05.01.2013 Aufrufe

Die Aufsichtspflicht der Eltern und anderen Erziehungspersonen

Die Aufsichtspflicht der Eltern und anderen Erziehungspersonen

Die Aufsichtspflicht der Eltern und anderen Erziehungspersonen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(Familien-)Haftpflichtversicherung gedeckt sein. Besteht keine solche Versicherung,<br />

muss <strong>der</strong> <strong>Aufsichtspflicht</strong>ige entsprechende Schäden selbst bezahlen.<br />

Auch für einen Schaden, den die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Beaufsichtigende selbst erlitten hat, ist<br />

möglicherweise <strong>der</strong> <strong>Aufsichtspflicht</strong>ige haftbar zu machen. Dazu sagt <strong>der</strong> § 823 BGB:<br />

„Wer vorsätzlich (absichtlich)o<strong>der</strong> fahrlässig (versehentlich) das Leben, den Körper,<br />

die Ges<strong>und</strong>heit, die Freiheit, das Eigentum o<strong>der</strong> ein sonstiges Recht eines an<strong>der</strong>en<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich verletzt, ist dem an<strong>der</strong>en zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens<br />

verpflichtet.“<br />

So gibt es ein Urteil zur Haftungsfrage bei einem Wohnungsbrand: <strong>Eltern</strong>, die ihr<br />

Feuerzeug in <strong>der</strong> Zigarettenschachtes auf dem Tisch im Wohnzimmer liegen lassen,<br />

müssen damit rechnen, dass unbeaufsichtigte Kleinkin<strong>der</strong> den Feuerzeuggebrauch<br />

nachahmen. Wenn <strong>Eltern</strong> sich in dieser Situation zum Mittagsschlaf hinlegen, ist dies<br />

grob fahrlässig (Urteil des OLG Koblenz vom 08.02.04).<br />

Haftung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendlichen<br />

Kin<strong>der</strong> unter sieben Jahren sind für Schäden, die sie an<strong>der</strong>en zufügen nicht selbst<br />

haftbar zu machen. Kin<strong>der</strong> im Alter von sieben bis unter zehn Jahren brauchen nicht<br />

für Schäden aufkommen, die sie durch verschuldete Verkehrsunfälle verursachen.<br />

<strong>Die</strong>s gilt allerdings nicht, wenn ein Schaden vorsätzlich (mutwillig) herbeigeführt wurde,<br />

beispielsweise wenn Steine von einer Brücke auf die Straße geworfen werden.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Haftung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendlichen gilt, dass Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendliche<br />

selbst für einen von ihnen verursachten Schaden haftbar sein können. <strong>Die</strong>s richtet<br />

sich nach <strong>der</strong> Verschuldensfähigkeit. Nach dem § 828 Abs.1 BGB kann ein Kind<br />

unter 7 Jahren für einen Schaden, den es einem an<strong>der</strong>en zufügt, nicht zur Verantwortung<br />

gezogen werden. Jugendliche, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben, sind für Schäden, die sie einem an<strong>der</strong>en zufügen, nicht verantwortlich,<br />

wenn sie bei <strong>der</strong> Begehung <strong>der</strong> schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis<br />

<strong>der</strong> Verantwortlichkeit erfor<strong>der</strong>liche Einsicht hatten (§ 828 Abs.2 BGB). <strong>Die</strong>s<br />

bedeutet, dass <strong>der</strong> Jugendliche aufgr<strong>und</strong> seiner geistigen Entwicklung in <strong>der</strong> Lage<br />

sein muss, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen. Dann ist er auch verpflichtet<br />

für die Folgen seiner Handlung einzustehen. Zum Beispiel haftet ein jugendlicher<br />

Sprayer für den Schaden (Reinigungskosten) <strong>der</strong> durch das Sprayen entstanden ist.<br />

Haftung <strong>der</strong> <strong>Eltern</strong> <strong>und</strong> an<strong>der</strong>er <strong>Aufsichtspflicht</strong>iger<br />

Aber auch wenn Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendliche haftbar gemacht werden können, haften<br />

auch <strong>Aufsichtspflicht</strong>ige, wenn sie ihrer <strong>Aufsichtspflicht</strong> nicht ausreichend nachgekommen<br />

sind. So sollten sich <strong>Eltern</strong> vergewissern, die wissen, dass ihre jugendlichen<br />

Kin<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rechtlich sprühen, dass diese keine Sprayerutensilien mit sich führen.<br />

Ansonsten müssen sie für den Schaden aufkommen, den die Kin<strong>der</strong> mit ihren „Hobby“<br />

anrichten. Wenn Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendliche dadurch aufgefallen sind, dass sie sich<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich Fahrzeuge ausleihen, um damit zu fahren, haben <strong>Aufsichtspflicht</strong>igen<br />

eine strengere Aufsichtsführung zu leisten.<br />

<strong>Die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an die Aufsichtsführung erhöht sich bei <strong>der</strong> bekannten Neigung<br />

eines Jugendlichen zu Schwarzfahrten mit dem PKW. (Urteil vom Oberlandesgericht<br />

München, veröffentlicht in <strong>der</strong> Zeitschrift für Schadensrecht 1994, Seite 292)<br />

18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!