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Regeln der Technik in Bauordnungen - Deutsches Institut für ...

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REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />

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Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Ausnahmemöglichkeit des § 39 Abs. 3<br />

s<strong>in</strong>d sämtliche Umstände des E<strong>in</strong>zelfalles zu berücksichtigen.<br />

Die Entscheidung erfor<strong>der</strong>t e<strong>in</strong>e Abwägung <strong>der</strong> zusätzlichen<br />

Kosten <strong>für</strong> die vorgeschriebenen Maßnahmen mit den Zielsetzungen<br />

des barrierefreien Bauens bezogen auf den E<strong>in</strong>zelfall.<br />

Maßgeblich ist <strong>in</strong>sofern <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e, welche Nachteile<br />

sich <strong>für</strong> den geschützten Personenkreis durch die Nichte<strong>in</strong>haltung<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Anfor<strong>der</strong>ungen ergeben würden.<br />

Zu den relevanten Umständen des E<strong>in</strong>zelfalles gehören etwa<br />

die voraussichtliche Zahl <strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Besucher o<strong>der</strong><br />

Nutzer und die Möglichkeit, planerische o<strong>der</strong> organisatorische<br />

Ersatzmaßnahmen zu ergreifen sowie die beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengerechte<br />

Ausführung von Teilen <strong>der</strong> Anlage.<br />

Wird beispielsweise über die Barrierefreiheit weiter Teile <strong>der</strong><br />

Anlage – und ggf. ergänzende organisatorische Maßnahmen<br />

– e<strong>in</strong>e weitestgehende zweckentsprechende Nutzbarkeit <strong>der</strong><br />

Anlage erreicht, kann die wirtschaftliche Unzumutbarkeit<br />

darüber h<strong>in</strong>ausgehen<strong>der</strong> Aufwendungen eher bejaht werden,<br />

als wenn <strong>der</strong> Bauherr ke<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artigen Vorkehrungen<br />

getroffen hat. Als gewissen Anhaltspunkt wird man davon<br />

ausgehen können, dass e<strong>in</strong> Mehraufwand von bis 20 % stellt<br />

jedoch ke<strong>in</strong>e starre Grenze, son<strong>der</strong>n nur e<strong>in</strong>en groben Anhaltswert<br />

dar, <strong>der</strong> im H<strong>in</strong>blick auf die beson<strong>der</strong>en Umstände<br />

des E<strong>in</strong>zelfalles auch unterschritten werden kann.<br />

In Absatz 3 Satz 2 wird die Ausnahmemöglichkeit <strong>für</strong> Schulen<br />

und K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagese<strong>in</strong>richtungen auf die Fälle <strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung<br />

und baulichen Än<strong>der</strong>ung beschränkt. Die angestrebte<br />

schulische bzw. vorschulische Integration beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

ist nur dann möglich, wenn die baulichen Voraussetzungen<br />

hier<strong>für</strong> geschaffen werden. Ausnahmensollen daher nur bei<br />

Än<strong>der</strong>ungsmaßnahmen, nicht aber bei Neubauten möglich<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />

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