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Lehrerin / Lehrer - GEW

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Arbeitsplatz Schule<br />

Allgemeine Dienstordnung<br />

Die Allgemeine Dienstordnung für <strong><strong>Lehrer</strong>in</strong>nen<br />

und <strong>Lehrer</strong>, Schulleiterinnen und<br />

Schulleiter (ADO - BASS 21-02 Nr. 4) fasst<br />

die wichtigsten Rechte und Pflichten zusammen,<br />

die sich aus den Bestimmungen des öffentlichen<br />

Dienstrechts und den Bestimmungen<br />

des Schulrechts für die Tätigkeit<br />

des pädagogischen Personals an den Schulen<br />

ergeben und konkretisiert Aufgaben, die<br />

im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages<br />

der Schule gegenüber den Schülerinnen<br />

und Schülern zu erfüllen sind.<br />

<strong><strong>Lehrer</strong>in</strong>nen und <strong>Lehrer</strong> sollten sich<br />

mit den Bestimmungen der ADO vertraut<br />

machen, aber auch die jeweiligen zugrunde<br />

liegenden rechtlichen Bestimmungen<br />

kennen. Die Art der Zusammenstellung<br />

und die verkürzte Wiedergabe der Rechtstexte<br />

kann Verpflichtungen suggerieren,<br />

die bei genauem Hinsehen durchaus anders<br />

beurteilt werden können. Dies gilt vor<br />

allem für die Bestimmungen zur Arbeitszeit<br />

und zur Wahrnehmung der Unterrichtsverpflichtung<br />

und zum politischen<br />

Verhalten der <strong><strong>Lehrer</strong>in</strong> bzw. des <strong>Lehrer</strong>s.<br />

Was tun?<br />

Wenn sich aus der Anwendung Zweifel ergeben,<br />

wenn Vorgesetzte unter Berufung auf<br />

die ADO Anordnungen erteilen oder ein bestimmtes<br />

Verhalten einfordern, kann (sollte)<br />

mit dem <strong>Lehrer</strong>rat beraten, Kontakt mit<br />

dem Personalrat aufgenommen werden.<br />

Siehe auch <strong>GEW</strong>-Ratgeber „Schulgesetz<br />

NRW 2006“, 2. Auflage 2006<br />

6<br />

Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte<br />

Rechtslage im Überblick<br />

Seit dem 01. Juni 1999 gibt es im Beamtenrecht<br />

des Landes eine neue arbeitsmarktpolitische<br />

Teilzeitvariante, die<br />

Altersteilzeit gem. § 78 d Landesbeamtengesetz<br />

(LBG). Diese Altersteilzeit muss vor<br />

dem 01. Januar 2010 angetreten sein. Für<br />

alle Kolleginnen und Kollegen, die nach<br />

dem 01. August 1950 geboren sind, bedarf<br />

es einer gesetzlichen Verlängerung der<br />

Altersteilzeitmöglichkeiten, für die die<br />

<strong>GEW</strong> eintritt.<br />

Merkmale der Altersteilzeit nach § 78 d<br />

LBG:<br />

◆Altersteilzeit kann nur auf Antrag bewilligt<br />

werden.<br />

◆Altersteilzeit kann ab vollendetem 55.<br />

Lebensjahr in Anspruch genommen werden.<br />

Die Ablehnung eines Antrages auf<br />

Altersteilzeit ist nur möglich, wenn dingende<br />

dienstliche Belange dem entgegenstehen<br />

(Ausnahme siehe unten).<br />

◆Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung<br />

mit 50 Prozent der durchschnittlichen<br />

Arbeitszeit der letzten fünf Jahre.<br />

◆Die sich aus der Teilzeitbeschäftigung ergebende<br />

Besoldung wird auf 83 Prozent<br />

der Nettobesoldung der durchschnittli-

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