Regeln der Technik in Bauordnungen - Deutsches Institut für ...
Regeln der Technik in Bauordnungen - Deutsches Institut für ...
Regeln der Technik in Bauordnungen - Deutsches Institut für ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />
1.0 Landesbauordnung 1996<br />
und Novellierung 2004<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Bereits mit <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Landesbauordnung 1996<br />
wurden umfassende Anfor<strong>der</strong>ungen zur Barrierefreiheit öffentlich<br />
zugänglicher und gewerblicher Gebäude <strong>in</strong> die Bauordnung<br />
aufgenommen.<br />
Die Landesbauordnung 1996 hatte ke<strong>in</strong>e Regelungen zur barrierefreien<br />
Zugänglichkeit von Wohnungen enthalten.<br />
Die wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>in</strong> <strong>der</strong> novellierten Landesbauordnung<br />
zu Gunsten <strong>der</strong> Barrierefreiheit ist <strong>in</strong> § 35 LBO e<strong>in</strong>geflossen.<br />
§ 35 regelt die baulichen Anfor<strong>der</strong>ungen an Wohnungen. In<br />
<strong>der</strong> novellierten LBO wird gefor<strong>der</strong>t, dass m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />
Geschoss e<strong>in</strong>es Wohngebäudes mit mehr als 4 Wohnungen<br />
barrierefrei erreichbar se<strong>in</strong> muss.<br />
Der bisherige §39 LBO ist dah<strong>in</strong>gehend ergänzt worden, dass<br />
e<strong>in</strong>e Ausnahmeklausel e<strong>in</strong>geführt wurde, die Ausnahmen von<br />
<strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung an die Barrierefreiheit zulässt, soweit die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
nur mit e<strong>in</strong>em unverhältnismäßigen Mehraufwand<br />
erfüllt werden können.<br />
Die bisher geltenden M<strong>in</strong>destgrößen, ab die Gewerbebauten,<br />
Produktionsstätten und Handwerksbetriebe barrierefrei errichtet<br />
werden mussten, s<strong>in</strong>d vergrößert worden. In <strong>der</strong> Gesetzesbegründung<br />
wir dies mit e<strong>in</strong>er Anpassung an die Bedürfnisse<br />
<strong>der</strong> Praxis erklärt.<br />
Regelung <strong>der</strong> Handläufe, ob e<strong>in</strong>seitig o<strong>der</strong> beidseitig, werden<br />
<strong>für</strong> öffentlich zugängliche Gebäude (§39 Abs.2 LBO) und<br />
barrierefreie Wohnungen (§39 Abs.1 LBO) <strong>für</strong> Treppen getroffen.<br />
Bei Rampen <strong>in</strong> öffentlichen Gebäuden (§39 Abs.2 LBO) sowie<br />
<strong>für</strong> barrierefrei ausgestattete (§39 Abs.1 LBO) o<strong>der</strong> erreichbare<br />
(§35 Abs.3 LBO) Wohnungen ebenfalls.<br />
Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />
-3-