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Satzung, Verbandsorgane, Organisation - PKV - Verband der ...

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6<br />

<strong>Satzung</strong>, <strong><strong>Verband</strong>sorgane</strong>, <strong>Organisation</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> müssen die Voraussetzungen für die<br />

Wählbarkeit in den Hauptausschuss erfüllen. Sie<br />

haben kein Stimmrecht in Angelegenheiten gemäß<br />

Absatz 6 a) bis f).<br />

(2) Mitglied des Hauptausschusses können nur<br />

solche Vertreter von Mitgliedsunternehmen sein,<br />

die die Funktion des Vorstandsvorsitzenden o<strong>der</strong><br />

des Sprechers des Vorstandes o<strong>der</strong> eine ihm entsprechende<br />

Funktion ausüben und denen die sich<br />

aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz ergebenden<br />

Pflichten obliegen.<br />

(3) Der Hauptausschuss wird nach Bedarf einberufen;<br />

er muss einberufen werden, wenn mindestens<br />

zwei seiner Mitglie<strong>der</strong> es verlangen.<br />

(4) Der Hauptausschuss ist bei Anwesenheit von<br />

mindestens <strong>der</strong> Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig.<br />

Der Hauptausschuss beschließt mit einfacher<br />

Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />

Stimme des Vorsitzenden. In dringenden Fällen<br />

sind schriftliche Abstimmungen anstelle einer Abstimmung<br />

in einer Hauptausschusssitzung gültig,<br />

wenn kein Mitglied des Hauptausschusses dem<br />

schriftlichen Verfahren innerhalb von zehn Tagen<br />

nach Eingang <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur schriftlichen<br />

Stimmabgabe wi<strong>der</strong>spricht; im übrigen findet Satz<br />

2 Anwendung.<br />

(5) Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte auf<br />

die Dauer seiner Amtsperiode seinen Vorsitzenden<br />

und bis zu sechs Stellvertreter. Diese bleiben bis<br />

zur Neuwahl im Amt. Scheidet <strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong><br />

ein Stellvertreter vor Ablauf seiner Wahlperiode<br />

aus, so wählt <strong>der</strong> Hauptausschuss in einer unverzüglich<br />

einzuberufenden Sitzung einen Ersatzmann<br />

für die restliche Dauer <strong>der</strong> Wahlperiode.<br />

(6) Der Hauptausschuss bestimmt die Richtlinien<br />

für die <strong>Verband</strong>sarbeit. Er entscheidet in allen wichtigen<br />

<strong>Verband</strong>sangelegenheiten, soweit sie nicht<br />

<strong>der</strong> Beschlussfassung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zuständigkeit des Vorstandes unterliegen.<br />

Unter an<strong>der</strong>em obliegt dem Hauptausschuss:<br />

a) Bestellung und Abberufung des <strong>Verband</strong>sdirektors,<br />

des <strong>Verband</strong>ssyndikus, des Leiters <strong>der</strong> Pressestelle<br />

sowie des Leiters des Sozialpolitischen<br />

Büros,<br />

b) Zustimmung zu Daueranlagen und zu Verpflichtungen,<br />

die den <strong>Verband</strong> über die Periode von zwei<br />

Jahresabrechnungen hinaus binden,<br />

c) Überwachung <strong>der</strong> Kassen- und Rechnungsführung,<br />

d) Billigung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vorzulegenden<br />

Jahresabrechnung für das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr,<br />

e) Aufstellung des Haushaltsplans nach Vorschlag<br />

des Vorstandes,<br />

f) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss<br />

von Mitgliedsunternehmen,<br />

g) Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen,<br />

die nur die Fassung betreffen o<strong>der</strong> notwendig sind,<br />

um die <strong>Satzung</strong> behördlichen o<strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Vorschriften anzupassen,<br />

h) Beschlussfassung über Vorgänge und Vorschläge,<br />

die <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu unterbreiten<br />

sind.<br />

(7) Der Hauptausschuss kann Son<strong>der</strong>ausschüsse<br />

einsetzen. Ihre Mitglie<strong>der</strong> brauchen we<strong>der</strong> dem<br />

Hauptausschuss anzugehören noch müssen sie<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong> von Mitgliedsunternehmen<br />

sein. Der Vorsitz in den Son<strong>der</strong>ausschüssen soll<br />

einem Mitglied des Hauptausschusses übertragen<br />

werden.<br />

§ 11<br />

Vorstand<br />

(1) Der Vorstand des <strong>Verband</strong>es besteht aus dem<br />

Vorsitzenden des Hauptausschusses und bis zu<br />

sechs nach § 10 Abs. 5 gewählten Stellvertretern.<br />

Mitglied des Vorstandes kann nur werden,<br />

wer die Voraussetzungen für die Wahl in den<br />

Hauptausschuss erfüllt. Übt er die entsprechende<br />

Leitungsfunktion zugleich auch in Unternehmen<br />

an<strong>der</strong>er Versicherungssparten aus, dann ist er in<br />

den Vorstand des <strong>Verband</strong>es nur dann wählbar,<br />

wenn nach den Beitragseinnahmen das Gewicht<br />

des Krankenversicherers unter den von ihm vertretenen<br />

Unternehmen am größten ist o<strong>der</strong> wenn<br />

er mindestens drei Jahre lang Vorsitzen<strong>der</strong> eines<br />

Ausschusses des <strong>Verband</strong>es war. Zusätzlich kann<br />

<strong>der</strong> Hauptausschuss für die Dauer seiner Amtsperiode<br />

den <strong>Verband</strong>sdirektor zum geschäftsführenden<br />

Mitglied des Vorstandes bestellen.<br />

(2) Der <strong>Verband</strong> wird gerichtlich und außergerichtlich<br />

durch zwei Vorstandsmitglie<strong>der</strong> vertreten.<br />

(3) Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, muss<br />

eine Vorstandssitzung einberufen werden.

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