Handbuch des DAV
Handbuch des DAV
Handbuch des DAV
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<strong>Handbuch</strong> <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins e.V.<br />
Herausgegeben vom Deutschen Alpenverein e.V.,<br />
Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />
Für den Inhalt verantwortlich:<br />
Thomas Urban, Hauptgeschäftsführer<br />
5. Auflage<br />
Mai 2006<br />
Alle Rechte vorbehalten<br />
>> zum Vorwort<br />
>> zum Inhaltsverzeichnis
Vorwort zur 5. Auflage <strong>des</strong> <strong>Handbuch</strong>s<br />
Seit der letzten Änderung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-<strong>Handbuch</strong>s im Jahr 2000 haben sich in<br />
zahlreichen Bereichen zum Teil umfangreiche Veränderungen ergeben –<br />
verschiedene Aufgabenfelder, z. B. im Bereich Spitzenbergsport, sind neu<br />
hinzugekommen. Aus diesem Grund wurde statt einer Ergänzungslieferung<br />
ein kompletter Neudruck erforderlich.<br />
Außerdem wurde das Gliederungssystem <strong>des</strong> <strong>Handbuch</strong>s umgestellt, um in<br />
Zukunft eine problemlosere Einsortierung von Nachlieferungen zu<br />
gewährleisten. Das Gliederungssystem wurde in seinem Aufbau dem System<br />
von Loseblattsammlungen nachempfunden, wie sie im juristischen Bereich<br />
üblich sind. Die Grundstruktur der bewährten Themenabfolge wurde im<br />
Wesentlichen belassen, da durch diese die einzelnen Themenbereiche leicht<br />
auffindbar sind und auch die Organisations- und Arbeitsstruktur der<br />
Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle wiederspiegeln.<br />
Es zeichnet sich ab, dass gesetzliche Rahmenbedingungen, politische<br />
Erfordernisse und gesellschaftliche Entwicklungen zukünftig immer<br />
schnelleren Änderungen unterliegen. Das Präsidium hofft, mit diesem<br />
<strong>Handbuch</strong> mit aktuellen Nachlieferungen all denen, die die Vereinsarbeit in<br />
den Sektionen durch ihre Tätigkeiten mit Leben erfüllen, ein umfassen<strong>des</strong><br />
Instrument für die praktische Arbeit an die Hand zu geben.<br />
München, Mai 2006<br />
Thomas Urban<br />
Hauptgeschäftsführer<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Inhaltsverzeichnis<br />
100 Leitbild<br />
103 Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
107 Erläuterungen zur Mustersatzung<br />
108 Mustersatzung der Sektionen<br />
115 Sektionenverbände/ Sektionentage<br />
118 Lan<strong>des</strong>verbände<br />
120 Mustersatzung der Lan<strong>des</strong>verbände<br />
123 Deutscher Olympischer Sportbund<br />
124 Lan<strong>des</strong>sportbünde<br />
127 Gründung der Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> – Rechtsgrundlagen<br />
130 Mitgliedschaft in Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
135 Beiträge, Kategorien, Mitgliedsausweise, Hüttenumlage<br />
136 Mitgliederverwaltung im <strong>DAV</strong><br />
137 Berechnung <strong>des</strong> Stimmrechts der Sektionen und Stiftungen<br />
zur Hauptversammlung<br />
140 Hüttenumlage - Hüttenpatenschaft<br />
145 Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
150 Finanzen und Steuern - Allgemeines<br />
153 Gemeinnützigkeit<br />
155 Mittelverwendung und Rücklagenbildung<br />
157 Spendenrecht<br />
159 Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins<br />
160 Verluste<br />
162 Buchführung und Gewinnermittlung<br />
165 Die einzelnen Steuerarten<br />
170 Vereine als Arbeitgeber<br />
173 Kostenerstattung<br />
175 Hütten und Kletteranlagen in Deutschland<br />
180 Exkurs: Hütten in Österreich<br />
190 ABC – Steuerliche Einzelthemen<br />
193 Reisekostenerstattung<br />
195 GEMA<br />
199 Literaturnachweis und- verzeichnis<br />
200 Alpiner Sicherheitsservice (ASS) Grundschutz<br />
211 Ergänzung ASS erweiterter Schutz<br />
215 Reise-, Sport- und Freizeitschutz als Ergänzung zum ASS<br />
216 Die Versicherungsbedingungen für Invalidität im ASS<br />
217 Reisegepäckversicherung auf Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
218 Expeditionsversicherung<br />
220 Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> Vereins<br />
221 Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> Mitglieds<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
225 Gastgewerbliche Hüttenbetriebs-Haftpflichtversicherung<br />
230 Veranstalterhaftpflicht, Informationspflicht und<br />
Insolvenzversicherung<br />
240 Rechtsschutz für Jugendleiter und ehrenamtliche<br />
Führungskräfte<br />
241 Rechtsschutz für ehrenamtliche Führungskräfte<br />
250 Unfallversicherung für ehrenamtliche Mitglieder der Sektionen<br />
255 Unfallversicherung im Rahmen der VBG<br />
260 Dienstreisekasko- und Rabattrettungsversicherung<br />
270 Vermögensschadenshaftpflicht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Sektionen<br />
280 Jugendversicherungswerk Deutscher Ring<br />
281 Jugendversicherungswerk <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>jugendringes B.-W.<br />
300 Hütten, Wege, Arbeitsgebiete – Grundsätze und Programme<br />
302 Schwerpunktarbeit: Umweltschutz Hütten und Wege<br />
304 Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />
307 Ordnung für Hütten, Kategorie I (HüO)<br />
308 Ordnung für Hütten, Kategorie II (HüO)<br />
309 Ordnung für Hütten, Kategorie III (HüO)<br />
313 Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der Hütten<br />
(HüVO)<br />
315 Gebührenordnung (GebO)<br />
317 Richtlinien für die Anerkennung Hütten<br />
319 Hüttenumlage, Hüttenpatenschaft<br />
321 Hüttendaten, Hüttenerhebung, Situationsanalyse<br />
323 Verpflichtung der Sektionen gegenüber dem <strong>DAV</strong><br />
329 Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und Beihilfen<br />
330 Zinsbeihilfe<br />
333 Förderprogramme<br />
335 Hüttenfürsorge<br />
340 Gegenrecht auf Hütten<br />
342 Grundeigentum und -pacht<br />
347 Hüttenbetrieb<br />
349 Telefon/Fax/Daten auf Hütten<br />
350 Hüttenversorgung<br />
358 Betreuung von Arbeitsgebieten und Wegen<br />
363 Verwaltung Hütten, Wege, Kletteranlagen<br />
370 Künstliche Kletteranlagen<br />
374 Richtlinien für die Verteilung von Beihilfen und Darlehen für<br />
KKA<br />
382 Benutzungsordnung<br />
400 Jugendordnung der Jugend <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (J<strong>DAV</strong>)<br />
410 Mustersatzung für die Jugendsatzung der Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
420 Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele der J<strong>DAV</strong><br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
480 Familienbergsteigen im <strong>DAV</strong><br />
500 Breitenbergsport, Ausbildung, Sicherheit – Allgemeines<br />
505 Rechtsfragen zur Haftungsbegrenzung<br />
510 Fachübungsleiter (FÜL)-Ausbildungen<br />
515 Lizenzen<br />
520 Ausbildungen ohne Fachübungsleiterqualifikation<br />
530 Kostenerstattung für ehrenamtliche Lehr- und Führungskräfte<br />
540 Ausbildungs- und Lehrmaterial<br />
550 Krisenmanagement<br />
560 Ausbildungsreferent<br />
570 Sektionsveranstaltungen<br />
579 Ausbildung Berg- und Skiführer<br />
580 Sicherheitsforschung<br />
600 Spitzenbergsport<br />
605 Sportklettern<br />
615 Bergsteigen<br />
625 Skibergsteigen<br />
700 Natur- und Umweltschutz<br />
710 Gremien und Ehrenamt im Naturschutz<br />
720 <strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
721 10-Jahres-Programm zum Grundsatzprogramm<br />
725 Mehrjahresplanung 2004-2009<br />
730 Nachhaltige Entwicklung in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />
740 Klettersport und Naturschutz<br />
750 Skibergsteigen umweltfreundlich<br />
760 Umweltbildung<br />
770 Lobby für eine nachhaltige Entwicklung<br />
800 Öffentlichkeitsarbeit – Dachmarke<br />
813 Öffentlichkeitsarbeit in der <strong>DAV</strong> Sektion<br />
815 Öffentlichkeitsarbeit <strong>des</strong> Hauptvereins<br />
817 Öffentlichkeitsarbeit – Unterstützung für die Sektionen<br />
830 Alpine Auskunft – Service<br />
831 Alpine Auskunft – Alpenvereinswetterbericht<br />
841 Mitglieder-Magazin „<strong>DAV</strong>-Panorama“<br />
842 Forum online<br />
843 Alpenvereinsjahrbuch<br />
844 Karten<br />
900 Kultur und Wissenschaft<br />
910 Kultur und Wissenschaft - Grundsatzprogramme<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Erläuterungen zur Handhabung <strong>des</strong> <strong>Handbuch</strong>es<br />
1. Gliederung <strong>des</strong> <strong>Handbuch</strong>es<br />
Das <strong>Handbuch</strong> ist nach den funktionellen Arbeitsbereichen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gegliedert<br />
(siehe Register-Deckblatt).<br />
Die einzelnen Themen der Arbeitsbereiche sind im Inhaltsverzeichnis zu<br />
finden. Den einzelnen Kapiteln sind Gliederungsnummern (fettgedruckt in der<br />
Kopfzeile) zugewiesen. Diese sind nicht kontinuierlich durchlaufend, sondern<br />
weisen strategisch platzierte Lücken auf.<br />
Die Seitenzahlen beginnen am Anfang je<strong>des</strong> Kapitels (d.h. jeder<br />
Gliederungsnummer) neu, bei 1.<br />
Dies erleichtert das Austauschen einzelner Seiten bzw. Erweitern von<br />
Kapiteln, ohne ein in sich geschlossenes Gesamtsystem zu stören. Damit kann<br />
weitestgehend auf Konstruktionen wie z.B. Seitenzahlen mit Erweiterungen<br />
(1a oder ähnliches ) verzichtet werden.<br />
Ein Stichwortverzeichnis für zentrale Begriffe der täglichen Arbeit findet sich<br />
mit Verweis auf die Gliederungsnummer und Seitenzahl im Anhang.<br />
Hinweis: Mustertexte von Satzungen und ähnlichem können, soweit nicht<br />
gedruckt im Original verfügbar, per email bei der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />
angefordert werden bzw. stehen im Internet auf der Homepage <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
(www.alpenverein.de) als download zu Verfügung. Umfassende<br />
Informationen und Texte sind im Mitgliederbereich „Vereinsintern“ der<br />
Homepage abrufbar.<br />
2. Einordnen der Loseblattausgabe und Ergänzungen<br />
Zum Einordnen der Ergänzungslieferung sind die im Eingliederungsbogen<br />
angegebenen Blätter herauszunehmen und durch die angegebenen Blätter zu<br />
ersetzen. Gelegentlich sind Blätter auch ersatzlos herauszunehmen.<br />
Zur Überprüfung sind auf dem Eingliederungsbogen die Gesamtzahl der<br />
herauszunehmenden Blätter, sowie der einzuordnenden Blätter angegeben.<br />
Zur Übersicht über den Stand <strong>des</strong> Gesamtwerkes empfiehlt es sich, das<br />
Ergänzungslieferungsraster vollständig auszufüllen.<br />
Im Falle fehlender Seiten ist die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle zu kontaktieren.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Eingeordnete<br />
Lieferungen<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Ergänzungslieferungsraster<br />
Stand der<br />
Lieferung<br />
eingeordnet am von
Eingeordnete<br />
Lieferungen<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
__.<br />
Ergänzungslieferung<br />
Stand der<br />
Lieferung<br />
eingeordnet am von<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Allgemeines<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Allgemeines<br />
100
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Allgemeines<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Leitbild<br />
Leitbild<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
100<br />
Leitbild <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />
Der Deutsche Alpenverein hat erstmals auf der Hauptversammlung<br />
2001 in Duisburg ein Leitbild verabschiedet. Dieses Leitbild ist nach<br />
einem intensiven Diskussionsprozess einstimmig verabschiedet worden.<br />
Es stellt somit die vorbildliche Handlungsgrundlage für alle Ebenen <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong> dar und soll seine Wirkung auch bei den Mitgliedern und der<br />
Öffentlichkeit entfalten.
100<br />
Begriffe<br />
Zum besseren Verständnis sind die nachfolgenden Begriffe, die im<br />
Leitbild verwendet werden, aus <strong>DAV</strong>-spezifischer Sicht einheitlich<br />
definiert.<br />
Alpinismus<br />
umfasst sämtliche Aktivitäten, die in Zusammenhang mit dem<br />
Besteigen, dem Erleben, dem Erkunden, der Darstellung und dem<br />
Bewahren <strong>des</strong> Gebirges gebracht werden können.<br />
Leitbild<br />
Bergsteigen<br />
Dazu zählt das Bergsteigen und das Skibergsteigen in allen<br />
Schwierigkeitsgraden und Höhenlagen im Fels, Eis und Schnee, das<br />
Bergwandern und das Sportklettern.<br />
Alpine Sportarten<br />
Sammelbegriff für alle sportlichen Aktivitäten, die sich aus dem<br />
Bergsteigen heraus entwickelt haben, z. B. alpines Skilaufen,<br />
Wettkampfklettern, Mountainbiking, Canyoning.<br />
Weitere Sportarten im Gebirge<br />
Darunter werden sportliche Aktivitäten verstanden, welche im Gebirge<br />
ausgeübt werden, aber keinen unmittelbaren Bezug zum Bergsteigen<br />
haben, wie z. B. Berglaufen, Gleitschirm- und Drachenfliegen,<br />
Downhill-Fahren.<br />
<strong>DAV</strong><br />
Damit ist immer der gesamte Verein (Hauptverein, Sektionen und ihre<br />
Mitglieder) gemeint. Wo einzelne Organe oder Stellen betroffen sind,<br />
werden diese speziell genannt.<br />
Gebirge<br />
Zum Gebirge zählen neben den bekannten Gebirgsregionen wie den<br />
Alpen, den Anden, dem Himalaja etc. auch die Mittelgebirge sowie<br />
Felsen im Flachland und in den Küstenregionen.<br />
Natur<br />
Der <strong>DAV</strong> versteht den Begriff Natur als Ganzes, d.h. ohne<br />
Einschränkung auf das Gebirge.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Leitbild<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
100<br />
Der Deutsche Alpenverein<br />
Der Deutsche Alpenverein, 1869 gegründet, verkörpert heute mit über<br />
630.000 Mitgliedern in mehr als 350 selbstständigen Sektionen und<br />
einer Stiftung die weltweit größte Vereinigung von Alpinistinnen und<br />
Alpinisten. Der <strong>DAV</strong> besitzt hohe Kompetenzen in allen Bereichen <strong>des</strong><br />
Alpinismus und kann sich auf ein aktives und engagiertes Vereinsleben<br />
stützen. Tradition und Fortschritt haben den <strong>DAV</strong> geprägt und werden<br />
dies auch weiterhin tun. Er lebt von der Vielfalt und Lebendigkeit<br />
seiner Sektionen und deren Gruppen.<br />
1. Selbstverständnis: Der <strong>DAV</strong><br />
1.1 ist eine politisch unabhängige Vereinigung von Menschen, die den<br />
Alpinismus in all seinen Formen und Bereichen verantwortungsvoll<br />
ausübt, unterstützt und fördert:<br />
1.2 gestaltet seine Ziele und Programme nach den Bedürfnissen seiner<br />
Mitglieder im Einklang mit der Natur, der Kultur und den Werten einer<br />
demokratischen Gesellschaft und in Verantwortung gegenüber<br />
kommenden Generationen;<br />
1.3 tritt insbesondere in den Gebieten, in denen er aktiv ist, für den Erhalt<br />
der Natur ein und unterstützt die sozial und umweltverträgliche<br />
Entwicklung <strong>des</strong> Alpenraumes;<br />
1.4 verpflichtet sich als in Deutschland führender Alpinismusverband zu<br />
höchstmöglicher Fachkompetenz, insbesondere in der<br />
bergsteigerischen Aus- und Fortbildung, der alpinen Sicherheit, einem<br />
nachhaltigen Natur- und Umweltschutz - besonders im Gebirge und bei<br />
den Hütten und Wegen - sowie in der Bewahrung und Vermittlung der<br />
Kultur <strong>des</strong> Alpinismus;<br />
1.5 setzt sich im Rahmen seiner Zielvorgaben mit neuen Trends und<br />
Entwicklungen bewusst auseinander;<br />
1.6 bezieht Stellung zu gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen<br />
Fragen und Auseinandersetzungen, die sich auf die Ausübung und<br />
Entwicklung <strong>des</strong> Alpinismus und den <strong>DAV</strong> auswirken;<br />
1.7 ist offen für alle Menschen, die sich mit seinen Wertvorstellungen und<br />
Zielen identifizieren und sie unterstützen<br />
2. Mitglieder<br />
2.1 Erwartung<br />
Der Deutsche Alpenverein besteht aus den Sektionen und deren<br />
Mitgliedern. Sie sind die Träger der Werte und Ziele <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Von<br />
ihnen wird erwartet, dass sie nebst ihren individuellen Bedürfnissen<br />
auch die im Leitbild beschlossenen gemeinsamen Interessen vertreten.<br />
2.2 Mitgliederzahl , Mitgliederbedürfnisse<br />
Einfluss und Leistungsvermögen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> werden wesentlich von der<br />
Zahl seiner Mitglieder bestimmt. Der <strong>DAV</strong> achtet <strong>des</strong>halb auf eine<br />
hohe Qualität der Mitgliederbetreuung und auf Chancengleichheit der
100<br />
Leitbild<br />
Geschlechter. Er geht auf die Bedürfnisse unterschiedlicher<br />
Altersgruppen, wie beispielsweise Seniorinnen und Senioren, und<br />
spezifischer Zielgruppen, wie beispielsweise ausländische<br />
Mitbürgerinnen und Mitbürger und Menschen mit Behinderungen ein.<br />
2.3 Jugend<br />
Besonderes Gewicht misst der <strong>DAV</strong> der Mitgliedschaft von Jugendlichen<br />
bei.<br />
2.4 Neue Mitglieder<br />
Bei der Gewinnung neuer Mitglieder wird darauf geachtet, dass ein<br />
ganzheitliches Bild vom <strong>DAV</strong> vermittelt wird. Diese sollen insbesondere<br />
aus der großen Zahl nicht organisierter Alpinistinnen und Alpinisten<br />
gewonnen werden.<br />
2.5 Mitgliederbindung<br />
Der <strong>DAV</strong> strebt danach, seine Mitglieder möglichst langfristig an den<br />
Verein und seine Ziele zu binden.<br />
3. Jugend/Familien<br />
3.1 Förderung<br />
Die Förderung und Integration der Jugend und von Familien ist für den<br />
<strong>DAV</strong> eine herausragende Aufgabe.<br />
3.2 Gemeinsame Ziele<br />
3.2.1 Verantwortung<br />
Erziehung und Ausbildung zur verantwortungs-bewussten,<br />
naturverträglichen Ausübung <strong>des</strong> Alpinismus.<br />
3.2.2 Erlebnisse<br />
Die Pflege <strong>des</strong> gemeinschaftlichen und individuellen alpinen Erlebens<br />
und Lernens.<br />
3.2.3 Werte <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Die Vermittlung und gemeinsame Weiterentwicklung der Werte und<br />
Ziele <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />
3.3 Jugendarbeit<br />
3.3.1 Alpinismus<br />
Jugendliche für den Alpinismus zu gewinnen.<br />
3.3.2 Persönlichkeit<br />
Ihre Persönlichkeitsbildung zu fördern.<br />
3.3.3 Verhalten<br />
Soziale Verhaltensweisen zu vermitteln.<br />
3.3.4 Engagement<br />
Zum persönlichen Engagement zu motivieren.<br />
3.4 Familienarbeit<br />
3.4.1 Freizeit<br />
Eltern und Kindern in Gruppen eine gemeinsame und aktive<br />
Freizeitgestaltung zu ermöglichen.<br />
3.4.2 Dialog<br />
Einen wichtigen Beitrag für den Zusammenhalt und den Dialog der<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Leitbild<br />
Generationen zu leisten.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
100<br />
4. Bergsteigen und alpine Sportarten<br />
4.1 Kernaktivität<br />
4.2 Sport und Erholung<br />
Die sportlich ambitionierte Ausübung findet dabei Erholung ebenso<br />
Platz wie Erholung für Körper, Seele und Geist.<br />
4.3 Förderung<br />
Der <strong>DAV</strong> fördert das eigenverantwortliche Bergsteigen und die alpinen<br />
Sportarten, die mit seinen Wertvorstellungen und Zielen in Einklang<br />
stehen.<br />
4.4 Verhalten<br />
Verhalten und Handeln <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind mitentscheidend dafür, ob sich<br />
kommende Generationen in gleichem Maße in der Gebirgswelt<br />
bewegen und erholen können. Dementsprechend lässt sich der <strong>DAV</strong><br />
durch folgende Grundsätze leiten:<br />
4.4.1 Freier Zugang<br />
Einsatz für den weltweit freien Zugang zu den Gebirgen, auch im<br />
weglosen Gelände.<br />
4.4.2 Prinzipien<br />
Ausübung <strong>des</strong> Bergsteigens und der alpinen Sportarten nach<br />
ganzheitlichen und nachhaltigen Prinzipien, mit möglichst wenig<br />
Hilfsmitteln und unter Abgrenzung vom kurzfristigen Abenteuer.<br />
4.4.3 Eigenverantwortung<br />
Förderung der Eigenverantwortung der Alpinistinnen und Alpinisten in<br />
Bezug auf ihr alpintechnisches Können, ihre körperliche<br />
Leistungsfähigkeit, ihr umweltverträgliches Verhalten und die<br />
Respektierung der Interessen der lokalen Bevölkerung.<br />
4.4.4 Achtung/Toleranz<br />
Sensibilisierung der Alpinistinnen und Toleranz Alpinisten zur<br />
Mitverantwortung und Toleranz.<br />
4.4.5 Trends<br />
Offenheit gegenüber neuen alpinen Sportarten, Trends und<br />
Entwicklungen. Ernsthafte Auseinandersetzung im Rahmen der Werte<br />
und Ziele <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />
4.4.6 Ablehnung<br />
Ablehnung von sportlichen Aktivitäten und Veranstaltungen im<br />
Gebirge, die nicht natur- und landschaftsverträglich ausgeübt und<br />
durchgeführt werden können.<br />
4.4.7 Erschließung<br />
Nutzung oder Sanierung von Klettersteigen und Wegen, bei<br />
Kletterrouten einschließlich deren Erschließung, sowie die Empfehlung<br />
von Skitouren unter Wahrung der Naturschutzinteressen und<br />
Respektierung <strong>des</strong> Eigentums.
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Leitbild<br />
4.5 Spitzensport<br />
Der <strong>DAV</strong> fördert auch die sportliche Entwicklung junger Alpinistinnen<br />
und Alpinisten auch im Bereich <strong>des</strong> Spitzensports. Dazu unterstützt,<br />
organisiert und überwacht er den Spitzensport in den von ihm<br />
anerkannten Disziplinen. Er bekämpft mit allen Mitteln das Doping.<br />
5. Aus- und Fortbildung<br />
5.1 Fachkompetenz<br />
Der <strong>DAV</strong> ist in Deutschland der zuständige und durch die Mitgliedschaft<br />
im Deutschen Sportbund anerkannte Fachverband für die Ausbildung<br />
im Alpinismus. Durch kompetente und professionelle Aus- und<br />
Fortbildung stellt sich der <strong>DAV</strong> seiner Verantwortung in den von ihm<br />
vertretenen Bereichen.<br />
5.2 Grundsatz<br />
Sicheres und verantwortungsbewusstes Bergsteigen erfordert<br />
gründliche Ausbildung und regelmäßige Fortbildung. Der <strong>DAV</strong> versteht<br />
Ausbildung als umfassende Aufgabe, einerseits das alpintechnische<br />
Können und Führungsverhalten zu vermitteln und andererseits den<br />
rücksichtsvollen Umgang mit der Natur zu fördern.<br />
5.3 Konzept<br />
Zum Aus- und Fortbildungskonzept <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gehören:<br />
5.3.1 Alpintechnische Aus- und Fortbildung, abgestimmt auf Alter, Erfahrung<br />
und vorhandene Sozialkompetenz.<br />
5.3.2 Führungstechnische, pädagogische und natur-schutzbezogene<br />
Angebote<br />
5.3.3 Spezifische Aus- und Fortbildung für Leiterinnen und Leiter sowie der<br />
Ausbildenden<br />
5.3.4 Weiterentwicklung<br />
Weiterentwicklung und Erweiterung der eigenen Fachkompetenz durch<br />
aktive Zusammenarbeit der Fachgremien und Kooperation mit anderen<br />
Alpenvereinen, Sport- und Naturschutzorganisationen sowie mit<br />
Forschungszentren und Spezialisten.<br />
6. Sicherheit<br />
6.1 Grundsatz<br />
Der <strong>DAV</strong> leistet einen wichtigen Beitrag, um Bergunfälle zu vermeiden<br />
und das Bergsteigen und die alpinen Sportarten sicherer zu gestalten.<br />
Unfallgefahren ist durch frühzeitige Information und Ausbildung zu<br />
begegnen. Gezielte Analysen und Forschungen schaffen die<br />
Grundlagen dafür.<br />
6.2 Bergrettung<br />
Der <strong>DAV</strong> unterstützt die Arbeit der Bergrettungsdienste zur raschen<br />
und effizienten Hilfeleistung.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Leitbild<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
100<br />
7. Natur<br />
7.1 Grundsatz<br />
Gebirge sind äußerst sensible Regionen für vielfältige Lebens- und<br />
Wirtschaftsformen sowie über-regional bedeutsame Ökosysteme. Es<br />
liegt im selbstverständlichen Interesse <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, die Natur zu schützen.<br />
Damit wird auch in Zukunft eine der Grundlagen für die Ausübung <strong>des</strong><br />
Alpinismus gesichert.<br />
7.2 Abwägung<br />
Der <strong>DAV</strong> betrachtet den Alpinismus auch unter dem Aspekt möglicher<br />
Beeinträchtigungen der alpinen Natur und stellt sich einer Abwägung<br />
mit den Belangen <strong>des</strong> Naturschutzes.<br />
7.3 Grundsatzprogramm<br />
Dies soll konsequent in allen Aufgabenbereichen, Aktivitäten und in<br />
allen Gebirgen umgesetzt werden. Als Basis dazu dient das<br />
„Grundsatzprogramm <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zur umwelt- und sozialverträglichen<br />
Entwicklung und zum Schutz <strong>des</strong> Alpenraumes“.<br />
8. Hütten, Wege und Kletteranlagen<br />
8.1 Bedeutung<br />
8.2 Grundsätze/Ziele<br />
8.2.1 Erschließung, Bewahrung<br />
Der <strong>DAV</strong> betrachtet die Erschließung der Erschließung der Alpen mit<br />
dem Bau von Hütten, Wegen und Klettersteigen als abgeschlossen und<br />
verzichtet auf Neubauprojekte. Es gilt jedoch das bestehende Netz zu<br />
bewahren, zu unterhalten und nachhaltig zu entwickeln. Das kann auch<br />
den Rückbau von Einrichtungen bedeuten.<br />
8.2.2 Zweck<br />
Die Hütten erfüllen in erster Linie ihren Zweck als Unterkunft für<br />
Alpinistinnen und Alpinisten und als Basis für Bergrettungsaktionen.<br />
Hütten und Kletteranlagen sind wichtige Orte, an denen die Werte und<br />
Ziele <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> vermittelt werden sollen. Sie dienen auch als<br />
Stützpunkte für die Ausbildung.<br />
8.2.3 Materialien/Technologie<br />
Beim Erhalt der Hütten wird auf umweltfreundliche Materialien und<br />
Technologien geachtet. Gleichzeitig werden die unterschiedlichen<br />
alpinistischen Nutzungen nach ökologischen und finanziellen<br />
Gesichtspunkten abgewogen.<br />
8.2.4 Führung<br />
In der Führung der Hütten sind neben alpinistischen und<br />
wirtschaftlichen Zielen auch ökologische Grundsätze zwingend<br />
einzuhalten.<br />
8.2.5 Vorrechte für Mitglieder, öffentliche Mittel<br />
Da die Erhaltung der Hütten, Wege und Kletteranlagen im<br />
wesentlichen aus Vereins- und mit ehrenamtlichen Einsätzen bestritten<br />
wird, haben die Mitglieder besondere Vorrechte. Wegen der Leistungen
100<br />
Leitbild<br />
für die Allgemeinheit erfordert der Unterhalt dieser Infrastruktur<br />
Beiträge der öffentlichen Hand.<br />
8.2.6 Neue Formen für Organisation und Finanzierung<br />
Neuen Organisations- und Finanzierungsformen der Hütten steht der<br />
<strong>DAV</strong> offen gegenüber, so weit seine Werte und Ziele nicht<br />
beeinträchtigt werden.<br />
8.2.7 Kletteranlagen<br />
Kletteranlagen gewinnen zunehmend an Bedeutung für die ortsnahe<br />
Ausübung <strong>des</strong> Klettersports, die bergsteigerische Aus- und Fortbildung,<br />
das Training, die Kommunikation unter den Aktiven und die<br />
Zusammenarbeit mit Jugendeinrichtungen und Schulen.<br />
Im Sinne einer möglichst großen sportfachlichen Effizienz und<br />
Attraktivität solcher Anlagen sind regionale Kooperationen<br />
anzustreben.<br />
Die Grundsätze für Hütten und Wege gelten sinngemäß.<br />
9. Kultur<br />
9.1 Grundsatz<br />
Der <strong>DAV</strong> strebt einen von gegenseitiger Achtung und Toleranz<br />
geprägten Umgang mit dem Menschen, seiner Geschichte und<br />
Tradition, sowie der Natur an.<br />
9.2 Aktivitäten<br />
Als kulturelle Leistungsangebote unterstützt, fördert und entwickelt der<br />
<strong>DAV</strong> u. a. folgende Aktivitäten:<br />
• alpine Museen, Sammlungen und Archive;<br />
• alpine Ausstellungen;<br />
• alpine Bibliotheken;<br />
• alpine Literatur und Publikationen;<br />
• alpine künstlerische Betätigung;<br />
• Vortragswesen;<br />
• Pflege <strong>des</strong> Brauchtums und der Traditionen.<br />
10. Wissenschaft<br />
10.1 Bedeutung<br />
Der <strong>DAV</strong> ist zur Beurteilung und Behandlung seiner unterschiedlichen<br />
Aufgaben, Problemstellungen und der Bedürfnisse seiner Mitglieder auf<br />
aktive Forschung und Wissenschaft mit Bezug zum Alpinismus<br />
angewiesen.<br />
10.2 Grundsatz/Zusammenarbeit<br />
Wissenschaftliche Arbeiten werden in erster Linie durch den<br />
Hauptverein koordiniert und gefördert. Mit externen wissenschaftlichen<br />
Institutionen, die alpinistische Themenbereiche bearbeiten, soll<br />
vermehrt zusammengearbeitet werden.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Leitbild<br />
10.3 Gebiete<br />
• Bergmedizin, Sicherheits- und Unfallforschung;<br />
• Sportwissenschaft;<br />
• Ökologie (inklusive Umwelttechnologie), Biologie,<br />
Geowissenschaften;<br />
• Kartografie;<br />
• Geschichtswissenschaft.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
100<br />
11. Organisation/Führung<br />
11.1 Grundsatz<br />
Hauptverein und Sektionen sind rechtlich selbstständige Vereine und<br />
bilden eine föderale Solidargemeinschaft. Mit transparenten<br />
Organisations- und Führungsstrukturen will der <strong>DAV</strong> - und zwar<br />
Hauptverein und Sektionen -eine effiziente, zielorientierte und<br />
partnerschaftliche Führung ermöglichen.<br />
11.2 Prinzipien<br />
Folgende Prinzipien sollen gestärkt und gefördert werden:<br />
11.2.1 Meinungs-/Willensbildung<br />
Demokratischer Willensbildungsprozess auf allen Ebenen sowie in allen<br />
Gremien und Gliederungen.<br />
11.2.2 Führungsinstrumente<br />
Arbeit mit zukunftsorientierten Führungsinstrumenten, wie z. B.<br />
Leitbild, Planung und Controlling.<br />
11.2.3 Struktur<br />
Zweistufige Verbandsstruktur, bestehend aus Sektionen und<br />
Hauptverein.<br />
11.2.4 Mitbestimmung, Umsetzung<br />
Klar definierte Rechte und Pflichten der Sektionen und <strong>des</strong><br />
Hauptvereins als Basis für die Umsetzung gemeinsam gefasster<br />
Beschlüsse.<br />
11.2.5 Lan<strong>des</strong>ebene<br />
Zusammenschlüsse auf Lan<strong>des</strong>ebene zur Wahrnehmung von<br />
gemeinsamen Interessen und bestimmten gemeinschaftlichen<br />
Aufgaben, soweit diese die zweistufige föderale Struktur <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
respektieren.<br />
11.2.6 Regionale Kooperation<br />
Regionale Kooperationen der Sektionen, z. B. im Bereich der<br />
Dienstleistungen.<br />
11.2.7 Ehrenamt/Hauptamt<br />
Fruchtbare und leistungsorientierte Zusammenarbeit von<br />
Ehrenamtlichen und Hauptberuflichen auf der Basis von gegenseitiger<br />
Achtung und Vertrauen, wobei dem ehrenamtlichen Bereich<br />
strategische und dem hauptberuflichen Bereich operative Aufgaben<br />
zugewiesen werden.
100<br />
11.2.7 Mitglieder der Gremien<br />
Zusammensetzung der Vereinsgremien nach Sach- und<br />
Sozialkompetenz sowie nach regionaler Repräsentanz.<br />
Die Jugend erfüllt ihre spezifischen Aufgaben eingebunden in<br />
Sektionen und den Hauptverein in eigener Verantwortung.<br />
Leitbild<br />
12. Ehrenamt<br />
12.1 Bedeutung<br />
Das Ehrenamt ist für den <strong>DAV</strong> von elementarer Bedeutung. Um seine<br />
Aufgaben und ein aktives Vereinsleben sicherzustellen, ist der <strong>DAV</strong> auf<br />
eine große Zahl engagierter ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter angewiesen.<br />
12.2 Gewinnung<br />
Der <strong>DAV</strong> setzt <strong>des</strong>halb besondere Priorität auf die Gewinnung,<br />
Förderung, Unterstützung und Begleitung der ehrenamtlichen Kräfte.<br />
Dabei wird eine stärkere Repräsentanz von Frauen in Ehrenämtern<br />
angestrebt.<br />
12.3 Prinzipien<br />
Dort wo das Ehrenamt aus zeitlichen und fachlichen Gründen an seine<br />
Grenzen stößt, sind folgende Entlastungen denkbar:<br />
12.3.1 Strategische Aufgaben<br />
Unterstützung durch die hauptberufliche Ebene oder durch externe<br />
Spezialisten bei der Wahrnehmung strategischer Aufgaben.<br />
12.3.2 Operative Aufgaben<br />
Delegation an hauptberufliche und bezahlte Mitarbeitende bei der<br />
Erledigung operativer Aufgaben.<br />
13. Information/Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit<br />
13.1 Bedeutung, Haltung<br />
Der Stellenwert von Information und Kommunikation wird weiter<br />
zunehmen und für eine langfristige Entwicklung <strong>des</strong> Vereins von großer<br />
Bedeutung sein. Durch offene, objektive und zeitnahe Information und<br />
Kommunikation unterrichtet der <strong>DAV</strong> seine Mitglieder sowie seine<br />
ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden über das aktuelle<br />
Geschehen im <strong>DAV</strong>.<br />
13.2 Informationsbeschaffung<br />
Im Sinne einer kontinuierlichen Information und Kommunikation<br />
fördert der <strong>DAV</strong> den gegenseitigen Meinungsaustausch und beschafft<br />
sich so Informationen über die Bedürfnisse seiner Mitglieder und<br />
weiterer Ansprechgruppen.<br />
13.3 Mittel<br />
Zur Informations- und Wissensvermittlung sowie zur Sicherung ihrer<br />
Grundlagen bedient sich der <strong>DAV</strong> bewährter und gleichzeitig moderner<br />
Kommunikationsmittel, Einrichtungen und Plattformen, u.a.:<br />
• Mitgliederzeitschrift, Sektionsnachrichten;<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Leitbild<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
100<br />
• Informationen für Ehrenamtliche;<br />
• Veröffentlichung von Studien, Analysen, Konzepten, etc.;<br />
• Elektronische Medien (Internet, Intranet);<br />
• Service-Center als Auskunfts- und Dienstleistungseinrichtungen;<br />
• Informationsseminare, Versammlungen.<br />
13.4 Gebiets- und Toureninformation<br />
Eine besondere Aufgabe ist die Bereitstellung und Weiterentwicklung<br />
alpiner Gebiets- und Toureninformation (Karten, Führer).<br />
13.5 Kommunikationsnetz<br />
Der <strong>DAV</strong> entwickelt ein bedürfnisgerechtes Kommunikationsnetz.<br />
13.6 Öffentlichkeitsarbeit<br />
Der <strong>DAV</strong> betreibt eine offene, sachliche und konsequente<br />
Informationspolitik.<br />
13.7 Medien<br />
Der <strong>DAV</strong> betrachtet die Zusammenarbeit mit den Medien als wichtiges<br />
Instrument, seine Werte, Ziele und Leistungen nach außen zu<br />
vermitteln und deren Umsetzung in der Öffentlichkeit zu unterstützen.<br />
14. Finanzen<br />
14.1 Bedeutung<br />
Die Zukunft <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ist in entscheidendem Maße auch von seinen<br />
finanziellen Möglichkeiten abhängig. Dementsprechend sind die<br />
bestehenden Finanzquellen zu sichern und neue zu erschließen.<br />
14.2 Mitgliederbeiträge<br />
Wichtigste Einnahmequelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind die Mitgliederbeiträge. Diese<br />
Mittel werden in erster Linie für die Finanzierung der Grundleistungen<br />
und für die Führungsarbeit im Hauptverein und in den Sektionen<br />
verwendet.<br />
14.3 Angleichung<br />
Die Mitgliederbeiträge der Sektionen sollen durch das Instrument der<br />
Min<strong>des</strong>tbeiträge in angemessener Weise einander angeglichen werden.<br />
Dadurch soll die Solidargemeinschaft gestärkt werden.<br />
14.4 Grundleistungen<br />
Zu den Grundleistungen gehören die Bereiche Ausbildungs- und<br />
Tourenwesen, Sicherheit, Jugend- und Familienarbeit, Unterhalt der<br />
Hütten, Wege und Kletteranlagen, Umwelt- und Naturschutz, Kultur,<br />
Wissenschaft, Information, Versicherungen.<br />
14.5 Preisfinanzierung<br />
Leistungen, die über die Grundleistungen hinausreichen, sollen durch<br />
kostendeckende Preise mit entsprechender Preisdifferenzierung<br />
zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern finanziert werden.<br />
14.6 Fördermittel<br />
Dort, wo öffentliche und gemeinnützige Aufgaben und Leistungen<br />
erbracht werden und die Allgemeinheit mitprofitiert, will der <strong>DAV</strong>
100<br />
Leitbild<br />
öffentliche und private Förder- und Unterstützungsmittel auf allen<br />
Ebenen ausschöpfen.<br />
14.7 Spenden<br />
Der <strong>DAV</strong> will Spenden, Vermächtnisse, Schenkungen etc. als<br />
Finanzquellen nutzen.<br />
14.8 Sponsoring<br />
Sponsoring- und Zusammenarbeitsverträge mit<br />
Wirtschaftsunternehmen werden angestrebt, soweit sie mit den<br />
Grundwerten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> vereinbar sind. Sie sollen zur Finanzierung der<br />
Leistungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beitragen und sein Image fördern.<br />
14.9 Rechnungswesen, Transparenz<br />
Der haushälterische Umgang mit den Finanzen und die transparente<br />
Buchführung sind durch zweckmäßige Planungshilfen sowie Prüf- und<br />
Kontrollmechanismen zu unterstützen. Generell sollen Aufwand und<br />
Ertrag nach dem Verursacherprinzip den verschiedenen<br />
Aktivitätsbereichen und Projekten zugerechnet werden.<br />
15. Leistungen/Service<br />
15.1 Grundsatz<br />
Die Leistungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sollen sowohl die Gemeinschaft als auch das<br />
einzelne Mitglied unterstützen und fördern.<br />
15.2 Zentrales Angebot<br />
Der Hauptverein stellt das zentrale Leistungs- und Serviceangebot<br />
nach den Zielen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sowie den Bedürfnissen der Sektionen und<br />
Mitglieder sicher.<br />
15.3 Min<strong>des</strong>tangebot<br />
Die Sektionen sind aufgerufen, ein Min<strong>des</strong>tangebot an Dienstleistungen<br />
bereitzustellen. Zu diesem Zweck können Kooperationen zwischen den<br />
Sektionen angestrebt werden.<br />
15.4 Ausbau<br />
Die Leistungen <strong>des</strong> Hauptvereins und der Sektionen werden<br />
entsprechend dem Selbstverständnis <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> weiter entwickelt und<br />
ausgebaut. Dabei sollen eine hohe Qualität gesichert, die Preise<br />
angemessen gestaltet und die Kosten gerecht verteilt werden.<br />
16. Nationale und internationale Zusammenarbeit<br />
16.1 Interessenvertretung<br />
Der <strong>DAV</strong> vertritt aktiv seine Interessen in den Gemeinden und Ländern,<br />
im Bund und in der EU. Er bringt seine Fachkompetenz,<br />
Wertvorstellungen und Ziele ein und ist unter Wahrung seiner Identität<br />
und Unabhängigkeit zur Zusammenarbeit mit politischen Instanzen,<br />
öffentlicher Verwaltung, Organisationen, Verbänden und der Wirtschaft<br />
bereit.<br />
16.2 Organisationen/Verbände<br />
Zur Verwirklichung seiner Ziele geht der <strong>DAV</strong> Kooperationen mit<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Leitbild<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
100<br />
anderen Verbänden und Organisationen ein.<br />
16.3 Alpine Verbände<br />
Besondere Bedeutung hat die Zusammenarbeit mit den alpinen<br />
Verbänden der Nachbarländer, dem CAA (Club Arc Alpin) und der UIAA<br />
(Union Internationale <strong>des</strong> Associations d’Alpinisme).
100<br />
Leitbild<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Satzung <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins e.V.<br />
A. Allgemeines<br />
§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr<br />
1. Der Verein führt den Namen: Deutscher Alpenverein e. V. (<strong>DAV</strong>).<br />
2. Der Verein hat seinen Sitz in München<br />
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.<br />
4. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
103<br />
§ 2 Zweck<br />
1. Zweck <strong>des</strong> Vereins ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den<br />
Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die<br />
Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der<br />
Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und zu<br />
verbreiten, dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie Wissenschaft<br />
und Forschung über diese Bereiche zu fördern. Er hat auch die aus diesen<br />
Aufgaben sich ergebenden Tätigkeiten der Sektionen zusammen zu fassen<br />
und gemeinsame Aufgaben zu leiten und zu fördern.<br />
2. Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt die Grundsätze religiöser,<br />
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf die<br />
Chancengleichheit von Frauen und Männern.<br />
§ 3 Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszweckes<br />
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:<br />
a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer<br />
und alpinsportlicher Unternehmungen, Wanderungen, <strong>des</strong> alpinen Skilaufs,<br />
Unterstützung <strong>des</strong> alpinen Rettungs- und Bergführerwesens;<br />
b) Veranstaltung und Unterstützung von Expeditionen;<br />
c) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der<br />
Bekämpfung <strong>des</strong> Dopings gemäß eigener strafbewehrter Sportordnung;<br />
d) Förderung <strong>des</strong> Erhaltens und Betreibens von Hütten der Sektionen sowie das<br />
Erhalten und Betreiben von eigenen Hütten als Stützpunkte zur Ausübung <strong>des</strong><br />
Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie <strong>des</strong> Erhaltens von Wegen;<br />
e) Förderung <strong>des</strong> Errichtens, Erhaltens und Betreibens künstlicher<br />
Kletteranlagen der Sektionen sowie das Errichten, Erhalten und Betreiben von<br />
eigenen künstlichen Kletteranlagen;<br />
f) Schutz und Pflege von Natur, Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen<br />
und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung <strong>des</strong><br />
Bergsteigens, der alpinen Sportarten und der Unterhaltung von Hütten und<br />
Wegen;<br />
g) Förderung der Jugend- und Familienarbeit;<br />
h) Herausgabe, Förderung und Sammlung wissenschaftlicher, schriftstellerischer<br />
und künstlerischer Arbeiten zu alpinen Themen einschließlich von Karten der<br />
Gebirge;<br />
i) Veranstaltung und Förderung von Vorträgen in Zusammenhang mit der
103<br />
Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszweckes;<br />
j) Pflege der Heimatkunde;<br />
k) Pflege von Beziehungen zu Verbänden mit ähnlichen Zielen.<br />
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
§ 4 Gemeinnützigkeit<br />
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im<br />
Sinne <strong>des</strong> Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die<br />
gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung <strong>des</strong> Sports, <strong>des</strong><br />
Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe, der Wissenschaft und Bildung<br />
sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.<br />
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für die<br />
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der einzelnen<br />
Sektionen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins. Keine Person<br />
darf durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> Vereins fremd sind, oder durch<br />
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
B. Mitgliedschaft<br />
§ 5 Mitglieder<br />
1. Der <strong>DAV</strong> besteht aus Sektionen.<br />
2. Sektion <strong>des</strong> Vereins kann auf Antrag jede rechtsfähige, gemeinnützige<br />
Vereinigung werden, deren Ziele und Satzung mit denjenigen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in<br />
Einklang stehen.<br />
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Verbandsrat mit einer Mehrheit<br />
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er hat zuvor die Stellungnahme<br />
der benachbarten Sektionen einzuholen.<br />
4. Der Verbandsrat kann rechtsfähige, gemeinnützige Stiftungen in den <strong>DAV</strong><br />
aufnehmen, wenn deren Aufnahme im besonderen Interesse <strong>des</strong> Vereins liegt<br />
und die Stiftung nach ihrer Zweckbestimmung mit den Zielen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in<br />
Einklang steht.<br />
§ 6 Rechte und Haftungsbegrenzung<br />
1. Die Sektionen und Stiftungen sind selbständig im Rahmen dieser Satzung und<br />
haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.<br />
2. Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom <strong>DAV</strong> unterstützt und können<br />
die Vereinseinrichtungen benutzen<br />
3. Die Mitglieder der einzelnen Sektionen (Sektionsmitglieder) sind mittelbare<br />
Mitglieder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Sie sind berechtigt, zu den hierfür vorgesehenen<br />
Bedingungen an <strong>des</strong>sen Veranstaltungen teil zu nehmen und <strong>des</strong>sen<br />
Einrichtungen zu nutzen.<br />
4. Eine Haftung für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der<br />
Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen<br />
entstehen, ist über den Umfang der vom <strong>DAV</strong> abgeschlossenen<br />
Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
103<br />
Organmitglied oder einer sonstigen für den <strong>DAV</strong> tätigen Person, für die der<br />
<strong>DAV</strong> nach den Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz<br />
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.<br />
§ 7 Pflichten<br />
1. Die Sektionen sind verpflichtet<br />
a) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen,<br />
insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die<br />
Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich<br />
bezeichnet hat,<br />
b) die Beiträge und Umlagen an den <strong>DAV</strong> nach § 8 zu entrichten,<br />
c) Änderungen <strong>des</strong> vertretungsberechtigten Vorstan<strong>des</strong> dem <strong>DAV</strong> sofort<br />
mitzuteilen,<br />
d) die Jahresberichte dem <strong>DAV</strong> einzureichen,<br />
e) die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern dem <strong>DAV</strong> umgehend<br />
mitzuteilen,<br />
f) die Zustimmung <strong>des</strong> Präsidiums zur Veräußerung oder Belastung von<br />
allgemein zugänglichem Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen,<br />
g) Satzungsänderungen vom Präsidium genehmigen zu lassen,<br />
h) ihre Arbeitsgebiete zu betreuen,<br />
i) vor Gründung von Ortsgruppen am Sitz einer anderen Sektion die<br />
Zustimmung <strong>des</strong> Präsidiums einzuholen.<br />
2. Die Verpflichtungen unter Nummer 1. a), c), f), g) gelten auch für Stiftungen.<br />
§ 8 Beiträge und Umlagen<br />
1. Die Sektionen haben für je<strong>des</strong> Sektionsmitglied die von der<br />
Hauptversammlung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beschlossenen Beiträge und Umlagen<br />
termingerecht zu entrichten. Eingehende Zahlungen werden in erster Linie<br />
auf rückständige Beiträge, in zweiter Linie auf sonstige Rückstände nach dem<br />
Alter der Fälligkeit verrechnet.<br />
2. Die Hauptversammlung kann für Gruppen von Sektionsmitgliedern<br />
Beitragsermäßigungen festsetzen.<br />
3. Für Sektionsmitglieder, die mehreren Sektionen angehören, sind Beiträge an<br />
den <strong>DAV</strong> nur von einer Sektion zu entrichten<br />
4. Die Hauptversammlung kann für die Sektionen Min<strong>des</strong>tbeiträge festsetzen,<br />
die diese von ihren Mitgliedern einzuziehen haben.<br />
§ 9 Ausscheiden<br />
1. Eine Sektion oder Stiftung scheidet aus dem <strong>DAV</strong> aus durch<br />
a) Auflösung,<br />
b) Austritt oder<br />
c) Ausschluss.<br />
2. Der Austritt ist nur zum Ende <strong>des</strong> Vereinsjahres möglich und nur dann<br />
wirksam, wenn er bis spätestens zum 30. September schriftlich erklärt wurde.
103<br />
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
3. Sektionen und Stiftungen können durch Beschluss <strong>des</strong> Verbandsrates aus<br />
dem <strong>DAV</strong> ausgeschlossen werden. Der Ausschluss setzt voraus, dass eine<br />
Sektion oder Stiftung beharrlich oder besonders grob gegen die Interessen<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> verstößt. Vor der Entscheidung ist die auszuschließende Sektion<br />
oder Stiftung zu hören.<br />
Der Beschluss mit Begründung ist der auszuschließenden Sektion oder<br />
Stiftung mitzuteilen. Die auszuschließende Sektion oder Stiftung kann gegen<br />
die Entscheidung <strong>des</strong> Verbandsrates innerhalb eines Monates nach Zugang<br />
<strong>des</strong> Beschlusses das Schiedsgericht (§ 29) anrufen.<br />
4. Die ausscheidende Sektion oder Stiftung hat keinen vermögensrechtlichen<br />
Anspruch gegen den <strong>DAV</strong>. Sie ist verpflichtet, ihre gegenüber dem <strong>DAV</strong><br />
bestehenden Verbindlichkeiten sofort zu erfüllen und die ihr gewährten<br />
Beihilfen ganz oder anteilig gemäß Beschluss <strong>des</strong> Präsidiums zurückzuzahlen.<br />
Gegen diese Entscheidung kann die betroffene Sektion oder Stiftung<br />
innerhalb eines Monates nach Zugang das Schiedsgericht (§ 29) anrufen.<br />
C. Aufbau<br />
§ 10 Organe<br />
Die Organe <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind<br />
a) das Präsidium,<br />
b) der Verbandsrat,<br />
c) die Hauptversammlung<br />
I. Präsidium<br />
§ 11 Zusammensetzung<br />
1. Das Präsidium ist Vorstand im Sinne <strong>des</strong> § 26 BGB und besteht aus<br />
dem/der/Präsidenten/in und vier Vizepräsidenten/innen, darunter dem/der<br />
Vertreter/in der Jugend <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (Bun<strong>des</strong>jugendleiter/in). Die Mitglieder <strong>des</strong><br />
Präsidiums werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren<br />
gewählt. Ist bei Beendigung der Amtszeit eines Mitglieds <strong>des</strong> Präsidiums ein<br />
neues Mitglied noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl<br />
<strong>des</strong> neuen Präsidiumsmitglieds. Am Ende der ersten Amtszeit ist eine<br />
einmalige Wiederwahl für eine weitere Amtszeit zulässig; eine erneute Wahl<br />
vor Ablauf von fünf Jahren ist ausgeschlossen.<br />
2. Die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.<br />
3. Zum Mitglied <strong>des</strong> Präsidiums kann nur gewählt werden, wer Mitglied in einer<br />
Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ist. Die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums sollten durch<br />
ehrenamtliche Tätigkeit innerhalb <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder einer seiner Sektionen über<br />
Führungsfähigkeit verfügen, Fachkompetenz für mehrere Sachgebiete der<br />
Vereinsarbeit besitzen und in der Lage sein, die Angelegenheiten und die<br />
Entwicklung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in seiner Gesamtheit zu verfolgen. Sie sollen nach<br />
Möglichkeit auch die unterschiedlichen Regionen und Gruppierungen im <strong>DAV</strong><br />
repräsentieren.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
103<br />
4. Ein Mitglied <strong>des</strong> Präsidiums darf nicht gleichzeitig ein Vorstandsamt oder eine<br />
berufliche Funktion in einer Sektion oder Stiftung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder in einem<br />
Zusammenschluss von Sektionen (§ 28) ausüben, ferner auch keine<br />
berufliche Funktion im <strong>DAV</strong> oder in einem Unternehmen, an dem der <strong>DAV</strong><br />
beteiligt ist. Die Wahl ist ausgeschlossen, wenn eine Interessenkollision mit<br />
dem ausgeübten Beruf zu befürchten ist.<br />
5. Scheidet ein Mitglied <strong>des</strong> Präsidiums durch Rücktritt oder Tod aus, so wird an<br />
<strong>des</strong>sen Stelle von der nächsten Hauptversammlung für den Rest seiner<br />
Amtsdauer ein neues Mitglied gewählt. Bis dahin und in Fällen<br />
langandauernder Verhinderung ersetzt das Präsidium nach Möglichkeit<br />
den/die Präsidenten/in aus seiner Mitte. Eine/n Vizepräsidenten/in beruft der<br />
Verbandsrat aus seiner Mitte.<br />
§ 12 Vertretung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Der <strong>DAV</strong> wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertreten<br />
a) gemeinsam von min<strong>des</strong>tens zwei Mitgliedern <strong>des</strong> Präsidiums oder<br />
b) allein von einem Mitglied <strong>des</strong> Präsidiums, jedoch nur bei Rechtsgeschäften<br />
mit einem Geschäftswert bis zu Euro 50.000.<br />
§ 13 Aufgaben<br />
1. Die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums tragen Gesamtverantwortung für die Führung<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.. Das Präsidium überträgt seinen Mitgliedern im Innenverhältnis die<br />
Betreuung eines Sachgebietes oder mehrerer Sachgebiete der Vereinsarbeit.<br />
Eine derartige Geschäftsverteilung ist den Sektionen bekannt zu geben.<br />
2. Das Präsidium berät und entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten,<br />
soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Verbandsrat vorbehalten<br />
sind. Insbesondere hat es die Aufgaben<br />
a) Beschlüsse der Hauptversammlung und <strong>des</strong> Verbandsrates zu vollziehen,<br />
b) die Jahresrechnung aufzustellen,<br />
c) die Grundzüge der Organisationsstruktur der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle zu<br />
bestimmen,<br />
d) den/die Vertreter/in <strong>des</strong>/der Hauptgeschäftsführers/in im Einvernehmen mit<br />
dem/der Hauptgeschäftsführer/in anzustellen,<br />
e) die Tätigkeit der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle und der Fachgremien (§ 25) zu<br />
steuern,<br />
f) Grundzüge für die Anlage liquiden Kapitals aufzustellen,<br />
g) Unternehmen, an denen der <strong>DAV</strong> beteiligt ist, zu überwachen und zu steuern,<br />
h) Mustersatzungen für die Sektionen und Zusammenschlüsse von Sektionen (§<br />
28) vorzubereiten und dem Verbandsrat vorzulegen sowie die Satzungen der<br />
Sektionen und deren Zusammenschlüsse zu genehmigen,<br />
i) Zielvereinbarungen mit dem/der Hauptgeschäftsführer/in und den<br />
Fachgremien (§ 25) zu treffen,<br />
j) Projektgruppen einzusetzen und deren Mitglieder zu bestellen (§ 25 Nr. 4),
103<br />
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
k) Entscheidungen im Rahmen <strong>des</strong> Haushaltsplanes zu treffen, soweit der <strong>DAV</strong><br />
mit einem Geschäftswert von bis zu Euro 500.000 verpflichtet wird.<br />
3. Das Präsidium führt die Aufsicht über die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle. Es kann<br />
dem/der Hauptgeschäftsführer/in Weisungen erteilen. Die Einzelheiten regelt<br />
die Geschäftsordnung.<br />
§ 14 Geschäftsordnung<br />
1. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Verbandsrat zu<br />
genehmigen ist. In ihr sind auch die Vereinsgeschäfte zu bezeichnen, die der<br />
Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle übertragen sind.<br />
2. Die Sitzungen <strong>des</strong> Präsidiums werden von dem/der Präsidenten/in, bei<br />
seiner/ihrer Verhinderung von dem/der ältesten Vizepräsidenten/in<br />
einberufen und geleitet. Sie finden nach Bedarf, min<strong>des</strong>tens jedoch sechsmal<br />
jährlich, in der Regel am Sitz <strong>des</strong> Vereins statt, zur Zeit der<br />
Hauptversammlung an deren Ort.<br />
3. Zu den Sitzungen sind die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums min<strong>des</strong>tens eine Woche<br />
vorher schriftlich oder in elektronischer Form unter Mitteilung der<br />
Tagesordnung einzuladen. Ein Beschluss kann auch dann wirksam gefasst<br />
werden, wenn sein Gegenstand nicht auf der Tagesordnung vorgesehen ist<br />
und <strong>des</strong>sen Aufnahme einstimmig befürwortet wird.<br />
4. Das Präsidium muss einberufen werden, wenn min<strong>des</strong>tens zwei Mitglieder es<br />
schriftlich unter Angabe <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> verlangen. Die Sitzung hat innerhalb<br />
von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden.<br />
5. An den Sitzungen <strong>des</strong> Präsidiums nimmt der/die Hauptgeschäftsführer/in mit<br />
beratender Stimme und Antragsrecht teil, soweit nicht seine/ihre eigenen<br />
Angelegenheiten zu behandeln sind. Bei Bedarf kann das Präsidium auch<br />
Vertreter von Bun<strong>des</strong>ausschüssen, Fachbeiräten und Projektgruppen,<br />
hauptberufliche Mitarbeitende der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle oder externe<br />
Fachleute zur Beratung beiziehen.<br />
6. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder<br />
anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen<br />
der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.<br />
Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme <strong>des</strong>/der Sitzungsleiters/in. Über<br />
die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Sitzungsleiter/in<br />
zu zeichnen ist.<br />
7. Der/die Präsident/in, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die älteste<br />
Vizepräsident/in, können ausnahmsweise in dringlichen Fällen eine<br />
Beschlussfassung unter Fristsetzung auf schriftlichem Wege herbeiführen. Für<br />
einen derartigen Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen<br />
erforderlich. Fristüberschreitung gilt als Ablehnung.<br />
8. Gegen die Entscheidungen <strong>des</strong> Präsidiums steht den Sektionen und<br />
Stiftungen die Berufung an den Verbandsrat zu, soweit diese Satzung nichts<br />
anderes bestimmt. Die Berufung ist an den Verbandsrat spätestens innerhalb<br />
von 6 Monaten nach Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
einzulegen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
103<br />
II. Verbandsrat<br />
§ 15 Zusammensetzung<br />
1. Der Verbandsrat setzt sich zusammen aus<br />
a) den Mitgliedern <strong>des</strong> Präsidiums,<br />
b) 11 Vertretern/innen der Sektionen, die von den<br />
Sektionenverbänden/Sektionentagen (§ 28 Nr.1) zur Wahl vorgeschlagen<br />
werden; die Aufteilung richtet sich nach folgendem Schlüssel: Südbayerischer<br />
Sektionentag 3 Vertreter/innen, Nordbayerischer Sektionentag 2<br />
Vertreter/innen, Lan<strong>des</strong>verband Baden-Württemberg 2 Vertreter/innen,<br />
Sektionenverband Hessen-Pfalz-Saar 1Vertreter/in, Rheinisch-Westfälischer<br />
Sektionenverband 1 Vertreter/in, Nordwestdeutscher Sektionenverband 1<br />
Vertreter/in, Ostdeutscher Sektionenverband 1Vertreter/in.<br />
c) den Vorsitzenden der bis zu 8 Bun<strong>des</strong>ausschüsse (§ 25 Nr. 2).<br />
2. Die in Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder <strong>des</strong><br />
Verbandsrates werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf<br />
Jahren gewählt. Am Ende der ersten Amtszeit ist eine einmalige Wiederwahl<br />
für eine weitere Amtszeit zulässig; eine erneute Wahl vor Ablauf von fünf<br />
Jahren ist ausgeschlossen.<br />
3. Die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.<br />
4. Die in Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder <strong>des</strong><br />
Verbandsrates sollen aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit innerhalb einer<br />
Sektion praktische Erfahrungen mit den Aufgaben und Problemen der<br />
Sektionsarbeit besitzen und eine Funktion in einer Sektion oder in einem<br />
Zusammenschluss von Sektionen (§ 28) innehaben oder gehabt haben. Sie<br />
dürfen nicht gleichzeitig eine berufliche Funktion in einer Sektion oder<br />
Stiftung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, einem Zusammenschluss von Sektionen, im <strong>DAV</strong> selbst<br />
oder in einem Unternehmen, an dem der <strong>DAV</strong> beteiligt ist, ausüben.<br />
5. Wenn eines der in Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder <strong>des</strong><br />
Verbandsrates durch Rücktritt oder Tod ausscheidet oder zum/zur<br />
Vizepräsidenten/in berufen wird (§ 11 Nr. 5), wird an <strong>des</strong>sen Stelle von der<br />
nächsten Hauptversammlung für den Rest seiner Amtsdauer ein neues<br />
Mitglied gewählt. Bis dahin und in Fällen langandauernder Verhinderung<br />
ersetzt der Verbandsrat das Mitglied durch Berufung eines Ersatzmitglie<strong>des</strong><br />
unter Berücksichtigung <strong>des</strong> vorschlagsberechtigten<br />
Sektionenverban<strong>des</strong>/Sektionentages.<br />
§ 16 Aufgaben<br />
Der Verbandsrat hat die Aufgaben,<br />
a) die Hauptversammlung einzuberufen und deren Tagesordnung festzusetzen,<br />
b) Jahreshaushalt, Jahresrechnung und Jahresberichte der Hauptversammlung<br />
vorzulegen,<br />
c) mittel- und langfristige Zielsetzungen und Aufgabenschwerpunkte zur<br />
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorzubereiten,
103<br />
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
d) die Jahresplanung einschließlich <strong>des</strong> Stellenplans aufzustellen,<br />
e) über alle Vereinsangelegenheiten zu beraten und entscheiden, soweit sie vom<br />
Präsidium vorgelegt werden und nicht der Hauptversammlung vorbehalten<br />
sind,<br />
f) über die Verteilung der Mittel für Hütten, Wege und Kletteranlagen im<br />
Rahmen <strong>des</strong> beschlossenen Haushaltes zu beschließen,<br />
g) über Aufnahme und Ausschluss von Sektionen und Stiftungen zu beschließen,<br />
h) eigene Anträge an die Hauptversammlung zu stellen und Wahlvorschläge an<br />
die Hauptversammlung zu übermitteln,<br />
i) über Anträge und Berufungen gegen Entscheidungen <strong>des</strong> Präsidiums zu<br />
beschließen,<br />
j) Prüfungen aller Art anzuordnen und die Prüfungsberichte auszuwerten,<br />
k) Entscheidungen im Rahmen <strong>des</strong> Haushaltsplans zu treffen, soweit der <strong>DAV</strong><br />
mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 500.000 verpflichtet wird,<br />
l) über die Anstellung <strong>des</strong>/der Hauptgeschäftsführers/in zu beschließen,<br />
m) die Mitglieder der Bun<strong>des</strong>ausschüsse zu wählen sowie Fachbeiräte<br />
einzusetzen und deren Mitglieder zu wählen,<br />
n) die Mustersatzung für Zusammenschlüsse der Sektionen (§ 28) sowie andere<br />
Ordnungen und Richtlinien, soweit sie nicht der Hauptversammlung<br />
vorbehalten sind, zu beschließen.<br />
§ 17 Geschäftsordnung<br />
1. Der Verbandsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
2. Die Sitzungen <strong>des</strong> Verbandsrates werden von dem/der Präsidenten/in, bei<br />
seiner/ihrer Verhinderung von dem/der jeweils ältesten Vizepräsidenten/in<br />
einberufen und geleitet. Sie finden nach Bedarf, min<strong>des</strong>tens jedoch dreimal<br />
jährlich statt.<br />
3. Zu den Sitzungen <strong>des</strong> Verbandsrates sind die Mitglieder min<strong>des</strong>tens drei<br />
Wochen vorher schriftlich oder in elektronischer Form einzuladen. Die<br />
Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor der Sitzung bekannt zu machen.<br />
Ein Beschluss kann auch dann wirksam gefasst werden, wenn sein<br />
Gegenstand nicht auf der Tagesordnung vorgesehen ist.<br />
4. Der Verbandsrat muss einberufen werden, wenn min<strong>des</strong>tens ein Viertel seiner<br />
Mitglieder es schriftlich unter Angabe <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> verlangt. Die Sitzung hat<br />
innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung stattzufinden.<br />
5. An den Sitzungen <strong>des</strong> Verbandsrates nimmt der/die Hauptgeschäftsführer/in<br />
mit beratender Stimme teil, soweit nicht seine/ihre eigenen Angelegenheiten<br />
zu behandeln sind. Bei Bedarf kann der Verbandsrat auch Vertreter/innen von<br />
Fachbeiräten und Projektgruppen, hauptberuflich Mitarbeitende der<br />
Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle oder externe Fachleute beiziehen.<br />
6. Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />
Mitglieder, darunter min<strong>des</strong>tens zwei Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums, anwesend<br />
sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der<br />
anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei<br />
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassung über<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
103<br />
Berufungen gegen Entscheidungen <strong>des</strong> Präsidiums und bei Beschlüssen<br />
gemäß § 16 i) sind die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums nicht stimmberechtigt. Über<br />
die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Sitzungsleiter/in<br />
zu zeichnen ist.<br />
7. Der/die Präsident/in, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die älteste<br />
Vizepräsident/in, können ausnahmsweise in dringlichen Fällen eine<br />
Beschlussfassung unter Fristsetzung auf schriftlichem Wege oder in<br />
elektronischer Form herbeiführen. Für einen derartigen Beschluss ist eine<br />
Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen erforderlich. Fristüberschreitung gilt<br />
als Ablehnung.<br />
8. Gegen die Entscheidungen <strong>des</strong> Verbandsrates steht den Sektionen und<br />
Stiftungen die Berufung an die Hauptversammlung zu, soweit diese Satzung<br />
nichts anderes bestimmt. Die Berufung ist an die auf die Bekanntgabe der<br />
anzufechtenden Entscheidung folgende Hauptversammlung zu richten. Sie ist<br />
spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung einzulegen.<br />
III. Hauptversammlung<br />
§ 18 Teilnahme, Vorsitz<br />
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ <strong>des</strong> Vereins.<br />
2. Teilnahmeberechtigt sind die Vorsitzenden der Sektionen und die von ihnen<br />
beauftragten Sektionsmitglieder sowie die Vorstände der Stiftungen.<br />
3. Teilnahmeberechtigt sind ferner<br />
a) die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsrates,<br />
b) die Rechnungsprüfer/innen,<br />
c) die Sprecher/innen und Vorsitzenden der Sektionenverbände/Sektionentage<br />
und Lan<strong>des</strong>verbände(§ 28 Nr. 1 und 2),<br />
d) der/die Hauptgeschäftsführer/in und die von ihm/ihr beauftragten<br />
Mitarbeitenden der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle,<br />
e) Gäste auf Einladung <strong>des</strong> Präsidiums.<br />
4. Den Vorsitz in der Hauptversammlung hat der/die Präsident/in, im Falle<br />
seiner/ihrer Verhinderung der/die älteste anwesende Vizepräsident/in.<br />
§ 19 Einberufung<br />
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich statt. Sie wird vom<br />
Verbandsrat vorbereitet und einberufen.<br />
2. Der Verbandsrat kann eine außerordentliche Hauptversammlung an einen<br />
von ihm zu bestimmenden Ort unter Angabe <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> und unter<br />
Festlegung einer von § 22 Nr. 2 abweichenden Antragsfrist einberufen. Er<br />
muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn ein Achtel<br />
der Sektionen mit einem Achtel der Gesamtstimmen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> nach dem<br />
Stand der letzten ordentlichen Hauptversammlung dies schriftlich unter<br />
Angabe <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> beantragt.<br />
3. Einberufung und Tagesordnung sind spätestens vier Wochen vor der<br />
Hauptversammlung in den "Mitteilungen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins" oder<br />
durch Rundschreiben bekannt zu geben.
103<br />
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
§ 20 Vertrauliche Vorbesprechung<br />
Vor der Hauptversammlung kann eine vertrauliche Vorbesprechung <strong>des</strong><br />
Verbandsrates mit den Stimmführern/Stimmführerinnen der Sektionen und<br />
Stiftungen stattfinden. Weitere Personen können vom Verbandsrat zur<br />
Teilnahme eingeladen werden.<br />
§ 21 Aufgaben<br />
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br />
a) den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsprüfer<br />
entgegenzunehmen und zu beraten,<br />
b) die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums, <strong>des</strong> Verbandsrates, die Vorsitzenden der<br />
Bun<strong>des</strong>ausschüsse und die Rechnungsprüfer zu wählen sowie den<br />
Wirtschaftsprüfer auf Vorschlag <strong>des</strong> Verbandsrates im Benehmen mit den<br />
Rechnungsprüfern zu bestellen,<br />
c) das Präsidium und den Verbandsrat zu entlasten,<br />
d) Beiträge, Umlagen und Min<strong>des</strong>tbeiträge nach § 8 und deren Fälligkeit<br />
festzusetzen,<br />
e) über mittel- und langfristige Zielsetzungen und Aufgabenschwerpunkte zu<br />
beschließen,<br />
f) die Jahresplanung entgegenzunehmen und den Haushaltsplan zu<br />
beschließen,<br />
g) über die Einsetzung und Auflösung von Bun<strong>des</strong>ausschüssen zu beschließen,<br />
h) über Anträge, Anordnungen von Prüfungen und Berufungen gegen<br />
Entscheidungen <strong>des</strong> Verbandsrates zu beschließen,<br />
i) über Satzungen, Ordnungen und Richtlinien, die für die Sektionen und deren<br />
Mitglieder bindenden Charakter haben, zu beschließen,<br />
j) den Ort der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu bestimmen; in<br />
dringenden Fällen kann das Präsidium die Bestimmung treffen,<br />
k) über Satzungsänderungen nach § 23 zu beschließen,<br />
l) über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins nach § 30 und die Bestellung der Liquidatoren<br />
zu beschließen.<br />
§ 22 Anträge<br />
1. Antragsberechtigt in der Hauptversammlung sind die Sektionen und<br />
Stiftungen sowie der Verbandsrat.<br />
2. Anträge der Sektionen und Stiftungen, die spätestens sechs Monate vor<br />
Beginn der Hauptversammlung beim Präsidium schriftlich eingehen, und<br />
Anträge <strong>des</strong> Verbandsrats sind auf die Tagesordnung zu setzen.<br />
3. Selbständige Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind zu<br />
behandeln, sofern sie in der Hauptversammlung von einem Drittel der<br />
vertretenen Stimmen unterstützt werden und sie spätestens zwei Wochen vor<br />
dem Termin der Hauptversammlung dem Präsidium schriftlich mit<br />
Begründung vorgelegen haben.<br />
Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung, Auflösung <strong>des</strong> Vereins,<br />
Änderung der Mitgliedsbeiträge, Beitragsbegünstigungen, Festsetzung von<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
103<br />
Min<strong>des</strong>tbeiträgen, Erhebung und Änderung von Umlagen und für Anträge, die<br />
den <strong>DAV</strong> finanziell belasten.<br />
§ 23 Satzungsänderungen<br />
1. Änderungen der Satzung werden von der Hauptversammlung mit einer<br />
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Der<br />
Wortlaut der beantragten Satzungsänderungen ist den Sektionen und<br />
Stiftungen spätestens vier Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung<br />
bekannt zu geben.<br />
2. Satzungsänderungen werden in den "Mitteilungen <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins" veröffentlicht.<br />
§ 24 Abstimmung<br />
1. Zur Abstimmung in der Hauptversammlung sind nur die als<br />
Stimmführer/innen bevollmächtigten Mitglieder der Sektionen und Stiftungen<br />
berechtigt. Eine Sektion oder Stiftung kann das Stimmrecht nur einheitlich<br />
ausüben lassen.<br />
2. Die Vertretung kann auch auf ein Mitglied einer anderen Sektion schriftlich<br />
übertragen werden. Ein/e Stimmführer/in darf in diesem Fall jedoch nicht<br />
mehr als 80 Fremdstimmen vertreten, es sei denn, sie stammen von einer<br />
Sektion.<br />
3. Die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsrates dürfen nicht Stimmführer/in sein.<br />
4. Jede Sektion hat bei einer Zahl von<br />
bis zu 200 Mitgliedern<br />
für je angefangene 50 Mitglieder<br />
eine Stimme,<br />
von 201 bis 1.500 Mitgliedern<br />
für je weitere angefangene 100 Mitglieder eine Stimme mehr,<br />
mehr als 1.500 Mitgliedern<br />
für je weitere angefangene 200 Mitglieder<br />
eine Stimme mehr.<br />
5. Das Stimmrecht richtet sich nach der Anzahl der im Vorjahr<br />
abgerechneten gültigen Mitgliederausweise für volljährige Mitglieder. Es<br />
steht einer Sektion nicht zu, wenn sie ihre fällig gewordenen<br />
Beitragsverpflichtungen gegenüber dem <strong>DAV</strong> nicht vollständig erfüllt hat.<br />
6. Jede Stiftung hat fünf Stimmen.<br />
7. Die Hauptversammlung beschließt, soweit in der Satzung nichts anderes<br />
bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt<br />
ein Antrag als abgelehnt.<br />
8. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen<br />
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen<br />
Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden<br />
Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist<br />
dann, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl<br />
entscheidet das Los.
103<br />
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
9. Sind mehrere Vizepräsidenten zu wählen, wird jeder der Vizepräsidenten<br />
in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Bei jedem Wahlgang,<br />
ausgenommen der Wahl <strong>des</strong>/der Bun<strong>des</strong>jugendleiters/in, stehen<br />
sämtliche Kandidaten zur Wahl, die für dieses Vizepräsidenten-Amt<br />
vorgeschlagen worden sind.<br />
10. Die Niederschrift über die Wahlen und die Beschlüsse der<br />
Hauptversammlung sind von dem/der Leiter/in der Versammlung zu<br />
unterzeichnen; die Sektionen und Stiftungen erhalten eine Abschrift.<br />
D. Weitere Gremien<br />
§ 25 Bun<strong>des</strong>ausschüsse, Fachbeiräte, Projektgruppen<br />
1. Nach Bedarf können Bun<strong>des</strong>ausschüsse, Fachbeiräte oder<br />
Projektgruppen eingesetzt werden, die beratenden Charakter haben. Die<br />
Mitglieder dieser Gremien üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die<br />
Mitglieder der Bun<strong>des</strong>ausschüsse und Fachbeiräte werden jeweils auf die<br />
Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsrates können<br />
an den Sitzungen dieser Gremien teilnehmen.<br />
2. Für Vereinsaufgaben, die einer ständigen Bearbeitung bedürfen, richtet<br />
die Hauptversammlung bis zu acht Bun<strong>des</strong>ausschüsse ein. Ihre<br />
Vorsitzenden werden von der Hauptversammlung, ihre übrigen Mitglieder<br />
von dem Verbandsrat gewählt. Bun<strong>des</strong>ausschüsse sollen in der Regel<br />
neben dem/der Vorsitzenden aus nicht mehr als zehn Mitgliedern<br />
bestehen, die nach fachlicher Qualifikation und regionaler Herkunft<br />
auszuwählen sind.<br />
3. Fachbeiräte werden vom Verbandsrat für die Erfüllung festgelegter<br />
Aufgaben eingesetzt. Ihre Sprecher/innen und Mitglieder werden vom<br />
Verbandsrat gewählt. Die Anzahl der Mitglieder soll in der Regel sieben<br />
nicht übersteigen.<br />
4. Projektgruppen und deren Leiter/innen werden vom Präsidium für<br />
besondere, zeitlich begrenzte Vorhaben eingesetzt und nach Erfüllung<br />
ihres jeweiligen Auftrages wieder aufgelöst.<br />
§ 26 Rechnungsprüfer/innen<br />
Die min<strong>des</strong>tens drei von der Hauptversammlung auf fünf Jahre<br />
gewählten ehrenamtlichen Rechnungsprüfer/innen haben das Kassen-<br />
und Rechnungswesen <strong>des</strong> Vereins zu prüfen und der Hauptversammlung<br />
jährlich Bericht zu erstatten. Sie werden durch eine/n<br />
Wirtschaftsprüfer/in oder Vereidigte/n Buchprüfer/in unterstützt, der/die<br />
von der Hauptversammlung im Benehmen mit den Rechnungsprüfern auf<br />
Vorschlag <strong>des</strong> Verbandsrates berufen wird. Die Prüfung <strong>des</strong>/der<br />
Wirtschaftsprüfers/in oder Vereidigte/n Buchprüfers/in ist entsprechend<br />
den Vorschriften der §§ 316 ff. HGB durchzuführen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
E. Sonstige Einrichtungen<br />
§ 27 Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />
1. Der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden<br />
Vereinsgeschäfte nach den Richtlinien und Weisungen <strong>des</strong> Präsidiums.<br />
Sie wird von dem/der Hauptgeschäftsführer/in geleitet.<br />
2. Die hauptberuflich Mitarbeitenden werden im Rahmen <strong>des</strong> vom<br />
Verbandsrat beschlossenen Stellenplanes von dem/der<br />
Hauptgeschäftsführer/in angestellt, <strong>des</strong>sen/deren Vertreter/innen vom<br />
Präsidium im Einvernehmen mit dem/der Hauptgeschäftsführer/in.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
103<br />
§ 28 Zusammenschlüsse von Sektionen<br />
1. Die Sektionen bilden auf regionaler Ebene<br />
Sektionenverbände/Sektionentage, die den Bereich mehrerer<br />
Bun<strong>des</strong>länder, eines Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> oder auch nur von Teilen eines<br />
Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> umfassen können. Die Sektionenverbände/Sektionentage<br />
bereiten die Hauptversammlung vor, unterbreiten Vorschläge für die<br />
Wahl <strong>des</strong> Verbandsrates und die Besetzung der Bun<strong>des</strong>ausschüsse und<br />
unterstützen die Sektionen bei der Erfüllung überörtlicher Aufgaben.<br />
Eigene Rechtspersönlichkeit oder Mitgliederrechte kommen den<br />
Sektionenverbänden/Sektionentagen nicht zu.<br />
2. Die Sektionen in den einzelnen Bun<strong>des</strong>ländern können sich zu<br />
rechtsfähigen, gemeinnützigen Lan<strong>des</strong>verbänden zusammen schließen.<br />
Diese haben vor allem die Aufgabe, die Interessen der Sektionen auf<br />
Lan<strong>des</strong>ebene, insbesondere gegenüber Behörden und Verbänden,<br />
namentlich auf den Gebieten <strong>des</strong> Sports und <strong>des</strong> Naturschutzes zu<br />
vertreten. Umfasst ein Lan<strong>des</strong>verband mehr als drei Viertel der Sektionen<br />
eines Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> und stimmen die regionale Ausdehnung von<br />
Lan<strong>des</strong>verband und Sektionenverband/Sektionentag überein, kann der<br />
Sektionenverband/Sektionentag dem Lan<strong>des</strong>verband auch seine<br />
Aufgaben übertragen. Die Satzungen der Lan<strong>des</strong>verbände bedürfen der<br />
Genehmigung <strong>des</strong> Präsidiums. Mitgliederrechte kommen den<br />
Lan<strong>des</strong>verbänden nicht zu.<br />
3. Die Sprecher/innen bzw. die Vorstände der<br />
Sektionenverbände/Sektionentage und der Lan<strong>des</strong>verbände treten ein-<br />
bis zweimal jährlich zu einer Tagung zusammen, die dem gegenseitigen<br />
Informationsaustausch dient. An diesen Tagungen nehmen auch<br />
Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums sowie der/die Hauptgeschäftsführer/in oder die<br />
von ihm/ihr beauftragten Mitarbeitenden der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle teil.<br />
4. Sektionen oder von ihnen beauftragte Abteilungen von Sektionen können<br />
freiwillig eine rechtsfähige, gemeinnützige Vereinigung zur<br />
Wahrnehmung eng begrenzter Aufgaben, insbesondere zum Betrieb von<br />
Einrichtungen wie Geschäftsstellen, Hütten oder Kletteranlagen oder zur<br />
Erbringung von Dienstleistungen, bilden. Die Satzung einer derartigen<br />
Vereinigung bedarf der Genehmigung <strong>des</strong> Präsidiums.
103<br />
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
§ 29 Schiedsgericht<br />
1. Streitigkeiten zwischen dem <strong>DAV</strong> und seinen Mitgliedern (§ 5) über die<br />
Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und alle auf der<br />
Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern<br />
untereinander werden im schiedsgerichtlichen Verfahren entschieden.<br />
2. Für das Schiedsgericht gelten folgende Bestimmungen:<br />
a) Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern/innen und<br />
einem/einer Vorsitzenden. Jede Partei ernennt einen/eine<br />
Schiedsrichter/in. Hat die klagende Partei ihren/ihre Schiedsrichter/in<br />
benannt, so hat die andere Partei ihren/ihre Schiedsrichter/in binnen vier<br />
Wochen ebenfalls zu benennen. Geschieht dies nicht, so kann die andere<br />
Partei das für den Sitz <strong>des</strong> Schiedsgericht zuständige Oberlan<strong>des</strong>gericht<br />
um die Bestellung bitten.<br />
b) Die Schiedsrichter/innen bestellen einen/eine Vorsitzenden/e, der/die die<br />
Befähigung zum Richteramt haben muss. Einigen sie sich über<br />
diesen/diese nicht, so wird das für den Sitz <strong>des</strong> Schiedsgerichts<br />
zuständige Oberlan<strong>des</strong>gericht um die Bestellung <strong>des</strong>/der Vorsitzenden<br />
gebeten.<br />
c) Der Sitz <strong>des</strong> Schiedsgerichts ist München. Das Verfahren richtet sich<br />
nach den §§ 1042 ff. der Zivilprozessordnung.<br />
d) Die Mitglieder <strong>des</strong> Schiedsgerichts, mit Ausnahme <strong>des</strong>/der Vorsitzenden,<br />
müssen Mitglieder einer Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sein; sie dürfen nicht Mitglied<br />
der streitenden Parteien und nicht Mitglied eines ihrer Organe sein. Dies<br />
gilt nicht für die ausgeschlossene oder ausgeschiedene Sektion oder<br />
Stiftung bei einem Streit nach § 9 Nr. 3 und 4 der Satzung.<br />
e) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss <strong>des</strong><br />
Rechtswegs.<br />
F. Schlussbestimmungen<br />
§ 30 Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />
1. Über die Auflösung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> entscheidet die ordentliche<br />
Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der<br />
abgegebenen Stimmen.<br />
2. Ist weniger als die Hälfte der Sektionen und Stiftungen in der<br />
Hauptversammlung vertreten, so kann die Auflösung nur von einer<br />
innerhalb vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen<br />
Hauptversammlung beschlossen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die<br />
Zahl der in ihr vertretenen Stimmen beschlussfähig; hierauf muss in der<br />
Einladung hingewiesen sein.<br />
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> Vereins oder bei Wegfall seines<br />
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen <strong>des</strong> Vereins an eine Körperschaft<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft<br />
zwecks Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit<br />
der Bergwelt und für die Förderung <strong>des</strong> Bergsteigens und der alpinen<br />
Sportarten in den Alpen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
4. Beschlüsse über die Verteilung <strong>des</strong> Vereinsvermögens dürfen erst nach<br />
Einwilligung <strong>des</strong> Finanzamtes ausgeführt werden.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
103<br />
§ 31 Übergangsregelungen<br />
1. Die Ämter der Vorsitzenden und der Mitglieder <strong>des</strong> Verwaltungs- und<br />
Hauptausschusses sowie der Beauftragten und der Mitglieder der<br />
Ausschüsse gemäß § 27 der Satzung vom 19.09.1959 enden am 30. Juni<br />
2003.<br />
2. Die ordentliche Hauptversammlung <strong>des</strong> Jahres 2003 wählt die Mitglieder<br />
<strong>des</strong> Präsidiums für die am 01. Juli 2003 beginnende Amtszeit.<br />
3. Die ordentliche Hauptversammlung <strong>des</strong> Jahres 2003 wählt die übrigen<br />
Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsrates für die am 01. Juli 2003 beginnende<br />
Amtszeit, und zwar mit folgender Maßgabe:<br />
a) von den 11 der von den Sektionenverbänden/Sektionentagen<br />
vorgeschlagenen Mitgliedern (§ 15 Nr. 1 Buchstabe b) werden je zwei<br />
oder drei Mitglieder auf die Dauer eines Jahres bzw. von zwei, drei, vier<br />
und fünf Jahren gewählt<br />
b) von den Vorsitzenden der bis zu acht Bun<strong>des</strong>ausschüsse (§ 15 Nr.1<br />
Buchstabe c) werden je zwei auf die Dauer von zwei, drei, vier und fünf<br />
Jahren gewählt.<br />
Die Sektionenverbände/Sektionentage unterbreiten hierzu ihre<br />
Wahlvorschläge bis zum 31. Mai 2003.<br />
4. Die Hauptversammlung entscheidet, ob künftig die Amtszeiten der<br />
Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums und <strong>des</strong> Verbandsrates jeweils mit dem Ende<br />
der ordentlichen Hauptversammlung oder am Anfang <strong>des</strong> auf die<br />
Hauptversammlung folgenden Kalenderjahres beginnen.<br />
5. Rumpfamtszeiten nach Nr. 3 von weniger als fünf Jahren werden für<br />
Wahlen und Wiederwahlen nach dieser Satzung nicht angerechnet,<br />
werden aber bei der Stufung von Amtszeiten berücksichtigt.<br />
6. Die vor dem 1. Juli 2003 geleisteten Amtszeiten werden für Wahlen und<br />
Wiederwahlen nach dieser Satzung nicht angerechnet. Insgesamt dürfen<br />
die zusammengerechneten Amtszeiten in einem Amt die Dauer von 15<br />
Jahren nicht übersteigen.<br />
7. Die Mitglieder der Bun<strong>des</strong>ausschüsse und Fachbeiräte (mit Ausnahme der<br />
Vorsitzenden der Bun<strong>des</strong>ausschüsse) werden in der Zeit bis zum 30. Juni<br />
2003 vom Hauptausschuss für die am 1. Juli 2003 beginnende Amtszeit<br />
gewählt. Die Sektionenverbände/Sektionentage unterbreiten hierzu<br />
Vorschläge bis zum 31. Mai 2003.<br />
§ 32 Inkrafttreten der Satzung<br />
1. Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 16. November 2002<br />
beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister am 1. Juli<br />
2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. September 1959 in<br />
der Fassung vom 1. Juli 1998 außer Kraft.
103<br />
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
2. Abweichend von Nummer 1 tritt mit Eintragung dieser Satzung in das<br />
Vereinsregister<br />
a) § 14 Nr. 1 der Satzung vom 19.9.1959 hinsichtlich der Wahl <strong>des</strong><br />
Hauptgeschäftsführers außer Kraft und<br />
b) § 16 Buchstabe k) dieser Satzung hinsichtlich der Anstellung <strong>des</strong>/der<br />
Hauptgeschäftsführers/in mit der Maßgabe in Kraft, dass die Anstellung<br />
in der Zeit bis zum 30. Juni 2003 dem Verwaltungsausschuss nach<br />
Beschlussfassung <strong>des</strong> Hauptausschusses im Sinne der Satzung vom<br />
19.9.1959 anstelle <strong>des</strong> Präsidiums und <strong>des</strong> Verbandsrates obliegt.<br />
Änderung HV Dresden am 26.06.2004<br />
Änderung HV Berchtesgaden am 29.10.2005<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Erläuterungen zur<br />
Mustersatzung<br />
Erläuterungen zur Mustersatzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für seine Sektionen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
107<br />
Der Deutsche Alpenverein gibt für seine Sektionen eine so genannte<br />
Mustersatzung heraus. Diese erhält ihre Gültigkeit durch Beschlusslage in der<br />
Hauptversammlung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Die fettgedruckten Teile sind dabei von den<br />
Sektionen verbindlich zu übernehmen. Hintergrund für diese Verbindlichkeit<br />
ist zum einen die besondere Bedeutung einzelner Paragrafen für die<br />
Einheitlichkeit <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, zum anderen aber auch zwingende vereinsrechtliche<br />
bzw. steuerrechtliche Vorgaben.<br />
Die steuerrechtlich relevanten Bestimmungen der Mustersatzung sind mit den<br />
Oberfinanzdirektionen abgestimmt, so dass in aller Regel die Sektionen keine<br />
Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit haben dürften.<br />
Steuerrechtlich relevant sind dabei insbesondere die § 2, 3 und 25. Bei § 25<br />
Auflösung ist zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit der fettgedruckte Teil<br />
ohne Änderung zu übernehmen.<br />
Bezüglich der §§ 2 und 3 wurden diese im Jahr 2000 völlig neu formuliert.<br />
Hintergrund war eine Reform <strong>des</strong> steuerlichen Spendenrechts zum 1.1.2000.<br />
Bis zum 31.12.1999 waren der <strong>DAV</strong> und seine Sektionen als besonders<br />
förderungswürdige gemeinnützige Organisationen anerkannt, bestätigt durch<br />
namentliche Nennung in Anlage 111 Abs. 2 Nr. 1<br />
Einkommenssteuerrichtlinien auf der Basis einer gesetzlichen Ermächtigung<br />
im § 48 Abs. 4 Einkommenssteuerdurchführungsverordnung.<br />
Diese Rechtsgrundlage ist durch Rechtsänderung vom 10.12.1999 mit<br />
Wirkung ab 1.1.2000 ersatzlos weggefallen.<br />
Nach dem neuen Spendenrecht muss sich jede Sektion um die<br />
Spendenempfangsberechtigung und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit<br />
selbst bemühen. Dies ist nur möglich durch die formelle Satzungsmäßigkeit,<br />
die sich aus den §§ 59 und 60 AO ableitet. Danach muss die Satzung jeder<br />
Sektion in Bezug auf Vereinszweck und Verwirklichung so präzise gefasst<br />
sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die<br />
Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen. Oder anders<br />
ausgedrückt: Es müssen sich aus der Satzung die Zusammenhänge zwischen<br />
Satzungszweck und tatsächlichem Handeln erkennen lassen, alle Tätigkeiten<br />
<strong>des</strong> Vereins müssen durch die Beschreibung <strong>des</strong> Vereinszwecks abgedeckt<br />
sein. Des Weiteren muss der Verein diejenigen Tätigkeiten, die dort<br />
beschrieben sind, auch tatsächlich ausüben, zwar nicht je<strong>des</strong> Jahr, aber doch<br />
in einem adäquaten Zeitraum.
107<br />
Erläuterungen zur<br />
Mustersatzung<br />
In § 2 sind zunächst die generellen Vereinszwecke genannt, während in § 3<br />
auf die tatsächliche Verwirklichung dieser Zwecke eingegangen wird. Wichtig<br />
ist dabei, dass diese Paragrafen sich gegenseitig bedingen müssen, d. h. es<br />
darf in § 3 kein Punkt genannt sein, der nicht durch einen in § 2 genannten<br />
Vereinszweck abgedeckt ist.<br />
Einige Beispiele zur Erläuterung:<br />
• Hat eine Sektion eine Kanugruppe oder Leichtathletikgruppe, so muss sie<br />
in § 2 Nr. 1 die Formulierung „sowie weitere sportliche Aktivitäten<br />
fördern“ aufnehmen. Ergänzend dazu muss in § 3 Kanufahren bzw.<br />
Leichtathletik als konkrete sportliche Aktivitäten genannt werden.<br />
• Wenn eine Sektion auf dem Gebiet der Expeditionen nicht aktiv ist, darf<br />
dies auch nicht in der Satzung der Sektion auftauchen.<br />
Wenn eine Sektion keine Hütte betreibt, darf dies zukünftig auch in der<br />
Satzung der Sektion nicht mehr als Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszwecks<br />
genannt sein.<br />
Neben diesen steuerrechtlichen Möglichkeiten wurde durch die<br />
Hauptversammlung 2002 die Aufnahme einer Haftungsbegrenzung in § 6 der<br />
Mustersatzung beschlossen.<br />
Grund hierfür ist, dass sich mit der Novellierung <strong>des</strong> Schuldrechts zum 1.<br />
Januar 2002 die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine<br />
Haftungsbegrenzungserklärung geändert haben. Bisher war es bis dahin<br />
möglich, dass sich der Leiter einer Sektionsveranstaltung von den<br />
Teilnehmern eine Erklärung hat unterschreiben lassen, die besagte, dass im<br />
Falle eines Unfalles gegen ihn keine Schadensersatzansprüche geltend<br />
gemacht werden können, die über die bestehende Haftpflichtversicherung<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> hinaus gehen, es sei denn er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
gehandelt. D.h. die Haftung für Fahrlässigkeit konnte durch Unterzeichnung<br />
dieser Haftungsbegrenzungserklärung ausgeschlossen werden.<br />
Das ist so nicht mehr möglich. Nach neuem Recht gelten solche Erklärungen<br />
als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), in denen<br />
Haftungsbegrenzungen nicht zulässig sind. Die Erklärung ist also wirkungslos.<br />
Es gibt aber dennoch eine Möglichkeit, die Haftung bei<br />
Sektionsveranstaltungen zu beschränken. Nach der derzeitigen<br />
Rechtsprechung ist es möglich, eine Formulierung in die Sektionssatzung<br />
aufzunehmen, die die Haftung im rechtlich zulässigen Rahmen einschränkt.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Erläuterungen zur<br />
Mustersatzung<br />
Eine Haftungsbegrenzung ist demnach mit folgenden Einschränkungen<br />
möglich:<br />
• Sie gilt nur für Schäden, die den Versicherungsschutz durch den <strong>DAV</strong><br />
übersteigen.<br />
• Die Haftung kann nur wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
107<br />
Wichtig ist aber dabei zu betonen, dass die Aufnahme der<br />
Haftungsbegrenzung in die Satzung der Sektionen nicht die<br />
Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für die Sektionen tangiert und diese auch<br />
nicht außer Kraft steht. Versichert ist durch die Haftpflichtversicherung die<br />
gesetzliche Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, der Sektionen und der <strong>DAV</strong>-<br />
Lan<strong>des</strong>verbände sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder<br />
<strong>des</strong> Veranstalters in dieser Eigenschaft. Ferner sämtliche übrigen Mitglieder<br />
aus der Bestätigung bei Vereinsveranstaltungen, als auch Tourenführer und<br />
Kursleiter sowie die Angestellten und die Arbeiter aus den dienstlichen<br />
Verrichtungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>/der Sektionen.<br />
Die Haftpflichtversicherung tritt im Schadensfall gegenüber allen Dritten,<br />
selbstverständlich auch gegenüber Nichtmitgliedern ein, sofern der Schaden<br />
nicht vorsätzlich verursacht wurde. Die Deckungssummen betragen 6 Mio €<br />
bei Personenschäden, 2 Mio € bei Sachschäden.<br />
Wie oben dargestellt, kann die Haftung nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit<br />
und Vorsatz begrenzt werden, aber die <strong>DAV</strong>-Haftpflichtversicherung tritt auch<br />
bei grober Fahrlässigkeit ein.<br />
Ein weiteres Problem ist die Tatsache, dass eine Satzung nur gegenüber<br />
Mitgliedern verpflichtend sein kann, und dadurch die Haftungsbegrenzung<br />
gegenüber Nichtmitgliedern unwirksam ist. Zwar wurde das Problem der<br />
Teilnahme von Mitgliedern anderer Sektionen durch die im Rahmen der HV<br />
2005 neu aufgenommene Formulierung gelöst, was bleibt ist aber das<br />
Problem der Teilnahme von Personen, die in keiner Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> Mitglied<br />
sind. Doch auch dieses Problem sollte nicht überbewertet werden. Die Höhe<br />
der Versicherungssumme ist nach derzeitigem Wissen völlig ausreichend, so<br />
dass zumin<strong>des</strong>t gegen eine „Schnupperteilnahme“ von Nichtmitgliedern keine<br />
Einwände bestehen.
107<br />
Erläuterungen zur<br />
Mustersatzung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Mustersatzung der Sektionen<br />
Mustersatzung für die Sektionen<br />
Beschluss der Hauptversammlung 2005 in Berchtesgaden<br />
Erläuterung:<br />
Die fettgesetzten Teile sind für die Einheit im <strong>DAV</strong> von besonderer<br />
Bedeutung und daher für die Sektionen verbindlich. Die gewöhnlich<br />
gesetzten Teile können den Bedürfnissen der Sektionen im Rahmen <strong>des</strong><br />
Vereinsrechts angepasst werden.<br />
Die von den Sektionen beschlossene Satzung bedarf der Zustimmung <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong> (§ 7 Abs. 1 Buchstabe g der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>).<br />
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Satzung dieser Mustersatzung<br />
entspricht.<br />
A. Allgemeines<br />
§ 1 Name und Sitz<br />
Der Verein führt den Namen: Sektion XY<br />
<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins e. V. (<strong>DAV</strong>) und hat seinen Sitz in<br />
Er ist in das Vereinsregister <strong>des</strong> Amtsgerichtes XXX eingetragen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
108<br />
§ 2 Vereinszweck<br />
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor<br />
allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für<br />
die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die<br />
Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die<br />
Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur<br />
Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.<br />
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze<br />
religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf<br />
die Chancengleichheit von Frauen und Männern.<br />
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />
Zwecke im Sinne <strong>des</strong> Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der<br />
Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind<br />
die Förderung <strong>des</strong> Sports, <strong>des</strong> Natur- und Umweltschutzes, der<br />
Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.<br />
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die<br />
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder<br />
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins.<br />
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das<br />
Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem<br />
Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen begünstigt werden.
108<br />
Mustersatzung der Sektionen<br />
§ 3 Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszweckes<br />
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:<br />
a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung<br />
bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, <strong>des</strong> alpinen<br />
Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung <strong>des</strong> alpinen<br />
Rettungswesens;<br />
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche<br />
Unternehmungen sowie Wanderungen;<br />
c) Veranstaltung von Expeditionen;<br />
d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der<br />
Bekämpfung <strong>des</strong> Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>;<br />
e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;<br />
f) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung <strong>des</strong><br />
Bergsteigens u. der alpinen Sportarten sow. Errichten u. Erhalten von Wegen;<br />
g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt<br />
der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der<br />
Ausübung <strong>des</strong> Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und<br />
Wegen;<br />
h) umfassende Jugend- und Familienarbeit;<br />
i) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und<br />
künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;<br />
j) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung <strong>des</strong><br />
Vereinszwecks;<br />
k) Pflege der Heimatkunde.<br />
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.<br />
Die Sektion ist Mitglied <strong>des</strong> Deutschen Alpenverein e. V. (<strong>DAV</strong>). Sie<br />
unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und<br />
Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:<br />
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von<br />
der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;<br />
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge<br />
(Abführungsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;<br />
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem <strong>DAV</strong> unverzüglich<br />
mitzuteilen;<br />
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der<br />
Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die<br />
Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;<br />
e) in der Satzung die Haftung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für Schäden zu begrenzen, die<br />
Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
oder bei Teilnahme an Veranstaltungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> entstehen;<br />
f) Satzungsänderungen vom Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> genehmigen zu<br />
lassen;<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Mustersatzung der Sektionen<br />
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz,<br />
soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom <strong>DAV</strong> genehmigen zu<br />
lassen;<br />
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.<br />
§ 5 Vereinsjahr<br />
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
108<br />
Mitgliedschaft<br />
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung<br />
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der<br />
Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie<br />
können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen<br />
Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern<br />
zustehenden Rechte.<br />
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1<br />
genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme <strong>des</strong> Wahl- und<br />
Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16.<br />
Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.<br />
3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von <strong>des</strong>sen Einrichtungen zu den<br />
hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.<br />
4. Eine Haftung der Sektion für Schäden, die einem Mitglied bei der<br />
Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an<br />
Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom<br />
<strong>DAV</strong> abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle<br />
beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für<br />
die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften<br />
<strong>des</strong> bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe<br />
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.<br />
Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von<br />
Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer<br />
anderen Sektion <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins.<br />
5. Eine Haftung <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins e.V. (<strong>DAV</strong>) für Schäden,<br />
die einem Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> entstehen, ist<br />
über den Umfang der vom <strong>DAV</strong> abgeschlossenen Versicherungen<br />
hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines<br />
Organs <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder einer sonstigen für den <strong>DAV</strong> tätigen Person,<br />
für die der <strong>DAV</strong> nach den Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts<br />
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt<br />
werden kann.
108<br />
Mustersatzung der Sektionen<br />
§ 7 Mitgliederpflichten<br />
1. Je<strong>des</strong> Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar<br />
<strong>des</strong> laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige<br />
Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der<br />
Hauptversammlung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beschlossene Einteilung in<br />
Mitgliederkategorien zugrundegelegt.<br />
2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu,<br />
für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.<br />
3. Während <strong>des</strong> laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den<br />
vollen Jahresbeitrag zu entrichten.<br />
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom<br />
Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.<br />
5. Je<strong>des</strong> Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald<br />
der Sektion mitzuteilen.<br />
§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder<br />
1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag <strong>des</strong><br />
Vorstan<strong>des</strong> Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die<br />
Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie;<br />
sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.<br />
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische<br />
Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich<br />
der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen.<br />
Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der<br />
Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren<br />
Mitglieder <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis,<br />
sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der<br />
Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein<br />
Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines<br />
Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.<br />
§ 9 Aufnahme<br />
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch<br />
unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.<br />
2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der<br />
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.<br />
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die<br />
Entscheidungsbefugnis delegieren.<br />
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und <strong>des</strong> ersten<br />
Jahresbeitrages wirksam.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Mustersatzung der Sektionen<br />
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft wird beendet<br />
a) Durch Austritt;<br />
b) Durch Tod;<br />
c) Durch Streichung<br />
d) Durch Ausschluss<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
108<br />
§ 11 Austritt, Streichung<br />
1. Der Austritt eines Mitglie<strong>des</strong> ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt<br />
zum Ende <strong>des</strong> laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate<br />
vor Ablauf <strong>des</strong> Vereinsjahres zu erklären.<br />
2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn<br />
das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt<br />
hat.<br />
§ 12 Ausschluss<br />
1. Auf Antrag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> kann ein Mitglied durch den Ehrenrat<br />
ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den<br />
Vorstand).<br />
2. Ausschließungsgründe sind:<br />
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, gegen<br />
Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den<br />
Vereinsfrieden;<br />
b) schwere Schädigung <strong>des</strong> Ansehens oder der Belange der Sektion<br />
oder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>;<br />
c) Grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.<br />
3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.<br />
Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang <strong>des</strong><br />
Ausschließungsbeschei<strong>des</strong> beim Vorstand eingelegt werden.<br />
4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung<br />
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu<br />
gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem<br />
Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.<br />
§ 13 Abteilungen<br />
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> zu<br />
Abteilungen oder Gruppen (z. B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion<br />
zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss<br />
auflösen.<br />
2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf<br />
eigene Gruppen einzurichten.<br />
3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die<br />
Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>; der Vorstand<br />
darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen
108<br />
Mustersatzung der Sektionen<br />
(Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die<br />
Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag<br />
darf nur mit Zustimmung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> festgesetzt werden.<br />
4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.<br />
§ 14 Organe<br />
Organe der Sektion sind<br />
a) der Vorstand<br />
b) der Beirat<br />
c) die Mitgliederversammlung<br />
d) der Ehrenrat<br />
Vorstand<br />
§ 15 Zusammensetzung<br />
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten<br />
Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und<br />
dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender<br />
Vorstand) sowie ... Beisitzern/innen.<br />
2. Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> werden von der Mitgliederversammlung auf die<br />
Dauer von .... (höchstens 6) Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung<br />
gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird.<br />
Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht<br />
gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstan<strong>des</strong>.<br />
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an <strong>des</strong>sen Stelle durch<br />
die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues<br />
Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder<br />
Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.<br />
4. Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> sind ehrenamtlich tätig.<br />
§ 16 Vertretung<br />
Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den<br />
(geschäftsführenden) Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die<br />
Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben<br />
Einzelvertretungsbefugnis; handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen<br />
Vermögenswert von mehr als .... Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren<br />
Vorstandsmitglie<strong>des</strong> erforderlich.<br />
§ 17 Aufgaben<br />
Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle<br />
Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in<br />
allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.<br />
§ 18 Geschäftsordnung<br />
1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung<br />
von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei <strong>des</strong>sen Verhinderung durch den/die<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Mustersatzung der Sektionen<br />
Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr<br />
als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen<br />
Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der<br />
Einberufung nicht angegeben worden ist.<br />
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden<br />
Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />
3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es min<strong>des</strong>tens ... seiner<br />
Mitglieder verlangen.<br />
4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
108<br />
§ 19 Beirat<br />
1. Der Beirat besteht aus .... Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von ... Jahren<br />
von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an.<br />
Er bleibt bis zur Neuwahl <strong>des</strong> Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können<br />
nicht zugleich Mitglieder <strong>des</strong> Beirates sein.<br />
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu<br />
beraten.<br />
3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten<br />
Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn min<strong>des</strong>tens zwei<br />
Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den<br />
Sitzungen <strong>des</strong> Beirates haben die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> Zutritt. Sie<br />
nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.<br />
4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der<br />
anwesenden Mitglieder.<br />
Mitgliederversammlung<br />
§ 20 Einberufung<br />
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu<br />
der die Mitglieder spätestens .... vorher schriftlich oder durch das<br />
Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit<br />
dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei<br />
mitzuteilen<br />
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den<br />
gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen<br />
werden, wenn dies min<strong>des</strong>tens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter<br />
Angabe <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat<br />
zu.<br />
§ 21 Aufgaben<br />
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:<br />
a) den Geschäftsbericht <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;<br />
b) den Vorstand zu entlasten;<br />
c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;<br />
d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
108<br />
Mustersatzung der Sektionen<br />
e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;<br />
f) die Satzung zu ändern;<br />
g) die Sektion aufzulösen.<br />
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu<br />
fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung <strong>des</strong><br />
Abstimmungsergebnisses nicht mit.<br />
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln (alternativ:<br />
drei Vierteln) der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der<br />
Genehmigung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />
§ 22 Geschäftsordnung<br />
Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die<br />
Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die<br />
Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der<br />
Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu<br />
wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.<br />
Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen,Auflösung<br />
§ 23 Ehrenrat<br />
1. Der Ehrenrat besteht aus ... Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der<br />
Sektion angehört. Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.<br />
2. Die Mitglieder <strong>des</strong> Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung<br />
gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich<br />
eine/n Vorsitzende/n.<br />
3. Der Ehrenrat ist berufen, um<br />
a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;<br />
b) Ehrenverfahren und<br />
c) Ausschlussverfahren durchzuführen.<br />
Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung <strong>des</strong> Betroffenen mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18, Abs. 1, Satz 2<br />
entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.<br />
§ 24 Rechnungsprüfer/innen<br />
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von ... Jahren zwei<br />
Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die<br />
Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der<br />
Mitgliederversammlung zu berichten.<br />
§ 25 Auflösung<br />
Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit<br />
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen<br />
Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die<br />
Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten<br />
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
der Erschienenen beschlussfähig ist.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Mustersatzung der Sektionen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
108<br />
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt,<br />
verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der<br />
Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den <strong>DAV</strong><br />
oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten<br />
Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung<br />
der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die<br />
Förderung <strong>des</strong> Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu<br />
verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem<br />
<strong>DAV</strong> oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das<br />
gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der<br />
bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der<br />
<strong>DAV</strong> bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft<br />
anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen<br />
einer Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen Rechts oder einer<br />
steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und<br />
ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen<br />
gemeinnützigen Zweck zugeführt.<br />
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom ...............................<br />
Sektion Stempel Unterschrift<br />
Genehmigung durch den <strong>DAV</strong> gemäß §§ 7 Nr. 1 g), 13 Nr.2 h) der <strong>DAV</strong>-<br />
Satzung:<br />
Datum Stempel Unterschrift<br />
Beschlossen auf der Hauptversammlung am 16.11.2002, Friedrichshafen<br />
Geändert auf der Hauptversammlung am 26.06.2004, Dresden<br />
Geändert auf der Hauptversammlung am 29.10.2005, Berchtesgaden
108<br />
Mustersatzung der Sektionen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Sektionenverbände/<br />
Sektionentage<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
L<br />
115<br />
Sektionenverbände/Sektionentage<br />
Die Sektionen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins bilden gemäß § 28 Nr.1 der <strong>DAV</strong>-<br />
Satzung auf regionaler Ebene lockere Zusammenschlüsse, sogenannte<br />
Sektionenverbände bzw. Sektionentage. Derzeit bestehen sieben solcher<br />
Zusammenschlüsse:<br />
• Südbayerischer Sektionentag<br />
• Nordbayerischer Sektionenverband<br />
• Lan<strong>des</strong>verband Baden-Württemberg <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> e.V.<br />
(früher Südwestdeutscher Sektionenverband)<br />
• Sektionenverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland<br />
• Lan<strong>des</strong>verband Nordrhein-Westfahlen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> e.V.<br />
(vorher Rheinisch-Westfälischer Sektionentag)<br />
• Nordwestdeutscher Sektionenverband<br />
• Ostdeutscher Sektionenverband<br />
Diese Zusammenschlüsse haben primär die Aufgabe, auf regionaler Ebene die<br />
Inhalte der Hauptversammlung vorzubereiten. Des Weiteren fällt ihnen nach<br />
§ 28 Nr. 1 der <strong>DAV</strong>-Satzung die Aufgabe zu, die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsrates<br />
und der Bun<strong>des</strong>ausschüsse vorzuschlagen.<br />
Sektionenverbandstage bzw. Sektionentage finden in der Regel einmal<br />
jährlich im Vorfeld der <strong>DAV</strong>-Hauptversammlung statt. Die<br />
Sektionenverbandstage bzw. Sektionentage dürfen keine eigene<br />
Rechtspersönlichkeit haben. Die einzelnen Sektionen sind dort automatisch<br />
Mitglied.
115<br />
Sektionenverbände/<br />
Sektionentage<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Lan<strong>des</strong>verbände<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
L<br />
118<br />
Lan<strong>des</strong>verbände<br />
Die Hauptversammlung <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins hat 1992 in Ingolstadt<br />
mit großer Mehrheit den Beitritt <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zum Deutschen Sportbund (DSB)<br />
beschlossen. Dadurch wurde es notwendig, neben den Sektionenverbänden/tagen<br />
Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zu gründen, da die Mitgliedschaft von<br />
min<strong>des</strong>tens acht <strong>DAV</strong>-Lan<strong>des</strong>verbänden in den jeweiligen Lan<strong>des</strong>sportbünden<br />
(LSB) zwingende Aufnahmebedingung war, damit der <strong>DAV</strong> in den DSB<br />
eintreten konnte. Der Beitritt <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zum DSB wurde dann auch im<br />
Dezember 1995 vollzogen. Der Status der Lan<strong>des</strong>verbände ist in § 28 Nr. 2<br />
der <strong>DAV</strong>-Satzung geregelt. Derzeit bestehen in folgenden Bun<strong>des</strong>ländern<br />
Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>:<br />
• Baden-Württemberg<br />
• Bayern<br />
• Berlin<br />
• Hessen<br />
• Niedersachsen<br />
• Nordrhein-Westfalen<br />
• Rheinland-Pfalz<br />
• Sachsen<br />
• Sachsen-Anhalt<br />
• Schleswig-Holstein<br />
• Thüringen<br />
Da der DSB streng 3-gliedrig föderalistisch strukturiert ist (DSB, LSB,<br />
Sportvereine) sind nur die Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> Ansprechpartner für die<br />
LSB, der <strong>DAV</strong> e.V. hingegen ist nur Ansprechpartner für den DSB.<br />
Die Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> spielen jedoch nicht nur eine wichtige Rolle in<br />
Bezug auf die Zusammenarbeit mit den Lan<strong>des</strong>sportbünden, sondern haben<br />
im Laufe der Jahre wichtige Aufgaben in den Bereichen Sportklettern,<br />
Klettern als Schulsport, Ausbildung und Klettern und Naturschutz auf der<br />
jeweiligen Lan<strong>des</strong>ebene übernommen.
118 Lan<strong>des</strong>verbände<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Mustersatzung der<br />
Lan<strong>des</strong>verbände<br />
Mustersatzung für die Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
120<br />
§ 1 Name und Sitz<br />
1. Der Verein führt den Namen „Lan<strong>des</strong>verband (1) <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins“ (LV...(1) <strong>DAV</strong>).<br />
2. Der Verein hat seinen Sitz in ...........(2).<br />
3. Der Verein ist - nicht - (3) in das Vereinsregister eingetragen.<br />
4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
5. Der Verein ist ein Lan<strong>des</strong>verband im Sinne von § 28 Nr. 2 der<br />
Satzung <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins e.V. (<strong>DAV</strong>), der aus den in<br />
......................... (1) ansässigen Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gebildet wird. Er<br />
erkennt die Satzung und die Ordnungen <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins als für sich verbindlich an.<br />
§ 2 Vereinszweck<br />
1. Der Verein verfolgt in ........................ (1) die Ziele <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins. Danach ist es Zweck <strong>des</strong> Vereins, das Bergsteigen und<br />
alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen<br />
Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu<br />
fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der<br />
Bergwelt zu erhalten und die Kenntnisse über die Gebirge zu<br />
erweitern und zu verbreiten sowie dadurch die Bindung zur Heimat zu<br />
pflegen. Der Verein hat auch die aus diesen Aufgaben sich ergebenden<br />
Tätigkeiten der Sektionen zusammen zu fassen und gemeinsame Aufgaben<br />
zu leiten und zu fördern.<br />
2. Zur Erfüllung <strong>des</strong> Vereinszweckes hat der Verein die Aufgabe,<br />
2.1 die Interessen der in ... (1) ansässigen Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gegenüber<br />
Landtag, Lan<strong>des</strong>regierung und Behörden im Land ...(1) zu vertreten,<br />
2.2 die bergsportlichen Belange der in ...(1) ansässigen Sektionen (durch eine<br />
Bergsportabteilung) (2) als Fachverband im Lan<strong>des</strong>sportbund zu vertreten,<br />
2.3 die Aus- und Fortbildung von Fachübungsleitern, Trainern und Schiedsrichtern<br />
nach Maßgabe der Ausbildungsordnung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zu betreiben,<br />
Kletterwettkämpfe durchzuführen sowie Trainings- und Unterkunftsstätten zu<br />
schaffen und zu erhalten,<br />
2.4 die Interessen der in ...(1) ansässigen Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in anderen<br />
Organisationen, vor allem <strong>des</strong> Naturschutzes und <strong>des</strong> Sports, auf<br />
Lan<strong>des</strong>ebene wahrzunehmen,<br />
2.5 öffentliche Mittel zu bewirtschaften, die der Finanzierung der<br />
satzungsgemäßen Arbeit der in ...(1) ansässigen Sektionen dienen,<br />
2.6 Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der<br />
Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung <strong>des</strong><br />
Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen, zu fördern,
120<br />
Mustersatzung der<br />
Lan<strong>des</strong>verbände<br />
2.7 Kletterwettkämpfe einschließlich der Bekämpfung <strong>des</strong> Dopings gemäß einer<br />
strafbewehrten Sportordnung durchzuführen und zu fördern,<br />
2.8 Jugend- und Familienarbeit zu fördern,<br />
2.9 Vorträge, insbesondere der Sektionen, im Zusammenhang mit der<br />
Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszwecks zu fördern.<br />
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt die Grundsätze<br />
religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf<br />
die Chancengleichheit von Frauen und Männern.<br />
§ 3 Gemeinnützigkeit<br />
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke<br />
in diesem Sinn sind die Förderung <strong>des</strong> Sports, <strong>des</strong> Natur- und<br />
Umweltschutzes und der Jugendhilfe.<br />
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für die<br />
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.<br />
3. Die Mitglieder der Sektionen erhalten keine Zuwendungen aus<br />
Mitteln <strong>des</strong> Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem<br />
Zweck <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergünstigungen begünstigt werden.<br />
§ 4 Ordentliche Mitglieder<br />
1. Ordentliche Mitglieder <strong>des</strong> Vereins können die Sektionen <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins werden, die ihren Sitz in ...(1) haben.<br />
2. Eine Sektion, die ihren Sitz in ....(1) hat, wird Mitglied <strong>des</strong> Vereins durch<br />
Erklärung gegenüber dem Vorstand.<br />
§ 5 Außerordentliche Mitglieder<br />
1. Außerordentliche Mitglieder können Vereine oder Abteilungen von Vereinen<br />
werden, die ihren Sitz in ...(1) haben, nicht dem Deutschen Alpenverein als<br />
Sektion angehören und Bergsport betreiben.<br />
2. Vereinen oder Abteilungen von Vereinen im Sinne von Nr. 1 werden auf<br />
schriftlichen Antrag durch Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> aufgenommen. Dem<br />
Antrag sind min<strong>des</strong>tens die Satzung <strong>des</strong> Vereins und die der Abteilung sowie<br />
der Nachweis der Gemeinnützigkeit <strong>des</strong> Vereins beizufügen.<br />
3. Die Regelungen, die in dieser Satzung für die Sektionen <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins getroffen sind, gelten auch für außerordentliche Mitglieder;<br />
insofern steht ein außerordentliches Mitglied einer Sektion <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins gleich. Abweichend von Satz 1 steht einem außerordentlichen<br />
Mitglied Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§15) nur in den<br />
Angelegenheiten zu, die die Ausübung <strong>des</strong> Bergsports und die Mitgliedschaft<br />
im Lan<strong>des</strong>sportbund betreffen (§ 2 Nr. 2.2 und 2.3).<br />
4. Die Mitglieder von Vereinen oder von Abteilungen von Vereinen, die als<br />
außerordentliche Mitglieder aufgenommen sind, erwerben damit nicht die<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Mustersatzung der<br />
Lan<strong>des</strong>verbände<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
120<br />
Rechte und Vergünstigungen, die einem Mitglied <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />
zustehen.<br />
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft wird beendet durch<br />
a) Austritt aus dem Verein,<br />
b) Ausschluss aus dem Verein,<br />
c) Auflösung der Sektion,<br />
d) Austritt der Sektion aus dem <strong>DAV</strong>,<br />
e) Ausschluss der Sektion aus dem <strong>DAV</strong>.<br />
Austritt und Ausschluss richten sich nach § 9 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />
Gleiches gilt entsprechend für die außerordentlichen Mitglieder.<br />
§ 7 Beiträge und Haftungsbegrenzung<br />
1. Von den Mitgliedern können Beiträge oder einmalige Abgaben erhoben<br />
werden, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.<br />
2. Eine Haftung für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der<br />
Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen<br />
entstehen, ist über den Umfang der vom <strong>DAV</strong> abgeschlossenen Versicherungen<br />
hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder<br />
einer sonstigen für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den<br />
Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe<br />
Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.<br />
§ 8 Organe<br />
Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />
a) der Vorstand und<br />
b) die Mitgliederversammlung<br />
§ 9 Vorstand<br />
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten<br />
Vorsitzenden, dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin, einem Mitglied der<br />
Lan<strong>des</strong>jugendleitung (oder: Bezirksjugendleitung), den Referenten/<br />
Referentinnen für Ausbildung, Familienbergsteigen, Naturschutz, Klettern und<br />
Naturschutz, Vortragswesen und weiteren ..... (2) Beisitzern.“ (Alternative:<br />
der Vorstand wird als „Gesamtvorstand“ bezeichnet und in einen<br />
Geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus 1. und 2. Vorsitzenden und<br />
Schatzmeister, und den aufgeführten weiteren, nicht vertretungsberechtigten<br />
Mitgliedern gegliedert mit Folge für die Vertretungsbefugnis in § 10).<br />
2. Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die<br />
Dauer von vier Jahren gewählt (Wahlperiode), das Mitglied der Lan<strong>des</strong>jugendleitung<br />
/Bezirksjugendleitung (3) auf Vorschlag der Lan<strong>des</strong>jugendleitung<br />
/Bezirksjugendleitung (3). Wählbar sind nur Personen, die Mitglied<br />
einer der dem Verein angehörenden Sektion sind. Ist bei Ablauf der<br />
Wahlperiode ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die
120<br />
Mustersatzung der<br />
Lan<strong>des</strong>verbände<br />
Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist zulässig.<br />
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus oder ist es<br />
längerfristig an der Ausübung seines Amtes gehindert, beruft der Vorstand<br />
ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.<br />
§ 10 Vertretung<br />
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten<br />
a) gemeinsam durch sämtliche Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />
b) allein durch den Ersten oder Zweiten Vorsitzenden bei Rechtsgeschäften bis<br />
zu einem Geschäftswert von Euro 2.500,--.<br />
c) gemeinsam von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter dem Ersten oder<br />
Zweiten Vorsitzenden.<br />
§ 11 Aufgaben<br />
1. Der Vorstand leitet den Verein, führt die Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse<br />
der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die<br />
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.<br />
2. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen <strong>des</strong> genehmigten Haushaltsplanes<br />
ehrenamtliche oder besoldete Mitarbeiter mit Aufgaben der Geschäftsführung<br />
zu beauftragen.<br />
3. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Bücher verantwortlich,<br />
die jährlich vom Kassenprüfer zu prüfen sind.<br />
§ 12 Geschäftsordnung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />
1. Der Vorstand wird vom Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom<br />
Zweiten Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Bei der<br />
Einberufung sind die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen. Der<br />
Vorstand kann jedoch auch dann wirksam einen Beschluss fassen, wenn sein<br />
Gegenstand nicht auf der Tagesordnung vorgesehen ist. Der Vorstand ist<br />
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.<br />
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden<br />
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />
3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es min<strong>des</strong>tens zwei seiner<br />
Mitglieder verlangen.<br />
§ 13 Mitgliederversammlung<br />
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ <strong>des</strong> Vereins.<br />
2. Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:<br />
1. Entgegennahme und Beratung <strong>des</strong> Jahresberichtes <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, der<br />
Jahresrechnung und <strong>des</strong> Kassenprüfungsberichtes,<br />
2. Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />
3. Genehmigung <strong>des</strong> Haushaltsplans,<br />
4. Wahl <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />
5. Beschlußfassung über Beiträge und Umlagen,<br />
6. Beschlußfassung über den Beitritt zu anderen Organisationen,<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Mustersatzung der<br />
Lan<strong>des</strong>verbände<br />
7. Beschlußfassung über Anträge und Beschwerden,<br />
8. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,<br />
9. Beschlußfassung über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins.<br />
3. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung <strong>des</strong> Präsidiums<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
120<br />
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung<br />
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.<br />
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der<br />
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen.<br />
3. Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand 14 Tage vor der<br />
Mitgliederversammlung vorliegen, sind auf die Tagesordnung zu setzen.<br />
Verspätet eingereichte Anträge sind in der Mitgliederversammlung nur dann<br />
zu behandeln, wenn sie schriftlich mit Begründung vorliegen und von einem<br />
Drittel der Stimmen unterstützt werden; dies gilt nicht für Anträge auf<br />
Änderung der Satzung, Auflösung <strong>des</strong> Vereins und Festsetzung von Beiträgen<br />
und Umlagen.<br />
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall<br />
vom Zweiten Vorsitzenden geleitet.<br />
5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein<br />
Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung unterzeichnet wird.<br />
Die Mitglieder erhalten einen Abdruck.<br />
6. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.<br />
Wird die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe<br />
<strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> beantragt, hat der Vorstand unverzüglich die außerordentliche<br />
Mitgliederversammlung so einzuberufen, dass sie spätestens 6 Wochen nach<br />
Zugang <strong>des</strong> Antrages stattfindet.<br />
§ 15 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen<br />
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß<br />
einberufen ist.<br />
2. Zur Abstimmung sind nur die als Stimmführer bevollmächtigten Vertreter der<br />
Sektionen berechtigt. Eine Sektion kann das Stimmrecht nur durch einen<br />
Stimmführer ausüben lassen. Jede Sektion hat bei einer Zahl von<br />
a) bis zu 200 Mitgliedern: je 50 angefangene Mitglieder eine Stimme,<br />
b) 201 bis 1500 Mitgliedern: für jede weitere angefangene 100 Mitglieder eine<br />
Stimme mehr,<br />
c) mehr als 1501 Mitgliedern: für je weitere angefangene 200 Mitglieder eine<br />
Stimme mehr.<br />
Das Stimmrecht richtet sich nach den für das vergangene Jahr erfüllten<br />
Beitragsverpflichtungen. (4)<br />
3. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.<br />
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und
120<br />
Mustersatzung der<br />
Lan<strong>des</strong>verbände<br />
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.<br />
4. Die Beschlussfassung über diese Satzung und künftige Satzungsänderungen<br />
bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Eine<br />
Änderung <strong>des</strong> Zwecks <strong>des</strong> Vereins ist nur wirksam, wenn sie mit der<br />
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> im Einklang steht.<br />
5. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen<br />
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen<br />
Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten<br />
statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige,<br />
der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das<br />
Los.<br />
§ 16 Kassenprüfer<br />
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 4<br />
Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte<br />
<strong>des</strong> Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.<br />
§ 17 Auflösung<br />
1. Über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit<br />
einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Ist weniger als die<br />
Hälfte der Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten, so kann die<br />
Auflösung von einer innerhalb vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen<br />
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist ohne<br />
Rücksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Mitglieder beschlussfähig;<br />
hierauf muss in der Einladung hingewiesen sein.<br />
2. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt,<br />
verfügt gleichzeitig über das Vermögen <strong>des</strong> Vereins. Dieses<br />
Vermögen darf nur auf den Deutschen Alpenverein e.V., Sitz in<br />
München, übertragen werden, zur unmittelbaren und<br />
ausschließlichen Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke nach<br />
§ 3 dieser Satzung.<br />
§ 18 Inkrafttreten der Satzung<br />
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am .....(2) beschlossen<br />
und tritt am ........ in Kraft.<br />
1) Zutreffen<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>land einsetzen<br />
2) Zutreffen<strong>des</strong> einsetzen<br />
3) Nichtzutreffen<strong>des</strong> streichen<br />
4) Alternativ zu Nr. 2 Sätze 3 und 4: Jede Sektion hat eine Stimme.<br />
5) Gemäß Beschluss Verbandsratssitzung vom 24./25.06.2004 sind die<br />
fettgedruckten Teile für die Lan<strong>des</strong>verbände verbindlich.<br />
Beschlossen in der 112. HA-Sitzung vom 05./06.06.1996 in Dortmund.<br />
Geändert in der Verbandsratssitzung vom 24./25.06.2004 in Dresden.<br />
Geändert in der Verbandsratssitzung vom 17./18.03.2006 in Bad Hindelang.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Deutscher Olympischer<br />
Sportbund<br />
Deutscher Olymp. Sportbund/Lan<strong>des</strong>sportbünde<br />
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) ist am 20. Mai 2006 aus einer<br />
Fusion <strong>des</strong> Deutschen Sportbun<strong>des</strong> (DSB) und <strong>des</strong> Nationalen Olympischen<br />
Kommitees (NOK) entstanden. In § 2 der Satzung <strong>des</strong> DOSB ist der Zweck<br />
und die Zuständigkeit <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> erläutert:<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
123<br />
§ 2 Zweck und Zuständigkeit<br />
1. Dem DOSB obliegt es, im Rahmen seiner Aufgaben, den deutschen Sport<br />
in allen seinen Erscheinungsformen zu fördern, zu koordinieren und ihn<br />
in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten gegenüber<br />
Gesellschaft, Staat sowie anderen zentralen Sport- und sonstigen<br />
Institutionen im In- und Ausland zu vertreten.<br />
2. Dem DOSB obliegen alle Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten eines<br />
Nationalen Olympischen Komitees, wie sie ihm durch das IOC und<br />
Olympische Charta übertragen sind, so insbesondere die ausschließliche<br />
Zuständigkeit, die Teilnahme der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland an den<br />
Olympischen Spielen sicherzustellen sowie die Städte zu bestimmen, die<br />
sich um die Ausrichtung der Olympischen Spiele bewerben dürfen.<br />
3. Dem DOSB obliegt die Betreuung seiner Mitglieder nach Maßgabe dieser<br />
Satzung und seiner Ordnungen.<br />
Mitglieder <strong>des</strong> DOSB sind:<br />
- die olympischen Spitzenverbände<br />
- die Lan<strong>des</strong>sportbünde<br />
- die nichtolympischen Spitzenverbände<br />
- Sportverbände mit besonderen Aufgaben<br />
- Sportverbände ohne internationale Anbindung<br />
- die deutschen IOC-Mitglieder sowie<br />
- die Persönlichen Mitglieder<br />
Die weitaus größte Gruppe stellen dabei die Lan<strong>des</strong>sportbünde sowie die<br />
Spitzenverbände (olympische und nichtolympische) dar. Von besonderer<br />
Bedeutung ist dabei, dass für je<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>land nur ein Lan<strong>des</strong>sportbund und<br />
für je<strong>des</strong> Fachgebiet nur ein durch seine Mitgliedschaft in der zuständigen<br />
Internationalen Föderation ausgewiesener Spitzenverband in den DOSB<br />
aufgenommen werden kann (Einplatzprinzip). Daraus ergibt sich, dass nur<br />
der entsprechende Spitzenverband im DOSB das Recht für die jeweilige<br />
Sportart hat, offizielle Meisterschaften durchzuführen sowie lizenzierte<br />
Ausbildungen anzubieten.<br />
Der Deutsche Alpenverein ist seit Dezember 1995 als Spitzenverband für<br />
Bergsport Mitglied im DOSB (damals DSB). Er gehört der Mitgliedergruppe<br />
der nichtolympischen Verbände an und ist innerhalb dieser Gruppierung der<br />
mitgliederstärkste Verband.
123<br />
Deutscher Olympischer<br />
Sportbund<br />
Die Lan<strong>des</strong>sportbünde (LSB) bilden dagegen die regionale überfachliche<br />
Gliederung <strong>des</strong> deutschen Sports. Größe, Struktur und die Bedingungen für<br />
eine Mitgliedschaft sind dabei von Lan<strong>des</strong>sportbund zu Lan<strong>des</strong>sportbund<br />
höchst unterschiedlich. Die Lan<strong>des</strong>sportbünde haben dabei eine Reihe von<br />
überfachlichen Aufgaben: Vertretung der Interessen der Mitgliedsvereine auf<br />
Lan<strong>des</strong>ebene, Förderung der Ausbildung und Honorierung von Übungs- und<br />
Jugendleitern sowie von Führungs- und Leitungskräften, Förderung <strong>des</strong><br />
Sportstättenbaus, Versicherungsschutz und die Verteilung von staatlichen<br />
Toto-Lotto-Mitteln.<br />
Die Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins sind Mitglied im jeweiligen<br />
Lan<strong>des</strong>sportbund.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Lan<strong>des</strong>sportbünde<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
124<br />
Lan<strong>des</strong>sportbünde<br />
Die Lan<strong>des</strong>sportbünde (LSB) bilden die regionale überfachliche Gliederung<br />
<strong>des</strong> deutschen Sports. Die Lan<strong>des</strong>sportbünde haben eine Reihe von<br />
überfachlichen Aufgaben: Vertretung der Interessen der Mitgliedsvereine auf<br />
Lan<strong>des</strong>ebene, Förderung der Ausbildung und Honorierung von Übungs- und<br />
Jugendleitern sowie von Führungs- und Leitungskräften, Förderung <strong>des</strong><br />
Übungsstättenbaus, der kulturellen Betreuung, <strong>des</strong> Versicherungsschutzes,<br />
die Verteilung der staatlichen Totto-Lotto-Mittel u. a. m..
127<br />
Gründung von Sektionen<br />
Gründung von Sektionen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />
Nachfolgen<strong>des</strong> Kapitel gibt Informationen über das Verfahren und die<br />
rechtlichen Voraussetzungen für eine Sektionsgründung (I.), fernen über<br />
Rechte und Pflichten der Sektion im Verhältnis zum <strong>DAV</strong> als Gesamtverein<br />
(II.) sowie Aufnahme der Sektion in den Deutschen Alpenverein (III.) und<br />
über weitere Formen <strong>des</strong> Zusammenschlusses (IV.) und letztlich über die<br />
Auflösung von Sektionen (V.)<br />
I. Rechtliche Voraussetzungen<br />
1. Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind eingetragene Vereine (e.V.) im Sinne <strong>des</strong><br />
bürgerlichen Rechts (§§ 55 ff BGB). Sie entstehen durch den Gründungsakt.<br />
Hierzu ist erforderlich, dass zunächst eine Satzung als autonome Regelung<br />
über Mitglieder und Organe <strong>des</strong> Vereins festgelegt wird (§ 58 BGB); der <strong>DAV</strong><br />
hat eine Mustersatzung für die Sektionen entworfen. Diese enthält<br />
verbindliche Elemente, die jede Sektion in ihre Satzung übernehmen muss.<br />
Der eigentliche Gründungsakt vollzieht sich in einer Gründungsversammlung<br />
sowie in der Beschlussfassung über die Satzung und die Wahl der Organe<br />
der Sektion, und zwar sämtlicher Organe (gesamter Vorstand, Beirat, usw.).<br />
Der Hergang der Gründung und die Bestellung <strong>des</strong> ersten Vorstan<strong>des</strong> (§§ 26<br />
bis 28 BGB) sind in einer Niederschrift festzuhalten. Dies ist von den nach<br />
der Satzung für die Beurkundung der Beschlüsse <strong>des</strong> Vereins zuständigen<br />
Personen (vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder) zu unterzeichnen.<br />
2.<br />
3.<br />
Der Vorstand hat die Sektion zur Eintragung im Vereinsregister <strong>des</strong><br />
zuständigen Amtsgerichtes anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:<br />
a) Die Satzung in Urschrift und Abschrift, sowie<br />
b) eine Abschrift <strong>des</strong> Protokolls über die Bestellung (Wahl) <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>.<br />
Die Satzung soll min<strong>des</strong>tens von sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und<br />
die Angabe <strong>des</strong> Tages der Errichtung <strong>des</strong> Vereins enthalten (§ 59 BGB).<br />
Form der Erstanmeldung: Schriftlich mit notarieller Beglaubigung der<br />
Unterschriften aller Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>. Auch künftige Änderungen der<br />
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, Änderungen der Satzung sowie<br />
die Auflösung <strong>des</strong> Vereins sind beim Registergericht anzumelden bei Meidung<br />
von Ordnungsstrafen.<br />
Nach § 5 Nr. 3 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> entscheidet über den Antrag auf<br />
Aufnahme einer neu gegründeten Sektion nach Anhörung der benachbarten<br />
Sektionen der Verbandsrat mit Dreiviertelmehrheit; gegen seine die<br />
Aufnahme beschließende Entscheidung besteht die Möglichkeit der Anrufung<br />
der Mitgliederversammlung.<br />
Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> müssen zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit ausschließlich<br />
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Einschlägig sind hier<br />
die § 51 ff. der Abgabenordnung (AO).<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Gründung von Sektionen<br />
4.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
127<br />
Die Sektion darf nur Spenden in Empfang nehmen, wenn sie einen gültigen<br />
Freistellungsbescheid hat und die Art der zulässigen Spende auf der<br />
Rückseite vom Finanzamt präzisiert ist oder bei Gründung zumin<strong>des</strong>t eine<br />
vorläufige Bescheinigung (Vordruck Gem. 5) <strong>des</strong> Finanzamtes vorliegt, d.h.<br />
überhaupt die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragt wurde. Seit dem<br />
1.1.2000 darf jede Sektion selbst Spendenbescheinigungen ausstellen, muss<br />
dafür aber den amtlichen Vordruck benutzen.<br />
Über den Vereinszweck, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und ihre<br />
Aufnahme sowie über die Organe der Sektion gibt die Mustersatzung <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong> nähere Aufschlüsse. Die in der Mustersatzung fett gedruckten Textteile<br />
sind Kraft eines Beschlusses der Hauptversammlung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für die<br />
Sektionen verbindlich, sie müssen daher in der Sektionssatzung enthalten<br />
sein. Im übrigen besteht jedoch für die Sektionen Organisationsfreiheit im<br />
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.<br />
II. Die Sektion im Verhältnis zum <strong>DAV</strong> als Gesamtverein<br />
1. Der <strong>DAV</strong> als Gesamtverein besteht aus dem Hauptverein mit dem Sitz in<br />
München und den Sektionen und Stiftungen. Den Sektionen als<br />
Mitgliedsvereine <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bleibt ihre Selbständigkeit; sie haben grundsätzlich<br />
Allzuständigkeit im Rahmen der Satzung <strong>des</strong> Hauptvereins und ihrer Satzung.<br />
Sie sind an der Willensbildung <strong>des</strong> Hauptvereins durch Wahl der Organe <strong>des</strong><br />
Hauptvereins und in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ <strong>des</strong><br />
Gesamtvereins beteiligt. Darin liegt die innere Rechtfertigung für die Abgabe<br />
von Kompetenzen an den Hauptverein. Die Mitglieder der Sektionen - also<br />
die einzelnen Alpenvereinsmitglieder - sind zugleich mittelbare Mitglieder <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong>. Andererseits sind die Sektionen an satzungsgemäße Beschlüsse <strong>des</strong><br />
Gesamtvereins gebunden und zu deren Durchführung verpflichtet (§ 7 Nr. 1<br />
a) der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>). Vor allem haben die Sektionen den von der<br />
Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsanteil und etwaige Umlagen<br />
an den <strong>DAV</strong> zur Erfüllung gemeinsamer Zwecke zu entrichten (§§ 7 Nr. 1<br />
b), 8 Nr. 1 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>).<br />
2.<br />
Die Sektionen als e.V. sind rechtsfähig, können daher Rechtsgeschäfte<br />
abschließen und Verpflichtungen eingehen, insbesondere Grundbesitz<br />
erwerben. Sie sind Eigentümer der Hütten. Sie besitzen im Rahmen der<br />
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> Finanz- und Organisationshoheit, d. h. sie legen die<br />
Beiträge ihrer Mitglieder fest, müssen dabei jedoch den Beschlüssen <strong>des</strong><br />
Gesamtvereins über den Min<strong>des</strong>tbeitrag und über etwaige Beitragsvergünstigungen<br />
Rechnung tragen. Bei Veräußerung oder Belastung <strong>des</strong><br />
Hüttenbesitzes bedürfen die Sektionen der Genehmigung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>;<br />
<strong>des</strong>gleichen bei einer Änderung der Satzung und der Gründung von<br />
Ortsgruppen am Sitz einer Sektion (§ 7 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>).
127<br />
Gründung von Sektionen<br />
Die Existenz und die Arbeitsfähigkeit eines horizontal gegliederten Gesamtvereins<br />
mit der oben beschriebenen Selbständigkeit der Sektionen hängt<br />
davon ab, dass zwischen den Sektionen und dem Hauptverein ein<br />
bestimmtes Maß an Willensübereinstimmung und Solidarität besteht. Dazu<br />
gehört nicht nur die Beachtung der satzungsgemäßen Beschlüsse der<br />
Mitgliederversammlung, sondern auch die aktive Mitarbeit der Sektionen im<br />
Hauptverein, insbesondere in der Mitgliederversammlung und dem<br />
Verbandsrat.<br />
III. Aufnahme der Sektionen in den <strong>DAV</strong><br />
1. Über den Antrag auf Aufnahme einer neu gegründeten Sektion entscheidet<br />
der Verbandsrat mit Dreiviertelmehrheit. Derzeit verfügt der <strong>DAV</strong> über 355<br />
Sektionen und eine Stiftung. Feste Richtsätze darüber, bei welchen<br />
Gegebenheiten einer Sektion die Zustimmung zur Aufnahme erteilt wird,<br />
bestehen nicht. Im Allgemeinen verlangt der Verbandsrat jedoch, dass ein<br />
Bedürfnis für eine Sektionsgründung vorliegt und dass die Erwartung<br />
besteht, dass die neu gegründete Vereinigung lebens- und entwicklungsfähig<br />
ist. Eine bestimmte Min<strong>des</strong>tzahl an Mitgliedern wird vom Verbandsrat nicht<br />
verlangt, allerdings sollte ein gewisses Entwicklungspotential erkennbar sein.<br />
Hüttenbesitzende Sektionen sollten jedoch in der Regel min<strong>des</strong>tens über die<br />
Beitragskraft von 1000 Mitgliedern verfügen.<br />
2.<br />
Die Sektion muss insbesondere gewillt und in der Lage sein, die sich aus der<br />
Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Schließlich soll die<br />
Vereinigung nach Vorstandschaft und Mitgliederzahl die Gewähr bieten, dass<br />
sie die einzelnen Vereinszwecke (§ 2 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>) voll und ganz<br />
erfüllt. Vereinigungen, die nur einen Teil der Vereinszwecke bejahen und<br />
lediglich für diese eintreten wollen, werden grundsätzlich nicht<br />
aufgenommen (z. B. wenn die Vereinigung lediglich Belange <strong>des</strong><br />
Naturschutzes in den Alpen vertreten möchte). Vor allem muss die Sektion<br />
sich dazu bekennen, dass sie politisch und konfessionell ungebunden ist. Die<br />
Verfolgung politischer Ziele außerhalb <strong>des</strong> Vereinszweckes ist unstatthaft.<br />
Vor der Entscheidung <strong>des</strong> Verbandsrates über die Aufnahme werden die<br />
benachbarten Sektionen gehört (§ 5 Abs. 3 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>). Die<br />
Sektionen sind körperschaftlich organisiert, ihre Existenz und ihre<br />
Leistungsfähigkeit hängt von der Zahl und der Aktivität ihrer Mitglieder ab.<br />
Sie haben im Allgemeinen zwar kein festumrissenes Vereinsgebiet. Dennoch<br />
bestehen gewisse räumliche Einflusszonen, vor allem in ländlichen Gebieten<br />
auf Landkreis- und Gemeindeebene.<br />
Zur Vermeidung von den Verein schädigenden Konkurrenzsituationen ist<br />
daher ein Anhörungsverfahren der bestehenden Sektionen vorgesehen, die<br />
in demselben oder benachbarten Gebiet den Einzugsbereich ihrer Mitglieder<br />
haben.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Gründung von Sektionen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
127<br />
Einem sachlich begründeten Widerspruch gegen eine Sektionsgründung wird<br />
der Verbandsrat im allgemeinen Rechnung tragen, vor allem dann, wenn sich<br />
daraus ergibt, dass ein Bedürfnis für eine neue Sektionsgründung nicht<br />
besteht oder dass den Wünschen der Mitglieder nach Selbstorganisation und<br />
Selbständigkeit in anderer Weise ausreichend Rechnung getragen werden<br />
kann. Auch bei Sektionsgründungen im Großstadtbereich oder in<br />
Ballungsräumen wird künftig die Bedürfnisfrage zu stellen sein.<br />
Ein Blick in die Vereinskarte zeigt, dass die alpennäheren Regionen der<br />
Bun<strong>des</strong>republik im süddeutschen und südwestdeutschen Raum verhältnismäßig<br />
gut und dicht mit Sektionen und Ortsgruppen versorgt sind, während<br />
das in den alpenfernen Regionen insbesondere auch in den neuen Bun<strong>des</strong>ländern<br />
nicht der Fall ist. Hier vor allem besteht ein Bedürfnis für weitere<br />
Sektionsgründungen zur ausreichenden alpinen Betreuung der bergsteigerisch<br />
interessierten Bevölkerung und der Jugend. Hier erwächst den<br />
Sektionengemeinschaften, bzw. den Lan<strong>des</strong>verbänden, eine gewisse<br />
Fürsorge- und Betreuungspflicht.<br />
IV. Weitere Formen <strong>des</strong> Zusammenschlusses<br />
Alpin interessierte Gruppen, die sich zu gemeinsamer Tätigkeit zusammenschließen<br />
und selbständiges Gruppenleben entfalten wollen, bieten sich<br />
neben der Sektionsgründung weitere Möglichkeiten <strong>des</strong> Zusammenschlusses:<br />
1.<br />
2.<br />
Zunächst die Bildung einer Ortsgruppe, die sich einer bereits bestehenden<br />
Sektion anschließt oder aus ihr hervorgeht (z. B. Verselbständigung einer<br />
regionalen Gruppe einer Sektion in einer Nachbargemeinde). Ortsgruppen<br />
sind unselbständige Untergruppen einer bestehenden Sektion. Sie sind zwar<br />
kein e. V.; das schließt aber nicht aus, dass sie mit Billigung und<br />
Unterstützung der Stammsektion eine örtlich beschränkte selbständige<br />
Vereinsarbeit wahrnehmen. Dem Sprecher kann zur Verklammerung der<br />
Ortsgruppe mit der Sektion Sitz und Stimme im Vorstand oder Beirat der<br />
Stammsektion eingeräumt werden.<br />
Lediglich die Gründung von Ortsgruppen am Sitz einer Sektion bedarf der<br />
Zustimmung <strong>des</strong> Präsidiums <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (§ 7 Nr. 1 i)der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>). Im<br />
Übrigen obliegt eine Ortsgruppengründung der Absprache zwischen<br />
Stammsektion und Ortsgruppe. Mit dieser Einrichtung von Ortsgruppen hat<br />
der <strong>DAV</strong> bisher gute Erfahrungen gemacht; sie waren mitunter die Vorstufe<br />
für das Entstehen einer selbständigen Sektion am Sitz der Ortsgruppe.<br />
Ebenfalls der freien Absprache der Sektion unterliegt die Bildung von<br />
Sektionsverbindungen und Sektionsverwaltungsgemeinschaften. Kommen<br />
solche zustande, so ist der <strong>DAV</strong> zu verständigen.<br />
Verwaltungsgemeinschaften können angesichts wachsender<br />
Verwaltungsarbeiten und nachlassender Bereitschaft zur ehrenamtlichen
127<br />
Gründung von Sektionen<br />
Arbeit durchaus eine Lösung für die Zukunft darstellen. Zu denken ist etwa<br />
an einen gemeinsamen Bankeinzug (EDV), an eine gemeinsame<br />
Geschäftsstelle mit einer teilweise oder voll bezahlten hauptamtlichen Kraft,<br />
an ein gemeinsames Mitteilungsblatt, an Arbeitsgemeinschaften für Hütten<br />
und Sektionsstützpunkte und an ein gemeinsames Jugendheim. Daneben<br />
kann die eigentliche Vereinsarbeit (Touren, Vorträge) auf örtlicher Basis von<br />
den zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Sektionen<br />
selbständig weitergeführt werden.<br />
Das Vereinsleben kannte bis vor einiger Zeit keine Fusion von Vereinen.<br />
Zusammenschlüsse konnten nur in der Weise erfolgen, dass sich eine<br />
Sektion auflöst und die Mitglieder einem anderen bestehen bleibenden<br />
Verein beitreten. Das am 01.01.1995 in Kraft getretene neue<br />
Umwandlungsrecht regelt nun erstmals die Fusion eingetragener Vereine.<br />
Der bisher allein mögliche Weg bleibt daneben weiter zulässig. Die Fusion<br />
eingetragener Vereine ist in den §§ 2-35 und §§ 99 - 104a UmWG (Umwandlungsgesetz)<br />
geregelt. Durch sie geht das Vermögen <strong>des</strong> übertragenden<br />
Vereins im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Verein<br />
über, die Mitglieder werden Mitglieder <strong>des</strong> übernehmenden Vereins. Die<br />
fusionierenden Vereine müssen durch ihre Vorstände einen<br />
Verschmelzungsvertrag abschließen, der notariell beurkundet werden muss,<br />
und einen schriftlichen Bericht erstellen, in dem die Verschmelzung, der<br />
Verschmelzungsvertrag und die Mitgliedschaft in den übernehmenden Verein<br />
rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird. Der<br />
Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten<br />
Vereine in einer Mitgliederversammlung durch notariellen Beschluss<br />
zustimmen. Dieser Weg der Verbindung kleinerer, auf die Dauer vielleicht<br />
nicht mehr lebensfähiger Sektionen mit einer anderen oder mit mehreren<br />
gleichgesinnten oder räumlich nahen Sektionen kommt vor allem dann in<br />
Betracht, wenn der Mitgliederbestand rückläufig oder der Altersaufbau so<br />
ungünstig ist, dass eine zukunftsträchtige Vereinsarbeit auf die Dauer nicht<br />
mehr gewährleistet erscheint.<br />
V. Sektionsauflösung<br />
Die Sektion als e.V. wird aufgelöst durch Beschluss der<br />
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
der erschienenen Mitglieder (§ 25 der Mustersatzung). Ein gültiger Beschluss<br />
über die Auflösung kann auch durch schriftliche Zustimmung sämtlicher<br />
Mitglieder gefasst werden (§ 32 Abs. 2 BGB). Der Beschluss der<br />
Mitgliederversammlung, die Sektion (A) mit einer anderen fortbestehenden<br />
Sektion (B) zu verschmelzen, ist als Auflösungsbeschluss der Sektion (A)<br />
anzusehen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Gründung von Sektionen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
127<br />
In der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, ist zugleich<br />
über das Vermögen der Sektion zu befinden. Der Beschluss über den Anfall<br />
<strong>des</strong> Sektionsvermögens kann nur dahin lauten, dass dieses entweder an den<br />
<strong>DAV</strong> oder an eine oder mehrere Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> fällt (§ 25 der Mustersatzung).<br />
Mit der Auflösung und Liquidation endet die Sektion. Sie ist im<br />
Vereinsregister zu löschen. Es ist Aufgabe <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> oder der Liquidatoren,<br />
die Auflösung der Sektion zur Eintragung anzumelden (§ 74 BGB).
127<br />
Gründung von Sektionen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Mitgliedschaft in Sektionen <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
130<br />
Mitgliedschaft in Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Beschlüsse der Hauptversammlungen<br />
Stuttgart (4.10.1952), Füssen (21.9.1957), Landau (24.9.1960), Oberstdorf<br />
(25.9.1965), Lübeck-Travemünde (24.9.1967), Regensburg (2.10.1970),<br />
Osnabrück (7.10.1972), Immenstadt (30.5.1987), Darmstadt (3.6.1989),<br />
Stuttgart (4.6.1994), Eichstätt (07.06.1997), Nürnberg (13.6.1998), Duisburg<br />
(16.6.2001)<br />
I. Grundsätze<br />
1. Sektionsangehörige sind:<br />
a) Mitglieder mit vollen Mitgliederrechten, nämlich A-, B- und C-Mitglieder sowie<br />
Junioren;<br />
b) Jugendbergsteiger, die beschränkte Mitgliederrechte genießen;<br />
c) Kinder, die bestimmte Vergünstigungen, im übrigen jedoch keine<br />
Mitgliederrechte genießen.<br />
Alternativ: Kinder sind Mitglieder bis zur Vollendung <strong>des</strong> 14. Lebensjahres.<br />
Sie genießen Vorrechte in den Hütten und den Schutz <strong>des</strong> Alpinen<br />
Sicherheitsservices und der Haftpflichtversicherung.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Alle Sektionsmitglieder sind zugleich mittelbare Mitglieder <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins.<br />
Soweit es auf das Lebensalter oder sonstige persönliche Verhältnisse eines<br />
Mitglie<strong>des</strong>, seines Ehegatten oder seiner Kinder ankommt, sind die<br />
Verhältnisse zu Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres (am 1. Januar) maßgebend. Das<br />
Mitglied hat den Beitrag an die Sektion zu entrichten, der es zu Beginn <strong>des</strong><br />
Kalenderjahres angehört.<br />
Die Sektionen entrichten für die Sektionsmitglieder den von der<br />
Hauptversammlung festgelegten Beitragsanteil an den <strong>DAV</strong>. Bei Vorliegen<br />
besonderer Umstände kann die Sektion auf Antrag den Sektionsanteil <strong>des</strong><br />
Beitrages ermäßigen oder erlassen (§ 7 Nr. 4 der Mustersatzung für die<br />
Sektionen).<br />
II. Zeitschriftenbezug<br />
Das <strong>DAV</strong> PANORAMA erhalten:<br />
1. A-Mitglieder<br />
2. Junioren<br />
3. auf Antrag Jugendbergsteiger<br />
4. beitragsfreie B-Mitglieder, B-Mitglieder nach dem Tod ihres Ehegatten<br />
5. B-Mitglieder, die<br />
a) die in Schul- oder Berufsausbildung stehen oder aus anderen Gründen über<br />
kein eigenes Einkommen verfügen, und zwar vom vollendeten 27. bis zum
130<br />
Mitgliedschaft in Sektionen <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins<br />
vollendeten 28. Lebensjahr,<br />
b) das 65. Lebensjahr vollendet haben und min<strong>des</strong>tens 25 Jahre lang<br />
ununterbrochen dem Deutschen Alpenverein angehören,<br />
c) aktiv in der Bergwacht tätig sind, sofern sie nicht Junior sind.<br />
Es wird empfohlen, dass jede Familie – auch bei mehreren<br />
Bezugsberechtigten - nur ein Panorama erhalten soll.<br />
III. Ehrenzeichen<br />
Mitglieder, die dem <strong>DAV</strong> (einschließlich DuOeAV) min<strong>des</strong>tens 25 Jahre und<br />
länger ununterbrochen angehören, können von der Sektion ein Ehrenzeichen<br />
für langjährige Mitgliedschaft erhalten (25, 40, 50, 60, 70 und 75 Jahre). Die<br />
anrechenbare Zeit beginnt mit dem Eintritt in den <strong>DAV</strong>. Die Entscheidung<br />
über die Verleihung trifft die Sektion.<br />
Beschluss der HV 1998 in Nürnberg<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Beiträge, Kategorien,<br />
Mitgl.ausweise, Hüttenumlage<br />
Beiträge, Kategorien, Mitgliedsausweise und<br />
Hüttenumlage<br />
I. Abführungsbeiträge und Min<strong>des</strong>tbeiträge<br />
1. Abführungsbeiträge an den <strong>DAV</strong><br />
A-Mitglied B-Mitglied Junioren Jugend<br />
(Einzelmitglied)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
135<br />
Kinder (Einzelmitglied)<br />
u. Kinder/Jugendliche<br />
(in<br />
Familienmitgliedschaft)<br />
24,54 € 13,29 € 14,83 € 7,67 € -/-<br />
Für beitragsfreie A- und B-Mitglieder sowie für C-Mitglieder wird kein<br />
Abführungsbeitrag berechnet.<br />
2. Min<strong>des</strong>tbeiträge<br />
A-Mitglieder: Seit 01.01.2000 beträgt der Min<strong>des</strong>tbeitrag für A-<br />
Mitglieder 40,90 €<br />
B-Mitglieder: Für B-Mitglieder beträgt der Mitgliedsbeitrag min<strong>des</strong>tens<br />
die Hälfte <strong>des</strong> A-Beitrages, also derzeit 20,45 €.<br />
Beschluss der HV 1997 in Eichstätt<br />
3. Neue Beitragsstruktur<br />
Gemäß Beschluss der Hauptversammlung Berchtesgaden 2005 tritt ab 2008<br />
eine neue Beitragsstruktur in Kraft. Bis dahin gelten die auf den folgenden<br />
Seiten aufgeführten Bestimmungen.
135<br />
Beiträge, Kategorien,<br />
Mitgl.ausweise, Hüttenumlage<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Beiträge, Kategorien, Mitgliedsausweise und<br />
Hüttenumlage<br />
1. A-Mitglied<br />
2. B-Mitglied<br />
3. C-Mitglied<br />
4. Junior<br />
D-Mitglied<br />
5. Jugendbergsteiger<br />
J-Mitglied<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
II. Kategorienübersicht<br />
gültig ab 01.01.2000<br />
gemäß Beschluss HV 1997 und 1998<br />
Kategorie Voraussetzungen Beitragsanteil<br />
<strong>des</strong> Hauptvereins<br />
10XX A-Mitglieder sind Vollmitglieder ab vollendetem 27. Lebensjahr*, die keiner anderen<br />
Kategorie angehören. Sie bezahlen den vollen Beitrag.<br />
20XX<br />
21XX<br />
23XX<br />
24XX<br />
30XX<br />
40XX<br />
41XX<br />
50XX<br />
52XX<br />
70XX<br />
72XX<br />
B-Mitglieder sind Vollmitglieder mit Beitragsvergünstigung; und zwar auf Antrag<br />
a) verheiratete Mitglieder, deren Ehepartner einer Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> als A- oder B-<br />
Mitglied gemäß Ziff. 2 b), 2c) oder 2 d) oder als Junior gemäß Ziff. 4) angehört<br />
oder zu Lebzeiten angehört hat;<br />
b) Mitglieder, die in Schul- oder Berufsausbildung stehen oder aus anderen Gründen<br />
über kein eigenes Einkommen verfügen, und zwar vom vollendeten 27. bis zum<br />
vollendeten 28. Lebensjahr;<br />
c) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und min<strong>des</strong>tens 25 Jahre<br />
ununterbrochen dem Deutschen Alpenverein angehören;<br />
d) Mitglieder, die aktiv in der Bergwacht tätig sind, sofern sie nicht Junior sind.<br />
C-Mitglieder sind Vollmitglieder, die als A- oder B-Mitglied oder als Junior<br />
a) einer anderen Sektion <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins oder<br />
b) wenn Sie keine deutschen Staatsangehörigen sind, einer Sektion <strong>des</strong><br />
Österreichischen Alpenvereins oder <strong>des</strong> Alpenvereins Südtirol angehören.<br />
Sie entrichten einen von der Sektion festgesetzten Beitrag, der nicht höher sein darf als<br />
der für A-Mitglieder festgesetzte Beitrag, abzüglich <strong>des</strong> für A-Mitglieder abzuführenden<br />
Beitragsanteils.<br />
Junioren sind Vollmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 27.<br />
Lebensjahr*.<br />
Besonders aktive Junioren, die in der Jungmannschaft organisiert sind<br />
Jugendbergsteiger sind Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18.<br />
Lebensjahr*. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag. Ihre Mitgliedsrechte sind nach<br />
Maßgabe der Sektionssatzung und der einschlägigen Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beschränkt<br />
Jugendbergsteiger (Einzelmitglied)<br />
Mitglied der Jugendgruppe (Einzelmitglied)<br />
Jugendbergsteiger im Familienbeitrag<br />
Mitglied der Jugendgruppe im Familienbeitrag<br />
Hüttenumlage<br />
<strong>des</strong> Hauptvereins<br />
24,54 € 1,53 € ja<br />
13,29 € 1,02 €<br />
-/-<br />
-/-<br />
14,83 € 0,51€<br />
7,67 €<br />
7,67 €<br />
-/-<br />
-/-<br />
-/-<br />
-/-<br />
-/-<br />
-/-<br />
135<br />
Bezug<br />
Panorama<br />
nein, ja nach<br />
dem Tod <strong>des</strong><br />
Ehegatten<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
nein<br />
ja<br />
auf Antrag
135<br />
6. Kind<br />
K-Mitglied<br />
7. Familienbeitrag<br />
8. Beitragsfreie<br />
Mitglieder<br />
A-Beitragsfrei<br />
B-Beitragsfrei<br />
60XX<br />
76XX<br />
77XX<br />
(H-Mitglied)<br />
11XX<br />
25XX<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Kinder sind Mitglieder bis zur Vollendung <strong>des</strong> 14. Lebensjahres*. Sie genießen Vorrechte<br />
in den Hütten und den Schutz <strong>des</strong> Alpinen Sicherheitsservices und der<br />
Haftpflichtversicherung. Eine Beitragsabführung der Sektionen an den <strong>DAV</strong> unterbleibt; es<br />
wird den Sektionen empfohlen, Kinder ebenfalls beitragsfrei zu führen.<br />
Kind (Einzelmitglied)<br />
Kind (Familienbeitrag)<br />
Auf Antrag gilt als Kind - im Sinne <strong>des</strong> Familienbeitrags - auch ein Kind, das das 18.<br />
Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer<br />
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die<br />
Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.<br />
Familien, bei denen beide Elternteile (als A- und B-Mitglied) und deren Kinder derselben<br />
Sektion angehören, bezahlen einen Familienbeitrag, der von der Sektion festzusetzen ist.<br />
Dieser ist min<strong>des</strong>tens so hoch, wie die Summe aus A- und B-Beitrag. Separate Beiträge für<br />
Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) werden dann nicht erhoben.<br />
Für Mitglieder, die dem <strong>DAV</strong> min<strong>des</strong>tens 50 Jahre angehören und die das 70. Lebensjahr*<br />
vollendet haben, entfällt eine Beitragsabführung an den <strong>DAV</strong>.<br />
Für beitragsfreie Mitglieder erhalten die Sektionen den Mitgliedsausweis unentgeltlich. Die<br />
Bestimmungen über den Min<strong>des</strong>tbeitrag gelten für diese Mitglieder nicht. Den Sektionen<br />
wird empfohlen, diese Mitglieder beitragsfrei zu führen.<br />
-/-<br />
-/-<br />
-/-<br />
Beiträge, Kategorien, Mitgliedsausweise und<br />
Hüttenumlage<br />
Abführungsbeitrag<br />
unabhängig von der<br />
Zahl der Kinder<br />
A+B=37,83 €<br />
-/-<br />
-/-<br />
-/-<br />
-/-<br />
-/-<br />
Hüttenumlage für<br />
A- und B-Mitglied<br />
2,55 €<br />
-/-<br />
-/-<br />
nein<br />
nein<br />
nein<br />
Nach<br />
Kategorienregelung<br />
Hinweis: Die ersten beiden Stellen der numerischen Kategorie (z.B. 10) sind für alle Sektionen verbindlich und Grundlage für den Abführungsbeitrag. Die 3. und 4. Stelle können<br />
von der Sektion frei festgelegt werden, um besondere Gruppen innerhalb der Sektion kenntlich zu machen (z.B. 1005: Mitglied in der Skigruppe).<br />
* Umstufung in eine neue Kategorie:<br />
Ein Mitglied wird in dem seinem Geburtstag folgenden Jahr in die neue Kategorie umgestuft (z.B. wer im Laufe <strong>des</strong> Jahres 2005 18 Jahre geworden ist, wird im Herbst 2005 für das<br />
Jahr 2006 in die Kategorie Junior umgestuft).<br />
Ehrenmitglieder:<br />
Von der Sektion ernannte Ehrenmitglieder, die in der Sektion beitragsfrei sein sollen, dürfen nicht in der Kategorie beitragsfreies A- bzw. B-Mitglied, sondern müssen in der Kategorie A- oder B-<br />
Mitglied geführt und abgerechnet werden (§ 8 Nr. 1 der Mustersatzung der Sektionen). Somit muss für Ehrenmitglieder – sofern sie nicht der Kategorie 11XX oder 25XX angehören – der<br />
entsprechende Abführungsbeitrag bezahlt werden. Die Beitragsfreiheit für das Mitglied kann über die 3. und 4. Stelle der Kategorie hergestellt werden (z.B. Kat. 1001).<br />
ja<br />
ja
Beiträge, Kategorien,<br />
Mitgl.ausweise u. Hüttenumlage<br />
135<br />
III. Mitgliedsausweise<br />
1. Allgemeines<br />
Der Mitgliedsausweis ist jeweils für das aufgedruckte Kalenderjahr gültig,<br />
zusätzlich für den letzten Monat <strong>des</strong> Vorjahres und den ersten Monat <strong>des</strong><br />
Folgejahres. Grund für diese Verlängerung der Gültigkeit ist der erforderliche<br />
Zeitaufwand für den Beitragseinzug und das Versenden der<br />
Mitgliedsausweise. Das Mitglied genießt nach Entrichten <strong>des</strong> Jahresbeitrages,<br />
respektive nach Erhalt <strong>des</strong> Ausweises, den Versicherungsschutz <strong>des</strong> Alpinen<br />
Sicherheits-Service (ASS) und der Haftpflichtversicherung. Gleiches gilt für<br />
die Vorteile der vergünstigten Übernachtung auf Hütten durch das<br />
internationale Gegenrechtsabkommen sowie die österreichische<br />
Hüttenmarke.<br />
Sektionsnummer/<br />
Ortsgruppennummer/<br />
Mitgliedsnummer<br />
Internationales<br />
Gegenrechtslogo<br />
Österreichische<br />
Hüttenmarke<br />
Kategorie * Eintrittsdatum <strong>DAV</strong> * Eintrittsdatum Sektion<br />
2. Bezug der Mitgliedsausweise<br />
Die Sektionen erhalten für alle Mitglieder, die in der zentralen Mitgliederverwaltung<br />
gemeldet sind, die Mitgliedsausweise Ende <strong>des</strong> Jahres automatisch<br />
durch die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle bzw. direkt von der Druckerei.<br />
Alle Sektionen erhalten im Herbst von der Zentralen Mitgliederverwaltung<br />
entsprechende Bestellformulare für Blankoausweise für das kommende<br />
Mitgliedsjahr. Diese werden bis spätestens 1. Dezember an die Sektion<br />
geliefert.<br />
Sollten unterjährig weitere Blankoausweise benötigt werden, so sind diese in<br />
der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle anzufordern.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
135<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Beiträge, Kategorien, Mitgl.ausweise<br />
u. Hüttenumlage<br />
3. Abrechnung der Mitgliedsausweise<br />
Im Januar wird die Beitragsrechnung für alle Mitgliedsausweise erstellt, die<br />
für das laufende Jahr zum Abrechnungsstichtag ausgestellt und zentral<br />
erfasst sind. Diese Rechnung wird als Forderung auf das Debitorenkonto der<br />
Sektion in 5 Raten gebucht. Jede Rate hat ein eigenes Fälligkeitsdatum:<br />
01.02.; 15.03.; 15.04.; 30.09.; 30.11<br />
Die Blankoausweise werden nur nach tatsächlicher Ausstellung <strong>des</strong><br />
Ausweises im Januar (Jahresrechnung), im Mai, im September und zur<br />
Schlussabrechnung in Rechnung gestellt.<br />
Die Schlussabrechnung (Jahresabrechnung) mit allen Korrekturen erfolgt im<br />
November. Dabei werden auch die zurückgegebenen Ausweise von den<br />
gelöschten Mitgliedern, den Mitgliedern mit Kategoriewechsel und den<br />
Mitgliedern mit Sektionswechsel gutgeschrieben.<br />
Termine:<br />
• ca. 10. Januar: Beitragsrechnung für Abführungsbeitrag der Sektion<br />
• 1. Februar: 30 % Beitragsrate fällig<br />
• 15. März: 30 % Beitragsrate fällig<br />
• 15. April: 15 % Beitragsrate fällig.<br />
• 30. Mai: Abrechnung Blankoausweise<br />
• 30. September: 15 % Beitragsrate fällig und Abrechnung<br />
Blankoausweise<br />
• 30. November: Abrechnung Blankoausweise und Endabrechnung<br />
Um Stimmrecht ausüben zu dürfen, muss die Sektion alle fälligen<br />
Beitragsverpflichtungen gegenüber dem <strong>DAV</strong> vollständig erfüllt haben (Siehe<br />
§ 24 Abs. 5 bzw. Pkt. 137).<br />
4. Sonderfall unterjähriger Sektionswechsel von Mitgliedern<br />
Bei einem unterjährigen Sektionswechsel kann auf zwei Arten verfahren<br />
werden:<br />
a) Das Mitglied kündigt die Mitgliedschaft in seiner alten Sektion zum<br />
Jahresende und wird für das laufende Jahr in seiner neuen Sektion C-<br />
Mitglied. Es erhält dort den entsprechenden Ausweis, der ihm die<br />
Mitgliedsrechte der neuen Sektion einräumt (z.B. Nutzung einer<br />
Kletteranlage). Im nächsten Jahr wird die C-Mitgliedschaft in eine<br />
Hauptmitgliedschaft umgewandelt.
Beiträge, Kategorien,<br />
Mitgl.ausweise u. Hüttenumlage<br />
b) Das Mitglied kündigt die Mitgliedschaft in der alten Sektion und gibt der<br />
neuen Sektion den Mitgliedsausweis der alten Sektion zurück (bleibt aber<br />
dennoch bis zum Jahresende Mitglied in der alten Sektion!) und erhält im<br />
135<br />
Gegenzug den Ausweis der neuen Sektion mit der gleichen Kategorie. Die<br />
neue Sektion gibt am Jahresende den Ausweis der alten Sektion an den <strong>DAV</strong><br />
zurück und bekommt den Abführungsbeitrag für den ausgestellten Ausweis<br />
gutgeschrieben. Durch diese Verfahrensweise wird der Sachverhalt für die<br />
neue Sektion abführungsbeitragsneutral behandelt.<br />
Es wird empfohlen, bei einem Sektionswechsel auf die Aufnahmegebühr<br />
zu verzichten (Beschluss HV Nürnberg 1998).<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
136 Mitgliederverwaltung im <strong>DAV</strong><br />
I. Zentrale Mitgliederverwaltung<br />
1. Allgemeines<br />
Die Zentrale Mitgliederverwaltung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ist seit Juli 2003 wieder in der<br />
Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle integriert, nachdem sie viele Jahre in verschiedenen<br />
Großrechenzentren bzw. zuletzt bei der <strong>DAV</strong> LifeAlpin GmbH ausgegliedert<br />
war.<br />
2. Aufgaben<br />
Die Zentrale Mitgliederverwaltung ist Sammelstelle der Mitgliederdaten der<br />
einzelnen Sektionen.<br />
Hauptaufgaben sind der portogünstigste Panorama-Versand sowie die<br />
kostengünstigste Ausweisproduktion. Außerdem sind die Daten der Zentralen<br />
Mitgliederverwaltung Basisinformation zur Berechnung <strong>des</strong><br />
Abführungsbeitrags der Sektionen an den Dachverband.<br />
Weitere Aufgaben sind die Erstellung von Mitgliederstatistiken sowie die<br />
Überprüfung der Mitgliedschaft und Auskunft, z.B. in Versicherungsfällen<br />
(ASS), im Vertrieb oder im Bibliotheksverleih.<br />
Außerdem werden diverse Dienstleistungen für die Sektionen angeboten<br />
(z.B. Beitragseinzugsdiskette, Mitgliederlisten, Geburtstagslisten,<br />
Jubilarlisten, Etiketten)<br />
3. Integrierte Datenhaltung<br />
Seit 1.7.2004 ist die <strong>DAV</strong>-Datenbank mit den Adressen der Sektionen,<br />
Funktionäre, Fachübungsleiter, Kursteilnehmer, Kunden und Lieferanten mit<br />
der Datenbank der Zentralen Mitgliederverwaltung verbunden. Jede<br />
Adressänderung, die in einer Datenbank vorgenommen wird, wird<br />
automatisch in die andere Datenbank übernommen. Bsp: Teilt ein<br />
Fachübungsleiter bei einer Kursanmeldung seine neue Adresse mit, so wird<br />
diese Änderung auch in die Mitgliederverwaltung übernommen und die<br />
Sektion mittels Änderungsprotokoll darüber informiert. Auf diese Weise kann<br />
die Zustellungsgenauigkeit von Panorama und Mitgliedsausweisen erheblich<br />
verbessert werden.<br />
4. Leistungen<br />
a) Kostenfreie Standardleistungen<br />
Gemäß dem HV-Beschluss von Duisburg 2001 werden die<br />
Standardleistungen der Zentralen Mitgliederverwaltung kostenlos angeboten<br />
– vorausgesetzt, die Sektion nutzt den MV-Manager. Kostenfreie<br />
Standardleistungen für alle Sektionen sind<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Mitgliederverwaltung im <strong>DAV</strong><br />
• der Datenabgleich mit dem MV-Manager (Voraussetzung: PC-Sektion)<br />
• Adressverarbeitung für PANORAMA-Versand<br />
• Ausweis-Personalisierung für alle gespeicherten Mitglieder<br />
• Blankoausweise für Neuzugänge im lfd. Jahr.<br />
136<br />
Die Blankoausweise werden seit dem Mitgliedsjahr 2004 ohne<br />
Kategorieaufdruck an die Sektionen ausgegeben. Beim Ausweisausdruck aus<br />
dem MV-Manager wird automatisch die richtige Kategorie aufgedruckt, bei<br />
manueller Ausweisausstellung ist die Kategorie einzutragen.<br />
b) Kostenpflichtige Leistungen<br />
• Belegdatenerfassung<br />
• Jegliche Form von gedruckten oder elektronischen Listen<br />
• Adressetiketten<br />
• Kategorieumstufungslau<br />
• Nachverarbeitung der Mitgliedsausweise (Kuvertierung)<br />
• Beitragseinzugsdiskette mit Begleitunterlagen<br />
• Datenexport an die Sektionen (z.B. bei Verlust)<br />
Die Preisliste für die kostenpflichtigen Leistungen wurde von der HV 2003<br />
verabschiedet und kann durch das Präsidium angepasst werden.<br />
II. Mitgliederverwaltung in der Sektion<br />
Die Sektionen übermitteln (min<strong>des</strong>tens) im Zwei-Monate-Rhythmus<br />
Änderungsdaten bzw. Stammdatenerfassungsbelege an die Zentrale<br />
Mitgliederverwaltung.<br />
Die überwiegende Mehrheit der Sektionen führt die Mitgliederverwaltung<br />
mittlerweile mit dem MV-Manager durch. Das ist das einzige Programm mit<br />
dem eine automatisierte Datenübergabe möglich ist.<br />
Stichtag für den Panoramaversand ist für Belegsektionen jeweils der 1.<br />
(Posteingang) und für PC-Sektionen der 3. Tag (10.00 Uhr) der Monate<br />
Januar, März, Mai, Juli, September und November. Die Daten werden dann<br />
in der Zentralen Mitgliederverwaltung aufbereitet und an die Druckerei<br />
übermittelt.<br />
Die Termine für die letzte Datenübermittlung vor dem jährlichen<br />
Ausweisdruck variieren und werden rechtzeitig bekannt gegeben.<br />
Nach Einstellung <strong>des</strong> sogenannten „Schnipseldienstes“ der Deutschen Post<br />
seit Januar 2005, übermittelt die Deutsche Post alle Adressänderungen aus<br />
dem Panorama-Versand an die Zentrale Mitgliederverwaltung. Hier werden<br />
die Daten aufbereitet und an die Sektionen verschickt (Bericht<br />
Poständerungsdienst).<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
136 Mitgliederverwaltung im <strong>DAV</strong><br />
Die Sektionen erhalten – sofern eine E-Mail-Adresse bekannt ist – alle<br />
Protokolle (Änderungsprotokoll, Fehlerprotokoll, Poständerungsdienst) als<br />
pdf-Datei. An alle anderen Sektionen werden die Protokolle in gedruckter<br />
Form versandt.<br />
1. PC-Sektionen<br />
Der MV-Manager ist ein von der Firma rbc it services (www.rbc-online.de)<br />
speziell für <strong>DAV</strong>-Sektionen entwickeltes Programm auf Windows Basis. Das<br />
Programm wurde in den vergangenen Jahren kontinuierlich weiterentwickelt<br />
und deckt nahezu alle gängigen Aufgaben der Mitgliederverwaltung in den<br />
Sektionen ab.<br />
Um den Service für die Sektionen weiter zu verbessern, hat der <strong>DAV</strong> mit der<br />
Firma rbc it services einen Kooperationsvertrag geschlossen, der zum<br />
01. Januar 2006 in Kraft getreten ist.<br />
Folgende Maßnahmen sind Bestandteil dieser Kooperation:<br />
• Kostenlose Servicehotline für den MV-Manager.<br />
• Alle MV-Manager-Updates stehen den <strong>DAV</strong>-Sektionen kostenlos zum<br />
Download zur Verfügung.<br />
• Jährlich zwei kostenlose Informationsveranstaltungen zum MV-<br />
Manager.<br />
• Zusätzliche MV-Manager-Lizenzen können zu einem Sonderpreis<br />
erworben werden.<br />
Als Ergänzung zum Standard-Mitgliederverwaltungsprogramm bietet die<br />
Firma rbc diverse weitere Programme an, die jede Sektion je nach Bedarf<br />
zusätzlich käuflich erwerben kann (z.B. Kurs- und<br />
Tourenverwaltungsprogramm, Bibliotheksmanager, Hüttenmanager).<br />
Die Datenübertragung aus dem MV-Manager ist entweder per FTP, per E-<br />
Mail oder per Diskette möglich. Die übermittelten Daten werden in der<br />
Zentralen Mitgliederverwaltung automatisch verarbeitet. Die Sektionen<br />
erhalten jeweils nach einem Änderungslauf ein Änderungsprotokoll. Auf<br />
diesem sind alle seit dem letzten Änderungslauf durchgeführten Änderungen<br />
aufgeführt. Ggf. wird auch ein Fehlerprotokoll zugesandt.<br />
2. Belegsektionen<br />
Belegsektionen schicken Stammdatenerfassungsbelege an die zentrale<br />
Mitgliederverwaltung. Für jede Neuanlage, Änderung oder Löschung ist ein<br />
(kostenpflichtiger) Beleg auszufüllen. Jeweils nach dem Änderungslauf<br />
erhalten auch Belegsektionen ein Änderungsprotokoll und ggf. ein<br />
Fehlerprotokoll.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Mitgliederverwaltung im <strong>DAV</strong><br />
Kontakt:<br />
Tel. 0 89 / 1 40 03 - 46<br />
Fax. 0 89 / 1 40 03 - 915<br />
E-Mail: rz@alpenverein.de<br />
136<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
137 Berechnung <strong>des</strong> Stimmrechts der<br />
Sektionen und Stiftungen<br />
Berechnung <strong>des</strong> Stimmrechts der Sektionen und<br />
Stiftungen zur Hauptversammlung<br />
Die <strong>DAV</strong>-Satzung legt in § 24 fest, dass bei der Hauptversammlung <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins die Sektionen und Stiftungen stimmberechtigt sind.<br />
Gemäß § 24 Abs. 6 hat dabei jede Stiftung fünf Stimmen.<br />
Das Stimmrecht der Sektionen richtet sich gemäß § 24 Abs. 4 bzw. § 24<br />
Abs. 5 nach der Anzahl Mitglieder. Grundlage sind hierbei die im Vorjahr<br />
abgerechneten gültigen Mitgliedsausweise für volljährige Mitglieder.<br />
Jede Sektion hat bei einer Zahl von<br />
• bis 200 Mitgliedern<br />
für je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme,<br />
• von 201 bis 1.500 Mitgliedern<br />
für je weitere angefangene 100 Mitglieder eine Stimme mehr,<br />
• mehr als 1.500 Mitgliedern<br />
für je weitere angefangene 200 Mitglieder eine Stimme mehr.<br />
Das Stimmrecht steht einer Sektion nicht zu, wenn sie ihre fällig gewordenen<br />
Beitragsverpflichtungen gegenüber dem <strong>DAV</strong> nicht vollständig erfüllt hat.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Hüttenumlage –<br />
Hüttenpatenschaft<br />
I.<br />
140<br />
Hüttenumlage - Hüttenpatenschaft<br />
Zum teilweisen, pauschalen Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die<br />
hüttenbesitzende Sektionen aufgrund ihres Hüttenbesitzes zu tragen haben,<br />
führen die nichthüttenbesitzenden Sektionen ab 01.01.1987 eine<br />
Hüttenumlage von<br />
1,53 € je A-Mitglied<br />
1,02 € je B-Mitglied<br />
0,51 € je Junior<br />
an den Hauptverein ab.<br />
II. Eine nichthüttenbesitzende Sektion ist eine Sektion, die weder eine vom<br />
Hauptverein anerkannte, allgemein zugängliche AV-Hütte in den Alpen noch<br />
eine allgemein zugängliche Mittelgebirgshütte besitzt.<br />
III. Das Aufkommen aus der Hüttenumlage wird in der Jahresrechnung<br />
gesondert ausgewiesen.<br />
Das Aufkommen wird ausschließlich für die Finanzierung von Hütten-<br />
Baumaßnahmen der Sektionen in Form von Beihilfen verwendet. Es fließt in<br />
den Etat "Hütten und Wege" und wird zusätzlich im Rahmen <strong>des</strong><br />
Verteilungsplanes an die hüttenbesitzenden Sektionen für gesondert<br />
ausgewiesene Hüttenbaumaßnahmen verteilt.<br />
IV. Auf Antrag kann der Verwaltungsausschuss (jetzt: das Präsidium) eine<br />
nichthüttenbesitzende Sektion von der Abführung der Hüttenumlage<br />
befreien, wenn die antragstellende Sektion jährlich Aufwendungen<br />
min<strong>des</strong>tens in Höhe der auf sie entfallenden Hüttenumlage zugunsten einer<br />
hüttenbesitzenden Sektion für eine Hütte der Kategorie I erbringt. Das<br />
gleiche gilt, wenn solche Aufwendungen zugunsten einer bergsteigerisch<br />
wichtigen Mittelgebirgshütte erbracht werden (Hüttenpatenschaft, siehe auch<br />
Kapitel 321, Hüttenumlage - Hüttenpatenschaft).<br />
Beschluss: HV Memmingen 1985, HV Eichstätt 1997<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
140<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Hüttenumlage -<br />
Hüttenpatenschaft
Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
145<br />
Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
I. Allgemeines<br />
In letzter Zeit haben sich vor allem im Haftungsrecht neue Trends ergeben.<br />
Gerichte sprechen zunehmend im Strafrecht wie im Zivilrecht Urteile, die aus<br />
alpinistischer Sicht teilweise nur schwer nachzuvollziehen sind.<br />
Daher hat sich der Fachbeirat Recht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> mit den besonders aktuellen<br />
haftungsrechtlichen Brennpunkten beschäftigt und hierzu Stellungnahmen<br />
entwickelt, die von Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> herausgegeben wurden.<br />
Mit diesen Stellungnahmen vertritt der <strong>DAV</strong> Rechtsansichten, die genügend<br />
Freiraum bieten, um effektive Sektionsarbeit leisten zu können und damit<br />
größtmögliche Rechtssicherheit bieten als Ansporn, Verantwortung zu<br />
übernehmen.<br />
Diese Rechtsansichten stellen das Prinzip der Eigenverantwortung in den<br />
zentralen Blickpunkt, was sich auch mit den grundsätzlichen<br />
Erziehungsgedanken in der Ausbildung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seinem Leitbild deckt, in<br />
dem der <strong>DAV</strong> sich offen dazu bekennt, das eigenverantwortliche<br />
Bergsteigen zu fördern.<br />
II. Verkehrssicherungspflichten bei Künstlichen<br />
Kletteranlagen, Klettergärten und ähnlichen<br />
Einrichtungen<br />
1. Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht<br />
Für die Verkehrssicherungspflicht an künstlichen Kletteranlagen und<br />
ähnlichen Einrichtungen gibt es keine ausdrücklichen gesetzlichen<br />
Vorschriften. Sie richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen <strong>des</strong><br />
bürgerlichen Rechts. Hiernach hat – schlagwortartig verkürzt – jeder, der<br />
einen Verkehr eröffnet, im Rahmen <strong>des</strong> Zumutbaren dafür Sorge zu tragen,<br />
dass der Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren geschützt ist, mit denen<br />
dieser billigerweise nicht zu rechnen hat.<br />
2. Grundsatz: Freie Natur<br />
In freier, vom Menschen nicht zum Zwecke <strong>des</strong> Verkehrs manipulierter Natur<br />
gibt es keine Verkehrssicherungspflicht. Durch das alleinige Anbringen von<br />
Fixpunkten am natürlichen Fels zum Zwecke der Sicherung wird kein Verkehr<br />
eröffnet. Die Möglichkeit zu klettern ergibt sich aus der natürlichen<br />
Felsformation, die installierten Fixpunkte stellen lediglich additive<br />
Sicherungsmittel dar. Das im Klettern liegende Risiko wird durch die<br />
Bereitstellung von zusätzlichen Sicherungsmöglichkeiten nicht veranlasst. Der<br />
Kletterer begibt sich in eigener Verantwortung in die konkrete<br />
Gefahrensituation, die er auch eigenverantwortlich zu meistern hat. Hierbei<br />
hat er insbesondere ständig zu prüfen, wie er sich sichern möchte und ob er<br />
auf bereits vorhandene Sicherungsmittel zurückgreifen will. Der Kletterer<br />
weiß dabei, dass jegliche im Fels vorgefundenen Sicherungsmittel<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
145<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
verschleißen und von niemanden überprüft oder gewartet werden.<br />
Ein schutzwürdiges Vertrauen besteht daher insoweit nicht. Vor Ort muss der<br />
Kletterer jeweils eigenverantwortlich entscheiden, ob er vorgefundenes<br />
Material verwendet und ggf. durch eigene Sicherungsmittel (Klemmkeile,<br />
Haken, Schlingen) ergänzt oder ersetzt.<br />
3. Grundsatz: Künstliche Anlagen<br />
Künstliche Kletteranlagen sind, wie sämtliche zum Gebrauch durch Menschen<br />
bestimmte Bauwerke, vom Betreiber verkehrssicher zu erstellen und zu<br />
erhalten. Sämtliche einschlägigen Bauvorschriften, Normen und Regeln der<br />
Technik sind hier einzuhalten.<br />
4. Künstliche Einrichtungen an natürlichen<br />
Klettermöglichkeiten<br />
Bei Steinbrüchen und ähnlichen teilweise künstlichen, teilweise natürlich<br />
vorgegebenen Klettermöglichkeiten richtet sich die Frage, ob und ggf.<br />
inwieweit eine Verkehrssicherungspflicht besteht, nach den Umständen <strong>des</strong><br />
einzelnen Falles, d.h. der konkreten jeweiligen Situation. Hier ist jeweils für<br />
den konkreten Fall zu untersuchen, inwieweit durch die Ausgestaltung der<br />
Klettermöglichkeit und deren Bestimmung ein spezifisches Risiko veranlasst<br />
wurde (siehe Thesen 2 und 3) und welches Maß an Vertrauensschutz die<br />
Kletterer zu beanspruchen haben.<br />
Kriterien für die Frage, ob neue Klettermöglichkeiten erschlossen werden und<br />
damit ein zu sichernder Verkehr eröffnet wird oder im Raume der freien<br />
Natur nur zusätzliche Sicherungsmöglichkeiten bereit gestellt werden,<br />
ergeben sich beispielsweise aus folgenden Umständen:<br />
a) Wird eine gänzlich neue Klettermöglichkeit geschaffen oder wurde an der<br />
betreffenden Stelle bereits der Klettersport ausgeübt und nur insoweit die<br />
Infrastruktur verbessert.<br />
b) In welchem Umfange wird in die bereits natürlich gegebenen<br />
Klettermöglichkeiten baulich eingegriffen.<br />
c) Wird die Klettermöglichkeit beworben oder auf andere Weise der Eindruck<br />
erweckt, für diese Klettermöglichkeit gebe es eine zur Verkehrssicherung<br />
berufene Person.<br />
d) Nehmen Kletterer die Klettermöglichkeit als freie Natur oder als künstlich<br />
geschaffene bauliche Anlage wahr?
Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
145<br />
5. Umfang der Verkehrssicherungspflicht<br />
Wenn für eine Kletteranlage eine Verkehrssicherungspflicht besteht, richtet<br />
sich der Umfang der gebotenen Vorkehrungen und Maßnahmen nach der<br />
konkreten Risikolage vor Ort in Verbindung mit dem, was der Kletterer<br />
billigerweise erwarten darf. Die Verkehrssicherungspflicht wird begrenzt<br />
durch die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen auf Seiten <strong>des</strong><br />
Kletteranlagenbetreibers. Sonderprobleme ergeben sich im Zusammenhang<br />
mit Kindern und Behinderten.<br />
a) Das mit der Eröffnung eines Kletterbetriebes verbundene Risiko ist in jedem<br />
Einzelfall konkret zu bestimmen und in Hinblick auf die<br />
Verkehrssicherungspflicht zu bewerten. Hieraus sind konkrete<br />
Sicherungsmaßnahmen abzuleiten. Über diese kann also nur im Einzelfall<br />
entschieden werden. Einschlägige Normen und Bauvorschriften sind<br />
selbstverständlich zu beachten.<br />
b) Hinsichtlich der billigen Erwartung <strong>des</strong> Verkehrskreises, regelmäßig also <strong>des</strong><br />
Kreises der Kletterer, ist insbesondere darauf zu achten, daß nur insoweit<br />
Vertrauenstatbestände geschaffen werden dürfen, als diese auch erfüllt<br />
werden können. Hieraus folgt für die Praxis etwa, daß die am Routeneinstieg<br />
augenscheinliche Sicherungsdichte auch tatsächlich durchgängig ist. Auch<br />
darf nicht durch Hinweisschilder und ähnliches der Eindruck einer in<br />
Wirklichkeit nicht bestehenden Betreuung und Absicherung geweckt werden,<br />
wie etwa auch Schwierigkeitsangaben nachvollziehbar sein müssen.<br />
c) Sowohl die billige Erwartung <strong>des</strong> Nutzers in Sicherungsmaßnahmen als auch<br />
die Frage nach deren Zumutbarkeit kann seitens <strong>des</strong><br />
Kletteranlagenbetreibers beeinflusst werden durch die Bestimmung der<br />
entsprechenden Anlage. So kann etwa durch eine Kletterordnung<br />
vorgegeben werden, dass nur bei Tageslicht, nur mit Helm oder über einer<br />
bestimmten Höhe nur mit Seilsicherung geklettert werden darf. Auch kann<br />
die Nutzung abhängig gemacht werden von der fachlichen Eignung <strong>des</strong><br />
Nutzers, wie sie beispielsweise durch einen „Kletterschein“ belegt werden<br />
kann.<br />
d) Inwieweit eine Anlage hinsichtlich Unfallmöglichkeiten von Kindern oder<br />
Behinderten besonders zu sichern ist, richtet sich ebenfalls nach den<br />
Umständen <strong>des</strong> Einzelfalles. Maßgeblich ist zunächst die Wahrscheinlichkeit,<br />
mit der solche Personen im Bereich der Anlage zu erwarten sind. Dass in der<br />
Nähe von Schulen oder Spielplätzen hier ein höheres Maß an Sicherung<br />
veranlasst ist, als in abgelegenen freien Gelände, ist evident. Außerdem<br />
muss die Frage gestellt werden, ob durch die jeweilige Anlage das Risiko für<br />
Kinder und Behinderte, zu verunfallen, gegenüber dem allgemeinen<br />
Lebensrisiko gesteigert ist. Einer solchen Steigerung <strong>des</strong> Risikos ist durch<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
145<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
geeignete Maßnahmen zu begegnen. Der Umfang der<br />
Sicherungsmaßnahmen richtet sich wiederum nach der Lage <strong>des</strong> Einzelfalles.<br />
Mögliche Sicherungsmittel fangen an bei der Einrichtung hoher<br />
Kletterschwierigkeiten am Wandfuß, gehen über technische<br />
Absperrvorrichtungen für die unteren Wandflächen bis hin zur Sicherung <strong>des</strong><br />
gesamten Gelän<strong>des</strong> mittels Zaun und ggf. kontrolliertem Einlass.<br />
e) Kinder und Jugendliche dürfen zur Nutzung von Kletteranlagen nur mit der<br />
Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten zugelassen werden, da sie das<br />
sportimmanente nicht absicherbare Risiko zu verantworten haben und ggf. in<br />
Nutzungsbedingungen einwilligen können. Da eine umfassende<br />
Beaufsichtigung der Nutzer von Anlagen nicht möglich – auch nicht geboten<br />
- ist und gleichzeitig sowohl die Sportausübung selbst als auch die<br />
Kenntnisnahme von Regeln über die Nutzung der Anlage Einsichtsfähigkeit<br />
voraussetzt, ist die Nutzung durch Jugendliche ohne erwachsene Begleitung<br />
erst ab einem bestimmten Alter zu gestatten.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Präsidiums vom 05.09.2005<br />
III. Haftung von Kletteranlagenbetreibern<br />
Aus der Seminarreihe, die 2005 von Dr. Christoph Ebert (Staatsanwaltschaft<br />
Kempten) in Zusammenarbeit mit der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle entwickelt<br />
worden war, ist eine Broschüre zur Haftung von Kletteranlagenbetreibern<br />
entwickelt worden, die bei der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle kostenlos angefordert<br />
werden kann.<br />
Die wichtigsten Ergebnisse aus dieser Broschüre sind im Folgenden kurz<br />
dargestellt:<br />
1. Einführung<br />
Teilweise wird heute versucht, das Haftungsrecht zu missbrauchen, für die<br />
Suche nach Haftungsmassen. Gedacht ist das Haftungsrecht aber in erster<br />
Linie für die Suche nach Verantwortlichkeit. Dies beinhaltet, dass es<br />
Geschehnisse und Lebensabläufe gibt, für die schlichtweg niemand<br />
verantwortlich gemacht werden kann, so hart dies mitunter für den oder die<br />
Geschädigte(n) ist.<br />
Die Frage, wann gehaftet wird lässt sich ebenso wenig wie das Leben selbst<br />
in ein schwarz-weiß-Schema pressen. Die Antworten auf diese Frage sind<br />
vielmehr abhängig von verschiedenen Faktoren und Verhaltensweise aller<br />
Beteiligten. Insofern kann als Ergebnis nie angegeben werden: „Tu’ dies und<br />
jenes und Du haftest definitiv nicht“, sondern maximal „Tu’ dies und jenes<br />
und Du hast alles getan, um einem Haftungsanspruch so sicher wie möglich<br />
zu entkommen“. Es sollte nie vergessen werden, dass mit der Errichtung<br />
einer Kletteranlage eine gewisse Verantwortung übernommen wird, der man
Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
sich stellen muss wie allen Risiken <strong>des</strong> Lebens.<br />
2. Die Grenzen der Verantwortung<br />
Zunächst ist klarzustellen, dass sich diese Broschüre ausschließlich auf<br />
künstliche und natürliche Sportkletteranlagen im alpinen, vor- und<br />
außeralpinen Gelände bezieht.<br />
Die drei Kriterien, die zu untersuchen sind, um die Grenzen der<br />
Verantwortung abzustecken sind:<br />
• Eröffnung eines Verkehrs<br />
• Zumutbarkeit der Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr<br />
• Erwartungshorizont der Benutzer von Kletteranlagen<br />
145<br />
a) Der Verkehr wird eröffnet durch Schaffung einer Kletteranlage. Unter einer<br />
Kletteranlage verstehen wir:<br />
• eine künstlich geschaffene, natürlich gewachsene oder eine solche von<br />
Menschenhand veränderte Oberflächenstruktur,<br />
• die zum Klettern mit und ohne Seil (bouldern) dient und<br />
• mit dieser Absicht in einen Zustand versetzt wurde, der aufgrund seiner<br />
allgemeinen Attraktivität ein regelmäßiges Beklettern wahrscheinlicher<br />
macht, als der Urzustand.<br />
Eine Regelmäßigkeit <strong>des</strong> Bekletterns liegt dann vor, wenn die Anlage nicht<br />
nur so selten beklettert wird, dass zwischen den einzelnen Begehungen<br />
min<strong>des</strong>tens eine Wartungsperiode für Zugangswege, Sicherungsmittel oder<br />
allgemeine Routensanierung liegt.<br />
b) Die Frage der Zumutbarkeit ist in Relation zum geschaffenen Risiko zu<br />
beantworten:<br />
Je größer die potentielle Gefahr ist, die geschaffen wird, <strong>des</strong>to<br />
mehr/effektivere Maßnahmen sind zu treffen, um die Gefahr zu entschärfen.<br />
Besonders interessant ist hier die Gruppe der minderjährigen potentiellen<br />
Nutzer der Anlage und eine eventuell besondere Lage der Anlage.<br />
So ist für eine Anlage, die gleich neben einem Kinderspielplatz oder einem<br />
Behindertenheim gebaut wird, wohl sicher ein Absperrzaun nötig. Für eine<br />
Anlage hingegen, die bei einer Hochgebirgshütte eingerichtet wird, zu der 4<br />
Stunden Zustieg erforderlich sind, wird ein Zaun nicht zu fordern sein.<br />
c) Letztlich ist die Frage zu beantworten, was der Erwartungshorizont <strong>des</strong><br />
Benutzers ist, d.h. was man vernünftigerweise als Kletterer von der<br />
Kletteranlage erwarten darf. Anders ausgedrückt: Der Benutzer darf nicht in<br />
eine „Falle gelockt“ werden.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
145<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
So darf eine Route nicht mit dem Schwierigkeitsgrad V bewertet werden,<br />
wenn sie sich nach den ersten Klettermetern in einer bereits gefährlichen<br />
Höhe als VIII herausstellt. Ebenso darf erwartet werden, dass die<br />
Sicherungsmittel und Umlenker ordnungsgemäß eingebaut wurden und<br />
regelmäßig gewartet wurden.<br />
Der Erwartungshorizont ist <strong>des</strong>halb für Kletteranlagenbetreiber so<br />
interessant, weil hier in besonderem Maße eine Lenkung durch sog.<br />
„Widmung“ möglich ist:<br />
Durch eine Benutzungsordnung können die Erwartungen der Kletterer in<br />
bestimmte Richtungen gelenkt werden, z.B. kein Klettern bei Dunkelheit,<br />
kein Klettern ohne Helm, kein Klettern ohne Seil<br />
Interessant in diesem Zusammenhang ist die Sonderproblematik der<br />
Minderjährigen. Benutzerordnungen in gebührenpflichtigen Hallen werden als<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen. Diese werden nur wirksam,<br />
wenn mit dem Benutzer ein Vertrag geschlossen wird. Mit Minderjährigen<br />
alleine kann aber nach dem Gesetz grundsätzlich noch kein wirksamer<br />
Vertrag geschlossen werden. Hierzu ist immer die Erlaubnis der Eltern<br />
notwendig.<br />
Nach Ansicht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sollte es aber genügen, die Benutzungsordnung über<br />
folgende Voraussetzungen in den Geltungsbereich der Benutzungsordnung<br />
zu bringen:<br />
Bis 14 Jahre dürfen Sie nur in Begleitung Aufsichtsberechtigter klettern,<br />
von 14 bis 18 Jahren soll eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern<br />
genügen.<br />
Auf die Musterbenutzerordnung, erhältlich in der Abteilung Hütten, Wege,<br />
Kletteranlagen der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, wird hingewiesen. In diese sind<br />
alle bislang erarbeiteten Erkenntnisse eingeflossen.<br />
IV. Hinweise zur Ausschreibung von Touren<br />
1. Hinweise für die Sektionen zur Erstellung der<br />
Beschreibungen ihrer Tourenprogramme<br />
Im Tourenprogramm sollen die Sektionen die Schwierigkeiten einer Tour mit<br />
objektiven Kriterien beschreiben. Wenig aussagekräftige, subjektiv<br />
empfundene Schlagworte wie „alpine Erfahrung“, „Trittsicherheit“, „gute<br />
Kondition“ sollten nicht verwendet werden. Vielmehr empfiehlt es sich,<br />
objektivierbare Fakten wie Höhenmeter, Wegstrecke, Dauer der Tour,<br />
Steilheit <strong>des</strong> Gelän<strong>des</strong>, Seilsicherungen, bei Skitourenbeschreibungen die<br />
Hangneigung und Geländeform anzugeben und sich bei der Bewertung der<br />
Tour an den international anerkannten Schwierigkeitseinteilungen der UIAA<br />
zu orientieren.
Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
145<br />
Diese Empfehlung beruht auf der Entscheidung <strong>des</strong> OLG München zum<br />
„Jamtalunfall“. Diese hat gezeigt, dass die Rechtsprechung dazu tendiert,<br />
aus einer Tourenbeschreibung eine reiserechtliche Haftung <strong>des</strong> Veranstalters<br />
abzuleiten. Im Tourenprogramm <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Summit Club war geworben<br />
worden mit „sanften und sicheren Schneeschuh- und Skitouren“. Aus dem<br />
Passus „sanft und sicher“ hat das OLG München geschlossen, dass der<br />
Veranstalter die Gewähr für sichere Touren biete und im Fall eines<br />
Lawinenunfalls daher die Haftung übernehmen müsse.<br />
Wenn auch die Entscheidung, die für einen kommerziellen Veranstalter<br />
ergangen ist, für die Sektionstouren nicht gilt, so gibt sie doch Anlass, den<br />
Sektionen nahezulegen, bei der Erstellung der Tourenbeschreibungen<br />
Formulierungen wie „sichere und leichte“, „gefahrlose“, „harmlose“ (Hoch-<br />
/Ski-/Berg)tour zu unterlassen. Die Beschreibungen sollten keine<br />
Beschönigungen bzw. Verharmlosungen enthalten.<br />
2. Hinweise zur Unterscheidung von Gemeinschaftstouren –<br />
Führungstouren:<br />
Die Haftung der Sektionen ist bei Gemeinschaftstouren und Führungstouren<br />
verschieden<br />
Die beiden Formen unterscheiden sich durch die Struktur der Führung.<br />
a) Gemeinschaftstour<br />
1) Definition<br />
Bei einer Gemeinschaftstour handelt es sich um eine Tour,<br />
• die – ohne eine vorgegebene Führung – aus einer Gemeinschaft,<br />
typischerweise einer bestehenden Gruppe organisiert wird,<br />
• bei der die Entscheidungen, wie Auswahl von Weg und Ziel,<br />
Entscheidung über Abbruch der Tour, Abfahrt über unsicheren Hang,<br />
Festlegung von Sammelpunkten, Absprache von Führungs- und<br />
Schlussmann, Absprache für Zwischenfälle, gemeinsam getroffen<br />
werden.<br />
• bei der alle Teilnehmer über Verlauf und Länge Bescheid wissen und die<br />
Gefahren selbständig abschätzen können,<br />
• bei der alle Teilnehmer der Gruppe den gesetzten Zielen selbständig<br />
gewachsen sind,<br />
• bei der sich die Teilnehmer zum überwiegenden Teil bereits von früheren<br />
Touren her kennen.<br />
2) Haftung der Sektion<br />
Die Sektion haftet hier grundsätzlich nicht für die Auswahl <strong>des</strong> Leiters oder<br />
Organisators, sondern nur für mögliches Organisationsverschulden. Da die<br />
Organisation weitgehend von der Tourengemeinschaft durchgeführt wird,<br />
wird die Sektion praktisch wohl nur für Fehler in der Bereitstellung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
145<br />
organisatorischer Infrastruktur haften.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
b) Führungstour<br />
1) Definition<br />
Bei einer Führungstour übernimmt der Führer die Verantwortung für die<br />
Gruppe. Er sorgt dafür, dass die Gruppe zusammenbleibt, trifft die wichtigen<br />
Entscheidungen und genießt aufgrund seiner überlegenen Erfahrung das<br />
volle Vertrauen der Gruppe. Er gibt „top down“ Rastpunkte bekannt, teilt<br />
Führungs- und Schlussmann ein, erklärt Verhaltensmaßnahmen für<br />
Zwischenfälle und informiert die Teilnehmer über Schwierigkeiten und<br />
Gefahren der Tour.<br />
Letztlich bildet das Vertrauen in den Führer das Unterscheidungsmerkmal.<br />
Ob dieses vorliegen durfte und konnte wird nur anhand der o.g.<br />
verschiedenen Rahmenbedingungen gemessen.<br />
Wenn das Vertrauen von Anfang an etabliert war und ausdrücklich oder<br />
stillschweigend bekannt war, dass der Führer die alleinige Verantwortung<br />
und Entscheidungsgewalt innehatte, handelt es sich um eine Führungstour.<br />
2) Haftung der Sektion<br />
Eine Haftung der Sektion kann hierbei entstehen<br />
• für Fehler bei der Auswahl <strong>des</strong> Tourenführers<br />
• grundsätzlich für den Schaden, den der Tourenführer schuldhaft<br />
verursacht<br />
• für ihr eigenes Verschulden bei der Organisation der Tour<br />
Die Haftung der Sektion wegen Verschuldens bei der Auswahl <strong>des</strong><br />
Tourenführers besteht nicht, wenn der Führer die nötige Fachkompetenz hat,<br />
um die Gruppe mit Sachautorität zu führen. Die Qualifikation <strong>des</strong><br />
Tourenführers soll möglichst nachweisbar sein, z.B. durch Tourenberichte<br />
oder besser durch Ausbildungsnachweise. Die Sektion soll die Tourenführer<br />
zur Teilnahme an Fortbildungen anhalten, schon um von vorneherein Fehler<br />
der Tourenführer zu vermeiden.<br />
c) Versicherung<br />
In beiden Fällen, Gemeinschaftstour und Führungstour, ist die Sektion für<br />
ihre Haftungsaspekte im Rahmen der Vereinshaftpflicht versichert soweit der<br />
Tourenführer bzw. Tourenleiter im Auftrag und Interesse der Sektion tätig<br />
war.<br />
d) Ausschreibung<br />
Touren sollen ihrem Charakter entsprechend zutreffend beschrieben werden.<br />
Die Haftung der Sektion lässt sich nicht dadurch verringern oder gar<br />
ausschließen, dass Führungstouren als Gemeinschaftstouren ausgeschrieben<br />
werden. Denn für die Haftung der Sektion kommt es auf den Charakter der
Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
145<br />
Tour an, nicht auf die Bezeichnung bei der Ausschreibung. Wenn eine Tour<br />
als Führungstour zu bewerten ist, wird die Sektion bei Haftungsfragen auch<br />
so behandelt, auch wenn die Tour in der Ausschreibung als<br />
Gemeinschaftstour bezeichnet wurde.<br />
Gemeinschaftstouren sollten soweit möglich ihrem Charakter entsprechend<br />
nicht der Allgemeinheit zugänglich im allgemeinen Tourenprogramm<br />
ausgeschrieben werden, sondern bei der Ankündigung streng darauf<br />
geachtet werden, dass der Charakter einer „Tour einer bereits bestehenden<br />
Gruppe“ gewahrt wird.<br />
Soweit entgegen den o.g. Empfehlungen Mischformen zwischen<br />
Gemeinschafts- und Führungstouren in den Sektionen veranstaltet werden,<br />
soll exakt klargelegt werden, in welchen Teilbereichen die Sektion bzw.<br />
der/die Tourenführer Verantwortung übernimmt und wo Eigenverantwortung<br />
am Platze ist. Auch hier kommt es wiederum nicht auf die Ausschreibung der<br />
jeweiligen Veranstaltung an, sondern auf den Gesamteindruck, der sich aus<br />
der Art der Durchführung und auch der Ausschreibung ergibt.<br />
Da die Zuweisung von haftungsrechtlich relevanter Verantwortung in solchen<br />
Fällen äußerst problematisch ist, können Mischformen nicht empfohlen<br />
werden.<br />
In der Tat sind Situationen, in denen die Verantwortungsverteilung nicht klar<br />
geregelt ist, tatsächlich besonders unfallträchtig.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Präsidiums vom 11.11.2005<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
145<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>
Finanzen und Steuern<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Finanzen und Steuern<br />
150
150<br />
Finanzen und Steuern<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Finanzen und Steuern<br />
Allgemeines<br />
Finanzen und Steuern<br />
von Dipl. Finanzwirt Franz-Josef van de Loo<br />
Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater<br />
- Überarbeitung Dezember 2004 -<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
150<br />
I. Vorwort<br />
Ziel dieses Kapitels ist es, den für die Finanzen der Alpenvereinssektionen<br />
Verantwortlichen einen Überblick über die steuerlichen Vorschriften zu geben.<br />
Wegen der ständig wechselnden Gesetzgebung, der täglich neuen<br />
Rechtsprechung der Finanzgerichte und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofes, wegen der<br />
Vielzahl letztinstanzlich nicht entschiedener Einzelfragen und wegen <strong>des</strong><br />
Fehlens bzw. der Unvollständigkeit bun<strong>des</strong>einheitlicher Verwaltungsanweisungen,<br />
kann eine Haftung für den Inhalt dieses Kapitels weder vom Verfasser<br />
noch vom Herausgeber übernommen werden.<br />
II. Allgemeine Hinweise<br />
Die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind als gemeinnützige Vereine anerkannt, sofern sie<br />
einen aktuellen Freistellungsbescheid haben. Das Steuerrecht bezeichnet<br />
diese Vereine als Körperschaften. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit<br />
hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Werden diese Voraussetzungen<br />
erfüllt, so ergeben sich steuerlich Vergünstigungen. Erfüllt ein Verein<br />
diese Voraussetzungen nicht, erhält er keinen Freistellungsbescheid. Verstößt<br />
ein Verein gegen steuerliche Vorschriften, kann dies zum nachträglichen<br />
Verlust der Gemeinnützigkeit führen.<br />
Die letzten Jahreshauptversammlungen, die zu Satzungsänderungen für die<br />
Sektionen geführt haben, haben deutlich gemacht, dass die steuerlichen<br />
Anforderungen an die <strong>DAV</strong>-Sektionen, und damit an die Vorstände der Sektionen,<br />
immer größer werden.<br />
Dieses Kapitel kann nur Hinweise geben, die letztlich deutlich machen, dass<br />
in allen Zweifelsfragen steuerlicher Rat eingeholt werden muss.
150<br />
Finanzen und Steuern<br />
Allgemeines<br />
III. Steuerliche Vorschriften<br />
In der Abgabenordnung (AO) und in den entsprechenden Anwendungserlassen<br />
zur AO sind die allgemein gültigen Vorschriften für Vereine geregelt und<br />
erläutert. Hierzu gehören die Begriffe wie<br />
- Gemeinnützigen Zwecke<br />
- Selbstlosigkeit<br />
- Ausschließlichkeit<br />
- Unmittelbarkeit<br />
- Zweckbetrieb<br />
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
und einige mehr.<br />
Neben den allgemein gültigen Vorschriften, die für die Gemeinnützigkeit<br />
entscheidend sind, haben Vereine aber auch die Einzelsteuergesetze zu<br />
beachten, wie z.B.<br />
- Einkommensteuergesetz<br />
- Umsatzsteuergesetz<br />
- Körperschaftsteuergesetz<br />
- Gewerbesteuergesetz<br />
- Grunderwerbsteuergesetz<br />
- Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz<br />
- Lohnsteuerrichtlinien<br />
- Sozialversicherungsgesetze<br />
Diese Einzelsteuergesetze sind immer dann zu beachten, wenn Sachverhalte<br />
einzelne dieser Vorschriften berühren. Wird z.B. ein Arbeitnehmer beschäftigt,<br />
sind die lohnsteuerlichen Vorschriften, das Sozialversicherungsgesetz,<br />
das Einkommensteuergesetz und unter Umständen auch das Umsatzsteuergesetz<br />
zu berücksichtigten.<br />
Erwirbt eine Sektion ein Grundstück, ist das Grunderwerbsteuergesetz und<br />
u.U. auch das Umsatzsteuergesetz zu beachten.<br />
Betreibt eine Sektion einen Klettergarten, sind neben den Vorschriften, die<br />
für die Beschäftigung von Arbeitnehmern gelten, die Vorschriften <strong>des</strong> EStG,<br />
<strong>des</strong> KStG, <strong>des</strong> GewStG und <strong>des</strong> UStG zu beachten.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Gemeinnützigkeit<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
153<br />
Gemeinnützigkeit<br />
I. Gemeinnützige Zwecke<br />
Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sind in der Abgabenordnung<br />
(AO) geregelt. Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke,<br />
wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem,<br />
geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Für die Sektionen <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong> sind insbesondere die folgenden Zwecke von Bedeutung:<br />
§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO: die Förderung<br />
• von Erziehung und Bildung,<br />
• <strong>des</strong> Umwelt- und Landschaftsschutzes<br />
• <strong>des</strong> Heimatgedankens<br />
§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO: die Förderung<br />
• der Jugendhilfe,<br />
• <strong>des</strong> Sports<br />
In die Satzung dürfen nur die gemeinnützigen Zwecke aufgenommen werden,<br />
die auch tatsächlich ausgeübt werden. Insbesondere genügt es nicht,<br />
nur den Satzungszweck anzugeben, auch die Verwirklichung muss so<br />
präzise gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob<br />
die Voraussetzung der Steuerbegünstigung vorliegen. Für die <strong>DAV</strong>-<br />
Sektionen ist die Mustersatzung für Sektionen hierbei eine vorbildliche Hilfe.<br />
Der Verstoß gegen einzelne Vorschriften, die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit<br />
Voraussetzung sind, führt zur Versagung der Gemeinnützigkeit.<br />
Das bedeutet, in jedem zu beurteilendem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr)<br />
müssen alle Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt<br />
sein. Die spätere Erfüllung einer der fehlenden Voraussetzungen für die<br />
Steuerbegünstigung kann nicht auf frühere, abgelaufene Veranlagungszeiträume<br />
wirken.<br />
Der § 52 Abs. AO regelt beispielhaft die Fälle der Gemeinnützigkeit. Es handelt<br />
sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Vielmehr können auch<br />
ähnliche Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden.<br />
Dabei wird z.B. der Begriff <strong>des</strong> Sports sehr weit ausgelegt. Die Förderung<br />
<strong>des</strong> bezahlten Sports ist kein gemeinnütziger Zweck, weil dadurch<br />
eigenwirtschaftliche Zwecke der bezahlten Sportler gefördert werden. Die<br />
Förderung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für<br />
die Gemeinnützigkeit sein (§§ 58 Nr. 9 und 67a AO).<br />
Die Verfolgung politischer Zwecke ist kein gemeinnütziger Zweck. Stellungnahmen<br />
zu politischen Themen im Rahmen <strong>des</strong> Satzungszweckes sind aber<br />
zulässig.
153<br />
Gemeinnützigkeit<br />
Die Betätigungen der gemeinnützigen Vereine müssen sich im Rahmen der<br />
verfassungsgemäßen Ordnung halten. Die verfassungsgemäße Ordnung<br />
wird nicht nur durch die Nichtbefolgung von polizeilichen Anordnungen<br />
durchbrochen, auch die Nichtbeachtung steuerlicher Vorschriften, stellt<br />
einen Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit dar.<br />
Der Bun<strong>des</strong>finanzhof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2002 die Gemeinnützigkeit<br />
eines Vereins mit folgender Begründung versagt:<br />
„Eine Körperschaft verfolgt dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn sie<br />
Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies kann<br />
eine der Körperschaft als tatsächliche Geschäftsführung zurechenbare<br />
Lohnsteuerverkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines eigenmächtigen<br />
Handelns einer für die Körperschaft tätigen Person ist bereits bei grober<br />
Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan obliegenden<br />
Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit kommt auch<br />
Organisationsverschulden in Betracht“.<br />
Dieses Urteil weißt ausdrücklich auch noch einmal auf die Aufsichtspflichten<br />
der Vorstände hin. Es genügt also nicht, Angelegenheiten zu delegieren.<br />
Der Vorstand hat eine Überwachungsverpflichtung, der er nachkommen<br />
muss. Geschieht dies nicht, wird ihm das Verschulden der beauftragten<br />
Person zugerechnet. Dies kann dann zum Verlust der Gemeinnützigkeit<br />
führen.<br />
II. Selbstlosigkeit<br />
(§ 55 AO - Anwendungserlass zu § 55 AO)<br />
Die als gemeinnützig anerkannten Zwecke müssen selbstlos gefördert<br />
werden. Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn<br />
dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z.B. gewerbliche<br />
Zwecke, verfolgt werden. Darüber hinaus müssen die folgenden<br />
Voraussetzungen erfüllt werden:<br />
Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet<br />
werden. Auch der Gewinn aus Zweckbetrieben und aus dem<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie der Überschuss<br />
aus der Vermögensverwaltung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke<br />
verwendet werden. Dies schließt die Bildung von Rücklagen im<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung<br />
aber nicht aus.<br />
Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Mittel <strong>des</strong> ideellen Bereichs<br />
(insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen) Gewinne<br />
aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsp.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Gemeinnützigkeit<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
153<br />
Vermögen für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu<br />
verwenden, z.B. zum Ausgleich eines Verlustes. Zu den im Zusammenhang<br />
mit Verlusten auftretenden Problemen, wird an einer späteren Stelle noch<br />
ausführlich eingegangen.<br />
Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft<br />
erhalten. Dabei spielt weder die Art noch die Höhe der Zuwendung eine<br />
Rolle. Eine Ausnahme von einer schädliche Zuwendung ist nur dann<br />
gegeben, wenn es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen<br />
der Betreuung von Mitgliedern allgemein und nach allgemeiner<br />
Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Auch die Erstattung<br />
von Auslagen (z.B. Reisekosten) ist unschädlich.<br />
Keine Zuwendung liegt vor, wenn der Leistung der Körperschaft eine Gegenleistung<br />
<strong>des</strong> Empfängers gegenübersteht und die Werte von Leistung<br />
und Gegenleistung nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander<br />
abgewogen sind. Hierzu gehören z.B. Kaufverträge oder<br />
Dienstleistungsverträge.<br />
III. Ausschließlichkeit (§ 56 AO)<br />
Ein gemeinnütziger Verein darf mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander<br />
verfolgen. Die verwirklichten steuerbegünstigten Zwecke müssen<br />
jedoch sämtlich satzungsgemäße Zwecke sein. Fördert ein Verein einen<br />
gemeinnützigen Zweck, ohne dass dieser in der Satzung steht, so ist<br />
dieser Zweck nicht gemeinnützig. Wird die Satzung nicht geändert, so<br />
kann die Förderung dieses Zweckes gemeinnützigkeitsschädlich sein.<br />
Ausschließlichkeit bedeutet aber nicht, das einem Verein jegliche<br />
wirtschaftliche Betätigung untersagt wäre. Diese wirtschaftlichen<br />
Betätigungen dürfen aber nur in einem gewissen Umfang ausgeübt werden<br />
und dürfen nicht Selbstzweck sein.<br />
IV. Unmittelbarkeit (§ 57 AO)<br />
Ein gemeinnütziger Verein verfolgt unmittelbar seine<br />
steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke, wenn er<br />
selbst diese Zwecke verwirklicht. Damit wird<br />
vorgeschrieben, dass der Verein selbst tätig werden muss.<br />
Es genügt als nicht, wenn er andere gemeinnützige Vereine<br />
unterstützt, die den gleichen Satzungszweck haben.<br />
Hiervon gibt es Ausnahmen, die im § 58 AO aufgeführt sind.<br />
Danach ist die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln, von<br />
Personal oder von Räumlichkeiten unschädlich, wenn sie<br />
steuerbegünstigten Vereinen zugeführt werden und für<br />
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
153<br />
Gemeinnützigkeit<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Mittelverwendung und<br />
Rücklagenbildung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
155<br />
V. Steuerlich unschädliche Betätigungen (§ 58 AO)<br />
Im § 58 AO wird geregelt, welche Betätigungen ein gemeinnütziger Verein<br />
ausführen kann, ohne dass diese Betätigung steuerlich schädlich ist. Danach<br />
wird eine Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass<br />
1. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen ebenfalls<br />
begünstigten Körperschaft zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen<br />
oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,<br />
eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen<br />
steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren<br />
steuerbegünstigten Zwecke überlässt,<br />
eine Körperschaft Rücklagen unter bestimmten Voraussetzung bildet<br />
(siehe hierzu besonderes Kapitel Rücklagen),<br />
eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im<br />
Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter<br />
Bedeutung sind,<br />
ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,<br />
eine Körperschaft bestimmte Mittel nicht zeitnah verwendet sondern<br />
dem Vermögen zuführt (siehe hierzu Mittelverwendung) z.B.<br />
Zuwendungen von To<strong>des</strong> wegen, wenn der Verwendungszweck nicht<br />
vorgeschrieben wurde<br />
Zuwendungen, bei denen der Zuwendende die Erhöhung <strong>des</strong> Vermögens<br />
vorschreibt<br />
Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs, wenn damit ausdrücklich<br />
das Vermögen erhöht werden soll<br />
Sachzuwendungen die zum Vermögen gehören.<br />
In Einzelfällen ist es anzuraten, bei diesen steuerlich unschädlichen<br />
Betätigungen fachlichen Rat oder eine verbindliche Auskunft <strong>des</strong> Finanzamtes<br />
einzuholen, insbesondere dann, wenn man nicht sicher ist, ob der<br />
Vorgang unter die Vorschrift <strong>des</strong> § 58 AO fällt.<br />
VI. Satzung und tatsächliche Geschäftsführung<br />
Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt nicht nur voraus,<br />
dass der Verein tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern er muss<br />
diese in seiner Satzung festlegen. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke,<br />
die nicht in der Satzung aufgeführt sind, ist gemeinnützigkeitsschädlich.<br />
Darüber hinaus muss in der Satzung festgelegt werden, auf welche Art und<br />
Weise die Zwecke verwirklicht werden sollen.<br />
Die Mustersatzung für die <strong>DAV</strong>-Sektionen berücksichtigt diese Vorschriften.<br />
Die entsprechenden Passagen sind unverändert in die Sektionssatzung zu
155<br />
übernehmen.<br />
Mittelverwendung und<br />
Rücklagenbildung<br />
Unabhängig von einer Satzung, die den steuerlichen Vorschriften entspricht,<br />
muss die tatsächliche Geschäftsführung mit dem Inhalt der Satzung im<br />
Einklang stehen. Den Nachweis darüber hat der Verein durch ordnungsgemäße<br />
Aufzeichnungen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu führen.<br />
Zur tatsächlichen Geschäftsführung gehört auch die Ausstellung der Spendenbescheinigungen.<br />
Die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen führt<br />
selbstverständlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Dass es sich hierbei<br />
auch noch um einen Straftatbestand handeln kann, muss nicht ausdrücklich<br />
erwähnt werden.<br />
Die Gemeinnützigkeit kann auch verloren gehen, wenn die für die Geschäftsführung<br />
Verantwortlichen (das ist im allgemeinen der Vorstand) vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig ihre steuerlichen Pflichten verletzen (z.B. Beschäftigung<br />
von Geringfügig Beschäftigten ohne die Abführung von<br />
Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträgen – BFH Urteil v. 27.09.2001).<br />
VII. Freistellungsbescheinigung<br />
Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit werden in der Regel alle drei<br />
Jahre durch die Finanzämter überprüft.<br />
Auf Anforderung ist hierzu dem Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen.<br />
Dieser Erklärung sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:<br />
1. weitgehend aufgegliederte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben<br />
2. Aufstellung über das Vermögen zum Jahresabschlussstichtag<br />
oder Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung<br />
3. Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht<br />
Wie im Kapitel Mittelverwendung und Rücklagen erwähnt, ist die Rücklagenbildung<br />
darzustellen und zu begründen, soweit dies sich nicht bereits aus<br />
den o.g. Unterlagen ergibt.<br />
Sind alle Vorraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, erhält der Verein<br />
eine Freistellungsbescheinigung für den geprüften, zurückliegenden Zeitraum.<br />
Diese Freistellungsbescheinigung enthält u.a.<br />
1. den Freistellungsvermerk,<br />
2. Hinweise und Anmerkungen,<br />
3. Bezeichnung der gemeinnützigen Zwecke,<br />
4. Berechtigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen,<br />
5. Behandlung der Mitgliedsbeiträge.<br />
Für Mitgliedsbeiträge dürfen die Sektionen keine Spendenbescheinigungen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Mittelverwendung und<br />
Rücklagenbildung<br />
ausstellen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
155<br />
Mittelverwendung (§ 55 AO) und Rücklagenbildung<br />
I. Allgemeines<br />
Ein gemeinnütziger Verein muss seine Mittel grundsätzlich laufend (zeitnah)<br />
für seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Zu<br />
diesen Mitteln zählen alle Einnahmen, insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden,<br />
Vermögenserträge, Gewinne aus Zweckbetrieben und auch die Gewinne<br />
aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.<br />
Die Mittelverwendung ist als zeitnah anzusehen, wenn die in einem Geschäftsjahr<br />
vereinnahmten Mittel im Laufe <strong>des</strong> folgenden Jahres für die<br />
steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Als Verwendung<br />
wird auch angesehen:<br />
die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die<br />
satzungsgemäßen Zwecken dienen,<br />
die Zuführung zu Rücklagen (§ 58 Nr. 6 u. 7 AO),<br />
die Vergabe von Darlehen zur unmittelbaren Verwirklichung der eigenen<br />
steuerbegünstigten Zwecke. Dieser Punkt ist für Alpenvereinssektion nahezu<br />
ohne Bedeutung.<br />
Soweit Mittel nicht schon im Jahr <strong>des</strong> Zuflusses für die steuerbegünstigten<br />
Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt werden,<br />
muss ihre zeitnahe Verwendung durch eine Nebenrechnung nachgewiesen<br />
werden (Mittelverwendungsrechnung).<br />
II. Verwendung der Mittel zur Gründung eines wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebes oder zur Beteiligung<br />
an einer anderen Körperschaft<br />
Eine Besonderheit kann sich dadurch ergeben, dass Vermögen zur Gründung<br />
eines steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes benötigt wird.<br />
Die OFD Frankfurt hat in einer Verfügung vom 09.09.2003 hierzu ausgeführt:<br />
Der Einsatz <strong>des</strong> Vermögens einer steuerbegünstigten Körperschaft, einschließlich<br />
ihrer freien Rücklagen, zur Errichtung eines steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, ist gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich.<br />
Nicht zu diesem Vermögen gehören aber die zeitnah zu verwendenden<br />
Mittel.<br />
In dieser Verfügung wird auch geregelt, wie die Mittelzuführung an eine<br />
Kapitalgesellschaft/Körperschaft durch einen gemeinnützigen Verein zu<br />
beurteilen ist. Danach gilt folgen<strong>des</strong>:
155<br />
Mittelverwendung und<br />
Rücklagenbildung<br />
Die Ausstattung einer Kapitalgesellschaft stellt sich als Anschaffung einer<br />
Beteiligung und damit als Vermögensumschichtung dar.<br />
Folgende Punkte müssen dabei beachtet werden:<br />
1. Die auszustattende Körperschaft ist steuerbegünstigt<br />
a) Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />
Der Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln ist gemeinnützigkeitsrechtlich<br />
unschädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung<br />
Vermögensverwaltung darstellt oder ob sie auf Grund von Einflussnahme auf<br />
die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft als steuerpflichtiger<br />
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen ist.<br />
b) Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />
Der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln ist zulässig, wenn die<br />
Empfängerkörperschaft die erhaltenen Mittel ebenfalls zeitnah für ihre steuerbegünstigten<br />
Zwecke einsetzt. Dies kann durch die Anschaffung oder<br />
Herstellung von Vermögensgegenständen, die steuerbegünstigten Zwecken<br />
dienen, erfolgen. Dass Stammkapital der auszustattenden Körperschaft kann<br />
daher auch durch Ausgliederung eines Zweckbetriebes finanziert werden,<br />
wenn dieser unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke der auszustattenden<br />
Körperschaft eingesetzt wird.<br />
2. Die auszustattende Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt<br />
a) Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />
Der Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln ist unschädlich.<br />
b)<br />
Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />
Der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln ist gemeinnützigkeitsrechtlich<br />
schädlich.<br />
III. Die Bildung von Rücklagen<br />
Eine Besonderheit bei der Mittelverwendung ist die Bildung von Rücklagen.<br />
Nach § 58 Nr. 6 darf ein Verein seine Mittel ganz oder teilweise einer<br />
Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten<br />
satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.<br />
Bei der Bildung der Rücklagen kommt es nicht auf die Herkunft der Mittel<br />
an. Diese Rücklagen dürfen auch aus Spendenmitteln gebildet werden (zu<br />
§ 58 Nr. 6 Tz. ( AEAO)). Dabei ist Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage,<br />
dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nicht<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Mittelverwendung und<br />
Rücklagenbildung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
155<br />
erfüllt werden können. Die Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Vereins zu erhalten reicht<br />
hierfür nicht aus.<br />
Voraussetzung für die Bildung von Rücklagen müssen konkrete Vorhaben<br />
mit konkreten Zeitvorstellungen sein. Bestehen noch keine konkreten Zeitvorstellungen,<br />
müssen die Vorhaben glaubhaft gemacht werden und bei den<br />
finanziellen Verhältnissen in einem angemessenen Zeitraum möglich sein.<br />
Nach § 58 Nr. 7a AO darf ein Verein ab 01.01.2000 jährlich höchstens ein<br />
Drittel <strong>des</strong> Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der<br />
Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchsten 10 v.H. seiner<br />
sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel aus<br />
dem ideellen Bereich, den Zweckbetrieben und den wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben einer freien Rücklage zuführen. Die Verwendung dieser<br />
Mittel und die Entwicklung der Rücklage im Laufe der Jahre sind dem<br />
Finanzamt im Einzelnen zu erläutern.<br />
Eine weitere zweckgebundene Rücklage ist die Betriebsmittelrücklage.<br />
Diese Rücklage wird nahezu bei jeder Sektion möglich sein. Sie betrifft<br />
periodisch wiederkehrende Ausgaben wie z.B. Löhne und Gehälter, Mieten<br />
und Pachten. Auch die Abgaben an den Hauptverein gehören zu den wiederkehrenden<br />
Ausgaben. Die Rücklage darf den Mittelbedarf für eine<br />
angemessene Zeitperiode nicht übersteigen. Der angemessene Zeitraum<br />
liegt hier zwischen einigen Monaten und einem Jahr. Im allgemeinen wird<br />
ein Zeitraum von 3 Monaten nicht beanstandet.<br />
1. Beispiel:<br />
Ein Verein hat folgende regelmäßig wiederkehrende Ausgaben:<br />
Personalkosten € 10.000 €<br />
Mieten € 10.000 €<br />
Abgabe Hauptverein € 40.000 €<br />
Die regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben belaufen sich auf<br />
60.000 €. Eine Betriebsmittelrücklage in Höhe von 15.000 € kann<br />
gebildet werden.<br />
2. Beispiel:<br />
Ein Verein plant umfangreiche Renovierungen an seiner Hütte. Hierzu<br />
werden Darlehensmittel und Zuschüsse vom Hauptverein in Aussicht<br />
gestellt.
155<br />
Dacherneuerung 50.000 €<br />
Darlehen 30.000 €<br />
Zuschuss <strong>DAV</strong> 20.000 €<br />
Mittelverwendung und<br />
Rücklagenbildung<br />
Es kann eine Rücklage in Höhe von 30.000 € gebildet werden. Die<br />
Gründe für die Rücklagenbildung sind im Jahresabschluss darzustellen.<br />
Es ist zu empfehlen, dass der Vorstand über die Rücklage beschließt<br />
und diesen Beschluss dem Jahresabschluss beilegt.<br />
Rücklagen für den Bereich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />
dürfen ebenfalls gebildet werden. Hierfür muss ein konkreter<br />
Anlass gegeben sein, der aus objektiver unternehmerischer Sicht die<br />
Bildung der Rücklage rechtfertigt (AEAO zu § 55 Abs. 1 AO).<br />
IV. Verstöße gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung<br />
Hat ein Verein Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen dafür<br />
vorgelegen haben, kann das Finanzamt eine Frist für die Verwendung der<br />
unzulässig angesammelten Mittel setzen. Der Verein kann seine Gemeinnützigkeit<br />
erhalten, wenn er die Mittel innerhalb der festgesetzten Frist für<br />
steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Über die Anwendung der Vorschrift<br />
entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Fristsetzung<br />
kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen ein Verein in Unkenntnis<br />
der Rechtslage Mittelüberhänge nicht zeitgerecht verwendet, ansonsten<br />
aber seine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt hat.<br />
Die Vorschrift sollte jedoch keine Sektion dazu verleiten, Mittel nunmehr<br />
planmäßig anzusammeln. Stellt das Finanzamt eine planmäßige, unzulässige<br />
Mittelansammlung fest, kann es in Ausübung seines Ermessens von einer<br />
Fristsetzung absehen und der Sektion die Steuerbegünstigung für den gesamten<br />
Zeitraum <strong>des</strong> schädlichen Verhaltens versagen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Spendenrecht<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
157<br />
Spendenrecht<br />
I. Allgemeines<br />
Ab dem 01.01.2000 können alle gemeinnützigen Körperschaften, die steuerbegünstigte<br />
Zwecke fördern (hierzu gehören auch die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>)<br />
und die vom Finanzamt durch Freistellungsbescheinigung als steuerbegünstigte<br />
Körperschaft anerkannt wurden, unmittelbar selbst steuerbegünstigte<br />
Spenden entgegennehmen und dafür Zuwendungsbestätigungen ausstellen.<br />
In den Zuwendungsbestätigungen ist auf die Abschnitte A oder B der Anlage<br />
1 zu § 48 Abs. 2 der EStDV hinzuweisen.<br />
Die Förderzwecke in Abschnitt A berechtigen den Spender sowohl Mitgliedsbeiträge<br />
als auch Spenden steuermindernd geltend machen zu können. Die<br />
Förderzwecke in Abschnitt B berechtigen nur zum steuermindernden Spendenabzug.<br />
Bei den Förderzwecken in Abschnitt B erbringen die steuerbegünstigten<br />
Vereine in der Regel ihre Leistungen gegenüber den Mitgliedern.<br />
Damit ist eindeutig geklärt, dass die Mitgliedsbeiträge zum <strong>DAV</strong> nicht zum<br />
Spendenabzug berechtigen. Auch heute noch treten Mitglieder an die Sektionen<br />
heran, doch bitte für den gezahlten Mitgliedsbeitrag eine Spendenbescheinigung<br />
auszustellen. Dass es immer noch Finanzämter geben soll, die<br />
den Mitgliedsbeitrag zum <strong>DAV</strong> als Spende anerkennen, ändern nichts an der<br />
Tatsache, dass diese Beurteilung falsch ist.<br />
Die Zuwendungsbestätigungen müssen auf amtlich vorgeschriebenem Muster<br />
erfolgen. Dabei kommen für die Sektionen im Wesentlichen zwei Vordrucke<br />
zum Tragen:<br />
Geldzuwendung an Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG<br />
Sachzuwendung an Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG<br />
Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung<br />
muss ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung<br />
ist aufzubewahren.<br />
Die Spenden müssen für die ideellen Aufgaben <strong>des</strong> Vereins oder für seinen<br />
Zweckbetrieb bestimmt sein. Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt.
157<br />
Spendenrecht<br />
II. Begriff der steuerbegünstigten Zuwendungen<br />
Steuerbegünstigte Zuwendungen sind freiwillige, unentgeltliche Ausgaben<br />
zur Förderung spendenbegünstigter Zwecke zugunsten einer spendenbegünstigten<br />
Körperschaft. Ausgaben können Geld- oder Sachzuwendungen<br />
sein. Nicht darunter fallen Dienstleistungen – auch unter Einsatz privater<br />
Fahrzeuge oder Geräte – oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten.<br />
So ist z.B. die unentgeltliche Arbeitsleistung oder die unentgeltliche Überlassung<br />
von Räumen keine Spende. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der<br />
Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch verzichtet.<br />
Das sind die sogenannten Aufwandsspenden.<br />
III. Aufwandsspenden - Sachspenden<br />
1. Aufwandsspende<br />
Voraussetzung für die Anerkennung einer Aufwandsspende ist, dass ein<br />
satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch<br />
besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen<br />
rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern<br />
in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Eine rückwirkende Vereinbarung<br />
oder ein rückwirkender Vorstandsbeschluss ist unzulässig.<br />
Der Anspruch muss rechtswirksam (d.h. einklagbar) eingeräumt worden sein<br />
und darf nicht unter der Bedingung <strong>des</strong> Verzichts stehen. Der Begünstigte<br />
muss frei entscheiden können, ob er Aufwendungsersatz vereinnahmt oder<br />
ob er darauf verzichtet.<br />
Selbstverständlich ist, dass der Verein in der Lage sein muss, diesen Aufwendungsersatz<br />
zu leisten.<br />
Über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit und die dabei entstandenen<br />
Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden<br />
sein. Kommt ein Spender auf die Idee, dem Verein zuerst eine Geldspende<br />
zukommen zu lassen, und dann anschließend den Aufwendungsersatz ausgezahlt<br />
zu bekommen, dann handelt es sich bei der Geldspende um eine<br />
Aufwandsspende.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Spendenrecht<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
157<br />
2. Sachspende<br />
Als Sachspenden kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende<br />
ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der gemeine<br />
Wert ist in der Regel der Verkehrswert einschließlich der Umsatzsteuer. Er<br />
entspricht normalerweise dem Preis, der auf der Handelsstufe <strong>des</strong> Spenders<br />
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Beschaffenheit <strong>des</strong> Wirtschaftsgutes<br />
zu erzielen wäre. Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern muss der Wert anhand<br />
<strong>des</strong> ursprünglichen Anschaffungspreises, der Qualität <strong>des</strong> Wirtschaftsgutes,<br />
<strong>des</strong> Alters und <strong>des</strong> Zustan<strong>des</strong> im Zeitpunkt der Spende geschätzt<br />
werden. Erwirbt der Spender das hingegebene Wirtschaftsgut neu, kann als<br />
Spendenwert auch der Einkaufspreis angesetzt werden. Dieser ist dann<br />
durch die Einkaufsrechnung nachzuweisen.<br />
Ist der Gegenstand der Spende aus einem Betrieb entnommen worden,<br />
kann höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch bei der Entnahme<br />
zugrundegelegt wurde (zzgl. der bei der Entnahme anfallenden Umsatzsteuer).<br />
Die Auswirkungen bei einem betrieblichen Spender stellen sich wie folgt dar:<br />
Sachspende mit einem gemeinen Wert von 116 €<br />
Steuerpflichtige betriebliche Einnahme 100 €<br />
geschuldete Umsatzsteuer 16 €<br />
Auswirkung <strong>des</strong> Abzuges als Spende:<br />
Minderung <strong>des</strong> Gewerbeertrages 116 €<br />
Minderung <strong>des</strong> Einkommens durch<br />
Abzug als Sonderausgabe 116 €<br />
Das heißt, der betriebliche Unternehmer, der eine Sachspende tätigt, wird<br />
definitiv mit der Umsatzsteuer belastet, die gleichzeitig als Sonderausgabe<br />
abzugsfähig ist.<br />
Statt <strong>des</strong> Teilwertes kann auch der Buchwert zzgl. Umsatzsteuer angesetzt<br />
werden. Insoweit haben der Verein und der Spender ein Wahlrecht. Wird die<br />
Spende mit dem Buchwert bewertet, wird die Spende mit dem Buchwert<br />
und ggf. zzgl. Umsatzsteuer angesetzt. Dadurch können im Wirtschaftsgut<br />
enthaltene stille Reserven legal einer Besteuerung entzogen werden. Allerdings<br />
kann in diesem Fall die Zuwendungsbestätigung auch nur auf den<br />
Betrag Buchwert zzgl. Umsatzsteuer ausgestellt werden.<br />
Von den Sachspenden zu unterscheiden sind Sachzugaben aus betrieblichem<br />
Anlass. Diese stellen keine Spende sondern Betriebsausgaben beim zuwendenden<br />
Betrieb dar.
157<br />
Spendenrecht<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Tätigkeitsbereiche eines<br />
gemeinnützigen Vereins<br />
Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins<br />
I. Übersicht<br />
Die Tätigkeiten eines Vereins werden in folgende Bereiche untergliedert:<br />
Ideelle Tätigkeit körperschaftsteuerfrei<br />
umsatzsteuerfrei<br />
Vermögensverwaltung körperschaftsteuerfrei<br />
evtl. umsatzsteuerpflichtig<br />
Problem: Verluste<br />
Steuerbegünstigter<br />
Zweckbetrieb körperschaftsteuerfrei<br />
umsatzsteuerpflichtig oder<br />
umsatzsteuerfrei<br />
USt-Satz 7 %<br />
Verluste: kein Problem<br />
wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
körperschaftsteuerpflichtig oder<br />
körperschaftsteuerfrei<br />
umsatzsteuerpflichtig oder<br />
umsatzsteuerfrei<br />
gewerbesteuerfrei oder<br />
gewerbesteuerpflichtig<br />
Problem: Verluste<br />
159<br />
II. Ideelle Tätigkeit<br />
Von allen Steuerarten befreit ist der ideelle Bereich. Hierzu gehören folgende<br />
Einnahmen:<br />
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, die nach Art und Höhe in der<br />
Satzung festgelegt sind, sofern die Höhe und die Zweckbestimmung den<br />
allgemeinen Anforderungen der Gemeinnützigkeit gerecht werden. Die Alpenvereinssektionen<br />
dürften mit dieser Vorschrift im Allgemeinen kein<br />
Problem haben.<br />
Nach dem BMF Schreiben vom 20.10.1998 (BStBl 1998 I S 1424) wird von<br />
der Finanzverwaltung die Förderung der Allgemeinheit noch anerkannt,<br />
wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt<br />
1.023 € (ab 2002) je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühr für<br />
die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € (ab 2002)<br />
nicht übersteigen.<br />
Bei Sportvereinen ist darüber hinaus eine Investitionsumlage von höchstens<br />
5.113 € (ab 2002) innerhalb von 10 Jahren je Mitglied möglich.
159<br />
Tätigkeitsbereiche eines<br />
gemeinnützigen Vereins<br />
III. Vermögensverwaltung<br />
Eine Vermögensverwaltung liegt nach § 14 Satz 3 AO vor, wenn Vermögen<br />
genutzt wird:<br />
z.B. Kapitalvermögen wird verzinslich angelegt oder<br />
unbewegliches Vermögen wird vermietet oder verpachtet.<br />
So einfach dieser Satz klingt, so schwierig ist häufig die Abgrenzung zu einer<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betätigung:<br />
Verpachtung einer Vereinsgaststätte Vermögensverwaltung<br />
Eigener Betrieb der Vereinsgaststätte<br />
Verpachtung einer Hütte mit Gastronomie<br />
Eigener Betrieb der Hütte mit Gastronomie<br />
Kurzfristige Übernachtungen an<br />
Nichtmitglieder<br />
Kurzfristige Übernachtungen an<br />
Mitglieder<br />
stpfl. wirtschaftl. Geschäftsbetrieb<br />
Vermögensverwaltung<br />
stpfl. wirtschaftl. Geschäftsbetrieb<br />
stpfl. wirtschaftl. Geschäftsbetrieb<br />
steuerbegünstigter Zweckbetrieb<br />
Dauervermietung einer Kletterhalle Vermögensverwaltung<br />
Kurzfristige Vermietung der Kletterhalle<br />
- an Nichtmitglieder stpfl. wirtschaftl. Geschäftsb<br />
- an Mitglieder <strong>des</strong> Vereins steuerbegünstigter Zweckbetrieb<br />
Verpachtung der Anzeigenwerbung Vermögensverwaltung<br />
Das sind nur einige Beispiele, die die Abgrenzungsprobleme deutlich machen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Tätigkeitsbereiche eines<br />
gemeinnützigen Vereins<br />
IV. Zweckbetrieb<br />
Nach § 65 AO ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
159<br />
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die<br />
steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke <strong>des</strong> Vereins zu verwirklichen,<br />
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können<br />
und<br />
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu den nicht begünstigten Betrieben<br />
derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt,<br />
als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.<br />
Zweckbetriebe liegen demnach vor, wenn der Verein einer wirtschaftlichen<br />
Betätigung nachgeht, die dazu dient, den Vereinszweck zu verwirklichen.<br />
Liegt ein Zweckbetrieb vor, entfällt die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht.<br />
Besteht Umsatzsteuerpflicht, so unterliegen die Einnahmen dem<br />
ermäßigten Steuersatz von 7 v.H.<br />
Der Vorsteuerabzug ist, soweit die Voraussetzungen vorliegen, unbegrenzt<br />
möglich.<br />
Liegt ein Zweckbetrieb vor, kann der gemeinnützige Verein alle Mittel, auch<br />
Spenden und Mitgliedsbeiträge, ohne Einschränkung im Zweckbetrieb einsetzen.<br />
Die Voraussetzungen der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit gelten<br />
auch für den Zweckbetrieb. Verluste sind steuernschädlich.<br />
Die wirtschaftliche Betätigung, mit denen steuerbegünstigte Zwecke verfolgt<br />
werden, müssen in der Satzung festgelegt werden. Erfolgt eine derartige<br />
Aufnahme nicht in die Satzung, kann kein Zweckbetrieb angenommen<br />
werden.<br />
Die im § 65 AO aufgeführten Abgrenzungsmerkmale gestalten sich teilweise<br />
als sehr schwierig. Hierzu ein Beispiel:<br />
Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer<br />
an Mitglieder ist ein Zweckbetrieb eigener Art. Erfolgt die Vermietung auf<br />
kurze Dauer an Nichtmitglieder, tritt der Verein dagegen in größerem Umfang<br />
in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei Erfüllung seiner<br />
steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Diese Art der Vermietung ist<br />
<strong>des</strong>halb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen<br />
(AEAO zu § 67 a AO).
159<br />
Tätigkeitsbereiche eines<br />
gemeinnützigen Vereins<br />
Diese Regelung ist besonders auf die Nutzung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern<br />
der Kletterhallen anzuwenden. Die Eintrittsgelder der Sektionsmitglieder<br />
sind dem Zweckbetrieb, die Eintrittsgelder der Nichtsektionsmitglieder<br />
dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.<br />
Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegen beide Einnahmen der<br />
Umsatzsteuer (im Zweckbetrieb mit 7 % - im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
mit 16 %).<br />
V. Beispiele für wirtschaftliche Zweckbetriebe<br />
• Auftritte von Sportvereinen bei begünstigten und nicht begünstigten<br />
Veranstaltungen<br />
• Eintrittsgelder für sportliche Veranstaltungen im Zweckbetrieb<br />
• Eintrittsgelder für wissenschaftliche Vorträge (Das gilt nicht für<br />
Einnahmen aus allgemeinen Dia-Vorträgen. Hier können allenfalls die<br />
Eintrittsgelder der Sektionsmitglieder dem Zweckbetrieb zugeordnet<br />
werden.)<br />
• Erstattung von Vorsteuer, die auf den Zweckbetrieb entfällt<br />
• Fernsehübertragungsrechte für Veranstaltungen im Zweckbetrieb<br />
• Kursgebühren<br />
• Seminargebühren<br />
• Startgelder für sportliche Veranstaltungen im Zweckbetrieb<br />
• Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder<br />
• Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer an Vereinsmitglieder<br />
• Vortrags- und Seminarveranstaltungen zur Verwirklichung<br />
steuerbegünstigter Zwecke<br />
• Übernachtungsgebühren der Mitglieder bei eigenen inländischen Hütten<br />
Es wird empfohlen, mit den zuständigen Finanzämtern eine Einigung darüber<br />
zu erzielen, dass die gesamten Übernachtungsgebühren der Mittelgebirgshütten<br />
dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Zu diesem Ergebnis sind<br />
inzwischen einige Finanzämter gekommen. Es ist davon abzuraten, die Zuordnung<br />
der Mittelgebirgshütten zum Zweckbetrieb verdeckt vorzunehmen.<br />
Die Auffassungen hierüber sind nicht eindeutig. Geht man davon aus, dass<br />
die Übernachtung auf den Mittelgebirgshütten in größerem Umfang im<br />
Wettbewerb zu den nicht begünstigten Vermietern steht, so können nur die<br />
Übernachtungsgebühren der Sektionsmitglieder dem Zweckbetrieb zugeordnet<br />
werden. Alle übrigen Übernachtungseinnahmen wären dann dem wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Hier wird es auf den Einzelfall<br />
ankommen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Tätigkeitsbereiche eines<br />
gemeinnützigen Vereins<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
159<br />
VI. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO)<br />
1. Allgemeines<br />
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit,<br />
durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden<br />
und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die<br />
Absicht Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung<br />
liegt in der Regel nur vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen<br />
verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen langfristig<br />
vermietet oder verpachtet wird (Gesetzestext <strong>des</strong> § 14 AO).<br />
a)<br />
b)<br />
Gemeinnützige Vereine unterliegen mit ihren Überschüssen aus steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nur dann der Besteuerung, wenn<br />
die Besteuerungsgrenze von 30.678,-- € überschritten wird und<br />
es sich nicht um einen Zweckbetrieb handelt.<br />
Als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden insbesondere angesehen:<br />
• Der Betrieb einer Vereinsgaststätte oder eines Vereinsheimes unter der<br />
Regie <strong>des</strong> Vereins<br />
• Öffentliche Festveranstaltungen und gesellige Veranstaltungen, für die<br />
Eintrittsgeld erhoben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die<br />
Teilnehmer Vereinsmitglieder oder Nichtmitglieder sind.<br />
• Verkauf von Speisen und Getränken bei sportlichen Veranstaltungen, auch<br />
bei Vereinsfesten (Jubiläum, JHV mit Festabend)<br />
• Verkauf von Sportartikeln (Klettermaterial, AV-Hüttenschlafsäcke,<br />
Kalender, Jahrbuch, <strong>DAV</strong>-Karten usw.)<br />
• Nutzungsgebühren für Sportanlagen und Sportgeräte an Nichtmitglieder<br />
(an Mitglieder = Zweckbetrieb)<br />
• Einnahmen aus Anzeigen und Werbung (z.B. in der Vereinszeitschrift oder<br />
im Bereich der Kletteranlage)<br />
Es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung, so dass die Voraussetzungen<br />
im Einzelfall immer zu prüfen sind. Verwaltungsmeinung und Rechtsprechung<br />
können sich hier jederzeit ändern, wie folgende Entscheidung <strong>des</strong><br />
Finanzgerichtes München deutlich macht:<br />
Das Finanzgericht München ist der Auffassung, dass dann, wenn die Satzung<br />
eines Vereins keinen Anspruch auf den Bezug einer (Vereins-) Zeitschrift<br />
vorsieht, den Mitgliedern bei Erwerb der Mitgliedschaft der Bezug der Zeitschrift<br />
aber ausdrücklich zugesagt wird, ein Teil <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages Entgelt<br />
für den Bezug der Zeitschrift darstellt. Gegen dieses Urteil wurde Revision<br />
beim Bun<strong>des</strong>finanzhof eingelegt. Wie die Entscheidung aussieht, kann<br />
keiner vorhersagen. Auch wenn es sich hierbei um eine Zeitschrift gehandelt
159<br />
Tätigkeitsbereiche eines<br />
gemeinnützigen Vereins<br />
hat, die nach ihrer Art und Aufmachung einer Zeitschrift, wie sie im Handel<br />
üblich ist, entsprach, wird deutlich, wie sich Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung<br />
ändern können.<br />
2. Die Besteuerungsgrenze<br />
Von besonderer Bedeutung, gerade im Bereich <strong>des</strong> wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes,<br />
ist die Besteuerungsgrenze von 30.678 €. Nach § 64 Abs. 3<br />
AO unterliegen die Einkünfte aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eines<br />
Vereins nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, wenn die<br />
Gesamteinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aller wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebe insgesamt 30.378 € im Jahr nicht übersteigen.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
Das bedeutet, dass jeder Verein (jede Sektion) die Einnahmen den folgenden<br />
4 Bereichen<br />
Ideeller Bereich<br />
Vermögensverwaltung<br />
Zweckbetrieb<br />
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
zuordnen muss. Dies ist nur möglich, wenn entsprechende Aufzeichnungen<br />
erstellt werden.<br />
Werden die Besteuerungsgrenzen nicht überschritten, entfällt die Körperschaftsteuer-<br />
und die Gewerbesteuerpflicht. Auch wenn der Zuordnung der<br />
Ausgaben bei KSt- und GewSt-Freiheit keine große Bedeutung beizulegen ist,<br />
sollten die Aufzeichnungen (Buchführung) doch so genau wie möglich sein.<br />
Die Aufzeichnungen dienen letztlich nicht nur steuerlichen Vorschriften. Sie<br />
dienen auch der Darstellung der Verwendung der Einnahmen. Außerdem<br />
dürfen Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht verschleiert werden<br />
(siehe besonderes Kapitel „Verluste“).<br />
Liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, so sind alle<br />
steuerlichen Vorschriften zu beachten, die jeder Unternehmer zu beachten<br />
hat. Hierzu gehören insbesondere die Auszeichnungspflichten. Die zum<br />
01.01.2004 eingeführte Verpflichtung, die Einnahme-Überschussrechnung auf<br />
amtlichem Vordruck zu erstellen, wurde um 1 Jahr verschoben. Man musste<br />
feststellen, dass diese Vereinfachung so kompliziert war, dass sie nicht nur<br />
den Laien sondern auch den Fachleuten große Schwierigkeiten bereitet hätte.<br />
Um prüfen zu können, ob die Besteuerungsgrenzen überschritten sind oder<br />
nicht, sind die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu beachten. Bei<br />
steuerbegünstigten Körperschaften, die den Gewinn nicht durch Einnahme-<br />
Überschussrechnung ermitteln sondern eine Bilanz erstellen, kommt es nicht<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Tätigkeitsbereiche eines<br />
gemeinnützigen Vereins<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
159<br />
auf den Zufluss i.S.d. § 11 EStG. Demzufolge ist hier bereits eine Forderung<br />
als Einnahme zu erfassen. Eine Verbindlichkeit, also eine noch nicht bezahlte<br />
Rechnung, wird als Aufwand erfasst.<br />
Bei der Einnahme-Überschussrechnung kommt es auf die tatsächlich zugeflossenen<br />
Einnahmen und die tatsächlich gezahlten Ausgaben an.<br />
Ob die Einnahmen die Besteuerungsgrenze übersteigen, ist für je<strong>des</strong> Jahr<br />
gesondert zu prüfen.<br />
Nicht leistungsbezogene Einnahmen sind nicht den für die Besteuerungsgrenze<br />
maßgeblichen Einnahmen zuzurechnen. Zu den Einnahmen i.S.d.<br />
§ 64 Abs. 3 AO gehören alle leistungsbezogenen Einnahmen einschließlich<br />
Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft, wie z.B. Einnahmen aus dem<br />
Verkauf von Speisen und Getränken. Zu den Einnahmen gehören auch erhaltene<br />
Anzahlungen.<br />
Zu den leistungsbezogenen Einnahmen gehören nicht:<br />
• Der Erlös aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern <strong>des</strong> Anlagevermögens<br />
<strong>des</strong> steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />
• Betriebskostenzuschüsse sowie Zuschüsse für die Anschaffung oder<br />
Herstellung von Wirtschaftsgütern <strong>des</strong> steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebes<br />
• der Zufluss von Darlehen<br />
• Investitionszulagen<br />
• die Auflösung von Rücklagen (= Ausgabenkorrektur)<br />
• erstattete Betriebsausgaben<br />
• Versicherungsleistungen mit Ausnahme <strong>des</strong> Ersatzes von<br />
leistungsbezogenen Einnahmen.<br />
VII. Sonderformen <strong>des</strong> wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />
1. Sportliche Veranstaltungen<br />
Die Abgabenordnung sieht für gewisse Bereiche Sonderregelungen vor. Für<br />
die <strong>DAV</strong> Sektionen ist dabei der § 67 a AO von besonderer Bedeutung. Das<br />
sind die „Sportlichen Veranstaltungen“. Danach sind sportliche Veranstaltungen<br />
eines Sportvereins als Zweckbetrieb anzusehen, wenn die Einnahmen<br />
einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678 € im Jahr nicht übersteigen.<br />
Die Grenze bezieht sich auf die Einnahmen aus der reinen sportlichen Veranstaltung.<br />
Das sind insbesondere die Eintrittsgelder bei Spielen oder etwaige<br />
Vergütungen für Übertragungen im Rundfunk und Fernsehen. Weiter gehören<br />
dazu Startgelder sowie Einnahmen aus Sportkursen und Sportlehrgängen.
159<br />
Tätigkeitsbereiche eines<br />
gemeinnützigen Vereins<br />
Nach dem BFH Urteil vom 25.07.1996 (BStBl 1996 II S 154) versteht die<br />
Finanzverwaltung unter einer sportlichen Veranstaltung die organisatorische<br />
Maßnahme eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern, nicht nur Mitgliedern<br />
<strong>des</strong> Vereins, ermöglicht, Sport zu treiben. Die Organisationsform ist nicht<br />
vorgeschrieben.<br />
Für die <strong>DAV</strong> Sektionen bedeutet dies, dass die Förderung <strong>des</strong> Sports unbedingt<br />
in die Vereinssatzung aufgenommen werden muss. Dies sieht die<br />
Mustersatzung für die <strong>DAV</strong>-Sektionen vor. Zu den sportlichen Veranstaltungen<br />
gehören demnach insbesondere die Kletterveranstaltungen, die Kletterkurse<br />
und auch das Schnupperklettern. Dagegen ist die kurzfristige Überlassung<br />
(Nutzungsberechtigung) einer Kletterwand, eines Klettergartens als<br />
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen. Die Überlassung an Mitglieder<br />
ist dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen.<br />
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken oder die Werbung<br />
bei sportlichen Veranstaltungen gehören nicht zu den Einnahmen aus<br />
sportlichen Veranstaltungen. Das gilt auch, wenn Speisen und Getränke an<br />
Wettkampfteilnehmer oder Kampfrichter veräußert werden. Diese Tätigkeiten<br />
sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Schleder, Steuerrecht<br />
der Vereine NWB Verlag – Anwendungserlass AO zu § 67 a I.6.).<br />
Nach § 67 a Abs. 2 AO kann der Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze<br />
<strong>des</strong> § 67 a Abs. 1 AO verzichten. Der Verzicht bindet den<br />
Sportverein für min<strong>des</strong>tens 5 Veranlagungszeiträume und hat folgende Auswirkung:<br />
Die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen rechnen dann weiter<br />
nach § 67 Abs. 3 AO zum Zweckbetrieb, wenn kein Sportler <strong>des</strong> Vereins und<br />
auch kein anderer Sportler teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung von<br />
dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus<br />
Vergütungen oder Vorteile erhält. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse<br />
kommt es bei der Anwendung <strong>des</strong> § 67a Abs. 3 AO nicht mehr an.<br />
Sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern sind dagegen wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetriebe. Zahlungen an einen Sportler <strong>des</strong> Vereins bis zu<br />
insgesamt 358 € je Monat im Jahresdurchschnitt sind für die Beurteilung der<br />
Zwecksbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltung – nicht aber bei der<br />
Besteuerung <strong>des</strong> Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung<br />
anzusehen (AEAO zu § 67 a IV 8).<br />
Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins<br />
anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder <strong>des</strong> Vereins<br />
zu sein brauchen) ermöglicht, Sport zu treiben (AEAO zu § 67 a I 3).<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Tätigkeitsbereiche eines<br />
gemeinnützigen Vereins<br />
Zu den sportlichen Veranstaltungen gehören danach:<br />
• Durchführung von Kletterveranstaltungen (z.B. mit Schulklassen)<br />
• Durchführung von Kletterkursen (z.B. durch Fachübungsleiter)<br />
• Schnupperklettern<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
159<br />
Sportreisen sind dann ein Zweckbetrieb, wenn die sportliche Betätigung<br />
wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist. Diese Voraussetzungen<br />
dürften bei den Tourenveranstaltungen der Fachübungsleiter gegeben<br />
sein.<br />
Wird die Zweckbetriebsgrenze von 30.678 € überschritten und wird nicht auf<br />
die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze per Option nach § 67 a Abs. 3 AO<br />
verzichtet, ist der Überschuss oder der Verlust nach den allgemeinen<br />
steuerlichen Vorschriften zu ermitteln. Ein Verlust kann mit dem Überschuss<br />
aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeglichen werden. Ob KSt oder<br />
GewSt zu zahlen sind, hängt von der Höhe <strong>des</strong> Gesamtüberschusses ab. Für<br />
Vereine gibt es bei der Körperschaftsteuer noch einen zusätzlichen Freibetrag<br />
nach § 24 KStG. Dieser beträgt 3.835 €.
159<br />
a)<br />
b)<br />
Beispiel 1:<br />
Einnahmen aus Kletterveranstaltungen 30.000 €<br />
Einnahmen Eintrittsgelder Klettergarten 30.000 €<br />
Tätigkeitsbereiche eines<br />
gemeinnützigen Vereins<br />
Die Einnahmen aus Kletterveranstaltungen sind dem Zweckbetrieb zuzuordnen.<br />
Danach liegen sowohl die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb als auch<br />
aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter der Besteuerungsgrenze<br />
von 30.678 €. KSt und GewSt fallen nicht an.<br />
Beispiel 2:<br />
Einnahmen aus Kletterveranstaltungen 40.000 €<br />
Einnahmen Eintrittsgelder Klettergarten 20.000 €<br />
Die Einnahmen aus Kletterveranstaltungen sind als sportliche Veranstaltungen<br />
dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, da<br />
die Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 30.678 € übersteigen. Die<br />
Überschüsse müssen unter Anwendung der steuerlichen Vorschriften ermittelt<br />
werden. Liegt der Gesamtüberschuss unter 3.835 €, fällt wegen <strong>des</strong><br />
Freibetrages von 3.835 € keine KSt und GewSt an.<br />
Beispiel 3:<br />
Einnahmen aus Kletterveranstaltungen 40.000 €<br />
Überschuss 10.000 €<br />
Einnahmen Eintrittsgelder Klettergarten 20.000 €<br />
Überschuss 10.000 €<br />
Die Einnahmen aus Kletterveranstaltungen sind als sportliche Veranstaltungen<br />
dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, da<br />
die Einnahmen die Besteuerungsgrenze übersteigen. Die Überschüsse müssen<br />
unter Anwendung der steuerlichen Vorschriften ermittelt werden. Da der<br />
Gesamtüberschuss über 3.835 € liegt, fällt KSt und GewSt an.<br />
Wurden bei den Kletterveranstaltungen nur unbezahlte Sportler eingesetzt,<br />
steht sich der Verein bei der Abwahl der Zweckbetriebsgrenze besser. Nach<br />
§ 67 Abs. 3 AO bleiben die Einnahmen aus den Kletterveranstaltungen Einnahmen<br />
aus einem Zweckbetrieb. Da die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern<br />
(= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) die Besteuerungsgrenze nicht<br />
übersteigen, fällt keine KSt und GewSt an.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Tätigkeitsbereiche eines<br />
gemeinnützigen Vereins<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
159<br />
Die oben dargestellten Ergebnisse gelten nicht für die Umsatzsteuer<br />
(Kapitel Umsatzsteuer). Die Einnahmen aus Kletterveranstaltungen sind nach<br />
§ 4 Nr. 22 b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt auch für<br />
Kletterkurse (z.B. durch Fachübungsleiter). Diese sind nach § 4 Nr. 22 a<br />
UStG umsatzsteuerfrei.<br />
Dagegen unterliegen die Einnahmen aus Eintrittsgeldern der Umsatzsteuer,<br />
wenn die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € überschritten wird.<br />
Wird auf die Anwendungen der Zweckbetriebsgrenze nach § 67 a Abs. 2<br />
AO verzichtet, ist im Gegenzug eine Verlustverrechnung mit Gewinnen<br />
aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeschlossen. Die Entscheidung,<br />
ob ein Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet<br />
oder nicht, ist genau zu prüfen, zumal der Verein an seine Entscheidung<br />
5 Jahre gebunden ist.<br />
Beispiel 4:<br />
Einnahmen aus Kletterveranstaltungen 40.000 €<br />
Ausgaben 60.000 €<br />
Verlust 20.000 €<br />
Einnahmen aus Eintrittsgeldern Klettergarten<br />
40.000 €<br />
Ausgaben 20.000 €<br />
Überschuss 20.000 €<br />
Grundsätzlich liegt wegen Überschreitens der Besteuerungsgrenze ein wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb vor.<br />
Es besteht aber eine Optionsmöglichkeit nach § 67a Abs. 2 AO. Dann verbleibt<br />
der Verlust im Zweckbetrieb. Option bedeutet dann aber:<br />
es fällt KSt u. GewSt an, da der Überschuss 20.000 € beträgt und keine<br />
Verlustverrechnung mit dem Verlust im Zweckbetrieb möglich ist.<br />
Wird nicht optiert, gehört der Verlust aus sportlichen Veranstaltungen zum<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und kann mit dem Überschuss verrechnet<br />
werden. Das Gesamtergebnis wäre dann +/- 0,00 €.
159<br />
Beispiel 5:<br />
Einnahmen aus sportl. Veranstaltungen 40.000 €<br />
Ausgaben 20.000 €<br />
Überschuss 20.000 €<br />
Einnahmen aus wirtschaftl. Geschäftsbetrieben<br />
40.000 €<br />
Ausgaben 60.000 €<br />
Verlust 20.000 €<br />
Tätigkeitsbereiche eines<br />
gemeinnützigen Vereins<br />
Grundsätzlich liegt wegen Überschreitens der Besteuerungsgrenze ein wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb vor.<br />
Es besteht aber eine Optionsmöglichkeit nach § 67a Abs. 2 AO.<br />
Dann verbleibt der Überschuss im wirtschaftlichen Zweckbetrieb.<br />
Hier kann es sinnvoll sein, nicht zu optieren, damit der Verlust im wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb ausgeglichen werden kann.<br />
In diesem Zusammenhang muss auf die Folgewirkung bei der Übungsleiterpauschale<br />
hingewiesen werden. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale ist<br />
davon abhängig, dass die Tätigkeit im steuerbegünstigten Bereich stattfindet.<br />
Fallen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen aus dem Zweckbetrieb<br />
heraus, da sie die Besteuerungsgrenzen überschreiten, und wird<br />
nicht optiert, sind die Übungsleiterpauschalen nicht mehr steuerbegünstigt.<br />
2. Werbung bei sportlichen Veranstaltungen (AEAO zu § 64<br />
Abs. 1 – Tz. 4)<br />
Die Werbeeinnahmen gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die<br />
Veranstaltungskosten, die auch ohne die Werbung entstanden wären, können<br />
nicht als Betriebsausgaben <strong>des</strong> wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />
„Werbung“ abgesetzt werden.<br />
Ab dem Jahre 2000 können die Überschüsse aus der Werbung mit 15 % der<br />
Nettoeinnahmen pauschal ermittelt werden (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO). Es besteht<br />
ein Wahlrecht für den Verein.<br />
Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO gilt diese Pauschalierungsmöglichkeit aber nur,<br />
wenn die Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit<br />
einschließlich der Zweckbetriebe erfolgt.<br />
Werbeeinnahmen, die im Zusammenhang mit nicht steuerbegünstigten<br />
Betätigungen in anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt werden,<br />
sind von dieser Pauschal-Gewinnermittlung ausgeschlossen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Verluste<br />
Verluste<br />
(AEAO zu § 55 Abs. 1 AO)<br />
I. Allgemeines<br />
Einer besonderen Bedeutung kommt die Beurteilung von Verlusten eines<br />
Vereins zu. Ein Verein darf seine Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke<br />
verwenden. Dabei ist zu beachten, dass auch die Überschüsse aus wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben zu den Mitteln eines Vereins gehören, die<br />
ausschließlich für steuerbegünstigte satzungsgemäße Zwecke verwendet<br />
werden müssen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
160<br />
Dagegen dürfen Mittel <strong>des</strong> ideellen Bereichs, Erträge aus der Vermögensverwaltung<br />
und den Zweckbetrieben nicht dazu verwandt werden, Verluste<br />
aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abzudecken. Eine schädliche<br />
Verwendung von Mitteln <strong>des</strong> ideellen Bereichs für den Ausgleich <strong>des</strong> Verlustes<br />
eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes liegt dagegen nicht<br />
vor, wenn der Verlust dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit Gewinnen<br />
anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden kann.<br />
II. Verluste im Rahmen der Vermögensverwaltung<br />
Lt. AEAO Tz. 9 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 gelten alle steuerlichen Regelungen der<br />
Verluste auch für Verluste im Rahmen der Vermögensverwaltung.<br />
Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung sind für die <strong>DAV</strong> Sektionen<br />
gerade <strong>des</strong>halb problematisch, da im Rahmen der Verpachtung der Hütten,<br />
insbesondere der Alpenvereinshütten, häufig Verluste entstehen, die kaum<br />
vermieden werden können. Insbesondere die hohen Unterhaltungskosten,<br />
wie Instandhaltungskosten, Kosten <strong>des</strong> Umweltschutzes sowie die Kosten der<br />
Ver- und Entsorgung stehen in keinem Verhältnis zu den Einnahmen, so dass<br />
zwangsweise viele <strong>DAV</strong>-Sektionen mit ihren Alpenvereinshütten Verluste<br />
erzielen.<br />
Die OFD Cottbus vertritt in ihrer Verfügung vom 10.09.1996 folgende Auffassung:<br />
hren Aufwendungen (z.B. Abschreibungen) im Bereich der Vermögensverwaltung<br />
zu Dauerverlusten, so gelten die gleichen Grundsätze wie<br />
bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
Anwendungserlass zur AO (Tz. 8 zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AEAO) sieht als<br />
zulässige Mittelverwendung vor, dass die Anschaffung oder Herstellung von<br />
Vermögensgegenständen, die satzungsgemäßen Zwecken dienen, als steuerbegünstigte<br />
Mittelverwendung anzusehen ist.
160<br />
Verluste<br />
Deshalb ist es wichtig und unerlässlich, so sieht es auch die Mustersatzung<br />
vor, dass zur Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszwecks<br />
1. die Erhaltung der Alpenvereinshütten und<br />
2. die Hütten als Stützpunkte zur Ausübung <strong>des</strong> Bergsteigens<br />
in der Satzung ausgewiesen wird.<br />
Dadurch werden in diesem Bereich entstehende Aufwendungen dem<br />
ideellen Bereich zugeordnet. Soweit Einnahmen erzielt werden, gehören<br />
diese zum steuerbegünstigten wirtschaftlichen Zweckbetrieb. Im Falle eines<br />
Verlustes bietet damit die Vereinssatzung das Argument, dass es sich nicht<br />
um einen Verlust im Rahmen der Vermögensverwaltung sondern um einen<br />
Verlust im Rahmen <strong>des</strong> Zweckbetriebes handelt.<br />
Bei der steuerlichen Beurteilung von Verlusten im Bereich Vermietung und<br />
Verpachtung stellt die Finanzverwaltung nicht auf das einzelne Jahr, sondern<br />
bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht auf einen langen Zeitraum<br />
ab. Ob dieser Zeitraum noch mit 100 Jahren oder 50 Jahren anzusetzen ist,<br />
ist zur Zeit nicht eindeutig geregelt. Die Finanzverwaltung tendiert dahin,<br />
diesen Zeitraum immer kürzer zu fassen. Wegen der Besonderheiten der<br />
<strong>DAV</strong> Hütten, erscheinen Argumente, soweit sie die<br />
Einkünfteerzielungsabsicht betreffen, wenig angebracht, da diese Fragen im<br />
ideellen Bereich und im wirtschaftlichen Zweckbetrieb nicht gestellt werden.<br />
Hier geht es nur darum den Satzungszweck zu verwirklichen und nicht<br />
darum, Einkünfte zu erzielen.<br />
Die Mustersatzung wurde mit der Finanzverwaltung abgestimmt. Wird die<br />
Mustersatzung beachtet, sind die Verluste, die durch den Betrieb der Hütten<br />
erzielt werden, unschädlich für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Verluste<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
160<br />
III. Verluste im Rahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe<br />
Verluste im Rahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind gemeinnützigkeitsschädlich,<br />
wenn diese Verluste durch Mittel aus dem ideellen Bereich,<br />
der Vermögensverwaltung oder aus den Überschüssen der Zweckbetriebe<br />
ausgeglichen werden. Die folgenden Besonderheiten sind jedoch zu beachten:<br />
1.<br />
2.<br />
Verbleibt auch nach Ausgleich aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ein<br />
Verlust, ist keine Verwendung von Mitteln <strong>des</strong> ideellen Bereichs für <strong>des</strong>sen<br />
Ausgleich anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den 6 vorangegangenen<br />
Jahren Gewinne <strong>des</strong> einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebes in min<strong>des</strong>tens gleicher Höhe zugeführt worden sind.<br />
Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer,<br />
durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabführungen zu<br />
sehen.<br />
Ein nach steuerlichen Grundsätzen ermittelter Verlust eines steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit<br />
der Körperschaft, wenn er ausschließlich durch die Berücksichtigung von<br />
anteiliger Abschreibung auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden<br />
ist und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Tz. 5 zu § 55<br />
Abs. 1 AEAO):<br />
Das Wirtschaftsgut wurde für den ideellen Bereich angeschafft oder<br />
hergestellt und wird nur zur besseren Kapazitätsauslastung und<br />
Mittelbeschaffung teil- oder zeitweise für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb genutzt.<br />
Die Körperschaft darf aber nicht schon im Hinblick auf eine zeit- oder<br />
teilweise Nutzung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
ein größeres Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben, als es für die<br />
ideelle Tätigkeit notwendig wäre.<br />
Weitere Voraussetzungen sind:<br />
Körperschaft verlangt für die Leistungen <strong>des</strong> steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebes marktübliche Preise.
160<br />
3.<br />
4.<br />
Verluste<br />
steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bildet keinen eigenständigen<br />
Sektor eines Gebäu<strong>des</strong> (z.B. Gaststättenbetrieb in einer Kletterhalle).<br />
Bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung gelten diese Grundsätze<br />
entsprechend für die Berücksichtigung anderer gemischter Aufwendungen<br />
(z.B. zeitweiser Einsatz von Personal <strong>des</strong> ideellen Bereichs in einem<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb).<br />
Eine weitere Ausnahme wird unter Tz. 3 <strong>des</strong> vorgenannten BMF<br />
Schreibens dargestellt. Danach ist der Ausgleich <strong>des</strong> Verlustes eines<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit Mitteln<br />
<strong>des</strong> ideellen Bereichs auch für die Gemeinnützigkeit unschädlich,<br />
wenn<br />
der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,<br />
die Körperschaft innerhalb von 12 Monaten nach Ende <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres,<br />
in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder<br />
Mittel in entsprechender Höhe zuführt und<br />
die zugeführten Mittel nicht aus Zweckbetrieben, aus dem Bereich der<br />
steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, aus Beiträgen oder aus anderen<br />
Zuwendungen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der<br />
Körperschaft bestimmt sind, stammen.<br />
Die Zuführungen zu dem ideellen Bereich können demnach nur aus dem<br />
Gewinn <strong>des</strong> (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,<br />
der in dem Jahr nach der Entstehung <strong>des</strong> Verlustes erzielt wird, geleistet<br />
werden.<br />
Außerdem dürfen für den Ausgleich <strong>des</strong> Verlustes Umlagen und Zuschüsse,<br />
die dafür bestimmt sind, verwendet werden.<br />
Derartige Zuwendungen sind jedoch keine steuerbegünstigten Spenden.<br />
Nach dem BMF Schreiben kann unterstellt werden, dass Verluste bei Betrieben,<br />
die schon längere Zeit bestehen, auf Fehlkalkulationen beruhen. Man<br />
unterstellt damit, dass der Verein Überschüsse erzielen wollte, um den Vereinszweck<br />
zu fördern.<br />
Bei dem Aufbau eines neuen Betriebes ist eine Verwendung von Mitteln <strong>des</strong><br />
ideellen Bereichs für den Ausgleich von Verlusten auch dann unschädlich für<br />
die Gemeinnützigkeit, wenn mit Anlaufverlusten zu rechnen war. Auch in<br />
diesem Fall muss die Körperschaft aber in der Regel innerhalb von drei<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Verluste<br />
5.<br />
Jahren nach dem Ende <strong>des</strong> Entstehungsjahres <strong>des</strong> Verlustes dem ideellen<br />
Bereich wieder Mittel, die gemeinnützigkeitsunschädlich dafür verwendet<br />
werden dürfen, zuführen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
160<br />
Darlehensaufnahmen sind zum Verlustausgleich zulässig, wenn die Rückführung<br />
aus Mitteln <strong>des</strong> wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erfolgt.
160<br />
Verluste<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Buchführung und<br />
Gewinnermittlung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
162<br />
Buchführung und Gewinnermittlung<br />
I. Allgemeines<br />
Die Verpflichtungen der Vereine, Aufzeichnungen zu erstellen, haben nicht<br />
nur einen steuerlichen Hintergrund. Unter den §§ 21 und 24 der Mustersatzung<br />
der Sektionen wird bereits vorgegeben, einen Haushaltsvorschlag der<br />
Mitgliederversammlung vorzulegen und die Kassengeschäfte durch Rechnungsprüfer<br />
laufend zu überwachen. All das ist nur möglich, wenn der Verein<br />
seine baren und unbaren Vorgänge sorgfältig aufzeichnet. Es sollte dabei nie<br />
vergessen werden, dass der Vorstand einer Sektion nicht eigenes Geld sondern<br />
frem<strong>des</strong> Geld verwaltet.<br />
Da die Vereinsorgane (insbesondere der Vorstand) nach bürgerlichem Recht<br />
eine Rechenschaftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung haben, sind<br />
die Vorstände verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben geordnet zusammenzustellen.<br />
§ 259 BGB bestimmt den Umfang der Rechenschaftspflicht. Die Rechenschaftspflicht<br />
wird dadurch erfüllt, dass alle Einnahmen und Ausgaben verständlich<br />
und übersichtlich aufgezeichnet werden und die üblichen Belege<br />
vorhanden sind. Ein bloßer Verweis auf Bücher, Belege und sonstige Unterlagen,<br />
reicht nicht aus. Darüber hinaus hat der Vorstand auch Auskunft über<br />
die Vermögensgegenstände zu erteilen. Danach besteht die Verpflichtung,<br />
ein Verzeichnis zu erstellen, dass alle Bestände <strong>des</strong> Vereins enthält. Das<br />
Bestandsverzeichnis muss alle Aktiva und alle Passiva enthalten.<br />
Das Steuerrecht schreibt nun vor, dass alle Aufzeichnungen, die nach anderen<br />
Vorschriften als den steuerlichen Vorschriften zu erstellen sind, auch für<br />
Zwecke der Besteuerung zu erstellen sind. Diesen Aufzeichnungskatalog <strong>des</strong><br />
BGB erweitert das Steuerrecht durch spezielle Vorschriften.<br />
Wird den Vorschriften der Rechnungslegung nicht genügt, ist eine wirksame<br />
Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> nicht möglich. Soweit sie dennoch erfolgt, ist sie<br />
nichtig (B. Neufang – Steuern 2001 für Vereine).<br />
II. Buchführung<br />
Es ist anzuraten und sinnvoll, unabhängig davon, ob<br />
Buchführungspflicht besteht oder nicht, die Aufzeichnungen im<br />
Rahmen einer Buchführung zu erstellen. Diese Buchführung muss<br />
so überschaubar sein, dass sie der Rechnungslegungspflicht <strong>des</strong><br />
Vorstan<strong>des</strong> genügt und dass sie auch steuerliche Beurteilung<br />
zulässt.
162<br />
Buchführung und<br />
Gewinnermittlung<br />
Bei kleinen Vereinen mit geringen Geschäftsvorfällen genügt vielleicht schon<br />
ein Tabellenkalkulationsprogramm, das in Form eines Journals angelegt wird.<br />
Dabei ist wichtig, dass die Einnahmen und Ausgaben der verschiedenen<br />
Tätigkeitsbereiche <strong>des</strong> Vereins gesondert dargestellt werden.<br />
In den meisten Fällen ist eine professionelle EDV Buchführung mit einem<br />
Vereinskontenrahmen zu empfehlen. Hier gibt es verschiedene Anbieter, die<br />
professionelle Kontenrahmen entwickelt haben. Die Entscheidung wird davon<br />
abhängen, mit welchem Anbieter der Steuerberater der Sektion zusammen<br />
arbeitet.<br />
Als Alternative bietet sich für kleinere Vereine das Buchhaltungsprogramm<br />
von LEXWARE an. Es kann mit diesem Programm ein kleiner Jahresabschluss<br />
als Bilanz oder Einnahme-Überschussrechnung erstellt werden. Buchführungskenntnisse<br />
und das Wissen um die steuerlichen Pflichten eines Vereins<br />
sind unerlässliche Voraussetzung dafür, sich für solch eine Aufgabe bereit zu<br />
erklären. Wer solch eine Aufgabe übernimmt, muss davon ausgehen, in<br />
Anspruch/Haftung genommen zu werden, wenn steuerliche Pflichten verletzt<br />
werden.<br />
In diesem Zusammenhang sollte noch auf folgende Probleme hingewiesen<br />
werden:<br />
• Hilfeleistungen in Steuersachen dürfen nur durch Berufsgruppen wie<br />
Steuerberater, Vereidigte Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt<br />
werden.<br />
• Ein Mitglied eines Vereins darf die Buchführung und auch den Jahresabschluss<br />
erstellen. Ob dieses Mitglied hierfür mit einer besonderen<br />
Funktion betraut sein muss, ist nicht abschließend zu beurteilen,<br />
grundsätzlich jedoch sicherlich sinnvoll. Übernimmt ein Mitglied diese<br />
Aufgaben, befindet es sich in einem Abhängigkeitsverhältnis wie z.B. ein<br />
Arbeitnehmer. Für diese Tätigkeit kann kein Entgelt verlangt werden,<br />
ausgenommen, es handelt sich um Arbeitslohn wie z.B. im Rahmen eines<br />
Geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses.<br />
• Steuerberater, die diese Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, dürften keinen<br />
Versicherungsschutz haben, da sie diese Tätigkeit nicht im Rahmen ihrer<br />
beruflichen Tätigkeit ausüben. Der Versicherungsschutz schützt aber<br />
nicht nur den Steuerberater sondern auch den Verein vor Fehlern <strong>des</strong><br />
Steuerberaters. Will der Verein den Versicherungsschutz, bietet es sich<br />
an, mit dem Steuerberater, auch wenn er Vereinsmitglied oder auch<br />
Mitglied <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ist, eine Honorarvereinbarung zu treffen,<br />
wodurch der Versicherungsschutz gewährleistet wird.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Buchführung und<br />
Gewinnermittlung<br />
III. Gewinnermittlung<br />
Es gibt zwei Arten der Gewinnermittlung. Das ist zum einen<br />
ein Jahresabschluss, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung<br />
besteht<br />
und zum anderen<br />
die Einnahme-Überschussrichtung.<br />
Eine Bilanzierungspflicht besteht nur dann, wenn folgende Grenzen überschritten<br />
werden:<br />
Umsätze über 260.000 € ab 2003 über 350.000 €<br />
Gewinn über 25.000 € ab 2003 über 30.000 €<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
162<br />
Diese Grenzen sind ausschließlich bezogen auf die Ergebnisse der wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebe (AEAO zu § 141 Tz. 3). Wenn auch das Vermögen<br />
<strong>des</strong> Vereins dargestellt werden soll, ist darüber hinaus eine Bilanzierung<br />
sinnvoll. Hierzu gehören insbesondere das Anlagevermögen und die damit<br />
verbundene Finanzierungen, die Darstellung der Forderungen und<br />
Verbindlichkeiten sowie die Darstellung der Rücklagen.<br />
Wer nicht zur Bilanzierung verpflichtet ist, und auch nicht bilanzieren will,<br />
ermittelt den Überschuss nach § 4 Abs. 3 EStG – Überschuss der Betriebseinnahmen<br />
über die Betriebsausgaben. Auch diese Gewinnermittlung<br />
ist nur für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erforderlich. Die Einnahme-<br />
Überschussrechnung ist eine reine Zu- und Abflussrechnung.<br />
Betragen jedoch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eine Wirtschaftsgutes<br />
<strong>des</strong> beweglichen Anlagevermögens ohne Umsatzsteuer mehr<br />
als 410 €, können die Aufwendungen für dieses Wirtschaftsgut nicht sofort<br />
abgeschrieben werden sondern sind auf die Nutzungsdauer <strong>des</strong> Wirtschaftsgutes<br />
zu Verteilen. Betragen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />
ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 410 €, handelt es sich um die<br />
Anschaffung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes, deren Anschaffungskosten<br />
sofort abgeschrieben werden können.<br />
Für das Jahr 2004 hatte der Gesetzgeber vorgesehen, jeden Unternehmer,<br />
der seinen Gewinn durch eine Einnahme- Überschussrechnung ermittelt, zu<br />
verpflichten, die Einnahme- Überschussrechnung auf amtlich vorgeschriebenem<br />
Vordruck einzureichen. Diese Verpflichtung wurde inzwischen aufgehoben,<br />
sie ist aber nur aufgeschoben. Der Vordruck soll noch einmal überarbeitet<br />
werden, weil man erkennen musste, dass mit diesem Vordruck keine
162<br />
Buchführung und<br />
Gewinnermittlung<br />
Erleichterung sondern eine weitere massiver Verkomplizierung eingetreten<br />
wäre.<br />
Dieser Vordruck hätte bei Vereinen auch nur für den Bereich der wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebe angewendet werden müssen, da nur für diesen<br />
Bereich die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften gelten.<br />
Fasst man die steuerlichen Verpflichtungen und die vereinsrechtlichen Verpflichtungen<br />
zusammen, so sollte aus Praktikabilitätsgründen immer ein<br />
einheitliches Buchführungswerk erstellt werden. Dieses Buchführungswerk<br />
sollte so übersichtlich und anschaulich und so genau als möglich sein, damit<br />
es sowohl den steuerlichen als auch den vereinsrechtlichen Ansprüchen<br />
genügt.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Die einzelnen Steuerarten<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
165<br />
Die einzelnen Steuerarten<br />
I. Allgemeines<br />
So vielfältig das Steuerrecht insgesamt ist, so vielfältig sind auch die Steuerarten,<br />
die den Verein belasten können. Wenn es auch nicht bei jedem Verein<br />
zur Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht kommt, so besteht die<br />
Gefahr der Umsatzsteuerpflicht bereits viel früher. Viele Vereine werden<br />
darüber hinaus als Arbeitgeber die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen<br />
Vorschriften beachten müssen.<br />
Nachfolgend werden die wesentlichen Steuerarten dargestellt, wobei der<br />
Bereich der Umsatzsteuer umfangreicher dargestellt wird, als die Bereiche<br />
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Es wird davon ausgegangen, dass<br />
Vereine, für die Körperschaftsteuerpflicht bzw. Gewerbesteuerpflicht besteht,<br />
steuerlich beraten werden. Den Verpflichtungen der Vereine als Arbeitgeber<br />
wird ein besonderes Kapitel gewidmet.<br />
Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Organe <strong>des</strong> Vereins<br />
für die Durchführung der steuerlichen Vorschriften haften. Fahrlässig<br />
oder grob fahrlässig handelt auch, wer als Laie nicht bereit ist, steuerlichen<br />
Rat durch einen Fachmann einzuholen. Die Nichtbeachtung steuerlicher<br />
Vorschriften kann nicht mit Unwissenheit entschuldigt werden. Werden steuerliche<br />
Vorschriften nicht beachtet, kann dies unter Umständen auch ein<br />
Strafverfahren nach sich ziehen. Es ist jedem Vorstand in seinem eigenen<br />
Interesse anzuraten, sich steuerlichen Beistand zu holen, wenn der Tätigkeitsumfang<br />
<strong>des</strong> Vereins eine steuerrelevante Größe angenommen hat, sei<br />
es durch die Beschäftigung von Personal, durch Einnahmen im wirtschaftlichen<br />
Zweckbetrieb oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, soweit ertragsteuerliche<br />
oder umsatzsteuerliche Größenmerkmale erreicht oder überschritten<br />
werden.<br />
II. Körperschaftsteuer<br />
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der Körperschaften. Zu dem<br />
körperschaftsteuerpflichtigen Personenkreis gehören auch die rechtsfähigen/aber<br />
auch die nichtrechtsfähigen Vereine unabhängig davon, ob es sich<br />
um ideelle oder wirtschaftliche Vereine handelt.<br />
Vereine sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung<br />
im Inland befindet. Die Körperschaftsteuerpflicht bezieht sich<br />
auf das Gesamteinkommen – das Welteinkommen. Folgende Einkünfte können<br />
der Steuerpflicht unterliegen:
165<br />
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
Sonstige Einkünfte<br />
Die einzelnen Steuerarten<br />
Diese Einkünfte werden in den einzelnen Bereiche eines gemeinnützigen<br />
Vereins körperschaftssteuerlich wie folgt behandelt:<br />
Ideeller Bereich (steuerneutraler Bereich)<br />
Einnahmen im ideellen Bereich gehören zu keiner Einkunftsart – sie sind<br />
folglich nicht steuerbar. Die in diesem Bereich anfallenden Ausgaben sind<br />
steuerlich keiner Einkunftsart zuzuordnen. Persönliche und sachliche Steuerbefreiungen<br />
greifen nicht, weil im ideellen Bereich keine steuerbaren Vermögensmehrungen<br />
anfallen.<br />
Vermögensverwaltung<br />
Zu den Einkünften im Bereich der Vermögensverwaltung gehören<br />
die Einkünfte aus Kapitalvermögen und<br />
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.<br />
Da der Gesetzgeber die Ertragsteuer-Steuerbefreiung für gemeinnützige<br />
Vereine nur dann ausschließt, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der<br />
kein Zweckbetrieb ist, vorliegt, fällt die Vermögensverwaltung unter die<br />
steuerbefreite Einkunftsart „Vermögensverwaltung“.<br />
Wie bereits im Kapitel „Verluste“ erwähnt, können laufende Verluste aus der<br />
Vermögensverwaltung, obwohl diese Einkunftsart begünstigt ist, nicht mit<br />
Überschüssen aus den anderen Bereichen ausgeglichen werden. Es würde<br />
sich dann um eine schädliche Mittelverwendung handeln, die zum Verlust<br />
aller Steuervergünstigungen führen könnte.<br />
Die Aufnahme der Tätigkeit „Vermögensverwaltung“ in die Satzung hat aus<br />
den vorgenannten Gründen schädlichen Charakter für die Gemeinnützigkeit.<br />
Die Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Hütten durch<br />
<strong>DAV</strong>-Sektionen sind in den Kapiteln „Verluste“ und „Hütten“ dargestellt.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Die einzelnen Steuerarten<br />
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />
a) Zweckbetriebe und b) Steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
In diese Bereich fallen die Einkünfte:<br />
Land- und Forstwirtschaft<br />
Gewerbebetrieb<br />
Selbständige Arbeit<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
165<br />
a) Zweckbetrieb<br />
Ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb, bleiben die Steuervergünstigungen<br />
erhalten. Werden in den Zweckbetrieben positive Einkünfte<br />
erzielt, bleiben diese Einkünfte wegen der persönlichen Steuerbefreiung für<br />
ertragsteuerliche Zwecke außer Ansatz. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer<br />
fallen nicht an. Verluste sind unschädlich, sie stellen eine korrekte<br />
Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte satzungsgemäße Zwecke dar.<br />
Trotz der ertragsteuerlichen Befreiung kann Umatzsteuerpflicht der Einnahmen<br />
gegeben sein.<br />
b)<br />
Steuerschädliche (steuerpflichtige) wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetriebe<br />
Die Steuerbegünstigungen sind ausgeschlossen, wenn die Körperschaft wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetriebe unterhält, die nicht mehr die Voraussetzungen<br />
eines Zweckbetriebes erfüllen.<br />
Eine Prüfung, ob ein körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn entstanden ist, ist<br />
erst dann erforderlich, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer)<br />
den Betrag von 30.678 € übersteigen. Steuerpflichtig ist dann ein<br />
Gewinn aus dem oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, soweit der<br />
Freibetrag in Höhe von 3.835 € überschritten wird. Liegen die Bruttoeinnahmen<br />
nicht über 30.678 €, ist der Gewinn steuerfrei (§ 64 Abs. 3 AO).<br />
Nicht körperschaftsteuerpflichtig sind die Überschüsse aus dem ideellen<br />
Bereich, der Vermögensverwaltung und dem Zweckbetrieb.<br />
Eine Verrechnung von Verlusten aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
mit Gewinnen aus einem anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist auch<br />
dann möglich, wenn der verlustbringende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb<br />
keine Gewinnerzielungsabsicht hat (Vfg. OFD Frankfurt vom 12.02.1998).<br />
1. Betriebsausgaben – gemischte Aufwendungen<br />
Der Zuordnung der Ausgaben eines Vereins kommt aber immer dann eine<br />
große Bedeutung zu, wenn Überschüsse erzielt werden, die zur Körperschaftsteuerpflicht<br />
und Gewerbesteuerpflicht führen, oder wenn Verluste im<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen.
165<br />
2.<br />
Die einzelnen Steuerarten<br />
Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch<br />
den Betrieb veranlasst sind. Neben den allgemeinen Abgrenzungen, die für<br />
alle Betriebe gelten, hat der Verein noch ein zusätzliches Problem. Er muss<br />
auch noch den richtigen Abgrenzungsmaßstab für die Aufwendungen finden,<br />
die sowohl mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch mit dem<br />
steuerbegünstigten Bereich der Körperschaft zusammenhängen.<br />
Nach dem BFH Urteil vom 27.03.1991 BStBl 1992 II S 103 ist grundsätzlich<br />
der primäre Anlass entscheidend. Das heißt, allein maßgeblich für die<br />
Zuordnung ist die nicht erwerbswirtschaftliche, steuerbegünstigte Tätigkeit<br />
<strong>des</strong> Vereins. Wären die Ausgaben auch ohne den wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb entstanden und in gleicher Höhe angefallen, dann sind die<br />
Ausgaben dem ideellen Bereich der Körperschaft zuzuordnen.<br />
Wäre die einzelne Ausgabe ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geringer<br />
gewesen, ist sie nach objektiven und sachgerechten Maßstäben aufzuteilen.<br />
Aber: entgegen dem vorgenannten BFH Urteil ist nach Auffassung der<br />
obersten Finanzbehörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder regelmäßig eine Aufteilung<br />
der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben möglich. Deshalb<br />
können gemischte Aufwendungen bei der Gewinnermittlung <strong>des</strong> wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebes mit dem auf diesen Bereich entfallenden Anteil<br />
abgezogen werden (OFD Cottbus vom 10.09.1996).<br />
Im wesentlichen können folgende Ausgaben aufgeteilt werden:<br />
Personalkosten<br />
Raumkosten (Miete, Gas, Strom, Wasser)<br />
Porto und Telefonkosten<br />
Büromaterial<br />
KFZ Kosten<br />
Abschreibungen für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter<br />
Ermittlung <strong>des</strong> körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens<br />
Für diesen Bereich können nur einige allgemeine Hinweise gegeben werden.<br />
Das Einkommen wird aus dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, der sich<br />
aus der Gewinnermittlung ergibt, ermittelt.<br />
Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben, wie z.B. die Körperschaftsteuer,<br />
werden dem Ergebnis wieder hinzugerechnet.<br />
Bestimmte Betriebsausgaben sind nur teilweise abzugsfähig wie z.B.:<br />
Die Bewirtungskosten sind ab dem Jahr 2004 nur noch in Höhe von 70 %<br />
abzugsfähig, soweit sie angemessen sind. Diese Ausgaben müssen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Die einzelnen Steuerarten<br />
gesondert aufgezeichnet werden. Außerdem sind die bewirteten Personen<br />
und der Anlass der Bewirtung anzugeben. Diese Angaben sollten bei<br />
Bewirtungen auch aus nichtsteuerlichen Gründen, nämlich zur Darstellung<br />
und zum Nachweis <strong>des</strong> Anlasses, immer gemacht werden.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
165<br />
Geschenke sind nur noch abzugsfähig, soweit sie je Empfänger pro Jahr 35 €<br />
nicht übersteigen. Auch diese Aufwendungen sind gesondert zu verbuchen<br />
und die Empfänger der Geschenke sind anzugeben.<br />
Beträgt nach der Einkommensermittlung das zu versteuernde Einkommen<br />
der Körperschaft nicht mehr als 3.835 €, fällt keine Körperschaftsteuer an.<br />
Liegt das Einkommen über diesem Freibetrag, fällt Körperschaftsteuer in<br />
Höhe von 25% <strong>des</strong> zu versteuernden Einkommens an. Zusätzlich werden<br />
noch 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer als Solidaritätszuschlag<br />
festgesetzt.<br />
Übersteigen die Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 30.678 € nicht,<br />
werden keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt. Das bedeutet aber auch,<br />
dass kein Verlust festgestellt wird, wenn die Besteuerungsgrenze nicht überschritten<br />
wird. Das wiederum bedeutet, dass ein Verlust, der in einem Jahr<br />
entsteht, in dem die Besteuerungsgrenzen nicht überschritten werden, weder<br />
vor- noch zurückgetragen werden kann. Er wirkt sich steuerlich nicht aus.<br />
Dieser Verlust behält aber für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit seine<br />
Bedeutung. Er darf nur mit Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
ausgeglichen werden (siehe Ausführungen im Kapitel Verluste).<br />
III. Gewerbesteuer<br />
Gewerbesteuer wird nur anfallen, wenn auch Körperschaftsteuer anfällt. Wie<br />
bei der Körperschaftsteuer sind der ideelle Bereich, die<br />
Vermögensverwaltung und die Zweckbetriebe von der Gewerbesteuer<br />
befreit. Steuerpflichtig sind die Gewinne aus wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben auch bei der GewSt nur dann, wenn die Einnahmen<br />
einschließlich Umsatzsteuer die Besteuerungsgrenze von 30.678 €<br />
übersteigen. Wie bei der Körperschaftsteuer gibt es auch bei der<br />
Gewerbesteuer einen Freibetrag von 3.900 €. Die Berechnung der<br />
Gewerbesteuer soll an einem Beispiel deutlich gemacht werden:<br />
Körperschaftsteuerliches Einkommen<br />
= Gewerbeertrag (nach Freibetrag)<br />
Hinzurechnungen (z.B. Dauerschuldzinsen)<br />
Kürzungen (z.B. 1,2 % EW Grundstücke)<br />
Gewerbeertrag<br />
Gewerbesteuermessbetrag 5 %<br />
Hebesatz der Gemeinde (z.B. 400 % = GewSt 400 % von 500,00)
165<br />
Die einzelnen Steuerarten<br />
IV. Umsatzsteuer<br />
1. Der Verein - ein Unternehmer<br />
Entgegen einer – insbesondere bei Vereinsvertretern – weit verbreiteten<br />
Vorstellung, ist die Umsatzsteuerpflicht <strong>des</strong> Vereins unabhängig von<br />
• seiner Gemeinnützigkeit,<br />
• anderen steuerbegünstigten Zwecken,<br />
• der Existenz eines wirtschaftlichen Zweckbetriebes,<br />
• der Existenz eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.<br />
Vereine sind Unternehmer, wenn sie nachhaltig zur Erzielung von<br />
Einnahmen, Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt ausführen.<br />
Dabei können sonstige Leistungen auch in einem Dulden oder Unterlassen<br />
bestehen. Auch die Lieferungen und Leistungen außerhalb eines<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, also die Lieferungen und Leistungen im<br />
Rahmen einer Vermögensverwaltung oder in einem Zweckbetrieb sind<br />
grundsätzlich umsatzsteuerbar. Nicht steuerbar ist somit lediglich der<br />
Bereich, in dem der Verein seinen eigentlichen satzungsgemäßen Zweck<br />
ausübt – der ideelle Bereich.<br />
Einige Beispiele typischer unternehmerischer Tätigkeiten einer <strong>DAV</strong>-Sektion:<br />
Verkauf von Hüttenschlafsäcken, Kletterausrüstung<br />
Verkauf von Speisen und Getränken<br />
Durchführung von Kletterveranstaltungen<br />
Durchführung von Schnupperklettern<br />
Vermietung der Kletteranlagen<br />
Eintrittsgelder für Kletteranlagen<br />
Beherbergung auf Hütten<br />
Anzeigenwerbung im Vereinsheft.<br />
Der Umsatzsteuer unterliegen somit alle Umsätze <strong>des</strong> Vereins, unabhängig<br />
davon, ob sie in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, in<br />
einem Zweckbetrieb oder innerhalb der Vermögensverwaltung anfallen.<br />
2. Die Kleinunternehmerregelung<br />
Vereine, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, brauchen keine<br />
Umsatzsteuer zu zahlen und sind von den umsatzsteuerlichen Verpflichtungen<br />
entbunden.<br />
Ein Verein gilt als Kleinunternehmer, wenn der Gesamtbruttoumsatz (also<br />
einschließlich Umsatzsteuer) aus der gesamten unternehmerischen Betätigung<br />
im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und<br />
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Die einzelnen Steuerarten<br />
Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren<br />
Umsätze abzüglich folgender Umsätze:<br />
Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr.<br />
11 bis 28 steuerfrei sind;<br />
Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und<br />
Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
165<br />
Wurde die unternehmerische Tätigkeit nur in einem Teil <strong>des</strong> Kalenderjahres<br />
ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz<br />
umzurechnen.<br />
Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zu Unanfechtbarkeit der<br />
Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der<br />
Kleinunternehmerregelung verzichtet. Diese Erklärung bindet den<br />
Unternehmer min<strong>des</strong>tens für 5 Jahre.<br />
3. Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze<br />
Unter den steuerbaren Umsätzen versteht man Umsätze, die im Inland<br />
gegen Entgelt ausgeführt werden. Typische unternehmerische Betätigungen<br />
einer Sektion wurden bereits beispielhaft aufgeführt. Zu den steuerbaren<br />
und steuerpflichtigen Umsätzen gehören aber auch noch die<br />
„unentgeltlichen Wertabgaben“ und der „innergemeinschaftliche Erwerb“.<br />
4. Unentgeltliche Wertabgaben<br />
Unter einer unentgeltlichen Wertabgabe versteht man die Überführung<br />
eines Gegenstan<strong>des</strong> aus dem unternehmerischen Bereich in den<br />
nichtunternehmerischen Bereich, wenn der Verein für diesen Gegenstand<br />
den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.<br />
Ein Verein kauft einen Computer, der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
genutzt wird. Der Vorsteuerabzug wird in Anspruch genommen. Wird<br />
dieser Gegenstand später nur noch im ideellen Bereich genutzt, liegt eine<br />
unentgeltliche steuerpflichtige Wertabgabe vor, die wie eine<br />
steuerpflichtige Lieferung behandelt wird.<br />
Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt auch vor, wenn der Gegenstand<br />
gelegentlich im ideellen Bereich genutzt wird. Diese unentgeltliche<br />
Wertabgabe wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.<br />
Ein Verein nutzt seinen Computer zu 20 % im ideellen Bereich. 20 % der<br />
Kosten <strong>des</strong> Computers stellen die unentgeltliche Wertabgabe dar.<br />
Die unentgeltliche Wertabgabe im Zusammenhang mit einem PKW hat<br />
inzwischen eine Kompliziertheit erreicht, die seinesgleichen sucht.
165<br />
Die einzelnen Steuerarten<br />
Inzwischen dürften auch immer mehr Sektionen in die Verpflichtung<br />
kommen, diese steuerliche Regelung berücksichtigen zu müssen.<br />
Beispiele sind Sektionen, die ein Firmenfahrzeug nutzen, das für den<br />
Bereich „Unterhaltung der Hütten oder Betrieb einer Kletterhalle“<br />
angeschafft wurde. Wird dieses Fahrzeug auch für den ideellen Bereich<br />
genutzt, bedeutet das, dass die Erfassung der unentgeltlichen<br />
Wertabgabe und Berücksichtigung der neuen EUGH Rechtsprechung<br />
anzuwenden ist. Danach gilt folgen<strong>des</strong>:<br />
Fahrzeuge angeschafft nach dem 31.03.1999 und vor dem<br />
05.03.2000<br />
Die Regelung im deutschen Umsatzsteuergesetz ist nicht anzuwenden.<br />
Der Unternehmer hat den vollen Vorsteuerabzug und muss die<br />
außerunternehmerische Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe der<br />
Umsatzsteuer unterwerfen.<br />
Fahrzeuge angeschafft nach dem 04.03.2000 und vor dem<br />
01.01.2003<br />
Die Regelung im deutschen Umsatzsteuergesetz ist anzuwenden.<br />
Der Vorsteuerabzug kann nur zu 50 % geltend gemacht werden. Die<br />
nichtunternehmerische Nutzung <strong>des</strong> Fahrzeuges unterliegt nicht der<br />
Umsatzsteuer.<br />
Fahrzeuge angeschafft nach dem 31.12.2002 und vor dem<br />
01.01.2004<br />
Der Unternehmer hat ein Wahlrecht zwischen Beschränkung <strong>des</strong><br />
Vorsteuerabzuges auf 50 % oder voller Vorsteuerabzug und<br />
Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung als unentgeltliche<br />
Wertabgabe.<br />
Regelung ab 01.01.2004<br />
Die vom Gesetzgeber zum 01.04.1999 im Steuerentlastungsgesetz geschaffene<br />
Regelung zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung von<br />
unternehmerisch genutzten Fahrzeugen wurde aufgehoben. Die<br />
außerunternehmerische Nutzung wird als unentgeltliche Wertabgabe<br />
besteuert.<br />
Für Umsatzsteuerzwecke gelten nunmehr 3 Methoden:<br />
• die 1 % Regelung<br />
• die Schätzung <strong>des</strong> nichtunternehmerischen Nutzungsanteils (50%)<br />
• die Fahrtenbuchmethode<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Die einzelnen Steuerarten<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
165<br />
Bei Fahrzeugen, die unter Berücksichtigung <strong>des</strong> hälftigen Vorsteuerabzuges<br />
angeschafft wurden, besteht die Möglichkeit, diesen Vorsteuerabzug nach<br />
§ 15 a UStG zu korrigieren. Auf diese Vorschrift wird nicht weiter eingegangen,<br />
da es sich um eine sehr spezielle Vorschrift handelt, deren Darstellung<br />
über den Sinn und Zweck dieses <strong>Handbuch</strong>es weit hinausgehen würde.<br />
5. Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a Abs. 1 UStG)<br />
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist kein Umsatz sondern ein Einkauf.<br />
Diese Vorschrift ersetzt im Grunde die alte Einfuhrumsatzsteuer. Ein innergemeinschaftlicher<br />
Erwerb liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:<br />
a) Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet<br />
eines Mitgliedsstaates der EU in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates,<br />
b) der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unterneh-<br />
c)<br />
men erwirbt,<br />
die Lieferung an den Erwerber wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt<br />
im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt.<br />
Beispiel: Ein Verein kauft Schlafsäcke bei einem österreichischen Unternehmer.<br />
Die Schlafsäcke sind zum Verkauf bestimmt.<br />
Lösung: Der Verein tätigt einen steuerbaren und steuerpflichtigen Erwerb.<br />
Der Erwerb unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Es kann aber in gleicher<br />
Höhe ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, so dass keine Belastung<br />
für den Verein entsteht. Der österreichische Unternehmer kann die Ware<br />
steuerfrei liefern, wenn ihm der deutsche Verein seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />
vorlegt. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer wird beim<br />
Bun<strong>des</strong>amt für Finanzen beantragt.<br />
Vereine, die nicht Unternehmer sind, oder den Gegenstand nicht für ihr<br />
Unternehmen sondern für den ideellen Bereich erwerben, brauchen ihre<br />
innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen,<br />
wenn der Gesamtbetrag der Entgelte (Nettopreis ohne Umsatzsteuer) für<br />
diese Erwerbe den Betrag von 12.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr<br />
nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen wird.<br />
6. Innergemeinschaftliche Lieferungen<br />
Der umgekehrte Fall ist die innergemeinschaftliche Lieferung. Dieser Vorgang<br />
wird bei <strong>DAV</strong> Sektionen seltener festzustellen sein, da Warenlieferungen<br />
nicht zu den üblichen Tätigkeiten einer <strong>DAV</strong> Sektion gehören.<br />
Eine Sektion, die in ein anderes EG Land Ware liefert, kann diese Lieferung<br />
unter bestimmten formellen und sachlichen Voraussetzung steuerfrei<br />
belassen (analog dem Beispiel oben – entsprechend dem österreichischem<br />
Unternehmer).
165<br />
Die einzelnen Steuerarten<br />
7. Steuerfreie Umsätze<br />
Das Umsatzsteuergesetz beinhaltet eine Reihe von steuerfreien Umsätzen,<br />
die für <strong>DAV</strong> Sektionen eine besondere Bedeutung haben können. Beispielhaft<br />
werden nachfolgend einige steuerfreie Umsätze aufgeführt:<br />
§ 4 Nr. 9a UStG: Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen<br />
(z.B. die Veräußerung eines Grundstücks). Hier fällt zwar<br />
Grunderwerbsteuer, aber keine Umsatzsteuer an.<br />
§ 4 Nr. 12a UStG: Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.<br />
Auf diese Befreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet<br />
werden. Nicht befreit ist die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur<br />
kurzfristigen Beherbergung. Dieses Problem stellt sich für die <strong>DAV</strong> Sektionen<br />
insbesondere bei den Hüttenübernachtungen in Deutschland. Die<br />
Einnahmen aus diesen Übernachtungsgebühren sind nicht von der<br />
Umsatzsteuer befreit.<br />
Die kurzfristige Überlassung von Sportanlagen (Klettergärten und<br />
Kletterhallen) zur Nutzung unterliegt dem vollen Steuersatz. Der BFH hat in<br />
seinem Urteil vom 31.05.2001 seine bisherige Auffassung geändert und<br />
verschärft. Danach ist die Nutzungsüberlassung einer Sporteinrichtung eine<br />
einheitliche steuerpflichtige Leistung. Eine Aufteilung in eine steuerfreie<br />
Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Überlassung der<br />
Sporteinrichtung ist nicht zulässig (Übergangsfrist bis 31.12.2004). Soweit<br />
die Überlassung an Mitglieder <strong>des</strong> Vereins erfolgt, sind diese Einnahmen<br />
dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Sie unterliegen dann dem ermäßigten<br />
Steuersatz.<br />
§ 4 Nr. 22a UStG: Umsätze aus Vorträgen, Kursen und anderen<br />
Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art können steuerfrei<br />
sein. Zu den Veranstaltungen auf dem Gebiet <strong>des</strong> Sport gehört die Erteilung<br />
von Sportunterricht für Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder. Gegenstand<br />
<strong>des</strong> Sportunterrichts kann jede erdenkliche Sportart sein. Voraussetzung für<br />
die Steuerbefreiung ist aber, dass der Unterricht im Rahmen eines<br />
Zweckbetriebes durchgeführt wird.<br />
Für <strong>DAV</strong> Sektionen sind hier insbesondere die Kletterkurse von Bedeutung.<br />
Soweit die Kletterkurse im Ausland stattfinden, sind die Umsätze nicht<br />
steuerbar und die Einnahmen unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer.<br />
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Einnahmen überwiegend zur<br />
Deckung der Kosten verwendet werden. Nach herrschender Meinung, ist<br />
nicht auf die einzelne Veranstaltung, sondern auf die Veranstaltungen eines<br />
Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahr) abzustellen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Die einzelnen Steuerarten<br />
Beispiel:<br />
Eine Sektion erteilt Mitgliedern und Nichtmitgliedern Kletterunterricht und<br />
erzielt hieraus Einnahmen in Höhe von 10.000 €.<br />
Die in diesem Zusammenhang angefallenen Ausgaben belaufen sich auf<br />
a) 6.000 €<br />
b) 4.000 €<br />
Im Fall a) werden die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung<br />
verwendet. Die Einnahmen sind von der Umsatzsteuer befreit.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
165<br />
Im Fall b) werden die Einnahmen nicht überwiegend zur Kostendeckung<br />
verwendet. Die Umsätze sind nicht von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 22 a<br />
UStG von der Umsatzsteuer befreit. Da es sich um Einnahmen im<br />
Zweckbetrieb handelt, unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz<br />
von 7 %.<br />
Gleichzeitig kann die Sektion den Vorsteuerabzug geltend machen. Dieser<br />
Vorteil wird häufig ins Leere laufen, da die Hauptausgaben häufig Löhne,<br />
Gehälter oder Übungsleiterpauschalen sein werden, bei denen kein<br />
Vorsteuerabzug möglich ist. Etwas anderes würde dann gelten, wenn<br />
selbständige Übungsleiter tätig waren, die ihre Rechnungen mit<br />
gesondertem Mehrwertsteuerausweis ausstellen.<br />
§ 4 Nr. 22 b UStG: Steuerfrei sind auch die Einnahmen aus<br />
sportlichen Veranstaltungen im Rahmen eines Zweckbetriebes. Eine<br />
sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines<br />
Vereins, die es aktiven Sportlern erlaubt, Sport zu treiben. Auch das<br />
gilt für Mitglieder und Nichtmitglieder. Bei <strong>DAV</strong> Sektionen mit eigenen<br />
Klettergärten können dies z.B. Einnahmen aus durchgeführten<br />
Kletterveranstaltungen mit Schulklassen sein. Hier dürfte manchmal<br />
die Abgrenzung zwischen den Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 22 a<br />
und Nr. 22 b UStG etwas schwierig sein.<br />
Sportreisen (z.B. geführte Touren) sind nach Abschn. 116 Abs. 3 Satz<br />
1 UStR 2000 als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die<br />
sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der<br />
Reise ist. Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im<br />
Vordergrund steht, zählen auch dann nicht zu den sportlichen<br />
Veranstaltungen, wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben<br />
wird.
165<br />
Die einzelnen Steuerarten<br />
8. Der Vorsteuerabzug<br />
a) Allgemeines<br />
Unter dem Vorsteuerabzug versteht man den Abzug der von einem anderen<br />
Unternehmer berechneten Umsatzsteuer von der eigenen zu zahlenden<br />
Umsatzsteuer.<br />
Beispiel:<br />
Einnahmen aus dem Verkauf von<br />
Hüttenschlafsäcken<br />
1.160 € USt 160 €<br />
Ausgaben für die Hüttenschlafsäcke 1.160 € VorSt 160 €<br />
Die Umsatzsteuerzahllast betrüge in diesem Beispiel 0,00 €.<br />
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist zum einen, dass der Verein selbst<br />
umsatzsteuerpflichtig ist und zum anderen, dass es sich um Vorsteuer<br />
handelt, die von einem anderen Unternehmer für die unternehmerische<br />
Tätigkeit <strong>des</strong> Vereins berechnet wurde. Der Vorsteuerabzug selbst ist<br />
darüber hinaus an formelle Voraussetzungen gebunden. Diese<br />
Voraussetzungen wurden im Jahr 2004 erheblich verschärft und werden<br />
unter dem Punkt „Rechnungslegungsvorschriften“ gesondert abgehandelt.<br />
b) Pauschalierung der Vorsteuer<br />
Vereine haben die Möglichkeit, die Vorsteuer pauschal zu ermitteln. Danach<br />
kann ein Verein die Vorsteuer pauschal mit 7 % <strong>des</strong> steuerpflichtigen<br />
Umsatzes (ohne Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb) ermitteln,<br />
wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:<br />
(1) Es muss sich um einen steuerbegünstigten Verein handeln.<br />
(2) Der steuerpflichtige Vorjahresumsatz darf 30.678 € nicht überschritten<br />
haben (§ 23 a UStG).<br />
(3) Es darf keine Verpflichtung bestehen, Bücher zu führen und aufgrund<br />
(4)<br />
jährlicher Bestandsaufnahme regelmäßig Abschüsse zu machen.<br />
Der Verein muss dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tag nach<br />
Ablauf <strong>des</strong> ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres erklären,<br />
dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will.<br />
Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Will ein<br />
Verein für das Jahr 2006 von der Pauschalierung Gebrauch machen, muss<br />
der Verein dies gegenüber dem Finanzamt bis spätestens 10.04.2006 erklärt<br />
haben. Hat der Verein seine Umsatzsteuervoranmeldungen bisher monatlich<br />
abgegeben, muss diese Erklärung bis spätestens 10.01.2006 beim<br />
Finanzamt eingegangen sein.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Die einzelnen Steuerarten<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
165<br />
Diese Erklärung bindet den Verein für min<strong>des</strong>tens 5 Jahre. Für den Widerruf<br />
gilt die gleiche Frist wie für die Erklärung.<br />
Mit dem Antrag auf Pauschalierung sollte sehr vorsichtig umgegangen<br />
werden. Dies gilt insbesondere für Sektionen, die in Deutschland eine Hütte<br />
unterhalten. Im Fall der Pauschalierung kann kein Vorsteuerabzug aus den<br />
Renovierungskosten geltend gemacht werden und wegen der langen<br />
Bindungsfrist von 5 Jahren, können in dieser Zeit sehr schnell<br />
Renovierungsaufwendungen anfallen, die die Einnahmen bei weitem<br />
übersteigen.<br />
9. Rechnungslegungsvorschriften<br />
a) Inhalt der Rechnungen<br />
Seit 01.01.2004 sind für den Vorsteuerabzug weitere bestimmte Angaben in<br />
den Rechnungen zwingend erforderlich (fehlt auch nur eine dieser Angaben,<br />
ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig). Die Voraussetzungen, die auch für<br />
Rechnungen über Kleinbeträge (weniger als 100 €) gelten, sind zusätzlich<br />
fett gedruckt:<br />
• der vollständige Name und die vollständige Anschrift <strong>des</strong><br />
leistenden Unternehmers<br />
• der vollständige Name und die vollständige Anschrift <strong>des</strong><br />
Leistungsempfängers<br />
• die Steuernummer oder die UST-IDNr. <strong>des</strong> leistenden Unternehmers<br />
• das Ausstellungsdatum – Rechnungsdatum<br />
• eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die<br />
zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig<br />
vergeben wird<br />
• die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der<br />
gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der<br />
sonstigen Leistung<br />
• den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung<br />
• das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen<br />
aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung<br />
• jede im Voraus vereinbarte Minderung <strong>des</strong> Entgelts, sofern sie nicht<br />
bereits im Entgelt berücksichtigt ist<br />
• den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden<br />
Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiungen Hinweis darauf, dass<br />
für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
165<br />
Die einzelnen Steuerarten<br />
Für Rechnungen über Kleinbeträge gilt:<br />
Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die<br />
Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie der<br />
anzuwendende Steuersatz oder im Fall der Steuerbefreiung ein<br />
Hinweis auf die Steuerbefreiungsvorschrift, dass für die Lieferung<br />
oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.<br />
b) Ausstellungspflichten<br />
Jeder Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen<br />
anderen Unternehmer für <strong>des</strong>sen Unternehmen ausführt, ist verpflichtet eine<br />
Rechnung auszustellen. Eine <strong>DAV</strong> Sektion, die kein Unternehmer ist, wird es<br />
vermutlich nur dann geben, wenn diese Sektionen weder eine Hütte noch<br />
eine Kletteranlage besitzt.<br />
c)<br />
Darüber hinaus sind alle Unternehmer, die Bauleistungen oder sonstige<br />
Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringen,<br />
verpflichtet, Rechnungen auch gegenüber Privatpersonen zu stellen. Damit<br />
war sicherlich nicht die Zurverfügungstellung von Kletteranlagen oder die<br />
Übernachtungsmöglichkeiten auf Hütten gemeint. Aber der Wortlaut dieser<br />
Vorschrift umfasst auch diese Bereiche. Hier hat das<br />
Bun<strong>des</strong>finanzministerium inzwischen angekündigt, Erleichterungen zu<br />
schaffen.<br />
Die Rechnungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der<br />
Leistung erstellt werden. In den Rechnungen ist darauf hinzuweisen, dass<br />
Privatpersonen diese Rechnungen 2 Jahre lang aufbewahren müssen.<br />
Bei Verstößen gegen diese Vorschriften sind Bußgelder auch gegen<br />
Privatpersonen festzusetzen (§ 26 a UStG).<br />
Aufbewahrungspflichten<br />
Im § 14 b UStG ist seit dem 01.01.2004 die Aufbewahrungspflicht<br />
für Rechnungen geregelt. Folgende Unterlagen sind vom<br />
Unternehmer 10 Jahre aufzubewahren:<br />
• ein Doppel der ausgestellten Rechnungen oder Gutschriften,<br />
• alle Rechnungen, die der Verein erhalten hat.<br />
Nachträgliche Änderungen an diesen Rechnungen sind unzulässig.<br />
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss <strong>des</strong> Kalenderjahres,<br />
in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Die einzelnen Steuerarten<br />
10. Anmeldung der Umsatzsteuer<br />
Die Umsatzsteuer wird gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer<br />
Umsatzsteuervoranmeldung oder durch Abgabe der Jahreserklärung<br />
angemeldet bzw. erklärt.<br />
Das Besteuerungsverfahren ist im § 18 UStG geregelt. Danach gelten<br />
folgende Grundsätze:<br />
• Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr<br />
• Beträgt die USt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als<br />
6.136 €, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.<br />
• Beträgt die Vorjahressteuer nicht mehr als 512 € kann das Finanzamt<br />
den Unternehmer von der Abgabe der Voranmeldungen befreien.<br />
• Bei Unternehmensgründung sind USt-Voranmeldungen im laufenden<br />
und folgenden Kalenderjahr monatlich abzugeben.<br />
Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf <strong>des</strong><br />
Voranmeldungszeitraumes nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf<br />
elektronischem Wege an die Finanzverwaltung zu übertragen. Gleichzeitig<br />
wird die Vorauszahlung fällig.<br />
Die Finanzverwaltung plant noch eine Übergangsregelung. Auf diese sollte<br />
man sich nicht zu sehr verlassen, da definitiv ist über kurz oder lang damit<br />
zu rechnen, dass nur noch auf elektronischem Wege Voranmeldungen<br />
abgegeben werden dürfen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
165<br />
V. Die Bauabzugssteuer (BGBl 2001 I S 2267)<br />
Die Bun<strong>des</strong>regierung hat am 20.08.2001 das Gesetz zur Eindämmung<br />
illegaler Betätigungen im Baugewerbe verabschiedet. Dieses Gesetz gilt ab<br />
01.01.2002 für im Inland belegene Objekte. Man hat den Eindruck, dass<br />
dieses Gesetz inzwischen etwas in Vergessenheit geraten ist. Dies gilt für die<br />
leistenden Unternehmen, mehr aber noch für die Leistungsempfänger. Viele<br />
Freistellungsbescheinigungen sind am 31.12.2004 ausgelaufen.<br />
Nachfolgend eine Übersicht über die Bauabzugsbesteuerung, von der nicht<br />
nur alle bauleistenden Unternehmer sondern jeder Unternehmer (auch ein<br />
Verein) betroffen sein wird. Auch jeder Vermieter, z.B. ein Verein der<br />
vermietet, ist Unternehmer und wird von dieser neuen Steuer betroffen, es<br />
sei denn, er vermietet nicht mehr als zwei Wohnungen.
165<br />
Die einzelnen Steuerarten<br />
Empfänger von Bauleistungen<br />
Jeder Unternehmer, an den Bauleistungen erbracht werden, ist ab<br />
01.01.2002 verpflichtet, vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten und an<br />
das Finanzamt <strong>des</strong> leistenden Unternehmers auf amtlich vorgeschriebenem<br />
Vordruck zu melden und abzuführen (und zwar bis zum 10. <strong>des</strong><br />
Folgemonats). Die Bauleistungen müssen für das Unternehmen <strong>des</strong><br />
Unternehmers erbracht werden, (z.B. Bau oder Renovierung eines<br />
Vereinsheims oder eine <strong>DAV</strong> Hütte in Deutschland). Der Leistungsempfänger<br />
hat mit dem Leistenden schriftlich über den Steuerabzug abzurechnen.<br />
Unternehmer, die Bauleistungen erbringen<br />
Zu den Unternehmern, die Bauleistungen erbringen, gehören alle natürlichen<br />
und juristischen Personen. Die abgeführte Bauabzugssteuer wird auf die<br />
Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuervorauszahlung angerechnet. Es kann<br />
auch ein Antrag auf Erstattung gestellt werden.<br />
Bauleistungen<br />
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,<br />
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Hierzu<br />
gehört auch die Umgestaltung oder Errichtung einer Gartenanlage.<br />
Ausnahmen<br />
Die Bauabzugsbesteuerung braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn<br />
der leistende Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Es<br />
genügt, wenn der Rechnung eine Kopie der Freistellungsbescheinigung<br />
beigelegt wird. Enthält die Bescheinigung jedoch eine Beschränkung auf eine<br />
bestimmte Bauleistung, dann muss dem Leistungsempfänger die<br />
Bescheinigung im Original überlassen werden. Ob die<br />
Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung noch gültig ist, kann<br />
und muss im Internet überprüft werden.<br />
Des weiteren muss die Bauabzugssteuer nicht einbehalten werden,<br />
wenn der Wert der Leistung unter 5.000 € liegt. Diese Freigrenze<br />
beträgt für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich<br />
steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt (§ 4<br />
Nr. 12 Satz 1 UStG) 15.000 €. Da die<br />
Übernachtungsgelder für die Nutzung der <strong>DAV</strong>-Hütten in<br />
Deutschland dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem<br />
Zweckbetrieb zugeordnet werden, und diese Vermietung nicht<br />
umsatzsteuerfrei ist, gilt in diesen Fällen die Freigrenze von 5.000<br />
€.<br />
Eine weitere Befreiung gilt für die Leistungsempfänger, die nicht<br />
mehr als 2 Wohnungen vermieten.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Die einzelnen Steuerarten<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
165
165<br />
Die einzelnen Steuerarten<br />
Ein Verein, der bei fehlender Freistellungsbescheinigung den<br />
Steuerabzug nicht vornimmt, haftet gegenüber dem Finanzamt für<br />
diesen Betrag und kann auch in Anspruch genommen werden,<br />
wenn der Rechnungsbetrag voll bezahlt wurde. Um je<strong>des</strong> Risiko,<br />
auch das Risiko der Abgrenzung, ob es sich um eine Bauleistung<br />
handelt oder nicht, zu vermeiden, sollte ein Verein Aufträge, die als<br />
Bauleistung angesehen werden könnten, nur noch an Unternehmer<br />
vergeben, die die Freistellungsbescheinigung vorlegen.<br />
VI. Die Erbschaft- und Schenkungssteuer<br />
Zur Erbschaft- und Schenkungssteuer sollen einige grundlegende<br />
Ausführungen gemacht werden. Erbschaften sind dabei eher selten.<br />
Dagegen gehören alle unentgeltlichen Zuwendungen zu den Schenkungen<br />
wie z.B. Spenden und Mitgliedsbeiträge.<br />
Diese Zuwendungen sind bei gemeinnützigen Vereinen von der<br />
Schenkungssteuer befreit. Problem können sich aber dann einstellen, wenn<br />
die Steuerbefreiung verloren geht. Dann geht auch die<br />
Steuerbefreiungsvorschrift für Mitgliedsbeiträge und Spenden verloren.<br />
Für Mitgliedsbeiträge verbleibt lediglich noch ein Freibetrag in Höhe von<br />
300 €. Dagegen werden Aufnahmegebühren und Spenden in vollem Umfang<br />
steuerpflichtig.<br />
Die gemeinnützigen Vereine fallen in die höchste Steuerklasse, die<br />
Steuerklasse III. Hier sind die Steuersätze am höchsten und der Freibetrag<br />
mit 5.200 € am niedrigsten.<br />
Steuerschuldner der Schenkungssteuer ist sowohl der Schenker wie auch der<br />
Beschenkte. Übernimmt jedoch der Schenker die Schenkungssteuer, erhöht<br />
sich die Schenkung um diesen Betrag.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Die einzelnen Steuerarten<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
165
170<br />
Der Verein als Arbeitgeber<br />
Der Verein als Arbeitgeber<br />
I. Allgemeines<br />
Ein Verein, der Personen gegen Entgelt beschäftigt, hat zu prüfen, ob es sich<br />
dabei um Arbeitsverhältnisse handelt oder nicht. Liegt ein Arbeitsverhältnis<br />
vor, so hat der Verein alle lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen<br />
Vorschriften zu erfüllen.<br />
Bei der Beurteilung der Frage, wer ist Arbeitnehmer und wer ist selbständig<br />
tätig, kommt es auf die Vertragsgestaltung und auf die tatsächliche Durchführung<br />
an. Die Abgrenzungsprobleme sind häufig schwierig und nicht eindeutig<br />
geregelt. Darüber hinaus sind die Abgrenzungskriterien im Lohnsteuerrecht<br />
nicht immer identisch mit den Abgrenzungskriterien im Sozialversicherungsrecht.<br />
Eine Arbeitnehmereigenschaft ist immer dann gegeben, wenn eine typische<br />
Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt wird, wenn der Verein weisungsbefugt ist<br />
und wenn der Beschäftigte durchschnittlich mehr als 6 Wochenstunden für<br />
den Verein tätig ist (siehe Übungsleiter). Bei einer regelmäßig gleichbleibenden<br />
Tätigkeit unter 6 Wochenstunden ist auch dann eine Arbeitnehmertätigkeit<br />
gegeben, wenn sie nach dem Gesamtbild für einen Arbeitnehmer typisch<br />
ist (z.B. eine Schreibkraft, die regelmäßig drei Wochenstunden in der Geschäftsstelle<br />
eines Vereins tätig ist). Die Erstattung tatsächlich entstandener<br />
Aufwendungen wie z.B. Reisekosten, Porto- und Telefonkosten begründet<br />
kein Arbeitsverhältnis.<br />
II. Die Pflichten <strong>des</strong> Vereins als Arbeitgeber<br />
Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, so ist der Verein verpflichtet, den Steuerabzug<br />
vom Arbeitslohn vorzunehmen, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen<br />
und Aufzeichnungen zu machen. Diese Aufzeichnungen müssen sowohl von<br />
der Finanzverwaltung als auch von den Sozialversicherungsträgern überprüft<br />
werden können. Werden Beiträge oder Steuern zu niedrig einbehalten und<br />
abgeführt, haftet der Verein als Arbeitgeber für diese Beträge.<br />
Beispielhafte Aufzählung, was zum Arbeitslohn gehört:<br />
Löhne und Gehälter<br />
Sonderzahlungen wie Tantiemen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld<br />
Zuschläge für Überstunden<br />
Geldgeschenke<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Der Verein als Arbeitgeber<br />
Zum Arbeitslohn gehört nicht (beispielhafte Aufzählung):<br />
Ersatz von Reisekosten<br />
Aufmerksamkeiten bis zu einem Betrag von 40 €<br />
Aufwendungsentschädigungen bis zu einem Betrag von 1.848 € p.a.<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vom Arbeitslohn folgende Beträge<br />
einzubehalten:<br />
• Lohnsteuer (richtet sich nach der Steuerklasse)<br />
• Kirchensteuer (bei Mitgliedschaft <strong>des</strong> AN in der Kirche)<br />
• Solidaritätszuschlag 5,5 % von der Lohnsteuer<br />
• Krankenversicherung (50%)<br />
• Pflegeversicherung (50%)<br />
• evtl. Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % für<br />
Arbeitnehmer ohne Kinder<br />
• Arbeitslosenversicherung (50%)<br />
• Rentenversicherung (50%)<br />
Darüber hinaus wird der Arbeitgeber mit folgenden Beträgen belastet:<br />
• Arbeitgeberanteil Krankenversicherung (50%)<br />
• Arbeitgeberanteil Pflegeversicherung (50%) (ohne 0,25 %)<br />
• Arbeitgeberanteil Arbeitslosenversicherung (50%)<br />
• Arbeitgeberanteil Rentenversicherung (50%)<br />
• Umlage 1<br />
• Umlage 2<br />
• Beiträge zur Berufsgenossenschaft<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
170<br />
Alle Beiträge und Abgaben müssen durch den Arbeitgeber angemeldet und<br />
abgeführt werden. Die Lohnsteueranmeldung muss ab dem 01.01.2005 per<br />
Datenübertragung an die Finanzverwaltung übertragen werden. Die<br />
elektronische Übermittlung ist eine Verpflichtung der Arbeitgeber (siehe auch<br />
Umsatzsteuer: Anmeldung der Umsatzsteuer).<br />
Außerdem muss der Arbeitgeber nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres bis<br />
spätestens 28.02. <strong>des</strong> Folgejahres eine Lohnbescheinigung für jeden<br />
Arbeitnehmer an die Finanzverwaltung übertragen. Dies gilt für alle<br />
Arbeitgeber, die Ihre Lohnabrechnungen maschinell erstellen. In diese<br />
Lohnbescheinigung sind auch die erstatteten<br />
Verpflegungsmehraufwendungen aufzunehmen. Es ist <strong>des</strong>halb sinnvoll, diese<br />
Erstattungen direkt über die Lohnabrechnung laufen zu lassen. Es wird noch<br />
darauf hingewiesen, dass es für diese Verpflichtung eine Befreiungsvorschrift<br />
gibt. Die Befreiung muss aber ausdrücklich beim Finanzamt beantragt<br />
werden.
170<br />
Der Verein als Arbeitgeber<br />
Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter<br />
Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe <strong>des</strong><br />
lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmales auszuhändigen<br />
(eTIN – electronic Taxpaper Identification Number)<br />
III. Neuregelung der Geringfügig Beschäftigten – Mini-Jobs<br />
Die Behandlung der Geringfügig Beschäftigten wurde ab April 2003<br />
vollkommen neu geregelt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 IV. Sozialgesetzbuch liegt<br />
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ab 01.04.2003 vor, wenn das<br />
Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht<br />
übersteigt.<br />
Der Arbeitgeber zahlt an eine zentrale Erfassungsstelle eine<br />
Abgabenpauschale von 25 %:<br />
12 % Rentenversicherung<br />
11 % Krankenversicherung<br />
2 % Lohnsteuer<br />
Stundenlohn und Zeitgrenze<br />
Die Grenze von durchschnittlich 12 € pro Arbeitsstunde gilt für Mini-Jobs<br />
nicht mehr. Die Arbeitslohngrenze wurde aufgehoben. Die Zeitgrenze von 15<br />
Stunden wöchentlich entfällt ebenfalls. Gleichwohl müssen Angaben über<br />
Stundenlohn und Arbeitszeit vorhanden sein. Das bedeutet, dass weiterhin<br />
Aufzeichnungen zu erstellen sind.<br />
Phantomlohn<br />
Das Phantomlohnproblem wurde ab 01.01.2003 insoweit abgeschafft, dass<br />
Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger erst dann entstehen, wenn<br />
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, auch<br />
tatsächlich ausgezahlt wird. Das Problem der laufenden Ansprüche aufgrund<br />
tarifvertraglicher Regelungen wurde nicht beseitigt. Für diesen Bereich bleibt<br />
das Phantomlohnproblem bestehen.<br />
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse<br />
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse werden wie bisher<br />
zusammengerechnet. § 8 Abs. 2 SGB IV sieht aber hier eine wesentliche<br />
Neuerung vor:<br />
Wird bei einer Zusammenrechnung festgestellt, dass die<br />
Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht vorliegen,<br />
da der Beschäftigte mehrere Beschäftigungen ausübt und die Grenze<br />
von 400 € überschreitet, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem<br />
Tag der Bekanntgabe der Feststellung der Einzugstelle ein. Damit<br />
werden hohe Haftungsrisiken <strong>des</strong> Arbeitgebers ausgeschlossen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Der Verein als Arbeitgeber<br />
IV.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
170<br />
Eine Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen gibt es<br />
bei der Lohnsteuer nicht. Bei einer sozialversicherungsrechtlichen<br />
Zusammenrechnung scheidet aber der Prozentsatz von 2 % pauschaler<br />
Lohnsteuer aus. Eine Lohnsteuerpauschalierung von 20 % nach § 40 a Abs.<br />
2a EStG kann aber weiterhin in Betracht kommen.<br />
Hauptbeschäftigung und Mini-Job<br />
Anders als bisher, darf der Mini-Job auch neben einer Hauptbeschäftigung<br />
ausgeübt werden. Die Einkünfte bleiben für den Arbeitnehmer steuer- und<br />
sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 25 % Beiträge. Wird<br />
ein weiterer Mini-Job ausgeübt, bleibt nur der erste Mini-Job<br />
versicherungsfrei.<br />
Die Bun<strong>des</strong>knappschaft<br />
Für den Beitragseinzug und das Meldeverfahren ist die Bun<strong>des</strong>knappschaft –<br />
Verwaltungsstelle Cottbus – zuständig sein. Die Beiträge von 25 % sind in<br />
einem Beitragsnachweis anzumelden. In dem Beitragsnachweis hat der<br />
Arbeitgeber seine Steuernummer anzugeben.<br />
Einkommen zwischen 400,01 €und 800 €<br />
Dieser Einkommensbereich gilt als Gleitzone und sieht vor, dass nur der<br />
Arbeitgeber den vollen Beitrag zur Sozialversicherung zahlen muss. Die Besteuerung<br />
erfolgt über die Lohnsteuerkarte und ist von der Steuerklasse<br />
abhängig. Für den Arbeitnehmer steigt der Sozialversicherungsbeitrag von<br />
4 % (bei 400,01 €) auf ca. 21 % (bei 800 €).<br />
Übungsleiter<br />
Eine weitere Besonderheit stellen die Entschädigungen an Übungsleiter dar.<br />
Ganz entscheidend ist, dass diese Vergütungen von einem gemeinnützigen<br />
Verein im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke gezahlt werden. Werden<br />
Vergütungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gezahlt,<br />
sind die Vergütungen nicht steuerbegünstigt.<br />
Aufwandsentschädigungen können bis zu einem Betrag in Höhe von<br />
1.848,-- € pro Jahr für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten gezahlt<br />
werden. Hierzu gehören:<br />
• die Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer,<br />
• eine vergleichbare Tätigkeit z.B. als Jugendleiter oder<br />
Ferienhelfer,<br />
• eine künstlerische Tätigkeit,<br />
• die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
170<br />
Der Verein als Arbeitgeber<br />
Die Begriffe sind weit gefasst und werden großzügig ausgelegt. Deshalb ist<br />
ein Übungsleiter- oder Trainerschein oder eine besondere Qualifikation nicht<br />
erforderlich. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit.<br />
Nicht begünstigt ist die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Schatzmeister,<br />
Hüttenwart usw..<br />
Die Steuerbefreiung greift nur, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt<br />
wird. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als<br />
ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch<br />
nimmt (BFH v. 30.03.1990 BStBl 1990 II S 854). Das bedeutet auch, dass<br />
ein Hauptberuf nicht ausgeübt werden muss. Somit können auch<br />
Hausfrauen, Studenten, Rentner und Arbeitslose nebenberuflich tätig<br />
werden.<br />
Ermöglichen die erzielten Einkünfte jedoch die Bestreitung <strong>des</strong> eigenen<br />
Lebensunterhaltes, kann man von einer nebenberuflichen Tätigkeit nicht<br />
mehr ausgehen.<br />
Für jeden Verein kommt aus haftungsrechtlichen Gründen eine weitere<br />
wichtige Entscheidung hinzu. Wird die Tätigkeit im Durchschnitt mehr als 6<br />
Stunden wöchentlich ausgeübt, handelt es sich um eine<br />
Arbeitnehmertätigkeit. Beträgt der Zeitaufwand für diese Tätigkeit im<br />
Durchschnitt bis zu 6 Stunden wöchentlich, wird die Tätigkeit selbständig /<br />
freiberuflich ausgeübt. Dann ist der nebenberuflich Tätige selbst für die<br />
steuerlich korrekte Behandlung verantwortlich. Die Vorgabe von 6 Stunden<br />
pro Woche ist nur ein Anhaltspunkt. Die tatsächlichen Verhältnisse können<br />
zu anderen Ergebnissen führen. Fachübungsleiter z.B. arbeiten<br />
unabhängig und eigenverantwortlich. Sie entscheiden selbst, ob und<br />
welche Kurse sie wann durchführen. Hier kann grundsätzlich von einer<br />
selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Gleichwohl sollten zur<br />
eigenen Sicherheit Feststellungsbescheide der Sozialversicherungsträger<br />
angefordert werden.<br />
Bei einer Arbeitnehmertätigkeit hat der Verein darauf zu achten, dass der<br />
Jahresbetrag in Höhe von 1.848 € nicht überschritten wird. Hierbei sind<br />
alle nebenberuflichen Tätigkeiten zusammenzurechnen. Um sich<br />
abzusichern, muss der Verein sich vom Arbeitnehmer bescheinigen lassen,<br />
dass es sich hierbei um die einzige nebenberufliche Tätigkeit handelt.<br />
Neben den nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei belassenen Beträgen (bis zu<br />
1.848 € pro Jahr) können bei Arbeitnehmern noch<br />
Reisekostenerstattungen für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand<br />
(§ 3 Nr. 12,13,16 EStG) und Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) steuerfrei<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Der Verein als Arbeitgeber<br />
bezahlt werden (R 17 Abs. 7 Satz 2 LStR 2001).<br />
Ein nebenberuflich als Arbeitnehmer Tätiger kann neben § 3 Nr. 26 EStG<br />
noch den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.044 € beanspruchen (§ 9 Nr.<br />
1a EStG; R 17 Abs. 9 Satz 2 LStR 2001). Dadurch können letztlich<br />
2.892,-- € lohnsteuerfrei sein, vorausgesetzt, es besteht kein weiteres<br />
Arbeitsverhältnis.<br />
Wird nur der tatsächliche Aufwand ersetzt (Reisekosten, Fahrkosten usw.),<br />
ist weder ein Arbeitsverhältnis noch eine gewerbliche oder freiberufliche<br />
Tätigkeit gegeben (BFH v. 04.08.1994 BStBl 1994 II S 944).<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
170<br />
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />
Die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Arbeitsentgelte unterliegen nicht der<br />
Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).<br />
Ob es sich um eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit handelt,<br />
ist nach wie vor nicht eindeutig geklärt. Die Beurteilung, ob ein<br />
Übungsleiter seine Tätigkeit als Selbständiger oder in einem<br />
Beschäftigungsverhältnis ausübt, richtet sich nach den Umständen <strong>des</strong><br />
Einzelfalls. Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind:<br />
1. die Durchführung <strong>des</strong> Trainings in eigener Verantwortung, das heißt, der<br />
Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalt <strong>des</strong> Trainings selbst fest und<br />
stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlage selbst mit anderen<br />
Beauftragten <strong>des</strong> Vereins ab und je geringer der zeitliche Aufwand <strong>des</strong><br />
Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, <strong>des</strong>to mehr spricht für<br />
seine Selbständigkeit.<br />
2. Ein hoher zeitlicher Aufwand spricht eher für eine nichtselbständige<br />
Tätigkeit.<br />
3. Anhaltspunkte für ein Beschäftigungsverhältnis sind:<br />
Vertragliche Vereinbarungen über Lohnfortzahlung bei Urlaub oder<br />
Krankheit, Zahlung von Weihnachtsgeld.<br />
4. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Mini-Jobs, ergeben sich<br />
folgende Möglichkeiten:<br />
Steuer- und sozialversicherungsfrei können folgende Beträge<br />
monatlich verdient werden:<br />
Übungsleiterpauschale 154 €<br />
Geringfügige Beschäftigung 400 €<br />
Insgesamt 554 €<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, 25 % <strong>des</strong> Minijob-Betrages an die<br />
Bun<strong>des</strong>knappschaft abzuführen.<br />
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber natürlich darauf zu achten, dass der<br />
Übungsleiter alle Voraussetzungen erfüllt, seine Einkünfte als Einkünfte aus
170<br />
geringfügiger Beschäftigung zu behandeln.<br />
Der Verein als Arbeitgeber<br />
Bestehen Zweifel über die Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit der<br />
Übungsleiter, sollten verbindliche Auskünfte bei den Finanzämtern oder den<br />
Sozialversicherungsträgern eingeholt werden. Auch die Hinzuziehung eines<br />
Fachmannes ist ratsam. Auch hier ist zu beachten, dass sich<br />
Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltungsauffassung laufend ändern.<br />
V. Scheinselbständigkeit<br />
Ein unangenehmes und schwieriges Thema ist die sogenannte<br />
Scheinselbständigkeit.<br />
Als Scheinselbständige bezeichnet man Personen, die formell als<br />
Selbständige oder freie Mitarbeiter bezeichnet werden, aber nach der<br />
tatsächlichen Gestaltung ihre Tätigkeit als abhängig beschäftigte<br />
Arbeitnehmer erbringen. So eindeutig diese Formulierung klingt, so<br />
schwierig ist die Abgrenzung. Wer Rechtssicherheit haben will, kann<br />
diese nur über die BFA erhalten. Dazu muss ein vorgeschriebenes<br />
Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben vom Arbeitgeber und<br />
vom Arbeitnehmer der BFA zugeschickt werden. Die BFA stellt dann in<br />
einem Feststellungsverfahren verbindlich fest, ob<br />
Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht.<br />
Vermutungsregelung<br />
Der Gesetzgeber hat im § 7 Abs. 4 SGB IV eine sogenannte Vermutungsregelung<br />
festgesetzt. Diese Vermutungsregelung soll dann angewandt<br />
werden, wenn der erwerbsmäßig Tätige seiner Mitwirkungspflicht nach § 206<br />
SGB V nicht nachkommt.<br />
Die Vermutungsregelung geht von einer Arbeitnehmertätigkeit aus,<br />
wenn min<strong>des</strong>tens 3 der folgenden 5 Merkmale vorliegen:<br />
1. Die Person hat keine eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.<br />
2. Die Person ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber<br />
tätig.<br />
3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende<br />
Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.<br />
4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht<br />
erkennen<br />
5. Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit,<br />
die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines<br />
Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Der Verein als Arbeitgeber<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
170<br />
Folgen der Scheinselbständigkeit<br />
Kommt man nach der Prüfung zu dem Ergebnis, dass der für den Verein<br />
Tätige als Scheinselbständiger anzusehen ist, so handelt es sich um ein<br />
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit allen Folgen der<br />
Sozialversicherungspflicht. Da der Arbeitgeber für die Abführung der Beiträge<br />
haftet, können noch nach Jahren Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert<br />
werden, ohne dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Beiträge <strong>des</strong><br />
Arbeitnehmers in vollem Umfang zurückzufordern.<br />
Rentenversicherungspflicht Selbständiger<br />
Auch wer selbständig ist, muss u.U. Rentenversicherungsbeiträge bezahlten.<br />
Selbständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer<br />
selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />
beschäftigen, sind gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI<br />
rentenversicherungspflichtig.<br />
Der Begriff Lehrer ist weit gefasst. Wer anderen etwas vermittelt, seien es<br />
Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten, gilt als Lehrer, muss also<br />
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abführen. Bringt ein Bergführer den<br />
Kursteilnehmern bei, wie man klettert, ist er Lehrer.<br />
Wer eine Lehrtätigkeit zwar selbständig erbringt, aber nur im Rahmen der<br />
Geringfügigkeitsrichtlinien, wie sie auch für Arbeitnehmer gelten, muss auch<br />
als Lehrer keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlten.<br />
Geringfügig selbständig ist, wer nicht mehr als 400 € monatlich erhält, oder<br />
wenn er steuerlich gleichzeitig Übungsleiter ist, das Entgelt nicht mehr als<br />
554 € (400 € + 154 €) im Monat beträgt.<br />
Eine weitere Befreiungsvorschrift ist die kurzfristige Beschäftigung (unter<br />
2 Monate oder 50 Tage im Jahr). Diese Tätigkeit darf nicht berufsmäßig also<br />
auf Dauer ausgeübt werden (z.B. jede Woche einmal oder jeden Monat<br />
viermal, auch wenn die 50 Tage nicht überschritten werden).<br />
Zusammenfassung<br />
Das Problem der Scheinselbständigkeit wurde nur angeschnitten. Wegen <strong>des</strong><br />
schwierigen Themas, der sich immer wieder ändernden Rechtsprechung und<br />
Verwaltungsauffassung ist im Einzelfall immer der fachliche Rat einzuholen.
173<br />
Kostenerstattung / Aufwandserstattung für<br />
ehrenamtliche Tätigkeiten<br />
Kostenerstattung<br />
Die meisten Tätigkeiten in den Sektionen insbesondere der<br />
Funktionsträger, wie Vorstand, Referenten, Hüttenwarte, etc. werden<br />
ehrenamtlich durchgeführt. Das ist eines der Grundprinzipien jeder<br />
Vereinsarbeit.<br />
Nach allgemeiner Anschauung liegt eine ehrenamtliche Tätigkeit dann vor,<br />
wenn ein Amt oder eine Funktion im Sinne der Vereinssatzung unentgeltlich<br />
ausgeübt wird. Ehrenamtlich können aber auch alle Vereinsmitglieder tätig<br />
sein, die nur gelegentlich aus besonderem Anlass (Arbeitstour auf die<br />
Vereinshütte) für die Sektion arbeiten. Ersatz der Aufwendungen schließt<br />
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht aus.<br />
Ehrenamtliche in der Sektion gelten nicht als Arbeitnehmer.<br />
Diese Kostenerstattung / Aufwandserstattung kann erfolgen durch<br />
• Ersetzung der tatsächlichen Aufwendungen anhand vorliegender Belege<br />
(z.B. Porto, Telefon),<br />
• Pauschalierung von Aufwendungen.<br />
Eine pauschalierte Kostenerstattung ist möglich für<br />
• Telefonkosten<br />
Dies gilt, wenn kein eigener Anschluss für die ehrenamtliche Tätigkeit<br />
benutzt wird und auf eine einzelne Auflistung der geführten Gespräche<br />
(mit Datum, Gesprächspartner, Grund, Dauer und Gebührenhöhe)<br />
verzichtet wird.<br />
• Fahrkosten<br />
Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, in besonderen Fällen ggf.<br />
Taxi werden in angefallener Höhe ersetzt.<br />
Die Kosten für Fahrten mit privaten Verkehrsmitteln (z.B. KFZ) müssen<br />
nicht mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden, sondern werden<br />
üblicherweise pauschal ersetzt (Anregung dazu Fahrtkostenerstattung<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Anlehnung an die steuerlichen Richtlinien vgl. Pkt. 290/II.1).<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Kostenerstattung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
173<br />
• Verpflegungsmehraufwendungen<br />
Der <strong>DAV</strong> orientiert sich hier ebenfalls an den steuerlichen Richtlinien,<br />
dass für Verpflegungskosten im Rahmen einer Dienstreise nicht die<br />
tatsächlichen Kosten, sondern nur die steuerlichen Richtsätze angesetzt<br />
werden können:<br />
Abwesenheitsdauer <strong>des</strong> Arbeitnehmers Pauschbetrag<br />
mind. 24 Stunden 24 €<br />
mind. 14 Stunden 12 €<br />
8 Stunden 6 €<br />
Für Auslands-Dienstreisen gelten besondere, länderabhängige Sätze.<br />
Besonderheiten gibt es für die Kostenerstattung / Auslagenerstattung von<br />
Übungsleitern / Tourenleitern, die im Kapitel Breitenbergsteigen unter<br />
Kapitel 530 dargestellt ist.
175<br />
Hütten und Kletteranlagen<br />
in Deutschland<br />
Hütten und Kletteranlagen in Deutschland<br />
I. Hütten<br />
Es wird mit Absicht nur auf die Hüttenthemen eingegangen, für die die<br />
deutschen steuerlichen Vorschriften gelten. Das Österreichische<br />
Steuerrecht ähnelt zwar in einigen Bereichen dem deutschen<br />
Steuerrecht, es wäre jedoch vermessen, auch nur ansatzweise diesen<br />
Themenbereich anzuschneiden. Wer eine Hütte auf österreichischem<br />
Boden besitzt, muss sich in Österreich steuerlich beraten lassen. Eine<br />
Kurzübersicht der wesentlichen Punkte <strong>des</strong> für österreichische Hütten<br />
anzuwendenden österreichischen Steuerrechts folgt im nachfolgenden<br />
Exkurs (Pkt. 275), der von der Steuer- und Treuhandkanzlei Obholzer in<br />
Innsbruck erstellt wurde.<br />
1. Allgemeines<br />
Nahezu jede Sektion unterhält eine Vereinshütte. Die Vereinshütten<br />
dienen dem Aufenthalt und der Übernachtung von Mitgliedern der<br />
Sektionen, von Mitgliedern fremder Sektionen und von<br />
Nichtmitgliedern.<br />
Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei diesen Einnahmen um:<br />
Einnahmen innerhalb eines Zweckbetriebes, soweit die Überlassung<br />
an Sektionsmitglieder erfolgt und Einnahmen innerhalb eines<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes für die übrigen Überlassungen.<br />
Das kann zu nicht unerheblichen Problemen führen, wenn z.B.<br />
größere Renovierungsarbeiten bei älteren Hütten anstehen. Hier<br />
entstünden dann erhebliche Verluste in einem wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb, die auf Dauer nur durch Vereinsmittel<br />
ausgeglichen werden könnten. Den Sektionen ist wegen der<br />
vorstehenden Problematik zu empfehlen, mit den Finanzämtern<br />
eine Einigung darüber zu erzielen, dass die gesamten<br />
Übernachtungsgebühren der Mittelgebirgshütten dem<br />
Zweckbetrieb zugeordnet werden. Wird dieses Ergebnis erreicht,<br />
sind viele Probleme gelöst, die ansonsten noch auf die Sektionen<br />
zukommen könnten. Hierzu gehört z.B. das Problem der<br />
Betriebsaufgabe und der damit verbundenen Aufdeckung stiller<br />
Reserven, wenn die Hütte zum Betriebsvermögen gehört.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Hütten und Kletteranlagen in<br />
Deutschland<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
175<br />
Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in Ihrer Verfügung vom 02.12.1987<br />
unter dem Az. S 0171 A – St 341, folgen<strong>des</strong> ausgeführt:<br />
Wandervereine, wie beispielsweise die Pfälzer-Vereine, unterhalten<br />
teilweise bewirtschaftete Vereinshütten (steuerpflichtige<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe). Für die Beschaffung der Mittel<br />
zur Instandsetzung und Erneuerung dieser über öffentliche Straßen<br />
oft nicht erreichbaren Hütten gilt folgen<strong>des</strong>:<br />
a) Mittel <strong>des</strong> gemeinnützigen Bereichs der Wandervereine dürfen grundsätzlich<br />
nicht für bewirtschaftete Hütten verwendet werden. (Der in der Vfg.<br />
angesprochene Ausnahmefall trifft auf die Sektionshütten nicht zu).<br />
b) In dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen wirtschaftlich begründete<br />
Rücklagen gebildet werden. Die in die zulässigen Rücklagen eingestellten<br />
Mittel dürfen zeitweise für den ideellen Bereich <strong>des</strong> Vereins überlassen<br />
werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um förmliche Darlehen <strong>des</strong><br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an den ideellen Bereich.<br />
c) Eine Aufteilung der Hütte selbst in einen zum wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb und einen zum ideellen Bereich gehörenden Teil ist nicht<br />
zulässig. Soweit die Hütte jedoch für ideelle Zwecke genutzt wird, ist die Afa<br />
bei der Ermittlung <strong>des</strong> Überschusses aus dem wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb nicht abzuziehen<br />
d) Nicht steuerbare Zuschüsse der Mitglieder <strong>des</strong> Vereins für den<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die<br />
Mittel aus Lohnzahlungen <strong>des</strong> Vereins an die Mitglieder stammen und wenn<br />
ein Teil der Mitglieder Zuschüsse für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
und ein anderer Teil der Mitglieder Spenden für die steuerbegünstigten<br />
Zwecke <strong>des</strong> Vereins leistet.<br />
Die vorstehende Verfügung spricht von bewirtschafteten Hütten. In vielen<br />
Fällen sind die Sektionshütten nicht bewirtschaftet. Es werden lediglich<br />
Aufenthalts-, Selbstverpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten zur<br />
Verfügung gestellt. Die Tätigkeit als solche ist und bleibt eine wirtschaftliche<br />
Tätigkeit, die zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört (Ausnahme:<br />
Übernachtungen von Sektionsmitglieder).<br />
Die Hütten dienen aber auch gleichzeitig der Förderung <strong>des</strong> Sports und der<br />
Förderung der Jugend. Die Übernachtungsgebühren sind so gering<br />
bemessen, dass kaum oder nur geringe Überschüsse erzielt werden können.<br />
Kommen dann noch große Erhaltungsaufwendungen hinzu, würden<br />
steuerliche schädliche Verluste entstehen.
175<br />
Hütten und Kletteranlagen<br />
in Deutschland<br />
Den Sektionen ist in diesen Fällen zu empfehlen, die Finanzämter<br />
darauf hinzuweisen, dass die Hütten auch gleichzeitig den<br />
gemeinnützigen Satzungszwecken dienen und nicht in erster Linie<br />
dafür hergestellt oder angeschafft wurden, Überschüsse aus den<br />
Übernachtungsgeldern zu erzielen.<br />
Ähnlich wie die Abschreibung sollte es möglich sein, auch größere<br />
Instandhaltungsaufwendungen dem ideellen Bereich zuzuordnen. Damit<br />
könnte die Entstehung höherer Verluste vermieden werden. Aus<br />
strafrechtlichen Gründen muss auf diese Handhabung, sofern sie<br />
angewendet wird, hingewiesen werden. Dies kann z.B. in einer Anlage zum<br />
Jahresabschluss geschehen. Eine verdeckte Darstellung kann unter<br />
Bezugnahme auf die vorstehende Verfügung strafrechtlich relevant sein.<br />
2. Eigenbewirtschaftete Hütten<br />
Falls eine Sektion eine eigenbewirtschaftete Hütte unterhält, findet die<br />
Verfügung der OFD Koblenz Anwendung. Danach handelt es sich bei der<br />
Betrieb einer eigenbewirtschafteten Hütte um einen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb.<br />
Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen alle Einnahmen <strong>des</strong><br />
Gastronomiebereiches, unabhängig davon, ob die Leistungen gegenüber<br />
Sektionsmitgliedern erbracht werden oder gegenüber<br />
Nichtsektionsmitgliedern.<br />
3.<br />
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Übernachtungsgebühren, die<br />
Sektionsmitglieder bezahlen, dem Zweckbetrieb zugeordnet werden können<br />
oder nicht. Dieser Betrag dürfte bei einer eigenbewirtschafteten Hütte von<br />
untergeordneter Bedeutung sein.<br />
Verpachtete Hütten<br />
Häufiger als die eigenbewirtschaftete Hütte, wird es die verpachtete Hütte<br />
geben.<br />
Das Entgelt, das vom Pächter gezahlt wird, besteht häufig aus<br />
verschiedenen Positionen:<br />
Pacht für die Hütte,<br />
Pacht für die Materialseilbahn,<br />
Übernachtungsgebühren.<br />
Bei den Übernachtungsgebühren gibt es die Besonderheit, dass der<br />
Pachtvertrag meist so formuliert ist, dass die Übernachtungsgebühr vom<br />
Pächter nur im Namen und für Rechnung der Sektion vereinnahmt wird und<br />
er nur für Bettenmachen und Reinigen der Schlafräume eine Gebühr pro<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Hütten und Kletteranlagen in<br />
Deutschland<br />
Übernachtungsgast erhält. Die Vereinnahmung der Übernachtung sollte in<br />
diesem Fall im fremden Namen und für fremde Rechnung erfolgen, die<br />
Reinigungsgebühr ist eine Rechnung <strong>des</strong> Pächters an den Verpächter.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
175<br />
Es wäre zu überlegen, ob nicht eine Gesamtpacht gezahlt werden soll, da es<br />
zweifelhaft ist, ob die Trennung der Pacht von den Übernachtungsgebühren<br />
einer steuerlichen Überprüfung standhalten wird. Die Probleme sind darin zu<br />
sehen, dass von den Hüttengästen ein Gesamtpreis gezahlt wird und darin<br />
nicht eindeutig und klar zum Ausdruck kommt, dass die<br />
Übernachtungsgebühren im fremden Namen für fremde Rechnung<br />
vereinnahmt werden.<br />
Grundsätzlich bedeutet die Verpachtung einer Hütte die Zuordnung in den<br />
Bereich der Vermögensverwaltung. Die Mustersatzungen der Sektionen sind<br />
aber so abgefasst, dass der Hüttenbetrieb, hierzu gehört auch die<br />
Verpachtung der Hütte, zur Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszwecks erfolgt. Damit<br />
soll erreicht werden, dass der Hüttenbetrieb dem Zweckbetrieb zugeordnet<br />
werden kann.<br />
Die Zuordnung zum Zweckbetrieb dient vor allem dem Zweck,<br />
Verluste, wie sie häufig bei den Hütten vorkommen, als unschädlich<br />
behandeln zu können. Verluste die in der Vermögensverwaltung<br />
anfallen, können dagegen steuerschädlich sein.<br />
Für die Umsatzsteuer gilt folgen<strong>des</strong>:<br />
Erfolgt die Vermietung und Verpachtung umsatzsteuerpflichtig, so kann im<br />
Rahmen <strong>des</strong> Zweckbetriebes der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.<br />
Die Übernachtungsgebühren stehen den Sektionen direkt zu. Sie unterliegen<br />
dem ermäßigten Steuersatz im Bereich <strong>des</strong> Zweckbetriebes, das sind die<br />
Übernachtungen der Sektionsmitglieder, und dem vollen Steuersatz für<br />
Übernachtungen von Nichtsektionsmitgliedern.<br />
Ob die Vergünstigung <strong>des</strong> halben Steuersatzes nicht nur für<br />
Sektionsmitglieder sondern für alle <strong>DAV</strong> Mitglieder gilt, ist nicht geklärt.<br />
Folgende Vorgehensweise ist zu empfehlen:<br />
Die hüttenbesitzende Sektion erklärt offen gegenüber dem Finanzamt, dass<br />
alle Übernachtungsgebühren dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Die<br />
Hütten dienen der Ausführung der gemeinnützigen Zwecke, zu der die<br />
Förderung <strong>des</strong> Sportes aber auch die Förderung der Jugend gehört. Sollte<br />
die Finanzverwaltung diesen Vorschlag ablehnen, bliebe immer noch die<br />
Möglichkeit, zumin<strong>des</strong>t die Übernachtungsgebühren der <strong>DAV</strong> Mitglieder dem<br />
Zweckbetrieb zuzuordnen. Diesem Kompromissvorschlag wird die
175<br />
Finanzverwaltung vermutlich folgen.<br />
Hütten und Kletteranlagen<br />
in Deutschland<br />
a) Selbstversorgerhütten<br />
Die übliche Hütte im Mittelgebirge ist die Selbstversorger-<br />
Übernachtungshütte, die von Sektionsmitgliedern, <strong>DAV</strong>-Mitgliedern,<br />
Nichtmitgliedern, Jugendlichen und Schulen genutzt wird.<br />
Auch hier stellt sich das Problem der Zuordnung zum Zweckbetrieb und zum<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />
Die Übernachtungsgebühren der Sektionsmitglieder sind in jedem Fall dem<br />
Zweckbetrieb zuzuordnen. Die Einnahmen unterliegen dem ermäßigten<br />
Steuersatz von derzeit 7 %.<br />
Auch hier empfiehlt sich der Versuch, alle Einnahmen dem Zweckbetrieb in<br />
Abstimmung mit dem Finanzamt zuzuordnen. Soweit die Einnahmen<br />
dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, unterliegen diese<br />
dem vollen Umsatzsteuersatz von derzeit 16 %.<br />
b) Hüttenreservierung durch fremde Reiseveranstalter<br />
Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie Hüttenreservierungen durch<br />
fremde Reiseveranstalter steuerlich zu behandeln sind.<br />
Die Hüttenreservierung erfolgt über den Pächter. Der Pächter zahlt seine<br />
Pacht aus dem Umsatz heraus, unabhängig davon, mit wem er diesen<br />
Umsatz tätigt. Hier ergibt sich keine Besonderheit.<br />
Die Übernachtungsgebühren stehen der Sektion zu. Die<br />
Übernachtungsgebühren werden im Auftrag der Sektion durch den Pächter<br />
vereinnahmt und an die Sektion abgeführt.<br />
Zahlt der Reiseveranstalter ein einheitliches Entgelt, und das wird<br />
vermutlich die Regel sein, so wäre zu prüfen, wie der Pächter dieses<br />
Entgelt ermittelt hat. Setzt sich das Entgelt zusammen aus:<br />
Verpflegung<br />
Übernachtung <strong>DAV</strong> Mitglieder<br />
Übernachtung Nichtmitglieder.<br />
So ist es zulässig, diese Aufteilung so an die Sektionen weiterzugeben. Eine<br />
weitere Vorraussetzung wäre, dass der Pächter auch so gegenüber dem<br />
Reiseveranstalter abrechnet. Dieser steuerlichen Beurteilung könnte die<br />
Finanzverwaltung entgegenhalten, dass die Leistung gegenüber dem<br />
Reiseveranstalter erbracht wird – dem wäre wiederum entgegenzuhalten,<br />
dass die Höhe <strong>des</strong> Entgeltes von der Mitgliedschaft im <strong>DAV</strong> abhängig ist.<br />
Das zusätzliche Problem der Vereinnahmung im fremden Namen für fremde<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Hütten und Kletteranlagen in<br />
Deutschland<br />
Rechnung wurde bereits erwähnt.<br />
In allen anderen Fällen, in denen es nicht zu einer gesonderte Aufteilung<br />
<strong>des</strong> Entgeltes kommt, ist eine einheitliche Leistung gegeben, die so zu be-<br />
handeln wäre, als würde sie gegenüber einem Nichtmitglied erbracht<br />
werden.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
175<br />
II. Kletteranlagen<br />
Der Bau von Kletteranlagen beschäftigt inzwischen viele Sektionen und auch<br />
den Hauptverein. Die Investitionen sind häufig sehr hoch und es werden<br />
immer wieder neue Gestaltungsmöglichkeiten gesucht, die Investitionen zu<br />
finanzieren und später die Wirtschaftlichkeit der Investitionen zu erhalten.<br />
Alle bisher gemachten Ausführungen zu den Hütten kommen bei den<br />
Kletteranlagen in ihrer gesamten Vielfalt zur Anwendung.<br />
Nachfolgend wird versucht, eine Vielzahl der auftretenden Probleme<br />
anzusprechen und mit Lösungsvorschlägen zu versehen. Die Schwierigkeit<br />
besteht darin, dass hier verschiedene Steuerarten und Vorschriften<br />
ineinander greifen, wobei die Berücksichtigung der vereinsrechtlichen<br />
Vorschriften diese Schwierigkeiten nur vergrößern.<br />
1. Bau einer Kletteranlage, die ausschließlich nur von<br />
Sektionsmitgliedern genutzt wird<br />
Als Erstes stellt sich die Frage, ist diese Investition mit dem<br />
Gemeinnützigkeitsrecht einer Sektion vereinbar. Das ist immer dann der<br />
Fall, wenn die Satzung solch eine Investition absegnet. Wie ein<br />
Tennisverein Tennisplätze baut, kann auch eine Sektion eine Kletterhalle<br />
bauen, wenn die Satzung die Förderung <strong>des</strong> Klettersportes vorsieht.<br />
Als Zweites wäre zu prüfen, ob die Mitglieder ein Entgelt zahlen oder ob sie<br />
die Kletteranlage aufgrund ihrer Mitgliedschaft unentgeltlich nutzen dürfen.<br />
Zahlen die Mitglieder kein Entgelt, ist der gesamte Vorgang steuerlich nicht<br />
relevant – alle Ausgaben sind dem ideellen Bereich zuzuordnen.<br />
Zahlen die Mitglieder ein Entgelt für die Nutzung der Kletteranlage, so sind<br />
diese Einnahme dem Zweckbetrieb zuzuordnen.<br />
Im Zweckbetrieb ist die Umsatzsteuerpflicht zu prüfen. Liegen die<br />
Einnahmen unter 17.500 € besteht keine Umsatzsteuerpflicht. Liegen die<br />
Einnahmen über 17.500 € besteht Umsatzsteuerpflicht. Die Umsätze<br />
unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von zur Zeit 7 %.
175<br />
Hütten und Kletteranlagen<br />
in Deutschland<br />
Auch wenn keine Umsatzsteuerpflicht besteht, kann die Sektion auf die<br />
Kleinunternehmerbefreiung verzichten und zur Umsatzsteuer optieren. Dies<br />
bedeutet zwar die Umsatzsteuerpflicht der Einnahmen, die Sektion kann aber<br />
im Gegenzug die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den Bau und die<br />
Unterhaltung der Kletteranlage als Vorsteuer gegen<br />
rechnen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Hütten und Kletteranlagen in<br />
Deutschland<br />
2.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
175<br />
Beispiel<br />
Baukosten der Kletteranlage 116.000 € darin USt 16.000 €<br />
Einnahmen insgesamt 11.600 € darin USt 1.600 €<br />
Hieraus ergibt sich für die Sektion ein Erstattungsanspruch in Höhe von<br />
14.400 €<br />
Bau einer Kletteranlage, die sowohl von Sektionsmitgliedern<br />
als auch von nicht Sektionsmitgliedern genutzt wird<br />
Soweit Sektionsmitglieder unentgeltlich oder gegen Entgelt nutzen, gilt die<br />
Darstellung unter „Kletteranlage, die nur von Sektionsmitgliedern genutzt<br />
wird“.<br />
Trotzdem muss eine Einschränkung gemacht werden. Diese Einschränkung<br />
greift dann, wenn das Entgelt, das die Sektionsmitglieder zahlen sich nicht<br />
wesentlich von dem Entgelt unterscheidet, dass Nichtsektionsmitglieder<br />
zahlen. In diesem Fall werden steuerlich beide Entgelte gleich behandelt – es<br />
handelt sich um Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />
Soweit die Kleinunternehmerregelung nicht greift, oder für die<br />
Umsatzsteuerpflicht optiert wurde, unterliegen die Einnahme dem<br />
Regelsteuersatz von zur Zeit 16 %. Aus den Bau- und Unterhaltungskosten<br />
kann die Vorsteuer gegengerechnet werden. Dabei sind die strengen<br />
Rechnungslegungsvorschriften zu beachten, wie sie im Kapitel „Umsatzsteuer<br />
– Vorsteuer“ dargestellt wurden.<br />
Problematisch ist nicht die Steuerpflicht der Gewinne die im wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb erzielt werden – das ist allenfalls ärgerlich. Problematisch<br />
wären Verluste, die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen und womöglich<br />
nicht wieder ausgeglichen werden können. Ein Ausgleich aus den<br />
Einnahmen <strong>des</strong> ideellen Bereichs, der Vermögensverwaltung oder <strong>des</strong><br />
Zweckbetriebes würde zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.<br />
Sektionen sollen <strong>des</strong>halb bereits bei der Planung einer Kletteranlage nicht nur<br />
die Investition prüfen, sondern auch die Wirtschaftlichkeit äußerst kritisch<br />
beurteilen. Nur wenn man wirklich sicher sein kann, eine wirtschaftlich gesunde<br />
Basis zu schaffen und zu erreichen, sollte man das Objekt angehen.
175<br />
3.<br />
4.<br />
Hütten und Kletteranlagen<br />
in Deutschland<br />
Selbstnutzung und Verpachtung einer selbst errichteten<br />
Kletteranlage<br />
Zur Selbstnutzung durch Sektionsmitglieder gilt das bisher gesagte. Die Möglichkeiten<br />
reichen von<br />
Ideeller Bereich<br />
Zweckbetrieb bis<br />
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.<br />
Die Einnahmen aus der Verpachtung sind der Vermögensverwaltung zuzuordnen.<br />
Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 4 Nr. 12 UStG<br />
von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um eine Grundstücksverpachtung<br />
handelt. Handelt es sich um die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen,<br />
besteht die Umsatzsteuerfreiheit nicht. Die früher zulässige Aufteilung lässt<br />
die Finanzverwaltung nicht mehr zu.<br />
Es mag dahingestellt bleiben, ob es sich um eine steuerfreie oder um eine<br />
steuerpflichtige Vermietung handelt. Die Steuerpflicht dürfte immer die<br />
günstigere Lösung sein, da damit die in Rechnung gestellten Vorsteuern in<br />
Abzug gebracht werden können. Da der Pächter zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt ist, entsteht für den Pächter keine zusätzliche Belastung, so dass<br />
die geplante Pacht zzgl. USt weiterberechnet wird.<br />
Sektionen bauen gemeinsam eine Kletteranlage<br />
Aus Kostengründen entscheiden sich Sektionen gemeinsam eine<br />
Kletteranlage zu bauen. Neben den damit verbundenen organisatorischen<br />
und haftungsrechtlichen Problemen gibt es natürlich auch steuerliche<br />
Probleme.<br />
Sind Sektionen berechtigt, gemeinsam eine Kletteranlage zu bauen und zu<br />
betreiben? Gefährden sie u.U. dabei Ihre Gemeinnützigkeit oder ist für die<br />
Kletteranlage egal in welcher Form die Gemeinnützigkeit möglich.<br />
Schließen sich Sektionen zu einem gemeinsamen Zweck zusammen, entsteht<br />
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR wird Bauherr der<br />
Kletteranlage und ist auch Betreiber der Kletteranlage. Im Grundbuch<br />
müssten die beteiligten Sektionen stehen und die GbR müsste sich als<br />
Gewerbetreibender anmelden.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Hütten und Kletteranlagen<br />
in Deutschland<br />
5.<br />
Nach § 57 AO muss der Verein seine gemeinnützigen Zwecke selbst<br />
verwirklichen, damit die Unmittelbarkeit gegeben ist. Eine Körperschaft, in<br />
der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer<br />
Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt,<br />
gleichgestellt.<br />
In der Kommentierung von Reuber „Die Besteuerung der Vereine“ wird die<br />
Auffassung vertreten, dass ein Zusammenschluss zulässig ist und die<br />
Einnahmen der GbR dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
175<br />
Zu bedenken bleibt das Problem der Mittelverwendung bei<br />
Beteiligungen. Relevant ist in diesem Zusammenhang eine Verfügung<br />
der OFD Frankfurt vom 09.09.2003, auf die im nachfolgenden Abschnitt<br />
(Beteiligung an einer Kletteranlage) eingegangen wird.<br />
Beteiligungen an Kletteranlagen<br />
Regelrechte Beteiligungen an Kletteranlagen stellen sich problematischer dar.<br />
Die satzungsgemäße Mittelverwendung erlaubt grundsätzlich nur den Einsatz<br />
der Mittel für die ideellen Satzungszwecke einschließlich der<br />
steuerbegünstigten Zweckbetriebe. Darüber hinaus müssen<br />
steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel zeitnah für die<br />
steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist<br />
auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von<br />
Vermögensgegenständen, die satzungsgemäßen Zwecken dienen.<br />
Nach einer Verfügung der OFD Frankfurt (v. 09.09.2003) ist für die Frage, ob<br />
die Kapitalausstattung einer Kapitalgesellschaft gemeinnützigkeitsrechtlich<br />
unbedenklich ist, darauf abzustellen, ob die Empfängerkörperschaft selbst<br />
steuerbegünstigt ist und welche Mittel verwendet werden.<br />
a) Die auszustattende Körperschaft ist steuerbegünstigt<br />
(1) Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />
Der Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden mitteln ist<br />
gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die<br />
Beteiligung Vermögensverwaltung darstellt oder ob sie aufgrund von<br />
Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung<br />
(2) Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />
Der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln ist zulässig, wenn die<br />
Empfängerkörperschaft die erhaltenen Mittel ebenfalls zeitnah für ihre<br />
steuerbegünstigten Zwecke einsetzt. Dies kann auch durch die Anschaffung<br />
oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die steuerbegünstigten
175<br />
Zwecken dienen, erfolgen.<br />
Hütten und Kletteranlagen<br />
in Deutschland<br />
b) Die auszustattende Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt<br />
(1) Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />
Der Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln ist<br />
gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Es gelten die oben gemachten<br />
Ausführungen.<br />
6.<br />
(2) Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />
Der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln ist<br />
gemeinnützigkeitsrechtlich schädlich.<br />
In diesem Zusammenhang muss auch noch darauf hingewiesen werden,<br />
dass der Betrieb einer Kletteranlage wohl nie ausschließlich<br />
steuerbegünstigt sein kann. Das bedeutet, dass eine gemeinnützige<br />
Sektion, die sich an einer anderen Sektion, die eine Kletteranlage erbaut,<br />
beteiligt, genau prüfen muss, welche Mittel sie hierzu verwendet. Werden<br />
hierzu zeitnah zu verwendende Mittel aufgebracht, kann das bedeuten, dass<br />
eine schädliche Mittelverwendung vorliegt, weil diese Mittel nicht<br />
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Ein Teil der<br />
Kletteranlage stellt einen wirtschaftlichern Geschäftsbetrieb dar, für den<br />
keine kurzfristig zu verwendenden Mittel aufgebracht werden dürfen.<br />
Zusammenfassung<br />
Die Errichtung und die Unterhaltung von Kletteranlagen sowie die<br />
Beteiligung an Kletteranlagen stellen die Vereinsvorstände vor große<br />
steuerliche und haftungsrechtliche Probleme, die oft nicht sofort<br />
überblickt werden können.<br />
Die Investition in fachlichen – rechtlichen und steuerrechtlichen - Rat kommt<br />
hier vor die Investition in eine Kletteranlage.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Exkurs: Hütten in Österreich<br />
Hütten in Österreich<br />
Von MMag. Bertram Sauerwein<br />
Kanzlei Mag. Reinhard Obholzer<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
180<br />
I. Allgemeines<br />
Viele Sektionen unterhalten in Österreich eigene Hütten. Da es sich um<br />
Hütten im Ausland handelt, gilt für die Besteuerung das Belegenheitsprinzip.<br />
Damit hat Österreich das Besteuerungsrecht für diese Hütten.<br />
Bei allen steuerlichen Belangen ist die termingerechte Abgabe der gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Steuererklärungen aller Art wichtig, damit die Finanzämter<br />
bzw. andere Abgabenbehörden nicht schätzen müssen. Das gilt natürlich<br />
nicht nur für Österreich, sondern für jede Abgabeverpflichtung, egal ob diese<br />
in Österreich, in Deutschland oder in einem anderen Land besteht.<br />
In welchen Fällen Rechtsmittel eingelegt werden müssen, sollte grundsätzlich<br />
mit der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in München geklärt werden.<br />
Die folgenden steuerrechtlichen Ausführungen basieren auf der in Österreich<br />
zum 15.01.2005 gültigen Rechtslage.<br />
II. Umsatzsteuer<br />
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist bei in Österreich steuerbaren<br />
Lieferungen und sonstigen Leistungen das Entgelt. Zum Entgelt gehört alles,<br />
was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden<br />
hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Die Umsatzsteuer<br />
gehört nicht zum Entgelt. Die diesbezüglichen umsatzsteuerlichen<br />
Regelungen sind somit mit jenen in Deutschland vergleichbar.<br />
Das derzeit gültige österreichische Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) sieht im<br />
§ 6 Abs. 1 Z 14 eine unechte Steuerbefreiung für die Umsätze von<br />
gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 der österreichischen<br />
Bun<strong>des</strong>abgabenordnung) vor, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung<br />
oder Förderung <strong>des</strong> Körpersports ist. Diese Steuerbefreiung gilt nicht für<br />
Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,<br />
eines Gewerbebetriebs oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinn<br />
<strong>des</strong> § 45 Abs. 3 der österreichischen Bun<strong>des</strong>abgabenordnung (BAO)<br />
ausgeführt werden.<br />
Unecht von der Umsatzsteuer befreit bedeutet, dass zwar für die eigenen<br />
Umsätze keine Umsatzsteuer anfällt, im Gegenzug aber auch kein Vorsteuerabzug<br />
zusteht – d. h. die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte<br />
Umsatzsteuer kann grundsätzlich nicht vom Finanzamt „zurückgeholt“ werden<br />
und wird somit zum Kostenfaktor.
180<br />
Exkurs: Hütten in Österreich<br />
Als Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist in Österreich grundsätzlich<br />
der Kalendermonat vorgesehen. Für Unternehmer, deren Umsätze nach<br />
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 €<br />
nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum<br />
(eine Option auf den Kalendermonat ist jedoch möglich). Die Umsatzsteuervoranmeldungen<br />
sind bis zum 15. Tag <strong>des</strong> auf einen Voranmeldungszeitraum<br />
zweit folgenden Kalendermonats abzugeben (Fälligkeitstag). So ist<br />
z. B. die Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum „Jänner<br />
2006“ bis zum 15. März 2006 abzugeben. Ist das Kalendervierteljahr der<br />
Voranmeldungszeitraum so ist bspw. die Umsatzsteuervoranmeldung für den<br />
Zeitraum Jänner 2006 bis März 2006 bis zum 15. Mai 2006 abzugeben. Die<br />
Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen hat in Österreich grundsätzlich<br />
elektronisch zu erfolgen.<br />
Nach § 1 der Verordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministers für Finanzen betreffend die<br />
Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen<br />
(VO BGBl. II 1998/206 idF BGBl. II 2002/462) besteht von der<br />
Übermittlungspflicht jedoch folgende Ausnahme: Für Unternehmer, deren<br />
Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr<br />
100.000 € nicht überstiegen haben, entfällt die Verpflichtung zur<br />
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung, wenn die für den Voranmeldungszeitraum<br />
errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag<br />
entrichtet wird (z. B. die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum<br />
„Jänner 2006“ muss spätestens bis zum 15. März 2006 entrichtet<br />
werden) oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung<br />
ergibt. Errechnet sich für einen Voranmeldungszeitraum jedoch ein<br />
Überschuss (= mehr abziehbare Vorsteuer als Umsatzsteuer), ist jedenfalls<br />
eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen.<br />
Zu beachten ist jedoch, dass selbst Unternehmer, die aufgrund dieser Bestimmung<br />
von der Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen an das<br />
Finanzamt befreit sind, verpflichtet sind, für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum<br />
– unter Verwendung <strong>des</strong> amtlichen Vordrucks für Umsatzsteuervoranmeldungen<br />
in Österreich (Formular U 30) – eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen<br />
anzufertigen und bei den eigenen Unterlagen aufzubewahren.<br />
Von den (übermittelten) Umsatzsteuervoranmeldungen sind Durchschriften<br />
bzw. Zweitschriften anzufertigen und aufzubewahren. Zu beachten<br />
ist auch, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen als Steuererklärungen gelten.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Exkurs: Hütten in Österreich<br />
III.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
180<br />
Sofern die Umsätze nicht von der österreichischen Umsatzsteuer befreit sind,<br />
kommen nachstehende Umsatzsteuersätze zur Anwendung:<br />
• Umsätze aus der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und<br />
Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen<br />
(einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die<br />
Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der<br />
Preis für das Frühstück im Beherbergungsentgelt enthalten ist: 10 %<br />
• Umsätze aus der Verpachtung von Hütten einschließlich der<br />
Betriebsanlagen: 20 %.<br />
Im Bereich der Umsatzsteuer bleibt für die österreichische Liebhabereiverordnung<br />
BGBl. 1993/33 – vor allem unter dem Gesichtspunkt der<br />
Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie – nur ein sehr enger Anwendungsbereich.<br />
Körperschaftsteuer<br />
Aus ertragsteuerlicher Sicht ist zunächst festzuhalten, dass die<br />
österreichische Liebhabereiverordnung BGBl. 1993/33 nach § 5 dieser<br />
Verordnung nicht anzuwenden ist auf:<br />
• Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der<br />
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach<br />
Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen;<br />
• wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinn <strong>des</strong> § 31 BAO.<br />
§ 31 BAO definiert den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wie folgt:<br />
„Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne<br />
Gewinnabsicht unternommen wird, ist wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn<br />
durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche<br />
Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen<br />
einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht.“<br />
Die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind als Körperschaften im Sinn <strong>des</strong> österreichischen<br />
Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1988) zu qualifizieren. Da die Sektionen<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Österreich im Regelfall weder ihre Geschäftsleitung noch ihren<br />
Sitz haben, sind sie nach dem KStG 1988 in Österreich nur beschränkt<br />
steuerpflichtig, d. h. die Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nur auf<br />
Einkünfte im Sinn <strong>des</strong> § 98 <strong>des</strong> Einkommensteuergesetzes 1988<br />
(EStG 1988). Die Hüttenbetriebe der Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> fallen in den<br />
Anwendungsbereich dieses § 98 EStG 1988. Somit unterliegen die Einkünfte<br />
der Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> aus deren Hüttenbetrieben in Österreich der<br />
österreichischen Körperschaftsteuer.
180<br />
Exkurs: Hütten in Österreich<br />
§ 5 Z 6 KStG 1988 sieht für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften<br />
im Sinn <strong>des</strong> § 1 Abs. 2 KStG 1988 (dazu gehören auch Vereine), die der<br />
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach<br />
Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen, eine Befreiung von der<br />
Körperschaftsteuer vor. § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 bestimmt, dass auch bei<br />
beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften § 5 Z 6 KStG 1988 sinngemäß<br />
anzuwenden ist, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder<br />
Vermögensmasse<br />
• ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der<br />
Europäischen Union hat oder<br />
• der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im<br />
Sinn <strong>des</strong> § 34 BAO zumin<strong>des</strong>t überwiegend im österreichischen<br />
Bun<strong>des</strong>gebiet dient.<br />
Da die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen<br />
Gemeinschaftsgebiet der europäischen Union haben, können sie – obwohl sie<br />
im Regelfall als in Österreich beschränkt steuerpflichtige Körperschaften zu<br />
qualifizieren sind – in den Genuss der Körperschaftsteuerbefreiung <strong>des</strong> § 5<br />
Z 6 KStG 1988 kommen.<br />
§ 45 Abs. 1 BAO sieht aber vor, dass eine Körperschaft die im Übrigen die<br />
Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllt,<br />
hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinn <strong>des</strong> § 31 BAO<br />
jedoch abgabepflichtig ist. Hüttenbetriebe von Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, die als<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinn <strong>des</strong> § 31 BAO einzustufen sind,<br />
unterliegen somit – selbst wenn der jeweiligen Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> nach<br />
österreichischem Recht Gemeinnützigkeitsstatus zukommt – der<br />
österreichischen Körperschaftsteuer. Ein Entfall der Steuerpflicht <strong>des</strong><br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinn <strong>des</strong> § 31 BAO sieht § 45 Abs. 2<br />
BAO nur für den Fall vor, dass sich der Hüttenbetrieb als ein zur Erreichung<br />
<strong>des</strong> begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. An das<br />
Vorliegen eines „zur Erreichung <strong>des</strong> begünstigten Zweckes unentbehrlicher<br />
Hilfsbetriebs“ knüpft der Gesetzgeber jedoch drei (strenge)<br />
Voraussetzungen.<br />
Ob und inwieweit Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> mit ihren Hüttenbetrieben in Österreich<br />
in den Genuss einer Körperschaftsteuerbefreiung kommen, kann nur nach<br />
Prüfung der Gegebenheiten <strong>des</strong> Einzelfalls entschieden werden.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Exkurs: Hütten in Österreich<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
180<br />
Sind von Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Österreich betriebene Hütten nicht von der<br />
österreichischen Körperschaftsteuer befreit, unterliegen die daraus erzielten<br />
Einkünfte ab der Veranlagung für das Jahr 2005 dem Körperschaftsteuersatz<br />
von 25 % (bis zur Veranlagung für das Jahr 2004 beträgt der<br />
Körperschaftsteuersatz 34 %).<br />
IV. Gewerbesteuer - Vermögensteuer -<br />
Erbschaftssteueräquivalent<br />
Das Gewerbesteuergesetz 1953, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1993,<br />
ist für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1994 nicht mehr anzuwenden. In<br />
Österreich wird somit auf Sachverhalte, die ab dem 01.01.1994 verwirklicht<br />
wurden, keine Gewerbesteuer mehr eingehoben.<br />
V.<br />
Das Vermögensteuergesetz 1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.<br />
253/1993, ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem<br />
31. Dezember 1993 liegen. Folglich wird auf Sachverhalte, die nach dem<br />
31.12.1993 verwirklicht wurden, in Österreich auch keine Vermögensteuer<br />
mehr eingehoben.<br />
Dasselbe gilt für das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, zuletzt geändert<br />
durch BGBl. Nr. 402/1988, das ebenfalls nicht mehr auf Sachverhalte<br />
anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen.<br />
Grundsteuer<br />
Die Grundsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe, die im<br />
österreichischen Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) – zuletzt novelliert<br />
durch das BGBl. I 151/2004 – geregelt ist.<br />
Das GrStG 1955 sieht im § 2 Z 4 eine Steuerbefreiung für den Grundbesitz<br />
von Sportvereinen vor, der von diesen für sportliche Zwecke (§ 7 GrStG<br />
1955) benutzt wird. § 4 GrStG 1955 normiert, dass die Steuerbefreiung nur<br />
eintritt, wenn der Steuergegenstand für die in den §§ 2 und 3 bezeichneten<br />
Zwecke unmittelbar benutzt wird. Nach § 7 Abs. 2 GrStG 1955 zählen zum<br />
für sportliche Zwecke benutzten Grundbesitz auch Unterkunfts- und<br />
Schutzhütten von Bergsteiger-, Schi- und Wandervereinen. Nicht zu den<br />
sportlichen Anlagen zählen jene Räume, die der Erholung oder der<br />
Geselligkeit dienen.
180<br />
Exkurs: Hütten in Österreich<br />
Für den Fall <strong>des</strong> Zusammentreffens von steuerbegünstigten (steuerbefreiten)<br />
und nicht steuerbegünstigten Steuergegenständen trifft das GrStG 1955<br />
folgende Regelungen:<br />
• „Dient der Steuergegenstand auch anderen Zwecken und wird für die<br />
steuerbegünstigten Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil <strong>des</strong><br />
Steuergegenstan<strong>des</strong> benutzt, so ist nur dieser Teil befreit.“ (§ 4 Abs. 2<br />
GrStG 1955)<br />
• „Dient der Steuergegenstand oder ein Teil <strong>des</strong> Steuergegenstan<strong>des</strong><br />
sowohl steuerbegünstigten als auch anderen Zwecken, ohne dass eine<br />
räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist<br />
der Steuergegenstand oder der Teil nur befreit, wenn die<br />
steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.“ (§ 4 Abs. 3 GrStG 1955)<br />
Nicht in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 2 Z 4 GrStG 1955 kommen<br />
hingegen Sportvereine, deren Aufwendungen erheblich über das zur<br />
Durchführung ihrer sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen, und<br />
Vereine, die den Sport gewerbsmäßig betreiben (Berufssport).<br />
Für den Fall, dass keine Steuerbefreiung greift, sieht § 12 GrStG 1955 als<br />
Besteuerungsgrundlage den für den Veranlagungszeitpunkt maßgebenden<br />
Einheitswert <strong>des</strong> Steuergegenstands vor. Der Einheitswert wird vom für den<br />
jeweiligen Hüttenbetrieb zuständigen Finanzamt mittels Bescheid festgestellt.<br />
Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Feststellung der<br />
Einheitswerte richtet sich nach den Bestimmungen <strong>des</strong> § 53 BAO.<br />
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist sodann von einem Steuermessbetrag<br />
auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (§ 19 GrStG<br />
1955) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent ab- oder<br />
aufzurunden. In der Folge ist der Jahresbetrag der Grundsteuer nach einem<br />
Hundertsatz (Hebesatz) <strong>des</strong> Steuermessbetrags zu berechnen. Der<br />
Jahresbetrag der Grundsteuer ist von der jeweiligen – zur Erhebung<br />
berechtigten – Gemeinde mit einem Steuerbescheid festzusetzen.<br />
Der berechnete Jahresbetrag der Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai,<br />
15. August und 15. November zu je einem Viertel <strong>des</strong> Jahresbetrags fällig.<br />
Abweichend davon wird der gesamte Jahresbetrag der Grundsteuer am<br />
15. Mai fällig, wenn der Jahresbetrag 75 € nicht übersteigt. Die Grundsteuer<br />
ist von den betroffenen Sektionen selbst an die Gemeinde zu entrichten.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Exkurs: Hütten in Österreich<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
180<br />
VI. Jahresabschluss<br />
Es ist darauf zu achten, dass auch dann, wenn die Sektion in Österreich<br />
steuerpflichtig ist und den österreichischen Behörden einen Jahresabschluss<br />
einreicht, das österreichische Ergebnis in den konsolidierten deutschen<br />
Jahresabschluss einfließen muss.<br />
VII. Steuerberater in Österreich<br />
Die vorstehenden Ausführungen geben einen ersten Einblick in die<br />
steuerrechtliche Situation in Österreich. Da die steuerrechtliche Situation –<br />
auch in Österreich – von zunehmender Komplexität gekennzeichnet ist und<br />
im jeweiligen Einzelfall Sonderbestimmungen zum Tragen kommen können,<br />
sollten sich die Sektionen für Ihre Tätigkeiten in Österreich (Unterhalt und<br />
Verpachtung der Hütten) durch österreichische Steuerberater beraten und<br />
vertreten lassen. Es sind schnell falsche Einschätzungen vorgenommen, die<br />
danach nur schwer wieder zu korrigieren sind.<br />
Der <strong>DAV</strong> München empfiehlt folgende Steuerberater für Österreich:<br />
Mag. Reinhard Obholzer<br />
Wirtschaftstreuhänder – Steuerberater<br />
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Buchsachverständiger<br />
Karl Schönherr-Strasse 10<br />
6020 Innsbruck<br />
Austria<br />
Tel.: 0043 – 512 – 58 88 10<br />
Fax: 0043 – 512 – 58 93 53<br />
E-Mail: kanzlei@wt-obholzer.com<br />
und<br />
Marsoner + Partner GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungsgesellschaft<br />
Andreas Hofer-Strasse 43<br />
6020 Innsbruck<br />
Austria<br />
Tel.: 0043 – 512 – 57 43 45-0<br />
Fax: 0043 – 512 – 57 98 65
180<br />
Exkurs: Hütten in Österreich<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
ABC-<br />
Steuerliche Einzelthemen<br />
ABC – steuerliche Einzelthemen<br />
Vereinsfeste - Zuwendungen an Mitglieder<br />
Bei Vereinsfesten kann man grundsätzlich von folgender Beurteilung<br />
ausgehen:<br />
Eintrittsgelder aus geselligen Veranstaltungen sind dem<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (AEAO<br />
zu § 68 Nr. 8).<br />
Bewirtungen (gegen Entgelt) bei geselligen Veranstaltungen sind<br />
dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen<br />
(AEAO zu § 68 Nr. 10).<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
190<br />
Erhalten Mitglieder zu kulturellen oder geselligen Veranstaltungen verbilligt<br />
oder unentgeltlich Eintritt, können sich daraus gemeinnützigkeitsrechtliche<br />
Probleme ergeben. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen vom Verein<br />
erhalten. Die Finanzverwaltung sieht bei der verbilligten Überlassung von<br />
Eintrittskarten noch keinen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit i.S.d. § 55 AO.<br />
Es handelt sich vielmehr um eine Minderung <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages (FinMin<br />
Thüringen v. 06.11.1991), Probleme können sich natürlich dann ergeben,<br />
wenn die jährlichen Vorteile oder kostenfreien Leistungen den jährlichen<br />
Mitgliedsbeitrag übersteigen.<br />
Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit liegt nicht vor, wenn dem<br />
Mitglied nur Annehmlichkeiten zugewendet werden, wie sie im Rahmen der<br />
Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner<br />
Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind (AEAO zu § 55 Abs. 1<br />
Nr. 1, Nr. 3).<br />
Keine Zuwendung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn der Leistung <strong>des</strong><br />
Vereins eine Gegenleistung <strong>des</strong> Empfängers gegenübersteht (z.B. bei Kauf-<br />
Dienst- und Werkverträgen) und die Werte von Leistung und Gegenleistung<br />
nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind.<br />
Das Finanzministerium Baden-Württemberg präzisiert und unterscheidet in<br />
einem Erlass vom 19.03.1993 zwischen Aufmerksamkeiten aufgrund eines<br />
persönlichen Anlasses eines Mitglie<strong>des</strong> und einem Anlass <strong>des</strong> Vereins.
190<br />
ABC –<br />
Steuerliche Einzelthemen<br />
Unter einem persönlichen Anlass versteht man z.B. einen Geburtstag, eine<br />
Hochzeit oder ein persönliches Vereinsjubiläum. Werden zu solch einem<br />
Anlass Aufmerksamkeiten verschenkt, so sind diese für die Selbstlosigkeit<br />
unschädlich, wenn sie für je<strong>des</strong> persönliche Ereignis den Wert von 40 € nicht<br />
übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen darf der Wert der Zuwendung<br />
auch den Betrag von 40 € übersteigen. Hierzu zählen z.B. eine 10 jährige<br />
Vorstandstätigkeit oder eine 40 jährige Mitgliedschaft. Geldzuwendungen<br />
sind nicht zulässig.<br />
Aufmerksamkeiten aufgrund von Vereinsanlässen können neben den<br />
Aufmerksamkeiten aufgrund persönlicher Anlässe gewährt werden und<br />
dürfen pro Jahr und Mitglied den Wert von 40 € nicht übersteigen. Zu diesen<br />
Aufmerksamkeiten zählen z.B. die unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung<br />
von Mitgliedern bei einer Jahreshauptversammlung, einer Weihnachtsfeier<br />
oder eines Vereinsjubiläums. Auch die Bezuschussung eines<br />
Vereinsausfluges fällt hierunter (Märkle, Der Verein im Zivil und Steuerrecht,<br />
S. 162).<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Reisekostenerstattung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
193<br />
Reisekostenerstattung<br />
I. Allgemeines<br />
Für die Erstattung der Reisekosten innerhalb der Sektionen schlagen wir<br />
vor, sich an nachfolgender Aufstellung zu orientieren, die der Hauptverein<br />
bei den Reisekostenabrechnungen zugrunde legt.<br />
Reisekostenerstattung<br />
für die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums, <strong>des</strong> Verbandsrats, der Bun<strong>des</strong>ausschüsse<br />
(BA) und Fachbeiräte (FB) sowie die Angestellten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (gültig ab<br />
1.1.2006).<br />
Es sind jeweils nur die steuerlich zulässigen Beiträge steuerfrei zu vergüten.<br />
Dienstreisen sind bevorzugt mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
durchzuführen.<br />
II. Geschäftsreisen (GR) im Inland<br />
(keine Trennung zwischen Dienstreise und Dienstgang)<br />
1. Fahrtkosten<br />
Bei GR mit eigenem Pkw werden pro Fahrtkilometer -,30 € erstattet.<br />
Für die Mitnahme je<strong>des</strong> weiteren Geschäftsreisenden werden pro<br />
km erstattet: -,02 €<br />
Bei Benutzung eines Flugzeuges werden nur die Kosten <strong>des</strong> günstigsten<br />
Tarifes der „Economy Class“ erstattet.<br />
Bei Bahnfahrten werden dem Präsidium, Verbandsrat, BA, FB und den<br />
Beschäftigten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> der Vergütungsgruppe IVa-I die Kosten der<br />
1. Wagenklasse und der Vergütungsgruppe Xll-IVb die Kosten der<br />
2. Wagenklasse einschließlich aller Zuschläge erstattet.<br />
Die Kosten für die Bahncard werden - ggf. in Raten (Rentabilitätsprin-<br />
zip) – erstattet.<br />
2. Verpflegungsaufwand (Tagegeld)<br />
a) Es werden folgende Pauschbeträge erstattet:<br />
bei Abwesenheit ab 24 Std. 14 Std. 8 Std. unter 8<br />
Stunden<br />
ein/mehrtägige GR 24 € 12 € 6 € -,--<br />
Bei Übernachtungen innerhalb einer Geschäftsreise zählt die Abwesen-<br />
heitsdauer jeweils ab 0 Uhr.<br />
Es zählt nur die Abwesenheitsdauer von Wohnung und/oder<br />
regelmäßiger Arbeitsstätte.<br />
Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr <strong>des</strong> nachfolgenden<br />
Tages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet,<br />
gilt mit der gesamten Abwesenheitsdauer als Tätigkeit eines Kalendertages<br />
(<strong>des</strong>jenigen Tages, auf den die meisten Stunden entfallen).
193<br />
Reisekostenerstattung<br />
b) Erhält der Geschäftsreisende während der GR unentgeltliche Verpflegung,<br />
so wird der Sachbezugswert der Mahlzeiten vom Pauschbetrag in Abzug<br />
gebracht.<br />
Die Sachbezugswerte bei unentgeltlicher Gewährung von Mahlzeiten sind seit<br />
2006 für<br />
- ein Frühstück 1,48 €<br />
(außer Frühstück in Verbindung mit Übernachtung im Hotel/in Pension siehe<br />
II./3. b)<br />
- ein Mittagessen 2,64 €<br />
- ein Aben<strong>des</strong>sen 2,64 €<br />
c) Einzelnachweis der Kosten<br />
Die steuerfreie Erstattung von höheren Verpflegungsbeträgen gegen<br />
Einzelnachweis ist nicht möglich.<br />
Sonstige verauslagte Kosten - Bewirtung, Telefon - werden gegen<br />
Beleg erstattet.<br />
Bewirtungen können nur nach den gültigen Richtlinien abgerechnet<br />
werden (in der Buchhaltung erhältlich).<br />
3. Übernachtungskosten<br />
a) Pauschbetrag<br />
Weist der Geschäftsreisende die Übernachtungskosten nicht mit Beleg<br />
nach, so wird ein Pauschbetrag von 20,-- € pro Übernachtung erstattet.<br />
b) Einzelnachweis der Kosten<br />
Die Kosten für die Übernachtung werden in der tatsächlich entstandenen und<br />
nachgewiesenen Höhe erstattet.<br />
Der Preis für das Frühstück darf bei Abrechnung gegen Nachweis nicht in<br />
den Übernachtungskosten enthalten sein. Er muss entweder gesondert<br />
ausgewiesen sein, oder - falls er nicht bekannt ist - mit einem Pauschbetrag<br />
von 4,50 € pro Übernachtung vom Rechnungsbetrag abgezogen werden.<br />
c) Wird ein Schlafwagen benutzt, so werden die Kosten für einen Schlaf-<br />
platz im Zweibett- oder Spezialabteil ersetzt. Dieser Ersatz tritt an die<br />
Stelle der Übernachtungskosten.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Reisekostenerstattung<br />
III. Geschäftsreisen (GR) in das Ausland<br />
1. Fahrtkosten<br />
Bei GR mit eigenem Pkw werden pro Fahrtkilometer erstattet: -,30 €<br />
Für die Mitnahme je<strong>des</strong> weiteren Geschäftsreisenden werden pro km<br />
erstattet: -,02 €<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
193<br />
Bei Bahnfahrten werden die Kosten der 1. Wagenklasse einschließlich aller<br />
Zuschläge erstattet.<br />
Bei Benutzung eines Flugzeuges werden nur die Kosten <strong>des</strong> günstigsten Tarifes<br />
der „Economy Class“ erstattet.<br />
2. Verpflegungsmehraufwand (Tagegeld) nur nach<br />
Pauschalen<br />
Bei Auslandsreisen bestimmt sich das maßgebende Tagegeld nach dem<br />
Ort, den der Dienstreisende vor 24.00 Uhr (Ortszeit) zuletzt erreicht.<br />
Für die Rückreise in das Inland ist der Pauschbetrag <strong>des</strong> letzten inländischen<br />
Tätigkeitsortes maßgebend.<br />
Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich das Tagegeld<br />
nach dem Ort, den der Dienstreisende vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht<br />
hat (sog. Mitternachtsprinzip).<br />
Für eintägige Reisen ins Ausland und bei Rückreisetage aus dem Ausland in<br />
das Inland ist der Pauschbetrag <strong>des</strong> letzten Tätigkeitsortes im Ausland<br />
maßgebend (sog. Geschäftsortprinzip).<br />
a) Pauschbeträge /Tagegelder<br />
Es gilt wie im Inland die Abwesenheitsdauer von Wohnung und/oder<br />
regelmäßiger Arbeitsstätte<br />
Bei Abwesenheit ab 8 Std. 14 Std. 24 Std.<br />
in:<br />
Österreich 12 € 24 € 36 €<br />
Frankreich 13 € 26 € 39 €<br />
Schweiz 16 € 32 € 48 €<br />
Belgien 14 € 28 € 42 €<br />
Italien 12 € 24 € 36 €<br />
Spanien 12 € 24 € 36 €<br />
Stand 01.01.2006
193<br />
b)<br />
Reisekostenerstattung<br />
Die Auslandssätze ergeben sich jeweils nach den für das Land gültigen<br />
Auslandsreisepauschsätzen (andere Länder auf Anfrage in der kfm. Leitung).<br />
Ist die GR nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr <strong>des</strong> Folgetages beendet -<br />
ohne dass eine Übernachtung stattfindet - gilt die Regelung analog wie bei<br />
einer Inlandsreise, dass die gesamte Abwesenheit als eintägige Reise<br />
behandelt werden kann.<br />
Kürzung der Pauschbeträge bei unentgeltlicher Verpflegung<br />
Erhält der Geschäftsreisende während der ausländischen GR<br />
unentgeltliche Verpflegung, so wird der Pauschbetrag bei unentgeltlicher<br />
Gewährung<br />
- eines Frühstücks um 1,48 €<br />
(außer Frühstück in Verbindung mit Übernachtung im Hotel/in Pension<br />
siehe III./3. b)<br />
- eines Mittagessens um 2,64 €<br />
- eines Aben<strong>des</strong>sens um 2,64 €<br />
gekürzt.<br />
Erstattung der Kosten für Verpflegung aufgrund Einzelnachweis ist<br />
nicht möglich.<br />
Sonstige verauslagte Kosten - Hotel, Taxi, Bewirtung, Telefon etc. -<br />
werden gegen Beleg erstattet.<br />
3. Übernachtungskosten<br />
a) Pauschbetrag<br />
Übernachtungskosten im Ausland können nicht über Pauschbeträge abgerechnet<br />
werden.<br />
b) Einzelnachweis der Kosten<br />
Übernachtungskosten werden in der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen<br />
Höhe erstattet.<br />
Der Preis für das Frühstück darf bei Abrechnung gegen Nachweis nicht in<br />
den Übernachtungskosten enthalten sein. Er muss entweder gesondert<br />
ausgewiesen sein, oder – falls er nicht bekannt ist – vom Übernachtungspreis<br />
als fiktiver Frühstückspreis mit 20 % <strong>des</strong> für das jeweilige Land<br />
gültigen (höchsten) Pauschbetrages abgezogen werden.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Reisekostenerstattung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
193<br />
Bitte bei Abrechnungen für In- und Ausland beachten:<br />
Sämtliche Auslagen (Hotel, Taxi, öffentl. Verkehrsmittel etc.) im Rahmen<br />
einer Dienstreise (ob In- oder Ausland) können nur gegen Vorlage von<br />
Belegen erstattet werden.<br />
Bei Flugreisen ist zusätzlich zur Rechnung auch die Bordkarte oder das<br />
Ticket beizulegen.<br />
Keine Reisekosten – und somit nicht als solche abzurechnen – sind Anschaffungen<br />
von Papier, Schreibmaterial usw.<br />
Reisekosten sind zeitnah (innerhalb von 2 – 3 Wochen) nach Beendigung<br />
der Dienstreise geltend zu machen.<br />
Eine Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen erfolgt nur auf<br />
Antrag.<br />
Von den Pauschbeträgen/Tagegeldern kann im Einzelfall nach<br />
Vereinbarung nach unten abgewichen werden.<br />
Der Reisekostenerstattungsantrag ist von der Geschäftsleitung bzw. den<br />
Abteilungsleitern hinsichtlich Grund und Länge zu prüfen und<br />
abzuzeichnen.
193<br />
Reisekostenerstattung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
GEMA<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
195<br />
GEMA<br />
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und<br />
mechanische Vervielfältigungsrechte<br />
I. Allgemeines<br />
Jeder Verein, der öffentliche Veranstaltungen durchführt, bei denen urheberrechtlich<br />
geschützte musikalische Werke aufgeführt werden, muss<br />
aufgrund gesetzlicher Regelung vor der Veranstaltung die Einwilligung der<br />
Verwertungsgesellschaft einholen. Zentraler Ansprechpartner hierfür ist<br />
die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische<br />
Vervielfältigungsrechte, die in der Musikbranche mit der Wahrnehmung<br />
von Urheberrechten betraut ist. Die GEMA vertritt nicht nur die<br />
Rechte der deutschen, sondern auch die Rechte der ausländischen Musikurheber.<br />
II. Wann fallen GEMA Gebühren an?<br />
Bei allen Veranstaltungen mit Musik fallen GEMA-Forderungen an, gleichgültig<br />
ob zu den Veranstaltungen nur Vereinsmitglieder oder auch Gäste<br />
eingeladen waren, ob Eintrittsgeld verlangt wurde, ob Live Musik (von<br />
Berufs- oder Laienmusikern) oder nur Musik vom Band oder CD`s, ob<br />
ernste Musik, Unterhaltungsmusik oder nur zur musikalischen<br />
Umrahmung oder gar nur Hintergrundmusik gespielt wurde.<br />
er gesetzliche Schutz <strong>des</strong> Urheberrechtes steht dem Urheber eines Werkes zu<br />
Lebzeiten und 70 Jahren nach seinem Tode zu. Wird jedoch ein bereits<br />
freies Werk in schutzfähiger Weise bearbeitet, so entsteht für den Bearbeiter<br />
ein neues Urheberrecht mit den gleichen Schutzfristen. Schon eine<br />
bruchstückweise Wiedergabe ist ohne Einwilligung und Vergütung unzulässig.<br />
Ob die Musik nach Noten oder aus dem Gedächtnis vorgetragen wird, ist<br />
für die Erlaubnispflicht ohne Bedeutung, ebenso, ob sie von Berufs- oder<br />
Laienmusikern aufgeführt wird.<br />
III. Anmeldung der Veranstaltung<br />
Die Einwilligung der GEMA ist durch Anmeldung der Veranstaltung frühzeitig,<br />
spätestens 3 Tage vor Durchführung einzuholen. Dazu gibt es spezielle<br />
Anmeldevordrucke der GEMA, die auf Anforderung von den GEMA<br />
Direktionen zur Verfügung gestellt werden. Darin wird der Tag der Veranstaltung,<br />
Beginn und Ende, evtl. Höhe <strong>des</strong> Eintrittsgelds, Größe der benutzten<br />
Fläche, Art der musikalischen Darbietung etc. abgefragt. Für Festveranstaltungen<br />
und Konzerte gibt es besondere Vordrucke.
195<br />
GEMA<br />
Die Vordrucke stehen auch auf der Internetseite<br />
www.gema.de/kunden/direktion_aussendienst/formulare.shtml<br />
als PDF-Datei bereit. Für Sektionsveranstaltungen ist das Formular „Fragebogen/Anmeldung<br />
zur Musiknutzungen bei Veranstaltungen“ und bei Veranstaltungen<br />
mit Live-Musik zusätzlich das Formular „Musikfolge für eine Einzelveranstaltung“,<br />
welches von den Musikern auszufüllen ist, zu wählen.<br />
Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn alle Verpflichtungen aus dem Vertrag<br />
erfüllt sind. Für den Umfang der Einwilligung gelten die aus den Tarifen<br />
ersichtlichen Bedingungen.<br />
Neben den Einzelanmeldungen gibt es auch die Möglichkeit von Pauschalverträgen.<br />
Die Vergütungen müssen spätestens eine Woche nach Rechnungsstellung<br />
bezahlt werden, wobei bevorzugt das Lastschriftverfahren zu verwenden<br />
ist.<br />
IV. Gebührensätze<br />
Es besteht das Rahmenabkommen RV/43 Nr. 27(1) zwischen GEMA und<br />
<strong>DAV</strong>-Hauptverein. Die Gebührensätze sind je nach Art der Veranstaltung<br />
und der Art der dargebotenen Musik unterschiedlich und werden jährlich<br />
angepasst. Sie sind im Internet unter der Adresse<br />
www.gema.de/kunden/direktion_aussendienst/tarife/index.shtml veröffentlicht.<br />
Den Sektionen wird auf diese Vergütungssätze ein Gesamtvertragsnachlass<br />
von 20 % eingeräumt.<br />
V. Der DSB-Rahmenvertrag als Besonderheit<br />
Der DSB hat zum 1.7.1999 eine am 30.6.2004 verlängerte Zusatzvereinbarung<br />
zur Gesamtvereinbarung von 1989 mit der GEMA geschlossen, mit der<br />
er durch Zahlung einer Pauschale bestimmte, im folgenden aufgeführte<br />
Musiknutzungen seiner Mitgliedsverbände und deren Mitglieder (also auch<br />
die <strong>DAV</strong>-Sektionen) abgegolten hat, soweit die Musizierenden keine<br />
Vergütung erhalten:<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
Jahres- und Monatsversammlungen<br />
Vortragsabende<br />
Weihnachtsfeiern oder Jahresabschlussfeiern ohne Tanz<br />
Festzüge bei Turnfesten mit Turner- oder Spielmannszügen<br />
Festakte bei offiziellen Gelegenheiten<br />
Totenfeiern<br />
Gruppen- und Heimatabende der Jugendgruppen ohne Tanz<br />
Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz<br />
Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik<br />
integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von<br />
Amateursportlern mit bis zu 1000 Besuchern. Wichtig ist der „integrierter<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
GEMA<br />
10.<br />
11.<br />
12.<br />
13.<br />
14.<br />
15.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
195<br />
Bestandteil“, das heißt, es gilt nicht für sog. Hintergrundmusik in einer<br />
Kletterhalle bzw. bei Kletterveranstaltungen<br />
Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern<br />
ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht<br />
bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als<br />
bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession)<br />
erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine<br />
Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen<br />
stattfindet.<br />
Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten<br />
bestehen<br />
Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance)<br />
anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur<br />
Mitgliederwerbung.<br />
Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich<br />
Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben<br />
wird.<br />
Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der<br />
Lan<strong>des</strong>sportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur<br />
Schulung eingesetzt werden.<br />
Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte<br />
„Pausenmusik“), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis<br />
zu 1000 Besuchern.<br />
Bei Unsicherheit, ob die Musiknutzung in den Bereich <strong>des</strong> bereits abgegoltenen<br />
DSB Vertrages fällt, sollten sie sich bei der zuständigen Bezirksdirektion<br />
der GEMA rückversichern.<br />
Wichtig für die Anwendung dieser Sondervereinbarung ist, dass die jeweilige<br />
Sektion entweder über den jeweiligen <strong>DAV</strong>-Lan<strong>des</strong>verband oder direkt Mitglied<br />
im Lan<strong>des</strong>sportbund ist.<br />
VI. Wer ist „zuständiger Veranstalter“?<br />
Veranstalter ist derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe<br />
in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und die<br />
Veranstaltung durch seine Aktivität veranlasst und bekannt gegeben hat.<br />
Das bedeutet z.B.: Bei Durchführung einer Veranstaltung in einem<br />
gemieteten Lokal ist zunächst nicht der Besitzer <strong>des</strong> Lokals für die Einholung<br />
der Genehmigung zuständig, sondern der Veranstalter.<br />
Achtung bei Ortsgruppen: Bei entsprechenden öffentlichen Veranstaltungen<br />
von Abteilungen oder sonstigen Untergruppierungen fungiert letztendlich die<br />
Sektion im Außenverhältnis als Verantwortlicher.
195<br />
GEMA<br />
VII. Wann ist die Veranstaltung „öffentlich“ ?<br />
Eingangs wurde bereits erwähnt, dass Voraussetzung für die GEMA Anmeldung<br />
ist, dass die Veranstaltung öffentlich ist.<br />
In den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH äußerst<br />
“urheberfreundlich“ entwickelt und geht heute im Ergebnis davon aus, dass<br />
praktisch jede Musiknutzung, die nicht im privaten häuslichen Bereich<br />
erfolgt, als „öffentlich“ anzusehen ist.<br />
VIII. Unerlaubte Nutzung von GEMA pflichtigen Werken<br />
r Musikdarbietungen ohne Einwilligung durchführt, ist grundsätzlich nach dem<br />
Urheberrechtsgesetz zum Ersatz <strong>des</strong> entstandenen Schadens verpflichtet<br />
und setzt sich der Strafverfolgung aus (§§ 97 und 106 <strong>des</strong><br />
Urheberrechtsgesetzes). Auch hier gilt der Rechtsgrundsatz, dass Unkenntnis<br />
<strong>des</strong> Gesetzes nicht vor Haftung oder Strafe schützt. Bei juristischen<br />
Personen kann der Handelnde auch persönlich mit seinem Privatvermögen<br />
haften. So ist z. B. bei einer unerlaubten Aufführung eines eingetragenen<br />
Vereins neben dem Verein auch <strong>des</strong>sen Vorstand haftbar.<br />
Versäumt ein Verein die rechtzeitige Anmeldung einer GEMA-pflichtigen<br />
Veranstaltung, ist die GEMA auf Grund gesicherter Rechtsprechung grundsätzlich<br />
berechtigt, hierfür nicht nur die Normalvergütungssätze (im Gegensatz<br />
zu den Vorzugssätzen in Höhe von 80 %), sondern darüber hinaus<br />
noch einen sog. „Kontrollzuschlag“ in Höhe weiterer 100 % zu verlangen.<br />
Die GEMA verzichtet jedoch i.d.R. auf die Erhebung dieses Kontrollzuschlags,<br />
wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß gegen die Anmeldeverpflichtung<br />
<strong>des</strong> Vereins handelt.<br />
IX. Sonstige Besonderheiten für den Veranstalter<br />
1. Zu den Rechten <strong>des</strong> Urhebers gehört auch die Vervielfältigung eines<br />
Musikwerkes durch Aufnahme auf Bild oder Tonträger. Musikveranstalter,<br />
die solche Aufnahmen bei Musikdarbietungen verwenden, müssen dafür<br />
an die GEMA für die Inanspruchnahme ihrer Rechte einen zusätzlichen<br />
Lizenzbetrag entrichten.<br />
2.<br />
Die Genehmigung ist auch für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich<br />
geschützter Musik durch CD`s, Tonbänder , Musikautomaten und sonst.<br />
Tonträger sowie für Musikaufführungen bei der Wiedergabe von Hörfunk<br />
und Fernsehen erforderlich.<br />
Bei dieser Wiedergabe von Musik durch Tonträger (CD, Tonbänder,<br />
Musikautomaten, etc.) und bei der Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen<br />
vergibt die GEMA zugleich die Leistungsschutzrechte, die<br />
die ausübenden Künstler bzw. deren Rechtsnachfolger der GVL<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
GEMA<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
195<br />
(Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) übertragen<br />
haben und erhebt die entsprechende Vergütung durch Berechnung eines<br />
Zuschlages zu den GEMA-Tantiemen. Das Gleiche gilt für die Abgeltung<br />
der von der Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) verwalteten<br />
literarischen Urheberrechte bei der Wiedergabe von Hörfunk- und<br />
Fernsehsendungen.<br />
Die Aufnahme <strong>des</strong> von der GEMA verwalteten Werkbestan<strong>des</strong> auf Tonbänder<br />
und sonst. Speichermedien zu nicht privater Verwendung ist unter der<br />
Voraussetzung <strong>des</strong> Urheberrechts nur mit Einwilligung der GEMA zulässig.<br />
Dies gilt auch für die Herstellung und Verwendung von Tonträgern zu<br />
Abhör- und /oder Studienzwecken im Rahmen der internen Vereinsarbeit.<br />
Die Anmeldung einer Musikaufführung bei der GEMA ist unabhängig von<br />
der evtl. notwendigen Anmeldung der Veranstaltung bei der Gemeinde/<br />
Stadt.<br />
Die Tarife der GEMA enthalten keine Umsatzsteuer. Diese muss zur Errechnung<br />
der Gesamtgebühren jeweils hinzugerechnet werden.<br />
Bei Verträgen mit Musikern sollte sichergestellt werden, dass diese ihre<br />
musikalischen Beiträge vorab schriftlich zur Verfügung stellen, sonst müssen<br />
vom Veranstalter die musikalischen Darbietungen während der Veranstaltung<br />
protokolliert werden.<br />
Als Veranstalter von Programmen mit musikalischer Darbietung/ Untermalung<br />
können Sie sich am besten vor Nachteilen schützen, wenn Sie sich<br />
jeweils rechtzeitig vor beabsichtigten Musikdarbietungen mit der<br />
zuständigen Bezirksdirektion der GEMA in Verbindung setzen. Die Bezirksdirektionen<br />
werden ihnen in jedem Fall mit Rat und Auskunft zur<br />
Verfügung stehen.<br />
X. GEMA-Anschriften<br />
GEMA-Generaldirektionen:<br />
Berlin: Bayreuther Str. 37, 10787 Berlin<br />
Postanschrift: Postfach 30 12 40, 10722 Berlin<br />
Tel.: 030/212 45-00, Fax: 030/212 45-950<br />
E-Mail: gema@gema.de<br />
und<br />
München: Rosenheimer Str. 11, 81667 München<br />
Postanschrift: Postfach 80 07 67, 81607 München<br />
Tel.: 089/480 03-00, Fax: 089/480 03-969<br />
E-Mail: gema@gema.de
195<br />
GEMA-Bezirksdirektionen:<br />
Augsburg: Stettenstr. 6/8, 86150 Augsburg<br />
Tel.: 0821/5 03 08-0<br />
Fax: 0821/5 03 08-88<br />
E-Mail: bd-a@gema.de<br />
Berlin: Keithstr. 7, 10787 Berlin<br />
Tel.: 030/2 12 92-0<br />
Fax: 030/2 12 92-795<br />
E-Mail: bd-b@gema.de<br />
Dresden: Zittauer Str. 31, 01099 Dresden<br />
Sachgebiet Sachsen<br />
Tel.: 0351/81 84-610<br />
Sachgebiet Sachsen-Anhalt<br />
Tel.: 0351/81 84-620<br />
Sachgebiet Thüringen<br />
Tel.: 0351/81 84-630<br />
Für alle Sachgebiete identisch:<br />
Fax: 0351/81 84-700<br />
E-Mail: bd-dd@gema.de<br />
Hamburg: Schierenberg 66, 22145 Hamburg<br />
Tel.: 040/67 90 93-0<br />
Fax: 040/67 90 93-11 oder 040/67 90 93-88<br />
E-Mail: bd-hh@gema.de<br />
Hannover: Blücherstraße 6, 30175 Hannover<br />
Tel.: 0511/28 38-0<br />
Fax: 0511/81 74 10<br />
E-Mail: bd-h@gema.de<br />
München: Rosenheimer Str. 11, 81667 München<br />
Tel.: 089/4 80 03-01<br />
Fax: 089/4 80 03-940<br />
E-Mail: bd-m@gema.de<br />
Nordrhein-Westfalen: Südwall 17-19, 44137 Dortmund<br />
Tel.: 0231/5 77 01-0<br />
Fax: 0231/5 77 01-120<br />
E-Mail: bd-nrw@gema.de<br />
GEMA<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
GEMA<br />
Nürnberg: Johannisstr. 1, 90419 Nürnberg<br />
Sachgebiet Oberpfalz/Mittelfranken<br />
Tel.: 0911/9 33 59-291<br />
Fax: 0911/9 33 59-252<br />
Sachgebiet Ober- und Unterfranken<br />
Tel.: 0911/9 33 59-290<br />
Fax: 0911/9 33 59-253<br />
E-Mail: bd-n@gema.de<br />
Stuttgart: Herdweg 63, 70174 Stuttgart<br />
Tel.: 0711/22 52-6<br />
Fax: 0711/22 52-800<br />
E-Mail: bd-s@gema.de<br />
Wiesbaden: Abraham-Lincoln-Str. 20, 65189 Wiesbaden<br />
Tel.: 0611/79 05-0<br />
Fax: 0611/79 05-197<br />
E-Mail: bd-wi@gema.de<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
195
199<br />
Literaturnachweis und -verzeichnis<br />
Literaturnachweis und<br />
-verzeichnis<br />
Neben den einschlägigen Gesetzen, den Verwaltungsanweisungen und den<br />
Urteilen wurde auf folgende Literatur zur Erstellung dieses Kapitels<br />
zurückgegriffen:<br />
• DATEV – Vereinsexpertise<br />
• FinMin NRW – Vereine und Steuern (ebenso in Bayern : Steuertipps für<br />
ereine vom Staatsministerium für Finanzen)<br />
• Haufe Verlag – Steuer- u. Buchführungs-Ratgeber für Vereine – von<br />
Holger Meyer<br />
• NWB Verlag – Steuerrecht für Vereine von Herbert Schleder<br />
• WRS Verlag – Der Verein, Das große Sonderheft zum Vereinsjahr 2004<br />
von Bernd Neufang<br />
• Haufe Verlag – Vereins Office<br />
• WRS Verlag - Praktische Buchführung für Vereine von Elmar Goldstein<br />
und Horst Lienig<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage
Versicherungen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Versicherungen<br />
200
200<br />
Versicherungen<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Alpiner Sicherheits-Service<br />
(ASS) Grundschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
200<br />
Grundsätzliche Anmerkungen zu dem Kapitel<br />
Versicherungen<br />
Bei dieser Darstellung der einzelnen Versicherungen handelt es sich nur<br />
um Auszüge aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Der <strong>DAV</strong> und<br />
die Versicherungen haften nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />
der Darstellung der Versicherungsbedingungen in diesem <strong>Handbuch</strong>.<br />
Maßgeblich für die Beurteilung und Abwicklung im Schadensfall sind die<br />
mit dem jeweiligen Versicherern ausgehandelten und gedruckten Bedingungen.<br />
Die vollständigen Bedingungen können auf Anfrage über die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> eingesehen werden.<br />
Alpiner Sicherheits-Service (ASS)<br />
ELVIA Reiseversicherungsgesellschaft<br />
I. Allgemeines<br />
Zweck <strong>des</strong> Alpinen Sicherheits-Service ist, den Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Bergnot<br />
und bei Unfällen im Rahmen der Ausübung <strong>des</strong> Alpinsports, unabhängig ob<br />
privat oder bei Veranstaltungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Sektion zu helfen und<br />
Kosten nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen zu ersetzen. Die<br />
Deckung besteht nur subsidiär. Dies bedeutet, dass Leistungen nur dann und<br />
in jenem Ausmaß erbracht werden, als dafür nicht eine andere Versicherung<br />
(Sozialversicherer, Privatversicherer) aufkommt.<br />
Geltungsbereich<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle europäischen Länder, die<br />
Mittelmeeranrainerstaaten sowie die Kanarischen Inseln, die östliche Grenze<br />
für den Europa-Geltungsbereich ist der Ural (Fluss und Gebirge). Das<br />
gesamte Elbrus-Gebirge ist zusätzlich mit eingeschlossen.<br />
Weltweite Deckung<br />
Die weltweite Geltung und der Krankenversicherungsschutz, auch bei nicht<br />
unfallbedingter Krankheit bei Ausübung <strong>des</strong> Alpinsports, kann von der<br />
jeweiligen Sektion für die Mitglieder der Sektion pauschal oder von einem<br />
einzelnen Mitglied gesondert vereinbart werden.<br />
II. Wer kann diese Leistungen in Anspruch nehmen?<br />
Die Leistungen <strong>des</strong> ASS kommen jedem Mitglied <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zugute, sofern<br />
zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Unfalls, der Bergnot der fällige <strong>DAV</strong>-Mitgliedsbeitrag<br />
nachweislich gezahlt war. Die Leistungen kommen selbstverständlich<br />
auch Kindern und beitragsfreien Mitgliedern zugute. Für C-Mitglieder<br />
(Doppelmitgliedschaft), gilt die Versicherung immer im Rahmen der<br />
ersten Mitgliedschaft.
200<br />
Alpiner Sicherheits-Service<br />
(ASS) Grundschutz<br />
III. Organisatorischer Leistungsumfang<br />
1. 24 Stunden Bereitschaft der ELVIA Assistance-Notruf-Zentrale<br />
unter der Rufnummer 089/624 243 93<br />
2. Benachrichtigung von Rettungsorganisationen, falls erforderlich<br />
3. Rückholung und Verlegung im Inland und aus dem europäischem Ausland,<br />
soweit medizinisch sinnvoll und vertretbar nach Abstimmung der<br />
Assistance Notruf-Zentrale mit den behandelnden Ärzten.<br />
4. Auf Wunsch Benachrichtigung der Familienangehörigen und <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />
bei Unfällen<br />
5. Vermittlung von Arzt zu Arzt-Gesprächen bei Unfällen<br />
6. Medizinische Beratung durch den medizinischen Dienst der ELVIA Assistance<br />
7. Stirbt die versicherte Person infolge eines Unfalles bei der Ausübung von<br />
Alpinsport, organisiert die Assistance-Notrufzentrale nach dem Wunsch der<br />
Angehörigen die Bestattung im Europäischen Ausland oder die Überführung<br />
der verstorbenenen Person zum Bestattungsort.<br />
IV. Welche Kosten werden getragen?<br />
1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten bei Bergunfällen im<br />
Geltungsbereich bis zu 25.000 €. Hat die versicherte Person einen Unfall<br />
erlitten, ist in Bergnot geraten, oder wird sie vermisst und ist zu<br />
befürchten, dass ihr etwas zugestoßen ist, ersetzt die Versicherung die<br />
von der versicherten Person geschuldeten Kosten für Such-, Rettungsund<br />
Bergungseinsätze durch hierzu autorisierte Rettungsdienste und den<br />
Transport in das nächstgelegene Krankenhaus bzw. an den nächsten<br />
erreichbaren Ort, der für die Gesundheit der versicherten Person<br />
zuträglich ist. Suchaktionen für tödlich verunglückte vermisste Personen<br />
sind mit dem Versicherer abzustimmen. Die Suchkosten für offenbar<br />
tödlich verunglückte vermisste Personen sind auf EUR 5.000 beschränkt.<br />
2. Die Kosten für die im ausländischen Geltungsbereich notwendige ärztliche<br />
Hilfe bei Unfällen während der Ausübung <strong>des</strong> Alpinsports in unbegrenzter<br />
Höhe. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person einen<br />
ständigen Wohnsitz hat.<br />
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören<br />
a) ambulante Behandlung durch einen Arzt;<br />
b) Heilmaßnahmen und Arzneimittel, die der versicherten Person ärztlich<br />
verordnet wurden;<br />
c) Stationäre Behandlung im Krankenhaus einschließlich unaufschiebbarer<br />
Operationen;<br />
d) den medizinisch notwendigen Krankentransport zur stationären Behandlung<br />
in das nächsterreichbare Krankenhaus im Ausland und zurück in die<br />
Unterkunft;<br />
e) medizinisch notwendige Gehstützen und Miete eines Rollstuhls.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Alpiner Sicherheits-Service<br />
(ASS) Grundschutz<br />
3.<br />
4.<br />
Die Versicherung erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag<br />
der Transportfähigkeit, längstens bis zu 45 Tagen ab Beginn der Behandlung.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
200<br />
Die ELVIA erstattet im Geltungsbereich die Rückholung und Verlegung<br />
bei Unfall, soweit dies medizinisch sinnvoll und ärztlich angeordnet ist; in<br />
das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene Krankenhaus,<br />
sowie die Überführung bei Tod.<br />
Schadensersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen<br />
Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die ELVIA über, soweit der<br />
versicherten Person daraus kein Nachteil entsteht. Die versicherte Person ist<br />
verpflichtet, in diesem Rahmen Ersatzansprüche an die ELVIA abzutreten.<br />
Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen gehen der<br />
Eintrittspflicht der ELVIA vor. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen<br />
Leistungen der Sozialversicherungsträger. Nimmt die versicherte Person unter<br />
Vorlage von Original-Belegen zunächst die Versicherung in Anspruch, tritt<br />
diese in Vorleistung.<br />
V. Bei welchen sportlichen Aktivitäten bietet der ASS<br />
Schutz?<br />
1. Bergsteigen, z. B.<br />
• Bergwandern<br />
• Bergsteigen<br />
• Fels- und Eisklettern in freier Natur oder an einer dafür eingerichteten<br />
Kletterwand, Bouldern, Wettkampfklettern<br />
• Trekking<br />
2. Wintersport, z. B.<br />
• Skifahren (alpin, nordisch, Telemark)<br />
• Snowboarden<br />
• Skitouren/Skibergsteigen<br />
• Skibobfahren<br />
• Schneeschuhgehen<br />
3. Sonstiger Alpinsport, z. B.<br />
• Höhlenbegehungen<br />
• Mountainbiking<br />
• Kajak- und Faltbootfahren<br />
• Canyoning
200<br />
4. Sektionsveranstaltungen, z. B.<br />
Teilnahme an satzungsgemäßen Sektionsveranstaltungen<br />
Mit versichert ist jeweils der direkte Hin- und Rückweg.<br />
Alpiner Sicherheits-Service<br />
(ASS) Grundschutz<br />
VI. Was ist unter Unfall, Bergung und Rückholung zu<br />
verstehen?<br />
1. Unfall<br />
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von<br />
außen auf den Körper wirken<strong>des</strong> Ereignis unfreiwillig eine Gesundheits-<br />
schädigung erleidet, oder wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein<br />
Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt<br />
oder gerissen werden. Erfrierungen und Unterkühlung werden wie ein<br />
Unfall behandelt.<br />
2. Bergnot<br />
In Bergnot befindet sich, wer bei einer Bergfahrt (siehe V.) unfreiwillig in<br />
einen Zustand der Hilflosigkeit gerät, den er ohne fremde Hilfe nicht zu<br />
ändern vermag, oder wenn er in einem solchen Zustand vermutet wird.<br />
3. Suche<br />
Unter Suche sind Maßnahmen zum Auffinden von Personen zu verstehen,<br />
die mutmaßlich in Bergnot geraten sind und deren aktueller Aufenthaltspunkt<br />
unbekannt ist.<br />
4. Bergung<br />
Als Bergung gilt die Aufnahme der betroffenen Person(en) am Aufenthaltspunkt<br />
und Transport bis zur nächsten Ortschaft oder zum nächsten<br />
Krankenhaus, einschließlich der medizinischen Versorgung während der<br />
Bergung.<br />
5. Rückholung<br />
Rückholung bedeutet Rückreise oder Rücktransport der verunglückten<br />
Person ins Heimatland unter medizinischer Betreuung mit medizinisch<br />
adäquatem Transportmittel.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Alpiner Sicherheits-Service<br />
(ASS) Grundschutz<br />
VII. Was muss bei einem Schadensfall unbedingt unternommen<br />
werden (Obliegenheiten)?<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Die versicherte Person ist verpflichtet:<br />
Bei Unfallverletzung mit stationärer Krankenhausbehandlung - soweit<br />
möglich und zumutbar - Kontakt zu ELVIA Assistance Notruf-Zentrale<br />
aufzunehmen;<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
200<br />
vor einer Rückhol- oder Rückführungsaktion die Genehmigung der ELVIA<br />
einzuholen;<br />
den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;<br />
den Schaden der ELVIA unverzüglich anzuzeigen;<br />
das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und der ELVIA<br />
jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Zum Nachweis<br />
hat die versicherte Person Original-Rechnungen und -Belege einzu-<br />
reichen, gegebenenfalls die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden<br />
und es der ELVIA zu gestatten, Ursache und Höhe <strong>des</strong> geltend gemachten<br />
Anspruchs in zumutbarer Weise zu prüfen.<br />
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt,<br />
ist die ELVIA von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger<br />
Verletzung bleibt die ELVIA jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet,<br />
als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang<br />
der Leistung hat.<br />
VIII. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?<br />
Nicht versichert sind:<br />
1. Die Teilnahme an Skiwettkämpfen und anderen Wettkämpfen, soweit<br />
nicht vom <strong>DAV</strong> veranstaltet;<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Teilnahme an Expeditionen;<br />
Segelfliegen, Gleitschirmfliegen und ähnliche Luftsportarten;<br />
Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich oder durch grob<br />
fahrlässiges Verhalten, insbesondere durch Außerachtlassen grundlegender,<br />
allgemein anerkannter Regeln <strong>des</strong> Bergsteigens herbeiführt;<br />
Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Kernenergie und<br />
Eingriffe von hoher Hand.
200<br />
Alpiner Sicherheits-Service<br />
(ASS) Grundschutz<br />
IX. Prämie<br />
Die Versicherungsprämie ist im Beitrag enthalten und wird mit dem Abführungsbeitrag<br />
von der Sektion an den <strong>DAV</strong> abgeführt, der den Gesamtrahmenvertrag<br />
mit der Elvia abgeschlossen hat.<br />
X. Informationen und Schadensmeldung<br />
Die ausführlichen Versicherungsbedingungen können sich als Formular aus<br />
dem Internet unter www.alpenverein.de herunterladen oder auch direkt<br />
anfordern bei:<br />
ELVIA-Reiseversicherungs-Gesellschaft AG Schadensabteilung<br />
Ludmillastr. 26. 81543 München.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Ergänzung ASS erweiterter<br />
Schutz<br />
Ergänzung Alpiner Sicherheits-Service (ASS)<br />
erweiterter Schutz<br />
I. Allgemeines<br />
Ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen für den Alpinen Sicherheits-<br />
Service, AVB 2004 gelten folgende Regelungen, sofern die Prämie für den<br />
erweiterten Schutz für alle Mitglieder der Sektion (außer C-Mitglieder), der<br />
das Mitglied angehört, oder von dem Mitglied individuell gezahlt wurde.<br />
II. Versicherungsumfang<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
211<br />
1. ASS-Grundschutz Erweiterung auf weltweite Gültigkeit<br />
Abweichend von den AVB ASS 2004 gilt der Versicherungsschutz weltweit<br />
im Ausland. Mitversichert ist jeweils der direkte Hin- und Rückweg.<br />
2. Auslandsreise-Krankenversicherung weltweit<br />
Die Leistungen der ASS kommen den Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, für die die<br />
Prämie für den erweiterten Schutz gezahlt wurde, auch bei akut während<br />
der Ausübung von Alpinsport auftretender Krankheit zugute.<br />
3. Reiseunfallversicherung bis 20.000 € (ab Invaliditäts-<br />
grad 20 %) nach Unfall (vgl. Pkt. 216)<br />
a) Führt ein Unfall während der Ausübung von Alpinsport oder während der<br />
Teilnahme an einer satzungsgemäßen Sektionsveranstaltung innerhalb<br />
eines Jahres nach dem Ereignis zu einer dauerhaften Beeinträchtigung<br />
der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten<br />
Person, so bemisst sich die Invaliditätsentschädigung bei<br />
verbleibender Teil- / Invalidität von mehr als 20 % bis zu 20.000 € nach<br />
den Grundsätzen <strong>des</strong> §§ 4 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die<br />
Reiseunfall-Versicherung der Elvia.<br />
b)<br />
Bei verbleibender dauernder Teil- / Invalidität ist die versicherte Person<br />
verpflichtet, sich von den der Elvia beauftragten Ärzten untersuchen zu<br />
lassen. Die für die Untersuchung notwendigen Kosten einschließlich eines<br />
dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt die Elvia.<br />
III. Prämie<br />
Der erweiterte ASS Schutz kann entweder mit Sammelvertrag für alle<br />
Mitglieder (außer C- Mitglieder) durch die Sektion abgeschlossen werden.<br />
Die Versicherung wird jeweils für das Kalenderjahr abgeschlossen und<br />
ist dem <strong>DAV</strong> zu melden, der auch das Inkasso jeweils im Januar für das<br />
laufende Jahr im Auftrag der Elvia durchführt. Der Vertag verlängert
211<br />
Ergänzung ASS erweiterter<br />
Schutz<br />
sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht rechtzeitig vor<br />
Jahresende gekündigt wird (Meldung an den <strong>DAV</strong>).<br />
Die Prämie beträgt im Rahmen <strong>des</strong> Sammelvertrags über die Sektion<br />
1,50 € pro Mitglied (Stand Jahresende Vorjahr).<br />
Alternativ kann sich auch je<strong>des</strong> Einzel-Mitglied <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> mit gültiger<br />
Mitgliedschaft (bezahlter Beitrag) im gleichen Umfang selbst versichern.<br />
Die Anmeldung erfolgt in diesem Fall mit dem Formular in der Broschüre<br />
„ <strong>DAV</strong> Reise-, Sport- und Freizeitschutz / Erweiterter Schutz“ auf S. 15,<br />
erhältlich beim <strong>DAV</strong>, der Elvia und im Internet unter<br />
www.alpenverein.de.<br />
Die Prämie beträgt für die Einzelversicherung 8 € pro Kalenderjahr.<br />
Nach Versicherungsabschluss erhält jeder Versicherte automatisch einen<br />
Versicherungsschein und die vollständigen Versicherungsbedingungen.<br />
IV. Schadensmeldung<br />
Die Schadensmeldung erfolgt analog der Meldung beim ASS- Grundschutz.<br />
V. Informationen<br />
Detaillierte Informationen über das Versicherungspaket bekommen die<br />
Sektionen auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Eine Grundausstattung<br />
ist bei jeder Sektion vorhanden.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Reise-, Sport- und<br />
Freizeitschutz, Ergänzung ASS<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
215<br />
<strong>DAV</strong> Reise-, Sport- und Freizeitschutz als Ergänzung<br />
zum ASS<br />
I. Allgemeines<br />
In Ergänzung zum Alpinen Sicherheits-Service wird den Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
exklusiv eine Freizeitversicherung der ELVIA Reiseversicherungen angeboten.<br />
Ein günstiges Angebot für alle die aktiv ihre Freizeit gestalten.<br />
II. Leistungsumfang<br />
1. Reisegepäckversicherung: Zum versicherten Gepäck zählen alle Sachen<br />
<strong>des</strong> persönlichen Reisebedarfs bzw. <strong>des</strong> Freizeit- und Sportbedarfs auch<br />
bei alpinen Aktivitäten (ausgenommen Fahrräder)<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
Skibruch-Versicherung (Ersatz der Reparaturkosten, <strong>des</strong> Zeitwertes von Ski,<br />
Skistöcken, Snowboard oder Schlitten)<br />
Unfall-Versicherung<br />
Rechtsschutz-Versicherung<br />
Bergungskosten-Versicherung<br />
Auslands-Krankenversicherung<br />
Notruf-Team der Elvia Assistance (089 - 624 24 - 393)<br />
III. Geltungsbereich<br />
Wie der erweiterte ASS (von der jeweiligen Sektion oder individuell gesondert<br />
zu vereinbaren!) ist auch diese Versicherung weltweit gültig.<br />
IV. Informationen<br />
Eine ausführliche Broschüre mit dem detaillierten Leistungsangebot und<br />
Prämienhöhe für Grund- und Superschutz liegt in der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für die Verteilung durch die Sektionen bereit.<br />
Gültig ab Januar 2004
216<br />
Die Versicherungsbedingungen<br />
für Invalidität im ASS<br />
Versicherungsbedingungen für die<br />
Unfallversicherung bei Invalidität - Auszug -<br />
Die Unfallversicherung ist im ASS Grundschutz 2004 nicht enthalten. Die<br />
nachfolgende Leistungsbeschreibung gilt nur für den erweiterten Schutz bei<br />
kollektiver Vereinbarung der einzelnen Sektionen für alle Mitglieder der<br />
Sektion oder bei individuellem Abschluss durch das einzelne Mitglied und für<br />
den individuellen <strong>DAV</strong> Reise-, Sport- und Freizeitschutz.<br />
I. Leistungsumfang der ELVIA bei dauernder Invalidität<br />
der versicherten Person (§ 4 AVB-RU)<br />
Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen<br />
oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so<br />
entsteht ein Anspruch aus der für den Invaliditätsfall versicherten<br />
Summe.<br />
1.<br />
2.<br />
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten<br />
sein sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten<br />
ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.<br />
Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. Als feste<br />
Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss <strong>des</strong> Nachweises einer höheren<br />
oder geringeren Invalidität -<br />
a) bei Verlust oder Funktionsfähigkeit<br />
eines Armes<br />
einer Hand<br />
eines Daumens<br />
eines Fingers<br />
eines Beines<br />
eines Fußes<br />
einer Zehe<br />
eines Auges<br />
<strong>des</strong> Gehörs auf einem Ohr<br />
<strong>des</strong> Geruchs oder <strong>des</strong> Geschmacks<br />
70%<br />
55%<br />
20%<br />
10%<br />
70%<br />
40%<br />
5%<br />
50%<br />
30%<br />
10%<br />
b) bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder<br />
Sinnesorgane wird der entsprechende Teil <strong>des</strong> Prozentsatzes durch a) bestimmt.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Die Versicherungsbedingungen<br />
für Invalidität im ASS<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
216<br />
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren<br />
Verlust oder Funktionsfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für<br />
diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit<br />
unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte<br />
beeinträchtigt ist.<br />
d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen<br />
beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach 2) ergeben,<br />
zusammengerechnet, höchstens bis zu einer Gesamtleistung von 100%.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen,<br />
die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe<br />
dieser Vorinvalidität vorgenommen. Dies ist nach 2) zu bemessen.<br />
Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so<br />
besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.<br />
Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres<br />
nach dem Unfall oder später als ein Jahr nach dem Unfall und war Anspruch<br />
auf Invaliditätsleistung entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad<br />
zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu<br />
rechnen gewesen wäre.<br />
II. Die Sonderbedingung <strong>des</strong> § 7 Abs. 4 AVB-RU<br />
Die versicherte Person und die ELVIA sind berechtigt, den Grad der Invalidität<br />
jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt <strong>des</strong> Unfalles, erneut ärztlich<br />
bemessen zu lassen. Dieses Recht muss von der ELVIA mit Abgabe der Erklärung<br />
entsprechend Nr. 1, von der versicherten Person innerhalb eines<br />
Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige<br />
Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als die ELVIA bereits erbracht<br />
hat, so ist der Mehrbetrag mit 5% jährlich zu verzinsen.<br />
Stand Januar 2004
217<br />
Reisegepäckversicherung auf<br />
Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Reisegepäckversicherung auf Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Elvia AEP 5222 4722<br />
I. Versicherter Personenkreis<br />
Versichert ist das Reisegepäck sämtlicher Personen, die auf bewirtschafteten<br />
Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Deutschland und in Österreich übernachten.<br />
Reisegepäck aller Art der in den Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> nächtigenden Kontrollorgane<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, <strong>des</strong> amtlichen Zoll- und Forstpersonals sowie <strong>des</strong> Bergrettungsdienstes<br />
einschließlich eingebrachter Rettungsgeräte <strong>des</strong> Bergrettungsdienstes<br />
gelten mitversichert. Eingeschlossen ist ferner das Reisegepäck der Bergführer<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />
Das Reisegepäck von Tagesgästen auf den Hütten ist nicht versichert. Wird<br />
jedoch das Reisegepäck von Tagesgästen dem Hüttenwirt oder seinem Beauftragten<br />
ausdrücklich zur vorübergehenden Aufbewahrung übergeben, gilt es<br />
mitversichert.<br />
II. Umfang der Versicherung und Geltungsbereich<br />
Der Versicherungsschutz an dem Reisegepäck der Beherbergungsgäste bestimmt<br />
sich nach den AVB-RG 2004 der ELVIA sofern die Schäden in den<br />
Räumlichkeiten der bewirtschafteten <strong>DAV</strong>-Hütten einschließlich Nebenräumen<br />
vorkommen. Zu den versicherten Ereignissen zählen insbesondere Diebstahl,<br />
Raub, Feuer- und Sturmschäden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch<br />
auf den durch Beauftragte <strong>des</strong> Hüttenwirtes oder der Sektion auf welche Art<br />
immer bewirkten Transport <strong>des</strong> Reisegepäcks vom Tal bis zur Hütte, bzw. von<br />
dort bis zur Übergabe an den Eigentümer im Tal. Schäden außerhalb der<br />
Hütte, mit Ausnahme beim Transport, fallen nicht unter den<br />
Versicherungsschutz.<br />
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn das Reisegepäck auf der Hütte<br />
„eingebracht“ wird, oder wenn es dem Hüttenwirt oder <strong>des</strong>sen Beauftragten<br />
übergeben wird. Unter eingebracht im Sinne der Versicherungsbestimmungen<br />
versteht man, wenn das Reisegepäck auf dem vom Hüttenwirt oder <strong>des</strong>sen<br />
Beauftragten zugewiesenen Platz, in der Regel der Schlafplatz, verbracht<br />
wurde.<br />
Der Versicherungsschutz gilt für alle bewirtschafteten Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in der<br />
Bun<strong>des</strong>republik Deutschland und Österreich für den Zeitraum der Bewirtschaftung.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Reisegepäckversicherung auf<br />
Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
217<br />
III. Deckungssummen<br />
1533,88 € pro Person für die Beschädigung bzw. Entwendung von Reisegepäck<br />
aller Art ausgenommen Bargeld, Kostbarkeiten und Wertpapiere<br />
255,65 € pro Person für Bargeld, Kostbarkeiten und Wertpapiere, jedoch<br />
nicht mehr als insgesamt € 7669,38 falls durch ein Ereignis das Reisegepäck<br />
mehrerer Gäste beschädigt oder entwendet wird oder abhanden kommt.<br />
IV. Ausschlüsse<br />
1. Reisegepäck der Tagesgäste auf Hütten, soweit dies dem Hüttenwirt nicht<br />
ausdrücklich zur Aufbewahrung übergeben wurde.<br />
2.<br />
3.<br />
Schäden durch Eigenverderb, schlechte Verpackung oder die dadurch entstanden<br />
sind, dass sich im Gepäck <strong>des</strong> Besuchers Gegenstände befanden,<br />
welche die Beschädigung der Güter verursachten.<br />
Schäden, die der Hüttengast vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.<br />
(Die Entscheidung darüber ist dem Sprachgebrauch der Rechtsprechung<br />
entnommen und wird analog ausgelegt.)<br />
4. Die unterwegs unvermeidlichen Beschädigungen der Gepäckbehälter (Koffer,<br />
Rucksack u.a.) durch Schrammen, Risse oder Einbeulungen.<br />
5.<br />
Liegenlassen, Vergessen oder Verlieren von Gegenständen.<br />
V. Prämie<br />
Die Prämie von derzeit 0,05 € pro Person und Übernachtung wird mit der<br />
Nächtigungsgebühr von jeder auf der Hütte übernachtenden Person eingehoben.<br />
Der Nächtigungsbeleg (Schlafkarte) gilt als Nachweis, dass auf der Hütte<br />
übernachtet wurde. Er ist bei einem Schaden der Schadensanzeige beizugeben.<br />
Der Nächtigungsbeleg ist <strong>des</strong>halb stets sorgfältig aufzubewahren.<br />
Die Verrechnung der Prämie erfolgt einmal jährlich zwischen den hüttenbesitzenden<br />
Sektionen und der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.
217<br />
Reisegepäckversicherung auf<br />
Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
VI. Schadensmeldung<br />
Die Schadensmeldung hat unverzüglich an den Versicherungsträger<br />
Elvia Versicherung<br />
81536 München<br />
zu erfolgen. Bei Schäden bis zu einem Höchstbetrag von 250 € genügt eine<br />
Bestätigung <strong>des</strong> Schadensfalles durch den Hüttenwirt, am besten auf dem<br />
Schadensvordruck, den der Hüttenwirt vorrätig haben sollte.<br />
Bei Schäden über 250 € ist eine Bestätigung seitens der zuständigen Polizeidienststelle<br />
über die Meldung <strong>des</strong> Schadensfalles erforderlich. Zu diesem<br />
Zwecke muss die zuständige Polizeidienststelle aufgesucht werden.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Expeditionsversicherung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
218<br />
Expeditionsversicherung für Expeditionen von<br />
Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
I. Allgemeines<br />
In der Versicherung der Mitglieder im Rahmen <strong>des</strong> ASS zusammen mit dem<br />
auf weltweit erweiterten Versicherungsschutz, aber auch in dem individuellen<br />
Reise-, Sport– und Freizeitschutz für Mitglieder ist ausdrücklich das Expeditionsrisiko<br />
ausgeschlossen. Im Rahmen einer Sondervereinbarung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> mit<br />
der ELVIA können <strong>DAV</strong>-Mitglieder nach einem speziellen Tarif eine Zusatzversicherung<br />
für Expeditionen abschließen, sofern die betreffende Expedition<br />
vom <strong>DAV</strong> geprüft und befürwortet wird.<br />
Grundsätzlich können alle Mitglieder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> diese Zusatzversicherung abschließen,<br />
wenn es sich bei der Expedition um eine Sektionsveranstaltung<br />
handelt oder um eine selbstständige Privatexpedition. Für Teilnehmer an<br />
organisierten Expeditionen eines kommerziellen Reiseanbieters gilt dieses<br />
Versicherungsangebot nicht. Alle <strong>DAV</strong> Mitglieder, die an einer kommerziellen<br />
Expedition teilnehmen, sollten daher unbedingt überprüfen, ob und in welchem<br />
Umfang ein Versicherungsschutz im Reisepreis inbegriffen ist, wie z. B.<br />
beim <strong>DAV</strong> Summit Club die Bergungsversicherung.<br />
II. Was ist eine Expedition?<br />
Im deutschsprachigen Bergsteigerraum besteht grundsätzlich keine<br />
Problematik, das Expeditions-/ Höhenbergsteigen vom Wandern oder<br />
Trekking abzugrenzen. Bestehen bei einer Versicherungsanfrage dennoch<br />
Zweifel, dann überprüft die zuständige Fachabteilung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, die<br />
Abteilung Spitzenbergsport, ob es sich um Expeditions-/ Höhenbergsteigen<br />
handelt oder nicht.<br />
Eine Bergbesteigung ab 7000 Meter wird immer als Expedition eingestuft,<br />
in unklaren Fällen nimmt die Abteilung Spitzenbergsteigen die<br />
Einstufung vor.<br />
III. Leistungsumfang und Prämien<br />
Folgende Leistungen werden angeboten:<br />
1.<br />
Reisegepäck-Versicherung<br />
Die Prämie beträgt je 500 € Versicherungssumme für eine Versicherungs-<br />
dauer von<br />
1 Monat<br />
2 Monate<br />
20 €-<br />
30 €<br />
Versichert sind alle Gegenstände, die der Versicherte zum persönlichen Bedarf<br />
mit sich führt. Bei Beantragung der Versicherung ist eine Liste mit Einzelwertangaben<br />
der Ausrüstungsgegenstände beizufügen.<br />
Höchstversicherungssumme 15.000 €.
218<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Expeditionsversicherung<br />
Reiseunfall-Versicherung<br />
Die Prämie beträgt je 10.000 € (Tod) / 20.000 € (Invalidität) für eine<br />
Versicherungsdauer von<br />
1 Monat<br />
2 Monate<br />
15 €<br />
25 €<br />
Höchstversicherungssumme je Person 30.000 € Tod / 60.000 € Invalidität<br />
je Expeditionsgruppe insgesamt 100.000 €<br />
Versicherung von Bergungskosten<br />
Zusätzlich zur Reiseunfall-Versicherung können Bergungskosten versichert<br />
werden. Die Prämie beträgt je 500 € Versicherungssumme für eine Versi-<br />
cherungsdauer von<br />
1 Monat<br />
2 Monate<br />
8 €<br />
15 €<br />
Höchstversicherungssumme 25.000 € je Person<br />
Höchstversicherungssumme je Expeditionsgruppe insgesamt 100.000 €.<br />
Der Abschluss einer separaten Versicherung von Bergungskosten ist nicht<br />
möglich!<br />
Reisekranken-Versicherung inkl. Reise-Notruf-Versicherung<br />
Die Prämie beträgt für eine Versicherungsdauer von<br />
1 Monat<br />
32 €<br />
2 Monate<br />
84 €<br />
Maßgebend für den Versicherungsschutz sind die Allgemeinen Bedingungen<br />
für die Versicherung von Reisegepäck (AVB RG 04), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Reiseunfall-Versicherung, die Besonderen<br />
Bedingungen für die Mitversicherung von Bergungskosten in der Allgemeinen<br />
Unfallversicherung (BB Bergungskosten 2004), die Allgemeinen Bedingungen<br />
für die Reise-Krankenversicherung, Reise-Notruf-Versicherung sowie die<br />
Allgemeinen Bestimmungen für ELVIA Reiseversicherungen.<br />
Der Antrag für diese Versicherung kann bei der Abteilung Spitzenbergsport<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> angefordert werden.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Haftpflichtversicherung <strong>des</strong><br />
Vereins<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
220<br />
Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> Vereins<br />
Generali Versicherungs-AG<br />
Versicherungsschein Nr.: 705-FKH-2.000.434.708<br />
I. Allgemeines<br />
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, der angeschlossenen<br />
Sektionen und der <strong>DAV</strong>-Lan<strong>des</strong>verbände sowie die persönliche<br />
gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> in dieser Eigenschaft,<br />
ferner sämtliche übrigen Mitglieder aus der Betätigung bei Vereinsveranstaltungen<br />
sowie die Angestellten und Arbeiter aus der dienstlichen Verrichtung<br />
für den <strong>DAV</strong>/die Sektionen.<br />
II. Leistungsumfang Veranstaltungen<br />
Versichert ist/sind<br />
1. gewöhnliche satzungsgemäße oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebende<br />
Veranstaltungen, (z. B. Vorstands-, Ausschuss- und Mitgliederversammlungen,<br />
Vereinsfestlichkeiten, Vorträge) auch wenn daran vereinsfremde<br />
Personen teilnehmen. Bei Veranstaltungen, die vom <strong>DAV</strong> bzw.<br />
von seinen Sektionen mit einem vereinsfremden Mitveranstalter durchgeführt<br />
werden, ist die Haftpflicht der vereinsfremden Mitveranstalter<br />
ausgeschlossen.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden als<br />
Reiseveranstalter von Wanderungen, sonstigen Touren, sowie Gesellschafts-<br />
und Kulturreisen weltweit. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf<br />
Flugreisen jedweder Art.<br />
Hier besteht die Möglichkeit eines Einzelabschlusses gemäß Pkt. X.<br />
Übungen in künstlichen und natürlichen Kletteranlagen, Klettertürmen und<br />
dergleichen.<br />
Eingeschlossen gilt im Rahmen der Vertragsbestimmungen die persönliche<br />
gesetzliche Haftpflicht, der im Auftrag <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />
e.V. und/oder der angeschlossenen Sektionen tätigen freiberuflichen<br />
Berg-/Ski-/Tourenführer und -lehrer in dieser Eigenschaft, soweit es sich<br />
um Schäden handelt, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins e.V. und/oder der Sektionen entstehen.<br />
Dieser Versicherungsschutz gilt subsidiär, d. h. ein etwaiger anderweitiger<br />
Haftpflicht-Versicherungsschutz (z. B. Berufs-Haftpflichtversicherung) geht vor.<br />
Berg- und Skitouren, solange sie nicht als Reiseveranstaltung im Sinne von<br />
Nr. 2 eingeordnet werden können.<br />
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Veranstaltungen kommerzieller Berg-<br />
und Skischulen.
220<br />
Haftpflichtversicherung <strong>des</strong><br />
Vereins<br />
III. Leistungsumfang Gebäude/Grundstücke<br />
Versichert ist/sind<br />
1. die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter oder Mieter<br />
von Grundstücken - ausgenommen Luftlandeplätze -, Gebäuden und Räumlichkeiten,<br />
auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet<br />
oder sonst überlassen werden.<br />
2.<br />
3.<br />
die vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht <strong>des</strong> Vermieters, Verpächters<br />
oder Leasinggebers von Grundstücken und Gebäuden sowie Klettereinrichtungen<br />
in dieser Eigenschaft im gesetzlichen Umfang. Haftpflicht<br />
gemäß den genormten Verträgen, wie sie üblicherweise mit Behörden und<br />
anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen abgeschlossen werden.<br />
die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Räumen, die zu Vereinszwecken<br />
bzw. zum Zwecke der Durchführung von nach dieser Sonderbedingung<br />
mitversicherten Vereinsveranstaltungen gemietet wurden (bis 75.000<br />
€ je Schaden und 150.000 € im Versicherungsjahr).<br />
IV. Leistungsumfang Hütten und Wege<br />
Versichert ist/sind<br />
1. Besitz und Unterhalt von Hütten sowie sonstigen Unterkunfts- und<br />
Unterstandshäusern. Haftpflicht aus dem gastgewerblichen Hüttenbetrieb (s.<br />
gesonderter Versicherungsvertrag). Es besteht kein Versicherungsschutz für<br />
Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen der Beherbergungsgäste<br />
(s. Hüttenreisegepäckversicherung).<br />
2.<br />
Wege, Klettersteige, Langlaufloipen, Aussichtstürme und dergleichen.<br />
V. Leistungsumfang Sonstiges<br />
Versichert ist/sind<br />
1. Besitz und Unterhalt von eigenen Kletteranlagen (Türme/Felsen/Gärten und<br />
ähnlichen Übungs- und Ausbildungseinrichtungen), auch bei Benutzung durch<br />
vereinsfremde Personen.<br />
2.<br />
3.<br />
Zeltplätze für Vereinsmitglieder, auch die gelegentliche Benutzung durch<br />
vereinsfremde Personen.<br />
Materialaufzüge (s. auch Hütten und Wege).<br />
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem genehmigten Betrieb einer<br />
Materialseilbahn mit eingeschränktem Personenverkehr (Werksverkehr).<br />
Nicht versichert ist die Haftpflicht gegen Schäden an den beförderten Sachen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Haftpflichtversicherung <strong>des</strong><br />
Vereins<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,<br />
Abbruch- und Grabarbeiten) bis zu einer Bausumme von<br />
500.000 € je Bauvorhaben.<br />
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern von Grundwasserverhältnissen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
220<br />
Als Halter oder Hüter von Tieren für Vereinszwecke (z. B. Tragetiere).<br />
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht <strong>des</strong> Tierhüters, sofern er in dieser<br />
Eigenschaft nicht gewerbsmäßig tätig ist.<br />
Besitz und Unterhaltung von Containern zum Zwecke der Ver- und Entsorgung<br />
von Gebirgshütten.<br />
Unentgeltlicher bzw. kostendeckender Verleih von Ausrüstungsgegenständen<br />
an Vereinsmitglieder.<br />
Halten und Führen von Ruder-, Paddel- und Schlauchbooten ohne Motorantrieb.<br />
Schäden an den gemieteten oder geliehenen Booten sind ausgeschlossen.<br />
Besitz und Verwendung von zulassungsfreien und nicht versicherungspflichtigen<br />
Kraftfahrzeugen/Arbeitsmaschinen (z.B. Schneefräsen).<br />
10. Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung<br />
von elektronischen Daten per E-Mail, mittels Datenträger oder durch das<br />
Internet.<br />
11. Ergänzend gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung<br />
(AHB) sowie die Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen<br />
und Erläuterungen (BRE).
220<br />
VI. Geltungsbereich<br />
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.<br />
VII. Versicherungsausschluss<br />
Nicht versichert ist die Haftpflicht:<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
Haftpflichtversicherung <strong>des</strong><br />
Vereins<br />
aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen<br />
hinausgehen (z. B. Luftfahrt- und Kfz-Veranstaltungen, Schützenfeste,<br />
Umzüge),<br />
wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers<br />
oder Luftfahrzeugs verursacht werden (siehe aber<br />
V 9.)<br />
für Tribünenbau,<br />
bei Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen u. dgl.<br />
durch Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung),<br />
Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen,<br />
Betrieben aller Art (z. B. Gaststättenbetrieb im Vereinskasino in eigener<br />
Regie, Badeanstalten),<br />
Ausübung <strong>des</strong> Berufes von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag<br />
oder Interesse <strong>des</strong> Vereins erfolgte.<br />
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Veranstaltungen kommerzieller Berg-<br />
und Skischulen.<br />
VIII. Deckungssummen und Prämie<br />
Die Deckungssummen je Schadensereignis betragen<br />
6.000.000 € für Personenschäden (auch für die einzelne Person)<br />
2.000.000 € für Sachschäden<br />
50.000 € für Vermögensschäden<br />
Die Höchstersatzleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres<br />
beträgt das Dreifache dieser Deckungssummen<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Haftpflichtversicherung <strong>des</strong><br />
Vereins<br />
Umwelt-Haftpflichtversicherung<br />
1.500.000 € für Umweltschäden je Versicherungsfall und –jahr<br />
pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
220<br />
Versicherungsnehmer ist der <strong>DAV</strong> für seine Sektionen. Die Prämie wird<br />
durch den Dachverband beglichen.<br />
IX. Schadensmeldung<br />
entweder an<br />
Deutschen Alpenverein<br />
Postfach 500220<br />
80972 München<br />
oder<br />
Versicherungsbüro Fleischer OHG<br />
Postfach 40 06 51<br />
80706 München,<br />
Tel. 089/121521-0<br />
Fax 089/121521-55<br />
X. NEU<br />
Haftpflichtrahmenvertrag für Flugreisen<br />
Für weltweite Flugreiseveranstaltungen durch die Sektionen (von der<br />
Vereinshaftpflicht ausgenommen) kann auf Antrag eine separate<br />
Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Es besteht<br />
ein Rahmenvertrag mit einer pauschalen Prämie von 200 € je<br />
Flugreiseveranstaltung mit einer Teilnehmerzahl bis 60 Personen.
221<br />
Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> Mitglieds<br />
Sporthaftpflicht-Versicherung für die Mitglieder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Generali Versicherung-AG<br />
Versicherungsschein Nr.: 705-FKH-2.000.455.318<br />
Haftpflichtversicherung <strong>des</strong><br />
Mitglieds<br />
I. Leistungsumfang<br />
1. Den Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> wird Versicherungsschutz gegen die Folgen der<br />
gesetzlichen Haftpflicht aus Bergsteigen, Skitouren, Skifahren, Skibobfahren,<br />
Snowboardfahren, Skilanglaufen, Kajak- und Faltbootfahren, Höhlenbegehungen,<br />
Mountainbiken, Klettern an künstlichen Kletteranlagen und Bouldern<br />
nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung<br />
(AHB) gewährt, sofern diese Freizeitbeschäftigungen<br />
nicht gegen Entgelt, nicht im Interesse Dritter, sondern rein privater Natur<br />
sind und ausschließlich in eigenem Interesse erfolgen.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden,<br />
die sich bei der An- und Abreise zu den unter Ziffer 1 genannten<br />
Freizeitbeschäftigungen ereignen, und zwar vom Besteigen bis zum Verlassen<br />
<strong>des</strong> jeweiligen Verkehrsmittels.<br />
Nicht versichert ist die Haftpflicht <strong>des</strong> Eigentümers, Besitzers, Halters oder<br />
Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs (abgesehen von Ruder- und<br />
Paddelbooten) wegen Schäden, die durch den Gebrauch <strong>des</strong> Fahrzeugs verursacht<br />
werden.<br />
Besteht für ein Mitglied <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bereits Versicherungsschutz durch eine<br />
selbst abgeschlossene Privathaftpflicht-Versicherung, so haftet der Versicherer<br />
nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen nur dann, wenn der andere<br />
Privathaftpflicht-Versicherer bedingungsgemäß keinen Versicherungsschutz<br />
zu leisten hat.<br />
Haftpflichtansprüche aus dem gelegentlichen oder zufälligen Führen von<br />
einzelnen Personen oder Gruppen sind mit versichert, soweit diese Führung<br />
unentgeltlich erfolgt.<br />
II. Geltungsbereich<br />
Eingeschlossen ist die Haftpflicht aus weltweit vorkommenden Schadenereignissen.<br />
III. Leistungsvoraussetzung<br />
Für einen Schadensfall besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn das<br />
schadenverursachende Mitglied seine Zugehörigkeit zum <strong>DAV</strong> zum Zeitpunkt.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Haftpflichtversicherung <strong>des</strong><br />
Mitglieds<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
221<br />
<strong>des</strong> Schadenseintritts durch Vorlage <strong>des</strong> Mitgliedsausweises mit dem gültigen<br />
Mitgliedsausweis nachweisen kann.<br />
IV. Versicherungsleistungen<br />
Bei Personenschäden bis max.<br />
für Beschädigung oder Vernichtung<br />
fremder Sachen (auch Tiere) bis max.<br />
1.533.000 €<br />
153.000 €<br />
V. Versicherungsprämie<br />
Versicherungsnehmer und Prämienzahler ist der Deutsche Alpenverein<br />
e.V. für seine Sektionen.<br />
VI. Schadensmeldung<br />
Jeder Schaden ist unter Angabe der Versicherungsschein Nr.: 705-FKH-<br />
2.000.455.318 unverzüglich zu melden an den Deutschen Alpenverein oder<br />
an das<br />
Versicherungsbüro Fleischer OHG<br />
Postfach 40 06 51<br />
80706 München<br />
Tel. 089/121521-0<br />
Fax 089/121521-55
225<br />
Gastgewerbl. Hüttenbetriebs-<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Haftpflichtversicherung für den gastgewerblichen<br />
Hüttenbetrieb<br />
Generali Versicherung AG<br />
Versicherungsschein Nr.: 705-FKH-2.020.444.700<br />
I. Allgemeines<br />
Diese Versicherung ist die Betriebshaftpflichtversicherung für den jeweils<br />
angemeldeten, gastgewerblichen Hüttenbetrieb. Sie schützt vor gesetzlichen<br />
Schadensersatzansprüchen wegen Personen- und Sachschäden Dritter. Der<br />
Versicherer entschädigt bei berechtigten Ansprüchen und wehrt unberechtigte<br />
Forderungen ab.<br />
Die Versicherung wird von den hüttenbesitzenden Sektionen zugunsten der<br />
jeweiligen Pächter abgeschlossen. Die Pächter sind den Sektionen gegenüber<br />
zur Zahlung der Prämie verpflichtet.<br />
Bei dieser Darstellung handelt es sich nur um Auszüge aus den jeweiligen<br />
Versicherungsbedingungen, maßgeblich für die Abwicklung im Schadensfall<br />
sind die mit den jeweiligen Versicherern ausgehandelten und<br />
gedruckten Bedingungen.<br />
II. Leistungsumfang<br />
Gedeckt sind hierbei im Rahmen und Umfang <strong>des</strong> Vertrages insbesondere<br />
Personen- und Sachschäden infolge eines zurechenbaren Verstoßes gegen die<br />
Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften<br />
obliegen, z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,<br />
Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schnee räumen, Verkehrssicherung<br />
der Gasträume und sonstigen Hütteneinrichtungen usw.<br />
1.<br />
2.<br />
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht:<br />
der gesetzlichen Vertreter <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und solcher Personen,<br />
die er zur Leitung oder Beaufsichtigung <strong>des</strong> versicherten Betriebs oder eines<br />
Teils <strong>des</strong>selben angestellt hat, in dieser Eigenschaft,<br />
sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung<br />
dienstlicher Verrichtungen verursachen. Ausgenommen sind Schadenfälle, bei<br />
denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gemäß<br />
der Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt. Die Anzahl der im Betrieb<br />
tätigen Personen hat auf die Prämie keinen Einfluss.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Gastgewerbl. Hüttenbetriebs-<br />
Haftpflichtversicherung<br />
III. Ausschlüsse von der Leistungspflicht<br />
Ausgeschlossen sind u. a. Haftpflichtansprüche<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
225<br />
wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Eigentum, Halten, Führen und<br />
Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen;<br />
wegen Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer<br />
oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen,<br />
Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind,<br />
deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;<br />
wegen Schäden durch Fehlbeträge in der Kassenführung, Veruntreuung <strong>des</strong><br />
Personals;<br />
wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen<br />
von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;<br />
wegen Beschädigung oder Vernichtung der eingebrachten Sachen von Beherbergungsgästen;<br />
aus dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Gabelstapler)<br />
und aus der Abgabe von nichtzulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen an<br />
betriebsfremde Personen (z.B. Schneeraupe), sowie von Schäden aus dem<br />
Halten von Tieren.<br />
IV. Versicherungsleistung/Deckungssumme<br />
1. Personenschäden 1.022.583,76 €<br />
2. Sachschaden 255.645,94 €<br />
V. Schadensmeldung<br />
Formlos an den <strong>DAV</strong> oder an das<br />
Versicherungsbüro Fleischer OHG<br />
Postfach 40 06 51<br />
80706 München<br />
Tel. 089/121521-0<br />
Fax 089/121521-55
230<br />
Veranstalterhaftpflicht, Informationspflicht<br />
und Insolvenzv.<br />
Veranstalterhaftpflicht, Informationspflicht und<br />
Insolvenzversicherung für angebotene Reisen<br />
I. Allgemeines<br />
Wenn eine Reise zu einem Gesamtpreis angeboten wird und die einzelnen<br />
Hauptleistungen von vornherein zu einem Paket gebündelt werden, liegt eine<br />
Pauschalreise vor. Die Rechtsprechung hat die Kombination von Beförderung<br />
und Unterkunft, Unterkunft und Ausbildungskurs, Beförderung und Führung<br />
bereits als Pauschalreisen definiert. Grundsätzlich ist der Trend in der Rechtsprechung<br />
zu Gunsten <strong>des</strong> Verbrauchers. Verhält sich der Veranstaltende so,<br />
dass ein durchschnittlicher Kunde das Angebot als Pauschalreise verstehen<br />
kann, haftet der Anbieter immer als Reiseveranstalter.<br />
II. Haftungsrisiken<br />
Wer als Reiseveranstalter tätig wird, verpflichtet sich, die Reise so zu erbringen,<br />
dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln<br />
behaftet ist. Die Einstandspflicht für die angebotenen Leistungen ist verschuldensunabhängig,<br />
d.h. der Veranstalter hat auch dann zu haften, wenn<br />
der Mangel unverschuldet ist. Auch für Fehler oder Versäumnisse der von<br />
dem Reiseveranstalter eingeschalteten Leistungsträger, z. B. der Hoteliers,<br />
der Wanderführer, der Skilehrer usw. muss der Reiseveranstalter wie für sein<br />
eigenes Verschulden einstehen. Lediglich im Falle höherer Gewalt, d. h.<br />
unvorhersehbarer Naturereignisse, Lawinen, Streiks, öffentliche Unruhen,<br />
haftet der Reiseveranstalter nicht.<br />
Die Haftung umfasst sowohl Sachschäden als auch Personenschäden, hier<br />
sind u. U. Forderungen in Millionenhöhe möglich.<br />
Das Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko ist mit der Vereinshaftpflichtversicherung<br />
abgedeckt für Reisen weltweit. Dies gilt nicht für Flugreisen. (Siehe<br />
Vereinshaftpflicht).<br />
III. Informationsverordnung<br />
Die Informationsverordnung/InfV, §§ 3 - 6 verlangt von einem Reiseveranstalter<br />
eine Fülle von Informationen gegenüber dem Kunden.<br />
Zu den sogenannten Pflichtangaben gehören dabei folgende Informationen:<br />
- Reisepreis<br />
- Höhe der Anzahlung<br />
- Fälligkeit der Restzahlung<br />
- Bestimmungsort<br />
- Transportmittel (z. B. Bahn, 2. Klasse oder 4-Sterne-Bus)<br />
- Unterbringung (Beschreibung und Einstufung, z. B. Mittelklassehotel oder<br />
Luxushotel)<br />
- Mahlzeiten (z. B. ÜF, HP, ÜF mit Lunchpaket)<br />
- Reiseroute (bei Rundreisen)<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Veranstalterhaftpflicht, Infor-<br />
mationspflicht und Insolvenzv.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
230<br />
- Einreise- und Gesundheitserfordernisse für Inländer (bei Auslandsreisen)<br />
- evtl. Min<strong>des</strong>tteilnehmerzahl und Datum, bis wann diese erreicht sein muss.<br />
All diese Angaben müssen entweder in einer konkreten Reisebeschreibung<br />
oder - wenn sie in einer Art Katalog dargestellt werden - an hervorgehobener<br />
Stelle gemacht werden.<br />
IV. Sonstige Buchungsunterlagen<br />
Der Reiseveranstalter einer Pauschalreise hat den Teilnehmern unverzüglich<br />
nach der Buchung eine Buchungsbestätigung auszuhändigen.<br />
V. Sicherungsschein<br />
Seit 1.11.1994 besteht die Pflicht, den im Voraus erhobenen Reisepreis sowie<br />
die Kosten der Rückbeförderung der Kunden im Falle <strong>des</strong> Veranstalterkonkurses<br />
abzusichern. Dies geschieht entweder durch eine Bankbürgschaft<br />
oder durch eine Versicherung.<br />
Die Absicherungspflicht der Kundengelder kann lediglich entfallen, wenn die<br />
Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt<br />
und einen Gesamtpreis von 75 € nicht übersteigt.<br />
Der Deutsche Alpenverein hat mit der ELVIA Reiseversicherung einen Vertrag<br />
abgeschlossen, die ELVIA Reiseversicherung stellt sogenannte Sicherungsscheine<br />
zur Verfügung, die an die anzahlenden Reiseteilnehmer ausgehändigt<br />
werden müssen.<br />
Die Scheine sind bei der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> erhältlich.<br />
VI. Prämie<br />
Die Prämie wird vom Deutschen Alpenverein bezahlt. Versicherungsnehmer<br />
ist der Deutsche Alpenverein e.V., Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, München für seine<br />
Sektionen.
230<br />
Veranstalterhaftpflicht, Informationspflicht<br />
und Insolvenzv.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Rechtsschutz für Jugendleiter<br />
und Fachübungsleiter<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
240<br />
Rechtsschutz-Versicherung für Jugendleiter und<br />
Fachübungsleiter<br />
Vertragsnr.: Allianz Versicherungs AG<br />
PRS 70/0809/9068324/185<br />
I. Allgemeines<br />
Für alle Jugendleiter und Fachübungsleiter der Sektionen besteht eine<br />
Rechtsschutz-Versicherung bei Ausübung ihrer Tätigkeit für den <strong>DAV</strong> und<br />
seine Sektionen. Damit soll einerseits die verantwortliche Tätigkeit dieses<br />
Personenkreises in Ergänzung der Vereinshaftpflichtversicherung noch besser<br />
abgesichert werden, andererseits dazu beigetragen werden, leichter Ehrenamtliche<br />
für diese, für die Sektionen wichtigen Aufgabenbereiche zu finden.<br />
II. Versicherter Personenkreis<br />
Jugendleiter und Fachübungsleiter mit Ausweis und gültiger Jahresmarke bei<br />
Ausübung satzungsgemäßer Vereinstätigkeit.<br />
Die Jahresmarken für Fachübungsleiter werden von der Abteilung Breitenbergsteigen,<br />
die der Jugendleiter von der Abteilung Jugend und die der Familiengruppenleiter<br />
von der Abteilung Familienbergsteigen vergeben.<br />
III. Versicherungsumfang<br />
Der Versicherungsschutz umfasst:<br />
Den unter Punkt II. versicherten Personenkreis bei der Ausübung seiner<br />
ehrenamtlichen Tätigkeit. Ebenso werden die versicherten Personen in ihrer<br />
Eigenschaft als Fahrer insoweit vom Versicherungsschutz umfasst, als sie in<br />
Ausübung von satzungsgemäßen Vereinszwecken einen PKW führen. Hierbei<br />
ist nicht entscheidend, ob sie eigene Fahrzeuge, Fahrzeuge <strong>des</strong> Vereins oder<br />
andere Fahrzeuge führen.<br />
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf folgende Leistungsarten:<br />
1. Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a ARB)<br />
Der Schadenersatz-Rechtsschutz dient der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen,<br />
die auf gesetzlichen Haftpflichtansprüchen beruhen, also<br />
solchen Vorschriften, die unmittelbar ohne besondere vertragliche Vereinbarung<br />
eine Haftung gegenüber dem Geschädigten begründen. Solche Ansprüche<br />
ergeben sich z. B. aus unerlaubter Handlung, nämlich Körperverletzung,<br />
Sachbeschädigung usw. Die Rechtsschutz-Versicherung trägt<br />
hierbei das Kostenrisiko.<br />
2. Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ARB)<br />
Für die Verteidigung wegen <strong>des</strong> Vorwurfes
240<br />
Rechtsschutz für Jugendleiter<br />
und Fachübungsleiter<br />
a) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der<br />
VN das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer<br />
die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen <strong>des</strong><br />
Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;<br />
b) eines sonstigen Vergehens, <strong>des</strong>sen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung<br />
strafbar ist, solange dem VN ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen<br />
wird. Wird dem VN dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich<br />
begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht<br />
rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.<br />
Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf<br />
eines Verbrechens in jedem Fall,<br />
eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B.<br />
Beleidigung, Diebstahl, Betrug)<br />
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung <strong>des</strong> Vorwurfes, noch auf den<br />
Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens an. Außerdem werden vom Allgemeinen Strafrechtsschutz<br />
umfasst die Gnadenverfahren, Strafaussetzungsverfahren,<br />
Strafaufschubverfahren und Zahlungserleichterungsverfahren. Letzteres gilt<br />
für Freiheitsstrafen oder Geldstrafen und Geldbußen über 250 € und zwar für<br />
zwei Anträge je Versicherungsfall.<br />
c) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz<br />
(1)<br />
(2)<br />
Für die Verteidigung wegen <strong>des</strong> Vorwurfes<br />
einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit;<br />
einer sonstigen Ordnungswidrigkeit. Wird bestandskräftig oder rechtskräftig<br />
festgestellt, dass der VN die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen hat, ist<br />
er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die<br />
Verteidigung wegen <strong>des</strong> Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen<br />
hat.<br />
IV. Leistungen<br />
Im Rahmen der Risiken Schadensersatz-Rechtsschutz und Straf-Rechtsschutz<br />
werden folgende Leistungen erbracht (§ 5 ARB)<br />
1. Anwaltskosten<br />
2. Gerichtskosten<br />
3. Gebühren von Verwaltungsbehörden<br />
4. Entschädigung für Zeugen<br />
5. Entschädigung für Sachverständige, die vom Gericht beigezogen wurden<br />
6. Kosten der Zwangsvollstreckung<br />
7. Sämtliche Kosten <strong>des</strong> Gegners, soweit der Jugendleiter hierzu verpflichtet,<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Rechtsschutz für Jugendleiter<br />
und Fachübungsleiter<br />
einschließlich der Kosten <strong>des</strong> gegnerischen Nebenklägers in Strafverfahren<br />
8. Kosten in Gnadenverfahren, Strafaufschub-, Strafaussetzungs- und Zahlungserleichterungsverfahren<br />
9. erforderliche Vorschüsse in allen Instanzen<br />
10. Korrespondenzanwalt.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
240<br />
Zusatz: Abweichend von § 5 Abs. 1 b ARB wird bei Auslandsstraftaten auch<br />
Versicherungsschutz für einen weiteren, am Ort <strong>des</strong> Versicherungsnehmers<br />
ansässigen Anwalt gewährt<br />
V. Deckungssumme<br />
Die Deckungssumme für diese Leistungen beträgt 52.000 € pro Versicherungsfall.<br />
Der örtliche Geltungsbereich bezieht sich auf ganz Europa, einschließlich der<br />
Anliegerstaaten <strong>des</strong> Mittelmeers.<br />
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung<br />
(ARB), die Vertragsbestandteil sind.<br />
VI. Ausschlüsse<br />
Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sehen<br />
unter § 3 ARB Allgemeine Risikoausschlüsse vor.<br />
VII. Versicherungsträger<br />
Allianz Versicherungs AG<br />
Dieselstr. 8<br />
85774 Unterföhring<br />
Versicherungsschein Nr. PRS 70/0809/9068324/185<br />
Korrespondenzanschrift:<br />
Versicherungsbüro Fleischer OHG<br />
Postfach 40 06 51<br />
80706 München<br />
Tel. 089/121521-0<br />
Fax 089/121521-55
240<br />
Rechtsschutz für Jugendleiter<br />
und Fachübungsleiter<br />
VIII. Schadensmeldung<br />
Wenn abzusehen oder zu erwarten ist, dass ein Schadensereignis gerichtliche<br />
Konsequenzen nach sich ziehen wird, ist der Deutsche Alpenverein<br />
e.V., Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, München, sofort zu verständigen. Auf die<br />
§§ 15, 16 und 17 der ARB wird in diesem Zusammenhang verwiesen.<br />
IX. Korrespondenzanwalt<br />
Bei einem Schadensereignis im Ausland, auf Grund <strong>des</strong>sen Anklage erhoben<br />
wird, kann die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nur durch<br />
einen dort zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. In einem solchen Fall ist<br />
es <strong>des</strong>halb empfehlenswert, gegebenenfalls einen Korrespondenzanwalt in<br />
der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland einzuschalten.<br />
In Erweiterung <strong>des</strong> gewährten Versicherungsschutzes werden vom Versicherungsträger<br />
auch die Kosten <strong>des</strong> Korrespondenzanwaltes übernommen.<br />
X. Versicherungs-Prämie<br />
Versicherungsnehmer und Prämienzahler ist der Deutsche Alpenverein<br />
e.V., Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, München.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Rechtsschutz-Versicherung für<br />
ehrenamtliche Führungskräfte<br />
Rechtsschutz-Versicherung für ehrenamtliche<br />
Führungskräfte der Sektion<br />
I. Allgemeines<br />
Neben dem vom Hauptverein geschaffenen Rechtsschutz für Jugendleiter<br />
und Fachübungsleiter der Sektionen können die Sektionen auch für Funktionsträger<br />
wie<br />
• Sektionsvorsitzende<br />
• Vorstandsmitglieder<br />
• Ausbildungsreferenten<br />
• Tourenführer der Sektionen, soweit sie keine Fachübungsleiter sind<br />
eine Rechtsschutzversicherung abschließen.<br />
II. Prämie und Deckungssumme<br />
Die jährliche Prämie beträgt:<br />
Vorstand bis 3 Personen 70 €<br />
Vorstand bis 6 Personen 130 €<br />
darüber hinausgehende Personen (Vorstand) 21,70 €<br />
Sonstige Personen (Referenten, Touren-<br />
führer ohne Fachübungsleiterprüfung) 30 €<br />
inkl. Versicherungssteuer<br />
Die Deckungssumme pro Versicherungsfall beträgt 100.000 €, Strafkaution<br />
50.000 €. Die Versicherung kann von der Sektion abgeschlossen werden.<br />
Versicherungsnehmer ist die Sektion.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
241<br />
III. Leistungsumfang und Geltungsbereich der<br />
Versicherung<br />
Schadensersatz-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten - Rechtsschutz,<br />
nicht jedoch Fahrer-Rechtsschutz<br />
• Anwaltskosten<br />
• Gerichtskosten<br />
• Gebühren von Verwaltungsbehörden<br />
• Entschädigung für Zeugen<br />
• Entschädigung für Sachverständige, die vom Gericht beigezogen wurden<br />
• Kosten der Zwangsvollstreckung<br />
• sämtliche Kosten <strong>des</strong> Gegners, soweit der Versicherte hierzu verpflichtet<br />
ist, einschließlich der Kosten <strong>des</strong> gegnerischen Nebenklägers in Straf-<br />
verfahren<br />
• Kosten in Gnadenverfahren, Strafaufschub, Strafaussetzungs- und<br />
• Zahlungserleichterungsverfahren und<br />
• erforderliche Vorschüsse in allen Instanzen
241<br />
Rechtsschutz-Versicherung für<br />
ehrenamtliche Führungskräfte<br />
Zugrunde liegen dieser Versicherung die Allgemeinen Bedingungen für die<br />
Rechtsschutz-Versicherung (ARB).<br />
Der örtliche Geltungsbereich ist Europa, einschließlich der Anliegerstaaten<br />
<strong>des</strong> Mittelmeeres.<br />
IV. Anmeldung<br />
Versicherungsbüro Fleischer OHG<br />
Postfach 40 06 51<br />
80706 München<br />
Tel. 089/121521-0<br />
Fax 089/121521-55<br />
Die Sektion schließt mit dem Versicherungsbüro die Versicherung direkt ab.<br />
Eine namentliche Anmeldung der zu versichernden Personen ist erforderlich.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Unfallversicherung ehrenamtl.<br />
Mitglieder<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
250<br />
<strong>DAV</strong>-Unfallversicherung für ehrenamtliche Mitarbeiter<br />
in den Sektionen (Gruppenunfallversicherung)<br />
Generali Versicherungs-AG<br />
Versicherungsschein Nr. 110.0473667<br />
I. Allgemeines<br />
Die ehrenamtlichen Mitarbeiter in den Sektionen, wie Tourenleiter, Jugendleiter,<br />
Hüttenwarte, aber auch die Vorstandsmitglieder sind meistens bei<br />
ihrer Tätigkeit einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt. Deshalb wurde diese<br />
Gruppenunfallversicherung geschaffen, über die die ehrenamtlichen Mitarbeiter<br />
in den Sektionen zu einer äußerst günstigen Prämie gegen Unfall<br />
versichert werden. Der Versicherungsschutz kann im Rahmen und Umfang<br />
auch von Lan<strong>des</strong>verbänden <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> abgeschlossen werden, soweit es sich<br />
bei den Vereinigungen ausschließlich um Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ohne <strong>DAV</strong>fremde<br />
Personen, Vereine oder sonstige Einrichtungen handelt, sowie die<br />
Satzungen dieser Lan<strong>des</strong>verbände vom Hauptausschuss genehmigt sind und<br />
die Tätigkeiten der Lan<strong>des</strong>verbände mit den satzungsmäßigen Tätigkeiten<br />
<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins e.V. übereinstimmen.<br />
II. Personenkreis<br />
Der zu versichernde Personenkreis wird von der Sektion festgelegt. Bezüglich<br />
der Prämie muss zwischen zwei Gruppen unterschieden werden:<br />
Gruppe 1<br />
Personen mit erhöhtem Unfallrisiko. Das sind alle, die Tourenführungen<br />
durchführen (Fachübungsleiter, Jugendleiter, Leiter von Jungmannschaft<br />
oder Jugend- und Kindergruppen, Jugendreferenten, nicht ausgebildete Tourenleiter<br />
etc.).<br />
Gruppe 2<br />
Personen mit normalem Unfallrisiko (z. B. Vorsitzende, Vorstandsmitglieder,<br />
Hüttenwarte etc.).<br />
Die Anmeldung der zu versichernden Personen hat namentlich zu erfolgen.<br />
Die Funktionstätigkeit in der Sektion muss hierbei angegeben werden.<br />
Bei jedem Wechsel der versicherten Personen in den entsprechenden Funktionen<br />
muss der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, München, eine schriftliche<br />
Änderungsmitteilung gemacht werden.
250<br />
Unfallversicherung ehrenamtl.<br />
Mitglieder<br />
III. Umfang und Leistung der Versicherung<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Unfälle (Unfallbegriff s. § 1<br />
der AUB 88), die sich bei der Ausübung der Funktionärstätigkeit in der Sektion<br />
ereignen. Es muss sich also immer um eine ehrenamtliche Tätigkeit für<br />
die Sektion handeln. Bei Tourenführungen muss es sich um eine von der<br />
Sektion ausgeschriebene Sektionsveranstaltung (nicht um eine private Tour)<br />
handeln. Eingeschlossen in die Versicherung sind Unfälle auf dem direkten<br />
Weg nach und von der Tätigkeit für die Sektion.<br />
Es können zwei Summenkombinationen versichert werden:<br />
Kombination I To<strong>des</strong>fall 13.000 €<br />
Invalidität 26.000 €<br />
und<br />
Kombination II To<strong>des</strong>fall 26.000 €<br />
Invalidität 52.000 €<br />
IV. Prämien<br />
zuzüglich Versicherungssteuer<br />
Gruppe 1 Kombination I Kombination II<br />
Personen mit erhöhtem<br />
Unfallrisiko<br />
je versicherte Person<br />
und Jahr 15 €<br />
je versicherte Person<br />
und Jahr 30 €<br />
Gruppe 2 Kombination I Kombination II<br />
Personen mit normalem<br />
Unfallrisiko<br />
je versicherte Person<br />
und Jahr 7,50 €<br />
je versicherte Person<br />
und Jahr 15 €<br />
V. Abwicklungsverfahren<br />
Die Sektionen melden schriftlich die zu versichernden Personen namentlich<br />
unter Angabe der Funktion in der Sektion und der gewünschten Summenkombination<br />
dem <strong>DAV</strong>, München, der die Indeckungsnahme veranlasst.<br />
Die Prämienabrechnung erfolgt dann vom <strong>DAV</strong>, München, gegenüber der<br />
Sektion auf dem Verrechnungswege per 1. Mai <strong>des</strong> Folgejahres. Änderungen<br />
sind spätestens 15 Arbeitstage vorher bei der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle einzureichen.<br />
Der <strong>DAV</strong> hat die Rahmenvereinbarung mit der Versicherung abgeschlossen,<br />
und rechnet einmal jährlich (im Mai) mit den angemeldeten Sektionen ab,<br />
die Versicherungsnehmer sind.<br />
Die Versicherung ist eine optionale Zusatzversicherung der Sektion für<br />
ihre Ehrenamtlichen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Unfallversicherung für ehrenamtl.<br />
Mitglieder der Sektionen<br />
VI. Anmeldung<br />
erfolgt über die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle oder über<br />
Versicherungsbüro Fleischer OHG<br />
Postfach 40 06 51<br />
80706 München<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
250
255<br />
Unfallversicherung im Rahmen<br />
der VBG<br />
Unfallversicherung im Rahmen der Verwaltungsberufsgenossenschaft<br />
(VBG)<br />
I. Allgemeines<br />
Neben den bekannten gesetzlichen Pflichtversicherungen (Kranken-, Arbeitslosen-,<br />
Renten- und Pflegeversicherung) gibt es in Deutschland noch<br />
einen weiteren Zweig, den der gesetzlichen Unfallversicherungen.<br />
Diese Versicherung schützt Arbeitnehmer vor den Folgen von<br />
Arbeitsunfällen. Da der Beitrag ausschließlich von den Arbeitgebern<br />
aufgebracht wird, ist diese Versicherung auch nicht so allgemein<br />
bekannt.<br />
II. Versicherter Personenkreis<br />
Die gesetzliche Grundlage für diese Versicherung ist das Sozialgesetzbuch VII<br />
(SGB VII). Dieses Gesetz bestimmt in § 2 Abs. 1 Nr.1, dass jeder Beschäftigte<br />
kraft Gesetz gegen Arbeitsunfälle versichert ist. Je<strong>des</strong> Unternehmen muss<br />
Mitglied bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-Träger) werden<br />
und seine Beschäftigten (gegen Beitrag) versichern. Auch Vereine sind im<br />
Sinne <strong>des</strong> Gesetzes dazu verpflichtet. Zuständiger UV-Träger für Sektionen<br />
<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).<br />
Dies betrifft also jede Sektion, die Personen gegen Entgelt mit Arbeitsvertrag<br />
beschäftigt. Erleidet eine dieser Personen einen Arbeitsunfall – dazu gibt es<br />
eine Definition in § 8 SGB VII – während der Tätigkeit für die Sektion, so ist<br />
diese gegen die Folgen versichert. Zum Arbeitsunfall gehört auch ein Unfall<br />
auf dem Weg zum und vom Ort der Tätigkeit. Für den Versicherungsschutz<br />
ist dabei unerheblich, ob der Mitarbeiter in Teil- oder Vollzeit oder im Rahmen<br />
eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt ist.<br />
Neben diesen gegen Entgelt Beschäftigten, die i.d.R. klar zu definieren sind,<br />
überwiegt in den meisten Sektionen der Anteil derer, die „ehrenamtlich“ , also<br />
„unentgeltlich“ für die Sektion tätig sind, oder nur Kostenerstattung erhalten<br />
z.B. Fachübungsleiter, Tourenführer, Mitbeteiligung bei Hüttenarbeiten etc.<br />
Hier ist der Versicherungsschutz schwieriger zu fassen. In §2 Abs. 2 SGB VII<br />
wird dazu ausgeführt: „Ferner sind Personen versichert die wie nach Abs. 1<br />
Nr. 1 Versicherte tätig werden“ Das bedeutet: Verrichten Personen ohne<br />
eigentlichen Arbeitsvertrag Tätigkeiten, die dem freien Arbeitsmarkt<br />
zugänglich (vergleichbar) und in Art beschäftigtenähnlich sind, sind diese<br />
Personen versichert. Für Vereine heißt das, dass Tätigkeiten unter<br />
gesetzlichem Versicherungsschutz stehen, wenn sie über die vom Mitglied zu<br />
erwartenden hinausgehen. Kein Versicherungsschutz besteht z.B., wenn die<br />
Tätigkeit durch Vereinssatzung, Vorstandsbeschluss oder durch<br />
„Vereinsübung“ („diese Tätigkeit muss bei uns jeder mitmachen, sonst kann<br />
er nicht Mitglied sein“ oder „Es ist bei uns üblich, dass dies gemacht wird“)<br />
von den Mitgliedern verlangt wird. Wenn es z.B. üblich ist oder erwartetet<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Unfallversicherung im Rahmen<br />
der VBG<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
255<br />
wird, dass die Klettergruppe am Bau der Kletterwand mitarbeitet (nahezu<br />
alle Abteilungs-Mitglieder!), dann sind Unfälle bei dieser Tätigkeit nicht<br />
mitversichert.<br />
Je weniger ein Vereinsmitglied durch seine Funktion im Verein verpflichtet<br />
ist, umso eher besteht Unfallversicherungsschutz.<br />
Insbesondere die allgemeine Vereinsübung ist schwierig zu fassen. Auch<br />
wenn die Satzung bestimmte Arbeitsleistungen nicht vorschreibt oder es<br />
keinen Beschluss zu bestimmten Tätigkeiten gibt, sind kleinere Mithilfen<br />
in begrenzter Stundenzahl nicht versichert. Durch die Rechtssprechung<br />
hat sich ergeben, dass ein Verein erwarten kann, dass kleinere Hilfsdienste<br />
(z.B. Verkauf von Kaffee bei einem Tag der offenen Tür) zum<br />
allgemeinen Vereinsleben gehören und damit nicht versichert sind. Für<br />
den Versicherungsschutz muss die erbrachte Arbeitsleistung also einen<br />
erheblichen zeitlichen Stundeneinsatz überschritten haben. Eine einmalige<br />
Mithilfe von 3 bis 4 Stunden wird nicht versichert sein, ein Arbeitseinsatz<br />
von mehreren Wochenenden (z.B. 40 Stunden und mehr)<br />
dagegen schon. Eine festgelegte Stundenzahl, ab wann der Versicherungsschutz<br />
eintritt, gibt es nicht. Geschieht der Unfall vor der geplanten<br />
Arbeitsaufnahme oder nachdem erst wenige Stunden geleistet wurden,<br />
muss dargelegt werden können, dass der Arbeitseinsatz ohne Unfall<br />
insgesamt viele Stunden gedauert hätte. Dann besteht auch hier<br />
Versicherungsschutz, obwohl die sonst notwendige Stundenzahl noch<br />
nicht erreicht war. Empfehlenswert ist hier eine vertragliche / schriftliche<br />
Vereinbarung zwischen der Sektion und dem Mitglied aus dem die Form<br />
und der geplante Umfang <strong>des</strong> Auftrags-/ Arbeitsverhältnisses hervorgeht.<br />
Dazu gibt es Vordrucke von der VBG.<br />
III. Beispiele für Versicherungsschutz-/ Ausschluss<br />
Eine Sektion verleiht Bergsportausrüstung an ihre Mitglieder. Dieser<br />
Verleih wird ehrenamtlich von einem Mitglied organisiert, die Tätigkeit<br />
könnte aber auch von einem bezahltem Mitarbeiter (Zeugwart) erledigt<br />
werden. Hier besteht gesetzlicher Versicherungsschutz.<br />
Fachübungsleiter oder Tourenführer stehen dann unter Versicherungsschutz,<br />
wenn diese bei von den Sektionen organisierten Veranstaltungen<br />
tätig werden.<br />
Wenn eine Sektion eine sektionseigene Hütte renovieren will und beschließt,<br />
das alle erwachsenen Mitglieder helfen müssen, ist kein Versicherungsschutz<br />
gegeben. Anders kann es aussehen, wenn für diese Tätigkeit<br />
Freiwillige gesucht werden. Hier kann Versicherungsschutz bestehen.<br />
Eine vollständige Angabe, ob bestimmte Personen oder Aufgaben in den<br />
Sektionen versichert sind, ist nicht möglich.
255<br />
Unfallversicherung im Rahmen<br />
der VBG<br />
Wenn im Falle eines Unfalls Zweifel bestehen, ob Versicherungsschutz<br />
besteht, sollte die Sektion diesen Fall über die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle an<br />
die VBG melden. Dort wird dann im Einzelfall entschieden.<br />
IV. Versicherungsumfang<br />
Versichert sind ausschließlich Personenschäden, keine Sachschäden, wie<br />
Kleidung o.ä.<br />
Die Leistungen sind<br />
1. Heilbehandlung<br />
2. Rehabilitation<br />
3. Berufliche Wiedereingliederung (z.B. Umschulung)<br />
4. Soziale Wiedereingliederung (z.B. Wohnungshilfe, wie Umbau für Behinderte)<br />
5. Geldleistung (Rente, Verletztengeld)<br />
Die Leistungen sind, abgesehen von der Geldleistung, ohne Limit, im<br />
Gegensatz zu privaten Versicherungen, die in der Regel Versicherungsleistungen<br />
nur bis zu einem Höchstbetrag gewähren.<br />
V. Versicherungsprämie<br />
Sektionen, die Arbeitnehmer haben, müssen diese gegen Beitrag versichern.<br />
Dieser Beitrag hängt u.a. von der Lohnsumme ab, die in einem Jahr für alle<br />
Beschäftigten gezahlt wird.<br />
Ein weiteres Kriterium ist die Einstufung nach Art <strong>des</strong> Unternehmens. Sektionen<br />
<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins werden durch die VBG als Sportvereine<br />
eingestuft.<br />
Die UV-Träger dürfen weder Gewinn noch Verlust erwirtschaften. Damit das<br />
exakt gewährleistet wird, wird der Beitrag rückwirkend erhoben, auch bei der<br />
Anmeldung. Der Beitrag für 2004 wird somit 2005 fällig.<br />
Für Übungsleiter / Tourenleiter gibt es Rahmenvereinbarungen über die Lan<strong>des</strong>sportbünde,<br />
die in einem gesonderten Punkt angesprochen werden.<br />
Bitte berücksichtigen Sie, dass viele Sektionen entweder direkt oder über die<br />
Lan<strong>des</strong>verbände bei der VBG über die Lan<strong>des</strong>sportbünde bereits versichert<br />
sind und Beiträge abführen (nicht Vorstände s.o.). Vor einer evtl. gesonderten<br />
Anmeldung sollten Sie den jeweiligen Umfang abklären.<br />
Aber auch in denjenigen Sektionen, die nicht über die Lan<strong>des</strong>sportbünde<br />
Beiträge abführen, sind „die arbeitnehmer-ähnlich tätigen Personen“ grundsätzlich<br />
bis zu einer Aufforderung durch die VBG beitragsfrei mitversichert.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Unfallversicherung im Rahmen<br />
der VBG<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
255<br />
VI. VBG-Rahmenvereinbarung für Übungsleiter /<br />
Tourenleiter mit Lan<strong>des</strong>sportbünden<br />
Die VBG hat über den DSB mit allen Lan<strong>des</strong>sportbünden eine Rahmenvereinbarung<br />
für Übungsleiter getroffen, die alle Übungsleiter mit einer<br />
pauschalen Aufwandsentschädigung bis 1.848 € beinhaltet. Für diese<br />
ist also kein gesonderter Beitrag abzuführen. Dies trifft auch für die<br />
Fälle zu, bei denen die Sektion nicht direkt oder indirekt über die jeweiligen<br />
Lan<strong>des</strong>sportbünde Mitglied im Lan<strong>des</strong>sportbund ist. Unabhängig<br />
davon wird bei einer Mitgliedschaft im Lan<strong>des</strong>sportbund im Regelfall<br />
ein Beitrag von ca. 0,15 € pro Mitglied im Mitgliedsbeitrag erhoben.<br />
Übungsleiter, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Zuwendungen<br />
erhalten, die über die Pauschale von 1.848 € hinausgehen,<br />
stehen ebenfalls unter Versicherungsschutz. Die den Betrag von 1.848<br />
€ übersteigenden Zuwendungen sind im jährlichen Entgeltnachweis an<br />
die VBG zu melden.<br />
Werden die Übungsleiter als Selbständige gegen Honorar beschäftigt,<br />
müssen sie sich selbst gegen Unfall versichern.<br />
VII. Versicherungsschutz für Mitglieder, die Bauarbeiten<br />
auf Hütten durchführen (analog Bauarbeiten an<br />
Kletteranlagen, Vereinsheim)<br />
Alle bei nichtgewerbsmäßigen Bauarbeiten (Abbrucharbeiten, Roh- und<br />
Ausbauarbeiten) beschäftigten Sektionsmitglieder können gesetzlich<br />
unfallversichert sein. Seit 1.1.97 ist für alle Fälle die VBG Ansprechpartner.<br />
Im Umkehrschluss müssen alle von Dritten (Baufirmen, Handwerkern etc.)<br />
erbrachte, gewerbsmäßigen Bauleistungen deren vor Ort beschäftigte<br />
Personen bei der zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft angemeldet und<br />
beitragsmäßig versichert werden.<br />
Nichtgewerbsmäßige Arbeiten, sind Bauarbeiten, die die Sektion in<br />
Eigenarbeit durchführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf<br />
Österreich.<br />
Folgende Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt sein:<br />
1. Die Sektion führt die Bauarbeiten auf eigene Rechnung und in eigener<br />
Regie durch<br />
2. Die Bauarbeiten werden vom Sitz der Sektion in Deutschland aus organisiert<br />
und geleitet<br />
3. Bei Bauarbeiten in Österreich haben die Helfer ihren Wohnsitz in<br />
Deutschland.
255<br />
Unfallversicherung im Rahmen<br />
der VBG<br />
Versicherungsschutz besteht für alle Arbeitsleistungen, die auf Grundlage<br />
eines Beschäftigungsverhältnisses (auch beschäftigtenähnlich) erbracht<br />
werden. Dieses ist gekennzeichnet durch persönliche Abhängigkeit, die sich<br />
durch Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit<br />
auszeichnet.<br />
Es ist dabei unerheblich, ob für die Arbeitsleistung ein Entgelt gezahlt wird<br />
oder nicht.<br />
Wenn ein Entgelt gezahlt wird, besteht allerdings Meldepflicht im Rahmen<br />
der Lohnsumme, wie oben bereits angesprochen.<br />
Ausgeschlossen vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz sind alle<br />
Tätigkeiten, soweit sie zu den ausdrücklich satzungsgemäßen Pflichten der<br />
Vereinsmitglieder gehören oder sie auf einem entsprechenden Beschluss<br />
der Mitgliederversammlung oder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> beruhen. Ferner sind<br />
Vereinsmitglieder bei Tätigkeiten unversichert, die kraft allgemeiner Übung<br />
im Verein erbracht werden.<br />
Ausgehend von diesen Grundsätzen zählen geringfügige Tätigkeiten oder<br />
Hilfeleistungen, die vom Verein von seinen Mitgliedern erwartet werden, zu<br />
den unversicherten Arbeiten, denn da wird angenommen, dass sie Ausfluss<br />
mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung sind und aufgrund allgemeiner<br />
Vereinsübung erbracht werden.<br />
VIII. Neuerung ab 1.1.2005: Versicherung für<br />
ehrenamtliche Funktionsträger<br />
Bisher war der Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige in<br />
Sportvereinen sehr begrenzt geregelt. So war es nicht möglich, die Arbeit<br />
der Vorstände in der gesetzlichen Unfallversicherung abzusichern. Das hat<br />
sich ab 01.Januar 2005 geändert: Das Gesetz zur Verbesserung <strong>des</strong><br />
Unfallversicherungsschutzes ehrenamtlich Tätiger ermöglicht die<br />
Absicherung der gewählten Funktionsträger in gemeinnützigen Vereinen.<br />
Das bedeutet:<br />
Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, kann er alle Personen zur<br />
freiwilligen Versicherung anmelden, die durch ihre Wahl ein durch Satzung<br />
vorgesehenes offizielles Amt bekleiden und daher in besonderer Weise<br />
Verantwortung übernehmen. Die freiwillige Versicherung steht also nicht<br />
nur dem Vorstand offen, sondern auch den Inhabern anderer Wahlämter.<br />
In einer Sektion mit mehreren Unterabteilungen können so mehrere<br />
Personen (z.B. Hüttenreferent, Wegewart, Naturschutzreferent) von der<br />
neuen Regelung profitieren. Allerdings ist Voraussetzung, dass diese Ämter<br />
auch satzungsmäßig verankert sind - ausreichend ist hier auch die<br />
pauschale Nennung der in der Satzung verankerten Ämter (z.B. Beirat). Ist<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Unfallversicherung im Rahmen<br />
der VBG<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
255<br />
das nicht der Fall, ist zur Erreichung der formellen Voraussetzungen<br />
<strong>des</strong> Versicherungsschutzes ggf. eine Satzungsänderung zu beschließen.<br />
Eine Regelung in einer „Vereinsordnung“ über die jeweilige Ehrenamtsfunktion<br />
allein ist nicht ausreichend.<br />
Wahlamt bedeutet im Übrigen nicht zwingend, dass die Mitgliederversammlung<br />
das Bestellungsorgan ist. Dies kann auch das erweiterte Vorstandsgremium<br />
oder die Abteilungsversammlung sein, sofern die Zuständigkeit in<br />
der Satzung geregelt ist. Eine Berufung durch ein Gremium ist ausreichend,<br />
muss aber entsprechend protokolliert werden.<br />
Was kostet die Versicherung?<br />
Die Prämie lag für 2005 bei 2,73 € je Versichertem pro Jahr.<br />
Wie bereits im allgemeinen Teil zur VBG aufgeführt, wird der Beitrag<br />
vom Vorstand der VBG erst nachträglich im Folgejahr auf Grund der Höhe<br />
der Schadensfälle im Rahmen der jährlichen Umlagerechnung festgelegt.<br />
Insofern besteht ab 2006 eine gewisse Unsicherheit über die tatsächliche<br />
Beitragshöhe während <strong>des</strong> lfd. Jahres. Allerdings ist im Allgemeinen mit<br />
einer „Beitragspflege“ zu rechnen, so dass größere Schwankungen<br />
vermieden werden.<br />
Das Verfahren der Anmeldung über die Rahmenvereinbarung<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ab März 2005<br />
Es besteht über die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle ein Rahmenvertrag seit März<br />
2005. Die Anmeldung erfolgt über die kaufmännische Abteilung der<br />
Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Tag<br />
der Anmeldung beim <strong>DAV</strong>.<br />
Unabhängig davon, dass in der Sektion die Voraussetzungen für den<br />
Versicherungsschutz für die gemeldeten Funktionsträger vorliegen<br />
müssen, teilen die Sektionen dem <strong>DAV</strong> in der Erstanmeldung auf einem<br />
standardisierten Formular die Anzahl der zu versichernden Funktionsträger<br />
mit den entsprechenden Funktionen mit. Eine namentliche<br />
Nennung ist entbehrlich, weil immer die Person versichert sein soll, die<br />
das gemeldete Ehrenamt innehat(wenn mehrere Mitglieder die gleiche<br />
Funktion haben z.B. Hüttenwart, dann ist die entsprechende Anzahl<br />
anzugeben um einen Versicherungsschutz für diesen Funktionstyp zu<br />
bekommen). So ist auch sichergestellt, dass ein Amtswechsel nicht<br />
gemeldet werden muss. Änderungen in der Anzahl und Funktion sind<br />
jeweils bis zum Jahresende <strong>des</strong> Vorjahrs dem <strong>DAV</strong> mitteilen. Korrekturmeldungen<br />
und Neuanmeldungen sind jeweils wirksam ab dem Tag<br />
der Anmeldung beim <strong>DAV</strong>.<br />
Bitte machen Sie keine Einzelanmeldungen oder Sektionsanmeldungen<br />
direkt bei der VBG.
255<br />
Unfallversicherung im Rahmen<br />
der VBG<br />
Prämienabrechnung und Kündigung<br />
Die Prämie ist eine Jahresprämie.<br />
Die VBG berechnet nachträglich im Folgejahr nach Feststehen der<br />
Beitragshöhe die Jahresprämie für den Rahmenvertrag aufgrund der für<br />
das Beitragsjahr gemeldeten Anzahl der Ämter. Die Weiterbelastung an<br />
die einzelnen Sektionen erfolgt durch die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle.<br />
Der Versicherungsvertrag wird von der Sektion auf unbestimmte Zeit<br />
abgeschlossen. Die Kündigung ist jeweils zum Jahresende möglich.<br />
Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den <strong>DAV</strong> zu richten.<br />
IX. Sonstige Punkte zur Beachtung im Zusammenhang<br />
mit der VBG<br />
Viel wichtiger als eine Unfallentschädigung ist natürlich, dafür zu sorgen,<br />
dass möglichst wenige Unfälle geschehen und keine sonstigen Gesundheitsschäden<br />
auftreten. Dies ist den UV-Trägern auferlegt. Dazu ist von<br />
der VBG ein großer Katalog von Vorschriften, Sicherheitsregeln und<br />
Hinweisen erstellt worden. Unternehmen, die versicherte Personen haben<br />
– also auch Sektionen – müssen diese Vorschriften beachten.<br />
Für alle Sektionen relevant sind:<br />
BVG A 1 (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift A 1):<br />
Grundsätze der Prävention<br />
BGV A 2 : Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />
BVG A 3 : Elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />
Weitere Vorschriften sind z.B. Arbeitsschutzgesetz,<br />
Bildschirmarbeitsverordnung u.v.a.<br />
Alle Vorschriften haben das Ziel, die Versicherten vor Unfällen und<br />
Gesundheitsschäden zu schützen.<br />
Das Ziel ist, alle Personen, die Verantwortung und somit eine<br />
Garantenstellung in der Sektion haben, zu erreichen. Die große Vielfalt<br />
von unterschiedlichen Regelungen ist sicher den wenigsten Verantwortlichen<br />
in den Sektionen bekannt, kann aber bei Nichtbeachtung z.B. zu<br />
Bußgeldern, (im Falle eines Unfalls) zu strafrechtlichen Konsequenzen<br />
und/oder zu Regressforderungen führen.<br />
Eine individuelle Beratung, welche Vorschriften relevant sind und wie<br />
der Schutz vor Gesundheitsschäden zu verbessern ist, leisten die Abteilungen<br />
Prävention in den Bezirksverwaltungen der VBG.<br />
Nutzen Sie auch die Angebote der VBG zu kostenlosen Spezialseminaren<br />
für Sektionen, vor allem für den Hüttenbetrieb, die über den <strong>DAV</strong><br />
im <strong>DAV</strong>-Akademieprogramm ausgeschrieben werden.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Unfallversicherung im Rahmen<br />
der VBG<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
255<br />
X. Anfragen und Unfallmeldungen<br />
Je eher der VBG ein Unfall gemeldet wird, <strong>des</strong>to schneller kann eine<br />
optimale medizinische Behandlung sichergestellt werden. Im Falle eines<br />
Unfalles begeben Sie sich <strong>des</strong>halb bitte sofort in ärztliche Behandlung,<br />
möglichst bei einem Durchgangsarzt und informieren Sie Ihre Sektion.<br />
Die Meldungen der Sektion sollten an die Bezirksverwaltung München<br />
erfolgen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die<br />
Entgeltnachweise.<br />
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft<br />
Bezirksverwaltung München<br />
Ridlerstraße 37<br />
80339 München<br />
Ansprechpartner:<br />
Herr Dirk Hermes, Tel.: 089/50095-450<br />
E-Mail: Dirk.Hermes@vbg.de<br />
und Herr Andreas Stüdemann, Tel.: 089/50095-369<br />
E-Mail: Andreas.Stuedemann@vbg.de<br />
Fax: 089/50095-324<br />
Hauptverwaltung:<br />
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft<br />
gesetzliche Unfallversicherung<br />
Deelbögenkamp 4<br />
22297 Hamburg<br />
Tel. 040 - 5146-0<br />
Fax 040 - 5146-2146
255<br />
XI. Bezirksverwaltungen:<br />
VBG - Bezirksverwaltung Bergisch Gladbach<br />
Kölner Straße 20<br />
51429 Bergisch Gladbach<br />
Unfallversicherung im Rahmen<br />
der VBG<br />
Telefon: 02204 407-0<br />
02204 407-222 (Prävention)<br />
02204 407-333 (Rehabilitation)<br />
02204 407-444 (Unternehmensbetreuung)<br />
Telefax: 02204 1639<br />
E-Mail: BV.BergischGladbach@vbg.de<br />
VBG – Bezirksverwaltung Berlin<br />
Markgrafenstraße 62<br />
10969 Berlin<br />
Telefon: 030 77003-0<br />
030 77003-222 (Prävention)<br />
030 77003-333 (Rehabilitation)<br />
030 77003-444 (Unternehmensbetreuung)<br />
Telefax: 030 7741319<br />
E-Mail: BV.Berlin@vbg.de<br />
VBG – Bezirksverwaltung Bielefeld<br />
Nikolaus-Dürkopp-Straße 8<br />
33602 Bielefeld<br />
Telefon: 0521 5801-0<br />
0521 5801-222 (Prävention)<br />
0521 5801-333 (Rehabilitation)<br />
0521 5801-444 (Unternehmensbetreuung)<br />
Telefax: 0521 61284<br />
E-Mail: BV.Bielefeld@vbg.de<br />
VBG – Bezirksverwaltung Dresden<br />
Wiener Platz 6<br />
01069 Dresden<br />
Telefon: 0351 8145-0<br />
0351 8145-222 (Prävention)<br />
0351 8145-333 (Rehabilitation)<br />
0351 8145-444 (Unternehmensbetreuung)<br />
Telefax: 0351 8145-109<br />
E-Mail: BV.Dresden@vbg.de<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Unfallversicherung im Rahmen<br />
der VBG<br />
VBG – Bezirksverwaltung Duisburg<br />
Wintgensstraße 27<br />
47058 Duisburg<br />
Telefon: 0203 3487-0<br />
0203 3487-222 (Prävention)<br />
0203 3487-333 (Rehabilitation)<br />
0203 3487-444 (Unternehmensbetreuung)<br />
Telefax: 0203 2809005<br />
E-Mail: BV.Duisburg@vbg.de<br />
VBG – Bezirksverwaltung Erfurt<br />
Koenbergkstraße 1<br />
99084 Erfurt<br />
Telefon: 0361 2236-0<br />
0361 2236-222 (Prävention)<br />
0361 2236-333 (Rehabilitation)<br />
0361 2236-444 (Unternehmensbetreuung)<br />
Telefax: 0361 2253466<br />
E-Mail: BV.Erfurt@vbg.de<br />
VBG – Bezirksverwaltung Hamburg<br />
Friesenstraße 22<br />
20097 Hamburg<br />
Telefon: 040 23656-0<br />
040 23656-222 (Prävention)<br />
040 23656-333 (Rehabilitation)<br />
040 23656-444 (Unternehmensbetreuung)<br />
Telefax: 040 2369439<br />
E-Mail: BV.Hamburg@vbg.de<br />
VBG – Bezirksverwaltung Ludwigsburg<br />
Elmar-Doch-Straße 40<br />
71638 Ludwigsburg<br />
Telefon: 07141 919-0<br />
07141 919-222 (Prävention)<br />
07141 919-333 (Rehabilitation)<br />
07141 919-444 (Unternehmensbetreuung)<br />
Telefax: 07141 902319<br />
E-Mail: BV.Ludwigsburg@vbg.de<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
255
255<br />
Unfallversicherung im Rahmen<br />
der VBG<br />
VBG – Bezirksverwaltung Mainz<br />
Isaac-Fulda-Allee 3<br />
55124 Mainz<br />
Telefon: 06131 389-0<br />
06131 389-222 (Prävention)<br />
06131 389-333 (Rehabilitation)<br />
06131 389-444 (Unternehmensbetreuung)<br />
Telefax: 06131 371044<br />
E-Mail: BV.Mainz@vbg.de<br />
VBG – Bezirksverwaltung München<br />
Ridlerstraße 37<br />
80339 München<br />
Telefon: 089 50095-0<br />
089 50095-222 (Prävention)<br />
089 50095-333 (Rehabilitation)<br />
089 50095-444 (Unternehmensbetreuung)<br />
Telefax: 089 5024877<br />
E-Mail: BV.Muenchen@vbg.de<br />
XII. Informationen<br />
Weitere aktuelle Informationen erhalten Sie direkt über die Internetseite vbg.de<br />
oder über alle Bezirksverwaltungen<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Dienstreisekasko- und<br />
Rabattrettungsversicherung<br />
Kfz-Kasko und Rabattrettungsversicherung bei<br />
Benutzung privater Kfz für Sektionsfahrten<br />
Versicherungskammer Bayern<br />
Versicherungsschein KR4894952<br />
I. Allgemeines<br />
Die Benutzung privater Kfz für Sektionsfahrten ist der Regelfall. Im Falle<br />
eines Unfalls besteht bei bestehender Kaskoversicherung das Risiko der<br />
Höherstufung bzw. <strong>des</strong> Verlusts <strong>des</strong> Schadensfreiheitsrabattes, bestand<br />
keine Kasko-Versicherung musste der Schaden selbst getragen werden.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
260<br />
Die Kfz-Kasko-Versicherung trägt solche Schäden und deckt somit das Kostenrisiko.<br />
Wenn eine Sektion eine solche Versicherung für die jeweiligen<br />
Fahrer auf eigene Kosten abschließt, ist das quasi der Ausgleich für die Zurverfügungstellung<br />
der Kfz`s.<br />
II. Die pauschale Dienstreisekaskoversicherung für die<br />
Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Der <strong>DAV</strong> hat mit der Versicherungskammer Bayern eine Rahmenvereinbarung<br />
ab 1.1.2005 getroffen, zu der sich die Sektionen zu günstigen Konditionen<br />
ohne Verwaltungsaufwand pauschal für solche Fahrten versichern<br />
können. Diese pauschale Kasko-Versicherung ist mit Beschluss der HV 2004<br />
in Dresden obligatorisch für alle Sektionen. Damit wird das bisherige Einzelanmel<strong>des</strong>ystem<br />
mit Karten ersetzt.<br />
III. Versicherter Personenkreis und Geltungsbereich<br />
Versichert sind alle Mitarbeiter, Funktionäre und Mitglieder der Sektion, wenn<br />
sie im Auftrag / oder im Interesse <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder seiner Sektionen notwendige<br />
Fahrten mit dem „eigenen“ Kfz unternehmen. Das Fahrzeug kann auch<br />
geliehen oder gegen Entgelt gemietet sein.<br />
Im Auftrag und / oder im Interesse bedeutet, dass jemand bei satzungsgemäßen<br />
Veranstaltungen oder Aktivitäten Fahrten für den <strong>DAV</strong> oder seine<br />
Sektionen übernimmt oder durchführt.<br />
IV. Versicherungsumfang der Kfz-Kasko-Versicherung<br />
Versichert ist der Kaskoschaden – Teilkasko- oder Vollkaskoschaden – am<br />
benutzten Fahrzeug. Besteht eine anderweitige Fahrzeugteilversicherung, so<br />
ist die Entschädigungsleistung ausschließlich gegenüber der anderen<br />
Fahrzeugteilversicherung geltend zu machen (hierdurch erfolgt keine Höherstufung).
260<br />
Dienstreisekasko- und<br />
Rabattrettungsversicherung<br />
Das erhöhte Haftpflichtrisiko ist durch diese Versicherung selbst nicht abgedeckt.<br />
Dazu gibt es gegen Aufpreis das optionale Angebot der Rabattrettungsversicherung<br />
vgl. Pkt. VIII.<br />
Schaden an Insassen sind, wie auch bei sonst. beteiligten Personen, grundsätzlich<br />
durch die eigene Haftpflichtversicherung abgedeckt. Die früher angebotene<br />
Insassenunfallversicherung war hier eine ergänzende Versicherung<br />
für schwere Unfallschäden insbesondere bei Tod und Invalidität.<br />
V. Erläuterungen zu Versicherungs- Einschluss und<br />
Ausschluss<br />
Versichert sind insbesondere Fahrten zu:<br />
• Mitgliederversammlungen Hauptversammlungen, Sektionentage,<br />
• Lan<strong>des</strong>verbandstage<br />
• Sitzungen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, Ausschüssen, Fachbeiräten, Projektgruppen<br />
• Ausbildungen und Schulungen<br />
• Sektionsveranstaltungen, soweit sie<br />
- offiziellen Charakter haben (Kenntnisnahme <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>)<br />
- nicht nur in untergeordneter Weise Satzungszwecken dienen<br />
• Jubiläumsfeiern, Einweihungen von Hütten, Kletteranlagen,<br />
• Geschäftsstellen, Edelweißfeste, Ausstellungseröffnungen, Vorträge, etc.<br />
• Gesprächsterminen mit Behörden und Organisationen<br />
• Gesprächstermine/Sitzungen mit befreundeten Vereinen/Verbänden<br />
• Sichtungs-, Bau- und Wartungsarbeiten für Hütten/Kletteranlagen sowie<br />
• Wegeerhaltungsmaßnahmen<br />
• Sonstige Dienstfahrten für den <strong>DAV</strong> und seine Sektionen<br />
Nicht versichert sind insbesondere Fahrten zu<br />
• Privat organisierten Wanderungen und sonst. Veranstaltungen mit<br />
privatem Charakter<br />
• Private Treffen von Sektionsmitgliedern<br />
• Fahrten mit Dienstfahrzeugen (im Eigentum oder Besitz) <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder<br />
seiner Sektionen<br />
• Sektionsfahrten außerhalb von Europa (Vorabklärung durch<br />
Versicherungskammer notwendig)<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Dienstreisekasko- und<br />
Rabattrettungsversicherung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
260<br />
VI. Schadensmeldung<br />
Melden Sie jeden Schaden unverzüglich über die Schadenshotline<br />
0 18 05/ 12 34 56 oder Telefaxnummer 0 18 05/25 25 27 oder schriftlich:<br />
an die Versicherungskammer Bayern, Schadenzentrum München, Postfach<br />
90 01 35, 81501 München oder an das Versicherungsbüro Fleischer, Postfach<br />
40 06 51, 80706 München.<br />
Bei größeren Schäden melden Sie sich bitte unverzüglich telefonisch beim<br />
Versicherungsbüro Fleischer Tel. 089/121521-0 / Fax 089/121521-55 und<br />
stimmen die weitere Vorgehensweise ab. Bitte auf keinen Fall Sachverständige<br />
einschalten. Dies übernimmt ausschließlich der Versicherer.<br />
VII. Versicherungsprämie<br />
Die Versicherung ist lt. Hauptversammlungsbeschluss von Dresden für alle<br />
Sektionen obligatorisch.<br />
Die Abrechnung erfolgt durch den <strong>DAV</strong> Anfang <strong>des</strong> Jahres jeweils auf Basis<br />
der Mitglieder der Sektion zum Vorjahresende, erstmals für 2005. Der <strong>DAV</strong><br />
leitet dann die Prämien an den Versicherer weiter. Versicherungsnehmer<br />
ist die jeweilige Sektion.<br />
Die Versicherungsprämie beträgt für 2005 18 € pro angefangene 200<br />
Mitglieder der Sektion zzgl. 16 % Versicherungssteuer gesamt somit<br />
20,88 €.<br />
Die Prämienhöhe wird sich für zukünftige Jahre an dem Verhältnis Prämienhöhe<br />
zu Schadensfällen orientieren.<br />
VIII. Rabattrettungsversicherung<br />
Die Rabattrettungsversicherung deckt das Risiko der Höherstufung im<br />
Schadensfall im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Rabattversicherung<br />
ersetzt dabei den Vermögensschaden, der durch die Höherstufung<br />
entsteht. Im speziellen ist die Sonderbedingung Nr. 1 zur Dienstfahrten-<br />
Fahrzeugversicherung maßgebend, die allen Sektionen zur Vorstellung der<br />
Rabattrettungsversicherung zugesandt wurde und auf<br />
Verlangen vom <strong>DAV</strong> Bun<strong>des</strong>geschäftstelle noch einmal zugeschickt wird.<br />
Erstattet wird der Rabattverlust gemäß Rückstufungstabelle und <strong>des</strong> zum<br />
Schadenszeitpunkt gültigen Tarifs der zuständigen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung.<br />
Ausnahme: Ist der Drittschaden geringer als der Rabattverlust, wird der<br />
Sachschaden erstattet.
260<br />
Dienstreisekasko- und<br />
Rabattrettungsversicherung<br />
Die Rabattverlustversicherung kann nur im Zusammenhang mit der pauschalen<br />
Dienstreisekaskoversicherung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> von der Sektion abgeschlossen<br />
werden. Über den Abschluss erhält jede Sektion eine eigene Police.<br />
Die Prämie beträgt 25% der Prämiensumme der Dienstreisekaskoversicherung<br />
inkl. Versicherungssteuer und wird zusammen mit dieser durch den<br />
<strong>DAV</strong> Anfang <strong>des</strong> Jahres erhoben.<br />
Die Rabattrettungsversicherung kann jeweils für das Kalenderjahr abgeschlossen<br />
werden, die Anmeldung erfolgt über die BGS.<br />
Schadensmeldungen erfolgen wie oben (Pkt. VI) an das Versicherungsbüro<br />
Fleischer Tel. 089/121521-0 / Fax 089/121521-55 bzw. über die Schadenshotline<br />
der Versicherungskammer 0 18 05/ 12 34 56<br />
oder Telefaxnummer 0 18 05/25 25 27 oder schriftlich: an die Versicherungskammer<br />
Bayern, Schadenzentrum München, Postfach 90 01 35, 81501<br />
München.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Vermögensschadenhaftpflicht<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Sektionen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
270<br />
Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung für<br />
Sektionen<br />
Allianz Versicherungs AG<br />
I. Allgemeines<br />
Die Mitglieder der Vorstände der Sektionen sind in und trotz ihrer ehrenamtlichen<br />
Tätigkeit oft einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt, ggf. auch mit<br />
ihrem Privatvermögen.<br />
Dieses Haftungsrisiko besteht darin, wenn ein Funktionsträger einen Fehler<br />
gemacht hat, gegen die ein Dritter oder die Sektion selbst vorgeht.<br />
Dieser Fehler kann darin bestehen, dass er z.B. eine falsche Entscheidung<br />
getroffen, die gebotenen Maßnahme nicht rechtzeitig ergriffen hat oder eine<br />
gesetzliche oder satzungsmäßige Vorschrift nicht beachtet hat.<br />
Zwar besteht für die Sektionen im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit<br />
die Vereinshaftpflicht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Diese kommt allerdings nur für Sach- und<br />
Personenschäden auf die durch die Sektionen selbst verursacht werden.<br />
Nicht von der Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gedeckt sind außerdem Vermögensschäden<br />
(also Schäden, die nicht Sach- und Personenschäden sind),<br />
die durch das Handeln der Vorstände, Geschäftsführer sowie aller übriger<br />
Organe und Mitarbeiter der Sektionen fahrlässig verursacht werden.<br />
Vermögensschäden durch Fehlverhalten der Organe und Mitarbeiter können<br />
- der Sektion (Innenhaftung) oder<br />
- außenstehenden Dritten (Außenhaftung entstehen. Hier haftet neben dem<br />
Vorstand auch die Sektion mit ihrem Vermögen.<br />
Sowohl bei der Außen- und Innenhaftung kann der Vorstand persönlich wirtschaftlich<br />
zur Rechenschaft gezogen werden.<br />
II. Inhalt und Umfang der Vermögensschadens-<br />
haftpflicht-Versicherung<br />
Der Versicherungsschutz umfasst sowohl Schadenersatzansprüche für<br />
Vermögensschäden (Beispiele s. u.), die ein Dritter gegen die Sektion<br />
oder deren Organe geltend macht, als auch den Fall, dass die Sektion<br />
wegen eines Eigenschadens, den sie unmittelbar erlitten hat, ein Organ<br />
oder einen Mitarbeiter in Anspruch nehmen könnte. Besonders bedeutsam<br />
ist der Versicherungsschutz für Sektionsvorstände und Geschäftsführer<br />
oder sonst den Verstoß verursachende Personen bei einer persönlichen<br />
Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt in den untengenannten<br />
Fällen der Ausstellerhaftung oder Verwendungshaftung.
270<br />
Vermögensschadenshaftpflicht<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Sektionen<br />
Sinn der Versicherung ist die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie die<br />
Befriedigung berechtigter Ansprüche.<br />
Die Leistungen:<br />
• Ersatz der entstandenen Vermögensschäden für Sektionen und Dritte<br />
• Prüfung der Ansprüche im Vorfeld und ggf. außergerichtliche Anspruchsabwehr<br />
durch Juristen der Versicherung<br />
• Kompetenter Partner in den Verhandlungen mit den Antragstellern von<br />
Anfang an<br />
• Übernahme evtl. Gerichts- und Anwaltkosten<br />
III. Beispiele für Vermögensschadenhaftpflicht<br />
Spenden<br />
Die Spendenpraxis der steuerbegünstigten, sprich gemeinnützigen Vereine<br />
unterliegt einer genauen Kontrolle durch die Finanzämter. Die fehlerhafte<br />
Behandlung von Spendengeldern kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit der<br />
Sektion führen. Der Verlust der Gemeinnützigkeit bedeutet für den Verein<br />
empfindliche finanzielle Nachteile und kann außerdem zu einer persönlichen<br />
Steuerhaftung von Organmitgliedern oder Mitarbeitern <strong>des</strong> Vereins führen.<br />
So kann auch der Sektionsgeschäftsführer bzw. Sektionsvorstand (oder auch<br />
andere handelnde Personen) gemäß den Vorschriften <strong>des</strong> Körperschaftssteuer-,<br />
Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetzes persönlich für evtl. dem Fiskus<br />
entgangene Steuern haften, wenn er z. B. Spendenbescheinigungen ausstellt<br />
(Ausstellerhaftung), die sich als unrichtig erweisen oder wenn er veranlasst,<br />
dass Zuwendungen an den Verein nicht zu den in der Bestätigung angegebenen<br />
steuerbegünstigenden Zwecken verwendet werden (Verwendungshaftung).<br />
Staatliche Zuschüsse<br />
Es könnte dem Sektionsvorstand bzw. der Geschäftsführung (oder einer anderen<br />
verantwortlichen Person) angelastet werden, dass staatliche oder EU-<br />
Zuschüsse verspätet beantragt oder überhaupt nicht beantragt wurden.<br />
Personalführung<br />
Fehler bei der Personalführung einer Sektionsgeschäftsstelle, wie z. B. Fehler<br />
bei der Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern, etwa Neueinstellung<br />
trotz unwirksamer Kündigung <strong>des</strong> bisherigen Stelleninhabers können zu nicht<br />
unerheblichen Regressforderungen führen.<br />
Fehlerhafte Durchführung der Gehaltsabrechnung, etwa durch falsche Berechnung<br />
der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge oder durch fehlerhafte<br />
Prüfung der Beitragspflicht.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Vermögensschadenhaftpflicht<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Sektionen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
270<br />
Hüttenwesen - Kletteranlage<br />
Der jeweilige Hüttenreferent und auch Sektionsvorstand kann dann in Anspruch<br />
genommen werden, wenn bei Umbau- und Renovierungsmaßnahmen<br />
von Sektionshütten und Erstellung von Kletteranlagen Fehler gemacht werden.<br />
Das kann ganz einfach passieren, wenn ohne Hereinnahme von Kostenvoranschlägen<br />
Bauaufträge vergeben werden und sich nachher herausstellt,<br />
diese waren viel zu teuer.<br />
Sonstige Beispiele<br />
• Nichtbeachtung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche<br />
• Übersehen fehlender Zahlungseingänge<br />
• Verjährenlassen noch ausstehender Mitgliedsbeiträge<br />
• Fehlerhafte Beratung von Vereinsmitgliedern<br />
• Vorwurf nicht sparsamer Verwaltung von Vereinsvermögen oder<br />
Schmälerung <strong>des</strong>selben<br />
• Überteuerter Einkauf durch Nichteinholung von Vergleichsangeboten etc.<br />
IV. Prämie<br />
Der Beitrag für eine Vermögensschadenshaftpflicht richtet sich nach der gewünschten<br />
Versicherungssumme und den jährlichen Einnahmen (im Antrag<br />
Haushaltssumme).<br />
V. Beratung und Anmeldung<br />
Versicherungsbüro Fleischer OHG<br />
Postfach 40 06 51<br />
80706 München<br />
Tel. 089/121521-0<br />
Fax 089/121521-55
270<br />
Vermögensschadenshaftpflicht<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Sektionen<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Jugendversicherungswerk<br />
Deutscher Ring<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
280<br />
Jugendversicherungswerk Deutscher Ring<br />
I. Allgemeines<br />
Diese Versicherung wurde vom Deutschen Bun<strong>des</strong>jugendring initiiert und<br />
steht Vereinen als Träger von Jugendgruppenmaßnahmen zur Verfügung. Sie<br />
hat mit Ausnahme der Rechtsschutzversicherung weltweiten Geltungsbereich.<br />
II. Leistungsumfang<br />
a) Reisekrankenversicherung,<br />
b) Reiseunfallversicherung,<br />
c) Reisehaftpflichtversicherung,<br />
d) Rechtsschutzversicherung und<br />
e) Reisegepäckversicherung.<br />
III. Prämie (Stand 12.2004)<br />
Die Versicherungsprämie beträgt je Tag und Person für die Leistungsbereiche<br />
a, b und c bei einer Reisedauer von höchstens 42 Tagen 0,32 €.<br />
Für Reisen bis zu 365 Tagen beträgt die Prämie ab Beginn 0,90 €.<br />
Bei der Rechtsschutzversicherung (d) beträgt die Versicherungsprämie je Tag<br />
und Person 0,05 €.<br />
Für die Reisegepäckversicherung (e) beläuft sich die Min<strong>des</strong>tprämie je Tag<br />
und Person auf 0,20 € für 1.000 € Min<strong>des</strong>tversicherungssumme. Für jede<br />
weitere 500 € Versicherungssumme = 0,10 €, Min<strong>des</strong>tprämie aber 2,50 €.<br />
IV. Anmeldung<br />
Der Versicherungsschutz ist hergestellt, wenn spätestens einen Tag vor<br />
Reisebeginn das Anmeldeformular an den Deutschen Ring gesandt und die<br />
Prämie eingezahlt wird. Nach der Anmeldung steht dem Deutschen Ring die<br />
vollständige Prämie zu. Die Ausstellung eines Versicherungsscheines ist aus<br />
Gründen der Kostenersparnis nicht vorgesehen. Der Bankbeleg gilt als Versicherungsbestätigung<br />
und ist sorgfältig aufzubewahren.<br />
Anmeldeformulare sind erhältlich bei der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder<br />
beim<br />
Deutschen Ring Krankenversicherungsverein e.G.<br />
Abteilung KRB - Reiseversicherung<br />
20449 Hamburg<br />
Bei Rückfragen: Telefonnummer 040/ 35 99 37 02<br />
Telefax-Nummer 040/ 35 99 40 95
281<br />
Jugendversicherungswerk <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>jugendringes B.-W.<br />
Jugendversicherungswerk <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>jugendringes<br />
Baden-Württemberg<br />
I. Allgemeines<br />
Der Lan<strong>des</strong>jugendring Baden-Württemberg hat für seine Mitgliedsverbände<br />
und somit für alle im Lande tätigen Jugendgruppen eine Zusatzversicherung<br />
abgeschlossen. Sie ist eine kombinierte Unfall- und Haftpflichtversicherung.<br />
II. Leistungsumfang<br />
In der Versicherung werden die Jugendlichen der Jugendverbände die<br />
innerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> tätig sind, erfasst. Die Versicherungsgrenze ist,<br />
ausgenommen <strong>des</strong> Leiters, die Vollendung <strong>des</strong> 25. Lebensjahres. Die<br />
Versicherung tritt für Unfälle, die bei Veranstaltungen unter der Leitung<br />
und Verantwortung der Jugendorganisation oder -abteilung entstanden<br />
sind, ein. Eingeschlossen in diese Versicherung ist auch der An- und<br />
Rückmarsch zu den Veranstaltungen ausgenommen die Kfz-Benützung.<br />
Gleichzeitig ist eine Haftpflichtversicherung für den Verein (Jugend) und<br />
seine Leiter enthalten. Die Haftpflicht ist auf den Jugendverband als<br />
Besitzer oder Eigentümer von Gebäuden die nur der Jugendarbeit dienen,<br />
ausgedehnt.<br />
III<br />
.<br />
Geltungsbereich<br />
Die Versicherung gilt weltweit, ausgenommen Kriegsgebiete.<br />
IV. Leistungen<br />
1. Unfallversicherung<br />
To<strong>des</strong>fall Erwachsene 15.500 €<br />
To<strong>des</strong>fall Kinder und Jugendliche 3.000 €<br />
Invalidität (100 %) 31.000 €<br />
Bergungskosten 3.000 €<br />
Krankenhaustagegeld 10 €<br />
2. Haftpflicht (Deckungssummen)<br />
Pauschal für Personen- und/oder Sachschäden 2.556.000 €<br />
Vermögensschäden<br />
Mietsachschäden<br />
51.129 €<br />
• Gebäude<br />
51.129 €<br />
• Gebäude durch Feuer 153.000 €<br />
• bewegliche Sachen 1.023 €<br />
(Selbstbeteiligung 51,20 €)<br />
Be- und Entladungsschäden an KFZ 5.130 €<br />
(Selbstbeteiligung, 10 % min<strong>des</strong>tens 51,20 €)<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Jugendversicherungswerk <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>jugendringes B.-W.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
281<br />
V. Ausschluss<br />
Maßgebend für Ausschlüsse sind auch bei dieser Versicherung die allgemein<br />
aufgeführten Versicherungsbedingungen. Grobfahrlässiges oder gar<br />
vorsätzliches Herbeiführen von Schadensfällen führt grundsätzlich auch hier<br />
zum Versicherungsausschluss.<br />
VI. Prämie<br />
Der Lan<strong>des</strong>jugendleiter meldet jährlich die Zahl der Jugendgruppenmitglieder,<br />
der Mitglieder der Jungmannschaft und der Junioren zur Versicherung<br />
an. Er erhebt nach dieser Aufschlüsselung die Beiträge von den Sektionen.<br />
Die Meldung erfolgt jeweils nach dem Stand der Beitragsabrechnung <strong>des</strong><br />
Vorjahres gegenüber dem <strong>DAV</strong>.<br />
VII. Schadensmeldung<br />
Meldung <strong>des</strong> Schadens an die Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, Lan<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />
Baden-Württemberg e.V., Rotebühlstraße 59A, 70178<br />
Stuttgart (Tel. und Fax: 0711/610886) oder direkt an die BERNHARD-Assekuranz,<br />
Mühlweg 2B, 82054 Sauerlach (Tel. 08104/891628, Fax:<br />
08104/891735)
281<br />
Jugendversicherungswerk <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>jugendringes B.-W.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hütten, Wege, Arbeitsgebiete<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Hütten, Wege,<br />
Arbeitsgebiete<br />
300
300<br />
Hütten, Wege, Arbeitsgebiete<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hütten, Wege, Arbeitsgebiete<br />
Grundsätze und Programm<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
300<br />
Hütten, Wege, Arbeitsgebiete<br />
Grundsätze und Programm<br />
Der Alpenverein – <strong>DAV</strong> und OeAV - und die Sektionen, die Hütten besitzen<br />
und Arbeitsgebiete betreuen, betrachten ihre Tätigkeit im Alpenraum als<br />
gemeinsame Aufgabe. Deshalb gelten einheitliche Ordnungen; Maßnahmen<br />
werden gegenseitig abgestimmt. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und<br />
Pflichten in den Hütten.<br />
Der Alpenverein geht davon aus, dass die Nutzung <strong>des</strong> Alpenraums für<br />
Erholung und Freizeit in Einklang zu bringen ist mit dem Schutz der Natur und<br />
Umwelt und den Interessen der einheimischen Bevölkerung.<br />
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Mitglieder <strong>des</strong> Alpenvereins, alle<br />
anderen Bergsteiger und Bergwanderer, sowie gegenüber Gesellschaft und<br />
Staat, üben die Hütten und Arbeitsgebiete betreuenden Sektionen <strong>des</strong><br />
Alpenvereins ihre Tätigkeiten in ihren Arbeitsgebieten nach folgenden<br />
Grundsätzen aus:<br />
I. Arbeitsgebiete: Natur- und Umweltschutz, Fremdenverkehr<br />
Die Sektionen erfüllen ihre Aufgaben in den von ihnen übernommenen<br />
Arbeitsgebieten. Hier bemühen sie sich um die alpine Raumordnung, den<br />
Schutz von Natur und Umwelt, betreuen das Alpenvereins-Wegenetz,<br />
erhalten und verwalten die Alpenvereinshütten.<br />
Das umfangreiche Alpenvereins-Wegenetz soll entsprechend dem Grundsatzprogramm<br />
- im Deutschen Alpenverein „Grundsatzprogramm zum Schutz <strong>des</strong><br />
Alpenraumes“, im Österreichischen Alpenverein „Grundsatzprogramm für<br />
Naturschutz und Umweltplanung im Alpenraum“ - unterhalten, aber grundsätzlich<br />
nicht erweitert werden.<br />
Bei der Betreuung der Hütten ist es eine besondere Aufgabe der Sektionen,<br />
für eine im Sinne <strong>des</strong> Umweltschutzes einwandfreie Ver- und Entsorgung<br />
sowie Pflege der Umgebung der Hütten zu sorgen.<br />
Näheres über die Arbeitsgebiete und Aufgaben der Sektionen regelt die<br />
Arbeitsgebietsordnung. Neben der notwendigen Zusammenarbeit von Arbeitsgebietsnachbarn,<br />
sollen alpenferne Sektionen mit den ihrem Arbeitsgebiet<br />
nahen Sektionen zusammenarbeiten.<br />
II. Aufgabe und Funktion der Hütte<br />
Der Alpenverein tritt vor allem mit den Hütten seiner Sektionen nach außen in<br />
Erscheinung. Sie bieten allen Bergsteigern Unterkunft und, soweit sie
300<br />
Hütten, Wege, Arbeitsgebiete<br />
Grundsätze und Programm<br />
bewirtschaftet sind, auch Verpflegung. Sie dienen besonders auch Tätigkeiten<br />
der Sektionen. Als Alpenvereinshütten gelten die als solche anerkannten<br />
Hütten, auf denen alle Alpenvereinsmitglieder ohne Rücksicht auf ihre<br />
Sektionszugehörigkeit gleiche Rechte haben.<br />
Die Alpenvereinshütten werden nach ihrer Funktion in drei Gruppen<br />
eingeteilt:<br />
Kategorie I<br />
Schutzhütte, die ihren ursprünglichen Charakter als Stützpunkt für den<br />
Bergsteiger und Bergwanderer bewahren muss. Ihre Ausstattung ist schlicht,<br />
einfache Verköstigung ist ausreichend. Sie ist Stützpunkt in einem bergsteigerisch<br />
bedeutsamen Gebiet und für den Besucher nur in Ausnahmefällen<br />
mit mechanischen Hilfen erreichbar; der Aufstieg erfordert in der Regel<br />
min<strong>des</strong>tens eine Gehstunde. Sie kann bewirtschaftet, bewartet, unbewirtschaftet<br />
oder ein Biwak sein.<br />
Kategorie II<br />
Alpenvereinshütte mit Stützpunktfunktion in einem vielbesuchten Gebiet, die<br />
sich wegen ihrer besseren Ausstattung und Verköstigung für mehrtägigen<br />
Winter- und/oder Sommeraufenthalt, zum Skilauf und Familienurlaub,<br />
besonders eignet. Sie kann mechanisch erreichbar sein und ist in der Regel<br />
ganzjährig bewirtschaftet.<br />
Kategorie III<br />
Mechanisch erreichbare Alpenvereinshütte, die vorwiegend Ausflugsziel für<br />
Tagesbesucher ist und nur wenige Nächtigungen aufweist. Ihr<br />
gastronomischer Betrieb entspricht dem lan<strong>des</strong>üblichen Angebot.<br />
Dem Charakter und der verschiedenen Zweckbestimmung der Hüttenarten<br />
entsprechend gelten für Einrichtung, Erhalten und Betriebsführung und für<br />
die Rechte der Hüttenbesucher unterschiedliche Vorschriften und Ordnungen.<br />
III. AV-Hütten als Bauwerk<br />
Der Alpenverein errichtet keine Hütten an neuen Standorten. Bei der<br />
Sanierung von Hütten muss sich die äußere Gestaltung der Hütte in die Landschaft<br />
möglichst wenig störend einfügen. Kapazitätserweiterungen sollen nur<br />
vorgenommen werden, wenn sie zur Vermeidung von Missständen - nicht nur<br />
von gelegentlichen Überbelegungen an Wochenenden - unerlässlich sind.<br />
Die innere Gestaltung soll bei Wahrung <strong>des</strong> Hüttencharakters funktionsgerecht<br />
sein. Bei bewirtschafteten Hütten sollen Einrichtung und technische<br />
Ausstattung eine rationelle Betriebsführung ermöglichen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hütten, Wege, Arbeitsgebiete<br />
Grundsätze und Programm<br />
Hütten der Kategorie I müssen grundsätzlich einen Winterraum haben, die<br />
der Kategorie II, wenn das bergsteigerische Interesse es erfordert.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
300<br />
IV. AV-Hütten als Gast- und Beherbergungsbetrieb<br />
Die Alpenvereinshütten stehen allen Besuchern offen, die die Hüttenordnungen<br />
anerkennen. Die besonderen Rechte der Mitglieder sind nach den<br />
Bestimmungen der Hüttenordnungen zu wahren. Gruppen, insbesondere<br />
solche von Nichtmitgliedern und solche gewerbsmäßiger Veranstalter, dürfen<br />
nicht, insbesondere nicht gegenüber Einzelbergsteigern, bevorzugt werden.<br />
In den Hütten der Kategorie I genügt einfache Verpflegung. Hütten der<br />
Kategorie II und III können ein reichhaltiges Angebot führen.<br />
Selbstversorgung ist in den Hütten der Kategorie I und II entsprechend den<br />
jeweiligen Hüttenordnungen geregelt.<br />
Die Erfordernisse der Bergrettung sind zu wahren.<br />
Für das Verhältnis zwischen Sektionen und Hüttenwirten gilt der Grundsatz<br />
der Partnerschaft. Ausbildung der Hüttenpächter und Schulung der<br />
Hüttenwarte der Sektionen sind eine wichtige Voraussetzung für eine<br />
zweckgerechte Betreuung der Hütten und ihrer Gäste.<br />
V. Führung und Verwaltung der AV-Hütten<br />
Unter Berücksichtigung ihrer Aufgabe und Zweckbestimmung sollen die<br />
Alpenvereinshütten nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, wobei<br />
die bergsteigerische Bedeutung Vorrang hat. Der Betrieb soll so weit wie<br />
möglich rationalisiert werden. Diesem Zweck dienen auch Maßnahmen bei der<br />
Versorgung der Hütten, beim Beschaffungswesen und bei der betriebswirtschaftlichen<br />
Gestaltung <strong>des</strong> Rechnungswesens der Sektionen. Pachtverträge<br />
sollen so gestaltet werden, dass die Sektionen einen optimalen Pachtzins<br />
erwirtschaften. Dabei sollen die Wahrung eines der Arbeit und Verantwortung<br />
angemessenen Auskommens für den Pächter und der Grundsatz, dass die<br />
Leistungen <strong>des</strong> Pächters den berechtigten Erwartungen der Hüttenbesucher<br />
entsprechen, in gleicher Weise berücksichtigt werden.<br />
Soweit eine Hütte der Kategorie III keine Erträge abwirft, prüft die<br />
Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle und die hüttenbesitzende Sektion im gegenseitigen<br />
Einvernehmen, ob die Hütte weiterhin als Alpenvereinshütte geführt werden<br />
soll.<br />
Regionale Zusammenarbeit zwischen Sektionen mit benachbarten Hütten ist<br />
geeignet, die Verwaltungsarbeit zu vereinfachen und die Rationalisierung zu<br />
fördern. Das gilt besonders auch für die Versorgung
300<br />
Hütten, Wege, Arbeitsgebiete<br />
Grundsätze und Programm<br />
und Entsorgung der Hütten. Um die Verwaltung mehrerer Hütten<br />
zusammenzufassen oder einzelne betriebliche Funktionen zusammenzulegen,<br />
können Sektionen untereinander besondere Vereinbarungen treffen. Bei<br />
Baumaßnahmen soll alpenfernen Sektionen ermöglicht werden, besonders<br />
erfahrene Kräfte mit Sitz in der Nähe <strong>des</strong> Hüttengebietes in Anspruch zu<br />
nehmen für Bauplanung, Ausschreibung, Angebotsprüfung, Bauüberwachung,<br />
Abnahme und Abrechnung. Hierfür<br />
können besondere Organisationsformen entwickelt werden.<br />
VI. Finanzierung<br />
Der Erhaltungs- und Betriebsaufwand der Hütten soll in erster Linie durch<br />
Einnahmen gedeckt werden. (Pachteinnahmen, Nächtigungs- und<br />
Tagesgebühren). Soweit der Aufwand nicht durch Einnahmen gedeckt<br />
werden kann, ist anzustreben, dass die Sektionen finanziell nicht<br />
unterschiedlich belastet sind. Zu diesem Zweck gewährt der Verbandsrat<br />
Beihilfen und Darlehen nach besonderen Richtlinien, zum Betriebsaufwand<br />
jedoch nur bei Hütten der Kategorie I.<br />
Für alle Alpenvereins-Hütten ist eine mittelfristige Bedarfsplanung zu erstellen<br />
und fortzuschreiben; Ziel dieser Planung ist es insbesondere, die Erhaltung<br />
und notwendige Sanierung der Schutzhütten zu sichern.<br />
VII. Aufsicht<br />
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Führung der Hütten ist Kontrolle,<br />
insbesondere durch die hüttenbesitzenden Sektionen, erforderlich. Sie soll<br />
Charakter und Zweckbestimmung der Hütten, Schutz von Natur und Umwelt,<br />
Wahrung der Mitgliederrechte, ordnungsgemäße und vollständige Gebührenerhebung,<br />
angemessenes Verhalten <strong>des</strong> Pächters gegenüber Mitgliedern und<br />
anderen Gästen, Einhaltung aller Bestimmungen der Hüttenordnung sowie<br />
eine das finanzielle Gesamtinteresse wahrende Wirtschaftsführung gewährleisten.<br />
Die Organe der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle haben das Recht, die Einhaltung der<br />
Vorschriften und Ordnungen zu überwachen. Sie veranlassen die Behebung<br />
von Missständen durch die Sektion.<br />
VIII. Sonstige Objekte<br />
Auf Hütten der Sektionen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins außerhalb der Alpen<br />
und auf sonstige Objekte <strong>des</strong> Alpenvereins wie Liegenschaften,<br />
Jugendheime und -herbergen, Geschäftsstellen, Bootshäuser,<br />
Aussichtswarten u. a., finden diese Vorschriften keine Anwendung.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Schwerpunktarbeit:<br />
Umweltschutz Hütten u. Wege<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
302<br />
Schwerpunktarbeit: Umweltschutz<br />
Hütten u. Wege<br />
I. Dezennium<br />
Die Ziele und Maßnahmen <strong>des</strong> Dezenniums wurden in der ersten Dekade <strong>des</strong><br />
verstärkten Umweltschutzes im Bereich der Hütten und Wege <strong>des</strong><br />
Alpenvereins von 1986 bis 1995 nur zum Teil erreicht. Das Programm wurde<br />
daher um ein weiteres Jahrzehnt bis Ende 2005 verlängert. Ab 2005 gehen<br />
die Inhalte im Grundsatzprogramm zur umwelt- und sozialverträglichen<br />
Entwicklung und zum Schutz <strong>des</strong> Alpenraumes auf. (Siehe auch<br />
Gliederungsnummern 720)<br />
Ziele:<br />
1. Bau wirkungsvollerer Anlagen zur Abwasserreinigung,<br />
2. Müllvermeidung, Mülltrennung und Müllentsorgung im Hüttenbereich,<br />
3. umweltfreundliche Energieversorgung der Hütten,<br />
4. Förderung der Hüttenversorgung durch das jeweils ökologisch verträglichste<br />
Transportmittel,<br />
5. keine Erweiterung der Schlafplatzkapazität der Hütten ohne nachgewiesenen<br />
Bedarf und unter Anlegung strengster Maßstäbe,<br />
6. landschaftsgerechte Ausführung der noch unbedingt erforderlichen<br />
Hüttenumbauten und -ersatzbauten,<br />
7. kein Befahren der Hüttenversorgungswege durch Hüttenbesucher und Taxis,<br />
8. Kampagne gegen Abschneider auf Wegen im Gebirge.<br />
Zur Verbesserung der Umweltsituation sind folgende Maßnahmen durchzuführen:<br />
1. Erforschung und Erprobung neuer Technologien bei der Abwasserreinigung,<br />
2. Vermeidung von Einwegverpackungen und geordnete Rückführung<br />
wiederverwertbaren Mülls,<br />
3. Erstellung von Arbeitsbehelfen für die Sektionen zur Verbesserung der<br />
Hüttenversorgung und -entsorgung,<br />
4. Weiterentwicklung der „Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und<br />
Beihilfen für Hütten und Wege,<br />
5. gemeinschaftliche Aktionen zur Landschaftspflege, insbesondere zur<br />
Rekultivierung von Abschneidern,<br />
6. verstärkte Bewusstseinsbildung bei den Mitgliedern und in der Öffentlichkeit<br />
für die Notwendigkeit <strong>des</strong> Umweltschutzes, insbesondere durch<br />
Auszeichnung von Sektionen und Hüttenwirten für besondere Leistungen im<br />
Umweltschutz, Vorstellung von vorbildlichen Hütten.<br />
Die Verwirklichung der dargestellten Ziele und die Durchführung der<br />
vorstehenden Maßnahmen erfordern einen beträchtlichen Aufwand an<br />
Arbeitskraft und Geldmitteln. Die Arbeiten werden konsequent nach den
302<br />
Grundlagen erarbeiteter Ökokonzepte umgesetzt.<br />
Beschlüsse: (HV 1986, Bamberg, HV 1995, Regensburg)<br />
Schwerpunktarbeit: Umweltschutz<br />
Hütten u. Wege<br />
II. Umwelt-Gütesiegel<br />
Das Umwelt-Gütesiegel wird jährlich an besonders vorbildliche, ökologisch<br />
arbeitende Hütten vom OeAV (Oesterreichischer Alpenverein), AVS<br />
(Alpenverein Südtirol) und <strong>DAV</strong> verliehen.<br />
Voraussetzungen für die Verleihung <strong>des</strong> Umwelt-Gütesiegels sind:<br />
1. Die Beachtung aller bun<strong>des</strong>- und lan<strong>des</strong>gesetzlichen Regelungen. Darüber<br />
hinaus sind alle Neuinvestitionen für Ver- und Entsorgungsanlagen dem<br />
aktuellen Stand der Technik anzupassen.<br />
2. Die Identifikation <strong>des</strong> Hüttenwirtes mit der Hüttenordnung sowie der<br />
Ideologie <strong>des</strong> Alpenvereins.<br />
Mit dem Umwelt-Gütesiegel wird die Hütte ausgezeichnet, so dass sowohl die<br />
Sektion, die als Eigentümer für die Errichtung einer umweltgerechten Ver-<br />
und Entsorgungs-Infrastruktur zuständig ist, als auch der Hüttenwirt, als<br />
Verantwortlicher für die bestmögliche Nutzung und Wartung der<br />
Umweltanlagen, gefordert sind.<br />
Die hüttenbesitzende Sektion stellt einen Antrag auf Verleihung <strong>des</strong> Umwelt-<br />
Gütesiegels. Eine Jury macht sich vor Ort ein Bild von der tatsächlichen<br />
Situation gemäß den festgelegten Kriterien. Auf Vorschlag der Jury wird über<br />
die Verleihung <strong>des</strong> Umwelt-Gütesiegels beschlossen.<br />
Die offizielle Verleihung erfolgt anlässlich der Hauptversammlung <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins<br />
Das Umwelt-Gütesiegel wird ohne Jahreszahl verliehen und erst wieder<br />
aberkannt, wenn die Kriterien nicht mehr erfüllt werden. Es obliegt der Jury,<br />
die Hütte alle Jahre zu überprüfen.<br />
Die Verleihung <strong>des</strong> Umwelt-Gütesiegels erfolgt nach folgenden Kriterien:<br />
1. Energieversorgung<br />
a) Energiesparmaßnahmen<br />
• Wärmedämmung mit empfohlenen k-Werten<br />
• Einsatz von Sparlampen<br />
• Spitzenlastbegrenzung<br />
• ausreichende Isolierung von Warmwasser- und Heizungsrohren<br />
• Kraft-Wärme-Kopplung<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Schwerpunktarbeit:<br />
Umweltschutz Hütten u. Wege<br />
b) Energieträger<br />
• regenerierbare Energieträger (Wasser, Sonne, Wind, Biomasse)<br />
• wenn Diesel vorerst unabdingbar, Auffangwannen, Überschubrohre<br />
einbauen<br />
• regelmäßige Wartung der Anlagen (Wartungsbuch)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
302<br />
2. Trinkwasser / Abwasser<br />
a) Wassersparende Maßnahmen<br />
• Ausrüstung von allen Auslässen (Duschen, Waschbecken, WC-Spülungen,<br />
etc.) mit wassersparenden Armaturen<br />
• Einbau von Wasserzählern und regelmäßige Kontrolle (Betriebsbuch)<br />
b) Maßnahmen zur Reduzierung der Schmutzfracht<br />
• Verwendung von umweltverträglichen Reinigungsmitteln<br />
• keine Verwendung von chemischen Abfluss- und Rohrreinigern und<br />
Pissoirsteinen<br />
• Behälter für Damenhygiene etc. in WC-Anlagen zur Verfügung stellen<br />
(mit entsprechender Information)<br />
• lückenlose Verwendung von Hüttenschlafsäcken<br />
• regelmäßige Wartung von Fettabscheidern und Kläranlagen<br />
(Betriebsbuch lt. Wasserrechtsbescheid)<br />
3. Abfall<br />
a) Abfallvermeidung<br />
• keine Portionsverpackungen<br />
• keine Einweggebinde (insbesondere keine Getränkedosen)<br />
• verpackungsarme Produkte verwenden<br />
• Verwendung von Recyclingpapier oder chlorfrei gebleichtem Papier (z.B.<br />
Sanitärbereich)<br />
• Bereitstellen kleinerer Portionen (Kinder-/Senioren-Teller)<br />
b) Abfallverwertung/-entsorgung<br />
• Trennung <strong>des</strong> Abfalls in Fraktionen (biogen, Papier/Kartonagen, Metall,<br />
Glas, allenfalls Kunststoff)<br />
• Sammlung von Altspeiseöl und Übergabe an autorisierte Entsorger<br />
• Sammlung und Entsorgung von Problemstoffen (Batterien,<br />
Leuchtstoffröhren, Medikamente, etc.)<br />
• keine Abfallverbrennung in der Hütte / im Hüttenbereich<br />
• Kompostierung biogener Abfälle und/oder Verwertung der (gekochten)<br />
Speiseabfälle als Tierfutter z.B. Schweine- und Gänsehaltung<br />
• Verwertung von Sperrmüll über Recyclinghöfe und Altwarenhändler
302<br />
Schwerpunktarbeit: Umweltschutz<br />
Hütten u. Wege<br />
4. Luft<br />
• Rauchverbot in der gesamten Hütte<br />
• regelmäßige Kontrolle von (allenfalls vorhandenen) Abluftanlagen<br />
• bei Dieselaggregaten Abgasreiniger/Rußfilter einbauen<br />
• keine Verwendung von FCKW-haltigen Sprays<br />
• Verwendung von biologischen Anstrichen, keine formaldehydverleimten<br />
Möbel, Einsatz von Massivholzmöbeln<br />
5. Hüttenbetrieb und Hüttenumfeld<br />
• den Hüttenbereich im Umfeld von 200 m sauber halten, insbesondere<br />
von durch Bewirtschafter und Besucher verursachtem Abfall (keine<br />
herumstehenden Leergebinde, etc)<br />
• keine Autos im Hüttenbereich (Garage für Fahrzeug <strong>des</strong> Bewirtschafters).<br />
• Vermarktung von einheimischen Produkten mit ortstypischem<br />
Speisenangebot.<br />
6. Lärm<br />
• strikte Einhaltung der Hüttenruhe<br />
• schalldämmende Maßnahmen für Lärmemittenten (z.B. Dieselaggregat)<br />
• lärmdämmende Maßnahmen im Innenbereich (z.B. zwischen<br />
Schlafräumen)<br />
7. Information<br />
• Besucherinformation durch Sektion und Hüttenbewirtschafter (wenn<br />
erforderlich zweisprachig oder durch Piktogramme) über:<br />
- Maßnahmen zum Energiesparen / Wassersparen<br />
- sinnvolle Benützung der Sanitäranlagen<br />
- Lärmvermeidung<br />
- Schutz der Tier- und Pflanzenarten<br />
• Schulung der Mitarbeiter<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
304<br />
Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />
I. Begriff und Wirkungsbereich<br />
1. Das Arbeitsgebiet einer Sektion <strong>des</strong> Alpenvereins ist ihre alpine Heimat. Sie<br />
betreut es im Geiste <strong>des</strong> Grundsatzprogramms <strong>des</strong> Alpenvereins und zur<br />
Wahrung der Interessen der Bergsteiger. Dabei bemüht sie sich um alpine<br />
Raumordnung, aktiven Natur- und Umweltschutz und pflegt Beziehungen zur<br />
einheimischen Bevölkerung. Zu ihren Aufgaben gehören die Anlage, die<br />
Erhaltung, die Bezeichnung und Sicherung von Wegen (s. Punkt 6) sowie die<br />
Erhaltung von allgemein zugänglichen Hütten und Stützpunkten.<br />
2.<br />
Die Rechte und Pflichten aus dieser Arbeitsgebietsordnung sind nur im<br />
Alpenverein und in jenen Verbänden wirksam, mit denen eine Vereinbarung<br />
gemäß Punkt VII. abgeschlossen wurde. Rechte und Pflichten Dritter<br />
außerhalb dieses Kreises werden durch die Bestimmungen der<br />
Arbeitsgebietsordnung nicht berührt.<br />
II. Arbeitsgebietskataster<br />
1. Über die Arbeitsgebiete in Österreich wird vom Hauptverein <strong>des</strong><br />
Österreichischen Alpenverein ein Arbeitsgebietskataster geführt, in dem alle<br />
Änderungen einzutragen sind. Solche sind von den Sektionen stets zu<br />
melden.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Der Arbeitsgebietskataster besteht aus Landkarten, auf denen die Grenzen<br />
der Arbeitsgebiete und die Alpenvereinswege eingezeichnet sind, und aus<br />
einer Sammlung aller für die Feststellung der Arbeitsgebiete notwendigen<br />
Urkunden.<br />
Die Eintragung im Arbeitsgebietskataster ist für alle Beteiligten verbindlich.<br />
Im Arbeitsgebietskataster sind auch Arbeitsgebiete Dritter ersichtlich gemacht.<br />
III. Übernahme und Änderung von Arbeitsgebieten<br />
1. Den Sektionen, die im Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens dieser Ordnung ein<br />
festgestelltes Arbeitsgebiet gemäß Punkt I bereits betreuen, verbleiben diese<br />
Arbeitsgebiete mit allen sich aus dieser Ordnung ergebenden Rechten und<br />
Pflichten. Bisher nur gewohnheitsmäßig betreute Arbeitsgebiete sollen sobald<br />
wie möglich gemäß den folgenden Absätzen festgestellt werden.<br />
2.<br />
Sektionen, die ein Arbeitsgebiet übernehmen oder ändern wollen, haben dies<br />
beim Präsidium <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins zu beantragen.
304<br />
3.<br />
4.<br />
Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />
Soweit Sektionen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins vom Erwerb oder von<br />
Änderungen betroffen sind, entscheidet das Präsidium <strong>des</strong> Österreichischen<br />
Alpenvereins im Einvernehmen mit dem Präsidium <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins.<br />
Den Anträgen ist eine Landkarte anzuschließen, in der die Grenzen <strong>des</strong><br />
betreffenden Arbeitsgebiets eingezeichnet sind sowie eine Aufstellung über<br />
die im Zeitpunkt <strong>des</strong> Antrages bereits bestehenden Einrichtungen oder<br />
geplanten Maßnahmen gemäß Punkt I. Außerdem sollen die Zustimmungserklärungen<br />
der Inhaber betroffener Arbeitsgebiete beiliegen. Soweit dies<br />
nicht der Fall ist, hat das Präsidium <strong>des</strong> Deutschen und Österreichischen<br />
Alpenvereins den Inhabern von Arbeitsgebieten, die an das betreffende<br />
Gebiet angrenzen oder sich mit diesem ganz oder teilweise decken, vor<br />
Beschlussfassung befristet Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die<br />
Änderung oder Zuteilung eines Arbeitsgebietes, welches sich ganz oder<br />
teilweise mit dem Arbeitsgebiet einer anderen Sektion deckt, ist ohne<br />
Zustimmung <strong>des</strong> Inhabers <strong>des</strong> Arbeitsgebietes nur unter den in Punkt IV.2<br />
angeführten Voraussetzungen zulässig.<br />
Die Beschlüsse über die Zuteilung oder Änderung sind im Arbeitsgebietskataster<br />
einzutragen.<br />
IV. Aufgabe und Verlust<br />
1. Die Arbeitsgebietsinhaber können die Betreuung eines Arbeitsgebietes oder<br />
von Teilen <strong>des</strong>selben niederlegen. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers<br />
bleiben sie jedoch dem Alpenverein für die Betreuung verantwortlich, jedoch<br />
längstens auf die Dauer eines Jahres.<br />
2.<br />
Der für die Sektion zuständige Verbandsrat kann die gänzliche oder teilweise<br />
Entziehung eines Arbeitsgebietes (mit Ausnahme der Hütten und Hüttenversorgungseinrichtungen)<br />
beschließen, wenn er feststellt, dass der Inhaber<br />
sein Arbeitsgebiet trotz schriftlicher Mahnung unter Fristsetzung weiterhin<br />
gröblich vernachlässigt.<br />
V. Rechte und Pflichten der Arbeitsgebietsinhaber<br />
1. Ohne Zustimmung <strong>des</strong> Arbeitsgebietsinhabers darf keine andere Sektion <strong>des</strong><br />
Alpenvereins oder ein anderer Verband, mit dem eine Vereinbarung gemäß<br />
Punkt 7 dieser Arbeitsgebietsordnung geschlossen wurde, in diesem<br />
Arbeitsgebiet eine Tätigkeit im Sinne <strong>des</strong> Absatzes I.1 ausüben.<br />
2.<br />
Die Sektionen sind berechtigt, jederzeit Auskunft über den Inhalt <strong>des</strong><br />
Arbeitsgebietskatasters zu verlangen. Sie können bei Verletzung ihrer durch<br />
diese Ordnung geschützten Rechte innerhalb <strong>des</strong> eigenen Vereins die<br />
Entscheidung ihres Präsidiums (OeAV bzw. <strong>DAV</strong>) anrufen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />
3.<br />
4.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
304<br />
Die Arbeitsgebietsinhaber sind gegenüber dem Alpenverein verpflichtet, ihre<br />
Arbeitsgebiete gemäß I. zu betreuen. Bei Maßnahmen, zu denen der<br />
Alpenverein nach dem Grundsatzprogramm zur Stellungnahme aufgerufen ist,<br />
werden die davon betroffenen Sektionen aufgefordert, sich möglichst<br />
frühzeitig zu informieren und darüber den Alpenverein zu unterrichten. Dem<br />
Alpenverein obliegt es, die Stellungnahme nach Anhörung der betroffenen<br />
Sektionen gegenüber der Öffentlichkeit abzugeben und zu vertreten. In<br />
Eilfällen kann die Sektion Einwendungen gegen die geplanten Vorhaben<br />
sofort erheben.<br />
Die Einhaltung der Arbeitsgebietsordnung kann durch geeignete Maßnahmen<br />
gesichert werden.<br />
VI. Anlage und Erhaltung von Wegen<br />
1. Neue Wege dürfen von den Sektionen nur angelegt werden, wenn der<br />
Verbandsrat vorher seine Einwilligung erteilt hat. Diese darf nur gegeben<br />
werden, wenn die Notwendigkeit unter Anlegung strengster Maßstäbe<br />
festgestellt wird, die Finanzierung der entstehenden Kosten gesichert und die<br />
Einwilligung der betroffenen Grundeigentümer nachgewiesen ist. Neue<br />
Klettersteige dürfen von den Sektionen nicht angelegt werden.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Alpenvereinswege sollen grundsätzlich nur als Fußsteige in der hierfür<br />
erforderlichen Breite angelegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur bei den<br />
Zugangswegen vom Tal zu Hütten, soweit es zu deren Versorgung erforderlich<br />
ist, zulässig. Wege zur allgemeinen Benützung durch Kraftfahrzeuge<br />
dürfen nicht angelegt werden.<br />
Die Alpenvereinswege - Weg- und Markierungstafeln bzw. Richtungspfeile -<br />
sind nach den Konzepten der einzelnen Lan<strong>des</strong>verbände und <strong>DAV</strong>-Richtlinien<br />
zu markieren und zu nummerieren.<br />
Will eine Sektion einen vorhandenen Weg oder Klettersteig auflassen oder<br />
seine Betreuung aufgeben, so hat sie zuvor die Entscheidung <strong>des</strong><br />
Verbandsrats einzuholen. Bis zu <strong>des</strong>sen Entscheidung bleibt ihre Verpflichtung<br />
zur Betreuung bestehen, längstens jedoch auf die Dauer eines Jahres.<br />
VII. Vereinbarungen mit anderen Verbänden<br />
1. Der Verbandsrat ist ermächtigt, mit anderen Verbänden Vereinbarungen<br />
abzuschließen, durch die die Grundsätze der Arbeitsgebietsordnung<br />
möglichst einheitlich auf den Alpenraum angewendet werden sollen.<br />
2.<br />
Mit Verbänden, die eine nach gleichen Grundsätzen aufgebaute Arbeitsgebietsordnung<br />
beschlossen haben, kann vereinbart werden, dass die
304<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />
festgestellten Arbeitsgebiete <strong>des</strong> Alpenvereins sowie <strong>des</strong> anderen Verban<strong>des</strong><br />
mit Rechtswirksamkeit für alle Beteiligten gegenseitig anerkannt werden. Die<br />
von einer solchen Vereinbarung betroffenen Arbeitsgebiete sind darin genau<br />
zu bezeichnen.<br />
Neue Arbeitsgebiete, die die Interessen von Vertragsverbänden berühren,<br />
sind nur im Einvernehmen mit diesen zuzuteilen.<br />
Soweit Interessen der Verbände berührt werden, kann vereinbart werden,<br />
dass an Stelle <strong>des</strong> Präsidiums ein gemeinsamer Arbeitsausschuss zur<br />
Wahrnehmung der mit dieser Ordnung dem Präsidium zugewiesenen<br />
Aufgaben betraut wird.<br />
In der Vereinbarung kann ferner festgelegt werden, dass für die Schlichtung<br />
von Streitfällen zwischen Inhabern von Arbeitsgebieten verschiedener Verbände<br />
ein gemeinsamer Ausschuss der Vertragsverbände zuständig ist.<br />
Gegen <strong>des</strong>sen Beschluss kann die Entscheidung eines gemeinsamen<br />
Schiedsgerichts angerufen werden. Das Schiedsgericht wird im Falle <strong>des</strong><br />
Bedarfs gebildet. Seine Zusammensetzung und Geschäftsordnung sind in der<br />
abzuschließenden Vereinbarung nach den Grundsätzen gemäß VIII<br />
festzulegen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.<br />
VIII. Schlichtung von Streitfällen<br />
1. Zur Schlichtung von Streitfällen, die sich zwischen Sektionen <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins und <strong>des</strong> Österreichischen Alpenvereins ergeben, wird ein<br />
Schiedsgericht eingesetzt. Dieses besteht aus dem Vorsitzenden, der die<br />
Befähigung zum Richteramt besitzen soll und vier Mitgliedern, die alle seit<br />
min<strong>des</strong>tens 10 Jahren dem Alpenverein angehören müssen. Diese vier<br />
Mitglieder sind der Sachwalter <strong>des</strong> OeAV-Referats für Hütten und Wege,<br />
der Vorsitzende <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Bun<strong>des</strong>ausschusses für Hütten-Wege-<br />
Kletteranlagen und je ein weiteres, von jedem Verein benanntes Mitglied.<br />
Der Vorsitzende wird von den vier Mitgliedern <strong>des</strong> Schiedsgerichts aus<br />
einer Vorschlagsliste von je fünf Vereinsangehörigen bestimmt. Die<br />
Vorschläge für die Liste werden von den Präsidien unterbreitet. Der<br />
Vorsitzende soll im Turnus zwischen Deutschen Alpenverein und<br />
Österreichischen Alpenverein wechseln. Wird eine Einigung über die Person<br />
<strong>des</strong> Vorsitzenden nicht erzielt, so wird er aus den 10 benannten<br />
Vereinsangehörigen ausgelost.<br />
2.<br />
Kein Angehöriger <strong>des</strong> Schiedsgerichts darf einer am Streit beteiligten<br />
Sektion angehören. In einem solchen Fall benennt das betreffende<br />
Präsidium einen Ersatzmann.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
304<br />
Die Mitglieder <strong>des</strong> Schiedsgerichts treten an dem vom Vorsitzenden<br />
bestimmten Ort zusammen. Die beteiligten Parteien sind zu hören und<br />
verpflichtet, dem Schiedsgericht auf Verlangen alle für das Verfahren und<br />
die Entscheidung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen,<br />
gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen.<br />
Die Beschlüsse, die schriftlich zu begründen sind, werden mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltung nicht zulässig ist; der<br />
Vorsitzende stimmt mit. Die von ihm und den Mitgliedern <strong>des</strong> Schiedsgerichts<br />
unterzeichneten Beschlüsse werden allen beteiligten Parteien<br />
schriftlich zugestellt.<br />
Die Kosten und Auslagen für das Schiedsgericht werden von den Vereinen<br />
je zur Hälfte getragen.<br />
IX. Arbeitsgebietskarten<br />
Die Blätter Arbeitsgebietskarte Ost und Arbeitsgebietskarte West im Maßstab<br />
1:300.000 liegen im Referat Hütten und Wege <strong>des</strong> OeAV bzw. in der<br />
Abteilung Hütten, Wege und Kletteranlagen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> auf.
304<br />
Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Ordnung für Hütten der<br />
Kategorien I (HüO)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
307<br />
Ordnung für Hütten der Kategorien I (HüO)<br />
1. Meldepflicht und Ausweis<br />
1.1 Jeder Hüttenbesucher muss sich bei Ankunft in das Hüttenbuch eintragen. Er<br />
hat zusätzlich den gesetzlichen und örtlichen Meldevorschriften<br />
nachzukommen.<br />
1.2 Zur leichten Auffindung Verunglückter und Vermisster soll jeder Besucher<br />
das Ziel seiner Bergfahrt im Hüttenbuch angeben.<br />
1.3 Vergünstigungen und Ermäßigungen werden nur den Inhabern gültiger<br />
Ausweise laut Gebührentafel bei Vorzeigen gewährt.<br />
2. Anspruch auf Schlafplätze<br />
2.1 Mitglieder haben bei der Unterbringung das Vorrecht vor Nichtmitgliedern.<br />
Mitglieder bekommen ihre Schlafplätze auf Verlangen grundsätzlich sofort<br />
und in der Reihenfolge ihrer Eintragung ins Hüttenbuch zugewiesen und<br />
zwar zunächst in Zimmerlagern soweit vorhanden und erwünscht. Ältere<br />
Mitglieder haben vor jüngeren das Vorrecht.<br />
Nichtmitglieder dagegen erhalten Schlafplätze erst nach einem von der<br />
Sektion festgesetzten Zeitpunkt, jedoch nicht vor 19.00 Uhr (bei Sommerzeit<br />
20.00 Uhr) und jeweils nur für eine Nacht. Danach erfolgt die Zuteilung der<br />
Schlafplätze in der Reihenfolge der Eintragungen im Hüttenbuch. Bis zu dem<br />
oben geregelten Zeitpunkt dürfen Schlafplätze in Selbstversorgerräumen nur<br />
an Mitglieder vergeben werden, die die Selbstversorgereinrichtung benutzen.<br />
2.2 Bevorzugten Anspruch auf einen Schlafplatz vor allen Hüttenbesuchern<br />
haben:<br />
• Erkrankte oder Verletzte, denen der Abstieg oder die Verbringung ins<br />
Tal nicht zugemutet werden kann;<br />
• Rettungsmannschaften im Dienst.<br />
2.3 Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) haben bei<br />
Entrichtung der Jugendgebühr keinen Anspruch auf Unterbringung in<br />
Zimmerlagern.<br />
2.4 Anspruch auf Notlager besteht nur, wenn sämtliche Schlafplätze in<br />
Matratzenlagern belegt sind.<br />
2.5 Überbelegung von Schlafplätzen ist nur bei Überfüllung und nur mit<br />
Zustimmung <strong>des</strong> Bewirtschafters gestattet. Sie kann nur in Matratzenlagern<br />
angeordnet werden.<br />
2.6 Vorausbestellungen von Schlafplätzen darf der Bewirtschafter für nicht mehr<br />
als jeweils die Hälfte der Schlafplätze in Zimmerlagern und in<br />
Matratzenlagern entgegennehmen. Bei Vorausbestellungen ist die Einhebung<br />
einer Vorauszahlung -deren Höhe einvernehmlich zwischen Hüttenpächter<br />
und Sektion festzulegen ist- zulässig, die bei Nichtinanspruchnahme ganz<br />
oder teilweise verfällt.
307<br />
Ordnung für Hütten der<br />
Kategorien I (HüO)<br />
3. Gebühren<br />
3.1 Die Hüttengebühren werden von der Sektion festgesetzt und sind aus der<br />
Gebührentafel ersichtlich. Die zulässigen Obergrenzen bestimmt der<br />
Verbandsrat.<br />
3.2 Die Nächtigungsgebühren sind gegen Aushändigung einer auf allen Hütten<br />
einheitlichen Quittung zu entrichten.<br />
3.3 Eine Überbelegung rechtfertigt keine Gebührenminderung.<br />
3.4 Den Mitgliedern der hüttenbesitzenden Sektion dürfen keinerlei<br />
Vergünstigungen gegenüber anderen Alpenvereinsmitgliedern eingeräumt<br />
werden.<br />
3.5. Nächtigungsgebühren<br />
3.5.1 Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte entrichten die Mitgliedergebühr,<br />
Nichtmitglieder entrichten die höhere Nichtmitgliedergebühr.<br />
3.5.2 Jugendgebühr (nur für Schlafplätze im Matratzenlager):<br />
Mitglieder der Beitragskategorien Kinder, Jugendliche, Junioren, sowie<br />
InhaberInnen eines gültigen Jugendleiter- /Jugendführer-Ausweises der<br />
Alpenvereine entrichten die einheitliche Jugendgebühr.<br />
Alle Kinder unter sechs Jahren nächtigen im Matratzenlager kostenlos.<br />
3.5.3 Gebührenfrei werden aufgenommen:<br />
Angehörige <strong>des</strong> Österreichischen Bergrettungsdienstes und der Deutschen<br />
Bergwacht im Einsatz,<br />
Angehörige <strong>des</strong> Grenz- und Sicherheitsdienstes bei Rettungsunternehmen.<br />
3.5.4 Veranstaltertarif (Nachlass für juristische Personen und ähnliche<br />
Einrichtungen): Die Sektionen werden ermächtigt, Veranstaltern einen<br />
Nachlass auf die Nächtigungsgebühren zu gewähren. Der Nachlass darf<br />
höchstens 50% der Min<strong>des</strong>tgebühr für Nichtmitglieder betragen.<br />
3.6 Tagesgebühren<br />
Der Umweltbeitrag kann von allen Besuchern ab dem vollendeten 15.<br />
Lebensjahr (Mitglieder und Nichtmitglieder) erhoben werden, die nicht in der<br />
Hütte übernachten. Er kann in die Preise eingerechnet werden.<br />
3.7 Sonstige Gebühren<br />
3.7.1 Den Rettungsbeitrag haben alle Hüttenbesucher, ausgenommen die unter<br />
Nummer 3.5.3 befreiten, zu entrichten. Er kann in die Preise eingerechnet<br />
werden.<br />
3.7.2 Alle nächtigenden Hüttenbesucher, ausgenommen die unter 3.5.3 befreiten,<br />
entrichten neben der Nächtigungsgebühr die festgesetzte<br />
Reisegepäckversicherungsprämie.<br />
3.7.3 Heizungsgebühren bei Sammelheizung der Schlafräume, Gebühren für<br />
Brennholz und öffentliche Abgaben entrichten alle Hüttenbesucher in<br />
gleicher Höhe. Für die Beheizung <strong>des</strong> Gastraumes bewirtschafteter Hütten<br />
dürfen keine Gebühren berechnet werden.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Ordnung für Hütten der<br />
Kategorien I (HüO)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
307<br />
4. Verpflegung<br />
4.1 Bergsteigeressen, Bergsteigergetränk und Teewasser sind nur an Mitglieder<br />
und ihnen Gleichgestellte abzugeben. Teewasser und Teebeutel sind für<br />
Frühaufsteher während der Nachtzeit, gegebenenfalls in Warmhaltegefäßen,<br />
bereitzustellen.<br />
4.2 Jeder Besucher ist berechtigt, ohne in der Aufnahme und Behandlung<br />
zurückgesetzt zu werden, seine eigenen Vorräte zu verzehren,<br />
ausgenommen alkoholische Getränke.<br />
4.3 Der Selbstversorgerraum steht nur Mitgliedern zur Verfügung. Für<br />
Benutzung sowie für Brennmaterial wird eine Gebühr laut Gebührentafel<br />
erhoben.<br />
5. Rettungsmittel<br />
5.1 Die in der Hütte vorhandenen Rettungsmittel und der Verbandskasten<br />
werden unter Verantwortung <strong>des</strong> Bewirtschafters aufbewahrt und<br />
erforderlichenfalls ergänzt. Ihre Benutzung ist nur zu Rettungszwecken<br />
erlaubt.<br />
5.2 Ein Bestandsverzeichnis vorhandener Rettungsmittel mit Angabe der<br />
nächsten Rettungsstellen und <strong>des</strong> Arztes ist in der Hütte ausgehängt, ebenso<br />
ein Leitfaden für Erste Hilfe.<br />
5.3 Der Bewirtschafter führt eine einfache Apotheke, aus der er in dringenden<br />
Fällen die Hüttenbesucher gegen angemessenen Kostenersatz versorgt.<br />
6. Verhalten in der Hütte<br />
6.1 Jeder Besucher hat sich in der Hütte und ihrem Umkreis so rücksichtsvoll zu<br />
verhalten, dass er andere Personen nicht stört (kein Lärm, keine<br />
Verschmutzung der Umwelt). Eigenen Abfall hat jeder Besucher mit nach<br />
Hause zu nehmen.<br />
6.2 Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr hat in der Hütte völlige Ruhe zu herrschen. Bei<br />
Sommerzeit spätestens ab 23.00 Uhr.<br />
Frühaufsteher müssen sich so verhalten, dass sie die Hüttenruhe nicht<br />
stören.<br />
6.3 Musik- und Spielautomaten, musikalische und andere Darbietungen gegen<br />
Entgelt sind nicht gestattet.<br />
6.4 Funk-, Rundfunk- und Fernsehempfang sowie das Betreiben von<br />
elektronischen Musikgeräten aller Art sind in den Aufenthalts- und<br />
Schlafräumen sowie im Hüttenumkreis nicht gestattet. Ausgenommen ist der<br />
Empfang <strong>des</strong> Wetterberichtes.<br />
6.5 Von Besuchern mitgebrachte Rundfunk-, Fernseh- und mechanische oder<br />
elektronische Musikgeräte dürfen weder in der Hütte noch im Hüttenumkreis<br />
benutzt werden.<br />
6.6 Das Rauchen ist innerhalb der gesamten Hütte nicht gestattet.<br />
Ausgenommen sind ausschließlich die Privaträume <strong>des</strong> Pächters und der<br />
Angestellten.
307<br />
Ordnung für Hütten der<br />
Kategorien I (HüO)<br />
6.7 In den Schlafräumen darf weder gekocht noch geraucht werden. Sie dürfen<br />
nicht mit Berg- und Skischuhen betreten werden. Das Hantieren mit offenem<br />
Licht (Kerzen etc.) ist nicht gestattet.<br />
6.8 Bei Platzmangel dürfen Sitzplätze in den Gasträumen nicht im voraus belegt<br />
werden; auf Wartende ist Rücksicht zu nehmen.<br />
6.9 Das Mitnehmen von Hunden und anderen Tieren in Schlaf- und<br />
Küchenräume ist nicht gestattet.<br />
6.10 Die Hüttenbücherei soll allen, auch künftigen Besuchern dienen. Die Bücher<br />
sind daher pfleglich zu behandeln und nach Benutzung unverzüglich an ihren<br />
Platz zurückzustellen. Sie dürfen nicht außerhalb <strong>des</strong> Hüttenumkreises<br />
mitgenommen werden.<br />
6.11 Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Hütte oder ihrer<br />
Einrichtung hat der Verursacher aufzukommen. Für das Verhalten von<br />
Kindern sind die Eltern oder die sie begleitenden Personen verantwortlich.<br />
6.12 Nach Ziffer II.11 der Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der<br />
Hütten (HüVo) dürfen auf Hütten der Kategorie I alle Schlafplätze nur mit<br />
Schlafsack benutzt werden.<br />
7. Aufsicht, Beschwerden<br />
7.1 Das Hausrecht wird vom Bewirtschafter namens der Sektion, bei<br />
Anwesenheit eines von der Sektion Bevollmächtigten auch von diesem,<br />
ausgeübt.<br />
7.2 Wer diese Hüttenordnung nicht einhält, kann von der Hütte verwiesen<br />
werden.<br />
7.3 Beanstandungen und Beschwerden sollen an Ort und Stelle behoben<br />
werden. Ist dies nicht möglich, sind sie schriftlich an die hüttenbesitzende<br />
Sektion zu richten. Gegen deren Bescheid kann der Beschwerdeführer das<br />
Präsidium anrufen, wenn er geltend macht, die Sektion habe gegen<br />
Vorschriften <strong>des</strong> Alpenvereins verstoßen.<br />
Beschluss HV Dortmund 1996<br />
Ergänzung VR Bad Hindelang 2004<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Ordnung für Hütten der<br />
Kategorien II (HüO)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
308<br />
Ordnung für Hütten der Kategorien II (HüO)<br />
1. Meldepflicht und Ausweis<br />
1.1 Jeder Hüttenbesucher muss sich bei Ankunft in das Hüttenbuch eintragen. Er<br />
hat zusätzlich den gesetzlichen und örtlichen Meldevorschriften<br />
nachzukommen.<br />
1.2 Zur leichteren Auffindung Verunglückter und Vermisster soll jeder Besucher<br />
das Ziel seiner Bergfahrt im Hüttenbuch angeben.<br />
1.3 Vergünstigungen und Ermäßigungen werden nur den Inhabern gültiger<br />
Ausweise laut Gebührentafel bei Vorzeigen gewährt.<br />
2. Anspruch auf Schlafplätze<br />
2.1 Mitglieder haben bei der Unterbringung das Vorrecht vor Nichtmitgliedern.<br />
2.2 Freie Schlafplätze werden an Nichtmitglieder erst nach einem von der<br />
Sektion festgesetzten Zeitpunkt, jedoch nicht vor 19.00 Uhr (bei Sommerzeit<br />
20.00 Uhr) und jeweils nur für eine Nacht vergeben. Bis zu dem oben<br />
geregelten Zeitpunkt dürfen Schlafplätze in Selbstversorgerräumen nur an<br />
Mitglieder vergeben werden, die die Selbstversorgereinrichtung benutzen.<br />
2.3 Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) haben bei<br />
Entrichtung der Jugendgebühr nur Anspruch auf Unterbringung in<br />
Matratzenlagern.<br />
2.4 Vorausbestellungen von Schlafplätzen darf der Bewirtschafter für nicht mehr<br />
als jeweils die Hälfte der Schlafplätze in Zimmerlagern und in<br />
Matratzenlagern entgegennehmen. Die Einhebung einer Vorauszahlung -<br />
deren Höhe einvernehmlich zwischen Hüttenbewirtschafter und Sektion<br />
festzulegen ist - ist zulässig, die bei Nichtinanspruchnahme ganz oder<br />
teilweise verfällt.<br />
3. Gebühren<br />
3.1 Die Hüttengebühren werden von der Sektion festgesetzt und sind aus der<br />
Gebührentafel ersichtlich. Die zulässigen Obergrenzen bestimmt der<br />
Verbandsrat.<br />
3.2 Die Nächtigungsgebühren sind gegen Aushändigung einer auf allen Hütten<br />
einheitlichen Quittung zu entrichten.<br />
3.3 Den Mitgliedern der hüttenbesitzenden Sektion dürfen keinerlei<br />
Vergünstigungen gegenüber anderen Alpenvereinsmitgliedern eingeräumt<br />
werden. Hüttengästen mit längerem Aufenthalt oder mit<br />
Pensionsverpflegung dürfen keine Vorrechte eingeräumt werden. Jedoch<br />
können Räume oder Bereiche für sie freigehalten werden. Diese Hüttengäste<br />
dürfen nicht bevorzugt behandelt werden.<br />
3.4. Nächtigungsgebühren
308<br />
Ordnung für Hütten der<br />
Kategorien II (HüO)<br />
3.4.1 Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte entrichten die Mitgliedergebühr,<br />
Nichtmitglieder entrichten die höhere Nichtmitgliedergebühr.<br />
3.4.2 Jugendgebühr (nur für Schlafplätze im Matratzenlager):<br />
Mitglieder der Beitragskategorien Kinder, Jugendliche, Junioren, sowie<br />
InhaberInnen eines gültigen Jugendleiter- /Jugendführer-Ausweises der<br />
Alpenvereine entrichten die einheitliche Jugendgebühr.<br />
Alle Kinder unter sechs Jahren nächtigen im Matratzenlager kostenlos.<br />
3.4.3 Veranstaltertarif (Nachlass für juristische Personen und ähnliche<br />
Einrichtungen): Die Sektionen werden ermächtigt, Veranstaltern einen<br />
Nachlass auf die Nächtigungsgebühren zu gewähren. Der Nachlass darf<br />
höchstens 30% der Min<strong>des</strong>tgebühr für Nichtmitglieder betragen.<br />
3.5 Tagesgebühren<br />
Der Umweltbeitrag kann von allen Besuchern ab dem vollendeten 15.<br />
Lebensjahr (Mitglieder und Nichtmitglieder) erhoben werden, die nicht in der<br />
Hütte übernachten. Er kann in die Preise eingerechnet werden.<br />
3.6 Sonstige Gebühren<br />
3.6.1 Den Rettungsbeitrag haben alle Hüttenbesucher zu entrichten. Er kann in die<br />
Preise eingerechnet werden.<br />
3.6.2 Alle nächtigenden Hüttenbesucher, entrichten neben der Nächtigungsgebühr<br />
die festgesetzte Reisegepäckversicherungsprämie.<br />
4. Verpflegung<br />
4.1 Bergsteigeressen, Bergsteigergetränk und Teewasser sind nur an Mitglieder<br />
und ihnen Gleichgestellte abzugeben. Teewasser und Teebeutel sind für<br />
Frühaufsteher während der Nachtzeit, gegebenenfalls in Warmhaltegefäßen,<br />
bereitzustellen.<br />
4.2 Der Verzehr von selbst mitgeführter Verpflegung, ausgenommen<br />
alkoholische Getränke, ist den Mitgliedern gestattet.<br />
5. Rettungsmittel<br />
5.1 Die in der Hütte vorhandenen Rettungsmittel und der Verbandskasten werden<br />
unter Verantwortung <strong>des</strong> Bewirtschafters aufbewahrt und erforderlichenfalls<br />
ergänzt. Ihre Benutzung ist nur zu Rettungszwecken erlaubt.<br />
5.2 Ein Bestandsverzeichnis vorhandener Rettungsmittel mit Angabe der<br />
nächsten Rettungsstellen und <strong>des</strong> Arztes ist in der Hütte ausgehängt, ebenso<br />
ein Leitfaden für Erste Hilfe.<br />
5.3 Der Bewirtschafter führt eine einfache Apotheke, aus der er in dringenden<br />
Fällen die Hüttenbesucher gegen angemessenen Kostenersatz versorgt.<br />
6. Verhalten in der Hütte<br />
6.1 Jeder Besucher hat sich in der Hütte und ihrem Umkreis so rücksichtsvoll zu<br />
verhalten, dass er andere Personen nicht stört (kein Lärm, keine<br />
Verschmutzung der Umwelt). Eigenen Abfall hat jeder Besucher mit nach<br />
Hause nehmen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Ordnung für Hütten der<br />
Kategorien II (HüO)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
308<br />
6.2 Von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr hat in der Hütte Ruhe zu herrschen.<br />
Frühaufsteher müssen sich so verhalten, dass sie die Hüttenruhe nicht<br />
stören.<br />
6.3 Musik- und Spielautomaten, musikalische und andere Darbietungen gegen<br />
Entgelt sind nicht gestattet.<br />
6.4 Funk-, Rundfunk- und Fernsehempfang sowie das Betreiben von<br />
elektronischen Musikgeräten aller Art sind nur zulässig, wenn eigens dafür<br />
vorgesehene Räume vorhanden sind. Dies gilt auch für von Besuchern<br />
mitgebrachte Geräte. Die Gäste dürfen jedoch in keinem Fall dadurch gestört<br />
werden.<br />
6.5 Das Rauchen ist innerhalb der gesamten Hütte nicht gestattet.<br />
Ausgenommen sind ausschließlich die Privaträume <strong>des</strong> Pächters und der<br />
Angestellten.<br />
6.6 Selbstkochen ist nur gestattet, soweit Selbstversorgerräume eingerichtet<br />
sind.<br />
6.7 In den Schlafräumen darf weder gekocht noch geraucht werden. Sie dürfen<br />
nicht mit Berg- und Skischuhen betreten werden. Das Hantieren mit offenem<br />
Licht (Kerzen etc.) ist nicht gestattet.<br />
6.8 Das Mitnehmen von Hunden und anderen Tieren in Schlaf- und<br />
Küchenräume ist nicht gestattet.<br />
6.9 Die Hüttenbücherei soll allen, auch künftigen Besuchern dienen. Die Bücher<br />
sind daher pfleglich zu behandeln und nach Benutzung unverzüglich an ihren<br />
Platz zurückzustellen. Sie dürfen nicht außerhalb <strong>des</strong> Hüttenumkreises<br />
mitgenommen werden.<br />
6.10 Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Hütte oder ihrer<br />
Einrichtung hat der Verursacher aufzukommen. Für das Verhalten von<br />
Kindern sind die Eltern oder die sie begleitenden Personen verantwortlich.<br />
6.11 Nach Ziffer II.12 der Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der<br />
Hütten (HüVo) dürfen auf Hütten der Kategorie II alle Matratzenlager nur<br />
mit Schlafsack benutzt werden.<br />
7. Aufsicht, Beschwerden<br />
7.1 Das Hausrecht wird vom Bewirtschafter namens der Sektion, bei<br />
Anwesenheit eines von der Sektion Bevollmächtigten auch von diesem,<br />
ausgeübt.<br />
7.2 Wer diese Hüttenordnung nicht einhält, kann von der Hütte verwiesen<br />
werden.<br />
7.3 Beanstandungen und Beschwerden sollen an Ort und Stelle behoben<br />
werden. Ist dies nicht möglich, sind sie schriftlich an die hüttenbesitzende<br />
Sektion zu richten. Gegen deren Bescheid kann der Beschwerdeführer das<br />
Präsidium anrufen, wenn er geltend macht, die Sektion habe gegen<br />
Vorschriften <strong>des</strong> Alpenvereins verstoßen.<br />
Beschluss HV Dortmund 1996, Ergänzung VR Bad Hindelang 2004
308<br />
Ordnung für Hütten der<br />
Kategorien II (HüO)<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Ordnung für Hütten der<br />
Kategorien III (HüO)<br />
Ordnung für Hütten der Kategorien III (HüO)<br />
1. Meldepflicht und Ausweis<br />
1.1 Jeder Besucher muss den gesetzlichen und örtlichen Meldevorschriften<br />
nachkommen.<br />
1.2 Vergünstigungen und Ermäßigungen werden nur den Inhabern gültiger<br />
Ausweise laut Gebührentafel bei Vorzeigen gewährt.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
309<br />
2. Anspruch auf Schlafplätze<br />
2.1 Mitglieder haben bei der Unterbringung das Vorrecht vor Nichtmitgliedern.<br />
2.2 Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) haben bei<br />
Entrichtung der Jugendgebühr nur Anspruch auf Unterbringung in<br />
Matratzenlagern.<br />
2.3 Bei Vorausbestellungen ist die Einhebung einer Vorauszahlung zulässig, die<br />
bei Nichtinanspruchnahme ganz oder teilweise verfällt.<br />
3. Gebühren<br />
3.1 Die Hüttengebühren werden von der Sektion festgesetzt und sind aus der<br />
Gebührentafel ersichtlich. Die zulässigen Obergrenzen bestimmt der<br />
Verbandsrat.<br />
3.2 Die Nächtigungsgebühren sind gegen Aushändigung einer auf allen Hütten<br />
einheitlichen Quittung zu entrichten.<br />
3.3 Den Mitgliedern der hüttenbesitzenden Sektion dürfen keinerlei<br />
Vergünstigungen gegenüber anderen Alpenvereinsmitgliedern eingeräumt<br />
werden. Hüttengästen mit längerem Aufenthalt oder mit<br />
Pensionsverpflegung dürfen keine Vorrechte eingeräumt werden. Jedoch<br />
können Räume oder Bereiche für sie freigehalten werden. Diese Hüttengäste<br />
dürfen nicht bevorzugt behandelt werden.<br />
3.4 Nächtigungsgebühren<br />
3.4.1 Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte entrichten die Mitgliedergebühr,<br />
Nichtmitglieder entrichten die höhere Nichtmitgliedergebühr.<br />
3.4.2 Jugendgebühr (nur für Schlafplätze im Matratzenlager):<br />
Mitglieder der Beitragskategorien Kinder, Jugendliche, Junioren, sowie<br />
InhaberInnen eines gültigen Jugendleiter-/Jugendführer-Ausweises der<br />
Alpenvereine entrichten die einheitliche Jugendgebühr. Alle Kinder unter<br />
sechs Jahren nächtigen im Matratzenlager kostenlos.<br />
3.4.3 Veranstaltertarif (Nachlass für juristische Personen und ähnliche<br />
Einrichtungen): Die Sektionen werden ermächtigt, Veranstaltern einen<br />
Nachlass auf die Nächtigungsgebühren zu gewähren. Der Nachlass darf<br />
höchstens 10% der Min<strong>des</strong>tgebühr für Nichtmitglieder betragen.<br />
3.5 Tagesgebühren<br />
Der Umweltbeitrag kann von allen Besuchern ab dem vollendeten 15.<br />
Lebensjahr (Mitglieder und Nichtmitglieder) erhoben werden, die nicht in der<br />
Hütte übernachten. Er kann in die Preise eingerechnet werden.
309<br />
Ordnung für Hütten der<br />
Kategorien III (HüO)<br />
3.6 Sonstige Gebühren<br />
3.6.1 Den Rettungsbeitrag haben alle Hüttenbesucher zu entrichten. Er kann in die<br />
Preise eingerechnet werden.<br />
3.6.2 Alle nächtigenden Hüttenbesucher entrichten neben der Nächtigungsgebühr<br />
die festgesetzte Reisegepäckversicherungsprämie.<br />
4. Verpflegung<br />
Auf eigenes Kochen, Bergsteigeressen, Bergsteigergetränk sowie Teewasser<br />
besteht kein Anspruch.<br />
5. Rettungsmittel<br />
5.1 Die in der Hütte vorhandenen Rettungsmittel und der Verbandskasten<br />
werden unter Verantwortung <strong>des</strong> Bewirtschafters aufbewahrt und<br />
erforderlichenfalls ergänzt. Ihre Benutzung ist nur zu Rettungszwecken<br />
erlaubt.<br />
5.2 Ein Bestandsverzeichnis vorhandener Rettungsmittel mit Angabe der<br />
nächsten Rettungsstellen und <strong>des</strong> Arztes ist in der Hütte ausgehängt, ebenso<br />
ein Leitfaden für Erste Hilfe.<br />
5.3 Der Bewirtschafter führt eine einfache Apotheke, aus der er in dringenden<br />
Fällen die Hüttenbesucher gegen angemessenen Kostenersatz versorgt.<br />
6. Verhalten in der Hütte<br />
6.1 Jeder Besucher hat sich in der Hütte und ihrem Umkreis so rücksichtsvoll zu<br />
verhalten, dass er andere Personen nicht stört (kein Lärm, keine<br />
Verschmutzung der Umwelt). Eigenen Abfall hat jeder Besucher mit nach<br />
Hause zu nehmen.<br />
6.2 Der Gastbetrieb kann bis zur vom Gesetz festgelegten Sperrstunde<br />
ausgedehnt werden.<br />
6.3 Funk-, Rundfunk- und Fernsehempfang sind nur zulässig, wenn eigens dafür<br />
vorgesehene Räume vorhanden sind. Die Gäste dürfen jedoch in keinem Fall<br />
dadurch gestört werden.<br />
6.4 Das Rauchen ist innerhalb der gesamten Hütte nicht gestattet.<br />
Ausgenommen sind ausschließlich die Privaträume <strong>des</strong> Pächters und der<br />
Angestellten.<br />
6.5 Die Hüttenbücherei soll allen, auch künftigen Besuchern, dienen. Die Bücher<br />
sind daher pfleglich zu behandeln und nach Benutzung unverzüglich an ihren<br />
Platz zurückzustellen. Sie dürfen nicht außerhalb <strong>des</strong> Hüttenumkreises<br />
mitgenommen werden.<br />
6.6 Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Hütte oder ihrer<br />
Einrichtung hat der Verursacher aufzukommen. Für das Verhalten von<br />
Kindern sind die Eltern oder die sie begleitenden Personen verantwortlich.<br />
7. Aufsicht, Beschwerden<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Ordnung für Hütten der<br />
Kategorien III (HüO)<br />
7.1 Das Hausrecht wird vom Bewirtschafter namens der Sektion, bei<br />
Anwesenheit eines von der Sektion Bevollmächtigten auch von diesem,<br />
ausgeübt.<br />
7.2 Wer diese Hüttenordnung nicht einhält, kann von der Hütte verwiesen<br />
werden.<br />
7.3 Beanstandungen und Beschwerden sollen an Ort und Stelle behoben<br />
werden. Ist dies nicht möglich, sind sie schriftlich an die hüttenbesitzende<br />
Sektion zu richten. Gegen deren Bescheid kann der Beschwerdeführer das<br />
Präsidium anrufen, wenn er geltend macht, die Sektion habe gegen<br />
Vorschriften <strong>des</strong> Alpenvereins verstoßen.<br />
Beschluss HV Dortmund 1996<br />
Ergänzung VR Bad Hindelang 2004<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
309
309<br />
Ordnung für Hütten der<br />
Kategorien III (HüO)<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />
Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
313<br />
Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der<br />
Hütten (HüVo)<br />
I. Allgemeines<br />
1. Die Alpenvereinshütten können von allen Alpenvereinsmitgliedern ohne<br />
Rücksicht auf die Sektionszugehörigkeit in gleicher Weise benutzt werden.<br />
Darüber hinaus stehen die Hütten allen Besuchern offen, die die Bestimmungen<br />
der Hüttenordnungen anerkennen. Mitglieder haben die in den<br />
Hüttenordnungen bestimmten Vorrechte.<br />
2. Alpenvereinshütten sind alle Unterkünfte, die der Verbandsrat im Sinne dieser<br />
Vorschrift als solche anerkannt hat.<br />
Sie sind in die Kategorie I, II und II eingeteilt. Die Zuordnung der einzelnen<br />
Hütten zu diesen Kategorien nimmt das Präsidium im Einvernehmen mit der<br />
jeweiligen Sektion vor.<br />
3. Mitgliederrechte haben alle Angehörigen von Alpenvereinssektionen sowie<br />
von befreundeten Vereinen nach Maßgabe der bestehenden Abkommen über<br />
Gegenseitigkeitsrechte.<br />
4. Unter Berücksichtigung von Aufgabe und Zweckbestimmung der Hütten<br />
müssen Baumaßnahmen, Erhaltung und Verwaltung wirtschaftlichen<br />
Grundsätzen entsprechen.<br />
5. Es ist anzustreben, dass bei jeder Hütte der Betriebs- und Erhaltungsaufwand<br />
aus ihrer Bewirtschaftung gedeckt wird. Zu diesem Zweck werden<br />
Nächtigungsgebühren, bei Hütten der Kategorie I von Nichtmitgliedern, die<br />
nicht übernachten, Tagesgebühren erhoben. Bei Festsetzung der Höhe dieser<br />
Gebühren durch die Sektion sollen die für die Erhaltung und den Betrieb der<br />
Hütte notwendigen Aufwendungen, die Ausstattung der Hütte und der<br />
notwendige Aufwand für die im Hüttenbereich vorhandenen<br />
Alpenvereinswege berücksichtigt werden. Außerdem soll, soweit die<br />
Bewirtschaftung der Hütte verpachtet ist, ein angemessener Pachtzins,<br />
vorzugsweise Umsatzpacht, vereinbart werden.<br />
II. Bau, Einrichtung und Erhaltung der Hütten<br />
1. Alpenvereinshütten und Biwaks an neuen Standorten dürfen nicht mehr<br />
gebaut werden. Baumaßnahmen an Alpenvereinshütten dürfen nur<br />
ausgeführt werden, wenn sie den Zielsetzungen <strong>des</strong> Alpenvereins,<br />
insbesondere jenen <strong>des</strong> Natur- und Umweltschutzes, und den gesetzlichen<br />
Bestimmungen entsprechen sowie die Finanzierung der Bau- und<br />
Einrichtungskosten und der künftigen Betriebskosten gesichert ist.<br />
Wesentliche Bauvorhaben (Ersatz-, Erweiterungs-, Um- und Rückbauten<br />
sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen, ausgenommen Instandsetzungen)<br />
sind dem Verbandsrat zu melden. Mit der Meldung ist die Planung für das<br />
Bauvorhaben vorzulegen.<br />
2. Der Verbandsrat kann innerhalb von drei Monaten Einspruch gegen das<br />
Vorhaben erheben. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende
313<br />
Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />
Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />
Wirkung. Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, entscheidet<br />
der Verbandsrat. Der Sektion ist dabei Gehör zu gewähren.<br />
3. Die Sektionen haben für die Instandhaltung ihrer Hütten und deren<br />
Einrichtung selbst zu sorgen.<br />
4. Öffentliche Aufrufe, öffentliche Sammlungen und andere öffentliche<br />
Veranstaltungen zur Aufbringung der Mittel sind nur mit Zustimmung <strong>des</strong><br />
Verbandsrats zulässig.<br />
5. Die Beteiligung von Personen, Gesellschaften oder Vereinen, aus-genommen<br />
Alpenvereinssektionen, am Bau oder Betrieb von Alpenvereinshütten ist<br />
unzulässig. Der Verbandsrat kann Ausnahmen bewilligen.<br />
6. Die Abteilung Hütten-Wege-Kletteranlagen führt über alle Hütten <strong>des</strong> Vereins<br />
eine Datei, für die ihm die Sektionen alle erforderlichen Angaben,<br />
insbesondere auch alle bei ihren Hütten eintretenden wesentlichen<br />
Veränderungen mitzuteilen haben.<br />
7. Hütten der Kategorie I, wenn erforderlich auch der Kategorie II, müssen<br />
grundsätzlich einen Winterraum haben, der nach Möglichkeit unmittelbar von<br />
außen zugänglich sein soll. Hütten der Kategorie I sollen einen<br />
Selbstversorgerraum haben; als solcher kann der Winterraum dienen.<br />
8. Der Winterraum muss heizbar sowie mit Matratzenlagern, Decken,<br />
Kochgelegenheit, Geschirr und einfachen Winterrettungsmitteln ausgestattet<br />
sein. Wenn dort keine Brennstoffe vorhanden sind, muss ein Hinweis auf<br />
ihren Lagerplatz angebracht werden. In der Zeit der Nichtbewirtschaftung<br />
sind die unmittelbar von außen betretbaren Winterräume generell offen zu<br />
halten. Andere Winterräume dürfen nur mit Alpenvereinsschloss versperrt<br />
werden.<br />
9. Im Selbstversorgerraum muss gefahrlos gekocht werden können.<br />
10. Die Ausstattung der Alpenvereinshütten muss der jeweiligen Kategorie<br />
entsprechen.<br />
11. Hütten der Kategorie I haben einfache, den hygienischen Min<strong>des</strong>terfordernissen<br />
entsprechende Ausstattung. Die Schlafplätze sollen grundsätzlich<br />
Lager sein. Zimmer bis zu vier Schlafplätzen sind Zimmerlager (ZL).<br />
Matratzenlager (ML) sollen höchstens zehn Schlafplätze haben. Alle<br />
Schlafplätze dürfen nur mit Schlafsack benutzt werden.<br />
12. Hütten der Kategorie II haben Zimmer mit Betten und können Räume mit<br />
Matratzenlager mit höchstens zehn Schlafplätzen aufweisen. Letztere dürfen<br />
nur mit Schlafsäcken benutzt werden.<br />
13. Für die Schlafstellen gilt folgende Min<strong>des</strong>tausstattung:<br />
• Hütten der Kategorie I:<br />
Zimmerlager: Einzelmatratze mit Schonbezug, ein Kopfkissen und<br />
zwei Decken.<br />
Notlager: Erforderlichenfalls werden einfachere Schlafplätze als<br />
Notlager bereitgestellt.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />
Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
313<br />
• Hütten der Kategorie II:<br />
Bett: Einzelmatratze, Kopfkissen mit Bezug, zwei Decken und zwei<br />
Leintücher. Die Wäsche muss bei jedem Besucherwechsel<br />
erneuert werden.<br />
Lager: Matratze mit Schonbezug, ein Kopfkissen und zwei Decken.<br />
Notlager: Erforderlichenfalls werden einfachere Schlafplätze als<br />
Notlager bereitgestellt.<br />
14. In Alpenvereinshütten muss eine angemessene Min<strong>des</strong>tausstattung mit<br />
alpiner Literatur, z. B. Panorama, Sektionsmitteilungen, Alpenvereins-Führer,<br />
Alpenvereins-Lehrschriften und Jugendbücher für Besucher bereitgestellt<br />
werden. Außerdem muss eine lesbare Gebietskarte nach dem neuesten<br />
Stand aushängen (Alpenvereinskarte).<br />
15. Die Hütte ist durch die Sektion nach den Bestimmungen <strong>des</strong> Verbandsrates<br />
mit Rettungs- und Erste-Hilfe-Mitteln zu versorgen. In jeder Hütte ist an<br />
sichtbarer Stelle ein Bestandsverzeichnis der vorhandenen Rettungsbehelfe<br />
mit Angabe der nächstgelegenen Mel<strong>des</strong>telle für alpine Unfälle, der nächsten<br />
Rettungsstellen und <strong>des</strong> Arztes anzubringen. Eine Nachrichtenverbindung ins<br />
Tal zu Rettungszwecken ist anzustreben.<br />
16. Die Rettungsmittel, Schienenmaterial und Einsatzapotheke sind gesichert<br />
aufzubewahren und laufend zu ergänzen. Hierfür ist der Bewirtschafter<br />
verantwortlich zu machen. Die Benützung dieser Gegenstände ist nur zu<br />
Rettungsunternehmungen erlaubt.<br />
17. Daneben soll in der Hütte eine einfache Hüttenapotheke geführt werden, aus<br />
der in dringenden Fällen die Hüttenbesucher gegen angemessenen<br />
Kostenersatz versorgt werden können.<br />
18. Das Arztfach im Erste-Hilfe-Kasten ist nur einem Arzt zugänglich zu machen.<br />
19. An jeder Hütte ist die Hüttentafel <strong>des</strong> Alpenvereins anzubringen.<br />
III. Beihilfe und Darlehen<br />
1. Zu Baumaßnahmen (Erhaltungs-, Ersatz-, An-, Um- und Rückbauten,<br />
Einrichtungen zum Betrieb einer Hütte, Außenanlagen, Fernmeldeeinrichtungen)<br />
an Alpenvereinshütten - bei Kategorie I auch zum Betriebsaufwand<br />
- können auf Antrag der Sektionen Darlehen und/oder Beihilfen beim<br />
Verbandsrat bewilligt werden. Bei Pachthütten und Hütten auf fremdem<br />
Grund und Boden muss die Nutzung durch den Alpenverein für einen angemessenen<br />
Zeitraum gewährleistet sein.<br />
2. Die Bewilligung von Darlehen und Beihilfen erfolgt durch den Verbandsrat,<br />
nach den Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und Beihilfen für Hütten<br />
und Wege.<br />
3. In dringenden Fällen kann auch das Präsidium Beihilfen aus dafür<br />
vorgesehenen Haushaltsmitteln gewähren. Dies ist dem Verbandsrat zur<br />
Kenntnis zu bringen.<br />
4. Ausführungsbestimmungen über die Bewilligung von Darlehen und Beihilfen<br />
beschließt die Verbandsrat.
313<br />
Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />
Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />
IV. Betrieb der Hütten<br />
1. Die Hüttenordnungen <strong>des</strong> Alpenvereins sind Bestandteile dieser Vorschrift;<br />
ihre Bestimmungen, insbesondere über Hüttenbesuch, Mitgliederrechte,<br />
Hüttengebühren, Verpflegung, Hüttenruhe sind für die Sektionen und die<br />
Hüttenbesucher verbindlich. Sie müssen in allen Alpenvereinshütten gut<br />
sichtbar für jeden Besucher ausgehängt werden.<br />
2. Um die Einhaltung dieser Vorschrift sicher zu stellen, gilt für das Verhältnis<br />
zwischen der hüttenbesitzenden Sektion und dem Bewirtschafter (Pächter)<br />
folgen<strong>des</strong>:<br />
3. Sektionen dürfen von den Bewirtschaftern keine Darlehen nehmen und in<br />
keiner anderen Form von ihnen wirtschaftlich abhängig sein.<br />
4. Die Sektionen haben mit den Bewirtschaftern einen schriftlichen Vertrag<br />
abzuschließen, der die Durchführung der Bestimmungen über die<br />
Einrichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Hütten und der<br />
Hüttenordnungen, die Vorrechte der Mitglieder sowie die Einhaltung der<br />
einschlägigen gesetzlichen und gewerberechtlichen Bestimmungen durch die<br />
Sektion und Pächter sicherstellt. Falls eine Beteiligung <strong>des</strong> Pächters an den<br />
Nächtigungsgebühren vorgesehen ist, ist der Vertrag so zu gestalten, dass<br />
der Pächter keinen Anreiz hat, Nichtmitglieder bei der Zuweisung der<br />
Schlafplätze zu bevorzugen. Es darf <strong>des</strong>halb als Pächteranteil an den<br />
Nächtigungsgebühren lediglich ein fester Betrag für jede Nächtigungsgebühr<br />
vereinbart werden, der bei Nächtigung von Mitgliedern und von<br />
Nichtmitgliedern gleich hoch sein muss. Eine prozentuale Beteiligung <strong>des</strong><br />
Pächters an den Übernachtungsgebühren oder deren Überlassung in voller<br />
Höhe an den Pächter ist unzulässig.<br />
In neu abzuschließende Verträge sind insbesondere folgende Verpflichtungen<br />
<strong>des</strong> Bewirtschafters aufzunehmen:<br />
a) Der Bewirtschafter ist verpflichtet,<br />
(1) Abfall zu vermeiden;<br />
(2) Abfall zu trennen in kompostierbare und wiederverwertbare Stoffe und in<br />
den dafür eingerichteten Sammelstellen im Tal zuzuleiten;<br />
(3) Restmüll ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Umgebung der Hütte ist sauber<br />
zu halten. Die Bestimmungen über den Naturschutz sind einzuhalten. Der<br />
Bewirtschafter ist ferner verpflichtet, im Sinne dieser Bestimmungen auf die<br />
Gäste einzuwirken.<br />
b) Der Bewirtschafter hat die Unfallmel<strong>des</strong>telle gewissenhaft zu führen und bei<br />
Bergnot mit allen Mitteln für schnellste Hilfeleistung zu sorgen.<br />
c) Winter- und Selbstversorgerräume müssen in Ordnung gehalten werden.<br />
d) Die von der Sektion vorgeschriebenen Gebühren sind von allen Besuchern<br />
einzuheben. Die Gebührentafeln sind an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.<br />
Den Hüttenbesuchern ist die vorgeschriebene Quittung über die gezahlten<br />
Gebühren auszuhändigen. Über die eingezogenen Gebühren ist der Sektion<br />
eine ordnungsgemäße Abrechnung vorzulegen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />
Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
313<br />
e) Der Bewirtschafter ist verpflichtet, der Sektion über seine Einnahmen, die er<br />
bei der Bewirtschaftung der Hütte erzielt, Auskunft zu erteilen und der<br />
Sektion Einblick in seine Geschäftsbücher, Belege, Steuererklärungen und<br />
Steuerbescheide zu geben und zwar für die gesamte Pachtzeit, d. h. ggf.<br />
auch noch nach Beendigung <strong>des</strong> Pachtverhältnisses.<br />
f) Die Preislisten für Speisen, Getränke und Tourenproviant sind auszuhängen.<br />
Bergsteigeressen, Bergsteigergetränk und Teewasser sind nach den<br />
Bestimmungen der Hüttenordnungen abzugeben.<br />
g) Nach Weisung der Sektion hat der Bewirtschafter bestimmte Räume<br />
bevorzugt für Einzelbergsteiger reserviert zu halten.<br />
h) Jede Art von Werbung durch den Bewirtschafter unterliegt den Vorschriften<br />
gemäß 7 und 8 und bedarf der Genehmigung der Sektion.<br />
i) Der Bewirtschafter hat seine Mitarbeiter dazu anzuhalten, die Verpflichtungen,<br />
die ihm der Sektion gegenüber obliegen, ebenfalls einzuhalten.<br />
j) Für den Fall der Verletzung der Bestimmungen nach IV. 4. a) und d) sind<br />
Vertragsstrafen zu vereinbaren.<br />
k) Verstöße <strong>des</strong> Bewirtschafters gegen die Bestimmungen der Hüttenordnung<br />
oder dieser Vorschrift sowie die Nichteinhaltung der von der Sektion<br />
festgesetzten Gebühren berechtigen die Sektion zur fristlosen Auflösung <strong>des</strong><br />
Vertrages.<br />
5. Der Verbandsrat gibt einen Musterpachtvertrag bekannt, der diesen<br />
Bedingungen entspricht und der <strong>des</strong>halb von den Sektionen benutzt werden<br />
soll.<br />
6. Die Sektionen haben Kopien oder Duplikate der jeweils gültigen<br />
Pachtverträge (auch bei jeder Veränderung) sogleich nach Vertragsabschluß<br />
dem Verbandsrat zu übermitteln.<br />
7. Die Sektionen haben Kopien oder Duplikate der jeweils gültigen<br />
Pachtverträge (auch bei jeder Veränderung) sogleich nach Vertragsabschluß<br />
dem Verbandsrat zu übermitteln.<br />
8. Fremdwerbung im Bereich von Hütten der Kategorie I ist unzulässig. Im<br />
Bereich der Hütten anderer Kategorien bedarf sie der Genehmigung <strong>des</strong><br />
Verbandsrates, die nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt<br />
wird.<br />
V. Veräußerung von Hütten Ausscheiden einer Sektion<br />
aus dem Alpenverein<br />
1. Zur Veräußerung oder Verpfändung oder sonstigen Belastung einer Hütte<br />
samt Zubehör oder zur Übertragung der einer Sektion an einer Hütte samt<br />
Zubehör zustehenden Rechte ist in jedem Falle die vorherige schriftliche<br />
Zustimmung <strong>des</strong> Verbandsrates erforderlich. Die Sektion hat daher die von<br />
ihr beabsichtigte Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung dem<br />
Verbandsrat vor Eingehen jeglicher Verpflichtung Dritten gegenüber<br />
anzuzeigen.<br />
2. Das Präsidium und die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle haben nach Eingang der
313<br />
Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />
Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />
Anzeige von der beabsichtigten Veräußerung oder Übertragung alle<br />
Sektionen zu verständigen und der Verbandsrat hat zu entscheiden, an<br />
welche der zum Erwerb bereiten Sektionen die Übertragung zu erfolgen hat.<br />
Die erwerbende Sektion hat alle Verpflichtungen zu übernehmen, die ihrer<br />
Rechtsvorgängerin hinsichtlich der Hütte gegenüber Hauptverein obliegen.<br />
3. Findet sich keine Sektion zum Erwerb bereit, so kann der Verbandsrat die<br />
Hütte samt Zubehör für den Hauptverein erwerben.<br />
4. Als Kaufpreis gilt in diesem Falle höchstens der zur Zeit <strong>des</strong> Verkaufes<br />
geltende Verkehrswert. Auf den Kaufpreis sind etwa gewährte Beihilfen<br />
gemäß III. entsprechend anzurechnen.<br />
5. Der Verkehrswert wird durch Schätzung ermittelt. Zu diesem Zwecke wählen<br />
die Sektion und das Präsidium je einen Schätzmann. Diese wählen einen<br />
Obmann. Erfolgt über die Wahl <strong>des</strong> Obmannes keine Einigung, so bestimmt<br />
das für den Sitz <strong>des</strong> Präsidiums zuständige Gericht denselben.<br />
6. Benennt die Sektion binnen eines Monats nach Aufforderung durch den<br />
Verwaltungsausschuss keinen Schätzmann, so entscheidet der vom<br />
Präsidium gewählte Schätzmann allein.<br />
7. Die Frist zur Ausübung <strong>des</strong> Rechtes nach V.3 endet mit dem Ablauf von 6<br />
Monaten, gerechnet von dem Tage an, an dem die Mitteilung von dem<br />
beabsichtigten Verkauf beim Präsidium eingeht.<br />
8. Will der Hauptverein die Hütte nicht erwerben, so hat das Präsidium der<br />
Sektion die Zustimmung zur beabsichtigten Veräußerung oder Übertragung<br />
an Dritte zu geben.<br />
9. Das Verfahren gemäß V.2. und V.3. muss nicht durchgeführt werden, wenn<br />
es sich bei der Veräußerung um eine Hütte der Kategorie III handelt, die<br />
keinerlei Ertrag abwirft und auch durch sinnvollen Einsatz von Mitteln nicht in<br />
diese Lage versetzt werden kann. Die Zustimmung zur Veräußerung an Dritte<br />
gilt als erteilt, wenn das Präsidium nicht innerhalb von 3 Monaten nach<br />
Anzeige der Verkaufsabsicht durch die Sektion schriftlich widerspricht.<br />
10. Wenn eine Sektion durch Auflösung aus dem Alpenverein ausscheidet, so<br />
gelten die einschlägigen Bestimmungen der Sektion.<br />
11. Wenn eine Sektion die Hütte gröblich vernachlässigt oder ohne ihr<br />
Verschulden außerstande ist, die Hütte ordnungsgemäß zu führen, kann der<br />
Verbandsrat geeignete Maßnahmen, z. B. Ersatzvornahmen, bei Verschulden<br />
der Sektion auch auf deren Kosten, ergreifen. Die Sektion ist vorher vom<br />
Präsidium zu hören und auf die Beanstandung und die in Betracht<br />
kommenden Maßnahmen hinzuweisen.<br />
12. Vereinbarungen über Rechte an Hütten zwischen den Sektionen sind<br />
zulässig, sie sind jedoch dem Präsidium mitzuteilen.<br />
13. Scheidet eine Sektion aus dem Alpenverein durch Ausschluss oder<br />
Austrittserklärung aus, so sind die zu allen Hüttenbauten, im Falle der<br />
Veräußerung einer Hütte außerhalb <strong>des</strong> Alpenvereins nur die zu dieser Hütte<br />
gewährten Beihilfen gemäß III. zurückzuzahlen und die gewährten Darlehen<br />
fällig zu stellen.<br />
14. Im Falle <strong>des</strong> Austritts einer Sektion oder der Veräußerung einer Hütte gemäß<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />
Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
313<br />
V. bewilligt das Präsidium eine jährliche Abschreibung von min<strong>des</strong>tens 5 %<br />
<strong>des</strong> ursprünglichen Beihilfebetrages.<br />
15. Die Sektion kann sich von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfen<br />
und Darlehen <strong>des</strong> Hauptverein dadurch befreien, dass sie die ihr an der<br />
Hütte zustehenden Rechte an den Hauptverein oder an eine gemäß V.2. vom<br />
Verbandsrat zu bestimmende Sektion überträgt.<br />
VI. Schlussbestimmungen<br />
1. Für die Erhaltung dieser Vorschrift sind die Sektionen dem Verbandsrat<br />
verantwortlich, der die Aufsicht hierüber dem Präsidium oder Beauftragten<br />
übertragen kann.<br />
2. Der Präsidium ist befugt, von den Sektionen Auskunft zu verlangen und die<br />
Einhaltung dieser Vorschrift durch geeignete Maßnahmen zu sichern.<br />
3. Soweit der bauliche Zustand und die Einrichtung von Hütten mit dieser<br />
Vorschrift zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht im Einklang steht, sollen<br />
die Sektionen im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit Unterstützung <strong>des</strong><br />
Hauptvereins Abhilfe schaffen.<br />
4. Der Verbandsrat kann Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen, wenn<br />
besondere Verhältnisse vorliegen, die unter Zugrundelegung strengster<br />
Maßstäbe solche rechtfertigen.<br />
5. Diese Vorschrift ersetzt die Vorschrift für Hütten und Wege <strong>des</strong> Alpenvereins<br />
in der Fassung vom 1.12.1975. Sie gilt gleichlautend für alle Hütten <strong>des</strong><br />
Alpenvereins.<br />
Mit Ergänzungen der Hauptversammlung 1992 in Ingolstadt.
313<br />
Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />
Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Gebührenordnung (GebO)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
315<br />
Gebührenordnung (GebO)<br />
I. Obergrenzen für Hüttengebühren (Gebührentafel)<br />
Die Rahmensätze für Hüttengebühren werden vom Verbandsrat festgesetzt.<br />
Sie dürfen von den hüttenbesitzenden Sektionen bei Festlegung ihrer<br />
Hüttengebühren nicht überschritten werden. Allgemeine Preisentwicklungen<br />
werden durch fallweise Anpassung der Rahmensätze berücksichtigt. Den<br />
hüttenbesitzenden Sektionen wird dringend empfohlen, die Rahmensätze für<br />
Hüttengebühren auszuschöpfen.<br />
1. Nächtigungsgebühren<br />
b) Maximale Höhe der Nächtigungsgebühren für AV-Mitglieder und<br />
Gleichgestellte<br />
(1) Obergrenzen der Kategorie I<br />
(min<strong>des</strong>tens 50 % Ermäßigung zur Übernachtungsgebühr Nichtmitglieder,<br />
jedoch als Obergrenze)<br />
Mitgliedergebühren, Kategorie I Zimmerlager €<br />
Zimmerlager bis 12,00<br />
Matratzenlager bis 9,00<br />
Notlager bis 4,00<br />
(2) Obergrenzen der Kategorie II<br />
(min<strong>des</strong>tens 30 % Ermäßigung zur Übernachtungsgebühr Nichtmitglieder,<br />
jedoch als Obergrenze)<br />
Mitgliedergebühren, Kategorie II Zimmerlager €<br />
Zimmerlager bis 17,00<br />
Matratzenlager bis 12,00<br />
(3) Obergrenzen der Kategorie III<br />
(min<strong>des</strong>tens 10 % Ermäßigung zur Übernachtungsgebühr Nichtmitglieder,<br />
jedoch als Obergrenze)<br />
Mitgliedergebühren, Kategorie III Zimmerlager €<br />
Zimmerlager bis 22,00<br />
Matratzenlager bis 16,00<br />
c) Jugendgebühr<br />
Jugendgebühr (nur für Matratzenlager) entrichten:<br />
(1) Mitglieder der Alpenvereinsjugend (AV-Jugenführer/-leiter nur in Verbindung<br />
mit gültigem Jugendführer/-leiter-Ausweis und Funktions-Jahresmarke,<br />
Jugendwart, Jugendführer/-leiter bzw. –anwärter) (gem HüO 3.5.1 bzw.<br />
3.4.2)<br />
(2) Jugendbergsteiger (vom vollendeten 10- bis zu vollendeten 18. Lebensjahr)<br />
anderer alpiner Vereine, auf deren Mitgliedsausweis unter Anfügung der<br />
jeweiligen Jahreszahl das Gegenrechtslogo und die österreichische<br />
Hüttenmarke eingedruckt sind.
315<br />
Gebührenordnung (GebO)<br />
Jugendgebühr AV-Jugend / Gleichgestellte €<br />
Matratzenlager 4,00<br />
Notlager 2,00<br />
Alle Kinder unter 6 Jahren nächtigen kostenlos.<br />
Es wird in das Ermessen der hüttenbesitzenden Sektionen gestellt,<br />
jugendlichen Nichtmitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie<br />
von einem Erwachsenen begleitet oder Teilnehmer einer geführten Gruppe<br />
von min<strong>des</strong>tens 10 Personen (ausschließlich Leiter) sind und der<br />
Gruppenleiter einen gültigen Jugendleiterausweis vorweist, eine Ermäßigung<br />
der Nichtmitgliedergebühr, jedoch nicht unter dem Satz der<br />
Mitgliedergebühr, einzuräumen.<br />
2. Bergsteigerverpflegung<br />
Nur für Mitglieder und Gleichgestellte.<br />
3.<br />
Höchstsätze für Bergsteigerverpflegung €<br />
Bergsteigeressen bis 6,90<br />
Teewasser für 1 l bis 1,80<br />
Bergsteigergetränk ½ l bis 2,00<br />
Geschirrbereitstellung Selbstversorger bis 0,70<br />
Alle Hüttenbesucher haben Heizungsgebühr/Gebühr für Brennholz<br />
(2,50 € im Zimmerlager, 1,80 € im Matratzenlager), Rettungsbeitrag<br />
(0,07 €) und Reisegepäckversicherung (0,05 €) zu entrichten.<br />
Der Umweltbeitrag kann von allen Besuchern ab dem vollendeten 15.<br />
Lebensjahr (Mitgliedern und Nichtmitgliedern) erhoben werden, die<br />
nicht in der Hütte übernachten. Er kann in die Preise eingerechnet<br />
werden und beträgt 0,50 €.<br />
Veranstaltertarif<br />
Voraussetzung für diesen Veranstalter-Tarif ist, dass die Abwicklung,<br />
Buchung und Abrechnung ausschließlich zwischen der Sektion und<br />
dem Veranstalter stattfinden muss.<br />
Kategorie I (3.5.4 Hüttenordnung)<br />
Veranstaltertarif (Nachlass für juristische Personen und ähnliche<br />
Einrichtungen) Die Sektionen werden ermächtigt, Veranstaltern einen<br />
Nachlass auf die Nächtigungsgebühren zu gewähren. Der Nachlass<br />
darf höchstens 50% der Min<strong>des</strong>tgebühr für Nichtmitglieder betragen.<br />
Kategorie II (3.4.3 Hüttenordnung)<br />
Der Nachlass im Rahmen <strong>des</strong> Veranstaltertarifs (s. HüO Kat. I, 3.5.4)<br />
darf höchstens 30% der Min<strong>des</strong>tgebühr für Nichtmitglieder betragen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Gebührenordnung (GebO)<br />
Kategorie III (3.4.3 Hüttenordnung)<br />
Der Nachlass im Rahmen <strong>des</strong> Veranstaltertarifs (s. HüO Kat. I, 3.5.4)<br />
darf höchstens 10% der Min<strong>des</strong>tgebühr für Nichtmitglieder betragen.<br />
Der Veranstaltertarif ist eine „Kann-Vorschrift“, d.h. Sektionen, die<br />
Probleme in der vorgegebenen Abwicklung sehen können auf der<br />
Grundlage der bestehenden Hüttenordnung wie bisher verfahren. Für<br />
diesen Fall muss eine klare Trennung zwischen Mitglied und<br />
Nichtmitglied <strong>DAV</strong> vorgenommen werden.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
315<br />
Hüttengebührentafeln in Format DIN A 3 zum Aushang in den Hütten können<br />
über das Abteilung Hütten-Wege-Kletteranlagen angefordert werden.<br />
Mit Ergänzungen <strong>des</strong> Verbandsrates März 2004 in Bad Hindelang.<br />
II. Tagesgebühren<br />
1. Umweltbeitrag<br />
Die Beschlüsse der Hauptversammlungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und OeAV aus dem Jahre<br />
1992: „Auf Hütten der Kategorie I wird von jedem Tagesgast (Mitglied und<br />
Nichtmitglied) ein Umweltbeitrag eingehoben“ sind von den Hauptversammlungen<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und <strong>des</strong> OeAV im Jahr 1996 wie folgt geändert worden:<br />
Grundsätzlich empfehlen der Verbandsrat und die Hauptversammlung den<br />
Sektionen bei der Festsetzung für Gebühren auf Alpenvereinshütten mehr<br />
Freizügigkeit. Auch in der Frage der Einhebung <strong>des</strong> Umweltbeitrages soll den<br />
Sektionen mehr Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden.<br />
Einstimmig wurde zum Thema Umweltbeitrag beschlossen: Für Hütten der<br />
Kat. I, II und III kann der Umweltbeitrag von allen Besuchern ab dem<br />
vollendeten 15. Lebensjahr (Mitglieder und Nichtmitglieder) erhoben werden,<br />
die nicht auf der Hütte übernachten. Er kann in die Preise eingerechnet<br />
werden.<br />
Der Umweltbeitrag wird zweckgebunden für Umweltmaßnahmen im<br />
Hüttenbereich verwendet, um die hohen Kosten, verursacht durch die<br />
Wartung und Betreuung von Abwasserreinigungsanlagen und andere<br />
Umwelttechniken, zu decken.<br />
Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entrichten keinen Umweltbeitrag.<br />
2. Rettungsbeitrag<br />
Den Rettungsbeitrag in Österreich haben alle Hüttenbesucher der<br />
Kat. I, ausgenommen die unter Ziffer 3.5.3 der HüO befreiten zu leisten. Er<br />
kann in die Preise eingerechnet werden.
315<br />
Gebührenordnung (GebO)<br />
3. Reisegepäckversicherung<br />
Alle nächtigenden Hüttenbesucher entrichten neben der Nächtigungsgebühr<br />
die festgesetzte Reisegepäckversicherungsprämie.<br />
Von der Zahlung befreit sind:<br />
• Angehörige <strong>des</strong> Österreichischen Bergrettungsdienstes und der<br />
Deutschen Bergwacht im Einsatz,<br />
• Angehörige <strong>des</strong> Grenz- und Sicherheitsdienstes bei<br />
Rettungsunternehmen.<br />
III. Bergsteigerverpflegung<br />
Nach der Ordnung für Hütten der Kategorie I und der Kategorie II (vgl.<br />
Kapitel 307 und 308 jeweils Ziffer 4.1) sind:<br />
• Bergsteigeressen,<br />
• Bergsteigergetränk und<br />
• Teewasser<br />
nur an AV-Mitglieder und ihnen Gleichberechtigte abzugeben. Die Hüttenbewirtschafter<br />
sind nicht nur verpflichtet, die Bergsteigerverpflegung zu den<br />
vorgeschriebenen Preisen vorrätig zu halten, sondern sie auch auf der<br />
Speisekarte an erster Stelle anzubieten.<br />
Die Obergrenze der Preise für die Bergsteigerverpflegung setzt der<br />
Verbandsrat fest, der sie von Zeit zu Zeit den Preisverhältnissen anpasst. Die<br />
hüttenbesitzenden Sektionen haben im Benehmen mit dem<br />
Hüttenbewirtschafter ihre Preise innerhalb der Obergrenzen festzulegen.<br />
Das Bergssteigeressen (Fertiggewicht 500g) ist von 12.00 bis 20.00 Uhr und<br />
das Teewasser (mit bis zu zwei Tassen) von 06.00 bis 21.30 Uhr abzugeben.<br />
Das Bergsteigergetränk führt immer wieder zu Beanstandungen. Gemäß den<br />
Berichten, die in Verbindung mit Hüttenkontrollen eingehen, wird das<br />
Bergsteigergetränk entweder gar nicht oder nur unwesentlich billiger<br />
angeboten als z. B. Bier, was sicherlich nicht im Sinne der Jugend ist, auf<br />
deren Initiative das Bergsteigergetränk zurückgeht. Nach der am 1.1.1989<br />
erfolgten Novellierung der Gewerbeordnung für Österreich müssen in allen<br />
Gastbetrieben wenigstens zwei kalte alkoholfreie Getränke angeboten<br />
werden, und zwar billiger als das im jeweiligen Gastbetrieb billigste<br />
angebotene alkoholische Getränk. Für die AV-Hütten bedeutet das in der<br />
Praxis, dass das Bergsteigergetränk, das nur an Mitglieder ausgegeben<br />
werden und nicht mehr als 2,00 € kosten darf, an Nichtmitglieder um einen<br />
entsprechend höheren Betrag, aber eben immer noch billiger als das billigste<br />
alkoholische Getränk (es genügt dabei eine Differenz von -,50 €) angeboten<br />
werden kann. Daneben muss noch ein weiteres alkoholfreies kaltes Getränk<br />
angeboten werden, das selbstverständlich nicht der vereinsinternen<br />
festgelegten Obergrenze unterliegt.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Richtlinien zur Anerkennung von<br />
<strong>DAV</strong>-Hütten<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
317<br />
Richtlinien für Anerkennung von <strong>DAV</strong>-Hütten und<br />
allgemein zugängliche Mittelgebirgshütten<br />
Die Hütte muss in einem bergsteigerisch bedeutsamen Gebiet liegen. Sofern<br />
sie mechanisch erreichbar ist, muss sie als Familien- oder Seniorenhütte<br />
geeignet sein. Hütten, die aufgrund ihrer Lage der Kategorie III zugeteilt<br />
werden mussten, können nicht als AV-Hütte anerkannt werden. Mittelgebirgshütten<br />
müssen gute Möglichkeiten zum Klettern und/oder Skilauf<br />
bieten oder sonst von bergsteigerischer Bedeutung sein.<br />
Die Hütte muss für alle Hüttenbesucher, also für Mitglieder und<br />
Nichtmitglieder, im gleichen Maße zugänglich sein. Alle AV-Mitglieder müssen<br />
auf dieser, ohne Rücksicht auf ihre Sektionszugehörigkeit, gleiche Rechte<br />
haben. Gegenüber den Nichtmitgliedern haben sie die in den<br />
Hüttenordnungen bestimmten Vorrechte. Bei Mittelgebirgshütten werden<br />
hierbei sinngemäß die Bestimmungen der Ordnung für Hütten der Kategorie<br />
II angewendet.<br />
Die „Grundsätze und Programm für die Tätigkeit der Sektionen in ihren<br />
Arbeitsgebieten und das Hüttenwesens <strong>des</strong> Alpenvereins“, die<br />
„Arbeitsgebietsordnung (Argo)“, die „Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />
Verwaltung der Hütten (HüVo) und die „Ordnung für Hütten“ der<br />
entsprechenden Kategorie müssen von der hüttenbesitzenden Sektion<br />
verbindlich anerkannt werden. Für Sektionen mit allgemein zugänglichen<br />
Mittelgebirgshütten gilt eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze,<br />
Vorschriften und Ordnung.<br />
Die Hütte muss sich in einem einwandfreien baulichen Zustand befinden. Die<br />
Ver- und Entsorgung der Hütte muss den geltenden behördlichen Vorschriften<br />
entsprechen. Die gutachtliche Stellungnahme der Abteilung Hütten-Wege-<br />
Kletteranlagen ist hierbei Grundlage.<br />
Die Anerkennung als AV-Hütte bzw. als allgemein zugängliche<br />
Mittelgebirgshütte wird vom Verbandsrat aufgrund eines schriftlichen<br />
Antrages der hüttenbesitzenden Sektion ausgesprochen. Die Anerkennung<br />
erfolgt mit Wirkung vom 01. Januar <strong>des</strong> der Verbandsratssitzung folgenden<br />
Jahres und gilt bis auf Widerruf unbefristet.<br />
Beschluss 111. HA am 10. - 12.11.1995
319<br />
Hüttenumlage und Hüttenpatenschaft<br />
Hüttenumlage und<br />
Hüttenpatenschaft<br />
Die Bestimmungen zur Hüttenumlage entnehmen Sie bitte dem Kapitel<br />
Beiträge 135.<br />
Bei der zwischen nichthüttenbesitzender und hüttenbesitzender Sektion<br />
vereinbarten Hüttenpatenschaft befreit das Präsidium die nichthüttenbesitzenden<br />
Sektionen von der Abführung der Hüttenumlage an den<br />
Hauptverein. Die entsprechenden Umlagebeträge werden direkt an die<br />
hüttenbesitzende Patensektion geleitet.<br />
Die Hüttenumlage, die zum teilweisen, pauschalen Ausgleich der<br />
Mehrbelastung der hüttenbesitzenden Sektionen dient, beträgt 1,53 €je A-<br />
Mitglied, 1,02 €je B-Mitglied und 0,51 € je D-Mitglied.<br />
Nachdem sich die Patensektion mit der hüttenbesitzenden Sektion geeinigt<br />
hat, für welche Hütte Sie eine Patenschaft übernehmen will, stellt die<br />
Patensektion über die Abteilung Hütten-Wege-Kletteranlagen einen Antrag an<br />
das Präsidium auf Anerkennung der Patenschaft und Befreiung von der an<br />
den Hauptverein abzuführenden Hüttenumlage.<br />
Neben der rein finanziellen Kostenbeteiligung beim Hüttenunterhalt und den<br />
Baumaßnahmen leisten inzwischen viele nichthüttenbesitzende Sektionen<br />
große Hilfe bei der Verwaltung und Betreuung der Hütten und auch der<br />
Arbeitsgebiete. In vielen Fällen haben sich aus den Hüttenpatenschaften<br />
Hüttenfreundschaften und Bergkameradschaften entwickelt.<br />
Im Jahr 2005 bestehen 96 Patenschaften für 67 Hütten.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hüttendaten, Hüttenerhebung und<br />
Situationsanalyse<br />
Hüttendaten, Hüttenerhebung und Situationsanalyse<br />
I. Hüttenerhebung<br />
Der <strong>DAV</strong> besitzt 332 allgemein zugängliche Hütten. Davon sind 253 alpine<br />
Hütten und 75 befinden sich in Mittelgebirgen. Auf bayerischem Grund sind<br />
es 83, in Österreich 185, in der Schweiz und in Frankreich je eine). Rund<br />
20.000 Schlafplätze und etwa gleich viele Gastraumplätze stehen zur<br />
Verfügung.<br />
1. Hüttenbestand <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Anzahl in Gesamt Kat. Kat. Kat. AMH MH Sonst.<br />
I II III<br />
Bayern 83 45 21 1 12 4 -<br />
Tirol 135 118 17 - - - -<br />
Salzburg 18 13 4 1 - - -<br />
Vorarlberg 20 15 5 - - - -<br />
Kärnten 12 9 3 - - - -<br />
Schweiz 1 - 1 - - - -<br />
restl. Bun<strong>des</strong>gebiet 62 - - - 53 5 4<br />
Frankreich 1 - - - 1 - -<br />
Hütten insges. 332 200 51 2 66 9 4<br />
AMH = anerkannte Mittelgebirgshütte, MH = Mittelgebirgshütte<br />
2. Hüttenbericht<br />
Sektionen, die eine allgemein zugängliche Hütte besitzen, sind dazu<br />
verpflichtet, einen jährlichen Hüttenbericht abzuliefern. Die Abgabe <strong>des</strong><br />
Hüttenberichts ist eine Voraussetzung zur Vergabe von Darlehen und<br />
Beihilfen (Ziffer 329). Des Weiteren werden hieraus die relevanten<br />
Informationen für das Hüttenverzeichnis und die Hüttensuche im Internet<br />
gezogen.<br />
Inhalte <strong>des</strong> Hüttenberichts sind unter anderem Angaben zu Versorgung,<br />
Öffnungszeiten, Hüttenwirt, Hüttenwart, Pachtvertrag, Übernachtungen und<br />
Finanzen.<br />
II. Hüttendaten und Situationsanalyse<br />
Älteste Hütte <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>: Stüdlhütte am Großglockner, 2801 m, erbaut 1868.<br />
Ersatzbau 1997.<br />
Größte Hütten: • Rappenseehütte, 2091 m, 342 Schlafplätze<br />
• Kempter Hütte, 1846 m , 300 Schlafplätze<br />
• Prinz-Luitpold-Haus, 1846 m, 260 Schlafplätze<br />
• Kärlinger Haus, 1631 m, 233 Schlafplätze<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
321
321<br />
Hüttendaten, Hüttenerhebung und<br />
Situationsanalyse<br />
• Jamtalhütte, 2164 m, 206 Schlafplätze<br />
Höchstgelegene Hütten • Brandenburger Haus, 3272 m<br />
• Hochstubaihütte, 3173 m<br />
• Ramolhaus, 3006 m<br />
Hütten mit vorbildlicher<br />
Umwelttechnik<br />
(Auswahl):<br />
• Purtscheller Haus (Solaranlage)<br />
• Mindelheimer Hütte (Photovoltaik, Therm.<br />
Kollektoren, vollbiol. Wasseranlage)<br />
• Brunnsteinhütte (Solaranlage, pflanzenölbetriebene<br />
Materialseilbahn)<br />
• Watzmannhaus (Solaranlage)<br />
• Rotwandhaus (Windgenerator, Solaranlage,<br />
biolog. Abwasserreinigungsanlage)<br />
• Ramolhaus (Solaranlage)<br />
• Hil<strong>des</strong>heimer Hütte (Solaranlage)<br />
• Freiburger Hütte (Solaranlage)<br />
• Sudetendeutsche Hütte (Photovoltaik)<br />
• Oberreintalhütte (Kleinwasserkraftwerk, Photovoltaik)<br />
Pflanzenölbetriebene BHKW*<br />
• Glorer Hütte<br />
• Nürnberger Hütte<br />
• Coburger Hütte<br />
• Gufferthütte<br />
• Brunnsteinhütte<br />
Abwasserreinigungsanlagen<br />
• Geraer Hütte<br />
• Duisburger Hütte<br />
• Augsburger Hütte<br />
• Mindelheimer Hütte<br />
• Leutkircher Hütte<br />
• Rotwandhaus<br />
• Kempter Hütte<br />
• Rappenseehütte<br />
• Klostertaler Umwelthütte (PC*)<br />
• Memminger Hütte<br />
• Blecksteinhaus<br />
• Tutzinger Hütte<br />
Eine Situationsanalyse zur Abwasserentsorgung und zur Energieversorgung<br />
(PVo*, Windkraft, Blockheizkraftwerk u. a.) sind in der Abteilung Hütte-<br />
Wege-Kletteranlagen erhältlich.<br />
* PC= Plumpsklo, Pvo = Photovoltaik, BHKW = Blockheizkraftwerk<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Verpflichtungen Sektionen<br />
gegenüber <strong>DAV</strong><br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
323<br />
Verpflichtungen der Sektionen gegenüber dem <strong>DAV</strong><br />
(im Sachgebiet Hütten und Wege)<br />
Die wichtigsten Verpflichtungen der hüttenbesitzenden Sektionen gegenüber<br />
dem Hauptverein im Bereich Hütten und Wege sind:<br />
I. Die „Ordnungen der Arbeitsgebiete, Hütten und Wege“ einzuhalten. Für die<br />
Einhaltung derselben sind die Sektionen dem Verbandsrat verantwortlich. Vor<br />
Inangriffnahme insbesondere folgender Aktivitäten, ist die Genehmigung <strong>des</strong><br />
Verbandsrats einzuholen:<br />
• Anlage neuer Wege<br />
• Auflassen vorhandener Wege<br />
Die Zustimmung <strong>des</strong> Präsidiums ist vor allem einzuholen für:<br />
• Öffentliche Aufrufe, öffentliche Sammlungen und andere öffentliche<br />
Veranstaltungen<br />
• Veräußerung, Verpfändung oder Belastung von Hütten<br />
• Fremdwerbung im Hüttenbereich<br />
II. Dem Verbandsrats gegenüber bestehen außerdem folgende Verpflichtungen:<br />
• Wesentliche Bauvorhaben zu melden<br />
• Angaben über wesentliche Änderungen an Hütten mitzuteilen (Kapitel<br />
313, HüVo, Ziffer 2.6)<br />
• Nach Abschluss eines Bauvorhabens über die gesamten Aufwendungen<br />
Rechnung zu legen<br />
• Kopien oder Duplikate der jeweils gültigen Pachtverträge (auch bei jeder<br />
Veränderung) sogleich nach Vertragsabschluß zuzuleiten (Kapitel 313,<br />
HüVo, Ziffer 4.6)<br />
• Das „festgestellte“ Arbeitsgebiet zu betreuen<br />
• Den Versicherungswert ihrer Hütten für die Hüttenfürsorge bekannt<br />
zugeben und laufend anzupassen. Schäden sind sofort bekannt zugeben<br />
(vgl. Kapitel 335, besonders 335, III. 3.)
323<br />
Verpflichtungen der Sektionen<br />
gegenüber dem <strong>DAV</strong> (HW)<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Darlehen u. Beihilfen für HW<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
329<br />
Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und<br />
Beihilfen für Hütten und Wege<br />
I. Grundsätzliches<br />
1. Baumaßnahmen an Hütten und Wegen <strong>des</strong> Alpenvereins (Erhaltungs-,<br />
Ersatz-, Zu-, Um- und Rückbauten, Einrichtungen zum Betrieb einer Hütte,<br />
Außenanlagen, Fernmeldeeinrichtungen, Anlage und Unterhalt von<br />
Alpenvereinswegen, bei Hütten der Kategorie I auch der Betriebsaufwand)<br />
können vom Hauptverein nur dann durch Darlehen und/oder Beihilfen<br />
gefördert werden, wenn diese den Bestimmungen der Hüttenvorschrift und<br />
den Zielsetzungen <strong>des</strong> Alpenvereins im Bereich <strong>des</strong> Naturschutzes<br />
entsprechen.<br />
2. Maßnahmen können vom Hauptverein nur gegenüber den als gemeinnützig<br />
anerkannten Sektionen gefördert werden und außerdem nur dann, wenn die<br />
einzelne Maßnahme den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong> und der Sektion entspricht. Zum Nachweis der Gemeinnützigkeit hat die<br />
geförderte Sektion bei Antragstellung die entsprechenden Nachweise<br />
vorzulegen (gültiger Freistellungsbescheid, vorläufige Bescheinigung).<br />
3. Mit der Annahme von Fördermitteln verpflichtet sich die Sektion, die Mittel<br />
ausschließlich zur Erfüllung der im Bewilligungsschreiben näher bestimmten<br />
steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden und die genannten Bedingungen<br />
und Auflagen einzuhalten.<br />
4. Mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen erfüllt die Sektion als<br />
Hilfsorgan (steuerlich zwingender Begriff) auch satzungsmäßige Zwecke <strong>des</strong><br />
Hauptvereins. In diesem Sinne verpflichtet sich die Sektion, die Vorgaben,<br />
Weisungen und die Satzungsziele <strong>des</strong> Gesamtvereins zu beachten,<br />
insbesondere nach Maßgabe der Grundsätze und <strong>des</strong> Programms für die<br />
Tätigkeiten der Sektionen in ihren Arbeitsgebieten und <strong>des</strong> Hüttenwesens<br />
<strong>des</strong> Alpenvereins.<br />
II. Darlehen<br />
1. Um die Nutzwirkung der Alpenvereinsmittel zu erhalten, sollen<br />
Baumaßnahmen in erster Linie mit Darlehen gefördert werden.<br />
2. Die Darlehen sind auf höchstens 20 Jahre befristet zu gewähren. Die Tilgung<br />
erfolgt in gleichen Raten entsprechend der Laufzeit. Die Verzinsung wird mit<br />
3% jährlich festgesetzt. Zins und Tilgung werden jeweils zum 15.12. eines<br />
jeden Jahres im nachhinein fällig. Ist die Auszahlung im 1. Halbjahr erfolgt,<br />
beginnt die Tilgung zum 15.12. <strong>des</strong> gleichen Jahres, andernfalls zum 15.12.<br />
<strong>des</strong> folgenden Jahres.
329<br />
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Darlehen u. Beihilfen für HW<br />
3. Ist im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht abschließend zu beurteilen, wie<br />
Aufwand und Ertrag der Hütte sich nach Ausführung der zu fördernden<br />
Maßnahmen gestalten werden, so soll anstelle einer Beihilfe zunächst ein<br />
Darlehen ohne Tilgungsverpflichtung während der ersten drei Jahre gewährt<br />
werden, das in besonderen Fällen auch zinslos sein kann. Der Präsidium<br />
kann die Frist, während der das Darlehen tilgungsfrei bleibt, bis zu weiteren<br />
drei Jahren verlängern. Nach Ablauf dieser Frist schlägt das Präsidium dem<br />
Verbandsrat zur Entscheidung vor, ob unter Berücksichtigung dem<br />
nachgewiesenen Aufwands- und Ertragslage der Hütte eine Tilgung zu den<br />
allgemein für Darlehen geltenden Bedingungen aufzunehmen ist, oder ob<br />
das Darlehen ganz oder teilweise in eine Beihilfe umgewandelt wird.<br />
4. Hat der Verbandsrat die Aufnahme eines Fremddarlehens für<br />
Baumaßnahmen an Hütten und Wegen in Österreich genehmigt, kann der<br />
Sektion - zur Streckung der Laufzeit - ein Darlehen zur Aufbringung der für<br />
das Fremddarlehen zu entrichtenden Tilgungen gewährt werden<br />
(Tilgungsstreckungsdarlehen). Das Tilgungsstreckungsdarlehen wird in<br />
jährlichen Raten bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Tilgungsrate <strong>des</strong><br />
Fremddarlehens ausgezahlt. Während der Tilgung <strong>des</strong> Fremddarlehens und<br />
der Auszahlung <strong>des</strong> Tilgungsstreckungsdarlehens ist das<br />
Tilgungsstreckungsdarlehen zins- und tilgungsfrei. Nach der Tilgung <strong>des</strong><br />
Fremddarlehens ist das Tilgungsstreckungsdarlehen zu den jeweils<br />
geltenden Bedingungen in 2. b) zu verzinsen und zu tilgen.<br />
5. Das Darlehen wird aufgrund eines formlosen Antrages der Sektion nach<br />
Baubeginn gegen Vorlage von Baukostenrechnungen in entsprechender<br />
Höhe ausbezahlt. Hierbei ist ein Darlehensvertrag in schriftlicher Form<br />
auszufertigen, der alle Darlehensbedingungen, wie Darlehensbetrag,<br />
Rückzahlungsfrist, Höhe und Zeitpunkt der Darlehensraten und Verzinsung<br />
zu enthalten hat.<br />
6. Außerordentliche Tilgungen sind jeweils zum Quartal eines Jahres nach<br />
vorheriger Ankündigung möglich.<br />
III. Beihilfen (nicht rückzahlbare Zuschüsse)<br />
1. Beihilfen sollen - mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß den nachfolgenden<br />
Ziffern III.2 bis III.6 in der Regel 40 % der veranschlagten und<br />
nachzuweisenden Kosten nicht übersteigen und nur dann gewährt werden,<br />
wenn schon im Zeitpunkt der Bewilligung festgestellt werden kann, dass der<br />
Sektion eine Tilgung und Verzinsung eines Darlehens aus Hütteneinnahmen<br />
nicht möglich sein wird.<br />
Die Erhaltung befahrbarer Hüttenversorgungswege wird höchstens wie<br />
Maßnahmen an der Hütte selbst bezuschusst.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Darlehen u. Beihilfen für HW<br />
2. Für die Anlage, Rekultivierung, Erhaltung und Bezeichnung von sonstigen<br />
Wegen sowie Steiganlagen können Beihilfen bis höchstens 80 % gewährt<br />
werden. Etwa gewährte öffentliche Mittel werden darauf angerechnet.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
329<br />
3. Naturschutzmaßnahmen mit bereits erprobten Technologien für die Energie-<br />
und Trinkwasserversorgung, Abwasserreinigung und Abfallentsorgung sowie<br />
Rückbauten können mit Beihilfen bis zu 60 % je Einzelmaßnahme gefördert<br />
werden. Für Maßnahmen mit neuen, noch nicht erprobten Technologien<br />
(Pilotprojekte) zur Verbesserung der Umweltsituation im Bereich der Ver-<br />
und Entsorgung können Beihilfen bis zu 80 % bewilligt werden. Die<br />
betreffende hüttenbesitzende Sektion muss sich dabei verpflichten, dem<br />
Hauptverein einen detaillierten Erfahrungsbericht über die Wirkungsweise<br />
der erprobten Technologie zur Verfügung zu stellen.<br />
Voraussetzung ist jedoch, dass die Möglichkeit, hierfür öffentliche Mittel zu<br />
bekommen, ausgeschöpft wird.<br />
4. Für die Kosten der Behebung von durch Besucher schuldhaft<br />
herbeigeführten Schäden am Gebäude und an der vereinseigenen<br />
Einrichtung bei in der Zeit der Nichtbewirtschaftung der Hütte generell<br />
offengelassenen Winterräumen (Pkt. II.8 der HüVo) gewährt der<br />
Hauptverein eine Beihilfe, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der<br />
Hüttenfürsorge richtet.<br />
5. Bei Hütten der Kategorie I können Beihilfen bis zu 60 % <strong>des</strong> in einem Jahr<br />
entstandenen Betriebsaufwan<strong>des</strong> gewährt werden (Pkt. III.1 der HüVo),<br />
wenn aus dem Wirtschaftsbetrieb der Hütte der Betriebsaufwand (z. B.<br />
Versorgung) nicht gedeckt werden kann und die bergsteigerische Bedeutung<br />
der Hütte deren weiteren Betrieb rechtfertigt.<br />
Die von der Sektion getragenen Kosten für Hubschraubertransporte zur Ver-<br />
und Entsorgung der Hütte gehören zum Betriebsaufwand.<br />
Jede Möglichkeit, von anderer Seite Zuschüsse zu erhalten, muss<br />
ausgeschöpft werden.<br />
6. Für den Bau und die Einrichtung von Selbstversorgerräumen und von<br />
Winterräumen in Hütten der Kategorie I können Beihilfen bis zu 60 %<br />
gewährt werden.<br />
7. Beihilfen werden grundsätzlich nur nach zweckentsprechender Verwendung<br />
der Darlehen und der von der Sektion für die Maßnahme vorgesehenen<br />
Eigenmittel ausbezahlt. Hierzu sind die gesamten verbrauchten Mittel<br />
nachzuweisen.<br />
8. Werden die veranschlagten Kosten unterschritten, so wird die zugesagte<br />
Beihilfe nur im Verhältnis der tatsächlichen Kosten zu den dem Antrag<br />
zugrunde gelegten Kosten gekürzt. Über Antrag der Sektion kann der
329<br />
Verbandsrat eine Ausnahme genehmigen.<br />
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Darlehen u. Beihilfen für HW<br />
Kostenüberschreitungen sind grundsätzlich von der Sektion zu finanzieren;<br />
der Verbandsrat kann nach strenger Prüfung eine Ausnahme genehmigen,<br />
wenn sie durch behördliche Auflagen verursacht worden sind, die erst nach<br />
dem Termin zur Beantragung einer Beihilfe gemacht wurden.<br />
IV. Antragstellung<br />
1. Bei allen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 50.000 € ist<br />
bereits im Stadium der Planung die Bauberatung <strong>des</strong> Hauptvereins<br />
einzuschalten. Hierzu ist eine Voranmeldung <strong>des</strong> Projektes bis zum 15. März<br />
<strong>des</strong> der Hauptversammlung vorausgehenden Jahres mittels<br />
Projektbeschreibung, Vorentwurf, Kostenschätzung und vorläufigem<br />
Finanzierungsplan bei der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle erforderlich. Die Sektion ist<br />
von der Entscheidung rechtzeitig zu verständigen.<br />
2. Bei Ersatz- und Zubauten ist vor der Planung bereits eine grundsätzliche<br />
Genehmigung durch die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle zu erwirken. Hierzu ist die<br />
Aufstellung eines Bedarfsprogramms, der Nachweis der bergsteigerischen<br />
Notwendigkeit, eine Beschreibung <strong>des</strong> voraussichtlichen Ver- und<br />
Entsorgungskonzeptes sowie eine Kostenschätzung und ein<br />
Finanzierungsplan vorzulegen.<br />
3. Danach ist für jede geplante Maßnahme das entsprechende Formblatt<br />
spätestens bis zum 15. Oktober <strong>des</strong> dem Baubeginn vorausgehenden Jahres<br />
in der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle einzureichen.<br />
4. Die Anträge müssen enthalten:<br />
• genaue Darstellung <strong>des</strong> Vorhabens;<br />
• vergleich- und überprüfbare, angemessene Kostenangebote von<br />
konzessionierten Firmen (bei Auftragssummen ab 15.000 € in der Regel<br />
zwei Kostenangebote) oder Kostenermittlung mit Massenberechnung;<br />
• Finanzierungsplan;<br />
• wirtschaftliches Ergebnis der Hütte im letzten Jahr;<br />
• Wirtschaftlichkeitsberechnung (nur bei Ersatz- und Zubauten);<br />
• Ablichtung <strong>des</strong> letzten, gültigen Pachtvertrages mit dem Bewirtschafter;<br />
• Nachweis über die Eigentums-, Besitz- und Benützungsrechte, soweit<br />
hierfür nicht ein Grundbuchauszug vorliegt. Bei Pachthütten oder Hütten<br />
auf Pachtgrund ist der Pachtvertrag in Kopie vorzulegen;<br />
• Nachweis der Gemeinnützigkeit<br />
• bei Wegebaumaßnahmen über 5.000 € eine AV- oder Spezialkarte mit<br />
farblicher Einzeichnung der Ausbesserungsstrecken sowie der<br />
notwendigen Sicherungsstellen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Darlehen u. Beihilfen für HW<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
329<br />
V. Bewilligung<br />
1. Die Bewilligung von Darlehen und Beihilfen setzt unbedingt voraus, dass<br />
• vor Beginn jeder weiteren Baumaßnahme an einer Hütte -<br />
ausgenommen unaufschiebbare bauliche Sicherungsarbeiten und sofort<br />
vollziehbare Behördenauflagen - die Ver- und Entsorgung den<br />
Zielsetzungen <strong>des</strong> Alpenvereins entspricht;<br />
• bei Ersatz- und Zubauten die erforderliche Grundsatzgenehmigung <strong>des</strong><br />
Verbandsrats gemäß Pkt. II.1 der HüVo vorliegt;<br />
• die geplante Maßnahme termingerecht und ordnungsgemäß mit den<br />
unter Pkt. 4.d) vorgeschriebenen Unterlagen bei der<br />
Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle eingereicht wurde;<br />
• die Sektion bei einer geplanten Baumaßnahme mit Gesamtkosten von<br />
mehr als 50.000 € die Bauberatung <strong>des</strong> Hauptvereins eingeschaltet hat<br />
und eine Voranmeldung <strong>des</strong> Projektes zum 15. März <strong>des</strong> dem<br />
Baubeginn vorausgehenden Jahres erfolgt ist;<br />
• Einwände der Abteilung Hütten, Wege, Kletteranlagen gegen die<br />
vorläufigen und endgültigen Entwürfe, Naturschutzmaßnahmen,<br />
Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne im einvernehmlichen<br />
Zusammenwirken zwischen Sektion und Abteilung Hütten, Wege,<br />
Kletteranlagen ausgeräumt worden sind. Kommt es zu keiner Einigung,<br />
entscheidet nach Anhörung der Sektion der Verbandsrat;<br />
• die Maßnahmen, für die Mittel beantragt werden, im Zeitpunkt der<br />
Antragstellung grundsätzlich weder begonnen, noch schon durchgeführt<br />
worden sind. Nur durch Unwetterschäden notwendige, dringliche<br />
Baumaßnahmen können nach Zustimmung der Abteilung Hütten-Wege-<br />
Kletteranlagen zur Vermeidung größerer Schäden unverzüglich<br />
ausgeführt werden, ohne den Anspruch auf Förderung zu verlieren;<br />
• die Sektion im Etat und in der Jahresrechnung Einnahmen und<br />
Ausgaben für Hütten getrennt vom allgemeinen Etat ausweist, ebenso<br />
in der Vermögensrechnung Vermögen und Verbindlichkeiten, soweit sie<br />
Hütten betreffen. Der jährliche Hütten- und Wegebericht muss<br />
termingerecht der Abteilung Hütten, Wege, Kletteranlagen vorliegen;<br />
• die Sektion nachweist, eine wirtschaftliche Betriebsführung zu beachten<br />
und insbesondere ihre Möglichkeiten, Einnahmen aus Pacht- und<br />
Hüttengebühren zu erzielen, auch weitgehend ausgeschöpft zu haben;<br />
• der Pkt. 4 der Hüttenvorschrift und die jeweils geltende Hüttenordnung,<br />
insbesondere die vorgesehenen Maßnahmen zur Wahrung der<br />
Mitgliedervorrechte auf der Hütte, tatsächlich eingehalten werden;<br />
• bei Ersatz-, Zu- und Umbauten einer Hütte der Kategorie I ein<br />
Selbstversorgerraum und/oder ein Winterraum gemäß Pkt. II.7 der<br />
HüVo mit eingerichtet werden.<br />
2. Sind von den Sektionen die Voraussetzungen gem. Pkt. V.1 nicht erfüllt,<br />
können Darlehen und/oder Beihilfen nicht genehmigt werden. Der Antrag
329<br />
kann im nächsten Etatjahr erneut gestellt werden.<br />
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Darlehen u. Beihilfen für HW<br />
3. Der vom Verbandrat zu seiner Beratung gemäß § 25 der Satzung eingesetzte<br />
Fachbeirat für Hütten-Wege-Kletteranlagen stellt in Zusammenarbeit mit der<br />
Bauberatung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle anhand der vorliegenden Anträge<br />
den Verteilungsplan für Darlehen und Beihilfen auf.<br />
4. Der Fachbeirat für Hütten-Wege-Kletteranlagen hat dabei zunächst zu<br />
prüfen, ob die Voraussetzungen gem. Pkt. V.1 von den antragstellenden<br />
Sektionen erfüllt sind.<br />
5. Der Fachbeirat Hütten-Wege-Kletteranlagen hat ferner alle im einzelnen Fall<br />
für die betreffende Hütte gegebenen Umstände zu berücksichtigen, so<br />
insbesondere:<br />
a) Zweck <strong>des</strong> Vorhabens<br />
• Standort der Hütte<br />
• Kategorie der Hütte<br />
• bergsteigerische Bedeutung<br />
• Umweltverträglichkeit<br />
• Erhaltung <strong>des</strong> alpinen Urlan<strong>des</strong><br />
• Eignung als Stützpunkt für Kurse<br />
• Räumliche Entfernung zwischen Hütte und Talort sowie<br />
• Hütte und Sitz der Sektion<br />
• Wirtschaftlichkeit<br />
b) Dringlichkeit <strong>des</strong> Vorhabens<br />
• bauliche Sicherungsarbeiten<br />
• Behördenauflagen<br />
• Naturschutzmaßnahmen (Energieversorgung, Trinkwasser-<br />
versorgung, Abwasserreinigung und Abfallentsorgung)<br />
• haustechnische Anlagen<br />
• Selbstversorger-, Winterraum<br />
• Hüttenbau (z. B.: Ersatz-, Zubau)<br />
• sonstige Verbesserungen<br />
• Mittelgebirgshütten (Lage, bergsteigerische Bedeutung)<br />
c) Betreuung <strong>des</strong> Arbeitsgebietes<br />
d) Wegenetz im Bereich der Hütte<br />
• Länge<br />
• Brücken und Sicherungen<br />
• Markierungen<br />
• Kosten im letzten Abrechnungsjahr<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Darlehen u. Beihilfen für HW<br />
e) Planung und Finanzierung<br />
• Lage- und Baupläne<br />
• prüfungsfähige Voranschläge für Erschließungskosten, reine<br />
Baukosten, Naturschutzmaßnahmen, Sanitäranlagen, Einrichtung und<br />
Ausstattung, Installationen, Transporte und Baunebenkosten,<br />
Unvorhergesehenes<br />
• fundierter Finanzierungsplan<br />
• Ausschöpfung aller Förderungsmöglichkeiten durch die<br />
öffentliche Hand<br />
f) Finanzielle Lage der Sektion<br />
• Beitrag je A-Mitglied<br />
• Mitgliedsbeiträge insgesamt (ohne Anteil Hauptverein)<br />
• Einnahmen aus allen Hütten<br />
• Einnahmen aus Hüttenpatenschaften (HV-Beschluss Dresden,<br />
25./26.06.2004)<br />
• sonstige Einnahmen<br />
• Ausgaben für alle Hütten und Wege<br />
• Verbindlichkeiten und Forderungen<br />
• Tilgungen<br />
• Zinsaufwendungen<br />
• Verwaltung<br />
• Sonstiges<br />
g) Wirtschaftliche Lage der Hütte<br />
• Zahl der Nächtigungen<br />
• Zahl der Tagesbesucher<br />
• Gebühr je Nächtigung<br />
• Einnahmen aus Nächtigungen<br />
• Einnahmen aus Umsatz (Pachtzahlungen), Prozentsatz bei<br />
• Umsatzpacht<br />
• Ausgaben für den laufenden Hüttenunterhalt, Zinsen und<br />
• Tilgungen<br />
• Sach- und Arbeitsleistungen der Sektion und ihrer Mitglieder<br />
h) Bereits erhaltene Darlehen und Beihilfen<br />
i) Erfüllung der Sektionspflichten<br />
• Beitragsleistung<br />
• Jahresberichtsbogen<br />
• Hüttenbericht<br />
6. Die Bewilligung von Darlehen und Beihilfen erfolgt durch den Verbandsrat.<br />
7. Die antragstellenden Sektionen werden nach Verabschiedung <strong>des</strong><br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
329
329<br />
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Darlehen u. Beihilfen für HW<br />
Verteilungsvorschlages für Darlehen und Beihilfen in der Frühjahrssitzung<br />
<strong>des</strong> Verbandsrats, über Art und Höhe der vorgesehenen Gesamtvereinsunterstützung<br />
schriftlich benachrichtigt. Dadurch haben sie die Möglichkeit,<br />
sich rechtzeitig auf die Baumaßnahmen einzustellen und die nötigen<br />
Vorbereitungen für einen raschen Baubeginn zu treffen.<br />
8. In dringenden Fällen kann das Präsidium Beihilfen aus dem dafür<br />
vorgesehenen Etat gewähren. Dies ist dem Verbandsrat zur Kenntnis zu<br />
bringen (Pkt. III.3 der HüVo).<br />
VI. Abrechnung<br />
1. Im Interesse einer optimalen Finanzdisposition im <strong>DAV</strong> finden die<br />
Auszahlungen für Hüttenbaumaßnahmen (Beihilfen und Darlehen) zu festen<br />
Terminen statt:<br />
• zum 15.02. <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />
• zum 30.04. <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />
• zum 30.06. <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />
• zum 15.08. <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />
• zum 30.09. <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />
• zum 30.10. <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />
• zum 30.11. <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />
Die jeweiligen Auszahlungsanforderungen müssen von der AHWK vier<br />
Wochen vorher der Buchhaltung bekannt gegeben werden. (HV-Beschluss<br />
Duisburg, 2001; ergänzt HV-Beschluss, Berchtesgaden, 2005)<br />
2. Nach Abschluss <strong>des</strong> Bauvorhabens ist in jedem Falle über die gesamten<br />
Aufwendungen Rechnung zu legen. Insbesondere muss die<br />
zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der von dem<br />
Verbandsrat gewährten Darlehen und/oder Beihilfen nachgewiesen werden.<br />
Nicht oder nicht widmungsgemäß verwendete Darlehen und Beihilfen sind<br />
zurückzuzahlen. Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung obliegt<br />
dem Hüttenreferat.<br />
3. Für die Abrechnung gilt folgen<strong>des</strong>:<br />
a) Rechnungsmäßig sind die Aufwendungen für das gesamte durchgeführte<br />
Vorhaben (nicht nur der Darlehens- oder Beihilfenbetrag) zu belegen.<br />
b) Eigenleistungen werden als Eigenmittel gewertet. Der Nachweis erfolgt unter<br />
Angabe von Leistungsdatum, Namen der freiwilligen Helfer, Anzahl der<br />
erbrachten Stunden, Stichwort zur ausgeführten Arbeit.<br />
c) Der einheitliche Stundensatz wird auf Vorschlag <strong>des</strong> Fachbeirats Hütten-<br />
Wege-Kletteranlagen von der Bun<strong>des</strong>geschäftstelle festgesetzt.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Darlehen u. Beihilfen für HW<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
329<br />
d) Bei Teilabrechnungen können Beihilfen entsprechend dem Baufortschritt nur<br />
im Verhältnis <strong>des</strong> bewilligten Anteiles an den Gesamtkosten ausgezahlt<br />
werden. Darlehen können nicht gesplittet werden<br />
e) Als Belege sind Fotokopien der Originalrechnungen verwendbar. Die<br />
Rechnungen müssen vom Aussteller datiert (nur aus dem Jahr der<br />
Beihilfengewährung) und firmenmäßig gefertigt sein.<br />
f) Diese Rechnungen müssen von der Sektion sachlich und rechnerisch geprüft<br />
sein (Einzelposten abhaken, Fehler und Abstriche wegen Lieferungs- oder<br />
Leistungsmängeln vermerken!) und mit Datum, Sektionsstempel und<br />
satzungsgemäßer Unterschrift (durch Vorsitzenden und Schatzmeister bzw.<br />
deren Stellvertreter) als "sachlich und rechnerisch richtig mit ....... €"<br />
bestätigt werden.<br />
g) Als Zahlungsbelege gelten quittierte und mit Saldierungsvermerk der Firma<br />
versehene Rechnungen. Banküberweisungen müssen den vom Bankinstitut<br />
bestätigtem Vermerk "durchgeführt am..." enthalten oder durch Vorlage <strong>des</strong><br />
Kontoauszuges nachgewiesen werden.<br />
h) Nach ordnungsgemäßer Abrechnung erhält die Sektion den entsprechenden<br />
Darlehens- bzw. Beihilfenbetrag überwiesen oder gutgeschrieben.<br />
i) Werden bewilligte Darlehen oder Beihilfen nicht innerhalb von drei Jahren<br />
verbraucht, so verfallen diese und werden rückgeführt. Die Frist beginnt mit<br />
dem 1. Januar <strong>des</strong> Etatjahres, aus dem das Darlehen oder die Beihilfe<br />
bewilligt worden sind. Bei begründeten schriftlichen Ansuchen kann der<br />
Verbandsrat Ausnahmen zulassen.<br />
VII. Schlussbestimmungen<br />
Diese Richtlinien wurden von der Hauptversammlung 2001 in Duisburg am<br />
15./16. Juni beschlossen und traten am gleichen Tag in Kraft. Sie ersetzen<br />
alle früheren Richtlinien.
329<br />
II. Darlehen und Beihilfen - Antragsvordruck<br />
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Darlehen u. Beihilfen für HW<br />
Sektion .................................................. Datum ..................<br />
Hütte ..................................................<br />
An den<br />
Deutschen Alpenverein<br />
Abt. Hütten, Wege, Kletteranlagen<br />
Von-Kahr-Straße 2-4<br />
80997 München<br />
A N T R A G<br />
AN<br />
DEN VERBANDSRAT (VR)<br />
auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von € .............<br />
eines Darlehens in Höhe von € .............<br />
aus dem Etat Hütten und Wege<br />
für folgende Baumaßnahme<br />
Etatjahr<br />
Bitte bei der Antragstellung beachten:<br />
....................<br />
........................<br />
1. Baumaßnahmen mit Gesamtkosten über € 50.000,- sind bis zum<br />
15. März <strong>des</strong> dem Baubeginn vorausgehenden Jahres mittels Projektbeschreibung,<br />
Vorentwurf, Kostenschätzung und vorläufigem Finanzierungsplan<br />
beim VR anzumelden.<br />
2. Bei Ersatz- und Erweiterungsbauten ist vor Planung eine grundsätzliche<br />
Genehmigung durch den Verbandsrat notwendig (II.1 HüVo) unter<br />
Vorlage eines Bedarfsprogramms und einer Kostenschätzung. Es<br />
empfiehlt sich <strong>des</strong>halb eine sehr frühzeitige Voranmeldung beim VA.<br />
3. Bis zum 15. Oktober <strong>des</strong> dem Baubeginn vorausgehenden Jahres ist für<br />
alle geplanten Maßnahmen (sowohl für die unter Punkt 1 genannten , als<br />
auch für solche unter € 50.000,- Gesamtkosten) ein Antrag beim VR<br />
einzureichen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Darlehen u. Beihilfen für HW<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
329<br />
Die Anträge müssen enthalten:<br />
• Darstellung <strong>des</strong> Vorhabens mit Plänen 1:100;<br />
• min<strong>des</strong>tens 2 Kostenangebote von jedem Gewerk;<br />
• Kostendeckungsplan;<br />
• wirtschaftliches Ergebnis der Hütte im letzten Jahr;<br />
• Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Ersatz- und Erweiterungsbaumaßnahmen;<br />
• Kopie <strong>des</strong> letzten, gültigen Pachtvertrages;<br />
Bei Wegebaumaßnahmen über € 5.000,- eine AV- oder Spezialkarte mit<br />
Einzeichnung der:<br />
• vorhandenen Wege: blau<br />
• Ausbesserungsstrecken: rot<br />
• notwendige Sicherungsstellen: rote Striche<br />
• Wegeneubauten: grün<br />
Außerdem bei Wegeneubauten den Nachweis der Zustimmung der beteiligten<br />
Grundeigentümer (Alm-, Weide-, Jagdberechtigte in Kopie).<br />
4. Nach den Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und Beihilfen für<br />
Hütten und Wege Punkt 5.1 setzt die Bewilligung unbedingt voraus, dass<br />
bei einem Ersatz-, Erweiterungs- oder Umbau einer Hütte der Kategorie I<br />
ein Selbstversorgerraum und ein Winterraum gemäß Punkt 2.7 der HüVo<br />
miteingerichtet werden.<br />
a) ist ein Selbstversorgerraum vorhanden<br />
b) ist ein Winterraum vorhanden<br />
c) ist ein Raum vorhanden, der als SV-Raum und W-Raum genützt wird<br />
d) wird ein SV-Raum, ein W-Raum, oder bei<strong>des</strong> errichtet<br />
e) aus welchen Gründen wird kein SV-Raum oder W-Raum vorgesehen<br />
A. Verwendungszweck der beantragten Geldmittel<br />
1. Hüttenbau<br />
a) Bauliche Sicherungs- und Erhaltungsarbeiten:<br />
Dacherneuerung € ...... Fassadenerneuerung € ......<br />
Unterfangung € ...... Lawinenverbauung € ......<br />
Reparaturen € ...... ........................ € ......<br />
b) Erweiterungsbauten<br />
Gasträume € ...... Schlafräume € ......<br />
Wirtschaftsräume € ...... Lager € ......
329<br />
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Darlehen u. Beihilfen für HW<br />
Sanitärräume € ...... Kellerräume € ......<br />
Nebengebäude € ...... ........................ € ......<br />
c) Um- oder Ersatzbauten<br />
Wohngebäude € ...... Nebengebäude € ......<br />
2. Installationen<br />
Wasserversorgung € ...... Abwasserbeseitigung € ......<br />
San. Einrichtung € ...... Gaseinrichtung € ......<br />
Stromerzeugung € ...... Stromverteilung € ......<br />
Müllbeseitigung € ...... Heizungsanlage € ......<br />
........................ € ...... ........................ € ......<br />
3. Versorgung der Hütte<br />
Zufahrtsweg € ...... Materialseilbahn € ......<br />
zur Hütte € ...... Hubschrauber € ......<br />
zur Talstation € ...... Kunstbauten (Brücken) € ......<br />
zur Bergstation € ...... ........................ € ......<br />
4. Einrichtungen<br />
Gasträume € ...... Küche € ......<br />
Zimmer € ...... Lager € ......<br />
Winterraum € ...... Trockenraum € ......<br />
........................ € ...... ........................ € ......<br />
5. Selbstversorgerraum<br />
........................ € ...... Winterraum € ......<br />
6. Wegebauten<br />
Wegeneubau € ...... Wegeausbesserung € ......<br />
Hangsicherung € ...... Kunstbauten (Brücken) € ......<br />
Sicherungen € ...... ........................ € ......<br />
B. Kostenzusammenstellung<br />
(in der Reihenfolge obiger Gliederung; lt. beiliegenden Kostenangeboten)<br />
1. a) Bauliche<br />
Sicherungs- u.<br />
Erhaltungsarbeiten<br />
€ ......<br />
7. Zusätzliche<br />
Transportkosten<br />
kg .....<br />
€ ......<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Darlehen u. Beihilfen für HW<br />
b) Erweiterungsbauten € ......<br />
c) Um- od.<br />
Ersatzbauten<br />
€ ...... 8. Architektenhonorar € ......<br />
2. Installationen € ...... 9. Gebühr für Statik € ......<br />
3. Versorgung d. Hütte € ...... 10. Behördl.<br />
Genehmigung<br />
€ ......<br />
4. Einrichtungen € ...... 11. Geldbeschaffung € ......<br />
5. Selbstversorgerraum € ...... 12. Bauherren-<br />
Haftpflichtversicherung<br />
€ ......<br />
6. Wegebauten € ...... ........................ € ......<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Gesamtkosten €.......................<br />
C. Kostendeckungsplan<br />
(in der Reihenfolge obiger Gliederung; lt. beiliegenden Kostenangeboten)<br />
1. Eigenmittel € ...... 2. Fremdmittel € ......<br />
a) Eigenkapital € ...... a) Staatl. Zuschüsse € ......<br />
b) Arbeitsleistung € ...... b) Kommunale Zusch. € ......<br />
c) Sachleistung € ...... c) Bankdarlehen € ......<br />
d) Spenden € ...... d) Darlehen <strong>DAV</strong> € ......<br />
e) ........................ € ...... e) Beihilfe <strong>DAV</strong> € ......<br />
f) ........................ € ...... f) ........................ € ......<br />
Gesamtkosten €.......................<br />
D. Beschreibung und Begründung der Maßnahme<br />
(in der Reihenfolge obiger Gliederung)<br />
Die Durchführung der Maßnahme erstreckt sich über ...... Jahr(e).<br />
329
329<br />
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Darlehen u. Beihilfen für HW<br />
I. Bauabschnitt 20 .. ; € ...... IV. Bauabschnitt 20 .. ; € ......<br />
II. Bauabschnitt 20 .. ; € ...... V. Bauabschnitt 20 .. ; € ......<br />
III. Bauabschnitt 20.. ; € ...... VI. Bauabschnitt 20 .. ; € ......<br />
Voraussichtliche Gesamtkosten der Maßnahme €.......................<br />
E. Relevante Einnahmen<br />
1. Einnahme aus Hüttenpatenschaft(-en) € /pro Jahr ......<br />
2. In den letzten zehn Jahren erhaltene Beihilfen und Darlehen<br />
Jahr Beihilfe Darlehen<br />
Für die im Antrag bezeichnete Hütte € ...... € ......<br />
Für den im Antrag bezeichneten Weg € ...... € ......<br />
3. Sonstige ................... € ......<br />
............................................. ............................................<br />
(1. Vorsitzender) (Schatzmeister)<br />
Prüfvermerke <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Zinsbeihilfe<br />
Zinsbeihilfe<br />
Verfahren für die Gewährung von Zinsbeihilfen bei Übernahme von<br />
Fremddarlehen (keine Kontokorrentkredite) für Hüttenbaumaßnahmen:<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
330<br />
Der Zinszuschuss <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beträgt bei nachweisbarem Fremddarlehen für<br />
Hüttenbaumaßnahmen bis zu 4 %, wobei die Eigenzinsbelastung der Sektion<br />
4 % <strong>des</strong> Darlehens betragen muss. Steigt der Zinssatz <strong>des</strong> Fremddarlehens<br />
während der Laufzeit, so erhöht sich die Zinsbeihilfe in gleicher Weise, bis sie<br />
höchstens 4 % beträgt. Sinken dagegen die Darlehenszinssätze unter 8 %, so<br />
ermäßigt sich die Zinsbeihilfe auf die Differenz zwischen Darlehenszinssatz<br />
und Min<strong>des</strong>teigenbelastung der Sektion von 4 %. Voraussetzung ist, dass die<br />
Sektionen die Darlehen zu den jeweils günstigsten Konditionen aufnehmen.<br />
Beispiele:<br />
Das Fremddarlehen wird von der Sektion mit 7 % verzinst, so beträgt die<br />
Zinsbeihilfe <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> 3 %. Werden die Zinsen <strong>des</strong> Fremddarlehens auf 8 oder<br />
9 % angehoben, so erhöht sich die Zinsbeihilfe auf 4 %.<br />
Sinken dagegen die Darlehenszinsen auf 6 %, so verringert sich die<br />
Zinsbeihilfe auf 2 %. Die Eigenbelastung der Sektion beträgt hier 4 %.<br />
Mit dem Antrag auf Zinsbeihilfe ist die Kopie <strong>des</strong> Darlehensvertrages einzureichen.<br />
Dies gilt auch für Konditionsänderungen. Die Zinsbeihilfe ist jeweils<br />
für das abgelaufene Jahr von den Sektionen ohne Aufforderung vorzulegen.<br />
Diese Regelung trat zum 1.1.1981 in Kraft und gilt für alle neu<br />
abgeschlossenen wie auch bereits bestehenden Darlehensverträge.
330<br />
Zinsbeihilfe<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Förderprogramme<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
333<br />
Förderprogramme<br />
Um anfallende Baumaßnahmen für Hütten und Wege finanzieren zu können,<br />
ist es notwendig, neben <strong>DAV</strong>-Mitteln auch öffentliche Zuwendungen von<br />
Kommunen, Ländern, Staat und EU zu beantragen. Unten ist eine Auswahl<br />
von Fördermittelgebern aufgeführt, mit deren Hilfe der <strong>DAV</strong> einige Projekte<br />
realisieren konnte.<br />
I. Fördermittel Europäische Union (EU)<br />
Die Europäische Union legt immer wieder neue Förderprogramme auf, um<br />
innovative Energieversorgungsprojekte zu unterstützen. In der<br />
Vergangenheit konnte der <strong>DAV</strong> beispielsweise über das Projekt „Thermie“<br />
Fördergelder beziehen.<br />
Unter http://europa.eu.int/comm/energy/index_en.html sind die aktuellen<br />
Fördermöglichkeiten zur Energieversorgung aufgeführt. Im Folgenden sind<br />
weitere EU-Förderprogramme dargestellt.<br />
1. LIFE<br />
• Förderprogramm:<br />
Finanzierungsinstrument LIFE-Umwelt<br />
• Gegenstand und Förderempfänger:<br />
Mit LIFE-Umwelt werden technische Innovationen und Vorhaben zur<br />
Weiterentwicklung der Umweltpolitik der Gemeinschaft gefördert. Dabei<br />
ist entscheidend, dass die Projekte einen engen Praxisbezug aufweisen.<br />
LIFE-Umwelt fördert keine Forschung oder Investitionen in bereits<br />
vorhandenen Infrastrukturen oder Technologien, sondern verfolgt das<br />
Ziel, die Kluft zwischen Forschung und Entwicklungs-Ergebnissen und<br />
ihrer Realisierung im Industriemaßstab zu überbrücken. Im thematischen<br />
Bereich LIFE-Umwelt werden <strong>des</strong>halb Demonstrationsvorhaben<br />
gefördert, die auf Projektergebnissen von Forschungsvorhaben aufbauen<br />
und ihre praktische Anwendbarkeit demonstrieren.<br />
• Weitere Informationen unter:<br />
www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/<br />
foerderprogramme/eu_foerderung_life/<br />
europa.eu.int/comm/environment/life/home.htm<br />
www.uibk.ac.at/c/c8/c815/life/einleitung.html<br />
2. INTERREG IIIA<br />
• Förderprogramm:<br />
INTERREG IIIA Österreich-Deutschland/Bayern (2000-2006)<br />
• Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit<br />
im bayerisch-österreichischen Grenzraum<br />
• Gegenstand und Förderempfänger:<br />
Ziel ist unter anderem die Verbesserung der Attraktivität <strong>des</strong>
333<br />
Förderprogramme<br />
Grenzraumes als Lebens- und Arbeitsraum für die ansässige<br />
Bevölkerung, sowie Erhöhung der Lebensqualität. Grundlage bildet u. a.<br />
die EU-Anforderung der Entwicklung nach dem Prinzip der<br />
Nachhaltigkeit, d.h. umsichtiger Umgang mit den natürlichen<br />
Ressourcen im hochsensiblen alpinen Raum, Nutzung<br />
umweltschonender Energie- und Transporttechnologien usw.<br />
• Weitere Informationen unter:<br />
www.interreg-bayaut.net/<br />
3. INTERREG IIIB<br />
• Förderprogramm:<br />
INTERREG III B Alpine Space Programme<br />
• Gegenstand und Förderempfänger:<br />
Gemeinschaftsinitiative, die die interregionale und intraregionale<br />
Kooperation innerhalb der EU und mit den Anrainerstaaten anregen soll.<br />
Sie wird finanziert durch den Europäischen Fonds für Regionale<br />
Entwicklung (EFRE).<br />
• Weitere Informationen unter:<br />
http://www.alpinespace.org/<br />
II. Fördermittel – Deutschland<br />
1. Bun<strong>des</strong>ministerium für Umwelt, Naturschutz und<br />
Reaktorsicherheit<br />
Das Bun<strong>des</strong>umweltministerium legt immer wieder neue Förderprogramme<br />
auf, um innovative Ver- und Entsorgungsprojekte zu unterstützen. Unter<br />
www.bmu.de/foerderprogramme/aktuell/aktuell/1762.php sind die aktuellen<br />
Fördermöglichkeiten aufgeführt.<br />
2. Deutsche Bun<strong>des</strong>stiftung Umwelt (DBU)<br />
• Gegenstand und Förderempfänger:<br />
Förderfähig sind Vorhaben, die eine Innovation darstellen,<br />
Modellcharakter besitzen, neue ergänzende Umweltentlastungspotentiale<br />
erschließen oder der Bewahrung und Wiederherstellung <strong>des</strong> nationalen<br />
Naturerbes dienen. Die aktuellen Förderschwerpunkte sind den<br />
Jahresberichten zu entnehmen.<br />
• Weitere Informationen unter:<br />
www.dbu.de<br />
3. Fördermittel – Bun<strong>des</strong>land Bayern<br />
a) Bayerische Staatsregierung<br />
Förderprogramm:<br />
High-Tech-Offensive Zukunft Bayern<br />
• Gegenstand und Förderempfänger:<br />
Gefördert werden die Entwicklung und Verankerung von Schlüsseltechnologien,<br />
die einen Kreislauf aus Produktinnovation, Erschließung neuer<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Förderprogramme<br />
Märkte sowie Gründung und Ansiedlung von innovativen High-Tech-<br />
Unternehmen mit hohen Beschäftigungspotenzialen in Gang setzen sollen.<br />
Damit wird die Umsetzung von Entwicklungsergebnissen in marktfähige<br />
Produkte unterstützt. Beispielprojekte: „Ganzheitliche Ver- und<br />
Entsorgungskonzepte für Häuser <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>“ in Kooperation mit der<br />
Fachhochschule Amberg-Weiden und mittelständischen Unternehmen der<br />
Oberpfalz.<br />
• Weitere Informationen unter:<br />
www.hightech-offensive.de bzw.<br />
www.carmen-ev.de/dt/aktuelles/nawaros/nawa03/nawa1003.htm<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
333<br />
b) Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und<br />
Verbraucherschutz<br />
• Förderprogramm:<br />
Programm zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur<br />
und von Gartenschauen<br />
• Gegenstand und Förderempfänger:<br />
Gefördert werden u.a. Wanderwege sowie Umbau,<br />
Generalinstandsetzung und zwingend erforderlicher Ersatzbau von Unterkunftshäusern<br />
für Wanderer und Bergsteiger in der freien Natur. Als<br />
Zuwendungsempfänger beim <strong>DAV</strong> kommen die bayerischen Sektionen in<br />
Frage.<br />
• Weitere Informationen unter:<br />
www.stmugv.bayern.de/de/natur/nl_foerd/erhol/raum_umw.htm<br />
c) Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten<br />
• Förderprogramm:<br />
C.A.R.M.E.N – Centrales-Agrar-Rohstoff-Marketing- und Entwicklungs-<br />
Netzwerk e.V.<br />
• Gegenstand und Förderempfänger:<br />
Förderung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsprojekten<br />
zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe aufgrund von<br />
Einzelfallentscheidungen.<br />
• Weiter Informationen unter:<br />
www.stmlf.bayern.de/agrarpolitik/programme/foerderwegweiser/,<br />
www.carmen-ev.de bzw. www.tfz.bayern.de/<br />
d) Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur,<br />
Verkehr und Technologie<br />
Informationen unter:<br />
www.stmwivt.bayern.de/foerderprogramme/inhalt.html<br />
4. Fördermittel – Bun<strong>des</strong>land Baden-Württemberg<br />
a) Lan<strong>des</strong>stiftung Baden-Württemberg
333<br />
Förderprogramme<br />
• Förderprogramm:<br />
„Umweltschutz in Vereinen“<br />
• Abwicklung:<br />
KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH<br />
• Gegenstand und Förderempfänger:<br />
Das Programm wendet sich an alle gemeinnützigen Vereine mit in Baden-<br />
Württemberg gelegenen eigenen Gebäuden, die einen Beitrag zum<br />
Umweltschutz leisten möchten. Es unterstützt Maßnahmen, die in<br />
effizienter Weise oder durch den Einsatz innovativer Techniken dazu<br />
beitragen, Energie einzusparen und Emissionen von Luftschadstoffen und<br />
Treibhausgasen zu mindern.<br />
• Weitere Informationen unter:<br />
www.kea-bw.de/vereine.htm bzw. www.lan<strong>des</strong>tstiftung-bw.de.<br />
b) Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg<br />
• Informationen unter:<br />
www.km-bw.de<br />
III. Fördermittel – Österreich<br />
1. Bun<strong>des</strong>ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt<br />
und Wasserwirtschaft (A)<br />
• Förderprogramm:<br />
Umweltförderung im Inland (A)<br />
• Abwicklung:<br />
Kommunalkredit Public Consulting<br />
• Gegenstand und Förderempfänger:<br />
Ziel der Umweltförderung im Inland ist der Schutz der Umwelt durch<br />
Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von<br />
Liftverunreinigungen, klimarelevanten Gasen, Lärm und Abfälle. Die<br />
Gewährung der Förderung setzt u. a. voraus, dass die Investition in<br />
Österreich getätigt wird und mehr als 1 Mio. Euro umfasst. Die gesamte<br />
Betriebsanlage muss bereits oder in angemessener Zeit dem Stand der<br />
Technik entsprechen.<br />
• Weitere Informationen unter:<br />
www.kommunalkredit.at/index.php3?r_id=85&f_id=548&LNG=DE<br />
2. Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH<br />
• Förderprogramm:<br />
Tourismusförderung<br />
• Gegenstand und Förderempfänger:<br />
Gefördert werden Unternehmen der Tourismuswirtschaft mit<br />
einschlägiger Gewerbeberechtigung für z. B. energiesparende<br />
Maßnahmen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Förderprogramme<br />
• Weitere Informationen unter:<br />
www.oeht.at<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
333<br />
3. Fördermittel – Österreichischer Lan<strong>des</strong>regierungen<br />
Für Ver- und Entsorgungsprojekte vergeben die österreichischen<br />
Lan<strong>des</strong>regierung Fördermittel. Unter anderem geschieht dies im Rahmen der<br />
Gemeinschaftsinitiative der Europäischen Union INTERREG IIIA.<br />
Beispiel:<br />
Amt der Tiroler Lan<strong>des</strong>regierung<br />
• Förderprogramm:<br />
Raumordnungs-Schwerpunktprogramm ROSP 2001-2006<br />
• Gegenstand und Förderempfänger:<br />
Gefördert werden u.a. grundlegende Verbesserung und<br />
Wiederherstellung (nach Elementarschäden) von Wander- und<br />
Bergwegen. Förderempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände,<br />
Tourismusverbände, einschlägige Vereine wie insbesondere solche, die<br />
vorrangig Naturschutzziele verfolgen und andere Halter von Wanderund<br />
Bergwegen.<br />
• Weitere Informationen unter:<br />
www.tirol.gv.at/themen/wirtschaftundtourismus/<br />
wirtschaftsfoerderung/downloads/antrag-allgemein.pdf
333<br />
Förderprogramme<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hüttenfürsorge<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
335<br />
Hüttenfürsorge<br />
Bestimmungen über die Hüttenfürsorge (HüFüB) Stand 1.8.1986<br />
I. Zweck der Hüttenfürsorge<br />
1. Um den hüttenbesitzenden Sektionen das Risiko von Schäden an ihrem<br />
Hüttenbesitz weitgehend abzunehmen und sie von Aufwendungen für<br />
entsprechende Versicherungen zu entlasten, gewährt der Deutsche<br />
Alpenverein (im folgenden als Hauptverein bezeichnet) den Sektionen<br />
Ersatzleistungen zur Beseitigung von Schäden an ihrem Hüttenbesitz, die<br />
durch Naturgewalten verursacht sind (Hüttenfürsorge). Zur Aufbringung<br />
dieser Ersatzleistungen hat der Hauptverein den Hüttenbesitz der Sektionen<br />
gegen Feuer, Schneelawinen, Blitzschäden und Sturmschäden versichert. Im<br />
übrigen werden Mittel für die Hüttenfürsorge im jährlichen Haushalt<br />
ausgewiesen.<br />
2.<br />
Leistungen der Hüttenfürsorge sind ausgeschlossen, soweit die Sektion<br />
selbst eine Versicherung abgeschlossen hat und daraus Ersatzleistungen<br />
beanspruchen kann (Vorrang der Versicherung vor der Hüttenfürsorge). Die<br />
Sektion hat den Bestand einer Versicherung dem Hauptverein unverzüglich<br />
mitzuteilen. Sie hat die Prämie für eine derartige Versicherung selbst zu<br />
tragen.<br />
II. Gegenstand der Hüttenfürsorge<br />
1. Der Hüttenfürsorge unterliegen die der Sektion gehörenden Hütten, Berghäuser,<br />
Biwakschachteln, Nebengebäude, und deren Einrichtungen sowie<br />
Wasser-, Licht- und Kraftversorgungsanlagen, Kläranlagen und Materialseilbahnen<br />
(Hüttenbesitz).<br />
2.<br />
3.<br />
Die Hüttenfürsorge erstreckt sich nur auf denjenigen Hüttenbesitz,<br />
• der allen AV-Mitgliedern gleichermaßen zur bevorzugten Benutzung zur<br />
Verfügung steht,<br />
• der in den Alpen gelegen ist (Ausschluss von Mittelgebirgshütten),<br />
• der mit der erforderlichen Zustimmung <strong>des</strong> Hauptvereins erworben oder<br />
erbaut worden ist.<br />
Von der Hüttenfürsorge ausgeschlossen sind<br />
• gemietete und gepachtete Unterkünfte,<br />
• Gegenstände, die im Eigentum <strong>des</strong> Hüttenwirtes oder Pächters und<br />
seiner Bediensteten, der Beauftragten der hüttenbesitzenden Sektion<br />
sowie der Hüttenbesucher stehen.<br />
Anderer Hüttenbesitz kann auf Antrag der Sektion in die Hüttenfürsorge<br />
aufgenommen werden. Der Antrag ist an die Abteilung Hütten-Wege-<br />
Kletteranlagen zu stellen.
335<br />
4.<br />
Die Hüttenfürsorge erstreckt sich nicht auf<br />
• Freileitungen für Strom und Fernsprechzwecke sowie auf<br />
• freiliegende Wasser- und Abwasserleitungen und<br />
• Wasserdruckrohrleitungen;<br />
• ferner nicht auf Wege, Brücken und Stege.<br />
Hüttenfürsorge<br />
III. Hüttenfürsorge-Verzeichnis<br />
1. Anmeldung<br />
Wenn die Sektion eine Hütte zur Hüttenfürsorge anmeldet, wird der<br />
Hüttenbesitz in ein Verzeichnis eingetragen, das vom Hauptverein geführt<br />
wird (Hüttenfürsorge-Verzeichnis). Die Sektion hat hierzu Hüttenpläne,<br />
Schnitte, Ansichten sowie Inventarverzeichnis jeweils nach neuestem Stand<br />
einzureichen. Der Schutz der Hüttenfürsorge beginnt mit der Anmeldung zur<br />
Eintragung in das Hüttenfürsorge-Verzeichnis.<br />
2. Berechnung <strong>des</strong> Hüttenfürsorge-Werts<br />
In dem Hüttenfürsorge-Verzeichnis wird der Hüttenfürsorge-Wert je<strong>des</strong><br />
einzelnen Hüttenbesitzes vermerkt, der auch dem Versicherungsvertrag<br />
zugrunde gelegt wird. Für die Berechnung <strong>des</strong> Hüttenfürsorge-Wertes gelten<br />
Grundwerte, die auf den Baukosten-Index von 1914 = 100 bezogen sind und<br />
zwar auch für den Hüttenbesitz, der nach 1914 erbaut, umgebaut, erweitert<br />
oder durch sonstige wertsteigernde Investitionen verbessert worden ist. Die<br />
Neuwerte <strong>des</strong> jeweiligen Baujahres werden gemäß der Entwicklung <strong>des</strong><br />
Baukosten-Indexes auf das Jahr 1914 zurückgerechnet. Aufgrund <strong>des</strong><br />
Grundwertes wird zu Anfang jeden Jahres der tatsächliche Hüttenfürsorge-<br />
Wert entsprechend der Entwicklung <strong>des</strong> Baukosten-Indexes ermittelt<br />
(gleitender Neubauwert).<br />
3. Eintragung von Wertänderungen<br />
Die Sektion hat wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung (nicht<br />
Erhaltungsmaßnahmen) an ihrem Hüttenbesitz, insbesondere durch Anbau<br />
(z. B. Kläranlage, Materialseilbahn) oder Abbruch (z. B. von<br />
Nebengebäuden), Kauf oder Verkauf, dem Hauptverein unverzüglich zur<br />
Berichtigung <strong>des</strong> Hüttenfürsorge-Wertes anzuzeigen und mit Unterlagen<br />
nachzuweisen. Abweichend hiervon sind dagegen Wertveränderungen unter<br />
5000 € erst zusammen mit der nächsten Wertveränderung anzuzeigen. Die<br />
Kosten werterhöhender Maßnahmen werden anhand <strong>des</strong> jeweils geltenden<br />
Baukosten-Index auf 1914 zurückgerechnet und dem Grundwert<br />
zugeschlagen.<br />
Die Sektion erhält eine schriftliche Bestätigung über<br />
• die Eintragung <strong>des</strong> Hüttenbesitzes im Hüttenfürsorge-Verzeichnis und<br />
• die Eintragung von Wertänderungen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hüttenfürsorge<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
335<br />
IV. Art der Schäden<br />
Im Rahmen der Hüttenfürsorge wird Ersatz für Schäden geleistet, die durch<br />
• Brand<br />
• Blitzschlag<br />
• Explosion<br />
• Hochwasser<br />
• Felssturz<br />
• Erdrutsch<br />
• Muren<br />
• Schneelawinen<br />
• Sturm und sonstige plötzlich und unvorhersehbar eintretende<br />
Naturgewalten (Eigenbeteiligung von 1.500 €)<br />
• Einbruch<br />
eingetreten sind.<br />
Erweitert wurde der Versicherungsschutz mit Wirkung vom 1.1.1999 auf<br />
• indirekte Blitzschäden (Induktionsschäden) wie folgt:<br />
Schäden durch indirekten Blitzschlag gelten bis zu einer Summe von 2.500 €<br />
pro Risikoort auf Erstes Risiko mitversichert. Ausgenommen sind Schäden<br />
an Unterhaltungselektronik, Fernsehgeräten, sowie an Büro-EDV-<br />
Einrichtungen.<br />
Von der Hüttenfürsorge ausgeschlossen sind Schäden, die durch<br />
• Schneedruck<br />
• Frost<br />
• Leitungswasser<br />
• Induktion (Überspannung durch Blitzschlag über einer Schadenssumme<br />
von 2.500 €)<br />
entstanden sind.<br />
V. Ersatzleistungen<br />
Im Rahmen der Hüttenfürsorge gewährt der Hauptverein der Sektion<br />
diejenigen Ersatzleistungen, die aufgrund von Schäden zur<br />
Wiederherstellung <strong>des</strong> ursprünglichen Zustands (Neuwert oder Zeitwert)<br />
ihres Hüttenbesitzes erforderlich sind. Im Fall der vollständigen Vernichtung<br />
wird als Ersatz höchstens der Hüttenfürsorge-Wert, im Fall der Beschädigung<br />
der entsprechende anteilige Betrag gewährt.<br />
Für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Schneelawinen<br />
werden Ersatzleistungen in der Höhe gewährt, die der Hauptverein vom<br />
Versicherungsunternehmen erhalten hat.<br />
Bei Schäden durch Einbruch werden Ersatzleistungen nur zur Beseitigung<br />
der Schäden an Gebäuden und der vereinseigenen Einrichtung gewährt,<br />
wenn der Täter die Schäden am Gebäude und an der vereinseigenen
335<br />
Hüttenfürsorge<br />
Einrichtung vorsätzlich herbeigeführt hat, nachdem er widerrechtlich in die<br />
Hütte oder deren Nebengebäude eingedrungen war (Vandalismus).<br />
Leistungen werden nicht gewährt zum Ersatz der entwendeten Sachen.<br />
Die Einbruchschäden sind bei der örtlichen Polizeidienststelle unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
Ersatzleistungen werden nur in der Höhe gewährt, die erforderlich ist, den<br />
beschädigten Hüttenbesitz in seiner bisherigen Qualität wiederherzustellen.<br />
Weitergehende Verbesserungsmaßnahmen bei der Wiederherstellung gehen<br />
zu Lasten der Sektion.<br />
Für Vermögensschäden, die als Folge <strong>des</strong> Schadens an dem Hüttenbesitz<br />
eintreten (mittelbare Schäden), wird kein Ersatz geleistet.<br />
Ersatzleistungen sind ausgeschlossen, wenn die vorgeschriebenen oder<br />
erforderlichen Vorsichts- und Schutzmaßnahmen, Beachtung der<br />
einwandfreien Instandhaltung der Blitzschutzanlage und Einhaltung aller<br />
feuersicherheits-technischer Maßnahmen, unterlassen wurden und der<br />
Schaden hierauf beruht. Ersatzleistungen sind ferner ausgeschlossen, wenn<br />
der Schaden von der Sektion oder ihrem Beauftragten vorsätzlich oder<br />
grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.<br />
Die Sektion hat nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung <strong>des</strong><br />
Schadens zu sorgen und hierbei Empfehlungen <strong>des</strong> Hauptvereins oder <strong>des</strong><br />
Versicherungsunternehmens zu berücksichtigen. Wenn die Umstände es<br />
gestatten, hat sie eine solche Empfehlung einzuholen.<br />
Aufwendungen, auch erfolglose, die die Sektion im Schadensfall zur<br />
Abwendung oder Minderung <strong>des</strong> Schadens für geboten halten dürfte, werden<br />
im Rahmen der Hüttenfürsorge ersetzt.<br />
Auf Ersatzleistungen im Rahmen der Hüttenfürsorge besteht kein<br />
Rechtsanspruch.<br />
VI. Verfahren in Schadensfällen<br />
1. Frist<br />
Im Fall eines Schadens hat die Sektion den Schadensfall innerhalb von drei<br />
Tagen nach Kenntniserlangung dem Hauptverein schriftlich oder mündlich<br />
anzuzeigen. Eine mündliche Anzeige ist unverzüglich schriftlich zu<br />
wiederholen und zu ergänzen.<br />
2.<br />
Schadensverzeichnis<br />
Die Sektion wird gebeten, ein Verzeichnis der beschädigten Sachen<br />
einzureichen, die Schäden durch Fotografien nachzuweisen, den Wert der<br />
beschädigten Sachen im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Schadensfall<br />
anzugeben und die Kosten der Wiederherstellung zu belegen. Sie hat jeder<br />
Untersuchung über Höhe und Ursache <strong>des</strong> Schadens und über den Umfang<br />
der Ersatzleistung durch den Hauptverein oder das Versicherungsunter<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hüttenfürsorge<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
335<br />
nehmen zu gestatten und hierzu die erforderlichen Auskünfte zu geben und<br />
Belege vorzulegen.<br />
Schäden dürfen - abgesehen von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung -<br />
erst nach Zustimmung <strong>des</strong> Hauptvereins behoben werden. Vor der<br />
Zustimmung wird eine Besichtigung durch den Hauptverein oder das<br />
Versicherungsunternehmen vorgenommen. Bei Großschäden wird eine<br />
Schadenskommission, bestehend aus Vertretern der Sektion, <strong>des</strong><br />
Hauptvereins und <strong>des</strong> Versicherungsunternehmens, sowie ggf. von<br />
Sachverständigen, gebildet, die die Besichtigung vornimmt.<br />
3. Ersatzleistungen<br />
Ersatzleistungen werden nur gewährt, wenn und soweit sie zur Behebung<br />
<strong>des</strong> Schadens erforderlich sind und hierzu verwendet werden. Für wiederverwertbare<br />
Gebäudeteile, Baumaterialien und sonstige Sachen wird kein<br />
Ersatz geleistet. Die Planung der Wiederherstellung oder <strong>des</strong> Wiederaufbaus<br />
bedarf der vorherigen Zustimmung <strong>des</strong> Hauptvereins. Die Ersatzleistung wird<br />
ratenweise, je nach Baufortschritt, ausgezahlt. Über die Verwendung der<br />
gezahlten Ersatzleistungen hat die Sektion gegenüber dem Hauptverein<br />
Rechnung zu legen. Wird ein Gebäude nach einem Totalschaden nicht<br />
wieder aufgebaut, erhält die Sektion als Ersatzleistung den Betrag, den der<br />
Hauptverein von dem Versicherungsunternehmen erhält (Ersatz <strong>des</strong><br />
Zeitwertes).<br />
Diese Bestimmungen traten am 1. August 1986 in Kraft.<br />
Beschluss HV Bamberg 1986; Ergänzung HV Immenstadt 1987
335<br />
Hüttenfürsorge<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Gegenrecht auf Hütten<br />
Gegenrecht auf Hütten<br />
Das multilaterale Abkommen „Gegenrecht auf Hütten“ verfolgt den Zweck,<br />
den Alpinismus international zu fördern durch die Einräumung <strong>des</strong><br />
Gegenrechts für die Mitglieder der unterzeichneten Vereine auf den<br />
Schutzhütten im Alpenraum.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
340<br />
I. Inhalte<br />
1. Die unterzeichneten Vereine verpflichten sich, in den Schutzhütten, für deren<br />
Bau, Unterhalt oder Bewirtschaftung sie verantwortlich sind, den Mitgliedern<br />
der anderen unterzeichneten Vereine das Recht auf Gegenseitigkeit<br />
einzuräumen.<br />
2.<br />
3.<br />
In einer Schutzhütte, die einem der unterzeichneten Vereine gehört, hat<br />
je<strong>des</strong> Mitglied die gleichen Rechte und Pflichten wie das Mitglied <strong>des</strong><br />
hüttenbesitzenden Vereins.<br />
Der Benutzer der Schutzhütten hat insbesondere eine Übernachtungsgebühr<br />
in der gleichen Höhe wie das Mitglied <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>vereins zu bezahlen.<br />
II. Internationales Gegenrecht<br />
1. Voraussetzung<br />
Zur Inanspruchnahme <strong>des</strong> internationalen<br />
Gegenrechtes müssen die Personen einen gültigen<br />
Jahresausweis ihres Verban<strong>des</strong> unter Anführung<br />
der entsprechenden Jahreszahl, auf dem das<br />
Gegenrechtslogo mit den Worten "GEGENRECHT-<br />
RÈCIPROCITE`" eingedruckt oder aufgeklebt ist,<br />
vorweisen.<br />
2. Mitglieder<br />
Folgende Gründervereine tragen das Gegenrecht:<br />
• Deutscher Alpenverein<br />
• Österreichischer Alpenverein<br />
• Club Alpin Français<br />
• Federacion Espanola de Montanismo<br />
• Club Alpino Italiano<br />
• Schweizer Alpen-Club
340<br />
Gegenrecht auf Hütten<br />
Dem Zusatzabkommen beigetreten sind folgende Alpenvereine:<br />
• Club Alpin Belge<br />
• Dansk Bjergklub<br />
• Alpenverein Südtirol<br />
• Liechtensteiner Alpenverein<br />
• Groupe Alpin Luxembourgeois<br />
• Nederlandse Klim- en Bergsport Vereniging<br />
• Planinska Zveza Slovenia<br />
• Akademischer Alpenclub der Schweiz (AAC) (beigetreten sind: AAC Basel,<br />
AAC Bern, AAC Zürich, AAC Genf)<br />
Die Mitglieder der genannten Vereine genießen Gegenseitigkeitsrecht im<br />
Sinne der o.g. Vereinbarungen. Für diejenigen Mitglieder von UIAA-<br />
Mitgliedsverbänden, die dem Gegenrecht nicht pauschal beigetreten sind,<br />
können deren Mitglieder über den autorisierten Verband ihres Lan<strong>des</strong><br />
Einzelmarken zum Preis von derzeit 40 € pro Marke bei der Geschäftsstelle<br />
<strong>des</strong> Club Arc Alpin beziehen.<br />
II. Österreichisches Gegenrecht<br />
1. Voraussetzung<br />
Zur Inanspruchnahme <strong>des</strong> österreichischen<br />
Gegenrechtes, müssen die Personen einen<br />
gültigen Jahresausweis ihres Verban<strong>des</strong> unter<br />
Anführung der entsprechenden Jahreszahl, auf<br />
dem das Gegenrechtslogo mit den Worten<br />
"Österreichische Hüttenmarke" eingedruckt oder<br />
aufgeklebt ist, vorweisen.<br />
2. Mitglieder<br />
• Oesterreichischer Alpenverein<br />
• Deutscher Alpenverein<br />
• Österreichischer Alpenklub<br />
• Alpine Gesellschaft Preintaler<br />
• Naturfreunde Österreich*<br />
• Österreichischer Touristenclub*<br />
• Österreichische Bergsteigervereinigung*<br />
• AG Haller*<br />
• AG Krummholz*<br />
• Akad. Alpenklub Innsbruck*<br />
* Mit Beginn <strong>des</strong> Jahres 2004 ist für diese Verbände der Erwerb der<br />
„Hüttenmarke“ nicht mehr notwendig, sondern wird wie bei den anderen<br />
Mitgliedsverbänden in den Ausweis eingeprägt.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Grundeigentum und –pacht<br />
Grundeigentum und –pacht<br />
I. Grundeigentum und –pacht in Deutschland<br />
Für Sektionen, die für Bauvorhaben oder andere Zwecke Grund beschaffen<br />
wollen, bestehen folgende Möglichkeiten:<br />
• Erwerb <strong>des</strong> Grundeigentums,<br />
• Bestellung eines Erbbaurechts,<br />
• Abschluss eines Pachtvertrages.<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Im Einzelnen sind folgende Hinweise zu beachten:<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
342<br />
Verträge, die die Übereignung oder Belastung eines Grundstücks zum<br />
Gegenstand haben, müssen vor dem Notar abgeschlossen werden.<br />
Vereinbarungen und Versprechungen hierüber, die in mündlicher oder<br />
privatschriftlicher Form gehalten sind, entbehren der Rechtswirksamkeit. Der<br />
Übergang <strong>des</strong> Eigentums erfolgt erst mit der Eintragung im Grundbuch. Da<br />
zwischen Vertragsabschluß und Eintragung längere Zeit vergehen kann,<br />
empfiehlt sich die Eintragung einer Vormerkung zugunsten <strong>des</strong> Erwerbers im<br />
Grundbuch.<br />
Durch die Bestellung eines Erbbaurechts, nach Maßgabe der<br />
Erbbaurechtsverordnung vom 15.1.1919, erwirbt der Berechtigte das Recht,<br />
auf dem belasteten Grundstück zu bauen. Es entsteht - wie beim<br />
Eigentumserwerb - durch Abschluss eines notariellen Vertrages und<br />
Eintragung in das Grundbuch. Es kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit<br />
bestellt werden. Bei seinem Ablauf fällt das Bauwerk dem Grundeigentümer<br />
zu, der dafür eine Vergütung zu zahlen hat. Es empfiehlt sich, bei der<br />
Bestellung Bestimmungen über die Dauer (falls nicht ein zeitlich<br />
unbegrenztes Recht bestellt werden soll), über die Höhe eines evtl.<br />
Erbbauzinses und über ein Vorrecht auf Erneuerung aufzunehmen.<br />
Bei Pacht eines Grundstücks fällt ein vom Pächter fest errichtetes Bauwerk in<br />
das Eigentum <strong>des</strong> Grundeigentümers, der, sofern nichts anderes vereinbart<br />
ist, bei Beendigung <strong>des</strong> Pachtverhältnisses die Beseitigung <strong>des</strong> Bauwerks<br />
und die Wiederherstellung <strong>des</strong> ursprünglichen Zustan<strong>des</strong> verlangen kann. Es<br />
empfiehlt sich daher, der Formulierung eines Grundpachtvertrages, der<br />
immer schriftlich abzuschließen ist, große Sorgfalt zuzuwenden und sie durch<br />
eine rechtskundige und erfahrene Person vornehmen zu lassen oder den<br />
Entwurf rechtzeitig dem Verbandrat zur Begutachtung vorzulegen. Dasselbe<br />
gilt auch für die Pachtung eines Grundstücks mit bereits bestehendem<br />
Gebäude, wobei besonders auf die Aufnahme <strong>des</strong> Inventars, die Festlegung<br />
eines etwaigen Rechts auf Vornahme baulicher Änderungen und die
342<br />
4.<br />
Grundeigentum und –pacht<br />
Behandlung von Veränderungen und Verbesserungen nach Beendigung <strong>des</strong><br />
Pachtverhältnisses zu achten ist.<br />
Bei Grundkauf oder -pacht sollten die Nebennutzungsrechte wie z. B.: das<br />
Zugangsrecht, das Wasserbezugsrecht und Recht der Zuleitung und<br />
Ableitung, das Recht <strong>des</strong> Holzbezugs, das Recht, Baumaterial (Schotter,<br />
Sand, Steine) zu entnehmen, das Recht zur Anlage von Licht- und<br />
Fernsprechleitungen, das Recht zur Anlage einer Materialseilbahn, Weide-<br />
und Jagdrecht nach Möglichkeit dinglich im Grundbuch gesichert werden.<br />
II. Musterpachtvertrag für Alpenvereinshütten in<br />
Deutschland<br />
Einleitung<br />
Pachtvertrag für Alpenvereinshütten<br />
in Deutschland<br />
(Stand 24.07.1997)<br />
Der Deutsche Alpenverein e.V. (im folgenden „<strong>DAV</strong>“ genannt) sowie die<br />
einzelnen selbständigen Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bieten in Erfüllung ihrer<br />
gemeinnützigen Zwecke und ihrer satzungsgemäßen Aufgaben allen<br />
Bergsteigern und Bergwanderern die Alpenvereinshütten an, um die<br />
bergsteigerische Nutzung <strong>des</strong> Alpenraumes zu ermöglichen. Mit Rücksicht<br />
auf die von den Alpenvereinsmitgliedern geleisteten Beiträge zum Hüttenbau<br />
und zur Hüttenerhaltung sind die Interessen der Alpenvereinsmitglieder<br />
bevorzugt zu beachten.<br />
Die Alpenvereinsjugend und Bergsteiger mit einfachen Ansprüchen sollen<br />
sich in Alpenvereinshütten min<strong>des</strong>tens ebenso wohl fühlen, wie der Gast mit<br />
gehobenen Ansprüchen. Bei allem Streben nach zeitgemäßer Ausstattung<br />
und Führung soll eine dem Leben in den Bergen angepasste einfache<br />
Lebensführung in den Alpenvereinshütten erreicht werden. Diesen Zielen<br />
dienen die Vorschriften für Bau, Erhaltung und Verwaltung der Hütten<br />
(HüVo) und die Hüttenordnungen (HüO) <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, die für alle<br />
Alpenvereinshütten bindend sind.<br />
Dem Pächter einer Alpenvereinshütte kommt oft die schwierige Aufgabe zu,<br />
unter erschwerten Versorgungsverhältnissen und abhängig von den<br />
jeweiligen Witterungseinflüssen die Hütte unter Beachtung der Richtlinien<br />
und Ziele <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bzw. der einzelnen Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> e.V. für einen oft<br />
sehr unterschiedlichen Besucherkreis zu bewirtschaften. Der Pächter ist<br />
damit ein wichtiger Partner für die Umsetzung der Ziele <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Grundeigentum und –pacht<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
342<br />
einzelnen Sektionen in den Bergen. Es wird <strong>des</strong>halb von ihm vorausgesetzt,<br />
dass er sich mit den Grundsätzen und Zielen <strong>des</strong> Alpenvereins identifiziert.<br />
Unter Berücksichtung dieser Erwägungen schließen die<br />
..............................................................................................<br />
(vollständiger vereinsregisterrechtlicher Name der verpachtenden Sektion)<br />
vertreten durch .........................................................<br />
- im Folgenden „Verpächter“ genannt –<br />
und<br />
...........................................................................................................<br />
(Herr/Frau N.N., Anschrift; bei mehreren Pächtern vollständige Angabe aller<br />
Pächter.)<br />
- im Folgenden „Pächter“ genannt –<br />
den nachfolgenden<br />
Hüttenpachtvertrag<br />
1. Pachtgegenstand<br />
Pachtgegenstand ist die dem Verpächter gehörende Alpenvereinshütte<br />
........................................................, eingetragen im Grundbuch von<br />
.........................., Band ................., Blatt ................ .<br />
Zu dem Pachtgegenstand gehört außerdem die auf dem als Anlage 1<br />
beigefügten Lageplan rot umrandete Teilfläche mit einer Größe von ca.<br />
..........qm.<br />
Die Hütte ist derzeit in Kategorie ........ eingestuft.<br />
Zu dem Pachtgegenstand gehören insbesondere<br />
das Hüttengebäude samt allen Nebengebäuden (mit Ausnahme folgender<br />
Räumlichkeiten ...............)
342<br />
Grundeigentum und –pacht<br />
• das in der Inventarliste gemäß Anlage 2 aufgeführte Inventar<br />
• sonstige Betriebsanlagen<br />
• Wasserversorgungsanlage<br />
• Energieversorgungsanlage<br />
• Abwasserreinigungsanlage<br />
• Fernmelde-/Funkverbindung<br />
Hinsichtlich der der Hüttenversorgung dienenden Materialseilbahn werden<br />
die Parteien einen gesonderten Pachtvertrag abschließen. Die Parteien sind<br />
sich darüber einig, dass dieser Seilbahnpachtvertrag unter der auflösenden<br />
Bedingung <strong>des</strong> Bestehens <strong>des</strong> vorliegenden Hüttenpachtvertrages steht. Eine<br />
Beendigung <strong>des</strong> Hüttenpachtvertrages führt automatisch zu einer<br />
zeitgleichen Beendigung <strong>des</strong> Seilbahnpachtvertrages.<br />
2. Pachtdauer<br />
Das Pachtverhältnis beginnt am .................. und endet am .................... .<br />
Es verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der<br />
Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ...... Monaten<br />
zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der<br />
Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung beim<br />
Kündigungsempfänger an.<br />
Das Pachtverhältnis endet mit dem Tod <strong>des</strong> Pächters; bei mehreren Pächtern<br />
endet das Pachtverhältnis mit dem Tod eines Pächters.<br />
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Pachtverhältnis vorzeitig unter<br />
Einhaltung einer Kündigungsfrist von ....... Wochen schriftlich zu kündigen,<br />
wenn<br />
der Betrieb der Alpenvereinshütte in Folge von Ereignissen, die keine der<br />
Vertragsparteien zu vertreten hat, dauernd oder auf voraussichtlich<br />
min<strong>des</strong>tens 3 Monate zusammenhängende Bewirtschaftungszeit eingestellt<br />
werden muss;<br />
der Pächter aus einem nicht von den Vertragsparteien zu vertretenden<br />
Grund (z.B. Krankheit) den Betrieb vorzeitig einstellen muss oder wenn er<br />
mehr als 3 Monate an der Verpflichtung zur persönlichen Wirtschaftsführung<br />
gehindert ist.<br />
Im Falle der vorzeitigen Beendigung <strong>des</strong> Pachtverhältnisses wird dem<br />
Pächter bzw. seinem Rechtsnachfolger eine angemessene Frist zur<br />
Abwicklung der Geschäfte eingeräumt.<br />
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis aus wichtigem Grund mit<br />
sofortiger Wirkung zu kündigen, insbesondere wenn der Pächter gegen<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Grundeigentum und –pacht<br />
wichtige Interessen <strong>des</strong> Verpächters verstößt und <strong>des</strong>halb die Fortsetzung<br />
dieses Pachtvertrages unzumutbar wird, so z.B. wenn<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
342<br />
• der Pächter seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht<br />
pünktlich nachkommt und eine ihm vom Verpächter gesetzte<br />
angemessene Nachfrist nicht einhält;<br />
• der Pächter einen erheblich nachteiligen oder zweckwidrigen Gebrauch<br />
vom Pachtgegenstand macht;<br />
• der Pächter trotz vorhergehender schriftlicher Abmahnung gegen<br />
vertragliche Verpflichtungen verstößt;<br />
• dem Pächter der Betrieb der Alpenvereinshütte durch behördliche<br />
Verfügung <strong>des</strong> Gewerbeaufsichtsamtes untersagt wird oder die<br />
Untersagung aus einem vom Pächter zu vertretenden Grund droht oder<br />
wenn ihm aus einem anderen, von ihm zu vertretenden Grund die<br />
Verpflichtung zur persönlichen Wirtschaftsführung für eine Dauer von<br />
mehr als 3 Monaten unmöglich wird;<br />
• über das Vermögen <strong>des</strong> Pächters ein Antrag auf Eröffnung eines<br />
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt oder ein solches Verfahren<br />
eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens<br />
mangels Masse abgewiesen wird.<br />
3. Pachtzins<br />
Höhe <strong>des</strong> Pachtzinses<br />
Der Pächter hat einen jährlichen Pachtzins in Höhe von ......% <strong>des</strong> jährlichen<br />
Umsatzes aus der Bewirtungstätigkeit, min<strong>des</strong>tens aber € ............ zu<br />
entrichten.<br />
Als Umsatz gilt der Gesamtbetrag der Einnahmen ohne die Einnahmen aus<br />
dem Nächtigungsbetrieb abzüglich der Umsatzsteuer für den Fall, dass der<br />
Verpächter nach § 9 UstG zur Umsatzsteuer optiert hat.<br />
Für den Bereich <strong>des</strong> Übernachtungsbetriebes erhält der Verpächter vom<br />
Pächter zusätzlich eine Stückpacht nach folgendem Berechnungsschlüssel:<br />
€ .............. für jede Übernachtung eines Alpenvereinsmitglie<strong>des</strong><br />
in Zimmerlager/Bett<br />
€ .............. für jede Übernachtung eines Alpenvereinsmitglie<strong>des</strong><br />
im Matratzenlager<br />
€ .............. für jede Übernachtung eines Alpenvereinsmitglie<strong>des</strong> im Notlager<br />
€ .............. für jede Übernachtung eines Nichtalpenvereinsmitglie<strong>des</strong><br />
im Zimmerlager
342<br />
Grundeigentum und –pacht<br />
€ .............. für jede Übernachtung eines Nichtalpenvereinsmitglie<strong>des</strong><br />
im Matratzenlager<br />
€ .............. für jede Übernachtung eines Nichtalpenvereinsmitglie<strong>des</strong><br />
im Notlager.<br />
Die Übernachtungstarife sowie eventuelle Nebenkosten (z. B. Heizgebühren<br />
und Geschirrbeistellkosten) werden vom Pächter im Rahmen der Vorhaben<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> verbindlich festgelegt.<br />
Für jeden Tagesgast, d. h. für einen Hüttenbesucher ohne Übernachtung,<br />
zahlt der Pächter darüber hinaus einen weiteren Pachtzins in Höhe von<br />
€ ....... .<br />
Zwischen den Parteien besteht Einigung darüber, dass eventuelle<br />
Rückvergütungsansprüche aus einem Getränkeverkaufsvertrag zwischen<br />
dem Verpächter und einem Getränkelieferanten stets und uneingeschränkt<br />
dem Verpächter zustehen.<br />
Die Pachtzinsen erhöhen sich jeweils um die Umsatzsteuer in der jeweiligen<br />
gesetzlichen Höhe, sofern der Verpächter nach & 9 UstG zur Umsatzsteuer<br />
optiert hat.<br />
4. Fälligkeit <strong>des</strong> Pachtzinses, Abrechungsgrundlage,<br />
Prüfungsrecht<br />
Auf den jährlichen Pachtzins hat der Pächter monatliche Abschlagszahlungen<br />
in gleicher Höhe zu entrichten. Die Höhe der monatlichen<br />
Abschlagszahlungen bemisst sich nach dem im Vorjahr erzielten Umsatz<br />
sowie dem sich daraus ergebenden Vorjahrespachtzins. Als monatliche<br />
Abschlagszahlung ist 1/12 <strong>des</strong> Jahrespachtzinses <strong>des</strong> Vorjahres zu<br />
entrichten.<br />
Für den Fall, dass der jährliche Bewirtschaftungszeitraum kürzer als ein<br />
Kalenderjahr ist, erstreckt sich die Verpflichtung zur Zahlung von<br />
Abschlagszahlungen nur auf die Dauer <strong>des</strong> Bewirtschaftungszeitraumes. In<br />
diesem Fall wird zur Ermittlung der Höhe der monatlichen<br />
Abschlagszahlungen der Vorjahrespachtzins als Bemessungsgrundlage durch<br />
die Zahl der Monate <strong>des</strong> Bewirtschaftungszeitraumes geteilt.<br />
Im ersten Vertragsjahr ist das Vorjahresergebnis <strong>des</strong> vorherigen Pächters als<br />
Bemessungsgrundlage heranzuziehen.<br />
Die monatlichen Abschlagszahlungen sind jeweils zum 3. Werktag eines<br />
Monats zur Zahlung fällig und spesenfrei an den Verpächter zu entrichten.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Grundeigentum und –pacht<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
342<br />
Der Pächter ist verpflichtet, bis spätestens 31.03. <strong>des</strong> Folgejahres eine<br />
vollständige Abrechnung <strong>des</strong> vorangegangenen Wirtschaftsjahres und eine<br />
sich daraus ergebende konkrete Berechnung <strong>des</strong> Pachtzinses vorzunehmen<br />
und dem Verpächter zu übermitteln. Der Pächter ist in diesem<br />
Zusammenhang verpflichtet, dem Verpächter Abschriften seiner<br />
Steuererklärungen, aus denen sich der Betrag der Bruttoeinnahmen ergibt<br />
(z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuerbescheide) vorzulegen.<br />
Auf der Grundlage dieser Jahresabrechnung erfolgt eine Berechnung <strong>des</strong><br />
jährlichen Pachtzinses. Unter Berücksichtung der vom Pächter bereits<br />
geleisteten Abschlagszahlungen ist ein eventueller Nachzahlungs- bzw.<br />
Erstattungsbetrag vom jeweiligen Schuldner innerhalb von 14 Tagen ab<br />
Rechungslegung auszugleichen.<br />
Wenn sich in der Folge, z.B. aus Steuerbescheiden oder aufgrund von<br />
Betriebsprüfungen, eine andere Bemessungsgrundlage ergeben sollte, ist<br />
innerhalb von einem Monat ab Kenntnis <strong>des</strong> Pächters von der neuen<br />
Bemessungsgrundlage eine Berichtigung durch Nachzahlung oder Gutschrift<br />
aufgrund der neuen Bemessungsgrundlage vorzunehmen.<br />
Der Pachtzins ist jeweils am 3. Werktag eines Folgemonats für den<br />
vorangegangenen Monat fällig, in dem der Umsatz vom Pächter getätigt<br />
wurde.<br />
Grundlage für die Errechnung der Stückpacht sind die vom Pächter<br />
auszugebenden durchnummerierten offiziellen <strong>DAV</strong>-Übernachtungsbelege.<br />
Der Pächter ist grundsätzlich verpflichtet, an jeden Übernachtungsgast, auch<br />
an Nichtalpenvereinsmitglieder, entsprechende <strong>DAV</strong>-Übernachtungsbelege<br />
auszugeben. Die Nummernabfolge der Übernachtungsbelege sind dem<br />
Verpächter zusammen mit der Pachtzinsabrechnung mitzuteilen.<br />
Grundlage für die Errechnung der Stückpacht sind die Tagesgastzählungen<br />
<strong>des</strong> Pächters. Diese Zahlungen müssen durch die Führung von<br />
entsprechenden Tagesaufzeichnungen schriftlich dokumentiert werden. Auf<br />
Verlangen ist dem Verpächter jederzeit Einsicht in die Tagesaufzeichnungen<br />
zu gewähren.<br />
Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter oder einem von ihm<br />
Beauftragten auf Verlangen jederzeit alle gewünschten Auskünfte bezüglich<br />
der Wirtschaftsführung zu erteilen und ihm Einblick in seine Bücher, Steuer-<br />
und sonstigen Unterlagen einschließlich der Steuererklärungen und<br />
Steuerbescheide zu gewähren, soweit dies zur Pachtzinsermittlung<br />
notwendig ist.
342<br />
Grundeigentum und –pacht<br />
Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch noch nach Beendigung <strong>des</strong><br />
Pachtverhältnisses fort, soweit sie zur Kontrolle und Errechnung der<br />
angefallenen Pachtzinsen erforderlich sind.<br />
Als besondere Vertragspflicht sichert der Pächter dem Verpächter eine den<br />
gesetzlichen Vorschriften sowie den kaufmännischen Gepflogenheiten<br />
entsprechende Buchführung zu.<br />
Der Verpächter kann zur Buchprüfung auch einen zur Verschwiegenheit<br />
verpflichteten, unabhängigen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder<br />
Rechtsanwalt hinzuziehen. Die Kosten hierfür trägt der Verpächter. Sollte die<br />
Prüfung ergeben, dass für den Prüfungszeitraum zu wenig Pachtzins an den<br />
Verpächter gezahlt wurde, so trägt der Pächter die Prüfungskosten. Darüber<br />
hinaus ist der durch die Prüfung festgestellte Fehlbetrag unverzüglich<br />
nachzuzahlen.<br />
5. Sonstige finanzielle Bestimmungen<br />
Die mit den baulichen Anlagen verbundenen Betriebskosten (z.B.<br />
Kaminreinigung, Müllabfuhr, Telefon) sind vom Pächter zu tragen. Soweit<br />
diese Betriebskosten dem Verpächter als Eigentümer der Hütte auferlegt<br />
werden, hat sie der Pächter im Innenverhältnis mit dem Verpächter zu<br />
ersetzen.<br />
Von der Verpflichtung zur Übernahme der Betriebskosten durch den Pächter<br />
sind folgende baulichen bzw. technischen Anlagen ausgenommen, für die<br />
der Verpächter die Kosten zu tragen hat:<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Falls mehrere Personen als Pächter diesen Vertrag abgeschlossen haben,<br />
haften sie gesamtschuldnerisch für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden<br />
Verbindlichkeiten. In diesem Fall gelten die gegenüber einem Pächterteil<br />
abgegebenen Erklärungen auch gegenüber dem anderen Pächter. Insoweit<br />
bevollmächtigten sich die Pächter bereits mit Vertragsunterzeichnung<br />
gegenseitig zur rechtswirksamen Entgegennahme von Erklärungen.<br />
Entsprechen<strong>des</strong> gilt für Erklärungen, die von einem Pächterteil gegenüber<br />
dem Verpächter abgegeben werden.<br />
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen <strong>des</strong> Pächters gegen seine<br />
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verpächter ist nur möglich, wenn<br />
diese Gegenforderungen unbeschritten oder rechtskräftig festgestellt sind.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Grundeigentum und –pacht<br />
Unter den gleichen Voraussetzungen steht dem Pächter ein<br />
Zurückbehaltungsrecht zu.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
342<br />
Im Falle <strong>des</strong> Verzuges mit Zahlungen an den Verpächter hat der Pächter ab<br />
dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Verzuges auf Verlangen <strong>des</strong> Verpächters diesem<br />
Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. zu bezahlen. Dem Pächter bleibt der<br />
Nachweis unbenommen, dass beim Verpächter lediglich geringere<br />
Verzugszinsen angefallen sind. Dem Verpächter bleibt der Nachweis eines<br />
höheren Schadens unbenommen.<br />
Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes <strong>des</strong> Pächters gegen die<br />
Bestimmungen, welche die Wahrung der Mitgliedervorrechte und die<br />
Ausgabe der Übernachtungsbelege betreffen, verpflichtet sich der Pächter<br />
unter Verzicht auf die Einrede <strong>des</strong> Fortsetzungszusammenhanges zur<br />
Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € .......... für jeden Einzelfall. Dem<br />
Verpächter bleibt es unbenommen, darüber hinaus weitere<br />
Schadensersatzansprüche geltend zu machen und/oder das<br />
Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.<br />
6. Weitere Pflichten <strong>des</strong> Pächters<br />
Der Pächter hat die gepachtete Alpenvereinshütte ganzjährlich/jährlich<br />
min<strong>des</strong>tens in der Zeit von ............... bis ................ zu führen<br />
(Bewirtschaftungszeitraum). Außerhalb dieser Zeit hat der Pächter für eine<br />
den Umständen angemessene und zumutbare Sicherung und Überwachung<br />
<strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong> zu sorgen.<br />
Der Pächter hat die gepachtete Hütte persönlich zu führen. Jede<br />
Unterverpachtung oder sonstige Weitergabe der Betriebsführung an dritte<br />
Personen ist unzulässig. Während <strong>des</strong> Bewirtschaftungszeitraumes gemäß<br />
Ziffer 6.1 muss der Pächter grundsätzlich auf der Hütte anwesend sein. Für<br />
die Dauer einer notwendigen Abwesenheit hat er einen zuverlässigen<br />
Vertreter zu bestellen. Die Bestellung eines Stellvertreters für einen längeren<br />
Zeitraum bedarf der Zustimmung <strong>des</strong> Verpächters.<br />
Der Pächter ist auch gegenüber dem Verpächter verpflichtet, alle<br />
gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorgaben bei der Führung der<br />
gepachteten Alpenvereinshütte einzuhalten. Er ist dem Verpächter für jeden<br />
aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehenden Nachteil voll ersatzpflichtig.<br />
Der Pächter ist gegenüber dem Verpächter zur Durchführung und Einhaltung<br />
der in der Hütte und im Umfeld der Hütte erforderlichen<br />
Verkehrssicherungsmaßnahmen zum Schutz der Hüttenbesucher verpflichtet.<br />
Sollte der Verpächter von einem Dritten aufgrund einer<br />
Verkehrssicherungspflichtverletzung <strong>des</strong> Pächters in Anspruch genommen<br />
werden, so ist der Pächter im Innenverhältnis verpflichtet, den Verpächter
342<br />
von dieser Inanspruchnahme freizustellen.<br />
Grundeigentum und –pacht<br />
Der Pächter hat die gepachtete Alpenvereinshütte nach den jeweils für den<br />
Betrieb dieser Alpenvereinshütte geltenden Richtlinien <strong>des</strong> Alpenvereins zu<br />
führen. Die als Anlage 3 diesem Vertrag beigefügte HüO sowie die HüVo<br />
werden ausdrücklich Bestandteil dieses Vertrages.<br />
Der Pächter hat sich selbst an diese Vorschriften zu halten und für die<br />
Einhaltung dieser Vorschriften durch seine Mitarbeiter und durch die<br />
Hüttenbesucher zu sorgen.<br />
Der Pächter verpflichtet sich, innerhalb eines Umkreises von .......... km in<br />
der Luftlinie zu der verpachteten Alpenvereinshütte keine eigene<br />
wettbewerbsrelevante Tätigkeit auszuüben, es sei denn, eine vorherige<br />
schriftliche Genehmigung <strong>des</strong> Verpächters wird hierzu erteilt.<br />
Der Pächter räumt dem Verpächter das ausdrückliche Recht ein, ihm das<br />
Feilbieten von Waren und die Erbringung von Leistungen im<br />
Pachtgegenstand und in dem in Ziffer 6.5 bezeichneten Umkreis zu<br />
untersagen, soweit dies nach Meinung <strong>des</strong> Verpächters mit der<br />
ordnungsgemäßen Führung <strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong>, insbesondere der<br />
Führung nach den Richtlinien <strong>des</strong> Alpenvereins, unvereinbar ist.<br />
Dem Pächter obliegt die Reinhaltung der Hütte innen und außen<br />
einschließlich aller mitverpachteten Nebengebäude und Anlagen. Auch die<br />
Umgebung der Hütte ist stets sauber zu halten. Er hat für die Reinlichkeit<br />
und den rechtzeitigen Wechsel der Wäsche und der Decken auf den<br />
Schlafplätzen zu sorgen.<br />
Der Pächter ist verpflichtet, vorhandene Ver- und Entsorgungsanlagen<br />
gemäß den ihm zur Verfügung gestellten Betriebsanleitungen zu warten. Im<br />
Sinne einer vernünftigen Abfallbewirtschaftung<br />
bemüht sich der Pächter,<br />
• im Hinblick auf die Abfallvermeidung, wo immer möglich, auf<br />
Einwegverpackungen und Wegwerferzeugnisse zu verzichten. Dies<br />
betrifft insbesondere Getränkedosen, Miniportionsverpackungen für<br />
Butter, Marmelade, Honig, Käse u. a. sowie unnötig mehrfach verpackte<br />
Produkte.<br />
verpflichtet sich der Pächter,<br />
• im Hinblick auf die Abfallvermeidung, die Trennung von verrottbarem<br />
(vegetabilem), unbedenklich verbrennbarem und wiederverwertbarem<br />
Abfall (Altpapier, Glas, Metall, Kunststoff) konsequent zu verfolgen. Der<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Grundeigentum und –pacht<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
342<br />
Verpächter stellt die dafür erforderlichen infrastrukturellen Einrichtungen<br />
(Komposter, Container u.a.) zur Verfügung;<br />
• im Hinblick auf die Abfallverwertung, alle Wertstoffe sowie gefährlichen<br />
Abfall den dazu eingerichteten Sammelstellen im Tal zuzuführen.<br />
Der Pächter verpflichtet sich, die Beförderung von Hüttenbesuchern auf<br />
vorhandenen Versorgungswegen zu unterlassen.<br />
Der Pächter verpflichtet sich, alle Vorschriften betreffend den Natur- und<br />
Umweltschutz genauestens einzuhalten und im gleichen Sinne auf die<br />
Hüttenbesucher einzuwirken. Der Pächter hat insbesondere darauf zu<br />
achten, dass geschützte Alpenblumen im Pachtgegenstand nicht zur<br />
Dekoration verwendet werden.<br />
Der Pächter verpflichtet sich, die mit dem Pachtgegenstand verbundene<br />
Funktion einer Mel<strong>des</strong>telle für alpine Unfälle und einer Rettungsstelle<br />
gewissenhaft und unentgeltlich auszuüben und bei Bergnot mit allen Mitteln<br />
für schnellste Hilfeleistung zu sorgen. Er hat für eine ordnungsgemäße<br />
Lagerung <strong>des</strong> vom Verpächter für den Pachtgegenstand bereitgestellten<br />
Rettungsmaterials zu sorgen. Der Pächter ist verpflichtet, eine<br />
Hüttenapotheke zu halten und aus dieser gegen Ersatz der<br />
Entstehungskosten Verbandsmittel und dergleichen an die Hüttenbesucher<br />
abzugeben.<br />
Die Heizung und Beleuchtung der Hütte erfolgt durch den Pächter und auf<br />
<strong>des</strong>sen Kosten.<br />
Der Verpächter verpflichtet sich, für die Zeit außerhalb <strong>des</strong><br />
Bewirtschaftungszeitraumes den Winterraum seiner Zweckbestimmung<br />
entsprechend herzurichten und für einen ausreichenden Vorrat an Decken,<br />
Geschirr und Heizmaterial zu sorgen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt<br />
der Verpächter.<br />
Der Pächter ist bei der Preisgestaltung für den Bewirtschaftungsbereich<br />
verpflichtet, die verbindlichen Vorgaben <strong>des</strong> Verpächters, insbesondere unter<br />
Berücksichtigung der Aufgaben einer Alpenvereinshütte als Stützpunkt für<br />
Bergsteiger und Bergwanderer zu beachten. Er ist verpflichtet, sich<br />
hinsichtlich der Preisgestaltung zuvor mit dem Verpächter abzustimmen. Die<br />
Preise für sämtliche in der gepachteten Alpenvereinshütte angebotenen<br />
Waren und Dienstleistungen sind an gut sichtbarer Stelle auszuzeichnen<br />
(Gebührentafel, Speisekarte). Hinsichtlich der Preisgestaltung im<br />
Übernachtungsbereich hat der Pächter die verbindlichen Preisvorgaben <strong>des</strong><br />
Verpächters einzuhalten.
342<br />
Grundeigentum und –pacht<br />
Werbemaßnahmen für die gepachtete Alpenvereinshütte sind vor deren<br />
Durchführung hinsichtlich der Art und <strong>des</strong> Umfanges mit dem Verpächter<br />
abzustimmen.<br />
Der Verpächter ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung<br />
für die Risiken abzuschließen, die sich aus dem Betrieb der<br />
gepachteten Alpenvereinshütte ergeben. Dem Verpächter ist der Abschluss<br />
einer entsprechenden Haftpflichtversicherung mit einer den Umständen<br />
angemessenen Deckungssumme nachzuweisen.<br />
Der Verpächter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die dem Pächter<br />
oder <strong>des</strong>sen Bediensteten an dem im Pachtgegenstand untergebrachten<br />
Eigentum entstehen, soweit diese Schäden nicht durch eine bestehende<br />
Versicherung <strong>des</strong> Verpächters gedeckt sind oder den Verpächter kein<br />
Verschulden trifft. Der Pächter ist für eine angemessene Versicherung seines<br />
Eigentums bzw. <strong>des</strong> Eigentums seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich.<br />
Der Pächter ist verpflichtet, den gesamten Pachtgegenstand im Rahmen der<br />
bestimmungsgemäßen Nutzung als Alpenvereinshütte der Allgemeinheit<br />
zugänglich zu machen. Davon ausgenommen sind lediglich folgende<br />
Räumlichkeiten:<br />
-<br />
-<br />
-<br />
Das Aufsichtsrecht <strong>des</strong> Verpächters übt neben den Vorstandsmitgliedern der<br />
Sektion der Hüttenwart aus.<br />
7. Wahrung der Mitgliederrechte<br />
Die Zuteilung der Schlafplätze hat der Pächter nach den Bestimmungen der<br />
Hüttenordnung (HüO) vorzunehmen.<br />
Vorausbestellungen von Schlafplätzen, insbesondere durch Alpinschulen,<br />
Reisebüros oder sonstige kommerzielle Veranstalter, sind nur nach Maßgabe<br />
der Hüttenordnung (HüO) gestattet.<br />
Bergsteigeressen, Bergsteigergetränke und Teewasser dürfen nur an<br />
Alpenvereinsmitglieder und ihnen Gleichgestellte abgegeben werden.<br />
Teewasser und Teebeutel sind für Frühaufsteher während der Nachtzeit,<br />
gegebenenfalls in Warmhaltegefäßen bereitzustellen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Grundeigentum und –pacht<br />
Der Selbstversorgerraum steht nur Alpenvereinsmitgliedern und ihnen<br />
Gleichgestellten zur Verfügung und wird vom Pächter instand gehalten.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
342<br />
8. Instandhaltung<br />
Soweit nicht in einem Übernahmeprotokoll allfällige Mängel <strong>des</strong><br />
Pachtgegenstan<strong>des</strong> schriftlich einverständlich festgehalten werden, gilt der<br />
Pachtgegenstand als vom Pächter in ordnungsgemäßem Zustand<br />
übernommen.<br />
Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtgegenstand mit allem Zugehör<br />
pfleglich zu behandeln und Schäden von ihm abzuhalten. Er ist gehalten,<br />
den baulichen Zustand <strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong> sowie die Alpenvereinswege<br />
im Hüttenbereich, insbesondere die Hauptzugangs- und Übergangswege zu<br />
beobachten.<br />
Drohende oder bereits eingetretene Schäden sind unverzüglich dem<br />
Verpächter zu melden, bzw. bei Gefahr in Verzug durch den Pächter<br />
unverzüglich zu beheben. Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von € ....... hat<br />
der Pächter stets auf eigene Kosten und innerhalb eines den Umständen<br />
angemessenen Zeitraumes stets selbst zu beheben.<br />
Erfolgen Schädigungen durch Einwirkung Dritter, so hat der Pächter alle<br />
geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Schadensersatzanspruch <strong>des</strong><br />
Verpächters durchzusetzen oder die Durchsetzung <strong>des</strong> Schadensersatzanspruches<br />
sicherzustellen.<br />
Der Pächter hat das im Eigentum <strong>des</strong> Verpächters stehende Inventar auf<br />
eigene Kosten instand zu halten und bei Verlust zu ersetzen. Das Inventar ist<br />
bei Vertragsende, unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung in<br />
Stücken der gleichen Anzahl und Güte zurückzugeben. Ist dies unmöglich, so<br />
ist hierfür ein angemessener Barersatz zu leisten. Beide Vertragsteile haben<br />
an der Aufstellung und Weiterführung der Inventarliste mitzuwirken.<br />
Die über die laufende Unterhaltung und Ausbesserung hinausgehenden<br />
Reparatur- und Erneuerungsarbeiten an den zum Pachtgegenstand<br />
gehörigen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen obliegen, soweit sie<br />
der Pächter nicht zu vertreten hat, dem Verpächter auf <strong>des</strong>sen Kosten.<br />
Dem Verpächter obliegt die Instandhaltung der Blitzschutzanlagen. Der<br />
Pächter hat die Feuerschutzanlagen (Brandmelder, Feuerlöscher, etc.) und<br />
die sonstigen Betriebsanlagen (z.B. Gasversorgung, elektrische Anlagen und<br />
ähnliche) im erforderlichen Umfang zu betreuen und instand zu halten. Der<br />
Pächter hat auch rechtzeitig auf eigene Kosten die notwendigen Maßnahmen<br />
zur Verhinderung von Frostschäden zu treffen.
342<br />
Grundeigentum und –pacht<br />
Bauliche Veränderungen am Pachtgegenstand, Einbauten, Abriss sowie<br />
Neubauten auf dem Hüttengrund durch den Pächter bedürfen der vorherigen<br />
schriftlichen Genehmigung durch den Verpächter. Werden solche<br />
Veränderungen ohne Genehmigung vorgenommen, so hat sie der Pächter<br />
auf Verlangen <strong>des</strong> Verpächters auf seine Kosten zu entfernen bzw. neu zu<br />
erstellen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Bei Beendigung <strong>des</strong><br />
Pachtverhältnisses gehen bauliche Veränderungen unentgeltlich in das<br />
Eigentum <strong>des</strong> Verpächters über, sofern bei Erteilung der Genehmigung<br />
nichts Abweichen<strong>des</strong> vereinbart worden ist.<br />
Der Pächter hat vom Verpächter während <strong>des</strong> Pachtverhältnisses nach<br />
<strong>des</strong>sen freiem Ermessen vorgenommene bauliche Veränderungen <strong>des</strong><br />
Pachtgegenstan<strong>des</strong> zu dulden. Soweit diesbezüglich keine anderslautende<br />
Vereinbarung schriftlich abgeschlossen wird, steht ihm kein Anspruch auf<br />
Ersatz oder Ermäßigung <strong>des</strong> Pachtzinses anlässlich solcher Baumaßnahmen<br />
gegenüber dem Verpächter zu.<br />
9. Behinderung oder Ausfall<br />
Wird der Pachtgegenstand durch höhere Gewalt zerstört oder beschädigt<br />
und die Bewirtschaftung dadurch oder durch andere vom Verpächter nicht<br />
zu vertretende Umstände beeinträchtigt oder unmöglich gemacht, so steht<br />
dem Pächter ein Schadensersatzanspruch gegen den Verpächter nicht zu.<br />
Ein Anspruch auf Wiederaufbau <strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong> besteht nicht.<br />
10. Sicherstellung<br />
Zur Absicherung aller sich aus diesem Vertrag ergebenden<br />
Zahlungsverpflichtungen <strong>des</strong> Pächters gegenüber dem Verpächter,<br />
insbesondere auf Bezahlung <strong>des</strong> Pachtzins und für möglichen<br />
Schadensersatz aus der mangelhaften Erfüllung von Vertragspflichten, ist<br />
der Pächter verpflichtet, bei Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung in<br />
Höhe von € .... zu erbringen. Die Sicherheitsleistung kann vom Pächter auch<br />
in der Form einer unbedingten, unbefristeten, selbstschuldnerischen und auf<br />
erste Anforderung zu zahlenden Bankbürgschaft erbracht werden.<br />
Der Verpächter ist berechtigt, diese Kaution auch zur Abdeckung fälliger und<br />
angemahnter Forderungen <strong>des</strong> Verpächters aus dem Pachtverhältnis bereits<br />
während der Laufzeit <strong>des</strong> Pachtverhältnisse in Anspruch zu nehmen. In<br />
diesem Fall ist der Pächter verpflichtet, die Kaution binnen Monatsfrist auf<br />
die ursprüngliche Höhe wieder aufzufüllen.<br />
Soweit die Kaution nicht zur Deckung von Zahlungsansprüchen <strong>des</strong><br />
Verpächters dient, ist sie binnen Monatsfrist nach Beendigung <strong>des</strong><br />
Pachtverhältnisses, vollständiger Abrechnung <strong>des</strong>selben und nach<br />
ordnungsgemäßer Rückgabe <strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong> vom Verpächter dem<br />
Pächter auszuzahlen bzw. bei Stellung einer Bankbürgschaft die Freigabe der<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Grundeigentum und –pacht<br />
Bürgschaft durch Rückgabe der Bürgschaftsurkunde zu veranlassen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
342<br />
11. Rückgabe <strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong><br />
Der Pächter ist verpflichtet, nach Beendigung <strong>des</strong> Pachtverhältnisses den<br />
Pachtgegenstand mit Ausnahme der im Übernahmeprotokoll festgehaltenen<br />
und während der Pachtdauer nicht beseitigten Mängel in ordnungsgemäßem<br />
Zustand dem Verpächter oder einer von ihm beauftragten Person besenrein<br />
zu übergeben.<br />
Der Pächter ist darüber hinaus verpflichtet, anlässlich der Beendigung <strong>des</strong><br />
Pachtverhältnisses am Pachtgegenstand folgende Schönheitsreparaturen<br />
durchzuführen:<br />
-<br />
-<br />
-<br />
Der Pächter hat außerdem anhand der Inventarliste über das Inventar<br />
Rechenschaft abzulegen und dieses vollständig herauszugeben. Er ist ferner<br />
verpflichtet, dem Verpächter alle zur weiteren Führung <strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong><br />
notwendigen Auskünfte zu erteilen und ihm die diesbezüglichen<br />
Unterlagen auszuhändigen.<br />
12. Sonstiges<br />
Für diesen Vertrag gilt die Schriftform. Änderungen und Ergänzungen dieses<br />
Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ebenfalls der Schriftform<br />
oder der schriftlichen Bestätigung durch den Verpächter. Gleiches gilt für<br />
eine einverständliche Aufhebung der oder ein Verzicht auf die Schriftform.<br />
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein<br />
oder werden, so wird die Gültigkeit <strong>des</strong> Vertrages im übrigen davon nicht<br />
berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen <strong>des</strong> zumutbaren nach Treu<br />
und Glauben verpflichtet, die unwirksame bzw. undurchführbare<br />
Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende<br />
Regelung zu ersetzen. Diese Bestimmung wird entsprechend angewendet,<br />
wenn der Vertrag Lücken aufweisen sollte.<br />
13. Zusatzvereinbarungen<br />
Der vom Verpächter abgeschlossene Getränkelieferungsvertrag mit der Brauer<br />
............. vom ........, der als Anlage ............ diesem Vertrag beigefügt ist, wir<br />
dem Pächter vollinhaltlich anerkannt. Der Pächter verpflichtet sich zur Einhaltu<br />
Bierlieferungsvertrages und wird im
342<br />
Grundeigentum und –pacht<br />
Falle einer von ihm verschuldeten Vertragsverletzung den Verpächter im<br />
Innenverhältnis von jeder Inanspruchnahme durch den Getränkelieferanten<br />
freistellen.<br />
......................................... .........................................<br />
Ort, Datum Ort, Datum<br />
(Verpächter) (Pächter)<br />
III. Grundeigentum und –pacht in Österreich<br />
In Österreich gibt es im Wesentlichen die gleichen Möglichkeiten der<br />
Grundbeschaffung wie in Deutschland, nämlich:<br />
Eigentumserwerb, Erwerb eines Baurechts und Pacht. Dem<br />
Eigentumserwerb, außer bei kurzfristigem Bedarf, wird immer der Vorzug zu<br />
geben sein, da damit klare Verhältnisse geschaffen werden.<br />
1.<br />
Eigentumserwerb<br />
Er erfolgt durch Verbücherung eines Vertrages, der einen gültigen Titel zum<br />
Eigentumserwerb enthält, also Kauf, Tausch etc. Eine Vertragsschließung vor<br />
dem Notar ist nicht erforderlich; notwendig ist lediglich die gerichtliche oder<br />
notarielle Beglaubigung der Unterschrift <strong>des</strong> Verkäufers (in Vorarlberg auch<br />
Beglaubigung der Unterschrift durch den Legalisator - örtlicher<br />
Urkundsbeamter in Grundbuchsachen). Zu beachten sind die in allen<br />
österreichischen Bun<strong>des</strong>ländern bestehenden Lan<strong>des</strong>gesetze über den<br />
Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die die<br />
Eigentumsübertragung, das Recht zur Bauausführung und die Nutzung an<br />
Objekten, die der Land- oder Forstwirtschaft dienen, von der Genehmigung<br />
der zuständigen Grundverkehrskommission abhängig machen. In einzelnen<br />
österreichischen Bun<strong>des</strong>ländern bestehen auch Ausländer-Grunderwerbsgesetze,<br />
die den Grunderwerb durch Ausländer, somit auch durch<br />
ausländische Vereine, an eine besondere Bewilligung knüpfen. Um beide<br />
Bewilligungen kann unter Bekanntgabe <strong>des</strong> Vertragsgegenstan<strong>des</strong> und der<br />
Gegenleistung auch vor Errichtung <strong>des</strong> grundbuchmäßigen Vertrages<br />
angesucht werden, wodurch man sich im Ablehnungsfalle Kosten und Arbeit,<br />
z. B. Rückforderung schon bezahlter Grunderwerbssteuer etc., erspart. Zu<br />
beachten ist schließlich noch, dass Gemeinden, die gewöhnlich die<br />
Eigentümer <strong>des</strong> für den Hüttenbau in Frage kommenden Grun<strong>des</strong> im<br />
Hochgebirge sind, zur Veräußerung von Gemeindevermögen der<br />
Zustimmung der Lan<strong>des</strong>regierung bedürfen.<br />
Im Übrigen gilt das für den Eigentumserwerb in Deutschland Gesagte<br />
(Amtsgericht = Bezirksgericht, Landratsamt = Bezirkshauptmannschaft). Das<br />
Grundbuch wird beim Bezirksgericht geführt; die Einsicht ist nicht an den<br />
Nachweis eines rechtlichen Interesses gebunden, sondern frei und<br />
unbeschränkt.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Grundeigentum und –pacht<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
342<br />
Das Baurecht nach dem Gesetz vom 26.4.1912 kann auf min<strong>des</strong>tens 30<br />
und höchstens 80 Jahre nur auf Grundstücken der öffentlichen Hand<br />
begründet werden. Die Regelung <strong>des</strong> Gesetzes in bezug auf die Rechte<br />
zwischen Grundeigentümer und Berechtigten sind denen der<br />
Erbbaurechtsverordnung in Deutschland ähnlich. Wegen <strong>des</strong> komplizierten<br />
Verfahrens zur grundbücherlichen Eintragung und aus anderen Gründen hat<br />
das Baurecht in Österreich keine praktische Bedeutung erlangt.<br />
Pacht gründet in Österreich auf ähnliche gesetzliche Bestimmungen wie in<br />
Deutschland. Sie wird angewendet bei Hütten, die auf staatlichem Grund,<br />
meist der Forstverwaltung stehen. Zuständig ist die Forstverwaltung am Sitz<br />
der Bezirkshauptmannschaft.<br />
Die Nebennutzungsrechte sind wie in Deutschland zu beachten. In allen<br />
Fällen empfiehlt sich die Beziehung eines österreichischen Juristen zur<br />
Vertragserrichtung oder Überprüfung eines vom Vertragspartner vorgelegten<br />
Vertrages.<br />
IV. Ergänzungen <strong>des</strong> Musterpachtvertrages für<br />
Alpenvereinshütten in Österreich<br />
Der gegenwärtig gültige österreichische Pachtvertrag ist in der Abteilung<br />
Hütte-Wege-Kletteranlagen erhältlich und wurde gemäß der in 2002<br />
eingeführten Gewerbeordnungsnovelle modifiziert. Dies hat zur Folge, dass<br />
ein Hüttenpächter zukünftig die Qualifikation als „gewerberechtlicher<br />
Geschäftsführer“ nachweisen muss. Hierbei wird im Grundsatz dem<br />
Hüttenpächter die gesamte Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher<br />
Verwaltungsnormen gegenüber den Behörden überbürdet, sowie die<br />
fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung <strong>des</strong><br />
Geschäftsbetriebs gegenüber der Sektion.<br />
1. Der Pächter stimmt mit diesem Vertrag der Erteilung der<br />
Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung als gewerberechtlicher<br />
Geschäftsführer im Sinne <strong>des</strong> § 39 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung 1994<br />
in der Fassung nach der Gewerbeordnungsnovelle 2002 zu.<br />
2. Pächter ist dem Verpächter gegenüber für die fachlich einwandfreie<br />
Ausübung <strong>des</strong> Hüttengewerbes verantwortlich und der Behörde nach §333<br />
Gewerbeordnung gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen<br />
Vorschriften.<br />
3. Sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von<br />
Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen (§ 39 Abs. 2a<br />
Gewerbeordnung) sichergestellt ist, hat der Pächter seinen Wohnsitz im<br />
Inland zu haben.
342<br />
Grundeigentum und –pacht<br />
4. Er muss außerdem in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu<br />
betätigen und muss von seinen persönlichen Voraussetzungen den<br />
Anforderungen <strong>des</strong> Betriebs entsprechen.<br />
Beschluss Verbandsratssitzung, 08./09.04.2005.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hüttenbetrieb<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
347<br />
Hüttenbetrieb<br />
I. Hausherrenrecht<br />
Nach der Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />
Ziffer IV obliegt dem Hüttenbewirtschafter bzw. seinem Beauftragten die<br />
Durchführung der Hausordnung. Darüber hinaus steht dem Verbandsrat<br />
ein Aufsichtsrecht zu.<br />
Das Hausherrenrecht der Sektion oder ihres Beauftragten als<br />
Hauseigentümer (= Hütteneigentümer) wird durch vorstehende<br />
Bestimmung nicht eingeschränkt. Es geht als das umfassendere Recht der<br />
Hausordnung vor.<br />
II. Hüttentafel<br />
Einheitliche Hüttentafeln in plastischer Ausführung werden vom <strong>DAV</strong> den<br />
hüttenbesitzenden Sektionen auf Antrag in dem Format 320x490cm<br />
unentgeltlich zur Verfügung gestellt.<br />
Bestelltermin: 15. November.<br />
Die Bestellung muss enthalten:<br />
• Name der Sektion<br />
• Name der Hütte<br />
• Meereshöhe, möglichst in Übereinstimmung mit der AV-Karte<br />
• Jahr der Erbauung bzw. Erwerbung bzw. Erweiterung<br />
Für Winterräume werden Tafeln „Wintereingang“ oder „Winterraum“<br />
geliefert.<br />
III. Bewirtschaftungszeiten<br />
Die Bewirtschaftungszeiten der Hütten sind nicht einheitlich geregelt, sie<br />
unterliegen weitgehend den örtlichen Verhältnissen und der Jahreszeit. Nur<br />
relativ wenige Hütten sind während <strong>des</strong> ganzen Jahres bewirtschaftet.<br />
Der Beginn der Bewirtschaftung kann sich durch Winterschneereste<br />
verzögern; ebenso kann ein früher Wintereinbruch die vorzeitige<br />
Schließung einer Hütte verursachen. Die Mitglieder können von diesen oft<br />
kurzfristigen Änderungen nicht immer rechtzeitig verständigt werden. Für<br />
den Winterbetrieb gilt Ähnliches. Daher wird empfohlen, bei Bergfahrten zu<br />
Beginn oder zu Ende der üblichen Bewirtschaftungszeit bei den<br />
hüttenbesitzenden Sektionen, den
347<br />
Hüttenbetrieb<br />
jeweiligen Hüttenbewirtschaftern in den Talorten oder in der Alpinen<br />
Auskunftsstelle München Auskunft einzuholen.<br />
Die Regelöffnungszeiten sind im Verzeichnis „Die Alpenvereinshütten“,<br />
erhältlich über den <strong>DAV</strong>-Shop, aufgeführt.<br />
IV. AV-Hüttenschlafsack<br />
Nach Ziffer II.11 der Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der<br />
Hütten (HüVo) (vgl Kapitel 313) dürfen auf Hütten der Kategorie I alle<br />
Schlafplätze nur mit Schlafsack benutzt werden.<br />
Bei Hütten der Kategorie II erstreckt sich die Schlafsackpflicht gemäß Ziffer<br />
II.12 der HüVo (vgl Kapitel 313) nur auf Matratzenlager.<br />
Durch die Benutzung <strong>des</strong> eigenen Hüttenschlafsacks soll der<br />
Energieverbrauch durch das Waschen von Bettwäsche vermindert, der<br />
Einsatz von Waschmittel vermieden, der Waschvorgang auf Hütten sowie<br />
der Anfall von Abwasser reduziert werden. Gleichzeitig sollen dadurch auch<br />
die hygienischen Bedingungen in den Lagern verbessert werden.<br />
Mit der Einführung <strong>des</strong> Hüttenschlafsacks entfällt auf den Hütten der<br />
Kategorie I das Angebot von Betten mit Bettwäsche. Die bisherigen<br />
Zimmer mit Betten werden somit als Zimmerlager angeboten. Die bisherige<br />
Möglichkeit, für Matratzenlager Wäsche gegen Gebühr zu beziehen, entfällt<br />
auf Hütten der Kategorien I und II ebenfalls.<br />
Im Prinzip wird nicht vorgeschrieben, was für ein Schlafsack verwendet<br />
werden muss. Es können also auch ein selbstgenähter Schlafsack, ein<br />
Jugendherbergsschlafsack oder ein Daunenschlafsack benützt werden.<br />
Der Hüttenschlafsack muss auch auf der Hütte zum Verkauf vorrätig sein.<br />
Den Sektionen wird empfohlen, neuen Mitgliedern möglichst bei der<br />
Aufnahme bereits einen Hüttenschlafsack zu verkaufen.<br />
AV-Schlafsäcke sind u. a. im <strong>DAV</strong>-Shop-Versand erhältlich.<br />
V. Notlager - Überbelegung von Schlafplätzen<br />
Nach der Ordnung für Hütten der Kategorie I Ziffer 2.4, Kapitel 307<br />
können Notlager erst dann beansprucht werden, wenn sämtliche<br />
Schlafplätze in Matratzenlagern belegt sind. Nach Ziffer 2.5 dürfen<br />
Schlafplätze auf Matratzenlagern nur bei Überfüllung der Hütte und nur mit<br />
Zustimmung <strong>des</strong> Bewirtschafters überbelegt werden.<br />
VI. Selbstversorgung<br />
Hütten der Kategorie I sind verpflichtet, einen Selbstversorgungsraum<br />
zu haben. Der Winterraum (s. d.) kann als solcher dienen (Ziffer II.7<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hüttenbetrieb<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
347<br />
HüVo). Im Selbstversorgungsraum muss gefahrlos gekocht werden können<br />
(s. Ziffer II.9 HüVo).<br />
Der Selbstversorgungsraum steht nur Mitgliedern zur Verfügung. Für<br />
Benutzung sowie für Brennmaterial wird eine Gebühr lt. Gebührentafel<br />
erhoben (Ziffer 4.3 Ordnung für Hütten der Kategorie I).<br />
VII. Winterräume<br />
Winterräume stehen den Bergsteigern in den Hütten der Kategorie I<br />
während der Nichtbewirtschaftung zur Verfügung. Nach der Vorschrift für<br />
Bau, Erhaltung und Verwaltung der Hütten (HüVo Ziffer II.7) müssen<br />
Hütten der Kategorie I, wenn erforderlich auch der Kategorie II,<br />
grundsätzlich einen Winterraum haben.<br />
Der Winterraum muss heizbar sowie mit Matratzenlagern, Decken,<br />
Kochgelegenheit, Geschirr und einfachen Winterrettungsmitteln<br />
ausgestattet sein. Wenn dort keine Brennstoffe vorhanden sind, muss ein<br />
Hinweis auf ihren Lagerplatz angebracht werden. Die Winterräume dürfen<br />
nur mit AV-Schloss versperrt werden. Den AV-Schlüssel erhalten die<br />
Mitglieder bei ihrer Sektion leihweise. In der Zeit der Nichtbewirtschaftung<br />
sind die unmittelbar von außen betretbaren Winterräume generell offen zu<br />
halten.<br />
Die Gebühren für die Nächtigung und das Brennmaterial werden laut<br />
Gebührentafel in eine vorhandene Kasse bezahlt.<br />
Für die Behebung etwaiger, von Besuchern schuldhaft herbeigeführten<br />
Schäden an Gebäuden und an der vereinseigenen Einrichtung der<br />
Winterräume, gewährt der Verbandsrat eine Beihilfe, deren Höhe sich nach<br />
den Bestimmungen der Hüttenfürsorge richtet (siehe Kapitel 329 der<br />
Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und Beihilfen für Hütten und<br />
Wege).<br />
VIII. AV-Schloss - Hüttenschlüssel<br />
1. AV-Schloss<br />
Soweit Winterräume nicht generell offen gehalten werden können, dürfen<br />
sie nur mit dem Alpenvereinsschloss versperrt werden (vgl. HüVo Kapitel<br />
313, II., 8.).<br />
Das AV-Schloss kann von der Abteilung Hütten, Wege, Kletteranlagen von<br />
den Sektionen zum Selbstkostenpreis bezogen werden.
347<br />
2.<br />
Hüttenbetrieb<br />
Hüttenschlüssel<br />
Die Abteilung stellt die Schlüssel den Sektionen je nach Bedarf zur<br />
Verfügung, behält sich aber vor, den Bestand fallweise nachzuprüfen. Geht<br />
ein Schlüssel im Bestand einer Sektion verloren, so wird die Sektion mit<br />
einem Reuegeld von 25 € belastet.<br />
Den Sektionen wird empfohlen, den gleichen Betrag bei Ausleihe an<br />
Mitglieder als Pfand einzubehalten und die Leihzeit zu beschränken.<br />
Grundsätzlich sollen die Sektionen Hüttenschlüssel nur an ihre eigenen<br />
Mitglieder verleihen. An Nichtmitglieder dürfen Hüttenschlüssel nicht<br />
verliehen werden.<br />
IX. Abrechnungsblock - Nächtigungsblock<br />
Auf allen Hütten <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins sind einheitliche<br />
Nächtigungsblocks zu verwenden (Beschluss HV 1975). Damit wird<br />
erreicht, dass die Mitglieder darauf achten, eine ordnungsgemäße<br />
Abrechnung der Nächtigungsgebühren zu erhalten, die Ausfertigung den<br />
Arbeitsaufwand bei der Gebührenerhebung verringert, die Abwicklung<br />
zwischen den Sektionen und den Hüttenwirten vereinfacht wird und der<br />
Hüttengast seinen Anspruch insbesondere an die Gepäckversicherung<br />
durch Vorlage <strong>des</strong> Beleges nachweisen kann.<br />
Die Blocks sind im <strong>DAV</strong>-Shop-Versand erhältlich.<br />
Die Nächtigungsbelege sind mit Datum und Hüttenstempel zu versehen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hüttenbetrieb<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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Hüttenbetrieb<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Telefon/Fax/Daten auf Hütten<br />
Telefon/Fax/Daten auf Hütte<br />
Mittlerweile besteht für viele Hütten die Möglichkeit, normale<br />
Festnetztelefonanschlüsse zu bekommen. Für alle, bei denen dies nicht<br />
geht, muss ein funkbasiertes System verwendet werden. Die gängigen<br />
Technologien sind im Folgenden dargestellt.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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I. GSM (Global System for Mobile Communications)<br />
In den meisten Fällen ist eine normale Handy-Lösung möglich. Da ein<br />
Sender der Mobilfunkbetreiber erreichbar sein muss, können schon<br />
Standortänderungen von einigen Metern eine Verbindung ermöglichen,<br />
wenn direkt in der Hütte kein Empfang besteht. Verbesserungen können<br />
mit Außenantennen (so wie am Auto) und ggf. einem Antennenverstärker<br />
erreicht werden.<br />
Bei schlechtem Empfang kann auch statt eines normalen Handys mit 2W<br />
Sendeleistung auf ein "Autotelefon" mit höherer Leistung zurückgegriffen<br />
werden, das dann mit 12 Volt Gleichstrom eines Trafos betrieben werden<br />
kann. Dabei treten die üblichen Mobilfunkgebühren auf.<br />
Bei Hütten im Grenzgebiet kann es sein, dass die Sender <strong>des</strong><br />
gegenüberliegenden Lan<strong>des</strong> besser zu erreichen sind, dann kann man die<br />
Kosten dadurch senken, dass man eine Karte <strong>des</strong>jenigen Lan<strong>des</strong>betreibers<br />
verwendet, <strong>des</strong>sen Sender am Besten zu erreichen ist, da sonst das<br />
System <strong>des</strong> Fremdnetzes als "Ausland" abgerechnet wird.<br />
Über das GSM Netz können auch Faxe verschickt oder empfangen werden,<br />
wenn das Handy mit einem Notebook, PC oder mit einer externen GSM-<br />
Schnittstellenbox verbunden wird.<br />
Im bergigen Gelände sind meistens die auf 900MHz betriebenen Netze<br />
besser verwendbar als die mit 1800MHz, da diese eine längere Strecke<br />
überwinden können. Statt der Übertragungsrate von z.B. 9,6<br />
kilobit/sekunde bei konventionellen Faxgeräten, können über GSM bis zu<br />
56,6 kbps erreicht werden.<br />
Damit das Handy auch als Modem für eine e-Mail- und Internetverbindung<br />
dienen kann, sollte das Netz GPRS anbieten können.<br />
II. UMTS (Universal Mobile Telecommunications System)<br />
Für Datendienste wesentlich schneller ist das UMTS Netz, das derzeit im
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Telefon/Fax/Daten auf Hütten<br />
Aufbau ist (354kbps). Entweder kann das Handy als Modem dienen oder<br />
man kann die Modemkarte ins Notebook einsetzen. Auch hier gelten die<br />
Angaben über Standortwahl und externe Antennen. Preise sind etwa wie<br />
bei GSM-Sprach- und Datentarife.<br />
III. Satellitentelefon<br />
Sollten beide vorgenannten Lösungen nicht möglich sein, da kein Sender<br />
im Tal erreicht werden kann, gibt es als Alternative ein Satellitentelefon.<br />
Globalstar betreibt 48 Satelliten, die mittlerweile auch per entsprechendem<br />
Handy verwendet werden können. Hier ist allerdings wiederum ein in<br />
"Sichtweite" der Hütte befindlicher Satellit notwendig, die Preise der<br />
Handies liegen mittlerweile auch bei unter 1000 Euro. Bei dieser Variante<br />
muss man aber mit hohen Gesprächsgebühren rechen.<br />
IV. Richtfunkstrecken<br />
Einige Hütten verwenden noch Richtfunkstrecken. Dies ist mit Abstand mit<br />
dem größten Aufwand verbunden, da extra für die Hütte Sender,<br />
Empfänger, Router usw. aufgestellt werden müssen, daneben eine<br />
Frequenz beantragt und jährlich bezahlt werden muss. Preise sind hier vom<br />
Projekt abhängig und mit dem lokalen Telekomanbieter zu besprechen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hüttenversorgung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
350<br />
Hüttenversorgung<br />
I. Versorgung mit Kfz<br />
Nach dem in der Hauptversammlung 1986 in Bamberg beschlossenen<br />
Schwerpunktprogramm „Umweltschutz im Bereich von Hütten und Wegen“<br />
ist die Förderung der Hüttenversorgung durch das jeweils ökologisch<br />
verträglichste Transportmittel durchzuführen. Hüttenversorgungswege, die<br />
mit einem Motorfahrzeug befahren werden können, sind in der Regel sicher<br />
nicht die ökologisch verträglichste Lösung. Neue befahrbare Zugangswege<br />
werden grundsätzlich nicht mehr vom Verbandsrat genehmigt. Für bereits<br />
bestehende derartige Wege gilt der nachstehende Beschluss der<br />
Hauptversammlung 1979:<br />
1. Die Sektionen verpflichten sich, Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf Straßen<br />
und Wegen im Gebirge, die nicht für unbeschränkten öffentlichen Verkehr<br />
zugelassen sind, zu unterlassen und auf Fahrerlaubnisse zu verzichten.<br />
2. Ausgenommen davon sind<br />
• der Hüttenwirt und seine Beschäftigten, die aber folgenden<br />
Beschränkungen unterliegen: Eigene Versorgungs- und<br />
Lieferantenfahrten nicht an Wochenenden; kein Gästetransport;<br />
• die Bergrettung in Einsatz und Übung;<br />
• der Hüttenwart bzw. Hüttenreferent der hüttenbesitzenden Sektion.<br />
3. Der <strong>DAV</strong> appelliert darüber hinaus an alle Wegeberechtigten, Wegegenossenschaften<br />
und Forstbehörden, Fahrten mit Kraftfahrzeugen im<br />
Gebirge auf ein unumgängliches Min<strong>des</strong>tmaß einzuschränken und bei der<br />
Erteilung von Fahrerlaubnissen allerstrengste Maßstäbe anzulegen.<br />
II. Richtlinien für die Benutzung von Forstprivatwegen im<br />
Bereich der Oberforstdirektion München für Hütten <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong><br />
Eine Fahrerlaubnis können erhalten:<br />
Der Hüttenwirt und seine Beschäftigten, und zwar für<br />
1. Versorgungsfahrten an Werktagen, ausgenommen Samstage. (Die Zufahrt<br />
von Lieferanten wird in den Fällen, wo keine Selbstversorgung durch den<br />
Hüttenwirt gegeben ist, gesondert, d.h. durch direkte Verträge mit diesen,<br />
geregelt.)<br />
2. Fahrten aus persönlichen Gründen. Sie sind an Samstagen, Sonntagen und<br />
gesetzlichen Feiertagen jedoch nur in der Zeit vor 8.00 Uhr morgens und<br />
nach 18.00 Uhr abends zulässig. Die Zahl der Fahrten der Hüttenwirte und<br />
ihres Personals sind sowohl für Zwecke der Versorgung bzw. Lieferung als<br />
auch aus persönlichen Gründen auf eine unbedingt notwendige Anzahl zu
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Hüttenversorgung<br />
beschränken. Gästetransport sowie Gepäcktransport für Gäste sind<br />
ausgeschlossen. Schwerbehinderte sind von dieser Regelung ausgenommen.<br />
3. Für die Betreuung von Alpenvereinshütten kann daneben je Objekt nur eine<br />
Erlaubnis erteilt werden. In Frage kommt für diese Jahreserlaubnis i.d.R. der<br />
Privat-PKW <strong>des</strong> ehrenamtlich tätigen Hüttenwartes oder <strong>des</strong><br />
Hüttenreferenten.<br />
Die ersatzweise Gewährung einer unbefristeten Fahrgenehmigung, z. B. für<br />
einen sektionseigenen Bus, ist ausgeschlossen.<br />
4. Soweit ein ständiger Wegewart vorhanden ist, der aktiv mit der<br />
Unterhaltung und Markierung der im Forstamtsbereich vom <strong>DAV</strong><br />
übernommenen Steige befasst ist, so kann auch ihm, sofern er nicht<br />
gleichzeitig Hüttenwart ist, ein Jahreserlaubnisschein ausgestellt werden.<br />
5. Darüber hinaus sind keine generellen Genehmigungen, sondern nur<br />
Einzelgenehmigungen für besondere Arbeitseinsätze zu gewähren (z. B. für<br />
Wegereferenten und für Arbeitstouren).<br />
Eine Fahrgenehmigung für den Vorstand einer Sektion kommt grundsätzlich<br />
nicht in Betracht, ausgenommen er ist in Personalunion gleichzeitig<br />
Hüttenwart/Hüttenreferent.<br />
Zur Entgeltfrage:<br />
Ist die Hütte von der Forstverwaltung gegen Umsatzpacht gepachtet, so ist<br />
das Wegebenutzungsentgelt für den Hüttenwirt und sein Personal im<br />
Pachtpreis enthalten. In den übrigen Fällen ist das Wegebenutzungsentgelt<br />
für den Hüttenwirt festzusetzen, wobei den Forstämtern die Möglichkeit<br />
gegeben ist, im vorgegebenen weiten Rahmen die bergsteigerische<br />
Bedeutung und die Versorgungsschwierigkeiten der Hütte zu würdigen. Die<br />
Kategorisierung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bietet einen zusätzlichen Anhaltspunkt für die<br />
Abstufung der Entgelte. Das Personal <strong>des</strong> Hüttenwirts bezahlt die Sätze <strong>des</strong><br />
Nebennutzungspreistarifs.<br />
Mit ministeriellem Schreiben vom 30.11.1979 Nr. W 4 - S 110 d - 245 wurde<br />
genehmigt, dass der je Objekt vorgesehene Jahreserlaubnisschein für den<br />
ehrenamtlich tätigen Hüttenwart/-referenten unentgeltlich ausgestellt<br />
werden kann.<br />
Der ständige Wegewart erhält ebenfalls einen unentgeltlichen Jahresschein.<br />
Auch die Einzelfahrtgenehmigungen im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen<br />
zum Bau und zur Instandsetzung von Alpenvereinswegen können<br />
unentgeltlich erteilt werden. Dies gilt auch für Arbeitseinsätze im<br />
Zusammenhang mit Alpenvereinshütten.<br />
Analog hierzu gilt für Bayern der Vertrag über die Unterhaltung, Benützung<br />
und Markierung von Wegen und Steigen auf Staatsforstgrund zwischen dem<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hüttenversorgung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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Freistaat Bayern (Forstverwaltung) und dem Deutschen Alpenverein.<br />
(1951, ergänzt 1979 (Wegeverzeichnis), ergänzt 1989 (Vereinbarung)).<br />
III. Sonderregelung für Schwerbehinderte<br />
Im Hinblick auf die Bestimmungen <strong>des</strong> Art. 141 Abs. 3 der Bayer. Verfassung<br />
kann Wirten und Pächtern von Unterkunftshäusern, Alpenvereinshütten und<br />
dergleichen (mit Unterkunftsmöglichkeit für mehr als 15 Personen)<br />
ausnahmsweise gestattet werden, mit den von der Forstverwaltung bereits<br />
genehmigten Fahrzeugen im Rahmen von Versorgungsfahrten für<br />
1. schwerbehinderte Personen, die einen amtlichen Gehbehindertenausweis mit<br />
sich führen (mit Sondervermerk aG oder G)<br />
2. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr die An- und Abreise zu und von<br />
den Unterkünften durchzuführen, jedoch nur dann, wenn eine<br />
Beherbergungsdauer von min<strong>des</strong>tens 3 Tagen vorgesehen ist.<br />
Alle Verweise im Folgenden auf Gesetze und sonstige staatliche Normen<br />
beziehen sich auf die Gesetzeslage im Juli 2000. Eine Aktualisierung befindet<br />
sich in Arbeit.<br />
IV. Versorgung mit Hubschrauber<br />
Zur Hüttenversorgung und bei Bauvorhaben werden auch Hubschrauber<br />
eingesetzt. Die Flugkosten werden nach Flugminuten abgerechnet und sind<br />
in der Regel hoch. Hinzu kommt der Hin- und Rückflug <strong>des</strong> Hubschraubers<br />
von seinem Standort zum Ladeplatz, z. B. eine mit Fahrzeugen erreichbare<br />
Wiese im Tal. Für die Benutzung eines solchen Platzes durch den<br />
Hubschrauber ist eine polizeiliche Genehmigung erforderlich.<br />
Hubschraubereinsätze bei Bauvorhaben sind wirtschaftlich, da zum<br />
Transport größerer Mengen von Baumaterial (je Flug 2000 bis 3000 kg) der<br />
Hubschrauber mehrere Tage tätig sein kann. Hierbei ist allerdings eine gut<br />
eingespielte Be- und Entlade-Organisation erforderlich. Am Ladeplatz im Tal<br />
muss das gesamte Material wettersicher lagern, von einer Arbeitsgruppe<br />
verpackt und flugfertig gemacht werden (Netze). Eine ähnliche<br />
Arbeitsgruppe ist bei der Hütte erforderlich, die die Ladung in Empfang<br />
nimmt und die Verpackungseinheiten wieder ins Tal transportieren lässt.<br />
Die laufende Versorgung von Hütten mit Lebensmitteln und Brennmaterial<br />
durch Hubschrauber ist vor allem dann wirtschaftlich, wenn gleichzeitig<br />
mehrere Hütten <strong>des</strong> gleichen Gebietes versorgt werden können. Daher<br />
sollten sich die beteiligten Sektionen und Hüttenbewirtschafter rechtzeitig<br />
absprechen. Die personellen Voraussetzungen für Be- und Entladen sind die<br />
gleichen wie beim Transport von Baumaterialien.
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Hüttenversorgung<br />
V. Versorgung mit Materialseilbahn<br />
1. Allgemeines<br />
Ist der Bau einer Materialseilbahn die einzige und auch ökologisch die<br />
verträglichste Lösung, um die Hütte zu versorgen, so muss sich die Sektion<br />
darüber klar sein, dass die Einnahmen aus dem Bahnbetrieb, etwa durch<br />
jährliche Zahlungen <strong>des</strong> Bewirtschafters oder durch Gebühren für<br />
Rucksacktransport höchstens die laufenden Betriebskosten und die<br />
Unterhaltung decken können.<br />
Mit der Projektierung, der Beschaffung aller notwendigen Genehmigungen<br />
und der Bauausführung soll nur ein im Seilbahnbau erfahrenes Unternehmen<br />
beauftragt werden.<br />
2. Rechtliches<br />
Rechtliche Grundlagen für den Bau einer Materialseilbahn sind insbesondere:<br />
a) dinglich gesicherte Verträge mit den Eigentümern der Bodenparzellen, auf<br />
denen Bauwerke errichtet und über die die Seilbahn geführt wird (Beachtung<br />
von Vorschriften über Natur- und Landschaftsschutz);<br />
b) gegebenenfalls Genehmigung der Grundeigentümer zum Ausschlagen einer<br />
Schneise im bewaldeten Gelände;<br />
c) für den bayerischen Alpenraum das Gesetz über die Rechtsverhältnisse<br />
der nicht zum Netz der Deutschen Bun<strong>des</strong>bahn gehörenden Eisenbahnen<br />
und der Bergbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Bergbahngesetz<br />
vom 22. November 1966, Bay. GVBl. S. 429).<br />
Wenn diese Bergbahnen (Materialseilbahnen) nach ihrer Zweckbestimmung<br />
jedermann zur Güterbeförderung benutzen kann (Rucksacktransport der<br />
Hüttengäste), dienen sie dem öffentlichen Verkehr. Diese Materialseilbahnen<br />
bedürfen der Genehmigung. Anträge auf Genehmigung sind einzureichen bei<br />
der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, Landratsamt.<br />
d) für den österreichischen Alpenraum das 60. Bun<strong>des</strong>gesetz vom 13.<br />
Februar 1957 über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1957; BGBl. für<br />
die Republik Österreich, S. 467 ff.). Materialbahnen sind für den<br />
nichtöffentlichen Güterverkehr bestimmte Seilbahnen (§ 8). Auf<br />
Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr findet dieses<br />
Bun<strong>des</strong>gesetz keine Anwendung (§ 9).<br />
Für Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, jedoch mit<br />
Werksverkehr, ist der Lan<strong>des</strong>hauptmann, für Materialseilbahnen ohne<br />
beschränkt-öffentlichen Verkehr und ohne Werksverkehr die<br />
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig (§ 12,2 und 3).<br />
Die Behörde erteilt die zum Bau und Betrieb erforderlichen Genehmigungen<br />
(§ 13).<br />
3. Luftfahrtsicherung<br />
Die Materialseilbahnen unterliegen den gesetzlichen Vorschriften zur<br />
Sicherung <strong>des</strong> Flugverkehrs.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hüttenversorgung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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a) Besondere Vorschriften für die Luftfahrtsicherung in D<br />
• Baubeschränkungen<br />
Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 12.10.1965 (Bun<strong>des</strong>gesetzblatt I,<br />
S. 1730) führt in § 12 für den engeren und weiteren<br />
Umgebungsbereich eines Flughafens (Bauschutzbereich) die<br />
besonderen Baubeschränkungen auf.<br />
Bauten und Anlagen außerhalb dieses Bauschutzbereiches unterliegen<br />
nach §§ 14 und 15 LuftVG Beschränkungen.<br />
Die Errichtung der Luftfahrtshindernisse bedarf der Genehmigung. Falls<br />
die Genehmigung von einer anderen als der Baugenehmigungsbehörde<br />
erteilt wird, bedarf diese der Zustimmung der Luftfahrtbehörde.<br />
• Erteilung der Baugenehmigung<br />
Zuständige Behörden für die Erteilung dieser Genehmigungen sind in<br />
Bayern die Regierungen. § 1 Abs. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die<br />
Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung<br />
in Bayern vom 26.6.1965 (GVBl. S. 206).<br />
b) Besondere Vorschriften für die Luftfahrtsicherung in Ö<br />
• Baubeschränkungen<br />
Für Ö hat das Amt der Tiroler Lan<strong>des</strong>regierung - III aZ - am 2.1.1967,<br />
mitgeteilt:<br />
Es mehren sich die Fälle, dass zu Schutzhütten führende Materialseilbahnen<br />
auf Grund ihrer Seilführung oder der Anlage ihrer Stützen ein<br />
Luftfahrtshindernis gem. § 85 Abs. 2 <strong>des</strong> Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr.<br />
253/1957 bilden und daher im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt<br />
durch einen Rot-Weiß-Anstrich der Stützen, durch Anbringen <strong>des</strong><br />
Seilbahnkennzeichens auf den Dächern der Berg- und Talstation und<br />
nötigenfalls sogar durch eine Ballonkette entlang der Seilführung<br />
gekennzeichnet werden müssen.<br />
Diese übergroßen und auffallenden Kennzeichnungsmaßnahmen wirken<br />
in der freien Natur verunstaltend.<br />
Da angenommen werden kann, dass der Alpenverein an der Erhaltung<br />
<strong>des</strong> unversehrten Landschaftsbil<strong>des</strong> interessiert ist, wird gebeten,<br />
anfällige Seilbahnprojekte von vornherein schon so zu planen, dass sie<br />
kein Lufthindernis bilden.<br />
Es ist demnach eine absolute Seilhöhe von über 100 m über Grund (auch<br />
an einer einzigen Stelle!) und eine absolute Stützenhöhe von über 30 m<br />
zu vermeiden. Infolge der äußerst extensiven Handhabung und<br />
Auslegung dieser Bestimmungen durch das Bun<strong>des</strong>ministerium für<br />
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen als Osterste Zivilluftbehörde<br />
ist es auch zu vermeiden, Stützen auf das Plateau stufenartiger Abfälle<br />
zu stationieren.<br />
• Erteilung der Ausnahmebewilligung<br />
Gem. § 92, Abs. 1 <strong>des</strong> LFG, BGBl. Nr. 253/1957 wird die luftfahrtbehördliche<br />
Ausnahmebewilligung vom Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr und
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Hüttenversorgung<br />
verstaatlichte Unternehmungen als oberste Zivilluftfahrtbehörde erteilt.<br />
Anträge hierzu, die beim Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr und<br />
verstaatlichte Unternehmungen, A-1010 Wien, Elisabethstraße 3,<br />
erhältlich sind, müssen bereits im frühesten Planungsstadium eingereicht<br />
werden.<br />
VI. Materialseilbahn im Betrieb<br />
In der Regel wird die hüttenbesitzende Sektion den Betrieb der<br />
Materialseilbahn dem Hüttenbewirtschafter übertragen. Hierzu empfiehlt sich<br />
der Abschluss eines eigenen Pachtvertrages. Für den laufenden Betrieb wird<br />
die Festlegung einer schriftlichen Betriebsordnung dringend empfohlen.<br />
Diese soll nach einem Muster <strong>des</strong> Technischen Überwachungsvereins<br />
Bayern/Sachsen e.V. folgende Bestimmungen enthalten:<br />
1. Allgemeines<br />
a) Der Betrieb der Anlage wird durch........(den TÜV in Deutschland und die<br />
Bezirkshauptmannschaft in Österreich) überwacht. Die allgemeinen und die<br />
speziell für die vorliegende Anlage angegebenen Betriebsauflagen der<br />
Überwachungsstelle sind zu beachten.<br />
b) Für die ordnungsgemäße Betriebsführung ist .................................,<br />
weiterhin Betriebsführer genannt, verantwortlich; seinen Anordnungen ist<br />
unbedingt Folge zu leisten.<br />
c) Die selbständige Bedienung und Wartung der Anlage ist nur der hierzu<br />
bestimmten Person, weiterhin Maschinist genannt, gestattet. Kinder dürfen<br />
zum Be- und Entladen nicht eingesetzt werden.<br />
d) Die Seilbahn dient ausschließlich dem Materialtransport, die Beförderung<br />
von Personen ist strengstens verboten und schließt jeden Versicherungsschutz<br />
aus.<br />
e) Die Nutzlast der Seilbahn beträgt höchstens .....kg, die Förderungsgeschwindigkeit<br />
bergwärts .......m/sec. bzw. talwärts.......m/sec.<br />
Höchstzulässige Nutzlast und Fahrgeschwindigkeit dürfen nicht überschritten<br />
werden. Die Ladung ist so zu verstauen, dass sie sich bei den verschiedenen<br />
Neigungen <strong>des</strong> Fördergehänges während der Fahrt nicht verschieben kann<br />
und dass sie aus dem Laderaum nicht herausragt.<br />
f) Täglich vor Inbetriebnahme der Seilbahn hat sich der Betriebsführer oder<br />
der Maschinist die Gewissheit zu verschaffen, dass in den Stationen und auf<br />
der Strecke alles in Ordnung ist.<br />
g) Vor jeder Fahrt haben sich die Bedienungspersonen der Stationen mittels<br />
<strong>des</strong> Betriebsfernsprechers zu verständigen. Als Klingelzeichen gelten<br />
folgende:<br />
ein kurzes Zeichen: „Sprechen“<br />
ein lang anhalten<strong>des</strong> Zeichen: „Halt“<br />
Das Haltezeichen gilt als Notsignal. Daraufhin ist der Antrieb sofort<br />
stillzusetzen.<br />
h) Der Betrieb darf nur bei sicherer telefonischer Verständigung geführt<br />
werden.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hüttenversorgung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
350<br />
i) Während der Fahrt muss der Maschinist in der Station bleiben.<br />
j) Vor Verlassen der Station hat sich der Maschinist davon zu überzeugen, dass<br />
die Bremsen der Antriebsmaschine fest geschlossen sind. Beide Stationen<br />
sind gegen den Zutritt unbefugter Personen abzusperren.<br />
k) Der Betriebsführer hat stets dafür zu sorgen, dass das nötige<br />
Schmiermaterial, Werkzeug und Ersatzmaterial sowie<br />
Verbandszeug für erste Hilfeleistung in genügendem Maße vorrätig ist.<br />
l) Bei Gewitter ist der Betrieb einzustellen, ebenso bei zu starkem Wind, wenn<br />
die Gefahr besteht, dass Gebäude, Bäume und dgl. vom Förderwagen oder<br />
von der Ladung gestreift werden können.<br />
Bei Gewitter darf kein Metallteil der Seilbahn berührt werden.<br />
m) Bei Auftreten von abnormen Widerständen auf der Strecke, die sich meist<br />
durch stärkere Schwankungen <strong>des</strong> Zugseiles anzeigen, ist die Seilbahn<br />
unverzüglich anzuhalten und die Ursache festzustellen.<br />
n) Trag- und Zugseile sowie die übrigen Eisenteile <strong>des</strong> Antriebes müssen<br />
geerdet sein. Es ist öfter nachzusehen, ob Erdverbindungen nicht<br />
unterbrochen und die Erdungsstücke im feuchten Boden liegen und<br />
überdeckt sind.<br />
o) Das benötigte Schwebeprofil ist durch Ausästen und Beseitigung gefährdeter<br />
Bäume freizuhalten.<br />
Die Betriebs- und Wartungsanweisungen der Herstellerfirma sind zu<br />
beachten.<br />
2. Instandhaltung<br />
Wöchentlich einmal sind alle maschinellen Einrichtungen, die<br />
Tragseilverankerungen, die Spannvorrichtungen, die Zugseilanschlüsse und<br />
die Förderwagen zu prüfen.<br />
Alle zwei Wochen und nach besonderen Vorkommnissen (Sturm und dgl.) ist<br />
die Strecke zu begehen und die Tragseilauflager, Niederhaltekappen und<br />
Zugseilrollen zu prüfen.<br />
Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.<br />
a) Stützen und Stationen<br />
(1) Auf die Stahlrohrkonstruktionen, insbesondere auf deren Verbindungsstellen,<br />
ist besonderes Augenmerk zu richten. Durch ein Lockerwerden oder<br />
Verziehen der Stahlrohrkonstruktion wird deren Bestand gefährdet und die<br />
mechanischen Konstruktionsteile in Mitleidenschaft gezogen. Daher sind alle<br />
Verbindungsschrauben regelmäßig nachzuziehen.<br />
(2) Die Lager der Antriebsmaschine und die Gegenscheibe mit den zugehörigen<br />
Laufwerken sind nach jeweils ......Fahrten mit Kugellagerfett zu schmieren,<br />
jedoch nur bei Stillstand der Seilbahn! Sie sind einmal wöchentlich gründlich<br />
zu untersuchen.<br />
(3) Bei den Bremsen ist besonders zu beachten, dass stets eine<br />
Abnützungsreserve am Bremsbelag vorhanden ist und dass das ggf.<br />
vorhandene Bremsgewicht und <strong>des</strong>sen Gestänge nirgends aufsitzt.
350<br />
Hüttenversorgung<br />
(4) Die Zugseiltragrollen auf der Strecke sind nach jeweils ca. .... Fahrten zu<br />
schmieren und die Fangbügel nachzurichten. Auf die Abnützung der Rollen<br />
oder ihrer Beläge durch das Zugseil ist besonders zu achten und die<br />
Auswechslung rechtzeitig vorzunehmen.<br />
b) Seile<br />
(1) Die Tragseile sind halbjährlich, Zugseile vierteljährlich durch Befahren der<br />
Strecke mit stark verminderter Geschwindigkeit, etwa 0,5 m/sec., von dazu<br />
berufenen Personen eingehend zu kontrollieren.<br />
(2) Das betreffende Fördergehänge ist dazu besonders herzurichten. Es ist<br />
gegen Kippen und Aushängen bei stark einseitiger Belastung zu sichern. Der<br />
Prüfer hat sich gegen Absturz durch einen Sicherheitsgurt zu sichern. Es ist<br />
ein Bergungsseil mit Umlenkrolle mitzuführen. Die Reisslast <strong>des</strong> Seiles muss<br />
min<strong>des</strong>tens 600 kg sein, seine Länge min<strong>des</strong>tens dem zweifachen <strong>des</strong><br />
größten Abstan<strong>des</strong> <strong>des</strong> Tragseiles vom Erdboden entsprechen. Der Antrieb<br />
ist während der Revisionsfahrt mit besonderer Aufmerksamkeit zu bedienen.<br />
Beide Stationen sind besetzt zu halten.<br />
(3) Das Ergebnis ist in das Prüfbuch einzuschreiben.<br />
(4) Vor Befahren der Strecke sind auch die Seilkupplungen genauestens auf<br />
Haltbarkeit zu untersuchen.<br />
(5) Das Tragseil ist von Zeit zu Zeit, min<strong>des</strong>tens aber vor Inbetriebnahme und<br />
vor Stillegung der Seilbahn mit absolut säurefreier Schmiere an trockenen<br />
und sonnigen Tagen zu schmieren, so dass jede Rostbildung mit Sicherheit<br />
vermieden wird.<br />
(6) Die Seile sind zu ersetzen, wenn ein Fünftel der Drähte nicht mehr voll<br />
tragfähig ist. Dabei sind auf einer Länge vom 40fachen Seildurchmesser alle<br />
gebrochenen, lockeren oder stark beschädigten Drähte zusammenzuzählen.<br />
Für das Tragseil ist der Ablegezustand auch dann erreicht, wenn auf 20 m<br />
Länge mehr als zwei Drittel der Drähte nicht mehr voll tragen. Bei<br />
Spiralseilen sind an Bruchstellen Drahtbruchmuffen anzubringen. Die Stellen<br />
unter den Muffen sind bei der Tragseilprüfung zu untersuchen.<br />
(7) Für die Pflege <strong>des</strong> Zugseils gilt das gleiche wie für das Tragseil. Schadhafte<br />
Stellen müssen sofort durch die Betreuungsfirma beseitigt werden.<br />
c) Laufwerke<br />
(1) Die Laufwerksrollen sind nach ......Fahrten mit Kugellagerfett zu schmieren.<br />
Die Laufwerke sind wöchentlich einmal zu untersuchen.<br />
(2) Die Zugseilklemmen sind wöchentlich auf den festen Sitz ihrer Schrauben<br />
nachzuprüfen. Das gleiche gilt für die zwischen den beiden Laufwerken<br />
befindlichen Backenzähne.<br />
(3) Laufrollen mit einer Abnützung von mehr als ......mm sind auszuwechseln.<br />
(4) Beim Befahren oder Begehen der Strecke ist auf die Gängigkeit der<br />
Laufwerke sowie etwaige Schäden an Seilen, Rollen und Kupplungen, die<br />
sich auch durch Geräusche bemerkbar machen können, zu achten.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hüttenversorgung<br />
Vorstehende Betriebsordnung wurde zur Kenntnis genommen:<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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Vom verantwortlichen Betriebsführer: .......................................................<br />
Vom mit dem Betrieb betrauten Maschinisten: ............................................<br />
............................................................<br />
Ort Datum<br />
3. Pachtvertrag für Materialseilbahnen<br />
Steht zur Versorgung einer AV-Hütte eine Materialseilbahn, die der<br />
hüttenbesitzenden Sektion gehört, zur Verfügung, so ist der Abschluss eines<br />
Pachtvertrages zwischen der Sektion und dem Hüttenbewirtschafter<br />
unbedingt notwendig.<br />
Als Muster wird den Sektionen der folgende Pachtvertrag empfohlen:<br />
Pachtvertrag<br />
Über die Benützung der Materialseilbahn von...................bis.....................,<br />
abgeschlossen zwischen der Sektion...................................<strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins e.V., vertreten durch den 1. Vorstand .....................................<br />
und dem (den) Pächter(n) .........................................................................<br />
(Wohnort, Straße)<br />
Die Sektion ......................................... e.V. im folgenden „Sektion“<br />
genannt, überträgt die Betriebsführung der ihr gehörigen Materialseilbahn<br />
samt sonstiger Betriebsanlagen dem (den) Pächter(n) der<br />
...................................... Hütte unter folgenden Bedingungen:<br />
1. Benützung der Materialseilbahn<br />
Die Materialseilbahn steht, mit Ausnahme der Versorgung und <strong>des</strong><br />
Betriebes der................................Hütte, der<br />
Sektion.........................zur Verfügung. Den Einsatz der Materialseilbahn<br />
für andere Zwecke regelt ausschließlich die Sektion. Die Beförderung von<br />
Personen ist strengstens verboten und schließt jeden<br />
Versicherungsschutz aus.<br />
2. Betriebsvorschriften<br />
Der Betrieb der Materialseilbahn darf nur nach der für diese Seilbahn<br />
erlassenen Betriebsordnung, welche einen wesentlichen Bestandteil<br />
dieses Vertrages bildet, erfolgen. Betriebsführer ist..............(Name <strong>des</strong><br />
Pächters, bei mehreren Pächtern, der <strong>des</strong> damit Beauftragten). Er ist
350<br />
Hüttenversorgung<br />
berechtigt, einen Stellvertreter zu ernennen. Der Betriebsführer ist<br />
verpflichtet, sich genau nach diesen Vorschriften zu verhalten.<br />
Insbesondere wird auf das Verbot der Personenförderung verwiesen. Alle<br />
Folgen dieser Verbotsübertretung treffen den Betriebsführer.<br />
3. Betriebsbuch<br />
Der (die) Pächter ist (sind) verpflichtet, über den Betrieb der Seilbahn<br />
das Betriebsbuch, das ihnen von der Sektion zur Verfügung gestellt wird,<br />
ordnungsgemäß, sorgfältig und fortlaufend zu führen. Es ist auf der<br />
Hütte aufzubewahren und den Organen der Sektion, <strong>des</strong> Hauptvereins<br />
und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Außer den<br />
Fahrten müssen darin alle Vorfälle eingetragen werden.<br />
4. Benutzungsgebühr<br />
Die Betriebsstunden werden jährlich einmal an einem eingebauten Zähler<br />
abgelesen. Pro Betriebsstunde zahlt der Pächter am .................eines<br />
jeden Jahres €.............<br />
5. Betriebsstundenzähler<br />
Der Betriebsführer ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Betriebsstundenzählers<br />
laufend zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich<br />
der Sektion zu melden. Wird von Seiten der Sektion festgestellt,<br />
dass der Betriebsstundenzähler nicht funktioniert oder gar außer Betrieb<br />
gesetzt ist, ist die Sektion berechtigt, von den Pächtern für die<br />
Benützung pro Monat einen geschätzten Pauschalbetrag zu fordern.<br />
6. Instandhaltungskosten<br />
Die Kosten der Instandhaltung der Materialseilbahnen samt der<br />
sonstigen Anlagen gehen zu Lasten der Sektion.<br />
Die Betriebskosten wie Treibstoff, Schmiermittel, Schmierung von Seilen,<br />
Rollen und Maschinenteilen und Wartung der Maschinen tragen die<br />
Pächter. Die Beistellung <strong>des</strong> Bedienungspersonals ist von den Pächtern<br />
voll zu übernehmen.<br />
Wird die Seilbahn elektrisch betrieben, liefert die Sektion kostenlos den<br />
Strom durch das eigene E-Werk gegen Wartung und Pflege <strong>des</strong> E-<br />
Werkes sowie <strong>des</strong>sen Anlagen durch den (die) Pächter.<br />
Der (die) Pächter ist (sind) für die ständige Betriebssicherheit während<br />
der Zeit der Hüttenbewirtschaftung, deren Vorbereitung und Beendigung<br />
voll verantwortlich.<br />
7. Versicherungen<br />
Die Brandversicherung für die Materialseilbahn und ihrer sonstigen<br />
Anlagen geht zu Lasten der Sektion. Der (die) Pächter hat (haben)<br />
dagegen für das Bedienungspersonal der Materialseilbahn die gesetzlich<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Hüttenversorgung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
350<br />
vorgeschriebenen Krankenkasse- und Unfallversicherung zu bestreiten.<br />
Für die Schadenshaftung gegenüber Dritten und von Tieren und Sachen<br />
schließt die Sektion in angemessener Höhe eine Versicherung ab.<br />
8. Haftung für Schäden<br />
Für alle aus der Nichteinhaltung der Betriebsordnung für die Materialseilbahn,<br />
durch Verschulden oder Fahrlässigkeit <strong>des</strong> Betriebsführers oder<br />
seines Personals entstehende Schäden an der Materialseilbahn und ihrer<br />
Anlage haftet (n) der (die) Pächter. Für Forderungen, die in diesen Fällen<br />
an die Sektion gestellt werden, ist (sind) der (die) Pächter<br />
regresspflichtig.<br />
9. Vertragszeit<br />
Dieser Vertrag gilt nur in Verbindung mit dem Pachtvertrag der<br />
..................................... Hütte. Er kann nach Bedarf ergänzt werden.<br />
Mit Auflösung <strong>des</strong> Hüttenpachtvertrages endet auch der vorliegende<br />
Vertrag.<br />
10. Beförderungsgebühren<br />
Die Gebühren für die Beförderung von Gepäckstücken werden von der<br />
Sektion bestimmt und dem (den) Pächter (n) als Einnahmen überlassen.<br />
Bauvorhaben der Sektion<br />
Die Materialseilbahn steht der Sektion jederzeit zur Verfügung,<br />
insbesondere bei Durchführung von Bauvorhaben. Die durch diese<br />
Transporte erforderlichen Sonderleistungen der (<strong>des</strong>) Pächters und ihre<br />
Honorierung werden vor Baubeginn besprochen und festgelegt. Die<br />
Eingliederung von Baustoff-Transporter in den Versorgungsbetrieb der<br />
......................... Hütte wird im gegenseitigen Einverständnis geregelt.
350<br />
Hüttenversorgung<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Arbeitsgebiete und Wege<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
358<br />
Arbeitsgebiete und Wege<br />
I. Betreuung von Arbeitsgebieten und Wegen<br />
1. Allgemeines<br />
Die Betreuung von Arbeitsgebieten und Wegen ist im <strong>DAV</strong>-Leitbild verankert:<br />
Das gut ausgebaute und von den Sektionen mit hohem Aufwand erhaltene<br />
Hütten- und Wegenetz bietet für viele Alpinistinnen und Alpinisten eine<br />
wichtige Voraussetzung für Bergtouren. Von diesen Einrichtungen profitiert<br />
neben den Mitgliedern auch die breite Öffentlichkeit.<br />
Der <strong>DAV</strong> betrachtet die Erschließung der Alpen mit dem Bau von Hütten und<br />
Wegen als abgeschlossen und verzichtet auf Neubauprojekte. Es gilt jedoch,<br />
das bestehende Netz zu bewahren, zu unterhalten und nachhaltig zu<br />
entwickeln. Dies geschieht im Wesentlichen aus Vereinsmitteln und mit<br />
ehrenamtlichen Einsätzen. (<strong>DAV</strong> Leitbild, 2001, S. 14-16)<br />
Rechte und Pflichten der arbeitsgebietsbesitzenden Sektionen sind in der<br />
Arbeitsgebietsordnung (ArgO) dargestellt. (Ziffer 304)<br />
2. Finanzierung<br />
Insbesondere bei Elementarschäden, verursacht durch Bodenerosion,<br />
Steinschlag, Muren- und Lawinenabgängen etc. werden<br />
arbeitsgebietsbesitzende Sektionen mit starken finanziellen Belastungen<br />
konfrontiert. Eine Absicherung innerhalb der Hüttenfürsorge ist nicht<br />
gegeben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, über die Länder Zuschüsse aus<br />
Katastrophenfonds bzw. über den Hauptverein Zuwendungen nach den<br />
Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und Beihilfen für Hütten und<br />
Wege (Ziffer 329) zu beantragen. Für die Finanzierung von Schildern siehe<br />
auch II..<br />
3. Wegebericht<br />
Die Betreuung <strong>des</strong> Wegenetzes im Ostalpenraum durch die AV-Sektionen<br />
gewinnt zunehmend an Bedeutung. Zur Grundlagenarbeit und auch besseren<br />
Dienstleistung wurde eine Wegeerhebung mit Hilfe der Sektionen<br />
durchgeführt. Ergänzend hierzu wird von den Sektionen ein jährlicher<br />
Wegebericht erstellt, der Auskunft gibt über Arbeitsgebiete, Kontrolle und<br />
Wartung, Wegehaltung und Haftung, Beschilderung und Finanzierung.<br />
(Beschluss Bun<strong>des</strong>ausschuss Hütten – Wege – Kletteranlagen, 20.09.2003).<br />
4. Wegereferententagung<br />
Der <strong>DAV</strong> hält regelmäßig eine Informationstagung für Wegereferenten der<br />
Sektionen ab. Dadurch soll der Informations- und Erfahrungsaustausch unter<br />
den Wegereferenten verbessert werden (HV-
358<br />
Arbeitsgebiete und Wege<br />
Beschluss, 2004). Zusätzlich finden in regelmäßigen Abständen regionale<br />
Wegewartetagungen statt z. B. in Vorarlberg, Salzburg-Chiemgau,<br />
Hofgastein.<br />
5. Arbeitsgemeinschaften<br />
Ergänzend besteht für die Sektionen die Möglichkeit, sich zu<br />
Arbeitsgemeinschaften mit ortsansässigen Tourismusverbänden<br />
zusammenzuschließen, um die qualitative Weiterentwicklung der<br />
Alpininfrastruktur fortzuführen. Aufgabenschwerpunkte sind die Erhaltung<br />
und Betreuung der AV-Wegeinfrastruktur, sowie die einheitliche<br />
Beschilderung nach den Lan<strong>des</strong>konzepten. Als Beispiel hierfür ist die ARGE<br />
Nationalparkregion Hohe Tauern zu nennen. Der bestehende Vertrag kann in<br />
der Abteilung Hütten-Wege-Kletteranlagen eingesehen werden.<br />
6. <strong>DAV</strong>-Wegehandbuch<br />
Ein <strong>DAV</strong>-Wegehandbuch befindet sich in Arbeit. Insbesondere für die Region<br />
Vorarlberg liegt bereits ein Wegehandbuch vor, das im Rahmen der<br />
Detaillierung und Realisierung <strong>des</strong> Wegekonzeptes auch auf gesetzliche<br />
Bestimmungen, Umweltschutzmaßnahmen und Wegeservice eingeht.<br />
7. Wanderwegekonzepte und -richtlinien<br />
Für Markierung und Wegetafeln gelten in Bayern untenstehende Richtlinien<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>’s (Ziffer II. und III.). In Österreich existieren in Vorarlberg, Tirol,<br />
Salzburg, Kärnten und Oberösterreich eigene Wander- und<br />
Bergwegekonzepte. Der <strong>DAV</strong> schließt sich bezüglich Markierung und<br />
Wegetafeln den bestehenden Konzepten an und wendet dort wo keine<br />
regionsspezifischen Vorgaben existieren, ebenfalls untenstehende Richtlinien<br />
an.<br />
II. Wegtafeln<br />
1. <strong>DAV</strong> - Anforderung an Gestaltung und Inhalt<br />
Untenstehende Anforderungen an Gestaltung und Inhalt von Wegweisern für<br />
<strong>DAV</strong>-Wanderwege gelten, wo keine anderen regionsspezifischen Richtlinien<br />
greifen.<br />
1. Weiße Tafeln ca. 21 x 43 cm mit schwarzer Schrift und schwarzem Rand.<br />
Die Kosten dieser Tafeln trägt der <strong>DAV</strong>. Die Bestellung muss wegen der<br />
Inanspruchnahme einer preisgünstigen Sammelbestellung bis 15. November<br />
eines Jahres beim <strong>DAV</strong> vorliegen. Die Kosten für Bestellungen<br />
während <strong>des</strong> Jahres müssen von den Sektionen getragen werden.<br />
2. Die Tafel soll enthalten: 1-2 Zeilen Text für Richtungs- und Zielangabe,<br />
sowie Wegnummer, Richtungspfeil, Bezeichnung <strong>des</strong> Vereins und der<br />
Sektion.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Arbeitsgebiete und Wege<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
358<br />
3. Höhenziffern und sonstige Angaben sollen wie bisher entfallen.<br />
4. Die Wegtafeln sind am Beginn <strong>des</strong> bezeichneten Weges sowie an jeder<br />
Abzweigung eines anderen bezeichneten Weges anzubringen.<br />
5. Die Anbringung von sogenannten Standorttafeln auf Jochen, Almen und<br />
dgl. zur leichteren Orientierung wird empfohlen. Ebenso sollen die<br />
bisherigen Warnungstafeln: „Alpine Erfahrung, Trittsicherheit und<br />
Schwindelfreiheit erforderlich“, „Abschneider zerstören die Vegetation.<br />
Bitte auf dem Wege bleiben“ und „Haltet die Berge sauber! Lasst keine<br />
Abfälle zurück! Aktion „Saubere Berge“ u. a. weiterhin angebracht<br />
werden. Zweckmäßig erscheinen auch fallweise Hinweistafeln mit<br />
Kurztext „Quelle (Pfeil) 5 Min.“ oder „Abfälle“ (Pfeil) u.ä.<br />
6. Nach wie vor soll aber die Bezeichnung von Gipfeln und die Markierung<br />
von weglosen Anstiegsrouten oder gar Kletterrouten zu diesen unterbleiben.<br />
Tübinger Hütte 112<br />
Mittelbergjoch<br />
<strong>DAV</strong> Sektion Tübingen<br />
Aufbau einer Wegetafel, Gestaltungsmuster in der Abteilung Hütten-Wege-<br />
Kletteranlagen.<br />
2. Berechnung von Wegzeiten<br />
Für die Berechnung von Wegzeiten existieren unterschiedliche Methoden.<br />
Das Vorarlberger Wanderwegekonzept besagt, dass Wegzeitangaben durch<br />
Begehung im Gelände von den Wegewarten erhoben werden. Die nach<br />
gemächlichem Schritt (ohne Rast) bemessenen Gehzeiten werden<br />
viertelstündig aufgerundet und in „Std.“ angegeben. Minutenangaben sind<br />
innerhalb der ersten Stunde nur für 5, 10, 20, 40 und 50 Minuten<br />
vorgesehen.<br />
Im Tiroler Modell erfolgt die Berechnung der Wegzeit mittels Formel in<br />
Abhängigkeit von Entfernung und Höhenunterschied:<br />
1. Für jede Teilstrecke ermitteln<br />
a) Gehzeit in Minuten für die Entfernung<br />
= Entfernung in m = Entfernung in m * 0,015min/m<br />
67
358<br />
Arbeitsgebiete und Wege<br />
b) Gehzeit in Minuten für den Höhenunterschied<br />
= Höhenunterschied = Höhenunterschied in m * 0,02min/m<br />
5<br />
2. Den kleineren Wert halbieren und zum größeren dazuzählen.<br />
Beispiel:<br />
Maßstab= 1 : 50.000<br />
Äquidistanz = 20m<br />
Entfernung auf der Karte = 16mm<br />
Geschnittene Höhenlinien = 9<br />
Waagerechte Entfernung = 16mm * 50.000 = 800m<br />
Höhenunterschied = 9 * 20m = 180m<br />
Zeit für die Entfernung = 800m * 0,015 min/m = 12 min<br />
Zeit für den Höhenunterschied = 180m * 0,02 min/m = 36 min<br />
Voraussichtliche Gehzeit = (12 min / 2) + 36 min, also rund 42 Minuten.<br />
3. Wegweiser für Wanderwege (DIN-Norm 33466)<br />
Mit der Bestrebung eine bun<strong>des</strong>weite Regelung zur Beschilderung von<br />
Wanderwegen in Deutschland zu initiieren, wurde ein Normungsprojekt<br />
aufgenommen.<br />
Ziel dieses Normungsprojektes war es, dem Anwender dieser Norm eine<br />
Orientierungshilfe bei der Aufstellung von Wegweisern an Wanderwegen an<br />
die Hand zu geben. Bei der Erstellung der Anforderungen an die Gestaltung<br />
und den Inhalt von Wegweisern wurden hierzu Min<strong>des</strong>tanforderungen<br />
festgelegt wie Maße, Farbe, Schrift sowie die zur Orientierung wichtigsten<br />
Inhalte, wie Richtung, Zielort, Weglänge/Gehzeit.<br />
Die Wanderwegekonzepte und –richtlinien der österreichischen Bun<strong>des</strong>länder<br />
und <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>’s haben Vorrang vor der DIN-Norm.<br />
III. Markierungsrichtlinien<br />
„Wer einen Weg im Hochgebirge für Touristen erbaut, übernimmt auch die<br />
Verpflichtung, diesen Weg so zu bezeichnen, dass der Benützer <strong>des</strong> Weges<br />
nicht in Zweifel gerät, wo der Weg hinführt, und dass er ihn auch nicht<br />
verliert. Ebenso wie der Weg selbst, muss auch die Wegbezeichnung stets in<br />
brauchbarem Zustand erhalten werden. (<strong>Handbuch</strong> DuOeAV, 1928).<br />
1. <strong>DAV</strong> - Markierungssystem (Nummerierung)<br />
a) Die in mehreren Nachbarländern bewährte Markierung mit Nummern wurde<br />
schrittweise auch für die AV-Wege eingeführt.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Arbeitsgebiete und Wege<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
358<br />
b) Hierzu erhielten die Gebirgsgruppen nach der Moriggl-Einteilung (die großen<br />
Gruppen 17, 45 und 47 einmal, 46 zweimal unterteilt!) dreistellige<br />
„Grundnummern“ (100er) jedoch so, dass möglichst nicht Gruppen gleicher<br />
Nummern aneinandergrenzen.<br />
c) Bezeichnung durchgehender Weitwanderwege mit jeweils dazugezählter<br />
„Einerstelle“ z. B. 201, 401, 601 usw. oder 102, 302, 502 usw.<br />
d) Bezeichnung talverbindender Übergänge über Joche usw. durch Beifügung<br />
von „Zehnerziffern“ z. B. 112, 213, 314 usw.<br />
e) Bezeichnung örtlicher Tagestouren bzw. Wege im Umgebungsbereich, mit<br />
ein- und zweistelligen Ziffern von 1 bis 99, an jedem Ort neu beginnend (im<br />
Einvernehmen zwischen Nachbargemeinden bzw. Verkehrsvereinen).<br />
2. <strong>DAV</strong> - Markierungs-Ausführung<br />
a) Grundsätzlich in beiden Richtungen gut sichtbar anbringen.<br />
b) Farben: grundsätzlich nur in rot-weiß-rot, Nummern schwarz, jeweils im<br />
weißen Feld.<br />
c) Berg- bzw. Talrichtung durch Schrägstriche kenntlich machen. In nicht zu<br />
großen Abständen wiederholen, dazwischen rote Farbtupfen möglichst im<br />
weißen Kreis.<br />
d) Nummern möglichst bei allen Abzweigungen wiederholen.<br />
e) In Waldgebieten, wo an Abzweigungen, besonders bei Nacht, schwer<br />
zurechtzufinden, möglichst „Katzenaugen“ (Swareflex u. ä.) verwenden.<br />
Seitens der Lan<strong>des</strong>regierungen wurden verschiedentlich Entwürfe für Konzepte<br />
und Richtlinien der Wegemarkierung erarbeitet und z. T. auch<br />
beschlossen. Ein einheitliches Konzept liegt bislang nicht vor.<br />
3. Klassifizierung von Wanderwegen<br />
Die Wegkategorien unterscheiden sich je nach den einzelnen Konzepten der<br />
österreichischen Bun<strong>des</strong>länder. Sie orientieren sich unter anderem an der<br />
Begehbarkeit (Anforderungen an Kondition und Ausrüstung, Risiken). Als<br />
Klassifizierungsbeispiele sind die von Tirol und Vorarlberg dargestellt.<br />
a) Klassifizierung nach dem Tiroler Wander- und Bergwegekonzept<br />
Markierungsfarben Begehbarkeit<br />
Gelbe Grundfarbe der<br />
Beschilderung<br />
Wanderweg: in Ausnahmefällen – bei erhöhter<br />
Gefahr – zusätzliche Schwierigkeitsangaben in Form<br />
von Piktogrammen (Absturz, Steinschlag etc.),<br />
keine Bergerfahrung und Bergausrüstung<br />
notwendig
358<br />
Gelbe Grundfarbe<br />
und in der Regel<br />
zusätzliche<br />
Schwierigkeitsangabe<br />
in rot und schwarz<br />
Arbeitsgebiete und Wege<br />
Rote Bergwege: alpine Erfahrung, entsprechende<br />
körperliche Verfassung, Trittsicherheit, Min<strong>des</strong>t-<br />
bergausrüstung<br />
Schwarze Bergwege: zusätzlich zu den Voraussetzungen<br />
für rote Bergwege: Schwindelfreiheit<br />
b) Klassifizierung nach dem Vorarlberger <strong>Handbuch</strong> für die Anlage und<br />
Betreuung von Wanderwegen<br />
Markierungsfarben Begehbarkeit<br />
Gelb - weiß Spazier- und Wanderweg, leicht begehbar<br />
Weiß – rot - weiß Bergwanderweg – bergtaugliche Schuhe mit<br />
griffiger Sohle empfohlen<br />
Weiß – blau – weiß Alpiner Steig – Bergerfahrung, Trittsicherheit<br />
und Schwindelfreiheit erforderlich<br />
IV. Quellen und weiterführende Informationen<br />
• Vorarlberg (1995), Wanderwege-Konzept<br />
• Vorarlberg (2005), Wanderwege Service – <strong>Handbuch</strong> für die Anlage und<br />
Betreuung von Wanderwegen<br />
• Amt der Tiroler Lan<strong>des</strong>regierung, Wander- und Bergwegekonzept<br />
• Verzeichnis der Bergwege in Nord- und Osttirol, OeAV Sektionenverband<br />
Tirol<br />
• Oberösterreich, Wander- und Bergwegekonzept<br />
• Kärnten, Wander- und Bergwegekonzept<br />
• Kärnten, Bergwegeverzeichnis<br />
• Salzburg, Wander- und Bergwegekonzept<br />
• ARGE-Wander- und Bergwege Nationalparkregion Hohe Tauern,<br />
Arbeitsgemeinschaftsvertrag<br />
• AVS (1999), Wander- und Bergwegeerfassung in Südtirol<br />
• Bun<strong>des</strong>amt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Schweizerische<br />
Arbeitsgemeinschaft für Wanderwege (SAW) (1992), Richtlinien für die<br />
Markierung der Wanderwege<br />
• Wegweiser für Wanderwege (DIN-Norm 33466)<br />
V. Deklaration der Österreichischen Bun<strong>des</strong>forste über die<br />
Zusammenarbeit mit den alpinen Vereinen<br />
1. Präambel<br />
Die von den alpinen Vereinen betreuten Wege und Hütten bilden das<br />
touristische Rückgrat <strong>des</strong> Alpintourismus in Österreich. Mit ihrer<br />
Fachkompetenz in den Bereichen Gesundheitssport, sinnvolle<br />
Freizeitgestaltung und Umweltschutz, sowie mit der Einhaltung alpiner<br />
Infrastruktur und schützenwerter Natur- und Erholungsräume leisten sie<br />
einen positiven und wichtigen Beitrag für die Allgemeinheit.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Arbeitsgebiete und Wege<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
358<br />
Die Österreichische Bun<strong>des</strong>forste AG (ÖBf AG) als größter heimischer<br />
Forstbetrieb trägt ökologische, gesellschaftliche und wirtschaftliche<br />
Verantwortung für Österreich. Viele Wege und Hütten der alpinen Vereine<br />
befinden sich auf Grundflächen der Bun<strong>des</strong>forste. Daraus resultiert eine<br />
bereits langjährige enge Zusammenarbeit. Die ÖBf AG und die alpinen<br />
Vereine sind bestrebt, diese erfolgreiche Zusammenarbeit auch in Zukunft<br />
weiterzuführen und nach Möglichkeit zu verbessern. Die gegenständliche<br />
Deklaration soll diese Absicht unterstreichen und die Grundsätze der ÖBf AG<br />
darlegen, die sie in Zukunft einer Zusammenarbeit mit den Alpinen Vereinen<br />
zugrunde legen wird.<br />
2. Wegenetz<br />
Die ÖBf AG bekennt sich grundsätzlich zur Erhaltung <strong>des</strong> bestehenden<br />
Wegenetzes als Instrument zur Besucherlenkung und erkennt ausdrücklich<br />
die Leistungen der alpinen Vereine bei der Errichtung und Betreuung der<br />
Weganlagen an. Bei erforderlichen Veränderungen der Streckenführung<br />
eines Weges aus Gründen der Sicherheit, <strong>des</strong> Naturschutzes oder <strong>des</strong><br />
Forststraßenbaues wird die ÖBf AG über den neuen Verlauf mit dem<br />
jeweiligen Vertragspartner möglichst das Einvernehmen herstellen. Für die<br />
neuen Wegstrecken werden die gleichen rechtlichen Bedingungen wie für<br />
das ursprüngliche Wegstück gelten. Für die berg- und talseitige Anbindung<br />
einer vom Straßenbau berührten Weganlage wird von der ÖBf AG Sorge<br />
getragen. Führt die Wegverlegung zu keiner Wegverlängerung, soll<br />
grundsätzlich auch keine Erhöhung eines allfälligen Entgelts erfolgen.<br />
3. Beteiligte<br />
Unterzeichnet von:<br />
• Österreichische Bun<strong>des</strong>forst AG<br />
• Mitgliedsvereine <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ)<br />
- Österreichischer Alpenverein (ÖAV)<br />
- Naturfreunde Österreich (NFÖ)<br />
- Österreichischer Touristenclub (ÖTK)<br />
- Österreichische Bergsteigervereinigung (ÖBV)<br />
- Slowenischer Alpenverein<br />
- Österreichischer Alpenklub (ÖAK)<br />
- Alpine Gesellschaft Haller<br />
- Alpine Gesellschaft Krummholz<br />
- Alpine Gesellschaft Peilsteiner<br />
- Alpine Gesellschaft Preintaler<br />
- Alpine Gesellschaft Reißtaler<br />
- Akademischer Alpenklub Innsbruck<br />
Abgestimmt mit dem:<br />
• Deutschen Alpenverein (<strong>DAV</strong>)
358<br />
Arbeitsgebiete und Wege<br />
4. Quelle<br />
Auszug aus der Deklaration der Österreichischen Bun<strong>des</strong>forste über die<br />
Zusammenarbeit mit den alpinen Vereinen (Purkersdorf, am 25. Februar<br />
2004)<br />
VI. Geographisches Informationssystem (GIS)<br />
Die GIS-Datenbank dient als Hilfe zur Wegebetreuung. Langfristiges Ziel <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong> ist die Erfassung aller vom <strong>DAV</strong> betreuten Wege und weiterer, zur<br />
Gebietsbetreuung relevanten, Informationen im Alpenraum in einer GIS-<br />
Datenbank. Die Informationen der Datenbank sollen über eine interaktive<br />
Internetanwendung abruf- und veränderbar sein. Die Datenverwaltung und<br />
die Erstellung von digitalen Karten erfolgen mit einem Geographischen<br />
Informationssystem (GIS), das eine exakte räumliche Verortung, sowie<br />
Abfragen und Analysen ermöglicht.<br />
Ziel <strong>des</strong> Informationssystems ist die Unterstützung der Wege- und<br />
Gebietsbetreuung in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten durch die einheitliche,<br />
fortlaufende und exakte Dokumentation von Informationen, beispielsweise<br />
zu Wegen, Seilversicherungen, Zuständigkeiten oder Reparaturarbeiten,<br />
deren Darstellung auf geeigneten Kartengrundlagen, sowie die Kombination<br />
mit weiteren naturschutzfachlich oder raumplanerisch relevanten Daten.<br />
Zum Aufbau und der Pflege der Datenbank für die alpinen Arbeitsgebiete ist<br />
die Mitarbeit der Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gefordert, damit langfristig eine<br />
Vollständigkeit und Aktualität <strong>des</strong> Informationssystems gewährleistet werden<br />
kann.<br />
VI. Fernwanderwege (Beispiele)<br />
1. Via Alpina<br />
Die Via Alpina ist ein herausragen<strong>des</strong> internationales Wegeprojekt: Sie führt<br />
die Wanderer auf mehr als 5000 Kilometern Wegstrecke zu den<br />
bedeutendsten Natur- und Kulturstätten in Frankreich, Italien, Monaco, der<br />
Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Österreich und Slowenien.<br />
Die fünf festgelegten Routen mit insgesamt 338 Etappen verlaufen auf<br />
Höhen zwischen 0 und 3000 Metern. Sie bestehen aus bereits existierenden,<br />
markierten Wanderwegen, die mit der Zusatzmarkierung "Via Alpina"<br />
ausgewiesen werden. Um diesen Weitwanderweg jedem Wanderer<br />
zugänglich zu machen, weisen die Wegstrecken mittlere Schwierigkeiten auf.<br />
Kletterpassagen und Gletscherüberquerungen werden vermieden.<br />
Die Via Alpina ist ein innovatives europäisches Projekt, in dem sich private<br />
und öffentliche Akteure zusammengeschlossen haben, um gemeinsam für<br />
die Regionen im gesamten Alpenraum zu werben und grenzüberschreitend<br />
ihre Erfahrungen auszutauschen. Die Via Alpina soll außerdem die<br />
Begegnung der Völker, ihrer Lebensart und Traditionen fördern.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Arbeitsgebiete und Wege<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
358<br />
Die Aufgabe <strong>des</strong> Koordinators nimmt die Bergtourismus-Organisation<br />
„Grande Traversée <strong>des</strong> Alpes“ (GTA) mit Sitz in Grenoble wahr. Das nationale<br />
Sekretariat für Deutschland ist beim Deutschen Alpenverein angesiedelt.<br />
Die Via Alpina im Detail:<br />
• Roter Weg: 161 Etappen durch Italien, Slowenien, Österreich,<br />
Deutschland, Liechtenstein, die Schweiz, Frankreich und Monaco.<br />
• Grüner Weg: 13 Etappen durch zwei Länder: Liechtenstein und die<br />
Schweiz.<br />
• Gelber Weg: 37 Etappen durch drei Länder: Italien, Österreich und<br />
Deutschland.<br />
• Blauer Weg: 61 Etappen durch drei Länder: Schweiz, Italien und<br />
Frankreich.<br />
• Violetter Weg: 66 Etappen durch drei Länder: Slowenien, Österreich und<br />
Deutschland.<br />
Weitere Informationen finden Sie unter: www.via-alpina.com/<br />
2. Adlerweg<br />
Die Route <strong>des</strong> Adlerweges, <strong>des</strong> neuen Hauptweges quer durch Tirol,<br />
symbolisiert einen stolzen Adler, der seine „Flügel“ über dem Land<br />
ausbreitet. Der Wanderer bewegt sich auf seinen Schwingen. Die Strecke<br />
führt mit rund 280 km über 31 Etappen (inkl. alpine Variante)<br />
unterschiedlicher Länge und Schwierigkeit. Der Adlerweg verläuft von St.<br />
Johann am Wilden Kaiser über das Karwendel bis hinauf nach St. Anton am<br />
Arlberg und ins Lechtal hinein. Etappe für Etappe entdeckt man Geschichte,<br />
Brauchtum, Kulinarisches, Handwerk und die reizvolle Landschaft mit ihren<br />
Menschen und erlebt Wandern als eine außergewöhnliche Sinneserfahrung.<br />
Informationsmaterial können Sie anfordern unter: www.tirol.at
358<br />
Arbeitsgebiete und Wege<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Verwaltungsgremien Hütten-<br />
Wege-Kletteranlagen<br />
Verwaltungsgremien Hütten-Wege-Kletteranlagen<br />
I. Abteilung für Hütten-Wege-Kletteranlagen<br />
Gemäß der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> betreut ein Mitglied <strong>des</strong> Verbandsrates die<br />
Abteilung für Hütten und Wege. Zur fachlichen Beratung von Bauvorhaben<br />
der Sektionen ist der hauptamtliche Leiter der Abteilung Hütten-Wege-<br />
Kletteranlagen tätig.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
363<br />
II. Fachbeirat Hütten-Wege-Kletteranlagen<br />
Gemäß der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> § 25 wird der Fachbeirat vom Verbandsrat für<br />
die Erfüllung festgelegter Aufgaben eingesetzt. Ihre Sprecher/-innen und<br />
Mitglieder werden vom Verbandsrat gewählt. Die Anzahl der Mitglieder soll in<br />
der Regel sieben nicht übersteigen.<br />
III. Gemeinsamer Ausschuss für das Hüttenwesen<br />
Der <strong>DAV</strong> und der OeAV haben für eine enge Zusammenarbeit und für eine<br />
gemeinsame Erarbeitung von Grundsätzen und Richtlinien im Hüttenwesen<br />
einen gemeinsamen Hüttenausschuss gebildet. Ihm gehören seitens der<br />
Vereine je 4 Mitglieder - einschließlich Hüttenreferent <strong>des</strong> OeAV und Leiter<br />
der Abteilung Hütten-Wege-Kletteranlagen - an. Die Mitglieder werden vom<br />
Verbandsrat auf 5 Jahre bestellt. Zusätzlich kann nach Bedarf ein<br />
Beauftragter/Experte beigezogen werden. Der Hüttenreferent <strong>des</strong> AVS nimmt<br />
als Beobachter an den Sitzungen teil. Die Tagungen erfolgen fallweise.
363<br />
Verwaltungsgremien Hütten-<br />
Wege-Kletteranlagen<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Künstliche Kletteranlagen<br />
Künstliche Kletteranlagen (KKA)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
370<br />
Grundsätze<br />
Ende der 1980igerJahre wurden in Deutschland die ersten größeren<br />
künstlichen Kletteranlagen gebaut. Seitdem nimmt die Zahl der Anlagen<br />
kontinuierlich zu. Für die Sektionen ist eine künstliche Kletteranlage ein<br />
wichtiger Bestandteil zur Förderung <strong>des</strong> Klettersports und zur Gewinnung<br />
neuer und vor allem junger Mitglieder. Die Sektionen, die eine Kletteranlage<br />
errichten, erfahren meist starke Mitgliederzuwächse. Der <strong>DAV</strong> geht davon<br />
aus, dass dieser Trend weiterhin anhält. Er sieht es als wichtige Aufgabe, bei<br />
der weiteren Entwicklung <strong>des</strong> Hallenkletterns führend mitzuwirken. Um diese<br />
Entwicklung mitzubestimmen, arbeitet der <strong>DAV</strong> in den nationalen und<br />
europäischen Normungskommissionen für künstliche Kletteranlagen mit.<br />
Die Entwicklung und Verbreitung der Kletteranlagen in Deutschland steuert<br />
der <strong>DAV</strong> durch die Bestimmungen in den Richtlinien für die Vergabe von<br />
Beihilfen und Darlehen für künstliche Kletteranlagen und den Strukturplan<br />
„<strong>DAV</strong>-Kletteranlagen“.<br />
Die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> werden beim Bau, Unterhalt und Betrieb künstlichen<br />
Kletteranlagen zentral durch die Abteilung Hütten–Wege-Kletteranlagen<br />
beraten.<br />
Als zentrale Maßnahmen werden folgende Planungsinstrumente aufgelegt<br />
und laufend angepasst und erweitert:<br />
I. Erhebung, Datenbank<br />
Die künstlichen Kletteranlagen werden in regelmäßigen Abständen<br />
deutschlandweit erhoben. Alle Daten werden zentral gesammelt und<br />
archiviert. Die Datenbank wird der Öffentlichkeit über das Internet zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
II. Bedarfsanalysen<br />
Der Alpenverein lässt in regelmäßigen Abständen von unabhängiger Seite<br />
Analysen zum Bedarf an künstlichen Kletteranlagen erstellen. Die Analysen<br />
sollen die allgemeinen Entwicklungen und die Tendenzen im Bereich der<br />
Sportanlagen und insbesondere speziell der Kletterhallen darstellen. Den<br />
Sektionen soll dies ein Hilfsmittel für die Entscheidung zum Bau einer<br />
Kletteranlage sein. Den Gremien <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sollen die Analysen als<br />
Entscheidungskriterium dienen, Entwicklungen in Bereich <strong>des</strong> Sportkletterns<br />
abzuschätzen um den tatsächlichen Bedarf an künstlichen Kletteranlagen zu<br />
bestimmen.
370<br />
Künstliche Kletteranlagen<br />
III. Umfragen<br />
Um die künstlichen Kletteranlagen im Detail zu planen, führt der Alpenverein<br />
in regelmäßigen Abständen Umfragen unter den Nutzern der Anlagen durch.<br />
Bei den Umfragen sollen das Kletterkönnen, Einstellungen, Gewohnheiten,<br />
Ansprüche und Wünsche der Nutzer erhoben werden. So können die<br />
Kletterhallen den Ansprüchen der Nutzer gerecht werden, zeitnah gebaut,<br />
modernisiert und gegebenenfalls erweitert werden.<br />
IV. Nutzungsrechte<br />
Die Kletteranlagen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> stehen allen Besuchern offen, die die<br />
Benutzungsordnung anerkennen. Die besonderen Rechte der Mitglieder sind<br />
im HV Beschluss von 1997 in Eichstätt festgelegt. <strong>DAV</strong>-Mitglieder, die eine<br />
KKA nutzen, die vom <strong>DAV</strong> finanziell gefördert wurde, müssen gegenüber<br />
Nichtmitgliedern, einen um min<strong>des</strong>tens 25% ermäßigten Eintritt erhalten.<br />
V. Führung und Verwaltung der <strong>DAV</strong>-Kletteranlagen<br />
Die Führung der Kletteranlagen liegt in den Händen der jeweiligen Sektion.<br />
Kleinere Anlagen werden meist ehrenamtlich geführt, größere Anlagen<br />
werden verpachtet oder ein Betreiber wird beauftragt, die Anlage in<br />
Abstimmung mit der Sektion zu leiten.<br />
VI. Finanzierung<br />
Der Erhaltungs- und Betriebsaufwand der künstlichen Kletteranlagen soll in<br />
erster Linie durch die Sektionen bzw. durch die laufenden Einnahmen gedeckt<br />
werden. Für den Bau und die Erweiterung der Anlagen gewährt der<br />
Verbandsrat Beihilfen und Darlehen nach besonderen Richtlinien.<br />
VII. Berichtspflicht<br />
Mit der Annahme der finanziellen Förderung verpflichten sich die Sektionen,<br />
einen jährlichen Bericht über den Betriebsablauf der Kletterhallen<br />
abzugeben. Der Bericht wird in digitaler Form über das Portal <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
ausgefüllt und an die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle geleitet.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Beihilfen und Darlehen für KKA<br />
Richtlinien für die Verteilung von Beihilfen und<br />
Darlehen für künstliche Kletteranlagen (KKA)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
374<br />
1. Grundsätzliches<br />
1.1 Neubau, Umbau oder Erweiterung von künstlichen Kletteranlagen (KKA) von<br />
Sektionen oder Zusammenschlüssen von Sektionen (gemäß §5 Absatz 5 <strong>DAV</strong><br />
Satzung) <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins können vom Gesamtverein durch<br />
Beihilfen und/oder Darlehen gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese<br />
den Zielsetzungen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins entsprechen. Generell wird<br />
zwischen <strong>DAV</strong>-Kletteranlagen/-zentren und <strong>DAV</strong>-Kletterzentren mit erhöhten<br />
bautechnischen Anforderungen für Leistungsstützpunkte unterschieden.<br />
Letztere können höher gefördert werden. Mit Annahme der erhöhten<br />
Förderung verpflichtet sich der Fördernehmer, die Anlage bei Bedarf als<br />
Leistungsstützpunkt zu führen. Mit der Zuschussgenehmigung ist nicht<br />
automatisch die Genehmigung als Leistungsstützpunkt verbunden. Diese<br />
Genehmigung liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich der<br />
Lan<strong>des</strong>verbände nach den verbindlichen Vorgaben <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />
1.2 Baumaßnahmen können vom Hauptverein nur gegenüber den als<br />
gemeinnützig anerkannten Sektionen oder Zusammenschlüssen von<br />
Sektionen gefördert werden und außerdem nur dann, wenn die einzelne<br />
Maßnahme den steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecken <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
und der Sektion bzw. <strong>des</strong> Zusammenschlusses von Sektionen entspricht.<br />
Zum Nachweis der Gemeinnützigkeit hat der Antragsteller die<br />
entsprechenden Nachweise vorzulegen (gültiger Freistellungsbescheid,<br />
Nachweis über die Nutzung im steuerlich begünstigten Bereich).<br />
1.3 Die Baumaßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie nach den<br />
anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Insbesondere müssen<br />
die Kletteranlagen der Norm für künstliche Kletteranlagen EN-12572<br />
entsprechen.<br />
1.4 Mit der Annahme der Fördermittel verpflichtet sich der Fördernehmer, die<br />
Mittel ausschließlich zur Erfüllung der im Bewilligungsschreiben näher<br />
bestimmten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden und die genannten<br />
Bedingungen und Auflagen einzuhalten.<br />
1.5 Der Fördernehmer verpflichtet sich zur jährlichen Abgabe eines Berichtes<br />
über die Kletteranlage. Der <strong>DAV</strong> stellt dazu ein Online-Formular zur<br />
Verfügung.<br />
1.6 Der Fördernehmer verpflichtet sich gemäß HV-Beschluss, allen <strong>DAV</strong><br />
Mitgliedern vergünstigte Eintritte zu gewähren.
374<br />
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Beihilfen und Darlehen für KKA<br />
1.7 Alle vom <strong>DAV</strong> geförderten Kletteranlagen ab einer Größe von 250 m²<br />
Kletterfläche müssen den Namen „<strong>DAV</strong> Kletterzentrum...“ mit örtlichem oder<br />
sektionsbezogenem Namenszusatz tragen.<br />
2. Darlehen (rückzahlbare Finanzierungsanteile)<br />
2.1 Darlehen können nur im Rahmen der im jeweiligen Jahresetat zur Verfügung<br />
stehenden Mittel gewährt werden.<br />
2.2 Die Darlehen sind auf höchstens 10 Jahre befristet zu gewähren. Die Tilgung<br />
erfolgt in gleichen Raten entsprechend der Laufzeit. Zins und Tilgung werden<br />
jeweils zum 15.12. eines jeden Jahres im Nachhinein fällig. Ist die<br />
Auszahlung im 1. Halbjahr erfolgt, beginnt die Tilgung zum 15.12. <strong>des</strong><br />
gleichen Jahres, andernfalls zum 15.12. <strong>des</strong> folgenden Jahres.<br />
2.3 Die Verzinsung wird mit 3% jährlich festgesetzt. Eine Veränderung <strong>des</strong><br />
Zinssatzes ist bei großen Veränderungen der Rahmenbedingungen am<br />
Kapitalmarkt möglich.<br />
2.4 Bei Ausreichung von Darlehen wird ein Darlehensvertrag abgeschlossen, der<br />
alle Darlehensbedingungen, wie Darlehensbetrag, Rückzahlungsfrist, Höhe<br />
und Zeitpunkt der Darlehensraten und Verzinsung zu enthalten hat.<br />
2.5 Darlehen können formlos schriftlich beantragt werden. Die Auszahlung<br />
erfolgt im Ganzen oder in Teilen nach nachgewiesenem Baubeginn.<br />
2.6 Außerordentliche Tilgungen sind jeweils zum Quartal eines Jahres nach<br />
vorheriger Ankündigung möglich.<br />
3. Beihilfen (nicht rückzahlbare Zuschüsse)<br />
3.1 Beihilfen können nur im Rahmen der für ein Jahr zur Verfügung stehenden<br />
Mittel gewährt werden. Andernfalls ist eine entsprechende Kürzung<br />
vorbehalten.<br />
3.2 <strong>DAV</strong>-Kletterzentren / <strong>DAV</strong> Kletteranlagen können entsprechend <strong>des</strong> unter<br />
Punkt 7. beschriebenen dreistufigen Kriterienkatalogs eine Beihilfe in Höhe<br />
von 10%, 12,5% oder 15% der anfallenden förderfähigen Kosten erhalten.<br />
Die Höhe der Beihilfe richtet sich nur nach den jeweiligen bautechnischen<br />
Anforderungen.<br />
Stufe 1: <strong>DAV</strong> Kletterzentrum / <strong>DAV</strong> Kletteranlage – 10% Beihilfe<br />
Stufe 2: <strong>DAV</strong> Kletterzentrum (Voraussetzung für die Anerkennung als<br />
<strong>DAV</strong> Regionalleistungsstützpunkt) – 12,5% Beihilfe<br />
Stufe 3: <strong>DAV</strong> Kletterzentrum (Voraussetzung für die Anerkennung als<br />
<strong>DAV</strong> Lan<strong>des</strong>leistungsstützpunkt) – 15% Beihilfe<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Beihilfen und Darlehen für KKA<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
374<br />
3.3 Bei Beantragung von Beihilfen beim <strong>DAV</strong> muss der Antragsteller nachweisbar<br />
mögliche Fördermittel der öffentlichen Hand oder der Sportbünde<br />
ausgeschöpft haben.<br />
3.4 Beihilfen werden grundsätzlich erst nach zweckentsprechender Verwendung<br />
der für die Maßnahme vorgesehenen Eigenmittel und der Darlehen<br />
ausbezahlt. Hierzu sind die gesamten, eingesetzten Mittel für die Errichtung<br />
der Kletteranlage nachzuweisen.<br />
3.5 Werden die veranschlagten Kosten unterschritten oder erhöhen sich<br />
Zuschüsse Dritter, so wird die zugesagte Beihilfe im Verhältnis der<br />
tatsächlichen Kosten oder der Erhöhung von Zuschüssen zu den dem Antrag<br />
zugrunde gelegten Kosten gekürzt. Kostenüberschreitungen sind<br />
grundsätzlich vom Fördernehmer zu finanzieren.<br />
3.6 Für die Finanzierung von Fremddarlehen gewährt der <strong>DAV</strong> Zinsbeihilfen. Der<br />
Zinszuschuss <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beträgt bei nachweisbaren Fremddarlehen für den Bau<br />
von Kletteranlagen bis zu 4%, wobei die Eigenleistung <strong>des</strong> Fördernehmers<br />
4% <strong>des</strong> Darlehens betragen muss. Steigt der Zinssatz <strong>des</strong> Fremddarlehens<br />
während der Laufzeit, so erhöht sich die Zinsbeihilfe in gleicher Weise, bis sie<br />
höchstens 4% beträgt. Sinken dagegen die Darlehenszinssätze unter 8%, so<br />
ermäßigt sich die Zinsbeihilfe auf die Differenz zwischen Darlehenszinssatz<br />
und Min<strong>des</strong>teigenbeteiligung <strong>des</strong> Fördernehmers von 4%. Voraussetzung ist,<br />
der Fördernehmer Darlehen zu den jeweils günstigsten Konditionen<br />
aufnimmt.<br />
4. Antragstellung<br />
4.1 Bei allen Maßnahmen zur Errichtung von KKA ist bereits im Stadium der<br />
Planung die Beratung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> einzuschalten. Hierzu ist eine<br />
Projektbeschreibung mittels Vorentwurf, Kostenschätzung und vorläufigem<br />
Finanzierungsplan erforderlich.<br />
4.2 Die Anträge sind bis spätestens 31. Dezember für das folgende Jahr und bis<br />
30. Juni für das laufende Jahr beim <strong>DAV</strong> einzureichen.<br />
4.3 Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:<br />
- Genaue Darstellung <strong>des</strong> Vorhabens<br />
- Bauunterlagen (Orts-, Lageplan, Bauzeichnungen, Bestandspläne,<br />
Plandarstellung alt/neu)<br />
- detaillierte Aufstellung der gesamten Kosten<br />
- Vergleich- und überprüfbare, angemessene Kostenangebote von<br />
Fachfirmen oder Kostenberechnung nach DIN<br />
- Kopie Grundbuchauszug als Eigentums- oder Erbbaurechtsnachweis<br />
bei Neubauten bzw. Pacht- oder Mietvertrag bei allen anderen
374<br />
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Beihilfen und Darlehen für KKA<br />
Baumaßnahmen<br />
- verbindlicher detaillierter Finanzierungsplan<br />
- Nachweis der vorhandenen Eigenmittel<br />
- vorläufige Kredit- und Darlehenszusagen (bei Fremdfinanzierungen)<br />
- vorläufige Zuschusszusagen von Sportbünden und öffentlichen Geldern<br />
und/oder dergleichen<br />
- Aufstellung der Eigen- und Fremdleistungen<br />
- Wirtschaftlichkeitsberechnung, die eine nachhaltige Bedienung der<br />
aufgenommenen Fremdmittel belegt<br />
- Nachweis der Gemeinnützigkeit<br />
- Betreiber- bzw. Pachtvertrag<br />
5. Bewilligung<br />
5.1 Voraussetzung für die Bewilligung von Beihilfen und Darlehen ist, dass vor<br />
Beginn jeder Baumaßnahme:<br />
- die geplante Maßnahme termingerecht und ordnungsgemäß mit den<br />
unter Pkt. 4.3 vorgeschriebenen Unterlagen beim <strong>DAV</strong> eingereicht<br />
wurde;<br />
- der Antragsteller bei allen geplanten Baumaßnahmen die Beratung <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong> eingeschaltet hat;<br />
- Einwände gegen die vorläufigen und endgültigen Entwürfe,<br />
Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne im einvernehmlichen<br />
Zusammenwirken zwischen Antragsteller und <strong>DAV</strong> ausgeräumt worden<br />
sind. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet nach Anhörung <strong>des</strong><br />
Antragstellers das Präsidium;<br />
- die Maßnahmen, für die Mittel beantragt werden, im Zeitpunkt der<br />
Antragstellung grundsätzlich weder begonnen, noch schon<br />
durchgeführt worden sind.<br />
5.2 Sind vom Antragsteller die Voraussetzungen gem. Pkt. 5.1 nicht erfüllt,<br />
können Darlehen und/oder Beihilfen nicht genehmigt werden. Der Antrag<br />
kann zum nächsten Abgabetermin erneut gestellt werden.<br />
5.3 Die Bewilligung von Darlehen und Beihilfen erfolgt zweimal jährlich durch<br />
den Verbandsrat, bei Darlehen auch nach den jeweils gültigen Richtlinien.<br />
5.4 Die Antragsteller werden über Art und Höhe der vorgesehenen Unterstützung<br />
schriftlich benachrichtigt. Dadurch haben sie die Möglichkeit, sich rechtzeitig<br />
auf die Baumaßnahmen einzustellen und die nötigen Vorbereitungen für<br />
einen raschen Baubeginn zu treffen.<br />
5.5 Gefördert werden können Neubau, Umbau, Sanierung und die Erweiterung<br />
von künstlichen Kletteranlagen unter Beachtung der umweltgerechten<br />
Ausführung sowie ein gegebenenfalls erforderlicher Grundstückserwerb.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Beihilfen und Darlehen für KKA<br />
5.6 Nicht gefördert werden:<br />
- Vorhaben, deren förderfähige Kosten unter 15.000 € liegen<br />
- Vereinsräume<br />
- Gaststätten<br />
- Verschönerungsarbeiten an Gebäuden und Anlagen<br />
6. Abrechnung<br />
6.1 Nach Abschluss <strong>des</strong> Bauvorhabens ist in jedem Falle über die gesamten<br />
Aufwendungen Rechnung zu legen. Insbesondere muss die<br />
zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der gewährten<br />
Darlehen und/oder Beihilfen nachgewiesen werden. Nicht oder nicht<br />
widmungsgemäß verwendete Darlehen und Beihilfen sind zurückzuzahlen.<br />
Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung obliegt dem <strong>DAV</strong>.<br />
6.2 Für die Abrechnung gilt folgen<strong>des</strong>:<br />
6.2.1 Rechnungsmäßig sind die Aufwendungen für das gesamte durchgeführte<br />
Vorhaben (nicht nur der Darlehens- oder Beihilfenbetrag) zu belegen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
374<br />
6.2.2 Eigenleistungen werden als Eigenmittel gewertet. Der Nachweis erfolgt unter<br />
Angabe von Leistungsdatum, Namen der freiwilligen Helfer, Anzahl der<br />
erbrachten Stunden, Stichwort zur ausgeführten Arbeit.<br />
6.2.3 Bei Teilabrechnungen können Beihilfen entsprechend dem Baufortschritt nur<br />
im Verhältnis <strong>des</strong> bewilligten Anteiles an den Gesamtkosten ausgezahlt<br />
werden.<br />
6.2.4 Als Belege sind Fotokopien der Originalrechnungen verwendbar. Die<br />
Rechnungen müssen vom Aussteller datiert (nur aus dem Jahr der<br />
Beihilfengewährung) und firmenmäßig gefertigt sein.<br />
6.2.5 Diese Rechnungen müssen vom Fördernehmer sachlich und rechnerisch<br />
geprüft sein (Einzelposten abhaken, Fehler und Abstriche wegen Lieferungs-<br />
oder Leistungsmängeln vermerken!) und mit Datum, Sektionsstempel und<br />
satzungsgemäßer Unterschrift (durch Vorsitzenden und Schatzmeister bzw.<br />
deren Stellvertreter als "sachlich und rechnerisch richtig mit .......€")<br />
bestätigt werden.<br />
6.2.6 Als Zahlungsbelege gelten quittierte und mit Saldungsvermerk der Firma<br />
versehene Rechnungen. Banküberweisungen müssen den vom Bankinstitut<br />
bestätigtem Vermerk "durchgeführt am..." enthalten oder durch Vorlage <strong>des</strong><br />
Kontoauszuges nachgewiesen werden.<br />
6.2.7 Nach ordnungsgemäßer Abrechnung wird der Beihilfebetrag überwiesen oder<br />
gutgeschrieben.
374<br />
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Beihilfen und Darlehen für KKA<br />
6.2.8 Die Auszahlungen erfolgen gemäß Verbandsrat-Beschluss zu folgenden<br />
Terminen:<br />
15.02., 30.04., 30.06., 15.08., 30.09., 30.10., 30.11. eines Jahres.<br />
Die jeweiligen Auszahlungsanforderungen müssen dem <strong>DAV</strong> vier Wochen<br />
vorher avisiert sein.<br />
6.2.9 Werden bewilligte Darlehen oder Beihilfen nicht innerhalb von drei Jahren<br />
verbraucht, so verfallen diese und werden dem Darlehens- beziehungsweise<br />
Beihilfeetat zugeführt. Die Frist beginnt mit dem 1. Januar <strong>des</strong><br />
Haushaltsjahres, aus dem das Darlehen oder die Beihilfe bewilligt worden<br />
sind. Bei begründeten schriftlichen Ansuchen kann das Präsidium<br />
Ausnahmen zulassen.<br />
7. Bautechnische Anforderungen für die dreistufige Bezuschussung<br />
Stufe 1: <strong>DAV</strong> Kletterzentrum / <strong>DAV</strong> Kletteranlage - 10% Beihilfe<br />
• Einhaltung aller baubehördlichen Auflagen<br />
• Erfüllung der EN 12572<br />
• Gesicherter Niedersprungbereich beim Bouldern<br />
• Sanitäre Einrichtungen<br />
• Erste-Hilfe-Ausstattung, Notrufeinrichtung<br />
Stufe 2: <strong>DAV</strong> Kletterzentrum mit erhöhten bautechnischen<br />
Anforderungen für ein Regionalleistungszentrum – 12,5% Beihilfe<br />
• Einhaltung aller baubehördlichen Auflagen<br />
• Erfüllung der EN 12572<br />
• Mattensicherung beim Bouldern<br />
• Beheizter Kletterbereich<br />
• Sportgeeignete Belüftung und Beleuchtung<br />
• Hebebühnentauglicher Boden<br />
• Griffe unterschiedlicher Hersteller<br />
• Sanitäre Einrichtungen: Umkleiden, Toiletten, Waschräume, Duschen<br />
• Erste-Hilfe-Ausstattung, Notrufeinrichtung<br />
• Lagerräumlichkeiten<br />
• Anbindung an möglichst viele Verkehrsmöglichkeiten, insbesondere an<br />
öffentliche<br />
• Direkte Übernachtungsmöglichkeiten oder Unterkünfte in unmittelbarer<br />
Nähe<br />
• Gesamtkletterfläche Vorstieg > 500 m², davon min<strong>des</strong>tens<br />
1/3 wettkampftauglicher Bereich mit folgenden Eigenschaften:<br />
Wandhöhe > 12 Meter, Wandbreite > 10 Meter,<br />
überwiegend überhängend mit 4-5 Meter Ausladung,<br />
verschiedene Wandformen, technische Geländeübergänge, strukturarme<br />
Kletterplatten<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Beihilfen und Darlehen für KKA<br />
• zusätzliche Boulderfläche > 150 m², Wandgestaltung mit<br />
unterschiedlichen Wandneigungen (z.B. kippbare Wandelemente,<br />
Dächer mit Dachkanten, verschiedene Überhänge - ca. 65°, 45°, 25°<br />
geneigt, Systemwand, Campusboard)<br />
• Mögliche Errichtung von Zuschauerplätzen für mind. 150 Personen<br />
• Freiraum für Wettkämpfe und Schiedsgericht vor der Kletterwand, 6 x<br />
10 Meter<br />
• Isolationszone für min<strong>des</strong>tens 50 Personen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
374<br />
Stufe 3: <strong>DAV</strong>-Kletterzentrum mit erhöhten bautechnischen<br />
Anforderungen für ein Lan<strong>des</strong>leistungszentrum – 15% Beihilfe<br />
• Einhaltung aller baubehördlichen Auflagen<br />
• Erfüllung der EN 12572<br />
• Mattensicherung beim Bouldern<br />
• Beheizter Kletterbereich<br />
• Sportgeeignete Belüftung und Beleuchtung<br />
• Hebebühnentauglicher Boden<br />
• Griffe unterschiedlicher Hersteller<br />
• Sanitäre Einrichtungen: Umkleiden, Toiletten, Waschräume, Duschen<br />
• Erste-Hilfe-Ausstattung, schnell erreichbarer Notruf<br />
• Lagerräumlichkeiten<br />
• Anbindung an möglichst viele Verkehrsmöglichkeiten, insbesondere an<br />
öffentliche<br />
• Direkte Übernachtungsmöglichkeiten oder Unterkünfte in unmittelbarer<br />
Nähe<br />
• Gesamtkletterfläche Vorstieg > 800 m², davon min<strong>des</strong>tens<br />
1/3 wettkampftauglicher Bereich mit folgenden Eigenschaften:<br />
Wandhöhe > 14 Meter, Wandbreite > 15 Meter,<br />
überwiegend überhängend mit 5-8 Meter Ausladung,<br />
verschiedene Wandformen, technische Geländeübergänge, strukturarme<br />
Kletterplatten<br />
• Zusätzliche Boulderfläche > 250 m², Wandgestaltung mit<br />
unterschiedlichen Wandneigungen (z.B. kippbare Wandelemente,<br />
Dächer mit Dachkanten, verschiedene Überhänge - ca. 65°, 45°, 25°<br />
geneigt, Systemwand, Campusboard)<br />
• Mögliche Errichtung von Zuschauerplätzen für mind. 300 Personen<br />
• Freiraum für Wettkämpfe und Schiedsgericht vor der Kletterwand, 7,50<br />
x 10 Meter<br />
• Isolationszone für min<strong>des</strong>tens 80 Personen<br />
• Abgeschlossener Seminarraum für 15 Personen mit Audio- und
374<br />
Richtlinien für die Verteilung von<br />
Beihilfen und Darlehen für KKA<br />
• Videoeinrichtung<br />
• Raum/Büro für Trainer<br />
• Raum für Physiotherapie<br />
• Cafeteria/Bistro in der Anlage<br />
• Geschäftsräume (Geschäftsführer, Hausmeister, Empfang etc.)<br />
8. Schlussbestimmung<br />
Diese Richtlinien wurden vom Verbandsrat in seiner 7. Sitzung am 27./28. 10.<br />
2005 in Berchtesgaden genehmigt und traten am gleichen Tag in Kraft. Sie<br />
ersetzen alle früheren Richtlinien.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Benutzungsordnung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
382<br />
Benutzungsordnung für künstliche Kletteranlagen<br />
1. Allgemeines<br />
Jeder Betreiber von Kletteranlagen hat die Benutzung einer künstlichen<br />
Kletteranlage durch eine Benutzungsordnung zu regeln. Die Sektionen<br />
stellen den Benutzern die Anlage grundsätzlich in eigener Verantwortung zur<br />
Verfügung. Bei Kindern und Jugendlichen hat eine Sektion als Betreiber aber<br />
eine besondere Sorgfaltspflicht. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren<br />
dürfen eine Kletteranlage nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten<br />
oder im Rahmen einer <strong>DAV</strong> Veranstaltung benutzen. Jugendliche zwischen<br />
14 und 18 Jahren dürfen eine Kletteranlage nach vorheriger<br />
Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten benutzen. Der <strong>DAV</strong><br />
stellt den Sektionen jeweils das Muster einer Einverständniserklärung und<br />
eine Benutzungsordnung zur Verfügung.<br />
2. Grundsätzliches<br />
a) Aufgrund der Neuregelung <strong>des</strong> Schuldrechts seit 1.1.2002 ist es nicht mehr<br />
möglich, generell durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wie z.B.<br />
Benutzerordnungen die Haftung bei Unfällen mit To<strong>des</strong>folge, Körper- und<br />
Gesundheitsschäden aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht<br />
(Sicherheit der Anlage, Tritte, Griffe usw.) oder von Sorgfaltspflichten bei<br />
Veranstaltungen (Kurse, Kletterwettbewerbe usw.) einzuschränken.<br />
Eine Haftungsbegrenzung durch die Satzung (§ 6 Nr. 4 Mustersatzung) bei<br />
einfacher Fahrlässigkeit auf den Umfang der Vereinshaftpflichtversicherung<br />
ist hingegen zulässig, wirkt aber nur gegenüber Mitgliedern. Die<br />
Vereinshaftpflichtversicherung tritt auch bei Unfällen von Nichtmitgliedern<br />
ein (zu denen auch Mitglieder anderer Sektionen zählen) und deckt Schäden<br />
bis zu 6 Mio. € pro Schadensereignis ab. Es ist kein Fall bekannt, dass dieser<br />
Versicherungsschutz nicht ausgereicht hätte, so dass es unbedenklich<br />
erscheint, wenn die Anlage auch von Nichtmitgliedern benutzt wird (Nähere<br />
Einzelheiten in Forum online Nov.03). Es wird empfohlen, durch<br />
entsprechende Preisgestaltung Anreize zum Erwerb der Mitgliedschaft (auch<br />
der C-Mitgliedschaft) zu geben. Selbstverständlich kommt eine Haftung nur<br />
in Betracht, wenn dem Träger oder <strong>des</strong>sen Beauftragten ein Verschulden<br />
zur Last fällt, z.B. wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder<br />
Sorgfaltsverstößen bei Kursen, Kletterwettbewerben usw. Bei Unfällen<br />
außerhalb <strong>des</strong> organisierten Kurs- oder Veranstaltungsbetriebs aufgrund<br />
Eigenverschuldens eines Benutzers besteht keine Haftung und auch kein<br />
Versicherungsschutz durch die Vereinshaftpflichtversicherung; der Benutzer<br />
klettert auf eigenes Risiko.<br />
b) Die Benutzungsordnungen enthalten die nach dem Kenntnisstand <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
wichtigsten Informationen. Selbstverständlich können Sie Ihnen wichtig<br />
erscheinende Belange ergänzen. Bitte berücksichtigen Sie dabei aus Gründen<br />
der Lesefreundlichkeit den Umfang.
382<br />
Benutzungsordnung<br />
c) Die Benutzungsordnung sollte an ersichtlicher Stelle ausgehängt werden.<br />
Dabei ist ein großes Format zu empfehlen.<br />
d) Zusätzlich ist ein Benutzerbuch, welches am Eingang aufgelegt ist, zu<br />
empfehlen. In dieses können sich alle Benutzer der Kletterwand eintragen<br />
und Mängel melden. Durch die Unterschrift bezeugen die Kletterer, von der<br />
Benutzungsordnung Kenntnis genommen zu haben. Es wird empfohlen, an<br />
geeigneter Stelle, etwa an der Kletterwand, im Meldebuch oder in der<br />
Benutzerordnung – gut sichtbar – Name, Anschrift und Telefonnummer eines<br />
Ansprechpartners zu benennen, damit Schäden gemeldet und unverzüglich<br />
behoben werden können.<br />
e) Laut der europäischen Norm EN 12572 müssen alle künstlichen Kletterwände<br />
an einer deutlich sichtbaren Stelle mit folgenden Angaben gekennzeichnet<br />
sein: Name <strong>des</strong> Herstellers, Name <strong>des</strong> Importeurs, Name <strong>des</strong> Aufstellers,<br />
Zweck der Einrichtung, maximale Anzahl an Kletterern an der Anlage,<br />
Höchstzahl der gleichzeitig nutzbaren Kletterrouten.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Benutzungsordnung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
382<br />
Musterbenutzungsordnung<br />
1. Berechtigung<br />
1.1 Nur Befugte dürfen in der Kletterhalle klettern:<br />
Personen, die im Besitz eines gültigen Kletterausweises sind und sich mit<br />
dem <strong>DAV</strong>-Mitgliedsausweis oder Personalausweis ausweisen können.<br />
Personen, die eine auf den Tag und ihren Namen ausgestellte Eintrittskarte<br />
vorweisen können.<br />
1.2 Nicht klettern dürfen:<br />
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung <strong>des</strong> 18. Lebensjahres, die keine<br />
Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten haben. Kinder bis zur Vollendung <strong>des</strong><br />
14. Lebensjahres ohne Aufsicht eines Erziehungsberechtigten.<br />
Ausgenommen sind <strong>DAV</strong>-Veranstaltungen. Personen, welche die<br />
Kletteranlage gewerblich und kommerziell nutzen wollen.<br />
2. Zutritt<br />
2.1 Die Anlage ist nur zu den vorgesehenen Benutzungszeiten für den<br />
Kletterbetrieb geöffnet.<br />
2.2 Der Träger oder <strong>des</strong>sen Beauftragte sind berechtigt, die Benutzer zu<br />
kontrollieren.<br />
3. Haftung<br />
3.1 Jeder ist grundsätzlich für die eigene Sicherheit verantwortlich und klettert<br />
auf eigenes Risiko. Eltern haften für ihre Kinder<br />
3.2 Zur Sicherung müssen alle Haken/Umlenkeinrichtungen benutzt werden.<br />
3.3 Durch das Betreten der Anlage versichert der Benutzer, dass er über<br />
grundlegende Kletter- und Sicherungskenntnisse und Einsicht in die<br />
Gefahren <strong>des</strong> Kletterns verfügt.<br />
3.4 Auf persönliches Eigentum ist selber zu achten. Für verlorengegangene und<br />
beschädigte Gegenstände sowie Kleidung wird keine Haftung übernommen.<br />
3.5 Schadensersatzansprüche gegen den Träger sowie gegen <strong>des</strong>sen<br />
Beauftragte sind auf den Umfang der abgeschlossenen<br />
Vereinshaftpflichtversicherung beschränkt (vgl. § 6 Abs. 4 der Satzung).<br />
4. Veränderungen/Beschädigungen<br />
4.1 Tritte, Griffe und Haken dürfen weder neu angebracht noch beseitigt<br />
werden. Beschädigungen und lose oder wackelige Griffe/Tritte sind dem<br />
Aufsichtspersonal unverzüglich zu melden.
382<br />
Benutzungsordnung<br />
5. Hausrecht<br />
Das Hausrecht über die Kletteranlage übt der Träger oder eine von ihm<br />
beauftragte Aufsichtsperson aus. Wer gegen die Benutzungsordnung<br />
verstößt, kann von der Benutzung der Kletteranlage ausgeschlossen<br />
werden.<br />
...........................................<br />
.................................................<br />
Ort, Datum Unterschrift, Stempel<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Benutzungsordnung<br />
Einverständniserklärung<br />
für Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr<br />
.................................................................<br />
Name <strong>des</strong>/r Erziehungsberechtigten<br />
.................................................................<br />
Straße, Hausnummer<br />
..................................................................<br />
Postleitzahl, Ort<br />
...............................<br />
Telefonnummer<br />
Hiermit erkläre/n ich/wir mich/uns damit einverstanden, dass unsere<br />
Tochter/ unser Sohn<br />
............................ geboren am .............................................<br />
Name <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
382<br />
die <strong>DAV</strong>-Kletteranlage der Sektion ........................ zu Kletterzwecken<br />
benutzen und falls nötig Klettermaterial ausleihen darf. Wir versichern,<br />
dass unsere Tochter/unser Sohn die einschlägigen Sicherungstechniken<br />
beherrscht. Die Risiken, die beim Sportklettern entstehen können, sind<br />
mir/uns bekannt. Ich/wir bestätigen, dass ich/wir die<br />
Benutzungsordnung der <strong>DAV</strong>-Kletteranlage ...................... gelesen und<br />
verstanden habe/n.<br />
Mit der Unterschrift bestätige/n ich/wir, dass ich/wir die<br />
Benutzungsordnung anerkennen.<br />
Diese Einverständniserklärung gilt ohne zeitliche Begrenzung<br />
................................<br />
........................................<br />
Ort, Datum Erziehungsberechtigte/r
382<br />
Benutzungsordnung<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
J<strong>DAV</strong><br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
J<strong>DAV</strong><br />
400
400<br />
J<strong>DAV</strong><br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Jugendordnung der Jugend <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins (J<strong>DAV</strong>)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
400<br />
Jugendordnung der Jugend <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins (J<strong>DAV</strong>)<br />
Die Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins (J<strong>DAV</strong>) ist ein auf Bun<strong>des</strong>- und<br />
Lan<strong>des</strong>ebene öffentlich anerkannter Verband der freien Jugendhilfe, der<br />
sich die Vertretung der Interessen jugendlicher Mitglieder <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins und die Unterstützung bei ihrer Entwicklung zu<br />
umweltgerecht und bewusst handelnden Bergsteigern zur Aufgabe<br />
gemacht hat. Sie genießt Förderungswürdigkeit nach dem Kinder- und<br />
Jugendhilfegesetz. Die öffentliche Anerkennung setzt eine Tätigkeit nach<br />
eigener Ordnung voraus. Die J<strong>DAV</strong>, die Teil <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />
(<strong>DAV</strong>) ist, gibt sich eine eigene Ordnung. Sie wählt ihre Vertreter nach<br />
demokratischen Grundsätzen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.<br />
Die Jugendarbeit im <strong>DAV</strong> wird von der J<strong>DAV</strong> wahrgenommen. Die J<strong>DAV</strong><br />
wird vom <strong>DAV</strong> im Rahmen seiner Satzung als eigenständiger<br />
Jugendverband anerkannt und in ihrer Arbeit unterstützt und gefördert.<br />
Diese Arbeit muss mit der Zielsetzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und den sich daraus<br />
ergebenden Pflichten in Einklang stehen.<br />
1. Mitglieder und Ziele der J<strong>DAV</strong><br />
Alle Mitglieder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bis zum 27. Lebensjahr sowie gewählte<br />
Jugendvertreter/innen (insbesondere Jugendleiter/innen und<br />
Jugendreferenten/-referentinnen) gehören zur J<strong>DAV</strong>. Die Ziele der<br />
Jugendarbeit sind in den "Grundsätzen, Erziehungs- und Bildungszielen<br />
der J<strong>DAV</strong>" beschrieben.<br />
2. Jugendarbeit in den Sektionen<br />
2.1 Aufbau<br />
Die Jugendarbeit in den Sektionen erfolgt in der Regel in<br />
Jugendgruppen. Dabei sind feste Altersgruppen (z. B. Kinder unter 10<br />
Jahren, Jugend I von 10 - 13 Jahren, Jugend II von 14 - 17 Jahren,<br />
Junioren von 18 - 26 Jahren) ebenso möglich wie Gruppen, die<br />
gemeinsam verschiedene Altersstufen durchlaufen.<br />
Junioren/Juniorinnen, die sich in einer Gruppe bergsteigerisch besonders<br />
aktiv betätigen, bilden eine . Die Jugend einer<br />
Sektion gibt sich gemäß dem "Muster für die Jugendsatzung der<br />
Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>" eine Satzung. Die Vertretung der Jugend in den<br />
Sektionen erfolgt durch den/die Jugendreferenten/in. Er/sie ist dem<br />
Vorstand gegenüber verantwortlich für die gesamte Jugendarbeit in der<br />
Sektion.<br />
2.2 Leitung<br />
Zur Leitung und Vertretung jeder Gruppe werden Jugendleiter/innen<br />
(Gruppenleiter/innen und deren Stellvertreter/innen) nach Maßgabe der<br />
Jugendsatzung bestellt oder gewählt. Jugendleiter/innen müssen das 16.
400<br />
Jugendordnung der Jugend <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins (J<strong>DAV</strong>)<br />
Lebensjahr vollendet haben, Gruppenleiter/innen sollen volljährig sein. Sie<br />
absolvieren gemäß den Richtlinien zur Jugendleiter- und Mitarbeiterbildung<br />
der J<strong>DAV</strong> Grundausbildungen und Jugendleiterfortbildungen. Die einzelnen<br />
Jugendleiter/innen bilden unter Vorsitz <strong>des</strong>/der Jugendreferenten/-referentin<br />
den Jugendausschuss der Sektion. Sie schlagen im Benehmen mit dem<br />
Vorstand den/die Jugendreferenten/-referentin vor. Dieser/diese wird von<br />
der Mitgliederversammlung gewählt und muss volljährig sein. Er/Sie gehört<br />
mit Sitz und Stimme dem Vorstand der Sektion an. Die Gruppenleiter/innen<br />
sollen dem Vorstand oder dem Beirat der Sektion nach Maßgabe der Satzung<br />
angehören. Die Jugend ist gehalten, ihr Vertretungsrecht in den Kreis- und<br />
Stadtjugendringen wahrzunehmen und dort eigenständig mitzuarbeiten.<br />
2.3 Jugendetat<br />
Die Sektion stellt der Jugend einen angemessenen eigenen Etat zur<br />
Verfügung. Über die im Haushaltsplan der Sektion ausgewiesenen Mittel<br />
zur Förderung der Jugend verfügt der Jugendausschuss in eigener<br />
Verantwortung. Am Ende <strong>des</strong> Rechnungsjahres hat er die Abrechnung<br />
vorzulegen. Über die Tätigkeit der einzelnen Gruppen ist vom/von der<br />
Jugendreferenten/-referentin am Ende eines jeden Vereinsjahres ein<br />
Jahresbericht abzufassen, der dem Vorstand der Sektion und dem/der<br />
zuständigen Lan<strong>des</strong>- bzw. Bezirksjugendleiter/in zuzuleiten ist.<br />
Zuschüsse zur Jugendarbeit, insbes. <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder aus den<br />
Jugendplänen erhöhen den Jugendetat. Sie sind zweckgebunden zu<br />
verwenden und in der Jahresrechnung auszuweisen.<br />
3. Jugendarbeit auf Lan<strong>des</strong>ebene<br />
3.1 Die Mitglieder der J<strong>DAV</strong> je<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> bilden die Lan<strong>des</strong>verbände.<br />
Ein Lan<strong>des</strong>verband muss min<strong>des</strong>tens fünf Sektionen umfassen. Für<br />
mehrere Bun<strong>des</strong>länder kann ein Lan<strong>des</strong>verband im Sinne dieser Ordnung<br />
gebildet werden<br />
3.2 Die Jugendleiter/innen und Jugendreferenten/-referentinnen je<strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> bilden den Lan<strong>des</strong>jugendleitertag. Dieser wählt auf die<br />
Dauer von 4 Jahren eine Lan<strong>des</strong>jugendleitung. Der Lan<strong>des</strong>jugendleiter<br />
beruft min<strong>des</strong>tens alle 4 Jahre einen Lan<strong>des</strong>jugendleitertag ein. Die<br />
Lan<strong>des</strong>jugendleitung besteht aus dem/der Lan<strong>des</strong>jugendleiter/in und<br />
min<strong>des</strong>tens zwei weiteren Personen. Ein Mitglied der<br />
Lan<strong>des</strong>jugendleitung nimmt die Vertretung im Bun<strong>des</strong>jugendausschuss<br />
(JA) wahr und bedarf dazu der Bestätigung durch den JA.<br />
3.3 Größere Länder können in Bezirke untergliedert werden, für welche<br />
entsprechend Bezirksjugendleitungen gewählt werden, die nach<br />
föderativem Prinzip in den Bezirken Aufgaben der Lan<strong>des</strong>jugendleitung<br />
wahrnehmen. Die Koordination der Jugendarbeit auf Lan<strong>des</strong>ebene<br />
obliegt in diesem Fall der Lan<strong>des</strong>jugendleitung.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Jugendordnung der Jugend <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins (J<strong>DAV</strong>)<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
400<br />
3.4 Die Lan<strong>des</strong>jugendleitungen beraten und unterstützen die Jugendarbeit in<br />
den Sektionen ihrer Länder, bilden Jugendleiter/innen aus und fort,<br />
führen Maßnahmen zur Jugendbildung durch, und sind in den<br />
Lan<strong>des</strong>jugendringen und bei der Zusammenarbeit mit deren<br />
Mitgliedsverbänden tätig bzw. organisieren die Mitarbeit. Die<br />
Lan<strong>des</strong>jugendleitung bzw. die Bezirksjugendleitung vertritt die J<strong>DAV</strong> in<br />
den entsprechenden Lan<strong>des</strong>gliederungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sowie gegenüber den<br />
Lan<strong>des</strong>behörden und dem Lan<strong>des</strong>jugendring. Sie legt dem<br />
Sektionenverband oder Lan<strong>des</strong>verband am Ende <strong>des</strong> Rechnungsjahres<br />
eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die<br />
Jugendarbeit vor. Die Lan<strong>des</strong>jugendleitungen unterstützen die Arbeit der<br />
J<strong>DAV</strong> auf Bun<strong>des</strong>ebene<br />
3.5 Das Nähere der Jugendarbeit in den Ländern wird durch die Satzungen<br />
der Lan<strong>des</strong>verbände geregelt. Diese dürfen der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, der<br />
Jugendordnung sowie den Erziehungs- und Bildungszielen der J<strong>DAV</strong><br />
nicht widersprechen und sind dem JA zur Kenntnis zu geben.<br />
4. Jugendarbeit auf Bun<strong>des</strong>ebene<br />
4.1 Bun<strong>des</strong>jugendleitertag<br />
4.1.1. Der Bun<strong>des</strong>jugendleitertag ist oberstes Entscheidungsgremium der J<strong>DAV</strong><br />
für die Arbeit auf Bun<strong>des</strong>ebene. Die Jugendleiter/innen,<br />
Jugendreferenten/-referentinnen, Bezirksjugendleiter/innen,<br />
Lan<strong>des</strong>jugendleiter/innen und der Jugendausschuss bilden den<br />
Bun<strong>des</strong>jugendleitertag.<br />
4.1.2. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>jugendleitertages.<br />
4.1.3. Der BJLT hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
• Erarbeitung eines richtungsweisenden Meinungsbil<strong>des</strong> der J<strong>DAV</strong> zu<br />
jugendrelevanten Themen im Rahmen der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
• Festlegung der Schwerpunkte der verbandlichen Arbeit auf Bun<strong>des</strong>ebene<br />
• Fortschreibung der Erziehungs- und Bildungsziele<br />
• Entgegennahme und Diskussion <strong>des</strong> Arbeitsberichtes der<br />
Bun<strong>des</strong>jugendleitung und <strong>des</strong> Jugendausschusses<br />
• Entgegennahme der Jahresrechnungen<br />
• Vorschlag von Schwerpunkten für die Gestaltung <strong>des</strong> Jugendetats der<br />
kommenden Jahre<br />
• Wahl der Bun<strong>des</strong>jugendleitung<br />
• Änderung der Geschäftsordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>jugendleitertages<br />
4.1.4. Der Bun<strong>des</strong>jugendleitertag kann der Bun<strong>des</strong>jugendleitung und dem<br />
Jugendausschuß Arbeitsaufträge erteilen. Außerdem ist der BJLT<br />
berechtigt, Anträge <strong>des</strong> JA zum Verbandsrat anzuregen, insbesondere
400<br />
Jugendordnung der Jugend <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins (J<strong>DAV</strong>)<br />
zur Änderung der Jugendordnung.<br />
4.2 Bun<strong>des</strong>jugendleitung<br />
4.2.1. Im <strong>DAV</strong> obliegt die Jugendarbeit der Bun<strong>des</strong>jugendleitung. Die<br />
Bun<strong>des</strong>jugendleitung besteht aus dem/der Bun<strong>des</strong>jugendleiter/in und<br />
seinen/ihren beiden Stellvertretern/-vertreterinnen sowie vier Beisitzern.<br />
Die Mitglieder der Bun<strong>des</strong>jugendleitung werden auf 4 Jahre gewählt. Der<br />
Bun<strong>des</strong>jugendleitung sollen Männer und Frauen angehören.<br />
4.2.2. Der/die Bun<strong>des</strong>jugendleiter/in vertritt die J<strong>DAV</strong> nach außen; im Übrigen<br />
nehmen er/sie und seine/ihre Stellvertreter Aufgabengebiete nach<br />
Absprache wahr.<br />
4.2.3. Der/die Bun<strong>des</strong>jugendleiter/in ist Vorsitzender/Vorsitzende der<br />
Bun<strong>des</strong>jugendleitung und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>jugendleitertages und wird von<br />
letzterem der Hauptversammlung (HV) zur Wahl ins Präsidium und in<br />
den Verbandsrat vorgeschlagen. Der JA bestimmt einen der beiden<br />
stellvertretenden Bun<strong>des</strong>jugendleiter/innen zu seinem/seiner<br />
Vorsitzenden und schlägt ihn/sie der HV zur Wahl in den Verbandsrat<br />
vor.<br />
4.2.4. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden<br />
<strong>des</strong>/der Bun<strong>des</strong>jugendleiters/-leiterin bestimmt der JA einen/eine<br />
kommissarischen/kommissarische Bun<strong>des</strong>jugendleiter/in bis zum<br />
nächsten Bun<strong>des</strong>jugendleitertag. Er schlägt ihn/sie dem Verbandsrat zur<br />
Berufung bis zur nächsten Hauptversammlung vor. Entsprechen<strong>des</strong> gilt<br />
bei einer vorzeitigen Neuwahl <strong>des</strong>/der JA-Vorsitzenden. Scheidet ein<br />
übriges Mitglied der Bun<strong>des</strong>jugendleitung aus, bestimmt der JA ein<br />
Ersatzmitglied bis zum nächsten Bun<strong>des</strong>jugendleitertag.<br />
4.2.5. Die Bun<strong>des</strong>jugendleitung leitet unter Beachtung der satzungsmäßigen<br />
Richtlinien und Entscheidungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> die laufende Jugendarbeit. Sie<br />
führt Jugendleiter-Grundausbildungen, Jugendleiter-Fortbildungen und<br />
Jugendbildungsmaßnahmen durch.<br />
4.2.6. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Beschlüsse <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>jugendleitertages und <strong>des</strong> JA. Im gleichen Rahmen befindet sie<br />
über die im Haushaltsplan <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für die Jugendarbeit bereitgestellten<br />
Mittel. Die Bun<strong>des</strong>jugendleitung unterstützt die Arbeit der J<strong>DAV</strong> auf<br />
Lan<strong>des</strong>ebene.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Mustersatzung für die<br />
Jugendsatzung der Sektionen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
410<br />
Mustersatzung für die Jugendsatzung der Sektionen<br />
1. Ziel<br />
Die Gruppen der Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins (J<strong>DAV</strong>) in der<br />
Sektion ............................... wollen das Bergsteigen in all seinen<br />
Spielformen fördern und pflegen, die Kenntnis der Bergwelt und die<br />
bergsteigerische Ausbildung vermitteln und die Jugend zu einer<br />
bewussten, gemeinschafts- und persönlichkeitsbildenden Gestaltung ihrer<br />
Freizeit hinführen.<br />
Die einzelnen Gruppen sind angehalten, Kräfte und Fähigkeiten der<br />
Selbsterziehung zu entwickeln und ihr Gruppenleben selbst zu gestalten.<br />
Die Ziele der Jugend werden u.a. verwirklicht durch:<br />
a) Gemeinsame alpine, bergsteigerische Unternehmungen sowie<br />
Wanderungen unter verantwortlicher Leitung. Der Schwierigkeitsgrad<br />
dieser Fahrten soll der Leistungsfähigkeit der Teilnehmer/innen<br />
entsprechen.<br />
b) Gemeinsame Durchführung und gemeinsamen Besuch von kulturellen,<br />
wissenschaftlichen u.a. Veranstaltungen, die zur Bewusstseinsbildung<br />
beitragen können sowie gemeinsame Durchführung von Studienfahrten.<br />
c) Regelmäßige Gruppenabende. Sie dienen insbesondere der Weiterbildung<br />
in allen bergsteigerischen Wissensgebieten, der Besprechung und<br />
Vorbereitung von Fahrten und Unternehmungen, der Diskussion<br />
allgemein interessierender Themen und der Förderung der Gemeinschaft.<br />
d) Teilnahme befähigter Mitglieder an den Ausbildungskursen <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins, um entsprechend dem Grad ihrer<br />
bergsteigerischen Ausbildung und Leistungsfähigkeit Führungsaufgaben<br />
in der Jugend zu übernehmen.<br />
e) Mitarbeit in allen Bereichen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins.<br />
2. Aufbau<br />
Für die Jugendlichen in der Sektion werden nach Bedarf Gruppen<br />
eingerichtet. Dabei sind feste Altersgruppen, z. B. Kinder unter 10<br />
Jahren, Jugend I von 10 - 13 Jahren, Jugend II von 14 - 17 Jahren,<br />
Junioren/innen von 18 - 26 Jahren, ebenso möglich wie Gruppen, die<br />
gemeinsam verschiedene Altersstufen durchlaufen.<br />
3. Mitgliedschaft<br />
I. Je<strong>des</strong> Mitglied der Sektion bis zum vollendeten 27. Lebensjahr kann<br />
Mitglied einer Jugendgruppe werden. Der Aufnahmeantrag ist an den/die
410<br />
Mustersatzung für die<br />
Jugendsatzung der Sektionen<br />
jeweilige/n Gruppenleiter/in zu richten. Bei Minderjährigen ist die<br />
Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters / einer gesetzlichen Vertreterin<br />
erforderlich.<br />
II. Junioren/Juniorinnen, die sich bergsteigerisch besonders aktiv betätigen<br />
wollen, können in die Jungmannschaft der Sektion eintreten. Sie erhalten<br />
einen entsprechenden Vermerk auf dem <strong>DAV</strong>-Ausweis.<br />
III. Die Mitgliedschaft endet<br />
a) durch Austritt,<br />
b) durch Erreichen <strong>des</strong> Höchstalters (siehe oben I),<br />
c) durch Ausschluss.<br />
Der Austritt aus der Jugendgruppe erfolgt durch Erklärung gegenüber<br />
dem/der Gruppenleiter/in.<br />
Ein Ausschluß kann nur auf Antrag <strong>des</strong> Jugendausschusses durch den<br />
Vorstand der Sektion bei Vorliegen folgender Gründe erfolgen:<br />
a) Grober Verstoß gegen die Ziele der Jugend, der Sektion oder <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der<br />
Vereinsorgane;<br />
b) Schwere Schädigung <strong>des</strong> Ansehens oder der Belange der Jugend, der<br />
Sektion oder <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins;<br />
c) Grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.<br />
Vor dem Ausschlußverfahren muss dem/der Betroffenen rechtliches<br />
Gehör gewährt werden. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen und<br />
dem/der Betroffenen auszuhändigen.<br />
4. Leitung der Sektionsjugend<br />
I. Jugendleitung<br />
Zur Leitung und Vertretung der Jugendgruppen bestellt der Vorstand der<br />
Sektion auf Vorschlag <strong>des</strong> Jugendausschusses (siehe unten III)<br />
Jugendleiter/innen (Gruppenleiter/innen und deren Stellvertreter/innen).<br />
Die Gruppenleiter/innen sollen volljährig sein. Sie werden von ihrer<br />
Jugendgruppe auf die Dauer von ... Jahren gewählt. Die Bestellung<br />
eines/einer minderjährigen Jugendleiter/in kann nur mit Zustimmung <strong>des</strong><br />
gesetzlichen Vertreters / der gesetzlichen Vertreterin erfolgen. Sie kann<br />
in diesem Fall auch mit Auflagen versehen werden.<br />
Die Jugendleiter/innen sollen dem Vorstand oder Beirat nach Maßgabe<br />
der Satzung angehören.<br />
Für eine Jugendgruppe, die eingerichtet werden soll, kann der Vorstand<br />
in Absprache mit dem Jugendausschuss einen/eine Jugendleiter/in für<br />
die Dauer eines Jahres bestellen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Mustersatzung für die<br />
Jugendsatzung der Sektionen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
410<br />
II. Jugendreferent/in<br />
Die Vertretung der Sektionsjugend und die Koordinierung der<br />
Jugendarbeit obliegt dem/der Jugendreferent/in; diese/r ist Mitglied <strong>des</strong><br />
Vorstan<strong>des</strong> der Sektion. Der/die Jugendreferent/in muss volljährig sein.<br />
Er/sie wird vom Jugendausschuss der Sektion (siehe unten III) in<br />
Absprache mit dem Vorstand der Mitgliederversammlung zur Wahl<br />
vorgeschlagen.<br />
III. Jugendausschuss<br />
Die Jugendleiter/innen und der/die Jugendreferent/in bilden den<br />
Jugendausschuss der Sektion. Zur Verwirklichung der unter Nr. 5.3.1<br />
genannten Ziele gestaltet der Jugendausschuss die Jugendarbeit der<br />
Sektion in eigener Verantwortung in Übereinstimmung mit der Satzung<br />
der Sektion.<br />
Er berät alle die Sektionsjugend betreffenden Angelegenheiten. Die<br />
Entscheidung dieser Angelegenheiten obliegt nach Maßgabe der<br />
Sektionssatzung dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung. Diese<br />
können die Entscheidungsbefugnis generell oder für bestimmte<br />
Angelegenheiten dem Jugendausschuss übertragen. Für die laufenden<br />
Geschäfte der Jugendgruppen soll dem Jugendausschuss diese Befugnis<br />
übertragen werden.<br />
Der Jugendausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />
5. Jugendetat<br />
Über die im Haushaltsplan der Sektion ausgewiesenen Mittel zur<br />
Förderung der Jugend verfügt der Jugendausschuss in eigener<br />
Verantwortung. Am Ende <strong>des</strong> Rechnungsjahres hat er die Abrechnung<br />
vorzulegen. Über die Tätigkeit der einzelnen Gruppen ist von dem/der<br />
Jugendreferent/in am Ende eines jeden Vereinsjahres ein Jahresbericht<br />
abzufassen, der dem Vorstand der Sektion und dem/der zuständigen<br />
Lan<strong>des</strong>- bzw. Bezirksjugendleiter/in zuzuleiten ist.<br />
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
Die Rechte und Pflichten der Jugendlichen in der Sektion bestimmen sich<br />
nach der Sektionssatzung sowie der Satzung und den Ordnungen <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins, insbesondere der Jugendordnung. Auf gemeinsamen<br />
Fahrten und Veranstaltungen sind die Anordnungen <strong>des</strong>/der verantwortlichen<br />
Leiters/Leiterin zu befolgen.<br />
Beschlossen von der <strong>DAV</strong>-Hauptversammlung im Juni 2004 in Dresden
410<br />
Mustersatzung für die<br />
Jugendsatzung der Sektionen<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Grundsätze, Erziehungs- und<br />
Bildungsziele der J<strong>DAV</strong><br />
Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele der<br />
Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />
I. Grundsätze verbandlicher Jugendarbeit<br />
1. Die Jugend <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (J<strong>DAV</strong>) ist freier Träger einer allgemeinen<br />
Jugendarbeit, die sich als Ausgleich und Ergänzung zu anderen<br />
Erziehungs- und Bildungsbereichen wie z.B. Elternhaus, Schule,<br />
Universität und Arbeitswelt versteht.<br />
1. Mitglieder und Ziele der J<strong>DAV</strong><br />
Alle Mitglieder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bis zum 27. Lebensjahr sowie gewählte<br />
Jugendvertreter/innen (insbesondere Jugendleiter/innen und<br />
Jugendreferenten/-referentinnen) gehören zur J<strong>DAV</strong>. Die Ziele der<br />
Jugendarbeit sind in den "Grundsätzen, Erziehungs- und Bildungszielen<br />
der J<strong>DAV</strong>" beschrieben.<br />
2.<br />
3.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
420<br />
Sinnvolle Jugendarbeit geht über die Gestaltung eines leicht konsumierbaren<br />
Freizeitangebots weit hinaus; sie bietet Raum für Lernerfahrungen,<br />
fördert die persönliche Entwicklung der Jugendlichen und wirkt dabei<br />
sozial integrierend.<br />
Die J<strong>DAV</strong> macht es sich als Jugendverband zur Aufgabe, den Wünschen und<br />
Bedürfnissen der Jugend politisches Gewicht zu verleihen und an der<br />
Gestaltung unserer Gesellschaft mitzuwirken.<br />
Die auf diesen Grundsätzen beruhenden Ziele und Inhalte der<br />
Jugendarbeit in der J<strong>DAV</strong> werden im Folgenden umrissen:<br />
II. Erziehungs- und Bildungsziele<br />
Als Ziele unserer Arbeit betrachten wir insbesondere:<br />
• die Förderung der Persönlichkeitsbildung <strong>des</strong> jungen Menschen;<br />
• die Erziehung zu umweltbewusstem Denken und Handeln;<br />
• die Vermittlung sozialer Verhaltensweise und Ermutigung zum<br />
Engagement<br />
• die Ausbildung zu einer verantwortungsvollen Ausübung <strong>des</strong> Bergsports.<br />
Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele, Seite 2 von 4<br />
©Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins http://www.jdav.de<br />
Förderung der Persönlichkeitsbildung <strong>des</strong> jungen Menschen<br />
1. Wir betrachten die Alpinistik in ihren vielfältigen Spielarten und<br />
Ausprägungen, wozu wir auch bergsportliche Betätigungsformen außerhalb<br />
der Alpen zählen, als einen ausgezeichneten Weg, die Jugendlichen in ihrer<br />
Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen.
420<br />
Grundsätze, Erziehungs- und<br />
Bildungsziele der J<strong>DAV</strong><br />
In der Begegnung mit weitgehend ursprünglichen Lebensräumen und<br />
Landschaften lernen Jugendliche Freiheiten und elementare Abhängigkeiten<br />
kennen; Erfahrungen, die z.B. in Situationen im Gebirge gemacht werden<br />
(Konzentration auf den nächsten Schritt, Auseinandersetzung mit<br />
Schwierigkeiten, Selbstüberwindung, Verantwortung, gegenseitiges<br />
Vertrauen, Naturgenuss, erfolgreiche Tourenplanung, Gipfelfreude...),<br />
stärken das Bewusstsein für die eigenen Möglichkeiten und Grenzen. Das soll<br />
den Blick für das Wesentliche und Notwendige in einem komplexen Umfeld<br />
fördern - in der Alpinistik wie im Alltag.<br />
2. Die Jugendlichen sollen in den Gruppen der J<strong>DAV</strong> nicht passive<br />
Konsumenten vorgegebener Programme sein, sondern sollen angeregt<br />
werden, eigene Ideen zu entwickeln und zu verwirklichen. Aufgabe<br />
unserer Arbeit ist es einerseits, den Jugendlichen ihren Spielraum, ihre<br />
Freiheiten und Möglichkeiten aufzuzeigen und andererseits den<br />
Jugendlichen dabei zu helfen, Schwierigkeiten rechtzeitig zu erkennen<br />
und zu überwinden. Jugendliche sollen ermutigt werden, sich mit<br />
Konflikten und Problemen auseinanderzusetzen, statt ihnen<br />
auszuweichen.<br />
Erziehung zu umweltbewusstem Denken und Handeln<br />
3. Den Jugendlichen soll ein verantwortungsvoller Umgang mit der Natur<br />
vermittelt werden. Insbesondere sollen sie ihre Rolle als Naturnutzer<br />
reflektieren und sich der Abhängigkeiten menschlicher Existenz von<br />
natürlichen Lebensgrundlagen bewusst werden. Dazu müssen die<br />
Jugendlichen für die Vielfalt der Natur sensibilisiert und ihnen die<br />
Notwendigkeit <strong>des</strong> Naturschutzes vermittelt werden. Durch gemeinsame<br />
Unternehmungen in der Natur soll die Bereitschaft geweckt werden, sich für<br />
die Natur und ihren Schutz zu engagieren und Natursportarten<br />
umweltgerecht auszuüben.<br />
Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele Seite 3 von 4<br />
©Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins http://www.jdav.de<br />
Vermittlung sozialer Verhaltensweise und Ermutigung zum<br />
Engagement<br />
4. Die Erfahrung der Geborgenheit und <strong>des</strong> gegenseitigen Vertrauens in einer<br />
Gruppe gibt den Jugendlichen Sicherheit. In der Gruppe können sie<br />
Verhaltensweisen ohne äußeren Druck erlernen und erproben. Damit wird<br />
ihnen eine Chance geboten, soziales Verhalten (z.B. Hilfsbereitschaft,<br />
Solidarität, Toleranz) zu entwickeln und die Regeln zwischenmenschlicher<br />
Kommunikation (z.B. Verständigen, Überzeugen, Nachgeben) einzuüben. Die<br />
vielfältigen Entfaltungsmöglichkeiten, die eine Gruppe bietet, stärken auch<br />
das Bewusstsein für Eigenständigkeit innerhalb eines sozialen Umfelds. Das<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Grundsätze, Erziehungs- und<br />
Bildungsziele der J<strong>DAV</strong><br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
420<br />
fördert den toleranten Umgang mit anderen gesellschaftlichen Gruppen und<br />
schafft die Voraussetzung für eine gleichberechtigte Partnerschaft mit der<br />
älteren Generation<br />
5. Die Vermittlung demokratischen Denken und Handelns und die Ermutigung<br />
zu sozialer und politischer Aktivität sind wichtige Ziele der Jugendarbeit in der<br />
J<strong>DAV</strong>. Die Jugendlichen sollen motiviert werden, sich zu engagieren und<br />
Verantwortung für andere und zusammen mit anderen zu übernehmen. Die<br />
J<strong>DAV</strong> setzt sich aktiv für die soziale Integration in unsere Gesellschaft ein. Die<br />
Gruppen der J<strong>DAV</strong> sind offen für alle Kinder, Jugendlichen und jungen<br />
Erwachsenen, die Interesse am Alpinismus haben.<br />
Ausbildung zu einer verantwortungsvollen Ausübung <strong>des</strong><br />
Bergsports<br />
6. Den Jugendlichen soll das notwendige fachliche Können und Wissen<br />
vermittelt werden, damit sie an ihrer alpinistischen Betätigung Freude haben,<br />
ohne dabei sich oder andere zu gefährden.<br />
7. Bei Jugendlichen trifft man häufig den Wunsch an, die eigenen Grenzen<br />
auszuloten. Die Leistungsanforderungen bei alpinistischer Betätigung<br />
entsprechen dem, gehen aber darüber hinaus und bieten damit ideale<br />
Voraussetzungen, Jugendliche ganzheitlich zu fordern. Die Beweggründe, das<br />
Leistungsziel und die Art <strong>des</strong> Leistungsstrebens müssen kritisch hinterfragt<br />
werden; das gilt für die Gruppe wie für den einzelnen. In unserer Arbeit<br />
müssen wir daher Anstöße geben, die es den Jugendlichen ermöglichen, eine<br />
kreative und verantwortungsvolle, d.h. nicht selbstzerstörerische,<br />
umweltschädigende oder unsoziale Einstellung zur Leistung zu finden.<br />
Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele, Seite 4 von 4<br />
©Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins http://www.jdav.de<br />
III. Grundlagen zur Umsetzung der Erziehungs- und<br />
Bildungsziele<br />
1. Unser wesentliches Betätigungsfeld ist die Alpinistik in ihren vielfältigen<br />
Spielarten.<br />
2.<br />
3.<br />
Die Umsetzung der Erziehungs- und Bildungsziele findet vor allem in den<br />
Jugendgruppen der Sektionen statt.<br />
Deshalb ist eine dem Zweck entsprechende Ausbildung aller<br />
Jugendleiterinnen und Jugendleiter <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> erforderlich, die durch eine<br />
kontinuierliche Fortbildung bewahrt und weiterentwickelt werden muss.
420<br />
4.<br />
Grundsätze, Erziehungs- und<br />
Bildungsziele der J<strong>DAV</strong><br />
Darüber hinaus nimmt die Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins am<br />
allgemeinen pädagogischen Diskurs teil (z.B. durch Veröffentlichungen,<br />
Multiplikatorenschulung zur Erlebnispädagogik, Gremienarbeit,<br />
Stellungnahmen, Pilotprojekte, etc...). Durch offene Maßnahmen,<br />
Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit sollen auch Jugendliche erreicht<br />
werden, die bislang nicht in einer Jugendgruppe der J<strong>DAV</strong> organisiert sind<br />
Die Erziehungs- und Bildungsziele sind mit der gesellschaftlichen<br />
Entwicklung verknüpft und müssen <strong>des</strong>halb regelmäßig auf ihre<br />
Gültigkeit und Aktualität hin überprüft werden.<br />
Die vorliegende Form wurde vom Jugendausschuss am 29. März 1998<br />
verabschiedet und vom Bun<strong>des</strong>jugendleitertag am 14. Oktober 2001<br />
ergänzt.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Familienbergsteigen im <strong>DAV</strong><br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
480<br />
Familienbergsteigen im <strong>DAV</strong><br />
Der Bereich Familienbergsteigen ist der Abteilung Jugend zugeordnet. Die<br />
Förderung und Integration von Familien im Verein ist im Leitbild als<br />
herausragende Aufgabe verankert.<br />
Der Bun<strong>des</strong>ausschuss Familienbergsteigen vertritt die Interessen der Familien<br />
im <strong>DAV</strong> auf Bun<strong>des</strong>ebene. Im Bereich der Lan<strong>des</strong>-/ Sektionenverbände sind<br />
die Familiengruppen über das jeweilige regionale Mitglied <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ausschusses organisiert.<br />
Alle drei Jahre findet die Fachtagung Familienbergsteigen im <strong>DAV</strong> statt,<br />
eine Veranstaltung für alle Familiengruppenleiter bun<strong>des</strong>weit. Alle<br />
Familiengruppenleiter und Familienbeauftragte der Sektionen erhalten<br />
min<strong>des</strong>tens zweimal im Jahr Informationen vom Hauptverein.<br />
I. Familiengruppen in den Sektionen<br />
Aufgabe der Familiengruppen in den Sektionen ist, Eltern und Kindern<br />
eine gemeinsame und aktive Freizeitgestaltung zu ermöglichen und einen<br />
wichtigen Beitrag für den Zusammenhalt der Generationen zu leisten. Die<br />
Mitglieder sollen an die verantwortungsbewusste und naturverträgliche<br />
Ausübung <strong>des</strong> Alpinismus herangeführt werden. Gleichzeitig wird in den<br />
Familiengruppen das gemeinschaftliche und individuelle alpine Erleben<br />
gepflegt und soziale Verhaltensweisen gefördert.<br />
II. Etat für Familiengruppen<br />
Entsprechend dem Jugendetat sollte jede Sektion den Familiengruppen<br />
einen eigenen Etat in angemessener Höhe zur Verfügung stellen.<br />
III. Ausbildung<br />
1. Inhalt<br />
Die Ausbildungsrichtung <strong>des</strong> Familiengruppenleiters soll befähigen:<br />
eine Familiengruppe zu gründen und zu leiten,<br />
Unternehmungen der Familiengruppe sowohl im Gebirge als auch<br />
außerhalb verantwortungsvoll und kooperativ zu planen, zu organisieren<br />
und durchzuführen.<br />
2. Allgemeines<br />
Die Grundausbildungen zum Familiengruppenleiter sind im <strong>DAV</strong>-<br />
Ausbildungsprogramm und im J<strong>DAV</strong>-Schulungsprogramm ausgeschrieben.<br />
Die Anmeldung erfolgt mit schriftlicher Einverständniserklärung der Sektion.<br />
Voraussetzung für die Teilnahme ist eine <strong>DAV</strong>-Mitgliedschaft, eine<br />
mehrjährige solide Erfahrung als Bergwanderer und Erfahrung im Umgang<br />
mit Kindern/Familien.<br />
Eine Teilnahme der eigenen Kinder ab einem Alter von 5 (bzw. 3) Jahren ist<br />
erwünscht. Allerdings sollten sie das Unterwegssein im Gebirge gewohnt und<br />
im Besitz eines <strong>DAV</strong>-Mitgliedsausweises sein. Pro Erwachsenem können
480<br />
Familienbergsteigen im <strong>DAV</strong><br />
maximal zwei Kinder mitgebracht werden. Die Kinder werden soweit möglich<br />
ins Kursgeschehen mit eingebunden, ansonsten werden sie von<br />
Kinderbetreuerinnen beschäftigt.<br />
Die Grundausbildung dauert eine Woche.<br />
3. Ausweis<br />
Nach Abschluss der Ausbildung erhalten die Teilnehmer gegen Vorlage eines<br />
Erste-Hilfe-Nachweises und eines Passbil<strong>des</strong> einen Ausweis. Für Besitzer von<br />
Familiengruppenleiterausweisen mit gültiger Jahresmarke besteht<br />
automatisch eine Rechtsschutzversicherung.<br />
Die Jahresmarken werden über die Ausbildungsreferenten der Sektionen<br />
an die Familiengruppenleiter ausgegeben.<br />
4. Fortbildungen<br />
Für den Erhalt der Jahresmarke ist eine Fortbildung min<strong>des</strong>tens alle 3<br />
Jahre nötig. Fortbildungen werden zu unterschiedlichen<br />
Themenschwerpunkten angeboten, z. B. für den Winterbereich.<br />
5. Kosten<br />
Es erfolgt eine Kostenaufteilung zwischen Hauptverein – Sektion –<br />
Teilnehmer (für die Kinder). Für die erwachsenen Personen wird ein<br />
Teilnehmerbeitrag von den Sektionen erhoben. Der Beitrag für die<br />
Kinder geht zu Lasten der teilnehmenden Begleitperson. Bei Rücktritt<br />
vom Kurs nach Abgabe der schriftlichen Anmeldung fallen außer gegen<br />
Vorlage eines Attestes Stornogebühren an.<br />
6. Fahrtkostenerstattung<br />
Auf Familiengruppenleiterausbildungen werden keine Fahrtkosten von<br />
Seiten <strong>des</strong> Hauptvereins erstattet. Die Fahrtkosten sollten von den<br />
Sektionen übernommen werden.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Breitenbergsport, Ausbildung,<br />
Sicherheit<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Breitenbergsport,<br />
Ausbildung,<br />
Sicherheit<br />
500
500<br />
Breitenbergsport,<br />
Ausbildung, Sicherheit<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Breitenbergsport, Ausbildung,<br />
Sicherheit<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
500<br />
Breitenbergsport, Ausbildung, Sicherheit<br />
Allgemeines<br />
Die bergsteigerische Ausbildung der Mitglieder ist seit jeher einer der satzungsgemäß<br />
verankerten Schwerpunkte im Deutschen Alpenverein. Angesichts<br />
der immer größer werdenden Zahl an Bergsteigern und Bergsportlern<br />
kommt der Ausbildung von ehrenamtlichen Lehr- und Führungskräften große<br />
Bedeutung zu. Ihre Aufgabe ist es, die Vereinsmitglieder auf dem aktuellen<br />
Stand der alpinen Technik auszubilden sowie neue Erkenntnisse und Entwicklungen<br />
an die Vereinsmitglieder weiterzugeben.<br />
Der Breitenbergsport im <strong>DAV</strong> findet in den Sektionen statt. Er wird getragen<br />
von den ehrenamtlichen Gruppenleitern und Ausbildern. Diese werden von<br />
den <strong>DAV</strong>-Lehrteams geschult und betreut.
505<br />
Rechtsfragen zur<br />
Haftungsbegrenzung<br />
Rechtsfragen zur Haftungsbegrenzung<br />
Von vielen Sektionen werden Führungstouren im Gebirge sowie Ausbildungs-<br />
und Trainingsmaßnahmen organisiert, angeboten und durchgeführt. Teilnehmer<br />
an diesen Maßnahmen sind Mitglieder der Sektionen. Geführt und geleitet<br />
werden sie von ehrenamtlichen Lehr- und Führungskräften, die von den<br />
Sektionen dafür ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden. Die Sektionsmitglieder<br />
schließen zwecks Teilnahme an den Touren mit der Sektion<br />
eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ab und zahlen dafür meist<br />
einen nicht allzu hohen Kostenbeitrag. Aus einer solchen vertraglichen<br />
Vereinbarung (Führungsvertrag als Werkvertrag nach den §§ 631 ff BGB)<br />
schuldet die Sektion den Teilnehmern gegenüber eine möglichst sichere,<br />
schadensfreie und erfolgreiche Durchführung der angebotenen Tour. Verschuldet<br />
und verursacht der Tourenleiter einen Unfall eines Teilnehmers, so<br />
ist für den Schadensersatz aufgrund der vertraglichen Vereinbarung in erster<br />
Linie die Sektion selbst verantwortlich. Zwischen den Tourenteilnehmern und<br />
den ehrenamtlichen Tourenleitern besteht nämlich kein Vertragsverhältnis,<br />
aus dem Schadensersatzansprüche im Falle eines Unfalles wegen schuldhafter<br />
Pflichtverletzungen hergeleitet werden können.<br />
Auch wenn bei Sektionstouren zwischen den Teilnehmern und dem ehrenamtlichen<br />
Führer keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kann der Tourenleiter<br />
jedoch selbst aus den gesetzlichen Bestimmungen über die unerlaubte<br />
Handlung nach dem §§ 823 ff BGB haften bzw. bei einem Unfall dem<br />
betreffenden Teilnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig sein. Nach § 823<br />
BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig (das<br />
heißt schuldhaft) das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum, die<br />
Freiheit oder sonst gleichstehende Rechte einer anderen Person widerrechtlich<br />
verletzt. Voraussetzung der Schadensersatzpflicht <strong>des</strong> Tourenleiters ist<br />
schuldhaftes Verhalten seinerseits, durch das ein entsprechender Schaden im<br />
Sinne von § 823 BGB verursacht wird. Solch ein schuldhaftes, schadenauslösen<strong>des</strong><br />
Verhalten kann sowohl in einem aktiven Tun bzw. Handeln (zum<br />
Beispiel Fortsetzung einer Tour trotz drohenden Wettersturzes) wie auch in<br />
einem Unterlassen (zum Beispiel nicht Anseilen bei Spaltensturzgefahr) <strong>des</strong><br />
Tourenleiters bestehen. Das Unterlassen einer gebotenen Verpflichtung oder<br />
Vorsichtsmaßnahme ist dem aktiven Handeln gleichgestellt, weil den Tourenleiter<br />
eine besondere Verantwortung und Rechtspflicht zur Vermeidung von<br />
Schäden und zur Beachtung aller Sorgfaltsmaßnahmen trifft, zum Beispiel<br />
Anseilen, Sichern, Mitnahme der erforderlichen Ausrüstung.<br />
Zivilrechtlich muss der Geschädigte selbst den Beweis eines schuldhaften<br />
Verhaltens <strong>des</strong> Tourenleiters führen. Dies gilt auch in einem streitigen Zivilprozess<br />
vor Gericht. Der Geschädigte muss beweisen, dass der ihm entstandene<br />
Schaden zum Beispiel durch fahrlässiges Verhalten <strong>des</strong> Tourenleiters<br />
verursacht wurde. Oftmals sind derartige Beweispunkte fachlich nicht einfach<br />
zu beurteilen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Rechtsfragen zur<br />
Haftungsbegrenzung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
505<br />
Falls ein Gericht nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, muss ein entsprechender<br />
Sachverständiger eingeschaltet werden. Für die Bereiche Berg-,<br />
Kletter-, Ski- und Lawinenunfälle sind z. B. Karl Schrag vom <strong>DAV</strong> oder A.<br />
Siegert als Sachverständiger vereidigt. Weitere Sachverständige sind Dieter<br />
Stopper, <strong>DAV</strong> Sicherheitsforschung, Peter Geyer und Peter Wiesent. Der vom<br />
Gericht bestellte Sachverständige gibt dann über die streitige Beweisfrage<br />
meist ein schriftliches Gutachten ab (zum Beispiel über die Frage der Ursächlichkeit<br />
<strong>des</strong> Verhaltens <strong>des</strong> Tourenleiters für den Eintritt eines Schadens oder<br />
darüber, ob im konkreten Fall eine akute Lawinengefahr bestanden hat, der<br />
Tourenleiter dies hätte erkennen müssen und sich daher pflichtwidrig verhalten<br />
hat).<br />
Oft ist es auch schwierig zu beurteilen, ob sich ein Tourenleiter fahrlässig<br />
verhalten hat. Nach § 276 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche<br />
Sorgfalt außer Acht lässt. Die Rechtsprechung zieht dabei die so<br />
genannten Eigenregeln <strong>des</strong> Sports als Konkretisierung <strong>des</strong> allgemeinen Sorgfaltsmaßstabes<br />
heran. Bei der Beurteilung von Bergunfällen sind dies die<br />
allgemein anerkannten Bergsteigergrundsätze sowie die Führungs- und alpinen<br />
Lehrmethoden. Diese Grundsätze Methoden und Techniken werden<br />
grundsätzlich in der Ausbildung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> vermittelt, in seinen Ausbildungskursen<br />
gelehrt und in Lehrschriften, Merkblättern und in der Alpinpresse dargestellt<br />
bzw. veröffentlicht.
510<br />
I. Ausbildung im Überblick<br />
Breitenbergsport und bergsteigerische Ausbildung<br />
Trainer<br />
• Trainer C<br />
Sportklettern/<br />
Wettkampfklettern<br />
• Trainer B<br />
Wettkampfklettern<br />
• Trainer A<br />
• Diplomtrainer<br />
Fachübungsleiter<br />
• Ski Alpin<br />
• Skibergsteigen<br />
• Skihochtour<br />
• Bergsteigen<br />
• Hochtouren<br />
• Alpinklettern<br />
• Klettersport<br />
• Mountainbike<br />
Fachübungsleiter<br />
(FÜL)-Ausbildungen<br />
Ausbildungsrichtungen<br />
ohne FÜL-Qualifikation<br />
• Wanderleiter<br />
• Betreuer Künstliche<br />
Kletteranlagen<br />
• Zusatzqualifikationen<br />
Seniorenbergsport<br />
• Zusatzqualifikation<br />
Schneeschuhbergsteigen<br />
Weitere Ausbildungen werden in den Abteilungen Jugend und Familienbergsteigen<br />
angeboten, siehe entsprechende Kapitel.<br />
Die Lehrteams <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins:<br />
Ski alpin / Skilanglauf / Bergsteigen / Sportklettern / Mountainbike / Bergführerausbildung<br />
Lehrgangsstruktur der Ausbildungsrichtungen:<br />
Siehe jeweiliges Ausbildungsprogramm<br />
Die Abteilung Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung, Sicherheitsforschung<br />
<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins bildet ehrenamtliche Lehr- und Führungskräfte in<br />
folgenden Fachrichtungen aus:<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Fachübungsleiter<br />
(FÜL)-Ausbildungen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
510<br />
II. Fachübungsleiterausbildungen<br />
1. Fachübungsleiter „Bergsteigen“<br />
Die Fachübungsleiter „Bergsteigen“ sind als verantwortliche Leiter und Berater<br />
im Bereich <strong>des</strong> Bergsteigens tätig. Hierzu gehören anspruchsvolle Bergwanderungen,<br />
Touren auf leichten Klettersteigen und leichte Gletschertouren<br />
ohne Absturzgefahr. Ihre Arbeit beschränkt sich auf Sommertouren, alpine<br />
Grundausbildung und Betreuung bei Kletterkursen für Anfänger; im Führen<br />
von Klettertouren oder schwierigen Eistouren werden sie nicht ausgebildet.<br />
2. Fachübungsleiter „Alpinklettern“<br />
Fachübungsleiter „Alpinklettern“ sind als verantwortliche Leiter und Berater<br />
im Bereich <strong>des</strong> Felskletterns tätig. Hierzu gehören insbesondere Kletterkurse<br />
in Klettergärten und im Gebirge sowie die Leitung von alpinen Klettertouren.<br />
Die Tourenarbeit beschränkt sich auf den Sommer. Kletterkurse in tiefer<br />
gelegenen schneefreien Klettergärten können auch im Winter durchgeführt<br />
werden.<br />
3. Fachübungsleiter „Hochtouren“<br />
Fachübungsleiter „Hochtouren“ sind als verantwortliche Leiter und Berater im<br />
Bereich <strong>des</strong> Hochtourenwesens tätig. Fels- und Eiskurse sowie die Leitung<br />
von hochalpinen Touren in Fels und Eis sind ihr Aufgabenbereich. Die Tourenarbeit<br />
beschränkt sich auf den Sommer, Kurse in tiefer gelegenen schneefreien<br />
Klettergärten können auch im Winter durchgeführt werden.<br />
4.<br />
5.<br />
Fachübungsleiter „Skibergsteigen“<br />
Fachübungsleiter „Skihochtour“<br />
Neue Strukturen in der Ausbildung: Ab Winter 2004/05 gibt es eine wichtige<br />
Änderungen in Ausbildung und Tätigkeitsfeld FÜL Skibergsteigen:<br />
Die Ausbildung zum FÜL Skibergsteigen wird in zwei Lehrgängen durchgeführt,<br />
d.h. der bisherige Grundlehrgang alpin (Sommer) entfällt.<br />
Die Qualifikation FÜL Skihochtour kann in weiteren zwei Aufbaulehrgängen<br />
erworben werden.
510<br />
Die neuen Strukturen in der Übersicht:<br />
Fachübungsleiter<br />
Skibergsteigen<br />
Lehrgang 1<br />
im Hochwinter,<br />
9 Tage<br />
Tätigkeitsfelder:<br />
Lehrgang 2<br />
im Spätwinter,<br />
9 Tage<br />
*wird bei abgeschlossenem<br />
Grundlehrgang alpin erlassen<br />
Fachübungsleiter<br />
(FÜL)-Ausbildungen<br />
FÜL Skibergsteigen<br />
Führungs- und Ausbildungstätigkeit auf Ski- und Snowboardtouren ohne<br />
Seilverwendung und ohne Gletscherbegehung.<br />
FÜL Skihochtour<br />
Führungs- und Ausbildungstätigkeit bei Ski- und Snowboardtouren mit Gletscherbegehung,<br />
Skihochtouren mit Seilverwendung, Skidurchquerungen<br />
(Spaltenbergung, Fixseil, Geländerseil, Abseilen, Klettern in Eis und verschneitem<br />
Felsgelände).<br />
6. Fachübungsleiter „Klettersport“<br />
Die Fachübungsleiter Klettersport sind die Spezialisten für die Kletterausbildung<br />
an der künstlichen Wand und an Mittelgebirgsfelsen. Sie betreuen<br />
Anfänger und Hobbykletterer, achten auf die Sicherheit <strong>des</strong> Kletterbetriebes<br />
in der Kletterhalle und können Routen bauen. Sie unterrichten in erschlossenen<br />
Mittelgebirgsfelsen und organisieren Gemeinschaftsfahrten in die Klettergebiete.<br />
7. Fachübungsleiter „Skilauf“<br />
Fachübungsleiter „Skilauf werden qualifiziert für:<br />
• Skiunterricht für Anfänger und Fortgeschrittene<br />
• Durchführung von Tiefschneekursen<br />
• Organisation von Skifahrten in den Sektionen<br />
Fachübungsleiter<br />
Skihochtour<br />
Lehrgang 3*<br />
„Klettern & Sichern“,<br />
3 ½ Tage<br />
Lehrgang 4<br />
„Skihochtour &<br />
Gletscherbegehung“,<br />
7 Tage<br />
Skiausbildung im <strong>DAV</strong> bedeutet modernes, sportliches Skifahren, das sich<br />
aber nicht auf die Piste beschränkt, sondern auch die Faszination <strong>des</strong> Tiefschnees<br />
eröffnet. Video und „Kurzcarver“ sind nur zwei von vielen Hilfsmitteln,<br />
um einen modernen Skiunterricht zu vermitteln, bei dem auch größter<br />
Wert auf umweltgerechtes Verhalten gelegt wird.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Fachübungsleiter<br />
(FÜL)-Ausbildungen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
510<br />
8. Fachübungsleiter Mountainbike<br />
a) Tätigkeitsfelder<br />
• Planung, Organisation und Durchführung von Mountainbike-Touren in<br />
den <strong>DAV</strong>-Sektionen und Mountainbike-Gruppen<br />
• Durchführung von Kursen (z. B. Fahrtechnik-Seminare aus speziellen<br />
Bereichen <strong>des</strong> Mountainbike-Sports)<br />
• Beratung von Sektionsmitgliedern zu Fahrtechnik, Sicherheit, Touren und<br />
Ausrüstungsfragen<br />
b) Das Motto der Ausbildung<br />
Natur erfahren – Technik verstehen – Mensch sein<br />
Diese drei Bereiche werden in der Ausbildung mit je einem Lehrgang erarbeitet<br />
und jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit, sich in dem jeweiligen Feld zu<br />
entwickeln.<br />
Natur erfahren: Unser Ziel ist es, verantwortungsvoll mit unserer Umwelt<br />
umzugehen und dies auch weiter zu vermitteln. Wir wollen sensibel für die<br />
Problematik werden und Lösungsvorschläge erarbeiten.<br />
Technik verstehen: Sowohl die Technik der Bewegung, als auch die Technik<br />
am Rad sind Basiswissen für jeden Fachübungsleiter Mountainbike. Neben<br />
dem Wissen über die Zusammenhänge ist die Eigenrealisation (Können) von<br />
hoher Bedeutung.<br />
Mensch sein: Motivieren, Entscheidungen fällen, mit Gruppendynamik umgehen,<br />
Konflikte lösen - Aufgaben, mit denen ein Fachübungsleiter zurechtkommen<br />
muss. Wir wollen diese Fähigkeiten fördern und entwickeln.<br />
9. Trainerlaufbahn<br />
Die Trainerausbildung sieht gemäß den Richtlinien <strong>des</strong> DSB vier Stufen vor:<br />
Trainer C, Trainer B, Trainer A und Diplomtrainer.<br />
a) Trainer C<br />
Aufgaben <strong>des</strong> Trainers C Sportklettern/Wettkampfklettern:<br />
• Sportkletterunterricht<br />
• Leitung von Sportklettergruppen<br />
• Betreuung von Trainingsmaßnahmen und Trainingsgruppen auf Sektionsebene<br />
und Regionalebene<br />
• Mitarbeit bei Sportkletterwettbewerben
510<br />
b)<br />
Fachübungsleiter<br />
(FÜL)-Ausbildungen<br />
Trainer B<br />
Tätigkeitsfeld:<br />
• Training wettkampfambitionierter Kletterer in den Sektionen<br />
• Organisation von Wettkämpfen auf Sektions- und regionaler Ebene<br />
• Schiedsrichterfunktion auf nationaler Ebene<br />
c) Trainer A<br />
d)<br />
Diplomtrainer<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Lizenzen<br />
Lizenzen<br />
Im Bereich der Abteilung Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung werden<br />
verschiedene Lizenzen (Ausweise) vergeben.<br />
Wir unterscheiden derzeit<br />
• Ausbilder-Ausweis<br />
• Fachübungsleiter-Ausweis<br />
• Fachübungsleiter-Ausweis „Skilauf“ (Ski-Instruktoren-Ausweis)<br />
• DSB-/ DOSB-Lizenz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
515<br />
1. Ausbilder (siehe auch Kapitel „Ausbildungen ohne FÜL-Qualifikation“)<br />
Den Ausbilder-Ausweis erhält, wer eine einwöchige Ausbildung (z.B. Kletterwandbetreuer,<br />
Wanderleiter, usw.) erfolgreich absolviert hat. Dies kann eine<br />
eigenständige Ausbildung (Wanderleiter) oder ein Teil einer Fachübungsleiterausbildung<br />
(z.B. Kletterwandbetreuer / 1. Teil der Ausbildung zum FÜL<br />
Klettersport) sein.<br />
Es können auch zwei Ausbildungen eingetragen werden wie „Wanderleiter“<br />
plus „Seniorenbergsteigen“ oder „Schneeschuhbergsteigen“.<br />
Für „Ausbilder“ besteht keine Fortbildungspflicht.<br />
Die Ausbilder–Lizenz (Ausweis) wird von der Abteilung Breitenbergsport ausgestellt.<br />
2. Fachübungsleiter<br />
Die Fachübungsleiterausbildung umfasst min<strong>des</strong>tens 120 Unterrichtseinheiten,<br />
also min<strong>des</strong>tens 2 Wochen. Fachübungsleiter müssen regelmäßig Fortbildungen<br />
besuchen (alle 3 Jahre), um die Gültigkeit ihrer Lizenz zu erhalten.<br />
FÜL erhalten den Fachübungsleiter-Ausweis <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />
3. Fachübungsleiter Skilauf<br />
Eine Ausnahme zu Punkt 2. bilden Fachübungsleiter „Skilauf“, die einen Ausweis<br />
<strong>des</strong> DVS (Deutscher Verband für das Skilehrwesen INTERSKI DEUTSCH-<br />
LAND) erhalten, der aber auch vom <strong>DAV</strong> ausgestellt wird.<br />
Der Ausweis ist gekennzeichnet durch das Logo <strong>des</strong> IVSI („Internationaler<br />
Verband der Ski-Instruktoren e.V.“).<br />
Dieser Ausweis ist nur in Verbindung mit der „IVSI-Jahresmarke“ gültig. Gegen<br />
Vorlage dieses Ausweises gewähren manche Liftgesellschaften Nachlässe<br />
auf Liftpässe.<br />
Die „IVSI-Marke“ wird (bei Erfüllung der Fortbildungspflicht) jährlich an die<br />
Ausbildungsreferenten der Sektionen verschickt.<br />
FÜL Skihochtour (bisher FÜL Skibergsteigen) bekommen diesen Ausweis auf<br />
Antrag ausgestellt.
515<br />
Lizenzen<br />
4. DSB-/DOSB-Lizenz<br />
Nachdem der Deutsche Sportbund (DSB) und das Nationale Olympische Komitee<br />
fusioniert haben, wurde am 20. Mai 2006 der „Deutschen Olympischen<br />
Sportbund“ (DOSB) als neue Dachorganisation <strong>des</strong> deutschen Sports gegründet.<br />
Nach einer Übergangszeit (der genaue Zeitpunkt steht bei Drucklegung<br />
<strong>des</strong> <strong>Handbuch</strong>s noch nicht fest) wird die derzeitig noch ausgegebene „DSB-<br />
Lizenz“ von der „DOSB-Lizenz“ abgelöst.<br />
Dann werden voraussichtlich alle bisher ausgegebenen DSB-Lizenzen ungültig<br />
und durch die DOSB-Lizenz ersetzt.<br />
Der <strong>DAV</strong> als Fachverband für Bergsport und Klettern im Deutschen Olympischen<br />
Sportbund ist berechtigt für die von ihm vertretenen Sportarten DSBbzw.<br />
DOSB-Lizenzen auszugeben. Die Lizenz-Stufe C (Fachübungsleiter) setzt<br />
eine min<strong>des</strong>tens 120 UE umfassende Ausbildung voraus.<br />
Der <strong>DAV</strong> kann derzeit folgende DSB-/ DOSB-Lizenzen vergeben:<br />
• FÜL Bergsteigen<br />
• FÜL Hochtouren<br />
• FÜL Alpinklettern<br />
• FÜL Skibergsteigen<br />
• FÜL Klettersport<br />
• Trainer C Sportklettern/Wettkampfklettern<br />
• Trainer B Wettkampfklettern<br />
Der DSB-/ DOSB-Lizenz-Ausweis ist in der Regel die Grundlage für Fachübungsleiterzuschüsse<br />
der Lan<strong>des</strong>sportbünde. Er ist also nur für Bezuschussungen<br />
wichtig. Für den einzelnen FÜL hat er keine Bedeutung.<br />
Die DSB-/ DOSB-Lizenz wird vom <strong>DAV</strong> (Abteilung Breitenbergsport) ausgestellt.<br />
Dazu muss sie über den jeweiligen Lan<strong>des</strong>verband <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beantragt<br />
werden. Beantragen können sie nur Sektionen, die Mitglied im jeweiligen<br />
Lan<strong>des</strong>verband <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und im jeweiligen Lan<strong>des</strong>sportverband sind.<br />
5. Jahresmarke der Abteilung Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung<br />
Die FÜL-Ausweise sind nur in Verbindung mit der aktuellen Jahresmarke<br />
gültig. Die Jahresmarke wird zum Jahresende an die Ausbildungsreferenten<br />
der Sektionen verschickt. Die Jahresmarke erhält nur, wer seine Fortbildungspflicht<br />
erfüllt hat.<br />
Die Jahresmarke ist insbesondere für die Rechtsschutzversicherung von Bedeutung.<br />
Alle Führungskräfte mit gültiger Jahresmarke sind automatisch<br />
rechtsschutzversichert ( siehe Kapitel Versicherungen).<br />
Für Tourenführer ohne Jahresmarke sollte die Sektion eine Rechtsschutzversicherung<br />
abschließen (siehe Kapitel Versicherungen).<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Ausbildungen ohne<br />
FÜL-Qualifikation<br />
Ausbildungen ohne Fachübungsleiterqualifikation<br />
1. Organisationsstruktur<br />
• Mitgliedschaft im <strong>DAV</strong> Voraussetzung<br />
• Bewerbung mit entsprechendem Tätigkeitsbericht (Tourenbericht) aus<br />
den letzten drei Jahren und Erste-Hilfe-Nachweis.<br />
Meldung nur möglich über:<br />
• eine Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder<br />
• so genannte Gastverbände (z. B. Schulen, soziale Einrichtungen, Deutsches<br />
Jugendherbergswerk, Outward Bound, Kolpingwerk)<br />
• Ausbildungsdauer ca. 7 Tage<br />
• Keine Fortbildungspflicht<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
520<br />
2. Finanzierung<br />
Bei Meldung über eine <strong>DAV</strong>-Sektion:<br />
Kostenaufteilung wie bei FÜL-Kursen (Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle - Sektionsbelastung<br />
- Teilnehmer; siehe aktuelles Ausbildungsprogramm)<br />
Bei Meldung über „Gastverband“:<br />
• Rechnung über Gesamtkosten an Gastteilnehmer<br />
• kein Zuschuss durch den <strong>DAV</strong><br />
• kein Fahrtkostenzuschuss durch den <strong>DAV</strong><br />
3. Lizenzierung und Fortbildung<br />
Die Teilnehmer mit bestandener Abschlussprüfung bekommen einen Ausweis<br />
ausgestellt. Sie werden in der Datei der Abteilung Breitenbergsport gespeichert<br />
und können mit Informationen und Einladungen für Veranstaltungen<br />
versorgt werden. Es besteht keine Fortbildungspflicht (siehe auch Kapitel<br />
Lizenzen).<br />
4. Wanderleiter<br />
Die <strong>DAV</strong>-Ausbilder Wanderleiter sind in der Planung, Organisation und Durchführung<br />
<strong>des</strong> Wanderprogramms in den <strong>DAV</strong>-Sektionen bzw. in den Wandergruppen<br />
tätig. Die Tätigkeit beschränkt sich auf Wandern auf Wegen und<br />
Steigen, im leichten weglosen Gelände sowie auf flachen Firnfeldern im Mittelgebirge<br />
und Hochgebirge. Nicht in der Ausbildung enthalten sind: Begehen<br />
von Klettersteigen, Gletschern, Fels- und Eisklettertouren.<br />
5. Betreuer Künstliche Kletteranlagen<br />
Die Betreuer Künstliche Kletteranlagen sind Ausbilder und Betreuer von Gruppen<br />
an künstlichen Kletterwänden. Sie gewährleisten die Sicherheit beim<br />
Übungsbetrieb und führen in die Grundlagen der Klettertechnik und
520<br />
Ausbildungen ohne<br />
FÜL-Qualifikation<br />
in die speziellen Sicherungstechniken ein. Die Ausbildung ist anerkannt als<br />
Lehrgang 1 zum Fachübungsleiter Klettersport.<br />
6. Zusatzqualifikation Seniorenbergsport<br />
Aufbaulehrgang auf eine Fachübungsleiter- oder Wanderleiterqualifikation <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong><br />
Tätigkeitsfelder:<br />
• Leitung von Seniorenbergsportgruppen in der Sektion<br />
• Planung, Organisation und Durchführung von Bergsportaktivitäten mit<br />
Senioren<br />
• Die Art der Bergsportaktivität ist abhängig von der Vorqualifikation.<br />
In dem einwöchigen Lehrgang (60 Unterrichtseinheiten) werden in erster<br />
Linie die seniorenspezifischen Belange <strong>des</strong> Bergsports geschult. Am Beispiel<br />
von Bergsportaktivitäten (Bergwandern) werden die praktischen Möglichkeiten<br />
und Grenzen aufgezeigt.<br />
Voraussetzungen:<br />
• Qualifikation als Fachübungsleiter oder Wanderleiter <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
• Nachweis über einen Kurs in Erster Hilfe (acht Doppelstunden), der nicht<br />
länger als drei Jahre zurückliegen darf<br />
• Ausdauerleistung für mehrstündige Bergtouren<br />
7. Zusatzqualifikation Schneeschuhbergsteigen<br />
Aufbaulehrgang auf eine Fachübungsleiter- oder Wanderleiterqualifikation <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong><br />
Tätigkeitsfelder:<br />
• Führen von alpinen Schneeschuhtouren<br />
• Ausbildertätigkeit Schneeschuhbergsteigen, alpine Gefahren Winter,<br />
Lawinenbeurteilung<br />
Voraussetzungen:<br />
• <strong>DAV</strong>-Wanderleiter, FÜL Bergsteigen, FÜL Hochtouren oder Alpinklettern<br />
• Erfahrung im Winterbergsteigen<br />
Dauer: 7 Tage<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Kostenerstattung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
530<br />
Kostenerstattung für ehrenamtliche Lehr- und Führungskräfte<br />
1. Unterschied Auslagenerstattung zur Bezahlung von Tagespauschalen<br />
sonst. Aufwandsentschädigungen oder einer tatsächlichen<br />
Bezahlung<br />
Übungsleiter / Tourenleiter arbeiten je nach Beschlusslage in der Sektion und<br />
Intensität der eigenen geleisteten Arbeit ehrenamtlich oder gegen Bezahlung.<br />
Meist erhalten sie zumin<strong>des</strong>t eine Erstattung der unmittelbaren Kosten,<br />
manchmal auch eine Tagespauschale, auch wenn sie im Verständnis der<br />
Sektion unmittelbar keine Bezahlung erhalten. Auch die pauschale Zahlung im<br />
Rahmen der Übungsleiterpauschale (vgl. dazu im Kapitel Finanzen Pkt.<br />
260/IV.) evtl. an Hand von festgelegten Tagespauschalen dient der vereinfachten<br />
Form der Auslagenerstattung.<br />
Wichtig ist hier die Unterscheidung, ob es sich bei der Tätigkeit um arbeitnehmerähnliche<br />
Arbeit oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt (vgl.<br />
dazu die Abgrenzungen im Kapitel Finanzen Pkt. 260/IV. 1-4). Je nachdem<br />
können sich für den Auslagenersatz unterschiedliche steuerrechtliche Beurteilungen<br />
ergeben.<br />
2. Beurteilung unter dem Aspekt „der Übungsleiter / Tourenleiter<br />
als Arbeitnehmer oder Selbstständiger“<br />
Von Seiten der Sektion ist in beiden Fällen eine Erstattung der nachgewiesenen<br />
Kosten per Beleg (Porto, Telefon, Fachliteratur), aber auch über eine<br />
begründete Pauschale, z.B. Reisekostenabrechnung möglich, vorausgesetzt,<br />
es sind entsprechende Beschlüsse in der Sektion gefasst worden. Der Einzelnachweis<br />
der tatsächlichen Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht mehr<br />
zulässig. Diese werden nur noch in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei belassen.<br />
Als Orientierung für die Pauschbeträge kann die Reisekostenerstattung<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (vgl. Kapitel Finanzen Pkt. 290) dienen.<br />
3. Der Tourenleiter/Übungsleiter als Arbeitnehmer<br />
Ist der Übungsleiter/Tourenleiter als Arbeitnehmer anzusehen, können ihm<br />
folgende Ausgaben/Entschädigungen steuerfrei gezahlt werden:<br />
Übungsleiterpauschale 1.848 €<br />
Fahrtkosten für Dienstreisen 0,30 € pro km<br />
Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen bei Abwesenheit pro Tag von min<strong>des</strong>tens<br />
8 Std. 6 €<br />
14 Std. 12 €<br />
24 Std. 24 €<br />
nachgewiesene Übernachtungskosten<br />
Die angefallenen Kosten können auch direkt von der Sektion bezahlt werden,<br />
wie z.B. die Übernachtungskosten.
530<br />
Kostenerstattung<br />
4. Der Tourenleiter/Übungsleiter als Selbstständiger<br />
Ist der Übungsleiter/Tourenleiter selbstständig, so kann die Sektion die Kosten<br />
erstatten, die der Übungsleiter geltend macht, bzw. die der Übungsleiter<br />
mit der Sektion vereinbart hat.<br />
Der Übungsleiter hat diese Einnahmen zu versteuern und im Rahmen seiner<br />
privaten Einkommensteuererklärung seine persönlichen Betriebsausgaben<br />
gegen zu rechnen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:<br />
Liegen die Einnahmen nach Abzug von Betriebsausgaben unter dem Freibetrag<br />
von 1.848 €, findet keine Besteuerung statt.<br />
Sind die Betriebsausgaben höher als die Einnahmen, kann ein Verlust in Abzug<br />
gebracht werden.<br />
5. Die Behandlung von Ausrüstungsgegenständen<br />
Werden Ausrüstungsgegenstände dem Übungsleiter unentgeltlich überlassen<br />
und gehen diese in sein Eigentum über, handelt es sich um Arbeitslohn, der<br />
lohnsteuerlich erfasst werden muss.<br />
Im Allgemeinen dürfte die Sektion die Ausrüstungsgegenstände beschaffen<br />
und dem Übungsleiter zur Verfügung stellen, ohne dass diese in das Eigentum<br />
<strong>des</strong> Übungsleiters übergehen. Sie bleiben Eigentum der Sektion und<br />
werden dort steuerlich abgewickelt.<br />
6. Empfehlungen zur Kostenerstattung<br />
Zum größten Teil haben die von Sektion zu Sektion unterschiedlichen Regelungen<br />
ihre Ursache in den oft völlig verschiedenen Voraussetzungen, was z.<br />
B. Leihausrüstung, Programmerstellung, Vorbesprechungen betrifft. Aus diesem<br />
Grund ist es auch nicht möglich, eine einheitliche Regelung, die für alle<br />
Sektionen gilt, zu finden. Es können also nur grundsätzliche Empfehlungen<br />
gegeben werden.<br />
Allgemeine Empfehlung:<br />
• In der Sektion sollte eine allgemein gültige und nachvollziehbare Regelung<br />
zur Kostenerstattung vorhanden sein.<br />
• Die Tätigkeit von Übungsleitern ist häufig anspruchsvoll und mit hoher<br />
Verantwortung verknüpft. Deshalb erscheint eine angemessene „Vergütung“<br />
sinnvoll.<br />
• Bei der Festlegung von Tagessätzen für Übungsleiter sollte auch berücksichtigt<br />
werden, dass diese in der Regel erhebliche finanzielle Eigenleistung<br />
für ihre Ausbildung erbringen.<br />
Erstattet werden sollten auf jeden Fall die direkten Kosten für Vorbereitung<br />
und Leitung von Gemeinschaftsausflügen, Führungstouren, Ausbildungskursen,<br />
usw. Darunter fallen die Auslagen für Vorbereitung (Telefon, Porto),<br />
Verpflegung, Übernachtung und Fahrt.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Ausbildungs- und<br />
Lehrmaterial<br />
Ausbildungs- und Lehrmaterial<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
540<br />
Zur Unterrichtsgestaltung und zu Vorträgen hat die Abteilung Breitenbergsport<br />
für ihre ehrenamtlichen Lehr- und Führungskräfte Lehrmittel erarbeitet.<br />
Dem Bildmaterial liegt jeweils eine Beschreibung bei, die eine Stoffgliederung,<br />
Detailbeschreibung sowie methodische Tipps enthält. Dem Ausbilder bleibt es<br />
überlassen, aus dem angebotenen Material der Zielgruppe und den speziellen<br />
Bedürfnissen entsprechend auszuwählen oder den Stoff umzugliedern.<br />
Ausleihwünsche bitte frühzeitig anmelden, Leihgebühren werden nicht erhoben,<br />
die Ausleihdauer sollte 14 Tage nicht überschreiten. Bei der Rücksendung<br />
per Post bitte auf sorgfältige Verpackung achten!<br />
Eine Liste der zur Verfügung stehenden Lehrmittel wird jeweils im Jahresprogramm<br />
der Abteilung Breitenbergsport veröffentlicht.
540 Ausbildungs- und Lehrmaterial<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Krisenmanagement<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
550<br />
Krisenmanagement im <strong>DAV</strong><br />
Für schwere Unfälle im Rahmen von offiziellen <strong>DAV</strong>-Veranstaltungen (Sektionen,<br />
Lan<strong>des</strong>verbände, usw.) besteht ein Krisenmanagementsystem im <strong>DAV</strong>.<br />
Ziel ist es, den Betroffenen möglichst schnell und umfassend zu helfen und<br />
die Betreuung der Verunglückten, deren Angehörigen sowie der veranstaltenden<br />
Sektion zu koordinieren.<br />
1. Notfall-Hotline<br />
Kernstück ist eine zentrale Notrufnummer, die jederzeit erreichbar ist.<br />
Die <strong>DAV</strong>-Notfall-Hotline ist: +49 (0) 89 / 208017131<br />
a) Für welche Situationen wurde die Notfall-Hotline eingerichtet?<br />
Die Notfall-Hotline ist für schwere Unfälle im Rahmen von offiziellen Veranstaltungen<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Untergliederungen installiert. Sie soll nur bei<br />
schweren Unfällen (mehrere Schwerverletzte und/oder Tote) in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
Sie gilt nicht für private Unternehmungen.<br />
Bei privaten Touren oder Unternehmungen (auch von FÜL, Jugendleiter,<br />
Familiengruppenleiter, usw.) hilft die Notrufnummer <strong>des</strong> ASS (Alpiner Sicherheitsservice),<br />
die ebenfalls immer zu erreichen ist:<br />
+49 (0)89 / 62424-393.<br />
b) „Notfall-Karte“<br />
Für alle Betreuer von Sektionsgruppen gibt es eine Notfall-Karte, auf der<br />
neben der Telefonnummer der „HOTLINE“ die wichtigsten Informationen für<br />
das Verhalten bei einem schweren Unfall aufgeführt sind.<br />
Diese Notfall-Karte erhalten alle FÜL, Jugendleiter und Familiengruppenleiter<br />
usw. im Rahmen ihrer Ausbildung. Für Personen, die ohne Ausbildung in den<br />
Sektionen tätig sind oder die Ausbildung schon länger zurück liegt, kann eine<br />
entsprechende Anzahl an Karten von der Sektion bei der Abteilung Breitenbergsport<br />
der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle bestellt werden.<br />
2. Ablauf in Krisensituationen<br />
Im Falle eines schweren Unglücks sind unbedingt folgende Schritte einzuhalten:<br />
1. Bergrettung alarmieren<br />
2. <strong>DAV</strong>-Notfall-Hotline anrufen<br />
3. Den Anweisungen der Notfall-Hotline folgen.<br />
4. Die Hotline verständigt den Krisenstab <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, der entscheidet, welche<br />
Schritte eingeleitet werden müssen.<br />
5. Nur mit dem Krisenstab <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> kommunizieren! Der <strong>DAV</strong> informiert die<br />
Sektion und bindet diese ein.
550<br />
Krisenmanagement<br />
a) Was leistet der Krisenstab<br />
Der Krisenstab <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> informiert die Sektion und spricht mit ihr das weitere<br />
Vorgehen ab.<br />
Die Angehörigen der Verunglückten werden vom Krisenstab bzw. dem Kriseninterventionsdienst<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> benachrichtigt.<br />
Er organisiert bei Bedarf die Betreuung der Unfallgruppe:<br />
• Rechtsberatung<br />
• Psychologische Betreuung<br />
• Rückzugsraum<br />
• Rücktransport usw.<br />
Der Krisenstab übernimmt und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit.<br />
b) Hinweise für den Leiter (Anrufer) der Unfallgruppe<br />
• Der Anrufer muss unverzüglich die Rettungskräfte alarmieren!<br />
• Danach sofort die <strong>DAV</strong>-Notfall-Hotline informieren (Sektion wird vom<br />
<strong>DAV</strong> informiert).<br />
• Keine weiteren Gespräche vom angegebenen Telefon (Handy) führen,<br />
damit Erreichbarkeit gewährleistet ist.<br />
• Auf Rückruf <strong>des</strong> zuständigen <strong>DAV</strong>-Verantwortlichen warten, um weitere<br />
Maßnahmen zu besprechen.<br />
• Der Anrufer soll die Gruppe zusammenhalten.<br />
• Die Angehörigen der „Unfallgruppe“ werden vom Krisenstab <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
verständigt.<br />
• Der Anrufer soll die Gruppe darauf hinweisen, dass möglichst keine Telefongespräche<br />
geführt werden und vor allem keine To<strong>des</strong>nachrichten weitergegeben<br />
werden.<br />
• Bei etwaigen Befragungen nur Angaben zu Personalien, Gruppenstärke<br />
und Veranstalter machen. Keine Angaben zum Unfallhergang und keine<br />
Schuldeingeständnisse!<br />
c) Hinweise für die Sektion<br />
In schweren Krisensituationen ist es von entscheidender Bedeutung, dass<br />
eine rasche Informationsaufnahme und eine abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit<br />
erfolgt. Der Krisenstab in der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle verfügt<br />
über einen detaillierten Krisenplan mit vorbereiteten Pressetexten, usw..<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Krisenmanagement<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
550<br />
Deshalb wird die gesamte Öffentlichkeitsarbeit von der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />
in Zusammenarbeit mit der Notrufzentrale durchgeführt.<br />
• Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist es von größter Bedeutung (auch<br />
aus rechtlicher Sicht), dass „mit einer Stimme“ gesprochen wird. Es dürfen<br />
nur Informationen weitergegeben werden, die vom Krisenstab freigegeben<br />
sind.<br />
• Sektionen sollten nur nach Absprache und Abstimmung mit dem Krisenteam<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> an die Öffentlichkeit gehen.<br />
• Innerhalb der Sektion sollten zur Vorbereitung auf einen Krisenfall folgende<br />
Punkte geklärt werden:<br />
• Wer ist im Krisenfall die Entscheidungsperson ( + Stellvertreter)<br />
• Festlegung, wer die Kommunikation mit dem Krisenstab <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
führt.<br />
• Zwingende Festlegung, wer sich – nach Absprache mit dem Krisenstab<br />
– in der Öffentlichkeit äußern darf.<br />
• Wo und bei wem sind Informationen über die verschiedenen Sektionsveranstaltungen<br />
und deren Teilnehmer zu bekommen.<br />
• Wer informiert wen im Krisenfall.<br />
• Alle Gruppenleiter mit der „Notfall-Karte“ versorgen und sie über die<br />
richtige und sinnvolle Handhabung informieren.
550<br />
Krisenmanagement<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Ausbildungsreferent<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
560<br />
Der Ausbildungsreferent in der Sektion<br />
Der Ausbildungsreferent in der Sektion ist der gewählte Verantwortliche für<br />
das Ausbildungs- und Tourenprogramm. Im Idealfall besitzt er eine alpinfachliche<br />
Qualifikation <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, er soll, auch wenn er nicht Zweiter Vorsitzender<br />
ist, dem Vorstand angehören.<br />
1. Aufgaben im Vorstand<br />
Innerhalb der Sektionsvorstandschaft vertritt der Ausbildungsreferent die<br />
bergsteigerische Ausbildung der Sektion. Wesentliche, zur Entscheidung anstehende<br />
Fragen werden von ihm in der Vorstandssitzung eingebracht und in<br />
gemeinsamer Beratung vom Vorstand entschieden. Nach Beschlussfassung im<br />
Vorstand obliegt die weitere Durchführung der Beschlüsse dem Ausbildungsreferenten.<br />
Der Ausbildungsreferent der Sektion erfüllt im Bereich Ausbildung und Führung<br />
die wichtige Schlüsselfunktion zwischen Tourenleitern, Vorstand, <strong>DAV</strong>-<br />
Ausbildungsabteilung und den Vereinsmitgliedern.<br />
Innerhalb <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> einer Sektion bereitet der Ausbildungsreferent über<br />
die Vorstandschaft alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung vor.<br />
Als wesentliche Entscheidung können z. B. gelten:<br />
• Grundsätzliche Entscheidungen über Inhalte der Ausbildungsaktivitäten<br />
der Sektion (z. B. Angebote an Ausbildungsveranstaltungen oder Tourenführungen,<br />
Skikurse oder Skitouren bzw. in welchem Verhältnis sollen die<br />
einzelnen Veranstaltungen mengenmäßig zueinander angeboten werden).<br />
• Genehmigung <strong>des</strong> Finanzplanes für Ausbildung.<br />
• Grundsatzentscheidung über Teilnehmergebühren in der Sektion bei<br />
entsprechenden Veranstaltungen.<br />
• Entscheidung über die Kostenerstattung für die Tätigkeit ehrenamtlicher<br />
Lehr- und Führungskräfte.<br />
• Entscheidung über zusätzlichen Versicherungsschutz für ehrenamtliche<br />
Sektionsführer.<br />
• Regelung über zusätzliche Verpflichtungserklärungen für ausgebildete<br />
Lehr- und Führungskräfte.<br />
• Schwierige personelle oder organisatorische Einzelentscheidungen, bei<br />
denen eine breitere Entscheidungsbasis sinnvoll ist.<br />
Routineentscheidungen und belanglose Informationen sollten vom Vorstand<br />
ferngehalten werden. Der Vorstand hat jedoch jederzeit das Recht zur Detailinformation,<br />
er wird dieses Recht sporadisch oder in begründeten Einzelfällen<br />
wahrnehmen.
560<br />
Ausbildungsreferent<br />
Die Verantwortung über die Ausführung der Beschlüsse bzw. die Umsetzung<br />
in die Detailentscheidungen liegt wiederum beim Ausbildungsreferenten. Zur<br />
Durchführung seiner Maßnahmen stehen ihm möglichst vom <strong>DAV</strong> ausgebildete<br />
Lehr- und Führungskräfte zur Verfügung.<br />
2. Verantwortung für das Ausbildungs- und Tourenprogramm<br />
Der Ausbildungsreferent der Sektion ist verantwortlich für die Zusammenstellung<br />
<strong>des</strong> Ausbildungs- und Tourenprogramms der Sektion.<br />
Zur Erstellung <strong>des</strong> Programms arbeitet er eng mit seinen Tourenleitern zusammen.<br />
Auch die Zusammenarbeit mit dem Öffentlichkeitsreferenten der<br />
Sektion, sofern dieser in der Sektion überhaupt besteht, ist notwendig. Vor<br />
Erarbeitung <strong>des</strong> Programms ist in geeigneter Weise der Bedarf für Ausbildung<br />
und Touren sowie der Weiterbildungsmaßnahmen festzustellen. Insbesondere<br />
sind bei neuen Mitgliedern die Interessenlage und der Ausbildungsbedarf zu<br />
ermitteln.<br />
In geeigneter Weise sorgt der Ausbildungsreferent für die richtige Durchführung<br />
der Maßnahmen und überzeugt sich nach Möglichkeit auch davon.<br />
Zusammen mit seinen Tourenleitern setzt er die Beschlüsse der Vorstandschaft<br />
bezüglich <strong>des</strong> Touren- und Ausbildungsprogramms in die Praxis um.<br />
Die Verantwortlichkeit erfordert, dass der Referent über das Programm genau<br />
Bescheid weiß. Insbesondere sind von seiner Zustimmung abhängig:<br />
• Einsatz von Ausbildern für die jeweiligen Unternehmungen, Kurse oder<br />
Touren<br />
• Schwierigkeit der gewählten Unternehmungen<br />
• Gruppengröße<br />
• Organisationsformen (Transportmittel, Anzahl der Kurse in einem Gebiet<br />
oder auf einer Hütte).<br />
3. Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Ausbildung<br />
Der Ausbildungsreferent der Sektion trägt in seinem Bereich zur wirksamen<br />
Darstellung seines Vereins innerhalb seiner Mitgliederschaft sowie in der<br />
Öffentlichkeit bei. Ist ein Öffentlichkeitsreferent in der Sektion bestellt, arbeitet<br />
er in Zielsetzung und Durchführung eng mit diesem zusammen, bzw.<br />
liefert ihm die nötigen Informationen zu seiner Arbeit. In anderen Fällen sollte<br />
der Ausbildungsreferent selbst den Kontakt zu allen wichtigen Stellen haben.<br />
Die Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Ausbildung liegt nicht in<br />
der Gewinnung neuer Mitglieder, sondern in der besseren Information von<br />
folgenden Gruppen:<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Ausbildungsreferent<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
560<br />
Sektionsmitglieder wissen häufig nicht, welche Möglichkeiten in der Sektion<br />
zu Ausbildung, Training und Tourenangebot bestehen. Die effektive Verbreitung<br />
<strong>des</strong> Ausbildungs- und Tourenprogramms sowie laufende Berichte über<br />
Maßnahmen im Sektionsmitteilungsblatt und mündliche Information an den<br />
Sektionsabenden vermindern das Informationsdefizit bei den eigenen Mitgliedern.<br />
Bergsteigerisch Interessierte und Verwandte von Mitgliedern haben häufig<br />
keine Möglichkeit, an Informationen über Sektionsleistungen heranzukommen.<br />
In diesem dem <strong>DAV</strong> nahestehenden Personenkreis sollte ein positives<br />
Image <strong>des</strong> Vereins geschaffen werden.<br />
Kommunen, Ämter, Behörden sind häufig genug die Ansprechpartner der<br />
Sektionen, wenn es um finanzielle Unterstützung, Benutzung von Hallen,<br />
Genehmigung von Sonderveranstaltungen, usw. geht. Ist den Sachbearbeitern<br />
und Entscheidungsträgern die Sektion ein Begriff, weil immer wieder<br />
in positiver Weise über die Leistungen der Sektion für Ausbildung und damit<br />
für Sicherheit der Mitglieder in den Medien berichtet worden ist, stoßen die<br />
Anliegen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> eher auf Verständnis.<br />
Die Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Sektion und dem Öffentlichkeitsreferenten<br />
ist selbstverständlich. Doch sollte auch der Ausbildungsreferent<br />
aus seinem Bereich aktiv am Erscheinungsbild der Sektion und <strong>des</strong> gesamten<br />
<strong>DAV</strong> mitwirken.<br />
4. Zusammenarbeit <strong>des</strong> Ausbildungsreferenten der Sektion mit<br />
dem Ausbildungsreferenten der Sektionengemeinschaft (oder<br />
Lan<strong>des</strong>verband <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>) und der Abteilung Breitenbergsport,<br />
Aus- und Fortbildung, Sicherheitsforschung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Es gibt eine Arbeitsteilung zwischen den Sektionen, dem regionalen Ausbildungsreferenten<br />
und der Abteilung Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung,<br />
Sicherheitsforschung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />
Die Abteilung Breitenbergsport übernimmt derzeit folgende Aufgaben:<br />
• Ausbildung und Prüfung von Fachübungsleitern und Trainern nach dem<br />
jährlich erscheinenden Ausbildungsprogramm. Mit dieser Ausbildung und<br />
Prüfung kann die Sektion auf Führungskräfte zurückgreifen, die das notwendige<br />
Können in einem festgelegten Bereich nachgewiesen haben.<br />
• Durchführung von Sonderkursen für die Sektionen nach Absprache mit<br />
der Abteilung Breitenbergsport.<br />
• Vermittlung von Bergführern für besondere Ausbildungen oder Führungen<br />
der Sektionen.<br />
• Durchführung von Lehrgängen für <strong>DAV</strong>-Ausbilder.<br />
• Ständige Information der Ehrenamtlichen sowie der Mitglieder über „FO-<br />
RUM“ und Panorama.
560<br />
Ausbildungsreferent<br />
Dem Ausbildungsreferenten der Sektion kommen folgende Aufgaben zu:<br />
• Auswahl von geeigneten Bergsteigern und Kletterern zu den Fachübungsleiter-<br />
bzw. Trainerausbildungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />
• Meldung der Bewerber mit den entsprechenden Unterlagen an die Abteilung<br />
Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung, Sicherheitsforschung.<br />
• Betreuung der ausgebildeten Führer und fristgemäße Meldung zur Weiterbildung.<br />
• Weitergabe der Jahresmarken an die aktiven Fachübungsleiter der Sektion.<br />
5. Der Ausbildungsreferent der Sektionengemeinschaft bzw. <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong><br />
Innerhalb der Sektionengemeinschaft bzw. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> ist ein Ausbildungsreferent<br />
gewählt, der regionale Aufgaben wahrnimmt und insbesondere<br />
den Verantwortlichen der einzelnen Sektionen bei der Gewinnung neuer<br />
Ehrenamtlicher behilflich sein kann. Er übernimmt folgende Aufgaben:<br />
• Zusammenarbeit mit den Lan<strong>des</strong>sportbünden, z.B. bei Fragen der Lizenzanerkennung,<br />
Bezuschussung<br />
• Beratung bei Ausbildungsproblemen in der Sektion<br />
• Organisation regionaler Vorausbildungen und Sichtungslehrgänge<br />
• Informationsveranstaltungen für einzelne Sektionen oder Gruppen von<br />
Sektionen<br />
• Organisation von Ausbildungen auf Lan<strong>des</strong>sportbundebene<br />
• Verbessern <strong>des</strong> Informationsflusses für regionale Probleme zur Abteilung<br />
Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung, Sicherheitsforschung<br />
• Mitarbeit im Bun<strong>des</strong>ausschuss Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, damit Mitbestimmung über die Zielsetzung der Ausbildungsarbeit<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />
Die Ausbildungsreferenten der Lan<strong>des</strong>verbände bzw. Sektionenverbände<br />
werden von den Sektionenverbandstagen bzw. Lan<strong>des</strong>verbänden dem Präsidium<br />
zur Wahl vorgeschlagen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Sektionsveranstaltungen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
570<br />
Durchführung von Sektionsveranstaltungen<br />
Die örtlichen Gegebenheiten der Sektionen sind zu verschieden, als dass ein<br />
allgemein gültiges Rezept für Sektionsveranstaltungen gegeben werden könnte.<br />
Einige Punkte haben jedoch so allgemein gültigen Charakter, dass sie<br />
ohne weiteres als für alle Sektionen empfehlenswert gelten können.<br />
1. Richtige Angebote für Sektionsmitglieder<br />
Zur Ermittlung eines richtigen Angebotes sollten folgende Überlegungen getroffen<br />
werden:<br />
a) Welche Gruppen will ich mit meinem Programm ansprechen?<br />
Denkbar wären:<br />
• Neue Mitglieder, die sich im <strong>DAV</strong> das notw. „Know-how“ holen wollen<br />
• Ältere, fortgeschrittene Sektionsmitglieder, die sich über ihre technischen<br />
Defizite nicht im Klaren sind.<br />
• Aktive Bergsteiger verschiedener Richtungen, die an jeder Neuentwicklung<br />
interessiert sind.<br />
• Leistungsorientierte Bergsportler, die an der Verbesserung ihres Könnens<br />
und an der Teilnahme von Wettkämpfen interessiert sind.<br />
b) Welche Inhalte sind für die einzelnen Zielgruppen geeignet?<br />
Klettersteig-Interessierte werden kaum an Spaltenbergungskursen teilnehmen<br />
wollen usw.. Nach der Ermittlung der Zielgruppen muss <strong>des</strong>halb die Festlegung<br />
auf die Inhalte geschehen.<br />
c) In welcher Form kann das Angebot unter die Mitglieder gebracht<br />
werden und wo können diese Kurse stattfinden?<br />
• Abendveranstaltungen in der Kletterhalle, an Kletterfelsen oder in Trainingsräumen.<br />
• Tages-, Wochenend- oder Urlaubsfahrten, abhängig von Interesse und<br />
von der Entfernung <strong>des</strong> Zieles.<br />
• Die Auswahl <strong>des</strong> Kursortes richtet sich nach dem Ausbildungsinhalt und<br />
der Zielgruppe, wobei auch Hüttenbelegung, umweltbewusstes Verhalten<br />
und anderes zu berücksichtigen sind.<br />
Die Bedarfsermittlung für das richtige Angebot für eine Sektion kann über<br />
Fragebögen bei neuen Mitgliedern geschehen, im Allgemeinen werden aber<br />
die nötigen Schulungsangebote im Gespräch mit Tourenleitern und mit Sektionsmitgliedern<br />
zu ermitteln sein. Zu beachten bleibt, dass das bestgemeinte<br />
Angebot zur Weiterbildung nicht angenommen wird, wenn die Mitglieder<br />
annehmen, dass sie ohnehin auf dem neuesten Stand der Technik sind.<br />
Durch geeignete Kurzvorträge im Rahmen von Sektionsabenden oder praktischen<br />
Maßnahmen sollten diese Sektionsmitglieder „von selbst“ auf ihre Defizite<br />
kommen und sich an Schulungen beteiligen.
570<br />
Sektionsveranstaltungen<br />
2. Bekannt Machen <strong>des</strong> Angebotes<br />
Auch das beste Angebot muss erst wirksam an den Mann gebracht werden.<br />
Normalerweise werden Sektionsveranstaltungen in den Sektionsnachrichten<br />
bekannt gemacht, gelegentlich, je nach Kontakt <strong>des</strong> Pressereferenten der<br />
Sektion mit der örtlichen Presse, auch im Lokalteil der Zeitung. Dies reicht für<br />
Maßnahmen, bei denen es „nur“ um die ausreichende Teilnehmerzahl, um die<br />
richtige Anmeldung, um den Treffpunkt zu einer Tour geht.<br />
Geht man davon aus, dass das Ausbildungs- und Tourenangebot bei den<br />
Mitgliedern bereits sehnlich erwartet wird, braucht es auch keine zusätzlichen<br />
Maßnahmen. Eine Überlegung zwingt jedoch in den meisten Fällen zu anderen<br />
Maßnahmen: Gerade im Bereich der Weiterbildung wissen viele Sektionsmitglieder<br />
nicht um ihre Defizite in der alpinen Technik. Dies muss ihnen<br />
bewusst gemacht werden. Andere registrieren aus Gewohnheit oder aus<br />
Zeitnot nicht richtig, was in der Sektion überhaupt „läuft“. Vor dem Problem<br />
steht jeder, der auf sich oder seine Anliegen aufmerksam machen will. Nur<br />
das „Außergewöhnliche“ wird wahrgenommen. Engagieren wir uns im Interesse<br />
der Sicherheit unserer Mitglieder also mit außergewöhnlichen Maßnahmen.<br />
In die Homepage der Sektion können aktuelle Informationen gestellt werden,<br />
auch die direkte Anmeldung über Internet und E-Mail sollte ermöglicht werden.<br />
3. Erstellung <strong>des</strong> Programms<br />
Wer mit der Erstellung von Büchern, Zeitschriften, kurz, irgendwelchen Druckerzeugnissen<br />
zu tun hat, kennt die langen Vorlaufzeiten von der Konzeption<br />
eines Programms bis zu seiner Veröffentlichung. Dies ist bei Sektionsprogrammen<br />
oft noch schwieriger, da in der Konzeption <strong>des</strong> Programms die<br />
Führer mitzuplanen haben, Beiträge von verschiedenen Mitgliedern abzuliefern<br />
sind, usw.<br />
Bei der Planung der gedruckten Programme sollte <strong>des</strong>halb so vorgegangen<br />
werden:<br />
a) Festsetzen <strong>des</strong> Erscheinungstermins<br />
b) Ausbilder- und Tourenleiterbesprechung: Bei dieser Gelegenheit werden die<br />
Erfahrungen der vergangenen Saison ausgewertet und Planungen für das<br />
neue Programm offen diskutiert. Bei der Festlegung <strong>des</strong> Angebotes sollten<br />
alle Führer mitsprechen können, bei notwendiger Kritik an einzelnen Veranstaltungen<br />
<strong>des</strong> vergangenen Jahres muss diese auch offen ausgesprochen<br />
werden können. Bei einem Breitensportprogramm geht es um ein bedarfsorientiertes<br />
Angebot und um die Sicherheit der Teilnehmer.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Sektionsveranstaltungen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
570<br />
c) Bei der Selbsteinschätzung der Führer bezüglich der Schwierigkeit der Touren<br />
und der dazu angemessenen Teilnehmerzahl ist ein strenger Maßstab anzulegen.<br />
Geprüfte Fachübungsleiter und Trainer sind zu bevorzugen.<br />
d) Neben den Wünschen der Führer ist natürlich der Bedarf der Sektionsmitglieder<br />
der Maßstab für das geplante Programm. Dazu sollten die Ergebnisse der<br />
vergangenen Saison vorliegen, zusätzlich die Meldeliste und Interessenlage<br />
der neuen Mitglieder der Sektion.<br />
Mit der Festlegung der Maßnahmen werden nicht nur Ziele, sondern auch alle<br />
anderen wichtigen Punkte fixiert:<br />
• Maximale Teilnehmerzahl bei der Maßnahme, genauer Zeitpunkt einschließlich<br />
Abfahrt und Rückkehr, Schwierigkeit und Länge der Tour<br />
• Übernachtungen<br />
• Voraussichtliche Kosten<br />
• Fahrtmöglichkeiten, öffentliche Verkehrsmittel<br />
• Name <strong>des</strong> Leiters/Ausbilders<br />
• Ort und Zeitpunkt von Vorbesprechungen<br />
Manchmal sind von der Norm abweichende Regelungen erforderlich, diese<br />
müssen aber auch frühzeitig festgelegt werden.<br />
Alle notwendigen Daten sollten genau festgelegt werden und dienen dann als<br />
Unterlage für die Erstellung <strong>des</strong> gedruckten Programms. Als Zeitbedarf für die<br />
Abgabe <strong>des</strong> Textes bis zum Erscheinen <strong>des</strong> Programms (Homepage oder<br />
gedruckt) müssen normalerweise 4 Wochen angesetzt werden.<br />
4. Druck und Verteilung <strong>des</strong> Programms<br />
Es sollte sichergestellt sein, dass das Programm rechtzeitig, also mehrere<br />
Wochen vor den geplanten Maßnahmen erscheint bzw. im Internet steht. Zu<br />
bedenken ist schließlich auch, dass die potentiellen Teilnehmer einen mehrwöchigen<br />
Planungsvorlauf benötigen.<br />
5. Anmeldung<br />
Die Anmeldung zu Sektionsveranstaltungen wird je nach Größe und Art der<br />
Veranstaltungen unterschiedlich zu regeln sein.<br />
Der Kostenbeitrag, falls ein solcher verlangt wird, sollte vor der Veranstaltung<br />
überwiesen werden, um die Anmeldung verbindlich zu machen.<br />
Bei der Anmeldung sollten die Teilnehmer an Veranstaltungen möglichst<br />
schriftliche Informationen über die Veranstaltung, Treffpunkt, Ausrüstung,<br />
usw. oder auch über Ort und Zeitpunkt einer evtl. nötigen Vorbesprechung<br />
erhalten.
570<br />
Sektionsveranstaltungen<br />
Bereits bei der Anmeldung sollte klar sein, was bei Schlechtwetter, zu geringer<br />
oder zu großer Teilnehmerzahl zu machen ist. Besteht ein Ausweichtermin,<br />
sollte er bereits mit dem Veranstaltungstermin bekannt sein. Die Angabe<br />
eines Verantwortlichen mit Adresse bzw. Telefonnummer, der entscheidet, ob<br />
eine Veranstaltung durchgeführt wird oder nicht, sollte bereits mit zu den<br />
Unterlagen gehören.<br />
6. Teilnehmerzahl<br />
Sektionstouren können nicht mit beliebig vielen Teilnehmern pro Führer<br />
durchgeführt werden. Richtwerte sind unter Punkt 8) „Führungstour – Gemeinschaftstour“<br />
angegeben.<br />
Abweichungen hiervon sind möglich, wenn<br />
• mehrere qualifizierte Hilfskräfte den verantwortlichen Tourenleiter unterstützen.<br />
• die Veranstaltung lediglich für die Sektionsmitglieder organisiert wird,<br />
bereits in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird, dass alle Teilnehmer<br />
die Touren in eigener Verantwortung unternehmen, z. B. bei<br />
Gemeinschaftstouren (für Ausbildungsmaßnahmen kann dies natürlich<br />
nicht zutreffen).<br />
7.<br />
Bedenken sollte man, dass es nicht sinnvoll ist, mit Gruppen von mehr als 12<br />
bis 15 Personen auf einer Hütte eine Veranstaltung oder ein gemeinsames<br />
Tourenwochenende durchzuführen. Selbst wenn die Anzahl der Tourenleiter<br />
ausreichend ist, bleibt doch die Belästigung anderer Bergsteiger, die durch<br />
eine große Gruppe fast unvermeidlich ist. Auch bei Anreise mit dem Bus dürfte<br />
es möglich sein, eine Gruppe so auf verschiedene Touren und Hütten aufzuteilen,<br />
dass eine zu große Belastung gar nicht erst entsteht.<br />
Bei einigen Touren ist es nicht nur sinnvoll, sondern geradezu eine Verpflichtung,<br />
auf ausreichende bergsteigerische Qualifikation der Tourenteilnehmer<br />
zu achten. Ist ein Teilnehmer einer anspruchsvollen Tour in der Sektion nicht<br />
bekannt, sollte man sich durch genaues Befragen ein Bild vom bergsteigerischen<br />
Leistungsstand <strong>des</strong> Betreffenden machen, im äußersten Fall kann auch<br />
eine „Testtour“ nötig sein.<br />
Teilnehmergebühren<br />
„Was nichts kostet, ist nichts wert“, nach dieser Devise handeln viele unserer<br />
Sektionsmitglieder. Wird ein Touren- und Ausbildungsprogramm kostenlos<br />
angeboten, besteht die Gefahr, dass bei den Maßnahmen stark schwankende<br />
Teilnehmerzahlen vorkommen, da ja keinerlei finanzielle Verpflichtung an<br />
eine Anmeldung gebunden war. Teilnehmergebühren, die die Gesamtkosten<br />
der Ausbildung abdecken, sind anzustreben. Zur Kostenermittlung sind Kalkulationen<br />
über die zu erwartenden Kosten einer Veranstaltung einschließlich<br />
Materialverschleiß usw. vorzunehmen, danach wird die Gebühr der einzelnen<br />
Veranstaltung festgelegt.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Sektionsveranstaltungen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
570<br />
a) Bürgschaftserklärung/Sicherungsschein<br />
Alle Einzelheiten bezüglich dieser Bürgschaft gemäß BGB § 651 l (1-3) siehe<br />
Kapitel Versicherungen unter Insolvenzversicherung.<br />
b) Abwicklung der Abrechnung mit Teilnehmern und Führern<br />
Teilnehmergebühren für Sektionsveranstaltungen sollten grundsätzlich nicht<br />
von Tourenleitern kassiert werden, sondern in der Geschäftsstelle oder bei<br />
der Anmeldung eingezahlt werden. Tourenleiter rechnen nach Beendigung<br />
ihrer Tour ihre Kosten (entsprechend dem in der Sektion üblichen Erstattungsschlüssel)<br />
ab. Die Belege für die Kosten verbleiben in der Sektion. Der<br />
Nachweis über Kostenerstattung muss jederzeit möglich sein, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />
muss die finanzielle Situation der Sektion (in diesem<br />
Fall <strong>des</strong> Bereiches Ausbildung) nachvollziehbar machen.<br />
8. Abgrenzung zwischen „Gemeinschaftstouren“ und „Führungstouren“<br />
a) Gemeinschaftstouren<br />
Gemeinschaftstouren sind keine Führungstouren im engeren Sinn, jeder geht<br />
also auf eigene Verantwortung mit. Dies ist dann machbar, wenn<br />
• Schwierigkeit und Länge der Tour dem Können und der Erfahrung der<br />
Teilnehmer entsprechen sowie allen Teilnehmern bekannt sind.<br />
• Die Gruppe im Sinne der Zielsetzung homogen ist.<br />
• Die Teilnehmer sich bereits von früheren Touren her kennen.<br />
In der Ausschreibung für eine Gemeinschaftstour muss ganz klar beschrieben<br />
sein, welche Schwierigkeiten bei der Tour auftreten und dass die Teilnehmer<br />
den Schwierigkeitsgrad voll beherrschen müssen.<br />
Der Organisator oder Leiter einer Gemeinschaftstour kann sich in der Regel<br />
nur um die Rahmenbedingungen kümmern: Ausschreibung, Anmeldungen,<br />
Organisation von Anfahrt, Übernachtung, usw. Er muss jedoch auch die angemeldeten<br />
Teilnehmer auf ihre Tauglichkeit überprüfen und ggf. unbekannte<br />
oder nicht geeignete Teilnehmer zurückweisen. Er muss auch auf Teilnehmer<br />
einwirken, die z. B. eine unzureichende Ausrüstung dabei haben oder erkennbare<br />
Schwächen zeigen. Es bleibt dem Leiter unbenommen, ängstliche<br />
Teilnehmer unter seine besondere Obhut zu nehmen und ggf. am eigenen<br />
Seil zu sichern. Für diese Teilnehmer ist er dann als Führer verantwortlich.<br />
Unter Berücksichtigung eines guten Überblicks, gegenseitiger Gefährdungsmöglichkeiten<br />
und <strong>des</strong> Mehraufwan<strong>des</strong> an Zeit gelten für Gemeinschaftsbergwanderungen<br />
folgende Teilnehmerzahlen als Empfehlung:<br />
• Bei leichten Wanderungen auf gut markierten Wegen: bis 15 Personen<br />
• Bei schwierigen Wanderungen auf steilen und schmalen Pfaden: bis 8<br />
Personen
570<br />
Sektionsveranstaltungen<br />
• Bei leichten Skitouren: bis 8 Personen<br />
• Auf Klettersteigen und im weglosen Gelände, bei anspruchsvollen Skitouren:<br />
bis 6 Personen<br />
Auch bei Gemeinschaftstouren müssen während der Tour organisatorische<br />
Grundregeln beachtet werden, z. B.:<br />
• Genaue Information der Teilnehmer über Schwierigkeit, Gefährdung<br />
sowie Besonderheiten der Tour.<br />
• Bekanntgabe von Sammelpunkten für den Fall, dass sich die Gruppe<br />
auseinanderzieht.<br />
• Gegebenenfalls Einteilung eines Führenden und eines Schlussmannes,<br />
zwischen denen sich die Gruppe bewegt.<br />
• Verhaltensmaßnahmen für unvorhergesehene Zwischenfälle absprechen.<br />
• An Sammelpunkten wird jeweils die Vollzähligkeit der Gruppe festgestellt:<br />
b) Führungstouren<br />
Der Führer einer Gruppe im Gebirge übernimmt eine große Verantwortung für<br />
die Sicherheit und das Wohl der Personen, die sich ihm anvertrauen. Darüber<br />
hinaus beeinflusst er entscheidend Verlauf, Erfolg und Erlebniswert einer<br />
Bergtour. Er muss über ein souveränes Können, eine umfangreiche Erfahrung<br />
sowie das notwendige Wissen in dem jeweiligen Bereich verfügen, um dieser<br />
Aufgabe gerecht zu werden.<br />
Der Tourenleiter trifft auf Grund seiner Sachautorität und seiner Stellung in<br />
der Gruppe verbindlich alle Entscheidungen, hat aber damit auch die gesamte<br />
Verantwortung für die Sicherheit der Gruppenmitglieder zu tragen. Andererseits<br />
hat er den Wünschen der Teilnehmer, was Sicherheitsbedürfnis und<br />
Erlebniswert der Tour angeht, möglichst nachzukommen. Dies ist nur durch<br />
weitsichtige Planung, geschickte Organisation und führungstaktisch richtiges<br />
Verhalten zu erreichen.<br />
Auch bei geführten Touren müssen die Teilnehmer über Schwierigkeiten,<br />
Risiken und Anforderung an Ausdauer informiert werden.<br />
Die Tourenführung selbst verlangt den „entschlossenen Führer“, der seine<br />
Gruppe zum Ziel bringt bzw. abbricht und dazu all seine Erkenntnisse und<br />
Erfahrungen unmittelbar einsetzt.<br />
Entscheidungen müssen transparent und für die Teilnehmer nachvollziehbar<br />
sein.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Sektionsveranstaltungen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
570<br />
An einer ausgeschriebenen Führungstour können auch Sektionsmitglieder<br />
teilnehmen, die dem Führer nicht bekannt sind und die die Tour nicht selbständig<br />
durchführen könnten. Die Anzahl der Geführten darf dann jedoch nur<br />
so hoch sein, dass der Führer in allen Fällen die erforderliche Übersicht behält<br />
sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen durchführen kann. Nur so kann er<br />
seiner hohen Verantwortung gerecht werden.<br />
Die Fachübungsleiter <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> erhalten eine umfassende Ausbildung über die<br />
Taktik und Techniken <strong>des</strong> Führens von Gruppen im Gebirge.
579<br />
Ausbildung<br />
Berg- und Skiführer<br />
Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer<br />
Die Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer wird vom <strong>DAV</strong><br />
unterstützt.<br />
Die „Ausbildungskommission für Berg- und Skiführer“ (AK) legt im Rahmen<br />
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berg- und Skiführer die Inhalte,<br />
Termine, Standorte sowie den Ausbildereinsatz fest. Den Vorsitz der AK hat<br />
der Vorsitzende <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ausschuss Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> inne, die Mitglieder der AK setzen sich paritätisch aus Vertretern <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong> und <strong>des</strong> VDBS zusammen, Gast ist ein Vertreter der TUM. Der Kostenanteil<br />
für die Auszubildenden wird von der AK festgelegt.<br />
Die staatliche Prüfung der Berg- und Skiführer ist vom Bayerischen Ministerium<br />
für Unterricht und Kultus an die TU München, Fakultät für Sportwissenschaft,<br />
delegiert. Die Kosten für die staatliche Prüfung werden von der Fakultät<br />
festgelegt.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Sicherheitsforschung<br />
Sicherheitsforschung im <strong>DAV</strong><br />
Die Aufgaben der Sicherheitsforschung sind im <strong>DAV</strong>-Leitbild formuliert und<br />
dienen als Arbeitsgrundlage: Der <strong>DAV</strong> leistet einen wichtigen Beitrag, um<br />
Bergunfälle zu vermeiden und das Bergsteigen und die alpinen Sportarten<br />
sicherer zu gestalten. Unfallgefahren ist durch frühzeitige Information und<br />
Ausbildung zu begegnen. Gezielte Analysen und Forschungen schaffen die<br />
Grundlagen dafür.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
580<br />
Die Sicherheitsforschung ist hauptamtlich besetzt und wird von den ehrenamtlichen<br />
Mitgliedern <strong>des</strong> „Fachbeirats Sicherheitsforschung“ unterstützt. Im<br />
Jahr 2001 wurde zudem der Arbeitskreis „Innere Sicherheit“ gegründet.<br />
Grundsätzlich umfasst die Arbeit der Sicherheitsforschung drei Schwerpunkte:<br />
Grundlagenforschung, Handlungsempfehlungen und Normenarbeit. Die Sicherheitsforschung<br />
verfügt über einen eigenen Etat, der aber nicht ausreicht,<br />
um die Kosten für die umfangreiche Arbeit zu decken. Deshalb ist die Sicherheitsforschung<br />
regelmäßig auf Unterstützung von Sponsoren angewiesen.<br />
Selbstverständlich steht bei der Sponsorensuche die Unabhängigkeit der<br />
Sicherheitsforschung an erster Stelle.<br />
1. Grundlagenforschung<br />
Die Grundlagenforschung umfasst die Untersuchung aller Belange beim<br />
Bergsteigen, die mit Sicherheit in engerem und weiterem Sinne in Zusammenhang<br />
stehen und über die es noch keine oder nicht ausreichende Untersuchungen<br />
gibt. Die Themenschwerpunkte ergeben sich zum Beispiel durch<br />
Analyse von Bergunfällen, relevante Fragestellungen von <strong>DAV</strong>-Mitgliedern,<br />
Mitarbeitern der <strong>DAV</strong>-Lehrteams oder Herstellern von Bergsportausrüstung.<br />
a) Bergsportausrüstung<br />
In den letzten Jahrzehnten wurde die Bergsportausrüstung ganz entscheidend<br />
weiterentwickelt und hat heute einen hohen Standard erreicht. Da sich<br />
der Bergsport nicht weniger rasant entwickelte, ist eine Überprüfung der<br />
Ausrüstung auf moderne Anforderungen nach wie vor nötig. Die Sicherheitsforschung<br />
konzipiert <strong>des</strong>halb praxisrelevante Laborprüfungen um die Zuverlässigkeit<br />
der Ausrüstung weiter voran zu treiben. Weiter werden Tests draußen<br />
durchgeführt, um Ausrüstung unter Realbedingungen zu prüfen.<br />
b) Menschliches Verhalten<br />
Die Analysen der Unfälle unserer <strong>DAV</strong>-Mitglieder zeigen, dass mittlerweile<br />
immer mehr dem menschlichen Verhalten als Unfallquelle Beachtung geschenkt<br />
werden muss: Bei zirka 85% der Unfälle sind Fehlleistungen der<br />
Bergsteiger zu erkennen. Der Arbeitskreis „Innere Sicherheit“ untersucht das<br />
Verhalten der Bergsportler in den verschieden alpinen Disziplinen. Dabei<br />
werden die Verhaltensfehler und deren Häufigkeit eruiert und die möglichen<br />
Ursachen untersucht.
580<br />
Sicherheitsforschung<br />
2. Handlungsempfehlungen<br />
Die Grundlagenforschung mündet in aller Regel in einer Handlungsempfehlung,<br />
die sich an die Mitglieder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> richtet. Denn zuverlässiges Material<br />
kann nur eine Grundlage für möglichst sicheres Bergsteigen sein. Darauf<br />
baut dann die richtige Anwendung <strong>des</strong> Materials auf. In der Vergangenheit<br />
und auch in Zukunft werden die Handlungsempfehlungen die Lehrmeinung<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beeinflussen. Falls nötig, wird die Lehrmeinung – in Absprache mit<br />
den <strong>DAV</strong>-Lehrteams – geändert.<br />
3. Normenarbeit<br />
Die Sicherheitsforschung arbeitet in den internationalen Normungsgremien<br />
(CEN, UIAA) maßgeblich mit. Die CEN-Normen sind innerhalb der EU rechtsverbindlich<br />
und finden außerdem weltweite Beachtung. Durch neue Normprüfungen<br />
und das konsequente Überarbeiten gültiger Normen kann der<br />
hohe Standard der Bergsportausrüstung weiter erhöht werden.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Spitzenbergsport<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Spitzenbergsport<br />
600
600<br />
Spitzenbergsport<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Spitzenbergsport<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
600<br />
Spitzenbergsport<br />
Das Modell einer Pyramide ist bestens geeignet, die Struktur <strong>des</strong><br />
Spitzenbergsports zu erklären und sein Verhältnis zum Breitenbergsport<br />
darzustellen.<br />
Die „Bergsport-Pyramide“ basiert auf zwei Fundamenten, dem organisierten<br />
Sektions- und auch Schulsport auf der einen Seite und dem individuellen<br />
Freizeitsport auf der anderen.<br />
Beim Schul- und Sektionssport handelt es sich um einen strukturierten<br />
Aufbau durch Sportorganisationen. Die vielfältigen Angebote der Sektionen<br />
in allen Bereichen <strong>des</strong> Bergsports sind der Magnet für jede individuelle<br />
Beteiligung. Die Sektionen werden dadurch zur wichtigen Keimzelle der<br />
Bergsportentwicklung. Klettern als Schulsport ist mittlerweile als<br />
Wahlunterricht in fast allen Bun<strong>des</strong>ländern etabliert. Viele Kinder und<br />
Jugendliche kommen dadurch in Kontakt mit einer faszinierenden Sportart<br />
und sind potentielle Partner für Sektionen.<br />
Freizeitsport soll als nicht-organisierter Sport verstanden werden. Das<br />
Hauptaugenmerk liegt auf den persönlichen Motiven Sport zu treiben.<br />
Bergsport dient der Gesundheitsförderung und der Erholung vom Alltag.<br />
Gleichzeitig bietet er Raum für soziales Lernen, für Gemeinsamkeit und das<br />
Gefühl <strong>des</strong> Zusammenhalts. Berge bieten mannigfaltige Möglichkeiten der<br />
Naturwahrnehmung und -erfahrung. Aber auch die Motive Leistung und<br />
Wettkampf sind im Freizeitsport vorhanden.<br />
Leistungs- und Spitzenbergsport hängt von diesen beiden Fundamenten ab.<br />
Je besser die Sportstruktur und je mehr Personen in der Aufbauorganisation<br />
<strong>des</strong> Bergsports integriert sind, <strong>des</strong>to größer sind die Möglichkeiten die Spitze<br />
breiter zu gestalten und höher zu bauen.<br />
Auf der anderen Seite sind auch im Spitzenbergsport „Leistung und<br />
Wettkampf“ als grundlegende Werte <strong>des</strong> Bergsports mit anderen Motiven<br />
wie Gesundheit, Geselligkeit, Freude und Naturerleben verzahnt.<br />
Auch die ethischen Werte <strong>des</strong> Bergsports, vor allem der verantwortungsvolle<br />
Umgang mit der Natur, mit dem Risiko und mit dem Seilpartner haben<br />
sowohl für den Breitenbergsport als auch für den Spitzenbergsport einen<br />
hohen Stellenwert.<br />
Das Motivspektrum ist im Spitzenbergsport das gleiche wie im Freizeit- und<br />
Breitenbergsport, es liegen lediglich andere Schwerpunktsetzungen vor.<br />
Diesem Gedanken folgend kann festgestellt werden: Der Spitzenbergsport<br />
im <strong>DAV</strong> besteht nicht um seiner selbst Willen. Spitzen- und Breitenbergsport<br />
gehen ein Verhältnis ein, das durch gegenseitige Anziehungskraft und<br />
Transfers gekennzeichnet ist.<br />
Die Breite profitiert erheblich von der Spitze, denn das Streben nach<br />
Perfektion und Effektivität ist an der Spitze fest verankert und trägt von dort<br />
die Früchte in die Breite. Spitzenbergsportler haben Vorbildfunktion.
600<br />
Spitzenbergsport<br />
Das Streben nach besserer Leistung beeinflusst die Trainingslehre einer<br />
Sportart. Trainingsmethoden, die an der Spitze entwickelt wurden, stehen<br />
heute allen zur Verfügung, so wird z.B. effektives und vor allem gesun<strong>des</strong><br />
Klettertraining verstärkt.<br />
Leichtes und hochwertiges Material ist Voraussetzung für bergsportliche<br />
Höchstleistungen. Die Sportmedizin (z.B. Akklimatisationsforschung beim<br />
Höhenbergsteigen) entwickelt sich weiter, weil sie Fragen beantworten<br />
muss, die bei Expeditionen aufgetreten sind. Der Bereich der künstlichen<br />
Kletteranlagen wäre nicht auf dem momentanen Stand, wenn es nicht die<br />
Kletterwettkämpfe und die Entwicklungen bei Wandstrukturen und<br />
Griffformen gäbe.<br />
Der <strong>DAV</strong> fokussiert derzeit seinen Spitzenbergsportbereich auf Sportklettern,<br />
Bergsteigen und Skibergsteigen. Sportklettern stellt den Schwerpunkt im<br />
Spitzenbergsport <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> dar. Seit 1989 werden in Deutschland<br />
Wettkämpfe im Sportklettern durchgeführt. Bis dato war der <strong>DAV</strong> Ausrichter<br />
von zwei Weltmeisterschaften, drei Europameisterschaften und einigen<br />
Weltcup-Veranstaltungen.<br />
Zum Leistungsbergsteigen moderner Ausprägung zählen auch die<br />
zeitgemäßen Disziplinen Alpines Sport- und Felsklettern und extremes<br />
(Mixed-)Klettern mit Eisgeräten. Der Schwerpunkt ist in diesem Bereich die<br />
Nachwuchsförderung. Dazu betreibt der <strong>DAV</strong> einen aus zwei Gruppen<br />
bestehenden Expeditionskader (Alpin Team und Free Wall Team). Drei Jahre<br />
lang werden Nachwuchsathleten in diesen Gruppen gefördert, bevor sie<br />
aufgelöst und neue Gruppen gebildet werden.<br />
Ein weiterer Baustein stellt die traditionelle <strong>DAV</strong>-Expeditionsförderung dar.<br />
Durch diese beiden Fördersysteme im Nachwuchs- und Spitzenbereich soll<br />
das klassische extreme Bergsteigen internationalen Anschluss finden.<br />
Das Skibergsteigen ist die zweite Wettkampfsportart im <strong>DAV</strong> und die jüngste<br />
Disziplin im <strong>DAV</strong> Spitzenbergsport. Der <strong>DAV</strong> stellt unter Beweis, den<br />
skialpinistischen Wettkampfsport naturverträglich und sportfachlich<br />
kompetent durchzuführen. Ein Schwerpunkt ist die Etablierung qualitativ<br />
guter nationaler Wettkämpfe, und dies mit einer starken Breitenwirkung.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Sportklettern<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
605<br />
Sportklettern<br />
Das Sportklettern als Wettkampfsport wird in Deutschland durch den <strong>DAV</strong> als<br />
dem zuständigen Fachverband im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB)<br />
vertreten.<br />
Der <strong>DAV</strong> nominiert und betreut die Deutsche Nationalmannschaft<br />
Sportklettern, deren Mitglieder bei den von der UIAA veranstalteten,<br />
internationalen Wettkämpfen starten. Für die A- und B-Kader sowie die<br />
Jugend- und Juniorenkader der Deutschen Nationalmannschaft werden regelmäßig<br />
Trainingslehrgänge veranstaltet, die von qualifizierten Trainern geleitet<br />
werden. Die Leistungsfähigkeit der Kletterer aus der Nationalmannschaft wird<br />
in medizinischen Tests überprüft, die auch dazu dienen, präventiv<br />
Überlastungsschäden durch die Trainings- und Wettkampfbeanspruchung<br />
entgegenzuwirken.<br />
Der <strong>DAV</strong> stellt die sportliche Leitung bei allen in Deutschland stattfindenden,<br />
von der UIAA veranstalteten internationalen Kletterwettkämpfen sowie bei<br />
den nationalen Wettbewerben, die zur Bildung der Deutschen Rangliste für<br />
Senioren und Jugend/Junioren und damit zur Nominierung für die<br />
verschiedenen Kader der Nationalmannschaft dienen. Dazu zählen die jährlich<br />
in Deutschland stattfindenden Veranstaltungen aus der Serie <strong>des</strong> Deutschen<br />
Sportkletter-Cups, die Wettkämpfe zum <strong>DAV</strong>-Jugend- und Juniorencup,<br />
sowie zur Deutschen Meisterschaften und <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> Bouldercups<br />
Darüber hinaus leiten und organisieren die Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> die<br />
Lan<strong>des</strong>meisterschaften, die u.a. als Qualifikation zu den nationalen<br />
Wettkämpfen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> dienen.<br />
Der <strong>DAV</strong> ist auch die deutsche Vertretung im internationalen Fachverband für<br />
das Wettkampfklettern, der ICC (International Council of Competition<br />
Climbing) innerhalb der UIAA, die sämtliche internationalen Wettbewerbe wie<br />
Weltcups, Weltmeisterschaften, internationale Masters und kontinentale<br />
Meisterschaften vergibt.<br />
I. Wettkampfklassen<br />
Es bestehen derzeit folgende Wettkampfebenen in Deutschland unter Leitung<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bzw. der ICC als internationaler Fachverband.<br />
1. Internationale Wettkämpfe der UIAA/ICC<br />
Wettkämpfe mit internationaler Beteiligung werden weltweit von der ICC<br />
veranstaltet und von den nationalen Verbänden ausgerichtet.
605<br />
Sportklettern<br />
a) Weltcups<br />
In Deutschland werden durchschnittlich ein bis zwei Weltcups aus der<br />
internationalen Serie von ca. fünfzehn Veranstaltungen pro Jahr<br />
durchgeführt. Die Ergebnisse aus den Einzelveranstaltungen werden über ein<br />
Punktesystem zusammengewertet und ermitteln so den Weltcup-<br />
Gesamtsieger eines Jahres. Gleichzeitig gehen die Platzierungen aus den<br />
Weltcups gemeinsam mit internationalen Mastersveranstaltungen und Weltmeisterschaften<br />
über ein Wertungssystem in die internationale Weltrangliste<br />
ein. Seit 1999 gibt es auch im Bouldern einen Weltcup.<br />
b) Weltmeisterschaft<br />
Die ICC vergibt alle zwei Jahre eine Weltmeisterschaft für die Senioren an<br />
eine Mitgliedsnation, die über ihren Verband die Ausrichtung beantragt.<br />
Im Gegensatz zu den Senioren findet jährlich eine<br />
Jugendweltmeisterschaft statt, die zusätzlich zur internationalen<br />
Veranstaltungsserie (EYC) ähnlich dem Weltcup bei den Erwachsenen<br />
existiert.<br />
c) Europameisterschaft<br />
Werden alle zwei Jahre im Wechsel mit den Weltmeisterschaften ausgetragen<br />
und finden keinen Eingang in die Wertung zur Weltrangliste, da nur<br />
Teilnehmer aus Europa zugelassen werden. Zusätzlich können Eurasische<br />
Meisterschaften, Asienmeisterschaften, Ozeanische Meisterschaften, Nord-<br />
und Südamerikanische Meisterschaften durchgeführt werden.<br />
Dasselbe gilt für Jugendmeisterschaften.<br />
d) Masters<br />
Dies sind internationale Einladungsturniere bei denen zusätzlich offene<br />
Startplätze vergeben werden. Diese Wettkämpfe, wenn sie unter Leitung der<br />
ICC durchgeführt werden, gehen über einen vergleichsmäßig niedrigen<br />
Wertungsfaktor gegenüber Weltcupveranstaltungen in die Weltrangliste der<br />
ICC ein.<br />
e) Europäischer Jugendcup<br />
Diese Serie, besteht aus 4-6 Einzelveranstaltungen und läuft ähnlich dem<br />
Weltcup ab. Auch hier werden die Ergebnisse aus den Einzelveranstaltungen<br />
über ein Punktesystem zusammen gewertet und die Europäischen Jugendcupsieger<br />
in den drei Altersklassen Jugend A, B und Junioren ermittelt.<br />
2. Deutsche Meisterschaften<br />
An Deutschen Meisterschaften, die als Einzelwettkampf an einem Tag<br />
bestehen, können nur Starter ab dem 16. Lebensjahr mit festem Wohnsitz in<br />
Deutschland teilnehmen. Auch hier wird anhand <strong>des</strong> ICC-Punktesystems über<br />
die Platzierungen der Titel <strong>des</strong> Deutschen Meisters vergeben. Die Wettkämpfe<br />
gehen in die Deutsche Rangliste ein.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Sportklettern<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
605<br />
3. Deutsche Jugendmeisterschaften<br />
Ähnlich werden der Deutsche Jugend- bzw. Juniorenmeister ermittelt. Auch<br />
für die Jugend existiert eine Deutsche Jugendrangliste. Gestartet wird im<br />
Jugendbereich in drei Jahrgangsklassen, den 18 - 19jährigen (Junioren), den<br />
16 - 17jährigen (Jugend A) und den 12- 15jährigen (Jugend B).<br />
4. Deutscher Sportklettercup<br />
Bestehend aus drei Wettkämpfen wird in dieser Serie der Cupsieger/die<br />
Cupsiegerin ermittelt. Die Anmeldung erfolgt nur über die Lan<strong>des</strong>verbände<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> nach einem jährlich aktualisierten Quotensystem für die Anzahl der<br />
Startplätze je Lan<strong>des</strong>verband. Die nationale Kletterlizenz ist eine<br />
Startvoraussetzung.<br />
5. <strong>DAV</strong> Jugend- und Juniorencup<br />
Siehe 4)<br />
6. <strong>DAV</strong> Bouldercup<br />
Seit 1999 gibt es diese nationale Wettkampfserie im Bouldern, die aus zwei<br />
bis drei Wettkämpfen besteht.<br />
7. Deutsche Bouldermeisterschaft<br />
Wird als Tagesveranstaltung für die besten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> Bouldercups und den<br />
nationalen Boulderkader durchgeführt.<br />
8. Deutsche Speedmeisterschaft<br />
Wird als Tagesveranstaltung im Rahmen der Deutschen Meisterschaft im<br />
Schwierigkeitsklettern durchgeführt und ist offen ausgeschrieben.<br />
9. Lan<strong>des</strong>meisterschaften<br />
Diese Veranstaltungen werden von den Lan<strong>des</strong>verbänden bzw. in Vertretung<br />
dieser von den Sektionen organisiert. Die Lan<strong>des</strong>meisterschaften dienen zur<br />
Bildung einer Lan<strong>des</strong>rangliste.<br />
10. Sonstige Wettkämpfe<br />
wie Hochschulmeisterschaften oder regionale Meisterschaften, können mit<br />
oder ohne direkte Beteiligung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Hauptvereins durchgeführt werden.<br />
Diese Veranstaltungen werden meist von Sektionen, privaten Veranstaltern<br />
oder Hochschulen organisiert.<br />
II. <strong>DAV</strong>-Ranglistensystem<br />
Ähnlich der internationalen Weltrangliste der ICC werden alle nationalen<br />
Ranglistenwettkämpfe durch einen Wertungsfaktor (Feldfaktor) gewichtet.
605<br />
Sportklettern<br />
Dieser Feldfaktor ermittelt sich aus der Qualität <strong>des</strong> Teilnehmerfel<strong>des</strong> anhand<br />
der Deutschen Rangliste. Das heißt, ein Wettkampf, bei dem die ersten<br />
dreißig der deutschen Rangliste am Start sind erhält eine höhere Wertigkeit<br />
als ein Wettkampf, bei dem beispielsweise nur fünfzehn aus den ersten<br />
dreißig der Rangliste teilnehmen. Dieser Feldfaktor, multipliziert mit den<br />
Punkten, die sich aus der Platzierung anhand <strong>des</strong> ICC-Punkteschlüssels<br />
ergeben, bestimmt dann die Ranglistenpunkte <strong>des</strong> Teilnehmers.<br />
Internationale Veranstaltungen gehen seit 1995 nicht mehr in die Wertung<br />
zur Deutschen Rangliste ein.<br />
Weitere Informationen zum Ranglistensystem sind in der „nationalen Ergänzung<br />
zu den internationalen Regeln der UIAA/ICC für Sportkletterwettkämpfe“<br />
aufgeführt.<br />
UIAA/ICC-Punkteschlüssel<br />
Platzierung Punkte Platzierung Punkte<br />
1. 100 18. 16<br />
2. 80 19. 14<br />
3. 6555 20. 12<br />
3. 65 20. 12<br />
4. 55 21. 10<br />
5. 51 22. 9<br />
6. 47 23. 8<br />
7. 43 24. 7<br />
8. 40 25. 6<br />
9. 37 26. 5<br />
10. 34 27. 4<br />
11. 31 28. 3<br />
12. 28 29. 2<br />
13. 26 30. 1<br />
14. 24<br />
15. 22<br />
16. 20<br />
17. 18<br />
Es zählt jeweils das Gesamtergebnis <strong>des</strong> Wettkampfes.<br />
Bei Gleichständen werden die Punkte addiert und durch die Anzahl der<br />
Gleichstände dividiert. Jeder Kletterer bekommt dann die gleiche Punktzahl.<br />
III. Deutsche Nationalmannschaft<br />
Die Deutsche Sportkletter-Nationalmannschaft <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> umfasst einen A-Kader,<br />
B-Kader und C-Kader und einen Jugendkader. Die Anzahl der<br />
Kaderplätze richtet sich nach den Kaderrichtlinien <strong>des</strong> Deutschen<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Sportklettern<br />
Olympischen Sportbun<strong>des</strong> (DOSB) sowie nach den aufgestellten <strong>DAV</strong>-<br />
Kriterien.<br />
Der <strong>DAV</strong> übernimmt die Kosten für Trainingsmaßnahmen, Reisekosten zu<br />
den Trainingsmaßnahmen und internationalen Wettkämpfen, zu denen die<br />
Athleten über den Verband gemeldet wurden, alle Meldegebühren und<br />
Startkosten gegenüber dem internationalen Verband ICC, die Kosten für<br />
Betreuer und den Nationaltrainer bzw. die Jugendtrainer.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
605<br />
Im Auftrag <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind Nationaltrainer tätig, die alle Maßnahmen für den<br />
A- und B-Kader in Absprache mit dem Verband planen und durchführen.<br />
Ebenso betreuen sie die Wettkämpfer auf allen internationalen Veranstaltungen<br />
und sind mit für die Nominierung zuständig. Der <strong>DAV</strong> als Verband<br />
führt die Meldung sowie Organisation für alle Wettkämpfe durch.<br />
Als Trainingsmaßnahmen werden neben medizinischen Untersuchungen<br />
Konditionsmaßnahmen für den gesamten Kader durchgeführt. Darüber<br />
hinaus werden vor internationalen Wettkämpfen intensive Vorbereitungslehrgänge<br />
für die Teilnehmer durchgeführt.<br />
Zusätzlich werden individuelle Trainingsmaßnahmen für Einzelathleten oder<br />
Kleingruppen durchgeführt, um somit eine optimale, auf die individuellen<br />
Bedürfnisse oder Schwächen abgestimmte Betreuung zu gewährleisten.<br />
Im Jugendbereich wird ähnlich dem Seniorenbereich gearbeitet.<br />
Die Gefahren eines falschen, nicht jugendgerechten Trainings können so<br />
weitgehend ausgeschlossen werden.<br />
IV. <strong>DAV</strong>-Wettkampftermine<br />
Der <strong>DAV</strong> gibt Auskunft über die geplanten Wettkämpfe unter Leitung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
in Deutschland und veröffentlicht den Wettkampfkalender.<br />
Im PANORAMA werden regelmäßig Wettkampfergebnisse der Ranglistenwettkämpfe<br />
sowie internationaler Wettkämpfe mit deutscher Beteiligung<br />
veröffentlicht. Gleichzeitig sind die Ergebnisse auf der <strong>DAV</strong>-Homepage<br />
abrufbar.<br />
V. Nationales und internationales Wettkampfreglement<br />
Die ICC als internationaler Verband für das Wettkampfklettern in der UIAA<br />
hat ein umfassen<strong>des</strong> Regelwerk für alle den Wettkampfbereich betreffenden<br />
Punkte verfasst.<br />
Dieses Reglement ist Grundlage für alle nationalen Wettkämpfe und wird<br />
durch die „nationalen Wettkampfbestimmungen“ erweitert.
605<br />
Sportklettern<br />
VI. Anforderungen an die Wettkampfstätten/Leistungen <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong><br />
Der <strong>DAV</strong> als zuständiger Fachverband für das Wettkampfklettern in<br />
Deutschland leitet unter dem Auftrag der ICC alle internationalen Wettkämpfe<br />
in Deutschland sowie alle nationalen Ranglistenwettkämpfe. Hierzu bestehen<br />
verschiedene Auflagen an die Form der Ausrichtung, Wandgestaltung,<br />
Wertung und nicht zuletzt Einhaltung <strong>des</strong> Reglements.<br />
1. Internationale Wettkämpfe<br />
Vergabe: ICC & <strong>DAV</strong><br />
Sportliche Leitung: ICC & <strong>DAV</strong><br />
Schiedsrichter: Internationale Schiedsrichter der ICC mit<br />
Unterstützung nationaler Schiedsrichter <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Ausschreibung: ICC<br />
Meldung: Über die verantwortlichen Verbände<br />
Wandanforderungen: Indooranlage oder garantierte Witterungsunabhängigkeit,<br />
Min<strong>des</strong>thöhe 12 Meter, die eine Min<strong>des</strong>tlänge der<br />
Routen von 15 Metern ermöglicht,<br />
Gesamtkletterfläche von min<strong>des</strong>tens 220 qm<br />
Reglement: ICC, Firma zur Höhenmessung<br />
Des weiteren sind Punkte zu beachten wie ausreichender Zuschauerraum,<br />
ausreichende Isolationszone, Presse- und Wettkampfbüros, finanzielle Absicherung,<br />
Versicherungen, genügend Hilfs- und Ordnungspersonal, Reservierung<br />
von Unterkünften für Teilnehmer, Stellung von Unterkünften für<br />
Schiedsrichter und sportliche Leitung etc.<br />
2. Nationale Wettkämpfe<br />
Vergabe: <strong>DAV</strong><br />
Sportliche Leitung: <strong>DAV</strong><br />
Schiedsrichter: Nationale Schiedsrichter <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Ausschreibung: <strong>DAV</strong><br />
Meldung: Über <strong>DAV</strong>/Veranstalter<br />
Wandanforderungen: Indooranlage oder garantierte Witterungsunabhängigkeit,<br />
Min<strong>des</strong>thöhe 12 Meter, die eine Min<strong>des</strong>tlänge der<br />
Routen von 14 Metern ermöglicht,<br />
Gesamtkletterfläche von min<strong>des</strong>tens 150 qm, Min<strong>des</strong>tgesamtüberhang<br />
von 5 m,<br />
min<strong>des</strong>tens 75% der Flächen müssen überhängend<br />
sein.<br />
Reglement: ICC & nationale Regelergänzung, Firma zur Höhenmessung<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Sportklettern<br />
Es gelten ansonsten dieselben Punkte wie für die internationalen Veranstaltungen.<br />
3. Lan<strong>des</strong>meisterschaften<br />
Vergabe: Lan<strong>des</strong>verband bzw. Hauptverein<br />
Sportliche Leitung: Lan<strong>des</strong>verband<br />
Schiedsrichter: Lan<strong>des</strong>verband<br />
Ausschreibung: Lan<strong>des</strong>verband, Veranstalter<br />
Meldung: Lan<strong>des</strong>verband oder Veranstalter<br />
Wandanforderungen: - siehe nationale Wettkämpfe -<br />
Reglement: - siehe nationale Wettkämpfe -<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
605<br />
VII. Sportordnung für das Wettkampfklettern<br />
Die Sportordnung für das Wettkampfklettern enthält die Grundsatzbestimmungen<br />
über das Wettkampfklettern, die Antidopingordnung und die<br />
Disziplinarordnung.<br />
VIII. Grundsatzbestimmungen für das Wettkampfklettern<br />
§ 1<br />
Rahmenrichtlinien<br />
Es werden die internationalen Regeln für das Wettkampfklettern der UIAA<br />
und deren Organe anerkannt. Alle Abweichungen und Ergänzungen müssen<br />
in der Sport- und Wettkampfordnung <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins aufgeführt<br />
werden.<br />
§ 2<br />
Reglement<br />
Alle in Deutschland stattfindenden Sportkletterwettkämpfe <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins werden nach der Sportordnung und der Wettkampfordnung <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins durchgeführt, insofern nicht die internationalen<br />
Regeln der UIAA und deren Organe vorrangig gelten.<br />
§ 3<br />
Wettkampfstätten<br />
Sportkletterwettkämpfe werden an künstlichen Kletteranlagen durchgeführt,<br />
die konstante Wettkampfbedingungen gewährleisten. Im Freien können<br />
Sportkletterwettkämpfe nur unter ökologisch vertretbaren Gegebenheiten<br />
durchgeführt werden.<br />
§ 4<br />
Jugend<br />
Wettkämpfe, an denen Jugendliche unter achtzehn (18) Jahren teilnehmen,<br />
sind so zu gestalten, dass der Veranstaltungsrahmen und die Leistungsanforderungen<br />
für die verschiedenen Altersklassen physische Schäden oder
605<br />
Sportklettern<br />
psychische Überforderung der Teilnehmer nicht erwarten lassen.<br />
l<br />
§ 5<br />
Termine<br />
Als offizielle Wettkämpfe <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Deutschland werden nur solche<br />
gewertet, die auf der offiziellen Wettkampfliste <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> aufgeführt sind.<br />
Hierzu müssen diese beim <strong>DAV</strong>-Hauptverein angemeldet werden und können<br />
während <strong>des</strong> ganzen Jahres veranstaltet werden.<br />
§ 6<br />
Verfahren<br />
Für die Zulassung zu den Wettkämpfen gelten die in der Wettkampfordnung<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> aufgeführten Bestimmungen.<br />
IX. Anti-Doping-Ordnung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
§ 1<br />
Rahmenrichtlinien<br />
Bestandteil der Wettkampfordnung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind die vom DSB<br />
verabschiedeten „Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung <strong>des</strong> Dopings“ in der<br />
jeweils gültigen Fassung, einschließlich der gültigen Dopingliste.<br />
§ 2<br />
Doping<br />
1) Jede Form von Doping ist verboten.<br />
2) Ein Dopingverstoß liegt vor, wenn der Athlet einen Tatbestand <strong>des</strong> § 2<br />
der „Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung <strong>des</strong> Doping“ erfüllt oder einen<br />
Verstoß im Sinn dieser Richtlinien versucht.<br />
§ 3<br />
Anti-Doping-Kommission<br />
Für sämtliche Maßnahmen der Dopingbekämpfung ist die Anti-Doping-<br />
Kommission zuständig. Sie besteht aus dem/der Anti-Doping-Beauftragten<br />
als Vorsitzenden/der sowie dem/der für Rechtsfragen zuständigen<br />
Vizepräsidenten/der und dem /der Bun<strong>des</strong>ausschussvorsitzenden<br />
Spitzenbergsport. Das Präsidium beruft die/den Anti-Doping-Beauftragen für<br />
eine Dauer von fünf Jahren beruft den Anti-Doping-Beauftragte/en für eine<br />
Dauer von fünf Jahren.<br />
§ 4<br />
Dopingkontrollen<br />
1) Jeder Athlet ist verpflichtet, sich im und außerhalb vom Wettkampf den<br />
durch die UIAA, anderen Mitgliedsverbänden der UIAA auf deren Verbandsgebiet,<br />
NOK (Nationales Olympisches Komitee), DSB und <strong>DAV</strong> sowie durch<br />
von diesen Beauftragten angeordneten Dopingkontrollen zu unterziehen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Sportklettern<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
605<br />
2) Die Anordnung von <strong>DAV</strong>-Dopingkontrollen erfolgt durch die Anti-Doping-<br />
Kommission.<br />
3) Die Durchführung von Kontrollen richtet sich nach den <strong>DAV</strong>-Verfahrensrichtlinien<br />
zur Durchführung von Dopingkontrollen.<br />
§ 5<br />
Vorläufige Wettkampfsperre (Suspendierung)<br />
1) Die Anti-Doping-Kommission leitet ein Dopingverfahren ein und spricht<br />
die Suspendierung eines Athleten aus, wenn ein hinreichender<br />
Tatverdacht für einen Dopingverstoß besteht.<br />
2) Ein hinreichender Tatverdacht besteht in der Regel entweder wenn<br />
a) die A-Probe einen positiven Befund aufweist,<br />
b) der Athlet Tatsachen, die den Tatbestand eines Dopingverstoßes<br />
erfüllen, einräumt oder solche Tatsachen der Anti-Doping/Kommission<br />
glaubhaft bekannt werden.<br />
§ 6<br />
Verfahren<br />
1) Die Anti-Doping-Kommission ermittelt die Tatsachen im Sinn von § 2 (2)<br />
von Amts wegen. Sie kann die Entcodierung und Verwertung früherer<br />
Kontrollen anordnen, soweit dies zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich<br />
ist.<br />
2) Die Einleitung eines Dopingverfahrens sowie das Ergebnis einer positiven<br />
Kontrolle, sonstige Verdachtsgründe und eine Suspendierung sind dem<br />
Athleten unverzüglich mitzuteilen.<br />
3) Eine Suspendierung ist der Sektion <strong>des</strong> Athleten und dem zuständigen<br />
Lan<strong>des</strong>verband mitzuteilen.<br />
4) Der Athlet kann sich zu den Verdachtsgründen innerhalb von 21 Tagen<br />
ab Zugang der Mitteilung äußern. Bei fristgerechtem Antrag ist der Athlet<br />
von der Anti-Doping-Kommission mündlich anzuhören.<br />
5) Die Untersuchung der B-Probe soll innerhalb von 21 Tagen nach Zugang<br />
<strong>des</strong> Ergebnisses der A-Probe an den Athleten erfolgen. Der Termin wird<br />
vom Analyseinstitut festgesetzt. Der Athlet kann an dem Untersuchungstermin<br />
teilnehmen und eine Vertrauensperson zuziehen.<br />
6) Die Untersuchung der B-Probe ist nicht erforderlich, wenn der Athlet die<br />
Einnahme der festgestellten verbotenen Substanz einräumt oder auf die<br />
Untersuchung verzichtet.
605<br />
7) Der Athlet ist über seine Verfahrensrechte zu belehren.<br />
Sportklettern<br />
§ 7<br />
Antrag<br />
Die Anti-Doping-Kommission beantragt beim Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> die<br />
Feststellung <strong>des</strong> Nachweises von Tatsachen im Sinne von § 2 (2), wenn<br />
hierfür ein dringender Tatverdacht besteht. Andernfalls ist das Verfahren<br />
einzustellen und die Suspendierung aufzuheben.<br />
§ 8<br />
Entscheidung<br />
1) Das Präsidium stellt im Falle ihres Nachweises das Vorliegen von<br />
Tatsachen im Sinne von § 2 (2) fest und spricht gemäß den Empfehlungen<br />
der Anti-Doping-Kommission eine Wettkampfsperre aus. Es steht<br />
dem Präsidium frei, dem Athleten vor der endgültigen Entscheidung die<br />
Möglichkeit der nochmaligen mündlichen Anhörung zu geben.<br />
2) Der Athlet kann gegen die Entscheidung binnen 4 Wochen nach ihrem<br />
Zugang ein Schiedsgericht gemäß § 31 Abs. 1 der <strong>DAV</strong>-Satzung anrufen.<br />
3) Das Schiedsgericht überprüft im Falle seiner Anrufung die Tatsachenfeststellung<br />
und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Das Schiedsgericht<br />
entscheidet endgültig unter Ausschluss <strong>des</strong> Rechtsweges.<br />
§ 9<br />
Zulassungssperren<br />
1) Athleten werden bei nachgewiesenem Doping<br />
a) im ersten Fall mit einer Wettkampfsperre bis zu 12 Monaten,<br />
b) im ersten Rückfall mit einer Wettkampfsperre von einem Jahr, bis zu<br />
zwei Jahren und sechs Monaten,<br />
c) im zweiten Rückfall mit einer Wettkampfsperre zwischen zwei Jahren<br />
und sechs Monaten und bis auf Lebenszeit belegt.<br />
Bei der Festlegung der Wettkampfsperre ist der individuelle Grad <strong>des</strong><br />
Verschuldens sowie die mögliche Dauer weiterer wettkampfsportlicher<br />
Tätigkeit zu berücksichtigen.<br />
2) Hilfspersonen werden bei nachgewiesenem Doping oder bei Mitwirkung<br />
an der Verweigerung, Vereitelung oder Manipulation von Dopingkontrollen<br />
sofort mit Ausschluss von der Teilnahme an allen Wettkämpfen und<br />
Verbot im Zusammenhang mit Wettkämpfen belegt werden: hierbei<br />
gelten die Min<strong>des</strong>tfristen <strong>des</strong> Abs. (1).<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Sportklettern<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
605<br />
3) Neben den Maßnahmen a) bis c) ist der Athlet für den Wettkampf zu<br />
disqualifizieren, in oder vor dem die Einnahme von Dopingmitteln<br />
nachgewiesen wurde. Für den Fall, dass die Anwendung von verbotenen<br />
Wirkstoffen oder verbotenen Methoden noch während <strong>des</strong> Wettkampfes<br />
nachgewiesen wird, erfolgt der Ausschluss sofort.<br />
§ 10<br />
Mitteilungen<br />
Entscheidungen nach § 8 sind unverzüglich dem Athleten, seiner Sektion,<br />
dem zuständigen Lan<strong>des</strong>verband (soweit vorhanden), sowie der UIAA<br />
mitzuteilen.<br />
Beschlossen auf der 115. HA-Sitzung am 07./08.03.1997<br />
Geändert auf der 4. Verbandsratssitzung am 06./07.11.2004<br />
X. Disziplinarordnung für Sportkletterwettkämpfe <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
§ 1<br />
Rahmenrichtlinien<br />
Bestandteil der Wettkampfordnung sind die „Wettkampfbestimmungen“ <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong> in der jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 2<br />
Unsportliches Verhalten<br />
(1) Jede Form von unsportlichem Verhalten ist verboten.<br />
(2) Unsportliches Verhalten liegt vor, wenn der betroffene Athlet oder der am<br />
Wettkampf Beteiligte einen Tatbestand nach § 5 der „Wettkampfbestimmungen“<br />
erfüllt.<br />
§ 3<br />
Disziplinarkommission<br />
Die Disziplinarkommission besteht aus dem Beauftragten für Sport- und<br />
Wettkampfklettern <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> als Vorsitzenden, dem Rechtsreferenten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
und dem Verbandsratvorsitzenden. Ist ein Mitglied der Disziplinarkommission<br />
verhindert oder befangen, wird er durch den Dritten Vorsitzenden <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
ersetzt.<br />
§ 4<br />
Verwarnung und Disqualifikation<br />
Eine Verwarnung oder Disqualifikation innerhalb eines Wettkampfes wird von<br />
der sportlichen Leitung gemäß den Wettkampfbestimmungen<br />
ausgesprochen. Diese Entscheidungen sind endgültig und unwiderrufbar.
605<br />
Sportklettern<br />
§ 5<br />
Verfahren<br />
Bei Verwarnungen und Disqualifikationen entsprechend der<br />
„Wettkampfbestimmungen“ wird der Disziplinarkommission ein Bericht der<br />
sportlichen Leitung über den Vorfall zugesandt.<br />
§ 6<br />
Aufgaben der Disziplinarkommission<br />
(1) Die Disziplinarkommission wertet, ob unsportliches Verhalten vorliegt.<br />
(2) Für den Fall, dass die Wettkampfbestimmungen eine Verwarnung vorsehen,<br />
spricht die Disziplinarkommission diese aus.<br />
(3) Für die Fälle, dass die Wettkampfbestimmungen eine Sperre vorsehen,<br />
legt die Disziplinarkommission dem den Sachverhalt zur Entscheidung<br />
vor.<br />
§ 7<br />
Entscheidung<br />
(1) Der Verbandsrat spricht nach Anhörung der Disziplinarkommission<br />
Sanktionen in Form einer schriftlichen Verwarnung oder einer Wettkampfsperre<br />
aus.<br />
(2) Der Betroffene kann gegen die Entscheidung binnen 4 Wochen nach<br />
ihrem Zugang ein Schiedsgericht gemäß § 31, Abs. 1 der <strong>DAV</strong>-Satzung<br />
anrufen.<br />
(3) Das Schiedsgericht überprüft im Falle seiner Anrufung die Feststellung<br />
<strong>des</strong> unsportlichen Verhaltens und die Einhaltung der<br />
Verfahrensvorschriften. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig und<br />
unter Ausschluss <strong>des</strong> Rechtsweges.<br />
§ 8<br />
Disziplinarsanktionen<br />
(1) Wettkämpfer werden bei Feststellung von unsportlichem Verhalten je<br />
nach Schwere <strong>des</strong> Verstoßes mit folgenden Sanktionen belegt:<br />
a) Offizielle schriftliche Verwarnung durch die Disziplinarkommission<br />
nach Entscheid durch den Verbandsrat.<br />
b) Sperrung für die folgenden nächsten 1 bis 5 <strong>DAV</strong> Wettkämpfe<br />
derselben und/oder höherer Wettkampfklassen.<br />
c) Sperre für alle <strong>DAV</strong> Wettkämpfe für ein Jahr bis zu drei Jahren.<br />
(2) Indirekt am Wettkampf teilnehmende Personen (Trainer und Betreuer)<br />
werden bei Feststellung von unsportlichem Verhalten je nach Schwere <strong>des</strong><br />
Verstoßes mit folgenden Sanktionen belegt:<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Sportklettern<br />
a) Offizielle schriftliche Verwarnung durch die Disziplinarkommission<br />
nach Entscheid durch den Verbandsrat.<br />
b) Sperre für alle <strong>DAV</strong> Wettkämpfe für ein Jahr bis zu drei Jahren.<br />
§ 9<br />
Mitteilungen<br />
Entscheidungen nach § 7 sind unverzüglich dem Athleten, seiner Sektion,<br />
dem zuständigen Lan<strong>des</strong>verband (soweit vorhanden) sowie der UIAA<br />
mitzuteilen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
605<br />
XI. Nationale Kletterlizenz<br />
Der Besitz der nationalen <strong>DAV</strong>-Kletterlizenz ist die Voraussetzung, um am<br />
Deutschen Sportklettercup, der Deutschen Meisterschaft Sportklettern, der<br />
Deutschen Jugend- und Juniorenmeisterschaft Sportklettern, dem <strong>DAV</strong>-<br />
Bouldercup und der Deutschen Bouldermeisterschaft das Startrecht zu<br />
erlangen.<br />
Ihr Gebrauch erleichtert die organisatorische Abwicklung aller Maßnahmen im<br />
Bereich Wettkampfklettern, zwischen <strong>DAV</strong>-Sektion, <strong>DAV</strong>-Lan<strong>des</strong>verband und<br />
seinen angeschlossenen Vereinen und der <strong>DAV</strong>-Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle.<br />
Erfasst werden Familienname, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht,<br />
Sektions- bzw. Vereinszugehörigkeit, Kommunikationsmöglichkeiten <strong>des</strong><br />
Athleten/der Athletin. Die Daten werden nur zu internen Zwecken verwendet.<br />
Der Athlet/die Athletin erklärt sich aber einverstanden damit, dass die Daten<br />
zur Abwicklung <strong>des</strong> Sportbetriebs weitergeben werden.<br />
Die nationale <strong>DAV</strong>-Kletterlizenz kann nur ausgestellt werden, wenn der/die<br />
beantragende Athlet/Athletin eine gültige Mitgliedschaft in einer <strong>DAV</strong>-Sektion<br />
oder in einem dem zuständigen Verband angeschlossenen Verein hat.<br />
Der/Die Athlet/Athletin erkennt die ihn/sie betreffenden Bestandteile der<br />
Sport- und Wettkampfordnung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> an (insbesondere die<br />
Wettkampfbestimmungen). Diese werden auf Wunsch zugesandt und liegen<br />
in der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zur Einsicht auf.<br />
Der/Die Athlet/Athletin erkennt die Anti-Doping-Bestimmungen <strong>des</strong><br />
Deutschen Sportbun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> grundsätzlich an. Diese werden auf<br />
Wunsch zugesandt und liegen in der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zur<br />
Einsicht auf. Der/Die Athlet/Athletin erklärt sein Einverständnis zu<br />
Dopingkontrollen während eines Wettkampfes.<br />
Der/Die Athlet/Athletin erklärt sein/ihr Einverständnis, dass von ihr/ihm im<br />
Rahmen der Veranstaltung gemachte Fotos, Filme, etc. und die von ihm/ihr<br />
errungenen Titel ohne Anspruch vom Veranstalter/Ausrichter vermarktet<br />
werden dürfen. Der/Die Athlet/Athletin erklärt sein/ihr Einverständnis, dass<br />
sein/ihr Ergebnis veröffentlicht wird.
605<br />
Sportklettern<br />
Der/Die Athlet/Athletin erkennt die Wettkampfbestimmungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und<br />
Regeln laut Ausschreibung an und bestätigt, keinerlei Rechtsansprüche und<br />
Forderungen an den Veranstalter/Ausrichter und <strong>des</strong>sen Mitarbeiter oder<br />
Beauftragte zu stellen, sofern nicht Haftpflicht-Versicherungsansprüche<br />
bestehen.<br />
Der/Die Athlet/Athletin nimmt an der Veranstaltung auf eigenes Risiko teil.<br />
Der/Die Athlet/Athletin bestätigt, die sportmedizinischen Voraussetzungen für<br />
wettkampfmäßigen Klettersport zu besitzen. Eine Leistungssporttauglichkeitsuntersuchung<br />
für wettkampfmäßigen Klettersport wird dringend<br />
empfohlen.<br />
Minderjährige benötigen für die nationale <strong>DAV</strong>-Kletterlizenz das<br />
Einverständnis der Erziehungsberechtigten.<br />
Ablauf der Lizenzausstellung:<br />
Die Wettkampfsaison beginnt am 01.01. und endet am 31.12. je<strong>des</strong> Jahres.<br />
• Der <strong>DAV</strong>, Abteilung Spitzenbergsport stellt das Antragsformular zur<br />
Verfügung. Dieses ist als Download im Internet verfügbar gestellt. Das<br />
Antragsformular wird darüber hinaus an einen Verteiler von Athleten<br />
(Nationalmannschaft), an die <strong>DAV</strong>-Lan<strong>des</strong>verbände und die zuständigen<br />
Leistungssportreferenten und an die Sektionen bzw. Vereine selbst<br />
geschickt.<br />
• Das Formular wird vom/von Athleten/der Athletin ausgefüllt und von der<br />
Sektion/dem Verein bestätigt.<br />
• Die Sektion/Der Verein (z.B. Sport- oder Ausbildungsreferent) leitet das<br />
Formular an den zuständigen Lan<strong>des</strong>verband (Leistungssportreferenten)<br />
weiter.<br />
• Der Leistungssportreferent führt die Anträge zusammen und leitet die<br />
Lizenzantragsliste an die <strong>DAV</strong>-Abteilung Spitzenbergsport weiter, das die<br />
Lizenzen ausstellt und die gesamte Lizenzliste verwaltet.<br />
Ein Erstantrag ist auch während der Saison möglich, eine Lizenzänderung<br />
aufgrund Vereinswechsels nur für die nächste Saison. Sollte ein Athlet die<br />
Nominierungskriterien erfüllen, kann er auch eine einmalige Tageslizenz für<br />
5 € am Wettkampfort lösen. Ein nochmaliger Start ist nur mit einer<br />
ordentlichen Lizenz möglich.<br />
Die Antragsfrist für die jeweilige Saison endet jeweils am 30. April <strong>des</strong><br />
laufenden Jahres.<br />
Lizenzanträge müssen bis dann beim <strong>DAV</strong>, Abteilung Spitzenbergsport,<br />
eingegangen sein.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Bergsteigen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
615<br />
Bergsteigen<br />
Das Bergsteigen ist die Kernaktivität der <strong>DAV</strong>-Mitglieder und dazu gehört<br />
auch die sportlich ambitionierte Ausübung sowie der Spitzenbergsport.<br />
Seit Bestehen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> haben <strong>DAV</strong>-Mitglieder wiederholt die Grenzen <strong>des</strong><br />
bergsteigerisch Möglichen nach vorne verschoben. Insbesondere fördert der<br />
<strong>DAV</strong> die sportliche Entwicklung junger Alpinistinnen und Alpinisten.<br />
Hauptschwerpunkte dieser Förderung sind das alpine kombinierte Klettern<br />
und das alpine Fels- und Sportklettern im Rahmen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-<br />
Expeditionskaders. Dazu betreibt der <strong>DAV</strong> die Fördergruppen Alpin Team und<br />
Freewall Team.<br />
Entsprechend den Anforderungen liegt die Förderung im Legen der<br />
Grundlagen einer exzellenten alpinen Gesamtausbildung und der Entwicklung<br />
spezieller taktischer und technischer Fähigkeiten, die das Begehen solcher<br />
teils mehrtägiger Unternehmen ermöglicht.<br />
Das Ziel beim alpinen Fels- und Sportklettern ist das Begehen alpiner<br />
Kletterrouten in hohen Schwierigkeitsgraden, bei denen das Selbstabsichern<br />
der Route auch Hauptbestandteil der Begehung ist. Das schließt psychisch<br />
einfache Routen (Sportklettern) nicht aus. Die Anforderungen für solche<br />
Unternehmungen beziehen sich also auf die Sicherungstechnik für<br />
Abenteuerrouten sowie die physischen Voraussetzungen für das Klettern bis<br />
zum zehnten Grad.<br />
Das Ziel beim alpinen kombinierten Klettern ist das Begehen schwerer<br />
Routen in den Alpen oder den Weltbergen in Fels und Eis, bei denen eine<br />
hohe Ernsthaftigkeit sowie ein hoher Grad der selbstständigen Absicherung<br />
gegeben ist. Die Routen können auch in großen Höhen und teils sehr<br />
entlegenen Regionen liegen.<br />
Neben dem <strong>DAV</strong>-Expeditionskader fördert der <strong>DAV</strong> jährlich deutsche<br />
Spitzenexpeditionen (z.B. Nuptse East 1995, Ogre 2001) nach den <strong>DAV</strong>-<br />
Förderrichtlinien. Er engagiert sich bei internationalen Bergsteigertreffen,<br />
vermittelt für Sektionen Expeditionsversicherungen und steht als<br />
Ansprechpartner für Fragen zum Leistungsbergsteigen zur Verfügung.<br />
Als Mitglied der UIAA setzt sich der Deutsche Alpenverein dafür ein, dass<br />
Expeditionsmöglichkeiten weltweit erhalten und vermehrt werden.<br />
Gleichzeitig werden Bemühungen unternommen, um die mit dem<br />
Bergsteigen in abgelegenen Regionen verbundenen Probleme zu lösen. Der<br />
<strong>DAV</strong> sieht es als Selbstverständnis an, dass Expeditionen die Kathmandu-<br />
Deklaration, den UIAA-Ethik-Code und die Tirol Deklaration (alle als PDF-<br />
Download im Internet) anerkennen und umsetzen.<br />
Der <strong>DAV</strong> unterstützt Expeditionen <strong>des</strong> weiteren durch
615<br />
Bergsteigen<br />
• ein Expeditionsarchiv,<br />
• die Mitarbeit in der UIAA,<br />
• Ausbildung (z.B. Fachübungsleiterprogramm und <strong>DAV</strong> Summit Club),<br />
Versicherungsvermittlung<br />
I. <strong>DAV</strong>-Expeditionskader<br />
Der Deutsche Alpenverein verfolgt in der Förderung <strong>des</strong> alpinistischen<br />
Nachwuchses hohe Ziele. Junge Kletterer und Bergsteiger werden über einen<br />
befristeten Zeitraum betreut und bekommen die Grundlagen vermittelt, um<br />
später selbständig internationales Spitzenniveau im Bergsteigen zu erreichen.<br />
Aktive Spitzenbergsportler aus verschiedenen Disziplinen engagieren sich<br />
ehrenamtlich im <strong>DAV</strong>-Fachbeirat Leistungsbergsteigen, um die<br />
Nachwuchsförderung maßgeblich mitzugestalten.<br />
1. Förderstruktur<br />
1. Jahr Sichtung, Trainingscamp Kaderbildung<br />
2. Jahr Trainingscamps und<br />
3. Jahr Abschluss / Expedition Kaderbetreuung<br />
2. Alpin Team<br />
Die Kombination von Fels und Eis in langen und schwierigen Alpentouren<br />
stellt auch heutzutage viele junge Nachwuchsbergsteiger vor große<br />
Herausforderungen. Ständig wechselnde Seilschaftskonstellationen während<br />
<strong>des</strong> Trainings bewirken ein intensives gegenseitiges Kennenlernen und<br />
decken Stärken und Schwächen <strong>des</strong> Einzelnen auf, was in Bezug auf größere<br />
geplante Unternehmungen wichtig ist. Zusätzlich finden individuelle<br />
Trainingstouren und selbständiges Arbeiten an den persönlichen Defiziten<br />
statt. Die Betreuer sind erfahrene staatlich geprüfte Bergführer und<br />
Spitzenalpinisten mit Expeditionserfahrung, psychologischem Einfühlungsvermögen<br />
und Risikomanagement.<br />
Es werden Trainingscamps mit verschiedenen Schwerpunkten im Winter-<br />
sowie Sommerbergsteigen durchgeführt. Das übergeordnete Ziel ist es, die<br />
jungen Bergsteiger im Rahmen <strong>des</strong> Förderprogramms auf eine abschließende<br />
Trainingsexpedition vorzubereiten.<br />
3. Freewall Team<br />
Als Basis für das Freewall Team wird ein hohes Kletterniveau im Sportklettern<br />
angesehen. Darauf aufbauend erfolgt ein Training in alpinen<br />
Mehrseillängenrouten, das bis zum Abschluss Schwerpunkt sein wird.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Bergsteigen<br />
Das persönliche Können der Nachwuchskletterer liegt min<strong>des</strong>tens im UIAA<br />
Schwierigkeitsgrad VIII- alpin und IX- im Klettergarten. Selbstverständlich<br />
werden auch hohe Anforderungen an die Sicherungstechnik und die<br />
Einschätzung alpiner Gefahren gestellt.<br />
II. <strong>DAV</strong>-Förderrichtlinien<br />
Der Deutsche Alpenverein unterstützt gemäß § 2 und 3 seiner Satzung<br />
Expeditionen durch<br />
• Beratung,<br />
• Mitarbeit in der UIAA,<br />
• Ausbildung,<br />
• ideelle und finanzielle Unterstützung,<br />
• sonstige Hilfeleistungen,<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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da das Bergsteigen nicht nur in den europäischen Alpen, sondern auch in den<br />
Bergen der Welt seiner Zielsetzung entspricht. Zur Beratung stehen der<br />
Fachbeirat und die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle zur Verfügung. Des Weiteren<br />
unterhält der <strong>DAV</strong> im Haus <strong>des</strong> Alpinismus ein Archiv für Expeditionen. Dort<br />
können Expeditionsberichte eingesehen werden.<br />
1. Finanzielle Förderung<br />
In diesem Zusammenhang unterstützt der <strong>DAV</strong> Expeditionen im Sinne dieser<br />
Richtlinien finanziell. Unterstützt werden nur Teilnehmerinnen und<br />
Teilnehmer, die min<strong>des</strong>tens drei Jahre einer Sektion <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins angehören.<br />
Expeditionen im Sinne dieser Richtlinien sind eine alpinistisch interessante<br />
(Erst)besteigung oder eine (Erst)begehung . Bei Expeditionen, deren<br />
Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausnahmslos unter 23 Jahre alt sind, kann<br />
auch eine bergsteigerisch anspruchsvolle Route gefördert werden, ohne dass<br />
diese Expeditionen das Kriterium der Erstersteigung oder <strong>des</strong> Neuanstiegs<br />
erfüllen.<br />
Grundsätzlich gelten für die Unterstützung von Expeditionen folgende<br />
Kriterien:<br />
• Die Expeditionen müssen den Bestimmungen der Zielländer entsprechen.<br />
• Nicht unterstützt werden Expeditionen, die alleinig in der Verantwortung<br />
von kommerziellen Unternehmungen organisiert und bergsteigerisch<br />
geleitet werden.<br />
• Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen sich über die sozialen,<br />
ökologischen und kulturellen Gegebenheiten <strong>des</strong> Gastlan<strong>des</strong> informieren<br />
und diese beachten.
615<br />
Bergsteigen<br />
• Die medizinische Betreuung ist zu gewährleisten.<br />
• Ein ausreichender Versicherungsschutz ist vorzuweisen. Der <strong>DAV</strong> kann<br />
hier beraten und ggf. eine Versicherungspolice (Reisegepäck-,<br />
Reiseunfall-, Bergungs-, Reisekrankenversicherung) vermitteln.<br />
• Die unterstützten Expeditionen verpflichten sich, den Müll soweit wie<br />
möglich zu vermeiden, Restmüll fachgerecht zu entsorgen bzw. ggf. nach<br />
Deutschland zurückzubringen.<br />
• Leicht- und Kleinexpeditionen wird der Vorzug gegeben.<br />
• Die Expeditionsteilnehmer und –teilnehmerinnen richten ihr Handeln<br />
nach dem UIAA-Ethik-Code, der Kathmandu-Deklaration sowie der Tirol<br />
Deklaration aus.<br />
Die Unterstützung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag sollte min<strong>des</strong>tens drei<br />
Monate vor Beginn der Expedition der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins vorliegen. Entscheidungen über die Unterstützung trifft der<br />
Vorsitzende <strong>des</strong> Fachbeirates Leistungsbergsteigen gemeinsam mit dem/der<br />
zuständigen Mitarbeiter/in der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle. Bei einem positiven<br />
Entscheid erfolgt 50% der Auszahlung <strong>des</strong> Gesamtbetrags vor Beginn der<br />
Expedition. Die restlichen 50% werden nach Eingang <strong>des</strong> vollständigen<br />
Berichts ausgezahlt.<br />
Die finanzielle Unterstützung ist als Honorar für den abzugebenden Bericht<br />
über die Expedition zu sehen. Der Umfang der finanziellen Unterstützung <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins richtet sich nach der Wertigkeit <strong>des</strong> Ziels, nach der<br />
nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten verbleibenden Finanzierungslücke und<br />
den vom Deutschen Alpenverein zu Verfügung gestellten<br />
Gesamtförderungsmitteln. Die maximale Förderhöhe beträgt 2500 € pro<br />
Teilnehmer/in.<br />
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer unterstützten Unternehmung<br />
verpflichten sich durch diese Richtlinien, dem Deutschen Alpenverein<br />
innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Unternehmung einen Bericht<br />
und eine detaillierte Kostenabrechnung (auf Verlangen mit Belegen)<br />
vorzulegen. Der Bericht wird im Archiv für Expeditionen im Haus <strong>des</strong><br />
Alpinismus aufbewahrt und soll weiteren Expeditionen zur Vorbereitung ihrer<br />
Unternehmungen dienen. Des weiteren besteht die Verpflichtung im Rahmen<br />
der Expedition auf die Unterstützung durch den <strong>DAV</strong> hinzuweisen (z.B. Logo<br />
auf Grußkarte, Logo auf Expeditionstonnen, Hinweis bei allen<br />
Veröffentlichungen, usw.) Der Deutsche Alpenverein hat das Recht in seinen<br />
Medien entsprechend über die Expedition zu berichten. Hierzu werden ihm<br />
möglichst zeitnah nach Rückkehr der Expedition geeignete Informationen<br />
inklusive Bildmaterial zur Verfügung gestellt. Zu beachten ist in allen Fällen<br />
das angehängte Leistungsverzeichnis für geförderte Expeditionen. Bei starken<br />
Abweichungen kann die zweite Ratenzahlung einbehalten werden.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Bergsteigen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
615<br />
Eine Rückzahlung der finanziellen Unterstützung wird fällig, wenn die<br />
Expedition abgesagt werden musste, die Expedition das im Antrag genannte<br />
Ziel nicht in Angriff genommen hat, die Bestimmungen der Zielländer<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden, oder der Bericht nicht in der<br />
o.g. Frist eingereicht wurde.<br />
Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch den Deutschen Alpenverein<br />
besteht nicht. Aus der Gewährung einer Unterstützung kann eine Haftung<br />
oder erneute Förderung <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins nicht hergeleitet<br />
werden.<br />
2. Antragstellung<br />
Ein Antrag auf Unterstützung einer Expedition durch den Deutschen<br />
Alpenverein kann jederzeit bei folgender Adresse eingereicht werden:<br />
Deutscher Alpenverein e.V.<br />
Abteilung Spitzenbergsport<br />
Von-Kahr-Straße 2-4<br />
80997 München.<br />
Die Anträge auf Unterstützung können nur behandelt werden, wenn sie im<br />
Sinne dieser Richtlinien vollständig sind. Anträge sollen möglichst frühzeitig,<br />
in der Regel spätestens 3 Monate vor Beginn der jeweiligen Unternehmung<br />
bei der o.g. Adresse eingegangen sein.<br />
Die Erklärung der Unterstützungswürdigkeit durch den Deutschen Alpenverein<br />
ist insbesondere in manchen Ländern für die Bewilligung von<br />
Einreisegenehmigungen oder für die Beantragung öffentlicher Mittel wichtig.<br />
Es muss klar aus der Zielangabe hervorgehen, dass es sich um eine den<br />
Richtlinien entsprechende unterstützungswürdige Bergfahrt handelt.<br />
Im einzelnen sind folgende Punkte zu beachten:<br />
Der Deutsche Alpenverein unterstützt Vorhaben, die nach Art der<br />
Vorbereitung und der Persönlichkeit von Leiter und Teilnehmern ein dem<br />
gesetzten Ziel entsprechen<strong>des</strong> Ergebnis erwarten lassen.<br />
Der Plan der Expedition muss in zeitlicher, gebietsmäßiger und finanzieller<br />
Hinsicht präzise ausgearbeitet vorliegen. Der Nachweis <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>- und<br />
Gebietsstudiums (auch im Hinblick auf soziale, ökologische und kulturelle<br />
Belange) ist durch ein Karten- und Literaturverzeichnis zu erbringen.<br />
Das Archiv für Expeditionen und die Bibliothek <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />
können hierzu eingesehen werden. Das Archiv für Expeditionen und
615<br />
Bergsteigen<br />
die Bibliothek befinden sich im Hau s <strong>des</strong> Alpinismus, Praterinsel 5, 80538<br />
München und hat folgende Öffnungszeiten: Di 15.00 – 20.00 Uhr und Do<br />
15.00 – 20.00 Uhr.<br />
Weiterhin hat der Antrag zu enthalten<br />
a) Name der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Adresse, Alter, Beruf,<br />
Sektion, Tourenberichte (auszugsweise), aus denen der bergsteigerische<br />
Werdegang der Teilnehmer zu ersehen ist, und befürwortende<br />
Stellungnahme der Sektion. Der/Die verantwortliche Leiter/in, sein/ihr<br />
Stellvertreter/in und der/die medizinische Betreuer/in sind zu benennen.<br />
b) Reiseweg und zu benützende Verkehrsmittel, Zahl der Träger, Tragtiere<br />
oder sonstige Transportmittel usw.,<br />
c) Zeitplan, Anreise, Aufenthalt im Arbeitsgebiet, Rückreise,<br />
c) Kostenplan, aufgeschlüsselt nach Kosten für An- und Rückreise,<br />
Transportkosten, Versicherungen, Ausrüstung, Proviant, Kosten für die<br />
Vorbereitung, Gipfelgebühren, Reserve u. a.,<br />
d) Kopie <strong>des</strong> Permits,<br />
e) Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach Eigenleistung der<br />
Teilnehmer/innen, Unterstützung bzw. Bestätigung durch die Sektionen,<br />
öffentliche Mittel, Sponsoren, vom Deutschen Alpenverein erwartete<br />
Beihilfe u. a.,<br />
Der Finanzierungsplan muss die Durchführung <strong>des</strong> Unternehmens als<br />
gesichert ausweisen. Jede/r Teilnehmer/in hat sich an der Finanzierung<br />
entsprechend seiner persönlichen Verhältnisse zu beteiligen.<br />
f) Geplante Besteigung (Route, Schwierigkeit, Bilder etc.) (ergänzen)<br />
3. Bericht<br />
Der Bericht soll sich erstrecken auf:<br />
• Ablauf der Unternehmung,<br />
• Genehmigungsurkunde, Permitkopie,<br />
• Kartenskizze mit Anmarsch, Route und Lagern,<br />
• informative Fotoaufnahmen (möglichst 2fach),<br />
• Beschreibung <strong>des</strong> Aufstiegs (Schwierigkeiten),<br />
• weitere Informationen, die für spätere Unternehmungen wichtig sein<br />
könnten, (z. B. Kontaktleute mit Adresse, Agentur, Preise,<br />
Einkaufsmöglichkeiten u. a.), insbesondere auch Vorschläge für<br />
Neutouren usw.,<br />
• gesundheitliche Zwischenfälle oder Unfälle während der Expedition,<br />
• Reinigung und Abfallentsorgung der Hoch- und Basislager,<br />
• Beurteilung <strong>des</strong> Begleitoffiziers,<br />
• Kostenabrechnung.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Bergsteigen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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III. Expeditionsversicherungen<br />
Für <strong>DAV</strong>-Mitglieder ist zu beachten, dass wie früher auch heute das<br />
Expeditions- bzw. Höhenbergsteigen aus dem Alpinen Sicherheits Service<br />
(ASS) im Rahmen der <strong>DAV</strong>-Mitgliedschaft ausgeschlossen ist. Dies resultiert<br />
aus der völlig anderen Risikosituation solcher Unternehmungen. Hier seien<br />
beispielsweise die Höhenakklimatisationsproblematik genannt, die<br />
Erfrierungs- und Unterkühlungsgefahr oder die Abgeschiedenheit von der<br />
Zivilisation ohne die Möglichkeit einer schnellen Suche, Rettung und<br />
Bergung. Zu den Expeditionsrisiken in heutiger Zeit sind teilweise auch die<br />
unsicheren politischen Verhältnisse in den Zielländern zu nennen. Verzicht ist<br />
leider manchmal die einzige Wahl, um sich nicht unnötig in Gefahr zu<br />
bringen.<br />
Nachdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass das Motto „Es wird schon nichts<br />
passieren!“ auf Expeditionen genauso wenig verloren hat, wie beim<br />
Bergsteigen in den Alpen. Ausbildung und vor allem Erfahrung tragen dazu<br />
bei, als Bergsteiger an den Bergen der Welt erfolgreich zu sein. Nur ein<br />
fundiertes persönliches Können in Theorie und Praxis <strong>des</strong> Bergsports zzgl.<br />
eines passenden Risikomanagements können die Risiken reduzieren helfen.<br />
Eine Versicherung kann dies allerdings nicht, sie kann lediglich die Folgen<br />
eines Schadensfalls mildern.<br />
Das Informationsblatt für die ELVIA Expeditionsversicherung kann beim <strong>DAV</strong><br />
angefordert werden (Abteilung Spitzenbergsport,<br />
stefan_winter@alpenverein.de).<br />
1. ELVIA Versicherung<br />
Eine exklusive Sondervereinbarung zwischen dem <strong>DAV</strong> und der ELVIA<br />
Versicherung ermöglicht es <strong>DAV</strong>-Mitgliedern, eine Zusatzversicherung für<br />
Expeditionen abzuschließen. Neben einer Reisegepäck-, Reiseunfall- und<br />
Reisekranken-/Reisenotrufversicherung bietet ELVIA die Versicherung von<br />
Bergungskosten an.<br />
Grundsätzlich können alle <strong>DAV</strong>-Mitglieder diese Versicherung abschließen,<br />
wenn es sich um eine Expedition als Sektionsveranstaltung handelt oder um<br />
eine selbständig organisierte Privatexpedition. Teilnehmer an organisierten<br />
Expeditionen aus dem Katalog von kommerziellen Reiseanbietern können das<br />
Versicherungsangebot nicht in Anspruch nehmen, da das Angebot nur für<br />
Vereinstätigkeiten im <strong>DAV</strong> gilt. Alle <strong>DAV</strong>-Mitglieder, die an einer kommerziell<br />
geführten Expedition teilnehmen, sollten <strong>des</strong>halb unbedingt die im Reisepreis<br />
inbegriffenen Leistungen überprüfen. Bei Expeditionen z.B. <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> Summit<br />
Clubs ist eine Bergungsversicherung im Reisepreis inbegriffen.<br />
2. Expeditionsdefiniton<br />
Wenn <strong>DAV</strong>-Mitglieder privat oder mit ihrer Sektion auf eine Auslandsbergfahrt<br />
gehen, dann sollte im persönlichen Interesse unbedingt vorher die
615<br />
Bergsteigen<br />
Versicherungssituation abgeklärt werden. Hierbei gilt es zu bestimmen, ob es<br />
sich um Expeditions- bzw. Höhenbergsteigen handelt oder nicht.<br />
Grundsätzlich besteht kein Problem, das Expeditions-/Höhenbergsteigen vom<br />
Wandern oder Trekking abzugrenzen. Eine Bergbesteigung ab 7000 Meter<br />
wird z.B. immer als Expedition eingestuft. Bestehen dennoch Zweifel, dann<br />
überprüft die Abteilung Spitzenbergsport, ob es sich um Expeditions-<br />
/Höhenbergsteigen handelt oder nicht.<br />
Eine für alle einsehbare Grundlage stellt die Begriffsdefinition in der offiziellen<br />
Lehrschrift <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> dar: Alpin Lehrplan Band 3 „Hochtouren – Eisklettern“<br />
von Peter Geyer und Andi Dick (BLV-Verlag, München 2001).<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Skibergsteigen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
625<br />
Skibergsteigen<br />
Skibergsteigen als Wettkampfsport verbindet eine hohe Ausdauerleistung mit<br />
vielen technischen Fertigkeiten im Aufstieg und in der Abfahrt vor der Kulisse<br />
einer winterlichen Bergwelt. Bei den Wettkämpfen, die alle mit Massenstart<br />
beginnen, besteht der sportliche Wettstreit darin, als Erster im Ziel zu sein<br />
und die Strecke am Berg zu meistern. Faszinierend sind der Kampf gegen die<br />
Uhr, die Beherrschung der Wechseltechniken und die waghalsigen<br />
Abfahrtsmanöver der Athleten.<br />
Schätzungen zufolge gibt es in Europa weit über zwei Millionen regelmäßige<br />
Tourengeher von der Hohen Tatra bis zu den Pyrenäen. Wettkämpfer gibt es<br />
ungefähr eintausend. Unter ihnen messen sich Profis und Amateure<br />
gleichermaßen im selben Rennen. Wettkämpfe im Skibergsteigen sind<br />
• eine gewachsene Sportart mit mehr als einem halben Jahrhundert<br />
Tradition,<br />
• eine "sanfte" Sportart, denn es sind keine speziellen dauerhaften Anlagen<br />
in den Bergen nötig und der Schnee bedeckt die Vegetation,<br />
• eine "harte" Sportart, denn es muss das gesamte Material am Körper<br />
getragen werden,<br />
• einer einfachen Regel zugrunde gelegt: nur die Durchlaufzeit vom Anfang<br />
bis zum Ende zählt,<br />
• von verschiedenen Athleten besucht: Langläufern, Abfahrtsläufern,<br />
Bergläufern, Mountainbikern,<br />
• eine soziale Sportart, denn die Wettkämpfe finden in der Gruppe statt.<br />
I. Welt- und Europacup / Welt- und<br />
Europameisterschaften<br />
Die internationale Kommission für Skialpinismus-Wettkämpfe der UIAA ist das<br />
ISMC (INTERNATIONAL COUNCIL FOR SKI MOUNTAINEERING<br />
COMPETITIONS).<br />
Seit 1992 wird jährlich vom ISMC ein Europacup veranstaltet, seit 2002 gibt<br />
es offizielle Welt- und Europameisterschaften, seit 2004 einen Worldcup.<br />
Dieser greift die Tradition <strong>des</strong> weltgrößten Rennens - der Patrouille <strong>des</strong><br />
Glaciers (CH) - auf, das bei den olympischen Spielen von 1924-1948 eine der<br />
wichtigsten Veranstaltungen <strong>des</strong> olympischen Programms war.<br />
Alle heutigen Rennen <strong>des</strong> Welt- und Europacups
625<br />
Skibergsteigen<br />
• dauern etwa zwei Stunden,<br />
• weisen eine hohe durchschnittliche Hangneigung auf sowie<br />
• technische Passagen, die ein Abschnallen und Tragen der Ski erforderlich<br />
machen.<br />
II. Skibergsteigen in Deutschland<br />
Auch in den deutschen Alpen gibt es Wettkämpfe, die entweder privat, von<br />
Vereinen oder kommerziell organisiert werden. Der <strong>DAV</strong> veranstaltet seit<br />
2003 eine nationale Serie inklusive der Deutschen Meisterschaft. Auch die<br />
Deutsche Nationalmannschaft wird durch den <strong>DAV</strong> nominiert und betreut.<br />
Der Deutsche Alpenverein stellt die Deutsche Nationalmannschaft<br />
Skibergsteigen auf. Die Athleten haben sich jeweils in der vorherigen Saison<br />
erfolgreich in den nationalen Wettkämpfen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder in ISMC-<br />
Wettkämpfen qualifiziert und nehmen in der darauffolgenden Saison an den<br />
Wettkämpfen der ISMC teil.<br />
Die aussichtsreichsten Athleten werden für die Welt- bzw.<br />
Europameisterschaft nominiert. Hier belegten die deutschen Athleten in der<br />
Nationenwertung unter mehr als 20 teilnehmenden Staaten Rang sechs (WM<br />
2002 in Serre Chevalier, Frankreich), Rang sechs (EM 2003 in der Hohen<br />
Tatra, Slowakei) und Rang sieben (WM 2004 in den Pyrenäen, Spanien).<br />
1. Die deutschen Wettkampfbestimmungen<br />
Die Skibergsteiger-Wettkämpfe der ISMC und <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> werden nach einem<br />
einheitlichen Reglement veranstaltet, um für die Wettkämpfer<br />
Chancengleichheit und Fairness zu gewährleisten.<br />
Grundlage für alle Skibergsteiger-Wettkämpfe auf Ebene der national<br />
zuständigen Verbände ist das internationale Reglement der ISMC.<br />
2. Teilnahmevoraussetzungen<br />
• Altersklassenzugehörigkeit (Cup: offen, DM: nur mit deutschem Pass<br />
oder festem Wohnsitz in D)<br />
• Erfüllung der sportmedizinischen Voraussetzungen<br />
3) Altersklassen<br />
a) Altersklassen Tageswertung mit Beispiel 2005<br />
• Jugend: 16-20 (1985-1989),<br />
• AK I: 21-40 (1984-1965),<br />
• AK II: 41-50 (1964-1955),<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Skibergsteigen<br />
• AK III: ab 51 (ab 1954)<br />
b) Altersklassen DM-Wertung<br />
• Allgemeine Klasse: ab 21 Jahre<br />
• DM-Wertung: lange Strecke<br />
c) Altersklassen Cup-Wertung<br />
• Allgemeine Klasse: ab 21 Jahre<br />
• Jugend: 16 - 20 Jahre<br />
• Senioren: ab 45 Jahre<br />
• Cup-Wertung: kurze Strecke<br />
Die Jugendklasse startet nur im Cup.<br />
Ein Wechsel der Strecken während <strong>des</strong> Wettkampfes ist nicht möglich.<br />
Teamwertung: 3 Personen, Zeitenaddition, Cup Strecke<br />
4. Verpflichten<strong>des</strong> Material<br />
• Ski mit Metallkanten<br />
• Skitourenbindung mit frontaler und seitlicher Auslösung<br />
• Skitourenschuhe<br />
• Stöcke<br />
• Ein Paar Felle<br />
• Windjacke<br />
• VS-Gerät (457 MHz). Eingeschaltet!<br />
• Rettungsdecke<br />
• Rucksack mit Möglichkeiten zur Skianbringung<br />
Empfohlen wird ein Helm für die Abfahrten.<br />
Die Startnummer muss auf dem Oberschenkel links vorne angebracht<br />
werden.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
625<br />
5. Streckenführung<br />
• Die Strecke ist mit Schildern markiert. Richtungsangaben müssen befolgt<br />
werden.<br />
• Grüne Pfeile = Aufstieg, rote Pfeile = Abfahrt, Gelbe Schilder mit<br />
schwarzem Balken = Gefahr
625<br />
Skibergsteigen<br />
6. Fair Play<br />
• Jeder Wettkämpfer muss auf Kommando „Spur“ diese für Überholende<br />
freimachen.<br />
• Jeder Wettkämpfer kann von der Jury aus dem Rennen genommen<br />
werden.<br />
• Zur Hilfeleistung gegenüber einer in Gefahr befindlichen Person ist jeder<br />
verpflichtet, falls nicht schon Hilfe geleistet wird.<br />
• Der Wettkämpfer darf Kontrollpunkte sofort verlassen, außer, ein<br />
Offizieller gibt andere Anweisungen.<br />
• Jegliche Unterstützung durch Außenstehende ist nicht erlaubt – außer im<br />
Notfall.<br />
• Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, Ausscheiden oder Aufgabe zu melden.<br />
Er hat dafür zu sorgen, dass die Leitung über ihn informiert ist. Kosten<br />
einer fahrlässig ausgelösten Suche werden in Rechnung gestellt.<br />
• Vorgeschriebene Fell- und Fortbewegungswechsel müssen in den<br />
Wechselzonen durchgeführt werden.<br />
7. Disziplinarbestimmungen<br />
Die Wettkampfjury kann Zeitstrafen von bis zu fünf Minuten und in groben<br />
Fällen die Disqualifikation aussprechen:<br />
• Am Kontrollpunkt oder im Ziel fehlen<strong>des</strong> Material<br />
• Jegliche Unterstützung von Dritten<br />
• Nichtbeachten der Richtungsmarkierung<br />
• Sportlich unfaires Verhalten<br />
• Schädigung der Natur und Umwelt<br />
• Wenn ein Wettkämpfer den Kontrollpunkt nicht passiert, zu früh verlässt,<br />
u.a.<br />
• Einsprüche: in Schriftform mit Beschwerdegebühr von 25 €<br />
Alle <strong>DAV</strong>-Wettkämpfe werden als Deutsche Meisterschaft oder Cup gewertet.<br />
Die erreichten Punkte werden addiert. Die Reihenfolge der Wettkämpfer<br />
erfolgt nach der Reihenfolge der erreichten Punkte. Ein Wechsel der<br />
Kategorien ist während <strong>des</strong> Wettkampfs nicht möglich. Falls Wettkämpfer<br />
gleich platziert sind, erhalten sie die Punkte der niedrigeren Platzierung. Um<br />
diejenigen zu unterscheiden, die in der Abschlusswertung gleich platziert<br />
sind, wird die Zeit durch Hinzuzählen der Punkte/Zeit-Formel herangezogen.<br />
Die Punkte werden durch den mit der Siegerzeit verglichenen Prozentsatz<br />
errechnet. Wer dann immer noch gleich platziert ist, bleibt es.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Natur- und Umweltschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Natur- und<br />
Umweltschutz<br />
700
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Natur- und Umweltschutz<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Natur- und Umweltschutz<br />
Natur- und Umweltschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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Der <strong>DAV</strong> wurde 1869 als "Bergsteigerverein" gegründet, der sich die<br />
Erschließung wie auch die Erhaltung <strong>des</strong> Naturraumes Alpen zur Aufgabe<br />
gemacht hat. Bereits 1927 wurde die Satzung um folgenden Passus ergänzt:<br />
" ..., die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die<br />
Kenntnis der Hochgebirge zu erweitern und zu verbreiten und dadurch die<br />
Liebe zur Heimat zu pflegen und zu stärken, ferner die aus diesen Aufgaben<br />
sich ergebende Tätigkeit der Sektionen zusammenzufassen und gemeinsame<br />
Aufgaben zu leiten und zu fördern."<br />
An dieser Zielsetzung hat sich grundsätzlich nichts geändert, nur die<br />
Aufgaben sind mannigfaltiger und damit ihre Lösung schwieriger geworden.<br />
Immer häufiger und immer mehr Menschen erreichen aufgrund ihrer<br />
erhöhten Mobilität Erholungsgebiete wie die Alpen oder Kletterfelsen und<br />
üben dort immer vielfältigere Sportarten aus. Gleichzeitig werden viele<br />
Sportarten durch Modeerscheinungen, aber leider auch durch eine gewisse<br />
Konsumhaltung geprägt. Der Klimawandel und seine Folgen für die Alpen<br />
erfüllt den <strong>DAV</strong> immer mehr mit Sorgen, gleichzeitig nehmen die Belastungen<br />
für den Ostalpenraum durch Verkehr, Tourismus und Siedlungswesen<br />
weiterhin zu. Die Auswirkungen der Globalisierung sind am Strukturwandel in<br />
der Landwirtschaft in den Alpen und Mittelgebirgen ablesbar. Die<br />
Alpenkonvention, ein politisches Instrument für all diese Fragen, sollte<br />
Antworten für eine nachhaltige Entwicklung geben, tritt jedoch seit Jahren<br />
weitgehend auf der Stelle.<br />
Ein energisches Eintreten sowohl für den Natur- als auch den Umweltschutz<br />
ist daher zu einer der zentralen Aufgaben und Pflichten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner<br />
Naturschutzreferenten und Naturschutzreferentinnen geworden. Dabei stehen<br />
folgende Handlungsfelder im Vordergrund:<br />
• Lobby für eine nachhaltige Entwicklung im Alpenraum<br />
• Sport & Umwelt<br />
• Umweltbildung<br />
Das vorliegende Kapitel Natur- und Umweltschutz im Deutschen Alpenverein<br />
will sowohl den Naturschutzreferenten und Naturschutzreferentinnen als auch<br />
den Funktionären helfen, Schwerpunkte in ihrem reichen Aufgabenfeld zu<br />
setzen, sich für den Schutz unserer einzigartigen natürlichen Umwelt<br />
einzusetzen, damit sie auch nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.<br />
I. Anerkannter Naturschutzverband in Bayern<br />
Der Deutsche Alpenverein, d.h. der Hauptverein, ist in Bayern seit dem<br />
29.5.1984 gemäß Artikel 42 Bayerisches Naturschutzgesetz und § 60<br />
Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz als Naturschutzverband in Bayern anerkannt. Die
700<br />
Natur- und Umweltschutz<br />
Anerkennung wurde durch das Bayerische Staatsministerium für<br />
Lan<strong>des</strong>entwicklung und Umweltfragen ausgesprochen.<br />
1. Erteilung der Anerkennung<br />
a) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen wenn der Verein<br />
(1) nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele<br />
<strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,<br />
(2) einen Tätigkeitsbereich hat, der über das Gebiet eines Lan<strong>des</strong> hinausgeht<br />
(gilt nur für die bun<strong>des</strong>weite Anerkennung),<br />
(3) im Zeitpunkt der Anerkennung min<strong>des</strong>tens drei Jahre besteht und in diesem<br />
Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,<br />
(4) die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art<br />
und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die<br />
Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Vereins zu berücksichtigen,<br />
(5) wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 <strong>des</strong><br />
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und<br />
(6) den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles<br />
Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele <strong>des</strong> Vereins<br />
unterstützt.<br />
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die<br />
Anerkennung gilt, zu bezeichnen.<br />
b) Die Anerkennung wird durch das Bun<strong>des</strong>ministerium für Umwelt, Naturschutz<br />
und Reaktorsicherheit ausgesprochen (diese Aussage trifft nur für die<br />
bun<strong>des</strong>weite Anerkennung zu).<br />
Die Länder erlassen Vorschriften über die Mitwirkung und Anerkennung von<br />
rechtsfähigen Vereinen nach den in den Absätzen 2 und 3 genannten<br />
Maßgaben.<br />
Nach dem derzeit geltendenden Naturschutzgesetz in Bayern* wird bezüglich<br />
der Anerkennung auf das Bun<strong>des</strong>gesetz verwiesen.<br />
*in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1998 (GVBl. S. 593) zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 975)<br />
(vgl. BNatSchG, §59, §60)<br />
Zu (1):<br />
Der <strong>DAV</strong> erfüllt 1. wegen seiner Satzung: § 2 Zweck<br />
„1. Zweck <strong>des</strong> Vereins ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in<br />
den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend<br />
und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und<br />
Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die<br />
Gebirge zu erweitern und zu verbreiten, dadurch die Bindung zur Heimat zu<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Natur- und Umweltschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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pflegen sowie Wissenschaft und Forschung über diese Bereiche zu fördern.“<br />
Da die vier Vereinszwecke gleichrangig sind, wird das vorwiegende Ziel <strong>des</strong><br />
Naturschutzes erreicht. Wie dieser Vereinszweck erreicht werden, kann zeigt<br />
im Detail das Grundsatzprogramm zur umwelt- und sozialverträglichen<br />
Entwicklung und zum Schutz <strong>des</strong> Alpenraumes in den Leitlinien (Teil 1), in<br />
Maßnahmen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (Teil II) und Handlungsbedarf aus der Sicht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
(Teil III) auf.<br />
Außerdem wird dieser Anspruch in § 3 der Satzung „Verwirklichung <strong>des</strong><br />
Vereinszweckes“ zusätzlich betont:<br />
e) Schutz und Pflege von Natur, Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt<br />
der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der<br />
Ausübung <strong>des</strong> Bergsteigens, der alpinen Sportarten und der<br />
Unterhaltung von Hütten und Wegen;<br />
i) Pflege der Heimatkunde;<br />
Pflege von Beziehungen zu Verbänden mit ähnlichen Zielen.<br />
Zu (2):<br />
Der <strong>DAV</strong> hat auf ganz Bayern verteilt 176 Sektionen (Stand: 20.06.2001). Der<br />
<strong>DAV</strong> beschränkt sich nicht nur auf die Alpen (sind nur 8 % der Lan<strong>des</strong>fläche),<br />
sondern befasst sich auf Basis der Satzung mit allen Gebieten Bayerns, in<br />
denen bergsportliche Aktivitäten möglich sind, insbesondere Klettergebiete<br />
(Vgl. Satzung § 3 „Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszweckes“ Ziffer f und j).<br />
Die „flächendeckende“ Präsenz ergibt sich aus dem <strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
„Teil I 9. Eigene Umweltschutzaktivitäten intensivieren ...Die Sektionen der<br />
Alpenvereine sind darüber hinaus aufgerufen, auch an ihren Heimatorten<br />
Umweltschutzarbeit zu leisten und in Zusammenarbeit mit anderen<br />
Verbänden und Initiativen zur Sensibilisierung der Bevölkerung beizutragen.“<br />
Zu (3):<br />
Mit der Gründung <strong>des</strong> Vereins 1869 ist dieses Kriterium für den Hauptverein<br />
erfüllt. Dagegen müssen Lan<strong>des</strong>verbände, die sich erst neu konstituieren,<br />
möglicherweise einige Zeit abwarten.<br />
Zu (4):<br />
Der <strong>DAV</strong> bietet mit seiner Abteilung für Natur- und Umweltschutz (ANU) die<br />
Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung. Darüber hinaus wird das<br />
ehrenamtliche fachliche Potential der Naturschutzreferenten in den Sektionen<br />
genutzt. Zusätzlich ist der Bun<strong>des</strong>ausschuss Natur- und Umwelt für die<br />
fachliche Beratung <strong>des</strong> Präsidiums zuständig.
700<br />
Natur- und Umweltschutz<br />
Zu (5):<br />
In § 4 der <strong>DAV</strong>-Satzung wird die Gemeinnützigkeit definiert: „Der Verein<br />
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>des</strong><br />
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die<br />
gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung <strong>des</strong> Sports, <strong>des</strong><br />
Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe, der Wissenschaft und Bildung<br />
sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.“<br />
Zu (6):<br />
Eintritt ist für Jeden möglich, der die Ziele <strong>des</strong> Alpenvereins in der jeweiligen<br />
Sektion unterstützt.<br />
2. Mitwirkungsmöglichkeiten als Naturschutzverband<br />
a) Anerkannte Verbände<br />
(1) Dem <strong>DAV</strong> ist nach § 58 BNatSchG Gelegenheit zur Stellungnahme und zur<br />
Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben<br />
(a) bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem<br />
Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet <strong>des</strong> Naturschutzes und<br />
der Landschaftspflege durch die Bun<strong>des</strong>regierung oder das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,<br />
(b) in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> durchgeführt<br />
werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und<br />
Landschaft verbunden sind und der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der<br />
das Gebiet der Länder umfasst, auf die sich das Verfahren bezieht,<br />
(c) bei Plangenehmigungen, die von Behörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> erlassen werden, die<br />
an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 2 treten und für die<br />
eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, soweit er durch das Vorhaben<br />
in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.<br />
(2) § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 <strong>des</strong><br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäß. Eine in anderen<br />
Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende Form<br />
der Mitwirkung bleibt unberührt.<br />
(3) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für von den Ländern im Rahmen <strong>des</strong> § 60<br />
anerkannte Vereine, soweit diese in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind.<br />
(vgl. BNatSchG, §58)<br />
b) Rechtsbehelfe von Vereinen<br />
(1) Der <strong>DAV</strong> kann nach § 61 BNatSchG, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein,<br />
Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen<br />
gegen<br />
(a) 1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von<br />
Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im<br />
Rahmen <strong>des</strong> § 33 Abs. 2 sowie<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Natur- und Umweltschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
700<br />
(b) 2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und<br />
Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.<br />
Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt auf Grund einer<br />
Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen<br />
worden ist.<br />
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein<br />
(a) geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten<br />
Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf<br />
Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten,<br />
oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass <strong>des</strong> Verwaltungsaktes zu<br />
beachten und zumin<strong>des</strong>t auch den Belangen <strong>des</strong> Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,<br />
(b) in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung<br />
darauf bezieht, berührt wird und<br />
(c) zur Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach lan<strong>des</strong>rechtlichen<br />
Vorschriften im Rahmen <strong>des</strong> § 60 Abs. 2 Nr. 5 bis 6 berechtigt war und er<br />
sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm entgegen § 58 Abs. 1 oder<br />
im Rahmen <strong>des</strong> § 60 Abs. 2 erlassener lan<strong>des</strong>rechtlicher Regelungen keine<br />
Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.<br />
(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt,<br />
ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen<br />
ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat,<br />
aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen<br />
zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.<br />
(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, müssen<br />
Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der<br />
Verein von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen<br />
können.<br />
(5) Die Länder können Rechtsbehelfe von Vereinen auch in anderen Fällen, in<br />
denen nach § 60 Abs. 2 die Mitwirkung der Vereine vorgesehen ist, zulassen.<br />
Die Länder können weitere Vorschriften über das Verfahren erlassen.<br />
(vgl. BNatSchG, § 61)
700<br />
Natur- und Umweltschutz<br />
In Bayern ist der <strong>DAV</strong>-Dachverband in München als Naturschutzverband<br />
anerkannt, d.h. die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle wird zur Stellungnahme bei<br />
Verfahren in Bayern aufgefordert. Eine sach- und fachgerechte<br />
Stellungnahme kann jedoch nur mit der fundierten Ortskenntnis der<br />
Naturschutzreferentinnen und –referenten in den Sektionen<br />
erfolgen. Zudem werden der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, z. B. bei der<br />
Bauleitplanung, Unterlagen nur unzureichend zugesandt, d.h. weitere<br />
wichtige Unterlagen können dann bei den zuständigen Behörden vor Ort<br />
eingesehen werden. Dabei können Naturschutzreferentinnen und –<br />
referenten die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle unterstützen, indem sie die Behörden<br />
aufsuchen.<br />
3. Mitwirkung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Der <strong>DAV</strong> beteiligt sich in Bayern an Verfahren, wenn die satzungsgemäßen<br />
Aufgaben betroffen sind. Das trifft zu, wenn die Verfahren i.R. außerhalb von<br />
bebauten Flächen liegen und<br />
• Alpen oder Mittelgebirge betroffen sind,<br />
• Bergsteigen und alpine Sportarten betroffen sind,<br />
• Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der<br />
Alpen und der deutschen Mittelgebirge betroffen sind.<br />
In diesen Fällen hört die BGS die betroffenen Sektionen (ortsansässig<br />
und/oder Arbeitsgebiet) und erstellt im Benehmen mit der betroffenen<br />
Sektion die Stellungnahme der BGS. Die Stellungnahme wird ausschließlich<br />
durch die BGS abgegeben. Bei vereinspolitisch bedeutsamen Verfahren, die<br />
außerhalb der Beteiligungsvoraussetzungen liegen, ist für eine<br />
Verfahrensbeteiligung ein Beschluss <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Präsidiums notwendig.<br />
Untergliederungen eines Verban<strong>des</strong> (= <strong>DAV</strong>-Sektionen) haben kein<br />
selbständiges Mitwirkungsrecht. Die anerkannten Naturschutzverbände<br />
können jedoch ihre rechtlich selbständigen Untergliederungen (=<strong>DAV</strong>-<br />
Sektionen) oder einzelne Ehrenamtliche (=Naturschutzreferenten) zur<br />
Abgabe einer Stellungnahme bevollmächtigen. Die BGS überträgt dieses<br />
Mitwirkungsrecht an die <strong>DAV</strong>-Sektionen, wenn die betroffene Sektion auf<br />
eigenen Wunsch Verfahren bearbeiten möchte, die außerhalb der<br />
Beteiligungsvoraussetzungen (vgl. B) 1,2,3) liegen, jedoch durch das <strong>DAV</strong>-<br />
Grundsatzprogramm abgedeckt sein müssen.<br />
Nach den gesetzlichen Vorgaben kann der Deutsche Alpenverein bei<br />
nachfolgenden Verfahren zur Mitwirkung aufgefordert werden:<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Natur- und Umweltschutz<br />
a) Unterschutzstellungsverfahren<br />
Der Deutsche Alpenverein muss im Rahmen von Verfahren, wenn sie seine<br />
satzungsgemäßen Aufgaben berühren, in folgenden Fällen zur Mitwirkung<br />
aufgefordert werden:<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
700<br />
(1) Vorbereitung, Änderungen, Aufhebung und Ausnahmegenehmigungen von<br />
Verordnungen sowie Aufstellung und Fortschreibung von Plänen, Pflege- und<br />
Entwicklungsplänen in<br />
• Nationalparks,<br />
• Naturparks,<br />
• Biosphärenreservaten.<br />
Für diese Verfahren ist die oberste Naturschutzbehörde (Bayerisches<br />
Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz) z. T. auch<br />
Regierungen und Landkreise zuständig.<br />
(2) Verordnungen, Änderungen und Aufhebung sowie Ausnahmegenehmigungen<br />
• in Naturschutzgebieten,<br />
• bei der Ausübung <strong>des</strong> freien Betretungsrechts.<br />
Zuständig sind hier i. d. R. die höheren Naturschutzbehörden<br />
(Regierungsbezirke).<br />
(3) Verordnungen, Änderungen und Aufhebung sowie Ausnahmegenehmigungen<br />
bei<br />
• Naturdenkmälern,<br />
• geschützten Landschaftsbestandteilen,<br />
• Landschaftsschutzgebieten,<br />
• der Ausübung <strong>des</strong> freien Betretungsrechts.<br />
Für diese Verfahren sind die jeweiligen unteren Naturschutzbehörden<br />
(Landkreise und kreisfreie Städte) zuständig.<br />
b) Pläne und sonstige Verfahren<br />
• Entwürfe zu Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>gesetzen,<br />
• Entwürfe zu Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>verordnungen,<br />
• Entwürfe zu Plänen (z.B. Bun<strong>des</strong>verkehrsplan, Lan<strong>des</strong>entwicklungsplan,<br />
Regionalplan).<br />
c) Bei der Aufstellung von<br />
• Flächennutzungsplänen<br />
• Landschaftsplänen<br />
• Grünordnungsplänen im Rahmen der Bauleitplanung.<br />
• Bauschutzverordnungen<br />
• durch Kommunen (Städte und Gemeinden)
700<br />
Natur- und Umweltschutz<br />
d) Eingriffsverfahren<br />
• Raumordnungsverfahren,<br />
• Befreiung von Verboten und Geboten in Schutzgebieten nach dem<br />
BayNatSchG,<br />
• Planfeststellungsverfahren nach dem<br />
Baugesetzbuch, Abfallwirtschafts-, Bun<strong>des</strong>fernstraßen-,<br />
Wasserhaushalts-, Personenbeförderungs-, Luftverkehrs-, Bun<strong>des</strong>bahn-,<br />
Atom-, Fernmelde-, Telegraphenwege-, Flurbereinigungs-, Bayer.<br />
Wasser-, Bayer. Straßen- und Wege-, Bayer. Eisenbahn- und Bergbahngesetz<br />
u.a.m.<br />
4. Unterlagen für Stellungnahmen<br />
Basis für eine Stellungnahme ist vor allem das Grundsatzprogramm, aber<br />
auch die Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und die Mustersatzung der Sektionen. Außerdem<br />
sind Geländekenntnisse von vorrangiger Bedeutung. Weitere Informationen<br />
können auf verschiedenen Wegen angeeignet werden:<br />
Bei den zuständigen Behörden (untere Naturschutzbehörde/Umweltbehörde<br />
<strong>des</strong> Landratsamtes oder der kreisfreien Städte) existieren oft zahlreiche<br />
Kartierungen und Karten, z.B.:<br />
• Geologische Karte,<br />
• Hydrographisch-morphologische Karte,<br />
• Bodenkarte,<br />
• Biotopkartierung 1:25 000 bzw. 1:5000,<br />
• Schutzgebietsverordnungen mit Karten<br />
• NATURA-2000-Gebiete (Karten mit Beschreibungen u.a. über<br />
http://www.stmugv.bayern.de/de/natur/nat2000/dialog.htm und dort<br />
weiter über FINWEB)<br />
• Waldfunktionskartierung,<br />
• Agrarleitplanung,<br />
• Flächennutzungsplan,<br />
• Regionalplan,<br />
• Rote Listen<br />
Es gibt ein Landschaftsprogramm für die Regierungsbezirke, ein Arten- und<br />
Biotopschutzprogramm (ABSP) für jeden Landkreis und für alle kreisfreien<br />
Städte.<br />
5. Wann äußert sich der <strong>DAV</strong>?<br />
Der <strong>DAV</strong> äußert sich grundsätzlich bei Unterschutzstellungs- und<br />
Eingriffsverfahren (vgl. 3.) außerhalb von bebauten Flächen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Natur- und Umweltschutz<br />
Stellungnahmen zu Gesetzen, Verordnungen und Plänen, die regional bzw.<br />
überregional wirksam sind, werden vom Dachverband vorgenommen. Je<br />
kleiner aber der Raum ist, den der Plan erfasst, <strong>des</strong>to wichtiger ist eine<br />
entsprechende Ortskenntnis. Es werden <strong>des</strong>halb Stellungnahmen zu<br />
geplanten Schutzgebieten, zu Flächennutzungsplänen, Landschaftsplänen<br />
etc., die lokal wirksam sind, selbstverständlich in Absprache mit den<br />
betroffenen Sektionen vorgenommen.<br />
Der <strong>DAV</strong> befürwortet Unterschutzstellungen grundsätzlich positiv. Das heißt<br />
jedoch nicht, dass der <strong>DAV</strong> jeder Verordnung vorbehaltlos zustimmt!<br />
Besonders sensibel reagiert der <strong>DAV</strong>, wenn das Betretungsrecht zur<br />
Disposition steht.<br />
6. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden<br />
Bei den vorgenannten Verfahren kann eine Zusammenarbeit mit anderen<br />
Verbänden sehr wertvoll sein:<br />
Z. B. mit Vertretern anderer anerkannter Verbände:<br />
• Verein zum Schutz der Bergwelt,<br />
• Gebirgs- u. Wandervereine,<br />
• Bund Naturschutz,<br />
• Lan<strong>des</strong>bund für Vogelschutz,<br />
• Schutzgemeinschaft Deutscher Wald,<br />
• Lan<strong>des</strong>-Fischereiverband...<br />
mit einzelnen Fachleuten,<br />
aber auch mit bergsportlich interessierten Verbänden, wie<br />
• Naturfreunde,<br />
• IG Klettern,<br />
• Lan<strong>des</strong>sportverband,<br />
• Bergwacht...<br />
7. Naturschutzbeirat<br />
Siehe Kap. 700, II.<br />
8. Internationale und nationale Mitgliedschaften <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Der <strong>DAV</strong> ist Mitglied in folgenden Verbänden, Vereinen und losen<br />
Vereinigungen, in denen Natur- und Umweltschutz eine wichtige Rolle<br />
spielen:<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
700
700<br />
Natur- und Umweltschutz<br />
• UIAA (Union Internationale <strong>des</strong> Associations d’Alpinisme),<br />
• CAA, (Club Arc Alpin), darin sind alle Alpenvereine Europas<br />
zusammengeschlossen. Der CAA hat Beobachterstatus bei den Sitzungen<br />
der Alpenkonvention,<br />
• CIPRA (Commission International de Protection <strong>des</strong> Regions <strong>des</strong> Alpes =<br />
Alpenschutzkommission), hier CIPRA-Deutschland,<br />
• Deutscher Naturschutzring (DNR),<br />
• Deutscher Sportbund, Kommission Umwelt<br />
• Kuratorium Sport und Natur,<br />
Verein zum Schutz der Bergwelt<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Natur- und Umweltschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
700<br />
9. Literaturhinweise<br />
• Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz<br />
– BNatSchG), 25.03.2002<br />
• Gesetz zur Erhaltung <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> und zur Förderung der Forstwirtschaft<br />
(Bun<strong>des</strong>waldgesetz), 02.05.1975<br />
• Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die<br />
Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz –<br />
BayNatSchG), 18.08.1998<br />
• Waldgesetz für Bayern (BayWaldG), 25.08.1982<br />
• „Alpenplan“ Verordnung Erholungslandschaft Alpen der bayerischen<br />
Lan<strong>des</strong>planung (1972), Teil <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>entwicklungsprogramms Bayern<br />
(LEP) 2003
700<br />
Natur- und Umweltschutz<br />
II. Naturschutzbeiräte in Bayern<br />
Lt. Art. 41 Bayerisches Naturschutzgesetz sind zur wissenschaftlichen und<br />
fachlichen Beratung bei den Naturschutzbehörden Beiräte aus<br />
sachverständigen Personen zu bilden. Das Nähere wird in der „Verordnung<br />
über die Naturschutzbeiräte“ geregelt. Die Beiratsmitglieder werden auf die<br />
Dauer von 5 Jahren berufen.<br />
Als in Bayern anerkannter Verband wird der Deutsche Alpenverein<br />
aufgefordert, personelle Vorschläge für den Naturschutzbeirat zu machen.<br />
Dabei geht es um den Beirat<br />
• an der obersten Naturschutzbehörde, im Staatsministerium für Umwelt,<br />
Gesundheit und Verbraucherschutz mit 13 Mitgliedern,<br />
• an den höheren Naturschutzbehörden, d.h. an den sechs Regierungen<br />
(Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Ober-, Mittel- und Unterfranken<br />
sowie Schwaben) mit jeweils 9 Mitgliedern und<br />
• an den unteren Naturschutzbehörden, in den Landkreisen und kreisfreien<br />
Städten mit jeweils 5 Mitgliedern.<br />
1. Vorteile der Mitarbeit für den <strong>DAV</strong> und seine Sektionen<br />
a) Die Naturschutzbehörde hat dem jeweils bei ihr gebildeten Beirat<br />
folgende naturschutzrechtliche Entscheidungen vor ihrem Erlass zur<br />
Beschlussfassung zu unterbreiten:<br />
(1) Rechtsverordnungen, wie z. B. Ausweisung eines Schutzgebietes und damit<br />
verbundenem Betretungsverboten<br />
(2) behördliche Gestattungen und Einzelanordnungen in Angelegenheiten von<br />
grundsätzlicher Bedeutung im Bereich der jeweiligen Naturschutzbehörde, z.<br />
B. Baumaßnahmen an einer <strong>DAV</strong>-Hütte im NSG, ausgenommen Eilfälle<br />
(3) Erklärung eines gesetzlich vorgeschriebenen Einvernehmens zu Maßnahmen<br />
einer anderen Behörde, z.B. zu einer Hochwasserschutzmaßnahme der<br />
Wasserbehörde, im Sinne der Buchstaben a und b.<br />
(a) Die Naturschutzbehörde hat dem Beirat im Rahmen seines Mitwirkungsrechts<br />
Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen zu gewähren und die<br />
Teilnahme an entsprechenden Begutachtungen und Ortsbesichtigungen zu<br />
ermöglichen.<br />
Außerdem können eigene Themen zur Diskussion gebracht und es müssen<br />
Sitzungen einberufen werden, wenn ein Drittel der Beiratsmitglieder eine<br />
solche beantragt. Ganz wichtig ist die frühzeitige Information, z. B. einer<br />
Unterschutzstellung, meist weit vor der eigentlichen Anhörung!<br />
(b) Weicht der Beschluss <strong>des</strong> Beirats von der vorgesehenen Entscheidung der<br />
Naturschutzbehörde ab, so ist er zu begründen. Will die Naturschutzbehörde<br />
abweichend von einem Beschluss <strong>des</strong> bei ihr gebildeten Beirats entscheiden,<br />
so hat sie die Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Natur- und Umweltschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
700<br />
einzuholen. Sie hat hiervon den Beirat zu benachrichtigen. Kommt es zu einer<br />
Ablehnung <strong>des</strong> Naturschutzbeirats bei der obersten Behörde, dann<br />
entscheidet der Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und<br />
Verbraucherschutz.<br />
(vgl. VO über die Naturschutzbeiräte, § 9)<br />
2. Kriterien der Mitgliedschaft<br />
Gesucht werden<br />
a) Fachleute der für die Ökologie bedeutsamen Grunddisziplinen, wie<br />
beispielsweise <strong>des</strong> Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der<br />
Vegetationskunde, der Geologie, der Hydrologie, der Meteorologie oder der<br />
Geografie, sowie aus dem Agrar- und Forstbereich,<br />
b) sachverständige Vertreter von Verbänden, die sich satzungsgemäß<br />
überwiegend mit dem Naturschutz, der Landschaftspflege und den Aufgaben<br />
der Erholung in der freien Natur widmen,<br />
c) sonstige Sachverständige, die mit den Aufgaben <strong>des</strong> Naturschutzes, der<br />
Landschaftspflege und der Erholung in der freien Natur befasst sind.<br />
(vgl. VO über die Naturschutzbeiräte, § 3)<br />
Wenn man in b) die „Aufgaben der Erholung in der freien Natur“ herausgreift,<br />
so ergibt sich sofort eine Begründung für eine Mitgliedschaft. Möglicherweise<br />
verfügt die vorgeschlagene Person noch zusätzlich über Fachwissen (s. o),<br />
dann dürfte der Berufung nichts mehr im Wege stehen. Selbstverständlich<br />
kann ein <strong>DAV</strong>-Vertreter auch als „sonstiger Sachverständiger, der sich mit<br />
den Aufgaben der Erholung befasst“ vorgeschlagen werden.<br />
Weitere Informationen sind in der „Verordnung über die Naturschutzbeiräte“<br />
vom 28.05.1974 (GVBl S. 250), geändert durch Verordnung vom 24.08.1999<br />
(GVBl S. 377) zu entnehmen.<br />
3. Vorgehensweise bei der Ernennung<br />
Der Dachverband <strong>DAV</strong> ist in Bayern stellvertretend für die Sektionen<br />
anerkannter Naturschutzverband. Die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle erledigt die<br />
damit verbundenen Aufgaben, so auch bei der Bestellung der<br />
Naturschutzbeiräte.<br />
Der <strong>DAV</strong> wird in Absprache mit seinen Sektionen gebeten, personelle<br />
Vorschläge für die jeweiligen Beiräte einzubringen.<br />
Wenn die Behörde die Entscheidung getroffen hat, informiert sie direkt die<br />
berufenen Mitglieder. I.d.R. erhält auch die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle eine<br />
Nachricht, die sie dann an die Personen und Sektionen weiterleitet.
700<br />
Natur- und Umweltschutz<br />
Es gibt auch Fälle, wo Sektionen direkt von den Behörden angeschrieben<br />
werden. Hier ist es wichtig, dass die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle informiert wird.<br />
Gleiches gilt für die berufenen Mitglieder, wenn alpenvereinsrelevante<br />
Vorgänge im Beirat behandelt wurden, selbstverständlich nur in dem Umfang,<br />
den die Schweigepflicht erlaubt.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Gremien und Ehrenamt im<br />
Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
710<br />
Gremien und ehrenamtliche Tätigkeit im Naturschutz<br />
I. Naturschutzreferent und Naturschutzreferentin<br />
1. Aufgabengebiet<br />
In der Mustersatzung der Sektionen heißt es " Vereinszweck: ...Eintreten für<br />
die Belange <strong>des</strong> Natur- und Landschaftsschutzes, Pflege der Heimat- und der<br />
Naturkunde."<br />
Das Interessensgebiet <strong>des</strong>/der Naturschutzreferenten umfasst sowohl den<br />
Bereich Natur- und Artenschutz als auch den Bereich Umweltschutz.<br />
2. Was versteht man unter Naturschutz?<br />
Der Begriff Naturschutz umfasst alle Untersuchungen und Maßnahmen zur<br />
Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushaltes.<br />
Eine nachhaltige Nutzbarkeit der Natur durch den Menschen wird angestrebt.<br />
Der Naturhaushalt soll als Lebensgrundlage <strong>des</strong> Menschen geschützt werden.<br />
Wichtige Gegenstände <strong>des</strong> Naturschutzes sind Naturlandschaften,<br />
Schutzgebiete sowie seltene, in ihrem Bestand gefährdete Pflanzen und Tiere<br />
einschl. ihrer Ökosysteme und Standorte. Der Naturschutz beschäftigt sich<br />
daher auch mit den Standortfaktoren: Bodenschutz, Mikroklima,<br />
Luftreinhaltung und Lärmschutz, sowie anderen potenziell schädlichen<br />
Einflüssen wie Zerschneidung und Isolation von Lebensräumen. In den<br />
letzten Jahren hat auch die Thematik <strong>des</strong> Naturschutzes innerhalb besiedelter<br />
Räume und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen an Bedeutung<br />
gewonnen. Damit soll eine Entwicklung vermieden werden, die Naturschutz<br />
auf abgesonderte Reservate reduzieren und die vom Menschen<br />
bewirtschafteten und/oder besiedelten Räume preisgeben würde. Die<br />
praktische Naturschutzarbeit wird vor allem auf regionaler und lokaler Ebene<br />
geleistet. Die rechtlichen Instrumente <strong>des</strong> Naturschutzes sind allerdings in<br />
vielen Ländern auf nationaler Ebene verankert. In Deutschland ist dies das<br />
Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz auf Bun<strong>des</strong>ebene sowie die jeweiligen<br />
Ländergesetze. In Österreich gibt es nur die Ländergesetze. Für den<br />
gesamten Alpenraum hat die Alpenkonvention und ihre Protokolle in den<br />
Ländern Gültigkeit, die sie ratifiziert haben (Stand 2005: Slowenien,<br />
Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Frankreich). Innerhalb der EU<br />
gewinnen auch europaweite Richtlinien an Bedeutung (z.B. Natura 2000<br />
http://europa.eu.int/comm/environment/nature/natura.htm) oder auch die<br />
Wasserrahmenrichtlinie, die indirekt große Auswirkungen auf den Naturschutz<br />
haben wird.<br />
3. Was versteht man unter Umweltschutz?<br />
Umweltschutz bezeichnet den Schutz der Umwelt vor störenden Einflüssen<br />
oder Beeinträchtigungen, wie beispielsweise Luft- und Wasserverschmutzung,<br />
Lärm, globaler Erwärmung. Ausgangspunkt <strong>des</strong> Umweltschutzes ist die<br />
Erhaltung <strong>des</strong> Lebensumfelds der Menschen und ihrer Gesundheit. Dies
710<br />
Gremien und Ehrenamt im<br />
Naturschutz<br />
schließt auch den Schutz der die Menschen umgebenden Natur in einem<br />
gewissen Umfang mit ein. Trotz dieser unterschiedlichen Perspektiven haben<br />
Umwelt- und Naturschutz im konkreten Zusammenhang oft identische Ziele.<br />
Im Einzelfall gibt es aber auch Zielkonflikte: z.B. Klimaschutz mit<br />
regenerativen Energieanlagen (Wind- oder Wasserkraft) versus Verbrauch<br />
der Naturlandschaft und Gefährdung von wildlebenden Tieren (z.B. Fische,<br />
Vögel) durch diese Anlagen.<br />
4. Konkrete Umsetzung auf der Ebene der <strong>DAV</strong>-Sektionen<br />
Natur- und Umweltschutz bedeutet folglich für den Naturschutzreferenten<br />
eine Querschnittsaufgabe innerhalb der Sektion. Der Naturschutzreferent hat<br />
die Aufgabe und Pflicht, sich bei allen Aktivitäten der Sektion, die sich auf die<br />
Umwelt negativ auswirken könnten, zu Wort zu melden. Es geht dabei<br />
weniger darum, im Sinne einer „Umweltpolizei“ tätig zu werden, als vielmehr<br />
gemeinsam mit den Verantwortlichen innerhalb der Sektion nach tragbaren<br />
Lösungen zu suchen. Der <strong>DAV</strong> setzt sich für einen Natur- und Umweltschutz<br />
mit Augenmaß ein, der aber durchaus Vorzeigecharakter haben kann und<br />
soll.<br />
Verbandsintern findet der Naturschutzreferent eine Richtlinie für seine<br />
Aufgaben im „<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm zur umwelt- und sozialverträglichen<br />
Entwicklung und zum Schutz <strong>des</strong> Alpenraumes“ sowie im davon abgeleiteten<br />
Umsetzungsprogramm. Dort sind die folgenden Aufgabenfelder definiert:<br />
• Lobby für den Alpenraum<br />
• Sport & Umwelt<br />
• <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebiete<br />
5. Wahl <strong>des</strong>/der Naturschutzreferenten/in<br />
Der oder die Naturschutzreferent oder -referentin wird von der<br />
Mitgliederversammlung auf die Dauer von höchstens 6 Jahren in schriftlicher<br />
und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein<br />
Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Der Naturschutzreferent<br />
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.<br />
Scheidet der Naturschutzreferent vorzeitig aus dem Ehrenamt aus, so wird an<br />
<strong>des</strong>sen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der<br />
Amtszeit ein neuer Naturschutzreferent gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen<br />
langdauernder Verhinderung, berufen die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> einen<br />
Ersatz.<br />
Die Wahl eines Lan<strong>des</strong>naturschutzreferenten bzw. -referentin sowie die<br />
Mitgliedschaft <strong>des</strong> Naturschutzreferenten im Vorstand der Sektion wird<br />
empfohlen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Gremien und Ehrenamt im<br />
Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
710<br />
II. Bun<strong>des</strong>ausschuss Natur- und Umweltschutz<br />
Der Bun<strong>des</strong>ausschuss hat beratenden Charakter und ist in seiner Arbeit direkt<br />
dem Präsidium unterstellt. Einzelheiten hierzu regelt die Geschäftsordnung<br />
für <strong>DAV</strong>-Bun<strong>des</strong>ausschüsse.<br />
III. Fachbeirat Klettern & Naturschutz<br />
Für spezielle Fragestellungen kann der <strong>DAV</strong> Fachbeiräte einrichten. Der<br />
Fachbeirat Klettern & Naturschutz hat die Aufgabe, bun<strong>des</strong>weit alle<br />
Fragestellungen rund um die außeralpinen Klettergebiete zu beraten, und soll<br />
ein Bindeglied zwischen den lokalen Organisationen und der Bun<strong>des</strong>ebene<br />
sein.<br />
IV. Projektgruppen<br />
Für überschaubare, zeitlich befristete Aufgabenstellungen kann der <strong>DAV</strong><br />
Projektgruppen einrichten. Projekte haben eine begrenzte Laufzeit, die von<br />
den <strong>DAV</strong>-Gremien festgelegt wird. Mit Stand Juli 2005 existieren im<br />
Umweltbereich zwei Projektgruppen:<br />
• Skibergsteigen umweltfreundlich<br />
Die Projektgruppe hat die Aufgabe das gleichlautende Projekt fachlich zu<br />
begleiten. Voraussichtliches Projektende wird das Jahr 2008 sein.<br />
• Direktvermarktung<br />
Die Projektgruppe hat die Aufgabe, die Kampagne „So schmecken die<br />
Berge“ zur Förderung der Direktvermarktung regionaler Produkte auf<br />
<strong>DAV</strong>-Hütten fachlich zu beraten.<br />
V. Naturschutzgruppen<br />
Am Natur- und Umweltschutz interessierte Mitglieder, die sich gerne für eine<br />
gewisse Zeit engagieren wollen, schließen sich zu „Naturschutzgruppen“<br />
zusammen. Ihre Aktivitäten können aus Aktionen direkt vor Ort bestehen<br />
oder aus Projekten in den alpinen Arbeitsgebieten wie z.B. die<br />
Veröffentlichung von aussagekräftigen Broschüren für ein Arbeitsgebiet.<br />
Vernetzungstreffen werden regelmäßig organisiert.<br />
VI. Gebietsbetreuer<br />
Viele Konzepte und Projekte <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins wären ohne das<br />
ehrenamtliche Engagement vieler freiwilliger Helfer in den <strong>DAV</strong>-Sektionen<br />
nicht denkbar. Insbesondere der Bereich „Sport & Umwelt“ lebt von diesem<br />
ehrenamtlichen Engagement vor Ort. Lokale Betreuer gibt es (Stand Juli<br />
2005) in den beiden Fachbereichen<br />
• Klettern & Naturschutz<br />
• Skibergsteigen umweltfreundlich
710<br />
Gremien und Ehrenamt im<br />
Naturschutz<br />
Sie übernehmen die Betreuung eines Kletterfelsens oder Skitourenzieles und<br />
sind dort Ansprechpartner für naturschutzfachliche Fragen,<br />
Lenkungsmaßnahmen (Aufstellen von Schildern), Umweltpädagogik etc. Sie<br />
arbeiten stets im Auftrag einer <strong>DAV</strong>-Sektion und stimmen ihre Arbeit mit den<br />
Grundsätzen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für eine natur- und landschaftsverträgliche<br />
Sportausübung ab.<br />
VII. Aktion Schutzwald<br />
Jeden Sommer organisiert der Deutsche Alpenverein rund 20<br />
Pflanzaktionswochen in den bayerischen Alpen. Kooperationspartner sind die<br />
Mitarbeiter der örtlichen Förster und Mitarbeiter der Bayerischen Forsten von<br />
Sonthofen bis Berchtesgaden, die die freiwilligen Helfer und Helferinnen<br />
fachlich betreuen. Für jeweils fünf Tage pflanzen die Teilnehmer Bäumchen<br />
der heimischen Arten, bauen Steige oder auch einmal einen Hochsitz. Die<br />
Mitarbeit ist rein ehrenamtlich. Lediglich Arbeitssuchenden, Studenten o.ä.<br />
kann mit entsprechenden Nachweisen ein Reisekostenzuschuss gewährt<br />
werden.<br />
Die Aktion ist zu Beginn der 80er Jahre vom <strong>DAV</strong> ins Leben gerufen worden,<br />
als das Problem <strong>des</strong> großflächigen und grenzüberschreitenden Waldsterbens<br />
erstmals in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangte und große Emotionen<br />
hervorrief. Die Mitglieder wollten selbst Hand anlegen. Die Aktion ist<br />
eingebettet in das Bayerische Schutzwaldsanierungsprogramm, <strong>des</strong>sen<br />
Einrichtung der <strong>DAV</strong> 1986 mit beförderte.<br />
Ziel ist der Aufbau eines intakten Schutzwal<strong>des</strong>, d.h. ein Berg-Mischwald mit<br />
allen Altersstufen, der nach bestimmten Kriterien bewirtschaftet und gepflegt<br />
wird. Auf 10% der Fläche sind besondere Sanierungsmaßnahmen notwendig,<br />
um die Schutzfunktionen (Wasserschutz, Boden- und Erosionsschutz,<br />
Lawinen- und Steinschlagschutz) wieder herzustellen. Hier finden i.d.R. die<br />
<strong>DAV</strong>-Aktionen statt. Bei entsprechender Verbisskontrolle und guten<br />
Ballenpflanzen liegt die Anwuchsquote der Pflanzungen bei 90 %. Je<strong>des</strong> Jahr<br />
arbeiten rund 100 Freiwillige ab 18 Jahren aus dem gesamten Bun<strong>des</strong>gebiet<br />
jeweils eine Woche mit, knapp 80% davon sind <strong>DAV</strong>-Mitglieder.<br />
Die Aktion bietet Menschen die Möglichkeit, eine Woche lang für die Natur<br />
aktiv zu sein. Sie bewegen sich abseits der üblichen Wege und erhalten<br />
Einblicke in die alpine Forstwirtschaft aus erster Hand.<br />
Die Aktion Schutzwald feierte im Jahr 2004 ihren 20. Geburtstag: Freiwillige<br />
Helfer und Helferinnen pflanzten den 800.000 Aktionsbaum!<br />
Sektionsgruppen sind bei der Aktion Schutzwald sehr willkommen.<br />
Sektionen sind gebeten, diese Aktion über ihre Medien zu bewerben oder in<br />
ihrem Arbeitsgebiet in Kooperation mit dem örtlichen Forstamt ähnliche<br />
Aktionen zu organisieren.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
720<br />
Grundsatzprogramm<br />
zur umwelt- und sozialverträglichen Entwicklung und<br />
zum Schutz <strong>des</strong> Alpenraumes<br />
Vorwort<br />
Im Jahr 1869 haben siebzehn Sektionen (zwei südtiroler, 5 österreichische<br />
und 10 deutsche) den Deutschen Alpenverein gegründet. Die Aufgaben und<br />
Ziele <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> haben sich in diesem Zeitraum gewandelt. Waren es bei der<br />
Gründung vor allem die Erforschung und Erschließung der Alpen, so ist es<br />
heute mehr die Bewahrung der Alpen vor der Zerstörung durch Industrie,<br />
Tourismus und Verkehr, die zu den vordringlichen Aufgaben gehört. Im<br />
Zeitalter der Konsumgesellschaft haben sich natürlich auch die Erwartungen<br />
der Mitglieder an den Alpenverein verändert. Die zunehmende Mobilität<br />
erlaubt den Mitgliedern, mehrmals im Jahr ins Gebirge zu fahren. Die Folge<br />
sind mehr Andrang im Gebirge, auf den Hütten und auch in den<br />
Mittelgebirgen Deutschlands.<br />
Vor diesem Hintergrund wurde das aus dem Jahre 1977 stammende<br />
Grundsatzprogramm novelliert. Es gliedert sich in drei Teile. Der erste<br />
Abschnitt, die Leitlinien, wurde von den Hauptversammlungen <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins, <strong>des</strong> Oesterreichischen Alpenvereins und <strong>des</strong> Alpenvereins<br />
Südtirol gleichlautend beschlossen, um die für die Umsetzung erforderlichen<br />
Anstrengungen zu unterstreichen. In diesem Teil <strong>des</strong> Grundsatzprogrammes<br />
werden Grundsätze dargelegt, die zum Schutz einer intakten und<br />
lebenswerten Alpennatur unabdingbar sind und notwendige Voraussetzungen<br />
zur Formulierung nachhaltiger Entwicklungsziele für den gesamten Alpenraum<br />
darstellen. Im Teil II, Maßnahmen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, gibt sich der Deutsche<br />
Alpenverein Richtlinien, wie seine eigene Entwicklung unter den<br />
Gesichtspunkten <strong>des</strong> Natur- und Umweltschutzes aussehen soll. Im Teil III<br />
schließlich, dem Handlungsbedarf aus der Sicht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, werden konkrete<br />
Lösungsansätze für Umweltprobleme im Alpenraum dargelegt.<br />
Kennzeichnend für das neue Programm ist ein umfassender, ganzheitlicher<br />
Ansatz, der von allen Sektionen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins getragen wird.<br />
Josef Klenner<br />
Erster Vorsitzender <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins
720<br />
Präambel<br />
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
Der Alpenraum ist durch zivilisatorische Eingriffe mehr denn je in seiner<br />
natürlichen und kulturellen Substanz bedroht. Boden, Wasser und Luft sind<br />
ebenso gefährdet wie die Artenvielfalt und die traditionellen Kulturlandschaften.<br />
Der einzigartige Erlebnis- und Erholungswert <strong>des</strong> Hochgebirges<br />
wird durch die fortschreitende Erschließung weiter beeinträchtigt. Nur durch<br />
sofortiges Umdenken und konsequentes Handeln kann das noch vorhandene<br />
Gleichgewicht <strong>des</strong> Naturhaushaltes und damit auch die Wirtschafts- und Existenzgrundlage<br />
für die einheimische Bevölkerung erhalten werden.<br />
Die Alpenvereine (<strong>DAV</strong>, OeAV, AVS) haben vor mehr als einem Jahrhundert<br />
die touristische Erschließung <strong>des</strong> Alpenraums und seine wissenschaftliche<br />
Erforschung eingeleitet und damit zur Verbesserung der Lebensverhältnisse<br />
beigetragen. Die Ziele der Alpenvereine stimmen mit denen der<br />
einheimischen Bevölkerung grundsätzlich dann überein, wenn die<br />
wirtschaftlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit das ökologische<br />
Gleichgewicht nicht gefährden und den Entwicklungsspielraum der<br />
nachfolgenden Generationen nicht beeinträchtigen. Die vielfältige<br />
Kulturlandschaft in den Alpen wurde in Jahrhunderten durch traditionelles<br />
Wirtschaften geformt. Zu ihrem Erhalt sind auch künftig pflegliche<br />
Nutzungsformen notwendig. Künftig ist <strong>des</strong>halb nachhaltiges Wirtschaften<br />
und die gleichrangige Berücksichtigung ökonomischer, kultureller und<br />
ökologischer Aspekte geboten.<br />
Den Alpenvereinen ist bewusst, dass es in erster Linie Sache der<br />
einheimischen Bevölkerung ist, die Entwicklungsziele für den Alpenraum zu<br />
bestimmen. Weil die Alpenvereine die Erschließung jedoch einst eingeleitet<br />
haben, sind sie heute mehr denn je verpflichtet, mit dafür zu sorgen, dass<br />
sich die verfolgten Absichten nicht zum Schaden der gesamten Gesellschaft in<br />
ihr Gegenteil verkehren.<br />
Das Grundsatzprogramm versteht sich als elementarer Teil der Bemühungen<br />
der Alpenvereine für den Umweltschutz. Es hat das Ziel, die Alpen als<br />
Lebensraum zu erhalten und seine natürlichen Ressourcen nachhaltig zu<br />
sichern. Die Alpenvereine unterstützen darüber hinaus mit Nachdruck die<br />
Arbeit an der rechtsverbindlichen, staatenübergreifenden Übereinkunft zur<br />
umwelt- und sozialverträglichen Entwicklung und zum Schutz <strong>des</strong><br />
Alpenraumes und setzen sich aktiv für deren Umsetzung ein.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
720<br />
I. Leitlinien <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, OeAV, AVS<br />
1. Ganzheitliches Naturverständnis fördern und kulturelles<br />
Erbe bewahren<br />
Vor dem Hintergrund der großen ökologischen Probleme <strong>des</strong> Alpenraumes<br />
erachten es die Alpenvereine für unerlässlich, die nachhaltige Sicherung aller<br />
Lebensgrundlagen und die Bewahrung der kulturellen Eigenständigkeit als die<br />
zentrale Herausforderung unserer Zeit zu begreifen, ganzheitliches<br />
Naturverständnis zu fördern sowie aktiv an der Bewältigung der Probleme<br />
mitzuarbeiten. Die Alpenvereine müssen Anwälte der alpinen Natur- und<br />
Kulturlandschaft sein und jene Lücken füllen, die der staatliche Natur- und<br />
Umweltschutz offen lässt. Ganzheitlicher Umweltschutz setzt das Erkennen<br />
der Einheit von Ökologie, Kultur und Ökonomie zwingend voraus. Komplexe<br />
Systeme verlangen vernetztes Denken und nicht eindimensionale Strategien.<br />
Das gilt besonders für den Alpenraum.<br />
2. Grundfunktionen <strong>des</strong> Alpenraumes nachhaltig sichern<br />
Dem Alpenraum kommen im wesentlichen drei Grundfunktionen zu:<br />
• Lebens- und Wirtschaftsraum für die einheimische Bevölkerung,<br />
• Erholungsraum von europäischer Bedeutung,<br />
• größter, noch relativ intakter ökologischer Ausgleichsraum in<br />
Mitteleuropa.<br />
Die langfristige Sicherung der drei Grundfunktionen erfordert die<br />
konsequente Beachtung <strong>des</strong> Prinzips der Nachhaltigkeit unter Wahrung <strong>des</strong><br />
Vorranges für die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung. Das bedeutet<br />
einen sparsamen Umgang mit allen Rohstoffen: Sie dürfen nur in einem Maß<br />
genutzt werden, welches gewährleistet, dass sie auch künftig in gleichem<br />
Umfang und in gleicher Qualität zur Verfügung stehen.<br />
3. Natürliche Lebensgrundlagen wiederherstellen<br />
Zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen im Alpenraum müssen Luft,<br />
Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor Beeinträchtigungen und<br />
zerstörenden Eingriffen geschützt und in ihrer Funktion, ihrem Bestand und<br />
ihrem Zusammenwirken wiederhergestellt werden. Dazu ist auf natur- und<br />
umweltverträgliche Wirtschaftsformen umzusteigen. Alle Nutzungsformen<br />
sind künftig unter dem Aspekt ihrer Umweltverträglichkeit einer kritischen<br />
Prüfung zu unterziehen, den Erfordernissen einer sozialverträglichen<br />
Entwicklung gemäß zu modifizieren und in besonders bedrohten Gebieten<br />
erforderlichenfalls ganz zu untersagen.<br />
4. Entwicklungsspielraum der einheimischen Bevölkerung<br />
erhalten<br />
In dem überaus knappen Kernraum der ebenen Flächen lebt der<br />
überwiegende Teil der Bevölkerung, wird der Großteil der Arbeitsplätze
720<br />
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
angeboten, liegt die Mehrzahl der Verkehrswege; er stellt das weitaus wichtigste<br />
Produktionsgebiet für die Landwirtschaft dar und hat eine bedeutende<br />
Funktion als Erholungsraum. Seit einigen Jahrzehnten wird dieses Kerngebiet<br />
als Transitraum mit Verkehr überfrachtet. Außerdem nutzen die<br />
angrenzenden europäischen Zentren die Alpenregion verstärkt zur<br />
Trinkwasserversorgung und Energiegewinnung. Diese fremdbestimmten<br />
Nutzungsformen kollidieren mit den Interessen der einheimischen<br />
Bevölkerung. Deshalb muss bei der Formulierung der Entwicklungsziele für<br />
den Alpenraum den Interessen der einheimischen Bevölkerung künftig<br />
Vorrang vor den Ansprüchen der europäischen Zentren eingeräumt werden.<br />
5. Erschließungstätigkeit beenden<br />
Die Alpen sind das am stärksten erschlossene Hochgebirge der Welt. Da<br />
Maßnahmen, die nur auf eine technisch-wirtschaftliche Entwicklung<br />
ausgerichtet sind, den Lebensraum Alpen langfristig gefährden, kann die<br />
Neuerschließung bisher unberührter Landschaften nicht mehr hingenommen<br />
werden. In bereits erschlossenen Gebieten darf die Errichtung weiterer<br />
Anlagen zu touristischen Zwecken nur der Qualitätssteigerung und nicht der<br />
Kapazitätserhöhung dienen; der Erschließungsautomatismus der touristischen<br />
Wachstumsspirale muss unbedingt gestoppt werden. Alle erheblichen<br />
Eingriffe im alpinen Raum sind einer Umwelt- bzw.<br />
Raumverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Auch bereits bestehende<br />
Einrichtungen und Anlagen sind auf ihre Raumverträglichkeit hin zu<br />
überprüfen; Unverträglichkeiten sind durch Rückbau zu beheben. Für den<br />
alpinen, nicht dauernd besiedelten Raum ist ein Schutzgebietssystem zu<br />
entwickeln, welches sicherstellt, dass diese Gebiete auch in Zukunft in<br />
naturnahem Zustand erhalten bleiben.<br />
6. Ökologisch verträgliche Tourismusformen fördern<br />
Um den Bedürfnissen der Erholungsuchenden einerseits und den<br />
Erfordernissen einer umwelt- und sozialverträglichen Entwicklung<br />
andererseits Rechnung zu tragen, schlagen die Alpenvereine vor, für strukturschwache<br />
Regionen Impulse zur Förderung ökologisch orientierter<br />
Tourismusformen zu geben. Dieser Tourismus respektiert die kulturelle<br />
Eigenständigkeit der Alpenregion, unterstützt den Erhalt der Berglandwirtschaft<br />
und verzichtet auf energieintensive Freizeitaktivitäten.<br />
Ergänzend dazu sind in den touristischen Zentren Maßnahmen zum<br />
ökologischen Umbau zu ergreifen. Dazu zählen Konzepte zur Verkehrsberuhigung<br />
oder Besucherlenkung ebenso wie die Sanierung von<br />
Umweltschäden oder der Rückbau unverträglicher Anlagen.<br />
7. Konsens zwischen Naturschutz und Erholung anstreben<br />
Die Verstädterung, die Bewegungsarmut, die Zunahme der Freizeit bei<br />
steigendem Einkommen und höherer Mobilität führen zu einer stärkeren<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
720<br />
Nachfrage nach Erholung und Sport in der freien Natur. Unbestritten ist der<br />
pädagogische Wert <strong>des</strong> Bergsteigens sowie seine Bedeutung für die<br />
Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der geistigen<br />
Schaffenskraft. Darüber hinaus ist Naturerfahrung unerlässliche Voraussetzung<br />
für naturschützerisches Engagement: Nur was der Mensch kennt und<br />
liebt, wird er auch schützen. Das freie Betretungsrecht der Landschaft muss<br />
<strong>des</strong>halb auch künftigen Generationen garantiert sein. Es darf nur dann<br />
Beschränkungen unterliegen, wenn dies zum Erhalt gefährdeter Biotope und<br />
Lebensräume unerlässlich ist. In diesen Gebieten muss dem Naturschutz<br />
Vorrang eingeräumt werden vor den Ansprüchen der Erholungssuchenden.<br />
8. Erholungssuchende zu umweltgerechtem Verhalten anleiten<br />
Die Alpenvereine betrachten es als ihre Aufgabe, bei allen<br />
Erholungsuchenden das Verständnis für die ökologischen Zusammenhänge<br />
der Alpenregion zu mehren und sie zu umweltgerechtem Verhalten aufzurufen.<br />
Dazu dienen Ausbildungs- und Jugendarbeit und Aufklärungskampagnen.<br />
Der Einzelne kann durch rücksichtsvolles Benehmen mithelfen, Schäden an<br />
Boden, Wasser, Flora und Fauna zu vermeiden. Für die verschiedenen<br />
Bergsportarten erarbeiten die Alpenvereine Vorschläge für Verhaltensregeln,<br />
die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Aus Gründen <strong>des</strong><br />
Arten- und Biotopschutzes sollen künftig bevorzugt ökologisch verträgliche<br />
Sportarten und Freizeitaktivitäten gefördert werden; keinesfalls dürfen die<br />
Alpen als bloße Kulisse für die immer vielfältigeren Abenteuersportarten<br />
betrachtet werden.<br />
9. Eigene Umweltschutzaktivitäten intensivieren<br />
Die Alpenvereine bekennen sich zum ganzheitlichen Natur- und<br />
Umweltschutz. Sie sind überall gefordert, wo Natur gefährdet ist. Die<br />
Sektionen der Alpenvereine betreuen in den Alpen und in den Mittelgebirgen<br />
Arbeitsgebiete und werden hier im Sinne <strong>des</strong> Grundsatzprogrammes tätig.<br />
Der Grundbesitz der Alpenvereine und seiner Sektionen darf in gegebenen<br />
Fällen nicht zur Disposition stehen, sondern muss eine Funktion als<br />
Sperrgrundstück haben. Die Sektionen der Alpenvereine sind darüber hinaus<br />
aufgerufen, auch an ihren Heimatorten Umweltschutzarbeit zu leisten und in<br />
Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Initiativen zur Sensibilisierung<br />
der Bevölkerung beizutragen.<br />
10. Länderübergreifende Zusammenarbeit verstärken<br />
Die Alpenvereine haben im Grundsatzprogramm aus ihrer Sicht die Leitlinien<br />
für die künftige Entwicklung und Sicherung <strong>des</strong> Alpengebietes formuliert. Sie<br />
rufen alle betroffenen Staaten auf, für ihren Alpenanteil umweltrelevante<br />
Entwicklungsziele rechtsverbindlich festzulegen, diese konsequent zu<br />
realisieren und ihre raumplanerischen Maßnahmen mehr als bisher auf<br />
ökologische Erfordernisse abzustimmen, anstatt sie vorrangig an
720<br />
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
ökonomischen Kriterien auszurichten. Neben einer Ideensammlung und<br />
Umsetzung ökologischer Konzepte in einem föderalistischen Wettbewerb ist<br />
dazu eine Intensivierung der länderübergreifenden Zusammenarbeit aller<br />
Verantwortlichen in Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und<br />
Verbänden notwendige Voraussetzung.<br />
II. Maßnahmen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
1. Hütten und Wege<br />
1.1 Kontakt zu den betroffenen Gemeinden halten<br />
Der <strong>DAV</strong> und seine Sektionen sind bestrebt, engen Kontakt zu den<br />
Gemeinden und Talregionen zu halten, um die <strong>DAV</strong>-Hütten und Wege in die<br />
jeweiligen Planungs- und Entwicklungskonzepte einer Gemeinde oder<br />
Talregion zu integrieren.<br />
1.2 Hütten für einfache Bedürfnisse konzipieren<br />
Der <strong>DAV</strong> legt strenge Maßstäbe an den umweltfreundlichen Betrieb seiner<br />
Hütten. Die Alpenvereinshütten im Hochgebirge sind keine Hotels. Deshalb<br />
sind sie in Gestaltung und Betrieb nur auf die notwendigen Bedürfnisse der<br />
Bergsteiger abzustellen.<br />
1.3 Keine neuen Hütten und Wege bauen<br />
Der <strong>DAV</strong> verzichtet auf die weitere Erschließung unberührter Regionen in den<br />
Alpen und lehnt den Bau neuer Hütten, Wege und Klettersteige ab.<br />
Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung, Sanierung und jeweils zeitgerechten<br />
Umrüstung gemäß den Aufgaben eines Bergsteigervereins und im Sinne <strong>des</strong><br />
Natur- und Umweltschutzes werden davon nicht berührt. Die<br />
Schlafplatzkapazität der <strong>DAV</strong>-Hütten im Gebirge wird nicht mehr vergrößert.<br />
Ausgenommen davon sind Unterkunftshäuser, die sich in touristisch stark<br />
erschlossenen Gebieten oder in Siedlungen befinden.<br />
1.4 Hüttenabwässer effektiv reinigen<br />
Alle Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind den naturbedingten Gegebenheiten gemäß so<br />
auszurüsten, daß die Hüttenabwässer dem jeweils anwendbaren Stand der<br />
Technik entsprechend gereinigt werden. Darüber hinaus werden in<br />
Zusammenarbeit mit Behörden und Industrie dem Hochgebirge angepaßte<br />
Verfahren in Pilotprojekten erprobt. Aufwand und Ertrag dieser Verfahren<br />
sind unter Umweltgesichtspunkten zu bilanzieren.<br />
1.5 Müllanfall minimieren<br />
Auf den Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> wird auf die Verwendung von Einweg- und<br />
Portionspackungen soweit behördlich zulässig verzichtet. Pächter und Wirte<br />
von <strong>DAV</strong>-Hütten sammeln und trennen den auf der Hütte und ihrem Umfeld<br />
anfallenden Müll und stellen eine geordnete Entsorgung sicher. Der <strong>DAV</strong> wirkt<br />
außerdem darauf hin, daß Bergsteiger keinen Müll in der Natur hinterlassen<br />
und mitgebrachtes Verpackungsmaterial im Tal umweltgerecht entsorgen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
720<br />
1.6 Energieversorgung umweltfreundlich gestalten<br />
Sonne, Wasser und Wind werden als regenerative Energiequellen für <strong>DAV</strong>-<br />
Hütten im Hochgebirge verstärkt genutzt. Ziel ist, durch moderne Techniken<br />
Energie einzusparen und die Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen<br />
soweit wie möglich z.B. durch Solaranlagen, Kleinwasserkraftwerke,<br />
Windgeneratoren und die Verwendung nachwachsender Rohstoffe zu<br />
ersetzen. Der Einsatz von Geräten mit hohem Energieverbrauch ist zu<br />
beschränken.<br />
1.7 Hütten und Wege landschaftsgerecht unterhalten<br />
Bei allen Erhaltungs-, Sanierungs-, Um- und Rückbauten von Hütten und<br />
Wegen ist auf die Landschaft und die Lebensräume von Tieren und Pflanzen<br />
Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus rekultivieren der <strong>DAV</strong> und seine<br />
Sektionen die im Umfeld mancher Hütten und Gipfel entstandenen<br />
Erosionsansätze.<br />
1.8 Hütten durch umweltverträgliche Transportmittel versorgen<br />
Für die Hüttenversorgung sind umweltverträgliche Transportmittel<br />
einzusetzen. Versorgungsfahrten bzw. -flüge sollen nicht an Wochenenden<br />
und Feiertagen durchgeführt werden. Wo noch nicht Kfz-befahrbare Wege zu<br />
<strong>DAV</strong>-Hütten bestehen, sollen auch keine mehr gebaut werden. Auf allen<br />
Versorgungswegen zu alpinen Unterkünften ist motorisierter<br />
Individualverkehr zu unterbinden. Diese Wege dürfen weder im Sommer noch<br />
im Winter mit Motorfahrzeugen zum An- bzw. Abtransport von Hüttengästen<br />
benutzt werden. Ausnahmen hiervon sind nur im Notfall zulässig.<br />
2. Ausbildungsmaßnahmen<br />
2.1 Ganzheitliches Wissen über den Alpenraum vermitteln<br />
Der <strong>DAV</strong> betrachtet die nachhaltige Sicherung aller Lebensgrundlagen als die<br />
zentrale Herausforderung unserer Zeit und fördert ein ganzheitliches<br />
Naturverständnis. Er informiert über die komplexen Zusammenhänge in den<br />
Gebirgslandschaften und deren Schädigung durch menschliche Tätigkeiten.<br />
Der <strong>DAV</strong> wirkt damit auf eine kritische Überprüfung von Lebensgewohnheiten<br />
und Anschauungen hin.<br />
2.2 Natur- und Umweltschutzausbildung der Bergsteiger intensivieren<br />
Bergsportliche Betätigungen können zur Gefährdung von Arten und Biotopen,<br />
zur Beeinträchtigung der Kulturlandschaft und zur Störung ihrer Bewohner<br />
führen. Der <strong>DAV</strong> betrachtet es <strong>des</strong>halb als eine wichtige Aufgabe, alle<br />
Bergsteiger zu umweltgerechtem und sozialverträglichem Verhalten<br />
anzuleiten und ihnen auf der Basis einer fundierten Natur- und<br />
Umweltschutzausbildung das notwendige Wissen dafür zu vermitteln.<br />
2.3 Lehrteam für Natur- und Umweltschutz verstärkt einsetzen<br />
Der <strong>DAV</strong> hat ein Lehrteam für den Bereich Natur- und Umweltschutz ins
720<br />
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
Leben gerufen. Aufgabe dieses Lehrteams ist es, Lehrpläne und Materialien<br />
für die Ausbildung zu konzipieren sowie Theorie und Praxis <strong>des</strong> Natur- und<br />
Umweltschutzes auf Lehrgängen und bei Fortbildungsmaßnahmen zu<br />
vermitteln. Darüber hinaus steht dem <strong>DAV</strong> neben diesem Lehrteam auch der<br />
Ausschuß zum Schutz der Bergwelt bei der Erarbeitung von<br />
Verhaltensempfehlungen für eine naturschonende Ausübung der<br />
Bergsportarten beratend zur Seite.<br />
2.4 Fachübungsleiter und Jugendleiter sensibilisieren<br />
Die ehrenamtlichen Fachübungsleiter und Jugendleiter <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> werden in<br />
ihrer Ausbildung mit den Prinzipien <strong>des</strong> Natur- und Umweltschutzes vertraut<br />
gemacht und erhalten spezielle, auf ihren künftigen Einsatzbereich bezogene<br />
Verhaltensempfehlungen. Als wichtige Multiplikatoren geben sie dieses<br />
Wissen an einen großen Teil der Mitglieder in den einzelnen Sektionen weiter.<br />
Insbesondere Kinder und Jugendliche können dadurch bereits frühzeitig eine<br />
positive Werthaltung zur Natur entwickeln und zu umweltgerechtem Handeln<br />
befähigt werden.<br />
2.5 Naturschutzinhalte bei der Bergführer-Ausbildung vermitteln<br />
Im Rahmen der Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer<br />
konzipiert der <strong>DAV</strong> den Lehrplan, stellt unterrichtsbegleitende Materialien zur<br />
Verfügung und gestaltet den Theorie- und Praxisteil zum Unterrichtsschwerpunkt<br />
"Ökologie, Natur- und Umweltschutz".<br />
2.6 Umweltschutzarbeit in den Sektionen gestalten<br />
In den Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gestalten die Naturschutzreferenten die<br />
Umweltschutzarbeit. Sie organisieren Vortragsveranstaltungen zu<br />
ökologischen Themenkreisen und Exkursionen, betreuen Sanierungsmaßnahmen<br />
in den Arbeitsgebieten der Sektionen und beraten den Vorstand in<br />
umweltrelevanten Fragen.<br />
3. Forderungen an <strong>DAV</strong>-Mitglieder<br />
3.1 <strong>DAV</strong>-Mitglieder müssen verantwortungsbewußte Touristen sein<br />
<strong>DAV</strong>-Mitglieder müssen sich bemühen, zusammen mit der einheimischen<br />
Bevölkerung ihren Beitrag zur umwelt- und sozialverträglichen Entwicklung<br />
<strong>des</strong> Alpenraumes zu leisten. Als verantwortungsbewußte Touristen sollen sie<br />
die kulturelle Eigenständigkeit <strong>des</strong> Alpenraumes respektieren und die freie<br />
Gebirgsnatur nutzen, ohne diese zu zerstören oder zu verändern.<br />
3.2 <strong>DAV</strong>-Mitglieder sollen überlegt reisen<br />
<strong>DAV</strong>-Mitglieder sollen sich vor der Fahrt überlegen, ob der Reiseaufwand in<br />
einem vernünftigen Verhältnis zur Erholung oder sportlichen Betätigung<br />
steht. Sie sollen bevorzugt öffentliche Verkehrsmittel benutzen und auch das<br />
Fahrrad in Kombination mit der Bahn zur Reise einsetzen. Bei der<br />
Verwendung <strong>des</strong> Pkw sollen Fahrgemeinschaften gebildet und am Zielort<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
ausgewiesene Parkplätze angesteuert werden.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
720<br />
3.3 <strong>DAV</strong>-Mitglieder müssen den Bergsport rücksichtsvoll ausüben<br />
Alle <strong>DAV</strong>-Mitglieder sind zur rücksichtsvollen Ausübung <strong>des</strong> Bergsportes<br />
gegenüber Natur und Mensch aufgerufen. Sie sollen Einschränkungen der<br />
freien Begehbarkeit im Rahmen von Schutzgebietsverordnungen akzeptieren<br />
und auch Routenmarkierungen zum Schutz von Arten und Biotopen freiwillig<br />
beachten. Darüber hinaus sind <strong>DAV</strong>-Mitglieder aus Gründen der<br />
Erosionsvorbeugung angehalten, die vorhandenen Wege und Steige zu<br />
benutzen und damit dem Entstehen von Abkürzungen (Abschneidern)<br />
zwischen vorhandenen Wegen entgegenzuwirken.<br />
3.4 <strong>DAV</strong>-Mitglieder sollen sich umweltbewußt versorgen<br />
<strong>DAV</strong>-Mitglieder sollen sich umweltbewußt versorgen, z.B. Verpackungsmüll<br />
vermeiden. Sie dürfen unvermeidlichen Abfall weder in der Natur noch auf<br />
Hütten zurücklassen und müssen auf den Hütten ein einfaches Angebot<br />
akzeptieren.<br />
4. Gesellschaftspolitische Tätigkeiten und wissenschaftliche<br />
Aktivitäten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
4.1 Lobby für den Alpenraum schaffen<br />
Der <strong>DAV</strong> will eine Lobby für die Belange <strong>des</strong> Alpenraumes schaffen. Aus<br />
diesem Grund befürwortet er die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden<br />
und Initiativen sowie mit Politik und Wirtschaft ausdrücklich. Ziel dieser<br />
Koalition, die sich als parteipolitisch unabhängiger Anwalt der Bergwelt<br />
verstehen soll, muß es sein, eine offene Diskussion über Umweltfragen von<br />
europäischer Dimension anzuregen und damit zur Bewußtseinsbildung in der<br />
Gesellschaft beizutragen. Durch die Präsentation eigener Lösungsstrategien<br />
versucht der <strong>DAV</strong>, Alternativen zu überkommenen Denkweisen aufzuzeigen<br />
und die Verantwortlichen in Politik und Wirtschaft zum Handeln zu bewegen.<br />
4.2 Projekte und Verfahren bearbeiten<br />
Der <strong>DAV</strong> initiiert und betreut nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Projekte zur<br />
Sanierung von Umweltschäden. Er führt Untersuchungen zur Minimierung der<br />
Belastungen durch Schutzhütten durch und vergibt Forschungsarbeiten zu<br />
aktuellen Umweltproblemen im Alpenraum. Im Rahmen der Anhörung von<br />
Verbänden nehmen der <strong>DAV</strong> und seine Sektionen zu umweltrelevanten<br />
Planungen und Gesetzgebungsverfahren Stellung.<br />
4.3 Aktuelle Forschungsergebnisse publizieren<br />
Der <strong>DAV</strong> publiziert in seiner Reihe "Forschungsberichte" die Ergebnisse<br />
aktueller Untersuchungen. Diese Forschungsarbeiten befassen sich u.a. mit<br />
den Folgen der Umweltzerstörung in den Alpen und sollen anwendbare<br />
Entwicklungsmöglichkeiten für die kommenden Generationen aufzeigen.
720<br />
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
4.4 Die Öffentlichkeit informieren<br />
Der <strong>DAV</strong> organisiert Symposien und Fortbildungsveranstaltungen für alle im<br />
Umweltbereich engagierten Bergsteiger sowie Fachtagungen, die sich an<br />
Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit richten. In seinen "Mitteilungen" und<br />
gesonderten Publikationen informiert der <strong>DAV</strong> die Vereinsöffentlichkeit<br />
regelmäßig über Umweltthemen und gibt Tipps zum naturschonenden<br />
Verhalten. Die Medien werden zu aktuellen Sachverhalten informiert.<br />
4.5 Konsens zwischen Sport und Natur anstreben<br />
Erholung und Sport in der freien Natur erlangen zunehmend Bedeutung. Der<br />
<strong>DAV</strong> ist <strong>des</strong>halb bestrebt, den Konflikt zwischen Sport und Umwelt zu<br />
versachlichen und einen tragfähigen Ausgleich zwischen den Ansprüchen der<br />
Erholungsuchenden und den Erfordernissen <strong>des</strong> Naturschutzes zu erzielen.<br />
Insbesondere für den Bereich der Alpinsportarten entwickelt und realisiert der<br />
<strong>DAV</strong> zusammen mit Behörden und anderen Verbänden beispielhafte,<br />
gebietsbezogene Lösungsmodelle.<br />
III. Handlungsbedarf aus der Sicht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
1. Entwicklungsleitbild<br />
1.1 Ganzheitliche Lösungsstrategien ausarbeiten<br />
Zur langfristigen Sicherung aller Lebensgrundlagen im Ökosystem Alpen<br />
bedarf es eines ganzheitlichen Denkens, da die einzelnen Problembereiche<br />
(Tourismus, Verkehr, Kultur usw.) nicht voneinander zu trennen sind.<br />
Lösungen zur Wahrung bzw. Wiederherstellung der Einheit von Ökologie,<br />
Kultur und Ökonomie sind <strong>des</strong>halb anzustreben.<br />
1.2 Rahmenbedingungen für die Nutzungsformen definieren<br />
Alle Nutzungsformen im Alpenraum müssen sich in Zukunft an<br />
Rahmenbedingungen orientieren, die eine nachhaltige Bewirtschaftung<br />
gewährleisten. Dazu sind die Produktionsvorgänge so zu gestalten, daß Umweltschäden<br />
möglichst vermieden werden und die Preise für die Produkte<br />
auch die Umwelt- und Sozialkosten beinhalten. Dies trägt dem Prinzip der<br />
Kostenwahrheit Rechnung und bedeutet, daß die Preise aller Produkte die<br />
Aufwendungen abdecken, die zur Wiederherstellung der bei der Produktion<br />
verlorengegangenen ökologischen Stabilität (z.B. Erosionsbekämpfung,<br />
Abwasserreinigung) erforderlich sind.<br />
1.3 Kulturelle Eigenständigkeit bewahren<br />
Durch die wirtschaftliche und touristische Entwicklung der letzten Jahrzehnte<br />
sind die gewachsenen Sozialstrukturen, die ursprüngliche Vielfältigkeit der<br />
bäuerlichen Traditionen und die regionaltypischen Baustile akut bedroht. Die<br />
kulturelle Eigenständigkeit der einheimischen Bevölkerung, deren soziale<br />
Bindung an die Heimat und die Erhaltung der kleinräumigen Kulturlandschaft<br />
muß <strong>des</strong>halb bei allen raumbedeutsamen Planungen berücksichtigt werden.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
720<br />
1.4 Völkerrechtlich verbindliche Abkommen beschließen<br />
Parlamente, Regierungen, Hochschulen und nichtstaatliche Organisationen in<br />
den Alpenländern sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem<br />
Sektor <strong>des</strong> Umweltschutzes intensivieren und an praktischen Beispielen<br />
verwirklichen. Ziel der Zusammenarbeit muß es sein, völkerrechtlich<br />
verbindliche Abkommen über die umwelt- und sozialverträgliche Entwicklung<br />
<strong>des</strong> Alpenraums zu beschließen. Diese Abkommen sollen in die Regelungen<br />
der Europäischen Union integriert werden. Darüber hinaus sollen die<br />
Verbände und Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der<br />
Umweltschutz gehört, auf allen Ebenen am Entscheidungsprozeß über<br />
umweltbedeutsame Vorhaben beteiligt werden.<br />
2. Raumordnung und Siedlungswesen<br />
2.1 Raumordnung und Umweltschutz politisch höher bewerten<br />
Die natürlichen Lebensgrundlagen im Alpenraum können nur gesichert<br />
werden, wenn Politik und Verwaltung den Bereichen Raumordnung und<br />
Umweltschutz einen höheren Stellenwert einräumen als bisher. Um das<br />
Ökosystem Alpen zu erhalten, sollten sowohl die Vollzugsdefizite bei der<br />
Anwendung bestehender Regelungen abgebaut als auch noch erforderliche<br />
rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden.<br />
2.2 Ganzheitliche Raumordnung einführen<br />
Die Ebenen der Kommunal,- Regional- und Lan<strong>des</strong>planung müssen eng<br />
aufeinander abgestimmt werden. Verstärkt sollen für regionale Einheiten<br />
Entwicklungsleitbilder aufgestellt und grenznahe Vorhaben im Einvernehmen<br />
mit dem Nachbarland verwirklicht werden. Ferner sollten unberührte und<br />
schützenswerte Gebiete erhalten und durch einen Finanzausgleich zwischen<br />
den erschlossenen und den nicht oder nur gering erschlossenen Teilräumen<br />
gesichert werden.<br />
2.3 Umweltverträglichkeitsprüfungen vereinheitlichen und die<br />
Bevölkerung beteiligen<br />
Alle raumbedeutsamen Maßnahmen einschließlich der Erweiterung<br />
bestehender Anlagen müssen künftig einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVP) unterzogen werden. Die Maßstäbe dafür sind im gesamten Alpenraum<br />
zu vereinheitlichen. Bei umweltrelevanten Planungen müssen die betroffene<br />
Bevölkerung und - je nach Vorhaben - die örtlichen, nationalen und<br />
internationalen Umweltverbände beteiligt werden. Die Ergebnisse jeder UVP<br />
sind zu veröffentlichen und von den Behörden als Entscheidungsgrundlagen<br />
heranzuziehen.<br />
2.4 Gefahrenzonen kartieren<br />
Im gesamten Alpenraum ist eine Kartierung der aktuell und potentiell<br />
gefährdeten Regionen vorzunehmen. Dabei müssen diejenigen Gebiete als<br />
Gefahrenzonen ausgewiesen werden, die durch Hochwasser, Muren,
720<br />
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
Steinschlag, Wildbäche und Lawinen bedroht sind. Die Gefahrenzonenpläne<br />
sind zur rechtsverbindlichen Grundlage der kommunalen Bauleitplanung, der<br />
Verkehrs- und der Tourismusplanung zu machen.<br />
2.5 Siedlungsentwicklung auf Eigenbedarf ausrichten<br />
Die Siedlungsentwicklung im Alpengebiet und Alpenvorland soll in erster Linie<br />
auf den angemessenen Eigenbedarf der einheimischen Bevölkerung<br />
ausgerichtet werden. Zur Sicherung von Siedlungsflächen für diesen Bedarf<br />
sollten gewerblich genützte Zweitwohnungen nur innerhalb bebauter<br />
Ortsanlagen zugelassen werden. Der Neubau von Zweitwohnungen zu<br />
privateigenen Zwecken im Alpenraum ist abzulehnen. Die Nachfrage kann auf<br />
die Erhaltung vorhandener Bausubstanz gelenkt werden, wobei der Sicherung<br />
historisch wertvoller Gebäude Priorität einzuräumen ist.<br />
2.6 Freiflächen erhalten und Zersiedelung der Landschaft verhindern<br />
Ökologisch wertvolle, gefährdete oder für die Erholung attraktive<br />
Landschaftsteile sind von Siedlungen freizuhalten. Auch die gut erschlossenen<br />
Talböden der Alpentäler dürfen nicht durchgehend bebaut werden, sondern<br />
sind durch möglichst zusammenhängende Grünflächen zu gliedern. Beim Bau<br />
neuer Siedlungen, Ferienwohnanlagen, Freizeitparks usw. sollen der<br />
Freiflächenverbrauch gering gehalten und die Geschlossenheit der Siedlungen<br />
gewahrt werden. Der Charakter der Bauten und Siedlungen sollte auf die<br />
landschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Rücksicht nehmen.<br />
3. Naturschutz und Landschaftspflege<br />
3.1 Vernetztes Schutzflächensystem im Alpenraum etablieren<br />
Auf der Grundlage einer flächendeckenden Biotopkartierung ist ein Arten- und<br />
Biotopschutzprogramm mit dem Ziel zu entwickeln, ein System<br />
zusammenhängender Schutzflächen im Alpenraum einzurichten. Dieses<br />
Flächennetz soll repräsentative Ökosysteme und Sonderstandorte beinhalten,<br />
die alpenweit unter einen einheitlichen Schutzstatus gestellt werden. Sofern<br />
eine Staatsgrenze schutzwürdige Landschaften teilt, sind beiderseits der<br />
Grenze Gebiete mit gleichem Schutzcharakter auszuweisen.<br />
3.2 Schutzwürdige Gebiete durch Ankauf vor Zerstörung bewahren<br />
Der Bestand an Schutzgebieten, die durch Bebauung oder technische Anlagen<br />
nachhaltig beeinträchtigt werden könnten, ist vorrangig durch<br />
raumplanerische Maßnahmen zu sichern. Sollten diese nicht greifen, sind<br />
solche Gebiete durch Ankauf seitens der öffentlichen Hand oder<br />
gemeinnütziger Organisationen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zu<br />
erhalten. Naturschutzverbände sind zu diesem Zweck durch eine entsprechende<br />
Genehmigungspraxis sowie finanziell zu unterstützen.<br />
3.3 Landschaftsschäden durch Ausgleichsmaßnahmen kompensieren<br />
Im Alpenraum sollten Eingriffe in den Naturhaushalt soweit möglich<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
unterlassen werden. Bei unvermeidlichen Eingriffen müssen nachteilige<br />
Folgen durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Art<br />
und Umfang dieser Maßnahmen sind durch Auflagen im<br />
Genehmigungsbescheid für das jeweilige Vorhaben rechtsverbindlich<br />
festzulegen. Alle Alpenländer sind aufgerufen, ein Programm zur<br />
Inventarisierung und Beseitigung vorhandener Landschaftsschäden<br />
aufzustellen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
720<br />
3.4 Wildbachverbauung und Flurbereinigung umweltschonend<br />
vornehmen<br />
Technische Maßnahmen der Wasserwirtschaft sollen im Gebirge nur dann<br />
gestattet werden, wenn sie zum Schutz von Leben und Sachgütern<br />
erforderlich sind. Sie sind vor ihrer Durchführung auf ihre Umweltverträglichkeit<br />
zu prüfen; beim Bau ist auf naturnahe Ausführung zu achten. Bei der<br />
Flurbereinigung müssen der kleinräumige Charakter der Kulturlandschaft<br />
gewahrt und schützenswerte Biotope erhalten werden.<br />
4. Berglandwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagd<br />
4.1 Bewirtschaftung der alpinen Kulturlandschaft fördern<br />
Die traditionelle bäuerliche Wirtschaftsweise hat in Jahrhunderten eine<br />
vielfältige Landschaft im Gebirge geschaffen, die das heutige<br />
Erscheinungsbild der Alpen wesentlich prägt. Zu ihrem Erhalt sind pflegliche<br />
Nutzungsformen notwendig. Die Europäische Union und die Alpenstaaten<br />
sind <strong>des</strong>halb aufgerufen, die Existenz der Bergbauern zu garantieren und die<br />
kleinräumige Bewirtschaftung aus ökologischen, kulturellen und ästhetischen<br />
Gründen besonders zu fördern. Für die Erhaltung eines Grundstockes an<br />
Bergbauernbetrieben ist es erforderlich, Vorranggebiete zur Sicherung der<br />
landwirtschaftlichen Nutzung, vor allem auf den günstig zu bewirtschaftenden<br />
Talböden festzulegen. Damit soll auch einer Intensivierung der Bewirtschaftung<br />
von ökologisch wertvollen Grenzertragsflächen entgegengewirkt<br />
werden.<br />
4.2 Berglandwirtschaft umweltverträglich gestalten<br />
Ziel aller Förderprogramme muß sein, die Berglandwirtschaft<br />
umweltverträglich zu gestalten sowie auf die Erzeugung und Vermarktung<br />
von Qualitätsprodukten auszurichten. Dazu ist es erforderlich, auf allen genutzten<br />
Flächen die Erosion zu verhindern, die Bodenstruktur zu erhalten, der<br />
Auswaschung von Nährstoffen vorzubeugen und die Anreicherung <strong>des</strong><br />
Bodens mit Schadstoffen zu vermeiden. Für landschaftspflegerische<br />
Leistungen der Bergbauern ist ein angemessenes Entgelt zu gewähren.<br />
4.3 Bergwald sowie Pflanzengesellschaften oberhalb der Baumgrenze<br />
erhalten<br />
Diese Pflanzengesellschaften sind als größter Komplex naturnaher<br />
Lebensräume in ihren Schutzwirkungen, in ihrer Erholungsfunktion und als
720<br />
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
prägende Landschaftselemente zu erhalten. Ein Zusammenbruch der Bergwälder<br />
hätte unabsehbare Folgen für Mensch und Natur im Alpenraum und<br />
darüber hinaus. Kahlschläge oder Rodung von Wäldern zu<br />
Erschließungszwecken müssen künftig unterbleiben. Soweit Waldareale<br />
verlorengehen, sind Ersatzflächen im gleichen Wassereinzugsgebiet<br />
aufzuforsten. Bei allen Aufforstungen und Sanierungen müssen<br />
standortgemäße Baumartenmischungen verwendet werden. Für die Holzbringung<br />
sind landschaftsschonende Methoden einzusetzen.<br />
4.4 Schutzwälder sanieren und Ursachen der Waldschäden bekämpfen<br />
Den lan<strong>des</strong>kulturellen und sozialen Funktionen <strong>des</strong> Bergwal<strong>des</strong> ist Vorrang<br />
vor der Befriedigung aller anderen Nutzungsansprüche an den Wald<br />
einzuräumen. Deshalb muss der Bergwald in erosions-, rutsch- und lawinengefährdeten<br />
Lagen verstärkt und erforderlichenfalls wieder begründet<br />
werden. Dies kann nur gelingen, wenn gleichzeitig die Luftverunreinigungen<br />
als wichtigste Ursachen der Waldschäden wirksam bekämpft werden. Dazu<br />
sind international gültige Vorschriften zur effektiven Reduzierung aller<br />
Luftschadstoffe auszuarbeiten und umzusetzen.<br />
4.5 Wegebau beschränken<br />
Die Neuanlage von Alm- und Forstwegen soll auf das ökologisch verträgliche<br />
Maß beschränkt und landschaftsschonend vorgenommen werden. Alle<br />
Baumaßnahmen sind auch nach ökonomischen Gesichtspunkten zu beurteilen<br />
und einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen. Die Erteilung<br />
von Fahrgenehmigungen ist auf den Personenkreis zu beschränken, für<br />
<strong>des</strong>sen wirtschaftliche Belange der Weg erstellt wurde. Touristischer Verkehr<br />
mit Kraftfahrzeugen darf auf diesen Wegen nicht gestattet werden.<br />
4.6 Überhöhte Schalenwildbestände und Waldweide reduzieren<br />
Die Schalenwildbestände und die Waldweide müssen künftig dem natürlichen<br />
Äsungsangebot angepaßt werden. Sie sind <strong>des</strong>halb soweit zu reduzieren, daß<br />
sich der Bergwald auf natürliche Weise verjüngen kann. Die Wirksamkeit<br />
dieser Maßnahmen soll auf regionaler Ebene durch unabhängige Gutachter<br />
regelmäßig überprüft werden.<br />
4.7 Artenreichen Wildbestand sichern<br />
Ein artenreicher Wildbestand ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Dazu<br />
sind die erforderlichen jagdrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.<br />
Gefährdete Tierarten sind unter besonderen Schutz zu stellen, die<br />
Wiedereinbürgerung ausgestorbener Tierarten ist unter wildbiologischen und<br />
Sicherheitsgesichtspunkten zu prüfen.<br />
5. Tourismus und Sport<br />
5.1 Technische Erschließung beenden und unerschlossene Regionen<br />
bewahren<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
720<br />
Auf die weitere Erschließung <strong>des</strong> Alpenraums mit touristischen<br />
Infrastrukturen muß verzichtet werden. Deshalb ist die Errichtung neuer<br />
Anlagen außerhalb bereits erschlossener Gebiete abzulehnen. Ergänzend<br />
dazu fordert der <strong>DAV</strong> den Rückbau ökologisch bedenklicher oder unrentabler<br />
Anlagen. Um Baumaßnahmen in bisher unerschlossenen Gebieten zu<br />
verhindern, sind diese unter rechtsverbindlichen Schutz zu stellen. Dabei sind<br />
möglichst großflächige Areale zu einem Netz erschließungsfreier Zonen<br />
zusammenzufassen.<br />
5.2 Erschlossene Gebiete umweltverträglich entwickeln<br />
In erschlossenen Gebieten sollen neue Baumaßnahmen vorrangig der<br />
Qualitätssteigerung dienen. Der Bau zusätzlicher Einrichtungen muß auf<br />
belastbare Landschaftsteile beschränkt werden. Bei der Projektierung neuer<br />
Anlagen ist für das jeweilige Gebiet ein Gesamterschließungskonzept zur<br />
raumordnerischen Beurteilung vorzulegen. Gleichzeitig sind die Auswirkungen<br />
aller geplanten Eingriffe auf ihre Umweltverträglichkeit (UVP) zu prüfen.<br />
Gegebenenfalls sind Ersatzmaßnahmen vorzunehmen.<br />
5.3 Freien Zugang zur Natur gewährleisten<br />
Erholungssuchende gehen grundsätzlich vom freien Betretungsrecht im<br />
Gebirge aus. Es darf nur eingeschränkt werden, wenn dies zum Erhalt<br />
gefährdeter Tiere und Pflanzen oder Lebensräume unerläßlich ist. In abgrenzbaren<br />
Gebieten können <strong>des</strong>halb aus Schutzgründen Verhaltensregeln,<br />
Lenkungsmaßnahmen oder Sperrungen erforderlich sein. Solche Gebiete sind<br />
kenntlich zu machen, und die Erholungsuchenden über Art und Zweck der<br />
Bestimmungen zu informieren. Die Ausweisung von Schutzgebieten muß in<br />
enger Abstimmung zwischen den Behörden und den betroffenen Verbänden<br />
erfolgen.<br />
5.4 Skibetrieb umweltverträglich organisieren<br />
Der <strong>DAV</strong> fordert einen generellen Verzicht auf die weitere Erschließung von<br />
Gletschergebieten. Hierunter fällt auch der Ausbau bestehender Gebiete.<br />
Beschneiungsanlagen sollen nur zur Beseitigung örtlich begrenzter<br />
Gefahrenstellen eingesetzt werden. Zur Präparierung ganzer Skiabfahrten<br />
dürfen sie nicht errichtet und betrieben werden. Die Verwendung von<br />
chemischen Zusätzen bei der Beschneiung ist zu untersagen. Zur Vermeidung<br />
von Bodenerosion darf der Skibetrieb erst ab einer ausreichenden<br />
Schneedecke gestattet werden.<br />
5.5 Sportveranstaltungen nur auf vorhandenen Einrichtungen<br />
durchführen<br />
Sportveranstaltungen sollen in den Alpen nur in Gebieten durchgeführt<br />
werden, die bereits über geeignete Einrichtungen verfügen. Bei allen<br />
Veranstaltungen sind die Belange <strong>des</strong> Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen.<br />
Mit allem Nachdruck wendet sich der <strong>DAV</strong> gegen
720<br />
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
Bestrebungen, sportliche Wettkämpfe in unberührten Bergregionen<br />
durchzuführen.<br />
5.6 Zu umweltschonenden Tourismusformen übergehen<br />
Alle Alpenstaaten sind aufgerufen, die Umweltrisiken <strong>des</strong> technisierten<br />
Tourismus zu mildern bzw. durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Hierzu<br />
sind Modellvorhaben anzuregen und umweltschonende Tourismusformen zu<br />
fördern. Ergänzend dazu sollen Sportgeräte auf ihre Umwelt- und<br />
Raumverträglichkeit geprüft und ihre Benutzung vom verantwortungsvollen<br />
Umgang abhängig gemacht werden.<br />
6. Luft, Boden, Wasser<br />
6.1 Belastungen reduzieren und Ursachen erforschen<br />
Die europäischen Staaten sind aufgefordert, zum Schutz der menschlichen<br />
Gesundheit, zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere <strong>des</strong><br />
Bergwal<strong>des</strong>, und zur Verminderung der Schadstoffbelastungen von Luft,<br />
Boden und Wasser beizutragen. Dazu müssen die Richtlinien zur Reduzierung<br />
der Schadstoffe und zur Eindämmung der Lärmbelastungen verschärft und<br />
bisher kaum beachtete Schadursachen, wie z.B. die Auswirkungen <strong>des</strong><br />
Luftverkehrs, untersucht werden.<br />
6.2 Förderprogramme zur Energieeinsparung und Abgasreinigung<br />
auflegen<br />
Mit Förderprogrammen zur Umstellung auf umweltfreundliche<br />
Produktionsverfahren, zur Abgasbehandlung nach dem neuesten Stand der<br />
Technik, zur Energieeinsparung und zur Nutzung regenerativer Energien<br />
sollen Schadstoffemissionen reduziert werden. Diesen Zielen sollen auch die<br />
Bauvorschriften Rechnung tragen.<br />
6.3 Programm zur Reduzierung der Kfz-Emissionen beschließen<br />
Zur Reduzierung der Kraftfahrzeug-Emissionen ist ein Maßnahmenbündel<br />
erforderlich, das u.a. folgen<strong>des</strong> enthalten muß: Verlagerung <strong>des</strong><br />
Transitverkehrs von der Straße auf die Schiene, Einführung wirksamer Geschwindigkeitsbeschränkungen,<br />
Förderung emissions- und verbrauchsarmer<br />
Kraftfahrzeuge, Senkung <strong>des</strong> Schwefelgehalts bei den Treibstoffen sowie<br />
Tonnagebeschränkungen, Feiertags- und Nachtfahrverbote für<br />
Lastkraftwagen. Ergänzend dazu sind in Siedlungsnähe und an stark<br />
befahrenen Transitstrecken die Abgas- und Lärmbelastungen zum Schutz der<br />
menschlichen Gesundheit durch Sofortmaßnahmen zu senken.<br />
6.4 Abwasser- und Abfallwirtschaft reformieren<br />
Die Abfallwirtschaft ist mit dem Ziel größtmöglicher Müllvermeidung zu<br />
reformieren. Wiederverwertung und Kompostierung sollen Vorrang vor<br />
Verbrennung und Deponierung haben. Verbrennungsanlagen und Deponien<br />
müssen umweltschonend betrieben und dem aktuellen Stand der Technik<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
720<br />
entsprechend ausgerüstet werden. Die Belastungen <strong>des</strong> Naturhaushalts durch<br />
Abwässer sind zu reduzieren.<br />
7. Wasserhaushalt und Energieversorgung<br />
7.1 Gesamtkonzeption zur Nutzung der Wasserkräfte erarbeiten<br />
Die Wasserkräfte im Alpenraum dürfen weder zum Nachteil der<br />
einheimischen Bevölkerung noch zu Lasten der Natur genutzt werden. Der<br />
natürliche Wasserkreislauf ist zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Zu vermeiden<br />
sind alle Eingriffe, die den Abfluß der Niederschläge beschleunigen und<br />
dadurch Hochwasser und Erosion auslösen oder fördern. Deshalb muß eine<br />
Gesamtkonzeption der Nutzung der Wasserkräfte unter Abwägung<br />
ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte ausgearbeitet werden. Dabei<br />
sind diejenigen Gebiete als Tabuzonen auszuweisen, die für ein ökologisch<br />
wirksames Schutzflächensystem im Alpenraum in Frage kommen.<br />
7.2 Wasserqualität erhalten<br />
Die hohe Wasserqualität der Gebirgsgewässer und die Funktion der Alpen als<br />
wichtigstes Trinkwasserreservoir Mitteleuropas muß gesichert werden. Dazu<br />
sind alle Einleitungsrechte mit dem Ziel einer drastischen Senkung der<br />
Schadstofffracht zu überprüfen. Eine ordnungsgemäße Abwasserreinigung<br />
und Abfallbeseitigung auf Alm- und Schutzhütten sowie von Berghotels ist<br />
ebenso erforderlich wie die von Haushalten, Gewerbe- und Industrieanlagen<br />
in den Tälern. Die Neuansiedlung wasserverschmutzender Einrichtungen ist<br />
im Gebirge zu verbieten.<br />
7.3 Naturnahe Gewässer erhalten und Min<strong>des</strong>twassermengen<br />
sicherstellen<br />
Bäche, Flüsse und Seen sind in ihrer naturnahen Form zu erhalten. Auwälder<br />
und flußbegleitende Landschaftsstreifen sollen soweit möglich<br />
wiederhergestellt und verbaute Wasserläufe renaturiert werden. In Gebieten<br />
mit Wasserableitungen sind ununterbrochen fließende Min<strong>des</strong>twassermengen<br />
zu garantieren, deren Umfang die Erhaltung der Flüsse und Bäche als<br />
Lebensräume von standorttypischen, heimischen Tieren und Pflanzen<br />
gewährleistet.<br />
7.4 Vorsorge der Sanierung voranstellen<br />
In der Wasserwirtschaft sollen zum Schutz <strong>des</strong> Lebensraums vorbeugende<br />
Maßnahmen grundsätzlich Vorrang vor sanierenden Maßnahmen haben.<br />
Wichtigste Voraussetzung dafür ist eine pflegliche Bewirtschaftung <strong>des</strong><br />
Bodens durch Land- und Forstwirtschaft. Aber auch die Wildbach- und<br />
Lawinenverbauung muß, soweit dies unter sicherheitstechnischen Aspekten<br />
verantwortbar ist, stärker als bisher ökologische Aspekte berücksichtigen.<br />
7.5 Lebensräume nicht zerstören<br />
Durch die Anlage von Kraftwerken dürfen im Gesamtökosystem wichtige
720<br />
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
Lebensräume oder landschaftlich besonders reizvolle Gebiete nicht<br />
beeinträchtigt werden. Dies gilt für alle Baumaßnahmen ebenso wie für<br />
Überstauungen und Wasserentnahmen. In schutzwürdigen Gebieten soll der<br />
Bau von Speicherseen und Wasserkraftwerken ganz untersagt werden.<br />
7.6 Energie sparen und regenerative Energiequellen stärker nutzen<br />
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung stößt<br />
schon heute an die Grenzen ökologischer und sozialer Akzeptanz. Deshalb<br />
müssen europaweit Kampagnen zur Energieeinsparung gestartet und<br />
öffentlich gefördert werden. Außerdem sollen in den Alpen und im<br />
Alpenvorland Programme zum Ausbau regenerativer Energiequellen aufgelegt<br />
werden, z.B. zur Nutzung der Sonnenenergie, der Windkraft, der Erdwärme<br />
usw.<br />
7.7 Keine neuen Großanlagen zur Energiegewinnung mehr in den Alpen<br />
errichten<br />
Die Neuerrichtung von Großanlagen zur Energiegewinnung, ob mit<br />
Wasserkraft, Öl und Kohle oder Kernkraft betrieben, ist wegen <strong>des</strong><br />
Landschaftsverbrauchs (Stauseen), <strong>des</strong> erhöhten Verkehrsaufkommens<br />
(Brennstofftransport) und der Beeinträchtigung alpiner Fließgewässer durch<br />
ihre Nutzung als Kühlwasser im Alpenraum nicht mehr vertretbar. Die<br />
Standortsicherheit ist im Alpenraum wegen der tektonischen Besonderheiten<br />
und Katastrophengefahren wie Muren und Hochwasser unzureichend. Der<br />
<strong>DAV</strong> hält daher die Errichtung und den Betrieb von Zwischen- oder Endlagern<br />
für radioaktive Stoffe für nicht verantwortbar.<br />
8. Verkehr<br />
8.1 Konzept zur umweltverträglichen Verkehrsgestaltung entwickeln<br />
Für den Alpenraum ist ein Konzept zur umweltverträglichen<br />
Verkehrsgestaltung mit dem Ziel zu entwickeln, die<br />
Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Verkehrssystemen zu<br />
beseitigen. Ausgehend vom Prinzip der Kostenwahrheit müssen <strong>des</strong>halb alle<br />
Verkehrsträger künftig finanziell jene Schäden tragen, die sie in Umwelt und<br />
Gesellschaft verursachen. Insbesondere sind dies Folgelasten durch Landschaftsverbrauch,<br />
Luftverschmutzung, Lärm sowie Personen- und<br />
Vermögensschäden.<br />
8.2 Verkehrsaufkommen reduzieren<br />
Das bereits heute sehr weitmaschige Netz intakter Lebensräume in den Alpen<br />
darf durch Verkehrsadern nicht weiter zerschnitten werden; der Neubau von<br />
Fernstraßen oder regionaler Straßen für den touristischen Verkehr ist nicht<br />
mehr vertretbar. Die im Gebirge besonders niedrigen Belastbarkeitsgrenzen<br />
sind vor allem entlang der Transitkorridore seit langem überschritten.<br />
Deshalb muß das Verkehrsaufkommen dort auf ein Maß reduziert werden,<br />
das Gesundheit und Existenzgrundlagen der alpenländischen Bevölkerung<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
nicht gefährdet. Sofern ein Ausbau von Verkehrsanlagen noch vertretbar<br />
erscheint, sind diese den landschaftlichen Gegebenheiten anzupassen und<br />
vorrangig auf die Bedürfnisse der Einheimischen auszurichten.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
720<br />
8.3 Dem Schienenverkehr und öffentlichen Verkehrsmitteln Vorrang<br />
einräumen<br />
Der transalpine Personen- und Güterverkehr soll in Zukunft soweit irgend<br />
möglich von der Straße auf die Schiene verlagert werden. Die dazu<br />
notwendigen Verbesserungen im Schienenverkehr, insbesondere die<br />
Erhöhung der Kapazitäten, sind einzuleiten. Unabhängig davon müssen<br />
bereits jetzt alle Möglichkeiten zur Verladung von Fahrzeugen und Gütern auf<br />
die Bahn ausgeschöpft werden. Das gilt insbesondere für den Transport<br />
gefährlicher Güter. Durch Preisgestaltung, Taktfahrpläne und Ausbau <strong>des</strong><br />
Personennahverkehrs sind attraktive Anreize zu schaffen, um Einheimische<br />
und Urlaubsgäste zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen.<br />
In diesem Zusammenhang sind Sperrungen für den Individualverkehr mit in<br />
Erwägung zu ziehen.<br />
8.4 Verkehrsberuhigte Bereiche einrichten<br />
Ökologisch wertvolle bzw. von Wanderwegen durchzogene Seitentäler und<br />
Talschlüsse sollen nur von öffentlichen Verkehrsmitteln bedient werden.<br />
Fahrten mit Motorfahrzeugen jeder Art zu Erholungszwecken sind außerhalb<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Straßen-, Wege- und Pistennetzes zu verbieten. Motorisierter<br />
Flugverkehr ist bis zu einer Höhe von 1000 m über Grund wegen der<br />
weiträumigen Störung für Mensch und Tier nur zu Rettungs- sowie zu Ver-<br />
und Entsorgungsflügen zuzulassen.<br />
9. Forschung und Information<br />
9.1 Forschung intensivieren und koordinieren<br />
Die ökologische Grundlagenforschung muß in allen Alpenländern intensiviert<br />
werden. Die Bereiche Ökologie, Kultur und Ökonomie sind aufeinander<br />
abzustimmen. Daneben ist die Erarbeitung internationaler Standards und<br />
Grenzwerte für Umweltbelastungen sowie einheitlicher Beurteilungskriterien<br />
für die Ausweisung eines alpenweiten Schutzflächensystems erforderlich.<br />
9.2 Informationstätigkeit verstärken<br />
Es sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Öffentlichkeit über die<br />
Notwendigkeit eines wirksamen Natur- und Umweltschutzes im Alpenraum zu<br />
informieren. Dazu sind entsprechende Programme zu entwickeln. Der <strong>DAV</strong><br />
bietet hierzu seine Unterstützung an.<br />
Stuttgart, 04.06.1994
720<br />
<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
10-Jahres-Programm zum<br />
Grundsatzprogramm<br />
10-Jahres-Programm zur verstärkten Umsetzung <strong>des</strong><br />
„Grundsatzprogramms zur umwelt- und<br />
sozialverträglichen Entwicklung und zum Schutz <strong>des</strong><br />
Alpenraumes“<br />
I. Präambel<br />
Das Grundsatzprogramm zur umwelt- und sozialverträglichen Entwicklung<br />
und zum Schutz <strong>des</strong> Alpenraumes feierte im Internationalen Jahr der Berge<br />
2002 sein 25-jähriges Jubiläum. Für den <strong>DAV</strong> ist das Anlass, in Sachen<br />
Naturschutz Bilanz zu ziehen und in die Zukunft zu schauen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
721<br />
Naturschutz – satzungsgemäßes Ziel<br />
Nicht erst seit dem ersten Grundsatzprogramm vor 25 Jahren engagiert sich<br />
der <strong>DAV</strong> für den Schutz der Alpen. Natur- und Umweltschutz sind seit 1927 in<br />
der Satzung verankert, seit jüngster Zeit auch im Leitbild. Ziel <strong>des</strong> „Planes zur<br />
verstärkten Umsetzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramms“ ist es, dem<br />
Alpenverein und seinen Sektionen neue Dynamik und erweiterte Zielvorgaben<br />
für seine Umweltarbeit zu formulieren. Der <strong>DAV</strong> will sich dabei kompetent bei<br />
Partnern aus allen gesellschaftlichen Bereichen (Politik, Behörden, Verbände)<br />
ins Gespräch bringen. Er sucht die Zusammenarbeit und will wo immer<br />
möglich Umweltschäden verhindern oder beseitigen und vor allem im Bereich<br />
Bergsport mit Partnern Konzepte zum Schutz der Umwelt umsetzen. Gerade<br />
in den Alpen stellt der Deutsche Alpenverein mit seinen 327 öffentlich<br />
zugänglichen Hütten und den weit über 20.000 km betreuten Wegen eine<br />
bedeutende gesellschaftliche Kraft dar. Aber auch außerhalb der Alpen hat<br />
der <strong>DAV</strong> in den Klettergebieten der Mittelgebirge Verantwortung für eine<br />
natur- und landschaftsverträgliche Sportausübung übernommen. Dieser<br />
Selbstverpflichtung will der Alpenverein auch in Zukunft gerecht werden.<br />
Schwerpunkte<br />
In einer repräsentativen Umfrage wurden im Frühjahr <strong>des</strong> Jahres 2002 <strong>DAV</strong>-<br />
Sektionen, <strong>DAV</strong>-Mitglieder und Fachleute für alpinen Natur- und<br />
Umweltschutz zum Gefährdungsgrad der Alpen und zu gegenwärtigen<br />
Schutzmaßnahmen befragt. Diese Umfrage bildete auf der <strong>DAV</strong>-Fachtagung<br />
„25 Jahre Alpenschutz“ von 14. bis 16. Juni 2002 in Berchtesgaden die<br />
fachliche Grundlage für drei Arbeitskreise. Die inhaltlichen Schwerpunkte,<br />
„nachhaltige Entwicklung in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten“, „Bergsport und<br />
Umwelt“ sowie „Lobby für die Alpen“ hatten sich aus der Umfrage ergeben.<br />
Ziel der Arbeitskreise war es, für die Umweltarbeit <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> möglichst<br />
konkrete Schwerpunkte zu erarbeiten, die vor allem den <strong>DAV</strong>-Sektionen<br />
Hinweise für die Praxis geben bzw. ihre bisherige Umweltarbeit stärken<br />
sollen.
721<br />
10-Jahres-Programm zum<br />
Grundsatzprogramm<br />
Arbeitsschwerpunkt individuell anpassen<br />
Nicht jede Sektion wird aus dem Umsetzungsplan alle Ideen aufgreifen und<br />
verwirklichen können. Vielmehr ist es notwendig, individuell angepasste<br />
Arbeitsschwerpunkte zu bilden. Diese Schwerpunkte sollten den Bedürfnissen<br />
der jeweiligen Sektion entsprechen: Beispielsweise wird eine Sektion mit zu<br />
betreuendem Klettergebiet in einem Mittelgebirge einen Schwerpunkt im<br />
Bereich Klettern & Naturschutz wählen. Eine Sektion mit Hütte und<br />
Arbeitsgebiet hingegen wird andere Ziele aus dem Umsetzungsplan wählen.<br />
Wichtig ist, dass alle Sektionen mitmachen und ihren Beitrag leisten!<br />
Zusätzlich können die Schwerpunkte individuell mit konkreten Zielgrößen<br />
untermauert werden: z.B. kann es Ziel einer Sektion sein, bis in zwei Jahren<br />
30% aller Sektionsfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen<br />
oder min<strong>des</strong>tens 20% <strong>des</strong> Umsatzes auf einer Hütte mit Produkten aus der<br />
Direktvermarktung zu erzielen. Diese Zielgrößen erleichtern es, den Erfolg zu<br />
messen und machen zudem den Umsetzungsprozess transparenter.<br />
Gemeinsam sind wir stark<br />
Umweltarbeit gewinnt vor allem an Kraft, wenn sie auf vielen Schultern ruht.<br />
Der Plan zur verstärkten Umsetzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm richtet<br />
sich an alle Gruppierungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>: Dachverband (Präsidium, Verbandsrat,<br />
Bun<strong>des</strong>ausschüsse, Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle mit sämtlichen Abteilungen),<br />
Sektionen (Vorstand, Fachübungsleiter, Ausbildungsreferenten,<br />
Jugendreferenten, Familiengruppenleiter, Hütten- und Wegereferenten,<br />
Naturschutzreferenten). Fortgang und Stand der Umsetzung <strong>des</strong><br />
Aktionsplanes werden dokumentiert und der <strong>DAV</strong>-Hauptversammlung jährlich<br />
berichtet. Dies soll ermöglichen, Erfolge entsprechend zu würdigen und auf<br />
Misserfolge hinreichend reagieren zu können.<br />
II. Arbeitsschwerpunkte<br />
1. Nachhaltige Entwicklung in den Arbeitsgebieten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
Die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> führen ihre Tätigkeit in den Arbeitsgebieten im<br />
Bewusstsein ihrer Verantwortung für alle Bergsteiger sowie gegenüber<br />
Gesellschaft und Staat aus. Sie bemühen sich dort insbesondere um den<br />
Schutz von Natur und Umwelt, betreuen das Alpenvereins-Wegenetz,<br />
erhalten die Alpenvereinshütten und betreuen Klettergebiete. Um die <strong>DAV</strong>-<br />
Hütten, Wege und Klettergebiete in die jeweiligen Planungs- und<br />
Entwicklungskonzepte einer Gemeinde oder Talregion zu integrieren, ist ein<br />
enger Kontakt mit der Region notwendig. Vor dem Hintergrund der aktuellen<br />
Bedrohung durch Erschließungsmaßnahmen, seien es Seilbahnen und<br />
Liftanlagen, Skiabfahrten oder Alm- und Forststraßen, ist eine vertrauensvolle<br />
Verbindung mit der örtlichen Bevölkerung hilfreich. Nur so kann sich der <strong>DAV</strong><br />
Gehör verschaffen und seinen Standpunkt gemäß den Grundsätzen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
vertreten. Auf der anderen Seite ist es notwendig, die ehrenamtliche Arbeit in<br />
den Arbeitsgebieten zu unterstützen und zu fördern. Denn Individualisierung<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
10-Jahres-Programm zum<br />
Grundsatzprogramm<br />
und Abnahme <strong>des</strong> sozialen Engagements bei gleichzeitig steigendem<br />
Anspruchsdenken machen auch vor dem Alpenverein nicht halt. Die<br />
folgenden Maßnahmen sollen einer nachhaltigen Entwicklung in den<br />
Arbeitsgebieten dienen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
721<br />
• Zusammenarbeit vor Ort intensivieren<br />
Der <strong>DAV</strong> sucht die Zusammenarbeit mit Vertretern der Talregionen bzw.<br />
Klettergebiete aus möglichst vielen und unterschiedlichen Bereichen.<br />
Denkbar ist die Zusammenarbeit mit Gemeindeverwaltungen,<br />
Tourismusverbänden, Schulen, Almgenossenschaften etc. Die<br />
regelmäßigen Kontakte sollen persönliche Bindungen schaffen und das<br />
gegenseitige Verständnis und Vertrauen fördern.<br />
• Stopp für Erschließung in allen <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />
Der <strong>DAV</strong> arbeitet in seinen Arbeitsgebieten konsequent daran, die<br />
Erschließung unbeanspruchter Regionen mit touristischen Infrastrukturen<br />
und Erweiterungen oder Zusammenschlüsse bestehender Skigebiete zu<br />
stoppen. Auch die Neuanlage von Alm- und Forstwegen soll auf das<br />
notwendige und ökologisch vertretbare Maß beschränkt bleiben. Die<br />
bestehenden Kontakte zur einheimischen Bevölkerung werden genutzt,<br />
um ein positives Klima für eine nachhaltige Entwicklung ohne harte<br />
Infrastrukturmaßnahmen zu schaffen.<br />
• Produkte der regionalen Wirtschaft auf <strong>DAV</strong>-Hütten<br />
Die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte unterstützt die<br />
Bergbauern bei der Landschaftspflege, begünstigt langfristig die<br />
Festigung und Steigerung <strong>des</strong> Umsatzes auf AV-Hütten und erhöht die<br />
Sensibilität der Besucher für die Belange <strong>des</strong> Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege. Der <strong>DAV</strong> setzt sich daher zum Ziel, auf seinen <strong>DAV</strong>-<br />
Hütten Produkte aus der regionalen Wirtschaft (z.B. Direktvermarktung<br />
von Wurst, Brot, Gemüse etc.) anzubieten. Diesem Ziel kann es förderlich<br />
sein, wenn die Pachtverträge der Hütten entsprechend angepasst<br />
werden.<br />
• Umweltbildung<br />
Die <strong>DAV</strong>-Hütten werden verstärkt als Orte der Umweltbildung genutzt.<br />
Denkbar sind Informationsschriften (wie z.B. für die Lechtaler Hütten der<br />
Sektion Stuttgart) oder Umweltbildungsveranstaltungen (z.B.<br />
Wanderwochen, Seminare). Es ist auch an Kooperation mit der Talschaft<br />
und den benachbarten Hütten und Sektionen zu denken.<br />
2. Bergsport & Naturschutz<br />
Die grundsätzliche Vereinbarkeit von Bergsport und Naturschutz hat der<br />
Deutsche Alpenverein in einer Vielzahl von Projekten in den vergangenen<br />
zehn Jahren bewiesen: Bun<strong>des</strong>weit wurden mit Raumplanungskonzepten die
721<br />
10-Jahres-Programm zum<br />
Grundsatzprogramm<br />
Bedürfnisse der Klettersportler mit den Belangen <strong>des</strong> Naturschutzes in<br />
Einklang gebracht. Skibergsteigen gilt in den Bayerischen Alpen dank <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong>-Projektes „Skibergsteigen umweltfreundlich“ in den bislang bearbeiteten<br />
Gebieten als natur- und landschaftsverträglich. Dennoch darf der <strong>DAV</strong> in<br />
seinen Bemühungen nicht nachlassen. Das Thema Umwelt spielt heute in der<br />
öffentlichen Diskussion nicht mehr die dominierende Rolle wie noch in den<br />
neunziger Jahren. Die Bergsportler müssen daher auch weiterhin für<br />
naturverträgliches Verhalten sensibilisiert werden. Gleichfalls bedarf das<br />
ehrenamtliche Engagement, das zur Betreuung notwendig ist, einer<br />
Förderung bzw. entsprechender Anerkennung, damit auch in Zukunft die<br />
Pflege und Erhaltung der Arbeitsgebiete und der in Bergsportkonzepten<br />
betreuten Flächen (z.B. Kletterfelsen) gewährleistet ist. Die folgenden<br />
Maßnahmen sollen die langfristige Sicherung der Bergsportaktivitäten<br />
gewährleisten:<br />
• Nachhaltige Entwicklung in den Bergsportgebieten<br />
Der <strong>DAV</strong> stellt langfristig die Kontinuität der Betreuung der<br />
Bergsportgebiete (Klettergebiete, Skitourengebiete, Arbeitsgebiete)<br />
sicher. Dazu ist es notwendig, die ehrenamtliche Arbeit zu fördern,<br />
vereinspolitisch hoch zu bewerten und gegebenenfalls neue Formen der<br />
Zusammenarbeit zu suchen. Insbesondere wird die Kooperation der<br />
Sektionen untereinander gefördert.<br />
• Informieren – Sensibilisieren – Aktivieren<br />
Der <strong>DAV</strong> arbeitet an vorausschauenden Sport- und Umweltkonzepten<br />
und setzt diese gemeinsam mit den Sektionen und externen Partnern<br />
(Naturschutzbehörden und – verbände, Sportverbände, Fachleute) um.<br />
Er reagiert auf neue Trends im Sport, die seine Arbeitsgebiete betreffen.<br />
Dort prüft und lenkt der <strong>DAV</strong> diese, soweit dies möglich und sinnvoll ist.<br />
Um die aktiven Sportler zu erreichen, erprobt der <strong>DAV</strong> neue Wege der<br />
Kommunikation.<br />
• Mobil ohne Auto<br />
Der <strong>DAV</strong> führt eine langfristige Kampagne zur verstärkten Nutzung<br />
öffentlicher Verkehrsmittel durch. Ziel ist es, möglichst viele der von den<br />
Sektionen jährlich angebotenen Unternehmungen (Kurse, Bergfahrten<br />
etc.) mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzuwickeln. Parallel dazu sucht<br />
der <strong>DAV</strong> das Gespräch mit Verantwortlichen aus Politik,<br />
Verkehrsanbietern und Verbänden (z.B. VCD), um die heutige<br />
Verkehrssituation (z.B. schlechte Verkehrsanbindung von Hüttenzustiegen,<br />
Klettergebieten) zu diskutieren und gemeinsam nach Lösungen zu<br />
suchen.<br />
• Umweltbildung<br />
Das <strong>DAV</strong>-Lehrteam für Natur- und Umweltschutz bildet seit Beginn der<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
10-Jahres-Programm zum<br />
Grundsatzprogramm<br />
neunziger Jahre Fachübungsleiter aus, um diesen als Multiplikatoren die<br />
Weitergabe von ökologischen Grundkenntnissen in ihren Sektionen zu<br />
ermöglichen. Die Sektionen stellen sicher, dass diese Lehrinhalte fester<br />
Bestandteil der Sektionsveranstaltungen (Kurse, Bergfahrten) werden.<br />
Dazu motivieren sie verstärkt ihre Fachübungsleiter, Ausbildungs- und<br />
Naturschutzreferenten, Umweltbildungsmaßnahmen in die<br />
Unternehmungen der Sektion zu integrieren.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
721<br />
3. Lobby für eine nachhaltige Entwicklung der Alpen<br />
Die Alpen sind der größte ökologische Ausgleichsraum Europas und stellen<br />
gleichzeitig eine der am meisten gefährdeten europäischen Großregionen dar.<br />
Ständig wachsender Verkehr und Auswirkungen <strong>des</strong> Massentourismus zeigen<br />
bereits heute ökologische Grenzen auf. Gefährdete Gesundheit der<br />
Bevölkerung, geschwächte Schutzwälder und abschmelzende Gletscher sind<br />
die Folge moderner Industriegesellschaft. Zusätzlich sind die Alpen einem<br />
starken Strukturwandel ausgesetzt. Auf der einen Seite finden wir städtische<br />
Siedlungen in den Tälern, die zunehmend von den Agglomerationen <strong>des</strong><br />
Alpenvorlan<strong>des</strong> dominiert werden. Auf der anderen Seite werden in den<br />
Westalpen (z.B. in Piemont) viele Täler verlassen. Aufgrund ihrer Morphologie<br />
fungieren die Alpen wie ein Frühwarnsystem für diese Umweltveränderungen.<br />
Der Deutsche Alpenverein versteht sich als Anwalt der alpinen Kultur- und<br />
Naturlandschaft und will für die nachhaltige Entwicklung der Alpen und der<br />
Mittelgebirge in Deutschland werben und eintreten. Dafür ist es notwendig,<br />
auch außerhalb der Alpen eine möglichst breite Öffentlichkeit anzusprechen.<br />
• Politische Meinungsbildung<br />
Meinungsbildung und Lobbyarbeit sind zentrale Arbeitsmittel, um für den<br />
Schutz <strong>des</strong> Alpenraumes aktiv zu sein und langfristig Einfluss nehmen zu<br />
können. Der <strong>DAV</strong> strebt an, in der Bun<strong>des</strong>hauptstadt Berlin unter<br />
Nutzung bereits bestehender Strukturen seine politische Vertretung zu<br />
verstärken. Auf der Ebene der Europäischen Union bemüht er sich um<br />
eine Vertretung der Europäischen Alpenvereine (CAA) in Brüssel.<br />
• Allianzen bilden<br />
Viele Problemstellungen im Natur- und Umweltschutz sind<br />
Gemeinschaftsaufgaben. So lässt sich die Betreuung eines<br />
Klettergebietes, der Widerstand gegen eine Neuerschließung eines<br />
Skigebietes mit weniger Aufwand und effektiver gemeinschaftlich<br />
organisieren. Der <strong>DAV</strong> (Dachverband, Sektionen) sucht daher verstärkt<br />
die Zusammenarbeit mit Verbänden, Behörden, politischen Parteien und<br />
Gruppierungen, die sich für Natur- und Umweltschutz einsetzen.<br />
• Netzwerk der <strong>DAV</strong>-Naturschutzreferenten<br />
Gegenseitige Information, Beratung und Unterstützung fördert die<br />
Freude am ehrenamtlichen Engagement und optimiert durch Synergien
721<br />
10-Jahres-Programm zum<br />
Grundsatzprogramm<br />
das Arbeitsergebnis. Die <strong>DAV</strong>-Lan<strong>des</strong>verbände bzw. Sektionentage<br />
richten daher Arbeitsgruppen der <strong>DAV</strong>-Naturschutzreferenten ein und<br />
streben an, wenigsten alle zwei Jahre - im Wechsel mit der bun<strong>des</strong>weiten<br />
<strong>DAV</strong>-Fachtagung für Naturschutzreferenten - ein<br />
Seminar/Fachtagung für Naturschutzreferenten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> zu<br />
organisieren.<br />
• Öffentlichkeitsarbeit / Umweltbildung<br />
Der <strong>DAV</strong> (Dachverband, Sektionen) nutzt verstärkt seine Möglichkeiten,<br />
über die Alpen und deren Schutzbedürftigkeit zu informieren. Er bedient<br />
sich dabei der modernen Medien (z.B. Internet, E-Mail), der <strong>DAV</strong>-<br />
Printmedien, nimmt Kontakt zu Personen <strong>des</strong> öffentlichen Lebens auf<br />
und pflegt die Kontakte zu Vertretern der Presse (regional bis<br />
überregional). Insbesondere fördert er die Umweltbildung in der Jugend-<br />
und Familienarbeit.<br />
Beschluss, <strong>DAV</strong>-Hauptversammlung 2003 in Hagen<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Mehrjahresplanung<br />
2004 bis 2009<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
725<br />
Mehrjahresplanung 2004 bis 2009<br />
Natur- und Umweltschutz<br />
Zur Abstimmung der Arbeiten und Zielsetzungen der Abteilungen in der<br />
Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle ist im Jahr 2004 die Mehrjahresplanung eingeführt<br />
worden. In Abstimmung mit dem Bun<strong>des</strong>ausschuss Natur- und Umweltschutz<br />
wurde durch den Verbandsrat folgende Mehrjahresplanung „Natur- und<br />
Umweltschutz“ verabschiedet:<br />
1. Nachhaltige Entwicklung in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />
Ziel ist es, die <strong>DAV</strong>-Umweltpolitik bei Gemeinden der <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />
einzubringen und ein gesteigertes Bewusstsein bei den Sektionsmitgliedern<br />
gegenüber den Arbeitsgebiet ihrer Sektion zu schaffen.<br />
1.1 Stopp für Erschließung in allen <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />
Vorrangiges Ziel ist es, in den Arbeitsgebieten jegliche Erweiterung und<br />
Erschließung von Skigebieten zu verhindern.<br />
1.2 Zusammenarbeit vor Ort intensivieren<br />
Ziel ist es, ab 2005 jährlich jeweils eine „<strong>DAV</strong>-Alpenregion <strong>des</strong> Jahres“ zu<br />
benennen. Dort führt der <strong>DAV</strong> mit seinen Sektionen und ggfls. mit dem<br />
OeAV zusammen Aktionen (Info-Abende, Wanderprospekt, Info-Broschüre)<br />
mit den Talgemeinden (Tourismusverband, Schule etc.) durch und informiert<br />
sie über die <strong>DAV</strong>-Umweltpolitik.<br />
1.3 Produkte der regionalen Wirtschaft auf <strong>DAV</strong>-Hütten<br />
Ziel ist es im Rahmen der umweltgerechten Ver- und Entsorgung der <strong>DAV</strong>-<br />
Hütten, bei wenigstens 15% der <strong>DAV</strong>-Hütten das Projekt „So schmecken die<br />
Berge“ einzuführen.<br />
1.4 Umweltbildung<br />
Ziel ist es, bei 10 % aller <strong>DAV</strong>-Hütten Möglichkeiten (z.B. Materialien und<br />
Veranstaltungen) zur Umweltbildung zu schaffen.<br />
2. Lobby für eine nachhaltige Entwicklung der Alpen<br />
Ziel ist es, die <strong>DAV</strong>-Umweltarbeit in den Alpen auf das Thema Klimawandel<br />
zu konzentrieren, da sich <strong>des</strong>sen Auswirkungen gehäuft in den Alpen zeigen.<br />
Politische Meinungsbildung: Ziel ist es, das Thema Klimawandel und die damit<br />
zusammenhängenden Fragen (Verkehr, Gletscherschutz, Permafrost,<br />
Wasserschutz, usw.) in der alpinen Umweltschutzpolitik zu verankern.<br />
2.1 Allianzen bilden<br />
Ziel ist es, die Zusammenarbeit insbesondere mit den alpinen Verbänden<br />
dauerhaft einzurichten. Optimaler Weise wird es zu einer Aufteilung der<br />
Themenfelder (z.B. Gletscherschutz, Verkehr) kommen: Jeder CAA-
725<br />
Mehrjahresplanung<br />
2004 bis 2009<br />
Mitgliedsverband arbeitet in seinem Themenfeld den Partnerorganisationen<br />
zu. Auf nationaler Ebene kommt der Zusammenarbeit mit der CIPRA und dem<br />
Verein zum Schutz der Bergwelt besondere Bedeutung zu.<br />
2.2 Netzwerk der Naturschutzreferenten<br />
Ziel ist es, auf der Ebene der <strong>DAV</strong>-Lan<strong>des</strong>verbände / Sektionentage ein<br />
Netzwerk der Naturschutzreferenten aufzubauen.<br />
2.3 Öffentlichkeitsarbeit:<br />
Ziel ist es, das Thema Klimawandel mit dem Schwerpunkt Alpen in der<br />
Öffentlichkeit präsent zu machen. Insbesondere die eigenen Mitglieder sollen<br />
sensibilisiert werden.<br />
3. Bergsport & Naturschutz<br />
Ziel ist es, die Betreuung, nachhaltige Entwicklung und Pflege der von <strong>DAV</strong><br />
und seinen Mitgliedern besuchten Gebiete aufrecht zu erhalten und die<br />
Mitglieder zu natur- und landschaftsverträglicher Sportausübung anzuleiten.<br />
3.1 Betreuung der Bergsportgebiete<br />
Ziel ist es, das ehrenamtliche Engagement bei der Betreuung der Gebiete zu<br />
fördern. Dazu wird begleitend ein Geografisches Informationssystem(=GIS)<br />
(Skibergsteigen umweltfreundlich, Klettern & Naturschutz in Deutschland)<br />
eingerichtet.<br />
3.2 Informieren – Sensibilisieren – Aktivieren<br />
Ziel ist es, u.a. mit Hilfe von Internet und einem GIS-tool Bergsportler zu<br />
informieren, zu sensibilisieren und zu lenken.<br />
3.3 Mobil ohne Auto<br />
Ziel ist es, mit der DB eine Kooperation einzugehen, die das Reisen mit<br />
öffentlichen Verkehrsmitteln erleichtert.<br />
3.4 Umweltbildung<br />
Ziel ist es, vorrangig Fachübungsleiter zu motivieren, Umweltbildung in ihre<br />
Veranstaltungen zu integrieren. Umweltbildung wird in möglichst vielen<br />
Sektionsveranstaltungen ein fester Bestandteil.<br />
Beschluss <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Hauptversammlung<br />
Dresden, 26.06.2004<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Nachhaltige Entwicklung<br />
in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />
Nachhaltige Entwicklung in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />
I. Kampagne „So schmecken die Berge“<br />
1. Die Idee der Kampagne<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
730<br />
Die Kampagne „So schmecken die Berge“ bezeichnet die Direktvermarktung<br />
von landwirtschaftlichen Produkten auf <strong>DAV</strong>-Hütten. Sie wurde vom <strong>DAV</strong> in<br />
Zusammenarbeit mit der Regierung von Oberbayern 1999 initiiert, als<br />
INTEREG-II-Projekt in den Chiemgauer Alpen umgesetzt. Nun wird sie als<br />
alpenweite <strong>DAV</strong>-Kampagne weitergeführt.<br />
Tourismus ist ohne die Leistungen der Berglandwirtschaft nicht denkbar. Die<br />
in Jahrhunderten von den Bergbauern geschaffene Kulturlandschaft ist mit<br />
ihrem Wechsel von Frei- und Waldflächen besonders erholungsattraktiv. Der<br />
Fortbestand dieser Erholungslandschaft ist angesichts der Entwicklungen in<br />
der Agrarpolitik und auf dem Arbeitsmarkt keinesfalls gesichert. Der Erhalt<br />
dieser einzigartigen Natur- und Kulturlandschaft ist ein zentrales Anliegen<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />
Mit der Vermarktung von regionalen Produkten auf AV-Hütten werden im<br />
Sinne <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramms neue Möglichkeiten geschaffen, eine<br />
ökologisch und ökonomisch nachhaltige Berglandwirtschaft zu unterstützen<br />
und zu fördern. Ein entscheidender Wettbewerbsvorteil der<br />
Berglandwirtschaft ist die hohe Qualität der Produkte und die Transparenz<br />
der Vermarktungswege. Gäste wollen wissen, wo die Lebensmittel<br />
herkommen und wie sie erzeugt werden. Darin liegt eine große Chance für<br />
regionale Angebote!<br />
AV-Hütten stellen als alpine Stützpunkte einen Ort der Geborgenheit und<br />
Erholung für die Besucher dar. Aufgrund ihrer Lage und der Sensibilität <strong>des</strong><br />
sie umgebenden Ökosystems ist gerade dort ökologisch motiviertes<br />
Wirtschaften von großer Notwendigkeit. Die Aufnahme einer <strong>DAV</strong>-Hütte<br />
unter dem Label „So schmecken die Berge“ ist ein Gütesiegel, welches die<br />
Bereitschaft <strong>des</strong> Hüttenwirts hervorhebt, regionale Produkte langfristig im<br />
Angebot zu führen und somit einen Beitrag zum Erhalt einer nachhaltigen<br />
heimischen Berglandwirtschaft zu leisten.
730<br />
Nachhaltige Entwicklung<br />
in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />
Durch das Angebot von Produkten aus regionaler Landwirtschaft gewinnen<br />
alle Beteiligten:<br />
• der Hüttengast, der seine Bergregion nun auch kulinarisch erleben kann;<br />
• der Hüttenwirt, der sich als Anbieter von regionaltypischen Produkten<br />
ein unverwechselbares Image und einen Wettbewerbsvorteil für seine<br />
Hütte schafft;<br />
• die Sektion, weil damit eine längerfristige wirtschaftliche Sicherung <strong>des</strong><br />
Hüttenbetriebes gewährleistet werden kann,<br />
• der Berglandwirt, weil durch zusätzliche Absatzmöglichkeiten zu seiner<br />
Existenzsicherung beigetragen wird<br />
• und das heimische Handwerk, welches mit der Verarbeitung<br />
landwirtschaftlicher Produkte Arbeitsplätze in der Region sichert.<br />
2. Die Teilnahmeberechtigung<br />
An der Kampagne „So schmecken die Berge“ kann grundsätzlich jede im<br />
Alpenraum gelegene <strong>DAV</strong>-Hütte teilnehmen, deren Hüttenwirt bereit ist,<br />
dauerhaft und überzeugt Produkte aus der regionalen Landwirtschaft und<br />
Wirtschaft anzubieten und diese, soweit sinnvoll, regionaltypisch zuzubereiten<br />
(Vgl. hierzu auch Kriterien für das Umweltgütesiegel für AV-Hütten). Dabei<br />
wird anerkannt, dass der Gesamtbedarf <strong>des</strong> Speisen- und<br />
Getränkeangebots nicht ausschließlich aus heimischer Produktion<br />
gedeckt werden kann. Ein realistisches Verhältnis zwischen Betriebsgröße<br />
und Abnahmemenge mit zeitlicher Kontinuität wird jedoch erwartet. Ziel der<br />
Kampagne ist, min<strong>des</strong>tens 10 – 15% <strong>des</strong> Umsatzes mit regionalen Produkten<br />
zu erreichen.<br />
Ferner muss der Hüttenwirt bereit sein, Interesse an den Belangen der<br />
Berglandwirtschaft zu zeigen und dabei<br />
• Eigeninitiative hinsichtlich <strong>des</strong> Bezugs der Bergbauernprodukte zu<br />
entwickeln;<br />
• die Speisen aus regionalen Produkten auf Speisekarte, Tafeln u. a. m.<br />
eindeutig zu deklarieren, z. B. durch das Kampagnen-Logo;<br />
• die Idee der Aktion nach dem Motto „aus der Region für die Region“<br />
gegenüber den Gästen zu kommunizieren;<br />
• durch ein ehrliches Produktangebot den nachhaltigen Erfolg der Aktion zu<br />
gewährleisten;<br />
• dem Erfahrungsaustausch zwischen den weiteren an der Kampagne<br />
beteiligten Hütten aufgeschlossen gegenüberzustehen<br />
• und dem <strong>DAV</strong> nach Aufforderung Rückmeldung über den Erfolg der<br />
Kampagne zu geben;<br />
• einen schriftlichen Bericht zur Dokumentation <strong>des</strong> Aktionserfolgs<br />
anzufertigen. Dieser soll Erfolg bzw. Misserfolg bei Verkauf und Lieferung<br />
der Waren sowie beim Speisenangebot dokumentieren, aber auch<br />
Anregungen und Kritik enthalten. Die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle übermittelt<br />
hierzu einen maximal 2-seitigen Vordruck.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Nachhaltige Entwicklung<br />
in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />
Die Teilnahme muss von der hüttenbesitzenden Sektion schriftlich<br />
beim <strong>DAV</strong> beantragt werden.<br />
3. Erwartete Leistungen <strong>des</strong> Hüttenwirtes/der Hüttenwirtin<br />
• Min<strong>des</strong>tens 10 – 15 % <strong>des</strong> Umsatzes müssen mit regionalen Produkten<br />
erwirtschaftet werden;<br />
• die ehrliche Kennzeichnung der Speisen aus regionalen Produkten;<br />
• ein überprüfbares transparentes Angebot und<br />
• ein kontinuierliches Angebot, wobei saisonale Schwankungen möglich<br />
sind.<br />
Produkte aus der regionalen Landwirtschaft/Wirtschaft können sein:<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
730<br />
Milch, Käse, Butter, Quark, Fleisch, Wurst, Geräuchertes, Brot, Kuchen,<br />
Gebäck, Gemüse, Kartoffel, Zwiebel, Salat, Obst, Kräuter, Eier, Honig, Beeren,<br />
Marmeladen, Apfelsaft, weitere Säfte, Schnaps, Likör, Brenn- und Bauholz...<br />
Der Einkauf der Produkte im Rahmen der Kampagne soll erfolgen in<br />
• regionalen Bergbauernbetrieben, d.h. landwirtschaftliche Betriebe, die in<br />
Berggebieten oder benachteiligten Gebieten erfasst sind (Auskunft beim<br />
Landwirtschaftsamt);<br />
• regionalen landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Bauernläden);<br />
• regionalen landwirtschaftlichen Betrieben, die innerhalb <strong>des</strong><br />
Geltungsbereichs der Alpenkonvention liegen;<br />
• regionalen Verarbeitungsbetrieben (Bäcker, Metzger, Sennereien), die ihre<br />
Produkte von den vorgenannten Betrieben beziehen;<br />
• regionalen Betrieben, die Produkte veredeln, die nicht in der Region selbst<br />
erzeugt werden können (z. B. Bier aus einer Brauerei der Region).<br />
Produkte aus der Region müssen nicht ausschließlich aus dem ökologischen<br />
Landbau stammen. Sofern aber ökologisch wirtschaftende Betriebe vorhanden<br />
sind, sollten diese bevorzugt werden.<br />
Um die Teilnahmevereinbarung für die Kampagnenteilnahme zu erfüllen, muss<br />
die Speisekarte auf der Hütte täglich beinhalten:<br />
• ein Fleischgericht (z.B. vom Rind, Schwein, Lamm, Wild)<br />
• ein vegetarisches Gericht (z.B. Gemüseeintopf, Pilz- und Mehlspeisen,<br />
Käse- und Kartoffelgerichte)<br />
• je ein alkoholfreies und ein alkoholisches Getränk aus der Region.<br />
• Kein Muss, aber würde das Angebot gut abrunden: ein regionales<br />
Frühstück und Brotzeiten aus regionalen Produkten
730<br />
Nachhaltige Entwicklung<br />
in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />
• Gibt es regionaltypische Spezialitäten, dann sollten sie - soweit betrieblich<br />
machbar - nach traditionellen Rezepten zubereitet werden. Der Begriff<br />
Region darf hier nicht zu eng gesehen werden (z. B. Region Allgäu). Ein<br />
kleines überschaubares Speisenangebot mit regionaltypischen „Bestsellern“<br />
entspricht dem Anliegen von „So schmecken die Berge“ mehr als die üblichen<br />
Angebote von Wiener Schnitzel bis Hawaii-Toast.<br />
Für die Gerichte, deren Ausgangsprodukte aus Betrieben der Region stammen<br />
und extra als solche ausgewiesen werden, gibt es spezielle<br />
Kampagnenspeisekarten bzw. kleine briefmarkengroße Klebe-Logos, mit denen<br />
diese Speisen auf konventionellen Speisenkarten gekennzeichnet werden<br />
können.<br />
Die saisonabhängige Gestaltung der Speisekarte ist ein wichtiges Kriterium der<br />
Kampagne, da saisonale Schwankungen in der Verfügbarkeit der regionalen<br />
Produkte vorausgesetzt werden.<br />
4. Die Leistungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
• Kostenlos: das farbige Blechschild mit dem Kampagnenlogo „So<br />
schmecken die Berge“ zum Anbringen am Hütteneingang.<br />
In begrenzter Menge: Gesamtprospekt, Aufkleber, Plakate (DIN A 2)<br />
jeweils mit dem Logo der Kampagne;<br />
• zum Selbstkostenpreis: Geschirr mit dem Logo der Kampagne (z. B.<br />
Kaffeehaferl, Milchbecher). Die aktuelle Preisliste ist unter<br />
www.alpenverein.de zu finden;<br />
• zum Selbstkostenpreis: „Schiefertafel“, Speisekarten, Tischaufsteller,<br />
Hüttenprospekt, T-Shirts jeweils mit dem Logo der Kampagne.<br />
Kaffeehaferl, Milchbecher und T-Shirt können als Souvenir verkauft werden,<br />
beachten Sie hierzu die empfohlenen Verkaufspreise.<br />
5. Werbung durch den <strong>DAV</strong><br />
• Öffentlichkeitsarbeit für die Kampagne in Form von <strong>DAV</strong>- interner und<br />
externer Kommunikation in den Medien, bei Veranstaltungen und Messen;<br />
• Veröffentlichung von hüttenspezifischen Detailinformationen zur<br />
Kampagne unter www.alpenverein.de;<br />
• Betreuung in Form einer Hüttenpatenschaft durch die <strong>DAV</strong>-Projektgruppe<br />
Berglandwirtschaft und Regionalvermarktung und<br />
• Förderung <strong>des</strong> Erfahrungsaustausches zwischen den an der Kampagne<br />
beteiligten Hütten.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Nachhaltige Entwicklung<br />
in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />
6. Dauer der Kampagnenteilnahmen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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Die „Mitgliedschaft“ in der Kampagne „So schmecken die Berge“ wird zunächst<br />
auf drei Jahre befristet an eine <strong>DAV</strong>-Hütte vergeben. Auf Antrag der<br />
Hüttenwirtin/<strong>des</strong> Hüttenwirts verlängert sich die Teilnahme um jeweils drei<br />
Jahre.<br />
Mit dem Pächterwechsel erlischt die Mitgliedschaft in der Kampagne<br />
automatisch. Sie kann jedoch beim Vorliegen der zuvor genannten<br />
Voraussetzungen auf Antrag vom neuen Pächter übernommen werden.<br />
Während der Laufzeit ist der <strong>DAV</strong> berechtigt, in unregelmäßigen Abständen die<br />
Teilnahmevereinbarung zu überprüfen.<br />
Bei schwerwiegenden Beanstandungen, die im Rahmen von<br />
Vorortüberprüfungen festgestellt werden, bzw. bei nachgewiesenen Verstößen<br />
wird die betreffende Hütte aus der Kampagne ausgeschlossen.
730<br />
Nachhaltige Entwicklung<br />
in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Klettersport und Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
740<br />
Klettersport und Naturschutz<br />
I. Leitbild Klettern<br />
1. Position <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> im Spannungsfeld Klettern und Naturschutz<br />
Der Deutsche Alpenverein e.V. mit seinen rund 730.000 Mitgliedern ist der<br />
Zusammenschluss von derzeit 355 Sektionen in allen Bun<strong>des</strong>ländern. Seine<br />
Sektionen betreiben mehr als 332 Hütten und unterhalten ein Wegenetz von<br />
rund 20.000 Kilometern. Wegen seines Engagements für die Gesundheit und<br />
Erholung der Bevölkerung ist der <strong>DAV</strong> als gemeinnützig anerkannt.<br />
Satzungsgemäßes Ziel <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ist die Förderung <strong>des</strong> Bergsteigens ebenso<br />
wie das Eintreten für die Belange <strong>des</strong> Naturschutzes. In Bayern ist der<br />
Deutsche Alpenverein als Naturschutzverband im Sinne von § 29 BNatSchG<br />
bzw. Art. 42 BayNatSchG anerkannt. In seinem Grundsatzprogramm zur<br />
umwelt- und sozialverträglichen Entwicklung und zum Schutz <strong>des</strong><br />
Alpenraumes verpflichtet sich der Deutsche Alpenverein zum Einsatz für die<br />
nachhaltige Sicherung aller Lebensgrundlagen. Als im Deutschen Sportbund<br />
anerkannter Fachverband für das Bergsteigen ist der <strong>DAV</strong> zuständig für alle<br />
Fragen im Zusammenhang mit dem Klettern, das als gesellschaftlich wertvolle<br />
naturverbundene Sportart auch in den außeralpinen Felsgebieten erhalten<br />
bleiben muss.<br />
Klettern gehört zur Erholung in der freien Natur, einem der vorrangigen Ziele<br />
der Naturschutzgesetze <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder. Die Zugänglichkeit der<br />
Felsgebiete, auch in ihrer Funktion als Ort der Ausübung eines naturverträglichen<br />
Klettersports, ist begründet im gesetzlich verankerten Recht auf<br />
„Betretbarkeit der freien Landschaft“ und muss auch in Zukunft gewährleistet<br />
sein. Der Anspruch auf sportliche Betätigung und Erholung in der freien Natur<br />
und das Recht auf Betreten der freien Landschaft sind in einigen<br />
Bun<strong>des</strong>ländern sogar verfassungsmäßig garantiert. Selbstverständlich ist sich<br />
der Deutsche Alpenverein bewusst, dass die „Offenen Felsbildungen“ gemäß<br />
Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz zu den „besonders schützenswerten Biotopen“<br />
zählen, in denen alle Handlungen zu unterlassen sind, die zur<br />
Beeinträchtigung oder Schädigung dieser Areale führen. Aus diesem Grund ist<br />
die naturverträgliche Gestaltung <strong>des</strong> Kletterns seit Jahren eines der<br />
vordringlichsten Ziele <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins. Zahlreiche Publikationen,<br />
die Gründung eines speziellen Naturschutz-Lehrteams, die bun<strong>des</strong>weite<br />
Organisation der Betreuung von Felsgebieten durch die Kletterer sowie die<br />
Erarbeitung und Umsetzung klettersportlicher Raumplanungskonzepte<br />
machen den <strong>DAV</strong> zu einem der im praktischen Naturschutz aktivsten<br />
Natursportverbände in Deutschland. Im Rahmen seines Einsatzes für Sport<br />
und Natur arbeitet der Deutsche Alpenverein mit anderen Kletterverbänden,<br />
mit Behörden und Naturschutzverbänden zusammen - mit dem Ziel eines<br />
sinnvollen Interessenausgleichs.<br />
Bereits 1991 veranlasste der Hauptausschuss <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> die Gründung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ausschusses für Klettern und Naturschutz, um die anstehenden
740<br />
Klettersport und Naturschutz<br />
Probleme einer Lösung zuzuführen. 1995 verabschiedete die<br />
Hauptversammlung in Regensburg einen richtungsweisenden Beschluss über<br />
„Grundsätze und Organisation für die Betreuung der Klettergebiete in<br />
Deutschland“. Die von den Gremien <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> entwickelte Strategie für ein<br />
naturverträgliches Klettern wurde modellhaft in den Konzeptionen für das<br />
Pegnitztal und das untere Altmühltal/Donaudurchbruch umgesetzt. Es ist Ziel<br />
<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, bis Ende 1999 gemeinsam mit Behörden und<br />
Naturschutzverbänden in allen außeralpinen Felsgebieten Deutschlands die<br />
Voraussetzungen für ein Klettern gemäß dem Prinzip der Nachhaltigkeit zu<br />
schaffen.<br />
2. Informationen zum Klettersport<br />
2.1 Zur Geschichte <strong>des</strong> Kletterns<br />
Die Entwicklung <strong>des</strong> Kletterns zu einer Sportart, die in unserer Gesellschaft<br />
für einen weiten Personenkreis interessant ist, wurde durch sicherungstechnische<br />
Neuerungen sowie durch die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen<br />
in unserer Gesellschaft herbeigeführt. Ein kurzer Abriss zur<br />
Geschichte <strong>des</strong> Klettersports verdeutlicht diese Zusammenhänge. Dabei wird<br />
klar, dass es sich beim Klettern in den Mittelgebirgen nicht um einen<br />
kurzlebigen Trendsport handelt, sondern um eine traditionsreiche,<br />
gewachsene Sportart.<br />
Wie im „klassischen Alpinismus“ ging es in der Frühphase <strong>des</strong> Kletterns in<br />
den deutschen Mittelgebirgen am Ende <strong>des</strong> 19. Jahrhunderts anfänglich um<br />
die Besteigung der „Gipfel“ - der freistehenden Felsnadeln und Türme.<br />
Danach wurden - wie im Hochgebirge - zusätzliche, immer schwierigere<br />
Routen auf die Gipfel gesucht. Da in vielen „Klettergärten“ die Zahl der<br />
Felsnadeln und -türme begrenzt war, richtete sich hier das Augenmerk der<br />
klettersportlichen Erschließer bald auf die Massivwände, wo anfänglich<br />
Kamine und Risse und später auch zunehmend steilere Wandbereiche<br />
durchstiegen wurden.<br />
Dank der Trainingsmöglichkeiten in den außeralpinen Klettergebieten<br />
gelangen deutschen Kletterern immer wieder aufsehenerregende Leistungen.<br />
Zu nennen wären die Durchsteigung der Matterhorn-Nordwand 1931 durch<br />
die Gebrüder Schmid sowie die Erstbegehung der Eiger-Nordwand im Jahr<br />
1938 durch eine deutsch-österreichische Seilschaft.<br />
Nachdem in den fünfziger und sechziger Jahren das Klettern mit technischen<br />
Hilfsmitteln im Vordergrund gestanden hatte, besann man sich ab 1970<br />
wieder auf die Werte <strong>des</strong> Freikletterns. Weltweit kamen Kletterer Ende der<br />
sechziger und Anfang der siebziger Jahre auf den Gedanken, das Seil zwar<br />
zur Sicherung in die Haken einzuhängen, aber dann, mit Händen und Füßen<br />
ausschließlich das Griff- und Trittangebot <strong>des</strong> Gesteins nutzend, an ihnen<br />
vorbeizuklettern. Kein Sicherungspunkt durfte bei einer solchen<br />
stilreinen„Rotpunkt“-Begehung belastet werden.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Klettersport und Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
740<br />
Ab 1980 erfolgte eine Leistungssteigerung von ehedem unvorstellbarem<br />
Ausmaß: Bereits sechs Jahre, nachdem Helmut Kiene und Reinhard Karl<br />
durch ihre Erstbegehung der „Pumprisse“ im Wilden Kaiser die damals<br />
sechsstufige Schwierigkeitsskala gesprengt hatten, beging der Engländer<br />
Jerry Moffat mit seiner Kreation „The Face“ im unteren Altmühltal die erste<br />
Route im zehnten Grad. Mit Wolfgang Güllichs Durchsteigung der Führe<br />
„Action Directe“ am Waldkopf im Nördlichen Frankenjura im Jahr 1993 ist im<br />
Klettersport die Ära <strong>des</strong> elften Gra<strong>des</strong> angebrochen. Eine parallele Evolution<br />
der gekletterten Schwierigkeiten ist in den Alpen zu verzeichnen. Hier<br />
unterstrichen der Garmischer Stefan Glowacz sowie Thomas Huber aus<br />
Ruhpolding 1995 mit ihren Neutouren „Des Kaisers neue Kleider“ und „End of<br />
Silence“ - bei<strong>des</strong> Führen im oberen zehnten Grad - das erstklassige Niveau<br />
der deutschen Felskletterer.<br />
Die dargestellte Leistungsentwicklung bedingte häufig einen Gang an der<br />
Sturzgrenze und war nur aufgrund einer hundertprozentigen Absicherung mit<br />
einzementierten oder -geklebten Bohrhaken möglich. Hierdurch wurde das<br />
Risiko der jungen Spielform <strong>des</strong> Kletterns kalkulierbar. Die systematische<br />
Ausstattung der Kletterwege mit sogenannten Sicherheitshaken durch die<br />
alpinen Verbände machte das Klettern auch für weite Teile der Bevölkerung<br />
interessant: Viele Kletterinnen und Kletterer je<strong>des</strong> Alters suchen in den<br />
Felswänden der deutschen Mittelgebirge Erholung vom Stress in Arbeit oder<br />
Ausbildung, wo oft Bewegungsmangel und Naturferne vorherrschen.<br />
Vermehrte Freizeit, das gestiegene verfügbare Einkommen und die<br />
allgemeine räumliche Mobilität haben heute die Natur für viele zu einem<br />
Gegenpol zur Arbeitswelt und den sich immer mehr ausbreitenden<br />
Ballungszonen werden lassen.<br />
Aufgrund der veränderten Sichtweise wurden für die Sportkletterer auch<br />
Felsbereiche interessant, die von den Alpinkletterern ihrer geringen Höhe<br />
oder der „Unbesteigbarkeit“ wegen unbeachtet geblieben waren. Die<br />
Erschließung von Neutouren in den Mittelgebirgsfelsen geriet im Zuge der<br />
Verbreitung <strong>des</strong> Natur- und Umweltschutzgedankens gegen Ende der<br />
achtziger Jahre ins Kreuzfeuer der Kritik.<br />
Auch der Deutsche Alpenverein sah die Möglichkeit der Naturgefährdung<br />
durch das Klettern und wurde bereits 1991 als einer der ersten<br />
Sportverbände bun<strong>des</strong>weit aktiv, um die Probleme im Spannungsfeld<br />
Naturschutz/Natursport zu lösen. Ziel war und ist es, die Ausübung <strong>des</strong><br />
Klettersports in den deutschen Felsgebieten so zu gestalten, dass die<br />
Erfordernisse <strong>des</strong> Naturschutzes und die Interessen <strong>des</strong> Kletterns in<br />
ausgewogener Weise berücksichtigt werden. Damit hatte sich im zuständigen<br />
Fachverband für den Bergsport in Deutschland ein Leitbild <strong>des</strong> Kletterns<br />
durchgesetzt, dem das Prinzip der Nachhaltigkeit zugrunde liegt.
740<br />
Klettersport und Naturschutz<br />
2.2 Handlungsabläufe und Anforderungen beim Klettern<br />
So leicht und schwerelos das Steigen eines Könners selbst in schwierigem<br />
Felsgelände oft aussieht, so ist es doch im Einzelnen ein sehr komplexer<br />
Vorgang.<br />
Vor der Durchführung <strong>des</strong> Bewegungsablaufes liegen mehrere diffizile<br />
Abschätzungsvorgänge: Die Griff- und Trittmöglichkeiten sind zu erkennen<br />
und auf ihre Nutzbarkeit hin einzuordnen. Erst nach dieser Beurteilung wird<br />
der Bewegungsablauf realisiert. Die Auswahl der Haltepunkte erfolgt nach<br />
dem Opportunitätsprinzip: Unter Vermeidung von unzuverlässigen<br />
Felsstrukturen werden jeweils die größten bzw. am günstigsten gelegenen<br />
Griffe und Tritte benutzt. Aus dem Opportunitätsprinzip folgt auch, dass beim<br />
Klettern schon wegen der damit verbundenen Rutschgefahr das Betreten von<br />
Vegetation vermieden wird.<br />
Um einen Sturz aus größerer Höhe zu vermeiden, bringt der Kletterer<br />
Fixpunkte zur Sicherung an. In diese klinkt er mittels eines Karabiner(haken)s<br />
beziehungsweise einer „Express-Schlinge“ aus Bandmaterial, die an ihren<br />
Enden jeweils mit einem „Karabiner“ versehen ist, das Sicherungsseil ein.<br />
Dies ermöglicht dem sichernden Seilzweiten, mit Hilfe einer Bremsvorrichtung<br />
einen Sturz <strong>des</strong> Vorsteigers zu halten. Die in Anpassung an Risse und<br />
Felslöcher verwendeten geschlagenen Haken werden gewöhnlich im Fels<br />
belassen, weil das wiederholte Hinein- und Herausschlagen das Gestein<br />
beschädigen könnte. Für den modernen Bohrhaken spricht, dass er aus<br />
extrem belastbarem und dauerhaftem Material besteht. Das Anbringen von<br />
Bohrhaken bedeutet keine wesentliche Veränderung <strong>des</strong> Gesteins. Beim<br />
Klettern an hohen Felsen und in den Wänden <strong>des</strong> Hochgebirges bewegen<br />
sich die Seilpartner im Wechsel: Der Vorsteigende wird von unten mit dem<br />
Seil gesichert, bis er einen Standplatz findet und sich dort an einem Fixpunkt<br />
verankert. Danach steigt der Zweite mit Sicherung von oben nach bis zum<br />
Standplatz, von wo aus der Vorausgehende in der nächsten Seillänge<br />
gesichert wird.<br />
Die Problemstellung und damit auch der Reiz <strong>des</strong> Kletterns in der Natur liegt<br />
darin, die Bewegungen kontinuierlich auf die vielfältigen Strukturen <strong>des</strong><br />
Gesteins abstimmen zu müssen. Dies ist eine Aufgabe, die den Kletterer in<br />
vielen Facetten seines Könnens fordert. Die Anforderungen an den<br />
Muskelapparat sind vielfältig. Zwar ist eine gute Entwicklung der<br />
Konditionskomponente Kraft eine Grundvoraussetzung für die Bewältigung<br />
schwieriger Klettereien, ihr wirksamer Einsatz setzt aber eine kontinuierliche<br />
Schulung der Feinmotorik und eine hohe Beweglichkeit voraus. Es ist<br />
einleuchtend, dass dabei der Schulung zentralnervöser Verarbeitungsprozesse<br />
eine Schlüsselrolle zukommt. Die Entwicklung und Umsetzung der<br />
Bewegungsvorstellung setzt zuallererst ein hohes Maß an<br />
Konzentrationsfähigkeit voraus. Um die notwendigen Entscheidungsaufgaben<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Klettersport und Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
740<br />
auch in Gefahrensituationen bewältigen zu können, muss der Kletterer seine<br />
Angstreaktion und damit seine Emotionen unter Kontrolle halten. Die<br />
Fähigkeit, Furcht wie Begeisterung zu beherrschen, trägt unübersehbar zur<br />
Persönlichkeitsentwicklung bei.<br />
2.3 Formen <strong>des</strong> Kletterns<br />
Das moderne Klettern stellt sich nicht als homogene Sportart dar, sondern als<br />
eine Vielzahl diverser Aktivitäten, die sich - obwohl sie miteinander im<br />
Zusammenhang stehen - doch in vielem unterscheiden. Heute wird<br />
üblicherweise zwischen fünf Ausprägungsformen <strong>des</strong> Kletterns unterschieden.<br />
1. Das Bouldern<br />
Unter Bouldern versteht man die Begehung von extrem schwierigen<br />
Kletterpassagen in Absprunghöhe über dem Boden, wobei im Normalfall<br />
auf eine Seilsicherung verzichtet wird. Fast jeder ernsthafte Kletterer<br />
schult seine Kraft und Technik durch das Bouldern. Es findet häufig in<br />
der Gruppe statt und erfreut sich heute weltweit einer zunehmenden<br />
Popularität.<br />
2. Die Begehung von Klettergartenführen<br />
Unter „Klettergärten“ sind Felsen von beschränkter Höhe zu verstehen,<br />
die eine Routenlänge von ein bis zwei Seillängen ermöglichen. Die<br />
meisten Führen in den außeralpinen Felsgebieten Deutschlands sowie in<br />
den talnahen Klettergebieten der Alpen fallen unter diese Kategorie.<br />
Wegen der Kürze der Routen und der geringen objektiven Gefahren hat<br />
sich bei dieser Form <strong>des</strong> Kletterns in den letzten 15 Jahren ein strenges<br />
– selbstverständlich freiwilliges - Freiklettergebot durchgesetzt. Dies<br />
bedeutet, dass eine Kletterführe nur als gemeistert gilt, wenn sie ohne<br />
Zuhilfenahme von Fixpunkten zum Ruhen oder zur Fortbewegung<br />
bewältigt wurde. Selbstverständlich werden dabei Seil, Bohrhaken und<br />
Karabiner zur Sicherung benutzt. Die Begehung von gutgesicherten<br />
Klettergartenführen ist heute die international beliebteste Form <strong>des</strong><br />
Kletterns.<br />
3. Das Klettern in künstlichen Anlagen und das<br />
Wettkampfklettern<br />
Wenn es heute auch kaum einen Kletterer gibt, der auf das Training in<br />
der Kletteranlage verzichtet, so kann die künstliche Anlage doch für die<br />
überwiegende Anzahl der Aktiven niemals ein Ersatz für die Naturfelsen<br />
sein, vor allem wegen <strong>des</strong> fehlenden Naturerlebens an den Wänden aus<br />
Plastik und Beton. Dennoch spielen die Kunstwände als Trainings- und<br />
Kommunikationsstätten im Alltag vieler Kletterer eine wichtige Rolle. Die<br />
wohnortnahe Lage hält den Zeit- und Kostenaufwand gering und<br />
ermöglicht so auch eine Sportausübung während der normalen<br />
Arbeitswoche.
740<br />
Klettersport und Naturschutz<br />
Kletterwettkämpfe finden auf Initiative <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />
nicht in der Natur, sondern - gemäß dem Reglement der Union<br />
Internationale <strong>des</strong> Associations d' Alpinisme (UIAA) - ausschließlich an<br />
künstlichen Kletterwänden statt. Der <strong>DAV</strong> ist als anerkannter<br />
Fachverband im Deutschen Sportbund in Deutschland für das<br />
Wettkampfklettern zuständig. Heute werden nach vom International<br />
Council for Competition Climbing (ICC) der UIAA festgelegten Regeln<br />
auf internationaler, kontinentaler, nationaler und regionaler Ebene<br />
Wettkämpfe im Schwierigkeits- und Schnellklettern durchgeführt, und<br />
zwar in der Alters-, Junioren- sowie in zwei Jugendklassen. Bei großer<br />
Zuschauerresonanz beteiligen sich in Deutschland regelmäßig mehrere<br />
hundert Kletterer an Sportkletterwettbewerben. Zunehmender<br />
Beliebtheit erfreuen sich Wettkämpfe auf regionaler und lokaler Ebene.<br />
4. Das „Mehrseillängen-Klettern“<br />
Von dieser Ausprägungsform <strong>des</strong> Kletterns ist dann die Rede, wenn eine<br />
Kletterführe vier und mehr Seillängen aufweist und ein Rückzug nicht<br />
mehr ohne Probleme möglich ist. Bsp. für solche Führen in den<br />
außeralpinen Klettergebieten sind die Routen im Elbsandsteingebirge,<br />
am Rotenfels im Nahetal, an den Bruchhauser Steinen im Hochsauerland<br />
sowie am Schaufels im Oberen Donautal. Die Mehrzahl der Routen<br />
dieser Kategorie ist jedoch in den Bayer. Voralpen zu finden. Für diese<br />
Führen gelten dieselben „Regeln“ wie für die „Klettergärten“.<br />
5. Das Alpinklettern<br />
Bei dieser Form <strong>des</strong> Kletterns muss sich der Aktive in vollem Umfang mit<br />
den Gefahren <strong>des</strong> Hochgebirges auseinandersetzen: Oft fehlt es an der<br />
Absicherung durch zuverlässige Bohrhaken, der Fels ist zuweilen<br />
brüchig, Stein- und Eisschlag sowie die Wetterbedingungen erhöhen die<br />
Gesamtanforderungen. Da die Sicherheit in vielen Fällen auch von der<br />
Geschwindigkeit der Seilschaft abhängt, werden Haken und Klemmkeile<br />
häufig als Hilfsmittel zur Fortbewegung benutzt. Das Gesetz <strong>des</strong><br />
Handelns wird weniger von einem vorgegebenen Regelwerk als von der<br />
konkreten Situation am Berg bestimmt.<br />
Vom Ende der sechziger Jahre an wurden die in den außeralpinen<br />
Klettergebieten entwickelten Regeln <strong>des</strong> Freikletterns auf Führen im<br />
Hochgebirge übertragen. Lag anfänglich der Schwerpunkt auf der freien<br />
Durchsteigung ursprünglich hakentechnisch bewältigter Führen, so wurden<br />
bald auch Neutouren nach den Freikletterregeln erschlossen. Unter ihnen sind<br />
sowohl psychisch anspruchsvolle „Abenteuerrouten“ als auch Wege, die eher<br />
der Kategorie der gutabgesicherten „Sportkletterführe“ zuzurechnen sind. Das<br />
Klettern an ihren heimischen Mittelgebirgsfelsen dient den alpenfern<br />
lebenden Felsgehern als unentbehrliche Vorbereitung sowie als<br />
Sicherheitstraining für das Hochgebirge.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Klettersport und Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
740<br />
2.4 Die Wirkungen <strong>des</strong> Kletterns<br />
Die Leistungen <strong>des</strong> Sports für die Gesundheit der Bürger eines modernen<br />
Gemeinwesens sind allgemein anerkannt. Gesundheitsvorsorge,<br />
Rehabilitation und Gesundheitserziehung sind vor allem in einer Gesellschaft<br />
wichtig, in der körperliche Arbeit an Bedeutung verloren hat, die von<br />
Bewegungsmangel, Überernährung und Zivilisationskrankheiten<br />
gekennzeichnet ist. Vor diesem Hintergrund ist es gesellschaftspolitisch zu<br />
begrüßen, dass sich heute viele Menschen dauerhaft für den Klettersport<br />
begeistern.<br />
Es ist das Element der Unkalkulierbarkeit der vielfältigen Bedingungsfaktoren<br />
<strong>des</strong> Kletterns in der Natur und die Herausforderung, immer wieder flexibel<br />
auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu müssen, was den nicht nachlassenden<br />
Reiz dieser Natursportart ausmacht. Das beginnt bei den<br />
vielfältigen Anregungen, die schon der Zustieg und das Auffinden der Felsen<br />
zu bieten haben. Wichtigste Motivation dürfte aber für die meisten Kletterer<br />
die Freude am eigenen Können sein sowie das spielerische Bewältigen von<br />
Widerständen. Die Erfahrung der eigenen körperlichen Fähigkeiten und die<br />
Grenzerlebnisse beim Meistern von kritischen Situationen führen zu einer auf<br />
Eigenleistung beruhenden Steigerung <strong>des</strong> Lebensgefühls. Besonders für<br />
Jugendliche ist dies wichtig: Gegenüber dem positiven Erleben beim Klettern<br />
und dem Stolz auf einen gesunden, leistungsfähigen Körper verliert soziales<br />
Fehlverhalten gänzlich an Reiz. Die meisten Kletterer freuen sich spontan an<br />
der Schönheit der Natur. Es ist Aufgabe der Kletterverbände, diese Offenheit<br />
zu einem differenzierten Umweltbewusstsein weiterzuentwickeln.<br />
Wie wichtig dem Kletterer die Erfahrung der Natur und das Meistern von<br />
Grenzsituationen auch sein mag, so ist doch die Bedeutung der sozialen<br />
Komponente beim Bergsteigen nicht zu übersehen. In wenigen anderen<br />
Lebenszusammenhängen sind Menschen so weitgehend aufeinander<br />
angewiesen wie beim Felsgehen in der Seilschaft. Denn der Kletternde muss<br />
sich hundertprozentig darauf verlassen können, dass er „im Falle eines Falles“<br />
gehalten wird.<br />
Damit erweist sich das Klettern, wie auch andere Natursportarten, als ein<br />
ideales Feld für die Initiierung sozialer Lernprozesse sowie für die Entwicklung<br />
von Verantwortung.<br />
3. Das Biotop Fels<br />
Die außeralpinen Felsen nehmen in der mitteleuropäischen Kulturlandschaft<br />
eine Sonderstellung ein. Ökologisch gesehen, liegt dies für Pflanzen im feinerdearmen<br />
Substrat begründet, wodurch dem Bewuchs ein sehr begrenzter<br />
Wurzelraum zur Verfügung steht. An südexponierten Standorten bewirken<br />
starke Temperaturschwankungen im Tages- und Jahresverlauf große<br />
Anspannungen im Wasserhaushalt. Volle Besonnung und häufige Trockenheit
740<br />
Klettersport und Naturschutz<br />
infolge der geringen Feinerdemengen halten hier hochwüchsige Pflanzen<br />
fern. Auch kulturhistorisch gesehen nehmen Felsen eine Sonderstellung ein:<br />
Flora und Fauna auf Felsen wurden, abgesehen von Steinbrüchen, nie<br />
menschlicher Nutzung unterworfen und stellen somit ein bislang ungestörtes<br />
Relikt dar, das in seiner Einmaligkeit mit unberührten Mooren oder den<br />
Resten von Urwäldern vergleichbar ist. Hier überlebten Pflanzen und Tiere,<br />
denen anderswo die Lebensgrundlage entzogen wurde. Will man der<br />
Sonderstellung und dem dadurch notwendigen Schutz von Felsen gerecht<br />
werden, so sind ausgewogene Konzepte notwendig, die einer übermäßigen<br />
Stickstoffanreicherung genauso entgegenwirken wie der Übernutzung durch<br />
Erholungssuchende.<br />
3.1 Die Flora der Felsbiotope<br />
Für den Artenschutz haben jene Felsen, die über das Kronendach der<br />
angrenzenden Bäume hinauswachsen, eine besondere Bedeutung. Denn<br />
gerade diese tragen eine Flora mit konkurrenzschwachen und vielfach sehr<br />
seltenen Pflanzen. Diese sind zwar empfindlich gegenüber Beschattung durch<br />
Bäume, aber den extremen Bedingungen der Felsen - Hitze, Kälte und<br />
Trockenheit - besonders gut angepasst. Man denke zum Beispiel an Pflanzen,<br />
die sich sowohl im Fränkischen und Schwäbischen Jura als auch in den Alpen<br />
finden, nicht aber in den dazwischenliegenden Landstrichen. Die seltenen<br />
Pflanzenarten in unseren Mittelgebirgsfelsen sind in unterschiedlichen<br />
Zeitaltern bei uns heimisch geworden. Viele dieser Pflanzen sind Überbleibsel<br />
der alpinen und arktischen Vegetation, die sich vor ca. 10.000 Jahren<br />
während der letzten Eiszeit in die spärlich bewachsene Tundra zwischen den<br />
Alpengletschern und den skandinavischen Eismassen zurückgezogen hatte.<br />
Andere Arten wanderten während dieser Periode von den östlichen Steppen<br />
her nach Mitteleuropa ein. Die nachfolgende Zwischenwarmzeit ermöglichte<br />
es sonnenhungrigen Gewächsen aus dem Mittelmeerraum, bei uns Wurzeln<br />
zu schlagen. Beginnend mit der Zeitwende verdrängten Baumarten wie die<br />
Rotbuche alle weniger durchsetzungsfähigen Pflanzen. Nur die Vegetation der<br />
über den Wald hinausragenden Felsen war vor diesem Konkurrenzdruck<br />
sicher. Bei näherer Betrachtung zeigen die offenen Felsbildungen eine<br />
enorme Standortvielfalt. Mag sich das Ökosystem Fels auch als ein buntes<br />
Mosaik darstellen, so gliedert es sich dennoch in deutlich unterscheidbare<br />
Substrukturen.<br />
Viele Pflanzenarten zeigen ein Verbreitungsmuster, das vom Ausgangsgestein<br />
abhängt. Silikatgesteine zeichnen sich durch einen hohen Artenreichtum der<br />
Niederen Pflanzen (Flechten und Moose) aus. Kalkgesteine dagegen bedingen<br />
eine wesentlich ausgeprägtere Vegetationsdecke mit Höheren Pflanzen. Um<br />
einen Eindruck von der ökologischen Vielfalt von Felsstandorten zu erhalten,<br />
werden im folgenden die ökologisch unterschiedlichen Standorte vom<br />
Wandfuß bis zum Gipfelbereich eines artenreichen Kalkfelsen im Frankenjura<br />
beschrieben.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Klettersport und Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
740<br />
Natürliche Prozesse wie Frost- und Wurzelsprengung führen zur Ablösung<br />
größerer oder kleinerer Kalkbruchstücke, die unter den Felsen Block- oder<br />
Geröllhalden bilden. Dies sind trittempfindliche Biotope mit flachgründigen<br />
Böden, in denen hochspezialisierte Pflanzen wie die schattenliebende<br />
Hirschzunge und der Rupprechtsfarn oder der direkte Sonneneinstrahlung<br />
vertragende Schmalblättrige Hohlzahn wurzeln. Die beschatteten<br />
Felsterrassen am Fuß der Felsen sind Wuchsort <strong>des</strong> Zerbrechlichen<br />
Blasenfarns; auf diesen Bändern gedeihen auch der Grüne Streifenfarn und<br />
das Wechselblättrige Milzkraut. In den weniger steilen Partien der Felsbänder<br />
wachsen die Arten <strong>des</strong> Waldran<strong>des</strong>. Mit dem Übergang in die steilen,<br />
lichtexponierten Wandpartien verlieren sich die feuchtigkeitsliebenden Arten.<br />
Kleine Risse in der Felswand sowie Spalten und Löcher ermöglichen die<br />
Ansammlung von Feinerde und bieten ein begrenztes Wasserreservoir. Hier<br />
wachsen die eigentlichen Felspflanzengesellschaften, die sich ausschließlich<br />
aus sonneliebenden Arten zusammensetzen. Bei einer üppigen Ablagerung<br />
von Bodensubstrat kann sich das Immergrüne Felsenblümchen ansiedeln. In<br />
winzigen Höhlungen wächst das Hasenohr-Habichtskraut. Dieses und das<br />
Immergrüne Felsenblümchen werden zu den typischen Vertretern der<br />
dealpinen Flora gerechnet. Fehlt es gänzlich an Strukturen, welche die<br />
Erdablagerung ermöglichen, bleibt die Felswand den Algen und Flechten<br />
vorbehalten. Auf besonnten Simsen und Bändern finden sich die<br />
Blaßschwingel-Felsbandfluren. Hier gedeihen der Blasse Schwingel, die<br />
Mauerraute und das Felsensteinkraut. Auch in der Übergangszone von der<br />
Felswand zu den Felsköpfen findet sich eine typische Abfolge von<br />
Pflanzengesellschaften. In den Steilschrofen gedeihen die Pfingstnelke und<br />
das Blaugras. Weißer und Scharfer Mauerpfeffer, Ochsenauge sowie Blutroter<br />
Storchschnabel wachsen auf den farbenprächtigen und artenreichen<br />
Felsköpfen, den botanisch reichhaltigsten Zonen der Felsbiotope. An sie<br />
schließt sich die Steppenheide an, ein buntes Gemisch aus Hochstauden,<br />
kleinwüchsigen Kräutern, Gräsern, Sträuchern und einzelnen Bäumen. An den<br />
seitlichen Rändern der Felsen gibt es die unterschiedlichsten Übergänge zu<br />
anderen Biotopen wie blockdurchsetzte Magerrasen, Säume und Wälder.<br />
Denn schließlich gleicht kein Felsen dem anderen, je<strong>des</strong> dieser Biotope ist<br />
einmalig.<br />
3.2 Die Felsfauna der deutschen Mittelgebirge<br />
Je mobiler die Tiere sind, <strong>des</strong>to weniger sind sie auf einen Lebensraum fixiert<br />
und damit direkt an den Extremstandort Fels gebunden. Deshalb finden wir<br />
unter den Säugetieren fast keine ausgesprochenen Felsbewohner. Dennoch<br />
besitzen einige dieser Felstierarten an den Felsen der Mittelgebirge zentral<br />
wichtige Lebensräume, deren Erhaltung für das Überleben dieser Arten<br />
entscheidend ist. Stellvertretend für die artenreiche Felsfauna werden im<br />
Folgenden exemplarisch die wichtigsten Tiergruppen und einige ihrer<br />
Vertreter beschrieben.
740<br />
Klettersport und Naturschutz<br />
Säugetiere<br />
Fledermäuse nutzen Felsen als Teillebensraum. Sie benötigen als Schlafplätze<br />
tiefe Felsspalten und -höhlen, in welchen sie auch überwintern. An der<br />
Felsoberfläche halten Sie sich nur in Ausnahmefällen auf. Während Fledermäuse<br />
mehr luftfeuchte Spalten bevorzugen, richten die Schläfer (Gliridae),<br />
z.B. die Haselmaus, ihre Wochenstube an trockenen Plätzen ein.<br />
Vögel<br />
Vogelarten wie Hohltaube oder Waldkauz können zwar an Felsen gefunden<br />
werden, sind aber flexibel in ihren Standortansprüchen. Viele Arten, beispielsweise<br />
Berglaubsänger oder Neuntöter, halten sich im näheren Umfeld von<br />
Felsen auf, wo sie wärmegetönte Trockenstandorte mit artenreicher,<br />
niedriger bis buschförmiger Vegetation bevorzugen.<br />
Reptilien<br />
Die wechselwarmen Reptilien zeigen eine typische Einnischung und Ganzjahresnutzung<br />
der Fels-Ökotope. Kriechtiere benötigen einen Gesamtlebensraum,<br />
der geschützte Sonnenplätze, Paarungs- und Eiablageflächen, Jagdreviere,<br />
Deckungs- und Versteckmöglichkeiten sowie Überwinterungsquartiere<br />
umfasst. In diesem Gesamtlebensraum nutzen Schlingnattern sonnige, mit<br />
Felsen und Sträuchern durchsetzte Rasenflächen. Die Schlingnatter ernährt<br />
sich fast ausschließlich von Eidechsen. Zu den häufigen Eidechsenarten zählt<br />
die Zauneidechse.<br />
4. Das Problemfeld Klettern und Natur<br />
Ökologische Konflikte sind fast immer vernetzte Konflikte. Die Analyse ihrer<br />
Ursachen erfordert eine gründliche naturschutzfachliche Auseinandersetzung,<br />
Objektivität und Offenheit. Monokausale Zusammenhänge sind eher die<br />
Ausnahme, darauf bezogene Lösungsmodelle in der Regel nicht erfolgversprechend.<br />
Der <strong>DAV</strong> ist zur Konfliktlösung auf der Grundlage einer fachlichen<br />
Auseinandersetzung bereit. Er warnt jedoch vor emotionaler Überzeichnung<br />
und einseitiger Schuldzuweisung. So wurde zum Beispiel der bedauerliche<br />
Bestandseinbruch der Wanderfalkenpopulation Anfang der sechziger Jahre<br />
nicht - wie bisweilen behauptet wird - von Kletterern verursacht, sondern<br />
durch den Einsatz von Pestiziden. Außer Zweifel steht, dass es im<br />
Zusammenhang mit dem Klettern zu einer Schädigung der Natur kommen<br />
kann. So können falsch angelegte Parkplätze in den Klettergebieten sensible<br />
Standorte gravierend beeinträchtigen. Im Zustiegsbereich können Fehler in<br />
der Wegführung sowie in der Anlage von Steigen zur Störung empfindlicher<br />
Biotope führen. Auch das Übernachten in schutzwürdigen Zonen kann zu<br />
Schäden führen. Am Fels selbst kann starker ungeregelter Kletterbetrieb zu<br />
einer Verarmung von seltenen Pflanzengesellschaften einerseits und zu einer<br />
Förderung von Vegetationsbeständen mit standortfremden Arten andererseits<br />
führen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Klettersport und Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
740<br />
Die Belastungen treten in unterschiedlichem Ausmaß in den verschiedenen<br />
Strukturtypen eines Felsbiotops und in ihrem Umfeld auf. Der Schwerpunkt<br />
der Vegetationsschäden liegt dabei vor allem im Bereich der Einstiege<br />
unterhalb der Felsen und an den Ausstiegen auf den Felsköpfen und<br />
Felsplateaus, die aber durch geeignete Lenkungsmaßnahmen (u.a.<br />
Umlenkhaken, markierte und befestigte Zustiegswege) vermieden werden<br />
können. Die tatsächlichen Schäden in der Felswand sind vergleichsweise<br />
gering. Hier wie im Umfeld der Felsen treten Schädigungen nur im Falle eines<br />
Fehlverhaltens von Kletterern und/oder in Ermangelung eines naturschutzfachlich<br />
fundierten, differenzierten Schutz- und Nutzungskonzeptes auf.<br />
Besonders gravierend kann sich bei unzureichenden Regelungen der Konflikt<br />
mit seltenen felsbrütenden Vogelarten wie dem Uhu oder dem Wanderfalken<br />
auswirken. Allerdings ist es in der jüngsten Vergangenheit gelungen, in vielen<br />
Felsgebieten, die auch von Kletterern frequentiert werden, durch geeignete<br />
Maßnahmen - in der Regel sind dies zeitlich befristete<br />
Fels(bereichs)sperrungen - eine optimale Populationsdichte dieser beiden<br />
Greifvögel zu erreichen.<br />
Mangelhafte Regelungen führen auch auf der Seite <strong>des</strong> Kletterns zu<br />
problematischen Situationen. Unzureichende Differenzierungen bei der<br />
Umsetzung gesetzlicher Vorschriften haben in einigen Bun<strong>des</strong>ländern, ohne<br />
stichhaltige naturschutzfachliche Begründung, zu unzumutbaren Einschränkungen<br />
der sportlichen Betätigungsmöglichkeiten geführt. Diese<br />
umfassenden Verbote haben die Verdrängung der Klettersportler in andere<br />
Regionen nach sich gezogen. Besonders besorgniserregend sind der durch<br />
überzogene behördliche Maßnahmen bewirkte Akzeptanzverlust seitens der<br />
Aktiven für sinnvolle Regelungen, die Gefahr steigender Unfallzahlen durch<br />
fehlende Ausbildungsmöglichkeiten in den von großflächigen Sperrungen<br />
betroffenen Bun<strong>des</strong>ländern und die drohende Abnahme ehrenamtlichen<br />
Engagements.<br />
5. Strategien zum naturverträglichen Klettern<br />
Das vom <strong>DAV</strong> empfohlene Maßnahmenbündel zur nachhaltigen Nutzung und<br />
ökologischen Entwicklung der Felsbiotope umfasst drei wesentliche Elemente:<br />
• Ausbildung und Information der Aktiven,<br />
• Klettersportliche Raumplanung/Kletterkonzeptionen,<br />
• Pflege- und Entwicklungsarbeiten in den Klettergebieten.<br />
5.1. Ausbildung und Information der Aktiven<br />
Der gute Informationsstand der Aktiven ist eine Grundvoraussetzung für das<br />
Funktionieren aller Maßnahmen, die auf die Sicherung und Verbesserung der<br />
ökologischen Situation in den Felsgebieten abzielen. Aus diesem Grund ist der<br />
Deutsche Alpenverein bestrebt, durch seine Ausbildungsarbeit die bei den
740<br />
Klettersport und Naturschutz<br />
meisten Kletterern vorhandene Aufgeschlossenheit für die Natur zu einem<br />
differenzierten Umweltbewusstsein weiterzuentwickeln, das von faunistischen<br />
und floristischen Kenntnissen und einem Wissen um ökologische<br />
Zusammenhänge getragen wird.<br />
Hierzu wurde im Jahr 1990 eigens das <strong>DAV</strong>-Naturschutzlehrteam gegründet,<br />
für welches die Abteilung Natur- und Umweltschutz <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sich verantwortlich<br />
zeichnet. Die ehrenamtlichen Fachübungsleiter <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, die<br />
als Multiplikatoren ihr Wissen in den Sektionen weitergeben, erhalten<br />
zusammen mit ihrer bergsportlichen Qualifikation eine gründliche Ausbildung in<br />
Sachen Ökologie.<br />
Das Referat für Natur- und Umweltschutz <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />
formulierte einen Verhaltenskodex für Kletterer, der griffig in zehn Punkten<br />
zusammengefasst wurde (siehe Anhang). Diese Empfehlungen werden von<br />
allen Kletterverbänden mitgetragen und von den Aktiven allgemein<br />
akzeptiert. Die soziale Kontrolle, besonders seitens der ortsansässigen<br />
Kletterer, führt zur Einhaltung der Verhaltensnormen.<br />
Die Ausbildungsarbeit <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> an der Basis wird durch Merkblätter, Plakate<br />
und Schulungsmaterial unterstützt. Das Merkblatt Zu Gast in den Felsen<br />
informiert die Kletterer in ansprechender Form über die naturschutzfachlichen<br />
Hintergründe der differenzierten Kletterregelungen. Auch die <strong>DAV</strong>-<br />
Lan<strong>des</strong>verbände wurden aktiv: Die Informationsbroschüre Felsen, Klettern<br />
und Naturschutz in Baden-Württemberg gilt als vorbildlich.<br />
Im <strong>DAV</strong> PANORAMA, der Mitgliederzeitschrift <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins,<br />
wird eingehend über Naturschutzfragen, regionale und lokale<br />
Kletterregelungen sowie über ein adäquates Verhalten in der Natur<br />
informiert. In einer der wichtigsten Fachzeitschriften für den Klettersport<br />
(„Klettern“) unterhält der <strong>DAV</strong> regelmäßige Informationsseiten für die<br />
Kletterer.<br />
Unter http://www.alpenverein.de können Kletterer sich über den<br />
aktuellen Stand der Regelungen in allen Felsgebieten in Kenntnis setzen. Eine<br />
monatlich aktualisierte Liste der Kletterregelungen wird auf Anforderung<br />
durch die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> versandt; eine Telefon-Hotline gibt<br />
Auskunft zu allen Fragen um das Thema Klettern und Naturschutz.<br />
Damit sich die Kletterer bereits bei der Planung eines Aufenthalts über<br />
Regelungen im Zielgebiet informieren können, unterrichten viele Führerwerke<br />
über die Besonderheiten der lokalen Pflanzen- und Tierwelt sowie über den<br />
lokal praktizierten Modus der Problemlösung. Anreiz für die Einbeziehung<br />
dieser Informationen in die Gebietsführer bietet die Verleihung eines<br />
verkaufsfördernden Gütesiegels.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Klettersport und Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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5.2. Die Betreuung der außeralpinen Klettergebiete in Deutschland<br />
Die <strong>DAV</strong>-Strategie kann nur greifen, weil heute je<strong>des</strong> außeralpine<br />
Klettergebiet entweder von einer Sektion <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, einem<br />
anderen Kletterverein oder einem Arbeitskreis Klettern und Naturschutz<br />
(AKN) betreut wird. Damit ist Deutschland weltweit das erste Land, in dem es<br />
gelungen ist, die flächendeckende Betreuung der Klettergebiete<br />
sicherzustellen. Diese ist dreistufig organisiert (siehe Grafik folgende Seite).
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Klettersport und Naturschutz<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Klettersport und Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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5.3. Bei Bedarf: Klettersportliche Raumplanung/Kletterkonzeptionen<br />
Um problematischen Belastungen der Felsbiotope in besonders populären<br />
Gebieten vorzubeugen oder bereits eingetretene Schäden zu beheben, kann<br />
es notwendig sein, das Klettern lokal, regional oder lan<strong>des</strong>weit im Rahmen<br />
von klettersportlichen Raumplänen oder Kletterkonzeptionen zu regeln. In<br />
den meisten Bun<strong>des</strong>ländern mit Felsanteilen sind die Kletterverbände derzeit<br />
dabei, gemeinsam mit den Behörden und Naturschutzverbänden solche Konzeptionen<br />
zu entwickeln und umzusetzen.<br />
Der Hauptvorteil einer vertraglichen Festlegung der klettersportlichen<br />
Nutzung eines Felsgebiets in Form einer freiwilligen Vereinbarung liegt in der<br />
Akzeptanz der notwendigen Maßnahmen seitens der Aktiven. Auch die<br />
Entlastung der Behörden - und damit die Kostenersparnis sowie die<br />
Flexibilität - sprechen für diese Verfahrensweise. Führt die Kontrolle <strong>des</strong><br />
Erfolgs der Maßnahmen zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, so kann<br />
die vereinbarte Regelung ohne großen organisatorischen und finanziellen<br />
Aufwand in vergleichsweise kurzen Zeiträumen abgeändert werden.<br />
Da ein Teil der Kletterfelsen in Deutschland in Räumen situiert ist, in denen<br />
die Belange <strong>des</strong> Naturschutzes kraft Gesetz Vorrang haben - also in<br />
Naturschutzgebieten und in Nationalparks - müssen die zu erarbeitenden<br />
Regelungen mit den für das jeweilige Gebiet gültigen Schutzzielen und -<br />
maßnahmen in Einklang stehen. In diesen Fällen werden am günstigsten<br />
von den Behörden gemeinsam mit den Kletter- und Naturschutzverbänden<br />
erarbeitete Konzeptionen zum Bestandteil der jeweiligen Verordnung.<br />
Prinzipien der klettersportlichen Raumplanung<br />
Insgesamt sind es sieben Grundprinzipien, deren Beachtung den Erfolg einer<br />
klettersportlichen Raumplanung begünstigt:<br />
1. Beschränkung der Regelungen auf das notwendige Maß<br />
Regelungen werden nur dort erwogen, wo dies das Ausmaß der Nutzung und<br />
die ökologischen Gegebenheiten erfordern. Es gibt viele Felsgebiete in<br />
Deutschland, in denen eine Nutzungsbeschränkung überflüssig ist, weil dafür<br />
keine ökologische Notwendigkeit besteht.<br />
2. Beteiligung der Kletterer an der Erstellung und Umsetzung von<br />
Konzeptionen<br />
Eventuelle Regelungsempfehlungen werden von den Ortskennern der<br />
zuständigen Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder <strong>des</strong> Arbeitskreises Klettern und Naturschutz<br />
entwickelt. Die Beteiligung der Betroffenen an der Planung ermöglicht nicht<br />
nur eine sachgerechte Lösung, sondern ist auch Voraussetzung für ihre<br />
Akzeptanz und damit ihre Umsetzung.
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Klettersport und Naturschutz<br />
3. Sicherstellung der ökologischen Verträglichkeit<br />
Das Klettern darf in keinem Fall zum Auslöschen auch nur einer<br />
ökologisch bedeutsamen Art führen. Im Zweifelsfalle sollen<br />
wissenschaftliche Studien ermitteln, ob die vorgesehene bergsportliche<br />
Nutzung gravierend in die ökologischen Zusammenhänge eingreift.<br />
4. Priorität <strong>des</strong> Prinzips der Freiwilligkeit<br />
Die Lenkungsmaßnahmen haben grundsätzlich Empfehlungscharakter.<br />
In naturschutzfachlich begründeten Einzelfällen können in Gebieten mit<br />
hohem Schutzstatus auch ordnungspolitische Maßnahmen in Betracht<br />
gezogen werden, wenn dies aus ökologischen Gründen unerlässlich ist.<br />
5. Ausschöpfung der sportlichen Nutzungsmöglichkeiten<br />
Um ausreichende Freiräume für den Klettersport zu sichern, setzt sich<br />
der <strong>DAV</strong> dafür ein, dass das naturgegebene Potential an Felsen, die für<br />
eine verantwortungsvolle Ausübung <strong>des</strong> Klettersports geeignet sind, in<br />
vollem Umfang ausgeschöpft wird.<br />
6. Eindeutigkeit<br />
Voraussetzung für das Funktionieren einer Regelung ist die eindeutige<br />
Grenzziehung zwischen bekletterbarem und gesperrtem Bereich. Dies<br />
kann entweder großräumig oder kleinräumig geschehen. Im Falle von<br />
differenzierten, kleinräumigen Regelungen sind die zum Klettern freigegebenen<br />
sowie die gesperrten Bereiche zu bestimmen und, wo<br />
notwendig, durch Markierungen und infrastrukturelle Maßnahmen<br />
kenntlich zu machen.<br />
7. Differenziertheit<br />
Da sich das Biotop Fels in der Regel aus unterschiedlichen Teilbiotopen<br />
zusammensetzt, kann oft wenige Meter entfernt von einem<br />
hochsensiblen Bereich im glatten Fels ökologisch unbedenklich<br />
geklettert werden. Dadurch sind häufig differenzierte Lösungen möglich.<br />
Ähnliches gilt für den Vogelschutz: Erfahrungen belegen die erfolgreiche<br />
Brut von Wanderfalken, auch wenn Teile ihres Horstfelsens weiterhin<br />
ganzjährig beklettert werden.<br />
Differenzierte Kletterregelungen<br />
In populären außeralpinen Klettergebieten mit einer hohen Belastung der<br />
Felsbiotope ist unter Umständen eine differenzierte Regelung von Art und<br />
Umfang der klettersportlichen Nutzung notwendig. Regionale Kletterregeln,<br />
wie z. B. die in der Sächsischen Schweiz, unterstützen das Schutzkonzept<br />
und tragen zum naturschonenden Verhalten der Kletterer bei. Eine Vielzahl<br />
von Verfahren hat sich in den verschiedenen Gebieten bewährt. Sie<br />
orientieren sich an der unterschiedlichen Ausprägung der Faktoren<br />
naturräumliche Struktur, Schutzwürdigkeit und Ausmaß der Nutzung.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Klettersport und Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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Als Beispiel für ein erfolgreich praktiziertes Regelungsverfahren sei das im<br />
Nördlichen Frankenjura entwickelte Dreizonenkonzept beschrieben.<br />
Zone 1<br />
Ruhezone<br />
In bestimmten Felsarealen kann bei Vorkommen seltener, typischer und<br />
vollständig ausgebildeter Lebensraum-Komplexe auch ein ganzjähriger<br />
Betretungsverzicht unter Vermeidung jeglicher störender Eingriffe<br />
notwendig sein. In Abhängigkeit von Verteilung, Anzahl, Ausbildung und<br />
Vitalität der Art oder Gemeinschaft sind bestimmte Felsen oder<br />
Felsbereiche flächenhaft oder punktuell (einzelne Routen) stillzulegen, um<br />
den Erhalt seltener und durch das Klettern beeinträchtigter Tier- oder<br />
Pflanzenarten sicherzustellen.<br />
Zone 2<br />
Vorrangzone Naturschutz<br />
In dieser Zone kann zwar noch Klettern stattfinden, doch hat der<br />
Naturschutz eindeutig Vorrang, z. B. in Bereichen mit schützenswerten<br />
Arten und Lebensgemeinschaften. Hier können auch weitergehende<br />
Maßnahmen ergriffen werden, wie z.B. der Abbau einzelner Routen, die<br />
Reduzierung fest installierter Sicherungsmittel und ein striktes<br />
Umlenkgebot. Selbst abzusichernde und nur von unten zu begehende<br />
Routen werden erfahrungsgemäß seltener begangen.<br />
Zone 3<br />
Vorrangzone Klettern<br />
Die Kletternutzung erfolgt hier vor allem auf den bestehenden Routen,<br />
Erstbegehungen sind hier weiterhin möglich. Den Anforderungen <strong>des</strong><br />
Naturschutzes kann, wo notwendig, durch Umlenkhaken (siehe 5.4) an<br />
den Routenausstiegen und differenzierte Einzelmaßnahmen - z. B.<br />
Beruhigung von Einstiegsbereichen - entsprochen werden. Wo<br />
naturschutzfachlich vertretbar, sollten Felsköpfe und Gipfel hier noch<br />
zugänglich bleiben.<br />
Flächenhaft temporär gesperrte Bereiche<br />
Während der Nistplatzwahl sowie der Brut- und Aufzuchtzeit geschützter felsbewohnender<br />
Tierarten (u. a. Uhu und Wanderfalke) sind an bekannten<br />
Brutfelsen zeitlich und räumlich angemessene Kletterverzichte zu<br />
vereinbaren. Wegen einer möglichen Verschiebung von Brut- und<br />
Aufzuchtphasen ist eine Ruhephase vom 1. Februar an üblich. Das Ende der<br />
Schonzeit erfolgt entsprechend der langjährig bewährten Praxis bei<br />
Nichtstattfinden oder Beendigung der Brut, spätestens aber am 31. Juli.
740<br />
Klettersport und Naturschutz<br />
5.4. Naturschonende Infrastruktur in den Klettergebieten und Biotop-<br />
Pflegemaßnahmen<br />
Der für ein Klettergebiet verantwortliche „Felspate“ arbeitet zusammen mit<br />
den zuständigen Gremien der Kletterverbände - wo angebracht - die lokale<br />
Kletterkonzeption aus, stimmt sie mit den Behörden und<br />
Naturschutzverbänden ab und führt die notwendigen Pflegemaßnahmen an den<br />
Felsen durch. Vor Ort informieren Vertreter <strong>des</strong> Felspaten die Aktiven in<br />
Beratungsgesprächen über die getroffenen Regelungen. Eine der wichtigsten<br />
Aufgaben der Felspaten ist die Schaffung einer adäquaten Infrastruktur, die der<br />
Kanalisierung der Erholungssuchenden dient und den Schutz der Felsbiotope<br />
gewährleistet.<br />
Vor Ort geben Informationstafeln am Beginn der Zustiege zu den Felsen<br />
Auskunft über die aktuellen Regelungen. Spezielle Hinweisschilder machen<br />
hier auf zeitlich befristete Sperrungen aus Gründen <strong>des</strong> Vogelschutzes aufmerksam.<br />
Direkt an den Felsen informieren spezielle Hinweisschilder im Falle<br />
der Brut geschützter Vogelarten über die Sperrzeiten.<br />
Um die Fauna und Flora - besonders in den Geröllhalden unter den Felsen -<br />
zu schützen, verläuft der Zustiegsweg möglichst im unsensiblen Bereich.<br />
Bereits heute führt vielerorts ein durchdachtes System von Pfaden mit<br />
bun<strong>des</strong>weit einheitlicher Pfeilmarkierung zu den Einstiegen. Von ihm aus<br />
führen Stichwege zur Wand. Hier werden die Einstiege mehrerer<br />
Kletterrouten nach Möglichkeit gebündelt, um die Belastung der floristisch oft<br />
wertvollen Wandfüße auf wenige Punkte zu reduzieren. Felszonen, die<br />
wichtige „Trittsteine“ im Biotopverbund sind und deren Bekletterung den<br />
Bestand einer Art im Gebiet gefährden würde, werden in Abstimmung mit<br />
den Naturschutzbehörden stillgelegt. Die Markierung mit dem Kreuzsymbol<br />
macht unmissverständlich klar, dass der betreffende Bereich gesperrt ist.<br />
Zum Klettern freigegebene Zonen sind mit dem Pfeilsymbol gekennzeichnet.<br />
Wo es notwendig ist, werden aus den aufgelassenen Routen die<br />
Sicherheitshaken entfernt, wodurch eine Begehung der Führe unmöglich<br />
wird. Diese Maßnahme gewährleistet die Einhaltung der getroffenen<br />
Regelung. In allen Kalkklettergebieten wurde für einen großen Teil der<br />
Felsköpfe zum Schutz ihrer seltenen Flora und Fauna ein Betretungsverzicht<br />
vereinbart. Im festen Fels unter der Vegetationszone sind sogenannte<br />
Umlenkhaken angebracht. Von ihnen seilt der Kletterer nach der Begehung<br />
einer Führe entweder selbst ab, oder er wird von seinem Partner wieder zum<br />
Boden abgelassen. Flora und Fauna an der Felsoberkante bleiben dabei<br />
unbehelligt. Da auf diese Weise niemand mehr zu Fuß absteigt, werden auch<br />
Erosionsschäden in den die Felsen flankierenden Hängen vermieden. Wo<br />
diese entstanden sind, unterstützen Umweltbaustellen die Regeneration der<br />
Pflanzenwelt.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Klettersport und Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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Die Pflege der Felsareale geht in vielen Klettergebieten weit über die bloße<br />
Schadensvermeidung hinaus und trägt entscheidend zur Steigerung der<br />
Vitalität <strong>des</strong> Gesamtbiotops bei: Kletterer unterstützen den Vogelschutz durch<br />
die Beteiligung an Horstbewachungen, die Beringung von Jungtieren und den<br />
Bau von Kunsthorsten an geeigneten Standorten. Fels-Freistellungen unter<br />
fachlicher Anleitung tragen zur Erhaltung der wärmeliebenden Vegetation an<br />
Trockenstandorten bei, die durch einen sich ausbreitenden Hochwald bedroht<br />
ist. Da in einigen Klettergebieten die Nutzung der Felsen durch kommerzielle<br />
Kletterkurse in den letzten Jahren immer mehr zum Problem wurde, sahen<br />
sich dort die örtlichen Arbeitskreise veranlasst, durch intensive<br />
Kommunikation mit den Anbietern die ökologische Verträglichkeit dieser<br />
Ausbildungsmaßnahmen sicherzustellen.<br />
An vielen anderen Kletterfelsen soll weiterhin eine relativ karge Ausstattung<br />
mit Sicherheitshaken dafür sorgen, dass das Klettern eine Sportart bleibt, die<br />
„von der Pike auf“ gründlich gelernt sein will. Damit erweist sich ein<br />
klettersportlicher Verhaltenskodex als geeignetes Instrument, wenn es darum<br />
geht, die ökologische Qualität eines Felsgebiets nachhaltig zu gewährleisten.<br />
Dies kommt nicht nur der Pflanzen- und Tierwelt dort zugute, sondern dient<br />
auch der Sicherung der Erholungsmöglichkeiten in den Felsgebieten.<br />
6. Zukunftsperspektiven<br />
Der Deutsche Alpenverein sieht es als seine Aufgabe an, durch den Einsatz<br />
der dargestellten Instrumente die ökologische Wertigkeit der Felsbiotope zu<br />
sichern und zugleich die Erlebnismöglichkeiten der Kletterer zu erhalten. Der<br />
<strong>DAV</strong> fühlt sich einem Leitbild <strong>des</strong> Klettersports verpflichtet, das den Menschen<br />
nicht aus der Natur ausgrenzt, sondern ihm im Gegenteil Erholung und<br />
sportliche Betätigung in der Natur ermöglicht. Dieses Leitbild orientiert sich<br />
an den Prinzipien der Nachhaltigkeit und <strong>des</strong> behutsamen Umgangs mit der<br />
Natur. Die Verwirklichung <strong>des</strong> anvisierten Ziels eines Ineinandergreifens von<br />
Schutz und sportlicher Nutzung der Felsbiotope ist nur aufgrund der heute<br />
abgeschlossenen bun<strong>des</strong>weiten Institutionalisierung ihrer Betreuung durch<br />
die Kletterverbände möglich. Damit dient der vom <strong>DAV</strong> verfolgte „mittlere<br />
Weg“ ebenso dem Erholungsbedürfnis <strong>des</strong> Menschen wie dem Lebensrecht<br />
von Flora und Fauna in den Felsbiotopen und überwindet sowohl den<br />
einseitig „ökozentrisch“ als auch den „anthropozentrisch“ orientierten<br />
Naturschutz. Der Mensch wird weder als „Störfaktor“ oder gar<br />
„Naturkatastrophe“ gesehen noch als das alleinige Maß aller Dinge. Die<br />
Übernahme von Gebietsverantwortung durch die Aktiven vor Ort kommt der<br />
Natur aber nicht nur unmittelbar zugute. Denn die tätige Auseinandersetzung<br />
mit den Lebensbedürfnissen der Pflanzen und Tiere macht die Kletterer zu<br />
Verbündeten von Natur und Umwelt.
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Klettersport und Naturschutz<br />
II. Grundsätze und Organisation für die Betreuung der<br />
Klettergebiete in Deutschland<br />
1. Grundsätze<br />
Die Förderung <strong>des</strong> Bergsteigens ist ebenso wie das Eintreten für die Belange<br />
<strong>des</strong> Naturschutzes satzungsgemäßes Ziel <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins. Der<br />
Deutsche Alpenverein und seine Sektionen sehen in der Pflege und dem<br />
Erhalt der Felsgebiete in Deutschland eine ihrer wesentlichen Aufgaben.<br />
Hierfür sollen nachfolgende Grundsätze gelten.<br />
Der Deutsche Alpenverein geht davon aus, dass eine schonende Nutzung der<br />
Felsgebiete für Freizeit und Erholung in Einklang zu bringen ist mit den<br />
Erfordernissen <strong>des</strong> Naturschutzes sowie den Interessen der lokalen Bevölkerung.<br />
Der Deutsche Alpenverein sieht sich in Zusammenarbeit mit anderen<br />
Kletterverbänden zuständig für alle Fragen im Zusammenhang mit dem<br />
Klettern, das als gesellschaftlich wertvolle naturverbundene Sportart auch in<br />
den außeralpinen Felsgebieten erhalten bleiben muss.<br />
Das Klettern hat auch in den außeralpinen Felsgebieten Deutschlands seit<br />
über 100 Jahren Tradition und ist für die alpenfern angesiedelten Kletterer<br />
und Bergsteiger als wohnortnahe Form dieses Natursports von größter<br />
Bedeutung.<br />
Die Felsgebiete zählen zu den letzten naturbelassenen Lebensräumen unserer<br />
Kulturlandschaft. Diese Felsgebiete beherbergen seltene Pflanzen- und Tierarten.<br />
Sie bedürfen zur Erhaltung der Artenvielfalt eines besonderen<br />
Schutzes.<br />
Der <strong>DAV</strong> ist daher bestrebt, zur Vertiefung der Kenntnisse von ökologischen<br />
Zusammenhängen in den Felsgebieten beizutragen. Darauf aufbauend unterstützt<br />
er aktiv den Biotop- und Artenschutz und ergreift die notwendigen<br />
Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Beseitigung von Schäden.<br />
Die Aufklärung aller Besucher, insbesondere der Kletterinnen und Kletterer,<br />
einschließlich der nicht organisierten, zählt zu den vorrangigen Aufgaben.<br />
Damit möchte der <strong>DAV</strong> die Erziehung zu einem bewussten und schonenden<br />
Umgang mit der Natur fördern.<br />
Der Deutsche Alpenverein ist bestrebt, die Durchführung <strong>des</strong> Klettersports in<br />
den deutschen Felsgebieten so zu gestalten, dass die Erfordernisse <strong>des</strong><br />
Naturschutzes und die Interessen <strong>des</strong> Kletterns in ausgewogener Weise<br />
berücksichtigt werden. Dies soll in Zusammenarbeit mit allen zuständigen<br />
Verbänden und Vereinen erfolgen. Alle Maßnahmen sollen in Abstimmung mit<br />
den zuständigen Behörden und den Eigentümern vorgenommen werden.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Klettersport und Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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2. Erfassung der außeralpinen Felsgebiete<br />
Der <strong>DAV</strong> hält die Ausarbeitung von fachlich fundierten und ausgewogenen<br />
Konzepten für den Umgang mit den außeralpinen Felsgebieten für zwingend<br />
notwendig. Diese sollen die flächendeckende Erfassung aller außeralpinen<br />
Felsgebiete und ihrer Umgebung beinhalten und mit einer detaillierten ökologischen<br />
Kartierung sowie der Beschreibung möglicher Schädigungsmechanismen<br />
verbunden sein. Bei den zukünftigen Regelungen sind sowohl die ökologische<br />
Bewertung der Felsgebiete als auch die Belange <strong>des</strong> Klettersports in<br />
ausgewogener Weise zu berücksichtigen. Dabei sind vorrangig Strategien zur<br />
naturschonenden Ausübung <strong>des</strong> Kletterns zu verfolgen. Der Deutsche Alpenverein<br />
befürwortet ein differenziertes Konzept zum Management der Felsgebiete.<br />
3. Organisation der Aktivitäten<br />
Die Koordinierung der Aktivitäten erfolgt auf Bun<strong>des</strong>ebene durch den<br />
Fachbeirat für Klettern und Naturschutz. Er wird vom Verbandsrat eingesetzt<br />
und legt diesem gegenüber auch Rechenschaft ab. Dem Fachbeirat Klettern<br />
und Naturschutz können auch Vertreter anderer bun<strong>des</strong>weit oder regional<br />
tätiger Vereine und Verbände angehören. Der Fachbeirat erarbeitet<br />
Empfehlungen zur grundsätzlichen Zielrichtung der Aktivitäten sowie zu<br />
Strategien zum Erhalt der Klettergebiete unter der Voraussetzung der<br />
Bewahrung der Artenvielfalt in den Felsgebieten. Dazu zählen auch<br />
Empfehlungen zu den Aufgaben sowie zu den organisatorischen und<br />
fachlichen Voraussetzungen für die Aktivitäten auf regionaler und lokaler<br />
Ebene.<br />
<strong>DAV</strong>-Sektionen und andere in den außeralpinen Klettergebieten tätige<br />
Gruppierungen können sich zu Arbeitskreisen zusammenschließen. Sektionen<br />
und Arbeitskreise erfüllen ihre Aufgaben in den von ihnen übernommenen<br />
Arbeitsgebieten im Sinne dieser Grundsätze und in Orientierung an den vom<br />
Hauptausschuss erarbeiteten Leitlinien.<br />
Gebietsbetreuende Sektionen oder Arbeitskreise können sich auf regionaler<br />
Ebene oder auf Lan<strong>des</strong>ebene zu Regional- oder Lan<strong>des</strong>ausschüssen für<br />
Klettern und Naturschutz zusammenschließen. In Abstimmung mit den beteiligten<br />
Sektionen, dem jeweiligen Sektionenverband/der Sektionenvereinigung/dem<br />
Lan<strong>des</strong>verband sowie den Leitungsgremien der anderen<br />
beteiligten Verbände koordiniert der Regional-/Lan<strong>des</strong>ausschuss die<br />
Aktivitäten in seinem Zuständigkeitsbereich.<br />
Hauptversammlung 1995 Regensburg
740<br />
Klettersport und Naturschutz<br />
III. Grundpositionen der Bergsportverbände zum Klettern<br />
1. Thesen zum Klettern<br />
1. These<br />
Klettern ist eine wertvolle Sportart<br />
Die körperliche Anstrengung im Freien, das Erleben einer weitgehend<br />
intakten Pflanzen- und Tierwelt, zu sich selbst finden im eigenbestimmten<br />
Handeln und die hohe Konzentration bei der Durchführung schwieriger<br />
Bewegungsabläufe in einer als gefährlich empfundenen Situation machen die<br />
Bedeutung <strong>des</strong> Klettersports für den Einzelnen aus. Diese vier wesentlichen<br />
Merkmale <strong>des</strong> Kletterns sind mit der Ausübung dieser Sportart in der Natur<br />
untrennbar verbunden.<br />
2. These<br />
Klettern ist eine traditionsreiche Sportart von gesellschaftlicher<br />
Bedeutung<br />
Aufgrund der genannten Merkmale vermag der Natursport Klettern einen<br />
wichtigen Beitrag zur Erhaltung der körperlichen und seelischen Gesundheit<br />
von Menschen zu leisten, die sich von den Belastungen <strong>des</strong> Lebens in unserer<br />
Industriegesellschaft erholen wollen. Klettern ist auch ein Familiensport, der<br />
von früher Jugend bis ins hohe Alter ausgeübt werden kann. Klettern<br />
vermittelt Gemeinschaftserlebnisse und befriedigt das Bedürfnis nach sozialen<br />
Kontakten.<br />
3. These<br />
Klettern ist ein Beitrag zum Naturschutz<br />
Durch den intensiven Naturkontakt bekommt der Kletterer die Möglichkeit,<br />
ein Bewusstsein für die Schönheit einer ursprünglichen Pflanzen- und Tierwelt<br />
zu entwickeln. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung, sich für ihren Erhalt<br />
einzusetzen.<br />
4. These<br />
Klettern ist naturschonend möglich<br />
Klettern kann so betrieben werden, dass die Natur nicht nennenswert<br />
geschädigt wird. Dies gilt für die Anreise in die Klettergebiete (öffentliche<br />
Verkehrsmittel, Fahrrad, Fahrgemeinschaften) genauso wie für das Verhalten<br />
in den Felsgebieten (differenzierte Lösungen).<br />
5. These<br />
Klettern ist durch die Kletterverbände steuer- und regelbar<br />
Die durch die Kletterverbände erarbeiteten Konzeptionen zeigen Wege zu<br />
einem naturverträglichen Klettern auf. Die Kletterverbände können die<br />
meisten Kletterer erreichen und leisten Überzeugungsarbeit im Sinne der<br />
Umsetzung dieser Konzeptionen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Klettersport und Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
740<br />
2. Voraussetzungen für eine befriedigende Ausübung <strong>des</strong><br />
Klettersports<br />
1. Klettern muss in der Natur möglich sein<br />
Der Wert <strong>des</strong> Kletterns für den Einzelnen sowie für die Gemeinschaft kann<br />
sich nur in der Natur entfalten. In der künstlichen Kletteranlage ist das<br />
Klettern überwiegend auf die sportliche Betätigung reduziert. Nur durch einen<br />
intensiven Kontakt mit der Natur kann sich die Einsicht in die Notwendigkeit<br />
der Erhaltung unserer natürlichen Umwelt entwickeln.<br />
2. Klettern muss spontan möglich sein<br />
Klettern ist Ausdruck der menschlichen Bewegungsfreude und Kreativität. Je<br />
nach Motivationslage und den Witterungsbedingungen sollte der Kletterer frei<br />
darüber entscheiden können, ob er klettern geht oder nicht.<br />
3. Klettern muss für jeden möglich sein, der es naturverträglich ausübt<br />
Die Reservierung von Felsen für einen bestimmten Personenkreis ist<br />
abzulehnen. Für die notwendige Lenkung der Kletterer sind „sanfte“<br />
Maßnahmen einzusetzen.<br />
4. Klettern muss in ausreichendem Umfang möglich sein<br />
Die Schließung von Klettergebieten führt zu einer problematischen<br />
Verarmung der sportlichen Freizeitmöglichkeiten. Vor allem Jugendliche und<br />
finanziell Schwächere werden durch Sperrungen wohnungsnaher<br />
Klettergebiete an der Ausübung ihres Sports gehindert. Wenn Kletterer in<br />
fremde Gebiete ausweichen, droht hier die Gefahr einer Überlastung. Der<br />
durch diese Ausweichbewegungen bedingte zusätzliche Verkehr schädigt die<br />
Umwelt.<br />
5. Klettern muss wohnortnah möglich sein<br />
Die Schließung von Klettergebieten führt zu einer problematischen<br />
Verarmung der sportlichen Freizeitmöglichkeiten. Vor allem Jugendliche und<br />
finanziell Schwächere werden durch Sperrungen wohnungsnaher<br />
Klettergebiete an der Ausübung ihres Sports gehindert. Wenn Kletterer in<br />
fremde Gebiete ausweichen, droht hier die Gefahr einer Überlastung. Der<br />
durch diese Ausweichbewegungen bedingte zusätzliche Verkehr schädigt die<br />
Umwelt.<br />
6. Klettern muss in allen Schwierigkeitsgraden möglich sein<br />
Freude und Erholung sind beim Klettern nicht an einen bestimmten<br />
Schwierigkeitsgrad gebunden. Deshalb muss in allen Klettergebieten eine<br />
ausreichende Zahl an Routen für Kletterer aller Schwierigkeitsstufen, vom<br />
Anfänger bis zum Spitzenkletterer, zugänglich sein.
740<br />
Klettersport und Naturschutz<br />
7. Klettern muss in allen Felsarten und in unterschiedlicher Gesteinsqualität<br />
sowie an Felsen von unterschiedlicher Höhe möglich sein<br />
Eine Einübung in die für die unterschiedlichen Gesteinsarten typischen<br />
Techniken ist Voraussetzung für die sichere Ausübung <strong>des</strong> Klettersports.<br />
Ausbildung und Training sind auch auf Felsen unterschiedlicher Höhe<br />
angewiesen. Die Ausbildung von Anfängern und das extreme Sportklettern<br />
wird bevorzugt an Felsen bis zu 40 m Höhe praktiziert, die Vorbereitung für<br />
alpinistische Unternehmen erfordert Mehrseillängen-Touren.<br />
8. Klettern muss seine Entwicklungsmöglichkeiten behalten<br />
Die Möglichkeit für Erstbegehungen muss auch künftig gegeben sein. Ohne<br />
Erstbegehungen würde der Klettersport viel von seiner Faszination und<br />
Dynamik verlieren. Grundlegende Elemente, wie die kreative Entwicklung<br />
neuer Bewegungsabläufe, das Ausloten und die Überschreitung der eigenen<br />
Leistungsgrenze sowie die Begeisterung am Unbekannten und Neuen wären<br />
für eine Vielzahl der Kletterer nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund müssen<br />
in den Klettergebieten weiterhin Bereiche erhalten bleiben, in denen<br />
Erstbegehungen durchgeführt werden können.<br />
3. Forderungen<br />
1. Die Kletterer müssen akzeptieren, dass die Felsbiotope oft sensible<br />
Naturräume sind<br />
Häufig beheimaten die außeralpinen Felsen seltene Pflanzen- und Tierarten,<br />
deren Bestand durch falsches Verhalten gefährdet ist. Die Felsbiotope sind<br />
nur bedingt belastbar, ihre Zahl ist begrenzt. Die Kletterer müssen ihre<br />
Gefährdung durch naturschonen<strong>des</strong> Klettern und Handeln ausschließen. Die<br />
Kletterer sollten sich für die Erhaltung intakter Felsbiotope einsetzen, dabei<br />
streben sie die Zusammenarbeit mit den Naturschutzverbänden an.<br />
2. Die Kletterverbände in Deutschland müssen ihre Bemühungen um<br />
den Erhalt der Klettergebiete intensivieren<br />
Die Kletterverbände sind das Sprachrohr der Aktiven. Sie sollten Ihre<br />
Bemühungen verstärken, die Interessen der Kletterer auf der politischen<br />
Ebene durchzusetzen. Dafür ist die Zusammenarbeit aller Kletterverbände<br />
nötig.<br />
3. Die Naturschutzverbände müssen aufhören, die weitgehende<br />
Schließung der Klettergebiete in Deutschland zu betreiben<br />
Nur durch gemeinsame Anstrengungen von Naturschützern und<br />
Natursportlern können die letzten naturnah erhaltenen Gebiete in unserer<br />
Landschaft wirksam geschützt werden. Es besteht die Gefahr, dass sich<br />
aufgrund der negativen Haltung der Naturschutzverbände gegenüber dem<br />
Klettern mehr und mehr Kletterer von den berechtigten Belangen <strong>des</strong><br />
Naturschutzes abwenden.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Klettersport und Naturschutz<br />
4. Die kommerziellen Nutzer von Klettergebieten müssen ihre<br />
Aktivitäten dem Erhalt der Klettergebiete unterordnen<br />
Die kommerziellen Anbieter von organisierten Veranstaltungen in den<br />
Klettergebieten müssen dafür sorgen, dass ihre Veranstaltungen nicht zu<br />
einer Gefährdung der einzelnen Klettermöglichkeiten führen. Notwendig ist<br />
die tatsächliche Selbstbeschränkung eines jeden kommerziellen Anbieters.<br />
Ungebremste kommerzielle Aktivitäten gefährden den Klettersport in der<br />
Natur.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
740<br />
5. Politiker und Behörden müssen sich für lebensfähige Klettergebiete<br />
in Deutschland einsetzen<br />
Politiker müssen sich der gesellschaftlichen Bedeutung <strong>des</strong> Kletterns in<br />
Deutschland bewusst werden und den Kletterern die Ausübung ihres Sports<br />
in ausreichendem Umfang ermöglichen. Intakte Klettergebiete müssen für<br />
Mensch und Natur erhalten bleiben; geschlossene Gebiete müssen wieder<br />
geöffnet werden, wenn diese Sperrungen ökologisch nicht zwingend nötig<br />
sind.<br />
Beschluss 112. HA-Sitzung 1996 in Hindelang
740<br />
Klettersport und Naturschutz<br />
IV. Richtlinien für Kletterveranstaltungen an Naturfelsen<br />
1. Wettkämpfe<br />
(Klettercups, Meisterschaften von der Bun<strong>des</strong>- bis zur Sektionsebene etc.)<br />
Kletterwettkämpfe auf nationaler und internationaler Ebene müssen<br />
entsprechend den Wettkampfbestimmungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> an künstlichen<br />
Kletterwänden stattfinden.<br />
2. Sonstige Sportveranstaltungen<br />
(Kletter-Events, Spaß-Wettbewerbe, Klettervorführungen)<br />
Solche Veranstaltungen sollten grundsätzlich an künstlichen Kletteranlagen<br />
stattfinden. Sollen das Naturerlebnis, bzw. umweltpädagogische Aspekte<br />
Hauptbestandteil der Veranstaltung sein, kann die Veranstaltung auch an<br />
Naturfelsen durchgeführt werden, wenn folgende Aspekte berücksichtigt<br />
werden:<br />
• keine Veranstaltungen mit vielen Teilnehmern/Zuschauern an den<br />
Felsen<br />
• Veranstaltungen grundsätzlich nur an bereits erschlossenen Felsen<br />
• sensible Felsbereiche und andere Biotope unbedingt meiden<br />
• grundsätzlich eine schriftliche Genehmigung von der<br />
zuständigen Umweltbehörde und vom Grundeigentümer einholen<br />
• größtmögliche Umweltverträglichkeit vor, während und nach der<br />
Veranstaltung<br />
• es sollten möglichst keine Veranstaltungen in ausgewiesenen<br />
Schutzgebieten stattfinden. Naturschutzgebiete sind zu meiden.<br />
3. Kletterkurse und Kletterfahrten<br />
Kletterkurse und Kletterfahrten auf Sektions- bzw. Vereinsebene sowie<br />
kommerzielle Kletterkurse sind naturverträglich durchzuführen. Die<br />
behördlichen Kletterregelungen sind genau einzuhalten. Die Klettertradition<br />
(„Kletterethik“) <strong>des</strong> Gebiets ist zu respektieren. Eine Ausbildungseinheit<br />
„Klettern und Naturschutz“ unter besonderer Berücksichtigung<br />
gebietsspezifischer Eigenheiten muss Bestandteil eines jeden Kletterkurses<br />
sein. Die Teilnehmerzahl muss an die Gegebenheiten der jeweiligen Felsen<br />
und deren Umgebung angepasst werden.<br />
4. Abenteuer und Erlebnisklettern<br />
Für Abenteuer- und Erlebnisveranstaltungen (v.a. kommerzielle) mit<br />
klettersportlichen Elementen gelten die Richtlinien wie unter 2. Für<br />
umweltpädagogische Veranstaltungen an Naturfelsen gelten die Richtlinien<br />
wie unter 3.<br />
Verabschiedet vom Bun<strong>des</strong>ausschuss Klettern und Naturschutz im Rahmen<br />
seiner 24. Sitzung vom März 2001. Basierend auf den von den Arbeitskreisen<br />
Klettern und Naturschutz in Baden-Württemberg am 12.12.2000<br />
verabschiedeten Richtlinien.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Klettersport und Naturschutz<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
740<br />
V. Aufbau und Pflege einer Datenbank für die Felsen der<br />
Mittelgebirge<br />
Langfristiges Ziel ist die nachhaltige Betreuung der außeralpinen Felsgebiete<br />
durch den <strong>DAV</strong>. Bereits bei der Verabschiedung der Grundsätze von 1995 zur<br />
Organisation für die Betreuung der Klettergebiete in Deutschland, ist die<br />
„flächendeckende Erfassung aller außeralpinen Felsgebiete“ (Kapitel 740, II.)<br />
als wichtiger Bestandteil zur Unterstützung der Felsbetreuer vor Ort betont<br />
worden. Der Mitte der 90er Jahre begonnene Aufbau eines<br />
deutschlandweiten Felskatasters wird ab 2005 fortgeführt und die<br />
Informationen der Datenbank sollen über eine interaktive Internetanwendung<br />
abruf- und veränderbar sein.<br />
Die Datenverwaltung und die Erstellung von digitalen Karten erfolgen mit<br />
einem Geographischen Informationssystem (GIS), das eine exakte räumliche<br />
Verortung, sowie Abfragen und Analysen ermöglicht.<br />
Ziele <strong>des</strong> über das Internet zugänglichen Informationssystems sind die<br />
Information von klettersportlich Aktiven über Felsen, deren Lebensraum und<br />
Kletterregelungen, sowie eine Besucherlenkung zur Entlastung von<br />
Konfliktbereichen und die Unterstützung von Felspaten bei der<br />
Gebietsbetreuung. Das System wird in einen öffentlich zugänglichen Bereich<br />
für alle Kletterer und Naturfreunde und einen passwortgeschützten Bereich<br />
mit detaillierten Informationen für die Felsbetreuer geteilt. Alle zur Betreuung<br />
der Felsen notwendigen Hintergrundinformationen (z.B. Schutzgebiete,<br />
Kletterkonzeptionen etc.) sollen dort abrufbar sein.<br />
Zum Aufbau und der Pflege der Felsdatenbank ist die Mitarbeit der Sektionen<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gefordert, damit langfristig eine Vollständigkeit und Aktualität <strong>des</strong><br />
Felsinformationssystems gewährleistet werden kann.
740<br />
Klettersport und Naturschutz<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
750<br />
Skibergsteigen und Naturschutz<br />
In den letzten Jahren und Jahrzehnten hat das Skitourengehen mit dem<br />
allgemeinen Trend zu natur- und sportorientierten Freizeitaktivitäten<br />
erheblich an Beliebtheit gewonnen. Nach Befragungen und Schätzungen hat<br />
sich die Anzahl der Skibergsteiger in Deutschland von 1999 bis 2004 um ca.<br />
70.000 auf jetzt 250.000 bis 300.000 Personen erhöht. Alpenweit wird die<br />
Anzahl der Tourenskifahrer auf über eine Million und die Anzahl der pro<br />
Winter durchgeführten Skitouren auf mehr als zehn Millionen geschätzt.<br />
Tourenskilauf wird vor allem als Breitensport, zunehmend aber auch als<br />
Wettkampfsport ausgeübt.<br />
Der markante Anstieg der Tourenaktivitäten hat örtlich zu relevanten<br />
Beeinträchtigungen im Naturhaushalt der Gebirgsregionen geführt. Davon<br />
betroffen sind vor allem die tiefergelegenen Gebiete der montanen und<br />
subalpinen Höhenstufe mit Lebensräumen störempfindlicher Wildtiere. Zu<br />
Konflikten kommt es vor allem dort, wo sich häufig oder gelegentlich<br />
begangene bzw. befahrene Bereiche mit den zentralen<br />
Überwinterungsgebieten <strong>des</strong> Wil<strong>des</strong> überlagern. Als Leittierarten gelten die<br />
gefährdeten Raufußhühner Auer-, Birk- und Alpenschneehuhn, die im Winter<br />
auf Störungen sehr empfindlich reagieren. Häufige Beunruhigung in den<br />
Lebensräumen der Tiere kann bis zu deren Tod führen. Störungen <strong>des</strong><br />
Schalenwil<strong>des</strong> (Gams-, Reh- und Rotwild) können vermehrt Verbissschäden<br />
im Bergwald zur Folge haben. Zudem kommt es örtlich zu<br />
Vegetationsschäden durch Skikanten. Schadstoff- und Lärmbelastungen<br />
entstehen durch die individuelle Hin- und Rückreise, lokal kommt es zu<br />
Konflikten durch geparkte Pkws an den Ausgangspunkten der Skitouren.<br />
Die Dringlichkeit für Konfliktlösungen ist in den Bayerischen Alpen besonders<br />
hoch, denn die Skitourenberge erreichen hier, verglichen mit anderen<br />
Alpenregionen, geringere Höhen. Damit liegen viele Tourengebiete in der<br />
Höhenstufe <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> und im Bereich der Waldgrenze, das heißt genau<br />
dort, wo auch Wildtiere ihre Lebensräume haben. Zudem wird der nördliche<br />
Alpenrand von Berchtesgaden bis zum Bodensee durch seine gute<br />
Erreichbarkeit und die Nähe großer Verdichtungsräume z. T. erhebliche<br />
stärker frequentiert als inneralpine Gebiete.<br />
I. <strong>DAV</strong>-Projekt „Skibergsteigen umweltfreundlich“<br />
1. Zielsetzung und Zusammenarbeit <strong>DAV</strong> – Bayerisches<br />
Umweltministerium<br />
Der Deutsche Alpenverein engagiert sich seit 1995 mit dem Projekt<br />
„Skibergsteigen umweltfreundlich“ für naturverträgliches Tourenskifahren in<br />
den Alpen und arbeitet dabei mit dem Bayerischen Staatsministerium für<br />
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV) im Rahmen der<br />
Untersuchung „Wildtiere und Skilauf im Gebirge“ zusammen. Anliegen der
750<br />
Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich<br />
gemeinsamen Initiative ist es, das Skibergsteigen in den Bayerischen Alpen<br />
naturverträglich zu entwickeln und dadurch einen effektiven Beitrag zum<br />
Arten- und Biotopschutz zu leisten. Der <strong>DAV</strong> und die zuständigen <strong>DAV</strong>-<br />
Sektionen verfolgen mit dem Projekt „Skibergsteigen umweltfreundlich“ zwei<br />
ihrer satzungsgemäßen Ziele: Die Förderung <strong>des</strong> Bergsteigens und den<br />
Schutz der alpinen Natur. Denn nur mit Hilfe ganzheitlicher Ansätze kann es<br />
gelingen, das Konfliktpotential zwischen Bergsport und Naturschutz zu<br />
entschärfen und damit zu garantieren, dass auch künftigen Generationen<br />
Tourenmöglichkeiten in großem Umfang erhalten bleiben.<br />
Anlass für den Start <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Projektes im Juni 1995 waren die Kletterverbote<br />
und die damit verbundenen erheblichen Konflikte zwischen Klettern und<br />
Naturschutz, die es seit Ende der 80er Jahre in den deutschen Mittelgebirgen<br />
gegeben hatte. Der <strong>DAV</strong> wollte ähnliche Entwicklungen in den Alpen nicht<br />
zulassen, statt<strong>des</strong>sen rechtzeitig selbst tätig werden, um Konflikte mit allen<br />
Beteiligten zu lösen. Naturverträgliches Skitourengehen sollte sichergestellt<br />
und somit überzogene Einschränkungen in den Skitourengebieten der<br />
Bayerischen Alpen verhindert werden. Etwa zur selben Zeit begann das<br />
Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz<br />
mit der Untersuchung „Wildtiere und Skilauf im Gebirge“. Bereits 1989<br />
veranlasste das StMUGV unter Federführung <strong>des</strong> Bayerischen Lan<strong>des</strong>amts für<br />
Umweltschutz ein Pilotvorhaben mit dem Ziel, den Schutz von Wildtieren<br />
gegenüber Störungen durch naturverbundene, winterliche Freizeitaktivitäten<br />
nicht mit hoheitlichen Pauschalverboten, sondern mit individuellen<br />
Lenkungsmaßnahmen möglich zu machen. 1993 erhielt der Immenstädter<br />
Wildbiologe Albin Zeitler den Auftrag, die Ergebnisse <strong>des</strong> Pilotvorhabens unter<br />
Einbeziehung von Behörden, Verbänden und Ortskennern effektiv im<br />
Interesse <strong>des</strong> Wildtierschutzes und der Skitourengeher umzusetzen. 1995<br />
begann schließlich die bis heute erfolgreich bestehende Kooperation zwischen<br />
dem <strong>DAV</strong> und dem Bayerischen Umweltministerium, die nachfolgend erläutert<br />
wird.<br />
2. Leitlinien und Partner<br />
Der Deutsche Alpenverein und das Bayerische Staatsministerium für Umwelt,<br />
Gesundheit und Verbraucherschutz verfolgen mit den Projekten<br />
„Skibergsteigen umweltfreundlich“ bzw. „Wildtiere und Skilauf im Gebirge“<br />
folgende Leitlinien:<br />
• Sicherstellung der ökologischen Verträglichkeit <strong>des</strong> alpinen<br />
Tourenskilaufs<br />
• Erhalt der sportlichen Nutzungsmöglichkeiten<br />
• Regelungen so wenig wie möglich, nur soviel wie nötig<br />
• Einbinden der zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen sowie der betroffenen<br />
Behörden und Verbände<br />
• Priorität <strong>des</strong> Prinzips der Freiwilligkeit<br />
Die Einbeziehung aller betroffenen Verbände, Behörden und<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
750<br />
Interessenvertreter auf regionaler und lokaler Ebene hat sowohl in ihrer<br />
räumlichen als auch zeitlichen Dimension vorbildhaften Charakter. In die<br />
Projekte eingebunden sind die zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen, Forst- und<br />
Landratsämter, Gemeinden, Bun<strong>des</strong>wehr, Bund Naturschutz, Lan<strong>des</strong>bund für<br />
Vogelschutz, Bergwacht, Bergführerverband, Deutscher Skiverband,<br />
Skilehrerverband, Lan<strong>des</strong>jagdverband, Naturfreunde, Tourismusverbände,<br />
Verein zum Schutz der Bergwelt, Bauernverband, Almwirtschaftlicher Verein<br />
usw..<br />
3. Projektgebiet<br />
Das Untersuchungsgebiet umfasst die gesamten Bayerischen Alpen von<br />
Berchtesgaden bis zum Bodensee. Schrittweise von Ost nach West werden<br />
sämtliche Tourengebiete mit denselben bewährten Methoden (s. unten)<br />
untersucht. Für ökologisch empfindliche Bereiche geben <strong>DAV</strong> und StMUGV<br />
Routenempfehlungen, die naturverträgliches Tourengehen sicherstellen<br />
sollen. Bis April 2005 waren rund 80 Prozent <strong>des</strong> bayerischen Alpenraums,<br />
vom Nationalpark Berchtesgaden bis zum Ammergebirge sowie Teile der<br />
Allgäuer Alpen, einbezogen. Voraussichtlich bis zum Jahr 2008 wird das<br />
gesamte Untersuchungsgebiet bearbeitet sein.
750<br />
Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich<br />
Das Untersuchungsgebiet Bayerische Alpen. Etwa 80 Prozent dieser Fläche waren<br />
bis April 2005 in die Projekte von <strong>DAV</strong> und StMUGV einbezogen. Von den insgesamt<br />
rund 470 Skirouten und Varianten waren bis 2005 ca. 330 bearbeitet, etwa 40<br />
befanden sich in Arbeit.<br />
4. Arbeitsschritte und Umsetzung der Routenempfehlungen<br />
Der jeweils erste Arbeitsschritt ist die Kartierung der üblichen Skirouten durch<br />
Gebietskenner der <strong>DAV</strong>-Sektionen und der Bergwacht. Parallel dazu erfassen<br />
der Wildbiologe und seine Mitarbeiter, unterstützt durch Forstämter und<br />
Berufsjäger, die Lebensräume der Wildtiere. Diese Datensätze werden im<br />
zweiten Schritt überlagert, wodurch sich unter Berücksichtigung<br />
großräumiger Lebensraum-Zusammenhänge Konfliktbereiche erkennen<br />
lassen. Konfliktpunkte ergeben sich z. B. dort, wo wichtige<br />
Überwinterungsstandorte (sog. Kern- und Brückengebiete) mit häufig oder<br />
gelegentlich begangenen Skirouten zusammentreffen. Im dritten Schritt<br />
führen Exkursionen die Vertreter der zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen sowie der<br />
beteiligten Behörden und Verbände in alle betroffenen Tourengebiete. Ziel<br />
der Exkursionen ist es, fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen,<br />
Routenempfehlungen auszugeben sowie Einzelheiten von Lenkungs- und<br />
Informationsmaßnahmen im Gelände festzulegen. Im vierten Arbeitsschritt<br />
setzen die zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen, Bergwachtbereitschaften, Forstämter<br />
und andere Beteiligte diese Maßnahmen um und übernehmen die Betreuung<br />
der Gebiete auf lange Sicht (s. Kap. 5).<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
750<br />
Bei der Vermittlung der Routenempfehlungen und sonstiger Informationen ist<br />
es wichtig, je nach räumlicher Bedeutung bzw. Einzugsbereich der<br />
Tourengebiete, unterschiedlich vorzugehen: Für Tourenberge von örtlicher<br />
Bedeutung, die vor allem von Einheimischen besucht werden, ist es<br />
entscheidend, einflussreiche Personen aus dem Kreis der örtlichen<br />
Tourengeher, der zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen, Bergwachtbereitschaften,<br />
Skiclubs etc. zu gewinnen und entsprechend zu informieren. Diese Personen<br />
geben die Routenempfehlungen intern im Kreis der einheimischen<br />
Tourengeher weiter. Gelingt die Überzeugungsarbeit, werden Aufstiegs- und<br />
Abfahrtsspuren auf naturverträglichen Routen angelegt. Diesen Spuren folgen<br />
dann i. d. R. auch die weniger ortskundigen Tourengeher. Auf erkennbare<br />
Maßnahmen im Gelände (Schilder, Tafeln etc.) kann an solchen<br />
Tourenbergen teilweise ganz verzichtet werden.<br />
Bei Tourengebieten von regionaler bis überregionaler Bedeutung ist es<br />
darüber hinaus oft erforderlich Routenabschnitte oder Verzweigungen mit<br />
dem grünen <strong>DAV</strong>-Schild zu kennzeichnen. Zudem werden an<br />
Ausgangspunkten oder zentralen Punkten im Gelände Informationstafeln<br />
aufgestellt, die mit leicht verständlichen Reliefzeichnungen die empfohlenen<br />
Routen vermitteln. In Abstimmung mit Forstämtern, privaten<br />
Grundeigentümern etc. werden in bestimmten Fällen zugewachsene<br />
Routenabschnitte aufgelichtet oder Abfahrtsbereiche seitlich begrenzt, was<br />
zur Entlastung angrenzender Waldgebiete aber auch zur Verbesserung der<br />
Tourenmöglichkeiten führt. Umgekehrt kann mit Barrieren aus Altholz oder<br />
speziellen Anpflanzungen die Einfahrt in manche Variante erschwert oder<br />
unmöglich gemacht werden.
750<br />
Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich<br />
Zusammenarbeit <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> mit dem Bayer. Umweltministerium in den Projekten<br />
„Skibergsteigen umweltfreundlich“ und „Wildtiere und Skilauf im Gebirge“.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
750<br />
5. Gebietsbetreuung<br />
Eine der wichtigsten Aufgaben <strong>des</strong> Projektes „Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich“ ist die Sicherstellung der Gebietsbetreuung auf lange Sicht.<br />
Die Gebietsbetreuung erfolgt auf Landkreisebene. Dazu lädt der <strong>DAV</strong><br />
Vertreter der zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen, beteiligten Behörden und Verbände<br />
für jeden der bisher einbezogenen Landkreise zu jährlichen Treffen der<br />
Gebietsbetreuung ein. Jährliche Gesprächsrunden gibt es über die<br />
Landkreistreffen hinaus für zwei Regionen mit besonderen Erfordernissen:<br />
das Geigelsteingebiet und das grenzüberschreitende Kleine Walsertal. Für die<br />
Landkreise bzw. die beiden Regionen Geigelstein und Kleines Walsertal sowie<br />
für die einzelnen Tourengebiete werden jeweils Ansprechpartner benannt.<br />
Damit ergibt sich folgende Struktur der Gebietsbetreuung:<br />
• Projektleitung <strong>DAV</strong>-Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, Abteilung Natur- und<br />
Umweltschutz<br />
• Ansprechpartner Landkreise, Regionen Geigelstein und Kleines Walsertal<br />
• Ansprechpartner Tourengebiete<br />
Die Gebietsbetreuer setzen als erstes die Informations- und<br />
Lenkungsmaßnahmen in die Praxis um. Weitere Aufgaben der<br />
Gebietsbetreuung sind die Vermittlung von Informationen über die<br />
Routenempfehlungen und sonstige Regelungen, die Erfolgskontrolle, das<br />
Anpassen bzw. Optimieren der Beschilderung und weiterer Maßnahmen sowie<br />
die lokale und regionale Öffentlichkeitsarbeit. Wichtig ist es, das Geschehen<br />
in den Tourengebieten ständig zu begleiten, dabei die Einhaltung der<br />
Routenempfehlungen zu forcieren, neue Trends wie z. B. das<br />
Schneeschuhwandern und räumliche Veränderungen (in der<br />
Waldentwicklung, neue Forstwege, Sturmschäden etc.) zu ermitteln und falls<br />
erforderlich darauf zu reagieren. Die Abteilung Natur- und Umweltschutz <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong> unterstützt die Arbeit der Gebietsbetreuer, stellt Informationsmaterial,<br />
Präsentationen, Diaserien, Foliensätze, Reliefzeichnungen etc. zur Verfügung.<br />
Ohne das große ehrenamtliche Engagement der zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen<br />
und anderer Beteiligter wären weder die Projektarbeiten selbst, noch die<br />
Gebietsbetreuung realisierbar.<br />
Den Gebietsbetreuern standen als Arbeitsgrundlagen bisher topographische<br />
Karten im Maßstab 1 : 25.000 zur Verfügung. Diese Karten enthalten die<br />
Ergebnisse der Exkursionen. Für die seit 2004 bearbeiteten Gebiete werden<br />
die Ergebnisse mit ArcGIS, einem Geographischen Informationssystem, in<br />
digitale Orthophotos (Luftbilder) <strong>des</strong> Bayerischen Lan<strong>des</strong>vermessungsamtes<br />
übertragen. Die Luftbilder ergänzen oder ersetzen die topographischen<br />
Karten. Markante Geländepunkte (z. B. Standorte von Informationstafeln)<br />
können mit GPS-Geräten eingemessen und somit genau bestimmt werden.<br />
Durch die Anwendung von ArcGIS lassen sich die Projektdaten einheitlich<br />
aufbereiten, anschaulich darstellen bzw. präsentieren und jederzeit<br />
aktualisieren. Neue Trends und sonstige räumlich relevante Veränderungen<br />
können leichter einbezogen werden.
750<br />
Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich<br />
6. Öffentlichkeitsarbeit, Aus- und Weiterbildung<br />
Neben der lokalen und regionalen Öffentlichkeitsarbeit durch die<br />
Gebietsbetreuer leistet der <strong>DAV</strong> im Rahmen <strong>des</strong> Projektes „Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich“ vielfältige überregionale Öffentlichkeitsarbeit. Dazu<br />
gehören regelmäßige Beiträge in den <strong>DAV</strong>-Medien Panorama, Internet und<br />
Forum, die Herausgabe von Faltblättern und Plakaten, Fachvorträge,<br />
Publikationen, Fachexkursionen, die Beteiligung an externen Veranstaltungen<br />
(z. B. ALPIN-Tiefschneetage) sowie die Zusammenarbeit mit Presse und<br />
Medien. Das Thema „naturverträgliche Wintertouren“ (mit Tourenski,<br />
Snowboard, Schneeschuhen oder zu Fuß) ist fester Bestandteil in der Aus-<br />
und Weiterbildung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Es wird Fachwissen und das Verständnis für<br />
ökologische Zusammenhänge vermittelt sowie Fähigkeiten für<br />
eigenverantwortliches und umweltschonen<strong>des</strong> Verhalten gefördert. Das <strong>DAV</strong>-<br />
Lehrteam für Natur- und Umweltschutz, das aus etwa 30 Personen mit<br />
wissenschaftlicher Ausbildung und bergsportlicher Zusatzqualifikation besteht,<br />
bildet jährlich rund 700 Fachübungsleiter aus, die als Multiplikatoren in den<br />
355 <strong>DAV</strong>-Sektionen tätig sind.<br />
Bereits im Jahr 1998 konnte der erfolgreiche Südtiroler Spitzenalpinist Hans<br />
Kammerlander für die ideelle Unterstützung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Projektes<br />
„Skibergsteigen umweltfreundlich“ gewonnen werden. Seither finden in<br />
regelmäßigen Abständen gemeinsame Aktionen statt, zu denen Presse und<br />
Medien eingeladen werden. Hans Kammerlander konnte sich bei mehreren<br />
Skitouren in den Bayerischen Alpen von der Notwendigkeit der<br />
Routenempfehlungen überzeugen. Wichtig für ihn ist, dass dabei mit<br />
Augenmaß vorgegangen wird. Neben „Skibergsteigen umweltfreundlich“<br />
unterstützt Hans Kammerlander den <strong>DAV</strong> bei seiner Initiative, Konflikte durch<br />
Skitouren auf Pisten zu lösen sowie im Rahmen der Aktion „Naturverträgliche<br />
Wintertouren“, die sich zunehmend an Schneeschuhgeher wendet.<br />
Skitouren- und Winterwanderführer, Karten und Tourentipps in<br />
Alpinzeitschriften, Internet, Presse etc. können das <strong>DAV</strong>-Gütesiegel<br />
„Naturverträgliche Skitouren“ bzw. „Naturverträgliche Wintertouren“ erhalten.<br />
Voraussetzung dafür ist, dass die Tourenbeschreibungen die <strong>DAV</strong>-<br />
Routenempfehlungen berücksichtigen, allgemeine Hinweise für<br />
naturverträgliches Verhalten gegeben werden und beschrieben ist, ob bzw.<br />
wie die Ausgangspunkte der Touren mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
erreichbar sind. Die verstärkte Zusammenarbeit mit Autoren und Verlagen ist<br />
eine wichtige Säule bei der Vermittlung der Informationen. Allein im Winter<br />
2004/2005 sind drei Führerwerke mit dem <strong>DAV</strong>-Gütesiegel ausgezeichnet<br />
worden.<br />
1. Projektgruppe Skibergsteigen umweltfreundlich<br />
Der seit 1994 ehrenamtlich tätige Arbeitskreis „Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich“ wurde 2003 im Zuge der Neustrukturierung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in die<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
750<br />
Projektgruppe Skibergsteigen umweltfreundlich umbenannt. Die<br />
Projektgruppe unterstützt das Engagement <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für naturverträgliches<br />
Tourenskifahren regionenübergreifend, indem sie die Projektarbeiten<br />
mitbegleitet und dabei die Nähe zur Praxis und zu aktuellen Entwicklungen<br />
sicherstellt. Sie leistet konzeptionelle Arbeiten und hilft, Maßnahmen zur<br />
konkreten Konfliktlösung und zur Verbesserung <strong>des</strong> Projekterfolges<br />
vorzubereiten. Das Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> hat die Projektgruppe Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich im Jahr 2003 für den Zeitraum von fünf Jahren eingesetzt.<br />
Sie besteht aus zwölf ehrenamtlichen Mitgliedern, die über hohe<br />
Fachkompetenz verfügen. Treffen der Projektgruppe finden i. d. R. zweimal<br />
pro Jahr meist in einer <strong>DAV</strong>-Hütte der Bayerischen Alpen statt.<br />
II. Skialpinismus-Wettkämpfe<br />
Skialpinismus-Wettkämpfe haben in den West- und Südalpen lange Tradition.<br />
Seit einigen Jahren finden auch in den Ostalpen vermehrt Skitouren-<br />
Wettkämpfe statt. Der Deutsche Alpenverein ist seit Sommer 2001 Mitglied<br />
im internationalen Verband für Skialpinismus-Wettkämpfe der UIAA, dem<br />
„International Council for Ski Mountaineering Competitions“ (ISMC). Damit<br />
ermöglicht der Verband seinen Mitgliedern die Teilnahme an internationalen<br />
Veranstaltungen. Zudem hat der <strong>DAV</strong> durch die Mitgliedschaft im ISMC<br />
Einfluss auf die naturverträgliche Durchführung von Wettkämpfen auch auf<br />
internationaler Ebene.<br />
Für die Beteiligung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> an Wettkämpfen in Deutschland hat der <strong>DAV</strong>-<br />
Hauptausschuss im Jahr 2002 folgenden Beschluss gefasst: „Der <strong>DAV</strong><br />
beteiligt sich an Skialpinismus-Wettkämpfen in Deutschland, wenn diese<br />
innerhalb noch in Betrieb befindlicher (Stand 2002) Pistenskigebiete<br />
stattfinden. Dies umfasst auch unpräparierte Bereiche, sofern keine<br />
naturschutzfachlichen Gründe dagegen sprechen. Dies ist in jedem Einzelfall<br />
naturschutzfachlich zu prüfen und muss mit den Ergebnissen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-<br />
Projektes „Skibergsteigen umweltfreundlich“ in Einklang stehen.<br />
Voraussetzung für eine Beteiligung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> an Skialpinismus-Wettkämpfen in<br />
Deutschland ist auch, dass verbindliche Umweltstandards eingehalten werden<br />
und für die jeweilige Veranstaltung eine behördliche Genehmigung vorliegt.“<br />
2003 veranstaltete der <strong>DAV</strong> erstmals eine Deutsche Meisterschaft im<br />
Skialpinismus mit drei Wettkämpfen: am Hochfelln (Bergen/Chiemgauer<br />
Alpen), am Predigtstuhl (Bad Reichenhall/Lattengebirge) und im Dammkar<br />
(Mittenwald/Kawendelgebirge). Diese sowohl in sportlicher wie in<br />
naturschutzfachlicher Hinsicht erfolgreiche Veranstaltung wurde in den<br />
Jahren 2004 und 2005 als Deutschland-Cup wiederholt, 2004 wieder mit drei<br />
Wettkämpfen an denselben Standorten (Predigstuhl, Hochfelln, Dammkar),<br />
2005 mit zwei Wettkämpfen (Predigtstuhl und Dammkar). Hohes<br />
Engagement bei der Durchführung der Veranstaltungen zeigten die
750<br />
Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich<br />
zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen Traunstein, Bad Reichenhall und Mittenwald.<br />
Internationale „Natur- und Umweltschutz-Richtlinien für Wettkämpfe im<br />
Skibergsteigen“, die auf einem Entwurf <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins basieren,<br />
wurden von einer Arbeitsgruppe <strong>des</strong> Club Arc Alpin (CAA) im Oktober 2003<br />
vorbereitet und von den Präsidenten <strong>des</strong> CAA auf der CAA-Konferenz im<br />
Februar 2004 in Turin verabschiedet. Sie haben damit seit 2004 alpenweite<br />
Gültigkeit. Der letzte wichtige Schritt, die Abstimmung mit der UIAA und<br />
damit die weltweite Gültigkeit der Standards, steht noch aus.<br />
III. Skitouren auf Pisten<br />
Skitourengehen auf Skipisten ist seit Ende der 90er Jahre populär geworden.<br />
Immer mehr Tourengeher sind in Skigebieten anzutreffen, an manchen<br />
Tagen vor allem in stadtnahen Skigebieten Hunderte. Pistentouren werden im<br />
Frühwinter vor Beginn der Skisaison und über den gesamten Winter während<br />
<strong>des</strong> Skibetriebs, aber auch nach Betriebsschluss der Lifte und Bahnen abends<br />
und nachts unternommen. Spaß an sportlicher Betätigung und am Skifahren,<br />
Lawinensicherheit in Skigebieten (aber nur während <strong>des</strong> Skibetriebs!) und<br />
gute Schneeverhältnisse auf Pisten sind die Hauptbeweggründe dafür. Dass<br />
dieser Trend mit Risiken und Konflikten verbunden ist, liegt auf der Hand.<br />
Der <strong>DAV</strong> hat im Jahr 2003 die Initiative ergriffen, die Konflikte im Konsens<br />
mit den betroffenen Behörden, Verbänden, Interessen- und Nutzergruppen<br />
zu lösen. Anlass für die Aktion „Skitouren auf Pisten“ war erheblicher<br />
Handlungsbedarf im Berchtesgadener Land. Eine Expertenrunde aus<br />
Vertretern von <strong>DAV</strong>, Verband Deutscher Seilbahnen, Deutscher Skiverband,<br />
Bayerischen Innen- und Bayerischen Umweltministerium, Bergwacht und<br />
Lawinenwarndienst erarbeitete allgemein gültige Regeln für Skitourengeher<br />
auf Pisten und führte eine einheitliche Beschilderung ein (gelb-schwarzes<br />
Schild mit Skitourengeher-Symbol). In einer zweijährigen<br />
Informationskampagne der Winter 2003/2004 und 2004/2005 wurden die<br />
Regeln bekannt gegeben. Darüber hinaus initiierte der <strong>DAV</strong> für 15 bayerische<br />
Skigebiete (Stand April 2005) örtliche Gesprächsrunden mit Vertretern der<br />
zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen, Bergbahnen, Gemeinden, Lawinenkommissionen<br />
etc. Dabei wurden differenzierte Routen- und Zeitvorgaben erarbeitet. Auch<br />
über diese örtlichen Regelungen sind die Tourengeher informiert worden. Die<br />
Akzeptanz der Vereinbarungen war bereits im ersten Winter 2003/04<br />
überraschend hoch, auch die Saison 2004/2005 verlief erfolgreich. Die <strong>DAV</strong>-<br />
Aktion „Skitouren auf Pisten“ wird von den beteiligten Organisationen positiv<br />
bewertet und hat bereits in den Nachbarländern <strong>des</strong> Alpenraums Beachtung<br />
gefunden.<br />
IV. Schneeschuhwandern<br />
Schneeschuhgehen, eine uralte Art der Fortbewegung im Schnee, avancierte<br />
in den letzten Jahren zum alpinen Trendsport. Es ist leicht zu erlernen und<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
750<br />
ermöglicht immer mehr Menschen, die winterliche Bergwelt zu erleben.<br />
Schneeschuhe erschließen dem Wanderer unter Beachtung der Sicherheit<br />
weite Teile der alpinen Landschaften. Damit werden immer häufiger auch<br />
ökologisch empfindliche Gebiete tangiert oder durchquert und Störungen<br />
verursacht. Ein diffuses Netz neuer Routen ist entstanden. Gerade lichte<br />
Waldbereiche und die Höhenstufe von Wald- und Baumgrenze mit den<br />
Lebensräumen störempfindlicher Tierarten werden von Schneeschuhgehern<br />
gerne aufgesucht.<br />
Mit der zunehmenden Beliebtheit <strong>des</strong> Schneeschuhgehens ist es notwendig<br />
geworden, diesen Trend in das <strong>DAV</strong>-Projekt „Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich“ einzubeziehen. Informationen und Routenempfehlungen<br />
müssen auch Schneeschuhgeher erreichen. In bestimmten Bereichen ist es<br />
wichtig, Skitouren- und Schneeschuhgeher auf dieselben Routen zu lenken.<br />
Dies soll mit verstärkter Information und spezieller Beschilderung erreicht<br />
werden. Seit 2004 wird dazu das neue, mit einem Schneeschuhgeher-Symbol<br />
ergänzte grüne <strong>DAV</strong>-Schild verwendet. Auch in der Öffentlichkeitsarbeit <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong> wird z. B. durch die neuen Faltblätter „Schneeschuhwandern“, „Erleben<br />
und leben lassen“ und die gebietsbezogenen Folder „Geigelsteingebiet“ und<br />
„Rotwandgebiet“ zunehmend auf das Schneeschuhwandern eingegangen (s.<br />
Kap. I.6).<br />
Das neue <strong>DAV</strong>-Schild spricht Skitouren- und Schneeschuhgeher<br />
gleichermaßen an.
750<br />
Skibergsteigen<br />
umweltfreundlich<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Umweltbildung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
760<br />
Umweltbildung<br />
I. Bun<strong>des</strong>lehrteam Natur- und Umweltschutz<br />
Das Bun<strong>des</strong>lehrteam Natur- und Umweltschutz wurde 1990 gegründet. Es ist<br />
zusammen mit den Lehrteams Bergsteigen, Familienbergsteigen,<br />
Mountainbike, Skilauf, Skilanglauf sowie Sportklettern für die Aus- und<br />
Fortbildung der ehrenamtlichen Fachübungsleiter der <strong>DAV</strong>-Sektionen<br />
verantwortlich.<br />
Sämtliche Mitglieder <strong>des</strong> Lehrteams verfügen über eine Doppelqualifikation:<br />
abgeschlossenes naturwissenschaftliches Studium (z.B. Biologie,<br />
Forstwissenschaften, Lan<strong>des</strong>pflege, Geographie) und bergsportliche<br />
Ausbildung (<strong>DAV</strong>-Fachübungsleiter oder staatlich geprüfter Ski- und<br />
Bergführer). Nur so kann gewährleistet werden, dass sowohl in sportlicher als<br />
auch naturschutzfachlicher Hinsicht auf die Ansprüche der Teilnehmer<br />
eingegangen werden kann.<br />
Das Bun<strong>des</strong>lehrteam für Natur- und Umweltschutz bildet jährlich rund 700<br />
Fachübungsleiter aus und weiter. Die Fachübungs- und Jugendleiter <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
werden in ihrer Ausbildung mit den Prinzipien <strong>des</strong> Natur- und<br />
Umweltschutzes vertraut gemacht und erhalten spezielle, auf ihren künftigen<br />
Einsatzbereich bezogene Verhaltensempfehlungen. Als wichtige<br />
Multiplikatoren geben sie dieses Wissen an einen großen Teil der Mitglieder in<br />
den einzelnen Sektionen weiter. Insbesondere Kinder und Jugendliche<br />
können dadurch bereits frühzeitig eine positive Werthaltung zur Natur<br />
entwickeln und zu umweltgerechtem Handeln befähigt werden.<br />
Zudem gestalten Mitglieder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Lehrteams Naturschutz in enger<br />
Kooperation mit dem Deutschen Bergführerverband den Theorie- und<br />
Praxisteil zum Unterrichtsschwerpunkt „Ökologie, Natur- und Umweltschutz“<br />
der staatlichen Ausbildung zum Berg- und Skiführer und stellen<br />
unterrichtsbegleitende Materialien (Bergführerskript, Fernlehrgangskarten)<br />
zur Verfügung. Über die Naturschutzausbildung der staatlich geprüften<br />
Bergführer können auch nicht organisierte Bergsteiger erreicht werden.<br />
1. Schulungsarbeit<br />
In seiner Schulungsarbeit orientiert sich das <strong>DAV</strong>-Lehrteam Naturschutz am<br />
erlebnis- und erfahrungsorientierten Lernen – Lernen muss Spaß machen!<br />
Vorkenntnisse der Kursteilnehmer in den Lernprozess zu integrieren, ist ein<br />
wichtiges Anliegen. Mitgestalten und eigene Erfahrungen zu machen werden<br />
als Methode anstelle von anstrengenden Fachvorträgen bevorzugt. Eine<br />
wertvolle Hilfe bietet dabei der ganzheitliche Bildungsansatz der<br />
Themenzentrierten Interaktion (TZI) von Ruth Cohn.<br />
Darüber hinaus hat das Lehrteam für die praxisnahe und schülerbezogene<br />
Naturschutzausbildung viele naturschutzrelevante Themen in über 30 gut
760<br />
Umweltbildung<br />
verständlichen Grund- und Fernlehrgangskarten dargestellt, welche die<br />
Fachübungsleiter während ihrer Umweltausbildung ihren Kollegen vorstellen<br />
und auch in der Sektionsarbeit verwenden.<br />
Für vielbesuchte Ausbildungsstützpunkte wurden wichtige Informationen zur<br />
lokalen sowie regionalen Natur- und Kulturgeschichte zusammengetragen<br />
und in Form von digitalen Präsentationen zusammengefasst. Diese<br />
Informationen sowie sämtliche Grundlehrgangs- und Fernlehrgangskarten<br />
sind allen Interessierten voraussichtlich ab Ende 2005 via Internet unter<br />
www.alpenverein.de zugänglich.<br />
Für sämtliche Fachübungsleiterausbildungen stehen gut abgestimmte<br />
Lehrpläne zur Verfügung. Folgende Bereiche seien beispielhaft aufgelistet:<br />
• Qualifikation zur naturschonenden Planung und Durchführung von<br />
Sektionstouren,<br />
• Kenntnisse alpiner Lebensräume,<br />
• Kenntnisse lokaler und regionaler Kulturräume,<br />
• geomorphologische und klimatische Gegebenheiten in den Alpen.<br />
Im Rahmen der Theorieprüfung der Fachübungsausbildung werden auch<br />
umweltrelevante Themenfelder abgeprüft. Dafür wurde ein ausführlicher<br />
Prüfungsfragenkatalog erarbeitet.<br />
2. Ziele der <strong>DAV</strong>-Umweltbildung<br />
Die <strong>DAV</strong>-Umweltbildung richtet sich an vereinsinterne Multiplikatoren. <strong>DAV</strong>-<br />
Mitglieder sollen wissen, was sie bei einer naturverträglichen Ausübung von<br />
Bergsport – egal ob sie zum Wandern, Klettern oder Skifahren gehen –<br />
beachten müssen. Veranstaltungen und Kurse der <strong>DAV</strong>-Sektionen sollen<br />
naturverträglich durchgeführt werden und deren Teilnehmer sollen neben der<br />
alpinen Sicherheit auch einen Einblick in die Schutzbedürftigkeit <strong>des</strong> Natur-<br />
und Kulturraums Alpen erhalten.<br />
Somit soll eine nachhaltige Sportausübung der <strong>DAV</strong>-Mitglieder sichergestellt<br />
werden. Darüber hinaus sollen sich die Umweltbildungsmaßnahmen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />
durch den Vorbildcharakter der organisierten Mitglieder auch auf nicht<br />
organisierte Bergsteiger auswirken. Auf Anfrage wird auch für interessierte<br />
Mitglieder anderer Institutionen eine Naturschutzausbildung ermöglicht.<br />
II. Fortbildung für Naturschutzreferenten/innen<br />
Im Rahmen der <strong>DAV</strong>-Akademie werden jährlich Fortbildungsmöglichkeiten für<br />
im Natur- und Umweltschutz aktive Mitglieder angeboten. Ursprünglich<br />
ausgerichtet auf die Bedürfnisse der Naturschutzreferenten in den Sektionen<br />
werden zunehmend auch Ausbildungsreferenten, Felspaten u.a.<br />
angesprochen, um die inhaltliche und organisatorische Vernetzung und<br />
Zusammenarbeit auf Sektionsarbeit weiter zu fördern.<br />
Meist handelt es sich hierbei um Wochenendkurse aus den Bereichen<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Umweltbildung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
760<br />
Klettern&Naturschutz, naturverträgliche Wintertouren oder Themen rund um<br />
<strong>DAV</strong>-Arbeitsgebiete. Im Besonderen sei verwiesen auf den einwöchigen Kurs<br />
„Natur- und Umweltschutz im <strong>DAV</strong>“, der nicht nur das Grundsatzprogramm<br />
<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in der Praxis beleuchtet, sondern eine Menge Impulse für sinnvolles<br />
Engagement in der Sektion gibt.<br />
III. Tagung der Naturschutzreferenten/innen<br />
Alle zwei Jahre wird eine zwei- bis viertägige Fachtagung für<br />
Naturschutzreferenten/innen durchgeführt. In diesem Rahmen werden<br />
sowohl grundsätzliche Fragestellungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seinen<br />
satzungsgemäßen Verpflichtungen aufgegriffen als auch brisante<br />
umweltpolitische Themen.
760<br />
Umweltbildung<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Lobby für eine<br />
nachhaltige Entwicklung<br />
Lobby für eine nachhaltige Entwicklung in den Alpen<br />
I. Stopp für Skierschließung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
<strong>DAV</strong>-Hauptversammlung 2004<br />
Resolution zum Schutz der Tiroler Gletscher<br />
770<br />
Mit großer Bestürzung hat die Hauptversammlung <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins zur Kenntnis genommen, dass der Tiroler Landtag mit der<br />
Novelle <strong>des</strong> Naturschutzgesetztes am 12.Mai 2004 den Weg für weitere<br />
Erschließungsmaßnahmen auf Gletschern eröffnet hat. Danach kann die<br />
Tiroler Lan<strong>des</strong>regierung für bestehende Gletscherskigebiete<br />
Raumordnungsprogramme erlassen, in denen die Errichtung von<br />
infrastrukturellen Anlagen für zulässig erklärt wird. Aktuell ist damit die<br />
Genehmigung für neue Liftanlagen auf Gletschern sowohl im Pitztal (Linker<br />
Fernerkogel, Braunschweiger Hütte, Skiverbindung mit Ötztal), im Kaunertal<br />
(Weißseespitze, Brandenburger Haus) als auch am Piz Valgronda in drohende<br />
Nähe gerückt.<br />
Da sich der Deutsche Alpenverein sowohl als Anwalt einer intakten Natur als<br />
auch Verfechter eines natur- und umweltverträglichen Tourismus versteht,<br />
bezieht er eindeutig Stellung gegen diese Pläne. In Tirol bewirtschaftet der<br />
<strong>DAV</strong> 134 Hütten mit einer Übernachtungskapazität von rund 9000 Plätzen.<br />
Auf Hütten sind wenigstens 400 Arbeitsplätze geschaffen worden. Viele<br />
regionale Zulieferer leben direkt vom Hüttenbetrieb. Jahr für Jahr nächtigen<br />
auf den <strong>DAV</strong>-Hütten knapp 400.000 Menschen in Tirol. Für einen<br />
naturverträglichen Wander- und Bergtourismus wurden Kläranlagen, Wind-,<br />
Wasser- und Solarkraftanlagen gebaut, damit Bergsteiger auch in Zukunft mit<br />
sauberem Wasser, sauberer Luft und Landschaft rechnen können. Ein viele<br />
tausend Kilometer umfassen<strong>des</strong> Wegenetz wird von den<br />
Alpenvereinssektionen ehrenamtlich betreut und intakt gehalten. In den<br />
vergangenen 10 Jahren hat der <strong>DAV</strong> rund 44 Millionen Euro (incl.<br />
Fördermittel) in den ökologischen Umbau seiner Hütten investiert.<br />
Aus Verantwortung für eine intakte Umwelt in Tirol, die sowohl den Bestand<br />
einer artenreichen Flora und Fauna garantiert, als auch für den Bergsportler<br />
und Touristen attraktiv bleiben muss, fordert die Hauptversammlung 2004<br />
<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins die Tiroler Lan<strong>des</strong>regierung auf:<br />
Eindeutige Festlegung <strong>des</strong> Schutzes der Gletscher im Tiroler<br />
Naturschutzgesetz.<br />
Entwicklung eines „Masterplanes Tourismus“ für Tirol, der den Grundsätzen<br />
der Alpenkonvention, wie auch den Kriterien der Nachhaltigkeit, entspricht.<br />
Stopp für jegliche Erschließungsmaßnahmen außerhalb von bestehenden<br />
Skigebieten.
770<br />
Lobby für eine<br />
nachhaltige Entwicklung<br />
Keine Erweiterung von Skigebieten, sondern die Festlegung verbindlicher<br />
Ausbaugrenzen.<br />
Für die <strong>DAV</strong>-Hauptversammlung 2004<br />
Josef Klenner, <strong>DAV</strong>-Präsident<br />
Dresden, 26. Juni 2004<br />
II. Windenergie<br />
Windkraftanlagen<br />
<strong>DAV</strong> – Position<br />
1. Präambel<br />
In der Energiepolitik <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> steht an erster Stelle die Nutzung von Energie-<br />
Einsparpotenzialen; erst an zweiter Stelle folgt die Nutzung von erneuerbaren<br />
Energien. In dieser Rangfolge befürwortet der <strong>DAV</strong> auch die Nutzung von<br />
Windenergie als eine klimaunschädliche, ressourcen- und umweltschonende<br />
Energieform – allerdings mit der Einschränkung, dass die Beeinträchtigung<br />
von Landschaft und Natur durch Windkraftanlagen so gering wie möglich<br />
gehalten wird.<br />
Insbesondere in Berg- und Gebirgsregionen sind strenge Maßstäbe an die<br />
Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen anzulegen, damit die<br />
vorhandenen ökologischen, landschaftsästhetischen und touristischen Werte<br />
dieser Gebiete erhalten und gesichert bleiben. Der <strong>DAV</strong> stellt <strong>des</strong>halb<br />
besondere Anforderungen an Windkraftanlagen im Alpenraum und in den<br />
außeralpinen Berggebieten.<br />
2. Ausgangslage<br />
Die Energiegewinnung aus Windkraft nimmt weltweit zu. In Europa wurde<br />
diese Entwicklung durch die EU-Richtlinie zur „Förderung der Stromerzeugung<br />
aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt“ (EU-RL<br />
2001/77/EG) vorangetrieben. Zahlreiche Windkraftanlagen und<br />
Windenergieparks sind im europäischen Flachland und Küstenvorfeld bereits<br />
errichtet worden, aber auch in den Berggebieten werden zunehmend<br />
Windkraftanlagen gebaut. Bei der Stromerzeugung aus Wind stehen<br />
positiven Aspekten wie Ressourcenschonung, Luftreinhaltung und<br />
Klimaschutz negative Aspekte wie landschaftsästhetische Entwertung,<br />
Lärmemission, Schattenwurf, Störung der Fauna und Beeinträchtigung von<br />
Natur- und Kulturgütern gegenüber. In Bergregionen machen sich die<br />
negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen besonders bemerkbar. Hier<br />
sind <strong>des</strong>halb alle Entscheidungen für oder wider die Planung und den Bau<br />
von Anlagen unter sorgfältigster Abwägung aller Belange zu treffen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Lobby für eine<br />
nachhaltige Entwicklung<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
770<br />
3. Standorte<br />
Der <strong>DAV</strong> definiert nachstehende umweltpolitische Anforderungen, die für die<br />
Standortwahl von Windenergieanlagen notwendig sind. Die Festlegung<br />
konkreter Kriterien ermöglicht es, Einzelprojekte auf ihre raumplanerische<br />
Verträglichkeit zu beurteilen und einen entsprechenden Abwägungsprozess<br />
einzuleiten. Mit den Kriterien werden „Ausschlussgebiete“ und „Prüfgebiete“<br />
definiert.<br />
a) Ausschlussgebiete<br />
Der <strong>DAV</strong> schließt Windkraftanlagen in Schutzgebieten sowie auf Flächen mit<br />
besonderer Bedeutung für die Vogelwelt und in Gebieten mit besonderer<br />
landschaftlicher Schönheit oder kultureller Bedeutung als „Tabuflächen“ aus.<br />
Ausgenommen davon sind Anlagen, die ausschließlich der Versorgung von<br />
isolierten Standorten (z.B. Weiler, Schutzhütten) dienen.<br />
(1) Ausschlussgebiete sind alle rechtskräftig festgelegten Schutzgebiete u.a.:<br />
• Natura 2000-Gebiete (EU-RL 79/409/EWG (FFH-RL) und 92/43/EWG<br />
(Vogelschutz - RL)<br />
• Nationalparks<br />
• Naturschutzgebiete<br />
• Naturparks<br />
• Ruhegebiete<br />
• Landschaftsschutzgebiete<br />
• Geschützte Biotope<br />
• Ramsar - Schutzgebiete<br />
• UNECSO - Weltnaturerbe-Gebiete<br />
(2) Daneben sind folgende Standorte für Windkraftanlagen i.d.R. ungeeignet:<br />
• Bereiche, die für die Vogelwelt eine besondere Bedeutung besitzen:<br />
Vogeldurchzugs-, Rast-, Nahrungs- oder Brutgebiete,<br />
Wiesenbrütergebiete, Feuchtgebiete<br />
• visuell exponierte Standorte mit prominenten Sichtachsen<br />
• Landschaften von besonderer Schönheit<br />
• historische Kulturlandschaften<br />
• geschützte oder schützenswerte Kultur-, Bau- oder Bodendenkmäler<br />
• Flächen mit ausgeprägten Sichtbeziehungen zu Aussichtspunkten<br />
• alpintouristisch bedeutende Gebiete<br />
• Siedlungsgebiete:<br />
a) reine Wohngebiete > 500m Radius Abstand<br />
b) Mischgebiete > 250m Radius Abstand<br />
b) Prüfgebiete<br />
Der Bau von Windkraftanlagen außerhalb der genannten Ausschlussgebiete
770<br />
Lobby für eine<br />
nachhaltige Entwicklung<br />
hat unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften zu Umwelt,<br />
Raumordnung und Landschaft (EU-, Staats- und Lan<strong>des</strong>vorschriften) zu<br />
erfolgen. Zentrale Vorschriften sind dabei:<br />
• Strategischen Umweltprüfung (EU-RL 2001/42/EG),<br />
• Umweltverträglichkeitsprüfung (EU-RL 97/11/EG)<br />
• Alpenkonvention<br />
Potentielle Prüfgebiete zeichnen sich durch folgende Merkmale aus:<br />
• Ausreichender Abstand zu Ausschlussgebieten<br />
• Bevorzugung von Standorten mit bestehenden baulichen Anlagen<br />
und technischer Erschließung,<br />
• Keine Störung von Blickbeziehungen, geringer Eingriff ins<br />
Landschaftsbild, geringe Auswirkung auf die Natur, insbesondere die<br />
Vogelwelt<br />
• Standortwahl an vorhandenen Erschließungswegen<br />
• Vorliegen eines regionalen Umwelt-Energie-Plans<br />
Diese geeigneten Gebiete sind rechtsverbindlich in den raumordnerischen<br />
Planungsinstrumenten und Gesetzen der Gemeinden/ Länder/ Staaten<br />
festzulegen.<br />
4. Zusammenfassung<br />
Der <strong>DAV</strong> begrüßt Windkraftanlagen, wenn sie an natur- und<br />
landschaftsverträglichen Standorten stehen. Er bevorzugt die<br />
raumplanerische Auswahl von sogenannten Prüfgebieten gegenüber den<br />
Ausschlussgebieten. Bei der Auswahl von Standorten für Windkraftanlagen<br />
müssen die betroffenen Grundbesitzer und Anrainer einbezogen werden. Der<br />
<strong>DAV</strong> fordert ein Mitspracherecht für alle Beteiligten und betroffenen<br />
Interessensgruppen und bietet seine Mitarbeit an. Darüber hinaus ist für alle<br />
Anlagen ein Abbauplan verpflichtend vorzusehen. Der Abbau erfolgt am Ende<br />
<strong>des</strong> Produktionszeitraums zu Lasten der Betreiberfirma. Eine finanzielle<br />
Sicherstellung in geeigneter Höhe muss zugunsten der territorialen<br />
Verwaltung hinterlegt werden. Diese dient sowohl zur Deckung von<br />
Bauschäden als auch der Abbaukosten.<br />
Beschluss <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Präsidiums<br />
München, 11.03.2005<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Lobby für eine<br />
nachhaltige Entwicklung<br />
III. Verkehrspolitik<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
<strong>DAV</strong>-Hauptversammlung 1992<br />
Resolution zur Verkehrspolitik<br />
770<br />
Der Deutsche Alpenverein fordert die zuständigen Politiker auf, die<br />
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verbesserung <strong>des</strong> Angebotes bei<br />
Bun<strong>des</strong>- und Reichsbahn zu schaffen und durch Umschichtung im Haushalt<br />
die finanziellen Mittel für eine attraktive Bahn bereitzustellen.<br />
Dies bedeutet im Einzelnen:<br />
1. Strikte Beachtung <strong>des</strong> Verursacherprinzips bei den einzelnen Verkehrsträgern,<br />
Ausgleich der bislang ungedeckten gesamtgesellschaftlichen Kosten durch<br />
Einführung einer Schwerverkehrsabgabe für Güterverkehr und Anhebung der<br />
Mineralölsteuer.<br />
2. Abkoppelung der Wegekosten bei öffentlichen Verkehrsträgern (Bau und<br />
Unterhalt). Die Kostenübernahme sollte durch den Bund, kann aber auch<br />
durch Übernahme bzw. Beteiligung der Bun<strong>des</strong>länder, Bezirke, Kreise, Städte<br />
und Gemeinden erfolgen.<br />
3. Beendigung von Streckenstillegungen/-demontagen bei der Bahn und<br />
Verbesserung <strong>des</strong> Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im ländlichen<br />
Raum.<br />
4. Schaffung eines transparenten Tarifsystems, da dies den „Durchblick“ auf das<br />
kostengünstigste Angebot erlaubt.<br />
5. Einführung <strong>des</strong> Halb-Preis-Passes<br />
Umweltabos/Umweltpunktekarte, ähnlich den Vorbildern in Österreich und in<br />
der Schweiz.<br />
6. Verbesserung <strong>des</strong> Services „Rad-Bahn“ durch Bereitstellung von zusätzlichen<br />
Gepäckwagen/-abteilen, auch in IR- und IC-Zügen. Zusätzlich sollte das<br />
Angebot für Fahrradstellplätze an den Bahnhöfen verbessert werden.<br />
7. Gestaltung attraktiver Zugangebote, mehr Früh- und Spätzüge und bessere<br />
Umsteigemöglichkeiten, gerade an den Wochenenden, vor allem durch die<br />
Einrichtung von Netzen für City-Bahn (CB), Regionalbahnen (RB) und<br />
Regional-Schnellbahnen (RSB), aber auch durch modernes Zugmaterial.
770<br />
Lobby für eine<br />
nachhaltige Entwicklung<br />
8. Einführung <strong>des</strong> integrierten Taktplanes (Stundentakt auf den Hauptstrecken,<br />
an denen auch die Zubringerzüge und –busse angepasst sein müssen, wie im<br />
Beispiel Schweiz).<br />
9. Verbesserung <strong>des</strong> Park and Ride-Angebotes in Verdichtungsräumen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Redaktion Kartografie<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Redaktion<br />
Kartografie<br />
800
800<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Redaktion Kartografie<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Dachmarke<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
800<br />
Öffentlichkeitsarbeit - Dachmarke<br />
Der Deutsche Alpenverein e.V. verfügt über ein gut eingeführtes, bekanntes<br />
Logo mit hohem Wiedererkennungswert. Dies ist vor allem auf die<br />
konsequente Verwendung in allen Drucksachen, Vereinsveröffentlichungen<br />
und Werbemaßnahmen zurückzuführen. Sehr erfreulich ist, dass inzwischen<br />
fast alle Sektionen das Logo auch für ihre Kommunikation nutzen und so zur<br />
Stärkung <strong>des</strong> Verbandsimages, aber auch ihres eigenen Images beitragen.<br />
Nach rund zehn Jahren war es an der Zeit, das <strong>DAV</strong>-Logo leicht zu verändern.<br />
Diese Überarbeitung ging einher mit der Einführung neuer<br />
Gestaltungsrichtlinien (siehe 817, I.). Die Umgestaltung ist jedoch so gering,<br />
dass ein Außenstehender sie in der Regel nicht bemerkt und der<br />
Bekanntheitsgrad <strong>des</strong> Logos nicht beeinträchtigt wird. Die Änderungen im<br />
einzelnen:<br />
Altes Logo Aktuelles Logo<br />
1) Neue Schriftart, jetzt Meta, früher Garamond<br />
2) kein e.V. mehr in der Unterzeile, zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit<br />
bei einer 1pt größeren Schrift<br />
Um ein einheitliches Auftreten zu gewährleisten, sollte das neue Logo auf<br />
allen Drucksachen und Werbemitteln <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> verwendet werden. Dabei ist<br />
zu beachten, dass das Logo eine geschützte Wort-Bild-Marke ist, an der<br />
keinerlei Veränderungen zulässig sind. Der Abdruck hat also immer im<br />
Original – mit Ober- und Unterzeile, zu erfolgen.<br />
Hinweise zur Platzierung, Größe und Farbe finden sich in den neuen CI/CD-<br />
Richtlinien <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (siehe 817, I.).
813<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
in der Sektion<br />
Öffentlichkeitsarbeit in der <strong>DAV</strong>-Sektion<br />
I. Grundlegen<strong>des</strong><br />
Öffentlichkeitsarbeit ist die Summe aller Maßnahmen, um den Verein, seine<br />
Aktivitäten, seine Kompetenzen und Vorteile für die Mitglieder in der<br />
Öffentlichkeit bekannt zu machen.<br />
Die wichtigsten Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit sind:<br />
• Pressearbeit<br />
• Veranstaltungen<br />
• Kommunikation nach innen<br />
• Werbung/Marketing<br />
Damit sind z.B. Sektionsveranstaltungen, Touren oder Kurse bereits<br />
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Dies alles nützt jedoch nur sehr wenig,<br />
wenn niemand davon erfährt. Gemäß dem Grundsatz „Kommunikation ist<br />
nicht alles, aber ohne Kommunikation ist alles nichts“, geht es also darum,<br />
die Öffentlichkeit (und die Mitglieder) über die Tätigkeiten, Leistungen und<br />
Vorteile <strong>des</strong> Vereins zu informieren. Der alte Leitsatz der PR-Leute „Tue gutes<br />
und rede darüber“, ist nach wie vor gültig. Manche Sektion unternimmt in<br />
diesem Sinne sehr viel Gutes, aber macht es zu wenig publik.<br />
II. Präsenz vor Ort<br />
Eine gute Öffentlichkeitsarbeit beginnt mit der Präsenz vor Ort. Die Sektion<br />
muss erreichbar sein, das heißt, sie muss über eine Geschäftsstelle verfügen;<br />
wobei es bei kleineren Sektionen zweitrangig ist, ob sich diese im<br />
Wohnzimmer der zuständigen Person befindet oder ob Räume angemietet<br />
werden. Minimum, auch für die kleinste Sektion, sollte ein Telefon mit<br />
Anrufbeantworter sein - für die Zeiten, in denen die Geschäftsstelle nicht<br />
besetzt ist. Notwendig ist auch ein Faxgerät und ein E-Mail-Anschluss.<br />
Die Geschäftsstelle der Sektion muss als solche deutlich kenntlich gemacht<br />
werden, etwa durch das Klingelschild („Deutscher Alpenverein, Sektion X“)<br />
bzw. durch ein zusätzliches größeres Schild mit <strong>DAV</strong>-Logo „Zukunft schützen“,<br />
kombiniert mit Textmarke „Deutscher Alpenverein, Sektion X“, sowie mit<br />
Telefonnummer und Geschäftszeiten.<br />
Wenn möglich, sollte entweder an der Geschäftsstelle oder einer zentralen<br />
Stelle ein <strong>DAV</strong>-Schaukasten mit einer Sektions-Selbstdarstellung sowie dem<br />
aktuellen Sektionsprogramm aufgehängt werden.<br />
Die Sektion sollte im Telefonbuch verzeichnet sein. Am zweckmäßigsten unter<br />
„Deutscher Alpenverein, Sektion X“. Empfehlenswert ist ein Querverweis-<br />
Eintrag unter „Alpenverein“.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Öffentlichkeitsarbeit<br />
in der Sektion<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
813<br />
III. Zuständigkeiten<br />
Die Sektion braucht eine Person, die fest für die Öffentlichkeitsarbeit bzw.<br />
Kommunikation zuständig ist. Idealerweise gibt es einen „Referenten für<br />
Öffentlichkeitsarbeit“ (ÖA-Referent), der Mitglied <strong>des</strong> Vorstands ist oder<br />
zumin<strong>des</strong>t an den Vorstandssitzungen teilnimmt. Nur so ist die notwendige<br />
Kontinuität und Qualität der Öffentlichkeitsarbeit möglich.<br />
Das Aufgabenfeld <strong>des</strong> ÖA-Referenten ist nicht nur die Pressearbeit im<br />
herkömmlichen Sinn, sondern die gesamte Kommunikation nach Innen und<br />
Außen, also die Darstellung <strong>des</strong> Leistungsspektrums der Sektion gegenüber<br />
der allgemeinen Öffentlichkeit und den Mitgliedern. Gute Voraussetzung für<br />
die Stelle <strong>des</strong> Öffentlichkeitsreferenten sind journalistische Erfahrung bzw.<br />
Ausbildung, idealer Weise kombiniert mit Grundkenntnissen in der Werbung.<br />
Entscheidend ist, dass es in der Sektion eine Person gibt, die eindeutig und<br />
kontinuierlich für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig ist. Nur so können die<br />
vielfältigen Leistungen der Sektion entsprechend publik gemacht werden.<br />
IV. Typische Aufgaben <strong>des</strong> Referenten<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
• Das Beschaffen bzw. Erstellen (lassen) von Sektionsbriefbögen, eventuell<br />
von Visitenkarten und Fahnen für die Sektion.<br />
• Die Erstellung von Werbebroschüren, Plakaten etc. für die Sektion (je nach<br />
Aufgabenteilung mit dem Schriftführer, dem Redakteur der<br />
Vereinszeitschrift oder dem Webmaster). Dabei sollten im Interesse eines<br />
öffentlichkeitswirksamen, einheitlichen Auftretens die CI/CD-Vorgaben <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong> beachtet werden. (vgl. 817, I.).<br />
• Kontakte mit den örtlichen Medien knüpfen. Persönliche Beziehungen<br />
erleichtern die Arbeit ganz entscheidend. Vielleicht kennt jemand aus der<br />
Sektion den einen oder anderen Zeitungs- bzw. Rundfunkredakteur;<br />
ansonsten persönliche Vorsprache bei den zuständigen Redakteuren.<br />
• Die geknüpften Kontakte pflegen; sich nach und nach um ein Vertrauensverhältnis<br />
bemühen.<br />
• Die Sektion mit Unterstützung der Medien einem breiteren Publikum<br />
vorstellen. Es gibt immer wieder Menschen, die dem <strong>DAV</strong> beitreten<br />
möchten und nicht wissen, dass es am Ort eine Sektion gibt, bzw. wie Sie<br />
erreichbar ist.<br />
• Regelmäßig Pressemitteilungen über aktuelle Ereignisse informieren, etwa<br />
über Wander- und Bergtourenprogramme, Sektionsveranstaltungen,<br />
Vorteile einer Mitgliedschaft etc..<br />
• Veröffentlichung <strong>des</strong> Sektionsprogramms, um die Angebote vorzustellen<br />
und bekannt zu machen.
813<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
in der Sektion<br />
• Das Herausgeben einer eigenen Sektionszeitschrift ist für Sektionen ab<br />
einer gewissen Größe ggf. sinnvoll und kann zur „Kundenbindung“ und<br />
Mitgliederinformation beitragen.<br />
• Erstellen bzw. Pflege der Internet-Homepage in Abstimmung mit dem<br />
Web-Master. Auf Grund der hohen Bedeutung <strong>des</strong> Internets als<br />
„Nachschlagewerk“ sollte jede Sektion min<strong>des</strong>tens mit einer statischen<br />
Seite im Netz vertreten sein. Nur so kann auch eine Verlinkung von<br />
www.alpenverein.de erfolgen.<br />
• Kontakte mit wichtigen Behörden knüpfen; dabei wird es insbesondere auf<br />
einen „guten Draht“ zu Naturschutzbehörden - z. B. den Landratsämtern<br />
(Untere Naturschutzbehörde) - ankommen.<br />
• Begleitung und Vorbereitung von Sektionsveranstaltungen, Ausstellungen<br />
etc..<br />
Selbstverständlich kann im Normalfall diese Aufgaben nicht eine Person<br />
alleine bewältigen. Es muss aber eine Person geben, die „alle Fäden in der<br />
Hand hält“ und die einzelnen Bereiche koordiniert. Zu den Aufgaben gehört<br />
daher auch das ständige Rekrutieren weiterer Helfer, um die Arbeit auf<br />
mehreren Schultern zu verteilen.<br />
V. Beispiele für publikumswirksame Möglichkeiten der<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
• Ein gutes Vortragsprogramm zusammenstellen; Diavorträge bzw.<br />
Videoabende sind immer noch ideale Gelegenheiten für die Sektions-<br />
Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltungen in Presse, Rundfunk und mit<br />
attraktiver Plakatierung rechtzeitig ankündigen.<br />
• Die Sektion bei Stadtfesten oder auf Freizeitmessen präsentieren, etwa mit<br />
Hilfe von Ausstellungen, Bannern, Spielen etc..<br />
• Öffentliche Veranstaltungen, etwa Bergrettungsübungen, Showklettern,<br />
Sektions-Kletterwettbewerbe organisieren.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Öffentlichkeitsarbeit<br />
<strong>des</strong> Hauptvereins<br />
Die Öffentlichkeitsarbeit <strong>des</strong> Hauptvereins<br />
Die Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ist für alle<br />
Kommunikationsmaßnahmen <strong>des</strong> Hauptvereins zuständig. Die Abteilung ist<br />
wie folgt zu erreichen:<br />
Tel.: 089/14003-95 oder –94<br />
Fax: 089/14003-98<br />
Mail: evi_doldi@alpenverein.de/info@alpenverein.de<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
815<br />
Zu den wichtigsten Aufgaben der <strong>DAV</strong>-Öffentlichkeitsarbeit zählen:<br />
• Pressearbeit passiv (auf Nachfrage der Journalisten, Bereitstellung von<br />
Interview-Partnern etc.) und aktiv (Verbreitung von eigenen Themen<br />
über Presseinformationen, Redaktionsbesuche etc.)<br />
• Erstellen aller <strong>DAV</strong>-Drucksachen vom Aufnahmeantrag bis zur Image-<br />
Broschüre<br />
• Erstellung und Verbreitung von Gestaltungsrichtlinien<br />
• Interne Kommunikation mit den Sektionen<br />
• Seminarangebote für ÖA-Referenten<br />
• Erstellen von Werbemitteln (in Kooperation mit der Abteilung Marketing-<br />
Vertrieb)<br />
• Betreuung <strong>des</strong> Internet-Auftrittes (in Kooperation mit der Redaktion und<br />
dem Webmaster)<br />
• Lobbyarbeit
817<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Unterstützung für die Sektionen<br />
Unterstützung für die Sektionen<br />
Der Dachverband stellt für Sektionen diverse Hilfsmittel für Ihre<br />
Kommunikationsarbeit zur Verfügung.<br />
I. Gestaltungsrichtlinien<br />
Seit 2004 wendet der <strong>DAV</strong> sein neues CI/CD für alle Drucksachen und<br />
Broschüren an. Die Gestaltung wurde bewusst so gewählt, dass alte und<br />
neue Gestaltungsrichtlinien nebeneinander gut existieren können.<br />
Selbstverständlich freuen wir uns darüber, wenn möglichst viele Sektionen<br />
das neue CI/CD übernehmen. Die Verwendung <strong>des</strong> CI/CD ist jedoch keine<br />
Pflicht für die Sektionen. Die Richtlinien können wie folgt aus dem Internet<br />
herunter geladen werden<br />
1) Per Mail Benutzername und Kennwort anfordern bei<br />
evi_doldi@alpenverein.de<br />
2) Unter www.alpenverein.de/cicd/download.html einloggen<br />
Der kleine „Umweg“ über die Mail dient der Daten-Sicherheit: da der<br />
Downloadbereich nur Sektionen und ihren Subunternehmen offen stehen soll,<br />
wird in der Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eine Liste geführt, an<br />
wen die Kennung herausgegeben wurde!<br />
II. Geschäftsausstattung und Fahnen<br />
Gerne unterstützen wir die Sektionen bei der Produktion von Briefpapier,<br />
Kuverts und Visitenkarten. Es besteht die Möglichkeit diese Unterlagen, die<br />
nach den aktuellen Gestaltungsrichtlinien <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> produziert werden, direkt<br />
über den <strong>DAV</strong> zu günstigen Konditionen zu beziehen. Eine aktuelle Preisliste<br />
kann unter 089/14003-95 oder per e-mail an evi_doldi@alpenverein angefordert<br />
werden. Die vom <strong>DAV</strong> beauftragte Firma, Gschwendtner&Partner, nimmt<br />
Bestellungen auch direkt unter 089/2805682 oder per Mail an<br />
renate@gschwendtner-partner.de entgegen. Preise und Kontaktdaten für die<br />
Produktion von Sektionsfahnen können ebenfalls in der Abteilung<br />
Öffentlichkeitsarbeit angefordert werden.<br />
III. Pressemeldungen und Newsletter<br />
Alle Sektionen haben die Möglichkeit, die aktuellen <strong>DAV</strong>-Pressemeldungen zu<br />
beziehen, um sie für ihre eigene Pressearbeit, das Sektionsheft etc. zu<br />
verwenden. Um in die Versandliste aufgenommen zu werden, genügt eine<br />
kurze Mail an evi_doldi@alpenverein.de. Automatisch zugesandt wird allen<br />
Sektionen der zweimal jährlich erscheinende Newsletter mit verschiedenen<br />
Themen rund um den Bergsport. Auch er soll Material für die Sektions-<br />
Öffentlichkeitsarbeit liefern.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Unterstützung für die Sektionen<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
817<br />
IV. Werbemittel<br />
Beim <strong>DAV</strong> gibt es zu allen relevanten bergsportlichen Themen Flyer, Poster<br />
und weitere Kommunikationsmittel.<br />
Basismedium ist die Imagebroschüre „Zukunft schützen“, ein Porträt <strong>des</strong><br />
Gesamtvereins, seiner Aufgaben und Ziele.<br />
Die Broschüre „Gute Aussichten mit dem <strong>DAV</strong>“ (ehemals „12 Gute Gründe“)<br />
dient vor allem der Werbung von Neumitgliedern. Begleitend dazu gibt es ein<br />
Plakat für die Hütte oder Geschäftsstelle.<br />
Eine ständig aktualisierte Liste mit allen Werbemitteln kann in der Abteilung<br />
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit per mail angefordert werden.<br />
V. Veranstaltungsausstattung<br />
Für Sektionsveranstaltungen, Feste etc. bietet der <strong>DAV</strong> eine Reihe von<br />
Ausleihmöglichkeiten:<br />
• Ausstellung „Zukunft Schützen“ (bereits leicht veraltet)<br />
• Nachfolge-Ausstellung (zum Redaktionsschluss stand der Umfang noch<br />
nicht genau fest, bitte bei Interesse telefonisch nachfragen!)<br />
• Ausstellung „Klettern und Naturschutz“, zu beziehen über die Abteilung<br />
Natur- und Umweltschutz, 089/14003-90<br />
• Querbanner mit Logo und Schrift „Deutscher Alpenverein“, Abmessungen<br />
ca. 3,50 m x 0,90 m<br />
• Fahnen mit Aufschrift „Deutscher Alpenverein“<br />
• Knotenspiel<br />
• Kleiner Messestand aus Holz<br />
• Jährlich wechseln<strong>des</strong> Gewinnspiel mit hochwertigen Preisen<br />
VI. Vortragsliste<br />
Die Vortragsliste wird 2006 aktualisiert und vollständig überarbeitet. Ab der<br />
Hauptversammlung 2006 steht sie als Download unter www.alpenverein.de<br />
und in gedruckter Form für Sektionen zur Verfügung.<br />
VII. Seminare und Fortbildungen<br />
Wichtigste Veranstaltung ist die alle zwei Jahre durchgeführte „Infotagung<br />
Öffentlichkeitsarbeit“. Sie dient als Treffpunkt, Austauschmöglichkeit und<br />
Informationsbörse für alle Öffentlichkeitsreferenten der <strong>DAV</strong>-Sektionen.<br />
Daneben bietet der Hauptverein weitere Seminare für<br />
Öffentlichkeitsreferenten an. Aktuelle Termine werden schriftlich bekannt<br />
gegeben und sind im Forum online nachzulesen.
817<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Unterstützung für die Sektionen<br />
VIII. Individueller Service, persönliche Beratung<br />
Neben den Sektionsdrucksachen (siehe IV/2) bietet die Abteilung Presse- und<br />
Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der personellen Ressourcen auch die<br />
Produktion individueller Werbemittel zu Selbstkosten an (z.B. Schilder etc.).<br />
Zur Beratung bei einzelnen Projekten steht die Abteilung ebenfalls zur<br />
Verfügung.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Alpine Auskunft<br />
Service<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
830<br />
Alpine Auskunft<br />
Service<br />
Die Alpine Auskunft ist eine Service-Einrichtung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für seine Mitglieder.<br />
Sie ist eine Planungshilfe und dient der Sicherheit der Bergsteiger. Sie nimmt<br />
aber nicht sämtliche Planungsarbeit ab und arbeitet auch keine<br />
Tourenvorschläge aus. Diesbezüglich werden Hinweise auf die entsprechende<br />
Literatur gegeben.<br />
Anfragen werden beantwortet z. B. über Hütten, deren Öffnungszeiten,<br />
Zustand von Wegen und Steiganlagen, Schwierigkeiten von Anstiegen,<br />
Wetter- und Schneeverhältnisse, Lawinengefahr, Ausrüstung, Kartenmaterial<br />
etc.<br />
Bei außeralpinen Gebirgen können Hinweise auf lieferbare Literatur und<br />
Führer, Kartenmaterial, beste Jahreszeiten für Touren und gegebenenfalls<br />
Kontaktadressen gegeben werden.<br />
Die Alpine Auskunft ist telefonisch wie folgt erreichbar :<br />
Tel. 089/29 49 40 Montag bis Freitag 9.00 - 12.00 Uhr<br />
Montag bis Mittwoch 13.00 - 16.00 Uhr<br />
Donnerstag 13.00 - 18.00 Uhr<br />
Fax: 089/14003-23<br />
Ein persönlicher Besuch ist ebenfalls während der oben genannten Zeiten<br />
möglich.<br />
Anfragen in schriftlicher Form sollten aufgrund der schnelleren<br />
Reaktionsmöglichkeit per E-Mail an auskunft@alpenverein.de erfolgen.<br />
Anfragen in Briefform bitte an :<br />
Deutscher Alpenverein e.V.<br />
Alpine Auskunft<br />
Von-Kahr-Strasse 2-4<br />
80997 München
830<br />
Alpine Auskunft<br />
Service<br />
Eine Bitte:<br />
Um richtige und umfassende Auskunft geben zu können, ist es erforderlich,<br />
immer die neuesten Informationen zu erhalten. Von den Sektionen bzw. den<br />
Hüttenwirten und -warten werden <strong>des</strong>halb laufend aktuell benötigt:<br />
Hütten<br />
Änderungen von Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Internet-Auftritten<br />
Wechsel der Hüttenwirte,<br />
Öffnungszeiten,<br />
Hüttensperrungen<br />
Wege<br />
Zustand von Weganlagen und Klettersteigen, insbesondere bei<br />
Beschädigungen bzw. nach deren Reparatur,<br />
Schneeverhältnisse.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Alpine Auskunft<br />
Alpenvereinswetterbericht<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
831<br />
Alpenvereinswetterbericht<br />
Zusammen mit dem OeAV wurde ein Alpenvereins-Wetterbericht eingerichtet,<br />
der eine Vorhersage für den gesamten Alpenraum erstellt. Dieser kann wie<br />
folgt abgerufen werden:<br />
Telefon-Ansage: 089/29 50 70<br />
(normaler Festnetzbetrieb)<br />
Internet : www.alpenverein.de<br />
Eine persönliche Wetterberatung <strong>des</strong> Alpenvereins in Zusammenarbeit mit der<br />
ZAMG Innsbruck wird wie folgt angeboten:<br />
Telefon. Beratung (0043)512/29 16 00<br />
Montag bis Samstag, 13.00 - 18.00 Uhr
841<br />
Mitglieder-Magazin<br />
“<strong>DAV</strong>-Panorama“<br />
Mitglieder-Magazin „<strong>DAV</strong>-Panorama“<br />
„<strong>DAV</strong> Panorama – Mitteilungen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins“ ist das<br />
zweimonatlich erscheinende Mitglieder-Magazin <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Der Bezug ist<br />
für A-Mitglieder, Junioren sowie für bestimmte B-Mitglieder kostenlos.<br />
Die genauen Voraussetzungen für den Bezug von <strong>DAV</strong> Panorama sind in<br />
Kapitel 130 beschrieben.<br />
Im Vordergrund der redaktionellen Berichterstattung stehen die<br />
Interessen und Ziele <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins und seiner Mitglieder.<br />
Gleichwohl strebt die Redaktion danach, das aktuelle alpine Zeitgeschehen<br />
zu verfolgen, Servicethemen und Bergregionen vorzustellen.<br />
Aktivitäten und Ereignisse auf Sektionsebene werden in Panorama nur<br />
vorgestellt, wenn sie exemplarischen Charakter haben oder von<br />
überregionalem Interesse sind. Andernfalls stehen als Medien die<br />
sektionseigenen Zeitschriften sowie Forum online zur Verfügung.<br />
Inhaber und Verleger von <strong>DAV</strong> Panorama ist der Deutsche Alpenverein e.V.<br />
Die Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins publiziert nach Möglichkeit in<br />
Heftmitte den „Knotenpunkt“ mit 8-12 Seiten pro Ausgabe.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Forum online – Informationen<br />
im Deutschen Alpenverein<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
842<br />
Forum online – Informationen im Deutschen<br />
Alpenverein<br />
Forum online hat als monatlicher Newsletter im elektronischen Versand<br />
die quartalsweise erscheinende Druckversion von „Forum“ im Januar<br />
2003 abgelöst. Forum online dient der zeitnahen Information der im<br />
<strong>DAV</strong> ehrenamtlich tätigen Führungskräfte. Die Inhalte unterscheiden<br />
sich gravierend von <strong>DAV</strong> Panorama und richten sich nicht ans<br />
Einzelmitglied.<br />
Die Veröffentlichungen <strong>DAV</strong> Panorama und Forum online werden von<br />
Gremien <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beratend begleitet. Dabei betreut der<br />
Bun<strong>des</strong>ausschuss „Medien & Kommunikation“ die Bereiche Redaktion,<br />
Öffentlichkeitsarbeit und Alpine Auskunft. Bis zu dreimal jährlich erörtert<br />
er die mittelfristigen Arbeitsschwerpunkte in diesen Bereichen und gibt<br />
Empfehlungen zur Beschlussfassung an das Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> weiter.<br />
Bun<strong>des</strong>ausschussvorsitzender und zuständiges Präsidialmitglied bilden<br />
mit weiteren ehrenamtlichen Beratern den Fachbeirat Redaktion. In der<br />
Nachfolge <strong>des</strong> Redaktionsausschusses berät er zweimal jährlich vor<br />
allem zu Fragen, die das Magazin <strong>DAV</strong> Panorama betreffen.
843<br />
Alpenvereinsjahrbuch<br />
Alpenvereinsjahrbuch<br />
2004 haben die herausgebenden Verbände AVS, ÖAV und <strong>DAV</strong> aus<br />
wirtschaftlichen und inhaltlichen Gründen das gesamte Konzept der<br />
Herstellung überarbeitet. Ab dem Alpenvereinsjahrbuch „BERG 2005“ leitet<br />
ein freiberuflicher Redakteur die inhaltliche und technische Erstellung <strong>des</strong><br />
Jahrbuchs im Rahmen eines einjährigen Werkvertrags. Dem Jahrbuch liegt<br />
weiterhin eine Alpenvereinskarte bei. Das Konzept richtet sich künftig nach<br />
verbandsübergreifenden Arbeitsschwerpunkten. Die bisherigen<br />
Schwerpunkte sind diesem Topthema nachgeordnet.<br />
Delegierte der drei Verbände bilden den Jahrbuchbeirat, der über die<br />
mittelfristige Themenplanung der Topthemen entscheidet, die politischstrategische<br />
Ausrichtung <strong>des</strong> Jahrbuchs sowie das inhaltliche<br />
Gesamtkonzept beratend begleitet.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Karten<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
844<br />
Karten<br />
I. Alpenvereinskarten<br />
Die Alpenvereinskarten gehören zu den besten Hochgebirgskarten weltweit.<br />
Seit 1865 gibt es die Alpenvereinskartographie. Die Herausgabe von Karten<br />
ist eine der satzungsgemäßen Aufgaben <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />
(Satzung § 3, Buchstabe h). Im Leitbild ist sie als "bedeutende Aufgabe"<br />
unter dem Punkt Wissenschaft (10.3) bzw. als "besondere Aufgabe" unter<br />
Öffentlichkeitsarbeit (13.4) enthalten.<br />
Die Bearbeitung <strong>des</strong> Kartenwerks ist zwischen <strong>DAV</strong> und OeAV jeweils zur<br />
Hälfte aufgeteilt; beide Vereine bilden in diesem Bereich eine Art<br />
Verlagsgemeinschaft. Die Zusammenarbeit von OeAV und <strong>DAV</strong> ist in der 1969<br />
abgeschlossenen Kartographie-Vereinbarung vertraglich festgelegt.<br />
Der Grund für die Herausgabe eigener Karten durch die beiden Vereine ist<br />
auch heute noch der, das Sortiment der amtlichen topographischen Karten<br />
<strong>des</strong> Hochgebirges durch spezielle großmaßstäbige Karten zu ergänzen. Dies<br />
gilt vor allem für den österreichischen Alpenraum, der das klassische<br />
Arbeitsgebiet der <strong>DAV</strong>-Sektionen ist. Hier existiert bis heute kein echtes<br />
amtliches Kartenwerk 1 : 25 000, so dass der Alpenverein eine wichtige Lücke<br />
im Kartenangebot schließt.<br />
Die Besonderheit der AV-Karten ist ihr großer Maßstab (meist 1 : 25 000),<br />
ihre hohe Genauigkeit und ihr großer Detailreichtum in der<br />
Geländedarstellung <strong>des</strong> Hochgebirges (Fels, Schutt, Gletscher usw.). Die<br />
Äquidistanz der Höhenlinien beträgt bei den meisten Karten 20 m. Der<br />
Bergsteiger soll sich anhand der Alpenvereinskarten sowohl auf den<br />
Wanderwegen als auch im freien Gelände, also abseits der markierten<br />
Routen, gut orientieren können. Hinzu kommt eine für Bergsteiger und<br />
Bergwanderer abgestimmte Kartenblatt-Einteilung (Blattschnitt) mit<br />
überlappenden Kartenblättern und dem Schwerpunkt auf den<br />
Hochgebirgsregionen. Kartennamen und Höhenangaben (Höhenkoten) sind<br />
dichter gesetzt als in vergleichbaren Karten.<br />
Die AV-Karten werden von den Kartographen im Gelände überprüft. Hierbei<br />
wird vor allem auf eine vollständige und richtige Erfassung <strong>des</strong> Wegenetzes<br />
Wert gelegt. Aber auch das übrige Kartenbild (wie z. B. Seilbahnen,<br />
Forststraßen, Gebäude, Waldgrenzen) wird überprüft und gegebenenfalls<br />
ergänzt.<br />
Neben den Karten der Ostalpen wurden durch AV-Kartographen auch AV-<br />
Karten von anderen Gebirgen der Welt hergestellt, meist im Zusammenhang<br />
mit Expeditionen, bei denen Erstersteigungen von Bergen stattfanden. Zu den<br />
bekanntesten Expeditionskarten zählen hierbei die Karten vom Nanga Parbat
844<br />
(Pakistan), vom Mount Everest (Nepal) und von der Cordillera Blanca in<br />
Peru. Diese Karten werden in jüngerer Zeit auch als Trekkingkarten<br />
bezeichnet.<br />
Karten<br />
Derzeit (Stand November 2004) gibt es 50 Karten der Alpen, davon 18 auch<br />
mit Skitourenaufdruck und zusätzlich 17 Expeditionskarten. Zunehmend<br />
werden Wegmarkierungs- und Skiroutenkarten als Kombinationskarten von<br />
beiden herausgegeben. Von den 50 Alpenkarten mit Wegmarkierungen<br />
enthalten 4 zusätzlich Skitouren. Die meisten Karten haben den Maßstab<br />
1:25.000.<br />
Den Verkauf der Karten betreibt im <strong>DAV</strong> die Abteilung Marketing und<br />
Vertrieb.<br />
II. Grundaufgaben und Aspekte der Kartographie im<br />
<strong>DAV</strong><br />
• Kartenproduktion: Bereitstellung von genauen, aktuellen und<br />
zuverlässigen kartographischen Informationsmitteln über das Gelände, in<br />
dem sich der Bergsteiger bewegt.<br />
• Ergänzung der amtlichen Kartographie in Gegenden, wo dies erforderlich<br />
erscheint. Weiterführung der Herausgabe topographischer Karten auch<br />
im Zuge der Reduzierung staatlicher Aufgaben.<br />
• Herausgabe von neuen Karten als Lizenzausgaben amtlicher<br />
Kartenblätter.<br />
• Neuherstellung von AV-Karten insbesondere außeralpiner Gebiete in<br />
Zusammenarbeit mit externen kartografischen Institutionen wie z.B.<br />
Hochschulinstituten.<br />
• Wege-Inventar: Durch die eigenen Geländeerkundungen ergibt sich im<br />
Laufe der Zeit ein über den normalen Bestand an markierten Wegen<br />
hinausreichen<strong>des</strong> Inventar an Wegen im Sinne einer „kapillaren<br />
Erschließung“ auch als mögliche Datenbasis für eine alpinsportliche<br />
Raumplanung in der politischen Auseinandersetzung mit Forst und Jagd.<br />
• Kultureller Wert „Karte als Kunstobjekt“: Erhalt der Alpenvereinskarten<br />
auch im Sinne der Pflege und Restaurierung eines einzigartigen<br />
Kulturgutes, das nicht nur Informationsträger, sondern auch von<br />
künstlerischer Bedeutung ist. Eine konservierende Maßnahme, jedoch mit<br />
der Absicht, das Objekt nicht nur zu erhalten, sondern durch<br />
entsprechende Änderungen und Ergänzungen auch für die Nachwelt<br />
nutzbar zu machen.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Karten<br />
• Kultureller Wert „Kartennamen“: Erfassen und Erhalten kulturhistorisch<br />
bedeutsamer Flurnamen in den Karten, solange sie vor Ort in der<br />
Bevölkerung noch lebendig sind.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
844<br />
• Neue Medien: Nutzbarmachung der AV-Karten für neue Medien (z.B. CD-<br />
ROM); Neuentwicklungen von digitalen Produkten wie z.B. ein<br />
kartenbasierter Service im Internet.<br />
• Wissenschaft: Zusammenarbeit mit der Forschung an Hochschulen.<br />
• Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Alpenverein im Bereich<br />
Kartographie und Geoinformation. Erarbeitung von gemeinsamen<br />
technischen Standards für Alpenvereinskarten und Geodaten.<br />
• Förderung der Entwicklung von Geoinformationssystemen (GIS) im<br />
Alpenverein.
844<br />
Karten<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Kultur und Wissenschaft<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
Kultur und<br />
Wissenschaft<br />
900
900<br />
Kultur und Wissenschaft<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Kultur und Wissenschaft<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
900<br />
Kultur und Wissenschaft<br />
I. Haus <strong>des</strong> Alpinismus<br />
Alle Institutionen sowie die Verwaltung der Abteilung Kultur und Wissenschaft<br />
befinden sich im Haus <strong>des</strong> Alpinismus.<br />
Anschrift:<br />
Haus <strong>des</strong> Alpinismus<br />
Praterinsel 5<br />
80538 München<br />
Informationen:<br />
Tel. 089 / 21 12 24-0 (Dienstag bis Freitag 9-12 Uhr, Donnerstag 13-17 Uhr)<br />
Fax 089 / 21 12 24-40<br />
e-mail: alpines_museum@alpenverein.de<br />
II. Alpines Museum<br />
Das Alpine Museum holt die Gipfellust in die Großstadt. Gemälde und<br />
Grafiken von der Dürerzeit bis zur Gegenwart zeigen die Faszination, die seit<br />
Jahrhunderten von den Alpen ausgeht. Historische Dokumente, Fotos, Plakate<br />
und Ausrüstungsgegenstände führen ein in die „Eroberung“ und Nutzung der<br />
Berge durch Wissenschaftler, Touristen und Sportler.<br />
Sonderausstellungen, Vorträge und Veranstaltungen vertiefen einzelne<br />
Aspekte rund ums Thema Berge und Bergsport. Kinderführungen,<br />
Kinderveranstaltungen und Aktionselemente in den Ausstellungen lassen das<br />
Museum auch für kleine Besucher zum Erlebnis werden. Im Museumsshop<br />
können zusätzlich ausgewählte Literatur, Postkarten und <strong>DAV</strong>-Karten<br />
erworben werden. Zum Erholen lockt das Museumscafé im Foyer und im<br />
isarnahen Garten.<br />
1. Öffnungszeiten und Information<br />
Öffnungszeiten:<br />
Dienstags bis Freitag 13-18 Uhr<br />
Samstag und Sonntag 11-18 Uhr<br />
Für Führungen und Kurse nach Vereinbarung auch vormittags geöffnet.<br />
Information und Anmeldung zu den Veranstaltungen:<br />
Tel. 089 / 21 12 24-0 (Dienstag bis Freitag 9-12 Uhr, Donnerstag 13-17 Uhr)<br />
Fax 089 / 21 12 24-40<br />
e-mail: alpines_museum@alpenverein.de<br />
Internet: www.alpines-museum.de
900<br />
Kultur und Wissenschaft<br />
2. Ausstellungen und Sammlungen<br />
Dauerausstellung: Die Geschichte <strong>des</strong> Alpinismus<br />
In vier Abschnitten wird die Geschichte der alpinen Faszination erzählt.<br />
Gezeigt wird, wie insbesondere die Fremden, die Flachlandbewohner<br />
und Städter die Alpen sehen und im Laufe der Zeit in ihren Besitz<br />
nahmen – durch Kenntnis, Wissenschaft, Tourismus und Sport. Mit<br />
vielen Gemälden, Grafiken, Modellen und Gebrauchsgegenständen<br />
spannt die Ausstellung einen Bogen vom ausgehenden 17. Jahrhundert<br />
bis zum Ende <strong>des</strong> Zweiten Weltkriegs.<br />
Sonderausstellungen<br />
Das Alpine Museum zeigt im jährlichen Rhythmus größere Ausstelllungen zu<br />
aktuellen, historischen und kulturhistorischen Themen <strong>des</strong> Alpinismus.<br />
Studioausstellungen stellen im Raum zwei der Dauerausstellung einzelne<br />
Künstler und Werkgruppen vor.<br />
Ein Teil der Ausstellungen wird in abgeänderter Form als<br />
Wanderausstellungen an die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> verliehen und<br />
bun<strong>des</strong>weit gezeigt.<br />
Die Sammlungen<br />
Die Sammlungen <strong>des</strong> Alpinen Museums sind nur zum kleinen Teil im<br />
Alpinen Museum <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ausgestellt. Eine Reihe bedeutender Gemälde<br />
und Grafiken sowie Höhepunkte der Sachgutsammlung, beispielsweise<br />
originale Ausrüstungsgegenstände der Expeditionen zum Nanga Parbat<br />
vor dem Zweiten Weltkrieg, sind im Alpinmuseum Kempten zu sehen.<br />
5.000 weitere Kunstwerke und Gebrauchsgegenstände rund um den<br />
Alpinismus lagern im Depot und werden nur bei Sonderausstellungen<br />
gezeigt.<br />
3. Museumsshop und Café<br />
Museumsshop und Café ergänzen das Angebot von Museum und<br />
Bibliothek <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins. Der Museumsshop bietet<br />
ausgewählte Literatur zu Kultur und Geschichte <strong>des</strong> Alpinismus sowie zu<br />
den Themen der Sonderausstellungen an. Außerdem können die<br />
Alpenvereinskarten erworben werden. Postkarten, Poster und Mitbringsel<br />
ergänzen das Programm. Das Museumscafé lädt zu Kaffeespezialitäten<br />
und ausgesuchten Kuchen im Museumsfoyer und dem idyllischen Garten<br />
an der Isar ein.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Kultur und Wissenschaft<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
900<br />
4. Geschichte<br />
1907 beschloss der Alpenverein auf seiner Hauptversammlung, ein<br />
Museum zu gründen, nachdem bereits 1874/75 der Club Alpino Italiano<br />
in Turin begonnen hatte, ein Alpines Museum einzurichten und 1905 in<br />
Bern das Schweizerische Alpine Museum eröffnet wurde.<br />
Ausschlaggebend für den Standort München war das Angebot der Stadt,<br />
das Gebäude Praterinsel 5 kostenlos nutzen zu dürfen. 1911 wurde es<br />
als Museum eröffnet. Alpenkundliche Abteilungen führten in die Flora,<br />
Fauna und Volkskunde ein, die Aktivitäten <strong>des</strong> Alpenvereins und<br />
bedeutende Bergsteiger wurden vorgestellt. Nach dem Ersten Weltkrieg<br />
kam eine Abteilung zum Gebirgskrieg in den Dolomiten hinzu.<br />
Im Zweiten Weltkrieg wurde das Museum zerstört. Die bedeutendsten<br />
Sammlungsobjekte waren zwar ausgelagert worden, verblieben jedoch<br />
beim neugegründeten Österreichischen Alpenverein. Sie bilden heute<br />
den Grundstock für das Alpenvereins-Museum in Innsbruck. 1993,<br />
fünfzig Jahre nach der Zerstörung, beschloss der Alpenverein die<br />
Neueinrichtung <strong>des</strong> Alpinen Museums auf der Praterinsel, das 1996<br />
eröffnet wurde.<br />
5. Alpinmuseum Kempten<br />
Das 1991 der Öffentlichkeit übergebene Alpinmuseum im ehemaligen<br />
Marstallgebäude in Kempten entstand in Zusammenarbeit zwischen dem<br />
Bayerischen Nationalmuseum und dem Deutschen Alpenverein e.V. Es<br />
veranschaulicht die vielschichtigen historischen und kulturellen Aspekte<br />
<strong>des</strong> Lebensraums Alpen von den Anfängen bis zur Gegenwart. Die<br />
Entwicklung <strong>des</strong> Alpinismus wird mit markanten Stationen <strong>des</strong><br />
Bergsteigens vor Augen geführt. Die Palette reicht von Fridtjof Nansen<br />
bis Reinhold Messner. In der Skisammlung sind zudem<br />
Wintersportgeräte aus allen Epochen ausgestellt.<br />
Anschrift:<br />
Alpinmuseum Kempten<br />
Landwehrstraße<br />
87439 Kempten<br />
Tel. 0831/2525740<br />
Öffnungszeiten:<br />
Dienstag bis Sonntag 10-16 Uhr (März bis Mitte November)
900<br />
Kultur und Wissenschaft<br />
6. Publikationen<br />
Die im Folgenden aufgeführten Publikationen dokumentieren die<br />
Sammlungen und die Dauerausstellung <strong>des</strong> Alpinen Museums in<br />
München sowie <strong>des</strong> Alpinmuseums Kempten. Der Katalog „Ansichten<br />
vom Berg“ ist im Buchhandel, der Katalog „Alpingeschichte im Museum“<br />
in den Alpinen Museen München und Kempten erhältlich, die bereits<br />
vergriffenen Bücher sind in der Bibliothek <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ausleihbar:<br />
• Stalla, Robert (Hg.). Ansichten vom Berg. Der Wandel eines Motivs in der<br />
Druckgrafik von Dürer bis Heckel. Aus der Sammlung <strong>des</strong> Alpinen<br />
Museums <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, München. München, Berlin 2001<br />
• Trentin-Mayer, Maike. Erhaben und erobert. Katalog der<br />
Gemäl<strong>des</strong>ammlung <strong>des</strong> Alpinen Museums <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins.<br />
München 1998 (vergriffen)<br />
• Trentin-Mayer, Maike; Zebhauser, Helmuth. Zwischen Idylle und<br />
Tummelplatz. Katalog für das Alpine Museum <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins in München. München 1996 (vergriffen)<br />
• Zebhauser, Helmuth. Die Sammlungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und ihre schönsten<br />
Holzschnitt-Exlibris. In: ders. Alpine Exlibris. Sinn und Bild in einer<br />
grafischen Kunst von 1890-1930. München 1985<br />
• Zebhauser, Helmuth (Hg.). <strong>Handbuch</strong> Alpingeschichte im Museum.<br />
Katalog der Säle 2-7 <strong>des</strong> Alpinmuseums Kempten. München 1991<br />
III. Bibliothek<br />
1. Öffnungszeiten und Benutzerservice<br />
Öffnungszeiten:<br />
Dienstag und Donnerstag 15-20 Uhr Sofortausleihe<br />
Fernleihe für auswärtige Mitglieder<br />
Information:<br />
Tel. 089/ 21 12 24 –0 (Dienstag bis Freitag 9-12 Uhr, Donnerstag 13-17 Uhr)<br />
Fax 089/ 21 12 24 – 70<br />
e-mail: bibliothek@alpenverein.de<br />
Internet: www.alpenverein.de<br />
Benutzungs- und Gebührenordnung finden Sie im Internet unter<br />
www.alpenverein.de<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Kultur und Wissenschaft<br />
2. Aufgaben und Sammelgebiete<br />
Bestand<br />
Themen:<br />
• Geografie, Geologie, Glaziologie, Meteorologie<br />
• Botanik, Zoologie<br />
• Kartografie<br />
• Natur- und Umweltschutz<br />
• Alpingeschichte<br />
• Alpine Kunst und Architektur<br />
• Literatur<br />
• Sportarten wie Bergsteigen, Klettern, Skitourenlauf, Trekking,<br />
Mountainbiking, Canyoning<br />
• Sportmedizin<br />
• Sicherheitstechnik<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
900<br />
Was Sie bei uns finden:<br />
• Alle Jahrgänge der „Mitteilungen“, der Mitgliederzeitschrift <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>,<br />
heute „<strong>DAV</strong>-Panorama“<br />
• Alle Jahrgänge der Zeitschrift <strong>des</strong> Alpenvereins, heute „Berg“<br />
Alpenvereinsjahrbuch<br />
• Alpenvereinsführer zu allen Gebirgsgruppen in allen erschienen Auflagen<br />
• 5.000 Karten<br />
• 480 laufende periodische Veröffentlichungen – Zeitschriften, Jahrbücher<br />
• Veröffentlichungen der Sektionen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />
• Ausgewählte alpine Romane<br />
• CD-Roms<br />
• Expeditionsberichte<br />
• Wertvolle und seltene alpine Titel – Rara<br />
3. Geschichte<br />
1901 stiftete der Geograf und Bergsteiger Willi Rickmer Rickmers (1873-<br />
1965) seine alpine Privatbibliothek mit mehr als 5.000 Bänden dem<br />
Deutschen und Österreichischen Alpenverein. Mit diesem Grundstock<br />
gründete der Verein die „Centralbibliothek <strong>des</strong> Deutschen und<br />
Österreichischen Alpenvereins“.<br />
Die Eröffnung fand 1902 in München statt. In den folgenden<br />
Jahrzehnten entwickelte sich die Bibliothek mit 60.000 Bänden und<br />
6.800 Landkarten zur größten Spezialbibliothek der Welt. Im Oktober<br />
1943 wurde die Bibliothek fast völlig zerstört. Die in München gelagerten<br />
Bestände verbrannten oder wurden durch Löschwasser unbrauchbar.<br />
Im Frühjahr 1948 begann mit einem Spendenaufruf der Wiederaufbau<br />
der „Alpenvereinsbücherei“. Seit der Eröffnung 1950 im Gebäude auf der
900<br />
Kultur und Wissenschaft<br />
Praterinsel vergrößerte sich der Bestand stetig. Mit 70.000 Büchern und<br />
Karten bietet die Bibliothek <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins heute wieder<br />
eine einzigartige Sammlung alpiner Literatur. Eine Bibliotheksdatei löste<br />
1996 die alten Zettelkataloge ab.<br />
Alle Bestände können seitdem online recherchiert werden.<br />
4. Museumspädagogik und Veranstaltungen<br />
Die Abteilung Kultur bietet im Alpinen Museum regelmäßig Führungen,<br />
Kurse und Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene an.<br />
Kindern und Jugendlichen werden Ausstellungsinhalte<br />
zielgruppengerecht vermittelt. Im Zentrum stehen eigenes Ausprobieren,<br />
Experimente und künstlerisches Gestalten. Führungen, auch mit Kaffee<br />
und Kuchen oder Sektempfang, ermöglichen einen intensiven, persönlich<br />
betreuten Einstieg in Dauer- und Sonderausstellungen.<br />
Veranstaltungsreihen wie „Bücher im Gespräch“ und „Bergforum“ sowie<br />
Vorträge stellen aktuelle alpinistische Forschungen und Standpunkte zur<br />
Diskussion.<br />
IV. Archiv<br />
1. Öffnungszeiten und Benutzerservice<br />
Information und Anmeldung:<br />
Tel. 089 / 21 12 24-0 (Dienstag bis Freitag 9-12 Uhr, Donnerstag 13-17 Uhr)<br />
Fax 089 / 21 12 24-40<br />
e-mail: archiv@alpenverein.de<br />
Öffnungszeiten:<br />
Nur nach Vereinbarung.<br />
Benutzungs- und Gebührenordnung finden Sie im Internet unter<br />
www.alpenverein.de<br />
2. Bestände<br />
Das Historische Archiv hat die Aufgabe, Quellenmaterial zur Geschichte<br />
<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins und zum Alpinismus zu sammeln und zu<br />
bewahren.<br />
Kernbestand ist das Schriftgut der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins sowie ihres Vorgängers, <strong>des</strong> Central-Ausschusses <strong>des</strong><br />
Deutschen und Österreichischen Alpenvereins, soweit es die in<br />
Deutschland ansässigen Sektionen betrifft.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Kultur und Wissenschaft<br />
Hinzu kommen Bestände einzelner Sektionen <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins und Nachlässe wichtiger alpinistischer Einrichtungen wie<br />
der Deutschen Himalaja-Stiftung und <strong>des</strong> Deutschen Instituts für<br />
Auslandsforschung. Ergänzt werden die Sammlungen durch<br />
umfangreiche Fotoarchive, eine einzigartige Postkartensammlung zum<br />
Alpenraum und Nachlässe einzelner Personen.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
900<br />
In dem von der EU geförderten Projekt „Länderübergreifen<strong>des</strong><br />
Historisches Alpenarchiv“ werden bis Ende 2007 die Archivbestände<br />
zusammen mit denen <strong>des</strong> Österreichischen Alpenvereins ins Netz gestellt<br />
und eine gemeinsame Recherche ermöglicht.<br />
3. Publikationen<br />
Die im Folgenden aufgeführten Publikationen dokumentieren einzelne<br />
Bestände <strong>des</strong> Archivs <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Das Buch „Reklamemarken“ ist im<br />
Museum <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> erhältlich, die „Alpinen Postkarten“ können in der<br />
Bibliothek <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ausgeliehen werden:<br />
• Zebhauser, Helmuth. Alpine Postkarten. Klassiker der Alpingeschichte aus<br />
Sammlungen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins = Alpine Klassiker Bd. XVII.<br />
München 1993 (vergriffen)<br />
• Zebhauser, Helmuth. Reklamemarken. Aus den Sammlungen <strong>des</strong> Alpinen<br />
Museums im Zentralarchiv <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins = Alpines<br />
Museum <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, Schriftenreihe Bd. 4. München<br />
1999<br />
V. Wissenschaft<br />
Wissenschaftliche Alpenvereinshefte<br />
Der Deutsche Alpenverein gibt zusammen mit dem Österreichischen<br />
Alpenverein die Schriftenreihe „Wissenschaftliche Alpenvereinshefte“<br />
heraus. Folgende Publikationen sind lieferbar (Stand November 2004),<br />
bestellt werden können sie unter www.dav-shop.de:<br />
• Heft 35: Volkmann, Else v. Hans Meyer „Der Mann vom Kilimandjaro“.<br />
Verleger, Forscher und Mäzen. Mit Anm. von Rüdiger v. Volkmann,<br />
bearbeitet v. Klaus Goebel. München 2002<br />
• Heft 36: Heichel, Wolfgang. „Chronik der Erschließung <strong>des</strong> Karakorum<br />
Teil I – Western Karakorum“. München 2003<br />
• Heft 37: Brogiato, Heinz (Hg.). „Die Anden – Geographische Erforschung<br />
und künstlerische Darstellung. 100 Jahre Andenexpedition von Hans<br />
Meyer und Rudolf Reschreiter 1903-2003“. München 2003<br />
• Heft 38: Brunner, Kurt (Hg.). „Das Karls-Eisfeld. Forschungsarbeiten am<br />
Hallstätter Gletscher“. München 2004
900<br />
Kultur und Wissenschaft<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Kultur und Wissenschaft<br />
Grundsatzprogramme<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
910<br />
Kultur und Wissenschaft - Grundsatzprogramme<br />
I. Kulturarbeit im Deutschen Alpenverein<br />
Konzeption und Maßnahmen 1<br />
1. Ziele der Kulturarbeit<br />
Die Kulturarbeit im Deutschen Alpenverein bezieht sich grundsätzlich auf<br />
alle alpinistischen Sachverhalte 2 . Sie will die fundierte<br />
Auseinandersetzung mit ihnen durch verschiedenste Aktivitäten und<br />
Serviceangebote ermöglichen und verstärken. Eine zentrale Rolle<br />
nehmen die Sammlung, Erschließung und Darstellung von Zeugnissen<br />
zur Geschichte <strong>des</strong> Alpinismus ein.<br />
Die Kulturarbeit leistet einen Beitrag zu dem im Leitbild festgelegten Ziel <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins, „den Alpinismus in all seinen Formen und Bereichen<br />
verantwortungsvoll auszuüben, zu unterstützen und zu fördern“. Sie wendet<br />
sich dabei als zentrale Einrichtung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Dachverban<strong>des</strong> mit<br />
Serviceleistungen an die Sektionen und an Einzelmitglieder.<br />
Der Deutsche Alpenverein betätigt sich in seiner Kulturarbeit<br />
insbesondere auf folgenden Gebieten:<br />
1. Förderung der Auseinandersetzung mit aktuellen Themen <strong>des</strong><br />
Alpinismus, der Erforschung seiner Geschichte und der <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins, sowie Förderung von künstlerischen Arbeiten in Gegenwart<br />
und Zukunft;<br />
2. Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Zeugnissen der Geschichte<br />
<strong>des</strong> Alpinismus und <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins sowie von Literatur und<br />
weiteren Medien zu diesen Themenbereichen;<br />
3. Unterstützung der Sektionen in ihrer Kulturarbeit.<br />
a) Förderung der Auseinandersetzung mit aktuellen Themen <strong>des</strong><br />
Alpinismus, der Erforschung seiner Geschichte und der <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins, sowie Förderung von künstlerischen<br />
Arbeiten in Gegenwart und Zukunft<br />
Der <strong>DAV</strong> möchte sich „im Rahmen seiner Zielvorgaben mit neuen Trends<br />
und Entwicklungen bewusst auseinander setzen“ (Leitbild). Die<br />
Kulturarbeit unterstützt dies, indem sie in Zusammenarbeit mit den<br />
1 Das Grundsatzprogramm wurde am 8.12.2004 vom Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> verabschiedet.<br />
2 Im Leitbild <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> wird folgender Grundsatz der Kulturarbeit formuliert: „Der Deutsche<br />
Alpenverein strebt einen von gegenseitiger Achtung und Toleranz geprägten Umgang mit<br />
dem Menschen, seiner Geschichte und Tradition, sowie der Natur an.“ Das im Folgenden<br />
vorgelegte Konzept beschäftigt sich mit der praktischen Umsetzung dieses Leitgedankens.
910<br />
Kultur und Wissenschaft<br />
Grundsatzprogramme<br />
anderen Abteilungen der <strong>DAV</strong>-Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle Themen aufgreift<br />
und sie in Ausstellungen, museumspädagogischen Aktionen, Musik- und<br />
Filmveranstaltungen, Vorträgen etc. vermittelt. In diesem Sinne gilt ein<br />
besonderes Augenmerk auch der künstlerischen Auseinandersetzung mit<br />
alpinistischen Themen und Belangen. Den Mitgliedern wird darüber<br />
hinaus die Möglichkeit geboten, sich in der Bibliothek fundiert über<br />
alpinistische Sachverhalte zu informieren.<br />
Einen Schwerpunkt legt die Kulturarbeit auf die Auseinandersetzung mit der<br />
Geschichte. Sie fördert die Beschäftigung mit historisch gewachsenen<br />
Strukturen und Mustern und regt so zu einer Reflexion über den eigenen<br />
Standpunkt an.<br />
Die Kulturarbeit <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> wendet sich an eine breite Zielgruppe. Neben<br />
Sektionen und Mitgliedern spricht sie als Plattform <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> nach außen<br />
auch nicht im Alpenverein organisierte, an alpinen Themen interessierte<br />
Institutionen und Personen an.<br />
b) Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Zeugnissen der<br />
Geschichte <strong>des</strong> Alpinismus und <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />
sowie von Literatur und weiteren Medien zu diesen<br />
Themenbereichen<br />
Das Alpine Museum, das Archiv und die Bibliothek sammeln<br />
Kunstobjekte, Gebrauchsgegenstände, Archivalien sowie Literatur, die<br />
die Geschichte <strong>des</strong> Alpinismus und <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins spiegeln.<br />
Sie überliefern damit Zeugnisse für gegenwärtige und zukünftige<br />
Forschungen. Die Sammlungen bilden die Grundlage für jede<br />
eingehende Auseinandersetzung.<br />
Neben der Sammlung besteht die Aufgabe einer fachgerechten Lagerung<br />
der Objekte, der Erschließung für die spätere Nutzung sowie der<br />
Bereitstellung der Objekte für Benutzer, Ausleihen oder Ausstellungen.<br />
Forschungen zur Geschichte <strong>des</strong> Alpinismus und <strong>des</strong> Deutschen<br />
Alpenvereins werden durch die Bereitstellung von Archivalien<br />
unterstützt. Die Bibliothek hält darüber hinaus fach- und<br />
abteilungsübergreifend Literatur bereit.<br />
c) Unterstützung der Sektionen in ihrer Kulturarbeit<br />
Die Kulturarbeit <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> unterstützt die Sektionen in ihren kulturellen<br />
Aktivitäten. Beratend ist sie insbesondere tätig bei der fachgerechten<br />
Aufbewahrung und Erschließung von Zeugnissen der Sektionsgeschichte<br />
sowie der Führung der Sektionsbüchereien.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Kultur und Wissenschaft<br />
Grundsatzprogramme<br />
Sie stellt einen Teil der im Museum erarbeiteten Ausstellungen als<br />
Wanderpräsentationen zur Verfügung und vermittelt den Sektionen<br />
Vorträge, Filme u.ä. für deren Kulturprogramme.<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
910<br />
2. Ist-Zustand und Aufgaben für die Zukunft<br />
a) Förderung der Auseinandersetzung mit aktuellen Themen <strong>des</strong><br />
Alpinismus, der Erforschung seiner Geschichte und der <strong>des</strong><br />
Deutschen Alpenvereins, sowie Förderung von künstlerischen<br />
Arbeiten in Gegenwart und Zukunft<br />
Gegenwärtig sind die Mittel, die Auseinandersetzung mit alpinen Themen in<br />
den Sektionen und in der Öffentlichkeit zu verstärken, die Ausstellungen <strong>des</strong><br />
Alpinen Museums, Vorträge, Filmabende und Buchvorstellungen im Haus <strong>des</strong><br />
Alpinismus sowie der Service der Bibliothek <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Diese Bereiche sind<br />
erfolgreich, bilden aber nur einen Ausschnitt der Möglichkeiten, in denen sich<br />
die Auseinandersetzung mit dem Alpinismus bewegt. Andere Bereiche, in<br />
denen sich der <strong>DAV</strong> kulturell publikumswirksam positionieren könnte<br />
(Filmfestival, Musikveranstaltungen, alpiner Kulturpreis), fehlen derzeit in der<br />
Kulturarbeit.<br />
Eine intensivere Zusammenarbeit mit den anderen Referaten der<br />
Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ist wünschenswert, um verstärkt aktuelle<br />
Themen <strong>des</strong> Alpinismus zu präsentieren und die öffentliche Wirkung,<br />
beispielsweise durch eine vermehrte Berichterstattung in <strong>DAV</strong>-<br />
Panorama, zu verstärken.<br />
b) Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Zeugnissen der<br />
Geschichte <strong>des</strong> Alpinismus und <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />
sowie von Literatur und weiteren Medien zu diesen<br />
Themenbereichen<br />
Je nach Art der Zeugnisse stellt sich die Ist-Situation sehr<br />
unterschiedlich dar:<br />
Durch die kontinuierliche professionelle Sammeltätigkeit der Bibliothek<br />
mit einem breiten Spektrum an alpiner und alpinistischer Fachliteratur<br />
werden allgemeine Entwicklungen <strong>des</strong> Alpinismus gut abgebildet.<br />
Diesem Zweck dient auch die Sammlung gedruckter Quellen <strong>des</strong><br />
Dachverban<strong>des</strong> und der Sektionen (Broschüren, Jahresberichte,<br />
Mitteilungen, Protokolle). Große Probleme gibt es jedoch bei der<br />
fachgerechten Lagerung der Bücher sowie zum Teil auch bei der<br />
Erschließung. Die Probleme bei der Lagerung können sich für eine Zeit<br />
von fünf bis zehn Jahren durch zusätzliche Flächen für eine<br />
Freihandaufstellung lösen, mittelfristig muss aber der Kellerbereich <strong>des</strong><br />
Hauses <strong>des</strong> Alpinismus trockengelegt und ausgebaut werden. Die nicht<br />
erschlossenen Bestände sollen im Rahmen von Projekten bearbeitet<br />
werden, da sie in ihrer Masse während der regulären Arbeitszeit nicht<br />
bearbeitet werden können.
910<br />
Kultur und Wissenschaft<br />
Grundsatzprogramme<br />
Nicht zufriedenstellend ist die Situation im Bereich Archiv, das nicht -<br />
gedruckte Quellen, Fotografien, Plakate, Filme etc. sammelt. Zwar<br />
verfügt das Archiv über einen Teilnachlass der Akten der<br />
Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle sowie eine Reihe von sehr interessanten<br />
Nachlässen, wie das Aktenmaterial der Deutschen Himalaja-Stiftung und<br />
<strong>des</strong> Deutschen Instituts für Auslandsforschung, doch sind diese<br />
Bestände nur unvollständig erschlossen und nicht fachgerecht gelagert.<br />
Es fehlt zudem eine aktive Sammelpolitik, mit der gezielt Nachlässe und<br />
Sammlungen erworben werden.<br />
Gerade hier sind sehr dringend Verbesserungen erforderlich, vor allem<br />
da es sich bei den nicht -gedruckten Quellen um einzigartige Dokumente<br />
der Alpenvereinsgeschichte und <strong>des</strong> Alpinismus handelt. Wünschenswert<br />
wäre es zudem, weitere Gebiete, in denen sich die Auseinandersetzung<br />
mit dem Alpinismus heute ausdrückt, Werbegrafik, Fotografie und Film,<br />
stärker als bisher zu sammeln.<br />
Die Kunstsammlung bewahrt Zeugnisse Bildender Künstler vom Mittelalter<br />
bis in die Gegenwart auf, die sich mit alpinen Themen auseinandersetzen.<br />
Allerdings kann sie momentan im Bereich der Gegenwartskunst nicht durch<br />
aktuelle Ankäufe ergänzt werden. Hierzu müssten zusätzliche Mittel bereitgestellt<br />
werden, um wenigstens exemplarisch die weitere Entwicklung<br />
abzubilden.<br />
Der Bestand befindet sich teilweise in einem schlechten konservatorischen<br />
Zustand und ist in vielen Bereichen fehlerhaft inventarisiert. Durch<br />
Aushilfskräfte werden hier jedoch bereits wesentliche Verbesserungen<br />
erreicht.<br />
Die unzureichende Lagerung der Sammlungen aufgrund <strong>des</strong> zu kleinen<br />
Depots muss in Hinblick auf andere Probleme zunächst nachrangig<br />
betrachtet werden.<br />
c) Unterstützung der Sektionen in ihrer Kulturarbeit<br />
Großer Handlungsbedarf besteht bei der fachgerechten Aufbewahrung<br />
und Erschließung von Zeugnissen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in den Sektionen. Ihnen fehlt<br />
oft das Fachwissen und auch die Sensibilität. Hier sollte die<br />
Kulturabteilung einen Beratungsservice anbieten<br />
(Fortbildungsveranstaltung im Rahmen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Akademieprogramms,<br />
telefonische Beratungsstunden, Anbieten eines gemeinsamen<br />
Archivierungsprogrammes u.a.).<br />
Im Bereich „Auseinandersetzung mit Themen <strong>des</strong> Alpinismus“ sind<br />
bereits erste Ansätze geschehen. Zwei Ausstellungen <strong>des</strong> Alpinen<br />
Museums sind als Wanderausstellungen auszuleihen. Von einigen sehr<br />
aktiven Sektionen wird dies gut angenommen (Freiburg, Offenbach,<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Kultur und Wissenschaft<br />
Grundsatzprogramme<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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Bayreuth, Berchtesgaden, Hannover, Regensburg). Eine Übernahme<br />
bedeutet jedoch sehr viel Aufwand für das Museum und die Sektionen.<br />
Eine Fortführung der sog. Vortragsliste mit einem attraktiven Angebot<br />
auch kultureller Themen müsste stärker auf die Bedürfnisse der<br />
Sektionen abgestimmt werden.<br />
Im Bereich Büchereien sollen die Sektionen verstärkt auf die Angebote<br />
der Bibliothek hingewiesen werden, um eine bessere Verzahnung zu<br />
erreichen: Führerangebot in der Sektion vor Ort, vertiefende Literatur in<br />
der Bibliothek <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />
II. Wissenschaft im Deutschen Alpenverein<br />
Konzeption und Maßnahmen 3<br />
1. Grundsatz<br />
Der Grundsatz der wissenschaftlichen Arbeit im Deutschen Alpenverein<br />
ist im Leitbild wie folgt definiert:<br />
Der Deutsche Alpenverein ist zur Beurteilung und Behandlung seiner<br />
unterschiedlichen Aufgaben, Problemstellungen und der Bedürfnisse<br />
seiner Mitglieder auf aktive Forschung und Wissenschaft mit Bezug zum<br />
Alpinismus angewiesen. ... Mit externen wissenschaftlichen<br />
Institutionen, die alpinistische Themenbereiche bearbeiten, soll<br />
vermehrt zusammengearbeitet werden.<br />
Die Wissenschaft im Alpenverein durchdringt alle Bereiche, ohne jedoch<br />
einen unmittelbaren strukturellen Ausdruck zu haben. Wissenschaft wird<br />
im Alpenverein nicht um der Wissenschaft willen betrieben, sondern als<br />
Ausfluss der täglichen Arbeit. Sie findet einerseits in den<br />
geisteswissenschaftlichen Disziplinen im Rahmen der Kulturarbeit im<br />
engeren Sinne statt, andererseits aber auch in natur- und<br />
ingenieurwissenschaftlicher Hinsicht in den Abteilungen. Mittelbar fließt<br />
wissenschaftliches Arbeiten in den Alpenverein durch zahlreiche<br />
Kontakte und Verbindungen mit Universitäten, wissenschaftlichen<br />
Institutionen, mit Museen, Bibliotheken, Archiven, aber auch mit<br />
behördlichen Institutionen, deren Hilfestellung zur Lösung spezieller<br />
Aufgaben und Probleme erbeten und gewährt wird.<br />
2. Wissenschaftsgebiete<br />
Die Beschäftigung mit Problemen und Fragen, die dem alpinen und<br />
alpinistischen Bereich entstammen, führte und führt zu folgenden<br />
Schwerpunkten der wissenschaftlichen Arbeit:<br />
3 Das Grundsatzprogramm wurde am 8.12.2004 vom Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> verabschiedet
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Kultur und Wissenschaft<br />
Grundsatzprogramme<br />
• Naturwissenschaften: Geologie, Klimatologie, Glaziologie, Geographie,<br />
Geodäsie, Kartographie;<br />
• Sportwissenschaft;<br />
• Ökologie;<br />
• Volkskunde;<br />
• Kunstgeschichte;<br />
• Humanwissenschaften: Bergmedizin;<br />
• Erlebnis- und Museumspädagogik;<br />
• Geschichtswissenschaft;<br />
• Literatur.<br />
3. Maßnahmen<br />
a) Zusammenarbeit mit externen Institutionen und den<br />
Abteilungen der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />
Zur Erfüllung seines Auftrags arbeitet der Deutsche Alpenverein mit einer<br />
breiten Palette von über 50 externen wissenschaftlichen, kulturellen und<br />
behördlichen Institutionen <strong>des</strong> In- und Auslan<strong>des</strong> zusammen. Um<br />
Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und zu veröffentlichen, bestehen<br />
folgende Möglichkeiten <strong>des</strong> Vorgehens:<br />
• Der <strong>DAV</strong> ermittelt die Arbeitsergebnisse seiner Abteilungen, die für seine<br />
Mitglieder und die allgemeine Öffentlichkeit von Interesse sind. Zur<br />
Veröffentlichung richtet er Projekte ein, die mit Hilfe seiner Mitarbeiter<br />
und von externen Fachleuten und unter Bereitstellung von Mitteln <strong>des</strong><br />
<strong>DAV</strong> bearbeitet und publiziert werden. Durch die Projektarbeit kann die<br />
bisher sporadische Zusammenarbeit mit den Abteilungen der<br />
Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle verstärkt werden. - Einige mögliche Themen sind<br />
unter 3.2.1 aufgelistet.<br />
• Die bestehenden vielfältigen Kontakte <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> führen regelmäßig zu<br />
Angeboten, alpin und alpinistisch interessante Arbeiten externer<br />
Institutionen und Personen durch den Alpenverein zu<br />
veröffentlichen. Derartige Arbeiten können nach Begutachtung durch<br />
• den BA KuW und Genehmigung durch das Präsidium sowie durch<br />
Vergabe von Druckkostenzuschüssen in den Wissenschaftlichen<br />
Alpenvereinsheften publiziert werden. - Einige bereits in Arbeit<br />
befindliche Themen sind unter 3.2.2 genannt.<br />
• Durch die geschilderte Projektarbeit und die bestehenden oder noch zu<br />
schaffenden Kontakte wird der wissenschaftliche Austausch <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> mit<br />
entsprechenden Institutionen und Personen gefördert.<br />
5. Auflage - Stand 05/2006
Kultur und Wissenschaft<br />
Grundsatzprogramme<br />
Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />
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b) Wissenschaftliche Alpenvereinshefte<br />
Das wissenschaftliche Publikationsorgan <strong>des</strong> Alpenvereins sind die<br />
Wissenschaftlichen Alpenvereinshefte, deren Herausgabe intensiviert<br />
werden könnte und müsste, um die wissenschaftlichen Arbeiten, die im<br />
Deutschen Alpenverein selbst oder in Zusammenarbeit mit externen<br />
wissenschaftlichen Institutionen entstehen, den Mitgliedern <strong>des</strong> Vereins<br />
und der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt zu machen.<br />
Mögliche Projekte können aus den Arbeiten der Abteilungen der BGS<br />
resultieren, z.B.:<br />
• Veröffentlichung der Vorträge und Diskussionen der sechs<br />
Veranstaltungen im Rahmen <strong>des</strong> „Bergforum 2004“;<br />
• Umweltgerechte Ver- und Entsorgungskonzepte für Berg- und<br />
Schutzhütten;<br />
• Skibergsteigen umweltfreundlich aus wissenschaftlicher Sicht;<br />
• Geschichte <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins nach 1945 (Projektgruppe „<strong>DAV</strong><br />
nach 1945“, Prof. Dr. M. H. Geyer, LMU; Welsch, Kaiser u.a.);<br />
• u.a.
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Kultur und Wissenschaft<br />
Grundsatzprogramme<br />
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