05.01.2013 Aufrufe

Die Aufsichtspflicht der Eltern und anderen Erziehungspersonen

Die Aufsichtspflicht der Eltern und anderen Erziehungspersonen

Die Aufsichtspflicht der Eltern und anderen Erziehungspersonen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zur <strong>Aufsichtspflicht</strong> in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen<br />

Melden <strong>Eltern</strong> ihr Kind in einer Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung an, übernimmt <strong>der</strong> Träger<br />

durch den Aufnahmevertrag ausdrücklich die <strong>Aufsichtspflicht</strong> über das Kind. Da er<br />

die <strong>Aufsichtspflicht</strong> nicht selbst ausüben kann, überträgt er sie auf die Leitung <strong>der</strong><br />

Einrichtung <strong>und</strong> dem dort beschäftigten Personal. Zu den Pflichten des Trägers gehört<br />

es, seine Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter sorgfältig auszuwählen, ihre Eignung<br />

zu prüfen, ihre Einarbeitung sicherzustellen, wichtige Informationen an sie weiterzugeben<br />

<strong>und</strong> sie nicht zu überfor<strong>der</strong>n.<br />

Der Einrichtungsleitung kommt hier eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu. Sie ist unter an<strong>der</strong>em<br />

verpflichtet, neu eingestellte Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter in die Aufsichtsführung<br />

einzuweisen, das Personal auf Gefahren aufmerksam zu machen, beratend<br />

<strong>und</strong> unterstützend auch hinsichtlich <strong>der</strong> Aufsichtsführung zu wirken <strong>und</strong> bei Pflichtverletzungen<br />

einzugreifen.<br />

Beginn <strong>und</strong> Ende <strong>der</strong> <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />

Prinzipiell sind Beginn <strong>und</strong> Ende <strong>der</strong> <strong>Aufsichtspflicht</strong> im Aufnahmevertrag, in <strong>der</strong><br />

Hausordnung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung o<strong>der</strong> einer geson<strong>der</strong>ten Vereinbarung festgelegt.<br />

In <strong>der</strong> Regel beginnt die <strong>Aufsichtspflicht</strong> <strong>der</strong> Beschäftigten einer Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung,<br />

wenn das Kind die Einrichtung betritt. Werden Kin<strong>der</strong> von den <strong>Eltern</strong><br />

einfach vor <strong>der</strong> verschlossenen Tür abgestellt, verletzen diese möglicherweise ihre<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong>. <strong>Die</strong> <strong>Aufsichtspflicht</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung endet mit <strong>der</strong> Übergabe<br />

des Kindes an die Personensorgeberechtigten (<strong>Eltern</strong>) o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Beauftragte.<br />

Für den Weg zur <strong>und</strong> von <strong>der</strong> Einrichtung tragen die <strong>Eltern</strong> die Verantwortung, auch<br />

wenn das Kind alleine geht. Kin<strong>der</strong> sind auf dem Weg zur Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung, ob<br />

in Begleitung o<strong>der</strong> alleine, unfallversichert.<br />

<strong>Die</strong> rechtliche Situation <strong>der</strong> <strong>Aufsichtspflicht</strong> in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen wird durch<br />

eine Vielzahl von einschlägigen Urteilen bestimmt <strong>und</strong> ist entsprechend komplex.<br />

Leitungen, aber auch Beschäftigten <strong>der</strong> Einrichtungen, wird deshalb das Studium von<br />

Fachliteratur (im Anhang benannt) empfohlen, um sich mit dem rechtlichen Rahmen<br />

vertraut zu machen."<br />

<strong>Die</strong> Verkehrssicherungspflicht<br />

Rechtlich unabhängig von <strong>der</strong> <strong>Aufsichtspflicht</strong> wird in gerichtlichen Verfahren bei <strong>Aufsichtspflicht</strong>verletzungen<br />

sehr häufig die sogenannte Verkehrssicherungspflicht berührt.<br />

Im Prinzip kann alles verkehrssicherungspflichtig sein o<strong>der</strong> werden, wenn davon<br />

potentiell Gefahr ausgehen kann: Spielgeräte, ein Auto, Feuer, eine Baustelle,<br />

ein Teich <strong>und</strong> vieles an<strong>der</strong>e mehr.<br />

Verkehrssicherungspflichtig ist je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> eine Gefahrenquelle schafft, sei es, dass er<br />

sie selbst hervorruft o<strong>der</strong> in seinem Einflussbereich andauern lässt, hat erfor<strong>der</strong>liche<br />

Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit sich potentielle Gefahren nicht zum Nachteil<br />

an<strong>der</strong>er auswirken können. Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm, Aktenzeichen.:<br />

3 U 195/85, vom 02.02.87<br />

16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!