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Alert Memo - Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP

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<strong>Alert</strong> <strong>Memo</strong><br />

14. DEZEMBER 2011<br />

Insolvenzrechtsreform zur Erleichterung<br />

von Sanierungen in Deutschland<br />

Am 13. Dezember 2011 wurde das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der<br />

Sanierung von Unternehmen“ („ESUG“) verkündet 1 . Das ESUG sieht wesentliche<br />

Änderungen der Insolvenzordnung vor, um die Restrukturierung von Gesellschaften<br />

mittels eines Insolvenzverfahrens zu erleichtern, und gilt für alle Insolvenzverfahren, die<br />

nach dem 29. Februar 2012 beantragt werden.<br />

In der Vergangenheit wurden in Deutschland nur verhältnismäßig wenige<br />

Restrukturierungen mit Mitteln des geltenden Insolvenzrechts erfolgreich durchgeführt.<br />

Die Beteiligten sahen sich insbesondere bei Anwendung eines sog. Insolvenzplanverfahrens<br />

einer Reihe von Hindernissen gegenüber. Die Sanierung im Insolvenzverfahren<br />

war mit vielfältigen Unsicherheiten und Risiken befrachtet – zusätzlich zum<br />

Stigma der Insolvenz. Gläubiger hatten wenig Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters<br />

durch das Gericht. Minderheitsgläubigern und Gesellschaftern war es relativ<br />

leicht möglich, Sanierungen in Insolvenzverfahren zu verhindern oder zu verzögern.<br />

Zugleich birgt die wichtigste praktische Alternative zur Restrukturierung mittels<br />

Insolvenzplan, die übertragende Sanierung, diverse rechtliche und praktische<br />

Schwierigkeiten. Aus diesen Gründen galt das deutsche Insolvenzrecht als weniger<br />

sanierungsfreundlich als andere Rechtsordnungen, wie z.B. englisches Recht.<br />

Dies führte dazu, dass die Beteiligten in einigen Restrukturierungsfällen den<br />

insolvenzrechtlichen Sitz des Schuldners ins Ausland verlegten, um auf diese Weise in<br />

den Genuss der dortigen, flexibleren Regelungen zu gelangen („COMI-Verlegung“). In<br />

anderen Fällen wurden bestimmte Schulden durch ein sog. „Scheme of Arrangement“<br />

nach englischem Recht restrukturiert. Eine solche Sitzverlegung oder die Nutzung eines<br />

„Scheme of Arrangement“ wirft jedoch ebenfalls komplexe Rechtsfragen auf.<br />

Das ESUG will diese Risiken und Unsicherheiten mildern beziehungsweise<br />

beseitigen, indem es das Insolvenzplanverfahren mehr als bisher dem sog. Chapter 11-<br />

Verfahren des U.S.-amerikanischen Konkursrechts angleicht. Die Änderungen<br />

beinhalten die formelle Einbeziehung von Gesellschaftern in das Insolvenzverfahren, die<br />

Stärkung des Einflusses der Gläubiger sowie Erleichterungen hinsichtlich des<br />

Zustandekommens eines Insolvenzplans.<br />

1 Diese Mandanteninformation aktualisiert unsere Mandanteninformation vom 28. Juli 2010, in der wir den damaligen<br />

internen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vorgestellt hatten.<br />

© <strong>Cleary</strong> <strong>Gottlieb</strong> <strong>Steen</strong> & <strong>Hamilton</strong> <strong>LLP</strong>, 2011. Alle Rechte vorbehalten.<br />

Dieses <strong>Memo</strong>randum zu neuen rechtlichen Entwicklungen wurde als allgemeine Information für Mandanten von <strong>Cleary</strong> <strong>Gottlieb</strong><br />

und sonstige Interessierte erstellt und stellt keine Rechtsberatung für spezifische Fälle dar.


Einbeziehung von Gesellschaftern<br />

Die weitreichendste Änderung der Insolvenzordnung durch das ESUG ist die<br />

formelle Einbeziehung von Gesellschaftern in das Insolvenzverfahren. Nach bislang<br />

geltendem Recht sind die Gesellschafter des Schuldners nicht formell Beteiligte des<br />

Insolvenzverfahrens, da die Anteile an einem insolventen Unternehmen nicht zur<br />

Insolvenzmasse gehören. Gesellschafter (sogar Minderheitsgesellschafter) waren daher<br />

praktisch in der Lage, einen Insolvenzplan zu vereiteln, indem sie die Verabschiedung<br />

von Beschlüssen zur Fortführung des Unternehmens oder zu notwendigen<br />

Kapitalmaßnahmen wie einen Debt-Equity Swap ablehnten. Anders als in anderen<br />

Rechtsordnungen konnte die Verweigerung der Anteilseigner in Deutschland bisher auch<br />

nicht durch Beschluss des Insolvenzgerichts überwunden werden.<br />

Nach dem ESUG soll ein Insolvenzplan nicht mehr wie bisher nur in Rechte der<br />

Gläubiger, sondern auch in Rechte der Gesellschafter eingreifen können. Ein<br />

Insolvenzplan kann nunmehr auch vorsehen, dass das Unternehmen fortgeführt wird,<br />

dass Anteile am Schuldner auf Gläubiger übertragen werden und dass<br />

Kapitalherabsetzungen vorgenommen werden, um bestehende Verluste auszugleichen,<br />

um sodann das Kapital durch Ausgabe neuer Anteile an Investoren unter Ausschluss<br />

gesetzlicher Bezugsrechte zu erhöhen. Damit wird es möglich, insbesondere einen Debt-<br />

Equity Swap gegen den Willen von Gesellschaftern durch Mehrheitsbeschluss der<br />

Gläubiger durchzusetzen.<br />

Zu beachten bleibt jedoch, dass Gläubiger auch durch Mehrheitsbeschluss<br />

grundsätzlich nicht gezwungen werden können, an einem Debt-Equity Swap<br />

teilzunehmen. Ausgenommen hiervon sind bestimmte Umstrukturierungen von<br />

Schuldverschreibungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz. Dies ist bei der<br />

Erstellung des Insolvenzplans zu berücksichtigen.<br />

Soweit durch den Insolvenzplan in ihre Rechte eingegriffen würde, stimmen<br />

Gläubiger und Anteilseigner in Gruppen über den Insolvenzplan ab. Stimmt die<br />

Mehrheit der Gruppen dem Insolvenzplan zu, kann die Nichtzustimmung der übrigen<br />

Gruppen durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden. Einzelne den Insolvenzplan<br />

ablehnende Gläubiger oder Gesellschafter haben nur noch eingeschränkte Möglichkeiten,<br />

das Inkrafttreten des Insolvenzplans zu verhindern – siehe unten „Erleichterungen bei<br />

Insolvenzplänen“.<br />

Bei börsennotierten Unternehmen wird ein Debt-Equity Swap in der Regel durch<br />

eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung durchgeführt. Die<br />

Kapitalerhöhung erfolgt durch Einbringung der Forderungen sich am Schuldner<br />

beteiligender Gläubiger. Bei einer Sachkapitalerhöhung außerhalb eines Insolvenzverfahrens<br />

muss der Wert der eingebrachten Forderungen mindestens den Nominalwert<br />

der ausgegebenen Aktien erreichen. Erreicht der Wert der Forderungen diesen Wert<br />

nicht, haften die die Aktien zeichnenden Gläubiger auf die Differenz, was ein<br />

erhebliches Risiko darstellen kann. Nach dem ESUG jedoch findet die Differenzhaftung<br />

keine Anwendung, wenn die Kapitalerhöhung im Rahmen eines Insolvenzplans<br />

2


vorgenommen wird, was einen wesentlichen Vorteil einer Restrukturierung in der<br />

Insolvenz darstellen wird.<br />

Das ESUG bestimmt außerdem, dass ein Gläubiger eine Geschäftsverbindung<br />

nicht kündigen darf, falls es durch Kapitalmaßnahmen oder Anteilsübertragungen zu<br />

einem Kontrollwechsel des Schuldners kommt. Anderslautende Vereinbarungen sind<br />

unwirksam.<br />

Gläubiger, die beabsichtigen, sich an einem Debt-Equity Swap lediglich mit<br />

einem Teil ihrer Forderungen zu beteiligen, sollten sich zu Fragen des gesetzlichen<br />

Nachrangs von Gesellschafterdarlehen beraten lassen. Nach den entsprechenden<br />

Bestimmungen sind Gesellschafterdarlehen in einer nachfolgenden Insolvenz<br />

grundsätzlich nachrangig, soweit nicht gesetzliche Ausnahmeregeln greifen.<br />

Auswahl des Insolvenzverwalters<br />

Nach derzeit geltendem Recht haben Gläubiger wenig Einfluss auf die Auswahl<br />

des Insolvenzverwalters durch das Gericht. In vielen Fällen sind Insolvenzgerichte von<br />

diesbezüglichen Vorschlägen von Gläubigern abgewichen, da sie die vorgeschlagenen<br />

Personen (ebenso wie Verwalter, die im Vorfeld des Verfahrens Gläubiger beraten<br />

haben) als befangen ansahen. Die daraus resultierende Unsicherheit hinsichtlich der<br />

Identität, Qualifikation und Kooperationsbereitschaft des künftigen Verwalters wurde oft<br />

als ein wesentlicher Hinderungsgrund für die Nutzung des Insolvenzverfahrens zur<br />

Restrukturierung von Unternehmen angesehen.<br />

Dieser Unsicherheit versucht das ESUG zu begegnen, indem die Rechte des<br />

vorläufigen Gläubigerausschusses gestärkt werden. Dieser besteht aus Vertretern der<br />

Gläubiger, welche zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

auf den Gang des Eröffnungsverfahrens Einfluss ausüben können.<br />

Nach dem ESUG muss das Insolvenzgericht einen vorläufigen<br />

Gläubigerausschuss einrichten, wenn der Geschäftsumfang des Schuldners bestimmte<br />

Schwellenwerte überschreitet.<br />

Das Insolvenzgericht hat grundsätzlich den vorläufigen Gläubigerausschuss zu<br />

hören, bevor es einen Insolvenzverwalter bestellt. Die Bestellung eines vom vorläufigen<br />

Gläubigerausschuss vorgeschlagenen Insolvenzverwalters darf das Insolvenzgericht nur<br />

ablehnen, wenn dieser für das Amt ungeeignet ist. Dabei gilt eine Person nicht allein<br />

deswegen als ungeeignet, weil sie vom Schuldner oder von einem Gläubiger als<br />

Verwalter vorgeschlagen wird, oder den Schuldner zum Ablauf eines<br />

Insolvenzverfahrens allgemein beraten hat. Problematisch bleibt aber die Erstellung<br />

eines Insolvenzplans durch die vorgeschlagene Person.<br />

Wegen der erweiterten Befugnisse des vorläufigen Gläubigerausschusses (siehe<br />

auch „Stärkung der Eigenverwaltung“ unten) sollten Gläubiger frühzeitig Vorkehrungen<br />

treffen, ihre Rechte kurzfristig ausüben zu können. Dies gilt insbesondere dann, wenn<br />

die Stellung eines Eröffnungsantrages jederzeit droht. Mögliche Maßnahmen umfassen<br />

3


die Einigung innerhalb von Gläubigergruppen (zum Beispiel Darlehensgebern von<br />

Konsortialdarlehen), wer eventuell in den vorläufigen Gläubigerausschuss entsandt<br />

werden soll, und die Kontaktaufnahme zu anderen Gläubigergruppen.<br />

Stärkung der Eigenverwaltung<br />

Schon nach geltendem deutschen Insolvenzrecht hat der Schuldner die<br />

Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu beantragen. Ordnet das<br />

Gericht Eigenverwaltung an, so bleibt die Geschäftsleitung des Schuldners im Amt und<br />

wird in ihrer Tätigkeit von einem Sachwalter lediglich überwacht. Das Instrument der<br />

Eigenverwaltung ist in einigen Verfahren erfolgreich zur Sanierung von Unternehmen<br />

genutzt worden, ist aber eine seltene Ausnahme geblieben. Auch ist es für einzelne<br />

Gläubiger relativ einfach, eine einmal angeordnete Eigenverwaltung zu Fall zu bringen.<br />

Das ESUG beseitigt einige der wesentlichen Hindernisse einer vermehrten<br />

Nutzung der Eigenverwaltung. Beantragt der Schuldner, das Insolvenzverfahren in<br />

Eigenverwaltung durchzuführen, so hat das Insolvenzgericht grundsätzlich den<br />

vorläufigen Gläubigerausschuss zu hören, bevor es über den Antrag entscheidet. Es darf<br />

den Antrag nur ablehnen, wenn ihm Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass<br />

die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen würde. Unterstützt der vorläufige<br />

Gläubigerausschuss den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung durch einstimmigen<br />

Beschluss, gilt deren Anordnung als nicht nachteilig.<br />

Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich<br />

aussichtslos, so darf das Gericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines<br />

Verfügungsverbot verhängen und Verfügungen des Schuldners auch nicht von der<br />

Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig machen.<br />

Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit<br />

oder Überschuldung gestellt und nicht einer bereits eingetretenen<br />

Zahlungsunfähigkeit, hat das Insolvenzgericht den Schuldner vorab zu informieren,<br />

wenn es beabsichtigt, den Antrag auf Eigenverwaltung abzulehnen. Dies ermöglicht es<br />

dem Schuldner, seinen Eröffnungsantrag zurückzunehmen und statt dessen<br />

außergerichtliche Sanierungsbemühungen einzuleiten bzw. fortzusetzen.<br />

In Fällen, in denen der Schuldner den Eröffnungsantrag aufgrund seiner<br />

drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (und nicht einer bereits<br />

eingetretenen Zahlungsunfähigkeit) zu Zwecken der Sanierung gestellt und die<br />

Eigenverwaltung beantragt hat, hat das Insolvenzgericht dem Schuldner für einen<br />

Zeitraum von bis zu drei Monaten einen „Schutzschirm“ zu gewähren, sofern die<br />

Sanierung nicht aussichtslos ist. Unter diesem „Schutzschirm“ soll der Schuldner einen<br />

Insolvenzplan vorbereiten können, ohne Zwangsvollstreckungen ausgesetzt zu sein.<br />

Zudem hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass von dem Schuldner unter dem<br />

„Schutzschirm“ im Eröffnungsverfahren begründete Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten<br />

in einem späteren Insolvenzverfahren sind, d.h. gegenüber einfachen<br />

Insolvenzforderungen bevorzugt werden.<br />

4


Erleichterungen bei Insolvenzplänen<br />

Nach geltendem Recht sind einzelne Gläubiger häufig in der Lage, die<br />

Umsetzung von Insolvenzplänen durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern oder<br />

zu verzögern. Solche Verzögerungen können an sich erfolgversprechende Sanierungen<br />

gefährden. Nach dem ESUG wird es für einzelne Gläubiger schwieriger, sich<br />

erfolgversprechenden Sanierungen zu widersetzen. Zu diesem Zweck sieht der<br />

Gesetzentwurf prozessuale Erschwernisse vor und verlangt zudem, dass der<br />

Insolvenzplan den ablehnenden Gläubiger wesentlich schlechter stellen würde.<br />

Ferner kann ein Insolvenzplan Ausgleichszahlungen für den Fall vorsehen, dass<br />

er einen Gläubiger tatsächlich schlechter stellt als er ohne einen Insolvenzplan stünde. In<br />

solchen Fällen darf das Gericht die Bestätigung des Plans nicht mehr versagen, nur weil<br />

ein Gläubiger geltend macht, er würde durch den Plan (wesentlich) schlechter gestellt.<br />

Der Streit um den finanziellen Ausgleich wird außerhalb des Insolvenzverfahrens geführt<br />

und behindert nicht mehr die Planbestätigung bzw. Sanierung behindern.<br />

Zentrale Gegenparteien<br />

Die im 2010er Änderungsentwurf noch vorgesehenen Änderungen zur Stärkung<br />

der Rechte von zentralen Gegenparteien (Central Counterparties) in der Insolvenz von<br />

Clearing-Mitgliedern wurden aus dem ESUG herausgenommen und sollen zu einem<br />

späteren Zeitpunkt beraten werden.<br />

*<br />

* *<br />

Für Fragen stehen Ihnen Dr. Werner Meier (wmeier@cgsh.com), Michael Kern<br />

(mkern@cgsh.com) und Christoph Schauenburg (cschauenburg@cgsh.com) aus unserem<br />

Frankfurter Büro sowie jeder unserer Partner und Counsel zur Verfügung, den Sie unter<br />

„Praxisbereiche”, „Regionen“, „Deutschland”, „Anwältinnen und Anwälte“ auf unserer<br />

Website http://www.clearygottlieb.com finden.<br />

CLEARY GOTTLIEB STEEN & HAMILTON <strong>LLP</strong><br />

5


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