Lehrerin / Lehrer - GEW
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Arbeitsplatz Schule<br />
Abordnung / Versetzung<br />
Das Problem<br />
Im <strong>Lehrer</strong>zimmer der Schule geht es in<br />
der Pause an diesem Tag noch hektischer zu<br />
als es sonst üblich ist. Gruppen von Lehrkräften<br />
diskutieren erregt. Kurz zuvor hat<br />
der Schulleiter bekannt gemacht, dass ein<br />
Mitglied des Kollegiums versetzt werden<br />
muss, weil die Zahl der Schülerinnen und<br />
Schüler im kommenden Schuljahr bei spärlichen<br />
Anmeldungen stark zurückgeht.<br />
Ist das nun die Gelegenheit, die Kollegin<br />
A loszuwerden, die aufgrund ihrer kritischen<br />
Aktivität gegenüber dem Schulleiter<br />
recht unbequem ist?<br />
Bietet sich nicht die Versetzung des Kollegen<br />
B an, der ohnehin aus familiären<br />
Gründen versetzt werden will, dessen Versetzungsgesuch<br />
in den Bereich einer anderen<br />
Bezirksregierung jedoch abschlägig beschieden<br />
worden ist?<br />
Rechtslage im Überblick<br />
1. Versetzung auf Antrag<br />
Der Dienstherr hat „im Rahmen des<br />
Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl<br />
des Beamten und seiner Familie zu sorgen”.<br />
Soweit der gesetzliche Auftrag. Ein direkter<br />
Rechtsanspruch auf eine Versetzung gegenüber<br />
dem Arbeitgeber lässt sich jedoch<br />
daraus nicht ableiten.<br />
Innerhalb des Landes bestehen Unterschiede<br />
bei der Stellenbesetzung. Bereichen<br />
mit erheblichem Mangel an Lehrkräften stehen<br />
Gebiete gegenüber, in denen der<br />
pädagogische Bedarf annähernd gedeckt ist.<br />
Gerade in diese Regionen zielen aber oft<br />
Versetzungsanträge von Lehrkräften. Dem<br />
Personalrat sollte daher eine Kopie des Versetzungsantrages<br />
zugeschickt werden, damit<br />
er sich auch für die zu versetzende Lehrkraft<br />
einsetzen kann. Die Mitbestimmung<br />
des Personalrats trägt dazu bei, dass Versetzungen<br />
gerechter durchgeführt werden und<br />
schwerwiegende soziale Gründe berücksichtigt<br />
werden können.<br />
2. Versetzungen aus dienstlichen<br />
Gründen<br />
Auch bei diesen Maßnahmen ist einerseits<br />
das persönliche Interesse der Lehrkräfte<br />
gegenüber dem dienstlichen abzuwägen<br />
und andererseits das Interesse dienstli-<br />
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cher Stellen, den Mangel (oder den rechnerischen<br />
Überhang) gleichmäßig zu verteilen.<br />
Vor einer Versetzung sind die Betroffenen<br />
von der Dienststelle anzuhören und der<br />
Personalrat ist zu beteiligen. Ist der Personalrat<br />
nicht beteiligt worden oder ist die Anhörung<br />
unterblieben, kann die Versetzung<br />
rechtsunwirksam sein.<br />
Stimmt der Personalrat solchen Versetzungen<br />
nicht zu, kann die Entscheidung an<br />
den Bezirkspersonalrat bei Grundschulen,<br />
sonst an den Hauptpersonalrat weitergegeben<br />
werden.<br />
Ausnahmeregelung<br />
Nun gibt es jedoch eine Ausnahme, die in<br />
§ 66 Abs. 8 LPVG festgelegt ist. „Der Leiter<br />
der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die<br />
der Natur der Sache nach keinen Aufschub<br />
dulden, bis zur endgültigen Entscheidung<br />
vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem<br />
Personalrat die vorläufigen Regelungen mitzuteilen<br />
und zu begründen ...“<br />
Das Oberverwaltungsgericht (OVG)<br />
Münster führt dazu aus<br />
„Eine Maßnahme duldet der Natur der<br />
Sache nach keinen Aufschub, soweit es<br />
sich um dringliche, unaufschiebbare Fälle<br />
handelt. Ein Fall ist dringlich, wenn bei<br />
Unterlassung der alsbaldigen Durchführung<br />
der Erfolg vereitelt oder einem<br />
durch die Unterlassung Betroffenen ein<br />
Schaden entstehen würde, der in keinem<br />
Verhältnis zum Nutzen und Zweck der Mitbestimmung<br />
steht. Ob diese Voraussetzungen<br />
gegeben sind, entscheidet der Dienststellenleiter<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen.“<br />
(OVG Münster vom 19.3.1979 - CL<br />
23/78 und vom 16.11.1978 - CL 3/78.)<br />
Im Schulbereich dürften die Voraussetzungen<br />
für die Anwendung des § 66 Abs. 8<br />
LPVG nur in Ausnahmefällen gegeben<br />
sein, wenn z.B. Schulabschlüsse gefährdet<br />
sind. Unterrichtsausfall allein zählt nicht<br />
zu den Ausnahmefällen.<br />
3. Abordnung<br />
Bei einer Abordnung sind folgende, von<br />
der Versetzungsmaßnahme abweichende<br />
Regelungen zu beachten:<br />
● Eine Abordnung ist immer ein vorübergehendes,<br />
kein endgültiges Ausschei-<br />
den aus der Dienststelle. Die Stelle an<br />
der bisherigen Schule bleibt erhalten.<br />
● „Vor der Abordnung soll der Beamte<br />
gehört werden.“ [§ 29 Landesbeamtengesetz<br />
(LBG)].<br />
● Abordnungen unterliegen nicht der Mitbestimmung,<br />
wenn sie im Rahmen einer<br />
Kooperation von Schulen bis zu einem<br />
Schuljahr andauern und die <strong><strong>Lehrer</strong>in</strong><br />
oder der <strong>Lehrer</strong> an der anderen Schule<br />
mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden<br />
tätig ist.<br />
● Andere Abordnungen unterliegen nur<br />
dann der Mitbestimmung, wenn sie länger<br />
als bis zum Ende des laufenden<br />
Schuljahres andauern.<br />
Wird ein Beschäftigter (z.B. SonderpädagogInnen<br />
im Gemeinsamen Unterricht)<br />
durch aneinander gereihte Abordnungen,<br />
die jede für sich betrachtet den mitbestimmungspflichtigen<br />
Umfang (über ein Schuljahr<br />
hinaus) zwar nicht erreichen, für eine<br />
ununterbrochene Dauer abgeordnet, die<br />
insgesamt dieses Jahr überschreiten, unterliegt<br />
jede einzelne Abordnung der Mitbestimmung.<br />
● Ist erkennbar, dass eine Abordnung mit<br />
dem Zwecke einer späteren Versetzung<br />
geschieht, unterliegt sie in jedem Fall<br />
von vornherein der Mitbestimmung des<br />
Personalrates.<br />
● Auch die Aufteilung der Tätigkeit eines<br />
Beschäftigten auf mehrere Dienststellen<br />
ist eine mitbestimmungspflichtige<br />
Abordnung.<br />
Tipp<br />
Auch wenn der Arbeitgeber den Personalrat<br />
nicht beteiligen muss, sind Personalräte<br />
zu informieren und können betroffene<br />
Beschäftigte sich Hilfe beim Personalrat<br />
suchen (siehe Stichwort Aufgaben des Personalrates).<br />
Weitere Informationen<br />
Homepage der <strong>GEW</strong> NRW: www.gew-nrw.de,<br />
Stichwort Recht und Gesetz Schulministerium:<br />
http://www.schulministerium.nrw.de/<br />
BP/OLIVER/Erlass zur Versetzungen von <strong><strong>Lehrer</strong>in</strong>nen<br />
und <strong>Lehrer</strong>n an öffentlichen Schulen:<br />
BASS 21-01 Nr. 21