Alltagsleben einen erheblichen<br />
Gebrauchsvorteil gegenüber anderen eigenanteilsfreien<br />
Hörgeräten bot. Die Krankenkasse<br />
darf den Versicherten in diesem Fall nicht<br />
auf den Festbetrag verweisen lassen.<br />
Sollten Sie vor der Entscheidung des BSG bereits<br />
<strong>für</strong> Ihre Hörgeräteversorgung einen Zuschuss<br />
gezahlt haben, weil Ihre Krankenkasse<br />
nur den Festbetrag übernommen hat, dann haben<br />
Sie die Möglichkeit die Entscheidung der<br />
Krankenkasse auch nachträglich anzuzweifeln.<br />
Hier<strong>für</strong> müssen Sie gegenüber der Krankenkasse<br />
einen Antrag nach § 44 SGB X auf nachträgliche<br />
Überprüfung des Ablehnungsbescheides<br />
unter Verweis auf die Entscheidung des<br />
BSG vom 17.12.2009 stellen.<br />
Hierbei <strong>sind</strong> zwei Besonderheiten zu beachten.<br />
Gemäß § 44 Abs.4 SGB X werden Leistungen<br />
nur <strong>für</strong> den Zeitraum bis zu 4 <strong>Jahr</strong>en vor der<br />
Rücknahme erbracht. Des Weiteren besteht<br />
nur dann ein Anspruch, wenn im Übrigen die<br />
weiteren Voraussetzungen vorliegen, mithin<br />
insbesondere die Hörgeräte nach der ersten<br />
Ablehnung oder nach einer Fristsetzung selbst<br />
beschafft worden <strong>sind</strong>.<br />
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an<br />
<strong>das</strong> Hörberatungs- und Informationszentrum in<br />
der Wagnerstraße 42 oder an Rechtsanwalt<br />
Jan Stöffler, Genslerweg 9, 21614 Buxtehude,<br />
stoeffler@ebling-ziemann.de<br />
Jan Stöffler