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Elternratgeber: Wir reden mit - Hamburg

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44 Rechtsbehelfe gegen schulische Entscheidungen<br />

Im Laufe eines Schuljahres werden in der Schule eine<br />

Vielzahl von Maßnahmen durchgeführt und Entscheidungen<br />

getroffen, die un<strong>mit</strong>telbar die Schülerinnen und<br />

Schüler betreffen wie zum Beispiel Einschulung, Eintragungen<br />

ins Klassenbuch, Noten im Unterricht für mündliche<br />

oder schriftliche Leistungen, Befreiung vom Unterricht,<br />

Ordnungsmaßnahmen, Festsetzung der Halbjahres-<br />

und Jahresnoten und Einstufung in Kurse.<br />

Bezweifeln Schülerinnen und Schüler oder deren<br />

Eltern die Richtigkeit einer Entscheidung oder sind sie<br />

<strong>mit</strong> ihr nicht einverstanden, so können sie eine Überprüfung<br />

der Entscheidung fordern. Grundsätzlich unterliegt<br />

jede schulische Entscheidung einer Überprüfung.<br />

Es gibt vier Möglichkeiten, die Überprüfung einer<br />

schulischen Maßnahme zu veranlassen:<br />

1. Gegenvorstellung<br />

Mit einer »Gegenvorstellung« erreichen die betroffenen<br />

Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Eltern,<br />

dass sich die Stelle, die die Entscheidung getroffen<br />

hat, erneut <strong>mit</strong> der Angelegenheit befassen und die getroffene<br />

Entscheidung überprüfen muss. Richtet sich die<br />

Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung der Schule,<br />

wird sie von der Schule beziehungsweise der Schulleitung<br />

bearbeitet; richtet sie sich gegen eine Entscheidung<br />

der Schulaufsicht, ist diese zuständig.<br />

2. (Sach-) Beschwerde<br />

Mit einer »Sachbeschwerde« richten sich die Betroffenen<br />

an die nächsthöhere Verwaltungsebene: Richtet sich<br />

die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schule,<br />

wird sie von der Schulaufsicht bearbeitet; richtet sie sich<br />

gegen eine Entscheidung der Schulaufsicht, ist die jeweilige<br />

Abteilungsleitung zuständig.<br />

3. Dienstaufsichtsbeschwerde<br />

Eine »Dienstaufsichtsbeschwerde« richtet sich gegen<br />

das persönliche Verhalten einer Lehrkraft oder eines<br />

sonstigen Mitarbeiters beziehungsweise einer sonstigen<br />

Mitarbeiterin der Schule. Alle Dienstaufsichtsbeschwerden<br />

werden zentral von der Personalabteilung im Amt<br />

für Verwaltung der Bildungsbehörde bearbeitet.<br />

4. Widerspruch<br />

Legen die Betroffenen »Widerspruch« ein, wird die Angelegenheit<br />

dem Widerspruchsausschuss zur Bearbeitung<br />

übergeben. Der Widerspruchsausschuss wird bei<br />

der Rechtsabteilung im Amt für Verwaltung gebildet und<br />

überprüft die angegriffene Entscheidung in einem förmlichen<br />

und bei Zurückweisung kostenpflichtigen Verfahren.<br />

Verwaltungsakt: ja oder nein?<br />

Nicht alle schulischen Entscheidungen sind Verwal-<br />

tungsakte. Die Unterscheidung ist wichtig, weil nur gegen<br />

Verwaltungsakte Widerspruch eingelegt werden<br />

kann. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

jede Verfügung, Entscheidung<br />

oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde<br />

zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des<br />

öffentlichen Rechts trifft und die auf un<strong>mit</strong>telbare<br />

Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.<br />

Für den schulischen Bereich ist oftmals die Fragestellung<br />

entscheidend, ob die angegriffene Entscheidung tatsächlich<br />

Rechtswirkung nach außen hat. Die Abgrenzung<br />

kann im Einzelfall schwierig sein, jedoch ist die Zuordnung<br />

durch eine langjährige gefestigte Rechtsprechung<br />

im Grundsatz eindeutig.<br />

Verwaltungakte sind zum Beispiel:<br />

– Einschulung bzw. Ablehnung der Aufnahme,<br />

– Ein- und Umstufung in Fachleistungskurse,<br />

– Nichtversetzung,, Prüfungsentscheidungen,<br />

– Abgangs- und Abschlusszeugnis,<br />

– Um- und Abschulung,<br />

– Ordnungsmaßnahmen.<br />

Widerspruchsausschuss<br />

Der Widerspruchsausschuss besteht aus einer Juristin<br />

oder einem Juristen der Rechtsabteilung im Amt für Verwaltung<br />

als vorsitzendem Mitglied und zwei ehrenamtlichen<br />

beisitzenden Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied<br />

kann allein entscheiden, wenn es die Angelegenheit<br />

nach Lage der Akten für entscheidungsreif hält; ansonsten<br />

entscheidet der Widerspruchsausschuss nach einer<br />

Widerspruchssitzung.<br />

<strong>Wir</strong>d auch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des<br />

Widerspruchsausschusses bezweifelt, haben die Betroffenen<br />

die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht<br />

einzureichen.<br />

Widerspruch: Wer trägt die Kosten?<br />

Ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren<br />

ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt nach der<br />

Gebührenordnung für das Staatliche Schulwesen zurzeit<br />

zwischen 31,– und 256,– Euro. Sie ist für den Einzelfall<br />

innerhalb dieses Rahmens nach den entstandenen Kosten<br />

und dem Schwierigkeitsgrad festzusetzen. Dabei ist<br />

zu berücksichtigen, dass die gesetzlich festgelegte Entschädigung<br />

der beiden Beisitzer je Sitzungstag bereits<br />

42,– Euro ausmacht. Die Gebühr braucht nicht erhoben<br />

zu werden, wenn der Widerspruch vor der Entscheidung<br />

des Widerspruchsausschusses zurückgenommen<br />

wird, beziehungsweise weil die Erziehungsberechtigten<br />

im Verfahren von der Richtigkeit der Entscheidung der<br />

Schule überzeugt worden sind.

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