Inhalt960 KB - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
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Ihre Fachinformationen<br />
Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in Anlage XI (ehemals Anlage 13) –<br />
Verordnung besonderer Arzneimittel<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Ergänzung der Anlage XI um die Wirkstoffe Ambrisentan<br />
und Treprostinil (zusätzlich zu den bisherigen Wirkstoffen: Bosentan, Iloprost zur Inhalation, Sildenafil<br />
und Sitaxentan) zur Behandlung der pulmonalen arteriellen Hypertonie beschlossen, welche nach<br />
der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 25.06.2009 in Kraft getreten ist.<br />
Über die Grundlage des Verfahrens zur Verordnung besonderer Arzneimittel und die Anforderungen an<br />
den Arzt/die Ärztin für besondere Arzneimitteltherapie wurde in unserem Artikel „Verordnung bei pulmonaler<br />
arterieller Hypertonie (PAH)“ im Rundschreiben 4/2009 informiert. Dieses Verfahren zur Verordnung<br />
besonderer Arzneimittel tritt erst nach Bekanntgabe der Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie im KV-<br />
Rundschreiben in Kraft. Wir werden Sie rechtzeitig darüber informieren.<br />
Ihre Ansprechpartnerin: Ass. jur. Brigitte Heinze, Telefon 03643 559-774<br />
4<br />
Qualitätssicherung<br />
Änderung der Rehabilitations-Richtlinie<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Rehabiliations-Richtlinie in zwei Punkten geändert:<br />
. Die Entlassungsberichte nach erfolgter Rehabilitationsmaßnahme werden zukünftig dem behandelnden<br />
Vertragsarzt und auf Wunsch dem Patienten selbst zugeleitet. Die zuständige Krankenkasse erhält<br />
den Bericht nun nicht mehr.<br />
2. Desweiteren erfolgt die Prüfung der Notwendigkeit von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />
durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen nicht mehr generell, sondern nur noch in Stichproben.<br />
Die Rehabilitations-Richtlinie wurde im Sinne der sprachlichen Klarheit an die Gesetzesänderung<br />
angepasst.<br />
Die Beschlüsse wurden im Bundesanzeiger Nr. 87 (Seite 2131) vom 18.06.2009 veröffentlicht. Den Wortlaut<br />
der geänderten Richtlinie finden Sie unter www.kbv.de/6039.html.<br />
Ihre Ansprechpartnerin: Kathrin Darnstedt, Telefon 03643 559-749<br />
Überarbeitung und Erweiterung der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV und der<br />
Qualitätssicherungs-Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren<br />
Die Partner der Bundesmantelverträge haben sich auf eine Erweiterung und Überarbeitung der Anlage<br />
9.1 BMV-Ä/EKV „Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten“ und der Qualitätssicherungs-<br />
Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V verständigt.<br />
▪ Neuregelungen in Anlage 9.1<br />
. Ein besonderer Versorgungsauftrag kann für die nephrologische Versorgung von Kindern übernommen<br />
werden. Dazu wurde der Anhang 9.1.3 ergänzt.<br />
2. Einleitung der konsilliarischen Kooperation durch den behandelnden Arzt bei Patienten mit nephritischem<br />
und/oder nephrotischen Syndrom angeborener und/oder chronisch progrendienter Nierenerkrankung<br />
mit einem nephrologisch tätigen Arzt sowie der ärztlichen Maßnahmen zur Vorbeugung einer<br />
terminalen Niereninsuffizienz.<br />
3. Die Dokumentation zur Indikation des Dialyseverfahrens und der Dialyseform ist nunmehr den Krankenkassen<br />
zur Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen vor erstmaliger Einleitung und bei Wechsel<br />
eines Blutreinigungsverfahrens verpflichtend sowie auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und<br />
bei Notfalldialysen zeitnah nachzureichen.<br />
4.<br />
Für ärztlich geleitete Einrichtungen, welche nach Übergangsregelung für ermächtigte Einrichtungen<br />
eine umgewandelte Ermächtigung erhalten haben, wurde die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag eine<br />
Verlängerung für weitere 20 Jahre zu erhalten.<br />
KV <strong>Thüringen</strong> – RS 7/2009