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Regeln der Technik in Bauordnungen - Deutsches Institut für ...

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REGELN DER TECHNIK IN BAUORDNUNGEN<br />

1.0 Landesbauordnung 1996<br />

und Novellierung 2004<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Bereits mit <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> Landesbauordnung 1996<br />

wurden umfassende Anfor<strong>der</strong>ungen zur Barrierefreiheit öffentlich<br />

zugänglicher und gewerblicher Gebäude <strong>in</strong> die Bauordnung<br />

aufgenommen.<br />

Die Landesbauordnung 1996 hatte ke<strong>in</strong>e Regelungen zur barrierefreien<br />

Zugänglichkeit von Wohnungen enthalten.<br />

Die wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>in</strong> <strong>der</strong> novellierten Landesbauordnung<br />

zu Gunsten <strong>der</strong> Barrierefreiheit ist <strong>in</strong> § 35 LBO e<strong>in</strong>geflossen.<br />

§ 35 regelt die baulichen Anfor<strong>der</strong>ungen an Wohnungen. In<br />

<strong>der</strong> novellierten LBO wird gefor<strong>der</strong>t, dass m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />

Geschoss e<strong>in</strong>es Wohngebäudes mit mehr als 4 Wohnungen<br />

barrierefrei erreichbar se<strong>in</strong> muss.<br />

Der bisherige §39 LBO ist dah<strong>in</strong>gehend ergänzt worden, dass<br />

e<strong>in</strong>e Ausnahmeklausel e<strong>in</strong>geführt wurde, die Ausnahmen von<br />

<strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung an die Barrierefreiheit zulässt, soweit die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

nur mit e<strong>in</strong>em unverhältnismäßigen Mehraufwand<br />

erfüllt werden können.<br />

Die bisher geltenden M<strong>in</strong>destgrößen, ab die Gewerbebauten,<br />

Produktionsstätten und Handwerksbetriebe barrierefrei errichtet<br />

werden mussten, s<strong>in</strong>d vergrößert worden. In <strong>der</strong> Gesetzesbegründung<br />

wir dies mit e<strong>in</strong>er Anpassung an die Bedürfnisse<br />

<strong>der</strong> Praxis erklärt.<br />

Regelung <strong>der</strong> Handläufe, ob e<strong>in</strong>seitig o<strong>der</strong> beidseitig, werden<br />

<strong>für</strong> öffentlich zugängliche Gebäude (§39 Abs.2 LBO) und<br />

barrierefreie Wohnungen (§39 Abs.1 LBO) <strong>für</strong> Treppen getroffen.<br />

Bei Rampen <strong>in</strong> öffentlichen Gebäuden (§39 Abs.2 LBO) sowie<br />

<strong>für</strong> barrierefrei ausgestattete (§39 Abs.1 LBO) o<strong>der</strong> erreichbare<br />

(§35 Abs.3 LBO) Wohnungen ebenfalls.<br />

Informationsveranstaltung am 04. Februar 2010<br />

-3-

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