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Die Aufsichtspflicht der Eltern und anderen Erziehungspersonen

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Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung kommt in Betracht, wenn ein<br />

unzureichend beaufsichtigtes Kind o<strong>der</strong> Jugendlicher sich selbst o<strong>der</strong> Dritte körperlich<br />

misshandelt o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heit beschädigt. <strong>Die</strong> <strong>Aufsichtspflicht</strong>igen handeln<br />

fahrlässig, wenn sie bei <strong>der</strong> Ausführung die Sorgfalt, zu <strong>der</strong> sie nach den Umständen<br />

<strong>und</strong> nach persönlichen Fähigkeiten <strong>und</strong> Kenntnissen imstande sind, außer acht lassen.<br />

(Der Grad <strong>der</strong> Fahrlässigkeit spielt nur bei einer Strafzumessung eine Rolle. <strong>Die</strong><br />

fahrlässige Körperverletzung wird nur auf Strafantrag beispielsweise <strong>der</strong> <strong>Eltern</strong> verfolgt,<br />

es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält wegen des beson<strong>der</strong>en öffentlichen<br />

Interesses ein Einschreiten für notwendig.)<br />

Auch das Schaffen von Gefahrenquellen kann nach § 170 d StGB strafbar sein, auch<br />

ohne dass es bisher zu einem konkreten Schaden gekommen ist. Werden beispielsweise<br />

in einer Einrichtung „langandauernde katastrophale Zustände“ hingenommen,<br />

die die Sicherheit <strong>der</strong> anvertrauten Kin<strong>der</strong> gefährden können, können sich die dafür<br />

Verantwortlichen <strong>und</strong> auch diejenigen, die nicht auf ein Abstellen <strong>der</strong> Zustände gedrungen<br />

haben, strafbar machen. Zu den katastrophalen Zuständen würde sicherlich<br />

auch zählen, wenn nur eine Person auf 40 Kin<strong>der</strong> betreuen müsste. Wenn selbst<br />

keine Abhilfe geschaffen werden kann, sollte zumindest <strong>der</strong> Zustand dokumentiert<br />

werden <strong>und</strong> <strong>der</strong> Träger einer Einrichtung über den Zustand informiert werden.<br />

Zivilrechtliche Konsequenzen bei einer <strong>Aufsichtspflicht</strong>verletzung: Eine zivilrechtliche<br />

Konsequenz wäre die Wie<strong>der</strong>gutmachung eines eingetretenen Schadens.<br />

<strong>Die</strong>s meist in Form eines Schadenersatzes bei einem Vermögensschaden. Bei ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Schäden müssen Heilungskosten <strong>und</strong> evt. Verdienstausfall ersetzt<br />

werden. Unter Umständen müssen Schmerzensgeld o<strong>der</strong> eine (lebenslangen) Rentenzahlung<br />

geleistet werden. Bei <strong>der</strong> zivilrechtlichen Haftung ist im Gegensatz zur<br />

strafrechtlichen Konsequenz die Beweislage umgekehrt. Hier muss <strong>der</strong> <strong>Aufsichtspflicht</strong>ige<br />

nachweisen, dass die <strong>Aufsichtspflicht</strong> nicht verletzt wurde. <strong>Die</strong> Gr<strong>und</strong>lage<br />

für diese Rechtslage ist <strong>der</strong> § 832, Abs. 1 + 2 BGB:<br />

„(1) Wer kraft Gesetzes zu Führung <strong>der</strong> Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die<br />

wegen Min<strong>der</strong>jährigkeit o<strong>der</strong> wegen ihres geistigen o<strong>der</strong> körperlichen Zustandes <strong>der</strong><br />

Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person<br />

einem Dritten wi<strong>der</strong>rechtlich zufügt. <strong>Die</strong> Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> genügt o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Schaden auch bei gehöriger <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />

entstanden sein würde.<br />

(2) <strong>Die</strong> gleiche Verantwortung trifft denjenigen, welcher die Führung <strong>der</strong> Aufsicht<br />

durch Vertrag übernimmt.“<br />

Wobei <strong>der</strong> Vertrag, wie schon genannt, an keine äußere Form geb<strong>und</strong>en ist. <strong>Die</strong> Übernahme<br />

<strong>der</strong> Aufsicht bedarf lediglich <strong>der</strong> (stillschweigenden) Zustimmung durch die<br />

vertraglich Aufsichtsführenden. So reicht das kommentarlose Entgegennehmen eines<br />

Kindes bei einem Spielfest o<strong>der</strong> einer Gruppenst<strong>und</strong>e dazu aus, dass die dort tätigen<br />

Betreuer die <strong>Aufsichtspflicht</strong> übernehmen. An<strong>der</strong>erseits kommt kein „Betreuungsvertrag<br />

zu Stande, wenn beispielsweise unbeaufsichtigte Kin<strong>der</strong> aus eigenem Antrieb<br />

heraus sich in eine ähnliche Betreuungssituation begeben.<br />

§ 832 BGB regelt nur den Fall, dass die Vernachlässigung <strong>der</strong> <strong>Aufsichtspflicht</strong> zur<br />

Schädigung eines Dritten führt <strong>und</strong> nicht den Fall, in denen <strong>der</strong> Aufsichtsbedürftige<br />

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