Regeln der Technik in Bauordnungen - Deutsches Institut für ...
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REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
Referent:<br />
Informationsveranstaltung<br />
„<strong>Regeln</strong> <strong>der</strong> <strong>Technik</strong> <strong>in</strong> <strong>Bauordnungen</strong>“<br />
Dipl.-Ing. Axel Mothes<br />
- Beidseitige Handläufe -<br />
<strong>für</strong> die<br />
Tagung<br />
am 04. Februar 2010<br />
<strong>in</strong><br />
Gottmad<strong>in</strong>gen<br />
Stand: 02.02.2010<br />
Regierungsbaumeister<br />
Lehrbeauftragter HTWG Konstanz<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-1-
0.0 Inhaltsverzeichnis<br />
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
1.0<br />
2.0<br />
3.0<br />
4.0<br />
5.0<br />
6.0<br />
7.0<br />
8.0<br />
9.0<br />
Landesbauordnung 1996<br />
Novellierung Landesbauordnung 2004<br />
2.1 Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Landesbauordnung<br />
2004 von Baden-Württemberg<br />
2.2 Begriffe<br />
Landesbauordnung i.d.F. 10. November<br />
2009 - Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> LBO 2009<br />
3.1 Landesbauordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> ab<br />
01.03.2010 geltenden Fassung<br />
3.2 Landesbauordnung- Ausführungsverordnung<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> ab<br />
01.03.2010 geltenden Fassung<br />
(Stand 20.01.2010)<br />
Technische Baubestimmungen<br />
DIN Normen<br />
5.1 DIN 18024 Öffentliche Gebäude<br />
5.2 DIN 18025 Wohnungen <strong>für</strong><br />
Rollstuhlbenutzer<br />
5.3 DIN 18025 Barrierefreie Wohnungen<br />
5.4 DIN 18065 Gebäudetreppen<br />
Erläuterung DIN 18024 Teil 2<br />
Vergleich DIN 18025 Teil 1 und Teil 2<br />
Barrierefreie Wohnungen nach<br />
§35 LBO<br />
Beidseitige Handläufe <strong>in</strong> Baden-<br />
Württemberg auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />
Barrierefreiheit (Tabelle 1)<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-2-<br />
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Seite 27<br />
Seite 28<br />
Seite 36<br />
Seite 45<br />
Seite 49
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
1.0 Landesbauordnung 1996<br />
und Novellierung 2004<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Bereits mit <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Landesbauordnung 1996<br />
wurden umfassende Anfor<strong>der</strong>ungen zur Barrierefreiheit öffentlich<br />
zugänglicher und gewerblicher Gebäude <strong>in</strong> die Bauordnung<br />
aufgenommen.<br />
Die Landesbauordnung 1996 hatte ke<strong>in</strong>e Regelungen zur barrierefreien<br />
Zugänglichkeit von Wohnungen enthalten.<br />
Die wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>in</strong> <strong>der</strong> novellierten Landesbauordnung<br />
zu Gunsten <strong>der</strong> Barrierefreiheit ist <strong>in</strong> § 35 LBO e<strong>in</strong>geflossen.<br />
§ 35 regelt die baulichen Anfor<strong>der</strong>ungen an Wohnungen. In<br />
<strong>der</strong> novellierten LBO wird gefor<strong>der</strong>t, dass m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />
Geschoss e<strong>in</strong>es Wohngebäudes mit mehr als 4 Wohnungen<br />
barrierefrei erreichbar se<strong>in</strong> muss.<br />
Der bisherige §39 LBO ist dah<strong>in</strong>gehend ergänzt worden, dass<br />
e<strong>in</strong>e Ausnahmeklausel e<strong>in</strong>geführt wurde, die Ausnahmen von<br />
<strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung an die Barrierefreiheit zulässt, soweit die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
nur mit e<strong>in</strong>em unverhältnismäßigen Mehraufwand<br />
erfüllt werden können.<br />
Die bisher geltenden M<strong>in</strong>destgrößen, ab die Gewerbebauten,<br />
Produktionsstätten und Handwerksbetriebe barrierefrei errichtet<br />
werden mussten, s<strong>in</strong>d vergrößert worden. In <strong>der</strong> Gesetzesbegründung<br />
wir dies mit e<strong>in</strong>er Anpassung an die Bedürfnisse<br />
<strong>der</strong> Praxis erklärt.<br />
Regelung <strong>der</strong> Handläufe, ob e<strong>in</strong>seitig o<strong>der</strong> beidseitig, werden<br />
<strong>für</strong> öffentlich zugängliche Gebäude (§39 Abs.2 LBO) und<br />
barrierefreie Wohnungen (§39 Abs.1 LBO) <strong>für</strong> Treppen getroffen.<br />
Bei Rampen <strong>in</strong> öffentlichen Gebäuden (§39 Abs.2 LBO) sowie<br />
<strong>für</strong> barrierefrei ausgestattete (§39 Abs.1 LBO) o<strong>der</strong> erreichbare<br />
(§35 Abs.3 LBO) Wohnungen ebenfalls.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-3-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
2.0 Novellierung Landesbauordnung<br />
2004<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
Die neue Vorschrift des § 35 Abs. 3 berücksichtigt die<br />
Wohnbedürfnisse älterer und beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Menschen und orientiert<br />
sich an e<strong>in</strong>er entsprechenden Vorschrift <strong>in</strong> <strong>der</strong> Musterbauordnung.<br />
Die Regelung bestimmt, dass <strong>in</strong> Wohngebäuden<br />
mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen e<strong>in</strong>es Geschosses<br />
barrierefrei erreichbar se<strong>in</strong> müssen, so dass sie <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
von gehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Menschen und Rollstuhlfahrern<br />
problemlos erreicht werden können. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2<br />
müssen <strong>in</strong> diesen Wohnungen wie<strong>der</strong>um die wesentlichen<br />
Räume <strong>für</strong> Rollstuhlfahrer zugänglich se<strong>in</strong>.<br />
Barrierefreie Erreichbarkeit bedeutet, dass <strong>der</strong> gesamte Zugangsweg<br />
von <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche bis zum<br />
Hause<strong>in</strong>gang und bis zu den betr. Wohnungen stufenlos se<strong>in</strong><br />
muss. Überragt die Erdgeschossfußbodenhöhe beispielsweise<br />
das umliegende Gelände, muss e<strong>in</strong>e normgerechte (max. 6%<br />
geneigte) Rampe e<strong>in</strong>geplant werden. Darüber h<strong>in</strong>aus muss <strong>für</strong><br />
die Hause<strong>in</strong>gangstür und die Wohnungse<strong>in</strong>gangstüren sowie<br />
<strong>für</strong> die Türen zu den <strong>in</strong> Satz 2 genannten Räumen e<strong>in</strong>e lichte<br />
Durchgangsbreite von m<strong>in</strong>destens 0,9 m gewährleistet se<strong>in</strong>.<br />
Die <strong>in</strong> §35 Abs. 3 LBO aufgeführten Räume (Wohn-und<br />
Schlafräume, e<strong>in</strong>e Toilette, e<strong>in</strong> Bad, und die Küche o<strong>der</strong><br />
Kochnische) <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> betreffenden Wohnung s<strong>in</strong>d mit<br />
dem Rollstuhl zugänglich herzustellen.<br />
Welche Geschossebene <strong>für</strong> die barrierefreie Zugänglichkeit<br />
ausgewählt wird, bleibt dem Bauherrn überlassen. In aller<br />
Regel wird dies die Ebene des Erdgeschosses se<strong>in</strong>. In Wohngebäuden,<br />
die unter die Aufzugspflicht nach § 29 Abs. 2 fallen,<br />
kann sich allerd<strong>in</strong>gs auch e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Geschossebene<br />
anbieten.<br />
Die For<strong>der</strong>ungen des Absatzes 3 Sätze 1 und 2 gelten unter<br />
gewissen Vorausetzungen nicht.<br />
Absatz 3 Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass mit <strong>der</strong><br />
Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen nach den Sätzen 1 und 2 im<br />
E<strong>in</strong>zelfall ke<strong>in</strong>e unvertretbaren Mehrkosten verbunden se<strong>in</strong><br />
dürfen. Das Gesetz nennt beispielhaft, aber nicht abschließend<br />
drei Konstellationen, auf denen <strong>der</strong> unverhältnismäßige<br />
Mehraufwand beruhen kann.<br />
Schwierige Geländeverhältnisse können etwa dann e<strong>in</strong>en<br />
unverhältnismäßigen Mehraufwand <strong>für</strong> die barrierefreie Erschließung<br />
verursachen, wenn das Wohngebäude hoch über<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche gelegen ist. Nach <strong>der</strong> Regelung<br />
des Satzes 3 soll auch verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden, dass alle<strong>in</strong><br />
aufgrund <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 e<strong>in</strong> sonst<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-4-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
10<br />
11<br />
12<br />
nicht erfor<strong>der</strong>licher Aufzug e<strong>in</strong>gebaut werden muss. Diese<br />
Fallkonstellation kann sich z. B. dann ergeben, wenn im Erdgeschoss<br />
des Wohngebäudes Nutzungen freiberuflich Tätiger<br />
(vgl. § 2 Abs. 3) und Wohnungen erst <strong>in</strong> dem darüber liegenden<br />
Geschoss vorgesehen s<strong>in</strong>d. Die dritte beispielhaft genannte<br />
situationsbed<strong>in</strong>gte Schwierigkeit <strong>der</strong> ungünstigen vorhandenen<br />
Bebauung wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis vor allem bei Nutzungsän<strong>der</strong>ungen<br />
und Umbauten e<strong>in</strong>e Rolle spielen (z. B. bei<br />
vorhandenen Sockeln o<strong>der</strong> versetzten Geschossen).<br />
Im neu gefassten § 39 Abs. 1 werden nur noch Anlagen aufgeführt,<br />
die überwiegend von beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> alten Menschen<br />
genutzt werden. Dazu gehören auch Anlagen <strong>für</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche wie etwa E<strong>in</strong>richtungen zur<br />
Frühför<strong>der</strong>ung beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Son<strong>der</strong>schulen. K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagese<strong>in</strong>richtungen<br />
(z. B. K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten und K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagesstätten)<br />
sowie K<strong>in</strong><strong>der</strong>heime s<strong>in</strong>d dagegen ke<strong>in</strong>e Anlagen, die<br />
speziell <strong>für</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen bestimmt s<strong>in</strong>d.<br />
Diese E<strong>in</strong>richtungen werden deshalb als neue Nummer 12<br />
<strong>in</strong> den zweiten Absatz aufgenommen. Damit ist <strong>für</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagese<strong>in</strong>richtungen<br />
und K<strong>in</strong><strong>der</strong>heime nunmehr auch <strong>der</strong><br />
Ausnahmetatbestand des § 39 Abs. 3 anwendbar, wobei bei<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagese<strong>in</strong>richtungen (ebenso wie bei Schulen) die<br />
Ausnahme nur <strong>für</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ungen und bauliche Än<strong>der</strong>ungen,<br />
nicht aber <strong>für</strong> Neubauten gilt.<br />
In Absatz 2 wird die M<strong>in</strong>destgröße <strong>für</strong> sonstige Nutzungen<br />
von 500 m² bzw. 1.000 m² auf 1.200 m² angehoben. Die<br />
bisherige Unterscheidung– Nutzfläche je Geschoss bzw.<br />
Nutzfläche <strong>in</strong>sgesamt – entfällt.<br />
Maßgeblich ist nunmehr alle<strong>in</strong>, ob die betr. Nutzungse<strong>in</strong>heit<br />
e<strong>in</strong>e Nutzfläche von mehr als 1.200 m² hat.<br />
In Absatz 3 Satz 1 wird e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Ausnahmeklausel<br />
<strong>für</strong> die Anlagen des § 39 Abs. 2 aufgenommen. Die Ausnahmemöglichkeit<br />
geht <strong>in</strong>sofern über den Umfang des seitherigen<br />
Ausnahmetatbestands h<strong>in</strong>aus, als sie auf bauliche<br />
Än<strong>der</strong>ungen, Nutzungsän<strong>der</strong>ungen und Neuerrichtungen<br />
gleichermaßen anwendbar ist. Ferner muss <strong>der</strong> unverhältnismäßige<br />
Mehraufwand nicht mehr kausal auf bestimmte<br />
Voraussetzungen– z.B. schwierige Gelände- verhältnisse –<br />
zurückgehen<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
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REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
13<br />
14<br />
15<br />
Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Ausnahmemöglichkeit des § 39 Abs. 3<br />
s<strong>in</strong>d sämtliche Umstände des E<strong>in</strong>zelfalles zu berücksichtigen.<br />
Die Entscheidung erfor<strong>der</strong>t e<strong>in</strong>e Abwägung <strong>der</strong> zusätzlichen<br />
Kosten <strong>für</strong> die vorgeschriebenen Maßnahmen mit den Zielsetzungen<br />
des barrierefreien Bauens bezogen auf den E<strong>in</strong>zelfall.<br />
Maßgeblich ist <strong>in</strong>sofern <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e, welche Nachteile<br />
sich <strong>für</strong> den geschützten Personenkreis durch die Nichte<strong>in</strong>haltung<br />
<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Anfor<strong>der</strong>ungen ergeben würden.<br />
Zu den relevanten Umständen des E<strong>in</strong>zelfalles gehören etwa<br />
die voraussichtliche Zahl <strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Besucher o<strong>der</strong><br />
Nutzer und die Möglichkeit, planerische o<strong>der</strong> organisatorische<br />
Ersatzmaßnahmen zu ergreifen sowie die beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengerechte<br />
Ausführung von Teilen <strong>der</strong> Anlage.<br />
Wird beispielsweise über die Barrierefreiheit weiter Teile <strong>der</strong><br />
Anlage – und ggf. ergänzende organisatorische Maßnahmen<br />
– e<strong>in</strong>e weitestgehende zweckentsprechende Nutzbarkeit <strong>der</strong><br />
Anlage erreicht, kann die wirtschaftliche Unzumutbarkeit<br />
darüber h<strong>in</strong>ausgehen<strong>der</strong> Aufwendungen eher bejaht werden,<br />
als wenn <strong>der</strong> Bauherr ke<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artigen Vorkehrungen<br />
getroffen hat. Als gewissen Anhaltspunkt wird man davon<br />
ausgehen können, dass e<strong>in</strong> Mehraufwand von bis 20 % stellt<br />
jedoch ke<strong>in</strong>e starre Grenze, son<strong>der</strong>n nur e<strong>in</strong>en groben Anhaltswert<br />
dar, <strong>der</strong> im H<strong>in</strong>blick auf die beson<strong>der</strong>en Umstände<br />
des E<strong>in</strong>zelfalles auch unterschritten werden kann.<br />
In Absatz 3 Satz 2 wird die Ausnahmemöglichkeit <strong>für</strong> Schulen<br />
und K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagese<strong>in</strong>richtungen auf die Fälle <strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung<br />
und baulichen Än<strong>der</strong>ung beschränkt. Die angestrebte<br />
schulische bzw. vorschulische Integration beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />
ist nur dann möglich, wenn die baulichen Voraussetzungen<br />
hier<strong>für</strong> geschaffen werden. Ausnahmensollen daher nur bei<br />
Än<strong>der</strong>ungsmaßnahmen, nicht aber bei Neubauten möglich<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-6-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
2.1 Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Landesbauordnung 2004<br />
von Baden-Württemberg<br />
§ 9 K<strong>in</strong><strong>der</strong>spielplätze<br />
§ 35 Wohnungen<br />
§ 39 Barrierefreie<br />
Anlagen<br />
16<br />
17<br />
18<br />
19<br />
20<br />
Artikel 1<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Landesbauordnung<br />
Die Landesbauordnung <strong>für</strong> Baden-Württemberg vom<br />
8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 695), wird wie folgt<br />
geän<strong>der</strong>t:<br />
1. In §9 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 39 Abs. 3 Satz 2“<br />
durch die Angabe „§ 39 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.<br />
2. § 35 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Nach Absatz 2 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 3 e<strong>in</strong>gefügt:<br />
„(3) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen<br />
die Wohnungen e<strong>in</strong>es Geschosses barrierefrei erreichbar se<strong>in</strong>.<br />
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume,<br />
e<strong>in</strong>e Toilette, e<strong>in</strong> Bad und die Küche o<strong>der</strong> Kochnische mit<br />
dem Rollstuhl zugänglich se<strong>in</strong>. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,<br />
soweit die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e wegen schwieriger<br />
Geländeverhältnisse, wegen des E<strong>in</strong>baus e<strong>in</strong>es sonst nicht<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Aufzugs o<strong>der</strong> wegen ungünstiger vorhandener<br />
Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt<br />
werden können.“<br />
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4<br />
bis 6.<br />
3. § 39 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 39 Barrierefreie Anlagen<br />
(1) Bauliche Anlagen sowie an<strong>der</strong>e Anlagen, die überwiegend<br />
von beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> alten Menschen genutzt werden, wie<br />
1. E<strong>in</strong>richtungen zur Frühför<strong>der</strong>ung beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter K<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />
Son<strong>der</strong>schulen, Tages- und Begegnungsstätten, E<strong>in</strong>richtungen<br />
zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime <strong>für</strong><br />
beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen,<br />
2. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen,<br />
Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime,<br />
s<strong>in</strong>d so herzustellen, dass sie von diesen Personen<br />
zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden<br />
können (barrierefreie Anlagen).<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
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REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
21<br />
(2) Die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Absatz 1 gelten auch <strong>für</strong><br />
1. Gebäude <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung und Gerichte,<br />
2. Schalter- und Abfertigungsräume <strong>der</strong> Verkehrs- und<br />
Versorgungsbetriebe, <strong>der</strong> Post- und Telekommunikationsbetriebe<br />
sowie <strong>der</strong> Banken und Sparkassen,<br />
3. Kirchen und an<strong>der</strong>e Anlagen <strong>für</strong> den Gottesdienst,<br />
4. Versammlungsstätten,<br />
5. Museen und öffentliche Bibliotheken,<br />
6. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbä<strong>der</strong>,<br />
7. Camp<strong>in</strong>g- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen,<br />
8. Jugend- und Freizeitstätten,<br />
9. Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten,<br />
10. Krankenhäuser, Kure<strong>in</strong>richtungen und<br />
Soziale<strong>in</strong>richtungen,<br />
11. Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen,<br />
Hochschulen, Volkshochschulen,<br />
12. K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagese<strong>in</strong>richtungen und K<strong>in</strong><strong>der</strong>heime,<br />
13. öffentliche Bedürfnisanstalten,<br />
14. Bürogebäude,<br />
15. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,<br />
16. Beherbergungsbetriebe,<br />
17. Gaststätten,<br />
18. Praxen <strong>der</strong> Heilberufe und <strong>der</strong> Heilhilfsberufe,<br />
19. Nutzungse<strong>in</strong>heiten, die <strong>in</strong> den Nummern 1 bis 18<br />
nicht aufgeführt s<strong>in</strong>d und nicht Wohnzwecken dienen,<br />
soweit sie e<strong>in</strong>e Nutzfläche von mehr als 1.200 m² haben,<br />
20. allgeme<strong>in</strong> zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze<br />
und Garagen <strong>für</strong> Anlagen nach Nummer 1 bis 12 und 14<br />
bis 19.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
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REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
22<br />
23<br />
(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen<br />
werden, soweit die Anfor<strong>der</strong>ungen nur mit e<strong>in</strong>em unverhältnismäßigen<br />
Mehraufwand erfüllt werden können. Bei<br />
Schulen und K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagese<strong>in</strong>richtungen dürfen Ausnahmen<br />
nach Satz 1 nur bei Nutzungsän<strong>der</strong>ungen und baulichen Än<strong>der</strong>ungen<br />
zugelassen werden.<br />
(4) § 29 Abs. 2 gilt auch <strong>für</strong> Gebäude mit Aufenthaltsräumen,<br />
<strong>der</strong>en Fußboden weniger als 12,5 m über <strong>der</strong> E<strong>in</strong>gangsebene<br />
liegt, soweit Geschosse nach Absatz 1 o<strong>der</strong> 2 stufenlos erreichbar<br />
se<strong>in</strong> müssen.“<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-9-
2.2 Begriffe<br />
§ 9 Abs. 2<br />
§ 35 Abs. 3<br />
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
24<br />
25<br />
26<br />
27<br />
E<strong>in</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>spielplatz ist e<strong>in</strong>e mit Spiele<strong>in</strong>richtungen versehene<br />
Grundstücksfläche <strong>für</strong> Spiele im Freien. Diese Fläche<br />
muß <strong>für</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis 6 Jahren geeignet und entsprechend<br />
dem Spielbedürfnis dieser Altersgruppe angelegt und ausgestattet<br />
se<strong>in</strong> (§1 Abs.2 Satz 2 LBOAVO)<br />
Spielplätze <strong>für</strong> Jugendliche und Erwachsene werden hiervon<br />
nicht erfasst. K<strong>in</strong><strong>der</strong>spielplätze i.S. von Abs. 2 s<strong>in</strong>d nur<br />
private Spielplätze.<br />
Wohngebäude s<strong>in</strong>d Gebäude, die überwiegend <strong>der</strong> Wohnnutzung<br />
dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume <strong>für</strong><br />
die Berufsausübung freiberuflich o<strong>der</strong> <strong>in</strong> ähnlicher Art Tätiger<br />
sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten<br />
(§2 Abs. 3 LBO).<br />
Der Begriff <strong>der</strong> Wohnung ist bundesrechtlich nicht geregelt<br />
(BverwG Beschl. v. 8.1.2001). Der Begriff des Wohnens ist<br />
durch e<strong>in</strong>e auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung<br />
<strong>der</strong> Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises<br />
sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet.<br />
Zur M<strong>in</strong>destausstattung e<strong>in</strong>er Wohnung gehören nach <strong>der</strong><br />
LBO u.a. neben e<strong>in</strong>em o<strong>der</strong> mehreren Aufenthaltsräumen<br />
e<strong>in</strong>e Küche o<strong>der</strong> Kochnische, e<strong>in</strong>e Toilette und e<strong>in</strong> eigener,<br />
abschließbarer Zugang. Es gibt ke<strong>in</strong>e bauordnungsrechtliche<br />
M<strong>in</strong>destgröße <strong>für</strong> Wohnungen, selbst e<strong>in</strong>e Größe von<br />
16 m² ist als ausreichend anzusehen (VGH München Urt.<br />
v. 25.5.2000).<br />
Die privilegierten Berufsausübungen <strong>in</strong> Wohngebäuden<br />
wurden <strong>in</strong> Anlehnung an §13 BauNVO und im H<strong>in</strong>blick<br />
auf die „Wohnartigkeit“ dieser Nutzungen aufgenommen,<br />
da sie nach ihrer Art und Umfang <strong>in</strong> Wohnungen ausgeübt<br />
werden könnten. Die Ausübung e<strong>in</strong>es freien Berufs ist die<br />
selbständige Berufstätigkeit <strong>der</strong> Ärzte, Zahnärzte, Ingenieure,<br />
Architekten, etc. (§1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes<br />
vom 25.7.1994).<br />
Die Wohnnutzung, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> dazugehörigen Garagen<br />
und Nebenräume, muss sich jedoch auf mehr als die<br />
Hälfte <strong>der</strong> Nutzfläche des Gebäudes erstrecken.<br />
An<strong>der</strong>e Nutzungen als die genannten (z.B. Ladengeschäft,<br />
Eckkneipe, etc.) – auch <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gem Umfang – s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
Wohngebäuden unzulässig. Bei Gebäuden mit <strong>der</strong>artigen<br />
Nutzungen handelt es sich um an<strong>der</strong>e als Wohngebäude.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
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§39 Abs. 1<br />
§39 Abs. 2<br />
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
28<br />
29<br />
30<br />
31<br />
In Abs.1 werden nur solche Anlagen aufgeführt die dezidiert<br />
und überwiegend von beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> alten Menschen genutzt<br />
werden. Dazu gehören Anlagen <strong>für</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />
und Jugendliche wie E<strong>in</strong>richtungen zur Frühför<strong>der</strong>ung beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Son<strong>der</strong>schulen <strong>für</strong> Schüler mit son<strong>der</strong>pädagogischem<br />
För<strong>der</strong>ungsbedarf, die <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong> bildenden<br />
Schulen nicht die ihnen zukommenden Erziehung, Bildung<br />
und Ausbildung bekommen können.<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagese<strong>in</strong>richtungen, wie K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten und Tagesstätten,<br />
und K<strong>in</strong><strong>der</strong>heime, s<strong>in</strong>d nicht speziell <strong>für</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong> bestimmt und werden deshalb nicht genannt.<br />
In Abs. 2 werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er abschließenden Liste die Anlagen,<br />
Räume und Gebäude aufgeführt, die öffentlich zugänglich<br />
o<strong>der</strong> gewerblich genutzt s<strong>in</strong>d und die zweckentsprechend und<br />
ohne fremde Hilfe genutzt werden werden müssen. Die begünstigten<br />
beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> alten Menschen werden nicht<br />
nur als Besucher geschützt, son<strong>der</strong>n ihre Teilnahme am Leben<br />
und Arbeiten erleichtert. Sie werden als mögliche Benutzer<br />
o<strong>der</strong> Beschäftigte betrachtet. Alle Anlagen müssen durchgehend<br />
zweckentsprechend ohne fremde Hilfe benutzbar<br />
se<strong>in</strong>. Die barrierefreie Ausgestaltung erstreckt sich auf sämtliche<br />
Bereiche, <strong>in</strong> denen <strong>der</strong> begünstigte Personenkreis bei<br />
zweckentsprechen<strong>der</strong> Nutzung zu erwarten ist (VGHBW,<br />
Beschl. v. 29.3.2001-5S 1745/00).<br />
Nr. 1 Gebäude <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung und Gerichte<br />
Die öffentliche Verwaltung wird durch die <strong>in</strong> sich komplexe,<br />
aber nach außen klar abgegrenzte staatlichen Verwaltungstätigkeiten<br />
auf Bundes-, Landes-, und Kommunalebene bestimmt.<br />
Dazu gehören auch die Körperschaften, Anstalten<br />
und Stiftungen des öffentlichen Rechts.<br />
Gerichtsgebäude werden von <strong>der</strong> rechtsprechenden Gewalt<br />
genutzt. Dazu gehören u.a. die Verwaltungs-, Sozial-, F<strong>in</strong>anz-;<br />
und Arbeitsgerichte.<br />
Bei Gebäuden mit unterschiedlichen Nutzungen, die ggfs. <strong>der</strong><br />
For<strong>der</strong>ung nach Barrierefreiheit nicht unterliegen, beschränkt<br />
sich die For<strong>der</strong>ung nach Barrierefreiheit auf die Gebäudeteile<br />
die von <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung o<strong>der</strong> den Gerichten genutzt<br />
wird.<br />
Nr. 2 Schalter und Abfertigungsräume <strong>der</strong> Verkehrs- und<br />
Versorgungsbetriebe, <strong>der</strong> Post- und Telekommunaktionsbetriebe<br />
sowie <strong>der</strong> Banken und Sparkassen<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
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REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
32<br />
33<br />
Verkehrsbetriebe (z.B. Bus und Bahn) s<strong>in</strong>d Unternehmen<br />
welche die Beför<strong>der</strong>ung von Personen und Gütern gewährleisten.<br />
Versorgungsbetriebe (z.B. Stadtwerke) beliefern die<br />
Abnehmer mit Gas, Wasser, Strom, etc. Postbetriebe (z.B.<br />
Post) betreiben die gewerbsmäßige Beför<strong>der</strong>ung von Briefen,<br />
Paketen, etc. Telekommunikationsbetriebe (z.B. Telekom,<br />
Vodafone, etc.) erbr<strong>in</strong>gen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste<br />
o<strong>der</strong> wirken daran mit. Banken und Sparkassen<br />
s<strong>in</strong>d Unternehmen die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben.<br />
Die For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Barrierefreiheit beschränkt sich auf die<br />
Schalter- und Abfertigungsräume dieser baulichen Anlagen<br />
die von den Kunden betreten werden können. Diese Räume<br />
dienen dem Kundenkontakt. Beispielhaft wären dies Schalter,<br />
Kassen, Fahrkartenausgaben, Wartezonen, etc.<br />
Für die restlichen Gebäudeteile bestehen die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
nach Barrierefreiheit z.B. nach Nr. 14 – Bürogebäude –, Nr.<br />
15 – Verkaufsstätten- o<strong>der</strong> Nr. 1 – öffentliche Verwaltung.<br />
Nr. 3 Kirchen und an<strong>der</strong>e Anlagen <strong>für</strong> den Gottesdienst<br />
Die Kirche ist e<strong>in</strong>e christliche Andachtsstätte. An<strong>der</strong>e Anlagen<br />
<strong>für</strong> den Gottesdienst s<strong>in</strong>d bauliche Anlagen, die von an<strong>der</strong>en<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaften die dem Gottesdient dienen.<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ung beschränkt sich auf den Teil <strong>der</strong> baulichen<br />
Anlage die dem Gottesdienst dient. Bei mehrstöckigen Räumen,<br />
Emporen o<strong>der</strong> Galerien kann auf e<strong>in</strong>e barriefreie Zugänglichkeit<br />
dieser Gebäudeteile verzichtet werden, wenn das<br />
Gebäude <strong>in</strong>sgesamt zweckentsprechend nutzbar bleibt. Bei<br />
e<strong>in</strong>er aus religiösen Gründen geschlechtlichen Trennung <strong>der</strong><br />
Gläubigen wäre die Barrierefreiheit <strong>für</strong> beide Geschlechter zu<br />
gewährleisten.<br />
Nr. 4 Versammlungsstätten<br />
Versammlungsstätten s<strong>in</strong>d bauliche Anlagen o<strong>der</strong> Teile baulicher<br />
Anlagen, die <strong>für</strong> die gleichzeitige Anwesenheit vieler<br />
Menschen bei Veranstaltungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e erzieherischer,<br />
wirtschaftlicher, geselliger, kultureller , künstlerischer, politischer,<br />
sportlicher o<strong>der</strong> unterhalten<strong>der</strong> Art bestimmt s<strong>in</strong>d,<br />
sowie Schank- und Speisewirtschaften (§2 Abs. 1 VstättVO).<br />
Obwohl die Vorschriften <strong>der</strong> Versammlungsstättenverordnung<br />
erst ab e<strong>in</strong>er Besucherzahl von 200 Personen gelten,<br />
bezieht sich die For<strong>der</strong>ung nach Barrierefreiheit auf alle Versammlungsstätten.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-12-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
34<br />
35<br />
36<br />
Fällt die bauliche Anlage unter die VstättVO, dann gelten<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen die über die noch zu erläuternde DIN 18024<br />
Teil 2 h<strong>in</strong>ausgehen. Das s<strong>in</strong>d die Plätze <strong>für</strong> Rollstuhlfahrer<br />
(§10 Abs.7), die Anzahl <strong>der</strong> Toiletten (§12 Abs.2) und die<br />
Anzahl <strong>der</strong> Pkw-Stellplätze (§13).<br />
Nr. 5 Museen und öffentliche Bibliotheken<br />
Museen und Bibliotheken s<strong>in</strong>d bauliche Anlagen die Sammlungen<br />
von Gegenständen o<strong>der</strong> Büchern enhalten, die dazu<br />
bestimmt s<strong>in</strong>d <strong>für</strong> die Öffentlichkeit zugänglich zu se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e<br />
öffentliche Bibliothek muß nicht von <strong>der</strong> öffentlichen Hand<br />
betrieben werden; ausschlaggebend ist die Zugänglichkeit.<br />
E<strong>in</strong>e private Bibliothek ohne Publikumsverkehr unterliegt<br />
nicht <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Barrierefreiheit.<br />
Nr. 6 Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbä<strong>der</strong><br />
E<strong>in</strong>e <strong>der</strong> ersten Gerichtsentscheidungen zur Barrierefreiheit<br />
betraf e<strong>in</strong> Fitness-Studio (VGHBW, Urt. vom 27.9.2004 – 3S<br />
1719/03). Der VGH hat e<strong>in</strong>e Sportanlage def<strong>in</strong>iert als e<strong>in</strong>e<br />
auliche Anlage, die hauptsächlich dem Wettkampfsport o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> körperlichen Ertüchtigung gewidmet ist: Fitness-Studio,<br />
Stadion, Hallen, Fußballplatz, Tennisplatz, etc. Es muss sich<br />
nicht um e<strong>in</strong>e Anlage <strong>der</strong> öffentlichen Hand handeln. Die<br />
öffentliche Zugänglichkeit, auch wenn es auf Mitglie<strong>der</strong> beschränkt<br />
ist, löst die For<strong>der</strong>ung nach Barrierefreiheit aus. Lediglich<br />
privat genutzte Räume werden nicht erfasst.<br />
Spiel- und Erholungsanlagen s<strong>in</strong>d bauliche Anlagen wie K<strong>in</strong><strong>der</strong>spielplätze,<br />
Bolzplätze, Sauna- und Wellnessanlagen, die<br />
e<strong>in</strong>er zweckfreien Tätigkeit, bzw. <strong>der</strong> Erholung <strong>der</strong> Benutzer<br />
dient.<br />
Schwimmbä<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d nicht nur die klassischen Hallenbä<strong>der</strong>,<br />
son<strong>der</strong>n immer mehr e<strong>in</strong>e Komb<strong>in</strong>ation aus Sport- und Erholungsanlagen.<br />
Die Hauptnutzung im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Barrierefeiheit<br />
ist das Wasserbecken dessen barrierefreie Nutzung Voraussetzung<br />
<strong>für</strong> weitere bauliche Maßnahmen ist.<br />
Nr. 7 Camp<strong>in</strong>g- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen<br />
Camp<strong>in</strong>g- und Zeltplätze s<strong>in</strong>d Plätze, die zum Aufstellen von<br />
mehr als 3 Wohnwagen, Zelten o<strong>der</strong> ähnlichen Anlagen zum<br />
vorübergehenden Aufenthalt bestimmt s<strong>in</strong>d (§2 Abs. 1 Camp<strong>in</strong>gplatzVO).<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
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REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
37<br />
38<br />
E<strong>in</strong> Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen des Wohnwagens,<br />
Zeltes o<strong>der</strong> ähnlicher Anlagen bestimmt ist. Barrierefreiheit<br />
ist erst ab e<strong>in</strong>er Größe von 50 Standplätzen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Die Camp<strong>in</strong>platzVO for<strong>der</strong>t E<strong>in</strong>richtungen <strong>für</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />
erst ab e<strong>in</strong>er Standplatzzahl von 200 (§9 Wasche<strong>in</strong>richtungen,<br />
§10 Spüle<strong>in</strong>richtungen, §11 Toilettenanlagen). Die LBO reduziert<br />
die Anzahl <strong>der</strong> Stellplätze ab <strong>der</strong>er diese E<strong>in</strong>richtungen<br />
gefor<strong>der</strong>t werden auf 50. Dies geht <strong>der</strong> DIN 18024 Teil 2 vor.<br />
Nr. 8 Jugend- und Freizeitstätten<br />
Als Ergänzung zu K<strong>in</strong><strong>der</strong>spielplätzen <strong>der</strong> Altersgruppe bis 6<br />
Jahre, werden <strong>für</strong> Jugendliche <strong>in</strong> <strong>der</strong> Altersgruppe 14 – 18<br />
Jahre Anfor<strong>der</strong>ungen an bauliche Anlagen wie Jugendstätten<br />
erhoben zur Integrationsför<strong>der</strong>ung beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Jugendliche.<br />
In diesen Anlagen wird e<strong>in</strong> Freizeit- o<strong>der</strong> Beschäftigungsangebot<br />
<strong>für</strong> diese Altersgruppe angeboten. Dazu zählen Jugendtreffs,<br />
Jugendzentren, Jugenddiscos, etc.<br />
Im Gegensatz zur Arbeitszeit ist die Freizeit die arbeitsfreie<br />
Zeit. Freizeitstätten s<strong>in</strong>d bauliche Anlagen, die dem Besucher<br />
e<strong>in</strong>e Beschäftigung <strong>in</strong> <strong>der</strong> freien Zeit anbieten. Bei <strong>der</strong> Freizeitstätte<br />
steht die Unterhaltung und nicht die sportliche Betätigung<br />
im Vor<strong>der</strong>grund, obwohl es immer wie<strong>der</strong> zu Überlagerungen<br />
<strong>der</strong> beiden Anlagentypen kommt. Dies ist unerheblich,<br />
da beide Anlagen Sport- o<strong>der</strong> Freizeitstätten, ggfs. als<br />
Versammlungsstätten <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach Barrierefreiheit<br />
unterliegen. Typische Freizeitstätten s<strong>in</strong>d Spielhallen, K<strong>in</strong>os,<br />
Freizeit- o<strong>der</strong> Themenparks, etc.<br />
Nr. 9 Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten<br />
Messebauten dienen e<strong>in</strong>er größeren Gewerbe-, Industrie-,<br />
o<strong>der</strong> Freizeitschau. E<strong>in</strong> Kongressbau ist <strong>für</strong> die Nutzung als<br />
Tagung vorgesehen; im Regelfall mit vielen Teilnehmern.<br />
Ausstellungsbauten werden <strong>für</strong> Veranstaltungen konzipiert<br />
bei denen Waren besichtigt, bzw. gekauft werden können. Die<br />
Grenze dieser baulichen Anlagen zu Nr. 4 Versammlungsstätten<br />
ist fließend. Obwohl Ausstellungsplätze <strong>in</strong> §2 Abs. 1 Satz<br />
3 LBO ausdrücklich als bauliche Anlagen bezeichnet werden,<br />
bezieht sich die For<strong>der</strong>ung nach Barriefreiheit nur auf Ausstellungsbauten.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
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REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
39<br />
40<br />
Nr. 10 Krankenhäuser, Kur- und Soziale<strong>in</strong>richtungen<br />
Krankenhäuser s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong> denen durch ärztliche<br />
und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden o<strong>der</strong><br />
Körperschäden festgestellt, geheilt o<strong>der</strong> gel<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden<br />
sollen o<strong>der</strong> Geburtshilfe geleistet wird und <strong>in</strong> denen die zu<br />
versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden<br />
können ( §2 KHG).<br />
Kure<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d bauliche Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen<br />
die dem Kuraufenthalt dienen, <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um zu Heilzwecken<br />
erfolgt. E<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d solche die unter den Geltungsbereich<br />
<strong>der</strong> LBL fallen. Nicht nur Gebäude wie das Kurhaus,<br />
son<strong>der</strong>n auch Grundstücke wie <strong>der</strong> Kurpark unterliegen <strong>der</strong><br />
Barrierefreiheit.<br />
Soziale<strong>in</strong>richtungen werden def<strong>in</strong>iert als Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen<br />
die von den sozialen Sicherungssystemen, dem<br />
Staat o<strong>der</strong> von privaten Unternehmen aus sozialen Zwecken<br />
unterhalten werden (BverwG, BauR 2005, 1754). Dazu zählen<br />
Aussiedlerheime, Sozialstationen, Tierheime, Frauenhäuser,<br />
etc.<br />
Nr. 11 Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen,<br />
Hochschulen, Volkshochschulen<br />
Der mo<strong>der</strong>ne dynamische und ganzheitliche Bildungsbegriff<br />
steht <strong>für</strong> den lebensbegleitenden Entwicklungsprozess des<br />
Menschen, bei dem er se<strong>in</strong>e geistigen, kulturellen und lebenspraktischen<br />
Fähigkeiten und se<strong>in</strong>e personalen und sozialen<br />
Kompetenzen erweitert.<br />
Ausbildung umfasst die Vermittlung von Fähigkeiten und<br />
Kenntnissen an e<strong>in</strong>en Auszubildenden o<strong>der</strong> Studenten durch<br />
e<strong>in</strong>e ausbildende Stelle. Im Unterschied zum umfassen<strong>der</strong>en<br />
Begriff <strong>der</strong> Bildung verfolgt die Ausbildung praktische Absichten.<br />
Ihre pädagogische Zielsetzung liegt weniger <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
allgeme<strong>in</strong>en und persönlichen Entfaltung, son<strong>der</strong>n vielmehr<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> standardisierten Vermittlung von anwendbaren Fertigkeiten,<br />
die zumeist <strong>der</strong> gewerblichen Berufsausübung dient.<br />
Wegen <strong>der</strong> hohen <strong>in</strong>tegrativen Notwendigkeit beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter<br />
Menschen s<strong>in</strong>d alle Arten von Bildungs- und Ausbildungsstätten<br />
erfaßt. Die aufgelisteten Schulen s<strong>in</strong>d nur Regelbeispiele,<br />
geme<strong>in</strong>t s<strong>in</strong>d alle Arten von Ausbildungsstätten. Dazu<br />
zählen auch Musikschulen, Abendschulen, politische Bildungsstätten,<br />
etc.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
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REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
41<br />
42<br />
43<br />
Nr. 12 K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagese<strong>in</strong>richtungen und K<strong>in</strong><strong>der</strong>heime<br />
Tagese<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagesstätten, die <strong>der</strong> Betreuung<br />
von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />
(Krippen), von <strong>der</strong> Vollendung des dritten Lebensjahres bis<br />
zur E<strong>in</strong>schulung (K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten) und von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>schulung bis<br />
zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Horte) dienen.<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong>heime s<strong>in</strong>d Heime <strong>in</strong> denen junge Menschen bis zum<br />
14. Lebensjahr Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhalten<br />
Nr.13 Öffentliche Bedürfnisanstalten<br />
E<strong>in</strong>e öffentliche Toilettenanlage ist e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong> zugängliche,<br />
meistens größere Anlage im öffentlichen Raum zur Verrichtung<br />
<strong>der</strong> Notdurft. Von <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Barrierefreiheit<br />
s<strong>in</strong>d größere Toilettenanlagen als auch E<strong>in</strong>zeltoiletten im<br />
öffentlichen Raum erfaßt.<br />
Die DIN 18025 Teil 2 for<strong>der</strong>t <strong>in</strong> Nr. 11, daß <strong>in</strong> je<strong>der</strong> Sanitäranlage<br />
m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e <strong>für</strong> Rollstuhlfahrer geeignete Toilettenkab<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>zuplanen ist. E<strong>in</strong>zeltoiletten im öffentlichen<br />
Raum s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Toilettenanlagen und die For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
rollstuhlgerechten Ausführung wäre nicht verhältnismäßig.<br />
Nr. 14 Bürogebäude<br />
E<strong>in</strong> Büro ist e<strong>in</strong> Raum <strong>in</strong> dem vorwiegend Verwaltungstätigkeiten<br />
wie Schreiben, Lesen, Rechnen und Besprechen ausgeübt<br />
werden. Bürogebäude s<strong>in</strong>d bauliche Anlagen <strong>in</strong> denen<br />
diesen Tätigkeiten nachgegangen wird. Analog <strong>der</strong> Def<strong>in</strong>ition<br />
<strong>für</strong> Wohngebäude ist e<strong>in</strong>e überwiegende Büronutzung des<br />
Gebäudes erfor<strong>der</strong>lich. Bei Gebäuden mit unterschiedlichen<br />
Nutzungsarten beschränkt sich die Barrierefreiheit auf die<br />
Teile die als Büro genutzt werden, wobei die restlichen Nutzungsflächen<br />
auch <strong>der</strong> Barrierefreiheit unterliegen können.<br />
Bürogebäude müssen <strong>in</strong> allen Bereichen mit Büronutzung, <strong>in</strong><br />
denen e<strong>in</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Beschäftigter bei zweckentsprechen<strong>der</strong><br />
Nutzung zu erwarten ist, barrierefrei erstellt werden<br />
(VGHBW. Beschl. v. 29.3.2001 – 5S 1745/00). Freigestellt<br />
s<strong>in</strong>d lediglich Bereiche, die nicht zur Ausübung <strong>der</strong> Beschäftigung<br />
betreten werden müssen, etwa Kellerräume o<strong>der</strong> Heizräume.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
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REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
44<br />
45<br />
Nr. 15 Verkaufsstätten und Ladenpassagen<br />
Verkaufsstätten s<strong>in</strong>d Gebäude o<strong>der</strong> Gebäudeteile, die ganz<br />
o<strong>der</strong> teilweise dem Verkauf von Waren dienen, m<strong>in</strong>destens<br />
e<strong>in</strong>en Verkaufsraum haben und ke<strong>in</strong>e Messebauten s<strong>in</strong>d. Zu<br />
e<strong>in</strong>er Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar o<strong>der</strong><br />
mittelbar, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch Aufzüge o<strong>der</strong> Ladenstraßen<br />
mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dungg stehen (§2 Abs. 1 Verkaufsstätten-VO)<br />
Ladenstraßen s<strong>in</strong>d überdachte o<strong>der</strong> überdeckte Flächen, an<br />
den die Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr<br />
dienen.<br />
Die Verkaufsstätten-VO gilt erst aber e<strong>in</strong>er Nutzfläche von<br />
mehr als 2000 m². Die LBO hat aber die For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Barrierefreiheit<br />
<strong>für</strong> alle Verkaufsstätten e<strong>in</strong>geführt. Fällt die Verkaufsstätte<br />
unter die Verkaufsstätten-VO dann müssen über<br />
die DIN 19025 Teil 2 h<strong>in</strong>aus Stellplätze <strong>für</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te vorgesehen<br />
werden (§28).<br />
Nr. 16 Beherbergungsbetriebe<br />
E<strong>in</strong> Beherbergungsbetrieb ist e<strong>in</strong> Unternehmen, das gegen<br />
Entgelt Personen e<strong>in</strong>e Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung<br />
stellt. Beherbergungsbetriebe unterliegen beson<strong>der</strong>en<br />
gesetzlichen Grundlagen wie dem Beherbergungsvertrag und<br />
dem Gastaufnahmevertrag.<br />
Beispiele von Beherbergungsbetrieben:<br />
Board<strong>in</strong>ghouse: e<strong>in</strong>e Beherbergungsart <strong>in</strong> städtischer Umgebung;<br />
e<strong>in</strong>e Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>für</strong> längere Zeit ist möglich; dabei<br />
bieten diese Betriebe auch verschiedene Serviceleistungen an<br />
wie zum Beispiel Re<strong>in</strong>igung bis h<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>em hotelmäßigen<br />
Zimmerservice.<br />
Pension: e<strong>in</strong> Betrieb, <strong>der</strong> sich von e<strong>in</strong>em Hotel durch e<strong>in</strong>geschränkte<br />
Dienstleistungen unterscheidet; Mahlzeiten werden<br />
nur an Hausgäste verabreicht.<br />
Hotel: e<strong>in</strong> Beherbergungsbetrieb, <strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong>destmaß<br />
an E<strong>in</strong>richtungen (Rezeption, tägliche Zimmerre<strong>in</strong>igung und<br />
m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Restaurant <strong>für</strong> Hausgäste und Passanten)<br />
ausgestattet ist.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
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REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
46<br />
47<br />
48<br />
Ferienwohnung, Ferienhaus, Appartement: e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> sich abgeschlossene<br />
Unterkunft <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Gebäudes, die über<br />
Sanitärbereich und Selbstverpflegungse<strong>in</strong>richtung verfügt und<br />
<strong>für</strong> vorübergehenden Aufenthalt von Personen gedacht ist.<br />
Nicht zu den Beherbergungsbetrieben <strong>in</strong> Nr. 16 zählen E<strong>in</strong>richtungen<br />
wie Jugendherbergen, Sanatorien o<strong>der</strong> Schullandheime.<br />
Diese s<strong>in</strong>d unter Nr. 10 erfaßt.<br />
Die DIN 18024-Teil 2 enthält spezielle Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong><br />
Beherbergungsbetriebe <strong>in</strong> Nr. 14.<br />
Nr. 17 Gaststätten<br />
E<strong>in</strong>e Gaststätte ist e<strong>in</strong>e bauliche Anlage <strong>in</strong> <strong>der</strong> gewerbsmäßig<br />
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden<br />
(Schankwirtschaft), zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort<br />
und Stelle verabreicht werden (Speisewirtschaft) o<strong>der</strong> Gäste<br />
beherbergt werden (Beherbergungsbetrieb), wenn <strong>der</strong> Betrieb<br />
je<strong>der</strong>mann o<strong>der</strong> bestimmten Personen zugänglich ist.<br />
Die DIN 18024 Teil 2 stellt e<strong>in</strong>e Reihe von For<strong>der</strong>ungen an<br />
die Ausstattung von Gaststätten. Der E<strong>in</strong>bau von m<strong>in</strong>destens<br />
e<strong>in</strong>er rollstuhlgerechten Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tentoilette ist bei sehr kle<strong>in</strong>en<br />
Gaststätten oft e<strong>in</strong> Platzproblem. Obwohl hier e<strong>in</strong>e Ausnahme<br />
nach §39 Abs. 3 Satz 1 LBO möglich ist, steht dies im<br />
Konflikt zu §4 Abs. 1 Nr. 2a GastG <strong>der</strong> als Versagungsgrund<br />
<strong>für</strong> e<strong>in</strong>e gewerberechtliche Gaststättenerlaubnis die nicht beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengerechte<br />
Ausführung <strong>der</strong> Gaststätte festsetzt. Diese<br />
For<strong>der</strong>ung resultiert aus dem Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengleichstellungsgesetz<br />
(BGG) aus dem Jahr 2002.<br />
Nr. 18 Praxen <strong>der</strong> Heilberufe und <strong>der</strong> Heilhilfsberufe<br />
Zu den Heilberufen gehören Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,<br />
Psychotherapeuten und Apotheker (§1 Heilberufe-<br />
Kammergesetz B-W). Unterstützende mediz<strong>in</strong>ische Leistungen<br />
bieten die Heilhilfsberufe, wie z.B. die Masseure, Sprachtherapeuten,<br />
Ergotherapeuten, etc. Die Praxis umfaßt die<br />
Räume <strong>in</strong> denen die Heilbehandlungsleistung angeboten wird.<br />
Nr. 19 Nutzungse<strong>in</strong>heiten, die <strong>in</strong> den Nr. 1-18 nicht aufgeführt<br />
s<strong>in</strong>d und nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie e<strong>in</strong>e<br />
Nutzfläche von mehr als 1 200 m² haben<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
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REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
49<br />
In dieser Auflistung werden bauliche Anlagen „aufgefangen“<br />
die we<strong>der</strong> von den Nr. 1-18 erfaßt werden, noch Wohnungen<br />
s<strong>in</strong>d, aber e<strong>in</strong>e Nutzfläche von m<strong>in</strong>destens 1200 m² haben<br />
und <strong>für</strong> die Integrationsaufgabe <strong>der</strong> Barrierefreiheit <strong>der</strong>en<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen müssen.<br />
Im wesentlichen gehören Gewerbebauten, Handwerksbetriebe,<br />
und Produktionsanlagen zu dieser Gruppe. Die<br />
Nutzfläche von 1200 m² ist <strong>für</strong> e<strong>in</strong>zelne Nutzungse<strong>in</strong>heiten<br />
zu ermitteln. E<strong>in</strong>e Nutzungse<strong>in</strong>heit ist die bauliche Zusammenfassung<br />
von Räumen zur geme<strong>in</strong>samen Nutzung (VG<br />
Karlsruhe, Urt. v. 18.4.2002 – 6K 520/01). Als Nutzfläche<br />
zählt die ganze <strong>der</strong> Nutzung dienenden Fläche <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Nutzungse<strong>in</strong>heit, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Nebennutzungsflächen<br />
wie Lager, Abstellräume o<strong>der</strong> Verkehrsflächen.<br />
Nr. 20 Allgeme<strong>in</strong> zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze<br />
und Garagen <strong>für</strong> Anlagen nach Nummern 1-12 und 14-19<br />
Stellplätze s<strong>in</strong>d Flächen im Freien, die dem Abstellen von<br />
Kraftfahrzeugen außerhalb <strong>der</strong> öffentlichen verkehrsflächen<br />
dienen. Garagen s<strong>in</strong>d ganz o<strong>der</strong> teilweise umschlossene Räume<br />
zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (§2 Abs. 7 LBO).<br />
Großgaragen s<strong>in</strong>d Garagen mit e<strong>in</strong>er Nutzfläche von über<br />
1000 m². Die Nutzfläche ist die Summe aller mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />
verbundenen Flächen <strong>der</strong> Garagenstellplätze und <strong>der</strong> Verkehrsflächen<br />
(§1 Abs. 7,8 GaVO).<br />
Die Barrierefreiheit von Garagen und Stellplätze gilt <strong>für</strong> §39<br />
Abs. 1 LBO ebenso. Die GaVO regelt die Breite von beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengerechten<br />
Stellplätzen. Dies entspricht <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> DIN 18024 Teil 2. In beiden Fällen ist e<strong>in</strong>e Breite<br />
von 3,50 m erfor<strong>der</strong>lich. Die Anzahl <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Stellplätze<br />
ergibt sich aus <strong>der</strong> DIN, beziehungsweise aus weitergehenden<br />
Verordnungen, wie z.B, die Versammlungsstätten-<br />
VO.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-19-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
3.0 Die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> LBO<br />
2009<br />
50<br />
3.1 Landesbauordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
ab 01.03.2010 geltenden<br />
Fassung<br />
51<br />
Die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Landesbauordnung vom 10. November<br />
2009 wird am 01. März 2010 <strong>in</strong> Kraft treten.<br />
Es werden ke<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ungen zum Schwerpunkt „Barrierefreiheit“<br />
e<strong>in</strong>geführt.<br />
§ 16 Verkehrssicherheit<br />
(1) Bauliche Anlagen sowie dem Verkehr dienenden, nichtüberbauten<br />
Flächen von bebauten Grundstücken müssen<br />
verkehrssicher se<strong>in</strong>.<br />
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs<br />
darf durch bauliche Anlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Nutzung nicht gefährdet<br />
werden.<br />
(3) Umwehrungen müssen so beschaffen und angeordnet<br />
se<strong>in</strong>, dass sie Abstürze verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n und das Überklettern erschweren.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-20-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
3.2 Landesbauordnung- Ausführungsverordnung<br />
<strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> ab 01.03.2010 geltenden<br />
Fassung (Stand<br />
20.01.2010)<br />
53<br />
54<br />
55<br />
Der Inhalt <strong>der</strong> Ausführungsverordnung ist zum jetzigen<br />
Zeitpunkt noch nicht abschließend bekannt, aber nach dem<br />
heutigen Stand, soll die M<strong>in</strong>desthöhe <strong>der</strong> Umwehrungen bei<br />
90 cm bleiben, anstelle <strong>der</strong> im Anhörungsverfahren vorgeschlagenen<br />
Höhe von 100 cm.<br />
Es s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen an die Ausführung<br />
von Umwehrungen und Gelän<strong>der</strong>n zum jetzigen Zeitpunkt<br />
bekannt, aber e<strong>in</strong>e endgültige Aussage kann erst getroffen<br />
werden nach Verabschiedung <strong>der</strong> Ausführungsverordnung.<br />
Dies wird begründet mit <strong>der</strong> <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Landesbauordnungen<br />
gefor<strong>der</strong>ten M<strong>in</strong>desthöhe von 90 cm und dient <strong>der</strong> bundesweiten<br />
Angleichung.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-21-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
4.0 Liste <strong>der</strong> technischen<br />
Baubestimmungen<br />
Begriffe<br />
58<br />
59<br />
Aufgrund des § 3 Abs. 3 <strong>der</strong> Landesbauordnung <strong>für</strong> Baden-<br />
Württemberg vom 8. August 1995 zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 19. Oktober 2004 wird vom Innenm<strong>in</strong>isterium <strong>in</strong><br />
jährlichen Abständen e<strong>in</strong>e Liste von zusammengefassten <strong>Regeln</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Technik</strong> als "Technische Baubestimmungen" bekannt<br />
gemacht. Zur Zeit ist die Liste vom 09. Dezember 2009<br />
gültig.<br />
Die Liste <strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen (LTB) enthält<br />
Bemessungsvorschriften <strong>für</strong> bauliche Anlagen, die zur Erfüllung<br />
des Bauordnungsrechts unerlässlich s<strong>in</strong>d.<br />
Nicht e<strong>in</strong>geführte allgeme<strong>in</strong> anerkannte <strong>Regeln</strong> <strong>der</strong> <strong>Technik</strong><br />
können von den Baurechtsbehörden nur zur Ausfüllung unbestimmter<br />
Rechtsbegriffe herangezogen werden.<br />
Von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong> bauordnungsrechtlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />
unberührt bleibt die Geltung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong> anerkannten<br />
<strong>Regeln</strong> <strong>der</strong> <strong>Technik</strong> nach an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften,<br />
z.B. § 13 Nr. 1 VOB Teil B.<br />
Die Beachtung <strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen hat zum<br />
Ziel, dass bei baulichen Anlagen sowie Grundstücken, an<strong>der</strong>en<br />
Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Landesbauordnungen<br />
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
Leben, Gesundheit o<strong>der</strong> die natürlichen Lebensgrundlagen<br />
nicht bedroht werden und das sie ihrem Zweck entsprechend<br />
ohne Missstände nutzbar s<strong>in</strong>d.<br />
Die Technischen Baubestimmungen s<strong>in</strong>d von <strong>der</strong> obersten<br />
Baurechtsbehörde e<strong>in</strong>geführte <strong>Regeln</strong> <strong>der</strong> <strong>Technik</strong>. Die technischen<br />
<strong>Regeln</strong> müssen als technische Baubestimmungen<br />
e<strong>in</strong>geführt worden se<strong>in</strong>, damit sie verb<strong>in</strong>dlich werden.<br />
Es s<strong>in</strong>d technische <strong>Regeln</strong>, die entsprechend dem Anwendungsbereich<br />
<strong>der</strong> LBO bauordnungsrechtlich relevant se<strong>in</strong><br />
müssen.<br />
Die wichtigsten Beispiele s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> folgenden Regelwerken erfasst:<br />
� die DIN-Normen des Normenausschusses Bauwesen im<br />
Deutschen <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> Normung e.V. (DIN)<br />
� die VDI-Richtl<strong>in</strong>ien des Vere<strong>in</strong>s Deutscher Ingenieure<br />
e.V.<br />
� die VDE-Bestimmungen des Verbands Deutscher<br />
� Elektrotechniker e.V.<br />
� die Technischen <strong>Regeln</strong> <strong>der</strong> ARGEBAU<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-22-
Rechtsnatur<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
60<br />
61<br />
62<br />
Die e<strong>in</strong>geführten technischen Baubestimmungen s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e<br />
Rechtsvorschriften, da sie nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ordnungsgemäßen<br />
Rechtsetzungsverfahren zustande gekommen s<strong>in</strong>d.<br />
Sie b<strong>in</strong>den deshalb nur die Baurechtsbehörden beim Vollzug<br />
<strong>der</strong> LBO, haben jedoch we<strong>der</strong> unmittelbare normative Geltung<br />
gegenüber dem Bauherrn noch gegenüber den Gerichten.<br />
Sie legen aber <strong>für</strong> die Genehmigungsbehörden verb<strong>in</strong>dlich<br />
fest, welche technischen <strong>Regeln</strong> zur Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
des § 3 Abs. 1 LBO e<strong>in</strong>gehalten werden müssen.<br />
Nach § 3 Abs. 3 LBO s<strong>in</strong>d die technischen Bestimmungen<br />
e<strong>in</strong>zuhalten. Die Baurechtsbehörden und die sonstigen am<br />
Bau Beteiligten haben daher bei <strong>der</strong> Planung, Berechnung,<br />
Ausführung und baurechtlicher Überprüfung von baulichen<br />
Anlagen sowie bei allen an<strong>der</strong>en baurechtlich relevanten<br />
Maßnahmen diese Baubestimmungen zu beachten.<br />
Auf sie kann nicht verzichtet werden durch zivilrechtliche<br />
Abmachungen.<br />
Von den technischen Baubestimmungen darf nur abgewichen<br />
werden, wenn von den Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen auf an<strong>der</strong>e<br />
Weise ebenso wirksam entsprochen wird.<br />
Die technischen Baubestimmungen stellen Erfahrungssätze<br />
und praktische Anleitungen dar und dienen zur Klärung <strong>der</strong><br />
eigentlich entscheidenden Frage, ob e<strong>in</strong>e bauliche Anlage den<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> LBO entspricht.<br />
Sie zeigen aber oft nur e<strong>in</strong>e Möglichkeit auf, wie den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
im Regelfall entsprochen werden kann.<br />
Es ist ke<strong>in</strong>eswegs ausgeschlossen, dass den baurechtlichen<br />
Gesetzesanfor<strong>der</strong>ungen auch auf an<strong>der</strong>e Weise als durch Beachtung<br />
<strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen genüge getan<br />
wird.<br />
Es muss <strong>in</strong> diesem Fall vom Bauherrn <strong>der</strong> Nachweis erbracht<br />
werden, dass trotz <strong>der</strong> Abweichung von den Technischen<br />
Bestimmungen den gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen entsprochen<br />
wird.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-23-
5.0 DIN Normen<br />
5.1 DIN 18024 Teil 2<br />
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
63<br />
64<br />
65<br />
66<br />
67<br />
68<br />
DIN-Normen werden vom Deutschen <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> Normung<br />
e.V. <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> als technische Richtl<strong>in</strong>ien herausgegeben.<br />
Das <strong>Institut</strong> wurde 1975 von <strong>der</strong> Bundesregierung als die zuständige<br />
Stelle <strong>für</strong> Normung anerkannt.<br />
DIN-Normen bilden e<strong>in</strong>en Maßstab <strong>für</strong> e<strong>in</strong>wandfreies technisches<br />
Verhalten und s<strong>in</strong>d im Rahmen <strong>der</strong> Rechtsordnung von<br />
Bedeutung.<br />
DIN-Normen stehen je<strong>der</strong>mann zur Anwendung frei. Das<br />
heißt, man kann sie anwenden, muss es aber nicht. DIN-<br />
Normen werden verb<strong>in</strong>dlich durch Bezugnahme, z. B. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Vertrag zwischen privaten Parteien o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Gesetzen<br />
und Verordnungen.<br />
E<strong>in</strong>e DIN-Norm ist e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e Empfehlung technischer Art.<br />
Sie ist aus sich heraus nicht rechtsverb<strong>in</strong>dlich. Die E<strong>in</strong>haltung<br />
von DIN-Normen kann zwischen den Vertragsparteien vere<strong>in</strong>bart<br />
werden. Bei Bauleistungen <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en öffentlichen Auftraggeber<br />
ist die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> DIN-Vorschriften oft zw<strong>in</strong>gend.<br />
Erst durch die bauaufsichtliche E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er DIN-Norm<br />
erhält sie e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit und ist e<strong>in</strong>zuhalten<br />
Die folgenden <strong>Regeln</strong> <strong>der</strong> <strong>Technik</strong> s<strong>in</strong>d als Technische Baubestimmungen<br />
<strong>in</strong> Baden-Württemberg e<strong>in</strong>geführt und dadurch<br />
verb<strong>in</strong>dlich <strong>für</strong> die Bauausführung:<br />
Teil 2: öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitstätten, Planungsgrundlagen<br />
(Ausgabe Nov. 1996)<br />
Bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>in</strong> Baden-Württemberg ist Folgendes zu<br />
beachten. In den Abschnitten 9.0 und 10.0 wird dies e<strong>in</strong>gehend<br />
erläutert.<br />
1. Die E<strong>in</strong>führung bezieht sich nur auf bauliche Anlagen und<br />
an<strong>der</strong>e E<strong>in</strong>richtungen im S<strong>in</strong>ne von § 39 Abs. 1 und 2 LBO<br />
2. Ziff. 1 <strong>der</strong> DIN 18024 Teil 2 wird von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung<br />
ausgenommen.<br />
3. Zu Ziff. 6 -Türen: Für Hause<strong>in</strong>gangstüren von K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten<br />
und K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagesstätten gilt die Anfor<strong>der</strong>ung aus Satz 4-<br />
kraftbetätigtes schließen- nicht. Es sollen Signale<strong>in</strong>richtungen<br />
o<strong>der</strong> ähnliche Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden.<br />
Für Feuerabschlüsse gelten die Anfor<strong>der</strong>ungen aus Satz 4 -<br />
kraftbetätigtes Schließen - und aus Satz 5 - Quetsch- und<br />
Scherstellen zu vermeiden o<strong>der</strong> zu sichern - nur, soweit<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-24-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
69<br />
5.2 DIN 18025 Teil 1 Wohnungen<br />
<strong>für</strong> Rollstuhlbenutzer<br />
70<br />
71<br />
72<br />
73<br />
74<br />
dadurch die Feuerschutzfunktion <strong>der</strong> Türen nicht bee<strong>in</strong>trächtigt<br />
wird. Für Feuerschutzabschlüsse <strong>in</strong> Bereichen <strong>in</strong> denen<br />
nachweislich nicht mit <strong>der</strong> Anwesenheit beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Menschen<br />
nicht zu rechnen ist, gelten die Anfor<strong>der</strong>ungen aus<br />
Ziff. 6 nicht.<br />
4. Zu Ziff. 17 - Bedienungsvorrichtungen: Das Regelmaß von<br />
Greifhöhen und Bedienhöhen beträgt 85 cm (Achsmaß) über<br />
OFF; erfor<strong>der</strong>liche Abweichungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bereich von<br />
85 cm bis 105 cm zulässig<br />
Teil 1: Barrierefreie Wohnungen: Wohnungen <strong>für</strong> Rollstuhlbenutzer;<br />
Planungsgrundlagen<br />
Bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> technischen Regel ist <strong>für</strong> Baden-<br />
Württemberg Folgendes zu beachten:<br />
1. Die generelle E<strong>in</strong>führung bezieht sich auf Wohnungen im<br />
S<strong>in</strong>ne des § 39 Abs. 1 LBO, soweit sie <strong>für</strong> Rollstuhl-benutzer<br />
geplant und ausgeführt werden. Die Bestimmungen <strong>der</strong><br />
Norm s<strong>in</strong>d <strong>für</strong> rollstuhlgerechte Wohn- und Pflegeheime im<br />
S<strong>in</strong>ne von § 39 Abs. 1 LBO s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />
2. Von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung ausgenommen werden folgende Teile<br />
<strong>der</strong> DIN 18025 Teil 1:<br />
� Ziff. 1.<br />
� <strong>in</strong> den Anmerkungen enthaltenen Empfehlungen; diese<br />
s<strong>in</strong>d gegebenenfalls beson<strong>der</strong>s zu vere<strong>in</strong>baren.<br />
3. Zu Ziff. 11 - Bedienungsvorrichtungen:<br />
Das Regelmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen beträgt<br />
85cm (Achsmaß) über OFF; erfor<strong>der</strong>liche Abweichungen<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bereich von 85cm bis 105cm zulässig.<br />
4. Wohnungen nach §35 Abs. 3 LBO müssen barrierefrei<br />
erreichbar se<strong>in</strong>. Die <strong>in</strong> §35 Abs 3 LBO aufgeführten Räume<br />
<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> betreffenden Wohnungen s<strong>in</strong>d mit dem<br />
Rollstuhl zugänglich herzustellen.<br />
Da<strong>für</strong> werden folgende Bestimmungen <strong>der</strong> Norm e<strong>in</strong>geführt:<br />
� Ziffer 3.3, 1.Spiegelstrich: In Teilbereichen kann <strong>der</strong><br />
Abstand auf 1,20m reduziert werden.<br />
� Ziffer 3.4, 3. Spiegelstrich<br />
� Ziffer 3.6, mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Bewegungsflächen<br />
auch durch die nachträgliche Än<strong>der</strong>ung<br />
des Türanschlags von Drehflügeltüren erreicht werden<br />
kann.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-25-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
4.3 DIN 18025 Teil 2<br />
Barrierefreie Wohnungen<br />
75<br />
76<br />
77<br />
78<br />
79<br />
80<br />
� Ziffer 4, Satz 1<br />
� Ziffer 5.1 Satz 1<br />
� Ziffern 5.2 bis 5.4<br />
� Ziffer 11, Satz 8 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass Hause<strong>in</strong>gangstüren,<br />
Brandschutztüren zur Tiefgarage und Garagentore<br />
auch so ausgebildet werden können, dass e<strong>in</strong>e Kraftbetätigung<br />
nachgerüstet werden kann.<br />
Von den Bestimmungen nach den Ziffern 3.4,3. Spiegelstrich,<br />
3.6 und 4 kann <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Wohnung abgewichen<br />
werden, wenn <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wohnung e<strong>in</strong> Rollstuhlabstellplatz gemäß<br />
Ziffer 6.5 vorgesehen wird.<br />
Teil 2: Barrierefreie Wohnungen: Planungsgrundlagen<br />
Bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> technischen <strong>Regeln</strong> ist <strong>für</strong> Baden-<br />
Württemberg Folgendes zu beachten:<br />
1. Die E<strong>in</strong>führung bezieht sich nur auf Wohnungen im S<strong>in</strong>ne<br />
von § 39 Abs. 1 LBO. Die Bestimmungen <strong>der</strong> Norm s<strong>in</strong>d <strong>für</strong><br />
Wohn- und Pflegeheime im S<strong>in</strong>ne von § 39 Abs 1. LBO s<strong>in</strong>ngemäß<br />
anzuwenden.<br />
2. Von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung ausgenommen werden folgende Teile<br />
<strong>der</strong> DIN 18025 Teil 1:<br />
� Ziffer 1<br />
� In den Anmerkungen enthaltene Empfehlungen; diese<br />
s<strong>in</strong>d gegebenenfalls beson<strong>der</strong>s zu vere<strong>in</strong>baren.<br />
3. Zu Ziff. 12 - Bedienungsvorrichtungen:<br />
Das Regelmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen beträgt<br />
85cm (Achsmaß) über OFF; erfor<strong>der</strong>liche Abweichungen<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bereich von 85cm bis 105cm zulässig.<br />
4. Soweit bekannt, ist die Zweckbestimmung <strong>der</strong> baulichen<br />
Anlage, z.B. <strong>für</strong> Bl<strong>in</strong>de, Sehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te, Gehörlose und Hörgeschädigte,<br />
ältere Menschen, K<strong>in</strong><strong>der</strong>, bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong><br />
Norm zu beachten.<br />
5. Für Wohnungen <strong>für</strong> Rollstuhlfahrer gilt DIN 18025 Teil 1<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-26-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
4.4 DIN 18065 Gebäude-<br />
treppen<br />
81<br />
82<br />
83<br />
Bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> technischen Regel ist folgendes zu<br />
beachten:<br />
1. Von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung ausgenommen ist die Anwendung<br />
auf Treppen <strong>in</strong> Wohngebäuden ger<strong>in</strong>ger Höhe mit nicht<br />
mehr als zwei Wohnungen und <strong>in</strong> Wohnungen.<br />
2. Von <strong>der</strong> Technischen Baubestimmung kann auch abgewichen<br />
werden, wenn Voraussetzungen nach § 56 Abs.2<br />
Nr. 1 LBO (zur Mo<strong>der</strong>nisierung von Wohnungen und Wohngebäuden,<br />
Teilung von Wohnungen o<strong>der</strong> Schaffung von zusätzlichem<br />
Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsän<strong>der</strong>ung, Aufstockung<br />
o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Daches, wenn die Baugenehmigung o<strong>der</strong><br />
die Kenntnisgabe <strong>für</strong> die Errichtung des Gebäudes m<strong>in</strong>destens fünf<br />
Jahre zurückliegt) § 56 Abs. 2 Nr. 2 LBO (zur Erhaltung und<br />
weiteren Nutzung von Kulturdenkmalen) o<strong>der</strong> § 56 Abs.4 LBO<br />
(zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen im<br />
Wohnungsbau) vorliegen.<br />
3. Für Baden-Württemberg gilt außerdem:<br />
� Zu Ziffer 6.9.2, Tabelle 2, Zeile 3: Auch bei Absturzhöhen<br />
von mehr als 12m genügt nach § 4 Abs.<br />
2 LBOAVO e<strong>in</strong>e Höhe <strong>der</strong> Umwehrung von<br />
0,90m, soweit nicht <strong>für</strong> Gebäude beson<strong>der</strong>er Art<br />
und Nutzung i.S.d. § 38 Abs. 2 LBO beson<strong>der</strong>e<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen im E<strong>in</strong>zelfall gestellt werden. (Dies<br />
wird geän<strong>der</strong>t werden müssen bei <strong>in</strong> Krafttreten <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten<br />
LBO zum 01. März 2010.)<br />
� Zu Ziffer 6.9.3: gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 3 LBO<br />
-AVO auch nicht bei Wohnungen<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-27-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
6.0 DIN 18 024 Teil 2<br />
Achtung !!!<br />
84<br />
85<br />
Die Norm 18 024, Teil 2 „Öffentlich zugängliche Gebäude<br />
und Arbeitsstätten“ entstand im Normen-Ausschuss-Bau<br />
„Barrierefreies Bauen“ im November 1996.<br />
Die nachfolgende Darstellung kann und will die DIN nicht<br />
ersetzen o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holen, son<strong>der</strong>n ist als anschaulich erläuternde<br />
Ergänzung zur Norm gedacht und als solche zusammen<br />
mit <strong>der</strong> Norm zu verwenden.<br />
Deswegen s<strong>in</strong>d auch die Abbildungen <strong>der</strong> DIN nicht wie<strong>der</strong>gegeben.<br />
Der Alle<strong>in</strong>verkauf <strong>der</strong> Normen erfolgt durch den Beuth Verlag<br />
GmbH, 10772 Berl<strong>in</strong>.<br />
1. Anwendungsbereich<br />
Die Norm dient <strong>der</strong> Planung, Ausführung und E<strong>in</strong>richtung<br />
von öffentlich zugänglichen Gebäuden o<strong>der</strong> Gebäudeteilen,<br />
sowie Arbeitsstätten.<br />
Diese baulichen Anlagen müssen <strong>für</strong> alle Menschen barrierefrei<br />
nutzbar se<strong>in</strong>. Die Nutzer müssen <strong>in</strong> die Lage versetzt<br />
werden von frem<strong>der</strong> Hilfe weitgehend selbständig zu se<strong>in</strong>.<br />
In Baden-Württemberg wurde die Norm nur e<strong>in</strong>geführt auf<br />
bauliche Anlagen und an<strong>der</strong>e E<strong>in</strong>richtungen im S<strong>in</strong>ne von §<br />
39 Abs. 1 und 2 LBO.<br />
Dies bedeutet, dass nicht <strong>der</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>in</strong><br />
DIN 18024 Nr.1 aufgeführt ist Gültigkeit hat , son<strong>der</strong>n nur<br />
die baulichen Anlagen, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> LBO aufgeführt werden<br />
gilt. Die DIN beschreibt e<strong>in</strong>en Personenkreis, die LBO def<strong>in</strong>iert<br />
Nutzungsarten<br />
Die Bewegungsflächen s<strong>in</strong>d nach dem M<strong>in</strong>destplatzbedarf<br />
<strong>der</strong> Rollstuhlbenutzer bemessen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />
Orientierung entsprechen auch den Bedürfnissen Bl<strong>in</strong><strong>der</strong><br />
und Sehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter.<br />
H<strong>in</strong>weis:<br />
die Formulierungen mit „sollte“ s<strong>in</strong>d Empfehlungen, die<br />
beson<strong>der</strong>s zu vere<strong>in</strong>baren s<strong>in</strong>d.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-28-
Rampe<br />
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
Die Steigerung <strong>der</strong> Rampe darf nicht mehr als 6% betragen. Bei e<strong>in</strong>er<br />
Rampenlänge von mehr als 600 cm ist e<strong>in</strong> Zwischenpodest von m<strong>in</strong>destens<br />
150 cm Länge erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Die Rampe und das Zwischenpodest s<strong>in</strong>d beidseitig mit 10 cm hohen<br />
Radabweisern zu versehen. Die Rampe ist ohne Quergefälle auszubilden.<br />
Verkehrsflächen, die mehr als 3% Neigung aufweisen, müssen als Rampen<br />
ausgebildet werden.<br />
Quergefälle erschwert die Geradeausfahrt. Die Verkehrssicherheit von<br />
Rampen wird <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch Feuchtigkeit bzw. Nässe bee<strong>in</strong>trächtigt.<br />
Deshalb muss bei Rampen im Freien die Rutschgefahr durch Trockenhalten<br />
<strong>der</strong> Oberfläche ausgeschlossen werden. Wenn e<strong>in</strong>e Überdachung<br />
nicht möglich ist, kann durch die Auswahl e<strong>in</strong>es entsprechenden profilierten<br />
Belags anfallendes Wasser schnell abgeleitet werden.<br />
Gitterroste stellen <strong>für</strong> Rollstuhlfahrer ke<strong>in</strong> Problem dar, s<strong>in</strong>d jedoch <strong>für</strong><br />
ältere Menschen und beson<strong>der</strong>s Personen mit Gehhilfen wenig geeignet.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-29-<br />
86
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
Durch Radabweiser muss verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden, dass <strong>der</strong> Rollstuhl mit den<br />
kle<strong>in</strong>en (meist vor<strong>der</strong>en) Lenkrä<strong>der</strong>n über die Außenkante <strong>der</strong> Rampe<br />
h<strong>in</strong>ausgerät.<br />
Die Ausführung <strong>der</strong> Absturzsicherung ist als Aufkantung des Rampenbodens<br />
o<strong>der</strong> auch als entsprechend angebrachte Stange o<strong>der</strong> Leitplanke<br />
denkbar.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-30-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
An Rampe und Zwischenpodest s<strong>in</strong>d beidseitig Handläufe mit 3 bis 4,5<br />
cm Durchmesser <strong>in</strong> 85 cm Höhe anzubr<strong>in</strong>gen.<br />
Handläufe und Radabweiser müssen 30 cm <strong>in</strong> den Plattformbereich waagerecht<br />
h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ragen.<br />
Die Handläufe dienen nicht dem Rollstuhlfahrer zum Festhalten, son<strong>der</strong>n<br />
nur als zusätzliche Absturzsicherung. Hauptsächlich ist <strong>der</strong> Handlauf<br />
Hilfsmittel <strong>für</strong> ältere und geh-beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen. Die Anordnung<br />
von Handläufen auf beiden Seiten <strong>der</strong> Rampe trägt <strong>der</strong> Tatsache Rechnung,<br />
dass manche e<strong>in</strong>seitige Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen das Festhalten mit nur e<strong>in</strong>er<br />
bestimmten Hand zulassen; s. auch Pkt. 8. Treppe).<br />
Ragen Handläufe und Radabweiser <strong>in</strong> die Plattformbereiche h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>, können<br />
Anfang und Ende <strong>der</strong> Rampen sicher erreicht und von Bl<strong>in</strong>den und<br />
Sehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten mit dem Stock ertastet werden.<br />
Bewegungsflächen am Anfang und am Ende <strong>der</strong> Rampe und zwischen<br />
den Radabweisern s. Pkte. 4.1 und 4.4.<br />
Der Bewegungsraum von 150/150 cm, bzw. 120 cm Breite darf nicht<br />
e<strong>in</strong>geschränkt se<strong>in</strong>, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch nicht durch die über die Enden<br />
von Rampen 30 cm weit horizontal h<strong>in</strong>ausragenden Handläufe und Radabweiser<br />
bei Antritt und Austritt sowie an Zwischenpodesten.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-31-<br />
87<br />
88
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
In <strong>der</strong> Verlängerung e<strong>in</strong>er Rampe darf ke<strong>in</strong>e abwärts führende Treppe<br />
angeordnet werden.<br />
Es sollen <strong>für</strong> den Fall, daß <strong>der</strong> Rollstuhl außer Kontrolle gerät, das Unfallrisiko<br />
bzw. die Unfallfolgen möglichst ger<strong>in</strong>ggehalten werden; s. auch<br />
Treppe.<br />
Treppe<br />
An Treppen s<strong>in</strong>d beidseitig Handläufe mit 3 cm bis4,5 cm Durchmesser<br />
anzubr<strong>in</strong>gen. Der <strong>in</strong>nere Handlauf am Treppenauge darf nicht unterbrochen<br />
se<strong>in</strong>. Äußere Handläufe müssen <strong>in</strong> 85 cm Höhe 30 cm waagerecht<br />
über den Anfang und das Ende e<strong>in</strong>er Treppe h<strong>in</strong>ausragen.<br />
Barrierefreie Treppen s<strong>in</strong>d beson<strong>der</strong>s sorgfältig zu gestalten, um die Gefahren,<br />
die beim Begehen auftreten, möglichst ger<strong>in</strong>g zu halten. Über<br />
beidseitige Handläufe s. Pkt. 7. Rampe.<br />
Das Weiterführen <strong>der</strong> äußeren Handläufe über den Treppenlauf h<strong>in</strong>aus<br />
gewährleistet, dass Personen, die unsicher zu Fuß s<strong>in</strong>d, Zwischenpodest<br />
o<strong>der</strong> Stockwerk bereits betreten haben, wenn sie den sicheren Halt am<br />
Handlauf erst lösen müssen. Aus diesem Grund muss auch <strong>der</strong> <strong>in</strong>nere<br />
Handlauf am Treppenauge durchgehend ausgebildet se<strong>in</strong>: Die beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />
Person soll den Halt, den <strong>der</strong> Handlauf bietet, auch nicht kurzfristig aufgeben<br />
müssen.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-32-<br />
89<br />
90
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
Der Knick im Handlauf, <strong>der</strong> durch das waagerechte H<strong>in</strong>ausführen des<br />
Handlaufs über die Treppe h<strong>in</strong>aus entsteht, signalisiert zudem den Bl<strong>in</strong>den<br />
und Schlechtsehenden Anfang und Ende e<strong>in</strong>er Treppe.<br />
Die baurechtlichen Vorschriften über Brüstungshöhen bleiben von <strong>der</strong><br />
For<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>er Handlaufhöhe von 85 cm über Stufenvor<strong>der</strong>kante unberührt.<br />
Nach den <strong>der</strong>zeit gültigen Rechtsnormen, z.B. bei Schulen, K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten<br />
und Arbeitsplätzen, muss bei mehr als 50 cm Absturzhöhe die<br />
Brüstungshöhe 1,00 m betragen, bei über 12 m Absturzhöhe s<strong>in</strong>d 1,10 m<br />
Brüstungshöhe eizuhalten. Dies bedeutet, dass die Absturzsicherung getrennt<br />
vom barrierefreien Handlauf, <strong>der</strong> mit se<strong>in</strong>er Oberkante 85 cm über<br />
Stufenvor<strong>der</strong>kante liegen sollte, angeordnet wird; nur so werden Barrierefreiheit<br />
und bauordnungsrechtliche Anfor<strong>der</strong>ung erfüllt.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-33-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
Es s<strong>in</strong>d auch an<strong>der</strong>e als runde Profile des Handlaufs möglich. So hat sich<br />
auch e<strong>in</strong> ovaler Querschnitt mit e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>schnürung bewährt, weil durch<br />
ihn e<strong>in</strong> Verkrampfen <strong>der</strong> Greifhand verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden kann.<br />
Orientierungshilfen s. Abschnitt 18<br />
Abschnitt 18 bezieht sich u.a. auf Ausleuchtung, kontrastreiche Gestaltung,<br />
taktile Hilfen.<br />
Die Treppe soll so ausgeleuchtet se<strong>in</strong>, dass durch die Stufenvor<strong>der</strong>kante<br />
ke<strong>in</strong> Schattenwurf erfolgt; die Setzstufe kann sich von <strong>der</strong> Trittstufe<br />
durch unterschiedliche Helligkeit <strong>der</strong> Materialoberflächen absetzen.<br />
Kontrastreiche Gestaltung <strong>der</strong> Bodenbeläge bei Treppen trägt zur Sicherheit<br />
beim Begehen bei: Wenn Beläge unter-schiedlicher Helligkeit<br />
und Textur <strong>für</strong> Stufen und Podeste verwendet werden, so muß <strong>der</strong> Podestbelag<br />
am unteren Antritt bis zur ersten Steigung herangeführt werden,<br />
während er am oberen Austritt erst e<strong>in</strong>e Auftrittsbreite nach <strong>der</strong> obersten<br />
Steigung beg<strong>in</strong>nen darf.<br />
Durch tastbare Handlaufmarkierungen am Anfang und am Ende von<br />
Treppen können Bl<strong>in</strong>de und Schlechtsehende wichtige Informationen<br />
erhalten. So kann z.B. die Anzahl von erhabenen Markierungen o<strong>der</strong><br />
Noppen das Stockwerk<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-34-<br />
91
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
angeben, <strong>in</strong> dem man sich gerade bef<strong>in</strong>det. Wichtig ist, dass sie so auf <strong>der</strong><br />
Außenseite des Handlaufs angebracht werden, dass sie mit <strong>der</strong> Kuppe<br />
des Zeigef<strong>in</strong>gers <strong>der</strong> greifenden Hand tastbar s<strong>in</strong>d.<br />
Notwendige Treppen dürfen nicht gewendelt se<strong>in</strong>.<br />
Selbst wenn Aufzüge <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe s<strong>in</strong>d, kann auf diese Festlegung nicht<br />
verzichtet werden. Auch wenn bei gewendelten Treppen mit <strong>der</strong> laut<br />
Bauordnung gefor<strong>der</strong>ten Laufbreite <strong>in</strong> <strong>der</strong> Laufl<strong>in</strong>ie die Auftrittsbreite<br />
gleich bleibt, stellt die keilförmig verlaufende Form <strong>der</strong> Auftritte <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Wendelung <strong>für</strong> physisch beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen e<strong>in</strong>e Verunsicherung und<br />
damit e<strong>in</strong>e Gefährdung dar. Dadurch, daß bei bestimmten e<strong>in</strong>seitigen<br />
Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen nur mit jeweils <strong>der</strong> l<strong>in</strong>ken o<strong>der</strong> <strong>der</strong> rechten Hand die Benutzung<br />
des Handlaufs möglich ist, müssen Treppen an beiden Seiten<br />
gleich gut begehbar se<strong>in</strong>; dies ist bei gewendelten Treppen nicht <strong>der</strong> Fall.<br />
Allenfalls, wenn bei sehr breiten Läufen und schwacher Wendelung auf<br />
<strong>der</strong> Treppen<strong>in</strong>nenseite die volle Auftritts-breite zur Verfügung steht,<br />
kann diese For<strong>der</strong>ung abgeschwächt werden.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-35-<br />
92
7.0 DIN 18025<br />
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
Teil 1<br />
Barrierefreie Wohnungen<br />
Wohnungen <strong>für</strong> Roll-<br />
Stuhlbenutzer<br />
Teil 2<br />
Barrierefreie Wohnungen<br />
93<br />
94<br />
95<br />
96<br />
97<br />
98<br />
Die DIN 18025 Teil 1 entstand im November 1996 und die<br />
DIN Teil 2 im Dezember 1992.<br />
Die Gegenüberstellung <strong>der</strong> beiden Normteile dient dem Vergleich<br />
<strong>der</strong> unterschiedlichen planerischen Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />
Der Vergleich <strong>der</strong> beiden Normteile geht von e<strong>in</strong>em funktionalen<br />
Ansatz aus. Er glie<strong>der</strong>t sich nach<br />
• Horizontaler Erschließung<br />
• Vertikaler Erschließung<br />
• Wohnungen<br />
• Haustechnik<br />
Es wird immer wie<strong>der</strong> Bezug genommen zu den verschiedenen<br />
For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> DIN Teil 1 und 2, ohne dass diese <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> DIN gegenübergestellt werden.<br />
Die nachfolgende Darstellung kann und will die DIN nicht<br />
ersetzen o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holen, son<strong>der</strong>n ist als anschaulich erläuternde<br />
Ergänzung zur Norm gedacht und als solche zusammen<br />
mit <strong>der</strong> Norm zu verwenden.<br />
Der Alle<strong>in</strong>verkauf <strong>der</strong> Normen erfolgt durch den Beuth Verlag<br />
GmbH, 10772 Berl<strong>in</strong>.<br />
1. Anwendungsbereich und Zweck<br />
In B-W bezieht sich die E<strong>in</strong>führung <strong>der</strong> DIN 18025 Teil 1 als<br />
Technische Regel nur auf Wohnungen im S<strong>in</strong>ne von § 39<br />
Abs. 1 LBO, soweit sie <strong>für</strong> Rollstuhlfahrer geplant und ausgeführt<br />
werden.<br />
Die Bestimmungen <strong>der</strong> Norm s<strong>in</strong>d <strong>für</strong> rollstuhlgerechte<br />
Wohn- und Pflegeheime im S<strong>in</strong>ne von § 39 Abs. 1 LBO s<strong>in</strong>ngemäß<br />
anzuwenden.<br />
Teile <strong>der</strong> Norm wurden <strong>für</strong> barrierefrei zu erreichende Wohnungen<br />
nach § 35 Abs. 3 LBO e<strong>in</strong>geführt !!!!!!!!!!<br />
In B-W bezieht sich die E<strong>in</strong>führung <strong>der</strong> DIN 18025 Teil 2 als<br />
Technische Regel nur auf Wohnungen im S<strong>in</strong>ne von § 39<br />
Abs. 1 LBO.<br />
Die Bestimmungen <strong>der</strong> Norm s<strong>in</strong>d <strong>für</strong> Wohn- und Pflegheime<br />
im S<strong>in</strong>ne von § 39 Abs. 1 LBO s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-36-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
DIN 18025 Teil 1 DIN 18025 Teil 2<br />
Rampen<br />
Stufenlose Erreichbarkeit<br />
Alle zur Wohnung gehörenden<br />
Räume und die geme<strong>in</strong>schaft-lichen<br />
E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> Wohn-anlage<br />
müssen stufenlos, gegebenenfalls<br />
mit e<strong>in</strong>em Aufzug o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Rampe<br />
erreichbar se<strong>in</strong>.<br />
Alle nicht rollstuhlgerechten Wohnungen<br />
<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Wohn-anlage<br />
müssen zum<strong>in</strong>dest durch den nachträglichen<br />
E<strong>in</strong>- und Anbau e<strong>in</strong>es<br />
Aufzugs o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Rampe stufenlos<br />
erreichbar se<strong>in</strong>.<br />
T1/5.1<br />
Erläuterung:<br />
Rollstuhlbenutzer müssen z. B. auch<br />
die zu ihrer Wohnung gehörenden<br />
Keller- und Speicherräume, den<br />
Müllraum, die Waschküche, den<br />
Wäschetrockenraum, die Tiefgarage<br />
und alle sonstigen Geme<strong>in</strong>schaftsräume<br />
<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Wohnanlage<br />
erreichen können. Die For<strong>der</strong>ung,<br />
durch den nachträglichen E<strong>in</strong>- o<strong>der</strong><br />
Anbau e<strong>in</strong>es Aufzugs o<strong>der</strong> durch<br />
Rampen alle nicht dem Teil 1 entsprechenden<br />
Wohnungen <strong>in</strong>ner-halb<br />
<strong>der</strong> Wohnanlage auch <strong>für</strong> Rollstuhlbenutzer<br />
erreichbar zu machen,<br />
ist e<strong>in</strong> Kompromiss zwischen dem<br />
berechtigten Wunsch <strong>der</strong> Rollstuhlfahrer,<br />
<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Wohnanlage <strong>in</strong><br />
ihrer Bewegungs-freiheit nicht e<strong>in</strong>geschränkt<br />
zu se<strong>in</strong>, und den f<strong>in</strong>anziellen<br />
Möglichkeiten <strong>der</strong> Bauherren<br />
und des Sozialen Wohnungsbaus.<br />
Der Hause<strong>in</strong>gang und e<strong>in</strong>e Wohnebene<br />
müssen stufenlos erreichbar<br />
se<strong>in</strong>, es sei denn, nach-weislich zw<strong>in</strong>gende<br />
Gründe lassen dies nicht zu.<br />
Alle zur Wohnung gehörenden Räume<br />
und die geme<strong>in</strong>schaft-lichen E<strong>in</strong>richtungen<br />
<strong>der</strong> Wohn-anlage müssen<br />
zum<strong>in</strong>dest durch den nachträglichen<br />
E<strong>in</strong>- o<strong>der</strong> Anbau e<strong>in</strong>es Aufzugs o<strong>der</strong><br />
durch e<strong>in</strong>e Rampe stufenlos erreichbar<br />
se<strong>in</strong>.<br />
T2/5.1<br />
Anmerkung:<br />
Alle zur Wohnung gehörenden<br />
Räume und die geme<strong>in</strong>schaft-lichen<br />
E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> Wohn-anlage<br />
sollten stufenlos erreichbar se<strong>in</strong>.<br />
T2/5.1<br />
Zw<strong>in</strong>gende Gründe können z. B.<br />
se<strong>in</strong>: ke<strong>in</strong> Vorgarten, deshalb hoher<br />
Sockel als Schutz gegen E<strong>in</strong>sicht,<br />
o<strong>der</strong> hoher Grundwasserstand. Der<br />
An- o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>bau von Rampen o<strong>der</strong><br />
Aufzügen zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt<br />
ermöglicht älteren und gebrechlich<br />
gewordenen Personen, <strong>in</strong><br />
ihrer Wohnung zu verbleiben.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-37-<br />
99<br />
100
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
DIN 18025 Teil 1 DIN 18025 Teil 2<br />
Bewegungsflächen<br />
Die Bewegungsfläche muss m<strong>in</strong>destens 150 cm breit und 150 cm tief se<strong>in</strong>:<br />
- am Anfang und am Ende <strong>der</strong> Rampe. T1/3.1 T2/3.1<br />
T1/Bild 7, T2/Bild 2, oben: Rampe, Grundriss T1/Bild 8, T2/Bild 3, unten: Rampe, Längsschnitt<br />
T1/Bild 9, T2/Bild 4: Rampe, Querschnitt<br />
Erläuterung:<br />
Der schwerstbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Rollstuhlfahrer benötigt diese Fläche, um am Anfang<br />
o<strong>der</strong> am Ende <strong>der</strong> Rampe wenden zu können.<br />
Technische Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
Steigung:<br />
Die Steigung <strong>der</strong> Rampe darf nicht mehr als 6 % betragen. T1/5.4 T2/5.4<br />
Erläuterung:<br />
Rampen s<strong>in</strong>d ab 3 % Längsgefälle erfor<strong>der</strong>lich. Die Begrenzung <strong>der</strong> Rampensteigung<br />
auf 6 % berücksichtigt im wesentlichen folgende Gesichtspunkte: Beim H<strong>in</strong>auffahren<br />
e<strong>in</strong>er zu steilen Rampe ist <strong>der</strong> Rollstuhlfahrer vor allem als Selbstfahrer<br />
<strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Kräften begrenzt. Beim H<strong>in</strong>unterfahren <strong>der</strong> Rampe entsteht e<strong>in</strong>e<br />
gefährliche Neigung des Oberkörpers zur schiefen Ebene, sodass e<strong>in</strong> Kippen<br />
nach vorne die Folge se<strong>in</strong> kann.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-38-<br />
101<br />
102
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
DIN 18025 Teil 1 DIN 18025 Teil 2<br />
Rampe: Ansicht und Grundriss<br />
Beim Gehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten entsteht beim H<strong>in</strong>aufgehen zwischen Unterschenkel und<br />
Fuß e<strong>in</strong> spitzer W<strong>in</strong>kel, <strong>der</strong> bei entsprechenden Bewegungse<strong>in</strong>schränkungen das<br />
Steigen erschwert. Das H<strong>in</strong>untergehen bedeutet bei jedem Schritt e<strong>in</strong> Abfe<strong>der</strong>n,<br />
das <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> ältere Menschen e<strong>in</strong>e erhöhte Beanspruchung <strong>der</strong> Muskulatur<br />
und Gelenke zur Folge hat.<br />
Länge<br />
Bei e<strong>in</strong>er Rampenlänge von mehr als 600 cm ist e<strong>in</strong> Zwischenpodest von m<strong>in</strong>destens<br />
150 cm Länge erfor<strong>der</strong>lich. T1/5.4 T2/5.4<br />
Erläuterung:<br />
Wegen <strong>der</strong> begrenzten physischen Möglichkeiten von Gehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten und Rollstuhlfahrern<br />
muss nach 600 cm Rampenlänge e<strong>in</strong> Zwischenpodest vorgesehen<br />
werden, damit Gehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te und Rollstuhlselbstfahrer e<strong>in</strong>e Pause e<strong>in</strong>legen<br />
können, um neue Kräfte zu sammeln. Seitlich neben <strong>der</strong> Rampe angeordnete<br />
Zwischenpodeste müssen vermieden werden, da durch e<strong>in</strong> Quergefälle e<strong>in</strong> Umkippen<br />
des Rollstuhls zu be<strong>für</strong>chten ist.<br />
Radabweiser:<br />
Die Rampe und das Zwischenpodest s<strong>in</strong>d beidseitig mit 10 cm hohen Radabweisern<br />
zu versehen. T1/5.4 T2/5.4<br />
Erläuterung:<br />
Die Radabweiser verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, dass <strong>der</strong> Rollstuhl über den Rand <strong>der</strong> Rampe h<strong>in</strong>ausfährt<br />
und umkippt.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-39-<br />
103<br />
104
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
DIN 18025 Teil 1 DIN 18025 Teil 2<br />
Quergefälle<br />
Die Rampe ist ohne Quergefälle auszubilden. T1/5.4 T2/5.4<br />
Erläuterung:<br />
Quergefälle ist unzulässig, da es dem Rollstuhlfahrer die Steuerung des Rollstuhls<br />
<strong>in</strong> Fahrtrichtung erschwert.<br />
Handlauf<br />
An Rampe und Zwischenpodest s<strong>in</strong>d beidseitig Handläufe mit 3 cm bis 4,5 cm<br />
Durchmesser <strong>in</strong> 85 cm Höhe anzubr<strong>in</strong>gen. Handläufe und Radabweiser müssen<br />
30 cm <strong>in</strong> den Plattformbereich waagerecht h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ragen.<br />
T1/5.4 T2/5.4<br />
Erläuterung:<br />
Sofern Handläufe nicht aus bauordnungsrechtlichen Gründen zur Absturzsicherung<br />
notwendig s<strong>in</strong>d, geben sie <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dem gehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Menschen<br />
Sicherheit beim Benutzen <strong>der</strong> Rampe. Entgegen häufiger Annahmen benutzen<br />
Rollstuhlfahrer Handläufe nicht.<br />
Beidseitig angeordnete Handläufe s<strong>in</strong>d speziell <strong>für</strong> Personen mit Axiallähmungen<br />
o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>seitigen Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen sonstiger Art <strong>für</strong> das H<strong>in</strong>aufgehen und H<strong>in</strong>untergehen<br />
notwendig. Die Notwendigkeit, den Handlauf sicher umgreifen zu<br />
können, bestimmt se<strong>in</strong>en Durchmesser. Die Handlaufhöhe entspricht <strong>der</strong> Greifhöhe<br />
e<strong>in</strong>es gehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Menschen.<br />
Radabweiser und Handläufe sollen waagerecht <strong>in</strong> den Plattformbereich h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ragen,<br />
damit die waagerechte Plattform sicher erreicht und auch von Sehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />
und Bl<strong>in</strong>den rechtzeitig erkannt werden kann.<br />
Bodenbeläge<br />
Bodenbeläge im Gebäude müssen<br />
rutschhemmend, roll-stuhlgeeignet<br />
und fest verlegt se<strong>in</strong>; sie dürfen sich<br />
nicht elektrostatisch aufladen. Boden-beläge<br />
im Freien müssen mit<br />
dem Rollstuhl leicht und erschütterungsarm<br />
befahrbar se<strong>in</strong>.<br />
T1/8<br />
Bodenbeläge im Gebäude müssen<br />
reflexions arm, rutschhemmend und<br />
fest verlegt se<strong>in</strong>; sie dürfen sich nicht<br />
elektrostatisch aufladen.<br />
T2/8<br />
Erläuterung:<br />
Auf <strong>der</strong> schiefen Ebene s<strong>in</strong>d die Anfor<strong>der</strong>ungen an Rutschfestigkeit, e<strong>in</strong>fache<br />
Begeh- und Befahrbarkeit <strong>für</strong> Gehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te und Rollstuhlfahrer beson<strong>der</strong>s<br />
schwierig zu def<strong>in</strong>ieren. Der Reibungswi<strong>der</strong>stand zwischen Rollstuhl und Belag<br />
sowie Erschütterungen sollten <strong>für</strong> den Rollstuhlfahrer wie auch <strong>für</strong> den Gehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />
(dies gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> Personen mit rollenden Gehilfen) möglichst<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-40-<br />
105<br />
106<br />
107
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
DIN 18025 Teil 1 DIN 18025 Teil 2<br />
ger<strong>in</strong>g gehalten werden. Es empfehlen sich u. a. folgende Ausführungsarten:<br />
L<strong>in</strong>oleum, Holz, Kunstste<strong>in</strong>-, Naturste<strong>in</strong>platten.<br />
Treppen<br />
Bewegungsflächen<br />
Die Bewegungsfläche muss m<strong>in</strong>destens 150 cm breit se<strong>in</strong>:<br />
- neben Treppenauf- und -abgängen; die Auftrittsfläche <strong>der</strong> obersten<br />
Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen.<br />
T1/3.3 T2/3.2<br />
T1/Bild 14: Bewegungsfläche vor Treppenauf- und Treppenabgängen<br />
Bewegungsfläche vor <strong>der</strong> Treppe<br />
Erläuterung:<br />
Die Auftrittsfläche <strong>der</strong> obersten Stufe wird nicht auf die Bewegungsfläche angerechnet,<br />
um den Rollstuhlfahrer vor e<strong>in</strong>em Absturz an <strong>der</strong> Treppe zu schützen.<br />
Die 150 cm breite Bewegungsfläche orientiert sich an dem Maß <strong>der</strong> Bewegungsfläche<br />
zwischen Wänden außerhalb <strong>der</strong> Wohnung, z. B. auf Treppenhausfluren.<br />
Treppenzwischenpodeste können schmäler se<strong>in</strong>, weil Rollstuhlfahrer sie <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Regel nicht erreichen.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-41-<br />
108
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
DIN 18025 Teil 1 DIN 18025 Teil 2<br />
Technische Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
Erläuterung:<br />
Erläuterung:<br />
Anmerkung:<br />
Der Treppenlauf sollte nicht gewendelt<br />
se<strong>in</strong>. T2/5.5<br />
Gewendelte Treppen haben ungleiche<br />
Auftritte und erschweren somit<br />
dem Gehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten die Benutzung.<br />
Stufenunterschneidungen s<strong>in</strong>d unzulässig.<br />
T2/5.5<br />
Unterschiedliche Stufen, schräg angesetzte<br />
Setzstufen o. ä. führen dazu,<br />
dass die Fußspitze an den Kanten<br />
<strong>der</strong> Stufe hängen bleiben kann.<br />
Dadurch wird das Begehen <strong>der</strong><br />
Treppe erschwert, und Unfälle s<strong>in</strong>d<br />
die Folge.<br />
Ausbildung von Treppenstufen:<br />
richtig! falsch!<br />
Die Trittstufen müssen durch taktiles<br />
Material erkennbar se<strong>in</strong>.<br />
T2/5.5<br />
Erläuterung:<br />
Taktile Hilfen an Handläufen am Anfang<br />
und am Ende <strong>der</strong> Treppe (z. B.<br />
durch Aufsetzen von Kugeln, Abknicken<br />
von Teppenhandläufen) <strong>in</strong>formieren<br />
den bl<strong>in</strong>den Menschen über<br />
den Beg<strong>in</strong>n bzw. das Ende des Treppenlaufs.<br />
Ausreichend belichtete<br />
Treppenhäuser mit entsprechendkontrastreich<br />
gestaltetem Farb- und Materialwechsel<br />
geben dem sehbeh<strong>in</strong>-<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-42-<br />
109<br />
110<br />
111
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
DIN 18025 Teil 1 DIN 18025 Teil 2<br />
<strong>der</strong>ten Menschen ausreichend Sicherheit,<br />
die Treppe zu benutzen.<br />
Der mit den Füßen ertastbare<br />
Wechsel <strong>in</strong> <strong>der</strong> Oberflächenstruktur<br />
<strong>der</strong> Stufen und Flure bzw. Podeste<br />
gibt Sehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten und Bl<strong>in</strong>den<br />
Auskunft über Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong><br />
Treppe.<br />
Handläufe<br />
An Treppen s<strong>in</strong>d beidseitig Handläufe<br />
mit 3 cm bis 4,5 cm Durchmesser<br />
anzubr<strong>in</strong>gen. Der <strong>in</strong>nere<br />
Handlauf am Teppenauge darf nicht<br />
unterbrochen se<strong>in</strong>. Äußere Handläufe<br />
müssen <strong>in</strong> 85 cm Höhe 30 cm<br />
waagerecht über den Anfang und<br />
das Ende <strong>der</strong> Treppe h<strong>in</strong>ausragen.<br />
T2/5.5<br />
Erläuterung:<br />
Treppen haben im therapeutischen<br />
S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>e große Bedeutung. Sie<br />
müssen daher so ausgestattet se<strong>in</strong>,<br />
dass e<strong>in</strong> sicheres Benutzen ermöglicht<br />
wird, <strong>der</strong> Nutzer sie also annimmt.<br />
Um sich hochziehen o<strong>der</strong><br />
abstützen zu können, müssen Handläufe<br />
umfasst werden können. Der<br />
beidseitige Handlauf erleichtert e<strong>in</strong><br />
sicheres Gehen. Der durchgehende<br />
Handlauf im Treppenauge und das<br />
Herausragen des äußeren Handlaufs<br />
um 30 cm am Anfang und am Ende<br />
<strong>der</strong> Treppe s<strong>in</strong>d notwendig, damit<br />
beim Begehen <strong>der</strong> Treppe ke<strong>in</strong> Zurückgreifen<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-43-<br />
112
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
DIN 18025 Teil 1 DIN 18025 Teil 2<br />
Orientierung<br />
Anfang und Ende des Treppenlaufs<br />
s<strong>in</strong>d rechtzeitig und deutlich erkennbar<br />
zu machen, z. B. durch taktile<br />
Hilfen an den Handläufen. In Mehrfamilienhäusern<br />
müssen taktile Geschoss-<br />
und Wegebezeichnungen die<br />
Orientierung sicherstellen. Treppe<br />
und Treppenpodest müssen ausreichend<br />
belichtet bzw. beleuchtet<br />
und deutlich erkennbar se<strong>in</strong>, z. B.<br />
durch Farb- und Materialwechsel<br />
T2/5.5<br />
Ausbildung des Handlaufs<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-44-<br />
113
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
8. Barrierefrei erreichbare<br />
Wohnungen nach §<br />
35 Abs. 3 LBO<br />
114<br />
115<br />
116<br />
117<br />
118<br />
119<br />
Die Landesbauordnung for<strong>der</strong>t <strong>in</strong> § 35 Wohnungen folgendes:<br />
(1).....<br />
(2).....<br />
(3) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die<br />
Wohnungen e<strong>in</strong>es Geschosses barrierefrei erreichbar se<strong>in</strong>. In<br />
diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume , e<strong>in</strong>e<br />
Toilette, e<strong>in</strong> Bad und die Küche o<strong>der</strong> Kochnische mit dem Rollstuhl<br />
zugänglich se<strong>in</strong>.......<br />
(4)....<br />
(5)....<br />
(6)....<br />
Die bisher genannten Planungsh<strong>in</strong>weise s<strong>in</strong>d bei Wohnungen, die<br />
nach § 35 Abs. 3 LBO barrierefrei erreichbar se<strong>in</strong> müssen, <strong>in</strong>soweit<br />
verb<strong>in</strong>dlich zu beachten, als es sich um den barrierefreien<br />
Zugang von <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche zur Wohnungse<strong>in</strong>gangstüre<br />
und die rollstuhlgerechte Erreichbarkeit <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 35<br />
Abs. 3 LBO aufgeführten Räume <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Wohnung handelt.<br />
Zur e<strong>in</strong>deutigen Klarstellung welche materiellen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
an die Wohnungen gestellt werden, wurden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
des Wirtschaftsm<strong>in</strong>isteriums über die Liste <strong>der</strong> Technischen<br />
Baubestimmungen vom 6. Mai 2009 e<strong>in</strong>e Reihe von materiellen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> DIN 18025 Teil 1 – Rollstuhlgerechte<br />
Wohnungen – verb<strong>in</strong>dlich <strong>für</strong> barrierefreie Wohnungen<br />
erklärt.<br />
Folgende Teile <strong>der</strong> Norm wurden e<strong>in</strong>geführt:<br />
a) Die Bewegungsfläche zwischen Wänden außerhalb <strong>der</strong> Wohnung<br />
muss von <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Wohnungse<strong>in</strong>gangstüre<br />
m<strong>in</strong>destens 150 cm breit se<strong>in</strong>, kann aber <strong>in</strong><br />
Teilbereichen auf 120 cm reduziert werden, (wenn das Rangieren<br />
des Rollstuhls möglich bleibt). [Ziffer 3.3 1. Spiegelstrich]<br />
b) Die Bewegungsfläche zwischen Wänden <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Wohnung<br />
muss m<strong>in</strong>destens 120 cm breit se<strong>in</strong>, soweit über sie die<br />
<strong>in</strong> § 35 Abs. 3 LBO aufgelisteten Räume erschlossen werden.<br />
[Ziffer 3.4 3. Spiegelstrich]<br />
c) Vor handbetätigten Türen, die zu den <strong>in</strong> § 35 Abs. 3 LBO<br />
aufgelisteten Räumen führen, s<strong>in</strong>d die Bewegungsflächen<br />
nach den Abbildungen unten zu bemessen, wobei die E<strong>in</strong>haltung<br />
<strong>der</strong> Bewegungsflächen auch durch die nachträgliche Än<strong>der</strong>ung<br />
des Türanschlags von Drehflügeltüren erreicht werden<br />
kann. [Ziffer 3.6]<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-45-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
120<br />
121<br />
122<br />
d) Türen zu den <strong>in</strong> § 35 Abs. 3 LBO aufgelisteten Räumen<br />
müssen e<strong>in</strong>e lichte Breite von m<strong>in</strong>destens 90 cm haben.<br />
[Ziffer 4 Satz 1]<br />
e) Die barrierefreie Erreichbarkeit <strong>der</strong> Wohnungen e<strong>in</strong>es<br />
Geschosses me<strong>in</strong>t den Zugang von <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche<br />
zur Wohnungse<strong>in</strong>gangstüre. Diese muss stufenlos,<br />
ggf. mit e<strong>in</strong>em Aufzug o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Rampe erreichbar<br />
se<strong>in</strong>.<br />
f) Untere Türanschläge und Schwellen s<strong>in</strong>d auf dem Weg<br />
von <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche zur Wohnungse<strong>in</strong>gangstüre<br />
und zu den <strong>in</strong> § 35 Abs. 3 LBO aufgelisteten<br />
Räumen grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch<br />
unbed<strong>in</strong>gt erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d, dürfen sie nicht höher als 2<br />
cm se<strong>in</strong>. [Ziffer 5.2]<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-46-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
123<br />
g) Der Fahrkorb e<strong>in</strong>es Aufzugs, welcher <strong>der</strong> Bewältigung des<br />
Wegs von <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche zur Wohnungse<strong>in</strong>gangstüre<br />
dient, benötigt e<strong>in</strong>e lichte Breite von<br />
110 cm und e<strong>in</strong>e lichte Tiefe von 140 cm. Bei Bedarf<br />
muss <strong>der</strong> Aufzug mit akustischen Signalen nachgerüstet<br />
werden können. Bedienungstableau und Haltestangen wie<br />
vorgeschrieben. Für e<strong>in</strong> zusätzlich mögliches senkrechtes<br />
Bedienungstableau gilt DIN 15325. Bewegungsflächen<br />
vor den Fahrschachttüren müssen m<strong>in</strong>destens 150 cm<br />
breit und 150 cm tief se<strong>in</strong>. Die lichte Breite <strong>der</strong> Fahrschachttüren<br />
muss m<strong>in</strong>destens 90 cm betragen. [Ziffer<br />
5.3]<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-47-
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
124<br />
125<br />
126<br />
127<br />
h) Die Steigung e<strong>in</strong>er Rampe, die auf dem Weg von <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Verkehrsfläche zur Wohnungse<strong>in</strong>gangstüre<br />
liegt, darf nicht mehr als 6 % betragen. Bei e<strong>in</strong>er Rampenlänge<br />
von mehr als 600 cm ist e<strong>in</strong> Zwischenpodest von<br />
m<strong>in</strong>destens 150 cm Länge erfor<strong>der</strong>lich. Die Rampe und<br />
das Zwischenpodest s<strong>in</strong>d beidseitig mit 10 cm hohen Radabweisern<br />
zu versehen. Die Rampe ist ohne Quergefälle<br />
auszubilden. [Ziffer 5.4]<br />
i) An Rampe und Zwischenpodest s<strong>in</strong>d beidseitig Handläufe<br />
mit 3 cm bis 4,5 cm Durchmesser <strong>in</strong> 85 cm Höhe anzubr<strong>in</strong>gen.<br />
Handläufe und Radabweiser müssen 30 cm <strong>in</strong><br />
den Plattformbereich waagrecht h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ragen. Bewegungsflächen<br />
am Anfang und am Ende <strong>der</strong> Rampe und zwischen<br />
den Radabweisern müssen m<strong>in</strong>destens 150 cm breit<br />
und 150 cm tief se<strong>in</strong> und die Breite zwischen den Radabweisern<br />
e<strong>in</strong>er Rampe muss m<strong>in</strong>destens 120 cm betragen.<br />
[Ziffer 5.4]<br />
j) Hause<strong>in</strong>gangstüren, Brandschutztüren zur Tiefgarage und<br />
Garagentore müssen kraftbetätigt und manuell zu öffnen<br />
und zu schließen se<strong>in</strong>, sofern sie auf dem Weg von <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Verkehrfläche zur Wohnungse<strong>in</strong>gangstüre liegen.<br />
Diese Türen können auch so ausgebildet werden,<br />
dass e<strong>in</strong>e Kraftbetätigung nachgerüstet werden kann. [Ziffer<br />
11 Satz 8]<br />
k) Von den Bestimmungen nach den oben genannten Nrn.<br />
b, c und d kann <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Wohnung abgewichen werden,<br />
wenn <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wohnung e<strong>in</strong> Rollstuhlabstellplatz vorgesehen<br />
wird. Dieser ist vorzugsweise im E<strong>in</strong>gangsbereich<br />
<strong>der</strong> Wohnung zum Umsteigen vom Straßenrollstuhl auf<br />
den Zimmerrollstuhl vorzusehen. Der Rollstuhlabstellplatz<br />
muss m<strong>in</strong>destens 190 cm breit und m<strong>in</strong>destens 150<br />
cm tief se<strong>in</strong>. Die Bewegungsfläche vor dem Rollstuhlabstellplatz<br />
muss m<strong>in</strong>destens 150 cm tief se<strong>in</strong>.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-48-
Beidseitige Handläufe <strong>in</strong> Baden-Württemberg auf Grundlage <strong>der</strong> Barrierefreiheit<br />
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
DIN 18025 (2)<br />
DIN 18025 (1)<br />
DIN 18024 (2)<br />
Rampe<br />
Treppe<br />
Rampe<br />
Treppe<br />
Rampe<br />
Treppe<br />
�<br />
�<br />
Öffentlich zugängliche Gebäude<br />
§39 (2) LBO<br />
�<br />
Rollstuhlgerechte Wohnungen<br />
§ 39 (1) LBO<br />
�<br />
�<br />
Barrierefreie Wohnungen<br />
§ 39 (1) LBO<br />
�<br />
Barrierefrei erreichbare Wohnungen<br />
§ 35 (3) LBO<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-49-<br />
Tabelle 1
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
Haben Sie noch weitere Fragen zu dem Thema ???<br />
dann wenden Sie sich bitte an:<br />
Axel Mothes<br />
Inselgasse 12<br />
78462 Konstanz<br />
Tel.: 07531/189416<br />
Handy: 0171/2851064<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
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