Lehrerin / Lehrer - GEW
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Arbeitsplatz Schule<br />
Allgemeine Dienstordnung<br />
Die Allgemeine Dienstordnung für <strong><strong>Lehrer</strong>in</strong>nen<br />
und <strong>Lehrer</strong>, Schulleiterinnen und<br />
Schulleiter (ADO - BASS 21-02 Nr. 4) fasst<br />
die wichtigsten Rechte und Pflichten zusammen,<br />
die sich aus den Bestimmungen des öffentlichen<br />
Dienstrechts und den Bestimmungen<br />
des Schulrechts für die Tätigkeit<br />
des pädagogischen Personals an den Schulen<br />
ergeben und konkretisiert Aufgaben, die<br />
im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages<br />
der Schule gegenüber den Schülerinnen<br />
und Schülern zu erfüllen sind.<br />
<strong><strong>Lehrer</strong>in</strong>nen und <strong>Lehrer</strong> sollten sich<br />
mit den Bestimmungen der ADO vertraut<br />
machen, aber auch die jeweiligen zugrunde<br />
liegenden rechtlichen Bestimmungen<br />
kennen. Die Art der Zusammenstellung<br />
und die verkürzte Wiedergabe der Rechtstexte<br />
kann Verpflichtungen suggerieren,<br />
die bei genauem Hinsehen durchaus anders<br />
beurteilt werden können. Dies gilt vor<br />
allem für die Bestimmungen zur Arbeitszeit<br />
und zur Wahrnehmung der Unterrichtsverpflichtung<br />
und zum politischen<br />
Verhalten der <strong><strong>Lehrer</strong>in</strong> bzw. des <strong>Lehrer</strong>s.<br />
Was tun?<br />
Wenn sich aus der Anwendung Zweifel ergeben,<br />
wenn Vorgesetzte unter Berufung auf<br />
die ADO Anordnungen erteilen oder ein bestimmtes<br />
Verhalten einfordern, kann (sollte)<br />
mit dem <strong>Lehrer</strong>rat beraten, Kontakt mit<br />
dem Personalrat aufgenommen werden.<br />
Siehe auch <strong>GEW</strong>-Ratgeber „Schulgesetz<br />
NRW 2006“, 2. Auflage 2006<br />
6<br />
Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte<br />
Rechtslage im Überblick<br />
Seit dem 01. Juni 1999 gibt es im Beamtenrecht<br />
des Landes eine neue arbeitsmarktpolitische<br />
Teilzeitvariante, die<br />
Altersteilzeit gem. § 78 d Landesbeamtengesetz<br />
(LBG). Diese Altersteilzeit muss vor<br />
dem 01. Januar 2010 angetreten sein. Für<br />
alle Kolleginnen und Kollegen, die nach<br />
dem 01. August 1950 geboren sind, bedarf<br />
es einer gesetzlichen Verlängerung der<br />
Altersteilzeitmöglichkeiten, für die die<br />
<strong>GEW</strong> eintritt.<br />
Merkmale der Altersteilzeit nach § 78 d<br />
LBG:<br />
◆Altersteilzeit kann nur auf Antrag bewilligt<br />
werden.<br />
◆Altersteilzeit kann ab vollendetem 55.<br />
Lebensjahr in Anspruch genommen werden.<br />
Die Ablehnung eines Antrages auf<br />
Altersteilzeit ist nur möglich, wenn dingende<br />
dienstliche Belange dem entgegenstehen<br />
(Ausnahme siehe unten).<br />
◆Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung<br />
mit 50 Prozent der durchschnittlichen<br />
Arbeitszeit der letzten fünf Jahre.<br />
◆Die sich aus der Teilzeitbeschäftigung ergebende<br />
Besoldung wird auf 83 Prozent<br />
der Nettobesoldung der durchschnittli-