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Lehrerin / Lehrer - GEW

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Arbeitsplatz Schule<br />

Abordnung / Versetzung<br />

Das Problem<br />

Im <strong>Lehrer</strong>zimmer der Schule geht es in<br />

der Pause an diesem Tag noch hektischer zu<br />

als es sonst üblich ist. Gruppen von Lehrkräften<br />

diskutieren erregt. Kurz zuvor hat<br />

der Schulleiter bekannt gemacht, dass ein<br />

Mitglied des Kollegiums versetzt werden<br />

muss, weil die Zahl der Schülerinnen und<br />

Schüler im kommenden Schuljahr bei spärlichen<br />

Anmeldungen stark zurückgeht.<br />

Ist das nun die Gelegenheit, die Kollegin<br />

A loszuwerden, die aufgrund ihrer kritischen<br />

Aktivität gegenüber dem Schulleiter<br />

recht unbequem ist?<br />

Bietet sich nicht die Versetzung des Kollegen<br />

B an, der ohnehin aus familiären<br />

Gründen versetzt werden will, dessen Versetzungsgesuch<br />

in den Bereich einer anderen<br />

Bezirksregierung jedoch abschlägig beschieden<br />

worden ist?<br />

Rechtslage im Überblick<br />

1. Versetzung auf Antrag<br />

Der Dienstherr hat „im Rahmen des<br />

Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl<br />

des Beamten und seiner Familie zu sorgen”.<br />

Soweit der gesetzliche Auftrag. Ein direkter<br />

Rechtsanspruch auf eine Versetzung gegenüber<br />

dem Arbeitgeber lässt sich jedoch<br />

daraus nicht ableiten.<br />

Innerhalb des Landes bestehen Unterschiede<br />

bei der Stellenbesetzung. Bereichen<br />

mit erheblichem Mangel an Lehrkräften stehen<br />

Gebiete gegenüber, in denen der<br />

pädagogische Bedarf annähernd gedeckt ist.<br />

Gerade in diese Regionen zielen aber oft<br />

Versetzungsanträge von Lehrkräften. Dem<br />

Personalrat sollte daher eine Kopie des Versetzungsantrages<br />

zugeschickt werden, damit<br />

er sich auch für die zu versetzende Lehrkraft<br />

einsetzen kann. Die Mitbestimmung<br />

des Personalrats trägt dazu bei, dass Versetzungen<br />

gerechter durchgeführt werden und<br />

schwerwiegende soziale Gründe berücksichtigt<br />

werden können.<br />

2. Versetzungen aus dienstlichen<br />

Gründen<br />

Auch bei diesen Maßnahmen ist einerseits<br />

das persönliche Interesse der Lehrkräfte<br />

gegenüber dem dienstlichen abzuwägen<br />

und andererseits das Interesse dienstli-<br />

4<br />

cher Stellen, den Mangel (oder den rechnerischen<br />

Überhang) gleichmäßig zu verteilen.<br />

Vor einer Versetzung sind die Betroffenen<br />

von der Dienststelle anzuhören und der<br />

Personalrat ist zu beteiligen. Ist der Personalrat<br />

nicht beteiligt worden oder ist die Anhörung<br />

unterblieben, kann die Versetzung<br />

rechtsunwirksam sein.<br />

Stimmt der Personalrat solchen Versetzungen<br />

nicht zu, kann die Entscheidung an<br />

den Bezirkspersonalrat bei Grundschulen,<br />

sonst an den Hauptpersonalrat weitergegeben<br />

werden.<br />

Ausnahmeregelung<br />

Nun gibt es jedoch eine Ausnahme, die in<br />

§ 66 Abs. 8 LPVG festgelegt ist. „Der Leiter<br />

der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die<br />

der Natur der Sache nach keinen Aufschub<br />

dulden, bis zur endgültigen Entscheidung<br />

vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem<br />

Personalrat die vorläufigen Regelungen mitzuteilen<br />

und zu begründen ...“<br />

Das Oberverwaltungsgericht (OVG)<br />

Münster führt dazu aus<br />

„Eine Maßnahme duldet der Natur der<br />

Sache nach keinen Aufschub, soweit es<br />

sich um dringliche, unaufschiebbare Fälle<br />

handelt. Ein Fall ist dringlich, wenn bei<br />

Unterlassung der alsbaldigen Durchführung<br />

der Erfolg vereitelt oder einem<br />

durch die Unterlassung Betroffenen ein<br />

Schaden entstehen würde, der in keinem<br />

Verhältnis zum Nutzen und Zweck der Mitbestimmung<br />

steht. Ob diese Voraussetzungen<br />

gegeben sind, entscheidet der Dienststellenleiter<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen.“<br />

(OVG Münster vom 19.3.1979 - CL<br />

23/78 und vom 16.11.1978 - CL 3/78.)<br />

Im Schulbereich dürften die Voraussetzungen<br />

für die Anwendung des § 66 Abs. 8<br />

LPVG nur in Ausnahmefällen gegeben<br />

sein, wenn z.B. Schulabschlüsse gefährdet<br />

sind. Unterrichtsausfall allein zählt nicht<br />

zu den Ausnahmefällen.<br />

3. Abordnung<br />

Bei einer Abordnung sind folgende, von<br />

der Versetzungsmaßnahme abweichende<br />

Regelungen zu beachten:<br />

● Eine Abordnung ist immer ein vorübergehendes,<br />

kein endgültiges Ausschei-<br />

den aus der Dienststelle. Die Stelle an<br />

der bisherigen Schule bleibt erhalten.<br />

● „Vor der Abordnung soll der Beamte<br />

gehört werden.“ [§ 29 Landesbeamtengesetz<br />

(LBG)].<br />

● Abordnungen unterliegen nicht der Mitbestimmung,<br />

wenn sie im Rahmen einer<br />

Kooperation von Schulen bis zu einem<br />

Schuljahr andauern und die <strong><strong>Lehrer</strong>in</strong><br />

oder der <strong>Lehrer</strong> an der anderen Schule<br />

mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden<br />

tätig ist.<br />

● Andere Abordnungen unterliegen nur<br />

dann der Mitbestimmung, wenn sie länger<br />

als bis zum Ende des laufenden<br />

Schuljahres andauern.<br />

Wird ein Beschäftigter (z.B. SonderpädagogInnen<br />

im Gemeinsamen Unterricht)<br />

durch aneinander gereihte Abordnungen,<br />

die jede für sich betrachtet den mitbestimmungspflichtigen<br />

Umfang (über ein Schuljahr<br />

hinaus) zwar nicht erreichen, für eine<br />

ununterbrochene Dauer abgeordnet, die<br />

insgesamt dieses Jahr überschreiten, unterliegt<br />

jede einzelne Abordnung der Mitbestimmung.<br />

● Ist erkennbar, dass eine Abordnung mit<br />

dem Zwecke einer späteren Versetzung<br />

geschieht, unterliegt sie in jedem Fall<br />

von vornherein der Mitbestimmung des<br />

Personalrates.<br />

● Auch die Aufteilung der Tätigkeit eines<br />

Beschäftigten auf mehrere Dienststellen<br />

ist eine mitbestimmungspflichtige<br />

Abordnung.<br />

Tipp<br />

Auch wenn der Arbeitgeber den Personalrat<br />

nicht beteiligen muss, sind Personalräte<br />

zu informieren und können betroffene<br />

Beschäftigte sich Hilfe beim Personalrat<br />

suchen (siehe Stichwort Aufgaben des Personalrates).<br />

Weitere Informationen<br />

Homepage der <strong>GEW</strong> NRW: www.gew-nrw.de,<br />

Stichwort Recht und Gesetz Schulministerium:<br />

http://www.schulministerium.nrw.de/<br />

BP/OLIVER/Erlass zur Versetzungen von <strong><strong>Lehrer</strong>in</strong>nen<br />

und <strong>Lehrer</strong>n an öffentlichen Schulen:<br />

BASS 21-01 Nr. 21

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