GOÄ - PKV Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
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KOMMENTIERUNG DER <strong>PKV</strong> ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE (<strong>GOÄ</strong>)<br />
Kommentierung praxisrelevanter Analognummern<br />
Stand: 22. November 2013
Vorwort<br />
Die Gebührenordnung für Ärzte (<strong>GOÄ</strong>) hat schon beim Inkrafttreten ihrer jetzigen und früherer Fassungen nicht den Anspruch erhoben, das<br />
ärztliche Leistungsspektrum vollständig abzubilden. Lücken im Gebührenverzeichnis (GV), also dem Teil <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>, in dem die Leistungen <strong>der</strong><br />
Ärzte in Form von einzelnen Gebührenpositionen erfasst sind, werden aber natürlich mit <strong>der</strong> Zeit größer, weil <strong>der</strong> Verordnungsgeber bei <strong>der</strong><br />
Aktualisierung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> mit <strong>der</strong> rasanten Weiterentwicklung <strong>der</strong> Medizin bei weitem nicht Schritt hält. Derzeit stammt <strong>der</strong> „neueste“ Teil des GV<br />
vom Anfang <strong>der</strong> 90er Jahre und <strong>der</strong> Rest vom Ende <strong>der</strong> 70er.<br />
Vor diesem Hintergrund hat die Regelung des § 6 Absatz 2 <strong>GOÄ</strong> erhebliche, ständig wachsende Bedeutung. Die Vorschrift lautet:<br />
„Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kostenund<br />
Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“<br />
Wird von dieser Regelung Gebrauch gemacht, spricht man von sog. „Analogabrechnungen“. Es wird damit seitens des Verordnungsgebers dafür<br />
Sorge getragen, dass im Geltungsbereich <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> jede ärztliche Leistung nach den Regeln dieser Gebührenordnung berechnungsfähig ist.<br />
Die Regelung ist grundsätzlich notwendig und sinnvoll. Wird allerdings eine Gebührenordnung <strong>der</strong>art lange nicht überarbeitet, wie es bei <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong>zeit geltenden <strong>GOÄ</strong> <strong>der</strong> Fall ist, wird <strong>der</strong> Anwendungsbereich des § 6 Absatz 2 <strong>GOÄ</strong> so groß, dass <strong>der</strong> Verordnungsgeber in weiten Bereichen<br />
das Recht (und die Pflicht) aufgibt, die Vergütungen für die ärztlichen Leistungen verbindlich zu regeln. Die Schutzfunktion, die die <strong>GOÄ</strong><br />
für den Patienten haben soll, wird ausgehöhlt, wenn in großer Zahl die Gebühren von den Ärzten selbst bzw. von auf Rechnungsoptimierung<br />
ausgerichteten Abrechnungsfirmen, <strong>der</strong>en Dienste die Ärzte in Anspruch nehmen, bestimmt werden.<br />
Lei<strong>der</strong> müssen die Kostenträger feststellen, dass in <strong>der</strong> Praxis in zunehmendem Maße Analogabrechnungen missbräuchlich erfolgen. Es wird<br />
das Vorhandensein von Lücken im GV behauptet, wo keine sind und/o<strong>der</strong> es werden die Vergleichskriterien <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung („Art,<br />
Kosten- und Zeitaufwand“) in gebührenrechtswidriger Weise extensiv interpretiert. Nicht ignoriert werden darf aber bei <strong>der</strong> Anwendung des<br />
§ 6 Absatz 2 <strong>GOÄ</strong> insbeson<strong>der</strong>e, dass nur selbständige ärztliche Leistungen analog berechnet werden können. Ist eine Leistung ein Bestandteil<br />
o<strong>der</strong> eine beson<strong>der</strong>e Ausführung einer im GV erfassten an<strong>der</strong>en Leistung (§ 4 Absatz 2a <strong>GOÄ</strong>), fehlt es aber an einer solchen Selbständigkeit<br />
(sog. Zielleistungsprinzip).
Um Fehlentwicklungen bei analogen Abrechnungen entgegenzuwirken, hat <strong>der</strong> <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> wegen <strong>der</strong> Häufigkeit ihrer Anwendung praxisrelevante<br />
Analogabrechnungen in <strong>der</strong> auf den Originalrechnungen präsentierten Form auf ihre Konformität mit den Kriterien nach § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong><br />
geprüft und die Analogpositionen entsprechend in einer tabellarischen Aufstellung kommentiert. Die Liste wird fortlaufend gepflegt und ergänzt.<br />
Der jeweilige Bearbeitungsstand ist am Datum erkennbar. Bei <strong>der</strong> Bewertung wird dem Prinzip entsprochen, dass die Bestimmungen <strong>der</strong> jeweils<br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nummer (Allgemeine Bestimmungen, Abrechnungsbestimmungen, Leistungstexte wie z.B. Zeitdauer, Anzahl und Steigerungsfaktor)<br />
auch für den Analogabgriff gelten.<br />
Die Erörterung bestimmter Analogpositionen bedeutet nicht, dass die <strong>der</strong> Analogziffer zugrundeliegende Leistung bzw. Methode als medizinisch<br />
notwendige Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 <strong>GOÄ</strong> bzw. § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK zu qualifizieren ist. Es werden in <strong>der</strong><br />
Kommentierung auch Leistungen dargestellt, <strong>der</strong>en Berechnung dem Arzt nur unter <strong>der</strong> Bedingung gestattet ist, dass <strong>der</strong> Patient diese ausdrücklich<br />
verlangt (sog. Verlangensleistungen, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 <strong>GOÄ</strong>). Diese in <strong>der</strong> Regel medizinisch nicht notwendigen Leistungen sind<br />
nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen grundsätzlich nicht erstattungsfähig.<br />
Das Auffinden eines Analogabgriffs in <strong>der</strong> Liste gelingt am besten durch die elektronische Suchfunktion. Aus pragmatischen Gründen werden<br />
die Analogabgriffe in <strong>der</strong> numerischen Reihenfolge <strong>der</strong> Analogbezeichnungen dargestellt. Eine von <strong>der</strong> BÄK etablierte Darstellungsweise aufgreifend<br />
wird allen Analogabgriffen ein „A“ vorangestellt. Wenn eine Leistung mit zwei o<strong>der</strong> mehr Analogabgriffen abgebildet wird, ist sie mit<br />
je<strong>der</strong> dieser Nummern in <strong>der</strong> Liste einmal enthalten.
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 0424 424 Zweidimensionale dopplerechokardiographische<br />
Untersuchung<br />
mit Bilddokumentation - einschließlich<br />
<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 -<br />
(Duplex-Verfahren)<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Aberrometer-Messung<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Die Aberrometer-Messung, ist eine Untersuchung, die zwar oft im Zusammenhang mit einer<br />
refraktiv-chirurgischen Operation o<strong>der</strong> Cataract-Operation, aber nicht während <strong>der</strong> Op<br />
erbracht wird. Insofern ist es keine Teilleistung <strong>der</strong> OP und kann geson<strong>der</strong>t abgerechnet<br />
werden. Dafür ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr 1202 originär einschlägig, da es sich bei dem Aberrometer<br />
um ein Refraktometer im Sinne <strong>der</strong> Vorschrift handelt.<br />
A 0424 424 Zweidimensionale dopplerechokardiographische<br />
Untersuchung<br />
mit Bilddokumentation - einschließlich<br />
<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 -<br />
(Duplex-Verfahren)<br />
A 0424 424 Zweidimensionale dopplerechokardiographische<br />
Untersuchung<br />
mit Bilddokumentation - einschließlich<br />
<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 -<br />
(Duplex-Verfahren)<br />
A 0424 424 Zweidimensionale dopplerechokardiographische<br />
Untersuchung<br />
mit Bilddokumentation - einschließlich<br />
<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 -<br />
(Duplex-Verfahren)<br />
A 0424 424 Zweidimensionale dopplerechokardiographische<br />
Untersuchung<br />
mit Bilddokumentation - einschließlich<br />
<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 -<br />
(Duplex-Verfahren)<br />
A 0424 424 Zweidimensionale dopplerechokardiographische<br />
Untersuchung<br />
mit Bilddokumentation - einschließlich<br />
<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 -<br />
(Duplex-Verfahren)<br />
A 0424 424 Zweidimensionale dopplerechokardiographische<br />
Untersuchung<br />
mit Bilddokumentation - einschließlich<br />
<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 -<br />
(Duplex-Verfahren)<br />
A 0462 462 Kombinationsnarkose mit<br />
endotrachealer Intubation, bis zu einer<br />
Stunde<br />
Color-3D-Sonographie<br />
Zweidimensionale Doppler-<br />
Untersuchung mit Bild-dokumentation<br />
(Duplex-Verfahren) <strong>der</strong><br />
hirn-versorgenden Arterien<br />
Duplex supraaortische Arterien<br />
Es gibt keine durch Analogie ausfüllungsbedürftige Regelungslücke in <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>. Einschlägig<br />
für die Abrechnung sind die <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 410-420. Fraglich ist allerdings, ob es sich bei <strong>der</strong> 3D-<br />
Darstellung um eine medizinisch notwendige Leistung handelt. Ein zusätzlicher Nutzen im<br />
Vergleich zur üblichen zweidimensionalen Sonographie ist nicht erkennbar.<br />
Die Leistung ist nicht analog berechnungsfähig, da für die Sonographie <strong>der</strong><br />
hirnversorgenden Arterien Nr. 645 einschlägig ist. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass<br />
Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog berechnet<br />
werden können<br />
Für eine Analogberechnung ist kein Raum. Einschlägig ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 410 (ggf. + <strong>GOÄ</strong>.Nr.<br />
420) + <strong>GOÄ</strong>-Nr. 401 (so auch die BÄK im Dtsch Arztebl 2005; 102(24): A-1764 / B-1488 / C-<br />
1404 ) Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
enthalten sind, nicht analog berechnet werden können.<br />
B-scan des Vertebralissystems Für eine Analogberechnung ist kein Raum. Einschlägig ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 410. Aus § 6 Abs. 2<br />
ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht<br />
analog berechnet werden können.<br />
Optische Kohärenztomographie<br />
Biomorphometrische Untersuchung,<br />
z.B. mit dem Heidelberger<br />
Retinatomograph (HRT), Optic Nerve<br />
Head Analyzer (ONHA) und/o<strong>der</strong> Laser<br />
Tomographie Scanner (LTS)<br />
Kombinationsnarkose mit Larynxmaske<br />
bis zu einer Stunde<br />
Einschlägig ist <strong>der</strong> Beschluss des „Zentralen Konsultationsausschuss für<br />
Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer“ : "A 7011 Biomorphometrische<br />
Untersuchung des hinteren Augenpols, ggf. beidseits, analog Nr. 423 " (im Kommentar zur<br />
<strong>GOÄ</strong> nach Brück et al. (Deutscher Ärzte-Verlag) aus dem Jahr 2002 (3. Auflage, 9.<br />
Ergänzungslieferung, Stand 01.07.2002, Seite 650.6)<br />
Einschlägig ist <strong>der</strong> Beschluss des „Zentralen Konsultationsausschuss für<br />
Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer“ : "A 7011 Biomorphometrische<br />
Untersuchung des hinteren Augenpols, ggf. beidseits, analog Nr. 423 " (im Kommentar zur<br />
<strong>GOÄ</strong> nach Brück et al. (Deutscher Ärzte-Verlag) aus dem Jahr 2002 (3. Auflage, 9.<br />
Ergänzungslieferung, Stand 01.07.2002, Seite 650.6)<br />
Dieser Abrechnungsempfehlung <strong>der</strong> Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 47,<br />
20. November 1998) kann zugestimmt werden.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 1 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 0612 612 Ganzkörperphlethysmographische<br />
Bestimmung <strong>der</strong> absoluten und<br />
relativen Sekundenkapazität u. des<br />
Atemwegwi<strong>der</strong>standes vor und nach<br />
Applikation pharmakodynamisch<br />
wirksamer Substanzen<br />
A 0612 612 Ganzkörperphlethysmographische<br />
Bestimmung <strong>der</strong> absoluten und<br />
relativen Sekundenkapazität u. des<br />
Atemwegwi<strong>der</strong>standes vor und nach<br />
Applikation pharmakodynamisch<br />
wirksamer Substanzen<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Videosystem-gestützte Untersuchung<br />
und Bilddokumentation von<br />
Muttermalen, einschließlich digitaler<br />
Bildweiterverarbeitung und -<br />
auswertung (z.B. Vergrößerung und<br />
Vermessung)<br />
Videosystem-gestützte Untersuchung<br />
und Bilddokumentation<br />
(Videostroboskopie)<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Der Gebührenordnungsausschuss <strong>der</strong> Bundesärztekammer hat empfohlen, diese Leistung<br />
analog <strong>der</strong> Leistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 612 zu berechnen (Dtsch. Ärztebl, Heft 3, 18.01.2002,<br />
Seite A-144).<br />
Dieser Empfehlung kann zugestimmt werden.<br />
Da die Untersuchung und Dokumentation sich auf Muttermale (Plural) bezieht, ist die<br />
Leistung lediglich einmal je Sitzung berechnungsfähig.<br />
Bei Durchführung <strong>der</strong> „Videosystem-gesteuerten Untersuchung von Muttermalen“ erübrigt<br />
sich eine Auflichtmikroskopie <strong>der</strong> Haut (Dermatoskopie) nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 750. Eine<br />
Nebeneinan<strong>der</strong>berechnung scheidet daher aus.<br />
Es geht um die Stroboskopie <strong>der</strong> Stimmbän<strong>der</strong>. Diese Leistung ist im Leistungsverzeichnis<br />
<strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> unter <strong>der</strong> Nr. 1416 geführt. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im<br />
Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog berechnet werden können.<br />
Das gilt auch für eine Video-Stroboskopie, da die Leistungslegende <strong>der</strong> Nr. 1416 nicht auf<br />
eine bestimmte Art <strong>der</strong> Leistungserbringung abstellt (vgl. auch HOFFMANN/KLEINKEN:<br />
Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, 3. Auflage, 32. Lieferung, Kohlhammer-Verlag, Stand: Mai 2012, Kap.<br />
C II (J), Seite 7, Rand-Nr. 14).<br />
A 0612 612 Ganzkörperphlethysmographische<br />
Bestimmung <strong>der</strong> absoluten und<br />
relativen Sekundenkapazität u. des<br />
Atemwegwi<strong>der</strong>standes vor und nach<br />
Applikation pharmakodynamisch<br />
wirksamer Substanzen<br />
A 0612 612 Ganzkörperphlethysmographische<br />
Bestimmung <strong>der</strong> absoluten und<br />
relativen Sekundenkapazität u. des<br />
Atemwegwi<strong>der</strong>standes vor und nach<br />
Applikation pharmakodynamisch<br />
wirksamer Substanzen<br />
Active-Breathing-Control<br />
Videodokumentation von Muttermalen<br />
Sofern es sich um die Kontrolle <strong>der</strong> Atmung im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Bestrahlung von<br />
Tumoren im Brustkorb handelt, ist diese Leistung als Teilleistung nicht geson<strong>der</strong>t in<br />
Rechnung zu stellen.<br />
Eine Dokumentation ist keine nach <strong>GOÄ</strong> berechnungsfähige Leistung, soweit in den<br />
Leistungslegenden des Leistungsverzeichnisses <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> nicht ausdrücklich etwas an<strong>der</strong>es<br />
geregelt ist. Die Dokumentation ist Bestandteil einer Untersuchungsleistung, wobei die Form<br />
<strong>der</strong> Dokumentation unerheblich ist. Die Dokumentation von Muttermalen ist Bestandteil <strong>der</strong><br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 750 und somit daneben nicht berchnungsfähig..<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 2 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 0629 629 Transseptaler Linksherzkatheterismus –<br />
einschließlich Druckmessungen und<br />
oxymetrischer Untersuchungen sowie<br />
fortlaufen<strong>der</strong> EKG- und<br />
Röntgenkontrolle<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Ursprungslokalisation bei AV-Knoten-<br />
Reentry, Vorhofflattern, rechtsatrialer<br />
Tachykardie, HIS-Bündel Region<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Für die Ursprungslokalisierung von Tachykardien wird je nach Indikation und damit<br />
verbundener Art, Kosten- und Zeitaufwand <strong>der</strong> zu erbringenden Leistung differenziert. Für<br />
die Ursprungslokalisierung von AV-Knoten-Reentry, Vorhofflimmern, rechtsatrialer<br />
Tachykardie (Tachycardie), HIS-Bündel-Region ist Nr. 629 analog berechnungsfähig<br />
(HOFFMANN/KLEINKEN: Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, 3. Auflage, 30. Lieferung, Kohlhammer-<br />
Verlag, Stand: Oktober 2011, Kapitel CII (F), Seite 40; siehe auch Publikation<br />
"Gebührenrechtliche Problematik bei <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong> elektrophysiologischen<br />
Untersuchung (EPU)" (Der Kardiologe 2013; 1· 7:39–44)).<br />
Demgegenüber empfiehlt die BÄK mit Schreiben vom 29. März 2006, die<br />
Ursprungslokalisation von AV-Knoten-Reentry, Vorhofflimmern, rechtsatrialer Tachykardie<br />
(Tachycardie), HIS-Bündel-Region analog Nr. 628 zu berechnen.<br />
Die Bewertung <strong>der</strong> Nr. 628 ist dem Aufwand <strong>der</strong> Leistung angemessen.<br />
A 0629 629 Transseptaler Linksherzkatheterismus –<br />
einschließlich Druckmessungen und<br />
oxymetrischer Untersuchungen sowie<br />
fortlaufen<strong>der</strong> EKG- und<br />
Röntgenkontrolle<br />
Stressechokardiographie<br />
Stressechokardiographie bedeutet Echokardiographie unter Belastung. Als Belastungen<br />
kommen in Frage die körperliche Belastung, die medikamentöse Provokation o<strong>der</strong> die<br />
Stimulation des Herzens von <strong>der</strong> Speiseröhre aus. Die Stressechokardiographie gibt<br />
Aussagen über die Kontraktilitätsunterschiede des Herzmuskels (Kontraktion =<br />
Zusammenziehung) in Ruhe und nach Belastung.<br />
Nach Auffassung <strong>der</strong> Bundesärztekammer (Az.: 574.100 vom 19.07.1993) ist eine<br />
Bewertung dieser Leistung mit 2.000 Punkten - das entspricht <strong>der</strong> Nr. 629 <strong>GOÄ</strong> -<br />
sachgerecht (vgl. HOFFMANN/KLEINKEN: Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, 3. Auflage, 30. Lieferung,<br />
Kohlhammer-Verlag, Stand: Oktober 2011, Kapitel C II (F), Seite 20/1).<br />
Die Leistung ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.<br />
Dieser Bewertung kann zugestimmt werden.<br />
A 0629 629 Transseptaler Linksherzkatheterismus –<br />
einschließlich Druckmessungen und<br />
oxymetrischer Untersuchungen sowie<br />
fortlaufen<strong>der</strong> EKG- und<br />
Röntgenkontrolle<br />
A 0629 629 Transseptaler Linksherzkatheterismus –<br />
einschließlich Druckmessungen und<br />
oxymetrischer Untersuchungen sowie<br />
fortlaufen<strong>der</strong> EKG- und<br />
Röntgenkontrolle<br />
Fraktionierte Flussreserve mit<br />
Druckdraht bei Koronarangiographie<br />
Transseptale Punktion plus<br />
Schleusenanlage<br />
Diese Leistung ist im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Koronarangiographie mit <strong>der</strong><br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 628 abgegolten, indem die Leistungslegende ausdrücklich auch auf<br />
Druckmessungen abhebt.<br />
Die Katheterablation ist nach BÄK-Empfehlung (Schreiben <strong>der</strong> BÄK an die Ärztekammer<br />
Hamburg vom 19.07.1993) mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3091 analog abschließend berechnungsfähig.<br />
Ergänzend hat die BÄK (Deutsches Ärzteblatt, Heft 49, 7. Dezember 2012) die Empfehlung<br />
veröffentlicht, dass im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong> Ablation <strong>der</strong><br />
Pulmonalvenen (Pulmonalvenenisolation) für die Abrechnung <strong>der</strong> transseptalen Punktion<br />
plus Schleusenanlage zusätzlich die <strong>GOÄ</strong>- Nr. 629 analog berechnungsfähig sein soll. DIes<br />
ist nicht begründet. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Die transeptale Punktion plus<br />
Schleusenanlage ist als Zugangsleistung nicht zusätzlich berechnungsfähig.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 3 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 0800 800 Eingehende neurologische<br />
Untersuchung – gegebenenfalls<br />
einschließlich <strong>der</strong> Untersuchung des<br />
Augenhintergrundes –<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Eingehende ergotherapeutische<br />
Untersuchung auf neurologischer<br />
Grundlage<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Die „Eingehende ergotherapeutische Untersuchung auf neurologischer Grundlage“ ist eine<br />
Untersuchungsleistung. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im<br />
Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog berechnet werden können. Für<br />
Untersuchungsleistungen sieht das Leistungsverzeichnis <strong>GOÄ</strong>-Nummern (Nr. 5, 6, 7, 8, 11,<br />
23 bis 29) vor. Da die „Eingehende ergotherapeutische Untersuchung auf neurologischer<br />
Grundlage“ eine symptombezogene Untersuchungsleistung nach Nummer 5 <strong>GOÄ</strong> darstellt,<br />
ist <strong>der</strong> Rückgriff auf eine analoge Bewertung nicht möglich.<br />
A 0800 800 Eingehende neurologische<br />
Untersuchung – gegebenenfalls<br />
einschließlich <strong>der</strong> Untersuchung des<br />
Augenhintergrundes –<br />
Neurologische Untersuchung <strong>der</strong> ArtikulaDie „neurologische Untersuchung <strong>der</strong> Artikulationsorgane“ ist eine Untersuchungsleistung.<br />
Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten<br />
sind, nicht analog berechnet werden können. Für Untersuchungsleistungen sieht das<br />
Leistungsverzeichnis <strong>GOÄ</strong>-Nummern (Nr. 5, 6, 7, 8, 11, 23 bis 29) vor. Da diese<br />
Untersuchung eine symptombezogene Untersuchungsleistung nach Nummer 5 <strong>GOÄ</strong><br />
darstellt, ist <strong>der</strong> Rückgriff auf eine analoge Bewertung nicht möglich.<br />
A 0800 800 Eingehende neurologische<br />
Untersuchung – gegebenenfalls<br />
einschließlich <strong>der</strong> Untersuchung des<br />
Augenhintergrundes –<br />
A 0828 828 Messung visuell, akustisch o<strong>der</strong><br />
somatosensorisch evozierter<br />
Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)<br />
A 0828 828 Messung visuell, akustisch o<strong>der</strong><br />
somatosensorisch evozierter<br />
Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)<br />
A 0828 828 Messung visuell, akustisch o<strong>der</strong><br />
somatosensorisch evozierter<br />
Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)<br />
A 0828 828 Messung visuell, akustisch o<strong>der</strong><br />
somatosensorisch evozierter<br />
Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)<br />
A 0828 828 Messung visuell, akustisch o<strong>der</strong><br />
somatosensorisch evozierter<br />
Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)<br />
Orientierende neurologische<br />
Untersuchung<br />
Herzfrequenzvariabilität<br />
Intraoperatives Neuromonitoring<br />
Posturographie<br />
Clickevoziertes EP (Sakkulustest)<br />
(CEP)<br />
Elektrodenpositionierung des<br />
Hirnschrittmachers und ggfs. Ableitung<br />
<strong>der</strong> Elektrodenimpulse, je Elektrode<br />
Eine "orientierende neurologische Untersuchung" ist nichts an<strong>der</strong>es als eine<br />
symtombezogene Untersuchung und mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5 originär berechnungsfähig. Aus § 6<br />
Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind,<br />
nicht analog berechnet werden können.<br />
Die Herzfrequenzvariabilitäsanalyse (= Herzratenvariabilitätsanalyse (HRV)) wird im<br />
Rahmen eines EKG automatisch durchgeführt und ist mit <strong>der</strong> für das EKG zu<br />
berechnenden <strong>GOÄ</strong>-Nummer abgegolten. Ein gegebenenfalls erhöhter Aufwand bei <strong>der</strong><br />
Auswertung kann nur über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.<br />
Ein intraoperatives Neuromonitoring dient <strong>der</strong> Schonung <strong>der</strong> Nerven im Rahmen von<br />
Operationen und ist keine selbständige Leistung, Eine geson<strong>der</strong>te Abrechnung ist daher<br />
nicht möglich. (vgl. BGH-Urteil vom 13.5.2004, Az: III ZR 344/03)<br />
Die Posturographie (Gleichgewichtsanalyse) ist ein Verfahren zur Ermittlung <strong>der</strong><br />
Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Gleichgewichtsregulation. Für diese Leistung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 826<br />
einschlägig. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong><br />
<strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog berechnet werden können.<br />
Der Sakkulustest dient <strong>der</strong> Abklärung von Schwindel und beruht auf <strong>der</strong> Ableitung<br />
vestibulär evozierter myogener Potenziale (VEMP) am Muskulus Sternocleidomastoideus.<br />
Die akustische Reizung (<strong>der</strong> Makula sakkuli) führt im Muskulus Sternocleidomastoideus zu<br />
Mikrokontraktionen, die als elektrische Potenziale durch Oberflächenelektroden über dem<br />
Muskel abgeleitet werden können. Als Stimuli sind hauptsächlich die akustisch über<br />
Luftleitung applizierten Klick-Reize und Tonbursts von klinischer Relevanz. Dieses akustisch<br />
evozierte Muskelpotential ist durch die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 828 analog berechnungsfähig.<br />
Die Leistung ist originär mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2561 beschrieben. Eine Analogberechnung<br />
ist daher unzulässig. Die Abrechnungsvorschläge im <strong>GOÄ</strong>-Ratgeber sind nicht<br />
nachvollziehbar, weil sie nicht den Vorgaben des § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> entsprechen.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 4 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 1006 5373 Computergesteuerte Tomographie des<br />
Skeletts (Wirbelsäule, Extremitäten<br />
o<strong>der</strong> Gelenke bzw. Gelenkpaare)<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Gezielte weiterführende<br />
differenzialdiagnostische<br />
sonographische Abklärung bei aufgrund<br />
einer Untersuchung nach Nr. 415<br />
erhobenem Verdacht auf Schädigung<br />
eines Fetus durch Fehlbildung o<strong>der</strong><br />
Erkrankung o<strong>der</strong> ausgewiesener<br />
beson<strong>der</strong>er Risikosituation (Genetik,<br />
Anamnese, exogene Noxe) unter<br />
Verwendung eines<br />
Ultraschalluntersuchungsgerätes, das<br />
mindestens über 64 Kanäle im Sendeund<br />
Empfangsbereich, eine variable<br />
Tiefenfokussierung, mindestens 64<br />
Graustufen und eine aktive<br />
Vergrößerungsmöglichkeit für<br />
Detaildarstellungen verfügt,<br />
gegebenenfalls mehrfach, zur gezielten<br />
Ausschlussdiagnostik bis zu dreimal im<br />
gesamten Schwangerschaftsverlauf, im<br />
Positivfall einer fetalen Fehlbildung o<strong>der</strong><br />
Erkrankung auch häufiger. Anlage Ic zu<br />
Abschnitt B. Nr. 4 <strong>der</strong><br />
Mutterschaftsrichtlinien in <strong>der</strong> jeweils<br />
geltenden Fassung gilt entsprechend.<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Bei Nummer A1006 handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />
Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(Deutsches Ärzteblatt, Jg. 103, Heft 3 vom 20.01.2006, Seite A147). Neben <strong>der</strong><br />
Leistungslegende (siehe Spalte 3) hat <strong>der</strong> Ausschuss noch folgendes beschlossen:<br />
Die Indikationen ergeben sich aus <strong>der</strong> Anlage 1d <strong>der</strong> Mutterschafts-Richtlinien in <strong>der</strong> jeweils<br />
geltenden Fassung.<br />
Bei Mehrlingen sind die Leistungen nach den Nrn. A1006, A1007 und A1008 entsprechend<br />
<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig.<br />
Voraussetzung für das Erbringen <strong>der</strong> Leistungen nach Nrn. A 1006, A 1007 und A 1008 ist<br />
das Vorliegen <strong>der</strong> Qualifikation zur Durchführung des fetalen Ultraschalls im Rahmen <strong>der</strong><br />
Erkennung von Entwicklungsstörungen, Fehlbildungen und Erkrankungen des Fetus nach<br />
<strong>der</strong> jeweils für die Ärztin/den Arzt geltenden Weiterbildungsordnung.<br />
Die Nackentransparenzmessung (Synonyme: Nackendichtemessung,<br />
Nackenfaltenmessung, NT-Screening) ist Bestandteil <strong>der</strong> Nummer A 1006 und kann nicht<br />
geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt werden.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 5 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
A 1007<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
24 plus 404 plus 40Zweidimensionale Dopplerechokardiographische<br />
Untersuchung<br />
mit Bilddokumentation – einschließlich<br />
<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 –<br />
(Duplex-Verfahren) plus Zuschlag zu<br />
Doppler-sonographischen Leistungen<br />
bei zusätzlicher<br />
Frequenzspektrumanalyse _<br />
einschließlich graphischer o<strong>der</strong><br />
Bilddokumentation – plus Zuschlag zu<br />
<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 424 – bei<br />
zusätzlicher Farbkodierung<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Farbkodierte Dopplerechokardiographische<br />
Untersuchung<br />
eines Fetus einschließlich<br />
Bilddokumention, einschließlich<br />
eindimensionaler Dopplerechokardiographischer<br />
Untersuchung,<br />
gegebenenfalls einschließlich<br />
Untersuchung mit cw-Doppler und<br />
Frequenzspektrumanalyse,<br />
gegebenenfalls einschließlich<br />
zweidimensionaler<br />
echokardiographischer Untersuchung<br />
mittels Time-Motion-Verfahren (M-<br />
Mode)<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Bei Nummer A1007 handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />
Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(Deutsches Ärzteblatt, Jg. 103, Heft 3 vom 20.01.2006, Seite A147). Neben <strong>der</strong><br />
Leistungslegende (siehe Spalte 3) hat <strong>der</strong> Ausschuss noch folgendes beschlossen:<br />
Die Indikationen ergeben sich aus <strong>der</strong> Anlage 1d <strong>der</strong> Mutterschafts-Richtlinien in <strong>der</strong> jeweils<br />
geltenden Fassung.<br />
Die Doppler-Echokardiographie kann gegebenenfalls neben den Leistungen nach den Nrn.<br />
A 1006 und A 1008 berechnet werden.<br />
Bei Mehrlingen sind die Leistungen nach den Nrn. A1006, A1007 und A1008 entsprechend<br />
<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig.<br />
Voraussetzung für das Erbringen <strong>der</strong> Leistungen nach Nrn. A 1006, A 1007 und A 1008 ist<br />
das Vorliegen <strong>der</strong> Qualifikation zur Durchführung des fetalen Ultraschalls im Rahmen <strong>der</strong><br />
Erkennung von Entwicklungsstörungen, Fehlbildungen und Erkrankungen des Fetus nach<br />
<strong>der</strong> jeweils für die Ärztin/den Arzt geltenden Weiterbildungsordnung.<br />
A 1008 689 Transkranielle, Doppler-sonographische<br />
Untersuchung – einschließlich<br />
graphischer Registrierung<br />
Weiterführende<br />
differenzialdiagnostische<br />
sonographische Abklärung des<br />
fetomaternalen Gefäßsystems mittels<br />
Duplexverfahren, gegebenenfalls<br />
farbkodiert und/o<strong>der</strong> direktionale<br />
Doppler-sonographische Untersuchung<br />
im fetomaternalen Gefäßsystem,<br />
einschließlich<br />
Frequenzspektrumanalyse,<br />
gegebenenfalls zusätzlich zu den<br />
Untersuchungen nach den Nrn. 415<br />
o<strong>der</strong> A1006. Anlage Id zu Abschnitt B.<br />
Nr. 4 <strong>der</strong> Mutterschaftsrichtlinien in <strong>der</strong><br />
jeweils geltenden Fassung gilt<br />
entsprechend.<br />
Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 103, Heft 3 vom 20.01.2006, Seite A147):<br />
Die Indikationen ergeben sich aus <strong>der</strong> Anlage 1d <strong>der</strong> Mutterschafts-Richtlinien in <strong>der</strong> jeweils<br />
geltenden Fassung.<br />
Die Duplex-sonographische Untersuchung nach A 1008 kann gegebenenfalls neben den<br />
Leistungen nach den Nrn. 415, A 1006 und A 1007 berechnet werden.<br />
Bei Mehrlingen sind die Leistungen nach den Nrn. A1006, A1007 und A1008 entsprechend<br />
<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig.<br />
Voraussetzung für das Erbringen <strong>der</strong> Leistungen nach Nrn. A 1006, A 1007 und A 1008 ist<br />
das Vorliegen <strong>der</strong> Qualifikation zur Durchführung des fetalen Ultraschalls im Rahmen <strong>der</strong><br />
Erkennung von Entwicklungsstörungen, Fehlbildungen und Erkrankungen des Fetus nach<br />
<strong>der</strong> jeweils für die Ärztin/den Arzt geltenden Weiterbildungsordnung.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 6 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 1345 plus 5855 5855 plus 1345 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />
Elektronen/ + Hornhautplastik<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
LASIK-Verfahren (Laser in situ<br />
Keratomileus)<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Das Lasik-Verfahren ist vom Ansatz her dreigeteilt:<br />
1. Der erste Teil betrifft die Abtragung einer oberflächlichen Hornhautlamelle zu etwa ⁹/₁₀<br />
und <strong>der</strong>en Zur-Seite-Klappen.<br />
2. Dann erfolgt analog dem Vorgehen bei <strong>der</strong> PRK die eigentliche Excimer-Laserung nur im<br />
Stromabereich,<br />
3. Abschließend wird das zur Seite geklappte Hornhautscheibchen wie<strong>der</strong> zurückgeklappt;<br />
es verklebt anschließend durch Adhäsion mit <strong>der</strong> excimergelaserten Unterlage.<br />
Für die Schritte 1 und 3 wird <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1345 und für Schritt 2 <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5855 analog<br />
herangezogen.<br />
Diese Analogposition wurde durch den Gebührenordnungsausschuss <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer beschlossen (Deutsches Ärzteblatt, Heft 3, 18.01.2002, Seite A-144).<br />
Dieser Bewertung kann unter <strong>der</strong> Maßgabe zugestimmt werden, dass <strong>der</strong> Steigerungfaktor<br />
<strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5855 analog auf den Einfachsatz beschränkt bleibt. Diese Bewertung ist auch<br />
angemessen für das LASEK-Verfahren und das Femto-Lasik-Verfahren (wofür in <strong>der</strong> Praxis<br />
teilweise <strong>GOÄ</strong>.Nr. 1860 analog statt <strong>GOÄ</strong>.Nr. 1345 analog angesetzt wird), da es sich<br />
hierbei um Ausführungsvarianten handelt.<br />
Beim Analogansatz <strong>der</strong> Nr. 5855 ist die Laseranwendung bereits in <strong>der</strong> Leistungslegende<br />
berücksichtigt, so dass <strong>der</strong> Zuschlag Nr. 441 bei ambulanter Leistungserbringung nicht<br />
zusätzlich berechnet werden darf (Allg. Best. C. VIII. Nr. 1, 2. Absatz).<br />
Der Zuschlag Nr. 440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist auch bei<br />
ambulanter Leistungserbringung nicht geson<strong>der</strong>t berechenbar, da die Leistung ohne ein<br />
solches nicht durchführbar ist (Allg. Best. C. VIII. Nr. 1, 2. Absatz).<br />
A 1383 1383 Vitrektomie,<br />
Glaskörperstrangdurchtrennung, als<br />
selbständige Leistung<br />
A 1383 1383 Vitrektomie,<br />
Glaskörperstrangdurchtrennung, als<br />
selbständige Leistung<br />
A 1383 1383 Vitrektomie,<br />
Glaskörperstrangdurchtrennung, als<br />
selbständige Leistung<br />
Intravitreale Medikamenteneingabe<br />
einschließlich <strong>der</strong> dafür notwendigen<br />
glaskörperchirurgischen Maßnahmen<br />
Gas- o<strong>der</strong> Silikonöltamponade als<br />
Glaskörperersatz<br />
Gas- o<strong>der</strong> Silikonöltamponade als<br />
Glaskörperersatz<br />
Es geht um die Injektion von Medikamenten (z.B. Lucentis). DIe Maßnahme wird auch als<br />
"Intravitreale Injektion (IVI)" o<strong>der</strong> "Intravitreale operative Medikamenteneinbringung (IVOM)"<br />
bezeichnet. Hierzu hat die BÄK ( Deutsches Ärzteblatt, Heft 27 vom 09.07.2010, Seite A-<br />
1372)) den analogen Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> 1383 empfohlen. Danach sollen allerdings die<br />
Zuschläge nach den Nrn. 440 und 445 <strong>GOÄ</strong> nicht berechnungsfähig sein.<br />
Diese Leistung ist nach den Leistungslegenden <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nrn. A1387 und A1387.1<br />
(Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses: Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom<br />
07.06.2002, Seite A1619) fakultativer Bestandteil <strong>der</strong> entsprechenden Netzhaut-Glaskörperchirurgischen<br />
Eingriffe und kann somit daneben nicht geson<strong>der</strong>t abgerechnet werden.<br />
Diese Leistung ist nach den Leistungslegenden <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nrn. A1387 und A1387.1<br />
(Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses: Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom<br />
07.06.2002, Seite A1619) fakultativer Bestandteil <strong>der</strong> entsprechenden Netzhaut-Glaskörperchirurgischen<br />
Eingriffe und kann somit daneben nicht geson<strong>der</strong>t abgerechnet werden.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 7 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 1387 2551 Exstirpation eines<br />
Kleinhirnbrückenwinkel- o<strong>der</strong><br />
Stammhirntumors<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Netzhaut-Glaskörper-chirurgischer<br />
Eingriff bei anliegen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> abgelöster<br />
Netzhaut ohne Netzhautablösende<br />
Membranen, einschließlich Pars-plana-<br />
Vitrektomie, Retinopexie, ggf.<br />
einschließlich Glaskörper-Tamponade,<br />
ggf. einschließlich Membran-Peeling,<br />
Analog Nr. 2551<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619):<br />
In <strong>der</strong> Abrechnungsbestimmung heißt es ausdrücklich „Neben Nr. A 1387 sind keine<br />
zusätzlichen Eingriffe an Netzhaut o<strong>der</strong> Glaskörper berechnungsfähig". Daraus folgt<br />
eindeutig, dass Eingriffe an an<strong>der</strong>en Orten, z. B. <strong>der</strong> Linse (z. B. Kataraktoperation),<br />
berechnungsfähig sind.<br />
Ergänzende Abrechnungsempfehlung des Konsultationsausschusses zu den Nrn. A 1387<br />
und 1387.1:<br />
Die Ausschlussbestimmungen bei den Nrn. A 1387 und A 1387.1, wonach keine<br />
zusätzlichen Gebührenpositionen für weitere Eingriffe an Netzhaut o<strong>der</strong> Glaskörper<br />
berechnungsfähig sind, gelten nicht für Netzhaut-Glaskörper-chirurgische Eingriffe bei<br />
Ruptur des Augapfels mit o<strong>der</strong> ohne Gewebeverlust o<strong>der</strong> bei Resektion uvealer Tumoren<br />
und/o<strong>der</strong> Durchführung einer Macula-Rotation.<br />
Neben Leistungen nach den Nrn. A 1387 o<strong>der</strong> A 1387.1 können in diesen Ausnahmefällen –<br />
je nach Indikation – die genannten Maßnahmen als zusätzliche Leistungen berechnet<br />
werden, wie z. B. die Nr. A 1387.2 für die Macula-Rotation.<br />
A 1387.1 2551 plus 2531 2551: Exstirpation eines<br />
Kleinhirnbrückenwinkel- o<strong>der</strong><br />
Stammhirntumors<br />
2531: Intrakraniale Gefäßanastomose<br />
o<strong>der</strong> Gefäßtransplantation<br />
Netzhaut-Glaskörper-chirurgischer Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />
Eingriff bei anliegen<strong>der</strong> und/o<strong>der</strong> Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619)<br />
abgelöster Netzhaut mit<br />
In <strong>der</strong> Abrechnungsbestimmung heißt es ausdrücklich „Neben Nr. A 1387.1 sind keine<br />
Netzhautablösenden Membranen zusätzlichen Gebührenpositionen für weitere Eingriffe an Netzhaut o<strong>der</strong> Glaskörper<br />
und/o<strong>der</strong> therapierefraktärem Glaukom berechnungsfähig". Daraus folgt eindeutig, dass Eingriffe an an<strong>der</strong>en Orten, z. B. <strong>der</strong> Linse<br />
und/o<strong>der</strong> submakulärer Chirurgie, (z. B. Kataraktoperation), berechnungsfähig sind.<br />
einschließlich Pars-plana-Vitrektomie, Ergänzende Abrechnungsempfehlung des Konsultationsausschusses zu den Nrn. A 1387<br />
Buckelchirurgie, Retinopexie,<br />
und 1387.1:<br />
Glaskörper-Tamponade, Membran- Die Ausschlussbestimmungen bei den Nrn. A 1387 und A 1387.1, wonach keine<br />
Peeling, ggf. einschließlich<br />
zusätzlichen Gebührenpositionen für weitere Eingriffe an Netzhaut o<strong>der</strong> Glaskörper<br />
Rekonstruktion eines Iris-Diaphragmas, berechnungsfähig sind, gelten nicht für Netzhaut-Glaskörper-chirurgische Eingriffe bei<br />
ggf. einschließlich Retinotomie, ggf. Ruptur des Augapfels mit o<strong>der</strong> ohne Gewebeverlust o<strong>der</strong> bei Resektion uvealer Tumoren<br />
einschließlich Daunomycin-Spülung, und/o<strong>der</strong> Durchführung einer Macula-Rotation.<br />
ggf. einschließlich Zell-Transplantation, Neben Leistungen nach den Nrn. A 1387 o<strong>der</strong> A 1387.1 können in diesen Ausnahmefällen<br />
ggf. einschließlich Versiegelung eines je nach Indikation – die genannten Maßnahmen als zusätzliche Leistungen berechnet<br />
Netzhautlochs mit<br />
werden, wie z. B. die Nr. A 1387.2 für die Macula-Rotation.<br />
Thrombozytenkonzentraten, ggf. <br />
einschließlich weiterer<br />
mikrochirurgischer Eingriffe an Netzhaut<br />
o<strong>der</strong> Glaskörper (z. B.<br />
Pigmentgewinnung und –implantation),<br />
Analog Nr 2551 plus analog Nr. 2531<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 8 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 1387.2 1375 Extrakapsuläre Operation des Grauen<br />
Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-<br />
Verfahrens o<strong>der</strong><br />
Linsenkernverflüssigung<br />
(Phakoemulsifikation) – gegebenenfalls<br />
einschließlich Iridektomie –, mit<br />
Implantation einer intraokularen Linse<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Macula-Rotation<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Beschluss Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen (Deutsches<br />
Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619)<br />
A 1800 1800 Zertrümmerung und Entfernung von<br />
Blasensteinen unter endoskopischer<br />
Kontrolle, je Sitzung<br />
A 1800 1800 Zertrümmerung und Entfernung von<br />
Blasensteinen unter endoskopischer<br />
Kontrolle, je Sitzung<br />
A 1800 1800 Zertrümmerung und Entfernung von<br />
Blasensteinen unter endoskopischer<br />
Kontrolle, je Sitzung<br />
A 1809 1809 Totale retroperitoneale<br />
Lymphadenektomie<br />
Morcellement<br />
Extrakorporale Stoßwellentherapie in<br />
<strong>der</strong> Orthopädie<br />
Lithoclast-Lithotripsie<br />
Radikale systematische<br />
Lymphadenektomie und Freidissektion<br />
zahlreicher Gefäße<br />
Morcellement ist die operative Zerstückelung eines als Ganzes schwer entfernbaren<br />
Gebildes; z.B. von großen Myomen des Uterus bei Hysterektomie unter vaginalem Zugang<br />
(Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, Version 2002).<br />
Aus <strong>der</strong> Beschreibung ergibt sich, dass ein Morcellement keine Zielleistung sein kann,<br />
son<strong>der</strong>n dass es sich immer um die Teilleistung eines an<strong>der</strong>en operativen Eingriffs handeln<br />
muss. Deshalb scheidet eine geson<strong>der</strong>te Abrechnung aus (§ 4 Abs. 2 a <strong>GOÄ</strong>).<br />
Die BÄK hatte zunächst die Abrechnung analog <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1860 empfohlen, dann aber die<br />
analoge Heranziehung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1800 als angemessen erachtet. Begründet wird dieses<br />
mit mangeln<strong>der</strong> Erfahrung bei Einführung des Verfahrens in <strong>der</strong> Orthopädie (Deutsches<br />
Ärzteblatt, Heft 10 vom 08.03.2002, Seite A-661).<br />
Laut Bundesärztekammer ist die Berechnung <strong>der</strong> Nr. 445 <strong>GOÄ</strong> neben dem analogen Ansatz<br />
<strong>der</strong> Nr. 1800 <strong>GOÄ</strong> für die ESWT bei orthopädischen o<strong>der</strong> chirurgischen Indikationen nicht<br />
sachgerecht, da die ESWT bei orthopädischen o<strong>der</strong> chirurgischen Indikationen nicht als<br />
operative Leistung angesehen werden kann (Deutsches Ärzteblatt vom 18.04.2008, Seite A-<br />
854).<br />
Dem kann zugestimmt werden.<br />
Der „Swiss LithoClast Master“ ist eine innovative Entwicklung für die effiziente<br />
Zertrümmerung und Entfernung von Nierensteinen. Erstmalig wirken bei <strong>der</strong><br />
endoskopischen Nierensteinzertrümmerung Stoßwellen und Ultraschall gleichzeitig auf den<br />
Stein ein. Die analoge Heranziehung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1800 wird als angemessen erachtet.<br />
Leistungsinhalt <strong>der</strong> Nr. 1809 originär ist die „Totale retroperitoneale Lymphadenektomie“.<br />
Hierzu gehören alle Stationen entlang <strong>der</strong> Aorta, <strong>der</strong> Vena cava und <strong>der</strong> iliakalen Stationen<br />
sowie im Nierenhilius (BRÜCK: Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, Deutscher Ärzte Verlag Köln, 3.<br />
Auflage, 22. Erg-Lfg., Stand: 01.10.2011, Seite 721). Für eine nur regionäre retroperitoneale<br />
Lymphknotenentfernung im Rahmen an<strong>der</strong>er Operation ist die Nr. 1809 - auch analog -<br />
nicht berechnungsfähig (vgl. BRÜCK, a.a.O., Seite 721). Werden lediglich regionäre<br />
Lymphknoten entfernt, ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung<br />
berechnungsfähig.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 9 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 1871 1850 Explantation, plastische Versorgung<br />
und Replantation einer Niere<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Totale Entfernung <strong>der</strong> Prostata und <strong>der</strong><br />
Samenblasen einschließlich pelviner<br />
Lymphknotenentfernung mit<br />
anschließen<strong>der</strong> Rekonstruktion des<br />
Blasenhalses und <strong>der</strong><br />
Schließmuskelfunktion sowie<br />
Potenzerhalt durch Präparation <strong>der</strong><br />
Nervi erigentes, auch beidseitig,<br />
einschließlich Blasenkatheter, ggf.<br />
einschließlich suprapubischem<br />
Katheter, ggf. einschließlich einer o<strong>der</strong><br />
mehrerer Drainagen, Analog Nr. 1850<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Totale Entfernung <strong>der</strong> Prostata und <strong>der</strong> Samenblasen einschließlich pelviner<br />
Lymphknotenentfernung mit anschließen<strong>der</strong> Rekonstruktion des Blasenhalses und <strong>der</strong><br />
Schließmuskelfunktion sowie Potenzerhalt durch Präparation <strong>der</strong> Nervi erigentes, auch<br />
beidseitig, einschließlich Blasenkatheter, ggf. einschließlich suprapubischem Katheter, ggf.<br />
einschließlich einer o<strong>der</strong> mehrerer Drainagen (warum Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Bescheibung?)<br />
Die Analogen Bewertungen nach A 1870, 1871, 1872 und 1873 können nicht<br />
nebeneinan<strong>der</strong>, son<strong>der</strong>n nur alternativ (je nach Leistungsumfang) berechnet werden.<br />
Analog 1850: (6590 Punkte)<br />
Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 13.10.2006, Seite A2741)<br />
Der ZK hat diese Leistung überschrieben mit „Radikale Prostatektomie mit Rekonstruktion<br />
des Blasenhalses sowie <strong>der</strong> Schließmuskelfunktion mit Entfernung <strong>der</strong> Lymphknoten mit<br />
Neurolyse“. Demnach sind Neurolysen Leistungsbestandteil.<br />
A 3091 3091 Operation am Reizleitungssystem<br />
(Korrektur von Rhythmusstörungen –<br />
ausschließlich <strong>der</strong><br />
Schrittmacherbehandlung –)<br />
A 3091 3091 Operation am Reizleitungssystem<br />
(Korrektur von Rhythmusstörungen –<br />
ausschließlich <strong>der</strong><br />
Schrittmacherbehandlung –)<br />
Katheterablation von tachykarden<br />
Rhythmusstörungen (Endokardiales<br />
Kathetermapping bei ventrikulären<br />
Tachykardien)<br />
Ursprungslokalisierung im linken Vorhof<br />
und in den Pulmonalvenen, bei WPW-<br />
Syndrom (Präexitationssyndrom) und<br />
Kammertachykardien<br />
Der Analogabrechnung kann zugestimmt werden. Der Schwierigkeitsgrad und <strong>der</strong><br />
Zeitaufwand <strong>der</strong> Katheterablation liegen unter Umständen höher als bei <strong>der</strong> Operation am<br />
Reizleitungssystem (Nr. 3091). Das kann jedoch nicht durch Heranziehung einer an<strong>der</strong>en<br />
Position berücksichtigt werden, son<strong>der</strong>n muss durch den Steigerungssatz ausgeglichen<br />
werden.<br />
Die Leistung ist originär mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2561 beschrieben. Eine Analogberechnung<br />
ist daher unzulässig. Die Abrechnungsvorschläge im <strong>GOÄ</strong>-Ratgeber sind nicht<br />
nachvollziehbar, weil sie nicht den Vorgaben des § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> entsprechen.<br />
A 3091 3091 Operation am Reizleitungssystem<br />
(Korrektur von Rhythmusstörungen –<br />
ausschließlich <strong>der</strong><br />
Schrittmacherbehandlung –)<br />
A 3091 3091 Operation am Reizleitungssystem<br />
(Korrektur von Rhythmusstörungen –<br />
ausschließlich <strong>der</strong><br />
Schrittmacherbehandlung –)<br />
Defibrillatorimplantation<br />
Exclusion/Ligatur/Resektion des linken<br />
Herzohres<br />
Die Defibrillator-Implantation ist in <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> nicht originär enthalten. Nach den Kriterien des<br />
§ 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3095 analog heranzuziehen. Die Defibrillator-Implantation<br />
ist in technischer und zeitlicher Hinsicht vergleichbar mit <strong>der</strong> originären Leistung nach <strong>GOÄ</strong>-<br />
Nr. 3095.<br />
Sofern die Exclusion des linken Herzohres im Zusammenhang mit einer an<strong>der</strong>en Operation<br />
am offenen Herzen (z.B. Herzklappe, o<strong>der</strong> Bypass-Op) erfolgt, ist ein Analogabgriff<br />
grundsätzlich gerechtfertigt. Angemessen ist jedoch <strong>der</strong> Analogabgriff auf die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3071<br />
unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung und Begrenzung des Multiplikators auf maximal den<br />
Regelhöchstsatz. Die Frage <strong>der</strong> medizinischen Notwendigkeit bleibt hiervon unberührt.<br />
A 3139 3139 Eröffnung des Bauchraumes bei<br />
Peritonitis mit ausgedehnter Revision,<br />
Spülung und Drainage<br />
Eröffnung des Bauchraums mit<br />
ausgedehnter Revision und Präparation<br />
Die Leistung entspricht dem Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3135. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich,<br />
dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog<br />
berechnet werden können.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 10 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 3139 3139 Eröffnung des Bauchraumes bei<br />
Peritonitis mit ausgedehnter Revision,<br />
Spülung und Drainage<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Explorative Laparotomie und Freilegung<br />
von Organe und Biopsieentnahme<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Die Leistung entspricht dem Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3135. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich,<br />
dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog<br />
berechnet werden können.<br />
A 3139 3139 Eröffnung des Bauchraumes bei<br />
Peritonitis mit ausgedehnter Revision,<br />
Spülung und Drainage<br />
Explorative Laparoskopie mit Freilegung<br />
einzelner Organe und Probeexzisionen<br />
Die Analogie <strong>der</strong> Nr. 3139 ist nicht nachvollziehbar, weil eine Freilegung von Organen<br />
laparoskopisch nicht durchführbar ist. Für den Ansatz <strong>der</strong> Analognummer fehlt die<br />
Grundlage (§ 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong>). Es existiert eine originäre <strong>GOÄ</strong>-Nummer (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 700).<br />
A 3306 3306 Chirotherapeutischer Eingriff an <strong>der</strong><br />
Wirbelsäule<br />
Osteopathische Behandlung /<br />
Die medizinische Notwendigkeit ist nicht erwiesen.<br />
craniosacrale Therapie/ Atlastherapie<br />
nach Arlen/ Myofasciale Releasetechnik Die osteopathische Behandlung, dazu gehören auch kraniosakrale Therapie, Atlastherapie,<br />
/ Muscle energy -Technik<br />
Myofasciale Releasetechnik und Muscle energy -Technik, ist in <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Intervention <strong>der</strong><br />
manuellen Medizin (Chirotherapie) verwandt. Unabhängig von <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> medizinischen<br />
Notwendigkeit erscheint deshalb gebührenrechtlich die Heranziehung <strong>der</strong> Nr. 3306 analog<br />
als angemessen (vgl. Bundesärztekammer, Schreiben vom 07.06.1994).<br />
Die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3306 beschreibt in ihrer Legende den chirotherapeutischen Eingriff an <strong>der</strong><br />
Wirbelsäule. Unter dem Begriff „Wirbelsäule“ ist das gesamte Achsenorgan zu verstehen. In<br />
<strong>der</strong> Leistungsbeschreibung wird nicht auf Unterabschnitte <strong>der</strong> Wirbelsäule abgestellt.<br />
Werden daher in einer Sitzung mehrere Eingriffe an unterschiedlichen anatomischen<br />
topographischen Abschnitten <strong>der</strong> Wirbelsäule durchgeführt, rechtfertigt diese jedoch nur den<br />
einmaligen Ansatz <strong>der</strong> Nr. 3306. Allerdings ist Nr. 3306 auch für einen Eingriff an einem<br />
Teilabschnitt <strong>der</strong> Wirbelsäule berechnungsfähig.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 11 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 3306 3306 Chirotherapeutischer Eingriff an <strong>der</strong><br />
Wirbelsäule<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Individueller Trainingsplan<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Eine analoge Heranziehung <strong>der</strong> Nr. 3306 für die geson<strong>der</strong>te Berechnung eines<br />
„Trainingsplans” setzt gemäß § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> voraus, dass es sich bei dieser „Planung“ um<br />
eine selbständige ärztliche Leistung handelt, die nicht in das Gebührenverzeichnis<br />
aufgenommen worden ist. „Planungen” stellen keine „neuen” Leistungen dar, die erst nach<br />
Inkrafttreten <strong>der</strong> Gebührenordnung eingeführt wurden. Vielmehr werden im Rahmen <strong>der</strong><br />
Medizin schon von jeher Planungen durchgeführt. Nur in speziellen (Ausnahme)-Fällen hat<br />
<strong>der</strong> Verordnungsgeber <strong>der</strong>en Honorierung als ärztliche Leistung vorgesehen, z. B. für einen<br />
„Schriftlichen Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt“ (Nr. 76 <strong>GOÄ</strong>), die<br />
„Schriftliche, individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diätetischen, balneologischen<br />
und/o<strong>der</strong> klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung gesundheitserzieherischer<br />
Aspekte“ (Nr. 77 <strong>GOÄ</strong>) o<strong>der</strong> den „Behandlungsplan für die Chemotherapie und/o<strong>der</strong><br />
schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen<br />
Patienten aufgestellt“ (Nr. 78 <strong>GOÄ</strong>). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass <strong>der</strong><br />
Verordnungsgeber - was sicher nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommen dürfte - eine<br />
eigene Gebührenposition für weitere Planungen vergessen hätte, also eine „planwidrige<br />
Lücke” vorläge. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass <strong>der</strong> Verordnungsgeber<br />
eine bewusste Entscheidung getroffen hat, als er <strong>der</strong> „Trainingsplanung” keine<br />
Gebührenposition an die Seite stellte.<br />
Folglich ist für die Erstellung eines Trainingsplans keine zusätzliche Gebührenposition<br />
berechnungsfähig.<br />
A 4408 4408 Antikörper gegen Hepatitis C-Virus,<br />
Immunoblot<br />
A 4815 4815 Histologische Untersuchung und<br />
Begutachtung von Organbiopsien (z. B.<br />
Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen,<br />
Lymphknoten) unter Anwendung<br />
histochemischer o<strong>der</strong> optischer<br />
Son<strong>der</strong>verfahren (Elektronen-<br />
Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)<br />
A 4815 4815 Histologische Untersuchung und<br />
Begutachtung von Organbiopsien (z. B.<br />
Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen,<br />
Lymphknoten) unter Anwendung<br />
histochemischer o<strong>der</strong> optischer<br />
Son<strong>der</strong>verfahren (Elektronen-<br />
Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)<br />
Bestimmung von Antikörpern gegen<br />
Borrelien mittels Western-Blot<br />
PAS-Färbung<br />
GIEMSA-Färbung<br />
Die <strong>GOÄ</strong> enthält keine originäre Position für die Bestimmung von Antikörpern gegen<br />
Borrelien mittels Western-Blot. Der Westernblot ist ein Immunoblot, Der Analogabgriff durch<br />
die <strong>GOÄ</strong>-Nr 4408 o<strong>der</strong> 4409 ist damit angemessen.<br />
Die PAS-Färbung ist als histochemisches Son<strong>der</strong>verfahren Bestandteil <strong>der</strong> originären <strong>GOÄ</strong>-<br />
Nr. 4815. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
enthalten sind, nicht analog berechnet werden können.<br />
Die Giemsa-Färbung ist als histochemisches Son<strong>der</strong>verfahren Bestandteil <strong>der</strong> originären<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 4815. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong><br />
<strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog berechnet werden können.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 12 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 4815 4815 Histologische Untersuchung und<br />
Begutachtung von Organbiopsien (z. B.<br />
Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen,<br />
Lymphknoten) unter Anwendung<br />
histochemischer o<strong>der</strong> optischer<br />
Son<strong>der</strong>verfahren (Elektronen-<br />
Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Liquid based Cytology / ThinPrep ® (Pap)<br />
Test / Dünnschicht-Zytologie<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 4851 ist für diese Krebsvorsorge-Zytologie einschlägig. Eine geson<strong>der</strong>te<br />
Berechnung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 4815 analog für das Dünnschicht-Verfahren (Thin Prep) ist nicht<br />
zulässig.<br />
A 4815 plus 4852 4815 plus 4852 Histologische Untersuchung und<br />
Begutachtung von Organbiopsien (z. B.<br />
Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen,<br />
Lymphknoten) unter Anwendung<br />
histochemischer o<strong>der</strong> optischer<br />
Son<strong>der</strong>verfahren (Elektronen-<br />
Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)<br />
Immunzytochemie,<br />
Zusätzlich zu <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 4815 analog ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 4852 analog pro Untersuchung<br />
berechnungsfähig.<br />
Nicht veröffentlichte Abrechnungsempfehlung <strong>der</strong> BÄK (Schreiben an den <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong><br />
vom 8. April 1999; <strong>PKV</strong>-Az.: 450/3/4/11): Die Art <strong>der</strong> Untersuchung ist anzugeben. Eine<br />
mehr als dreimalige Berechnung bedarf einer diagnosebezogenen Begründung. Ab <strong>der</strong><br />
sechsten Berechnung ist die Berechnung je<strong>der</strong> Untersuchung nur mit dem zweimaligen<br />
analogen Ansatz <strong>der</strong> Nr. 4852 <strong>GOÄ</strong> vorzunehmen.<br />
A 4830 4815 Histologische Untersuchung und<br />
Begutachtung von Organbiopsien (z. B.<br />
Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen,<br />
Lymphknoten) unter Anwendung<br />
histochemischer o<strong>der</strong> optischer<br />
Son<strong>der</strong>verfahren (Elektronen-<br />
Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)<br />
Histologische Untersuchung eines<br />
Materials unter Anwendung eines<br />
immunhistochemischen Verfahrens.<br />
Entsprechend <strong>der</strong> Abrechnungsempfehlung <strong>der</strong> BÄK ist die Nr. A 4830 mit 2x Nr. 4815<br />
bewertet. Daraus folgt, dass pro Untersuchung entwe<strong>der</strong> 1x Nr. A4830 o<strong>der</strong> 2x Analog-Nr.<br />
4815 berechnungsfähig ist.<br />
Die Art <strong>der</strong> Untersuchung ist anzugeben. Eine mehr als dreimalige Berechenbarkeit <strong>der</strong> Nr.<br />
A 4830 bedarf einer diagnosebezogenen Begründung. Ab <strong>der</strong> sechsten Berechnung ist für<br />
jede Untersuchung nur noch die einmalige Berechnung <strong>der</strong> Nr. 4815 anzuwenden.<br />
Diese Berechnung wird in <strong>der</strong> Praxis akzeptiert.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 13 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 4832 4815 Histologische Untersuchung und<br />
Begutachtung von Organbiopsien (z. B.<br />
Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen,<br />
Lymphknoten) unter Anwendung<br />
histochemischer o<strong>der</strong> optischer<br />
Son<strong>der</strong>verfahren (Elektronen-<br />
Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Nachweis eines Hormonrezeptors,<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Entsprechend <strong>der</strong> nicht veröffentlichten Abrechnungsempfehlung <strong>der</strong> BÄK (Schreiben an<br />
den <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> vom 8. April 1999; <strong>PKV</strong>-Az.: 450/3/4/11) ist die Nr. A 4832 mit 2x Nr.<br />
4815 bewertet. Daraus folgt, dass pro Untersuchung entwe<strong>der</strong> 1x Nr. A4832 o<strong>der</strong> 2x Analog-<br />
Nr. 4815 berechnungsfähig ist.<br />
Leistungstext <strong>der</strong> Analogempfehlung : "Immunhistochemischer Nachweis von Östrogeno<strong>der</strong><br />
Progesteronrezeptoren, zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nrn. 4800, 4802<br />
o<strong>der</strong> A 4830."<br />
Immunhistochemische Verfahren existieren seit Jahrzehnten. Indem die BÄK eine<br />
Analogempfehlung ausspricht, wird suggeriert, <strong>der</strong> Verordnungsgeber habe 1996 eine<br />
Regelungslücke ignoriert. Allerdings sind immunhistochemische Verfahren insbeson<strong>der</strong>e<br />
wegen <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Antikörper teurer als histochemische Verfahren. Dem soll wohl mit<br />
dem doppelten Analogansatz <strong>der</strong> Nummer 4815 Rechnung getragen werden.<br />
Größer ist allerdings das Problem <strong>der</strong> Menge wegen <strong>der</strong> fehlenden Definition des Begriffs<br />
Material. Es ist aber fraglich, ob <strong>der</strong> Aufwand einer rechtlichen Ausein<strong>der</strong>setzung in einem<br />
vernünftigen Verhältnis zu den Kosten dieser Laborleistung steht.<br />
A 4832 plus 4815 4815 plus 4832 Histologische Untersuchung und<br />
Begutachtung von Organbiopsien (z. B.<br />
Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen,<br />
Lymphknoten) unter Anwendung<br />
histochemischer o<strong>der</strong> optischer<br />
Son<strong>der</strong>verfahren (Elektronen-<br />
Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)<br />
Immunzytochemie,<br />
Zusätzlich zu <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 4815 analog ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 4852 analog pro Untersuchung<br />
berechnungsfähig.<br />
Nicht veröffentlichte Abrechnungsempfehlung <strong>der</strong> BÄK (Schreiben an den <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong><br />
vom 8. April 1999; <strong>PKV</strong>-Az.: 450/3/4/11): Die Art <strong>der</strong> Untersuchung ist anzugeben. Eine<br />
mehr als dreimalige Berechnung bedarf einer diagnosebezogenen Begründung. Ab <strong>der</strong><br />
sechsten Berechnung ist die Berechnung je<strong>der</strong> Untersuchung nur mit dem zweimaligen<br />
analogen Ansatz <strong>der</strong> Nr. 4852 <strong>GOÄ</strong> vorzunehmen.<br />
A 4872 4872 Chromosomenanalyse, auch<br />
einschließlich vorangehen<strong>der</strong><br />
kurzzeitiger Kultivierung –<br />
gegebenenfalls einschließlich<br />
Materialentnahme –<br />
Biochemisch-mechanische<br />
Die Analogposition ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig (<strong>GOÄ</strong>-Ausschuss<br />
Gewebspräparation zur<br />
<strong>der</strong> BÄK in Abstimmung mit <strong>PKV</strong> und BMGS: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 101, Heft 8,<br />
Spermiengewinnung, einschließlich 20.02.2004, Seite A-526).<br />
Untersuchung <strong>der</strong> Hodengewebsproben<br />
nach dem Auftauen<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 14 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 4872 4872 Chromosomenanalyse, auch<br />
einschließlich vorangehen<strong>der</strong><br />
kurzzeitiger Kultivierung –<br />
gegebenenfalls einschließlich<br />
Materialentnahme –<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
FISH-Test (Fluoreszenz-in-situ-<br />
Hybridisierung)<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Um die Zellen von Gewebeproben, die auf ihre Bösartigkeit hin untersucht werden sollen,<br />
mit einer noch größeren Sicherheit zu identifizieren, wird ein mit fluoreszierenden<br />
Substanzen markierter Abschnitt von Nukleinsäurefragmenten an die Zellkerne <strong>der</strong><br />
Gewebezellen gebracht, damit sich dieses markierte Fragment mit <strong>der</strong> zellkerngebundenen<br />
chromosomalen Nukleinsäure <strong>der</strong> Gewebezellen verbindet (= hybridisiert). Dadurch werden<br />
in den Chromosomen für bösartige Zellen typische Verän<strong>der</strong>ungen sichtbar gemacht (unter<br />
entsprechen<strong>der</strong> anschließen<strong>der</strong> Betrachtung unter dem Fluoreszenz-Mikroskop).<br />
Die Gebühr ist einmal je eingesetzter Sonde berechnungsfähig.<br />
A 4872 4872 Chromosomenanalyse, auch<br />
einschließlich vorangehen<strong>der</strong><br />
kurzzeitiger Kultivierung –<br />
gegebenenfalls einschließlich<br />
Materialentnahme –<br />
A 4873 4873 Chromosomenanalyse an Fibroblasten<br />
o<strong>der</strong> Epithelien einschließlich<br />
vorangehen<strong>der</strong> Kultivierung und<br />
langzeitiger Subkultivierung –<br />
gegebenenfalls einschließlich<br />
Materialentnahme –<br />
A 4873 4873 Chromosomenanalyse an Fibroblasten<br />
o<strong>der</strong> Epithelien einschließlich<br />
vorangehen<strong>der</strong> Kultivierung und<br />
langzeitiger Subkultivierung –<br />
gegebenenfalls einschließlich<br />
Materialentnahme –<br />
NMP22<br />
Anlegen <strong>der</strong> Eizell-Spermien-Kulturen<br />
Ansetzen <strong>der</strong> Prä-Embryonenkulturen<br />
Der NMP22-Test ist ein Tumormarker, für den es in <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> keine originäre Position gibt,<br />
<strong>der</strong> aber nach den Kriterien des § 6 II <strong>GOÄ</strong> mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3908 analog berechnet werden<br />
kann.<br />
Nr. 4873 analog für die In-vitro-Eizell-Spermien-Kulturen ist nur einmal berechnungsfähig,<br />
auch wenn mehr als eine Kultur angelegt wird. Die Analogbewertung nach Nr. 4873 für die<br />
Eizell-Spermien-Kultur schließt sämtliche, damit methodisch in Zusammenhang stehende,<br />
Maßnahmen ein [unter an<strong>der</strong>em Umsetzen <strong>der</strong> gewonnenen Eizellen in vorbereitete<br />
Kulturschalen, mikroskopische Kontrolle <strong>der</strong> Vorkulturen, Ansetzen <strong>der</strong> eigentlichen Eizell-<br />
Spermien-Kulturen, Dokumentation <strong>der</strong> Entwicklung am folgenden Tag, Putzen <strong>der</strong><br />
Eizellkumuluskomplexe unter mikroskopischer Kontrolle nach Beendigung <strong>der</strong> Eizell-<br />
Spermien-Kulturen] (<strong>GOÄ</strong>-Ausschuss <strong>der</strong> BÄK in Abstimmung mit <strong>PKV</strong>, BMGS und BMI :<br />
Deutsches Ärzteblatt, Jg. 101, Heft 8, 20.02.2004, Seite A-526).<br />
Die Analogposition ist nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehr als eine Prä-<br />
Embryonenkultur angesetzt wird. Die Analogbewertung nach Nr. 4873 für das Anlegen <strong>der</strong><br />
Prä-Embryonenkulturen schließt alle methodisch damit in Zusammenhang stehenden<br />
Maßnahmen ein [unter an<strong>der</strong>em Ansetzen <strong>der</strong> Kulturen, Umsetzen <strong>der</strong> Embryonen in neue<br />
Kulturplatten zur Vorbereitung für den Transfer und jeweilige Dokumentation] (<strong>GOÄ</strong>-<br />
Ausschuss <strong>der</strong> BÄK in Abstimmung mit <strong>PKV</strong>, BMGS und BMI: Deutsches Ärzteblatt, Jg.<br />
101, Heft 8, 20.02.2004,<br />
Seite A-526).<br />
A 4873 4873 Chromosomenanalyse an Fibroblasten<br />
o<strong>der</strong> Epithelien einschließlich<br />
vorangehen<strong>der</strong> Kultivierung und<br />
langzeitiger Subkultivierung –<br />
gegebenenfalls einschließlich<br />
Materialentnahme –<br />
Mikroskopisch durchgeführte Isolierung Die Analogposition ist je punktierte Oozyte berechnungsfähig. (<strong>GOÄ</strong>-Ausschuss <strong>der</strong> BÄK in<br />
und Aufnahme eines einzelnen Abstimmung mit <strong>PKV</strong>, BMGS und BMI: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 101, Heft 8, 20.02.2004,<br />
Spermiums sowie Punktion einer Seite A-526).<br />
Metaphase II-Oozyte unter<br />
Mikrokulturbedingungen, einschließlich<br />
Vorbehandlung des Follikelpunktats und<br />
Entfernung des Eizellkumulus<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 15 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 4873 4873 Chromosomenanalyse an Fibroblasten<br />
o<strong>der</strong> Epithelien einschließlich<br />
vorangehen<strong>der</strong> Kultivierung und<br />
langzeitiger Subkultivierung –<br />
gegebenenfalls einschließlich<br />
Materialentnahme –<br />
A 4873 4873 Chromosomenanalyse an Fibroblasten<br />
o<strong>der</strong> Epithelien einschließlich<br />
vorangehen<strong>der</strong> Kultivierung und<br />
langzeitiger Subkultivierung –<br />
gegebenenfalls einschließlich<br />
Materialentnahme –<br />
A 5298 5298 Zuschlag zu den Leistungen nach den<br />
Nummern 5010 bis 5290 bei<br />
Anwendung digitaler Radiographie<br />
(Bildverstärker-Radiographie)<br />
Der Zuschlag nach Nummer 5298<br />
beträgt 25 v.H. des einfachen<br />
Gebührensatzes<br />
<strong>der</strong> betreffenden Leistung.<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Tumorstammzellen-Assay /<br />
Chemosensibilisierung<br />
DiaPat-(Protein)Analyse<br />
Videoendoskopie-Zuschlag zu den<br />
Leistungen Nrn. 682 bis 689 <strong>GOÄ</strong> bei<br />
Verwendung eines flexiblen digitalen<br />
Videoendoskops anstelle eines<br />
Glasfaser-Endoskops, ggfs.<br />
einschließlich digitaler<br />
Bildweiterverarbeitung (z.B.<br />
Vergrößerung) und Aufzeichnung<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Für den Ansatz <strong>der</strong> Analognummer fehlt die Grundlage. Es existiert eine originäre <strong>GOÄ</strong>-<br />
Nummer (3700). Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis<br />
<strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog berechnet werden können.<br />
Die medizinische Notwendigkeit ist nicht belegt (Vgl, Oberpenning et al. , Der Urologe<br />
6/2008, Seite 1 ff.).<br />
Dieser Analogbewertungsempfehlung des Gebührenordnungsausschusses <strong>der</strong> BÄK kann<br />
unter den im Deutschen Ärzteblatt (Heft 3 (18.01.2002), Seite A-144-14) genannten<br />
Voraussetzungen (Der Zuschlag analog Nr. 5298 ist ausschließlich dann neben Nr. 682 bis<br />
689 berechnungsfähig, wenn statt eines flexiblen Glasfiber-Endoskops ein digitales<br />
Bil<strong>der</strong>zeugungs- bzw. Verarbeitungssystem eingesetzt wird, das anstelle <strong>der</strong><br />
konventionellen Lichtoptik einen Videochip verwendet. Der Aufsatz einer Videokamera auf<br />
ein konventionelles Glasfiber-Endoskop zur Bildübertragung auf einen Monitor bzw.<br />
Videoaufzeichnung ist dagegen nicht zuschlagsfähig) zugestimmt werden.<br />
Zumindest missverständlich ist allerdings die in <strong>der</strong> Veröffentlichung in Klammern gesetzte<br />
Aussage, dass <strong>der</strong> Zuschlag 25 % des Gebührensatzes für die jeweilige Basisleistung<br />
betragen soll. Im Originaltext <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5298 zugeordneten Regelung heißt es dagegen,<br />
dass <strong>der</strong> Zuschlag 25 % des einfachen Gebührensatzes <strong>der</strong> betreffenden Leistung beträgt.<br />
Es ist also zu beachten, dass bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Höhe des Zuschlages nach <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
5298 nicht die tatsächlich berechnete Gebühr, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Einfachsatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 682<br />
bis 689 zugrunde zu legen ist.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 16 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 5830 5378 Computergesteuerte Tomographie zur<br />
Bestrahlungsplanung o<strong>der</strong> zu<br />
interventionellen Maßnahmen<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Computergestützte Individual-<br />
Ausblendung (Multileaf-Kollimatoren =<br />
MLC) einmal je Feld und<br />
Bestrahlungsserie, einschließlich<br />
Programmierung, Analog Nr. 5378<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Bei Nummer A5830 handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />
Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(Deutsches Ärzteblatt, Heft 37 vom 16.09.2005, Seite A2502). Neben <strong>der</strong> Leistungslegende<br />
(siehe Spalte 3) hat <strong>der</strong> Ausschuss noch folgendes beschlossen:<br />
Individuelle Ausblendungen zum Schutz von Normalgewebe und Organen können anstelle<br />
von Bleiblöcken, auch durch Programmierung eines (Mikro-) Multileaf-Kollimators erstellt<br />
werden, wobei für den Programmieraufwand die analoge Nr. 5378 <strong>GOÄ</strong> einmal je Feld und<br />
Bestrahlungsserie angesetzt werden kann.<br />
Der je nach Feldkonfiguration und Feldgröße unterschiedliche Schwierigkeitsgrad ist über<br />
den Gebührenrahmen nach § 5 Absatz 2 und 3 zu berücksichtigen.<br />
Eine Berechnung von Auslagen nach § 10 <strong>GOÄ</strong> für die Herstellung individueller<br />
Ausblendungen mittels Bleiblöcken neben <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Individualausblendung<br />
mittels MLC nach Nummer 5378 <strong>GOÄ</strong> analog ist ausgeschlossen.<br />
Eine Berechnung neben <strong>der</strong> IMRT bzw. LINAC (A5860 bis A5866) ist nicht möglich.<br />
A 5855 5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />
Elektronen<br />
Fraktionierte, stereotaktische<br />
Präzisionsbestrahlung mittels<br />
Linearbeschleuniger am Körperstamm,<br />
je drei Fraktionen<br />
Die fraktionierte, stereotaktische Präzisionsbestrahlung mittels Linearbeschleuniger analog<br />
Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> ist unabhängig von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Zielvolumina höchstens fünf Mal (15<br />
Fraktionen) in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />
Neben <strong>der</strong> fraktionierten, stereotaktischen Präzisionsbestrahlung mittels<br />
Linearbeschleuniger analog Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> sind Leistungen nach den Nrn. 5377, 5378, 5733<br />
und A 5830 in demselben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig<br />
Die Analogabrechnungsempfehlung (nebst <strong>der</strong> obigen Abrechnungsbestimmungen) hat <strong>der</strong><br />
<strong>GOÄ</strong>-Ausschuss <strong>der</strong> BÄK erarbeitet (Dt. Ärzteblatt, Heft 17, 29.04.2011, Seite A 974).<br />
A 5855 5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />
Elektronen<br />
Embolisation durch Implantation von<br />
Platin-Mikrospiralen (Coils) über die<br />
Arteria carotis zur<br />
Aneurysmaausschaltung<br />
Der Bewertung des <strong>GOÄ</strong>-Ausschusses <strong>der</strong> BÄK kann zugestimmt werden.<br />
Coil-Embolisation: (engl. to coil = sich winden); Verschluss von Gefäßen (Embolisation) mit<br />
Hilfe einer Metallspirale, z. B. zum Verschluss eines Hirnbasisarterien-Aneurysmas.<br />
Die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5855 analog ist für die Embolisation mit Coils nicht berechnungsfähig. Es<br />
bedarf keiner Analogabrechnung, da mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5358 eine nach ihrem Leistungstext<br />
originär einschlägige Gebührenposition vorhanden ist (die BÄK vertritt im Deutschen<br />
Ärzteblatt – vom 11.5.2012; 109(19): A-987 / B-851 / C-843 – die Auffassung, dass die<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 5358 analog heranzuziehen ist; eine Erklärung dafür wird nicht gegeben).<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 17 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 5855 5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />
Elektronen<br />
A 5855 5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />
Elektronen<br />
A 5855 5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />
Elektronen<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
3-D-Bestrahlungsplanung für die<br />
fraktionierte stereotaktische<br />
Präzisionsbestrahlung von<br />
Mammakarzinomen mittels<br />
Linearbeschleuniger, einschließlich<br />
Anwendung eines Simulators und<br />
Anfertigung einer<br />
Körperquerschnittszeichnung anhand<br />
vorliegen<strong>der</strong> Untersuchungen,<br />
einschließlich individueller Berechnung<br />
<strong>der</strong> Dosisverteilung mit Hilfe eines<br />
Prozessrechners<br />
Endovaskuläre<br />
Nierenarteriendenervation<br />
Excimer-Laser-Anwendung zur<br />
photorefraktiven Keratektomie (PRK),<br />
auch als PTK (phototherapeutische<br />
Keratektomie) bezeichnet.<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Es handelt sich we<strong>der</strong> um eine Abrechnungsempfehlung <strong>der</strong> BÄK noch um einen Beschluss<br />
des Zentralen Konsultationsausschusses. Die auf Stereotaxie abstellende Formulierung des<br />
Leistungsinhalts ist insofern nicht nachvollziehbar, als es eine stereotaktische Bestrahlung<br />
von Mammakarzinomen im klassischen Sinne mangels <strong>der</strong> Möglichkeit die Mamma zu<br />
fixieren, nicht geben kann. Vermutlich wird die Leistung als stereotaktische Bestrahlung<br />
ausgewiesen, um den Bezug zu den Beschlüssen des Zentralen Konsultationsausschusses<br />
für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt vom<br />
14.06.2005 und 13.10.2006 (A 5860 - A 5866, siehe dort) herzustellen. Einschlägig sind die<br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nummern 5831 bis 5833.<br />
Nach den Kriterien des § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr.5345 analog heranzuziehen. Die<br />
endovaskuläre Nierenarteriendenervation ist in technischer und zeitlicher Hinsicht<br />
vergleichbar mit <strong>der</strong> originären Leistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5345. Je Sitzung nur einmal<br />
berechnungsfähig, siehe Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt O I 6.<br />
Bei <strong>der</strong> PRK erfolgt eine flächige Abtragung von Hornhautschichten mittels Excimer-Laser.<br />
Diese Analogposition wurde durch den Gebührenordnungsausschuss <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer entwickelt (Deutsches Ärzteblatt, Heft 3, 18.01.2002, Seite A-144).<br />
Dieser Bewertung kann zugestimmt werden.<br />
Mit dem Analogabgriff auf eine Gebührenordnungsnummer des Kapitels O (Nr. 5855) ist die<br />
Leistung dem mittleren Gebührenrahmen zuzuordnen.<br />
Beim Analogansatz <strong>der</strong> Nr. 5855 ist die Laseranwendung bereits in <strong>der</strong> Leistungslegende<br />
berücksichtigt, so dass <strong>der</strong> Zuschlag Nr. 441 bei ambulanter Leistungserbringung nicht<br />
zusätzlich berechnet werden darf (Allg. Best. C. VIII. Nr. 1, 2. Absatz).<br />
Der Zuschlag Nr. 440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist auch bei<br />
ambulanter Leistungserbringung nicht geson<strong>der</strong>t berechenbar, da die Leistung ohne ein<br />
solches nicht durchführbar ist (Allg. Best. C. VIII. Nr. 1, 2. Absatz).<br />
A 5855 (x 1,75) 5855 (1,75 x) Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />
Elektronen<br />
3-D-Bestrahlungsplanung <strong>der</strong><br />
fraktionierten, stereotaktischen<br />
Präzionsbestrahlung mittels<br />
Linearbeschleuniger am Körperstamm,<br />
einschließlich Anwendung eines<br />
Simulators und Anfertigung einer<br />
Körperquerschnittszeichnung o<strong>der</strong><br />
Benutzung eines Körperquerschnitts<br />
anhand vorliegen<strong>der</strong> Untersuchungen,<br />
einschließlich individueller Berechnung<br />
<strong>der</strong> Dosisverteilung mit Hilfe eines<br />
Prozessrechners<br />
Die 3-D-Bestrahlungsplanung <strong>der</strong> fraktionierten, stereotaktischen Präzisionsbestrahlung<br />
analog Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />
Die Analogabrechnungsempfehlung (nebst <strong>der</strong> obigen Abrechnungsbestimmung) hat <strong>der</strong><br />
<strong>GOÄ</strong>-Ausschuss <strong>der</strong> BÄK erarbeitet (Dt. Ärzteblatt, Heft 17, 29.04.2011, Seite A 974).<br />
Der Bewertung des <strong>GOÄ</strong>-Ausschusses <strong>der</strong> BÄK kann zugestimmt werden.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 18 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 5855 plus 1345 5855 plus 1345 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />
Elektronen/ + Hornhautplastik<br />
A 5860 5855 (6x) Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />
Elektronen<br />
A 5861 5855 (3,5 x) Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />
Elektronen<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
LASIK-Verfahren (Laser in situ<br />
Keratomileus)<br />
Radiochirurgisch stereotaktische<br />
Bestrahlung benigner Tumoren mittels<br />
Linearbeschleuniger – einschließlich<br />
Fixierung mit Ring o<strong>der</strong> Maske –,<br />
einschließlich voraus-gegangener<br />
Bestrahlungsplanung, einschließlich<br />
Anwendung eines Simulators und<br />
Anfertigung einer<br />
Körperquerschnittszeichnung o<strong>der</strong><br />
Benutzung eines Körperquerschnitts<br />
anhand vorliegen<strong>der</strong> Untersuchungen,<br />
einschließlich individueller Berechnung<br />
<strong>der</strong> Dosisverteilung mit Hilfe eines<br />
Prozessrechners<br />
Radiochirurgisch stereotaktische<br />
Bestrahlung primär maligner Tumoren<br />
o<strong>der</strong> von Hirnmetastasen mittels<br />
Linearbeschleuniger – einschließlich<br />
Fixierung mit Ring o<strong>der</strong> Maske –,<br />
einschließlich vorausgegangener<br />
Bestrahlungsplanung, einschließlich<br />
Anwendung eines Simulators und<br />
Anfertigung einer<br />
Körperquerschnittszeichnung o<strong>der</strong><br />
Benutzung eines Körperquerschnitts<br />
anhand vorliegen<strong>der</strong> Untersuchungen,<br />
einschließlich individueller Berechnung<br />
<strong>der</strong> Dosisverteilung mit Hilfe eines<br />
Prozessrechners<br />
siehe <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 1345 + 5855 analog.<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Bei <strong>der</strong> Analogabrechnungsempfehlung handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />
Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(Deutsches Ärzteblatt, Heft 37 vom 16.09.2005, Seite A2502) mit folgenden<br />
Abrechnungsbestimmungen:<br />
- Unter radiochirurgischer Bestrahlung (Radiochirurgie) ist die einzeitige stereotaktische<br />
Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger zu verstehen.<br />
- Die Radiochirurgie ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />
- Diese Therapie ist grundsätzlich bei folgenden Indikationen geeignet: Akustikusneurinom,<br />
Hypophysenadenom, Meningeom, Arteriovenöse Malformation, medikamentös o<strong>der</strong><br />
operativ therapierefraktäre Trigeminusalgesie, Chordom.<br />
- Die nach § 10 <strong>GOÄ</strong> zulässigen Kosten für Material können zusätzlich berechnet werden.<br />
Bei <strong>der</strong> Analogabrechnungsempfehlung handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />
Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(Deutsches Ärzteblatt, Heft 37 vom 16.09.2005, Seite A2502) mit folgenden<br />
Abrechnungsbestimmungen:<br />
- Unter radiochirurgischer Bestrahlung (Radiochirurgie) ist die einzeitige stereotaktische<br />
Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger zu verstehen.<br />
- Die Radiochirurgie ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />
- Diese Therapie ist grundsätzlich bei folgenden Indikationen geeignet: Inoperabler primärer<br />
Hirntumor o<strong>der</strong> Rezidiv eines Hirntumors, symptomatische Metastase ZNS,<br />
A<strong>der</strong>hautmelanom.<br />
- Die nach § 10 <strong>GOÄ</strong> zulässigen Kosten für Material können zusätzlich berechnet werden.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 19 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 5863 5855 (3x) Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />
Elektronen<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
3-D-Bestrahlungsplanung für die<br />
fraktionierte stereotaktische<br />
Präzisionsbestrahlung bei Kin<strong>der</strong>n und<br />
Jugendlichen mit malignen Kopf-,<br />
Halstumoren und bei allen Patienten<br />
(ohne Altersbegrenzung) mit benignen<br />
Kopf-, Halstumoren mittels<br />
Linearbeschleuniger, einschließlich<br />
Anwendung eines Simulators und<br />
Anfertigung einer<br />
Körperquerschnittszeichnung o<strong>der</strong><br />
Benutzung eines Körperquerschnitts<br />
anhand vorliegen<strong>der</strong> Untersuchungen,<br />
einschließlich individueller Berechnung<br />
<strong>der</strong> Dosisverteilung mit Hilfe eines<br />
Prozessrechners<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Bei <strong>der</strong> Analogabrechnungsempfehlung handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />
Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 13.10.2006, Seite A2739) mit folgenden<br />
Abrechnungsbestimmungen:<br />
- Diese 3-D-Bestrahlungsplanung ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />
- Die analoge Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> wird dreimal angesetzt für den Bestrahlungsplan im Rahmen<br />
<strong>der</strong> fraktionierten stereotaktischen Präzisionsbestrahlung benigner Tumoren.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 20 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 5864 5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />
Elektronen<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Fraktionierte stereotaktische<br />
Präzisionsbestrahlung bei Kin<strong>der</strong>n und<br />
Jugendlichen mit malignen Kopf-,<br />
Halstumoren und bei allen Patienten<br />
(ohne Altersbegrenzung) mit benignen<br />
Kopf-, Hirntumoren mittels<br />
Linearbeschleuniger, ggf. einschließlich<br />
Fixierung mit Ring o<strong>der</strong> Maske –, je<br />
zwei Fraktionen<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Bei <strong>der</strong> Analogabrechnungsempfehlung handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />
Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 13.10.2006, Seite A2739 f.) mit folgenden<br />
Abrechnungsbestimmungen:<br />
- Unter einer Fraktion wird eine Bestrahlung verstanden. Die Gebührenposition Nr. 5855<br />
<strong>GOÄ</strong> analog ist einmal für zwei Fraktionen berechnungsfähig. Wird eine weitere Fraktion<br />
erbracht, so löst diese einen halben (0,5-maligen) analogen Ansatz <strong>der</strong> Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> aus.<br />
- Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung analog nach Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> ist<br />
maximal fünfzehn Mal (30 Fraktionen) in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />
A 5865 5855, (1,75x) Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />
Elektronen<br />
3-D-Bestrahlungsplanung für die<br />
fraktionierte stereotaktische<br />
Präzisionsbestrahlung von Rezidiven<br />
primär maligner Kopf-, Halstumoren<br />
o<strong>der</strong> Rezidiven von Hirnmetastasen<br />
mittels Linearbeschleuniger,<br />
einschließlich Anwendung eines<br />
Simulators und Anfertigung einer<br />
Körperquerschnittszeichnung o<strong>der</strong><br />
Benutzung eines Körperquerschnitts<br />
anhand vorliegen<strong>der</strong> Untersuchungen,<br />
einschließlich individueller Berechnung<br />
<strong>der</strong> Dosisverteilung mit Hilfe eines<br />
Prozessrechners<br />
- Werden medizinisch indiziert im Ausnahmefall (z. B. beim Chondrom) weitere Fraktionen<br />
erbracht, so ist für mindestens zwei Fraktionen und alle weiteren insgesamt noch 1 mal die<br />
Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> analog berechnungsfähig.<br />
Der ZK hat folgende Indikationen beschlossen:<br />
„Kriterien für die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung, in Abgrenzung zur<br />
einzeitigen stereotaktischen Bestrahlung (Radiochirurgie), sind grundsätzlich folgende<br />
Indikationen:<br />
• Akustikusneurinom (Durchmesser > 2,5 cm und/o<strong>der</strong> bilaterales Akustikusneurinom und<br />
Neurofibromatose Typ 2 und/o<strong>der</strong> deutliche Hörmin<strong>der</strong>ung kontralaterales Gehör),<br />
• Hypophysenadenom (Makroadenom mit Infiltration <strong>der</strong> Sinus cavernosi und/o<strong>der</strong> Distanz <<br />
2 mm zu Sehapparat (Sehnerv, Chiasma) und o<strong>der</strong> lediglich indirekt darstellbares Adenom),<br />
• Meningeom (Inoperabilität bzw. Resttumor/Rezidiv an <strong>der</strong> Schädelbasis bzw. Sinus<br />
sagittalis und/o<strong>der</strong> Optikusscheidenmeningeom und/o<strong>der</strong> Distanz < 2 mm zum<br />
Sehapparat/an<strong>der</strong>e sensible Strukturen und/o<strong>der</strong> Volumen >15 ml bzw. Größe über 2,5 cm<br />
in einer Ebene),<br />
• Chordom (immer bei subtotaler Resektion und/o<strong>der</strong> Chordome <strong>der</strong> Schädelbasis),<br />
Bei <strong>der</strong> Analogabrechnungsempfehlung handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />
Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 13.10.2006, Seite A2740) mit folgenden<br />
Abrechnungsbestimmungen:<br />
- Diese 3-D-Bestrahlungsplanung ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />
- Die analoge Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> wird 1,75-mal angesetzt für den Bestrahlungsplan im Rahmen<br />
<strong>der</strong> fraktionierten stereotaktischen Präzisionsbestrahlung primär o<strong>der</strong> sekundär maligner<br />
Tumoren.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 21 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 5866 5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />
Elektronen<br />
A 7008 1249 Fluoreszenzangiographische<br />
Untersuchung <strong>der</strong> terminalen<br />
Strombahn am Augenhintergrund<br />
– einschließlich Aufnahmen und<br />
Applikation des Teststoffes –<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Fraktionierte stereotaktische<br />
Präzisionsbestrahlung von Rezidiven<br />
primär maligner Kopf-, Halstumoren<br />
o<strong>der</strong> Rezidiven von Hirnmetastasen<br />
mittels Linearbeschleuniger, ggf.<br />
einschließlich Fixierung mit Ring o<strong>der</strong><br />
Maske –, je drei Fraktionen<br />
Konfokale Scanning-Mikroskopie <strong>der</strong><br />
vor<strong>der</strong>en Augenabschnitte,<br />
einschließlich quantitativer Beurteilung<br />
des Hornhautendothels und Messung<br />
von Hornhautdicke und Streulicht, ggf.<br />
einschließlich Bilddokumentation je<br />
Auge, analog 1249<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Bei <strong>der</strong> Analogabrechnungsempfehlung handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />
Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 13.10.2006, Seite A2740) mit folgenden<br />
Abrechnungsbestimmungen:<br />
- Unter einer Fraktion wird eine Bestrahlung verstanden. Die Gebührenposition Nr. 5855<br />
<strong>GOÄ</strong> analog ist einmal für drei Fraktionen berechnungsfähig. Werden eine o<strong>der</strong> zwei<br />
weitere Fraktion/en erbracht, so löst/lösen diese Fraktion/en zwei Drittel (zur Vereinfachung<br />
0,7) bzw. ein Drittel (zur Vereinfachung 0,35) mal den analogen Ansatz <strong>der</strong> Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong><br />
aus.<br />
- Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung analog nach Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> ist<br />
maximal fünf Mal (15 Fraktionen) in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />
Des weiteren hat <strong>der</strong> ZK folgende Indikationen beschlossen:<br />
„Kriterien für die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung, in Abgrenzung zur<br />
einzeitigen stereotaktischen Bestrahlung (Radiochirurgie), sind:<br />
• Primäre Hirntumoren (Inoperabilität und/o<strong>der</strong> Therapieresistenz bzw. Progression o<strong>der</strong><br />
Rezidiv z. B. nach konventioneller Bestrahlung mit o<strong>der</strong> ohne Chemotherapie),<br />
• Rezidiv einer symptomatischen Metastase des ZNS,<br />
• Chiasmanahe o<strong>der</strong> im Hirnstamm lokalisierte Hirnmetastase,<br />
• Rezidiv eines A<strong>der</strong>hautmelanoms.“<br />
Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619)<br />
Es handelt sich um ein neueres bildgebendes Verfahren zur morphologischen Untersuchung<br />
u.a. von Hornhautendothel und -dicke. Zu Anwendung kommt ein konfokales Laser<br />
Scanning Mikroskop (CLSM), das unter Verwendung z. B. von Fluoreszenzfarbstoffen eine<br />
drei-dimensionale, hochauflösende schichtweise Untersuchung in µm-Stufen erlaubt<br />
(BRÜCK: Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, Deutscher Ärzte Verlag Köln, 3. Auflage, 22. Erg-Lfg.,<br />
Stand: 01.10.2011, Seite 650.5 f.).<br />
A 7009 415 Ultraschalluntersuchung im Rahmen <strong>der</strong> Quantitative topographische<br />
Mutterschaftsvorsorge – gegebenenfalls Untersuchung <strong>der</strong> Hornhautbrechkraft<br />
einschließlich Biometrie und Beurteilung mittels Computergestützter<br />
<strong>der</strong> Organentwicklung<br />
Videokeratoskopie, ggf. an beiden<br />
Augen, Analog Nr. 415<br />
Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619)<br />
Die Leistungslegende beschreibt ein neueres, computergestütztes bildgebendes Verfahren<br />
zur Untersuchung <strong>der</strong> Hornhauttopographie, präoperativ vor refraktionschirurgischen<br />
Eingriffen wie PTK o<strong>der</strong> PRK, auch im Rahmen schwieriger Kontaktlinsenanpassung. Im<br />
Gegensatz zur lichtoptischen Messung <strong>der</strong> Hornhautkrümmungsradien nach Nr. 1204 erhält<br />
man mittels Videokeratoskopie eine farbkodierte Reliefkarte <strong>der</strong> Hornhaut (BRÜCK:<br />
Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, Deutscher Ärzte Verlag Köln, 3. Auflage, 22. Erg-Lfg., Stand:<br />
01.10.2011, Seite 650.6).<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 22 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 7010 1249 Fluoreszenzangiographische<br />
Untersuchung <strong>der</strong> terminalen<br />
Strombahn am Augenhintergrund -<br />
einschließlich Aufnahmen und<br />
Applikationen des Teststoffes -<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Laser-Scanner-Ophthalmoskopie.<br />
Analog Nr. 1249<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619).<br />
Die Laserscanning-Ophthalmoskopie ist ein bildgebendes Verfahren zur<br />
biomorphometrischen Untersuchung des Augenhintergrunds, auch <strong>der</strong> Oberflächenstruktur<br />
<strong>der</strong> Papille, z.B. für spezielle Fragestellungen <strong>der</strong> Glaukomdiagnostik (BRÜCK: Kommentar<br />
zur <strong>GOÄ</strong>, Deutscher Ärzte Verlag Köln, 3. Auflage, 22. Erg-Lfg., Stand: 01.10.2011, Seite<br />
650.6).<br />
A 7011 423 Zweidimensionale<br />
echokardiographische Untersuchung<br />
mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode),<br />
mit Bilddokumentation - einschließlich<br />
<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 422 -<br />
A 7015 410 bzw. 420 410: Ultraschalluntersuchung eines<br />
Organs<br />
420 : Ultraschalluntersuchung von bis<br />
zu drei weiteren Organen im Anschluß<br />
an eine <strong>der</strong><br />
Leistungen nach den Nummern 410 bis<br />
418, je Organ<br />
Biomorphometrische Untersuchung des<br />
hinteren Augenpols, ggf. beidseits,<br />
Analog Nr. 423<br />
Optische und sonographische Messung<br />
<strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>kammertiefe und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Hornhautdicke des Auges, analog Nr.<br />
410 (200 Punkte)<br />
Bei Nummer A7011 handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />
Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619). Neben <strong>der</strong> Leistungslegende<br />
(siehe Spalte 3) hat <strong>der</strong> Ausschuss noch folgendes beschlossen:<br />
Weiterführende Untersuchung des Augenhintergrunds einschließlich Papillenanalyse,<br />
beispielsweise mittels Heidelberg Retinatomograph (HRT) o<strong>der</strong> Optic Nerve Head Analyzer<br />
(ONHA).<br />
Darüber hinaus ist auch für die<br />
- Nervenfaserpolametrie (NFA),<br />
- Gdx®-Nerve fiber analyzer<br />
- Optical Caherence Tomographie (OCT)<br />
- Heidelberg-Retina-Flow-Meter (HRF)<br />
die Nr. A7011 einschlägig, da es sich ebenfalls um Biomorphometrische Untersuchungen<br />
des hinteren Augenpols handelt.<br />
Diese Analogposition ist auch bei <strong>der</strong> Untersuchung an beiden Augen lediglich einmal<br />
berechnungsfähig.<br />
Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619)<br />
Die Untersuchung des ersten Auges kann nach Nr. 410 analog abgerechnet werden; die<br />
des 2. Auges in <strong>der</strong> gleichen Sitzung ist nach Nr. 420 analog berechnungsfähig.<br />
Es handelt sich um ein weiteres Verfahren neben A7014 zur Messung <strong>der</strong><br />
Vor<strong>der</strong>kammertiefe o<strong>der</strong> Hornhautdicke, mittels Ultraschallbiometrie (A-Bild) und/o<strong>der</strong><br />
optisch (BRÜCK: Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, Deutscher Ärzte Verlag Köln, 3. Auflage, 22. Erg-<br />
Lfg., Stand: 01.10.2011, Seite 650.7).<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 23 von 24
Kurz-<br />
Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> analog<br />
berechneten<br />
Leistung<br />
Originäre<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />
originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
A 7017 424 plus 406 Zweidimensionale Dopplerechokardiographische<br />
Untersuchung<br />
mit Bilddokumentation – einschließlich<br />
<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 –<br />
(Duplex-Verfahren) plus Zuschlag zu<br />
<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 424 – bei<br />
zusätzlicher Farbkodierung<br />
Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />
berechneten Leistung<br />
Zweidimensionale Laserdoppler-<br />
Untersuchung <strong>der</strong> Netzhautgefäße mit<br />
Farbkodierung, ggf. beidseits, Analog<br />
Nr. 424 plus Nr. 406<br />
Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619)<br />
Diese Analogposition ist auch bei <strong>der</strong> Untersuchung an beiden Augen lediglich einmal<br />
berechnungsfähig.<br />
Stand: 22.11.2013 Seite 24 von 24
KOMMENTIERUNG DER <strong>PKV</strong><br />
ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE (<strong>GOÄ</strong>)<br />
hier: Kommentierung zu bauchchirurgischen Leistungen
Stellungnahme des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />
zur Abrechnung bauchchirurgischer Leistungen<br />
Viszeralchirurgie<br />
Bei den im Folgenden vorgeschlagenen Analogberechnungen operativer Leistungen sind die<br />
Eröffnungsleistungen grundsätzlich abzuziehen.<br />
Ösophagus<br />
Diaphragmahernie (Zwerchfellbruch)<br />
Die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3280 umfasst alle Leistungen, die zur Behebung des Zwerchfellbruchs je<strong>der</strong><br />
Lokalisation einschl. <strong>der</strong> Hiatushernie und ihrer Folgen, wie <strong>der</strong> Refluxösophagitis, notwendig<br />
sind, also die verschiedenen Varianten <strong>der</strong> Fundoplicatio (z.B. Nissen-Rosetti o<strong>der</strong> Toupet),<br />
ggf. einschl. <strong>der</strong> Hiatusplastik, ggf. einschl. <strong>der</strong> Gastropexie und ggf. einschl. einer Kunststoffnetzimplantation.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3280 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2985<br />
Zielleistungsprinzip (ZP).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3126<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3129<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3144<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3171<br />
ZP<br />
Seite 1 von 36
Speiseröhrenkarzinom<br />
Die <strong>GOÄ</strong> weist keine spezifische Position für die Resektion o<strong>der</strong> Exstirpation des Ösophagus<br />
aus. Die medizinisch gebotene Intervention beim Speiseröhrenkarzinom ist die radikale<br />
Resektion des vom Tumor befallenen Abschnitts des Ösophagus. Obwohl den Legenden <strong>der</strong><br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3126, 3129 und 3130 <strong>der</strong> unmittelbare Bezug zur Art des Eingriffsam Ösophagus<br />
bzw. zum Karzinom fehlt, werden diese <strong>GOÄ</strong>-Nrn. abhängig von <strong>der</strong> Art des Zugangs als<br />
einschlägig angesehen. Die <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3126, 3129 und 3130 sind nicht nebeneinan<strong>der</strong><br />
berechnungsfähig.<br />
Unabhängig vom Ort des Zugangs ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3130 bei einem Zwei-Höhlen-Eingriff immer<br />
einschlägig.<br />
Den Legenden ist <strong>der</strong> konkrete Leistungsinhalt nicht zu entnehmen. Natürlich sind aber nicht<br />
nur die Eröffnungsleistungen, son<strong>der</strong>n auch die Tumorresektion und die Wie<strong>der</strong>herstellung<br />
<strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomose ohne zusätzliche Maßnahmen am Magen-Darm-Trakt<br />
erfasst. Setzt die Anastomosierung das Einsetzen eines lnterponates (z.B. Kolon) voraus,<br />
wobei mindestens drei Anastomosen (zwei am lnterponat und eine am Entnahmeort) anzulegen<br />
sind, so ist dies mit dem originären Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 abgegolten (vgl. Lang<br />
e.a., Brück). Erfolgt die Bildung eines Magenschlauchs mit Hochzug des Magens, so ist<br />
wegen dieses zusätzlichen Aufwands, obwohl nur eine Anastomose durchgeführt wird, <strong>der</strong><br />
Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 analog zulässig. Für die Exstirpation <strong>der</strong> regionalen Lymphknoten<br />
ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3013 und/o<strong>der</strong> 1783 analog berechnungsfähig. Die jeweilige Eröffnungsleistung<br />
ist immer abzuziehen.<br />
Operative Interventionen an benachbarten Organen zwecks Entfernung von Tumoranteilen<br />
können mit den entsprechenden <strong>GOÄ</strong>-Positionen geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt werden<br />
abzüglich <strong>der</strong> jeweiligen Eröffnungsleistung, es sei denn, die Intervention erfolgt über einen<br />
geson<strong>der</strong>ten Zugang.<br />
Wird am Operationsende ein Jejunalkatheter, <strong>der</strong> durch die Bauchdecke ausgeleitet wird, für<br />
die frühe postoperative enterale Ernährung eingelegt, so ist diese Maßnahme analog nach<br />
<strong>der</strong> Nr. 3138 berechnungsfähig (Eröffnungsleistung ist abzuziehen).<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3126, 3129 und 3130 berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1807<br />
Nicht für die Bildung des Magenschlauchs o<strong>der</strong> eines Darminterponates (auch nicht analog)<br />
berechnungsfähig, wenn <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 (s.o.) angesetzt wird.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809<br />
Die Berechnung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 ist gebührenrechtlich zulässig, wird aber im Rahmen des<br />
operativen Eingriffes am Ösophagus nicht durchgeführt. Es werden nur die regionalen<br />
Lymphknoten exstirpiert (s.o.).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2404<br />
Nicht noch zusätzlich für Lymphknotenentfernung berechnungsfähig, wenn <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3013<br />
und/o<strong>der</strong> 1783 analog (s.o.) angesetzt werden.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2407 analog<br />
Die Resektion <strong>der</strong> mediastinalen, d.h. einschließlich <strong>der</strong> prätrachealen, Lymphknoten ist abschließend<br />
mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3013 abgegolten (s.o).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2580<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2583<br />
Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn <strong>der</strong> Nerv im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />
einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt werden soll.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2584<br />
Der originäre Leistungsinhalt wird hier nicht erbracht. Die Gebührenposition kann nicht für<br />
die lediglich temporäre Verlagerung des Nerven im Kontext einer Nervenschonung berechnet<br />
werden.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />
Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />
einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />
soll. Sie kann auch nicht für die Unterbindung des Ductus thoracicus angesetzt werden, weil<br />
es sich um eine Zugangsleistung im Rahmen <strong>der</strong> Ösophagusresektion und eine Teilleistung<br />
<strong>der</strong> Lymphadenektomie handelt.<br />
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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2974<br />
Nicht berechnungsfähig für Maßnahmen im Rahmen des transhiatalen Zugangs, auch nicht<br />
analog.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3138<br />
ZP, im Übrigen keine eigenständige Indikation.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3149<br />
Nicht für die Bildung des Magenschlauchs (auch nicht analog) berechnungsfähig, wenn<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 (s.o.) angesetzt wird.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3152<br />
Nicht analog für die Pylorusdilatation, z.B. zur Vorbeugung einer Pylorushyperaktivität<br />
(Magenentleerungsstörung) infolge <strong>der</strong> Denervierung nach Eingriffen am Magen, da es sich<br />
um eine Teilleistung des Gesamteingriffes (Operation eines Ösophaguskarzinoms) handelt.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3153<br />
Die Pyloroplastik zur Vorbeugung einer Pylorushyperaktivität (Magenentleerungsstörung)<br />
infolge <strong>der</strong> Denervierung nach Eingriffen am Magen ist eine Teilleistung des Gesamteingriffes<br />
(Operation eines Ösophaguskarzinoms).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3158 analog<br />
Nicht berechnungsfähig für die Anastomose neben dem originären Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177<br />
(s.o).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 analog<br />
Nicht berechnungsfähig für die Entnahme des Darminterponats und die Anastomose am<br />
Entnahmeort neben dem originären Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 (s.o).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172<br />
ZP<br />
Wird neben <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3130 <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 berechnet (s.o.), ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 analog für die<br />
Entfernung bzw. Ablösung des großen Netzes vom Kolon nicht zusätzlich berechnungsfähig,<br />
weil es sich dabei um eine Teilleistung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 handelt.<br />
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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3280<br />
Nicht berechnungsfähig für Maßnahmen im Rahmen des transhiatalen Zugangs, auch nicht<br />
analog. Kann auch nicht berechnet werden, wenn eine Hiatushernie vorliegt, weil ohnehin im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Operation artifiziell <strong>der</strong> Hiatus als Zugangsweg geweitet wird und an<strong>der</strong>enfalls<br />
eine Doppelhonorierung erfolgen würde.<br />
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Magen<br />
Magenkarzinom<br />
Die <strong>GOÄ</strong> weist keine spezifische Position für die Operation des Magenkarzinoms aus. Die<br />
Standardoperationen sind in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Lokalisation des Tumors und dem histologischen<br />
Befund die teilweise o<strong>der</strong> die vollständige Resektion des Magens (<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3145,<br />
3146 und 3147). Die <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3145 und 3146 sind nicht nebeneinan<strong>der</strong> berechnungsfähig.<br />
Soweit <strong>der</strong> Magen nicht vollständig entfernt wird, handelt es sich um eine Teilresektion im<br />
Sinne <strong>der</strong> Nr. 3145 (dies gilt insbeson<strong>der</strong>e auch für eine "4/5-Resektion"), es sei denn, es<br />
wird eine Kardiaresektion (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3146) durchgeführt.<br />
Den Legenden ist <strong>der</strong> konkrete Leistungsinhalt nicht zu entnehmen. Natürlich sind aber nicht<br />
nur die Eröffnungsleistungen, son<strong>der</strong>n auch die Tumorresektion und die Wie<strong>der</strong>herstellung<br />
<strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomosen (z.B. Roux-Y) ohne zusätzliche Maßnahmen am Speiseröhren-Magen-Trakt<br />
erfasst. Erfolgt die Bildung eines Magenschlauchs mit Hochzug des<br />
Magens bei einer Kardiaresektion, so ist wegen dieses zusätzlichen Aufwands, obwohl nur<br />
eine Anastomose durchgeführt wird, <strong>der</strong> Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 analog unter Abzug <strong>der</strong><br />
Eröffnungsleistung zulässig. Die Bildung eines Pouches stellt nur eine Operationsvariante<br />
dar, <strong>der</strong>en Aufwände nicht geson<strong>der</strong>t berechnet werden können.<br />
Für die Exstirpation <strong>der</strong> regionalen Lymphknoten (Kompartiment D1 und D2) ist <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
1783 analog unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung berechnungsfähig. Für die ggf. notwendige<br />
transhiatale mediastinale Lymphknotenentfernung ist die Nr. 2407 analog unter Abzug <strong>der</strong><br />
Eröffnungsleistung berechnungsfähig. Werden zusätzlich Lymphknoten (z.B. im Kompartiment<br />
D3) entfernt, ist stattdessen insgesamt maximal die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog unter Abzug<br />
<strong>der</strong> Eröffnungsleistung berechnungsfähig. Falls - im Ausnahmefall - eine transthorakale<br />
mediastinale Lymphknotenentfernung durchgeführt wird, ist statt Nr. 2407 analog die Nr.<br />
3013 einschlägig, und zwar ohne Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung, sofern nicht weitere intrathorakale<br />
Eingriffe erfolgen.<br />
Operative Interventionen an benachbarten Organen zwecks Entfernung von Tumoranteilen<br />
können mit den entsprechenden <strong>GOÄ</strong>-Positionen geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt werden<br />
abzüglich <strong>der</strong> jeweiligen Eröffnungsleistung, es sei denn, die Intervention erfolgt - in seltenen<br />
Fällen - über einen geson<strong>der</strong>ten Zugang.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3145, 3146 und 3147 berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2407 analog<br />
Neben <strong>der</strong> Nr. 1809 ist die Nr. 2407 analog nicht zusätzlich berechnungsfähig.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />
Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />
einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />
soll. Dies entspricht <strong>der</strong> Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 5. Juni 2008, AZ: 111 ZR<br />
239/07).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2970<br />
ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2985 analog<br />
Diese Position ist für den transhiatalen Zugang nicht berechnungsfähig.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2993<br />
Nach dem Kommentar <strong>der</strong> Viszeralchirurgen (DGC, BDC, DGV) soll diese Gebührenposition<br />
als Zugangsleistung für die thorakale Lymphadenektomie berechnungsfähig sein. Eine<br />
Zugangsleistung ist generell nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />
Gelingt die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität nur über einen zusätzlichen thorakalen<br />
Zugang, ist dieser Zugang nicht zusätzlich berechnungsfähig (ZP).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3012<br />
ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3129<br />
Die Nr. 3129 ist nicht berechnungsfähig, wenn <strong>der</strong> Magen bei einer Gastrektomie am unteren<br />
Ösophagus abgesetzt wird. Nur wenn ein Stück vom Ösophagus entfernt wird, kann die Nr.<br />
3129 unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung angesetzt werden.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 originär+ analog<br />
Nicht originär berechnungsfähig für das Lösen von Verwachsungen im operativen Zielgebiet.<br />
Nicht analog berechnungsfähig für die Entfernung des Großen Netzes. An<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong><br />
Exstirpation <strong>der</strong> Lymphknoten, bei <strong>der</strong> es um die Sicherung des Behandlungserfolges geht,<br />
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wird das Große Netz entfernt, um den Operationserfolg zu sichern. Aufgrund <strong>der</strong> radikalen<br />
Entfernung <strong>der</strong> Blutgefäße käme es an<strong>der</strong>nfalls zu einer Durchblutungsstörung des Großen<br />
Netzes.<br />
Ebenfalls nicht analog berechnungsfähig ist das Kochersehe Manöver (Mobilisation des<br />
Duodenums sowie ggf. des Pankreaskopfes).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3176 und 3167 sowie Nr. 1807 analog<br />
Die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomosen (z.B. Roux-Y) ohne zusätzliche<br />
Maßnahmen am Speiseröhren-Magen-Trakt ist mit <strong>der</strong> Zielleistung abgegolten.<br />
Die Bildung eines Pouches stellt nur eine Operationsvariante dar, <strong>der</strong>en Aufwände nicht<br />
geson<strong>der</strong>t berechnet werden können.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177<br />
Die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomosen (z.B. Roux-Y) ohne zusätzliche<br />
Maßnahmen am Speiseröhren-Magen-Trakt ist mit <strong>der</strong> Zielleistung abgegolten.<br />
Die Bildung eines Pouches stellt nur eine Operationsvariante dar, <strong>der</strong>en Aufwände nicht<br />
geson<strong>der</strong>t berechnet werden können.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196 analog<br />
Nicht für das Freipräparieren des Karzinoms <strong>der</strong> Magenhinterwand von <strong>der</strong> Bauchspeicheldrüse<br />
(ZP). Im Falle einer Tumorinfiltration des Pankreas ist diese Gebührenposition originär<br />
berechnungsfähig.<br />
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Leber<br />
Die zentrale Gebührenposition bei Leberoperationen ist Nr. 3185 (Operation an <strong>der</strong> Leber...).<br />
Gebührenrechtliche Probleme ergeben sich primär im Bereich <strong>der</strong> "Begleitleistungen", die<br />
daneben in Rechnung gestellt werden. Nr. 3185 ist einschlägig für jede Art von Eingriff an<br />
<strong>der</strong> Leber, unabhängig von <strong>der</strong> Krankheitsursache (Ätiologie), also z. B. auch für die Eröffnung<br />
eines Leberabszesses.<br />
Nicht selten wird Nr. 3185 auch mehrfach berechnet. Zulässig ist, Nr. 3185 je Resektat/Exzidat<br />
zu berechnen. Ein Resektat kann auch mehrere Tumore umfassen.<br />
Für die Exstirpation <strong>der</strong> regionalen Lymphknoten ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog unter Abzug <strong>der</strong><br />
Eröffnungsleistung berechnungsfähig. Werden zusätzlich Lymphknoten entfernt, ist stattdessen<br />
die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung berechnungsfähig. Daneben<br />
ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802 für die Gefäßfreilegung im Rahmen <strong>der</strong> Lymphknotenentfernung<br />
nicht zusätzlich berechnungsfähig (vgl. BGH-Urteil vom 5. Juni 2008, AZ: 111 ZR 239/07).<br />
Die operative Behandlung <strong>der</strong> Echinococcuszyste ist ausschließlich mit <strong>der</strong> Gebührennummer<br />
3185 berechnungsfähig. Eine Aufspaltung in die Einzelschritte (wie z.B. Teilresektion,<br />
Entdeckelung, Punktion o<strong>der</strong> Defektabdeckung mittels Netzplombe/Omentumplastik) ist<br />
nicht zulässig.<br />
Die Leberabszesseröffnung ist ausschließlich mit <strong>der</strong> Gebührennummer 3185 berechnungsfähig.<br />
Eine Aufspaltung in die Einzelschritte (wie z.B. Darstellung, Exploration <strong>der</strong> Leber und<br />
Inzision des Parenchyms) ist nicht zulässig.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 290<br />
Wird berechnet für die Versiegelung <strong>der</strong> Resaktionsfläche zur Vermeidung von z.B. Nachblutung<br />
(z.B. Fibrinversiegelung). Unselbständige Teilleistung (ZP).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 298<br />
Nicht für die Abstrichentnahme aus <strong>der</strong> Echinococcuszyste o<strong>der</strong> bei Leberabszess berechnungsfähig<br />
(ZP).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 315<br />
Nicht für die Punktion <strong>der</strong> Echinococcuszyste berechnungsfähig (ZP).<br />
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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 706 analog<br />
Berechnet für die Anwendung des Ultraschalldissektors (ZP).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2032<br />
Keine eigenständige Indikation (ZP).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2093<br />
Nicht für die Spülung <strong>der</strong> Echinococcuszyste berechnungsfähig (ZP).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2421 analog<br />
Begründung siehe Nr. 290.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2442 analog<br />
Begründung siehe Nr. 290.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802 analog<br />
Wird für Pringle-Manöver bzw. Hilus-Okklusion zur Herstellung <strong>der</strong> Leberischämie (Maßnahme<br />
zur Verringerung des Blutverlustes bei Leberresektion) berechnet. Unselbständige<br />
Teilleistung/ZP (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 13. November 2003, AZ: 11 S 6172/03).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2804 analog<br />
Siehe Begründung zu Nr. 2802 analog.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3137<br />
Nicht für die Abszesseröffnung bei Leberabszess berechnungsfähig (ZP).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3139 analog<br />
Wird für die Eröffnung des Bauchraumes bei Lebererkrankung mit ausgedehnter Revision<br />
und Präparation des Lig. hepatoduodenale berechnet. Unselbständige Teilleistung (ZP).<br />
Gerechtfertigt ist aber für den zusätzlichen Zeitaufwand <strong>der</strong> Ansatz eines erhöhten Steigerungsfaktors<br />
bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Hauptleistung.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176 analog<br />
Nicht für die Defektdeckung nach Operation <strong>der</strong> Echinococcuszyste durch Netzplombe/Omentumplastik<br />
berechnungsfähig (ZP).<br />
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Gutartige/bösartige Tumore:<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3185 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
Formale Hemihepatektomie<br />
Die Hemihepatektomie entspricht einem Resektat. Folglich ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3185 einmal einschlägig.<br />
Operative Interventionen an benachbarten Organen zwecks Entfernung von Tumoranteilen<br />
können mit den entsprechenden <strong>GOÄ</strong>-Positionen geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt werden<br />
abzüglich <strong>der</strong> jeweiligen Eröffnungsleistung, es sei denn, die Intervention erfolgt über einen<br />
geson<strong>der</strong>ten Zugang.<br />
Für die Exstirpation <strong>der</strong> regionalen Lymphknoten ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog unter Abzug <strong>der</strong><br />
Eröffnungsleistung berechnungsfähig. Werden zusätzlich Lymphknoten entfernt, ist stattdessen<br />
die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung berechnungsfähig.<br />
Daneben ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802 für die Gefäßfreilegung im Rahmen <strong>der</strong> Lymphknotenentfernung<br />
nicht zusätzlich berechnungsfähig (vgl. BGH-Urteil vom 5. Juni 2008, Az.: III ZR<br />
239/07).<br />
Regelmäßig wird bei <strong>der</strong> Hemihepatektomie die Gallenblase mit entfernt, wenn die Resektionslinie<br />
<strong>der</strong> Hemihepatektomie das Gallenblasenbett tangiert. Nur wenn sich eine eigenständige<br />
Indikation für die Cholezystektomie ergibt, ist diese geson<strong>der</strong>t mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3186<br />
berechnungsfähig.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3185 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 290<br />
Wird berechnet für die Versiegelung <strong>der</strong> Resektionsfläche zur Vermeidung von z.B. Nachblutung<br />
(z.B. Fibrinversiegelung). Unselbständige Teilleistung (ZP).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2442 analog<br />
Begründung siehe <strong>GOÄ</strong>-Nr. 290.<br />
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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802 analog<br />
Wird für Pringle-Manöver bzw. Hilus-Okklusion zur Herstellung <strong>der</strong> Leberischämie (Maßnahme<br />
zur Verringerung des Blutverlustes bei Leberresektion) berechnet. Unselbständige<br />
Teilleistung (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. November 2003, Az.: 11 S 6172/03).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2804 analog<br />
Siehe Begründung zu Nr. 2802 analog.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2891 analog<br />
Wird berechnet für die Durchtrennung <strong>der</strong> Lebervenen an ihrer Einmündung in die Vena<br />
cava und Naht <strong>der</strong> Mündungsstelle in die Vena cava. Mangels eigenständiger Indikation sind<br />
diese Leistungen nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3139 analog<br />
Wird für die Eröffnung des Bauchraumes bei Lebererkrankung mit ausgedehnter Revision<br />
und Präparation des Lig. hepatoduodenale berechnet. Unselbständige Teilleistung (Zielleistungsprinzip).<br />
Gerechtfertigt ist aber für den zusätzlichen Zeitaufwand <strong>der</strong> Ansatz eines<br />
erhöhten Steigerungsfaktors <strong>der</strong> Hauptleistung.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187 originär o<strong>der</strong> analog<br />
Nicht berechnungsfähig, weil die Präparation des Gallenganges und die Durchtrennung des<br />
jeweiligen zentralen Astes mit Verschluss des entsprechenden Stumpfes mit <strong>der</strong> Zielleistung<br />
abgegolten ist.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3284 analog<br />
Die Deckung <strong>der</strong> Resektionsfläche mit großem Netz zur Sicherung des Operationserfolges<br />
und Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Komplikationslast ist keine selbständige Leistung. ZP.<br />
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Galle<br />
Die Leistung nach Nr. 3186 beschreibt die alleinige Entfernung <strong>der</strong> Gallenblase (Cholezystektomie).<br />
Das operative Vorgehen zur Gallenblasenentfernung schließt die Entfernung des<br />
Gallenblasenganges (ductus zysticus) grundsätzlich mit ein. Daraus rechtfertigt sich nicht <strong>der</strong><br />
Ansatz <strong>der</strong> Nr. 3187. Das gilt auch für den Fall, dass das operative Vorgehen durch unübersichtliche<br />
Verhältnisse erschwert wird (beispielsweise infolge von Vernarbungen, Verwachsungen<br />
o<strong>der</strong> entzündlichen Infiltrationen) und deswegen Gallengänge (ductus choledochus,<br />
ductus hepaticus dexter, ductus hepaticus sinister, ductus hepaticus communis) freipräpariert<br />
werden müssen. Gerechtfertigt ist aber für den zusätzlichen Zeitaufwand <strong>der</strong> Ansatz<br />
eines erhöhten Steigerungsfaktors.<br />
Ist dagegen ein Eingriff an den Gallengängen (ductus choledochus, ductus hepaticus dexter,<br />
ductus hepaticus sinister, ductus hepaticus communis) medizinisch indiziert – mit o<strong>der</strong> ohne<br />
Gallenblasenentfernung – ist die Nr. 3187 berechnungsfähig.<br />
Bei einer laparoskopischen Entfernung <strong>der</strong> Gallenblase bzw. bei einer laparoskopischen<br />
Operation an den Gallengängen kann nicht neben <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3186 bzw. <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187<br />
zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nr. 700 berechnet werden. <strong>GOÄ</strong>-Nr. 700 ist nur berechnungsfähig, wenn die<br />
Laparoskopie diagnostischen Zwecken dient.<br />
Steht vor einem Eingriff fest, dass eine Behin<strong>der</strong>ung des Gallenabflusses (z.B. Gallengangstenose)<br />
nur durch eine biliodigestive Anastomose mit Interposition beseitigt werden kann,<br />
sind neben <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188 die <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3186 o<strong>der</strong> 3187 nicht berechnungsfähig.<br />
Wird zunächst erfolglos versucht, die Durchgängigkeit des Gallengangs wie<strong>der</strong>herzustellen<br />
und erst dann eine biliodigestive Anastomose mit Interposition vorgenommen, ist es zulässig,<br />
die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187 und <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188 und nebeneinan<strong>der</strong> zu berechnen.<br />
Die Anlegung einer T-Dränage ist nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig<br />
(vgl. Brück, Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187, Rn. 4).<br />
Wird im Rahmen einer Operation an den Gallengängen nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187 zur Sicherung<br />
des Operationsergebnisses eine Choledochoskopie durchgeführt, ist diese als unselbstständige<br />
Teilleistung nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig. Dem steht die Leistungslegende <strong>der</strong><br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3121 nicht entgegen. Denn <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3121 erfasst die Choledochoskopie mit eigenständiger<br />
Indikation, z. B. bei Verdacht auf Tumorinfiltration eines Magen- o<strong>der</strong> Bauchspei-<br />
Seite 13 von 36
cheldrüsenkarzinoms. Wird bei einer intraabdominalen Operation eine Choledochoskopie in<br />
diesem Sinne als eigenständige Leistung erbracht und aufgrund des Ergebnisses dieser<br />
Untersuchung dann eine Operation <strong>der</strong> Gallengänge durchgeführt, ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3121 neben<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187 berechnungsfähig.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach den <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3186 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 315<br />
Zielleistungsprinzip.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3120 analog<br />
Wird berechnet für ausgiebige Spülung bei Austritt infizierter Galle o<strong>der</strong> Eiter; diese ist als<br />
Teilleistung nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3186 ist fakultativer Bestandteil <strong>der</strong> Leistung nach Nr. 3187.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach den <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3187, 3188 berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3167<br />
Die Fußpunktanastomose am Dünndarm im Rahmen <strong>der</strong> biliodigestiven Anastomose nach<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188 dient <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Dünndarmpassage. Sie ist damit ein methodisch<br />
notwendiger Einzelschritt um das operative Ergebnis zu sichern.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3186<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3186 ist fakultativer Bestandteil <strong>der</strong> Leistung nach Nr. 3187<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3190<br />
Vergleiche Brück, Kommentar zur <strong>GOÄ</strong> zur Nr.3187 Rn.1 und 3, Lang et al. zur Nr. 3187<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3205<br />
Wird analog berechnet für die Anlegung einer T-Dränage (s.o).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 5295<br />
Keine eigenständige Indikation (ZP).<br />
Seite 14 von 36
Gallenblasenkarzinom<br />
Die <strong>GOÄ</strong> weist keine spezifische Position für die Operation das Gallenblasenkarzinom aus.<br />
Die Standardoperation in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Lokalisation des Tumors und dem histologischen<br />
Befund ist die Exstirpation <strong>der</strong> Gallenblase, des Ductus cysticus, Erfassung einer ca.<br />
2 - 5 cm breiten, an das Gallenblasenbett angrenzenden Lebergewebszone o<strong>der</strong> anatomische<br />
Leberresektion (Resektion <strong>der</strong> Segmente IVb und V) und die Lymphadenektomie<br />
(am Ductus cysticus, im hepatoduodenalen Ligament, supra-, ggf. auch retropankreatisch).<br />
Bei Infiltration des Ductus choledochus kann eine Mitresektion des Ductus choledochus<br />
indiziert sein.<br />
Für die Exstirpation <strong>der</strong> Gallenblase und des Ductus cysticus ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3186 berechnungsfähig.<br />
Nicht ansetzbar für die Erfassung einer 2-5 cm breiten Sicherheitszone am<br />
Lebergewebe ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3185 (vgl. Brück, Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3185,<br />
Rn.3). Werden im fortgeschrittenen Stadium <strong>der</strong> Erkrankung Lebersegmentresektionen notwendig,<br />
sind diese neben <strong>GOÄ</strong>-Nr.3186 mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>–Nr.3185 unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung<br />
berechnungsfähig.<br />
Für die Entfernung <strong>der</strong> regionalen Lymphknoten (Ductus cysticus, hepato-duodenalen<br />
Ligament, supra-, ggf. auch retropankreatisch) ist <strong>GOÄ</strong>-Nr.1783 analog unter Abzug <strong>der</strong><br />
Eröffnungsleistung zu berechnen.<br />
Infiltriert das Gallenblasenkarzinom die Gallengänge, ist anstelle <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3186 die<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187 einschlägig.<br />
Erfolgt die Anlage einer biliodigestiven Anastomose ist hierfür unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung<br />
die <strong>GOÄ</strong>- Nr. 3188 anzusetzen.<br />
Operative Interventionen an benachbarten Organen zwecks Entfernung von Tumoranteilen<br />
können mit den entsprechenden <strong>GOÄ</strong>-Positionen geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt werden<br />
abzüglich <strong>der</strong> jeweiligen Eröffnungsleistung, es sei denn, die Intervention erfolgt über einen<br />
geson<strong>der</strong>ten Zugang.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach den <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3185, 3186, 3187 berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 290<br />
Wird berechnet für die Versiegelung <strong>der</strong> Resektionsfläche zur Vermeidung von z.B. Nachblutung<br />
(z.B. Fibrinversiegelung). Unselbständige Teilleistung (ZP).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809<br />
Die Berechnung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr.1809 ist gebührenrechtlich zulässig, wird aber im Rahmen <strong>der</strong><br />
Operation des Gallenblasenkarzinoms nicht durchgeführt. Es werden nur die regionalen<br />
Lymphknoten exstirpiert (s.o.).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />
Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />
einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />
soll. Im Rahmen <strong>der</strong> Lymphknotenentfernung nicht zusätzlich berechnungsfähig (vgl. BGH-<br />
Urteil vom 5. Juni 2008, Az.: III ZR 239/07).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2804 analog<br />
Wird für Pringle-Manöver (Maßnahme zur Verringerung des Blutverlustes bei Leberresektion)<br />
berechnet. Unselbständige Teilleistung/ZP (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 13.<br />
November 2003, Az.: 11 S 6172/03).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3167<br />
Die Fußpunktanastomose am Dünndarm im Rahmen <strong>der</strong> biliodigestiven Anastomose nach<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188 dient <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Dünndarmpassage. Sie ist damit ein methodisch<br />
notwendiger Einzelschritt um das operative Ergebnis zu sichern.<br />
Resektion des proximalen Gallengangskarzinoms<br />
Die <strong>GOÄ</strong> weist keine spezifische Position für die Resektion des proximalen Gallengangkarzinoms<br />
aus. Diese Tumoren liegen im Ductus hepaticus communis mit seinen beiden Hauptästen.<br />
Das Erreichen des Behandlungsziels, die Resektion mit tumorfreien Resektionsrän<strong>der</strong>n,<br />
hängt aufgrund <strong>der</strong> unmittelbaren Nachbarschaft zum Leberparenchym, <strong>der</strong> Pforta<strong>der</strong><br />
und <strong>der</strong> Leberarterie, entscheidend von <strong>der</strong> Lokalisation des Tumors ab.<br />
Die Resektion des extrahepatischen Gallengangs ist mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187, die Anlage <strong>der</strong> biliodigestive<br />
Anastomose mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188, unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung und die regionale<br />
Lymphadenektomie mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung<br />
berechnungsfähig.<br />
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Ist aufgrund <strong>der</strong> Lokalisation des Tumors eine Leberteilresektion erfor<strong>der</strong>lich, kann die <strong>GOÄ</strong>-<br />
Nr. 3185 unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung berechnet werden.<br />
Operative Interventionen an benachbarten Organen zwecks Entfernung von Tumoranteilen<br />
können mit den entsprechenden <strong>GOÄ</strong>-Positionen geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt werden<br />
abzüglich <strong>der</strong> jeweiligen Eröffnungsleistung, es sei denn, die Intervention erfolgt über einen<br />
geson<strong>der</strong>ten Zugang.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach den <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3187 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809<br />
Die Berechnung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 ist gebührenrechtlich zulässig, wird aber im Rahmen <strong>der</strong><br />
Operation des Gallengangskarzinoms nicht durchgeführt. Es werden nur die regionalen<br />
Lymphknoten entfernt (s.o.).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />
Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />
einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />
soll. Im Rahmen <strong>der</strong> Lymphknotenentfernung nicht zusätzlich berechnungsfähig (vgl. BGH-<br />
Urteil vom 5. Juni 2008, Az.: III ZR 239/07).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3167<br />
Die Fußpunktanastomose am Dünndarm im Rahmen <strong>der</strong> biliodigestiven Anastomose nach<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188 dient <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Dünndarmpassage. Sie ist damit ein methodisch<br />
notwendiger Einzelschritt um das operative Ergebnis zu sichern.<br />
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Pankreas<br />
Die Chirurgie <strong>der</strong> Bauchspeicheldrüse (Pankreas) umfasst die operative Behandlung bösartiger<br />
(z.B. Karzinome) sowie gutartiger Verän<strong>der</strong>ungen (z.B. chronische Pankreatitis). Die<br />
Standardoperationen sind in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Lokalisation <strong>der</strong> krankhaften Verän<strong>der</strong>ungen,<br />
die teilweise o<strong>der</strong> die vollständige Resektion des Pankreas (<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3195, 3196,3197<br />
und 3198). Die <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3195 bis 3198 sind nicht nebeneinan<strong>der</strong> berechnungsfähig.<br />
Pankreaslinksresektion<br />
Dieses Verfahren wird bei Tumoren o<strong>der</strong> Entzündungen im Pankreasschwanz o<strong>der</strong> Teilen<br />
des Pankreaskörpers angewendet. Bei dieser Operation wird ein mehr o<strong>der</strong> weniger großer<br />
Teil des Pankreas entfernt (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196).<br />
In <strong>der</strong> Regel wird <strong>der</strong> Pankreasgang an <strong>der</strong> Trennlinie verschlossen. In manchen Fällen wird<br />
<strong>der</strong> Pankreasgang mit einer Dünndarmschlinge verbunden (sog. Drainage), um den Pankreassaft<br />
in den Darm umzuleiten. Um zu verhin<strong>der</strong>n, dass Darminhalt an den Pankreasstumpf<br />
gelangt, wird diese Darmschlinge durch eine sog. Fußpunktanastomose „ausgeschaltet“,<br />
indem ein Kurzschluss zwischen den Schenkeln <strong>der</strong> Schlinge geschaffen wird. Für diese<br />
komplexen operativen Schritte kann zusätzlich die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3194 analog –abzüglich <strong>der</strong><br />
Eröffnungsleistung – in Rechnung gestellt werden.<br />
Es wird versucht, bei dieser Operation die Milz zu erhalten. Muss sie doch entfernt werden,<br />
weil z.B. die Blutgefässversorgung von Pankreasschwanz und Milz eine gemeinsame Verbindung<br />
haben, dann ist <strong>der</strong> Mehraufwand über den Multiplikator zu erfassen.<br />
Liegen Stenosen des Pankreasganges im kopfwärtigen Bereich o<strong>der</strong> massive chronisch entzündliche<br />
Verän<strong>der</strong>ungen an Kopf und Korpus vor, erfor<strong>der</strong>t dies zusätzlich eine Pankreatikojejunostomie,<br />
die mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3167 – abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung – berechnungsfähig<br />
ist.<br />
Operative Interventionen an benachbarten Organen/Strukturen zwecks Entfernung von<br />
Tumoranteilen können mit den entsprechenden <strong>GOÄ</strong>-Positionen geson<strong>der</strong>t in Rechnung<br />
gestellt werden abzüglich <strong>der</strong> jeweiligen Eröffnungsleistung. Es sei denn, die Intervention<br />
erfolgt über einen geson<strong>der</strong>ten Zugang.<br />
Bei bösartiger Erkrankung werden die regionalen Lymphknoten ausgeräumt. Diese Lymphadenektomie<br />
umfasst die regionalen Lymphknoten <strong>der</strong> 1. Station (supra-, infrapankreatische<br />
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und pankreatikoduodenale Lymphknoten) und die Milzexstirpation (in diesem Fall <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
3199 unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung), um die Lymphknoten um die Milzgefäße und am<br />
Milzhilus mit zu entfernen. Für die Exstirpation <strong>der</strong> regionalen Lymphknoten ist <strong>GOÄ</strong>-Nr.1783<br />
analog – abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung –berechnungsfähig.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach den <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />
Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />
einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />
soll. Dies entspricht <strong>der</strong> Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 5. Juni 2008, Az.: III ZR 239/07).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2900 analog (für die Entfernung von Varizenkonvoluten)<br />
Es handelt sich um eine Maßnahme zur Vermeidung <strong>der</strong> Blutung und zur Blutstillung, und<br />
somit lediglich um eine Teilleistung (z.B. bei Milzvenenthrombose mit massiver segmentaler<br />
lienaler Hypertension, die durch die Dissektion nicht behoben wird). Der Mehraufwand ist<br />
durch den Multiplikator abzubilden<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 originär und analog<br />
We<strong>der</strong> originär noch analog berechnungsfähig für die Darmmobilisation (Zielleistungsprinzip).<br />
Zugangsleistungen stellen keine eigenständige Indikation dar und dürfen nicht<br />
geson<strong>der</strong>t berechnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 2008, Az.: III ZR 293/07).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3167<br />
Die Fußpunktanastomose am Dünndarm dient <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Dünndarmpassage. Sie<br />
ist damit ein methodisch notwendiger Einzelschritt, um das operative Ergebnis zu sichern.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176<br />
Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Pankreaticojejunostomie erfolgt keine Transposition des Darmteiles<br />
nach <strong>der</strong> Leistungslegende <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176, son<strong>der</strong>n lediglich eine Mobilisierung<br />
des Darmes, um die Pankreaticojejunostomie durchzuführen.<br />
<strong>GOÄ</strong>- Nr. 3199<br />
Nicht für die Entfernung <strong>der</strong> Milz, wenn sie aufgrund anatomischer Varianten <strong>der</strong> Gefäßversorgung<br />
für die Pankreaslinksresektion erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
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Drainage-Operation<br />
Bei diesen Verfahren werden Abflussstörungen, die bei <strong>der</strong> Erkrankung aufgetreten sind,<br />
beseitigt. Am häufigsten werden Pseudozysten, die sich im Verlauf einer Pankreatitis bilden<br />
können, auf diese Weise operiert. Die Pseudozyste wird eröffnet und mit einer ausgeschalteten<br />
Dünndarmschlinge verbunden (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3194), sodass das gestaute Sekret abfließen<br />
kann.<br />
Ist im Verlauf einer chronischen Pankreatitis <strong>der</strong> gesamte Pankreasgang erweitert, so wird<br />
gelegentlich die gesamte Bauchspeicheldrüse aufgeschnitten und die so geöffnete Drüse auf<br />
eine ausgeschaltete Dünndarmschlinge aufgenäht. Da die <strong>GOÄ</strong> keine spezifische Position<br />
für diesen Eingriff ausweist, gilt aufgrund <strong>der</strong> Gleichwertigkeit <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> analoge<br />
Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3194 und nicht <strong>der</strong> analoge Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr.3196 zuzüglich <strong>der</strong><br />
Rekonstruktionsleistungen. Gerechtfertigt ist aber für den zusätzlichen Zeitaufwand, für die<br />
Verbindung mit <strong>der</strong> Dünndarmschlinge (Pankreaticojejunostomie), <strong>der</strong> Ansatz eines erhöhten<br />
Steigerungsfaktors.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach den <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3194 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 315<br />
Nicht für die Punktion des Pankreasganges o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Pankreaszyste berechnungsfähig (ZP).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2404<br />
Nicht für die intraoperative Probeexzision (ZP)<br />
<strong>GOÄ</strong>- Nr. 3167<br />
Die Fußpunktanastomose am Dünndarm dient <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Dünndarmpassage. Sie<br />
ist damit ein methodisch notwendiger Einzelschritt, um das operative Ergebnis zu sichern.<br />
Auch nicht für die Pankreaticojejunostomie da Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3194<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 originär und analog<br />
We<strong>der</strong> originär noch analog berechnungsfähig für die Darmmobilisation (ZP). Zugangsleistungen<br />
stellen keine eigenständige Indikation dar und dürfen nicht geson<strong>der</strong>t berechnet<br />
werden (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 2008, Az.: III ZR 293/07).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176<br />
Ist Inhalt <strong>der</strong> Leistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3194 („Interposition eines Darmabschnittes“)<br />
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Pankreoduodenektomie z. B. nach Whipple<br />
Zu den bei Tumorerkrankungen des Pankreas angewendeten Operationsverfahren zählen<br />
insbeson<strong>der</strong>e die Pankreoduodenektomie nach Whipple und die pyloruserhaltende Pankreoduodenektomie.<br />
Inzwischen ist es auch möglich neben dem Magen auch das Duodenum zu<br />
erhalten.<br />
Die Pankreoduodenektomie (z. B. nach Whipple) ist mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3198 erfasst. Bei <strong>der</strong><br />
klassischen Operation nach Whipple wird <strong>der</strong> Pankreaskopf, das Duodenum, <strong>der</strong> distale<br />
Gallengang inklusive <strong>der</strong> Gallenblase sowie ein Drittel des Magens entfernt. Die Rekonstruktion<br />
des Gallenganges erfolgt über eine sog. Hepatikojejunostomie (Verbindung <strong>der</strong> Leber<br />
mit dem Dünndarm), das Restpankreas wird über eine Pankreatikojejunostomie (Verbindung<br />
<strong>der</strong> Bauchspeicheldrüse mit dem Dünndarm), <strong>der</strong> Magen über eine Gastrojejunostomie<br />
(Verbindung des Magens mit dem Dünndarm) rekonstruiert. Die Verschlüsse dieser Öffnungen<br />
sind zwingen<strong>der</strong> Bestandteil <strong>der</strong> Operation, sodass die jeweiligen Anastomosen keine<br />
eigenständig berechnungsfähigen Leistungen darstellen. Werden die regionären Lymphknoten<br />
entfernt, ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung zusätzlich<br />
berechnungsfähig, bei Entfernung weiterer Lymphknoten stattdessen die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809<br />
analog unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3198 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 315<br />
Nicht für die Punktion <strong>der</strong> Bauchspeicheldrüse berechnungsfähig (ZP).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 321<br />
Nicht für die Sondierung des Pankreasganges (ZP)<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />
Die Leistung hat keinen selbstständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />
einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />
soll. Dies entspricht <strong>der</strong> Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 5. Juni 2008, Az.: III ZR 239/07).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3176 und 3167<br />
Die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomosen (z. B. Roux-Y) ist mit <strong>der</strong> Zielleistung<br />
abgegolten.<br />
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<strong>GOÄ</strong>-Nr.3187<br />
Operation an Gallengängen hat keine eigene Indikation (ZP).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188<br />
Biliodigestive Anastomose ist Leistungsbestandteil <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3198.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3195<br />
Resektion des Kopfanteils vom Pankreas ist Leistungsbestandteil <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3198.<br />
Im Unterschied zur klassischen Operation nach Whipple bleibt bei <strong>der</strong> pyloruserhaltenden<br />
Pankreoduodenektomie <strong>der</strong> Magen und das postpylorische Duodenumsegment erhalten.<br />
Sie kann in <strong>der</strong> Regel durchgeführt werden. Da es sich auch hier um eine Duodenopankreatektomie<br />
(siehe Pschyrembel) handelt, ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3198 einschlägig. Kann zusätzlich<br />
auch in seltenen Fällen das Duodenum erhalten werden, ist <strong>der</strong> Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
3198 nicht erfüllt. Der Aufwand bei dieser Operationsvariante entspricht aber dem <strong>der</strong><br />
Leistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3198, sodass diese analog anzusetzen ist.<br />
Es gilt die Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3198 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung).<br />
Pankreaskopfresektion (auch duodenumerhaltend)<br />
Bei <strong>der</strong> Pankreaskopfresektion wird – an<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> OP nach Whipple – <strong>der</strong> Kopf <strong>der</strong><br />
Bauchspeicheldrüse unter Erhalt des Zwölffingerdarms entfernt. Durch den Verzicht auf die<br />
Entfernung des Duodenums, <strong>der</strong> extrahepatischen Gallenwege sowie einer Teilentfernung<br />
des Magens, ist lediglich eine Verbindung <strong>der</strong> Bauchspeicheldrüse mit dem Dünndarm erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Diese OP ist mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3195 zu berechnen. In <strong>der</strong> Abrechnungspraxis wird für die<br />
Anastomose (Verbindung des Gallenganges mit dem Dünndarm) geson<strong>der</strong>t <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188<br />
berechnet. Dies wi<strong>der</strong>spricht dem Zielleistungsprinzip und ist unzulässig. In dem speziellen<br />
Fall, dass bei Patienten mit ursprünglich intrapankreatischer Gallenwegsstenose eine hinreichende<br />
Dekompression des Gallenganges durch die Resektion des Pankreaskopfes nicht<br />
erreicht werden kann und eine Längsspaltung des Gallenganges mit Einnaht in die verbleibende<br />
Pankreaskopfwand erfolgt, ist <strong>der</strong> zusätzliche Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3190 analog<br />
gerechtfertigt.<br />
Im Falle multipler Stenosen des Pankreasganges erfolgt eine Keilresektion des verbliebenen<br />
Pankreasschwanzes und Anastomosierung mit Dünndarm (Freysche Modifikation). Diese<br />
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Leistung ist mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196 analog zu berechnen. Erfolgen die plastischen Korrekturen<br />
sowohl am Gallengang als auch am Pankreasgang, können die <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3190 analog und<br />
3196 analog in Rechnung gestellt werden.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3195 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />
Die Leistung hat keinen selbstständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />
einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />
soll (BGH, 5. Juni 2008, Az.: III ZR 239/07).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3167, 3176 und 3188<br />
Die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomosen (z. B. Roux-Y) ist mit <strong>der</strong> Zielleistung<br />
abgegolten.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3205<br />
Das Einlegen einer T-Dränage ist nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />
Nekrosektomie bei nekrotisieren<strong>der</strong> Pankreatitis<br />
Das Ziel <strong>der</strong> Operation ist, durch das Ermöglichen des Abflusses <strong>der</strong> Pankreasnekrosen<br />
nach außen (Drainage) den Selbstverdauungsprozess zu beenden. Die nekrotisierende<br />
Pankreatitis geht regelhaft mit einer Peritonitis einher. Deshalb ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3139 originär<br />
einschlägig, ggf. einschließlich <strong>der</strong> Saug-Spül-Drainage. Die gebotene, vom Umfang individuelle,<br />
variable Entfernung von Pankreasnekrosen unabhängig von <strong>der</strong>en Lokalisation und<br />
ggf. <strong>der</strong> Nekrosen benachbarter Strukturen und Organe (z. B. Nieren) ist insgesamt mit<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196 analog (unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) abzurechnen. Die Mobilisierung<br />
des Darmes stellt eine nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähige Teilleistung dar.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben den Zielleistungen nach den <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3139 und 3196 analog berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1830 analog<br />
Diese Gebührenposition ist nicht analog für die Entfernung <strong>der</strong> Nekrosen im Pankreas<br />
berechnungsfähig, da die Leistung mit dem analogen Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196 erfasst ist.<br />
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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2032 analog und <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2093<br />
Die Anlage <strong>der</strong> Lavage bzw. Drainage ist Leistungsbestandteil <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3139 (vgl. Brück,<br />
Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3139, Rn.1).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3136 und 3137<br />
Eröffnung und Drainagen von Abszessen im Bauchraum stellen sich als unselbständige<br />
Teilleistungen dar, Zielleistungsprinzip.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 originär und analog<br />
Diese <strong>GOÄ</strong>-Nr. kommt we<strong>der</strong> originär noch analog für die Darmmobilisation in Betracht, da<br />
die Darmmobilisation mit <strong>der</strong> Zielleistung abgegolten ist. Zugangsleistungen stellen keine<br />
eigenständige Indikation dar und dürfen nicht geson<strong>der</strong>t berechnet werden (vgl. BGH, Urt. v.<br />
5. Juni 2008, Az.: III ZR 293/07).<br />
Zugangsvariante über Flankenschnitt<br />
Bei ein- o<strong>der</strong> beidseitigem Flankenschnitt ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1830 analog je Seite berechnungsfähig<br />
für die retrokolische und die perirenale Nekrosektomie mit Eröffnung <strong>der</strong> Bursa<br />
omentalis von retroperitoneal. Die Spül- und/o<strong>der</strong> Saugdrainage kann je Seite mit <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
2032 berechnet werden.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben den Zielleistungen nach den <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 1830 analog und 2032 berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2093<br />
Die Spülung ist Leistungsbestandteil <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2032 und somit nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />
Gutartige Pankreastumore<br />
Zystadenome, endokrine Tumore<br />
Für die Entfernung von Zystadenomen gelten die Abrechnungsmodalitäten, die bei den einzelnen<br />
Verfahren <strong>der</strong> Pankreasresektion dargestellt wurden.<br />
Das therapeutische Vorgehen bei gutartigen, lokalisierten, endokrinen Tumoren (Insulinom,<br />
Gastrinom, Glukagonom etc.) ist die Entfernung (z. B. Enukleation = Ausschälung) des<br />
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Tumors. Diese offen-chirurgische Intervention setzt die Mobilisierung des Duodenums nach<br />
Kocher und die Eröffnung <strong>der</strong> Bursa omentalis mit bimanueller Palpation des Pankreas<br />
voraus. Abhängig von <strong>der</strong> Lokalisation des Tumors ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196 originär o<strong>der</strong> analog<br />
einschlägig.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196 (originär o<strong>der</strong> analog) berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />
Die Leistung hat keinen selbstständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />
einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />
soll. Im Rahmen <strong>der</strong> Lymphknotenentfernung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802 nicht zusätzlich berechnungsfähig<br />
(vgl. BGH, Urt. vom 5. Juni 2008, Az.: III ZR 239/07).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172<br />
Nicht ansatzfähig für die Darmmobilisation, Zielleistungsprinzip. Zugangsleistungen stellen<br />
nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine eigenständige Indikation dar und<br />
dürfen nicht geson<strong>der</strong>t berechnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 2008, AZ: III ZR 293/07).<br />
Papillentumore<br />
Bei umschriebenen, in <strong>der</strong> Papillenregion des Zwölffingerdarmes gelegenen gutartigen<br />
Tumoren o<strong>der</strong> bei hierbei lokalisierten unklaren kleinen Tumorbefunden ist die Papillen-Entfernung<br />
(Exstirpation) die medizinisch erfor<strong>der</strong>liche Intervention. Für die Exstirpation <strong>der</strong><br />
Papille einschließlich <strong>der</strong> Eröffnung des Duodenums ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3190 berechnungsfähig.<br />
Dabei sind regelhaft eine Choledochusrevision und eine Reinsertion des ductus choledochus<br />
und ductus pancreaticus an <strong>der</strong> Duodenalwand erfor<strong>der</strong>lich. Der bei ausgedehnteren<br />
Tumoren erhöhte Aufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach den <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3190 (originär o<strong>der</strong> analog) berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187<br />
Zum einen ist <strong>der</strong> Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187 nicht erfüllt. Zum an<strong>der</strong>en ist die Choledochusrevision<br />
Teil <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3190. Daher ist die Nr. 3187 nicht neben<br />
<strong>der</strong> Zielleistung berechnungsfähig.<br />
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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188<br />
Der Leistungsinhalt <strong>der</strong> Nr. 3188 wird nicht erbracht. Im Übrigen ist die Reinsertion des<br />
ductus choledochus und pancreaticus unselbständiger Teil <strong>der</strong> Zielleistung.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3205<br />
Nicht für die Anlage einer T-Drainage berechnungsfähig (vgl. Brück, Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>,<br />
zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187, Rn. 4).<br />
Bösartige Pankreastumore<br />
Grundsätzlich ist das Therapieziel die Entfernung des Tumors im Gesunden, einschließlich<br />
<strong>der</strong> regionären Lymphknoten, sofern damit eine Heilung erreicht werden kann. Je nach<br />
Lokalisation und Ausdehnung des Tumors sind die <strong>GOÄ</strong>-Nummern 3195, 3196, 3197 o<strong>der</strong><br />
3198 einschlägig. Bestehen Fernmetastasen, großflächige retroperitoneale Infiltration o<strong>der</strong><br />
Infiltration <strong>der</strong> Mesenterialwurzeln, dann ist Heilung nicht zu erreichen, weshalb die Tumorentfernung<br />
nur in Ausnahmenfällen in Frage kommt. Ausnahmen können bei umschriebenem<br />
Befall <strong>der</strong> Mesenterialwurzeln, <strong>der</strong> Pforta<strong>der</strong>, des Magens, <strong>der</strong> Milz o<strong>der</strong> des Kolons<br />
bestehen.<br />
Beim häufigen Pankreaskopfkarzinom umfasst die Lymphadenektomie die suprapankreatischen,<br />
infrapankreatischen und pankreatikoduodenalen Lymphknoten. Beim Karzinom im<br />
Pankreasschwanz (Linksresektion) und bei <strong>der</strong> totalen Pankreatektomie ist auch die Splenektomie<br />
geboten, wodurch die Lymphknoten in Nähe <strong>der</strong> Milzgefäße und am Milzhilus entfernt<br />
werden. Darüber hinaus können proximale mesenteriale Lymphknoten, Lymphknoten<br />
am Ductus choledochus, Lymphknoten am Truncus coeliacus sowie die paraaortalen und<br />
an<strong>der</strong>e Lymphknotenbereiche entfernt werden.<br />
Das Pankreaskopfkarzinom wird entfernt wie in dem Abschnitt zu Pankreaskopfresektionen<br />
(z.B. bei chronischer Pankreatitis) beschrieben, das Pankreasschwanzkarzinom gemäß <strong>der</strong><br />
Kommentierung im Abschnitt Pankreaslinksresektion. Es gelten die dort aufgeführten<br />
Abrechnungsmodalitäten.<br />
Für die Exstirpation <strong>der</strong> regionalen Lymphknoten ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog unter Abzug <strong>der</strong><br />
Eröffnungsleistung zusätzlich berechnungsfähig, während für die Entfernung weiterer<br />
Lymphknoten stattdessen insgesamt maximal die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog unter Abzug <strong>der</strong><br />
Eröffnungsleistung berechnet werden darf. Wird darüber hinaus auch die Milz entfernt, kann<br />
die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3199 unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung berechnet werden.<br />
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Operative Interventionen an benachbarten Organen/Strukturen zwecks Entfernung von<br />
Tumoranteilen können mit den entsprechenden <strong>GOÄ</strong>-Positionen geson<strong>der</strong>t in Rechnung<br />
gestellt werden abzüglich <strong>der</strong> jeweiligen Eröffnungsleistung (es sei denn, die Intervention<br />
erfolgt über einen geson<strong>der</strong>ten Zugang).<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3195 bis 3198 berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />
Die Leistung hat keinen selbstständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />
einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />
soll. Im Rahmen <strong>der</strong> Lymphknotenentfernung ist die Nr. 2802 nicht zusätzlich berechnungsfähig<br />
(vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008, Az.: III ZR 239/07).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2837<br />
Begründung siehe Nr. 2802.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3167<br />
Die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomosen (z.B. Roux-Y) ist mit <strong>der</strong> Zielleistung<br />
abgegolten.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172<br />
Nicht ansatzfähig für die Darmmobilisation, Zielleistungsprinzip. Zugangsleistungen stellen<br />
keine eigenständige Indikation dar und dürfen nicht geson<strong>der</strong>t berechnet werden (vgl. BGH,<br />
Urt. v. 5. Juni 2008, Az.: III ZR 293/07).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3176<br />
Die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomosen (z. B. Roux-Y) ist mit <strong>der</strong> Zielleistung<br />
abgegolten.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3188<br />
Begründung siehe Nr. 3176<br />
Beispiele für Palliativoperationen<br />
Ergibt sich intraoperativ nach Exploration des Bauchraumes ein inoperabler Befund, können<br />
Palliativoperationen medizinisch indiziert sein. Diese sollen funktionelle Störungen beseitigen<br />
o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>n (in <strong>der</strong> Regel Anastomosierungen, um Abflussbehin<strong>der</strong>ungen zu beheben).<br />
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Dafür kommen nachstehende Gebührenpositionen in Betracht:<br />
<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188 (Biliodigestive Anastomose)<br />
<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3158 (Gastroenterostomie)<br />
In <strong>der</strong> Praxis wird für eine aufwendige Exploration des Bauchraumes zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
3139 analog angesetzt. Hier fehlt es aber an einer durch Analogie ausfüllungsbedürftigen<br />
Regelungslücke, denn <strong>der</strong> Verordnungsgeber hat offensichtlich mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3139 einen<br />
Spezialtatbestand für eine operative Therapieoption <strong>der</strong> Peritonitis geschaffen. Eine allgemeine<br />
Gebührenposition für die Bauchhöhleneröffnung zu diagnostischen Zwecken stellt<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3135 dar. Diese Leistung ist aber mit den Gebühren für die Palliativoperationen<br />
abgegolten, soweit die Leistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3135 nicht als einzige Leistung erbracht wird.<br />
Ist die Exploration tatsächlich beson<strong>der</strong>s zeitaufwendig, kann dies durch einen höheren Steigerungsfaktor<br />
bei <strong>der</strong> Zielleistung berücksichtigt werden.<br />
Operative Eingriffe bei Morbus Crohn<br />
Entsprechende Interventionen kommen – zunehmend seltener (daher keine wirkliche Praxisrelevanz)<br />
– in Betracht, wenn die konservative Therapie des Morbus Crohn nicht erfolgreich<br />
ist. Umfang und Zielrichtung <strong>der</strong> Eingriffe sind unterschiedlich und vom konkreten Krankheitsfall<br />
abhängig. Es gibt keine Standard-Operation. Primär geht es um Teilresektionen des<br />
Darmes.<br />
Operative Eingriffe bei Colitis ulcerosa<br />
Zielleistungen können je nach Lage und Ausbreitung des Entzündungsherdes sein die „Teilresektion<br />
des Kolons“ (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169), die „Kolektomie“ (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3170), „Kombinierte Entfernung<br />
des gesamten Dick- und Mastdarms mit Ileostoma“ (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3183) sowie die<br />
„Kombinierte Rektumexstirpation“ (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3235). Die Leistung nach Nr. 3169 <strong>GOÄ</strong> kann –<br />
unter Abzug <strong>der</strong> Zugangsleistung – auch mehrfach berechnet werden, wenn mehrere Darmabschnitte<br />
entfernt werden. Die Auffassung im <strong>GOÄ</strong>-Kommentar von Lang et al., dass in<br />
diesem Fall <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3170 abzurechnen ist, überzeugt nicht, da größere Teile des Dickdarms<br />
erhalten bleiben können und kein Ileostoma angelegt wird.<br />
Bleibt nach dem Eingriff kein funktionales Stück des Dickdarms übrig, reicht eine herkömmliche<br />
Anastomose nicht aus und es muss ein Pouch angelegt werden. Dadurch entsteht ein<br />
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zusätzlicher Zeitaufwand von etwa einer Stunde. In <strong>der</strong> Praxis wird dafür überwiegend <strong>GOÄ</strong>-<br />
Nr. 1807 analog angesetzt. Hiergegen ist aber einzuwenden, dass die Pouchversorgung<br />
heute dem medizinischen Standard entspricht, eine Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Methodik aber nicht<br />
dazu führen kann, dass neben <strong>der</strong> Zielleistung eine unselbständige Leistung geson<strong>der</strong>t<br />
berechnet werden kann. Der Mehraufwand ist daher über den Steigerungsfaktor abzubilden.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben den Zielleistungen nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 bis 3170 berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2583 analog (für die beidseitige Freidissektion und Schonung des Plexus<br />
hypergastricus sowie <strong>der</strong> Nervi hypogastrici bds.)<br />
Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn <strong>der</strong> Nerv im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />
einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt werden soll.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben den Zielleistungen nach den <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3183 und 3235 berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 264 analog (für die peranale submuköse Infiltration <strong>der</strong> Rektumschleimhaut)<br />
Unselbständige Teilleistung, Zielleistungsprinzip<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1807 analog (für die Pouchbildung)<br />
Begründung siehe Nr. 264 analog<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2583 analog (für die beidseitige Freidissektion und Schonung des Plexus<br />
hypergastricus sowie <strong>der</strong> Nervi hypogastrici bds.)<br />
Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn <strong>der</strong> Nerv im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />
einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt werden soll.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 analog (für die Mobilisierung <strong>der</strong> Mesenterialwurzel, ggf. mit radiärer<br />
Spaltung von Gefäßen mit anschließen<strong>der</strong> Transposition des Dünndarmpouches zum<br />
Analkanal)<br />
Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3224 analog (für peranale Mukosektomie und pouchanale Anastomose)<br />
Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip.<br />
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Operative Eingriffe bei Sigmadivertikulitis<br />
a) Elektiver Eingriff<br />
Zielleistung ist die „Teilresektion des Kolons – auch mit Anastomose –“ (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169). Sie<br />
wird entwe<strong>der</strong> mit Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität (elektiver Eingriff) o<strong>der</strong> bei einem zweizeitigen<br />
Vorgehen durchgeführt, bei dem in einem ersten Eingriff zunächst ein künstlicher<br />
Darmausgang (anus praeter) gelegt wird. Maßnahmen, die ausschließlich <strong>der</strong> Schonung <strong>der</strong><br />
Harnleiter dienen, sind grundsätzlich nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig. Wird aber durch<br />
eine präoperative Diagnostik nachgewiesen, dass eine Schädigung eines Ureters vorliegt, ist<br />
eine eigenständige Indikation für eine Leistung nach Nr. 1829 unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung<br />
bzw. 1829a <strong>GOÄ</strong> gegeben.<br />
Wenn es im Rahmen einer Sigmadivertikulitis zu einer Harnblasenfistel (Verbindung<br />
zwischen Blase und Sigma) gekommen ist, besteht eine zusätzliche Indikation für die Beseitigung<br />
dieser Fistel durch entwe<strong>der</strong> Übernähung (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1723 analog) o<strong>der</strong> Entfernung <strong>der</strong><br />
entzündlichen Blasenwand einschließlich <strong>der</strong> Fistel (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1804 analog). Dabei muss in<br />
die Blase ein Katheter gelegt werden, <strong>der</strong> durch die Bauchdecke nach außen geführt wird.<br />
Dabei handelt es sich um einen obligaten Bestandteil <strong>der</strong> Leistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1723 analog<br />
bzw. <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1804 analog, <strong>der</strong> nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig ist.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 1795 o<strong>der</strong> 1796 (für das Anlegen eines Blasenkatheters)<br />
Unselbständige Teilleistung, Zielleistungsprinzip.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176 (für die Mobilisierung des Restdarmes zur Herstellung einer spannungsfreien<br />
Anastomose)<br />
Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip – die Anastomose ist Bestandteil <strong>der</strong><br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3236<br />
Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip.<br />
b) Operation bei perforierter Sigmadivertikulitis<br />
Bei freier Divertikelperforation mit eitriger o<strong>der</strong> kotiger Peritonitis ist eine Resektion mit<br />
primärer Anastomose mit einem hohen Risiko einer Anastomoseninsuffizienz verbunden, so<br />
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dass stattdessen meistens eine Hartmannsche Operation durchgeführt wird. Hierzu wird<br />
zunächst die Bauchhöhle eröffnet und ausgiebig gesäubert, entsprechend <strong>der</strong> Nr. 3139<br />
(Eröffnung des Bauchraumes bei Peritonitis mit ausgedehnter Revision, Spülung und Drainage).<br />
Zusätzlich sollte eine Abstrichentnahme zur Mikrobiologie (Nr. 298) vorgenommen<br />
werden. Die Sigmaresektion entspricht <strong>der</strong> Nr. 3169 (Teilresektion des Kolons). Sind Nachbarorgane<br />
wie z.B. Ureter und Blase beteiligt, so müssen diese wie bei <strong>der</strong> elektiven Operation<br />
entsprechend berücksichtigt werden. Abschließend ist bei diesen Patienten ein endständiger<br />
Descendensafter nach Nr. 3207 (Anlegen eines Anus praeternaturalis) anzulegen. Der<br />
Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung ist jeweils zu berücksichtigen.<br />
c) Wie<strong>der</strong>anschlussoperation nach vorausgegangener Diskontinuitätsresektion<br />
des Kolons (Darmresektion)<br />
Die Zielleistung besteht darin, die Kontinuität wie<strong>der</strong>herzustellen. Hierfür muss <strong>der</strong> künstliche<br />
Darmausgang ausgelöst werden. Danach ist die Reanastomisierung des Kolon descendens<br />
mit dem blindverschlossenen Rektumstumpf durchzuführen, wobei die aufeinan<strong>der</strong> zu<br />
nähenden Darmenden zunächst gekürzt werden müssen. Für diese Leistung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
3209 berechnungsfähig. Ist es zu Verwachsungen im Dünndarmbereich gekommen, die<br />
außerhalb des Zugangsweges zum Operationsgebiet liegen, ist die notwendige Adhäsiolyse<br />
geson<strong>der</strong>t nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 (unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) zu berechnen.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3209 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 (für die Kürzung <strong>der</strong> Darmenden)<br />
Unselbständige Teilleistung, Zielleistungsprinzip.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 (für eine Adhäsiolyse auf dem Zugangsweg zum Operationsgebiet)<br />
Begründung siehe Nr. 3169.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176 (für die Mobilisierung des Restdarmes zur Herstellung einer spannungsfreien<br />
Anastomose)<br />
Begründung wie vor.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3218 analog (für die Kürzung des Rektumstumpfes)<br />
Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip.<br />
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Bösartige Tumore des Kolons und des Rektums<br />
Zökum-/Aszendenskarzinom<br />
Regeloperation ist die Hemikolektomie rechts mit radikaler Entfernung des Lymphabflussgebietes<br />
entlang <strong>der</strong> Arteria colica dextra und <strong>der</strong> Arteria ileocolica unter Erhaltung des<br />
Stamms <strong>der</strong> Arteria colica media, bei <strong>der</strong> im Bereich des zu resezierenden Querkolonteils<br />
das Große Netz mitentfernt wird. Als Zielleistung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähig.<br />
Erfolgt eine radikale Entfernung <strong>der</strong> Lymphknoten, ist zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog<br />
(abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) ansatzfähig. Werden allerdings nur regionäre Lymphknoten<br />
entfernt, ist stattdessen <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog – abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung –<br />
abrechenbar.<br />
Maßnahmen, die ausschließlich <strong>der</strong> Schonung <strong>der</strong> Harnleiter dienen, sind grundsätzlich nicht<br />
geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig. Wird aber durch eine präoperative Diagnostik nachgewiesen,<br />
dass eine Schädigung eines Ureters vorliegt, ist eine eigenständige Indikation für eine<br />
Leistung nach Nr. 1829 (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) bzw. 1829a <strong>GOÄ</strong> gegeben.<br />
Auch für die erweiterte Hemikolektomie rechts ist nur die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 abrechenbar. Für<br />
diese Leistung kommt <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3170 nicht in Betracht, da <strong>der</strong> Leistungsinhalt nicht erbracht<br />
wird. Der Dickdarm wird nicht so weit entfernt, dass eine Ileostomie erfor<strong>der</strong>lich wird.<br />
Nicht berechnungsfähig ist die Mitentfernung des Großen Netzes im Bereich des zu resezierenden<br />
Querkolonteils. Aufgrund <strong>der</strong> Entfernung des Querkolons käme es an<strong>der</strong>nfalls zu<br />
einer Durchblutungsstörung des Großen Netzes.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />
Als unselbständige Teilleistung nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung abrechenbar.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 originär (für die operative Darmmobilisierung) und analog (für Teilresektion<br />
des Omentum majus)<br />
Begründung siehe Nr. 2802<br />
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Transversumresektion bei Karzinomen des Colon transversum<br />
Regeloperation ist die Entfernung des Querkolons mit regionärer Entfernung des Lymphabflussgebietes.<br />
Im Bereich des zu resezierenden Querkolons wird das Große Netz mitentfernt.<br />
Berechnungsfähig für diese Zielleistung ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169. Für die regionäre Entfernung<br />
<strong>der</strong> Lymphknoten ist zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung)<br />
berechnungsfähig.<br />
Auch für die erweiterte Hemikolektomie rechts o<strong>der</strong> links ist nur die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähig.<br />
Für diese Leistung kann <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3170 nicht angesetzt werden, da <strong>der</strong><br />
Leistungsinhalt nicht erbracht wird, denn <strong>der</strong> Dickdarm wird nicht so weit entfernt, dass eine<br />
Ileostomie erfor<strong>der</strong>lich wird.<br />
Nicht berechnungsfähig ist die Mitentfernung des Großen Netzes im Bereich des zu resezierenden<br />
Querkolons. Aufgrund <strong>der</strong> Entfernung des Querkolons käme es an<strong>der</strong>nfalls zu einer<br />
Durchblutungsstörung des Großen Netzes.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />
Unselbständige Teilleistung, Zielleistungsprinzip.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 originär (für die operative Darmmobilisierung) und analog (für Teilresektion<br />
des Omentum majus)<br />
Begründung siehe Nr. 2802.<br />
Teilresektion des Kolons bei Karzinomen <strong>der</strong> linken Kolonflexur<br />
Regeloperation ist die erweiterte Hemikolektomie links mit radikaler Entfernung des Lymphabflussgebietes.<br />
Im Bereich des zu resezierenden Kolonteils wird das Große Netz mit entfernt.<br />
Berechnungsfähig für diese Zielleistung ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169. Für die radikale Entfernung<br />
<strong>der</strong> Lymphknoten ist zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung)<br />
berechnungsfähig.<br />
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Für diese Leistung kann <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3170 nicht angesetzt werden, da <strong>der</strong> Leistungsinhalt nicht<br />
erbracht wird, denn <strong>der</strong> Dickdarm wird nicht so weit entfernt, dass eine Ileostomie erfor<strong>der</strong>lich<br />
wird.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />
Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.3172 originär (für die operative Darmmobilisierung) und analog (für Teilresektion<br />
des Omentum majus)<br />
Begründung siehe Nr. 2802.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176<br />
Die Mobilisation zur Herstellung <strong>der</strong> Anastomose ist notwendiger Teilschritt <strong>der</strong> Zielleistung.<br />
Hemikolektomie links bzw. Sigmaresektion<br />
Für diese Zielleistungen ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähig, wohingegen die <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
3170 nicht in Betracht kommt, da <strong>der</strong>en Leistungsinhalt nicht erbracht wird. Schließlich wird<br />
<strong>der</strong> Dickdarm nicht so weit entfernt, dass eine Ileostomie erfor<strong>der</strong>lich wird. Für die radikale<br />
Entfernung <strong>der</strong> Lymphknoten ist zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung)<br />
berechnungsfähig. Werden nur die regionären Lymphknoten entfernt, ist<br />
stattdessen <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) berechnungsfähig.<br />
Maßnahmen, die ausschließlich <strong>der</strong> Schonung <strong>der</strong> Harnleiter dienen, sind grundsätzlich nicht<br />
geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig. Wird aber durch eine präoperative Diagnostik nachgewiesen,<br />
dass eine Schädigung eines Ureters vorliegt, ist eine eigenständige Indikation für eine<br />
Leistung nach Nr. 1829 (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) bzw. 1829a <strong>GOÄ</strong> gegeben.<br />
Wird zum Schutz <strong>der</strong> Anastomose eine geson<strong>der</strong>te Darmausleitung durchgeführt, so kann<br />
diese nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3210 (mit Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) berechnet werden.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2583<br />
Zielleistungsprinzip (vgl. § 4 Abs. 2a <strong>GOÄ</strong>).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.2802<br />
Begründung siehe Nr. 2583.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176<br />
Die Mobilisation zur Herstellung <strong>der</strong> Anastomose ist notwendiger Teilschritt <strong>der</strong> Zielleistung.<br />
Resektion bei Rektumkarzinom<br />
Die Rektumresektion ist in <strong>der</strong> Regel mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3235 analog berechnungsfähig.<br />
Die früher meist, heute nur noch in Einzelfällen durchgeführte kombinierte Rektumexstirpation<br />
(Nr. 3235 <strong>GOÄ</strong> originär) beinhaltet folgende Teilleistungen: Laparotomie, Präparation<br />
des Rektums von abdominal, Schaffung eines Zugangs von anal, Präparation des Rektums<br />
von anal, Durchzug des Rektums nach abdominal und Absetzung, Schließung <strong>der</strong> analen<br />
Wundhöhle, Anlage eines Anus praeter. Zwingend dazugehörend ist die Darstellung und<br />
Schonung des linken Ureters.<br />
Demgegenüber besteht die heute überwiegend durchgeführte tiefe anteriore Rektumresektion<br />
aus: Laparotomie, Präparation des Rektums von abdominal, Entfernung des betroffenen<br />
Rektumabschnitts, Mobilisierung des C. descendes und ggfls. des C. transversum, Stapler-<br />
Anastomose zwischen Colon und Rektumstumpf, totale mesorektale Exzision, Darstellung /<br />
Kontrolle <strong>der</strong> Lymphknoten <strong>der</strong> Region, Anlage eines Descendostomas zur Entlastung <strong>der</strong><br />
Anastomose. Zwingend dazugehörend ist die Darstellung und Schonung des linken Ureters<br />
sowie <strong>der</strong> großen Gefäße <strong>der</strong> Region zur Lymphknotenentfernung. Je nach Resektionshöhe<br />
wird standardmäßig ein Pouch angelegt, um die Kontinenz zu erhalten.<br />
Nach den Kriterien des § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> bietet es sich aber an, die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3235 analog zu<br />
berechnen.<br />
Für die radikale Entfernung <strong>der</strong> Lymphknoten ist zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog (abzüglich<br />
<strong>der</strong> Eröffnungsleistung) berechnungsfähig. Werden nur die regionären Lymphknoten entfernt,<br />
ist stattdessen <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) berechnungsfähig.<br />
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Maßnahmen, die ausschließlich <strong>der</strong> Schonung <strong>der</strong> Harnleiter dienen, sind grundsätzlich nicht<br />
geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig. Wird aber durch eine präoperative Diagnostik nachgewiesen,<br />
dass eine Schädigung eines Ureters vorliegt, ist eine eigenständige Indikation für eine<br />
Leistung nach Nr. 1829 (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) bzw. 1829a <strong>GOÄ</strong> gegeben.<br />
Wird zum Schutz <strong>der</strong> Anastomose eine geson<strong>der</strong>te Darmausleitung durchgeführt, so kann<br />
diese nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3210 (mit Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) berechnet werden.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben den Zielleistungen nach <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3235 originär (kombinierte Rektumexstirpation)<br />
und 3235 analog (Rektumresektion) berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />
(nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1807 analog (für Pouchbildung)<br />
Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2583<br />
Unselbständige Teilleistung, Zielleistungsprinzip.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr.2802<br />
Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176<br />
Die Mobilisation zur Herstellung <strong>der</strong> Anastomose ist notwendiger Teilschritt <strong>der</strong> Zielleistung.<br />
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KOMMENTIERUNG DER <strong>PKV</strong><br />
ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE (<strong>GOÄ</strong>)<br />
hier: Kommentierung zur Fußchirurgie
Kommentare zur <strong>GOÄ</strong>-Abrechnung in <strong>der</strong> Fußchirurgie<br />
Hallux- valgus Operation, gelenkerhaltend:<br />
Zielleistungen :<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2134 Arthroplastik eines Finger- o<strong>der</strong> Zehengelenks (hier<br />
Zehengrundgelenk)<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2260 Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens –<br />
einschließlich Osteosynthese –<br />
Nach dem BGH- Urteil vom 16. März 2006 (III ZR 217/05) ist die gelenkerhaltende Halluxvalgus-Operation<br />
mit den <strong>GOÄ</strong>- Nrn. 2134 und 2260 (ggf. <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2260 mehrfach,<br />
entsprechend <strong>der</strong> durchgeführten Osteotomien mit Osteosynthesen) zu berechnen.<br />
Die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2135 (Arthroplastik eines Kiefer-, Hand-o<strong>der</strong> Fußgelenks) ist nicht einschlägig,<br />
da die Hallux-valgus-Operation an einem Zehengrundgelenk durchgeführt wird. Der Begriff<br />
„Arthroplastik“ umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong><br />
Gelenkfunktion; diese sind also nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />
Nicht zusätzlich berechnungsfähig sind die <strong>GOÄ</strong>-Nummern, 2064, 2072, 2073, 2074, 2075,<br />
2076, 2100, 2101, 2110, 2111, 2181, 2206 2250, 2256, 2263, 2295, 2296, 2297, 2381/2382,<br />
2405, 3301, 3320/3321 (analog für die Operationsplanung).<br />
Hallux-valgus-Operation mit Gelenkresektion:<br />
Die Hallux-Operation mit Gelenkresektion ist nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2297 berechnungsfähig. Bei<br />
einer alleinigen Exostosenabtragung (Cheilektomie) ist die <strong>GOÄ</strong> Nr.2295 einschlägig. Erfolgt<br />
außerdem noch eine Sehnenverpflanzung kann die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2296 angesetzt werden.<br />
Hallux–rigidus-Operationen:<br />
Die gelenkversteifende Operation (Arthrodese) ist nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2130 zu berechnen. Im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Arthrodese erfor<strong>der</strong>liche Osteotomien und Osteosynthesen sind nicht geson<strong>der</strong>t<br />
berechnungsfähig.<br />
Die Operation mit Gelenkresektion beim Hallux-ridigus ist wegen identischer<br />
Operationstechnik mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2297 analog zu berechnen.<br />
Die Implantation einer Kunstprothese ist mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2140 (Operativer Einbau eines<br />
künstlichen Finger- o<strong>der</strong> Zehengelenks o<strong>der</strong> einer Fingerprothese) abzurechnen. Im Rahmen<br />
des Gelenkersatzes erfor<strong>der</strong>liche Osteotomien und Weichteileingriffe sind nicht geson<strong>der</strong>t<br />
berechnungsfähig.
Osteotomie nach AKIN<br />
Die AKIN-Osteotomie ist eine Keilexizion <strong>der</strong> Grundphalanx <strong>der</strong> Großzehe und stellt die<br />
Therapie des Hallux valgus interphalangeus dar. Dieser Eingriff wird meist im zeitlichen<br />
Zusammenhang mit <strong>der</strong> gelenkerhaltenden operativen Korrektur des Hallux valgus<br />
durchgeführt und ist zusätzlich mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2260 berechnungsfähig.<br />
Operation nach Lapidus bei TMT-Arthrose (Arthrose zwischen dem Os metatarsale I<br />
und Fußwurzel):<br />
Bei dieser Operation ist die <strong>GOÄ</strong>- Nr. 2131 zu berechnen. Im Rahmen <strong>der</strong> Arthrodese<br />
erfor<strong>der</strong>liche Osteotomien und Osteosynthesen sind nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />
Operation nach Weil bei Metatarsalgie/Operation des Digitus quintus varus (sog.<br />
Schnei<strong>der</strong>ballen)<br />
Die Operation nach Weil bei Metatarsalgie sowie die Operation des Digitus quintus varus<br />
(sog. Schnei<strong>der</strong>ballen) sind wegen identischer Operationstechnik mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2081<br />
(Stellungskorrektur <strong>der</strong> Hammerzehe mit Sehnenverpflanzung und/o<strong>der</strong> plastischer<br />
Sehnenoperation – gegebenenfalls mit Osteotomie und/o<strong>der</strong> Resektion eines Knochenteils –<br />
) analog zu berechnen.<br />
Die Zielleistung im Sinne eines Leistungskomplexes ist im Gebührenverzeichnis nicht<br />
abgebildet. Zu finden sind lediglich Gebührenpositionen für einzelne Leistungen, die<br />
zusammen die eigentliche Zielleistung bilden. Das sich daraus ergebende Gesamthonorar ist<br />
aber im Verhältnis zum Zeitaufwand <strong>der</strong> Operation völlig unangemessen (die Operation<br />
nach Weil und die Operation des Digitus quintus varus (sog. Schnei<strong>der</strong>ballen)) dauern<br />
regelhaft ca. 10-15 Minuten. Die Summe <strong>der</strong> Teilleistungen ergibt eine Vergütung, die höher<br />
liegt als die für die gelenkerhaltende Hallux-valgus-Operation, die ca. 45-50 Minuten dauert).<br />
Da die <strong>GOÄ</strong> als Grundsatz von <strong>der</strong> Abgeltung von Zielleistungen ausgeht, bietet es sich –<br />
auch im Hinblick darauf, dass <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2081 den tatsächlichen Aufwand abbildet – an, den<br />
Weg <strong>der</strong> Analogie zu gehen.<br />
Nicht zusätzlich berechnungsfähig sind die <strong>GOÄ</strong>-Nummern, 2064, 2072, 2073, 2074, 2075,<br />
2076, 2100, 2101, 2110, 2111, 2181, 2206, 2250, 2256, 2263, 2381/2382, 3301, 3320/3321<br />
(analog für die Operationsplanung).<br />
Operationen bei Hammerzehen:<br />
Die Zielleistung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2081. Denkbar wäre auch die <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2080. Die<br />
dort beschriebene Vorgehensweise ist aber nicht mehr state of the art. Die zusätzliche<br />
Einbringung eines Kirschnerdrahtes (<strong>GOÄ</strong> Nummern 2060 bzw. 2062) ist methodisch<br />
notwendig, da an<strong>der</strong>nfalls das Operationsziel nicht erreicht werden kann, und somit nicht<br />
geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.
Nicht zusätzlich berechnungsfähig sind die <strong>GOÄ</strong>-Nummern, 2064, 2072, 2073, 2074, 2075,<br />
2076, 2100, 2101, 2110, 2111, 2181, 2206, 2250, 2256, 2263, 2381/2382, 3301, 3320/3321<br />
(analog für die Operationsplanung).
KOMMENTIERUNG DER <strong>PKV</strong><br />
ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE (<strong>GOÄ</strong>)<br />
hier: Kommentierung zur schultergelenkchirurgischen Operation
Kommentierung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> am Beispiel <strong>der</strong> privatärztlichen<br />
Abrechnung schultergelenkschirurgischer Operationen<br />
Die Gebührenordnung für Ärzte (<strong>GOÄ</strong>) ist in weiten Teilen veraltet und bildet – insbeson<strong>der</strong>e<br />
im Bereich <strong>der</strong> operativen Fächer – den aktuellen Stand <strong>der</strong> Medizin nicht ab. In dieser<br />
Bewertung besteht unter Experten seit Langem Einigkeit. Die daraus resultierenden<br />
Unsicherheiten hinsichtlich einer gebührenrechtlich korrekten Abrechnung führen zu<br />
Streitigkeiten zwischen den Beteiligten (Ärzten, Patienten/Versicherten, Kostenträgern), die<br />
nicht selten vor Gericht ausgetragen werden. Unerfreulich ist diese Situation insbeson<strong>der</strong>e<br />
für den Patienten/Versicherten. Trotz des Interesses <strong>der</strong> Versicherungsunternehmen an<br />
einer ungetrübten Geschäftsbeziehung zum Kunden wäre die Private <strong>Krankenversicherung</strong><br />
aber schlecht beraten, die Auslegung des Gebührenrechts allein den Ärzten zu überlassen.<br />
Die Leistungsausgaben würden explodieren. Der <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> befasst sich daher natürlich<br />
auch mit gebührenrechtlichen Auslegungsfragen. Er hat sich jetzt dem Bereich <strong>der</strong><br />
schultergelenkschirurgischen Operationen gewidmet, <strong>der</strong> exemplarisch für die<br />
angesprochenen Probleme ist, und die im folgenden dargestellten Positionen erarbeitet:<br />
Zunächst stellt sich die Frage, ob das Schultergelenk aus einem o<strong>der</strong> mehreren Gelenken<br />
besteht. Mit dieser Frage hat sich bereits das Bundessozialgericht (BSG) in seiner<br />
Entscheidung vom 25.08.1999 – B 6 KA 32/98 R befasst und kam im Hinblick auf die<br />
vertragsärztliche Gebührenordnung zu dem Ergebnis, dass kein Zweifel daran bestehe,<br />
„dass im Sinne <strong>der</strong> Terminologie <strong>der</strong> Gebührenordnungen das Schultergelenk ein einziges<br />
Gelenk ist, ohne dass es darauf ankäme, dass <strong>der</strong> Schultergürtel aus verschiedenen<br />
anatomisch definierten echten Gelenken sowie einem System von Gleitspalten besteht, die<br />
als funktionelle Gelenke bezeichnet werden“. Bei einer wie vom BSG vertretenen rein<br />
gebührenordnungsrechtlichen Auffassung ließe sich das in <strong>der</strong> maßgeblichen <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2137<br />
beschriebene Schultergelenk ebenfalls als ein einzelnes Gelenk begreifen. Allerdings könnte<br />
dieser Auslegung <strong>der</strong> Wortlaut <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5030 entgegenstehen, in <strong>der</strong> explizit die<br />
„Gelenke <strong>der</strong> Schulter“ beschrieben sind. Gegen diese Auslegung wie<strong>der</strong>um kann die<br />
an<strong>der</strong>norts vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung „Schultergelenk“ ins Feld geführt<br />
werden, nach <strong>der</strong> die Tendenz eher in Richtung eines einzigen Gelenks zu gehen scheint<br />
(vgl. etwa die <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 204, 212, 213, 232, 237, 238, 302, 521, 2102).<br />
Unbeschadet dieser am Wortlaut orientierten Auslegung wird man einräumen müssen, dass<br />
<strong>der</strong> Verordnungsgeber seinerzeit zwar tatsächlich von dem Schultergelenkapparat im<br />
gebührenrechtlichen Sinne als „einem“ Gelenk ausgegangen ist und Nr. 2137 als Komplexgebühr<br />
für die damals üblichen Operationen geschaffen hat, heute allerdings im Rahmen <strong>der</strong><br />
mo<strong>der</strong>nen Operationsmethoden regelmäßig und aufwändiger an mehreren Strukturen dieser<br />
funktionellen Einheit operiert wird. In <strong>der</strong> praktischen Auslegung des Gebührenrechts kommt<br />
man daher nicht umhin, neben Nr. 2137 weitere Gebührenpositionen für operative Eingriffe<br />
an den unterschiedlichen Strukturen des Schultergelenkapparats zu akzeptieren.<br />
Glenohumeraler Teil des Schultergelenks<br />
Bei operativen Eingriffen am glenohumeralen Teil des Schultergelenkapparats, also am im<br />
allgemeinen Verständnis „eigentlichen“ Schultergelenk, ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2137 originär<br />
berechnungsfähig. Dies gilt umfassend für alle offen-chirurgischen und/o<strong>der</strong><br />
arthroskopischen Maßnahmen am glenohumeralen Teil des Schultergelenkapparats.<br />
Im Folgenden werden die nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2137<br />
berechnungsfähigen Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung; <strong>der</strong> Hinweis auf das sog.<br />
„Zielleistungsprinzip“ bedeutet, dass sich die Leistung als unselbständige und damit nicht<br />
geson<strong>der</strong>t berechnungsfähige Teilleistung <strong>der</strong> Haupt-/Zielleistung darstellt) aufgelistet:<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2, 3 und 61<br />
Abrechnungsbestimmung (AB).
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2010 analog<br />
Wird gelegentlich für die Entfernung von Kalkdepots berechnet, Zielleistungsprinzip (ZP).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2064 analog<br />
Wird gelegentlich bei Frozen Shoul<strong>der</strong> für Kapsel-Release berechnet, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2073<br />
Nicht berechnungsfähig, soweit Muskel-, Sehnen- o<strong>der</strong> Fasziennaht notwendiger<br />
Einzelschritt im Rahmen <strong>der</strong> Arthroplastik ist, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2076<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2102<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2103 analog<br />
Wird gelegentlich bei Frozen Shoul<strong>der</strong> für Kapsel-Release berechnet, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2106<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2112<br />
Als unselbständige Teilleistung nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig, weil die Synovitis Teil des<br />
Grundleidens und damit die Synovektomie Teil <strong>der</strong> Arthroplastik als Therapieziel ist, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2117<br />
Nicht analog für z.B. Labrumglättung, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2119<br />
Nicht originär und auch nicht analog für Debridement <strong>der</strong> Rotatorenmanschette ohne<br />
zusätzliche Eingriffe an <strong>der</strong> Rotatorenmanschette. Auch nicht analog berechnungsfähig für<br />
die Entfernung von Kalkdepots, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2121 analog<br />
Leistung einer echten Denervation wird nicht erbracht, da nicht die einzelnen sensiblen<br />
Nerven aufgesucht und unterbrochen werden, son<strong>der</strong>n die Resektionsflächen verschorft<br />
werden, was sich als unselbständige Teilleistung darstellt, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2124<br />
Eine Schulterresektion kann denklogisch nicht neben einer Arthroplastik in Frage kommen.<br />
Beides schließt sich aus.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2137<br />
Nicht analog für subacromiale Dekompression (siehe unten zu 5).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2182<br />
Diese Gebührenposition wird unzulässigerweise in praxi häufig für die im Rahmen <strong>der</strong><br />
Arthroplastik notwendige intraoperative Stabilitätsprüfung o<strong>der</strong> „Narkosemobilisation“ o<strong>der</strong><br />
für die Verwendung eines Armhalters angesetzt wird, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2184 analog<br />
Wird für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/Armhalters“ berechnet,<br />
ZP.
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2189 – 2196<br />
Nicht analog berechnungsfähig, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250 originär o<strong>der</strong> analog<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2253<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2254<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2255<br />
Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Verpflanzung eines Knochens intraoperativ<br />
notwendig werden sollte, nicht berechnungsfähig, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2256<br />
Anmerkung zu Nr. 2255 gilt auch im Falle <strong>der</strong> Knochenaufmeißelung o<strong>der</strong> Nekrotomie kleinerer<br />
Knochen. Allerdings anzuerkennen für die alleinige Clavicularesektion o<strong>der</strong> alleinige<br />
Abtragung von Osteophyten am acromioclavicularen Teil des Schultergelenkapparates.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2257<br />
Die Knochenaufmeißelung o<strong>der</strong> Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen stellt eine<br />
unselbständige Teilleistung dar, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2580 originär o<strong>der</strong> analog<br />
Leistung einer echten Denervation/Nervdurchtrennung wird nicht erbracht, da nicht die<br />
einzelnen sensiblen Nerven aufgesucht und unterbrochen werden (vgl. <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2121).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2801 – 2803 und 2809<br />
Diese Gebührenpositionen sind bei einer Arthroplastik am glenohumeralen Teil des<br />
Schultergelenkapparats mangels eigenständiger Indikation nicht berechnungsfähig, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3320 analog<br />
Wird unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/<br />
Armhalters“ berechnet, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 5030, 5295<br />
Nicht (analog) berehnungsfähig für Videomonitoring o<strong>der</strong> -printing o<strong>der</strong> -dokumentationen<br />
(auch nicht unter Verwendung an<strong>der</strong>er Gebührenpositionen), ZP.<br />
Acromioclavicularer Teil des Schultergelenkapparates<br />
Maßnahmen am acromioclavicularen Teil des Schultergelenkapparates (z.B. Komplex mit<br />
Resektion <strong>der</strong> Claviculaspitze, des acromioclavicularen Teils des Schultergelenkapparates,<br />
des Diskus und Abtragung <strong>der</strong> Osteophyten im Sinne einer Arthroplastik) ist nach<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2134 analog berechnungsfähig. Der Ansatz <strong>der</strong> originär die Arthroplastik <strong>der</strong><br />
Finger- und Zehengelenke betreffenden Gebührennummer ist hier zweckmäßig, da zum<br />
einen die Maßnahmen am acromioclavicularen Teil des Schultergelenkapparates mit<br />
maximal 30 Minuten im operativen Aufwand vergleichbar sind und zum an<strong>der</strong>en das<br />
Schultereckgelenk auch hinsichtlich seiner Größe dem Fingergelenk in etwa entspricht.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2134 analog berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn 2, 3 und 61<br />
AB
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2010 analog<br />
Wird gelegentlich für die Entfernung von Kalkdepots berechnet, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2119<br />
Auch nicht analog berechnungsfähig für die Entfernung von Kalkdepots, ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2121 analog<br />
Leistung einer echten Denervation wird nicht erbracht, da nicht die einzelnen sensiblen<br />
Nerven aufgesucht und unterbrochen werden, son<strong>der</strong>n die Resektionsflächen verschorft<br />
werden, was sich als unselbständige Teilleistung darstellt, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2123 analog<br />
Wird gelegentlich für die Clavicularesektion berechnet, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2155 originär o<strong>der</strong> analog<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2158 originär o<strong>der</strong> analog<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2182<br />
Diese Gebührenposition wird unzulässigerweise in praxi häufig für die im Rahmen <strong>der</strong><br />
Arthroplastik notwendige intraoperative Stabilitätsprüfung o<strong>der</strong> „Narkosemobilisation“ o<strong>der</strong><br />
für die Verwendung eines Armhalters angesetzt, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2184 analog<br />
Wird unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/<br />
Armhalters“ berechnet, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2189 – 2196 analog<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250 originär o<strong>der</strong> analog<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2253<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2256<br />
ZP. Allerdings anzuerkennen für die alleinige Clavicularesektion o<strong>der</strong> alleinige Abtragung<br />
von Osteophyten am acromioclavicularen Teil des Schultergelenkapparates.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2257<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2263<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2580 originär o<strong>der</strong> analog<br />
Leistung einer echten Denervation/Nervdurchtrennung wird nicht erbracht, da nicht die<br />
einzelnen sensiblen Nerven aufgesucht und unterbrochen werden (vgl. <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2121).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3320 analog<br />
Wird unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/<br />
Armhalters“ berechnet, ZP.
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 5030, 5295<br />
Nicht (analog) berehnungsfähig für Videomonitoring o<strong>der</strong> -printing o<strong>der</strong> -dokumentationen<br />
(auch nicht unter Verwendung an<strong>der</strong>er Gebührenpositionen), ZP.<br />
Subacromiale Dekompression<br />
Aus den unter 4. aufgeführten Gründen ist auch für die (arthroskopische) subacromiale<br />
Dekompression (resezierende Maßnahmen am Acromion und am Ligamentum<br />
coracoacromiale) als häufig angewandtes Therapieverfahren bei Impingementsyndrom<br />
<strong>der</strong> Schulter die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2134 analog heranzuziehen.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2134 analog berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2, 3 und 61<br />
AB<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 684 analog<br />
Diese Gebührenposition wird teilweise analog berechnet für die „Arthroskopie“ des<br />
Subacromialraumes; diese Leistung stellt sich im Kontext <strong>der</strong> subacromialen Dekompression<br />
aber als unselbständige Teilleistung dar, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 706<br />
Die Blutstillung ist als methodisch notwendiger Teilschritt nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig,<br />
ZP. Die Gebührenposition ist nur berechnungsfähig, wenn sie mit dem einzigen Ziel erbracht<br />
wird, durch einen endoskopischen Eingriff eine Blutung zu stillen (bzw. eine Stenose zu<br />
beseitigen) und sich somit als selbständige Leistung darstellt.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2010 analog<br />
Wird gelegentlich für die Entfernung von Kalkdepots berechnet, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2064, 2072<br />
Die Teil-/Durchtrennung des Ligamentum coracoacromiale stellt sich als Teilleistung dar, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2119<br />
Auch nicht analog berechnungsfähig für die Entfernung von Kalkdepots, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2121 analog<br />
Leistung einer echten Denervation wird nicht erbracht, da nicht die einzelnen sensiblen<br />
Nerven aufgesucht und unterbrochen werden, son<strong>der</strong>n die Resektionsflächen verschorft<br />
werden, was sich als unselbständige Teilleistung darstellt, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2123 analog<br />
Wird gelegentlich für resezierende Maßnahmen am Acromion berechnet, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2182<br />
Wird unzulässigerweise in praxi häufig für die im Rahmen <strong>der</strong> Arthroplastik notwendige<br />
intraoperative Stabilitätsprüfung o<strong>der</strong> „Narkosemobilisation“ o<strong>der</strong> für die Verwendung eines<br />
Armhalters angesetzt, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2184 analog<br />
Wird unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/<br />
Armhalters“ berechnet, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2189 – 2196 analog<br />
ZP
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250 originär o<strong>der</strong> analog<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2253<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2256<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2257<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2263<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2405<br />
Die Entfernung eines Schleimbeutels (Bursa subacromialis) ist als unselbständige<br />
Teilleistung (z.B. als Zugangsleistung im Rahmen <strong>der</strong> subacromialen Dekompression<br />
und/o<strong>der</strong> Arthroskopie des subacromialen Raumes) nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2580 originär o<strong>der</strong> analog<br />
Leistung einer echten Denervation/Nervdurchtrennung wird nicht erbracht, da nicht die<br />
einzelnen sensiblen Nerven aufgesucht und unterbrochen werden (vgl. <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2121).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3320 analog<br />
Wird unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/<br />
Armhalters“ berechnet, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 5030, 5295<br />
Nicht (analog) berehnungsfähig für Videomonitoring o<strong>der</strong> -printing o<strong>der</strong> -dokumentationen<br />
(auch nicht unter Verwendung an<strong>der</strong>er Gebührenpositionen), ZP.<br />
Diagnostische Arthroskopie<br />
Soweit eine diagnostische Arthroskopie im Zusammenhang mit einer arthroskopischen<br />
Operation an <strong>der</strong> Schulter notwendig ist, ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3300 berechnungsfähig, und zwar<br />
maximal zweimal (einmal je Glenohumeralgelenk und subacromialem Raum). Die <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />
684 analog ist nicht berechnungsfähig für die „Arthroskopie“ des Subacromialraumes, da die<br />
Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> nicht erfüllt sind. Die Bewertung <strong>der</strong> Gebührennummer<br />
ist angesichts des Zeitaufwands von maximal fünf Minuten nicht aufwandsgerecht.<br />
Rekonstruktion <strong>der</strong> Rotatorenmanschette<br />
Die Rotatorenmanschette besteht aus verschiedenen Muskeln und <strong>der</strong>en Sehnen, die den<br />
Oberarmkopf umschließen. Diese sind für die Stabilisierung <strong>der</strong> Schulter, die Innen- und<br />
Außenrotation sowie für das seitliche Abspreizen des Armes verantwortlich. Dazu gehören<br />
M. supraspinatus, M. infraspinatus, M. teres minor, M. teres major, M. subscapularis. Im<br />
erweiterten Sinne wird auch M. deltoideus dazu gezählt. Maßnahmen an <strong>der</strong> Rotatorenmanschette<br />
reichen von Debridement über Muskel- und Sehnennähte bis hin zur Muskel- o<strong>der</strong><br />
Sehnenverpflanzung o<strong>der</strong> -verlängerung und unterscheiden sich im operativen Aufwand.<br />
Die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Rotatorenmanschettenfunktion ist ein einheitliches Leistungsziel,<br />
für das die <strong>GOÄ</strong> keine Gebührenposition vorhält, weil sich erst etwa zu Beginn <strong>der</strong> 1990er<br />
Jahre mit dem arthroskopischen Vorgehen Eingriffe an <strong>der</strong> Rotatorenmanschette als<br />
Standard etablieren konnten. In <strong>der</strong> Regel führt nur ein mehrere Teilschritte umfassen<strong>der</strong><br />
Eingriff zum Leistungsziel. Der Ansatz (auch <strong>der</strong> Mehrfachansatz) einzelner<br />
Gebührenpositionen (<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2064, 2073 o<strong>der</strong> 2074), die vom Leistungsinhalt eigentlich<br />
einschlägig sein könnten, würde in <strong>der</strong> Addition zu einer unangemessen hohen Vergütung
führen und dem Zielleistungsprinzip wi<strong>der</strong>sprechen, da sich die einzelnen Maßnahmen bei<br />
<strong>der</strong> Erreichung des Leistungsziels (Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Rotatorenmanschettenfunktion)<br />
nicht als selbständige Leistungen darstellen.<br />
Für eine umfangreiche Rekonstruktion <strong>der</strong> Rotatorenmanschette (Zielleistung) ist die <strong>GOÄ</strong>-<br />
Nr. 2104 analog als Komplexgebühr berechnungsfähig. Bei weniger umfangreichen<br />
Eingriffen an bis zu zwei <strong>der</strong> die Rotatorenmanschette als funktionelle Einheit bildenden<br />
Muskeln ist das dagegen mit den Gebührennummern 2064, 2073 o<strong>der</strong> 2074 abgegolten.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2104 analog berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2, 3 und 61<br />
AB<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 706<br />
Die Blutstillung ist als methodisch notwendiger Teilschritt nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig,<br />
ZP. Die Gebührenposition ist nur berechnungsfähig, wenn sie mit dem einzigen Ziel erbracht<br />
wird, durch einen endoskopischen Eingriff eine Blutung zu stillen (bzw. eine Stenose zu<br />
beseitigen) und sich somit als selbständige Leistung darstellt.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2064<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2073<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2074<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2075<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2076<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2119 analog (für Rotatorenmanschetten-Debridement)<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2182, 2184 analog<br />
Werden unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/<br />
Armhalters“ berechnet, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2191 analog<br />
ZP bzw. AB<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2256, 2257, 2347 o<strong>der</strong> ähnliche<br />
Werden unzulässigerweise berechnet für die Wie<strong>der</strong>befestigung <strong>der</strong> Rotatorenmanschette<br />
am Knochen, z.B. mittels Einbringung von Ankern berechnungsfähig, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3320 analog<br />
Wird unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/<br />
Armhalters“ berechnet, ZP.
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 5030, 5295<br />
Nicht (analog) berehnungsfähig für Videomonitoring o<strong>der</strong> -printing o<strong>der</strong> -dokumentationen<br />
(auch nicht unter Verwendung an<strong>der</strong>er Gebührenpositionen), ZP.<br />
Fixation <strong>der</strong> langen Bizepssehne<br />
Die lange Bizepssehne gehört funktionell nicht zur Rotatorenmanschette und ist nicht<br />
unmittelbar in das Impingementsyndrom involviert. Ihre Durchschneidung (Tenotomie) ist<br />
nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig. Die Fixation (Tenodese) <strong>der</strong> langen Bizepssehne mit<br />
Schraube o<strong>der</strong> Anker ist analog <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2340 berechnungsfähig.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2340 analog berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2064, 2072<br />
Die Durchtrennung <strong>der</strong> langen Bizepssehne stellt sich als Teilleistung dar, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2073<br />
Eine Naht findet nicht statt, die Befestigung <strong>der</strong> langen Bizepssehne ist Inhalt <strong>der</strong> Nr. 2340<br />
analog, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2074<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2075<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2076<br />
ZP<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250 originär o<strong>der</strong> analog<br />
Wird unzulässigerweise für Maßnahmen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Fixation <strong>der</strong> langen<br />
Bizepssehne, z.B. Bohrlöcher für das Befestigungsmaterial, berechnet, ZP.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2256<br />
Vgl. Begründung zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2257<br />
Vgl. Begründung zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2346<br />
Vgl. Begründung zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2349<br />
Vgl. Begründung zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250<br />
Traumatische Schulterluxation<br />
Die Leistung gemäß <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2219 umfasst alle Einzelschritte bei <strong>der</strong> traumatischen<br />
Schulterluxation, auch wenn diese nicht in jedem Einzelfall durchgeführt werden. Dazu<br />
gehören insbeson<strong>der</strong>e Refixationen des Labrums (z.B. bei SLAP-Läsion und Bankart-Läsion)<br />
etwa mit Ankern o<strong>der</strong> Schrauben mit allen Maßnahmen an Kapsel und Knochen sowie<br />
gegebenenfalls Knorpel (Hill-Sachs-Defekt). Gegebenenfalls ist auch die Entfernung<br />
instabiler Labrumanteile (SLAPLäsion) enthalten.<br />
Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2219 berechnungsfähigen<br />
Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2, 3, 61, 200-246<br />
AB<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2073, 2102, 2117 (analog für Labrumglättung), 2119, 2217, 2218, 2250, 2256,<br />
2257, 2346, 2347, 2349<br />
ZP
KOMMENTIERUNG DER <strong>PKV</strong><br />
ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE (<strong>GOÄ</strong>)<br />
hier: Kommentierung zu Interventionsleistungen an <strong>der</strong><br />
Wirbelsäule
Anlage<br />
Stellungnahme des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es zur<br />
Abrechnung von Interventionsleistungen an <strong>der</strong> Wirbelsäule<br />
Die <strong>GOÄ</strong> ist in weiten Teilen veraltet und bildet in vielen Bereichen den aktuellen Stand <strong>der</strong> Medizin<br />
nicht ab. Dies betrifft auch die Eingriffe an <strong>der</strong> Wirbelsäule. Daher hat sich <strong>der</strong> <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong><br />
mit <strong>der</strong> Abrechnung dieser Leistungen befasst und seine für die <strong>PKV</strong>-Unternehmen als Orientierungshilfe<br />
bei <strong>der</strong> Rechnungsprüfung dienende Kommentierung um diesen Bereich erweitert.<br />
Nachstehend werden zunächst die Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für<br />
Gebührenordnungsfragen vom 23. Juli 2003, die sich mit <strong>der</strong> Abrechnung von Bandscheibenoperationen<br />
und an<strong>der</strong>en neurochirurgischen Eingriffen an <strong>der</strong> Wirbelsäule befassen, und an einigen<br />
Stellen aus Sicht des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es präzisierungsbedürftig sind, entsprechend erweitert bzw.<br />
überarbeitet. Die nachträglich vorgenommenen Än<strong>der</strong>ungen sind farblich gekennzeichnet, so dass<br />
Sie den Originalbeschluss und die Ergänzungen nachvollziehen können (siehe unten unter A.).<br />
Sodann werden unter B. bis D. weitere praxisrelevante Abrechnungsfragen zu Behandlungen <strong>der</strong><br />
Wirbelsäule erörtert.<br />
A. Ergänzungen <strong>der</strong> Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses<br />
I. ZK-Beschlüsse vom 23. Juli 2003 zur Abrechnung von Bandscheibenoperationen<br />
und an<strong>der</strong>en neurochirurgischen Eingriffen an <strong>der</strong> Wirbelsäule (abgedruckt im Deutschen<br />
Ärzteblatt vom 16. Januar 2004, Seite A-135 - A-136)<br />
Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer,<br />
gebildet aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale<br />
Sicherung, des Bundesministeriums des Innern, des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es, <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
sowie eines nicht stimmberechtigten Vertreters <strong>der</strong> Privatärztlichen Verrechnungsstellen,<br />
hat nach abschließen<strong>der</strong> Beratung am 23. 7. 2003 folgende Beschlüsse zur<br />
Abrechnung von Bandscheibenoperationen und an<strong>der</strong>en neurochirurgischen Eingriffen an<br />
<strong>der</strong> Wirbelsäule nach <strong>GOÄ</strong> gefasst:<br />
1. Nrn. 2565/2566 <strong>GOÄ</strong><br />
Die Nrn. 2565/2566 sind nur einmal berechnungsfähig, auch wenn rechts- und linksseitig<br />
operiert wird. Dies gilt auch, wenn in einer Sitzung Nervenwurzeldekompressionen in bis zu<br />
drei benachbarten Segmenten durchzuführen sind. Sind jedoch mehr als drei Segmente in<br />
einer Sitzung zu behandeln, so ist ab dem vierten Segment <strong>der</strong> Ansatz <strong>der</strong> Nr. 2565/2566<br />
ein weiteres Mal gerechtfertigt.<br />
- 2 -
- 2 -<br />
2. Nr. 2574 neben Nrn. 2565/2566 <strong>GOÄ</strong><br />
Neben <strong>der</strong> Dekompression <strong>der</strong> Nervenwurzel (verursacht durch lateralen Bandscheibenvorfall,<br />
knöcherne Verän<strong>der</strong>ungen und an<strong>der</strong>es) nach den Nrn. 2565/2566 können Eingriffe<br />
im Wirbelkanal erfor<strong>der</strong>lich sein, die als selbstständige Leistungen nach den Nrn. 2574 o<strong>der</strong><br />
2575 dann neben Nrn. 2565/2566 berechnet werden können, wenn zu diesem Zweck über<br />
den Zugang zum Nervenwurzelkanal hinaus weitere operative Zielgebiete, die in einem<br />
bildgebenden Verfahren erkennbar völlig außerhalb <strong>der</strong> operierten Nervenwurzelkanäle im<br />
Wirbelkanal liegen, präpariert werden müssen.<br />
Bei <strong>der</strong> operativen Behandlung einer Spinalkanalstenose ist die Nr. 2574 je Segment<br />
berechnungsfähig, gegebenenfalls zusätzlich zu den Leistungen nach Nrn. 2565/2566.<br />
Voraussetzung für die Berechnung <strong>der</strong> Nr. 2574 für die operative Sanierung <strong>der</strong> Spinalkanalstenose<br />
ist, dass je Segment von beiden Seiten her operiert wurde. Das Kriterium des<br />
Operierens von beiden Seiten her ist auch erfüllt, wenn die Technik des Un<strong>der</strong>cutting zur<br />
Behebung <strong>der</strong> beidseitigen Spinalkanalstenose zur Anwendung kommt.<br />
Osteophytenabtragungen können nicht einzeln abgerechnet werden, wenn diese zum<br />
selben Segment zählen. Wenn die Methode des Un<strong>der</strong>cutting jedoch ausschließlich zur<br />
Dekompression <strong>der</strong> Nervenwurzel <strong>der</strong> Gegenseite erfolgt, kann die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2574 nicht<br />
neben den Nummern 2565/2566 in Rechnung gestellt werden.<br />
Die Entfernung eines o<strong>der</strong> mehrerer in den Spinalkanal versprengter Sequester ist ebenfalls<br />
Nr. 2574 zuzuordnen, und gegebenenfalls neben Nr. 2565 o<strong>der</strong> Nr. 2566 berechnungsfähig.<br />
Nr. 2574 für die Entfernung eines in den Wirbelkanal versprengten Sequesters<br />
ist aber nur dann mehr als einmal berechnungsfähig, wenn eine Ausdehnung über mehr als<br />
drei benachbarte Wirbelsegmente vorliegt. Die Nr. 2574 ist für die Entfernung eines in den<br />
Wirbelkanal versprengten Sequesters nicht neben Nr. 2565/2566 berechnungsfähig, wenn<br />
damit die Nervenwurzel dekomprimiert wird.<br />
Wurde Nr. 2574 bereits für den operativen Eingriff bei Spinalkanalstenose in einem Segment<br />
berechnet, so kann bei Vorliegen bzw. Entfernen eines Sequesters in demselben<br />
Segment Nr. 2574 nicht erneut in Ansatz gebracht werden. Der erhöhte Aufwand muss in<br />
diesen Fällen über die Wahl eines adäquaten Steigerungsfaktors bei Berechnung <strong>der</strong> Nr.<br />
2574 abgebildet werden.<br />
3. Nr. 2574, Nr. 2577 <strong>GOÄ</strong><br />
Eingriffe zur Entfernung raumbeengen<strong>der</strong> epiduraler und an<strong>der</strong>er extraduraler Prozesse im<br />
Wirbelkanal, auch unter dem hinteren Längsband, sind dem Eingriff nach Nr. 2574 zuzuordnen.<br />
Die Berechnung <strong>der</strong> Nr. 2577 ist aus Sicht des Zentralen Konsultationsausschusses<br />
nur dann angemessen, wenn es sich hierbei um einen Eingriff zur Entfernung eines<br />
intra- und extraspinal gelegenen Befundes handelt.<br />
- 3 -
- 3 -<br />
Der historische Ursprung <strong>der</strong> Nummer 2577 konnte vom Konsultationsausschuss nicht<br />
mehr geklärt werden. Deshalb hat man sich im Konsultationsausschuss auf folgendes<br />
Verständnis <strong>der</strong> Leistungslegende <strong>der</strong> Nummer 2577 geeinigt:<br />
Die Nummer 2577 ist ausschließlich dann anzusetzen, wenn es sich um eine sowohl<br />
intraspinale als auch extraspinale Raumfor<strong>der</strong>ung handelt. Beispiele hierfür sind das sog.<br />
Sanduhrneurinom o<strong>der</strong> die Juxta-Facettengelenkszyste, sofern sie sich tatsächlich intraund<br />
extraspinal ausdehnt. Wird ausschließlich die intra- und extraspinale Juxta-Facettengelenkszyste<br />
entfernt, ist dies mit dem alleinigen Ansatz <strong>der</strong> Nummer 2577 abgegolten,<br />
auch wenn dadurch die Nervenwurzel dekomprimiert wird. Wird eine ausschließlich intraspinale<br />
Juxta-Facettengelenkszyste im Rahmen einer Dekompressionsoperation im Sinne<br />
<strong>der</strong> Nummern 2565/2566 mit entfernt, dann ist diese Leistung mit <strong>der</strong> Nummer 2565/2566<br />
abgegolten. Das gilt erst recht für die Abtragung von Osteophyten am Facettengelenk.<br />
Handelt es sich dabei um eine sich intra- und extraspinal ausdehnende Juxta-Facettengelenkszyste,<br />
so kann Nr. 2577 neben <strong>der</strong> Nummer 2565/2566 angesetzt werden.<br />
4. Nr. 2584 <strong>GOÄ</strong><br />
Die Leistung nach Nr. 2584 ist im Rahmen von Bandscheibenoperationen und an<strong>der</strong>en<br />
Eingriffen zur Beseitigung raumfor<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Prozesse im Bereich <strong>der</strong> Nervenwurzeln und des<br />
Wirbelkanals nicht berechnungsfähig.<br />
5. Nrn. 2802/2803 <strong>GOÄ</strong><br />
Gefäßunterbindungen im Zusammenhang mit Eingriffen nach den Nrn. 2565/2566 o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>e Maßnahmen zur Blutstillung o<strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung einer intraoperativen Blutung im<br />
Zusammenhang mit Eingriffen nach den Nrn. 2565/2566 erfüllen keinen eigenständigen<br />
Zielleistungsinhalt und sind daher nicht als geson<strong>der</strong>te Gebührenposition, zum Beispiel<br />
nach Nr. 2802, neben Nrn. 2565/2566 berechnungsfähig. Sofern eine Gefäßunterbindung<br />
im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Schaffung eines transthorakalen, transperitonealen o<strong>der</strong> retroperitonealen<br />
Zugangsweges zur Wirbelsäule erfor<strong>der</strong>lich sein sollte, handelt es sich hierbei<br />
ebenfalls um eine unselbstständige Teilleistung, die entsprechend § 4 Abs. 2 a <strong>GOÄ</strong> zum<br />
Beispiel Nr. 2292 zuzuordnen ist. Eine Gefäßfreilegung o<strong>der</strong> -unterbindung kann nur bei<br />
eigenständiger Indikation berechnet werden, wie beispielsweise in den seltenen Fällen<br />
dekompressiver Eingriffe an <strong>der</strong> Arteria vertebralis. Hier ist auch bei <strong>der</strong> Freilegung in mehreren<br />
Segmenten nur <strong>der</strong> einmalige Ansatz von Nr. 2803 pro Seite möglich.<br />
B. Abrechnungsprobleme bei Dekompression-Operationen:<br />
Facettengelenksdenervationen werden häufig mit den <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2120 analog, 2121<br />
analog o<strong>der</strong> 2598 analog je Facettengelenk berechnet.<br />
Die Denervation <strong>der</strong> Facettengelenke ist nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig, wenn präoperativ<br />
keine von den Facettengelenken ausgehenden Beschwerden bestanden haben. Die<br />
Vermeidung eines postoperativen Schmerzsyndroms ist keine eigenständige Indikation.<br />
- 4 -
- 4 -<br />
Wird eine Facettengelenksdenervation als eigenständig indizierter Eingriff durchgeführt,<br />
kann diese entsprechend <strong>der</strong> Empfehlung <strong>der</strong> Bundesärztekammer berechnet werden.<br />
Danach ist maximal die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2598 analog einmal für die Denervierung von bis zu drei<br />
Facetten auf einer Seite berechnungsfähig.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nummer 2385 analog o<strong>der</strong> 2384 analog für die Fettgewebsplastik<br />
Die Auflage von Fettgewebe auf das im Rahmen <strong>der</strong> Dekompressionsoperation eröffnete<br />
Foramen zur Vermeidung einer Narben-/Verwachsungsbildung ist keine eigenständig indizierte<br />
Maßnahme und somit nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nummern 2286 o<strong>der</strong> 2287 für die Implantationen von Cages und/o<strong>der</strong> interspinösen<br />
Spreizern<br />
Die Cage-Implantation im Rahmen <strong>der</strong> Stabilisierung nach entstandener Instabilität durch<br />
eine Dekompressionsoperation ist mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2284 berechnungsfähig. Der<br />
Verordnungsgeber hat für stabilisierende Maßnahmen im Zusammenhang mit den Operationen<br />
nach den <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2282 o<strong>der</strong> 2283, die ausdrücklich Leistungsbestandteile<br />
<strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2565/2566 sind, die <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2284 vorgesehen. Für den Ansatz<br />
<strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>- Nummern 2286 o<strong>der</strong> 2287 fehlt die erfor<strong>der</strong>liche Wirbelsäulenverkrümmung und<br />
es erfolgt kein ihrem Leistungsinhalt entsprechen<strong>der</strong> Eingriff.<br />
Die Einbringung von interspinösen Spreizern (Wallis- Distraktor, X-Stop, Le U, Coflex und<br />
Diam-Spacer) sowie Bandscheibenprothesen in diesem Zusammenhang ist ebenfalls nur<br />
mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2284 berechnungsfähig (so auch bezüglich <strong>der</strong> Einbringung von<br />
interspinösen Spreizern <strong>der</strong> BDNC).<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nummern 2183 analog o<strong>der</strong> 2184 analog für die operative Lagerung<br />
Eine Lagerung zur Operation ist grundsätzlich keine eigenständig indizierte Leistung und<br />
somit nicht berechnungsfähig.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 828 analog, <strong>GOÄ</strong>-Nr. 838 analog (Regelfall) o<strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 839 analog für das<br />
intraoperative Neuromonitoring.<br />
Für diese Leistungen gibt es keine eigenständige Indikation. Sie sind mit den Gebühren für<br />
die Leistungen nach den <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2565 bzw. 2566 abgegolten.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2562 analog für die Navigation<br />
Für diese Leistungen gibt es keine eigenständige Indikation. Sie sind mit den Gebühren für<br />
die Leistungen nach den <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2565 bzw. 2566 abgegolten.<br />
Erfolgt die Dekompression allein durch die Einbringung des Interspinösen Spreizers, so ist<br />
dies mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2285 analog (weil keine Versteifung stattfindet) zu berechnen.<br />
- 5 -
- 5 -<br />
C. Stabilisierende Operationen an <strong>der</strong> Wirbelsäule, die nicht im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />
Dekompressionsoperation stehen<br />
Für die Implantation von Cages und/o<strong>der</strong> eines Schrauben-Stab-Systems zur Versteifung<br />
eines Wirbelsäulenabschnittes ohne Vorliegen von Wirbelsäulenverkrümmungen ist pro<br />
Wirbelsäulenabschnitt (HWS, BWS und LWS) die <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2285 zu berechnen. Wird<br />
die Leistung nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2285 mittels Einpflanzung einer metallischen Aufspreiz-<br />
und Abstützvorrichtung durchgeführt, kann dem sich daraus ergebenden zusätzlichen<br />
Zeitaufwand durch einen erhöhten Steigerungsfaktor Rechnung getragen werden.<br />
Liegt eine Wirbelsäulenverkrümmung vor, ist die <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2286 für die Versteifung<br />
(Spondylodese) mittels Implantation von autologem (körpereigenem) o<strong>der</strong> alloplastischem<br />
(körperfremdem) Material anzusetzen. Erfolgt zusätzlich die Einbringung einer Aufspreizund<br />
Abstützvorrichtung, kann anstelle <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2286 die 2287 berechnet werden.<br />
Der Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> Nummer 2287 setzt voraus, dass <strong>der</strong> Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-<br />
Nummer 2286 erfüllt ist. Wird nur eine metallischen Aufspreiz- und Abstützvorrichtung eingebracht,<br />
ohne dass eine Wirbelsäulenverkrümmung vorliegt, kann lediglich die <strong>GOÄ</strong>-<br />
Nummer 2285 berechnet werden.<br />
Die Eingriffe nach den <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2285 bis 2287 sowie 2332 und 2333 umfassen<br />
jeweils einen Zugang von dorsal. Wird bei einem Eingriff an <strong>der</strong> Brust o<strong>der</strong> Lendenwirbelsäule<br />
zum Erreichen des Leistungsziels zusätzlich ein ventraler Zugang erfor<strong>der</strong>lich, ist die<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nummer 2292 daneben berechnungsfähig. Erfolgt ein Eingriff zur Wirbelsäulenversteifung<br />
an <strong>der</strong> Brust- und Lendenwirbelsäule nur von ventral, ist die <strong>GOÄ</strong>-Nummer<br />
2290 anzusetzen.<br />
Die Einbringung <strong>der</strong> Bandscheibenprothese erfolgt von ventral. Hierfür ist die <strong>GOÄ</strong>-<br />
Nummer 2290 analog zu berechnen. Die Implantation in mehr als drei Segmenten ist medizinisch<br />
nicht indiziert und kann somit gemäß §1 Absatz 2 Satz 1 <strong>GOÄ</strong> grundsätzlich nicht<br />
berechnet werden.<br />
Der temporäre intraoperative Einsatz eines Wirbelkörperspreizers ist keine selbstständige<br />
Leistung und daher nicht geson<strong>der</strong>t (z.B. mit den <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2273 o<strong>der</strong> 2289) berechnungsfähig.<br />
Neben den Zielleistungen nach den <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2285, 2286, 2287, 2290, 2332 und<br />
2333 nicht berechnungsfähige <strong>GOÄ</strong>-Nummern:<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nummern 2254 und 2255 :<br />
Zielleistungsprinzip (ZP), verwendet für Knocheneinbringungen.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nummern 2347 analog, 2348 analog, 2349 analog und 2350 analog:<br />
ZP, verwendet für Metalleinbringungen.<br />
- 6 -
- 6 -<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nummern 2256, 2257 und 2346 originär o<strong>der</strong> analog:<br />
ZP, verwendet zur Anfrischung <strong>der</strong> Grund- und Deckplatten.<br />
<strong>GOÄ</strong>-Nummern 2282 und 2283:<br />
ZP, verwendet für die Ausräumung des Bandscheibenfachs.<br />
D. Nicht-operative Wirbelsäulen-Interventionen<br />
1. Periradikuläre Therapie (PRT)<br />
In einer speziellen Technik werden Medikamente an die Nervenwurzel gespritzt. Die Medikamente<br />
wirken so am Ort <strong>der</strong> Schädigung und führen dadurch zu einer Abschwellung <strong>der</strong><br />
Nervenwurzel. Bei unspezifischen Rückenschmerzen gibt es keine medizinische Indikation<br />
(siehe Nationale Versorgungsleitlinie (NVL) Kreuzschmerz). Bei spezifischem Rückenschmerz<br />
ist die medizinische Notwendigkeit zumindest fraglich.<br />
Gebührenrechtlich gilt folgendes:<br />
Einschlägige Zielleistung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 255 je Injektion (zu beachten ist die erste Allgemeine<br />
Bestimmung zu Abschnitt C II <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>).<br />
Wird die PRT CT-gesteuert durchgeführt, ist zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nummer 5378 einmal je<br />
Sitzung berechnungsfähig. Nicht angesetzt werden kann daneben <strong>GOÄ</strong>-Nummer 5377<br />
(vergleiche <strong>GOÄ</strong>-Ratgeber <strong>der</strong> Bundesärztekammer, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt<br />
vom 16. September 2011, Heft 37, Seite A-1930).<br />
2. Epineurolyse mittels Katheter nach RACZ<br />
Der Racz-Katheter ist ein nicht-operatives Verfahren zur Behandlung von chronischen<br />
Rückenschmerzen unterschiedlicher Ursache. Bis jetzt wurden die Indikationen nicht<br />
konkretisiert. Beim Racz-Katheter handelt es sich um einen speziellen Katheter, welcher im<br />
Gegensatz zu herkömmlichen Kathetern einen metallenen Führungsdraht besitzt. Bislang<br />
existieren keine Studien zur Wirksamkeit des Verfahrens, weshalb die medizinische Notwendigkeit<br />
im Einzelfall zu prüfen ist.<br />
Gebührenrechtlich gilt folgendes:<br />
Einschlägige Zielleistung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 474 für den ersten Tag und <strong>GOÄ</strong>-Nr. 475 für<br />
jeden Folgetag. Das Einbringen <strong>der</strong> Medikamente ist damit abgegolten. Nicht berechnungsfähig<br />
sind Gebührenpositionen, die chirurgische Eingriffe im Spinalkanal o<strong>der</strong> an<br />
Nerven abbilden (<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2281, 2282, 2283, 2565, 2566, 2574, 2575, 2577 und 2583).<br />
- 7 -
- 7 -<br />
3. PLDD (Perkutane Laser Diskus Dekompression) / PLDN (Perkutane<br />
Laserdiskusdekompression und Nukleotomie)<br />
Es handelt es sich um ein minimal invasives Therapieverfahren zur Behandlung hernierter<br />
und nicht sequestrierter Bandscheibenvorfälle an <strong>der</strong> HWS o<strong>der</strong> <strong>der</strong> LWS. Bislang konnte<br />
die Wirksamkeit des Verfahrens wissenschaftlich nicht belegt werden. Dieses Verfahren<br />
kann im Einzelfall nach erfolgloser konservativer Therapie, einschließlich Wurzelblockaden<br />
und epiduraler Infiltrationen, indiziert sein.<br />
Gebührenrechtlich gilt folgendes:<br />
Einschlägige Zielleistung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2281.<br />
Nicht daneben berechnungsfähig ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 706 (ZP).<br />
4. Verfahren zur perkutanen Facettendenervation<br />
Bei <strong>der</strong> perkutanen Facettendenervation handelt es sich um ein schmerztherapeutisches<br />
Verfahren zur Ausschaltung <strong>der</strong> Nervenversorgung <strong>der</strong> Facettengelenke (kleine Wirbelgelenke)<br />
durch Hitze, Kälte o<strong>der</strong> Alkohol.<br />
Wird eine Facettengelenksdenervation als eigenständig indizierter Eingriff durchgeführt,<br />
kann diese entsprechend <strong>der</strong> Empfehlung <strong>der</strong> Bundesärztekammer berechnet werden.<br />
Danach ist maximal die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2598 analog einmal für die Denervierung von bis zu drei<br />
Facetten auf einer Seite berechnungsfähig.<br />
Kontrastmittelgaben (i.d.R. berechnet mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 372/373) sowie die Reiztestung durch<br />
das Denervationsgerät (i.d.R. berechnet mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 832) dienen <strong>der</strong> Sicherung des<br />
Behandlungserfolges und sind mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2598 analog abgegolten.