Elternratgeber: Wir reden mit - Hamburg
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20<br />
Richtlinie zur<br />
Vermeidung von<br />
Unterrichtsausfall !<br />
Siehe Seiten 78 und 79<br />
vertreter sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Elternrates berechtigt. Der Elternrat<br />
kann auch andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen einladen.<br />
Er kann beschließen, schulöffentlich zu tagen (§ 74 Absatz 3).<br />
Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend<br />
ist. Er kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen, denen auch<br />
Mitglieder des Schülerrates, Lehrkräfte und Eltern angehören können.<br />
Schulleitung und Lehrkräfte sind verpflichtet, dem Elternrat die für seine Aufgabenwahrnehmung<br />
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
Der Elternrat beruft wenigstens einmal jährlich eine Versammlung aller Klassenelternvertreterinnen<br />
und Klassenelternvertreter oder aller Eltern ein, um über seine<br />
Tätigkeit zu berichten und Fragen des Schullebens zu erörtern. Die Schulleiterin<br />
oder der Schulleiter muss, das Lehrerkollegium und die Mitglieder des Schülerrates<br />
können zur Teilnahme eingeladen werden.<br />
Der Elternrat ist aufgelöst, wenn<br />
➜ mehr als die Hälfte der Mitglieder das Amt gleichzeitig niederlegt oder<br />
➜ die Schule geteilt, <strong>mit</strong> einer anderen zusammengelegt oder geschlossen wird.<br />
Unterrichtsausfall – (k)ein Thema für den Elternrat?<br />
Der Unterricht kann aus verschiedenen Gründen ausfallen beziehungsweise die<br />
Lehrkraft vertreten werden. Da<strong>mit</strong> der Elternrat einen Überblick über die Unterrichtssituation<br />
und gegebenenfalls auch über den Unterrichtsausfall an der Schule<br />
gewinnt und diese Informationen an die Eltern weitergeben kann, bedarf es der<br />
Unterstützung durch die Schulleitung beziehungsweise das Lehrerkollegium (vgl.<br />
§ 74 Absatz 5).<br />
Beispielsweise kann der Elternrat die Schulleitung bitten, den Unterrichtsausfall<br />
über einen Zeitraum von vier Wochen festzuhalten. Dabei kann folgende Tabelle<br />
eine Hilfe sein:<br />
Übersicht über den Vertretungsunterricht und den Unterrichtsausfall in den Klassen<br />
5 bis 10 Sek. I und in der gymnasialen Oberstufe (Sek. II)<br />
Ziel einer solchen Statistik ist es, rechtzeitig auf Unterrichtsdefizite reagieren zu<br />
können. Manchmal genügt es bereits, Unterrichtsausfall durch eigenständig von den<br />
Schülerinnen und Schülern zu bearbeitende Arbeitsaufträge aufzufangen. Welche<br />
weiteren Maßnahmen geeignet sind, sollte Gegenstand gemeinsamer Beratungen in<br />
den schulischen Gremien sein.