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BGB – Schuldrecht BT (vertragliche Schuldverhältnisse)

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Phillip Hellwege<br />

Philipps Universität Marburg<br />

<strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong><br />

(<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />

Vorlesungsgliederung<br />

Vorlesungsbegleitende Fälle<br />

Wintersemester 2009/2010


2<br />

Woche Datum Thema<br />

Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />

01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />

Wintersemester 2009/2010<br />

I. Terminübersicht<br />

1 14.10.2009 Einführung; Überblick über die einzelnen <strong>vertragliche</strong>n <strong>Schuldverhältnisse</strong><br />

2 20.10.2009 Einführung in den Kaufvertrag<br />

3 28.10.2009 Fortsetzung Kaufvertrag<br />

4 4.11.2009 Fortsetzung Kaufvertrag<br />

5 11.11.2009 Fortsetzung Kaufvertrag<br />

6 18.11.2009 Fortsetzung Kaufvertrag<br />

7 25.11.2009 Verbrauchsgüterkauf<br />

8 2.12.2009 Verbrauchsgüterkauf und andere Sonderformen des Kaufs<br />

9 9.12.2009 Abschluß Kauf; Tausch; Schenkung; Beginn des Mietvertrages<br />

10 16.12.2009 Mietvertrag<br />

11 13.1.2010 Abschluß Mietvertrag; Leihe; Sachdarlehen; Reisevertrag<br />

12 20.1.2010 Gastwirtshaftung; Darlehen<br />

13 27.1.2010 Bürgschaft; Dienstvertrag; Beginn des Werkvertrag<br />

14 3.2.2010 Abschluß Werkvertrag<br />

15 10.2.2010 Atypische Verträge<br />

II. Zum Gebrauch dieser Gliederung<br />

Diese Gliederung soll Ihnen nicht nur den Aufbau der Vorlesung vermitteln und so die häusliche Nacharbeit vereinfachen.<br />

Es sind außerdem vorlesungsbegleitende Fälle enthalten, die im Rahmen der Vorlesung besprochen<br />

werden. Eine Vorlesung kann Ihnen nur Anstöße vermitteln und Probleme aufzeigen, die Sie im häuslichen Studium<br />

vertiefen müssen. Es reicht daher nicht, daß Sie die Vorlesungen besuchen und Ihre Vorlesungsmitschriften<br />

studieren. Um Ihnen dieses Eigenstudium zu vereinfachen, enthält diese Gliederung Literaturhinweise. Am<br />

Anfang stehen allgemeine Hinweise auf Lehrbücher. Eines dieser Lehrbücher müssen Sie begleitend zur Vorlesung<br />

durcharbeiten. Zu Beginn eines jeden Abschnittes stehen Hinweise auf Aufsätze in Studien- oder Fachzeitschriften,<br />

mit denen Sie den behandelten Stoff vertiefen können. Es ist erforderlich, daß Sie zu jedem Abschnitt<br />

mindestens ein bis zwei der angegebenen Aufsätze durcharbeiten. Zur Vertiefung des Stoffes können Sie auch<br />

oft auf das sehr ausführliche Lehrbuch von Oetker/Maultzsch zurückgreifen. Schließlich finden Sie Hinweise auf<br />

Fälle mit Lösungen in Fallsammlungen oder in Studienzeitschriften. Damit Sie den Stoff, den Sie sich abstrakt<br />

angeeignet haben, auch praktisch anzuwenden lernen, ist es unerläßlich, zumindest eine Auswahl dieser Fälle<br />

durchzuarbeiten. Lesen Sie diese Fälle nicht einfach durch, sondern lösen Sie sie klausurmäßig und vergleichen<br />

Sie sodann Ihre eigene Lösung mit der Musterlösung. Das ist sehr zeitintensiv, übt aber ungemein.


Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />

01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />

Wintersemester 2009/2010<br />

A. Lehrbücher<br />

III. Literaturhinweise<br />

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Hinweise beschränken sich auf aktuelle Werke.<br />

Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker, Besonderes <strong>Schuldrecht</strong>, 33. Aufl. 2008, 659 S., € 15,90.<br />

Volker Emmerich, <strong>BGB</strong>-<strong>Schuldrecht</strong> Besonderer Teil, 12. Aufl. 2009, 388 S., € 24,00.<br />

Wolfgang Fikentscher, Andreas Heinemann, <strong>Schuldrecht</strong>, 10. Aufl. 2006, 882 S., € 78,00.<br />

Karl-Heinz Gursky, <strong>Schuldrecht</strong> Besonderer Teil, 5. Aufl. 2005, 270 S., € 18,00.<br />

Dirk Looschelders, <strong>Schuldrecht</strong>. Besonderer Teil, 3. Aufl. 2009, 505 S., €³ 25,80.<br />

Dieter Medicus, Stephan Lorenz, <strong>Schuldrecht</strong> II. Besonderer Teil, 15. Aufl. 2009, 500 S., € 20,00 (angekündigt<br />

für November)<br />

Jürgen Oechsler, Vertragliche <strong>Schuldverhältnisse</strong>, 2007, 574 S., €23,90.<br />

Hartmut Oetker, Felix Maultzsch, Vertragliche <strong>Schuldverhältnisse</strong>, 3. Aufl. 2007, 779 S., € 29,95 (sehr ausführlich,<br />

aber zur Vertiefung gut geeignet).<br />

Peter Schlechtriem, Martin Schmidt-Kessel, <strong>Schuldrecht</strong> Besonderer Teil, 7. Aufl. 2010, 461 S., € 25,00 (angekündigt<br />

für Februar 2010).<br />

Klaus Tonner, <strong>Schuldrecht</strong>. Vertragliche <strong>Schuldverhältnisse</strong>, 2005, 213 S., € 22,00.<br />

B. Lehrbücher zu Einzelgebieten<br />

Volker Emmerich, Recht der Leistungsstörungen, 6. Aufl. 2005, 475 S., € 22,50.<br />

Michael Martinek, Moderne Vertragstypen, 3. Bd., 1991-1993, € 20,50, € 21,50, € 24,00.<br />

Dietrich Reinicke, Klaus Tiedtke, Bürgschaftsrecht, 3. Aufl. 2008, 259 S., € 28,00.<br />

Dietrich Reinicke, Klaus Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl. 2008, 800 S., € 39,00.<br />

C. Fallsammlungen<br />

Christoph Becker, Vertragliche <strong>Schuldverhältnisse</strong>, 2002, 424 S., € 20,00.<br />

Jörn Eckert, Christian Hattenhauer, 75 Klausuren aus dem <strong>BGB</strong>, 12. Aufl. 2007, 233 S., € 15,90.<br />

Karl H. Fezer, Klausuren zum <strong>Schuldrecht</strong>. Besonderer Teil, 7. Aufl. 2008, 421 S., € 24,00.<br />

Jörg Fritzsche, Fälle zum <strong>Schuldrecht</strong> I. Vertragliche <strong>Schuldverhältnisse</strong>, 3. Aufl. 2007, 183 S., € 17,90.<br />

Thomas Raab, Fallrepetitorium Vertragliches <strong>Schuldrecht</strong>, 2010, 300 S., € 19,95 (noch nicht erschienen).<br />

Arndt Teichmann, Vertragliches <strong>Schuldrecht</strong>, 4. Aufl. 2008, 232 S., € 26.<br />

Hans J. Wieling, Thomas Finkenauer, Fälle zum Besonderen <strong>Schuldrecht</strong>, 6. Aufl., 2007, 241 S., € 18,90.<br />

D. Sonstige Hilfsmittel<br />

Peter Huber, Examens-Repetitorium Besonderes <strong>Schuldrecht</strong>. Vertragliche <strong>Schuldverhältnisse</strong>, 2. Aufl. 2008,<br />

302 S., € 19,00.<br />

Helmut Köhler, Stephan Lorenz, PdW-<strong>BGB</strong> <strong>Schuldrecht</strong> II. Besonderer Teil, 18. Aufl. 2006, 423 S., € 16,90.<br />

Peter Marburger, Holger Sutschet, 20 Probleme aus dem <strong>Schuldrecht</strong>. Besonderer Teil I, 6. Aufl., 2006,<br />

92 S., € 14,90.<br />

E. Rechtsvergleichende, rechtshistorische und internationale Literatur<br />

Helmut Coing, Europäisches Privatrecht, 1986, 2 Bd., € 137,03.<br />

Hein Kötz, Europäisches Vertragsrecht I, 1996, 438 S., € 34,00.<br />

Peter Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 4. Aufl. 2007, 292 S., € 24,00.<br />

Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations. Roman Foundations of the Civilian Tradition, Taschenbuchausgabe<br />

1996, 1306 S., ₤ 65,00.<br />

Konrad Zweigert, Hein Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. 1996, 729 S., € 49,00.<br />

F. Aufsätze<br />

Christian Armbrüster, Sascha Leske, Hinweise zur Bearbeitung vertragsrechtlicher Klausurfälle, JA 2002,<br />

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Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />

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Wintersemester 2009/2010<br />

IV. Einleitung<br />

A. Unterteilungen von <strong>Schuldverhältnisse</strong>n nach ihrem Entstehungsgrund<br />

1. Rechtsgeschäftliche <strong>Schuldverhältnisse</strong><br />

a) Vertragliche <strong>Schuldverhältnisse</strong><br />

b) Einseitiges Rechtsgeschäft / einseitiges Versprechen<br />

2. Gesetzliche <strong>Schuldverhältnisse</strong><br />

3. Rechtsgeschäftsähnliche <strong>Schuldverhältnisse</strong><br />

B. Verträge im <strong>BGB</strong> außerhalb des <strong>Schuldrecht</strong>s<br />

C. Unterteilung von rechtsgeschäftlichen <strong>Schuldverhältnisse</strong>n<br />

1. Einseitige, unvollkommen zweiseitige und gegenseitige (vollkommen zweiseitige)<br />

<strong>Schuldverhältnisse</strong><br />

2. Unterteilung nach dem Leistungsinhalt<br />

a) Verträge zur dauernden Überlassung / Veräußerungsverträge<br />

Kauf, Tausch, Schenkung<br />

b) Verträge zur zeitlich begrenzten Überlassung / Überlassungsverträge<br />

Miete, Pacht, Leihe, Darlehen<br />

c) Verträge zur Erbringung eines Dienstes oder zur Erreichung eines Erfolges / Tätigkeitsverträge<br />

Dienst-, Werkvertrag, Reisevertrag, Auftrag, entgeltliche Geschäftsbesorgung, Verwahrung,<br />

Maklervertrag etc.<br />

d) Auf ein Zusammenwirken gerichtete <strong>Schuldverhältnisse</strong> / Verträge gemeinsamer Zweckverfolgung<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gemeinschaft<br />

e) Verträge über ein Risiko<br />

Spiel, Wette, Differenzgeschäft, Bürgschaft, Leibrente, Versicherungsvertrag<br />

f) Verträge zur Feststellung oder Mobilisierung von Forderungen<br />

Vergleich, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Inhaberschuldverschreibung, Anweisung etc.<br />

3. Unterteilung nach den am Vertrag Beteiligten Personen<br />

B2C-Verträge (Verbraucherverträge) <strong>–</strong> B2B-Verträge <strong>–</strong> C2C-Verträge<br />

4. Unterteilung nach der Dauer der Leistungserbringung<br />

Einfache Austauschverträge <strong>–</strong> Dauerschuldverhältnisse<br />

5. Nach ihrem Leistungsinhalt nicht typisierbare Verträge: Typengemischte Verträge <strong>–</strong><br />

Typenverschmelzungsverträge <strong>–</strong> Verträge mit anderstypischer Gegenleistung<br />

Fall 1: A gönnt sich ein verlängertes Wochenende im Hotel des B. Er hat drei Nächte in einem Einzelzimmer<br />

mit Vollpension gebucht. Die Benutzung des Wellnessbereichs und Massageanwendungen sind<br />

im Preis ebenfalls enthalten. Wie wird der Vertrag rechtlich behandelt?<br />

Fall 2: Die Parteien schlossen am 25.7.2005 einen Vertrag, in dem sich die K verpflichtete, dem B. einen<br />

Wallach zu übergeben und zu übereignen. Der B, ein Kraftfahrzeug-Fahrlehrer, verpflichtete sich im Gegenzug,<br />

alle Aufwendungen zu übernehmen, die der K bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B<br />

entstehen; darin sollten alle Fahrstunden, Theoriestunden und Gebühren eingeschlossen sein. (nach BGH<br />

(19.11.2008 <strong>–</strong> VIII ZR 311/07), NJW 2009, 1068).


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6. Typenfremde Verträge<br />

D. Häusliche Nacharbeit<br />

Arbeiten Sie z.B. im Oetker/Maultzsch §§ 1, 16 A, im Looschelders § 1 oder im Medicus §§ 71, 120, 121<br />

durch.<br />

Beantworten Sie folgende Fragen:<br />

Welche Entstehungsgründe von <strong>Schuldverhältnisse</strong>n kennen Sie?<br />

Kennen Sie ein Beispiel eines <strong>Schuldverhältnisse</strong>s, das aufgrund eines einseitigen Rechtsgeschäfts entsteht?<br />

Warum bildet es die Ausnahme im <strong>BGB</strong>?<br />

Was für Verträge kennen Sie im <strong>BGB</strong>, die außerhalb des <strong>Schuldrecht</strong>s stehen? Was unterscheidet diese Verträge<br />

von denen, die im <strong>Schuldrecht</strong> geregelt sind, und was teilen sie miteinander?<br />

Welche Bedeutung kommt der Unterscheidung in einseitige Verträge, unvollkommen zweiseitige Verträge<br />

und gegenseitige Verträge zu?<br />

Erklären Sie den Begriff des Synallagmas! Welche Bedeutung hat er?<br />

Erklären Sie den Begriff des Typenzwangs! Welche Rolle spielt er im <strong>Schuldrecht</strong>?<br />

Welche Theorien kennen Sie zur rechtlichen Behandlung typengemischter Verträge?<br />

V. Verträge zur dauernden Überlassung<br />

A. Einleitung<br />

B. Kaufvertrag<br />

Literaturhinweise zum Einstieg: Dagmar Coester-Waltjen, Der Kaufvertrag, Jura 2002, 534.<br />

1. Überblick über die Vorschriften des Kaufrechts<br />

a) Überblick über die Vorschriften des Kaufrechts im <strong>BGB</strong><br />

b) Kaufrechtsvorschriften außerhalb des <strong>BGB</strong>: Handelskauf (HGB), UN-Kaufrecht (CISG)<br />

2. Begriff des Kaufes<br />

a) Hauptleistungspflichten<br />

aa) Verpflichtung zur Übergabe und zur Eigentumsverschaffung<br />

bb) Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme<br />

b) Kauf als gegenseitiger Vertrag<br />

c) Gegenstand des Kaufvertrages<br />

aa) §§ 433 ff. <strong>BGB</strong>: Regelfall des Kaufes einer Sache i.S.d. §§ 90 ff. <strong>BGB</strong><br />

bb) § 453 Abs. 1 <strong>BGB</strong>: entsprechende Anwendung der §§ 433 ff. <strong>BGB</strong> beim Rechtskauf und beim<br />

Kauf sonstiger Gegenstände<br />

d) Kauf als Verpflichtungsgeschäft<br />

Zur Wiederholung:<br />

Erklären Sie das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip!<br />

Erklären Sie die Begriffe Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft!<br />

Nach welchen Vorschriften kann sich die Verfügung vollziehen?<br />

In welchen Fällen kann die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts auf das Verfügungsgeschäft<br />

durchschlagen? Mit welchem Begriff umschreibt man diese Fälle? Ist dieser Begriff exakt?<br />

Mit welchen Konstruktionen kann das Abstraktionsprinzip noch umgangen werden? Sind diese Konstruktionen<br />

überzeugend?<br />

Welches ist die richtige Anspruchsgrundlage, wenn die Parteien bereits erfüllt haben, sich sodann aber<br />

herausstellt, daß nur das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist? Welche Anspruchsgrundlagen sind<br />

einschlägig, wenn auch die Verfügungsgeschäfte unwirksam sind?<br />

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Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />

01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />

Wintersemester 2009/2010<br />

Fall 3: Der 16-jährige K und der volljährige V schließen einen Kaufvertrag über das Motorrad des V.<br />

Eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter des K lag nicht vor. Eine Genehmigung des Vertrages<br />

lehnen sie ab. Dennoch vollziehen K und V den Vertrag. K zahlt den Kaufpreis an V. Er verwendet<br />

dafür Mittel, die eigentlich für die Finanzierung seines Studiums gedacht sind und auf die er aber dennoch<br />

Zugriff hat. V übergibt das Motorrad an K, und beide sind sich über den Eigentumsübergang einig.<br />

Als die gesetzlichen Vertreter des K hiervon Kenntnis erlangen, verlangen sie den Kaufpreis von<br />

V zurück, und V zahlt ihn auch zurück. Er möchte aber seinerseits das Motorrad zurückhaben. Hat er<br />

einen Anspruch?<br />

3. Abschluß des Kaufvertrages<br />

a) Einigung über die essentialia negotii<br />

b) Form<br />

Arbeitsauftrag: Wiederholen Sie die Formvorschriften, die Sie im letzten Semester behandelt haben,<br />

insbesondere §§ 311 b <strong>BGB</strong>. Lesen Sie sich auch § 2371 <strong>BGB</strong> und § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG durch.<br />

Fall 4: V betreibt eine kleine Brauerei. Zu dieser Brauerei gehören ein Lieferwagen, mit dem V seine<br />

Kunden beliefert, Bierzelte mit Bestuhlung, die V für Bierfeste vermietet, und schließlich auch das<br />

Grundstück, auf dem die Brauerei steht. V möchte sich zur Ruhe setzen und will die Brauerei an K verkaufen.<br />

K möchte die Brauerei nur dann kaufen, wenn er auch das Rezept für ein Bier erhält, das V seit<br />

vielen Jahren als Spezialität neben seinem sonstigen Angebot braut. V ist gegen Zahlung eines kleinen<br />

Aufpreises damit einverstanden. V und K fragen sich nun, ob sie einen oder mehrere Kaufverträge<br />

schließen müssen. Bedarf der Vertrag / einer der Verträge eine Form?<br />

4. Pflichten des Verkäufers<br />

a) Pflichten des Verkäufers beim Sachkauf<br />

aa) Übergabe: 433 Abs. 1 S. 1 <strong>BGB</strong><br />

i) Einräumung des unmittelbaren Besitzes<br />

Fall 5: Der Kölner Kunstliebhaber K besucht die Art Cologne. Er verliebt sich sofort in eine kleine<br />

Arbeit von Gerhard Richter. Er bezahlt den geforderten Preis sofort, und der Galerist V gibt dem K<br />

die Arbeit gleich mit nach Hause. Hat V seiner Pflicht zur Übergabe genügt? Welches ist die einschlägige<br />

Norm?<br />

ii) Einräumung des mittelbaren Besitzes<br />

Fall 6: K schlendert weiter durch die Messehalle. Nun hat es ihm eine etwa 2t schwere Marmorskulptur<br />

des zero-Künstlers Christian Megert angetan. Nach kurzen Verhandlungen wird er mit<br />

dem Galeristen G über den Kaufpreis einig. K vereinbart mit dem G, daß dieser die Arbeit nach<br />

Ende der Messe dem K liefern soll. Wegen ihres Gewichts kann der K sie nämlich nicht sofort<br />

mitnehmen. Hat G seiner Pflicht zur Übergabe schon bei Vertragsschluß genügt?<br />

Fall 7: K ist nun im Kaufrausch und kauft beim Galeristen B ein Bild von David Hockney. Der<br />

Museumsdirektor M aus der Hauptstadt B hätte die Arbeit gerne für sein Museum erworben, doch<br />

war sie in Zeiten leerer öffentlicher Kassen deutlich zu teuer. Er war am Messestand des B zugegen,<br />

als K und B den Kauf abschlossen. M spricht K an und bittet ihn, ob er das Bild nicht für eine<br />

anstehende Ausstellung dem Museum leihweise überlassen könnte. K stimmt zu. Die beiden<br />

schließen sofort einen Leihvertrag, und K sagt dem B, daß er das Bild gleich an M übergeben solle.<br />

B gibt dem M das Bild mit. Hat B seiner Pflicht zur Übergabe genügt? Welches sind die einschlägigen<br />

Vorschriften?<br />

Fall 8: K ist nicht mehr zu halten Am Stand des Galeristen C sieht er eine Skulptur des schweizer<br />

Farbflächenkünstlers Müller Emil. Auch diese kauft er. Der C kann den K dazu überreden, daß er<br />

die Skulptur nicht sofort mitnimmt, sondern noch bei ihm beläßt, weil die Skulptur der „Blickfang“<br />

am Messestand des C ist und C die Skulptur nicht missen möchte und er sie zudem noch in<br />

zwei weiteren Ausstellungen in seiner Galerie präsentieren möchte. K erklärt sich damit einverstanden.<br />

Hat B seiner Pflicht zur Übergabe genügt? Welches sind die einschlägigen Vorschriften?<br />

iii) Bedeutung der Übergabe<br />

Arbeitsauftrag: Lesen Sie die Vorschrift des § 929 <strong>BGB</strong>: Was sind die Voraussetzungen der<br />

Eigentumsübertragung? Lesen Sie sich § 446 <strong>BGB</strong> durch! Lesen Sie schließlich § 434 Abs. 1 S. 1


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und § 446 <strong>BGB</strong> zusammen. Der Übergabe kommt also bei der Eigentumsübertragung, bei dem<br />

Gefahrübergang und i.R.d. Sachmängelhaftung Bedeutung zu.<br />

bb) Eigentumsverschaffung<br />

Arbeitsauftrag: Verschaffen Sie sich einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten, Eigentum<br />

zu erwerben. Die Eigentumserwerbstatbestände gehören zwar in die Vorlesung zum Sachenrecht.<br />

Die Grundzüge sollten Sie sich schon aber schon jetzt aneignen. Lesen Sie dazu die<br />

Vorschriften, auf die im folgenden verwiesen wird.<br />

i) Rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung beweglicher Sachen<br />

ii) Rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung unbeweglicher Sachen<br />

iii) Eigentumsübertragung kraft Gesetz<br />

iv) Besonderheiten<br />

cc) Mangelfreie Leistung<br />

i) Sachmangel: § 434 <strong>BGB</strong><br />

Literaturhinweise:<br />

Dauner-Lieb/Arnold, Noch einmal: Die Falschlieferung beim Stückkauf, JuS 2002, 1175.<br />

Lettle, Die Falschlieferung durch den Verkäufer nach der <strong>Schuldrecht</strong>sreform, JuS 2002, 866.<br />

Lorenz, Aliud, peius und indebitum im neuen Kaufrecht, JuS 2002, 36.<br />

Musielak, Die Falschlieferung beim Stückkauf nach dem neuen <strong>Schuldrecht</strong>, NJW 2003, 89.<br />

Rappenglitz, Mängel der Sache durch unsachgemäße Montage und mangelhafte Montageanleitung,<br />

JA 2003, 36.<br />

Wrase/Mülle-Helle, Aliud-Lieferung beim Verbrauchsgüterkauf <strong>–</strong> ein nur scheinbar gelöstes<br />

Problem, NJW 2002, 2537.<br />

Zerres, Der Begriff des Sachmangels im neuen Kaufrecht, JA 2002, 713.<br />

α) Überblick über § 434 <strong>BGB</strong><br />

β) Mangelbegriff: negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit<br />

γ) Ermittlung der Soll-Beschaffenheit<br />

- subjektive Kriterien: § 434 Abs. 1 S. 1 <strong>BGB</strong> und § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 <strong>BGB</strong>, so genannter<br />

subjektiver Fehlerbegriff<br />

- objektive Kriterien: § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 <strong>BGB</strong>, so genannter objektiver Fehlerbegriff<br />

- Erweiterung des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 <strong>BGB</strong> in § 434 Abs. 1 S. 3 <strong>BGB</strong><br />

- Fehlerhafte Montage: § 434 Abs. 2 S. 1 <strong>BGB</strong><br />

- Mangelhafte Montageanleitung: § 434 Abs. 2 S. 2 <strong>BGB</strong><br />

- Gleichstellung der Falschlieferung mit einem Sachmangel: § 434 Abs. 3 <strong>BGB</strong><br />

- Gleichstellung einer Zuweniglieferung mit einem Sachmangel: § 434 Abs. 3 <strong>BGB</strong><br />

Fall 9: K kauft von V dessen Grundstück. Im Kaufvertrag wird das Grundstück beschrieben:<br />

Es soll einen unverbaubaren Blick auf den Rhein haben. Nach dem Einzug stellt K fest, daß<br />

ihm ein achtstöckiges Hotel vor die Nase gesetzt wird und der Flußblick dahin ist. Ist das<br />

Grundstück mangelhaft?<br />

Fall 10: K kauft von V ein Bild. Das Bild wird von V als das Werk „Pissjääl & Kackbrung“<br />

von Wolfgang Niedecken ausgewiesen. Als K das Bild zu Hause aufgehängt und den Kaufpreis<br />

bezahlt hat, kriegt er Besuch von seinem guten Freund F, der eingefleischter BAP-Fan ist.<br />

F identifiziert das Bild sofort als Fälschung. Liegt ein Sachmangel vor?<br />

Fall 11: K kauft bei einem Discount-Möbelhaus einen Eßzimmerstuhl. Er baut ihn auch ordnungsgemäß<br />

anhand der beiliegenden Anleitung zusammen. Beim ersten Ausprobieren durch<br />

den normalgewichtigen A bricht der Stuhl jedoch zusammen, weil er konstruktionsbedingt nur<br />

ein Gewicht von 20kg tragen konnte.<br />

Fall 12: K möchte ein verbrauchsgünstiges Fahrzeug erwerben. Er entscheidet sich für ein Modell<br />

des Herstellers X, weil dieses nach der umfangreichen Werbung im Fernsehen und auf Plakaten<br />

nur 2,99 Liter auf 100km im Stadtverkehr verbraucht. Er kauft den PKW beim Vertragshändler<br />

V. Im alltäglichen Gebrauch stellt sich heraus, daß das Fahrzeug im Stadtverkehr ganze<br />

5 Liter verbraucht. Liegt ein Mangel vor?<br />

Fall 13: K hört von einem guten Freund, daß der Galerist V ein Bild des amerikanischen pop<br />

art-Künstlers Tom Wesselmann anbietet. K ruft V an, um sich über das Bild zu informieren. V<br />

nennt ihm den Titel des Bildes „Pink Blue Nude“ und den Preis. K kauft das Bild, überweist<br />

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den Kaufpreis und bekommt das Bild zugesandt. Als er das Bild auspackt, ist er enttäuscht.<br />

Aufgrund des Titels des Bildes dachte K, das Bild sei in den Farben Rosa und Blau gehalten.<br />

Auf dem Bild liegt dagegen eine rosafarbene Nackte vor einem rosafarbenen Hintergrund.<br />

Liegt ein Mangel vor?<br />

Fall 14: K kauft bei einem Discount-Möbelhaus Küchenregale. Beim Zusammenbau hält er<br />

sich genau an die beigefügte Montageanleitung. Das Regal steht auch zunächst in seiner ganzen<br />

Pracht in der Küche, um nach nicht einmal 5 Minuten Standzeit vollständig in sich zusammenzubrechen.<br />

Eine gründliche Untersuchung des Vorfalles ergibt, daß der in der Anleitung<br />

dargestellte Aufbau keinesfalls zum Erfolg führen konnte. Lag ein Mangel vor?<br />

Fall 15 (Abwandlung zu Fall 43): K erkennt schon beim Aufbau, daß die beigelegte Montageanleitung<br />

zu keinem Erfolg führen würde. Da er jedoch handwerklich geschickt ist, baut er das<br />

Regal korrekt auf. Liegt ein Mangel vor?<br />

Fall 16 (Abwandlung zu Fall 14): K baut das Regal auf. Es ist zwar standfest, steht aber schief.<br />

Das ist auf einen Fehler in der Montageanleitung zurückzuführen. Das Regal könnte demontiert<br />

und richtig aufgebaut werden, ohne daß irgendwelche Substanzbeeinträchtigungen an dem<br />

Regal zurückblieben.<br />

Fall 17: Bäckermeister K will seine Backstube erweitern und bestellt deshalb beim Händler V<br />

Wellstegträger. V sichert ihm zu, 40cm hohe Wellstegträger seien für die Konstruktion geeignet.<br />

Versehentlich werden nur 32cm hohe Wellstegträger geliefert. Liegt ein Sachmangel vor?<br />

Welches ist die einschlägige Vorschrift?<br />

Fall 18: K kauft 100kg Kartoffeln, V liefert aber nur 80kg als Erfüllung seiner ganzen Verbindlichkeit.<br />

Liegt ein Sachmangel vor? Welches ist die einschlägige Vorschrift?<br />

Fall 19 (Abwandlung zu Fall 18): Wie sieht es aus, wenn der V den K bei Lieferung der Kartoffeln<br />

darauf hinweist, daß noch 20kg fehlen und er die später anliefern wird.<br />

ii) Rechtsmangel: § 435 <strong>BGB</strong><br />

α) Der Verkäufer kann gar kein Eigentum verschaffen.<br />

β) Der Verkäufer kann nur Eigentum verschaffen, das mit einem dinglichen Recht eines<br />

Dritten belastet ist.<br />

γ) Der Verkäufer kann nur Eigentum verschaffen, das mit einem obligatorischen Recht eines<br />

Dritten belastet ist.<br />

Fall 20: K kauft von V ein Grundstück und bekommt es übereignet. Das Grundstück ist mit<br />

einer Grundschuld belastet. Die Grundschuld wurde im Kaufvertrag nicht erwähnt. Liegt ein<br />

Sachmangel vor?<br />

Fall 21 (Abwandlung zu Fall 20): Wie wäre es, wenn die Grundschuld im Kaufvertrag erwähnt<br />

worden wäre?<br />

Fall 22 (Abwandlung zu Fall 20): Wie wäre es, wenn das Grundstück nicht mit einer Grundschuld<br />

belastet ist, sondern stattdessen an dem M vermietet ist, der in dem auf dem Grundstück<br />

stehenden Haus wohnt?<br />

iii) Zeitpunkt: § 434 Abs. 1 S. 1 <strong>BGB</strong><br />

Hinweis: Nur für den Sachmangel legt § 434 Abs. 1 S. 1 <strong>BGB</strong> den Zeitpunkt fest, zu dem die<br />

Sache mangelfrei sein muß. Es kommt auf den Zeitpunkt des Gefahrüberganges an. Für den<br />

Rechtsmangel kann aber nicht anderes gelten.<br />

Arbeitsauftrag: Zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges lesen Sie §§ 446 f. <strong>BGB</strong> durch.<br />

b) Pflichten des Verkäufers beim Rechtskauf<br />

Literaturhinweis:<br />

Bosak, Die Veritätshaftung des Zedenten, JA 2002, 858.<br />

aa) Verschaffung des Rechts: §§ 453 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 S. 1 <strong>BGB</strong><br />

Hinweis: Was alles erforderlich ist, damit V dieser Rechtsverschaffungspflicht genügt, hängt vom<br />

zu übertragenen Recht ab. Manchmal reicht die bloße Abtretung nach §§ 398 ff. <strong>BGB</strong>. Wird z.B.<br />

eine mit einer Briefhypothek gesicherte Forderung verkauft, dann genügt eine formlose Abtretung<br />

nach §§ 398 ff. <strong>BGB</strong> nicht aus. Gemäß § 1154 Abs. 1 S. 1 <strong>BGB</strong> muß die Abtretungserklärung in<br />

schriftlicher Form abgegeben werden und der Brief übergeben werden. Wird eine mit einer<br />

Buchhypothek gesicherte Forderung verkauft, dann ist die Eintragung des Käufer gemäß §§ 1153,<br />

871 Abs. 1 <strong>BGB</strong> im Grundbuch erforderlich.<br />

bb) Übergabe der Sache in den Fällen des § 453 Abs. 3 <strong>BGB</strong>


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cc) Mangelfreie Leistung<br />

Hinweis: Der Verkäufer eines Rechtes haftet grundsätzlich nur für den Bestand des Rechtes, nicht<br />

aber für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners einer verkauften Forderung; man sagt, er haftet für<br />

die Verität, nicht die Bonität.<br />

c) Pflichten des Verkäufers beim Kauf sonstiger Gegenstände: § 453 Abs. 1 Alt. 2 <strong>BGB</strong><br />

aa) Verschaffungspflicht des Verkäufers<br />

Hinweis: Was der Verkäufer im einzelnen schuldet hängt vom Kaufgegenstand ab.<br />

bb) Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln<br />

d) Sonstige Pflichten des Verkäufers<br />

aa) Nebenleistungspflichten<br />

bb) Schutzpflichten<br />

5. Pflichten des Käufers<br />

a) Pflicht zur Kaufpreiszahlung: § 433 Abs. 2 Hs. 1 <strong>BGB</strong><br />

b) Pflicht zur Abnahme der gekauften Sache: § 433 Abs. 2 Hs. 2 <strong>BGB</strong><br />

Hinweis: Die Abnahme ist eine Pflicht, nicht bloß eine Obliegenheit des Käufers. Sie steht aber nicht<br />

im Synallagma, außer freilich, die Parteien vereinbaren dies besonders.<br />

c) Sonstige Pflichten des Verkäufers<br />

6. Gefahrübergang<br />

Hinweis: Wenn Sie den Gefahrübergang zu Hause nacharbeiten, so beachten Sie bitte, daß er in den<br />

Lehrbüchern an ganz unterschiedlichen Stellen behandelt wird. Schlechtriem behandelt ihn im Abschnitt<br />

der Rechtsbehelfe des Käufers bei Pflichtverletzungen des Verkäufers. Oetker/Maultzsch behandeln ihn<br />

im Abschnitt zu den Pflichten und Haftung des Käufers. Medicus zieht ihn vor in den Abschnitt über die<br />

Pflichten von Verkäufer und Käufer und behandelt ihn unter der Überschrift: Die Verbindung zwischen<br />

Verkäufer- und Käuferpflichten. Diese unterschiedliche Verortung des Problems findet seinen Grund<br />

darin, daß dem Gefahrübergang keine eigenständige Bedeutung zukommt, er vielmehr innerhalb anderer<br />

Fragestellungen von Bedeutung ist. Wegen seiner Bedeutung soll seine Behandlung hier vorgezogen<br />

werden.<br />

a) Bedeutung des Gefahrüberganges: Leistungsgefahr und Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr).<br />

Literaturhinweise:<br />

Canaris, Die Bedeutung des Übergangs der Gegenleistungsgefahr im Rahmen von § 243 II <strong>BGB</strong> und<br />

§ 275 II <strong>BGB</strong>, JuS 2007, 793.<br />

Coester-Waltjen, Die Gegenleistungsgefahr, Jura 2007, 110.<br />

Coester-Waltjen, Verzögerungsgefahr, Sachgefahr, Leistungsgefahr, Jura 2006, 829.<br />

b) Übersicht über die Vorschriften des Gefahrüberganges<br />

c) § 446 <strong>BGB</strong><br />

Fall 23: Die Violinistin V braucht dringend Geld. Sie will deshalb ihre geliebte Plattensammlung mit<br />

Aufnahmen von Jascha Heifetz verkaufen. Sie einigt sich mit dem Musikliebhaber M auf einen angemessenen<br />

Preis. V und M vereinbaren, daß M die Platten schon am 01. Mai abholen darf, den Kaufpreis<br />

jedoch erst am 15. Mai zu zahlen braucht. Sie einigen sich weiterhin darauf, daß das Eigentum<br />

an den Platten erst übergehen soll, wenn M den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. M holt die Platten<br />

am 01. Mai ab. Am 02. Mai brennt die Wohnung des M aus. Die Platten werden dabei vollständig<br />

zerstört. Die Brandursache war von M nicht zu vertreten. M verweigert nun die Kaufpreiszahlung. Er<br />

meint, daß er zur Zahlung nicht mehr verpflichtet sei, weil die V ihm ja auch Eigentum an den Platten<br />

nicht mehr verschaffen kann. Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen?<br />

Fall 24: Auch der Hobbytenor T braucht Geld und will deshalb seine Plattensammlung mit Aufnahmen<br />

von Jussi Björling verkaufen. Auch diese Platten will M kaufen. T und M einigen sich telephonisch<br />

auf einen Kaufpreis und darauf, dass der T die Platten bei M am 27. April um 15:00 vorbeibringen<br />

soll. T steht mit den Platten zum vereinbarten Zeitpunkt vor der Tür des M und klingelt heftig. M<br />

hat den Termin jedoch vergessen und sitzt mit Freunden im Café und ißt Kuchen. T fährt verärgert<br />

wieder nach Hause. Auf dem Heimweg gerät T in einen Unfall, an dem ihn kein Verschulden trifft.<br />

Durch den Unfall verkratzen die Platten. M und T einigen sich auf einen zweiten Termin. Nunmehr<br />

trifft der M den T in dessen Wohnung an und übergibt ihm die Platten. T bemerkt sofort, daß die Platten<br />

zerkratzt sind. Kann er vom Vertrag zurücktreten?<br />

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d) Unterscheidung von Hol-, Bring-, und Schickschuld<br />

e) Gefahrübergang beim Versendungskauf: § 447 <strong>BGB</strong><br />

Literaturhinweis:<br />

Oetker, Versendungskauf, Frachtrecht und Drittschadensliquidation, JuS 2001, 833.<br />

Wertenbruch, Gefahrtragung beim Versendungskauf nach neuem <strong>Schuldrecht</strong>, Jus 2003, 625.<br />

Homann, Die Drittschadensliquidation beim Versendungskauf, JA 1999, 978.<br />

Mansel/Stürner, Zwischenprüfungshausarbeit <strong>–</strong> Transportprobleme, JuS 2006, 608.<br />

Fall 25: Der Marlene-Dietrich-Fan F aus Düsseldorf braucht dringend Geld und will deshalb ein Ballkleid<br />

verkaufen, das Marlene Dietrich einmal in jungen Jahren getragen hat und das sich seit einiger<br />

Zeit im Eigentum des F befindet. F weiß, daß der Travestiekünstler T aus Köln ein solches Kleid<br />

schon lange für eine neue Nummer in seiner Travestieshow im Motel Dimp sucht und bietet es ihm<br />

an. T fährt nach Düsseldorf, um sich das Kleid anzugucken und um es anzuprobieren. Er ist außer sich<br />

vor Freude: es paßt! Da T aber den Besuch in Düsseldorf noch nutzen möchte, ausgiebig auf der Kö<br />

zu shoppen, möchte er das Kleid nicht sofort mitnehmen. F und T einigen sich deshalb darauf, daß F<br />

das Kleid am nächsten Tag per Kurier nach Köln schicken soll. F beauftragt den Kurier K und übergibt<br />

ihm das Kleid. Auf dem Weg nach Köln gerät K in einen Unfall, an dem ihn kein Verschulden<br />

trifft. Das Kleid wird ruiniert. Muß T trotzdem den Kaufpreis zahlen?<br />

Fall 26 (Abwandlung zu Fall 25): Wie ist es, wenn K den Unfall verschuldet hat?<br />

Fall 27 (Abwandlung zu Fall 25): Wie ist es, wenn F bemerkt, daß K völlig betrunken ist, als dieser<br />

das Kleid abholt, er ihm aber trotzdem das Kleid mitgibt und K den Unfall alkoholbedingt erleidet?<br />

Fall 28: Der Pianist P möchte sich einen neuen Pösendorfer kaufen. Bei dem Musikhändler M wird er<br />

fündig. P und M werden sich schnell über den Kaufpreis einig. Zudem vereinbaren sie, daß M jemanden<br />

beauftragen soll, der den Flügel bei P anliefern soll. M will den Transportunternehmer T beauftragen.<br />

T hat jedoch keine Zeit, den Flügel zu P zu transportieren. Damit der Flügel aber trotzdem zum<br />

vereinbarten Liefertermin bei P ist, beauftragt M drei seiner eigenen Angestellten A, B und C, den<br />

Flügel zu P zu transportieren. A, B und C werden auf dem Weg zu P in einen Unfall verwickelt, an<br />

dem sie keine Schuld trifft. Der Flügel wird vollständig zerstört. Muß P den Kaufpreis zahlen?<br />

Fall 29 (Abwandlung zu Fall 28): Wie ist es, wenn A, B und C den Unfall verschuldet haben?<br />

f) Zur Wiederholung:<br />

Erläutern Sie die Begriffe der Leistungs- und der Gegenleistungsgefahr!<br />

Erklären Sie die Begriffe der Hol-, Schick- und Bringschuld!<br />

7. Haftung des Verkäufers für Mängel<br />

a) Überblick über den § 437 <strong>BGB</strong><br />

b) Anwendbarkeit des § 437 <strong>BGB</strong> und Abgrenzung zur Nichterfüllung<br />

Fall 30: K und V schließen einen Kaufvertrag über das Fahrrad des V. K und V einigen sich darauf,<br />

daß die Übergabe und die Übereignung des Fahrrads sowie die Zahlung des Kaufpreises am nächsten<br />

Tag stattfinden sollen. Sie treffen sich am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit. Nur hat V das<br />

Fahrrad nicht dabei. Was sind die Rechte des K?<br />

Fall 31: K und V schließen einen Kaufvertrag über das Fahrrad des V. K und V einigen sich darauf,<br />

daß die Übergabe und die Übereignung des Fahrrads sowie die Zahlung des Kaufpreises am nächsten<br />

Tag stattfinden sollen. Sie treffen sich am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit. V übergibt und übereignet<br />

das Fahrrad. K zahlt den Kaufpreis. Zuhause mit dem Fahrrad angekommen stellt K fest, daß<br />

das Fahrrad mangelhaft ist. Was sind die Rechte des K?<br />

Fall 32: K und V schließen einen Kaufvertrag über das Fahrrad des V. K und V einigen sich darauf,<br />

daß die Übergabe und die Übereignung des Fahrrads sowie die Zahlung des Kaufpreises am nächsten<br />

Tag stattfinden sollen. Sie treffen sich am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit. K erkennt sofort den<br />

Mangel des Fahrrades und weigert sich, daß Fahrrad anzunehmen. Wonach bestimmen sich die Rechte<br />

des K nunmehr?<br />

c) Die Nacherfüllung nach §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1 <strong>BGB</strong><br />

aa) Mangelbeseitigung<br />

Fall 33: K kauft einen Schrank bei V. Bei Gefahrübergang ist das Scharnier der Schranktür defekt.<br />

Die Schranktür selbst ist dagegen mangelfrei. Durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des<br />

Schrankes verschlimmert sich der defekt des Schrankes. Als Folge löst sich die Tür des Schrankes


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kurz nach dem Kauf, fällt auf den Boden und wird hierbei beschädigt. Was kann K als Mangelbeseitigung<br />

verlangen?<br />

Fall 34: K hatte die Schranktür aufwendig neu lackiert. Er meint, daß K nach der Reparatur von V<br />

auch verlangen kann, daß dieser die Schranktür auch nachlackiert.<br />

bb) Neulieferung<br />

Fall 35: K und V haben einen Kaufvertrag über Fliesen/Dachziegel/Fertigparkett geschlossen. K<br />

hat die Fliesen/Dachziegel/Fertigparkett von einem Handwerker in seinem Haus einbauen lassen.<br />

Die Fliesen/Dachziegel/Parkett stellt sich sodann als mangelhaft heraus. K verlangt Neulieferung.<br />

Er ist der Ansicht, daß V die mangelhaften Fliesen/Dachziegel/Parkett auf eigene Kosten ausbauen<br />

und sodann auf eigene Kosten die neuen Fliesen/Dachziegel/Parkett wieder einbauen muß.<br />

Hierzu lesen Sie bitte:<br />

Jaensch, Übungsklausur <strong>–</strong> Ein- und Ausbaukosten mangelfreier Fliesen, JuS 2009, 131.<br />

Katzenstein, Ausbau- und Rücknahmepflicht des Verkäufers bei Ersatzlieferung, ZGS 2009, 36.<br />

Katzenstein, Nacherfüllung durch Aus- und Einbau der Kaufsache <strong>–</strong> Anmerkungen zum<br />

Parkettstäbefall des BGH, ZGS 2008, 450.<br />

Gsell, Entscheidungsanmerkung zu BGH (15.7.2008 <strong>–</strong> VIII ZR 211/07), ZJS 5/2008, 542.<br />

Witt, Ausbau und Einbau im Rahmen der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung, ZGS 2008, 369.<br />

Skamel, Nacherfüllung und Schadensersatz beim Einbau mangelhafter Sachen, NJW 2008, 2820.<br />

Kleinhenz, Das Pflichtenprogramm des Verkäufers beim Rücktritt <strong>–</strong> Der Dachziegelfall (BGHZ<br />

87, 104), Jura 2008, 281.<br />

cc) Wahlrecht und Verhältnis der Anspruchsinhalte zueinander<br />

dd) Ausschluß der Nacherfüllung<br />

Fall 36: K kauft von V ein Bild. Dieses Bild sollte vom bedeutenden Maler M stammen. Es stellt<br />

sich jedoch heraus, daß es sich um eine Fälschung handelt.<br />

Fall 37: K bestellt beim Lieferservice des Supermarkts des V unter anderem ein Fertiggericht. V<br />

nimmt die Bestellung entgegen. V stellt die Bestellung des K zusammen und liefert die Sachen bei<br />

K ab. Als K die Waren in seinen Kühlschrank einräumen will, bemerkt er, daß das Fertiggericht<br />

bereits abgelaufen ist. Er ruft bei V an und verlangt Neulieferung.<br />

Fall 38: K kauft im Supermarkt des V ein Fertiggericht. Er nimmt es aus dem Regal, trägt es zur<br />

Kasse und bezahlt. Zuhause bemerkt er, daß das Fertiggericht bereits abgelaufen ist. Er geht zurück<br />

zum Supermarkt und verlangt ein neues Fertiggericht.<br />

Zum Problem der Neulieferung beim Stückkauf lesen Sie bitte:<br />

Tiedtke/Schmitt, Ersatzlieferung beim Stückkauf, JuS 2005, 583.<br />

Canaris, Die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache, JZ 2003, 831.<br />

Ackermann, Erwiderung auf Canaris, JZ 2003, 1154.<br />

ee) Vorrang der Nacherfüllung<br />

ff) Durchführung der Nacherfüllung<br />

Fall 39: K kauft beim Versandhandel V einen Backofen. Der gelieferte Backofen ist mangelhaft.<br />

Das stellt sich indes erst nach 6 Monaten heraus. Eine Reparatur ist unmöglich. V liefert einen<br />

neuen Backofen. V verlangt nunmehr den alten, mangelhaften Backofen zurück. Zudem meint V,<br />

daß K doch Ersatz dafür schuldet, daß sie den alten Backofen 6 Monate nutzen konnte. Denn sie<br />

erhält ja nunmehr einen ganz neuen Backofen.<br />

Zum Problem des Nutzungsersatzes bei Neulieferung lesen Sie bitte die folgende Literatur.<br />

Beachten Sie auch, daß der Gesetzgeber auf das Urteil des EuGH bereits in § 474 Abs. 2<br />

<strong>BGB</strong> reagiert hat.<br />

Gsell, Grenzen der Nutzungsentschädigung bei Rückgabe einer mangelhaften Kaufsache, JuS<br />

2006, 203.<br />

Herrler/Tomasic, Nutzungsersatz im Fall der Neulieferung?, ZGS 2007, 209.<br />

Hummel, Zum Anwendungsvorrang von EG-Richtlinien im Zivilrecht <strong>–</strong> Sinn und Zweck der<br />

EuGH-Vorlage des BGH zur Frage der Nutzungsentschädigung im Fall einer Ersatzlieferung an<br />

einen Verbraucher, EuZW 2007, 268.<br />

Staudinger, Urteilsanmerkung zu EuGH, Urt. v. 17.4.2008 <strong>–</strong> RS C-404/06, ZJS 3/2008, 309.<br />

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gg) Störung der Nacherfüllung<br />

Lesen Sie hierzu etwa:<br />

Jaensch, Die Störung der Nacherfüllung im Kaufrecht, Jura 2005, 649.<br />

hh) Sonderprobleme der Nacherfüllung:<br />

- Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruchs<br />

Fall 40: Die K kauft sich ein neues Sofa. Sie wohnt in einer Dachwohnung. Durch das Treppenhaus<br />

paßt das Sofa nicht. Daher mietet die K einen Möbellift, der vor dem Haus aufgestellt wird,<br />

so daß das Sofa durch das Fenster in die Wohnung gelangt. Das Sofa stellt sich allerdings schnell<br />

als mangelhaft heraus. K verlangt Neulieferung. V findet, daß er die Kosten für den Möbellift, der<br />

wieder benötigt wird, nicht zu tragen braucht. Er könne ja nichts dafür, daß K in einer Dachwohnung<br />

mit so engen Treppen wohnt.<br />

Zum Problem des Ortes der Nacherfüllung lesen Sie bitte:<br />

Pils, Der Ort der Nacherfüllung im Kaufrecht, JuS 2008, 767.<br />

- Mangelbeseitigung beim Mangel i.S.d. § 434 Abs. 2 S. 2 <strong>BGB</strong><br />

Vertiefend zur Nacherfüllung insgesamt lesen Sie bitte:<br />

Schollmeyer/Utlu, Die Nacherfüllung im Kauf, Jura 2009, 721.<br />

d) Rücktritt<br />

aa) Überblick über den Rücktritt<br />

bb) Der Rücktritt in der Fallbearbeitung: Mögliche Bearbeitervermerke<br />

Fall 41: K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Fahrrad. Das von V gelieferte Fahrrad ist<br />

mangelhaft. K fragt sich, ob er vom Vertrag zurücktreten kann.<br />

Fall 42: K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Fahrrad. Das von V gelieferte Fahrrad ist<br />

mangelhaft. K fragt sich, ob er den Kaufpreis noch zahlen muß oder ob er der Inanspruchnahme<br />

durch V entgehen kann.<br />

Fall 43: K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Fahrrad. Das von V gelieferte Fahrrad ist<br />

mangelhaft. Den Kaufpreis hat K freilich schon bezahlt, als er das bemerkt. K möchte den<br />

Kaufpreis zurückhaben.<br />

cc) Prüfungsaufbau und Normenkette<br />

dd) Verhältnis des Rücktritts zur Nacherfüllung<br />

ee) Anknüpfungspunkt in den §§ 323 ff. <strong>BGB</strong>: Die ursprüngliche mangelhafte Leistung oder die<br />

Nichterbringen der Nacherfüllung?<br />

ff) Ausschluß des Rücktritts<br />

gg) Durchführung der Rückabwicklung<br />

e) Minderung<br />

aa) Voraussetzungen der Minderung<br />

bb) Berechnung der Minderung<br />

Kaufpreis x Wert der mangelhaften Kaufsache<br />

geminderter Kaufpreis =<br />

Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand<br />

cc) Rückerstattungsanpsruch<br />

dd) Die Minderung in der Fallbearbeitung: Mögliche Bearbeitervermerke<br />

Fall 44: Kunstsammler K kauft vom Galeristen G eine unikate Arbeit von Lucio Fontana. Die Arbeit<br />

hat einen Marktwert von € 100.000. Da G sofort erkennt, daß K die Arbeit unbedingt haben<br />

möchte, gelingt es ihm, einen guten Preis herauszuhandeln, nämlich € 110.000. Nachdem K das<br />

Bild erhalten hat, bemerkt er, daß die Leinwand an einer nicht sichtbaren Stelle beschädigt ist. Sowohl<br />

K als auch G hatten diesen Mangel vor Kaufabschluß nicht bemerkt. Der Marktwert des Bil-


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des wird dadurch stark beeinträchtigt. Er beträgt € 50.000. V verlangt den Kaufpreis. Muß K noch<br />

den vollen Kaufpreis zahlen?<br />

Fall 45: Kunstsammler K kauft vom Galeristen G eine unikate Arbeit von Lucio Fontana. Die Arbeit<br />

hat einen Marktwert von € 100.000. Da G sofort erkennt, daß K die Arbeit unbedingt haben<br />

möchte, gelingt es ihm, einen guten Preis herauszuhandeln, nämlich € 110.000. Nachdem K das<br />

Bild erhalten hat, bemerkt er, daß die Leinwand an einer nicht sichtbaren Stelle beschädigt ist. Sowohl<br />

K als auch G hatten diesen Mangel vor Kaufabschluß nicht bemerkt. Der Marktwert des Bildes<br />

wird dadurch stark beeinträchtigt. Er beträgt € 50.000. Den Kaufpreis hat der K bereits bezahlt.<br />

Kann er zumindest einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen?<br />

f) Schadensersatz<br />

aa) Überblick über die verschiedenen Anspruchsgrundlagen<br />

bb) Die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen, Prüfungsaufbau und Normenkette<br />

cc) Differenzierung nach Art des Schadensersatzes: Schadensersatz wegen Verzögerung <strong>–</strong> Schadensersatz<br />

statt der Leistung <strong>–</strong> einfacher Schadensersatz<br />

Fall 46: K kauft von V einen PKW. Die Bremsanlage ist defekt. K verlangt Mangelbeseitigung<br />

i.S.d. § 439 Abs. 1 Alt. 1 <strong>BGB</strong>. V beseitigt den Mangel auch nach einer Mahnung nicht. K beauftragt<br />

daher den Rechtsanwalt R, seinen Anspruch durchzusetzen. Auf Druck des R läßt sich V auf<br />

die Mangelbeseitigung ein. R stellt dem K für seine Dienste € 200 in Rechnung. K verlangt diese<br />

von V ersetzt.<br />

Fall 47: K kauft von V einen PKW. Die Bremsanlage ist defekt. V lehnt eine Nacherfüllung ernsthaft<br />

und endgültig ab. K möchte den PKW behalten, macht jedoch Schadensersatz geltend. Eine<br />

Reparatur würde € 1.000 kosten.<br />

Fall 48: K kauft von V einen PKW. Die Bremsanlage ist defekt. Auf seiner ersten Tour baut K mit<br />

dem PKW einen Unfall, der allein durch die mangelhafte Bremsanlage verursacht worden ist. K<br />

bricht sich bei dem Unfall den Arm. Die Heilungskosten betragen € 1.500. Die Reparatur der<br />

Bremsanlage würde € 1.000, die Behebung des durch den Unfall entstandenen Blechschadens<br />

€ 1.500 kosten.<br />

Lesen Sie zu den verschiedenen Arten des Schadensersatzes z.B.:<br />

Hirsch, Schadensersatz wegen eines Mangels der Kaufsache, Jura 2006, 120 ff.<br />

dd) Differenzierung nach Art des Mangels: anfänglich unbehebbarer Mangel <strong>–</strong> nachträglich unbehebbarer<br />

Mangel <strong>–</strong> behebbarer Mangel<br />

Fall 49: K kauft von V dessen gebrauchten PKW. V verschweigt dem K, daß es sich um einen Unfallwagen<br />

handelt. Als Unfallwagen ist der Wagen € 2.000 weniger wert, als wenn er mangelfrei<br />

wäre. K verlangt diese € 2.000 als Schadensersatz.<br />

Fall 50: K kauft von V dessen gebrauchten PKW. Nach Vertragsschluß, aber noch vor der Übergabe<br />

baut V einen Unfall mit dem PKW. Nach Übergabe bemerkt K den Mangel. Als Unfallwagen<br />

ist der Wagen € 2.000 weniger wert, als wenn er mangelfrei wäre. K verlangt Schadensersatz.<br />

Fall 51: K kauft bei V einen Neuwagen, von denen V mehrere baugleiche Modelle auf Lager hat.<br />

V erfüllt mit einem mangelhaften Exemplar. Nach Übergabe bemerkt K den Mangel. Als Unfallwagen<br />

ist der Wagen € 2.000 weniger wert, als wenn er mangelfrei wäre. K verlangt Schadensersatz.<br />

ee) Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung in den §§ 280 ff. <strong>BGB</strong>: Die ursprüngliche mangelhafte<br />

Leistung oder die Nichterbringen der Nacherfüllung?<br />

Fall 52: K kauft bei dem Uhrmacher V eine antike Uhr, die als voll funtkionstüchtig angepriesen<br />

wird. Doch weist die Uhr einen Mangel auf, den der V auch zu verteten hat und der die Funktionstüchtigkeit<br />

der Uhr beeinträchtigt. K verlangt Mangelbeseitigung. Diese ist eigentlich auch möglich.<br />

Doch als die Uhr bereits wieder bei V zur Reparatur ist, geht das letzte verfügbare Ersatzteil,<br />

das für die Reparatur nötig ist, aufgrund eines Umstandes unter, den der V nicht zu vertreten hat.<br />

Im mangelhaften Zustand ist die Uhr nur € 500 wert, im mangelfreien Zustand wäre sie dagegen<br />

€ 1.000 wert. Kann K die Differenz als Schadensersatz verlangen?<br />

ff) Berechnung des Schadensersatzes<br />

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gg) Verhältnis des Schadensersatzes statt der Leistung zum Rücktritt<br />

hh) Verhältnis des Schadensersatzes statt der Leistung zur Nacherfüllung<br />

ii) Vertretenmüssen<br />

Fall 53: K kauft eine Spülmaschine bei V. Diese Spülmaschine ist aufgrund eines vom Hersteller<br />

H zu vertretenden Produktionsfehlers defekt. V wußte von dem Mangel indes nichts. Der Mangel<br />

führt dazu, daß das Geschirr des K bei dem ersten Spülgang stark beschädigt wird. K möchte diesen<br />

Schaden von V ersetzt verlangen.<br />

jj) Sonderproblem: Ersatz eines Nutzungsausfallschadens<br />

Fall 54: K kauft von V einen Computer, den K dringend in seinem Geschäft zur Verwendung einer<br />

speziellen Software benötigt. Für die Leistung des V bestimmen sie eine nach dem Kalender<br />

bestimmte Zeit. Zu diesem Zeitpunkt liefert V einen Computer, den K als Erfüllung annimmt. Der<br />

Computer ist zur Verwendung der Software nicht geeignet. Das hat V zu vertreten. Wegen der Unbrauchbarkeit<br />

des gelieferten Computers entsteht dem K ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von<br />

€ 1.000. Welches ist die richtige Anspruchsgrundlage für den Ersatz der € 1.000?<br />

Lesen Sie hierzu zur Vertiefung auch:<br />

Faust, Ersatz von Nutzungsausfallschäden bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache, JuS 2009, 863.<br />

Grigoleit/Riehm, Der mangelbedingte Betriebsausfallschaden im System des Leistungsstörungsrechts,<br />

JuS 2004, 745.<br />

Hellwege, Die §§ 280 ff. <strong>BGB</strong>, 2005, S. 86-94.<br />

kk) Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 <strong>BGB</strong><br />

g) Ausschluß oder Beschränkung der Mangelhaftung<br />

§ 806 ZPO. Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung<br />

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels<br />

im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.<br />

§ 56 ZVG<br />

Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung<br />

der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem<br />

Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung<br />

findet nicht statt.<br />

h) Verjährung<br />

i) Konkurrenzprobleme<br />

aa) Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums<br />

bb) Verletzung von vor<strong>vertragliche</strong>n Pflichten und Nebenpflichten<br />

cc) § 823 Abs. 1 <strong>BGB</strong>: Eigentumsverletzung und Weiterfressermangel<br />

Fall 55: Der Käufer fertigt u.a. Blechrelaisgehäuse an. Der Verkäufer. stellt Reinigungs- und Entfettungsanlagen<br />

für Industrieerzeugnisse her. Aufgrund eines Angebots des V bestellte der K eine<br />

näher bestimmte Reinigungsanlage. Der V bestätigte diesen Auftrag am 4.2.1969. Nachdem die<br />

Anlage Anfang Juni 1969 aufgestellt und in Betrieb genommen war, geriet am 26.6.1969 das in<br />

der Anlage befindliche Schmutzöl in Brand, weil ein Schwimmerschalter die Heizdrähte nicht<br />

rechtzeitig abgeschaltet hatte und diese sich überhitzten. Der K nimmt V auf Schadensersatz in<br />

Anspruch. (Nach BGH, NJW 1977, 379).<br />

8. Garantien<br />

9. Verbrauchsgüterkauf<br />

Lesen Sie bitte zur Vertiefung allgemein des Verbrauchsgüterkaufs:<br />

Schindler, Der Verbrauchsgüterkauf, JA 2004, 835.<br />

Zur Vertiefung der Beweislastumkehr des § 476 <strong>BGB</strong> lesen Sie bitte:<br />

Vgl. Sie zum ersten Teil des Falles, insbesondere zu den umstrittenen Ausnahmen des § 476 <strong>BGB</strong>:


Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />

01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />

Wintersemester 2009/2010<br />

Gsell, Die Beweislast für den Sachmangel beim Verbrauchsgüterkauf, JuS 2005, 967.<br />

Maultzsch, Der Ausschluss der Beweislastumkehr gem. § 476 <strong>BGB</strong> a. E., NJW 2006, 3091.<br />

E. Graf von Westphalen, Klarstellungen zum Unternehmerbegriff und zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf,<br />

ZGS 2006, 416.<br />

Witt, Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 <strong>BGB</strong>: Versuch einer Bestandsaufnahme,<br />

ZGS 2007, 386.<br />

Höpfner, Die Reichweite der Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf, ZGS 2007, 410.<br />

Zum Regreß lesen Sie bitte:<br />

Maultzsch, Der Regress des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf, JuS 2002, 1171.<br />

Tröger, Voraussetzungen des Verkäuferregresse im <strong>BGB</strong>, AcP 204 (2004), 115.<br />

Fall 56: „Der Kläger kaufte am 15. Januar 2002 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen<br />

Opel V. zu einem Preis von 8.450 € für seinen privaten Gebrauch. Das im Dezember 1996 erstmals zugelassene<br />

Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 118.000 auf. Im November des<br />

Jahres 2001 hatte die Beklagte bei einem Kilometerstand von 117.950 den Zahnriemen erneuert. Das<br />

Fahrzeug wurde dem Kläger am 18. Januar 2002 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. Am 12. Juli<br />

2002 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 128.950 einen Motorschaden, dessen Ursache<br />

zwischen den Parteien streitig ist. Das Fahrzeug befindet sich seitdem bei der Beklagten. Diese lehnte<br />

eine kostenlose Reparatur ab. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 26. Juli 2002 den Rücktritt<br />

vom Kaufvertrag. In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten Rückzahlung<br />

des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, die er auf 657 € (0,06 € x 10.950 km seit Übergabe)<br />

beziffert.“ Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß als mögliche Schadensursache die Lockerung<br />

des Zahnriemens, aber auch ein fehlerhafter Gangwechsel bei hoher Motordrehzahl durch den Kläger<br />

in Betracht komme. (BGH, ZGS 2004, 309).<br />

10. Inzahlungsnahme eines gebrauchten Wagen beim Neuwagenkauf und Agenturgeschäft<br />

beim Gebrauchtwagenhandel<br />

Fall 57: K kauft von V einen Neuwagen zum Preis von € 25.000. Sie vereinbaren, daß K nur € 15.000 bar<br />

zahlen muß und für den Restkaufpreis seinen Gebrauchtwagen in Zahlung geben darf. Noch bevor K seinen<br />

Gebrauchtwagen dem V übergeben kann, wird der Gebrauchtwagen durch Zufall zerstört. V verlangt<br />

nunmehr die Zahlung des vollen Kaufpreises in Höhe von € 25.000. Zu Recht?<br />

Fall 58: Der Gebrauchtwagen, den K dem V übergibt, ist mangelhaft: Es ist ein Unfallwagen. Der Sohn<br />

des K, S, hatte, während K im Urlaub war, damit einen Unfall gebaut. Den Wagen hatte S reparieren lassen<br />

und seinem Vater von dem Unfall und der Reparatur nichts erzählt. Deshalb hatte K dem V gegenüber<br />

den Gebrauchtwagen auch als unfallfrei verkauft. K zahlt die € 15.000, übergibt den Gebrauchtwagen<br />

und erhält den Neuwagen. Als V erfährt, daß es sich bei dem Gebrauchtwagen um einen Unfallwagen<br />

handelt, erklärt er dem K, daß er mit dem Gebrauchtwagen nichts mehr zu tun haben will und daß er zurücktritt.<br />

Er verlangt nun von K € 10.000 als Restkaufpreis. Zu Recht?<br />

Fall 59: Der Kl. erwarb am 28.10.2002 in den Geschäftsräumen des Bkl., der einen Gebrauchtwagenhandel<br />

betreibt, einen gebrauchten PKW. Der unter Verwendung eines Vertragsformulars „Kaufvertrag für<br />

den privaten Verkauf eines Kraftfahrzeugs“ des Bkl. erstellte schriftliche Kaufvertrag weist als Verkäufer<br />

M aus. Weiter heißt es im Vertragstext: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung<br />

verkauft. …“ Wenige Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs forderte der Kl. den Bkl. vergeblich zur<br />

Nachbesserung von Mängeln der Elektronik des Fahrzeugs auf. Der Bkl. lehnte eine Nachbesserung unter<br />

Hinweis darauf ab, daß er nicht der Verkäufer des Fahrzeugs sei, sondern den Kauf nur vermittelt habe.<br />

Der Kl. erklärte daraufhin gegenüber dem Bkl. den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hält den Bkl. für den<br />

Verkäufer des Fahrzeugs, weil dieser ihn nicht auf eine bloße Vermittlungstätigkeit hingewiesen habe. Er<br />

ist ferner der Auffassung, das Agenturgeschäft sei ein Umgehungsgeschäft i.S.d. § 475 I <strong>BGB</strong>, weil es<br />

dem Bkl. nur darum gegangen sei, Gewährleistungsrechte auszuschließen. (BGH, NJW 2005, 1039).<br />

Müller, Markus, „Die Umgehung des Rechts des Verbrauchsgüterkaufs im Gebrauchtwagenhandel“,<br />

NJW 2003, 1975 ff.<br />

Müller, Die Umgehung des Rechts des Verbrauchsgüterkaufs im Gebrauchtwagenhandel, NJW 2003,<br />

1975.<br />

Katzenmeier, Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel, NJW 2004, 2632.<br />

Maultzsch, Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel und Gesetzesumgehung, ZGS 2005, 175.<br />

Reinel, ‚Totgeglaubte leben länger‘ <strong>–</strong> Das Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel, Jura 2005, 850.<br />

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Girkens/Baluch/Mischke, Umgehung der Sachmängelhaftung des Autohändlers bei Verkauf eines Gebrauchtwagens,<br />

ZGS 2007, 130.<br />

11. Handelskauf<br />

§ 373<br />

(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und<br />

Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.<br />

(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann,<br />

wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus<br />

freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur<br />

öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt<br />

und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die<br />

Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.<br />

(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.<br />

(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.<br />

(5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Ort der<br />

Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkauf hat er bei jeder Art des Verkaufs<br />

dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.<br />

Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.<br />

§ 374<br />

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.<br />

§ 375<br />

(1) Ist bei dem Kauf einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder<br />

ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Käufer verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen.<br />

(2) Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung<br />

statt des Käufers vornehmen oder gemäß den §§ 280, 281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz<br />

statt der Leistung verlangen oder gemäß § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurücktreten.<br />

Im ersteren Falle hat der Verkäufer die von ihm getroffene Bestimmung dem Käufer mitzuteilen<br />

und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird<br />

eine solche innerhalb der Frist von dem Käufer nicht vorgenommen, so ist die von dem Verkäufer getroffene<br />

Bestimmung maßgebend.<br />

§ 376<br />

(1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer<br />

festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten<br />

Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrag zurücktreten oder, falls<br />

der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung<br />

kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt,<br />

daß er auf Erfüllung bestehe.<br />

(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsenoder Marktpreis,<br />

so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Ort der geschuldeten<br />

Leistung gefordert werden. (3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder<br />

Kaufs kann, falls die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruch nur zugrunde gelegt<br />

werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist<br />

bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muß, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht,<br />

durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine<br />

zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis erfolgen.<br />

(4) Auf den Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des § 373 Abs. 4 Anwendung.<br />

Von dem Verkauf oder Kauf hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im<br />

Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.<br />

§ 377<br />

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der<br />

Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen<br />

und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.<br />

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen<br />

Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.<br />

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht<br />

werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.


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(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.<br />

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.<br />

§ 378<br />

(aufgehoben)<br />

§ 379<br />

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen<br />

Ort übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.<br />

(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der<br />

Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.<br />

§ 380<br />

(1) Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung<br />

(Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handelsgebrauch des Ortes, an welchem<br />

der Verkäufer zu erfüllen hat, sich ein anderes ergibt.<br />

(2) Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oder Verhältnis statt nach<br />

genauer Ausmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wieviel als Gutgewicht zugunsten des Käufers zu berechnen<br />

ist oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Teile (Refaktie) gefordert werden kann,<br />

bestimmt sich nach dem Vertrag oder dem Handelsgebrauch des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen<br />

hat.<br />

§ 381<br />

(1) Die in diesem Abschnitt für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf<br />

von Wertpapieren.<br />

(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender<br />

beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.<br />

§ 382<br />

(aufgehoben)<br />

12. Kauf unter Eigentumsvorbehalt<br />

13. Abzahlungskauf<br />

14. Verbundene Verträge<br />

15. Internationale Kaufverträge<br />

16. Kauf auf Probe, Kauf zur Probe, Kauf nach Probe<br />

17. Wiederkauf<br />

18. Vorkauf<br />

19. Problem der eigenmächtigen Mangelbeseitigung<br />

Fall 60: K will seinen Freund F mit einer neuen Küche überraschen. Er geht zu dem Küchenausstatter V.<br />

Er entscheidet sich für eine Küche des Hersteller Mihle, der er sofort bezahlt und die kurz darauf geliefert<br />

und installiert wird. K und F entdecken leider, daß der Back¬ofen nicht funktioniert. K wendet sich aber<br />

nicht an V, sondern beauftragt den Elektriker E, den Mangel zu beheben. Der stellt € 200 für seine Dienste<br />

in Rechnung. K verlangt von V die € 200 ersetzt. Das findet V reichlich unverschämt. Er wendet ein,<br />

daß er die Mangelhaftigkeit des Backofens nicht gekannt hatte. Zudem hätte ihn die Reparatur durch<br />

seine eigenen Leute nur € 100 gekostet. Stehen dem K irgendwelche Ansprüche gegen V zu?<br />

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C. Tausch<br />

D. Schenkung<br />

1. Überblick<br />

2. Gemischte Schenkung<br />

3. Handschenkung<br />

4. Haftungspriviligierung des § 521 <strong>BGB</strong><br />

Fall 61: Der Kläger ist Landwirt. In seinem Stall standen im Dezember 1980 98 Bullen. Am 17.12.1980<br />

lieferte ein Fahrer der Beklagten auf dem Hof des Klägers flüssige Kartoffelpülpe an. Der Kläger ließ davon<br />

soviel in die Futtertröge der Bullenställe einfüllen, wie diese faßten, nämlich etwa 6,9 t. Nachdem die<br />

Bullen von der Pülpe gefressen hatten, erkrankten sie zum Teil schwer. 40 Bullen verendeten oder mußten<br />

getötet werden; bei den übrigen Tieren stellte sich eine geringere Gewichtszunahme ein als üblich, sie<br />

erbrachten einen verminderten Verkaufserlös. Die Erkrankung beruhte auf übermäßiger Säurebildung im<br />

Pansen der Tiere. Die Pülpe stammte aus dem Betrieb der Beklagten. Diese stellt Kartoffelchips her. Die<br />

dabei anfallenden Kartoffelreste werden erhitzt und mit Enzymen versetzt. Dabei wird ein Großteil der<br />

Kartoffelstärke in Zucker umgewandelt und die Masse verflüssigt. Die Beklagte überließ die Pülpe gewöhnlich<br />

einem Schweinemastunternehmen, an dem sie als Gesellschafterin beteiligt ist. Im Dezember<br />

1980 konnte dieses Unternehmen die damals anfallenden großen Pülpemengen nicht aufnehmen. Der Geschäftsführer<br />

der Schweinemästerei, M, der zugleich Leiter eines landwirtschaftlichen Beratungsringes<br />

ist, schlug deshalb der Beklagten vor, den Überschuß nicht auf Äckern zu verteilen und unterzupflügen,<br />

sondern Landwirten der Umgebung kostenlos anzubieten. Damit war die Beklagte einverstanden. Darauf<br />

interessierte M den Landwirt B, Mitglied des genannten Beratungsringes, an der Pülpe als Bullenfutter.<br />

Dieser hatte nur für eine Teilmenge Verwendung und veranlaßte die Lieferung eines weiteren Teiles an<br />

den Kläger. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 83.848,- DM nebst Zinsen in Anspruch. Er<br />

führt die Erkrankung der Tiere darauf zurück, daß die Pülpe mit Enzymen behandelt war; unbehandelte<br />

Kartoffelpülpe sei auch in großen Mengen als Bullenfutter geeignet. Die enzymatisierte Pülpe tauge dagegen<br />

nur als Schweinefutter. Auf die Enzymbehandlung habe die Beklagte nicht hingewiesen. Vielmehr<br />

habe M auf B Frage ausdrücklich erklärt, die Pülpe sei unbehandelt. Die Beklagte macht geltend, nicht<br />

sie, sondern M habe dem Kläger die Pülpe liefern lassen. Der Kläger habe sich den Schaden selbst zuzuschreiben,<br />

weil M B darauf hingewiesen habe, zu Anfang dürften nur etwa 10 kg je Tier täglich verfüttert<br />

werden. Der Kläger habe die gebotene Vorsicht bei der Dosierung außer Acht gelassen; bei einer solchen<br />

Fütterungsart hätte auch rohe Pülpe ohne Enzymzusätze die gleichen Folgen gehabt.<br />

5. Mangelhaftung<br />

VI. Verträge zur zeitlich begrenzten Überlassung<br />

A. Einleitung<br />

B. Miete<br />

1. Überblick<br />

2. Abschluß des Mietvertrages<br />

3. Pflichten des Vermieters und dessen Haftung für Sachmängel<br />

4. Pflichten des Mieters<br />

5. Ende des Mietverhältnisses<br />

6. Untermiete<br />

Fall 62: Die verpartnerten A und B bewohnen eine angemietete 5-Zimmer Wohnung. Ihr Leben ist sehr<br />

ruhig geworden, seitdem ihr Adoptivsohn C wegen seines Studiums ausgezogen ist. A und B entschließen<br />

sich deshalb, eines ihrer Zimmer an einen Studierenden unterzuvermieten. Sie schließen einen Mietvertrag<br />

mit der D ab. Sie zahlt im Monat € 150 kalt. Ihren Vermieter V hatten A und B über die geplante Un-


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tervermietung nicht informiert. Nach einem Jahr erlangt V hiervon Kenntnis. Er verlangt von A und B die<br />

eingenommene Miete in Höhe von € 1.800 heraus. A und B sehen das nicht ein. Wer hat Recht?<br />

7. Mietverhältnisse über Wohnraum<br />

§ 366 HGB:<br />

(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige<br />

bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche<br />

Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers<br />

die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen,<br />

betrifft.<br />

(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung,<br />

wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des<br />

Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.<br />

(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers, des Spediteurs und des Lagerhalters<br />

steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen<br />

Pfandrecht gleich, das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers, des Spediteurs und des Lagerhalters an<br />

Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung<br />

herrührt, jedoch nur insoweit, als der gute Glaube des Erwerbers das Eigentum des Vertragspartners betrifft.<br />

Lesen Sie zur Vertiefung etwa:<br />

Herrler, Abwälzung von Schönheitsreparaturen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei der Wohnraummiete<br />

- Wirksamkeitsanforderungen, Folgen unwirksamer Klauseln und Reaktionsmöglichkeiten des Vermieters,<br />

Jura 2008, 248.<br />

Hau, <strong>Schuldrecht</strong>smodernisierung 2001/2002 - Reformiertes Mietrecht und modernisiertes <strong>Schuldrecht</strong>, JuS<br />

2003, 130.<br />

C. Leihe<br />

1. Begriff, Abgrenzung, Pflichten der Vertragsparteien<br />

2. Haftung des Verleihers<br />

3. Beendigung<br />

D. Sachdarlehen<br />

VII. Exkurs: Reisevertrag und Gastwirtshaftung<br />

A. Reisevertrag<br />

1. Hintergrund der Regelung des Reisevertrages<br />

2. Begriff des Reisevertrages<br />

3. Überblick über die Vorschriften<br />

Führich, Reisevertrag nach modernisiertem <strong>Schuldrecht</strong>, NJW 2002, 1082.<br />

Alexander, Reisestart mit Hindernissen, Jura 2005, 695-702.<br />

Jansen, Referendarexamensklausur - Bürgerliches Recht: Probleme des allgemeinen <strong>Schuldrecht</strong>s, JuS 2005,<br />

615-619.<br />

Weishaupt, Referendarexamensklausur - Bürgerliches Recht: Probleme des Reisevertragsrechts, JuS 2005, 241-<br />

245.<br />

Haberstrumpf/Kellermann, Reisevertragsrecht - Hinweispflicht des Reiseveranstalters bei drohendem Hurrikan<br />

im Zielgebiet, JA 2003, 355-357.<br />

Rolfs, Der praktische Fall - Bürgerliches Recht - Playa de Palma, JuS 2002, 883-887.<br />

B. Gastwirtshaftung<br />

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VIII. Gelddarlehen und Verbraucherkredit<br />

A. Gelddarlehen<br />

1. Begriff und Pflichten der Vertragsparteien<br />

2. Vertragsschluß<br />

3. Unwirksamkeit eines Darlehens nach § 138 <strong>BGB</strong><br />

Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung lesen Sie bitte:<br />

Bodenbenner, Rechtsfolgen sittenwidriger Ratenkreditverträge, JuS 2001, 1172.<br />

Wazlawik, § 817 Satz 2 <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> eine systemwidrige Vorschrift?, ZGS 2007, 336.<br />

4. Pflichtverletzungen<br />

5. Rückerstattung des Darlehens<br />

Zum Darlehensvertrag lesen Sie bitte vertiefend:<br />

Coester-Waltjen, Der Darlehensvertrag, Jura 2002, 675.<br />

B. Verbraucherdarlehen<br />

1. Begriff<br />

2. Form<br />

3. Widerrufsrecht<br />

a) Voraussetzungen<br />

b) Ausübung<br />

c) Rechtsfolgen<br />

Zu verbundenen Geschäften lesen Sie bitte vertiefend:<br />

Arzt, Grundzüge des verbundenen Geschäfts, ZJS 4/2008, 368 (www.zjs-onlince.com).<br />

Coester, Verbraucherschutz bei drittfinanzierten Geschäften (§ 9 VerbrKrG), Jura 1992, 617.<br />

Huber/Dabelow, Examens-Repetitorium Besonderes <strong>Schuldrecht</strong>/1, 2006, Rn. 636.<br />

Bülow, Einwendungsdurchgriff und Rückforderungsdurchgriff in neuer Sicht, WM 2004, 1257.<br />

Teufel, Die Rückabwicklung verbundener Verträge beim Widerruf durch den Verbraucher, JA 2007, 337.<br />

Gebauer/Laukemann, Rückabwicklungsfragen bei „Schrottimmobilien“, JA 2007, 341.<br />

Fall 63: K möchte sich eine neue Stereoanlage kaufen. Leider verfügt er nicht über genügend finanzielle Mittel.<br />

Bei V sieht er seine eine Anlage für € 1.000. Der Angestellte macht den K auf Finanzierungsmöglichkeiten<br />

aufmerksam. A erklärt ihm, daß V ihm einen Kredit für die Finanzierung der Stereoanlage vermitteln<br />

kann. Darlehensgeber sei B. A legt dem K einen Darlehensvertrag der B, der alle gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Informationen und Belehrungen enthält, vor. K unterschreibt und bekommt eine Ausfertigung des Vertrages<br />

ausgehändigt. Die € 1.000 zahlt B direkt an V aus. K nimmt die Stereoanlage sofort mit. Laut Darlehensvertrag<br />

muß K jeweils am ersten eines Monats eine Rate in Höhe von € 50 an B zahlen. Er schuldet insgesamt<br />

22 solcher Raten, durch die K nicht nur das Darlehen tilgt, sondern auch die Zinsschuld und die Kreditkosten<br />

begleicht. Am Ersten des Folgemonats, drei Wochen nach Vertragsschluß, überweist K vereinbarungsgemäß<br />

die erste Rate. Dann bemerkt K, daß die Stereoanlage einen Defekt hat. Er hatte sie bis dahin noch nicht genutzt,<br />

und aufgrund des Mangels kann er sie auch nicht nutzen. K bringt sie zur V zurück. Doch auch nach<br />

dem zweiten Reparaturversuch durch V funktioniert die Anlage immer noch nicht ordnungsgemäß. K erklärt<br />

der V gegenüber den Rücktritt. Als die B am ersten des nächsten Monats die Zahlung der zweiten Rate verlangt,<br />

klärt K auch die B auf, daß er zurückgetreten ist. Die B meint, daß der Rücktritt sie nichts anginge und<br />

verlangt die Zahlung der zweiten € 50.<br />

C. Sonstige Finanzierungshilfen


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IX. Bürgschaft<br />

A. Begriff, Funktion, Abgrenzung<br />

B. Wirksamkeit und Bestand<br />

1. Form<br />

§ 350 HGB:<br />

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft<br />

auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft<br />

ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.<br />

2. Irrtumsanfechtung<br />

3. Sittenwidrigkeit<br />

4. Widerruf<br />

C. Bestehen der Hauptschuld<br />

D. Einwendungen des Bürgen<br />

§ 349 HGB:<br />

Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht<br />

zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag<br />

als Bürge haftet.<br />

E. Rückgriff des Bürgen<br />

Zur Vertiefung können Sie Übungsfälle 2 und 3 sowie die erste Klausur aus meiner Übung für Fortgeschrittene<br />

durcharbeiten. Die Sachverhalte und die Lösungen finden Sie auf der Seite:<br />

http://www.mpipriv.de/ww/de/pub/mitarbeiter/hellwege_phillip/uebung.cfm<br />

Bitte lesen Sie vertiefend einen der nachfolgenden Aufsätze:<br />

Schmolke, Grundfälle zum Bürgschaftsrecht, JuS 2009, 585, 679, 784.<br />

Coester-Waltjen, Die Bürgschaft, Jura 2001, 742.<br />

Schlinker, Rückgriffsansprüche des Bürgen nach Zahlung auf eine mit einer dauernden Einrede behafteten Forderung,<br />

Jura 2009, 404.<br />

Schreiber, Die Verteidigungsmittel des Bürgen, Jura 2007, 730.<br />

Braun, Von den Nahbereichspersonen bis zu den Arbeitnehmern als Bürgen: ein Überblick über die Rechtsprechung<br />

des BGH zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften, Jura 2004, 474.<br />

Forster, Ehegattenbürgschaft, JA 2005, 423.<br />

Lettl, Der Grundsatz der akzessorischen Haftung im Zivil- und Handelsrecht, JA 2004, 238.<br />

X. Verträge über Dienst- oder Werkleistungen<br />

A. Dienstvertrag<br />

1. Begriff und Abgrenzung<br />

2. Pflichten des Schuldners der Dienstleistung<br />

Fall 64: N ist Nachhilfelehrer. Er schließt mit den Eltern (E) des schulschwachen S für die Dauer des<br />

Schuljahres 2009/10 einen Vertrag über Nachhilfe in Deutsch. Können die Eltern des S ihr Geld zurückverlangen,<br />

wenn S sich nicht verbessert, obwohl N nach anerkannten pädagogischen Methoden vorgegangen<br />

ist?<br />

Fall 65: Welche Rechte haben die E, wenn N von Pädagogik keine Ahnung hat und S sich deshalb nicht<br />

verbessern kann, weil ihn der Unterricht des N nur weiter verunsichert? Was passiert, wenn N den Zu-<br />

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Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />

01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />

Wintersemester 2009/2010<br />

gang zu seinem Haus nicht vom Schnee frei räumt und S auf dem Weg zu N stürzt und ins Krankenhaus<br />

muß?<br />

3. Pflichten des Gläubigers der Dienstleistung<br />

Fall 66: Welche Rechte haben die E, wenn S sich deswegen nicht verbessert, weil er nachmittags lieber<br />

mit seinen Freunden Computer spielt, als zur Nachhilfe zu gehen? Hat N dennoch Anspruch auf sein Honorar?<br />

Fall 67: N ist krank und kann daher die geschuldete Nachhilfestunde nicht erteilen. Hat er dennoch Anspruch<br />

auf die vereinbarte Vergütung?<br />

4. Beendigung<br />

Zur Vertiefung lesen Sie bitte:<br />

Tamm, Der Haftungsgrund für ärztliches Fehlverhalten im Lichte der <strong>Schuldrecht</strong>smodernisierung und der neuen<br />

Rechtsprechung, Jura 2008, 881-890.<br />

Schnabl, Das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, JA 2005, 896-901.<br />

Spindler/Rieckers, Die Auswirkungen der Schuld- und Schadensrechtsreform auf das Arztrecht, JuS 2004, 272-<br />

278.<br />

Hart, Grundlagen des Arzthaftungsrechts, Jura 2000, 14-19, 64-70.<br />

Kollhosser/Kubillus, Grundfragen des Arztrechts, JA 1996, 339-345.<br />

B. Werkvertrag<br />

1. Begriff und Abgrenzung vom Dienstvertrag und vom Kaufvertrag<br />

2. Abschluß des Werkvertrages<br />

Fall 68: Der Kl. machte gegen den Bekl. Mängelansprüche wegen fehlerhafter Bauarbeiten geltend. Im<br />

Revisionsrechtszug stritten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob der zu Grunde liegende Werkvertrag<br />

wegen einer der Steuerhinterziehung dienenden Ohne-Rechnung-Abrede nichtig ist. Der Kl. beauftragte<br />

im Dezember 2003 den Bekl. mündlich, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen.<br />

Bei Beginn der Bauarbeiten Mitte Januar 2004 erhielt der Bekl. eine Anzahlung von 1000 Euro für<br />

Materialkosten und nach Abschluss der Arbeiten weitere 2250 Euro. Eine Rechnung wurde nicht erstellt.<br />

Kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten zeigten sich Wasserschäden in der unter der Terrasse gelegenen<br />

Einliegerwohnung. Nachbesserungsarbeiten des Bekl. blieben erfolglos. Der Kl. verlangte nunmehr<br />

Ersatz von Selbstvornahmekosten und Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten. (BGH, NJW-RR 2008,<br />

1050).<br />

3. Pflichten des Werkunternehmers und des Bestellers<br />

4. Gefahrtragung<br />

Fall 69: B baut sich ein Wohnhaus. Die meisten Arbeiten erledigt er selbst. Die Treppe ins erste Obergeschoß<br />

soll aus Holz sein. Diese Holztreppe kann er nicht selbst herstellen. Deshalb beauftragt er den<br />

Schreiner U mit der Herstellung und dem Einbau der Treppe. Eigentlich hatte U für den Einbau der Treppe<br />

zwei Tage vorgesehen. Doch beeilt er sich und ist bereits am späten Abend des 27.6. fertig. Die Treppe<br />

steht mangelfrei. Zu diesem Zeitpunkt hatte B bereits die Baustelle verlassen. U will deshalb am nächsten<br />

Tag wiederkommen, damit B die Treppe abnehmen kann. Als U am nächsten Tag zur Baustelle kommt,<br />

ist das Haus mitsamt der Treppe abgebrannt. Der Brand war am frühen Morgen des 28.6. durch Arbeiten<br />

des B verursacht worden. Die Ursache des Brandes war auf ein fehlerhaftes Werkzeug, das B benutzte,<br />

zurückzuführen, ohne daß B diesen Fehler erkannt hatte oder erkennen konnte. U verlangt die Zahlung<br />

des vereinbarten Werklohns in Höhe von € 6.000. Zur Recht?<br />

Zur Gefahrtragung lesen Sie bitte vertiefend:<br />

Coester-Waltjen, Verzögerungsgefahr, Sachgefahr, Leistungsgefahr, Jura 2006, 829.<br />

5. Sicherung der Werkunternehmers<br />

6. Mangelgewährleistung


Philipps Universität Marburg, Phillip Hellwege<br />

01 103 00024 <strong>–</strong> <strong>BGB</strong> <strong>–</strong> <strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong> (<strong>vertragliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong>)<br />

Wintersemester 2009/2010<br />

7. Beendigung des Werkvertrages<br />

Teichmann, <strong>Schuldrecht</strong>smodernisierung 2001/2002 - Das neue Werkvertragsrecht, JuS 2002, 417-424.<br />

Reinkenhof, Das neue Werkvertragsrecht, Jura 2002, 433-438.<br />

Büdenbender, Der Werkvertrag, JuS 2001, 625-635.<br />

Böggering, Die Abnahme veim Werkvertrag, JuS 1978, 512-519.<br />

IX. Überblick über die übrigen Vertragsarten<br />

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