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neuerechtsentwicklung en - BRANDI Rechtsanwälte

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Elsa-Brändström-Str. 1 u. 3<br />

33602 Bielefeld<br />

Tel.: (0521) 96535-0<br />

E-Mail: Bielefeld@bdphg.de<br />

Stresemannstr. 99<br />

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B R A N D I D R Ö G E P I L T Z H E U E R & G R O N E M E Y E R<br />

R E C H T S A N W Ä L T E<br />

Lind<strong>en</strong>weg 2<br />

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99423 Weimar<br />

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N E U E<br />

R E C H T S E N T W I C K L U N G E N<br />

Alte Brauerei 1-3<br />

33098 Paderborn<br />

(05251) 7735-0<br />

E-Mail: Paderborn@bdphg.de<br />

71, Rue du Faubourg St.Honoré<br />

F-75008 Paris<br />

Tel.: (0033-1) 42666861<br />

E-Mail:<br />

w<strong>en</strong>nercie@w<strong>en</strong>nercie.com<br />

8. Jahrgang Nr. 2 Oktober 2000<br />

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S<br />

Workshop “e-commerce” 1<br />

Seminar für unsere Mandant<strong>en</strong> 1<br />

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlung<strong>en</strong> 2<br />

Neues Gesetz zur Förderung der außergerichtlich<strong>en</strong> Streitbeilegung (in Zivilsach<strong>en</strong>) 3<br />

Neues zu Vertragsstrafe-Klauseln 4<br />

Verbraucherschutz durch Fernabsatzgesetz 4<br />

Ab Mai Schriftform für die Be<strong>en</strong>digung von Arbeitsverhältniss<strong>en</strong> 5<br />

Neue Regelung<strong>en</strong> zu wettbewerbsbeschränk<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Vereinbarung<strong>en</strong> nach EU-Recht 5<br />

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer 8<br />

INCOTERMS 2000 9<br />

Kein Schutz vor digitalisierter Abbildung von Gebäudeansicht und Straß<strong>en</strong>verlauf 9<br />

Änderung der Bauordnung für Nordrhein-Westfal<strong>en</strong> 10<br />

Verträge mit polnisch<strong>en</strong> Partnern zwing<strong>en</strong>d in polnischer Sprache 13<br />

Kunstausstellung im Büro Paderborn 13<br />

„Wir über uns“ 13<br />

_____________________________________________________________________<br />

_<br />

Die in d<strong>en</strong> folg<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Beiträg<strong>en</strong> allgemein erteilt<strong>en</strong> Hinweise und Empfehlung<strong>en</strong> könn<strong>en</strong> und woll<strong>en</strong> eine anwaltliche<br />

Einzelberatung nicht ersetz<strong>en</strong>. Sie sollt<strong>en</strong> vielmehr als D<strong>en</strong>kanstöße und Problemori<strong>en</strong>tierung<strong>en</strong> verstand<strong>en</strong> werd<strong>en</strong>.<br />

_________________________________________________________________________________<br />

_


Workshop „e-commerce“<br />

e-commerce – ein Schlagwort in aller Munde, ein Thema mit Zukunft. Obwohl Veranstaltung<strong>en</strong><br />

zu diesem Them<strong>en</strong>komplex bereits vielfach angebot<strong>en</strong> werd<strong>en</strong>, spür<strong>en</strong> wir eine nach wie vor<br />

<strong>en</strong>orme Nachfrage nach verläßlich<strong>en</strong> Information<strong>en</strong>.<br />

Wir lad<strong>en</strong> Sie deshalb ein zu einem „Workshop e-commerce“, in dem wir Ihn<strong>en</strong> Frag<strong>en</strong> wie<br />

"Geg<strong>en</strong>wart und Zukunft des e-commerce", Technik, geschäftliche Perspektiv<strong>en</strong>, Schutz von<br />

Domain-Nam<strong>en</strong>/Mark<strong>en</strong>recht, Vertragsschluß im Internet, Allgemeine Geschäftsbedingung<strong>en</strong>,<br />

Probleme des Wettbewerbsrechts, Beacht<strong>en</strong>swertes zum Haustürwiderrufsgesetz,<br />

Verbraucherkreditgesetz und Fernabsatzgesetz, Internationales Privatrecht , Gerichtsstand,<br />

straf- und deliktsrechtliche Verantwortung für Inhalte im Internet und anderes mehr<br />

näherbring<strong>en</strong> und mit Ihn<strong>en</strong> diskutier<strong>en</strong> möcht<strong>en</strong>.<br />

Der Workshop findet an zwei Termin<strong>en</strong> statt:<br />

• 22. November 2000, 15.00 Uhr in Bielefeld,<br />

Möv<strong>en</strong>pick-Hotel, Am Bahnhof 3, 33602 Bielefeld,<br />

Tel.: (0521) 5282-0, Fax: (0521) 5282-100<br />

• 29 November 2000, 15.00 Uhr in Paderborn,<br />

Heinz-Nixdorf-MuseumsForum, Fürst<strong>en</strong>allee 7, 33012 Paderborn,<br />

Tel.: (05251) 3066-0, Fax: (05251) 3066-99<br />

Der Teilnehmerkreis ist nicht auf unsere Mandant<strong>en</strong> beschränkt, so daß Sie auch gern andere<br />

Interessierte auf diese Veranstaltung aufmerksam mach<strong>en</strong> könn<strong>en</strong>. Im übrig<strong>en</strong> werd<strong>en</strong> Sie<br />

demnächst ein<strong>en</strong> Hinweis in der Tagespresse find<strong>en</strong>.<br />

Anmeld<strong>en</strong> könn<strong>en</strong> Sie sich natürlich schon jetzt (bitte d<strong>en</strong> gewünscht<strong>en</strong> Veranstaltungsort<br />

angeb<strong>en</strong>) bei Herrn RA Dr. Nils Gronemeyer,<br />

BDPHG Paderborn, Alte Brauerei 1 – 3, 33098 Paderborn<br />

Tel.: (05251) 7735-0, Fax: (05251) 7735-99, e-mail: paderborn@bdphg.de.<br />

Seminar für unsere Mandant<strong>en</strong><br />

Im Frühjahr 2001 möcht<strong>en</strong> wir erneut ein Seminar für unsere Mandant<strong>en</strong> durchführ<strong>en</strong>.<br />

Behandelt werd<strong>en</strong> soll<strong>en</strong> diesmal „Frag<strong>en</strong> des gr<strong>en</strong>züberschreit<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Vertriebs –<br />

Gestaltung Internationaler Verträge unter Beachtung des UN-Kaufrechts und neuerer<br />

EU Rechtsvorschrift<strong>en</strong>“.<br />

1


Als Termin hab<strong>en</strong> wir d<strong>en</strong> 2. März 2001 von 9.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr im Parkhotel Gütersloh<br />

vorgeseh<strong>en</strong>. Im Anschluß möcht<strong>en</strong> wir Sie gern zu einem Mittagess<strong>en</strong> und weiter<strong>en</strong><br />

Gedank<strong>en</strong>austausch einlad<strong>en</strong>.<br />

Wir bitt<strong>en</strong> Sie, sich bei Interesse bereits jetzt d<strong>en</strong> Termin unseres Mandant<strong>en</strong>seminars<br />

vorzumerk<strong>en</strong>. Anmeldung<strong>en</strong> richt<strong>en</strong> Sie bitte an Herrn RA Dr. Nils Gronemeyer,<br />

BDPHG Paderborn, Alte Brauerei 1 – 3, 33098 Paderborn<br />

Tel.: (05251) 7735-0, Fax: (05251) 7735-99, e-mail: paderborn@bdphg.de.<br />

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlung<strong>en</strong><br />

Mit dem Ziel, die Zahlungsmoral im allgemein<strong>en</strong> zu verbessern, insbesondere aber, um d<strong>en</strong><br />

Liquiditätsschwierigkeit<strong>en</strong> in der Bauwirtschaft <strong>en</strong>tgeg<strong>en</strong>zutret<strong>en</strong>, ist am 01.05.2000 das<br />

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlung<strong>en</strong> in Kraft getret<strong>en</strong>. Die wes<strong>en</strong>tlich<strong>en</strong> Inhalte des<br />

Gesetzes sind:<br />

a) Schuldnerverzug tritt automatisch - ohne daß es noch einer Mahnung bedarf - 30 Tage<br />

nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertig<strong>en</strong> Zahlungs-<br />

aufforderung ein („automatische“ Mahnung).<br />

b) Der gesetzliche Verzugs-Zinssatz ist von bisher 4 % p.a. (bzw. 5 % unter Kaufleut<strong>en</strong>)<br />

auf nunmehr 5 Proz<strong>en</strong>tpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Über-<br />

leitungs-Gesetzes erhöht word<strong>en</strong> und beträgt somit derzeit 8,42 %.<br />

c) Im (Bau-) Werkvertragsrecht hat der Gesetzgeber zur Begr<strong>en</strong>zung sog<strong>en</strong>annter<br />

Abnahme-Verweigerung<strong>en</strong> als Mittel zur Verschiebung der Fälligkeit des Vergütungs-<br />

anspruchs zwei Tatbestände von „Zwangs“-Abnahm<strong>en</strong> (auch Abnahme-Gleichstellung<strong>en</strong><br />

g<strong>en</strong>annt) eingeführt, wonach eine Abnahme dann anzunehm<strong>en</strong> ist, w<strong>en</strong>n<br />

• die Abnahme durch d<strong>en</strong> Besteller nicht innerhalb der vom Unternehmer gesetzt<strong>en</strong><br />

angemess<strong>en</strong><strong>en</strong> Frist erfolgt - vorausgesetzt es sind keine wes<strong>en</strong>tlich<strong>en</strong> Mängel<br />

vorhand<strong>en</strong> - oder<br />

• der Unternehmer eine Fertigstellungsbescheinigung eines von ihm beauftragt<strong>en</strong><br />

Gutachters vorlegt.<br />

Eine Verkürzung der 30-Tages-Frist durch vertragliche Abred<strong>en</strong>, insbesondere im Rahm<strong>en</strong> von<br />

Allgemein<strong>en</strong> Geschäftsbedingung<strong>en</strong>, um d<strong>en</strong> Schuldner schon vor Ablauf dieses Zeitraums in<br />

Verzug setz<strong>en</strong> zu könn<strong>en</strong>, ist nur sehr eingeschränkt möglich. Daraus folgt, daß Schuldner<br />

Rechnung<strong>en</strong> regelmäßig erst nach 30 Tag<strong>en</strong> bezahl<strong>en</strong> müss<strong>en</strong>, danach allerdings die Schuld<br />

automatisch mit dem neu<strong>en</strong> gesetzlich<strong>en</strong> Zinssatz von z.Zt. 8,42 % p.a. ohne weitere<br />

2


Nachweise verzinst wird. Soweit diese Rechtswirkung<strong>en</strong> nicht erwünscht sind, ist eine<br />

Anpassung von Vertragsmustern und Allgemein<strong>en</strong> Geschäftsbedingung<strong>en</strong> vorzunehm<strong>en</strong>.<br />

Neues Gesetz zur Förderung der außergerichtlich<strong>en</strong> Streitbeilegung<br />

(in Zivilsach<strong>en</strong>)<br />

Seit dem 01.01.2000 kann aufgrund eines <strong>en</strong>tsprech<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Bundesgesetzes durch d<strong>en</strong><br />

Landesgesetzgeber bestimmt werd<strong>en</strong>, dass eine Klage in Zivilsach<strong>en</strong> erst zulässig ist,<br />

nachdem ein Güteversuch gescheitert ist. Dies gilt für vermög<strong>en</strong>srechtliche Streitigkeit<strong>en</strong> vor<br />

dem Amtsgericht mit einem Wert bis 1.500,- DM, Nachbarstreitigkeit<strong>en</strong> im privat<strong>en</strong> Bereich<br />

sowie Streitigkeit<strong>en</strong> weg<strong>en</strong> Verletzung der persönlich<strong>en</strong> Ehre, soweit sie nicht in Presse oder<br />

Rundfunk begang<strong>en</strong> wurd<strong>en</strong>. Nach dem Land Bayern hat nun auch das Land Nordrhein-<br />

Westfal<strong>en</strong> ein solches Ausführungsgesetz verabschiedet. Ab dem 01.10.2000 muß daher d<strong>en</strong><br />

g<strong>en</strong>annt<strong>en</strong> Fäll<strong>en</strong> erst das außergerichtliche Schlichtungsverfahr<strong>en</strong> gescheitert sein, bevor der<br />

Weg zu d<strong>en</strong> Gericht<strong>en</strong> eröffnet ist.<br />

Schlichtungsstelle ist in Nordrhein-Westfal<strong>en</strong> grundsätzlich der Schiedsmann/die Schiedsfrau<br />

oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle. Das Verfahr<strong>en</strong> läuft<br />

nach einer sog<strong>en</strong>annt<strong>en</strong> Schlichtungsordnung ab. Wer un<strong>en</strong>tschuldigt am<br />

Schlichtungsverfahr<strong>en</strong> nicht teilnimmt, kann mit einem Ordnungsgeld von 20,- DM bis 150,- DM<br />

belegt werd<strong>en</strong>. Zur Verhandlung wird durch die Schiedsperson mit einer Frist von grundsätzlich<br />

2 Woch<strong>en</strong> durch Einschreibebrief unter Übers<strong>en</strong>dung des Antrags gelad<strong>en</strong>. Das Verfahr<strong>en</strong><br />

kostet grundsätzlich 20,- DM, bei Abschluß eines Vergleichs 40,- DM, in schwierig<strong>en</strong> Fäll<strong>en</strong><br />

bis 75,- DM. Hinzu komm<strong>en</strong> etwaige Schreibauslag<strong>en</strong> u.ä..<br />

Verpflichtet sich der Schuldner zur Zahlung, erstellt die Schiedsperson ein<strong>en</strong> Vergleich, aus<br />

der die Zwangsvollstreckung betrieb<strong>en</strong> werd<strong>en</strong> kann. Die notw<strong>en</strong>dige Vollstreckungsklausel<br />

muß allerdings das zuständige Amtsgericht erteil<strong>en</strong>.<br />

Das Schlichtungsverfahr<strong>en</strong> muß nicht bei all<strong>en</strong> Streitigkeit<strong>en</strong> bis zu 1.500,- DM absolviert<br />

werd<strong>en</strong> bzw. man kann es auch umgeh<strong>en</strong>. Die wichtigst<strong>en</strong> Fälle, in d<strong>en</strong><strong>en</strong> kein<br />

Schlichtungsverfahr<strong>en</strong> stattfind<strong>en</strong> muß, sind: Streitigkeit<strong>en</strong> in Famili<strong>en</strong>sach<strong>en</strong>, Urkund<strong>en</strong>-,<br />

Wechsel- oder Scheckprozesse, Klag<strong>en</strong> weg<strong>en</strong> vollstreckungsrechtlicher Maßnahm<strong>en</strong> und<br />

insbesondere dann, w<strong>en</strong>n man zuvor d<strong>en</strong> Anspruch im Mahnverfahr<strong>en</strong> gelt<strong>en</strong>d gemacht hat.<br />

Außerdem braucht dann kein Schlichtungsversuch unternomm<strong>en</strong> zu werd<strong>en</strong>, w<strong>en</strong>n die Partei<strong>en</strong><br />

nicht im selb<strong>en</strong> Landgerichtsbezirk ansässig sind.<br />

Dieses Gesetz ist sicherlich nicht geeignet, die Forderungsbeitreibung zu beschleunig<strong>en</strong>. Wie<br />

auch in ander<strong>en</strong> Fäll<strong>en</strong> dürfte das Hauptziel des Gesetzgebers sein, die Gerichte „zu<br />

<strong>en</strong>tlast<strong>en</strong>“.<br />

Neues zu Vertragsstrafe-Klauseln<br />

Der Bundesgerichtshof hat nach einer im Juli 2000 veröff<strong>en</strong>tlicht<strong>en</strong> Entscheidung festgestellt,<br />

daß Klauseln, die für jed<strong>en</strong> Arbeitstag der Verspätung zu einer Vertragsstrafe von 0,5 % bis zu<br />

einem Maximum von 5 % der Auftragssumme verpflicht<strong>en</strong>, unwirksam sind. Der<br />

Bundesgerichtshof kritisiert nicht die Obergr<strong>en</strong>ze von 5 %, sondern nimmt Anstoß an dem<br />

Tagessatz von 0,5 %. Da nach diesem Tagessatz die Obergr<strong>en</strong>ze bereits nach 10 Arbeitsta-<br />

g<strong>en</strong> erreicht sei, lasse die Klausel eine zeitliche Abstufung und eine mit zunehm<strong>en</strong>dem Verzug<br />

steig<strong>en</strong>de Dringlichkeit nicht erk<strong>en</strong>n<strong>en</strong>. Auch sei zweifelhaft, ob bereits nach 10 Arbeitstag<strong>en</strong><br />

ein Schad<strong>en</strong> von 5 % der Auftragssumme eingetret<strong>en</strong> sei.<br />

3


Die Entscheidung des Bundesgerichtshof ist im Rahm<strong>en</strong> eines Bauvertrages zur Errichtung<br />

eines Mehrfamili<strong>en</strong>hauses ergang<strong>en</strong>. Die Entscheidungsgründe leg<strong>en</strong> jedoch nahe, d<strong>en</strong><br />

Standpunkt des Bundesgerichtshofes gleichermaß<strong>en</strong> bei der Formulierung von Allgemein<strong>en</strong><br />

Geschäftsbedingung<strong>en</strong> für d<strong>en</strong> War<strong>en</strong>vertrieb, nam<strong>en</strong>tlich im Einkauf zu berücksichtig<strong>en</strong>.<br />

Verbraucherschutz durch Fernabsatzgesetz<br />

In Umsetzung der EU-Fernabsatzrichtlinie ist am 30.06.2000 das Gesetz über<br />

Fernabsatzverträge und andere Frag<strong>en</strong> des Verbraucherrechts - Fernabsatzgesetz - in Kraft<br />

getret<strong>en</strong>. Das Gesetz betrifft nicht nur d<strong>en</strong> klassisch<strong>en</strong> Versandhandel, sondern auch<br />

elektronisch gestützte Käufe mittels neuer Kommunikationstechnologi<strong>en</strong>. Es legt dem<br />

Verkäufer weitgeh<strong>en</strong>de Pflicht<strong>en</strong> zur Unterrichtung des Verbrauchers auf und räumt dem<br />

Verbraucher das Recht ein, d<strong>en</strong> abgeschloss<strong>en</strong><strong>en</strong> Vertrag ohne Angabe von Gründ<strong>en</strong> zu<br />

widerruf<strong>en</strong>. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Woch<strong>en</strong> ab dem Empfang der Ware und kann<br />

<strong>en</strong>tweder durch schriftliche Erklärung oder durch Rücks<strong>en</strong>dung der Sache gewahrt werd<strong>en</strong>. Sie<br />

verlängert sich auf bis zu vier Monate, w<strong>en</strong>n der Verkäufer d<strong>en</strong> ihm oblieg<strong>en</strong>d<strong>en</strong><br />

Informationspflicht<strong>en</strong> nicht nachkommt.<br />

Übt der Käufer das ihm zusteh<strong>en</strong>de Widerrufsrecht aus, könn<strong>en</strong> ihm bei einem War<strong>en</strong>wert bis<br />

EUR 40,00 die Kost<strong>en</strong> der Rücks<strong>en</strong>dung auferlegt werd<strong>en</strong>. Diese für d<strong>en</strong> Verbraucher<br />

nachteilige Regelung gilt nur dann nicht, w<strong>en</strong>n die gelieferte Ware von der bestellt<strong>en</strong> abweicht.<br />

Firm<strong>en</strong>, die E-Commerce betreib<strong>en</strong> bzw. ihre War<strong>en</strong> per Versandhandel anbiet<strong>en</strong>, werd<strong>en</strong> sich<br />

zukünftig an d<strong>en</strong> Vorgab<strong>en</strong> des Fernabsatzgesetzes ori<strong>en</strong>tier<strong>en</strong> und insbesondere ihre<br />

Allgemein<strong>en</strong> Geschäftsbedingung<strong>en</strong> <strong>en</strong>tsprech<strong>en</strong>d anpass<strong>en</strong> müss<strong>en</strong>. Das Gesetz ist in<br />

bestimmt<strong>en</strong> Fäll<strong>en</strong> auch bei gr<strong>en</strong>züberschreit<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Verträg<strong>en</strong> anw<strong>en</strong>dbar; insbesondere w<strong>en</strong>n<br />

der Verbraucher sein<strong>en</strong> gewöhnlich<strong>en</strong> Auf<strong>en</strong>thalt in einem Mitgliedsstaat der EU hat.<br />

Ab Mai Schriftform für die Be<strong>en</strong>digung von Arbeitsverhältniss<strong>en</strong><br />

Nicht alles, aber wes<strong>en</strong>tliche Vorschrift<strong>en</strong> des Kündigungsschutzrechts macht der Mai neu.<br />

Die Zeit<strong>en</strong> der sog<strong>en</strong>annt<strong>en</strong> „Affektkündigung“ sind ab 01.05.2000 vorbei. Kündigt ein<br />

Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer in der erst<strong>en</strong> Wut „auf der Stelle“ mündlich ein<strong>en</strong><br />

Arbeitsvertrag, ist das in Zukunft unwirksam.<br />

Ab 01.05.2000 gilt der neue § 623 BGB:<br />

„Die Be<strong>en</strong>digung von Arbeitsverhältniss<strong>en</strong> durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die<br />

Befristung bedürf<strong>en</strong> zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“<br />

In Zukunft sind also nur noch schriftlich möglich:<br />

• Kündigung<strong>en</strong> sowohl von Arbeitgeber wie von Arbeitnehmer<br />

• Aufhebungsverträge, wohl auch die sog<strong>en</strong>annt<strong>en</strong> „Abwicklungsverträge“, die nach<br />

Ausspruch einer Kündigung geschloss<strong>en</strong> werd<strong>en</strong>.<br />

• Befristungsvereinbarung<strong>en</strong> in Arbeitsverträg<strong>en</strong><br />

4


Wird die Schriftform nicht beachtet, sind Kündigung, Aufhebungsvertrag und<br />

Befristungsvereinbarung unwirksam.<br />

Neue Regelung<strong>en</strong> zu wettbewerbsbeschränk<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Vereinbarung<strong>en</strong><br />

nach EU-Recht<br />

Die Europäische Kommission hat mit Wirkung zum 01.06.2000 die Regelung<strong>en</strong> über die<br />

Wirksamkeit von vertraglich<strong>en</strong> Vereinbarung<strong>en</strong>, die d<strong>en</strong> Wettbewerb innerhalb der<br />

Europäisch<strong>en</strong> Union beschränk<strong>en</strong>, in wes<strong>en</strong>tlich<strong>en</strong> Teil<strong>en</strong> neu gefaßt.<br />

Es geht um die sog<strong>en</strong>annte „Grupp<strong>en</strong>freistellungsverordnung“, in der die Europäische<br />

Kommission die Vertragsklauseln b<strong>en</strong><strong>en</strong>nt, die nach ihrer Auffassung trotz<br />

wettbewerbsbeschränk<strong>en</strong>der Wirkung<strong>en</strong> in Verträg<strong>en</strong> vereinbart werd<strong>en</strong> könn<strong>en</strong>, ohne geg<strong>en</strong><br />

das Kartellverbot des EG-Vertrages zu verstoß<strong>en</strong>. Diese jetzt neu gefaßte<br />

Grupp<strong>en</strong>freistellungsverordnung regelt also die Fälle, in d<strong>en</strong><strong>en</strong> die EU-Kommission bereits<br />

vorab „G<strong>en</strong>eralabsolution“ erteilt für bestimmte, wettbewerbsbeschränk<strong>en</strong>de Vereinbarung<strong>en</strong> in<br />

Verträg<strong>en</strong>, insbesondere Vertriebsverträg<strong>en</strong>.<br />

Die Problematik <strong>en</strong>tsteht immer dann, w<strong>en</strong>n ein Lieferant innerhalb eines EU-Landes mit einem<br />

Kund<strong>en</strong>, insbesondere einem Vertragshändler, Lieferverträge vereinbart, die zum Beispiel<br />

folg<strong>en</strong>de Klauseln <strong>en</strong>thalt<strong>en</strong>:<br />

• Verpflichtung des Lieferant<strong>en</strong>, in dem festgelegt<strong>en</strong> Vertragsgebiet ausschließlich dies<strong>en</strong><br />

bestimmt<strong>en</strong> Abnehmer zu beliefern (exklusiv).<br />

• Verpflichtung des Vertragshändlers, die Vertragsprodukte ausschließlich beim Lieferant<strong>en</strong><br />

zu bezieh<strong>en</strong>, nicht bei Dritt<strong>en</strong> zu kauf<strong>en</strong>.<br />

• Wettbewerbsverbote zu Last<strong>en</strong> des Lieferant<strong>en</strong>, sowohl währ<strong>en</strong>d der Vertragslaufzeit wie<br />

nachvertraglich.<br />

• Beschränkung<strong>en</strong> des Vertragshändlers, die Ware weiterzuverkauf<strong>en</strong>, angefang<strong>en</strong> von<br />

Preisbindung<strong>en</strong> bis hin zu Verbot<strong>en</strong> an d<strong>en</strong> Vertragshändler, die bezog<strong>en</strong>e Ware außerhalb<br />

seines Vertragsgebiets auszuliefern oder Kund<strong>en</strong> außerhalb seines Vertragsgebiets zu<br />

werb<strong>en</strong>.<br />

Solche Klauseln war<strong>en</strong> jed<strong>en</strong>falls teilweise schon bisher unwirksam.<br />

Nach Artikel 81 des EG-Vertrages (verkürzte Darstellung) sind Vereinbarung<strong>en</strong> zwisch<strong>en</strong><br />

Unternehm<strong>en</strong> verbot<strong>en</strong> und nichtig, die geeignet sind, d<strong>en</strong> Handel zwisch<strong>en</strong> d<strong>en</strong><br />

Mitgliedstaat<strong>en</strong> zu beeinträchtig<strong>en</strong>, und die eine Verhinderung, Einschränkung oder<br />

Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsam<strong>en</strong> Marktes bezweck<strong>en</strong> oder<br />

bewirk<strong>en</strong>.<br />

Das „Kartellverbot“ des Artikel 81 EG-Vertrag unterliegt allerdings von vornherein wichtig<strong>en</strong><br />

Einschränkung<strong>en</strong>:<br />

• Bagatellfälle, die nach einer von der EG-Kommission erlass<strong>en</strong><strong>en</strong> Bagatellbekanntmachung<br />

nur geringfügige Auswirkung<strong>en</strong> auf d<strong>en</strong> innergemeinschaftlich<strong>en</strong> Wettbewerb hab<strong>en</strong> könn<strong>en</strong>,<br />

fall<strong>en</strong> nicht unter das Kartellverbot. In diesem Bereich sind also <strong>en</strong>tsprech<strong>en</strong>de<br />

wettbewerbsbeschränk<strong>en</strong>de Vereinbarung<strong>en</strong> grundsätzlich möglich.<br />

• Wettbewerbsbeschränk<strong>en</strong>de Vereinbarung<strong>en</strong>, die sich ausschließlich im Bereich<br />

außerhalb der EU auswirk<strong>en</strong> (EU-Ausland), werd<strong>en</strong> vom Kartellverbot nicht erfaßt.<br />

5


Handelt es sich aber um wettbewerbsbeschränk<strong>en</strong>de Vereinbarung<strong>en</strong>, die<br />

• d<strong>en</strong> Wettbewerb innerhalb des EU-Binn<strong>en</strong>markt einschränk<strong>en</strong> könn<strong>en</strong><br />

• und die Bagatellgr<strong>en</strong>ze nach der Bagatellbekanntmachung überschreit<strong>en</strong>,<br />

greift das Verbot des Artikel 81 EG-Vertrag ein.<br />

In dies<strong>en</strong> Fäll<strong>en</strong> stellt sich die Frage, ob die Kommission für die betreff<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Vereinbarung<strong>en</strong><br />

eine „G<strong>en</strong>eralabsolution“ durch die neue „Grupp<strong>en</strong>freistellungsverordnung“ erteilt hat.<br />

Die neue Grupp<strong>en</strong>freistellungsverordnung stellt im Geg<strong>en</strong>satz zu ihr<strong>en</strong> Vorläufern, die sie<br />

ablöst, <strong>en</strong>tscheid<strong>en</strong>d auf die Marktmacht der an der Vereinbarung beteiligt<strong>en</strong> Unternehm<strong>en</strong> ab.<br />

In d<strong>en</strong> G<strong>en</strong>uß einer „G<strong>en</strong>eralabsolution“ nach der Grupp<strong>en</strong>freistellungsverordnung komm<strong>en</strong> nur<br />

Unternehm<strong>en</strong>, der<strong>en</strong> Marktanteil auf dem betreff<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Markt 30 % nicht überschreitet, wobei je<br />

nach Einzelfall auf d<strong>en</strong> Marktanteil des Lieferant<strong>en</strong> oder des Händlers abzustell<strong>en</strong> ist.<br />

Überschreit<strong>en</strong> die Marktanteile diese Gr<strong>en</strong>ze, gilt die Grupp<strong>en</strong>freistellung nicht mehr, es kann<br />

dann nur für wettbewerbsbeschränk<strong>en</strong>de Vereinbarung<strong>en</strong> eine Einzelg<strong>en</strong>ehmigung bei d<strong>en</strong><br />

europäisch<strong>en</strong> Behörd<strong>en</strong> beantragt werd<strong>en</strong>.<br />

Aus der Grupp<strong>en</strong>freistellungsverordnung ergibt sich, daß zum Beispiel folg<strong>en</strong>de<br />

Vereinbarung<strong>en</strong> in Zukunft unwirksam sind, verbund<strong>en</strong> mit der Gefahr, daß die gesamte<br />

Vereinbarung nichtig ist:<br />

• Wettbewerbsverbote und Verpflichtung<strong>en</strong> für Vertragshändler, ausschließlich bei einem<br />

Lieferant<strong>en</strong> zu bezieh<strong>en</strong>, w<strong>en</strong>n die Laufzeit solcher Klauseln länger als 5 Jahre oder auf<br />

unbestimmte Zeit vereinbart wird;<br />

• jede Preisbindung des Abnehmers (Festsetzung von Wiederverkaufspreis<strong>en</strong>);<br />

• Verbot zu Last<strong>en</strong> des Abnehmers, aktiv Kund<strong>en</strong> außerhalb des Vertragsgebiets zu werb<strong>en</strong><br />

oder dort Auslieferungslager zu unterhalt<strong>en</strong>, es sei d<strong>en</strong>n, dieses Verbot wird auf solche<br />

Gebiete beschränkt, in d<strong>en</strong><strong>en</strong> der Lieferant andere Abnehmer exklusiv beliefert; Klauseln,<br />

die dem Abnehmer g<strong>en</strong>erell verbiet<strong>en</strong>, außerhalb des ihm zugewies<strong>en</strong><strong>en</strong> Vertragsgebiets<br />

Kund<strong>en</strong> zu werb<strong>en</strong>, sind daher zu pauschal;<br />

• Verbot zu Last<strong>en</strong> des Abnehmers, außerhalb des Vertragsgebiets „passiv“ zu verkauf<strong>en</strong>,<br />

d.h. an Abnehmer zu verkauf<strong>en</strong>, ohne daß er aktiv um solche Abnehmer geworb<strong>en</strong> hatte;<br />

dieses Verbot des „passiv<strong>en</strong> Weiterverkauf<strong>en</strong>s“ war allerdings schon bisher unwirksam.<br />

Anmerkung dazu: Es stellt sich die Rechtsfrage, wie der Internetverkauf zu qualifizier<strong>en</strong> ist.<br />

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich wohl um „passiv<strong>en</strong> Verkauf“ - mit der<br />

Folge, daß er uneingeschränkt zulässig sein muß und vertraglich nicht unterbund<strong>en</strong> werd<strong>en</strong><br />

kann.<br />

Die Verordnung <strong>en</strong>thält eine Reihe anderer komplizierter Ausnahm<strong>en</strong>, die wir hier im einzeln<strong>en</strong><br />

nicht darstell<strong>en</strong> könn<strong>en</strong>.<br />

Für alle Neuverträge muß man also in Zukunft prüf<strong>en</strong>:<br />

• ob der freie Wettbewerb im EU-Binn<strong>en</strong>markt durch vertragliche Vereinbarung<strong>en</strong><br />

eingeschränkt wird,<br />

6


• ob es sich um bloße Bagatellfälle handelt oder um Fälle „spürbarer“<br />

Wettbewerbsbeeinträchtigung<strong>en</strong>,<br />

• ob in dies<strong>en</strong> Fäll<strong>en</strong> die Marktmacht der beteiligt<strong>en</strong> Unternehm<strong>en</strong> unter 30 % oder über 30<br />

% liegt. Nur w<strong>en</strong>n sie unter 30 % liegt, könn<strong>en</strong> die Verträge in d<strong>en</strong> G<strong>en</strong>uß einer<br />

„G<strong>en</strong>eralabsolution“ nach der Grupp<strong>en</strong>freistellungsverordnung komm<strong>en</strong>. Lieg<strong>en</strong> die<br />

Marktanteile über 30 %, sind Einzelg<strong>en</strong>ehmigung<strong>en</strong> für wettbewerbsbeschränk<strong>en</strong>de<br />

Vereinbarung<strong>en</strong> erforderlich;<br />

• w<strong>en</strong>n der Marktanteil unter 30 % liegt: Lieg<strong>en</strong> „g<strong>en</strong>ehmigte“ Vereinbarung<strong>en</strong> nach der<br />

Grupp<strong>en</strong>freistellungsverordnung vor oder sind die Vereinbarung<strong>en</strong> von der Freistellung nicht<br />

erfaßt, also verbot<strong>en</strong>?<br />

Für Altverträge gilt eine Übergangsregelung:<br />

Verträge, die vor dem 31.05.2001 geschloss<strong>en</strong> werd<strong>en</strong>, werd<strong>en</strong> noch bis zum 31.12.2001 nach<br />

d<strong>en</strong> alt<strong>en</strong> Freistellungsverordnung<strong>en</strong> behandelt, insbesondere also alte Alleinvertriebsverträge<br />

nach der Freistellungsverordnung Nr. 1983/83.<br />

In jedem Fall empfiehlt sich für die Zukunft, Vertriebsverträge im Einzelfall auf ihre<br />

Übereinstimmung mit dem neu<strong>en</strong> EU-Recht zu überprüf<strong>en</strong>.<br />

Altverträge müss<strong>en</strong> spätest<strong>en</strong>s zum 01.01.2002 angepaßt sein.<br />

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer<br />

Bauherr<strong>en</strong> werd<strong>en</strong> auf vielfältige Weise zur Kasse gebet<strong>en</strong>: Neb<strong>en</strong> d<strong>en</strong> Kost<strong>en</strong> für die<br />

Errichtung des Bauvorhab<strong>en</strong>s im <strong>en</strong>ger<strong>en</strong> Sinne schlag<strong>en</strong> Bauneb<strong>en</strong>kost<strong>en</strong>,<br />

Erschließungsbeiträge, Kost<strong>en</strong> für d<strong>en</strong> Grunderwerb etc. zu Buche. Zu dies<strong>en</strong> zusätzlich<strong>en</strong><br />

Aufw<strong>en</strong>dung<strong>en</strong> gehört auch die Grunderwerbsteuer. Sie beträgt gemäß<br />

Grunderwerbsteuergesetz 3,5%. Jedoch herrschte über ihre Bemessungsgrundlage seit einiger<br />

Zeit Unklarheit, die nunmehr durch die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

beseitigt wurde – oder jed<strong>en</strong>falls beseitigt werd<strong>en</strong> sollte. Es geht um die Frage, woran sich die<br />

Grunderwerbsteuer bemisst, w<strong>en</strong>n ein (noch) unbebautes Grundstück erworb<strong>en</strong> wird, daneb<strong>en</strong><br />

aber weitere Verträge zur Bebauung desselb<strong>en</strong> geschloss<strong>en</strong> werd<strong>en</strong>. Kommt es auf d<strong>en</strong> Wert<br />

des unbebaut<strong>en</strong> oder des zukünftig bebaut<strong>en</strong> Grundstücks einschließlich dem Wert der<br />

Bauleistung an? Der Unterschied ist evid<strong>en</strong>t, da sich der Wert des Grundstücks durch die<br />

Bebauung für gewöhnlich stark erhöht. W<strong>en</strong>n also der addierte Wert des unbebaut<strong>en</strong><br />

Grundstücks und der Bauleistung zugrunde gelegt werd<strong>en</strong>, steigt die Steuerbelastung des<br />

Erwerbers erheblich.<br />

Schon nach früherer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kam es darauf an, ob<br />

Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag ein<strong>en</strong> einheitlich<strong>en</strong> Vertragsgeg<strong>en</strong>stand bild<strong>en</strong>. Dies<br />

hat das oberste Finanzgericht nun <strong>en</strong>tgeg<strong>en</strong> d<strong>en</strong> Bed<strong>en</strong>k<strong>en</strong> des Niedersächsisch<strong>en</strong><br />

Finanzgerichts bekräftigt, w<strong>en</strong>n zwisch<strong>en</strong> beid<strong>en</strong> Verträg<strong>en</strong> ein objektiv <strong>en</strong>ger sachlicher<br />

Zusamm<strong>en</strong>hang besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, w<strong>en</strong>n bereits bei Erwerb des<br />

Grundstücks feststeht, daß der Verkäufer auch Partei des Bauvertrags sein wird - eine bei<br />

Bauträgergeschäft<strong>en</strong> typische Konstellation.<br />

Wann aber im einzeln<strong>en</strong> ein objektiv <strong>en</strong>ger sachlicher Zusamm<strong>en</strong>hang zwisch<strong>en</strong> beid<strong>en</strong><br />

Verträg<strong>en</strong> mit einer <strong>en</strong>tsprech<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Folge für die Steuerlast bejaht werd<strong>en</strong> muß, kann auch<br />

nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur anhand des Einzelfalls und - beispielhaft –<br />

folg<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Kriteri<strong>en</strong> <strong>en</strong>tschied<strong>en</strong> werd<strong>en</strong>: Id<strong>en</strong>tität der jeweils beteiligt<strong>en</strong> Partei<strong>en</strong>, zeitliche<br />

7


Nähe beider Verträge und bereits im Zusamm<strong>en</strong>hang mit dem Grunderwerb eingegang<strong>en</strong>e<br />

Verpflichtung, ein bestimmtes Bauvorhab<strong>en</strong> zu realisier<strong>en</strong>.<br />

8


INCOTERMS 2000<br />

Seit dem 01.01.2000 gelt<strong>en</strong> die von der International<strong>en</strong> Handelskammer aufgestellt<strong>en</strong> Regeln<br />

zur Auslegung der in Auß<strong>en</strong>handelsverträg<strong>en</strong> hauptsächlich verw<strong>en</strong>det<strong>en</strong> Handelsklauseln in<br />

der neu<strong>en</strong> Version INCOTERMS 2000. Die wes<strong>en</strong>tlich<strong>en</strong> Änderung<strong>en</strong> geg<strong>en</strong>über der bis dahin<br />

gelt<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Fassung 1990 betreff<strong>en</strong> die Pflicht des Verkäufers, unter der Klausel FAS nunmehr<br />

für die Exportfreimachung verantwortlich zu sein, und die Pflicht des Käufers, bei Geltung der<br />

Klausel DEQ die Ware für d<strong>en</strong> Import freimach<strong>en</strong> zu müss<strong>en</strong>. Desweiter<strong>en</strong> wurde insbesondere<br />

die - nam<strong>en</strong>tlich im Containerverkehr eingesetzte - Klausel FCA überarbeitet und an mehrer<strong>en</strong><br />

Stell<strong>en</strong> die Be- und Entladepflicht<strong>en</strong> des Exporteurs präzisiert.<br />

In Anbetracht der Neufassung der INCOTERMS sollte gewährleistet werd<strong>en</strong>, daß in Verträg<strong>en</strong><br />

und Formular<strong>en</strong> künftig die derzeit gültige Fassung bezeichnet wird. Fehlt ein solcher Hinweis,<br />

kann es zum Streit über die maßgebliche Version komm<strong>en</strong>.<br />

Eine Ausarbeitung zu d<strong>en</strong> INCOTERMS 2000 kann in dem Büro Gütersloh angefordert werd<strong>en</strong>.<br />

Kein Schutz vor digitalisierter Abbildung von<br />

Gebäudeansicht und Straß<strong>en</strong>verlauf<br />

Aus der Rechtsprechung lieg<strong>en</strong> erste Entscheidung<strong>en</strong> rund um die Frage digitaler Gebäude-<br />

Abbildung<strong>en</strong> (Gebäude-Fotodatei<strong>en</strong>) vor. Anlaß für die Verfahr<strong>en</strong> war folg<strong>en</strong>der: Ein<br />

Verlagsunternehm<strong>en</strong>, das u.a. digitale Telefonverzeichnisse vertreibt, baut seit einiger Zeit eine<br />

Straß<strong>en</strong>- bzw. Gebäude-Bilddat<strong>en</strong>bank auf. Zu diesem Zweck läßt sie bundesweit durch<br />

mehrere mit Kameras ausgerüstete Kleintransporter vom öff<strong>en</strong>tlich<strong>en</strong> Straß<strong>en</strong>raum aus digitale<br />

Abbildung<strong>en</strong> des Straß<strong>en</strong>verlaufs sowie der angr<strong>en</strong>z<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Gebäudeansicht<strong>en</strong> aufnehm<strong>en</strong>. D<strong>en</strong><br />

Abbildung<strong>en</strong> wird jeweils die g<strong>en</strong>au geographische Position durch ein GPS-Satellit<strong>en</strong>gerät<br />

zugeordnet. In einem weiter<strong>en</strong> Schritt werd<strong>en</strong> die mit d<strong>en</strong> dazugehörig<strong>en</strong> geoterrestrisch<strong>en</strong><br />

Dat<strong>en</strong> verbund<strong>en</strong><strong>en</strong> Bildsequ<strong>en</strong>z<strong>en</strong> einem bestimmt<strong>en</strong> Straß<strong>en</strong>nam<strong>en</strong> zugeordnet; eine<br />

Verknüpfung mit Hausnummern erfolgt aber nicht. Bis 2001 soll<strong>en</strong> sämtliche deutsche Städte<br />

mit mehr als 20.000 Einwohnern in eine dann zum Vertrieb ansteh<strong>en</strong>de Dat<strong>en</strong>bank<br />

aufg<strong>en</strong>omm<strong>en</strong> sein, wobei das Unternehm<strong>en</strong> die Einsatzmöglichkeit<strong>en</strong> des digitalisiert<strong>en</strong><br />

Dat<strong>en</strong>materials vornehmlich in Verkehrs- und Rettungsleitsystem<strong>en</strong>, PKW-<br />

Navigationssystem<strong>en</strong> und elektronisch<strong>en</strong> Planungssystem<strong>en</strong> sieht. Herausgebracht wurde<br />

bereits ein digitales Telefonverzeichnis, bei dem jedem Anschlußinhaber ein Kart<strong>en</strong>ausschnitt<br />

zugeordnet ist, aus dem sich die ungefähre Lage des Anschlusses im jeweilig<strong>en</strong> Stadtbild<br />

erseh<strong>en</strong> läßt.<br />

Hiergeg<strong>en</strong> blieb<strong>en</strong> Rechtsschutzverfahr<strong>en</strong> sowohl von "betroff<strong>en</strong><strong>en</strong>" Eig<strong>en</strong>tümern wie auch von<br />

"betroff<strong>en</strong><strong>en</strong>" Kommun<strong>en</strong> bisher erfolglos.<br />

· Die Hauseig<strong>en</strong>tümer konnt<strong>en</strong> sich geg<strong>en</strong> die digitale Erfassung und Verarbeitung nicht<br />

wehr<strong>en</strong>, weil ihr Eig<strong>en</strong>tum - insbesondere die reale Verfügungsbefugnis über das Haus<br />

- in keiner Weise berührt war; die Haussubstanz selbst wurde ohnehin nicht verletzt.<br />

Damit schied jeder Schutz nach Eig<strong>en</strong>tumsvorschrift<strong>en</strong> aus. Es gibt laut OLG<br />

Karlsruhe auch weder nach urheberrechtlich<strong>en</strong> noch nach dat<strong>en</strong>schutzrechtlich<strong>en</strong><br />

Vorschrift<strong>en</strong> ein geschütztes Recht am "Bild des eig<strong>en</strong>es Hauses".<br />

· Die Städte ihrerseits hab<strong>en</strong> erfolglos versucht, die Aufnahmetätigkeit aus dem<br />

fahr<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Kleinlaster heraus als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu qualifizier<strong>en</strong>, für<br />

die die <strong>en</strong>tsprech<strong>en</strong>de Erlaubnis aber fehle. Dies hat das VG Karlsruhe nicht<br />

überzeugt, das kein<strong>en</strong> Ansatzpunkt für eine Tätigkeit sah, die über d<strong>en</strong> für jedermann<br />

möglich<strong>en</strong> und zulässig<strong>en</strong> Straß<strong>en</strong>gebrauch hinausgehe; auch die Sicherheit und<br />

Leichtigkeit des Verkehrs sei nicht gefährdet.<br />

9


Abzuwart<strong>en</strong> bleibt, inwieweit die nationale Umsetzung der EG-Dat<strong>en</strong>schutzrichtlinie 95/46/EG<br />

d<strong>en</strong> rechtlich<strong>en</strong> Zustand ändern wird.<br />

Änderung der Bauordnung für Nordrhein-Westfal<strong>en</strong><br />

Am 01.06.2000 ist das Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfal<strong>en</strong> mit über 100 Einzelpunkt<strong>en</strong> in Kraft getret<strong>en</strong>. Einige wes<strong>en</strong>tliche Neuregelung<strong>en</strong><br />

soll<strong>en</strong> im Folg<strong>en</strong>d<strong>en</strong> dargestellt werd<strong>en</strong>:<br />

1. Verfahr<strong>en</strong>sregelung<strong>en</strong><br />

• Der Katalog der g<strong>en</strong>ehmigungsfrei<strong>en</strong> Vorhab<strong>en</strong> nach § 65 BauO NW n.F. ist<br />

erweitert word<strong>en</strong> u.a. um Werbeanlag<strong>en</strong> in durch Bebauungsplan festgesetzt<strong>en</strong><br />

Gewerbe-, Industrie- und vergleichbar<strong>en</strong> Sondergebiet<strong>en</strong>, War<strong>en</strong>automat<strong>en</strong>, die<br />

Verkleidung<strong>en</strong> von Balkonbrüstung<strong>en</strong>, die Änderung der äußer<strong>en</strong> Gestaltung von<br />

Gebäud<strong>en</strong> durch Anstrich, Verputz sowie durch Bekleidung<strong>en</strong> und Verbl<strong>en</strong>dung<strong>en</strong> etc.<br />

• Dem G<strong>en</strong>ehmigungsfreistellungsverfahr<strong>en</strong> gemäß § 67 BauO NW n.F. unterlieg<strong>en</strong><br />

weiterhin die Errichtung oder Änderung von Wohngebäud<strong>en</strong> mittlerer und geringer Höhe<br />

im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Voraussetzung ist allerdings nicht mehr,<br />

daß diese Vorhab<strong>en</strong> d<strong>en</strong> Festsetzung<strong>en</strong> eines Bebauungsplanes <strong>en</strong>tsprech<strong>en</strong>, sondern<br />

nur noch, daß sie d<strong>en</strong> Festsetzung<strong>en</strong> eines Bebauungsplanes nicht widersprech<strong>en</strong>.<br />

• Neu eingeführt wurde durch § 67 Abs. 1 BauO NW n.F. für die Bauherrinn<strong>en</strong> und<br />

Bauherr<strong>en</strong> ein Wahlrecht zwisch<strong>en</strong> dem Freistellungsverfahr<strong>en</strong> und dem vereinfacht<strong>en</strong><br />

G<strong>en</strong>ehmigungsverfahr<strong>en</strong>.<br />

• Das vereinfachte G<strong>en</strong>ehmigungsverfahr<strong>en</strong> gemäß § 68 BauO n.F. wird zum<br />

Regelverfahr<strong>en</strong>. Das umfangreiche Baug<strong>en</strong>ehmigungsverfahr<strong>en</strong> mit behördlicher<br />

Vollprüfung wird künftig nur noch bei d<strong>en</strong> in § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 19 BauO NW<br />

n.F. abschließ<strong>en</strong>d aufgeführt<strong>en</strong> Sonderbauvorhab<strong>en</strong> durchgeführt werd<strong>en</strong>.<br />

2. Eine weitere verfahr<strong>en</strong>srechtliche Änderung <strong>en</strong>thält § 8 BauO NW n.F., wonach zukünftig<br />

nur noch die Teilung bereits bebauter Grundstücke g<strong>en</strong>ehmigungspflichtig ist, nicht<br />

mehr jedoch die Teilung von Grundstück<strong>en</strong>, die unbebaut sind oder der<strong>en</strong> Bebauung zwar<br />

g<strong>en</strong>ehmigt, aber noch nicht durchgeführt word<strong>en</strong> ist.<br />

3. Einige wes<strong>en</strong>tliche Änderung<strong>en</strong> betreff<strong>en</strong> das Abstandsfläch<strong>en</strong>recht.<br />

• Mit dem Ziel, eine Verdichtung der Bebauung zu ermöglich<strong>en</strong>, ist die zu öff<strong>en</strong>tlich<strong>en</strong><br />

Verkehrsfläch<strong>en</strong> einzuhalt<strong>en</strong>de Abstandsfläch<strong>en</strong>tiefe geg<strong>en</strong>über d<strong>en</strong> zu ander<strong>en</strong><br />

Grundstück<strong>en</strong> einzuhalt<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Abstandsfläch<strong>en</strong> halbiert word<strong>en</strong> (§ 6 Abs. 5 BauO NW<br />

n.F.).<br />

• Gr<strong>en</strong>zgarag<strong>en</strong> und Abstellräume mit einer Länge bis zu 9 m und einer mittler<strong>en</strong><br />

Wandhöhe von maximal 3 m mußt<strong>en</strong> bislang unmittelbar an die Grundstücksgr<strong>en</strong>ze<br />

gesetzt werd<strong>en</strong>. Ander<strong>en</strong>falls mußte der reguläre Gr<strong>en</strong>zabstand eingehalt<strong>en</strong> werd<strong>en</strong>.<br />

Nunmehr dürf<strong>en</strong> diese Anlag<strong>en</strong> gem. § 6 Abs. 11 BauO NW n.F. auch in d<strong>en</strong> von<br />

ander<strong>en</strong> Gebäud<strong>en</strong> einzuhalt<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Gr<strong>en</strong>zabstand errichtet werd<strong>en</strong>, w<strong>en</strong>n sie <strong>en</strong>tweder<br />

unmittelbar an die Gr<strong>en</strong>ze gesetzt werd<strong>en</strong> oder ein<strong>en</strong> Mindestabstand von 1 m<br />

einhalt<strong>en</strong>. Hierdurch wird d<strong>en</strong> Bauherr<strong>en</strong> die Schaffung eines Durchgangs in d<strong>en</strong> hinter<strong>en</strong><br />

Grundstücksbereich ermöglicht, der bislang aufgrund der Verpflichtung zur<br />

gr<strong>en</strong>zständig<strong>en</strong> Errichtung der Garage insbesondere bei Doppel- und Reih<strong>en</strong>häusern<br />

häufig nicht möglich war.<br />

• Zulässig ist nunmehr auch die Errichtung von Anlag<strong>en</strong> zur Gewinnung von<br />

Solar<strong>en</strong>ergie, von Parabolant<strong>en</strong>n<strong>en</strong> und sonstig<strong>en</strong> Ant<strong>en</strong>n<strong>en</strong>anlag<strong>en</strong> bis zur Höhe<br />

von 1,5 m auf Dächern von Gr<strong>en</strong>zgarag<strong>en</strong>, die bislang von jeglicher Bebauung<br />

freizuhalt<strong>en</strong> war<strong>en</strong>.<br />

• Erleichtert word<strong>en</strong> ist die Nutzungsänderung von besteh<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Gebäud<strong>en</strong>, die d<strong>en</strong><br />

erforderlich<strong>en</strong> Gr<strong>en</strong>zabstand nicht einhalt<strong>en</strong>. Nach der bisher gelt<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Rechtslage<br />

war die Änderung der Nutzung solcher Gebäude nur zulässig, w<strong>en</strong>n die zukünftige<br />

Nutzung keine nachteiliger<strong>en</strong> Auswirkung<strong>en</strong> für d<strong>en</strong> Nachbarn hatte als die derzeitige.<br />

Nunmehr regelt § 6 Abs. 15 BauO NW n.F., daß Nutzungsänderung<strong>en</strong> sowie<br />

10


geringfügige bauliche Änderung<strong>en</strong> besteh<strong>en</strong>der Gebäude ohne Veränderung von Länge<br />

und Höhe der d<strong>en</strong> Nachbargr<strong>en</strong>z<strong>en</strong> zugekehrt<strong>en</strong> Wände, die die vorgeschrieb<strong>en</strong>e Tiefe<br />

der Abstandsfläch<strong>en</strong> nicht einhalt<strong>en</strong>, erleichtert g<strong>en</strong>ehmigt werd<strong>en</strong> könn<strong>en</strong>.<br />

4. Eine weitere wes<strong>en</strong>tliche Änderung betrifft die Vorschrift<strong>en</strong> über Stellplätze.<br />

• § 51 Abs. 1 der alt<strong>en</strong> BauO NW sah vor, daß bauliche Anlag<strong>en</strong> nur erricht<strong>en</strong> dürf<strong>en</strong>,<br />

w<strong>en</strong>n Stellplätze oder Garag<strong>en</strong> in ausreich<strong>en</strong>der Größe und Anzahl hergestellt werd<strong>en</strong>.<br />

Die Neufassung des § 51 Abs. 1 BauO NW schränkt dieses Erfordernis von<br />

Stellplätz<strong>en</strong> ein und stellt es unter d<strong>en</strong> Vorbehalt, daß Stellplätze unter<br />

Berücksichtigung der örtlich<strong>en</strong> Verhältnisse und des örtlich<strong>en</strong> Person<strong>en</strong>verkehrs<br />

erforderlich sind. Mit dieser Änderung soll erreicht werd<strong>en</strong>, daß zukünftig nicht<br />

<strong>en</strong>tsprech<strong>en</strong>d der bisherig<strong>en</strong> Verwaltungspraxis der Nachweis der Stellplatzanzahl<br />

verlangt wird, der sich aus d<strong>en</strong> in der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung g<strong>en</strong>annt<strong>en</strong><br />

Stellplatzrichtzahl<strong>en</strong> ergibt. Vielmehr soll der Bedarf der tatsächlich notw<strong>en</strong>dig<strong>en</strong><br />

Stellplätze unter Berücksichtigung der tatsächlich<strong>en</strong> Verkehrssituation ermittelt werd<strong>en</strong>.<br />

Eine Stellplatzrichtzahl<strong>en</strong>tabelle soll es deshalb künftig nicht mehr geb<strong>en</strong>.<br />

• Die Abkehr von dem sich jed<strong>en</strong>falls aus der Verwaltungspraxis ergeb<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Zwang zum<br />

Nachweis von Stellplätz<strong>en</strong> erleichtert auch die Nutzungsänderung von besteh<strong>en</strong>d<strong>en</strong><br />

Gebäud<strong>en</strong>, insbesondere im Inn<strong>en</strong>stadtbereich.<br />

• Sonstige nicht wes<strong>en</strong>tliche Änderung<strong>en</strong> eines besteh<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Gebäudes, wie z.B. die<br />

Schaffung einer weiter<strong>en</strong> Wohneinheit durch nachträglich<strong>en</strong> Ausbau des<br />

Dachgeschosses führt durch Wegfall des bisherig<strong>en</strong> § 51 Abs. 2 Satz 2 BauO NW n.F.<br />

gar nicht mehr zu einer Erhöhung des Stellplatzbedarfes. Daß dabei im gewiss<strong>en</strong><br />

Umfang eig<strong>en</strong>tlich notw<strong>en</strong>dige Stellplätze nicht hergestellt werd<strong>en</strong>, wird vom<br />

Gesetzgeber in Kauf g<strong>en</strong>omm<strong>en</strong>.<br />

5. Zahlreiche Vorschrift<strong>en</strong> trag<strong>en</strong> die Handschrift der rot-grün<strong>en</strong> Landesregierung und<br />

di<strong>en</strong><strong>en</strong> der Verstärkung ökologischer Anforderung<strong>en</strong> an Bauvorhab<strong>en</strong> oder erleichtern<br />

diese. Dabei darf nicht überseh<strong>en</strong> werd<strong>en</strong>, daß zumindest ein Teil dieser Vorschrift<strong>en</strong> mit<br />

sein<strong>en</strong> detailiert<strong>en</strong> Anordnung<strong>en</strong> dem erklärt<strong>en</strong> Will<strong>en</strong> des Gesetzgebers widerspricht, das<br />

Bau<strong>en</strong> zu vereinfach<strong>en</strong>. Teilweise handelt es sich auch eher um imperative Leitsätze als<br />

um durchsetzbare Gebote, w<strong>en</strong>n z. B. § 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 BauO NW n.F. vorgeb<strong>en</strong>,<br />

daß mit Bod<strong>en</strong>, Wasser und Energie sparsam umzugeh<strong>en</strong> ist und die Möglichkeit<strong>en</strong> zur<br />

Vermeidung und Verwertung von Bauabfäll<strong>en</strong> und Bod<strong>en</strong>aushub zu nutz<strong>en</strong> sind.<br />

Von Relevanz ist in diesem Zusamm<strong>en</strong>hang z. B. § 45 BauO NW n.F., der die Frist<strong>en</strong>,<br />

innerhalb derer erstmalig Dichtigkeitsprüfung<strong>en</strong> besteh<strong>en</strong>der Abwasseranlag<strong>en</strong><br />

vorzunehm<strong>en</strong> sind, verkürzt. Bedeutsam ist ferner § 6 Abs. 14 BauO NW n.F., wonach bei<br />

nachträglicher Bekleidung oder Verbl<strong>en</strong>dung von Auß<strong>en</strong>wänd<strong>en</strong> sowie der nachträglich<strong>en</strong><br />

Anhebung der Dachhaut besteh<strong>en</strong>der Gebäude zur Verbesserung des Wärmeschutzes<br />

geringere Tief<strong>en</strong> der Abstandsfläch<strong>en</strong> gestattet werd<strong>en</strong> könn<strong>en</strong> und – worauf schon<br />

hingewies<strong>en</strong> wurde – Solaranlag<strong>en</strong> auch innerhalb der Abstandsfläch<strong>en</strong> auf Garag<strong>en</strong>dächern<br />

errichtet werd<strong>en</strong> dürf<strong>en</strong>. § 9 Abs. 1 BauO NW n.F. schließlich verpflichtet d<strong>en</strong> Bauherrn,<br />

nicht überbaubare Fläche des bebaut<strong>en</strong> Grundstücks wasseraufnahmefähig zu belass<strong>en</strong><br />

oder herzustell<strong>en</strong>. Sehr weitgeh<strong>en</strong>d – und letzt<strong>en</strong>dlich kaum umsetzbar – ist die<br />

Verpflichtung, bauliche Anlag<strong>en</strong> bis zur Gr<strong>en</strong>ze der wirtschaftlich<strong>en</strong> Zumutbarkeit zu<br />

begrün<strong>en</strong>, sofern eine Begrünung oder Bepflanzung des Grundstückes selbst nicht oder nur<br />

eingeschränkt möglich ist.<br />

6. Durch § 59 a BauO NW n.F. wird die erst 1996 abgeschaffte Verpflichtung zur Bestellung<br />

eines fachkundig<strong>en</strong> Bauleiters wieder eingeführt.<br />

Verträge mit polnisch<strong>en</strong> Partnern zwing<strong>en</strong>d in polnischer Sprache<br />

11


Seit dem 08.05.2000 gilt in Pol<strong>en</strong> ein neues Sprachgesetz. Danach ist vorgeschrieb<strong>en</strong>, dass<br />

im Rechtsverkehr in Pol<strong>en</strong> die polnische Sprache zu verw<strong>en</strong>d<strong>en</strong> ist. Dies gilt auch, w<strong>en</strong>n w<strong>en</strong>n<br />

lediglich eine beteiligte Partei in Pol<strong>en</strong> ansässig ist. Fremdsprachliche Bezeichnung<strong>en</strong> sind<br />

zwar nicht grundsätzlich verbot<strong>en</strong>, müss<strong>en</strong> aber von einer polnisch<strong>en</strong> Übersetzung begleitet<br />

sein.<br />

Die Nichtbeachtung des polnisch<strong>en</strong> Sprachgesetzes kann mit Geldstrafe belegt werd<strong>en</strong> und<br />

des weiter<strong>en</strong> zur Folge hab<strong>en</strong>, dass Verträge im Bedarfsfall etwa vor Gericht nicht<br />

nachgewies<strong>en</strong> werd<strong>en</strong> könn<strong>en</strong>.<br />

Für d<strong>en</strong> Bereich des War<strong>en</strong>verkehrs stellt sich die Situation allerdings w<strong>en</strong>iger dramatisch dar,<br />

da Pol<strong>en</strong> - eb<strong>en</strong>so wie Deutschland - Vertragsstaat des UN-Kaufrechtes ist und die<br />

Bestimmung<strong>en</strong> des UN-Kaufrechtes insoweit dem polnisch<strong>en</strong> national<strong>en</strong> Recht vorgeh<strong>en</strong>. Nach<br />

dem UN-Kaufrecht muss ein Export- bzw. Importvertrag weder schriftlich geschloss<strong>en</strong> und<br />

kann zudem auf jede Art und Weise, insbesondere auch durch Zeug<strong>en</strong> nachgewies<strong>en</strong> werd<strong>en</strong>.<br />

Soweit allerdings das UN-Kaufrecht ausgeschloss<strong>en</strong> wird, ist im Rechtsverkehr mit Pol<strong>en</strong><br />

künftig dem neu<strong>en</strong> Sprach<strong>en</strong>gesetz in vollem Umfang Rechnung zu trag<strong>en</strong>.<br />

Kunstausstellung im Büro Paderborn<br />

In d<strong>en</strong> Räumlichkeit<strong>en</strong> des Büros Paderborn präs<strong>en</strong>tiert der Künstler Ralf Lucian Dumke in<br />

der Zeit von 24. November bis zum 29. Dezember 2000 ein<strong>en</strong> Ausschnitt seiner<br />

Bildarbeit<strong>en</strong>. Dumke, gebor<strong>en</strong> 1972 und Absolv<strong>en</strong>t der Universität Paderborn, erhielt im letzt<strong>en</strong><br />

Jahr d<strong>en</strong> "Förderpreis Junge Kunst im Hochstift" der Volksbank Paderborn. Er sieht<br />

insbesondere seine abstrakt<strong>en</strong> Landschaftsbilder als Geg<strong>en</strong>pol zur oft hektisch<strong>en</strong> und<br />

betriebsam<strong>en</strong> Arbeitswelt. Die Ausstellung wird in Zusamm<strong>en</strong>arbeit mit der Internetgalerie<br />

"ArtmeetsW3" – Internetadresse www.artmeetsw3.de - organisiert.<br />

Zur Vernissage am 24. November 2000 um 18.00 Uhr möcht<strong>en</strong> wir Sie bereits jetzt in unsere<br />

Paderborner Kanzlei einlad<strong>en</strong>. Als besonderes Mom<strong>en</strong>t ist unter anderem eine Live-<br />

Übertragung der Veranstaltung in das Internet geplant. Sollt<strong>en</strong> Sie an diesem Termin verhindert<br />

sein, sind Sie jederzeit willkomm<strong>en</strong>, die Exponate währ<strong>en</strong>d unserer Bürozeit<strong>en</strong> von 08.00 Uhr<br />

bis 18.00 Uhr zu besichtig<strong>en</strong>.<br />

„Wir über uns“<br />

Unter dieser Rubrik möcht<strong>en</strong> wir Ihn<strong>en</strong> von Tätigkeit<strong>en</strong> und Ereigniss<strong>en</strong> bericht<strong>en</strong>, die ein w<strong>en</strong>ig<br />

außerhalb der eig<strong>en</strong>tlich<strong>en</strong> Anwaltstätigkeit lieg<strong>en</strong>, mit ihr jedoch gleichwohl in Bezug steh<strong>en</strong>.<br />

Hierdurch möcht<strong>en</strong> wir Ihn<strong>en</strong> Ihre anwaltlich<strong>en</strong> Ansprechpartner nach und nach vorstell<strong>en</strong>. Die<br />

g<strong>en</strong>annt<strong>en</strong> Veröff<strong>en</strong>tlichung<strong>en</strong> stell<strong>en</strong> Ihn<strong>en</strong> die Autor<strong>en</strong> selbstverständlich gerne zur Verfügung.<br />

Im Zeitraum von August bis Dezember 2000 bietet die Industrie- und Handwerkskammer<br />

Ostwestfal<strong>en</strong> zu Bielefeld im Rahm<strong>en</strong> ihrer „Exportoff<strong>en</strong>sive Ostwestfal<strong>en</strong>“ eine<br />

Veranstaltungsreihe „“Internationales Wirtschaftsrecht für mittelständische Unternehm<strong>en</strong>“ an,<br />

die von Prof. Dr. Piltz, RA Sandering, Dr. Tepper und Dr. Schackmar mit Workshops zu<br />

d<strong>en</strong> Them<strong>en</strong> Gestaltung von Import- und Exportverträg<strong>en</strong>, Produkthaftung, Gewerblicher<br />

rechtsschutz, Liz<strong>en</strong>zverträge, Mitarbeiter<strong>en</strong>ts<strong>en</strong>dung<strong>en</strong> und Internationaler Unternehm<strong>en</strong>skauf<br />

gestaltet wird. Nähere Information<strong>en</strong> erhalt<strong>en</strong> Sie bei der IHK Bielefeld und in unserem Büro<br />

Gütersloh.<br />

Dr. Axel Brandi hat in der „Zeitschrift für Wirtschaftsrecht“ (ZIP) 2000, 173 eine Untersuchung<br />

mit dem Thema „Ermittlungspflicht des Aufsichtsrates über die wirtschaftliche Situation des<br />

Unternehm<strong>en</strong>s am Vorstand vorbei?“ veröff<strong>en</strong>tlicht.<br />

In unser Detmolder Büro ist am 1. September Herr Rechtsanwalt Dr. Tim Oliver Brandi<br />

eingetret<strong>en</strong>. Herr Brandi, Sohn unseres in Bielefeld tätig<strong>en</strong> Kolleg<strong>en</strong> Dr. Axel Brandi, wurde in<br />

12


1965 in Dortmund gebor<strong>en</strong> und hat in Freiburg und G<strong>en</strong>f studiert. In dieser Zeit war er zeitweise<br />

am Institut für ausländisches und internationales Privatrecht der Universität Freiburg tätig. Nach<br />

dem erst<strong>en</strong> Staatsexam<strong>en</strong> erwarb er 1992/1993 d<strong>en</strong> Master of Laws (LL.M.) an der Columbia<br />

Law School, New York City. Nach Abschluß des Refer<strong>en</strong>dariats in Berlin und Promotion über<br />

das "Das Haager Abkomm<strong>en</strong> von 1989 über das auf die Erbfolge anzuw<strong>en</strong>d<strong>en</strong>de Recht" war er<br />

seit 1996 in d<strong>en</strong> Büros New York, Frankfurt und Berlin der Anwaltskanzlei Bruckhaus Westrick<br />

Heller Löber tätig. Sein Tätigkeitsschwerpunkt im Büro Detmold liegt im Bereich<br />

Gesellschaftsrecht, Unternehm<strong>en</strong>skauf, Steuerrecht und allgemeines Wirtschaftsrecht.<br />

In dem von Redeker/Uechtritz herausgegeb<strong>en</strong><strong>en</strong> Anwaltshandbuch für Verwaltungsverfahr<strong>en</strong><br />

sind die grundleg<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Überarbeitung<strong>en</strong> der Kapitel „Spielhall<strong>en</strong>recht“, verfaßt von Prof. Dr.<br />

Gronemeyer und RA Friege sowie „Gewerberecht“, verfaßt von Prof. Dr. Gronemeyer und<br />

Dr. Gronemeyer erschi<strong>en</strong><strong>en</strong>.<br />

Der von Prof. Dr. Gronemeyer auf dem 2. Hamburger Wirtschaftsrechtstag im Mai 1999<br />

gehalt<strong>en</strong>e Vortrag zum Thema "Rechtsschutz geg<strong>en</strong> gewinnori<strong>en</strong>tierte Tätigkeit der öff<strong>en</strong>tlich<strong>en</strong><br />

Hand" wurde jetzt mit einem ausgewählt<strong>en</strong> wiss<strong>en</strong>schaftlich<strong>en</strong> Apparat verseh<strong>en</strong> in dem von<br />

Stober/Vogel herausgegeb<strong>en</strong><strong>en</strong> Sammelband über die „Wirtschaftliche Betätigung der<br />

öff<strong>en</strong>tlich<strong>en</strong> Hand“ veröff<strong>en</strong>tlicht.<br />

Vom Werner-Verlag Düsseldorf ist er in d<strong>en</strong> „Fachbeirat Öff<strong>en</strong>tliches Baurecht“ der Zeitschrift<br />

„Baurecht“ und vom RWS-Verlag in d<strong>en</strong> Herausgeberbeirat der „Zeitschift für Immobili<strong>en</strong>recht“<br />

beruf<strong>en</strong> word<strong>en</strong><br />

In der Zeitschrift „Transportrecht“ (TranspR) 2000, 56 ist eine von Dr. Gronemeyer verfaßte<br />

Darstellung des neu<strong>en</strong> deutsch<strong>en</strong> Güterkraftverkehrsrecht unter Einbeziehung der Regelung<strong>en</strong><br />

für d<strong>en</strong> gr<strong>en</strong>züberschreit<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Güterkraftverkehr erschi<strong>en</strong><strong>en</strong>.<br />

Dr. Gronemeyer hat im Rahm<strong>en</strong> des vom Deutsch<strong>en</strong> Anwaltsinstitut e.V. jährlich<br />

durchgeführt<strong>en</strong> Int<strong>en</strong>siv-Lehrgang Verwaltungsrecht zur Ausbildung zukünftiger Fachanwälte für<br />

Verwaltungsrecht in diesem Sommer erstmalig die Leitung des Kurses<br />

Wirtschaftsverwaltungsrecht – Gaststätt<strong>en</strong>recht, Handwerksrecht , Verkehrswirtschaftsrecht –<br />

übernomm<strong>en</strong>.<br />

Dr. Klindt hat auf Einladung des bad.-württ. Umwelt- und Verkehrsministeriums und der EG-<br />

Kommission im Mai auf der Ettlinger Fachtagung Europäische Marktüberwachung ein<strong>en</strong><br />

Vortrag zur Problematik "Schutz vor Plagiat<strong>en</strong> - ein Thema der EG-Binn<strong>en</strong>marktrichtlini<strong>en</strong>?"<br />

gehalt<strong>en</strong>. Gemeinsam mit G. Jeromin (Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post)<br />

hat er das im Handel erhältliche Büchlein "Marktüberwachung & Produktsicherheit -<br />

Rechtsfrag<strong>en</strong> im europäisch<strong>en</strong> Binn<strong>en</strong>markt" herausgegeb<strong>en</strong>, und darin auch ein<strong>en</strong> Beitrag<br />

"Struktur<strong>en</strong> des neu<strong>en</strong> Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)" verfaßt.<br />

In der Zeitschrift „Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht“ 2000, 298 ist sein Aufsatz über<br />

„Herstellererklärung, EG-Konformitätserklärung und CE-K<strong>en</strong>nzeichnung nach der EG-<br />

Maschin<strong>en</strong>-Richtlinie 98/37/EG“ erschi<strong>en</strong><strong>en</strong>.<br />

Prof. Dr. Piltz hat in der Zeitschrift „Neue Juristische Woch<strong>en</strong>schrift“ (NJW) 2000, 553 eine<br />

umfangreiche Übersicht über „Neu<strong>en</strong> Entwicklung<strong>en</strong> im UN-Kaufrecht“ seit 1996 veröff<strong>en</strong>tlicht.<br />

In der Zeitschrift „Recht der International<strong>en</strong> Wirtschaft“ (RIW) 2000, 485 ist der Beitrag<br />

„INCOTERMS 2000 – ein Praxisüberblick“ erschi<strong>en</strong><strong>en</strong>.<br />

Dr. Schackmar hat im Februar 2000 bei Prof. Dr. Weber an der Universität Bielefeld über das<br />

Thema „Die Lieferpflicht<strong>en</strong> des Verkäufers in international<strong>en</strong> Kaufverträg<strong>en</strong>“ promoviert. Die<br />

Arbeit wird demnächst im Erich-Schmidt-Verlag erschein<strong>en</strong> und im Handel erhältlich sein.<br />

Unser Team im Büro Gütersloh wird seit 1. Oktober von Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas<br />

Schlüter verstärkt. Herr Schlüter war nach Studium der Rechtswiss<strong>en</strong>schaft<strong>en</strong> und<br />

Betriebswirtschaft an der Universität Bielefeld und der London School of Economics and<br />

Political Sci<strong>en</strong>ce zunächst Wiss<strong>en</strong>schaftlicher Assist<strong>en</strong>t bei Prof. Dr. Horn an der Universität<br />

Bielefeld. 1986 begann er seine Tätigkeit bei der Bertelsmann AG als Assist<strong>en</strong>t des<br />

13


Vorstandsvorsitz<strong>en</strong>d<strong>en</strong>. Nach Station<strong>en</strong> als Personalchef der Bertelsmann Industriegruppe und<br />

Kaufmännischer Leiter von Mohndruck war er seit Mai 1995 Erster Geschäftsführer der<br />

Bertelsmann Stiftung. Dort ist er zum 1.10.2000 ausgeschied<strong>en</strong>, um sich neu<strong>en</strong> Aufgab<strong>en</strong> zu<br />

widm<strong>en</strong>.<br />

Neb<strong>en</strong> seiner Tätigkeit in unserem Gütersloher Büro habilitiert sich Herr Schlüter bei Prof. Dr.<br />

Horn an der Universität Köln im Stiftungsrecht. Vor allem in diesem Rechtsgebiet wird auch<br />

sein anwaltlicher Tätigkeitsschwerpunkt sein. Insgesamt wird Herr Schlüter im Bereicht<br />

Stiftungsrecht einschließlich des zugehörig<strong>en</strong> Steuerrechts, im Recht der<br />

Unternehmernachfolge sowie im Gesellschaftsrecht arbeit<strong>en</strong> und seine langjährig<strong>en</strong><br />

praktisch<strong>en</strong> Erfahrung<strong>en</strong> aus Unternehmersicht in die anwaltliche Beratung einbring<strong>en</strong> könn<strong>en</strong>..<br />

In der Zeitschrift „Familie und Recht“ (FuR) 1999, 147 ist ein von Frau Dr. Vlassopoulou<br />

verfaßter Bericht über die „Entwicklung<strong>en</strong> im griechisch<strong>en</strong> Zugewinnausgleich“ erschi<strong>en</strong><strong>en</strong>.<br />

RA Vorspel-Rüter hat eine Untersuchung über die jüngste Rechtsprechung der<br />

Instanzgerichte zu sog. „Telefon-Mehrwertdi<strong>en</strong>st<strong>en</strong>“ verfaßt, die in der „Zeitschrift<br />

Kommunikation & Recht“ (K&R) 1999, 505 unter dem Titel „Telefonsex kost<strong>en</strong>los“ erschi<strong>en</strong><strong>en</strong><br />

ist.<br />

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