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GOÄ - PKV Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

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KOMMENTIERUNG DER <strong>PKV</strong> ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE (<strong>GOÄ</strong>)<br />

Kommentierung praxisrelevanter Analognummern<br />

Stand: 22. November 2013


Vorwort<br />

Die Gebührenordnung für Ärzte (<strong>GOÄ</strong>) hat schon beim Inkrafttreten ihrer jetzigen und früherer Fassungen nicht den Anspruch erhoben, das<br />

ärztliche Leistungsspektrum vollständig abzubilden. Lücken im Gebührenverzeichnis (GV), also dem Teil <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>, in dem die Leistungen <strong>der</strong><br />

Ärzte in Form von einzelnen Gebührenpositionen erfasst sind, werden aber natürlich mit <strong>der</strong> Zeit größer, weil <strong>der</strong> Verordnungsgeber bei <strong>der</strong><br />

Aktualisierung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> mit <strong>der</strong> rasanten Weiterentwicklung <strong>der</strong> Medizin bei weitem nicht Schritt hält. Derzeit stammt <strong>der</strong> „neueste“ Teil des GV<br />

vom Anfang <strong>der</strong> 90er Jahre und <strong>der</strong> Rest vom Ende <strong>der</strong> 70er.<br />

Vor diesem Hintergrund hat die Regelung des § 6 Absatz 2 <strong>GOÄ</strong> erhebliche, ständig wachsende Bedeutung. Die Vorschrift lautet:<br />

„Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kostenund<br />

Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“<br />

Wird von dieser Regelung Gebrauch gemacht, spricht man von sog. „Analogabrechnungen“. Es wird damit seitens des Verordnungsgebers dafür<br />

Sorge getragen, dass im Geltungsbereich <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> jede ärztliche Leistung nach den Regeln dieser Gebührenordnung berechnungsfähig ist.<br />

Die Regelung ist grundsätzlich notwendig und sinnvoll. Wird allerdings eine Gebührenordnung <strong>der</strong>art lange nicht überarbeitet, wie es bei <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>zeit geltenden <strong>GOÄ</strong> <strong>der</strong> Fall ist, wird <strong>der</strong> Anwendungsbereich des § 6 Absatz 2 <strong>GOÄ</strong> so groß, dass <strong>der</strong> Verordnungsgeber in weiten Bereichen<br />

das Recht (und die Pflicht) aufgibt, die Vergütungen für die ärztlichen Leistungen verbindlich zu regeln. Die Schutzfunktion, die die <strong>GOÄ</strong><br />

für den Patienten haben soll, wird ausgehöhlt, wenn in großer Zahl die Gebühren von den Ärzten selbst bzw. von auf Rechnungsoptimierung<br />

ausgerichteten Abrechnungsfirmen, <strong>der</strong>en Dienste die Ärzte in Anspruch nehmen, bestimmt werden.<br />

Lei<strong>der</strong> müssen die Kostenträger feststellen, dass in <strong>der</strong> Praxis in zunehmendem Maße Analogabrechnungen missbräuchlich erfolgen. Es wird<br />

das Vorhandensein von Lücken im GV behauptet, wo keine sind und/o<strong>der</strong> es werden die Vergleichskriterien <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung („Art,<br />

Kosten- und Zeitaufwand“) in gebührenrechtswidriger Weise extensiv interpretiert. Nicht ignoriert werden darf aber bei <strong>der</strong> Anwendung des<br />

§ 6 Absatz 2 <strong>GOÄ</strong> insbeson<strong>der</strong>e, dass nur selbständige ärztliche Leistungen analog berechnet werden können. Ist eine Leistung ein Bestandteil<br />

o<strong>der</strong> eine beson<strong>der</strong>e Ausführung einer im GV erfassten an<strong>der</strong>en Leistung (§ 4 Absatz 2a <strong>GOÄ</strong>), fehlt es aber an einer solchen Selbständigkeit<br />

(sog. Zielleistungsprinzip).


Um Fehlentwicklungen bei analogen Abrechnungen entgegenzuwirken, hat <strong>der</strong> <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> wegen <strong>der</strong> Häufigkeit ihrer Anwendung praxisrelevante<br />

Analogabrechnungen in <strong>der</strong> auf den Originalrechnungen präsentierten Form auf ihre Konformität mit den Kriterien nach § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong><br />

geprüft und die Analogpositionen entsprechend in einer tabellarischen Aufstellung kommentiert. Die Liste wird fortlaufend gepflegt und ergänzt.<br />

Der jeweilige Bearbeitungsstand ist am Datum erkennbar. Bei <strong>der</strong> Bewertung wird dem Prinzip entsprochen, dass die Bestimmungen <strong>der</strong> jeweils<br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nummer (Allgemeine Bestimmungen, Abrechnungsbestimmungen, Leistungstexte wie z.B. Zeitdauer, Anzahl und Steigerungsfaktor)<br />

auch für den Analogabgriff gelten.<br />

Die Erörterung bestimmter Analogpositionen bedeutet nicht, dass die <strong>der</strong> Analogziffer zugrundeliegende Leistung bzw. Methode als medizinisch<br />

notwendige Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 <strong>GOÄ</strong> bzw. § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK zu qualifizieren ist. Es werden in <strong>der</strong><br />

Kommentierung auch Leistungen dargestellt, <strong>der</strong>en Berechnung dem Arzt nur unter <strong>der</strong> Bedingung gestattet ist, dass <strong>der</strong> Patient diese ausdrücklich<br />

verlangt (sog. Verlangensleistungen, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 <strong>GOÄ</strong>). Diese in <strong>der</strong> Regel medizinisch nicht notwendigen Leistungen sind<br />

nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen grundsätzlich nicht erstattungsfähig.<br />

Das Auffinden eines Analogabgriffs in <strong>der</strong> Liste gelingt am besten durch die elektronische Suchfunktion. Aus pragmatischen Gründen werden<br />

die Analogabgriffe in <strong>der</strong> numerischen Reihenfolge <strong>der</strong> Analogbezeichnungen dargestellt. Eine von <strong>der</strong> BÄK etablierte Darstellungsweise aufgreifend<br />

wird allen Analogabgriffen ein „A“ vorangestellt. Wenn eine Leistung mit zwei o<strong>der</strong> mehr Analogabgriffen abgebildet wird, ist sie mit<br />

je<strong>der</strong> dieser Nummern in <strong>der</strong> Liste einmal enthalten.


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 0424 424 Zweidimensionale dopplerechokardiographische<br />

Untersuchung<br />

mit Bilddokumentation - einschließlich<br />

<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 -<br />

(Duplex-Verfahren)<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Aberrometer-Messung<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Die Aberrometer-Messung, ist eine Untersuchung, die zwar oft im Zusammenhang mit einer<br />

refraktiv-chirurgischen Operation o<strong>der</strong> Cataract-Operation, aber nicht während <strong>der</strong> Op<br />

erbracht wird. Insofern ist es keine Teilleistung <strong>der</strong> OP und kann geson<strong>der</strong>t abgerechnet<br />

werden. Dafür ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr 1202 originär einschlägig, da es sich bei dem Aberrometer<br />

um ein Refraktometer im Sinne <strong>der</strong> Vorschrift handelt.<br />

A 0424 424 Zweidimensionale dopplerechokardiographische<br />

Untersuchung<br />

mit Bilddokumentation - einschließlich<br />

<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 -<br />

(Duplex-Verfahren)<br />

A 0424 424 Zweidimensionale dopplerechokardiographische<br />

Untersuchung<br />

mit Bilddokumentation - einschließlich<br />

<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 -<br />

(Duplex-Verfahren)<br />

A 0424 424 Zweidimensionale dopplerechokardiographische<br />

Untersuchung<br />

mit Bilddokumentation - einschließlich<br />

<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 -<br />

(Duplex-Verfahren)<br />

A 0424 424 Zweidimensionale dopplerechokardiographische<br />

Untersuchung<br />

mit Bilddokumentation - einschließlich<br />

<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 -<br />

(Duplex-Verfahren)<br />

A 0424 424 Zweidimensionale dopplerechokardiographische<br />

Untersuchung<br />

mit Bilddokumentation - einschließlich<br />

<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 -<br />

(Duplex-Verfahren)<br />

A 0424 424 Zweidimensionale dopplerechokardiographische<br />

Untersuchung<br />

mit Bilddokumentation - einschließlich<br />

<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 -<br />

(Duplex-Verfahren)<br />

A 0462 462 Kombinationsnarkose mit<br />

endotrachealer Intubation, bis zu einer<br />

Stunde<br />

Color-3D-Sonographie<br />

Zweidimensionale Doppler-<br />

Untersuchung mit Bild-dokumentation<br />

(Duplex-Verfahren) <strong>der</strong><br />

hirn-versorgenden Arterien<br />

Duplex supraaortische Arterien<br />

Es gibt keine durch Analogie ausfüllungsbedürftige Regelungslücke in <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>. Einschlägig<br />

für die Abrechnung sind die <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 410-420. Fraglich ist allerdings, ob es sich bei <strong>der</strong> 3D-<br />

Darstellung um eine medizinisch notwendige Leistung handelt. Ein zusätzlicher Nutzen im<br />

Vergleich zur üblichen zweidimensionalen Sonographie ist nicht erkennbar.<br />

Die Leistung ist nicht analog berechnungsfähig, da für die Sonographie <strong>der</strong><br />

hirnversorgenden Arterien Nr. 645 einschlägig ist. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass<br />

Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog berechnet<br />

werden können<br />

Für eine Analogberechnung ist kein Raum. Einschlägig ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 410 (ggf. + <strong>GOÄ</strong>.Nr.<br />

420) + <strong>GOÄ</strong>-Nr. 401 (so auch die BÄK im Dtsch Arztebl 2005; 102(24): A-1764 / B-1488 / C-<br />

1404 ) Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

enthalten sind, nicht analog berechnet werden können.<br />

B-scan des Vertebralissystems Für eine Analogberechnung ist kein Raum. Einschlägig ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 410. Aus § 6 Abs. 2<br />

ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht<br />

analog berechnet werden können.<br />

Optische Kohärenztomographie<br />

Biomorphometrische Untersuchung,<br />

z.B. mit dem Heidelberger<br />

Retinatomograph (HRT), Optic Nerve<br />

Head Analyzer (ONHA) und/o<strong>der</strong> Laser<br />

Tomographie Scanner (LTS)<br />

Kombinationsnarkose mit Larynxmaske<br />

bis zu einer Stunde<br />

Einschlägig ist <strong>der</strong> Beschluss des „Zentralen Konsultationsausschuss für<br />

Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer“ : "A 7011 Biomorphometrische<br />

Untersuchung des hinteren Augenpols, ggf. beidseits, analog Nr. 423 " (im Kommentar zur<br />

<strong>GOÄ</strong> nach Brück et al. (Deutscher Ärzte-Verlag) aus dem Jahr 2002 (3. Auflage, 9.<br />

Ergänzungslieferung, Stand 01.07.2002, Seite 650.6)<br />

Einschlägig ist <strong>der</strong> Beschluss des „Zentralen Konsultationsausschuss für<br />

Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer“ : "A 7011 Biomorphometrische<br />

Untersuchung des hinteren Augenpols, ggf. beidseits, analog Nr. 423 " (im Kommentar zur<br />

<strong>GOÄ</strong> nach Brück et al. (Deutscher Ärzte-Verlag) aus dem Jahr 2002 (3. Auflage, 9.<br />

Ergänzungslieferung, Stand 01.07.2002, Seite 650.6)<br />

Dieser Abrechnungsempfehlung <strong>der</strong> Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 47,<br />

20. November 1998) kann zugestimmt werden.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 1 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 0612 612 Ganzkörperphlethysmographische<br />

Bestimmung <strong>der</strong> absoluten und<br />

relativen Sekundenkapazität u. des<br />

Atemwegwi<strong>der</strong>standes vor und nach<br />

Applikation pharmakodynamisch<br />

wirksamer Substanzen<br />

A 0612 612 Ganzkörperphlethysmographische<br />

Bestimmung <strong>der</strong> absoluten und<br />

relativen Sekundenkapazität u. des<br />

Atemwegwi<strong>der</strong>standes vor und nach<br />

Applikation pharmakodynamisch<br />

wirksamer Substanzen<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Videosystem-gestützte Untersuchung<br />

und Bilddokumentation von<br />

Muttermalen, einschließlich digitaler<br />

Bildweiterverarbeitung und -<br />

auswertung (z.B. Vergrößerung und<br />

Vermessung)<br />

Videosystem-gestützte Untersuchung<br />

und Bilddokumentation<br />

(Videostroboskopie)<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Der Gebührenordnungsausschuss <strong>der</strong> Bundesärztekammer hat empfohlen, diese Leistung<br />

analog <strong>der</strong> Leistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 612 zu berechnen (Dtsch. Ärztebl, Heft 3, 18.01.2002,<br />

Seite A-144).<br />

Dieser Empfehlung kann zugestimmt werden.<br />

Da die Untersuchung und Dokumentation sich auf Muttermale (Plural) bezieht, ist die<br />

Leistung lediglich einmal je Sitzung berechnungsfähig.<br />

Bei Durchführung <strong>der</strong> „Videosystem-gesteuerten Untersuchung von Muttermalen“ erübrigt<br />

sich eine Auflichtmikroskopie <strong>der</strong> Haut (Dermatoskopie) nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 750. Eine<br />

Nebeneinan<strong>der</strong>berechnung scheidet daher aus.<br />

Es geht um die Stroboskopie <strong>der</strong> Stimmbän<strong>der</strong>. Diese Leistung ist im Leistungsverzeichnis<br />

<strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> unter <strong>der</strong> Nr. 1416 geführt. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im<br />

Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog berechnet werden können.<br />

Das gilt auch für eine Video-Stroboskopie, da die Leistungslegende <strong>der</strong> Nr. 1416 nicht auf<br />

eine bestimmte Art <strong>der</strong> Leistungserbringung abstellt (vgl. auch HOFFMANN/KLEINKEN:<br />

Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, 3. Auflage, 32. Lieferung, Kohlhammer-Verlag, Stand: Mai 2012, Kap.<br />

C II (J), Seite 7, Rand-Nr. 14).<br />

A 0612 612 Ganzkörperphlethysmographische<br />

Bestimmung <strong>der</strong> absoluten und<br />

relativen Sekundenkapazität u. des<br />

Atemwegwi<strong>der</strong>standes vor und nach<br />

Applikation pharmakodynamisch<br />

wirksamer Substanzen<br />

A 0612 612 Ganzkörperphlethysmographische<br />

Bestimmung <strong>der</strong> absoluten und<br />

relativen Sekundenkapazität u. des<br />

Atemwegwi<strong>der</strong>standes vor und nach<br />

Applikation pharmakodynamisch<br />

wirksamer Substanzen<br />

Active-Breathing-Control<br />

Videodokumentation von Muttermalen<br />

Sofern es sich um die Kontrolle <strong>der</strong> Atmung im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Bestrahlung von<br />

Tumoren im Brustkorb handelt, ist diese Leistung als Teilleistung nicht geson<strong>der</strong>t in<br />

Rechnung zu stellen.<br />

Eine Dokumentation ist keine nach <strong>GOÄ</strong> berechnungsfähige Leistung, soweit in den<br />

Leistungslegenden des Leistungsverzeichnisses <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> nicht ausdrücklich etwas an<strong>der</strong>es<br />

geregelt ist. Die Dokumentation ist Bestandteil einer Untersuchungsleistung, wobei die Form<br />

<strong>der</strong> Dokumentation unerheblich ist. Die Dokumentation von Muttermalen ist Bestandteil <strong>der</strong><br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 750 und somit daneben nicht berchnungsfähig..<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 2 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 0629 629 Transseptaler Linksherzkatheterismus –<br />

einschließlich Druckmessungen und<br />

oxymetrischer Untersuchungen sowie<br />

fortlaufen<strong>der</strong> EKG- und<br />

Röntgenkontrolle<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Ursprungslokalisation bei AV-Knoten-<br />

Reentry, Vorhofflattern, rechtsatrialer<br />

Tachykardie, HIS-Bündel Region<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Für die Ursprungslokalisierung von Tachykardien wird je nach Indikation und damit<br />

verbundener Art, Kosten- und Zeitaufwand <strong>der</strong> zu erbringenden Leistung differenziert. Für<br />

die Ursprungslokalisierung von AV-Knoten-Reentry, Vorhofflimmern, rechtsatrialer<br />

Tachykardie (Tachycardie), HIS-Bündel-Region ist Nr. 629 analog berechnungsfähig<br />

(HOFFMANN/KLEINKEN: Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, 3. Auflage, 30. Lieferung, Kohlhammer-<br />

Verlag, Stand: Oktober 2011, Kapitel CII (F), Seite 40; siehe auch Publikation<br />

"Gebührenrechtliche Problematik bei <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong> elektrophysiologischen<br />

Untersuchung (EPU)" (Der Kardiologe 2013; 1· 7:39–44)).<br />

Demgegenüber empfiehlt die BÄK mit Schreiben vom 29. März 2006, die<br />

Ursprungslokalisation von AV-Knoten-Reentry, Vorhofflimmern, rechtsatrialer Tachykardie<br />

(Tachycardie), HIS-Bündel-Region analog Nr. 628 zu berechnen.<br />

Die Bewertung <strong>der</strong> Nr. 628 ist dem Aufwand <strong>der</strong> Leistung angemessen.<br />

A 0629 629 Transseptaler Linksherzkatheterismus –<br />

einschließlich Druckmessungen und<br />

oxymetrischer Untersuchungen sowie<br />

fortlaufen<strong>der</strong> EKG- und<br />

Röntgenkontrolle<br />

Stressechokardiographie<br />

Stressechokardiographie bedeutet Echokardiographie unter Belastung. Als Belastungen<br />

kommen in Frage die körperliche Belastung, die medikamentöse Provokation o<strong>der</strong> die<br />

Stimulation des Herzens von <strong>der</strong> Speiseröhre aus. Die Stressechokardiographie gibt<br />

Aussagen über die Kontraktilitätsunterschiede des Herzmuskels (Kontraktion =<br />

Zusammenziehung) in Ruhe und nach Belastung.<br />

Nach Auffassung <strong>der</strong> Bundesärztekammer (Az.: 574.100 vom 19.07.1993) ist eine<br />

Bewertung dieser Leistung mit 2.000 Punkten - das entspricht <strong>der</strong> Nr. 629 <strong>GOÄ</strong> -<br />

sachgerecht (vgl. HOFFMANN/KLEINKEN: Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, 3. Auflage, 30. Lieferung,<br />

Kohlhammer-Verlag, Stand: Oktober 2011, Kapitel C II (F), Seite 20/1).<br />

Die Leistung ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.<br />

Dieser Bewertung kann zugestimmt werden.<br />

A 0629 629 Transseptaler Linksherzkatheterismus –<br />

einschließlich Druckmessungen und<br />

oxymetrischer Untersuchungen sowie<br />

fortlaufen<strong>der</strong> EKG- und<br />

Röntgenkontrolle<br />

A 0629 629 Transseptaler Linksherzkatheterismus –<br />

einschließlich Druckmessungen und<br />

oxymetrischer Untersuchungen sowie<br />

fortlaufen<strong>der</strong> EKG- und<br />

Röntgenkontrolle<br />

Fraktionierte Flussreserve mit<br />

Druckdraht bei Koronarangiographie<br />

Transseptale Punktion plus<br />

Schleusenanlage<br />

Diese Leistung ist im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Koronarangiographie mit <strong>der</strong><br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 628 abgegolten, indem die Leistungslegende ausdrücklich auch auf<br />

Druckmessungen abhebt.<br />

Die Katheterablation ist nach BÄK-Empfehlung (Schreiben <strong>der</strong> BÄK an die Ärztekammer<br />

Hamburg vom 19.07.1993) mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3091 analog abschließend berechnungsfähig.<br />

Ergänzend hat die BÄK (Deutsches Ärzteblatt, Heft 49, 7. Dezember 2012) die Empfehlung<br />

veröffentlicht, dass im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong> Ablation <strong>der</strong><br />

Pulmonalvenen (Pulmonalvenenisolation) für die Abrechnung <strong>der</strong> transseptalen Punktion<br />

plus Schleusenanlage zusätzlich die <strong>GOÄ</strong>- Nr. 629 analog berechnungsfähig sein soll. DIes<br />

ist nicht begründet. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Die transeptale Punktion plus<br />

Schleusenanlage ist als Zugangsleistung nicht zusätzlich berechnungsfähig.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 3 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 0800 800 Eingehende neurologische<br />

Untersuchung – gegebenenfalls<br />

einschließlich <strong>der</strong> Untersuchung des<br />

Augenhintergrundes –<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Eingehende ergotherapeutische<br />

Untersuchung auf neurologischer<br />

Grundlage<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Die „Eingehende ergotherapeutische Untersuchung auf neurologischer Grundlage“ ist eine<br />

Untersuchungsleistung. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im<br />

Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog berechnet werden können. Für<br />

Untersuchungsleistungen sieht das Leistungsverzeichnis <strong>GOÄ</strong>-Nummern (Nr. 5, 6, 7, 8, 11,<br />

23 bis 29) vor. Da die „Eingehende ergotherapeutische Untersuchung auf neurologischer<br />

Grundlage“ eine symptombezogene Untersuchungsleistung nach Nummer 5 <strong>GOÄ</strong> darstellt,<br />

ist <strong>der</strong> Rückgriff auf eine analoge Bewertung nicht möglich.<br />

A 0800 800 Eingehende neurologische<br />

Untersuchung – gegebenenfalls<br />

einschließlich <strong>der</strong> Untersuchung des<br />

Augenhintergrundes –<br />

Neurologische Untersuchung <strong>der</strong> ArtikulaDie „neurologische Untersuchung <strong>der</strong> Artikulationsorgane“ ist eine Untersuchungsleistung.<br />

Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten<br />

sind, nicht analog berechnet werden können. Für Untersuchungsleistungen sieht das<br />

Leistungsverzeichnis <strong>GOÄ</strong>-Nummern (Nr. 5, 6, 7, 8, 11, 23 bis 29) vor. Da diese<br />

Untersuchung eine symptombezogene Untersuchungsleistung nach Nummer 5 <strong>GOÄ</strong><br />

darstellt, ist <strong>der</strong> Rückgriff auf eine analoge Bewertung nicht möglich.<br />

A 0800 800 Eingehende neurologische<br />

Untersuchung – gegebenenfalls<br />

einschließlich <strong>der</strong> Untersuchung des<br />

Augenhintergrundes –<br />

A 0828 828 Messung visuell, akustisch o<strong>der</strong><br />

somatosensorisch evozierter<br />

Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)<br />

A 0828 828 Messung visuell, akustisch o<strong>der</strong><br />

somatosensorisch evozierter<br />

Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)<br />

A 0828 828 Messung visuell, akustisch o<strong>der</strong><br />

somatosensorisch evozierter<br />

Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)<br />

A 0828 828 Messung visuell, akustisch o<strong>der</strong><br />

somatosensorisch evozierter<br />

Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)<br />

A 0828 828 Messung visuell, akustisch o<strong>der</strong><br />

somatosensorisch evozierter<br />

Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)<br />

Orientierende neurologische<br />

Untersuchung<br />

Herzfrequenzvariabilität<br />

Intraoperatives Neuromonitoring<br />

Posturographie<br />

Clickevoziertes EP (Sakkulustest)<br />

(CEP)<br />

Elektrodenpositionierung des<br />

Hirnschrittmachers und ggfs. Ableitung<br />

<strong>der</strong> Elektrodenimpulse, je Elektrode<br />

Eine "orientierende neurologische Untersuchung" ist nichts an<strong>der</strong>es als eine<br />

symtombezogene Untersuchung und mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5 originär berechnungsfähig. Aus § 6<br />

Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind,<br />

nicht analog berechnet werden können.<br />

Die Herzfrequenzvariabilitäsanalyse (= Herzratenvariabilitätsanalyse (HRV)) wird im<br />

Rahmen eines EKG automatisch durchgeführt und ist mit <strong>der</strong> für das EKG zu<br />

berechnenden <strong>GOÄ</strong>-Nummer abgegolten. Ein gegebenenfalls erhöhter Aufwand bei <strong>der</strong><br />

Auswertung kann nur über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.<br />

Ein intraoperatives Neuromonitoring dient <strong>der</strong> Schonung <strong>der</strong> Nerven im Rahmen von<br />

Operationen und ist keine selbständige Leistung, Eine geson<strong>der</strong>te Abrechnung ist daher<br />

nicht möglich. (vgl. BGH-Urteil vom 13.5.2004, Az: III ZR 344/03)<br />

Die Posturographie (Gleichgewichtsanalyse) ist ein Verfahren zur Ermittlung <strong>der</strong><br />

Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Gleichgewichtsregulation. Für diese Leistung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 826<br />

einschlägig. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong><br />

<strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog berechnet werden können.<br />

Der Sakkulustest dient <strong>der</strong> Abklärung von Schwindel und beruht auf <strong>der</strong> Ableitung<br />

vestibulär evozierter myogener Potenziale (VEMP) am Muskulus Sternocleidomastoideus.<br />

Die akustische Reizung (<strong>der</strong> Makula sakkuli) führt im Muskulus Sternocleidomastoideus zu<br />

Mikrokontraktionen, die als elektrische Potenziale durch Oberflächenelektroden über dem<br />

Muskel abgeleitet werden können. Als Stimuli sind hauptsächlich die akustisch über<br />

Luftleitung applizierten Klick-Reize und Tonbursts von klinischer Relevanz. Dieses akustisch<br />

evozierte Muskelpotential ist durch die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 828 analog berechnungsfähig.<br />

Die Leistung ist originär mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2561 beschrieben. Eine Analogberechnung<br />

ist daher unzulässig. Die Abrechnungsvorschläge im <strong>GOÄ</strong>-Ratgeber sind nicht<br />

nachvollziehbar, weil sie nicht den Vorgaben des § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> entsprechen.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 4 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 1006 5373 Computergesteuerte Tomographie des<br />

Skeletts (Wirbelsäule, Extremitäten<br />

o<strong>der</strong> Gelenke bzw. Gelenkpaare)<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Gezielte weiterführende<br />

differenzialdiagnostische<br />

sonographische Abklärung bei aufgrund<br />

einer Untersuchung nach Nr. 415<br />

erhobenem Verdacht auf Schädigung<br />

eines Fetus durch Fehlbildung o<strong>der</strong><br />

Erkrankung o<strong>der</strong> ausgewiesener<br />

beson<strong>der</strong>er Risikosituation (Genetik,<br />

Anamnese, exogene Noxe) unter<br />

Verwendung eines<br />

Ultraschalluntersuchungsgerätes, das<br />

mindestens über 64 Kanäle im Sendeund<br />

Empfangsbereich, eine variable<br />

Tiefenfokussierung, mindestens 64<br />

Graustufen und eine aktive<br />

Vergrößerungsmöglichkeit für<br />

Detaildarstellungen verfügt,<br />

gegebenenfalls mehrfach, zur gezielten<br />

Ausschlussdiagnostik bis zu dreimal im<br />

gesamten Schwangerschaftsverlauf, im<br />

Positivfall einer fetalen Fehlbildung o<strong>der</strong><br />

Erkrankung auch häufiger. Anlage Ic zu<br />

Abschnitt B. Nr. 4 <strong>der</strong><br />

Mutterschaftsrichtlinien in <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Fassung gilt entsprechend.<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Bei Nummer A1006 handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />

Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

(Deutsches Ärzteblatt, Jg. 103, Heft 3 vom 20.01.2006, Seite A147). Neben <strong>der</strong><br />

Leistungslegende (siehe Spalte 3) hat <strong>der</strong> Ausschuss noch folgendes beschlossen:<br />

Die Indikationen ergeben sich aus <strong>der</strong> Anlage 1d <strong>der</strong> Mutterschafts-Richtlinien in <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

Bei Mehrlingen sind die Leistungen nach den Nrn. A1006, A1007 und A1008 entsprechend<br />

<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig.<br />

Voraussetzung für das Erbringen <strong>der</strong> Leistungen nach Nrn. A 1006, A 1007 und A 1008 ist<br />

das Vorliegen <strong>der</strong> Qualifikation zur Durchführung des fetalen Ultraschalls im Rahmen <strong>der</strong><br />

Erkennung von Entwicklungsstörungen, Fehlbildungen und Erkrankungen des Fetus nach<br />

<strong>der</strong> jeweils für die Ärztin/den Arzt geltenden Weiterbildungsordnung.<br />

Die Nackentransparenzmessung (Synonyme: Nackendichtemessung,<br />

Nackenfaltenmessung, NT-Screening) ist Bestandteil <strong>der</strong> Nummer A 1006 und kann nicht<br />

geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt werden.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 5 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

A 1007<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

24 plus 404 plus 40Zweidimensionale Dopplerechokardiographische<br />

Untersuchung<br />

mit Bilddokumentation – einschließlich<br />

<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 –<br />

(Duplex-Verfahren) plus Zuschlag zu<br />

Doppler-sonographischen Leistungen<br />

bei zusätzlicher<br />

Frequenzspektrumanalyse _<br />

einschließlich graphischer o<strong>der</strong><br />

Bilddokumentation – plus Zuschlag zu<br />

<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 424 – bei<br />

zusätzlicher Farbkodierung<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Farbkodierte Dopplerechokardiographische<br />

Untersuchung<br />

eines Fetus einschließlich<br />

Bilddokumention, einschließlich<br />

eindimensionaler Dopplerechokardiographischer<br />

Untersuchung,<br />

gegebenenfalls einschließlich<br />

Untersuchung mit cw-Doppler und<br />

Frequenzspektrumanalyse,<br />

gegebenenfalls einschließlich<br />

zweidimensionaler<br />

echokardiographischer Untersuchung<br />

mittels Time-Motion-Verfahren (M-<br />

Mode)<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Bei Nummer A1007 handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />

Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

(Deutsches Ärzteblatt, Jg. 103, Heft 3 vom 20.01.2006, Seite A147). Neben <strong>der</strong><br />

Leistungslegende (siehe Spalte 3) hat <strong>der</strong> Ausschuss noch folgendes beschlossen:<br />

Die Indikationen ergeben sich aus <strong>der</strong> Anlage 1d <strong>der</strong> Mutterschafts-Richtlinien in <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

Die Doppler-Echokardiographie kann gegebenenfalls neben den Leistungen nach den Nrn.<br />

A 1006 und A 1008 berechnet werden.<br />

Bei Mehrlingen sind die Leistungen nach den Nrn. A1006, A1007 und A1008 entsprechend<br />

<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig.<br />

Voraussetzung für das Erbringen <strong>der</strong> Leistungen nach Nrn. A 1006, A 1007 und A 1008 ist<br />

das Vorliegen <strong>der</strong> Qualifikation zur Durchführung des fetalen Ultraschalls im Rahmen <strong>der</strong><br />

Erkennung von Entwicklungsstörungen, Fehlbildungen und Erkrankungen des Fetus nach<br />

<strong>der</strong> jeweils für die Ärztin/den Arzt geltenden Weiterbildungsordnung.<br />

A 1008 689 Transkranielle, Doppler-sonographische<br />

Untersuchung – einschließlich<br />

graphischer Registrierung<br />

Weiterführende<br />

differenzialdiagnostische<br />

sonographische Abklärung des<br />

fetomaternalen Gefäßsystems mittels<br />

Duplexverfahren, gegebenenfalls<br />

farbkodiert und/o<strong>der</strong> direktionale<br />

Doppler-sonographische Untersuchung<br />

im fetomaternalen Gefäßsystem,<br />

einschließlich<br />

Frequenzspektrumanalyse,<br />

gegebenenfalls zusätzlich zu den<br />

Untersuchungen nach den Nrn. 415<br />

o<strong>der</strong> A1006. Anlage Id zu Abschnitt B.<br />

Nr. 4 <strong>der</strong> Mutterschaftsrichtlinien in <strong>der</strong><br />

jeweils geltenden Fassung gilt<br />

entsprechend.<br />

Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />

Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 103, Heft 3 vom 20.01.2006, Seite A147):<br />

Die Indikationen ergeben sich aus <strong>der</strong> Anlage 1d <strong>der</strong> Mutterschafts-Richtlinien in <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

Die Duplex-sonographische Untersuchung nach A 1008 kann gegebenenfalls neben den<br />

Leistungen nach den Nrn. 415, A 1006 und A 1007 berechnet werden.<br />

Bei Mehrlingen sind die Leistungen nach den Nrn. A1006, A1007 und A1008 entsprechend<br />

<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig.<br />

Voraussetzung für das Erbringen <strong>der</strong> Leistungen nach Nrn. A 1006, A 1007 und A 1008 ist<br />

das Vorliegen <strong>der</strong> Qualifikation zur Durchführung des fetalen Ultraschalls im Rahmen <strong>der</strong><br />

Erkennung von Entwicklungsstörungen, Fehlbildungen und Erkrankungen des Fetus nach<br />

<strong>der</strong> jeweils für die Ärztin/den Arzt geltenden Weiterbildungsordnung.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 6 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 1345 plus 5855 5855 plus 1345 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />

Elektronen/ + Hornhautplastik<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

LASIK-Verfahren (Laser in situ<br />

Keratomileus)<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Das Lasik-Verfahren ist vom Ansatz her dreigeteilt:<br />

1. Der erste Teil betrifft die Abtragung einer oberflächlichen Hornhautlamelle zu etwa ⁹/₁₀<br />

und <strong>der</strong>en Zur-Seite-Klappen.<br />

2. Dann erfolgt analog dem Vorgehen bei <strong>der</strong> PRK die eigentliche Excimer-Laserung nur im<br />

Stromabereich,<br />

3. Abschließend wird das zur Seite geklappte Hornhautscheibchen wie<strong>der</strong> zurückgeklappt;<br />

es verklebt anschließend durch Adhäsion mit <strong>der</strong> excimergelaserten Unterlage.<br />

Für die Schritte 1 und 3 wird <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1345 und für Schritt 2 <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5855 analog<br />

herangezogen.<br />

Diese Analogposition wurde durch den Gebührenordnungsausschuss <strong>der</strong><br />

Bundesärztekammer beschlossen (Deutsches Ärzteblatt, Heft 3, 18.01.2002, Seite A-144).<br />

Dieser Bewertung kann unter <strong>der</strong> Maßgabe zugestimmt werden, dass <strong>der</strong> Steigerungfaktor<br />

<strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5855 analog auf den Einfachsatz beschränkt bleibt. Diese Bewertung ist auch<br />

angemessen für das LASEK-Verfahren und das Femto-Lasik-Verfahren (wofür in <strong>der</strong> Praxis<br />

teilweise <strong>GOÄ</strong>.Nr. 1860 analog statt <strong>GOÄ</strong>.Nr. 1345 analog angesetzt wird), da es sich<br />

hierbei um Ausführungsvarianten handelt.<br />

Beim Analogansatz <strong>der</strong> Nr. 5855 ist die Laseranwendung bereits in <strong>der</strong> Leistungslegende<br />

berücksichtigt, so dass <strong>der</strong> Zuschlag Nr. 441 bei ambulanter Leistungserbringung nicht<br />

zusätzlich berechnet werden darf (Allg. Best. C. VIII. Nr. 1, 2. Absatz).<br />

Der Zuschlag Nr. 440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist auch bei<br />

ambulanter Leistungserbringung nicht geson<strong>der</strong>t berechenbar, da die Leistung ohne ein<br />

solches nicht durchführbar ist (Allg. Best. C. VIII. Nr. 1, 2. Absatz).<br />

A 1383 1383 Vitrektomie,<br />

Glaskörperstrangdurchtrennung, als<br />

selbständige Leistung<br />

A 1383 1383 Vitrektomie,<br />

Glaskörperstrangdurchtrennung, als<br />

selbständige Leistung<br />

A 1383 1383 Vitrektomie,<br />

Glaskörperstrangdurchtrennung, als<br />

selbständige Leistung<br />

Intravitreale Medikamenteneingabe<br />

einschließlich <strong>der</strong> dafür notwendigen<br />

glaskörperchirurgischen Maßnahmen<br />

Gas- o<strong>der</strong> Silikonöltamponade als<br />

Glaskörperersatz<br />

Gas- o<strong>der</strong> Silikonöltamponade als<br />

Glaskörperersatz<br />

Es geht um die Injektion von Medikamenten (z.B. Lucentis). DIe Maßnahme wird auch als<br />

"Intravitreale Injektion (IVI)" o<strong>der</strong> "Intravitreale operative Medikamenteneinbringung (IVOM)"<br />

bezeichnet. Hierzu hat die BÄK ( Deutsches Ärzteblatt, Heft 27 vom 09.07.2010, Seite A-<br />

1372)) den analogen Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> 1383 empfohlen. Danach sollen allerdings die<br />

Zuschläge nach den Nrn. 440 und 445 <strong>GOÄ</strong> nicht berechnungsfähig sein.<br />

Diese Leistung ist nach den Leistungslegenden <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nrn. A1387 und A1387.1<br />

(Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses: Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom<br />

07.06.2002, Seite A1619) fakultativer Bestandteil <strong>der</strong> entsprechenden Netzhaut-Glaskörperchirurgischen<br />

Eingriffe und kann somit daneben nicht geson<strong>der</strong>t abgerechnet werden.<br />

Diese Leistung ist nach den Leistungslegenden <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nrn. A1387 und A1387.1<br />

(Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses: Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom<br />

07.06.2002, Seite A1619) fakultativer Bestandteil <strong>der</strong> entsprechenden Netzhaut-Glaskörperchirurgischen<br />

Eingriffe und kann somit daneben nicht geson<strong>der</strong>t abgerechnet werden.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 7 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 1387 2551 Exstirpation eines<br />

Kleinhirnbrückenwinkel- o<strong>der</strong><br />

Stammhirntumors<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Netzhaut-Glaskörper-chirurgischer<br />

Eingriff bei anliegen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> abgelöster<br />

Netzhaut ohne Netzhautablösende<br />

Membranen, einschließlich Pars-plana-<br />

Vitrektomie, Retinopexie, ggf.<br />

einschließlich Glaskörper-Tamponade,<br />

ggf. einschließlich Membran-Peeling,<br />

Analog Nr. 2551<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />

Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619):<br />

In <strong>der</strong> Abrechnungsbestimmung heißt es ausdrücklich „Neben Nr. A 1387 sind keine<br />

zusätzlichen Eingriffe an Netzhaut o<strong>der</strong> Glaskörper berechnungsfähig". Daraus folgt<br />

eindeutig, dass Eingriffe an an<strong>der</strong>en Orten, z. B. <strong>der</strong> Linse (z. B. Kataraktoperation),<br />

berechnungsfähig sind.<br />

Ergänzende Abrechnungsempfehlung des Konsultationsausschusses zu den Nrn. A 1387<br />

und 1387.1:<br />

Die Ausschlussbestimmungen bei den Nrn. A 1387 und A 1387.1, wonach keine<br />

zusätzlichen Gebührenpositionen für weitere Eingriffe an Netzhaut o<strong>der</strong> Glaskörper<br />

berechnungsfähig sind, gelten nicht für Netzhaut-Glaskörper-chirurgische Eingriffe bei<br />

Ruptur des Augapfels mit o<strong>der</strong> ohne Gewebeverlust o<strong>der</strong> bei Resektion uvealer Tumoren<br />

und/o<strong>der</strong> Durchführung einer Macula-Rotation.<br />

Neben Leistungen nach den Nrn. A 1387 o<strong>der</strong> A 1387.1 können in diesen Ausnahmefällen –<br />

je nach Indikation – die genannten Maßnahmen als zusätzliche Leistungen berechnet<br />

werden, wie z. B. die Nr. A 1387.2 für die Macula-Rotation.<br />

A 1387.1 2551 plus 2531 2551: Exstirpation eines<br />

Kleinhirnbrückenwinkel- o<strong>der</strong><br />

Stammhirntumors<br />

2531: Intrakraniale Gefäßanastomose<br />

o<strong>der</strong> Gefäßtransplantation<br />

Netzhaut-Glaskörper-chirurgischer Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />

Eingriff bei anliegen<strong>der</strong> und/o<strong>der</strong> Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619)<br />

abgelöster Netzhaut mit<br />

In <strong>der</strong> Abrechnungsbestimmung heißt es ausdrücklich „Neben Nr. A 1387.1 sind keine<br />

Netzhautablösenden Membranen zusätzlichen Gebührenpositionen für weitere Eingriffe an Netzhaut o<strong>der</strong> Glaskörper<br />

und/o<strong>der</strong> therapierefraktärem Glaukom berechnungsfähig". Daraus folgt eindeutig, dass Eingriffe an an<strong>der</strong>en Orten, z. B. <strong>der</strong> Linse<br />

und/o<strong>der</strong> submakulärer Chirurgie, (z. B. Kataraktoperation), berechnungsfähig sind.<br />

einschließlich Pars-plana-Vitrektomie, Ergänzende Abrechnungsempfehlung des Konsultationsausschusses zu den Nrn. A 1387<br />

Buckelchirurgie, Retinopexie,<br />

und 1387.1:<br />

Glaskörper-Tamponade, Membran- Die Ausschlussbestimmungen bei den Nrn. A 1387 und A 1387.1, wonach keine<br />

Peeling, ggf. einschließlich<br />

zusätzlichen Gebührenpositionen für weitere Eingriffe an Netzhaut o<strong>der</strong> Glaskörper<br />

Rekonstruktion eines Iris-Diaphragmas, berechnungsfähig sind, gelten nicht für Netzhaut-Glaskörper-chirurgische Eingriffe bei<br />

ggf. einschließlich Retinotomie, ggf. Ruptur des Augapfels mit o<strong>der</strong> ohne Gewebeverlust o<strong>der</strong> bei Resektion uvealer Tumoren<br />

einschließlich Daunomycin-Spülung, und/o<strong>der</strong> Durchführung einer Macula-Rotation.<br />

ggf. einschließlich Zell-Transplantation, Neben Leistungen nach den Nrn. A 1387 o<strong>der</strong> A 1387.1 können in diesen Ausnahmefällen<br />

ggf. einschließlich Versiegelung eines je nach Indikation – die genannten Maßnahmen als zusätzliche Leistungen berechnet<br />

Netzhautlochs mit<br />

werden, wie z. B. die Nr. A 1387.2 für die Macula-Rotation.<br />

Thrombozytenkonzentraten, ggf. <br />

einschließlich weiterer<br />

mikrochirurgischer Eingriffe an Netzhaut<br />

o<strong>der</strong> Glaskörper (z. B.<br />

Pigmentgewinnung und –implantation),<br />

Analog Nr 2551 plus analog Nr. 2531<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 8 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 1387.2 1375 Extrakapsuläre Operation des Grauen<br />

Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-<br />

Verfahrens o<strong>der</strong><br />

Linsenkernverflüssigung<br />

(Phakoemulsifikation) – gegebenenfalls<br />

einschließlich Iridektomie –, mit<br />

Implantation einer intraokularen Linse<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Macula-Rotation<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Beschluss Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen (Deutsches<br />

Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619)<br />

A 1800 1800 Zertrümmerung und Entfernung von<br />

Blasensteinen unter endoskopischer<br />

Kontrolle, je Sitzung<br />

A 1800 1800 Zertrümmerung und Entfernung von<br />

Blasensteinen unter endoskopischer<br />

Kontrolle, je Sitzung<br />

A 1800 1800 Zertrümmerung und Entfernung von<br />

Blasensteinen unter endoskopischer<br />

Kontrolle, je Sitzung<br />

A 1809 1809 Totale retroperitoneale<br />

Lymphadenektomie<br />

Morcellement<br />

Extrakorporale Stoßwellentherapie in<br />

<strong>der</strong> Orthopädie<br />

Lithoclast-Lithotripsie<br />

Radikale systematische<br />

Lymphadenektomie und Freidissektion<br />

zahlreicher Gefäße<br />

Morcellement ist die operative Zerstückelung eines als Ganzes schwer entfernbaren<br />

Gebildes; z.B. von großen Myomen des Uterus bei Hysterektomie unter vaginalem Zugang<br />

(Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, Version 2002).<br />

Aus <strong>der</strong> Beschreibung ergibt sich, dass ein Morcellement keine Zielleistung sein kann,<br />

son<strong>der</strong>n dass es sich immer um die Teilleistung eines an<strong>der</strong>en operativen Eingriffs handeln<br />

muss. Deshalb scheidet eine geson<strong>der</strong>te Abrechnung aus (§ 4 Abs. 2 a <strong>GOÄ</strong>).<br />

Die BÄK hatte zunächst die Abrechnung analog <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1860 empfohlen, dann aber die<br />

analoge Heranziehung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1800 als angemessen erachtet. Begründet wird dieses<br />

mit mangeln<strong>der</strong> Erfahrung bei Einführung des Verfahrens in <strong>der</strong> Orthopädie (Deutsches<br />

Ärzteblatt, Heft 10 vom 08.03.2002, Seite A-661).<br />

Laut Bundesärztekammer ist die Berechnung <strong>der</strong> Nr. 445 <strong>GOÄ</strong> neben dem analogen Ansatz<br />

<strong>der</strong> Nr. 1800 <strong>GOÄ</strong> für die ESWT bei orthopädischen o<strong>der</strong> chirurgischen Indikationen nicht<br />

sachgerecht, da die ESWT bei orthopädischen o<strong>der</strong> chirurgischen Indikationen nicht als<br />

operative Leistung angesehen werden kann (Deutsches Ärzteblatt vom 18.04.2008, Seite A-<br />

854).<br />

Dem kann zugestimmt werden.<br />

Der „Swiss LithoClast Master“ ist eine innovative Entwicklung für die effiziente<br />

Zertrümmerung und Entfernung von Nierensteinen. Erstmalig wirken bei <strong>der</strong><br />

endoskopischen Nierensteinzertrümmerung Stoßwellen und Ultraschall gleichzeitig auf den<br />

Stein ein. Die analoge Heranziehung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1800 wird als angemessen erachtet.<br />

Leistungsinhalt <strong>der</strong> Nr. 1809 originär ist die „Totale retroperitoneale Lymphadenektomie“.<br />

Hierzu gehören alle Stationen entlang <strong>der</strong> Aorta, <strong>der</strong> Vena cava und <strong>der</strong> iliakalen Stationen<br />

sowie im Nierenhilius (BRÜCK: Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, Deutscher Ärzte Verlag Köln, 3.<br />

Auflage, 22. Erg-Lfg., Stand: 01.10.2011, Seite 721). Für eine nur regionäre retroperitoneale<br />

Lymphknotenentfernung im Rahmen an<strong>der</strong>er Operation ist die Nr. 1809 - auch analog -<br />

nicht berechnungsfähig (vgl. BRÜCK, a.a.O., Seite 721). Werden lediglich regionäre<br />

Lymphknoten entfernt, ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung<br />

berechnungsfähig.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 9 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 1871 1850 Explantation, plastische Versorgung<br />

und Replantation einer Niere<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Totale Entfernung <strong>der</strong> Prostata und <strong>der</strong><br />

Samenblasen einschließlich pelviner<br />

Lymphknotenentfernung mit<br />

anschließen<strong>der</strong> Rekonstruktion des<br />

Blasenhalses und <strong>der</strong><br />

Schließmuskelfunktion sowie<br />

Potenzerhalt durch Präparation <strong>der</strong><br />

Nervi erigentes, auch beidseitig,<br />

einschließlich Blasenkatheter, ggf.<br />

einschließlich suprapubischem<br />

Katheter, ggf. einschließlich einer o<strong>der</strong><br />

mehrerer Drainagen, Analog Nr. 1850<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Totale Entfernung <strong>der</strong> Prostata und <strong>der</strong> Samenblasen einschließlich pelviner<br />

Lymphknotenentfernung mit anschließen<strong>der</strong> Rekonstruktion des Blasenhalses und <strong>der</strong><br />

Schließmuskelfunktion sowie Potenzerhalt durch Präparation <strong>der</strong> Nervi erigentes, auch<br />

beidseitig, einschließlich Blasenkatheter, ggf. einschließlich suprapubischem Katheter, ggf.<br />

einschließlich einer o<strong>der</strong> mehrerer Drainagen (warum Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Bescheibung?)<br />

Die Analogen Bewertungen nach A 1870, 1871, 1872 und 1873 können nicht<br />

nebeneinan<strong>der</strong>, son<strong>der</strong>n nur alternativ (je nach Leistungsumfang) berechnet werden.<br />

Analog 1850: (6590 Punkte)<br />

Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei<br />

<strong>der</strong> Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 13.10.2006, Seite A2741)<br />

Der ZK hat diese Leistung überschrieben mit „Radikale Prostatektomie mit Rekonstruktion<br />

des Blasenhalses sowie <strong>der</strong> Schließmuskelfunktion mit Entfernung <strong>der</strong> Lymphknoten mit<br />

Neurolyse“. Demnach sind Neurolysen Leistungsbestandteil.<br />

A 3091 3091 Operation am Reizleitungssystem<br />

(Korrektur von Rhythmusstörungen –<br />

ausschließlich <strong>der</strong><br />

Schrittmacherbehandlung –)<br />

A 3091 3091 Operation am Reizleitungssystem<br />

(Korrektur von Rhythmusstörungen –<br />

ausschließlich <strong>der</strong><br />

Schrittmacherbehandlung –)<br />

Katheterablation von tachykarden<br />

Rhythmusstörungen (Endokardiales<br />

Kathetermapping bei ventrikulären<br />

Tachykardien)<br />

Ursprungslokalisierung im linken Vorhof<br />

und in den Pulmonalvenen, bei WPW-<br />

Syndrom (Präexitationssyndrom) und<br />

Kammertachykardien<br />

Der Analogabrechnung kann zugestimmt werden. Der Schwierigkeitsgrad und <strong>der</strong><br />

Zeitaufwand <strong>der</strong> Katheterablation liegen unter Umständen höher als bei <strong>der</strong> Operation am<br />

Reizleitungssystem (Nr. 3091). Das kann jedoch nicht durch Heranziehung einer an<strong>der</strong>en<br />

Position berücksichtigt werden, son<strong>der</strong>n muss durch den Steigerungssatz ausgeglichen<br />

werden.<br />

Die Leistung ist originär mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2561 beschrieben. Eine Analogberechnung<br />

ist daher unzulässig. Die Abrechnungsvorschläge im <strong>GOÄ</strong>-Ratgeber sind nicht<br />

nachvollziehbar, weil sie nicht den Vorgaben des § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> entsprechen.<br />

A 3091 3091 Operation am Reizleitungssystem<br />

(Korrektur von Rhythmusstörungen –<br />

ausschließlich <strong>der</strong><br />

Schrittmacherbehandlung –)<br />

A 3091 3091 Operation am Reizleitungssystem<br />

(Korrektur von Rhythmusstörungen –<br />

ausschließlich <strong>der</strong><br />

Schrittmacherbehandlung –)<br />

Defibrillatorimplantation<br />

Exclusion/Ligatur/Resektion des linken<br />

Herzohres<br />

Die Defibrillator-Implantation ist in <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> nicht originär enthalten. Nach den Kriterien des<br />

§ 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3095 analog heranzuziehen. Die Defibrillator-Implantation<br />

ist in technischer und zeitlicher Hinsicht vergleichbar mit <strong>der</strong> originären Leistung nach <strong>GOÄ</strong>-<br />

Nr. 3095.<br />

Sofern die Exclusion des linken Herzohres im Zusammenhang mit einer an<strong>der</strong>en Operation<br />

am offenen Herzen (z.B. Herzklappe, o<strong>der</strong> Bypass-Op) erfolgt, ist ein Analogabgriff<br />

grundsätzlich gerechtfertigt. Angemessen ist jedoch <strong>der</strong> Analogabgriff auf die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3071<br />

unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung und Begrenzung des Multiplikators auf maximal den<br />

Regelhöchstsatz. Die Frage <strong>der</strong> medizinischen Notwendigkeit bleibt hiervon unberührt.<br />

A 3139 3139 Eröffnung des Bauchraumes bei<br />

Peritonitis mit ausgedehnter Revision,<br />

Spülung und Drainage<br />

Eröffnung des Bauchraums mit<br />

ausgedehnter Revision und Präparation<br />

Die Leistung entspricht dem Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3135. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich,<br />

dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog<br />

berechnet werden können.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 10 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 3139 3139 Eröffnung des Bauchraumes bei<br />

Peritonitis mit ausgedehnter Revision,<br />

Spülung und Drainage<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Explorative Laparotomie und Freilegung<br />

von Organe und Biopsieentnahme<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Die Leistung entspricht dem Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3135. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich,<br />

dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog<br />

berechnet werden können.<br />

A 3139 3139 Eröffnung des Bauchraumes bei<br />

Peritonitis mit ausgedehnter Revision,<br />

Spülung und Drainage<br />

Explorative Laparoskopie mit Freilegung<br />

einzelner Organe und Probeexzisionen<br />

Die Analogie <strong>der</strong> Nr. 3139 ist nicht nachvollziehbar, weil eine Freilegung von Organen<br />

laparoskopisch nicht durchführbar ist. Für den Ansatz <strong>der</strong> Analognummer fehlt die<br />

Grundlage (§ 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong>). Es existiert eine originäre <strong>GOÄ</strong>-Nummer (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 700).<br />

A 3306 3306 Chirotherapeutischer Eingriff an <strong>der</strong><br />

Wirbelsäule<br />

Osteopathische Behandlung /<br />

Die medizinische Notwendigkeit ist nicht erwiesen.<br />

craniosacrale Therapie/ Atlastherapie<br />

nach Arlen/ Myofasciale Releasetechnik Die osteopathische Behandlung, dazu gehören auch kraniosakrale Therapie, Atlastherapie,<br />

/ Muscle energy -Technik<br />

Myofasciale Releasetechnik und Muscle energy -Technik, ist in <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Intervention <strong>der</strong><br />

manuellen Medizin (Chirotherapie) verwandt. Unabhängig von <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> medizinischen<br />

Notwendigkeit erscheint deshalb gebührenrechtlich die Heranziehung <strong>der</strong> Nr. 3306 analog<br />

als angemessen (vgl. Bundesärztekammer, Schreiben vom 07.06.1994).<br />

Die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3306 beschreibt in ihrer Legende den chirotherapeutischen Eingriff an <strong>der</strong><br />

Wirbelsäule. Unter dem Begriff „Wirbelsäule“ ist das gesamte Achsenorgan zu verstehen. In<br />

<strong>der</strong> Leistungsbeschreibung wird nicht auf Unterabschnitte <strong>der</strong> Wirbelsäule abgestellt.<br />

Werden daher in einer Sitzung mehrere Eingriffe an unterschiedlichen anatomischen<br />

topographischen Abschnitten <strong>der</strong> Wirbelsäule durchgeführt, rechtfertigt diese jedoch nur den<br />

einmaligen Ansatz <strong>der</strong> Nr. 3306. Allerdings ist Nr. 3306 auch für einen Eingriff an einem<br />

Teilabschnitt <strong>der</strong> Wirbelsäule berechnungsfähig.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 11 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 3306 3306 Chirotherapeutischer Eingriff an <strong>der</strong><br />

Wirbelsäule<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Individueller Trainingsplan<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Eine analoge Heranziehung <strong>der</strong> Nr. 3306 für die geson<strong>der</strong>te Berechnung eines<br />

„Trainingsplans” setzt gemäß § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> voraus, dass es sich bei dieser „Planung“ um<br />

eine selbständige ärztliche Leistung handelt, die nicht in das Gebührenverzeichnis<br />

aufgenommen worden ist. „Planungen” stellen keine „neuen” Leistungen dar, die erst nach<br />

Inkrafttreten <strong>der</strong> Gebührenordnung eingeführt wurden. Vielmehr werden im Rahmen <strong>der</strong><br />

Medizin schon von jeher Planungen durchgeführt. Nur in speziellen (Ausnahme)-Fällen hat<br />

<strong>der</strong> Verordnungsgeber <strong>der</strong>en Honorierung als ärztliche Leistung vorgesehen, z. B. für einen<br />

„Schriftlichen Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt“ (Nr. 76 <strong>GOÄ</strong>), die<br />

„Schriftliche, individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diätetischen, balneologischen<br />

und/o<strong>der</strong> klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung gesundheitserzieherischer<br />

Aspekte“ (Nr. 77 <strong>GOÄ</strong>) o<strong>der</strong> den „Behandlungsplan für die Chemotherapie und/o<strong>der</strong><br />

schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen<br />

Patienten aufgestellt“ (Nr. 78 <strong>GOÄ</strong>). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass <strong>der</strong><br />

Verordnungsgeber - was sicher nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommen dürfte - eine<br />

eigene Gebührenposition für weitere Planungen vergessen hätte, also eine „planwidrige<br />

Lücke” vorläge. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass <strong>der</strong> Verordnungsgeber<br />

eine bewusste Entscheidung getroffen hat, als er <strong>der</strong> „Trainingsplanung” keine<br />

Gebührenposition an die Seite stellte.<br />

Folglich ist für die Erstellung eines Trainingsplans keine zusätzliche Gebührenposition<br />

berechnungsfähig.<br />

A 4408 4408 Antikörper gegen Hepatitis C-Virus,<br />

Immunoblot<br />

A 4815 4815 Histologische Untersuchung und<br />

Begutachtung von Organbiopsien (z. B.<br />

Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen,<br />

Lymphknoten) unter Anwendung<br />

histochemischer o<strong>der</strong> optischer<br />

Son<strong>der</strong>verfahren (Elektronen-<br />

Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)<br />

A 4815 4815 Histologische Untersuchung und<br />

Begutachtung von Organbiopsien (z. B.<br />

Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen,<br />

Lymphknoten) unter Anwendung<br />

histochemischer o<strong>der</strong> optischer<br />

Son<strong>der</strong>verfahren (Elektronen-<br />

Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)<br />

Bestimmung von Antikörpern gegen<br />

Borrelien mittels Western-Blot<br />

PAS-Färbung<br />

GIEMSA-Färbung<br />

Die <strong>GOÄ</strong> enthält keine originäre Position für die Bestimmung von Antikörpern gegen<br />

Borrelien mittels Western-Blot. Der Westernblot ist ein Immunoblot, Der Analogabgriff durch<br />

die <strong>GOÄ</strong>-Nr 4408 o<strong>der</strong> 4409 ist damit angemessen.<br />

Die PAS-Färbung ist als histochemisches Son<strong>der</strong>verfahren Bestandteil <strong>der</strong> originären <strong>GOÄ</strong>-<br />

Nr. 4815. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

enthalten sind, nicht analog berechnet werden können.<br />

Die Giemsa-Färbung ist als histochemisches Son<strong>der</strong>verfahren Bestandteil <strong>der</strong> originären<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 4815. Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis <strong>der</strong><br />

<strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog berechnet werden können.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 12 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 4815 4815 Histologische Untersuchung und<br />

Begutachtung von Organbiopsien (z. B.<br />

Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen,<br />

Lymphknoten) unter Anwendung<br />

histochemischer o<strong>der</strong> optischer<br />

Son<strong>der</strong>verfahren (Elektronen-<br />

Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Liquid based Cytology / ThinPrep ® (Pap)<br />

Test / Dünnschicht-Zytologie<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 4851 ist für diese Krebsvorsorge-Zytologie einschlägig. Eine geson<strong>der</strong>te<br />

Berechnung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 4815 analog für das Dünnschicht-Verfahren (Thin Prep) ist nicht<br />

zulässig.<br />

A 4815 plus 4852 4815 plus 4852 Histologische Untersuchung und<br />

Begutachtung von Organbiopsien (z. B.<br />

Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen,<br />

Lymphknoten) unter Anwendung<br />

histochemischer o<strong>der</strong> optischer<br />

Son<strong>der</strong>verfahren (Elektronen-<br />

Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)<br />

Immunzytochemie,<br />

Zusätzlich zu <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 4815 analog ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 4852 analog pro Untersuchung<br />

berechnungsfähig.<br />

Nicht veröffentlichte Abrechnungsempfehlung <strong>der</strong> BÄK (Schreiben an den <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong><br />

vom 8. April 1999; <strong>PKV</strong>-Az.: 450/3/4/11): Die Art <strong>der</strong> Untersuchung ist anzugeben. Eine<br />

mehr als dreimalige Berechnung bedarf einer diagnosebezogenen Begründung. Ab <strong>der</strong><br />

sechsten Berechnung ist die Berechnung je<strong>der</strong> Untersuchung nur mit dem zweimaligen<br />

analogen Ansatz <strong>der</strong> Nr. 4852 <strong>GOÄ</strong> vorzunehmen.<br />

A 4830 4815 Histologische Untersuchung und<br />

Begutachtung von Organbiopsien (z. B.<br />

Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen,<br />

Lymphknoten) unter Anwendung<br />

histochemischer o<strong>der</strong> optischer<br />

Son<strong>der</strong>verfahren (Elektronen-<br />

Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)<br />

Histologische Untersuchung eines<br />

Materials unter Anwendung eines<br />

immunhistochemischen Verfahrens.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Abrechnungsempfehlung <strong>der</strong> BÄK ist die Nr. A 4830 mit 2x Nr. 4815<br />

bewertet. Daraus folgt, dass pro Untersuchung entwe<strong>der</strong> 1x Nr. A4830 o<strong>der</strong> 2x Analog-Nr.<br />

4815 berechnungsfähig ist.<br />

Die Art <strong>der</strong> Untersuchung ist anzugeben. Eine mehr als dreimalige Berechenbarkeit <strong>der</strong> Nr.<br />

A 4830 bedarf einer diagnosebezogenen Begründung. Ab <strong>der</strong> sechsten Berechnung ist für<br />

jede Untersuchung nur noch die einmalige Berechnung <strong>der</strong> Nr. 4815 anzuwenden.<br />

Diese Berechnung wird in <strong>der</strong> Praxis akzeptiert.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 13 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 4832 4815 Histologische Untersuchung und<br />

Begutachtung von Organbiopsien (z. B.<br />

Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen,<br />

Lymphknoten) unter Anwendung<br />

histochemischer o<strong>der</strong> optischer<br />

Son<strong>der</strong>verfahren (Elektronen-<br />

Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Nachweis eines Hormonrezeptors,<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Entsprechend <strong>der</strong> nicht veröffentlichten Abrechnungsempfehlung <strong>der</strong> BÄK (Schreiben an<br />

den <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> vom 8. April 1999; <strong>PKV</strong>-Az.: 450/3/4/11) ist die Nr. A 4832 mit 2x Nr.<br />

4815 bewertet. Daraus folgt, dass pro Untersuchung entwe<strong>der</strong> 1x Nr. A4832 o<strong>der</strong> 2x Analog-<br />

Nr. 4815 berechnungsfähig ist.<br />

Leistungstext <strong>der</strong> Analogempfehlung : "Immunhistochemischer Nachweis von Östrogeno<strong>der</strong><br />

Progesteronrezeptoren, zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nrn. 4800, 4802<br />

o<strong>der</strong> A 4830."<br />

Immunhistochemische Verfahren existieren seit Jahrzehnten. Indem die BÄK eine<br />

Analogempfehlung ausspricht, wird suggeriert, <strong>der</strong> Verordnungsgeber habe 1996 eine<br />

Regelungslücke ignoriert. Allerdings sind immunhistochemische Verfahren insbeson<strong>der</strong>e<br />

wegen <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Antikörper teurer als histochemische Verfahren. Dem soll wohl mit<br />

dem doppelten Analogansatz <strong>der</strong> Nummer 4815 Rechnung getragen werden.<br />

Größer ist allerdings das Problem <strong>der</strong> Menge wegen <strong>der</strong> fehlenden Definition des Begriffs<br />

Material. Es ist aber fraglich, ob <strong>der</strong> Aufwand einer rechtlichen Ausein<strong>der</strong>setzung in einem<br />

vernünftigen Verhältnis zu den Kosten dieser Laborleistung steht.<br />

A 4832 plus 4815 4815 plus 4832 Histologische Untersuchung und<br />

Begutachtung von Organbiopsien (z. B.<br />

Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen,<br />

Lymphknoten) unter Anwendung<br />

histochemischer o<strong>der</strong> optischer<br />

Son<strong>der</strong>verfahren (Elektronen-<br />

Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)<br />

Immunzytochemie,<br />

Zusätzlich zu <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 4815 analog ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 4852 analog pro Untersuchung<br />

berechnungsfähig.<br />

Nicht veröffentlichte Abrechnungsempfehlung <strong>der</strong> BÄK (Schreiben an den <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong><br />

vom 8. April 1999; <strong>PKV</strong>-Az.: 450/3/4/11): Die Art <strong>der</strong> Untersuchung ist anzugeben. Eine<br />

mehr als dreimalige Berechnung bedarf einer diagnosebezogenen Begründung. Ab <strong>der</strong><br />

sechsten Berechnung ist die Berechnung je<strong>der</strong> Untersuchung nur mit dem zweimaligen<br />

analogen Ansatz <strong>der</strong> Nr. 4852 <strong>GOÄ</strong> vorzunehmen.<br />

A 4872 4872 Chromosomenanalyse, auch<br />

einschließlich vorangehen<strong>der</strong><br />

kurzzeitiger Kultivierung –<br />

gegebenenfalls einschließlich<br />

Materialentnahme –<br />

Biochemisch-mechanische<br />

Die Analogposition ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig (<strong>GOÄ</strong>-Ausschuss<br />

Gewebspräparation zur<br />

<strong>der</strong> BÄK in Abstimmung mit <strong>PKV</strong> und BMGS: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 101, Heft 8,<br />

Spermiengewinnung, einschließlich 20.02.2004, Seite A-526).<br />

Untersuchung <strong>der</strong> Hodengewebsproben<br />

nach dem Auftauen<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 14 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 4872 4872 Chromosomenanalyse, auch<br />

einschließlich vorangehen<strong>der</strong><br />

kurzzeitiger Kultivierung –<br />

gegebenenfalls einschließlich<br />

Materialentnahme –<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

FISH-Test (Fluoreszenz-in-situ-<br />

Hybridisierung)<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Um die Zellen von Gewebeproben, die auf ihre Bösartigkeit hin untersucht werden sollen,<br />

mit einer noch größeren Sicherheit zu identifizieren, wird ein mit fluoreszierenden<br />

Substanzen markierter Abschnitt von Nukleinsäurefragmenten an die Zellkerne <strong>der</strong><br />

Gewebezellen gebracht, damit sich dieses markierte Fragment mit <strong>der</strong> zellkerngebundenen<br />

chromosomalen Nukleinsäure <strong>der</strong> Gewebezellen verbindet (= hybridisiert). Dadurch werden<br />

in den Chromosomen für bösartige Zellen typische Verän<strong>der</strong>ungen sichtbar gemacht (unter<br />

entsprechen<strong>der</strong> anschließen<strong>der</strong> Betrachtung unter dem Fluoreszenz-Mikroskop).<br />

Die Gebühr ist einmal je eingesetzter Sonde berechnungsfähig.<br />

A 4872 4872 Chromosomenanalyse, auch<br />

einschließlich vorangehen<strong>der</strong><br />

kurzzeitiger Kultivierung –<br />

gegebenenfalls einschließlich<br />

Materialentnahme –<br />

A 4873 4873 Chromosomenanalyse an Fibroblasten<br />

o<strong>der</strong> Epithelien einschließlich<br />

vorangehen<strong>der</strong> Kultivierung und<br />

langzeitiger Subkultivierung –<br />

gegebenenfalls einschließlich<br />

Materialentnahme –<br />

A 4873 4873 Chromosomenanalyse an Fibroblasten<br />

o<strong>der</strong> Epithelien einschließlich<br />

vorangehen<strong>der</strong> Kultivierung und<br />

langzeitiger Subkultivierung –<br />

gegebenenfalls einschließlich<br />

Materialentnahme –<br />

NMP22<br />

Anlegen <strong>der</strong> Eizell-Spermien-Kulturen<br />

Ansetzen <strong>der</strong> Prä-Embryonenkulturen<br />

Der NMP22-Test ist ein Tumormarker, für den es in <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> keine originäre Position gibt,<br />

<strong>der</strong> aber nach den Kriterien des § 6 II <strong>GOÄ</strong> mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3908 analog berechnet werden<br />

kann.<br />

Nr. 4873 analog für die In-vitro-Eizell-Spermien-Kulturen ist nur einmal berechnungsfähig,<br />

auch wenn mehr als eine Kultur angelegt wird. Die Analogbewertung nach Nr. 4873 für die<br />

Eizell-Spermien-Kultur schließt sämtliche, damit methodisch in Zusammenhang stehende,<br />

Maßnahmen ein [unter an<strong>der</strong>em Umsetzen <strong>der</strong> gewonnenen Eizellen in vorbereitete<br />

Kulturschalen, mikroskopische Kontrolle <strong>der</strong> Vorkulturen, Ansetzen <strong>der</strong> eigentlichen Eizell-<br />

Spermien-Kulturen, Dokumentation <strong>der</strong> Entwicklung am folgenden Tag, Putzen <strong>der</strong><br />

Eizellkumuluskomplexe unter mikroskopischer Kontrolle nach Beendigung <strong>der</strong> Eizell-<br />

Spermien-Kulturen] (<strong>GOÄ</strong>-Ausschuss <strong>der</strong> BÄK in Abstimmung mit <strong>PKV</strong>, BMGS und BMI :<br />

Deutsches Ärzteblatt, Jg. 101, Heft 8, 20.02.2004, Seite A-526).<br />

Die Analogposition ist nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehr als eine Prä-<br />

Embryonenkultur angesetzt wird. Die Analogbewertung nach Nr. 4873 für das Anlegen <strong>der</strong><br />

Prä-Embryonenkulturen schließt alle methodisch damit in Zusammenhang stehenden<br />

Maßnahmen ein [unter an<strong>der</strong>em Ansetzen <strong>der</strong> Kulturen, Umsetzen <strong>der</strong> Embryonen in neue<br />

Kulturplatten zur Vorbereitung für den Transfer und jeweilige Dokumentation] (<strong>GOÄ</strong>-<br />

Ausschuss <strong>der</strong> BÄK in Abstimmung mit <strong>PKV</strong>, BMGS und BMI: Deutsches Ärzteblatt, Jg.<br />

101, Heft 8, 20.02.2004,<br />

Seite A-526).<br />

A 4873 4873 Chromosomenanalyse an Fibroblasten<br />

o<strong>der</strong> Epithelien einschließlich<br />

vorangehen<strong>der</strong> Kultivierung und<br />

langzeitiger Subkultivierung –<br />

gegebenenfalls einschließlich<br />

Materialentnahme –<br />

Mikroskopisch durchgeführte Isolierung Die Analogposition ist je punktierte Oozyte berechnungsfähig. (<strong>GOÄ</strong>-Ausschuss <strong>der</strong> BÄK in<br />

und Aufnahme eines einzelnen Abstimmung mit <strong>PKV</strong>, BMGS und BMI: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 101, Heft 8, 20.02.2004,<br />

Spermiums sowie Punktion einer Seite A-526).<br />

Metaphase II-Oozyte unter<br />

Mikrokulturbedingungen, einschließlich<br />

Vorbehandlung des Follikelpunktats und<br />

Entfernung des Eizellkumulus<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 15 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 4873 4873 Chromosomenanalyse an Fibroblasten<br />

o<strong>der</strong> Epithelien einschließlich<br />

vorangehen<strong>der</strong> Kultivierung und<br />

langzeitiger Subkultivierung –<br />

gegebenenfalls einschließlich<br />

Materialentnahme –<br />

A 4873 4873 Chromosomenanalyse an Fibroblasten<br />

o<strong>der</strong> Epithelien einschließlich<br />

vorangehen<strong>der</strong> Kultivierung und<br />

langzeitiger Subkultivierung –<br />

gegebenenfalls einschließlich<br />

Materialentnahme –<br />

A 5298 5298 Zuschlag zu den Leistungen nach den<br />

Nummern 5010 bis 5290 bei<br />

Anwendung digitaler Radiographie<br />

(Bildverstärker-Radiographie)<br />

Der Zuschlag nach Nummer 5298<br />

beträgt 25 v.H. des einfachen<br />

Gebührensatzes<br />

<strong>der</strong> betreffenden Leistung.<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Tumorstammzellen-Assay /<br />

Chemosensibilisierung<br />

DiaPat-(Protein)Analyse<br />

Videoendoskopie-Zuschlag zu den<br />

Leistungen Nrn. 682 bis 689 <strong>GOÄ</strong> bei<br />

Verwendung eines flexiblen digitalen<br />

Videoendoskops anstelle eines<br />

Glasfaser-Endoskops, ggfs.<br />

einschließlich digitaler<br />

Bildweiterverarbeitung (z.B.<br />

Vergrößerung) und Aufzeichnung<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Für den Ansatz <strong>der</strong> Analognummer fehlt die Grundlage. Es existiert eine originäre <strong>GOÄ</strong>-<br />

Nummer (3700). Aus § 6 Abs. 2 ergibt sich, dass Leistungen, die im Leistungsverzeichnis<br />

<strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> enthalten sind, nicht analog berechnet werden können.<br />

Die medizinische Notwendigkeit ist nicht belegt (Vgl, Oberpenning et al. , Der Urologe<br />

6/2008, Seite 1 ff.).<br />

Dieser Analogbewertungsempfehlung des Gebührenordnungsausschusses <strong>der</strong> BÄK kann<br />

unter den im Deutschen Ärzteblatt (Heft 3 (18.01.2002), Seite A-144-14) genannten<br />

Voraussetzungen (Der Zuschlag analog Nr. 5298 ist ausschließlich dann neben Nr. 682 bis<br />

689 berechnungsfähig, wenn statt eines flexiblen Glasfiber-Endoskops ein digitales<br />

Bil<strong>der</strong>zeugungs- bzw. Verarbeitungssystem eingesetzt wird, das anstelle <strong>der</strong><br />

konventionellen Lichtoptik einen Videochip verwendet. Der Aufsatz einer Videokamera auf<br />

ein konventionelles Glasfiber-Endoskop zur Bildübertragung auf einen Monitor bzw.<br />

Videoaufzeichnung ist dagegen nicht zuschlagsfähig) zugestimmt werden.<br />

Zumindest missverständlich ist allerdings die in <strong>der</strong> Veröffentlichung in Klammern gesetzte<br />

Aussage, dass <strong>der</strong> Zuschlag 25 % des Gebührensatzes für die jeweilige Basisleistung<br />

betragen soll. Im Originaltext <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5298 zugeordneten Regelung heißt es dagegen,<br />

dass <strong>der</strong> Zuschlag 25 % des einfachen Gebührensatzes <strong>der</strong> betreffenden Leistung beträgt.<br />

Es ist also zu beachten, dass bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Höhe des Zuschlages nach <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

5298 nicht die tatsächlich berechnete Gebühr, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Einfachsatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 682<br />

bis 689 zugrunde zu legen ist.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 16 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 5830 5378 Computergesteuerte Tomographie zur<br />

Bestrahlungsplanung o<strong>der</strong> zu<br />

interventionellen Maßnahmen<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Computergestützte Individual-<br />

Ausblendung (Multileaf-Kollimatoren =<br />

MLC) einmal je Feld und<br />

Bestrahlungsserie, einschließlich<br />

Programmierung, Analog Nr. 5378<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Bei Nummer A5830 handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />

Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

(Deutsches Ärzteblatt, Heft 37 vom 16.09.2005, Seite A2502). Neben <strong>der</strong> Leistungslegende<br />

(siehe Spalte 3) hat <strong>der</strong> Ausschuss noch folgendes beschlossen:<br />

Individuelle Ausblendungen zum Schutz von Normalgewebe und Organen können anstelle<br />

von Bleiblöcken, auch durch Programmierung eines (Mikro-) Multileaf-Kollimators erstellt<br />

werden, wobei für den Programmieraufwand die analoge Nr. 5378 <strong>GOÄ</strong> einmal je Feld und<br />

Bestrahlungsserie angesetzt werden kann.<br />

Der je nach Feldkonfiguration und Feldgröße unterschiedliche Schwierigkeitsgrad ist über<br />

den Gebührenrahmen nach § 5 Absatz 2 und 3 zu berücksichtigen.<br />

Eine Berechnung von Auslagen nach § 10 <strong>GOÄ</strong> für die Herstellung individueller<br />

Ausblendungen mittels Bleiblöcken neben <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Individualausblendung<br />

mittels MLC nach Nummer 5378 <strong>GOÄ</strong> analog ist ausgeschlossen.<br />

Eine Berechnung neben <strong>der</strong> IMRT bzw. LINAC (A5860 bis A5866) ist nicht möglich.<br />

A 5855 5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />

Elektronen<br />

Fraktionierte, stereotaktische<br />

Präzisionsbestrahlung mittels<br />

Linearbeschleuniger am Körperstamm,<br />

je drei Fraktionen<br />

Die fraktionierte, stereotaktische Präzisionsbestrahlung mittels Linearbeschleuniger analog<br />

Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> ist unabhängig von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Zielvolumina höchstens fünf Mal (15<br />

Fraktionen) in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />

Neben <strong>der</strong> fraktionierten, stereotaktischen Präzisionsbestrahlung mittels<br />

Linearbeschleuniger analog Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> sind Leistungen nach den Nrn. 5377, 5378, 5733<br />

und A 5830 in demselben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig<br />

Die Analogabrechnungsempfehlung (nebst <strong>der</strong> obigen Abrechnungsbestimmungen) hat <strong>der</strong><br />

<strong>GOÄ</strong>-Ausschuss <strong>der</strong> BÄK erarbeitet (Dt. Ärzteblatt, Heft 17, 29.04.2011, Seite A 974).<br />

A 5855 5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />

Elektronen<br />

Embolisation durch Implantation von<br />

Platin-Mikrospiralen (Coils) über die<br />

Arteria carotis zur<br />

Aneurysmaausschaltung<br />

Der Bewertung des <strong>GOÄ</strong>-Ausschusses <strong>der</strong> BÄK kann zugestimmt werden.<br />

Coil-Embolisation: (engl. to coil = sich winden); Verschluss von Gefäßen (Embolisation) mit<br />

Hilfe einer Metallspirale, z. B. zum Verschluss eines Hirnbasisarterien-Aneurysmas.<br />

Die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5855 analog ist für die Embolisation mit Coils nicht berechnungsfähig. Es<br />

bedarf keiner Analogabrechnung, da mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5358 eine nach ihrem Leistungstext<br />

originär einschlägige Gebührenposition vorhanden ist (die BÄK vertritt im Deutschen<br />

Ärzteblatt – vom 11.5.2012; 109(19): A-987 / B-851 / C-843 – die Auffassung, dass die<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 5358 analog heranzuziehen ist; eine Erklärung dafür wird nicht gegeben).<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 17 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 5855 5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />

Elektronen<br />

A 5855 5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />

Elektronen<br />

A 5855 5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />

Elektronen<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

3-D-Bestrahlungsplanung für die<br />

fraktionierte stereotaktische<br />

Präzisionsbestrahlung von<br />

Mammakarzinomen mittels<br />

Linearbeschleuniger, einschließlich<br />

Anwendung eines Simulators und<br />

Anfertigung einer<br />

Körperquerschnittszeichnung anhand<br />

vorliegen<strong>der</strong> Untersuchungen,<br />

einschließlich individueller Berechnung<br />

<strong>der</strong> Dosisverteilung mit Hilfe eines<br />

Prozessrechners<br />

Endovaskuläre<br />

Nierenarteriendenervation<br />

Excimer-Laser-Anwendung zur<br />

photorefraktiven Keratektomie (PRK),<br />

auch als PTK (phototherapeutische<br />

Keratektomie) bezeichnet.<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Es handelt sich we<strong>der</strong> um eine Abrechnungsempfehlung <strong>der</strong> BÄK noch um einen Beschluss<br />

des Zentralen Konsultationsausschusses. Die auf Stereotaxie abstellende Formulierung des<br />

Leistungsinhalts ist insofern nicht nachvollziehbar, als es eine stereotaktische Bestrahlung<br />

von Mammakarzinomen im klassischen Sinne mangels <strong>der</strong> Möglichkeit die Mamma zu<br />

fixieren, nicht geben kann. Vermutlich wird die Leistung als stereotaktische Bestrahlung<br />

ausgewiesen, um den Bezug zu den Beschlüssen des Zentralen Konsultationsausschusses<br />

für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt vom<br />

14.06.2005 und 13.10.2006 (A 5860 - A 5866, siehe dort) herzustellen. Einschlägig sind die<br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nummern 5831 bis 5833.<br />

Nach den Kriterien des § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr.5345 analog heranzuziehen. Die<br />

endovaskuläre Nierenarteriendenervation ist in technischer und zeitlicher Hinsicht<br />

vergleichbar mit <strong>der</strong> originären Leistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5345. Je Sitzung nur einmal<br />

berechnungsfähig, siehe Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt O I 6.<br />

Bei <strong>der</strong> PRK erfolgt eine flächige Abtragung von Hornhautschichten mittels Excimer-Laser.<br />

Diese Analogposition wurde durch den Gebührenordnungsausschuss <strong>der</strong><br />

Bundesärztekammer entwickelt (Deutsches Ärzteblatt, Heft 3, 18.01.2002, Seite A-144).<br />

Dieser Bewertung kann zugestimmt werden.<br />

Mit dem Analogabgriff auf eine Gebührenordnungsnummer des Kapitels O (Nr. 5855) ist die<br />

Leistung dem mittleren Gebührenrahmen zuzuordnen.<br />

Beim Analogansatz <strong>der</strong> Nr. 5855 ist die Laseranwendung bereits in <strong>der</strong> Leistungslegende<br />

berücksichtigt, so dass <strong>der</strong> Zuschlag Nr. 441 bei ambulanter Leistungserbringung nicht<br />

zusätzlich berechnet werden darf (Allg. Best. C. VIII. Nr. 1, 2. Absatz).<br />

Der Zuschlag Nr. 440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist auch bei<br />

ambulanter Leistungserbringung nicht geson<strong>der</strong>t berechenbar, da die Leistung ohne ein<br />

solches nicht durchführbar ist (Allg. Best. C. VIII. Nr. 1, 2. Absatz).<br />

A 5855 (x 1,75) 5855 (1,75 x) Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />

Elektronen<br />

3-D-Bestrahlungsplanung <strong>der</strong><br />

fraktionierten, stereotaktischen<br />

Präzionsbestrahlung mittels<br />

Linearbeschleuniger am Körperstamm,<br />

einschließlich Anwendung eines<br />

Simulators und Anfertigung einer<br />

Körperquerschnittszeichnung o<strong>der</strong><br />

Benutzung eines Körperquerschnitts<br />

anhand vorliegen<strong>der</strong> Untersuchungen,<br />

einschließlich individueller Berechnung<br />

<strong>der</strong> Dosisverteilung mit Hilfe eines<br />

Prozessrechners<br />

Die 3-D-Bestrahlungsplanung <strong>der</strong> fraktionierten, stereotaktischen Präzisionsbestrahlung<br />

analog Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />

Die Analogabrechnungsempfehlung (nebst <strong>der</strong> obigen Abrechnungsbestimmung) hat <strong>der</strong><br />

<strong>GOÄ</strong>-Ausschuss <strong>der</strong> BÄK erarbeitet (Dt. Ärzteblatt, Heft 17, 29.04.2011, Seite A 974).<br />

Der Bewertung des <strong>GOÄ</strong>-Ausschusses <strong>der</strong> BÄK kann zugestimmt werden.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 18 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 5855 plus 1345 5855 plus 1345 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />

Elektronen/ + Hornhautplastik<br />

A 5860 5855 (6x) Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />

Elektronen<br />

A 5861 5855 (3,5 x) Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />

Elektronen<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

LASIK-Verfahren (Laser in situ<br />

Keratomileus)<br />

Radiochirurgisch stereotaktische<br />

Bestrahlung benigner Tumoren mittels<br />

Linearbeschleuniger – einschließlich<br />

Fixierung mit Ring o<strong>der</strong> Maske –,<br />

einschließlich voraus-gegangener<br />

Bestrahlungsplanung, einschließlich<br />

Anwendung eines Simulators und<br />

Anfertigung einer<br />

Körperquerschnittszeichnung o<strong>der</strong><br />

Benutzung eines Körperquerschnitts<br />

anhand vorliegen<strong>der</strong> Untersuchungen,<br />

einschließlich individueller Berechnung<br />

<strong>der</strong> Dosisverteilung mit Hilfe eines<br />

Prozessrechners<br />

Radiochirurgisch stereotaktische<br />

Bestrahlung primär maligner Tumoren<br />

o<strong>der</strong> von Hirnmetastasen mittels<br />

Linearbeschleuniger – einschließlich<br />

Fixierung mit Ring o<strong>der</strong> Maske –,<br />

einschließlich vorausgegangener<br />

Bestrahlungsplanung, einschließlich<br />

Anwendung eines Simulators und<br />

Anfertigung einer<br />

Körperquerschnittszeichnung o<strong>der</strong><br />

Benutzung eines Körperquerschnitts<br />

anhand vorliegen<strong>der</strong> Untersuchungen,<br />

einschließlich individueller Berechnung<br />

<strong>der</strong> Dosisverteilung mit Hilfe eines<br />

Prozessrechners<br />

siehe <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 1345 + 5855 analog.<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Bei <strong>der</strong> Analogabrechnungsempfehlung handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />

Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

(Deutsches Ärzteblatt, Heft 37 vom 16.09.2005, Seite A2502) mit folgenden<br />

Abrechnungsbestimmungen:<br />

- Unter radiochirurgischer Bestrahlung (Radiochirurgie) ist die einzeitige stereotaktische<br />

Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger zu verstehen.<br />

- Die Radiochirurgie ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />

- Diese Therapie ist grundsätzlich bei folgenden Indikationen geeignet: Akustikusneurinom,<br />

Hypophysenadenom, Meningeom, Arteriovenöse Malformation, medikamentös o<strong>der</strong><br />

operativ therapierefraktäre Trigeminusalgesie, Chordom.<br />

- Die nach § 10 <strong>GOÄ</strong> zulässigen Kosten für Material können zusätzlich berechnet werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Analogabrechnungsempfehlung handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />

Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

(Deutsches Ärzteblatt, Heft 37 vom 16.09.2005, Seite A2502) mit folgenden<br />

Abrechnungsbestimmungen:<br />

- Unter radiochirurgischer Bestrahlung (Radiochirurgie) ist die einzeitige stereotaktische<br />

Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger zu verstehen.<br />

- Die Radiochirurgie ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />

- Diese Therapie ist grundsätzlich bei folgenden Indikationen geeignet: Inoperabler primärer<br />

Hirntumor o<strong>der</strong> Rezidiv eines Hirntumors, symptomatische Metastase ZNS,<br />

A<strong>der</strong>hautmelanom.<br />

- Die nach § 10 <strong>GOÄ</strong> zulässigen Kosten für Material können zusätzlich berechnet werden.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 19 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 5863 5855 (3x) Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />

Elektronen<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

3-D-Bestrahlungsplanung für die<br />

fraktionierte stereotaktische<br />

Präzisionsbestrahlung bei Kin<strong>der</strong>n und<br />

Jugendlichen mit malignen Kopf-,<br />

Halstumoren und bei allen Patienten<br />

(ohne Altersbegrenzung) mit benignen<br />

Kopf-, Halstumoren mittels<br />

Linearbeschleuniger, einschließlich<br />

Anwendung eines Simulators und<br />

Anfertigung einer<br />

Körperquerschnittszeichnung o<strong>der</strong><br />

Benutzung eines Körperquerschnitts<br />

anhand vorliegen<strong>der</strong> Untersuchungen,<br />

einschließlich individueller Berechnung<br />

<strong>der</strong> Dosisverteilung mit Hilfe eines<br />

Prozessrechners<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Bei <strong>der</strong> Analogabrechnungsempfehlung handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />

Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

(Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 13.10.2006, Seite A2739) mit folgenden<br />

Abrechnungsbestimmungen:<br />

- Diese 3-D-Bestrahlungsplanung ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />

- Die analoge Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> wird dreimal angesetzt für den Bestrahlungsplan im Rahmen<br />

<strong>der</strong> fraktionierten stereotaktischen Präzisionsbestrahlung benigner Tumoren.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 20 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 5864 5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />

Elektronen<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Fraktionierte stereotaktische<br />

Präzisionsbestrahlung bei Kin<strong>der</strong>n und<br />

Jugendlichen mit malignen Kopf-,<br />

Halstumoren und bei allen Patienten<br />

(ohne Altersbegrenzung) mit benignen<br />

Kopf-, Hirntumoren mittels<br />

Linearbeschleuniger, ggf. einschließlich<br />

Fixierung mit Ring o<strong>der</strong> Maske –, je<br />

zwei Fraktionen<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Bei <strong>der</strong> Analogabrechnungsempfehlung handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />

Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

(Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 13.10.2006, Seite A2739 f.) mit folgenden<br />

Abrechnungsbestimmungen:<br />

- Unter einer Fraktion wird eine Bestrahlung verstanden. Die Gebührenposition Nr. 5855<br />

<strong>GOÄ</strong> analog ist einmal für zwei Fraktionen berechnungsfähig. Wird eine weitere Fraktion<br />

erbracht, so löst diese einen halben (0,5-maligen) analogen Ansatz <strong>der</strong> Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> aus.<br />

- Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung analog nach Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> ist<br />

maximal fünfzehn Mal (30 Fraktionen) in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />

A 5865 5855, (1,75x) Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />

Elektronen<br />

3-D-Bestrahlungsplanung für die<br />

fraktionierte stereotaktische<br />

Präzisionsbestrahlung von Rezidiven<br />

primär maligner Kopf-, Halstumoren<br />

o<strong>der</strong> Rezidiven von Hirnmetastasen<br />

mittels Linearbeschleuniger,<br />

einschließlich Anwendung eines<br />

Simulators und Anfertigung einer<br />

Körperquerschnittszeichnung o<strong>der</strong><br />

Benutzung eines Körperquerschnitts<br />

anhand vorliegen<strong>der</strong> Untersuchungen,<br />

einschließlich individueller Berechnung<br />

<strong>der</strong> Dosisverteilung mit Hilfe eines<br />

Prozessrechners<br />

- Werden medizinisch indiziert im Ausnahmefall (z. B. beim Chondrom) weitere Fraktionen<br />

erbracht, so ist für mindestens zwei Fraktionen und alle weiteren insgesamt noch 1 mal die<br />

Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> analog berechnungsfähig.<br />

Der ZK hat folgende Indikationen beschlossen:<br />

„Kriterien für die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung, in Abgrenzung zur<br />

einzeitigen stereotaktischen Bestrahlung (Radiochirurgie), sind grundsätzlich folgende<br />

Indikationen:<br />

• Akustikusneurinom (Durchmesser > 2,5 cm und/o<strong>der</strong> bilaterales Akustikusneurinom und<br />

Neurofibromatose Typ 2 und/o<strong>der</strong> deutliche Hörmin<strong>der</strong>ung kontralaterales Gehör),<br />

• Hypophysenadenom (Makroadenom mit Infiltration <strong>der</strong> Sinus cavernosi und/o<strong>der</strong> Distanz <<br />

2 mm zu Sehapparat (Sehnerv, Chiasma) und o<strong>der</strong> lediglich indirekt darstellbares Adenom),<br />

• Meningeom (Inoperabilität bzw. Resttumor/Rezidiv an <strong>der</strong> Schädelbasis bzw. Sinus<br />

sagittalis und/o<strong>der</strong> Optikusscheidenmeningeom und/o<strong>der</strong> Distanz < 2 mm zum<br />

Sehapparat/an<strong>der</strong>e sensible Strukturen und/o<strong>der</strong> Volumen >15 ml bzw. Größe über 2,5 cm<br />

in einer Ebene),<br />

• Chordom (immer bei subtotaler Resektion und/o<strong>der</strong> Chordome <strong>der</strong> Schädelbasis),<br />

Bei <strong>der</strong> Analogabrechnungsempfehlung handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />

Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

(Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 13.10.2006, Seite A2740) mit folgenden<br />

Abrechnungsbestimmungen:<br />

- Diese 3-D-Bestrahlungsplanung ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />

- Die analoge Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> wird 1,75-mal angesetzt für den Bestrahlungsplan im Rahmen<br />

<strong>der</strong> fraktionierten stereotaktischen Präzisionsbestrahlung primär o<strong>der</strong> sekundär maligner<br />

Tumoren.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 21 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 5866 5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit<br />

Elektronen<br />

A 7008 1249 Fluoreszenzangiographische<br />

Untersuchung <strong>der</strong> terminalen<br />

Strombahn am Augenhintergrund<br />

– einschließlich Aufnahmen und<br />

Applikation des Teststoffes –<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Fraktionierte stereotaktische<br />

Präzisionsbestrahlung von Rezidiven<br />

primär maligner Kopf-, Halstumoren<br />

o<strong>der</strong> Rezidiven von Hirnmetastasen<br />

mittels Linearbeschleuniger, ggf.<br />

einschließlich Fixierung mit Ring o<strong>der</strong><br />

Maske –, je drei Fraktionen<br />

Konfokale Scanning-Mikroskopie <strong>der</strong><br />

vor<strong>der</strong>en Augenabschnitte,<br />

einschließlich quantitativer Beurteilung<br />

des Hornhautendothels und Messung<br />

von Hornhautdicke und Streulicht, ggf.<br />

einschließlich Bilddokumentation je<br />

Auge, analog 1249<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Bei <strong>der</strong> Analogabrechnungsempfehlung handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />

Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

(Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 13.10.2006, Seite A2740) mit folgenden<br />

Abrechnungsbestimmungen:<br />

- Unter einer Fraktion wird eine Bestrahlung verstanden. Die Gebührenposition Nr. 5855<br />

<strong>GOÄ</strong> analog ist einmal für drei Fraktionen berechnungsfähig. Werden eine o<strong>der</strong> zwei<br />

weitere Fraktion/en erbracht, so löst/lösen diese Fraktion/en zwei Drittel (zur Vereinfachung<br />

0,7) bzw. ein Drittel (zur Vereinfachung 0,35) mal den analogen Ansatz <strong>der</strong> Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong><br />

aus.<br />

- Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung analog nach Nr. 5855 <strong>GOÄ</strong> ist<br />

maximal fünf Mal (15 Fraktionen) in sechs Monaten berechnungsfähig.<br />

Des weiteren hat <strong>der</strong> ZK folgende Indikationen beschlossen:<br />

„Kriterien für die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung, in Abgrenzung zur<br />

einzeitigen stereotaktischen Bestrahlung (Radiochirurgie), sind:<br />

• Primäre Hirntumoren (Inoperabilität und/o<strong>der</strong> Therapieresistenz bzw. Progression o<strong>der</strong><br />

Rezidiv z. B. nach konventioneller Bestrahlung mit o<strong>der</strong> ohne Chemotherapie),<br />

• Rezidiv einer symptomatischen Metastase des ZNS,<br />

• Chiasmanahe o<strong>der</strong> im Hirnstamm lokalisierte Hirnmetastase,<br />

• Rezidiv eines A<strong>der</strong>hautmelanoms.“<br />

Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />

Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619)<br />

Es handelt sich um ein neueres bildgebendes Verfahren zur morphologischen Untersuchung<br />

u.a. von Hornhautendothel und -dicke. Zu Anwendung kommt ein konfokales Laser<br />

Scanning Mikroskop (CLSM), das unter Verwendung z. B. von Fluoreszenzfarbstoffen eine<br />

drei-dimensionale, hochauflösende schichtweise Untersuchung in µm-Stufen erlaubt<br />

(BRÜCK: Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, Deutscher Ärzte Verlag Köln, 3. Auflage, 22. Erg-Lfg.,<br />

Stand: 01.10.2011, Seite 650.5 f.).<br />

A 7009 415 Ultraschalluntersuchung im Rahmen <strong>der</strong> Quantitative topographische<br />

Mutterschaftsvorsorge – gegebenenfalls Untersuchung <strong>der</strong> Hornhautbrechkraft<br />

einschließlich Biometrie und Beurteilung mittels Computergestützter<br />

<strong>der</strong> Organentwicklung<br />

Videokeratoskopie, ggf. an beiden<br />

Augen, Analog Nr. 415<br />

Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />

Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619)<br />

Die Leistungslegende beschreibt ein neueres, computergestütztes bildgebendes Verfahren<br />

zur Untersuchung <strong>der</strong> Hornhauttopographie, präoperativ vor refraktionschirurgischen<br />

Eingriffen wie PTK o<strong>der</strong> PRK, auch im Rahmen schwieriger Kontaktlinsenanpassung. Im<br />

Gegensatz zur lichtoptischen Messung <strong>der</strong> Hornhautkrümmungsradien nach Nr. 1204 erhält<br />

man mittels Videokeratoskopie eine farbkodierte Reliefkarte <strong>der</strong> Hornhaut (BRÜCK:<br />

Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, Deutscher Ärzte Verlag Köln, 3. Auflage, 22. Erg-Lfg., Stand:<br />

01.10.2011, Seite 650.6).<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 22 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 7010 1249 Fluoreszenzangiographische<br />

Untersuchung <strong>der</strong> terminalen<br />

Strombahn am Augenhintergrund -<br />

einschließlich Aufnahmen und<br />

Applikationen des Teststoffes -<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Laser-Scanner-Ophthalmoskopie.<br />

Analog Nr. 1249<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />

Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619).<br />

Die Laserscanning-Ophthalmoskopie ist ein bildgebendes Verfahren zur<br />

biomorphometrischen Untersuchung des Augenhintergrunds, auch <strong>der</strong> Oberflächenstruktur<br />

<strong>der</strong> Papille, z.B. für spezielle Fragestellungen <strong>der</strong> Glaukomdiagnostik (BRÜCK: Kommentar<br />

zur <strong>GOÄ</strong>, Deutscher Ärzte Verlag Köln, 3. Auflage, 22. Erg-Lfg., Stand: 01.10.2011, Seite<br />

650.6).<br />

A 7011 423 Zweidimensionale<br />

echokardiographische Untersuchung<br />

mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode),<br />

mit Bilddokumentation - einschließlich<br />

<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 422 -<br />

A 7015 410 bzw. 420 410: Ultraschalluntersuchung eines<br />

Organs<br />

420 : Ultraschalluntersuchung von bis<br />

zu drei weiteren Organen im Anschluß<br />

an eine <strong>der</strong><br />

Leistungen nach den Nummern 410 bis<br />

418, je Organ<br />

Biomorphometrische Untersuchung des<br />

hinteren Augenpols, ggf. beidseits,<br />

Analog Nr. 423<br />

Optische und sonographische Messung<br />

<strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>kammertiefe und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Hornhautdicke des Auges, analog Nr.<br />

410 (200 Punkte)<br />

Bei Nummer A7011 handelt es sich um einen Beschluss des Zentralen<br />

Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

(Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619). Neben <strong>der</strong> Leistungslegende<br />

(siehe Spalte 3) hat <strong>der</strong> Ausschuss noch folgendes beschlossen:<br />

Weiterführende Untersuchung des Augenhintergrunds einschließlich Papillenanalyse,<br />

beispielsweise mittels Heidelberg Retinatomograph (HRT) o<strong>der</strong> Optic Nerve Head Analyzer<br />

(ONHA).<br />

Darüber hinaus ist auch für die<br />

- Nervenfaserpolametrie (NFA),<br />

- Gdx®-Nerve fiber analyzer<br />

- Optical Caherence Tomographie (OCT)<br />

- Heidelberg-Retina-Flow-Meter (HRF)<br />

die Nr. A7011 einschlägig, da es sich ebenfalls um Biomorphometrische Untersuchungen<br />

des hinteren Augenpols handelt.<br />

Diese Analogposition ist auch bei <strong>der</strong> Untersuchung an beiden Augen lediglich einmal<br />

berechnungsfähig.<br />

Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />

Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619)<br />

Die Untersuchung des ersten Auges kann nach Nr. 410 analog abgerechnet werden; die<br />

des 2. Auges in <strong>der</strong> gleichen Sitzung ist nach Nr. 420 analog berechnungsfähig.<br />

Es handelt sich um ein weiteres Verfahren neben A7014 zur Messung <strong>der</strong><br />

Vor<strong>der</strong>kammertiefe o<strong>der</strong> Hornhautdicke, mittels Ultraschallbiometrie (A-Bild) und/o<strong>der</strong><br />

optisch (BRÜCK: Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, Deutscher Ärzte Verlag Köln, 3. Auflage, 22. Erg-<br />

Lfg., Stand: 01.10.2011, Seite 650.7).<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 23 von 24


Kurz-<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> analog<br />

berechneten<br />

Leistung<br />

Originäre<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

Leistungsbeschreibung <strong>der</strong><br />

originären <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

A 7017 424 plus 406 Zweidimensionale Dopplerechokardiographische<br />

Untersuchung<br />

mit Bilddokumentation – einschließlich<br />

<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 423 –<br />

(Duplex-Verfahren) plus Zuschlag zu<br />

<strong>der</strong> Leistung nach Nummer 424 – bei<br />

zusätzlicher Farbkodierung<br />

Beschreibung <strong>der</strong> analog<br />

berechneten Leistung<br />

Zweidimensionale Laserdoppler-<br />

Untersuchung <strong>der</strong> Netzhautgefäße mit<br />

Farbkodierung, ggf. beidseits, Analog<br />

Nr. 424 plus Nr. 406<br />

Position des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong><br />

Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 23 vom 07.06.2002, Seite A1619)<br />

Diese Analogposition ist auch bei <strong>der</strong> Untersuchung an beiden Augen lediglich einmal<br />

berechnungsfähig.<br />

Stand: 22.11.2013 Seite 24 von 24


KOMMENTIERUNG DER <strong>PKV</strong><br />

ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE (<strong>GOÄ</strong>)<br />

hier: Kommentierung zu bauchchirurgischen Leistungen


Stellungnahme des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es<br />

zur Abrechnung bauchchirurgischer Leistungen<br />

Viszeralchirurgie<br />

Bei den im Folgenden vorgeschlagenen Analogberechnungen operativer Leistungen sind die<br />

Eröffnungsleistungen grundsätzlich abzuziehen.<br />

Ösophagus<br />

Diaphragmahernie (Zwerchfellbruch)<br />

Die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3280 umfasst alle Leistungen, die zur Behebung des Zwerchfellbruchs je<strong>der</strong><br />

Lokalisation einschl. <strong>der</strong> Hiatushernie und ihrer Folgen, wie <strong>der</strong> Refluxösophagitis, notwendig<br />

sind, also die verschiedenen Varianten <strong>der</strong> Fundoplicatio (z.B. Nissen-Rosetti o<strong>der</strong> Toupet),<br />

ggf. einschl. <strong>der</strong> Hiatusplastik, ggf. einschl. <strong>der</strong> Gastropexie und ggf. einschl. einer Kunststoffnetzimplantation.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3280 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2985<br />

Zielleistungsprinzip (ZP).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3126<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3129<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3144<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3171<br />

ZP<br />

Seite 1 von 36


Speiseröhrenkarzinom<br />

Die <strong>GOÄ</strong> weist keine spezifische Position für die Resektion o<strong>der</strong> Exstirpation des Ösophagus<br />

aus. Die medizinisch gebotene Intervention beim Speiseröhrenkarzinom ist die radikale<br />

Resektion des vom Tumor befallenen Abschnitts des Ösophagus. Obwohl den Legenden <strong>der</strong><br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3126, 3129 und 3130 <strong>der</strong> unmittelbare Bezug zur Art des Eingriffsam Ösophagus<br />

bzw. zum Karzinom fehlt, werden diese <strong>GOÄ</strong>-Nrn. abhängig von <strong>der</strong> Art des Zugangs als<br />

einschlägig angesehen. Die <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3126, 3129 und 3130 sind nicht nebeneinan<strong>der</strong><br />

berechnungsfähig.<br />

Unabhängig vom Ort des Zugangs ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3130 bei einem Zwei-Höhlen-Eingriff immer<br />

einschlägig.<br />

Den Legenden ist <strong>der</strong> konkrete Leistungsinhalt nicht zu entnehmen. Natürlich sind aber nicht<br />

nur die Eröffnungsleistungen, son<strong>der</strong>n auch die Tumorresektion und die Wie<strong>der</strong>herstellung<br />

<strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomose ohne zusätzliche Maßnahmen am Magen-Darm-Trakt<br />

erfasst. Setzt die Anastomosierung das Einsetzen eines lnterponates (z.B. Kolon) voraus,<br />

wobei mindestens drei Anastomosen (zwei am lnterponat und eine am Entnahmeort) anzulegen<br />

sind, so ist dies mit dem originären Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 abgegolten (vgl. Lang<br />

e.a., Brück). Erfolgt die Bildung eines Magenschlauchs mit Hochzug des Magens, so ist<br />

wegen dieses zusätzlichen Aufwands, obwohl nur eine Anastomose durchgeführt wird, <strong>der</strong><br />

Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 analog zulässig. Für die Exstirpation <strong>der</strong> regionalen Lymphknoten<br />

ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3013 und/o<strong>der</strong> 1783 analog berechnungsfähig. Die jeweilige Eröffnungsleistung<br />

ist immer abzuziehen.<br />

Operative Interventionen an benachbarten Organen zwecks Entfernung von Tumoranteilen<br />

können mit den entsprechenden <strong>GOÄ</strong>-Positionen geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt werden<br />

abzüglich <strong>der</strong> jeweiligen Eröffnungsleistung, es sei denn, die Intervention erfolgt über einen<br />

geson<strong>der</strong>ten Zugang.<br />

Wird am Operationsende ein Jejunalkatheter, <strong>der</strong> durch die Bauchdecke ausgeleitet wird, für<br />

die frühe postoperative enterale Ernährung eingelegt, so ist diese Maßnahme analog nach<br />

<strong>der</strong> Nr. 3138 berechnungsfähig (Eröffnungsleistung ist abzuziehen).<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3126, 3129 und 3130 berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1807<br />

Nicht für die Bildung des Magenschlauchs o<strong>der</strong> eines Darminterponates (auch nicht analog)<br />

berechnungsfähig, wenn <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 (s.o.) angesetzt wird.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809<br />

Die Berechnung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 ist gebührenrechtlich zulässig, wird aber im Rahmen des<br />

operativen Eingriffes am Ösophagus nicht durchgeführt. Es werden nur die regionalen<br />

Lymphknoten exstirpiert (s.o.).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2404<br />

Nicht noch zusätzlich für Lymphknotenentfernung berechnungsfähig, wenn <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3013<br />

und/o<strong>der</strong> 1783 analog (s.o.) angesetzt werden.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2407 analog<br />

Die Resektion <strong>der</strong> mediastinalen, d.h. einschließlich <strong>der</strong> prätrachealen, Lymphknoten ist abschließend<br />

mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3013 abgegolten (s.o).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2580<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2583<br />

Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn <strong>der</strong> Nerv im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />

einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt werden soll.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2584<br />

Der originäre Leistungsinhalt wird hier nicht erbracht. Die Gebührenposition kann nicht für<br />

die lediglich temporäre Verlagerung des Nerven im Kontext einer Nervenschonung berechnet<br />

werden.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />

Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />

einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />

soll. Sie kann auch nicht für die Unterbindung des Ductus thoracicus angesetzt werden, weil<br />

es sich um eine Zugangsleistung im Rahmen <strong>der</strong> Ösophagusresektion und eine Teilleistung<br />

<strong>der</strong> Lymphadenektomie handelt.<br />

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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2974<br />

Nicht berechnungsfähig für Maßnahmen im Rahmen des transhiatalen Zugangs, auch nicht<br />

analog.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3138<br />

ZP, im Übrigen keine eigenständige Indikation.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3149<br />

Nicht für die Bildung des Magenschlauchs (auch nicht analog) berechnungsfähig, wenn<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 (s.o.) angesetzt wird.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3152<br />

Nicht analog für die Pylorusdilatation, z.B. zur Vorbeugung einer Pylorushyperaktivität<br />

(Magenentleerungsstörung) infolge <strong>der</strong> Denervierung nach Eingriffen am Magen, da es sich<br />

um eine Teilleistung des Gesamteingriffes (Operation eines Ösophaguskarzinoms) handelt.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3153<br />

Die Pyloroplastik zur Vorbeugung einer Pylorushyperaktivität (Magenentleerungsstörung)<br />

infolge <strong>der</strong> Denervierung nach Eingriffen am Magen ist eine Teilleistung des Gesamteingriffes<br />

(Operation eines Ösophaguskarzinoms).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3158 analog<br />

Nicht berechnungsfähig für die Anastomose neben dem originären Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177<br />

(s.o).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 analog<br />

Nicht berechnungsfähig für die Entnahme des Darminterponats und die Anastomose am<br />

Entnahmeort neben dem originären Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 (s.o).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172<br />

ZP<br />

Wird neben <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3130 <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 berechnet (s.o.), ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 analog für die<br />

Entfernung bzw. Ablösung des großen Netzes vom Kolon nicht zusätzlich berechnungsfähig,<br />

weil es sich dabei um eine Teilleistung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 handelt.<br />

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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3280<br />

Nicht berechnungsfähig für Maßnahmen im Rahmen des transhiatalen Zugangs, auch nicht<br />

analog. Kann auch nicht berechnet werden, wenn eine Hiatushernie vorliegt, weil ohnehin im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Operation artifiziell <strong>der</strong> Hiatus als Zugangsweg geweitet wird und an<strong>der</strong>enfalls<br />

eine Doppelhonorierung erfolgen würde.<br />

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Magen<br />

Magenkarzinom<br />

Die <strong>GOÄ</strong> weist keine spezifische Position für die Operation des Magenkarzinoms aus. Die<br />

Standardoperationen sind in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Lokalisation des Tumors und dem histologischen<br />

Befund die teilweise o<strong>der</strong> die vollständige Resektion des Magens (<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3145,<br />

3146 und 3147). Die <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3145 und 3146 sind nicht nebeneinan<strong>der</strong> berechnungsfähig.<br />

Soweit <strong>der</strong> Magen nicht vollständig entfernt wird, handelt es sich um eine Teilresektion im<br />

Sinne <strong>der</strong> Nr. 3145 (dies gilt insbeson<strong>der</strong>e auch für eine "4/5-Resektion"), es sei denn, es<br />

wird eine Kardiaresektion (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3146) durchgeführt.<br />

Den Legenden ist <strong>der</strong> konkrete Leistungsinhalt nicht zu entnehmen. Natürlich sind aber nicht<br />

nur die Eröffnungsleistungen, son<strong>der</strong>n auch die Tumorresektion und die Wie<strong>der</strong>herstellung<br />

<strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomosen (z.B. Roux-Y) ohne zusätzliche Maßnahmen am Speiseröhren-Magen-Trakt<br />

erfasst. Erfolgt die Bildung eines Magenschlauchs mit Hochzug des<br />

Magens bei einer Kardiaresektion, so ist wegen dieses zusätzlichen Aufwands, obwohl nur<br />

eine Anastomose durchgeführt wird, <strong>der</strong> Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 analog unter Abzug <strong>der</strong><br />

Eröffnungsleistung zulässig. Die Bildung eines Pouches stellt nur eine Operationsvariante<br />

dar, <strong>der</strong>en Aufwände nicht geson<strong>der</strong>t berechnet werden können.<br />

Für die Exstirpation <strong>der</strong> regionalen Lymphknoten (Kompartiment D1 und D2) ist <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

1783 analog unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung berechnungsfähig. Für die ggf. notwendige<br />

transhiatale mediastinale Lymphknotenentfernung ist die Nr. 2407 analog unter Abzug <strong>der</strong><br />

Eröffnungsleistung berechnungsfähig. Werden zusätzlich Lymphknoten (z.B. im Kompartiment<br />

D3) entfernt, ist stattdessen insgesamt maximal die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog unter Abzug<br />

<strong>der</strong> Eröffnungsleistung berechnungsfähig. Falls - im Ausnahmefall - eine transthorakale<br />

mediastinale Lymphknotenentfernung durchgeführt wird, ist statt Nr. 2407 analog die Nr.<br />

3013 einschlägig, und zwar ohne Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung, sofern nicht weitere intrathorakale<br />

Eingriffe erfolgen.<br />

Operative Interventionen an benachbarten Organen zwecks Entfernung von Tumoranteilen<br />

können mit den entsprechenden <strong>GOÄ</strong>-Positionen geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt werden<br />

abzüglich <strong>der</strong> jeweiligen Eröffnungsleistung, es sei denn, die Intervention erfolgt - in seltenen<br />

Fällen - über einen geson<strong>der</strong>ten Zugang.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3145, 3146 und 3147 berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2407 analog<br />

Neben <strong>der</strong> Nr. 1809 ist die Nr. 2407 analog nicht zusätzlich berechnungsfähig.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />

Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />

einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />

soll. Dies entspricht <strong>der</strong> Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 5. Juni 2008, AZ: 111 ZR<br />

239/07).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2970<br />

ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2985 analog<br />

Diese Position ist für den transhiatalen Zugang nicht berechnungsfähig.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2993<br />

Nach dem Kommentar <strong>der</strong> Viszeralchirurgen (DGC, BDC, DGV) soll diese Gebührenposition<br />

als Zugangsleistung für die thorakale Lymphadenektomie berechnungsfähig sein. Eine<br />

Zugangsleistung ist generell nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />

Gelingt die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität nur über einen zusätzlichen thorakalen<br />

Zugang, ist dieser Zugang nicht zusätzlich berechnungsfähig (ZP).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3012<br />

ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3129<br />

Die Nr. 3129 ist nicht berechnungsfähig, wenn <strong>der</strong> Magen bei einer Gastrektomie am unteren<br />

Ösophagus abgesetzt wird. Nur wenn ein Stück vom Ösophagus entfernt wird, kann die Nr.<br />

3129 unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung angesetzt werden.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 originär+ analog<br />

Nicht originär berechnungsfähig für das Lösen von Verwachsungen im operativen Zielgebiet.<br />

Nicht analog berechnungsfähig für die Entfernung des Großen Netzes. An<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong><br />

Exstirpation <strong>der</strong> Lymphknoten, bei <strong>der</strong> es um die Sicherung des Behandlungserfolges geht,<br />

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wird das Große Netz entfernt, um den Operationserfolg zu sichern. Aufgrund <strong>der</strong> radikalen<br />

Entfernung <strong>der</strong> Blutgefäße käme es an<strong>der</strong>nfalls zu einer Durchblutungsstörung des Großen<br />

Netzes.<br />

Ebenfalls nicht analog berechnungsfähig ist das Kochersehe Manöver (Mobilisation des<br />

Duodenums sowie ggf. des Pankreaskopfes).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3176 und 3167 sowie Nr. 1807 analog<br />

Die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomosen (z.B. Roux-Y) ohne zusätzliche<br />

Maßnahmen am Speiseröhren-Magen-Trakt ist mit <strong>der</strong> Zielleistung abgegolten.<br />

Die Bildung eines Pouches stellt nur eine Operationsvariante dar, <strong>der</strong>en Aufwände nicht<br />

geson<strong>der</strong>t berechnet werden können.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177<br />

Die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomosen (z.B. Roux-Y) ohne zusätzliche<br />

Maßnahmen am Speiseröhren-Magen-Trakt ist mit <strong>der</strong> Zielleistung abgegolten.<br />

Die Bildung eines Pouches stellt nur eine Operationsvariante dar, <strong>der</strong>en Aufwände nicht<br />

geson<strong>der</strong>t berechnet werden können.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196 analog<br />

Nicht für das Freipräparieren des Karzinoms <strong>der</strong> Magenhinterwand von <strong>der</strong> Bauchspeicheldrüse<br />

(ZP). Im Falle einer Tumorinfiltration des Pankreas ist diese Gebührenposition originär<br />

berechnungsfähig.<br />

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Leber<br />

Die zentrale Gebührenposition bei Leberoperationen ist Nr. 3185 (Operation an <strong>der</strong> Leber...).<br />

Gebührenrechtliche Probleme ergeben sich primär im Bereich <strong>der</strong> "Begleitleistungen", die<br />

daneben in Rechnung gestellt werden. Nr. 3185 ist einschlägig für jede Art von Eingriff an<br />

<strong>der</strong> Leber, unabhängig von <strong>der</strong> Krankheitsursache (Ätiologie), also z. B. auch für die Eröffnung<br />

eines Leberabszesses.<br />

Nicht selten wird Nr. 3185 auch mehrfach berechnet. Zulässig ist, Nr. 3185 je Resektat/Exzidat<br />

zu berechnen. Ein Resektat kann auch mehrere Tumore umfassen.<br />

Für die Exstirpation <strong>der</strong> regionalen Lymphknoten ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog unter Abzug <strong>der</strong><br />

Eröffnungsleistung berechnungsfähig. Werden zusätzlich Lymphknoten entfernt, ist stattdessen<br />

die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung berechnungsfähig. Daneben<br />

ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802 für die Gefäßfreilegung im Rahmen <strong>der</strong> Lymphknotenentfernung<br />

nicht zusätzlich berechnungsfähig (vgl. BGH-Urteil vom 5. Juni 2008, AZ: 111 ZR 239/07).<br />

Die operative Behandlung <strong>der</strong> Echinococcuszyste ist ausschließlich mit <strong>der</strong> Gebührennummer<br />

3185 berechnungsfähig. Eine Aufspaltung in die Einzelschritte (wie z.B. Teilresektion,<br />

Entdeckelung, Punktion o<strong>der</strong> Defektabdeckung mittels Netzplombe/Omentumplastik) ist<br />

nicht zulässig.<br />

Die Leberabszesseröffnung ist ausschließlich mit <strong>der</strong> Gebührennummer 3185 berechnungsfähig.<br />

Eine Aufspaltung in die Einzelschritte (wie z.B. Darstellung, Exploration <strong>der</strong> Leber und<br />

Inzision des Parenchyms) ist nicht zulässig.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 290<br />

Wird berechnet für die Versiegelung <strong>der</strong> Resaktionsfläche zur Vermeidung von z.B. Nachblutung<br />

(z.B. Fibrinversiegelung). Unselbständige Teilleistung (ZP).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 298<br />

Nicht für die Abstrichentnahme aus <strong>der</strong> Echinococcuszyste o<strong>der</strong> bei Leberabszess berechnungsfähig<br />

(ZP).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 315<br />

Nicht für die Punktion <strong>der</strong> Echinococcuszyste berechnungsfähig (ZP).<br />

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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 706 analog<br />

Berechnet für die Anwendung des Ultraschalldissektors (ZP).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2032<br />

Keine eigenständige Indikation (ZP).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2093<br />

Nicht für die Spülung <strong>der</strong> Echinococcuszyste berechnungsfähig (ZP).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2421 analog<br />

Begründung siehe Nr. 290.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2442 analog<br />

Begründung siehe Nr. 290.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802 analog<br />

Wird für Pringle-Manöver bzw. Hilus-Okklusion zur Herstellung <strong>der</strong> Leberischämie (Maßnahme<br />

zur Verringerung des Blutverlustes bei Leberresektion) berechnet. Unselbständige<br />

Teilleistung/ZP (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 13. November 2003, AZ: 11 S 6172/03).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2804 analog<br />

Siehe Begründung zu Nr. 2802 analog.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3137<br />

Nicht für die Abszesseröffnung bei Leberabszess berechnungsfähig (ZP).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3139 analog<br />

Wird für die Eröffnung des Bauchraumes bei Lebererkrankung mit ausgedehnter Revision<br />

und Präparation des Lig. hepatoduodenale berechnet. Unselbständige Teilleistung (ZP).<br />

Gerechtfertigt ist aber für den zusätzlichen Zeitaufwand <strong>der</strong> Ansatz eines erhöhten Steigerungsfaktors<br />

bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Hauptleistung.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176 analog<br />

Nicht für die Defektdeckung nach Operation <strong>der</strong> Echinococcuszyste durch Netzplombe/Omentumplastik<br />

berechnungsfähig (ZP).<br />

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Gutartige/bösartige Tumore:<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3185 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

Formale Hemihepatektomie<br />

Die Hemihepatektomie entspricht einem Resektat. Folglich ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3185 einmal einschlägig.<br />

Operative Interventionen an benachbarten Organen zwecks Entfernung von Tumoranteilen<br />

können mit den entsprechenden <strong>GOÄ</strong>-Positionen geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt werden<br />

abzüglich <strong>der</strong> jeweiligen Eröffnungsleistung, es sei denn, die Intervention erfolgt über einen<br />

geson<strong>der</strong>ten Zugang.<br />

Für die Exstirpation <strong>der</strong> regionalen Lymphknoten ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog unter Abzug <strong>der</strong><br />

Eröffnungsleistung berechnungsfähig. Werden zusätzlich Lymphknoten entfernt, ist stattdessen<br />

die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung berechnungsfähig.<br />

Daneben ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802 für die Gefäßfreilegung im Rahmen <strong>der</strong> Lymphknotenentfernung<br />

nicht zusätzlich berechnungsfähig (vgl. BGH-Urteil vom 5. Juni 2008, Az.: III ZR<br />

239/07).<br />

Regelmäßig wird bei <strong>der</strong> Hemihepatektomie die Gallenblase mit entfernt, wenn die Resektionslinie<br />

<strong>der</strong> Hemihepatektomie das Gallenblasenbett tangiert. Nur wenn sich eine eigenständige<br />

Indikation für die Cholezystektomie ergibt, ist diese geson<strong>der</strong>t mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3186<br />

berechnungsfähig.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3185 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 290<br />

Wird berechnet für die Versiegelung <strong>der</strong> Resektionsfläche zur Vermeidung von z.B. Nachblutung<br />

(z.B. Fibrinversiegelung). Unselbständige Teilleistung (ZP).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2442 analog<br />

Begründung siehe <strong>GOÄ</strong>-Nr. 290.<br />

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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802 analog<br />

Wird für Pringle-Manöver bzw. Hilus-Okklusion zur Herstellung <strong>der</strong> Leberischämie (Maßnahme<br />

zur Verringerung des Blutverlustes bei Leberresektion) berechnet. Unselbständige<br />

Teilleistung (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. November 2003, Az.: 11 S 6172/03).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2804 analog<br />

Siehe Begründung zu Nr. 2802 analog.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2891 analog<br />

Wird berechnet für die Durchtrennung <strong>der</strong> Lebervenen an ihrer Einmündung in die Vena<br />

cava und Naht <strong>der</strong> Mündungsstelle in die Vena cava. Mangels eigenständiger Indikation sind<br />

diese Leistungen nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3139 analog<br />

Wird für die Eröffnung des Bauchraumes bei Lebererkrankung mit ausgedehnter Revision<br />

und Präparation des Lig. hepatoduodenale berechnet. Unselbständige Teilleistung (Zielleistungsprinzip).<br />

Gerechtfertigt ist aber für den zusätzlichen Zeitaufwand <strong>der</strong> Ansatz eines<br />

erhöhten Steigerungsfaktors <strong>der</strong> Hauptleistung.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187 originär o<strong>der</strong> analog<br />

Nicht berechnungsfähig, weil die Präparation des Gallenganges und die Durchtrennung des<br />

jeweiligen zentralen Astes mit Verschluss des entsprechenden Stumpfes mit <strong>der</strong> Zielleistung<br />

abgegolten ist.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3284 analog<br />

Die Deckung <strong>der</strong> Resektionsfläche mit großem Netz zur Sicherung des Operationserfolges<br />

und Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Komplikationslast ist keine selbständige Leistung. ZP.<br />

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Galle<br />

Die Leistung nach Nr. 3186 beschreibt die alleinige Entfernung <strong>der</strong> Gallenblase (Cholezystektomie).<br />

Das operative Vorgehen zur Gallenblasenentfernung schließt die Entfernung des<br />

Gallenblasenganges (ductus zysticus) grundsätzlich mit ein. Daraus rechtfertigt sich nicht <strong>der</strong><br />

Ansatz <strong>der</strong> Nr. 3187. Das gilt auch für den Fall, dass das operative Vorgehen durch unübersichtliche<br />

Verhältnisse erschwert wird (beispielsweise infolge von Vernarbungen, Verwachsungen<br />

o<strong>der</strong> entzündlichen Infiltrationen) und deswegen Gallengänge (ductus choledochus,<br />

ductus hepaticus dexter, ductus hepaticus sinister, ductus hepaticus communis) freipräpariert<br />

werden müssen. Gerechtfertigt ist aber für den zusätzlichen Zeitaufwand <strong>der</strong> Ansatz<br />

eines erhöhten Steigerungsfaktors.<br />

Ist dagegen ein Eingriff an den Gallengängen (ductus choledochus, ductus hepaticus dexter,<br />

ductus hepaticus sinister, ductus hepaticus communis) medizinisch indiziert – mit o<strong>der</strong> ohne<br />

Gallenblasenentfernung – ist die Nr. 3187 berechnungsfähig.<br />

Bei einer laparoskopischen Entfernung <strong>der</strong> Gallenblase bzw. bei einer laparoskopischen<br />

Operation an den Gallengängen kann nicht neben <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3186 bzw. <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187<br />

zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nr. 700 berechnet werden. <strong>GOÄ</strong>-Nr. 700 ist nur berechnungsfähig, wenn die<br />

Laparoskopie diagnostischen Zwecken dient.<br />

Steht vor einem Eingriff fest, dass eine Behin<strong>der</strong>ung des Gallenabflusses (z.B. Gallengangstenose)<br />

nur durch eine biliodigestive Anastomose mit Interposition beseitigt werden kann,<br />

sind neben <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188 die <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3186 o<strong>der</strong> 3187 nicht berechnungsfähig.<br />

Wird zunächst erfolglos versucht, die Durchgängigkeit des Gallengangs wie<strong>der</strong>herzustellen<br />

und erst dann eine biliodigestive Anastomose mit Interposition vorgenommen, ist es zulässig,<br />

die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187 und <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188 und nebeneinan<strong>der</strong> zu berechnen.<br />

Die Anlegung einer T-Dränage ist nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig<br />

(vgl. Brück, Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187, Rn. 4).<br />

Wird im Rahmen einer Operation an den Gallengängen nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187 zur Sicherung<br />

des Operationsergebnisses eine Choledochoskopie durchgeführt, ist diese als unselbstständige<br />

Teilleistung nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig. Dem steht die Leistungslegende <strong>der</strong><br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3121 nicht entgegen. Denn <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3121 erfasst die Choledochoskopie mit eigenständiger<br />

Indikation, z. B. bei Verdacht auf Tumorinfiltration eines Magen- o<strong>der</strong> Bauchspei-<br />

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cheldrüsenkarzinoms. Wird bei einer intraabdominalen Operation eine Choledochoskopie in<br />

diesem Sinne als eigenständige Leistung erbracht und aufgrund des Ergebnisses dieser<br />

Untersuchung dann eine Operation <strong>der</strong> Gallengänge durchgeführt, ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3121 neben<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187 berechnungsfähig.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach den <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3186 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 315<br />

Zielleistungsprinzip.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3120 analog<br />

Wird berechnet für ausgiebige Spülung bei Austritt infizierter Galle o<strong>der</strong> Eiter; diese ist als<br />

Teilleistung nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3186 ist fakultativer Bestandteil <strong>der</strong> Leistung nach Nr. 3187.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach den <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3187, 3188 berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3167<br />

Die Fußpunktanastomose am Dünndarm im Rahmen <strong>der</strong> biliodigestiven Anastomose nach<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188 dient <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Dünndarmpassage. Sie ist damit ein methodisch<br />

notwendiger Einzelschritt um das operative Ergebnis zu sichern.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3186<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3186 ist fakultativer Bestandteil <strong>der</strong> Leistung nach Nr. 3187<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3190<br />

Vergleiche Brück, Kommentar zur <strong>GOÄ</strong> zur Nr.3187 Rn.1 und 3, Lang et al. zur Nr. 3187<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3205<br />

Wird analog berechnet für die Anlegung einer T-Dränage (s.o).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 5295<br />

Keine eigenständige Indikation (ZP).<br />

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Gallenblasenkarzinom<br />

Die <strong>GOÄ</strong> weist keine spezifische Position für die Operation das Gallenblasenkarzinom aus.<br />

Die Standardoperation in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Lokalisation des Tumors und dem histologischen<br />

Befund ist die Exstirpation <strong>der</strong> Gallenblase, des Ductus cysticus, Erfassung einer ca.<br />

2 - 5 cm breiten, an das Gallenblasenbett angrenzenden Lebergewebszone o<strong>der</strong> anatomische<br />

Leberresektion (Resektion <strong>der</strong> Segmente IVb und V) und die Lymphadenektomie<br />

(am Ductus cysticus, im hepatoduodenalen Ligament, supra-, ggf. auch retropankreatisch).<br />

Bei Infiltration des Ductus choledochus kann eine Mitresektion des Ductus choledochus<br />

indiziert sein.<br />

Für die Exstirpation <strong>der</strong> Gallenblase und des Ductus cysticus ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3186 berechnungsfähig.<br />

Nicht ansetzbar für die Erfassung einer 2-5 cm breiten Sicherheitszone am<br />

Lebergewebe ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3185 (vgl. Brück, Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3185,<br />

Rn.3). Werden im fortgeschrittenen Stadium <strong>der</strong> Erkrankung Lebersegmentresektionen notwendig,<br />

sind diese neben <strong>GOÄ</strong>-Nr.3186 mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>–Nr.3185 unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung<br />

berechnungsfähig.<br />

Für die Entfernung <strong>der</strong> regionalen Lymphknoten (Ductus cysticus, hepato-duodenalen<br />

Ligament, supra-, ggf. auch retropankreatisch) ist <strong>GOÄ</strong>-Nr.1783 analog unter Abzug <strong>der</strong><br />

Eröffnungsleistung zu berechnen.<br />

Infiltriert das Gallenblasenkarzinom die Gallengänge, ist anstelle <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3186 die<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187 einschlägig.<br />

Erfolgt die Anlage einer biliodigestiven Anastomose ist hierfür unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung<br />

die <strong>GOÄ</strong>- Nr. 3188 anzusetzen.<br />

Operative Interventionen an benachbarten Organen zwecks Entfernung von Tumoranteilen<br />

können mit den entsprechenden <strong>GOÄ</strong>-Positionen geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt werden<br />

abzüglich <strong>der</strong> jeweiligen Eröffnungsleistung, es sei denn, die Intervention erfolgt über einen<br />

geson<strong>der</strong>ten Zugang.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach den <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3185, 3186, 3187 berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 290<br />

Wird berechnet für die Versiegelung <strong>der</strong> Resektionsfläche zur Vermeidung von z.B. Nachblutung<br />

(z.B. Fibrinversiegelung). Unselbständige Teilleistung (ZP).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809<br />

Die Berechnung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr.1809 ist gebührenrechtlich zulässig, wird aber im Rahmen <strong>der</strong><br />

Operation des Gallenblasenkarzinoms nicht durchgeführt. Es werden nur die regionalen<br />

Lymphknoten exstirpiert (s.o.).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />

Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />

einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />

soll. Im Rahmen <strong>der</strong> Lymphknotenentfernung nicht zusätzlich berechnungsfähig (vgl. BGH-<br />

Urteil vom 5. Juni 2008, Az.: III ZR 239/07).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2804 analog<br />

Wird für Pringle-Manöver (Maßnahme zur Verringerung des Blutverlustes bei Leberresektion)<br />

berechnet. Unselbständige Teilleistung/ZP (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 13.<br />

November 2003, Az.: 11 S 6172/03).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3167<br />

Die Fußpunktanastomose am Dünndarm im Rahmen <strong>der</strong> biliodigestiven Anastomose nach<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188 dient <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Dünndarmpassage. Sie ist damit ein methodisch<br />

notwendiger Einzelschritt um das operative Ergebnis zu sichern.<br />

Resektion des proximalen Gallengangskarzinoms<br />

Die <strong>GOÄ</strong> weist keine spezifische Position für die Resektion des proximalen Gallengangkarzinoms<br />

aus. Diese Tumoren liegen im Ductus hepaticus communis mit seinen beiden Hauptästen.<br />

Das Erreichen des Behandlungsziels, die Resektion mit tumorfreien Resektionsrän<strong>der</strong>n,<br />

hängt aufgrund <strong>der</strong> unmittelbaren Nachbarschaft zum Leberparenchym, <strong>der</strong> Pforta<strong>der</strong><br />

und <strong>der</strong> Leberarterie, entscheidend von <strong>der</strong> Lokalisation des Tumors ab.<br />

Die Resektion des extrahepatischen Gallengangs ist mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187, die Anlage <strong>der</strong> biliodigestive<br />

Anastomose mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188, unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung und die regionale<br />

Lymphadenektomie mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung<br />

berechnungsfähig.<br />

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Ist aufgrund <strong>der</strong> Lokalisation des Tumors eine Leberteilresektion erfor<strong>der</strong>lich, kann die <strong>GOÄ</strong>-<br />

Nr. 3185 unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung berechnet werden.<br />

Operative Interventionen an benachbarten Organen zwecks Entfernung von Tumoranteilen<br />

können mit den entsprechenden <strong>GOÄ</strong>-Positionen geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt werden<br />

abzüglich <strong>der</strong> jeweiligen Eröffnungsleistung, es sei denn, die Intervention erfolgt über einen<br />

geson<strong>der</strong>ten Zugang.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach den <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3187 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809<br />

Die Berechnung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 ist gebührenrechtlich zulässig, wird aber im Rahmen <strong>der</strong><br />

Operation des Gallengangskarzinoms nicht durchgeführt. Es werden nur die regionalen<br />

Lymphknoten entfernt (s.o.).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />

Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />

einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />

soll. Im Rahmen <strong>der</strong> Lymphknotenentfernung nicht zusätzlich berechnungsfähig (vgl. BGH-<br />

Urteil vom 5. Juni 2008, Az.: III ZR 239/07).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3167<br />

Die Fußpunktanastomose am Dünndarm im Rahmen <strong>der</strong> biliodigestiven Anastomose nach<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188 dient <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Dünndarmpassage. Sie ist damit ein methodisch<br />

notwendiger Einzelschritt um das operative Ergebnis zu sichern.<br />

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Pankreas<br />

Die Chirurgie <strong>der</strong> Bauchspeicheldrüse (Pankreas) umfasst die operative Behandlung bösartiger<br />

(z.B. Karzinome) sowie gutartiger Verän<strong>der</strong>ungen (z.B. chronische Pankreatitis). Die<br />

Standardoperationen sind in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Lokalisation <strong>der</strong> krankhaften Verän<strong>der</strong>ungen,<br />

die teilweise o<strong>der</strong> die vollständige Resektion des Pankreas (<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3195, 3196,3197<br />

und 3198). Die <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3195 bis 3198 sind nicht nebeneinan<strong>der</strong> berechnungsfähig.<br />

Pankreaslinksresektion<br />

Dieses Verfahren wird bei Tumoren o<strong>der</strong> Entzündungen im Pankreasschwanz o<strong>der</strong> Teilen<br />

des Pankreaskörpers angewendet. Bei dieser Operation wird ein mehr o<strong>der</strong> weniger großer<br />

Teil des Pankreas entfernt (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196).<br />

In <strong>der</strong> Regel wird <strong>der</strong> Pankreasgang an <strong>der</strong> Trennlinie verschlossen. In manchen Fällen wird<br />

<strong>der</strong> Pankreasgang mit einer Dünndarmschlinge verbunden (sog. Drainage), um den Pankreassaft<br />

in den Darm umzuleiten. Um zu verhin<strong>der</strong>n, dass Darminhalt an den Pankreasstumpf<br />

gelangt, wird diese Darmschlinge durch eine sog. Fußpunktanastomose „ausgeschaltet“,<br />

indem ein Kurzschluss zwischen den Schenkeln <strong>der</strong> Schlinge geschaffen wird. Für diese<br />

komplexen operativen Schritte kann zusätzlich die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3194 analog –abzüglich <strong>der</strong><br />

Eröffnungsleistung – in Rechnung gestellt werden.<br />

Es wird versucht, bei dieser Operation die Milz zu erhalten. Muss sie doch entfernt werden,<br />

weil z.B. die Blutgefässversorgung von Pankreasschwanz und Milz eine gemeinsame Verbindung<br />

haben, dann ist <strong>der</strong> Mehraufwand über den Multiplikator zu erfassen.<br />

Liegen Stenosen des Pankreasganges im kopfwärtigen Bereich o<strong>der</strong> massive chronisch entzündliche<br />

Verän<strong>der</strong>ungen an Kopf und Korpus vor, erfor<strong>der</strong>t dies zusätzlich eine Pankreatikojejunostomie,<br />

die mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3167 – abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung – berechnungsfähig<br />

ist.<br />

Operative Interventionen an benachbarten Organen/Strukturen zwecks Entfernung von<br />

Tumoranteilen können mit den entsprechenden <strong>GOÄ</strong>-Positionen geson<strong>der</strong>t in Rechnung<br />

gestellt werden abzüglich <strong>der</strong> jeweiligen Eröffnungsleistung. Es sei denn, die Intervention<br />

erfolgt über einen geson<strong>der</strong>ten Zugang.<br />

Bei bösartiger Erkrankung werden die regionalen Lymphknoten ausgeräumt. Diese Lymphadenektomie<br />

umfasst die regionalen Lymphknoten <strong>der</strong> 1. Station (supra-, infrapankreatische<br />

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und pankreatikoduodenale Lymphknoten) und die Milzexstirpation (in diesem Fall <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

3199 unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung), um die Lymphknoten um die Milzgefäße und am<br />

Milzhilus mit zu entfernen. Für die Exstirpation <strong>der</strong> regionalen Lymphknoten ist <strong>GOÄ</strong>-Nr.1783<br />

analog – abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung –berechnungsfähig.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach den <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />

Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />

einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />

soll. Dies entspricht <strong>der</strong> Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 5. Juni 2008, Az.: III ZR 239/07).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2900 analog (für die Entfernung von Varizenkonvoluten)<br />

Es handelt sich um eine Maßnahme zur Vermeidung <strong>der</strong> Blutung und zur Blutstillung, und<br />

somit lediglich um eine Teilleistung (z.B. bei Milzvenenthrombose mit massiver segmentaler<br />

lienaler Hypertension, die durch die Dissektion nicht behoben wird). Der Mehraufwand ist<br />

durch den Multiplikator abzubilden<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 originär und analog<br />

We<strong>der</strong> originär noch analog berechnungsfähig für die Darmmobilisation (Zielleistungsprinzip).<br />

Zugangsleistungen stellen keine eigenständige Indikation dar und dürfen nicht<br />

geson<strong>der</strong>t berechnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 2008, Az.: III ZR 293/07).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3167<br />

Die Fußpunktanastomose am Dünndarm dient <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Dünndarmpassage. Sie<br />

ist damit ein methodisch notwendiger Einzelschritt, um das operative Ergebnis zu sichern.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Pankreaticojejunostomie erfolgt keine Transposition des Darmteiles<br />

nach <strong>der</strong> Leistungslegende <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176, son<strong>der</strong>n lediglich eine Mobilisierung<br />

des Darmes, um die Pankreaticojejunostomie durchzuführen.<br />

<strong>GOÄ</strong>- Nr. 3199<br />

Nicht für die Entfernung <strong>der</strong> Milz, wenn sie aufgrund anatomischer Varianten <strong>der</strong> Gefäßversorgung<br />

für die Pankreaslinksresektion erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

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Drainage-Operation<br />

Bei diesen Verfahren werden Abflussstörungen, die bei <strong>der</strong> Erkrankung aufgetreten sind,<br />

beseitigt. Am häufigsten werden Pseudozysten, die sich im Verlauf einer Pankreatitis bilden<br />

können, auf diese Weise operiert. Die Pseudozyste wird eröffnet und mit einer ausgeschalteten<br />

Dünndarmschlinge verbunden (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3194), sodass das gestaute Sekret abfließen<br />

kann.<br />

Ist im Verlauf einer chronischen Pankreatitis <strong>der</strong> gesamte Pankreasgang erweitert, so wird<br />

gelegentlich die gesamte Bauchspeicheldrüse aufgeschnitten und die so geöffnete Drüse auf<br />

eine ausgeschaltete Dünndarmschlinge aufgenäht. Da die <strong>GOÄ</strong> keine spezifische Position<br />

für diesen Eingriff ausweist, gilt aufgrund <strong>der</strong> Gleichwertigkeit <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> analoge<br />

Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3194 und nicht <strong>der</strong> analoge Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr.3196 zuzüglich <strong>der</strong><br />

Rekonstruktionsleistungen. Gerechtfertigt ist aber für den zusätzlichen Zeitaufwand, für die<br />

Verbindung mit <strong>der</strong> Dünndarmschlinge (Pankreaticojejunostomie), <strong>der</strong> Ansatz eines erhöhten<br />

Steigerungsfaktors.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach den <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3194 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 315<br />

Nicht für die Punktion des Pankreasganges o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Pankreaszyste berechnungsfähig (ZP).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2404<br />

Nicht für die intraoperative Probeexzision (ZP)<br />

<strong>GOÄ</strong>- Nr. 3167<br />

Die Fußpunktanastomose am Dünndarm dient <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Dünndarmpassage. Sie<br />

ist damit ein methodisch notwendiger Einzelschritt, um das operative Ergebnis zu sichern.<br />

Auch nicht für die Pankreaticojejunostomie da Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3194<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 originär und analog<br />

We<strong>der</strong> originär noch analog berechnungsfähig für die Darmmobilisation (ZP). Zugangsleistungen<br />

stellen keine eigenständige Indikation dar und dürfen nicht geson<strong>der</strong>t berechnet<br />

werden (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 2008, Az.: III ZR 293/07).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176<br />

Ist Inhalt <strong>der</strong> Leistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3194 („Interposition eines Darmabschnittes“)<br />

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Pankreoduodenektomie z. B. nach Whipple<br />

Zu den bei Tumorerkrankungen des Pankreas angewendeten Operationsverfahren zählen<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Pankreoduodenektomie nach Whipple und die pyloruserhaltende Pankreoduodenektomie.<br />

Inzwischen ist es auch möglich neben dem Magen auch das Duodenum zu<br />

erhalten.<br />

Die Pankreoduodenektomie (z. B. nach Whipple) ist mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3198 erfasst. Bei <strong>der</strong><br />

klassischen Operation nach Whipple wird <strong>der</strong> Pankreaskopf, das Duodenum, <strong>der</strong> distale<br />

Gallengang inklusive <strong>der</strong> Gallenblase sowie ein Drittel des Magens entfernt. Die Rekonstruktion<br />

des Gallenganges erfolgt über eine sog. Hepatikojejunostomie (Verbindung <strong>der</strong> Leber<br />

mit dem Dünndarm), das Restpankreas wird über eine Pankreatikojejunostomie (Verbindung<br />

<strong>der</strong> Bauchspeicheldrüse mit dem Dünndarm), <strong>der</strong> Magen über eine Gastrojejunostomie<br />

(Verbindung des Magens mit dem Dünndarm) rekonstruiert. Die Verschlüsse dieser Öffnungen<br />

sind zwingen<strong>der</strong> Bestandteil <strong>der</strong> Operation, sodass die jeweiligen Anastomosen keine<br />

eigenständig berechnungsfähigen Leistungen darstellen. Werden die regionären Lymphknoten<br />

entfernt, ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung zusätzlich<br />

berechnungsfähig, bei Entfernung weiterer Lymphknoten stattdessen die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809<br />

analog unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3198 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 315<br />

Nicht für die Punktion <strong>der</strong> Bauchspeicheldrüse berechnungsfähig (ZP).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 321<br />

Nicht für die Sondierung des Pankreasganges (ZP)<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />

Die Leistung hat keinen selbstständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />

einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />

soll. Dies entspricht <strong>der</strong> Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 5. Juni 2008, Az.: III ZR 239/07).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3176 und 3167<br />

Die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomosen (z. B. Roux-Y) ist mit <strong>der</strong> Zielleistung<br />

abgegolten.<br />

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<strong>GOÄ</strong>-Nr.3187<br />

Operation an Gallengängen hat keine eigene Indikation (ZP).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188<br />

Biliodigestive Anastomose ist Leistungsbestandteil <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3198.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3195<br />

Resektion des Kopfanteils vom Pankreas ist Leistungsbestandteil <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3198.<br />

Im Unterschied zur klassischen Operation nach Whipple bleibt bei <strong>der</strong> pyloruserhaltenden<br />

Pankreoduodenektomie <strong>der</strong> Magen und das postpylorische Duodenumsegment erhalten.<br />

Sie kann in <strong>der</strong> Regel durchgeführt werden. Da es sich auch hier um eine Duodenopankreatektomie<br />

(siehe Pschyrembel) handelt, ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3198 einschlägig. Kann zusätzlich<br />

auch in seltenen Fällen das Duodenum erhalten werden, ist <strong>der</strong> Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

3198 nicht erfüllt. Der Aufwand bei dieser Operationsvariante entspricht aber dem <strong>der</strong><br />

Leistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3198, sodass diese analog anzusetzen ist.<br />

Es gilt die Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3198 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung).<br />

Pankreaskopfresektion (auch duodenumerhaltend)<br />

Bei <strong>der</strong> Pankreaskopfresektion wird – an<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> OP nach Whipple – <strong>der</strong> Kopf <strong>der</strong><br />

Bauchspeicheldrüse unter Erhalt des Zwölffingerdarms entfernt. Durch den Verzicht auf die<br />

Entfernung des Duodenums, <strong>der</strong> extrahepatischen Gallenwege sowie einer Teilentfernung<br />

des Magens, ist lediglich eine Verbindung <strong>der</strong> Bauchspeicheldrüse mit dem Dünndarm erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Diese OP ist mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3195 zu berechnen. In <strong>der</strong> Abrechnungspraxis wird für die<br />

Anastomose (Verbindung des Gallenganges mit dem Dünndarm) geson<strong>der</strong>t <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188<br />

berechnet. Dies wi<strong>der</strong>spricht dem Zielleistungsprinzip und ist unzulässig. In dem speziellen<br />

Fall, dass bei Patienten mit ursprünglich intrapankreatischer Gallenwegsstenose eine hinreichende<br />

Dekompression des Gallenganges durch die Resektion des Pankreaskopfes nicht<br />

erreicht werden kann und eine Längsspaltung des Gallenganges mit Einnaht in die verbleibende<br />

Pankreaskopfwand erfolgt, ist <strong>der</strong> zusätzliche Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3190 analog<br />

gerechtfertigt.<br />

Im Falle multipler Stenosen des Pankreasganges erfolgt eine Keilresektion des verbliebenen<br />

Pankreasschwanzes und Anastomosierung mit Dünndarm (Freysche Modifikation). Diese<br />

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Leistung ist mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196 analog zu berechnen. Erfolgen die plastischen Korrekturen<br />

sowohl am Gallengang als auch am Pankreasgang, können die <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3190 analog und<br />

3196 analog in Rechnung gestellt werden.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3195 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />

Die Leistung hat keinen selbstständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />

einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />

soll (BGH, 5. Juni 2008, Az.: III ZR 239/07).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3167, 3176 und 3188<br />

Die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomosen (z. B. Roux-Y) ist mit <strong>der</strong> Zielleistung<br />

abgegolten.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3205<br />

Das Einlegen einer T-Dränage ist nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />

Nekrosektomie bei nekrotisieren<strong>der</strong> Pankreatitis<br />

Das Ziel <strong>der</strong> Operation ist, durch das Ermöglichen des Abflusses <strong>der</strong> Pankreasnekrosen<br />

nach außen (Drainage) den Selbstverdauungsprozess zu beenden. Die nekrotisierende<br />

Pankreatitis geht regelhaft mit einer Peritonitis einher. Deshalb ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3139 originär<br />

einschlägig, ggf. einschließlich <strong>der</strong> Saug-Spül-Drainage. Die gebotene, vom Umfang individuelle,<br />

variable Entfernung von Pankreasnekrosen unabhängig von <strong>der</strong>en Lokalisation und<br />

ggf. <strong>der</strong> Nekrosen benachbarter Strukturen und Organe (z. B. Nieren) ist insgesamt mit<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196 analog (unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) abzurechnen. Die Mobilisierung<br />

des Darmes stellt eine nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähige Teilleistung dar.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben den Zielleistungen nach den <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3139 und 3196 analog berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1830 analog<br />

Diese Gebührenposition ist nicht analog für die Entfernung <strong>der</strong> Nekrosen im Pankreas<br />

berechnungsfähig, da die Leistung mit dem analogen Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196 erfasst ist.<br />

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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2032 analog und <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2093<br />

Die Anlage <strong>der</strong> Lavage bzw. Drainage ist Leistungsbestandteil <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3139 (vgl. Brück,<br />

Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>, zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3139, Rn.1).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3136 und 3137<br />

Eröffnung und Drainagen von Abszessen im Bauchraum stellen sich als unselbständige<br />

Teilleistungen dar, Zielleistungsprinzip.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 originär und analog<br />

Diese <strong>GOÄ</strong>-Nr. kommt we<strong>der</strong> originär noch analog für die Darmmobilisation in Betracht, da<br />

die Darmmobilisation mit <strong>der</strong> Zielleistung abgegolten ist. Zugangsleistungen stellen keine<br />

eigenständige Indikation dar und dürfen nicht geson<strong>der</strong>t berechnet werden (vgl. BGH, Urt. v.<br />

5. Juni 2008, Az.: III ZR 293/07).<br />

Zugangsvariante über Flankenschnitt<br />

Bei ein- o<strong>der</strong> beidseitigem Flankenschnitt ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1830 analog je Seite berechnungsfähig<br />

für die retrokolische und die perirenale Nekrosektomie mit Eröffnung <strong>der</strong> Bursa<br />

omentalis von retroperitoneal. Die Spül- und/o<strong>der</strong> Saugdrainage kann je Seite mit <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

2032 berechnet werden.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben den Zielleistungen nach den <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 1830 analog und 2032 berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2093<br />

Die Spülung ist Leistungsbestandteil <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2032 und somit nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />

Gutartige Pankreastumore<br />

Zystadenome, endokrine Tumore<br />

Für die Entfernung von Zystadenomen gelten die Abrechnungsmodalitäten, die bei den einzelnen<br />

Verfahren <strong>der</strong> Pankreasresektion dargestellt wurden.<br />

Das therapeutische Vorgehen bei gutartigen, lokalisierten, endokrinen Tumoren (Insulinom,<br />

Gastrinom, Glukagonom etc.) ist die Entfernung (z. B. Enukleation = Ausschälung) des<br />

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Tumors. Diese offen-chirurgische Intervention setzt die Mobilisierung des Duodenums nach<br />

Kocher und die Eröffnung <strong>der</strong> Bursa omentalis mit bimanueller Palpation des Pankreas<br />

voraus. Abhängig von <strong>der</strong> Lokalisation des Tumors ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196 originär o<strong>der</strong> analog<br />

einschlägig.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3196 (originär o<strong>der</strong> analog) berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />

Die Leistung hat keinen selbstständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />

einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />

soll. Im Rahmen <strong>der</strong> Lymphknotenentfernung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802 nicht zusätzlich berechnungsfähig<br />

(vgl. BGH, Urt. vom 5. Juni 2008, Az.: III ZR 239/07).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172<br />

Nicht ansatzfähig für die Darmmobilisation, Zielleistungsprinzip. Zugangsleistungen stellen<br />

nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine eigenständige Indikation dar und<br />

dürfen nicht geson<strong>der</strong>t berechnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 2008, AZ: III ZR 293/07).<br />

Papillentumore<br />

Bei umschriebenen, in <strong>der</strong> Papillenregion des Zwölffingerdarmes gelegenen gutartigen<br />

Tumoren o<strong>der</strong> bei hierbei lokalisierten unklaren kleinen Tumorbefunden ist die Papillen-Entfernung<br />

(Exstirpation) die medizinisch erfor<strong>der</strong>liche Intervention. Für die Exstirpation <strong>der</strong><br />

Papille einschließlich <strong>der</strong> Eröffnung des Duodenums ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3190 berechnungsfähig.<br />

Dabei sind regelhaft eine Choledochusrevision und eine Reinsertion des ductus choledochus<br />

und ductus pancreaticus an <strong>der</strong> Duodenalwand erfor<strong>der</strong>lich. Der bei ausgedehnteren<br />

Tumoren erhöhte Aufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach den <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3190 (originär o<strong>der</strong> analog) berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187<br />

Zum einen ist <strong>der</strong> Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187 nicht erfüllt. Zum an<strong>der</strong>en ist die Choledochusrevision<br />

Teil <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3190. Daher ist die Nr. 3187 nicht neben<br />

<strong>der</strong> Zielleistung berechnungsfähig.<br />

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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188<br />

Der Leistungsinhalt <strong>der</strong> Nr. 3188 wird nicht erbracht. Im Übrigen ist die Reinsertion des<br />

ductus choledochus und pancreaticus unselbständiger Teil <strong>der</strong> Zielleistung.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3205<br />

Nicht für die Anlage einer T-Drainage berechnungsfähig (vgl. Brück, Kommentar zur <strong>GOÄ</strong>,<br />

zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3187, Rn. 4).<br />

Bösartige Pankreastumore<br />

Grundsätzlich ist das Therapieziel die Entfernung des Tumors im Gesunden, einschließlich<br />

<strong>der</strong> regionären Lymphknoten, sofern damit eine Heilung erreicht werden kann. Je nach<br />

Lokalisation und Ausdehnung des Tumors sind die <strong>GOÄ</strong>-Nummern 3195, 3196, 3197 o<strong>der</strong><br />

3198 einschlägig. Bestehen Fernmetastasen, großflächige retroperitoneale Infiltration o<strong>der</strong><br />

Infiltration <strong>der</strong> Mesenterialwurzeln, dann ist Heilung nicht zu erreichen, weshalb die Tumorentfernung<br />

nur in Ausnahmenfällen in Frage kommt. Ausnahmen können bei umschriebenem<br />

Befall <strong>der</strong> Mesenterialwurzeln, <strong>der</strong> Pforta<strong>der</strong>, des Magens, <strong>der</strong> Milz o<strong>der</strong> des Kolons<br />

bestehen.<br />

Beim häufigen Pankreaskopfkarzinom umfasst die Lymphadenektomie die suprapankreatischen,<br />

infrapankreatischen und pankreatikoduodenalen Lymphknoten. Beim Karzinom im<br />

Pankreasschwanz (Linksresektion) und bei <strong>der</strong> totalen Pankreatektomie ist auch die Splenektomie<br />

geboten, wodurch die Lymphknoten in Nähe <strong>der</strong> Milzgefäße und am Milzhilus entfernt<br />

werden. Darüber hinaus können proximale mesenteriale Lymphknoten, Lymphknoten<br />

am Ductus choledochus, Lymphknoten am Truncus coeliacus sowie die paraaortalen und<br />

an<strong>der</strong>e Lymphknotenbereiche entfernt werden.<br />

Das Pankreaskopfkarzinom wird entfernt wie in dem Abschnitt zu Pankreaskopfresektionen<br />

(z.B. bei chronischer Pankreatitis) beschrieben, das Pankreasschwanzkarzinom gemäß <strong>der</strong><br />

Kommentierung im Abschnitt Pankreaslinksresektion. Es gelten die dort aufgeführten<br />

Abrechnungsmodalitäten.<br />

Für die Exstirpation <strong>der</strong> regionalen Lymphknoten ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog unter Abzug <strong>der</strong><br />

Eröffnungsleistung zusätzlich berechnungsfähig, während für die Entfernung weiterer<br />

Lymphknoten stattdessen insgesamt maximal die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog unter Abzug <strong>der</strong><br />

Eröffnungsleistung berechnet werden darf. Wird darüber hinaus auch die Milz entfernt, kann<br />

die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3199 unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung berechnet werden.<br />

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Operative Interventionen an benachbarten Organen/Strukturen zwecks Entfernung von<br />

Tumoranteilen können mit den entsprechenden <strong>GOÄ</strong>-Positionen geson<strong>der</strong>t in Rechnung<br />

gestellt werden abzüglich <strong>der</strong> jeweiligen Eröffnungsleistung (es sei denn, die Intervention<br />

erfolgt über einen geson<strong>der</strong>ten Zugang).<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3195 bis 3198 berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />

Die Leistung hat keinen selbstständigen Charakter, wenn das Blutgefäß im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />

einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt, durchtrennt und unterbunden werden<br />

soll. Im Rahmen <strong>der</strong> Lymphknotenentfernung ist die Nr. 2802 nicht zusätzlich berechnungsfähig<br />

(vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008, Az.: III ZR 239/07).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2837<br />

Begründung siehe Nr. 2802.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3167<br />

Die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomosen (z.B. Roux-Y) ist mit <strong>der</strong> Zielleistung<br />

abgegolten.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172<br />

Nicht ansatzfähig für die Darmmobilisation, Zielleistungsprinzip. Zugangsleistungen stellen<br />

keine eigenständige Indikation dar und dürfen nicht geson<strong>der</strong>t berechnet werden (vgl. BGH,<br />

Urt. v. 5. Juni 2008, Az.: III ZR 293/07).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3176<br />

Die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität durch Anastomosen (z. B. Roux-Y) ist mit <strong>der</strong> Zielleistung<br />

abgegolten.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3188<br />

Begründung siehe Nr. 3176<br />

Beispiele für Palliativoperationen<br />

Ergibt sich intraoperativ nach Exploration des Bauchraumes ein inoperabler Befund, können<br />

Palliativoperationen medizinisch indiziert sein. Diese sollen funktionelle Störungen beseitigen<br />

o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>n (in <strong>der</strong> Regel Anastomosierungen, um Abflussbehin<strong>der</strong>ungen zu beheben).<br />

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Dafür kommen nachstehende Gebührenpositionen in Betracht:<br />

<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3188 (Biliodigestive Anastomose)<br />

<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3158 (Gastroenterostomie)<br />

In <strong>der</strong> Praxis wird für eine aufwendige Exploration des Bauchraumes zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

3139 analog angesetzt. Hier fehlt es aber an einer durch Analogie ausfüllungsbedürftigen<br />

Regelungslücke, denn <strong>der</strong> Verordnungsgeber hat offensichtlich mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3139 einen<br />

Spezialtatbestand für eine operative Therapieoption <strong>der</strong> Peritonitis geschaffen. Eine allgemeine<br />

Gebührenposition für die Bauchhöhleneröffnung zu diagnostischen Zwecken stellt<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3135 dar. Diese Leistung ist aber mit den Gebühren für die Palliativoperationen<br />

abgegolten, soweit die Leistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3135 nicht als einzige Leistung erbracht wird.<br />

Ist die Exploration tatsächlich beson<strong>der</strong>s zeitaufwendig, kann dies durch einen höheren Steigerungsfaktor<br />

bei <strong>der</strong> Zielleistung berücksichtigt werden.<br />

Operative Eingriffe bei Morbus Crohn<br />

Entsprechende Interventionen kommen – zunehmend seltener (daher keine wirkliche Praxisrelevanz)<br />

– in Betracht, wenn die konservative Therapie des Morbus Crohn nicht erfolgreich<br />

ist. Umfang und Zielrichtung <strong>der</strong> Eingriffe sind unterschiedlich und vom konkreten Krankheitsfall<br />

abhängig. Es gibt keine Standard-Operation. Primär geht es um Teilresektionen des<br />

Darmes.<br />

Operative Eingriffe bei Colitis ulcerosa<br />

Zielleistungen können je nach Lage und Ausbreitung des Entzündungsherdes sein die „Teilresektion<br />

des Kolons“ (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169), die „Kolektomie“ (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3170), „Kombinierte Entfernung<br />

des gesamten Dick- und Mastdarms mit Ileostoma“ (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3183) sowie die<br />

„Kombinierte Rektumexstirpation“ (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3235). Die Leistung nach Nr. 3169 <strong>GOÄ</strong> kann –<br />

unter Abzug <strong>der</strong> Zugangsleistung – auch mehrfach berechnet werden, wenn mehrere Darmabschnitte<br />

entfernt werden. Die Auffassung im <strong>GOÄ</strong>-Kommentar von Lang et al., dass in<br />

diesem Fall <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3170 abzurechnen ist, überzeugt nicht, da größere Teile des Dickdarms<br />

erhalten bleiben können und kein Ileostoma angelegt wird.<br />

Bleibt nach dem Eingriff kein funktionales Stück des Dickdarms übrig, reicht eine herkömmliche<br />

Anastomose nicht aus und es muss ein Pouch angelegt werden. Dadurch entsteht ein<br />

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zusätzlicher Zeitaufwand von etwa einer Stunde. In <strong>der</strong> Praxis wird dafür überwiegend <strong>GOÄ</strong>-<br />

Nr. 1807 analog angesetzt. Hiergegen ist aber einzuwenden, dass die Pouchversorgung<br />

heute dem medizinischen Standard entspricht, eine Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Methodik aber nicht<br />

dazu führen kann, dass neben <strong>der</strong> Zielleistung eine unselbständige Leistung geson<strong>der</strong>t<br />

berechnet werden kann. Der Mehraufwand ist daher über den Steigerungsfaktor abzubilden.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben den Zielleistungen nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 bis 3170 berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2583 analog (für die beidseitige Freidissektion und Schonung des Plexus<br />

hypergastricus sowie <strong>der</strong> Nervi hypogastrici bds.)<br />

Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn <strong>der</strong> Nerv im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />

einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt werden soll.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben den Zielleistungen nach den <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3183 und 3235 berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 264 analog (für die peranale submuköse Infiltration <strong>der</strong> Rektumschleimhaut)<br />

Unselbständige Teilleistung, Zielleistungsprinzip<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1807 analog (für die Pouchbildung)<br />

Begründung siehe Nr. 264 analog<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2583 analog (für die beidseitige Freidissektion und Schonung des Plexus<br />

hypergastricus sowie <strong>der</strong> Nervi hypogastrici bds.)<br />

Die Leistung hat keinen selbständigen Charakter, wenn <strong>der</strong> Nerv im Zuge <strong>der</strong> Erbringung<br />

einer an<strong>der</strong>en Leistung geschont bzw. freigelegt werden soll.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3177 analog (für die Mobilisierung <strong>der</strong> Mesenterialwurzel, ggf. mit radiärer<br />

Spaltung von Gefäßen mit anschließen<strong>der</strong> Transposition des Dünndarmpouches zum<br />

Analkanal)<br />

Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3224 analog (für peranale Mukosektomie und pouchanale Anastomose)<br />

Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip.<br />

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Operative Eingriffe bei Sigmadivertikulitis<br />

a) Elektiver Eingriff<br />

Zielleistung ist die „Teilresektion des Kolons – auch mit Anastomose –“ (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169). Sie<br />

wird entwe<strong>der</strong> mit Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Kontinuität (elektiver Eingriff) o<strong>der</strong> bei einem zweizeitigen<br />

Vorgehen durchgeführt, bei dem in einem ersten Eingriff zunächst ein künstlicher<br />

Darmausgang (anus praeter) gelegt wird. Maßnahmen, die ausschließlich <strong>der</strong> Schonung <strong>der</strong><br />

Harnleiter dienen, sind grundsätzlich nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig. Wird aber durch<br />

eine präoperative Diagnostik nachgewiesen, dass eine Schädigung eines Ureters vorliegt, ist<br />

eine eigenständige Indikation für eine Leistung nach Nr. 1829 unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung<br />

bzw. 1829a <strong>GOÄ</strong> gegeben.<br />

Wenn es im Rahmen einer Sigmadivertikulitis zu einer Harnblasenfistel (Verbindung<br />

zwischen Blase und Sigma) gekommen ist, besteht eine zusätzliche Indikation für die Beseitigung<br />

dieser Fistel durch entwe<strong>der</strong> Übernähung (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1723 analog) o<strong>der</strong> Entfernung <strong>der</strong><br />

entzündlichen Blasenwand einschließlich <strong>der</strong> Fistel (<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1804 analog). Dabei muss in<br />

die Blase ein Katheter gelegt werden, <strong>der</strong> durch die Bauchdecke nach außen geführt wird.<br />

Dabei handelt es sich um einen obligaten Bestandteil <strong>der</strong> Leistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1723 analog<br />

bzw. <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1804 analog, <strong>der</strong> nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig ist.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 1795 o<strong>der</strong> 1796 (für das Anlegen eines Blasenkatheters)<br />

Unselbständige Teilleistung, Zielleistungsprinzip.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176 (für die Mobilisierung des Restdarmes zur Herstellung einer spannungsfreien<br />

Anastomose)<br />

Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip – die Anastomose ist Bestandteil <strong>der</strong><br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3236<br />

Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip.<br />

b) Operation bei perforierter Sigmadivertikulitis<br />

Bei freier Divertikelperforation mit eitriger o<strong>der</strong> kotiger Peritonitis ist eine Resektion mit<br />

primärer Anastomose mit einem hohen Risiko einer Anastomoseninsuffizienz verbunden, so<br />

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dass stattdessen meistens eine Hartmannsche Operation durchgeführt wird. Hierzu wird<br />

zunächst die Bauchhöhle eröffnet und ausgiebig gesäubert, entsprechend <strong>der</strong> Nr. 3139<br />

(Eröffnung des Bauchraumes bei Peritonitis mit ausgedehnter Revision, Spülung und Drainage).<br />

Zusätzlich sollte eine Abstrichentnahme zur Mikrobiologie (Nr. 298) vorgenommen<br />

werden. Die Sigmaresektion entspricht <strong>der</strong> Nr. 3169 (Teilresektion des Kolons). Sind Nachbarorgane<br />

wie z.B. Ureter und Blase beteiligt, so müssen diese wie bei <strong>der</strong> elektiven Operation<br />

entsprechend berücksichtigt werden. Abschließend ist bei diesen Patienten ein endständiger<br />

Descendensafter nach Nr. 3207 (Anlegen eines Anus praeternaturalis) anzulegen. Der<br />

Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung ist jeweils zu berücksichtigen.<br />

c) Wie<strong>der</strong>anschlussoperation nach vorausgegangener Diskontinuitätsresektion<br />

des Kolons (Darmresektion)<br />

Die Zielleistung besteht darin, die Kontinuität wie<strong>der</strong>herzustellen. Hierfür muss <strong>der</strong> künstliche<br />

Darmausgang ausgelöst werden. Danach ist die Reanastomisierung des Kolon descendens<br />

mit dem blindverschlossenen Rektumstumpf durchzuführen, wobei die aufeinan<strong>der</strong> zu<br />

nähenden Darmenden zunächst gekürzt werden müssen. Für diese Leistung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

3209 berechnungsfähig. Ist es zu Verwachsungen im Dünndarmbereich gekommen, die<br />

außerhalb des Zugangsweges zum Operationsgebiet liegen, ist die notwendige Adhäsiolyse<br />

geson<strong>der</strong>t nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 (unter Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) zu berechnen.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3209 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 (für die Kürzung <strong>der</strong> Darmenden)<br />

Unselbständige Teilleistung, Zielleistungsprinzip.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 (für eine Adhäsiolyse auf dem Zugangsweg zum Operationsgebiet)<br />

Begründung siehe Nr. 3169.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176 (für die Mobilisierung des Restdarmes zur Herstellung einer spannungsfreien<br />

Anastomose)<br />

Begründung wie vor.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3218 analog (für die Kürzung des Rektumstumpfes)<br />

Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip.<br />

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Bösartige Tumore des Kolons und des Rektums<br />

Zökum-/Aszendenskarzinom<br />

Regeloperation ist die Hemikolektomie rechts mit radikaler Entfernung des Lymphabflussgebietes<br />

entlang <strong>der</strong> Arteria colica dextra und <strong>der</strong> Arteria ileocolica unter Erhaltung des<br />

Stamms <strong>der</strong> Arteria colica media, bei <strong>der</strong> im Bereich des zu resezierenden Querkolonteils<br />

das Große Netz mitentfernt wird. Als Zielleistung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähig.<br />

Erfolgt eine radikale Entfernung <strong>der</strong> Lymphknoten, ist zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog<br />

(abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) ansatzfähig. Werden allerdings nur regionäre Lymphknoten<br />

entfernt, ist stattdessen <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog – abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung –<br />

abrechenbar.<br />

Maßnahmen, die ausschließlich <strong>der</strong> Schonung <strong>der</strong> Harnleiter dienen, sind grundsätzlich nicht<br />

geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig. Wird aber durch eine präoperative Diagnostik nachgewiesen,<br />

dass eine Schädigung eines Ureters vorliegt, ist eine eigenständige Indikation für eine<br />

Leistung nach Nr. 1829 (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) bzw. 1829a <strong>GOÄ</strong> gegeben.<br />

Auch für die erweiterte Hemikolektomie rechts ist nur die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 abrechenbar. Für<br />

diese Leistung kommt <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3170 nicht in Betracht, da <strong>der</strong> Leistungsinhalt nicht erbracht<br />

wird. Der Dickdarm wird nicht so weit entfernt, dass eine Ileostomie erfor<strong>der</strong>lich wird.<br />

Nicht berechnungsfähig ist die Mitentfernung des Großen Netzes im Bereich des zu resezierenden<br />

Querkolonteils. Aufgrund <strong>der</strong> Entfernung des Querkolons käme es an<strong>der</strong>nfalls zu<br />

einer Durchblutungsstörung des Großen Netzes.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />

Als unselbständige Teilleistung nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung abrechenbar.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 originär (für die operative Darmmobilisierung) und analog (für Teilresektion<br />

des Omentum majus)<br />

Begründung siehe Nr. 2802<br />

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Transversumresektion bei Karzinomen des Colon transversum<br />

Regeloperation ist die Entfernung des Querkolons mit regionärer Entfernung des Lymphabflussgebietes.<br />

Im Bereich des zu resezierenden Querkolons wird das Große Netz mitentfernt.<br />

Berechnungsfähig für diese Zielleistung ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169. Für die regionäre Entfernung<br />

<strong>der</strong> Lymphknoten ist zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung)<br />

berechnungsfähig.<br />

Auch für die erweiterte Hemikolektomie rechts o<strong>der</strong> links ist nur die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähig.<br />

Für diese Leistung kann <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3170 nicht angesetzt werden, da <strong>der</strong><br />

Leistungsinhalt nicht erbracht wird, denn <strong>der</strong> Dickdarm wird nicht so weit entfernt, dass eine<br />

Ileostomie erfor<strong>der</strong>lich wird.<br />

Nicht berechnungsfähig ist die Mitentfernung des Großen Netzes im Bereich des zu resezierenden<br />

Querkolons. Aufgrund <strong>der</strong> Entfernung des Querkolons käme es an<strong>der</strong>nfalls zu einer<br />

Durchblutungsstörung des Großen Netzes.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />

Unselbständige Teilleistung, Zielleistungsprinzip.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3172 originär (für die operative Darmmobilisierung) und analog (für Teilresektion<br />

des Omentum majus)<br />

Begründung siehe Nr. 2802.<br />

Teilresektion des Kolons bei Karzinomen <strong>der</strong> linken Kolonflexur<br />

Regeloperation ist die erweiterte Hemikolektomie links mit radikaler Entfernung des Lymphabflussgebietes.<br />

Im Bereich des zu resezierenden Kolonteils wird das Große Netz mit entfernt.<br />

Berechnungsfähig für diese Zielleistung ist <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169. Für die radikale Entfernung<br />

<strong>der</strong> Lymphknoten ist zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung)<br />

berechnungsfähig.<br />

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Für diese Leistung kann <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3170 nicht angesetzt werden, da <strong>der</strong> Leistungsinhalt nicht<br />

erbracht wird, denn <strong>der</strong> Dickdarm wird nicht so weit entfernt, dass eine Ileostomie erfor<strong>der</strong>lich<br />

wird.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2802<br />

Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.3172 originär (für die operative Darmmobilisierung) und analog (für Teilresektion<br />

des Omentum majus)<br />

Begründung siehe Nr. 2802.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176<br />

Die Mobilisation zur Herstellung <strong>der</strong> Anastomose ist notwendiger Teilschritt <strong>der</strong> Zielleistung.<br />

Hemikolektomie links bzw. Sigmaresektion<br />

Für diese Zielleistungen ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähig, wohingegen die <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

3170 nicht in Betracht kommt, da <strong>der</strong>en Leistungsinhalt nicht erbracht wird. Schließlich wird<br />

<strong>der</strong> Dickdarm nicht so weit entfernt, dass eine Ileostomie erfor<strong>der</strong>lich wird. Für die radikale<br />

Entfernung <strong>der</strong> Lymphknoten ist zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung)<br />

berechnungsfähig. Werden nur die regionären Lymphknoten entfernt, ist<br />

stattdessen <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) berechnungsfähig.<br />

Maßnahmen, die ausschließlich <strong>der</strong> Schonung <strong>der</strong> Harnleiter dienen, sind grundsätzlich nicht<br />

geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig. Wird aber durch eine präoperative Diagnostik nachgewiesen,<br />

dass eine Schädigung eines Ureters vorliegt, ist eine eigenständige Indikation für eine<br />

Leistung nach Nr. 1829 (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) bzw. 1829a <strong>GOÄ</strong> gegeben.<br />

Wird zum Schutz <strong>der</strong> Anastomose eine geson<strong>der</strong>te Darmausleitung durchgeführt, so kann<br />

diese nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3210 (mit Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) berechnet werden.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3169 berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

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<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2583<br />

Zielleistungsprinzip (vgl. § 4 Abs. 2a <strong>GOÄ</strong>).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.2802<br />

Begründung siehe Nr. 2583.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176<br />

Die Mobilisation zur Herstellung <strong>der</strong> Anastomose ist notwendiger Teilschritt <strong>der</strong> Zielleistung.<br />

Resektion bei Rektumkarzinom<br />

Die Rektumresektion ist in <strong>der</strong> Regel mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3235 analog berechnungsfähig.<br />

Die früher meist, heute nur noch in Einzelfällen durchgeführte kombinierte Rektumexstirpation<br />

(Nr. 3235 <strong>GOÄ</strong> originär) beinhaltet folgende Teilleistungen: Laparotomie, Präparation<br />

des Rektums von abdominal, Schaffung eines Zugangs von anal, Präparation des Rektums<br />

von anal, Durchzug des Rektums nach abdominal und Absetzung, Schließung <strong>der</strong> analen<br />

Wundhöhle, Anlage eines Anus praeter. Zwingend dazugehörend ist die Darstellung und<br />

Schonung des linken Ureters.<br />

Demgegenüber besteht die heute überwiegend durchgeführte tiefe anteriore Rektumresektion<br />

aus: Laparotomie, Präparation des Rektums von abdominal, Entfernung des betroffenen<br />

Rektumabschnitts, Mobilisierung des C. descendes und ggfls. des C. transversum, Stapler-<br />

Anastomose zwischen Colon und Rektumstumpf, totale mesorektale Exzision, Darstellung /<br />

Kontrolle <strong>der</strong> Lymphknoten <strong>der</strong> Region, Anlage eines Descendostomas zur Entlastung <strong>der</strong><br />

Anastomose. Zwingend dazugehörend ist die Darstellung und Schonung des linken Ureters<br />

sowie <strong>der</strong> großen Gefäße <strong>der</strong> Region zur Lymphknotenentfernung. Je nach Resektionshöhe<br />

wird standardmäßig ein Pouch angelegt, um die Kontinenz zu erhalten.<br />

Nach den Kriterien des § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> bietet es sich aber an, die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3235 analog zu<br />

berechnen.<br />

Für die radikale Entfernung <strong>der</strong> Lymphknoten ist zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1809 analog (abzüglich<br />

<strong>der</strong> Eröffnungsleistung) berechnungsfähig. Werden nur die regionären Lymphknoten entfernt,<br />

ist stattdessen <strong>GOÄ</strong>-Nr. 1783 analog (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) berechnungsfähig.<br />

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Maßnahmen, die ausschließlich <strong>der</strong> Schonung <strong>der</strong> Harnleiter dienen, sind grundsätzlich nicht<br />

geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig. Wird aber durch eine präoperative Diagnostik nachgewiesen,<br />

dass eine Schädigung eines Ureters vorliegt, ist eine eigenständige Indikation für eine<br />

Leistung nach Nr. 1829 (abzüglich <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) bzw. 1829a <strong>GOÄ</strong> gegeben.<br />

Wird zum Schutz <strong>der</strong> Anastomose eine geson<strong>der</strong>te Darmausleitung durchgeführt, so kann<br />

diese nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3210 (mit Abzug <strong>der</strong> Eröffnungsleistung) berechnet werden.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben den Zielleistungen nach <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 3235 originär (kombinierte Rektumexstirpation)<br />

und 3235 analog (Rektumresektion) berechnungsfähigen Gebührenpositionen<br />

(nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 1807 analog (für Pouchbildung)<br />

Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2583<br />

Unselbständige Teilleistung, Zielleistungsprinzip.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr.2802<br />

Keine eigenständige Indikation, Zielleistungsprinzip.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3176<br />

Die Mobilisation zur Herstellung <strong>der</strong> Anastomose ist notwendiger Teilschritt <strong>der</strong> Zielleistung.<br />

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KOMMENTIERUNG DER <strong>PKV</strong><br />

ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE (<strong>GOÄ</strong>)<br />

hier: Kommentierung zur Fußchirurgie


Kommentare zur <strong>GOÄ</strong>-Abrechnung in <strong>der</strong> Fußchirurgie<br />

Hallux- valgus Operation, gelenkerhaltend:<br />

Zielleistungen :<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2134 Arthroplastik eines Finger- o<strong>der</strong> Zehengelenks (hier<br />

Zehengrundgelenk)<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2260 Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens –<br />

einschließlich Osteosynthese –<br />

Nach dem BGH- Urteil vom 16. März 2006 (III ZR 217/05) ist die gelenkerhaltende Halluxvalgus-Operation<br />

mit den <strong>GOÄ</strong>- Nrn. 2134 und 2260 (ggf. <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2260 mehrfach,<br />

entsprechend <strong>der</strong> durchgeführten Osteotomien mit Osteosynthesen) zu berechnen.<br />

Die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2135 (Arthroplastik eines Kiefer-, Hand-o<strong>der</strong> Fußgelenks) ist nicht einschlägig,<br />

da die Hallux-valgus-Operation an einem Zehengrundgelenk durchgeführt wird. Der Begriff<br />

„Arthroplastik“ umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong><br />

Gelenkfunktion; diese sind also nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />

Nicht zusätzlich berechnungsfähig sind die <strong>GOÄ</strong>-Nummern, 2064, 2072, 2073, 2074, 2075,<br />

2076, 2100, 2101, 2110, 2111, 2181, 2206 2250, 2256, 2263, 2295, 2296, 2297, 2381/2382,<br />

2405, 3301, 3320/3321 (analog für die Operationsplanung).<br />

Hallux-valgus-Operation mit Gelenkresektion:<br />

Die Hallux-Operation mit Gelenkresektion ist nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2297 berechnungsfähig. Bei<br />

einer alleinigen Exostosenabtragung (Cheilektomie) ist die <strong>GOÄ</strong> Nr.2295 einschlägig. Erfolgt<br />

außerdem noch eine Sehnenverpflanzung kann die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2296 angesetzt werden.<br />

Hallux–rigidus-Operationen:<br />

Die gelenkversteifende Operation (Arthrodese) ist nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2130 zu berechnen. Im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Arthrodese erfor<strong>der</strong>liche Osteotomien und Osteosynthesen sind nicht geson<strong>der</strong>t<br />

berechnungsfähig.<br />

Die Operation mit Gelenkresektion beim Hallux-ridigus ist wegen identischer<br />

Operationstechnik mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2297 analog zu berechnen.<br />

Die Implantation einer Kunstprothese ist mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2140 (Operativer Einbau eines<br />

künstlichen Finger- o<strong>der</strong> Zehengelenks o<strong>der</strong> einer Fingerprothese) abzurechnen. Im Rahmen<br />

des Gelenkersatzes erfor<strong>der</strong>liche Osteotomien und Weichteileingriffe sind nicht geson<strong>der</strong>t<br />

berechnungsfähig.


Osteotomie nach AKIN<br />

Die AKIN-Osteotomie ist eine Keilexizion <strong>der</strong> Grundphalanx <strong>der</strong> Großzehe und stellt die<br />

Therapie des Hallux valgus interphalangeus dar. Dieser Eingriff wird meist im zeitlichen<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> gelenkerhaltenden operativen Korrektur des Hallux valgus<br />

durchgeführt und ist zusätzlich mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2260 berechnungsfähig.<br />

Operation nach Lapidus bei TMT-Arthrose (Arthrose zwischen dem Os metatarsale I<br />

und Fußwurzel):<br />

Bei dieser Operation ist die <strong>GOÄ</strong>- Nr. 2131 zu berechnen. Im Rahmen <strong>der</strong> Arthrodese<br />

erfor<strong>der</strong>liche Osteotomien und Osteosynthesen sind nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />

Operation nach Weil bei Metatarsalgie/Operation des Digitus quintus varus (sog.<br />

Schnei<strong>der</strong>ballen)<br />

Die Operation nach Weil bei Metatarsalgie sowie die Operation des Digitus quintus varus<br />

(sog. Schnei<strong>der</strong>ballen) sind wegen identischer Operationstechnik mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2081<br />

(Stellungskorrektur <strong>der</strong> Hammerzehe mit Sehnenverpflanzung und/o<strong>der</strong> plastischer<br />

Sehnenoperation – gegebenenfalls mit Osteotomie und/o<strong>der</strong> Resektion eines Knochenteils –<br />

) analog zu berechnen.<br />

Die Zielleistung im Sinne eines Leistungskomplexes ist im Gebührenverzeichnis nicht<br />

abgebildet. Zu finden sind lediglich Gebührenpositionen für einzelne Leistungen, die<br />

zusammen die eigentliche Zielleistung bilden. Das sich daraus ergebende Gesamthonorar ist<br />

aber im Verhältnis zum Zeitaufwand <strong>der</strong> Operation völlig unangemessen (die Operation<br />

nach Weil und die Operation des Digitus quintus varus (sog. Schnei<strong>der</strong>ballen)) dauern<br />

regelhaft ca. 10-15 Minuten. Die Summe <strong>der</strong> Teilleistungen ergibt eine Vergütung, die höher<br />

liegt als die für die gelenkerhaltende Hallux-valgus-Operation, die ca. 45-50 Minuten dauert).<br />

Da die <strong>GOÄ</strong> als Grundsatz von <strong>der</strong> Abgeltung von Zielleistungen ausgeht, bietet es sich –<br />

auch im Hinblick darauf, dass <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2081 den tatsächlichen Aufwand abbildet – an, den<br />

Weg <strong>der</strong> Analogie zu gehen.<br />

Nicht zusätzlich berechnungsfähig sind die <strong>GOÄ</strong>-Nummern, 2064, 2072, 2073, 2074, 2075,<br />

2076, 2100, 2101, 2110, 2111, 2181, 2206, 2250, 2256, 2263, 2381/2382, 3301, 3320/3321<br />

(analog für die Operationsplanung).<br />

Operationen bei Hammerzehen:<br />

Die Zielleistung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2081. Denkbar wäre auch die <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2080. Die<br />

dort beschriebene Vorgehensweise ist aber nicht mehr state of the art. Die zusätzliche<br />

Einbringung eines Kirschnerdrahtes (<strong>GOÄ</strong> Nummern 2060 bzw. 2062) ist methodisch<br />

notwendig, da an<strong>der</strong>nfalls das Operationsziel nicht erreicht werden kann, und somit nicht<br />

geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.


Nicht zusätzlich berechnungsfähig sind die <strong>GOÄ</strong>-Nummern, 2064, 2072, 2073, 2074, 2075,<br />

2076, 2100, 2101, 2110, 2111, 2181, 2206, 2250, 2256, 2263, 2381/2382, 3301, 3320/3321<br />

(analog für die Operationsplanung).


KOMMENTIERUNG DER <strong>PKV</strong><br />

ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE (<strong>GOÄ</strong>)<br />

hier: Kommentierung zur schultergelenkchirurgischen Operation


Kommentierung <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> am Beispiel <strong>der</strong> privatärztlichen<br />

Abrechnung schultergelenkschirurgischer Operationen<br />

Die Gebührenordnung für Ärzte (<strong>GOÄ</strong>) ist in weiten Teilen veraltet und bildet – insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Bereich <strong>der</strong> operativen Fächer – den aktuellen Stand <strong>der</strong> Medizin nicht ab. In dieser<br />

Bewertung besteht unter Experten seit Langem Einigkeit. Die daraus resultierenden<br />

Unsicherheiten hinsichtlich einer gebührenrechtlich korrekten Abrechnung führen zu<br />

Streitigkeiten zwischen den Beteiligten (Ärzten, Patienten/Versicherten, Kostenträgern), die<br />

nicht selten vor Gericht ausgetragen werden. Unerfreulich ist diese Situation insbeson<strong>der</strong>e<br />

für den Patienten/Versicherten. Trotz des Interesses <strong>der</strong> Versicherungsunternehmen an<br />

einer ungetrübten Geschäftsbeziehung zum Kunden wäre die Private <strong>Krankenversicherung</strong><br />

aber schlecht beraten, die Auslegung des Gebührenrechts allein den Ärzten zu überlassen.<br />

Die Leistungsausgaben würden explodieren. Der <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> befasst sich daher natürlich<br />

auch mit gebührenrechtlichen Auslegungsfragen. Er hat sich jetzt dem Bereich <strong>der</strong><br />

schultergelenkschirurgischen Operationen gewidmet, <strong>der</strong> exemplarisch für die<br />

angesprochenen Probleme ist, und die im folgenden dargestellten Positionen erarbeitet:<br />

Zunächst stellt sich die Frage, ob das Schultergelenk aus einem o<strong>der</strong> mehreren Gelenken<br />

besteht. Mit dieser Frage hat sich bereits das Bundessozialgericht (BSG) in seiner<br />

Entscheidung vom 25.08.1999 – B 6 KA 32/98 R befasst und kam im Hinblick auf die<br />

vertragsärztliche Gebührenordnung zu dem Ergebnis, dass kein Zweifel daran bestehe,<br />

„dass im Sinne <strong>der</strong> Terminologie <strong>der</strong> Gebührenordnungen das Schultergelenk ein einziges<br />

Gelenk ist, ohne dass es darauf ankäme, dass <strong>der</strong> Schultergürtel aus verschiedenen<br />

anatomisch definierten echten Gelenken sowie einem System von Gleitspalten besteht, die<br />

als funktionelle Gelenke bezeichnet werden“. Bei einer wie vom BSG vertretenen rein<br />

gebührenordnungsrechtlichen Auffassung ließe sich das in <strong>der</strong> maßgeblichen <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2137<br />

beschriebene Schultergelenk ebenfalls als ein einzelnes Gelenk begreifen. Allerdings könnte<br />

dieser Auslegung <strong>der</strong> Wortlaut <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 5030 entgegenstehen, in <strong>der</strong> explizit die<br />

„Gelenke <strong>der</strong> Schulter“ beschrieben sind. Gegen diese Auslegung wie<strong>der</strong>um kann die<br />

an<strong>der</strong>norts vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung „Schultergelenk“ ins Feld geführt<br />

werden, nach <strong>der</strong> die Tendenz eher in Richtung eines einzigen Gelenks zu gehen scheint<br />

(vgl. etwa die <strong>GOÄ</strong>-Nrn. 204, 212, 213, 232, 237, 238, 302, 521, 2102).<br />

Unbeschadet dieser am Wortlaut orientierten Auslegung wird man einräumen müssen, dass<br />

<strong>der</strong> Verordnungsgeber seinerzeit zwar tatsächlich von dem Schultergelenkapparat im<br />

gebührenrechtlichen Sinne als „einem“ Gelenk ausgegangen ist und Nr. 2137 als Komplexgebühr<br />

für die damals üblichen Operationen geschaffen hat, heute allerdings im Rahmen <strong>der</strong><br />

mo<strong>der</strong>nen Operationsmethoden regelmäßig und aufwändiger an mehreren Strukturen dieser<br />

funktionellen Einheit operiert wird. In <strong>der</strong> praktischen Auslegung des Gebührenrechts kommt<br />

man daher nicht umhin, neben Nr. 2137 weitere Gebührenpositionen für operative Eingriffe<br />

an den unterschiedlichen Strukturen des Schultergelenkapparats zu akzeptieren.<br />

Glenohumeraler Teil des Schultergelenks<br />

Bei operativen Eingriffen am glenohumeralen Teil des Schultergelenkapparats, also am im<br />

allgemeinen Verständnis „eigentlichen“ Schultergelenk, ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2137 originär<br />

berechnungsfähig. Dies gilt umfassend für alle offen-chirurgischen und/o<strong>der</strong><br />

arthroskopischen Maßnahmen am glenohumeralen Teil des Schultergelenkapparats.<br />

Im Folgenden werden die nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2137<br />

berechnungsfähigen Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung; <strong>der</strong> Hinweis auf das sog.<br />

„Zielleistungsprinzip“ bedeutet, dass sich die Leistung als unselbständige und damit nicht<br />

geson<strong>der</strong>t berechnungsfähige Teilleistung <strong>der</strong> Haupt-/Zielleistung darstellt) aufgelistet:<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2, 3 und 61<br />

Abrechnungsbestimmung (AB).


<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2010 analog<br />

Wird gelegentlich für die Entfernung von Kalkdepots berechnet, Zielleistungsprinzip (ZP).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2064 analog<br />

Wird gelegentlich bei Frozen Shoul<strong>der</strong> für Kapsel-Release berechnet, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2073<br />

Nicht berechnungsfähig, soweit Muskel-, Sehnen- o<strong>der</strong> Fasziennaht notwendiger<br />

Einzelschritt im Rahmen <strong>der</strong> Arthroplastik ist, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2076<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2102<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2103 analog<br />

Wird gelegentlich bei Frozen Shoul<strong>der</strong> für Kapsel-Release berechnet, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2106<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2112<br />

Als unselbständige Teilleistung nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig, weil die Synovitis Teil des<br />

Grundleidens und damit die Synovektomie Teil <strong>der</strong> Arthroplastik als Therapieziel ist, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2117<br />

Nicht analog für z.B. Labrumglättung, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2119<br />

Nicht originär und auch nicht analog für Debridement <strong>der</strong> Rotatorenmanschette ohne<br />

zusätzliche Eingriffe an <strong>der</strong> Rotatorenmanschette. Auch nicht analog berechnungsfähig für<br />

die Entfernung von Kalkdepots, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2121 analog<br />

Leistung einer echten Denervation wird nicht erbracht, da nicht die einzelnen sensiblen<br />

Nerven aufgesucht und unterbrochen werden, son<strong>der</strong>n die Resektionsflächen verschorft<br />

werden, was sich als unselbständige Teilleistung darstellt, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2124<br />

Eine Schulterresektion kann denklogisch nicht neben einer Arthroplastik in Frage kommen.<br />

Beides schließt sich aus.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2137<br />

Nicht analog für subacromiale Dekompression (siehe unten zu 5).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2182<br />

Diese Gebührenposition wird unzulässigerweise in praxi häufig für die im Rahmen <strong>der</strong><br />

Arthroplastik notwendige intraoperative Stabilitätsprüfung o<strong>der</strong> „Narkosemobilisation“ o<strong>der</strong><br />

für die Verwendung eines Armhalters angesetzt wird, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2184 analog<br />

Wird für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/Armhalters“ berechnet,<br />

ZP.


<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2189 – 2196<br />

Nicht analog berechnungsfähig, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250 originär o<strong>der</strong> analog<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2253<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2254<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2255<br />

Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Verpflanzung eines Knochens intraoperativ<br />

notwendig werden sollte, nicht berechnungsfähig, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2256<br />

Anmerkung zu Nr. 2255 gilt auch im Falle <strong>der</strong> Knochenaufmeißelung o<strong>der</strong> Nekrotomie kleinerer<br />

Knochen. Allerdings anzuerkennen für die alleinige Clavicularesektion o<strong>der</strong> alleinige<br />

Abtragung von Osteophyten am acromioclavicularen Teil des Schultergelenkapparates.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2257<br />

Die Knochenaufmeißelung o<strong>der</strong> Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen stellt eine<br />

unselbständige Teilleistung dar, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2580 originär o<strong>der</strong> analog<br />

Leistung einer echten Denervation/Nervdurchtrennung wird nicht erbracht, da nicht die<br />

einzelnen sensiblen Nerven aufgesucht und unterbrochen werden (vgl. <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2121).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2801 – 2803 und 2809<br />

Diese Gebührenpositionen sind bei einer Arthroplastik am glenohumeralen Teil des<br />

Schultergelenkapparats mangels eigenständiger Indikation nicht berechnungsfähig, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3320 analog<br />

Wird unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/<br />

Armhalters“ berechnet, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 5030, 5295<br />

Nicht (analog) berehnungsfähig für Videomonitoring o<strong>der</strong> -printing o<strong>der</strong> -dokumentationen<br />

(auch nicht unter Verwendung an<strong>der</strong>er Gebührenpositionen), ZP.<br />

Acromioclavicularer Teil des Schultergelenkapparates<br />

Maßnahmen am acromioclavicularen Teil des Schultergelenkapparates (z.B. Komplex mit<br />

Resektion <strong>der</strong> Claviculaspitze, des acromioclavicularen Teils des Schultergelenkapparates,<br />

des Diskus und Abtragung <strong>der</strong> Osteophyten im Sinne einer Arthroplastik) ist nach<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2134 analog berechnungsfähig. Der Ansatz <strong>der</strong> originär die Arthroplastik <strong>der</strong><br />

Finger- und Zehengelenke betreffenden Gebührennummer ist hier zweckmäßig, da zum<br />

einen die Maßnahmen am acromioclavicularen Teil des Schultergelenkapparates mit<br />

maximal 30 Minuten im operativen Aufwand vergleichbar sind und zum an<strong>der</strong>en das<br />

Schultereckgelenk auch hinsichtlich seiner Größe dem Fingergelenk in etwa entspricht.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2134 analog berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn 2, 3 und 61<br />

AB


<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2010 analog<br />

Wird gelegentlich für die Entfernung von Kalkdepots berechnet, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2119<br />

Auch nicht analog berechnungsfähig für die Entfernung von Kalkdepots, ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2121 analog<br />

Leistung einer echten Denervation wird nicht erbracht, da nicht die einzelnen sensiblen<br />

Nerven aufgesucht und unterbrochen werden, son<strong>der</strong>n die Resektionsflächen verschorft<br />

werden, was sich als unselbständige Teilleistung darstellt, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2123 analog<br />

Wird gelegentlich für die Clavicularesektion berechnet, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2155 originär o<strong>der</strong> analog<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2158 originär o<strong>der</strong> analog<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2182<br />

Diese Gebührenposition wird unzulässigerweise in praxi häufig für die im Rahmen <strong>der</strong><br />

Arthroplastik notwendige intraoperative Stabilitätsprüfung o<strong>der</strong> „Narkosemobilisation“ o<strong>der</strong><br />

für die Verwendung eines Armhalters angesetzt, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2184 analog<br />

Wird unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/<br />

Armhalters“ berechnet, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2189 – 2196 analog<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250 originär o<strong>der</strong> analog<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2253<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2256<br />

ZP. Allerdings anzuerkennen für die alleinige Clavicularesektion o<strong>der</strong> alleinige Abtragung<br />

von Osteophyten am acromioclavicularen Teil des Schultergelenkapparates.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2257<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2263<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2580 originär o<strong>der</strong> analog<br />

Leistung einer echten Denervation/Nervdurchtrennung wird nicht erbracht, da nicht die<br />

einzelnen sensiblen Nerven aufgesucht und unterbrochen werden (vgl. <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2121).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3320 analog<br />

Wird unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/<br />

Armhalters“ berechnet, ZP.


<strong>GOÄ</strong>-Nr. 5030, 5295<br />

Nicht (analog) berehnungsfähig für Videomonitoring o<strong>der</strong> -printing o<strong>der</strong> -dokumentationen<br />

(auch nicht unter Verwendung an<strong>der</strong>er Gebührenpositionen), ZP.<br />

Subacromiale Dekompression<br />

Aus den unter 4. aufgeführten Gründen ist auch für die (arthroskopische) subacromiale<br />

Dekompression (resezierende Maßnahmen am Acromion und am Ligamentum<br />

coracoacromiale) als häufig angewandtes Therapieverfahren bei Impingementsyndrom<br />

<strong>der</strong> Schulter die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2134 analog heranzuziehen.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2134 analog berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2, 3 und 61<br />

AB<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 684 analog<br />

Diese Gebührenposition wird teilweise analog berechnet für die „Arthroskopie“ des<br />

Subacromialraumes; diese Leistung stellt sich im Kontext <strong>der</strong> subacromialen Dekompression<br />

aber als unselbständige Teilleistung dar, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 706<br />

Die Blutstillung ist als methodisch notwendiger Teilschritt nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig,<br />

ZP. Die Gebührenposition ist nur berechnungsfähig, wenn sie mit dem einzigen Ziel erbracht<br />

wird, durch einen endoskopischen Eingriff eine Blutung zu stillen (bzw. eine Stenose zu<br />

beseitigen) und sich somit als selbständige Leistung darstellt.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2010 analog<br />

Wird gelegentlich für die Entfernung von Kalkdepots berechnet, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2064, 2072<br />

Die Teil-/Durchtrennung des Ligamentum coracoacromiale stellt sich als Teilleistung dar, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2119<br />

Auch nicht analog berechnungsfähig für die Entfernung von Kalkdepots, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2121 analog<br />

Leistung einer echten Denervation wird nicht erbracht, da nicht die einzelnen sensiblen<br />

Nerven aufgesucht und unterbrochen werden, son<strong>der</strong>n die Resektionsflächen verschorft<br />

werden, was sich als unselbständige Teilleistung darstellt, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2123 analog<br />

Wird gelegentlich für resezierende Maßnahmen am Acromion berechnet, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2182<br />

Wird unzulässigerweise in praxi häufig für die im Rahmen <strong>der</strong> Arthroplastik notwendige<br />

intraoperative Stabilitätsprüfung o<strong>der</strong> „Narkosemobilisation“ o<strong>der</strong> für die Verwendung eines<br />

Armhalters angesetzt, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2184 analog<br />

Wird unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/<br />

Armhalters“ berechnet, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2189 – 2196 analog<br />

ZP


<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250 originär o<strong>der</strong> analog<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2253<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2256<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2257<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2263<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2405<br />

Die Entfernung eines Schleimbeutels (Bursa subacromialis) ist als unselbständige<br />

Teilleistung (z.B. als Zugangsleistung im Rahmen <strong>der</strong> subacromialen Dekompression<br />

und/o<strong>der</strong> Arthroskopie des subacromialen Raumes) nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2580 originär o<strong>der</strong> analog<br />

Leistung einer echten Denervation/Nervdurchtrennung wird nicht erbracht, da nicht die<br />

einzelnen sensiblen Nerven aufgesucht und unterbrochen werden (vgl. <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2121).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3320 analog<br />

Wird unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/<br />

Armhalters“ berechnet, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 5030, 5295<br />

Nicht (analog) berehnungsfähig für Videomonitoring o<strong>der</strong> -printing o<strong>der</strong> -dokumentationen<br />

(auch nicht unter Verwendung an<strong>der</strong>er Gebührenpositionen), ZP.<br />

Diagnostische Arthroskopie<br />

Soweit eine diagnostische Arthroskopie im Zusammenhang mit einer arthroskopischen<br />

Operation an <strong>der</strong> Schulter notwendig ist, ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 3300 berechnungsfähig, und zwar<br />

maximal zweimal (einmal je Glenohumeralgelenk und subacromialem Raum). Die <strong>GOÄ</strong>-Nr.<br />

684 analog ist nicht berechnungsfähig für die „Arthroskopie“ des Subacromialraumes, da die<br />

Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> nicht erfüllt sind. Die Bewertung <strong>der</strong> Gebührennummer<br />

ist angesichts des Zeitaufwands von maximal fünf Minuten nicht aufwandsgerecht.<br />

Rekonstruktion <strong>der</strong> Rotatorenmanschette<br />

Die Rotatorenmanschette besteht aus verschiedenen Muskeln und <strong>der</strong>en Sehnen, die den<br />

Oberarmkopf umschließen. Diese sind für die Stabilisierung <strong>der</strong> Schulter, die Innen- und<br />

Außenrotation sowie für das seitliche Abspreizen des Armes verantwortlich. Dazu gehören<br />

M. supraspinatus, M. infraspinatus, M. teres minor, M. teres major, M. subscapularis. Im<br />

erweiterten Sinne wird auch M. deltoideus dazu gezählt. Maßnahmen an <strong>der</strong> Rotatorenmanschette<br />

reichen von Debridement über Muskel- und Sehnennähte bis hin zur Muskel- o<strong>der</strong><br />

Sehnenverpflanzung o<strong>der</strong> -verlängerung und unterscheiden sich im operativen Aufwand.<br />

Die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Rotatorenmanschettenfunktion ist ein einheitliches Leistungsziel,<br />

für das die <strong>GOÄ</strong> keine Gebührenposition vorhält, weil sich erst etwa zu Beginn <strong>der</strong> 1990er<br />

Jahre mit dem arthroskopischen Vorgehen Eingriffe an <strong>der</strong> Rotatorenmanschette als<br />

Standard etablieren konnten. In <strong>der</strong> Regel führt nur ein mehrere Teilschritte umfassen<strong>der</strong><br />

Eingriff zum Leistungsziel. Der Ansatz (auch <strong>der</strong> Mehrfachansatz) einzelner<br />

Gebührenpositionen (<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2064, 2073 o<strong>der</strong> 2074), die vom Leistungsinhalt eigentlich<br />

einschlägig sein könnten, würde in <strong>der</strong> Addition zu einer unangemessen hohen Vergütung


führen und dem Zielleistungsprinzip wi<strong>der</strong>sprechen, da sich die einzelnen Maßnahmen bei<br />

<strong>der</strong> Erreichung des Leistungsziels (Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Rotatorenmanschettenfunktion)<br />

nicht als selbständige Leistungen darstellen.<br />

Für eine umfangreiche Rekonstruktion <strong>der</strong> Rotatorenmanschette (Zielleistung) ist die <strong>GOÄ</strong>-<br />

Nr. 2104 analog als Komplexgebühr berechnungsfähig. Bei weniger umfangreichen<br />

Eingriffen an bis zu zwei <strong>der</strong> die Rotatorenmanschette als funktionelle Einheit bildenden<br />

Muskeln ist das dagegen mit den Gebührennummern 2064, 2073 o<strong>der</strong> 2074 abgegolten.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2104 analog berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2, 3 und 61<br />

AB<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 706<br />

Die Blutstillung ist als methodisch notwendiger Teilschritt nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig,<br />

ZP. Die Gebührenposition ist nur berechnungsfähig, wenn sie mit dem einzigen Ziel erbracht<br />

wird, durch einen endoskopischen Eingriff eine Blutung zu stillen (bzw. eine Stenose zu<br />

beseitigen) und sich somit als selbständige Leistung darstellt.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2064<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2073<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2074<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2075<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2076<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2119 analog (für Rotatorenmanschetten-Debridement)<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2182, 2184 analog<br />

Werden unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/<br />

Armhalters“ berechnet, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2191 analog<br />

ZP bzw. AB<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2256, 2257, 2347 o<strong>der</strong> ähnliche<br />

Werden unzulässigerweise berechnet für die Wie<strong>der</strong>befestigung <strong>der</strong> Rotatorenmanschette<br />

am Knochen, z.B. mittels Einbringung von Ankern berechnungsfähig, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 3320 analog<br />

Wird unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten „Schulter-/<br />

Armhalters“ berechnet, ZP.


<strong>GOÄ</strong>-Nr. 5030, 5295<br />

Nicht (analog) berehnungsfähig für Videomonitoring o<strong>der</strong> -printing o<strong>der</strong> -dokumentationen<br />

(auch nicht unter Verwendung an<strong>der</strong>er Gebührenpositionen), ZP.<br />

Fixation <strong>der</strong> langen Bizepssehne<br />

Die lange Bizepssehne gehört funktionell nicht zur Rotatorenmanschette und ist nicht<br />

unmittelbar in das Impingementsyndrom involviert. Ihre Durchschneidung (Tenotomie) ist<br />

nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig. Die Fixation (Tenodese) <strong>der</strong> langen Bizepssehne mit<br />

Schraube o<strong>der</strong> Anker ist analog <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2340 berechnungsfähig.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2340 analog berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2064, 2072<br />

Die Durchtrennung <strong>der</strong> langen Bizepssehne stellt sich als Teilleistung dar, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2073<br />

Eine Naht findet nicht statt, die Befestigung <strong>der</strong> langen Bizepssehne ist Inhalt <strong>der</strong> Nr. 2340<br />

analog, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2074<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2075<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2076<br />

ZP<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250 originär o<strong>der</strong> analog<br />

Wird unzulässigerweise für Maßnahmen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Fixation <strong>der</strong> langen<br />

Bizepssehne, z.B. Bohrlöcher für das Befestigungsmaterial, berechnet, ZP.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2256<br />

Vgl. Begründung zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2257<br />

Vgl. Begründung zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2346<br />

Vgl. Begründung zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2349<br />

Vgl. Begründung zu <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2250<br />

Traumatische Schulterluxation<br />

Die Leistung gemäß <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2219 umfasst alle Einzelschritte bei <strong>der</strong> traumatischen<br />

Schulterluxation, auch wenn diese nicht in jedem Einzelfall durchgeführt werden. Dazu<br />

gehören insbeson<strong>der</strong>e Refixationen des Labrums (z.B. bei SLAP-Läsion und Bankart-Läsion)<br />

etwa mit Ankern o<strong>der</strong> Schrauben mit allen Maßnahmen an Kapsel und Knochen sowie<br />

gegebenenfalls Knorpel (Hill-Sachs-Defekt). Gegebenenfalls ist auch die Entfernung<br />

instabiler Labrumanteile (SLAPLäsion) enthalten.<br />

Liste <strong>der</strong> nicht neben <strong>der</strong> Zielleistung nach <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2219 berechnungsfähigen<br />

Gebührenpositionen (nebst Kurzbegründung):


<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2, 3, 61, 200-246<br />

AB<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2073, 2102, 2117 (analog für Labrumglättung), 2119, 2217, 2218, 2250, 2256,<br />

2257, 2346, 2347, 2349<br />

ZP


KOMMENTIERUNG DER <strong>PKV</strong><br />

ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE (<strong>GOÄ</strong>)<br />

hier: Kommentierung zu Interventionsleistungen an <strong>der</strong><br />

Wirbelsäule


Anlage<br />

Stellungnahme des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es zur<br />

Abrechnung von Interventionsleistungen an <strong>der</strong> Wirbelsäule<br />

Die <strong>GOÄ</strong> ist in weiten Teilen veraltet und bildet in vielen Bereichen den aktuellen Stand <strong>der</strong> Medizin<br />

nicht ab. Dies betrifft auch die Eingriffe an <strong>der</strong> Wirbelsäule. Daher hat sich <strong>der</strong> <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong><br />

mit <strong>der</strong> Abrechnung dieser Leistungen befasst und seine für die <strong>PKV</strong>-Unternehmen als Orientierungshilfe<br />

bei <strong>der</strong> Rechnungsprüfung dienende Kommentierung um diesen Bereich erweitert.<br />

Nachstehend werden zunächst die Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für<br />

Gebührenordnungsfragen vom 23. Juli 2003, die sich mit <strong>der</strong> Abrechnung von Bandscheibenoperationen<br />

und an<strong>der</strong>en neurochirurgischen Eingriffen an <strong>der</strong> Wirbelsäule befassen, und an einigen<br />

Stellen aus Sicht des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es präzisierungsbedürftig sind, entsprechend erweitert bzw.<br />

überarbeitet. Die nachträglich vorgenommenen Än<strong>der</strong>ungen sind farblich gekennzeichnet, so dass<br />

Sie den Originalbeschluss und die Ergänzungen nachvollziehen können (siehe unten unter A.).<br />

Sodann werden unter B. bis D. weitere praxisrelevante Abrechnungsfragen zu Behandlungen <strong>der</strong><br />

Wirbelsäule erörtert.<br />

A. Ergänzungen <strong>der</strong> Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses<br />

I. ZK-Beschlüsse vom 23. Juli 2003 zur Abrechnung von Bandscheibenoperationen<br />

und an<strong>der</strong>en neurochirurgischen Eingriffen an <strong>der</strong> Wirbelsäule (abgedruckt im Deutschen<br />

Ärzteblatt vom 16. Januar 2004, Seite A-135 - A-136)<br />

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer,<br />

gebildet aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale<br />

Sicherung, des Bundesministeriums des Innern, des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>es, <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

sowie eines nicht stimmberechtigten Vertreters <strong>der</strong> Privatärztlichen Verrechnungsstellen,<br />

hat nach abschließen<strong>der</strong> Beratung am 23. 7. 2003 folgende Beschlüsse zur<br />

Abrechnung von Bandscheibenoperationen und an<strong>der</strong>en neurochirurgischen Eingriffen an<br />

<strong>der</strong> Wirbelsäule nach <strong>GOÄ</strong> gefasst:<br />

1. Nrn. 2565/2566 <strong>GOÄ</strong><br />

Die Nrn. 2565/2566 sind nur einmal berechnungsfähig, auch wenn rechts- und linksseitig<br />

operiert wird. Dies gilt auch, wenn in einer Sitzung Nervenwurzeldekompressionen in bis zu<br />

drei benachbarten Segmenten durchzuführen sind. Sind jedoch mehr als drei Segmente in<br />

einer Sitzung zu behandeln, so ist ab dem vierten Segment <strong>der</strong> Ansatz <strong>der</strong> Nr. 2565/2566<br />

ein weiteres Mal gerechtfertigt.<br />

- 2 -


- 2 -<br />

2. Nr. 2574 neben Nrn. 2565/2566 <strong>GOÄ</strong><br />

Neben <strong>der</strong> Dekompression <strong>der</strong> Nervenwurzel (verursacht durch lateralen Bandscheibenvorfall,<br />

knöcherne Verän<strong>der</strong>ungen und an<strong>der</strong>es) nach den Nrn. 2565/2566 können Eingriffe<br />

im Wirbelkanal erfor<strong>der</strong>lich sein, die als selbstständige Leistungen nach den Nrn. 2574 o<strong>der</strong><br />

2575 dann neben Nrn. 2565/2566 berechnet werden können, wenn zu diesem Zweck über<br />

den Zugang zum Nervenwurzelkanal hinaus weitere operative Zielgebiete, die in einem<br />

bildgebenden Verfahren erkennbar völlig außerhalb <strong>der</strong> operierten Nervenwurzelkanäle im<br />

Wirbelkanal liegen, präpariert werden müssen.<br />

Bei <strong>der</strong> operativen Behandlung einer Spinalkanalstenose ist die Nr. 2574 je Segment<br />

berechnungsfähig, gegebenenfalls zusätzlich zu den Leistungen nach Nrn. 2565/2566.<br />

Voraussetzung für die Berechnung <strong>der</strong> Nr. 2574 für die operative Sanierung <strong>der</strong> Spinalkanalstenose<br />

ist, dass je Segment von beiden Seiten her operiert wurde. Das Kriterium des<br />

Operierens von beiden Seiten her ist auch erfüllt, wenn die Technik des Un<strong>der</strong>cutting zur<br />

Behebung <strong>der</strong> beidseitigen Spinalkanalstenose zur Anwendung kommt.<br />

Osteophytenabtragungen können nicht einzeln abgerechnet werden, wenn diese zum<br />

selben Segment zählen. Wenn die Methode des Un<strong>der</strong>cutting jedoch ausschließlich zur<br />

Dekompression <strong>der</strong> Nervenwurzel <strong>der</strong> Gegenseite erfolgt, kann die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2574 nicht<br />

neben den Nummern 2565/2566 in Rechnung gestellt werden.<br />

Die Entfernung eines o<strong>der</strong> mehrerer in den Spinalkanal versprengter Sequester ist ebenfalls<br />

Nr. 2574 zuzuordnen, und gegebenenfalls neben Nr. 2565 o<strong>der</strong> Nr. 2566 berechnungsfähig.<br />

Nr. 2574 für die Entfernung eines in den Wirbelkanal versprengten Sequesters<br />

ist aber nur dann mehr als einmal berechnungsfähig, wenn eine Ausdehnung über mehr als<br />

drei benachbarte Wirbelsegmente vorliegt. Die Nr. 2574 ist für die Entfernung eines in den<br />

Wirbelkanal versprengten Sequesters nicht neben Nr. 2565/2566 berechnungsfähig, wenn<br />

damit die Nervenwurzel dekomprimiert wird.<br />

Wurde Nr. 2574 bereits für den operativen Eingriff bei Spinalkanalstenose in einem Segment<br />

berechnet, so kann bei Vorliegen bzw. Entfernen eines Sequesters in demselben<br />

Segment Nr. 2574 nicht erneut in Ansatz gebracht werden. Der erhöhte Aufwand muss in<br />

diesen Fällen über die Wahl eines adäquaten Steigerungsfaktors bei Berechnung <strong>der</strong> Nr.<br />

2574 abgebildet werden.<br />

3. Nr. 2574, Nr. 2577 <strong>GOÄ</strong><br />

Eingriffe zur Entfernung raumbeengen<strong>der</strong> epiduraler und an<strong>der</strong>er extraduraler Prozesse im<br />

Wirbelkanal, auch unter dem hinteren Längsband, sind dem Eingriff nach Nr. 2574 zuzuordnen.<br />

Die Berechnung <strong>der</strong> Nr. 2577 ist aus Sicht des Zentralen Konsultationsausschusses<br />

nur dann angemessen, wenn es sich hierbei um einen Eingriff zur Entfernung eines<br />

intra- und extraspinal gelegenen Befundes handelt.<br />

- 3 -


- 3 -<br />

Der historische Ursprung <strong>der</strong> Nummer 2577 konnte vom Konsultationsausschuss nicht<br />

mehr geklärt werden. Deshalb hat man sich im Konsultationsausschuss auf folgendes<br />

Verständnis <strong>der</strong> Leistungslegende <strong>der</strong> Nummer 2577 geeinigt:<br />

Die Nummer 2577 ist ausschließlich dann anzusetzen, wenn es sich um eine sowohl<br />

intraspinale als auch extraspinale Raumfor<strong>der</strong>ung handelt. Beispiele hierfür sind das sog.<br />

Sanduhrneurinom o<strong>der</strong> die Juxta-Facettengelenkszyste, sofern sie sich tatsächlich intraund<br />

extraspinal ausdehnt. Wird ausschließlich die intra- und extraspinale Juxta-Facettengelenkszyste<br />

entfernt, ist dies mit dem alleinigen Ansatz <strong>der</strong> Nummer 2577 abgegolten,<br />

auch wenn dadurch die Nervenwurzel dekomprimiert wird. Wird eine ausschließlich intraspinale<br />

Juxta-Facettengelenkszyste im Rahmen einer Dekompressionsoperation im Sinne<br />

<strong>der</strong> Nummern 2565/2566 mit entfernt, dann ist diese Leistung mit <strong>der</strong> Nummer 2565/2566<br />

abgegolten. Das gilt erst recht für die Abtragung von Osteophyten am Facettengelenk.<br />

Handelt es sich dabei um eine sich intra- und extraspinal ausdehnende Juxta-Facettengelenkszyste,<br />

so kann Nr. 2577 neben <strong>der</strong> Nummer 2565/2566 angesetzt werden.<br />

4. Nr. 2584 <strong>GOÄ</strong><br />

Die Leistung nach Nr. 2584 ist im Rahmen von Bandscheibenoperationen und an<strong>der</strong>en<br />

Eingriffen zur Beseitigung raumfor<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Prozesse im Bereich <strong>der</strong> Nervenwurzeln und des<br />

Wirbelkanals nicht berechnungsfähig.<br />

5. Nrn. 2802/2803 <strong>GOÄ</strong><br />

Gefäßunterbindungen im Zusammenhang mit Eingriffen nach den Nrn. 2565/2566 o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e Maßnahmen zur Blutstillung o<strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung einer intraoperativen Blutung im<br />

Zusammenhang mit Eingriffen nach den Nrn. 2565/2566 erfüllen keinen eigenständigen<br />

Zielleistungsinhalt und sind daher nicht als geson<strong>der</strong>te Gebührenposition, zum Beispiel<br />

nach Nr. 2802, neben Nrn. 2565/2566 berechnungsfähig. Sofern eine Gefäßunterbindung<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Schaffung eines transthorakalen, transperitonealen o<strong>der</strong> retroperitonealen<br />

Zugangsweges zur Wirbelsäule erfor<strong>der</strong>lich sein sollte, handelt es sich hierbei<br />

ebenfalls um eine unselbstständige Teilleistung, die entsprechend § 4 Abs. 2 a <strong>GOÄ</strong> zum<br />

Beispiel Nr. 2292 zuzuordnen ist. Eine Gefäßfreilegung o<strong>der</strong> -unterbindung kann nur bei<br />

eigenständiger Indikation berechnet werden, wie beispielsweise in den seltenen Fällen<br />

dekompressiver Eingriffe an <strong>der</strong> Arteria vertebralis. Hier ist auch bei <strong>der</strong> Freilegung in mehreren<br />

Segmenten nur <strong>der</strong> einmalige Ansatz von Nr. 2803 pro Seite möglich.<br />

B. Abrechnungsprobleme bei Dekompression-Operationen:<br />

Facettengelenksdenervationen werden häufig mit den <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2120 analog, 2121<br />

analog o<strong>der</strong> 2598 analog je Facettengelenk berechnet.<br />

Die Denervation <strong>der</strong> Facettengelenke ist nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig, wenn präoperativ<br />

keine von den Facettengelenken ausgehenden Beschwerden bestanden haben. Die<br />

Vermeidung eines postoperativen Schmerzsyndroms ist keine eigenständige Indikation.<br />

- 4 -


- 4 -<br />

Wird eine Facettengelenksdenervation als eigenständig indizierter Eingriff durchgeführt,<br />

kann diese entsprechend <strong>der</strong> Empfehlung <strong>der</strong> Bundesärztekammer berechnet werden.<br />

Danach ist maximal die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2598 analog einmal für die Denervierung von bis zu drei<br />

Facetten auf einer Seite berechnungsfähig.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nummer 2385 analog o<strong>der</strong> 2384 analog für die Fettgewebsplastik<br />

Die Auflage von Fettgewebe auf das im Rahmen <strong>der</strong> Dekompressionsoperation eröffnete<br />

Foramen zur Vermeidung einer Narben-/Verwachsungsbildung ist keine eigenständig indizierte<br />

Maßnahme und somit nicht geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nummern 2286 o<strong>der</strong> 2287 für die Implantationen von Cages und/o<strong>der</strong> interspinösen<br />

Spreizern<br />

Die Cage-Implantation im Rahmen <strong>der</strong> Stabilisierung nach entstandener Instabilität durch<br />

eine Dekompressionsoperation ist mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2284 berechnungsfähig. Der<br />

Verordnungsgeber hat für stabilisierende Maßnahmen im Zusammenhang mit den Operationen<br />

nach den <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2282 o<strong>der</strong> 2283, die ausdrücklich Leistungsbestandteile<br />

<strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2565/2566 sind, die <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2284 vorgesehen. Für den Ansatz<br />

<strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>- Nummern 2286 o<strong>der</strong> 2287 fehlt die erfor<strong>der</strong>liche Wirbelsäulenverkrümmung und<br />

es erfolgt kein ihrem Leistungsinhalt entsprechen<strong>der</strong> Eingriff.<br />

Die Einbringung von interspinösen Spreizern (Wallis- Distraktor, X-Stop, Le U, Coflex und<br />

Diam-Spacer) sowie Bandscheibenprothesen in diesem Zusammenhang ist ebenfalls nur<br />

mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2284 berechnungsfähig (so auch bezüglich <strong>der</strong> Einbringung von<br />

interspinösen Spreizern <strong>der</strong> BDNC).<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nummern 2183 analog o<strong>der</strong> 2184 analog für die operative Lagerung<br />

Eine Lagerung zur Operation ist grundsätzlich keine eigenständig indizierte Leistung und<br />

somit nicht berechnungsfähig.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 828 analog, <strong>GOÄ</strong>-Nr. 838 analog (Regelfall) o<strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 839 analog für das<br />

intraoperative Neuromonitoring.<br />

Für diese Leistungen gibt es keine eigenständige Indikation. Sie sind mit den Gebühren für<br />

die Leistungen nach den <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2565 bzw. 2566 abgegolten.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nr. 2562 analog für die Navigation<br />

Für diese Leistungen gibt es keine eigenständige Indikation. Sie sind mit den Gebühren für<br />

die Leistungen nach den <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2565 bzw. 2566 abgegolten.<br />

Erfolgt die Dekompression allein durch die Einbringung des Interspinösen Spreizers, so ist<br />

dies mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2285 analog (weil keine Versteifung stattfindet) zu berechnen.<br />

- 5 -


- 5 -<br />

C. Stabilisierende Operationen an <strong>der</strong> Wirbelsäule, die nicht im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Dekompressionsoperation stehen<br />

Für die Implantation von Cages und/o<strong>der</strong> eines Schrauben-Stab-Systems zur Versteifung<br />

eines Wirbelsäulenabschnittes ohne Vorliegen von Wirbelsäulenverkrümmungen ist pro<br />

Wirbelsäulenabschnitt (HWS, BWS und LWS) die <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2285 zu berechnen. Wird<br />

die Leistung nach <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2285 mittels Einpflanzung einer metallischen Aufspreiz-<br />

und Abstützvorrichtung durchgeführt, kann dem sich daraus ergebenden zusätzlichen<br />

Zeitaufwand durch einen erhöhten Steigerungsfaktor Rechnung getragen werden.<br />

Liegt eine Wirbelsäulenverkrümmung vor, ist die <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2286 für die Versteifung<br />

(Spondylodese) mittels Implantation von autologem (körpereigenem) o<strong>der</strong> alloplastischem<br />

(körperfremdem) Material anzusetzen. Erfolgt zusätzlich die Einbringung einer Aufspreizund<br />

Abstützvorrichtung, kann anstelle <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nummer 2286 die 2287 berechnet werden.<br />

Der Ansatz <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> Nummer 2287 setzt voraus, dass <strong>der</strong> Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-<br />

Nummer 2286 erfüllt ist. Wird nur eine metallischen Aufspreiz- und Abstützvorrichtung eingebracht,<br />

ohne dass eine Wirbelsäulenverkrümmung vorliegt, kann lediglich die <strong>GOÄ</strong>-<br />

Nummer 2285 berechnet werden.<br />

Die Eingriffe nach den <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2285 bis 2287 sowie 2332 und 2333 umfassen<br />

jeweils einen Zugang von dorsal. Wird bei einem Eingriff an <strong>der</strong> Brust o<strong>der</strong> Lendenwirbelsäule<br />

zum Erreichen des Leistungsziels zusätzlich ein ventraler Zugang erfor<strong>der</strong>lich, ist die<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nummer 2292 daneben berechnungsfähig. Erfolgt ein Eingriff zur Wirbelsäulenversteifung<br />

an <strong>der</strong> Brust- und Lendenwirbelsäule nur von ventral, ist die <strong>GOÄ</strong>-Nummer<br />

2290 anzusetzen.<br />

Die Einbringung <strong>der</strong> Bandscheibenprothese erfolgt von ventral. Hierfür ist die <strong>GOÄ</strong>-<br />

Nummer 2290 analog zu berechnen. Die Implantation in mehr als drei Segmenten ist medizinisch<br />

nicht indiziert und kann somit gemäß §1 Absatz 2 Satz 1 <strong>GOÄ</strong> grundsätzlich nicht<br />

berechnet werden.<br />

Der temporäre intraoperative Einsatz eines Wirbelkörperspreizers ist keine selbstständige<br />

Leistung und daher nicht geson<strong>der</strong>t (z.B. mit den <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2273 o<strong>der</strong> 2289) berechnungsfähig.<br />

Neben den Zielleistungen nach den <strong>GOÄ</strong>-Nummern 2285, 2286, 2287, 2290, 2332 und<br />

2333 nicht berechnungsfähige <strong>GOÄ</strong>-Nummern:<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nummern 2254 und 2255 :<br />

Zielleistungsprinzip (ZP), verwendet für Knocheneinbringungen.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nummern 2347 analog, 2348 analog, 2349 analog und 2350 analog:<br />

ZP, verwendet für Metalleinbringungen.<br />

- 6 -


- 6 -<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nummern 2256, 2257 und 2346 originär o<strong>der</strong> analog:<br />

ZP, verwendet zur Anfrischung <strong>der</strong> Grund- und Deckplatten.<br />

<strong>GOÄ</strong>-Nummern 2282 und 2283:<br />

ZP, verwendet für die Ausräumung des Bandscheibenfachs.<br />

D. Nicht-operative Wirbelsäulen-Interventionen<br />

1. Periradikuläre Therapie (PRT)<br />

In einer speziellen Technik werden Medikamente an die Nervenwurzel gespritzt. Die Medikamente<br />

wirken so am Ort <strong>der</strong> Schädigung und führen dadurch zu einer Abschwellung <strong>der</strong><br />

Nervenwurzel. Bei unspezifischen Rückenschmerzen gibt es keine medizinische Indikation<br />

(siehe Nationale Versorgungsleitlinie (NVL) Kreuzschmerz). Bei spezifischem Rückenschmerz<br />

ist die medizinische Notwendigkeit zumindest fraglich.<br />

Gebührenrechtlich gilt folgendes:<br />

Einschlägige Zielleistung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 255 je Injektion (zu beachten ist die erste Allgemeine<br />

Bestimmung zu Abschnitt C II <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>).<br />

Wird die PRT CT-gesteuert durchgeführt, ist zusätzlich <strong>GOÄ</strong>-Nummer 5378 einmal je<br />

Sitzung berechnungsfähig. Nicht angesetzt werden kann daneben <strong>GOÄ</strong>-Nummer 5377<br />

(vergleiche <strong>GOÄ</strong>-Ratgeber <strong>der</strong> Bundesärztekammer, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt<br />

vom 16. September 2011, Heft 37, Seite A-1930).<br />

2. Epineurolyse mittels Katheter nach RACZ<br />

Der Racz-Katheter ist ein nicht-operatives Verfahren zur Behandlung von chronischen<br />

Rückenschmerzen unterschiedlicher Ursache. Bis jetzt wurden die Indikationen nicht<br />

konkretisiert. Beim Racz-Katheter handelt es sich um einen speziellen Katheter, welcher im<br />

Gegensatz zu herkömmlichen Kathetern einen metallenen Führungsdraht besitzt. Bislang<br />

existieren keine Studien zur Wirksamkeit des Verfahrens, weshalb die medizinische Notwendigkeit<br />

im Einzelfall zu prüfen ist.<br />

Gebührenrechtlich gilt folgendes:<br />

Einschlägige Zielleistung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 474 für den ersten Tag und <strong>GOÄ</strong>-Nr. 475 für<br />

jeden Folgetag. Das Einbringen <strong>der</strong> Medikamente ist damit abgegolten. Nicht berechnungsfähig<br />

sind Gebührenpositionen, die chirurgische Eingriffe im Spinalkanal o<strong>der</strong> an<br />

Nerven abbilden (<strong>GOÄ</strong>-Nrn. 2281, 2282, 2283, 2565, 2566, 2574, 2575, 2577 und 2583).<br />

- 7 -


- 7 -<br />

3. PLDD (Perkutane Laser Diskus Dekompression) / PLDN (Perkutane<br />

Laserdiskusdekompression und Nukleotomie)<br />

Es handelt es sich um ein minimal invasives Therapieverfahren zur Behandlung hernierter<br />

und nicht sequestrierter Bandscheibenvorfälle an <strong>der</strong> HWS o<strong>der</strong> <strong>der</strong> LWS. Bislang konnte<br />

die Wirksamkeit des Verfahrens wissenschaftlich nicht belegt werden. Dieses Verfahren<br />

kann im Einzelfall nach erfolgloser konservativer Therapie, einschließlich Wurzelblockaden<br />

und epiduraler Infiltrationen, indiziert sein.<br />

Gebührenrechtlich gilt folgendes:<br />

Einschlägige Zielleistung ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2281.<br />

Nicht daneben berechnungsfähig ist die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 706 (ZP).<br />

4. Verfahren zur perkutanen Facettendenervation<br />

Bei <strong>der</strong> perkutanen Facettendenervation handelt es sich um ein schmerztherapeutisches<br />

Verfahren zur Ausschaltung <strong>der</strong> Nervenversorgung <strong>der</strong> Facettengelenke (kleine Wirbelgelenke)<br />

durch Hitze, Kälte o<strong>der</strong> Alkohol.<br />

Wird eine Facettengelenksdenervation als eigenständig indizierter Eingriff durchgeführt,<br />

kann diese entsprechend <strong>der</strong> Empfehlung <strong>der</strong> Bundesärztekammer berechnet werden.<br />

Danach ist maximal die <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2598 analog einmal für die Denervierung von bis zu drei<br />

Facetten auf einer Seite berechnungsfähig.<br />

Kontrastmittelgaben (i.d.R. berechnet mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 372/373) sowie die Reiztestung durch<br />

das Denervationsgerät (i.d.R. berechnet mit <strong>GOÄ</strong>-Nr. 832) dienen <strong>der</strong> Sicherung des<br />

Behandlungserfolges und sind mit <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong>-Nr. 2598 analog abgegolten.

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