Regeln der Technik in Bauordnungen - Deutsches Institut für ...
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REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
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Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Ausnahmemöglichkeit des § 39 Abs. 3<br />
s<strong>in</strong>d sämtliche Umstände des E<strong>in</strong>zelfalles zu berücksichtigen.<br />
Die Entscheidung erfor<strong>der</strong>t e<strong>in</strong>e Abwägung <strong>der</strong> zusätzlichen<br />
Kosten <strong>für</strong> die vorgeschriebenen Maßnahmen mit den Zielsetzungen<br />
des barrierefreien Bauens bezogen auf den E<strong>in</strong>zelfall.<br />
Maßgeblich ist <strong>in</strong>sofern <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e, welche Nachteile<br />
sich <strong>für</strong> den geschützten Personenkreis durch die Nichte<strong>in</strong>haltung<br />
<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Anfor<strong>der</strong>ungen ergeben würden.<br />
Zu den relevanten Umständen des E<strong>in</strong>zelfalles gehören etwa<br />
die voraussichtliche Zahl <strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Besucher o<strong>der</strong><br />
Nutzer und die Möglichkeit, planerische o<strong>der</strong> organisatorische<br />
Ersatzmaßnahmen zu ergreifen sowie die beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengerechte<br />
Ausführung von Teilen <strong>der</strong> Anlage.<br />
Wird beispielsweise über die Barrierefreiheit weiter Teile <strong>der</strong><br />
Anlage – und ggf. ergänzende organisatorische Maßnahmen<br />
– e<strong>in</strong>e weitestgehende zweckentsprechende Nutzbarkeit <strong>der</strong><br />
Anlage erreicht, kann die wirtschaftliche Unzumutbarkeit<br />
darüber h<strong>in</strong>ausgehen<strong>der</strong> Aufwendungen eher bejaht werden,<br />
als wenn <strong>der</strong> Bauherr ke<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artigen Vorkehrungen<br />
getroffen hat. Als gewissen Anhaltspunkt wird man davon<br />
ausgehen können, dass e<strong>in</strong> Mehraufwand von bis 20 % stellt<br />
jedoch ke<strong>in</strong>e starre Grenze, son<strong>der</strong>n nur e<strong>in</strong>en groben Anhaltswert<br />
dar, <strong>der</strong> im H<strong>in</strong>blick auf die beson<strong>der</strong>en Umstände<br />
des E<strong>in</strong>zelfalles auch unterschritten werden kann.<br />
In Absatz 3 Satz 2 wird die Ausnahmemöglichkeit <strong>für</strong> Schulen<br />
und K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagese<strong>in</strong>richtungen auf die Fälle <strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung<br />
und baulichen Än<strong>der</strong>ung beschränkt. Die angestrebte<br />
schulische bzw. vorschulische Integration beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />
ist nur dann möglich, wenn die baulichen Voraussetzungen<br />
hier<strong>für</strong> geschaffen werden. Ausnahmensollen daher nur bei<br />
Än<strong>der</strong>ungsmaßnahmen, nicht aber bei Neubauten möglich<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
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