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I. SOZIALE RICHTSÄTZE, GELD- UND SACH- LEISTUNGEN

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1<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung<br />

abgeschlossen haben, die nach dem Ablauf des<br />

31.3.2003 und bis zum Ablauf des 31.12.2003<br />

wirksam geworden ist und arbeitslos sind.<br />

Anspruchsdauer<br />

Vom Beginn der Arbeitslosigkeit nach der<br />

Altersteilzeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen<br />

für eine Alterspension.<br />

Höhe<br />

Grundbetrag des Arbeitslosengeldes plus 25%<br />

plus allfällige Familienzuschläge.<br />

1.1.4. Übergangsgeld<br />

Seit 1.1.2004 erhalten Arbeitslose, die wegen<br />

der Abschaffung der vorzeitigen Alterspension<br />

bei Arbeitslosigkeit bzw. wegen der Anhebung<br />

des Pensionsalters die Pension nicht mit 56,5<br />

(Frauen) bzw. 61,5 (Männer) antreten können,<br />

das Übergangsgeld (§ 39a AlVG) bis zum Erfüllen<br />

der Voraussetzungen für eine Alterspension.<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen<br />

innerhalb der letzten 15 Monate. Für die Anwartschaft<br />

müssen wenigstens 28 versicherungspflichtige<br />

Beschäftigungswochen innerhalb der<br />

letzten 12 Monate oder 52 Wochen innerhalb<br />

der letzten 24 Monate vorliegen, wobei allerdings<br />

Zeiten, die bereits einmal für einen<br />

Arbeitslosengeldanspruch herangezogen worden<br />

sind, nicht als verbraucht gelten. Alternativ<br />

dazu hat die Anwartschaft auch erfüllt, wer in<br />

den letzten 25 Jahren 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig<br />

beschäftigt war.<br />

Höhe<br />

siehe Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />

Pensionsvorschuss bei Übergangsgeld und<br />

Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />

Sollte der Pensionsantrag abgelehnt werden, so<br />

gebührt im Gegensatz zu den Bestimmungen<br />

beim Arbeitslosengeld die Differenznachzahlung<br />

auf einen höheren Übergangsgeldanspruch.<br />

Sozialversicherung<br />

Sozialratgeber 2007<br />

1.1.5. Sonstige Förderungen durch das AMS<br />

Kinderbetreuungshilfe<br />

Diese Förderung erhalten Mütter/Väter, die einen<br />

Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen,<br />

weil sie eine Arbeit aufnehmen wollen, an einer<br />

arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme<br />

teilnehmen wollen, aber auch wenn sie sich auf<br />

Arbeitssuche befinden u.ä.<br />

Beihilfe zu Lebensunterhalt, Kurskosten/<br />

Kursnebenkosten<br />

Diese Beihilfen sollen Arbeitslosen die finanzielle<br />

Existenz während Ausbildungs-, Weiterbildungs-<br />

oder Berufsorientierungsmaßnahmen sichern.<br />

Eine solche Maßnahme muss arbeitsmarktpolitisch<br />

sinnvoll sein, zu einer Erhöhung der Vermittlungschancen<br />

auf dem Arbeitsmarkt beitragen<br />

und mindestens 1 Woche dauern.<br />

Entfernungsbeihilfe<br />

Diese Beihilfe erhalten Arbeitslose, Arbeitsuchende<br />

und Lehrstellensuchende, die auf einen<br />

nähergelegenen zumutbaren Arbeits- bzw.<br />

Ausbildungsplatz nicht vermittelt werden können<br />

und bereit sind, eine entferntere Arbeits-<br />

bzw. Ausbildungsstelle anzunehmen.<br />

Achtung: vor Arbeitsaufnahme beantragen!<br />

Weitere Informationen:<br />

◆ www.arbeiterkammer.com<br />

◆ www.arbeitsmarktservice.at<br />

1.2. UNFALLVERSICHERUNG<br />

Träger der sozialen Unfallversicherung<br />

● Allgemeine Unfallversicherungsanstalt<br />

(AUVA): Arbeiter und Angestellte,<br />

Schüler/innen und Student/inn/en, selbstständig<br />

Erwerbstätige in der gewerblichen<br />

Wirtschaft, sonstige im Schadensfall<br />

geschützte Personen (Lebensretter)<br />

●<br />

Sozialversicherungsanstalt der Bauern:<br />

selbstständig Erwerbstätige in der Land- und<br />

Forstwirtschaft und ihre Angehörigen

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