BGB – Schuldrecht BT (vertragliche Schuldverhältnisse)
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Phillip Hellwege<br />
Philipps Universität Marburg<br />
<strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong><br />
(<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />
Vorlesungsgliederung<br />
Vorlesungsbegleitende Fälle<br />
Wintersemester 2009/2010
2<br />
Woche Datum Thema<br />
Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />
01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />
Wintersemester 2009/2010<br />
I. Terminübersicht<br />
1 14.10.2009 Einführung; Überblick über die einzelnen <strong>vertragliche</strong>n <strong>Schuldverhältnisse</strong><br />
2 20.10.2009 Einführung in den Kaufvertrag<br />
3 28.10.2009 Fortsetzung Kaufvertrag<br />
4 4.11.2009 Fortsetzung Kaufvertrag<br />
5 11.11.2009 Fortsetzung Kaufvertrag<br />
6 18.11.2009 Fortsetzung Kaufvertrag<br />
7 25.11.2009 Verbrauchsgüterkauf<br />
8 2.12.2009 Verbrauchsgüterkauf und andere Sonderformen des Kaufs<br />
9 9.12.2009 Abschluß Kauf; Tausch; Schenkung; Beginn des Mietvertrages<br />
10 16.12.2009 Mietvertrag<br />
11 13.1.2010 Abschluß Mietvertrag; Leihe; Sachdarlehen; Reisevertrag<br />
12 20.1.2010 Gastwirtshaftung; Darlehen<br />
13 27.1.2010 Bürgschaft; Dienstvertrag; Beginn des Werkvertrag<br />
14 3.2.2010 Abschluß Werkvertrag<br />
15 10.2.2010 Atypische Verträge<br />
II. Zum Gebrauch dieser Gliederung<br />
Diese Gliederung soll Ihnen nicht nur den Aufbau der Vorlesung vermitteln und so die häusliche Nacharbeit vereinfachen.<br />
Es sind außerdem vorlesungsbegleitende Fälle enthalten, die im Rahmen der Vorlesung besprochen<br />
werden. Eine Vorlesung kann Ihnen nur Anstöße vermitteln und Probleme aufzeigen, die Sie im häuslichen Studium<br />
vertiefen müssen. Es reicht daher nicht, daß Sie die Vorlesungen besuchen und Ihre Vorlesungsmitschriften<br />
studieren. Um Ihnen dieses Eigenstudium zu vereinfachen, enthält diese Gliederung Literaturhinweise. Am<br />
Anfang stehen allgemeine Hinweise auf Lehrbücher. Eines dieser Lehrbücher müssen Sie begleitend zur Vorlesung<br />
durcharbeiten. Zu Beginn eines jeden Abschnittes stehen Hinweise auf Aufsätze in Studien- oder Fachzeitschriften,<br />
mit denen Sie den behandelten Stoff vertiefen können. Es ist erforderlich, daß Sie zu jedem Abschnitt<br />
mindestens ein bis zwei der angegebenen Aufsätze durcharbeiten. Zur Vertiefung des Stoffes können Sie auch<br />
oft auf das sehr ausführliche Lehrbuch von Oetker/Maultzsch zurückgreifen. Schließlich finden Sie Hinweise auf<br />
Fälle mit Lösungen in Fallsammlungen oder in Studienzeitschriften. Damit Sie den Stoff, den Sie sich abstrakt<br />
angeeignet haben, auch praktisch anzuwenden lernen, ist es unerläßlich, zumindest eine Auswahl dieser Fälle<br />
durchzuarbeiten. Lesen Sie diese Fälle nicht einfach durch, sondern lösen Sie sie klausurmäßig und vergleichen<br />
Sie sodann Ihre eigene Lösung mit der Musterlösung. Das ist sehr zeitintensiv, übt aber ungemein.
Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />
01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />
Wintersemester 2009/2010<br />
A. Lehrbücher<br />
III. Literaturhinweise<br />
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Hinweise beschränken sich auf aktuelle Werke.<br />
Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker, Besonderes <strong>Schuldrecht</strong>, 33. Aufl. 2008, 659 S., € 15,90.<br />
Volker Emmerich, <strong>BGB</strong>-<strong>Schuldrecht</strong> Besonderer Teil, 12. Aufl. 2009, 388 S., € 24,00.<br />
Wolfgang Fikentscher, Andreas Heinemann, <strong>Schuldrecht</strong>, 10. Aufl. 2006, 882 S., € 78,00.<br />
Karl-Heinz Gursky, <strong>Schuldrecht</strong> Besonderer Teil, 5. Aufl. 2005, 270 S., € 18,00.<br />
Dirk Looschelders, <strong>Schuldrecht</strong>. Besonderer Teil, 3. Aufl. 2009, 505 S., €³ 25,80.<br />
Dieter Medicus, Stephan Lorenz, <strong>Schuldrecht</strong> II. Besonderer Teil, 15. Aufl. 2009, 500 S., € 20,00 (angekündigt<br />
für November)<br />
Jürgen Oechsler, Vertragliche <strong>Schuldverhältnisse</strong>, 2007, 574 S., €23,90.<br />
Hartmut Oetker, Felix Maultzsch, Vertragliche <strong>Schuldverhältnisse</strong>, 3. Aufl. 2007, 779 S., € 29,95 (sehr ausführlich,<br />
aber zur Vertiefung gut geeignet).<br />
Peter Schlechtriem, Martin Schmidt-Kessel, <strong>Schuldrecht</strong> Besonderer Teil, 7. Aufl. 2010, 461 S., € 25,00 (angekündigt<br />
für Februar 2010).<br />
Klaus Tonner, <strong>Schuldrecht</strong>. Vertragliche <strong>Schuldverhältnisse</strong>, 2005, 213 S., € 22,00.<br />
B. Lehrbücher zu Einzelgebieten<br />
Volker Emmerich, Recht der Leistungsstörungen, 6. Aufl. 2005, 475 S., € 22,50.<br />
Michael Martinek, Moderne Vertragstypen, 3. Bd., 1991-1993, € 20,50, € 21,50, € 24,00.<br />
Dietrich Reinicke, Klaus Tiedtke, Bürgschaftsrecht, 3. Aufl. 2008, 259 S., € 28,00.<br />
Dietrich Reinicke, Klaus Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl. 2008, 800 S., € 39,00.<br />
C. Fallsammlungen<br />
Christoph Becker, Vertragliche <strong>Schuldverhältnisse</strong>, 2002, 424 S., € 20,00.<br />
Jörn Eckert, Christian Hattenhauer, 75 Klausuren aus dem <strong>BGB</strong>, 12. Aufl. 2007, 233 S., € 15,90.<br />
Karl H. Fezer, Klausuren zum <strong>Schuldrecht</strong>. Besonderer Teil, 7. Aufl. 2008, 421 S., € 24,00.<br />
Jörg Fritzsche, Fälle zum <strong>Schuldrecht</strong> I. Vertragliche <strong>Schuldverhältnisse</strong>, 3. Aufl. 2007, 183 S., € 17,90.<br />
Thomas Raab, Fallrepetitorium Vertragliches <strong>Schuldrecht</strong>, 2010, 300 S., € 19,95 (noch nicht erschienen).<br />
Arndt Teichmann, Vertragliches <strong>Schuldrecht</strong>, 4. Aufl. 2008, 232 S., € 26.<br />
Hans J. Wieling, Thomas Finkenauer, Fälle zum Besonderen <strong>Schuldrecht</strong>, 6. Aufl., 2007, 241 S., € 18,90.<br />
D. Sonstige Hilfsmittel<br />
Peter Huber, Examens-Repetitorium Besonderes <strong>Schuldrecht</strong>. Vertragliche <strong>Schuldverhältnisse</strong>, 2. Aufl. 2008,<br />
302 S., € 19,00.<br />
Helmut Köhler, Stephan Lorenz, PdW-<strong>BGB</strong> <strong>Schuldrecht</strong> II. Besonderer Teil, 18. Aufl. 2006, 423 S., € 16,90.<br />
Peter Marburger, Holger Sutschet, 20 Probleme aus dem <strong>Schuldrecht</strong>. Besonderer Teil I, 6. Aufl., 2006,<br />
92 S., € 14,90.<br />
E. Rechtsvergleichende, rechtshistorische und internationale Literatur<br />
Helmut Coing, Europäisches Privatrecht, 1986, 2 Bd., € 137,03.<br />
Hein Kötz, Europäisches Vertragsrecht I, 1996, 438 S., € 34,00.<br />
Peter Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 4. Aufl. 2007, 292 S., € 24,00.<br />
Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations. Roman Foundations of the Civilian Tradition, Taschenbuchausgabe<br />
1996, 1306 S., ₤ 65,00.<br />
Konrad Zweigert, Hein Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. 1996, 729 S., € 49,00.<br />
F. Aufsätze<br />
Christian Armbrüster, Sascha Leske, Hinweise zur Bearbeitung vertragsrechtlicher Klausurfälle, JA 2002,<br />
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IV. Einleitung<br />
A. Unterteilungen von <strong>Schuldverhältnisse</strong>n nach ihrem Entstehungsgrund<br />
1. Rechtsgeschäftliche <strong>Schuldverhältnisse</strong><br />
a) Vertragliche <strong>Schuldverhältnisse</strong><br />
b) Einseitiges Rechtsgeschäft / einseitiges Versprechen<br />
2. Gesetzliche <strong>Schuldverhältnisse</strong><br />
3. Rechtsgeschäftsähnliche <strong>Schuldverhältnisse</strong><br />
B. Verträge im <strong>BGB</strong> außerhalb des <strong>Schuldrecht</strong>s<br />
C. Unterteilung von rechtsgeschäftlichen <strong>Schuldverhältnisse</strong>n<br />
1. Einseitige, unvollkommen zweiseitige und gegenseitige (vollkommen zweiseitige)<br />
<strong>Schuldverhältnisse</strong><br />
2. Unterteilung nach dem Leistungsinhalt<br />
a) Verträge zur dauernden Überlassung / Veräußerungsverträge<br />
Kauf, Tausch, Schenkung<br />
b) Verträge zur zeitlich begrenzten Überlassung / Überlassungsverträge<br />
Miete, Pacht, Leihe, Darlehen<br />
c) Verträge zur Erbringung eines Dienstes oder zur Erreichung eines Erfolges / Tätigkeitsverträge<br />
Dienst-, Werkvertrag, Reisevertrag, Auftrag, entgeltliche Geschäftsbesorgung, Verwahrung,<br />
Maklervertrag etc.<br />
d) Auf ein Zusammenwirken gerichtete <strong>Schuldverhältnisse</strong> / Verträge gemeinsamer Zweckverfolgung<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gemeinschaft<br />
e) Verträge über ein Risiko<br />
Spiel, Wette, Differenzgeschäft, Bürgschaft, Leibrente, Versicherungsvertrag<br />
f) Verträge zur Feststellung oder Mobilisierung von Forderungen<br />
Vergleich, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Inhaberschuldverschreibung, Anweisung etc.<br />
3. Unterteilung nach den am Vertrag Beteiligten Personen<br />
B2C-Verträge (Verbraucherverträge) <strong>–</strong> B2B-Verträge <strong>–</strong> C2C-Verträge<br />
4. Unterteilung nach der Dauer der Leistungserbringung<br />
Einfache Austauschverträge <strong>–</strong> Dauerschuldverhältnisse<br />
5. Nach ihrem Leistungsinhalt nicht typisierbare Verträge: Typengemischte Verträge <strong>–</strong><br />
Typenverschmelzungsverträge <strong>–</strong> Verträge mit anderstypischer Gegenleistung<br />
Fall 1: A gönnt sich ein verlängertes Wochenende im Hotel des B. Er hat drei Nächte in einem Einzelzimmer<br />
mit Vollpension gebucht. Die Benutzung des Wellnessbereichs und Massageanwendungen sind<br />
im Preis ebenfalls enthalten. Wie wird der Vertrag rechtlich behandelt?<br />
Fall 2: Die Parteien schlossen am 25.7.2005 einen Vertrag, in dem sich die K verpflichtete, dem B. einen<br />
Wallach zu übergeben und zu übereignen. Der B, ein Kraftfahrzeug-Fahrlehrer, verpflichtete sich im Gegenzug,<br />
alle Aufwendungen zu übernehmen, die der K bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B<br />
entstehen; darin sollten alle Fahrstunden, Theoriestunden und Gebühren eingeschlossen sein. (nach BGH<br />
(19.11.2008 <strong>–</strong> VIII ZR 311/07), NJW 2009, 1068).
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6. Typenfremde Verträge<br />
D. Häusliche Nacharbeit<br />
Arbeiten Sie z.B. im Oetker/Maultzsch §§ 1, 16 A, im Looschelders § 1 oder im Medicus §§ 71, 120, 121<br />
durch.<br />
Beantworten Sie folgende Fragen:<br />
Welche Entstehungsgründe von <strong>Schuldverhältnisse</strong>n kennen Sie?<br />
Kennen Sie ein Beispiel eines <strong>Schuldverhältnisse</strong>s, das aufgrund eines einseitigen Rechtsgeschäfts entsteht?<br />
Warum bildet es die Ausnahme im <strong>BGB</strong>?<br />
Was für Verträge kennen Sie im <strong>BGB</strong>, die außerhalb des <strong>Schuldrecht</strong>s stehen? Was unterscheidet diese Verträge<br />
von denen, die im <strong>Schuldrecht</strong> geregelt sind, und was teilen sie miteinander?<br />
Welche Bedeutung kommt der Unterscheidung in einseitige Verträge, unvollkommen zweiseitige Verträge<br />
und gegenseitige Verträge zu?<br />
Erklären Sie den Begriff des Synallagmas! Welche Bedeutung hat er?<br />
Erklären Sie den Begriff des Typenzwangs! Welche Rolle spielt er im <strong>Schuldrecht</strong>?<br />
Welche Theorien kennen Sie zur rechtlichen Behandlung typengemischter Verträge?<br />
V. Verträge zur dauernden Überlassung<br />
A. Einleitung<br />
B. Kaufvertrag<br />
Literaturhinweise zum Einstieg: Dagmar Coester-Waltjen, Der Kaufvertrag, Jura 2002, 534.<br />
1. Überblick über die Vorschriften des Kaufrechts<br />
a) Überblick über die Vorschriften des Kaufrechts im <strong>BGB</strong><br />
b) Kaufrechtsvorschriften außerhalb des <strong>BGB</strong>: Handelskauf (HGB), UN-Kaufrecht (CISG)<br />
2. Begriff des Kaufes<br />
a) Hauptleistungspflichten<br />
aa) Verpflichtung zur Übergabe und zur Eigentumsverschaffung<br />
bb) Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme<br />
b) Kauf als gegenseitiger Vertrag<br />
c) Gegenstand des Kaufvertrages<br />
aa) §§ 433 ff. <strong>BGB</strong>: Regelfall des Kaufes einer Sache i.S.d. §§ 90 ff. <strong>BGB</strong><br />
bb) § 453 Abs. 1 <strong>BGB</strong>: entsprechende Anwendung der §§ 433 ff. <strong>BGB</strong> beim Rechtskauf und beim<br />
Kauf sonstiger Gegenstände<br />
d) Kauf als Verpflichtungsgeschäft<br />
Zur Wiederholung:<br />
Erklären Sie das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip!<br />
Erklären Sie die Begriffe Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft!<br />
Nach welchen Vorschriften kann sich die Verfügung vollziehen?<br />
In welchen Fällen kann die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts auf das Verfügungsgeschäft<br />
durchschlagen? Mit welchem Begriff umschreibt man diese Fälle? Ist dieser Begriff exakt?<br />
Mit welchen Konstruktionen kann das Abstraktionsprinzip noch umgangen werden? Sind diese Konstruktionen<br />
überzeugend?<br />
Welches ist die richtige Anspruchsgrundlage, wenn die Parteien bereits erfüllt haben, sich sodann aber<br />
herausstellt, daß nur das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist? Welche Anspruchsgrundlagen sind<br />
einschlägig, wenn auch die Verfügungsgeschäfte unwirksam sind?<br />
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Fall 3: Der 16-jährige K und der volljährige V schließen einen Kaufvertrag über das Motorrad des V.<br />
Eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter des K lag nicht vor. Eine Genehmigung des Vertrages<br />
lehnen sie ab. Dennoch vollziehen K und V den Vertrag. K zahlt den Kaufpreis an V. Er verwendet<br />
dafür Mittel, die eigentlich für die Finanzierung seines Studiums gedacht sind und auf die er aber dennoch<br />
Zugriff hat. V übergibt das Motorrad an K, und beide sind sich über den Eigentumsübergang einig.<br />
Als die gesetzlichen Vertreter des K hiervon Kenntnis erlangen, verlangen sie den Kaufpreis von<br />
V zurück, und V zahlt ihn auch zurück. Er möchte aber seinerseits das Motorrad zurückhaben. Hat er<br />
einen Anspruch?<br />
3. Abschluß des Kaufvertrages<br />
a) Einigung über die essentialia negotii<br />
b) Form<br />
Arbeitsauftrag: Wiederholen Sie die Formvorschriften, die Sie im letzten Semester behandelt haben,<br />
insbesondere §§ 311 b <strong>BGB</strong>. Lesen Sie sich auch § 2371 <strong>BGB</strong> und § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG durch.<br />
Fall 4: V betreibt eine kleine Brauerei. Zu dieser Brauerei gehören ein Lieferwagen, mit dem V seine<br />
Kunden beliefert, Bierzelte mit Bestuhlung, die V für Bierfeste vermietet, und schließlich auch das<br />
Grundstück, auf dem die Brauerei steht. V möchte sich zur Ruhe setzen und will die Brauerei an K verkaufen.<br />
K möchte die Brauerei nur dann kaufen, wenn er auch das Rezept für ein Bier erhält, das V seit<br />
vielen Jahren als Spezialität neben seinem sonstigen Angebot braut. V ist gegen Zahlung eines kleinen<br />
Aufpreises damit einverstanden. V und K fragen sich nun, ob sie einen oder mehrere Kaufverträge<br />
schließen müssen. Bedarf der Vertrag / einer der Verträge eine Form?<br />
4. Pflichten des Verkäufers<br />
a) Pflichten des Verkäufers beim Sachkauf<br />
aa) Übergabe: 433 Abs. 1 S. 1 <strong>BGB</strong><br />
i) Einräumung des unmittelbaren Besitzes<br />
Fall 5: Der Kölner Kunstliebhaber K besucht die Art Cologne. Er verliebt sich sofort in eine kleine<br />
Arbeit von Gerhard Richter. Er bezahlt den geforderten Preis sofort, und der Galerist V gibt dem K<br />
die Arbeit gleich mit nach Hause. Hat V seiner Pflicht zur Übergabe genügt? Welches ist die einschlägige<br />
Norm?<br />
ii) Einräumung des mittelbaren Besitzes<br />
Fall 6: K schlendert weiter durch die Messehalle. Nun hat es ihm eine etwa 2t schwere Marmorskulptur<br />
des zero-Künstlers Christian Megert angetan. Nach kurzen Verhandlungen wird er mit<br />
dem Galeristen G über den Kaufpreis einig. K vereinbart mit dem G, daß dieser die Arbeit nach<br />
Ende der Messe dem K liefern soll. Wegen ihres Gewichts kann der K sie nämlich nicht sofort<br />
mitnehmen. Hat G seiner Pflicht zur Übergabe schon bei Vertragsschluß genügt?<br />
Fall 7: K ist nun im Kaufrausch und kauft beim Galeristen B ein Bild von David Hockney. Der<br />
Museumsdirektor M aus der Hauptstadt B hätte die Arbeit gerne für sein Museum erworben, doch<br />
war sie in Zeiten leerer öffentlicher Kassen deutlich zu teuer. Er war am Messestand des B zugegen,<br />
als K und B den Kauf abschlossen. M spricht K an und bittet ihn, ob er das Bild nicht für eine<br />
anstehende Ausstellung dem Museum leihweise überlassen könnte. K stimmt zu. Die beiden<br />
schließen sofort einen Leihvertrag, und K sagt dem B, daß er das Bild gleich an M übergeben solle.<br />
B gibt dem M das Bild mit. Hat B seiner Pflicht zur Übergabe genügt? Welches sind die einschlägigen<br />
Vorschriften?<br />
Fall 8: K ist nicht mehr zu halten Am Stand des Galeristen C sieht er eine Skulptur des schweizer<br />
Farbflächenkünstlers Müller Emil. Auch diese kauft er. Der C kann den K dazu überreden, daß er<br />
die Skulptur nicht sofort mitnimmt, sondern noch bei ihm beläßt, weil die Skulptur der „Blickfang“<br />
am Messestand des C ist und C die Skulptur nicht missen möchte und er sie zudem noch in<br />
zwei weiteren Ausstellungen in seiner Galerie präsentieren möchte. K erklärt sich damit einverstanden.<br />
Hat B seiner Pflicht zur Übergabe genügt? Welches sind die einschlägigen Vorschriften?<br />
iii) Bedeutung der Übergabe<br />
Arbeitsauftrag: Lesen Sie die Vorschrift des § 929 <strong>BGB</strong>: Was sind die Voraussetzungen der<br />
Eigentumsübertragung? Lesen Sie sich § 446 <strong>BGB</strong> durch! Lesen Sie schließlich § 434 Abs. 1 S. 1
Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />
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und § 446 <strong>BGB</strong> zusammen. Der Übergabe kommt also bei der Eigentumsübertragung, bei dem<br />
Gefahrübergang und i.R.d. Sachmängelhaftung Bedeutung zu.<br />
bb) Eigentumsverschaffung<br />
Arbeitsauftrag: Verschaffen Sie sich einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten, Eigentum<br />
zu erwerben. Die Eigentumserwerbstatbestände gehören zwar in die Vorlesung zum Sachenrecht.<br />
Die Grundzüge sollten Sie sich schon aber schon jetzt aneignen. Lesen Sie dazu die<br />
Vorschriften, auf die im folgenden verwiesen wird.<br />
i) Rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung beweglicher Sachen<br />
ii) Rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung unbeweglicher Sachen<br />
iii) Eigentumsübertragung kraft Gesetz<br />
iv) Besonderheiten<br />
cc) Mangelfreie Leistung<br />
i) Sachmangel: § 434 <strong>BGB</strong><br />
Literaturhinweise:<br />
Dauner-Lieb/Arnold, Noch einmal: Die Falschlieferung beim Stückkauf, JuS 2002, 1175.<br />
Lettle, Die Falschlieferung durch den Verkäufer nach der <strong>Schuldrecht</strong>sreform, JuS 2002, 866.<br />
Lorenz, Aliud, peius und indebitum im neuen Kaufrecht, JuS 2002, 36.<br />
Musielak, Die Falschlieferung beim Stückkauf nach dem neuen <strong>Schuldrecht</strong>, NJW 2003, 89.<br />
Rappenglitz, Mängel der Sache durch unsachgemäße Montage und mangelhafte Montageanleitung,<br />
JA 2003, 36.<br />
Wrase/Mülle-Helle, Aliud-Lieferung beim Verbrauchsgüterkauf <strong>–</strong> ein nur scheinbar gelöstes<br />
Problem, NJW 2002, 2537.<br />
Zerres, Der Begriff des Sachmangels im neuen Kaufrecht, JA 2002, 713.<br />
α) Überblick über § 434 <strong>BGB</strong><br />
β) Mangelbegriff: negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit<br />
γ) Ermittlung der Soll-Beschaffenheit<br />
- subjektive Kriterien: § 434 Abs. 1 S. 1 <strong>BGB</strong> und § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 <strong>BGB</strong>, so genannter<br />
subjektiver Fehlerbegriff<br />
- objektive Kriterien: § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 <strong>BGB</strong>, so genannter objektiver Fehlerbegriff<br />
- Erweiterung des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 <strong>BGB</strong> in § 434 Abs. 1 S. 3 <strong>BGB</strong><br />
- Fehlerhafte Montage: § 434 Abs. 2 S. 1 <strong>BGB</strong><br />
- Mangelhafte Montageanleitung: § 434 Abs. 2 S. 2 <strong>BGB</strong><br />
- Gleichstellung der Falschlieferung mit einem Sachmangel: § 434 Abs. 3 <strong>BGB</strong><br />
- Gleichstellung einer Zuweniglieferung mit einem Sachmangel: § 434 Abs. 3 <strong>BGB</strong><br />
Fall 9: K kauft von V dessen Grundstück. Im Kaufvertrag wird das Grundstück beschrieben:<br />
Es soll einen unverbaubaren Blick auf den Rhein haben. Nach dem Einzug stellt K fest, daß<br />
ihm ein achtstöckiges Hotel vor die Nase gesetzt wird und der Flußblick dahin ist. Ist das<br />
Grundstück mangelhaft?<br />
Fall 10: K kauft von V ein Bild. Das Bild wird von V als das Werk „Pissjääl & Kackbrung“<br />
von Wolfgang Niedecken ausgewiesen. Als K das Bild zu Hause aufgehängt und den Kaufpreis<br />
bezahlt hat, kriegt er Besuch von seinem guten Freund F, der eingefleischter BAP-Fan ist.<br />
F identifiziert das Bild sofort als Fälschung. Liegt ein Sachmangel vor?<br />
Fall 11: K kauft bei einem Discount-Möbelhaus einen Eßzimmerstuhl. Er baut ihn auch ordnungsgemäß<br />
anhand der beiliegenden Anleitung zusammen. Beim ersten Ausprobieren durch<br />
den normalgewichtigen A bricht der Stuhl jedoch zusammen, weil er konstruktionsbedingt nur<br />
ein Gewicht von 20kg tragen konnte.<br />
Fall 12: K möchte ein verbrauchsgünstiges Fahrzeug erwerben. Er entscheidet sich für ein Modell<br />
des Herstellers X, weil dieses nach der umfangreichen Werbung im Fernsehen und auf Plakaten<br />
nur 2,99 Liter auf 100km im Stadtverkehr verbraucht. Er kauft den PKW beim Vertragshändler<br />
V. Im alltäglichen Gebrauch stellt sich heraus, daß das Fahrzeug im Stadtverkehr ganze<br />
5 Liter verbraucht. Liegt ein Mangel vor?<br />
Fall 13: K hört von einem guten Freund, daß der Galerist V ein Bild des amerikanischen pop<br />
art-Künstlers Tom Wesselmann anbietet. K ruft V an, um sich über das Bild zu informieren. V<br />
nennt ihm den Titel des Bildes „Pink Blue Nude“ und den Preis. K kauft das Bild, überweist<br />
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den Kaufpreis und bekommt das Bild zugesandt. Als er das Bild auspackt, ist er enttäuscht.<br />
Aufgrund des Titels des Bildes dachte K, das Bild sei in den Farben Rosa und Blau gehalten.<br />
Auf dem Bild liegt dagegen eine rosafarbene Nackte vor einem rosafarbenen Hintergrund.<br />
Liegt ein Mangel vor?<br />
Fall 14: K kauft bei einem Discount-Möbelhaus Küchenregale. Beim Zusammenbau hält er<br />
sich genau an die beigefügte Montageanleitung. Das Regal steht auch zunächst in seiner ganzen<br />
Pracht in der Küche, um nach nicht einmal 5 Minuten Standzeit vollständig in sich zusammenzubrechen.<br />
Eine gründliche Untersuchung des Vorfalles ergibt, daß der in der Anleitung<br />
dargestellte Aufbau keinesfalls zum Erfolg führen konnte. Lag ein Mangel vor?<br />
Fall 15 (Abwandlung zu Fall 43): K erkennt schon beim Aufbau, daß die beigelegte Montageanleitung<br />
zu keinem Erfolg führen würde. Da er jedoch handwerklich geschickt ist, baut er das<br />
Regal korrekt auf. Liegt ein Mangel vor?<br />
Fall 16 (Abwandlung zu Fall 14): K baut das Regal auf. Es ist zwar standfest, steht aber schief.<br />
Das ist auf einen Fehler in der Montageanleitung zurückzuführen. Das Regal könnte demontiert<br />
und richtig aufgebaut werden, ohne daß irgendwelche Substanzbeeinträchtigungen an dem<br />
Regal zurückblieben.<br />
Fall 17: Bäckermeister K will seine Backstube erweitern und bestellt deshalb beim Händler V<br />
Wellstegträger. V sichert ihm zu, 40cm hohe Wellstegträger seien für die Konstruktion geeignet.<br />
Versehentlich werden nur 32cm hohe Wellstegträger geliefert. Liegt ein Sachmangel vor?<br />
Welches ist die einschlägige Vorschrift?<br />
Fall 18: K kauft 100kg Kartoffeln, V liefert aber nur 80kg als Erfüllung seiner ganzen Verbindlichkeit.<br />
Liegt ein Sachmangel vor? Welches ist die einschlägige Vorschrift?<br />
Fall 19 (Abwandlung zu Fall 18): Wie sieht es aus, wenn der V den K bei Lieferung der Kartoffeln<br />
darauf hinweist, daß noch 20kg fehlen und er die später anliefern wird.<br />
ii) Rechtsmangel: § 435 <strong>BGB</strong><br />
α) Der Verkäufer kann gar kein Eigentum verschaffen.<br />
β) Der Verkäufer kann nur Eigentum verschaffen, das mit einem dinglichen Recht eines<br />
Dritten belastet ist.<br />
γ) Der Verkäufer kann nur Eigentum verschaffen, das mit einem obligatorischen Recht eines<br />
Dritten belastet ist.<br />
Fall 20: K kauft von V ein Grundstück und bekommt es übereignet. Das Grundstück ist mit<br />
einer Grundschuld belastet. Die Grundschuld wurde im Kaufvertrag nicht erwähnt. Liegt ein<br />
Sachmangel vor?<br />
Fall 21 (Abwandlung zu Fall 20): Wie wäre es, wenn die Grundschuld im Kaufvertrag erwähnt<br />
worden wäre?<br />
Fall 22 (Abwandlung zu Fall 20): Wie wäre es, wenn das Grundstück nicht mit einer Grundschuld<br />
belastet ist, sondern stattdessen an dem M vermietet ist, der in dem auf dem Grundstück<br />
stehenden Haus wohnt?<br />
iii) Zeitpunkt: § 434 Abs. 1 S. 1 <strong>BGB</strong><br />
Hinweis: Nur für den Sachmangel legt § 434 Abs. 1 S. 1 <strong>BGB</strong> den Zeitpunkt fest, zu dem die<br />
Sache mangelfrei sein muß. Es kommt auf den Zeitpunkt des Gefahrüberganges an. Für den<br />
Rechtsmangel kann aber nicht anderes gelten.<br />
Arbeitsauftrag: Zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges lesen Sie §§ 446 f. <strong>BGB</strong> durch.<br />
b) Pflichten des Verkäufers beim Rechtskauf<br />
Literaturhinweis:<br />
Bosak, Die Veritätshaftung des Zedenten, JA 2002, 858.<br />
aa) Verschaffung des Rechts: §§ 453 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 S. 1 <strong>BGB</strong><br />
Hinweis: Was alles erforderlich ist, damit V dieser Rechtsverschaffungspflicht genügt, hängt vom<br />
zu übertragenen Recht ab. Manchmal reicht die bloße Abtretung nach §§ 398 ff. <strong>BGB</strong>. Wird z.B.<br />
eine mit einer Briefhypothek gesicherte Forderung verkauft, dann genügt eine formlose Abtretung<br />
nach §§ 398 ff. <strong>BGB</strong> nicht aus. Gemäß § 1154 Abs. 1 S. 1 <strong>BGB</strong> muß die Abtretungserklärung in<br />
schriftlicher Form abgegeben werden und der Brief übergeben werden. Wird eine mit einer<br />
Buchhypothek gesicherte Forderung verkauft, dann ist die Eintragung des Käufer gemäß §§ 1153,<br />
871 Abs. 1 <strong>BGB</strong> im Grundbuch erforderlich.<br />
bb) Übergabe der Sache in den Fällen des § 453 Abs. 3 <strong>BGB</strong>
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01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />
Wintersemester 2009/2010<br />
cc) Mangelfreie Leistung<br />
Hinweis: Der Verkäufer eines Rechtes haftet grundsätzlich nur für den Bestand des Rechtes, nicht<br />
aber für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners einer verkauften Forderung; man sagt, er haftet für<br />
die Verität, nicht die Bonität.<br />
c) Pflichten des Verkäufers beim Kauf sonstiger Gegenstände: § 453 Abs. 1 Alt. 2 <strong>BGB</strong><br />
aa) Verschaffungspflicht des Verkäufers<br />
Hinweis: Was der Verkäufer im einzelnen schuldet hängt vom Kaufgegenstand ab.<br />
bb) Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln<br />
d) Sonstige Pflichten des Verkäufers<br />
aa) Nebenleistungspflichten<br />
bb) Schutzpflichten<br />
5. Pflichten des Käufers<br />
a) Pflicht zur Kaufpreiszahlung: § 433 Abs. 2 Hs. 1 <strong>BGB</strong><br />
b) Pflicht zur Abnahme der gekauften Sache: § 433 Abs. 2 Hs. 2 <strong>BGB</strong><br />
Hinweis: Die Abnahme ist eine Pflicht, nicht bloß eine Obliegenheit des Käufers. Sie steht aber nicht<br />
im Synallagma, außer freilich, die Parteien vereinbaren dies besonders.<br />
c) Sonstige Pflichten des Verkäufers<br />
6. Gefahrübergang<br />
Hinweis: Wenn Sie den Gefahrübergang zu Hause nacharbeiten, so beachten Sie bitte, daß er in den<br />
Lehrbüchern an ganz unterschiedlichen Stellen behandelt wird. Schlechtriem behandelt ihn im Abschnitt<br />
der Rechtsbehelfe des Käufers bei Pflichtverletzungen des Verkäufers. Oetker/Maultzsch behandeln ihn<br />
im Abschnitt zu den Pflichten und Haftung des Käufers. Medicus zieht ihn vor in den Abschnitt über die<br />
Pflichten von Verkäufer und Käufer und behandelt ihn unter der Überschrift: Die Verbindung zwischen<br />
Verkäufer- und Käuferpflichten. Diese unterschiedliche Verortung des Problems findet seinen Grund<br />
darin, daß dem Gefahrübergang keine eigenständige Bedeutung zukommt, er vielmehr innerhalb anderer<br />
Fragestellungen von Bedeutung ist. Wegen seiner Bedeutung soll seine Behandlung hier vorgezogen<br />
werden.<br />
a) Bedeutung des Gefahrüberganges: Leistungsgefahr und Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr).<br />
Literaturhinweise:<br />
Canaris, Die Bedeutung des Übergangs der Gegenleistungsgefahr im Rahmen von § 243 II <strong>BGB</strong> und<br />
§ 275 II <strong>BGB</strong>, JuS 2007, 793.<br />
Coester-Waltjen, Die Gegenleistungsgefahr, Jura 2007, 110.<br />
Coester-Waltjen, Verzögerungsgefahr, Sachgefahr, Leistungsgefahr, Jura 2006, 829.<br />
b) Übersicht über die Vorschriften des Gefahrüberganges<br />
c) § 446 <strong>BGB</strong><br />
Fall 23: Die Violinistin V braucht dringend Geld. Sie will deshalb ihre geliebte Plattensammlung mit<br />
Aufnahmen von Jascha Heifetz verkaufen. Sie einigt sich mit dem Musikliebhaber M auf einen angemessenen<br />
Preis. V und M vereinbaren, daß M die Platten schon am 01. Mai abholen darf, den Kaufpreis<br />
jedoch erst am 15. Mai zu zahlen braucht. Sie einigen sich weiterhin darauf, daß das Eigentum<br />
an den Platten erst übergehen soll, wenn M den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. M holt die Platten<br />
am 01. Mai ab. Am 02. Mai brennt die Wohnung des M aus. Die Platten werden dabei vollständig<br />
zerstört. Die Brandursache war von M nicht zu vertreten. M verweigert nun die Kaufpreiszahlung. Er<br />
meint, daß er zur Zahlung nicht mehr verpflichtet sei, weil die V ihm ja auch Eigentum an den Platten<br />
nicht mehr verschaffen kann. Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen?<br />
Fall 24: Auch der Hobbytenor T braucht Geld und will deshalb seine Plattensammlung mit Aufnahmen<br />
von Jussi Björling verkaufen. Auch diese Platten will M kaufen. T und M einigen sich telephonisch<br />
auf einen Kaufpreis und darauf, dass der T die Platten bei M am 27. April um 15:00 vorbeibringen<br />
soll. T steht mit den Platten zum vereinbarten Zeitpunkt vor der Tür des M und klingelt heftig. M<br />
hat den Termin jedoch vergessen und sitzt mit Freunden im Café und ißt Kuchen. T fährt verärgert<br />
wieder nach Hause. Auf dem Heimweg gerät T in einen Unfall, an dem ihn kein Verschulden trifft.<br />
Durch den Unfall verkratzen die Platten. M und T einigen sich auf einen zweiten Termin. Nunmehr<br />
trifft der M den T in dessen Wohnung an und übergibt ihm die Platten. T bemerkt sofort, daß die Platten<br />
zerkratzt sind. Kann er vom Vertrag zurücktreten?<br />
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d) Unterscheidung von Hol-, Bring-, und Schickschuld<br />
e) Gefahrübergang beim Versendungskauf: § 447 <strong>BGB</strong><br />
Literaturhinweis:<br />
Oetker, Versendungskauf, Frachtrecht und Drittschadensliquidation, JuS 2001, 833.<br />
Wertenbruch, Gefahrtragung beim Versendungskauf nach neuem <strong>Schuldrecht</strong>, Jus 2003, 625.<br />
Homann, Die Drittschadensliquidation beim Versendungskauf, JA 1999, 978.<br />
Mansel/Stürner, Zwischenprüfungshausarbeit <strong>–</strong> Transportprobleme, JuS 2006, 608.<br />
Fall 25: Der Marlene-Dietrich-Fan F aus Düsseldorf braucht dringend Geld und will deshalb ein Ballkleid<br />
verkaufen, das Marlene Dietrich einmal in jungen Jahren getragen hat und das sich seit einiger<br />
Zeit im Eigentum des F befindet. F weiß, daß der Travestiekünstler T aus Köln ein solches Kleid<br />
schon lange für eine neue Nummer in seiner Travestieshow im Motel Dimp sucht und bietet es ihm<br />
an. T fährt nach Düsseldorf, um sich das Kleid anzugucken und um es anzuprobieren. Er ist außer sich<br />
vor Freude: es paßt! Da T aber den Besuch in Düsseldorf noch nutzen möchte, ausgiebig auf der Kö<br />
zu shoppen, möchte er das Kleid nicht sofort mitnehmen. F und T einigen sich deshalb darauf, daß F<br />
das Kleid am nächsten Tag per Kurier nach Köln schicken soll. F beauftragt den Kurier K und übergibt<br />
ihm das Kleid. Auf dem Weg nach Köln gerät K in einen Unfall, an dem ihn kein Verschulden<br />
trifft. Das Kleid wird ruiniert. Muß T trotzdem den Kaufpreis zahlen?<br />
Fall 26 (Abwandlung zu Fall 25): Wie ist es, wenn K den Unfall verschuldet hat?<br />
Fall 27 (Abwandlung zu Fall 25): Wie ist es, wenn F bemerkt, daß K völlig betrunken ist, als dieser<br />
das Kleid abholt, er ihm aber trotzdem das Kleid mitgibt und K den Unfall alkoholbedingt erleidet?<br />
Fall 28: Der Pianist P möchte sich einen neuen Pösendorfer kaufen. Bei dem Musikhändler M wird er<br />
fündig. P und M werden sich schnell über den Kaufpreis einig. Zudem vereinbaren sie, daß M jemanden<br />
beauftragen soll, der den Flügel bei P anliefern soll. M will den Transportunternehmer T beauftragen.<br />
T hat jedoch keine Zeit, den Flügel zu P zu transportieren. Damit der Flügel aber trotzdem zum<br />
vereinbarten Liefertermin bei P ist, beauftragt M drei seiner eigenen Angestellten A, B und C, den<br />
Flügel zu P zu transportieren. A, B und C werden auf dem Weg zu P in einen Unfall verwickelt, an<br />
dem sie keine Schuld trifft. Der Flügel wird vollständig zerstört. Muß P den Kaufpreis zahlen?<br />
Fall 29 (Abwandlung zu Fall 28): Wie ist es, wenn A, B und C den Unfall verschuldet haben?<br />
f) Zur Wiederholung:<br />
Erläutern Sie die Begriffe der Leistungs- und der Gegenleistungsgefahr!<br />
Erklären Sie die Begriffe der Hol-, Schick- und Bringschuld!<br />
7. Haftung des Verkäufers für Mängel<br />
a) Überblick über den § 437 <strong>BGB</strong><br />
b) Anwendbarkeit des § 437 <strong>BGB</strong> und Abgrenzung zur Nichterfüllung<br />
Fall 30: K und V schließen einen Kaufvertrag über das Fahrrad des V. K und V einigen sich darauf,<br />
daß die Übergabe und die Übereignung des Fahrrads sowie die Zahlung des Kaufpreises am nächsten<br />
Tag stattfinden sollen. Sie treffen sich am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit. Nur hat V das<br />
Fahrrad nicht dabei. Was sind die Rechte des K?<br />
Fall 31: K und V schließen einen Kaufvertrag über das Fahrrad des V. K und V einigen sich darauf,<br />
daß die Übergabe und die Übereignung des Fahrrads sowie die Zahlung des Kaufpreises am nächsten<br />
Tag stattfinden sollen. Sie treffen sich am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit. V übergibt und übereignet<br />
das Fahrrad. K zahlt den Kaufpreis. Zuhause mit dem Fahrrad angekommen stellt K fest, daß<br />
das Fahrrad mangelhaft ist. Was sind die Rechte des K?<br />
Fall 32: K und V schließen einen Kaufvertrag über das Fahrrad des V. K und V einigen sich darauf,<br />
daß die Übergabe und die Übereignung des Fahrrads sowie die Zahlung des Kaufpreises am nächsten<br />
Tag stattfinden sollen. Sie treffen sich am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit. K erkennt sofort den<br />
Mangel des Fahrrades und weigert sich, daß Fahrrad anzunehmen. Wonach bestimmen sich die Rechte<br />
des K nunmehr?<br />
c) Die Nacherfüllung nach §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1 <strong>BGB</strong><br />
aa) Mangelbeseitigung<br />
Fall 33: K kauft einen Schrank bei V. Bei Gefahrübergang ist das Scharnier der Schranktür defekt.<br />
Die Schranktür selbst ist dagegen mangelfrei. Durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des<br />
Schrankes verschlimmert sich der defekt des Schrankes. Als Folge löst sich die Tür des Schrankes
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Wintersemester 2009/2010<br />
kurz nach dem Kauf, fällt auf den Boden und wird hierbei beschädigt. Was kann K als Mangelbeseitigung<br />
verlangen?<br />
Fall 34: K hatte die Schranktür aufwendig neu lackiert. Er meint, daß K nach der Reparatur von V<br />
auch verlangen kann, daß dieser die Schranktür auch nachlackiert.<br />
bb) Neulieferung<br />
Fall 35: K und V haben einen Kaufvertrag über Fliesen/Dachziegel/Fertigparkett geschlossen. K<br />
hat die Fliesen/Dachziegel/Fertigparkett von einem Handwerker in seinem Haus einbauen lassen.<br />
Die Fliesen/Dachziegel/Parkett stellt sich sodann als mangelhaft heraus. K verlangt Neulieferung.<br />
Er ist der Ansicht, daß V die mangelhaften Fliesen/Dachziegel/Parkett auf eigene Kosten ausbauen<br />
und sodann auf eigene Kosten die neuen Fliesen/Dachziegel/Parkett wieder einbauen muß.<br />
Hierzu lesen Sie bitte:<br />
Jaensch, Übungsklausur <strong>–</strong> Ein- und Ausbaukosten mangelfreier Fliesen, JuS 2009, 131.<br />
Katzenstein, Ausbau- und Rücknahmepflicht des Verkäufers bei Ersatzlieferung, ZGS 2009, 36.<br />
Katzenstein, Nacherfüllung durch Aus- und Einbau der Kaufsache <strong>–</strong> Anmerkungen zum<br />
Parkettstäbefall des BGH, ZGS 2008, 450.<br />
Gsell, Entscheidungsanmerkung zu BGH (15.7.2008 <strong>–</strong> VIII ZR 211/07), ZJS 5/2008, 542.<br />
Witt, Ausbau und Einbau im Rahmen der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung, ZGS 2008, 369.<br />
Skamel, Nacherfüllung und Schadensersatz beim Einbau mangelhafter Sachen, NJW 2008, 2820.<br />
Kleinhenz, Das Pflichtenprogramm des Verkäufers beim Rücktritt <strong>–</strong> Der Dachziegelfall (BGHZ<br />
87, 104), Jura 2008, 281.<br />
cc) Wahlrecht und Verhältnis der Anspruchsinhalte zueinander<br />
dd) Ausschluß der Nacherfüllung<br />
Fall 36: K kauft von V ein Bild. Dieses Bild sollte vom bedeutenden Maler M stammen. Es stellt<br />
sich jedoch heraus, daß es sich um eine Fälschung handelt.<br />
Fall 37: K bestellt beim Lieferservice des Supermarkts des V unter anderem ein Fertiggericht. V<br />
nimmt die Bestellung entgegen. V stellt die Bestellung des K zusammen und liefert die Sachen bei<br />
K ab. Als K die Waren in seinen Kühlschrank einräumen will, bemerkt er, daß das Fertiggericht<br />
bereits abgelaufen ist. Er ruft bei V an und verlangt Neulieferung.<br />
Fall 38: K kauft im Supermarkt des V ein Fertiggericht. Er nimmt es aus dem Regal, trägt es zur<br />
Kasse und bezahlt. Zuhause bemerkt er, daß das Fertiggericht bereits abgelaufen ist. Er geht zurück<br />
zum Supermarkt und verlangt ein neues Fertiggericht.<br />
Zum Problem der Neulieferung beim Stückkauf lesen Sie bitte:<br />
Tiedtke/Schmitt, Ersatzlieferung beim Stückkauf, JuS 2005, 583.<br />
Canaris, Die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache, JZ 2003, 831.<br />
Ackermann, Erwiderung auf Canaris, JZ 2003, 1154.<br />
ee) Vorrang der Nacherfüllung<br />
ff) Durchführung der Nacherfüllung<br />
Fall 39: K kauft beim Versandhandel V einen Backofen. Der gelieferte Backofen ist mangelhaft.<br />
Das stellt sich indes erst nach 6 Monaten heraus. Eine Reparatur ist unmöglich. V liefert einen<br />
neuen Backofen. V verlangt nunmehr den alten, mangelhaften Backofen zurück. Zudem meint V,<br />
daß K doch Ersatz dafür schuldet, daß sie den alten Backofen 6 Monate nutzen konnte. Denn sie<br />
erhält ja nunmehr einen ganz neuen Backofen.<br />
Zum Problem des Nutzungsersatzes bei Neulieferung lesen Sie bitte die folgende Literatur.<br />
Beachten Sie auch, daß der Gesetzgeber auf das Urteil des EuGH bereits in § 474 Abs. 2<br />
<strong>BGB</strong> reagiert hat.<br />
Gsell, Grenzen der Nutzungsentschädigung bei Rückgabe einer mangelhaften Kaufsache, JuS<br />
2006, 203.<br />
Herrler/Tomasic, Nutzungsersatz im Fall der Neulieferung?, ZGS 2007, 209.<br />
Hummel, Zum Anwendungsvorrang von EG-Richtlinien im Zivilrecht <strong>–</strong> Sinn und Zweck der<br />
EuGH-Vorlage des BGH zur Frage der Nutzungsentschädigung im Fall einer Ersatzlieferung an<br />
einen Verbraucher, EuZW 2007, 268.<br />
Staudinger, Urteilsanmerkung zu EuGH, Urt. v. 17.4.2008 <strong>–</strong> RS C-404/06, ZJS 3/2008, 309.<br />
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gg) Störung der Nacherfüllung<br />
Lesen Sie hierzu etwa:<br />
Jaensch, Die Störung der Nacherfüllung im Kaufrecht, Jura 2005, 649.<br />
hh) Sonderprobleme der Nacherfüllung:<br />
- Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruchs<br />
Fall 40: Die K kauft sich ein neues Sofa. Sie wohnt in einer Dachwohnung. Durch das Treppenhaus<br />
paßt das Sofa nicht. Daher mietet die K einen Möbellift, der vor dem Haus aufgestellt wird,<br />
so daß das Sofa durch das Fenster in die Wohnung gelangt. Das Sofa stellt sich allerdings schnell<br />
als mangelhaft heraus. K verlangt Neulieferung. V findet, daß er die Kosten für den Möbellift, der<br />
wieder benötigt wird, nicht zu tragen braucht. Er könne ja nichts dafür, daß K in einer Dachwohnung<br />
mit so engen Treppen wohnt.<br />
Zum Problem des Ortes der Nacherfüllung lesen Sie bitte:<br />
Pils, Der Ort der Nacherfüllung im Kaufrecht, JuS 2008, 767.<br />
- Mangelbeseitigung beim Mangel i.S.d. § 434 Abs. 2 S. 2 <strong>BGB</strong><br />
Vertiefend zur Nacherfüllung insgesamt lesen Sie bitte:<br />
Schollmeyer/Utlu, Die Nacherfüllung im Kauf, Jura 2009, 721.<br />
d) Rücktritt<br />
aa) Überblick über den Rücktritt<br />
bb) Der Rücktritt in der Fallbearbeitung: Mögliche Bearbeitervermerke<br />
Fall 41: K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Fahrrad. Das von V gelieferte Fahrrad ist<br />
mangelhaft. K fragt sich, ob er vom Vertrag zurücktreten kann.<br />
Fall 42: K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Fahrrad. Das von V gelieferte Fahrrad ist<br />
mangelhaft. K fragt sich, ob er den Kaufpreis noch zahlen muß oder ob er der Inanspruchnahme<br />
durch V entgehen kann.<br />
Fall 43: K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Fahrrad. Das von V gelieferte Fahrrad ist<br />
mangelhaft. Den Kaufpreis hat K freilich schon bezahlt, als er das bemerkt. K möchte den<br />
Kaufpreis zurückhaben.<br />
cc) Prüfungsaufbau und Normenkette<br />
dd) Verhältnis des Rücktritts zur Nacherfüllung<br />
ee) Anknüpfungspunkt in den §§ 323 ff. <strong>BGB</strong>: Die ursprüngliche mangelhafte Leistung oder die<br />
Nichterbringen der Nacherfüllung?<br />
ff) Ausschluß des Rücktritts<br />
gg) Durchführung der Rückabwicklung<br />
e) Minderung<br />
aa) Voraussetzungen der Minderung<br />
bb) Berechnung der Minderung<br />
Kaufpreis x Wert der mangelhaften Kaufsache<br />
geminderter Kaufpreis =<br />
Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand<br />
cc) Rückerstattungsanpsruch<br />
dd) Die Minderung in der Fallbearbeitung: Mögliche Bearbeitervermerke<br />
Fall 44: Kunstsammler K kauft vom Galeristen G eine unikate Arbeit von Lucio Fontana. Die Arbeit<br />
hat einen Marktwert von € 100.000. Da G sofort erkennt, daß K die Arbeit unbedingt haben<br />
möchte, gelingt es ihm, einen guten Preis herauszuhandeln, nämlich € 110.000. Nachdem K das<br />
Bild erhalten hat, bemerkt er, daß die Leinwand an einer nicht sichtbaren Stelle beschädigt ist. Sowohl<br />
K als auch G hatten diesen Mangel vor Kaufabschluß nicht bemerkt. Der Marktwert des Bil-
Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />
01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />
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des wird dadurch stark beeinträchtigt. Er beträgt € 50.000. V verlangt den Kaufpreis. Muß K noch<br />
den vollen Kaufpreis zahlen?<br />
Fall 45: Kunstsammler K kauft vom Galeristen G eine unikate Arbeit von Lucio Fontana. Die Arbeit<br />
hat einen Marktwert von € 100.000. Da G sofort erkennt, daß K die Arbeit unbedingt haben<br />
möchte, gelingt es ihm, einen guten Preis herauszuhandeln, nämlich € 110.000. Nachdem K das<br />
Bild erhalten hat, bemerkt er, daß die Leinwand an einer nicht sichtbaren Stelle beschädigt ist. Sowohl<br />
K als auch G hatten diesen Mangel vor Kaufabschluß nicht bemerkt. Der Marktwert des Bildes<br />
wird dadurch stark beeinträchtigt. Er beträgt € 50.000. Den Kaufpreis hat der K bereits bezahlt.<br />
Kann er zumindest einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen?<br />
f) Schadensersatz<br />
aa) Überblick über die verschiedenen Anspruchsgrundlagen<br />
bb) Die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen, Prüfungsaufbau und Normenkette<br />
cc) Differenzierung nach Art des Schadensersatzes: Schadensersatz wegen Verzögerung <strong>–</strong> Schadensersatz<br />
statt der Leistung <strong>–</strong> einfacher Schadensersatz<br />
Fall 46: K kauft von V einen PKW. Die Bremsanlage ist defekt. K verlangt Mangelbeseitigung<br />
i.S.d. § 439 Abs. 1 Alt. 1 <strong>BGB</strong>. V beseitigt den Mangel auch nach einer Mahnung nicht. K beauftragt<br />
daher den Rechtsanwalt R, seinen Anspruch durchzusetzen. Auf Druck des R läßt sich V auf<br />
die Mangelbeseitigung ein. R stellt dem K für seine Dienste € 200 in Rechnung. K verlangt diese<br />
von V ersetzt.<br />
Fall 47: K kauft von V einen PKW. Die Bremsanlage ist defekt. V lehnt eine Nacherfüllung ernsthaft<br />
und endgültig ab. K möchte den PKW behalten, macht jedoch Schadensersatz geltend. Eine<br />
Reparatur würde € 1.000 kosten.<br />
Fall 48: K kauft von V einen PKW. Die Bremsanlage ist defekt. Auf seiner ersten Tour baut K mit<br />
dem PKW einen Unfall, der allein durch die mangelhafte Bremsanlage verursacht worden ist. K<br />
bricht sich bei dem Unfall den Arm. Die Heilungskosten betragen € 1.500. Die Reparatur der<br />
Bremsanlage würde € 1.000, die Behebung des durch den Unfall entstandenen Blechschadens<br />
€ 1.500 kosten.<br />
Lesen Sie zu den verschiedenen Arten des Schadensersatzes z.B.:<br />
Hirsch, Schadensersatz wegen eines Mangels der Kaufsache, Jura 2006, 120 ff.<br />
dd) Differenzierung nach Art des Mangels: anfänglich unbehebbarer Mangel <strong>–</strong> nachträglich unbehebbarer<br />
Mangel <strong>–</strong> behebbarer Mangel<br />
Fall 49: K kauft von V dessen gebrauchten PKW. V verschweigt dem K, daß es sich um einen Unfallwagen<br />
handelt. Als Unfallwagen ist der Wagen € 2.000 weniger wert, als wenn er mangelfrei<br />
wäre. K verlangt diese € 2.000 als Schadensersatz.<br />
Fall 50: K kauft von V dessen gebrauchten PKW. Nach Vertragsschluß, aber noch vor der Übergabe<br />
baut V einen Unfall mit dem PKW. Nach Übergabe bemerkt K den Mangel. Als Unfallwagen<br />
ist der Wagen € 2.000 weniger wert, als wenn er mangelfrei wäre. K verlangt Schadensersatz.<br />
Fall 51: K kauft bei V einen Neuwagen, von denen V mehrere baugleiche Modelle auf Lager hat.<br />
V erfüllt mit einem mangelhaften Exemplar. Nach Übergabe bemerkt K den Mangel. Als Unfallwagen<br />
ist der Wagen € 2.000 weniger wert, als wenn er mangelfrei wäre. K verlangt Schadensersatz.<br />
ee) Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung in den §§ 280 ff. <strong>BGB</strong>: Die ursprüngliche mangelhafte<br />
Leistung oder die Nichterbringen der Nacherfüllung?<br />
Fall 52: K kauft bei dem Uhrmacher V eine antike Uhr, die als voll funtkionstüchtig angepriesen<br />
wird. Doch weist die Uhr einen Mangel auf, den der V auch zu verteten hat und der die Funktionstüchtigkeit<br />
der Uhr beeinträchtigt. K verlangt Mangelbeseitigung. Diese ist eigentlich auch möglich.<br />
Doch als die Uhr bereits wieder bei V zur Reparatur ist, geht das letzte verfügbare Ersatzteil,<br />
das für die Reparatur nötig ist, aufgrund eines Umstandes unter, den der V nicht zu vertreten hat.<br />
Im mangelhaften Zustand ist die Uhr nur € 500 wert, im mangelfreien Zustand wäre sie dagegen<br />
€ 1.000 wert. Kann K die Differenz als Schadensersatz verlangen?<br />
ff) Berechnung des Schadensersatzes<br />
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Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />
01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />
Wintersemester 2009/2010<br />
gg) Verhältnis des Schadensersatzes statt der Leistung zum Rücktritt<br />
hh) Verhältnis des Schadensersatzes statt der Leistung zur Nacherfüllung<br />
ii) Vertretenmüssen<br />
Fall 53: K kauft eine Spülmaschine bei V. Diese Spülmaschine ist aufgrund eines vom Hersteller<br />
H zu vertretenden Produktionsfehlers defekt. V wußte von dem Mangel indes nichts. Der Mangel<br />
führt dazu, daß das Geschirr des K bei dem ersten Spülgang stark beschädigt wird. K möchte diesen<br />
Schaden von V ersetzt verlangen.<br />
jj) Sonderproblem: Ersatz eines Nutzungsausfallschadens<br />
Fall 54: K kauft von V einen Computer, den K dringend in seinem Geschäft zur Verwendung einer<br />
speziellen Software benötigt. Für die Leistung des V bestimmen sie eine nach dem Kalender<br />
bestimmte Zeit. Zu diesem Zeitpunkt liefert V einen Computer, den K als Erfüllung annimmt. Der<br />
Computer ist zur Verwendung der Software nicht geeignet. Das hat V zu vertreten. Wegen der Unbrauchbarkeit<br />
des gelieferten Computers entsteht dem K ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von<br />
€ 1.000. Welches ist die richtige Anspruchsgrundlage für den Ersatz der € 1.000?<br />
Lesen Sie hierzu zur Vertiefung auch:<br />
Faust, Ersatz von Nutzungsausfallschäden bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache, JuS 2009, 863.<br />
Grigoleit/Riehm, Der mangelbedingte Betriebsausfallschaden im System des Leistungsstörungsrechts,<br />
JuS 2004, 745.<br />
Hellwege, Die §§ 280 ff. <strong>BGB</strong>, 2005, S. 86-94.<br />
kk) Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 <strong>BGB</strong><br />
g) Ausschluß oder Beschränkung der Mangelhaftung<br />
§ 806 ZPO. Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung<br />
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels<br />
im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.<br />
§ 56 ZVG<br />
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung<br />
der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem<br />
Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung<br />
findet nicht statt.<br />
h) Verjährung<br />
i) Konkurrenzprobleme<br />
aa) Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums<br />
bb) Verletzung von vor<strong>vertragliche</strong>n Pflichten und Nebenpflichten<br />
cc) § 823 Abs. 1 <strong>BGB</strong>: Eigentumsverletzung und Weiterfressermangel<br />
Fall 55: Der Käufer fertigt u.a. Blechrelaisgehäuse an. Der Verkäufer. stellt Reinigungs- und Entfettungsanlagen<br />
für Industrieerzeugnisse her. Aufgrund eines Angebots des V bestellte der K eine<br />
näher bestimmte Reinigungsanlage. Der V bestätigte diesen Auftrag am 4.2.1969. Nachdem die<br />
Anlage Anfang Juni 1969 aufgestellt und in Betrieb genommen war, geriet am 26.6.1969 das in<br />
der Anlage befindliche Schmutzöl in Brand, weil ein Schwimmerschalter die Heizdrähte nicht<br />
rechtzeitig abgeschaltet hatte und diese sich überhitzten. Der K nimmt V auf Schadensersatz in<br />
Anspruch. (Nach BGH, NJW 1977, 379).<br />
8. Garantien<br />
9. Verbrauchsgüterkauf<br />
Lesen Sie bitte zur Vertiefung allgemein des Verbrauchsgüterkaufs:<br />
Schindler, Der Verbrauchsgüterkauf, JA 2004, 835.<br />
Zur Vertiefung der Beweislastumkehr des § 476 <strong>BGB</strong> lesen Sie bitte:<br />
Vgl. Sie zum ersten Teil des Falles, insbesondere zu den umstrittenen Ausnahmen des § 476 <strong>BGB</strong>:
Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />
01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />
Wintersemester 2009/2010<br />
Gsell, Die Beweislast für den Sachmangel beim Verbrauchsgüterkauf, JuS 2005, 967.<br />
Maultzsch, Der Ausschluss der Beweislastumkehr gem. § 476 <strong>BGB</strong> a. E., NJW 2006, 3091.<br />
E. Graf von Westphalen, Klarstellungen zum Unternehmerbegriff und zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf,<br />
ZGS 2006, 416.<br />
Witt, Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 <strong>BGB</strong>: Versuch einer Bestandsaufnahme,<br />
ZGS 2007, 386.<br />
Höpfner, Die Reichweite der Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf, ZGS 2007, 410.<br />
Zum Regreß lesen Sie bitte:<br />
Maultzsch, Der Regress des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf, JuS 2002, 1171.<br />
Tröger, Voraussetzungen des Verkäuferregresse im <strong>BGB</strong>, AcP 204 (2004), 115.<br />
Fall 56: „Der Kläger kaufte am 15. Januar 2002 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen<br />
Opel V. zu einem Preis von 8.450 € für seinen privaten Gebrauch. Das im Dezember 1996 erstmals zugelassene<br />
Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 118.000 auf. Im November des<br />
Jahres 2001 hatte die Beklagte bei einem Kilometerstand von 117.950 den Zahnriemen erneuert. Das<br />
Fahrzeug wurde dem Kläger am 18. Januar 2002 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. Am 12. Juli<br />
2002 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 128.950 einen Motorschaden, dessen Ursache<br />
zwischen den Parteien streitig ist. Das Fahrzeug befindet sich seitdem bei der Beklagten. Diese lehnte<br />
eine kostenlose Reparatur ab. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 26. Juli 2002 den Rücktritt<br />
vom Kaufvertrag. In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten Rückzahlung<br />
des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, die er auf 657 € (0,06 € x 10.950 km seit Übergabe)<br />
beziffert.“ Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß als mögliche Schadensursache die Lockerung<br />
des Zahnriemens, aber auch ein fehlerhafter Gangwechsel bei hoher Motordrehzahl durch den Kläger<br />
in Betracht komme. (BGH, ZGS 2004, 309).<br />
10. Inzahlungsnahme eines gebrauchten Wagen beim Neuwagenkauf und Agenturgeschäft<br />
beim Gebrauchtwagenhandel<br />
Fall 57: K kauft von V einen Neuwagen zum Preis von € 25.000. Sie vereinbaren, daß K nur € 15.000 bar<br />
zahlen muß und für den Restkaufpreis seinen Gebrauchtwagen in Zahlung geben darf. Noch bevor K seinen<br />
Gebrauchtwagen dem V übergeben kann, wird der Gebrauchtwagen durch Zufall zerstört. V verlangt<br />
nunmehr die Zahlung des vollen Kaufpreises in Höhe von € 25.000. Zu Recht?<br />
Fall 58: Der Gebrauchtwagen, den K dem V übergibt, ist mangelhaft: Es ist ein Unfallwagen. Der Sohn<br />
des K, S, hatte, während K im Urlaub war, damit einen Unfall gebaut. Den Wagen hatte S reparieren lassen<br />
und seinem Vater von dem Unfall und der Reparatur nichts erzählt. Deshalb hatte K dem V gegenüber<br />
den Gebrauchtwagen auch als unfallfrei verkauft. K zahlt die € 15.000, übergibt den Gebrauchtwagen<br />
und erhält den Neuwagen. Als V erfährt, daß es sich bei dem Gebrauchtwagen um einen Unfallwagen<br />
handelt, erklärt er dem K, daß er mit dem Gebrauchtwagen nichts mehr zu tun haben will und daß er zurücktritt.<br />
Er verlangt nun von K € 10.000 als Restkaufpreis. Zu Recht?<br />
Fall 59: Der Kl. erwarb am 28.10.2002 in den Geschäftsräumen des Bkl., der einen Gebrauchtwagenhandel<br />
betreibt, einen gebrauchten PKW. Der unter Verwendung eines Vertragsformulars „Kaufvertrag für<br />
den privaten Verkauf eines Kraftfahrzeugs“ des Bkl. erstellte schriftliche Kaufvertrag weist als Verkäufer<br />
M aus. Weiter heißt es im Vertragstext: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung<br />
verkauft. …“ Wenige Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs forderte der Kl. den Bkl. vergeblich zur<br />
Nachbesserung von Mängeln der Elektronik des Fahrzeugs auf. Der Bkl. lehnte eine Nachbesserung unter<br />
Hinweis darauf ab, daß er nicht der Verkäufer des Fahrzeugs sei, sondern den Kauf nur vermittelt habe.<br />
Der Kl. erklärte daraufhin gegenüber dem Bkl. den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hält den Bkl. für den<br />
Verkäufer des Fahrzeugs, weil dieser ihn nicht auf eine bloße Vermittlungstätigkeit hingewiesen habe. Er<br />
ist ferner der Auffassung, das Agenturgeschäft sei ein Umgehungsgeschäft i.S.d. § 475 I <strong>BGB</strong>, weil es<br />
dem Bkl. nur darum gegangen sei, Gewährleistungsrechte auszuschließen. (BGH, NJW 2005, 1039).<br />
Müller, Markus, „Die Umgehung des Rechts des Verbrauchsgüterkaufs im Gebrauchtwagenhandel“,<br />
NJW 2003, 1975 ff.<br />
Müller, Die Umgehung des Rechts des Verbrauchsgüterkaufs im Gebrauchtwagenhandel, NJW 2003,<br />
1975.<br />
Katzenmeier, Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel, NJW 2004, 2632.<br />
Maultzsch, Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel und Gesetzesumgehung, ZGS 2005, 175.<br />
Reinel, ‚Totgeglaubte leben länger‘ <strong>–</strong> Das Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel, Jura 2005, 850.<br />
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Girkens/Baluch/Mischke, Umgehung der Sachmängelhaftung des Autohändlers bei Verkauf eines Gebrauchtwagens,<br />
ZGS 2007, 130.<br />
11. Handelskauf<br />
§ 373<br />
(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und<br />
Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.<br />
(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann,<br />
wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus<br />
freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur<br />
öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt<br />
und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die<br />
Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.<br />
(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.<br />
(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.<br />
(5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Ort der<br />
Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkauf hat er bei jeder Art des Verkaufs<br />
dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.<br />
Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.<br />
§ 374<br />
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem<br />
Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.<br />
§ 375<br />
(1) Ist bei dem Kauf einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder<br />
ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Käufer verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen.<br />
(2) Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung<br />
statt des Käufers vornehmen oder gemäß den §§ 280, 281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz<br />
statt der Leistung verlangen oder gemäß § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurücktreten.<br />
Im ersteren Falle hat der Verkäufer die von ihm getroffene Bestimmung dem Käufer mitzuteilen<br />
und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird<br />
eine solche innerhalb der Frist von dem Käufer nicht vorgenommen, so ist die von dem Verkäufer getroffene<br />
Bestimmung maßgebend.<br />
§ 376<br />
(1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer<br />
festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten<br />
Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrag zurücktreten oder, falls<br />
der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung<br />
kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt,<br />
daß er auf Erfüllung bestehe.<br />
(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsenoder Marktpreis,<br />
so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Ort der geschuldeten<br />
Leistung gefordert werden. (3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder<br />
Kaufs kann, falls die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruch nur zugrunde gelegt<br />
werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist<br />
bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muß, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht,<br />
durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine<br />
zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis erfolgen.<br />
(4) Auf den Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des § 373 Abs. 4 Anwendung.<br />
Von dem Verkauf oder Kauf hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im<br />
Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.<br />
§ 377<br />
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der<br />
Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen<br />
und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.<br />
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen<br />
Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.<br />
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht<br />
werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
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(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.<br />
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.<br />
§ 378<br />
(aufgehoben)<br />
§ 379<br />
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen<br />
Ort übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.<br />
(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der<br />
Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.<br />
§ 380<br />
(1) Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung<br />
(Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handelsgebrauch des Ortes, an welchem<br />
der Verkäufer zu erfüllen hat, sich ein anderes ergibt.<br />
(2) Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oder Verhältnis statt nach<br />
genauer Ausmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wieviel als Gutgewicht zugunsten des Käufers zu berechnen<br />
ist oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Teile (Refaktie) gefordert werden kann,<br />
bestimmt sich nach dem Vertrag oder dem Handelsgebrauch des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen<br />
hat.<br />
§ 381<br />
(1) Die in diesem Abschnitt für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf<br />
von Wertpapieren.<br />
(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender<br />
beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.<br />
§ 382<br />
(aufgehoben)<br />
12. Kauf unter Eigentumsvorbehalt<br />
13. Abzahlungskauf<br />
14. Verbundene Verträge<br />
15. Internationale Kaufverträge<br />
16. Kauf auf Probe, Kauf zur Probe, Kauf nach Probe<br />
17. Wiederkauf<br />
18. Vorkauf<br />
19. Problem der eigenmächtigen Mangelbeseitigung<br />
Fall 60: K will seinen Freund F mit einer neuen Küche überraschen. Er geht zu dem Küchenausstatter V.<br />
Er entscheidet sich für eine Küche des Hersteller Mihle, der er sofort bezahlt und die kurz darauf geliefert<br />
und installiert wird. K und F entdecken leider, daß der Back¬ofen nicht funktioniert. K wendet sich aber<br />
nicht an V, sondern beauftragt den Elektriker E, den Mangel zu beheben. Der stellt € 200 für seine Dienste<br />
in Rechnung. K verlangt von V die € 200 ersetzt. Das findet V reichlich unverschämt. Er wendet ein,<br />
daß er die Mangelhaftigkeit des Backofens nicht gekannt hatte. Zudem hätte ihn die Reparatur durch<br />
seine eigenen Leute nur € 100 gekostet. Stehen dem K irgendwelche Ansprüche gegen V zu?<br />
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C. Tausch<br />
D. Schenkung<br />
1. Überblick<br />
2. Gemischte Schenkung<br />
3. Handschenkung<br />
4. Haftungspriviligierung des § 521 <strong>BGB</strong><br />
Fall 61: Der Kläger ist Landwirt. In seinem Stall standen im Dezember 1980 98 Bullen. Am 17.12.1980<br />
lieferte ein Fahrer der Beklagten auf dem Hof des Klägers flüssige Kartoffelpülpe an. Der Kläger ließ davon<br />
soviel in die Futtertröge der Bullenställe einfüllen, wie diese faßten, nämlich etwa 6,9 t. Nachdem die<br />
Bullen von der Pülpe gefressen hatten, erkrankten sie zum Teil schwer. 40 Bullen verendeten oder mußten<br />
getötet werden; bei den übrigen Tieren stellte sich eine geringere Gewichtszunahme ein als üblich, sie<br />
erbrachten einen verminderten Verkaufserlös. Die Erkrankung beruhte auf übermäßiger Säurebildung im<br />
Pansen der Tiere. Die Pülpe stammte aus dem Betrieb der Beklagten. Diese stellt Kartoffelchips her. Die<br />
dabei anfallenden Kartoffelreste werden erhitzt und mit Enzymen versetzt. Dabei wird ein Großteil der<br />
Kartoffelstärke in Zucker umgewandelt und die Masse verflüssigt. Die Beklagte überließ die Pülpe gewöhnlich<br />
einem Schweinemastunternehmen, an dem sie als Gesellschafterin beteiligt ist. Im Dezember<br />
1980 konnte dieses Unternehmen die damals anfallenden großen Pülpemengen nicht aufnehmen. Der Geschäftsführer<br />
der Schweinemästerei, M, der zugleich Leiter eines landwirtschaftlichen Beratungsringes<br />
ist, schlug deshalb der Beklagten vor, den Überschuß nicht auf Äckern zu verteilen und unterzupflügen,<br />
sondern Landwirten der Umgebung kostenlos anzubieten. Damit war die Beklagte einverstanden. Darauf<br />
interessierte M den Landwirt B, Mitglied des genannten Beratungsringes, an der Pülpe als Bullenfutter.<br />
Dieser hatte nur für eine Teilmenge Verwendung und veranlaßte die Lieferung eines weiteren Teiles an<br />
den Kläger. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 83.848,- DM nebst Zinsen in Anspruch. Er<br />
führt die Erkrankung der Tiere darauf zurück, daß die Pülpe mit Enzymen behandelt war; unbehandelte<br />
Kartoffelpülpe sei auch in großen Mengen als Bullenfutter geeignet. Die enzymatisierte Pülpe tauge dagegen<br />
nur als Schweinefutter. Auf die Enzymbehandlung habe die Beklagte nicht hingewiesen. Vielmehr<br />
habe M auf B Frage ausdrücklich erklärt, die Pülpe sei unbehandelt. Die Beklagte macht geltend, nicht<br />
sie, sondern M habe dem Kläger die Pülpe liefern lassen. Der Kläger habe sich den Schaden selbst zuzuschreiben,<br />
weil M B darauf hingewiesen habe, zu Anfang dürften nur etwa 10 kg je Tier täglich verfüttert<br />
werden. Der Kläger habe die gebotene Vorsicht bei der Dosierung außer Acht gelassen; bei einer solchen<br />
Fütterungsart hätte auch rohe Pülpe ohne Enzymzusätze die gleichen Folgen gehabt.<br />
5. Mangelhaftung<br />
VI. Verträge zur zeitlich begrenzten Überlassung<br />
A. Einleitung<br />
B. Miete<br />
1. Überblick<br />
2. Abschluß des Mietvertrages<br />
3. Pflichten des Vermieters und dessen Haftung für Sachmängel<br />
4. Pflichten des Mieters<br />
5. Ende des Mietverhältnisses<br />
6. Untermiete<br />
Fall 62: Die verpartnerten A und B bewohnen eine angemietete 5-Zimmer Wohnung. Ihr Leben ist sehr<br />
ruhig geworden, seitdem ihr Adoptivsohn C wegen seines Studiums ausgezogen ist. A und B entschließen<br />
sich deshalb, eines ihrer Zimmer an einen Studierenden unterzuvermieten. Sie schließen einen Mietvertrag<br />
mit der D ab. Sie zahlt im Monat € 150 kalt. Ihren Vermieter V hatten A und B über die geplante Un-
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tervermietung nicht informiert. Nach einem Jahr erlangt V hiervon Kenntnis. Er verlangt von A und B die<br />
eingenommene Miete in Höhe von € 1.800 heraus. A und B sehen das nicht ein. Wer hat Recht?<br />
7. Mietverhältnisse über Wohnraum<br />
§ 366 HGB:<br />
(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige<br />
bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche<br />
Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers<br />
die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen,<br />
betrifft.<br />
(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung,<br />
wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des<br />
Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.<br />
(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers, des Spediteurs und des Lagerhalters<br />
steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen<br />
Pfandrecht gleich, das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers, des Spediteurs und des Lagerhalters an<br />
Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung<br />
herrührt, jedoch nur insoweit, als der gute Glaube des Erwerbers das Eigentum des Vertragspartners betrifft.<br />
Lesen Sie zur Vertiefung etwa:<br />
Herrler, Abwälzung von Schönheitsreparaturen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei der Wohnraummiete<br />
- Wirksamkeitsanforderungen, Folgen unwirksamer Klauseln und Reaktionsmöglichkeiten des Vermieters,<br />
Jura 2008, 248.<br />
Hau, <strong>Schuldrecht</strong>smodernisierung 2001/2002 - Reformiertes Mietrecht und modernisiertes <strong>Schuldrecht</strong>, JuS<br />
2003, 130.<br />
C. Leihe<br />
1. Begriff, Abgrenzung, Pflichten der Vertragsparteien<br />
2. Haftung des Verleihers<br />
3. Beendigung<br />
D. Sachdarlehen<br />
VII. Exkurs: Reisevertrag und Gastwirtshaftung<br />
A. Reisevertrag<br />
1. Hintergrund der Regelung des Reisevertrages<br />
2. Begriff des Reisevertrages<br />
3. Überblick über die Vorschriften<br />
Führich, Reisevertrag nach modernisiertem <strong>Schuldrecht</strong>, NJW 2002, 1082.<br />
Alexander, Reisestart mit Hindernissen, Jura 2005, 695-702.<br />
Jansen, Referendarexamensklausur - Bürgerliches Recht: Probleme des allgemeinen <strong>Schuldrecht</strong>s, JuS 2005,<br />
615-619.<br />
Weishaupt, Referendarexamensklausur - Bürgerliches Recht: Probleme des Reisevertragsrechts, JuS 2005, 241-<br />
245.<br />
Haberstrumpf/Kellermann, Reisevertragsrecht - Hinweispflicht des Reiseveranstalters bei drohendem Hurrikan<br />
im Zielgebiet, JA 2003, 355-357.<br />
Rolfs, Der praktische Fall - Bürgerliches Recht - Playa de Palma, JuS 2002, 883-887.<br />
B. Gastwirtshaftung<br />
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Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />
01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />
Wintersemester 2009/2010<br />
VIII. Gelddarlehen und Verbraucherkredit<br />
A. Gelddarlehen<br />
1. Begriff und Pflichten der Vertragsparteien<br />
2. Vertragsschluß<br />
3. Unwirksamkeit eines Darlehens nach § 138 <strong>BGB</strong><br />
Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung lesen Sie bitte:<br />
Bodenbenner, Rechtsfolgen sittenwidriger Ratenkreditverträge, JuS 2001, 1172.<br />
Wazlawik, § 817 Satz 2 <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> eine systemwidrige Vorschrift?, ZGS 2007, 336.<br />
4. Pflichtverletzungen<br />
5. Rückerstattung des Darlehens<br />
Zum Darlehensvertrag lesen Sie bitte vertiefend:<br />
Coester-Waltjen, Der Darlehensvertrag, Jura 2002, 675.<br />
B. Verbraucherdarlehen<br />
1. Begriff<br />
2. Form<br />
3. Widerrufsrecht<br />
a) Voraussetzungen<br />
b) Ausübung<br />
c) Rechtsfolgen<br />
Zu verbundenen Geschäften lesen Sie bitte vertiefend:<br />
Arzt, Grundzüge des verbundenen Geschäfts, ZJS 4/2008, 368 (www.zjs-onlince.com).<br />
Coester, Verbraucherschutz bei drittfinanzierten Geschäften (§ 9 VerbrKrG), Jura 1992, 617.<br />
Huber/Dabelow, Examens-Repetitorium Besonderes <strong>Schuldrecht</strong>/1, 2006, Rn. 636.<br />
Bülow, Einwendungsdurchgriff und Rückforderungsdurchgriff in neuer Sicht, WM 2004, 1257.<br />
Teufel, Die Rückabwicklung verbundener Verträge beim Widerruf durch den Verbraucher, JA 2007, 337.<br />
Gebauer/Laukemann, Rückabwicklungsfragen bei „Schrottimmobilien“, JA 2007, 341.<br />
Fall 63: K möchte sich eine neue Stereoanlage kaufen. Leider verfügt er nicht über genügend finanzielle Mittel.<br />
Bei V sieht er seine eine Anlage für € 1.000. Der Angestellte macht den K auf Finanzierungsmöglichkeiten<br />
aufmerksam. A erklärt ihm, daß V ihm einen Kredit für die Finanzierung der Stereoanlage vermitteln<br />
kann. Darlehensgeber sei B. A legt dem K einen Darlehensvertrag der B, der alle gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Informationen und Belehrungen enthält, vor. K unterschreibt und bekommt eine Ausfertigung des Vertrages<br />
ausgehändigt. Die € 1.000 zahlt B direkt an V aus. K nimmt die Stereoanlage sofort mit. Laut Darlehensvertrag<br />
muß K jeweils am ersten eines Monats eine Rate in Höhe von € 50 an B zahlen. Er schuldet insgesamt<br />
22 solcher Raten, durch die K nicht nur das Darlehen tilgt, sondern auch die Zinsschuld und die Kreditkosten<br />
begleicht. Am Ersten des Folgemonats, drei Wochen nach Vertragsschluß, überweist K vereinbarungsgemäß<br />
die erste Rate. Dann bemerkt K, daß die Stereoanlage einen Defekt hat. Er hatte sie bis dahin noch nicht genutzt,<br />
und aufgrund des Mangels kann er sie auch nicht nutzen. K bringt sie zur V zurück. Doch auch nach<br />
dem zweiten Reparaturversuch durch V funktioniert die Anlage immer noch nicht ordnungsgemäß. K erklärt<br />
der V gegenüber den Rücktritt. Als die B am ersten des nächsten Monats die Zahlung der zweiten Rate verlangt,<br />
klärt K auch die B auf, daß er zurückgetreten ist. Die B meint, daß der Rücktritt sie nichts anginge und<br />
verlangt die Zahlung der zweiten € 50.<br />
C. Sonstige Finanzierungshilfen
Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />
01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />
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IX. Bürgschaft<br />
A. Begriff, Funktion, Abgrenzung<br />
B. Wirksamkeit und Bestand<br />
1. Form<br />
§ 350 HGB:<br />
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft<br />
auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft<br />
ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.<br />
2. Irrtumsanfechtung<br />
3. Sittenwidrigkeit<br />
4. Widerruf<br />
C. Bestehen der Hauptschuld<br />
D. Einwendungen des Bürgen<br />
§ 349 HGB:<br />
Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht<br />
zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag<br />
als Bürge haftet.<br />
E. Rückgriff des Bürgen<br />
Zur Vertiefung können Sie Übungsfälle 2 und 3 sowie die erste Klausur aus meiner Übung für Fortgeschrittene<br />
durcharbeiten. Die Sachverhalte und die Lösungen finden Sie auf der Seite:<br />
http://www.mpipriv.de/ww/de/pub/mitarbeiter/hellwege_phillip/uebung.cfm<br />
Bitte lesen Sie vertiefend einen der nachfolgenden Aufsätze:<br />
Schmolke, Grundfälle zum Bürgschaftsrecht, JuS 2009, 585, 679, 784.<br />
Coester-Waltjen, Die Bürgschaft, Jura 2001, 742.<br />
Schlinker, Rückgriffsansprüche des Bürgen nach Zahlung auf eine mit einer dauernden Einrede behafteten Forderung,<br />
Jura 2009, 404.<br />
Schreiber, Die Verteidigungsmittel des Bürgen, Jura 2007, 730.<br />
Braun, Von den Nahbereichspersonen bis zu den Arbeitnehmern als Bürgen: ein Überblick über die Rechtsprechung<br />
des BGH zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften, Jura 2004, 474.<br />
Forster, Ehegattenbürgschaft, JA 2005, 423.<br />
Lettl, Der Grundsatz der akzessorischen Haftung im Zivil- und Handelsrecht, JA 2004, 238.<br />
X. Verträge über Dienst- oder Werkleistungen<br />
A. Dienstvertrag<br />
1. Begriff und Abgrenzung<br />
2. Pflichten des Schuldners der Dienstleistung<br />
Fall 64: N ist Nachhilfelehrer. Er schließt mit den Eltern (E) des schulschwachen S für die Dauer des<br />
Schuljahres 2009/10 einen Vertrag über Nachhilfe in Deutsch. Können die Eltern des S ihr Geld zurückverlangen,<br />
wenn S sich nicht verbessert, obwohl N nach anerkannten pädagogischen Methoden vorgegangen<br />
ist?<br />
Fall 65: Welche Rechte haben die E, wenn N von Pädagogik keine Ahnung hat und S sich deshalb nicht<br />
verbessern kann, weil ihn der Unterricht des N nur weiter verunsichert? Was passiert, wenn N den Zu-<br />
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Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />
01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />
Wintersemester 2009/2010<br />
gang zu seinem Haus nicht vom Schnee frei räumt und S auf dem Weg zu N stürzt und ins Krankenhaus<br />
muß?<br />
3. Pflichten des Gläubigers der Dienstleistung<br />
Fall 66: Welche Rechte haben die E, wenn S sich deswegen nicht verbessert, weil er nachmittags lieber<br />
mit seinen Freunden Computer spielt, als zur Nachhilfe zu gehen? Hat N dennoch Anspruch auf sein Honorar?<br />
Fall 67: N ist krank und kann daher die geschuldete Nachhilfestunde nicht erteilen. Hat er dennoch Anspruch<br />
auf die vereinbarte Vergütung?<br />
4. Beendigung<br />
Zur Vertiefung lesen Sie bitte:<br />
Tamm, Der Haftungsgrund für ärztliches Fehlverhalten im Lichte der <strong>Schuldrecht</strong>smodernisierung und der neuen<br />
Rechtsprechung, Jura 2008, 881-890.<br />
Schnabl, Das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, JA 2005, 896-901.<br />
Spindler/Rieckers, Die Auswirkungen der Schuld- und Schadensrechtsreform auf das Arztrecht, JuS 2004, 272-<br />
278.<br />
Hart, Grundlagen des Arzthaftungsrechts, Jura 2000, 14-19, 64-70.<br />
Kollhosser/Kubillus, Grundfragen des Arztrechts, JA 1996, 339-345.<br />
B. Werkvertrag<br />
1. Begriff und Abgrenzung vom Dienstvertrag und vom Kaufvertrag<br />
2. Abschluß des Werkvertrages<br />
Fall 68: Der Kl. machte gegen den Bekl. Mängelansprüche wegen fehlerhafter Bauarbeiten geltend. Im<br />
Revisionsrechtszug stritten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob der zu Grunde liegende Werkvertrag<br />
wegen einer der Steuerhinterziehung dienenden Ohne-Rechnung-Abrede nichtig ist. Der Kl. beauftragte<br />
im Dezember 2003 den Bekl. mündlich, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen.<br />
Bei Beginn der Bauarbeiten Mitte Januar 2004 erhielt der Bekl. eine Anzahlung von 1000 Euro für<br />
Materialkosten und nach Abschluss der Arbeiten weitere 2250 Euro. Eine Rechnung wurde nicht erstellt.<br />
Kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten zeigten sich Wasserschäden in der unter der Terrasse gelegenen<br />
Einliegerwohnung. Nachbesserungsarbeiten des Bekl. blieben erfolglos. Der Kl. verlangte nunmehr<br />
Ersatz von Selbstvornahmekosten und Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten. (BGH, NJW-RR 2008,<br />
1050).<br />
3. Pflichten des Werkunternehmers und des Bestellers<br />
4. Gefahrtragung<br />
Fall 69: B baut sich ein Wohnhaus. Die meisten Arbeiten erledigt er selbst. Die Treppe ins erste Obergeschoß<br />
soll aus Holz sein. Diese Holztreppe kann er nicht selbst herstellen. Deshalb beauftragt er den<br />
Schreiner U mit der Herstellung und dem Einbau der Treppe. Eigentlich hatte U für den Einbau der Treppe<br />
zwei Tage vorgesehen. Doch beeilt er sich und ist bereits am späten Abend des 27.6. fertig. Die Treppe<br />
steht mangelfrei. Zu diesem Zeitpunkt hatte B bereits die Baustelle verlassen. U will deshalb am nächsten<br />
Tag wiederkommen, damit B die Treppe abnehmen kann. Als U am nächsten Tag zur Baustelle kommt,<br />
ist das Haus mitsamt der Treppe abgebrannt. Der Brand war am frühen Morgen des 28.6. durch Arbeiten<br />
des B verursacht worden. Die Ursache des Brandes war auf ein fehlerhaftes Werkzeug, das B benutzte,<br />
zurückzuführen, ohne daß B diesen Fehler erkannt hatte oder erkennen konnte. U verlangt die Zahlung<br />
des vereinbarten Werklohns in Höhe von € 6.000. Zur Recht?<br />
Zur Gefahrtragung lesen Sie bitte vertiefend:<br />
Coester-Waltjen, Verzögerungsgefahr, Sachgefahr, Leistungsgefahr, Jura 2006, 829.<br />
5. Sicherung der Werkunternehmers<br />
6. Mangelgewährleistung
Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />
01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />
Wintersemester 2009/2010<br />
7. Beendigung des Werkvertrages<br />
Teichmann, <strong>Schuldrecht</strong>smodernisierung 2001/2002 - Das neue Werkvertragsrecht, JuS 2002, 417-424.<br />
Reinkenhof, Das neue Werkvertragsrecht, Jura 2002, 433-438.<br />
Büdenbender, Der Werkvertrag, JuS 2001, 625-635.<br />
Böggering, Die Abnahme veim Werkvertrag, JuS 1978, 512-519.<br />
IX. Überblick über die übrigen Vertragsarten<br />
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