Elternratgeber: Wir reden mit - Hamburg
Elternratgeber: Wir reden mit - Hamburg
Elternratgeber: Wir reden mit - Hamburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
44 Rechtsbehelfe gegen schulische Entscheidungen<br />
Im Laufe eines Schuljahres werden in der Schule eine<br />
Vielzahl von Maßnahmen durchgeführt und Entscheidungen<br />
getroffen, die un<strong>mit</strong>telbar die Schülerinnen und<br />
Schüler betreffen wie zum Beispiel Einschulung, Eintragungen<br />
ins Klassenbuch, Noten im Unterricht für mündliche<br />
oder schriftliche Leistungen, Befreiung vom Unterricht,<br />
Ordnungsmaßnahmen, Festsetzung der Halbjahres-<br />
und Jahresnoten und Einstufung in Kurse.<br />
Bezweifeln Schülerinnen und Schüler oder deren<br />
Eltern die Richtigkeit einer Entscheidung oder sind sie<br />
<strong>mit</strong> ihr nicht einverstanden, so können sie eine Überprüfung<br />
der Entscheidung fordern. Grundsätzlich unterliegt<br />
jede schulische Entscheidung einer Überprüfung.<br />
Es gibt vier Möglichkeiten, die Überprüfung einer<br />
schulischen Maßnahme zu veranlassen:<br />
1. Gegenvorstellung<br />
Mit einer »Gegenvorstellung« erreichen die betroffenen<br />
Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Eltern,<br />
dass sich die Stelle, die die Entscheidung getroffen<br />
hat, erneut <strong>mit</strong> der Angelegenheit befassen und die getroffene<br />
Entscheidung überprüfen muss. Richtet sich die<br />
Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung der Schule,<br />
wird sie von der Schule beziehungsweise der Schulleitung<br />
bearbeitet; richtet sie sich gegen eine Entscheidung<br />
der Schulaufsicht, ist diese zuständig.<br />
2. (Sach-) Beschwerde<br />
Mit einer »Sachbeschwerde« richten sich die Betroffenen<br />
an die nächsthöhere Verwaltungsebene: Richtet sich<br />
die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schule,<br />
wird sie von der Schulaufsicht bearbeitet; richtet sie sich<br />
gegen eine Entscheidung der Schulaufsicht, ist die jeweilige<br />
Abteilungsleitung zuständig.<br />
3. Dienstaufsichtsbeschwerde<br />
Eine »Dienstaufsichtsbeschwerde« richtet sich gegen<br />
das persönliche Verhalten einer Lehrkraft oder eines<br />
sonstigen Mitarbeiters beziehungsweise einer sonstigen<br />
Mitarbeiterin der Schule. Alle Dienstaufsichtsbeschwerden<br />
werden zentral von der Personalabteilung im Amt<br />
für Verwaltung der Bildungsbehörde bearbeitet.<br />
4. Widerspruch<br />
Legen die Betroffenen »Widerspruch« ein, wird die Angelegenheit<br />
dem Widerspruchsausschuss zur Bearbeitung<br />
übergeben. Der Widerspruchsausschuss wird bei<br />
der Rechtsabteilung im Amt für Verwaltung gebildet und<br />
überprüft die angegriffene Entscheidung in einem förmlichen<br />
und bei Zurückweisung kostenpflichtigen Verfahren.<br />
Verwaltungsakt: ja oder nein?<br />
Nicht alle schulischen Entscheidungen sind Verwal-<br />
tungsakte. Die Unterscheidung ist wichtig, weil nur gegen<br />
Verwaltungsakte Widerspruch eingelegt werden<br />
kann. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
jede Verfügung, Entscheidung<br />
oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde<br />
zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des<br />
öffentlichen Rechts trifft und die auf un<strong>mit</strong>telbare<br />
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.<br />
Für den schulischen Bereich ist oftmals die Fragestellung<br />
entscheidend, ob die angegriffene Entscheidung tatsächlich<br />
Rechtswirkung nach außen hat. Die Abgrenzung<br />
kann im Einzelfall schwierig sein, jedoch ist die Zuordnung<br />
durch eine langjährige gefestigte Rechtsprechung<br />
im Grundsatz eindeutig.<br />
Verwaltungakte sind zum Beispiel:<br />
– Einschulung bzw. Ablehnung der Aufnahme,<br />
– Ein- und Umstufung in Fachleistungskurse,<br />
– Nichtversetzung,, Prüfungsentscheidungen,<br />
– Abgangs- und Abschlusszeugnis,<br />
– Um- und Abschulung,<br />
– Ordnungsmaßnahmen.<br />
Widerspruchsausschuss<br />
Der Widerspruchsausschuss besteht aus einer Juristin<br />
oder einem Juristen der Rechtsabteilung im Amt für Verwaltung<br />
als vorsitzendem Mitglied und zwei ehrenamtlichen<br />
beisitzenden Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied<br />
kann allein entscheiden, wenn es die Angelegenheit<br />
nach Lage der Akten für entscheidungsreif hält; ansonsten<br />
entscheidet der Widerspruchsausschuss nach einer<br />
Widerspruchssitzung.<br />
<strong>Wir</strong>d auch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des<br />
Widerspruchsausschusses bezweifelt, haben die Betroffenen<br />
die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht<br />
einzureichen.<br />
Widerspruch: Wer trägt die Kosten?<br />
Ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren<br />
ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt nach der<br />
Gebührenordnung für das Staatliche Schulwesen zurzeit<br />
zwischen 31,– und 256,– Euro. Sie ist für den Einzelfall<br />
innerhalb dieses Rahmens nach den entstandenen Kosten<br />
und dem Schwierigkeitsgrad festzusetzen. Dabei ist<br />
zu berücksichtigen, dass die gesetzlich festgelegte Entschädigung<br />
der beiden Beisitzer je Sitzungstag bereits<br />
42,– Euro ausmacht. Die Gebühr braucht nicht erhoben<br />
zu werden, wenn der Widerspruch vor der Entscheidung<br />
des Widerspruchsausschusses zurückgenommen<br />
wird, beziehungsweise weil die Erziehungsberechtigten<br />
im Verfahren von der Richtigkeit der Entscheidung der<br />
Schule überzeugt worden sind.