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Inhalt960 KB - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen

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Ihre Fachinformationen<br />

Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in Anlage XI (ehemals Anlage 13) –<br />

Verordnung besonderer Arzneimittel<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Ergänzung der Anlage XI um die Wirkstoffe Ambrisentan<br />

und Treprostinil (zusätzlich zu den bisherigen Wirkstoffen: Bosentan, Iloprost zur Inhalation, Sildenafil<br />

und Sitaxentan) zur Behandlung der pulmonalen arteriellen Hypertonie beschlossen, welche nach<br />

der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 25.06.2009 in Kraft getreten ist.<br />

Über die Grundlage des Verfahrens zur Verordnung besonderer Arzneimittel und die Anforderungen an<br />

den Arzt/die Ärztin für besondere Arzneimitteltherapie wurde in unserem Artikel „Verordnung bei pulmonaler<br />

arterieller Hypertonie (PAH)“ im Rundschreiben 4/2009 informiert. Dieses Verfahren zur Verordnung<br />

besonderer Arzneimittel tritt erst nach Bekanntgabe der Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie im KV-<br />

Rundschreiben in Kraft. Wir werden Sie rechtzeitig darüber informieren.<br />

Ihre Ansprechpartnerin: Ass. jur. Brigitte Heinze, Telefon 03643 559-774<br />

4<br />

Qualitätssicherung<br />

Änderung der Rehabilitations-Richtlinie<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Rehabiliations-Richtlinie in zwei Punkten geändert:<br />

. Die Entlassungsberichte nach erfolgter Rehabilitationsmaßnahme werden zukünftig dem behandelnden<br />

Vertragsarzt und auf Wunsch dem Patienten selbst zugeleitet. Die zuständige Krankenkasse erhält<br />

den Bericht nun nicht mehr.<br />

2. Desweiteren erfolgt die Prüfung der Notwendigkeit von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />

durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen nicht mehr generell, sondern nur noch in Stichproben.<br />

Die Rehabilitations-Richtlinie wurde im Sinne der sprachlichen Klarheit an die Gesetzesänderung<br />

angepasst.<br />

Die Beschlüsse wurden im Bundesanzeiger Nr. 87 (Seite 2131) vom 18.06.2009 veröffentlicht. Den Wortlaut<br />

der geänderten Richtlinie finden Sie unter www.kbv.de/6039.html.<br />

Ihre Ansprechpartnerin: Kathrin Darnstedt, Telefon 03643 559-749<br />

Überarbeitung und Erweiterung der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV und der<br />

Qualitätssicherungs-Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren<br />

Die Partner der Bundesmantelverträge haben sich auf eine Erweiterung und Überarbeitung der Anlage<br />

9.1 BMV-Ä/EKV „Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten“ und der Qualitätssicherungs-<br />

Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V verständigt.<br />

▪ Neuregelungen in Anlage 9.1<br />

. Ein besonderer Versorgungsauftrag kann für die nephrologische Versorgung von Kindern übernommen<br />

werden. Dazu wurde der Anhang 9.1.3 ergänzt.<br />

2. Einleitung der konsilliarischen Kooperation durch den behandelnden Arzt bei Patienten mit nephritischem<br />

und/oder nephrotischen Syndrom angeborener und/oder chronisch progrendienter Nierenerkrankung<br />

mit einem nephrologisch tätigen Arzt sowie der ärztlichen Maßnahmen zur Vorbeugung einer<br />

terminalen Niereninsuffizienz.<br />

3. Die Dokumentation zur Indikation des Dialyseverfahrens und der Dialyseform ist nunmehr den Krankenkassen<br />

zur Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen vor erstmaliger Einleitung und bei Wechsel<br />

eines Blutreinigungsverfahrens verpflichtend sowie auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und<br />

bei Notfalldialysen zeitnah nachzureichen.<br />

4.<br />

Für ärztlich geleitete Einrichtungen, welche nach Übergangsregelung für ermächtigte Einrichtungen<br />

eine umgewandelte Ermächtigung erhalten haben, wurde die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag eine<br />

Verlängerung für weitere 20 Jahre zu erhalten.<br />

KV <strong>Thüringen</strong> – RS 7/2009

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