I. SOZIALE RICHTSÄTZE, GELD- UND SACH- LEISTUNGEN
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1<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung<br />
abgeschlossen haben, die nach dem Ablauf des<br />
31.3.2003 und bis zum Ablauf des 31.12.2003<br />
wirksam geworden ist und arbeitslos sind.<br />
Anspruchsdauer<br />
Vom Beginn der Arbeitslosigkeit nach der<br />
Altersteilzeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen<br />
für eine Alterspension.<br />
Höhe<br />
Grundbetrag des Arbeitslosengeldes plus 25%<br />
plus allfällige Familienzuschläge.<br />
1.1.4. Übergangsgeld<br />
Seit 1.1.2004 erhalten Arbeitslose, die wegen<br />
der Abschaffung der vorzeitigen Alterspension<br />
bei Arbeitslosigkeit bzw. wegen der Anhebung<br />
des Pensionsalters die Pension nicht mit 56,5<br />
(Frauen) bzw. 61,5 (Männer) antreten können,<br />
das Übergangsgeld (§ 39a AlVG) bis zum Erfüllen<br />
der Voraussetzungen für eine Alterspension.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen<br />
innerhalb der letzten 15 Monate. Für die Anwartschaft<br />
müssen wenigstens 28 versicherungspflichtige<br />
Beschäftigungswochen innerhalb der<br />
letzten 12 Monate oder 52 Wochen innerhalb<br />
der letzten 24 Monate vorliegen, wobei allerdings<br />
Zeiten, die bereits einmal für einen<br />
Arbeitslosengeldanspruch herangezogen worden<br />
sind, nicht als verbraucht gelten. Alternativ<br />
dazu hat die Anwartschaft auch erfüllt, wer in<br />
den letzten 25 Jahren 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig<br />
beschäftigt war.<br />
Höhe<br />
siehe Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />
Pensionsvorschuss bei Übergangsgeld und<br />
Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />
Sollte der Pensionsantrag abgelehnt werden, so<br />
gebührt im Gegensatz zu den Bestimmungen<br />
beim Arbeitslosengeld die Differenznachzahlung<br />
auf einen höheren Übergangsgeldanspruch.<br />
Sozialversicherung<br />
Sozialratgeber 2007<br />
1.1.5. Sonstige Förderungen durch das AMS<br />
Kinderbetreuungshilfe<br />
Diese Förderung erhalten Mütter/Väter, die einen<br />
Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen,<br />
weil sie eine Arbeit aufnehmen wollen, an einer<br />
arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme<br />
teilnehmen wollen, aber auch wenn sie sich auf<br />
Arbeitssuche befinden u.ä.<br />
Beihilfe zu Lebensunterhalt, Kurskosten/<br />
Kursnebenkosten<br />
Diese Beihilfen sollen Arbeitslosen die finanzielle<br />
Existenz während Ausbildungs-, Weiterbildungs-<br />
oder Berufsorientierungsmaßnahmen sichern.<br />
Eine solche Maßnahme muss arbeitsmarktpolitisch<br />
sinnvoll sein, zu einer Erhöhung der Vermittlungschancen<br />
auf dem Arbeitsmarkt beitragen<br />
und mindestens 1 Woche dauern.<br />
Entfernungsbeihilfe<br />
Diese Beihilfe erhalten Arbeitslose, Arbeitsuchende<br />
und Lehrstellensuchende, die auf einen<br />
nähergelegenen zumutbaren Arbeits- bzw.<br />
Ausbildungsplatz nicht vermittelt werden können<br />
und bereit sind, eine entferntere Arbeits-<br />
bzw. Ausbildungsstelle anzunehmen.<br />
Achtung: vor Arbeitsaufnahme beantragen!<br />
Weitere Informationen:<br />
◆ www.arbeiterkammer.com<br />
◆ www.arbeitsmarktservice.at<br />
1.2. UNFALLVERSICHERUNG<br />
Träger der sozialen Unfallversicherung<br />
● Allgemeine Unfallversicherungsanstalt<br />
(AUVA): Arbeiter und Angestellte,<br />
Schüler/innen und Student/inn/en, selbstständig<br />
Erwerbstätige in der gewerblichen<br />
Wirtschaft, sonstige im Schadensfall<br />
geschützte Personen (Lebensretter)<br />
●<br />
Sozialversicherungsanstalt der Bauern:<br />
selbstständig Erwerbstätige in der Land- und<br />
Forstwirtschaft und ihre Angehörigen