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Elternratgeber: Wir reden mit - Hamburg

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20<br />

Richtlinie zur<br />

Vermeidung von<br />

Unterrichtsausfall !<br />

Siehe Seiten 78 und 79<br />

vertreter sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Elternrates berechtigt. Der Elternrat<br />

kann auch andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen einladen.<br />

Er kann beschließen, schulöffentlich zu tagen (§ 74 Absatz 3).<br />

Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend<br />

ist. Er kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen, denen auch<br />

Mitglieder des Schülerrates, Lehrkräfte und Eltern angehören können.<br />

Schulleitung und Lehrkräfte sind verpflichtet, dem Elternrat die für seine Aufgabenwahrnehmung<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

Der Elternrat beruft wenigstens einmal jährlich eine Versammlung aller Klassenelternvertreterinnen<br />

und Klassenelternvertreter oder aller Eltern ein, um über seine<br />

Tätigkeit zu berichten und Fragen des Schullebens zu erörtern. Die Schulleiterin<br />

oder der Schulleiter muss, das Lehrerkollegium und die Mitglieder des Schülerrates<br />

können zur Teilnahme eingeladen werden.<br />

Der Elternrat ist aufgelöst, wenn<br />

➜ mehr als die Hälfte der Mitglieder das Amt gleichzeitig niederlegt oder<br />

➜ die Schule geteilt, <strong>mit</strong> einer anderen zusammengelegt oder geschlossen wird.<br />

Unterrichtsausfall – (k)ein Thema für den Elternrat?<br />

Der Unterricht kann aus verschiedenen Gründen ausfallen beziehungsweise die<br />

Lehrkraft vertreten werden. Da<strong>mit</strong> der Elternrat einen Überblick über die Unterrichtssituation<br />

und gegebenenfalls auch über den Unterrichtsausfall an der Schule<br />

gewinnt und diese Informationen an die Eltern weitergeben kann, bedarf es der<br />

Unterstützung durch die Schulleitung beziehungsweise das Lehrerkollegium (vgl.<br />

§ 74 Absatz 5).<br />

Beispielsweise kann der Elternrat die Schulleitung bitten, den Unterrichtsausfall<br />

über einen Zeitraum von vier Wochen festzuhalten. Dabei kann folgende Tabelle<br />

eine Hilfe sein:<br />

Übersicht über den Vertretungsunterricht und den Unterrichtsausfall in den Klassen<br />

5 bis 10 Sek. I und in der gymnasialen Oberstufe (Sek. II)<br />

Ziel einer solchen Statistik ist es, rechtzeitig auf Unterrichtsdefizite reagieren zu<br />

können. Manchmal genügt es bereits, Unterrichtsausfall durch eigenständig von den<br />

Schülerinnen und Schülern zu bearbeitende Arbeitsaufträge aufzufangen. Welche<br />

weiteren Maßnahmen geeignet sind, sollte Gegenstand gemeinsamer Beratungen in<br />

den schulischen Gremien sein.

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