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Handbuch des DAV

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<strong>Handbuch</strong> <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins e.V.<br />

Herausgegeben vom Deutschen Alpenverein e.V.,<br />

Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />

Für den Inhalt verantwortlich:<br />

Thomas Urban, Hauptgeschäftsführer<br />

5. Auflage<br />

Mai 2006<br />

Alle Rechte vorbehalten<br />

>> zum Vorwort<br />

>> zum Inhaltsverzeichnis


Vorwort zur 5. Auflage <strong>des</strong> <strong>Handbuch</strong>s<br />

Seit der letzten Änderung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-<strong>Handbuch</strong>s im Jahr 2000 haben sich in<br />

zahlreichen Bereichen zum Teil umfangreiche Veränderungen ergeben –<br />

verschiedene Aufgabenfelder, z. B. im Bereich Spitzenbergsport, sind neu<br />

hinzugekommen. Aus diesem Grund wurde statt einer Ergänzungslieferung<br />

ein kompletter Neudruck erforderlich.<br />

Außerdem wurde das Gliederungssystem <strong>des</strong> <strong>Handbuch</strong>s umgestellt, um in<br />

Zukunft eine problemlosere Einsortierung von Nachlieferungen zu<br />

gewährleisten. Das Gliederungssystem wurde in seinem Aufbau dem System<br />

von Loseblattsammlungen nachempfunden, wie sie im juristischen Bereich<br />

üblich sind. Die Grundstruktur der bewährten Themenabfolge wurde im<br />

Wesentlichen belassen, da durch diese die einzelnen Themenbereiche leicht<br />

auffindbar sind und auch die Organisations- und Arbeitsstruktur der<br />

Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle wiederspiegeln.<br />

Es zeichnet sich ab, dass gesetzliche Rahmenbedingungen, politische<br />

Erfordernisse und gesellschaftliche Entwicklungen zukünftig immer<br />

schnelleren Änderungen unterliegen. Das Präsidium hofft, mit diesem<br />

<strong>Handbuch</strong> mit aktuellen Nachlieferungen all denen, die die Vereinsarbeit in<br />

den Sektionen durch ihre Tätigkeiten mit Leben erfüllen, ein umfassen<strong>des</strong><br />

Instrument für die praktische Arbeit an die Hand zu geben.<br />

München, Mai 2006<br />

Thomas Urban<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Inhaltsverzeichnis<br />

100 Leitbild<br />

103 Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

107 Erläuterungen zur Mustersatzung<br />

108 Mustersatzung der Sektionen<br />

115 Sektionenverbände/ Sektionentage<br />

118 Lan<strong>des</strong>verbände<br />

120 Mustersatzung der Lan<strong>des</strong>verbände<br />

123 Deutscher Olympischer Sportbund<br />

124 Lan<strong>des</strong>sportbünde<br />

127 Gründung der Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> – Rechtsgrundlagen<br />

130 Mitgliedschaft in Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

135 Beiträge, Kategorien, Mitgliedsausweise, Hüttenumlage<br />

136 Mitgliederverwaltung im <strong>DAV</strong><br />

137 Berechnung <strong>des</strong> Stimmrechts der Sektionen und Stiftungen<br />

zur Hauptversammlung<br />

140 Hüttenumlage - Hüttenpatenschaft<br />

145 Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

150 Finanzen und Steuern - Allgemeines<br />

153 Gemeinnützigkeit<br />

155 Mittelverwendung und Rücklagenbildung<br />

157 Spendenrecht<br />

159 Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins<br />

160 Verluste<br />

162 Buchführung und Gewinnermittlung<br />

165 Die einzelnen Steuerarten<br />

170 Vereine als Arbeitgeber<br />

173 Kostenerstattung<br />

175 Hütten und Kletteranlagen in Deutschland<br />

180 Exkurs: Hütten in Österreich<br />

190 ABC – Steuerliche Einzelthemen<br />

193 Reisekostenerstattung<br />

195 GEMA<br />

199 Literaturnachweis und- verzeichnis<br />

200 Alpiner Sicherheitsservice (ASS) Grundschutz<br />

211 Ergänzung ASS erweiterter Schutz<br />

215 Reise-, Sport- und Freizeitschutz als Ergänzung zum ASS<br />

216 Die Versicherungsbedingungen für Invalidität im ASS<br />

217 Reisegepäckversicherung auf Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

218 Expeditionsversicherung<br />

220 Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> Vereins<br />

221 Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> Mitglieds<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


225 Gastgewerbliche Hüttenbetriebs-Haftpflichtversicherung<br />

230 Veranstalterhaftpflicht, Informationspflicht und<br />

Insolvenzversicherung<br />

240 Rechtsschutz für Jugendleiter und ehrenamtliche<br />

Führungskräfte<br />

241 Rechtsschutz für ehrenamtliche Führungskräfte<br />

250 Unfallversicherung für ehrenamtliche Mitglieder der Sektionen<br />

255 Unfallversicherung im Rahmen der VBG<br />

260 Dienstreisekasko- und Rabattrettungsversicherung<br />

270 Vermögensschadenshaftpflicht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Sektionen<br />

280 Jugendversicherungswerk Deutscher Ring<br />

281 Jugendversicherungswerk <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>jugendringes B.-W.<br />

300 Hütten, Wege, Arbeitsgebiete – Grundsätze und Programme<br />

302 Schwerpunktarbeit: Umweltschutz Hütten und Wege<br />

304 Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />

307 Ordnung für Hütten, Kategorie I (HüO)<br />

308 Ordnung für Hütten, Kategorie II (HüO)<br />

309 Ordnung für Hütten, Kategorie III (HüO)<br />

313 Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der Hütten<br />

(HüVO)<br />

315 Gebührenordnung (GebO)<br />

317 Richtlinien für die Anerkennung Hütten<br />

319 Hüttenumlage, Hüttenpatenschaft<br />

321 Hüttendaten, Hüttenerhebung, Situationsanalyse<br />

323 Verpflichtung der Sektionen gegenüber dem <strong>DAV</strong><br />

329 Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und Beihilfen<br />

330 Zinsbeihilfe<br />

333 Förderprogramme<br />

335 Hüttenfürsorge<br />

340 Gegenrecht auf Hütten<br />

342 Grundeigentum und -pacht<br />

347 Hüttenbetrieb<br />

349 Telefon/Fax/Daten auf Hütten<br />

350 Hüttenversorgung<br />

358 Betreuung von Arbeitsgebieten und Wegen<br />

363 Verwaltung Hütten, Wege, Kletteranlagen<br />

370 Künstliche Kletteranlagen<br />

374 Richtlinien für die Verteilung von Beihilfen und Darlehen für<br />

KKA<br />

382 Benutzungsordnung<br />

400 Jugendordnung der Jugend <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (J<strong>DAV</strong>)<br />

410 Mustersatzung für die Jugendsatzung der Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

420 Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele der J<strong>DAV</strong><br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


480 Familienbergsteigen im <strong>DAV</strong><br />

500 Breitenbergsport, Ausbildung, Sicherheit – Allgemeines<br />

505 Rechtsfragen zur Haftungsbegrenzung<br />

510 Fachübungsleiter (FÜL)-Ausbildungen<br />

515 Lizenzen<br />

520 Ausbildungen ohne Fachübungsleiterqualifikation<br />

530 Kostenerstattung für ehrenamtliche Lehr- und Führungskräfte<br />

540 Ausbildungs- und Lehrmaterial<br />

550 Krisenmanagement<br />

560 Ausbildungsreferent<br />

570 Sektionsveranstaltungen<br />

579 Ausbildung Berg- und Skiführer<br />

580 Sicherheitsforschung<br />

600 Spitzenbergsport<br />

605 Sportklettern<br />

615 Bergsteigen<br />

625 Skibergsteigen<br />

700 Natur- und Umweltschutz<br />

710 Gremien und Ehrenamt im Naturschutz<br />

720 <strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

721 10-Jahres-Programm zum Grundsatzprogramm<br />

725 Mehrjahresplanung 2004-2009<br />

730 Nachhaltige Entwicklung in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />

740 Klettersport und Naturschutz<br />

750 Skibergsteigen umweltfreundlich<br />

760 Umweltbildung<br />

770 Lobby für eine nachhaltige Entwicklung<br />

800 Öffentlichkeitsarbeit – Dachmarke<br />

813 Öffentlichkeitsarbeit in der <strong>DAV</strong> Sektion<br />

815 Öffentlichkeitsarbeit <strong>des</strong> Hauptvereins<br />

817 Öffentlichkeitsarbeit – Unterstützung für die Sektionen<br />

830 Alpine Auskunft – Service<br />

831 Alpine Auskunft – Alpenvereinswetterbericht<br />

841 Mitglieder-Magazin „<strong>DAV</strong>-Panorama“<br />

842 Forum online<br />

843 Alpenvereinsjahrbuch<br />

844 Karten<br />

900 Kultur und Wissenschaft<br />

910 Kultur und Wissenschaft - Grundsatzprogramme<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Stand 05/2006 – 5. Auflage


Erläuterungen zur Handhabung <strong>des</strong> <strong>Handbuch</strong>es<br />

1. Gliederung <strong>des</strong> <strong>Handbuch</strong>es<br />

Das <strong>Handbuch</strong> ist nach den funktionellen Arbeitsbereichen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gegliedert<br />

(siehe Register-Deckblatt).<br />

Die einzelnen Themen der Arbeitsbereiche sind im Inhaltsverzeichnis zu<br />

finden. Den einzelnen Kapiteln sind Gliederungsnummern (fettgedruckt in der<br />

Kopfzeile) zugewiesen. Diese sind nicht kontinuierlich durchlaufend, sondern<br />

weisen strategisch platzierte Lücken auf.<br />

Die Seitenzahlen beginnen am Anfang je<strong>des</strong> Kapitels (d.h. jeder<br />

Gliederungsnummer) neu, bei 1.<br />

Dies erleichtert das Austauschen einzelner Seiten bzw. Erweitern von<br />

Kapiteln, ohne ein in sich geschlossenes Gesamtsystem zu stören. Damit kann<br />

weitestgehend auf Konstruktionen wie z.B. Seitenzahlen mit Erweiterungen<br />

(1a oder ähnliches ) verzichtet werden.<br />

Ein Stichwortverzeichnis für zentrale Begriffe der täglichen Arbeit findet sich<br />

mit Verweis auf die Gliederungsnummer und Seitenzahl im Anhang.<br />

Hinweis: Mustertexte von Satzungen und ähnlichem können, soweit nicht<br />

gedruckt im Original verfügbar, per email bei der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />

angefordert werden bzw. stehen im Internet auf der Homepage <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

(www.alpenverein.de) als download zu Verfügung. Umfassende<br />

Informationen und Texte sind im Mitgliederbereich „Vereinsintern“ der<br />

Homepage abrufbar.<br />

2. Einordnen der Loseblattausgabe und Ergänzungen<br />

Zum Einordnen der Ergänzungslieferung sind die im Eingliederungsbogen<br />

angegebenen Blätter herauszunehmen und durch die angegebenen Blätter zu<br />

ersetzen. Gelegentlich sind Blätter auch ersatzlos herauszunehmen.<br />

Zur Überprüfung sind auf dem Eingliederungsbogen die Gesamtzahl der<br />

herauszunehmenden Blätter, sowie der einzuordnenden Blätter angegeben.<br />

Zur Übersicht über den Stand <strong>des</strong> Gesamtwerkes empfiehlt es sich, das<br />

Ergänzungslieferungsraster vollständig auszufüllen.<br />

Im Falle fehlender Seiten ist die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle zu kontaktieren.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Stand 05/2006 – 5. Auflage


Eingeordnete<br />

Lieferungen<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

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Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

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Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

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Ergänzungslieferung<br />

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Ergänzungslieferungsraster<br />

Stand der<br />

Lieferung<br />

eingeordnet am von


Eingeordnete<br />

Lieferungen<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

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Ergänzungslieferung<br />

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Ergänzungslieferung<br />

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Ergänzungslieferung<br />

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Ergänzungslieferung<br />

__.<br />

Ergänzungslieferung<br />

Stand der<br />

Lieferung<br />

eingeordnet am von<br />

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Allgemeines<br />

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Allgemeines<br />

100


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Allgemeines<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Leitbild<br />

Leitbild<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

100<br />

Leitbild <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />

Der Deutsche Alpenverein hat erstmals auf der Hauptversammlung<br />

2001 in Duisburg ein Leitbild verabschiedet. Dieses Leitbild ist nach<br />

einem intensiven Diskussionsprozess einstimmig verabschiedet worden.<br />

Es stellt somit die vorbildliche Handlungsgrundlage für alle Ebenen <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> dar und soll seine Wirkung auch bei den Mitgliedern und der<br />

Öffentlichkeit entfalten.


100<br />

Begriffe<br />

Zum besseren Verständnis sind die nachfolgenden Begriffe, die im<br />

Leitbild verwendet werden, aus <strong>DAV</strong>-spezifischer Sicht einheitlich<br />

definiert.<br />

Alpinismus<br />

umfasst sämtliche Aktivitäten, die in Zusammenhang mit dem<br />

Besteigen, dem Erleben, dem Erkunden, der Darstellung und dem<br />

Bewahren <strong>des</strong> Gebirges gebracht werden können.<br />

Leitbild<br />

Bergsteigen<br />

Dazu zählt das Bergsteigen und das Skibergsteigen in allen<br />

Schwierigkeitsgraden und Höhenlagen im Fels, Eis und Schnee, das<br />

Bergwandern und das Sportklettern.<br />

Alpine Sportarten<br />

Sammelbegriff für alle sportlichen Aktivitäten, die sich aus dem<br />

Bergsteigen heraus entwickelt haben, z. B. alpines Skilaufen,<br />

Wettkampfklettern, Mountainbiking, Canyoning.<br />

Weitere Sportarten im Gebirge<br />

Darunter werden sportliche Aktivitäten verstanden, welche im Gebirge<br />

ausgeübt werden, aber keinen unmittelbaren Bezug zum Bergsteigen<br />

haben, wie z. B. Berglaufen, Gleitschirm- und Drachenfliegen,<br />

Downhill-Fahren.<br />

<strong>DAV</strong><br />

Damit ist immer der gesamte Verein (Hauptverein, Sektionen und ihre<br />

Mitglieder) gemeint. Wo einzelne Organe oder Stellen betroffen sind,<br />

werden diese speziell genannt.<br />

Gebirge<br />

Zum Gebirge zählen neben den bekannten Gebirgsregionen wie den<br />

Alpen, den Anden, dem Himalaja etc. auch die Mittelgebirge sowie<br />

Felsen im Flachland und in den Küstenregionen.<br />

Natur<br />

Der <strong>DAV</strong> versteht den Begriff Natur als Ganzes, d.h. ohne<br />

Einschränkung auf das Gebirge.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Leitbild<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

100<br />

Der Deutsche Alpenverein<br />

Der Deutsche Alpenverein, 1869 gegründet, verkörpert heute mit über<br />

630.000 Mitgliedern in mehr als 350 selbstständigen Sektionen und<br />

einer Stiftung die weltweit größte Vereinigung von Alpinistinnen und<br />

Alpinisten. Der <strong>DAV</strong> besitzt hohe Kompetenzen in allen Bereichen <strong>des</strong><br />

Alpinismus und kann sich auf ein aktives und engagiertes Vereinsleben<br />

stützen. Tradition und Fortschritt haben den <strong>DAV</strong> geprägt und werden<br />

dies auch weiterhin tun. Er lebt von der Vielfalt und Lebendigkeit<br />

seiner Sektionen und deren Gruppen.<br />

1. Selbstverständnis: Der <strong>DAV</strong><br />

1.1 ist eine politisch unabhängige Vereinigung von Menschen, die den<br />

Alpinismus in all seinen Formen und Bereichen verantwortungsvoll<br />

ausübt, unterstützt und fördert:<br />

1.2 gestaltet seine Ziele und Programme nach den Bedürfnissen seiner<br />

Mitglieder im Einklang mit der Natur, der Kultur und den Werten einer<br />

demokratischen Gesellschaft und in Verantwortung gegenüber<br />

kommenden Generationen;<br />

1.3 tritt insbesondere in den Gebieten, in denen er aktiv ist, für den Erhalt<br />

der Natur ein und unterstützt die sozial und umweltverträgliche<br />

Entwicklung <strong>des</strong> Alpenraumes;<br />

1.4 verpflichtet sich als in Deutschland führender Alpinismusverband zu<br />

höchstmöglicher Fachkompetenz, insbesondere in der<br />

bergsteigerischen Aus- und Fortbildung, der alpinen Sicherheit, einem<br />

nachhaltigen Natur- und Umweltschutz - besonders im Gebirge und bei<br />

den Hütten und Wegen - sowie in der Bewahrung und Vermittlung der<br />

Kultur <strong>des</strong> Alpinismus;<br />

1.5 setzt sich im Rahmen seiner Zielvorgaben mit neuen Trends und<br />

Entwicklungen bewusst auseinander;<br />

1.6 bezieht Stellung zu gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen<br />

Fragen und Auseinandersetzungen, die sich auf die Ausübung und<br />

Entwicklung <strong>des</strong> Alpinismus und den <strong>DAV</strong> auswirken;<br />

1.7 ist offen für alle Menschen, die sich mit seinen Wertvorstellungen und<br />

Zielen identifizieren und sie unterstützen<br />

2. Mitglieder<br />

2.1 Erwartung<br />

Der Deutsche Alpenverein besteht aus den Sektionen und deren<br />

Mitgliedern. Sie sind die Träger der Werte und Ziele <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Von<br />

ihnen wird erwartet, dass sie nebst ihren individuellen Bedürfnissen<br />

auch die im Leitbild beschlossenen gemeinsamen Interessen vertreten.<br />

2.2 Mitgliederzahl , Mitgliederbedürfnisse<br />

Einfluss und Leistungsvermögen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> werden wesentlich von der<br />

Zahl seiner Mitglieder bestimmt. Der <strong>DAV</strong> achtet <strong>des</strong>halb auf eine<br />

hohe Qualität der Mitgliederbetreuung und auf Chancengleichheit der


100<br />

Leitbild<br />

Geschlechter. Er geht auf die Bedürfnisse unterschiedlicher<br />

Altersgruppen, wie beispielsweise Seniorinnen und Senioren, und<br />

spezifischer Zielgruppen, wie beispielsweise ausländische<br />

Mitbürgerinnen und Mitbürger und Menschen mit Behinderungen ein.<br />

2.3 Jugend<br />

Besonderes Gewicht misst der <strong>DAV</strong> der Mitgliedschaft von Jugendlichen<br />

bei.<br />

2.4 Neue Mitglieder<br />

Bei der Gewinnung neuer Mitglieder wird darauf geachtet, dass ein<br />

ganzheitliches Bild vom <strong>DAV</strong> vermittelt wird. Diese sollen insbesondere<br />

aus der großen Zahl nicht organisierter Alpinistinnen und Alpinisten<br />

gewonnen werden.<br />

2.5 Mitgliederbindung<br />

Der <strong>DAV</strong> strebt danach, seine Mitglieder möglichst langfristig an den<br />

Verein und seine Ziele zu binden.<br />

3. Jugend/Familien<br />

3.1 Förderung<br />

Die Förderung und Integration der Jugend und von Familien ist für den<br />

<strong>DAV</strong> eine herausragende Aufgabe.<br />

3.2 Gemeinsame Ziele<br />

3.2.1 Verantwortung<br />

Erziehung und Ausbildung zur verantwortungs-bewussten,<br />

naturverträglichen Ausübung <strong>des</strong> Alpinismus.<br />

3.2.2 Erlebnisse<br />

Die Pflege <strong>des</strong> gemeinschaftlichen und individuellen alpinen Erlebens<br />

und Lernens.<br />

3.2.3 Werte <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Die Vermittlung und gemeinsame Weiterentwicklung der Werte und<br />

Ziele <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

3.3 Jugendarbeit<br />

3.3.1 Alpinismus<br />

Jugendliche für den Alpinismus zu gewinnen.<br />

3.3.2 Persönlichkeit<br />

Ihre Persönlichkeitsbildung zu fördern.<br />

3.3.3 Verhalten<br />

Soziale Verhaltensweisen zu vermitteln.<br />

3.3.4 Engagement<br />

Zum persönlichen Engagement zu motivieren.<br />

3.4 Familienarbeit<br />

3.4.1 Freizeit<br />

Eltern und Kindern in Gruppen eine gemeinsame und aktive<br />

Freizeitgestaltung zu ermöglichen.<br />

3.4.2 Dialog<br />

Einen wichtigen Beitrag für den Zusammenhalt und den Dialog der<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Leitbild<br />

Generationen zu leisten.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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4. Bergsteigen und alpine Sportarten<br />

4.1 Kernaktivität<br />

4.2 Sport und Erholung<br />

Die sportlich ambitionierte Ausübung findet dabei Erholung ebenso<br />

Platz wie Erholung für Körper, Seele und Geist.<br />

4.3 Förderung<br />

Der <strong>DAV</strong> fördert das eigenverantwortliche Bergsteigen und die alpinen<br />

Sportarten, die mit seinen Wertvorstellungen und Zielen in Einklang<br />

stehen.<br />

4.4 Verhalten<br />

Verhalten und Handeln <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind mitentscheidend dafür, ob sich<br />

kommende Generationen in gleichem Maße in der Gebirgswelt<br />

bewegen und erholen können. Dementsprechend lässt sich der <strong>DAV</strong><br />

durch folgende Grundsätze leiten:<br />

4.4.1 Freier Zugang<br />

Einsatz für den weltweit freien Zugang zu den Gebirgen, auch im<br />

weglosen Gelände.<br />

4.4.2 Prinzipien<br />

Ausübung <strong>des</strong> Bergsteigens und der alpinen Sportarten nach<br />

ganzheitlichen und nachhaltigen Prinzipien, mit möglichst wenig<br />

Hilfsmitteln und unter Abgrenzung vom kurzfristigen Abenteuer.<br />

4.4.3 Eigenverantwortung<br />

Förderung der Eigenverantwortung der Alpinistinnen und Alpinisten in<br />

Bezug auf ihr alpintechnisches Können, ihre körperliche<br />

Leistungsfähigkeit, ihr umweltverträgliches Verhalten und die<br />

Respektierung der Interessen der lokalen Bevölkerung.<br />

4.4.4 Achtung/Toleranz<br />

Sensibilisierung der Alpinistinnen und Toleranz Alpinisten zur<br />

Mitverantwortung und Toleranz.<br />

4.4.5 Trends<br />

Offenheit gegenüber neuen alpinen Sportarten, Trends und<br />

Entwicklungen. Ernsthafte Auseinandersetzung im Rahmen der Werte<br />

und Ziele <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

4.4.6 Ablehnung<br />

Ablehnung von sportlichen Aktivitäten und Veranstaltungen im<br />

Gebirge, die nicht natur- und landschaftsverträglich ausgeübt und<br />

durchgeführt werden können.<br />

4.4.7 Erschließung<br />

Nutzung oder Sanierung von Klettersteigen und Wegen, bei<br />

Kletterrouten einschließlich deren Erschließung, sowie die Empfehlung<br />

von Skitouren unter Wahrung der Naturschutzinteressen und<br />

Respektierung <strong>des</strong> Eigentums.


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Leitbild<br />

4.5 Spitzensport<br />

Der <strong>DAV</strong> fördert auch die sportliche Entwicklung junger Alpinistinnen<br />

und Alpinisten auch im Bereich <strong>des</strong> Spitzensports. Dazu unterstützt,<br />

organisiert und überwacht er den Spitzensport in den von ihm<br />

anerkannten Disziplinen. Er bekämpft mit allen Mitteln das Doping.<br />

5. Aus- und Fortbildung<br />

5.1 Fachkompetenz<br />

Der <strong>DAV</strong> ist in Deutschland der zuständige und durch die Mitgliedschaft<br />

im Deutschen Sportbund anerkannte Fachverband für die Ausbildung<br />

im Alpinismus. Durch kompetente und professionelle Aus- und<br />

Fortbildung stellt sich der <strong>DAV</strong> seiner Verantwortung in den von ihm<br />

vertretenen Bereichen.<br />

5.2 Grundsatz<br />

Sicheres und verantwortungsbewusstes Bergsteigen erfordert<br />

gründliche Ausbildung und regelmäßige Fortbildung. Der <strong>DAV</strong> versteht<br />

Ausbildung als umfassende Aufgabe, einerseits das alpintechnische<br />

Können und Führungsverhalten zu vermitteln und andererseits den<br />

rücksichtsvollen Umgang mit der Natur zu fördern.<br />

5.3 Konzept<br />

Zum Aus- und Fortbildungskonzept <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gehören:<br />

5.3.1 Alpintechnische Aus- und Fortbildung, abgestimmt auf Alter, Erfahrung<br />

und vorhandene Sozialkompetenz.<br />

5.3.2 Führungstechnische, pädagogische und natur-schutzbezogene<br />

Angebote<br />

5.3.3 Spezifische Aus- und Fortbildung für Leiterinnen und Leiter sowie der<br />

Ausbildenden<br />

5.3.4 Weiterentwicklung<br />

Weiterentwicklung und Erweiterung der eigenen Fachkompetenz durch<br />

aktive Zusammenarbeit der Fachgremien und Kooperation mit anderen<br />

Alpenvereinen, Sport- und Naturschutzorganisationen sowie mit<br />

Forschungszentren und Spezialisten.<br />

6. Sicherheit<br />

6.1 Grundsatz<br />

Der <strong>DAV</strong> leistet einen wichtigen Beitrag, um Bergunfälle zu vermeiden<br />

und das Bergsteigen und die alpinen Sportarten sicherer zu gestalten.<br />

Unfallgefahren ist durch frühzeitige Information und Ausbildung zu<br />

begegnen. Gezielte Analysen und Forschungen schaffen die<br />

Grundlagen dafür.<br />

6.2 Bergrettung<br />

Der <strong>DAV</strong> unterstützt die Arbeit der Bergrettungsdienste zur raschen<br />

und effizienten Hilfeleistung.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Leitbild<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

100<br />

7. Natur<br />

7.1 Grundsatz<br />

Gebirge sind äußerst sensible Regionen für vielfältige Lebens- und<br />

Wirtschaftsformen sowie über-regional bedeutsame Ökosysteme. Es<br />

liegt im selbstverständlichen Interesse <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, die Natur zu schützen.<br />

Damit wird auch in Zukunft eine der Grundlagen für die Ausübung <strong>des</strong><br />

Alpinismus gesichert.<br />

7.2 Abwägung<br />

Der <strong>DAV</strong> betrachtet den Alpinismus auch unter dem Aspekt möglicher<br />

Beeinträchtigungen der alpinen Natur und stellt sich einer Abwägung<br />

mit den Belangen <strong>des</strong> Naturschutzes.<br />

7.3 Grundsatzprogramm<br />

Dies soll konsequent in allen Aufgabenbereichen, Aktivitäten und in<br />

allen Gebirgen umgesetzt werden. Als Basis dazu dient das<br />

„Grundsatzprogramm <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zur umwelt- und sozialverträglichen<br />

Entwicklung und zum Schutz <strong>des</strong> Alpenraumes“.<br />

8. Hütten, Wege und Kletteranlagen<br />

8.1 Bedeutung<br />

8.2 Grundsätze/Ziele<br />

8.2.1 Erschließung, Bewahrung<br />

Der <strong>DAV</strong> betrachtet die Erschließung der Erschließung der Alpen mit<br />

dem Bau von Hütten, Wegen und Klettersteigen als abgeschlossen und<br />

verzichtet auf Neubauprojekte. Es gilt jedoch das bestehende Netz zu<br />

bewahren, zu unterhalten und nachhaltig zu entwickeln. Das kann auch<br />

den Rückbau von Einrichtungen bedeuten.<br />

8.2.2 Zweck<br />

Die Hütten erfüllen in erster Linie ihren Zweck als Unterkunft für<br />

Alpinistinnen und Alpinisten und als Basis für Bergrettungsaktionen.<br />

Hütten und Kletteranlagen sind wichtige Orte, an denen die Werte und<br />

Ziele <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> vermittelt werden sollen. Sie dienen auch als<br />

Stützpunkte für die Ausbildung.<br />

8.2.3 Materialien/Technologie<br />

Beim Erhalt der Hütten wird auf umweltfreundliche Materialien und<br />

Technologien geachtet. Gleichzeitig werden die unterschiedlichen<br />

alpinistischen Nutzungen nach ökologischen und finanziellen<br />

Gesichtspunkten abgewogen.<br />

8.2.4 Führung<br />

In der Führung der Hütten sind neben alpinistischen und<br />

wirtschaftlichen Zielen auch ökologische Grundsätze zwingend<br />

einzuhalten.<br />

8.2.5 Vorrechte für Mitglieder, öffentliche Mittel<br />

Da die Erhaltung der Hütten, Wege und Kletteranlagen im<br />

wesentlichen aus Vereins- und mit ehrenamtlichen Einsätzen bestritten<br />

wird, haben die Mitglieder besondere Vorrechte. Wegen der Leistungen


100<br />

Leitbild<br />

für die Allgemeinheit erfordert der Unterhalt dieser Infrastruktur<br />

Beiträge der öffentlichen Hand.<br />

8.2.6 Neue Formen für Organisation und Finanzierung<br />

Neuen Organisations- und Finanzierungsformen der Hütten steht der<br />

<strong>DAV</strong> offen gegenüber, so weit seine Werte und Ziele nicht<br />

beeinträchtigt werden.<br />

8.2.7 Kletteranlagen<br />

Kletteranlagen gewinnen zunehmend an Bedeutung für die ortsnahe<br />

Ausübung <strong>des</strong> Klettersports, die bergsteigerische Aus- und Fortbildung,<br />

das Training, die Kommunikation unter den Aktiven und die<br />

Zusammenarbeit mit Jugendeinrichtungen und Schulen.<br />

Im Sinne einer möglichst großen sportfachlichen Effizienz und<br />

Attraktivität solcher Anlagen sind regionale Kooperationen<br />

anzustreben.<br />

Die Grundsätze für Hütten und Wege gelten sinngemäß.<br />

9. Kultur<br />

9.1 Grundsatz<br />

Der <strong>DAV</strong> strebt einen von gegenseitiger Achtung und Toleranz<br />

geprägten Umgang mit dem Menschen, seiner Geschichte und<br />

Tradition, sowie der Natur an.<br />

9.2 Aktivitäten<br />

Als kulturelle Leistungsangebote unterstützt, fördert und entwickelt der<br />

<strong>DAV</strong> u. a. folgende Aktivitäten:<br />

• alpine Museen, Sammlungen und Archive;<br />

• alpine Ausstellungen;<br />

• alpine Bibliotheken;<br />

• alpine Literatur und Publikationen;<br />

• alpine künstlerische Betätigung;<br />

• Vortragswesen;<br />

• Pflege <strong>des</strong> Brauchtums und der Traditionen.<br />

10. Wissenschaft<br />

10.1 Bedeutung<br />

Der <strong>DAV</strong> ist zur Beurteilung und Behandlung seiner unterschiedlichen<br />

Aufgaben, Problemstellungen und der Bedürfnisse seiner Mitglieder auf<br />

aktive Forschung und Wissenschaft mit Bezug zum Alpinismus<br />

angewiesen.<br />

10.2 Grundsatz/Zusammenarbeit<br />

Wissenschaftliche Arbeiten werden in erster Linie durch den<br />

Hauptverein koordiniert und gefördert. Mit externen wissenschaftlichen<br />

Institutionen, die alpinistische Themenbereiche bearbeiten, soll<br />

vermehrt zusammengearbeitet werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Leitbild<br />

10.3 Gebiete<br />

• Bergmedizin, Sicherheits- und Unfallforschung;<br />

• Sportwissenschaft;<br />

• Ökologie (inklusive Umwelttechnologie), Biologie,<br />

Geowissenschaften;<br />

• Kartografie;<br />

• Geschichtswissenschaft.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

100<br />

11. Organisation/Führung<br />

11.1 Grundsatz<br />

Hauptverein und Sektionen sind rechtlich selbstständige Vereine und<br />

bilden eine föderale Solidargemeinschaft. Mit transparenten<br />

Organisations- und Führungsstrukturen will der <strong>DAV</strong> - und zwar<br />

Hauptverein und Sektionen -eine effiziente, zielorientierte und<br />

partnerschaftliche Führung ermöglichen.<br />

11.2 Prinzipien<br />

Folgende Prinzipien sollen gestärkt und gefördert werden:<br />

11.2.1 Meinungs-/Willensbildung<br />

Demokratischer Willensbildungsprozess auf allen Ebenen sowie in allen<br />

Gremien und Gliederungen.<br />

11.2.2 Führungsinstrumente<br />

Arbeit mit zukunftsorientierten Führungsinstrumenten, wie z. B.<br />

Leitbild, Planung und Controlling.<br />

11.2.3 Struktur<br />

Zweistufige Verbandsstruktur, bestehend aus Sektionen und<br />

Hauptverein.<br />

11.2.4 Mitbestimmung, Umsetzung<br />

Klar definierte Rechte und Pflichten der Sektionen und <strong>des</strong><br />

Hauptvereins als Basis für die Umsetzung gemeinsam gefasster<br />

Beschlüsse.<br />

11.2.5 Lan<strong>des</strong>ebene<br />

Zusammenschlüsse auf Lan<strong>des</strong>ebene zur Wahrnehmung von<br />

gemeinsamen Interessen und bestimmten gemeinschaftlichen<br />

Aufgaben, soweit diese die zweistufige föderale Struktur <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

respektieren.<br />

11.2.6 Regionale Kooperation<br />

Regionale Kooperationen der Sektionen, z. B. im Bereich der<br />

Dienstleistungen.<br />

11.2.7 Ehrenamt/Hauptamt<br />

Fruchtbare und leistungsorientierte Zusammenarbeit von<br />

Ehrenamtlichen und Hauptberuflichen auf der Basis von gegenseitiger<br />

Achtung und Vertrauen, wobei dem ehrenamtlichen Bereich<br />

strategische und dem hauptberuflichen Bereich operative Aufgaben<br />

zugewiesen werden.


100<br />

11.2.7 Mitglieder der Gremien<br />

Zusammensetzung der Vereinsgremien nach Sach- und<br />

Sozialkompetenz sowie nach regionaler Repräsentanz.<br />

Die Jugend erfüllt ihre spezifischen Aufgaben eingebunden in<br />

Sektionen und den Hauptverein in eigener Verantwortung.<br />

Leitbild<br />

12. Ehrenamt<br />

12.1 Bedeutung<br />

Das Ehrenamt ist für den <strong>DAV</strong> von elementarer Bedeutung. Um seine<br />

Aufgaben und ein aktives Vereinsleben sicherzustellen, ist der <strong>DAV</strong> auf<br />

eine große Zahl engagierter ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter angewiesen.<br />

12.2 Gewinnung<br />

Der <strong>DAV</strong> setzt <strong>des</strong>halb besondere Priorität auf die Gewinnung,<br />

Förderung, Unterstützung und Begleitung der ehrenamtlichen Kräfte.<br />

Dabei wird eine stärkere Repräsentanz von Frauen in Ehrenämtern<br />

angestrebt.<br />

12.3 Prinzipien<br />

Dort wo das Ehrenamt aus zeitlichen und fachlichen Gründen an seine<br />

Grenzen stößt, sind folgende Entlastungen denkbar:<br />

12.3.1 Strategische Aufgaben<br />

Unterstützung durch die hauptberufliche Ebene oder durch externe<br />

Spezialisten bei der Wahrnehmung strategischer Aufgaben.<br />

12.3.2 Operative Aufgaben<br />

Delegation an hauptberufliche und bezahlte Mitarbeitende bei der<br />

Erledigung operativer Aufgaben.<br />

13. Information/Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit<br />

13.1 Bedeutung, Haltung<br />

Der Stellenwert von Information und Kommunikation wird weiter<br />

zunehmen und für eine langfristige Entwicklung <strong>des</strong> Vereins von großer<br />

Bedeutung sein. Durch offene, objektive und zeitnahe Information und<br />

Kommunikation unterrichtet der <strong>DAV</strong> seine Mitglieder sowie seine<br />

ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden über das aktuelle<br />

Geschehen im <strong>DAV</strong>.<br />

13.2 Informationsbeschaffung<br />

Im Sinne einer kontinuierlichen Information und Kommunikation<br />

fördert der <strong>DAV</strong> den gegenseitigen Meinungsaustausch und beschafft<br />

sich so Informationen über die Bedürfnisse seiner Mitglieder und<br />

weiterer Ansprechgruppen.<br />

13.3 Mittel<br />

Zur Informations- und Wissensvermittlung sowie zur Sicherung ihrer<br />

Grundlagen bedient sich der <strong>DAV</strong> bewährter und gleichzeitig moderner<br />

Kommunikationsmittel, Einrichtungen und Plattformen, u.a.:<br />

• Mitgliederzeitschrift, Sektionsnachrichten;<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Leitbild<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

100<br />

• Informationen für Ehrenamtliche;<br />

• Veröffentlichung von Studien, Analysen, Konzepten, etc.;<br />

• Elektronische Medien (Internet, Intranet);<br />

• Service-Center als Auskunfts- und Dienstleistungseinrichtungen;<br />

• Informationsseminare, Versammlungen.<br />

13.4 Gebiets- und Toureninformation<br />

Eine besondere Aufgabe ist die Bereitstellung und Weiterentwicklung<br />

alpiner Gebiets- und Toureninformation (Karten, Führer).<br />

13.5 Kommunikationsnetz<br />

Der <strong>DAV</strong> entwickelt ein bedürfnisgerechtes Kommunikationsnetz.<br />

13.6 Öffentlichkeitsarbeit<br />

Der <strong>DAV</strong> betreibt eine offene, sachliche und konsequente<br />

Informationspolitik.<br />

13.7 Medien<br />

Der <strong>DAV</strong> betrachtet die Zusammenarbeit mit den Medien als wichtiges<br />

Instrument, seine Werte, Ziele und Leistungen nach außen zu<br />

vermitteln und deren Umsetzung in der Öffentlichkeit zu unterstützen.<br />

14. Finanzen<br />

14.1 Bedeutung<br />

Die Zukunft <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ist in entscheidendem Maße auch von seinen<br />

finanziellen Möglichkeiten abhängig. Dementsprechend sind die<br />

bestehenden Finanzquellen zu sichern und neue zu erschließen.<br />

14.2 Mitgliederbeiträge<br />

Wichtigste Einnahmequelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind die Mitgliederbeiträge. Diese<br />

Mittel werden in erster Linie für die Finanzierung der Grundleistungen<br />

und für die Führungsarbeit im Hauptverein und in den Sektionen<br />

verwendet.<br />

14.3 Angleichung<br />

Die Mitgliederbeiträge der Sektionen sollen durch das Instrument der<br />

Min<strong>des</strong>tbeiträge in angemessener Weise einander angeglichen werden.<br />

Dadurch soll die Solidargemeinschaft gestärkt werden.<br />

14.4 Grundleistungen<br />

Zu den Grundleistungen gehören die Bereiche Ausbildungs- und<br />

Tourenwesen, Sicherheit, Jugend- und Familienarbeit, Unterhalt der<br />

Hütten, Wege und Kletteranlagen, Umwelt- und Naturschutz, Kultur,<br />

Wissenschaft, Information, Versicherungen.<br />

14.5 Preisfinanzierung<br />

Leistungen, die über die Grundleistungen hinausreichen, sollen durch<br />

kostendeckende Preise mit entsprechender Preisdifferenzierung<br />

zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern finanziert werden.<br />

14.6 Fördermittel<br />

Dort, wo öffentliche und gemeinnützige Aufgaben und Leistungen<br />

erbracht werden und die Allgemeinheit mitprofitiert, will der <strong>DAV</strong>


100<br />

Leitbild<br />

öffentliche und private Förder- und Unterstützungsmittel auf allen<br />

Ebenen ausschöpfen.<br />

14.7 Spenden<br />

Der <strong>DAV</strong> will Spenden, Vermächtnisse, Schenkungen etc. als<br />

Finanzquellen nutzen.<br />

14.8 Sponsoring<br />

Sponsoring- und Zusammenarbeitsverträge mit<br />

Wirtschaftsunternehmen werden angestrebt, soweit sie mit den<br />

Grundwerten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> vereinbar sind. Sie sollen zur Finanzierung der<br />

Leistungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beitragen und sein Image fördern.<br />

14.9 Rechnungswesen, Transparenz<br />

Der haushälterische Umgang mit den Finanzen und die transparente<br />

Buchführung sind durch zweckmäßige Planungshilfen sowie Prüf- und<br />

Kontrollmechanismen zu unterstützen. Generell sollen Aufwand und<br />

Ertrag nach dem Verursacherprinzip den verschiedenen<br />

Aktivitätsbereichen und Projekten zugerechnet werden.<br />

15. Leistungen/Service<br />

15.1 Grundsatz<br />

Die Leistungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sollen sowohl die Gemeinschaft als auch das<br />

einzelne Mitglied unterstützen und fördern.<br />

15.2 Zentrales Angebot<br />

Der Hauptverein stellt das zentrale Leistungs- und Serviceangebot<br />

nach den Zielen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sowie den Bedürfnissen der Sektionen und<br />

Mitglieder sicher.<br />

15.3 Min<strong>des</strong>tangebot<br />

Die Sektionen sind aufgerufen, ein Min<strong>des</strong>tangebot an Dienstleistungen<br />

bereitzustellen. Zu diesem Zweck können Kooperationen zwischen den<br />

Sektionen angestrebt werden.<br />

15.4 Ausbau<br />

Die Leistungen <strong>des</strong> Hauptvereins und der Sektionen werden<br />

entsprechend dem Selbstverständnis <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> weiter entwickelt und<br />

ausgebaut. Dabei sollen eine hohe Qualität gesichert, die Preise<br />

angemessen gestaltet und die Kosten gerecht verteilt werden.<br />

16. Nationale und internationale Zusammenarbeit<br />

16.1 Interessenvertretung<br />

Der <strong>DAV</strong> vertritt aktiv seine Interessen in den Gemeinden und Ländern,<br />

im Bund und in der EU. Er bringt seine Fachkompetenz,<br />

Wertvorstellungen und Ziele ein und ist unter Wahrung seiner Identität<br />

und Unabhängigkeit zur Zusammenarbeit mit politischen Instanzen,<br />

öffentlicher Verwaltung, Organisationen, Verbänden und der Wirtschaft<br />

bereit.<br />

16.2 Organisationen/Verbände<br />

Zur Verwirklichung seiner Ziele geht der <strong>DAV</strong> Kooperationen mit<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Leitbild<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

100<br />

anderen Verbänden und Organisationen ein.<br />

16.3 Alpine Verbände<br />

Besondere Bedeutung hat die Zusammenarbeit mit den alpinen<br />

Verbänden der Nachbarländer, dem CAA (Club Arc Alpin) und der UIAA<br />

(Union Internationale <strong>des</strong> Associations d’Alpinisme).


100<br />

Leitbild<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Satzung <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins e.V.<br />

A. Allgemeines<br />

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr<br />

1. Der Verein führt den Namen: Deutscher Alpenverein e. V. (<strong>DAV</strong>).<br />

2. Der Verein hat seinen Sitz in München<br />

3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.<br />

4. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

103<br />

§ 2 Zweck<br />

1. Zweck <strong>des</strong> Vereins ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den<br />

Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die<br />

Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der<br />

Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und zu<br />

verbreiten, dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie Wissenschaft<br />

und Forschung über diese Bereiche zu fördern. Er hat auch die aus diesen<br />

Aufgaben sich ergebenden Tätigkeiten der Sektionen zusammen zu fassen<br />

und gemeinsame Aufgaben zu leiten und zu fördern.<br />

2. Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt die Grundsätze religiöser,<br />

weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf die<br />

Chancengleichheit von Frauen und Männern.<br />

§ 3 Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszweckes<br />

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:<br />

a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer<br />

und alpinsportlicher Unternehmungen, Wanderungen, <strong>des</strong> alpinen Skilaufs,<br />

Unterstützung <strong>des</strong> alpinen Rettungs- und Bergführerwesens;<br />

b) Veranstaltung und Unterstützung von Expeditionen;<br />

c) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der<br />

Bekämpfung <strong>des</strong> Dopings gemäß eigener strafbewehrter Sportordnung;<br />

d) Förderung <strong>des</strong> Erhaltens und Betreibens von Hütten der Sektionen sowie das<br />

Erhalten und Betreiben von eigenen Hütten als Stützpunkte zur Ausübung <strong>des</strong><br />

Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie <strong>des</strong> Erhaltens von Wegen;<br />

e) Förderung <strong>des</strong> Errichtens, Erhaltens und Betreibens künstlicher<br />

Kletteranlagen der Sektionen sowie das Errichten, Erhalten und Betreiben von<br />

eigenen künstlichen Kletteranlagen;<br />

f) Schutz und Pflege von Natur, Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen<br />

und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung <strong>des</strong><br />

Bergsteigens, der alpinen Sportarten und der Unterhaltung von Hütten und<br />

Wegen;<br />

g) Förderung der Jugend- und Familienarbeit;<br />

h) Herausgabe, Förderung und Sammlung wissenschaftlicher, schriftstellerischer<br />

und künstlerischer Arbeiten zu alpinen Themen einschließlich von Karten der<br />

Gebirge;<br />

i) Veranstaltung und Förderung von Vorträgen in Zusammenhang mit der


103<br />

Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszweckes;<br />

j) Pflege der Heimatkunde;<br />

k) Pflege von Beziehungen zu Verbänden mit ähnlichen Zielen.<br />

Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

§ 4 Gemeinnützigkeit<br />

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im<br />

Sinne <strong>des</strong> Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die<br />

gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung <strong>des</strong> Sports, <strong>des</strong><br />

Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe, der Wissenschaft und Bildung<br />

sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.<br />

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für die<br />

satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der einzelnen<br />

Sektionen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins. Keine Person<br />

darf durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> Vereins fremd sind, oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

B. Mitgliedschaft<br />

§ 5 Mitglieder<br />

1. Der <strong>DAV</strong> besteht aus Sektionen.<br />

2. Sektion <strong>des</strong> Vereins kann auf Antrag jede rechtsfähige, gemeinnützige<br />

Vereinigung werden, deren Ziele und Satzung mit denjenigen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in<br />

Einklang stehen.<br />

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Verbandsrat mit einer Mehrheit<br />

von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er hat zuvor die Stellungnahme<br />

der benachbarten Sektionen einzuholen.<br />

4. Der Verbandsrat kann rechtsfähige, gemeinnützige Stiftungen in den <strong>DAV</strong><br />

aufnehmen, wenn deren Aufnahme im besonderen Interesse <strong>des</strong> Vereins liegt<br />

und die Stiftung nach ihrer Zweckbestimmung mit den Zielen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in<br />

Einklang steht.<br />

§ 6 Rechte und Haftungsbegrenzung<br />

1. Die Sektionen und Stiftungen sind selbständig im Rahmen dieser Satzung und<br />

haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.<br />

2. Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom <strong>DAV</strong> unterstützt und können<br />

die Vereinseinrichtungen benutzen<br />

3. Die Mitglieder der einzelnen Sektionen (Sektionsmitglieder) sind mittelbare<br />

Mitglieder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Sie sind berechtigt, zu den hierfür vorgesehenen<br />

Bedingungen an <strong>des</strong>sen Veranstaltungen teil zu nehmen und <strong>des</strong>sen<br />

Einrichtungen zu nutzen.<br />

4. Eine Haftung für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der<br />

Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen<br />

entstehen, ist über den Umfang der vom <strong>DAV</strong> abgeschlossenen<br />

Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

103<br />

Organmitglied oder einer sonstigen für den <strong>DAV</strong> tätigen Person, für die der<br />

<strong>DAV</strong> nach den Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz<br />

oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.<br />

§ 7 Pflichten<br />

1. Die Sektionen sind verpflichtet<br />

a) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen,<br />

insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die<br />

Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich<br />

bezeichnet hat,<br />

b) die Beiträge und Umlagen an den <strong>DAV</strong> nach § 8 zu entrichten,<br />

c) Änderungen <strong>des</strong> vertretungsberechtigten Vorstan<strong>des</strong> dem <strong>DAV</strong> sofort<br />

mitzuteilen,<br />

d) die Jahresberichte dem <strong>DAV</strong> einzureichen,<br />

e) die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern dem <strong>DAV</strong> umgehend<br />

mitzuteilen,<br />

f) die Zustimmung <strong>des</strong> Präsidiums zur Veräußerung oder Belastung von<br />

allgemein zugänglichem Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen,<br />

g) Satzungsänderungen vom Präsidium genehmigen zu lassen,<br />

h) ihre Arbeitsgebiete zu betreuen,<br />

i) vor Gründung von Ortsgruppen am Sitz einer anderen Sektion die<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Präsidiums einzuholen.<br />

2. Die Verpflichtungen unter Nummer 1. a), c), f), g) gelten auch für Stiftungen.<br />

§ 8 Beiträge und Umlagen<br />

1. Die Sektionen haben für je<strong>des</strong> Sektionsmitglied die von der<br />

Hauptversammlung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beschlossenen Beiträge und Umlagen<br />

termingerecht zu entrichten. Eingehende Zahlungen werden in erster Linie<br />

auf rückständige Beiträge, in zweiter Linie auf sonstige Rückstände nach dem<br />

Alter der Fälligkeit verrechnet.<br />

2. Die Hauptversammlung kann für Gruppen von Sektionsmitgliedern<br />

Beitragsermäßigungen festsetzen.<br />

3. Für Sektionsmitglieder, die mehreren Sektionen angehören, sind Beiträge an<br />

den <strong>DAV</strong> nur von einer Sektion zu entrichten<br />

4. Die Hauptversammlung kann für die Sektionen Min<strong>des</strong>tbeiträge festsetzen,<br />

die diese von ihren Mitgliedern einzuziehen haben.<br />

§ 9 Ausscheiden<br />

1. Eine Sektion oder Stiftung scheidet aus dem <strong>DAV</strong> aus durch<br />

a) Auflösung,<br />

b) Austritt oder<br />

c) Ausschluss.<br />

2. Der Austritt ist nur zum Ende <strong>des</strong> Vereinsjahres möglich und nur dann<br />

wirksam, wenn er bis spätestens zum 30. September schriftlich erklärt wurde.


103<br />

Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

3. Sektionen und Stiftungen können durch Beschluss <strong>des</strong> Verbandsrates aus<br />

dem <strong>DAV</strong> ausgeschlossen werden. Der Ausschluss setzt voraus, dass eine<br />

Sektion oder Stiftung beharrlich oder besonders grob gegen die Interessen<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> verstößt. Vor der Entscheidung ist die auszuschließende Sektion<br />

oder Stiftung zu hören.<br />

Der Beschluss mit Begründung ist der auszuschließenden Sektion oder<br />

Stiftung mitzuteilen. Die auszuschließende Sektion oder Stiftung kann gegen<br />

die Entscheidung <strong>des</strong> Verbandsrates innerhalb eines Monates nach Zugang<br />

<strong>des</strong> Beschlusses das Schiedsgericht (§ 29) anrufen.<br />

4. Die ausscheidende Sektion oder Stiftung hat keinen vermögensrechtlichen<br />

Anspruch gegen den <strong>DAV</strong>. Sie ist verpflichtet, ihre gegenüber dem <strong>DAV</strong><br />

bestehenden Verbindlichkeiten sofort zu erfüllen und die ihr gewährten<br />

Beihilfen ganz oder anteilig gemäß Beschluss <strong>des</strong> Präsidiums zurückzuzahlen.<br />

Gegen diese Entscheidung kann die betroffene Sektion oder Stiftung<br />

innerhalb eines Monates nach Zugang das Schiedsgericht (§ 29) anrufen.<br />

C. Aufbau<br />

§ 10 Organe<br />

Die Organe <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind<br />

a) das Präsidium,<br />

b) der Verbandsrat,<br />

c) die Hauptversammlung<br />

I. Präsidium<br />

§ 11 Zusammensetzung<br />

1. Das Präsidium ist Vorstand im Sinne <strong>des</strong> § 26 BGB und besteht aus<br />

dem/der/Präsidenten/in und vier Vizepräsidenten/innen, darunter dem/der<br />

Vertreter/in der Jugend <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (Bun<strong>des</strong>jugendleiter/in). Die Mitglieder <strong>des</strong><br />

Präsidiums werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren<br />

gewählt. Ist bei Beendigung der Amtszeit eines Mitglieds <strong>des</strong> Präsidiums ein<br />

neues Mitglied noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl<br />

<strong>des</strong> neuen Präsidiumsmitglieds. Am Ende der ersten Amtszeit ist eine<br />

einmalige Wiederwahl für eine weitere Amtszeit zulässig; eine erneute Wahl<br />

vor Ablauf von fünf Jahren ist ausgeschlossen.<br />

2. Die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.<br />

3. Zum Mitglied <strong>des</strong> Präsidiums kann nur gewählt werden, wer Mitglied in einer<br />

Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ist. Die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums sollten durch<br />

ehrenamtliche Tätigkeit innerhalb <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder einer seiner Sektionen über<br />

Führungsfähigkeit verfügen, Fachkompetenz für mehrere Sachgebiete der<br />

Vereinsarbeit besitzen und in der Lage sein, die Angelegenheiten und die<br />

Entwicklung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in seiner Gesamtheit zu verfolgen. Sie sollen nach<br />

Möglichkeit auch die unterschiedlichen Regionen und Gruppierungen im <strong>DAV</strong><br />

repräsentieren.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

103<br />

4. Ein Mitglied <strong>des</strong> Präsidiums darf nicht gleichzeitig ein Vorstandsamt oder eine<br />

berufliche Funktion in einer Sektion oder Stiftung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder in einem<br />

Zusammenschluss von Sektionen (§ 28) ausüben, ferner auch keine<br />

berufliche Funktion im <strong>DAV</strong> oder in einem Unternehmen, an dem der <strong>DAV</strong><br />

beteiligt ist. Die Wahl ist ausgeschlossen, wenn eine Interessenkollision mit<br />

dem ausgeübten Beruf zu befürchten ist.<br />

5. Scheidet ein Mitglied <strong>des</strong> Präsidiums durch Rücktritt oder Tod aus, so wird an<br />

<strong>des</strong>sen Stelle von der nächsten Hauptversammlung für den Rest seiner<br />

Amtsdauer ein neues Mitglied gewählt. Bis dahin und in Fällen<br />

langandauernder Verhinderung ersetzt das Präsidium nach Möglichkeit<br />

den/die Präsidenten/in aus seiner Mitte. Eine/n Vizepräsidenten/in beruft der<br />

Verbandsrat aus seiner Mitte.<br />

§ 12 Vertretung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Der <strong>DAV</strong> wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertreten<br />

a) gemeinsam von min<strong>des</strong>tens zwei Mitgliedern <strong>des</strong> Präsidiums oder<br />

b) allein von einem Mitglied <strong>des</strong> Präsidiums, jedoch nur bei Rechtsgeschäften<br />

mit einem Geschäftswert bis zu Euro 50.000.<br />

§ 13 Aufgaben<br />

1. Die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums tragen Gesamtverantwortung für die Führung<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.. Das Präsidium überträgt seinen Mitgliedern im Innenverhältnis die<br />

Betreuung eines Sachgebietes oder mehrerer Sachgebiete der Vereinsarbeit.<br />

Eine derartige Geschäftsverteilung ist den Sektionen bekannt zu geben.<br />

2. Das Präsidium berät und entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten,<br />

soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Verbandsrat vorbehalten<br />

sind. Insbesondere hat es die Aufgaben<br />

a) Beschlüsse der Hauptversammlung und <strong>des</strong> Verbandsrates zu vollziehen,<br />

b) die Jahresrechnung aufzustellen,<br />

c) die Grundzüge der Organisationsstruktur der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle zu<br />

bestimmen,<br />

d) den/die Vertreter/in <strong>des</strong>/der Hauptgeschäftsführers/in im Einvernehmen mit<br />

dem/der Hauptgeschäftsführer/in anzustellen,<br />

e) die Tätigkeit der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle und der Fachgremien (§ 25) zu<br />

steuern,<br />

f) Grundzüge für die Anlage liquiden Kapitals aufzustellen,<br />

g) Unternehmen, an denen der <strong>DAV</strong> beteiligt ist, zu überwachen und zu steuern,<br />

h) Mustersatzungen für die Sektionen und Zusammenschlüsse von Sektionen (§<br />

28) vorzubereiten und dem Verbandsrat vorzulegen sowie die Satzungen der<br />

Sektionen und deren Zusammenschlüsse zu genehmigen,<br />

i) Zielvereinbarungen mit dem/der Hauptgeschäftsführer/in und den<br />

Fachgremien (§ 25) zu treffen,<br />

j) Projektgruppen einzusetzen und deren Mitglieder zu bestellen (§ 25 Nr. 4),


103<br />

Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

k) Entscheidungen im Rahmen <strong>des</strong> Haushaltsplanes zu treffen, soweit der <strong>DAV</strong><br />

mit einem Geschäftswert von bis zu Euro 500.000 verpflichtet wird.<br />

3. Das Präsidium führt die Aufsicht über die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle. Es kann<br />

dem/der Hauptgeschäftsführer/in Weisungen erteilen. Die Einzelheiten regelt<br />

die Geschäftsordnung.<br />

§ 14 Geschäftsordnung<br />

1. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Verbandsrat zu<br />

genehmigen ist. In ihr sind auch die Vereinsgeschäfte zu bezeichnen, die der<br />

Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle übertragen sind.<br />

2. Die Sitzungen <strong>des</strong> Präsidiums werden von dem/der Präsidenten/in, bei<br />

seiner/ihrer Verhinderung von dem/der ältesten Vizepräsidenten/in<br />

einberufen und geleitet. Sie finden nach Bedarf, min<strong>des</strong>tens jedoch sechsmal<br />

jährlich, in der Regel am Sitz <strong>des</strong> Vereins statt, zur Zeit der<br />

Hauptversammlung an deren Ort.<br />

3. Zu den Sitzungen sind die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums min<strong>des</strong>tens eine Woche<br />

vorher schriftlich oder in elektronischer Form unter Mitteilung der<br />

Tagesordnung einzuladen. Ein Beschluss kann auch dann wirksam gefasst<br />

werden, wenn sein Gegenstand nicht auf der Tagesordnung vorgesehen ist<br />

und <strong>des</strong>sen Aufnahme einstimmig befürwortet wird.<br />

4. Das Präsidium muss einberufen werden, wenn min<strong>des</strong>tens zwei Mitglieder es<br />

schriftlich unter Angabe <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> verlangen. Die Sitzung hat innerhalb<br />

von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden.<br />

5. An den Sitzungen <strong>des</strong> Präsidiums nimmt der/die Hauptgeschäftsführer/in mit<br />

beratender Stimme und Antragsrecht teil, soweit nicht seine/ihre eigenen<br />

Angelegenheiten zu behandeln sind. Bei Bedarf kann das Präsidium auch<br />

Vertreter von Bun<strong>des</strong>ausschüssen, Fachbeiräten und Projektgruppen,<br />

hauptberufliche Mitarbeitende der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle oder externe<br />

Fachleute zur Beratung beiziehen.<br />

6. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder<br />

anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen<br />

der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.<br />

Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme <strong>des</strong>/der Sitzungsleiters/in. Über<br />

die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Sitzungsleiter/in<br />

zu zeichnen ist.<br />

7. Der/die Präsident/in, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die älteste<br />

Vizepräsident/in, können ausnahmsweise in dringlichen Fällen eine<br />

Beschlussfassung unter Fristsetzung auf schriftlichem Wege herbeiführen. Für<br />

einen derartigen Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen<br />

erforderlich. Fristüberschreitung gilt als Ablehnung.<br />

8. Gegen die Entscheidungen <strong>des</strong> Präsidiums steht den Sektionen und<br />

Stiftungen die Berufung an den Verbandsrat zu, soweit diese Satzung nichts<br />

anderes bestimmt. Die Berufung ist an den Verbandsrat spätestens innerhalb<br />

von 6 Monaten nach Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

einzulegen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

103<br />

II. Verbandsrat<br />

§ 15 Zusammensetzung<br />

1. Der Verbandsrat setzt sich zusammen aus<br />

a) den Mitgliedern <strong>des</strong> Präsidiums,<br />

b) 11 Vertretern/innen der Sektionen, die von den<br />

Sektionenverbänden/Sektionentagen (§ 28 Nr.1) zur Wahl vorgeschlagen<br />

werden; die Aufteilung richtet sich nach folgendem Schlüssel: Südbayerischer<br />

Sektionentag 3 Vertreter/innen, Nordbayerischer Sektionentag 2<br />

Vertreter/innen, Lan<strong>des</strong>verband Baden-Württemberg 2 Vertreter/innen,<br />

Sektionenverband Hessen-Pfalz-Saar 1Vertreter/in, Rheinisch-Westfälischer<br />

Sektionenverband 1 Vertreter/in, Nordwestdeutscher Sektionenverband 1<br />

Vertreter/in, Ostdeutscher Sektionenverband 1Vertreter/in.<br />

c) den Vorsitzenden der bis zu 8 Bun<strong>des</strong>ausschüsse (§ 25 Nr. 2).<br />

2. Die in Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder <strong>des</strong><br />

Verbandsrates werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf<br />

Jahren gewählt. Am Ende der ersten Amtszeit ist eine einmalige Wiederwahl<br />

für eine weitere Amtszeit zulässig; eine erneute Wahl vor Ablauf von fünf<br />

Jahren ist ausgeschlossen.<br />

3. Die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.<br />

4. Die in Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder <strong>des</strong><br />

Verbandsrates sollen aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit innerhalb einer<br />

Sektion praktische Erfahrungen mit den Aufgaben und Problemen der<br />

Sektionsarbeit besitzen und eine Funktion in einer Sektion oder in einem<br />

Zusammenschluss von Sektionen (§ 28) innehaben oder gehabt haben. Sie<br />

dürfen nicht gleichzeitig eine berufliche Funktion in einer Sektion oder<br />

Stiftung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, einem Zusammenschluss von Sektionen, im <strong>DAV</strong> selbst<br />

oder in einem Unternehmen, an dem der <strong>DAV</strong> beteiligt ist, ausüben.<br />

5. Wenn eines der in Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder <strong>des</strong><br />

Verbandsrates durch Rücktritt oder Tod ausscheidet oder zum/zur<br />

Vizepräsidenten/in berufen wird (§ 11 Nr. 5), wird an <strong>des</strong>sen Stelle von der<br />

nächsten Hauptversammlung für den Rest seiner Amtsdauer ein neues<br />

Mitglied gewählt. Bis dahin und in Fällen langandauernder Verhinderung<br />

ersetzt der Verbandsrat das Mitglied durch Berufung eines Ersatzmitglie<strong>des</strong><br />

unter Berücksichtigung <strong>des</strong> vorschlagsberechtigten<br />

Sektionenverban<strong>des</strong>/Sektionentages.<br />

§ 16 Aufgaben<br />

Der Verbandsrat hat die Aufgaben,<br />

a) die Hauptversammlung einzuberufen und deren Tagesordnung festzusetzen,<br />

b) Jahreshaushalt, Jahresrechnung und Jahresberichte der Hauptversammlung<br />

vorzulegen,<br />

c) mittel- und langfristige Zielsetzungen und Aufgabenschwerpunkte zur<br />

Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorzubereiten,


103<br />

Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

d) die Jahresplanung einschließlich <strong>des</strong> Stellenplans aufzustellen,<br />

e) über alle Vereinsangelegenheiten zu beraten und entscheiden, soweit sie vom<br />

Präsidium vorgelegt werden und nicht der Hauptversammlung vorbehalten<br />

sind,<br />

f) über die Verteilung der Mittel für Hütten, Wege und Kletteranlagen im<br />

Rahmen <strong>des</strong> beschlossenen Haushaltes zu beschließen,<br />

g) über Aufnahme und Ausschluss von Sektionen und Stiftungen zu beschließen,<br />

h) eigene Anträge an die Hauptversammlung zu stellen und Wahlvorschläge an<br />

die Hauptversammlung zu übermitteln,<br />

i) über Anträge und Berufungen gegen Entscheidungen <strong>des</strong> Präsidiums zu<br />

beschließen,<br />

j) Prüfungen aller Art anzuordnen und die Prüfungsberichte auszuwerten,<br />

k) Entscheidungen im Rahmen <strong>des</strong> Haushaltsplans zu treffen, soweit der <strong>DAV</strong><br />

mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 500.000 verpflichtet wird,<br />

l) über die Anstellung <strong>des</strong>/der Hauptgeschäftsführers/in zu beschließen,<br />

m) die Mitglieder der Bun<strong>des</strong>ausschüsse zu wählen sowie Fachbeiräte<br />

einzusetzen und deren Mitglieder zu wählen,<br />

n) die Mustersatzung für Zusammenschlüsse der Sektionen (§ 28) sowie andere<br />

Ordnungen und Richtlinien, soweit sie nicht der Hauptversammlung<br />

vorbehalten sind, zu beschließen.<br />

§ 17 Geschäftsordnung<br />

1. Der Verbandsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

2. Die Sitzungen <strong>des</strong> Verbandsrates werden von dem/der Präsidenten/in, bei<br />

seiner/ihrer Verhinderung von dem/der jeweils ältesten Vizepräsidenten/in<br />

einberufen und geleitet. Sie finden nach Bedarf, min<strong>des</strong>tens jedoch dreimal<br />

jährlich statt.<br />

3. Zu den Sitzungen <strong>des</strong> Verbandsrates sind die Mitglieder min<strong>des</strong>tens drei<br />

Wochen vorher schriftlich oder in elektronischer Form einzuladen. Die<br />

Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor der Sitzung bekannt zu machen.<br />

Ein Beschluss kann auch dann wirksam gefasst werden, wenn sein<br />

Gegenstand nicht auf der Tagesordnung vorgesehen ist.<br />

4. Der Verbandsrat muss einberufen werden, wenn min<strong>des</strong>tens ein Viertel seiner<br />

Mitglieder es schriftlich unter Angabe <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> verlangt. Die Sitzung hat<br />

innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung stattzufinden.<br />

5. An den Sitzungen <strong>des</strong> Verbandsrates nimmt der/die Hauptgeschäftsführer/in<br />

mit beratender Stimme teil, soweit nicht seine/ihre eigenen Angelegenheiten<br />

zu behandeln sind. Bei Bedarf kann der Verbandsrat auch Vertreter/innen von<br />

Fachbeiräten und Projektgruppen, hauptberuflich Mitarbeitende der<br />

Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle oder externe Fachleute beiziehen.<br />

6. Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />

Mitglieder, darunter min<strong>des</strong>tens zwei Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums, anwesend<br />

sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der<br />

anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei<br />

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassung über<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

103<br />

Berufungen gegen Entscheidungen <strong>des</strong> Präsidiums und bei Beschlüssen<br />

gemäß § 16 i) sind die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums nicht stimmberechtigt. Über<br />

die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Sitzungsleiter/in<br />

zu zeichnen ist.<br />

7. Der/die Präsident/in, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die älteste<br />

Vizepräsident/in, können ausnahmsweise in dringlichen Fällen eine<br />

Beschlussfassung unter Fristsetzung auf schriftlichem Wege oder in<br />

elektronischer Form herbeiführen. Für einen derartigen Beschluss ist eine<br />

Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen erforderlich. Fristüberschreitung gilt<br />

als Ablehnung.<br />

8. Gegen die Entscheidungen <strong>des</strong> Verbandsrates steht den Sektionen und<br />

Stiftungen die Berufung an die Hauptversammlung zu, soweit diese Satzung<br />

nichts anderes bestimmt. Die Berufung ist an die auf die Bekanntgabe der<br />

anzufechtenden Entscheidung folgende Hauptversammlung zu richten. Sie ist<br />

spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung einzulegen.<br />

III. Hauptversammlung<br />

§ 18 Teilnahme, Vorsitz<br />

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ <strong>des</strong> Vereins.<br />

2. Teilnahmeberechtigt sind die Vorsitzenden der Sektionen und die von ihnen<br />

beauftragten Sektionsmitglieder sowie die Vorstände der Stiftungen.<br />

3. Teilnahmeberechtigt sind ferner<br />

a) die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsrates,<br />

b) die Rechnungsprüfer/innen,<br />

c) die Sprecher/innen und Vorsitzenden der Sektionenverbände/Sektionentage<br />

und Lan<strong>des</strong>verbände(§ 28 Nr. 1 und 2),<br />

d) der/die Hauptgeschäftsführer/in und die von ihm/ihr beauftragten<br />

Mitarbeitenden der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle,<br />

e) Gäste auf Einladung <strong>des</strong> Präsidiums.<br />

4. Den Vorsitz in der Hauptversammlung hat der/die Präsident/in, im Falle<br />

seiner/ihrer Verhinderung der/die älteste anwesende Vizepräsident/in.<br />

§ 19 Einberufung<br />

1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich statt. Sie wird vom<br />

Verbandsrat vorbereitet und einberufen.<br />

2. Der Verbandsrat kann eine außerordentliche Hauptversammlung an einen<br />

von ihm zu bestimmenden Ort unter Angabe <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> und unter<br />

Festlegung einer von § 22 Nr. 2 abweichenden Antragsfrist einberufen. Er<br />

muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn ein Achtel<br />

der Sektionen mit einem Achtel der Gesamtstimmen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> nach dem<br />

Stand der letzten ordentlichen Hauptversammlung dies schriftlich unter<br />

Angabe <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> beantragt.<br />

3. Einberufung und Tagesordnung sind spätestens vier Wochen vor der<br />

Hauptversammlung in den "Mitteilungen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins" oder<br />

durch Rundschreiben bekannt zu geben.


103<br />

Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

§ 20 Vertrauliche Vorbesprechung<br />

Vor der Hauptversammlung kann eine vertrauliche Vorbesprechung <strong>des</strong><br />

Verbandsrates mit den Stimmführern/Stimmführerinnen der Sektionen und<br />

Stiftungen stattfinden. Weitere Personen können vom Verbandsrat zur<br />

Teilnahme eingeladen werden.<br />

§ 21 Aufgaben<br />

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br />

a) den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsprüfer<br />

entgegenzunehmen und zu beraten,<br />

b) die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums, <strong>des</strong> Verbandsrates, die Vorsitzenden der<br />

Bun<strong>des</strong>ausschüsse und die Rechnungsprüfer zu wählen sowie den<br />

Wirtschaftsprüfer auf Vorschlag <strong>des</strong> Verbandsrates im Benehmen mit den<br />

Rechnungsprüfern zu bestellen,<br />

c) das Präsidium und den Verbandsrat zu entlasten,<br />

d) Beiträge, Umlagen und Min<strong>des</strong>tbeiträge nach § 8 und deren Fälligkeit<br />

festzusetzen,<br />

e) über mittel- und langfristige Zielsetzungen und Aufgabenschwerpunkte zu<br />

beschließen,<br />

f) die Jahresplanung entgegenzunehmen und den Haushaltsplan zu<br />

beschließen,<br />

g) über die Einsetzung und Auflösung von Bun<strong>des</strong>ausschüssen zu beschließen,<br />

h) über Anträge, Anordnungen von Prüfungen und Berufungen gegen<br />

Entscheidungen <strong>des</strong> Verbandsrates zu beschließen,<br />

i) über Satzungen, Ordnungen und Richtlinien, die für die Sektionen und deren<br />

Mitglieder bindenden Charakter haben, zu beschließen,<br />

j) den Ort der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu bestimmen; in<br />

dringenden Fällen kann das Präsidium die Bestimmung treffen,<br />

k) über Satzungsänderungen nach § 23 zu beschließen,<br />

l) über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins nach § 30 und die Bestellung der Liquidatoren<br />

zu beschließen.<br />

§ 22 Anträge<br />

1. Antragsberechtigt in der Hauptversammlung sind die Sektionen und<br />

Stiftungen sowie der Verbandsrat.<br />

2. Anträge der Sektionen und Stiftungen, die spätestens sechs Monate vor<br />

Beginn der Hauptversammlung beim Präsidium schriftlich eingehen, und<br />

Anträge <strong>des</strong> Verbandsrats sind auf die Tagesordnung zu setzen.<br />

3. Selbständige Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind zu<br />

behandeln, sofern sie in der Hauptversammlung von einem Drittel der<br />

vertretenen Stimmen unterstützt werden und sie spätestens zwei Wochen vor<br />

dem Termin der Hauptversammlung dem Präsidium schriftlich mit<br />

Begründung vorgelegen haben.<br />

Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung, Auflösung <strong>des</strong> Vereins,<br />

Änderung der Mitgliedsbeiträge, Beitragsbegünstigungen, Festsetzung von<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

103<br />

Min<strong>des</strong>tbeiträgen, Erhebung und Änderung von Umlagen und für Anträge, die<br />

den <strong>DAV</strong> finanziell belasten.<br />

§ 23 Satzungsänderungen<br />

1. Änderungen der Satzung werden von der Hauptversammlung mit einer<br />

Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Der<br />

Wortlaut der beantragten Satzungsänderungen ist den Sektionen und<br />

Stiftungen spätestens vier Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung<br />

bekannt zu geben.<br />

2. Satzungsänderungen werden in den "Mitteilungen <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins" veröffentlicht.<br />

§ 24 Abstimmung<br />

1. Zur Abstimmung in der Hauptversammlung sind nur die als<br />

Stimmführer/innen bevollmächtigten Mitglieder der Sektionen und Stiftungen<br />

berechtigt. Eine Sektion oder Stiftung kann das Stimmrecht nur einheitlich<br />

ausüben lassen.<br />

2. Die Vertretung kann auch auf ein Mitglied einer anderen Sektion schriftlich<br />

übertragen werden. Ein/e Stimmführer/in darf in diesem Fall jedoch nicht<br />

mehr als 80 Fremdstimmen vertreten, es sei denn, sie stammen von einer<br />

Sektion.<br />

3. Die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsrates dürfen nicht Stimmführer/in sein.<br />

4. Jede Sektion hat bei einer Zahl von<br />

bis zu 200 Mitgliedern<br />

für je angefangene 50 Mitglieder<br />

eine Stimme,<br />

von 201 bis 1.500 Mitgliedern<br />

für je weitere angefangene 100 Mitglieder eine Stimme mehr,<br />

mehr als 1.500 Mitgliedern<br />

für je weitere angefangene 200 Mitglieder<br />

eine Stimme mehr.<br />

5. Das Stimmrecht richtet sich nach der Anzahl der im Vorjahr<br />

abgerechneten gültigen Mitgliederausweise für volljährige Mitglieder. Es<br />

steht einer Sektion nicht zu, wenn sie ihre fällig gewordenen<br />

Beitragsverpflichtungen gegenüber dem <strong>DAV</strong> nicht vollständig erfüllt hat.<br />

6. Jede Stiftung hat fünf Stimmen.<br />

7. Die Hauptversammlung beschließt, soweit in der Satzung nichts anderes<br />

bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt<br />

ein Antrag als abgelehnt.<br />

8. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen<br />

Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen<br />

Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden<br />

Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist<br />

dann, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl<br />

entscheidet das Los.


103<br />

Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

9. Sind mehrere Vizepräsidenten zu wählen, wird jeder der Vizepräsidenten<br />

in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Bei jedem Wahlgang,<br />

ausgenommen der Wahl <strong>des</strong>/der Bun<strong>des</strong>jugendleiters/in, stehen<br />

sämtliche Kandidaten zur Wahl, die für dieses Vizepräsidenten-Amt<br />

vorgeschlagen worden sind.<br />

10. Die Niederschrift über die Wahlen und die Beschlüsse der<br />

Hauptversammlung sind von dem/der Leiter/in der Versammlung zu<br />

unterzeichnen; die Sektionen und Stiftungen erhalten eine Abschrift.<br />

D. Weitere Gremien<br />

§ 25 Bun<strong>des</strong>ausschüsse, Fachbeiräte, Projektgruppen<br />

1. Nach Bedarf können Bun<strong>des</strong>ausschüsse, Fachbeiräte oder<br />

Projektgruppen eingesetzt werden, die beratenden Charakter haben. Die<br />

Mitglieder dieser Gremien üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die<br />

Mitglieder der Bun<strong>des</strong>ausschüsse und Fachbeiräte werden jeweils auf die<br />

Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsrates können<br />

an den Sitzungen dieser Gremien teilnehmen.<br />

2. Für Vereinsaufgaben, die einer ständigen Bearbeitung bedürfen, richtet<br />

die Hauptversammlung bis zu acht Bun<strong>des</strong>ausschüsse ein. Ihre<br />

Vorsitzenden werden von der Hauptversammlung, ihre übrigen Mitglieder<br />

von dem Verbandsrat gewählt. Bun<strong>des</strong>ausschüsse sollen in der Regel<br />

neben dem/der Vorsitzenden aus nicht mehr als zehn Mitgliedern<br />

bestehen, die nach fachlicher Qualifikation und regionaler Herkunft<br />

auszuwählen sind.<br />

3. Fachbeiräte werden vom Verbandsrat für die Erfüllung festgelegter<br />

Aufgaben eingesetzt. Ihre Sprecher/innen und Mitglieder werden vom<br />

Verbandsrat gewählt. Die Anzahl der Mitglieder soll in der Regel sieben<br />

nicht übersteigen.<br />

4. Projektgruppen und deren Leiter/innen werden vom Präsidium für<br />

besondere, zeitlich begrenzte Vorhaben eingesetzt und nach Erfüllung<br />

ihres jeweiligen Auftrages wieder aufgelöst.<br />

§ 26 Rechnungsprüfer/innen<br />

Die min<strong>des</strong>tens drei von der Hauptversammlung auf fünf Jahre<br />

gewählten ehrenamtlichen Rechnungsprüfer/innen haben das Kassen-<br />

und Rechnungswesen <strong>des</strong> Vereins zu prüfen und der Hauptversammlung<br />

jährlich Bericht zu erstatten. Sie werden durch eine/n<br />

Wirtschaftsprüfer/in oder Vereidigte/n Buchprüfer/in unterstützt, der/die<br />

von der Hauptversammlung im Benehmen mit den Rechnungsprüfern auf<br />

Vorschlag <strong>des</strong> Verbandsrates berufen wird. Die Prüfung <strong>des</strong>/der<br />

Wirtschaftsprüfers/in oder Vereidigte/n Buchprüfers/in ist entsprechend<br />

den Vorschriften der §§ 316 ff. HGB durchzuführen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

E. Sonstige Einrichtungen<br />

§ 27 Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />

1. Der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden<br />

Vereinsgeschäfte nach den Richtlinien und Weisungen <strong>des</strong> Präsidiums.<br />

Sie wird von dem/der Hauptgeschäftsführer/in geleitet.<br />

2. Die hauptberuflich Mitarbeitenden werden im Rahmen <strong>des</strong> vom<br />

Verbandsrat beschlossenen Stellenplanes von dem/der<br />

Hauptgeschäftsführer/in angestellt, <strong>des</strong>sen/deren Vertreter/innen vom<br />

Präsidium im Einvernehmen mit dem/der Hauptgeschäftsführer/in.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

103<br />

§ 28 Zusammenschlüsse von Sektionen<br />

1. Die Sektionen bilden auf regionaler Ebene<br />

Sektionenverbände/Sektionentage, die den Bereich mehrerer<br />

Bun<strong>des</strong>länder, eines Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> oder auch nur von Teilen eines<br />

Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> umfassen können. Die Sektionenverbände/Sektionentage<br />

bereiten die Hauptversammlung vor, unterbreiten Vorschläge für die<br />

Wahl <strong>des</strong> Verbandsrates und die Besetzung der Bun<strong>des</strong>ausschüsse und<br />

unterstützen die Sektionen bei der Erfüllung überörtlicher Aufgaben.<br />

Eigene Rechtspersönlichkeit oder Mitgliederrechte kommen den<br />

Sektionenverbänden/Sektionentagen nicht zu.<br />

2. Die Sektionen in den einzelnen Bun<strong>des</strong>ländern können sich zu<br />

rechtsfähigen, gemeinnützigen Lan<strong>des</strong>verbänden zusammen schließen.<br />

Diese haben vor allem die Aufgabe, die Interessen der Sektionen auf<br />

Lan<strong>des</strong>ebene, insbesondere gegenüber Behörden und Verbänden,<br />

namentlich auf den Gebieten <strong>des</strong> Sports und <strong>des</strong> Naturschutzes zu<br />

vertreten. Umfasst ein Lan<strong>des</strong>verband mehr als drei Viertel der Sektionen<br />

eines Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> und stimmen die regionale Ausdehnung von<br />

Lan<strong>des</strong>verband und Sektionenverband/Sektionentag überein, kann der<br />

Sektionenverband/Sektionentag dem Lan<strong>des</strong>verband auch seine<br />

Aufgaben übertragen. Die Satzungen der Lan<strong>des</strong>verbände bedürfen der<br />

Genehmigung <strong>des</strong> Präsidiums. Mitgliederrechte kommen den<br />

Lan<strong>des</strong>verbänden nicht zu.<br />

3. Die Sprecher/innen bzw. die Vorstände der<br />

Sektionenverbände/Sektionentage und der Lan<strong>des</strong>verbände treten ein-<br />

bis zweimal jährlich zu einer Tagung zusammen, die dem gegenseitigen<br />

Informationsaustausch dient. An diesen Tagungen nehmen auch<br />

Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums sowie der/die Hauptgeschäftsführer/in oder die<br />

von ihm/ihr beauftragten Mitarbeitenden der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle teil.<br />

4. Sektionen oder von ihnen beauftragte Abteilungen von Sektionen können<br />

freiwillig eine rechtsfähige, gemeinnützige Vereinigung zur<br />

Wahrnehmung eng begrenzter Aufgaben, insbesondere zum Betrieb von<br />

Einrichtungen wie Geschäftsstellen, Hütten oder Kletteranlagen oder zur<br />

Erbringung von Dienstleistungen, bilden. Die Satzung einer derartigen<br />

Vereinigung bedarf der Genehmigung <strong>des</strong> Präsidiums.


103<br />

Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

§ 29 Schiedsgericht<br />

1. Streitigkeiten zwischen dem <strong>DAV</strong> und seinen Mitgliedern (§ 5) über die<br />

Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und alle auf der<br />

Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern<br />

untereinander werden im schiedsgerichtlichen Verfahren entschieden.<br />

2. Für das Schiedsgericht gelten folgende Bestimmungen:<br />

a) Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern/innen und<br />

einem/einer Vorsitzenden. Jede Partei ernennt einen/eine<br />

Schiedsrichter/in. Hat die klagende Partei ihren/ihre Schiedsrichter/in<br />

benannt, so hat die andere Partei ihren/ihre Schiedsrichter/in binnen vier<br />

Wochen ebenfalls zu benennen. Geschieht dies nicht, so kann die andere<br />

Partei das für den Sitz <strong>des</strong> Schiedsgericht zuständige Oberlan<strong>des</strong>gericht<br />

um die Bestellung bitten.<br />

b) Die Schiedsrichter/innen bestellen einen/eine Vorsitzenden/e, der/die die<br />

Befähigung zum Richteramt haben muss. Einigen sie sich über<br />

diesen/diese nicht, so wird das für den Sitz <strong>des</strong> Schiedsgerichts<br />

zuständige Oberlan<strong>des</strong>gericht um die Bestellung <strong>des</strong>/der Vorsitzenden<br />

gebeten.<br />

c) Der Sitz <strong>des</strong> Schiedsgerichts ist München. Das Verfahren richtet sich<br />

nach den §§ 1042 ff. der Zivilprozessordnung.<br />

d) Die Mitglieder <strong>des</strong> Schiedsgerichts, mit Ausnahme <strong>des</strong>/der Vorsitzenden,<br />

müssen Mitglieder einer Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sein; sie dürfen nicht Mitglied<br />

der streitenden Parteien und nicht Mitglied eines ihrer Organe sein. Dies<br />

gilt nicht für die ausgeschlossene oder ausgeschiedene Sektion oder<br />

Stiftung bei einem Streit nach § 9 Nr. 3 und 4 der Satzung.<br />

e) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss <strong>des</strong><br />

Rechtswegs.<br />

F. Schlussbestimmungen<br />

§ 30 Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />

1. Über die Auflösung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> entscheidet die ordentliche<br />

Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der<br />

abgegebenen Stimmen.<br />

2. Ist weniger als die Hälfte der Sektionen und Stiftungen in der<br />

Hauptversammlung vertreten, so kann die Auflösung nur von einer<br />

innerhalb vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen<br />

Hauptversammlung beschlossen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die<br />

Zahl der in ihr vertretenen Stimmen beschlussfähig; hierauf muss in der<br />

Einladung hingewiesen sein.<br />

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> Vereins oder bei Wegfall seines<br />

bisherigen Zwecks fällt das Vermögen <strong>des</strong> Vereins an eine Körperschaft<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft<br />

zwecks Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit<br />

der Bergwelt und für die Förderung <strong>des</strong> Bergsteigens und der alpinen<br />

Sportarten in den Alpen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

4. Beschlüsse über die Verteilung <strong>des</strong> Vereinsvermögens dürfen erst nach<br />

Einwilligung <strong>des</strong> Finanzamtes ausgeführt werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

103<br />

§ 31 Übergangsregelungen<br />

1. Die Ämter der Vorsitzenden und der Mitglieder <strong>des</strong> Verwaltungs- und<br />

Hauptausschusses sowie der Beauftragten und der Mitglieder der<br />

Ausschüsse gemäß § 27 der Satzung vom 19.09.1959 enden am 30. Juni<br />

2003.<br />

2. Die ordentliche Hauptversammlung <strong>des</strong> Jahres 2003 wählt die Mitglieder<br />

<strong>des</strong> Präsidiums für die am 01. Juli 2003 beginnende Amtszeit.<br />

3. Die ordentliche Hauptversammlung <strong>des</strong> Jahres 2003 wählt die übrigen<br />

Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsrates für die am 01. Juli 2003 beginnende<br />

Amtszeit, und zwar mit folgender Maßgabe:<br />

a) von den 11 der von den Sektionenverbänden/Sektionentagen<br />

vorgeschlagenen Mitgliedern (§ 15 Nr. 1 Buchstabe b) werden je zwei<br />

oder drei Mitglieder auf die Dauer eines Jahres bzw. von zwei, drei, vier<br />

und fünf Jahren gewählt<br />

b) von den Vorsitzenden der bis zu acht Bun<strong>des</strong>ausschüsse (§ 15 Nr.1<br />

Buchstabe c) werden je zwei auf die Dauer von zwei, drei, vier und fünf<br />

Jahren gewählt.<br />

Die Sektionenverbände/Sektionentage unterbreiten hierzu ihre<br />

Wahlvorschläge bis zum 31. Mai 2003.<br />

4. Die Hauptversammlung entscheidet, ob künftig die Amtszeiten der<br />

Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums und <strong>des</strong> Verbandsrates jeweils mit dem Ende<br />

der ordentlichen Hauptversammlung oder am Anfang <strong>des</strong> auf die<br />

Hauptversammlung folgenden Kalenderjahres beginnen.<br />

5. Rumpfamtszeiten nach Nr. 3 von weniger als fünf Jahren werden für<br />

Wahlen und Wiederwahlen nach dieser Satzung nicht angerechnet,<br />

werden aber bei der Stufung von Amtszeiten berücksichtigt.<br />

6. Die vor dem 1. Juli 2003 geleisteten Amtszeiten werden für Wahlen und<br />

Wiederwahlen nach dieser Satzung nicht angerechnet. Insgesamt dürfen<br />

die zusammengerechneten Amtszeiten in einem Amt die Dauer von 15<br />

Jahren nicht übersteigen.<br />

7. Die Mitglieder der Bun<strong>des</strong>ausschüsse und Fachbeiräte (mit Ausnahme der<br />

Vorsitzenden der Bun<strong>des</strong>ausschüsse) werden in der Zeit bis zum 30. Juni<br />

2003 vom Hauptausschuss für die am 1. Juli 2003 beginnende Amtszeit<br />

gewählt. Die Sektionenverbände/Sektionentage unterbreiten hierzu<br />

Vorschläge bis zum 31. Mai 2003.<br />

§ 32 Inkrafttreten der Satzung<br />

1. Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 16. November 2002<br />

beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister am 1. Juli<br />

2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. September 1959 in<br />

der Fassung vom 1. Juli 1998 außer Kraft.


103<br />

Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

2. Abweichend von Nummer 1 tritt mit Eintragung dieser Satzung in das<br />

Vereinsregister<br />

a) § 14 Nr. 1 der Satzung vom 19.9.1959 hinsichtlich der Wahl <strong>des</strong><br />

Hauptgeschäftsführers außer Kraft und<br />

b) § 16 Buchstabe k) dieser Satzung hinsichtlich der Anstellung <strong>des</strong>/der<br />

Hauptgeschäftsführers/in mit der Maßgabe in Kraft, dass die Anstellung<br />

in der Zeit bis zum 30. Juni 2003 dem Verwaltungsausschuss nach<br />

Beschlussfassung <strong>des</strong> Hauptausschusses im Sinne der Satzung vom<br />

19.9.1959 anstelle <strong>des</strong> Präsidiums und <strong>des</strong> Verbandsrates obliegt.<br />

Änderung HV Dresden am 26.06.2004<br />

Änderung HV Berchtesgaden am 29.10.2005<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Erläuterungen zur<br />

Mustersatzung<br />

Erläuterungen zur Mustersatzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für seine Sektionen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

107<br />

Der Deutsche Alpenverein gibt für seine Sektionen eine so genannte<br />

Mustersatzung heraus. Diese erhält ihre Gültigkeit durch Beschlusslage in der<br />

Hauptversammlung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Die fettgedruckten Teile sind dabei von den<br />

Sektionen verbindlich zu übernehmen. Hintergrund für diese Verbindlichkeit<br />

ist zum einen die besondere Bedeutung einzelner Paragrafen für die<br />

Einheitlichkeit <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, zum anderen aber auch zwingende vereinsrechtliche<br />

bzw. steuerrechtliche Vorgaben.<br />

Die steuerrechtlich relevanten Bestimmungen der Mustersatzung sind mit den<br />

Oberfinanzdirektionen abgestimmt, so dass in aller Regel die Sektionen keine<br />

Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit haben dürften.<br />

Steuerrechtlich relevant sind dabei insbesondere die § 2, 3 und 25. Bei § 25<br />

Auflösung ist zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit der fettgedruckte Teil<br />

ohne Änderung zu übernehmen.<br />

Bezüglich der §§ 2 und 3 wurden diese im Jahr 2000 völlig neu formuliert.<br />

Hintergrund war eine Reform <strong>des</strong> steuerlichen Spendenrechts zum 1.1.2000.<br />

Bis zum 31.12.1999 waren der <strong>DAV</strong> und seine Sektionen als besonders<br />

förderungswürdige gemeinnützige Organisationen anerkannt, bestätigt durch<br />

namentliche Nennung in Anlage 111 Abs. 2 Nr. 1<br />

Einkommenssteuerrichtlinien auf der Basis einer gesetzlichen Ermächtigung<br />

im § 48 Abs. 4 Einkommenssteuerdurchführungsverordnung.<br />

Diese Rechtsgrundlage ist durch Rechtsänderung vom 10.12.1999 mit<br />

Wirkung ab 1.1.2000 ersatzlos weggefallen.<br />

Nach dem neuen Spendenrecht muss sich jede Sektion um die<br />

Spendenempfangsberechtigung und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit<br />

selbst bemühen. Dies ist nur möglich durch die formelle Satzungsmäßigkeit,<br />

die sich aus den §§ 59 und 60 AO ableitet. Danach muss die Satzung jeder<br />

Sektion in Bezug auf Vereinszweck und Verwirklichung so präzise gefasst<br />

sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die<br />

Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen. Oder anders<br />

ausgedrückt: Es müssen sich aus der Satzung die Zusammenhänge zwischen<br />

Satzungszweck und tatsächlichem Handeln erkennen lassen, alle Tätigkeiten<br />

<strong>des</strong> Vereins müssen durch die Beschreibung <strong>des</strong> Vereinszwecks abgedeckt<br />

sein. Des Weiteren muss der Verein diejenigen Tätigkeiten, die dort<br />

beschrieben sind, auch tatsächlich ausüben, zwar nicht je<strong>des</strong> Jahr, aber doch<br />

in einem adäquaten Zeitraum.


107<br />

Erläuterungen zur<br />

Mustersatzung<br />

In § 2 sind zunächst die generellen Vereinszwecke genannt, während in § 3<br />

auf die tatsächliche Verwirklichung dieser Zwecke eingegangen wird. Wichtig<br />

ist dabei, dass diese Paragrafen sich gegenseitig bedingen müssen, d. h. es<br />

darf in § 3 kein Punkt genannt sein, der nicht durch einen in § 2 genannten<br />

Vereinszweck abgedeckt ist.<br />

Einige Beispiele zur Erläuterung:<br />

• Hat eine Sektion eine Kanugruppe oder Leichtathletikgruppe, so muss sie<br />

in § 2 Nr. 1 die Formulierung „sowie weitere sportliche Aktivitäten<br />

fördern“ aufnehmen. Ergänzend dazu muss in § 3 Kanufahren bzw.<br />

Leichtathletik als konkrete sportliche Aktivitäten genannt werden.<br />

• Wenn eine Sektion auf dem Gebiet der Expeditionen nicht aktiv ist, darf<br />

dies auch nicht in der Satzung der Sektion auftauchen.<br />

Wenn eine Sektion keine Hütte betreibt, darf dies zukünftig auch in der<br />

Satzung der Sektion nicht mehr als Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszwecks<br />

genannt sein.<br />

Neben diesen steuerrechtlichen Möglichkeiten wurde durch die<br />

Hauptversammlung 2002 die Aufnahme einer Haftungsbegrenzung in § 6 der<br />

Mustersatzung beschlossen.<br />

Grund hierfür ist, dass sich mit der Novellierung <strong>des</strong> Schuldrechts zum 1.<br />

Januar 2002 die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine<br />

Haftungsbegrenzungserklärung geändert haben. Bisher war es bis dahin<br />

möglich, dass sich der Leiter einer Sektionsveranstaltung von den<br />

Teilnehmern eine Erklärung hat unterschreiben lassen, die besagte, dass im<br />

Falle eines Unfalles gegen ihn keine Schadensersatzansprüche geltend<br />

gemacht werden können, die über die bestehende Haftpflichtversicherung<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> hinaus gehen, es sei denn er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

gehandelt. D.h. die Haftung für Fahrlässigkeit konnte durch Unterzeichnung<br />

dieser Haftungsbegrenzungserklärung ausgeschlossen werden.<br />

Das ist so nicht mehr möglich. Nach neuem Recht gelten solche Erklärungen<br />

als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), in denen<br />

Haftungsbegrenzungen nicht zulässig sind. Die Erklärung ist also wirkungslos.<br />

Es gibt aber dennoch eine Möglichkeit, die Haftung bei<br />

Sektionsveranstaltungen zu beschränken. Nach der derzeitigen<br />

Rechtsprechung ist es möglich, eine Formulierung in die Sektionssatzung<br />

aufzunehmen, die die Haftung im rechtlich zulässigen Rahmen einschränkt.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Erläuterungen zur<br />

Mustersatzung<br />

Eine Haftungsbegrenzung ist demnach mit folgenden Einschränkungen<br />

möglich:<br />

• Sie gilt nur für Schäden, die den Versicherungsschutz durch den <strong>DAV</strong><br />

übersteigen.<br />

• Die Haftung kann nur wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

107<br />

Wichtig ist aber dabei zu betonen, dass die Aufnahme der<br />

Haftungsbegrenzung in die Satzung der Sektionen nicht die<br />

Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für die Sektionen tangiert und diese auch<br />

nicht außer Kraft steht. Versichert ist durch die Haftpflichtversicherung die<br />

gesetzliche Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, der Sektionen und der <strong>DAV</strong>-<br />

Lan<strong>des</strong>verbände sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder<br />

<strong>des</strong> Veranstalters in dieser Eigenschaft. Ferner sämtliche übrigen Mitglieder<br />

aus der Bestätigung bei Vereinsveranstaltungen, als auch Tourenführer und<br />

Kursleiter sowie die Angestellten und die Arbeiter aus den dienstlichen<br />

Verrichtungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>/der Sektionen.<br />

Die Haftpflichtversicherung tritt im Schadensfall gegenüber allen Dritten,<br />

selbstverständlich auch gegenüber Nichtmitgliedern ein, sofern der Schaden<br />

nicht vorsätzlich verursacht wurde. Die Deckungssummen betragen 6 Mio €<br />

bei Personenschäden, 2 Mio € bei Sachschäden.<br />

Wie oben dargestellt, kann die Haftung nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit<br />

und Vorsatz begrenzt werden, aber die <strong>DAV</strong>-Haftpflichtversicherung tritt auch<br />

bei grober Fahrlässigkeit ein.<br />

Ein weiteres Problem ist die Tatsache, dass eine Satzung nur gegenüber<br />

Mitgliedern verpflichtend sein kann, und dadurch die Haftungsbegrenzung<br />

gegenüber Nichtmitgliedern unwirksam ist. Zwar wurde das Problem der<br />

Teilnahme von Mitgliedern anderer Sektionen durch die im Rahmen der HV<br />

2005 neu aufgenommene Formulierung gelöst, was bleibt ist aber das<br />

Problem der Teilnahme von Personen, die in keiner Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> Mitglied<br />

sind. Doch auch dieses Problem sollte nicht überbewertet werden. Die Höhe<br />

der Versicherungssumme ist nach derzeitigem Wissen völlig ausreichend, so<br />

dass zumin<strong>des</strong>t gegen eine „Schnupperteilnahme“ von Nichtmitgliedern keine<br />

Einwände bestehen.


107<br />

Erläuterungen zur<br />

Mustersatzung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Mustersatzung der Sektionen<br />

Mustersatzung für die Sektionen<br />

Beschluss der Hauptversammlung 2005 in Berchtesgaden<br />

Erläuterung:<br />

Die fettgesetzten Teile sind für die Einheit im <strong>DAV</strong> von besonderer<br />

Bedeutung und daher für die Sektionen verbindlich. Die gewöhnlich<br />

gesetzten Teile können den Bedürfnissen der Sektionen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Vereinsrechts angepasst werden.<br />

Die von den Sektionen beschlossene Satzung bedarf der Zustimmung <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> (§ 7 Abs. 1 Buchstabe g der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>).<br />

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Satzung dieser Mustersatzung<br />

entspricht.<br />

A. Allgemeines<br />

§ 1 Name und Sitz<br />

Der Verein führt den Namen: Sektion XY<br />

<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins e. V. (<strong>DAV</strong>) und hat seinen Sitz in<br />

Er ist in das Vereinsregister <strong>des</strong> Amtsgerichtes XXX eingetragen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

108<br />

§ 2 Vereinszweck<br />

1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor<br />

allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für<br />

die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die<br />

Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die<br />

Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur<br />

Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.<br />

2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze<br />

religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf<br />

die Chancengleichheit von Frauen und Männern.<br />

3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne <strong>des</strong> Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der<br />

Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind<br />

die Förderung <strong>des</strong> Sports, <strong>des</strong> Natur- und Umweltschutzes, der<br />

Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.<br />

4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die<br />

satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder<br />

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins.<br />

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das<br />

Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem<br />

Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen begünstigt werden.


108<br />

Mustersatzung der Sektionen<br />

§ 3 Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszweckes<br />

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:<br />

a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung<br />

bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, <strong>des</strong> alpinen<br />

Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung <strong>des</strong> alpinen<br />

Rettungswesens;<br />

b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche<br />

Unternehmungen sowie Wanderungen;<br />

c) Veranstaltung von Expeditionen;<br />

d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der<br />

Bekämpfung <strong>des</strong> Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>;<br />

e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;<br />

f) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung <strong>des</strong><br />

Bergsteigens u. der alpinen Sportarten sow. Errichten u. Erhalten von Wegen;<br />

g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt<br />

der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der<br />

Ausübung <strong>des</strong> Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und<br />

Wegen;<br />

h) umfassende Jugend- und Familienarbeit;<br />

i) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und<br />

künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;<br />

j) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung <strong>des</strong><br />

Vereinszwecks;<br />

k) Pflege der Heimatkunde.<br />

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.<br />

Die Sektion ist Mitglied <strong>des</strong> Deutschen Alpenverein e. V. (<strong>DAV</strong>). Sie<br />

unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und<br />

Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:<br />

a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von<br />

der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;<br />

b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge<br />

(Abführungsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;<br />

c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem <strong>DAV</strong> unverzüglich<br />

mitzuteilen;<br />

d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der<br />

Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die<br />

Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;<br />

e) in der Satzung die Haftung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für Schäden zu begrenzen, die<br />

Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

oder bei Teilnahme an Veranstaltungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> entstehen;<br />

f) Satzungsänderungen vom Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> genehmigen zu<br />

lassen;<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Mustersatzung der Sektionen<br />

g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz,<br />

soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom <strong>DAV</strong> genehmigen zu<br />

lassen;<br />

h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.<br />

§ 5 Vereinsjahr<br />

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

108<br />

Mitgliedschaft<br />

§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung<br />

1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der<br />

Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie<br />

können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen<br />

Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern<br />

zustehenden Rechte.<br />

2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1<br />

genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme <strong>des</strong> Wahl- und<br />

Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16.<br />

Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.<br />

3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von <strong>des</strong>sen Einrichtungen zu den<br />

hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.<br />

4. Eine Haftung der Sektion für Schäden, die einem Mitglied bei der<br />

Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an<br />

Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom<br />

<strong>DAV</strong> abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle<br />

beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für<br />

die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften<br />

<strong>des</strong> bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe<br />

Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.<br />

Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von<br />

Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer<br />

anderen Sektion <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins.<br />

5. Eine Haftung <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins e.V. (<strong>DAV</strong>) für Schäden,<br />

die einem Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> entstehen, ist<br />

über den Umfang der vom <strong>DAV</strong> abgeschlossenen Versicherungen<br />

hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines<br />

Organs <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder einer sonstigen für den <strong>DAV</strong> tätigen Person,<br />

für die der <strong>DAV</strong> nach den Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts<br />

einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt<br />

werden kann.


108<br />

Mustersatzung der Sektionen<br />

§ 7 Mitgliederpflichten<br />

1. Je<strong>des</strong> Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar<br />

<strong>des</strong> laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige<br />

Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der<br />

Hauptversammlung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beschlossene Einteilung in<br />

Mitgliederkategorien zugrundegelegt.<br />

2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu,<br />

für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.<br />

3. Während <strong>des</strong> laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den<br />

vollen Jahresbeitrag zu entrichten.<br />

4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom<br />

Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.<br />

5. Je<strong>des</strong> Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald<br />

der Sektion mitzuteilen.<br />

§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder<br />

1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag <strong>des</strong><br />

Vorstan<strong>des</strong> Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die<br />

Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie;<br />

sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.<br />

2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische<br />

Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich<br />

der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen.<br />

Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der<br />

Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren<br />

Mitglieder <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis,<br />

sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der<br />

Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein<br />

Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines<br />

Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.<br />

§ 9 Aufnahme<br />

1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch<br />

unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.<br />

2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der<br />

Mitgliederversammlung festgesetzt wird.<br />

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die<br />

Entscheidungsbefugnis delegieren.<br />

4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und <strong>des</strong> ersten<br />

Jahresbeitrages wirksam.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Mustersatzung der Sektionen<br />

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft wird beendet<br />

a) Durch Austritt;<br />

b) Durch Tod;<br />

c) Durch Streichung<br />

d) Durch Ausschluss<br />

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108<br />

§ 11 Austritt, Streichung<br />

1. Der Austritt eines Mitglie<strong>des</strong> ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt<br />

zum Ende <strong>des</strong> laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate<br />

vor Ablauf <strong>des</strong> Vereinsjahres zu erklären.<br />

2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn<br />

das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt<br />

hat.<br />

§ 12 Ausschluss<br />

1. Auf Antrag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> kann ein Mitglied durch den Ehrenrat<br />

ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den<br />

Vorstand).<br />

2. Ausschließungsgründe sind:<br />

a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, gegen<br />

Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den<br />

Vereinsfrieden;<br />

b) schwere Schädigung <strong>des</strong> Ansehens oder der Belange der Sektion<br />

oder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>;<br />

c) Grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.<br />

3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.<br />

Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang <strong>des</strong><br />

Ausschließungsbeschei<strong>des</strong> beim Vorstand eingelegt werden.<br />

4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung<br />

ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu<br />

gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem<br />

Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.<br />

§ 13 Abteilungen<br />

1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> zu<br />

Abteilungen oder Gruppen (z. B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion<br />

zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss<br />

auflösen.<br />

2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf<br />

eigene Gruppen einzurichten.<br />

3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die<br />

Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>; der Vorstand<br />

darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen


108<br />

Mustersatzung der Sektionen<br />

(Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die<br />

Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag<br />

darf nur mit Zustimmung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> festgesetzt werden.<br />

4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.<br />

§ 14 Organe<br />

Organe der Sektion sind<br />

a) der Vorstand<br />

b) der Beirat<br />

c) die Mitgliederversammlung<br />

d) der Ehrenrat<br />

Vorstand<br />

§ 15 Zusammensetzung<br />

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten<br />

Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und<br />

dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender<br />

Vorstand) sowie ... Beisitzern/innen.<br />

2. Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> werden von der Mitgliederversammlung auf die<br />

Dauer von .... (höchstens 6) Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung<br />

gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird.<br />

Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht<br />

gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstan<strong>des</strong>.<br />

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an <strong>des</strong>sen Stelle durch<br />

die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues<br />

Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder<br />

Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.<br />

4. Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> sind ehrenamtlich tätig.<br />

§ 16 Vertretung<br />

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den<br />

(geschäftsführenden) Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die<br />

Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben<br />

Einzelvertretungsbefugnis; handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen<br />

Vermögenswert von mehr als .... Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren<br />

Vorstandsmitglie<strong>des</strong> erforderlich.<br />

§ 17 Aufgaben<br />

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle<br />

Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in<br />

allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.<br />

§ 18 Geschäftsordnung<br />

1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung<br />

von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei <strong>des</strong>sen Verhinderung durch den/die<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Mustersatzung der Sektionen<br />

Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr<br />

als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen<br />

Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der<br />

Einberufung nicht angegeben worden ist.<br />

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden<br />

Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es min<strong>des</strong>tens ... seiner<br />

Mitglieder verlangen.<br />

4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

108<br />

§ 19 Beirat<br />

1. Der Beirat besteht aus .... Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von ... Jahren<br />

von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an.<br />

Er bleibt bis zur Neuwahl <strong>des</strong> Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können<br />

nicht zugleich Mitglieder <strong>des</strong> Beirates sein.<br />

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu<br />

beraten.<br />

3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten<br />

Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn min<strong>des</strong>tens zwei<br />

Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den<br />

Sitzungen <strong>des</strong> Beirates haben die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> Zutritt. Sie<br />

nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.<br />

4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der<br />

anwesenden Mitglieder.<br />

Mitgliederversammlung<br />

§ 20 Einberufung<br />

1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu<br />

der die Mitglieder spätestens .... vorher schriftlich oder durch das<br />

Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit<br />

dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei<br />

mitzuteilen<br />

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den<br />

gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen<br />

werden, wenn dies min<strong>des</strong>tens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter<br />

Angabe <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat<br />

zu.<br />

§ 21 Aufgaben<br />

1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:<br />

a) den Geschäftsbericht <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;<br />

b) den Vorstand zu entlasten;<br />

c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;<br />

d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;


108<br />

Mustersatzung der Sektionen<br />

e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;<br />

f) die Satzung zu ändern;<br />

g) die Sektion aufzulösen.<br />

2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu<br />

fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung <strong>des</strong><br />

Abstimmungsergebnisses nicht mit.<br />

3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln (alternativ:<br />

drei Vierteln) der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der<br />

Genehmigung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

§ 22 Geschäftsordnung<br />

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die<br />

Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die<br />

Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der<br />

Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu<br />

wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.<br />

Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen,Auflösung<br />

§ 23 Ehrenrat<br />

1. Der Ehrenrat besteht aus ... Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der<br />

Sektion angehört. Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.<br />

2. Die Mitglieder <strong>des</strong> Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung<br />

gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich<br />

eine/n Vorsitzende/n.<br />

3. Der Ehrenrat ist berufen, um<br />

a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;<br />

b) Ehrenverfahren und<br />

c) Ausschlussverfahren durchzuführen.<br />

Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung <strong>des</strong> Betroffenen mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18, Abs. 1, Satz 2<br />

entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.<br />

§ 24 Rechnungsprüfer/innen<br />

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von ... Jahren zwei<br />

Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die<br />

Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der<br />

Mitgliederversammlung zu berichten.<br />

§ 25 Auflösung<br />

Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit<br />

einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen<br />

Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die<br />

Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten<br />

Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der Erschienenen beschlussfähig ist.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Mustersatzung der Sektionen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

108<br />

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt,<br />

verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der<br />

Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den <strong>DAV</strong><br />

oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten<br />

Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung<br />

der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die<br />

Förderung <strong>des</strong> Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu<br />

verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem<br />

<strong>DAV</strong> oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das<br />

gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der<br />

bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der<br />

<strong>DAV</strong> bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft<br />

anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen<br />

einer Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen Rechts oder einer<br />

steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und<br />

ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen<br />

gemeinnützigen Zweck zugeführt.<br />

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom ...............................<br />

Sektion Stempel Unterschrift<br />

Genehmigung durch den <strong>DAV</strong> gemäß §§ 7 Nr. 1 g), 13 Nr.2 h) der <strong>DAV</strong>-<br />

Satzung:<br />

Datum Stempel Unterschrift<br />

Beschlossen auf der Hauptversammlung am 16.11.2002, Friedrichshafen<br />

Geändert auf der Hauptversammlung am 26.06.2004, Dresden<br />

Geändert auf der Hauptversammlung am 29.10.2005, Berchtesgaden


108<br />

Mustersatzung der Sektionen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Sektionenverbände/<br />

Sektionentage<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

L<br />

115<br />

Sektionenverbände/Sektionentage<br />

Die Sektionen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins bilden gemäß § 28 Nr.1 der <strong>DAV</strong>-<br />

Satzung auf regionaler Ebene lockere Zusammenschlüsse, sogenannte<br />

Sektionenverbände bzw. Sektionentage. Derzeit bestehen sieben solcher<br />

Zusammenschlüsse:<br />

• Südbayerischer Sektionentag<br />

• Nordbayerischer Sektionenverband<br />

• Lan<strong>des</strong>verband Baden-Württemberg <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> e.V.<br />

(früher Südwestdeutscher Sektionenverband)<br />

• Sektionenverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland<br />

• Lan<strong>des</strong>verband Nordrhein-Westfahlen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> e.V.<br />

(vorher Rheinisch-Westfälischer Sektionentag)<br />

• Nordwestdeutscher Sektionenverband<br />

• Ostdeutscher Sektionenverband<br />

Diese Zusammenschlüsse haben primär die Aufgabe, auf regionaler Ebene die<br />

Inhalte der Hauptversammlung vorzubereiten. Des Weiteren fällt ihnen nach<br />

§ 28 Nr. 1 der <strong>DAV</strong>-Satzung die Aufgabe zu, die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsrates<br />

und der Bun<strong>des</strong>ausschüsse vorzuschlagen.<br />

Sektionenverbandstage bzw. Sektionentage finden in der Regel einmal<br />

jährlich im Vorfeld der <strong>DAV</strong>-Hauptversammlung statt. Die<br />

Sektionenverbandstage bzw. Sektionentage dürfen keine eigene<br />

Rechtspersönlichkeit haben. Die einzelnen Sektionen sind dort automatisch<br />

Mitglied.


115<br />

Sektionenverbände/<br />

Sektionentage<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Lan<strong>des</strong>verbände<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

L<br />

118<br />

Lan<strong>des</strong>verbände<br />

Die Hauptversammlung <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins hat 1992 in Ingolstadt<br />

mit großer Mehrheit den Beitritt <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zum Deutschen Sportbund (DSB)<br />

beschlossen. Dadurch wurde es notwendig, neben den Sektionenverbänden/tagen<br />

Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zu gründen, da die Mitgliedschaft von<br />

min<strong>des</strong>tens acht <strong>DAV</strong>-Lan<strong>des</strong>verbänden in den jeweiligen Lan<strong>des</strong>sportbünden<br />

(LSB) zwingende Aufnahmebedingung war, damit der <strong>DAV</strong> in den DSB<br />

eintreten konnte. Der Beitritt <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zum DSB wurde dann auch im<br />

Dezember 1995 vollzogen. Der Status der Lan<strong>des</strong>verbände ist in § 28 Nr. 2<br />

der <strong>DAV</strong>-Satzung geregelt. Derzeit bestehen in folgenden Bun<strong>des</strong>ländern<br />

Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>:<br />

• Baden-Württemberg<br />

• Bayern<br />

• Berlin<br />

• Hessen<br />

• Niedersachsen<br />

• Nordrhein-Westfalen<br />

• Rheinland-Pfalz<br />

• Sachsen<br />

• Sachsen-Anhalt<br />

• Schleswig-Holstein<br />

• Thüringen<br />

Da der DSB streng 3-gliedrig föderalistisch strukturiert ist (DSB, LSB,<br />

Sportvereine) sind nur die Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> Ansprechpartner für die<br />

LSB, der <strong>DAV</strong> e.V. hingegen ist nur Ansprechpartner für den DSB.<br />

Die Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> spielen jedoch nicht nur eine wichtige Rolle in<br />

Bezug auf die Zusammenarbeit mit den Lan<strong>des</strong>sportbünden, sondern haben<br />

im Laufe der Jahre wichtige Aufgaben in den Bereichen Sportklettern,<br />

Klettern als Schulsport, Ausbildung und Klettern und Naturschutz auf der<br />

jeweiligen Lan<strong>des</strong>ebene übernommen.


118 Lan<strong>des</strong>verbände<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Mustersatzung der<br />

Lan<strong>des</strong>verbände<br />

Mustersatzung für die Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

120<br />

§ 1 Name und Sitz<br />

1. Der Verein führt den Namen „Lan<strong>des</strong>verband (1) <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins“ (LV...(1) <strong>DAV</strong>).<br />

2. Der Verein hat seinen Sitz in ...........(2).<br />

3. Der Verein ist - nicht - (3) in das Vereinsregister eingetragen.<br />

4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

5. Der Verein ist ein Lan<strong>des</strong>verband im Sinne von § 28 Nr. 2 der<br />

Satzung <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins e.V. (<strong>DAV</strong>), der aus den in<br />

......................... (1) ansässigen Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gebildet wird. Er<br />

erkennt die Satzung und die Ordnungen <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins als für sich verbindlich an.<br />

§ 2 Vereinszweck<br />

1. Der Verein verfolgt in ........................ (1) die Ziele <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins. Danach ist es Zweck <strong>des</strong> Vereins, das Bergsteigen und<br />

alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen<br />

Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu<br />

fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der<br />

Bergwelt zu erhalten und die Kenntnisse über die Gebirge zu<br />

erweitern und zu verbreiten sowie dadurch die Bindung zur Heimat zu<br />

pflegen. Der Verein hat auch die aus diesen Aufgaben sich ergebenden<br />

Tätigkeiten der Sektionen zusammen zu fassen und gemeinsame Aufgaben<br />

zu leiten und zu fördern.<br />

2. Zur Erfüllung <strong>des</strong> Vereinszweckes hat der Verein die Aufgabe,<br />

2.1 die Interessen der in ... (1) ansässigen Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gegenüber<br />

Landtag, Lan<strong>des</strong>regierung und Behörden im Land ...(1) zu vertreten,<br />

2.2 die bergsportlichen Belange der in ...(1) ansässigen Sektionen (durch eine<br />

Bergsportabteilung) (2) als Fachverband im Lan<strong>des</strong>sportbund zu vertreten,<br />

2.3 die Aus- und Fortbildung von Fachübungsleitern, Trainern und Schiedsrichtern<br />

nach Maßgabe der Ausbildungsordnung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zu betreiben,<br />

Kletterwettkämpfe durchzuführen sowie Trainings- und Unterkunftsstätten zu<br />

schaffen und zu erhalten,<br />

2.4 die Interessen der in ...(1) ansässigen Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in anderen<br />

Organisationen, vor allem <strong>des</strong> Naturschutzes und <strong>des</strong> Sports, auf<br />

Lan<strong>des</strong>ebene wahrzunehmen,<br />

2.5 öffentliche Mittel zu bewirtschaften, die der Finanzierung der<br />

satzungsgemäßen Arbeit der in ...(1) ansässigen Sektionen dienen,<br />

2.6 Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der<br />

Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung <strong>des</strong><br />

Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen, zu fördern,


120<br />

Mustersatzung der<br />

Lan<strong>des</strong>verbände<br />

2.7 Kletterwettkämpfe einschließlich der Bekämpfung <strong>des</strong> Dopings gemäß einer<br />

strafbewehrten Sportordnung durchzuführen und zu fördern,<br />

2.8 Jugend- und Familienarbeit zu fördern,<br />

2.9 Vorträge, insbesondere der Sektionen, im Zusammenhang mit der<br />

Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszwecks zu fördern.<br />

3. Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt die Grundsätze<br />

religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf<br />

die Chancengleichheit von Frauen und Männern.<br />

§ 3 Gemeinnützigkeit<br />

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke<br />

in diesem Sinn sind die Förderung <strong>des</strong> Sports, <strong>des</strong> Natur- und<br />

Umweltschutzes und der Jugendhilfe.<br />

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für die<br />

satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.<br />

3. Die Mitglieder der Sektionen erhalten keine Zuwendungen aus<br />

Mitteln <strong>des</strong> Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem<br />

Zweck <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergünstigungen begünstigt werden.<br />

§ 4 Ordentliche Mitglieder<br />

1. Ordentliche Mitglieder <strong>des</strong> Vereins können die Sektionen <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins werden, die ihren Sitz in ...(1) haben.<br />

2. Eine Sektion, die ihren Sitz in ....(1) hat, wird Mitglied <strong>des</strong> Vereins durch<br />

Erklärung gegenüber dem Vorstand.<br />

§ 5 Außerordentliche Mitglieder<br />

1. Außerordentliche Mitglieder können Vereine oder Abteilungen von Vereinen<br />

werden, die ihren Sitz in ...(1) haben, nicht dem Deutschen Alpenverein als<br />

Sektion angehören und Bergsport betreiben.<br />

2. Vereinen oder Abteilungen von Vereinen im Sinne von Nr. 1 werden auf<br />

schriftlichen Antrag durch Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> aufgenommen. Dem<br />

Antrag sind min<strong>des</strong>tens die Satzung <strong>des</strong> Vereins und die der Abteilung sowie<br />

der Nachweis der Gemeinnützigkeit <strong>des</strong> Vereins beizufügen.<br />

3. Die Regelungen, die in dieser Satzung für die Sektionen <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins getroffen sind, gelten auch für außerordentliche Mitglieder;<br />

insofern steht ein außerordentliches Mitglied einer Sektion <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins gleich. Abweichend von Satz 1 steht einem außerordentlichen<br />

Mitglied Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§15) nur in den<br />

Angelegenheiten zu, die die Ausübung <strong>des</strong> Bergsports und die Mitgliedschaft<br />

im Lan<strong>des</strong>sportbund betreffen (§ 2 Nr. 2.2 und 2.3).<br />

4. Die Mitglieder von Vereinen oder von Abteilungen von Vereinen, die als<br />

außerordentliche Mitglieder aufgenommen sind, erwerben damit nicht die<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Mustersatzung der<br />

Lan<strong>des</strong>verbände<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

120<br />

Rechte und Vergünstigungen, die einem Mitglied <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />

zustehen.<br />

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft wird beendet durch<br />

a) Austritt aus dem Verein,<br />

b) Ausschluss aus dem Verein,<br />

c) Auflösung der Sektion,<br />

d) Austritt der Sektion aus dem <strong>DAV</strong>,<br />

e) Ausschluss der Sektion aus dem <strong>DAV</strong>.<br />

Austritt und Ausschluss richten sich nach § 9 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

Gleiches gilt entsprechend für die außerordentlichen Mitglieder.<br />

§ 7 Beiträge und Haftungsbegrenzung<br />

1. Von den Mitgliedern können Beiträge oder einmalige Abgaben erhoben<br />

werden, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.<br />

2. Eine Haftung für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der<br />

Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen<br />

entstehen, ist über den Umfang der vom <strong>DAV</strong> abgeschlossenen Versicherungen<br />

hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder<br />

einer sonstigen für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den<br />

Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe<br />

Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.<br />

§ 8 Organe<br />

Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />

a) der Vorstand und<br />

b) die Mitgliederversammlung<br />

§ 9 Vorstand<br />

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten<br />

Vorsitzenden, dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin, einem Mitglied der<br />

Lan<strong>des</strong>jugendleitung (oder: Bezirksjugendleitung), den Referenten/<br />

Referentinnen für Ausbildung, Familienbergsteigen, Naturschutz, Klettern und<br />

Naturschutz, Vortragswesen und weiteren ..... (2) Beisitzern.“ (Alternative:<br />

der Vorstand wird als „Gesamtvorstand“ bezeichnet und in einen<br />

Geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus 1. und 2. Vorsitzenden und<br />

Schatzmeister, und den aufgeführten weiteren, nicht vertretungsberechtigten<br />

Mitgliedern gegliedert mit Folge für die Vertretungsbefugnis in § 10).<br />

2. Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die<br />

Dauer von vier Jahren gewählt (Wahlperiode), das Mitglied der Lan<strong>des</strong>jugendleitung<br />

/Bezirksjugendleitung (3) auf Vorschlag der Lan<strong>des</strong>jugendleitung<br />

/Bezirksjugendleitung (3). Wählbar sind nur Personen, die Mitglied<br />

einer der dem Verein angehörenden Sektion sind. Ist bei Ablauf der<br />

Wahlperiode ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die


120<br />

Mustersatzung der<br />

Lan<strong>des</strong>verbände<br />

Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist zulässig.<br />

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus oder ist es<br />

längerfristig an der Ausübung seines Amtes gehindert, beruft der Vorstand<br />

ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.<br />

§ 10 Vertretung<br />

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten<br />

a) gemeinsam durch sämtliche Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />

b) allein durch den Ersten oder Zweiten Vorsitzenden bei Rechtsgeschäften bis<br />

zu einem Geschäftswert von Euro 2.500,--.<br />

c) gemeinsam von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter dem Ersten oder<br />

Zweiten Vorsitzenden.<br />

§ 11 Aufgaben<br />

1. Der Vorstand leitet den Verein, führt die Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse<br />

der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die<br />

nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.<br />

2. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen <strong>des</strong> genehmigten Haushaltsplanes<br />

ehrenamtliche oder besoldete Mitarbeiter mit Aufgaben der Geschäftsführung<br />

zu beauftragen.<br />

3. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Bücher verantwortlich,<br />

die jährlich vom Kassenprüfer zu prüfen sind.<br />

§ 12 Geschäftsordnung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

1. Der Vorstand wird vom Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom<br />

Zweiten Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Bei der<br />

Einberufung sind die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen. Der<br />

Vorstand kann jedoch auch dann wirksam einen Beschluss fassen, wenn sein<br />

Gegenstand nicht auf der Tagesordnung vorgesehen ist. Der Vorstand ist<br />

beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.<br />

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden<br />

Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es min<strong>des</strong>tens zwei seiner<br />

Mitglieder verlangen.<br />

§ 13 Mitgliederversammlung<br />

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ <strong>des</strong> Vereins.<br />

2. Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:<br />

1. Entgegennahme und Beratung <strong>des</strong> Jahresberichtes <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, der<br />

Jahresrechnung und <strong>des</strong> Kassenprüfungsberichtes,<br />

2. Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />

3. Genehmigung <strong>des</strong> Haushaltsplans,<br />

4. Wahl <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />

5. Beschlußfassung über Beiträge und Umlagen,<br />

6. Beschlußfassung über den Beitritt zu anderen Organisationen,<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Mustersatzung der<br />

Lan<strong>des</strong>verbände<br />

7. Beschlußfassung über Anträge und Beschwerden,<br />

8. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,<br />

9. Beschlußfassung über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins.<br />

3. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung <strong>des</strong> Präsidiums<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

120<br />

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung<br />

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.<br />

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der<br />

Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen.<br />

3. Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand 14 Tage vor der<br />

Mitgliederversammlung vorliegen, sind auf die Tagesordnung zu setzen.<br />

Verspätet eingereichte Anträge sind in der Mitgliederversammlung nur dann<br />

zu behandeln, wenn sie schriftlich mit Begründung vorliegen und von einem<br />

Drittel der Stimmen unterstützt werden; dies gilt nicht für Anträge auf<br />

Änderung der Satzung, Auflösung <strong>des</strong> Vereins und Festsetzung von Beiträgen<br />

und Umlagen.<br />

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall<br />

vom Zweiten Vorsitzenden geleitet.<br />

5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein<br />

Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung unterzeichnet wird.<br />

Die Mitglieder erhalten einen Abdruck.<br />

6. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.<br />

Wird die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe<br />

<strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> beantragt, hat der Vorstand unverzüglich die außerordentliche<br />

Mitgliederversammlung so einzuberufen, dass sie spätestens 6 Wochen nach<br />

Zugang <strong>des</strong> Antrages stattfindet.<br />

§ 15 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen<br />

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß<br />

einberufen ist.<br />

2. Zur Abstimmung sind nur die als Stimmführer bevollmächtigten Vertreter der<br />

Sektionen berechtigt. Eine Sektion kann das Stimmrecht nur durch einen<br />

Stimmführer ausüben lassen. Jede Sektion hat bei einer Zahl von<br />

a) bis zu 200 Mitgliedern: je 50 angefangene Mitglieder eine Stimme,<br />

b) 201 bis 1500 Mitgliedern: für jede weitere angefangene 100 Mitglieder eine<br />

Stimme mehr,<br />

c) mehr als 1501 Mitgliedern: für je weitere angefangene 200 Mitglieder eine<br />

Stimme mehr.<br />

Das Stimmrecht richtet sich nach den für das vergangene Jahr erfüllten<br />

Beitragsverpflichtungen. (4)<br />

3. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.<br />

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und


120<br />

Mustersatzung der<br />

Lan<strong>des</strong>verbände<br />

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.<br />

4. Die Beschlussfassung über diese Satzung und künftige Satzungsänderungen<br />

bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Eine<br />

Änderung <strong>des</strong> Zwecks <strong>des</strong> Vereins ist nur wirksam, wenn sie mit der<br />

Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> im Einklang steht.<br />

5. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen<br />

Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen<br />

Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten<br />

statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige,<br />

der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das<br />

Los.<br />

§ 16 Kassenprüfer<br />

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 4<br />

Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte<br />

<strong>des</strong> Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.<br />

§ 17 Auflösung<br />

1. Über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit<br />

einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Ist weniger als die<br />

Hälfte der Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten, so kann die<br />

Auflösung von einer innerhalb vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen<br />

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist ohne<br />

Rücksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Mitglieder beschlussfähig;<br />

hierauf muss in der Einladung hingewiesen sein.<br />

2. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt,<br />

verfügt gleichzeitig über das Vermögen <strong>des</strong> Vereins. Dieses<br />

Vermögen darf nur auf den Deutschen Alpenverein e.V., Sitz in<br />

München, übertragen werden, zur unmittelbaren und<br />

ausschließlichen Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke nach<br />

§ 3 dieser Satzung.<br />

§ 18 Inkrafttreten der Satzung<br />

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am .....(2) beschlossen<br />

und tritt am ........ in Kraft.<br />

1) Zutreffen<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>land einsetzen<br />

2) Zutreffen<strong>des</strong> einsetzen<br />

3) Nichtzutreffen<strong>des</strong> streichen<br />

4) Alternativ zu Nr. 2 Sätze 3 und 4: Jede Sektion hat eine Stimme.<br />

5) Gemäß Beschluss Verbandsratssitzung vom 24./25.06.2004 sind die<br />

fettgedruckten Teile für die Lan<strong>des</strong>verbände verbindlich.<br />

Beschlossen in der 112. HA-Sitzung vom 05./06.06.1996 in Dortmund.<br />

Geändert in der Verbandsratssitzung vom 24./25.06.2004 in Dresden.<br />

Geändert in der Verbandsratssitzung vom 17./18.03.2006 in Bad Hindelang.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Deutscher Olympischer<br />

Sportbund<br />

Deutscher Olymp. Sportbund/Lan<strong>des</strong>sportbünde<br />

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) ist am 20. Mai 2006 aus einer<br />

Fusion <strong>des</strong> Deutschen Sportbun<strong>des</strong> (DSB) und <strong>des</strong> Nationalen Olympischen<br />

Kommitees (NOK) entstanden. In § 2 der Satzung <strong>des</strong> DOSB ist der Zweck<br />

und die Zuständigkeit <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> erläutert:<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

123<br />

§ 2 Zweck und Zuständigkeit<br />

1. Dem DOSB obliegt es, im Rahmen seiner Aufgaben, den deutschen Sport<br />

in allen seinen Erscheinungsformen zu fördern, zu koordinieren und ihn<br />

in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten gegenüber<br />

Gesellschaft, Staat sowie anderen zentralen Sport- und sonstigen<br />

Institutionen im In- und Ausland zu vertreten.<br />

2. Dem DOSB obliegen alle Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten eines<br />

Nationalen Olympischen Komitees, wie sie ihm durch das IOC und<br />

Olympische Charta übertragen sind, so insbesondere die ausschließliche<br />

Zuständigkeit, die Teilnahme der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland an den<br />

Olympischen Spielen sicherzustellen sowie die Städte zu bestimmen, die<br />

sich um die Ausrichtung der Olympischen Spiele bewerben dürfen.<br />

3. Dem DOSB obliegt die Betreuung seiner Mitglieder nach Maßgabe dieser<br />

Satzung und seiner Ordnungen.<br />

Mitglieder <strong>des</strong> DOSB sind:<br />

- die olympischen Spitzenverbände<br />

- die Lan<strong>des</strong>sportbünde<br />

- die nichtolympischen Spitzenverbände<br />

- Sportverbände mit besonderen Aufgaben<br />

- Sportverbände ohne internationale Anbindung<br />

- die deutschen IOC-Mitglieder sowie<br />

- die Persönlichen Mitglieder<br />

Die weitaus größte Gruppe stellen dabei die Lan<strong>des</strong>sportbünde sowie die<br />

Spitzenverbände (olympische und nichtolympische) dar. Von besonderer<br />

Bedeutung ist dabei, dass für je<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>land nur ein Lan<strong>des</strong>sportbund und<br />

für je<strong>des</strong> Fachgebiet nur ein durch seine Mitgliedschaft in der zuständigen<br />

Internationalen Föderation ausgewiesener Spitzenverband in den DOSB<br />

aufgenommen werden kann (Einplatzprinzip). Daraus ergibt sich, dass nur<br />

der entsprechende Spitzenverband im DOSB das Recht für die jeweilige<br />

Sportart hat, offizielle Meisterschaften durchzuführen sowie lizenzierte<br />

Ausbildungen anzubieten.<br />

Der Deutsche Alpenverein ist seit Dezember 1995 als Spitzenverband für<br />

Bergsport Mitglied im DOSB (damals DSB). Er gehört der Mitgliedergruppe<br />

der nichtolympischen Verbände an und ist innerhalb dieser Gruppierung der<br />

mitgliederstärkste Verband.


123<br />

Deutscher Olympischer<br />

Sportbund<br />

Die Lan<strong>des</strong>sportbünde (LSB) bilden dagegen die regionale überfachliche<br />

Gliederung <strong>des</strong> deutschen Sports. Größe, Struktur und die Bedingungen für<br />

eine Mitgliedschaft sind dabei von Lan<strong>des</strong>sportbund zu Lan<strong>des</strong>sportbund<br />

höchst unterschiedlich. Die Lan<strong>des</strong>sportbünde haben dabei eine Reihe von<br />

überfachlichen Aufgaben: Vertretung der Interessen der Mitgliedsvereine auf<br />

Lan<strong>des</strong>ebene, Förderung der Ausbildung und Honorierung von Übungs- und<br />

Jugendleitern sowie von Führungs- und Leitungskräften, Förderung <strong>des</strong><br />

Sportstättenbaus, Versicherungsschutz und die Verteilung von staatlichen<br />

Toto-Lotto-Mitteln.<br />

Die Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins sind Mitglied im jeweiligen<br />

Lan<strong>des</strong>sportbund.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Lan<strong>des</strong>sportbünde<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

124<br />

Lan<strong>des</strong>sportbünde<br />

Die Lan<strong>des</strong>sportbünde (LSB) bilden die regionale überfachliche Gliederung<br />

<strong>des</strong> deutschen Sports. Die Lan<strong>des</strong>sportbünde haben eine Reihe von<br />

überfachlichen Aufgaben: Vertretung der Interessen der Mitgliedsvereine auf<br />

Lan<strong>des</strong>ebene, Förderung der Ausbildung und Honorierung von Übungs- und<br />

Jugendleitern sowie von Führungs- und Leitungskräften, Förderung <strong>des</strong><br />

Übungsstättenbaus, der kulturellen Betreuung, <strong>des</strong> Versicherungsschutzes,<br />

die Verteilung der staatlichen Totto-Lotto-Mittel u. a. m..


127<br />

Gründung von Sektionen<br />

Gründung von Sektionen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />

Nachfolgen<strong>des</strong> Kapitel gibt Informationen über das Verfahren und die<br />

rechtlichen Voraussetzungen für eine Sektionsgründung (I.), fernen über<br />

Rechte und Pflichten der Sektion im Verhältnis zum <strong>DAV</strong> als Gesamtverein<br />

(II.) sowie Aufnahme der Sektion in den Deutschen Alpenverein (III.) und<br />

über weitere Formen <strong>des</strong> Zusammenschlusses (IV.) und letztlich über die<br />

Auflösung von Sektionen (V.)<br />

I. Rechtliche Voraussetzungen<br />

1. Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind eingetragene Vereine (e.V.) im Sinne <strong>des</strong><br />

bürgerlichen Rechts (§§ 55 ff BGB). Sie entstehen durch den Gründungsakt.<br />

Hierzu ist erforderlich, dass zunächst eine Satzung als autonome Regelung<br />

über Mitglieder und Organe <strong>des</strong> Vereins festgelegt wird (§ 58 BGB); der <strong>DAV</strong><br />

hat eine Mustersatzung für die Sektionen entworfen. Diese enthält<br />

verbindliche Elemente, die jede Sektion in ihre Satzung übernehmen muss.<br />

Der eigentliche Gründungsakt vollzieht sich in einer Gründungsversammlung<br />

sowie in der Beschlussfassung über die Satzung und die Wahl der Organe<br />

der Sektion, und zwar sämtlicher Organe (gesamter Vorstand, Beirat, usw.).<br />

Der Hergang der Gründung und die Bestellung <strong>des</strong> ersten Vorstan<strong>des</strong> (§§ 26<br />

bis 28 BGB) sind in einer Niederschrift festzuhalten. Dies ist von den nach<br />

der Satzung für die Beurkundung der Beschlüsse <strong>des</strong> Vereins zuständigen<br />

Personen (vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder) zu unterzeichnen.<br />

2.<br />

3.<br />

Der Vorstand hat die Sektion zur Eintragung im Vereinsregister <strong>des</strong><br />

zuständigen Amtsgerichtes anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:<br />

a) Die Satzung in Urschrift und Abschrift, sowie<br />

b) eine Abschrift <strong>des</strong> Protokolls über die Bestellung (Wahl) <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>.<br />

Die Satzung soll min<strong>des</strong>tens von sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und<br />

die Angabe <strong>des</strong> Tages der Errichtung <strong>des</strong> Vereins enthalten (§ 59 BGB).<br />

Form der Erstanmeldung: Schriftlich mit notarieller Beglaubigung der<br />

Unterschriften aller Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>. Auch künftige Änderungen der<br />

vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, Änderungen der Satzung sowie<br />

die Auflösung <strong>des</strong> Vereins sind beim Registergericht anzumelden bei Meidung<br />

von Ordnungsstrafen.<br />

Nach § 5 Nr. 3 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> entscheidet über den Antrag auf<br />

Aufnahme einer neu gegründeten Sektion nach Anhörung der benachbarten<br />

Sektionen der Verbandsrat mit Dreiviertelmehrheit; gegen seine die<br />

Aufnahme beschließende Entscheidung besteht die Möglichkeit der Anrufung<br />

der Mitgliederversammlung.<br />

Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> müssen zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit ausschließlich<br />

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Einschlägig sind hier<br />

die § 51 ff. der Abgabenordnung (AO).<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Gründung von Sektionen<br />

4.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

127<br />

Die Sektion darf nur Spenden in Empfang nehmen, wenn sie einen gültigen<br />

Freistellungsbescheid hat und die Art der zulässigen Spende auf der<br />

Rückseite vom Finanzamt präzisiert ist oder bei Gründung zumin<strong>des</strong>t eine<br />

vorläufige Bescheinigung (Vordruck Gem. 5) <strong>des</strong> Finanzamtes vorliegt, d.h.<br />

überhaupt die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragt wurde. Seit dem<br />

1.1.2000 darf jede Sektion selbst Spendenbescheinigungen ausstellen, muss<br />

dafür aber den amtlichen Vordruck benutzen.<br />

Über den Vereinszweck, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und ihre<br />

Aufnahme sowie über die Organe der Sektion gibt die Mustersatzung <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> nähere Aufschlüsse. Die in der Mustersatzung fett gedruckten Textteile<br />

sind Kraft eines Beschlusses der Hauptversammlung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für die<br />

Sektionen verbindlich, sie müssen daher in der Sektionssatzung enthalten<br />

sein. Im übrigen besteht jedoch für die Sektionen Organisationsfreiheit im<br />

Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.<br />

II. Die Sektion im Verhältnis zum <strong>DAV</strong> als Gesamtverein<br />

1. Der <strong>DAV</strong> als Gesamtverein besteht aus dem Hauptverein mit dem Sitz in<br />

München und den Sektionen und Stiftungen. Den Sektionen als<br />

Mitgliedsvereine <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bleibt ihre Selbständigkeit; sie haben grundsätzlich<br />

Allzuständigkeit im Rahmen der Satzung <strong>des</strong> Hauptvereins und ihrer Satzung.<br />

Sie sind an der Willensbildung <strong>des</strong> Hauptvereins durch Wahl der Organe <strong>des</strong><br />

Hauptvereins und in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ <strong>des</strong><br />

Gesamtvereins beteiligt. Darin liegt die innere Rechtfertigung für die Abgabe<br />

von Kompetenzen an den Hauptverein. Die Mitglieder der Sektionen - also<br />

die einzelnen Alpenvereinsmitglieder - sind zugleich mittelbare Mitglieder <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong>. Andererseits sind die Sektionen an satzungsgemäße Beschlüsse <strong>des</strong><br />

Gesamtvereins gebunden und zu deren Durchführung verpflichtet (§ 7 Nr. 1<br />

a) der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>). Vor allem haben die Sektionen den von der<br />

Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsanteil und etwaige Umlagen<br />

an den <strong>DAV</strong> zur Erfüllung gemeinsamer Zwecke zu entrichten (§§ 7 Nr. 1<br />

b), 8 Nr. 1 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>).<br />

2.<br />

Die Sektionen als e.V. sind rechtsfähig, können daher Rechtsgeschäfte<br />

abschließen und Verpflichtungen eingehen, insbesondere Grundbesitz<br />

erwerben. Sie sind Eigentümer der Hütten. Sie besitzen im Rahmen der<br />

Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> Finanz- und Organisationshoheit, d. h. sie legen die<br />

Beiträge ihrer Mitglieder fest, müssen dabei jedoch den Beschlüssen <strong>des</strong><br />

Gesamtvereins über den Min<strong>des</strong>tbeitrag und über etwaige Beitragsvergünstigungen<br />

Rechnung tragen. Bei Veräußerung oder Belastung <strong>des</strong><br />

Hüttenbesitzes bedürfen die Sektionen der Genehmigung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>;<br />

<strong>des</strong>gleichen bei einer Änderung der Satzung und der Gründung von<br />

Ortsgruppen am Sitz einer Sektion (§ 7 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>).


127<br />

Gründung von Sektionen<br />

Die Existenz und die Arbeitsfähigkeit eines horizontal gegliederten Gesamtvereins<br />

mit der oben beschriebenen Selbständigkeit der Sektionen hängt<br />

davon ab, dass zwischen den Sektionen und dem Hauptverein ein<br />

bestimmtes Maß an Willensübereinstimmung und Solidarität besteht. Dazu<br />

gehört nicht nur die Beachtung der satzungsgemäßen Beschlüsse der<br />

Mitgliederversammlung, sondern auch die aktive Mitarbeit der Sektionen im<br />

Hauptverein, insbesondere in der Mitgliederversammlung und dem<br />

Verbandsrat.<br />

III. Aufnahme der Sektionen in den <strong>DAV</strong><br />

1. Über den Antrag auf Aufnahme einer neu gegründeten Sektion entscheidet<br />

der Verbandsrat mit Dreiviertelmehrheit. Derzeit verfügt der <strong>DAV</strong> über 355<br />

Sektionen und eine Stiftung. Feste Richtsätze darüber, bei welchen<br />

Gegebenheiten einer Sektion die Zustimmung zur Aufnahme erteilt wird,<br />

bestehen nicht. Im Allgemeinen verlangt der Verbandsrat jedoch, dass ein<br />

Bedürfnis für eine Sektionsgründung vorliegt und dass die Erwartung<br />

besteht, dass die neu gegründete Vereinigung lebens- und entwicklungsfähig<br />

ist. Eine bestimmte Min<strong>des</strong>tzahl an Mitgliedern wird vom Verbandsrat nicht<br />

verlangt, allerdings sollte ein gewisses Entwicklungspotential erkennbar sein.<br />

Hüttenbesitzende Sektionen sollten jedoch in der Regel min<strong>des</strong>tens über die<br />

Beitragskraft von 1000 Mitgliedern verfügen.<br />

2.<br />

Die Sektion muss insbesondere gewillt und in der Lage sein, die sich aus der<br />

Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Schließlich soll die<br />

Vereinigung nach Vorstandschaft und Mitgliederzahl die Gewähr bieten, dass<br />

sie die einzelnen Vereinszwecke (§ 2 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>) voll und ganz<br />

erfüllt. Vereinigungen, die nur einen Teil der Vereinszwecke bejahen und<br />

lediglich für diese eintreten wollen, werden grundsätzlich nicht<br />

aufgenommen (z. B. wenn die Vereinigung lediglich Belange <strong>des</strong><br />

Naturschutzes in den Alpen vertreten möchte). Vor allem muss die Sektion<br />

sich dazu bekennen, dass sie politisch und konfessionell ungebunden ist. Die<br />

Verfolgung politischer Ziele außerhalb <strong>des</strong> Vereinszweckes ist unstatthaft.<br />

Vor der Entscheidung <strong>des</strong> Verbandsrates über die Aufnahme werden die<br />

benachbarten Sektionen gehört (§ 5 Abs. 3 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>). Die<br />

Sektionen sind körperschaftlich organisiert, ihre Existenz und ihre<br />

Leistungsfähigkeit hängt von der Zahl und der Aktivität ihrer Mitglieder ab.<br />

Sie haben im Allgemeinen zwar kein festumrissenes Vereinsgebiet. Dennoch<br />

bestehen gewisse räumliche Einflusszonen, vor allem in ländlichen Gebieten<br />

auf Landkreis- und Gemeindeebene.<br />

Zur Vermeidung von den Verein schädigenden Konkurrenzsituationen ist<br />

daher ein Anhörungsverfahren der bestehenden Sektionen vorgesehen, die<br />

in demselben oder benachbarten Gebiet den Einzugsbereich ihrer Mitglieder<br />

haben.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Gründung von Sektionen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

127<br />

Einem sachlich begründeten Widerspruch gegen eine Sektionsgründung wird<br />

der Verbandsrat im allgemeinen Rechnung tragen, vor allem dann, wenn sich<br />

daraus ergibt, dass ein Bedürfnis für eine neue Sektionsgründung nicht<br />

besteht oder dass den Wünschen der Mitglieder nach Selbstorganisation und<br />

Selbständigkeit in anderer Weise ausreichend Rechnung getragen werden<br />

kann. Auch bei Sektionsgründungen im Großstadtbereich oder in<br />

Ballungsräumen wird künftig die Bedürfnisfrage zu stellen sein.<br />

Ein Blick in die Vereinskarte zeigt, dass die alpennäheren Regionen der<br />

Bun<strong>des</strong>republik im süddeutschen und südwestdeutschen Raum verhältnismäßig<br />

gut und dicht mit Sektionen und Ortsgruppen versorgt sind, während<br />

das in den alpenfernen Regionen insbesondere auch in den neuen Bun<strong>des</strong>ländern<br />

nicht der Fall ist. Hier vor allem besteht ein Bedürfnis für weitere<br />

Sektionsgründungen zur ausreichenden alpinen Betreuung der bergsteigerisch<br />

interessierten Bevölkerung und der Jugend. Hier erwächst den<br />

Sektionengemeinschaften, bzw. den Lan<strong>des</strong>verbänden, eine gewisse<br />

Fürsorge- und Betreuungspflicht.<br />

IV. Weitere Formen <strong>des</strong> Zusammenschlusses<br />

Alpin interessierte Gruppen, die sich zu gemeinsamer Tätigkeit zusammenschließen<br />

und selbständiges Gruppenleben entfalten wollen, bieten sich<br />

neben der Sektionsgründung weitere Möglichkeiten <strong>des</strong> Zusammenschlusses:<br />

1.<br />

2.<br />

Zunächst die Bildung einer Ortsgruppe, die sich einer bereits bestehenden<br />

Sektion anschließt oder aus ihr hervorgeht (z. B. Verselbständigung einer<br />

regionalen Gruppe einer Sektion in einer Nachbargemeinde). Ortsgruppen<br />

sind unselbständige Untergruppen einer bestehenden Sektion. Sie sind zwar<br />

kein e. V.; das schließt aber nicht aus, dass sie mit Billigung und<br />

Unterstützung der Stammsektion eine örtlich beschränkte selbständige<br />

Vereinsarbeit wahrnehmen. Dem Sprecher kann zur Verklammerung der<br />

Ortsgruppe mit der Sektion Sitz und Stimme im Vorstand oder Beirat der<br />

Stammsektion eingeräumt werden.<br />

Lediglich die Gründung von Ortsgruppen am Sitz einer Sektion bedarf der<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Präsidiums <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (§ 7 Nr. 1 i)der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>). Im<br />

Übrigen obliegt eine Ortsgruppengründung der Absprache zwischen<br />

Stammsektion und Ortsgruppe. Mit dieser Einrichtung von Ortsgruppen hat<br />

der <strong>DAV</strong> bisher gute Erfahrungen gemacht; sie waren mitunter die Vorstufe<br />

für das Entstehen einer selbständigen Sektion am Sitz der Ortsgruppe.<br />

Ebenfalls der freien Absprache der Sektion unterliegt die Bildung von<br />

Sektionsverbindungen und Sektionsverwaltungsgemeinschaften. Kommen<br />

solche zustande, so ist der <strong>DAV</strong> zu verständigen.<br />

Verwaltungsgemeinschaften können angesichts wachsender<br />

Verwaltungsarbeiten und nachlassender Bereitschaft zur ehrenamtlichen


127<br />

Gründung von Sektionen<br />

Arbeit durchaus eine Lösung für die Zukunft darstellen. Zu denken ist etwa<br />

an einen gemeinsamen Bankeinzug (EDV), an eine gemeinsame<br />

Geschäftsstelle mit einer teilweise oder voll bezahlten hauptamtlichen Kraft,<br />

an ein gemeinsames Mitteilungsblatt, an Arbeitsgemeinschaften für Hütten<br />

und Sektionsstützpunkte und an ein gemeinsames Jugendheim. Daneben<br />

kann die eigentliche Vereinsarbeit (Touren, Vorträge) auf örtlicher Basis von<br />

den zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Sektionen<br />

selbständig weitergeführt werden.<br />

Das Vereinsleben kannte bis vor einiger Zeit keine Fusion von Vereinen.<br />

Zusammenschlüsse konnten nur in der Weise erfolgen, dass sich eine<br />

Sektion auflöst und die Mitglieder einem anderen bestehen bleibenden<br />

Verein beitreten. Das am 01.01.1995 in Kraft getretene neue<br />

Umwandlungsrecht regelt nun erstmals die Fusion eingetragener Vereine.<br />

Der bisher allein mögliche Weg bleibt daneben weiter zulässig. Die Fusion<br />

eingetragener Vereine ist in den §§ 2-35 und §§ 99 - 104a UmWG (Umwandlungsgesetz)<br />

geregelt. Durch sie geht das Vermögen <strong>des</strong> übertragenden<br />

Vereins im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Verein<br />

über, die Mitglieder werden Mitglieder <strong>des</strong> übernehmenden Vereins. Die<br />

fusionierenden Vereine müssen durch ihre Vorstände einen<br />

Verschmelzungsvertrag abschließen, der notariell beurkundet werden muss,<br />

und einen schriftlichen Bericht erstellen, in dem die Verschmelzung, der<br />

Verschmelzungsvertrag und die Mitgliedschaft in den übernehmenden Verein<br />

rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird. Der<br />

Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten<br />

Vereine in einer Mitgliederversammlung durch notariellen Beschluss<br />

zustimmen. Dieser Weg der Verbindung kleinerer, auf die Dauer vielleicht<br />

nicht mehr lebensfähiger Sektionen mit einer anderen oder mit mehreren<br />

gleichgesinnten oder räumlich nahen Sektionen kommt vor allem dann in<br />

Betracht, wenn der Mitgliederbestand rückläufig oder der Altersaufbau so<br />

ungünstig ist, dass eine zukunftsträchtige Vereinsarbeit auf die Dauer nicht<br />

mehr gewährleistet erscheint.<br />

V. Sektionsauflösung<br />

Die Sektion als e.V. wird aufgelöst durch Beschluss der<br />

Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

der erschienenen Mitglieder (§ 25 der Mustersatzung). Ein gültiger Beschluss<br />

über die Auflösung kann auch durch schriftliche Zustimmung sämtlicher<br />

Mitglieder gefasst werden (§ 32 Abs. 2 BGB). Der Beschluss der<br />

Mitgliederversammlung, die Sektion (A) mit einer anderen fortbestehenden<br />

Sektion (B) zu verschmelzen, ist als Auflösungsbeschluss der Sektion (A)<br />

anzusehen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Gründung von Sektionen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

127<br />

In der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, ist zugleich<br />

über das Vermögen der Sektion zu befinden. Der Beschluss über den Anfall<br />

<strong>des</strong> Sektionsvermögens kann nur dahin lauten, dass dieses entweder an den<br />

<strong>DAV</strong> oder an eine oder mehrere Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> fällt (§ 25 der Mustersatzung).<br />

Mit der Auflösung und Liquidation endet die Sektion. Sie ist im<br />

Vereinsregister zu löschen. Es ist Aufgabe <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> oder der Liquidatoren,<br />

die Auflösung der Sektion zur Eintragung anzumelden (§ 74 BGB).


127<br />

Gründung von Sektionen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Mitgliedschaft in Sektionen <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

130<br />

Mitgliedschaft in Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Beschlüsse der Hauptversammlungen<br />

Stuttgart (4.10.1952), Füssen (21.9.1957), Landau (24.9.1960), Oberstdorf<br />

(25.9.1965), Lübeck-Travemünde (24.9.1967), Regensburg (2.10.1970),<br />

Osnabrück (7.10.1972), Immenstadt (30.5.1987), Darmstadt (3.6.1989),<br />

Stuttgart (4.6.1994), Eichstätt (07.06.1997), Nürnberg (13.6.1998), Duisburg<br />

(16.6.2001)<br />

I. Grundsätze<br />

1. Sektionsangehörige sind:<br />

a) Mitglieder mit vollen Mitgliederrechten, nämlich A-, B- und C-Mitglieder sowie<br />

Junioren;<br />

b) Jugendbergsteiger, die beschränkte Mitgliederrechte genießen;<br />

c) Kinder, die bestimmte Vergünstigungen, im übrigen jedoch keine<br />

Mitgliederrechte genießen.<br />

Alternativ: Kinder sind Mitglieder bis zur Vollendung <strong>des</strong> 14. Lebensjahres.<br />

Sie genießen Vorrechte in den Hütten und den Schutz <strong>des</strong> Alpinen<br />

Sicherheitsservices und der Haftpflichtversicherung.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

Alle Sektionsmitglieder sind zugleich mittelbare Mitglieder <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins.<br />

Soweit es auf das Lebensalter oder sonstige persönliche Verhältnisse eines<br />

Mitglie<strong>des</strong>, seines Ehegatten oder seiner Kinder ankommt, sind die<br />

Verhältnisse zu Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres (am 1. Januar) maßgebend. Das<br />

Mitglied hat den Beitrag an die Sektion zu entrichten, der es zu Beginn <strong>des</strong><br />

Kalenderjahres angehört.<br />

Die Sektionen entrichten für die Sektionsmitglieder den von der<br />

Hauptversammlung festgelegten Beitragsanteil an den <strong>DAV</strong>. Bei Vorliegen<br />

besonderer Umstände kann die Sektion auf Antrag den Sektionsanteil <strong>des</strong><br />

Beitrages ermäßigen oder erlassen (§ 7 Nr. 4 der Mustersatzung für die<br />

Sektionen).<br />

II. Zeitschriftenbezug<br />

Das <strong>DAV</strong> PANORAMA erhalten:<br />

1. A-Mitglieder<br />

2. Junioren<br />

3. auf Antrag Jugendbergsteiger<br />

4. beitragsfreie B-Mitglieder, B-Mitglieder nach dem Tod ihres Ehegatten<br />

5. B-Mitglieder, die<br />

a) die in Schul- oder Berufsausbildung stehen oder aus anderen Gründen über<br />

kein eigenes Einkommen verfügen, und zwar vom vollendeten 27. bis zum


130<br />

Mitgliedschaft in Sektionen <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins<br />

vollendeten 28. Lebensjahr,<br />

b) das 65. Lebensjahr vollendet haben und min<strong>des</strong>tens 25 Jahre lang<br />

ununterbrochen dem Deutschen Alpenverein angehören,<br />

c) aktiv in der Bergwacht tätig sind, sofern sie nicht Junior sind.<br />

Es wird empfohlen, dass jede Familie – auch bei mehreren<br />

Bezugsberechtigten - nur ein Panorama erhalten soll.<br />

III. Ehrenzeichen<br />

Mitglieder, die dem <strong>DAV</strong> (einschließlich DuOeAV) min<strong>des</strong>tens 25 Jahre und<br />

länger ununterbrochen angehören, können von der Sektion ein Ehrenzeichen<br />

für langjährige Mitgliedschaft erhalten (25, 40, 50, 60, 70 und 75 Jahre). Die<br />

anrechenbare Zeit beginnt mit dem Eintritt in den <strong>DAV</strong>. Die Entscheidung<br />

über die Verleihung trifft die Sektion.<br />

Beschluss der HV 1998 in Nürnberg<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Beiträge, Kategorien,<br />

Mitgl.ausweise, Hüttenumlage<br />

Beiträge, Kategorien, Mitgliedsausweise und<br />

Hüttenumlage<br />

I. Abführungsbeiträge und Min<strong>des</strong>tbeiträge<br />

1. Abführungsbeiträge an den <strong>DAV</strong><br />

A-Mitglied B-Mitglied Junioren Jugend<br />

(Einzelmitglied)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

135<br />

Kinder (Einzelmitglied)<br />

u. Kinder/Jugendliche<br />

(in<br />

Familienmitgliedschaft)<br />

24,54 € 13,29 € 14,83 € 7,67 € -/-<br />

Für beitragsfreie A- und B-Mitglieder sowie für C-Mitglieder wird kein<br />

Abführungsbeitrag berechnet.<br />

2. Min<strong>des</strong>tbeiträge<br />

A-Mitglieder: Seit 01.01.2000 beträgt der Min<strong>des</strong>tbeitrag für A-<br />

Mitglieder 40,90 €<br />

B-Mitglieder: Für B-Mitglieder beträgt der Mitgliedsbeitrag min<strong>des</strong>tens<br />

die Hälfte <strong>des</strong> A-Beitrages, also derzeit 20,45 €.<br />

Beschluss der HV 1997 in Eichstätt<br />

3. Neue Beitragsstruktur<br />

Gemäß Beschluss der Hauptversammlung Berchtesgaden 2005 tritt ab 2008<br />

eine neue Beitragsstruktur in Kraft. Bis dahin gelten die auf den folgenden<br />

Seiten aufgeführten Bestimmungen.


135<br />

Beiträge, Kategorien,<br />

Mitgl.ausweise, Hüttenumlage<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Beiträge, Kategorien, Mitgliedsausweise und<br />

Hüttenumlage<br />

1. A-Mitglied<br />

2. B-Mitglied<br />

3. C-Mitglied<br />

4. Junior<br />

D-Mitglied<br />

5. Jugendbergsteiger<br />

J-Mitglied<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

II. Kategorienübersicht<br />

gültig ab 01.01.2000<br />

gemäß Beschluss HV 1997 und 1998<br />

Kategorie Voraussetzungen Beitragsanteil<br />

<strong>des</strong> Hauptvereins<br />

10XX A-Mitglieder sind Vollmitglieder ab vollendetem 27. Lebensjahr*, die keiner anderen<br />

Kategorie angehören. Sie bezahlen den vollen Beitrag.<br />

20XX<br />

21XX<br />

23XX<br />

24XX<br />

30XX<br />

40XX<br />

41XX<br />

50XX<br />

52XX<br />

70XX<br />

72XX<br />

B-Mitglieder sind Vollmitglieder mit Beitragsvergünstigung; und zwar auf Antrag<br />

a) verheiratete Mitglieder, deren Ehepartner einer Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> als A- oder B-<br />

Mitglied gemäß Ziff. 2 b), 2c) oder 2 d) oder als Junior gemäß Ziff. 4) angehört<br />

oder zu Lebzeiten angehört hat;<br />

b) Mitglieder, die in Schul- oder Berufsausbildung stehen oder aus anderen Gründen<br />

über kein eigenes Einkommen verfügen, und zwar vom vollendeten 27. bis zum<br />

vollendeten 28. Lebensjahr;<br />

c) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und min<strong>des</strong>tens 25 Jahre<br />

ununterbrochen dem Deutschen Alpenverein angehören;<br />

d) Mitglieder, die aktiv in der Bergwacht tätig sind, sofern sie nicht Junior sind.<br />

C-Mitglieder sind Vollmitglieder, die als A- oder B-Mitglied oder als Junior<br />

a) einer anderen Sektion <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins oder<br />

b) wenn Sie keine deutschen Staatsangehörigen sind, einer Sektion <strong>des</strong><br />

Österreichischen Alpenvereins oder <strong>des</strong> Alpenvereins Südtirol angehören.<br />

Sie entrichten einen von der Sektion festgesetzten Beitrag, der nicht höher sein darf als<br />

der für A-Mitglieder festgesetzte Beitrag, abzüglich <strong>des</strong> für A-Mitglieder abzuführenden<br />

Beitragsanteils.<br />

Junioren sind Vollmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 27.<br />

Lebensjahr*.<br />

Besonders aktive Junioren, die in der Jungmannschaft organisiert sind<br />

Jugendbergsteiger sind Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18.<br />

Lebensjahr*. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag. Ihre Mitgliedsrechte sind nach<br />

Maßgabe der Sektionssatzung und der einschlägigen Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beschränkt<br />

Jugendbergsteiger (Einzelmitglied)<br />

Mitglied der Jugendgruppe (Einzelmitglied)<br />

Jugendbergsteiger im Familienbeitrag<br />

Mitglied der Jugendgruppe im Familienbeitrag<br />

Hüttenumlage<br />

<strong>des</strong> Hauptvereins<br />

24,54 € 1,53 € ja<br />

13,29 € 1,02 €<br />

-/-<br />

-/-<br />

14,83 € 0,51€<br />

7,67 €<br />

7,67 €<br />

-/-<br />

-/-<br />

-/-<br />

-/-<br />

-/-<br />

-/-<br />

135<br />

Bezug<br />

Panorama<br />

nein, ja nach<br />

dem Tod <strong>des</strong><br />

Ehegatten<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

nein<br />

ja<br />

auf Antrag


135<br />

6. Kind<br />

K-Mitglied<br />

7. Familienbeitrag<br />

8. Beitragsfreie<br />

Mitglieder<br />

A-Beitragsfrei<br />

B-Beitragsfrei<br />

60XX<br />

76XX<br />

77XX<br />

(H-Mitglied)<br />

11XX<br />

25XX<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Kinder sind Mitglieder bis zur Vollendung <strong>des</strong> 14. Lebensjahres*. Sie genießen Vorrechte<br />

in den Hütten und den Schutz <strong>des</strong> Alpinen Sicherheitsservices und der<br />

Haftpflichtversicherung. Eine Beitragsabführung der Sektionen an den <strong>DAV</strong> unterbleibt; es<br />

wird den Sektionen empfohlen, Kinder ebenfalls beitragsfrei zu führen.<br />

Kind (Einzelmitglied)<br />

Kind (Familienbeitrag)<br />

Auf Antrag gilt als Kind - im Sinne <strong>des</strong> Familienbeitrags - auch ein Kind, das das 18.<br />

Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer<br />

Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die<br />

Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.<br />

Familien, bei denen beide Elternteile (als A- und B-Mitglied) und deren Kinder derselben<br />

Sektion angehören, bezahlen einen Familienbeitrag, der von der Sektion festzusetzen ist.<br />

Dieser ist min<strong>des</strong>tens so hoch, wie die Summe aus A- und B-Beitrag. Separate Beiträge für<br />

Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) werden dann nicht erhoben.<br />

Für Mitglieder, die dem <strong>DAV</strong> min<strong>des</strong>tens 50 Jahre angehören und die das 70. Lebensjahr*<br />

vollendet haben, entfällt eine Beitragsabführung an den <strong>DAV</strong>.<br />

Für beitragsfreie Mitglieder erhalten die Sektionen den Mitgliedsausweis unentgeltlich. Die<br />

Bestimmungen über den Min<strong>des</strong>tbeitrag gelten für diese Mitglieder nicht. Den Sektionen<br />

wird empfohlen, diese Mitglieder beitragsfrei zu führen.<br />

-/-<br />

-/-<br />

-/-<br />

Beiträge, Kategorien, Mitgliedsausweise und<br />

Hüttenumlage<br />

Abführungsbeitrag<br />

unabhängig von der<br />

Zahl der Kinder<br />

A+B=37,83 €<br />

-/-<br />

-/-<br />

-/-<br />

-/-<br />

-/-<br />

Hüttenumlage für<br />

A- und B-Mitglied<br />

2,55 €<br />

-/-<br />

-/-<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

Nach<br />

Kategorienregelung<br />

Hinweis: Die ersten beiden Stellen der numerischen Kategorie (z.B. 10) sind für alle Sektionen verbindlich und Grundlage für den Abführungsbeitrag. Die 3. und 4. Stelle können<br />

von der Sektion frei festgelegt werden, um besondere Gruppen innerhalb der Sektion kenntlich zu machen (z.B. 1005: Mitglied in der Skigruppe).<br />

* Umstufung in eine neue Kategorie:<br />

Ein Mitglied wird in dem seinem Geburtstag folgenden Jahr in die neue Kategorie umgestuft (z.B. wer im Laufe <strong>des</strong> Jahres 2005 18 Jahre geworden ist, wird im Herbst 2005 für das<br />

Jahr 2006 in die Kategorie Junior umgestuft).<br />

Ehrenmitglieder:<br />

Von der Sektion ernannte Ehrenmitglieder, die in der Sektion beitragsfrei sein sollen, dürfen nicht in der Kategorie beitragsfreies A- bzw. B-Mitglied, sondern müssen in der Kategorie A- oder B-<br />

Mitglied geführt und abgerechnet werden (§ 8 Nr. 1 der Mustersatzung der Sektionen). Somit muss für Ehrenmitglieder – sofern sie nicht der Kategorie 11XX oder 25XX angehören – der<br />

entsprechende Abführungsbeitrag bezahlt werden. Die Beitragsfreiheit für das Mitglied kann über die 3. und 4. Stelle der Kategorie hergestellt werden (z.B. Kat. 1001).<br />

ja<br />

ja


Beiträge, Kategorien,<br />

Mitgl.ausweise u. Hüttenumlage<br />

135<br />

III. Mitgliedsausweise<br />

1. Allgemeines<br />

Der Mitgliedsausweis ist jeweils für das aufgedruckte Kalenderjahr gültig,<br />

zusätzlich für den letzten Monat <strong>des</strong> Vorjahres und den ersten Monat <strong>des</strong><br />

Folgejahres. Grund für diese Verlängerung der Gültigkeit ist der erforderliche<br />

Zeitaufwand für den Beitragseinzug und das Versenden der<br />

Mitgliedsausweise. Das Mitglied genießt nach Entrichten <strong>des</strong> Jahresbeitrages,<br />

respektive nach Erhalt <strong>des</strong> Ausweises, den Versicherungsschutz <strong>des</strong> Alpinen<br />

Sicherheits-Service (ASS) und der Haftpflichtversicherung. Gleiches gilt für<br />

die Vorteile der vergünstigten Übernachtung auf Hütten durch das<br />

internationale Gegenrechtsabkommen sowie die österreichische<br />

Hüttenmarke.<br />

Sektionsnummer/<br />

Ortsgruppennummer/<br />

Mitgliedsnummer<br />

Internationales<br />

Gegenrechtslogo<br />

Österreichische<br />

Hüttenmarke<br />

Kategorie * Eintrittsdatum <strong>DAV</strong> * Eintrittsdatum Sektion<br />

2. Bezug der Mitgliedsausweise<br />

Die Sektionen erhalten für alle Mitglieder, die in der zentralen Mitgliederverwaltung<br />

gemeldet sind, die Mitgliedsausweise Ende <strong>des</strong> Jahres automatisch<br />

durch die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle bzw. direkt von der Druckerei.<br />

Alle Sektionen erhalten im Herbst von der Zentralen Mitgliederverwaltung<br />

entsprechende Bestellformulare für Blankoausweise für das kommende<br />

Mitgliedsjahr. Diese werden bis spätestens 1. Dezember an die Sektion<br />

geliefert.<br />

Sollten unterjährig weitere Blankoausweise benötigt werden, so sind diese in<br />

der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle anzufordern.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


135<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Beiträge, Kategorien, Mitgl.ausweise<br />

u. Hüttenumlage<br />

3. Abrechnung der Mitgliedsausweise<br />

Im Januar wird die Beitragsrechnung für alle Mitgliedsausweise erstellt, die<br />

für das laufende Jahr zum Abrechnungsstichtag ausgestellt und zentral<br />

erfasst sind. Diese Rechnung wird als Forderung auf das Debitorenkonto der<br />

Sektion in 5 Raten gebucht. Jede Rate hat ein eigenes Fälligkeitsdatum:<br />

01.02.; 15.03.; 15.04.; 30.09.; 30.11<br />

Die Blankoausweise werden nur nach tatsächlicher Ausstellung <strong>des</strong><br />

Ausweises im Januar (Jahresrechnung), im Mai, im September und zur<br />

Schlussabrechnung in Rechnung gestellt.<br />

Die Schlussabrechnung (Jahresabrechnung) mit allen Korrekturen erfolgt im<br />

November. Dabei werden auch die zurückgegebenen Ausweise von den<br />

gelöschten Mitgliedern, den Mitgliedern mit Kategoriewechsel und den<br />

Mitgliedern mit Sektionswechsel gutgeschrieben.<br />

Termine:<br />

• ca. 10. Januar: Beitragsrechnung für Abführungsbeitrag der Sektion<br />

• 1. Februar: 30 % Beitragsrate fällig<br />

• 15. März: 30 % Beitragsrate fällig<br />

• 15. April: 15 % Beitragsrate fällig.<br />

• 30. Mai: Abrechnung Blankoausweise<br />

• 30. September: 15 % Beitragsrate fällig und Abrechnung<br />

Blankoausweise<br />

• 30. November: Abrechnung Blankoausweise und Endabrechnung<br />

Um Stimmrecht ausüben zu dürfen, muss die Sektion alle fälligen<br />

Beitragsverpflichtungen gegenüber dem <strong>DAV</strong> vollständig erfüllt haben (Siehe<br />

§ 24 Abs. 5 bzw. Pkt. 137).<br />

4. Sonderfall unterjähriger Sektionswechsel von Mitgliedern<br />

Bei einem unterjährigen Sektionswechsel kann auf zwei Arten verfahren<br />

werden:<br />

a) Das Mitglied kündigt die Mitgliedschaft in seiner alten Sektion zum<br />

Jahresende und wird für das laufende Jahr in seiner neuen Sektion C-<br />

Mitglied. Es erhält dort den entsprechenden Ausweis, der ihm die<br />

Mitgliedsrechte der neuen Sektion einräumt (z.B. Nutzung einer<br />

Kletteranlage). Im nächsten Jahr wird die C-Mitgliedschaft in eine<br />

Hauptmitgliedschaft umgewandelt.


Beiträge, Kategorien,<br />

Mitgl.ausweise u. Hüttenumlage<br />

b) Das Mitglied kündigt die Mitgliedschaft in der alten Sektion und gibt der<br />

neuen Sektion den Mitgliedsausweis der alten Sektion zurück (bleibt aber<br />

dennoch bis zum Jahresende Mitglied in der alten Sektion!) und erhält im<br />

135<br />

Gegenzug den Ausweis der neuen Sektion mit der gleichen Kategorie. Die<br />

neue Sektion gibt am Jahresende den Ausweis der alten Sektion an den <strong>DAV</strong><br />

zurück und bekommt den Abführungsbeitrag für den ausgestellten Ausweis<br />

gutgeschrieben. Durch diese Verfahrensweise wird der Sachverhalt für die<br />

neue Sektion abführungsbeitragsneutral behandelt.<br />

Es wird empfohlen, bei einem Sektionswechsel auf die Aufnahmegebühr<br />

zu verzichten (Beschluss HV Nürnberg 1998).<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


136 Mitgliederverwaltung im <strong>DAV</strong><br />

I. Zentrale Mitgliederverwaltung<br />

1. Allgemeines<br />

Die Zentrale Mitgliederverwaltung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ist seit Juli 2003 wieder in der<br />

Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle integriert, nachdem sie viele Jahre in verschiedenen<br />

Großrechenzentren bzw. zuletzt bei der <strong>DAV</strong> LifeAlpin GmbH ausgegliedert<br />

war.<br />

2. Aufgaben<br />

Die Zentrale Mitgliederverwaltung ist Sammelstelle der Mitgliederdaten der<br />

einzelnen Sektionen.<br />

Hauptaufgaben sind der portogünstigste Panorama-Versand sowie die<br />

kostengünstigste Ausweisproduktion. Außerdem sind die Daten der Zentralen<br />

Mitgliederverwaltung Basisinformation zur Berechnung <strong>des</strong><br />

Abführungsbeitrags der Sektionen an den Dachverband.<br />

Weitere Aufgaben sind die Erstellung von Mitgliederstatistiken sowie die<br />

Überprüfung der Mitgliedschaft und Auskunft, z.B. in Versicherungsfällen<br />

(ASS), im Vertrieb oder im Bibliotheksverleih.<br />

Außerdem werden diverse Dienstleistungen für die Sektionen angeboten<br />

(z.B. Beitragseinzugsdiskette, Mitgliederlisten, Geburtstagslisten,<br />

Jubilarlisten, Etiketten)<br />

3. Integrierte Datenhaltung<br />

Seit 1.7.2004 ist die <strong>DAV</strong>-Datenbank mit den Adressen der Sektionen,<br />

Funktionäre, Fachübungsleiter, Kursteilnehmer, Kunden und Lieferanten mit<br />

der Datenbank der Zentralen Mitgliederverwaltung verbunden. Jede<br />

Adressänderung, die in einer Datenbank vorgenommen wird, wird<br />

automatisch in die andere Datenbank übernommen. Bsp: Teilt ein<br />

Fachübungsleiter bei einer Kursanmeldung seine neue Adresse mit, so wird<br />

diese Änderung auch in die Mitgliederverwaltung übernommen und die<br />

Sektion mittels Änderungsprotokoll darüber informiert. Auf diese Weise kann<br />

die Zustellungsgenauigkeit von Panorama und Mitgliedsausweisen erheblich<br />

verbessert werden.<br />

4. Leistungen<br />

a) Kostenfreie Standardleistungen<br />

Gemäß dem HV-Beschluss von Duisburg 2001 werden die<br />

Standardleistungen der Zentralen Mitgliederverwaltung kostenlos angeboten<br />

– vorausgesetzt, die Sektion nutzt den MV-Manager. Kostenfreie<br />

Standardleistungen für alle Sektionen sind<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Mitgliederverwaltung im <strong>DAV</strong><br />

• der Datenabgleich mit dem MV-Manager (Voraussetzung: PC-Sektion)<br />

• Adressverarbeitung für PANORAMA-Versand<br />

• Ausweis-Personalisierung für alle gespeicherten Mitglieder<br />

• Blankoausweise für Neuzugänge im lfd. Jahr.<br />

136<br />

Die Blankoausweise werden seit dem Mitgliedsjahr 2004 ohne<br />

Kategorieaufdruck an die Sektionen ausgegeben. Beim Ausweisausdruck aus<br />

dem MV-Manager wird automatisch die richtige Kategorie aufgedruckt, bei<br />

manueller Ausweisausstellung ist die Kategorie einzutragen.<br />

b) Kostenpflichtige Leistungen<br />

• Belegdatenerfassung<br />

• Jegliche Form von gedruckten oder elektronischen Listen<br />

• Adressetiketten<br />

• Kategorieumstufungslau<br />

• Nachverarbeitung der Mitgliedsausweise (Kuvertierung)<br />

• Beitragseinzugsdiskette mit Begleitunterlagen<br />

• Datenexport an die Sektionen (z.B. bei Verlust)<br />

Die Preisliste für die kostenpflichtigen Leistungen wurde von der HV 2003<br />

verabschiedet und kann durch das Präsidium angepasst werden.<br />

II. Mitgliederverwaltung in der Sektion<br />

Die Sektionen übermitteln (min<strong>des</strong>tens) im Zwei-Monate-Rhythmus<br />

Änderungsdaten bzw. Stammdatenerfassungsbelege an die Zentrale<br />

Mitgliederverwaltung.<br />

Die überwiegende Mehrheit der Sektionen führt die Mitgliederverwaltung<br />

mittlerweile mit dem MV-Manager durch. Das ist das einzige Programm mit<br />

dem eine automatisierte Datenübergabe möglich ist.<br />

Stichtag für den Panoramaversand ist für Belegsektionen jeweils der 1.<br />

(Posteingang) und für PC-Sektionen der 3. Tag (10.00 Uhr) der Monate<br />

Januar, März, Mai, Juli, September und November. Die Daten werden dann<br />

in der Zentralen Mitgliederverwaltung aufbereitet und an die Druckerei<br />

übermittelt.<br />

Die Termine für die letzte Datenübermittlung vor dem jährlichen<br />

Ausweisdruck variieren und werden rechtzeitig bekannt gegeben.<br />

Nach Einstellung <strong>des</strong> sogenannten „Schnipseldienstes“ der Deutschen Post<br />

seit Januar 2005, übermittelt die Deutsche Post alle Adressänderungen aus<br />

dem Panorama-Versand an die Zentrale Mitgliederverwaltung. Hier werden<br />

die Daten aufbereitet und an die Sektionen verschickt (Bericht<br />

Poständerungsdienst).<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


136 Mitgliederverwaltung im <strong>DAV</strong><br />

Die Sektionen erhalten – sofern eine E-Mail-Adresse bekannt ist – alle<br />

Protokolle (Änderungsprotokoll, Fehlerprotokoll, Poständerungsdienst) als<br />

pdf-Datei. An alle anderen Sektionen werden die Protokolle in gedruckter<br />

Form versandt.<br />

1. PC-Sektionen<br />

Der MV-Manager ist ein von der Firma rbc it services (www.rbc-online.de)<br />

speziell für <strong>DAV</strong>-Sektionen entwickeltes Programm auf Windows Basis. Das<br />

Programm wurde in den vergangenen Jahren kontinuierlich weiterentwickelt<br />

und deckt nahezu alle gängigen Aufgaben der Mitgliederverwaltung in den<br />

Sektionen ab.<br />

Um den Service für die Sektionen weiter zu verbessern, hat der <strong>DAV</strong> mit der<br />

Firma rbc it services einen Kooperationsvertrag geschlossen, der zum<br />

01. Januar 2006 in Kraft getreten ist.<br />

Folgende Maßnahmen sind Bestandteil dieser Kooperation:<br />

• Kostenlose Servicehotline für den MV-Manager.<br />

• Alle MV-Manager-Updates stehen den <strong>DAV</strong>-Sektionen kostenlos zum<br />

Download zur Verfügung.<br />

• Jährlich zwei kostenlose Informationsveranstaltungen zum MV-<br />

Manager.<br />

• Zusätzliche MV-Manager-Lizenzen können zu einem Sonderpreis<br />

erworben werden.<br />

Als Ergänzung zum Standard-Mitgliederverwaltungsprogramm bietet die<br />

Firma rbc diverse weitere Programme an, die jede Sektion je nach Bedarf<br />

zusätzlich käuflich erwerben kann (z.B. Kurs- und<br />

Tourenverwaltungsprogramm, Bibliotheksmanager, Hüttenmanager).<br />

Die Datenübertragung aus dem MV-Manager ist entweder per FTP, per E-<br />

Mail oder per Diskette möglich. Die übermittelten Daten werden in der<br />

Zentralen Mitgliederverwaltung automatisch verarbeitet. Die Sektionen<br />

erhalten jeweils nach einem Änderungslauf ein Änderungsprotokoll. Auf<br />

diesem sind alle seit dem letzten Änderungslauf durchgeführten Änderungen<br />

aufgeführt. Ggf. wird auch ein Fehlerprotokoll zugesandt.<br />

2. Belegsektionen<br />

Belegsektionen schicken Stammdatenerfassungsbelege an die zentrale<br />

Mitgliederverwaltung. Für jede Neuanlage, Änderung oder Löschung ist ein<br />

(kostenpflichtiger) Beleg auszufüllen. Jeweils nach dem Änderungslauf<br />

erhalten auch Belegsektionen ein Änderungsprotokoll und ggf. ein<br />

Fehlerprotokoll.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Mitgliederverwaltung im <strong>DAV</strong><br />

Kontakt:<br />

Tel. 0 89 / 1 40 03 - 46<br />

Fax. 0 89 / 1 40 03 - 915<br />

E-Mail: rz@alpenverein.de<br />

136<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


137 Berechnung <strong>des</strong> Stimmrechts der<br />

Sektionen und Stiftungen<br />

Berechnung <strong>des</strong> Stimmrechts der Sektionen und<br />

Stiftungen zur Hauptversammlung<br />

Die <strong>DAV</strong>-Satzung legt in § 24 fest, dass bei der Hauptversammlung <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins die Sektionen und Stiftungen stimmberechtigt sind.<br />

Gemäß § 24 Abs. 6 hat dabei jede Stiftung fünf Stimmen.<br />

Das Stimmrecht der Sektionen richtet sich gemäß § 24 Abs. 4 bzw. § 24<br />

Abs. 5 nach der Anzahl Mitglieder. Grundlage sind hierbei die im Vorjahr<br />

abgerechneten gültigen Mitgliedsausweise für volljährige Mitglieder.<br />

Jede Sektion hat bei einer Zahl von<br />

• bis 200 Mitgliedern<br />

für je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme,<br />

• von 201 bis 1.500 Mitgliedern<br />

für je weitere angefangene 100 Mitglieder eine Stimme mehr,<br />

• mehr als 1.500 Mitgliedern<br />

für je weitere angefangene 200 Mitglieder eine Stimme mehr.<br />

Das Stimmrecht steht einer Sektion nicht zu, wenn sie ihre fällig gewordenen<br />

Beitragsverpflichtungen gegenüber dem <strong>DAV</strong> nicht vollständig erfüllt hat.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Hüttenumlage –<br />

Hüttenpatenschaft<br />

I.<br />

140<br />

Hüttenumlage - Hüttenpatenschaft<br />

Zum teilweisen, pauschalen Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die<br />

hüttenbesitzende Sektionen aufgrund ihres Hüttenbesitzes zu tragen haben,<br />

führen die nichthüttenbesitzenden Sektionen ab 01.01.1987 eine<br />

Hüttenumlage von<br />

1,53 € je A-Mitglied<br />

1,02 € je B-Mitglied<br />

0,51 € je Junior<br />

an den Hauptverein ab.<br />

II. Eine nichthüttenbesitzende Sektion ist eine Sektion, die weder eine vom<br />

Hauptverein anerkannte, allgemein zugängliche AV-Hütte in den Alpen noch<br />

eine allgemein zugängliche Mittelgebirgshütte besitzt.<br />

III. Das Aufkommen aus der Hüttenumlage wird in der Jahresrechnung<br />

gesondert ausgewiesen.<br />

Das Aufkommen wird ausschließlich für die Finanzierung von Hütten-<br />

Baumaßnahmen der Sektionen in Form von Beihilfen verwendet. Es fließt in<br />

den Etat "Hütten und Wege" und wird zusätzlich im Rahmen <strong>des</strong><br />

Verteilungsplanes an die hüttenbesitzenden Sektionen für gesondert<br />

ausgewiesene Hüttenbaumaßnahmen verteilt.<br />

IV. Auf Antrag kann der Verwaltungsausschuss (jetzt: das Präsidium) eine<br />

nichthüttenbesitzende Sektion von der Abführung der Hüttenumlage<br />

befreien, wenn die antragstellende Sektion jährlich Aufwendungen<br />

min<strong>des</strong>tens in Höhe der auf sie entfallenden Hüttenumlage zugunsten einer<br />

hüttenbesitzenden Sektion für eine Hütte der Kategorie I erbringt. Das<br />

gleiche gilt, wenn solche Aufwendungen zugunsten einer bergsteigerisch<br />

wichtigen Mittelgebirgshütte erbracht werden (Hüttenpatenschaft, siehe auch<br />

Kapitel 321, Hüttenumlage - Hüttenpatenschaft).<br />

Beschluss: HV Memmingen 1985, HV Eichstätt 1997<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


140<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Hüttenumlage -<br />

Hüttenpatenschaft


Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

145<br />

Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

I. Allgemeines<br />

In letzter Zeit haben sich vor allem im Haftungsrecht neue Trends ergeben.<br />

Gerichte sprechen zunehmend im Strafrecht wie im Zivilrecht Urteile, die aus<br />

alpinistischer Sicht teilweise nur schwer nachzuvollziehen sind.<br />

Daher hat sich der Fachbeirat Recht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> mit den besonders aktuellen<br />

haftungsrechtlichen Brennpunkten beschäftigt und hierzu Stellungnahmen<br />

entwickelt, die von Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> herausgegeben wurden.<br />

Mit diesen Stellungnahmen vertritt der <strong>DAV</strong> Rechtsansichten, die genügend<br />

Freiraum bieten, um effektive Sektionsarbeit leisten zu können und damit<br />

größtmögliche Rechtssicherheit bieten als Ansporn, Verantwortung zu<br />

übernehmen.<br />

Diese Rechtsansichten stellen das Prinzip der Eigenverantwortung in den<br />

zentralen Blickpunkt, was sich auch mit den grundsätzlichen<br />

Erziehungsgedanken in der Ausbildung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seinem Leitbild deckt, in<br />

dem der <strong>DAV</strong> sich offen dazu bekennt, das eigenverantwortliche<br />

Bergsteigen zu fördern.<br />

II. Verkehrssicherungspflichten bei Künstlichen<br />

Kletteranlagen, Klettergärten und ähnlichen<br />

Einrichtungen<br />

1. Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht<br />

Für die Verkehrssicherungspflicht an künstlichen Kletteranlagen und<br />

ähnlichen Einrichtungen gibt es keine ausdrücklichen gesetzlichen<br />

Vorschriften. Sie richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen <strong>des</strong><br />

bürgerlichen Rechts. Hiernach hat – schlagwortartig verkürzt – jeder, der<br />

einen Verkehr eröffnet, im Rahmen <strong>des</strong> Zumutbaren dafür Sorge zu tragen,<br />

dass der Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren geschützt ist, mit denen<br />

dieser billigerweise nicht zu rechnen hat.<br />

2. Grundsatz: Freie Natur<br />

In freier, vom Menschen nicht zum Zwecke <strong>des</strong> Verkehrs manipulierter Natur<br />

gibt es keine Verkehrssicherungspflicht. Durch das alleinige Anbringen von<br />

Fixpunkten am natürlichen Fels zum Zwecke der Sicherung wird kein Verkehr<br />

eröffnet. Die Möglichkeit zu klettern ergibt sich aus der natürlichen<br />

Felsformation, die installierten Fixpunkte stellen lediglich additive<br />

Sicherungsmittel dar. Das im Klettern liegende Risiko wird durch die<br />

Bereitstellung von zusätzlichen Sicherungsmöglichkeiten nicht veranlasst. Der<br />

Kletterer begibt sich in eigener Verantwortung in die konkrete<br />

Gefahrensituation, die er auch eigenverantwortlich zu meistern hat. Hierbei<br />

hat er insbesondere ständig zu prüfen, wie er sich sichern möchte und ob er<br />

auf bereits vorhandene Sicherungsmittel zurückgreifen will. Der Kletterer<br />

weiß dabei, dass jegliche im Fels vorgefundenen Sicherungsmittel<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


145<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

verschleißen und von niemanden überprüft oder gewartet werden.<br />

Ein schutzwürdiges Vertrauen besteht daher insoweit nicht. Vor Ort muss der<br />

Kletterer jeweils eigenverantwortlich entscheiden, ob er vorgefundenes<br />

Material verwendet und ggf. durch eigene Sicherungsmittel (Klemmkeile,<br />

Haken, Schlingen) ergänzt oder ersetzt.<br />

3. Grundsatz: Künstliche Anlagen<br />

Künstliche Kletteranlagen sind, wie sämtliche zum Gebrauch durch Menschen<br />

bestimmte Bauwerke, vom Betreiber verkehrssicher zu erstellen und zu<br />

erhalten. Sämtliche einschlägigen Bauvorschriften, Normen und Regeln der<br />

Technik sind hier einzuhalten.<br />

4. Künstliche Einrichtungen an natürlichen<br />

Klettermöglichkeiten<br />

Bei Steinbrüchen und ähnlichen teilweise künstlichen, teilweise natürlich<br />

vorgegebenen Klettermöglichkeiten richtet sich die Frage, ob und ggf.<br />

inwieweit eine Verkehrssicherungspflicht besteht, nach den Umständen <strong>des</strong><br />

einzelnen Falles, d.h. der konkreten jeweiligen Situation. Hier ist jeweils für<br />

den konkreten Fall zu untersuchen, inwieweit durch die Ausgestaltung der<br />

Klettermöglichkeit und deren Bestimmung ein spezifisches Risiko veranlasst<br />

wurde (siehe Thesen 2 und 3) und welches Maß an Vertrauensschutz die<br />

Kletterer zu beanspruchen haben.<br />

Kriterien für die Frage, ob neue Klettermöglichkeiten erschlossen werden und<br />

damit ein zu sichernder Verkehr eröffnet wird oder im Raume der freien<br />

Natur nur zusätzliche Sicherungsmöglichkeiten bereit gestellt werden,<br />

ergeben sich beispielsweise aus folgenden Umständen:<br />

a) Wird eine gänzlich neue Klettermöglichkeit geschaffen oder wurde an der<br />

betreffenden Stelle bereits der Klettersport ausgeübt und nur insoweit die<br />

Infrastruktur verbessert.<br />

b) In welchem Umfange wird in die bereits natürlich gegebenen<br />

Klettermöglichkeiten baulich eingegriffen.<br />

c) Wird die Klettermöglichkeit beworben oder auf andere Weise der Eindruck<br />

erweckt, für diese Klettermöglichkeit gebe es eine zur Verkehrssicherung<br />

berufene Person.<br />

d) Nehmen Kletterer die Klettermöglichkeit als freie Natur oder als künstlich<br />

geschaffene bauliche Anlage wahr?


Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

145<br />

5. Umfang der Verkehrssicherungspflicht<br />

Wenn für eine Kletteranlage eine Verkehrssicherungspflicht besteht, richtet<br />

sich der Umfang der gebotenen Vorkehrungen und Maßnahmen nach der<br />

konkreten Risikolage vor Ort in Verbindung mit dem, was der Kletterer<br />

billigerweise erwarten darf. Die Verkehrssicherungspflicht wird begrenzt<br />

durch die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen auf Seiten <strong>des</strong><br />

Kletteranlagenbetreibers. Sonderprobleme ergeben sich im Zusammenhang<br />

mit Kindern und Behinderten.<br />

a) Das mit der Eröffnung eines Kletterbetriebes verbundene Risiko ist in jedem<br />

Einzelfall konkret zu bestimmen und in Hinblick auf die<br />

Verkehrssicherungspflicht zu bewerten. Hieraus sind konkrete<br />

Sicherungsmaßnahmen abzuleiten. Über diese kann also nur im Einzelfall<br />

entschieden werden. Einschlägige Normen und Bauvorschriften sind<br />

selbstverständlich zu beachten.<br />

b) Hinsichtlich der billigen Erwartung <strong>des</strong> Verkehrskreises, regelmäßig also <strong>des</strong><br />

Kreises der Kletterer, ist insbesondere darauf zu achten, daß nur insoweit<br />

Vertrauenstatbestände geschaffen werden dürfen, als diese auch erfüllt<br />

werden können. Hieraus folgt für die Praxis etwa, daß die am Routeneinstieg<br />

augenscheinliche Sicherungsdichte auch tatsächlich durchgängig ist. Auch<br />

darf nicht durch Hinweisschilder und ähnliches der Eindruck einer in<br />

Wirklichkeit nicht bestehenden Betreuung und Absicherung geweckt werden,<br />

wie etwa auch Schwierigkeitsangaben nachvollziehbar sein müssen.<br />

c) Sowohl die billige Erwartung <strong>des</strong> Nutzers in Sicherungsmaßnahmen als auch<br />

die Frage nach deren Zumutbarkeit kann seitens <strong>des</strong><br />

Kletteranlagenbetreibers beeinflusst werden durch die Bestimmung der<br />

entsprechenden Anlage. So kann etwa durch eine Kletterordnung<br />

vorgegeben werden, dass nur bei Tageslicht, nur mit Helm oder über einer<br />

bestimmten Höhe nur mit Seilsicherung geklettert werden darf. Auch kann<br />

die Nutzung abhängig gemacht werden von der fachlichen Eignung <strong>des</strong><br />

Nutzers, wie sie beispielsweise durch einen „Kletterschein“ belegt werden<br />

kann.<br />

d) Inwieweit eine Anlage hinsichtlich Unfallmöglichkeiten von Kindern oder<br />

Behinderten besonders zu sichern ist, richtet sich ebenfalls nach den<br />

Umständen <strong>des</strong> Einzelfalles. Maßgeblich ist zunächst die Wahrscheinlichkeit,<br />

mit der solche Personen im Bereich der Anlage zu erwarten sind. Dass in der<br />

Nähe von Schulen oder Spielplätzen hier ein höheres Maß an Sicherung<br />

veranlasst ist, als in abgelegenen freien Gelände, ist evident. Außerdem<br />

muss die Frage gestellt werden, ob durch die jeweilige Anlage das Risiko für<br />

Kinder und Behinderte, zu verunfallen, gegenüber dem allgemeinen<br />

Lebensrisiko gesteigert ist. Einer solchen Steigerung <strong>des</strong> Risikos ist durch<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


145<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

geeignete Maßnahmen zu begegnen. Der Umfang der<br />

Sicherungsmaßnahmen richtet sich wiederum nach der Lage <strong>des</strong> Einzelfalles.<br />

Mögliche Sicherungsmittel fangen an bei der Einrichtung hoher<br />

Kletterschwierigkeiten am Wandfuß, gehen über technische<br />

Absperrvorrichtungen für die unteren Wandflächen bis hin zur Sicherung <strong>des</strong><br />

gesamten Gelän<strong>des</strong> mittels Zaun und ggf. kontrolliertem Einlass.<br />

e) Kinder und Jugendliche dürfen zur Nutzung von Kletteranlagen nur mit der<br />

Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten zugelassen werden, da sie das<br />

sportimmanente nicht absicherbare Risiko zu verantworten haben und ggf. in<br />

Nutzungsbedingungen einwilligen können. Da eine umfassende<br />

Beaufsichtigung der Nutzer von Anlagen nicht möglich – auch nicht geboten<br />

- ist und gleichzeitig sowohl die Sportausübung selbst als auch die<br />

Kenntnisnahme von Regeln über die Nutzung der Anlage Einsichtsfähigkeit<br />

voraussetzt, ist die Nutzung durch Jugendliche ohne erwachsene Begleitung<br />

erst ab einem bestimmten Alter zu gestatten.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Präsidiums vom 05.09.2005<br />

III. Haftung von Kletteranlagenbetreibern<br />

Aus der Seminarreihe, die 2005 von Dr. Christoph Ebert (Staatsanwaltschaft<br />

Kempten) in Zusammenarbeit mit der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle entwickelt<br />

worden war, ist eine Broschüre zur Haftung von Kletteranlagenbetreibern<br />

entwickelt worden, die bei der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle kostenlos angefordert<br />

werden kann.<br />

Die wichtigsten Ergebnisse aus dieser Broschüre sind im Folgenden kurz<br />

dargestellt:<br />

1. Einführung<br />

Teilweise wird heute versucht, das Haftungsrecht zu missbrauchen, für die<br />

Suche nach Haftungsmassen. Gedacht ist das Haftungsrecht aber in erster<br />

Linie für die Suche nach Verantwortlichkeit. Dies beinhaltet, dass es<br />

Geschehnisse und Lebensabläufe gibt, für die schlichtweg niemand<br />

verantwortlich gemacht werden kann, so hart dies mitunter für den oder die<br />

Geschädigte(n) ist.<br />

Die Frage, wann gehaftet wird lässt sich ebenso wenig wie das Leben selbst<br />

in ein schwarz-weiß-Schema pressen. Die Antworten auf diese Frage sind<br />

vielmehr abhängig von verschiedenen Faktoren und Verhaltensweise aller<br />

Beteiligten. Insofern kann als Ergebnis nie angegeben werden: „Tu’ dies und<br />

jenes und Du haftest definitiv nicht“, sondern maximal „Tu’ dies und jenes<br />

und Du hast alles getan, um einem Haftungsanspruch so sicher wie möglich<br />

zu entkommen“. Es sollte nie vergessen werden, dass mit der Errichtung<br />

einer Kletteranlage eine gewisse Verantwortung übernommen wird, der man


Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

sich stellen muss wie allen Risiken <strong>des</strong> Lebens.<br />

2. Die Grenzen der Verantwortung<br />

Zunächst ist klarzustellen, dass sich diese Broschüre ausschließlich auf<br />

künstliche und natürliche Sportkletteranlagen im alpinen, vor- und<br />

außeralpinen Gelände bezieht.<br />

Die drei Kriterien, die zu untersuchen sind, um die Grenzen der<br />

Verantwortung abzustecken sind:<br />

• Eröffnung eines Verkehrs<br />

• Zumutbarkeit der Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr<br />

• Erwartungshorizont der Benutzer von Kletteranlagen<br />

145<br />

a) Der Verkehr wird eröffnet durch Schaffung einer Kletteranlage. Unter einer<br />

Kletteranlage verstehen wir:<br />

• eine künstlich geschaffene, natürlich gewachsene oder eine solche von<br />

Menschenhand veränderte Oberflächenstruktur,<br />

• die zum Klettern mit und ohne Seil (bouldern) dient und<br />

• mit dieser Absicht in einen Zustand versetzt wurde, der aufgrund seiner<br />

allgemeinen Attraktivität ein regelmäßiges Beklettern wahrscheinlicher<br />

macht, als der Urzustand.<br />

Eine Regelmäßigkeit <strong>des</strong> Bekletterns liegt dann vor, wenn die Anlage nicht<br />

nur so selten beklettert wird, dass zwischen den einzelnen Begehungen<br />

min<strong>des</strong>tens eine Wartungsperiode für Zugangswege, Sicherungsmittel oder<br />

allgemeine Routensanierung liegt.<br />

b) Die Frage der Zumutbarkeit ist in Relation zum geschaffenen Risiko zu<br />

beantworten:<br />

Je größer die potentielle Gefahr ist, die geschaffen wird, <strong>des</strong>to<br />

mehr/effektivere Maßnahmen sind zu treffen, um die Gefahr zu entschärfen.<br />

Besonders interessant ist hier die Gruppe der minderjährigen potentiellen<br />

Nutzer der Anlage und eine eventuell besondere Lage der Anlage.<br />

So ist für eine Anlage, die gleich neben einem Kinderspielplatz oder einem<br />

Behindertenheim gebaut wird, wohl sicher ein Absperrzaun nötig. Für eine<br />

Anlage hingegen, die bei einer Hochgebirgshütte eingerichtet wird, zu der 4<br />

Stunden Zustieg erforderlich sind, wird ein Zaun nicht zu fordern sein.<br />

c) Letztlich ist die Frage zu beantworten, was der Erwartungshorizont <strong>des</strong><br />

Benutzers ist, d.h. was man vernünftigerweise als Kletterer von der<br />

Kletteranlage erwarten darf. Anders ausgedrückt: Der Benutzer darf nicht in<br />

eine „Falle gelockt“ werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


145<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

So darf eine Route nicht mit dem Schwierigkeitsgrad V bewertet werden,<br />

wenn sie sich nach den ersten Klettermetern in einer bereits gefährlichen<br />

Höhe als VIII herausstellt. Ebenso darf erwartet werden, dass die<br />

Sicherungsmittel und Umlenker ordnungsgemäß eingebaut wurden und<br />

regelmäßig gewartet wurden.<br />

Der Erwartungshorizont ist <strong>des</strong>halb für Kletteranlagenbetreiber so<br />

interessant, weil hier in besonderem Maße eine Lenkung durch sog.<br />

„Widmung“ möglich ist:<br />

Durch eine Benutzungsordnung können die Erwartungen der Kletterer in<br />

bestimmte Richtungen gelenkt werden, z.B. kein Klettern bei Dunkelheit,<br />

kein Klettern ohne Helm, kein Klettern ohne Seil<br />

Interessant in diesem Zusammenhang ist die Sonderproblematik der<br />

Minderjährigen. Benutzerordnungen in gebührenpflichtigen Hallen werden als<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen. Diese werden nur wirksam,<br />

wenn mit dem Benutzer ein Vertrag geschlossen wird. Mit Minderjährigen<br />

alleine kann aber nach dem Gesetz grundsätzlich noch kein wirksamer<br />

Vertrag geschlossen werden. Hierzu ist immer die Erlaubnis der Eltern<br />

notwendig.<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sollte es aber genügen, die Benutzungsordnung über<br />

folgende Voraussetzungen in den Geltungsbereich der Benutzungsordnung<br />

zu bringen:<br />

Bis 14 Jahre dürfen Sie nur in Begleitung Aufsichtsberechtigter klettern,<br />

von 14 bis 18 Jahren soll eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern<br />

genügen.<br />

Auf die Musterbenutzerordnung, erhältlich in der Abteilung Hütten, Wege,<br />

Kletteranlagen der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, wird hingewiesen. In diese sind<br />

alle bislang erarbeiteten Erkenntnisse eingeflossen.<br />

IV. Hinweise zur Ausschreibung von Touren<br />

1. Hinweise für die Sektionen zur Erstellung der<br />

Beschreibungen ihrer Tourenprogramme<br />

Im Tourenprogramm sollen die Sektionen die Schwierigkeiten einer Tour mit<br />

objektiven Kriterien beschreiben. Wenig aussagekräftige, subjektiv<br />

empfundene Schlagworte wie „alpine Erfahrung“, „Trittsicherheit“, „gute<br />

Kondition“ sollten nicht verwendet werden. Vielmehr empfiehlt es sich,<br />

objektivierbare Fakten wie Höhenmeter, Wegstrecke, Dauer der Tour,<br />

Steilheit <strong>des</strong> Gelän<strong>des</strong>, Seilsicherungen, bei Skitourenbeschreibungen die<br />

Hangneigung und Geländeform anzugeben und sich bei der Bewertung der<br />

Tour an den international anerkannten Schwierigkeitseinteilungen der UIAA<br />

zu orientieren.


Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

145<br />

Diese Empfehlung beruht auf der Entscheidung <strong>des</strong> OLG München zum<br />

„Jamtalunfall“. Diese hat gezeigt, dass die Rechtsprechung dazu tendiert,<br />

aus einer Tourenbeschreibung eine reiserechtliche Haftung <strong>des</strong> Veranstalters<br />

abzuleiten. Im Tourenprogramm <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Summit Club war geworben<br />

worden mit „sanften und sicheren Schneeschuh- und Skitouren“. Aus dem<br />

Passus „sanft und sicher“ hat das OLG München geschlossen, dass der<br />

Veranstalter die Gewähr für sichere Touren biete und im Fall eines<br />

Lawinenunfalls daher die Haftung übernehmen müsse.<br />

Wenn auch die Entscheidung, die für einen kommerziellen Veranstalter<br />

ergangen ist, für die Sektionstouren nicht gilt, so gibt sie doch Anlass, den<br />

Sektionen nahezulegen, bei der Erstellung der Tourenbeschreibungen<br />

Formulierungen wie „sichere und leichte“, „gefahrlose“, „harmlose“ (Hoch-<br />

/Ski-/Berg)tour zu unterlassen. Die Beschreibungen sollten keine<br />

Beschönigungen bzw. Verharmlosungen enthalten.<br />

2. Hinweise zur Unterscheidung von Gemeinschaftstouren –<br />

Führungstouren:<br />

Die Haftung der Sektionen ist bei Gemeinschaftstouren und Führungstouren<br />

verschieden<br />

Die beiden Formen unterscheiden sich durch die Struktur der Führung.<br />

a) Gemeinschaftstour<br />

1) Definition<br />

Bei einer Gemeinschaftstour handelt es sich um eine Tour,<br />

• die – ohne eine vorgegebene Führung – aus einer Gemeinschaft,<br />

typischerweise einer bestehenden Gruppe organisiert wird,<br />

• bei der die Entscheidungen, wie Auswahl von Weg und Ziel,<br />

Entscheidung über Abbruch der Tour, Abfahrt über unsicheren Hang,<br />

Festlegung von Sammelpunkten, Absprache von Führungs- und<br />

Schlussmann, Absprache für Zwischenfälle, gemeinsam getroffen<br />

werden.<br />

• bei der alle Teilnehmer über Verlauf und Länge Bescheid wissen und die<br />

Gefahren selbständig abschätzen können,<br />

• bei der alle Teilnehmer der Gruppe den gesetzten Zielen selbständig<br />

gewachsen sind,<br />

• bei der sich die Teilnehmer zum überwiegenden Teil bereits von früheren<br />

Touren her kennen.<br />

2) Haftung der Sektion<br />

Die Sektion haftet hier grundsätzlich nicht für die Auswahl <strong>des</strong> Leiters oder<br />

Organisators, sondern nur für mögliches Organisationsverschulden. Da die<br />

Organisation weitgehend von der Tourengemeinschaft durchgeführt wird,<br />

wird die Sektion praktisch wohl nur für Fehler in der Bereitstellung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


145<br />

organisatorischer Infrastruktur haften.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

b) Führungstour<br />

1) Definition<br />

Bei einer Führungstour übernimmt der Führer die Verantwortung für die<br />

Gruppe. Er sorgt dafür, dass die Gruppe zusammenbleibt, trifft die wichtigen<br />

Entscheidungen und genießt aufgrund seiner überlegenen Erfahrung das<br />

volle Vertrauen der Gruppe. Er gibt „top down“ Rastpunkte bekannt, teilt<br />

Führungs- und Schlussmann ein, erklärt Verhaltensmaßnahmen für<br />

Zwischenfälle und informiert die Teilnehmer über Schwierigkeiten und<br />

Gefahren der Tour.<br />

Letztlich bildet das Vertrauen in den Führer das Unterscheidungsmerkmal.<br />

Ob dieses vorliegen durfte und konnte wird nur anhand der o.g.<br />

verschiedenen Rahmenbedingungen gemessen.<br />

Wenn das Vertrauen von Anfang an etabliert war und ausdrücklich oder<br />

stillschweigend bekannt war, dass der Führer die alleinige Verantwortung<br />

und Entscheidungsgewalt innehatte, handelt es sich um eine Führungstour.<br />

2) Haftung der Sektion<br />

Eine Haftung der Sektion kann hierbei entstehen<br />

• für Fehler bei der Auswahl <strong>des</strong> Tourenführers<br />

• grundsätzlich für den Schaden, den der Tourenführer schuldhaft<br />

verursacht<br />

• für ihr eigenes Verschulden bei der Organisation der Tour<br />

Die Haftung der Sektion wegen Verschuldens bei der Auswahl <strong>des</strong><br />

Tourenführers besteht nicht, wenn der Führer die nötige Fachkompetenz hat,<br />

um die Gruppe mit Sachautorität zu führen. Die Qualifikation <strong>des</strong><br />

Tourenführers soll möglichst nachweisbar sein, z.B. durch Tourenberichte<br />

oder besser durch Ausbildungsnachweise. Die Sektion soll die Tourenführer<br />

zur Teilnahme an Fortbildungen anhalten, schon um von vorneherein Fehler<br />

der Tourenführer zu vermeiden.<br />

c) Versicherung<br />

In beiden Fällen, Gemeinschaftstour und Führungstour, ist die Sektion für<br />

ihre Haftungsaspekte im Rahmen der Vereinshaftpflicht versichert soweit der<br />

Tourenführer bzw. Tourenleiter im Auftrag und Interesse der Sektion tätig<br />

war.<br />

d) Ausschreibung<br />

Touren sollen ihrem Charakter entsprechend zutreffend beschrieben werden.<br />

Die Haftung der Sektion lässt sich nicht dadurch verringern oder gar<br />

ausschließen, dass Führungstouren als Gemeinschaftstouren ausgeschrieben<br />

werden. Denn für die Haftung der Sektion kommt es auf den Charakter der


Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

145<br />

Tour an, nicht auf die Bezeichnung bei der Ausschreibung. Wenn eine Tour<br />

als Führungstour zu bewerten ist, wird die Sektion bei Haftungsfragen auch<br />

so behandelt, auch wenn die Tour in der Ausschreibung als<br />

Gemeinschaftstour bezeichnet wurde.<br />

Gemeinschaftstouren sollten soweit möglich ihrem Charakter entsprechend<br />

nicht der Allgemeinheit zugänglich im allgemeinen Tourenprogramm<br />

ausgeschrieben werden, sondern bei der Ankündigung streng darauf<br />

geachtet werden, dass der Charakter einer „Tour einer bereits bestehenden<br />

Gruppe“ gewahrt wird.<br />

Soweit entgegen den o.g. Empfehlungen Mischformen zwischen<br />

Gemeinschafts- und Führungstouren in den Sektionen veranstaltet werden,<br />

soll exakt klargelegt werden, in welchen Teilbereichen die Sektion bzw.<br />

der/die Tourenführer Verantwortung übernimmt und wo Eigenverantwortung<br />

am Platze ist. Auch hier kommt es wiederum nicht auf die Ausschreibung der<br />

jeweiligen Veranstaltung an, sondern auf den Gesamteindruck, der sich aus<br />

der Art der Durchführung und auch der Ausschreibung ergibt.<br />

Da die Zuweisung von haftungsrechtlich relevanter Verantwortung in solchen<br />

Fällen äußerst problematisch ist, können Mischformen nicht empfohlen<br />

werden.<br />

In der Tat sind Situationen, in denen die Verantwortungsverteilung nicht klar<br />

geregelt ist, tatsächlich besonders unfallträchtig.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Präsidiums vom 11.11.2005<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


145<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>


Finanzen und Steuern<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Finanzen und Steuern<br />

150


150<br />

Finanzen und Steuern<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Finanzen und Steuern<br />

Allgemeines<br />

Finanzen und Steuern<br />

von Dipl. Finanzwirt Franz-Josef van de Loo<br />

Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater<br />

- Überarbeitung Dezember 2004 -<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

150<br />

I. Vorwort<br />

Ziel dieses Kapitels ist es, den für die Finanzen der Alpenvereinssektionen<br />

Verantwortlichen einen Überblick über die steuerlichen Vorschriften zu geben.<br />

Wegen der ständig wechselnden Gesetzgebung, der täglich neuen<br />

Rechtsprechung der Finanzgerichte und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofes, wegen der<br />

Vielzahl letztinstanzlich nicht entschiedener Einzelfragen und wegen <strong>des</strong><br />

Fehlens bzw. der Unvollständigkeit bun<strong>des</strong>einheitlicher Verwaltungsanweisungen,<br />

kann eine Haftung für den Inhalt dieses Kapitels weder vom Verfasser<br />

noch vom Herausgeber übernommen werden.<br />

II. Allgemeine Hinweise<br />

Die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind als gemeinnützige Vereine anerkannt, sofern sie<br />

einen aktuellen Freistellungsbescheid haben. Das Steuerrecht bezeichnet<br />

diese Vereine als Körperschaften. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit<br />

hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Werden diese Voraussetzungen<br />

erfüllt, so ergeben sich steuerlich Vergünstigungen. Erfüllt ein Verein<br />

diese Voraussetzungen nicht, erhält er keinen Freistellungsbescheid. Verstößt<br />

ein Verein gegen steuerliche Vorschriften, kann dies zum nachträglichen<br />

Verlust der Gemeinnützigkeit führen.<br />

Die letzten Jahreshauptversammlungen, die zu Satzungsänderungen für die<br />

Sektionen geführt haben, haben deutlich gemacht, dass die steuerlichen<br />

Anforderungen an die <strong>DAV</strong>-Sektionen, und damit an die Vorstände der Sektionen,<br />

immer größer werden.<br />

Dieses Kapitel kann nur Hinweise geben, die letztlich deutlich machen, dass<br />

in allen Zweifelsfragen steuerlicher Rat eingeholt werden muss.


150<br />

Finanzen und Steuern<br />

Allgemeines<br />

III. Steuerliche Vorschriften<br />

In der Abgabenordnung (AO) und in den entsprechenden Anwendungserlassen<br />

zur AO sind die allgemein gültigen Vorschriften für Vereine geregelt und<br />

erläutert. Hierzu gehören die Begriffe wie<br />

- Gemeinnützigen Zwecke<br />

- Selbstlosigkeit<br />

- Ausschließlichkeit<br />

- Unmittelbarkeit<br />

- Zweckbetrieb<br />

- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

und einige mehr.<br />

Neben den allgemein gültigen Vorschriften, die für die Gemeinnützigkeit<br />

entscheidend sind, haben Vereine aber auch die Einzelsteuergesetze zu<br />

beachten, wie z.B.<br />

- Einkommensteuergesetz<br />

- Umsatzsteuergesetz<br />

- Körperschaftsteuergesetz<br />

- Gewerbesteuergesetz<br />

- Grunderwerbsteuergesetz<br />

- Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz<br />

- Lohnsteuerrichtlinien<br />

- Sozialversicherungsgesetze<br />

Diese Einzelsteuergesetze sind immer dann zu beachten, wenn Sachverhalte<br />

einzelne dieser Vorschriften berühren. Wird z.B. ein Arbeitnehmer beschäftigt,<br />

sind die lohnsteuerlichen Vorschriften, das Sozialversicherungsgesetz,<br />

das Einkommensteuergesetz und unter Umständen auch das Umsatzsteuergesetz<br />

zu berücksichtigten.<br />

Erwirbt eine Sektion ein Grundstück, ist das Grunderwerbsteuergesetz und<br />

u.U. auch das Umsatzsteuergesetz zu beachten.<br />

Betreibt eine Sektion einen Klettergarten, sind neben den Vorschriften, die<br />

für die Beschäftigung von Arbeitnehmern gelten, die Vorschriften <strong>des</strong> EStG,<br />

<strong>des</strong> KStG, <strong>des</strong> GewStG und <strong>des</strong> UStG zu beachten.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Gemeinnützigkeit<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

153<br />

Gemeinnützigkeit<br />

I. Gemeinnützige Zwecke<br />

Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sind in der Abgabenordnung<br />

(AO) geregelt. Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke,<br />

wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem,<br />

geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Für die Sektionen <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> sind insbesondere die folgenden Zwecke von Bedeutung:<br />

§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO: die Förderung<br />

• von Erziehung und Bildung,<br />

• <strong>des</strong> Umwelt- und Landschaftsschutzes<br />

• <strong>des</strong> Heimatgedankens<br />

§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO: die Förderung<br />

• der Jugendhilfe,<br />

• <strong>des</strong> Sports<br />

In die Satzung dürfen nur die gemeinnützigen Zwecke aufgenommen werden,<br />

die auch tatsächlich ausgeübt werden. Insbesondere genügt es nicht,<br />

nur den Satzungszweck anzugeben, auch die Verwirklichung muss so<br />

präzise gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob<br />

die Voraussetzung der Steuerbegünstigung vorliegen. Für die <strong>DAV</strong>-<br />

Sektionen ist die Mustersatzung für Sektionen hierbei eine vorbildliche Hilfe.<br />

Der Verstoß gegen einzelne Vorschriften, die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit<br />

Voraussetzung sind, führt zur Versagung der Gemeinnützigkeit.<br />

Das bedeutet, in jedem zu beurteilendem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr)<br />

müssen alle Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt<br />

sein. Die spätere Erfüllung einer der fehlenden Voraussetzungen für die<br />

Steuerbegünstigung kann nicht auf frühere, abgelaufene Veranlagungszeiträume<br />

wirken.<br />

Der § 52 Abs. AO regelt beispielhaft die Fälle der Gemeinnützigkeit. Es handelt<br />

sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Vielmehr können auch<br />

ähnliche Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden.<br />

Dabei wird z.B. der Begriff <strong>des</strong> Sports sehr weit ausgelegt. Die Förderung<br />

<strong>des</strong> bezahlten Sports ist kein gemeinnütziger Zweck, weil dadurch<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke der bezahlten Sportler gefördert werden. Die<br />

Förderung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für<br />

die Gemeinnützigkeit sein (§§ 58 Nr. 9 und 67a AO).<br />

Die Verfolgung politischer Zwecke ist kein gemeinnütziger Zweck. Stellungnahmen<br />

zu politischen Themen im Rahmen <strong>des</strong> Satzungszweckes sind aber<br />

zulässig.


153<br />

Gemeinnützigkeit<br />

Die Betätigungen der gemeinnützigen Vereine müssen sich im Rahmen der<br />

verfassungsgemäßen Ordnung halten. Die verfassungsgemäße Ordnung<br />

wird nicht nur durch die Nichtbefolgung von polizeilichen Anordnungen<br />

durchbrochen, auch die Nichtbeachtung steuerlicher Vorschriften, stellt<br />

einen Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit dar.<br />

Der Bun<strong>des</strong>finanzhof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2002 die Gemeinnützigkeit<br />

eines Vereins mit folgender Begründung versagt:<br />

„Eine Körperschaft verfolgt dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn sie<br />

Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies kann<br />

eine der Körperschaft als tatsächliche Geschäftsführung zurechenbare<br />

Lohnsteuerverkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines eigenmächtigen<br />

Handelns einer für die Körperschaft tätigen Person ist bereits bei grober<br />

Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan obliegenden<br />

Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit kommt auch<br />

Organisationsverschulden in Betracht“.<br />

Dieses Urteil weißt ausdrücklich auch noch einmal auf die Aufsichtspflichten<br />

der Vorstände hin. Es genügt also nicht, Angelegenheiten zu delegieren.<br />

Der Vorstand hat eine Überwachungsverpflichtung, der er nachkommen<br />

muss. Geschieht dies nicht, wird ihm das Verschulden der beauftragten<br />

Person zugerechnet. Dies kann dann zum Verlust der Gemeinnützigkeit<br />

führen.<br />

II. Selbstlosigkeit<br />

(§ 55 AO - Anwendungserlass zu § 55 AO)<br />

Die als gemeinnützig anerkannten Zwecke müssen selbstlos gefördert<br />

werden. Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn<br />

dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z.B. gewerbliche<br />

Zwecke, verfolgt werden. Darüber hinaus müssen die folgenden<br />

Voraussetzungen erfüllt werden:<br />

Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet<br />

werden. Auch der Gewinn aus Zweckbetrieben und aus dem<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie der Überschuss<br />

aus der Vermögensverwaltung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke<br />

verwendet werden. Dies schließt die Bildung von Rücklagen im<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung<br />

aber nicht aus.<br />

Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Mittel <strong>des</strong> ideellen Bereichs<br />

(insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen) Gewinne<br />

aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsp.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Gemeinnützigkeit<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

153<br />

Vermögen für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu<br />

verwenden, z.B. zum Ausgleich eines Verlustes. Zu den im Zusammenhang<br />

mit Verlusten auftretenden Problemen, wird an einer späteren Stelle noch<br />

ausführlich eingegangen.<br />

Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft<br />

erhalten. Dabei spielt weder die Art noch die Höhe der Zuwendung eine<br />

Rolle. Eine Ausnahme von einer schädliche Zuwendung ist nur dann<br />

gegeben, wenn es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen<br />

der Betreuung von Mitgliedern allgemein und nach allgemeiner<br />

Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Auch die Erstattung<br />

von Auslagen (z.B. Reisekosten) ist unschädlich.<br />

Keine Zuwendung liegt vor, wenn der Leistung der Körperschaft eine Gegenleistung<br />

<strong>des</strong> Empfängers gegenübersteht und die Werte von Leistung<br />

und Gegenleistung nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander<br />

abgewogen sind. Hierzu gehören z.B. Kaufverträge oder<br />

Dienstleistungsverträge.<br />

III. Ausschließlichkeit (§ 56 AO)<br />

Ein gemeinnütziger Verein darf mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander<br />

verfolgen. Die verwirklichten steuerbegünstigten Zwecke müssen<br />

jedoch sämtlich satzungsgemäße Zwecke sein. Fördert ein Verein einen<br />

gemeinnützigen Zweck, ohne dass dieser in der Satzung steht, so ist<br />

dieser Zweck nicht gemeinnützig. Wird die Satzung nicht geändert, so<br />

kann die Förderung dieses Zweckes gemeinnützigkeitsschädlich sein.<br />

Ausschließlichkeit bedeutet aber nicht, das einem Verein jegliche<br />

wirtschaftliche Betätigung untersagt wäre. Diese wirtschaftlichen<br />

Betätigungen dürfen aber nur in einem gewissen Umfang ausgeübt werden<br />

und dürfen nicht Selbstzweck sein.<br />

IV. Unmittelbarkeit (§ 57 AO)<br />

Ein gemeinnütziger Verein verfolgt unmittelbar seine<br />

steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke, wenn er<br />

selbst diese Zwecke verwirklicht. Damit wird<br />

vorgeschrieben, dass der Verein selbst tätig werden muss.<br />

Es genügt als nicht, wenn er andere gemeinnützige Vereine<br />

unterstützt, die den gleichen Satzungszweck haben.<br />

Hiervon gibt es Ausnahmen, die im § 58 AO aufgeführt sind.<br />

Danach ist die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln, von<br />

Personal oder von Räumlichkeiten unschädlich, wenn sie<br />

steuerbegünstigten Vereinen zugeführt werden und für<br />

steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.


153<br />

Gemeinnützigkeit<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Mittelverwendung und<br />

Rücklagenbildung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

155<br />

V. Steuerlich unschädliche Betätigungen (§ 58 AO)<br />

Im § 58 AO wird geregelt, welche Betätigungen ein gemeinnütziger Verein<br />

ausführen kann, ohne dass diese Betätigung steuerlich schädlich ist. Danach<br />

wird eine Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass<br />

1. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen ebenfalls<br />

begünstigten Körperschaft zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen<br />

oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,<br />

eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen<br />

steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren<br />

steuerbegünstigten Zwecke überlässt,<br />

eine Körperschaft Rücklagen unter bestimmten Voraussetzung bildet<br />

(siehe hierzu besonderes Kapitel Rücklagen),<br />

eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im<br />

Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter<br />

Bedeutung sind,<br />

ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,<br />

eine Körperschaft bestimmte Mittel nicht zeitnah verwendet sondern<br />

dem Vermögen zuführt (siehe hierzu Mittelverwendung) z.B.<br />

Zuwendungen von To<strong>des</strong> wegen, wenn der Verwendungszweck nicht<br />

vorgeschrieben wurde<br />

Zuwendungen, bei denen der Zuwendende die Erhöhung <strong>des</strong> Vermögens<br />

vorschreibt<br />

Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs, wenn damit ausdrücklich<br />

das Vermögen erhöht werden soll<br />

Sachzuwendungen die zum Vermögen gehören.<br />

In Einzelfällen ist es anzuraten, bei diesen steuerlich unschädlichen<br />

Betätigungen fachlichen Rat oder eine verbindliche Auskunft <strong>des</strong> Finanzamtes<br />

einzuholen, insbesondere dann, wenn man nicht sicher ist, ob der<br />

Vorgang unter die Vorschrift <strong>des</strong> § 58 AO fällt.<br />

VI. Satzung und tatsächliche Geschäftsführung<br />

Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt nicht nur voraus,<br />

dass der Verein tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern er muss<br />

diese in seiner Satzung festlegen. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke,<br />

die nicht in der Satzung aufgeführt sind, ist gemeinnützigkeitsschädlich.<br />

Darüber hinaus muss in der Satzung festgelegt werden, auf welche Art und<br />

Weise die Zwecke verwirklicht werden sollen.<br />

Die Mustersatzung für die <strong>DAV</strong>-Sektionen berücksichtigt diese Vorschriften.<br />

Die entsprechenden Passagen sind unverändert in die Sektionssatzung zu


155<br />

übernehmen.<br />

Mittelverwendung und<br />

Rücklagenbildung<br />

Unabhängig von einer Satzung, die den steuerlichen Vorschriften entspricht,<br />

muss die tatsächliche Geschäftsführung mit dem Inhalt der Satzung im<br />

Einklang stehen. Den Nachweis darüber hat der Verein durch ordnungsgemäße<br />

Aufzeichnungen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu führen.<br />

Zur tatsächlichen Geschäftsführung gehört auch die Ausstellung der Spendenbescheinigungen.<br />

Die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen führt<br />

selbstverständlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Dass es sich hierbei<br />

auch noch um einen Straftatbestand handeln kann, muss nicht ausdrücklich<br />

erwähnt werden.<br />

Die Gemeinnützigkeit kann auch verloren gehen, wenn die für die Geschäftsführung<br />

Verantwortlichen (das ist im allgemeinen der Vorstand) vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig ihre steuerlichen Pflichten verletzen (z.B. Beschäftigung<br />

von Geringfügig Beschäftigten ohne die Abführung von<br />

Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträgen – BFH Urteil v. 27.09.2001).<br />

VII. Freistellungsbescheinigung<br />

Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit werden in der Regel alle drei<br />

Jahre durch die Finanzämter überprüft.<br />

Auf Anforderung ist hierzu dem Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen.<br />

Dieser Erklärung sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:<br />

1. weitgehend aufgegliederte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben<br />

2. Aufstellung über das Vermögen zum Jahresabschlussstichtag<br />

oder Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung<br />

3. Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht<br />

Wie im Kapitel Mittelverwendung und Rücklagen erwähnt, ist die Rücklagenbildung<br />

darzustellen und zu begründen, soweit dies sich nicht bereits aus<br />

den o.g. Unterlagen ergibt.<br />

Sind alle Vorraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, erhält der Verein<br />

eine Freistellungsbescheinigung für den geprüften, zurückliegenden Zeitraum.<br />

Diese Freistellungsbescheinigung enthält u.a.<br />

1. den Freistellungsvermerk,<br />

2. Hinweise und Anmerkungen,<br />

3. Bezeichnung der gemeinnützigen Zwecke,<br />

4. Berechtigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen,<br />

5. Behandlung der Mitgliedsbeiträge.<br />

Für Mitgliedsbeiträge dürfen die Sektionen keine Spendenbescheinigungen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Mittelverwendung und<br />

Rücklagenbildung<br />

ausstellen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

155<br />

Mittelverwendung (§ 55 AO) und Rücklagenbildung<br />

I. Allgemeines<br />

Ein gemeinnütziger Verein muss seine Mittel grundsätzlich laufend (zeitnah)<br />

für seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Zu<br />

diesen Mitteln zählen alle Einnahmen, insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden,<br />

Vermögenserträge, Gewinne aus Zweckbetrieben und auch die Gewinne<br />

aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.<br />

Die Mittelverwendung ist als zeitnah anzusehen, wenn die in einem Geschäftsjahr<br />

vereinnahmten Mittel im Laufe <strong>des</strong> folgenden Jahres für die<br />

steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Als Verwendung<br />

wird auch angesehen:<br />

die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die<br />

satzungsgemäßen Zwecken dienen,<br />

die Zuführung zu Rücklagen (§ 58 Nr. 6 u. 7 AO),<br />

die Vergabe von Darlehen zur unmittelbaren Verwirklichung der eigenen<br />

steuerbegünstigten Zwecke. Dieser Punkt ist für Alpenvereinssektion nahezu<br />

ohne Bedeutung.<br />

Soweit Mittel nicht schon im Jahr <strong>des</strong> Zuflusses für die steuerbegünstigten<br />

Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt werden,<br />

muss ihre zeitnahe Verwendung durch eine Nebenrechnung nachgewiesen<br />

werden (Mittelverwendungsrechnung).<br />

II. Verwendung der Mittel zur Gründung eines wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes oder zur Beteiligung<br />

an einer anderen Körperschaft<br />

Eine Besonderheit kann sich dadurch ergeben, dass Vermögen zur Gründung<br />

eines steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes benötigt wird.<br />

Die OFD Frankfurt hat in einer Verfügung vom 09.09.2003 hierzu ausgeführt:<br />

Der Einsatz <strong>des</strong> Vermögens einer steuerbegünstigten Körperschaft, einschließlich<br />

ihrer freien Rücklagen, zur Errichtung eines steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, ist gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich.<br />

Nicht zu diesem Vermögen gehören aber die zeitnah zu verwendenden<br />

Mittel.<br />

In dieser Verfügung wird auch geregelt, wie die Mittelzuführung an eine<br />

Kapitalgesellschaft/Körperschaft durch einen gemeinnützigen Verein zu<br />

beurteilen ist. Danach gilt folgen<strong>des</strong>:


155<br />

Mittelverwendung und<br />

Rücklagenbildung<br />

Die Ausstattung einer Kapitalgesellschaft stellt sich als Anschaffung einer<br />

Beteiligung und damit als Vermögensumschichtung dar.<br />

Folgende Punkte müssen dabei beachtet werden:<br />

1. Die auszustattende Körperschaft ist steuerbegünstigt<br />

a) Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />

Der Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln ist gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

unschädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung<br />

Vermögensverwaltung darstellt oder ob sie auf Grund von Einflussnahme auf<br />

die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft als steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen ist.<br />

b) Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />

Der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln ist zulässig, wenn die<br />

Empfängerkörperschaft die erhaltenen Mittel ebenfalls zeitnah für ihre steuerbegünstigten<br />

Zwecke einsetzt. Dies kann durch die Anschaffung oder<br />

Herstellung von Vermögensgegenständen, die steuerbegünstigten Zwecken<br />

dienen, erfolgen. Dass Stammkapital der auszustattenden Körperschaft kann<br />

daher auch durch Ausgliederung eines Zweckbetriebes finanziert werden,<br />

wenn dieser unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke der auszustattenden<br />

Körperschaft eingesetzt wird.<br />

2. Die auszustattende Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt<br />

a) Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />

Der Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln ist unschädlich.<br />

b)<br />

Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />

Der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln ist gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

schädlich.<br />

III. Die Bildung von Rücklagen<br />

Eine Besonderheit bei der Mittelverwendung ist die Bildung von Rücklagen.<br />

Nach § 58 Nr. 6 darf ein Verein seine Mittel ganz oder teilweise einer<br />

Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten<br />

satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.<br />

Bei der Bildung der Rücklagen kommt es nicht auf die Herkunft der Mittel<br />

an. Diese Rücklagen dürfen auch aus Spendenmitteln gebildet werden (zu<br />

§ 58 Nr. 6 Tz. ( AEAO)). Dabei ist Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage,<br />

dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nicht<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Mittelverwendung und<br />

Rücklagenbildung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

155<br />

erfüllt werden können. Die Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Vereins zu erhalten reicht<br />

hierfür nicht aus.<br />

Voraussetzung für die Bildung von Rücklagen müssen konkrete Vorhaben<br />

mit konkreten Zeitvorstellungen sein. Bestehen noch keine konkreten Zeitvorstellungen,<br />

müssen die Vorhaben glaubhaft gemacht werden und bei den<br />

finanziellen Verhältnissen in einem angemessenen Zeitraum möglich sein.<br />

Nach § 58 Nr. 7a AO darf ein Verein ab 01.01.2000 jährlich höchstens ein<br />

Drittel <strong>des</strong> Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der<br />

Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchsten 10 v.H. seiner<br />

sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel aus<br />

dem ideellen Bereich, den Zweckbetrieben und den wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben einer freien Rücklage zuführen. Die Verwendung dieser<br />

Mittel und die Entwicklung der Rücklage im Laufe der Jahre sind dem<br />

Finanzamt im Einzelnen zu erläutern.<br />

Eine weitere zweckgebundene Rücklage ist die Betriebsmittelrücklage.<br />

Diese Rücklage wird nahezu bei jeder Sektion möglich sein. Sie betrifft<br />

periodisch wiederkehrende Ausgaben wie z.B. Löhne und Gehälter, Mieten<br />

und Pachten. Auch die Abgaben an den Hauptverein gehören zu den wiederkehrenden<br />

Ausgaben. Die Rücklage darf den Mittelbedarf für eine<br />

angemessene Zeitperiode nicht übersteigen. Der angemessene Zeitraum<br />

liegt hier zwischen einigen Monaten und einem Jahr. Im allgemeinen wird<br />

ein Zeitraum von 3 Monaten nicht beanstandet.<br />

1. Beispiel:<br />

Ein Verein hat folgende regelmäßig wiederkehrende Ausgaben:<br />

Personalkosten € 10.000 €<br />

Mieten € 10.000 €<br />

Abgabe Hauptverein € 40.000 €<br />

Die regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben belaufen sich auf<br />

60.000 €. Eine Betriebsmittelrücklage in Höhe von 15.000 € kann<br />

gebildet werden.<br />

2. Beispiel:<br />

Ein Verein plant umfangreiche Renovierungen an seiner Hütte. Hierzu<br />

werden Darlehensmittel und Zuschüsse vom Hauptverein in Aussicht<br />

gestellt.


155<br />

Dacherneuerung 50.000 €<br />

Darlehen 30.000 €<br />

Zuschuss <strong>DAV</strong> 20.000 €<br />

Mittelverwendung und<br />

Rücklagenbildung<br />

Es kann eine Rücklage in Höhe von 30.000 € gebildet werden. Die<br />

Gründe für die Rücklagenbildung sind im Jahresabschluss darzustellen.<br />

Es ist zu empfehlen, dass der Vorstand über die Rücklage beschließt<br />

und diesen Beschluss dem Jahresabschluss beilegt.<br />

Rücklagen für den Bereich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />

dürfen ebenfalls gebildet werden. Hierfür muss ein konkreter<br />

Anlass gegeben sein, der aus objektiver unternehmerischer Sicht die<br />

Bildung der Rücklage rechtfertigt (AEAO zu § 55 Abs. 1 AO).<br />

IV. Verstöße gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung<br />

Hat ein Verein Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen dafür<br />

vorgelegen haben, kann das Finanzamt eine Frist für die Verwendung der<br />

unzulässig angesammelten Mittel setzen. Der Verein kann seine Gemeinnützigkeit<br />

erhalten, wenn er die Mittel innerhalb der festgesetzten Frist für<br />

steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Über die Anwendung der Vorschrift<br />

entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Fristsetzung<br />

kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen ein Verein in Unkenntnis<br />

der Rechtslage Mittelüberhänge nicht zeitgerecht verwendet, ansonsten<br />

aber seine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt hat.<br />

Die Vorschrift sollte jedoch keine Sektion dazu verleiten, Mittel nunmehr<br />

planmäßig anzusammeln. Stellt das Finanzamt eine planmäßige, unzulässige<br />

Mittelansammlung fest, kann es in Ausübung seines Ermessens von einer<br />

Fristsetzung absehen und der Sektion die Steuerbegünstigung für den gesamten<br />

Zeitraum <strong>des</strong> schädlichen Verhaltens versagen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Spendenrecht<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

157<br />

Spendenrecht<br />

I. Allgemeines<br />

Ab dem 01.01.2000 können alle gemeinnützigen Körperschaften, die steuerbegünstigte<br />

Zwecke fördern (hierzu gehören auch die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>)<br />

und die vom Finanzamt durch Freistellungsbescheinigung als steuerbegünstigte<br />

Körperschaft anerkannt wurden, unmittelbar selbst steuerbegünstigte<br />

Spenden entgegennehmen und dafür Zuwendungsbestätigungen ausstellen.<br />

In den Zuwendungsbestätigungen ist auf die Abschnitte A oder B der Anlage<br />

1 zu § 48 Abs. 2 der EStDV hinzuweisen.<br />

Die Förderzwecke in Abschnitt A berechtigen den Spender sowohl Mitgliedsbeiträge<br />

als auch Spenden steuermindernd geltend machen zu können. Die<br />

Förderzwecke in Abschnitt B berechtigen nur zum steuermindernden Spendenabzug.<br />

Bei den Förderzwecken in Abschnitt B erbringen die steuerbegünstigten<br />

Vereine in der Regel ihre Leistungen gegenüber den Mitgliedern.<br />

Damit ist eindeutig geklärt, dass die Mitgliedsbeiträge zum <strong>DAV</strong> nicht zum<br />

Spendenabzug berechtigen. Auch heute noch treten Mitglieder an die Sektionen<br />

heran, doch bitte für den gezahlten Mitgliedsbeitrag eine Spendenbescheinigung<br />

auszustellen. Dass es immer noch Finanzämter geben soll, die<br />

den Mitgliedsbeitrag zum <strong>DAV</strong> als Spende anerkennen, ändern nichts an der<br />

Tatsache, dass diese Beurteilung falsch ist.<br />

Die Zuwendungsbestätigungen müssen auf amtlich vorgeschriebenem Muster<br />

erfolgen. Dabei kommen für die Sektionen im Wesentlichen zwei Vordrucke<br />

zum Tragen:<br />

Geldzuwendung an Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG<br />

Sachzuwendung an Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG<br />

Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung<br />

muss ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung<br />

ist aufzubewahren.<br />

Die Spenden müssen für die ideellen Aufgaben <strong>des</strong> Vereins oder für seinen<br />

Zweckbetrieb bestimmt sein. Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt.


157<br />

Spendenrecht<br />

II. Begriff der steuerbegünstigten Zuwendungen<br />

Steuerbegünstigte Zuwendungen sind freiwillige, unentgeltliche Ausgaben<br />

zur Förderung spendenbegünstigter Zwecke zugunsten einer spendenbegünstigten<br />

Körperschaft. Ausgaben können Geld- oder Sachzuwendungen<br />

sein. Nicht darunter fallen Dienstleistungen – auch unter Einsatz privater<br />

Fahrzeuge oder Geräte – oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten.<br />

So ist z.B. die unentgeltliche Arbeitsleistung oder die unentgeltliche Überlassung<br />

von Räumen keine Spende. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der<br />

Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch verzichtet.<br />

Das sind die sogenannten Aufwandsspenden.<br />

III. Aufwandsspenden - Sachspenden<br />

1. Aufwandsspende<br />

Voraussetzung für die Anerkennung einer Aufwandsspende ist, dass ein<br />

satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch<br />

besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen<br />

rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern<br />

in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Eine rückwirkende Vereinbarung<br />

oder ein rückwirkender Vorstandsbeschluss ist unzulässig.<br />

Der Anspruch muss rechtswirksam (d.h. einklagbar) eingeräumt worden sein<br />

und darf nicht unter der Bedingung <strong>des</strong> Verzichts stehen. Der Begünstigte<br />

muss frei entscheiden können, ob er Aufwendungsersatz vereinnahmt oder<br />

ob er darauf verzichtet.<br />

Selbstverständlich ist, dass der Verein in der Lage sein muss, diesen Aufwendungsersatz<br />

zu leisten.<br />

Über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit und die dabei entstandenen<br />

Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden<br />

sein. Kommt ein Spender auf die Idee, dem Verein zuerst eine Geldspende<br />

zukommen zu lassen, und dann anschließend den Aufwendungsersatz ausgezahlt<br />

zu bekommen, dann handelt es sich bei der Geldspende um eine<br />

Aufwandsspende.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Spendenrecht<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

157<br />

2. Sachspende<br />

Als Sachspenden kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende<br />

ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der gemeine<br />

Wert ist in der Regel der Verkehrswert einschließlich der Umsatzsteuer. Er<br />

entspricht normalerweise dem Preis, der auf der Handelsstufe <strong>des</strong> Spenders<br />

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Beschaffenheit <strong>des</strong> Wirtschaftsgutes<br />

zu erzielen wäre. Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern muss der Wert anhand<br />

<strong>des</strong> ursprünglichen Anschaffungspreises, der Qualität <strong>des</strong> Wirtschaftsgutes,<br />

<strong>des</strong> Alters und <strong>des</strong> Zustan<strong>des</strong> im Zeitpunkt der Spende geschätzt<br />

werden. Erwirbt der Spender das hingegebene Wirtschaftsgut neu, kann als<br />

Spendenwert auch der Einkaufspreis angesetzt werden. Dieser ist dann<br />

durch die Einkaufsrechnung nachzuweisen.<br />

Ist der Gegenstand der Spende aus einem Betrieb entnommen worden,<br />

kann höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch bei der Entnahme<br />

zugrundegelegt wurde (zzgl. der bei der Entnahme anfallenden Umsatzsteuer).<br />

Die Auswirkungen bei einem betrieblichen Spender stellen sich wie folgt dar:<br />

Sachspende mit einem gemeinen Wert von 116 €<br />

Steuerpflichtige betriebliche Einnahme 100 €<br />

geschuldete Umsatzsteuer 16 €<br />

Auswirkung <strong>des</strong> Abzuges als Spende:<br />

Minderung <strong>des</strong> Gewerbeertrages 116 €<br />

Minderung <strong>des</strong> Einkommens durch<br />

Abzug als Sonderausgabe 116 €<br />

Das heißt, der betriebliche Unternehmer, der eine Sachspende tätigt, wird<br />

definitiv mit der Umsatzsteuer belastet, die gleichzeitig als Sonderausgabe<br />

abzugsfähig ist.<br />

Statt <strong>des</strong> Teilwertes kann auch der Buchwert zzgl. Umsatzsteuer angesetzt<br />

werden. Insoweit haben der Verein und der Spender ein Wahlrecht. Wird die<br />

Spende mit dem Buchwert bewertet, wird die Spende mit dem Buchwert<br />

und ggf. zzgl. Umsatzsteuer angesetzt. Dadurch können im Wirtschaftsgut<br />

enthaltene stille Reserven legal einer Besteuerung entzogen werden. Allerdings<br />

kann in diesem Fall die Zuwendungsbestätigung auch nur auf den<br />

Betrag Buchwert zzgl. Umsatzsteuer ausgestellt werden.<br />

Von den Sachspenden zu unterscheiden sind Sachzugaben aus betrieblichem<br />

Anlass. Diese stellen keine Spende sondern Betriebsausgaben beim zuwendenden<br />

Betrieb dar.


157<br />

Spendenrecht<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins<br />

I. Übersicht<br />

Die Tätigkeiten eines Vereins werden in folgende Bereiche untergliedert:<br />

Ideelle Tätigkeit körperschaftsteuerfrei<br />

umsatzsteuerfrei<br />

Vermögensverwaltung körperschaftsteuerfrei<br />

evtl. umsatzsteuerpflichtig<br />

Problem: Verluste<br />

Steuerbegünstigter<br />

Zweckbetrieb körperschaftsteuerfrei<br />

umsatzsteuerpflichtig oder<br />

umsatzsteuerfrei<br />

USt-Satz 7 %<br />

Verluste: kein Problem<br />

wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

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körperschaftsteuerpflichtig oder<br />

körperschaftsteuerfrei<br />

umsatzsteuerpflichtig oder<br />

umsatzsteuerfrei<br />

gewerbesteuerfrei oder<br />

gewerbesteuerpflichtig<br />

Problem: Verluste<br />

159<br />

II. Ideelle Tätigkeit<br />

Von allen Steuerarten befreit ist der ideelle Bereich. Hierzu gehören folgende<br />

Einnahmen:<br />

Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, die nach Art und Höhe in der<br />

Satzung festgelegt sind, sofern die Höhe und die Zweckbestimmung den<br />

allgemeinen Anforderungen der Gemeinnützigkeit gerecht werden. Die Alpenvereinssektionen<br />

dürften mit dieser Vorschrift im Allgemeinen kein<br />

Problem haben.<br />

Nach dem BMF Schreiben vom 20.10.1998 (BStBl 1998 I S 1424) wird von<br />

der Finanzverwaltung die Förderung der Allgemeinheit noch anerkannt,<br />

wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt<br />

1.023 € (ab 2002) je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühr für<br />

die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € (ab 2002)<br />

nicht übersteigen.<br />

Bei Sportvereinen ist darüber hinaus eine Investitionsumlage von höchstens<br />

5.113 € (ab 2002) innerhalb von 10 Jahren je Mitglied möglich.


159<br />

Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

III. Vermögensverwaltung<br />

Eine Vermögensverwaltung liegt nach § 14 Satz 3 AO vor, wenn Vermögen<br />

genutzt wird:<br />

z.B. Kapitalvermögen wird verzinslich angelegt oder<br />

unbewegliches Vermögen wird vermietet oder verpachtet.<br />

So einfach dieser Satz klingt, so schwierig ist häufig die Abgrenzung zu einer<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betätigung:<br />

Verpachtung einer Vereinsgaststätte Vermögensverwaltung<br />

Eigener Betrieb der Vereinsgaststätte<br />

Verpachtung einer Hütte mit Gastronomie<br />

Eigener Betrieb der Hütte mit Gastronomie<br />

Kurzfristige Übernachtungen an<br />

Nichtmitglieder<br />

Kurzfristige Übernachtungen an<br />

Mitglieder<br />

stpfl. wirtschaftl. Geschäftsbetrieb<br />

Vermögensverwaltung<br />

stpfl. wirtschaftl. Geschäftsbetrieb<br />

stpfl. wirtschaftl. Geschäftsbetrieb<br />

steuerbegünstigter Zweckbetrieb<br />

Dauervermietung einer Kletterhalle Vermögensverwaltung<br />

Kurzfristige Vermietung der Kletterhalle<br />

- an Nichtmitglieder stpfl. wirtschaftl. Geschäftsb<br />

- an Mitglieder <strong>des</strong> Vereins steuerbegünstigter Zweckbetrieb<br />

Verpachtung der Anzeigenwerbung Vermögensverwaltung<br />

Das sind nur einige Beispiele, die die Abgrenzungsprobleme deutlich machen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

IV. Zweckbetrieb<br />

Nach § 65 AO ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

159<br />

1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die<br />

steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke <strong>des</strong> Vereins zu verwirklichen,<br />

2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können<br />

und<br />

3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu den nicht begünstigten Betrieben<br />

derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt,<br />

als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.<br />

Zweckbetriebe liegen demnach vor, wenn der Verein einer wirtschaftlichen<br />

Betätigung nachgeht, die dazu dient, den Vereinszweck zu verwirklichen.<br />

Liegt ein Zweckbetrieb vor, entfällt die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht.<br />

Besteht Umsatzsteuerpflicht, so unterliegen die Einnahmen dem<br />

ermäßigten Steuersatz von 7 v.H.<br />

Der Vorsteuerabzug ist, soweit die Voraussetzungen vorliegen, unbegrenzt<br />

möglich.<br />

Liegt ein Zweckbetrieb vor, kann der gemeinnützige Verein alle Mittel, auch<br />

Spenden und Mitgliedsbeiträge, ohne Einschränkung im Zweckbetrieb einsetzen.<br />

Die Voraussetzungen der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit gelten<br />

auch für den Zweckbetrieb. Verluste sind steuernschädlich.<br />

Die wirtschaftliche Betätigung, mit denen steuerbegünstigte Zwecke verfolgt<br />

werden, müssen in der Satzung festgelegt werden. Erfolgt eine derartige<br />

Aufnahme nicht in die Satzung, kann kein Zweckbetrieb angenommen<br />

werden.<br />

Die im § 65 AO aufgeführten Abgrenzungsmerkmale gestalten sich teilweise<br />

als sehr schwierig. Hierzu ein Beispiel:<br />

Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer<br />

an Mitglieder ist ein Zweckbetrieb eigener Art. Erfolgt die Vermietung auf<br />

kurze Dauer an Nichtmitglieder, tritt der Verein dagegen in größerem Umfang<br />

in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei Erfüllung seiner<br />

steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Diese Art der Vermietung ist<br />

<strong>des</strong>halb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen<br />

(AEAO zu § 67 a AO).


159<br />

Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

Diese Regelung ist besonders auf die Nutzung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern<br />

der Kletterhallen anzuwenden. Die Eintrittsgelder der Sektionsmitglieder<br />

sind dem Zweckbetrieb, die Eintrittsgelder der Nichtsektionsmitglieder<br />

dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.<br />

Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegen beide Einnahmen der<br />

Umsatzsteuer (im Zweckbetrieb mit 7 % - im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

mit 16 %).<br />

V. Beispiele für wirtschaftliche Zweckbetriebe<br />

• Auftritte von Sportvereinen bei begünstigten und nicht begünstigten<br />

Veranstaltungen<br />

• Eintrittsgelder für sportliche Veranstaltungen im Zweckbetrieb<br />

• Eintrittsgelder für wissenschaftliche Vorträge (Das gilt nicht für<br />

Einnahmen aus allgemeinen Dia-Vorträgen. Hier können allenfalls die<br />

Eintrittsgelder der Sektionsmitglieder dem Zweckbetrieb zugeordnet<br />

werden.)<br />

• Erstattung von Vorsteuer, die auf den Zweckbetrieb entfällt<br />

• Fernsehübertragungsrechte für Veranstaltungen im Zweckbetrieb<br />

• Kursgebühren<br />

• Seminargebühren<br />

• Startgelder für sportliche Veranstaltungen im Zweckbetrieb<br />

• Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder<br />

• Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer an Vereinsmitglieder<br />

• Vortrags- und Seminarveranstaltungen zur Verwirklichung<br />

steuerbegünstigter Zwecke<br />

• Übernachtungsgebühren der Mitglieder bei eigenen inländischen Hütten<br />

Es wird empfohlen, mit den zuständigen Finanzämtern eine Einigung darüber<br />

zu erzielen, dass die gesamten Übernachtungsgebühren der Mittelgebirgshütten<br />

dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Zu diesem Ergebnis sind<br />

inzwischen einige Finanzämter gekommen. Es ist davon abzuraten, die Zuordnung<br />

der Mittelgebirgshütten zum Zweckbetrieb verdeckt vorzunehmen.<br />

Die Auffassungen hierüber sind nicht eindeutig. Geht man davon aus, dass<br />

die Übernachtung auf den Mittelgebirgshütten in größerem Umfang im<br />

Wettbewerb zu den nicht begünstigten Vermietern steht, so können nur die<br />

Übernachtungsgebühren der Sektionsmitglieder dem Zweckbetrieb zugeordnet<br />

werden. Alle übrigen Übernachtungseinnahmen wären dann dem wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Hier wird es auf den Einzelfall<br />

ankommen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

159<br />

VI. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO)<br />

1. Allgemeines<br />

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit,<br />

durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden<br />

und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die<br />

Absicht Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung<br />

liegt in der Regel nur vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen<br />

verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen langfristig<br />

vermietet oder verpachtet wird (Gesetzestext <strong>des</strong> § 14 AO).<br />

a)<br />

b)<br />

Gemeinnützige Vereine unterliegen mit ihren Überschüssen aus steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nur dann der Besteuerung, wenn<br />

die Besteuerungsgrenze von 30.678,-- € überschritten wird und<br />

es sich nicht um einen Zweckbetrieb handelt.<br />

Als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden insbesondere angesehen:<br />

• Der Betrieb einer Vereinsgaststätte oder eines Vereinsheimes unter der<br />

Regie <strong>des</strong> Vereins<br />

• Öffentliche Festveranstaltungen und gesellige Veranstaltungen, für die<br />

Eintrittsgeld erhoben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die<br />

Teilnehmer Vereinsmitglieder oder Nichtmitglieder sind.<br />

• Verkauf von Speisen und Getränken bei sportlichen Veranstaltungen, auch<br />

bei Vereinsfesten (Jubiläum, JHV mit Festabend)<br />

• Verkauf von Sportartikeln (Klettermaterial, AV-Hüttenschlafsäcke,<br />

Kalender, Jahrbuch, <strong>DAV</strong>-Karten usw.)<br />

• Nutzungsgebühren für Sportanlagen und Sportgeräte an Nichtmitglieder<br />

(an Mitglieder = Zweckbetrieb)<br />

• Einnahmen aus Anzeigen und Werbung (z.B. in der Vereinszeitschrift oder<br />

im Bereich der Kletteranlage)<br />

Es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung, so dass die Voraussetzungen<br />

im Einzelfall immer zu prüfen sind. Verwaltungsmeinung und Rechtsprechung<br />

können sich hier jederzeit ändern, wie folgende Entscheidung <strong>des</strong><br />

Finanzgerichtes München deutlich macht:<br />

Das Finanzgericht München ist der Auffassung, dass dann, wenn die Satzung<br />

eines Vereins keinen Anspruch auf den Bezug einer (Vereins-) Zeitschrift<br />

vorsieht, den Mitgliedern bei Erwerb der Mitgliedschaft der Bezug der Zeitschrift<br />

aber ausdrücklich zugesagt wird, ein Teil <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages Entgelt<br />

für den Bezug der Zeitschrift darstellt. Gegen dieses Urteil wurde Revision<br />

beim Bun<strong>des</strong>finanzhof eingelegt. Wie die Entscheidung aussieht, kann<br />

keiner vorhersagen. Auch wenn es sich hierbei um eine Zeitschrift gehandelt


159<br />

Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

hat, die nach ihrer Art und Aufmachung einer Zeitschrift, wie sie im Handel<br />

üblich ist, entsprach, wird deutlich, wie sich Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung<br />

ändern können.<br />

2. Die Besteuerungsgrenze<br />

Von besonderer Bedeutung, gerade im Bereich <strong>des</strong> wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes,<br />

ist die Besteuerungsgrenze von 30.678 €. Nach § 64 Abs. 3<br />

AO unterliegen die Einkünfte aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eines<br />

Vereins nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, wenn die<br />

Gesamteinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aller wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebe insgesamt 30.378 € im Jahr nicht übersteigen.<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

d)<br />

Das bedeutet, dass jeder Verein (jede Sektion) die Einnahmen den folgenden<br />

4 Bereichen<br />

Ideeller Bereich<br />

Vermögensverwaltung<br />

Zweckbetrieb<br />

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

zuordnen muss. Dies ist nur möglich, wenn entsprechende Aufzeichnungen<br />

erstellt werden.<br />

Werden die Besteuerungsgrenzen nicht überschritten, entfällt die Körperschaftsteuer-<br />

und die Gewerbesteuerpflicht. Auch wenn der Zuordnung der<br />

Ausgaben bei KSt- und GewSt-Freiheit keine große Bedeutung beizulegen ist,<br />

sollten die Aufzeichnungen (Buchführung) doch so genau wie möglich sein.<br />

Die Aufzeichnungen dienen letztlich nicht nur steuerlichen Vorschriften. Sie<br />

dienen auch der Darstellung der Verwendung der Einnahmen. Außerdem<br />

dürfen Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht verschleiert werden<br />

(siehe besonderes Kapitel „Verluste“).<br />

Liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, so sind alle<br />

steuerlichen Vorschriften zu beachten, die jeder Unternehmer zu beachten<br />

hat. Hierzu gehören insbesondere die Auszeichnungspflichten. Die zum<br />

01.01.2004 eingeführte Verpflichtung, die Einnahme-Überschussrechnung auf<br />

amtlichem Vordruck zu erstellen, wurde um 1 Jahr verschoben. Man musste<br />

feststellen, dass diese Vereinfachung so kompliziert war, dass sie nicht nur<br />

den Laien sondern auch den Fachleuten große Schwierigkeiten bereitet hätte.<br />

Um prüfen zu können, ob die Besteuerungsgrenzen überschritten sind oder<br />

nicht, sind die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu beachten. Bei<br />

steuerbegünstigten Körperschaften, die den Gewinn nicht durch Einnahme-<br />

Überschussrechnung ermitteln sondern eine Bilanz erstellen, kommt es nicht<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

159<br />

auf den Zufluss i.S.d. § 11 EStG. Demzufolge ist hier bereits eine Forderung<br />

als Einnahme zu erfassen. Eine Verbindlichkeit, also eine noch nicht bezahlte<br />

Rechnung, wird als Aufwand erfasst.<br />

Bei der Einnahme-Überschussrechnung kommt es auf die tatsächlich zugeflossenen<br />

Einnahmen und die tatsächlich gezahlten Ausgaben an.<br />

Ob die Einnahmen die Besteuerungsgrenze übersteigen, ist für je<strong>des</strong> Jahr<br />

gesondert zu prüfen.<br />

Nicht leistungsbezogene Einnahmen sind nicht den für die Besteuerungsgrenze<br />

maßgeblichen Einnahmen zuzurechnen. Zu den Einnahmen i.S.d.<br />

§ 64 Abs. 3 AO gehören alle leistungsbezogenen Einnahmen einschließlich<br />

Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft, wie z.B. Einnahmen aus dem<br />

Verkauf von Speisen und Getränken. Zu den Einnahmen gehören auch erhaltene<br />

Anzahlungen.<br />

Zu den leistungsbezogenen Einnahmen gehören nicht:<br />

• Der Erlös aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern <strong>des</strong> Anlagevermögens<br />

<strong>des</strong> steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />

• Betriebskostenzuschüsse sowie Zuschüsse für die Anschaffung oder<br />

Herstellung von Wirtschaftsgütern <strong>des</strong> steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes<br />

• der Zufluss von Darlehen<br />

• Investitionszulagen<br />

• die Auflösung von Rücklagen (= Ausgabenkorrektur)<br />

• erstattete Betriebsausgaben<br />

• Versicherungsleistungen mit Ausnahme <strong>des</strong> Ersatzes von<br />

leistungsbezogenen Einnahmen.<br />

VII. Sonderformen <strong>des</strong> wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />

1. Sportliche Veranstaltungen<br />

Die Abgabenordnung sieht für gewisse Bereiche Sonderregelungen vor. Für<br />

die <strong>DAV</strong> Sektionen ist dabei der § 67 a AO von besonderer Bedeutung. Das<br />

sind die „Sportlichen Veranstaltungen“. Danach sind sportliche Veranstaltungen<br />

eines Sportvereins als Zweckbetrieb anzusehen, wenn die Einnahmen<br />

einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678 € im Jahr nicht übersteigen.<br />

Die Grenze bezieht sich auf die Einnahmen aus der reinen sportlichen Veranstaltung.<br />

Das sind insbesondere die Eintrittsgelder bei Spielen oder etwaige<br />

Vergütungen für Übertragungen im Rundfunk und Fernsehen. Weiter gehören<br />

dazu Startgelder sowie Einnahmen aus Sportkursen und Sportlehrgängen.


159<br />

Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

Nach dem BFH Urteil vom 25.07.1996 (BStBl 1996 II S 154) versteht die<br />

Finanzverwaltung unter einer sportlichen Veranstaltung die organisatorische<br />

Maßnahme eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern, nicht nur Mitgliedern<br />

<strong>des</strong> Vereins, ermöglicht, Sport zu treiben. Die Organisationsform ist nicht<br />

vorgeschrieben.<br />

Für die <strong>DAV</strong> Sektionen bedeutet dies, dass die Förderung <strong>des</strong> Sports unbedingt<br />

in die Vereinssatzung aufgenommen werden muss. Dies sieht die<br />

Mustersatzung für die <strong>DAV</strong>-Sektionen vor. Zu den sportlichen Veranstaltungen<br />

gehören demnach insbesondere die Kletterveranstaltungen, die Kletterkurse<br />

und auch das Schnupperklettern. Dagegen ist die kurzfristige Überlassung<br />

(Nutzungsberechtigung) einer Kletterwand, eines Klettergartens als<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen. Die Überlassung an Mitglieder<br />

ist dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen.<br />

Die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken oder die Werbung<br />

bei sportlichen Veranstaltungen gehören nicht zu den Einnahmen aus<br />

sportlichen Veranstaltungen. Das gilt auch, wenn Speisen und Getränke an<br />

Wettkampfteilnehmer oder Kampfrichter veräußert werden. Diese Tätigkeiten<br />

sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Schleder, Steuerrecht<br />

der Vereine NWB Verlag – Anwendungserlass AO zu § 67 a I.6.).<br />

Nach § 67 a Abs. 2 AO kann der Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze<br />

<strong>des</strong> § 67 a Abs. 1 AO verzichten. Der Verzicht bindet den<br />

Sportverein für min<strong>des</strong>tens 5 Veranlagungszeiträume und hat folgende Auswirkung:<br />

Die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen rechnen dann weiter<br />

nach § 67 Abs. 3 AO zum Zweckbetrieb, wenn kein Sportler <strong>des</strong> Vereins und<br />

auch kein anderer Sportler teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung von<br />

dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus<br />

Vergütungen oder Vorteile erhält. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse<br />

kommt es bei der Anwendung <strong>des</strong> § 67a Abs. 3 AO nicht mehr an.<br />

Sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern sind dagegen wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe. Zahlungen an einen Sportler <strong>des</strong> Vereins bis zu<br />

insgesamt 358 € je Monat im Jahresdurchschnitt sind für die Beurteilung der<br />

Zwecksbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltung – nicht aber bei der<br />

Besteuerung <strong>des</strong> Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung<br />

anzusehen (AEAO zu § 67 a IV 8).<br />

Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins<br />

anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder <strong>des</strong> Vereins<br />

zu sein brauchen) ermöglicht, Sport zu treiben (AEAO zu § 67 a I 3).<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

Zu den sportlichen Veranstaltungen gehören danach:<br />

• Durchführung von Kletterveranstaltungen (z.B. mit Schulklassen)<br />

• Durchführung von Kletterkursen (z.B. durch Fachübungsleiter)<br />

• Schnupperklettern<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

159<br />

Sportreisen sind dann ein Zweckbetrieb, wenn die sportliche Betätigung<br />

wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist. Diese Voraussetzungen<br />

dürften bei den Tourenveranstaltungen der Fachübungsleiter gegeben<br />

sein.<br />

Wird die Zweckbetriebsgrenze von 30.678 € überschritten und wird nicht auf<br />

die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze per Option nach § 67 a Abs. 3 AO<br />

verzichtet, ist der Überschuss oder der Verlust nach den allgemeinen<br />

steuerlichen Vorschriften zu ermitteln. Ein Verlust kann mit dem Überschuss<br />

aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeglichen werden. Ob KSt oder<br />

GewSt zu zahlen sind, hängt von der Höhe <strong>des</strong> Gesamtüberschusses ab. Für<br />

Vereine gibt es bei der Körperschaftsteuer noch einen zusätzlichen Freibetrag<br />

nach § 24 KStG. Dieser beträgt 3.835 €.


159<br />

a)<br />

b)<br />

Beispiel 1:<br />

Einnahmen aus Kletterveranstaltungen 30.000 €<br />

Einnahmen Eintrittsgelder Klettergarten 30.000 €<br />

Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

Die Einnahmen aus Kletterveranstaltungen sind dem Zweckbetrieb zuzuordnen.<br />

Danach liegen sowohl die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb als auch<br />

aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter der Besteuerungsgrenze<br />

von 30.678 €. KSt und GewSt fallen nicht an.<br />

Beispiel 2:<br />

Einnahmen aus Kletterveranstaltungen 40.000 €<br />

Einnahmen Eintrittsgelder Klettergarten 20.000 €<br />

Die Einnahmen aus Kletterveranstaltungen sind als sportliche Veranstaltungen<br />

dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, da<br />

die Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 30.678 € übersteigen. Die<br />

Überschüsse müssen unter Anwendung der steuerlichen Vorschriften ermittelt<br />

werden. Liegt der Gesamtüberschuss unter 3.835 €, fällt wegen <strong>des</strong><br />

Freibetrages von 3.835 € keine KSt und GewSt an.<br />

Beispiel 3:<br />

Einnahmen aus Kletterveranstaltungen 40.000 €<br />

Überschuss 10.000 €<br />

Einnahmen Eintrittsgelder Klettergarten 20.000 €<br />

Überschuss 10.000 €<br />

Die Einnahmen aus Kletterveranstaltungen sind als sportliche Veranstaltungen<br />

dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, da<br />

die Einnahmen die Besteuerungsgrenze übersteigen. Die Überschüsse müssen<br />

unter Anwendung der steuerlichen Vorschriften ermittelt werden. Da der<br />

Gesamtüberschuss über 3.835 € liegt, fällt KSt und GewSt an.<br />

Wurden bei den Kletterveranstaltungen nur unbezahlte Sportler eingesetzt,<br />

steht sich der Verein bei der Abwahl der Zweckbetriebsgrenze besser. Nach<br />

§ 67 Abs. 3 AO bleiben die Einnahmen aus den Kletterveranstaltungen Einnahmen<br />

aus einem Zweckbetrieb. Da die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern<br />

(= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) die Besteuerungsgrenze nicht<br />

übersteigen, fällt keine KSt und GewSt an.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

159<br />

Die oben dargestellten Ergebnisse gelten nicht für die Umsatzsteuer<br />

(Kapitel Umsatzsteuer). Die Einnahmen aus Kletterveranstaltungen sind nach<br />

§ 4 Nr. 22 b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt auch für<br />

Kletterkurse (z.B. durch Fachübungsleiter). Diese sind nach § 4 Nr. 22 a<br />

UStG umsatzsteuerfrei.<br />

Dagegen unterliegen die Einnahmen aus Eintrittsgeldern der Umsatzsteuer,<br />

wenn die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € überschritten wird.<br />

Wird auf die Anwendungen der Zweckbetriebsgrenze nach § 67 a Abs. 2<br />

AO verzichtet, ist im Gegenzug eine Verlustverrechnung mit Gewinnen<br />

aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeschlossen. Die Entscheidung,<br />

ob ein Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet<br />

oder nicht, ist genau zu prüfen, zumal der Verein an seine Entscheidung<br />

5 Jahre gebunden ist.<br />

Beispiel 4:<br />

Einnahmen aus Kletterveranstaltungen 40.000 €<br />

Ausgaben 60.000 €<br />

Verlust 20.000 €<br />

Einnahmen aus Eintrittsgeldern Klettergarten<br />

40.000 €<br />

Ausgaben 20.000 €<br />

Überschuss 20.000 €<br />

Grundsätzlich liegt wegen Überschreitens der Besteuerungsgrenze ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb vor.<br />

Es besteht aber eine Optionsmöglichkeit nach § 67a Abs. 2 AO. Dann verbleibt<br />

der Verlust im Zweckbetrieb. Option bedeutet dann aber:<br />

es fällt KSt u. GewSt an, da der Überschuss 20.000 € beträgt und keine<br />

Verlustverrechnung mit dem Verlust im Zweckbetrieb möglich ist.<br />

Wird nicht optiert, gehört der Verlust aus sportlichen Veranstaltungen zum<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und kann mit dem Überschuss verrechnet<br />

werden. Das Gesamtergebnis wäre dann +/- 0,00 €.


159<br />

Beispiel 5:<br />

Einnahmen aus sportl. Veranstaltungen 40.000 €<br />

Ausgaben 20.000 €<br />

Überschuss 20.000 €<br />

Einnahmen aus wirtschaftl. Geschäftsbetrieben<br />

40.000 €<br />

Ausgaben 60.000 €<br />

Verlust 20.000 €<br />

Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

Grundsätzlich liegt wegen Überschreitens der Besteuerungsgrenze ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb vor.<br />

Es besteht aber eine Optionsmöglichkeit nach § 67a Abs. 2 AO.<br />

Dann verbleibt der Überschuss im wirtschaftlichen Zweckbetrieb.<br />

Hier kann es sinnvoll sein, nicht zu optieren, damit der Verlust im wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb ausgeglichen werden kann.<br />

In diesem Zusammenhang muss auf die Folgewirkung bei der Übungsleiterpauschale<br />

hingewiesen werden. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale ist<br />

davon abhängig, dass die Tätigkeit im steuerbegünstigten Bereich stattfindet.<br />

Fallen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen aus dem Zweckbetrieb<br />

heraus, da sie die Besteuerungsgrenzen überschreiten, und wird<br />

nicht optiert, sind die Übungsleiterpauschalen nicht mehr steuerbegünstigt.<br />

2. Werbung bei sportlichen Veranstaltungen (AEAO zu § 64<br />

Abs. 1 – Tz. 4)<br />

Die Werbeeinnahmen gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die<br />

Veranstaltungskosten, die auch ohne die Werbung entstanden wären, können<br />

nicht als Betriebsausgaben <strong>des</strong> wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />

„Werbung“ abgesetzt werden.<br />

Ab dem Jahre 2000 können die Überschüsse aus der Werbung mit 15 % der<br />

Nettoeinnahmen pauschal ermittelt werden (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO). Es besteht<br />

ein Wahlrecht für den Verein.<br />

Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO gilt diese Pauschalierungsmöglichkeit aber nur,<br />

wenn die Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit<br />

einschließlich der Zweckbetriebe erfolgt.<br />

Werbeeinnahmen, die im Zusammenhang mit nicht steuerbegünstigten<br />

Betätigungen in anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt werden,<br />

sind von dieser Pauschal-Gewinnermittlung ausgeschlossen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Verluste<br />

Verluste<br />

(AEAO zu § 55 Abs. 1 AO)<br />

I. Allgemeines<br />

Einer besonderen Bedeutung kommt die Beurteilung von Verlusten eines<br />

Vereins zu. Ein Verein darf seine Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke<br />

verwenden. Dabei ist zu beachten, dass auch die Überschüsse aus wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben zu den Mitteln eines Vereins gehören, die<br />

ausschließlich für steuerbegünstigte satzungsgemäße Zwecke verwendet<br />

werden müssen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

160<br />

Dagegen dürfen Mittel <strong>des</strong> ideellen Bereichs, Erträge aus der Vermögensverwaltung<br />

und den Zweckbetrieben nicht dazu verwandt werden, Verluste<br />

aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abzudecken. Eine schädliche<br />

Verwendung von Mitteln <strong>des</strong> ideellen Bereichs für den Ausgleich <strong>des</strong> Verlustes<br />

eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes liegt dagegen nicht<br />

vor, wenn der Verlust dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit Gewinnen<br />

anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden kann.<br />

II. Verluste im Rahmen der Vermögensverwaltung<br />

Lt. AEAO Tz. 9 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 gelten alle steuerlichen Regelungen der<br />

Verluste auch für Verluste im Rahmen der Vermögensverwaltung.<br />

Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung sind für die <strong>DAV</strong> Sektionen<br />

gerade <strong>des</strong>halb problematisch, da im Rahmen der Verpachtung der Hütten,<br />

insbesondere der Alpenvereinshütten, häufig Verluste entstehen, die kaum<br />

vermieden werden können. Insbesondere die hohen Unterhaltungskosten,<br />

wie Instandhaltungskosten, Kosten <strong>des</strong> Umweltschutzes sowie die Kosten der<br />

Ver- und Entsorgung stehen in keinem Verhältnis zu den Einnahmen, so dass<br />

zwangsweise viele <strong>DAV</strong>-Sektionen mit ihren Alpenvereinshütten Verluste<br />

erzielen.<br />

Die OFD Cottbus vertritt in ihrer Verfügung vom 10.09.1996 folgende Auffassung:<br />

hren Aufwendungen (z.B. Abschreibungen) im Bereich der Vermögensverwaltung<br />

zu Dauerverlusten, so gelten die gleichen Grundsätze wie<br />

bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

Anwendungserlass zur AO (Tz. 8 zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AEAO) sieht als<br />

zulässige Mittelverwendung vor, dass die Anschaffung oder Herstellung von<br />

Vermögensgegenständen, die satzungsgemäßen Zwecken dienen, als steuerbegünstigte<br />

Mittelverwendung anzusehen ist.


160<br />

Verluste<br />

Deshalb ist es wichtig und unerlässlich, so sieht es auch die Mustersatzung<br />

vor, dass zur Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszwecks<br />

1. die Erhaltung der Alpenvereinshütten und<br />

2. die Hütten als Stützpunkte zur Ausübung <strong>des</strong> Bergsteigens<br />

in der Satzung ausgewiesen wird.<br />

Dadurch werden in diesem Bereich entstehende Aufwendungen dem<br />

ideellen Bereich zugeordnet. Soweit Einnahmen erzielt werden, gehören<br />

diese zum steuerbegünstigten wirtschaftlichen Zweckbetrieb. Im Falle eines<br />

Verlustes bietet damit die Vereinssatzung das Argument, dass es sich nicht<br />

um einen Verlust im Rahmen der Vermögensverwaltung sondern um einen<br />

Verlust im Rahmen <strong>des</strong> Zweckbetriebes handelt.<br />

Bei der steuerlichen Beurteilung von Verlusten im Bereich Vermietung und<br />

Verpachtung stellt die Finanzverwaltung nicht auf das einzelne Jahr, sondern<br />

bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht auf einen langen Zeitraum<br />

ab. Ob dieser Zeitraum noch mit 100 Jahren oder 50 Jahren anzusetzen ist,<br />

ist zur Zeit nicht eindeutig geregelt. Die Finanzverwaltung tendiert dahin,<br />

diesen Zeitraum immer kürzer zu fassen. Wegen der Besonderheiten der<br />

<strong>DAV</strong> Hütten, erscheinen Argumente, soweit sie die<br />

Einkünfteerzielungsabsicht betreffen, wenig angebracht, da diese Fragen im<br />

ideellen Bereich und im wirtschaftlichen Zweckbetrieb nicht gestellt werden.<br />

Hier geht es nur darum den Satzungszweck zu verwirklichen und nicht<br />

darum, Einkünfte zu erzielen.<br />

Die Mustersatzung wurde mit der Finanzverwaltung abgestimmt. Wird die<br />

Mustersatzung beachtet, sind die Verluste, die durch den Betrieb der Hütten<br />

erzielt werden, unschädlich für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Verluste<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

160<br />

III. Verluste im Rahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe<br />

Verluste im Rahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind gemeinnützigkeitsschädlich,<br />

wenn diese Verluste durch Mittel aus dem ideellen Bereich,<br />

der Vermögensverwaltung oder aus den Überschüssen der Zweckbetriebe<br />

ausgeglichen werden. Die folgenden Besonderheiten sind jedoch zu beachten:<br />

1.<br />

2.<br />

Verbleibt auch nach Ausgleich aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ein<br />

Verlust, ist keine Verwendung von Mitteln <strong>des</strong> ideellen Bereichs für <strong>des</strong>sen<br />

Ausgleich anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den 6 vorangegangenen<br />

Jahren Gewinne <strong>des</strong> einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes in min<strong>des</strong>tens gleicher Höhe zugeführt worden sind.<br />

Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer,<br />

durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabführungen zu<br />

sehen.<br />

Ein nach steuerlichen Grundsätzen ermittelter Verlust eines steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit<br />

der Körperschaft, wenn er ausschließlich durch die Berücksichtigung von<br />

anteiliger Abschreibung auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden<br />

ist und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Tz. 5 zu § 55<br />

Abs. 1 AEAO):<br />

Das Wirtschaftsgut wurde für den ideellen Bereich angeschafft oder<br />

hergestellt und wird nur zur besseren Kapazitätsauslastung und<br />

Mittelbeschaffung teil- oder zeitweise für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb genutzt.<br />

Die Körperschaft darf aber nicht schon im Hinblick auf eine zeit- oder<br />

teilweise Nutzung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

ein größeres Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben, als es für die<br />

ideelle Tätigkeit notwendig wäre.<br />

Weitere Voraussetzungen sind:<br />

Körperschaft verlangt für die Leistungen <strong>des</strong> steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes marktübliche Preise.


160<br />

3.<br />

4.<br />

Verluste<br />

steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bildet keinen eigenständigen<br />

Sektor eines Gebäu<strong>des</strong> (z.B. Gaststättenbetrieb in einer Kletterhalle).<br />

Bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung gelten diese Grundsätze<br />

entsprechend für die Berücksichtigung anderer gemischter Aufwendungen<br />

(z.B. zeitweiser Einsatz von Personal <strong>des</strong> ideellen Bereichs in einem<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb).<br />

Eine weitere Ausnahme wird unter Tz. 3 <strong>des</strong> vorgenannten BMF<br />

Schreibens dargestellt. Danach ist der Ausgleich <strong>des</strong> Verlustes eines<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit Mitteln<br />

<strong>des</strong> ideellen Bereichs auch für die Gemeinnützigkeit unschädlich,<br />

wenn<br />

der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,<br />

die Körperschaft innerhalb von 12 Monaten nach Ende <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres,<br />

in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder<br />

Mittel in entsprechender Höhe zuführt und<br />

die zugeführten Mittel nicht aus Zweckbetrieben, aus dem Bereich der<br />

steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, aus Beiträgen oder aus anderen<br />

Zuwendungen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der<br />

Körperschaft bestimmt sind, stammen.<br />

Die Zuführungen zu dem ideellen Bereich können demnach nur aus dem<br />

Gewinn <strong>des</strong> (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,<br />

der in dem Jahr nach der Entstehung <strong>des</strong> Verlustes erzielt wird, geleistet<br />

werden.<br />

Außerdem dürfen für den Ausgleich <strong>des</strong> Verlustes Umlagen und Zuschüsse,<br />

die dafür bestimmt sind, verwendet werden.<br />

Derartige Zuwendungen sind jedoch keine steuerbegünstigten Spenden.<br />

Nach dem BMF Schreiben kann unterstellt werden, dass Verluste bei Betrieben,<br />

die schon längere Zeit bestehen, auf Fehlkalkulationen beruhen. Man<br />

unterstellt damit, dass der Verein Überschüsse erzielen wollte, um den Vereinszweck<br />

zu fördern.<br />

Bei dem Aufbau eines neuen Betriebes ist eine Verwendung von Mitteln <strong>des</strong><br />

ideellen Bereichs für den Ausgleich von Verlusten auch dann unschädlich für<br />

die Gemeinnützigkeit, wenn mit Anlaufverlusten zu rechnen war. Auch in<br />

diesem Fall muss die Körperschaft aber in der Regel innerhalb von drei<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Verluste<br />

5.<br />

Jahren nach dem Ende <strong>des</strong> Entstehungsjahres <strong>des</strong> Verlustes dem ideellen<br />

Bereich wieder Mittel, die gemeinnützigkeitsunschädlich dafür verwendet<br />

werden dürfen, zuführen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

160<br />

Darlehensaufnahmen sind zum Verlustausgleich zulässig, wenn die Rückführung<br />

aus Mitteln <strong>des</strong> wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erfolgt.


160<br />

Verluste<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Buchführung und<br />

Gewinnermittlung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

162<br />

Buchführung und Gewinnermittlung<br />

I. Allgemeines<br />

Die Verpflichtungen der Vereine, Aufzeichnungen zu erstellen, haben nicht<br />

nur einen steuerlichen Hintergrund. Unter den §§ 21 und 24 der Mustersatzung<br />

der Sektionen wird bereits vorgegeben, einen Haushaltsvorschlag der<br />

Mitgliederversammlung vorzulegen und die Kassengeschäfte durch Rechnungsprüfer<br />

laufend zu überwachen. All das ist nur möglich, wenn der Verein<br />

seine baren und unbaren Vorgänge sorgfältig aufzeichnet. Es sollte dabei nie<br />

vergessen werden, dass der Vorstand einer Sektion nicht eigenes Geld sondern<br />

frem<strong>des</strong> Geld verwaltet.<br />

Da die Vereinsorgane (insbesondere der Vorstand) nach bürgerlichem Recht<br />

eine Rechenschaftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung haben, sind<br />

die Vorstände verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben geordnet zusammenzustellen.<br />

§ 259 BGB bestimmt den Umfang der Rechenschaftspflicht. Die Rechenschaftspflicht<br />

wird dadurch erfüllt, dass alle Einnahmen und Ausgaben verständlich<br />

und übersichtlich aufgezeichnet werden und die üblichen Belege<br />

vorhanden sind. Ein bloßer Verweis auf Bücher, Belege und sonstige Unterlagen,<br />

reicht nicht aus. Darüber hinaus hat der Vorstand auch Auskunft über<br />

die Vermögensgegenstände zu erteilen. Danach besteht die Verpflichtung,<br />

ein Verzeichnis zu erstellen, dass alle Bestände <strong>des</strong> Vereins enthält. Das<br />

Bestandsverzeichnis muss alle Aktiva und alle Passiva enthalten.<br />

Das Steuerrecht schreibt nun vor, dass alle Aufzeichnungen, die nach anderen<br />

Vorschriften als den steuerlichen Vorschriften zu erstellen sind, auch für<br />

Zwecke der Besteuerung zu erstellen sind. Diesen Aufzeichnungskatalog <strong>des</strong><br />

BGB erweitert das Steuerrecht durch spezielle Vorschriften.<br />

Wird den Vorschriften der Rechnungslegung nicht genügt, ist eine wirksame<br />

Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> nicht möglich. Soweit sie dennoch erfolgt, ist sie<br />

nichtig (B. Neufang – Steuern 2001 für Vereine).<br />

II. Buchführung<br />

Es ist anzuraten und sinnvoll, unabhängig davon, ob<br />

Buchführungspflicht besteht oder nicht, die Aufzeichnungen im<br />

Rahmen einer Buchführung zu erstellen. Diese Buchführung muss<br />

so überschaubar sein, dass sie der Rechnungslegungspflicht <strong>des</strong><br />

Vorstan<strong>des</strong> genügt und dass sie auch steuerliche Beurteilung<br />

zulässt.


162<br />

Buchführung und<br />

Gewinnermittlung<br />

Bei kleinen Vereinen mit geringen Geschäftsvorfällen genügt vielleicht schon<br />

ein Tabellenkalkulationsprogramm, das in Form eines Journals angelegt wird.<br />

Dabei ist wichtig, dass die Einnahmen und Ausgaben der verschiedenen<br />

Tätigkeitsbereiche <strong>des</strong> Vereins gesondert dargestellt werden.<br />

In den meisten Fällen ist eine professionelle EDV Buchführung mit einem<br />

Vereinskontenrahmen zu empfehlen. Hier gibt es verschiedene Anbieter, die<br />

professionelle Kontenrahmen entwickelt haben. Die Entscheidung wird davon<br />

abhängen, mit welchem Anbieter der Steuerberater der Sektion zusammen<br />

arbeitet.<br />

Als Alternative bietet sich für kleinere Vereine das Buchhaltungsprogramm<br />

von LEXWARE an. Es kann mit diesem Programm ein kleiner Jahresabschluss<br />

als Bilanz oder Einnahme-Überschussrechnung erstellt werden. Buchführungskenntnisse<br />

und das Wissen um die steuerlichen Pflichten eines Vereins<br />

sind unerlässliche Voraussetzung dafür, sich für solch eine Aufgabe bereit zu<br />

erklären. Wer solch eine Aufgabe übernimmt, muss davon ausgehen, in<br />

Anspruch/Haftung genommen zu werden, wenn steuerliche Pflichten verletzt<br />

werden.<br />

In diesem Zusammenhang sollte noch auf folgende Probleme hingewiesen<br />

werden:<br />

• Hilfeleistungen in Steuersachen dürfen nur durch Berufsgruppen wie<br />

Steuerberater, Vereidigte Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt<br />

werden.<br />

• Ein Mitglied eines Vereins darf die Buchführung und auch den Jahresabschluss<br />

erstellen. Ob dieses Mitglied hierfür mit einer besonderen<br />

Funktion betraut sein muss, ist nicht abschließend zu beurteilen,<br />

grundsätzlich jedoch sicherlich sinnvoll. Übernimmt ein Mitglied diese<br />

Aufgaben, befindet es sich in einem Abhängigkeitsverhältnis wie z.B. ein<br />

Arbeitnehmer. Für diese Tätigkeit kann kein Entgelt verlangt werden,<br />

ausgenommen, es handelt sich um Arbeitslohn wie z.B. im Rahmen eines<br />

Geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses.<br />

• Steuerberater, die diese Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, dürften keinen<br />

Versicherungsschutz haben, da sie diese Tätigkeit nicht im Rahmen ihrer<br />

beruflichen Tätigkeit ausüben. Der Versicherungsschutz schützt aber<br />

nicht nur den Steuerberater sondern auch den Verein vor Fehlern <strong>des</strong><br />

Steuerberaters. Will der Verein den Versicherungsschutz, bietet es sich<br />

an, mit dem Steuerberater, auch wenn er Vereinsmitglied oder auch<br />

Mitglied <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ist, eine Honorarvereinbarung zu treffen,<br />

wodurch der Versicherungsschutz gewährleistet wird.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Buchführung und<br />

Gewinnermittlung<br />

III. Gewinnermittlung<br />

Es gibt zwei Arten der Gewinnermittlung. Das ist zum einen<br />

ein Jahresabschluss, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung<br />

besteht<br />

und zum anderen<br />

die Einnahme-Überschussrichtung.<br />

Eine Bilanzierungspflicht besteht nur dann, wenn folgende Grenzen überschritten<br />

werden:<br />

Umsätze über 260.000 € ab 2003 über 350.000 €<br />

Gewinn über 25.000 € ab 2003 über 30.000 €<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

162<br />

Diese Grenzen sind ausschließlich bezogen auf die Ergebnisse der wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebe (AEAO zu § 141 Tz. 3). Wenn auch das Vermögen<br />

<strong>des</strong> Vereins dargestellt werden soll, ist darüber hinaus eine Bilanzierung<br />

sinnvoll. Hierzu gehören insbesondere das Anlagevermögen und die damit<br />

verbundene Finanzierungen, die Darstellung der Forderungen und<br />

Verbindlichkeiten sowie die Darstellung der Rücklagen.<br />

Wer nicht zur Bilanzierung verpflichtet ist, und auch nicht bilanzieren will,<br />

ermittelt den Überschuss nach § 4 Abs. 3 EStG – Überschuss der Betriebseinnahmen<br />

über die Betriebsausgaben. Auch diese Gewinnermittlung<br />

ist nur für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erforderlich. Die Einnahme-<br />

Überschussrechnung ist eine reine Zu- und Abflussrechnung.<br />

Betragen jedoch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eine Wirtschaftsgutes<br />

<strong>des</strong> beweglichen Anlagevermögens ohne Umsatzsteuer mehr<br />

als 410 €, können die Aufwendungen für dieses Wirtschaftsgut nicht sofort<br />

abgeschrieben werden sondern sind auf die Nutzungsdauer <strong>des</strong> Wirtschaftsgutes<br />

zu Verteilen. Betragen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 410 €, handelt es sich um die<br />

Anschaffung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes, deren Anschaffungskosten<br />

sofort abgeschrieben werden können.<br />

Für das Jahr 2004 hatte der Gesetzgeber vorgesehen, jeden Unternehmer,<br />

der seinen Gewinn durch eine Einnahme- Überschussrechnung ermittelt, zu<br />

verpflichten, die Einnahme- Überschussrechnung auf amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck einzureichen. Diese Verpflichtung wurde inzwischen aufgehoben,<br />

sie ist aber nur aufgeschoben. Der Vordruck soll noch einmal überarbeitet<br />

werden, weil man erkennen musste, dass mit diesem Vordruck keine


162<br />

Buchführung und<br />

Gewinnermittlung<br />

Erleichterung sondern eine weitere massiver Verkomplizierung eingetreten<br />

wäre.<br />

Dieser Vordruck hätte bei Vereinen auch nur für den Bereich der wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebe angewendet werden müssen, da nur für diesen<br />

Bereich die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften gelten.<br />

Fasst man die steuerlichen Verpflichtungen und die vereinsrechtlichen Verpflichtungen<br />

zusammen, so sollte aus Praktikabilitätsgründen immer ein<br />

einheitliches Buchführungswerk erstellt werden. Dieses Buchführungswerk<br />

sollte so übersichtlich und anschaulich und so genau als möglich sein, damit<br />

es sowohl den steuerlichen als auch den vereinsrechtlichen Ansprüchen<br />

genügt.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Die einzelnen Steuerarten<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

165<br />

Die einzelnen Steuerarten<br />

I. Allgemeines<br />

So vielfältig das Steuerrecht insgesamt ist, so vielfältig sind auch die Steuerarten,<br />

die den Verein belasten können. Wenn es auch nicht bei jedem Verein<br />

zur Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht kommt, so besteht die<br />

Gefahr der Umsatzsteuerpflicht bereits viel früher. Viele Vereine werden<br />

darüber hinaus als Arbeitgeber die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen<br />

Vorschriften beachten müssen.<br />

Nachfolgend werden die wesentlichen Steuerarten dargestellt, wobei der<br />

Bereich der Umsatzsteuer umfangreicher dargestellt wird, als die Bereiche<br />

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Es wird davon ausgegangen, dass<br />

Vereine, für die Körperschaftsteuerpflicht bzw. Gewerbesteuerpflicht besteht,<br />

steuerlich beraten werden. Den Verpflichtungen der Vereine als Arbeitgeber<br />

wird ein besonderes Kapitel gewidmet.<br />

Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Organe <strong>des</strong> Vereins<br />

für die Durchführung der steuerlichen Vorschriften haften. Fahrlässig<br />

oder grob fahrlässig handelt auch, wer als Laie nicht bereit ist, steuerlichen<br />

Rat durch einen Fachmann einzuholen. Die Nichtbeachtung steuerlicher<br />

Vorschriften kann nicht mit Unwissenheit entschuldigt werden. Werden steuerliche<br />

Vorschriften nicht beachtet, kann dies unter Umständen auch ein<br />

Strafverfahren nach sich ziehen. Es ist jedem Vorstand in seinem eigenen<br />

Interesse anzuraten, sich steuerlichen Beistand zu holen, wenn der Tätigkeitsumfang<br />

<strong>des</strong> Vereins eine steuerrelevante Größe angenommen hat, sei<br />

es durch die Beschäftigung von Personal, durch Einnahmen im wirtschaftlichen<br />

Zweckbetrieb oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, soweit ertragsteuerliche<br />

oder umsatzsteuerliche Größenmerkmale erreicht oder überschritten<br />

werden.<br />

II. Körperschaftsteuer<br />

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der Körperschaften. Zu dem<br />

körperschaftsteuerpflichtigen Personenkreis gehören auch die rechtsfähigen/aber<br />

auch die nichtrechtsfähigen Vereine unabhängig davon, ob es sich<br />

um ideelle oder wirtschaftliche Vereine handelt.<br />

Vereine sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung<br />

im Inland befindet. Die Körperschaftsteuerpflicht bezieht sich<br />

auf das Gesamteinkommen – das Welteinkommen. Folgende Einkünfte können<br />

der Steuerpflicht unterliegen:


165<br />

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

Sonstige Einkünfte<br />

Die einzelnen Steuerarten<br />

Diese Einkünfte werden in den einzelnen Bereiche eines gemeinnützigen<br />

Vereins körperschaftssteuerlich wie folgt behandelt:<br />

Ideeller Bereich (steuerneutraler Bereich)<br />

Einnahmen im ideellen Bereich gehören zu keiner Einkunftsart – sie sind<br />

folglich nicht steuerbar. Die in diesem Bereich anfallenden Ausgaben sind<br />

steuerlich keiner Einkunftsart zuzuordnen. Persönliche und sachliche Steuerbefreiungen<br />

greifen nicht, weil im ideellen Bereich keine steuerbaren Vermögensmehrungen<br />

anfallen.<br />

Vermögensverwaltung<br />

Zu den Einkünften im Bereich der Vermögensverwaltung gehören<br />

die Einkünfte aus Kapitalvermögen und<br />

die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Da der Gesetzgeber die Ertragsteuer-Steuerbefreiung für gemeinnützige<br />

Vereine nur dann ausschließt, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der<br />

kein Zweckbetrieb ist, vorliegt, fällt die Vermögensverwaltung unter die<br />

steuerbefreite Einkunftsart „Vermögensverwaltung“.<br />

Wie bereits im Kapitel „Verluste“ erwähnt, können laufende Verluste aus der<br />

Vermögensverwaltung, obwohl diese Einkunftsart begünstigt ist, nicht mit<br />

Überschüssen aus den anderen Bereichen ausgeglichen werden. Es würde<br />

sich dann um eine schädliche Mittelverwendung handeln, die zum Verlust<br />

aller Steuervergünstigungen führen könnte.<br />

Die Aufnahme der Tätigkeit „Vermögensverwaltung“ in die Satzung hat aus<br />

den vorgenannten Gründen schädlichen Charakter für die Gemeinnützigkeit.<br />

Die Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Hütten durch<br />

<strong>DAV</strong>-Sektionen sind in den Kapiteln „Verluste“ und „Hütten“ dargestellt.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Die einzelnen Steuerarten<br />

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

a) Zweckbetriebe und b) Steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

In diese Bereich fallen die Einkünfte:<br />

Land- und Forstwirtschaft<br />

Gewerbebetrieb<br />

Selbständige Arbeit<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

165<br />

a) Zweckbetrieb<br />

Ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb, bleiben die Steuervergünstigungen<br />

erhalten. Werden in den Zweckbetrieben positive Einkünfte<br />

erzielt, bleiben diese Einkünfte wegen der persönlichen Steuerbefreiung für<br />

ertragsteuerliche Zwecke außer Ansatz. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer<br />

fallen nicht an. Verluste sind unschädlich, sie stellen eine korrekte<br />

Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte satzungsgemäße Zwecke dar.<br />

Trotz der ertragsteuerlichen Befreiung kann Umatzsteuerpflicht der Einnahmen<br />

gegeben sein.<br />

b)<br />

Steuerschädliche (steuerpflichtige) wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe<br />

Die Steuerbegünstigungen sind ausgeschlossen, wenn die Körperschaft wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe unterhält, die nicht mehr die Voraussetzungen<br />

eines Zweckbetriebes erfüllen.<br />

Eine Prüfung, ob ein körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn entstanden ist, ist<br />

erst dann erforderlich, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer)<br />

den Betrag von 30.678 € übersteigen. Steuerpflichtig ist dann ein<br />

Gewinn aus dem oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, soweit der<br />

Freibetrag in Höhe von 3.835 € überschritten wird. Liegen die Bruttoeinnahmen<br />

nicht über 30.678 €, ist der Gewinn steuerfrei (§ 64 Abs. 3 AO).<br />

Nicht körperschaftsteuerpflichtig sind die Überschüsse aus dem ideellen<br />

Bereich, der Vermögensverwaltung und dem Zweckbetrieb.<br />

Eine Verrechnung von Verlusten aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

mit Gewinnen aus einem anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist auch<br />

dann möglich, wenn der verlustbringende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb<br />

keine Gewinnerzielungsabsicht hat (Vfg. OFD Frankfurt vom 12.02.1998).<br />

1. Betriebsausgaben – gemischte Aufwendungen<br />

Der Zuordnung der Ausgaben eines Vereins kommt aber immer dann eine<br />

große Bedeutung zu, wenn Überschüsse erzielt werden, die zur Körperschaftsteuerpflicht<br />

und Gewerbesteuerpflicht führen, oder wenn Verluste im<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen.


165<br />

2.<br />

Die einzelnen Steuerarten<br />

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch<br />

den Betrieb veranlasst sind. Neben den allgemeinen Abgrenzungen, die für<br />

alle Betriebe gelten, hat der Verein noch ein zusätzliches Problem. Er muss<br />

auch noch den richtigen Abgrenzungsmaßstab für die Aufwendungen finden,<br />

die sowohl mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch mit dem<br />

steuerbegünstigten Bereich der Körperschaft zusammenhängen.<br />

Nach dem BFH Urteil vom 27.03.1991 BStBl 1992 II S 103 ist grundsätzlich<br />

der primäre Anlass entscheidend. Das heißt, allein maßgeblich für die<br />

Zuordnung ist die nicht erwerbswirtschaftliche, steuerbegünstigte Tätigkeit<br />

<strong>des</strong> Vereins. Wären die Ausgaben auch ohne den wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb entstanden und in gleicher Höhe angefallen, dann sind die<br />

Ausgaben dem ideellen Bereich der Körperschaft zuzuordnen.<br />

Wäre die einzelne Ausgabe ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geringer<br />

gewesen, ist sie nach objektiven und sachgerechten Maßstäben aufzuteilen.<br />

Aber: entgegen dem vorgenannten BFH Urteil ist nach Auffassung der<br />

obersten Finanzbehörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder regelmäßig eine Aufteilung<br />

der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben möglich. Deshalb<br />

können gemischte Aufwendungen bei der Gewinnermittlung <strong>des</strong> wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes mit dem auf diesen Bereich entfallenden Anteil<br />

abgezogen werden (OFD Cottbus vom 10.09.1996).<br />

Im wesentlichen können folgende Ausgaben aufgeteilt werden:<br />

Personalkosten<br />

Raumkosten (Miete, Gas, Strom, Wasser)<br />

Porto und Telefonkosten<br />

Büromaterial<br />

KFZ Kosten<br />

Abschreibungen für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter<br />

Ermittlung <strong>des</strong> körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens<br />

Für diesen Bereich können nur einige allgemeine Hinweise gegeben werden.<br />

Das Einkommen wird aus dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, der sich<br />

aus der Gewinnermittlung ergibt, ermittelt.<br />

Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben, wie z.B. die Körperschaftsteuer,<br />

werden dem Ergebnis wieder hinzugerechnet.<br />

Bestimmte Betriebsausgaben sind nur teilweise abzugsfähig wie z.B.:<br />

Die Bewirtungskosten sind ab dem Jahr 2004 nur noch in Höhe von 70 %<br />

abzugsfähig, soweit sie angemessen sind. Diese Ausgaben müssen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Die einzelnen Steuerarten<br />

gesondert aufgezeichnet werden. Außerdem sind die bewirteten Personen<br />

und der Anlass der Bewirtung anzugeben. Diese Angaben sollten bei<br />

Bewirtungen auch aus nichtsteuerlichen Gründen, nämlich zur Darstellung<br />

und zum Nachweis <strong>des</strong> Anlasses, immer gemacht werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

165<br />

Geschenke sind nur noch abzugsfähig, soweit sie je Empfänger pro Jahr 35 €<br />

nicht übersteigen. Auch diese Aufwendungen sind gesondert zu verbuchen<br />

und die Empfänger der Geschenke sind anzugeben.<br />

Beträgt nach der Einkommensermittlung das zu versteuernde Einkommen<br />

der Körperschaft nicht mehr als 3.835 €, fällt keine Körperschaftsteuer an.<br />

Liegt das Einkommen über diesem Freibetrag, fällt Körperschaftsteuer in<br />

Höhe von 25% <strong>des</strong> zu versteuernden Einkommens an. Zusätzlich werden<br />

noch 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer als Solidaritätszuschlag<br />

festgesetzt.<br />

Übersteigen die Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 30.678 € nicht,<br />

werden keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt. Das bedeutet aber auch,<br />

dass kein Verlust festgestellt wird, wenn die Besteuerungsgrenze nicht überschritten<br />

wird. Das wiederum bedeutet, dass ein Verlust, der in einem Jahr<br />

entsteht, in dem die Besteuerungsgrenzen nicht überschritten werden, weder<br />

vor- noch zurückgetragen werden kann. Er wirkt sich steuerlich nicht aus.<br />

Dieser Verlust behält aber für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit seine<br />

Bedeutung. Er darf nur mit Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

ausgeglichen werden (siehe Ausführungen im Kapitel Verluste).<br />

III. Gewerbesteuer<br />

Gewerbesteuer wird nur anfallen, wenn auch Körperschaftsteuer anfällt. Wie<br />

bei der Körperschaftsteuer sind der ideelle Bereich, die<br />

Vermögensverwaltung und die Zweckbetriebe von der Gewerbesteuer<br />

befreit. Steuerpflichtig sind die Gewinne aus wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben auch bei der GewSt nur dann, wenn die Einnahmen<br />

einschließlich Umsatzsteuer die Besteuerungsgrenze von 30.678 €<br />

übersteigen. Wie bei der Körperschaftsteuer gibt es auch bei der<br />

Gewerbesteuer einen Freibetrag von 3.900 €. Die Berechnung der<br />

Gewerbesteuer soll an einem Beispiel deutlich gemacht werden:<br />

Körperschaftsteuerliches Einkommen<br />

= Gewerbeertrag (nach Freibetrag)<br />

Hinzurechnungen (z.B. Dauerschuldzinsen)<br />

Kürzungen (z.B. 1,2 % EW Grundstücke)<br />

Gewerbeertrag<br />

Gewerbesteuermessbetrag 5 %<br />

Hebesatz der Gemeinde (z.B. 400 % = GewSt 400 % von 500,00)


165<br />

Die einzelnen Steuerarten<br />

IV. Umsatzsteuer<br />

1. Der Verein - ein Unternehmer<br />

Entgegen einer – insbesondere bei Vereinsvertretern – weit verbreiteten<br />

Vorstellung, ist die Umsatzsteuerpflicht <strong>des</strong> Vereins unabhängig von<br />

• seiner Gemeinnützigkeit,<br />

• anderen steuerbegünstigten Zwecken,<br />

• der Existenz eines wirtschaftlichen Zweckbetriebes,<br />

• der Existenz eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.<br />

Vereine sind Unternehmer, wenn sie nachhaltig zur Erzielung von<br />

Einnahmen, Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt ausführen.<br />

Dabei können sonstige Leistungen auch in einem Dulden oder Unterlassen<br />

bestehen. Auch die Lieferungen und Leistungen außerhalb eines<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, also die Lieferungen und Leistungen im<br />

Rahmen einer Vermögensverwaltung oder in einem Zweckbetrieb sind<br />

grundsätzlich umsatzsteuerbar. Nicht steuerbar ist somit lediglich der<br />

Bereich, in dem der Verein seinen eigentlichen satzungsgemäßen Zweck<br />

ausübt – der ideelle Bereich.<br />

Einige Beispiele typischer unternehmerischer Tätigkeiten einer <strong>DAV</strong>-Sektion:<br />

Verkauf von Hüttenschlafsäcken, Kletterausrüstung<br />

Verkauf von Speisen und Getränken<br />

Durchführung von Kletterveranstaltungen<br />

Durchführung von Schnupperklettern<br />

Vermietung der Kletteranlagen<br />

Eintrittsgelder für Kletteranlagen<br />

Beherbergung auf Hütten<br />

Anzeigenwerbung im Vereinsheft.<br />

Der Umsatzsteuer unterliegen somit alle Umsätze <strong>des</strong> Vereins, unabhängig<br />

davon, ob sie in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, in<br />

einem Zweckbetrieb oder innerhalb der Vermögensverwaltung anfallen.<br />

2. Die Kleinunternehmerregelung<br />

Vereine, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, brauchen keine<br />

Umsatzsteuer zu zahlen und sind von den umsatzsteuerlichen Verpflichtungen<br />

entbunden.<br />

Ein Verein gilt als Kleinunternehmer, wenn der Gesamtbruttoumsatz (also<br />

einschließlich Umsatzsteuer) aus der gesamten unternehmerischen Betätigung<br />

im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und<br />

im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Die einzelnen Steuerarten<br />

Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren<br />

Umsätze abzüglich folgender Umsätze:<br />

Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr.<br />

11 bis 28 steuerfrei sind;<br />

Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und<br />

Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

165<br />

Wurde die unternehmerische Tätigkeit nur in einem Teil <strong>des</strong> Kalenderjahres<br />

ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz<br />

umzurechnen.<br />

Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zu Unanfechtbarkeit der<br />

Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der<br />

Kleinunternehmerregelung verzichtet. Diese Erklärung bindet den<br />

Unternehmer min<strong>des</strong>tens für 5 Jahre.<br />

3. Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze<br />

Unter den steuerbaren Umsätzen versteht man Umsätze, die im Inland<br />

gegen Entgelt ausgeführt werden. Typische unternehmerische Betätigungen<br />

einer Sektion wurden bereits beispielhaft aufgeführt. Zu den steuerbaren<br />

und steuerpflichtigen Umsätzen gehören aber auch noch die<br />

„unentgeltlichen Wertabgaben“ und der „innergemeinschaftliche Erwerb“.<br />

4. Unentgeltliche Wertabgaben<br />

Unter einer unentgeltlichen Wertabgabe versteht man die Überführung<br />

eines Gegenstan<strong>des</strong> aus dem unternehmerischen Bereich in den<br />

nichtunternehmerischen Bereich, wenn der Verein für diesen Gegenstand<br />

den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.<br />

Ein Verein kauft einen Computer, der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

genutzt wird. Der Vorsteuerabzug wird in Anspruch genommen. Wird<br />

dieser Gegenstand später nur noch im ideellen Bereich genutzt, liegt eine<br />

unentgeltliche steuerpflichtige Wertabgabe vor, die wie eine<br />

steuerpflichtige Lieferung behandelt wird.<br />

Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt auch vor, wenn der Gegenstand<br />

gelegentlich im ideellen Bereich genutzt wird. Diese unentgeltliche<br />

Wertabgabe wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.<br />

Ein Verein nutzt seinen Computer zu 20 % im ideellen Bereich. 20 % der<br />

Kosten <strong>des</strong> Computers stellen die unentgeltliche Wertabgabe dar.<br />

Die unentgeltliche Wertabgabe im Zusammenhang mit einem PKW hat<br />

inzwischen eine Kompliziertheit erreicht, die seinesgleichen sucht.


165<br />

Die einzelnen Steuerarten<br />

Inzwischen dürften auch immer mehr Sektionen in die Verpflichtung<br />

kommen, diese steuerliche Regelung berücksichtigen zu müssen.<br />

Beispiele sind Sektionen, die ein Firmenfahrzeug nutzen, das für den<br />

Bereich „Unterhaltung der Hütten oder Betrieb einer Kletterhalle“<br />

angeschafft wurde. Wird dieses Fahrzeug auch für den ideellen Bereich<br />

genutzt, bedeutet das, dass die Erfassung der unentgeltlichen<br />

Wertabgabe und Berücksichtigung der neuen EUGH Rechtsprechung<br />

anzuwenden ist. Danach gilt folgen<strong>des</strong>:<br />

Fahrzeuge angeschafft nach dem 31.03.1999 und vor dem<br />

05.03.2000<br />

Die Regelung im deutschen Umsatzsteuergesetz ist nicht anzuwenden.<br />

Der Unternehmer hat den vollen Vorsteuerabzug und muss die<br />

außerunternehmerische Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe der<br />

Umsatzsteuer unterwerfen.<br />

Fahrzeuge angeschafft nach dem 04.03.2000 und vor dem<br />

01.01.2003<br />

Die Regelung im deutschen Umsatzsteuergesetz ist anzuwenden.<br />

Der Vorsteuerabzug kann nur zu 50 % geltend gemacht werden. Die<br />

nichtunternehmerische Nutzung <strong>des</strong> Fahrzeuges unterliegt nicht der<br />

Umsatzsteuer.<br />

Fahrzeuge angeschafft nach dem 31.12.2002 und vor dem<br />

01.01.2004<br />

Der Unternehmer hat ein Wahlrecht zwischen Beschränkung <strong>des</strong><br />

Vorsteuerabzuges auf 50 % oder voller Vorsteuerabzug und<br />

Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung als unentgeltliche<br />

Wertabgabe.<br />

Regelung ab 01.01.2004<br />

Die vom Gesetzgeber zum 01.04.1999 im Steuerentlastungsgesetz geschaffene<br />

Regelung zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung von<br />

unternehmerisch genutzten Fahrzeugen wurde aufgehoben. Die<br />

außerunternehmerische Nutzung wird als unentgeltliche Wertabgabe<br />

besteuert.<br />

Für Umsatzsteuerzwecke gelten nunmehr 3 Methoden:<br />

• die 1 % Regelung<br />

• die Schätzung <strong>des</strong> nichtunternehmerischen Nutzungsanteils (50%)<br />

• die Fahrtenbuchmethode<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Die einzelnen Steuerarten<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

165<br />

Bei Fahrzeugen, die unter Berücksichtigung <strong>des</strong> hälftigen Vorsteuerabzuges<br />

angeschafft wurden, besteht die Möglichkeit, diesen Vorsteuerabzug nach<br />

§ 15 a UStG zu korrigieren. Auf diese Vorschrift wird nicht weiter eingegangen,<br />

da es sich um eine sehr spezielle Vorschrift handelt, deren Darstellung<br />

über den Sinn und Zweck dieses <strong>Handbuch</strong>es weit hinausgehen würde.<br />

5. Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a Abs. 1 UStG)<br />

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist kein Umsatz sondern ein Einkauf.<br />

Diese Vorschrift ersetzt im Grunde die alte Einfuhrumsatzsteuer. Ein innergemeinschaftlicher<br />

Erwerb liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:<br />

a) Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet<br />

eines Mitgliedsstaates der EU in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates,<br />

b) der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unterneh-<br />

c)<br />

men erwirbt,<br />

die Lieferung an den Erwerber wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt<br />

im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt.<br />

Beispiel: Ein Verein kauft Schlafsäcke bei einem österreichischen Unternehmer.<br />

Die Schlafsäcke sind zum Verkauf bestimmt.<br />

Lösung: Der Verein tätigt einen steuerbaren und steuerpflichtigen Erwerb.<br />

Der Erwerb unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Es kann aber in gleicher<br />

Höhe ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, so dass keine Belastung<br />

für den Verein entsteht. Der österreichische Unternehmer kann die Ware<br />

steuerfrei liefern, wenn ihm der deutsche Verein seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

vorlegt. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer wird beim<br />

Bun<strong>des</strong>amt für Finanzen beantragt.<br />

Vereine, die nicht Unternehmer sind, oder den Gegenstand nicht für ihr<br />

Unternehmen sondern für den ideellen Bereich erwerben, brauchen ihre<br />

innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen,<br />

wenn der Gesamtbetrag der Entgelte (Nettopreis ohne Umsatzsteuer) für<br />

diese Erwerbe den Betrag von 12.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr<br />

nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen wird.<br />

6. Innergemeinschaftliche Lieferungen<br />

Der umgekehrte Fall ist die innergemeinschaftliche Lieferung. Dieser Vorgang<br />

wird bei <strong>DAV</strong> Sektionen seltener festzustellen sein, da Warenlieferungen<br />

nicht zu den üblichen Tätigkeiten einer <strong>DAV</strong> Sektion gehören.<br />

Eine Sektion, die in ein anderes EG Land Ware liefert, kann diese Lieferung<br />

unter bestimmten formellen und sachlichen Voraussetzung steuerfrei<br />

belassen (analog dem Beispiel oben – entsprechend dem österreichischem<br />

Unternehmer).


165<br />

Die einzelnen Steuerarten<br />

7. Steuerfreie Umsätze<br />

Das Umsatzsteuergesetz beinhaltet eine Reihe von steuerfreien Umsätzen,<br />

die für <strong>DAV</strong> Sektionen eine besondere Bedeutung haben können. Beispielhaft<br />

werden nachfolgend einige steuerfreie Umsätze aufgeführt:<br />

§ 4 Nr. 9a UStG: Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen<br />

(z.B. die Veräußerung eines Grundstücks). Hier fällt zwar<br />

Grunderwerbsteuer, aber keine Umsatzsteuer an.<br />

§ 4 Nr. 12a UStG: Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.<br />

Auf diese Befreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet<br />

werden. Nicht befreit ist die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur<br />

kurzfristigen Beherbergung. Dieses Problem stellt sich für die <strong>DAV</strong> Sektionen<br />

insbesondere bei den Hüttenübernachtungen in Deutschland. Die<br />

Einnahmen aus diesen Übernachtungsgebühren sind nicht von der<br />

Umsatzsteuer befreit.<br />

Die kurzfristige Überlassung von Sportanlagen (Klettergärten und<br />

Kletterhallen) zur Nutzung unterliegt dem vollen Steuersatz. Der BFH hat in<br />

seinem Urteil vom 31.05.2001 seine bisherige Auffassung geändert und<br />

verschärft. Danach ist die Nutzungsüberlassung einer Sporteinrichtung eine<br />

einheitliche steuerpflichtige Leistung. Eine Aufteilung in eine steuerfreie<br />

Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Überlassung der<br />

Sporteinrichtung ist nicht zulässig (Übergangsfrist bis 31.12.2004). Soweit<br />

die Überlassung an Mitglieder <strong>des</strong> Vereins erfolgt, sind diese Einnahmen<br />

dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Sie unterliegen dann dem ermäßigten<br />

Steuersatz.<br />

§ 4 Nr. 22a UStG: Umsätze aus Vorträgen, Kursen und anderen<br />

Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art können steuerfrei<br />

sein. Zu den Veranstaltungen auf dem Gebiet <strong>des</strong> Sport gehört die Erteilung<br />

von Sportunterricht für Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder. Gegenstand<br />

<strong>des</strong> Sportunterrichts kann jede erdenkliche Sportart sein. Voraussetzung für<br />

die Steuerbefreiung ist aber, dass der Unterricht im Rahmen eines<br />

Zweckbetriebes durchgeführt wird.<br />

Für <strong>DAV</strong> Sektionen sind hier insbesondere die Kletterkurse von Bedeutung.<br />

Soweit die Kletterkurse im Ausland stattfinden, sind die Umsätze nicht<br />

steuerbar und die Einnahmen unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer.<br />

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Einnahmen überwiegend zur<br />

Deckung der Kosten verwendet werden. Nach herrschender Meinung, ist<br />

nicht auf die einzelne Veranstaltung, sondern auf die Veranstaltungen eines<br />

Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahr) abzustellen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Die einzelnen Steuerarten<br />

Beispiel:<br />

Eine Sektion erteilt Mitgliedern und Nichtmitgliedern Kletterunterricht und<br />

erzielt hieraus Einnahmen in Höhe von 10.000 €.<br />

Die in diesem Zusammenhang angefallenen Ausgaben belaufen sich auf<br />

a) 6.000 €<br />

b) 4.000 €<br />

Im Fall a) werden die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung<br />

verwendet. Die Einnahmen sind von der Umsatzsteuer befreit.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

165<br />

Im Fall b) werden die Einnahmen nicht überwiegend zur Kostendeckung<br />

verwendet. Die Umsätze sind nicht von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 22 a<br />

UStG von der Umsatzsteuer befreit. Da es sich um Einnahmen im<br />

Zweckbetrieb handelt, unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz<br />

von 7 %.<br />

Gleichzeitig kann die Sektion den Vorsteuerabzug geltend machen. Dieser<br />

Vorteil wird häufig ins Leere laufen, da die Hauptausgaben häufig Löhne,<br />

Gehälter oder Übungsleiterpauschalen sein werden, bei denen kein<br />

Vorsteuerabzug möglich ist. Etwas anderes würde dann gelten, wenn<br />

selbständige Übungsleiter tätig waren, die ihre Rechnungen mit<br />

gesondertem Mehrwertsteuerausweis ausstellen.<br />

§ 4 Nr. 22 b UStG: Steuerfrei sind auch die Einnahmen aus<br />

sportlichen Veranstaltungen im Rahmen eines Zweckbetriebes. Eine<br />

sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines<br />

Vereins, die es aktiven Sportlern erlaubt, Sport zu treiben. Auch das<br />

gilt für Mitglieder und Nichtmitglieder. Bei <strong>DAV</strong> Sektionen mit eigenen<br />

Klettergärten können dies z.B. Einnahmen aus durchgeführten<br />

Kletterveranstaltungen mit Schulklassen sein. Hier dürfte manchmal<br />

die Abgrenzung zwischen den Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 22 a<br />

und Nr. 22 b UStG etwas schwierig sein.<br />

Sportreisen (z.B. geführte Touren) sind nach Abschn. 116 Abs. 3 Satz<br />

1 UStR 2000 als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die<br />

sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der<br />

Reise ist. Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im<br />

Vordergrund steht, zählen auch dann nicht zu den sportlichen<br />

Veranstaltungen, wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben<br />

wird.


165<br />

Die einzelnen Steuerarten<br />

8. Der Vorsteuerabzug<br />

a) Allgemeines<br />

Unter dem Vorsteuerabzug versteht man den Abzug der von einem anderen<br />

Unternehmer berechneten Umsatzsteuer von der eigenen zu zahlenden<br />

Umsatzsteuer.<br />

Beispiel:<br />

Einnahmen aus dem Verkauf von<br />

Hüttenschlafsäcken<br />

1.160 € USt 160 €<br />

Ausgaben für die Hüttenschlafsäcke 1.160 € VorSt 160 €<br />

Die Umsatzsteuerzahllast betrüge in diesem Beispiel 0,00 €.<br />

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist zum einen, dass der Verein selbst<br />

umsatzsteuerpflichtig ist und zum anderen, dass es sich um Vorsteuer<br />

handelt, die von einem anderen Unternehmer für die unternehmerische<br />

Tätigkeit <strong>des</strong> Vereins berechnet wurde. Der Vorsteuerabzug selbst ist<br />

darüber hinaus an formelle Voraussetzungen gebunden. Diese<br />

Voraussetzungen wurden im Jahr 2004 erheblich verschärft und werden<br />

unter dem Punkt „Rechnungslegungsvorschriften“ gesondert abgehandelt.<br />

b) Pauschalierung der Vorsteuer<br />

Vereine haben die Möglichkeit, die Vorsteuer pauschal zu ermitteln. Danach<br />

kann ein Verein die Vorsteuer pauschal mit 7 % <strong>des</strong> steuerpflichtigen<br />

Umsatzes (ohne Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb) ermitteln,<br />

wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:<br />

(1) Es muss sich um einen steuerbegünstigten Verein handeln.<br />

(2) Der steuerpflichtige Vorjahresumsatz darf 30.678 € nicht überschritten<br />

haben (§ 23 a UStG).<br />

(3) Es darf keine Verpflichtung bestehen, Bücher zu führen und aufgrund<br />

(4)<br />

jährlicher Bestandsaufnahme regelmäßig Abschüsse zu machen.<br />

Der Verein muss dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tag nach<br />

Ablauf <strong>des</strong> ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres erklären,<br />

dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will.<br />

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Will ein<br />

Verein für das Jahr 2006 von der Pauschalierung Gebrauch machen, muss<br />

der Verein dies gegenüber dem Finanzamt bis spätestens 10.04.2006 erklärt<br />

haben. Hat der Verein seine Umsatzsteuervoranmeldungen bisher monatlich<br />

abgegeben, muss diese Erklärung bis spätestens 10.01.2006 beim<br />

Finanzamt eingegangen sein.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Die einzelnen Steuerarten<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

165<br />

Diese Erklärung bindet den Verein für min<strong>des</strong>tens 5 Jahre. Für den Widerruf<br />

gilt die gleiche Frist wie für die Erklärung.<br />

Mit dem Antrag auf Pauschalierung sollte sehr vorsichtig umgegangen<br />

werden. Dies gilt insbesondere für Sektionen, die in Deutschland eine Hütte<br />

unterhalten. Im Fall der Pauschalierung kann kein Vorsteuerabzug aus den<br />

Renovierungskosten geltend gemacht werden und wegen der langen<br />

Bindungsfrist von 5 Jahren, können in dieser Zeit sehr schnell<br />

Renovierungsaufwendungen anfallen, die die Einnahmen bei weitem<br />

übersteigen.<br />

9. Rechnungslegungsvorschriften<br />

a) Inhalt der Rechnungen<br />

Seit 01.01.2004 sind für den Vorsteuerabzug weitere bestimmte Angaben in<br />

den Rechnungen zwingend erforderlich (fehlt auch nur eine dieser Angaben,<br />

ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig). Die Voraussetzungen, die auch für<br />

Rechnungen über Kleinbeträge (weniger als 100 €) gelten, sind zusätzlich<br />

fett gedruckt:<br />

• der vollständige Name und die vollständige Anschrift <strong>des</strong><br />

leistenden Unternehmers<br />

• der vollständige Name und die vollständige Anschrift <strong>des</strong><br />

Leistungsempfängers<br />

• die Steuernummer oder die UST-IDNr. <strong>des</strong> leistenden Unternehmers<br />

• das Ausstellungsdatum – Rechnungsdatum<br />

• eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die<br />

zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig<br />

vergeben wird<br />

• die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der<br />

gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der<br />

sonstigen Leistung<br />

• den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung<br />

• das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen<br />

aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung<br />

• jede im Voraus vereinbarte Minderung <strong>des</strong> Entgelts, sofern sie nicht<br />

bereits im Entgelt berücksichtigt ist<br />

• den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden<br />

Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiungen Hinweis darauf, dass<br />

für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.


165<br />

Die einzelnen Steuerarten<br />

Für Rechnungen über Kleinbeträge gilt:<br />

Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die<br />

Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie der<br />

anzuwendende Steuersatz oder im Fall der Steuerbefreiung ein<br />

Hinweis auf die Steuerbefreiungsvorschrift, dass für die Lieferung<br />

oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.<br />

b) Ausstellungspflichten<br />

Jeder Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen<br />

anderen Unternehmer für <strong>des</strong>sen Unternehmen ausführt, ist verpflichtet eine<br />

Rechnung auszustellen. Eine <strong>DAV</strong> Sektion, die kein Unternehmer ist, wird es<br />

vermutlich nur dann geben, wenn diese Sektionen weder eine Hütte noch<br />

eine Kletteranlage besitzt.<br />

c)<br />

Darüber hinaus sind alle Unternehmer, die Bauleistungen oder sonstige<br />

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringen,<br />

verpflichtet, Rechnungen auch gegenüber Privatpersonen zu stellen. Damit<br />

war sicherlich nicht die Zurverfügungstellung von Kletteranlagen oder die<br />

Übernachtungsmöglichkeiten auf Hütten gemeint. Aber der Wortlaut dieser<br />

Vorschrift umfasst auch diese Bereiche. Hier hat das<br />

Bun<strong>des</strong>finanzministerium inzwischen angekündigt, Erleichterungen zu<br />

schaffen.<br />

Die Rechnungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der<br />

Leistung erstellt werden. In den Rechnungen ist darauf hinzuweisen, dass<br />

Privatpersonen diese Rechnungen 2 Jahre lang aufbewahren müssen.<br />

Bei Verstößen gegen diese Vorschriften sind Bußgelder auch gegen<br />

Privatpersonen festzusetzen (§ 26 a UStG).<br />

Aufbewahrungspflichten<br />

Im § 14 b UStG ist seit dem 01.01.2004 die Aufbewahrungspflicht<br />

für Rechnungen geregelt. Folgende Unterlagen sind vom<br />

Unternehmer 10 Jahre aufzubewahren:<br />

• ein Doppel der ausgestellten Rechnungen oder Gutschriften,<br />

• alle Rechnungen, die der Verein erhalten hat.<br />

Nachträgliche Änderungen an diesen Rechnungen sind unzulässig.<br />

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss <strong>des</strong> Kalenderjahres,<br />

in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Die einzelnen Steuerarten<br />

10. Anmeldung der Umsatzsteuer<br />

Die Umsatzsteuer wird gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer<br />

Umsatzsteuervoranmeldung oder durch Abgabe der Jahreserklärung<br />

angemeldet bzw. erklärt.<br />

Das Besteuerungsverfahren ist im § 18 UStG geregelt. Danach gelten<br />

folgende Grundsätze:<br />

• Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr<br />

• Beträgt die USt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als<br />

6.136 €, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.<br />

• Beträgt die Vorjahressteuer nicht mehr als 512 € kann das Finanzamt<br />

den Unternehmer von der Abgabe der Voranmeldungen befreien.<br />

• Bei Unternehmensgründung sind USt-Voranmeldungen im laufenden<br />

und folgenden Kalenderjahr monatlich abzugeben.<br />

Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf <strong>des</strong><br />

Voranmeldungszeitraumes nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf<br />

elektronischem Wege an die Finanzverwaltung zu übertragen. Gleichzeitig<br />

wird die Vorauszahlung fällig.<br />

Die Finanzverwaltung plant noch eine Übergangsregelung. Auf diese sollte<br />

man sich nicht zu sehr verlassen, da definitiv ist über kurz oder lang damit<br />

zu rechnen, dass nur noch auf elektronischem Wege Voranmeldungen<br />

abgegeben werden dürfen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

165<br />

V. Die Bauabzugssteuer (BGBl 2001 I S 2267)<br />

Die Bun<strong>des</strong>regierung hat am 20.08.2001 das Gesetz zur Eindämmung<br />

illegaler Betätigungen im Baugewerbe verabschiedet. Dieses Gesetz gilt ab<br />

01.01.2002 für im Inland belegene Objekte. Man hat den Eindruck, dass<br />

dieses Gesetz inzwischen etwas in Vergessenheit geraten ist. Dies gilt für die<br />

leistenden Unternehmen, mehr aber noch für die Leistungsempfänger. Viele<br />

Freistellungsbescheinigungen sind am 31.12.2004 ausgelaufen.<br />

Nachfolgend eine Übersicht über die Bauabzugsbesteuerung, von der nicht<br />

nur alle bauleistenden Unternehmer sondern jeder Unternehmer (auch ein<br />

Verein) betroffen sein wird. Auch jeder Vermieter, z.B. ein Verein der<br />

vermietet, ist Unternehmer und wird von dieser neuen Steuer betroffen, es<br />

sei denn, er vermietet nicht mehr als zwei Wohnungen.


165<br />

Die einzelnen Steuerarten<br />

Empfänger von Bauleistungen<br />

Jeder Unternehmer, an den Bauleistungen erbracht werden, ist ab<br />

01.01.2002 verpflichtet, vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten und an<br />

das Finanzamt <strong>des</strong> leistenden Unternehmers auf amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck zu melden und abzuführen (und zwar bis zum 10. <strong>des</strong><br />

Folgemonats). Die Bauleistungen müssen für das Unternehmen <strong>des</strong><br />

Unternehmers erbracht werden, (z.B. Bau oder Renovierung eines<br />

Vereinsheims oder eine <strong>DAV</strong> Hütte in Deutschland). Der Leistungsempfänger<br />

hat mit dem Leistenden schriftlich über den Steuerabzug abzurechnen.<br />

Unternehmer, die Bauleistungen erbringen<br />

Zu den Unternehmern, die Bauleistungen erbringen, gehören alle natürlichen<br />

und juristischen Personen. Die abgeführte Bauabzugssteuer wird auf die<br />

Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuervorauszahlung angerechnet. Es kann<br />

auch ein Antrag auf Erstattung gestellt werden.<br />

Bauleistungen<br />

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,<br />

Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Hierzu<br />

gehört auch die Umgestaltung oder Errichtung einer Gartenanlage.<br />

Ausnahmen<br />

Die Bauabzugsbesteuerung braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn<br />

der leistende Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Es<br />

genügt, wenn der Rechnung eine Kopie der Freistellungsbescheinigung<br />

beigelegt wird. Enthält die Bescheinigung jedoch eine Beschränkung auf eine<br />

bestimmte Bauleistung, dann muss dem Leistungsempfänger die<br />

Bescheinigung im Original überlassen werden. Ob die<br />

Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung noch gültig ist, kann<br />

und muss im Internet überprüft werden.<br />

Des weiteren muss die Bauabzugssteuer nicht einbehalten werden,<br />

wenn der Wert der Leistung unter 5.000 € liegt. Diese Freigrenze<br />

beträgt für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich<br />

steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt (§ 4<br />

Nr. 12 Satz 1 UStG) 15.000 €. Da die<br />

Übernachtungsgelder für die Nutzung der <strong>DAV</strong>-Hütten in<br />

Deutschland dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem<br />

Zweckbetrieb zugeordnet werden, und diese Vermietung nicht<br />

umsatzsteuerfrei ist, gilt in diesen Fällen die Freigrenze von 5.000<br />

€.<br />

Eine weitere Befreiung gilt für die Leistungsempfänger, die nicht<br />

mehr als 2 Wohnungen vermieten.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Die einzelnen Steuerarten<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

165


165<br />

Die einzelnen Steuerarten<br />

Ein Verein, der bei fehlender Freistellungsbescheinigung den<br />

Steuerabzug nicht vornimmt, haftet gegenüber dem Finanzamt für<br />

diesen Betrag und kann auch in Anspruch genommen werden,<br />

wenn der Rechnungsbetrag voll bezahlt wurde. Um je<strong>des</strong> Risiko,<br />

auch das Risiko der Abgrenzung, ob es sich um eine Bauleistung<br />

handelt oder nicht, zu vermeiden, sollte ein Verein Aufträge, die als<br />

Bauleistung angesehen werden könnten, nur noch an Unternehmer<br />

vergeben, die die Freistellungsbescheinigung vorlegen.<br />

VI. Die Erbschaft- und Schenkungssteuer<br />

Zur Erbschaft- und Schenkungssteuer sollen einige grundlegende<br />

Ausführungen gemacht werden. Erbschaften sind dabei eher selten.<br />

Dagegen gehören alle unentgeltlichen Zuwendungen zu den Schenkungen<br />

wie z.B. Spenden und Mitgliedsbeiträge.<br />

Diese Zuwendungen sind bei gemeinnützigen Vereinen von der<br />

Schenkungssteuer befreit. Problem können sich aber dann einstellen, wenn<br />

die Steuerbefreiung verloren geht. Dann geht auch die<br />

Steuerbefreiungsvorschrift für Mitgliedsbeiträge und Spenden verloren.<br />

Für Mitgliedsbeiträge verbleibt lediglich noch ein Freibetrag in Höhe von<br />

300 €. Dagegen werden Aufnahmegebühren und Spenden in vollem Umfang<br />

steuerpflichtig.<br />

Die gemeinnützigen Vereine fallen in die höchste Steuerklasse, die<br />

Steuerklasse III. Hier sind die Steuersätze am höchsten und der Freibetrag<br />

mit 5.200 € am niedrigsten.<br />

Steuerschuldner der Schenkungssteuer ist sowohl der Schenker wie auch der<br />

Beschenkte. Übernimmt jedoch der Schenker die Schenkungssteuer, erhöht<br />

sich die Schenkung um diesen Betrag.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Die einzelnen Steuerarten<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

165


170<br />

Der Verein als Arbeitgeber<br />

Der Verein als Arbeitgeber<br />

I. Allgemeines<br />

Ein Verein, der Personen gegen Entgelt beschäftigt, hat zu prüfen, ob es sich<br />

dabei um Arbeitsverhältnisse handelt oder nicht. Liegt ein Arbeitsverhältnis<br />

vor, so hat der Verein alle lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen<br />

Vorschriften zu erfüllen.<br />

Bei der Beurteilung der Frage, wer ist Arbeitnehmer und wer ist selbständig<br />

tätig, kommt es auf die Vertragsgestaltung und auf die tatsächliche Durchführung<br />

an. Die Abgrenzungsprobleme sind häufig schwierig und nicht eindeutig<br />

geregelt. Darüber hinaus sind die Abgrenzungskriterien im Lohnsteuerrecht<br />

nicht immer identisch mit den Abgrenzungskriterien im Sozialversicherungsrecht.<br />

Eine Arbeitnehmereigenschaft ist immer dann gegeben, wenn eine typische<br />

Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt wird, wenn der Verein weisungsbefugt ist<br />

und wenn der Beschäftigte durchschnittlich mehr als 6 Wochenstunden für<br />

den Verein tätig ist (siehe Übungsleiter). Bei einer regelmäßig gleichbleibenden<br />

Tätigkeit unter 6 Wochenstunden ist auch dann eine Arbeitnehmertätigkeit<br />

gegeben, wenn sie nach dem Gesamtbild für einen Arbeitnehmer typisch<br />

ist (z.B. eine Schreibkraft, die regelmäßig drei Wochenstunden in der Geschäftsstelle<br />

eines Vereins tätig ist). Die Erstattung tatsächlich entstandener<br />

Aufwendungen wie z.B. Reisekosten, Porto- und Telefonkosten begründet<br />

kein Arbeitsverhältnis.<br />

II. Die Pflichten <strong>des</strong> Vereins als Arbeitgeber<br />

Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, so ist der Verein verpflichtet, den Steuerabzug<br />

vom Arbeitslohn vorzunehmen, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen<br />

und Aufzeichnungen zu machen. Diese Aufzeichnungen müssen sowohl von<br />

der Finanzverwaltung als auch von den Sozialversicherungsträgern überprüft<br />

werden können. Werden Beiträge oder Steuern zu niedrig einbehalten und<br />

abgeführt, haftet der Verein als Arbeitgeber für diese Beträge.<br />

Beispielhafte Aufzählung, was zum Arbeitslohn gehört:<br />

Löhne und Gehälter<br />

Sonderzahlungen wie Tantiemen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld<br />

Zuschläge für Überstunden<br />

Geldgeschenke<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Der Verein als Arbeitgeber<br />

Zum Arbeitslohn gehört nicht (beispielhafte Aufzählung):<br />

Ersatz von Reisekosten<br />

Aufmerksamkeiten bis zu einem Betrag von 40 €<br />

Aufwendungsentschädigungen bis zu einem Betrag von 1.848 € p.a.<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vom Arbeitslohn folgende Beträge<br />

einzubehalten:<br />

• Lohnsteuer (richtet sich nach der Steuerklasse)<br />

• Kirchensteuer (bei Mitgliedschaft <strong>des</strong> AN in der Kirche)<br />

• Solidaritätszuschlag 5,5 % von der Lohnsteuer<br />

• Krankenversicherung (50%)<br />

• Pflegeversicherung (50%)<br />

• evtl. Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % für<br />

Arbeitnehmer ohne Kinder<br />

• Arbeitslosenversicherung (50%)<br />

• Rentenversicherung (50%)<br />

Darüber hinaus wird der Arbeitgeber mit folgenden Beträgen belastet:<br />

• Arbeitgeberanteil Krankenversicherung (50%)<br />

• Arbeitgeberanteil Pflegeversicherung (50%) (ohne 0,25 %)<br />

• Arbeitgeberanteil Arbeitslosenversicherung (50%)<br />

• Arbeitgeberanteil Rentenversicherung (50%)<br />

• Umlage 1<br />

• Umlage 2<br />

• Beiträge zur Berufsgenossenschaft<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

170<br />

Alle Beiträge und Abgaben müssen durch den Arbeitgeber angemeldet und<br />

abgeführt werden. Die Lohnsteueranmeldung muss ab dem 01.01.2005 per<br />

Datenübertragung an die Finanzverwaltung übertragen werden. Die<br />

elektronische Übermittlung ist eine Verpflichtung der Arbeitgeber (siehe auch<br />

Umsatzsteuer: Anmeldung der Umsatzsteuer).<br />

Außerdem muss der Arbeitgeber nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres bis<br />

spätestens 28.02. <strong>des</strong> Folgejahres eine Lohnbescheinigung für jeden<br />

Arbeitnehmer an die Finanzverwaltung übertragen. Dies gilt für alle<br />

Arbeitgeber, die Ihre Lohnabrechnungen maschinell erstellen. In diese<br />

Lohnbescheinigung sind auch die erstatteten<br />

Verpflegungsmehraufwendungen aufzunehmen. Es ist <strong>des</strong>halb sinnvoll, diese<br />

Erstattungen direkt über die Lohnabrechnung laufen zu lassen. Es wird noch<br />

darauf hingewiesen, dass es für diese Verpflichtung eine Befreiungsvorschrift<br />

gibt. Die Befreiung muss aber ausdrücklich beim Finanzamt beantragt<br />

werden.


170<br />

Der Verein als Arbeitgeber<br />

Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter<br />

Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe <strong>des</strong><br />

lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmales auszuhändigen<br />

(eTIN – electronic Taxpaper Identification Number)<br />

III. Neuregelung der Geringfügig Beschäftigten – Mini-Jobs<br />

Die Behandlung der Geringfügig Beschäftigten wurde ab April 2003<br />

vollkommen neu geregelt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 IV. Sozialgesetzbuch liegt<br />

eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ab 01.04.2003 vor, wenn das<br />

Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht<br />

übersteigt.<br />

Der Arbeitgeber zahlt an eine zentrale Erfassungsstelle eine<br />

Abgabenpauschale von 25 %:<br />

12 % Rentenversicherung<br />

11 % Krankenversicherung<br />

2 % Lohnsteuer<br />

Stundenlohn und Zeitgrenze<br />

Die Grenze von durchschnittlich 12 € pro Arbeitsstunde gilt für Mini-Jobs<br />

nicht mehr. Die Arbeitslohngrenze wurde aufgehoben. Die Zeitgrenze von 15<br />

Stunden wöchentlich entfällt ebenfalls. Gleichwohl müssen Angaben über<br />

Stundenlohn und Arbeitszeit vorhanden sein. Das bedeutet, dass weiterhin<br />

Aufzeichnungen zu erstellen sind.<br />

Phantomlohn<br />

Das Phantomlohnproblem wurde ab 01.01.2003 insoweit abgeschafft, dass<br />

Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger erst dann entstehen, wenn<br />

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, auch<br />

tatsächlich ausgezahlt wird. Das Problem der laufenden Ansprüche aufgrund<br />

tarifvertraglicher Regelungen wurde nicht beseitigt. Für diesen Bereich bleibt<br />

das Phantomlohnproblem bestehen.<br />

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse<br />

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse werden wie bisher<br />

zusammengerechnet. § 8 Abs. 2 SGB IV sieht aber hier eine wesentliche<br />

Neuerung vor:<br />

Wird bei einer Zusammenrechnung festgestellt, dass die<br />

Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht vorliegen,<br />

da der Beschäftigte mehrere Beschäftigungen ausübt und die Grenze<br />

von 400 € überschreitet, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem<br />

Tag der Bekanntgabe der Feststellung der Einzugstelle ein. Damit<br />

werden hohe Haftungsrisiken <strong>des</strong> Arbeitgebers ausgeschlossen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Der Verein als Arbeitgeber<br />

IV.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

170<br />

Eine Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen gibt es<br />

bei der Lohnsteuer nicht. Bei einer sozialversicherungsrechtlichen<br />

Zusammenrechnung scheidet aber der Prozentsatz von 2 % pauschaler<br />

Lohnsteuer aus. Eine Lohnsteuerpauschalierung von 20 % nach § 40 a Abs.<br />

2a EStG kann aber weiterhin in Betracht kommen.<br />

Hauptbeschäftigung und Mini-Job<br />

Anders als bisher, darf der Mini-Job auch neben einer Hauptbeschäftigung<br />

ausgeübt werden. Die Einkünfte bleiben für den Arbeitnehmer steuer- und<br />

sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 25 % Beiträge. Wird<br />

ein weiterer Mini-Job ausgeübt, bleibt nur der erste Mini-Job<br />

versicherungsfrei.<br />

Die Bun<strong>des</strong>knappschaft<br />

Für den Beitragseinzug und das Meldeverfahren ist die Bun<strong>des</strong>knappschaft –<br />

Verwaltungsstelle Cottbus – zuständig sein. Die Beiträge von 25 % sind in<br />

einem Beitragsnachweis anzumelden. In dem Beitragsnachweis hat der<br />

Arbeitgeber seine Steuernummer anzugeben.<br />

Einkommen zwischen 400,01 €und 800 €<br />

Dieser Einkommensbereich gilt als Gleitzone und sieht vor, dass nur der<br />

Arbeitgeber den vollen Beitrag zur Sozialversicherung zahlen muss. Die Besteuerung<br />

erfolgt über die Lohnsteuerkarte und ist von der Steuerklasse<br />

abhängig. Für den Arbeitnehmer steigt der Sozialversicherungsbeitrag von<br />

4 % (bei 400,01 €) auf ca. 21 % (bei 800 €).<br />

Übungsleiter<br />

Eine weitere Besonderheit stellen die Entschädigungen an Übungsleiter dar.<br />

Ganz entscheidend ist, dass diese Vergütungen von einem gemeinnützigen<br />

Verein im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke gezahlt werden. Werden<br />

Vergütungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gezahlt,<br />

sind die Vergütungen nicht steuerbegünstigt.<br />

Aufwandsentschädigungen können bis zu einem Betrag in Höhe von<br />

1.848,-- € pro Jahr für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten gezahlt<br />

werden. Hierzu gehören:<br />

• die Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer,<br />

• eine vergleichbare Tätigkeit z.B. als Jugendleiter oder<br />

Ferienhelfer,<br />

• eine künstlerische Tätigkeit,<br />

• die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.


170<br />

Der Verein als Arbeitgeber<br />

Die Begriffe sind weit gefasst und werden großzügig ausgelegt. Deshalb ist<br />

ein Übungsleiter- oder Trainerschein oder eine besondere Qualifikation nicht<br />

erforderlich. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit.<br />

Nicht begünstigt ist die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Schatzmeister,<br />

Hüttenwart usw..<br />

Die Steuerbefreiung greift nur, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt<br />

wird. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als<br />

ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch<br />

nimmt (BFH v. 30.03.1990 BStBl 1990 II S 854). Das bedeutet auch, dass<br />

ein Hauptberuf nicht ausgeübt werden muss. Somit können auch<br />

Hausfrauen, Studenten, Rentner und Arbeitslose nebenberuflich tätig<br />

werden.<br />

Ermöglichen die erzielten Einkünfte jedoch die Bestreitung <strong>des</strong> eigenen<br />

Lebensunterhaltes, kann man von einer nebenberuflichen Tätigkeit nicht<br />

mehr ausgehen.<br />

Für jeden Verein kommt aus haftungsrechtlichen Gründen eine weitere<br />

wichtige Entscheidung hinzu. Wird die Tätigkeit im Durchschnitt mehr als 6<br />

Stunden wöchentlich ausgeübt, handelt es sich um eine<br />

Arbeitnehmertätigkeit. Beträgt der Zeitaufwand für diese Tätigkeit im<br />

Durchschnitt bis zu 6 Stunden wöchentlich, wird die Tätigkeit selbständig /<br />

freiberuflich ausgeübt. Dann ist der nebenberuflich Tätige selbst für die<br />

steuerlich korrekte Behandlung verantwortlich. Die Vorgabe von 6 Stunden<br />

pro Woche ist nur ein Anhaltspunkt. Die tatsächlichen Verhältnisse können<br />

zu anderen Ergebnissen führen. Fachübungsleiter z.B. arbeiten<br />

unabhängig und eigenverantwortlich. Sie entscheiden selbst, ob und<br />

welche Kurse sie wann durchführen. Hier kann grundsätzlich von einer<br />

selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Gleichwohl sollten zur<br />

eigenen Sicherheit Feststellungsbescheide der Sozialversicherungsträger<br />

angefordert werden.<br />

Bei einer Arbeitnehmertätigkeit hat der Verein darauf zu achten, dass der<br />

Jahresbetrag in Höhe von 1.848 € nicht überschritten wird. Hierbei sind<br />

alle nebenberuflichen Tätigkeiten zusammenzurechnen. Um sich<br />

abzusichern, muss der Verein sich vom Arbeitnehmer bescheinigen lassen,<br />

dass es sich hierbei um die einzige nebenberufliche Tätigkeit handelt.<br />

Neben den nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei belassenen Beträgen (bis zu<br />

1.848 € pro Jahr) können bei Arbeitnehmern noch<br />

Reisekostenerstattungen für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand<br />

(§ 3 Nr. 12,13,16 EStG) und Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) steuerfrei<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Der Verein als Arbeitgeber<br />

bezahlt werden (R 17 Abs. 7 Satz 2 LStR 2001).<br />

Ein nebenberuflich als Arbeitnehmer Tätiger kann neben § 3 Nr. 26 EStG<br />

noch den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.044 € beanspruchen (§ 9 Nr.<br />

1a EStG; R 17 Abs. 9 Satz 2 LStR 2001). Dadurch können letztlich<br />

2.892,-- € lohnsteuerfrei sein, vorausgesetzt, es besteht kein weiteres<br />

Arbeitsverhältnis.<br />

Wird nur der tatsächliche Aufwand ersetzt (Reisekosten, Fahrkosten usw.),<br />

ist weder ein Arbeitsverhältnis noch eine gewerbliche oder freiberufliche<br />

Tätigkeit gegeben (BFH v. 04.08.1994 BStBl 1994 II S 944).<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

170<br />

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />

Die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Arbeitsentgelte unterliegen nicht der<br />

Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).<br />

Ob es sich um eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit handelt,<br />

ist nach wie vor nicht eindeutig geklärt. Die Beurteilung, ob ein<br />

Übungsleiter seine Tätigkeit als Selbständiger oder in einem<br />

Beschäftigungsverhältnis ausübt, richtet sich nach den Umständen <strong>des</strong><br />

Einzelfalls. Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind:<br />

1. die Durchführung <strong>des</strong> Trainings in eigener Verantwortung, das heißt, der<br />

Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalt <strong>des</strong> Trainings selbst fest und<br />

stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlage selbst mit anderen<br />

Beauftragten <strong>des</strong> Vereins ab und je geringer der zeitliche Aufwand <strong>des</strong><br />

Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, <strong>des</strong>to mehr spricht für<br />

seine Selbständigkeit.<br />

2. Ein hoher zeitlicher Aufwand spricht eher für eine nichtselbständige<br />

Tätigkeit.<br />

3. Anhaltspunkte für ein Beschäftigungsverhältnis sind:<br />

Vertragliche Vereinbarungen über Lohnfortzahlung bei Urlaub oder<br />

Krankheit, Zahlung von Weihnachtsgeld.<br />

4. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Mini-Jobs, ergeben sich<br />

folgende Möglichkeiten:<br />

Steuer- und sozialversicherungsfrei können folgende Beträge<br />

monatlich verdient werden:<br />

Übungsleiterpauschale 154 €<br />

Geringfügige Beschäftigung 400 €<br />

Insgesamt 554 €<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, 25 % <strong>des</strong> Minijob-Betrages an die<br />

Bun<strong>des</strong>knappschaft abzuführen.<br />

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber natürlich darauf zu achten, dass der<br />

Übungsleiter alle Voraussetzungen erfüllt, seine Einkünfte als Einkünfte aus


170<br />

geringfügiger Beschäftigung zu behandeln.<br />

Der Verein als Arbeitgeber<br />

Bestehen Zweifel über die Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit der<br />

Übungsleiter, sollten verbindliche Auskünfte bei den Finanzämtern oder den<br />

Sozialversicherungsträgern eingeholt werden. Auch die Hinzuziehung eines<br />

Fachmannes ist ratsam. Auch hier ist zu beachten, dass sich<br />

Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltungsauffassung laufend ändern.<br />

V. Scheinselbständigkeit<br />

Ein unangenehmes und schwieriges Thema ist die sogenannte<br />

Scheinselbständigkeit.<br />

Als Scheinselbständige bezeichnet man Personen, die formell als<br />

Selbständige oder freie Mitarbeiter bezeichnet werden, aber nach der<br />

tatsächlichen Gestaltung ihre Tätigkeit als abhängig beschäftigte<br />

Arbeitnehmer erbringen. So eindeutig diese Formulierung klingt, so<br />

schwierig ist die Abgrenzung. Wer Rechtssicherheit haben will, kann<br />

diese nur über die BFA erhalten. Dazu muss ein vorgeschriebenes<br />

Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben vom Arbeitgeber und<br />

vom Arbeitnehmer der BFA zugeschickt werden. Die BFA stellt dann in<br />

einem Feststellungsverfahren verbindlich fest, ob<br />

Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht.<br />

Vermutungsregelung<br />

Der Gesetzgeber hat im § 7 Abs. 4 SGB IV eine sogenannte Vermutungsregelung<br />

festgesetzt. Diese Vermutungsregelung soll dann angewandt<br />

werden, wenn der erwerbsmäßig Tätige seiner Mitwirkungspflicht nach § 206<br />

SGB V nicht nachkommt.<br />

Die Vermutungsregelung geht von einer Arbeitnehmertätigkeit aus,<br />

wenn min<strong>des</strong>tens 3 der folgenden 5 Merkmale vorliegen:<br />

1. Die Person hat keine eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.<br />

2. Die Person ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber<br />

tätig.<br />

3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende<br />

Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.<br />

4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht<br />

erkennen<br />

5. Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit,<br />

die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines<br />

Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Der Verein als Arbeitgeber<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

170<br />

Folgen der Scheinselbständigkeit<br />

Kommt man nach der Prüfung zu dem Ergebnis, dass der für den Verein<br />

Tätige als Scheinselbständiger anzusehen ist, so handelt es sich um ein<br />

sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit allen Folgen der<br />

Sozialversicherungspflicht. Da der Arbeitgeber für die Abführung der Beiträge<br />

haftet, können noch nach Jahren Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert<br />

werden, ohne dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Beiträge <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers in vollem Umfang zurückzufordern.<br />

Rentenversicherungspflicht Selbständiger<br />

Auch wer selbständig ist, muss u.U. Rentenversicherungsbeiträge bezahlten.<br />

Selbständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer<br />

selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />

beschäftigen, sind gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI<br />

rentenversicherungspflichtig.<br />

Der Begriff Lehrer ist weit gefasst. Wer anderen etwas vermittelt, seien es<br />

Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten, gilt als Lehrer, muss also<br />

Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abführen. Bringt ein Bergführer den<br />

Kursteilnehmern bei, wie man klettert, ist er Lehrer.<br />

Wer eine Lehrtätigkeit zwar selbständig erbringt, aber nur im Rahmen der<br />

Geringfügigkeitsrichtlinien, wie sie auch für Arbeitnehmer gelten, muss auch<br />

als Lehrer keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlten.<br />

Geringfügig selbständig ist, wer nicht mehr als 400 € monatlich erhält, oder<br />

wenn er steuerlich gleichzeitig Übungsleiter ist, das Entgelt nicht mehr als<br />

554 € (400 € + 154 €) im Monat beträgt.<br />

Eine weitere Befreiungsvorschrift ist die kurzfristige Beschäftigung (unter<br />

2 Monate oder 50 Tage im Jahr). Diese Tätigkeit darf nicht berufsmäßig also<br />

auf Dauer ausgeübt werden (z.B. jede Woche einmal oder jeden Monat<br />

viermal, auch wenn die 50 Tage nicht überschritten werden).<br />

Zusammenfassung<br />

Das Problem der Scheinselbständigkeit wurde nur angeschnitten. Wegen <strong>des</strong><br />

schwierigen Themas, der sich immer wieder ändernden Rechtsprechung und<br />

Verwaltungsauffassung ist im Einzelfall immer der fachliche Rat einzuholen.


173<br />

Kostenerstattung / Aufwandserstattung für<br />

ehrenamtliche Tätigkeiten<br />

Kostenerstattung<br />

Die meisten Tätigkeiten in den Sektionen insbesondere der<br />

Funktionsträger, wie Vorstand, Referenten, Hüttenwarte, etc. werden<br />

ehrenamtlich durchgeführt. Das ist eines der Grundprinzipien jeder<br />

Vereinsarbeit.<br />

Nach allgemeiner Anschauung liegt eine ehrenamtliche Tätigkeit dann vor,<br />

wenn ein Amt oder eine Funktion im Sinne der Vereinssatzung unentgeltlich<br />

ausgeübt wird. Ehrenamtlich können aber auch alle Vereinsmitglieder tätig<br />

sein, die nur gelegentlich aus besonderem Anlass (Arbeitstour auf die<br />

Vereinshütte) für die Sektion arbeiten. Ersatz der Aufwendungen schließt<br />

eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht aus.<br />

Ehrenamtliche in der Sektion gelten nicht als Arbeitnehmer.<br />

Diese Kostenerstattung / Aufwandserstattung kann erfolgen durch<br />

• Ersetzung der tatsächlichen Aufwendungen anhand vorliegender Belege<br />

(z.B. Porto, Telefon),<br />

• Pauschalierung von Aufwendungen.<br />

Eine pauschalierte Kostenerstattung ist möglich für<br />

• Telefonkosten<br />

Dies gilt, wenn kein eigener Anschluss für die ehrenamtliche Tätigkeit<br />

benutzt wird und auf eine einzelne Auflistung der geführten Gespräche<br />

(mit Datum, Gesprächspartner, Grund, Dauer und Gebührenhöhe)<br />

verzichtet wird.<br />

• Fahrkosten<br />

Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, in besonderen Fällen ggf.<br />

Taxi werden in angefallener Höhe ersetzt.<br />

Die Kosten für Fahrten mit privaten Verkehrsmitteln (z.B. KFZ) müssen<br />

nicht mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden, sondern werden<br />

üblicherweise pauschal ersetzt (Anregung dazu Fahrtkostenerstattung<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Anlehnung an die steuerlichen Richtlinien vgl. Pkt. 290/II.1).<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Kostenerstattung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

173<br />

• Verpflegungsmehraufwendungen<br />

Der <strong>DAV</strong> orientiert sich hier ebenfalls an den steuerlichen Richtlinien,<br />

dass für Verpflegungskosten im Rahmen einer Dienstreise nicht die<br />

tatsächlichen Kosten, sondern nur die steuerlichen Richtsätze angesetzt<br />

werden können:<br />

Abwesenheitsdauer <strong>des</strong> Arbeitnehmers Pauschbetrag<br />

mind. 24 Stunden 24 €<br />

mind. 14 Stunden 12 €<br />

8 Stunden 6 €<br />

Für Auslands-Dienstreisen gelten besondere, länderabhängige Sätze.<br />

Besonderheiten gibt es für die Kostenerstattung / Auslagenerstattung von<br />

Übungsleitern / Tourenleitern, die im Kapitel Breitenbergsteigen unter<br />

Kapitel 530 dargestellt ist.


175<br />

Hütten und Kletteranlagen<br />

in Deutschland<br />

Hütten und Kletteranlagen in Deutschland<br />

I. Hütten<br />

Es wird mit Absicht nur auf die Hüttenthemen eingegangen, für die die<br />

deutschen steuerlichen Vorschriften gelten. Das Österreichische<br />

Steuerrecht ähnelt zwar in einigen Bereichen dem deutschen<br />

Steuerrecht, es wäre jedoch vermessen, auch nur ansatzweise diesen<br />

Themenbereich anzuschneiden. Wer eine Hütte auf österreichischem<br />

Boden besitzt, muss sich in Österreich steuerlich beraten lassen. Eine<br />

Kurzübersicht der wesentlichen Punkte <strong>des</strong> für österreichische Hütten<br />

anzuwendenden österreichischen Steuerrechts folgt im nachfolgenden<br />

Exkurs (Pkt. 275), der von der Steuer- und Treuhandkanzlei Obholzer in<br />

Innsbruck erstellt wurde.<br />

1. Allgemeines<br />

Nahezu jede Sektion unterhält eine Vereinshütte. Die Vereinshütten<br />

dienen dem Aufenthalt und der Übernachtung von Mitgliedern der<br />

Sektionen, von Mitgliedern fremder Sektionen und von<br />

Nichtmitgliedern.<br />

Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei diesen Einnahmen um:<br />

Einnahmen innerhalb eines Zweckbetriebes, soweit die Überlassung<br />

an Sektionsmitglieder erfolgt und Einnahmen innerhalb eines<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes für die übrigen Überlassungen.<br />

Das kann zu nicht unerheblichen Problemen führen, wenn z.B.<br />

größere Renovierungsarbeiten bei älteren Hütten anstehen. Hier<br />

entstünden dann erhebliche Verluste in einem wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb, die auf Dauer nur durch Vereinsmittel<br />

ausgeglichen werden könnten. Den Sektionen ist wegen der<br />

vorstehenden Problematik zu empfehlen, mit den Finanzämtern<br />

eine Einigung darüber zu erzielen, dass die gesamten<br />

Übernachtungsgebühren der Mittelgebirgshütten dem<br />

Zweckbetrieb zugeordnet werden. Wird dieses Ergebnis erreicht,<br />

sind viele Probleme gelöst, die ansonsten noch auf die Sektionen<br />

zukommen könnten. Hierzu gehört z.B. das Problem der<br />

Betriebsaufgabe und der damit verbundenen Aufdeckung stiller<br />

Reserven, wenn die Hütte zum Betriebsvermögen gehört.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Hütten und Kletteranlagen in<br />

Deutschland<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

175<br />

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in Ihrer Verfügung vom 02.12.1987<br />

unter dem Az. S 0171 A – St 341, folgen<strong>des</strong> ausgeführt:<br />

Wandervereine, wie beispielsweise die Pfälzer-Vereine, unterhalten<br />

teilweise bewirtschaftete Vereinshütten (steuerpflichtige<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe). Für die Beschaffung der Mittel<br />

zur Instandsetzung und Erneuerung dieser über öffentliche Straßen<br />

oft nicht erreichbaren Hütten gilt folgen<strong>des</strong>:<br />

a) Mittel <strong>des</strong> gemeinnützigen Bereichs der Wandervereine dürfen grundsätzlich<br />

nicht für bewirtschaftete Hütten verwendet werden. (Der in der Vfg.<br />

angesprochene Ausnahmefall trifft auf die Sektionshütten nicht zu).<br />

b) In dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen wirtschaftlich begründete<br />

Rücklagen gebildet werden. Die in die zulässigen Rücklagen eingestellten<br />

Mittel dürfen zeitweise für den ideellen Bereich <strong>des</strong> Vereins überlassen<br />

werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um förmliche Darlehen <strong>des</strong><br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an den ideellen Bereich.<br />

c) Eine Aufteilung der Hütte selbst in einen zum wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb und einen zum ideellen Bereich gehörenden Teil ist nicht<br />

zulässig. Soweit die Hütte jedoch für ideelle Zwecke genutzt wird, ist die Afa<br />

bei der Ermittlung <strong>des</strong> Überschusses aus dem wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb nicht abzuziehen<br />

d) Nicht steuerbare Zuschüsse der Mitglieder <strong>des</strong> Vereins für den<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die<br />

Mittel aus Lohnzahlungen <strong>des</strong> Vereins an die Mitglieder stammen und wenn<br />

ein Teil der Mitglieder Zuschüsse für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

und ein anderer Teil der Mitglieder Spenden für die steuerbegünstigten<br />

Zwecke <strong>des</strong> Vereins leistet.<br />

Die vorstehende Verfügung spricht von bewirtschafteten Hütten. In vielen<br />

Fällen sind die Sektionshütten nicht bewirtschaftet. Es werden lediglich<br />

Aufenthalts-, Selbstverpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten zur<br />

Verfügung gestellt. Die Tätigkeit als solche ist und bleibt eine wirtschaftliche<br />

Tätigkeit, die zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört (Ausnahme:<br />

Übernachtungen von Sektionsmitglieder).<br />

Die Hütten dienen aber auch gleichzeitig der Förderung <strong>des</strong> Sports und der<br />

Förderung der Jugend. Die Übernachtungsgebühren sind so gering<br />

bemessen, dass kaum oder nur geringe Überschüsse erzielt werden können.<br />

Kommen dann noch große Erhaltungsaufwendungen hinzu, würden<br />

steuerliche schädliche Verluste entstehen.


175<br />

Hütten und Kletteranlagen<br />

in Deutschland<br />

Den Sektionen ist in diesen Fällen zu empfehlen, die Finanzämter<br />

darauf hinzuweisen, dass die Hütten auch gleichzeitig den<br />

gemeinnützigen Satzungszwecken dienen und nicht in erster Linie<br />

dafür hergestellt oder angeschafft wurden, Überschüsse aus den<br />

Übernachtungsgeldern zu erzielen.<br />

Ähnlich wie die Abschreibung sollte es möglich sein, auch größere<br />

Instandhaltungsaufwendungen dem ideellen Bereich zuzuordnen. Damit<br />

könnte die Entstehung höherer Verluste vermieden werden. Aus<br />

strafrechtlichen Gründen muss auf diese Handhabung, sofern sie<br />

angewendet wird, hingewiesen werden. Dies kann z.B. in einer Anlage zum<br />

Jahresabschluss geschehen. Eine verdeckte Darstellung kann unter<br />

Bezugnahme auf die vorstehende Verfügung strafrechtlich relevant sein.<br />

2. Eigenbewirtschaftete Hütten<br />

Falls eine Sektion eine eigenbewirtschaftete Hütte unterhält, findet die<br />

Verfügung der OFD Koblenz Anwendung. Danach handelt es sich bei der<br />

Betrieb einer eigenbewirtschafteten Hütte um einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb.<br />

Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen alle Einnahmen <strong>des</strong><br />

Gastronomiebereiches, unabhängig davon, ob die Leistungen gegenüber<br />

Sektionsmitgliedern erbracht werden oder gegenüber<br />

Nichtsektionsmitgliedern.<br />

3.<br />

Es mag dahingestellt bleiben, ob die Übernachtungsgebühren, die<br />

Sektionsmitglieder bezahlen, dem Zweckbetrieb zugeordnet werden können<br />

oder nicht. Dieser Betrag dürfte bei einer eigenbewirtschafteten Hütte von<br />

untergeordneter Bedeutung sein.<br />

Verpachtete Hütten<br />

Häufiger als die eigenbewirtschaftete Hütte, wird es die verpachtete Hütte<br />

geben.<br />

Das Entgelt, das vom Pächter gezahlt wird, besteht häufig aus<br />

verschiedenen Positionen:<br />

Pacht für die Hütte,<br />

Pacht für die Materialseilbahn,<br />

Übernachtungsgebühren.<br />

Bei den Übernachtungsgebühren gibt es die Besonderheit, dass der<br />

Pachtvertrag meist so formuliert ist, dass die Übernachtungsgebühr vom<br />

Pächter nur im Namen und für Rechnung der Sektion vereinnahmt wird und<br />

er nur für Bettenmachen und Reinigen der Schlafräume eine Gebühr pro<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Hütten und Kletteranlagen in<br />

Deutschland<br />

Übernachtungsgast erhält. Die Vereinnahmung der Übernachtung sollte in<br />

diesem Fall im fremden Namen und für fremde Rechnung erfolgen, die<br />

Reinigungsgebühr ist eine Rechnung <strong>des</strong> Pächters an den Verpächter.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

175<br />

Es wäre zu überlegen, ob nicht eine Gesamtpacht gezahlt werden soll, da es<br />

zweifelhaft ist, ob die Trennung der Pacht von den Übernachtungsgebühren<br />

einer steuerlichen Überprüfung standhalten wird. Die Probleme sind darin zu<br />

sehen, dass von den Hüttengästen ein Gesamtpreis gezahlt wird und darin<br />

nicht eindeutig und klar zum Ausdruck kommt, dass die<br />

Übernachtungsgebühren im fremden Namen für fremde Rechnung<br />

vereinnahmt werden.<br />

Grundsätzlich bedeutet die Verpachtung einer Hütte die Zuordnung in den<br />

Bereich der Vermögensverwaltung. Die Mustersatzungen der Sektionen sind<br />

aber so abgefasst, dass der Hüttenbetrieb, hierzu gehört auch die<br />

Verpachtung der Hütte, zur Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszwecks erfolgt. Damit<br />

soll erreicht werden, dass der Hüttenbetrieb dem Zweckbetrieb zugeordnet<br />

werden kann.<br />

Die Zuordnung zum Zweckbetrieb dient vor allem dem Zweck,<br />

Verluste, wie sie häufig bei den Hütten vorkommen, als unschädlich<br />

behandeln zu können. Verluste die in der Vermögensverwaltung<br />

anfallen, können dagegen steuerschädlich sein.<br />

Für die Umsatzsteuer gilt folgen<strong>des</strong>:<br />

Erfolgt die Vermietung und Verpachtung umsatzsteuerpflichtig, so kann im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Zweckbetriebes der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.<br />

Die Übernachtungsgebühren stehen den Sektionen direkt zu. Sie unterliegen<br />

dem ermäßigten Steuersatz im Bereich <strong>des</strong> Zweckbetriebes, das sind die<br />

Übernachtungen der Sektionsmitglieder, und dem vollen Steuersatz für<br />

Übernachtungen von Nichtsektionsmitgliedern.<br />

Ob die Vergünstigung <strong>des</strong> halben Steuersatzes nicht nur für<br />

Sektionsmitglieder sondern für alle <strong>DAV</strong> Mitglieder gilt, ist nicht geklärt.<br />

Folgende Vorgehensweise ist zu empfehlen:<br />

Die hüttenbesitzende Sektion erklärt offen gegenüber dem Finanzamt, dass<br />

alle Übernachtungsgebühren dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Die<br />

Hütten dienen der Ausführung der gemeinnützigen Zwecke, zu der die<br />

Förderung <strong>des</strong> Sportes aber auch die Förderung der Jugend gehört. Sollte<br />

die Finanzverwaltung diesen Vorschlag ablehnen, bliebe immer noch die<br />

Möglichkeit, zumin<strong>des</strong>t die Übernachtungsgebühren der <strong>DAV</strong> Mitglieder dem<br />

Zweckbetrieb zuzuordnen. Diesem Kompromissvorschlag wird die


175<br />

Finanzverwaltung vermutlich folgen.<br />

Hütten und Kletteranlagen<br />

in Deutschland<br />

a) Selbstversorgerhütten<br />

Die übliche Hütte im Mittelgebirge ist die Selbstversorger-<br />

Übernachtungshütte, die von Sektionsmitgliedern, <strong>DAV</strong>-Mitgliedern,<br />

Nichtmitgliedern, Jugendlichen und Schulen genutzt wird.<br />

Auch hier stellt sich das Problem der Zuordnung zum Zweckbetrieb und zum<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

Die Übernachtungsgebühren der Sektionsmitglieder sind in jedem Fall dem<br />

Zweckbetrieb zuzuordnen. Die Einnahmen unterliegen dem ermäßigten<br />

Steuersatz von derzeit 7 %.<br />

Auch hier empfiehlt sich der Versuch, alle Einnahmen dem Zweckbetrieb in<br />

Abstimmung mit dem Finanzamt zuzuordnen. Soweit die Einnahmen<br />

dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, unterliegen diese<br />

dem vollen Umsatzsteuersatz von derzeit 16 %.<br />

b) Hüttenreservierung durch fremde Reiseveranstalter<br />

Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie Hüttenreservierungen durch<br />

fremde Reiseveranstalter steuerlich zu behandeln sind.<br />

Die Hüttenreservierung erfolgt über den Pächter. Der Pächter zahlt seine<br />

Pacht aus dem Umsatz heraus, unabhängig davon, mit wem er diesen<br />

Umsatz tätigt. Hier ergibt sich keine Besonderheit.<br />

Die Übernachtungsgebühren stehen der Sektion zu. Die<br />

Übernachtungsgebühren werden im Auftrag der Sektion durch den Pächter<br />

vereinnahmt und an die Sektion abgeführt.<br />

Zahlt der Reiseveranstalter ein einheitliches Entgelt, und das wird<br />

vermutlich die Regel sein, so wäre zu prüfen, wie der Pächter dieses<br />

Entgelt ermittelt hat. Setzt sich das Entgelt zusammen aus:<br />

Verpflegung<br />

Übernachtung <strong>DAV</strong> Mitglieder<br />

Übernachtung Nichtmitglieder.<br />

So ist es zulässig, diese Aufteilung so an die Sektionen weiterzugeben. Eine<br />

weitere Vorraussetzung wäre, dass der Pächter auch so gegenüber dem<br />

Reiseveranstalter abrechnet. Dieser steuerlichen Beurteilung könnte die<br />

Finanzverwaltung entgegenhalten, dass die Leistung gegenüber dem<br />

Reiseveranstalter erbracht wird – dem wäre wiederum entgegenzuhalten,<br />

dass die Höhe <strong>des</strong> Entgeltes von der Mitgliedschaft im <strong>DAV</strong> abhängig ist.<br />

Das zusätzliche Problem der Vereinnahmung im fremden Namen für fremde<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Hütten und Kletteranlagen in<br />

Deutschland<br />

Rechnung wurde bereits erwähnt.<br />

In allen anderen Fällen, in denen es nicht zu einer gesonderte Aufteilung<br />

<strong>des</strong> Entgeltes kommt, ist eine einheitliche Leistung gegeben, die so zu be-<br />

handeln wäre, als würde sie gegenüber einem Nichtmitglied erbracht<br />

werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

175<br />

II. Kletteranlagen<br />

Der Bau von Kletteranlagen beschäftigt inzwischen viele Sektionen und auch<br />

den Hauptverein. Die Investitionen sind häufig sehr hoch und es werden<br />

immer wieder neue Gestaltungsmöglichkeiten gesucht, die Investitionen zu<br />

finanzieren und später die Wirtschaftlichkeit der Investitionen zu erhalten.<br />

Alle bisher gemachten Ausführungen zu den Hütten kommen bei den<br />

Kletteranlagen in ihrer gesamten Vielfalt zur Anwendung.<br />

Nachfolgend wird versucht, eine Vielzahl der auftretenden Probleme<br />

anzusprechen und mit Lösungsvorschlägen zu versehen. Die Schwierigkeit<br />

besteht darin, dass hier verschiedene Steuerarten und Vorschriften<br />

ineinander greifen, wobei die Berücksichtigung der vereinsrechtlichen<br />

Vorschriften diese Schwierigkeiten nur vergrößern.<br />

1. Bau einer Kletteranlage, die ausschließlich nur von<br />

Sektionsmitgliedern genutzt wird<br />

Als Erstes stellt sich die Frage, ist diese Investition mit dem<br />

Gemeinnützigkeitsrecht einer Sektion vereinbar. Das ist immer dann der<br />

Fall, wenn die Satzung solch eine Investition absegnet. Wie ein<br />

Tennisverein Tennisplätze baut, kann auch eine Sektion eine Kletterhalle<br />

bauen, wenn die Satzung die Förderung <strong>des</strong> Klettersportes vorsieht.<br />

Als Zweites wäre zu prüfen, ob die Mitglieder ein Entgelt zahlen oder ob sie<br />

die Kletteranlage aufgrund ihrer Mitgliedschaft unentgeltlich nutzen dürfen.<br />

Zahlen die Mitglieder kein Entgelt, ist der gesamte Vorgang steuerlich nicht<br />

relevant – alle Ausgaben sind dem ideellen Bereich zuzuordnen.<br />

Zahlen die Mitglieder ein Entgelt für die Nutzung der Kletteranlage, so sind<br />

diese Einnahme dem Zweckbetrieb zuzuordnen.<br />

Im Zweckbetrieb ist die Umsatzsteuerpflicht zu prüfen. Liegen die<br />

Einnahmen unter 17.500 € besteht keine Umsatzsteuerpflicht. Liegen die<br />

Einnahmen über 17.500 € besteht Umsatzsteuerpflicht. Die Umsätze<br />

unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von zur Zeit 7 %.


175<br />

Hütten und Kletteranlagen<br />

in Deutschland<br />

Auch wenn keine Umsatzsteuerpflicht besteht, kann die Sektion auf die<br />

Kleinunternehmerbefreiung verzichten und zur Umsatzsteuer optieren. Dies<br />

bedeutet zwar die Umsatzsteuerpflicht der Einnahmen, die Sektion kann aber<br />

im Gegenzug die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den Bau und die<br />

Unterhaltung der Kletteranlage als Vorsteuer gegen<br />

rechnen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Hütten und Kletteranlagen in<br />

Deutschland<br />

2.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

175<br />

Beispiel<br />

Baukosten der Kletteranlage 116.000 € darin USt 16.000 €<br />

Einnahmen insgesamt 11.600 € darin USt 1.600 €<br />

Hieraus ergibt sich für die Sektion ein Erstattungsanspruch in Höhe von<br />

14.400 €<br />

Bau einer Kletteranlage, die sowohl von Sektionsmitgliedern<br />

als auch von nicht Sektionsmitgliedern genutzt wird<br />

Soweit Sektionsmitglieder unentgeltlich oder gegen Entgelt nutzen, gilt die<br />

Darstellung unter „Kletteranlage, die nur von Sektionsmitgliedern genutzt<br />

wird“.<br />

Trotzdem muss eine Einschränkung gemacht werden. Diese Einschränkung<br />

greift dann, wenn das Entgelt, das die Sektionsmitglieder zahlen sich nicht<br />

wesentlich von dem Entgelt unterscheidet, dass Nichtsektionsmitglieder<br />

zahlen. In diesem Fall werden steuerlich beide Entgelte gleich behandelt – es<br />

handelt sich um Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

Soweit die Kleinunternehmerregelung nicht greift, oder für die<br />

Umsatzsteuerpflicht optiert wurde, unterliegen die Einnahme dem<br />

Regelsteuersatz von zur Zeit 16 %. Aus den Bau- und Unterhaltungskosten<br />

kann die Vorsteuer gegengerechnet werden. Dabei sind die strengen<br />

Rechnungslegungsvorschriften zu beachten, wie sie im Kapitel „Umsatzsteuer<br />

– Vorsteuer“ dargestellt wurden.<br />

Problematisch ist nicht die Steuerpflicht der Gewinne die im wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb erzielt werden – das ist allenfalls ärgerlich. Problematisch<br />

wären Verluste, die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen und womöglich<br />

nicht wieder ausgeglichen werden können. Ein Ausgleich aus den<br />

Einnahmen <strong>des</strong> ideellen Bereichs, der Vermögensverwaltung oder <strong>des</strong><br />

Zweckbetriebes würde zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.<br />

Sektionen sollen <strong>des</strong>halb bereits bei der Planung einer Kletteranlage nicht nur<br />

die Investition prüfen, sondern auch die Wirtschaftlichkeit äußerst kritisch<br />

beurteilen. Nur wenn man wirklich sicher sein kann, eine wirtschaftlich gesunde<br />

Basis zu schaffen und zu erreichen, sollte man das Objekt angehen.


175<br />

3.<br />

4.<br />

Hütten und Kletteranlagen<br />

in Deutschland<br />

Selbstnutzung und Verpachtung einer selbst errichteten<br />

Kletteranlage<br />

Zur Selbstnutzung durch Sektionsmitglieder gilt das bisher gesagte. Die Möglichkeiten<br />

reichen von<br />

Ideeller Bereich<br />

Zweckbetrieb bis<br />

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.<br />

Die Einnahmen aus der Verpachtung sind der Vermögensverwaltung zuzuordnen.<br />

Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 4 Nr. 12 UStG<br />

von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um eine Grundstücksverpachtung<br />

handelt. Handelt es sich um die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen,<br />

besteht die Umsatzsteuerfreiheit nicht. Die früher zulässige Aufteilung lässt<br />

die Finanzverwaltung nicht mehr zu.<br />

Es mag dahingestellt bleiben, ob es sich um eine steuerfreie oder um eine<br />

steuerpflichtige Vermietung handelt. Die Steuerpflicht dürfte immer die<br />

günstigere Lösung sein, da damit die in Rechnung gestellten Vorsteuern in<br />

Abzug gebracht werden können. Da der Pächter zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt ist, entsteht für den Pächter keine zusätzliche Belastung, so dass<br />

die geplante Pacht zzgl. USt weiterberechnet wird.<br />

Sektionen bauen gemeinsam eine Kletteranlage<br />

Aus Kostengründen entscheiden sich Sektionen gemeinsam eine<br />

Kletteranlage zu bauen. Neben den damit verbundenen organisatorischen<br />

und haftungsrechtlichen Problemen gibt es natürlich auch steuerliche<br />

Probleme.<br />

Sind Sektionen berechtigt, gemeinsam eine Kletteranlage zu bauen und zu<br />

betreiben? Gefährden sie u.U. dabei Ihre Gemeinnützigkeit oder ist für die<br />

Kletteranlage egal in welcher Form die Gemeinnützigkeit möglich.<br />

Schließen sich Sektionen zu einem gemeinsamen Zweck zusammen, entsteht<br />

eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR wird Bauherr der<br />

Kletteranlage und ist auch Betreiber der Kletteranlage. Im Grundbuch<br />

müssten die beteiligten Sektionen stehen und die GbR müsste sich als<br />

Gewerbetreibender anmelden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Hütten und Kletteranlagen<br />

in Deutschland<br />

5.<br />

Nach § 57 AO muss der Verein seine gemeinnützigen Zwecke selbst<br />

verwirklichen, damit die Unmittelbarkeit gegeben ist. Eine Körperschaft, in<br />

der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer<br />

Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt,<br />

gleichgestellt.<br />

In der Kommentierung von Reuber „Die Besteuerung der Vereine“ wird die<br />

Auffassung vertreten, dass ein Zusammenschluss zulässig ist und die<br />

Einnahmen der GbR dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

175<br />

Zu bedenken bleibt das Problem der Mittelverwendung bei<br />

Beteiligungen. Relevant ist in diesem Zusammenhang eine Verfügung<br />

der OFD Frankfurt vom 09.09.2003, auf die im nachfolgenden Abschnitt<br />

(Beteiligung an einer Kletteranlage) eingegangen wird.<br />

Beteiligungen an Kletteranlagen<br />

Regelrechte Beteiligungen an Kletteranlagen stellen sich problematischer dar.<br />

Die satzungsgemäße Mittelverwendung erlaubt grundsätzlich nur den Einsatz<br />

der Mittel für die ideellen Satzungszwecke einschließlich der<br />

steuerbegünstigten Zweckbetriebe. Darüber hinaus müssen<br />

steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel zeitnah für die<br />

steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist<br />

auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von<br />

Vermögensgegenständen, die satzungsgemäßen Zwecken dienen.<br />

Nach einer Verfügung der OFD Frankfurt (v. 09.09.2003) ist für die Frage, ob<br />

die Kapitalausstattung einer Kapitalgesellschaft gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

unbedenklich ist, darauf abzustellen, ob die Empfängerkörperschaft selbst<br />

steuerbegünstigt ist und welche Mittel verwendet werden.<br />

a) Die auszustattende Körperschaft ist steuerbegünstigt<br />

(1) Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />

Der Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden mitteln ist<br />

gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die<br />

Beteiligung Vermögensverwaltung darstellt oder ob sie aufgrund von<br />

Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung<br />

(2) Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />

Der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln ist zulässig, wenn die<br />

Empfängerkörperschaft die erhaltenen Mittel ebenfalls zeitnah für ihre<br />

steuerbegünstigten Zwecke einsetzt. Dies kann auch durch die Anschaffung<br />

oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die steuerbegünstigten


175<br />

Zwecken dienen, erfolgen.<br />

Hütten und Kletteranlagen<br />

in Deutschland<br />

b) Die auszustattende Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt<br />

(1) Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />

Der Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln ist<br />

gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Es gelten die oben gemachten<br />

Ausführungen.<br />

6.<br />

(2) Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />

Der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln ist<br />

gemeinnützigkeitsrechtlich schädlich.<br />

In diesem Zusammenhang muss auch noch darauf hingewiesen werden,<br />

dass der Betrieb einer Kletteranlage wohl nie ausschließlich<br />

steuerbegünstigt sein kann. Das bedeutet, dass eine gemeinnützige<br />

Sektion, die sich an einer anderen Sektion, die eine Kletteranlage erbaut,<br />

beteiligt, genau prüfen muss, welche Mittel sie hierzu verwendet. Werden<br />

hierzu zeitnah zu verwendende Mittel aufgebracht, kann das bedeuten, dass<br />

eine schädliche Mittelverwendung vorliegt, weil diese Mittel nicht<br />

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Ein Teil der<br />

Kletteranlage stellt einen wirtschaftlichern Geschäftsbetrieb dar, für den<br />

keine kurzfristig zu verwendenden Mittel aufgebracht werden dürfen.<br />

Zusammenfassung<br />

Die Errichtung und die Unterhaltung von Kletteranlagen sowie die<br />

Beteiligung an Kletteranlagen stellen die Vereinsvorstände vor große<br />

steuerliche und haftungsrechtliche Probleme, die oft nicht sofort<br />

überblickt werden können.<br />

Die Investition in fachlichen – rechtlichen und steuerrechtlichen - Rat kommt<br />

hier vor die Investition in eine Kletteranlage.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Exkurs: Hütten in Österreich<br />

Hütten in Österreich<br />

Von MMag. Bertram Sauerwein<br />

Kanzlei Mag. Reinhard Obholzer<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

180<br />

I. Allgemeines<br />

Viele Sektionen unterhalten in Österreich eigene Hütten. Da es sich um<br />

Hütten im Ausland handelt, gilt für die Besteuerung das Belegenheitsprinzip.<br />

Damit hat Österreich das Besteuerungsrecht für diese Hütten.<br />

Bei allen steuerlichen Belangen ist die termingerechte Abgabe der gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Steuererklärungen aller Art wichtig, damit die Finanzämter<br />

bzw. andere Abgabenbehörden nicht schätzen müssen. Das gilt natürlich<br />

nicht nur für Österreich, sondern für jede Abgabeverpflichtung, egal ob diese<br />

in Österreich, in Deutschland oder in einem anderen Land besteht.<br />

In welchen Fällen Rechtsmittel eingelegt werden müssen, sollte grundsätzlich<br />

mit der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in München geklärt werden.<br />

Die folgenden steuerrechtlichen Ausführungen basieren auf der in Österreich<br />

zum 15.01.2005 gültigen Rechtslage.<br />

II. Umsatzsteuer<br />

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist bei in Österreich steuerbaren<br />

Lieferungen und sonstigen Leistungen das Entgelt. Zum Entgelt gehört alles,<br />

was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden<br />

hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Die Umsatzsteuer<br />

gehört nicht zum Entgelt. Die diesbezüglichen umsatzsteuerlichen<br />

Regelungen sind somit mit jenen in Deutschland vergleichbar.<br />

Das derzeit gültige österreichische Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) sieht im<br />

§ 6 Abs. 1 Z 14 eine unechte Steuerbefreiung für die Umsätze von<br />

gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 der österreichischen<br />

Bun<strong>des</strong>abgabenordnung) vor, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung<br />

oder Förderung <strong>des</strong> Körpersports ist. Diese Steuerbefreiung gilt nicht für<br />

Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,<br />

eines Gewerbebetriebs oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinn<br />

<strong>des</strong> § 45 Abs. 3 der österreichischen Bun<strong>des</strong>abgabenordnung (BAO)<br />

ausgeführt werden.<br />

Unecht von der Umsatzsteuer befreit bedeutet, dass zwar für die eigenen<br />

Umsätze keine Umsatzsteuer anfällt, im Gegenzug aber auch kein Vorsteuerabzug<br />

zusteht – d. h. die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte<br />

Umsatzsteuer kann grundsätzlich nicht vom Finanzamt „zurückgeholt“ werden<br />

und wird somit zum Kostenfaktor.


180<br />

Exkurs: Hütten in Österreich<br />

Als Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist in Österreich grundsätzlich<br />

der Kalendermonat vorgesehen. Für Unternehmer, deren Umsätze nach<br />

§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 €<br />

nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum<br />

(eine Option auf den Kalendermonat ist jedoch möglich). Die Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

sind bis zum 15. Tag <strong>des</strong> auf einen Voranmeldungszeitraum<br />

zweit folgenden Kalendermonats abzugeben (Fälligkeitstag). So ist<br />

z. B. die Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum „Jänner<br />

2006“ bis zum 15. März 2006 abzugeben. Ist das Kalendervierteljahr der<br />

Voranmeldungszeitraum so ist bspw. die Umsatzsteuervoranmeldung für den<br />

Zeitraum Jänner 2006 bis März 2006 bis zum 15. Mai 2006 abzugeben. Die<br />

Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen hat in Österreich grundsätzlich<br />

elektronisch zu erfolgen.<br />

Nach § 1 der Verordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministers für Finanzen betreffend die<br />

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

(VO BGBl. II 1998/206 idF BGBl. II 2002/462) besteht von der<br />

Übermittlungspflicht jedoch folgende Ausnahme: Für Unternehmer, deren<br />

Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr<br />

100.000 € nicht überstiegen haben, entfällt die Verpflichtung zur<br />

Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung, wenn die für den Voranmeldungszeitraum<br />

errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag<br />

entrichtet wird (z. B. die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum<br />

„Jänner 2006“ muss spätestens bis zum 15. März 2006 entrichtet<br />

werden) oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung<br />

ergibt. Errechnet sich für einen Voranmeldungszeitraum jedoch ein<br />

Überschuss (= mehr abziehbare Vorsteuer als Umsatzsteuer), ist jedenfalls<br />

eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass selbst Unternehmer, die aufgrund dieser Bestimmung<br />

von der Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen an das<br />

Finanzamt befreit sind, verpflichtet sind, für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum<br />

– unter Verwendung <strong>des</strong> amtlichen Vordrucks für Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

in Österreich (Formular U 30) – eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen<br />

anzufertigen und bei den eigenen Unterlagen aufzubewahren.<br />

Von den (übermittelten) Umsatzsteuervoranmeldungen sind Durchschriften<br />

bzw. Zweitschriften anzufertigen und aufzubewahren. Zu beachten<br />

ist auch, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen als Steuererklärungen gelten.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Exkurs: Hütten in Österreich<br />

III.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

180<br />

Sofern die Umsätze nicht von der österreichischen Umsatzsteuer befreit sind,<br />

kommen nachstehende Umsatzsteuersätze zur Anwendung:<br />

• Umsätze aus der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und<br />

Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen<br />

(einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die<br />

Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der<br />

Preis für das Frühstück im Beherbergungsentgelt enthalten ist: 10 %<br />

• Umsätze aus der Verpachtung von Hütten einschließlich der<br />

Betriebsanlagen: 20 %.<br />

Im Bereich der Umsatzsteuer bleibt für die österreichische Liebhabereiverordnung<br />

BGBl. 1993/33 – vor allem unter dem Gesichtspunkt der<br />

Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie – nur ein sehr enger Anwendungsbereich.<br />

Körperschaftsteuer<br />

Aus ertragsteuerlicher Sicht ist zunächst festzuhalten, dass die<br />

österreichische Liebhabereiverordnung BGBl. 1993/33 nach § 5 dieser<br />

Verordnung nicht anzuwenden ist auf:<br />

• Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der<br />

Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach<br />

Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen;<br />

• wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinn <strong>des</strong> § 31 BAO.<br />

§ 31 BAO definiert den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wie folgt:<br />

„Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne<br />

Gewinnabsicht unternommen wird, ist wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn<br />

durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche<br />

Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen<br />

einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht.“<br />

Die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind als Körperschaften im Sinn <strong>des</strong> österreichischen<br />

Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1988) zu qualifizieren. Da die Sektionen<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Österreich im Regelfall weder ihre Geschäftsleitung noch ihren<br />

Sitz haben, sind sie nach dem KStG 1988 in Österreich nur beschränkt<br />

steuerpflichtig, d. h. die Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nur auf<br />

Einkünfte im Sinn <strong>des</strong> § 98 <strong>des</strong> Einkommensteuergesetzes 1988<br />

(EStG 1988). Die Hüttenbetriebe der Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> fallen in den<br />

Anwendungsbereich dieses § 98 EStG 1988. Somit unterliegen die Einkünfte<br />

der Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> aus deren Hüttenbetrieben in Österreich der<br />

österreichischen Körperschaftsteuer.


180<br />

Exkurs: Hütten in Österreich<br />

§ 5 Z 6 KStG 1988 sieht für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften<br />

im Sinn <strong>des</strong> § 1 Abs. 2 KStG 1988 (dazu gehören auch Vereine), die der<br />

Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach<br />

Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen, eine Befreiung von der<br />

Körperschaftsteuer vor. § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 bestimmt, dass auch bei<br />

beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften § 5 Z 6 KStG 1988 sinngemäß<br />

anzuwenden ist, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder<br />

Vermögensmasse<br />

• ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der<br />

Europäischen Union hat oder<br />

• der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im<br />

Sinn <strong>des</strong> § 34 BAO zumin<strong>des</strong>t überwiegend im österreichischen<br />

Bun<strong>des</strong>gebiet dient.<br />

Da die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet der europäischen Union haben, können sie – obwohl sie<br />

im Regelfall als in Österreich beschränkt steuerpflichtige Körperschaften zu<br />

qualifizieren sind – in den Genuss der Körperschaftsteuerbefreiung <strong>des</strong> § 5<br />

Z 6 KStG 1988 kommen.<br />

§ 45 Abs. 1 BAO sieht aber vor, dass eine Körperschaft die im Übrigen die<br />

Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllt,<br />

hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinn <strong>des</strong> § 31 BAO<br />

jedoch abgabepflichtig ist. Hüttenbetriebe von Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, die als<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinn <strong>des</strong> § 31 BAO einzustufen sind,<br />

unterliegen somit – selbst wenn der jeweiligen Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> nach<br />

österreichischem Recht Gemeinnützigkeitsstatus zukommt – der<br />

österreichischen Körperschaftsteuer. Ein Entfall der Steuerpflicht <strong>des</strong><br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinn <strong>des</strong> § 31 BAO sieht § 45 Abs. 2<br />

BAO nur für den Fall vor, dass sich der Hüttenbetrieb als ein zur Erreichung<br />

<strong>des</strong> begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. An das<br />

Vorliegen eines „zur Erreichung <strong>des</strong> begünstigten Zweckes unentbehrlicher<br />

Hilfsbetriebs“ knüpft der Gesetzgeber jedoch drei (strenge)<br />

Voraussetzungen.<br />

Ob und inwieweit Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> mit ihren Hüttenbetrieben in Österreich<br />

in den Genuss einer Körperschaftsteuerbefreiung kommen, kann nur nach<br />

Prüfung der Gegebenheiten <strong>des</strong> Einzelfalls entschieden werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Exkurs: Hütten in Österreich<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

180<br />

Sind von Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Österreich betriebene Hütten nicht von der<br />

österreichischen Körperschaftsteuer befreit, unterliegen die daraus erzielten<br />

Einkünfte ab der Veranlagung für das Jahr 2005 dem Körperschaftsteuersatz<br />

von 25 % (bis zur Veranlagung für das Jahr 2004 beträgt der<br />

Körperschaftsteuersatz 34 %).<br />

IV. Gewerbesteuer - Vermögensteuer -<br />

Erbschaftssteueräquivalent<br />

Das Gewerbesteuergesetz 1953, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1993,<br />

ist für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1994 nicht mehr anzuwenden. In<br />

Österreich wird somit auf Sachverhalte, die ab dem 01.01.1994 verwirklicht<br />

wurden, keine Gewerbesteuer mehr eingehoben.<br />

V.<br />

Das Vermögensteuergesetz 1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.<br />

253/1993, ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem<br />

31. Dezember 1993 liegen. Folglich wird auf Sachverhalte, die nach dem<br />

31.12.1993 verwirklicht wurden, in Österreich auch keine Vermögensteuer<br />

mehr eingehoben.<br />

Dasselbe gilt für das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, zuletzt geändert<br />

durch BGBl. Nr. 402/1988, das ebenfalls nicht mehr auf Sachverhalte<br />

anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen.<br />

Grundsteuer<br />

Die Grundsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe, die im<br />

österreichischen Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) – zuletzt novelliert<br />

durch das BGBl. I 151/2004 – geregelt ist.<br />

Das GrStG 1955 sieht im § 2 Z 4 eine Steuerbefreiung für den Grundbesitz<br />

von Sportvereinen vor, der von diesen für sportliche Zwecke (§ 7 GrStG<br />

1955) benutzt wird. § 4 GrStG 1955 normiert, dass die Steuerbefreiung nur<br />

eintritt, wenn der Steuergegenstand für die in den §§ 2 und 3 bezeichneten<br />

Zwecke unmittelbar benutzt wird. Nach § 7 Abs. 2 GrStG 1955 zählen zum<br />

für sportliche Zwecke benutzten Grundbesitz auch Unterkunfts- und<br />

Schutzhütten von Bergsteiger-, Schi- und Wandervereinen. Nicht zu den<br />

sportlichen Anlagen zählen jene Räume, die der Erholung oder der<br />

Geselligkeit dienen.


180<br />

Exkurs: Hütten in Österreich<br />

Für den Fall <strong>des</strong> Zusammentreffens von steuerbegünstigten (steuerbefreiten)<br />

und nicht steuerbegünstigten Steuergegenständen trifft das GrStG 1955<br />

folgende Regelungen:<br />

• „Dient der Steuergegenstand auch anderen Zwecken und wird für die<br />

steuerbegünstigten Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil <strong>des</strong><br />

Steuergegenstan<strong>des</strong> benutzt, so ist nur dieser Teil befreit.“ (§ 4 Abs. 2<br />

GrStG 1955)<br />

• „Dient der Steuergegenstand oder ein Teil <strong>des</strong> Steuergegenstan<strong>des</strong><br />

sowohl steuerbegünstigten als auch anderen Zwecken, ohne dass eine<br />

räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist<br />

der Steuergegenstand oder der Teil nur befreit, wenn die<br />

steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.“ (§ 4 Abs. 3 GrStG 1955)<br />

Nicht in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 2 Z 4 GrStG 1955 kommen<br />

hingegen Sportvereine, deren Aufwendungen erheblich über das zur<br />

Durchführung ihrer sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen, und<br />

Vereine, die den Sport gewerbsmäßig betreiben (Berufssport).<br />

Für den Fall, dass keine Steuerbefreiung greift, sieht § 12 GrStG 1955 als<br />

Besteuerungsgrundlage den für den Veranlagungszeitpunkt maßgebenden<br />

Einheitswert <strong>des</strong> Steuergegenstands vor. Der Einheitswert wird vom für den<br />

jeweiligen Hüttenbetrieb zuständigen Finanzamt mittels Bescheid festgestellt.<br />

Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Feststellung der<br />

Einheitswerte richtet sich nach den Bestimmungen <strong>des</strong> § 53 BAO.<br />

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist sodann von einem Steuermessbetrag<br />

auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (§ 19 GrStG<br />

1955) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent ab- oder<br />

aufzurunden. In der Folge ist der Jahresbetrag der Grundsteuer nach einem<br />

Hundertsatz (Hebesatz) <strong>des</strong> Steuermessbetrags zu berechnen. Der<br />

Jahresbetrag der Grundsteuer ist von der jeweiligen – zur Erhebung<br />

berechtigten – Gemeinde mit einem Steuerbescheid festzusetzen.<br />

Der berechnete Jahresbetrag der Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai,<br />

15. August und 15. November zu je einem Viertel <strong>des</strong> Jahresbetrags fällig.<br />

Abweichend davon wird der gesamte Jahresbetrag der Grundsteuer am<br />

15. Mai fällig, wenn der Jahresbetrag 75 € nicht übersteigt. Die Grundsteuer<br />

ist von den betroffenen Sektionen selbst an die Gemeinde zu entrichten.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Exkurs: Hütten in Österreich<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

180<br />

VI. Jahresabschluss<br />

Es ist darauf zu achten, dass auch dann, wenn die Sektion in Österreich<br />

steuerpflichtig ist und den österreichischen Behörden einen Jahresabschluss<br />

einreicht, das österreichische Ergebnis in den konsolidierten deutschen<br />

Jahresabschluss einfließen muss.<br />

VII. Steuerberater in Österreich<br />

Die vorstehenden Ausführungen geben einen ersten Einblick in die<br />

steuerrechtliche Situation in Österreich. Da die steuerrechtliche Situation –<br />

auch in Österreich – von zunehmender Komplexität gekennzeichnet ist und<br />

im jeweiligen Einzelfall Sonderbestimmungen zum Tragen kommen können,<br />

sollten sich die Sektionen für Ihre Tätigkeiten in Österreich (Unterhalt und<br />

Verpachtung der Hütten) durch österreichische Steuerberater beraten und<br />

vertreten lassen. Es sind schnell falsche Einschätzungen vorgenommen, die<br />

danach nur schwer wieder zu korrigieren sind.<br />

Der <strong>DAV</strong> München empfiehlt folgende Steuerberater für Österreich:<br />

Mag. Reinhard Obholzer<br />

Wirtschaftstreuhänder – Steuerberater<br />

Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Buchsachverständiger<br />

Karl Schönherr-Strasse 10<br />

6020 Innsbruck<br />

Austria<br />

Tel.: 0043 – 512 – 58 88 10<br />

Fax: 0043 – 512 – 58 93 53<br />

E-Mail: kanzlei@wt-obholzer.com<br />

und<br />

Marsoner + Partner GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungsgesellschaft<br />

Andreas Hofer-Strasse 43<br />

6020 Innsbruck<br />

Austria<br />

Tel.: 0043 – 512 – 57 43 45-0<br />

Fax: 0043 – 512 – 57 98 65


180<br />

Exkurs: Hütten in Österreich<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


ABC-<br />

Steuerliche Einzelthemen<br />

ABC – steuerliche Einzelthemen<br />

Vereinsfeste - Zuwendungen an Mitglieder<br />

Bei Vereinsfesten kann man grundsätzlich von folgender Beurteilung<br />

ausgehen:<br />

Eintrittsgelder aus geselligen Veranstaltungen sind dem<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (AEAO<br />

zu § 68 Nr. 8).<br />

Bewirtungen (gegen Entgelt) bei geselligen Veranstaltungen sind<br />

dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen<br />

(AEAO zu § 68 Nr. 10).<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

190<br />

Erhalten Mitglieder zu kulturellen oder geselligen Veranstaltungen verbilligt<br />

oder unentgeltlich Eintritt, können sich daraus gemeinnützigkeitsrechtliche<br />

Probleme ergeben. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen vom Verein<br />

erhalten. Die Finanzverwaltung sieht bei der verbilligten Überlassung von<br />

Eintrittskarten noch keinen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit i.S.d. § 55 AO.<br />

Es handelt sich vielmehr um eine Minderung <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages (FinMin<br />

Thüringen v. 06.11.1991), Probleme können sich natürlich dann ergeben,<br />

wenn die jährlichen Vorteile oder kostenfreien Leistungen den jährlichen<br />

Mitgliedsbeitrag übersteigen.<br />

Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit liegt nicht vor, wenn dem<br />

Mitglied nur Annehmlichkeiten zugewendet werden, wie sie im Rahmen der<br />

Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner<br />

Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind (AEAO zu § 55 Abs. 1<br />

Nr. 1, Nr. 3).<br />

Keine Zuwendung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn der Leistung <strong>des</strong><br />

Vereins eine Gegenleistung <strong>des</strong> Empfängers gegenübersteht (z.B. bei Kauf-<br />

Dienst- und Werkverträgen) und die Werte von Leistung und Gegenleistung<br />

nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind.<br />

Das Finanzministerium Baden-Württemberg präzisiert und unterscheidet in<br />

einem Erlass vom 19.03.1993 zwischen Aufmerksamkeiten aufgrund eines<br />

persönlichen Anlasses eines Mitglie<strong>des</strong> und einem Anlass <strong>des</strong> Vereins.


190<br />

ABC –<br />

Steuerliche Einzelthemen<br />

Unter einem persönlichen Anlass versteht man z.B. einen Geburtstag, eine<br />

Hochzeit oder ein persönliches Vereinsjubiläum. Werden zu solch einem<br />

Anlass Aufmerksamkeiten verschenkt, so sind diese für die Selbstlosigkeit<br />

unschädlich, wenn sie für je<strong>des</strong> persönliche Ereignis den Wert von 40 € nicht<br />

übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen darf der Wert der Zuwendung<br />

auch den Betrag von 40 € übersteigen. Hierzu zählen z.B. eine 10 jährige<br />

Vorstandstätigkeit oder eine 40 jährige Mitgliedschaft. Geldzuwendungen<br />

sind nicht zulässig.<br />

Aufmerksamkeiten aufgrund von Vereinsanlässen können neben den<br />

Aufmerksamkeiten aufgrund persönlicher Anlässe gewährt werden und<br />

dürfen pro Jahr und Mitglied den Wert von 40 € nicht übersteigen. Zu diesen<br />

Aufmerksamkeiten zählen z.B. die unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung<br />

von Mitgliedern bei einer Jahreshauptversammlung, einer Weihnachtsfeier<br />

oder eines Vereinsjubiläums. Auch die Bezuschussung eines<br />

Vereinsausfluges fällt hierunter (Märkle, Der Verein im Zivil und Steuerrecht,<br />

S. 162).<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Reisekostenerstattung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

193<br />

Reisekostenerstattung<br />

I. Allgemeines<br />

Für die Erstattung der Reisekosten innerhalb der Sektionen schlagen wir<br />

vor, sich an nachfolgender Aufstellung zu orientieren, die der Hauptverein<br />

bei den Reisekostenabrechnungen zugrunde legt.<br />

Reisekostenerstattung<br />

für die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums, <strong>des</strong> Verbandsrats, der Bun<strong>des</strong>ausschüsse<br />

(BA) und Fachbeiräte (FB) sowie die Angestellten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (gültig ab<br />

1.1.2006).<br />

Es sind jeweils nur die steuerlich zulässigen Beiträge steuerfrei zu vergüten.<br />

Dienstreisen sind bevorzugt mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

durchzuführen.<br />

II. Geschäftsreisen (GR) im Inland<br />

(keine Trennung zwischen Dienstreise und Dienstgang)<br />

1. Fahrtkosten<br />

Bei GR mit eigenem Pkw werden pro Fahrtkilometer -,30 € erstattet.<br />

Für die Mitnahme je<strong>des</strong> weiteren Geschäftsreisenden werden pro<br />

km erstattet: -,02 €<br />

Bei Benutzung eines Flugzeuges werden nur die Kosten <strong>des</strong> günstigsten<br />

Tarifes der „Economy Class“ erstattet.<br />

Bei Bahnfahrten werden dem Präsidium, Verbandsrat, BA, FB und den<br />

Beschäftigten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> der Vergütungsgruppe IVa-I die Kosten der<br />

1. Wagenklasse und der Vergütungsgruppe Xll-IVb die Kosten der<br />

2. Wagenklasse einschließlich aller Zuschläge erstattet.<br />

Die Kosten für die Bahncard werden - ggf. in Raten (Rentabilitätsprin-<br />

zip) – erstattet.<br />

2. Verpflegungsaufwand (Tagegeld)<br />

a) Es werden folgende Pauschbeträge erstattet:<br />

bei Abwesenheit ab 24 Std. 14 Std. 8 Std. unter 8<br />

Stunden<br />

ein/mehrtägige GR 24 € 12 € 6 € -,--<br />

Bei Übernachtungen innerhalb einer Geschäftsreise zählt die Abwesen-<br />

heitsdauer jeweils ab 0 Uhr.<br />

Es zählt nur die Abwesenheitsdauer von Wohnung und/oder<br />

regelmäßiger Arbeitsstätte.<br />

Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr <strong>des</strong> nachfolgenden<br />

Tages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet,<br />

gilt mit der gesamten Abwesenheitsdauer als Tätigkeit eines Kalendertages<br />

(<strong>des</strong>jenigen Tages, auf den die meisten Stunden entfallen).


193<br />

Reisekostenerstattung<br />

b) Erhält der Geschäftsreisende während der GR unentgeltliche Verpflegung,<br />

so wird der Sachbezugswert der Mahlzeiten vom Pauschbetrag in Abzug<br />

gebracht.<br />

Die Sachbezugswerte bei unentgeltlicher Gewährung von Mahlzeiten sind seit<br />

2006 für<br />

- ein Frühstück 1,48 €<br />

(außer Frühstück in Verbindung mit Übernachtung im Hotel/in Pension siehe<br />

II./3. b)<br />

- ein Mittagessen 2,64 €<br />

- ein Aben<strong>des</strong>sen 2,64 €<br />

c) Einzelnachweis der Kosten<br />

Die steuerfreie Erstattung von höheren Verpflegungsbeträgen gegen<br />

Einzelnachweis ist nicht möglich.<br />

Sonstige verauslagte Kosten - Bewirtung, Telefon - werden gegen<br />

Beleg erstattet.<br />

Bewirtungen können nur nach den gültigen Richtlinien abgerechnet<br />

werden (in der Buchhaltung erhältlich).<br />

3. Übernachtungskosten<br />

a) Pauschbetrag<br />

Weist der Geschäftsreisende die Übernachtungskosten nicht mit Beleg<br />

nach, so wird ein Pauschbetrag von 20,-- € pro Übernachtung erstattet.<br />

b) Einzelnachweis der Kosten<br />

Die Kosten für die Übernachtung werden in der tatsächlich entstandenen und<br />

nachgewiesenen Höhe erstattet.<br />

Der Preis für das Frühstück darf bei Abrechnung gegen Nachweis nicht in<br />

den Übernachtungskosten enthalten sein. Er muss entweder gesondert<br />

ausgewiesen sein, oder - falls er nicht bekannt ist - mit einem Pauschbetrag<br />

von 4,50 € pro Übernachtung vom Rechnungsbetrag abgezogen werden.<br />

c) Wird ein Schlafwagen benutzt, so werden die Kosten für einen Schlaf-<br />

platz im Zweibett- oder Spezialabteil ersetzt. Dieser Ersatz tritt an die<br />

Stelle der Übernachtungskosten.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Reisekostenerstattung<br />

III. Geschäftsreisen (GR) in das Ausland<br />

1. Fahrtkosten<br />

Bei GR mit eigenem Pkw werden pro Fahrtkilometer erstattet: -,30 €<br />

Für die Mitnahme je<strong>des</strong> weiteren Geschäftsreisenden werden pro km<br />

erstattet: -,02 €<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

193<br />

Bei Bahnfahrten werden die Kosten der 1. Wagenklasse einschließlich aller<br />

Zuschläge erstattet.<br />

Bei Benutzung eines Flugzeuges werden nur die Kosten <strong>des</strong> günstigsten Tarifes<br />

der „Economy Class“ erstattet.<br />

2. Verpflegungsmehraufwand (Tagegeld) nur nach<br />

Pauschalen<br />

Bei Auslandsreisen bestimmt sich das maßgebende Tagegeld nach dem<br />

Ort, den der Dienstreisende vor 24.00 Uhr (Ortszeit) zuletzt erreicht.<br />

Für die Rückreise in das Inland ist der Pauschbetrag <strong>des</strong> letzten inländischen<br />

Tätigkeitsortes maßgebend.<br />

Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich das Tagegeld<br />

nach dem Ort, den der Dienstreisende vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht<br />

hat (sog. Mitternachtsprinzip).<br />

Für eintägige Reisen ins Ausland und bei Rückreisetage aus dem Ausland in<br />

das Inland ist der Pauschbetrag <strong>des</strong> letzten Tätigkeitsortes im Ausland<br />

maßgebend (sog. Geschäftsortprinzip).<br />

a) Pauschbeträge /Tagegelder<br />

Es gilt wie im Inland die Abwesenheitsdauer von Wohnung und/oder<br />

regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

Bei Abwesenheit ab 8 Std. 14 Std. 24 Std.<br />

in:<br />

Österreich 12 € 24 € 36 €<br />

Frankreich 13 € 26 € 39 €<br />

Schweiz 16 € 32 € 48 €<br />

Belgien 14 € 28 € 42 €<br />

Italien 12 € 24 € 36 €<br />

Spanien 12 € 24 € 36 €<br />

Stand 01.01.2006


193<br />

b)<br />

Reisekostenerstattung<br />

Die Auslandssätze ergeben sich jeweils nach den für das Land gültigen<br />

Auslandsreisepauschsätzen (andere Länder auf Anfrage in der kfm. Leitung).<br />

Ist die GR nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr <strong>des</strong> Folgetages beendet -<br />

ohne dass eine Übernachtung stattfindet - gilt die Regelung analog wie bei<br />

einer Inlandsreise, dass die gesamte Abwesenheit als eintägige Reise<br />

behandelt werden kann.<br />

Kürzung der Pauschbeträge bei unentgeltlicher Verpflegung<br />

Erhält der Geschäftsreisende während der ausländischen GR<br />

unentgeltliche Verpflegung, so wird der Pauschbetrag bei unentgeltlicher<br />

Gewährung<br />

- eines Frühstücks um 1,48 €<br />

(außer Frühstück in Verbindung mit Übernachtung im Hotel/in Pension<br />

siehe III./3. b)<br />

- eines Mittagessens um 2,64 €<br />

- eines Aben<strong>des</strong>sens um 2,64 €<br />

gekürzt.<br />

Erstattung der Kosten für Verpflegung aufgrund Einzelnachweis ist<br />

nicht möglich.<br />

Sonstige verauslagte Kosten - Hotel, Taxi, Bewirtung, Telefon etc. -<br />

werden gegen Beleg erstattet.<br />

3. Übernachtungskosten<br />

a) Pauschbetrag<br />

Übernachtungskosten im Ausland können nicht über Pauschbeträge abgerechnet<br />

werden.<br />

b) Einzelnachweis der Kosten<br />

Übernachtungskosten werden in der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen<br />

Höhe erstattet.<br />

Der Preis für das Frühstück darf bei Abrechnung gegen Nachweis nicht in<br />

den Übernachtungskosten enthalten sein. Er muss entweder gesondert<br />

ausgewiesen sein, oder – falls er nicht bekannt ist – vom Übernachtungspreis<br />

als fiktiver Frühstückspreis mit 20 % <strong>des</strong> für das jeweilige Land<br />

gültigen (höchsten) Pauschbetrages abgezogen werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Reisekostenerstattung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

193<br />

Bitte bei Abrechnungen für In- und Ausland beachten:<br />

Sämtliche Auslagen (Hotel, Taxi, öffentl. Verkehrsmittel etc.) im Rahmen<br />

einer Dienstreise (ob In- oder Ausland) können nur gegen Vorlage von<br />

Belegen erstattet werden.<br />

Bei Flugreisen ist zusätzlich zur Rechnung auch die Bordkarte oder das<br />

Ticket beizulegen.<br />

Keine Reisekosten – und somit nicht als solche abzurechnen – sind Anschaffungen<br />

von Papier, Schreibmaterial usw.<br />

Reisekosten sind zeitnah (innerhalb von 2 – 3 Wochen) nach Beendigung<br />

der Dienstreise geltend zu machen.<br />

Eine Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen erfolgt nur auf<br />

Antrag.<br />

Von den Pauschbeträgen/Tagegeldern kann im Einzelfall nach<br />

Vereinbarung nach unten abgewichen werden.<br />

Der Reisekostenerstattungsantrag ist von der Geschäftsleitung bzw. den<br />

Abteilungsleitern hinsichtlich Grund und Länge zu prüfen und<br />

abzuzeichnen.


193<br />

Reisekostenerstattung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


GEMA<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

195<br />

GEMA<br />

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und<br />

mechanische Vervielfältigungsrechte<br />

I. Allgemeines<br />

Jeder Verein, der öffentliche Veranstaltungen durchführt, bei denen urheberrechtlich<br />

geschützte musikalische Werke aufgeführt werden, muss<br />

aufgrund gesetzlicher Regelung vor der Veranstaltung die Einwilligung der<br />

Verwertungsgesellschaft einholen. Zentraler Ansprechpartner hierfür ist<br />

die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische<br />

Vervielfältigungsrechte, die in der Musikbranche mit der Wahrnehmung<br />

von Urheberrechten betraut ist. Die GEMA vertritt nicht nur die<br />

Rechte der deutschen, sondern auch die Rechte der ausländischen Musikurheber.<br />

II. Wann fallen GEMA Gebühren an?<br />

Bei allen Veranstaltungen mit Musik fallen GEMA-Forderungen an, gleichgültig<br />

ob zu den Veranstaltungen nur Vereinsmitglieder oder auch Gäste<br />

eingeladen waren, ob Eintrittsgeld verlangt wurde, ob Live Musik (von<br />

Berufs- oder Laienmusikern) oder nur Musik vom Band oder CD`s, ob<br />

ernste Musik, Unterhaltungsmusik oder nur zur musikalischen<br />

Umrahmung oder gar nur Hintergrundmusik gespielt wurde.<br />

er gesetzliche Schutz <strong>des</strong> Urheberrechtes steht dem Urheber eines Werkes zu<br />

Lebzeiten und 70 Jahren nach seinem Tode zu. Wird jedoch ein bereits<br />

freies Werk in schutzfähiger Weise bearbeitet, so entsteht für den Bearbeiter<br />

ein neues Urheberrecht mit den gleichen Schutzfristen. Schon eine<br />

bruchstückweise Wiedergabe ist ohne Einwilligung und Vergütung unzulässig.<br />

Ob die Musik nach Noten oder aus dem Gedächtnis vorgetragen wird, ist<br />

für die Erlaubnispflicht ohne Bedeutung, ebenso, ob sie von Berufs- oder<br />

Laienmusikern aufgeführt wird.<br />

III. Anmeldung der Veranstaltung<br />

Die Einwilligung der GEMA ist durch Anmeldung der Veranstaltung frühzeitig,<br />

spätestens 3 Tage vor Durchführung einzuholen. Dazu gibt es spezielle<br />

Anmeldevordrucke der GEMA, die auf Anforderung von den GEMA<br />

Direktionen zur Verfügung gestellt werden. Darin wird der Tag der Veranstaltung,<br />

Beginn und Ende, evtl. Höhe <strong>des</strong> Eintrittsgelds, Größe der benutzten<br />

Fläche, Art der musikalischen Darbietung etc. abgefragt. Für Festveranstaltungen<br />

und Konzerte gibt es besondere Vordrucke.


195<br />

GEMA<br />

Die Vordrucke stehen auch auf der Internetseite<br />

www.gema.de/kunden/direktion_aussendienst/formulare.shtml<br />

als PDF-Datei bereit. Für Sektionsveranstaltungen ist das Formular „Fragebogen/Anmeldung<br />

zur Musiknutzungen bei Veranstaltungen“ und bei Veranstaltungen<br />

mit Live-Musik zusätzlich das Formular „Musikfolge für eine Einzelveranstaltung“,<br />

welches von den Musikern auszufüllen ist, zu wählen.<br />

Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn alle Verpflichtungen aus dem Vertrag<br />

erfüllt sind. Für den Umfang der Einwilligung gelten die aus den Tarifen<br />

ersichtlichen Bedingungen.<br />

Neben den Einzelanmeldungen gibt es auch die Möglichkeit von Pauschalverträgen.<br />

Die Vergütungen müssen spätestens eine Woche nach Rechnungsstellung<br />

bezahlt werden, wobei bevorzugt das Lastschriftverfahren zu verwenden<br />

ist.<br />

IV. Gebührensätze<br />

Es besteht das Rahmenabkommen RV/43 Nr. 27(1) zwischen GEMA und<br />

<strong>DAV</strong>-Hauptverein. Die Gebührensätze sind je nach Art der Veranstaltung<br />

und der Art der dargebotenen Musik unterschiedlich und werden jährlich<br />

angepasst. Sie sind im Internet unter der Adresse<br />

www.gema.de/kunden/direktion_aussendienst/tarife/index.shtml veröffentlicht.<br />

Den Sektionen wird auf diese Vergütungssätze ein Gesamtvertragsnachlass<br />

von 20 % eingeräumt.<br />

V. Der DSB-Rahmenvertrag als Besonderheit<br />

Der DSB hat zum 1.7.1999 eine am 30.6.2004 verlängerte Zusatzvereinbarung<br />

zur Gesamtvereinbarung von 1989 mit der GEMA geschlossen, mit der<br />

er durch Zahlung einer Pauschale bestimmte, im folgenden aufgeführte<br />

Musiknutzungen seiner Mitgliedsverbände und deren Mitglieder (also auch<br />

die <strong>DAV</strong>-Sektionen) abgegolten hat, soweit die Musizierenden keine<br />

Vergütung erhalten:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

8.<br />

9.<br />

Jahres- und Monatsversammlungen<br />

Vortragsabende<br />

Weihnachtsfeiern oder Jahresabschlussfeiern ohne Tanz<br />

Festzüge bei Turnfesten mit Turner- oder Spielmannszügen<br />

Festakte bei offiziellen Gelegenheiten<br />

Totenfeiern<br />

Gruppen- und Heimatabende der Jugendgruppen ohne Tanz<br />

Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz<br />

Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik<br />

integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von<br />

Amateursportlern mit bis zu 1000 Besuchern. Wichtig ist der „integrierter<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


GEMA<br />

10.<br />

11.<br />

12.<br />

13.<br />

14.<br />

15.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

195<br />

Bestandteil“, das heißt, es gilt nicht für sog. Hintergrundmusik in einer<br />

Kletterhalle bzw. bei Kletterveranstaltungen<br />

Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern<br />

ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht<br />

bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als<br />

bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession)<br />

erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine<br />

Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen<br />

stattfindet.<br />

Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten<br />

bestehen<br />

Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance)<br />

anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur<br />

Mitgliederwerbung.<br />

Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich<br />

Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben<br />

wird.<br />

Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der<br />

Lan<strong>des</strong>sportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur<br />

Schulung eingesetzt werden.<br />

Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte<br />

„Pausenmusik“), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis<br />

zu 1000 Besuchern.<br />

Bei Unsicherheit, ob die Musiknutzung in den Bereich <strong>des</strong> bereits abgegoltenen<br />

DSB Vertrages fällt, sollten sie sich bei der zuständigen Bezirksdirektion<br />

der GEMA rückversichern.<br />

Wichtig für die Anwendung dieser Sondervereinbarung ist, dass die jeweilige<br />

Sektion entweder über den jeweiligen <strong>DAV</strong>-Lan<strong>des</strong>verband oder direkt Mitglied<br />

im Lan<strong>des</strong>sportbund ist.<br />

VI. Wer ist „zuständiger Veranstalter“?<br />

Veranstalter ist derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe<br />

in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und die<br />

Veranstaltung durch seine Aktivität veranlasst und bekannt gegeben hat.<br />

Das bedeutet z.B.: Bei Durchführung einer Veranstaltung in einem<br />

gemieteten Lokal ist zunächst nicht der Besitzer <strong>des</strong> Lokals für die Einholung<br />

der Genehmigung zuständig, sondern der Veranstalter.<br />

Achtung bei Ortsgruppen: Bei entsprechenden öffentlichen Veranstaltungen<br />

von Abteilungen oder sonstigen Untergruppierungen fungiert letztendlich die<br />

Sektion im Außenverhältnis als Verantwortlicher.


195<br />

GEMA<br />

VII. Wann ist die Veranstaltung „öffentlich“ ?<br />

Eingangs wurde bereits erwähnt, dass Voraussetzung für die GEMA Anmeldung<br />

ist, dass die Veranstaltung öffentlich ist.<br />

In den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH äußerst<br />

“urheberfreundlich“ entwickelt und geht heute im Ergebnis davon aus, dass<br />

praktisch jede Musiknutzung, die nicht im privaten häuslichen Bereich<br />

erfolgt, als „öffentlich“ anzusehen ist.<br />

VIII. Unerlaubte Nutzung von GEMA pflichtigen Werken<br />

r Musikdarbietungen ohne Einwilligung durchführt, ist grundsätzlich nach dem<br />

Urheberrechtsgesetz zum Ersatz <strong>des</strong> entstandenen Schadens verpflichtet<br />

und setzt sich der Strafverfolgung aus (§§ 97 und 106 <strong>des</strong><br />

Urheberrechtsgesetzes). Auch hier gilt der Rechtsgrundsatz, dass Unkenntnis<br />

<strong>des</strong> Gesetzes nicht vor Haftung oder Strafe schützt. Bei juristischen<br />

Personen kann der Handelnde auch persönlich mit seinem Privatvermögen<br />

haften. So ist z. B. bei einer unerlaubten Aufführung eines eingetragenen<br />

Vereins neben dem Verein auch <strong>des</strong>sen Vorstand haftbar.<br />

Versäumt ein Verein die rechtzeitige Anmeldung einer GEMA-pflichtigen<br />

Veranstaltung, ist die GEMA auf Grund gesicherter Rechtsprechung grundsätzlich<br />

berechtigt, hierfür nicht nur die Normalvergütungssätze (im Gegensatz<br />

zu den Vorzugssätzen in Höhe von 80 %), sondern darüber hinaus<br />

noch einen sog. „Kontrollzuschlag“ in Höhe weiterer 100 % zu verlangen.<br />

Die GEMA verzichtet jedoch i.d.R. auf die Erhebung dieses Kontrollzuschlags,<br />

wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß gegen die Anmeldeverpflichtung<br />

<strong>des</strong> Vereins handelt.<br />

IX. Sonstige Besonderheiten für den Veranstalter<br />

1. Zu den Rechten <strong>des</strong> Urhebers gehört auch die Vervielfältigung eines<br />

Musikwerkes durch Aufnahme auf Bild oder Tonträger. Musikveranstalter,<br />

die solche Aufnahmen bei Musikdarbietungen verwenden, müssen dafür<br />

an die GEMA für die Inanspruchnahme ihrer Rechte einen zusätzlichen<br />

Lizenzbetrag entrichten.<br />

2.<br />

Die Genehmigung ist auch für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich<br />

geschützter Musik durch CD`s, Tonbänder , Musikautomaten und sonst.<br />

Tonträger sowie für Musikaufführungen bei der Wiedergabe von Hörfunk<br />

und Fernsehen erforderlich.<br />

Bei dieser Wiedergabe von Musik durch Tonträger (CD, Tonbänder,<br />

Musikautomaten, etc.) und bei der Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen<br />

vergibt die GEMA zugleich die Leistungsschutzrechte, die<br />

die ausübenden Künstler bzw. deren Rechtsnachfolger der GVL<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


GEMA<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

195<br />

(Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) übertragen<br />

haben und erhebt die entsprechende Vergütung durch Berechnung eines<br />

Zuschlages zu den GEMA-Tantiemen. Das Gleiche gilt für die Abgeltung<br />

der von der Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) verwalteten<br />

literarischen Urheberrechte bei der Wiedergabe von Hörfunk- und<br />

Fernsehsendungen.<br />

Die Aufnahme <strong>des</strong> von der GEMA verwalteten Werkbestan<strong>des</strong> auf Tonbänder<br />

und sonst. Speichermedien zu nicht privater Verwendung ist unter der<br />

Voraussetzung <strong>des</strong> Urheberrechts nur mit Einwilligung der GEMA zulässig.<br />

Dies gilt auch für die Herstellung und Verwendung von Tonträgern zu<br />

Abhör- und /oder Studienzwecken im Rahmen der internen Vereinsarbeit.<br />

Die Anmeldung einer Musikaufführung bei der GEMA ist unabhängig von<br />

der evtl. notwendigen Anmeldung der Veranstaltung bei der Gemeinde/<br />

Stadt.<br />

Die Tarife der GEMA enthalten keine Umsatzsteuer. Diese muss zur Errechnung<br />

der Gesamtgebühren jeweils hinzugerechnet werden.<br />

Bei Verträgen mit Musikern sollte sichergestellt werden, dass diese ihre<br />

musikalischen Beiträge vorab schriftlich zur Verfügung stellen, sonst müssen<br />

vom Veranstalter die musikalischen Darbietungen während der Veranstaltung<br />

protokolliert werden.<br />

Als Veranstalter von Programmen mit musikalischer Darbietung/ Untermalung<br />

können Sie sich am besten vor Nachteilen schützen, wenn Sie sich<br />

jeweils rechtzeitig vor beabsichtigten Musikdarbietungen mit der<br />

zuständigen Bezirksdirektion der GEMA in Verbindung setzen. Die Bezirksdirektionen<br />

werden ihnen in jedem Fall mit Rat und Auskunft zur<br />

Verfügung stehen.<br />

X. GEMA-Anschriften<br />

GEMA-Generaldirektionen:<br />

Berlin: Bayreuther Str. 37, 10787 Berlin<br />

Postanschrift: Postfach 30 12 40, 10722 Berlin<br />

Tel.: 030/212 45-00, Fax: 030/212 45-950<br />

E-Mail: gema@gema.de<br />

und<br />

München: Rosenheimer Str. 11, 81667 München<br />

Postanschrift: Postfach 80 07 67, 81607 München<br />

Tel.: 089/480 03-00, Fax: 089/480 03-969<br />

E-Mail: gema@gema.de


195<br />

GEMA-Bezirksdirektionen:<br />

Augsburg: Stettenstr. 6/8, 86150 Augsburg<br />

Tel.: 0821/5 03 08-0<br />

Fax: 0821/5 03 08-88<br />

E-Mail: bd-a@gema.de<br />

Berlin: Keithstr. 7, 10787 Berlin<br />

Tel.: 030/2 12 92-0<br />

Fax: 030/2 12 92-795<br />

E-Mail: bd-b@gema.de<br />

Dresden: Zittauer Str. 31, 01099 Dresden<br />

Sachgebiet Sachsen<br />

Tel.: 0351/81 84-610<br />

Sachgebiet Sachsen-Anhalt<br />

Tel.: 0351/81 84-620<br />

Sachgebiet Thüringen<br />

Tel.: 0351/81 84-630<br />

Für alle Sachgebiete identisch:<br />

Fax: 0351/81 84-700<br />

E-Mail: bd-dd@gema.de<br />

Hamburg: Schierenberg 66, 22145 Hamburg<br />

Tel.: 040/67 90 93-0<br />

Fax: 040/67 90 93-11 oder 040/67 90 93-88<br />

E-Mail: bd-hh@gema.de<br />

Hannover: Blücherstraße 6, 30175 Hannover<br />

Tel.: 0511/28 38-0<br />

Fax: 0511/81 74 10<br />

E-Mail: bd-h@gema.de<br />

München: Rosenheimer Str. 11, 81667 München<br />

Tel.: 089/4 80 03-01<br />

Fax: 089/4 80 03-940<br />

E-Mail: bd-m@gema.de<br />

Nordrhein-Westfalen: Südwall 17-19, 44137 Dortmund<br />

Tel.: 0231/5 77 01-0<br />

Fax: 0231/5 77 01-120<br />

E-Mail: bd-nrw@gema.de<br />

GEMA<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


GEMA<br />

Nürnberg: Johannisstr. 1, 90419 Nürnberg<br />

Sachgebiet Oberpfalz/Mittelfranken<br />

Tel.: 0911/9 33 59-291<br />

Fax: 0911/9 33 59-252<br />

Sachgebiet Ober- und Unterfranken<br />

Tel.: 0911/9 33 59-290<br />

Fax: 0911/9 33 59-253<br />

E-Mail: bd-n@gema.de<br />

Stuttgart: Herdweg 63, 70174 Stuttgart<br />

Tel.: 0711/22 52-6<br />

Fax: 0711/22 52-800<br />

E-Mail: bd-s@gema.de<br />

Wiesbaden: Abraham-Lincoln-Str. 20, 65189 Wiesbaden<br />

Tel.: 0611/79 05-0<br />

Fax: 0611/79 05-197<br />

E-Mail: bd-wi@gema.de<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

195


199<br />

Literaturnachweis und -verzeichnis<br />

Literaturnachweis und<br />

-verzeichnis<br />

Neben den einschlägigen Gesetzen, den Verwaltungsanweisungen und den<br />

Urteilen wurde auf folgende Literatur zur Erstellung dieses Kapitels<br />

zurückgegriffen:<br />

• DATEV – Vereinsexpertise<br />

• FinMin NRW – Vereine und Steuern (ebenso in Bayern : Steuertipps für<br />

ereine vom Staatsministerium für Finanzen)<br />

• Haufe Verlag – Steuer- u. Buchführungs-Ratgeber für Vereine – von<br />

Holger Meyer<br />

• NWB Verlag – Steuerrecht für Vereine von Herbert Schleder<br />

• WRS Verlag – Der Verein, Das große Sonderheft zum Vereinsjahr 2004<br />

von Bernd Neufang<br />

• Haufe Verlag – Vereins Office<br />

• WRS Verlag - Praktische Buchführung für Vereine von Elmar Goldstein<br />

und Horst Lienig<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage


Versicherungen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Versicherungen<br />

200


200<br />

Versicherungen<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Alpiner Sicherheits-Service<br />

(ASS) Grundschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

200<br />

Grundsätzliche Anmerkungen zu dem Kapitel<br />

Versicherungen<br />

Bei dieser Darstellung der einzelnen Versicherungen handelt es sich nur<br />

um Auszüge aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Der <strong>DAV</strong> und<br />

die Versicherungen haften nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

der Darstellung der Versicherungsbedingungen in diesem <strong>Handbuch</strong>.<br />

Maßgeblich für die Beurteilung und Abwicklung im Schadensfall sind die<br />

mit dem jeweiligen Versicherern ausgehandelten und gedruckten Bedingungen.<br />

Die vollständigen Bedingungen können auf Anfrage über die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> eingesehen werden.<br />

Alpiner Sicherheits-Service (ASS)<br />

ELVIA Reiseversicherungsgesellschaft<br />

I. Allgemeines<br />

Zweck <strong>des</strong> Alpinen Sicherheits-Service ist, den Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Bergnot<br />

und bei Unfällen im Rahmen der Ausübung <strong>des</strong> Alpinsports, unabhängig ob<br />

privat oder bei Veranstaltungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Sektion zu helfen und<br />

Kosten nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen zu ersetzen. Die<br />

Deckung besteht nur subsidiär. Dies bedeutet, dass Leistungen nur dann und<br />

in jenem Ausmaß erbracht werden, als dafür nicht eine andere Versicherung<br />

(Sozialversicherer, Privatversicherer) aufkommt.<br />

Geltungsbereich<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle europäischen Länder, die<br />

Mittelmeeranrainerstaaten sowie die Kanarischen Inseln, die östliche Grenze<br />

für den Europa-Geltungsbereich ist der Ural (Fluss und Gebirge). Das<br />

gesamte Elbrus-Gebirge ist zusätzlich mit eingeschlossen.<br />

Weltweite Deckung<br />

Die weltweite Geltung und der Krankenversicherungsschutz, auch bei nicht<br />

unfallbedingter Krankheit bei Ausübung <strong>des</strong> Alpinsports, kann von der<br />

jeweiligen Sektion für die Mitglieder der Sektion pauschal oder von einem<br />

einzelnen Mitglied gesondert vereinbart werden.<br />

II. Wer kann diese Leistungen in Anspruch nehmen?<br />

Die Leistungen <strong>des</strong> ASS kommen jedem Mitglied <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zugute, sofern<br />

zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Unfalls, der Bergnot der fällige <strong>DAV</strong>-Mitgliedsbeitrag<br />

nachweislich gezahlt war. Die Leistungen kommen selbstverständlich<br />

auch Kindern und beitragsfreien Mitgliedern zugute. Für C-Mitglieder<br />

(Doppelmitgliedschaft), gilt die Versicherung immer im Rahmen der<br />

ersten Mitgliedschaft.


200<br />

Alpiner Sicherheits-Service<br />

(ASS) Grundschutz<br />

III. Organisatorischer Leistungsumfang<br />

1. 24 Stunden Bereitschaft der ELVIA Assistance-Notruf-Zentrale<br />

unter der Rufnummer 089/624 243 93<br />

2. Benachrichtigung von Rettungsorganisationen, falls erforderlich<br />

3. Rückholung und Verlegung im Inland und aus dem europäischem Ausland,<br />

soweit medizinisch sinnvoll und vertretbar nach Abstimmung der<br />

Assistance Notruf-Zentrale mit den behandelnden Ärzten.<br />

4. Auf Wunsch Benachrichtigung der Familienangehörigen und <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

bei Unfällen<br />

5. Vermittlung von Arzt zu Arzt-Gesprächen bei Unfällen<br />

6. Medizinische Beratung durch den medizinischen Dienst der ELVIA Assistance<br />

7. Stirbt die versicherte Person infolge eines Unfalles bei der Ausübung von<br />

Alpinsport, organisiert die Assistance-Notrufzentrale nach dem Wunsch der<br />

Angehörigen die Bestattung im Europäischen Ausland oder die Überführung<br />

der verstorbenenen Person zum Bestattungsort.<br />

IV. Welche Kosten werden getragen?<br />

1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten bei Bergunfällen im<br />

Geltungsbereich bis zu 25.000 €. Hat die versicherte Person einen Unfall<br />

erlitten, ist in Bergnot geraten, oder wird sie vermisst und ist zu<br />

befürchten, dass ihr etwas zugestoßen ist, ersetzt die Versicherung die<br />

von der versicherten Person geschuldeten Kosten für Such-, Rettungsund<br />

Bergungseinsätze durch hierzu autorisierte Rettungsdienste und den<br />

Transport in das nächstgelegene Krankenhaus bzw. an den nächsten<br />

erreichbaren Ort, der für die Gesundheit der versicherten Person<br />

zuträglich ist. Suchaktionen für tödlich verunglückte vermisste Personen<br />

sind mit dem Versicherer abzustimmen. Die Suchkosten für offenbar<br />

tödlich verunglückte vermisste Personen sind auf EUR 5.000 beschränkt.<br />

2. Die Kosten für die im ausländischen Geltungsbereich notwendige ärztliche<br />

Hilfe bei Unfällen während der Ausübung <strong>des</strong> Alpinsports in unbegrenzter<br />

Höhe. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person einen<br />

ständigen Wohnsitz hat.<br />

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören<br />

a) ambulante Behandlung durch einen Arzt;<br />

b) Heilmaßnahmen und Arzneimittel, die der versicherten Person ärztlich<br />

verordnet wurden;<br />

c) Stationäre Behandlung im Krankenhaus einschließlich unaufschiebbarer<br />

Operationen;<br />

d) den medizinisch notwendigen Krankentransport zur stationären Behandlung<br />

in das nächsterreichbare Krankenhaus im Ausland und zurück in die<br />

Unterkunft;<br />

e) medizinisch notwendige Gehstützen und Miete eines Rollstuhls.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Alpiner Sicherheits-Service<br />

(ASS) Grundschutz<br />

3.<br />

4.<br />

Die Versicherung erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag<br />

der Transportfähigkeit, längstens bis zu 45 Tagen ab Beginn der Behandlung.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

200<br />

Die ELVIA erstattet im Geltungsbereich die Rückholung und Verlegung<br />

bei Unfall, soweit dies medizinisch sinnvoll und ärztlich angeordnet ist; in<br />

das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene Krankenhaus,<br />

sowie die Überführung bei Tod.<br />

Schadensersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen<br />

Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die ELVIA über, soweit der<br />

versicherten Person daraus kein Nachteil entsteht. Die versicherte Person ist<br />

verpflichtet, in diesem Rahmen Ersatzansprüche an die ELVIA abzutreten.<br />

Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen gehen der<br />

Eintrittspflicht der ELVIA vor. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen<br />

Leistungen der Sozialversicherungsträger. Nimmt die versicherte Person unter<br />

Vorlage von Original-Belegen zunächst die Versicherung in Anspruch, tritt<br />

diese in Vorleistung.<br />

V. Bei welchen sportlichen Aktivitäten bietet der ASS<br />

Schutz?<br />

1. Bergsteigen, z. B.<br />

• Bergwandern<br />

• Bergsteigen<br />

• Fels- und Eisklettern in freier Natur oder an einer dafür eingerichteten<br />

Kletterwand, Bouldern, Wettkampfklettern<br />

• Trekking<br />

2. Wintersport, z. B.<br />

• Skifahren (alpin, nordisch, Telemark)<br />

• Snowboarden<br />

• Skitouren/Skibergsteigen<br />

• Skibobfahren<br />

• Schneeschuhgehen<br />

3. Sonstiger Alpinsport, z. B.<br />

• Höhlenbegehungen<br />

• Mountainbiking<br />

• Kajak- und Faltbootfahren<br />

• Canyoning


200<br />

4. Sektionsveranstaltungen, z. B.<br />

Teilnahme an satzungsgemäßen Sektionsveranstaltungen<br />

Mit versichert ist jeweils der direkte Hin- und Rückweg.<br />

Alpiner Sicherheits-Service<br />

(ASS) Grundschutz<br />

VI. Was ist unter Unfall, Bergung und Rückholung zu<br />

verstehen?<br />

1. Unfall<br />

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von<br />

außen auf den Körper wirken<strong>des</strong> Ereignis unfreiwillig eine Gesundheits-<br />

schädigung erleidet, oder wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein<br />

Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt<br />

oder gerissen werden. Erfrierungen und Unterkühlung werden wie ein<br />

Unfall behandelt.<br />

2. Bergnot<br />

In Bergnot befindet sich, wer bei einer Bergfahrt (siehe V.) unfreiwillig in<br />

einen Zustand der Hilflosigkeit gerät, den er ohne fremde Hilfe nicht zu<br />

ändern vermag, oder wenn er in einem solchen Zustand vermutet wird.<br />

3. Suche<br />

Unter Suche sind Maßnahmen zum Auffinden von Personen zu verstehen,<br />

die mutmaßlich in Bergnot geraten sind und deren aktueller Aufenthaltspunkt<br />

unbekannt ist.<br />

4. Bergung<br />

Als Bergung gilt die Aufnahme der betroffenen Person(en) am Aufenthaltspunkt<br />

und Transport bis zur nächsten Ortschaft oder zum nächsten<br />

Krankenhaus, einschließlich der medizinischen Versorgung während der<br />

Bergung.<br />

5. Rückholung<br />

Rückholung bedeutet Rückreise oder Rücktransport der verunglückten<br />

Person ins Heimatland unter medizinischer Betreuung mit medizinisch<br />

adäquatem Transportmittel.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Alpiner Sicherheits-Service<br />

(ASS) Grundschutz<br />

VII. Was muss bei einem Schadensfall unbedingt unternommen<br />

werden (Obliegenheiten)?<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Die versicherte Person ist verpflichtet:<br />

Bei Unfallverletzung mit stationärer Krankenhausbehandlung - soweit<br />

möglich und zumutbar - Kontakt zu ELVIA Assistance Notruf-Zentrale<br />

aufzunehmen;<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

200<br />

vor einer Rückhol- oder Rückführungsaktion die Genehmigung der ELVIA<br />

einzuholen;<br />

den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;<br />

den Schaden der ELVIA unverzüglich anzuzeigen;<br />

das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und der ELVIA<br />

jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Zum Nachweis<br />

hat die versicherte Person Original-Rechnungen und -Belege einzu-<br />

reichen, gegebenenfalls die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden<br />

und es der ELVIA zu gestatten, Ursache und Höhe <strong>des</strong> geltend gemachten<br />

Anspruchs in zumutbarer Weise zu prüfen.<br />

Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt,<br />

ist die ELVIA von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger<br />

Verletzung bleibt die ELVIA jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet,<br />

als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang<br />

der Leistung hat.<br />

VIII. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?<br />

Nicht versichert sind:<br />

1. Die Teilnahme an Skiwettkämpfen und anderen Wettkämpfen, soweit<br />

nicht vom <strong>DAV</strong> veranstaltet;<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Teilnahme an Expeditionen;<br />

Segelfliegen, Gleitschirmfliegen und ähnliche Luftsportarten;<br />

Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich oder durch grob<br />

fahrlässiges Verhalten, insbesondere durch Außerachtlassen grundlegender,<br />

allgemein anerkannter Regeln <strong>des</strong> Bergsteigens herbeiführt;<br />

Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Kernenergie und<br />

Eingriffe von hoher Hand.


200<br />

Alpiner Sicherheits-Service<br />

(ASS) Grundschutz<br />

IX. Prämie<br />

Die Versicherungsprämie ist im Beitrag enthalten und wird mit dem Abführungsbeitrag<br />

von der Sektion an den <strong>DAV</strong> abgeführt, der den Gesamtrahmenvertrag<br />

mit der Elvia abgeschlossen hat.<br />

X. Informationen und Schadensmeldung<br />

Die ausführlichen Versicherungsbedingungen können sich als Formular aus<br />

dem Internet unter www.alpenverein.de herunterladen oder auch direkt<br />

anfordern bei:<br />

ELVIA-Reiseversicherungs-Gesellschaft AG Schadensabteilung<br />

Ludmillastr. 26. 81543 München.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Ergänzung ASS erweiterter<br />

Schutz<br />

Ergänzung Alpiner Sicherheits-Service (ASS)<br />

erweiterter Schutz<br />

I. Allgemeines<br />

Ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen für den Alpinen Sicherheits-<br />

Service, AVB 2004 gelten folgende Regelungen, sofern die Prämie für den<br />

erweiterten Schutz für alle Mitglieder der Sektion (außer C-Mitglieder), der<br />

das Mitglied angehört, oder von dem Mitglied individuell gezahlt wurde.<br />

II. Versicherungsumfang<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

211<br />

1. ASS-Grundschutz Erweiterung auf weltweite Gültigkeit<br />

Abweichend von den AVB ASS 2004 gilt der Versicherungsschutz weltweit<br />

im Ausland. Mitversichert ist jeweils der direkte Hin- und Rückweg.<br />

2. Auslandsreise-Krankenversicherung weltweit<br />

Die Leistungen der ASS kommen den Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, für die die<br />

Prämie für den erweiterten Schutz gezahlt wurde, auch bei akut während<br />

der Ausübung von Alpinsport auftretender Krankheit zugute.<br />

3. Reiseunfallversicherung bis 20.000 € (ab Invaliditäts-<br />

grad 20 %) nach Unfall (vgl. Pkt. 216)<br />

a) Führt ein Unfall während der Ausübung von Alpinsport oder während der<br />

Teilnahme an einer satzungsgemäßen Sektionsveranstaltung innerhalb<br />

eines Jahres nach dem Ereignis zu einer dauerhaften Beeinträchtigung<br />

der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten<br />

Person, so bemisst sich die Invaliditätsentschädigung bei<br />

verbleibender Teil- / Invalidität von mehr als 20 % bis zu 20.000 € nach<br />

den Grundsätzen <strong>des</strong> §§ 4 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die<br />

Reiseunfall-Versicherung der Elvia.<br />

b)<br />

Bei verbleibender dauernder Teil- / Invalidität ist die versicherte Person<br />

verpflichtet, sich von den der Elvia beauftragten Ärzten untersuchen zu<br />

lassen. Die für die Untersuchung notwendigen Kosten einschließlich eines<br />

dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt die Elvia.<br />

III. Prämie<br />

Der erweiterte ASS Schutz kann entweder mit Sammelvertrag für alle<br />

Mitglieder (außer C- Mitglieder) durch die Sektion abgeschlossen werden.<br />

Die Versicherung wird jeweils für das Kalenderjahr abgeschlossen und<br />

ist dem <strong>DAV</strong> zu melden, der auch das Inkasso jeweils im Januar für das<br />

laufende Jahr im Auftrag der Elvia durchführt. Der Vertag verlängert


211<br />

Ergänzung ASS erweiterter<br />

Schutz<br />

sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht rechtzeitig vor<br />

Jahresende gekündigt wird (Meldung an den <strong>DAV</strong>).<br />

Die Prämie beträgt im Rahmen <strong>des</strong> Sammelvertrags über die Sektion<br />

1,50 € pro Mitglied (Stand Jahresende Vorjahr).<br />

Alternativ kann sich auch je<strong>des</strong> Einzel-Mitglied <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> mit gültiger<br />

Mitgliedschaft (bezahlter Beitrag) im gleichen Umfang selbst versichern.<br />

Die Anmeldung erfolgt in diesem Fall mit dem Formular in der Broschüre<br />

„ <strong>DAV</strong> Reise-, Sport- und Freizeitschutz / Erweiterter Schutz“ auf S. 15,<br />

erhältlich beim <strong>DAV</strong>, der Elvia und im Internet unter<br />

www.alpenverein.de.<br />

Die Prämie beträgt für die Einzelversicherung 8 € pro Kalenderjahr.<br />

Nach Versicherungsabschluss erhält jeder Versicherte automatisch einen<br />

Versicherungsschein und die vollständigen Versicherungsbedingungen.<br />

IV. Schadensmeldung<br />

Die Schadensmeldung erfolgt analog der Meldung beim ASS- Grundschutz.<br />

V. Informationen<br />

Detaillierte Informationen über das Versicherungspaket bekommen die<br />

Sektionen auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Eine Grundausstattung<br />

ist bei jeder Sektion vorhanden.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Reise-, Sport- und<br />

Freizeitschutz, Ergänzung ASS<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

215<br />

<strong>DAV</strong> Reise-, Sport- und Freizeitschutz als Ergänzung<br />

zum ASS<br />

I. Allgemeines<br />

In Ergänzung zum Alpinen Sicherheits-Service wird den Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

exklusiv eine Freizeitversicherung der ELVIA Reiseversicherungen angeboten.<br />

Ein günstiges Angebot für alle die aktiv ihre Freizeit gestalten.<br />

II. Leistungsumfang<br />

1. Reisegepäckversicherung: Zum versicherten Gepäck zählen alle Sachen<br />

<strong>des</strong> persönlichen Reisebedarfs bzw. <strong>des</strong> Freizeit- und Sportbedarfs auch<br />

bei alpinen Aktivitäten (ausgenommen Fahrräder)<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

Skibruch-Versicherung (Ersatz der Reparaturkosten, <strong>des</strong> Zeitwertes von Ski,<br />

Skistöcken, Snowboard oder Schlitten)<br />

Unfall-Versicherung<br />

Rechtsschutz-Versicherung<br />

Bergungskosten-Versicherung<br />

Auslands-Krankenversicherung<br />

Notruf-Team der Elvia Assistance (089 - 624 24 - 393)<br />

III. Geltungsbereich<br />

Wie der erweiterte ASS (von der jeweiligen Sektion oder individuell gesondert<br />

zu vereinbaren!) ist auch diese Versicherung weltweit gültig.<br />

IV. Informationen<br />

Eine ausführliche Broschüre mit dem detaillierten Leistungsangebot und<br />

Prämienhöhe für Grund- und Superschutz liegt in der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für die Verteilung durch die Sektionen bereit.<br />

Gültig ab Januar 2004


216<br />

Die Versicherungsbedingungen<br />

für Invalidität im ASS<br />

Versicherungsbedingungen für die<br />

Unfallversicherung bei Invalidität - Auszug -<br />

Die Unfallversicherung ist im ASS Grundschutz 2004 nicht enthalten. Die<br />

nachfolgende Leistungsbeschreibung gilt nur für den erweiterten Schutz bei<br />

kollektiver Vereinbarung der einzelnen Sektionen für alle Mitglieder der<br />

Sektion oder bei individuellem Abschluss durch das einzelne Mitglied und für<br />

den individuellen <strong>DAV</strong> Reise-, Sport- und Freizeitschutz.<br />

I. Leistungsumfang der ELVIA bei dauernder Invalidität<br />

der versicherten Person (§ 4 AVB-RU)<br />

Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen<br />

oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so<br />

entsteht ein Anspruch aus der für den Invaliditätsfall versicherten<br />

Summe.<br />

1.<br />

2.<br />

Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten<br />

sein sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten<br />

ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.<br />

Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. Als feste<br />

Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss <strong>des</strong> Nachweises einer höheren<br />

oder geringeren Invalidität -<br />

a) bei Verlust oder Funktionsfähigkeit<br />

eines Armes<br />

einer Hand<br />

eines Daumens<br />

eines Fingers<br />

eines Beines<br />

eines Fußes<br />

einer Zehe<br />

eines Auges<br />

<strong>des</strong> Gehörs auf einem Ohr<br />

<strong>des</strong> Geruchs oder <strong>des</strong> Geschmacks<br />

70%<br />

55%<br />

20%<br />

10%<br />

70%<br />

40%<br />

5%<br />

50%<br />

30%<br />

10%<br />

b) bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder<br />

Sinnesorgane wird der entsprechende Teil <strong>des</strong> Prozentsatzes durch a) bestimmt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Die Versicherungsbedingungen<br />

für Invalidität im ASS<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

216<br />

c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren<br />

Verlust oder Funktionsfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für<br />

diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit<br />

unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte<br />

beeinträchtigt ist.<br />

d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen<br />

beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach 2) ergeben,<br />

zusammengerechnet, höchstens bis zu einer Gesamtleistung von 100%.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen,<br />

die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe<br />

dieser Vorinvalidität vorgenommen. Dies ist nach 2) zu bemessen.<br />

Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so<br />

besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.<br />

Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres<br />

nach dem Unfall oder später als ein Jahr nach dem Unfall und war Anspruch<br />

auf Invaliditätsleistung entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad<br />

zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu<br />

rechnen gewesen wäre.<br />

II. Die Sonderbedingung <strong>des</strong> § 7 Abs. 4 AVB-RU<br />

Die versicherte Person und die ELVIA sind berechtigt, den Grad der Invalidität<br />

jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt <strong>des</strong> Unfalles, erneut ärztlich<br />

bemessen zu lassen. Dieses Recht muss von der ELVIA mit Abgabe der Erklärung<br />

entsprechend Nr. 1, von der versicherten Person innerhalb eines<br />

Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige<br />

Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als die ELVIA bereits erbracht<br />

hat, so ist der Mehrbetrag mit 5% jährlich zu verzinsen.<br />

Stand Januar 2004


217<br />

Reisegepäckversicherung auf<br />

Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Reisegepäckversicherung auf Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Elvia AEP 5222 4722<br />

I. Versicherter Personenkreis<br />

Versichert ist das Reisegepäck sämtlicher Personen, die auf bewirtschafteten<br />

Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Deutschland und in Österreich übernachten.<br />

Reisegepäck aller Art der in den Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> nächtigenden Kontrollorgane<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, <strong>des</strong> amtlichen Zoll- und Forstpersonals sowie <strong>des</strong> Bergrettungsdienstes<br />

einschließlich eingebrachter Rettungsgeräte <strong>des</strong> Bergrettungsdienstes<br />

gelten mitversichert. Eingeschlossen ist ferner das Reisegepäck der Bergführer<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

Das Reisegepäck von Tagesgästen auf den Hütten ist nicht versichert. Wird<br />

jedoch das Reisegepäck von Tagesgästen dem Hüttenwirt oder seinem Beauftragten<br />

ausdrücklich zur vorübergehenden Aufbewahrung übergeben, gilt es<br />

mitversichert.<br />

II. Umfang der Versicherung und Geltungsbereich<br />

Der Versicherungsschutz an dem Reisegepäck der Beherbergungsgäste bestimmt<br />

sich nach den AVB-RG 2004 der ELVIA sofern die Schäden in den<br />

Räumlichkeiten der bewirtschafteten <strong>DAV</strong>-Hütten einschließlich Nebenräumen<br />

vorkommen. Zu den versicherten Ereignissen zählen insbesondere Diebstahl,<br />

Raub, Feuer- und Sturmschäden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch<br />

auf den durch Beauftragte <strong>des</strong> Hüttenwirtes oder der Sektion auf welche Art<br />

immer bewirkten Transport <strong>des</strong> Reisegepäcks vom Tal bis zur Hütte, bzw. von<br />

dort bis zur Übergabe an den Eigentümer im Tal. Schäden außerhalb der<br />

Hütte, mit Ausnahme beim Transport, fallen nicht unter den<br />

Versicherungsschutz.<br />

Der Versicherungsschutz beginnt, wenn das Reisegepäck auf der Hütte<br />

„eingebracht“ wird, oder wenn es dem Hüttenwirt oder <strong>des</strong>sen Beauftragten<br />

übergeben wird. Unter eingebracht im Sinne der Versicherungsbestimmungen<br />

versteht man, wenn das Reisegepäck auf dem vom Hüttenwirt oder <strong>des</strong>sen<br />

Beauftragten zugewiesenen Platz, in der Regel der Schlafplatz, verbracht<br />

wurde.<br />

Der Versicherungsschutz gilt für alle bewirtschafteten Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in der<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland und Österreich für den Zeitraum der Bewirtschaftung.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Reisegepäckversicherung auf<br />

Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

217<br />

III. Deckungssummen<br />

1533,88 € pro Person für die Beschädigung bzw. Entwendung von Reisegepäck<br />

aller Art ausgenommen Bargeld, Kostbarkeiten und Wertpapiere<br />

255,65 € pro Person für Bargeld, Kostbarkeiten und Wertpapiere, jedoch<br />

nicht mehr als insgesamt € 7669,38 falls durch ein Ereignis das Reisegepäck<br />

mehrerer Gäste beschädigt oder entwendet wird oder abhanden kommt.<br />

IV. Ausschlüsse<br />

1. Reisegepäck der Tagesgäste auf Hütten, soweit dies dem Hüttenwirt nicht<br />

ausdrücklich zur Aufbewahrung übergeben wurde.<br />

2.<br />

3.<br />

Schäden durch Eigenverderb, schlechte Verpackung oder die dadurch entstanden<br />

sind, dass sich im Gepäck <strong>des</strong> Besuchers Gegenstände befanden,<br />

welche die Beschädigung der Güter verursachten.<br />

Schäden, die der Hüttengast vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.<br />

(Die Entscheidung darüber ist dem Sprachgebrauch der Rechtsprechung<br />

entnommen und wird analog ausgelegt.)<br />

4. Die unterwegs unvermeidlichen Beschädigungen der Gepäckbehälter (Koffer,<br />

Rucksack u.a.) durch Schrammen, Risse oder Einbeulungen.<br />

5.<br />

Liegenlassen, Vergessen oder Verlieren von Gegenständen.<br />

V. Prämie<br />

Die Prämie von derzeit 0,05 € pro Person und Übernachtung wird mit der<br />

Nächtigungsgebühr von jeder auf der Hütte übernachtenden Person eingehoben.<br />

Der Nächtigungsbeleg (Schlafkarte) gilt als Nachweis, dass auf der Hütte<br />

übernachtet wurde. Er ist bei einem Schaden der Schadensanzeige beizugeben.<br />

Der Nächtigungsbeleg ist <strong>des</strong>halb stets sorgfältig aufzubewahren.<br />

Die Verrechnung der Prämie erfolgt einmal jährlich zwischen den hüttenbesitzenden<br />

Sektionen und der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.


217<br />

Reisegepäckversicherung auf<br />

Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

VI. Schadensmeldung<br />

Die Schadensmeldung hat unverzüglich an den Versicherungsträger<br />

Elvia Versicherung<br />

81536 München<br />

zu erfolgen. Bei Schäden bis zu einem Höchstbetrag von 250 € genügt eine<br />

Bestätigung <strong>des</strong> Schadensfalles durch den Hüttenwirt, am besten auf dem<br />

Schadensvordruck, den der Hüttenwirt vorrätig haben sollte.<br />

Bei Schäden über 250 € ist eine Bestätigung seitens der zuständigen Polizeidienststelle<br />

über die Meldung <strong>des</strong> Schadensfalles erforderlich. Zu diesem<br />

Zwecke muss die zuständige Polizeidienststelle aufgesucht werden.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Expeditionsversicherung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

218<br />

Expeditionsversicherung für Expeditionen von<br />

Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

I. Allgemeines<br />

In der Versicherung der Mitglieder im Rahmen <strong>des</strong> ASS zusammen mit dem<br />

auf weltweit erweiterten Versicherungsschutz, aber auch in dem individuellen<br />

Reise-, Sport– und Freizeitschutz für Mitglieder ist ausdrücklich das Expeditionsrisiko<br />

ausgeschlossen. Im Rahmen einer Sondervereinbarung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> mit<br />

der ELVIA können <strong>DAV</strong>-Mitglieder nach einem speziellen Tarif eine Zusatzversicherung<br />

für Expeditionen abschließen, sofern die betreffende Expedition<br />

vom <strong>DAV</strong> geprüft und befürwortet wird.<br />

Grundsätzlich können alle Mitglieder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> diese Zusatzversicherung abschließen,<br />

wenn es sich bei der Expedition um eine Sektionsveranstaltung<br />

handelt oder um eine selbstständige Privatexpedition. Für Teilnehmer an<br />

organisierten Expeditionen eines kommerziellen Reiseanbieters gilt dieses<br />

Versicherungsangebot nicht. Alle <strong>DAV</strong> Mitglieder, die an einer kommerziellen<br />

Expedition teilnehmen, sollten daher unbedingt überprüfen, ob und in welchem<br />

Umfang ein Versicherungsschutz im Reisepreis inbegriffen ist, wie z. B.<br />

beim <strong>DAV</strong> Summit Club die Bergungsversicherung.<br />

II. Was ist eine Expedition?<br />

Im deutschsprachigen Bergsteigerraum besteht grundsätzlich keine<br />

Problematik, das Expeditions-/ Höhenbergsteigen vom Wandern oder<br />

Trekking abzugrenzen. Bestehen bei einer Versicherungsanfrage dennoch<br />

Zweifel, dann überprüft die zuständige Fachabteilung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, die<br />

Abteilung Spitzenbergsport, ob es sich um Expeditions-/ Höhenbergsteigen<br />

handelt oder nicht.<br />

Eine Bergbesteigung ab 7000 Meter wird immer als Expedition eingestuft,<br />

in unklaren Fällen nimmt die Abteilung Spitzenbergsteigen die<br />

Einstufung vor.<br />

III. Leistungsumfang und Prämien<br />

Folgende Leistungen werden angeboten:<br />

1.<br />

Reisegepäck-Versicherung<br />

Die Prämie beträgt je 500 € Versicherungssumme für eine Versicherungs-<br />

dauer von<br />

1 Monat<br />

2 Monate<br />

20 €-<br />

30 €<br />

Versichert sind alle Gegenstände, die der Versicherte zum persönlichen Bedarf<br />

mit sich führt. Bei Beantragung der Versicherung ist eine Liste mit Einzelwertangaben<br />

der Ausrüstungsgegenstände beizufügen.<br />

Höchstversicherungssumme 15.000 €.


218<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

Expeditionsversicherung<br />

Reiseunfall-Versicherung<br />

Die Prämie beträgt je 10.000 € (Tod) / 20.000 € (Invalidität) für eine<br />

Versicherungsdauer von<br />

1 Monat<br />

2 Monate<br />

15 €<br />

25 €<br />

Höchstversicherungssumme je Person 30.000 € Tod / 60.000 € Invalidität<br />

je Expeditionsgruppe insgesamt 100.000 €<br />

Versicherung von Bergungskosten<br />

Zusätzlich zur Reiseunfall-Versicherung können Bergungskosten versichert<br />

werden. Die Prämie beträgt je 500 € Versicherungssumme für eine Versi-<br />

cherungsdauer von<br />

1 Monat<br />

2 Monate<br />

8 €<br />

15 €<br />

Höchstversicherungssumme 25.000 € je Person<br />

Höchstversicherungssumme je Expeditionsgruppe insgesamt 100.000 €.<br />

Der Abschluss einer separaten Versicherung von Bergungskosten ist nicht<br />

möglich!<br />

Reisekranken-Versicherung inkl. Reise-Notruf-Versicherung<br />

Die Prämie beträgt für eine Versicherungsdauer von<br />

1 Monat<br />

32 €<br />

2 Monate<br />

84 €<br />

Maßgebend für den Versicherungsschutz sind die Allgemeinen Bedingungen<br />

für die Versicherung von Reisegepäck (AVB RG 04), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Reiseunfall-Versicherung, die Besonderen<br />

Bedingungen für die Mitversicherung von Bergungskosten in der Allgemeinen<br />

Unfallversicherung (BB Bergungskosten 2004), die Allgemeinen Bedingungen<br />

für die Reise-Krankenversicherung, Reise-Notruf-Versicherung sowie die<br />

Allgemeinen Bestimmungen für ELVIA Reiseversicherungen.<br />

Der Antrag für diese Versicherung kann bei der Abteilung Spitzenbergsport<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> angefordert werden.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Haftpflichtversicherung <strong>des</strong><br />

Vereins<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

220<br />

Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> Vereins<br />

Generali Versicherungs-AG<br />

Versicherungsschein Nr.: 705-FKH-2.000.434.708<br />

I. Allgemeines<br />

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, der angeschlossenen<br />

Sektionen und der <strong>DAV</strong>-Lan<strong>des</strong>verbände sowie die persönliche<br />

gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> in dieser Eigenschaft,<br />

ferner sämtliche übrigen Mitglieder aus der Betätigung bei Vereinsveranstaltungen<br />

sowie die Angestellten und Arbeiter aus der dienstlichen Verrichtung<br />

für den <strong>DAV</strong>/die Sektionen.<br />

II. Leistungsumfang Veranstaltungen<br />

Versichert ist/sind<br />

1. gewöhnliche satzungsgemäße oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebende<br />

Veranstaltungen, (z. B. Vorstands-, Ausschuss- und Mitgliederversammlungen,<br />

Vereinsfestlichkeiten, Vorträge) auch wenn daran vereinsfremde<br />

Personen teilnehmen. Bei Veranstaltungen, die vom <strong>DAV</strong> bzw.<br />

von seinen Sektionen mit einem vereinsfremden Mitveranstalter durchgeführt<br />

werden, ist die Haftpflicht der vereinsfremden Mitveranstalter<br />

ausgeschlossen.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden als<br />

Reiseveranstalter von Wanderungen, sonstigen Touren, sowie Gesellschafts-<br />

und Kulturreisen weltweit. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf<br />

Flugreisen jedweder Art.<br />

Hier besteht die Möglichkeit eines Einzelabschlusses gemäß Pkt. X.<br />

Übungen in künstlichen und natürlichen Kletteranlagen, Klettertürmen und<br />

dergleichen.<br />

Eingeschlossen gilt im Rahmen der Vertragsbestimmungen die persönliche<br />

gesetzliche Haftpflicht, der im Auftrag <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />

e.V. und/oder der angeschlossenen Sektionen tätigen freiberuflichen<br />

Berg-/Ski-/Tourenführer und -lehrer in dieser Eigenschaft, soweit es sich<br />

um Schäden handelt, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins e.V. und/oder der Sektionen entstehen.<br />

Dieser Versicherungsschutz gilt subsidiär, d. h. ein etwaiger anderweitiger<br />

Haftpflicht-Versicherungsschutz (z. B. Berufs-Haftpflichtversicherung) geht vor.<br />

Berg- und Skitouren, solange sie nicht als Reiseveranstaltung im Sinne von<br />

Nr. 2 eingeordnet werden können.<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Veranstaltungen kommerzieller Berg-<br />

und Skischulen.


220<br />

Haftpflichtversicherung <strong>des</strong><br />

Vereins<br />

III. Leistungsumfang Gebäude/Grundstücke<br />

Versichert ist/sind<br />

1. die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter oder Mieter<br />

von Grundstücken - ausgenommen Luftlandeplätze -, Gebäuden und Räumlichkeiten,<br />

auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet<br />

oder sonst überlassen werden.<br />

2.<br />

3.<br />

die vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht <strong>des</strong> Vermieters, Verpächters<br />

oder Leasinggebers von Grundstücken und Gebäuden sowie Klettereinrichtungen<br />

in dieser Eigenschaft im gesetzlichen Umfang. Haftpflicht<br />

gemäß den genormten Verträgen, wie sie üblicherweise mit Behörden und<br />

anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen abgeschlossen werden.<br />

die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Räumen, die zu Vereinszwecken<br />

bzw. zum Zwecke der Durchführung von nach dieser Sonderbedingung<br />

mitversicherten Vereinsveranstaltungen gemietet wurden (bis 75.000<br />

€ je Schaden und 150.000 € im Versicherungsjahr).<br />

IV. Leistungsumfang Hütten und Wege<br />

Versichert ist/sind<br />

1. Besitz und Unterhalt von Hütten sowie sonstigen Unterkunfts- und<br />

Unterstandshäusern. Haftpflicht aus dem gastgewerblichen Hüttenbetrieb (s.<br />

gesonderter Versicherungsvertrag). Es besteht kein Versicherungsschutz für<br />

Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen der Beherbergungsgäste<br />

(s. Hüttenreisegepäckversicherung).<br />

2.<br />

Wege, Klettersteige, Langlaufloipen, Aussichtstürme und dergleichen.<br />

V. Leistungsumfang Sonstiges<br />

Versichert ist/sind<br />

1. Besitz und Unterhalt von eigenen Kletteranlagen (Türme/Felsen/Gärten und<br />

ähnlichen Übungs- und Ausbildungseinrichtungen), auch bei Benutzung durch<br />

vereinsfremde Personen.<br />

2.<br />

3.<br />

Zeltplätze für Vereinsmitglieder, auch die gelegentliche Benutzung durch<br />

vereinsfremde Personen.<br />

Materialaufzüge (s. auch Hütten und Wege).<br />

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem genehmigten Betrieb einer<br />

Materialseilbahn mit eingeschränktem Personenverkehr (Werksverkehr).<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht gegen Schäden an den beförderten Sachen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Haftpflichtversicherung <strong>des</strong><br />

Vereins<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

8.<br />

9.<br />

Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,<br />

Abbruch- und Grabarbeiten) bis zu einer Bausumme von<br />

500.000 € je Bauvorhaben.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern von Grundwasserverhältnissen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

220<br />

Als Halter oder Hüter von Tieren für Vereinszwecke (z. B. Tragetiere).<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht <strong>des</strong> Tierhüters, sofern er in dieser<br />

Eigenschaft nicht gewerbsmäßig tätig ist.<br />

Besitz und Unterhaltung von Containern zum Zwecke der Ver- und Entsorgung<br />

von Gebirgshütten.<br />

Unentgeltlicher bzw. kostendeckender Verleih von Ausrüstungsgegenständen<br />

an Vereinsmitglieder.<br />

Halten und Führen von Ruder-, Paddel- und Schlauchbooten ohne Motorantrieb.<br />

Schäden an den gemieteten oder geliehenen Booten sind ausgeschlossen.<br />

Besitz und Verwendung von zulassungsfreien und nicht versicherungspflichtigen<br />

Kraftfahrzeugen/Arbeitsmaschinen (z.B. Schneefräsen).<br />

10. Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung<br />

von elektronischen Daten per E-Mail, mittels Datenträger oder durch das<br />

Internet.<br />

11. Ergänzend gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung<br />

(AHB) sowie die Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen<br />

und Erläuterungen (BRE).


220<br />

VI. Geltungsbereich<br />

Der Versicherungsschutz gilt weltweit.<br />

VII. Versicherungsausschluss<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

8.<br />

9.<br />

Haftpflichtversicherung <strong>des</strong><br />

Vereins<br />

aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen<br />

hinausgehen (z. B. Luftfahrt- und Kfz-Veranstaltungen, Schützenfeste,<br />

Umzüge),<br />

wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers<br />

oder Luftfahrzeugs verursacht werden (siehe aber<br />

V 9.)<br />

für Tribünenbau,<br />

bei Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen u. dgl.<br />

durch Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung),<br />

Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen,<br />

Betrieben aller Art (z. B. Gaststättenbetrieb im Vereinskasino in eigener<br />

Regie, Badeanstalten),<br />

Ausübung <strong>des</strong> Berufes von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag<br />

oder Interesse <strong>des</strong> Vereins erfolgte.<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Veranstaltungen kommerzieller Berg-<br />

und Skischulen.<br />

VIII. Deckungssummen und Prämie<br />

Die Deckungssummen je Schadensereignis betragen<br />

6.000.000 € für Personenschäden (auch für die einzelne Person)<br />

2.000.000 € für Sachschäden<br />

50.000 € für Vermögensschäden<br />

Die Höchstersatzleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres<br />

beträgt das Dreifache dieser Deckungssummen<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Haftpflichtversicherung <strong>des</strong><br />

Vereins<br />

Umwelt-Haftpflichtversicherung<br />

1.500.000 € für Umweltschäden je Versicherungsfall und –jahr<br />

pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

220<br />

Versicherungsnehmer ist der <strong>DAV</strong> für seine Sektionen. Die Prämie wird<br />

durch den Dachverband beglichen.<br />

IX. Schadensmeldung<br />

entweder an<br />

Deutschen Alpenverein<br />

Postfach 500220<br />

80972 München<br />

oder<br />

Versicherungsbüro Fleischer OHG<br />

Postfach 40 06 51<br />

80706 München,<br />

Tel. 089/121521-0<br />

Fax 089/121521-55<br />

X. NEU<br />

Haftpflichtrahmenvertrag für Flugreisen<br />

Für weltweite Flugreiseveranstaltungen durch die Sektionen (von der<br />

Vereinshaftpflicht ausgenommen) kann auf Antrag eine separate<br />

Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Es besteht<br />

ein Rahmenvertrag mit einer pauschalen Prämie von 200 € je<br />

Flugreiseveranstaltung mit einer Teilnehmerzahl bis 60 Personen.


221<br />

Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> Mitglieds<br />

Sporthaftpflicht-Versicherung für die Mitglieder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Generali Versicherung-AG<br />

Versicherungsschein Nr.: 705-FKH-2.000.455.318<br />

Haftpflichtversicherung <strong>des</strong><br />

Mitglieds<br />

I. Leistungsumfang<br />

1. Den Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> wird Versicherungsschutz gegen die Folgen der<br />

gesetzlichen Haftpflicht aus Bergsteigen, Skitouren, Skifahren, Skibobfahren,<br />

Snowboardfahren, Skilanglaufen, Kajak- und Faltbootfahren, Höhlenbegehungen,<br />

Mountainbiken, Klettern an künstlichen Kletteranlagen und Bouldern<br />

nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung<br />

(AHB) gewährt, sofern diese Freizeitbeschäftigungen<br />

nicht gegen Entgelt, nicht im Interesse Dritter, sondern rein privater Natur<br />

sind und ausschließlich in eigenem Interesse erfolgen.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden,<br />

die sich bei der An- und Abreise zu den unter Ziffer 1 genannten<br />

Freizeitbeschäftigungen ereignen, und zwar vom Besteigen bis zum Verlassen<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Verkehrsmittels.<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht <strong>des</strong> Eigentümers, Besitzers, Halters oder<br />

Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs (abgesehen von Ruder- und<br />

Paddelbooten) wegen Schäden, die durch den Gebrauch <strong>des</strong> Fahrzeugs verursacht<br />

werden.<br />

Besteht für ein Mitglied <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bereits Versicherungsschutz durch eine<br />

selbst abgeschlossene Privathaftpflicht-Versicherung, so haftet der Versicherer<br />

nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen nur dann, wenn der andere<br />

Privathaftpflicht-Versicherer bedingungsgemäß keinen Versicherungsschutz<br />

zu leisten hat.<br />

Haftpflichtansprüche aus dem gelegentlichen oder zufälligen Führen von<br />

einzelnen Personen oder Gruppen sind mit versichert, soweit diese Führung<br />

unentgeltlich erfolgt.<br />

II. Geltungsbereich<br />

Eingeschlossen ist die Haftpflicht aus weltweit vorkommenden Schadenereignissen.<br />

III. Leistungsvoraussetzung<br />

Für einen Schadensfall besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn das<br />

schadenverursachende Mitglied seine Zugehörigkeit zum <strong>DAV</strong> zum Zeitpunkt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Haftpflichtversicherung <strong>des</strong><br />

Mitglieds<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

221<br />

<strong>des</strong> Schadenseintritts durch Vorlage <strong>des</strong> Mitgliedsausweises mit dem gültigen<br />

Mitgliedsausweis nachweisen kann.<br />

IV. Versicherungsleistungen<br />

Bei Personenschäden bis max.<br />

für Beschädigung oder Vernichtung<br />

fremder Sachen (auch Tiere) bis max.<br />

1.533.000 €<br />

153.000 €<br />

V. Versicherungsprämie<br />

Versicherungsnehmer und Prämienzahler ist der Deutsche Alpenverein<br />

e.V. für seine Sektionen.<br />

VI. Schadensmeldung<br />

Jeder Schaden ist unter Angabe der Versicherungsschein Nr.: 705-FKH-<br />

2.000.455.318 unverzüglich zu melden an den Deutschen Alpenverein oder<br />

an das<br />

Versicherungsbüro Fleischer OHG<br />

Postfach 40 06 51<br />

80706 München<br />

Tel. 089/121521-0<br />

Fax 089/121521-55


225<br />

Gastgewerbl. Hüttenbetriebs-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Haftpflichtversicherung für den gastgewerblichen<br />

Hüttenbetrieb<br />

Generali Versicherung AG<br />

Versicherungsschein Nr.: 705-FKH-2.020.444.700<br />

I. Allgemeines<br />

Diese Versicherung ist die Betriebshaftpflichtversicherung für den jeweils<br />

angemeldeten, gastgewerblichen Hüttenbetrieb. Sie schützt vor gesetzlichen<br />

Schadensersatzansprüchen wegen Personen- und Sachschäden Dritter. Der<br />

Versicherer entschädigt bei berechtigten Ansprüchen und wehrt unberechtigte<br />

Forderungen ab.<br />

Die Versicherung wird von den hüttenbesitzenden Sektionen zugunsten der<br />

jeweiligen Pächter abgeschlossen. Die Pächter sind den Sektionen gegenüber<br />

zur Zahlung der Prämie verpflichtet.<br />

Bei dieser Darstellung handelt es sich nur um Auszüge aus den jeweiligen<br />

Versicherungsbedingungen, maßgeblich für die Abwicklung im Schadensfall<br />

sind die mit den jeweiligen Versicherern ausgehandelten und<br />

gedruckten Bedingungen.<br />

II. Leistungsumfang<br />

Gedeckt sind hierbei im Rahmen und Umfang <strong>des</strong> Vertrages insbesondere<br />

Personen- und Sachschäden infolge eines zurechenbaren Verstoßes gegen die<br />

Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften<br />

obliegen, z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,<br />

Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schnee räumen, Verkehrssicherung<br />

der Gasträume und sonstigen Hütteneinrichtungen usw.<br />

1.<br />

2.<br />

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht:<br />

der gesetzlichen Vertreter <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und solcher Personen,<br />

die er zur Leitung oder Beaufsichtigung <strong>des</strong> versicherten Betriebs oder eines<br />

Teils <strong>des</strong>selben angestellt hat, in dieser Eigenschaft,<br />

sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung<br />

dienstlicher Verrichtungen verursachen. Ausgenommen sind Schadenfälle, bei<br />

denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gemäß<br />

der Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt. Die Anzahl der im Betrieb<br />

tätigen Personen hat auf die Prämie keinen Einfluss.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Gastgewerbl. Hüttenbetriebs-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

III. Ausschlüsse von der Leistungspflicht<br />

Ausgeschlossen sind u. a. Haftpflichtansprüche<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

225<br />

wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Eigentum, Halten, Führen und<br />

Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen;<br />

wegen Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer<br />

oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen,<br />

Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind,<br />

deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;<br />

wegen Schäden durch Fehlbeträge in der Kassenführung, Veruntreuung <strong>des</strong><br />

Personals;<br />

wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen<br />

von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;<br />

wegen Beschädigung oder Vernichtung der eingebrachten Sachen von Beherbergungsgästen;<br />

aus dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Gabelstapler)<br />

und aus der Abgabe von nichtzulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen an<br />

betriebsfremde Personen (z.B. Schneeraupe), sowie von Schäden aus dem<br />

Halten von Tieren.<br />

IV. Versicherungsleistung/Deckungssumme<br />

1. Personenschäden 1.022.583,76 €<br />

2. Sachschaden 255.645,94 €<br />

V. Schadensmeldung<br />

Formlos an den <strong>DAV</strong> oder an das<br />

Versicherungsbüro Fleischer OHG<br />

Postfach 40 06 51<br />

80706 München<br />

Tel. 089/121521-0<br />

Fax 089/121521-55


230<br />

Veranstalterhaftpflicht, Informationspflicht<br />

und Insolvenzv.<br />

Veranstalterhaftpflicht, Informationspflicht und<br />

Insolvenzversicherung für angebotene Reisen<br />

I. Allgemeines<br />

Wenn eine Reise zu einem Gesamtpreis angeboten wird und die einzelnen<br />

Hauptleistungen von vornherein zu einem Paket gebündelt werden, liegt eine<br />

Pauschalreise vor. Die Rechtsprechung hat die Kombination von Beförderung<br />

und Unterkunft, Unterkunft und Ausbildungskurs, Beförderung und Führung<br />

bereits als Pauschalreisen definiert. Grundsätzlich ist der Trend in der Rechtsprechung<br />

zu Gunsten <strong>des</strong> Verbrauchers. Verhält sich der Veranstaltende so,<br />

dass ein durchschnittlicher Kunde das Angebot als Pauschalreise verstehen<br />

kann, haftet der Anbieter immer als Reiseveranstalter.<br />

II. Haftungsrisiken<br />

Wer als Reiseveranstalter tätig wird, verpflichtet sich, die Reise so zu erbringen,<br />

dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln<br />

behaftet ist. Die Einstandspflicht für die angebotenen Leistungen ist verschuldensunabhängig,<br />

d.h. der Veranstalter hat auch dann zu haften, wenn<br />

der Mangel unverschuldet ist. Auch für Fehler oder Versäumnisse der von<br />

dem Reiseveranstalter eingeschalteten Leistungsträger, z. B. der Hoteliers,<br />

der Wanderführer, der Skilehrer usw. muss der Reiseveranstalter wie für sein<br />

eigenes Verschulden einstehen. Lediglich im Falle höherer Gewalt, d. h.<br />

unvorhersehbarer Naturereignisse, Lawinen, Streiks, öffentliche Unruhen,<br />

haftet der Reiseveranstalter nicht.<br />

Die Haftung umfasst sowohl Sachschäden als auch Personenschäden, hier<br />

sind u. U. Forderungen in Millionenhöhe möglich.<br />

Das Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko ist mit der Vereinshaftpflichtversicherung<br />

abgedeckt für Reisen weltweit. Dies gilt nicht für Flugreisen. (Siehe<br />

Vereinshaftpflicht).<br />

III. Informationsverordnung<br />

Die Informationsverordnung/InfV, §§ 3 - 6 verlangt von einem Reiseveranstalter<br />

eine Fülle von Informationen gegenüber dem Kunden.<br />

Zu den sogenannten Pflichtangaben gehören dabei folgende Informationen:<br />

- Reisepreis<br />

- Höhe der Anzahlung<br />

- Fälligkeit der Restzahlung<br />

- Bestimmungsort<br />

- Transportmittel (z. B. Bahn, 2. Klasse oder 4-Sterne-Bus)<br />

- Unterbringung (Beschreibung und Einstufung, z. B. Mittelklassehotel oder<br />

Luxushotel)<br />

- Mahlzeiten (z. B. ÜF, HP, ÜF mit Lunchpaket)<br />

- Reiseroute (bei Rundreisen)<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Veranstalterhaftpflicht, Infor-<br />

mationspflicht und Insolvenzv.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

230<br />

- Einreise- und Gesundheitserfordernisse für Inländer (bei Auslandsreisen)<br />

- evtl. Min<strong>des</strong>tteilnehmerzahl und Datum, bis wann diese erreicht sein muss.<br />

All diese Angaben müssen entweder in einer konkreten Reisebeschreibung<br />

oder - wenn sie in einer Art Katalog dargestellt werden - an hervorgehobener<br />

Stelle gemacht werden.<br />

IV. Sonstige Buchungsunterlagen<br />

Der Reiseveranstalter einer Pauschalreise hat den Teilnehmern unverzüglich<br />

nach der Buchung eine Buchungsbestätigung auszuhändigen.<br />

V. Sicherungsschein<br />

Seit 1.11.1994 besteht die Pflicht, den im Voraus erhobenen Reisepreis sowie<br />

die Kosten der Rückbeförderung der Kunden im Falle <strong>des</strong> Veranstalterkonkurses<br />

abzusichern. Dies geschieht entweder durch eine Bankbürgschaft<br />

oder durch eine Versicherung.<br />

Die Absicherungspflicht der Kundengelder kann lediglich entfallen, wenn die<br />

Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt<br />

und einen Gesamtpreis von 75 € nicht übersteigt.<br />

Der Deutsche Alpenverein hat mit der ELVIA Reiseversicherung einen Vertrag<br />

abgeschlossen, die ELVIA Reiseversicherung stellt sogenannte Sicherungsscheine<br />

zur Verfügung, die an die anzahlenden Reiseteilnehmer ausgehändigt<br />

werden müssen.<br />

Die Scheine sind bei der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> erhältlich.<br />

VI. Prämie<br />

Die Prämie wird vom Deutschen Alpenverein bezahlt. Versicherungsnehmer<br />

ist der Deutsche Alpenverein e.V., Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, München für seine<br />

Sektionen.


230<br />

Veranstalterhaftpflicht, Informationspflicht<br />

und Insolvenzv.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Rechtsschutz für Jugendleiter<br />

und Fachübungsleiter<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

240<br />

Rechtsschutz-Versicherung für Jugendleiter und<br />

Fachübungsleiter<br />

Vertragsnr.: Allianz Versicherungs AG<br />

PRS 70/0809/9068324/185<br />

I. Allgemeines<br />

Für alle Jugendleiter und Fachübungsleiter der Sektionen besteht eine<br />

Rechtsschutz-Versicherung bei Ausübung ihrer Tätigkeit für den <strong>DAV</strong> und<br />

seine Sektionen. Damit soll einerseits die verantwortliche Tätigkeit dieses<br />

Personenkreises in Ergänzung der Vereinshaftpflichtversicherung noch besser<br />

abgesichert werden, andererseits dazu beigetragen werden, leichter Ehrenamtliche<br />

für diese, für die Sektionen wichtigen Aufgabenbereiche zu finden.<br />

II. Versicherter Personenkreis<br />

Jugendleiter und Fachübungsleiter mit Ausweis und gültiger Jahresmarke bei<br />

Ausübung satzungsgemäßer Vereinstätigkeit.<br />

Die Jahresmarken für Fachübungsleiter werden von der Abteilung Breitenbergsteigen,<br />

die der Jugendleiter von der Abteilung Jugend und die der Familiengruppenleiter<br />

von der Abteilung Familienbergsteigen vergeben.<br />

III. Versicherungsumfang<br />

Der Versicherungsschutz umfasst:<br />

Den unter Punkt II. versicherten Personenkreis bei der Ausübung seiner<br />

ehrenamtlichen Tätigkeit. Ebenso werden die versicherten Personen in ihrer<br />

Eigenschaft als Fahrer insoweit vom Versicherungsschutz umfasst, als sie in<br />

Ausübung von satzungsgemäßen Vereinszwecken einen PKW führen. Hierbei<br />

ist nicht entscheidend, ob sie eigene Fahrzeuge, Fahrzeuge <strong>des</strong> Vereins oder<br />

andere Fahrzeuge führen.<br />

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf folgende Leistungsarten:<br />

1. Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a ARB)<br />

Der Schadenersatz-Rechtsschutz dient der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen,<br />

die auf gesetzlichen Haftpflichtansprüchen beruhen, also<br />

solchen Vorschriften, die unmittelbar ohne besondere vertragliche Vereinbarung<br />

eine Haftung gegenüber dem Geschädigten begründen. Solche Ansprüche<br />

ergeben sich z. B. aus unerlaubter Handlung, nämlich Körperverletzung,<br />

Sachbeschädigung usw. Die Rechtsschutz-Versicherung trägt<br />

hierbei das Kostenrisiko.<br />

2. Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ARB)<br />

Für die Verteidigung wegen <strong>des</strong> Vorwurfes


240<br />

Rechtsschutz für Jugendleiter<br />

und Fachübungsleiter<br />

a) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der<br />

VN das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer<br />

die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen <strong>des</strong><br />

Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;<br />

b) eines sonstigen Vergehens, <strong>des</strong>sen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung<br />

strafbar ist, solange dem VN ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen<br />

wird. Wird dem VN dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich<br />

begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht<br />

rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.<br />

Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf<br />

eines Verbrechens in jedem Fall,<br />

eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B.<br />

Beleidigung, Diebstahl, Betrug)<br />

Dabei kommt es weder auf die Berechtigung <strong>des</strong> Vorwurfes, noch auf den<br />

Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens an. Außerdem werden vom Allgemeinen Strafrechtsschutz<br />

umfasst die Gnadenverfahren, Strafaussetzungsverfahren,<br />

Strafaufschubverfahren und Zahlungserleichterungsverfahren. Letzteres gilt<br />

für Freiheitsstrafen oder Geldstrafen und Geldbußen über 250 € und zwar für<br />

zwei Anträge je Versicherungsfall.<br />

c) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz<br />

(1)<br />

(2)<br />

Für die Verteidigung wegen <strong>des</strong> Vorwurfes<br />

einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit;<br />

einer sonstigen Ordnungswidrigkeit. Wird bestandskräftig oder rechtskräftig<br />

festgestellt, dass der VN die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen hat, ist<br />

er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die<br />

Verteidigung wegen <strong>des</strong> Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen<br />

hat.<br />

IV. Leistungen<br />

Im Rahmen der Risiken Schadensersatz-Rechtsschutz und Straf-Rechtsschutz<br />

werden folgende Leistungen erbracht (§ 5 ARB)<br />

1. Anwaltskosten<br />

2. Gerichtskosten<br />

3. Gebühren von Verwaltungsbehörden<br />

4. Entschädigung für Zeugen<br />

5. Entschädigung für Sachverständige, die vom Gericht beigezogen wurden<br />

6. Kosten der Zwangsvollstreckung<br />

7. Sämtliche Kosten <strong>des</strong> Gegners, soweit der Jugendleiter hierzu verpflichtet,<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Rechtsschutz für Jugendleiter<br />

und Fachübungsleiter<br />

einschließlich der Kosten <strong>des</strong> gegnerischen Nebenklägers in Strafverfahren<br />

8. Kosten in Gnadenverfahren, Strafaufschub-, Strafaussetzungs- und Zahlungserleichterungsverfahren<br />

9. erforderliche Vorschüsse in allen Instanzen<br />

10. Korrespondenzanwalt.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

240<br />

Zusatz: Abweichend von § 5 Abs. 1 b ARB wird bei Auslandsstraftaten auch<br />

Versicherungsschutz für einen weiteren, am Ort <strong>des</strong> Versicherungsnehmers<br />

ansässigen Anwalt gewährt<br />

V. Deckungssumme<br />

Die Deckungssumme für diese Leistungen beträgt 52.000 € pro Versicherungsfall.<br />

Der örtliche Geltungsbereich bezieht sich auf ganz Europa, einschließlich der<br />

Anliegerstaaten <strong>des</strong> Mittelmeers.<br />

Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung<br />

(ARB), die Vertragsbestandteil sind.<br />

VI. Ausschlüsse<br />

Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sehen<br />

unter § 3 ARB Allgemeine Risikoausschlüsse vor.<br />

VII. Versicherungsträger<br />

Allianz Versicherungs AG<br />

Dieselstr. 8<br />

85774 Unterföhring<br />

Versicherungsschein Nr. PRS 70/0809/9068324/185<br />

Korrespondenzanschrift:<br />

Versicherungsbüro Fleischer OHG<br />

Postfach 40 06 51<br />

80706 München<br />

Tel. 089/121521-0<br />

Fax 089/121521-55


240<br />

Rechtsschutz für Jugendleiter<br />

und Fachübungsleiter<br />

VIII. Schadensmeldung<br />

Wenn abzusehen oder zu erwarten ist, dass ein Schadensereignis gerichtliche<br />

Konsequenzen nach sich ziehen wird, ist der Deutsche Alpenverein<br />

e.V., Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, München, sofort zu verständigen. Auf die<br />

§§ 15, 16 und 17 der ARB wird in diesem Zusammenhang verwiesen.<br />

IX. Korrespondenzanwalt<br />

Bei einem Schadensereignis im Ausland, auf Grund <strong>des</strong>sen Anklage erhoben<br />

wird, kann die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nur durch<br />

einen dort zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. In einem solchen Fall ist<br />

es <strong>des</strong>halb empfehlenswert, gegebenenfalls einen Korrespondenzanwalt in<br />

der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland einzuschalten.<br />

In Erweiterung <strong>des</strong> gewährten Versicherungsschutzes werden vom Versicherungsträger<br />

auch die Kosten <strong>des</strong> Korrespondenzanwaltes übernommen.<br />

X. Versicherungs-Prämie<br />

Versicherungsnehmer und Prämienzahler ist der Deutsche Alpenverein<br />

e.V., Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, München.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Rechtsschutz-Versicherung für<br />

ehrenamtliche Führungskräfte<br />

Rechtsschutz-Versicherung für ehrenamtliche<br />

Führungskräfte der Sektion<br />

I. Allgemeines<br />

Neben dem vom Hauptverein geschaffenen Rechtsschutz für Jugendleiter<br />

und Fachübungsleiter der Sektionen können die Sektionen auch für Funktionsträger<br />

wie<br />

• Sektionsvorsitzende<br />

• Vorstandsmitglieder<br />

• Ausbildungsreferenten<br />

• Tourenführer der Sektionen, soweit sie keine Fachübungsleiter sind<br />

eine Rechtsschutzversicherung abschließen.<br />

II. Prämie und Deckungssumme<br />

Die jährliche Prämie beträgt:<br />

Vorstand bis 3 Personen 70 €<br />

Vorstand bis 6 Personen 130 €<br />

darüber hinausgehende Personen (Vorstand) 21,70 €<br />

Sonstige Personen (Referenten, Touren-<br />

führer ohne Fachübungsleiterprüfung) 30 €<br />

inkl. Versicherungssteuer<br />

Die Deckungssumme pro Versicherungsfall beträgt 100.000 €, Strafkaution<br />

50.000 €. Die Versicherung kann von der Sektion abgeschlossen werden.<br />

Versicherungsnehmer ist die Sektion.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

241<br />

III. Leistungsumfang und Geltungsbereich der<br />

Versicherung<br />

Schadensersatz-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten - Rechtsschutz,<br />

nicht jedoch Fahrer-Rechtsschutz<br />

• Anwaltskosten<br />

• Gerichtskosten<br />

• Gebühren von Verwaltungsbehörden<br />

• Entschädigung für Zeugen<br />

• Entschädigung für Sachverständige, die vom Gericht beigezogen wurden<br />

• Kosten der Zwangsvollstreckung<br />

• sämtliche Kosten <strong>des</strong> Gegners, soweit der Versicherte hierzu verpflichtet<br />

ist, einschließlich der Kosten <strong>des</strong> gegnerischen Nebenklägers in Straf-<br />

verfahren<br />

• Kosten in Gnadenverfahren, Strafaufschub, Strafaussetzungs- und<br />

• Zahlungserleichterungsverfahren und<br />

• erforderliche Vorschüsse in allen Instanzen


241<br />

Rechtsschutz-Versicherung für<br />

ehrenamtliche Führungskräfte<br />

Zugrunde liegen dieser Versicherung die Allgemeinen Bedingungen für die<br />

Rechtsschutz-Versicherung (ARB).<br />

Der örtliche Geltungsbereich ist Europa, einschließlich der Anliegerstaaten<br />

<strong>des</strong> Mittelmeeres.<br />

IV. Anmeldung<br />

Versicherungsbüro Fleischer OHG<br />

Postfach 40 06 51<br />

80706 München<br />

Tel. 089/121521-0<br />

Fax 089/121521-55<br />

Die Sektion schließt mit dem Versicherungsbüro die Versicherung direkt ab.<br />

Eine namentliche Anmeldung der zu versichernden Personen ist erforderlich.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Unfallversicherung ehrenamtl.<br />

Mitglieder<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

250<br />

<strong>DAV</strong>-Unfallversicherung für ehrenamtliche Mitarbeiter<br />

in den Sektionen (Gruppenunfallversicherung)<br />

Generali Versicherungs-AG<br />

Versicherungsschein Nr. 110.0473667<br />

I. Allgemeines<br />

Die ehrenamtlichen Mitarbeiter in den Sektionen, wie Tourenleiter, Jugendleiter,<br />

Hüttenwarte, aber auch die Vorstandsmitglieder sind meistens bei<br />

ihrer Tätigkeit einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt. Deshalb wurde diese<br />

Gruppenunfallversicherung geschaffen, über die die ehrenamtlichen Mitarbeiter<br />

in den Sektionen zu einer äußerst günstigen Prämie gegen Unfall<br />

versichert werden. Der Versicherungsschutz kann im Rahmen und Umfang<br />

auch von Lan<strong>des</strong>verbänden <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> abgeschlossen werden, soweit es sich<br />

bei den Vereinigungen ausschließlich um Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ohne <strong>DAV</strong>fremde<br />

Personen, Vereine oder sonstige Einrichtungen handelt, sowie die<br />

Satzungen dieser Lan<strong>des</strong>verbände vom Hauptausschuss genehmigt sind und<br />

die Tätigkeiten der Lan<strong>des</strong>verbände mit den satzungsmäßigen Tätigkeiten<br />

<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins e.V. übereinstimmen.<br />

II. Personenkreis<br />

Der zu versichernde Personenkreis wird von der Sektion festgelegt. Bezüglich<br />

der Prämie muss zwischen zwei Gruppen unterschieden werden:<br />

Gruppe 1<br />

Personen mit erhöhtem Unfallrisiko. Das sind alle, die Tourenführungen<br />

durchführen (Fachübungsleiter, Jugendleiter, Leiter von Jungmannschaft<br />

oder Jugend- und Kindergruppen, Jugendreferenten, nicht ausgebildete Tourenleiter<br />

etc.).<br />

Gruppe 2<br />

Personen mit normalem Unfallrisiko (z. B. Vorsitzende, Vorstandsmitglieder,<br />

Hüttenwarte etc.).<br />

Die Anmeldung der zu versichernden Personen hat namentlich zu erfolgen.<br />

Die Funktionstätigkeit in der Sektion muss hierbei angegeben werden.<br />

Bei jedem Wechsel der versicherten Personen in den entsprechenden Funktionen<br />

muss der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, München, eine schriftliche<br />

Änderungsmitteilung gemacht werden.


250<br />

Unfallversicherung ehrenamtl.<br />

Mitglieder<br />

III. Umfang und Leistung der Versicherung<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Unfälle (Unfallbegriff s. § 1<br />

der AUB 88), die sich bei der Ausübung der Funktionärstätigkeit in der Sektion<br />

ereignen. Es muss sich also immer um eine ehrenamtliche Tätigkeit für<br />

die Sektion handeln. Bei Tourenführungen muss es sich um eine von der<br />

Sektion ausgeschriebene Sektionsveranstaltung (nicht um eine private Tour)<br />

handeln. Eingeschlossen in die Versicherung sind Unfälle auf dem direkten<br />

Weg nach und von der Tätigkeit für die Sektion.<br />

Es können zwei Summenkombinationen versichert werden:<br />

Kombination I To<strong>des</strong>fall 13.000 €<br />

Invalidität 26.000 €<br />

und<br />

Kombination II To<strong>des</strong>fall 26.000 €<br />

Invalidität 52.000 €<br />

IV. Prämien<br />

zuzüglich Versicherungssteuer<br />

Gruppe 1 Kombination I Kombination II<br />

Personen mit erhöhtem<br />

Unfallrisiko<br />

je versicherte Person<br />

und Jahr 15 €<br />

je versicherte Person<br />

und Jahr 30 €<br />

Gruppe 2 Kombination I Kombination II<br />

Personen mit normalem<br />

Unfallrisiko<br />

je versicherte Person<br />

und Jahr 7,50 €<br />

je versicherte Person<br />

und Jahr 15 €<br />

V. Abwicklungsverfahren<br />

Die Sektionen melden schriftlich die zu versichernden Personen namentlich<br />

unter Angabe der Funktion in der Sektion und der gewünschten Summenkombination<br />

dem <strong>DAV</strong>, München, der die Indeckungsnahme veranlasst.<br />

Die Prämienabrechnung erfolgt dann vom <strong>DAV</strong>, München, gegenüber der<br />

Sektion auf dem Verrechnungswege per 1. Mai <strong>des</strong> Folgejahres. Änderungen<br />

sind spätestens 15 Arbeitstage vorher bei der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle einzureichen.<br />

Der <strong>DAV</strong> hat die Rahmenvereinbarung mit der Versicherung abgeschlossen,<br />

und rechnet einmal jährlich (im Mai) mit den angemeldeten Sektionen ab,<br />

die Versicherungsnehmer sind.<br />

Die Versicherung ist eine optionale Zusatzversicherung der Sektion für<br />

ihre Ehrenamtlichen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Unfallversicherung für ehrenamtl.<br />

Mitglieder der Sektionen<br />

VI. Anmeldung<br />

erfolgt über die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle oder über<br />

Versicherungsbüro Fleischer OHG<br />

Postfach 40 06 51<br />

80706 München<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

250


255<br />

Unfallversicherung im Rahmen<br />

der VBG<br />

Unfallversicherung im Rahmen der Verwaltungsberufsgenossenschaft<br />

(VBG)<br />

I. Allgemeines<br />

Neben den bekannten gesetzlichen Pflichtversicherungen (Kranken-, Arbeitslosen-,<br />

Renten- und Pflegeversicherung) gibt es in Deutschland noch<br />

einen weiteren Zweig, den der gesetzlichen Unfallversicherungen.<br />

Diese Versicherung schützt Arbeitnehmer vor den Folgen von<br />

Arbeitsunfällen. Da der Beitrag ausschließlich von den Arbeitgebern<br />

aufgebracht wird, ist diese Versicherung auch nicht so allgemein<br />

bekannt.<br />

II. Versicherter Personenkreis<br />

Die gesetzliche Grundlage für diese Versicherung ist das Sozialgesetzbuch VII<br />

(SGB VII). Dieses Gesetz bestimmt in § 2 Abs. 1 Nr.1, dass jeder Beschäftigte<br />

kraft Gesetz gegen Arbeitsunfälle versichert ist. Je<strong>des</strong> Unternehmen muss<br />

Mitglied bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-Träger) werden<br />

und seine Beschäftigten (gegen Beitrag) versichern. Auch Vereine sind im<br />

Sinne <strong>des</strong> Gesetzes dazu verpflichtet. Zuständiger UV-Träger für Sektionen<br />

<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).<br />

Dies betrifft also jede Sektion, die Personen gegen Entgelt mit Arbeitsvertrag<br />

beschäftigt. Erleidet eine dieser Personen einen Arbeitsunfall – dazu gibt es<br />

eine Definition in § 8 SGB VII – während der Tätigkeit für die Sektion, so ist<br />

diese gegen die Folgen versichert. Zum Arbeitsunfall gehört auch ein Unfall<br />

auf dem Weg zum und vom Ort der Tätigkeit. Für den Versicherungsschutz<br />

ist dabei unerheblich, ob der Mitarbeiter in Teil- oder Vollzeit oder im Rahmen<br />

eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt ist.<br />

Neben diesen gegen Entgelt Beschäftigten, die i.d.R. klar zu definieren sind,<br />

überwiegt in den meisten Sektionen der Anteil derer, die „ehrenamtlich“ , also<br />

„unentgeltlich“ für die Sektion tätig sind, oder nur Kostenerstattung erhalten<br />

z.B. Fachübungsleiter, Tourenführer, Mitbeteiligung bei Hüttenarbeiten etc.<br />

Hier ist der Versicherungsschutz schwieriger zu fassen. In §2 Abs. 2 SGB VII<br />

wird dazu ausgeführt: „Ferner sind Personen versichert die wie nach Abs. 1<br />

Nr. 1 Versicherte tätig werden“ Das bedeutet: Verrichten Personen ohne<br />

eigentlichen Arbeitsvertrag Tätigkeiten, die dem freien Arbeitsmarkt<br />

zugänglich (vergleichbar) und in Art beschäftigtenähnlich sind, sind diese<br />

Personen versichert. Für Vereine heißt das, dass Tätigkeiten unter<br />

gesetzlichem Versicherungsschutz stehen, wenn sie über die vom Mitglied zu<br />

erwartenden hinausgehen. Kein Versicherungsschutz besteht z.B., wenn die<br />

Tätigkeit durch Vereinssatzung, Vorstandsbeschluss oder durch<br />

„Vereinsübung“ („diese Tätigkeit muss bei uns jeder mitmachen, sonst kann<br />

er nicht Mitglied sein“ oder „Es ist bei uns üblich, dass dies gemacht wird“)<br />

von den Mitgliedern verlangt wird. Wenn es z.B. üblich ist oder erwartetet<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Unfallversicherung im Rahmen<br />

der VBG<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

255<br />

wird, dass die Klettergruppe am Bau der Kletterwand mitarbeitet (nahezu<br />

alle Abteilungs-Mitglieder!), dann sind Unfälle bei dieser Tätigkeit nicht<br />

mitversichert.<br />

Je weniger ein Vereinsmitglied durch seine Funktion im Verein verpflichtet<br />

ist, umso eher besteht Unfallversicherungsschutz.<br />

Insbesondere die allgemeine Vereinsübung ist schwierig zu fassen. Auch<br />

wenn die Satzung bestimmte Arbeitsleistungen nicht vorschreibt oder es<br />

keinen Beschluss zu bestimmten Tätigkeiten gibt, sind kleinere Mithilfen<br />

in begrenzter Stundenzahl nicht versichert. Durch die Rechtssprechung<br />

hat sich ergeben, dass ein Verein erwarten kann, dass kleinere Hilfsdienste<br />

(z.B. Verkauf von Kaffee bei einem Tag der offenen Tür) zum<br />

allgemeinen Vereinsleben gehören und damit nicht versichert sind. Für<br />

den Versicherungsschutz muss die erbrachte Arbeitsleistung also einen<br />

erheblichen zeitlichen Stundeneinsatz überschritten haben. Eine einmalige<br />

Mithilfe von 3 bis 4 Stunden wird nicht versichert sein, ein Arbeitseinsatz<br />

von mehreren Wochenenden (z.B. 40 Stunden und mehr)<br />

dagegen schon. Eine festgelegte Stundenzahl, ab wann der Versicherungsschutz<br />

eintritt, gibt es nicht. Geschieht der Unfall vor der geplanten<br />

Arbeitsaufnahme oder nachdem erst wenige Stunden geleistet wurden,<br />

muss dargelegt werden können, dass der Arbeitseinsatz ohne Unfall<br />

insgesamt viele Stunden gedauert hätte. Dann besteht auch hier<br />

Versicherungsschutz, obwohl die sonst notwendige Stundenzahl noch<br />

nicht erreicht war. Empfehlenswert ist hier eine vertragliche / schriftliche<br />

Vereinbarung zwischen der Sektion und dem Mitglied aus dem die Form<br />

und der geplante Umfang <strong>des</strong> Auftrags-/ Arbeitsverhältnisses hervorgeht.<br />

Dazu gibt es Vordrucke von der VBG.<br />

III. Beispiele für Versicherungsschutz-/ Ausschluss<br />

Eine Sektion verleiht Bergsportausrüstung an ihre Mitglieder. Dieser<br />

Verleih wird ehrenamtlich von einem Mitglied organisiert, die Tätigkeit<br />

könnte aber auch von einem bezahltem Mitarbeiter (Zeugwart) erledigt<br />

werden. Hier besteht gesetzlicher Versicherungsschutz.<br />

Fachübungsleiter oder Tourenführer stehen dann unter Versicherungsschutz,<br />

wenn diese bei von den Sektionen organisierten Veranstaltungen<br />

tätig werden.<br />

Wenn eine Sektion eine sektionseigene Hütte renovieren will und beschließt,<br />

das alle erwachsenen Mitglieder helfen müssen, ist kein Versicherungsschutz<br />

gegeben. Anders kann es aussehen, wenn für diese Tätigkeit<br />

Freiwillige gesucht werden. Hier kann Versicherungsschutz bestehen.<br />

Eine vollständige Angabe, ob bestimmte Personen oder Aufgaben in den<br />

Sektionen versichert sind, ist nicht möglich.


255<br />

Unfallversicherung im Rahmen<br />

der VBG<br />

Wenn im Falle eines Unfalls Zweifel bestehen, ob Versicherungsschutz<br />

besteht, sollte die Sektion diesen Fall über die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle an<br />

die VBG melden. Dort wird dann im Einzelfall entschieden.<br />

IV. Versicherungsumfang<br />

Versichert sind ausschließlich Personenschäden, keine Sachschäden, wie<br />

Kleidung o.ä.<br />

Die Leistungen sind<br />

1. Heilbehandlung<br />

2. Rehabilitation<br />

3. Berufliche Wiedereingliederung (z.B. Umschulung)<br />

4. Soziale Wiedereingliederung (z.B. Wohnungshilfe, wie Umbau für Behinderte)<br />

5. Geldleistung (Rente, Verletztengeld)<br />

Die Leistungen sind, abgesehen von der Geldleistung, ohne Limit, im<br />

Gegensatz zu privaten Versicherungen, die in der Regel Versicherungsleistungen<br />

nur bis zu einem Höchstbetrag gewähren.<br />

V. Versicherungsprämie<br />

Sektionen, die Arbeitnehmer haben, müssen diese gegen Beitrag versichern.<br />

Dieser Beitrag hängt u.a. von der Lohnsumme ab, die in einem Jahr für alle<br />

Beschäftigten gezahlt wird.<br />

Ein weiteres Kriterium ist die Einstufung nach Art <strong>des</strong> Unternehmens. Sektionen<br />

<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins werden durch die VBG als Sportvereine<br />

eingestuft.<br />

Die UV-Träger dürfen weder Gewinn noch Verlust erwirtschaften. Damit das<br />

exakt gewährleistet wird, wird der Beitrag rückwirkend erhoben, auch bei der<br />

Anmeldung. Der Beitrag für 2004 wird somit 2005 fällig.<br />

Für Übungsleiter / Tourenleiter gibt es Rahmenvereinbarungen über die Lan<strong>des</strong>sportbünde,<br />

die in einem gesonderten Punkt angesprochen werden.<br />

Bitte berücksichtigen Sie, dass viele Sektionen entweder direkt oder über die<br />

Lan<strong>des</strong>verbände bei der VBG über die Lan<strong>des</strong>sportbünde bereits versichert<br />

sind und Beiträge abführen (nicht Vorstände s.o.). Vor einer evtl. gesonderten<br />

Anmeldung sollten Sie den jeweiligen Umfang abklären.<br />

Aber auch in denjenigen Sektionen, die nicht über die Lan<strong>des</strong>sportbünde<br />

Beiträge abführen, sind „die arbeitnehmer-ähnlich tätigen Personen“ grundsätzlich<br />

bis zu einer Aufforderung durch die VBG beitragsfrei mitversichert.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Unfallversicherung im Rahmen<br />

der VBG<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

255<br />

VI. VBG-Rahmenvereinbarung für Übungsleiter /<br />

Tourenleiter mit Lan<strong>des</strong>sportbünden<br />

Die VBG hat über den DSB mit allen Lan<strong>des</strong>sportbünden eine Rahmenvereinbarung<br />

für Übungsleiter getroffen, die alle Übungsleiter mit einer<br />

pauschalen Aufwandsentschädigung bis 1.848 € beinhaltet. Für diese<br />

ist also kein gesonderter Beitrag abzuführen. Dies trifft auch für die<br />

Fälle zu, bei denen die Sektion nicht direkt oder indirekt über die jeweiligen<br />

Lan<strong>des</strong>sportbünde Mitglied im Lan<strong>des</strong>sportbund ist. Unabhängig<br />

davon wird bei einer Mitgliedschaft im Lan<strong>des</strong>sportbund im Regelfall<br />

ein Beitrag von ca. 0,15 € pro Mitglied im Mitgliedsbeitrag erhoben.<br />

Übungsleiter, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Zuwendungen<br />

erhalten, die über die Pauschale von 1.848 € hinausgehen,<br />

stehen ebenfalls unter Versicherungsschutz. Die den Betrag von 1.848<br />

€ übersteigenden Zuwendungen sind im jährlichen Entgeltnachweis an<br />

die VBG zu melden.<br />

Werden die Übungsleiter als Selbständige gegen Honorar beschäftigt,<br />

müssen sie sich selbst gegen Unfall versichern.<br />

VII. Versicherungsschutz für Mitglieder, die Bauarbeiten<br />

auf Hütten durchführen (analog Bauarbeiten an<br />

Kletteranlagen, Vereinsheim)<br />

Alle bei nichtgewerbsmäßigen Bauarbeiten (Abbrucharbeiten, Roh- und<br />

Ausbauarbeiten) beschäftigten Sektionsmitglieder können gesetzlich<br />

unfallversichert sein. Seit 1.1.97 ist für alle Fälle die VBG Ansprechpartner.<br />

Im Umkehrschluss müssen alle von Dritten (Baufirmen, Handwerkern etc.)<br />

erbrachte, gewerbsmäßigen Bauleistungen deren vor Ort beschäftigte<br />

Personen bei der zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft angemeldet und<br />

beitragsmäßig versichert werden.<br />

Nichtgewerbsmäßige Arbeiten, sind Bauarbeiten, die die Sektion in<br />

Eigenarbeit durchführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf<br />

Österreich.<br />

Folgende Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt sein:<br />

1. Die Sektion führt die Bauarbeiten auf eigene Rechnung und in eigener<br />

Regie durch<br />

2. Die Bauarbeiten werden vom Sitz der Sektion in Deutschland aus organisiert<br />

und geleitet<br />

3. Bei Bauarbeiten in Österreich haben die Helfer ihren Wohnsitz in<br />

Deutschland.


255<br />

Unfallversicherung im Rahmen<br />

der VBG<br />

Versicherungsschutz besteht für alle Arbeitsleistungen, die auf Grundlage<br />

eines Beschäftigungsverhältnisses (auch beschäftigtenähnlich) erbracht<br />

werden. Dieses ist gekennzeichnet durch persönliche Abhängigkeit, die sich<br />

durch Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit<br />

auszeichnet.<br />

Es ist dabei unerheblich, ob für die Arbeitsleistung ein Entgelt gezahlt wird<br />

oder nicht.<br />

Wenn ein Entgelt gezahlt wird, besteht allerdings Meldepflicht im Rahmen<br />

der Lohnsumme, wie oben bereits angesprochen.<br />

Ausgeschlossen vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz sind alle<br />

Tätigkeiten, soweit sie zu den ausdrücklich satzungsgemäßen Pflichten der<br />

Vereinsmitglieder gehören oder sie auf einem entsprechenden Beschluss<br />

der Mitgliederversammlung oder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> beruhen. Ferner sind<br />

Vereinsmitglieder bei Tätigkeiten unversichert, die kraft allgemeiner Übung<br />

im Verein erbracht werden.<br />

Ausgehend von diesen Grundsätzen zählen geringfügige Tätigkeiten oder<br />

Hilfeleistungen, die vom Verein von seinen Mitgliedern erwartet werden, zu<br />

den unversicherten Arbeiten, denn da wird angenommen, dass sie Ausfluss<br />

mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung sind und aufgrund allgemeiner<br />

Vereinsübung erbracht werden.<br />

VIII. Neuerung ab 1.1.2005: Versicherung für<br />

ehrenamtliche Funktionsträger<br />

Bisher war der Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige in<br />

Sportvereinen sehr begrenzt geregelt. So war es nicht möglich, die Arbeit<br />

der Vorstände in der gesetzlichen Unfallversicherung abzusichern. Das hat<br />

sich ab 01.Januar 2005 geändert: Das Gesetz zur Verbesserung <strong>des</strong><br />

Unfallversicherungsschutzes ehrenamtlich Tätiger ermöglicht die<br />

Absicherung der gewählten Funktionsträger in gemeinnützigen Vereinen.<br />

Das bedeutet:<br />

Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, kann er alle Personen zur<br />

freiwilligen Versicherung anmelden, die durch ihre Wahl ein durch Satzung<br />

vorgesehenes offizielles Amt bekleiden und daher in besonderer Weise<br />

Verantwortung übernehmen. Die freiwillige Versicherung steht also nicht<br />

nur dem Vorstand offen, sondern auch den Inhabern anderer Wahlämter.<br />

In einer Sektion mit mehreren Unterabteilungen können so mehrere<br />

Personen (z.B. Hüttenreferent, Wegewart, Naturschutzreferent) von der<br />

neuen Regelung profitieren. Allerdings ist Voraussetzung, dass diese Ämter<br />

auch satzungsmäßig verankert sind - ausreichend ist hier auch die<br />

pauschale Nennung der in der Satzung verankerten Ämter (z.B. Beirat). Ist<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Unfallversicherung im Rahmen<br />

der VBG<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

255<br />

das nicht der Fall, ist zur Erreichung der formellen Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> Versicherungsschutzes ggf. eine Satzungsänderung zu beschließen.<br />

Eine Regelung in einer „Vereinsordnung“ über die jeweilige Ehrenamtsfunktion<br />

allein ist nicht ausreichend.<br />

Wahlamt bedeutet im Übrigen nicht zwingend, dass die Mitgliederversammlung<br />

das Bestellungsorgan ist. Dies kann auch das erweiterte Vorstandsgremium<br />

oder die Abteilungsversammlung sein, sofern die Zuständigkeit in<br />

der Satzung geregelt ist. Eine Berufung durch ein Gremium ist ausreichend,<br />

muss aber entsprechend protokolliert werden.<br />

Was kostet die Versicherung?<br />

Die Prämie lag für 2005 bei 2,73 € je Versichertem pro Jahr.<br />

Wie bereits im allgemeinen Teil zur VBG aufgeführt, wird der Beitrag<br />

vom Vorstand der VBG erst nachträglich im Folgejahr auf Grund der Höhe<br />

der Schadensfälle im Rahmen der jährlichen Umlagerechnung festgelegt.<br />

Insofern besteht ab 2006 eine gewisse Unsicherheit über die tatsächliche<br />

Beitragshöhe während <strong>des</strong> lfd. Jahres. Allerdings ist im Allgemeinen mit<br />

einer „Beitragspflege“ zu rechnen, so dass größere Schwankungen<br />

vermieden werden.<br />

Das Verfahren der Anmeldung über die Rahmenvereinbarung<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ab März 2005<br />

Es besteht über die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle ein Rahmenvertrag seit März<br />

2005. Die Anmeldung erfolgt über die kaufmännische Abteilung der<br />

Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Tag<br />

der Anmeldung beim <strong>DAV</strong>.<br />

Unabhängig davon, dass in der Sektion die Voraussetzungen für den<br />

Versicherungsschutz für die gemeldeten Funktionsträger vorliegen<br />

müssen, teilen die Sektionen dem <strong>DAV</strong> in der Erstanmeldung auf einem<br />

standardisierten Formular die Anzahl der zu versichernden Funktionsträger<br />

mit den entsprechenden Funktionen mit. Eine namentliche<br />

Nennung ist entbehrlich, weil immer die Person versichert sein soll, die<br />

das gemeldete Ehrenamt innehat(wenn mehrere Mitglieder die gleiche<br />

Funktion haben z.B. Hüttenwart, dann ist die entsprechende Anzahl<br />

anzugeben um einen Versicherungsschutz für diesen Funktionstyp zu<br />

bekommen). So ist auch sichergestellt, dass ein Amtswechsel nicht<br />

gemeldet werden muss. Änderungen in der Anzahl und Funktion sind<br />

jeweils bis zum Jahresende <strong>des</strong> Vorjahrs dem <strong>DAV</strong> mitteilen. Korrekturmeldungen<br />

und Neuanmeldungen sind jeweils wirksam ab dem Tag<br />

der Anmeldung beim <strong>DAV</strong>.<br />

Bitte machen Sie keine Einzelanmeldungen oder Sektionsanmeldungen<br />

direkt bei der VBG.


255<br />

Unfallversicherung im Rahmen<br />

der VBG<br />

Prämienabrechnung und Kündigung<br />

Die Prämie ist eine Jahresprämie.<br />

Die VBG berechnet nachträglich im Folgejahr nach Feststehen der<br />

Beitragshöhe die Jahresprämie für den Rahmenvertrag aufgrund der für<br />

das Beitragsjahr gemeldeten Anzahl der Ämter. Die Weiterbelastung an<br />

die einzelnen Sektionen erfolgt durch die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle.<br />

Der Versicherungsvertrag wird von der Sektion auf unbestimmte Zeit<br />

abgeschlossen. Die Kündigung ist jeweils zum Jahresende möglich.<br />

Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den <strong>DAV</strong> zu richten.<br />

IX. Sonstige Punkte zur Beachtung im Zusammenhang<br />

mit der VBG<br />

Viel wichtiger als eine Unfallentschädigung ist natürlich, dafür zu sorgen,<br />

dass möglichst wenige Unfälle geschehen und keine sonstigen Gesundheitsschäden<br />

auftreten. Dies ist den UV-Trägern auferlegt. Dazu ist von<br />

der VBG ein großer Katalog von Vorschriften, Sicherheitsregeln und<br />

Hinweisen erstellt worden. Unternehmen, die versicherte Personen haben<br />

– also auch Sektionen – müssen diese Vorschriften beachten.<br />

Für alle Sektionen relevant sind:<br />

BVG A 1 (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift A 1):<br />

Grundsätze der Prävention<br />

BGV A 2 : Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

BVG A 3 : Elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />

Weitere Vorschriften sind z.B. Arbeitsschutzgesetz,<br />

Bildschirmarbeitsverordnung u.v.a.<br />

Alle Vorschriften haben das Ziel, die Versicherten vor Unfällen und<br />

Gesundheitsschäden zu schützen.<br />

Das Ziel ist, alle Personen, die Verantwortung und somit eine<br />

Garantenstellung in der Sektion haben, zu erreichen. Die große Vielfalt<br />

von unterschiedlichen Regelungen ist sicher den wenigsten Verantwortlichen<br />

in den Sektionen bekannt, kann aber bei Nichtbeachtung z.B. zu<br />

Bußgeldern, (im Falle eines Unfalls) zu strafrechtlichen Konsequenzen<br />

und/oder zu Regressforderungen führen.<br />

Eine individuelle Beratung, welche Vorschriften relevant sind und wie<br />

der Schutz vor Gesundheitsschäden zu verbessern ist, leisten die Abteilungen<br />

Prävention in den Bezirksverwaltungen der VBG.<br />

Nutzen Sie auch die Angebote der VBG zu kostenlosen Spezialseminaren<br />

für Sektionen, vor allem für den Hüttenbetrieb, die über den <strong>DAV</strong><br />

im <strong>DAV</strong>-Akademieprogramm ausgeschrieben werden.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Unfallversicherung im Rahmen<br />

der VBG<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

255<br />

X. Anfragen und Unfallmeldungen<br />

Je eher der VBG ein Unfall gemeldet wird, <strong>des</strong>to schneller kann eine<br />

optimale medizinische Behandlung sichergestellt werden. Im Falle eines<br />

Unfalles begeben Sie sich <strong>des</strong>halb bitte sofort in ärztliche Behandlung,<br />

möglichst bei einem Durchgangsarzt und informieren Sie Ihre Sektion.<br />

Die Meldungen der Sektion sollten an die Bezirksverwaltung München<br />

erfolgen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die<br />

Entgeltnachweise.<br />

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft<br />

Bezirksverwaltung München<br />

Ridlerstraße 37<br />

80339 München<br />

Ansprechpartner:<br />

Herr Dirk Hermes, Tel.: 089/50095-450<br />

E-Mail: Dirk.Hermes@vbg.de<br />

und Herr Andreas Stüdemann, Tel.: 089/50095-369<br />

E-Mail: Andreas.Stuedemann@vbg.de<br />

Fax: 089/50095-324<br />

Hauptverwaltung:<br />

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft<br />

gesetzliche Unfallversicherung<br />

Deelbögenkamp 4<br />

22297 Hamburg<br />

Tel. 040 - 5146-0<br />

Fax 040 - 5146-2146


255<br />

XI. Bezirksverwaltungen:<br />

VBG - Bezirksverwaltung Bergisch Gladbach<br />

Kölner Straße 20<br />

51429 Bergisch Gladbach<br />

Unfallversicherung im Rahmen<br />

der VBG<br />

Telefon: 02204 407-0<br />

02204 407-222 (Prävention)<br />

02204 407-333 (Rehabilitation)<br />

02204 407-444 (Unternehmensbetreuung)<br />

Telefax: 02204 1639<br />

E-Mail: BV.BergischGladbach@vbg.de<br />

VBG – Bezirksverwaltung Berlin<br />

Markgrafenstraße 62<br />

10969 Berlin<br />

Telefon: 030 77003-0<br />

030 77003-222 (Prävention)<br />

030 77003-333 (Rehabilitation)<br />

030 77003-444 (Unternehmensbetreuung)<br />

Telefax: 030 7741319<br />

E-Mail: BV.Berlin@vbg.de<br />

VBG – Bezirksverwaltung Bielefeld<br />

Nikolaus-Dürkopp-Straße 8<br />

33602 Bielefeld<br />

Telefon: 0521 5801-0<br />

0521 5801-222 (Prävention)<br />

0521 5801-333 (Rehabilitation)<br />

0521 5801-444 (Unternehmensbetreuung)<br />

Telefax: 0521 61284<br />

E-Mail: BV.Bielefeld@vbg.de<br />

VBG – Bezirksverwaltung Dresden<br />

Wiener Platz 6<br />

01069 Dresden<br />

Telefon: 0351 8145-0<br />

0351 8145-222 (Prävention)<br />

0351 8145-333 (Rehabilitation)<br />

0351 8145-444 (Unternehmensbetreuung)<br />

Telefax: 0351 8145-109<br />

E-Mail: BV.Dresden@vbg.de<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Unfallversicherung im Rahmen<br />

der VBG<br />

VBG – Bezirksverwaltung Duisburg<br />

Wintgensstraße 27<br />

47058 Duisburg<br />

Telefon: 0203 3487-0<br />

0203 3487-222 (Prävention)<br />

0203 3487-333 (Rehabilitation)<br />

0203 3487-444 (Unternehmensbetreuung)<br />

Telefax: 0203 2809005<br />

E-Mail: BV.Duisburg@vbg.de<br />

VBG – Bezirksverwaltung Erfurt<br />

Koenbergkstraße 1<br />

99084 Erfurt<br />

Telefon: 0361 2236-0<br />

0361 2236-222 (Prävention)<br />

0361 2236-333 (Rehabilitation)<br />

0361 2236-444 (Unternehmensbetreuung)<br />

Telefax: 0361 2253466<br />

E-Mail: BV.Erfurt@vbg.de<br />

VBG – Bezirksverwaltung Hamburg<br />

Friesenstraße 22<br />

20097 Hamburg<br />

Telefon: 040 23656-0<br />

040 23656-222 (Prävention)<br />

040 23656-333 (Rehabilitation)<br />

040 23656-444 (Unternehmensbetreuung)<br />

Telefax: 040 2369439<br />

E-Mail: BV.Hamburg@vbg.de<br />

VBG – Bezirksverwaltung Ludwigsburg<br />

Elmar-Doch-Straße 40<br />

71638 Ludwigsburg<br />

Telefon: 07141 919-0<br />

07141 919-222 (Prävention)<br />

07141 919-333 (Rehabilitation)<br />

07141 919-444 (Unternehmensbetreuung)<br />

Telefax: 07141 902319<br />

E-Mail: BV.Ludwigsburg@vbg.de<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

255


255<br />

Unfallversicherung im Rahmen<br />

der VBG<br />

VBG – Bezirksverwaltung Mainz<br />

Isaac-Fulda-Allee 3<br />

55124 Mainz<br />

Telefon: 06131 389-0<br />

06131 389-222 (Prävention)<br />

06131 389-333 (Rehabilitation)<br />

06131 389-444 (Unternehmensbetreuung)<br />

Telefax: 06131 371044<br />

E-Mail: BV.Mainz@vbg.de<br />

VBG – Bezirksverwaltung München<br />

Ridlerstraße 37<br />

80339 München<br />

Telefon: 089 50095-0<br />

089 50095-222 (Prävention)<br />

089 50095-333 (Rehabilitation)<br />

089 50095-444 (Unternehmensbetreuung)<br />

Telefax: 089 5024877<br />

E-Mail: BV.Muenchen@vbg.de<br />

XII. Informationen<br />

Weitere aktuelle Informationen erhalten Sie direkt über die Internetseite vbg.de<br />

oder über alle Bezirksverwaltungen<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Dienstreisekasko- und<br />

Rabattrettungsversicherung<br />

Kfz-Kasko und Rabattrettungsversicherung bei<br />

Benutzung privater Kfz für Sektionsfahrten<br />

Versicherungskammer Bayern<br />

Versicherungsschein KR4894952<br />

I. Allgemeines<br />

Die Benutzung privater Kfz für Sektionsfahrten ist der Regelfall. Im Falle<br />

eines Unfalls besteht bei bestehender Kaskoversicherung das Risiko der<br />

Höherstufung bzw. <strong>des</strong> Verlusts <strong>des</strong> Schadensfreiheitsrabattes, bestand<br />

keine Kasko-Versicherung musste der Schaden selbst getragen werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

260<br />

Die Kfz-Kasko-Versicherung trägt solche Schäden und deckt somit das Kostenrisiko.<br />

Wenn eine Sektion eine solche Versicherung für die jeweiligen<br />

Fahrer auf eigene Kosten abschließt, ist das quasi der Ausgleich für die Zurverfügungstellung<br />

der Kfz`s.<br />

II. Die pauschale Dienstreisekaskoversicherung für die<br />

Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Der <strong>DAV</strong> hat mit der Versicherungskammer Bayern eine Rahmenvereinbarung<br />

ab 1.1.2005 getroffen, zu der sich die Sektionen zu günstigen Konditionen<br />

ohne Verwaltungsaufwand pauschal für solche Fahrten versichern<br />

können. Diese pauschale Kasko-Versicherung ist mit Beschluss der HV 2004<br />

in Dresden obligatorisch für alle Sektionen. Damit wird das bisherige Einzelanmel<strong>des</strong>ystem<br />

mit Karten ersetzt.<br />

III. Versicherter Personenkreis und Geltungsbereich<br />

Versichert sind alle Mitarbeiter, Funktionäre und Mitglieder der Sektion, wenn<br />

sie im Auftrag / oder im Interesse <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder seiner Sektionen notwendige<br />

Fahrten mit dem „eigenen“ Kfz unternehmen. Das Fahrzeug kann auch<br />

geliehen oder gegen Entgelt gemietet sein.<br />

Im Auftrag und / oder im Interesse bedeutet, dass jemand bei satzungsgemäßen<br />

Veranstaltungen oder Aktivitäten Fahrten für den <strong>DAV</strong> oder seine<br />

Sektionen übernimmt oder durchführt.<br />

IV. Versicherungsumfang der Kfz-Kasko-Versicherung<br />

Versichert ist der Kaskoschaden – Teilkasko- oder Vollkaskoschaden – am<br />

benutzten Fahrzeug. Besteht eine anderweitige Fahrzeugteilversicherung, so<br />

ist die Entschädigungsleistung ausschließlich gegenüber der anderen<br />

Fahrzeugteilversicherung geltend zu machen (hierdurch erfolgt keine Höherstufung).


260<br />

Dienstreisekasko- und<br />

Rabattrettungsversicherung<br />

Das erhöhte Haftpflichtrisiko ist durch diese Versicherung selbst nicht abgedeckt.<br />

Dazu gibt es gegen Aufpreis das optionale Angebot der Rabattrettungsversicherung<br />

vgl. Pkt. VIII.<br />

Schaden an Insassen sind, wie auch bei sonst. beteiligten Personen, grundsätzlich<br />

durch die eigene Haftpflichtversicherung abgedeckt. Die früher angebotene<br />

Insassenunfallversicherung war hier eine ergänzende Versicherung<br />

für schwere Unfallschäden insbesondere bei Tod und Invalidität.<br />

V. Erläuterungen zu Versicherungs- Einschluss und<br />

Ausschluss<br />

Versichert sind insbesondere Fahrten zu:<br />

• Mitgliederversammlungen Hauptversammlungen, Sektionentage,<br />

• Lan<strong>des</strong>verbandstage<br />

• Sitzungen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, Ausschüssen, Fachbeiräten, Projektgruppen<br />

• Ausbildungen und Schulungen<br />

• Sektionsveranstaltungen, soweit sie<br />

- offiziellen Charakter haben (Kenntnisnahme <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>)<br />

- nicht nur in untergeordneter Weise Satzungszwecken dienen<br />

• Jubiläumsfeiern, Einweihungen von Hütten, Kletteranlagen,<br />

• Geschäftsstellen, Edelweißfeste, Ausstellungseröffnungen, Vorträge, etc.<br />

• Gesprächsterminen mit Behörden und Organisationen<br />

• Gesprächstermine/Sitzungen mit befreundeten Vereinen/Verbänden<br />

• Sichtungs-, Bau- und Wartungsarbeiten für Hütten/Kletteranlagen sowie<br />

• Wegeerhaltungsmaßnahmen<br />

• Sonstige Dienstfahrten für den <strong>DAV</strong> und seine Sektionen<br />

Nicht versichert sind insbesondere Fahrten zu<br />

• Privat organisierten Wanderungen und sonst. Veranstaltungen mit<br />

privatem Charakter<br />

• Private Treffen von Sektionsmitgliedern<br />

• Fahrten mit Dienstfahrzeugen (im Eigentum oder Besitz) <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder<br />

seiner Sektionen<br />

• Sektionsfahrten außerhalb von Europa (Vorabklärung durch<br />

Versicherungskammer notwendig)<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Dienstreisekasko- und<br />

Rabattrettungsversicherung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

260<br />

VI. Schadensmeldung<br />

Melden Sie jeden Schaden unverzüglich über die Schadenshotline<br />

0 18 05/ 12 34 56 oder Telefaxnummer 0 18 05/25 25 27 oder schriftlich:<br />

an die Versicherungskammer Bayern, Schadenzentrum München, Postfach<br />

90 01 35, 81501 München oder an das Versicherungsbüro Fleischer, Postfach<br />

40 06 51, 80706 München.<br />

Bei größeren Schäden melden Sie sich bitte unverzüglich telefonisch beim<br />

Versicherungsbüro Fleischer Tel. 089/121521-0 / Fax 089/121521-55 und<br />

stimmen die weitere Vorgehensweise ab. Bitte auf keinen Fall Sachverständige<br />

einschalten. Dies übernimmt ausschließlich der Versicherer.<br />

VII. Versicherungsprämie<br />

Die Versicherung ist lt. Hauptversammlungsbeschluss von Dresden für alle<br />

Sektionen obligatorisch.<br />

Die Abrechnung erfolgt durch den <strong>DAV</strong> Anfang <strong>des</strong> Jahres jeweils auf Basis<br />

der Mitglieder der Sektion zum Vorjahresende, erstmals für 2005. Der <strong>DAV</strong><br />

leitet dann die Prämien an den Versicherer weiter. Versicherungsnehmer<br />

ist die jeweilige Sektion.<br />

Die Versicherungsprämie beträgt für 2005 18 € pro angefangene 200<br />

Mitglieder der Sektion zzgl. 16 % Versicherungssteuer gesamt somit<br />

20,88 €.<br />

Die Prämienhöhe wird sich für zukünftige Jahre an dem Verhältnis Prämienhöhe<br />

zu Schadensfällen orientieren.<br />

VIII. Rabattrettungsversicherung<br />

Die Rabattrettungsversicherung deckt das Risiko der Höherstufung im<br />

Schadensfall im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Rabattversicherung<br />

ersetzt dabei den Vermögensschaden, der durch die Höherstufung<br />

entsteht. Im speziellen ist die Sonderbedingung Nr. 1 zur Dienstfahrten-<br />

Fahrzeugversicherung maßgebend, die allen Sektionen zur Vorstellung der<br />

Rabattrettungsversicherung zugesandt wurde und auf<br />

Verlangen vom <strong>DAV</strong> Bun<strong>des</strong>geschäftstelle noch einmal zugeschickt wird.<br />

Erstattet wird der Rabattverlust gemäß Rückstufungstabelle und <strong>des</strong> zum<br />

Schadenszeitpunkt gültigen Tarifs der zuständigen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung.<br />

Ausnahme: Ist der Drittschaden geringer als der Rabattverlust, wird der<br />

Sachschaden erstattet.


260<br />

Dienstreisekasko- und<br />

Rabattrettungsversicherung<br />

Die Rabattverlustversicherung kann nur im Zusammenhang mit der pauschalen<br />

Dienstreisekaskoversicherung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> von der Sektion abgeschlossen<br />

werden. Über den Abschluss erhält jede Sektion eine eigene Police.<br />

Die Prämie beträgt 25% der Prämiensumme der Dienstreisekaskoversicherung<br />

inkl. Versicherungssteuer und wird zusammen mit dieser durch den<br />

<strong>DAV</strong> Anfang <strong>des</strong> Jahres erhoben.<br />

Die Rabattrettungsversicherung kann jeweils für das Kalenderjahr abgeschlossen<br />

werden, die Anmeldung erfolgt über die BGS.<br />

Schadensmeldungen erfolgen wie oben (Pkt. VI) an das Versicherungsbüro<br />

Fleischer Tel. 089/121521-0 / Fax 089/121521-55 bzw. über die Schadenshotline<br />

der Versicherungskammer 0 18 05/ 12 34 56<br />

oder Telefaxnummer 0 18 05/25 25 27 oder schriftlich: an die Versicherungskammer<br />

Bayern, Schadenzentrum München, Postfach 90 01 35, 81501<br />

München.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Vermögensschadenhaftpflicht<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Sektionen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

270<br />

Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung für<br />

Sektionen<br />

Allianz Versicherungs AG<br />

I. Allgemeines<br />

Die Mitglieder der Vorstände der Sektionen sind in und trotz ihrer ehrenamtlichen<br />

Tätigkeit oft einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt, ggf. auch mit<br />

ihrem Privatvermögen.<br />

Dieses Haftungsrisiko besteht darin, wenn ein Funktionsträger einen Fehler<br />

gemacht hat, gegen die ein Dritter oder die Sektion selbst vorgeht.<br />

Dieser Fehler kann darin bestehen, dass er z.B. eine falsche Entscheidung<br />

getroffen, die gebotenen Maßnahme nicht rechtzeitig ergriffen hat oder eine<br />

gesetzliche oder satzungsmäßige Vorschrift nicht beachtet hat.<br />

Zwar besteht für die Sektionen im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit<br />

die Vereinshaftpflicht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Diese kommt allerdings nur für Sach- und<br />

Personenschäden auf die durch die Sektionen selbst verursacht werden.<br />

Nicht von der Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gedeckt sind außerdem Vermögensschäden<br />

(also Schäden, die nicht Sach- und Personenschäden sind),<br />

die durch das Handeln der Vorstände, Geschäftsführer sowie aller übriger<br />

Organe und Mitarbeiter der Sektionen fahrlässig verursacht werden.<br />

Vermögensschäden durch Fehlverhalten der Organe und Mitarbeiter können<br />

- der Sektion (Innenhaftung) oder<br />

- außenstehenden Dritten (Außenhaftung entstehen. Hier haftet neben dem<br />

Vorstand auch die Sektion mit ihrem Vermögen.<br />

Sowohl bei der Außen- und Innenhaftung kann der Vorstand persönlich wirtschaftlich<br />

zur Rechenschaft gezogen werden.<br />

II. Inhalt und Umfang der Vermögensschadens-<br />

haftpflicht-Versicherung<br />

Der Versicherungsschutz umfasst sowohl Schadenersatzansprüche für<br />

Vermögensschäden (Beispiele s. u.), die ein Dritter gegen die Sektion<br />

oder deren Organe geltend macht, als auch den Fall, dass die Sektion<br />

wegen eines Eigenschadens, den sie unmittelbar erlitten hat, ein Organ<br />

oder einen Mitarbeiter in Anspruch nehmen könnte. Besonders bedeutsam<br />

ist der Versicherungsschutz für Sektionsvorstände und Geschäftsführer<br />

oder sonst den Verstoß verursachende Personen bei einer persönlichen<br />

Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt in den untengenannten<br />

Fällen der Ausstellerhaftung oder Verwendungshaftung.


270<br />

Vermögensschadenshaftpflicht<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Sektionen<br />

Sinn der Versicherung ist die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie die<br />

Befriedigung berechtigter Ansprüche.<br />

Die Leistungen:<br />

• Ersatz der entstandenen Vermögensschäden für Sektionen und Dritte<br />

• Prüfung der Ansprüche im Vorfeld und ggf. außergerichtliche Anspruchsabwehr<br />

durch Juristen der Versicherung<br />

• Kompetenter Partner in den Verhandlungen mit den Antragstellern von<br />

Anfang an<br />

• Übernahme evtl. Gerichts- und Anwaltkosten<br />

III. Beispiele für Vermögensschadenhaftpflicht<br />

Spenden<br />

Die Spendenpraxis der steuerbegünstigten, sprich gemeinnützigen Vereine<br />

unterliegt einer genauen Kontrolle durch die Finanzämter. Die fehlerhafte<br />

Behandlung von Spendengeldern kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit der<br />

Sektion führen. Der Verlust der Gemeinnützigkeit bedeutet für den Verein<br />

empfindliche finanzielle Nachteile und kann außerdem zu einer persönlichen<br />

Steuerhaftung von Organmitgliedern oder Mitarbeitern <strong>des</strong> Vereins führen.<br />

So kann auch der Sektionsgeschäftsführer bzw. Sektionsvorstand (oder auch<br />

andere handelnde Personen) gemäß den Vorschriften <strong>des</strong> Körperschaftssteuer-,<br />

Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetzes persönlich für evtl. dem Fiskus<br />

entgangene Steuern haften, wenn er z. B. Spendenbescheinigungen ausstellt<br />

(Ausstellerhaftung), die sich als unrichtig erweisen oder wenn er veranlasst,<br />

dass Zuwendungen an den Verein nicht zu den in der Bestätigung angegebenen<br />

steuerbegünstigenden Zwecken verwendet werden (Verwendungshaftung).<br />

Staatliche Zuschüsse<br />

Es könnte dem Sektionsvorstand bzw. der Geschäftsführung (oder einer anderen<br />

verantwortlichen Person) angelastet werden, dass staatliche oder EU-<br />

Zuschüsse verspätet beantragt oder überhaupt nicht beantragt wurden.<br />

Personalführung<br />

Fehler bei der Personalführung einer Sektionsgeschäftsstelle, wie z. B. Fehler<br />

bei der Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern, etwa Neueinstellung<br />

trotz unwirksamer Kündigung <strong>des</strong> bisherigen Stelleninhabers können zu nicht<br />

unerheblichen Regressforderungen führen.<br />

Fehlerhafte Durchführung der Gehaltsabrechnung, etwa durch falsche Berechnung<br />

der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge oder durch fehlerhafte<br />

Prüfung der Beitragspflicht.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Vermögensschadenhaftpflicht<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Sektionen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

270<br />

Hüttenwesen - Kletteranlage<br />

Der jeweilige Hüttenreferent und auch Sektionsvorstand kann dann in Anspruch<br />

genommen werden, wenn bei Umbau- und Renovierungsmaßnahmen<br />

von Sektionshütten und Erstellung von Kletteranlagen Fehler gemacht werden.<br />

Das kann ganz einfach passieren, wenn ohne Hereinnahme von Kostenvoranschlägen<br />

Bauaufträge vergeben werden und sich nachher herausstellt,<br />

diese waren viel zu teuer.<br />

Sonstige Beispiele<br />

• Nichtbeachtung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche<br />

• Übersehen fehlender Zahlungseingänge<br />

• Verjährenlassen noch ausstehender Mitgliedsbeiträge<br />

• Fehlerhafte Beratung von Vereinsmitgliedern<br />

• Vorwurf nicht sparsamer Verwaltung von Vereinsvermögen oder<br />

Schmälerung <strong>des</strong>selben<br />

• Überteuerter Einkauf durch Nichteinholung von Vergleichsangeboten etc.<br />

IV. Prämie<br />

Der Beitrag für eine Vermögensschadenshaftpflicht richtet sich nach der gewünschten<br />

Versicherungssumme und den jährlichen Einnahmen (im Antrag<br />

Haushaltssumme).<br />

V. Beratung und Anmeldung<br />

Versicherungsbüro Fleischer OHG<br />

Postfach 40 06 51<br />

80706 München<br />

Tel. 089/121521-0<br />

Fax 089/121521-55


270<br />

Vermögensschadenshaftpflicht<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Sektionen<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Jugendversicherungswerk<br />

Deutscher Ring<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

280<br />

Jugendversicherungswerk Deutscher Ring<br />

I. Allgemeines<br />

Diese Versicherung wurde vom Deutschen Bun<strong>des</strong>jugendring initiiert und<br />

steht Vereinen als Träger von Jugendgruppenmaßnahmen zur Verfügung. Sie<br />

hat mit Ausnahme der Rechtsschutzversicherung weltweiten Geltungsbereich.<br />

II. Leistungsumfang<br />

a) Reisekrankenversicherung,<br />

b) Reiseunfallversicherung,<br />

c) Reisehaftpflichtversicherung,<br />

d) Rechtsschutzversicherung und<br />

e) Reisegepäckversicherung.<br />

III. Prämie (Stand 12.2004)<br />

Die Versicherungsprämie beträgt je Tag und Person für die Leistungsbereiche<br />

a, b und c bei einer Reisedauer von höchstens 42 Tagen 0,32 €.<br />

Für Reisen bis zu 365 Tagen beträgt die Prämie ab Beginn 0,90 €.<br />

Bei der Rechtsschutzversicherung (d) beträgt die Versicherungsprämie je Tag<br />

und Person 0,05 €.<br />

Für die Reisegepäckversicherung (e) beläuft sich die Min<strong>des</strong>tprämie je Tag<br />

und Person auf 0,20 € für 1.000 € Min<strong>des</strong>tversicherungssumme. Für jede<br />

weitere 500 € Versicherungssumme = 0,10 €, Min<strong>des</strong>tprämie aber 2,50 €.<br />

IV. Anmeldung<br />

Der Versicherungsschutz ist hergestellt, wenn spätestens einen Tag vor<br />

Reisebeginn das Anmeldeformular an den Deutschen Ring gesandt und die<br />

Prämie eingezahlt wird. Nach der Anmeldung steht dem Deutschen Ring die<br />

vollständige Prämie zu. Die Ausstellung eines Versicherungsscheines ist aus<br />

Gründen der Kostenersparnis nicht vorgesehen. Der Bankbeleg gilt als Versicherungsbestätigung<br />

und ist sorgfältig aufzubewahren.<br />

Anmeldeformulare sind erhältlich bei der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder<br />

beim<br />

Deutschen Ring Krankenversicherungsverein e.G.<br />

Abteilung KRB - Reiseversicherung<br />

20449 Hamburg<br />

Bei Rückfragen: Telefonnummer 040/ 35 99 37 02<br />

Telefax-Nummer 040/ 35 99 40 95


281<br />

Jugendversicherungswerk <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>jugendringes B.-W.<br />

Jugendversicherungswerk <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>jugendringes<br />

Baden-Württemberg<br />

I. Allgemeines<br />

Der Lan<strong>des</strong>jugendring Baden-Württemberg hat für seine Mitgliedsverbände<br />

und somit für alle im Lande tätigen Jugendgruppen eine Zusatzversicherung<br />

abgeschlossen. Sie ist eine kombinierte Unfall- und Haftpflichtversicherung.<br />

II. Leistungsumfang<br />

In der Versicherung werden die Jugendlichen der Jugendverbände die<br />

innerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> tätig sind, erfasst. Die Versicherungsgrenze ist,<br />

ausgenommen <strong>des</strong> Leiters, die Vollendung <strong>des</strong> 25. Lebensjahres. Die<br />

Versicherung tritt für Unfälle, die bei Veranstaltungen unter der Leitung<br />

und Verantwortung der Jugendorganisation oder -abteilung entstanden<br />

sind, ein. Eingeschlossen in diese Versicherung ist auch der An- und<br />

Rückmarsch zu den Veranstaltungen ausgenommen die Kfz-Benützung.<br />

Gleichzeitig ist eine Haftpflichtversicherung für den Verein (Jugend) und<br />

seine Leiter enthalten. Die Haftpflicht ist auf den Jugendverband als<br />

Besitzer oder Eigentümer von Gebäuden die nur der Jugendarbeit dienen,<br />

ausgedehnt.<br />

III<br />

.<br />

Geltungsbereich<br />

Die Versicherung gilt weltweit, ausgenommen Kriegsgebiete.<br />

IV. Leistungen<br />

1. Unfallversicherung<br />

To<strong>des</strong>fall Erwachsene 15.500 €<br />

To<strong>des</strong>fall Kinder und Jugendliche 3.000 €<br />

Invalidität (100 %) 31.000 €<br />

Bergungskosten 3.000 €<br />

Krankenhaustagegeld 10 €<br />

2. Haftpflicht (Deckungssummen)<br />

Pauschal für Personen- und/oder Sachschäden 2.556.000 €<br />

Vermögensschäden<br />

Mietsachschäden<br />

51.129 €<br />

• Gebäude<br />

51.129 €<br />

• Gebäude durch Feuer 153.000 €<br />

• bewegliche Sachen 1.023 €<br />

(Selbstbeteiligung 51,20 €)<br />

Be- und Entladungsschäden an KFZ 5.130 €<br />

(Selbstbeteiligung, 10 % min<strong>des</strong>tens 51,20 €)<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Jugendversicherungswerk <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>jugendringes B.-W.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

281<br />

V. Ausschluss<br />

Maßgebend für Ausschlüsse sind auch bei dieser Versicherung die allgemein<br />

aufgeführten Versicherungsbedingungen. Grobfahrlässiges oder gar<br />

vorsätzliches Herbeiführen von Schadensfällen führt grundsätzlich auch hier<br />

zum Versicherungsausschluss.<br />

VI. Prämie<br />

Der Lan<strong>des</strong>jugendleiter meldet jährlich die Zahl der Jugendgruppenmitglieder,<br />

der Mitglieder der Jungmannschaft und der Junioren zur Versicherung<br />

an. Er erhebt nach dieser Aufschlüsselung die Beiträge von den Sektionen.<br />

Die Meldung erfolgt jeweils nach dem Stand der Beitragsabrechnung <strong>des</strong><br />

Vorjahres gegenüber dem <strong>DAV</strong>.<br />

VII. Schadensmeldung<br />

Meldung <strong>des</strong> Schadens an die Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, Lan<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />

Baden-Württemberg e.V., Rotebühlstraße 59A, 70178<br />

Stuttgart (Tel. und Fax: 0711/610886) oder direkt an die BERNHARD-Assekuranz,<br />

Mühlweg 2B, 82054 Sauerlach (Tel. 08104/891628, Fax:<br />

08104/891735)


281<br />

Jugendversicherungswerk <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>jugendringes B.-W.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hütten, Wege, Arbeitsgebiete<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Hütten, Wege,<br />

Arbeitsgebiete<br />

300


300<br />

Hütten, Wege, Arbeitsgebiete<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hütten, Wege, Arbeitsgebiete<br />

Grundsätze und Programm<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

300<br />

Hütten, Wege, Arbeitsgebiete<br />

Grundsätze und Programm<br />

Der Alpenverein – <strong>DAV</strong> und OeAV - und die Sektionen, die Hütten besitzen<br />

und Arbeitsgebiete betreuen, betrachten ihre Tätigkeit im Alpenraum als<br />

gemeinsame Aufgabe. Deshalb gelten einheitliche Ordnungen; Maßnahmen<br />

werden gegenseitig abgestimmt. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und<br />

Pflichten in den Hütten.<br />

Der Alpenverein geht davon aus, dass die Nutzung <strong>des</strong> Alpenraums für<br />

Erholung und Freizeit in Einklang zu bringen ist mit dem Schutz der Natur und<br />

Umwelt und den Interessen der einheimischen Bevölkerung.<br />

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Mitglieder <strong>des</strong> Alpenvereins, alle<br />

anderen Bergsteiger und Bergwanderer, sowie gegenüber Gesellschaft und<br />

Staat, üben die Hütten und Arbeitsgebiete betreuenden Sektionen <strong>des</strong><br />

Alpenvereins ihre Tätigkeiten in ihren Arbeitsgebieten nach folgenden<br />

Grundsätzen aus:<br />

I. Arbeitsgebiete: Natur- und Umweltschutz, Fremdenverkehr<br />

Die Sektionen erfüllen ihre Aufgaben in den von ihnen übernommenen<br />

Arbeitsgebieten. Hier bemühen sie sich um die alpine Raumordnung, den<br />

Schutz von Natur und Umwelt, betreuen das Alpenvereins-Wegenetz,<br />

erhalten und verwalten die Alpenvereinshütten.<br />

Das umfangreiche Alpenvereins-Wegenetz soll entsprechend dem Grundsatzprogramm<br />

- im Deutschen Alpenverein „Grundsatzprogramm zum Schutz <strong>des</strong><br />

Alpenraumes“, im Österreichischen Alpenverein „Grundsatzprogramm für<br />

Naturschutz und Umweltplanung im Alpenraum“ - unterhalten, aber grundsätzlich<br />

nicht erweitert werden.<br />

Bei der Betreuung der Hütten ist es eine besondere Aufgabe der Sektionen,<br />

für eine im Sinne <strong>des</strong> Umweltschutzes einwandfreie Ver- und Entsorgung<br />

sowie Pflege der Umgebung der Hütten zu sorgen.<br />

Näheres über die Arbeitsgebiete und Aufgaben der Sektionen regelt die<br />

Arbeitsgebietsordnung. Neben der notwendigen Zusammenarbeit von Arbeitsgebietsnachbarn,<br />

sollen alpenferne Sektionen mit den ihrem Arbeitsgebiet<br />

nahen Sektionen zusammenarbeiten.<br />

II. Aufgabe und Funktion der Hütte<br />

Der Alpenverein tritt vor allem mit den Hütten seiner Sektionen nach außen in<br />

Erscheinung. Sie bieten allen Bergsteigern Unterkunft und, soweit sie


300<br />

Hütten, Wege, Arbeitsgebiete<br />

Grundsätze und Programm<br />

bewirtschaftet sind, auch Verpflegung. Sie dienen besonders auch Tätigkeiten<br />

der Sektionen. Als Alpenvereinshütten gelten die als solche anerkannten<br />

Hütten, auf denen alle Alpenvereinsmitglieder ohne Rücksicht auf ihre<br />

Sektionszugehörigkeit gleiche Rechte haben.<br />

Die Alpenvereinshütten werden nach ihrer Funktion in drei Gruppen<br />

eingeteilt:<br />

Kategorie I<br />

Schutzhütte, die ihren ursprünglichen Charakter als Stützpunkt für den<br />

Bergsteiger und Bergwanderer bewahren muss. Ihre Ausstattung ist schlicht,<br />

einfache Verköstigung ist ausreichend. Sie ist Stützpunkt in einem bergsteigerisch<br />

bedeutsamen Gebiet und für den Besucher nur in Ausnahmefällen<br />

mit mechanischen Hilfen erreichbar; der Aufstieg erfordert in der Regel<br />

min<strong>des</strong>tens eine Gehstunde. Sie kann bewirtschaftet, bewartet, unbewirtschaftet<br />

oder ein Biwak sein.<br />

Kategorie II<br />

Alpenvereinshütte mit Stützpunktfunktion in einem vielbesuchten Gebiet, die<br />

sich wegen ihrer besseren Ausstattung und Verköstigung für mehrtägigen<br />

Winter- und/oder Sommeraufenthalt, zum Skilauf und Familienurlaub,<br />

besonders eignet. Sie kann mechanisch erreichbar sein und ist in der Regel<br />

ganzjährig bewirtschaftet.<br />

Kategorie III<br />

Mechanisch erreichbare Alpenvereinshütte, die vorwiegend Ausflugsziel für<br />

Tagesbesucher ist und nur wenige Nächtigungen aufweist. Ihr<br />

gastronomischer Betrieb entspricht dem lan<strong>des</strong>üblichen Angebot.<br />

Dem Charakter und der verschiedenen Zweckbestimmung der Hüttenarten<br />

entsprechend gelten für Einrichtung, Erhalten und Betriebsführung und für<br />

die Rechte der Hüttenbesucher unterschiedliche Vorschriften und Ordnungen.<br />

III. AV-Hütten als Bauwerk<br />

Der Alpenverein errichtet keine Hütten an neuen Standorten. Bei der<br />

Sanierung von Hütten muss sich die äußere Gestaltung der Hütte in die Landschaft<br />

möglichst wenig störend einfügen. Kapazitätserweiterungen sollen nur<br />

vorgenommen werden, wenn sie zur Vermeidung von Missständen - nicht nur<br />

von gelegentlichen Überbelegungen an Wochenenden - unerlässlich sind.<br />

Die innere Gestaltung soll bei Wahrung <strong>des</strong> Hüttencharakters funktionsgerecht<br />

sein. Bei bewirtschafteten Hütten sollen Einrichtung und technische<br />

Ausstattung eine rationelle Betriebsführung ermöglichen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hütten, Wege, Arbeitsgebiete<br />

Grundsätze und Programm<br />

Hütten der Kategorie I müssen grundsätzlich einen Winterraum haben, die<br />

der Kategorie II, wenn das bergsteigerische Interesse es erfordert.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

300<br />

IV. AV-Hütten als Gast- und Beherbergungsbetrieb<br />

Die Alpenvereinshütten stehen allen Besuchern offen, die die Hüttenordnungen<br />

anerkennen. Die besonderen Rechte der Mitglieder sind nach den<br />

Bestimmungen der Hüttenordnungen zu wahren. Gruppen, insbesondere<br />

solche von Nichtmitgliedern und solche gewerbsmäßiger Veranstalter, dürfen<br />

nicht, insbesondere nicht gegenüber Einzelbergsteigern, bevorzugt werden.<br />

In den Hütten der Kategorie I genügt einfache Verpflegung. Hütten der<br />

Kategorie II und III können ein reichhaltiges Angebot führen.<br />

Selbstversorgung ist in den Hütten der Kategorie I und II entsprechend den<br />

jeweiligen Hüttenordnungen geregelt.<br />

Die Erfordernisse der Bergrettung sind zu wahren.<br />

Für das Verhältnis zwischen Sektionen und Hüttenwirten gilt der Grundsatz<br />

der Partnerschaft. Ausbildung der Hüttenpächter und Schulung der<br />

Hüttenwarte der Sektionen sind eine wichtige Voraussetzung für eine<br />

zweckgerechte Betreuung der Hütten und ihrer Gäste.<br />

V. Führung und Verwaltung der AV-Hütten<br />

Unter Berücksichtigung ihrer Aufgabe und Zweckbestimmung sollen die<br />

Alpenvereinshütten nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, wobei<br />

die bergsteigerische Bedeutung Vorrang hat. Der Betrieb soll so weit wie<br />

möglich rationalisiert werden. Diesem Zweck dienen auch Maßnahmen bei der<br />

Versorgung der Hütten, beim Beschaffungswesen und bei der betriebswirtschaftlichen<br />

Gestaltung <strong>des</strong> Rechnungswesens der Sektionen. Pachtverträge<br />

sollen so gestaltet werden, dass die Sektionen einen optimalen Pachtzins<br />

erwirtschaften. Dabei sollen die Wahrung eines der Arbeit und Verantwortung<br />

angemessenen Auskommens für den Pächter und der Grundsatz, dass die<br />

Leistungen <strong>des</strong> Pächters den berechtigten Erwartungen der Hüttenbesucher<br />

entsprechen, in gleicher Weise berücksichtigt werden.<br />

Soweit eine Hütte der Kategorie III keine Erträge abwirft, prüft die<br />

Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle und die hüttenbesitzende Sektion im gegenseitigen<br />

Einvernehmen, ob die Hütte weiterhin als Alpenvereinshütte geführt werden<br />

soll.<br />

Regionale Zusammenarbeit zwischen Sektionen mit benachbarten Hütten ist<br />

geeignet, die Verwaltungsarbeit zu vereinfachen und die Rationalisierung zu<br />

fördern. Das gilt besonders auch für die Versorgung


300<br />

Hütten, Wege, Arbeitsgebiete<br />

Grundsätze und Programm<br />

und Entsorgung der Hütten. Um die Verwaltung mehrerer Hütten<br />

zusammenzufassen oder einzelne betriebliche Funktionen zusammenzulegen,<br />

können Sektionen untereinander besondere Vereinbarungen treffen. Bei<br />

Baumaßnahmen soll alpenfernen Sektionen ermöglicht werden, besonders<br />

erfahrene Kräfte mit Sitz in der Nähe <strong>des</strong> Hüttengebietes in Anspruch zu<br />

nehmen für Bauplanung, Ausschreibung, Angebotsprüfung, Bauüberwachung,<br />

Abnahme und Abrechnung. Hierfür<br />

können besondere Organisationsformen entwickelt werden.<br />

VI. Finanzierung<br />

Der Erhaltungs- und Betriebsaufwand der Hütten soll in erster Linie durch<br />

Einnahmen gedeckt werden. (Pachteinnahmen, Nächtigungs- und<br />

Tagesgebühren). Soweit der Aufwand nicht durch Einnahmen gedeckt<br />

werden kann, ist anzustreben, dass die Sektionen finanziell nicht<br />

unterschiedlich belastet sind. Zu diesem Zweck gewährt der Verbandsrat<br />

Beihilfen und Darlehen nach besonderen Richtlinien, zum Betriebsaufwand<br />

jedoch nur bei Hütten der Kategorie I.<br />

Für alle Alpenvereins-Hütten ist eine mittelfristige Bedarfsplanung zu erstellen<br />

und fortzuschreiben; Ziel dieser Planung ist es insbesondere, die Erhaltung<br />

und notwendige Sanierung der Schutzhütten zu sichern.<br />

VII. Aufsicht<br />

Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Führung der Hütten ist Kontrolle,<br />

insbesondere durch die hüttenbesitzenden Sektionen, erforderlich. Sie soll<br />

Charakter und Zweckbestimmung der Hütten, Schutz von Natur und Umwelt,<br />

Wahrung der Mitgliederrechte, ordnungsgemäße und vollständige Gebührenerhebung,<br />

angemessenes Verhalten <strong>des</strong> Pächters gegenüber Mitgliedern und<br />

anderen Gästen, Einhaltung aller Bestimmungen der Hüttenordnung sowie<br />

eine das finanzielle Gesamtinteresse wahrende Wirtschaftsführung gewährleisten.<br />

Die Organe der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle haben das Recht, die Einhaltung der<br />

Vorschriften und Ordnungen zu überwachen. Sie veranlassen die Behebung<br />

von Missständen durch die Sektion.<br />

VIII. Sonstige Objekte<br />

Auf Hütten der Sektionen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins außerhalb der Alpen<br />

und auf sonstige Objekte <strong>des</strong> Alpenvereins wie Liegenschaften,<br />

Jugendheime und -herbergen, Geschäftsstellen, Bootshäuser,<br />

Aussichtswarten u. a., finden diese Vorschriften keine Anwendung.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Schwerpunktarbeit:<br />

Umweltschutz Hütten u. Wege<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

302<br />

Schwerpunktarbeit: Umweltschutz<br />

Hütten u. Wege<br />

I. Dezennium<br />

Die Ziele und Maßnahmen <strong>des</strong> Dezenniums wurden in der ersten Dekade <strong>des</strong><br />

verstärkten Umweltschutzes im Bereich der Hütten und Wege <strong>des</strong><br />

Alpenvereins von 1986 bis 1995 nur zum Teil erreicht. Das Programm wurde<br />

daher um ein weiteres Jahrzehnt bis Ende 2005 verlängert. Ab 2005 gehen<br />

die Inhalte im Grundsatzprogramm zur umwelt- und sozialverträglichen<br />

Entwicklung und zum Schutz <strong>des</strong> Alpenraumes auf. (Siehe auch<br />

Gliederungsnummern 720)<br />

Ziele:<br />

1. Bau wirkungsvollerer Anlagen zur Abwasserreinigung,<br />

2. Müllvermeidung, Mülltrennung und Müllentsorgung im Hüttenbereich,<br />

3. umweltfreundliche Energieversorgung der Hütten,<br />

4. Förderung der Hüttenversorgung durch das jeweils ökologisch verträglichste<br />

Transportmittel,<br />

5. keine Erweiterung der Schlafplatzkapazität der Hütten ohne nachgewiesenen<br />

Bedarf und unter Anlegung strengster Maßstäbe,<br />

6. landschaftsgerechte Ausführung der noch unbedingt erforderlichen<br />

Hüttenumbauten und -ersatzbauten,<br />

7. kein Befahren der Hüttenversorgungswege durch Hüttenbesucher und Taxis,<br />

8. Kampagne gegen Abschneider auf Wegen im Gebirge.<br />

Zur Verbesserung der Umweltsituation sind folgende Maßnahmen durchzuführen:<br />

1. Erforschung und Erprobung neuer Technologien bei der Abwasserreinigung,<br />

2. Vermeidung von Einwegverpackungen und geordnete Rückführung<br />

wiederverwertbaren Mülls,<br />

3. Erstellung von Arbeitsbehelfen für die Sektionen zur Verbesserung der<br />

Hüttenversorgung und -entsorgung,<br />

4. Weiterentwicklung der „Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und<br />

Beihilfen für Hütten und Wege,<br />

5. gemeinschaftliche Aktionen zur Landschaftspflege, insbesondere zur<br />

Rekultivierung von Abschneidern,<br />

6. verstärkte Bewusstseinsbildung bei den Mitgliedern und in der Öffentlichkeit<br />

für die Notwendigkeit <strong>des</strong> Umweltschutzes, insbesondere durch<br />

Auszeichnung von Sektionen und Hüttenwirten für besondere Leistungen im<br />

Umweltschutz, Vorstellung von vorbildlichen Hütten.<br />

Die Verwirklichung der dargestellten Ziele und die Durchführung der<br />

vorstehenden Maßnahmen erfordern einen beträchtlichen Aufwand an<br />

Arbeitskraft und Geldmitteln. Die Arbeiten werden konsequent nach den


302<br />

Grundlagen erarbeiteter Ökokonzepte umgesetzt.<br />

Beschlüsse: (HV 1986, Bamberg, HV 1995, Regensburg)<br />

Schwerpunktarbeit: Umweltschutz<br />

Hütten u. Wege<br />

II. Umwelt-Gütesiegel<br />

Das Umwelt-Gütesiegel wird jährlich an besonders vorbildliche, ökologisch<br />

arbeitende Hütten vom OeAV (Oesterreichischer Alpenverein), AVS<br />

(Alpenverein Südtirol) und <strong>DAV</strong> verliehen.<br />

Voraussetzungen für die Verleihung <strong>des</strong> Umwelt-Gütesiegels sind:<br />

1. Die Beachtung aller bun<strong>des</strong>- und lan<strong>des</strong>gesetzlichen Regelungen. Darüber<br />

hinaus sind alle Neuinvestitionen für Ver- und Entsorgungsanlagen dem<br />

aktuellen Stand der Technik anzupassen.<br />

2. Die Identifikation <strong>des</strong> Hüttenwirtes mit der Hüttenordnung sowie der<br />

Ideologie <strong>des</strong> Alpenvereins.<br />

Mit dem Umwelt-Gütesiegel wird die Hütte ausgezeichnet, so dass sowohl die<br />

Sektion, die als Eigentümer für die Errichtung einer umweltgerechten Ver-<br />

und Entsorgungs-Infrastruktur zuständig ist, als auch der Hüttenwirt, als<br />

Verantwortlicher für die bestmögliche Nutzung und Wartung der<br />

Umweltanlagen, gefordert sind.<br />

Die hüttenbesitzende Sektion stellt einen Antrag auf Verleihung <strong>des</strong> Umwelt-<br />

Gütesiegels. Eine Jury macht sich vor Ort ein Bild von der tatsächlichen<br />

Situation gemäß den festgelegten Kriterien. Auf Vorschlag der Jury wird über<br />

die Verleihung <strong>des</strong> Umwelt-Gütesiegels beschlossen.<br />

Die offizielle Verleihung erfolgt anlässlich der Hauptversammlung <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins<br />

Das Umwelt-Gütesiegel wird ohne Jahreszahl verliehen und erst wieder<br />

aberkannt, wenn die Kriterien nicht mehr erfüllt werden. Es obliegt der Jury,<br />

die Hütte alle Jahre zu überprüfen.<br />

Die Verleihung <strong>des</strong> Umwelt-Gütesiegels erfolgt nach folgenden Kriterien:<br />

1. Energieversorgung<br />

a) Energiesparmaßnahmen<br />

• Wärmedämmung mit empfohlenen k-Werten<br />

• Einsatz von Sparlampen<br />

• Spitzenlastbegrenzung<br />

• ausreichende Isolierung von Warmwasser- und Heizungsrohren<br />

• Kraft-Wärme-Kopplung<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Schwerpunktarbeit:<br />

Umweltschutz Hütten u. Wege<br />

b) Energieträger<br />

• regenerierbare Energieträger (Wasser, Sonne, Wind, Biomasse)<br />

• wenn Diesel vorerst unabdingbar, Auffangwannen, Überschubrohre<br />

einbauen<br />

• regelmäßige Wartung der Anlagen (Wartungsbuch)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

302<br />

2. Trinkwasser / Abwasser<br />

a) Wassersparende Maßnahmen<br />

• Ausrüstung von allen Auslässen (Duschen, Waschbecken, WC-Spülungen,<br />

etc.) mit wassersparenden Armaturen<br />

• Einbau von Wasserzählern und regelmäßige Kontrolle (Betriebsbuch)<br />

b) Maßnahmen zur Reduzierung der Schmutzfracht<br />

• Verwendung von umweltverträglichen Reinigungsmitteln<br />

• keine Verwendung von chemischen Abfluss- und Rohrreinigern und<br />

Pissoirsteinen<br />

• Behälter für Damenhygiene etc. in WC-Anlagen zur Verfügung stellen<br />

(mit entsprechender Information)<br />

• lückenlose Verwendung von Hüttenschlafsäcken<br />

• regelmäßige Wartung von Fettabscheidern und Kläranlagen<br />

(Betriebsbuch lt. Wasserrechtsbescheid)<br />

3. Abfall<br />

a) Abfallvermeidung<br />

• keine Portionsverpackungen<br />

• keine Einweggebinde (insbesondere keine Getränkedosen)<br />

• verpackungsarme Produkte verwenden<br />

• Verwendung von Recyclingpapier oder chlorfrei gebleichtem Papier (z.B.<br />

Sanitärbereich)<br />

• Bereitstellen kleinerer Portionen (Kinder-/Senioren-Teller)<br />

b) Abfallverwertung/-entsorgung<br />

• Trennung <strong>des</strong> Abfalls in Fraktionen (biogen, Papier/Kartonagen, Metall,<br />

Glas, allenfalls Kunststoff)<br />

• Sammlung von Altspeiseöl und Übergabe an autorisierte Entsorger<br />

• Sammlung und Entsorgung von Problemstoffen (Batterien,<br />

Leuchtstoffröhren, Medikamente, etc.)<br />

• keine Abfallverbrennung in der Hütte / im Hüttenbereich<br />

• Kompostierung biogener Abfälle und/oder Verwertung der (gekochten)<br />

Speiseabfälle als Tierfutter z.B. Schweine- und Gänsehaltung<br />

• Verwertung von Sperrmüll über Recyclinghöfe und Altwarenhändler


302<br />

Schwerpunktarbeit: Umweltschutz<br />

Hütten u. Wege<br />

4. Luft<br />

• Rauchverbot in der gesamten Hütte<br />

• regelmäßige Kontrolle von (allenfalls vorhandenen) Abluftanlagen<br />

• bei Dieselaggregaten Abgasreiniger/Rußfilter einbauen<br />

• keine Verwendung von FCKW-haltigen Sprays<br />

• Verwendung von biologischen Anstrichen, keine formaldehydverleimten<br />

Möbel, Einsatz von Massivholzmöbeln<br />

5. Hüttenbetrieb und Hüttenumfeld<br />

• den Hüttenbereich im Umfeld von 200 m sauber halten, insbesondere<br />

von durch Bewirtschafter und Besucher verursachtem Abfall (keine<br />

herumstehenden Leergebinde, etc)<br />

• keine Autos im Hüttenbereich (Garage für Fahrzeug <strong>des</strong> Bewirtschafters).<br />

• Vermarktung von einheimischen Produkten mit ortstypischem<br />

Speisenangebot.<br />

6. Lärm<br />

• strikte Einhaltung der Hüttenruhe<br />

• schalldämmende Maßnahmen für Lärmemittenten (z.B. Dieselaggregat)<br />

• lärmdämmende Maßnahmen im Innenbereich (z.B. zwischen<br />

Schlafräumen)<br />

7. Information<br />

• Besucherinformation durch Sektion und Hüttenbewirtschafter (wenn<br />

erforderlich zweisprachig oder durch Piktogramme) über:<br />

- Maßnahmen zum Energiesparen / Wassersparen<br />

- sinnvolle Benützung der Sanitäranlagen<br />

- Lärmvermeidung<br />

- Schutz der Tier- und Pflanzenarten<br />

• Schulung der Mitarbeiter<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

304<br />

Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />

I. Begriff und Wirkungsbereich<br />

1. Das Arbeitsgebiet einer Sektion <strong>des</strong> Alpenvereins ist ihre alpine Heimat. Sie<br />

betreut es im Geiste <strong>des</strong> Grundsatzprogramms <strong>des</strong> Alpenvereins und zur<br />

Wahrung der Interessen der Bergsteiger. Dabei bemüht sie sich um alpine<br />

Raumordnung, aktiven Natur- und Umweltschutz und pflegt Beziehungen zur<br />

einheimischen Bevölkerung. Zu ihren Aufgaben gehören die Anlage, die<br />

Erhaltung, die Bezeichnung und Sicherung von Wegen (s. Punkt 6) sowie die<br />

Erhaltung von allgemein zugänglichen Hütten und Stützpunkten.<br />

2.<br />

Die Rechte und Pflichten aus dieser Arbeitsgebietsordnung sind nur im<br />

Alpenverein und in jenen Verbänden wirksam, mit denen eine Vereinbarung<br />

gemäß Punkt VII. abgeschlossen wurde. Rechte und Pflichten Dritter<br />

außerhalb dieses Kreises werden durch die Bestimmungen der<br />

Arbeitsgebietsordnung nicht berührt.<br />

II. Arbeitsgebietskataster<br />

1. Über die Arbeitsgebiete in Österreich wird vom Hauptverein <strong>des</strong><br />

Österreichischen Alpenverein ein Arbeitsgebietskataster geführt, in dem alle<br />

Änderungen einzutragen sind. Solche sind von den Sektionen stets zu<br />

melden.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

Der Arbeitsgebietskataster besteht aus Landkarten, auf denen die Grenzen<br />

der Arbeitsgebiete und die Alpenvereinswege eingezeichnet sind, und aus<br />

einer Sammlung aller für die Feststellung der Arbeitsgebiete notwendigen<br />

Urkunden.<br />

Die Eintragung im Arbeitsgebietskataster ist für alle Beteiligten verbindlich.<br />

Im Arbeitsgebietskataster sind auch Arbeitsgebiete Dritter ersichtlich gemacht.<br />

III. Übernahme und Änderung von Arbeitsgebieten<br />

1. Den Sektionen, die im Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens dieser Ordnung ein<br />

festgestelltes Arbeitsgebiet gemäß Punkt I bereits betreuen, verbleiben diese<br />

Arbeitsgebiete mit allen sich aus dieser Ordnung ergebenden Rechten und<br />

Pflichten. Bisher nur gewohnheitsmäßig betreute Arbeitsgebiete sollen sobald<br />

wie möglich gemäß den folgenden Absätzen festgestellt werden.<br />

2.<br />

Sektionen, die ein Arbeitsgebiet übernehmen oder ändern wollen, haben dies<br />

beim Präsidium <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins zu beantragen.


304<br />

3.<br />

4.<br />

Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />

Soweit Sektionen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins vom Erwerb oder von<br />

Änderungen betroffen sind, entscheidet das Präsidium <strong>des</strong> Österreichischen<br />

Alpenvereins im Einvernehmen mit dem Präsidium <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins.<br />

Den Anträgen ist eine Landkarte anzuschließen, in der die Grenzen <strong>des</strong><br />

betreffenden Arbeitsgebiets eingezeichnet sind sowie eine Aufstellung über<br />

die im Zeitpunkt <strong>des</strong> Antrages bereits bestehenden Einrichtungen oder<br />

geplanten Maßnahmen gemäß Punkt I. Außerdem sollen die Zustimmungserklärungen<br />

der Inhaber betroffener Arbeitsgebiete beiliegen. Soweit dies<br />

nicht der Fall ist, hat das Präsidium <strong>des</strong> Deutschen und Österreichischen<br />

Alpenvereins den Inhabern von Arbeitsgebieten, die an das betreffende<br />

Gebiet angrenzen oder sich mit diesem ganz oder teilweise decken, vor<br />

Beschlussfassung befristet Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die<br />

Änderung oder Zuteilung eines Arbeitsgebietes, welches sich ganz oder<br />

teilweise mit dem Arbeitsgebiet einer anderen Sektion deckt, ist ohne<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Inhabers <strong>des</strong> Arbeitsgebietes nur unter den in Punkt IV.2<br />

angeführten Voraussetzungen zulässig.<br />

Die Beschlüsse über die Zuteilung oder Änderung sind im Arbeitsgebietskataster<br />

einzutragen.<br />

IV. Aufgabe und Verlust<br />

1. Die Arbeitsgebietsinhaber können die Betreuung eines Arbeitsgebietes oder<br />

von Teilen <strong>des</strong>selben niederlegen. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers<br />

bleiben sie jedoch dem Alpenverein für die Betreuung verantwortlich, jedoch<br />

längstens auf die Dauer eines Jahres.<br />

2.<br />

Der für die Sektion zuständige Verbandsrat kann die gänzliche oder teilweise<br />

Entziehung eines Arbeitsgebietes (mit Ausnahme der Hütten und Hüttenversorgungseinrichtungen)<br />

beschließen, wenn er feststellt, dass der Inhaber<br />

sein Arbeitsgebiet trotz schriftlicher Mahnung unter Fristsetzung weiterhin<br />

gröblich vernachlässigt.<br />

V. Rechte und Pflichten der Arbeitsgebietsinhaber<br />

1. Ohne Zustimmung <strong>des</strong> Arbeitsgebietsinhabers darf keine andere Sektion <strong>des</strong><br />

Alpenvereins oder ein anderer Verband, mit dem eine Vereinbarung gemäß<br />

Punkt 7 dieser Arbeitsgebietsordnung geschlossen wurde, in diesem<br />

Arbeitsgebiet eine Tätigkeit im Sinne <strong>des</strong> Absatzes I.1 ausüben.<br />

2.<br />

Die Sektionen sind berechtigt, jederzeit Auskunft über den Inhalt <strong>des</strong><br />

Arbeitsgebietskatasters zu verlangen. Sie können bei Verletzung ihrer durch<br />

diese Ordnung geschützten Rechte innerhalb <strong>des</strong> eigenen Vereins die<br />

Entscheidung ihres Präsidiums (OeAV bzw. <strong>DAV</strong>) anrufen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />

3.<br />

4.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

304<br />

Die Arbeitsgebietsinhaber sind gegenüber dem Alpenverein verpflichtet, ihre<br />

Arbeitsgebiete gemäß I. zu betreuen. Bei Maßnahmen, zu denen der<br />

Alpenverein nach dem Grundsatzprogramm zur Stellungnahme aufgerufen ist,<br />

werden die davon betroffenen Sektionen aufgefordert, sich möglichst<br />

frühzeitig zu informieren und darüber den Alpenverein zu unterrichten. Dem<br />

Alpenverein obliegt es, die Stellungnahme nach Anhörung der betroffenen<br />

Sektionen gegenüber der Öffentlichkeit abzugeben und zu vertreten. In<br />

Eilfällen kann die Sektion Einwendungen gegen die geplanten Vorhaben<br />

sofort erheben.<br />

Die Einhaltung der Arbeitsgebietsordnung kann durch geeignete Maßnahmen<br />

gesichert werden.<br />

VI. Anlage und Erhaltung von Wegen<br />

1. Neue Wege dürfen von den Sektionen nur angelegt werden, wenn der<br />

Verbandsrat vorher seine Einwilligung erteilt hat. Diese darf nur gegeben<br />

werden, wenn die Notwendigkeit unter Anlegung strengster Maßstäbe<br />

festgestellt wird, die Finanzierung der entstehenden Kosten gesichert und die<br />

Einwilligung der betroffenen Grundeigentümer nachgewiesen ist. Neue<br />

Klettersteige dürfen von den Sektionen nicht angelegt werden.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

Alpenvereinswege sollen grundsätzlich nur als Fußsteige in der hierfür<br />

erforderlichen Breite angelegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur bei den<br />

Zugangswegen vom Tal zu Hütten, soweit es zu deren Versorgung erforderlich<br />

ist, zulässig. Wege zur allgemeinen Benützung durch Kraftfahrzeuge<br />

dürfen nicht angelegt werden.<br />

Die Alpenvereinswege - Weg- und Markierungstafeln bzw. Richtungspfeile -<br />

sind nach den Konzepten der einzelnen Lan<strong>des</strong>verbände und <strong>DAV</strong>-Richtlinien<br />

zu markieren und zu nummerieren.<br />

Will eine Sektion einen vorhandenen Weg oder Klettersteig auflassen oder<br />

seine Betreuung aufgeben, so hat sie zuvor die Entscheidung <strong>des</strong><br />

Verbandsrats einzuholen. Bis zu <strong>des</strong>sen Entscheidung bleibt ihre Verpflichtung<br />

zur Betreuung bestehen, längstens jedoch auf die Dauer eines Jahres.<br />

VII. Vereinbarungen mit anderen Verbänden<br />

1. Der Verbandsrat ist ermächtigt, mit anderen Verbänden Vereinbarungen<br />

abzuschließen, durch die die Grundsätze der Arbeitsgebietsordnung<br />

möglichst einheitlich auf den Alpenraum angewendet werden sollen.<br />

2.<br />

Mit Verbänden, die eine nach gleichen Grundsätzen aufgebaute Arbeitsgebietsordnung<br />

beschlossen haben, kann vereinbart werden, dass die


304<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />

festgestellten Arbeitsgebiete <strong>des</strong> Alpenvereins sowie <strong>des</strong> anderen Verban<strong>des</strong><br />

mit Rechtswirksamkeit für alle Beteiligten gegenseitig anerkannt werden. Die<br />

von einer solchen Vereinbarung betroffenen Arbeitsgebiete sind darin genau<br />

zu bezeichnen.<br />

Neue Arbeitsgebiete, die die Interessen von Vertragsverbänden berühren,<br />

sind nur im Einvernehmen mit diesen zuzuteilen.<br />

Soweit Interessen der Verbände berührt werden, kann vereinbart werden,<br />

dass an Stelle <strong>des</strong> Präsidiums ein gemeinsamer Arbeitsausschuss zur<br />

Wahrnehmung der mit dieser Ordnung dem Präsidium zugewiesenen<br />

Aufgaben betraut wird.<br />

In der Vereinbarung kann ferner festgelegt werden, dass für die Schlichtung<br />

von Streitfällen zwischen Inhabern von Arbeitsgebieten verschiedener Verbände<br />

ein gemeinsamer Ausschuss der Vertragsverbände zuständig ist.<br />

Gegen <strong>des</strong>sen Beschluss kann die Entscheidung eines gemeinsamen<br />

Schiedsgerichts angerufen werden. Das Schiedsgericht wird im Falle <strong>des</strong><br />

Bedarfs gebildet. Seine Zusammensetzung und Geschäftsordnung sind in der<br />

abzuschließenden Vereinbarung nach den Grundsätzen gemäß VIII<br />

festzulegen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.<br />

VIII. Schlichtung von Streitfällen<br />

1. Zur Schlichtung von Streitfällen, die sich zwischen Sektionen <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins und <strong>des</strong> Österreichischen Alpenvereins ergeben, wird ein<br />

Schiedsgericht eingesetzt. Dieses besteht aus dem Vorsitzenden, der die<br />

Befähigung zum Richteramt besitzen soll und vier Mitgliedern, die alle seit<br />

min<strong>des</strong>tens 10 Jahren dem Alpenverein angehören müssen. Diese vier<br />

Mitglieder sind der Sachwalter <strong>des</strong> OeAV-Referats für Hütten und Wege,<br />

der Vorsitzende <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Bun<strong>des</strong>ausschusses für Hütten-Wege-<br />

Kletteranlagen und je ein weiteres, von jedem Verein benanntes Mitglied.<br />

Der Vorsitzende wird von den vier Mitgliedern <strong>des</strong> Schiedsgerichts aus<br />

einer Vorschlagsliste von je fünf Vereinsangehörigen bestimmt. Die<br />

Vorschläge für die Liste werden von den Präsidien unterbreitet. Der<br />

Vorsitzende soll im Turnus zwischen Deutschen Alpenverein und<br />

Österreichischen Alpenverein wechseln. Wird eine Einigung über die Person<br />

<strong>des</strong> Vorsitzenden nicht erzielt, so wird er aus den 10 benannten<br />

Vereinsangehörigen ausgelost.<br />

2.<br />

Kein Angehöriger <strong>des</strong> Schiedsgerichts darf einer am Streit beteiligten<br />

Sektion angehören. In einem solchen Fall benennt das betreffende<br />

Präsidium einen Ersatzmann.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

304<br />

Die Mitglieder <strong>des</strong> Schiedsgerichts treten an dem vom Vorsitzenden<br />

bestimmten Ort zusammen. Die beteiligten Parteien sind zu hören und<br />

verpflichtet, dem Schiedsgericht auf Verlangen alle für das Verfahren und<br />

die Entscheidung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen,<br />

gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen.<br />

Die Beschlüsse, die schriftlich zu begründen sind, werden mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltung nicht zulässig ist; der<br />

Vorsitzende stimmt mit. Die von ihm und den Mitgliedern <strong>des</strong> Schiedsgerichts<br />

unterzeichneten Beschlüsse werden allen beteiligten Parteien<br />

schriftlich zugestellt.<br />

Die Kosten und Auslagen für das Schiedsgericht werden von den Vereinen<br />

je zur Hälfte getragen.<br />

IX. Arbeitsgebietskarten<br />

Die Blätter Arbeitsgebietskarte Ost und Arbeitsgebietskarte West im Maßstab<br />

1:300.000 liegen im Referat Hütten und Wege <strong>des</strong> OeAV bzw. in der<br />

Abteilung Hütten, Wege und Kletteranlagen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> auf.


304<br />

Arbeitsgebietsordnung (ArgO)<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Ordnung für Hütten der<br />

Kategorien I (HüO)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

307<br />

Ordnung für Hütten der Kategorien I (HüO)<br />

1. Meldepflicht und Ausweis<br />

1.1 Jeder Hüttenbesucher muss sich bei Ankunft in das Hüttenbuch eintragen. Er<br />

hat zusätzlich den gesetzlichen und örtlichen Meldevorschriften<br />

nachzukommen.<br />

1.2 Zur leichten Auffindung Verunglückter und Vermisster soll jeder Besucher<br />

das Ziel seiner Bergfahrt im Hüttenbuch angeben.<br />

1.3 Vergünstigungen und Ermäßigungen werden nur den Inhabern gültiger<br />

Ausweise laut Gebührentafel bei Vorzeigen gewährt.<br />

2. Anspruch auf Schlafplätze<br />

2.1 Mitglieder haben bei der Unterbringung das Vorrecht vor Nichtmitgliedern.<br />

Mitglieder bekommen ihre Schlafplätze auf Verlangen grundsätzlich sofort<br />

und in der Reihenfolge ihrer Eintragung ins Hüttenbuch zugewiesen und<br />

zwar zunächst in Zimmerlagern soweit vorhanden und erwünscht. Ältere<br />

Mitglieder haben vor jüngeren das Vorrecht.<br />

Nichtmitglieder dagegen erhalten Schlafplätze erst nach einem von der<br />

Sektion festgesetzten Zeitpunkt, jedoch nicht vor 19.00 Uhr (bei Sommerzeit<br />

20.00 Uhr) und jeweils nur für eine Nacht. Danach erfolgt die Zuteilung der<br />

Schlafplätze in der Reihenfolge der Eintragungen im Hüttenbuch. Bis zu dem<br />

oben geregelten Zeitpunkt dürfen Schlafplätze in Selbstversorgerräumen nur<br />

an Mitglieder vergeben werden, die die Selbstversorgereinrichtung benutzen.<br />

2.2 Bevorzugten Anspruch auf einen Schlafplatz vor allen Hüttenbesuchern<br />

haben:<br />

• Erkrankte oder Verletzte, denen der Abstieg oder die Verbringung ins<br />

Tal nicht zugemutet werden kann;<br />

• Rettungsmannschaften im Dienst.<br />

2.3 Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) haben bei<br />

Entrichtung der Jugendgebühr keinen Anspruch auf Unterbringung in<br />

Zimmerlagern.<br />

2.4 Anspruch auf Notlager besteht nur, wenn sämtliche Schlafplätze in<br />

Matratzenlagern belegt sind.<br />

2.5 Überbelegung von Schlafplätzen ist nur bei Überfüllung und nur mit<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Bewirtschafters gestattet. Sie kann nur in Matratzenlagern<br />

angeordnet werden.<br />

2.6 Vorausbestellungen von Schlafplätzen darf der Bewirtschafter für nicht mehr<br />

als jeweils die Hälfte der Schlafplätze in Zimmerlagern und in<br />

Matratzenlagern entgegennehmen. Bei Vorausbestellungen ist die Einhebung<br />

einer Vorauszahlung -deren Höhe einvernehmlich zwischen Hüttenpächter<br />

und Sektion festzulegen ist- zulässig, die bei Nichtinanspruchnahme ganz<br />

oder teilweise verfällt.


307<br />

Ordnung für Hütten der<br />

Kategorien I (HüO)<br />

3. Gebühren<br />

3.1 Die Hüttengebühren werden von der Sektion festgesetzt und sind aus der<br />

Gebührentafel ersichtlich. Die zulässigen Obergrenzen bestimmt der<br />

Verbandsrat.<br />

3.2 Die Nächtigungsgebühren sind gegen Aushändigung einer auf allen Hütten<br />

einheitlichen Quittung zu entrichten.<br />

3.3 Eine Überbelegung rechtfertigt keine Gebührenminderung.<br />

3.4 Den Mitgliedern der hüttenbesitzenden Sektion dürfen keinerlei<br />

Vergünstigungen gegenüber anderen Alpenvereinsmitgliedern eingeräumt<br />

werden.<br />

3.5. Nächtigungsgebühren<br />

3.5.1 Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte entrichten die Mitgliedergebühr,<br />

Nichtmitglieder entrichten die höhere Nichtmitgliedergebühr.<br />

3.5.2 Jugendgebühr (nur für Schlafplätze im Matratzenlager):<br />

Mitglieder der Beitragskategorien Kinder, Jugendliche, Junioren, sowie<br />

InhaberInnen eines gültigen Jugendleiter- /Jugendführer-Ausweises der<br />

Alpenvereine entrichten die einheitliche Jugendgebühr.<br />

Alle Kinder unter sechs Jahren nächtigen im Matratzenlager kostenlos.<br />

3.5.3 Gebührenfrei werden aufgenommen:<br />

Angehörige <strong>des</strong> Österreichischen Bergrettungsdienstes und der Deutschen<br />

Bergwacht im Einsatz,<br />

Angehörige <strong>des</strong> Grenz- und Sicherheitsdienstes bei Rettungsunternehmen.<br />

3.5.4 Veranstaltertarif (Nachlass für juristische Personen und ähnliche<br />

Einrichtungen): Die Sektionen werden ermächtigt, Veranstaltern einen<br />

Nachlass auf die Nächtigungsgebühren zu gewähren. Der Nachlass darf<br />

höchstens 50% der Min<strong>des</strong>tgebühr für Nichtmitglieder betragen.<br />

3.6 Tagesgebühren<br />

Der Umweltbeitrag kann von allen Besuchern ab dem vollendeten 15.<br />

Lebensjahr (Mitglieder und Nichtmitglieder) erhoben werden, die nicht in der<br />

Hütte übernachten. Er kann in die Preise eingerechnet werden.<br />

3.7 Sonstige Gebühren<br />

3.7.1 Den Rettungsbeitrag haben alle Hüttenbesucher, ausgenommen die unter<br />

Nummer 3.5.3 befreiten, zu entrichten. Er kann in die Preise eingerechnet<br />

werden.<br />

3.7.2 Alle nächtigenden Hüttenbesucher, ausgenommen die unter 3.5.3 befreiten,<br />

entrichten neben der Nächtigungsgebühr die festgesetzte<br />

Reisegepäckversicherungsprämie.<br />

3.7.3 Heizungsgebühren bei Sammelheizung der Schlafräume, Gebühren für<br />

Brennholz und öffentliche Abgaben entrichten alle Hüttenbesucher in<br />

gleicher Höhe. Für die Beheizung <strong>des</strong> Gastraumes bewirtschafteter Hütten<br />

dürfen keine Gebühren berechnet werden.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Ordnung für Hütten der<br />

Kategorien I (HüO)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

307<br />

4. Verpflegung<br />

4.1 Bergsteigeressen, Bergsteigergetränk und Teewasser sind nur an Mitglieder<br />

und ihnen Gleichgestellte abzugeben. Teewasser und Teebeutel sind für<br />

Frühaufsteher während der Nachtzeit, gegebenenfalls in Warmhaltegefäßen,<br />

bereitzustellen.<br />

4.2 Jeder Besucher ist berechtigt, ohne in der Aufnahme und Behandlung<br />

zurückgesetzt zu werden, seine eigenen Vorräte zu verzehren,<br />

ausgenommen alkoholische Getränke.<br />

4.3 Der Selbstversorgerraum steht nur Mitgliedern zur Verfügung. Für<br />

Benutzung sowie für Brennmaterial wird eine Gebühr laut Gebührentafel<br />

erhoben.<br />

5. Rettungsmittel<br />

5.1 Die in der Hütte vorhandenen Rettungsmittel und der Verbandskasten<br />

werden unter Verantwortung <strong>des</strong> Bewirtschafters aufbewahrt und<br />

erforderlichenfalls ergänzt. Ihre Benutzung ist nur zu Rettungszwecken<br />

erlaubt.<br />

5.2 Ein Bestandsverzeichnis vorhandener Rettungsmittel mit Angabe der<br />

nächsten Rettungsstellen und <strong>des</strong> Arztes ist in der Hütte ausgehängt, ebenso<br />

ein Leitfaden für Erste Hilfe.<br />

5.3 Der Bewirtschafter führt eine einfache Apotheke, aus der er in dringenden<br />

Fällen die Hüttenbesucher gegen angemessenen Kostenersatz versorgt.<br />

6. Verhalten in der Hütte<br />

6.1 Jeder Besucher hat sich in der Hütte und ihrem Umkreis so rücksichtsvoll zu<br />

verhalten, dass er andere Personen nicht stört (kein Lärm, keine<br />

Verschmutzung der Umwelt). Eigenen Abfall hat jeder Besucher mit nach<br />

Hause zu nehmen.<br />

6.2 Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr hat in der Hütte völlige Ruhe zu herrschen. Bei<br />

Sommerzeit spätestens ab 23.00 Uhr.<br />

Frühaufsteher müssen sich so verhalten, dass sie die Hüttenruhe nicht<br />

stören.<br />

6.3 Musik- und Spielautomaten, musikalische und andere Darbietungen gegen<br />

Entgelt sind nicht gestattet.<br />

6.4 Funk-, Rundfunk- und Fernsehempfang sowie das Betreiben von<br />

elektronischen Musikgeräten aller Art sind in den Aufenthalts- und<br />

Schlafräumen sowie im Hüttenumkreis nicht gestattet. Ausgenommen ist der<br />

Empfang <strong>des</strong> Wetterberichtes.<br />

6.5 Von Besuchern mitgebrachte Rundfunk-, Fernseh- und mechanische oder<br />

elektronische Musikgeräte dürfen weder in der Hütte noch im Hüttenumkreis<br />

benutzt werden.<br />

6.6 Das Rauchen ist innerhalb der gesamten Hütte nicht gestattet.<br />

Ausgenommen sind ausschließlich die Privaträume <strong>des</strong> Pächters und der<br />

Angestellten.


307<br />

Ordnung für Hütten der<br />

Kategorien I (HüO)<br />

6.7 In den Schlafräumen darf weder gekocht noch geraucht werden. Sie dürfen<br />

nicht mit Berg- und Skischuhen betreten werden. Das Hantieren mit offenem<br />

Licht (Kerzen etc.) ist nicht gestattet.<br />

6.8 Bei Platzmangel dürfen Sitzplätze in den Gasträumen nicht im voraus belegt<br />

werden; auf Wartende ist Rücksicht zu nehmen.<br />

6.9 Das Mitnehmen von Hunden und anderen Tieren in Schlaf- und<br />

Küchenräume ist nicht gestattet.<br />

6.10 Die Hüttenbücherei soll allen, auch künftigen Besuchern dienen. Die Bücher<br />

sind daher pfleglich zu behandeln und nach Benutzung unverzüglich an ihren<br />

Platz zurückzustellen. Sie dürfen nicht außerhalb <strong>des</strong> Hüttenumkreises<br />

mitgenommen werden.<br />

6.11 Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Hütte oder ihrer<br />

Einrichtung hat der Verursacher aufzukommen. Für das Verhalten von<br />

Kindern sind die Eltern oder die sie begleitenden Personen verantwortlich.<br />

6.12 Nach Ziffer II.11 der Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der<br />

Hütten (HüVo) dürfen auf Hütten der Kategorie I alle Schlafplätze nur mit<br />

Schlafsack benutzt werden.<br />

7. Aufsicht, Beschwerden<br />

7.1 Das Hausrecht wird vom Bewirtschafter namens der Sektion, bei<br />

Anwesenheit eines von der Sektion Bevollmächtigten auch von diesem,<br />

ausgeübt.<br />

7.2 Wer diese Hüttenordnung nicht einhält, kann von der Hütte verwiesen<br />

werden.<br />

7.3 Beanstandungen und Beschwerden sollen an Ort und Stelle behoben<br />

werden. Ist dies nicht möglich, sind sie schriftlich an die hüttenbesitzende<br />

Sektion zu richten. Gegen deren Bescheid kann der Beschwerdeführer das<br />

Präsidium anrufen, wenn er geltend macht, die Sektion habe gegen<br />

Vorschriften <strong>des</strong> Alpenvereins verstoßen.<br />

Beschluss HV Dortmund 1996<br />

Ergänzung VR Bad Hindelang 2004<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Ordnung für Hütten der<br />

Kategorien II (HüO)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

308<br />

Ordnung für Hütten der Kategorien II (HüO)<br />

1. Meldepflicht und Ausweis<br />

1.1 Jeder Hüttenbesucher muss sich bei Ankunft in das Hüttenbuch eintragen. Er<br />

hat zusätzlich den gesetzlichen und örtlichen Meldevorschriften<br />

nachzukommen.<br />

1.2 Zur leichteren Auffindung Verunglückter und Vermisster soll jeder Besucher<br />

das Ziel seiner Bergfahrt im Hüttenbuch angeben.<br />

1.3 Vergünstigungen und Ermäßigungen werden nur den Inhabern gültiger<br />

Ausweise laut Gebührentafel bei Vorzeigen gewährt.<br />

2. Anspruch auf Schlafplätze<br />

2.1 Mitglieder haben bei der Unterbringung das Vorrecht vor Nichtmitgliedern.<br />

2.2 Freie Schlafplätze werden an Nichtmitglieder erst nach einem von der<br />

Sektion festgesetzten Zeitpunkt, jedoch nicht vor 19.00 Uhr (bei Sommerzeit<br />

20.00 Uhr) und jeweils nur für eine Nacht vergeben. Bis zu dem oben<br />

geregelten Zeitpunkt dürfen Schlafplätze in Selbstversorgerräumen nur an<br />

Mitglieder vergeben werden, die die Selbstversorgereinrichtung benutzen.<br />

2.3 Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) haben bei<br />

Entrichtung der Jugendgebühr nur Anspruch auf Unterbringung in<br />

Matratzenlagern.<br />

2.4 Vorausbestellungen von Schlafplätzen darf der Bewirtschafter für nicht mehr<br />

als jeweils die Hälfte der Schlafplätze in Zimmerlagern und in<br />

Matratzenlagern entgegennehmen. Die Einhebung einer Vorauszahlung -<br />

deren Höhe einvernehmlich zwischen Hüttenbewirtschafter und Sektion<br />

festzulegen ist - ist zulässig, die bei Nichtinanspruchnahme ganz oder<br />

teilweise verfällt.<br />

3. Gebühren<br />

3.1 Die Hüttengebühren werden von der Sektion festgesetzt und sind aus der<br />

Gebührentafel ersichtlich. Die zulässigen Obergrenzen bestimmt der<br />

Verbandsrat.<br />

3.2 Die Nächtigungsgebühren sind gegen Aushändigung einer auf allen Hütten<br />

einheitlichen Quittung zu entrichten.<br />

3.3 Den Mitgliedern der hüttenbesitzenden Sektion dürfen keinerlei<br />

Vergünstigungen gegenüber anderen Alpenvereinsmitgliedern eingeräumt<br />

werden. Hüttengästen mit längerem Aufenthalt oder mit<br />

Pensionsverpflegung dürfen keine Vorrechte eingeräumt werden. Jedoch<br />

können Räume oder Bereiche für sie freigehalten werden. Diese Hüttengäste<br />

dürfen nicht bevorzugt behandelt werden.<br />

3.4. Nächtigungsgebühren


308<br />

Ordnung für Hütten der<br />

Kategorien II (HüO)<br />

3.4.1 Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte entrichten die Mitgliedergebühr,<br />

Nichtmitglieder entrichten die höhere Nichtmitgliedergebühr.<br />

3.4.2 Jugendgebühr (nur für Schlafplätze im Matratzenlager):<br />

Mitglieder der Beitragskategorien Kinder, Jugendliche, Junioren, sowie<br />

InhaberInnen eines gültigen Jugendleiter- /Jugendführer-Ausweises der<br />

Alpenvereine entrichten die einheitliche Jugendgebühr.<br />

Alle Kinder unter sechs Jahren nächtigen im Matratzenlager kostenlos.<br />

3.4.3 Veranstaltertarif (Nachlass für juristische Personen und ähnliche<br />

Einrichtungen): Die Sektionen werden ermächtigt, Veranstaltern einen<br />

Nachlass auf die Nächtigungsgebühren zu gewähren. Der Nachlass darf<br />

höchstens 30% der Min<strong>des</strong>tgebühr für Nichtmitglieder betragen.<br />

3.5 Tagesgebühren<br />

Der Umweltbeitrag kann von allen Besuchern ab dem vollendeten 15.<br />

Lebensjahr (Mitglieder und Nichtmitglieder) erhoben werden, die nicht in der<br />

Hütte übernachten. Er kann in die Preise eingerechnet werden.<br />

3.6 Sonstige Gebühren<br />

3.6.1 Den Rettungsbeitrag haben alle Hüttenbesucher zu entrichten. Er kann in die<br />

Preise eingerechnet werden.<br />

3.6.2 Alle nächtigenden Hüttenbesucher, entrichten neben der Nächtigungsgebühr<br />

die festgesetzte Reisegepäckversicherungsprämie.<br />

4. Verpflegung<br />

4.1 Bergsteigeressen, Bergsteigergetränk und Teewasser sind nur an Mitglieder<br />

und ihnen Gleichgestellte abzugeben. Teewasser und Teebeutel sind für<br />

Frühaufsteher während der Nachtzeit, gegebenenfalls in Warmhaltegefäßen,<br />

bereitzustellen.<br />

4.2 Der Verzehr von selbst mitgeführter Verpflegung, ausgenommen<br />

alkoholische Getränke, ist den Mitgliedern gestattet.<br />

5. Rettungsmittel<br />

5.1 Die in der Hütte vorhandenen Rettungsmittel und der Verbandskasten werden<br />

unter Verantwortung <strong>des</strong> Bewirtschafters aufbewahrt und erforderlichenfalls<br />

ergänzt. Ihre Benutzung ist nur zu Rettungszwecken erlaubt.<br />

5.2 Ein Bestandsverzeichnis vorhandener Rettungsmittel mit Angabe der<br />

nächsten Rettungsstellen und <strong>des</strong> Arztes ist in der Hütte ausgehängt, ebenso<br />

ein Leitfaden für Erste Hilfe.<br />

5.3 Der Bewirtschafter führt eine einfache Apotheke, aus der er in dringenden<br />

Fällen die Hüttenbesucher gegen angemessenen Kostenersatz versorgt.<br />

6. Verhalten in der Hütte<br />

6.1 Jeder Besucher hat sich in der Hütte und ihrem Umkreis so rücksichtsvoll zu<br />

verhalten, dass er andere Personen nicht stört (kein Lärm, keine<br />

Verschmutzung der Umwelt). Eigenen Abfall hat jeder Besucher mit nach<br />

Hause nehmen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Ordnung für Hütten der<br />

Kategorien II (HüO)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

308<br />

6.2 Von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr hat in der Hütte Ruhe zu herrschen.<br />

Frühaufsteher müssen sich so verhalten, dass sie die Hüttenruhe nicht<br />

stören.<br />

6.3 Musik- und Spielautomaten, musikalische und andere Darbietungen gegen<br />

Entgelt sind nicht gestattet.<br />

6.4 Funk-, Rundfunk- und Fernsehempfang sowie das Betreiben von<br />

elektronischen Musikgeräten aller Art sind nur zulässig, wenn eigens dafür<br />

vorgesehene Räume vorhanden sind. Dies gilt auch für von Besuchern<br />

mitgebrachte Geräte. Die Gäste dürfen jedoch in keinem Fall dadurch gestört<br />

werden.<br />

6.5 Das Rauchen ist innerhalb der gesamten Hütte nicht gestattet.<br />

Ausgenommen sind ausschließlich die Privaträume <strong>des</strong> Pächters und der<br />

Angestellten.<br />

6.6 Selbstkochen ist nur gestattet, soweit Selbstversorgerräume eingerichtet<br />

sind.<br />

6.7 In den Schlafräumen darf weder gekocht noch geraucht werden. Sie dürfen<br />

nicht mit Berg- und Skischuhen betreten werden. Das Hantieren mit offenem<br />

Licht (Kerzen etc.) ist nicht gestattet.<br />

6.8 Das Mitnehmen von Hunden und anderen Tieren in Schlaf- und<br />

Küchenräume ist nicht gestattet.<br />

6.9 Die Hüttenbücherei soll allen, auch künftigen Besuchern dienen. Die Bücher<br />

sind daher pfleglich zu behandeln und nach Benutzung unverzüglich an ihren<br />

Platz zurückzustellen. Sie dürfen nicht außerhalb <strong>des</strong> Hüttenumkreises<br />

mitgenommen werden.<br />

6.10 Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Hütte oder ihrer<br />

Einrichtung hat der Verursacher aufzukommen. Für das Verhalten von<br />

Kindern sind die Eltern oder die sie begleitenden Personen verantwortlich.<br />

6.11 Nach Ziffer II.12 der Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der<br />

Hütten (HüVo) dürfen auf Hütten der Kategorie II alle Matratzenlager nur<br />

mit Schlafsack benutzt werden.<br />

7. Aufsicht, Beschwerden<br />

7.1 Das Hausrecht wird vom Bewirtschafter namens der Sektion, bei<br />

Anwesenheit eines von der Sektion Bevollmächtigten auch von diesem,<br />

ausgeübt.<br />

7.2 Wer diese Hüttenordnung nicht einhält, kann von der Hütte verwiesen<br />

werden.<br />

7.3 Beanstandungen und Beschwerden sollen an Ort und Stelle behoben<br />

werden. Ist dies nicht möglich, sind sie schriftlich an die hüttenbesitzende<br />

Sektion zu richten. Gegen deren Bescheid kann der Beschwerdeführer das<br />

Präsidium anrufen, wenn er geltend macht, die Sektion habe gegen<br />

Vorschriften <strong>des</strong> Alpenvereins verstoßen.<br />

Beschluss HV Dortmund 1996, Ergänzung VR Bad Hindelang 2004


308<br />

Ordnung für Hütten der<br />

Kategorien II (HüO)<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Ordnung für Hütten der<br />

Kategorien III (HüO)<br />

Ordnung für Hütten der Kategorien III (HüO)<br />

1. Meldepflicht und Ausweis<br />

1.1 Jeder Besucher muss den gesetzlichen und örtlichen Meldevorschriften<br />

nachkommen.<br />

1.2 Vergünstigungen und Ermäßigungen werden nur den Inhabern gültiger<br />

Ausweise laut Gebührentafel bei Vorzeigen gewährt.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

309<br />

2. Anspruch auf Schlafplätze<br />

2.1 Mitglieder haben bei der Unterbringung das Vorrecht vor Nichtmitgliedern.<br />

2.2 Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) haben bei<br />

Entrichtung der Jugendgebühr nur Anspruch auf Unterbringung in<br />

Matratzenlagern.<br />

2.3 Bei Vorausbestellungen ist die Einhebung einer Vorauszahlung zulässig, die<br />

bei Nichtinanspruchnahme ganz oder teilweise verfällt.<br />

3. Gebühren<br />

3.1 Die Hüttengebühren werden von der Sektion festgesetzt und sind aus der<br />

Gebührentafel ersichtlich. Die zulässigen Obergrenzen bestimmt der<br />

Verbandsrat.<br />

3.2 Die Nächtigungsgebühren sind gegen Aushändigung einer auf allen Hütten<br />

einheitlichen Quittung zu entrichten.<br />

3.3 Den Mitgliedern der hüttenbesitzenden Sektion dürfen keinerlei<br />

Vergünstigungen gegenüber anderen Alpenvereinsmitgliedern eingeräumt<br />

werden. Hüttengästen mit längerem Aufenthalt oder mit<br />

Pensionsverpflegung dürfen keine Vorrechte eingeräumt werden. Jedoch<br />

können Räume oder Bereiche für sie freigehalten werden. Diese Hüttengäste<br />

dürfen nicht bevorzugt behandelt werden.<br />

3.4 Nächtigungsgebühren<br />

3.4.1 Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte entrichten die Mitgliedergebühr,<br />

Nichtmitglieder entrichten die höhere Nichtmitgliedergebühr.<br />

3.4.2 Jugendgebühr (nur für Schlafplätze im Matratzenlager):<br />

Mitglieder der Beitragskategorien Kinder, Jugendliche, Junioren, sowie<br />

InhaberInnen eines gültigen Jugendleiter-/Jugendführer-Ausweises der<br />

Alpenvereine entrichten die einheitliche Jugendgebühr. Alle Kinder unter<br />

sechs Jahren nächtigen im Matratzenlager kostenlos.<br />

3.4.3 Veranstaltertarif (Nachlass für juristische Personen und ähnliche<br />

Einrichtungen): Die Sektionen werden ermächtigt, Veranstaltern einen<br />

Nachlass auf die Nächtigungsgebühren zu gewähren. Der Nachlass darf<br />

höchstens 10% der Min<strong>des</strong>tgebühr für Nichtmitglieder betragen.<br />

3.5 Tagesgebühren<br />

Der Umweltbeitrag kann von allen Besuchern ab dem vollendeten 15.<br />

Lebensjahr (Mitglieder und Nichtmitglieder) erhoben werden, die nicht in der<br />

Hütte übernachten. Er kann in die Preise eingerechnet werden.


309<br />

Ordnung für Hütten der<br />

Kategorien III (HüO)<br />

3.6 Sonstige Gebühren<br />

3.6.1 Den Rettungsbeitrag haben alle Hüttenbesucher zu entrichten. Er kann in die<br />

Preise eingerechnet werden.<br />

3.6.2 Alle nächtigenden Hüttenbesucher entrichten neben der Nächtigungsgebühr<br />

die festgesetzte Reisegepäckversicherungsprämie.<br />

4. Verpflegung<br />

Auf eigenes Kochen, Bergsteigeressen, Bergsteigergetränk sowie Teewasser<br />

besteht kein Anspruch.<br />

5. Rettungsmittel<br />

5.1 Die in der Hütte vorhandenen Rettungsmittel und der Verbandskasten<br />

werden unter Verantwortung <strong>des</strong> Bewirtschafters aufbewahrt und<br />

erforderlichenfalls ergänzt. Ihre Benutzung ist nur zu Rettungszwecken<br />

erlaubt.<br />

5.2 Ein Bestandsverzeichnis vorhandener Rettungsmittel mit Angabe der<br />

nächsten Rettungsstellen und <strong>des</strong> Arztes ist in der Hütte ausgehängt, ebenso<br />

ein Leitfaden für Erste Hilfe.<br />

5.3 Der Bewirtschafter führt eine einfache Apotheke, aus der er in dringenden<br />

Fällen die Hüttenbesucher gegen angemessenen Kostenersatz versorgt.<br />

6. Verhalten in der Hütte<br />

6.1 Jeder Besucher hat sich in der Hütte und ihrem Umkreis so rücksichtsvoll zu<br />

verhalten, dass er andere Personen nicht stört (kein Lärm, keine<br />

Verschmutzung der Umwelt). Eigenen Abfall hat jeder Besucher mit nach<br />

Hause zu nehmen.<br />

6.2 Der Gastbetrieb kann bis zur vom Gesetz festgelegten Sperrstunde<br />

ausgedehnt werden.<br />

6.3 Funk-, Rundfunk- und Fernsehempfang sind nur zulässig, wenn eigens dafür<br />

vorgesehene Räume vorhanden sind. Die Gäste dürfen jedoch in keinem Fall<br />

dadurch gestört werden.<br />

6.4 Das Rauchen ist innerhalb der gesamten Hütte nicht gestattet.<br />

Ausgenommen sind ausschließlich die Privaträume <strong>des</strong> Pächters und der<br />

Angestellten.<br />

6.5 Die Hüttenbücherei soll allen, auch künftigen Besuchern, dienen. Die Bücher<br />

sind daher pfleglich zu behandeln und nach Benutzung unverzüglich an ihren<br />

Platz zurückzustellen. Sie dürfen nicht außerhalb <strong>des</strong> Hüttenumkreises<br />

mitgenommen werden.<br />

6.6 Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Hütte oder ihrer<br />

Einrichtung hat der Verursacher aufzukommen. Für das Verhalten von<br />

Kindern sind die Eltern oder die sie begleitenden Personen verantwortlich.<br />

7. Aufsicht, Beschwerden<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Ordnung für Hütten der<br />

Kategorien III (HüO)<br />

7.1 Das Hausrecht wird vom Bewirtschafter namens der Sektion, bei<br />

Anwesenheit eines von der Sektion Bevollmächtigten auch von diesem,<br />

ausgeübt.<br />

7.2 Wer diese Hüttenordnung nicht einhält, kann von der Hütte verwiesen<br />

werden.<br />

7.3 Beanstandungen und Beschwerden sollen an Ort und Stelle behoben<br />

werden. Ist dies nicht möglich, sind sie schriftlich an die hüttenbesitzende<br />

Sektion zu richten. Gegen deren Bescheid kann der Beschwerdeführer das<br />

Präsidium anrufen, wenn er geltend macht, die Sektion habe gegen<br />

Vorschriften <strong>des</strong> Alpenvereins verstoßen.<br />

Beschluss HV Dortmund 1996<br />

Ergänzung VR Bad Hindelang 2004<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

309


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Ordnung für Hütten der<br />

Kategorien III (HüO)<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />

Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

313<br />

Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der<br />

Hütten (HüVo)<br />

I. Allgemeines<br />

1. Die Alpenvereinshütten können von allen Alpenvereinsmitgliedern ohne<br />

Rücksicht auf die Sektionszugehörigkeit in gleicher Weise benutzt werden.<br />

Darüber hinaus stehen die Hütten allen Besuchern offen, die die Bestimmungen<br />

der Hüttenordnungen anerkennen. Mitglieder haben die in den<br />

Hüttenordnungen bestimmten Vorrechte.<br />

2. Alpenvereinshütten sind alle Unterkünfte, die der Verbandsrat im Sinne dieser<br />

Vorschrift als solche anerkannt hat.<br />

Sie sind in die Kategorie I, II und II eingeteilt. Die Zuordnung der einzelnen<br />

Hütten zu diesen Kategorien nimmt das Präsidium im Einvernehmen mit der<br />

jeweiligen Sektion vor.<br />

3. Mitgliederrechte haben alle Angehörigen von Alpenvereinssektionen sowie<br />

von befreundeten Vereinen nach Maßgabe der bestehenden Abkommen über<br />

Gegenseitigkeitsrechte.<br />

4. Unter Berücksichtigung von Aufgabe und Zweckbestimmung der Hütten<br />

müssen Baumaßnahmen, Erhaltung und Verwaltung wirtschaftlichen<br />

Grundsätzen entsprechen.<br />

5. Es ist anzustreben, dass bei jeder Hütte der Betriebs- und Erhaltungsaufwand<br />

aus ihrer Bewirtschaftung gedeckt wird. Zu diesem Zweck werden<br />

Nächtigungsgebühren, bei Hütten der Kategorie I von Nichtmitgliedern, die<br />

nicht übernachten, Tagesgebühren erhoben. Bei Festsetzung der Höhe dieser<br />

Gebühren durch die Sektion sollen die für die Erhaltung und den Betrieb der<br />

Hütte notwendigen Aufwendungen, die Ausstattung der Hütte und der<br />

notwendige Aufwand für die im Hüttenbereich vorhandenen<br />

Alpenvereinswege berücksichtigt werden. Außerdem soll, soweit die<br />

Bewirtschaftung der Hütte verpachtet ist, ein angemessener Pachtzins,<br />

vorzugsweise Umsatzpacht, vereinbart werden.<br />

II. Bau, Einrichtung und Erhaltung der Hütten<br />

1. Alpenvereinshütten und Biwaks an neuen Standorten dürfen nicht mehr<br />

gebaut werden. Baumaßnahmen an Alpenvereinshütten dürfen nur<br />

ausgeführt werden, wenn sie den Zielsetzungen <strong>des</strong> Alpenvereins,<br />

insbesondere jenen <strong>des</strong> Natur- und Umweltschutzes, und den gesetzlichen<br />

Bestimmungen entsprechen sowie die Finanzierung der Bau- und<br />

Einrichtungskosten und der künftigen Betriebskosten gesichert ist.<br />

Wesentliche Bauvorhaben (Ersatz-, Erweiterungs-, Um- und Rückbauten<br />

sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen, ausgenommen Instandsetzungen)<br />

sind dem Verbandsrat zu melden. Mit der Meldung ist die Planung für das<br />

Bauvorhaben vorzulegen.<br />

2. Der Verbandsrat kann innerhalb von drei Monaten Einspruch gegen das<br />

Vorhaben erheben. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende


313<br />

Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />

Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />

Wirkung. Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, entscheidet<br />

der Verbandsrat. Der Sektion ist dabei Gehör zu gewähren.<br />

3. Die Sektionen haben für die Instandhaltung ihrer Hütten und deren<br />

Einrichtung selbst zu sorgen.<br />

4. Öffentliche Aufrufe, öffentliche Sammlungen und andere öffentliche<br />

Veranstaltungen zur Aufbringung der Mittel sind nur mit Zustimmung <strong>des</strong><br />

Verbandsrats zulässig.<br />

5. Die Beteiligung von Personen, Gesellschaften oder Vereinen, aus-genommen<br />

Alpenvereinssektionen, am Bau oder Betrieb von Alpenvereinshütten ist<br />

unzulässig. Der Verbandsrat kann Ausnahmen bewilligen.<br />

6. Die Abteilung Hütten-Wege-Kletteranlagen führt über alle Hütten <strong>des</strong> Vereins<br />

eine Datei, für die ihm die Sektionen alle erforderlichen Angaben,<br />

insbesondere auch alle bei ihren Hütten eintretenden wesentlichen<br />

Veränderungen mitzuteilen haben.<br />

7. Hütten der Kategorie I, wenn erforderlich auch der Kategorie II, müssen<br />

grundsätzlich einen Winterraum haben, der nach Möglichkeit unmittelbar von<br />

außen zugänglich sein soll. Hütten der Kategorie I sollen einen<br />

Selbstversorgerraum haben; als solcher kann der Winterraum dienen.<br />

8. Der Winterraum muss heizbar sowie mit Matratzenlagern, Decken,<br />

Kochgelegenheit, Geschirr und einfachen Winterrettungsmitteln ausgestattet<br />

sein. Wenn dort keine Brennstoffe vorhanden sind, muss ein Hinweis auf<br />

ihren Lagerplatz angebracht werden. In der Zeit der Nichtbewirtschaftung<br />

sind die unmittelbar von außen betretbaren Winterräume generell offen zu<br />

halten. Andere Winterräume dürfen nur mit Alpenvereinsschloss versperrt<br />

werden.<br />

9. Im Selbstversorgerraum muss gefahrlos gekocht werden können.<br />

10. Die Ausstattung der Alpenvereinshütten muss der jeweiligen Kategorie<br />

entsprechen.<br />

11. Hütten der Kategorie I haben einfache, den hygienischen Min<strong>des</strong>terfordernissen<br />

entsprechende Ausstattung. Die Schlafplätze sollen grundsätzlich<br />

Lager sein. Zimmer bis zu vier Schlafplätzen sind Zimmerlager (ZL).<br />

Matratzenlager (ML) sollen höchstens zehn Schlafplätze haben. Alle<br />

Schlafplätze dürfen nur mit Schlafsack benutzt werden.<br />

12. Hütten der Kategorie II haben Zimmer mit Betten und können Räume mit<br />

Matratzenlager mit höchstens zehn Schlafplätzen aufweisen. Letztere dürfen<br />

nur mit Schlafsäcken benutzt werden.<br />

13. Für die Schlafstellen gilt folgende Min<strong>des</strong>tausstattung:<br />

• Hütten der Kategorie I:<br />

Zimmerlager: Einzelmatratze mit Schonbezug, ein Kopfkissen und<br />

zwei Decken.<br />

Notlager: Erforderlichenfalls werden einfachere Schlafplätze als<br />

Notlager bereitgestellt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />

Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

313<br />

• Hütten der Kategorie II:<br />

Bett: Einzelmatratze, Kopfkissen mit Bezug, zwei Decken und zwei<br />

Leintücher. Die Wäsche muss bei jedem Besucherwechsel<br />

erneuert werden.<br />

Lager: Matratze mit Schonbezug, ein Kopfkissen und zwei Decken.<br />

Notlager: Erforderlichenfalls werden einfachere Schlafplätze als<br />

Notlager bereitgestellt.<br />

14. In Alpenvereinshütten muss eine angemessene Min<strong>des</strong>tausstattung mit<br />

alpiner Literatur, z. B. Panorama, Sektionsmitteilungen, Alpenvereins-Führer,<br />

Alpenvereins-Lehrschriften und Jugendbücher für Besucher bereitgestellt<br />

werden. Außerdem muss eine lesbare Gebietskarte nach dem neuesten<br />

Stand aushängen (Alpenvereinskarte).<br />

15. Die Hütte ist durch die Sektion nach den Bestimmungen <strong>des</strong> Verbandsrates<br />

mit Rettungs- und Erste-Hilfe-Mitteln zu versorgen. In jeder Hütte ist an<br />

sichtbarer Stelle ein Bestandsverzeichnis der vorhandenen Rettungsbehelfe<br />

mit Angabe der nächstgelegenen Mel<strong>des</strong>telle für alpine Unfälle, der nächsten<br />

Rettungsstellen und <strong>des</strong> Arztes anzubringen. Eine Nachrichtenverbindung ins<br />

Tal zu Rettungszwecken ist anzustreben.<br />

16. Die Rettungsmittel, Schienenmaterial und Einsatzapotheke sind gesichert<br />

aufzubewahren und laufend zu ergänzen. Hierfür ist der Bewirtschafter<br />

verantwortlich zu machen. Die Benützung dieser Gegenstände ist nur zu<br />

Rettungsunternehmungen erlaubt.<br />

17. Daneben soll in der Hütte eine einfache Hüttenapotheke geführt werden, aus<br />

der in dringenden Fällen die Hüttenbesucher gegen angemessenen<br />

Kostenersatz versorgt werden können.<br />

18. Das Arztfach im Erste-Hilfe-Kasten ist nur einem Arzt zugänglich zu machen.<br />

19. An jeder Hütte ist die Hüttentafel <strong>des</strong> Alpenvereins anzubringen.<br />

III. Beihilfe und Darlehen<br />

1. Zu Baumaßnahmen (Erhaltungs-, Ersatz-, An-, Um- und Rückbauten,<br />

Einrichtungen zum Betrieb einer Hütte, Außenanlagen, Fernmeldeeinrichtungen)<br />

an Alpenvereinshütten - bei Kategorie I auch zum Betriebsaufwand<br />

- können auf Antrag der Sektionen Darlehen und/oder Beihilfen beim<br />

Verbandsrat bewilligt werden. Bei Pachthütten und Hütten auf fremdem<br />

Grund und Boden muss die Nutzung durch den Alpenverein für einen angemessenen<br />

Zeitraum gewährleistet sein.<br />

2. Die Bewilligung von Darlehen und Beihilfen erfolgt durch den Verbandsrat,<br />

nach den Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und Beihilfen für Hütten<br />

und Wege.<br />

3. In dringenden Fällen kann auch das Präsidium Beihilfen aus dafür<br />

vorgesehenen Haushaltsmitteln gewähren. Dies ist dem Verbandsrat zur<br />

Kenntnis zu bringen.<br />

4. Ausführungsbestimmungen über die Bewilligung von Darlehen und Beihilfen<br />

beschließt die Verbandsrat.


313<br />

Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />

Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />

IV. Betrieb der Hütten<br />

1. Die Hüttenordnungen <strong>des</strong> Alpenvereins sind Bestandteile dieser Vorschrift;<br />

ihre Bestimmungen, insbesondere über Hüttenbesuch, Mitgliederrechte,<br />

Hüttengebühren, Verpflegung, Hüttenruhe sind für die Sektionen und die<br />

Hüttenbesucher verbindlich. Sie müssen in allen Alpenvereinshütten gut<br />

sichtbar für jeden Besucher ausgehängt werden.<br />

2. Um die Einhaltung dieser Vorschrift sicher zu stellen, gilt für das Verhältnis<br />

zwischen der hüttenbesitzenden Sektion und dem Bewirtschafter (Pächter)<br />

folgen<strong>des</strong>:<br />

3. Sektionen dürfen von den Bewirtschaftern keine Darlehen nehmen und in<br />

keiner anderen Form von ihnen wirtschaftlich abhängig sein.<br />

4. Die Sektionen haben mit den Bewirtschaftern einen schriftlichen Vertrag<br />

abzuschließen, der die Durchführung der Bestimmungen über die<br />

Einrichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Hütten und der<br />

Hüttenordnungen, die Vorrechte der Mitglieder sowie die Einhaltung der<br />

einschlägigen gesetzlichen und gewerberechtlichen Bestimmungen durch die<br />

Sektion und Pächter sicherstellt. Falls eine Beteiligung <strong>des</strong> Pächters an den<br />

Nächtigungsgebühren vorgesehen ist, ist der Vertrag so zu gestalten, dass<br />

der Pächter keinen Anreiz hat, Nichtmitglieder bei der Zuweisung der<br />

Schlafplätze zu bevorzugen. Es darf <strong>des</strong>halb als Pächteranteil an den<br />

Nächtigungsgebühren lediglich ein fester Betrag für jede Nächtigungsgebühr<br />

vereinbart werden, der bei Nächtigung von Mitgliedern und von<br />

Nichtmitgliedern gleich hoch sein muss. Eine prozentuale Beteiligung <strong>des</strong><br />

Pächters an den Übernachtungsgebühren oder deren Überlassung in voller<br />

Höhe an den Pächter ist unzulässig.<br />

In neu abzuschließende Verträge sind insbesondere folgende Verpflichtungen<br />

<strong>des</strong> Bewirtschafters aufzunehmen:<br />

a) Der Bewirtschafter ist verpflichtet,<br />

(1) Abfall zu vermeiden;<br />

(2) Abfall zu trennen in kompostierbare und wiederverwertbare Stoffe und in<br />

den dafür eingerichteten Sammelstellen im Tal zuzuleiten;<br />

(3) Restmüll ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Umgebung der Hütte ist sauber<br />

zu halten. Die Bestimmungen über den Naturschutz sind einzuhalten. Der<br />

Bewirtschafter ist ferner verpflichtet, im Sinne dieser Bestimmungen auf die<br />

Gäste einzuwirken.<br />

b) Der Bewirtschafter hat die Unfallmel<strong>des</strong>telle gewissenhaft zu führen und bei<br />

Bergnot mit allen Mitteln für schnellste Hilfeleistung zu sorgen.<br />

c) Winter- und Selbstversorgerräume müssen in Ordnung gehalten werden.<br />

d) Die von der Sektion vorgeschriebenen Gebühren sind von allen Besuchern<br />

einzuheben. Die Gebührentafeln sind an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.<br />

Den Hüttenbesuchern ist die vorgeschriebene Quittung über die gezahlten<br />

Gebühren auszuhändigen. Über die eingezogenen Gebühren ist der Sektion<br />

eine ordnungsgemäße Abrechnung vorzulegen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />

Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

313<br />

e) Der Bewirtschafter ist verpflichtet, der Sektion über seine Einnahmen, die er<br />

bei der Bewirtschaftung der Hütte erzielt, Auskunft zu erteilen und der<br />

Sektion Einblick in seine Geschäftsbücher, Belege, Steuererklärungen und<br />

Steuerbescheide zu geben und zwar für die gesamte Pachtzeit, d. h. ggf.<br />

auch noch nach Beendigung <strong>des</strong> Pachtverhältnisses.<br />

f) Die Preislisten für Speisen, Getränke und Tourenproviant sind auszuhängen.<br />

Bergsteigeressen, Bergsteigergetränk und Teewasser sind nach den<br />

Bestimmungen der Hüttenordnungen abzugeben.<br />

g) Nach Weisung der Sektion hat der Bewirtschafter bestimmte Räume<br />

bevorzugt für Einzelbergsteiger reserviert zu halten.<br />

h) Jede Art von Werbung durch den Bewirtschafter unterliegt den Vorschriften<br />

gemäß 7 und 8 und bedarf der Genehmigung der Sektion.<br />

i) Der Bewirtschafter hat seine Mitarbeiter dazu anzuhalten, die Verpflichtungen,<br />

die ihm der Sektion gegenüber obliegen, ebenfalls einzuhalten.<br />

j) Für den Fall der Verletzung der Bestimmungen nach IV. 4. a) und d) sind<br />

Vertragsstrafen zu vereinbaren.<br />

k) Verstöße <strong>des</strong> Bewirtschafters gegen die Bestimmungen der Hüttenordnung<br />

oder dieser Vorschrift sowie die Nichteinhaltung der von der Sektion<br />

festgesetzten Gebühren berechtigen die Sektion zur fristlosen Auflösung <strong>des</strong><br />

Vertrages.<br />

5. Der Verbandsrat gibt einen Musterpachtvertrag bekannt, der diesen<br />

Bedingungen entspricht und der <strong>des</strong>halb von den Sektionen benutzt werden<br />

soll.<br />

6. Die Sektionen haben Kopien oder Duplikate der jeweils gültigen<br />

Pachtverträge (auch bei jeder Veränderung) sogleich nach Vertragsabschluß<br />

dem Verbandsrat zu übermitteln.<br />

7. Die Sektionen haben Kopien oder Duplikate der jeweils gültigen<br />

Pachtverträge (auch bei jeder Veränderung) sogleich nach Vertragsabschluß<br />

dem Verbandsrat zu übermitteln.<br />

8. Fremdwerbung im Bereich von Hütten der Kategorie I ist unzulässig. Im<br />

Bereich der Hütten anderer Kategorien bedarf sie der Genehmigung <strong>des</strong><br />

Verbandsrates, die nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt<br />

wird.<br />

V. Veräußerung von Hütten Ausscheiden einer Sektion<br />

aus dem Alpenverein<br />

1. Zur Veräußerung oder Verpfändung oder sonstigen Belastung einer Hütte<br />

samt Zubehör oder zur Übertragung der einer Sektion an einer Hütte samt<br />

Zubehör zustehenden Rechte ist in jedem Falle die vorherige schriftliche<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Verbandsrates erforderlich. Die Sektion hat daher die von<br />

ihr beabsichtigte Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung dem<br />

Verbandsrat vor Eingehen jeglicher Verpflichtung Dritten gegenüber<br />

anzuzeigen.<br />

2. Das Präsidium und die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle haben nach Eingang der


313<br />

Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />

Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />

Anzeige von der beabsichtigten Veräußerung oder Übertragung alle<br />

Sektionen zu verständigen und der Verbandsrat hat zu entscheiden, an<br />

welche der zum Erwerb bereiten Sektionen die Übertragung zu erfolgen hat.<br />

Die erwerbende Sektion hat alle Verpflichtungen zu übernehmen, die ihrer<br />

Rechtsvorgängerin hinsichtlich der Hütte gegenüber Hauptverein obliegen.<br />

3. Findet sich keine Sektion zum Erwerb bereit, so kann der Verbandsrat die<br />

Hütte samt Zubehör für den Hauptverein erwerben.<br />

4. Als Kaufpreis gilt in diesem Falle höchstens der zur Zeit <strong>des</strong> Verkaufes<br />

geltende Verkehrswert. Auf den Kaufpreis sind etwa gewährte Beihilfen<br />

gemäß III. entsprechend anzurechnen.<br />

5. Der Verkehrswert wird durch Schätzung ermittelt. Zu diesem Zwecke wählen<br />

die Sektion und das Präsidium je einen Schätzmann. Diese wählen einen<br />

Obmann. Erfolgt über die Wahl <strong>des</strong> Obmannes keine Einigung, so bestimmt<br />

das für den Sitz <strong>des</strong> Präsidiums zuständige Gericht denselben.<br />

6. Benennt die Sektion binnen eines Monats nach Aufforderung durch den<br />

Verwaltungsausschuss keinen Schätzmann, so entscheidet der vom<br />

Präsidium gewählte Schätzmann allein.<br />

7. Die Frist zur Ausübung <strong>des</strong> Rechtes nach V.3 endet mit dem Ablauf von 6<br />

Monaten, gerechnet von dem Tage an, an dem die Mitteilung von dem<br />

beabsichtigten Verkauf beim Präsidium eingeht.<br />

8. Will der Hauptverein die Hütte nicht erwerben, so hat das Präsidium der<br />

Sektion die Zustimmung zur beabsichtigten Veräußerung oder Übertragung<br />

an Dritte zu geben.<br />

9. Das Verfahren gemäß V.2. und V.3. muss nicht durchgeführt werden, wenn<br />

es sich bei der Veräußerung um eine Hütte der Kategorie III handelt, die<br />

keinerlei Ertrag abwirft und auch durch sinnvollen Einsatz von Mitteln nicht in<br />

diese Lage versetzt werden kann. Die Zustimmung zur Veräußerung an Dritte<br />

gilt als erteilt, wenn das Präsidium nicht innerhalb von 3 Monaten nach<br />

Anzeige der Verkaufsabsicht durch die Sektion schriftlich widerspricht.<br />

10. Wenn eine Sektion durch Auflösung aus dem Alpenverein ausscheidet, so<br />

gelten die einschlägigen Bestimmungen der Sektion.<br />

11. Wenn eine Sektion die Hütte gröblich vernachlässigt oder ohne ihr<br />

Verschulden außerstande ist, die Hütte ordnungsgemäß zu führen, kann der<br />

Verbandsrat geeignete Maßnahmen, z. B. Ersatzvornahmen, bei Verschulden<br />

der Sektion auch auf deren Kosten, ergreifen. Die Sektion ist vorher vom<br />

Präsidium zu hören und auf die Beanstandung und die in Betracht<br />

kommenden Maßnahmen hinzuweisen.<br />

12. Vereinbarungen über Rechte an Hütten zwischen den Sektionen sind<br />

zulässig, sie sind jedoch dem Präsidium mitzuteilen.<br />

13. Scheidet eine Sektion aus dem Alpenverein durch Ausschluss oder<br />

Austrittserklärung aus, so sind die zu allen Hüttenbauten, im Falle der<br />

Veräußerung einer Hütte außerhalb <strong>des</strong> Alpenvereins nur die zu dieser Hütte<br />

gewährten Beihilfen gemäß III. zurückzuzahlen und die gewährten Darlehen<br />

fällig zu stellen.<br />

14. Im Falle <strong>des</strong> Austritts einer Sektion oder der Veräußerung einer Hütte gemäß<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />

Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

313<br />

V. bewilligt das Präsidium eine jährliche Abschreibung von min<strong>des</strong>tens 5 %<br />

<strong>des</strong> ursprünglichen Beihilfebetrages.<br />

15. Die Sektion kann sich von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfen<br />

und Darlehen <strong>des</strong> Hauptverein dadurch befreien, dass sie die ihr an der<br />

Hütte zustehenden Rechte an den Hauptverein oder an eine gemäß V.2. vom<br />

Verbandsrat zu bestimmende Sektion überträgt.<br />

VI. Schlussbestimmungen<br />

1. Für die Erhaltung dieser Vorschrift sind die Sektionen dem Verbandsrat<br />

verantwortlich, der die Aufsicht hierüber dem Präsidium oder Beauftragten<br />

übertragen kann.<br />

2. Der Präsidium ist befugt, von den Sektionen Auskunft zu verlangen und die<br />

Einhaltung dieser Vorschrift durch geeignete Maßnahmen zu sichern.<br />

3. Soweit der bauliche Zustand und die Einrichtung von Hütten mit dieser<br />

Vorschrift zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht im Einklang steht, sollen<br />

die Sektionen im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit Unterstützung <strong>des</strong><br />

Hauptvereins Abhilfe schaffen.<br />

4. Der Verbandsrat kann Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen, wenn<br />

besondere Verhältnisse vorliegen, die unter Zugrundelegung strengster<br />

Maßstäbe solche rechtfertigen.<br />

5. Diese Vorschrift ersetzt die Vorschrift für Hütten und Wege <strong>des</strong> Alpenvereins<br />

in der Fassung vom 1.12.1975. Sie gilt gleichlautend für alle Hütten <strong>des</strong><br />

Alpenvereins.<br />

Mit Ergänzungen der Hauptversammlung 1992 in Ingolstadt.


313<br />

Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />

Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Gebührenordnung (GebO)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

315<br />

Gebührenordnung (GebO)<br />

I. Obergrenzen für Hüttengebühren (Gebührentafel)<br />

Die Rahmensätze für Hüttengebühren werden vom Verbandsrat festgesetzt.<br />

Sie dürfen von den hüttenbesitzenden Sektionen bei Festlegung ihrer<br />

Hüttengebühren nicht überschritten werden. Allgemeine Preisentwicklungen<br />

werden durch fallweise Anpassung der Rahmensätze berücksichtigt. Den<br />

hüttenbesitzenden Sektionen wird dringend empfohlen, die Rahmensätze für<br />

Hüttengebühren auszuschöpfen.<br />

1. Nächtigungsgebühren<br />

b) Maximale Höhe der Nächtigungsgebühren für AV-Mitglieder und<br />

Gleichgestellte<br />

(1) Obergrenzen der Kategorie I<br />

(min<strong>des</strong>tens 50 % Ermäßigung zur Übernachtungsgebühr Nichtmitglieder,<br />

jedoch als Obergrenze)<br />

Mitgliedergebühren, Kategorie I Zimmerlager €<br />

Zimmerlager bis 12,00<br />

Matratzenlager bis 9,00<br />

Notlager bis 4,00<br />

(2) Obergrenzen der Kategorie II<br />

(min<strong>des</strong>tens 30 % Ermäßigung zur Übernachtungsgebühr Nichtmitglieder,<br />

jedoch als Obergrenze)<br />

Mitgliedergebühren, Kategorie II Zimmerlager €<br />

Zimmerlager bis 17,00<br />

Matratzenlager bis 12,00<br />

(3) Obergrenzen der Kategorie III<br />

(min<strong>des</strong>tens 10 % Ermäßigung zur Übernachtungsgebühr Nichtmitglieder,<br />

jedoch als Obergrenze)<br />

Mitgliedergebühren, Kategorie III Zimmerlager €<br />

Zimmerlager bis 22,00<br />

Matratzenlager bis 16,00<br />

c) Jugendgebühr<br />

Jugendgebühr (nur für Matratzenlager) entrichten:<br />

(1) Mitglieder der Alpenvereinsjugend (AV-Jugenführer/-leiter nur in Verbindung<br />

mit gültigem Jugendführer/-leiter-Ausweis und Funktions-Jahresmarke,<br />

Jugendwart, Jugendführer/-leiter bzw. –anwärter) (gem HüO 3.5.1 bzw.<br />

3.4.2)<br />

(2) Jugendbergsteiger (vom vollendeten 10- bis zu vollendeten 18. Lebensjahr)<br />

anderer alpiner Vereine, auf deren Mitgliedsausweis unter Anfügung der<br />

jeweiligen Jahreszahl das Gegenrechtslogo und die österreichische<br />

Hüttenmarke eingedruckt sind.


315<br />

Gebührenordnung (GebO)<br />

Jugendgebühr AV-Jugend / Gleichgestellte €<br />

Matratzenlager 4,00<br />

Notlager 2,00<br />

Alle Kinder unter 6 Jahren nächtigen kostenlos.<br />

Es wird in das Ermessen der hüttenbesitzenden Sektionen gestellt,<br />

jugendlichen Nichtmitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie<br />

von einem Erwachsenen begleitet oder Teilnehmer einer geführten Gruppe<br />

von min<strong>des</strong>tens 10 Personen (ausschließlich Leiter) sind und der<br />

Gruppenleiter einen gültigen Jugendleiterausweis vorweist, eine Ermäßigung<br />

der Nichtmitgliedergebühr, jedoch nicht unter dem Satz der<br />

Mitgliedergebühr, einzuräumen.<br />

2. Bergsteigerverpflegung<br />

Nur für Mitglieder und Gleichgestellte.<br />

3.<br />

Höchstsätze für Bergsteigerverpflegung €<br />

Bergsteigeressen bis 6,90<br />

Teewasser für 1 l bis 1,80<br />

Bergsteigergetränk ½ l bis 2,00<br />

Geschirrbereitstellung Selbstversorger bis 0,70<br />

Alle Hüttenbesucher haben Heizungsgebühr/Gebühr für Brennholz<br />

(2,50 € im Zimmerlager, 1,80 € im Matratzenlager), Rettungsbeitrag<br />

(0,07 €) und Reisegepäckversicherung (0,05 €) zu entrichten.<br />

Der Umweltbeitrag kann von allen Besuchern ab dem vollendeten 15.<br />

Lebensjahr (Mitgliedern und Nichtmitgliedern) erhoben werden, die<br />

nicht in der Hütte übernachten. Er kann in die Preise eingerechnet<br />

werden und beträgt 0,50 €.<br />

Veranstaltertarif<br />

Voraussetzung für diesen Veranstalter-Tarif ist, dass die Abwicklung,<br />

Buchung und Abrechnung ausschließlich zwischen der Sektion und<br />

dem Veranstalter stattfinden muss.<br />

Kategorie I (3.5.4 Hüttenordnung)<br />

Veranstaltertarif (Nachlass für juristische Personen und ähnliche<br />

Einrichtungen) Die Sektionen werden ermächtigt, Veranstaltern einen<br />

Nachlass auf die Nächtigungsgebühren zu gewähren. Der Nachlass<br />

darf höchstens 50% der Min<strong>des</strong>tgebühr für Nichtmitglieder betragen.<br />

Kategorie II (3.4.3 Hüttenordnung)<br />

Der Nachlass im Rahmen <strong>des</strong> Veranstaltertarifs (s. HüO Kat. I, 3.5.4)<br />

darf höchstens 30% der Min<strong>des</strong>tgebühr für Nichtmitglieder betragen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Gebührenordnung (GebO)<br />

Kategorie III (3.4.3 Hüttenordnung)<br />

Der Nachlass im Rahmen <strong>des</strong> Veranstaltertarifs (s. HüO Kat. I, 3.5.4)<br />

darf höchstens 10% der Min<strong>des</strong>tgebühr für Nichtmitglieder betragen.<br />

Der Veranstaltertarif ist eine „Kann-Vorschrift“, d.h. Sektionen, die<br />

Probleme in der vorgegebenen Abwicklung sehen können auf der<br />

Grundlage der bestehenden Hüttenordnung wie bisher verfahren. Für<br />

diesen Fall muss eine klare Trennung zwischen Mitglied und<br />

Nichtmitglied <strong>DAV</strong> vorgenommen werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

315<br />

Hüttengebührentafeln in Format DIN A 3 zum Aushang in den Hütten können<br />

über das Abteilung Hütten-Wege-Kletteranlagen angefordert werden.<br />

Mit Ergänzungen <strong>des</strong> Verbandsrates März 2004 in Bad Hindelang.<br />

II. Tagesgebühren<br />

1. Umweltbeitrag<br />

Die Beschlüsse der Hauptversammlungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und OeAV aus dem Jahre<br />

1992: „Auf Hütten der Kategorie I wird von jedem Tagesgast (Mitglied und<br />

Nichtmitglied) ein Umweltbeitrag eingehoben“ sind von den Hauptversammlungen<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und <strong>des</strong> OeAV im Jahr 1996 wie folgt geändert worden:<br />

Grundsätzlich empfehlen der Verbandsrat und die Hauptversammlung den<br />

Sektionen bei der Festsetzung für Gebühren auf Alpenvereinshütten mehr<br />

Freizügigkeit. Auch in der Frage der Einhebung <strong>des</strong> Umweltbeitrages soll den<br />

Sektionen mehr Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden.<br />

Einstimmig wurde zum Thema Umweltbeitrag beschlossen: Für Hütten der<br />

Kat. I, II und III kann der Umweltbeitrag von allen Besuchern ab dem<br />

vollendeten 15. Lebensjahr (Mitglieder und Nichtmitglieder) erhoben werden,<br />

die nicht auf der Hütte übernachten. Er kann in die Preise eingerechnet<br />

werden.<br />

Der Umweltbeitrag wird zweckgebunden für Umweltmaßnahmen im<br />

Hüttenbereich verwendet, um die hohen Kosten, verursacht durch die<br />

Wartung und Betreuung von Abwasserreinigungsanlagen und andere<br />

Umwelttechniken, zu decken.<br />

Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entrichten keinen Umweltbeitrag.<br />

2. Rettungsbeitrag<br />

Den Rettungsbeitrag in Österreich haben alle Hüttenbesucher der<br />

Kat. I, ausgenommen die unter Ziffer 3.5.3 der HüO befreiten zu leisten. Er<br />

kann in die Preise eingerechnet werden.


315<br />

Gebührenordnung (GebO)<br />

3. Reisegepäckversicherung<br />

Alle nächtigenden Hüttenbesucher entrichten neben der Nächtigungsgebühr<br />

die festgesetzte Reisegepäckversicherungsprämie.<br />

Von der Zahlung befreit sind:<br />

• Angehörige <strong>des</strong> Österreichischen Bergrettungsdienstes und der<br />

Deutschen Bergwacht im Einsatz,<br />

• Angehörige <strong>des</strong> Grenz- und Sicherheitsdienstes bei<br />

Rettungsunternehmen.<br />

III. Bergsteigerverpflegung<br />

Nach der Ordnung für Hütten der Kategorie I und der Kategorie II (vgl.<br />

Kapitel 307 und 308 jeweils Ziffer 4.1) sind:<br />

• Bergsteigeressen,<br />

• Bergsteigergetränk und<br />

• Teewasser<br />

nur an AV-Mitglieder und ihnen Gleichberechtigte abzugeben. Die Hüttenbewirtschafter<br />

sind nicht nur verpflichtet, die Bergsteigerverpflegung zu den<br />

vorgeschriebenen Preisen vorrätig zu halten, sondern sie auch auf der<br />

Speisekarte an erster Stelle anzubieten.<br />

Die Obergrenze der Preise für die Bergsteigerverpflegung setzt der<br />

Verbandsrat fest, der sie von Zeit zu Zeit den Preisverhältnissen anpasst. Die<br />

hüttenbesitzenden Sektionen haben im Benehmen mit dem<br />

Hüttenbewirtschafter ihre Preise innerhalb der Obergrenzen festzulegen.<br />

Das Bergssteigeressen (Fertiggewicht 500g) ist von 12.00 bis 20.00 Uhr und<br />

das Teewasser (mit bis zu zwei Tassen) von 06.00 bis 21.30 Uhr abzugeben.<br />

Das Bergsteigergetränk führt immer wieder zu Beanstandungen. Gemäß den<br />

Berichten, die in Verbindung mit Hüttenkontrollen eingehen, wird das<br />

Bergsteigergetränk entweder gar nicht oder nur unwesentlich billiger<br />

angeboten als z. B. Bier, was sicherlich nicht im Sinne der Jugend ist, auf<br />

deren Initiative das Bergsteigergetränk zurückgeht. Nach der am 1.1.1989<br />

erfolgten Novellierung der Gewerbeordnung für Österreich müssen in allen<br />

Gastbetrieben wenigstens zwei kalte alkoholfreie Getränke angeboten<br />

werden, und zwar billiger als das im jeweiligen Gastbetrieb billigste<br />

angebotene alkoholische Getränk. Für die AV-Hütten bedeutet das in der<br />

Praxis, dass das Bergsteigergetränk, das nur an Mitglieder ausgegeben<br />

werden und nicht mehr als 2,00 € kosten darf, an Nichtmitglieder um einen<br />

entsprechend höheren Betrag, aber eben immer noch billiger als das billigste<br />

alkoholische Getränk (es genügt dabei eine Differenz von -,50 €) angeboten<br />

werden kann. Daneben muss noch ein weiteres alkoholfreies kaltes Getränk<br />

angeboten werden, das selbstverständlich nicht der vereinsinternen<br />

festgelegten Obergrenze unterliegt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Richtlinien zur Anerkennung von<br />

<strong>DAV</strong>-Hütten<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

317<br />

Richtlinien für Anerkennung von <strong>DAV</strong>-Hütten und<br />

allgemein zugängliche Mittelgebirgshütten<br />

Die Hütte muss in einem bergsteigerisch bedeutsamen Gebiet liegen. Sofern<br />

sie mechanisch erreichbar ist, muss sie als Familien- oder Seniorenhütte<br />

geeignet sein. Hütten, die aufgrund ihrer Lage der Kategorie III zugeteilt<br />

werden mussten, können nicht als AV-Hütte anerkannt werden. Mittelgebirgshütten<br />

müssen gute Möglichkeiten zum Klettern und/oder Skilauf<br />

bieten oder sonst von bergsteigerischer Bedeutung sein.<br />

Die Hütte muss für alle Hüttenbesucher, also für Mitglieder und<br />

Nichtmitglieder, im gleichen Maße zugänglich sein. Alle AV-Mitglieder müssen<br />

auf dieser, ohne Rücksicht auf ihre Sektionszugehörigkeit, gleiche Rechte<br />

haben. Gegenüber den Nichtmitgliedern haben sie die in den<br />

Hüttenordnungen bestimmten Vorrechte. Bei Mittelgebirgshütten werden<br />

hierbei sinngemäß die Bestimmungen der Ordnung für Hütten der Kategorie<br />

II angewendet.<br />

Die „Grundsätze und Programm für die Tätigkeit der Sektionen in ihren<br />

Arbeitsgebieten und das Hüttenwesens <strong>des</strong> Alpenvereins“, die<br />

„Arbeitsgebietsordnung (Argo)“, die „Vorschrift für Bau, Erhaltung und<br />

Verwaltung der Hütten (HüVo) und die „Ordnung für Hütten“ der<br />

entsprechenden Kategorie müssen von der hüttenbesitzenden Sektion<br />

verbindlich anerkannt werden. Für Sektionen mit allgemein zugänglichen<br />

Mittelgebirgshütten gilt eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze,<br />

Vorschriften und Ordnung.<br />

Die Hütte muss sich in einem einwandfreien baulichen Zustand befinden. Die<br />

Ver- und Entsorgung der Hütte muss den geltenden behördlichen Vorschriften<br />

entsprechen. Die gutachtliche Stellungnahme der Abteilung Hütten-Wege-<br />

Kletteranlagen ist hierbei Grundlage.<br />

Die Anerkennung als AV-Hütte bzw. als allgemein zugängliche<br />

Mittelgebirgshütte wird vom Verbandsrat aufgrund eines schriftlichen<br />

Antrages der hüttenbesitzenden Sektion ausgesprochen. Die Anerkennung<br />

erfolgt mit Wirkung vom 01. Januar <strong>des</strong> der Verbandsratssitzung folgenden<br />

Jahres und gilt bis auf Widerruf unbefristet.<br />

Beschluss 111. HA am 10. - 12.11.1995


319<br />

Hüttenumlage und Hüttenpatenschaft<br />

Hüttenumlage und<br />

Hüttenpatenschaft<br />

Die Bestimmungen zur Hüttenumlage entnehmen Sie bitte dem Kapitel<br />

Beiträge 135.<br />

Bei der zwischen nichthüttenbesitzender und hüttenbesitzender Sektion<br />

vereinbarten Hüttenpatenschaft befreit das Präsidium die nichthüttenbesitzenden<br />

Sektionen von der Abführung der Hüttenumlage an den<br />

Hauptverein. Die entsprechenden Umlagebeträge werden direkt an die<br />

hüttenbesitzende Patensektion geleitet.<br />

Die Hüttenumlage, die zum teilweisen, pauschalen Ausgleich der<br />

Mehrbelastung der hüttenbesitzenden Sektionen dient, beträgt 1,53 €je A-<br />

Mitglied, 1,02 €je B-Mitglied und 0,51 € je D-Mitglied.<br />

Nachdem sich die Patensektion mit der hüttenbesitzenden Sektion geeinigt<br />

hat, für welche Hütte Sie eine Patenschaft übernehmen will, stellt die<br />

Patensektion über die Abteilung Hütten-Wege-Kletteranlagen einen Antrag an<br />

das Präsidium auf Anerkennung der Patenschaft und Befreiung von der an<br />

den Hauptverein abzuführenden Hüttenumlage.<br />

Neben der rein finanziellen Kostenbeteiligung beim Hüttenunterhalt und den<br />

Baumaßnahmen leisten inzwischen viele nichthüttenbesitzende Sektionen<br />

große Hilfe bei der Verwaltung und Betreuung der Hütten und auch der<br />

Arbeitsgebiete. In vielen Fällen haben sich aus den Hüttenpatenschaften<br />

Hüttenfreundschaften und Bergkameradschaften entwickelt.<br />

Im Jahr 2005 bestehen 96 Patenschaften für 67 Hütten.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hüttendaten, Hüttenerhebung und<br />

Situationsanalyse<br />

Hüttendaten, Hüttenerhebung und Situationsanalyse<br />

I. Hüttenerhebung<br />

Der <strong>DAV</strong> besitzt 332 allgemein zugängliche Hütten. Davon sind 253 alpine<br />

Hütten und 75 befinden sich in Mittelgebirgen. Auf bayerischem Grund sind<br />

es 83, in Österreich 185, in der Schweiz und in Frankreich je eine). Rund<br />

20.000 Schlafplätze und etwa gleich viele Gastraumplätze stehen zur<br />

Verfügung.<br />

1. Hüttenbestand <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Anzahl in Gesamt Kat. Kat. Kat. AMH MH Sonst.<br />

I II III<br />

Bayern 83 45 21 1 12 4 -<br />

Tirol 135 118 17 - - - -<br />

Salzburg 18 13 4 1 - - -<br />

Vorarlberg 20 15 5 - - - -<br />

Kärnten 12 9 3 - - - -<br />

Schweiz 1 - 1 - - - -<br />

restl. Bun<strong>des</strong>gebiet 62 - - - 53 5 4<br />

Frankreich 1 - - - 1 - -<br />

Hütten insges. 332 200 51 2 66 9 4<br />

AMH = anerkannte Mittelgebirgshütte, MH = Mittelgebirgshütte<br />

2. Hüttenbericht<br />

Sektionen, die eine allgemein zugängliche Hütte besitzen, sind dazu<br />

verpflichtet, einen jährlichen Hüttenbericht abzuliefern. Die Abgabe <strong>des</strong><br />

Hüttenberichts ist eine Voraussetzung zur Vergabe von Darlehen und<br />

Beihilfen (Ziffer 329). Des Weiteren werden hieraus die relevanten<br />

Informationen für das Hüttenverzeichnis und die Hüttensuche im Internet<br />

gezogen.<br />

Inhalte <strong>des</strong> Hüttenberichts sind unter anderem Angaben zu Versorgung,<br />

Öffnungszeiten, Hüttenwirt, Hüttenwart, Pachtvertrag, Übernachtungen und<br />

Finanzen.<br />

II. Hüttendaten und Situationsanalyse<br />

Älteste Hütte <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>: Stüdlhütte am Großglockner, 2801 m, erbaut 1868.<br />

Ersatzbau 1997.<br />

Größte Hütten: • Rappenseehütte, 2091 m, 342 Schlafplätze<br />

• Kempter Hütte, 1846 m , 300 Schlafplätze<br />

• Prinz-Luitpold-Haus, 1846 m, 260 Schlafplätze<br />

• Kärlinger Haus, 1631 m, 233 Schlafplätze<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

321


321<br />

Hüttendaten, Hüttenerhebung und<br />

Situationsanalyse<br />

• Jamtalhütte, 2164 m, 206 Schlafplätze<br />

Höchstgelegene Hütten • Brandenburger Haus, 3272 m<br />

• Hochstubaihütte, 3173 m<br />

• Ramolhaus, 3006 m<br />

Hütten mit vorbildlicher<br />

Umwelttechnik<br />

(Auswahl):<br />

• Purtscheller Haus (Solaranlage)<br />

• Mindelheimer Hütte (Photovoltaik, Therm.<br />

Kollektoren, vollbiol. Wasseranlage)<br />

• Brunnsteinhütte (Solaranlage, pflanzenölbetriebene<br />

Materialseilbahn)<br />

• Watzmannhaus (Solaranlage)<br />

• Rotwandhaus (Windgenerator, Solaranlage,<br />

biolog. Abwasserreinigungsanlage)<br />

• Ramolhaus (Solaranlage)<br />

• Hil<strong>des</strong>heimer Hütte (Solaranlage)<br />

• Freiburger Hütte (Solaranlage)<br />

• Sudetendeutsche Hütte (Photovoltaik)<br />

• Oberreintalhütte (Kleinwasserkraftwerk, Photovoltaik)<br />

Pflanzenölbetriebene BHKW*<br />

• Glorer Hütte<br />

• Nürnberger Hütte<br />

• Coburger Hütte<br />

• Gufferthütte<br />

• Brunnsteinhütte<br />

Abwasserreinigungsanlagen<br />

• Geraer Hütte<br />

• Duisburger Hütte<br />

• Augsburger Hütte<br />

• Mindelheimer Hütte<br />

• Leutkircher Hütte<br />

• Rotwandhaus<br />

• Kempter Hütte<br />

• Rappenseehütte<br />

• Klostertaler Umwelthütte (PC*)<br />

• Memminger Hütte<br />

• Blecksteinhaus<br />

• Tutzinger Hütte<br />

Eine Situationsanalyse zur Abwasserentsorgung und zur Energieversorgung<br />

(PVo*, Windkraft, Blockheizkraftwerk u. a.) sind in der Abteilung Hütte-<br />

Wege-Kletteranlagen erhältlich.<br />

* PC= Plumpsklo, Pvo = Photovoltaik, BHKW = Blockheizkraftwerk<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Verpflichtungen Sektionen<br />

gegenüber <strong>DAV</strong><br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

323<br />

Verpflichtungen der Sektionen gegenüber dem <strong>DAV</strong><br />

(im Sachgebiet Hütten und Wege)<br />

Die wichtigsten Verpflichtungen der hüttenbesitzenden Sektionen gegenüber<br />

dem Hauptverein im Bereich Hütten und Wege sind:<br />

I. Die „Ordnungen der Arbeitsgebiete, Hütten und Wege“ einzuhalten. Für die<br />

Einhaltung derselben sind die Sektionen dem Verbandsrat verantwortlich. Vor<br />

Inangriffnahme insbesondere folgender Aktivitäten, ist die Genehmigung <strong>des</strong><br />

Verbandsrats einzuholen:<br />

• Anlage neuer Wege<br />

• Auflassen vorhandener Wege<br />

Die Zustimmung <strong>des</strong> Präsidiums ist vor allem einzuholen für:<br />

• Öffentliche Aufrufe, öffentliche Sammlungen und andere öffentliche<br />

Veranstaltungen<br />

• Veräußerung, Verpfändung oder Belastung von Hütten<br />

• Fremdwerbung im Hüttenbereich<br />

II. Dem Verbandsrats gegenüber bestehen außerdem folgende Verpflichtungen:<br />

• Wesentliche Bauvorhaben zu melden<br />

• Angaben über wesentliche Änderungen an Hütten mitzuteilen (Kapitel<br />

313, HüVo, Ziffer 2.6)<br />

• Nach Abschluss eines Bauvorhabens über die gesamten Aufwendungen<br />

Rechnung zu legen<br />

• Kopien oder Duplikate der jeweils gültigen Pachtverträge (auch bei jeder<br />

Veränderung) sogleich nach Vertragsabschluß zuzuleiten (Kapitel 313,<br />

HüVo, Ziffer 4.6)<br />

• Das „festgestellte“ Arbeitsgebiet zu betreuen<br />

• Den Versicherungswert ihrer Hütten für die Hüttenfürsorge bekannt<br />

zugeben und laufend anzupassen. Schäden sind sofort bekannt zugeben<br />

(vgl. Kapitel 335, besonders 335, III. 3.)


323<br />

Verpflichtungen der Sektionen<br />

gegenüber dem <strong>DAV</strong> (HW)<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

329<br />

Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und<br />

Beihilfen für Hütten und Wege<br />

I. Grundsätzliches<br />

1. Baumaßnahmen an Hütten und Wegen <strong>des</strong> Alpenvereins (Erhaltungs-,<br />

Ersatz-, Zu-, Um- und Rückbauten, Einrichtungen zum Betrieb einer Hütte,<br />

Außenanlagen, Fernmeldeeinrichtungen, Anlage und Unterhalt von<br />

Alpenvereinswegen, bei Hütten der Kategorie I auch der Betriebsaufwand)<br />

können vom Hauptverein nur dann durch Darlehen und/oder Beihilfen<br />

gefördert werden, wenn diese den Bestimmungen der Hüttenvorschrift und<br />

den Zielsetzungen <strong>des</strong> Alpenvereins im Bereich <strong>des</strong> Naturschutzes<br />

entsprechen.<br />

2. Maßnahmen können vom Hauptverein nur gegenüber den als gemeinnützig<br />

anerkannten Sektionen gefördert werden und außerdem nur dann, wenn die<br />

einzelne Maßnahme den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> und der Sektion entspricht. Zum Nachweis der Gemeinnützigkeit hat die<br />

geförderte Sektion bei Antragstellung die entsprechenden Nachweise<br />

vorzulegen (gültiger Freistellungsbescheid, vorläufige Bescheinigung).<br />

3. Mit der Annahme von Fördermitteln verpflichtet sich die Sektion, die Mittel<br />

ausschließlich zur Erfüllung der im Bewilligungsschreiben näher bestimmten<br />

steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden und die genannten Bedingungen<br />

und Auflagen einzuhalten.<br />

4. Mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen erfüllt die Sektion als<br />

Hilfsorgan (steuerlich zwingender Begriff) auch satzungsmäßige Zwecke <strong>des</strong><br />

Hauptvereins. In diesem Sinne verpflichtet sich die Sektion, die Vorgaben,<br />

Weisungen und die Satzungsziele <strong>des</strong> Gesamtvereins zu beachten,<br />

insbesondere nach Maßgabe der Grundsätze und <strong>des</strong> Programms für die<br />

Tätigkeiten der Sektionen in ihren Arbeitsgebieten und <strong>des</strong> Hüttenwesens<br />

<strong>des</strong> Alpenvereins.<br />

II. Darlehen<br />

1. Um die Nutzwirkung der Alpenvereinsmittel zu erhalten, sollen<br />

Baumaßnahmen in erster Linie mit Darlehen gefördert werden.<br />

2. Die Darlehen sind auf höchstens 20 Jahre befristet zu gewähren. Die Tilgung<br />

erfolgt in gleichen Raten entsprechend der Laufzeit. Die Verzinsung wird mit<br />

3% jährlich festgesetzt. Zins und Tilgung werden jeweils zum 15.12. eines<br />

jeden Jahres im nachhinein fällig. Ist die Auszahlung im 1. Halbjahr erfolgt,<br />

beginnt die Tilgung zum 15.12. <strong>des</strong> gleichen Jahres, andernfalls zum 15.12.<br />

<strong>des</strong> folgenden Jahres.


329<br />

Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

3. Ist im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht abschließend zu beurteilen, wie<br />

Aufwand und Ertrag der Hütte sich nach Ausführung der zu fördernden<br />

Maßnahmen gestalten werden, so soll anstelle einer Beihilfe zunächst ein<br />

Darlehen ohne Tilgungsverpflichtung während der ersten drei Jahre gewährt<br />

werden, das in besonderen Fällen auch zinslos sein kann. Der Präsidium<br />

kann die Frist, während der das Darlehen tilgungsfrei bleibt, bis zu weiteren<br />

drei Jahren verlängern. Nach Ablauf dieser Frist schlägt das Präsidium dem<br />

Verbandsrat zur Entscheidung vor, ob unter Berücksichtigung dem<br />

nachgewiesenen Aufwands- und Ertragslage der Hütte eine Tilgung zu den<br />

allgemein für Darlehen geltenden Bedingungen aufzunehmen ist, oder ob<br />

das Darlehen ganz oder teilweise in eine Beihilfe umgewandelt wird.<br />

4. Hat der Verbandsrat die Aufnahme eines Fremddarlehens für<br />

Baumaßnahmen an Hütten und Wegen in Österreich genehmigt, kann der<br />

Sektion - zur Streckung der Laufzeit - ein Darlehen zur Aufbringung der für<br />

das Fremddarlehen zu entrichtenden Tilgungen gewährt werden<br />

(Tilgungsstreckungsdarlehen). Das Tilgungsstreckungsdarlehen wird in<br />

jährlichen Raten bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Tilgungsrate <strong>des</strong><br />

Fremddarlehens ausgezahlt. Während der Tilgung <strong>des</strong> Fremddarlehens und<br />

der Auszahlung <strong>des</strong> Tilgungsstreckungsdarlehens ist das<br />

Tilgungsstreckungsdarlehen zins- und tilgungsfrei. Nach der Tilgung <strong>des</strong><br />

Fremddarlehens ist das Tilgungsstreckungsdarlehen zu den jeweils<br />

geltenden Bedingungen in 2. b) zu verzinsen und zu tilgen.<br />

5. Das Darlehen wird aufgrund eines formlosen Antrages der Sektion nach<br />

Baubeginn gegen Vorlage von Baukostenrechnungen in entsprechender<br />

Höhe ausbezahlt. Hierbei ist ein Darlehensvertrag in schriftlicher Form<br />

auszufertigen, der alle Darlehensbedingungen, wie Darlehensbetrag,<br />

Rückzahlungsfrist, Höhe und Zeitpunkt der Darlehensraten und Verzinsung<br />

zu enthalten hat.<br />

6. Außerordentliche Tilgungen sind jeweils zum Quartal eines Jahres nach<br />

vorheriger Ankündigung möglich.<br />

III. Beihilfen (nicht rückzahlbare Zuschüsse)<br />

1. Beihilfen sollen - mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß den nachfolgenden<br />

Ziffern III.2 bis III.6 in der Regel 40 % der veranschlagten und<br />

nachzuweisenden Kosten nicht übersteigen und nur dann gewährt werden,<br />

wenn schon im Zeitpunkt der Bewilligung festgestellt werden kann, dass der<br />

Sektion eine Tilgung und Verzinsung eines Darlehens aus Hütteneinnahmen<br />

nicht möglich sein wird.<br />

Die Erhaltung befahrbarer Hüttenversorgungswege wird höchstens wie<br />

Maßnahmen an der Hütte selbst bezuschusst.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

2. Für die Anlage, Rekultivierung, Erhaltung und Bezeichnung von sonstigen<br />

Wegen sowie Steiganlagen können Beihilfen bis höchstens 80 % gewährt<br />

werden. Etwa gewährte öffentliche Mittel werden darauf angerechnet.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

329<br />

3. Naturschutzmaßnahmen mit bereits erprobten Technologien für die Energie-<br />

und Trinkwasserversorgung, Abwasserreinigung und Abfallentsorgung sowie<br />

Rückbauten können mit Beihilfen bis zu 60 % je Einzelmaßnahme gefördert<br />

werden. Für Maßnahmen mit neuen, noch nicht erprobten Technologien<br />

(Pilotprojekte) zur Verbesserung der Umweltsituation im Bereich der Ver-<br />

und Entsorgung können Beihilfen bis zu 80 % bewilligt werden. Die<br />

betreffende hüttenbesitzende Sektion muss sich dabei verpflichten, dem<br />

Hauptverein einen detaillierten Erfahrungsbericht über die Wirkungsweise<br />

der erprobten Technologie zur Verfügung zu stellen.<br />

Voraussetzung ist jedoch, dass die Möglichkeit, hierfür öffentliche Mittel zu<br />

bekommen, ausgeschöpft wird.<br />

4. Für die Kosten der Behebung von durch Besucher schuldhaft<br />

herbeigeführten Schäden am Gebäude und an der vereinseigenen<br />

Einrichtung bei in der Zeit der Nichtbewirtschaftung der Hütte generell<br />

offengelassenen Winterräumen (Pkt. II.8 der HüVo) gewährt der<br />

Hauptverein eine Beihilfe, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der<br />

Hüttenfürsorge richtet.<br />

5. Bei Hütten der Kategorie I können Beihilfen bis zu 60 % <strong>des</strong> in einem Jahr<br />

entstandenen Betriebsaufwan<strong>des</strong> gewährt werden (Pkt. III.1 der HüVo),<br />

wenn aus dem Wirtschaftsbetrieb der Hütte der Betriebsaufwand (z. B.<br />

Versorgung) nicht gedeckt werden kann und die bergsteigerische Bedeutung<br />

der Hütte deren weiteren Betrieb rechtfertigt.<br />

Die von der Sektion getragenen Kosten für Hubschraubertransporte zur Ver-<br />

und Entsorgung der Hütte gehören zum Betriebsaufwand.<br />

Jede Möglichkeit, von anderer Seite Zuschüsse zu erhalten, muss<br />

ausgeschöpft werden.<br />

6. Für den Bau und die Einrichtung von Selbstversorgerräumen und von<br />

Winterräumen in Hütten der Kategorie I können Beihilfen bis zu 60 %<br />

gewährt werden.<br />

7. Beihilfen werden grundsätzlich nur nach zweckentsprechender Verwendung<br />

der Darlehen und der von der Sektion für die Maßnahme vorgesehenen<br />

Eigenmittel ausbezahlt. Hierzu sind die gesamten verbrauchten Mittel<br />

nachzuweisen.<br />

8. Werden die veranschlagten Kosten unterschritten, so wird die zugesagte<br />

Beihilfe nur im Verhältnis der tatsächlichen Kosten zu den dem Antrag<br />

zugrunde gelegten Kosten gekürzt. Über Antrag der Sektion kann der


329<br />

Verbandsrat eine Ausnahme genehmigen.<br />

Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

Kostenüberschreitungen sind grundsätzlich von der Sektion zu finanzieren;<br />

der Verbandsrat kann nach strenger Prüfung eine Ausnahme genehmigen,<br />

wenn sie durch behördliche Auflagen verursacht worden sind, die erst nach<br />

dem Termin zur Beantragung einer Beihilfe gemacht wurden.<br />

IV. Antragstellung<br />

1. Bei allen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 50.000 € ist<br />

bereits im Stadium der Planung die Bauberatung <strong>des</strong> Hauptvereins<br />

einzuschalten. Hierzu ist eine Voranmeldung <strong>des</strong> Projektes bis zum 15. März<br />

<strong>des</strong> der Hauptversammlung vorausgehenden Jahres mittels<br />

Projektbeschreibung, Vorentwurf, Kostenschätzung und vorläufigem<br />

Finanzierungsplan bei der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle erforderlich. Die Sektion ist<br />

von der Entscheidung rechtzeitig zu verständigen.<br />

2. Bei Ersatz- und Zubauten ist vor der Planung bereits eine grundsätzliche<br />

Genehmigung durch die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle zu erwirken. Hierzu ist die<br />

Aufstellung eines Bedarfsprogramms, der Nachweis der bergsteigerischen<br />

Notwendigkeit, eine Beschreibung <strong>des</strong> voraussichtlichen Ver- und<br />

Entsorgungskonzeptes sowie eine Kostenschätzung und ein<br />

Finanzierungsplan vorzulegen.<br />

3. Danach ist für jede geplante Maßnahme das entsprechende Formblatt<br />

spätestens bis zum 15. Oktober <strong>des</strong> dem Baubeginn vorausgehenden Jahres<br />

in der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle einzureichen.<br />

4. Die Anträge müssen enthalten:<br />

• genaue Darstellung <strong>des</strong> Vorhabens;<br />

• vergleich- und überprüfbare, angemessene Kostenangebote von<br />

konzessionierten Firmen (bei Auftragssummen ab 15.000 € in der Regel<br />

zwei Kostenangebote) oder Kostenermittlung mit Massenberechnung;<br />

• Finanzierungsplan;<br />

• wirtschaftliches Ergebnis der Hütte im letzten Jahr;<br />

• Wirtschaftlichkeitsberechnung (nur bei Ersatz- und Zubauten);<br />

• Ablichtung <strong>des</strong> letzten, gültigen Pachtvertrages mit dem Bewirtschafter;<br />

• Nachweis über die Eigentums-, Besitz- und Benützungsrechte, soweit<br />

hierfür nicht ein Grundbuchauszug vorliegt. Bei Pachthütten oder Hütten<br />

auf Pachtgrund ist der Pachtvertrag in Kopie vorzulegen;<br />

• Nachweis der Gemeinnützigkeit<br />

• bei Wegebaumaßnahmen über 5.000 € eine AV- oder Spezialkarte mit<br />

farblicher Einzeichnung der Ausbesserungsstrecken sowie der<br />

notwendigen Sicherungsstellen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

329<br />

V. Bewilligung<br />

1. Die Bewilligung von Darlehen und Beihilfen setzt unbedingt voraus, dass<br />

• vor Beginn jeder weiteren Baumaßnahme an einer Hütte -<br />

ausgenommen unaufschiebbare bauliche Sicherungsarbeiten und sofort<br />

vollziehbare Behördenauflagen - die Ver- und Entsorgung den<br />

Zielsetzungen <strong>des</strong> Alpenvereins entspricht;<br />

• bei Ersatz- und Zubauten die erforderliche Grundsatzgenehmigung <strong>des</strong><br />

Verbandsrats gemäß Pkt. II.1 der HüVo vorliegt;<br />

• die geplante Maßnahme termingerecht und ordnungsgemäß mit den<br />

unter Pkt. 4.d) vorgeschriebenen Unterlagen bei der<br />

Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle eingereicht wurde;<br />

• die Sektion bei einer geplanten Baumaßnahme mit Gesamtkosten von<br />

mehr als 50.000 € die Bauberatung <strong>des</strong> Hauptvereins eingeschaltet hat<br />

und eine Voranmeldung <strong>des</strong> Projektes zum 15. März <strong>des</strong> dem<br />

Baubeginn vorausgehenden Jahres erfolgt ist;<br />

• Einwände der Abteilung Hütten, Wege, Kletteranlagen gegen die<br />

vorläufigen und endgültigen Entwürfe, Naturschutzmaßnahmen,<br />

Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne im einvernehmlichen<br />

Zusammenwirken zwischen Sektion und Abteilung Hütten, Wege,<br />

Kletteranlagen ausgeräumt worden sind. Kommt es zu keiner Einigung,<br />

entscheidet nach Anhörung der Sektion der Verbandsrat;<br />

• die Maßnahmen, für die Mittel beantragt werden, im Zeitpunkt der<br />

Antragstellung grundsätzlich weder begonnen, noch schon durchgeführt<br />

worden sind. Nur durch Unwetterschäden notwendige, dringliche<br />

Baumaßnahmen können nach Zustimmung der Abteilung Hütten-Wege-<br />

Kletteranlagen zur Vermeidung größerer Schäden unverzüglich<br />

ausgeführt werden, ohne den Anspruch auf Förderung zu verlieren;<br />

• die Sektion im Etat und in der Jahresrechnung Einnahmen und<br />

Ausgaben für Hütten getrennt vom allgemeinen Etat ausweist, ebenso<br />

in der Vermögensrechnung Vermögen und Verbindlichkeiten, soweit sie<br />

Hütten betreffen. Der jährliche Hütten- und Wegebericht muss<br />

termingerecht der Abteilung Hütten, Wege, Kletteranlagen vorliegen;<br />

• die Sektion nachweist, eine wirtschaftliche Betriebsführung zu beachten<br />

und insbesondere ihre Möglichkeiten, Einnahmen aus Pacht- und<br />

Hüttengebühren zu erzielen, auch weitgehend ausgeschöpft zu haben;<br />

• der Pkt. 4 der Hüttenvorschrift und die jeweils geltende Hüttenordnung,<br />

insbesondere die vorgesehenen Maßnahmen zur Wahrung der<br />

Mitgliedervorrechte auf der Hütte, tatsächlich eingehalten werden;<br />

• bei Ersatz-, Zu- und Umbauten einer Hütte der Kategorie I ein<br />

Selbstversorgerraum und/oder ein Winterraum gemäß Pkt. II.7 der<br />

HüVo mit eingerichtet werden.<br />

2. Sind von den Sektionen die Voraussetzungen gem. Pkt. V.1 nicht erfüllt,<br />

können Darlehen und/oder Beihilfen nicht genehmigt werden. Der Antrag


329<br />

kann im nächsten Etatjahr erneut gestellt werden.<br />

Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

3. Der vom Verbandrat zu seiner Beratung gemäß § 25 der Satzung eingesetzte<br />

Fachbeirat für Hütten-Wege-Kletteranlagen stellt in Zusammenarbeit mit der<br />

Bauberatung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle anhand der vorliegenden Anträge<br />

den Verteilungsplan für Darlehen und Beihilfen auf.<br />

4. Der Fachbeirat für Hütten-Wege-Kletteranlagen hat dabei zunächst zu<br />

prüfen, ob die Voraussetzungen gem. Pkt. V.1 von den antragstellenden<br />

Sektionen erfüllt sind.<br />

5. Der Fachbeirat Hütten-Wege-Kletteranlagen hat ferner alle im einzelnen Fall<br />

für die betreffende Hütte gegebenen Umstände zu berücksichtigen, so<br />

insbesondere:<br />

a) Zweck <strong>des</strong> Vorhabens<br />

• Standort der Hütte<br />

• Kategorie der Hütte<br />

• bergsteigerische Bedeutung<br />

• Umweltverträglichkeit<br />

• Erhaltung <strong>des</strong> alpinen Urlan<strong>des</strong><br />

• Eignung als Stützpunkt für Kurse<br />

• Räumliche Entfernung zwischen Hütte und Talort sowie<br />

• Hütte und Sitz der Sektion<br />

• Wirtschaftlichkeit<br />

b) Dringlichkeit <strong>des</strong> Vorhabens<br />

• bauliche Sicherungsarbeiten<br />

• Behördenauflagen<br />

• Naturschutzmaßnahmen (Energieversorgung, Trinkwasser-<br />

versorgung, Abwasserreinigung und Abfallentsorgung)<br />

• haustechnische Anlagen<br />

• Selbstversorger-, Winterraum<br />

• Hüttenbau (z. B.: Ersatz-, Zubau)<br />

• sonstige Verbesserungen<br />

• Mittelgebirgshütten (Lage, bergsteigerische Bedeutung)<br />

c) Betreuung <strong>des</strong> Arbeitsgebietes<br />

d) Wegenetz im Bereich der Hütte<br />

• Länge<br />

• Brücken und Sicherungen<br />

• Markierungen<br />

• Kosten im letzten Abrechnungsjahr<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

e) Planung und Finanzierung<br />

• Lage- und Baupläne<br />

• prüfungsfähige Voranschläge für Erschließungskosten, reine<br />

Baukosten, Naturschutzmaßnahmen, Sanitäranlagen, Einrichtung und<br />

Ausstattung, Installationen, Transporte und Baunebenkosten,<br />

Unvorhergesehenes<br />

• fundierter Finanzierungsplan<br />

• Ausschöpfung aller Förderungsmöglichkeiten durch die<br />

öffentliche Hand<br />

f) Finanzielle Lage der Sektion<br />

• Beitrag je A-Mitglied<br />

• Mitgliedsbeiträge insgesamt (ohne Anteil Hauptverein)<br />

• Einnahmen aus allen Hütten<br />

• Einnahmen aus Hüttenpatenschaften (HV-Beschluss Dresden,<br />

25./26.06.2004)<br />

• sonstige Einnahmen<br />

• Ausgaben für alle Hütten und Wege<br />

• Verbindlichkeiten und Forderungen<br />

• Tilgungen<br />

• Zinsaufwendungen<br />

• Verwaltung<br />

• Sonstiges<br />

g) Wirtschaftliche Lage der Hütte<br />

• Zahl der Nächtigungen<br />

• Zahl der Tagesbesucher<br />

• Gebühr je Nächtigung<br />

• Einnahmen aus Nächtigungen<br />

• Einnahmen aus Umsatz (Pachtzahlungen), Prozentsatz bei<br />

• Umsatzpacht<br />

• Ausgaben für den laufenden Hüttenunterhalt, Zinsen und<br />

• Tilgungen<br />

• Sach- und Arbeitsleistungen der Sektion und ihrer Mitglieder<br />

h) Bereits erhaltene Darlehen und Beihilfen<br />

i) Erfüllung der Sektionspflichten<br />

• Beitragsleistung<br />

• Jahresberichtsbogen<br />

• Hüttenbericht<br />

6. Die Bewilligung von Darlehen und Beihilfen erfolgt durch den Verbandsrat.<br />

7. Die antragstellenden Sektionen werden nach Verabschiedung <strong>des</strong><br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

329


329<br />

Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

Verteilungsvorschlages für Darlehen und Beihilfen in der Frühjahrssitzung<br />

<strong>des</strong> Verbandsrats, über Art und Höhe der vorgesehenen Gesamtvereinsunterstützung<br />

schriftlich benachrichtigt. Dadurch haben sie die Möglichkeit,<br />

sich rechtzeitig auf die Baumaßnahmen einzustellen und die nötigen<br />

Vorbereitungen für einen raschen Baubeginn zu treffen.<br />

8. In dringenden Fällen kann das Präsidium Beihilfen aus dem dafür<br />

vorgesehenen Etat gewähren. Dies ist dem Verbandsrat zur Kenntnis zu<br />

bringen (Pkt. III.3 der HüVo).<br />

VI. Abrechnung<br />

1. Im Interesse einer optimalen Finanzdisposition im <strong>DAV</strong> finden die<br />

Auszahlungen für Hüttenbaumaßnahmen (Beihilfen und Darlehen) zu festen<br />

Terminen statt:<br />

• zum 15.02. <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />

• zum 30.04. <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />

• zum 30.06. <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />

• zum 15.08. <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />

• zum 30.09. <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />

• zum 30.10. <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />

• zum 30.11. <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />

Die jeweiligen Auszahlungsanforderungen müssen von der AHWK vier<br />

Wochen vorher der Buchhaltung bekannt gegeben werden. (HV-Beschluss<br />

Duisburg, 2001; ergänzt HV-Beschluss, Berchtesgaden, 2005)<br />

2. Nach Abschluss <strong>des</strong> Bauvorhabens ist in jedem Falle über die gesamten<br />

Aufwendungen Rechnung zu legen. Insbesondere muss die<br />

zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der von dem<br />

Verbandsrat gewährten Darlehen und/oder Beihilfen nachgewiesen werden.<br />

Nicht oder nicht widmungsgemäß verwendete Darlehen und Beihilfen sind<br />

zurückzuzahlen. Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung obliegt<br />

dem Hüttenreferat.<br />

3. Für die Abrechnung gilt folgen<strong>des</strong>:<br />

a) Rechnungsmäßig sind die Aufwendungen für das gesamte durchgeführte<br />

Vorhaben (nicht nur der Darlehens- oder Beihilfenbetrag) zu belegen.<br />

b) Eigenleistungen werden als Eigenmittel gewertet. Der Nachweis erfolgt unter<br />

Angabe von Leistungsdatum, Namen der freiwilligen Helfer, Anzahl der<br />

erbrachten Stunden, Stichwort zur ausgeführten Arbeit.<br />

c) Der einheitliche Stundensatz wird auf Vorschlag <strong>des</strong> Fachbeirats Hütten-<br />

Wege-Kletteranlagen von der Bun<strong>des</strong>geschäftstelle festgesetzt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

329<br />

d) Bei Teilabrechnungen können Beihilfen entsprechend dem Baufortschritt nur<br />

im Verhältnis <strong>des</strong> bewilligten Anteiles an den Gesamtkosten ausgezahlt<br />

werden. Darlehen können nicht gesplittet werden<br />

e) Als Belege sind Fotokopien der Originalrechnungen verwendbar. Die<br />

Rechnungen müssen vom Aussteller datiert (nur aus dem Jahr der<br />

Beihilfengewährung) und firmenmäßig gefertigt sein.<br />

f) Diese Rechnungen müssen von der Sektion sachlich und rechnerisch geprüft<br />

sein (Einzelposten abhaken, Fehler und Abstriche wegen Lieferungs- oder<br />

Leistungsmängeln vermerken!) und mit Datum, Sektionsstempel und<br />

satzungsgemäßer Unterschrift (durch Vorsitzenden und Schatzmeister bzw.<br />

deren Stellvertreter) als "sachlich und rechnerisch richtig mit ....... €"<br />

bestätigt werden.<br />

g) Als Zahlungsbelege gelten quittierte und mit Saldierungsvermerk der Firma<br />

versehene Rechnungen. Banküberweisungen müssen den vom Bankinstitut<br />

bestätigtem Vermerk "durchgeführt am..." enthalten oder durch Vorlage <strong>des</strong><br />

Kontoauszuges nachgewiesen werden.<br />

h) Nach ordnungsgemäßer Abrechnung erhält die Sektion den entsprechenden<br />

Darlehens- bzw. Beihilfenbetrag überwiesen oder gutgeschrieben.<br />

i) Werden bewilligte Darlehen oder Beihilfen nicht innerhalb von drei Jahren<br />

verbraucht, so verfallen diese und werden rückgeführt. Die Frist beginnt mit<br />

dem 1. Januar <strong>des</strong> Etatjahres, aus dem das Darlehen oder die Beihilfe<br />

bewilligt worden sind. Bei begründeten schriftlichen Ansuchen kann der<br />

Verbandsrat Ausnahmen zulassen.<br />

VII. Schlussbestimmungen<br />

Diese Richtlinien wurden von der Hauptversammlung 2001 in Duisburg am<br />

15./16. Juni beschlossen und traten am gleichen Tag in Kraft. Sie ersetzen<br />

alle früheren Richtlinien.


329<br />

II. Darlehen und Beihilfen - Antragsvordruck<br />

Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

Sektion .................................................. Datum ..................<br />

Hütte ..................................................<br />

An den<br />

Deutschen Alpenverein<br />

Abt. Hütten, Wege, Kletteranlagen<br />

Von-Kahr-Straße 2-4<br />

80997 München<br />

A N T R A G<br />

AN<br />

DEN VERBANDSRAT (VR)<br />

auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von € .............<br />

eines Darlehens in Höhe von € .............<br />

aus dem Etat Hütten und Wege<br />

für folgende Baumaßnahme<br />

Etatjahr<br />

Bitte bei der Antragstellung beachten:<br />

....................<br />

........................<br />

1. Baumaßnahmen mit Gesamtkosten über € 50.000,- sind bis zum<br />

15. März <strong>des</strong> dem Baubeginn vorausgehenden Jahres mittels Projektbeschreibung,<br />

Vorentwurf, Kostenschätzung und vorläufigem Finanzierungsplan<br />

beim VR anzumelden.<br />

2. Bei Ersatz- und Erweiterungsbauten ist vor Planung eine grundsätzliche<br />

Genehmigung durch den Verbandsrat notwendig (II.1 HüVo) unter<br />

Vorlage eines Bedarfsprogramms und einer Kostenschätzung. Es<br />

empfiehlt sich <strong>des</strong>halb eine sehr frühzeitige Voranmeldung beim VA.<br />

3. Bis zum 15. Oktober <strong>des</strong> dem Baubeginn vorausgehenden Jahres ist für<br />

alle geplanten Maßnahmen (sowohl für die unter Punkt 1 genannten , als<br />

auch für solche unter € 50.000,- Gesamtkosten) ein Antrag beim VR<br />

einzureichen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

329<br />

Die Anträge müssen enthalten:<br />

• Darstellung <strong>des</strong> Vorhabens mit Plänen 1:100;<br />

• min<strong>des</strong>tens 2 Kostenangebote von jedem Gewerk;<br />

• Kostendeckungsplan;<br />

• wirtschaftliches Ergebnis der Hütte im letzten Jahr;<br />

• Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Ersatz- und Erweiterungsbaumaßnahmen;<br />

• Kopie <strong>des</strong> letzten, gültigen Pachtvertrages;<br />

Bei Wegebaumaßnahmen über € 5.000,- eine AV- oder Spezialkarte mit<br />

Einzeichnung der:<br />

• vorhandenen Wege: blau<br />

• Ausbesserungsstrecken: rot<br />

• notwendige Sicherungsstellen: rote Striche<br />

• Wegeneubauten: grün<br />

Außerdem bei Wegeneubauten den Nachweis der Zustimmung der beteiligten<br />

Grundeigentümer (Alm-, Weide-, Jagdberechtigte in Kopie).<br />

4. Nach den Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und Beihilfen für<br />

Hütten und Wege Punkt 5.1 setzt die Bewilligung unbedingt voraus, dass<br />

bei einem Ersatz-, Erweiterungs- oder Umbau einer Hütte der Kategorie I<br />

ein Selbstversorgerraum und ein Winterraum gemäß Punkt 2.7 der HüVo<br />

miteingerichtet werden.<br />

a) ist ein Selbstversorgerraum vorhanden<br />

b) ist ein Winterraum vorhanden<br />

c) ist ein Raum vorhanden, der als SV-Raum und W-Raum genützt wird<br />

d) wird ein SV-Raum, ein W-Raum, oder bei<strong>des</strong> errichtet<br />

e) aus welchen Gründen wird kein SV-Raum oder W-Raum vorgesehen<br />

A. Verwendungszweck der beantragten Geldmittel<br />

1. Hüttenbau<br />

a) Bauliche Sicherungs- und Erhaltungsarbeiten:<br />

Dacherneuerung € ...... Fassadenerneuerung € ......<br />

Unterfangung € ...... Lawinenverbauung € ......<br />

Reparaturen € ...... ........................ € ......<br />

b) Erweiterungsbauten<br />

Gasträume € ...... Schlafräume € ......<br />

Wirtschaftsräume € ...... Lager € ......


329<br />

Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

Sanitärräume € ...... Kellerräume € ......<br />

Nebengebäude € ...... ........................ € ......<br />

c) Um- oder Ersatzbauten<br />

Wohngebäude € ...... Nebengebäude € ......<br />

2. Installationen<br />

Wasserversorgung € ...... Abwasserbeseitigung € ......<br />

San. Einrichtung € ...... Gaseinrichtung € ......<br />

Stromerzeugung € ...... Stromverteilung € ......<br />

Müllbeseitigung € ...... Heizungsanlage € ......<br />

........................ € ...... ........................ € ......<br />

3. Versorgung der Hütte<br />

Zufahrtsweg € ...... Materialseilbahn € ......<br />

zur Hütte € ...... Hubschrauber € ......<br />

zur Talstation € ...... Kunstbauten (Brücken) € ......<br />

zur Bergstation € ...... ........................ € ......<br />

4. Einrichtungen<br />

Gasträume € ...... Küche € ......<br />

Zimmer € ...... Lager € ......<br />

Winterraum € ...... Trockenraum € ......<br />

........................ € ...... ........................ € ......<br />

5. Selbstversorgerraum<br />

........................ € ...... Winterraum € ......<br />

6. Wegebauten<br />

Wegeneubau € ...... Wegeausbesserung € ......<br />

Hangsicherung € ...... Kunstbauten (Brücken) € ......<br />

Sicherungen € ...... ........................ € ......<br />

B. Kostenzusammenstellung<br />

(in der Reihenfolge obiger Gliederung; lt. beiliegenden Kostenangeboten)<br />

1. a) Bauliche<br />

Sicherungs- u.<br />

Erhaltungsarbeiten<br />

€ ......<br />

7. Zusätzliche<br />

Transportkosten<br />

kg .....<br />

€ ......<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

b) Erweiterungsbauten € ......<br />

c) Um- od.<br />

Ersatzbauten<br />

€ ...... 8. Architektenhonorar € ......<br />

2. Installationen € ...... 9. Gebühr für Statik € ......<br />

3. Versorgung d. Hütte € ...... 10. Behördl.<br />

Genehmigung<br />

€ ......<br />

4. Einrichtungen € ...... 11. Geldbeschaffung € ......<br />

5. Selbstversorgerraum € ...... 12. Bauherren-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

€ ......<br />

6. Wegebauten € ...... ........................ € ......<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Gesamtkosten €.......................<br />

C. Kostendeckungsplan<br />

(in der Reihenfolge obiger Gliederung; lt. beiliegenden Kostenangeboten)<br />

1. Eigenmittel € ...... 2. Fremdmittel € ......<br />

a) Eigenkapital € ...... a) Staatl. Zuschüsse € ......<br />

b) Arbeitsleistung € ...... b) Kommunale Zusch. € ......<br />

c) Sachleistung € ...... c) Bankdarlehen € ......<br />

d) Spenden € ...... d) Darlehen <strong>DAV</strong> € ......<br />

e) ........................ € ...... e) Beihilfe <strong>DAV</strong> € ......<br />

f) ........................ € ...... f) ........................ € ......<br />

Gesamtkosten €.......................<br />

D. Beschreibung und Begründung der Maßnahme<br />

(in der Reihenfolge obiger Gliederung)<br />

Die Durchführung der Maßnahme erstreckt sich über ...... Jahr(e).<br />

329


329<br />

Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

I. Bauabschnitt 20 .. ; € ...... IV. Bauabschnitt 20 .. ; € ......<br />

II. Bauabschnitt 20 .. ; € ...... V. Bauabschnitt 20 .. ; € ......<br />

III. Bauabschnitt 20.. ; € ...... VI. Bauabschnitt 20 .. ; € ......<br />

Voraussichtliche Gesamtkosten der Maßnahme €.......................<br />

E. Relevante Einnahmen<br />

1. Einnahme aus Hüttenpatenschaft(-en) € /pro Jahr ......<br />

2. In den letzten zehn Jahren erhaltene Beihilfen und Darlehen<br />

Jahr Beihilfe Darlehen<br />

Für die im Antrag bezeichnete Hütte € ...... € ......<br />

Für den im Antrag bezeichneten Weg € ...... € ......<br />

3. Sonstige ................... € ......<br />

............................................. ............................................<br />

(1. Vorsitzender) (Schatzmeister)<br />

Prüfvermerke <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Zinsbeihilfe<br />

Zinsbeihilfe<br />

Verfahren für die Gewährung von Zinsbeihilfen bei Übernahme von<br />

Fremddarlehen (keine Kontokorrentkredite) für Hüttenbaumaßnahmen:<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

330<br />

Der Zinszuschuss <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beträgt bei nachweisbarem Fremddarlehen für<br />

Hüttenbaumaßnahmen bis zu 4 %, wobei die Eigenzinsbelastung der Sektion<br />

4 % <strong>des</strong> Darlehens betragen muss. Steigt der Zinssatz <strong>des</strong> Fremddarlehens<br />

während der Laufzeit, so erhöht sich die Zinsbeihilfe in gleicher Weise, bis sie<br />

höchstens 4 % beträgt. Sinken dagegen die Darlehenszinssätze unter 8 %, so<br />

ermäßigt sich die Zinsbeihilfe auf die Differenz zwischen Darlehenszinssatz<br />

und Min<strong>des</strong>teigenbelastung der Sektion von 4 %. Voraussetzung ist, dass die<br />

Sektionen die Darlehen zu den jeweils günstigsten Konditionen aufnehmen.<br />

Beispiele:<br />

Das Fremddarlehen wird von der Sektion mit 7 % verzinst, so beträgt die<br />

Zinsbeihilfe <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> 3 %. Werden die Zinsen <strong>des</strong> Fremddarlehens auf 8 oder<br />

9 % angehoben, so erhöht sich die Zinsbeihilfe auf 4 %.<br />

Sinken dagegen die Darlehenszinsen auf 6 %, so verringert sich die<br />

Zinsbeihilfe auf 2 %. Die Eigenbelastung der Sektion beträgt hier 4 %.<br />

Mit dem Antrag auf Zinsbeihilfe ist die Kopie <strong>des</strong> Darlehensvertrages einzureichen.<br />

Dies gilt auch für Konditionsänderungen. Die Zinsbeihilfe ist jeweils<br />

für das abgelaufene Jahr von den Sektionen ohne Aufforderung vorzulegen.<br />

Diese Regelung trat zum 1.1.1981 in Kraft und gilt für alle neu<br />

abgeschlossenen wie auch bereits bestehenden Darlehensverträge.


330<br />

Zinsbeihilfe<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Förderprogramme<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

333<br />

Förderprogramme<br />

Um anfallende Baumaßnahmen für Hütten und Wege finanzieren zu können,<br />

ist es notwendig, neben <strong>DAV</strong>-Mitteln auch öffentliche Zuwendungen von<br />

Kommunen, Ländern, Staat und EU zu beantragen. Unten ist eine Auswahl<br />

von Fördermittelgebern aufgeführt, mit deren Hilfe der <strong>DAV</strong> einige Projekte<br />

realisieren konnte.<br />

I. Fördermittel Europäische Union (EU)<br />

Die Europäische Union legt immer wieder neue Förderprogramme auf, um<br />

innovative Energieversorgungsprojekte zu unterstützen. In der<br />

Vergangenheit konnte der <strong>DAV</strong> beispielsweise über das Projekt „Thermie“<br />

Fördergelder beziehen.<br />

Unter http://europa.eu.int/comm/energy/index_en.html sind die aktuellen<br />

Fördermöglichkeiten zur Energieversorgung aufgeführt. Im Folgenden sind<br />

weitere EU-Förderprogramme dargestellt.<br />

1. LIFE<br />

• Förderprogramm:<br />

Finanzierungsinstrument LIFE-Umwelt<br />

• Gegenstand und Förderempfänger:<br />

Mit LIFE-Umwelt werden technische Innovationen und Vorhaben zur<br />

Weiterentwicklung der Umweltpolitik der Gemeinschaft gefördert. Dabei<br />

ist entscheidend, dass die Projekte einen engen Praxisbezug aufweisen.<br />

LIFE-Umwelt fördert keine Forschung oder Investitionen in bereits<br />

vorhandenen Infrastrukturen oder Technologien, sondern verfolgt das<br />

Ziel, die Kluft zwischen Forschung und Entwicklungs-Ergebnissen und<br />

ihrer Realisierung im Industriemaßstab zu überbrücken. Im thematischen<br />

Bereich LIFE-Umwelt werden <strong>des</strong>halb Demonstrationsvorhaben<br />

gefördert, die auf Projektergebnissen von Forschungsvorhaben aufbauen<br />

und ihre praktische Anwendbarkeit demonstrieren.<br />

• Weitere Informationen unter:<br />

www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/<br />

foerderprogramme/eu_foerderung_life/<br />

europa.eu.int/comm/environment/life/home.htm<br />

www.uibk.ac.at/c/c8/c815/life/einleitung.html<br />

2. INTERREG IIIA<br />

• Förderprogramm:<br />

INTERREG IIIA Österreich-Deutschland/Bayern (2000-2006)<br />

• Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit<br />

im bayerisch-österreichischen Grenzraum<br />

• Gegenstand und Förderempfänger:<br />

Ziel ist unter anderem die Verbesserung der Attraktivität <strong>des</strong>


333<br />

Förderprogramme<br />

Grenzraumes als Lebens- und Arbeitsraum für die ansässige<br />

Bevölkerung, sowie Erhöhung der Lebensqualität. Grundlage bildet u. a.<br />

die EU-Anforderung der Entwicklung nach dem Prinzip der<br />

Nachhaltigkeit, d.h. umsichtiger Umgang mit den natürlichen<br />

Ressourcen im hochsensiblen alpinen Raum, Nutzung<br />

umweltschonender Energie- und Transporttechnologien usw.<br />

• Weitere Informationen unter:<br />

www.interreg-bayaut.net/<br />

3. INTERREG IIIB<br />

• Förderprogramm:<br />

INTERREG III B Alpine Space Programme<br />

• Gegenstand und Förderempfänger:<br />

Gemeinschaftsinitiative, die die interregionale und intraregionale<br />

Kooperation innerhalb der EU und mit den Anrainerstaaten anregen soll.<br />

Sie wird finanziert durch den Europäischen Fonds für Regionale<br />

Entwicklung (EFRE).<br />

• Weitere Informationen unter:<br />

http://www.alpinespace.org/<br />

II. Fördermittel – Deutschland<br />

1. Bun<strong>des</strong>ministerium für Umwelt, Naturschutz und<br />

Reaktorsicherheit<br />

Das Bun<strong>des</strong>umweltministerium legt immer wieder neue Förderprogramme<br />

auf, um innovative Ver- und Entsorgungsprojekte zu unterstützen. Unter<br />

www.bmu.de/foerderprogramme/aktuell/aktuell/1762.php sind die aktuellen<br />

Fördermöglichkeiten aufgeführt.<br />

2. Deutsche Bun<strong>des</strong>stiftung Umwelt (DBU)<br />

• Gegenstand und Förderempfänger:<br />

Förderfähig sind Vorhaben, die eine Innovation darstellen,<br />

Modellcharakter besitzen, neue ergänzende Umweltentlastungspotentiale<br />

erschließen oder der Bewahrung und Wiederherstellung <strong>des</strong> nationalen<br />

Naturerbes dienen. Die aktuellen Förderschwerpunkte sind den<br />

Jahresberichten zu entnehmen.<br />

• Weitere Informationen unter:<br />

www.dbu.de<br />

3. Fördermittel – Bun<strong>des</strong>land Bayern<br />

a) Bayerische Staatsregierung<br />

Förderprogramm:<br />

High-Tech-Offensive Zukunft Bayern<br />

• Gegenstand und Förderempfänger:<br />

Gefördert werden die Entwicklung und Verankerung von Schlüsseltechnologien,<br />

die einen Kreislauf aus Produktinnovation, Erschließung neuer<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Förderprogramme<br />

Märkte sowie Gründung und Ansiedlung von innovativen High-Tech-<br />

Unternehmen mit hohen Beschäftigungspotenzialen in Gang setzen sollen.<br />

Damit wird die Umsetzung von Entwicklungsergebnissen in marktfähige<br />

Produkte unterstützt. Beispielprojekte: „Ganzheitliche Ver- und<br />

Entsorgungskonzepte für Häuser <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>“ in Kooperation mit der<br />

Fachhochschule Amberg-Weiden und mittelständischen Unternehmen der<br />

Oberpfalz.<br />

• Weitere Informationen unter:<br />

www.hightech-offensive.de bzw.<br />

www.carmen-ev.de/dt/aktuelles/nawaros/nawa03/nawa1003.htm<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

333<br />

b) Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und<br />

Verbraucherschutz<br />

• Förderprogramm:<br />

Programm zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur<br />

und von Gartenschauen<br />

• Gegenstand und Förderempfänger:<br />

Gefördert werden u.a. Wanderwege sowie Umbau,<br />

Generalinstandsetzung und zwingend erforderlicher Ersatzbau von Unterkunftshäusern<br />

für Wanderer und Bergsteiger in der freien Natur. Als<br />

Zuwendungsempfänger beim <strong>DAV</strong> kommen die bayerischen Sektionen in<br />

Frage.<br />

• Weitere Informationen unter:<br />

www.stmugv.bayern.de/de/natur/nl_foerd/erhol/raum_umw.htm<br />

c) Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten<br />

• Förderprogramm:<br />

C.A.R.M.E.N – Centrales-Agrar-Rohstoff-Marketing- und Entwicklungs-<br />

Netzwerk e.V.<br />

• Gegenstand und Förderempfänger:<br />

Förderung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsprojekten<br />

zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe aufgrund von<br />

Einzelfallentscheidungen.<br />

• Weiter Informationen unter:<br />

www.stmlf.bayern.de/agrarpolitik/programme/foerderwegweiser/,<br />

www.carmen-ev.de bzw. www.tfz.bayern.de/<br />

d) Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur,<br />

Verkehr und Technologie<br />

Informationen unter:<br />

www.stmwivt.bayern.de/foerderprogramme/inhalt.html<br />

4. Fördermittel – Bun<strong>des</strong>land Baden-Württemberg<br />

a) Lan<strong>des</strong>stiftung Baden-Württemberg


333<br />

Förderprogramme<br />

• Förderprogramm:<br />

„Umweltschutz in Vereinen“<br />

• Abwicklung:<br />

KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH<br />

• Gegenstand und Förderempfänger:<br />

Das Programm wendet sich an alle gemeinnützigen Vereine mit in Baden-<br />

Württemberg gelegenen eigenen Gebäuden, die einen Beitrag zum<br />

Umweltschutz leisten möchten. Es unterstützt Maßnahmen, die in<br />

effizienter Weise oder durch den Einsatz innovativer Techniken dazu<br />

beitragen, Energie einzusparen und Emissionen von Luftschadstoffen und<br />

Treibhausgasen zu mindern.<br />

• Weitere Informationen unter:<br />

www.kea-bw.de/vereine.htm bzw. www.lan<strong>des</strong>tstiftung-bw.de.<br />

b) Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg<br />

• Informationen unter:<br />

www.km-bw.de<br />

III. Fördermittel – Österreich<br />

1. Bun<strong>des</strong>ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt<br />

und Wasserwirtschaft (A)<br />

• Förderprogramm:<br />

Umweltförderung im Inland (A)<br />

• Abwicklung:<br />

Kommunalkredit Public Consulting<br />

• Gegenstand und Förderempfänger:<br />

Ziel der Umweltförderung im Inland ist der Schutz der Umwelt durch<br />

Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von<br />

Liftverunreinigungen, klimarelevanten Gasen, Lärm und Abfälle. Die<br />

Gewährung der Förderung setzt u. a. voraus, dass die Investition in<br />

Österreich getätigt wird und mehr als 1 Mio. Euro umfasst. Die gesamte<br />

Betriebsanlage muss bereits oder in angemessener Zeit dem Stand der<br />

Technik entsprechen.<br />

• Weitere Informationen unter:<br />

www.kommunalkredit.at/index.php3?r_id=85&f_id=548&LNG=DE<br />

2. Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH<br />

• Förderprogramm:<br />

Tourismusförderung<br />

• Gegenstand und Förderempfänger:<br />

Gefördert werden Unternehmen der Tourismuswirtschaft mit<br />

einschlägiger Gewerbeberechtigung für z. B. energiesparende<br />

Maßnahmen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Förderprogramme<br />

• Weitere Informationen unter:<br />

www.oeht.at<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

333<br />

3. Fördermittel – Österreichischer Lan<strong>des</strong>regierungen<br />

Für Ver- und Entsorgungsprojekte vergeben die österreichischen<br />

Lan<strong>des</strong>regierung Fördermittel. Unter anderem geschieht dies im Rahmen der<br />

Gemeinschaftsinitiative der Europäischen Union INTERREG IIIA.<br />

Beispiel:<br />

Amt der Tiroler Lan<strong>des</strong>regierung<br />

• Förderprogramm:<br />

Raumordnungs-Schwerpunktprogramm ROSP 2001-2006<br />

• Gegenstand und Förderempfänger:<br />

Gefördert werden u.a. grundlegende Verbesserung und<br />

Wiederherstellung (nach Elementarschäden) von Wander- und<br />

Bergwegen. Förderempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände,<br />

Tourismusverbände, einschlägige Vereine wie insbesondere solche, die<br />

vorrangig Naturschutzziele verfolgen und andere Halter von Wanderund<br />

Bergwegen.<br />

• Weitere Informationen unter:<br />

www.tirol.gv.at/themen/wirtschaftundtourismus/<br />

wirtschaftsfoerderung/downloads/antrag-allgemein.pdf


333<br />

Förderprogramme<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hüttenfürsorge<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

335<br />

Hüttenfürsorge<br />

Bestimmungen über die Hüttenfürsorge (HüFüB) Stand 1.8.1986<br />

I. Zweck der Hüttenfürsorge<br />

1. Um den hüttenbesitzenden Sektionen das Risiko von Schäden an ihrem<br />

Hüttenbesitz weitgehend abzunehmen und sie von Aufwendungen für<br />

entsprechende Versicherungen zu entlasten, gewährt der Deutsche<br />

Alpenverein (im folgenden als Hauptverein bezeichnet) den Sektionen<br />

Ersatzleistungen zur Beseitigung von Schäden an ihrem Hüttenbesitz, die<br />

durch Naturgewalten verursacht sind (Hüttenfürsorge). Zur Aufbringung<br />

dieser Ersatzleistungen hat der Hauptverein den Hüttenbesitz der Sektionen<br />

gegen Feuer, Schneelawinen, Blitzschäden und Sturmschäden versichert. Im<br />

übrigen werden Mittel für die Hüttenfürsorge im jährlichen Haushalt<br />

ausgewiesen.<br />

2.<br />

Leistungen der Hüttenfürsorge sind ausgeschlossen, soweit die Sektion<br />

selbst eine Versicherung abgeschlossen hat und daraus Ersatzleistungen<br />

beanspruchen kann (Vorrang der Versicherung vor der Hüttenfürsorge). Die<br />

Sektion hat den Bestand einer Versicherung dem Hauptverein unverzüglich<br />

mitzuteilen. Sie hat die Prämie für eine derartige Versicherung selbst zu<br />

tragen.<br />

II. Gegenstand der Hüttenfürsorge<br />

1. Der Hüttenfürsorge unterliegen die der Sektion gehörenden Hütten, Berghäuser,<br />

Biwakschachteln, Nebengebäude, und deren Einrichtungen sowie<br />

Wasser-, Licht- und Kraftversorgungsanlagen, Kläranlagen und Materialseilbahnen<br />

(Hüttenbesitz).<br />

2.<br />

3.<br />

Die Hüttenfürsorge erstreckt sich nur auf denjenigen Hüttenbesitz,<br />

• der allen AV-Mitgliedern gleichermaßen zur bevorzugten Benutzung zur<br />

Verfügung steht,<br />

• der in den Alpen gelegen ist (Ausschluss von Mittelgebirgshütten),<br />

• der mit der erforderlichen Zustimmung <strong>des</strong> Hauptvereins erworben oder<br />

erbaut worden ist.<br />

Von der Hüttenfürsorge ausgeschlossen sind<br />

• gemietete und gepachtete Unterkünfte,<br />

• Gegenstände, die im Eigentum <strong>des</strong> Hüttenwirtes oder Pächters und<br />

seiner Bediensteten, der Beauftragten der hüttenbesitzenden Sektion<br />

sowie der Hüttenbesucher stehen.<br />

Anderer Hüttenbesitz kann auf Antrag der Sektion in die Hüttenfürsorge<br />

aufgenommen werden. Der Antrag ist an die Abteilung Hütten-Wege-<br />

Kletteranlagen zu stellen.


335<br />

4.<br />

Die Hüttenfürsorge erstreckt sich nicht auf<br />

• Freileitungen für Strom und Fernsprechzwecke sowie auf<br />

• freiliegende Wasser- und Abwasserleitungen und<br />

• Wasserdruckrohrleitungen;<br />

• ferner nicht auf Wege, Brücken und Stege.<br />

Hüttenfürsorge<br />

III. Hüttenfürsorge-Verzeichnis<br />

1. Anmeldung<br />

Wenn die Sektion eine Hütte zur Hüttenfürsorge anmeldet, wird der<br />

Hüttenbesitz in ein Verzeichnis eingetragen, das vom Hauptverein geführt<br />

wird (Hüttenfürsorge-Verzeichnis). Die Sektion hat hierzu Hüttenpläne,<br />

Schnitte, Ansichten sowie Inventarverzeichnis jeweils nach neuestem Stand<br />

einzureichen. Der Schutz der Hüttenfürsorge beginnt mit der Anmeldung zur<br />

Eintragung in das Hüttenfürsorge-Verzeichnis.<br />

2. Berechnung <strong>des</strong> Hüttenfürsorge-Werts<br />

In dem Hüttenfürsorge-Verzeichnis wird der Hüttenfürsorge-Wert je<strong>des</strong><br />

einzelnen Hüttenbesitzes vermerkt, der auch dem Versicherungsvertrag<br />

zugrunde gelegt wird. Für die Berechnung <strong>des</strong> Hüttenfürsorge-Wertes gelten<br />

Grundwerte, die auf den Baukosten-Index von 1914 = 100 bezogen sind und<br />

zwar auch für den Hüttenbesitz, der nach 1914 erbaut, umgebaut, erweitert<br />

oder durch sonstige wertsteigernde Investitionen verbessert worden ist. Die<br />

Neuwerte <strong>des</strong> jeweiligen Baujahres werden gemäß der Entwicklung <strong>des</strong><br />

Baukosten-Indexes auf das Jahr 1914 zurückgerechnet. Aufgrund <strong>des</strong><br />

Grundwertes wird zu Anfang jeden Jahres der tatsächliche Hüttenfürsorge-<br />

Wert entsprechend der Entwicklung <strong>des</strong> Baukosten-Indexes ermittelt<br />

(gleitender Neubauwert).<br />

3. Eintragung von Wertänderungen<br />

Die Sektion hat wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung (nicht<br />

Erhaltungsmaßnahmen) an ihrem Hüttenbesitz, insbesondere durch Anbau<br />

(z. B. Kläranlage, Materialseilbahn) oder Abbruch (z. B. von<br />

Nebengebäuden), Kauf oder Verkauf, dem Hauptverein unverzüglich zur<br />

Berichtigung <strong>des</strong> Hüttenfürsorge-Wertes anzuzeigen und mit Unterlagen<br />

nachzuweisen. Abweichend hiervon sind dagegen Wertveränderungen unter<br />

5000 € erst zusammen mit der nächsten Wertveränderung anzuzeigen. Die<br />

Kosten werterhöhender Maßnahmen werden anhand <strong>des</strong> jeweils geltenden<br />

Baukosten-Index auf 1914 zurückgerechnet und dem Grundwert<br />

zugeschlagen.<br />

Die Sektion erhält eine schriftliche Bestätigung über<br />

• die Eintragung <strong>des</strong> Hüttenbesitzes im Hüttenfürsorge-Verzeichnis und<br />

• die Eintragung von Wertänderungen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hüttenfürsorge<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

335<br />

IV. Art der Schäden<br />

Im Rahmen der Hüttenfürsorge wird Ersatz für Schäden geleistet, die durch<br />

• Brand<br />

• Blitzschlag<br />

• Explosion<br />

• Hochwasser<br />

• Felssturz<br />

• Erdrutsch<br />

• Muren<br />

• Schneelawinen<br />

• Sturm und sonstige plötzlich und unvorhersehbar eintretende<br />

Naturgewalten (Eigenbeteiligung von 1.500 €)<br />

• Einbruch<br />

eingetreten sind.<br />

Erweitert wurde der Versicherungsschutz mit Wirkung vom 1.1.1999 auf<br />

• indirekte Blitzschäden (Induktionsschäden) wie folgt:<br />

Schäden durch indirekten Blitzschlag gelten bis zu einer Summe von 2.500 €<br />

pro Risikoort auf Erstes Risiko mitversichert. Ausgenommen sind Schäden<br />

an Unterhaltungselektronik, Fernsehgeräten, sowie an Büro-EDV-<br />

Einrichtungen.<br />

Von der Hüttenfürsorge ausgeschlossen sind Schäden, die durch<br />

• Schneedruck<br />

• Frost<br />

• Leitungswasser<br />

• Induktion (Überspannung durch Blitzschlag über einer Schadenssumme<br />

von 2.500 €)<br />

entstanden sind.<br />

V. Ersatzleistungen<br />

Im Rahmen der Hüttenfürsorge gewährt der Hauptverein der Sektion<br />

diejenigen Ersatzleistungen, die aufgrund von Schäden zur<br />

Wiederherstellung <strong>des</strong> ursprünglichen Zustands (Neuwert oder Zeitwert)<br />

ihres Hüttenbesitzes erforderlich sind. Im Fall der vollständigen Vernichtung<br />

wird als Ersatz höchstens der Hüttenfürsorge-Wert, im Fall der Beschädigung<br />

der entsprechende anteilige Betrag gewährt.<br />

Für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Schneelawinen<br />

werden Ersatzleistungen in der Höhe gewährt, die der Hauptverein vom<br />

Versicherungsunternehmen erhalten hat.<br />

Bei Schäden durch Einbruch werden Ersatzleistungen nur zur Beseitigung<br />

der Schäden an Gebäuden und der vereinseigenen Einrichtung gewährt,<br />

wenn der Täter die Schäden am Gebäude und an der vereinseigenen


335<br />

Hüttenfürsorge<br />

Einrichtung vorsätzlich herbeigeführt hat, nachdem er widerrechtlich in die<br />

Hütte oder deren Nebengebäude eingedrungen war (Vandalismus).<br />

Leistungen werden nicht gewährt zum Ersatz der entwendeten Sachen.<br />

Die Einbruchschäden sind bei der örtlichen Polizeidienststelle unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

Ersatzleistungen werden nur in der Höhe gewährt, die erforderlich ist, den<br />

beschädigten Hüttenbesitz in seiner bisherigen Qualität wiederherzustellen.<br />

Weitergehende Verbesserungsmaßnahmen bei der Wiederherstellung gehen<br />

zu Lasten der Sektion.<br />

Für Vermögensschäden, die als Folge <strong>des</strong> Schadens an dem Hüttenbesitz<br />

eintreten (mittelbare Schäden), wird kein Ersatz geleistet.<br />

Ersatzleistungen sind ausgeschlossen, wenn die vorgeschriebenen oder<br />

erforderlichen Vorsichts- und Schutzmaßnahmen, Beachtung der<br />

einwandfreien Instandhaltung der Blitzschutzanlage und Einhaltung aller<br />

feuersicherheits-technischer Maßnahmen, unterlassen wurden und der<br />

Schaden hierauf beruht. Ersatzleistungen sind ferner ausgeschlossen, wenn<br />

der Schaden von der Sektion oder ihrem Beauftragten vorsätzlich oder<br />

grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.<br />

Die Sektion hat nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung <strong>des</strong><br />

Schadens zu sorgen und hierbei Empfehlungen <strong>des</strong> Hauptvereins oder <strong>des</strong><br />

Versicherungsunternehmens zu berücksichtigen. Wenn die Umstände es<br />

gestatten, hat sie eine solche Empfehlung einzuholen.<br />

Aufwendungen, auch erfolglose, die die Sektion im Schadensfall zur<br />

Abwendung oder Minderung <strong>des</strong> Schadens für geboten halten dürfte, werden<br />

im Rahmen der Hüttenfürsorge ersetzt.<br />

Auf Ersatzleistungen im Rahmen der Hüttenfürsorge besteht kein<br />

Rechtsanspruch.<br />

VI. Verfahren in Schadensfällen<br />

1. Frist<br />

Im Fall eines Schadens hat die Sektion den Schadensfall innerhalb von drei<br />

Tagen nach Kenntniserlangung dem Hauptverein schriftlich oder mündlich<br />

anzuzeigen. Eine mündliche Anzeige ist unverzüglich schriftlich zu<br />

wiederholen und zu ergänzen.<br />

2.<br />

Schadensverzeichnis<br />

Die Sektion wird gebeten, ein Verzeichnis der beschädigten Sachen<br />

einzureichen, die Schäden durch Fotografien nachzuweisen, den Wert der<br />

beschädigten Sachen im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Schadensfall<br />

anzugeben und die Kosten der Wiederherstellung zu belegen. Sie hat jeder<br />

Untersuchung über Höhe und Ursache <strong>des</strong> Schadens und über den Umfang<br />

der Ersatzleistung durch den Hauptverein oder das Versicherungsunter<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hüttenfürsorge<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

335<br />

nehmen zu gestatten und hierzu die erforderlichen Auskünfte zu geben und<br />

Belege vorzulegen.<br />

Schäden dürfen - abgesehen von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung -<br />

erst nach Zustimmung <strong>des</strong> Hauptvereins behoben werden. Vor der<br />

Zustimmung wird eine Besichtigung durch den Hauptverein oder das<br />

Versicherungsunternehmen vorgenommen. Bei Großschäden wird eine<br />

Schadenskommission, bestehend aus Vertretern der Sektion, <strong>des</strong><br />

Hauptvereins und <strong>des</strong> Versicherungsunternehmens, sowie ggf. von<br />

Sachverständigen, gebildet, die die Besichtigung vornimmt.<br />

3. Ersatzleistungen<br />

Ersatzleistungen werden nur gewährt, wenn und soweit sie zur Behebung<br />

<strong>des</strong> Schadens erforderlich sind und hierzu verwendet werden. Für wiederverwertbare<br />

Gebäudeteile, Baumaterialien und sonstige Sachen wird kein<br />

Ersatz geleistet. Die Planung der Wiederherstellung oder <strong>des</strong> Wiederaufbaus<br />

bedarf der vorherigen Zustimmung <strong>des</strong> Hauptvereins. Die Ersatzleistung wird<br />

ratenweise, je nach Baufortschritt, ausgezahlt. Über die Verwendung der<br />

gezahlten Ersatzleistungen hat die Sektion gegenüber dem Hauptverein<br />

Rechnung zu legen. Wird ein Gebäude nach einem Totalschaden nicht<br />

wieder aufgebaut, erhält die Sektion als Ersatzleistung den Betrag, den der<br />

Hauptverein von dem Versicherungsunternehmen erhält (Ersatz <strong>des</strong><br />

Zeitwertes).<br />

Diese Bestimmungen traten am 1. August 1986 in Kraft.<br />

Beschluss HV Bamberg 1986; Ergänzung HV Immenstadt 1987


335<br />

Hüttenfürsorge<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Gegenrecht auf Hütten<br />

Gegenrecht auf Hütten<br />

Das multilaterale Abkommen „Gegenrecht auf Hütten“ verfolgt den Zweck,<br />

den Alpinismus international zu fördern durch die Einräumung <strong>des</strong><br />

Gegenrechts für die Mitglieder der unterzeichneten Vereine auf den<br />

Schutzhütten im Alpenraum.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

340<br />

I. Inhalte<br />

1. Die unterzeichneten Vereine verpflichten sich, in den Schutzhütten, für deren<br />

Bau, Unterhalt oder Bewirtschaftung sie verantwortlich sind, den Mitgliedern<br />

der anderen unterzeichneten Vereine das Recht auf Gegenseitigkeit<br />

einzuräumen.<br />

2.<br />

3.<br />

In einer Schutzhütte, die einem der unterzeichneten Vereine gehört, hat<br />

je<strong>des</strong> Mitglied die gleichen Rechte und Pflichten wie das Mitglied <strong>des</strong><br />

hüttenbesitzenden Vereins.<br />

Der Benutzer der Schutzhütten hat insbesondere eine Übernachtungsgebühr<br />

in der gleichen Höhe wie das Mitglied <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>vereins zu bezahlen.<br />

II. Internationales Gegenrecht<br />

1. Voraussetzung<br />

Zur Inanspruchnahme <strong>des</strong> internationalen<br />

Gegenrechtes müssen die Personen einen gültigen<br />

Jahresausweis ihres Verban<strong>des</strong> unter Anführung<br />

der entsprechenden Jahreszahl, auf dem das<br />

Gegenrechtslogo mit den Worten "GEGENRECHT-<br />

RÈCIPROCITE`" eingedruckt oder aufgeklebt ist,<br />

vorweisen.<br />

2. Mitglieder<br />

Folgende Gründervereine tragen das Gegenrecht:<br />

• Deutscher Alpenverein<br />

• Österreichischer Alpenverein<br />

• Club Alpin Français<br />

• Federacion Espanola de Montanismo<br />

• Club Alpino Italiano<br />

• Schweizer Alpen-Club


340<br />

Gegenrecht auf Hütten<br />

Dem Zusatzabkommen beigetreten sind folgende Alpenvereine:<br />

• Club Alpin Belge<br />

• Dansk Bjergklub<br />

• Alpenverein Südtirol<br />

• Liechtensteiner Alpenverein<br />

• Groupe Alpin Luxembourgeois<br />

• Nederlandse Klim- en Bergsport Vereniging<br />

• Planinska Zveza Slovenia<br />

• Akademischer Alpenclub der Schweiz (AAC) (beigetreten sind: AAC Basel,<br />

AAC Bern, AAC Zürich, AAC Genf)<br />

Die Mitglieder der genannten Vereine genießen Gegenseitigkeitsrecht im<br />

Sinne der o.g. Vereinbarungen. Für diejenigen Mitglieder von UIAA-<br />

Mitgliedsverbänden, die dem Gegenrecht nicht pauschal beigetreten sind,<br />

können deren Mitglieder über den autorisierten Verband ihres Lan<strong>des</strong><br />

Einzelmarken zum Preis von derzeit 40 € pro Marke bei der Geschäftsstelle<br />

<strong>des</strong> Club Arc Alpin beziehen.<br />

II. Österreichisches Gegenrecht<br />

1. Voraussetzung<br />

Zur Inanspruchnahme <strong>des</strong> österreichischen<br />

Gegenrechtes, müssen die Personen einen<br />

gültigen Jahresausweis ihres Verban<strong>des</strong> unter<br />

Anführung der entsprechenden Jahreszahl, auf<br />

dem das Gegenrechtslogo mit den Worten<br />

"Österreichische Hüttenmarke" eingedruckt oder<br />

aufgeklebt ist, vorweisen.<br />

2. Mitglieder<br />

• Oesterreichischer Alpenverein<br />

• Deutscher Alpenverein<br />

• Österreichischer Alpenklub<br />

• Alpine Gesellschaft Preintaler<br />

• Naturfreunde Österreich*<br />

• Österreichischer Touristenclub*<br />

• Österreichische Bergsteigervereinigung*<br />

• AG Haller*<br />

• AG Krummholz*<br />

• Akad. Alpenklub Innsbruck*<br />

* Mit Beginn <strong>des</strong> Jahres 2004 ist für diese Verbände der Erwerb der<br />

„Hüttenmarke“ nicht mehr notwendig, sondern wird wie bei den anderen<br />

Mitgliedsverbänden in den Ausweis eingeprägt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Grundeigentum und –pacht<br />

Grundeigentum und –pacht<br />

I. Grundeigentum und –pacht in Deutschland<br />

Für Sektionen, die für Bauvorhaben oder andere Zwecke Grund beschaffen<br />

wollen, bestehen folgende Möglichkeiten:<br />

• Erwerb <strong>des</strong> Grundeigentums,<br />

• Bestellung eines Erbbaurechts,<br />

• Abschluss eines Pachtvertrages.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Im Einzelnen sind folgende Hinweise zu beachten:<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

342<br />

Verträge, die die Übereignung oder Belastung eines Grundstücks zum<br />

Gegenstand haben, müssen vor dem Notar abgeschlossen werden.<br />

Vereinbarungen und Versprechungen hierüber, die in mündlicher oder<br />

privatschriftlicher Form gehalten sind, entbehren der Rechtswirksamkeit. Der<br />

Übergang <strong>des</strong> Eigentums erfolgt erst mit der Eintragung im Grundbuch. Da<br />

zwischen Vertragsabschluß und Eintragung längere Zeit vergehen kann,<br />

empfiehlt sich die Eintragung einer Vormerkung zugunsten <strong>des</strong> Erwerbers im<br />

Grundbuch.<br />

Durch die Bestellung eines Erbbaurechts, nach Maßgabe der<br />

Erbbaurechtsverordnung vom 15.1.1919, erwirbt der Berechtigte das Recht,<br />

auf dem belasteten Grundstück zu bauen. Es entsteht - wie beim<br />

Eigentumserwerb - durch Abschluss eines notariellen Vertrages und<br />

Eintragung in das Grundbuch. Es kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit<br />

bestellt werden. Bei seinem Ablauf fällt das Bauwerk dem Grundeigentümer<br />

zu, der dafür eine Vergütung zu zahlen hat. Es empfiehlt sich, bei der<br />

Bestellung Bestimmungen über die Dauer (falls nicht ein zeitlich<br />

unbegrenztes Recht bestellt werden soll), über die Höhe eines evtl.<br />

Erbbauzinses und über ein Vorrecht auf Erneuerung aufzunehmen.<br />

Bei Pacht eines Grundstücks fällt ein vom Pächter fest errichtetes Bauwerk in<br />

das Eigentum <strong>des</strong> Grundeigentümers, der, sofern nichts anderes vereinbart<br />

ist, bei Beendigung <strong>des</strong> Pachtverhältnisses die Beseitigung <strong>des</strong> Bauwerks<br />

und die Wiederherstellung <strong>des</strong> ursprünglichen Zustan<strong>des</strong> verlangen kann. Es<br />

empfiehlt sich daher, der Formulierung eines Grundpachtvertrages, der<br />

immer schriftlich abzuschließen ist, große Sorgfalt zuzuwenden und sie durch<br />

eine rechtskundige und erfahrene Person vornehmen zu lassen oder den<br />

Entwurf rechtzeitig dem Verbandrat zur Begutachtung vorzulegen. Dasselbe<br />

gilt auch für die Pachtung eines Grundstücks mit bereits bestehendem<br />

Gebäude, wobei besonders auf die Aufnahme <strong>des</strong> Inventars, die Festlegung<br />

eines etwaigen Rechts auf Vornahme baulicher Änderungen und die


342<br />

4.<br />

Grundeigentum und –pacht<br />

Behandlung von Veränderungen und Verbesserungen nach Beendigung <strong>des</strong><br />

Pachtverhältnisses zu achten ist.<br />

Bei Grundkauf oder -pacht sollten die Nebennutzungsrechte wie z. B.: das<br />

Zugangsrecht, das Wasserbezugsrecht und Recht der Zuleitung und<br />

Ableitung, das Recht <strong>des</strong> Holzbezugs, das Recht, Baumaterial (Schotter,<br />

Sand, Steine) zu entnehmen, das Recht zur Anlage von Licht- und<br />

Fernsprechleitungen, das Recht zur Anlage einer Materialseilbahn, Weide-<br />

und Jagdrecht nach Möglichkeit dinglich im Grundbuch gesichert werden.<br />

II. Musterpachtvertrag für Alpenvereinshütten in<br />

Deutschland<br />

Einleitung<br />

Pachtvertrag für Alpenvereinshütten<br />

in Deutschland<br />

(Stand 24.07.1997)<br />

Der Deutsche Alpenverein e.V. (im folgenden „<strong>DAV</strong>“ genannt) sowie die<br />

einzelnen selbständigen Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bieten in Erfüllung ihrer<br />

gemeinnützigen Zwecke und ihrer satzungsgemäßen Aufgaben allen<br />

Bergsteigern und Bergwanderern die Alpenvereinshütten an, um die<br />

bergsteigerische Nutzung <strong>des</strong> Alpenraumes zu ermöglichen. Mit Rücksicht<br />

auf die von den Alpenvereinsmitgliedern geleisteten Beiträge zum Hüttenbau<br />

und zur Hüttenerhaltung sind die Interessen der Alpenvereinsmitglieder<br />

bevorzugt zu beachten.<br />

Die Alpenvereinsjugend und Bergsteiger mit einfachen Ansprüchen sollen<br />

sich in Alpenvereinshütten min<strong>des</strong>tens ebenso wohl fühlen, wie der Gast mit<br />

gehobenen Ansprüchen. Bei allem Streben nach zeitgemäßer Ausstattung<br />

und Führung soll eine dem Leben in den Bergen angepasste einfache<br />

Lebensführung in den Alpenvereinshütten erreicht werden. Diesen Zielen<br />

dienen die Vorschriften für Bau, Erhaltung und Verwaltung der Hütten<br />

(HüVo) und die Hüttenordnungen (HüO) <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, die für alle<br />

Alpenvereinshütten bindend sind.<br />

Dem Pächter einer Alpenvereinshütte kommt oft die schwierige Aufgabe zu,<br />

unter erschwerten Versorgungsverhältnissen und abhängig von den<br />

jeweiligen Witterungseinflüssen die Hütte unter Beachtung der Richtlinien<br />

und Ziele <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bzw. der einzelnen Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> e.V. für einen oft<br />

sehr unterschiedlichen Besucherkreis zu bewirtschaften. Der Pächter ist<br />

damit ein wichtiger Partner für die Umsetzung der Ziele <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Grundeigentum und –pacht<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

342<br />

einzelnen Sektionen in den Bergen. Es wird <strong>des</strong>halb von ihm vorausgesetzt,<br />

dass er sich mit den Grundsätzen und Zielen <strong>des</strong> Alpenvereins identifiziert.<br />

Unter Berücksichtung dieser Erwägungen schließen die<br />

..............................................................................................<br />

(vollständiger vereinsregisterrechtlicher Name der verpachtenden Sektion)<br />

vertreten durch .........................................................<br />

- im Folgenden „Verpächter“ genannt –<br />

und<br />

...........................................................................................................<br />

(Herr/Frau N.N., Anschrift; bei mehreren Pächtern vollständige Angabe aller<br />

Pächter.)<br />

- im Folgenden „Pächter“ genannt –<br />

den nachfolgenden<br />

Hüttenpachtvertrag<br />

1. Pachtgegenstand<br />

Pachtgegenstand ist die dem Verpächter gehörende Alpenvereinshütte<br />

........................................................, eingetragen im Grundbuch von<br />

.........................., Band ................., Blatt ................ .<br />

Zu dem Pachtgegenstand gehört außerdem die auf dem als Anlage 1<br />

beigefügten Lageplan rot umrandete Teilfläche mit einer Größe von ca.<br />

..........qm.<br />

Die Hütte ist derzeit in Kategorie ........ eingestuft.<br />

Zu dem Pachtgegenstand gehören insbesondere<br />

das Hüttengebäude samt allen Nebengebäuden (mit Ausnahme folgender<br />

Räumlichkeiten ...............)


342<br />

Grundeigentum und –pacht<br />

• das in der Inventarliste gemäß Anlage 2 aufgeführte Inventar<br />

• sonstige Betriebsanlagen<br />

• Wasserversorgungsanlage<br />

• Energieversorgungsanlage<br />

• Abwasserreinigungsanlage<br />

• Fernmelde-/Funkverbindung<br />

Hinsichtlich der der Hüttenversorgung dienenden Materialseilbahn werden<br />

die Parteien einen gesonderten Pachtvertrag abschließen. Die Parteien sind<br />

sich darüber einig, dass dieser Seilbahnpachtvertrag unter der auflösenden<br />

Bedingung <strong>des</strong> Bestehens <strong>des</strong> vorliegenden Hüttenpachtvertrages steht. Eine<br />

Beendigung <strong>des</strong> Hüttenpachtvertrages führt automatisch zu einer<br />

zeitgleichen Beendigung <strong>des</strong> Seilbahnpachtvertrages.<br />

2. Pachtdauer<br />

Das Pachtverhältnis beginnt am .................. und endet am .................... .<br />

Es verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der<br />

Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ...... Monaten<br />

zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der<br />

Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung beim<br />

Kündigungsempfänger an.<br />

Das Pachtverhältnis endet mit dem Tod <strong>des</strong> Pächters; bei mehreren Pächtern<br />

endet das Pachtverhältnis mit dem Tod eines Pächters.<br />

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Pachtverhältnis vorzeitig unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von ....... Wochen schriftlich zu kündigen,<br />

wenn<br />

der Betrieb der Alpenvereinshütte in Folge von Ereignissen, die keine der<br />

Vertragsparteien zu vertreten hat, dauernd oder auf voraussichtlich<br />

min<strong>des</strong>tens 3 Monate zusammenhängende Bewirtschaftungszeit eingestellt<br />

werden muss;<br />

der Pächter aus einem nicht von den Vertragsparteien zu vertretenden<br />

Grund (z.B. Krankheit) den Betrieb vorzeitig einstellen muss oder wenn er<br />

mehr als 3 Monate an der Verpflichtung zur persönlichen Wirtschaftsführung<br />

gehindert ist.<br />

Im Falle der vorzeitigen Beendigung <strong>des</strong> Pachtverhältnisses wird dem<br />

Pächter bzw. seinem Rechtsnachfolger eine angemessene Frist zur<br />

Abwicklung der Geschäfte eingeräumt.<br />

Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis aus wichtigem Grund mit<br />

sofortiger Wirkung zu kündigen, insbesondere wenn der Pächter gegen<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Grundeigentum und –pacht<br />

wichtige Interessen <strong>des</strong> Verpächters verstößt und <strong>des</strong>halb die Fortsetzung<br />

dieses Pachtvertrages unzumutbar wird, so z.B. wenn<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

342<br />

• der Pächter seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht<br />

pünktlich nachkommt und eine ihm vom Verpächter gesetzte<br />

angemessene Nachfrist nicht einhält;<br />

• der Pächter einen erheblich nachteiligen oder zweckwidrigen Gebrauch<br />

vom Pachtgegenstand macht;<br />

• der Pächter trotz vorhergehender schriftlicher Abmahnung gegen<br />

vertragliche Verpflichtungen verstößt;<br />

• dem Pächter der Betrieb der Alpenvereinshütte durch behördliche<br />

Verfügung <strong>des</strong> Gewerbeaufsichtsamtes untersagt wird oder die<br />

Untersagung aus einem vom Pächter zu vertretenden Grund droht oder<br />

wenn ihm aus einem anderen, von ihm zu vertretenden Grund die<br />

Verpflichtung zur persönlichen Wirtschaftsführung für eine Dauer von<br />

mehr als 3 Monaten unmöglich wird;<br />

• über das Vermögen <strong>des</strong> Pächters ein Antrag auf Eröffnung eines<br />

Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt oder ein solches Verfahren<br />

eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens<br />

mangels Masse abgewiesen wird.<br />

3. Pachtzins<br />

Höhe <strong>des</strong> Pachtzinses<br />

Der Pächter hat einen jährlichen Pachtzins in Höhe von ......% <strong>des</strong> jährlichen<br />

Umsatzes aus der Bewirtungstätigkeit, min<strong>des</strong>tens aber € ............ zu<br />

entrichten.<br />

Als Umsatz gilt der Gesamtbetrag der Einnahmen ohne die Einnahmen aus<br />

dem Nächtigungsbetrieb abzüglich der Umsatzsteuer für den Fall, dass der<br />

Verpächter nach § 9 UstG zur Umsatzsteuer optiert hat.<br />

Für den Bereich <strong>des</strong> Übernachtungsbetriebes erhält der Verpächter vom<br />

Pächter zusätzlich eine Stückpacht nach folgendem Berechnungsschlüssel:<br />

€ .............. für jede Übernachtung eines Alpenvereinsmitglie<strong>des</strong><br />

in Zimmerlager/Bett<br />

€ .............. für jede Übernachtung eines Alpenvereinsmitglie<strong>des</strong><br />

im Matratzenlager<br />

€ .............. für jede Übernachtung eines Alpenvereinsmitglie<strong>des</strong> im Notlager<br />

€ .............. für jede Übernachtung eines Nichtalpenvereinsmitglie<strong>des</strong><br />

im Zimmerlager


342<br />

Grundeigentum und –pacht<br />

€ .............. für jede Übernachtung eines Nichtalpenvereinsmitglie<strong>des</strong><br />

im Matratzenlager<br />

€ .............. für jede Übernachtung eines Nichtalpenvereinsmitglie<strong>des</strong><br />

im Notlager.<br />

Die Übernachtungstarife sowie eventuelle Nebenkosten (z. B. Heizgebühren<br />

und Geschirrbeistellkosten) werden vom Pächter im Rahmen der Vorhaben<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> verbindlich festgelegt.<br />

Für jeden Tagesgast, d. h. für einen Hüttenbesucher ohne Übernachtung,<br />

zahlt der Pächter darüber hinaus einen weiteren Pachtzins in Höhe von<br />

€ ....... .<br />

Zwischen den Parteien besteht Einigung darüber, dass eventuelle<br />

Rückvergütungsansprüche aus einem Getränkeverkaufsvertrag zwischen<br />

dem Verpächter und einem Getränkelieferanten stets und uneingeschränkt<br />

dem Verpächter zustehen.<br />

Die Pachtzinsen erhöhen sich jeweils um die Umsatzsteuer in der jeweiligen<br />

gesetzlichen Höhe, sofern der Verpächter nach & 9 UstG zur Umsatzsteuer<br />

optiert hat.<br />

4. Fälligkeit <strong>des</strong> Pachtzinses, Abrechungsgrundlage,<br />

Prüfungsrecht<br />

Auf den jährlichen Pachtzins hat der Pächter monatliche Abschlagszahlungen<br />

in gleicher Höhe zu entrichten. Die Höhe der monatlichen<br />

Abschlagszahlungen bemisst sich nach dem im Vorjahr erzielten Umsatz<br />

sowie dem sich daraus ergebenden Vorjahrespachtzins. Als monatliche<br />

Abschlagszahlung ist 1/12 <strong>des</strong> Jahrespachtzinses <strong>des</strong> Vorjahres zu<br />

entrichten.<br />

Für den Fall, dass der jährliche Bewirtschaftungszeitraum kürzer als ein<br />

Kalenderjahr ist, erstreckt sich die Verpflichtung zur Zahlung von<br />

Abschlagszahlungen nur auf die Dauer <strong>des</strong> Bewirtschaftungszeitraumes. In<br />

diesem Fall wird zur Ermittlung der Höhe der monatlichen<br />

Abschlagszahlungen der Vorjahrespachtzins als Bemessungsgrundlage durch<br />

die Zahl der Monate <strong>des</strong> Bewirtschaftungszeitraumes geteilt.<br />

Im ersten Vertragsjahr ist das Vorjahresergebnis <strong>des</strong> vorherigen Pächters als<br />

Bemessungsgrundlage heranzuziehen.<br />

Die monatlichen Abschlagszahlungen sind jeweils zum 3. Werktag eines<br />

Monats zur Zahlung fällig und spesenfrei an den Verpächter zu entrichten.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Grundeigentum und –pacht<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

342<br />

Der Pächter ist verpflichtet, bis spätestens 31.03. <strong>des</strong> Folgejahres eine<br />

vollständige Abrechnung <strong>des</strong> vorangegangenen Wirtschaftsjahres und eine<br />

sich daraus ergebende konkrete Berechnung <strong>des</strong> Pachtzinses vorzunehmen<br />

und dem Verpächter zu übermitteln. Der Pächter ist in diesem<br />

Zusammenhang verpflichtet, dem Verpächter Abschriften seiner<br />

Steuererklärungen, aus denen sich der Betrag der Bruttoeinnahmen ergibt<br />

(z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuerbescheide) vorzulegen.<br />

Auf der Grundlage dieser Jahresabrechnung erfolgt eine Berechnung <strong>des</strong><br />

jährlichen Pachtzinses. Unter Berücksichtung der vom Pächter bereits<br />

geleisteten Abschlagszahlungen ist ein eventueller Nachzahlungs- bzw.<br />

Erstattungsbetrag vom jeweiligen Schuldner innerhalb von 14 Tagen ab<br />

Rechungslegung auszugleichen.<br />

Wenn sich in der Folge, z.B. aus Steuerbescheiden oder aufgrund von<br />

Betriebsprüfungen, eine andere Bemessungsgrundlage ergeben sollte, ist<br />

innerhalb von einem Monat ab Kenntnis <strong>des</strong> Pächters von der neuen<br />

Bemessungsgrundlage eine Berichtigung durch Nachzahlung oder Gutschrift<br />

aufgrund der neuen Bemessungsgrundlage vorzunehmen.<br />

Der Pachtzins ist jeweils am 3. Werktag eines Folgemonats für den<br />

vorangegangenen Monat fällig, in dem der Umsatz vom Pächter getätigt<br />

wurde.<br />

Grundlage für die Errechnung der Stückpacht sind die vom Pächter<br />

auszugebenden durchnummerierten offiziellen <strong>DAV</strong>-Übernachtungsbelege.<br />

Der Pächter ist grundsätzlich verpflichtet, an jeden Übernachtungsgast, auch<br />

an Nichtalpenvereinsmitglieder, entsprechende <strong>DAV</strong>-Übernachtungsbelege<br />

auszugeben. Die Nummernabfolge der Übernachtungsbelege sind dem<br />

Verpächter zusammen mit der Pachtzinsabrechnung mitzuteilen.<br />

Grundlage für die Errechnung der Stückpacht sind die Tagesgastzählungen<br />

<strong>des</strong> Pächters. Diese Zahlungen müssen durch die Führung von<br />

entsprechenden Tagesaufzeichnungen schriftlich dokumentiert werden. Auf<br />

Verlangen ist dem Verpächter jederzeit Einsicht in die Tagesaufzeichnungen<br />

zu gewähren.<br />

Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter oder einem von ihm<br />

Beauftragten auf Verlangen jederzeit alle gewünschten Auskünfte bezüglich<br />

der Wirtschaftsführung zu erteilen und ihm Einblick in seine Bücher, Steuer-<br />

und sonstigen Unterlagen einschließlich der Steuererklärungen und<br />

Steuerbescheide zu gewähren, soweit dies zur Pachtzinsermittlung<br />

notwendig ist.


342<br />

Grundeigentum und –pacht<br />

Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch noch nach Beendigung <strong>des</strong><br />

Pachtverhältnisses fort, soweit sie zur Kontrolle und Errechnung der<br />

angefallenen Pachtzinsen erforderlich sind.<br />

Als besondere Vertragspflicht sichert der Pächter dem Verpächter eine den<br />

gesetzlichen Vorschriften sowie den kaufmännischen Gepflogenheiten<br />

entsprechende Buchführung zu.<br />

Der Verpächter kann zur Buchprüfung auch einen zur Verschwiegenheit<br />

verpflichteten, unabhängigen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder<br />

Rechtsanwalt hinzuziehen. Die Kosten hierfür trägt der Verpächter. Sollte die<br />

Prüfung ergeben, dass für den Prüfungszeitraum zu wenig Pachtzins an den<br />

Verpächter gezahlt wurde, so trägt der Pächter die Prüfungskosten. Darüber<br />

hinaus ist der durch die Prüfung festgestellte Fehlbetrag unverzüglich<br />

nachzuzahlen.<br />

5. Sonstige finanzielle Bestimmungen<br />

Die mit den baulichen Anlagen verbundenen Betriebskosten (z.B.<br />

Kaminreinigung, Müllabfuhr, Telefon) sind vom Pächter zu tragen. Soweit<br />

diese Betriebskosten dem Verpächter als Eigentümer der Hütte auferlegt<br />

werden, hat sie der Pächter im Innenverhältnis mit dem Verpächter zu<br />

ersetzen.<br />

Von der Verpflichtung zur Übernahme der Betriebskosten durch den Pächter<br />

sind folgende baulichen bzw. technischen Anlagen ausgenommen, für die<br />

der Verpächter die Kosten zu tragen hat:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Falls mehrere Personen als Pächter diesen Vertrag abgeschlossen haben,<br />

haften sie gesamtschuldnerisch für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden<br />

Verbindlichkeiten. In diesem Fall gelten die gegenüber einem Pächterteil<br />

abgegebenen Erklärungen auch gegenüber dem anderen Pächter. Insoweit<br />

bevollmächtigten sich die Pächter bereits mit Vertragsunterzeichnung<br />

gegenseitig zur rechtswirksamen Entgegennahme von Erklärungen.<br />

Entsprechen<strong>des</strong> gilt für Erklärungen, die von einem Pächterteil gegenüber<br />

dem Verpächter abgegeben werden.<br />

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen <strong>des</strong> Pächters gegen seine<br />

Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verpächter ist nur möglich, wenn<br />

diese Gegenforderungen unbeschritten oder rechtskräftig festgestellt sind.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Grundeigentum und –pacht<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen steht dem Pächter ein<br />

Zurückbehaltungsrecht zu.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

342<br />

Im Falle <strong>des</strong> Verzuges mit Zahlungen an den Verpächter hat der Pächter ab<br />

dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Verzuges auf Verlangen <strong>des</strong> Verpächters diesem<br />

Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. zu bezahlen. Dem Pächter bleibt der<br />

Nachweis unbenommen, dass beim Verpächter lediglich geringere<br />

Verzugszinsen angefallen sind. Dem Verpächter bleibt der Nachweis eines<br />

höheren Schadens unbenommen.<br />

Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes <strong>des</strong> Pächters gegen die<br />

Bestimmungen, welche die Wahrung der Mitgliedervorrechte und die<br />

Ausgabe der Übernachtungsbelege betreffen, verpflichtet sich der Pächter<br />

unter Verzicht auf die Einrede <strong>des</strong> Fortsetzungszusammenhanges zur<br />

Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € .......... für jeden Einzelfall. Dem<br />

Verpächter bleibt es unbenommen, darüber hinaus weitere<br />

Schadensersatzansprüche geltend zu machen und/oder das<br />

Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.<br />

6. Weitere Pflichten <strong>des</strong> Pächters<br />

Der Pächter hat die gepachtete Alpenvereinshütte ganzjährlich/jährlich<br />

min<strong>des</strong>tens in der Zeit von ............... bis ................ zu führen<br />

(Bewirtschaftungszeitraum). Außerhalb dieser Zeit hat der Pächter für eine<br />

den Umständen angemessene und zumutbare Sicherung und Überwachung<br />

<strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong> zu sorgen.<br />

Der Pächter hat die gepachtete Hütte persönlich zu führen. Jede<br />

Unterverpachtung oder sonstige Weitergabe der Betriebsführung an dritte<br />

Personen ist unzulässig. Während <strong>des</strong> Bewirtschaftungszeitraumes gemäß<br />

Ziffer 6.1 muss der Pächter grundsätzlich auf der Hütte anwesend sein. Für<br />

die Dauer einer notwendigen Abwesenheit hat er einen zuverlässigen<br />

Vertreter zu bestellen. Die Bestellung eines Stellvertreters für einen längeren<br />

Zeitraum bedarf der Zustimmung <strong>des</strong> Verpächters.<br />

Der Pächter ist auch gegenüber dem Verpächter verpflichtet, alle<br />

gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorgaben bei der Führung der<br />

gepachteten Alpenvereinshütte einzuhalten. Er ist dem Verpächter für jeden<br />

aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehenden Nachteil voll ersatzpflichtig.<br />

Der Pächter ist gegenüber dem Verpächter zur Durchführung und Einhaltung<br />

der in der Hütte und im Umfeld der Hütte erforderlichen<br />

Verkehrssicherungsmaßnahmen zum Schutz der Hüttenbesucher verpflichtet.<br />

Sollte der Verpächter von einem Dritten aufgrund einer<br />

Verkehrssicherungspflichtverletzung <strong>des</strong> Pächters in Anspruch genommen<br />

werden, so ist der Pächter im Innenverhältnis verpflichtet, den Verpächter


342<br />

von dieser Inanspruchnahme freizustellen.<br />

Grundeigentum und –pacht<br />

Der Pächter hat die gepachtete Alpenvereinshütte nach den jeweils für den<br />

Betrieb dieser Alpenvereinshütte geltenden Richtlinien <strong>des</strong> Alpenvereins zu<br />

führen. Die als Anlage 3 diesem Vertrag beigefügte HüO sowie die HüVo<br />

werden ausdrücklich Bestandteil dieses Vertrages.<br />

Der Pächter hat sich selbst an diese Vorschriften zu halten und für die<br />

Einhaltung dieser Vorschriften durch seine Mitarbeiter und durch die<br />

Hüttenbesucher zu sorgen.<br />

Der Pächter verpflichtet sich, innerhalb eines Umkreises von .......... km in<br />

der Luftlinie zu der verpachteten Alpenvereinshütte keine eigene<br />

wettbewerbsrelevante Tätigkeit auszuüben, es sei denn, eine vorherige<br />

schriftliche Genehmigung <strong>des</strong> Verpächters wird hierzu erteilt.<br />

Der Pächter räumt dem Verpächter das ausdrückliche Recht ein, ihm das<br />

Feilbieten von Waren und die Erbringung von Leistungen im<br />

Pachtgegenstand und in dem in Ziffer 6.5 bezeichneten Umkreis zu<br />

untersagen, soweit dies nach Meinung <strong>des</strong> Verpächters mit der<br />

ordnungsgemäßen Führung <strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong>, insbesondere der<br />

Führung nach den Richtlinien <strong>des</strong> Alpenvereins, unvereinbar ist.<br />

Dem Pächter obliegt die Reinhaltung der Hütte innen und außen<br />

einschließlich aller mitverpachteten Nebengebäude und Anlagen. Auch die<br />

Umgebung der Hütte ist stets sauber zu halten. Er hat für die Reinlichkeit<br />

und den rechtzeitigen Wechsel der Wäsche und der Decken auf den<br />

Schlafplätzen zu sorgen.<br />

Der Pächter ist verpflichtet, vorhandene Ver- und Entsorgungsanlagen<br />

gemäß den ihm zur Verfügung gestellten Betriebsanleitungen zu warten. Im<br />

Sinne einer vernünftigen Abfallbewirtschaftung<br />

bemüht sich der Pächter,<br />

• im Hinblick auf die Abfallvermeidung, wo immer möglich, auf<br />

Einwegverpackungen und Wegwerferzeugnisse zu verzichten. Dies<br />

betrifft insbesondere Getränkedosen, Miniportionsverpackungen für<br />

Butter, Marmelade, Honig, Käse u. a. sowie unnötig mehrfach verpackte<br />

Produkte.<br />

verpflichtet sich der Pächter,<br />

• im Hinblick auf die Abfallvermeidung, die Trennung von verrottbarem<br />

(vegetabilem), unbedenklich verbrennbarem und wiederverwertbarem<br />

Abfall (Altpapier, Glas, Metall, Kunststoff) konsequent zu verfolgen. Der<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Grundeigentum und –pacht<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

342<br />

Verpächter stellt die dafür erforderlichen infrastrukturellen Einrichtungen<br />

(Komposter, Container u.a.) zur Verfügung;<br />

• im Hinblick auf die Abfallverwertung, alle Wertstoffe sowie gefährlichen<br />

Abfall den dazu eingerichteten Sammelstellen im Tal zuzuführen.<br />

Der Pächter verpflichtet sich, die Beförderung von Hüttenbesuchern auf<br />

vorhandenen Versorgungswegen zu unterlassen.<br />

Der Pächter verpflichtet sich, alle Vorschriften betreffend den Natur- und<br />

Umweltschutz genauestens einzuhalten und im gleichen Sinne auf die<br />

Hüttenbesucher einzuwirken. Der Pächter hat insbesondere darauf zu<br />

achten, dass geschützte Alpenblumen im Pachtgegenstand nicht zur<br />

Dekoration verwendet werden.<br />

Der Pächter verpflichtet sich, die mit dem Pachtgegenstand verbundene<br />

Funktion einer Mel<strong>des</strong>telle für alpine Unfälle und einer Rettungsstelle<br />

gewissenhaft und unentgeltlich auszuüben und bei Bergnot mit allen Mitteln<br />

für schnellste Hilfeleistung zu sorgen. Er hat für eine ordnungsgemäße<br />

Lagerung <strong>des</strong> vom Verpächter für den Pachtgegenstand bereitgestellten<br />

Rettungsmaterials zu sorgen. Der Pächter ist verpflichtet, eine<br />

Hüttenapotheke zu halten und aus dieser gegen Ersatz der<br />

Entstehungskosten Verbandsmittel und dergleichen an die Hüttenbesucher<br />

abzugeben.<br />

Die Heizung und Beleuchtung der Hütte erfolgt durch den Pächter und auf<br />

<strong>des</strong>sen Kosten.<br />

Der Verpächter verpflichtet sich, für die Zeit außerhalb <strong>des</strong><br />

Bewirtschaftungszeitraumes den Winterraum seiner Zweckbestimmung<br />

entsprechend herzurichten und für einen ausreichenden Vorrat an Decken,<br />

Geschirr und Heizmaterial zu sorgen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt<br />

der Verpächter.<br />

Der Pächter ist bei der Preisgestaltung für den Bewirtschaftungsbereich<br />

verpflichtet, die verbindlichen Vorgaben <strong>des</strong> Verpächters, insbesondere unter<br />

Berücksichtigung der Aufgaben einer Alpenvereinshütte als Stützpunkt für<br />

Bergsteiger und Bergwanderer zu beachten. Er ist verpflichtet, sich<br />

hinsichtlich der Preisgestaltung zuvor mit dem Verpächter abzustimmen. Die<br />

Preise für sämtliche in der gepachteten Alpenvereinshütte angebotenen<br />

Waren und Dienstleistungen sind an gut sichtbarer Stelle auszuzeichnen<br />

(Gebührentafel, Speisekarte). Hinsichtlich der Preisgestaltung im<br />

Übernachtungsbereich hat der Pächter die verbindlichen Preisvorgaben <strong>des</strong><br />

Verpächters einzuhalten.


342<br />

Grundeigentum und –pacht<br />

Werbemaßnahmen für die gepachtete Alpenvereinshütte sind vor deren<br />

Durchführung hinsichtlich der Art und <strong>des</strong> Umfanges mit dem Verpächter<br />

abzustimmen.<br />

Der Verpächter ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung<br />

für die Risiken abzuschließen, die sich aus dem Betrieb der<br />

gepachteten Alpenvereinshütte ergeben. Dem Verpächter ist der Abschluss<br />

einer entsprechenden Haftpflichtversicherung mit einer den Umständen<br />

angemessenen Deckungssumme nachzuweisen.<br />

Der Verpächter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die dem Pächter<br />

oder <strong>des</strong>sen Bediensteten an dem im Pachtgegenstand untergebrachten<br />

Eigentum entstehen, soweit diese Schäden nicht durch eine bestehende<br />

Versicherung <strong>des</strong> Verpächters gedeckt sind oder den Verpächter kein<br />

Verschulden trifft. Der Pächter ist für eine angemessene Versicherung seines<br />

Eigentums bzw. <strong>des</strong> Eigentums seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich.<br />

Der Pächter ist verpflichtet, den gesamten Pachtgegenstand im Rahmen der<br />

bestimmungsgemäßen Nutzung als Alpenvereinshütte der Allgemeinheit<br />

zugänglich zu machen. Davon ausgenommen sind lediglich folgende<br />

Räumlichkeiten:<br />

-<br />

-<br />

-<br />

Das Aufsichtsrecht <strong>des</strong> Verpächters übt neben den Vorstandsmitgliedern der<br />

Sektion der Hüttenwart aus.<br />

7. Wahrung der Mitgliederrechte<br />

Die Zuteilung der Schlafplätze hat der Pächter nach den Bestimmungen der<br />

Hüttenordnung (HüO) vorzunehmen.<br />

Vorausbestellungen von Schlafplätzen, insbesondere durch Alpinschulen,<br />

Reisebüros oder sonstige kommerzielle Veranstalter, sind nur nach Maßgabe<br />

der Hüttenordnung (HüO) gestattet.<br />

Bergsteigeressen, Bergsteigergetränke und Teewasser dürfen nur an<br />

Alpenvereinsmitglieder und ihnen Gleichgestellte abgegeben werden.<br />

Teewasser und Teebeutel sind für Frühaufsteher während der Nachtzeit,<br />

gegebenenfalls in Warmhaltegefäßen bereitzustellen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Grundeigentum und –pacht<br />

Der Selbstversorgerraum steht nur Alpenvereinsmitgliedern und ihnen<br />

Gleichgestellten zur Verfügung und wird vom Pächter instand gehalten.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

342<br />

8. Instandhaltung<br />

Soweit nicht in einem Übernahmeprotokoll allfällige Mängel <strong>des</strong><br />

Pachtgegenstan<strong>des</strong> schriftlich einverständlich festgehalten werden, gilt der<br />

Pachtgegenstand als vom Pächter in ordnungsgemäßem Zustand<br />

übernommen.<br />

Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtgegenstand mit allem Zugehör<br />

pfleglich zu behandeln und Schäden von ihm abzuhalten. Er ist gehalten,<br />

den baulichen Zustand <strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong> sowie die Alpenvereinswege<br />

im Hüttenbereich, insbesondere die Hauptzugangs- und Übergangswege zu<br />

beobachten.<br />

Drohende oder bereits eingetretene Schäden sind unverzüglich dem<br />

Verpächter zu melden, bzw. bei Gefahr in Verzug durch den Pächter<br />

unverzüglich zu beheben. Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von € ....... hat<br />

der Pächter stets auf eigene Kosten und innerhalb eines den Umständen<br />

angemessenen Zeitraumes stets selbst zu beheben.<br />

Erfolgen Schädigungen durch Einwirkung Dritter, so hat der Pächter alle<br />

geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Schadensersatzanspruch <strong>des</strong><br />

Verpächters durchzusetzen oder die Durchsetzung <strong>des</strong> Schadensersatzanspruches<br />

sicherzustellen.<br />

Der Pächter hat das im Eigentum <strong>des</strong> Verpächters stehende Inventar auf<br />

eigene Kosten instand zu halten und bei Verlust zu ersetzen. Das Inventar ist<br />

bei Vertragsende, unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung in<br />

Stücken der gleichen Anzahl und Güte zurückzugeben. Ist dies unmöglich, so<br />

ist hierfür ein angemessener Barersatz zu leisten. Beide Vertragsteile haben<br />

an der Aufstellung und Weiterführung der Inventarliste mitzuwirken.<br />

Die über die laufende Unterhaltung und Ausbesserung hinausgehenden<br />

Reparatur- und Erneuerungsarbeiten an den zum Pachtgegenstand<br />

gehörigen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen obliegen, soweit sie<br />

der Pächter nicht zu vertreten hat, dem Verpächter auf <strong>des</strong>sen Kosten.<br />

Dem Verpächter obliegt die Instandhaltung der Blitzschutzanlagen. Der<br />

Pächter hat die Feuerschutzanlagen (Brandmelder, Feuerlöscher, etc.) und<br />

die sonstigen Betriebsanlagen (z.B. Gasversorgung, elektrische Anlagen und<br />

ähnliche) im erforderlichen Umfang zu betreuen und instand zu halten. Der<br />

Pächter hat auch rechtzeitig auf eigene Kosten die notwendigen Maßnahmen<br />

zur Verhinderung von Frostschäden zu treffen.


342<br />

Grundeigentum und –pacht<br />

Bauliche Veränderungen am Pachtgegenstand, Einbauten, Abriss sowie<br />

Neubauten auf dem Hüttengrund durch den Pächter bedürfen der vorherigen<br />

schriftlichen Genehmigung durch den Verpächter. Werden solche<br />

Veränderungen ohne Genehmigung vorgenommen, so hat sie der Pächter<br />

auf Verlangen <strong>des</strong> Verpächters auf seine Kosten zu entfernen bzw. neu zu<br />

erstellen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Bei Beendigung <strong>des</strong><br />

Pachtverhältnisses gehen bauliche Veränderungen unentgeltlich in das<br />

Eigentum <strong>des</strong> Verpächters über, sofern bei Erteilung der Genehmigung<br />

nichts Abweichen<strong>des</strong> vereinbart worden ist.<br />

Der Pächter hat vom Verpächter während <strong>des</strong> Pachtverhältnisses nach<br />

<strong>des</strong>sen freiem Ermessen vorgenommene bauliche Veränderungen <strong>des</strong><br />

Pachtgegenstan<strong>des</strong> zu dulden. Soweit diesbezüglich keine anderslautende<br />

Vereinbarung schriftlich abgeschlossen wird, steht ihm kein Anspruch auf<br />

Ersatz oder Ermäßigung <strong>des</strong> Pachtzinses anlässlich solcher Baumaßnahmen<br />

gegenüber dem Verpächter zu.<br />

9. Behinderung oder Ausfall<br />

Wird der Pachtgegenstand durch höhere Gewalt zerstört oder beschädigt<br />

und die Bewirtschaftung dadurch oder durch andere vom Verpächter nicht<br />

zu vertretende Umstände beeinträchtigt oder unmöglich gemacht, so steht<br />

dem Pächter ein Schadensersatzanspruch gegen den Verpächter nicht zu.<br />

Ein Anspruch auf Wiederaufbau <strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong> besteht nicht.<br />

10. Sicherstellung<br />

Zur Absicherung aller sich aus diesem Vertrag ergebenden<br />

Zahlungsverpflichtungen <strong>des</strong> Pächters gegenüber dem Verpächter,<br />

insbesondere auf Bezahlung <strong>des</strong> Pachtzins und für möglichen<br />

Schadensersatz aus der mangelhaften Erfüllung von Vertragspflichten, ist<br />

der Pächter verpflichtet, bei Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung in<br />

Höhe von € .... zu erbringen. Die Sicherheitsleistung kann vom Pächter auch<br />

in der Form einer unbedingten, unbefristeten, selbstschuldnerischen und auf<br />

erste Anforderung zu zahlenden Bankbürgschaft erbracht werden.<br />

Der Verpächter ist berechtigt, diese Kaution auch zur Abdeckung fälliger und<br />

angemahnter Forderungen <strong>des</strong> Verpächters aus dem Pachtverhältnis bereits<br />

während der Laufzeit <strong>des</strong> Pachtverhältnisse in Anspruch zu nehmen. In<br />

diesem Fall ist der Pächter verpflichtet, die Kaution binnen Monatsfrist auf<br />

die ursprüngliche Höhe wieder aufzufüllen.<br />

Soweit die Kaution nicht zur Deckung von Zahlungsansprüchen <strong>des</strong><br />

Verpächters dient, ist sie binnen Monatsfrist nach Beendigung <strong>des</strong><br />

Pachtverhältnisses, vollständiger Abrechnung <strong>des</strong>selben und nach<br />

ordnungsgemäßer Rückgabe <strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong> vom Verpächter dem<br />

Pächter auszuzahlen bzw. bei Stellung einer Bankbürgschaft die Freigabe der<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Grundeigentum und –pacht<br />

Bürgschaft durch Rückgabe der Bürgschaftsurkunde zu veranlassen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

342<br />

11. Rückgabe <strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong><br />

Der Pächter ist verpflichtet, nach Beendigung <strong>des</strong> Pachtverhältnisses den<br />

Pachtgegenstand mit Ausnahme der im Übernahmeprotokoll festgehaltenen<br />

und während der Pachtdauer nicht beseitigten Mängel in ordnungsgemäßem<br />

Zustand dem Verpächter oder einer von ihm beauftragten Person besenrein<br />

zu übergeben.<br />

Der Pächter ist darüber hinaus verpflichtet, anlässlich der Beendigung <strong>des</strong><br />

Pachtverhältnisses am Pachtgegenstand folgende Schönheitsreparaturen<br />

durchzuführen:<br />

-<br />

-<br />

-<br />

Der Pächter hat außerdem anhand der Inventarliste über das Inventar<br />

Rechenschaft abzulegen und dieses vollständig herauszugeben. Er ist ferner<br />

verpflichtet, dem Verpächter alle zur weiteren Führung <strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong><br />

notwendigen Auskünfte zu erteilen und ihm die diesbezüglichen<br />

Unterlagen auszuhändigen.<br />

12. Sonstiges<br />

Für diesen Vertrag gilt die Schriftform. Änderungen und Ergänzungen dieses<br />

Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ebenfalls der Schriftform<br />

oder der schriftlichen Bestätigung durch den Verpächter. Gleiches gilt für<br />

eine einverständliche Aufhebung der oder ein Verzicht auf die Schriftform.<br />

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein<br />

oder werden, so wird die Gültigkeit <strong>des</strong> Vertrages im übrigen davon nicht<br />

berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen <strong>des</strong> zumutbaren nach Treu<br />

und Glauben verpflichtet, die unwirksame bzw. undurchführbare<br />

Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende<br />

Regelung zu ersetzen. Diese Bestimmung wird entsprechend angewendet,<br />

wenn der Vertrag Lücken aufweisen sollte.<br />

13. Zusatzvereinbarungen<br />

Der vom Verpächter abgeschlossene Getränkelieferungsvertrag mit der Brauer<br />

............. vom ........, der als Anlage ............ diesem Vertrag beigefügt ist, wir<br />

dem Pächter vollinhaltlich anerkannt. Der Pächter verpflichtet sich zur Einhaltu<br />

Bierlieferungsvertrages und wird im


342<br />

Grundeigentum und –pacht<br />

Falle einer von ihm verschuldeten Vertragsverletzung den Verpächter im<br />

Innenverhältnis von jeder Inanspruchnahme durch den Getränkelieferanten<br />

freistellen.<br />

......................................... .........................................<br />

Ort, Datum Ort, Datum<br />

(Verpächter) (Pächter)<br />

III. Grundeigentum und –pacht in Österreich<br />

In Österreich gibt es im Wesentlichen die gleichen Möglichkeiten der<br />

Grundbeschaffung wie in Deutschland, nämlich:<br />

Eigentumserwerb, Erwerb eines Baurechts und Pacht. Dem<br />

Eigentumserwerb, außer bei kurzfristigem Bedarf, wird immer der Vorzug zu<br />

geben sein, da damit klare Verhältnisse geschaffen werden.<br />

1.<br />

Eigentumserwerb<br />

Er erfolgt durch Verbücherung eines Vertrages, der einen gültigen Titel zum<br />

Eigentumserwerb enthält, also Kauf, Tausch etc. Eine Vertragsschließung vor<br />

dem Notar ist nicht erforderlich; notwendig ist lediglich die gerichtliche oder<br />

notarielle Beglaubigung der Unterschrift <strong>des</strong> Verkäufers (in Vorarlberg auch<br />

Beglaubigung der Unterschrift durch den Legalisator - örtlicher<br />

Urkundsbeamter in Grundbuchsachen). Zu beachten sind die in allen<br />

österreichischen Bun<strong>des</strong>ländern bestehenden Lan<strong>des</strong>gesetze über den<br />

Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die die<br />

Eigentumsübertragung, das Recht zur Bauausführung und die Nutzung an<br />

Objekten, die der Land- oder Forstwirtschaft dienen, von der Genehmigung<br />

der zuständigen Grundverkehrskommission abhängig machen. In einzelnen<br />

österreichischen Bun<strong>des</strong>ländern bestehen auch Ausländer-Grunderwerbsgesetze,<br />

die den Grunderwerb durch Ausländer, somit auch durch<br />

ausländische Vereine, an eine besondere Bewilligung knüpfen. Um beide<br />

Bewilligungen kann unter Bekanntgabe <strong>des</strong> Vertragsgegenstan<strong>des</strong> und der<br />

Gegenleistung auch vor Errichtung <strong>des</strong> grundbuchmäßigen Vertrages<br />

angesucht werden, wodurch man sich im Ablehnungsfalle Kosten und Arbeit,<br />

z. B. Rückforderung schon bezahlter Grunderwerbssteuer etc., erspart. Zu<br />

beachten ist schließlich noch, dass Gemeinden, die gewöhnlich die<br />

Eigentümer <strong>des</strong> für den Hüttenbau in Frage kommenden Grun<strong>des</strong> im<br />

Hochgebirge sind, zur Veräußerung von Gemeindevermögen der<br />

Zustimmung der Lan<strong>des</strong>regierung bedürfen.<br />

Im Übrigen gilt das für den Eigentumserwerb in Deutschland Gesagte<br />

(Amtsgericht = Bezirksgericht, Landratsamt = Bezirkshauptmannschaft). Das<br />

Grundbuch wird beim Bezirksgericht geführt; die Einsicht ist nicht an den<br />

Nachweis eines rechtlichen Interesses gebunden, sondern frei und<br />

unbeschränkt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Grundeigentum und –pacht<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

342<br />

Das Baurecht nach dem Gesetz vom 26.4.1912 kann auf min<strong>des</strong>tens 30<br />

und höchstens 80 Jahre nur auf Grundstücken der öffentlichen Hand<br />

begründet werden. Die Regelung <strong>des</strong> Gesetzes in bezug auf die Rechte<br />

zwischen Grundeigentümer und Berechtigten sind denen der<br />

Erbbaurechtsverordnung in Deutschland ähnlich. Wegen <strong>des</strong> komplizierten<br />

Verfahrens zur grundbücherlichen Eintragung und aus anderen Gründen hat<br />

das Baurecht in Österreich keine praktische Bedeutung erlangt.<br />

Pacht gründet in Österreich auf ähnliche gesetzliche Bestimmungen wie in<br />

Deutschland. Sie wird angewendet bei Hütten, die auf staatlichem Grund,<br />

meist der Forstverwaltung stehen. Zuständig ist die Forstverwaltung am Sitz<br />

der Bezirkshauptmannschaft.<br />

Die Nebennutzungsrechte sind wie in Deutschland zu beachten. In allen<br />

Fällen empfiehlt sich die Beziehung eines österreichischen Juristen zur<br />

Vertragserrichtung oder Überprüfung eines vom Vertragspartner vorgelegten<br />

Vertrages.<br />

IV. Ergänzungen <strong>des</strong> Musterpachtvertrages für<br />

Alpenvereinshütten in Österreich<br />

Der gegenwärtig gültige österreichische Pachtvertrag ist in der Abteilung<br />

Hütte-Wege-Kletteranlagen erhältlich und wurde gemäß der in 2002<br />

eingeführten Gewerbeordnungsnovelle modifiziert. Dies hat zur Folge, dass<br />

ein Hüttenpächter zukünftig die Qualifikation als „gewerberechtlicher<br />

Geschäftsführer“ nachweisen muss. Hierbei wird im Grundsatz dem<br />

Hüttenpächter die gesamte Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher<br />

Verwaltungsnormen gegenüber den Behörden überbürdet, sowie die<br />

fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung <strong>des</strong><br />

Geschäftsbetriebs gegenüber der Sektion.<br />

1. Der Pächter stimmt mit diesem Vertrag der Erteilung der<br />

Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung als gewerberechtlicher<br />

Geschäftsführer im Sinne <strong>des</strong> § 39 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung 1994<br />

in der Fassung nach der Gewerbeordnungsnovelle 2002 zu.<br />

2. Pächter ist dem Verpächter gegenüber für die fachlich einwandfreie<br />

Ausübung <strong>des</strong> Hüttengewerbes verantwortlich und der Behörde nach §333<br />

Gewerbeordnung gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen<br />

Vorschriften.<br />

3. Sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von<br />

Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen (§ 39 Abs. 2a<br />

Gewerbeordnung) sichergestellt ist, hat der Pächter seinen Wohnsitz im<br />

Inland zu haben.


342<br />

Grundeigentum und –pacht<br />

4. Er muss außerdem in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu<br />

betätigen und muss von seinen persönlichen Voraussetzungen den<br />

Anforderungen <strong>des</strong> Betriebs entsprechen.<br />

Beschluss Verbandsratssitzung, 08./09.04.2005.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hüttenbetrieb<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

347<br />

Hüttenbetrieb<br />

I. Hausherrenrecht<br />

Nach der Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />

Ziffer IV obliegt dem Hüttenbewirtschafter bzw. seinem Beauftragten die<br />

Durchführung der Hausordnung. Darüber hinaus steht dem Verbandsrat<br />

ein Aufsichtsrecht zu.<br />

Das Hausherrenrecht der Sektion oder ihres Beauftragten als<br />

Hauseigentümer (= Hütteneigentümer) wird durch vorstehende<br />

Bestimmung nicht eingeschränkt. Es geht als das umfassendere Recht der<br />

Hausordnung vor.<br />

II. Hüttentafel<br />

Einheitliche Hüttentafeln in plastischer Ausführung werden vom <strong>DAV</strong> den<br />

hüttenbesitzenden Sektionen auf Antrag in dem Format 320x490cm<br />

unentgeltlich zur Verfügung gestellt.<br />

Bestelltermin: 15. November.<br />

Die Bestellung muss enthalten:<br />

• Name der Sektion<br />

• Name der Hütte<br />

• Meereshöhe, möglichst in Übereinstimmung mit der AV-Karte<br />

• Jahr der Erbauung bzw. Erwerbung bzw. Erweiterung<br />

Für Winterräume werden Tafeln „Wintereingang“ oder „Winterraum“<br />

geliefert.<br />

III. Bewirtschaftungszeiten<br />

Die Bewirtschaftungszeiten der Hütten sind nicht einheitlich geregelt, sie<br />

unterliegen weitgehend den örtlichen Verhältnissen und der Jahreszeit. Nur<br />

relativ wenige Hütten sind während <strong>des</strong> ganzen Jahres bewirtschaftet.<br />

Der Beginn der Bewirtschaftung kann sich durch Winterschneereste<br />

verzögern; ebenso kann ein früher Wintereinbruch die vorzeitige<br />

Schließung einer Hütte verursachen. Die Mitglieder können von diesen oft<br />

kurzfristigen Änderungen nicht immer rechtzeitig verständigt werden. Für<br />

den Winterbetrieb gilt Ähnliches. Daher wird empfohlen, bei Bergfahrten zu<br />

Beginn oder zu Ende der üblichen Bewirtschaftungszeit bei den<br />

hüttenbesitzenden Sektionen, den


347<br />

Hüttenbetrieb<br />

jeweiligen Hüttenbewirtschaftern in den Talorten oder in der Alpinen<br />

Auskunftsstelle München Auskunft einzuholen.<br />

Die Regelöffnungszeiten sind im Verzeichnis „Die Alpenvereinshütten“,<br />

erhältlich über den <strong>DAV</strong>-Shop, aufgeführt.<br />

IV. AV-Hüttenschlafsack<br />

Nach Ziffer II.11 der Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der<br />

Hütten (HüVo) (vgl Kapitel 313) dürfen auf Hütten der Kategorie I alle<br />

Schlafplätze nur mit Schlafsack benutzt werden.<br />

Bei Hütten der Kategorie II erstreckt sich die Schlafsackpflicht gemäß Ziffer<br />

II.12 der HüVo (vgl Kapitel 313) nur auf Matratzenlager.<br />

Durch die Benutzung <strong>des</strong> eigenen Hüttenschlafsacks soll der<br />

Energieverbrauch durch das Waschen von Bettwäsche vermindert, der<br />

Einsatz von Waschmittel vermieden, der Waschvorgang auf Hütten sowie<br />

der Anfall von Abwasser reduziert werden. Gleichzeitig sollen dadurch auch<br />

die hygienischen Bedingungen in den Lagern verbessert werden.<br />

Mit der Einführung <strong>des</strong> Hüttenschlafsacks entfällt auf den Hütten der<br />

Kategorie I das Angebot von Betten mit Bettwäsche. Die bisherigen<br />

Zimmer mit Betten werden somit als Zimmerlager angeboten. Die bisherige<br />

Möglichkeit, für Matratzenlager Wäsche gegen Gebühr zu beziehen, entfällt<br />

auf Hütten der Kategorien I und II ebenfalls.<br />

Im Prinzip wird nicht vorgeschrieben, was für ein Schlafsack verwendet<br />

werden muss. Es können also auch ein selbstgenähter Schlafsack, ein<br />

Jugendherbergsschlafsack oder ein Daunenschlafsack benützt werden.<br />

Der Hüttenschlafsack muss auch auf der Hütte zum Verkauf vorrätig sein.<br />

Den Sektionen wird empfohlen, neuen Mitgliedern möglichst bei der<br />

Aufnahme bereits einen Hüttenschlafsack zu verkaufen.<br />

AV-Schlafsäcke sind u. a. im <strong>DAV</strong>-Shop-Versand erhältlich.<br />

V. Notlager - Überbelegung von Schlafplätzen<br />

Nach der Ordnung für Hütten der Kategorie I Ziffer 2.4, Kapitel 307<br />

können Notlager erst dann beansprucht werden, wenn sämtliche<br />

Schlafplätze in Matratzenlagern belegt sind. Nach Ziffer 2.5 dürfen<br />

Schlafplätze auf Matratzenlagern nur bei Überfüllung der Hütte und nur mit<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Bewirtschafters überbelegt werden.<br />

VI. Selbstversorgung<br />

Hütten der Kategorie I sind verpflichtet, einen Selbstversorgungsraum<br />

zu haben. Der Winterraum (s. d.) kann als solcher dienen (Ziffer II.7<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hüttenbetrieb<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

347<br />

HüVo). Im Selbstversorgungsraum muss gefahrlos gekocht werden können<br />

(s. Ziffer II.9 HüVo).<br />

Der Selbstversorgungsraum steht nur Mitgliedern zur Verfügung. Für<br />

Benutzung sowie für Brennmaterial wird eine Gebühr lt. Gebührentafel<br />

erhoben (Ziffer 4.3 Ordnung für Hütten der Kategorie I).<br />

VII. Winterräume<br />

Winterräume stehen den Bergsteigern in den Hütten der Kategorie I<br />

während der Nichtbewirtschaftung zur Verfügung. Nach der Vorschrift für<br />

Bau, Erhaltung und Verwaltung der Hütten (HüVo Ziffer II.7) müssen<br />

Hütten der Kategorie I, wenn erforderlich auch der Kategorie II,<br />

grundsätzlich einen Winterraum haben.<br />

Der Winterraum muss heizbar sowie mit Matratzenlagern, Decken,<br />

Kochgelegenheit, Geschirr und einfachen Winterrettungsmitteln<br />

ausgestattet sein. Wenn dort keine Brennstoffe vorhanden sind, muss ein<br />

Hinweis auf ihren Lagerplatz angebracht werden. Die Winterräume dürfen<br />

nur mit AV-Schloss versperrt werden. Den AV-Schlüssel erhalten die<br />

Mitglieder bei ihrer Sektion leihweise. In der Zeit der Nichtbewirtschaftung<br />

sind die unmittelbar von außen betretbaren Winterräume generell offen zu<br />

halten.<br />

Die Gebühren für die Nächtigung und das Brennmaterial werden laut<br />

Gebührentafel in eine vorhandene Kasse bezahlt.<br />

Für die Behebung etwaiger, von Besuchern schuldhaft herbeigeführten<br />

Schäden an Gebäuden und an der vereinseigenen Einrichtung der<br />

Winterräume, gewährt der Verbandsrat eine Beihilfe, deren Höhe sich nach<br />

den Bestimmungen der Hüttenfürsorge richtet (siehe Kapitel 329 der<br />

Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und Beihilfen für Hütten und<br />

Wege).<br />

VIII. AV-Schloss - Hüttenschlüssel<br />

1. AV-Schloss<br />

Soweit Winterräume nicht generell offen gehalten werden können, dürfen<br />

sie nur mit dem Alpenvereinsschloss versperrt werden (vgl. HüVo Kapitel<br />

313, II., 8.).<br />

Das AV-Schloss kann von der Abteilung Hütten, Wege, Kletteranlagen von<br />

den Sektionen zum Selbstkostenpreis bezogen werden.


347<br />

2.<br />

Hüttenbetrieb<br />

Hüttenschlüssel<br />

Die Abteilung stellt die Schlüssel den Sektionen je nach Bedarf zur<br />

Verfügung, behält sich aber vor, den Bestand fallweise nachzuprüfen. Geht<br />

ein Schlüssel im Bestand einer Sektion verloren, so wird die Sektion mit<br />

einem Reuegeld von 25 € belastet.<br />

Den Sektionen wird empfohlen, den gleichen Betrag bei Ausleihe an<br />

Mitglieder als Pfand einzubehalten und die Leihzeit zu beschränken.<br />

Grundsätzlich sollen die Sektionen Hüttenschlüssel nur an ihre eigenen<br />

Mitglieder verleihen. An Nichtmitglieder dürfen Hüttenschlüssel nicht<br />

verliehen werden.<br />

IX. Abrechnungsblock - Nächtigungsblock<br />

Auf allen Hütten <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins sind einheitliche<br />

Nächtigungsblocks zu verwenden (Beschluss HV 1975). Damit wird<br />

erreicht, dass die Mitglieder darauf achten, eine ordnungsgemäße<br />

Abrechnung der Nächtigungsgebühren zu erhalten, die Ausfertigung den<br />

Arbeitsaufwand bei der Gebührenerhebung verringert, die Abwicklung<br />

zwischen den Sektionen und den Hüttenwirten vereinfacht wird und der<br />

Hüttengast seinen Anspruch insbesondere an die Gepäckversicherung<br />

durch Vorlage <strong>des</strong> Beleges nachweisen kann.<br />

Die Blocks sind im <strong>DAV</strong>-Shop-Versand erhältlich.<br />

Die Nächtigungsbelege sind mit Datum und Hüttenstempel zu versehen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hüttenbetrieb<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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Hüttenbetrieb<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Telefon/Fax/Daten auf Hütten<br />

Telefon/Fax/Daten auf Hütte<br />

Mittlerweile besteht für viele Hütten die Möglichkeit, normale<br />

Festnetztelefonanschlüsse zu bekommen. Für alle, bei denen dies nicht<br />

geht, muss ein funkbasiertes System verwendet werden. Die gängigen<br />

Technologien sind im Folgenden dargestellt.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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I. GSM (Global System for Mobile Communications)<br />

In den meisten Fällen ist eine normale Handy-Lösung möglich. Da ein<br />

Sender der Mobilfunkbetreiber erreichbar sein muss, können schon<br />

Standortänderungen von einigen Metern eine Verbindung ermöglichen,<br />

wenn direkt in der Hütte kein Empfang besteht. Verbesserungen können<br />

mit Außenantennen (so wie am Auto) und ggf. einem Antennenverstärker<br />

erreicht werden.<br />

Bei schlechtem Empfang kann auch statt eines normalen Handys mit 2W<br />

Sendeleistung auf ein "Autotelefon" mit höherer Leistung zurückgegriffen<br />

werden, das dann mit 12 Volt Gleichstrom eines Trafos betrieben werden<br />

kann. Dabei treten die üblichen Mobilfunkgebühren auf.<br />

Bei Hütten im Grenzgebiet kann es sein, dass die Sender <strong>des</strong><br />

gegenüberliegenden Lan<strong>des</strong> besser zu erreichen sind, dann kann man die<br />

Kosten dadurch senken, dass man eine Karte <strong>des</strong>jenigen Lan<strong>des</strong>betreibers<br />

verwendet, <strong>des</strong>sen Sender am Besten zu erreichen ist, da sonst das<br />

System <strong>des</strong> Fremdnetzes als "Ausland" abgerechnet wird.<br />

Über das GSM Netz können auch Faxe verschickt oder empfangen werden,<br />

wenn das Handy mit einem Notebook, PC oder mit einer externen GSM-<br />

Schnittstellenbox verbunden wird.<br />

Im bergigen Gelände sind meistens die auf 900MHz betriebenen Netze<br />

besser verwendbar als die mit 1800MHz, da diese eine längere Strecke<br />

überwinden können. Statt der Übertragungsrate von z.B. 9,6<br />

kilobit/sekunde bei konventionellen Faxgeräten, können über GSM bis zu<br />

56,6 kbps erreicht werden.<br />

Damit das Handy auch als Modem für eine e-Mail- und Internetverbindung<br />

dienen kann, sollte das Netz GPRS anbieten können.<br />

II. UMTS (Universal Mobile Telecommunications System)<br />

Für Datendienste wesentlich schneller ist das UMTS Netz, das derzeit im


349<br />

Telefon/Fax/Daten auf Hütten<br />

Aufbau ist (354kbps). Entweder kann das Handy als Modem dienen oder<br />

man kann die Modemkarte ins Notebook einsetzen. Auch hier gelten die<br />

Angaben über Standortwahl und externe Antennen. Preise sind etwa wie<br />

bei GSM-Sprach- und Datentarife.<br />

III. Satellitentelefon<br />

Sollten beide vorgenannten Lösungen nicht möglich sein, da kein Sender<br />

im Tal erreicht werden kann, gibt es als Alternative ein Satellitentelefon.<br />

Globalstar betreibt 48 Satelliten, die mittlerweile auch per entsprechendem<br />

Handy verwendet werden können. Hier ist allerdings wiederum ein in<br />

"Sichtweite" der Hütte befindlicher Satellit notwendig, die Preise der<br />

Handies liegen mittlerweile auch bei unter 1000 Euro. Bei dieser Variante<br />

muss man aber mit hohen Gesprächsgebühren rechen.<br />

IV. Richtfunkstrecken<br />

Einige Hütten verwenden noch Richtfunkstrecken. Dies ist mit Abstand mit<br />

dem größten Aufwand verbunden, da extra für die Hütte Sender,<br />

Empfänger, Router usw. aufgestellt werden müssen, daneben eine<br />

Frequenz beantragt und jährlich bezahlt werden muss. Preise sind hier vom<br />

Projekt abhängig und mit dem lokalen Telekomanbieter zu besprechen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hüttenversorgung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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Hüttenversorgung<br />

I. Versorgung mit Kfz<br />

Nach dem in der Hauptversammlung 1986 in Bamberg beschlossenen<br />

Schwerpunktprogramm „Umweltschutz im Bereich von Hütten und Wegen“<br />

ist die Förderung der Hüttenversorgung durch das jeweils ökologisch<br />

verträglichste Transportmittel durchzuführen. Hüttenversorgungswege, die<br />

mit einem Motorfahrzeug befahren werden können, sind in der Regel sicher<br />

nicht die ökologisch verträglichste Lösung. Neue befahrbare Zugangswege<br />

werden grundsätzlich nicht mehr vom Verbandsrat genehmigt. Für bereits<br />

bestehende derartige Wege gilt der nachstehende Beschluss der<br />

Hauptversammlung 1979:<br />

1. Die Sektionen verpflichten sich, Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf Straßen<br />

und Wegen im Gebirge, die nicht für unbeschränkten öffentlichen Verkehr<br />

zugelassen sind, zu unterlassen und auf Fahrerlaubnisse zu verzichten.<br />

2. Ausgenommen davon sind<br />

• der Hüttenwirt und seine Beschäftigten, die aber folgenden<br />

Beschränkungen unterliegen: Eigene Versorgungs- und<br />

Lieferantenfahrten nicht an Wochenenden; kein Gästetransport;<br />

• die Bergrettung in Einsatz und Übung;<br />

• der Hüttenwart bzw. Hüttenreferent der hüttenbesitzenden Sektion.<br />

3. Der <strong>DAV</strong> appelliert darüber hinaus an alle Wegeberechtigten, Wegegenossenschaften<br />

und Forstbehörden, Fahrten mit Kraftfahrzeugen im<br />

Gebirge auf ein unumgängliches Min<strong>des</strong>tmaß einzuschränken und bei der<br />

Erteilung von Fahrerlaubnissen allerstrengste Maßstäbe anzulegen.<br />

II. Richtlinien für die Benutzung von Forstprivatwegen im<br />

Bereich der Oberforstdirektion München für Hütten <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong><br />

Eine Fahrerlaubnis können erhalten:<br />

Der Hüttenwirt und seine Beschäftigten, und zwar für<br />

1. Versorgungsfahrten an Werktagen, ausgenommen Samstage. (Die Zufahrt<br />

von Lieferanten wird in den Fällen, wo keine Selbstversorgung durch den<br />

Hüttenwirt gegeben ist, gesondert, d.h. durch direkte Verträge mit diesen,<br />

geregelt.)<br />

2. Fahrten aus persönlichen Gründen. Sie sind an Samstagen, Sonntagen und<br />

gesetzlichen Feiertagen jedoch nur in der Zeit vor 8.00 Uhr morgens und<br />

nach 18.00 Uhr abends zulässig. Die Zahl der Fahrten der Hüttenwirte und<br />

ihres Personals sind sowohl für Zwecke der Versorgung bzw. Lieferung als<br />

auch aus persönlichen Gründen auf eine unbedingt notwendige Anzahl zu


350<br />

Hüttenversorgung<br />

beschränken. Gästetransport sowie Gepäcktransport für Gäste sind<br />

ausgeschlossen. Schwerbehinderte sind von dieser Regelung ausgenommen.<br />

3. Für die Betreuung von Alpenvereinshütten kann daneben je Objekt nur eine<br />

Erlaubnis erteilt werden. In Frage kommt für diese Jahreserlaubnis i.d.R. der<br />

Privat-PKW <strong>des</strong> ehrenamtlich tätigen Hüttenwartes oder <strong>des</strong><br />

Hüttenreferenten.<br />

Die ersatzweise Gewährung einer unbefristeten Fahrgenehmigung, z. B. für<br />

einen sektionseigenen Bus, ist ausgeschlossen.<br />

4. Soweit ein ständiger Wegewart vorhanden ist, der aktiv mit der<br />

Unterhaltung und Markierung der im Forstamtsbereich vom <strong>DAV</strong><br />

übernommenen Steige befasst ist, so kann auch ihm, sofern er nicht<br />

gleichzeitig Hüttenwart ist, ein Jahreserlaubnisschein ausgestellt werden.<br />

5. Darüber hinaus sind keine generellen Genehmigungen, sondern nur<br />

Einzelgenehmigungen für besondere Arbeitseinsätze zu gewähren (z. B. für<br />

Wegereferenten und für Arbeitstouren).<br />

Eine Fahrgenehmigung für den Vorstand einer Sektion kommt grundsätzlich<br />

nicht in Betracht, ausgenommen er ist in Personalunion gleichzeitig<br />

Hüttenwart/Hüttenreferent.<br />

Zur Entgeltfrage:<br />

Ist die Hütte von der Forstverwaltung gegen Umsatzpacht gepachtet, so ist<br />

das Wegebenutzungsentgelt für den Hüttenwirt und sein Personal im<br />

Pachtpreis enthalten. In den übrigen Fällen ist das Wegebenutzungsentgelt<br />

für den Hüttenwirt festzusetzen, wobei den Forstämtern die Möglichkeit<br />

gegeben ist, im vorgegebenen weiten Rahmen die bergsteigerische<br />

Bedeutung und die Versorgungsschwierigkeiten der Hütte zu würdigen. Die<br />

Kategorisierung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bietet einen zusätzlichen Anhaltspunkt für die<br />

Abstufung der Entgelte. Das Personal <strong>des</strong> Hüttenwirts bezahlt die Sätze <strong>des</strong><br />

Nebennutzungspreistarifs.<br />

Mit ministeriellem Schreiben vom 30.11.1979 Nr. W 4 - S 110 d - 245 wurde<br />

genehmigt, dass der je Objekt vorgesehene Jahreserlaubnisschein für den<br />

ehrenamtlich tätigen Hüttenwart/-referenten unentgeltlich ausgestellt<br />

werden kann.<br />

Der ständige Wegewart erhält ebenfalls einen unentgeltlichen Jahresschein.<br />

Auch die Einzelfahrtgenehmigungen im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen<br />

zum Bau und zur Instandsetzung von Alpenvereinswegen können<br />

unentgeltlich erteilt werden. Dies gilt auch für Arbeitseinsätze im<br />

Zusammenhang mit Alpenvereinshütten.<br />

Analog hierzu gilt für Bayern der Vertrag über die Unterhaltung, Benützung<br />

und Markierung von Wegen und Steigen auf Staatsforstgrund zwischen dem<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hüttenversorgung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

350<br />

Freistaat Bayern (Forstverwaltung) und dem Deutschen Alpenverein.<br />

(1951, ergänzt 1979 (Wegeverzeichnis), ergänzt 1989 (Vereinbarung)).<br />

III. Sonderregelung für Schwerbehinderte<br />

Im Hinblick auf die Bestimmungen <strong>des</strong> Art. 141 Abs. 3 der Bayer. Verfassung<br />

kann Wirten und Pächtern von Unterkunftshäusern, Alpenvereinshütten und<br />

dergleichen (mit Unterkunftsmöglichkeit für mehr als 15 Personen)<br />

ausnahmsweise gestattet werden, mit den von der Forstverwaltung bereits<br />

genehmigten Fahrzeugen im Rahmen von Versorgungsfahrten für<br />

1. schwerbehinderte Personen, die einen amtlichen Gehbehindertenausweis mit<br />

sich führen (mit Sondervermerk aG oder G)<br />

2. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr die An- und Abreise zu und von<br />

den Unterkünften durchzuführen, jedoch nur dann, wenn eine<br />

Beherbergungsdauer von min<strong>des</strong>tens 3 Tagen vorgesehen ist.<br />

Alle Verweise im Folgenden auf Gesetze und sonstige staatliche Normen<br />

beziehen sich auf die Gesetzeslage im Juli 2000. Eine Aktualisierung befindet<br />

sich in Arbeit.<br />

IV. Versorgung mit Hubschrauber<br />

Zur Hüttenversorgung und bei Bauvorhaben werden auch Hubschrauber<br />

eingesetzt. Die Flugkosten werden nach Flugminuten abgerechnet und sind<br />

in der Regel hoch. Hinzu kommt der Hin- und Rückflug <strong>des</strong> Hubschraubers<br />

von seinem Standort zum Ladeplatz, z. B. eine mit Fahrzeugen erreichbare<br />

Wiese im Tal. Für die Benutzung eines solchen Platzes durch den<br />

Hubschrauber ist eine polizeiliche Genehmigung erforderlich.<br />

Hubschraubereinsätze bei Bauvorhaben sind wirtschaftlich, da zum<br />

Transport größerer Mengen von Baumaterial (je Flug 2000 bis 3000 kg) der<br />

Hubschrauber mehrere Tage tätig sein kann. Hierbei ist allerdings eine gut<br />

eingespielte Be- und Entlade-Organisation erforderlich. Am Ladeplatz im Tal<br />

muss das gesamte Material wettersicher lagern, von einer Arbeitsgruppe<br />

verpackt und flugfertig gemacht werden (Netze). Eine ähnliche<br />

Arbeitsgruppe ist bei der Hütte erforderlich, die die Ladung in Empfang<br />

nimmt und die Verpackungseinheiten wieder ins Tal transportieren lässt.<br />

Die laufende Versorgung von Hütten mit Lebensmitteln und Brennmaterial<br />

durch Hubschrauber ist vor allem dann wirtschaftlich, wenn gleichzeitig<br />

mehrere Hütten <strong>des</strong> gleichen Gebietes versorgt werden können. Daher<br />

sollten sich die beteiligten Sektionen und Hüttenbewirtschafter rechtzeitig<br />

absprechen. Die personellen Voraussetzungen für Be- und Entladen sind die<br />

gleichen wie beim Transport von Baumaterialien.


350<br />

Hüttenversorgung<br />

V. Versorgung mit Materialseilbahn<br />

1. Allgemeines<br />

Ist der Bau einer Materialseilbahn die einzige und auch ökologisch die<br />

verträglichste Lösung, um die Hütte zu versorgen, so muss sich die Sektion<br />

darüber klar sein, dass die Einnahmen aus dem Bahnbetrieb, etwa durch<br />

jährliche Zahlungen <strong>des</strong> Bewirtschafters oder durch Gebühren für<br />

Rucksacktransport höchstens die laufenden Betriebskosten und die<br />

Unterhaltung decken können.<br />

Mit der Projektierung, der Beschaffung aller notwendigen Genehmigungen<br />

und der Bauausführung soll nur ein im Seilbahnbau erfahrenes Unternehmen<br />

beauftragt werden.<br />

2. Rechtliches<br />

Rechtliche Grundlagen für den Bau einer Materialseilbahn sind insbesondere:<br />

a) dinglich gesicherte Verträge mit den Eigentümern der Bodenparzellen, auf<br />

denen Bauwerke errichtet und über die die Seilbahn geführt wird (Beachtung<br />

von Vorschriften über Natur- und Landschaftsschutz);<br />

b) gegebenenfalls Genehmigung der Grundeigentümer zum Ausschlagen einer<br />

Schneise im bewaldeten Gelände;<br />

c) für den bayerischen Alpenraum das Gesetz über die Rechtsverhältnisse<br />

der nicht zum Netz der Deutschen Bun<strong>des</strong>bahn gehörenden Eisenbahnen<br />

und der Bergbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Bergbahngesetz<br />

vom 22. November 1966, Bay. GVBl. S. 429).<br />

Wenn diese Bergbahnen (Materialseilbahnen) nach ihrer Zweckbestimmung<br />

jedermann zur Güterbeförderung benutzen kann (Rucksacktransport der<br />

Hüttengäste), dienen sie dem öffentlichen Verkehr. Diese Materialseilbahnen<br />

bedürfen der Genehmigung. Anträge auf Genehmigung sind einzureichen bei<br />

der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, Landratsamt.<br />

d) für den österreichischen Alpenraum das 60. Bun<strong>des</strong>gesetz vom 13.<br />

Februar 1957 über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1957; BGBl. für<br />

die Republik Österreich, S. 467 ff.). Materialbahnen sind für den<br />

nichtöffentlichen Güterverkehr bestimmte Seilbahnen (§ 8). Auf<br />

Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr findet dieses<br />

Bun<strong>des</strong>gesetz keine Anwendung (§ 9).<br />

Für Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, jedoch mit<br />

Werksverkehr, ist der Lan<strong>des</strong>hauptmann, für Materialseilbahnen ohne<br />

beschränkt-öffentlichen Verkehr und ohne Werksverkehr die<br />

Bezirksverwaltungsbehörde zuständig (§ 12,2 und 3).<br />

Die Behörde erteilt die zum Bau und Betrieb erforderlichen Genehmigungen<br />

(§ 13).<br />

3. Luftfahrtsicherung<br />

Die Materialseilbahnen unterliegen den gesetzlichen Vorschriften zur<br />

Sicherung <strong>des</strong> Flugverkehrs.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hüttenversorgung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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a) Besondere Vorschriften für die Luftfahrtsicherung in D<br />

• Baubeschränkungen<br />

Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 12.10.1965 (Bun<strong>des</strong>gesetzblatt I,<br />

S. 1730) führt in § 12 für den engeren und weiteren<br />

Umgebungsbereich eines Flughafens (Bauschutzbereich) die<br />

besonderen Baubeschränkungen auf.<br />

Bauten und Anlagen außerhalb dieses Bauschutzbereiches unterliegen<br />

nach §§ 14 und 15 LuftVG Beschränkungen.<br />

Die Errichtung der Luftfahrtshindernisse bedarf der Genehmigung. Falls<br />

die Genehmigung von einer anderen als der Baugenehmigungsbehörde<br />

erteilt wird, bedarf diese der Zustimmung der Luftfahrtbehörde.<br />

• Erteilung der Baugenehmigung<br />

Zuständige Behörden für die Erteilung dieser Genehmigungen sind in<br />

Bayern die Regierungen. § 1 Abs. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die<br />

Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung<br />

in Bayern vom 26.6.1965 (GVBl. S. 206).<br />

b) Besondere Vorschriften für die Luftfahrtsicherung in Ö<br />

• Baubeschränkungen<br />

Für Ö hat das Amt der Tiroler Lan<strong>des</strong>regierung - III aZ - am 2.1.1967,<br />

mitgeteilt:<br />

Es mehren sich die Fälle, dass zu Schutzhütten führende Materialseilbahnen<br />

auf Grund ihrer Seilführung oder der Anlage ihrer Stützen ein<br />

Luftfahrtshindernis gem. § 85 Abs. 2 <strong>des</strong> Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr.<br />

253/1957 bilden und daher im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt<br />

durch einen Rot-Weiß-Anstrich der Stützen, durch Anbringen <strong>des</strong><br />

Seilbahnkennzeichens auf den Dächern der Berg- und Talstation und<br />

nötigenfalls sogar durch eine Ballonkette entlang der Seilführung<br />

gekennzeichnet werden müssen.<br />

Diese übergroßen und auffallenden Kennzeichnungsmaßnahmen wirken<br />

in der freien Natur verunstaltend.<br />

Da angenommen werden kann, dass der Alpenverein an der Erhaltung<br />

<strong>des</strong> unversehrten Landschaftsbil<strong>des</strong> interessiert ist, wird gebeten,<br />

anfällige Seilbahnprojekte von vornherein schon so zu planen, dass sie<br />

kein Lufthindernis bilden.<br />

Es ist demnach eine absolute Seilhöhe von über 100 m über Grund (auch<br />

an einer einzigen Stelle!) und eine absolute Stützenhöhe von über 30 m<br />

zu vermeiden. Infolge der äußerst extensiven Handhabung und<br />

Auslegung dieser Bestimmungen durch das Bun<strong>des</strong>ministerium für<br />

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen als Osterste Zivilluftbehörde<br />

ist es auch zu vermeiden, Stützen auf das Plateau stufenartiger Abfälle<br />

zu stationieren.<br />

• Erteilung der Ausnahmebewilligung<br />

Gem. § 92, Abs. 1 <strong>des</strong> LFG, BGBl. Nr. 253/1957 wird die luftfahrtbehördliche<br />

Ausnahmebewilligung vom Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr und


350<br />

Hüttenversorgung<br />

verstaatlichte Unternehmungen als oberste Zivilluftfahrtbehörde erteilt.<br />

Anträge hierzu, die beim Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr und<br />

verstaatlichte Unternehmungen, A-1010 Wien, Elisabethstraße 3,<br />

erhältlich sind, müssen bereits im frühesten Planungsstadium eingereicht<br />

werden.<br />

VI. Materialseilbahn im Betrieb<br />

In der Regel wird die hüttenbesitzende Sektion den Betrieb der<br />

Materialseilbahn dem Hüttenbewirtschafter übertragen. Hierzu empfiehlt sich<br />

der Abschluss eines eigenen Pachtvertrages. Für den laufenden Betrieb wird<br />

die Festlegung einer schriftlichen Betriebsordnung dringend empfohlen.<br />

Diese soll nach einem Muster <strong>des</strong> Technischen Überwachungsvereins<br />

Bayern/Sachsen e.V. folgende Bestimmungen enthalten:<br />

1. Allgemeines<br />

a) Der Betrieb der Anlage wird durch........(den TÜV in Deutschland und die<br />

Bezirkshauptmannschaft in Österreich) überwacht. Die allgemeinen und die<br />

speziell für die vorliegende Anlage angegebenen Betriebsauflagen der<br />

Überwachungsstelle sind zu beachten.<br />

b) Für die ordnungsgemäße Betriebsführung ist .................................,<br />

weiterhin Betriebsführer genannt, verantwortlich; seinen Anordnungen ist<br />

unbedingt Folge zu leisten.<br />

c) Die selbständige Bedienung und Wartung der Anlage ist nur der hierzu<br />

bestimmten Person, weiterhin Maschinist genannt, gestattet. Kinder dürfen<br />

zum Be- und Entladen nicht eingesetzt werden.<br />

d) Die Seilbahn dient ausschließlich dem Materialtransport, die Beförderung<br />

von Personen ist strengstens verboten und schließt jeden Versicherungsschutz<br />

aus.<br />

e) Die Nutzlast der Seilbahn beträgt höchstens .....kg, die Förderungsgeschwindigkeit<br />

bergwärts .......m/sec. bzw. talwärts.......m/sec.<br />

Höchstzulässige Nutzlast und Fahrgeschwindigkeit dürfen nicht überschritten<br />

werden. Die Ladung ist so zu verstauen, dass sie sich bei den verschiedenen<br />

Neigungen <strong>des</strong> Fördergehänges während der Fahrt nicht verschieben kann<br />

und dass sie aus dem Laderaum nicht herausragt.<br />

f) Täglich vor Inbetriebnahme der Seilbahn hat sich der Betriebsführer oder<br />

der Maschinist die Gewissheit zu verschaffen, dass in den Stationen und auf<br />

der Strecke alles in Ordnung ist.<br />

g) Vor jeder Fahrt haben sich die Bedienungspersonen der Stationen mittels<br />

<strong>des</strong> Betriebsfernsprechers zu verständigen. Als Klingelzeichen gelten<br />

folgende:<br />

ein kurzes Zeichen: „Sprechen“<br />

ein lang anhalten<strong>des</strong> Zeichen: „Halt“<br />

Das Haltezeichen gilt als Notsignal. Daraufhin ist der Antrieb sofort<br />

stillzusetzen.<br />

h) Der Betrieb darf nur bei sicherer telefonischer Verständigung geführt<br />

werden.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hüttenversorgung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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i) Während der Fahrt muss der Maschinist in der Station bleiben.<br />

j) Vor Verlassen der Station hat sich der Maschinist davon zu überzeugen, dass<br />

die Bremsen der Antriebsmaschine fest geschlossen sind. Beide Stationen<br />

sind gegen den Zutritt unbefugter Personen abzusperren.<br />

k) Der Betriebsführer hat stets dafür zu sorgen, dass das nötige<br />

Schmiermaterial, Werkzeug und Ersatzmaterial sowie<br />

Verbandszeug für erste Hilfeleistung in genügendem Maße vorrätig ist.<br />

l) Bei Gewitter ist der Betrieb einzustellen, ebenso bei zu starkem Wind, wenn<br />

die Gefahr besteht, dass Gebäude, Bäume und dgl. vom Förderwagen oder<br />

von der Ladung gestreift werden können.<br />

Bei Gewitter darf kein Metallteil der Seilbahn berührt werden.<br />

m) Bei Auftreten von abnormen Widerständen auf der Strecke, die sich meist<br />

durch stärkere Schwankungen <strong>des</strong> Zugseiles anzeigen, ist die Seilbahn<br />

unverzüglich anzuhalten und die Ursache festzustellen.<br />

n) Trag- und Zugseile sowie die übrigen Eisenteile <strong>des</strong> Antriebes müssen<br />

geerdet sein. Es ist öfter nachzusehen, ob Erdverbindungen nicht<br />

unterbrochen und die Erdungsstücke im feuchten Boden liegen und<br />

überdeckt sind.<br />

o) Das benötigte Schwebeprofil ist durch Ausästen und Beseitigung gefährdeter<br />

Bäume freizuhalten.<br />

Die Betriebs- und Wartungsanweisungen der Herstellerfirma sind zu<br />

beachten.<br />

2. Instandhaltung<br />

Wöchentlich einmal sind alle maschinellen Einrichtungen, die<br />

Tragseilverankerungen, die Spannvorrichtungen, die Zugseilanschlüsse und<br />

die Förderwagen zu prüfen.<br />

Alle zwei Wochen und nach besonderen Vorkommnissen (Sturm und dgl.) ist<br />

die Strecke zu begehen und die Tragseilauflager, Niederhaltekappen und<br />

Zugseilrollen zu prüfen.<br />

Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.<br />

a) Stützen und Stationen<br />

(1) Auf die Stahlrohrkonstruktionen, insbesondere auf deren Verbindungsstellen,<br />

ist besonderes Augenmerk zu richten. Durch ein Lockerwerden oder<br />

Verziehen der Stahlrohrkonstruktion wird deren Bestand gefährdet und die<br />

mechanischen Konstruktionsteile in Mitleidenschaft gezogen. Daher sind alle<br />

Verbindungsschrauben regelmäßig nachzuziehen.<br />

(2) Die Lager der Antriebsmaschine und die Gegenscheibe mit den zugehörigen<br />

Laufwerken sind nach jeweils ......Fahrten mit Kugellagerfett zu schmieren,<br />

jedoch nur bei Stillstand der Seilbahn! Sie sind einmal wöchentlich gründlich<br />

zu untersuchen.<br />

(3) Bei den Bremsen ist besonders zu beachten, dass stets eine<br />

Abnützungsreserve am Bremsbelag vorhanden ist und dass das ggf.<br />

vorhandene Bremsgewicht und <strong>des</strong>sen Gestänge nirgends aufsitzt.


350<br />

Hüttenversorgung<br />

(4) Die Zugseiltragrollen auf der Strecke sind nach jeweils ca. .... Fahrten zu<br />

schmieren und die Fangbügel nachzurichten. Auf die Abnützung der Rollen<br />

oder ihrer Beläge durch das Zugseil ist besonders zu achten und die<br />

Auswechslung rechtzeitig vorzunehmen.<br />

b) Seile<br />

(1) Die Tragseile sind halbjährlich, Zugseile vierteljährlich durch Befahren der<br />

Strecke mit stark verminderter Geschwindigkeit, etwa 0,5 m/sec., von dazu<br />

berufenen Personen eingehend zu kontrollieren.<br />

(2) Das betreffende Fördergehänge ist dazu besonders herzurichten. Es ist<br />

gegen Kippen und Aushängen bei stark einseitiger Belastung zu sichern. Der<br />

Prüfer hat sich gegen Absturz durch einen Sicherheitsgurt zu sichern. Es ist<br />

ein Bergungsseil mit Umlenkrolle mitzuführen. Die Reisslast <strong>des</strong> Seiles muss<br />

min<strong>des</strong>tens 600 kg sein, seine Länge min<strong>des</strong>tens dem zweifachen <strong>des</strong><br />

größten Abstan<strong>des</strong> <strong>des</strong> Tragseiles vom Erdboden entsprechen. Der Antrieb<br />

ist während der Revisionsfahrt mit besonderer Aufmerksamkeit zu bedienen.<br />

Beide Stationen sind besetzt zu halten.<br />

(3) Das Ergebnis ist in das Prüfbuch einzuschreiben.<br />

(4) Vor Befahren der Strecke sind auch die Seilkupplungen genauestens auf<br />

Haltbarkeit zu untersuchen.<br />

(5) Das Tragseil ist von Zeit zu Zeit, min<strong>des</strong>tens aber vor Inbetriebnahme und<br />

vor Stillegung der Seilbahn mit absolut säurefreier Schmiere an trockenen<br />

und sonnigen Tagen zu schmieren, so dass jede Rostbildung mit Sicherheit<br />

vermieden wird.<br />

(6) Die Seile sind zu ersetzen, wenn ein Fünftel der Drähte nicht mehr voll<br />

tragfähig ist. Dabei sind auf einer Länge vom 40fachen Seildurchmesser alle<br />

gebrochenen, lockeren oder stark beschädigten Drähte zusammenzuzählen.<br />

Für das Tragseil ist der Ablegezustand auch dann erreicht, wenn auf 20 m<br />

Länge mehr als zwei Drittel der Drähte nicht mehr voll tragen. Bei<br />

Spiralseilen sind an Bruchstellen Drahtbruchmuffen anzubringen. Die Stellen<br />

unter den Muffen sind bei der Tragseilprüfung zu untersuchen.<br />

(7) Für die Pflege <strong>des</strong> Zugseils gilt das gleiche wie für das Tragseil. Schadhafte<br />

Stellen müssen sofort durch die Betreuungsfirma beseitigt werden.<br />

c) Laufwerke<br />

(1) Die Laufwerksrollen sind nach ......Fahrten mit Kugellagerfett zu schmieren.<br />

Die Laufwerke sind wöchentlich einmal zu untersuchen.<br />

(2) Die Zugseilklemmen sind wöchentlich auf den festen Sitz ihrer Schrauben<br />

nachzuprüfen. Das gleiche gilt für die zwischen den beiden Laufwerken<br />

befindlichen Backenzähne.<br />

(3) Laufrollen mit einer Abnützung von mehr als ......mm sind auszuwechseln.<br />

(4) Beim Befahren oder Begehen der Strecke ist auf die Gängigkeit der<br />

Laufwerke sowie etwaige Schäden an Seilen, Rollen und Kupplungen, die<br />

sich auch durch Geräusche bemerkbar machen können, zu achten.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hüttenversorgung<br />

Vorstehende Betriebsordnung wurde zur Kenntnis genommen:<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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Vom verantwortlichen Betriebsführer: .......................................................<br />

Vom mit dem Betrieb betrauten Maschinisten: ............................................<br />

............................................................<br />

Ort Datum<br />

3. Pachtvertrag für Materialseilbahnen<br />

Steht zur Versorgung einer AV-Hütte eine Materialseilbahn, die der<br />

hüttenbesitzenden Sektion gehört, zur Verfügung, so ist der Abschluss eines<br />

Pachtvertrages zwischen der Sektion und dem Hüttenbewirtschafter<br />

unbedingt notwendig.<br />

Als Muster wird den Sektionen der folgende Pachtvertrag empfohlen:<br />

Pachtvertrag<br />

Über die Benützung der Materialseilbahn von...................bis.....................,<br />

abgeschlossen zwischen der Sektion...................................<strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins e.V., vertreten durch den 1. Vorstand .....................................<br />

und dem (den) Pächter(n) .........................................................................<br />

(Wohnort, Straße)<br />

Die Sektion ......................................... e.V. im folgenden „Sektion“<br />

genannt, überträgt die Betriebsführung der ihr gehörigen Materialseilbahn<br />

samt sonstiger Betriebsanlagen dem (den) Pächter(n) der<br />

...................................... Hütte unter folgenden Bedingungen:<br />

1. Benützung der Materialseilbahn<br />

Die Materialseilbahn steht, mit Ausnahme der Versorgung und <strong>des</strong><br />

Betriebes der................................Hütte, der<br />

Sektion.........................zur Verfügung. Den Einsatz der Materialseilbahn<br />

für andere Zwecke regelt ausschließlich die Sektion. Die Beförderung von<br />

Personen ist strengstens verboten und schließt jeden<br />

Versicherungsschutz aus.<br />

2. Betriebsvorschriften<br />

Der Betrieb der Materialseilbahn darf nur nach der für diese Seilbahn<br />

erlassenen Betriebsordnung, welche einen wesentlichen Bestandteil<br />

dieses Vertrages bildet, erfolgen. Betriebsführer ist..............(Name <strong>des</strong><br />

Pächters, bei mehreren Pächtern, der <strong>des</strong> damit Beauftragten). Er ist


350<br />

Hüttenversorgung<br />

berechtigt, einen Stellvertreter zu ernennen. Der Betriebsführer ist<br />

verpflichtet, sich genau nach diesen Vorschriften zu verhalten.<br />

Insbesondere wird auf das Verbot der Personenförderung verwiesen. Alle<br />

Folgen dieser Verbotsübertretung treffen den Betriebsführer.<br />

3. Betriebsbuch<br />

Der (die) Pächter ist (sind) verpflichtet, über den Betrieb der Seilbahn<br />

das Betriebsbuch, das ihnen von der Sektion zur Verfügung gestellt wird,<br />

ordnungsgemäß, sorgfältig und fortlaufend zu führen. Es ist auf der<br />

Hütte aufzubewahren und den Organen der Sektion, <strong>des</strong> Hauptvereins<br />

und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Außer den<br />

Fahrten müssen darin alle Vorfälle eingetragen werden.<br />

4. Benutzungsgebühr<br />

Die Betriebsstunden werden jährlich einmal an einem eingebauten Zähler<br />

abgelesen. Pro Betriebsstunde zahlt der Pächter am .................eines<br />

jeden Jahres €.............<br />

5. Betriebsstundenzähler<br />

Der Betriebsführer ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Betriebsstundenzählers<br />

laufend zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich<br />

der Sektion zu melden. Wird von Seiten der Sektion festgestellt,<br />

dass der Betriebsstundenzähler nicht funktioniert oder gar außer Betrieb<br />

gesetzt ist, ist die Sektion berechtigt, von den Pächtern für die<br />

Benützung pro Monat einen geschätzten Pauschalbetrag zu fordern.<br />

6. Instandhaltungskosten<br />

Die Kosten der Instandhaltung der Materialseilbahnen samt der<br />

sonstigen Anlagen gehen zu Lasten der Sektion.<br />

Die Betriebskosten wie Treibstoff, Schmiermittel, Schmierung von Seilen,<br />

Rollen und Maschinenteilen und Wartung der Maschinen tragen die<br />

Pächter. Die Beistellung <strong>des</strong> Bedienungspersonals ist von den Pächtern<br />

voll zu übernehmen.<br />

Wird die Seilbahn elektrisch betrieben, liefert die Sektion kostenlos den<br />

Strom durch das eigene E-Werk gegen Wartung und Pflege <strong>des</strong> E-<br />

Werkes sowie <strong>des</strong>sen Anlagen durch den (die) Pächter.<br />

Der (die) Pächter ist (sind) für die ständige Betriebssicherheit während<br />

der Zeit der Hüttenbewirtschaftung, deren Vorbereitung und Beendigung<br />

voll verantwortlich.<br />

7. Versicherungen<br />

Die Brandversicherung für die Materialseilbahn und ihrer sonstigen<br />

Anlagen geht zu Lasten der Sektion. Der (die) Pächter hat (haben)<br />

dagegen für das Bedienungspersonal der Materialseilbahn die gesetzlich<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Hüttenversorgung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

350<br />

vorgeschriebenen Krankenkasse- und Unfallversicherung zu bestreiten.<br />

Für die Schadenshaftung gegenüber Dritten und von Tieren und Sachen<br />

schließt die Sektion in angemessener Höhe eine Versicherung ab.<br />

8. Haftung für Schäden<br />

Für alle aus der Nichteinhaltung der Betriebsordnung für die Materialseilbahn,<br />

durch Verschulden oder Fahrlässigkeit <strong>des</strong> Betriebsführers oder<br />

seines Personals entstehende Schäden an der Materialseilbahn und ihrer<br />

Anlage haftet (n) der (die) Pächter. Für Forderungen, die in diesen Fällen<br />

an die Sektion gestellt werden, ist (sind) der (die) Pächter<br />

regresspflichtig.<br />

9. Vertragszeit<br />

Dieser Vertrag gilt nur in Verbindung mit dem Pachtvertrag der<br />

..................................... Hütte. Er kann nach Bedarf ergänzt werden.<br />

Mit Auflösung <strong>des</strong> Hüttenpachtvertrages endet auch der vorliegende<br />

Vertrag.<br />

10. Beförderungsgebühren<br />

Die Gebühren für die Beförderung von Gepäckstücken werden von der<br />

Sektion bestimmt und dem (den) Pächter (n) als Einnahmen überlassen.<br />

Bauvorhaben der Sektion<br />

Die Materialseilbahn steht der Sektion jederzeit zur Verfügung,<br />

insbesondere bei Durchführung von Bauvorhaben. Die durch diese<br />

Transporte erforderlichen Sonderleistungen der (<strong>des</strong>) Pächters und ihre<br />

Honorierung werden vor Baubeginn besprochen und festgelegt. Die<br />

Eingliederung von Baustoff-Transporter in den Versorgungsbetrieb der<br />

......................... Hütte wird im gegenseitigen Einverständnis geregelt.


350<br />

Hüttenversorgung<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Arbeitsgebiete und Wege<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

358<br />

Arbeitsgebiete und Wege<br />

I. Betreuung von Arbeitsgebieten und Wegen<br />

1. Allgemeines<br />

Die Betreuung von Arbeitsgebieten und Wegen ist im <strong>DAV</strong>-Leitbild verankert:<br />

Das gut ausgebaute und von den Sektionen mit hohem Aufwand erhaltene<br />

Hütten- und Wegenetz bietet für viele Alpinistinnen und Alpinisten eine<br />

wichtige Voraussetzung für Bergtouren. Von diesen Einrichtungen profitiert<br />

neben den Mitgliedern auch die breite Öffentlichkeit.<br />

Der <strong>DAV</strong> betrachtet die Erschließung der Alpen mit dem Bau von Hütten und<br />

Wegen als abgeschlossen und verzichtet auf Neubauprojekte. Es gilt jedoch,<br />

das bestehende Netz zu bewahren, zu unterhalten und nachhaltig zu<br />

entwickeln. Dies geschieht im Wesentlichen aus Vereinsmitteln und mit<br />

ehrenamtlichen Einsätzen. (<strong>DAV</strong> Leitbild, 2001, S. 14-16)<br />

Rechte und Pflichten der arbeitsgebietsbesitzenden Sektionen sind in der<br />

Arbeitsgebietsordnung (ArgO) dargestellt. (Ziffer 304)<br />

2. Finanzierung<br />

Insbesondere bei Elementarschäden, verursacht durch Bodenerosion,<br />

Steinschlag, Muren- und Lawinenabgängen etc. werden<br />

arbeitsgebietsbesitzende Sektionen mit starken finanziellen Belastungen<br />

konfrontiert. Eine Absicherung innerhalb der Hüttenfürsorge ist nicht<br />

gegeben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, über die Länder Zuschüsse aus<br />

Katastrophenfonds bzw. über den Hauptverein Zuwendungen nach den<br />

Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und Beihilfen für Hütten und<br />

Wege (Ziffer 329) zu beantragen. Für die Finanzierung von Schildern siehe<br />

auch II..<br />

3. Wegebericht<br />

Die Betreuung <strong>des</strong> Wegenetzes im Ostalpenraum durch die AV-Sektionen<br />

gewinnt zunehmend an Bedeutung. Zur Grundlagenarbeit und auch besseren<br />

Dienstleistung wurde eine Wegeerhebung mit Hilfe der Sektionen<br />

durchgeführt. Ergänzend hierzu wird von den Sektionen ein jährlicher<br />

Wegebericht erstellt, der Auskunft gibt über Arbeitsgebiete, Kontrolle und<br />

Wartung, Wegehaltung und Haftung, Beschilderung und Finanzierung.<br />

(Beschluss Bun<strong>des</strong>ausschuss Hütten – Wege – Kletteranlagen, 20.09.2003).<br />

4. Wegereferententagung<br />

Der <strong>DAV</strong> hält regelmäßig eine Informationstagung für Wegereferenten der<br />

Sektionen ab. Dadurch soll der Informations- und Erfahrungsaustausch unter<br />

den Wegereferenten verbessert werden (HV-


358<br />

Arbeitsgebiete und Wege<br />

Beschluss, 2004). Zusätzlich finden in regelmäßigen Abständen regionale<br />

Wegewartetagungen statt z. B. in Vorarlberg, Salzburg-Chiemgau,<br />

Hofgastein.<br />

5. Arbeitsgemeinschaften<br />

Ergänzend besteht für die Sektionen die Möglichkeit, sich zu<br />

Arbeitsgemeinschaften mit ortsansässigen Tourismusverbänden<br />

zusammenzuschließen, um die qualitative Weiterentwicklung der<br />

Alpininfrastruktur fortzuführen. Aufgabenschwerpunkte sind die Erhaltung<br />

und Betreuung der AV-Wegeinfrastruktur, sowie die einheitliche<br />

Beschilderung nach den Lan<strong>des</strong>konzepten. Als Beispiel hierfür ist die ARGE<br />

Nationalparkregion Hohe Tauern zu nennen. Der bestehende Vertrag kann in<br />

der Abteilung Hütten-Wege-Kletteranlagen eingesehen werden.<br />

6. <strong>DAV</strong>-Wegehandbuch<br />

Ein <strong>DAV</strong>-Wegehandbuch befindet sich in Arbeit. Insbesondere für die Region<br />

Vorarlberg liegt bereits ein Wegehandbuch vor, das im Rahmen der<br />

Detaillierung und Realisierung <strong>des</strong> Wegekonzeptes auch auf gesetzliche<br />

Bestimmungen, Umweltschutzmaßnahmen und Wegeservice eingeht.<br />

7. Wanderwegekonzepte und -richtlinien<br />

Für Markierung und Wegetafeln gelten in Bayern untenstehende Richtlinien<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>’s (Ziffer II. und III.). In Österreich existieren in Vorarlberg, Tirol,<br />

Salzburg, Kärnten und Oberösterreich eigene Wander- und<br />

Bergwegekonzepte. Der <strong>DAV</strong> schließt sich bezüglich Markierung und<br />

Wegetafeln den bestehenden Konzepten an und wendet dort wo keine<br />

regionsspezifischen Vorgaben existieren, ebenfalls untenstehende Richtlinien<br />

an.<br />

II. Wegtafeln<br />

1. <strong>DAV</strong> - Anforderung an Gestaltung und Inhalt<br />

Untenstehende Anforderungen an Gestaltung und Inhalt von Wegweisern für<br />

<strong>DAV</strong>-Wanderwege gelten, wo keine anderen regionsspezifischen Richtlinien<br />

greifen.<br />

1. Weiße Tafeln ca. 21 x 43 cm mit schwarzer Schrift und schwarzem Rand.<br />

Die Kosten dieser Tafeln trägt der <strong>DAV</strong>. Die Bestellung muss wegen der<br />

Inanspruchnahme einer preisgünstigen Sammelbestellung bis 15. November<br />

eines Jahres beim <strong>DAV</strong> vorliegen. Die Kosten für Bestellungen<br />

während <strong>des</strong> Jahres müssen von den Sektionen getragen werden.<br />

2. Die Tafel soll enthalten: 1-2 Zeilen Text für Richtungs- und Zielangabe,<br />

sowie Wegnummer, Richtungspfeil, Bezeichnung <strong>des</strong> Vereins und der<br />

Sektion.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Arbeitsgebiete und Wege<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

358<br />

3. Höhenziffern und sonstige Angaben sollen wie bisher entfallen.<br />

4. Die Wegtafeln sind am Beginn <strong>des</strong> bezeichneten Weges sowie an jeder<br />

Abzweigung eines anderen bezeichneten Weges anzubringen.<br />

5. Die Anbringung von sogenannten Standorttafeln auf Jochen, Almen und<br />

dgl. zur leichteren Orientierung wird empfohlen. Ebenso sollen die<br />

bisherigen Warnungstafeln: „Alpine Erfahrung, Trittsicherheit und<br />

Schwindelfreiheit erforderlich“, „Abschneider zerstören die Vegetation.<br />

Bitte auf dem Wege bleiben“ und „Haltet die Berge sauber! Lasst keine<br />

Abfälle zurück! Aktion „Saubere Berge“ u. a. weiterhin angebracht<br />

werden. Zweckmäßig erscheinen auch fallweise Hinweistafeln mit<br />

Kurztext „Quelle (Pfeil) 5 Min.“ oder „Abfälle“ (Pfeil) u.ä.<br />

6. Nach wie vor soll aber die Bezeichnung von Gipfeln und die Markierung<br />

von weglosen Anstiegsrouten oder gar Kletterrouten zu diesen unterbleiben.<br />

Tübinger Hütte 112<br />

Mittelbergjoch<br />

<strong>DAV</strong> Sektion Tübingen<br />

Aufbau einer Wegetafel, Gestaltungsmuster in der Abteilung Hütten-Wege-<br />

Kletteranlagen.<br />

2. Berechnung von Wegzeiten<br />

Für die Berechnung von Wegzeiten existieren unterschiedliche Methoden.<br />

Das Vorarlberger Wanderwegekonzept besagt, dass Wegzeitangaben durch<br />

Begehung im Gelände von den Wegewarten erhoben werden. Die nach<br />

gemächlichem Schritt (ohne Rast) bemessenen Gehzeiten werden<br />

viertelstündig aufgerundet und in „Std.“ angegeben. Minutenangaben sind<br />

innerhalb der ersten Stunde nur für 5, 10, 20, 40 und 50 Minuten<br />

vorgesehen.<br />

Im Tiroler Modell erfolgt die Berechnung der Wegzeit mittels Formel in<br />

Abhängigkeit von Entfernung und Höhenunterschied:<br />

1. Für jede Teilstrecke ermitteln<br />

a) Gehzeit in Minuten für die Entfernung<br />

= Entfernung in m = Entfernung in m * 0,015min/m<br />

67


358<br />

Arbeitsgebiete und Wege<br />

b) Gehzeit in Minuten für den Höhenunterschied<br />

= Höhenunterschied = Höhenunterschied in m * 0,02min/m<br />

5<br />

2. Den kleineren Wert halbieren und zum größeren dazuzählen.<br />

Beispiel:<br />

Maßstab= 1 : 50.000<br />

Äquidistanz = 20m<br />

Entfernung auf der Karte = 16mm<br />

Geschnittene Höhenlinien = 9<br />

Waagerechte Entfernung = 16mm * 50.000 = 800m<br />

Höhenunterschied = 9 * 20m = 180m<br />

Zeit für die Entfernung = 800m * 0,015 min/m = 12 min<br />

Zeit für den Höhenunterschied = 180m * 0,02 min/m = 36 min<br />

Voraussichtliche Gehzeit = (12 min / 2) + 36 min, also rund 42 Minuten.<br />

3. Wegweiser für Wanderwege (DIN-Norm 33466)<br />

Mit der Bestrebung eine bun<strong>des</strong>weite Regelung zur Beschilderung von<br />

Wanderwegen in Deutschland zu initiieren, wurde ein Normungsprojekt<br />

aufgenommen.<br />

Ziel dieses Normungsprojektes war es, dem Anwender dieser Norm eine<br />

Orientierungshilfe bei der Aufstellung von Wegweisern an Wanderwegen an<br />

die Hand zu geben. Bei der Erstellung der Anforderungen an die Gestaltung<br />

und den Inhalt von Wegweisern wurden hierzu Min<strong>des</strong>tanforderungen<br />

festgelegt wie Maße, Farbe, Schrift sowie die zur Orientierung wichtigsten<br />

Inhalte, wie Richtung, Zielort, Weglänge/Gehzeit.<br />

Die Wanderwegekonzepte und –richtlinien der österreichischen Bun<strong>des</strong>länder<br />

und <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>’s haben Vorrang vor der DIN-Norm.<br />

III. Markierungsrichtlinien<br />

„Wer einen Weg im Hochgebirge für Touristen erbaut, übernimmt auch die<br />

Verpflichtung, diesen Weg so zu bezeichnen, dass der Benützer <strong>des</strong> Weges<br />

nicht in Zweifel gerät, wo der Weg hinführt, und dass er ihn auch nicht<br />

verliert. Ebenso wie der Weg selbst, muss auch die Wegbezeichnung stets in<br />

brauchbarem Zustand erhalten werden. (<strong>Handbuch</strong> DuOeAV, 1928).<br />

1. <strong>DAV</strong> - Markierungssystem (Nummerierung)<br />

a) Die in mehreren Nachbarländern bewährte Markierung mit Nummern wurde<br />

schrittweise auch für die AV-Wege eingeführt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Arbeitsgebiete und Wege<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

358<br />

b) Hierzu erhielten die Gebirgsgruppen nach der Moriggl-Einteilung (die großen<br />

Gruppen 17, 45 und 47 einmal, 46 zweimal unterteilt!) dreistellige<br />

„Grundnummern“ (100er) jedoch so, dass möglichst nicht Gruppen gleicher<br />

Nummern aneinandergrenzen.<br />

c) Bezeichnung durchgehender Weitwanderwege mit jeweils dazugezählter<br />

„Einerstelle“ z. B. 201, 401, 601 usw. oder 102, 302, 502 usw.<br />

d) Bezeichnung talverbindender Übergänge über Joche usw. durch Beifügung<br />

von „Zehnerziffern“ z. B. 112, 213, 314 usw.<br />

e) Bezeichnung örtlicher Tagestouren bzw. Wege im Umgebungsbereich, mit<br />

ein- und zweistelligen Ziffern von 1 bis 99, an jedem Ort neu beginnend (im<br />

Einvernehmen zwischen Nachbargemeinden bzw. Verkehrsvereinen).<br />

2. <strong>DAV</strong> - Markierungs-Ausführung<br />

a) Grundsätzlich in beiden Richtungen gut sichtbar anbringen.<br />

b) Farben: grundsätzlich nur in rot-weiß-rot, Nummern schwarz, jeweils im<br />

weißen Feld.<br />

c) Berg- bzw. Talrichtung durch Schrägstriche kenntlich machen. In nicht zu<br />

großen Abständen wiederholen, dazwischen rote Farbtupfen möglichst im<br />

weißen Kreis.<br />

d) Nummern möglichst bei allen Abzweigungen wiederholen.<br />

e) In Waldgebieten, wo an Abzweigungen, besonders bei Nacht, schwer<br />

zurechtzufinden, möglichst „Katzenaugen“ (Swareflex u. ä.) verwenden.<br />

Seitens der Lan<strong>des</strong>regierungen wurden verschiedentlich Entwürfe für Konzepte<br />

und Richtlinien der Wegemarkierung erarbeitet und z. T. auch<br />

beschlossen. Ein einheitliches Konzept liegt bislang nicht vor.<br />

3. Klassifizierung von Wanderwegen<br />

Die Wegkategorien unterscheiden sich je nach den einzelnen Konzepten der<br />

österreichischen Bun<strong>des</strong>länder. Sie orientieren sich unter anderem an der<br />

Begehbarkeit (Anforderungen an Kondition und Ausrüstung, Risiken). Als<br />

Klassifizierungsbeispiele sind die von Tirol und Vorarlberg dargestellt.<br />

a) Klassifizierung nach dem Tiroler Wander- und Bergwegekonzept<br />

Markierungsfarben Begehbarkeit<br />

Gelbe Grundfarbe der<br />

Beschilderung<br />

Wanderweg: in Ausnahmefällen – bei erhöhter<br />

Gefahr – zusätzliche Schwierigkeitsangaben in Form<br />

von Piktogrammen (Absturz, Steinschlag etc.),<br />

keine Bergerfahrung und Bergausrüstung<br />

notwendig


358<br />

Gelbe Grundfarbe<br />

und in der Regel<br />

zusätzliche<br />

Schwierigkeitsangabe<br />

in rot und schwarz<br />

Arbeitsgebiete und Wege<br />

Rote Bergwege: alpine Erfahrung, entsprechende<br />

körperliche Verfassung, Trittsicherheit, Min<strong>des</strong>t-<br />

bergausrüstung<br />

Schwarze Bergwege: zusätzlich zu den Voraussetzungen<br />

für rote Bergwege: Schwindelfreiheit<br />

b) Klassifizierung nach dem Vorarlberger <strong>Handbuch</strong> für die Anlage und<br />

Betreuung von Wanderwegen<br />

Markierungsfarben Begehbarkeit<br />

Gelb - weiß Spazier- und Wanderweg, leicht begehbar<br />

Weiß – rot - weiß Bergwanderweg – bergtaugliche Schuhe mit<br />

griffiger Sohle empfohlen<br />

Weiß – blau – weiß Alpiner Steig – Bergerfahrung, Trittsicherheit<br />

und Schwindelfreiheit erforderlich<br />

IV. Quellen und weiterführende Informationen<br />

• Vorarlberg (1995), Wanderwege-Konzept<br />

• Vorarlberg (2005), Wanderwege Service – <strong>Handbuch</strong> für die Anlage und<br />

Betreuung von Wanderwegen<br />

• Amt der Tiroler Lan<strong>des</strong>regierung, Wander- und Bergwegekonzept<br />

• Verzeichnis der Bergwege in Nord- und Osttirol, OeAV Sektionenverband<br />

Tirol<br />

• Oberösterreich, Wander- und Bergwegekonzept<br />

• Kärnten, Wander- und Bergwegekonzept<br />

• Kärnten, Bergwegeverzeichnis<br />

• Salzburg, Wander- und Bergwegekonzept<br />

• ARGE-Wander- und Bergwege Nationalparkregion Hohe Tauern,<br />

Arbeitsgemeinschaftsvertrag<br />

• AVS (1999), Wander- und Bergwegeerfassung in Südtirol<br />

• Bun<strong>des</strong>amt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Schweizerische<br />

Arbeitsgemeinschaft für Wanderwege (SAW) (1992), Richtlinien für die<br />

Markierung der Wanderwege<br />

• Wegweiser für Wanderwege (DIN-Norm 33466)<br />

V. Deklaration der Österreichischen Bun<strong>des</strong>forste über die<br />

Zusammenarbeit mit den alpinen Vereinen<br />

1. Präambel<br />

Die von den alpinen Vereinen betreuten Wege und Hütten bilden das<br />

touristische Rückgrat <strong>des</strong> Alpintourismus in Österreich. Mit ihrer<br />

Fachkompetenz in den Bereichen Gesundheitssport, sinnvolle<br />

Freizeitgestaltung und Umweltschutz, sowie mit der Einhaltung alpiner<br />

Infrastruktur und schützenwerter Natur- und Erholungsräume leisten sie<br />

einen positiven und wichtigen Beitrag für die Allgemeinheit.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Arbeitsgebiete und Wege<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

358<br />

Die Österreichische Bun<strong>des</strong>forste AG (ÖBf AG) als größter heimischer<br />

Forstbetrieb trägt ökologische, gesellschaftliche und wirtschaftliche<br />

Verantwortung für Österreich. Viele Wege und Hütten der alpinen Vereine<br />

befinden sich auf Grundflächen der Bun<strong>des</strong>forste. Daraus resultiert eine<br />

bereits langjährige enge Zusammenarbeit. Die ÖBf AG und die alpinen<br />

Vereine sind bestrebt, diese erfolgreiche Zusammenarbeit auch in Zukunft<br />

weiterzuführen und nach Möglichkeit zu verbessern. Die gegenständliche<br />

Deklaration soll diese Absicht unterstreichen und die Grundsätze der ÖBf AG<br />

darlegen, die sie in Zukunft einer Zusammenarbeit mit den Alpinen Vereinen<br />

zugrunde legen wird.<br />

2. Wegenetz<br />

Die ÖBf AG bekennt sich grundsätzlich zur Erhaltung <strong>des</strong> bestehenden<br />

Wegenetzes als Instrument zur Besucherlenkung und erkennt ausdrücklich<br />

die Leistungen der alpinen Vereine bei der Errichtung und Betreuung der<br />

Weganlagen an. Bei erforderlichen Veränderungen der Streckenführung<br />

eines Weges aus Gründen der Sicherheit, <strong>des</strong> Naturschutzes oder <strong>des</strong><br />

Forststraßenbaues wird die ÖBf AG über den neuen Verlauf mit dem<br />

jeweiligen Vertragspartner möglichst das Einvernehmen herstellen. Für die<br />

neuen Wegstrecken werden die gleichen rechtlichen Bedingungen wie für<br />

das ursprüngliche Wegstück gelten. Für die berg- und talseitige Anbindung<br />

einer vom Straßenbau berührten Weganlage wird von der ÖBf AG Sorge<br />

getragen. Führt die Wegverlegung zu keiner Wegverlängerung, soll<br />

grundsätzlich auch keine Erhöhung eines allfälligen Entgelts erfolgen.<br />

3. Beteiligte<br />

Unterzeichnet von:<br />

• Österreichische Bun<strong>des</strong>forst AG<br />

• Mitgliedsvereine <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ)<br />

- Österreichischer Alpenverein (ÖAV)<br />

- Naturfreunde Österreich (NFÖ)<br />

- Österreichischer Touristenclub (ÖTK)<br />

- Österreichische Bergsteigervereinigung (ÖBV)<br />

- Slowenischer Alpenverein<br />

- Österreichischer Alpenklub (ÖAK)<br />

- Alpine Gesellschaft Haller<br />

- Alpine Gesellschaft Krummholz<br />

- Alpine Gesellschaft Peilsteiner<br />

- Alpine Gesellschaft Preintaler<br />

- Alpine Gesellschaft Reißtaler<br />

- Akademischer Alpenklub Innsbruck<br />

Abgestimmt mit dem:<br />

• Deutschen Alpenverein (<strong>DAV</strong>)


358<br />

Arbeitsgebiete und Wege<br />

4. Quelle<br />

Auszug aus der Deklaration der Österreichischen Bun<strong>des</strong>forste über die<br />

Zusammenarbeit mit den alpinen Vereinen (Purkersdorf, am 25. Februar<br />

2004)<br />

VI. Geographisches Informationssystem (GIS)<br />

Die GIS-Datenbank dient als Hilfe zur Wegebetreuung. Langfristiges Ziel <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> ist die Erfassung aller vom <strong>DAV</strong> betreuten Wege und weiterer, zur<br />

Gebietsbetreuung relevanten, Informationen im Alpenraum in einer GIS-<br />

Datenbank. Die Informationen der Datenbank sollen über eine interaktive<br />

Internetanwendung abruf- und veränderbar sein. Die Datenverwaltung und<br />

die Erstellung von digitalen Karten erfolgen mit einem Geographischen<br />

Informationssystem (GIS), das eine exakte räumliche Verortung, sowie<br />

Abfragen und Analysen ermöglicht.<br />

Ziel <strong>des</strong> Informationssystems ist die Unterstützung der Wege- und<br />

Gebietsbetreuung in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten durch die einheitliche,<br />

fortlaufende und exakte Dokumentation von Informationen, beispielsweise<br />

zu Wegen, Seilversicherungen, Zuständigkeiten oder Reparaturarbeiten,<br />

deren Darstellung auf geeigneten Kartengrundlagen, sowie die Kombination<br />

mit weiteren naturschutzfachlich oder raumplanerisch relevanten Daten.<br />

Zum Aufbau und der Pflege der Datenbank für die alpinen Arbeitsgebiete ist<br />

die Mitarbeit der Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gefordert, damit langfristig eine<br />

Vollständigkeit und Aktualität <strong>des</strong> Informationssystems gewährleistet werden<br />

kann.<br />

VI. Fernwanderwege (Beispiele)<br />

1. Via Alpina<br />

Die Via Alpina ist ein herausragen<strong>des</strong> internationales Wegeprojekt: Sie führt<br />

die Wanderer auf mehr als 5000 Kilometern Wegstrecke zu den<br />

bedeutendsten Natur- und Kulturstätten in Frankreich, Italien, Monaco, der<br />

Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Österreich und Slowenien.<br />

Die fünf festgelegten Routen mit insgesamt 338 Etappen verlaufen auf<br />

Höhen zwischen 0 und 3000 Metern. Sie bestehen aus bereits existierenden,<br />

markierten Wanderwegen, die mit der Zusatzmarkierung "Via Alpina"<br />

ausgewiesen werden. Um diesen Weitwanderweg jedem Wanderer<br />

zugänglich zu machen, weisen die Wegstrecken mittlere Schwierigkeiten auf.<br />

Kletterpassagen und Gletscherüberquerungen werden vermieden.<br />

Die Via Alpina ist ein innovatives europäisches Projekt, in dem sich private<br />

und öffentliche Akteure zusammengeschlossen haben, um gemeinsam für<br />

die Regionen im gesamten Alpenraum zu werben und grenzüberschreitend<br />

ihre Erfahrungen auszutauschen. Die Via Alpina soll außerdem die<br />

Begegnung der Völker, ihrer Lebensart und Traditionen fördern.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Arbeitsgebiete und Wege<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

358<br />

Die Aufgabe <strong>des</strong> Koordinators nimmt die Bergtourismus-Organisation<br />

„Grande Traversée <strong>des</strong> Alpes“ (GTA) mit Sitz in Grenoble wahr. Das nationale<br />

Sekretariat für Deutschland ist beim Deutschen Alpenverein angesiedelt.<br />

Die Via Alpina im Detail:<br />

• Roter Weg: 161 Etappen durch Italien, Slowenien, Österreich,<br />

Deutschland, Liechtenstein, die Schweiz, Frankreich und Monaco.<br />

• Grüner Weg: 13 Etappen durch zwei Länder: Liechtenstein und die<br />

Schweiz.<br />

• Gelber Weg: 37 Etappen durch drei Länder: Italien, Österreich und<br />

Deutschland.<br />

• Blauer Weg: 61 Etappen durch drei Länder: Schweiz, Italien und<br />

Frankreich.<br />

• Violetter Weg: 66 Etappen durch drei Länder: Slowenien, Österreich und<br />

Deutschland.<br />

Weitere Informationen finden Sie unter: www.via-alpina.com/<br />

2. Adlerweg<br />

Die Route <strong>des</strong> Adlerweges, <strong>des</strong> neuen Hauptweges quer durch Tirol,<br />

symbolisiert einen stolzen Adler, der seine „Flügel“ über dem Land<br />

ausbreitet. Der Wanderer bewegt sich auf seinen Schwingen. Die Strecke<br />

führt mit rund 280 km über 31 Etappen (inkl. alpine Variante)<br />

unterschiedlicher Länge und Schwierigkeit. Der Adlerweg verläuft von St.<br />

Johann am Wilden Kaiser über das Karwendel bis hinauf nach St. Anton am<br />

Arlberg und ins Lechtal hinein. Etappe für Etappe entdeckt man Geschichte,<br />

Brauchtum, Kulinarisches, Handwerk und die reizvolle Landschaft mit ihren<br />

Menschen und erlebt Wandern als eine außergewöhnliche Sinneserfahrung.<br />

Informationsmaterial können Sie anfordern unter: www.tirol.at


358<br />

Arbeitsgebiete und Wege<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Verwaltungsgremien Hütten-<br />

Wege-Kletteranlagen<br />

Verwaltungsgremien Hütten-Wege-Kletteranlagen<br />

I. Abteilung für Hütten-Wege-Kletteranlagen<br />

Gemäß der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> betreut ein Mitglied <strong>des</strong> Verbandsrates die<br />

Abteilung für Hütten und Wege. Zur fachlichen Beratung von Bauvorhaben<br />

der Sektionen ist der hauptamtliche Leiter der Abteilung Hütten-Wege-<br />

Kletteranlagen tätig.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

363<br />

II. Fachbeirat Hütten-Wege-Kletteranlagen<br />

Gemäß der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> § 25 wird der Fachbeirat vom Verbandsrat für<br />

die Erfüllung festgelegter Aufgaben eingesetzt. Ihre Sprecher/-innen und<br />

Mitglieder werden vom Verbandsrat gewählt. Die Anzahl der Mitglieder soll in<br />

der Regel sieben nicht übersteigen.<br />

III. Gemeinsamer Ausschuss für das Hüttenwesen<br />

Der <strong>DAV</strong> und der OeAV haben für eine enge Zusammenarbeit und für eine<br />

gemeinsame Erarbeitung von Grundsätzen und Richtlinien im Hüttenwesen<br />

einen gemeinsamen Hüttenausschuss gebildet. Ihm gehören seitens der<br />

Vereine je 4 Mitglieder - einschließlich Hüttenreferent <strong>des</strong> OeAV und Leiter<br />

der Abteilung Hütten-Wege-Kletteranlagen - an. Die Mitglieder werden vom<br />

Verbandsrat auf 5 Jahre bestellt. Zusätzlich kann nach Bedarf ein<br />

Beauftragter/Experte beigezogen werden. Der Hüttenreferent <strong>des</strong> AVS nimmt<br />

als Beobachter an den Sitzungen teil. Die Tagungen erfolgen fallweise.


363<br />

Verwaltungsgremien Hütten-<br />

Wege-Kletteranlagen<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Künstliche Kletteranlagen<br />

Künstliche Kletteranlagen (KKA)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

370<br />

Grundsätze<br />

Ende der 1980igerJahre wurden in Deutschland die ersten größeren<br />

künstlichen Kletteranlagen gebaut. Seitdem nimmt die Zahl der Anlagen<br />

kontinuierlich zu. Für die Sektionen ist eine künstliche Kletteranlage ein<br />

wichtiger Bestandteil zur Förderung <strong>des</strong> Klettersports und zur Gewinnung<br />

neuer und vor allem junger Mitglieder. Die Sektionen, die eine Kletteranlage<br />

errichten, erfahren meist starke Mitgliederzuwächse. Der <strong>DAV</strong> geht davon<br />

aus, dass dieser Trend weiterhin anhält. Er sieht es als wichtige Aufgabe, bei<br />

der weiteren Entwicklung <strong>des</strong> Hallenkletterns führend mitzuwirken. Um diese<br />

Entwicklung mitzubestimmen, arbeitet der <strong>DAV</strong> in den nationalen und<br />

europäischen Normungskommissionen für künstliche Kletteranlagen mit.<br />

Die Entwicklung und Verbreitung der Kletteranlagen in Deutschland steuert<br />

der <strong>DAV</strong> durch die Bestimmungen in den Richtlinien für die Vergabe von<br />

Beihilfen und Darlehen für künstliche Kletteranlagen und den Strukturplan<br />

„<strong>DAV</strong>-Kletteranlagen“.<br />

Die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> werden beim Bau, Unterhalt und Betrieb künstlichen<br />

Kletteranlagen zentral durch die Abteilung Hütten–Wege-Kletteranlagen<br />

beraten.<br />

Als zentrale Maßnahmen werden folgende Planungsinstrumente aufgelegt<br />

und laufend angepasst und erweitert:<br />

I. Erhebung, Datenbank<br />

Die künstlichen Kletteranlagen werden in regelmäßigen Abständen<br />

deutschlandweit erhoben. Alle Daten werden zentral gesammelt und<br />

archiviert. Die Datenbank wird der Öffentlichkeit über das Internet zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

II. Bedarfsanalysen<br />

Der Alpenverein lässt in regelmäßigen Abständen von unabhängiger Seite<br />

Analysen zum Bedarf an künstlichen Kletteranlagen erstellen. Die Analysen<br />

sollen die allgemeinen Entwicklungen und die Tendenzen im Bereich der<br />

Sportanlagen und insbesondere speziell der Kletterhallen darstellen. Den<br />

Sektionen soll dies ein Hilfsmittel für die Entscheidung zum Bau einer<br />

Kletteranlage sein. Den Gremien <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sollen die Analysen als<br />

Entscheidungskriterium dienen, Entwicklungen in Bereich <strong>des</strong> Sportkletterns<br />

abzuschätzen um den tatsächlichen Bedarf an künstlichen Kletteranlagen zu<br />

bestimmen.


370<br />

Künstliche Kletteranlagen<br />

III. Umfragen<br />

Um die künstlichen Kletteranlagen im Detail zu planen, führt der Alpenverein<br />

in regelmäßigen Abständen Umfragen unter den Nutzern der Anlagen durch.<br />

Bei den Umfragen sollen das Kletterkönnen, Einstellungen, Gewohnheiten,<br />

Ansprüche und Wünsche der Nutzer erhoben werden. So können die<br />

Kletterhallen den Ansprüchen der Nutzer gerecht werden, zeitnah gebaut,<br />

modernisiert und gegebenenfalls erweitert werden.<br />

IV. Nutzungsrechte<br />

Die Kletteranlagen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> stehen allen Besuchern offen, die die<br />

Benutzungsordnung anerkennen. Die besonderen Rechte der Mitglieder sind<br />

im HV Beschluss von 1997 in Eichstätt festgelegt. <strong>DAV</strong>-Mitglieder, die eine<br />

KKA nutzen, die vom <strong>DAV</strong> finanziell gefördert wurde, müssen gegenüber<br />

Nichtmitgliedern, einen um min<strong>des</strong>tens 25% ermäßigten Eintritt erhalten.<br />

V. Führung und Verwaltung der <strong>DAV</strong>-Kletteranlagen<br />

Die Führung der Kletteranlagen liegt in den Händen der jeweiligen Sektion.<br />

Kleinere Anlagen werden meist ehrenamtlich geführt, größere Anlagen<br />

werden verpachtet oder ein Betreiber wird beauftragt, die Anlage in<br />

Abstimmung mit der Sektion zu leiten.<br />

VI. Finanzierung<br />

Der Erhaltungs- und Betriebsaufwand der künstlichen Kletteranlagen soll in<br />

erster Linie durch die Sektionen bzw. durch die laufenden Einnahmen gedeckt<br />

werden. Für den Bau und die Erweiterung der Anlagen gewährt der<br />

Verbandsrat Beihilfen und Darlehen nach besonderen Richtlinien.<br />

VII. Berichtspflicht<br />

Mit der Annahme der finanziellen Förderung verpflichten sich die Sektionen,<br />

einen jährlichen Bericht über den Betriebsablauf der Kletterhallen<br />

abzugeben. Der Bericht wird in digitaler Form über das Portal <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

ausgefüllt und an die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle geleitet.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Richtlinien für die Verteilung von<br />

Beihilfen und Darlehen für KKA<br />

Richtlinien für die Verteilung von Beihilfen und<br />

Darlehen für künstliche Kletteranlagen (KKA)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

374<br />

1. Grundsätzliches<br />

1.1 Neubau, Umbau oder Erweiterung von künstlichen Kletteranlagen (KKA) von<br />

Sektionen oder Zusammenschlüssen von Sektionen (gemäß §5 Absatz 5 <strong>DAV</strong><br />

Satzung) <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins können vom Gesamtverein durch<br />

Beihilfen und/oder Darlehen gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese<br />

den Zielsetzungen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins entsprechen. Generell wird<br />

zwischen <strong>DAV</strong>-Kletteranlagen/-zentren und <strong>DAV</strong>-Kletterzentren mit erhöhten<br />

bautechnischen Anforderungen für Leistungsstützpunkte unterschieden.<br />

Letztere können höher gefördert werden. Mit Annahme der erhöhten<br />

Förderung verpflichtet sich der Fördernehmer, die Anlage bei Bedarf als<br />

Leistungsstützpunkt zu führen. Mit der Zuschussgenehmigung ist nicht<br />

automatisch die Genehmigung als Leistungsstützpunkt verbunden. Diese<br />

Genehmigung liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich der<br />

Lan<strong>des</strong>verbände nach den verbindlichen Vorgaben <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

1.2 Baumaßnahmen können vom Hauptverein nur gegenüber den als<br />

gemeinnützig anerkannten Sektionen oder Zusammenschlüssen von<br />

Sektionen gefördert werden und außerdem nur dann, wenn die einzelne<br />

Maßnahme den steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecken <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

und der Sektion bzw. <strong>des</strong> Zusammenschlusses von Sektionen entspricht.<br />

Zum Nachweis der Gemeinnützigkeit hat der Antragsteller die<br />

entsprechenden Nachweise vorzulegen (gültiger Freistellungsbescheid,<br />

Nachweis über die Nutzung im steuerlich begünstigten Bereich).<br />

1.3 Die Baumaßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie nach den<br />

anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Insbesondere müssen<br />

die Kletteranlagen der Norm für künstliche Kletteranlagen EN-12572<br />

entsprechen.<br />

1.4 Mit der Annahme der Fördermittel verpflichtet sich der Fördernehmer, die<br />

Mittel ausschließlich zur Erfüllung der im Bewilligungsschreiben näher<br />

bestimmten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden und die genannten<br />

Bedingungen und Auflagen einzuhalten.<br />

1.5 Der Fördernehmer verpflichtet sich zur jährlichen Abgabe eines Berichtes<br />

über die Kletteranlage. Der <strong>DAV</strong> stellt dazu ein Online-Formular zur<br />

Verfügung.<br />

1.6 Der Fördernehmer verpflichtet sich gemäß HV-Beschluss, allen <strong>DAV</strong><br />

Mitgliedern vergünstigte Eintritte zu gewähren.


374<br />

Richtlinien für die Verteilung von<br />

Beihilfen und Darlehen für KKA<br />

1.7 Alle vom <strong>DAV</strong> geförderten Kletteranlagen ab einer Größe von 250 m²<br />

Kletterfläche müssen den Namen „<strong>DAV</strong> Kletterzentrum...“ mit örtlichem oder<br />

sektionsbezogenem Namenszusatz tragen.<br />

2. Darlehen (rückzahlbare Finanzierungsanteile)<br />

2.1 Darlehen können nur im Rahmen der im jeweiligen Jahresetat zur Verfügung<br />

stehenden Mittel gewährt werden.<br />

2.2 Die Darlehen sind auf höchstens 10 Jahre befristet zu gewähren. Die Tilgung<br />

erfolgt in gleichen Raten entsprechend der Laufzeit. Zins und Tilgung werden<br />

jeweils zum 15.12. eines jeden Jahres im Nachhinein fällig. Ist die<br />

Auszahlung im 1. Halbjahr erfolgt, beginnt die Tilgung zum 15.12. <strong>des</strong><br />

gleichen Jahres, andernfalls zum 15.12. <strong>des</strong> folgenden Jahres.<br />

2.3 Die Verzinsung wird mit 3% jährlich festgesetzt. Eine Veränderung <strong>des</strong><br />

Zinssatzes ist bei großen Veränderungen der Rahmenbedingungen am<br />

Kapitalmarkt möglich.<br />

2.4 Bei Ausreichung von Darlehen wird ein Darlehensvertrag abgeschlossen, der<br />

alle Darlehensbedingungen, wie Darlehensbetrag, Rückzahlungsfrist, Höhe<br />

und Zeitpunkt der Darlehensraten und Verzinsung zu enthalten hat.<br />

2.5 Darlehen können formlos schriftlich beantragt werden. Die Auszahlung<br />

erfolgt im Ganzen oder in Teilen nach nachgewiesenem Baubeginn.<br />

2.6 Außerordentliche Tilgungen sind jeweils zum Quartal eines Jahres nach<br />

vorheriger Ankündigung möglich.<br />

3. Beihilfen (nicht rückzahlbare Zuschüsse)<br />

3.1 Beihilfen können nur im Rahmen der für ein Jahr zur Verfügung stehenden<br />

Mittel gewährt werden. Andernfalls ist eine entsprechende Kürzung<br />

vorbehalten.<br />

3.2 <strong>DAV</strong>-Kletterzentren / <strong>DAV</strong> Kletteranlagen können entsprechend <strong>des</strong> unter<br />

Punkt 7. beschriebenen dreistufigen Kriterienkatalogs eine Beihilfe in Höhe<br />

von 10%, 12,5% oder 15% der anfallenden förderfähigen Kosten erhalten.<br />

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nur nach den jeweiligen bautechnischen<br />

Anforderungen.<br />

Stufe 1: <strong>DAV</strong> Kletterzentrum / <strong>DAV</strong> Kletteranlage – 10% Beihilfe<br />

Stufe 2: <strong>DAV</strong> Kletterzentrum (Voraussetzung für die Anerkennung als<br />

<strong>DAV</strong> Regionalleistungsstützpunkt) – 12,5% Beihilfe<br />

Stufe 3: <strong>DAV</strong> Kletterzentrum (Voraussetzung für die Anerkennung als<br />

<strong>DAV</strong> Lan<strong>des</strong>leistungsstützpunkt) – 15% Beihilfe<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Richtlinien für die Verteilung von<br />

Beihilfen und Darlehen für KKA<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

374<br />

3.3 Bei Beantragung von Beihilfen beim <strong>DAV</strong> muss der Antragsteller nachweisbar<br />

mögliche Fördermittel der öffentlichen Hand oder der Sportbünde<br />

ausgeschöpft haben.<br />

3.4 Beihilfen werden grundsätzlich erst nach zweckentsprechender Verwendung<br />

der für die Maßnahme vorgesehenen Eigenmittel und der Darlehen<br />

ausbezahlt. Hierzu sind die gesamten, eingesetzten Mittel für die Errichtung<br />

der Kletteranlage nachzuweisen.<br />

3.5 Werden die veranschlagten Kosten unterschritten oder erhöhen sich<br />

Zuschüsse Dritter, so wird die zugesagte Beihilfe im Verhältnis der<br />

tatsächlichen Kosten oder der Erhöhung von Zuschüssen zu den dem Antrag<br />

zugrunde gelegten Kosten gekürzt. Kostenüberschreitungen sind<br />

grundsätzlich vom Fördernehmer zu finanzieren.<br />

3.6 Für die Finanzierung von Fremddarlehen gewährt der <strong>DAV</strong> Zinsbeihilfen. Der<br />

Zinszuschuss <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beträgt bei nachweisbaren Fremddarlehen für den Bau<br />

von Kletteranlagen bis zu 4%, wobei die Eigenleistung <strong>des</strong> Fördernehmers<br />

4% <strong>des</strong> Darlehens betragen muss. Steigt der Zinssatz <strong>des</strong> Fremddarlehens<br />

während der Laufzeit, so erhöht sich die Zinsbeihilfe in gleicher Weise, bis sie<br />

höchstens 4% beträgt. Sinken dagegen die Darlehenszinssätze unter 8%, so<br />

ermäßigt sich die Zinsbeihilfe auf die Differenz zwischen Darlehenszinssatz<br />

und Min<strong>des</strong>teigenbeteiligung <strong>des</strong> Fördernehmers von 4%. Voraussetzung ist,<br />

der Fördernehmer Darlehen zu den jeweils günstigsten Konditionen<br />

aufnimmt.<br />

4. Antragstellung<br />

4.1 Bei allen Maßnahmen zur Errichtung von KKA ist bereits im Stadium der<br />

Planung die Beratung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> einzuschalten. Hierzu ist eine<br />

Projektbeschreibung mittels Vorentwurf, Kostenschätzung und vorläufigem<br />

Finanzierungsplan erforderlich.<br />

4.2 Die Anträge sind bis spätestens 31. Dezember für das folgende Jahr und bis<br />

30. Juni für das laufende Jahr beim <strong>DAV</strong> einzureichen.<br />

4.3 Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:<br />

- Genaue Darstellung <strong>des</strong> Vorhabens<br />

- Bauunterlagen (Orts-, Lageplan, Bauzeichnungen, Bestandspläne,<br />

Plandarstellung alt/neu)<br />

- detaillierte Aufstellung der gesamten Kosten<br />

- Vergleich- und überprüfbare, angemessene Kostenangebote von<br />

Fachfirmen oder Kostenberechnung nach DIN<br />

- Kopie Grundbuchauszug als Eigentums- oder Erbbaurechtsnachweis<br />

bei Neubauten bzw. Pacht- oder Mietvertrag bei allen anderen


374<br />

Richtlinien für die Verteilung von<br />

Beihilfen und Darlehen für KKA<br />

Baumaßnahmen<br />

- verbindlicher detaillierter Finanzierungsplan<br />

- Nachweis der vorhandenen Eigenmittel<br />

- vorläufige Kredit- und Darlehenszusagen (bei Fremdfinanzierungen)<br />

- vorläufige Zuschusszusagen von Sportbünden und öffentlichen Geldern<br />

und/oder dergleichen<br />

- Aufstellung der Eigen- und Fremdleistungen<br />

- Wirtschaftlichkeitsberechnung, die eine nachhaltige Bedienung der<br />

aufgenommenen Fremdmittel belegt<br />

- Nachweis der Gemeinnützigkeit<br />

- Betreiber- bzw. Pachtvertrag<br />

5. Bewilligung<br />

5.1 Voraussetzung für die Bewilligung von Beihilfen und Darlehen ist, dass vor<br />

Beginn jeder Baumaßnahme:<br />

- die geplante Maßnahme termingerecht und ordnungsgemäß mit den<br />

unter Pkt. 4.3 vorgeschriebenen Unterlagen beim <strong>DAV</strong> eingereicht<br />

wurde;<br />

- der Antragsteller bei allen geplanten Baumaßnahmen die Beratung <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> eingeschaltet hat;<br />

- Einwände gegen die vorläufigen und endgültigen Entwürfe,<br />

Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne im einvernehmlichen<br />

Zusammenwirken zwischen Antragsteller und <strong>DAV</strong> ausgeräumt worden<br />

sind. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet nach Anhörung <strong>des</strong><br />

Antragstellers das Präsidium;<br />

- die Maßnahmen, für die Mittel beantragt werden, im Zeitpunkt der<br />

Antragstellung grundsätzlich weder begonnen, noch schon<br />

durchgeführt worden sind.<br />

5.2 Sind vom Antragsteller die Voraussetzungen gem. Pkt. 5.1 nicht erfüllt,<br />

können Darlehen und/oder Beihilfen nicht genehmigt werden. Der Antrag<br />

kann zum nächsten Abgabetermin erneut gestellt werden.<br />

5.3 Die Bewilligung von Darlehen und Beihilfen erfolgt zweimal jährlich durch<br />

den Verbandsrat, bei Darlehen auch nach den jeweils gültigen Richtlinien.<br />

5.4 Die Antragsteller werden über Art und Höhe der vorgesehenen Unterstützung<br />

schriftlich benachrichtigt. Dadurch haben sie die Möglichkeit, sich rechtzeitig<br />

auf die Baumaßnahmen einzustellen und die nötigen Vorbereitungen für<br />

einen raschen Baubeginn zu treffen.<br />

5.5 Gefördert werden können Neubau, Umbau, Sanierung und die Erweiterung<br />

von künstlichen Kletteranlagen unter Beachtung der umweltgerechten<br />

Ausführung sowie ein gegebenenfalls erforderlicher Grundstückserwerb.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Richtlinien für die Verteilung von<br />

Beihilfen und Darlehen für KKA<br />

5.6 Nicht gefördert werden:<br />

- Vorhaben, deren förderfähige Kosten unter 15.000 € liegen<br />

- Vereinsräume<br />

- Gaststätten<br />

- Verschönerungsarbeiten an Gebäuden und Anlagen<br />

6. Abrechnung<br />

6.1 Nach Abschluss <strong>des</strong> Bauvorhabens ist in jedem Falle über die gesamten<br />

Aufwendungen Rechnung zu legen. Insbesondere muss die<br />

zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der gewährten<br />

Darlehen und/oder Beihilfen nachgewiesen werden. Nicht oder nicht<br />

widmungsgemäß verwendete Darlehen und Beihilfen sind zurückzuzahlen.<br />

Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung obliegt dem <strong>DAV</strong>.<br />

6.2 Für die Abrechnung gilt folgen<strong>des</strong>:<br />

6.2.1 Rechnungsmäßig sind die Aufwendungen für das gesamte durchgeführte<br />

Vorhaben (nicht nur der Darlehens- oder Beihilfenbetrag) zu belegen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

374<br />

6.2.2 Eigenleistungen werden als Eigenmittel gewertet. Der Nachweis erfolgt unter<br />

Angabe von Leistungsdatum, Namen der freiwilligen Helfer, Anzahl der<br />

erbrachten Stunden, Stichwort zur ausgeführten Arbeit.<br />

6.2.3 Bei Teilabrechnungen können Beihilfen entsprechend dem Baufortschritt nur<br />

im Verhältnis <strong>des</strong> bewilligten Anteiles an den Gesamtkosten ausgezahlt<br />

werden.<br />

6.2.4 Als Belege sind Fotokopien der Originalrechnungen verwendbar. Die<br />

Rechnungen müssen vom Aussteller datiert (nur aus dem Jahr der<br />

Beihilfengewährung) und firmenmäßig gefertigt sein.<br />

6.2.5 Diese Rechnungen müssen vom Fördernehmer sachlich und rechnerisch<br />

geprüft sein (Einzelposten abhaken, Fehler und Abstriche wegen Lieferungs-<br />

oder Leistungsmängeln vermerken!) und mit Datum, Sektionsstempel und<br />

satzungsgemäßer Unterschrift (durch Vorsitzenden und Schatzmeister bzw.<br />

deren Stellvertreter als "sachlich und rechnerisch richtig mit .......€")<br />

bestätigt werden.<br />

6.2.6 Als Zahlungsbelege gelten quittierte und mit Saldungsvermerk der Firma<br />

versehene Rechnungen. Banküberweisungen müssen den vom Bankinstitut<br />

bestätigtem Vermerk "durchgeführt am..." enthalten oder durch Vorlage <strong>des</strong><br />

Kontoauszuges nachgewiesen werden.<br />

6.2.7 Nach ordnungsgemäßer Abrechnung wird der Beihilfebetrag überwiesen oder<br />

gutgeschrieben.


374<br />

Richtlinien für die Verteilung von<br />

Beihilfen und Darlehen für KKA<br />

6.2.8 Die Auszahlungen erfolgen gemäß Verbandsrat-Beschluss zu folgenden<br />

Terminen:<br />

15.02., 30.04., 30.06., 15.08., 30.09., 30.10., 30.11. eines Jahres.<br />

Die jeweiligen Auszahlungsanforderungen müssen dem <strong>DAV</strong> vier Wochen<br />

vorher avisiert sein.<br />

6.2.9 Werden bewilligte Darlehen oder Beihilfen nicht innerhalb von drei Jahren<br />

verbraucht, so verfallen diese und werden dem Darlehens- beziehungsweise<br />

Beihilfeetat zugeführt. Die Frist beginnt mit dem 1. Januar <strong>des</strong><br />

Haushaltsjahres, aus dem das Darlehen oder die Beihilfe bewilligt worden<br />

sind. Bei begründeten schriftlichen Ansuchen kann das Präsidium<br />

Ausnahmen zulassen.<br />

7. Bautechnische Anforderungen für die dreistufige Bezuschussung<br />

Stufe 1: <strong>DAV</strong> Kletterzentrum / <strong>DAV</strong> Kletteranlage - 10% Beihilfe<br />

• Einhaltung aller baubehördlichen Auflagen<br />

• Erfüllung der EN 12572<br />

• Gesicherter Niedersprungbereich beim Bouldern<br />

• Sanitäre Einrichtungen<br />

• Erste-Hilfe-Ausstattung, Notrufeinrichtung<br />

Stufe 2: <strong>DAV</strong> Kletterzentrum mit erhöhten bautechnischen<br />

Anforderungen für ein Regionalleistungszentrum – 12,5% Beihilfe<br />

• Einhaltung aller baubehördlichen Auflagen<br />

• Erfüllung der EN 12572<br />

• Mattensicherung beim Bouldern<br />

• Beheizter Kletterbereich<br />

• Sportgeeignete Belüftung und Beleuchtung<br />

• Hebebühnentauglicher Boden<br />

• Griffe unterschiedlicher Hersteller<br />

• Sanitäre Einrichtungen: Umkleiden, Toiletten, Waschräume, Duschen<br />

• Erste-Hilfe-Ausstattung, Notrufeinrichtung<br />

• Lagerräumlichkeiten<br />

• Anbindung an möglichst viele Verkehrsmöglichkeiten, insbesondere an<br />

öffentliche<br />

• Direkte Übernachtungsmöglichkeiten oder Unterkünfte in unmittelbarer<br />

Nähe<br />

• Gesamtkletterfläche Vorstieg > 500 m², davon min<strong>des</strong>tens<br />

1/3 wettkampftauglicher Bereich mit folgenden Eigenschaften:<br />

Wandhöhe > 12 Meter, Wandbreite > 10 Meter,<br />

überwiegend überhängend mit 4-5 Meter Ausladung,<br />

verschiedene Wandformen, technische Geländeübergänge, strukturarme<br />

Kletterplatten<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Richtlinien für die Verteilung von<br />

Beihilfen und Darlehen für KKA<br />

• zusätzliche Boulderfläche > 150 m², Wandgestaltung mit<br />

unterschiedlichen Wandneigungen (z.B. kippbare Wandelemente,<br />

Dächer mit Dachkanten, verschiedene Überhänge - ca. 65°, 45°, 25°<br />

geneigt, Systemwand, Campusboard)<br />

• Mögliche Errichtung von Zuschauerplätzen für mind. 150 Personen<br />

• Freiraum für Wettkämpfe und Schiedsgericht vor der Kletterwand, 6 x<br />

10 Meter<br />

• Isolationszone für min<strong>des</strong>tens 50 Personen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

374<br />

Stufe 3: <strong>DAV</strong>-Kletterzentrum mit erhöhten bautechnischen<br />

Anforderungen für ein Lan<strong>des</strong>leistungszentrum – 15% Beihilfe<br />

• Einhaltung aller baubehördlichen Auflagen<br />

• Erfüllung der EN 12572<br />

• Mattensicherung beim Bouldern<br />

• Beheizter Kletterbereich<br />

• Sportgeeignete Belüftung und Beleuchtung<br />

• Hebebühnentauglicher Boden<br />

• Griffe unterschiedlicher Hersteller<br />

• Sanitäre Einrichtungen: Umkleiden, Toiletten, Waschräume, Duschen<br />

• Erste-Hilfe-Ausstattung, schnell erreichbarer Notruf<br />

• Lagerräumlichkeiten<br />

• Anbindung an möglichst viele Verkehrsmöglichkeiten, insbesondere an<br />

öffentliche<br />

• Direkte Übernachtungsmöglichkeiten oder Unterkünfte in unmittelbarer<br />

Nähe<br />

• Gesamtkletterfläche Vorstieg > 800 m², davon min<strong>des</strong>tens<br />

1/3 wettkampftauglicher Bereich mit folgenden Eigenschaften:<br />

Wandhöhe > 14 Meter, Wandbreite > 15 Meter,<br />

überwiegend überhängend mit 5-8 Meter Ausladung,<br />

verschiedene Wandformen, technische Geländeübergänge, strukturarme<br />

Kletterplatten<br />

• Zusätzliche Boulderfläche > 250 m², Wandgestaltung mit<br />

unterschiedlichen Wandneigungen (z.B. kippbare Wandelemente,<br />

Dächer mit Dachkanten, verschiedene Überhänge - ca. 65°, 45°, 25°<br />

geneigt, Systemwand, Campusboard)<br />

• Mögliche Errichtung von Zuschauerplätzen für mind. 300 Personen<br />

• Freiraum für Wettkämpfe und Schiedsgericht vor der Kletterwand, 7,50<br />

x 10 Meter<br />

• Isolationszone für min<strong>des</strong>tens 80 Personen<br />

• Abgeschlossener Seminarraum für 15 Personen mit Audio- und


374<br />

Richtlinien für die Verteilung von<br />

Beihilfen und Darlehen für KKA<br />

• Videoeinrichtung<br />

• Raum/Büro für Trainer<br />

• Raum für Physiotherapie<br />

• Cafeteria/Bistro in der Anlage<br />

• Geschäftsräume (Geschäftsführer, Hausmeister, Empfang etc.)<br />

8. Schlussbestimmung<br />

Diese Richtlinien wurden vom Verbandsrat in seiner 7. Sitzung am 27./28. 10.<br />

2005 in Berchtesgaden genehmigt und traten am gleichen Tag in Kraft. Sie<br />

ersetzen alle früheren Richtlinien.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Benutzungsordnung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

382<br />

Benutzungsordnung für künstliche Kletteranlagen<br />

1. Allgemeines<br />

Jeder Betreiber von Kletteranlagen hat die Benutzung einer künstlichen<br />

Kletteranlage durch eine Benutzungsordnung zu regeln. Die Sektionen<br />

stellen den Benutzern die Anlage grundsätzlich in eigener Verantwortung zur<br />

Verfügung. Bei Kindern und Jugendlichen hat eine Sektion als Betreiber aber<br />

eine besondere Sorgfaltspflicht. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren<br />

dürfen eine Kletteranlage nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten<br />

oder im Rahmen einer <strong>DAV</strong> Veranstaltung benutzen. Jugendliche zwischen<br />

14 und 18 Jahren dürfen eine Kletteranlage nach vorheriger<br />

Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten benutzen. Der <strong>DAV</strong><br />

stellt den Sektionen jeweils das Muster einer Einverständniserklärung und<br />

eine Benutzungsordnung zur Verfügung.<br />

2. Grundsätzliches<br />

a) Aufgrund der Neuregelung <strong>des</strong> Schuldrechts seit 1.1.2002 ist es nicht mehr<br />

möglich, generell durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wie z.B.<br />

Benutzerordnungen die Haftung bei Unfällen mit To<strong>des</strong>folge, Körper- und<br />

Gesundheitsschäden aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht<br />

(Sicherheit der Anlage, Tritte, Griffe usw.) oder von Sorgfaltspflichten bei<br />

Veranstaltungen (Kurse, Kletterwettbewerbe usw.) einzuschränken.<br />

Eine Haftungsbegrenzung durch die Satzung (§ 6 Nr. 4 Mustersatzung) bei<br />

einfacher Fahrlässigkeit auf den Umfang der Vereinshaftpflichtversicherung<br />

ist hingegen zulässig, wirkt aber nur gegenüber Mitgliedern. Die<br />

Vereinshaftpflichtversicherung tritt auch bei Unfällen von Nichtmitgliedern<br />

ein (zu denen auch Mitglieder anderer Sektionen zählen) und deckt Schäden<br />

bis zu 6 Mio. € pro Schadensereignis ab. Es ist kein Fall bekannt, dass dieser<br />

Versicherungsschutz nicht ausgereicht hätte, so dass es unbedenklich<br />

erscheint, wenn die Anlage auch von Nichtmitgliedern benutzt wird (Nähere<br />

Einzelheiten in Forum online Nov.03). Es wird empfohlen, durch<br />

entsprechende Preisgestaltung Anreize zum Erwerb der Mitgliedschaft (auch<br />

der C-Mitgliedschaft) zu geben. Selbstverständlich kommt eine Haftung nur<br />

in Betracht, wenn dem Träger oder <strong>des</strong>sen Beauftragten ein Verschulden<br />

zur Last fällt, z.B. wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder<br />

Sorgfaltsverstößen bei Kursen, Kletterwettbewerben usw. Bei Unfällen<br />

außerhalb <strong>des</strong> organisierten Kurs- oder Veranstaltungsbetriebs aufgrund<br />

Eigenverschuldens eines Benutzers besteht keine Haftung und auch kein<br />

Versicherungsschutz durch die Vereinshaftpflichtversicherung; der Benutzer<br />

klettert auf eigenes Risiko.<br />

b) Die Benutzungsordnungen enthalten die nach dem Kenntnisstand <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

wichtigsten Informationen. Selbstverständlich können Sie Ihnen wichtig<br />

erscheinende Belange ergänzen. Bitte berücksichtigen Sie dabei aus Gründen<br />

der Lesefreundlichkeit den Umfang.


382<br />

Benutzungsordnung<br />

c) Die Benutzungsordnung sollte an ersichtlicher Stelle ausgehängt werden.<br />

Dabei ist ein großes Format zu empfehlen.<br />

d) Zusätzlich ist ein Benutzerbuch, welches am Eingang aufgelegt ist, zu<br />

empfehlen. In dieses können sich alle Benutzer der Kletterwand eintragen<br />

und Mängel melden. Durch die Unterschrift bezeugen die Kletterer, von der<br />

Benutzungsordnung Kenntnis genommen zu haben. Es wird empfohlen, an<br />

geeigneter Stelle, etwa an der Kletterwand, im Meldebuch oder in der<br />

Benutzerordnung – gut sichtbar – Name, Anschrift und Telefonnummer eines<br />

Ansprechpartners zu benennen, damit Schäden gemeldet und unverzüglich<br />

behoben werden können.<br />

e) Laut der europäischen Norm EN 12572 müssen alle künstlichen Kletterwände<br />

an einer deutlich sichtbaren Stelle mit folgenden Angaben gekennzeichnet<br />

sein: Name <strong>des</strong> Herstellers, Name <strong>des</strong> Importeurs, Name <strong>des</strong> Aufstellers,<br />

Zweck der Einrichtung, maximale Anzahl an Kletterern an der Anlage,<br />

Höchstzahl der gleichzeitig nutzbaren Kletterrouten.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Benutzungsordnung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

382<br />

Musterbenutzungsordnung<br />

1. Berechtigung<br />

1.1 Nur Befugte dürfen in der Kletterhalle klettern:<br />

Personen, die im Besitz eines gültigen Kletterausweises sind und sich mit<br />

dem <strong>DAV</strong>-Mitgliedsausweis oder Personalausweis ausweisen können.<br />

Personen, die eine auf den Tag und ihren Namen ausgestellte Eintrittskarte<br />

vorweisen können.<br />

1.2 Nicht klettern dürfen:<br />

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung <strong>des</strong> 18. Lebensjahres, die keine<br />

Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten haben. Kinder bis zur Vollendung <strong>des</strong><br />

14. Lebensjahres ohne Aufsicht eines Erziehungsberechtigten.<br />

Ausgenommen sind <strong>DAV</strong>-Veranstaltungen. Personen, welche die<br />

Kletteranlage gewerblich und kommerziell nutzen wollen.<br />

2. Zutritt<br />

2.1 Die Anlage ist nur zu den vorgesehenen Benutzungszeiten für den<br />

Kletterbetrieb geöffnet.<br />

2.2 Der Träger oder <strong>des</strong>sen Beauftragte sind berechtigt, die Benutzer zu<br />

kontrollieren.<br />

3. Haftung<br />

3.1 Jeder ist grundsätzlich für die eigene Sicherheit verantwortlich und klettert<br />

auf eigenes Risiko. Eltern haften für ihre Kinder<br />

3.2 Zur Sicherung müssen alle Haken/Umlenkeinrichtungen benutzt werden.<br />

3.3 Durch das Betreten der Anlage versichert der Benutzer, dass er über<br />

grundlegende Kletter- und Sicherungskenntnisse und Einsicht in die<br />

Gefahren <strong>des</strong> Kletterns verfügt.<br />

3.4 Auf persönliches Eigentum ist selber zu achten. Für verlorengegangene und<br />

beschädigte Gegenstände sowie Kleidung wird keine Haftung übernommen.<br />

3.5 Schadensersatzansprüche gegen den Träger sowie gegen <strong>des</strong>sen<br />

Beauftragte sind auf den Umfang der abgeschlossenen<br />

Vereinshaftpflichtversicherung beschränkt (vgl. § 6 Abs. 4 der Satzung).<br />

4. Veränderungen/Beschädigungen<br />

4.1 Tritte, Griffe und Haken dürfen weder neu angebracht noch beseitigt<br />

werden. Beschädigungen und lose oder wackelige Griffe/Tritte sind dem<br />

Aufsichtspersonal unverzüglich zu melden.


382<br />

Benutzungsordnung<br />

5. Hausrecht<br />

Das Hausrecht über die Kletteranlage übt der Träger oder eine von ihm<br />

beauftragte Aufsichtsperson aus. Wer gegen die Benutzungsordnung<br />

verstößt, kann von der Benutzung der Kletteranlage ausgeschlossen<br />

werden.<br />

...........................................<br />

.................................................<br />

Ort, Datum Unterschrift, Stempel<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Benutzungsordnung<br />

Einverständniserklärung<br />

für Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr<br />

.................................................................<br />

Name <strong>des</strong>/r Erziehungsberechtigten<br />

.................................................................<br />

Straße, Hausnummer<br />

..................................................................<br />

Postleitzahl, Ort<br />

...............................<br />

Telefonnummer<br />

Hiermit erkläre/n ich/wir mich/uns damit einverstanden, dass unsere<br />

Tochter/ unser Sohn<br />

............................ geboren am .............................................<br />

Name <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

382<br />

die <strong>DAV</strong>-Kletteranlage der Sektion ........................ zu Kletterzwecken<br />

benutzen und falls nötig Klettermaterial ausleihen darf. Wir versichern,<br />

dass unsere Tochter/unser Sohn die einschlägigen Sicherungstechniken<br />

beherrscht. Die Risiken, die beim Sportklettern entstehen können, sind<br />

mir/uns bekannt. Ich/wir bestätigen, dass ich/wir die<br />

Benutzungsordnung der <strong>DAV</strong>-Kletteranlage ...................... gelesen und<br />

verstanden habe/n.<br />

Mit der Unterschrift bestätige/n ich/wir, dass ich/wir die<br />

Benutzungsordnung anerkennen.<br />

Diese Einverständniserklärung gilt ohne zeitliche Begrenzung<br />

................................<br />

........................................<br />

Ort, Datum Erziehungsberechtigte/r


382<br />

Benutzungsordnung<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


J<strong>DAV</strong><br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

J<strong>DAV</strong><br />

400


400<br />

J<strong>DAV</strong><br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Jugendordnung der Jugend <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins (J<strong>DAV</strong>)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

400<br />

Jugendordnung der Jugend <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins (J<strong>DAV</strong>)<br />

Die Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins (J<strong>DAV</strong>) ist ein auf Bun<strong>des</strong>- und<br />

Lan<strong>des</strong>ebene öffentlich anerkannter Verband der freien Jugendhilfe, der<br />

sich die Vertretung der Interessen jugendlicher Mitglieder <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins und die Unterstützung bei ihrer Entwicklung zu<br />

umweltgerecht und bewusst handelnden Bergsteigern zur Aufgabe<br />

gemacht hat. Sie genießt Förderungswürdigkeit nach dem Kinder- und<br />

Jugendhilfegesetz. Die öffentliche Anerkennung setzt eine Tätigkeit nach<br />

eigener Ordnung voraus. Die J<strong>DAV</strong>, die Teil <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />

(<strong>DAV</strong>) ist, gibt sich eine eigene Ordnung. Sie wählt ihre Vertreter nach<br />

demokratischen Grundsätzen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.<br />

Die Jugendarbeit im <strong>DAV</strong> wird von der J<strong>DAV</strong> wahrgenommen. Die J<strong>DAV</strong><br />

wird vom <strong>DAV</strong> im Rahmen seiner Satzung als eigenständiger<br />

Jugendverband anerkannt und in ihrer Arbeit unterstützt und gefördert.<br />

Diese Arbeit muss mit der Zielsetzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und den sich daraus<br />

ergebenden Pflichten in Einklang stehen.<br />

1. Mitglieder und Ziele der J<strong>DAV</strong><br />

Alle Mitglieder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bis zum 27. Lebensjahr sowie gewählte<br />

Jugendvertreter/innen (insbesondere Jugendleiter/innen und<br />

Jugendreferenten/-referentinnen) gehören zur J<strong>DAV</strong>. Die Ziele der<br />

Jugendarbeit sind in den "Grundsätzen, Erziehungs- und Bildungszielen<br />

der J<strong>DAV</strong>" beschrieben.<br />

2. Jugendarbeit in den Sektionen<br />

2.1 Aufbau<br />

Die Jugendarbeit in den Sektionen erfolgt in der Regel in<br />

Jugendgruppen. Dabei sind feste Altersgruppen (z. B. Kinder unter 10<br />

Jahren, Jugend I von 10 - 13 Jahren, Jugend II von 14 - 17 Jahren,<br />

Junioren von 18 - 26 Jahren) ebenso möglich wie Gruppen, die<br />

gemeinsam verschiedene Altersstufen durchlaufen.<br />

Junioren/Juniorinnen, die sich in einer Gruppe bergsteigerisch besonders<br />

aktiv betätigen, bilden eine . Die Jugend einer<br />

Sektion gibt sich gemäß dem "Muster für die Jugendsatzung der<br />

Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>" eine Satzung. Die Vertretung der Jugend in den<br />

Sektionen erfolgt durch den/die Jugendreferenten/in. Er/sie ist dem<br />

Vorstand gegenüber verantwortlich für die gesamte Jugendarbeit in der<br />

Sektion.<br />

2.2 Leitung<br />

Zur Leitung und Vertretung jeder Gruppe werden Jugendleiter/innen<br />

(Gruppenleiter/innen und deren Stellvertreter/innen) nach Maßgabe der<br />

Jugendsatzung bestellt oder gewählt. Jugendleiter/innen müssen das 16.


400<br />

Jugendordnung der Jugend <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins (J<strong>DAV</strong>)<br />

Lebensjahr vollendet haben, Gruppenleiter/innen sollen volljährig sein. Sie<br />

absolvieren gemäß den Richtlinien zur Jugendleiter- und Mitarbeiterbildung<br />

der J<strong>DAV</strong> Grundausbildungen und Jugendleiterfortbildungen. Die einzelnen<br />

Jugendleiter/innen bilden unter Vorsitz <strong>des</strong>/der Jugendreferenten/-referentin<br />

den Jugendausschuss der Sektion. Sie schlagen im Benehmen mit dem<br />

Vorstand den/die Jugendreferenten/-referentin vor. Dieser/diese wird von<br />

der Mitgliederversammlung gewählt und muss volljährig sein. Er/Sie gehört<br />

mit Sitz und Stimme dem Vorstand der Sektion an. Die Gruppenleiter/innen<br />

sollen dem Vorstand oder dem Beirat der Sektion nach Maßgabe der Satzung<br />

angehören. Die Jugend ist gehalten, ihr Vertretungsrecht in den Kreis- und<br />

Stadtjugendringen wahrzunehmen und dort eigenständig mitzuarbeiten.<br />

2.3 Jugendetat<br />

Die Sektion stellt der Jugend einen angemessenen eigenen Etat zur<br />

Verfügung. Über die im Haushaltsplan der Sektion ausgewiesenen Mittel<br />

zur Förderung der Jugend verfügt der Jugendausschuss in eigener<br />

Verantwortung. Am Ende <strong>des</strong> Rechnungsjahres hat er die Abrechnung<br />

vorzulegen. Über die Tätigkeit der einzelnen Gruppen ist vom/von der<br />

Jugendreferenten/-referentin am Ende eines jeden Vereinsjahres ein<br />

Jahresbericht abzufassen, der dem Vorstand der Sektion und dem/der<br />

zuständigen Lan<strong>des</strong>- bzw. Bezirksjugendleiter/in zuzuleiten ist.<br />

Zuschüsse zur Jugendarbeit, insbes. <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder aus den<br />

Jugendplänen erhöhen den Jugendetat. Sie sind zweckgebunden zu<br />

verwenden und in der Jahresrechnung auszuweisen.<br />

3. Jugendarbeit auf Lan<strong>des</strong>ebene<br />

3.1 Die Mitglieder der J<strong>DAV</strong> je<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> bilden die Lan<strong>des</strong>verbände.<br />

Ein Lan<strong>des</strong>verband muss min<strong>des</strong>tens fünf Sektionen umfassen. Für<br />

mehrere Bun<strong>des</strong>länder kann ein Lan<strong>des</strong>verband im Sinne dieser Ordnung<br />

gebildet werden<br />

3.2 Die Jugendleiter/innen und Jugendreferenten/-referentinnen je<strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> bilden den Lan<strong>des</strong>jugendleitertag. Dieser wählt auf die<br />

Dauer von 4 Jahren eine Lan<strong>des</strong>jugendleitung. Der Lan<strong>des</strong>jugendleiter<br />

beruft min<strong>des</strong>tens alle 4 Jahre einen Lan<strong>des</strong>jugendleitertag ein. Die<br />

Lan<strong>des</strong>jugendleitung besteht aus dem/der Lan<strong>des</strong>jugendleiter/in und<br />

min<strong>des</strong>tens zwei weiteren Personen. Ein Mitglied der<br />

Lan<strong>des</strong>jugendleitung nimmt die Vertretung im Bun<strong>des</strong>jugendausschuss<br />

(JA) wahr und bedarf dazu der Bestätigung durch den JA.<br />

3.3 Größere Länder können in Bezirke untergliedert werden, für welche<br />

entsprechend Bezirksjugendleitungen gewählt werden, die nach<br />

föderativem Prinzip in den Bezirken Aufgaben der Lan<strong>des</strong>jugendleitung<br />

wahrnehmen. Die Koordination der Jugendarbeit auf Lan<strong>des</strong>ebene<br />

obliegt in diesem Fall der Lan<strong>des</strong>jugendleitung.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Jugendordnung der Jugend <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins (J<strong>DAV</strong>)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

400<br />

3.4 Die Lan<strong>des</strong>jugendleitungen beraten und unterstützen die Jugendarbeit in<br />

den Sektionen ihrer Länder, bilden Jugendleiter/innen aus und fort,<br />

führen Maßnahmen zur Jugendbildung durch, und sind in den<br />

Lan<strong>des</strong>jugendringen und bei der Zusammenarbeit mit deren<br />

Mitgliedsverbänden tätig bzw. organisieren die Mitarbeit. Die<br />

Lan<strong>des</strong>jugendleitung bzw. die Bezirksjugendleitung vertritt die J<strong>DAV</strong> in<br />

den entsprechenden Lan<strong>des</strong>gliederungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sowie gegenüber den<br />

Lan<strong>des</strong>behörden und dem Lan<strong>des</strong>jugendring. Sie legt dem<br />

Sektionenverband oder Lan<strong>des</strong>verband am Ende <strong>des</strong> Rechnungsjahres<br />

eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die<br />

Jugendarbeit vor. Die Lan<strong>des</strong>jugendleitungen unterstützen die Arbeit der<br />

J<strong>DAV</strong> auf Bun<strong>des</strong>ebene<br />

3.5 Das Nähere der Jugendarbeit in den Ländern wird durch die Satzungen<br />

der Lan<strong>des</strong>verbände geregelt. Diese dürfen der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, der<br />

Jugendordnung sowie den Erziehungs- und Bildungszielen der J<strong>DAV</strong><br />

nicht widersprechen und sind dem JA zur Kenntnis zu geben.<br />

4. Jugendarbeit auf Bun<strong>des</strong>ebene<br />

4.1 Bun<strong>des</strong>jugendleitertag<br />

4.1.1. Der Bun<strong>des</strong>jugendleitertag ist oberstes Entscheidungsgremium der J<strong>DAV</strong><br />

für die Arbeit auf Bun<strong>des</strong>ebene. Die Jugendleiter/innen,<br />

Jugendreferenten/-referentinnen, Bezirksjugendleiter/innen,<br />

Lan<strong>des</strong>jugendleiter/innen und der Jugendausschuss bilden den<br />

Bun<strong>des</strong>jugendleitertag.<br />

4.1.2. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>jugendleitertages.<br />

4.1.3. Der BJLT hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

• Erarbeitung eines richtungsweisenden Meinungsbil<strong>des</strong> der J<strong>DAV</strong> zu<br />

jugendrelevanten Themen im Rahmen der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

• Festlegung der Schwerpunkte der verbandlichen Arbeit auf Bun<strong>des</strong>ebene<br />

• Fortschreibung der Erziehungs- und Bildungsziele<br />

• Entgegennahme und Diskussion <strong>des</strong> Arbeitsberichtes der<br />

Bun<strong>des</strong>jugendleitung und <strong>des</strong> Jugendausschusses<br />

• Entgegennahme der Jahresrechnungen<br />

• Vorschlag von Schwerpunkten für die Gestaltung <strong>des</strong> Jugendetats der<br />

kommenden Jahre<br />

• Wahl der Bun<strong>des</strong>jugendleitung<br />

• Änderung der Geschäftsordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>jugendleitertages<br />

4.1.4. Der Bun<strong>des</strong>jugendleitertag kann der Bun<strong>des</strong>jugendleitung und dem<br />

Jugendausschuß Arbeitsaufträge erteilen. Außerdem ist der BJLT<br />

berechtigt, Anträge <strong>des</strong> JA zum Verbandsrat anzuregen, insbesondere


400<br />

Jugendordnung der Jugend <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins (J<strong>DAV</strong>)<br />

zur Änderung der Jugendordnung.<br />

4.2 Bun<strong>des</strong>jugendleitung<br />

4.2.1. Im <strong>DAV</strong> obliegt die Jugendarbeit der Bun<strong>des</strong>jugendleitung. Die<br />

Bun<strong>des</strong>jugendleitung besteht aus dem/der Bun<strong>des</strong>jugendleiter/in und<br />

seinen/ihren beiden Stellvertretern/-vertreterinnen sowie vier Beisitzern.<br />

Die Mitglieder der Bun<strong>des</strong>jugendleitung werden auf 4 Jahre gewählt. Der<br />

Bun<strong>des</strong>jugendleitung sollen Männer und Frauen angehören.<br />

4.2.2. Der/die Bun<strong>des</strong>jugendleiter/in vertritt die J<strong>DAV</strong> nach außen; im Übrigen<br />

nehmen er/sie und seine/ihre Stellvertreter Aufgabengebiete nach<br />

Absprache wahr.<br />

4.2.3. Der/die Bun<strong>des</strong>jugendleiter/in ist Vorsitzender/Vorsitzende der<br />

Bun<strong>des</strong>jugendleitung und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>jugendleitertages und wird von<br />

letzterem der Hauptversammlung (HV) zur Wahl ins Präsidium und in<br />

den Verbandsrat vorgeschlagen. Der JA bestimmt einen der beiden<br />

stellvertretenden Bun<strong>des</strong>jugendleiter/innen zu seinem/seiner<br />

Vorsitzenden und schlägt ihn/sie der HV zur Wahl in den Verbandsrat<br />

vor.<br />

4.2.4. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden<br />

<strong>des</strong>/der Bun<strong>des</strong>jugendleiters/-leiterin bestimmt der JA einen/eine<br />

kommissarischen/kommissarische Bun<strong>des</strong>jugendleiter/in bis zum<br />

nächsten Bun<strong>des</strong>jugendleitertag. Er schlägt ihn/sie dem Verbandsrat zur<br />

Berufung bis zur nächsten Hauptversammlung vor. Entsprechen<strong>des</strong> gilt<br />

bei einer vorzeitigen Neuwahl <strong>des</strong>/der JA-Vorsitzenden. Scheidet ein<br />

übriges Mitglied der Bun<strong>des</strong>jugendleitung aus, bestimmt der JA ein<br />

Ersatzmitglied bis zum nächsten Bun<strong>des</strong>jugendleitertag.<br />

4.2.5. Die Bun<strong>des</strong>jugendleitung leitet unter Beachtung der satzungsmäßigen<br />

Richtlinien und Entscheidungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> die laufende Jugendarbeit. Sie<br />

führt Jugendleiter-Grundausbildungen, Jugendleiter-Fortbildungen und<br />

Jugendbildungsmaßnahmen durch.<br />

4.2.6. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Beschlüsse <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>jugendleitertages und <strong>des</strong> JA. Im gleichen Rahmen befindet sie<br />

über die im Haushaltsplan <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für die Jugendarbeit bereitgestellten<br />

Mittel. Die Bun<strong>des</strong>jugendleitung unterstützt die Arbeit der J<strong>DAV</strong> auf<br />

Lan<strong>des</strong>ebene.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Mustersatzung für die<br />

Jugendsatzung der Sektionen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

410<br />

Mustersatzung für die Jugendsatzung der Sektionen<br />

1. Ziel<br />

Die Gruppen der Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins (J<strong>DAV</strong>) in der<br />

Sektion ............................... wollen das Bergsteigen in all seinen<br />

Spielformen fördern und pflegen, die Kenntnis der Bergwelt und die<br />

bergsteigerische Ausbildung vermitteln und die Jugend zu einer<br />

bewussten, gemeinschafts- und persönlichkeitsbildenden Gestaltung ihrer<br />

Freizeit hinführen.<br />

Die einzelnen Gruppen sind angehalten, Kräfte und Fähigkeiten der<br />

Selbsterziehung zu entwickeln und ihr Gruppenleben selbst zu gestalten.<br />

Die Ziele der Jugend werden u.a. verwirklicht durch:<br />

a) Gemeinsame alpine, bergsteigerische Unternehmungen sowie<br />

Wanderungen unter verantwortlicher Leitung. Der Schwierigkeitsgrad<br />

dieser Fahrten soll der Leistungsfähigkeit der Teilnehmer/innen<br />

entsprechen.<br />

b) Gemeinsame Durchführung und gemeinsamen Besuch von kulturellen,<br />

wissenschaftlichen u.a. Veranstaltungen, die zur Bewusstseinsbildung<br />

beitragen können sowie gemeinsame Durchführung von Studienfahrten.<br />

c) Regelmäßige Gruppenabende. Sie dienen insbesondere der Weiterbildung<br />

in allen bergsteigerischen Wissensgebieten, der Besprechung und<br />

Vorbereitung von Fahrten und Unternehmungen, der Diskussion<br />

allgemein interessierender Themen und der Förderung der Gemeinschaft.<br />

d) Teilnahme befähigter Mitglieder an den Ausbildungskursen <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins, um entsprechend dem Grad ihrer<br />

bergsteigerischen Ausbildung und Leistungsfähigkeit Führungsaufgaben<br />

in der Jugend zu übernehmen.<br />

e) Mitarbeit in allen Bereichen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins.<br />

2. Aufbau<br />

Für die Jugendlichen in der Sektion werden nach Bedarf Gruppen<br />

eingerichtet. Dabei sind feste Altersgruppen, z. B. Kinder unter 10<br />

Jahren, Jugend I von 10 - 13 Jahren, Jugend II von 14 - 17 Jahren,<br />

Junioren/innen von 18 - 26 Jahren, ebenso möglich wie Gruppen, die<br />

gemeinsam verschiedene Altersstufen durchlaufen.<br />

3. Mitgliedschaft<br />

I. Je<strong>des</strong> Mitglied der Sektion bis zum vollendeten 27. Lebensjahr kann<br />

Mitglied einer Jugendgruppe werden. Der Aufnahmeantrag ist an den/die


410<br />

Mustersatzung für die<br />

Jugendsatzung der Sektionen<br />

jeweilige/n Gruppenleiter/in zu richten. Bei Minderjährigen ist die<br />

Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters / einer gesetzlichen Vertreterin<br />

erforderlich.<br />

II. Junioren/Juniorinnen, die sich bergsteigerisch besonders aktiv betätigen<br />

wollen, können in die Jungmannschaft der Sektion eintreten. Sie erhalten<br />

einen entsprechenden Vermerk auf dem <strong>DAV</strong>-Ausweis.<br />

III. Die Mitgliedschaft endet<br />

a) durch Austritt,<br />

b) durch Erreichen <strong>des</strong> Höchstalters (siehe oben I),<br />

c) durch Ausschluss.<br />

Der Austritt aus der Jugendgruppe erfolgt durch Erklärung gegenüber<br />

dem/der Gruppenleiter/in.<br />

Ein Ausschluß kann nur auf Antrag <strong>des</strong> Jugendausschusses durch den<br />

Vorstand der Sektion bei Vorliegen folgender Gründe erfolgen:<br />

a) Grober Verstoß gegen die Ziele der Jugend, der Sektion oder <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der<br />

Vereinsorgane;<br />

b) Schwere Schädigung <strong>des</strong> Ansehens oder der Belange der Jugend, der<br />

Sektion oder <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins;<br />

c) Grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.<br />

Vor dem Ausschlußverfahren muss dem/der Betroffenen rechtliches<br />

Gehör gewährt werden. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen und<br />

dem/der Betroffenen auszuhändigen.<br />

4. Leitung der Sektionsjugend<br />

I. Jugendleitung<br />

Zur Leitung und Vertretung der Jugendgruppen bestellt der Vorstand der<br />

Sektion auf Vorschlag <strong>des</strong> Jugendausschusses (siehe unten III)<br />

Jugendleiter/innen (Gruppenleiter/innen und deren Stellvertreter/innen).<br />

Die Gruppenleiter/innen sollen volljährig sein. Sie werden von ihrer<br />

Jugendgruppe auf die Dauer von ... Jahren gewählt. Die Bestellung<br />

eines/einer minderjährigen Jugendleiter/in kann nur mit Zustimmung <strong>des</strong><br />

gesetzlichen Vertreters / der gesetzlichen Vertreterin erfolgen. Sie kann<br />

in diesem Fall auch mit Auflagen versehen werden.<br />

Die Jugendleiter/innen sollen dem Vorstand oder Beirat nach Maßgabe<br />

der Satzung angehören.<br />

Für eine Jugendgruppe, die eingerichtet werden soll, kann der Vorstand<br />

in Absprache mit dem Jugendausschuss einen/eine Jugendleiter/in für<br />

die Dauer eines Jahres bestellen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Mustersatzung für die<br />

Jugendsatzung der Sektionen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

410<br />

II. Jugendreferent/in<br />

Die Vertretung der Sektionsjugend und die Koordinierung der<br />

Jugendarbeit obliegt dem/der Jugendreferent/in; diese/r ist Mitglied <strong>des</strong><br />

Vorstan<strong>des</strong> der Sektion. Der/die Jugendreferent/in muss volljährig sein.<br />

Er/sie wird vom Jugendausschuss der Sektion (siehe unten III) in<br />

Absprache mit dem Vorstand der Mitgliederversammlung zur Wahl<br />

vorgeschlagen.<br />

III. Jugendausschuss<br />

Die Jugendleiter/innen und der/die Jugendreferent/in bilden den<br />

Jugendausschuss der Sektion. Zur Verwirklichung der unter Nr. 5.3.1<br />

genannten Ziele gestaltet der Jugendausschuss die Jugendarbeit der<br />

Sektion in eigener Verantwortung in Übereinstimmung mit der Satzung<br />

der Sektion.<br />

Er berät alle die Sektionsjugend betreffenden Angelegenheiten. Die<br />

Entscheidung dieser Angelegenheiten obliegt nach Maßgabe der<br />

Sektionssatzung dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung. Diese<br />

können die Entscheidungsbefugnis generell oder für bestimmte<br />

Angelegenheiten dem Jugendausschuss übertragen. Für die laufenden<br />

Geschäfte der Jugendgruppen soll dem Jugendausschuss diese Befugnis<br />

übertragen werden.<br />

Der Jugendausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />

5. Jugendetat<br />

Über die im Haushaltsplan der Sektion ausgewiesenen Mittel zur<br />

Förderung der Jugend verfügt der Jugendausschuss in eigener<br />

Verantwortung. Am Ende <strong>des</strong> Rechnungsjahres hat er die Abrechnung<br />

vorzulegen. Über die Tätigkeit der einzelnen Gruppen ist von dem/der<br />

Jugendreferent/in am Ende eines jeden Vereinsjahres ein Jahresbericht<br />

abzufassen, der dem Vorstand der Sektion und dem/der zuständigen<br />

Lan<strong>des</strong>- bzw. Bezirksjugendleiter/in zuzuleiten ist.<br />

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

Die Rechte und Pflichten der Jugendlichen in der Sektion bestimmen sich<br />

nach der Sektionssatzung sowie der Satzung und den Ordnungen <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins, insbesondere der Jugendordnung. Auf gemeinsamen<br />

Fahrten und Veranstaltungen sind die Anordnungen <strong>des</strong>/der verantwortlichen<br />

Leiters/Leiterin zu befolgen.<br />

Beschlossen von der <strong>DAV</strong>-Hauptversammlung im Juni 2004 in Dresden


410<br />

Mustersatzung für die<br />

Jugendsatzung der Sektionen<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Grundsätze, Erziehungs- und<br />

Bildungsziele der J<strong>DAV</strong><br />

Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele der<br />

Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />

I. Grundsätze verbandlicher Jugendarbeit<br />

1. Die Jugend <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (J<strong>DAV</strong>) ist freier Träger einer allgemeinen<br />

Jugendarbeit, die sich als Ausgleich und Ergänzung zu anderen<br />

Erziehungs- und Bildungsbereichen wie z.B. Elternhaus, Schule,<br />

Universität und Arbeitswelt versteht.<br />

1. Mitglieder und Ziele der J<strong>DAV</strong><br />

Alle Mitglieder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bis zum 27. Lebensjahr sowie gewählte<br />

Jugendvertreter/innen (insbesondere Jugendleiter/innen und<br />

Jugendreferenten/-referentinnen) gehören zur J<strong>DAV</strong>. Die Ziele der<br />

Jugendarbeit sind in den "Grundsätzen, Erziehungs- und Bildungszielen<br />

der J<strong>DAV</strong>" beschrieben.<br />

2.<br />

3.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

420<br />

Sinnvolle Jugendarbeit geht über die Gestaltung eines leicht konsumierbaren<br />

Freizeitangebots weit hinaus; sie bietet Raum für Lernerfahrungen,<br />

fördert die persönliche Entwicklung der Jugendlichen und wirkt dabei<br />

sozial integrierend.<br />

Die J<strong>DAV</strong> macht es sich als Jugendverband zur Aufgabe, den Wünschen und<br />

Bedürfnissen der Jugend politisches Gewicht zu verleihen und an der<br />

Gestaltung unserer Gesellschaft mitzuwirken.<br />

Die auf diesen Grundsätzen beruhenden Ziele und Inhalte der<br />

Jugendarbeit in der J<strong>DAV</strong> werden im Folgenden umrissen:<br />

II. Erziehungs- und Bildungsziele<br />

Als Ziele unserer Arbeit betrachten wir insbesondere:<br />

• die Förderung der Persönlichkeitsbildung <strong>des</strong> jungen Menschen;<br />

• die Erziehung zu umweltbewusstem Denken und Handeln;<br />

• die Vermittlung sozialer Verhaltensweise und Ermutigung zum<br />

Engagement<br />

• die Ausbildung zu einer verantwortungsvollen Ausübung <strong>des</strong> Bergsports.<br />

Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele, Seite 2 von 4<br />

©Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins http://www.jdav.de<br />

Förderung der Persönlichkeitsbildung <strong>des</strong> jungen Menschen<br />

1. Wir betrachten die Alpinistik in ihren vielfältigen Spielarten und<br />

Ausprägungen, wozu wir auch bergsportliche Betätigungsformen außerhalb<br />

der Alpen zählen, als einen ausgezeichneten Weg, die Jugendlichen in ihrer<br />

Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen.


420<br />

Grundsätze, Erziehungs- und<br />

Bildungsziele der J<strong>DAV</strong><br />

In der Begegnung mit weitgehend ursprünglichen Lebensräumen und<br />

Landschaften lernen Jugendliche Freiheiten und elementare Abhängigkeiten<br />

kennen; Erfahrungen, die z.B. in Situationen im Gebirge gemacht werden<br />

(Konzentration auf den nächsten Schritt, Auseinandersetzung mit<br />

Schwierigkeiten, Selbstüberwindung, Verantwortung, gegenseitiges<br />

Vertrauen, Naturgenuss, erfolgreiche Tourenplanung, Gipfelfreude...),<br />

stärken das Bewusstsein für die eigenen Möglichkeiten und Grenzen. Das soll<br />

den Blick für das Wesentliche und Notwendige in einem komplexen Umfeld<br />

fördern - in der Alpinistik wie im Alltag.<br />

2. Die Jugendlichen sollen in den Gruppen der J<strong>DAV</strong> nicht passive<br />

Konsumenten vorgegebener Programme sein, sondern sollen angeregt<br />

werden, eigene Ideen zu entwickeln und zu verwirklichen. Aufgabe<br />

unserer Arbeit ist es einerseits, den Jugendlichen ihren Spielraum, ihre<br />

Freiheiten und Möglichkeiten aufzuzeigen und andererseits den<br />

Jugendlichen dabei zu helfen, Schwierigkeiten rechtzeitig zu erkennen<br />

und zu überwinden. Jugendliche sollen ermutigt werden, sich mit<br />

Konflikten und Problemen auseinanderzusetzen, statt ihnen<br />

auszuweichen.<br />

Erziehung zu umweltbewusstem Denken und Handeln<br />

3. Den Jugendlichen soll ein verantwortungsvoller Umgang mit der Natur<br />

vermittelt werden. Insbesondere sollen sie ihre Rolle als Naturnutzer<br />

reflektieren und sich der Abhängigkeiten menschlicher Existenz von<br />

natürlichen Lebensgrundlagen bewusst werden. Dazu müssen die<br />

Jugendlichen für die Vielfalt der Natur sensibilisiert und ihnen die<br />

Notwendigkeit <strong>des</strong> Naturschutzes vermittelt werden. Durch gemeinsame<br />

Unternehmungen in der Natur soll die Bereitschaft geweckt werden, sich für<br />

die Natur und ihren Schutz zu engagieren und Natursportarten<br />

umweltgerecht auszuüben.<br />

Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele Seite 3 von 4<br />

©Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins http://www.jdav.de<br />

Vermittlung sozialer Verhaltensweise und Ermutigung zum<br />

Engagement<br />

4. Die Erfahrung der Geborgenheit und <strong>des</strong> gegenseitigen Vertrauens in einer<br />

Gruppe gibt den Jugendlichen Sicherheit. In der Gruppe können sie<br />

Verhaltensweisen ohne äußeren Druck erlernen und erproben. Damit wird<br />

ihnen eine Chance geboten, soziales Verhalten (z.B. Hilfsbereitschaft,<br />

Solidarität, Toleranz) zu entwickeln und die Regeln zwischenmenschlicher<br />

Kommunikation (z.B. Verständigen, Überzeugen, Nachgeben) einzuüben. Die<br />

vielfältigen Entfaltungsmöglichkeiten, die eine Gruppe bietet, stärken auch<br />

das Bewusstsein für Eigenständigkeit innerhalb eines sozialen Umfelds. Das<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Grundsätze, Erziehungs- und<br />

Bildungsziele der J<strong>DAV</strong><br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

420<br />

fördert den toleranten Umgang mit anderen gesellschaftlichen Gruppen und<br />

schafft die Voraussetzung für eine gleichberechtigte Partnerschaft mit der<br />

älteren Generation<br />

5. Die Vermittlung demokratischen Denken und Handelns und die Ermutigung<br />

zu sozialer und politischer Aktivität sind wichtige Ziele der Jugendarbeit in der<br />

J<strong>DAV</strong>. Die Jugendlichen sollen motiviert werden, sich zu engagieren und<br />

Verantwortung für andere und zusammen mit anderen zu übernehmen. Die<br />

J<strong>DAV</strong> setzt sich aktiv für die soziale Integration in unsere Gesellschaft ein. Die<br />

Gruppen der J<strong>DAV</strong> sind offen für alle Kinder, Jugendlichen und jungen<br />

Erwachsenen, die Interesse am Alpinismus haben.<br />

Ausbildung zu einer verantwortungsvollen Ausübung <strong>des</strong><br />

Bergsports<br />

6. Den Jugendlichen soll das notwendige fachliche Können und Wissen<br />

vermittelt werden, damit sie an ihrer alpinistischen Betätigung Freude haben,<br />

ohne dabei sich oder andere zu gefährden.<br />

7. Bei Jugendlichen trifft man häufig den Wunsch an, die eigenen Grenzen<br />

auszuloten. Die Leistungsanforderungen bei alpinistischer Betätigung<br />

entsprechen dem, gehen aber darüber hinaus und bieten damit ideale<br />

Voraussetzungen, Jugendliche ganzheitlich zu fordern. Die Beweggründe, das<br />

Leistungsziel und die Art <strong>des</strong> Leistungsstrebens müssen kritisch hinterfragt<br />

werden; das gilt für die Gruppe wie für den einzelnen. In unserer Arbeit<br />

müssen wir daher Anstöße geben, die es den Jugendlichen ermöglichen, eine<br />

kreative und verantwortungsvolle, d.h. nicht selbstzerstörerische,<br />

umweltschädigende oder unsoziale Einstellung zur Leistung zu finden.<br />

Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele, Seite 4 von 4<br />

©Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins http://www.jdav.de<br />

III. Grundlagen zur Umsetzung der Erziehungs- und<br />

Bildungsziele<br />

1. Unser wesentliches Betätigungsfeld ist die Alpinistik in ihren vielfältigen<br />

Spielarten.<br />

2.<br />

3.<br />

Die Umsetzung der Erziehungs- und Bildungsziele findet vor allem in den<br />

Jugendgruppen der Sektionen statt.<br />

Deshalb ist eine dem Zweck entsprechende Ausbildung aller<br />

Jugendleiterinnen und Jugendleiter <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> erforderlich, die durch eine<br />

kontinuierliche Fortbildung bewahrt und weiterentwickelt werden muss.


420<br />

4.<br />

Grundsätze, Erziehungs- und<br />

Bildungsziele der J<strong>DAV</strong><br />

Darüber hinaus nimmt die Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins am<br />

allgemeinen pädagogischen Diskurs teil (z.B. durch Veröffentlichungen,<br />

Multiplikatorenschulung zur Erlebnispädagogik, Gremienarbeit,<br />

Stellungnahmen, Pilotprojekte, etc...). Durch offene Maßnahmen,<br />

Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit sollen auch Jugendliche erreicht<br />

werden, die bislang nicht in einer Jugendgruppe der J<strong>DAV</strong> organisiert sind<br />

Die Erziehungs- und Bildungsziele sind mit der gesellschaftlichen<br />

Entwicklung verknüpft und müssen <strong>des</strong>halb regelmäßig auf ihre<br />

Gültigkeit und Aktualität hin überprüft werden.<br />

Die vorliegende Form wurde vom Jugendausschuss am 29. März 1998<br />

verabschiedet und vom Bun<strong>des</strong>jugendleitertag am 14. Oktober 2001<br />

ergänzt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Familienbergsteigen im <strong>DAV</strong><br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

480<br />

Familienbergsteigen im <strong>DAV</strong><br />

Der Bereich Familienbergsteigen ist der Abteilung Jugend zugeordnet. Die<br />

Förderung und Integration von Familien im Verein ist im Leitbild als<br />

herausragende Aufgabe verankert.<br />

Der Bun<strong>des</strong>ausschuss Familienbergsteigen vertritt die Interessen der Familien<br />

im <strong>DAV</strong> auf Bun<strong>des</strong>ebene. Im Bereich der Lan<strong>des</strong>-/ Sektionenverbände sind<br />

die Familiengruppen über das jeweilige regionale Mitglied <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ausschusses organisiert.<br />

Alle drei Jahre findet die Fachtagung Familienbergsteigen im <strong>DAV</strong> statt,<br />

eine Veranstaltung für alle Familiengruppenleiter bun<strong>des</strong>weit. Alle<br />

Familiengruppenleiter und Familienbeauftragte der Sektionen erhalten<br />

min<strong>des</strong>tens zweimal im Jahr Informationen vom Hauptverein.<br />

I. Familiengruppen in den Sektionen<br />

Aufgabe der Familiengruppen in den Sektionen ist, Eltern und Kindern<br />

eine gemeinsame und aktive Freizeitgestaltung zu ermöglichen und einen<br />

wichtigen Beitrag für den Zusammenhalt der Generationen zu leisten. Die<br />

Mitglieder sollen an die verantwortungsbewusste und naturverträgliche<br />

Ausübung <strong>des</strong> Alpinismus herangeführt werden. Gleichzeitig wird in den<br />

Familiengruppen das gemeinschaftliche und individuelle alpine Erleben<br />

gepflegt und soziale Verhaltensweisen gefördert.<br />

II. Etat für Familiengruppen<br />

Entsprechend dem Jugendetat sollte jede Sektion den Familiengruppen<br />

einen eigenen Etat in angemessener Höhe zur Verfügung stellen.<br />

III. Ausbildung<br />

1. Inhalt<br />

Die Ausbildungsrichtung <strong>des</strong> Familiengruppenleiters soll befähigen:<br />

eine Familiengruppe zu gründen und zu leiten,<br />

Unternehmungen der Familiengruppe sowohl im Gebirge als auch<br />

außerhalb verantwortungsvoll und kooperativ zu planen, zu organisieren<br />

und durchzuführen.<br />

2. Allgemeines<br />

Die Grundausbildungen zum Familiengruppenleiter sind im <strong>DAV</strong>-<br />

Ausbildungsprogramm und im J<strong>DAV</strong>-Schulungsprogramm ausgeschrieben.<br />

Die Anmeldung erfolgt mit schriftlicher Einverständniserklärung der Sektion.<br />

Voraussetzung für die Teilnahme ist eine <strong>DAV</strong>-Mitgliedschaft, eine<br />

mehrjährige solide Erfahrung als Bergwanderer und Erfahrung im Umgang<br />

mit Kindern/Familien.<br />

Eine Teilnahme der eigenen Kinder ab einem Alter von 5 (bzw. 3) Jahren ist<br />

erwünscht. Allerdings sollten sie das Unterwegssein im Gebirge gewohnt und<br />

im Besitz eines <strong>DAV</strong>-Mitgliedsausweises sein. Pro Erwachsenem können


480<br />

Familienbergsteigen im <strong>DAV</strong><br />

maximal zwei Kinder mitgebracht werden. Die Kinder werden soweit möglich<br />

ins Kursgeschehen mit eingebunden, ansonsten werden sie von<br />

Kinderbetreuerinnen beschäftigt.<br />

Die Grundausbildung dauert eine Woche.<br />

3. Ausweis<br />

Nach Abschluss der Ausbildung erhalten die Teilnehmer gegen Vorlage eines<br />

Erste-Hilfe-Nachweises und eines Passbil<strong>des</strong> einen Ausweis. Für Besitzer von<br />

Familiengruppenleiterausweisen mit gültiger Jahresmarke besteht<br />

automatisch eine Rechtsschutzversicherung.<br />

Die Jahresmarken werden über die Ausbildungsreferenten der Sektionen<br />

an die Familiengruppenleiter ausgegeben.<br />

4. Fortbildungen<br />

Für den Erhalt der Jahresmarke ist eine Fortbildung min<strong>des</strong>tens alle 3<br />

Jahre nötig. Fortbildungen werden zu unterschiedlichen<br />

Themenschwerpunkten angeboten, z. B. für den Winterbereich.<br />

5. Kosten<br />

Es erfolgt eine Kostenaufteilung zwischen Hauptverein – Sektion –<br />

Teilnehmer (für die Kinder). Für die erwachsenen Personen wird ein<br />

Teilnehmerbeitrag von den Sektionen erhoben. Der Beitrag für die<br />

Kinder geht zu Lasten der teilnehmenden Begleitperson. Bei Rücktritt<br />

vom Kurs nach Abgabe der schriftlichen Anmeldung fallen außer gegen<br />

Vorlage eines Attestes Stornogebühren an.<br />

6. Fahrtkostenerstattung<br />

Auf Familiengruppenleiterausbildungen werden keine Fahrtkosten von<br />

Seiten <strong>des</strong> Hauptvereins erstattet. Die Fahrtkosten sollten von den<br />

Sektionen übernommen werden.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Breitenbergsport, Ausbildung,<br />

Sicherheit<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Breitenbergsport,<br />

Ausbildung,<br />

Sicherheit<br />

500


500<br />

Breitenbergsport,<br />

Ausbildung, Sicherheit<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Breitenbergsport, Ausbildung,<br />

Sicherheit<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

500<br />

Breitenbergsport, Ausbildung, Sicherheit<br />

Allgemeines<br />

Die bergsteigerische Ausbildung der Mitglieder ist seit jeher einer der satzungsgemäß<br />

verankerten Schwerpunkte im Deutschen Alpenverein. Angesichts<br />

der immer größer werdenden Zahl an Bergsteigern und Bergsportlern<br />

kommt der Ausbildung von ehrenamtlichen Lehr- und Führungskräften große<br />

Bedeutung zu. Ihre Aufgabe ist es, die Vereinsmitglieder auf dem aktuellen<br />

Stand der alpinen Technik auszubilden sowie neue Erkenntnisse und Entwicklungen<br />

an die Vereinsmitglieder weiterzugeben.<br />

Der Breitenbergsport im <strong>DAV</strong> findet in den Sektionen statt. Er wird getragen<br />

von den ehrenamtlichen Gruppenleitern und Ausbildern. Diese werden von<br />

den <strong>DAV</strong>-Lehrteams geschult und betreut.


505<br />

Rechtsfragen zur<br />

Haftungsbegrenzung<br />

Rechtsfragen zur Haftungsbegrenzung<br />

Von vielen Sektionen werden Führungstouren im Gebirge sowie Ausbildungs-<br />

und Trainingsmaßnahmen organisiert, angeboten und durchgeführt. Teilnehmer<br />

an diesen Maßnahmen sind Mitglieder der Sektionen. Geführt und geleitet<br />

werden sie von ehrenamtlichen Lehr- und Führungskräften, die von den<br />

Sektionen dafür ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden. Die Sektionsmitglieder<br />

schließen zwecks Teilnahme an den Touren mit der Sektion<br />

eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ab und zahlen dafür meist<br />

einen nicht allzu hohen Kostenbeitrag. Aus einer solchen vertraglichen<br />

Vereinbarung (Führungsvertrag als Werkvertrag nach den §§ 631 ff BGB)<br />

schuldet die Sektion den Teilnehmern gegenüber eine möglichst sichere,<br />

schadensfreie und erfolgreiche Durchführung der angebotenen Tour. Verschuldet<br />

und verursacht der Tourenleiter einen Unfall eines Teilnehmers, so<br />

ist für den Schadensersatz aufgrund der vertraglichen Vereinbarung in erster<br />

Linie die Sektion selbst verantwortlich. Zwischen den Tourenteilnehmern und<br />

den ehrenamtlichen Tourenleitern besteht nämlich kein Vertragsverhältnis,<br />

aus dem Schadensersatzansprüche im Falle eines Unfalles wegen schuldhafter<br />

Pflichtverletzungen hergeleitet werden können.<br />

Auch wenn bei Sektionstouren zwischen den Teilnehmern und dem ehrenamtlichen<br />

Führer keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kann der Tourenleiter<br />

jedoch selbst aus den gesetzlichen Bestimmungen über die unerlaubte<br />

Handlung nach dem §§ 823 ff BGB haften bzw. bei einem Unfall dem<br />

betreffenden Teilnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig sein. Nach § 823<br />

BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig (das<br />

heißt schuldhaft) das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum, die<br />

Freiheit oder sonst gleichstehende Rechte einer anderen Person widerrechtlich<br />

verletzt. Voraussetzung der Schadensersatzpflicht <strong>des</strong> Tourenleiters ist<br />

schuldhaftes Verhalten seinerseits, durch das ein entsprechender Schaden im<br />

Sinne von § 823 BGB verursacht wird. Solch ein schuldhaftes, schadenauslösen<strong>des</strong><br />

Verhalten kann sowohl in einem aktiven Tun bzw. Handeln (zum<br />

Beispiel Fortsetzung einer Tour trotz drohenden Wettersturzes) wie auch in<br />

einem Unterlassen (zum Beispiel nicht Anseilen bei Spaltensturzgefahr) <strong>des</strong><br />

Tourenleiters bestehen. Das Unterlassen einer gebotenen Verpflichtung oder<br />

Vorsichtsmaßnahme ist dem aktiven Handeln gleichgestellt, weil den Tourenleiter<br />

eine besondere Verantwortung und Rechtspflicht zur Vermeidung von<br />

Schäden und zur Beachtung aller Sorgfaltsmaßnahmen trifft, zum Beispiel<br />

Anseilen, Sichern, Mitnahme der erforderlichen Ausrüstung.<br />

Zivilrechtlich muss der Geschädigte selbst den Beweis eines schuldhaften<br />

Verhaltens <strong>des</strong> Tourenleiters führen. Dies gilt auch in einem streitigen Zivilprozess<br />

vor Gericht. Der Geschädigte muss beweisen, dass der ihm entstandene<br />

Schaden zum Beispiel durch fahrlässiges Verhalten <strong>des</strong> Tourenleiters<br />

verursacht wurde. Oftmals sind derartige Beweispunkte fachlich nicht einfach<br />

zu beurteilen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Rechtsfragen zur<br />

Haftungsbegrenzung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

505<br />

Falls ein Gericht nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, muss ein entsprechender<br />

Sachverständiger eingeschaltet werden. Für die Bereiche Berg-,<br />

Kletter-, Ski- und Lawinenunfälle sind z. B. Karl Schrag vom <strong>DAV</strong> oder A.<br />

Siegert als Sachverständiger vereidigt. Weitere Sachverständige sind Dieter<br />

Stopper, <strong>DAV</strong> Sicherheitsforschung, Peter Geyer und Peter Wiesent. Der vom<br />

Gericht bestellte Sachverständige gibt dann über die streitige Beweisfrage<br />

meist ein schriftliches Gutachten ab (zum Beispiel über die Frage der Ursächlichkeit<br />

<strong>des</strong> Verhaltens <strong>des</strong> Tourenleiters für den Eintritt eines Schadens oder<br />

darüber, ob im konkreten Fall eine akute Lawinengefahr bestanden hat, der<br />

Tourenleiter dies hätte erkennen müssen und sich daher pflichtwidrig verhalten<br />

hat).<br />

Oft ist es auch schwierig zu beurteilen, ob sich ein Tourenleiter fahrlässig<br />

verhalten hat. Nach § 276 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche<br />

Sorgfalt außer Acht lässt. Die Rechtsprechung zieht dabei die so<br />

genannten Eigenregeln <strong>des</strong> Sports als Konkretisierung <strong>des</strong> allgemeinen Sorgfaltsmaßstabes<br />

heran. Bei der Beurteilung von Bergunfällen sind dies die<br />

allgemein anerkannten Bergsteigergrundsätze sowie die Führungs- und alpinen<br />

Lehrmethoden. Diese Grundsätze Methoden und Techniken werden<br />

grundsätzlich in der Ausbildung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> vermittelt, in seinen Ausbildungskursen<br />

gelehrt und in Lehrschriften, Merkblättern und in der Alpinpresse dargestellt<br />

bzw. veröffentlicht.


510<br />

I. Ausbildung im Überblick<br />

Breitenbergsport und bergsteigerische Ausbildung<br />

Trainer<br />

• Trainer C<br />

Sportklettern/<br />

Wettkampfklettern<br />

• Trainer B<br />

Wettkampfklettern<br />

• Trainer A<br />

• Diplomtrainer<br />

Fachübungsleiter<br />

• Ski Alpin<br />

• Skibergsteigen<br />

• Skihochtour<br />

• Bergsteigen<br />

• Hochtouren<br />

• Alpinklettern<br />

• Klettersport<br />

• Mountainbike<br />

Fachübungsleiter<br />

(FÜL)-Ausbildungen<br />

Ausbildungsrichtungen<br />

ohne FÜL-Qualifikation<br />

• Wanderleiter<br />

• Betreuer Künstliche<br />

Kletteranlagen<br />

• Zusatzqualifikationen<br />

Seniorenbergsport<br />

• Zusatzqualifikation<br />

Schneeschuhbergsteigen<br />

Weitere Ausbildungen werden in den Abteilungen Jugend und Familienbergsteigen<br />

angeboten, siehe entsprechende Kapitel.<br />

Die Lehrteams <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins:<br />

Ski alpin / Skilanglauf / Bergsteigen / Sportklettern / Mountainbike / Bergführerausbildung<br />

Lehrgangsstruktur der Ausbildungsrichtungen:<br />

Siehe jeweiliges Ausbildungsprogramm<br />

Die Abteilung Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung, Sicherheitsforschung<br />

<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins bildet ehrenamtliche Lehr- und Führungskräfte in<br />

folgenden Fachrichtungen aus:<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Fachübungsleiter<br />

(FÜL)-Ausbildungen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

510<br />

II. Fachübungsleiterausbildungen<br />

1. Fachübungsleiter „Bergsteigen“<br />

Die Fachübungsleiter „Bergsteigen“ sind als verantwortliche Leiter und Berater<br />

im Bereich <strong>des</strong> Bergsteigens tätig. Hierzu gehören anspruchsvolle Bergwanderungen,<br />

Touren auf leichten Klettersteigen und leichte Gletschertouren<br />

ohne Absturzgefahr. Ihre Arbeit beschränkt sich auf Sommertouren, alpine<br />

Grundausbildung und Betreuung bei Kletterkursen für Anfänger; im Führen<br />

von Klettertouren oder schwierigen Eistouren werden sie nicht ausgebildet.<br />

2. Fachübungsleiter „Alpinklettern“<br />

Fachübungsleiter „Alpinklettern“ sind als verantwortliche Leiter und Berater<br />

im Bereich <strong>des</strong> Felskletterns tätig. Hierzu gehören insbesondere Kletterkurse<br />

in Klettergärten und im Gebirge sowie die Leitung von alpinen Klettertouren.<br />

Die Tourenarbeit beschränkt sich auf den Sommer. Kletterkurse in tiefer<br />

gelegenen schneefreien Klettergärten können auch im Winter durchgeführt<br />

werden.<br />

3. Fachübungsleiter „Hochtouren“<br />

Fachübungsleiter „Hochtouren“ sind als verantwortliche Leiter und Berater im<br />

Bereich <strong>des</strong> Hochtourenwesens tätig. Fels- und Eiskurse sowie die Leitung<br />

von hochalpinen Touren in Fels und Eis sind ihr Aufgabenbereich. Die Tourenarbeit<br />

beschränkt sich auf den Sommer, Kurse in tiefer gelegenen schneefreien<br />

Klettergärten können auch im Winter durchgeführt werden.<br />

4.<br />

5.<br />

Fachübungsleiter „Skibergsteigen“<br />

Fachübungsleiter „Skihochtour“<br />

Neue Strukturen in der Ausbildung: Ab Winter 2004/05 gibt es eine wichtige<br />

Änderungen in Ausbildung und Tätigkeitsfeld FÜL Skibergsteigen:<br />

Die Ausbildung zum FÜL Skibergsteigen wird in zwei Lehrgängen durchgeführt,<br />

d.h. der bisherige Grundlehrgang alpin (Sommer) entfällt.<br />

Die Qualifikation FÜL Skihochtour kann in weiteren zwei Aufbaulehrgängen<br />

erworben werden.


510<br />

Die neuen Strukturen in der Übersicht:<br />

Fachübungsleiter<br />

Skibergsteigen<br />

Lehrgang 1<br />

im Hochwinter,<br />

9 Tage<br />

Tätigkeitsfelder:<br />

Lehrgang 2<br />

im Spätwinter,<br />

9 Tage<br />

*wird bei abgeschlossenem<br />

Grundlehrgang alpin erlassen<br />

Fachübungsleiter<br />

(FÜL)-Ausbildungen<br />

FÜL Skibergsteigen<br />

Führungs- und Ausbildungstätigkeit auf Ski- und Snowboardtouren ohne<br />

Seilverwendung und ohne Gletscherbegehung.<br />

FÜL Skihochtour<br />

Führungs- und Ausbildungstätigkeit bei Ski- und Snowboardtouren mit Gletscherbegehung,<br />

Skihochtouren mit Seilverwendung, Skidurchquerungen<br />

(Spaltenbergung, Fixseil, Geländerseil, Abseilen, Klettern in Eis und verschneitem<br />

Felsgelände).<br />

6. Fachübungsleiter „Klettersport“<br />

Die Fachübungsleiter Klettersport sind die Spezialisten für die Kletterausbildung<br />

an der künstlichen Wand und an Mittelgebirgsfelsen. Sie betreuen<br />

Anfänger und Hobbykletterer, achten auf die Sicherheit <strong>des</strong> Kletterbetriebes<br />

in der Kletterhalle und können Routen bauen. Sie unterrichten in erschlossenen<br />

Mittelgebirgsfelsen und organisieren Gemeinschaftsfahrten in die Klettergebiete.<br />

7. Fachübungsleiter „Skilauf“<br />

Fachübungsleiter „Skilauf werden qualifiziert für:<br />

• Skiunterricht für Anfänger und Fortgeschrittene<br />

• Durchführung von Tiefschneekursen<br />

• Organisation von Skifahrten in den Sektionen<br />

Fachübungsleiter<br />

Skihochtour<br />

Lehrgang 3*<br />

„Klettern & Sichern“,<br />

3 ½ Tage<br />

Lehrgang 4<br />

„Skihochtour &<br />

Gletscherbegehung“,<br />

7 Tage<br />

Skiausbildung im <strong>DAV</strong> bedeutet modernes, sportliches Skifahren, das sich<br />

aber nicht auf die Piste beschränkt, sondern auch die Faszination <strong>des</strong> Tiefschnees<br />

eröffnet. Video und „Kurzcarver“ sind nur zwei von vielen Hilfsmitteln,<br />

um einen modernen Skiunterricht zu vermitteln, bei dem auch größter<br />

Wert auf umweltgerechtes Verhalten gelegt wird.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Fachübungsleiter<br />

(FÜL)-Ausbildungen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

510<br />

8. Fachübungsleiter Mountainbike<br />

a) Tätigkeitsfelder<br />

• Planung, Organisation und Durchführung von Mountainbike-Touren in<br />

den <strong>DAV</strong>-Sektionen und Mountainbike-Gruppen<br />

• Durchführung von Kursen (z. B. Fahrtechnik-Seminare aus speziellen<br />

Bereichen <strong>des</strong> Mountainbike-Sports)<br />

• Beratung von Sektionsmitgliedern zu Fahrtechnik, Sicherheit, Touren und<br />

Ausrüstungsfragen<br />

b) Das Motto der Ausbildung<br />

Natur erfahren – Technik verstehen – Mensch sein<br />

Diese drei Bereiche werden in der Ausbildung mit je einem Lehrgang erarbeitet<br />

und jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit, sich in dem jeweiligen Feld zu<br />

entwickeln.<br />

Natur erfahren: Unser Ziel ist es, verantwortungsvoll mit unserer Umwelt<br />

umzugehen und dies auch weiter zu vermitteln. Wir wollen sensibel für die<br />

Problematik werden und Lösungsvorschläge erarbeiten.<br />

Technik verstehen: Sowohl die Technik der Bewegung, als auch die Technik<br />

am Rad sind Basiswissen für jeden Fachübungsleiter Mountainbike. Neben<br />

dem Wissen über die Zusammenhänge ist die Eigenrealisation (Können) von<br />

hoher Bedeutung.<br />

Mensch sein: Motivieren, Entscheidungen fällen, mit Gruppendynamik umgehen,<br />

Konflikte lösen - Aufgaben, mit denen ein Fachübungsleiter zurechtkommen<br />

muss. Wir wollen diese Fähigkeiten fördern und entwickeln.<br />

9. Trainerlaufbahn<br />

Die Trainerausbildung sieht gemäß den Richtlinien <strong>des</strong> DSB vier Stufen vor:<br />

Trainer C, Trainer B, Trainer A und Diplomtrainer.<br />

a) Trainer C<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Trainers C Sportklettern/Wettkampfklettern:<br />

• Sportkletterunterricht<br />

• Leitung von Sportklettergruppen<br />

• Betreuung von Trainingsmaßnahmen und Trainingsgruppen auf Sektionsebene<br />

und Regionalebene<br />

• Mitarbeit bei Sportkletterwettbewerben


510<br />

b)<br />

Fachübungsleiter<br />

(FÜL)-Ausbildungen<br />

Trainer B<br />

Tätigkeitsfeld:<br />

• Training wettkampfambitionierter Kletterer in den Sektionen<br />

• Organisation von Wettkämpfen auf Sektions- und regionaler Ebene<br />

• Schiedsrichterfunktion auf nationaler Ebene<br />

c) Trainer A<br />

d)<br />

Diplomtrainer<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Lizenzen<br />

Lizenzen<br />

Im Bereich der Abteilung Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung werden<br />

verschiedene Lizenzen (Ausweise) vergeben.<br />

Wir unterscheiden derzeit<br />

• Ausbilder-Ausweis<br />

• Fachübungsleiter-Ausweis<br />

• Fachübungsleiter-Ausweis „Skilauf“ (Ski-Instruktoren-Ausweis)<br />

• DSB-/ DOSB-Lizenz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

515<br />

1. Ausbilder (siehe auch Kapitel „Ausbildungen ohne FÜL-Qualifikation“)<br />

Den Ausbilder-Ausweis erhält, wer eine einwöchige Ausbildung (z.B. Kletterwandbetreuer,<br />

Wanderleiter, usw.) erfolgreich absolviert hat. Dies kann eine<br />

eigenständige Ausbildung (Wanderleiter) oder ein Teil einer Fachübungsleiterausbildung<br />

(z.B. Kletterwandbetreuer / 1. Teil der Ausbildung zum FÜL<br />

Klettersport) sein.<br />

Es können auch zwei Ausbildungen eingetragen werden wie „Wanderleiter“<br />

plus „Seniorenbergsteigen“ oder „Schneeschuhbergsteigen“.<br />

Für „Ausbilder“ besteht keine Fortbildungspflicht.<br />

Die Ausbilder–Lizenz (Ausweis) wird von der Abteilung Breitenbergsport ausgestellt.<br />

2. Fachübungsleiter<br />

Die Fachübungsleiterausbildung umfasst min<strong>des</strong>tens 120 Unterrichtseinheiten,<br />

also min<strong>des</strong>tens 2 Wochen. Fachübungsleiter müssen regelmäßig Fortbildungen<br />

besuchen (alle 3 Jahre), um die Gültigkeit ihrer Lizenz zu erhalten.<br />

FÜL erhalten den Fachübungsleiter-Ausweis <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

3. Fachübungsleiter Skilauf<br />

Eine Ausnahme zu Punkt 2. bilden Fachübungsleiter „Skilauf“, die einen Ausweis<br />

<strong>des</strong> DVS (Deutscher Verband für das Skilehrwesen INTERSKI DEUTSCH-<br />

LAND) erhalten, der aber auch vom <strong>DAV</strong> ausgestellt wird.<br />

Der Ausweis ist gekennzeichnet durch das Logo <strong>des</strong> IVSI („Internationaler<br />

Verband der Ski-Instruktoren e.V.“).<br />

Dieser Ausweis ist nur in Verbindung mit der „IVSI-Jahresmarke“ gültig. Gegen<br />

Vorlage dieses Ausweises gewähren manche Liftgesellschaften Nachlässe<br />

auf Liftpässe.<br />

Die „IVSI-Marke“ wird (bei Erfüllung der Fortbildungspflicht) jährlich an die<br />

Ausbildungsreferenten der Sektionen verschickt.<br />

FÜL Skihochtour (bisher FÜL Skibergsteigen) bekommen diesen Ausweis auf<br />

Antrag ausgestellt.


515<br />

Lizenzen<br />

4. DSB-/DOSB-Lizenz<br />

Nachdem der Deutsche Sportbund (DSB) und das Nationale Olympische Komitee<br />

fusioniert haben, wurde am 20. Mai 2006 der „Deutschen Olympischen<br />

Sportbund“ (DOSB) als neue Dachorganisation <strong>des</strong> deutschen Sports gegründet.<br />

Nach einer Übergangszeit (der genaue Zeitpunkt steht bei Drucklegung<br />

<strong>des</strong> <strong>Handbuch</strong>s noch nicht fest) wird die derzeitig noch ausgegebene „DSB-<br />

Lizenz“ von der „DOSB-Lizenz“ abgelöst.<br />

Dann werden voraussichtlich alle bisher ausgegebenen DSB-Lizenzen ungültig<br />

und durch die DOSB-Lizenz ersetzt.<br />

Der <strong>DAV</strong> als Fachverband für Bergsport und Klettern im Deutschen Olympischen<br />

Sportbund ist berechtigt für die von ihm vertretenen Sportarten DSBbzw.<br />

DOSB-Lizenzen auszugeben. Die Lizenz-Stufe C (Fachübungsleiter) setzt<br />

eine min<strong>des</strong>tens 120 UE umfassende Ausbildung voraus.<br />

Der <strong>DAV</strong> kann derzeit folgende DSB-/ DOSB-Lizenzen vergeben:<br />

• FÜL Bergsteigen<br />

• FÜL Hochtouren<br />

• FÜL Alpinklettern<br />

• FÜL Skibergsteigen<br />

• FÜL Klettersport<br />

• Trainer C Sportklettern/Wettkampfklettern<br />

• Trainer B Wettkampfklettern<br />

Der DSB-/ DOSB-Lizenz-Ausweis ist in der Regel die Grundlage für Fachübungsleiterzuschüsse<br />

der Lan<strong>des</strong>sportbünde. Er ist also nur für Bezuschussungen<br />

wichtig. Für den einzelnen FÜL hat er keine Bedeutung.<br />

Die DSB-/ DOSB-Lizenz wird vom <strong>DAV</strong> (Abteilung Breitenbergsport) ausgestellt.<br />

Dazu muss sie über den jeweiligen Lan<strong>des</strong>verband <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beantragt<br />

werden. Beantragen können sie nur Sektionen, die Mitglied im jeweiligen<br />

Lan<strong>des</strong>verband <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und im jeweiligen Lan<strong>des</strong>sportverband sind.<br />

5. Jahresmarke der Abteilung Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung<br />

Die FÜL-Ausweise sind nur in Verbindung mit der aktuellen Jahresmarke<br />

gültig. Die Jahresmarke wird zum Jahresende an die Ausbildungsreferenten<br />

der Sektionen verschickt. Die Jahresmarke erhält nur, wer seine Fortbildungspflicht<br />

erfüllt hat.<br />

Die Jahresmarke ist insbesondere für die Rechtsschutzversicherung von Bedeutung.<br />

Alle Führungskräfte mit gültiger Jahresmarke sind automatisch<br />

rechtsschutzversichert ( siehe Kapitel Versicherungen).<br />

Für Tourenführer ohne Jahresmarke sollte die Sektion eine Rechtsschutzversicherung<br />

abschließen (siehe Kapitel Versicherungen).<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Ausbildungen ohne<br />

FÜL-Qualifikation<br />

Ausbildungen ohne Fachübungsleiterqualifikation<br />

1. Organisationsstruktur<br />

• Mitgliedschaft im <strong>DAV</strong> Voraussetzung<br />

• Bewerbung mit entsprechendem Tätigkeitsbericht (Tourenbericht) aus<br />

den letzten drei Jahren und Erste-Hilfe-Nachweis.<br />

Meldung nur möglich über:<br />

• eine Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder<br />

• so genannte Gastverbände (z. B. Schulen, soziale Einrichtungen, Deutsches<br />

Jugendherbergswerk, Outward Bound, Kolpingwerk)<br />

• Ausbildungsdauer ca. 7 Tage<br />

• Keine Fortbildungspflicht<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

520<br />

2. Finanzierung<br />

Bei Meldung über eine <strong>DAV</strong>-Sektion:<br />

Kostenaufteilung wie bei FÜL-Kursen (Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle - Sektionsbelastung<br />

- Teilnehmer; siehe aktuelles Ausbildungsprogramm)<br />

Bei Meldung über „Gastverband“:<br />

• Rechnung über Gesamtkosten an Gastteilnehmer<br />

• kein Zuschuss durch den <strong>DAV</strong><br />

• kein Fahrtkostenzuschuss durch den <strong>DAV</strong><br />

3. Lizenzierung und Fortbildung<br />

Die Teilnehmer mit bestandener Abschlussprüfung bekommen einen Ausweis<br />

ausgestellt. Sie werden in der Datei der Abteilung Breitenbergsport gespeichert<br />

und können mit Informationen und Einladungen für Veranstaltungen<br />

versorgt werden. Es besteht keine Fortbildungspflicht (siehe auch Kapitel<br />

Lizenzen).<br />

4. Wanderleiter<br />

Die <strong>DAV</strong>-Ausbilder Wanderleiter sind in der Planung, Organisation und Durchführung<br />

<strong>des</strong> Wanderprogramms in den <strong>DAV</strong>-Sektionen bzw. in den Wandergruppen<br />

tätig. Die Tätigkeit beschränkt sich auf Wandern auf Wegen und<br />

Steigen, im leichten weglosen Gelände sowie auf flachen Firnfeldern im Mittelgebirge<br />

und Hochgebirge. Nicht in der Ausbildung enthalten sind: Begehen<br />

von Klettersteigen, Gletschern, Fels- und Eisklettertouren.<br />

5. Betreuer Künstliche Kletteranlagen<br />

Die Betreuer Künstliche Kletteranlagen sind Ausbilder und Betreuer von Gruppen<br />

an künstlichen Kletterwänden. Sie gewährleisten die Sicherheit beim<br />

Übungsbetrieb und führen in die Grundlagen der Klettertechnik und


520<br />

Ausbildungen ohne<br />

FÜL-Qualifikation<br />

in die speziellen Sicherungstechniken ein. Die Ausbildung ist anerkannt als<br />

Lehrgang 1 zum Fachübungsleiter Klettersport.<br />

6. Zusatzqualifikation Seniorenbergsport<br />

Aufbaulehrgang auf eine Fachübungsleiter- oder Wanderleiterqualifikation <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong><br />

Tätigkeitsfelder:<br />

• Leitung von Seniorenbergsportgruppen in der Sektion<br />

• Planung, Organisation und Durchführung von Bergsportaktivitäten mit<br />

Senioren<br />

• Die Art der Bergsportaktivität ist abhängig von der Vorqualifikation.<br />

In dem einwöchigen Lehrgang (60 Unterrichtseinheiten) werden in erster<br />

Linie die seniorenspezifischen Belange <strong>des</strong> Bergsports geschult. Am Beispiel<br />

von Bergsportaktivitäten (Bergwandern) werden die praktischen Möglichkeiten<br />

und Grenzen aufgezeigt.<br />

Voraussetzungen:<br />

• Qualifikation als Fachübungsleiter oder Wanderleiter <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

• Nachweis über einen Kurs in Erster Hilfe (acht Doppelstunden), der nicht<br />

länger als drei Jahre zurückliegen darf<br />

• Ausdauerleistung für mehrstündige Bergtouren<br />

7. Zusatzqualifikation Schneeschuhbergsteigen<br />

Aufbaulehrgang auf eine Fachübungsleiter- oder Wanderleiterqualifikation <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong><br />

Tätigkeitsfelder:<br />

• Führen von alpinen Schneeschuhtouren<br />

• Ausbildertätigkeit Schneeschuhbergsteigen, alpine Gefahren Winter,<br />

Lawinenbeurteilung<br />

Voraussetzungen:<br />

• <strong>DAV</strong>-Wanderleiter, FÜL Bergsteigen, FÜL Hochtouren oder Alpinklettern<br />

• Erfahrung im Winterbergsteigen<br />

Dauer: 7 Tage<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Kostenerstattung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

530<br />

Kostenerstattung für ehrenamtliche Lehr- und Führungskräfte<br />

1. Unterschied Auslagenerstattung zur Bezahlung von Tagespauschalen<br />

sonst. Aufwandsentschädigungen oder einer tatsächlichen<br />

Bezahlung<br />

Übungsleiter / Tourenleiter arbeiten je nach Beschlusslage in der Sektion und<br />

Intensität der eigenen geleisteten Arbeit ehrenamtlich oder gegen Bezahlung.<br />

Meist erhalten sie zumin<strong>des</strong>t eine Erstattung der unmittelbaren Kosten,<br />

manchmal auch eine Tagespauschale, auch wenn sie im Verständnis der<br />

Sektion unmittelbar keine Bezahlung erhalten. Auch die pauschale Zahlung im<br />

Rahmen der Übungsleiterpauschale (vgl. dazu im Kapitel Finanzen Pkt.<br />

260/IV.) evtl. an Hand von festgelegten Tagespauschalen dient der vereinfachten<br />

Form der Auslagenerstattung.<br />

Wichtig ist hier die Unterscheidung, ob es sich bei der Tätigkeit um arbeitnehmerähnliche<br />

Arbeit oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt (vgl.<br />

dazu die Abgrenzungen im Kapitel Finanzen Pkt. 260/IV. 1-4). Je nachdem<br />

können sich für den Auslagenersatz unterschiedliche steuerrechtliche Beurteilungen<br />

ergeben.<br />

2. Beurteilung unter dem Aspekt „der Übungsleiter / Tourenleiter<br />

als Arbeitnehmer oder Selbstständiger“<br />

Von Seiten der Sektion ist in beiden Fällen eine Erstattung der nachgewiesenen<br />

Kosten per Beleg (Porto, Telefon, Fachliteratur), aber auch über eine<br />

begründete Pauschale, z.B. Reisekostenabrechnung möglich, vorausgesetzt,<br />

es sind entsprechende Beschlüsse in der Sektion gefasst worden. Der Einzelnachweis<br />

der tatsächlichen Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht mehr<br />

zulässig. Diese werden nur noch in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei belassen.<br />

Als Orientierung für die Pauschbeträge kann die Reisekostenerstattung<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (vgl. Kapitel Finanzen Pkt. 290) dienen.<br />

3. Der Tourenleiter/Übungsleiter als Arbeitnehmer<br />

Ist der Übungsleiter/Tourenleiter als Arbeitnehmer anzusehen, können ihm<br />

folgende Ausgaben/Entschädigungen steuerfrei gezahlt werden:<br />

Übungsleiterpauschale 1.848 €<br />

Fahrtkosten für Dienstreisen 0,30 € pro km<br />

Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen bei Abwesenheit pro Tag von min<strong>des</strong>tens<br />

8 Std. 6 €<br />

14 Std. 12 €<br />

24 Std. 24 €<br />

nachgewiesene Übernachtungskosten<br />

Die angefallenen Kosten können auch direkt von der Sektion bezahlt werden,<br />

wie z.B. die Übernachtungskosten.


530<br />

Kostenerstattung<br />

4. Der Tourenleiter/Übungsleiter als Selbstständiger<br />

Ist der Übungsleiter/Tourenleiter selbstständig, so kann die Sektion die Kosten<br />

erstatten, die der Übungsleiter geltend macht, bzw. die der Übungsleiter<br />

mit der Sektion vereinbart hat.<br />

Der Übungsleiter hat diese Einnahmen zu versteuern und im Rahmen seiner<br />

privaten Einkommensteuererklärung seine persönlichen Betriebsausgaben<br />

gegen zu rechnen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:<br />

Liegen die Einnahmen nach Abzug von Betriebsausgaben unter dem Freibetrag<br />

von 1.848 €, findet keine Besteuerung statt.<br />

Sind die Betriebsausgaben höher als die Einnahmen, kann ein Verlust in Abzug<br />

gebracht werden.<br />

5. Die Behandlung von Ausrüstungsgegenständen<br />

Werden Ausrüstungsgegenstände dem Übungsleiter unentgeltlich überlassen<br />

und gehen diese in sein Eigentum über, handelt es sich um Arbeitslohn, der<br />

lohnsteuerlich erfasst werden muss.<br />

Im Allgemeinen dürfte die Sektion die Ausrüstungsgegenstände beschaffen<br />

und dem Übungsleiter zur Verfügung stellen, ohne dass diese in das Eigentum<br />

<strong>des</strong> Übungsleiters übergehen. Sie bleiben Eigentum der Sektion und<br />

werden dort steuerlich abgewickelt.<br />

6. Empfehlungen zur Kostenerstattung<br />

Zum größten Teil haben die von Sektion zu Sektion unterschiedlichen Regelungen<br />

ihre Ursache in den oft völlig verschiedenen Voraussetzungen, was z.<br />

B. Leihausrüstung, Programmerstellung, Vorbesprechungen betrifft. Aus diesem<br />

Grund ist es auch nicht möglich, eine einheitliche Regelung, die für alle<br />

Sektionen gilt, zu finden. Es können also nur grundsätzliche Empfehlungen<br />

gegeben werden.<br />

Allgemeine Empfehlung:<br />

• In der Sektion sollte eine allgemein gültige und nachvollziehbare Regelung<br />

zur Kostenerstattung vorhanden sein.<br />

• Die Tätigkeit von Übungsleitern ist häufig anspruchsvoll und mit hoher<br />

Verantwortung verknüpft. Deshalb erscheint eine angemessene „Vergütung“<br />

sinnvoll.<br />

• Bei der Festlegung von Tagessätzen für Übungsleiter sollte auch berücksichtigt<br />

werden, dass diese in der Regel erhebliche finanzielle Eigenleistung<br />

für ihre Ausbildung erbringen.<br />

Erstattet werden sollten auf jeden Fall die direkten Kosten für Vorbereitung<br />

und Leitung von Gemeinschaftsausflügen, Führungstouren, Ausbildungskursen,<br />

usw. Darunter fallen die Auslagen für Vorbereitung (Telefon, Porto),<br />

Verpflegung, Übernachtung und Fahrt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Ausbildungs- und<br />

Lehrmaterial<br />

Ausbildungs- und Lehrmaterial<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

540<br />

Zur Unterrichtsgestaltung und zu Vorträgen hat die Abteilung Breitenbergsport<br />

für ihre ehrenamtlichen Lehr- und Führungskräfte Lehrmittel erarbeitet.<br />

Dem Bildmaterial liegt jeweils eine Beschreibung bei, die eine Stoffgliederung,<br />

Detailbeschreibung sowie methodische Tipps enthält. Dem Ausbilder bleibt es<br />

überlassen, aus dem angebotenen Material der Zielgruppe und den speziellen<br />

Bedürfnissen entsprechend auszuwählen oder den Stoff umzugliedern.<br />

Ausleihwünsche bitte frühzeitig anmelden, Leihgebühren werden nicht erhoben,<br />

die Ausleihdauer sollte 14 Tage nicht überschreiten. Bei der Rücksendung<br />

per Post bitte auf sorgfältige Verpackung achten!<br />

Eine Liste der zur Verfügung stehenden Lehrmittel wird jeweils im Jahresprogramm<br />

der Abteilung Breitenbergsport veröffentlicht.


540 Ausbildungs- und Lehrmaterial<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Krisenmanagement<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

550<br />

Krisenmanagement im <strong>DAV</strong><br />

Für schwere Unfälle im Rahmen von offiziellen <strong>DAV</strong>-Veranstaltungen (Sektionen,<br />

Lan<strong>des</strong>verbände, usw.) besteht ein Krisenmanagementsystem im <strong>DAV</strong>.<br />

Ziel ist es, den Betroffenen möglichst schnell und umfassend zu helfen und<br />

die Betreuung der Verunglückten, deren Angehörigen sowie der veranstaltenden<br />

Sektion zu koordinieren.<br />

1. Notfall-Hotline<br />

Kernstück ist eine zentrale Notrufnummer, die jederzeit erreichbar ist.<br />

Die <strong>DAV</strong>-Notfall-Hotline ist: +49 (0) 89 / 208017131<br />

a) Für welche Situationen wurde die Notfall-Hotline eingerichtet?<br />

Die Notfall-Hotline ist für schwere Unfälle im Rahmen von offiziellen Veranstaltungen<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Untergliederungen installiert. Sie soll nur bei<br />

schweren Unfällen (mehrere Schwerverletzte und/oder Tote) in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Sie gilt nicht für private Unternehmungen.<br />

Bei privaten Touren oder Unternehmungen (auch von FÜL, Jugendleiter,<br />

Familiengruppenleiter, usw.) hilft die Notrufnummer <strong>des</strong> ASS (Alpiner Sicherheitsservice),<br />

die ebenfalls immer zu erreichen ist:<br />

+49 (0)89 / 62424-393.<br />

b) „Notfall-Karte“<br />

Für alle Betreuer von Sektionsgruppen gibt es eine Notfall-Karte, auf der<br />

neben der Telefonnummer der „HOTLINE“ die wichtigsten Informationen für<br />

das Verhalten bei einem schweren Unfall aufgeführt sind.<br />

Diese Notfall-Karte erhalten alle FÜL, Jugendleiter und Familiengruppenleiter<br />

usw. im Rahmen ihrer Ausbildung. Für Personen, die ohne Ausbildung in den<br />

Sektionen tätig sind oder die Ausbildung schon länger zurück liegt, kann eine<br />

entsprechende Anzahl an Karten von der Sektion bei der Abteilung Breitenbergsport<br />

der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle bestellt werden.<br />

2. Ablauf in Krisensituationen<br />

Im Falle eines schweren Unglücks sind unbedingt folgende Schritte einzuhalten:<br />

1. Bergrettung alarmieren<br />

2. <strong>DAV</strong>-Notfall-Hotline anrufen<br />

3. Den Anweisungen der Notfall-Hotline folgen.<br />

4. Die Hotline verständigt den Krisenstab <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, der entscheidet, welche<br />

Schritte eingeleitet werden müssen.<br />

5. Nur mit dem Krisenstab <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> kommunizieren! Der <strong>DAV</strong> informiert die<br />

Sektion und bindet diese ein.


550<br />

Krisenmanagement<br />

a) Was leistet der Krisenstab<br />

Der Krisenstab <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> informiert die Sektion und spricht mit ihr das weitere<br />

Vorgehen ab.<br />

Die Angehörigen der Verunglückten werden vom Krisenstab bzw. dem Kriseninterventionsdienst<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> benachrichtigt.<br />

Er organisiert bei Bedarf die Betreuung der Unfallgruppe:<br />

• Rechtsberatung<br />

• Psychologische Betreuung<br />

• Rückzugsraum<br />

• Rücktransport usw.<br />

Der Krisenstab übernimmt und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit.<br />

b) Hinweise für den Leiter (Anrufer) der Unfallgruppe<br />

• Der Anrufer muss unverzüglich die Rettungskräfte alarmieren!<br />

• Danach sofort die <strong>DAV</strong>-Notfall-Hotline informieren (Sektion wird vom<br />

<strong>DAV</strong> informiert).<br />

• Keine weiteren Gespräche vom angegebenen Telefon (Handy) führen,<br />

damit Erreichbarkeit gewährleistet ist.<br />

• Auf Rückruf <strong>des</strong> zuständigen <strong>DAV</strong>-Verantwortlichen warten, um weitere<br />

Maßnahmen zu besprechen.<br />

• Der Anrufer soll die Gruppe zusammenhalten.<br />

• Die Angehörigen der „Unfallgruppe“ werden vom Krisenstab <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

verständigt.<br />

• Der Anrufer soll die Gruppe darauf hinweisen, dass möglichst keine Telefongespräche<br />

geführt werden und vor allem keine To<strong>des</strong>nachrichten weitergegeben<br />

werden.<br />

• Bei etwaigen Befragungen nur Angaben zu Personalien, Gruppenstärke<br />

und Veranstalter machen. Keine Angaben zum Unfallhergang und keine<br />

Schuldeingeständnisse!<br />

c) Hinweise für die Sektion<br />

In schweren Krisensituationen ist es von entscheidender Bedeutung, dass<br />

eine rasche Informationsaufnahme und eine abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit<br />

erfolgt. Der Krisenstab in der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle verfügt<br />

über einen detaillierten Krisenplan mit vorbereiteten Pressetexten, usw..<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Krisenmanagement<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

550<br />

Deshalb wird die gesamte Öffentlichkeitsarbeit von der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />

in Zusammenarbeit mit der Notrufzentrale durchgeführt.<br />

• Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist es von größter Bedeutung (auch<br />

aus rechtlicher Sicht), dass „mit einer Stimme“ gesprochen wird. Es dürfen<br />

nur Informationen weitergegeben werden, die vom Krisenstab freigegeben<br />

sind.<br />

• Sektionen sollten nur nach Absprache und Abstimmung mit dem Krisenteam<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> an die Öffentlichkeit gehen.<br />

• Innerhalb der Sektion sollten zur Vorbereitung auf einen Krisenfall folgende<br />

Punkte geklärt werden:<br />

• Wer ist im Krisenfall die Entscheidungsperson ( + Stellvertreter)<br />

• Festlegung, wer die Kommunikation mit dem Krisenstab <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

führt.<br />

• Zwingende Festlegung, wer sich – nach Absprache mit dem Krisenstab<br />

– in der Öffentlichkeit äußern darf.<br />

• Wo und bei wem sind Informationen über die verschiedenen Sektionsveranstaltungen<br />

und deren Teilnehmer zu bekommen.<br />

• Wer informiert wen im Krisenfall.<br />

• Alle Gruppenleiter mit der „Notfall-Karte“ versorgen und sie über die<br />

richtige und sinnvolle Handhabung informieren.


550<br />

Krisenmanagement<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Ausbildungsreferent<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

560<br />

Der Ausbildungsreferent in der Sektion<br />

Der Ausbildungsreferent in der Sektion ist der gewählte Verantwortliche für<br />

das Ausbildungs- und Tourenprogramm. Im Idealfall besitzt er eine alpinfachliche<br />

Qualifikation <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, er soll, auch wenn er nicht Zweiter Vorsitzender<br />

ist, dem Vorstand angehören.<br />

1. Aufgaben im Vorstand<br />

Innerhalb der Sektionsvorstandschaft vertritt der Ausbildungsreferent die<br />

bergsteigerische Ausbildung der Sektion. Wesentliche, zur Entscheidung anstehende<br />

Fragen werden von ihm in der Vorstandssitzung eingebracht und in<br />

gemeinsamer Beratung vom Vorstand entschieden. Nach Beschlussfassung im<br />

Vorstand obliegt die weitere Durchführung der Beschlüsse dem Ausbildungsreferenten.<br />

Der Ausbildungsreferent der Sektion erfüllt im Bereich Ausbildung und Führung<br />

die wichtige Schlüsselfunktion zwischen Tourenleitern, Vorstand, <strong>DAV</strong>-<br />

Ausbildungsabteilung und den Vereinsmitgliedern.<br />

Innerhalb <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> einer Sektion bereitet der Ausbildungsreferent über<br />

die Vorstandschaft alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung vor.<br />

Als wesentliche Entscheidung können z. B. gelten:<br />

• Grundsätzliche Entscheidungen über Inhalte der Ausbildungsaktivitäten<br />

der Sektion (z. B. Angebote an Ausbildungsveranstaltungen oder Tourenführungen,<br />

Skikurse oder Skitouren bzw. in welchem Verhältnis sollen die<br />

einzelnen Veranstaltungen mengenmäßig zueinander angeboten werden).<br />

• Genehmigung <strong>des</strong> Finanzplanes für Ausbildung.<br />

• Grundsatzentscheidung über Teilnehmergebühren in der Sektion bei<br />

entsprechenden Veranstaltungen.<br />

• Entscheidung über die Kostenerstattung für die Tätigkeit ehrenamtlicher<br />

Lehr- und Führungskräfte.<br />

• Entscheidung über zusätzlichen Versicherungsschutz für ehrenamtliche<br />

Sektionsführer.<br />

• Regelung über zusätzliche Verpflichtungserklärungen für ausgebildete<br />

Lehr- und Führungskräfte.<br />

• Schwierige personelle oder organisatorische Einzelentscheidungen, bei<br />

denen eine breitere Entscheidungsbasis sinnvoll ist.<br />

Routineentscheidungen und belanglose Informationen sollten vom Vorstand<br />

ferngehalten werden. Der Vorstand hat jedoch jederzeit das Recht zur Detailinformation,<br />

er wird dieses Recht sporadisch oder in begründeten Einzelfällen<br />

wahrnehmen.


560<br />

Ausbildungsreferent<br />

Die Verantwortung über die Ausführung der Beschlüsse bzw. die Umsetzung<br />

in die Detailentscheidungen liegt wiederum beim Ausbildungsreferenten. Zur<br />

Durchführung seiner Maßnahmen stehen ihm möglichst vom <strong>DAV</strong> ausgebildete<br />

Lehr- und Führungskräfte zur Verfügung.<br />

2. Verantwortung für das Ausbildungs- und Tourenprogramm<br />

Der Ausbildungsreferent der Sektion ist verantwortlich für die Zusammenstellung<br />

<strong>des</strong> Ausbildungs- und Tourenprogramms der Sektion.<br />

Zur Erstellung <strong>des</strong> Programms arbeitet er eng mit seinen Tourenleitern zusammen.<br />

Auch die Zusammenarbeit mit dem Öffentlichkeitsreferenten der<br />

Sektion, sofern dieser in der Sektion überhaupt besteht, ist notwendig. Vor<br />

Erarbeitung <strong>des</strong> Programms ist in geeigneter Weise der Bedarf für Ausbildung<br />

und Touren sowie der Weiterbildungsmaßnahmen festzustellen. Insbesondere<br />

sind bei neuen Mitgliedern die Interessenlage und der Ausbildungsbedarf zu<br />

ermitteln.<br />

In geeigneter Weise sorgt der Ausbildungsreferent für die richtige Durchführung<br />

der Maßnahmen und überzeugt sich nach Möglichkeit auch davon.<br />

Zusammen mit seinen Tourenleitern setzt er die Beschlüsse der Vorstandschaft<br />

bezüglich <strong>des</strong> Touren- und Ausbildungsprogramms in die Praxis um.<br />

Die Verantwortlichkeit erfordert, dass der Referent über das Programm genau<br />

Bescheid weiß. Insbesondere sind von seiner Zustimmung abhängig:<br />

• Einsatz von Ausbildern für die jeweiligen Unternehmungen, Kurse oder<br />

Touren<br />

• Schwierigkeit der gewählten Unternehmungen<br />

• Gruppengröße<br />

• Organisationsformen (Transportmittel, Anzahl der Kurse in einem Gebiet<br />

oder auf einer Hütte).<br />

3. Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Ausbildung<br />

Der Ausbildungsreferent der Sektion trägt in seinem Bereich zur wirksamen<br />

Darstellung seines Vereins innerhalb seiner Mitgliederschaft sowie in der<br />

Öffentlichkeit bei. Ist ein Öffentlichkeitsreferent in der Sektion bestellt, arbeitet<br />

er in Zielsetzung und Durchführung eng mit diesem zusammen, bzw.<br />

liefert ihm die nötigen Informationen zu seiner Arbeit. In anderen Fällen sollte<br />

der Ausbildungsreferent selbst den Kontakt zu allen wichtigen Stellen haben.<br />

Die Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Ausbildung liegt nicht in<br />

der Gewinnung neuer Mitglieder, sondern in der besseren Information von<br />

folgenden Gruppen:<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Ausbildungsreferent<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

560<br />

Sektionsmitglieder wissen häufig nicht, welche Möglichkeiten in der Sektion<br />

zu Ausbildung, Training und Tourenangebot bestehen. Die effektive Verbreitung<br />

<strong>des</strong> Ausbildungs- und Tourenprogramms sowie laufende Berichte über<br />

Maßnahmen im Sektionsmitteilungsblatt und mündliche Information an den<br />

Sektionsabenden vermindern das Informationsdefizit bei den eigenen Mitgliedern.<br />

Bergsteigerisch Interessierte und Verwandte von Mitgliedern haben häufig<br />

keine Möglichkeit, an Informationen über Sektionsleistungen heranzukommen.<br />

In diesem dem <strong>DAV</strong> nahestehenden Personenkreis sollte ein positives<br />

Image <strong>des</strong> Vereins geschaffen werden.<br />

Kommunen, Ämter, Behörden sind häufig genug die Ansprechpartner der<br />

Sektionen, wenn es um finanzielle Unterstützung, Benutzung von Hallen,<br />

Genehmigung von Sonderveranstaltungen, usw. geht. Ist den Sachbearbeitern<br />

und Entscheidungsträgern die Sektion ein Begriff, weil immer wieder<br />

in positiver Weise über die Leistungen der Sektion für Ausbildung und damit<br />

für Sicherheit der Mitglieder in den Medien berichtet worden ist, stoßen die<br />

Anliegen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> eher auf Verständnis.<br />

Die Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Sektion und dem Öffentlichkeitsreferenten<br />

ist selbstverständlich. Doch sollte auch der Ausbildungsreferent<br />

aus seinem Bereich aktiv am Erscheinungsbild der Sektion und <strong>des</strong> gesamten<br />

<strong>DAV</strong> mitwirken.<br />

4. Zusammenarbeit <strong>des</strong> Ausbildungsreferenten der Sektion mit<br />

dem Ausbildungsreferenten der Sektionengemeinschaft (oder<br />

Lan<strong>des</strong>verband <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>) und der Abteilung Breitenbergsport,<br />

Aus- und Fortbildung, Sicherheitsforschung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Es gibt eine Arbeitsteilung zwischen den Sektionen, dem regionalen Ausbildungsreferenten<br />

und der Abteilung Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung,<br />

Sicherheitsforschung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

Die Abteilung Breitenbergsport übernimmt derzeit folgende Aufgaben:<br />

• Ausbildung und Prüfung von Fachübungsleitern und Trainern nach dem<br />

jährlich erscheinenden Ausbildungsprogramm. Mit dieser Ausbildung und<br />

Prüfung kann die Sektion auf Führungskräfte zurückgreifen, die das notwendige<br />

Können in einem festgelegten Bereich nachgewiesen haben.<br />

• Durchführung von Sonderkursen für die Sektionen nach Absprache mit<br />

der Abteilung Breitenbergsport.<br />

• Vermittlung von Bergführern für besondere Ausbildungen oder Führungen<br />

der Sektionen.<br />

• Durchführung von Lehrgängen für <strong>DAV</strong>-Ausbilder.<br />

• Ständige Information der Ehrenamtlichen sowie der Mitglieder über „FO-<br />

RUM“ und Panorama.


560<br />

Ausbildungsreferent<br />

Dem Ausbildungsreferenten der Sektion kommen folgende Aufgaben zu:<br />

• Auswahl von geeigneten Bergsteigern und Kletterern zu den Fachübungsleiter-<br />

bzw. Trainerausbildungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

• Meldung der Bewerber mit den entsprechenden Unterlagen an die Abteilung<br />

Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung, Sicherheitsforschung.<br />

• Betreuung der ausgebildeten Führer und fristgemäße Meldung zur Weiterbildung.<br />

• Weitergabe der Jahresmarken an die aktiven Fachübungsleiter der Sektion.<br />

5. Der Ausbildungsreferent der Sektionengemeinschaft bzw. <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong><br />

Innerhalb der Sektionengemeinschaft bzw. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> ist ein Ausbildungsreferent<br />

gewählt, der regionale Aufgaben wahrnimmt und insbesondere<br />

den Verantwortlichen der einzelnen Sektionen bei der Gewinnung neuer<br />

Ehrenamtlicher behilflich sein kann. Er übernimmt folgende Aufgaben:<br />

• Zusammenarbeit mit den Lan<strong>des</strong>sportbünden, z.B. bei Fragen der Lizenzanerkennung,<br />

Bezuschussung<br />

• Beratung bei Ausbildungsproblemen in der Sektion<br />

• Organisation regionaler Vorausbildungen und Sichtungslehrgänge<br />

• Informationsveranstaltungen für einzelne Sektionen oder Gruppen von<br />

Sektionen<br />

• Organisation von Ausbildungen auf Lan<strong>des</strong>sportbundebene<br />

• Verbessern <strong>des</strong> Informationsflusses für regionale Probleme zur Abteilung<br />

Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung, Sicherheitsforschung<br />

• Mitarbeit im Bun<strong>des</strong>ausschuss Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, damit Mitbestimmung über die Zielsetzung der Ausbildungsarbeit<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

Die Ausbildungsreferenten der Lan<strong>des</strong>verbände bzw. Sektionenverbände<br />

werden von den Sektionenverbandstagen bzw. Lan<strong>des</strong>verbänden dem Präsidium<br />

zur Wahl vorgeschlagen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Sektionsveranstaltungen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

570<br />

Durchführung von Sektionsveranstaltungen<br />

Die örtlichen Gegebenheiten der Sektionen sind zu verschieden, als dass ein<br />

allgemein gültiges Rezept für Sektionsveranstaltungen gegeben werden könnte.<br />

Einige Punkte haben jedoch so allgemein gültigen Charakter, dass sie<br />

ohne weiteres als für alle Sektionen empfehlenswert gelten können.<br />

1. Richtige Angebote für Sektionsmitglieder<br />

Zur Ermittlung eines richtigen Angebotes sollten folgende Überlegungen getroffen<br />

werden:<br />

a) Welche Gruppen will ich mit meinem Programm ansprechen?<br />

Denkbar wären:<br />

• Neue Mitglieder, die sich im <strong>DAV</strong> das notw. „Know-how“ holen wollen<br />

• Ältere, fortgeschrittene Sektionsmitglieder, die sich über ihre technischen<br />

Defizite nicht im Klaren sind.<br />

• Aktive Bergsteiger verschiedener Richtungen, die an jeder Neuentwicklung<br />

interessiert sind.<br />

• Leistungsorientierte Bergsportler, die an der Verbesserung ihres Könnens<br />

und an der Teilnahme von Wettkämpfen interessiert sind.<br />

b) Welche Inhalte sind für die einzelnen Zielgruppen geeignet?<br />

Klettersteig-Interessierte werden kaum an Spaltenbergungskursen teilnehmen<br />

wollen usw.. Nach der Ermittlung der Zielgruppen muss <strong>des</strong>halb die Festlegung<br />

auf die Inhalte geschehen.<br />

c) In welcher Form kann das Angebot unter die Mitglieder gebracht<br />

werden und wo können diese Kurse stattfinden?<br />

• Abendveranstaltungen in der Kletterhalle, an Kletterfelsen oder in Trainingsräumen.<br />

• Tages-, Wochenend- oder Urlaubsfahrten, abhängig von Interesse und<br />

von der Entfernung <strong>des</strong> Zieles.<br />

• Die Auswahl <strong>des</strong> Kursortes richtet sich nach dem Ausbildungsinhalt und<br />

der Zielgruppe, wobei auch Hüttenbelegung, umweltbewusstes Verhalten<br />

und anderes zu berücksichtigen sind.<br />

Die Bedarfsermittlung für das richtige Angebot für eine Sektion kann über<br />

Fragebögen bei neuen Mitgliedern geschehen, im Allgemeinen werden aber<br />

die nötigen Schulungsangebote im Gespräch mit Tourenleitern und mit Sektionsmitgliedern<br />

zu ermitteln sein. Zu beachten bleibt, dass das bestgemeinte<br />

Angebot zur Weiterbildung nicht angenommen wird, wenn die Mitglieder<br />

annehmen, dass sie ohnehin auf dem neuesten Stand der Technik sind.<br />

Durch geeignete Kurzvorträge im Rahmen von Sektionsabenden oder praktischen<br />

Maßnahmen sollten diese Sektionsmitglieder „von selbst“ auf ihre Defizite<br />

kommen und sich an Schulungen beteiligen.


570<br />

Sektionsveranstaltungen<br />

2. Bekannt Machen <strong>des</strong> Angebotes<br />

Auch das beste Angebot muss erst wirksam an den Mann gebracht werden.<br />

Normalerweise werden Sektionsveranstaltungen in den Sektionsnachrichten<br />

bekannt gemacht, gelegentlich, je nach Kontakt <strong>des</strong> Pressereferenten der<br />

Sektion mit der örtlichen Presse, auch im Lokalteil der Zeitung. Dies reicht für<br />

Maßnahmen, bei denen es „nur“ um die ausreichende Teilnehmerzahl, um die<br />

richtige Anmeldung, um den Treffpunkt zu einer Tour geht.<br />

Geht man davon aus, dass das Ausbildungs- und Tourenangebot bei den<br />

Mitgliedern bereits sehnlich erwartet wird, braucht es auch keine zusätzlichen<br />

Maßnahmen. Eine Überlegung zwingt jedoch in den meisten Fällen zu anderen<br />

Maßnahmen: Gerade im Bereich der Weiterbildung wissen viele Sektionsmitglieder<br />

nicht um ihre Defizite in der alpinen Technik. Dies muss ihnen<br />

bewusst gemacht werden. Andere registrieren aus Gewohnheit oder aus<br />

Zeitnot nicht richtig, was in der Sektion überhaupt „läuft“. Vor dem Problem<br />

steht jeder, der auf sich oder seine Anliegen aufmerksam machen will. Nur<br />

das „Außergewöhnliche“ wird wahrgenommen. Engagieren wir uns im Interesse<br />

der Sicherheit unserer Mitglieder also mit außergewöhnlichen Maßnahmen.<br />

In die Homepage der Sektion können aktuelle Informationen gestellt werden,<br />

auch die direkte Anmeldung über Internet und E-Mail sollte ermöglicht werden.<br />

3. Erstellung <strong>des</strong> Programms<br />

Wer mit der Erstellung von Büchern, Zeitschriften, kurz, irgendwelchen Druckerzeugnissen<br />

zu tun hat, kennt die langen Vorlaufzeiten von der Konzeption<br />

eines Programms bis zu seiner Veröffentlichung. Dies ist bei Sektionsprogrammen<br />

oft noch schwieriger, da in der Konzeption <strong>des</strong> Programms die<br />

Führer mitzuplanen haben, Beiträge von verschiedenen Mitgliedern abzuliefern<br />

sind, usw.<br />

Bei der Planung der gedruckten Programme sollte <strong>des</strong>halb so vorgegangen<br />

werden:<br />

a) Festsetzen <strong>des</strong> Erscheinungstermins<br />

b) Ausbilder- und Tourenleiterbesprechung: Bei dieser Gelegenheit werden die<br />

Erfahrungen der vergangenen Saison ausgewertet und Planungen für das<br />

neue Programm offen diskutiert. Bei der Festlegung <strong>des</strong> Angebotes sollten<br />

alle Führer mitsprechen können, bei notwendiger Kritik an einzelnen Veranstaltungen<br />

<strong>des</strong> vergangenen Jahres muss diese auch offen ausgesprochen<br />

werden können. Bei einem Breitensportprogramm geht es um ein bedarfsorientiertes<br />

Angebot und um die Sicherheit der Teilnehmer.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Sektionsveranstaltungen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

570<br />

c) Bei der Selbsteinschätzung der Führer bezüglich der Schwierigkeit der Touren<br />

und der dazu angemessenen Teilnehmerzahl ist ein strenger Maßstab anzulegen.<br />

Geprüfte Fachübungsleiter und Trainer sind zu bevorzugen.<br />

d) Neben den Wünschen der Führer ist natürlich der Bedarf der Sektionsmitglieder<br />

der Maßstab für das geplante Programm. Dazu sollten die Ergebnisse der<br />

vergangenen Saison vorliegen, zusätzlich die Meldeliste und Interessenlage<br />

der neuen Mitglieder der Sektion.<br />

Mit der Festlegung der Maßnahmen werden nicht nur Ziele, sondern auch alle<br />

anderen wichtigen Punkte fixiert:<br />

• Maximale Teilnehmerzahl bei der Maßnahme, genauer Zeitpunkt einschließlich<br />

Abfahrt und Rückkehr, Schwierigkeit und Länge der Tour<br />

• Übernachtungen<br />

• Voraussichtliche Kosten<br />

• Fahrtmöglichkeiten, öffentliche Verkehrsmittel<br />

• Name <strong>des</strong> Leiters/Ausbilders<br />

• Ort und Zeitpunkt von Vorbesprechungen<br />

Manchmal sind von der Norm abweichende Regelungen erforderlich, diese<br />

müssen aber auch frühzeitig festgelegt werden.<br />

Alle notwendigen Daten sollten genau festgelegt werden und dienen dann als<br />

Unterlage für die Erstellung <strong>des</strong> gedruckten Programms. Als Zeitbedarf für die<br />

Abgabe <strong>des</strong> Textes bis zum Erscheinen <strong>des</strong> Programms (Homepage oder<br />

gedruckt) müssen normalerweise 4 Wochen angesetzt werden.<br />

4. Druck und Verteilung <strong>des</strong> Programms<br />

Es sollte sichergestellt sein, dass das Programm rechtzeitig, also mehrere<br />

Wochen vor den geplanten Maßnahmen erscheint bzw. im Internet steht. Zu<br />

bedenken ist schließlich auch, dass die potentiellen Teilnehmer einen mehrwöchigen<br />

Planungsvorlauf benötigen.<br />

5. Anmeldung<br />

Die Anmeldung zu Sektionsveranstaltungen wird je nach Größe und Art der<br />

Veranstaltungen unterschiedlich zu regeln sein.<br />

Der Kostenbeitrag, falls ein solcher verlangt wird, sollte vor der Veranstaltung<br />

überwiesen werden, um die Anmeldung verbindlich zu machen.<br />

Bei der Anmeldung sollten die Teilnehmer an Veranstaltungen möglichst<br />

schriftliche Informationen über die Veranstaltung, Treffpunkt, Ausrüstung,<br />

usw. oder auch über Ort und Zeitpunkt einer evtl. nötigen Vorbesprechung<br />

erhalten.


570<br />

Sektionsveranstaltungen<br />

Bereits bei der Anmeldung sollte klar sein, was bei Schlechtwetter, zu geringer<br />

oder zu großer Teilnehmerzahl zu machen ist. Besteht ein Ausweichtermin,<br />

sollte er bereits mit dem Veranstaltungstermin bekannt sein. Die Angabe<br />

eines Verantwortlichen mit Adresse bzw. Telefonnummer, der entscheidet, ob<br />

eine Veranstaltung durchgeführt wird oder nicht, sollte bereits mit zu den<br />

Unterlagen gehören.<br />

6. Teilnehmerzahl<br />

Sektionstouren können nicht mit beliebig vielen Teilnehmern pro Führer<br />

durchgeführt werden. Richtwerte sind unter Punkt 8) „Führungstour – Gemeinschaftstour“<br />

angegeben.<br />

Abweichungen hiervon sind möglich, wenn<br />

• mehrere qualifizierte Hilfskräfte den verantwortlichen Tourenleiter unterstützen.<br />

• die Veranstaltung lediglich für die Sektionsmitglieder organisiert wird,<br />

bereits in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird, dass alle Teilnehmer<br />

die Touren in eigener Verantwortung unternehmen, z. B. bei<br />

Gemeinschaftstouren (für Ausbildungsmaßnahmen kann dies natürlich<br />

nicht zutreffen).<br />

7.<br />

Bedenken sollte man, dass es nicht sinnvoll ist, mit Gruppen von mehr als 12<br />

bis 15 Personen auf einer Hütte eine Veranstaltung oder ein gemeinsames<br />

Tourenwochenende durchzuführen. Selbst wenn die Anzahl der Tourenleiter<br />

ausreichend ist, bleibt doch die Belästigung anderer Bergsteiger, die durch<br />

eine große Gruppe fast unvermeidlich ist. Auch bei Anreise mit dem Bus dürfte<br />

es möglich sein, eine Gruppe so auf verschiedene Touren und Hütten aufzuteilen,<br />

dass eine zu große Belastung gar nicht erst entsteht.<br />

Bei einigen Touren ist es nicht nur sinnvoll, sondern geradezu eine Verpflichtung,<br />

auf ausreichende bergsteigerische Qualifikation der Tourenteilnehmer<br />

zu achten. Ist ein Teilnehmer einer anspruchsvollen Tour in der Sektion nicht<br />

bekannt, sollte man sich durch genaues Befragen ein Bild vom bergsteigerischen<br />

Leistungsstand <strong>des</strong> Betreffenden machen, im äußersten Fall kann auch<br />

eine „Testtour“ nötig sein.<br />

Teilnehmergebühren<br />

„Was nichts kostet, ist nichts wert“, nach dieser Devise handeln viele unserer<br />

Sektionsmitglieder. Wird ein Touren- und Ausbildungsprogramm kostenlos<br />

angeboten, besteht die Gefahr, dass bei den Maßnahmen stark schwankende<br />

Teilnehmerzahlen vorkommen, da ja keinerlei finanzielle Verpflichtung an<br />

eine Anmeldung gebunden war. Teilnehmergebühren, die die Gesamtkosten<br />

der Ausbildung abdecken, sind anzustreben. Zur Kostenermittlung sind Kalkulationen<br />

über die zu erwartenden Kosten einer Veranstaltung einschließlich<br />

Materialverschleiß usw. vorzunehmen, danach wird die Gebühr der einzelnen<br />

Veranstaltung festgelegt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Sektionsveranstaltungen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

570<br />

a) Bürgschaftserklärung/Sicherungsschein<br />

Alle Einzelheiten bezüglich dieser Bürgschaft gemäß BGB § 651 l (1-3) siehe<br />

Kapitel Versicherungen unter Insolvenzversicherung.<br />

b) Abwicklung der Abrechnung mit Teilnehmern und Führern<br />

Teilnehmergebühren für Sektionsveranstaltungen sollten grundsätzlich nicht<br />

von Tourenleitern kassiert werden, sondern in der Geschäftsstelle oder bei<br />

der Anmeldung eingezahlt werden. Tourenleiter rechnen nach Beendigung<br />

ihrer Tour ihre Kosten (entsprechend dem in der Sektion üblichen Erstattungsschlüssel)<br />

ab. Die Belege für die Kosten verbleiben in der Sektion. Der<br />

Nachweis über Kostenerstattung muss jederzeit möglich sein, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

muss die finanzielle Situation der Sektion (in diesem<br />

Fall <strong>des</strong> Bereiches Ausbildung) nachvollziehbar machen.<br />

8. Abgrenzung zwischen „Gemeinschaftstouren“ und „Führungstouren“<br />

a) Gemeinschaftstouren<br />

Gemeinschaftstouren sind keine Führungstouren im engeren Sinn, jeder geht<br />

also auf eigene Verantwortung mit. Dies ist dann machbar, wenn<br />

• Schwierigkeit und Länge der Tour dem Können und der Erfahrung der<br />

Teilnehmer entsprechen sowie allen Teilnehmern bekannt sind.<br />

• Die Gruppe im Sinne der Zielsetzung homogen ist.<br />

• Die Teilnehmer sich bereits von früheren Touren her kennen.<br />

In der Ausschreibung für eine Gemeinschaftstour muss ganz klar beschrieben<br />

sein, welche Schwierigkeiten bei der Tour auftreten und dass die Teilnehmer<br />

den Schwierigkeitsgrad voll beherrschen müssen.<br />

Der Organisator oder Leiter einer Gemeinschaftstour kann sich in der Regel<br />

nur um die Rahmenbedingungen kümmern: Ausschreibung, Anmeldungen,<br />

Organisation von Anfahrt, Übernachtung, usw. Er muss jedoch auch die angemeldeten<br />

Teilnehmer auf ihre Tauglichkeit überprüfen und ggf. unbekannte<br />

oder nicht geeignete Teilnehmer zurückweisen. Er muss auch auf Teilnehmer<br />

einwirken, die z. B. eine unzureichende Ausrüstung dabei haben oder erkennbare<br />

Schwächen zeigen. Es bleibt dem Leiter unbenommen, ängstliche<br />

Teilnehmer unter seine besondere Obhut zu nehmen und ggf. am eigenen<br />

Seil zu sichern. Für diese Teilnehmer ist er dann als Führer verantwortlich.<br />

Unter Berücksichtigung eines guten Überblicks, gegenseitiger Gefährdungsmöglichkeiten<br />

und <strong>des</strong> Mehraufwan<strong>des</strong> an Zeit gelten für Gemeinschaftsbergwanderungen<br />

folgende Teilnehmerzahlen als Empfehlung:<br />

• Bei leichten Wanderungen auf gut markierten Wegen: bis 15 Personen<br />

• Bei schwierigen Wanderungen auf steilen und schmalen Pfaden: bis 8<br />

Personen


570<br />

Sektionsveranstaltungen<br />

• Bei leichten Skitouren: bis 8 Personen<br />

• Auf Klettersteigen und im weglosen Gelände, bei anspruchsvollen Skitouren:<br />

bis 6 Personen<br />

Auch bei Gemeinschaftstouren müssen während der Tour organisatorische<br />

Grundregeln beachtet werden, z. B.:<br />

• Genaue Information der Teilnehmer über Schwierigkeit, Gefährdung<br />

sowie Besonderheiten der Tour.<br />

• Bekanntgabe von Sammelpunkten für den Fall, dass sich die Gruppe<br />

auseinanderzieht.<br />

• Gegebenenfalls Einteilung eines Führenden und eines Schlussmannes,<br />

zwischen denen sich die Gruppe bewegt.<br />

• Verhaltensmaßnahmen für unvorhergesehene Zwischenfälle absprechen.<br />

• An Sammelpunkten wird jeweils die Vollzähligkeit der Gruppe festgestellt:<br />

b) Führungstouren<br />

Der Führer einer Gruppe im Gebirge übernimmt eine große Verantwortung für<br />

die Sicherheit und das Wohl der Personen, die sich ihm anvertrauen. Darüber<br />

hinaus beeinflusst er entscheidend Verlauf, Erfolg und Erlebniswert einer<br />

Bergtour. Er muss über ein souveränes Können, eine umfangreiche Erfahrung<br />

sowie das notwendige Wissen in dem jeweiligen Bereich verfügen, um dieser<br />

Aufgabe gerecht zu werden.<br />

Der Tourenleiter trifft auf Grund seiner Sachautorität und seiner Stellung in<br />

der Gruppe verbindlich alle Entscheidungen, hat aber damit auch die gesamte<br />

Verantwortung für die Sicherheit der Gruppenmitglieder zu tragen. Andererseits<br />

hat er den Wünschen der Teilnehmer, was Sicherheitsbedürfnis und<br />

Erlebniswert der Tour angeht, möglichst nachzukommen. Dies ist nur durch<br />

weitsichtige Planung, geschickte Organisation und führungstaktisch richtiges<br />

Verhalten zu erreichen.<br />

Auch bei geführten Touren müssen die Teilnehmer über Schwierigkeiten,<br />

Risiken und Anforderung an Ausdauer informiert werden.<br />

Die Tourenführung selbst verlangt den „entschlossenen Führer“, der seine<br />

Gruppe zum Ziel bringt bzw. abbricht und dazu all seine Erkenntnisse und<br />

Erfahrungen unmittelbar einsetzt.<br />

Entscheidungen müssen transparent und für die Teilnehmer nachvollziehbar<br />

sein.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Sektionsveranstaltungen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

570<br />

An einer ausgeschriebenen Führungstour können auch Sektionsmitglieder<br />

teilnehmen, die dem Führer nicht bekannt sind und die die Tour nicht selbständig<br />

durchführen könnten. Die Anzahl der Geführten darf dann jedoch nur<br />

so hoch sein, dass der Führer in allen Fällen die erforderliche Übersicht behält<br />

sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen durchführen kann. Nur so kann er<br />

seiner hohen Verantwortung gerecht werden.<br />

Die Fachübungsleiter <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> erhalten eine umfassende Ausbildung über die<br />

Taktik und Techniken <strong>des</strong> Führens von Gruppen im Gebirge.


579<br />

Ausbildung<br />

Berg- und Skiführer<br />

Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer<br />

Die Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer wird vom <strong>DAV</strong><br />

unterstützt.<br />

Die „Ausbildungskommission für Berg- und Skiführer“ (AK) legt im Rahmen<br />

der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berg- und Skiführer die Inhalte,<br />

Termine, Standorte sowie den Ausbildereinsatz fest. Den Vorsitz der AK hat<br />

der Vorsitzende <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ausschuss Breitenbergsport, Aus- und Fortbildung<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> inne, die Mitglieder der AK setzen sich paritätisch aus Vertretern <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> und <strong>des</strong> VDBS zusammen, Gast ist ein Vertreter der TUM. Der Kostenanteil<br />

für die Auszubildenden wird von der AK festgelegt.<br />

Die staatliche Prüfung der Berg- und Skiführer ist vom Bayerischen Ministerium<br />

für Unterricht und Kultus an die TU München, Fakultät für Sportwissenschaft,<br />

delegiert. Die Kosten für die staatliche Prüfung werden von der Fakultät<br />

festgelegt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Sicherheitsforschung<br />

Sicherheitsforschung im <strong>DAV</strong><br />

Die Aufgaben der Sicherheitsforschung sind im <strong>DAV</strong>-Leitbild formuliert und<br />

dienen als Arbeitsgrundlage: Der <strong>DAV</strong> leistet einen wichtigen Beitrag, um<br />

Bergunfälle zu vermeiden und das Bergsteigen und die alpinen Sportarten<br />

sicherer zu gestalten. Unfallgefahren ist durch frühzeitige Information und<br />

Ausbildung zu begegnen. Gezielte Analysen und Forschungen schaffen die<br />

Grundlagen dafür.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

580<br />

Die Sicherheitsforschung ist hauptamtlich besetzt und wird von den ehrenamtlichen<br />

Mitgliedern <strong>des</strong> „Fachbeirats Sicherheitsforschung“ unterstützt. Im<br />

Jahr 2001 wurde zudem der Arbeitskreis „Innere Sicherheit“ gegründet.<br />

Grundsätzlich umfasst die Arbeit der Sicherheitsforschung drei Schwerpunkte:<br />

Grundlagenforschung, Handlungsempfehlungen und Normenarbeit. Die Sicherheitsforschung<br />

verfügt über einen eigenen Etat, der aber nicht ausreicht,<br />

um die Kosten für die umfangreiche Arbeit zu decken. Deshalb ist die Sicherheitsforschung<br />

regelmäßig auf Unterstützung von Sponsoren angewiesen.<br />

Selbstverständlich steht bei der Sponsorensuche die Unabhängigkeit der<br />

Sicherheitsforschung an erster Stelle.<br />

1. Grundlagenforschung<br />

Die Grundlagenforschung umfasst die Untersuchung aller Belange beim<br />

Bergsteigen, die mit Sicherheit in engerem und weiterem Sinne in Zusammenhang<br />

stehen und über die es noch keine oder nicht ausreichende Untersuchungen<br />

gibt. Die Themenschwerpunkte ergeben sich zum Beispiel durch<br />

Analyse von Bergunfällen, relevante Fragestellungen von <strong>DAV</strong>-Mitgliedern,<br />

Mitarbeitern der <strong>DAV</strong>-Lehrteams oder Herstellern von Bergsportausrüstung.<br />

a) Bergsportausrüstung<br />

In den letzten Jahrzehnten wurde die Bergsportausrüstung ganz entscheidend<br />

weiterentwickelt und hat heute einen hohen Standard erreicht. Da sich<br />

der Bergsport nicht weniger rasant entwickelte, ist eine Überprüfung der<br />

Ausrüstung auf moderne Anforderungen nach wie vor nötig. Die Sicherheitsforschung<br />

konzipiert <strong>des</strong>halb praxisrelevante Laborprüfungen um die Zuverlässigkeit<br />

der Ausrüstung weiter voran zu treiben. Weiter werden Tests draußen<br />

durchgeführt, um Ausrüstung unter Realbedingungen zu prüfen.<br />

b) Menschliches Verhalten<br />

Die Analysen der Unfälle unserer <strong>DAV</strong>-Mitglieder zeigen, dass mittlerweile<br />

immer mehr dem menschlichen Verhalten als Unfallquelle Beachtung geschenkt<br />

werden muss: Bei zirka 85% der Unfälle sind Fehlleistungen der<br />

Bergsteiger zu erkennen. Der Arbeitskreis „Innere Sicherheit“ untersucht das<br />

Verhalten der Bergsportler in den verschieden alpinen Disziplinen. Dabei<br />

werden die Verhaltensfehler und deren Häufigkeit eruiert und die möglichen<br />

Ursachen untersucht.


580<br />

Sicherheitsforschung<br />

2. Handlungsempfehlungen<br />

Die Grundlagenforschung mündet in aller Regel in einer Handlungsempfehlung,<br />

die sich an die Mitglieder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> richtet. Denn zuverlässiges Material<br />

kann nur eine Grundlage für möglichst sicheres Bergsteigen sein. Darauf<br />

baut dann die richtige Anwendung <strong>des</strong> Materials auf. In der Vergangenheit<br />

und auch in Zukunft werden die Handlungsempfehlungen die Lehrmeinung<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beeinflussen. Falls nötig, wird die Lehrmeinung – in Absprache mit<br />

den <strong>DAV</strong>-Lehrteams – geändert.<br />

3. Normenarbeit<br />

Die Sicherheitsforschung arbeitet in den internationalen Normungsgremien<br />

(CEN, UIAA) maßgeblich mit. Die CEN-Normen sind innerhalb der EU rechtsverbindlich<br />

und finden außerdem weltweite Beachtung. Durch neue Normprüfungen<br />

und das konsequente Überarbeiten gültiger Normen kann der<br />

hohe Standard der Bergsportausrüstung weiter erhöht werden.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Spitzenbergsport<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Spitzenbergsport<br />

600


600<br />

Spitzenbergsport<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Spitzenbergsport<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

600<br />

Spitzenbergsport<br />

Das Modell einer Pyramide ist bestens geeignet, die Struktur <strong>des</strong><br />

Spitzenbergsports zu erklären und sein Verhältnis zum Breitenbergsport<br />

darzustellen.<br />

Die „Bergsport-Pyramide“ basiert auf zwei Fundamenten, dem organisierten<br />

Sektions- und auch Schulsport auf der einen Seite und dem individuellen<br />

Freizeitsport auf der anderen.<br />

Beim Schul- und Sektionssport handelt es sich um einen strukturierten<br />

Aufbau durch Sportorganisationen. Die vielfältigen Angebote der Sektionen<br />

in allen Bereichen <strong>des</strong> Bergsports sind der Magnet für jede individuelle<br />

Beteiligung. Die Sektionen werden dadurch zur wichtigen Keimzelle der<br />

Bergsportentwicklung. Klettern als Schulsport ist mittlerweile als<br />

Wahlunterricht in fast allen Bun<strong>des</strong>ländern etabliert. Viele Kinder und<br />

Jugendliche kommen dadurch in Kontakt mit einer faszinierenden Sportart<br />

und sind potentielle Partner für Sektionen.<br />

Freizeitsport soll als nicht-organisierter Sport verstanden werden. Das<br />

Hauptaugenmerk liegt auf den persönlichen Motiven Sport zu treiben.<br />

Bergsport dient der Gesundheitsförderung und der Erholung vom Alltag.<br />

Gleichzeitig bietet er Raum für soziales Lernen, für Gemeinsamkeit und das<br />

Gefühl <strong>des</strong> Zusammenhalts. Berge bieten mannigfaltige Möglichkeiten der<br />

Naturwahrnehmung und -erfahrung. Aber auch die Motive Leistung und<br />

Wettkampf sind im Freizeitsport vorhanden.<br />

Leistungs- und Spitzenbergsport hängt von diesen beiden Fundamenten ab.<br />

Je besser die Sportstruktur und je mehr Personen in der Aufbauorganisation<br />

<strong>des</strong> Bergsports integriert sind, <strong>des</strong>to größer sind die Möglichkeiten die Spitze<br />

breiter zu gestalten und höher zu bauen.<br />

Auf der anderen Seite sind auch im Spitzenbergsport „Leistung und<br />

Wettkampf“ als grundlegende Werte <strong>des</strong> Bergsports mit anderen Motiven<br />

wie Gesundheit, Geselligkeit, Freude und Naturerleben verzahnt.<br />

Auch die ethischen Werte <strong>des</strong> Bergsports, vor allem der verantwortungsvolle<br />

Umgang mit der Natur, mit dem Risiko und mit dem Seilpartner haben<br />

sowohl für den Breitenbergsport als auch für den Spitzenbergsport einen<br />

hohen Stellenwert.<br />

Das Motivspektrum ist im Spitzenbergsport das gleiche wie im Freizeit- und<br />

Breitenbergsport, es liegen lediglich andere Schwerpunktsetzungen vor.<br />

Diesem Gedanken folgend kann festgestellt werden: Der Spitzenbergsport<br />

im <strong>DAV</strong> besteht nicht um seiner selbst Willen. Spitzen- und Breitenbergsport<br />

gehen ein Verhältnis ein, das durch gegenseitige Anziehungskraft und<br />

Transfers gekennzeichnet ist.<br />

Die Breite profitiert erheblich von der Spitze, denn das Streben nach<br />

Perfektion und Effektivität ist an der Spitze fest verankert und trägt von dort<br />

die Früchte in die Breite. Spitzenbergsportler haben Vorbildfunktion.


600<br />

Spitzenbergsport<br />

Das Streben nach besserer Leistung beeinflusst die Trainingslehre einer<br />

Sportart. Trainingsmethoden, die an der Spitze entwickelt wurden, stehen<br />

heute allen zur Verfügung, so wird z.B. effektives und vor allem gesun<strong>des</strong><br />

Klettertraining verstärkt.<br />

Leichtes und hochwertiges Material ist Voraussetzung für bergsportliche<br />

Höchstleistungen. Die Sportmedizin (z.B. Akklimatisationsforschung beim<br />

Höhenbergsteigen) entwickelt sich weiter, weil sie Fragen beantworten<br />

muss, die bei Expeditionen aufgetreten sind. Der Bereich der künstlichen<br />

Kletteranlagen wäre nicht auf dem momentanen Stand, wenn es nicht die<br />

Kletterwettkämpfe und die Entwicklungen bei Wandstrukturen und<br />

Griffformen gäbe.<br />

Der <strong>DAV</strong> fokussiert derzeit seinen Spitzenbergsportbereich auf Sportklettern,<br />

Bergsteigen und Skibergsteigen. Sportklettern stellt den Schwerpunkt im<br />

Spitzenbergsport <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> dar. Seit 1989 werden in Deutschland<br />

Wettkämpfe im Sportklettern durchgeführt. Bis dato war der <strong>DAV</strong> Ausrichter<br />

von zwei Weltmeisterschaften, drei Europameisterschaften und einigen<br />

Weltcup-Veranstaltungen.<br />

Zum Leistungsbergsteigen moderner Ausprägung zählen auch die<br />

zeitgemäßen Disziplinen Alpines Sport- und Felsklettern und extremes<br />

(Mixed-)Klettern mit Eisgeräten. Der Schwerpunkt ist in diesem Bereich die<br />

Nachwuchsförderung. Dazu betreibt der <strong>DAV</strong> einen aus zwei Gruppen<br />

bestehenden Expeditionskader (Alpin Team und Free Wall Team). Drei Jahre<br />

lang werden Nachwuchsathleten in diesen Gruppen gefördert, bevor sie<br />

aufgelöst und neue Gruppen gebildet werden.<br />

Ein weiterer Baustein stellt die traditionelle <strong>DAV</strong>-Expeditionsförderung dar.<br />

Durch diese beiden Fördersysteme im Nachwuchs- und Spitzenbereich soll<br />

das klassische extreme Bergsteigen internationalen Anschluss finden.<br />

Das Skibergsteigen ist die zweite Wettkampfsportart im <strong>DAV</strong> und die jüngste<br />

Disziplin im <strong>DAV</strong> Spitzenbergsport. Der <strong>DAV</strong> stellt unter Beweis, den<br />

skialpinistischen Wettkampfsport naturverträglich und sportfachlich<br />

kompetent durchzuführen. Ein Schwerpunkt ist die Etablierung qualitativ<br />

guter nationaler Wettkämpfe, und dies mit einer starken Breitenwirkung.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Sportklettern<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

605<br />

Sportklettern<br />

Das Sportklettern als Wettkampfsport wird in Deutschland durch den <strong>DAV</strong> als<br />

dem zuständigen Fachverband im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB)<br />

vertreten.<br />

Der <strong>DAV</strong> nominiert und betreut die Deutsche Nationalmannschaft<br />

Sportklettern, deren Mitglieder bei den von der UIAA veranstalteten,<br />

internationalen Wettkämpfen starten. Für die A- und B-Kader sowie die<br />

Jugend- und Juniorenkader der Deutschen Nationalmannschaft werden regelmäßig<br />

Trainingslehrgänge veranstaltet, die von qualifizierten Trainern geleitet<br />

werden. Die Leistungsfähigkeit der Kletterer aus der Nationalmannschaft wird<br />

in medizinischen Tests überprüft, die auch dazu dienen, präventiv<br />

Überlastungsschäden durch die Trainings- und Wettkampfbeanspruchung<br />

entgegenzuwirken.<br />

Der <strong>DAV</strong> stellt die sportliche Leitung bei allen in Deutschland stattfindenden,<br />

von der UIAA veranstalteten internationalen Kletterwettkämpfen sowie bei<br />

den nationalen Wettbewerben, die zur Bildung der Deutschen Rangliste für<br />

Senioren und Jugend/Junioren und damit zur Nominierung für die<br />

verschiedenen Kader der Nationalmannschaft dienen. Dazu zählen die jährlich<br />

in Deutschland stattfindenden Veranstaltungen aus der Serie <strong>des</strong> Deutschen<br />

Sportkletter-Cups, die Wettkämpfe zum <strong>DAV</strong>-Jugend- und Juniorencup,<br />

sowie zur Deutschen Meisterschaften und <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> Bouldercups<br />

Darüber hinaus leiten und organisieren die Lan<strong>des</strong>verbände <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> die<br />

Lan<strong>des</strong>meisterschaften, die u.a. als Qualifikation zu den nationalen<br />

Wettkämpfen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> dienen.<br />

Der <strong>DAV</strong> ist auch die deutsche Vertretung im internationalen Fachverband für<br />

das Wettkampfklettern, der ICC (International Council of Competition<br />

Climbing) innerhalb der UIAA, die sämtliche internationalen Wettbewerbe wie<br />

Weltcups, Weltmeisterschaften, internationale Masters und kontinentale<br />

Meisterschaften vergibt.<br />

I. Wettkampfklassen<br />

Es bestehen derzeit folgende Wettkampfebenen in Deutschland unter Leitung<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bzw. der ICC als internationaler Fachverband.<br />

1. Internationale Wettkämpfe der UIAA/ICC<br />

Wettkämpfe mit internationaler Beteiligung werden weltweit von der ICC<br />

veranstaltet und von den nationalen Verbänden ausgerichtet.


605<br />

Sportklettern<br />

a) Weltcups<br />

In Deutschland werden durchschnittlich ein bis zwei Weltcups aus der<br />

internationalen Serie von ca. fünfzehn Veranstaltungen pro Jahr<br />

durchgeführt. Die Ergebnisse aus den Einzelveranstaltungen werden über ein<br />

Punktesystem zusammengewertet und ermitteln so den Weltcup-<br />

Gesamtsieger eines Jahres. Gleichzeitig gehen die Platzierungen aus den<br />

Weltcups gemeinsam mit internationalen Mastersveranstaltungen und Weltmeisterschaften<br />

über ein Wertungssystem in die internationale Weltrangliste<br />

ein. Seit 1999 gibt es auch im Bouldern einen Weltcup.<br />

b) Weltmeisterschaft<br />

Die ICC vergibt alle zwei Jahre eine Weltmeisterschaft für die Senioren an<br />

eine Mitgliedsnation, die über ihren Verband die Ausrichtung beantragt.<br />

Im Gegensatz zu den Senioren findet jährlich eine<br />

Jugendweltmeisterschaft statt, die zusätzlich zur internationalen<br />

Veranstaltungsserie (EYC) ähnlich dem Weltcup bei den Erwachsenen<br />

existiert.<br />

c) Europameisterschaft<br />

Werden alle zwei Jahre im Wechsel mit den Weltmeisterschaften ausgetragen<br />

und finden keinen Eingang in die Wertung zur Weltrangliste, da nur<br />

Teilnehmer aus Europa zugelassen werden. Zusätzlich können Eurasische<br />

Meisterschaften, Asienmeisterschaften, Ozeanische Meisterschaften, Nord-<br />

und Südamerikanische Meisterschaften durchgeführt werden.<br />

Dasselbe gilt für Jugendmeisterschaften.<br />

d) Masters<br />

Dies sind internationale Einladungsturniere bei denen zusätzlich offene<br />

Startplätze vergeben werden. Diese Wettkämpfe, wenn sie unter Leitung der<br />

ICC durchgeführt werden, gehen über einen vergleichsmäßig niedrigen<br />

Wertungsfaktor gegenüber Weltcupveranstaltungen in die Weltrangliste der<br />

ICC ein.<br />

e) Europäischer Jugendcup<br />

Diese Serie, besteht aus 4-6 Einzelveranstaltungen und läuft ähnlich dem<br />

Weltcup ab. Auch hier werden die Ergebnisse aus den Einzelveranstaltungen<br />

über ein Punktesystem zusammen gewertet und die Europäischen Jugendcupsieger<br />

in den drei Altersklassen Jugend A, B und Junioren ermittelt.<br />

2. Deutsche Meisterschaften<br />

An Deutschen Meisterschaften, die als Einzelwettkampf an einem Tag<br />

bestehen, können nur Starter ab dem 16. Lebensjahr mit festem Wohnsitz in<br />

Deutschland teilnehmen. Auch hier wird anhand <strong>des</strong> ICC-Punktesystems über<br />

die Platzierungen der Titel <strong>des</strong> Deutschen Meisters vergeben. Die Wettkämpfe<br />

gehen in die Deutsche Rangliste ein.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Sportklettern<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

605<br />

3. Deutsche Jugendmeisterschaften<br />

Ähnlich werden der Deutsche Jugend- bzw. Juniorenmeister ermittelt. Auch<br />

für die Jugend existiert eine Deutsche Jugendrangliste. Gestartet wird im<br />

Jugendbereich in drei Jahrgangsklassen, den 18 - 19jährigen (Junioren), den<br />

16 - 17jährigen (Jugend A) und den 12- 15jährigen (Jugend B).<br />

4. Deutscher Sportklettercup<br />

Bestehend aus drei Wettkämpfen wird in dieser Serie der Cupsieger/die<br />

Cupsiegerin ermittelt. Die Anmeldung erfolgt nur über die Lan<strong>des</strong>verbände<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> nach einem jährlich aktualisierten Quotensystem für die Anzahl der<br />

Startplätze je Lan<strong>des</strong>verband. Die nationale Kletterlizenz ist eine<br />

Startvoraussetzung.<br />

5. <strong>DAV</strong> Jugend- und Juniorencup<br />

Siehe 4)<br />

6. <strong>DAV</strong> Bouldercup<br />

Seit 1999 gibt es diese nationale Wettkampfserie im Bouldern, die aus zwei<br />

bis drei Wettkämpfen besteht.<br />

7. Deutsche Bouldermeisterschaft<br />

Wird als Tagesveranstaltung für die besten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> Bouldercups und den<br />

nationalen Boulderkader durchgeführt.<br />

8. Deutsche Speedmeisterschaft<br />

Wird als Tagesveranstaltung im Rahmen der Deutschen Meisterschaft im<br />

Schwierigkeitsklettern durchgeführt und ist offen ausgeschrieben.<br />

9. Lan<strong>des</strong>meisterschaften<br />

Diese Veranstaltungen werden von den Lan<strong>des</strong>verbänden bzw. in Vertretung<br />

dieser von den Sektionen organisiert. Die Lan<strong>des</strong>meisterschaften dienen zur<br />

Bildung einer Lan<strong>des</strong>rangliste.<br />

10. Sonstige Wettkämpfe<br />

wie Hochschulmeisterschaften oder regionale Meisterschaften, können mit<br />

oder ohne direkte Beteiligung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Hauptvereins durchgeführt werden.<br />

Diese Veranstaltungen werden meist von Sektionen, privaten Veranstaltern<br />

oder Hochschulen organisiert.<br />

II. <strong>DAV</strong>-Ranglistensystem<br />

Ähnlich der internationalen Weltrangliste der ICC werden alle nationalen<br />

Ranglistenwettkämpfe durch einen Wertungsfaktor (Feldfaktor) gewichtet.


605<br />

Sportklettern<br />

Dieser Feldfaktor ermittelt sich aus der Qualität <strong>des</strong> Teilnehmerfel<strong>des</strong> anhand<br />

der Deutschen Rangliste. Das heißt, ein Wettkampf, bei dem die ersten<br />

dreißig der deutschen Rangliste am Start sind erhält eine höhere Wertigkeit<br />

als ein Wettkampf, bei dem beispielsweise nur fünfzehn aus den ersten<br />

dreißig der Rangliste teilnehmen. Dieser Feldfaktor, multipliziert mit den<br />

Punkten, die sich aus der Platzierung anhand <strong>des</strong> ICC-Punkteschlüssels<br />

ergeben, bestimmt dann die Ranglistenpunkte <strong>des</strong> Teilnehmers.<br />

Internationale Veranstaltungen gehen seit 1995 nicht mehr in die Wertung<br />

zur Deutschen Rangliste ein.<br />

Weitere Informationen zum Ranglistensystem sind in der „nationalen Ergänzung<br />

zu den internationalen Regeln der UIAA/ICC für Sportkletterwettkämpfe“<br />

aufgeführt.<br />

UIAA/ICC-Punkteschlüssel<br />

Platzierung Punkte Platzierung Punkte<br />

1. 100 18. 16<br />

2. 80 19. 14<br />

3. 6555 20. 12<br />

3. 65 20. 12<br />

4. 55 21. 10<br />

5. 51 22. 9<br />

6. 47 23. 8<br />

7. 43 24. 7<br />

8. 40 25. 6<br />

9. 37 26. 5<br />

10. 34 27. 4<br />

11. 31 28. 3<br />

12. 28 29. 2<br />

13. 26 30. 1<br />

14. 24<br />

15. 22<br />

16. 20<br />

17. 18<br />

Es zählt jeweils das Gesamtergebnis <strong>des</strong> Wettkampfes.<br />

Bei Gleichständen werden die Punkte addiert und durch die Anzahl der<br />

Gleichstände dividiert. Jeder Kletterer bekommt dann die gleiche Punktzahl.<br />

III. Deutsche Nationalmannschaft<br />

Die Deutsche Sportkletter-Nationalmannschaft <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> umfasst einen A-Kader,<br />

B-Kader und C-Kader und einen Jugendkader. Die Anzahl der<br />

Kaderplätze richtet sich nach den Kaderrichtlinien <strong>des</strong> Deutschen<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Sportklettern<br />

Olympischen Sportbun<strong>des</strong> (DOSB) sowie nach den aufgestellten <strong>DAV</strong>-<br />

Kriterien.<br />

Der <strong>DAV</strong> übernimmt die Kosten für Trainingsmaßnahmen, Reisekosten zu<br />

den Trainingsmaßnahmen und internationalen Wettkämpfen, zu denen die<br />

Athleten über den Verband gemeldet wurden, alle Meldegebühren und<br />

Startkosten gegenüber dem internationalen Verband ICC, die Kosten für<br />

Betreuer und den Nationaltrainer bzw. die Jugendtrainer.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

605<br />

Im Auftrag <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind Nationaltrainer tätig, die alle Maßnahmen für den<br />

A- und B-Kader in Absprache mit dem Verband planen und durchführen.<br />

Ebenso betreuen sie die Wettkämpfer auf allen internationalen Veranstaltungen<br />

und sind mit für die Nominierung zuständig. Der <strong>DAV</strong> als Verband<br />

führt die Meldung sowie Organisation für alle Wettkämpfe durch.<br />

Als Trainingsmaßnahmen werden neben medizinischen Untersuchungen<br />

Konditionsmaßnahmen für den gesamten Kader durchgeführt. Darüber<br />

hinaus werden vor internationalen Wettkämpfen intensive Vorbereitungslehrgänge<br />

für die Teilnehmer durchgeführt.<br />

Zusätzlich werden individuelle Trainingsmaßnahmen für Einzelathleten oder<br />

Kleingruppen durchgeführt, um somit eine optimale, auf die individuellen<br />

Bedürfnisse oder Schwächen abgestimmte Betreuung zu gewährleisten.<br />

Im Jugendbereich wird ähnlich dem Seniorenbereich gearbeitet.<br />

Die Gefahren eines falschen, nicht jugendgerechten Trainings können so<br />

weitgehend ausgeschlossen werden.<br />

IV. <strong>DAV</strong>-Wettkampftermine<br />

Der <strong>DAV</strong> gibt Auskunft über die geplanten Wettkämpfe unter Leitung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

in Deutschland und veröffentlicht den Wettkampfkalender.<br />

Im PANORAMA werden regelmäßig Wettkampfergebnisse der Ranglistenwettkämpfe<br />

sowie internationaler Wettkämpfe mit deutscher Beteiligung<br />

veröffentlicht. Gleichzeitig sind die Ergebnisse auf der <strong>DAV</strong>-Homepage<br />

abrufbar.<br />

V. Nationales und internationales Wettkampfreglement<br />

Die ICC als internationaler Verband für das Wettkampfklettern in der UIAA<br />

hat ein umfassen<strong>des</strong> Regelwerk für alle den Wettkampfbereich betreffenden<br />

Punkte verfasst.<br />

Dieses Reglement ist Grundlage für alle nationalen Wettkämpfe und wird<br />

durch die „nationalen Wettkampfbestimmungen“ erweitert.


605<br />

Sportklettern<br />

VI. Anforderungen an die Wettkampfstätten/Leistungen <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong><br />

Der <strong>DAV</strong> als zuständiger Fachverband für das Wettkampfklettern in<br />

Deutschland leitet unter dem Auftrag der ICC alle internationalen Wettkämpfe<br />

in Deutschland sowie alle nationalen Ranglistenwettkämpfe. Hierzu bestehen<br />

verschiedene Auflagen an die Form der Ausrichtung, Wandgestaltung,<br />

Wertung und nicht zuletzt Einhaltung <strong>des</strong> Reglements.<br />

1. Internationale Wettkämpfe<br />

Vergabe: ICC & <strong>DAV</strong><br />

Sportliche Leitung: ICC & <strong>DAV</strong><br />

Schiedsrichter: Internationale Schiedsrichter der ICC mit<br />

Unterstützung nationaler Schiedsrichter <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Ausschreibung: ICC<br />

Meldung: Über die verantwortlichen Verbände<br />

Wandanforderungen: Indooranlage oder garantierte Witterungsunabhängigkeit,<br />

Min<strong>des</strong>thöhe 12 Meter, die eine Min<strong>des</strong>tlänge der<br />

Routen von 15 Metern ermöglicht,<br />

Gesamtkletterfläche von min<strong>des</strong>tens 220 qm<br />

Reglement: ICC, Firma zur Höhenmessung<br />

Des weiteren sind Punkte zu beachten wie ausreichender Zuschauerraum,<br />

ausreichende Isolationszone, Presse- und Wettkampfbüros, finanzielle Absicherung,<br />

Versicherungen, genügend Hilfs- und Ordnungspersonal, Reservierung<br />

von Unterkünften für Teilnehmer, Stellung von Unterkünften für<br />

Schiedsrichter und sportliche Leitung etc.<br />

2. Nationale Wettkämpfe<br />

Vergabe: <strong>DAV</strong><br />

Sportliche Leitung: <strong>DAV</strong><br />

Schiedsrichter: Nationale Schiedsrichter <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Ausschreibung: <strong>DAV</strong><br />

Meldung: Über <strong>DAV</strong>/Veranstalter<br />

Wandanforderungen: Indooranlage oder garantierte Witterungsunabhängigkeit,<br />

Min<strong>des</strong>thöhe 12 Meter, die eine Min<strong>des</strong>tlänge der<br />

Routen von 14 Metern ermöglicht,<br />

Gesamtkletterfläche von min<strong>des</strong>tens 150 qm, Min<strong>des</strong>tgesamtüberhang<br />

von 5 m,<br />

min<strong>des</strong>tens 75% der Flächen müssen überhängend<br />

sein.<br />

Reglement: ICC & nationale Regelergänzung, Firma zur Höhenmessung<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Sportklettern<br />

Es gelten ansonsten dieselben Punkte wie für die internationalen Veranstaltungen.<br />

3. Lan<strong>des</strong>meisterschaften<br />

Vergabe: Lan<strong>des</strong>verband bzw. Hauptverein<br />

Sportliche Leitung: Lan<strong>des</strong>verband<br />

Schiedsrichter: Lan<strong>des</strong>verband<br />

Ausschreibung: Lan<strong>des</strong>verband, Veranstalter<br />

Meldung: Lan<strong>des</strong>verband oder Veranstalter<br />

Wandanforderungen: - siehe nationale Wettkämpfe -<br />

Reglement: - siehe nationale Wettkämpfe -<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

605<br />

VII. Sportordnung für das Wettkampfklettern<br />

Die Sportordnung für das Wettkampfklettern enthält die Grundsatzbestimmungen<br />

über das Wettkampfklettern, die Antidopingordnung und die<br />

Disziplinarordnung.<br />

VIII. Grundsatzbestimmungen für das Wettkampfklettern<br />

§ 1<br />

Rahmenrichtlinien<br />

Es werden die internationalen Regeln für das Wettkampfklettern der UIAA<br />

und deren Organe anerkannt. Alle Abweichungen und Ergänzungen müssen<br />

in der Sport- und Wettkampfordnung <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins aufgeführt<br />

werden.<br />

§ 2<br />

Reglement<br />

Alle in Deutschland stattfindenden Sportkletterwettkämpfe <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins werden nach der Sportordnung und der Wettkampfordnung <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins durchgeführt, insofern nicht die internationalen<br />

Regeln der UIAA und deren Organe vorrangig gelten.<br />

§ 3<br />

Wettkampfstätten<br />

Sportkletterwettkämpfe werden an künstlichen Kletteranlagen durchgeführt,<br />

die konstante Wettkampfbedingungen gewährleisten. Im Freien können<br />

Sportkletterwettkämpfe nur unter ökologisch vertretbaren Gegebenheiten<br />

durchgeführt werden.<br />

§ 4<br />

Jugend<br />

Wettkämpfe, an denen Jugendliche unter achtzehn (18) Jahren teilnehmen,<br />

sind so zu gestalten, dass der Veranstaltungsrahmen und die Leistungsanforderungen<br />

für die verschiedenen Altersklassen physische Schäden oder


605<br />

Sportklettern<br />

psychische Überforderung der Teilnehmer nicht erwarten lassen.<br />

l<br />

§ 5<br />

Termine<br />

Als offizielle Wettkämpfe <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Deutschland werden nur solche<br />

gewertet, die auf der offiziellen Wettkampfliste <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> aufgeführt sind.<br />

Hierzu müssen diese beim <strong>DAV</strong>-Hauptverein angemeldet werden und können<br />

während <strong>des</strong> ganzen Jahres veranstaltet werden.<br />

§ 6<br />

Verfahren<br />

Für die Zulassung zu den Wettkämpfen gelten die in der Wettkampfordnung<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> aufgeführten Bestimmungen.<br />

IX. Anti-Doping-Ordnung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

§ 1<br />

Rahmenrichtlinien<br />

Bestandteil der Wettkampfordnung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind die vom DSB<br />

verabschiedeten „Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung <strong>des</strong> Dopings“ in der<br />

jeweils gültigen Fassung, einschließlich der gültigen Dopingliste.<br />

§ 2<br />

Doping<br />

1) Jede Form von Doping ist verboten.<br />

2) Ein Dopingverstoß liegt vor, wenn der Athlet einen Tatbestand <strong>des</strong> § 2<br />

der „Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung <strong>des</strong> Doping“ erfüllt oder einen<br />

Verstoß im Sinn dieser Richtlinien versucht.<br />

§ 3<br />

Anti-Doping-Kommission<br />

Für sämtliche Maßnahmen der Dopingbekämpfung ist die Anti-Doping-<br />

Kommission zuständig. Sie besteht aus dem/der Anti-Doping-Beauftragten<br />

als Vorsitzenden/der sowie dem/der für Rechtsfragen zuständigen<br />

Vizepräsidenten/der und dem /der Bun<strong>des</strong>ausschussvorsitzenden<br />

Spitzenbergsport. Das Präsidium beruft die/den Anti-Doping-Beauftragen für<br />

eine Dauer von fünf Jahren beruft den Anti-Doping-Beauftragte/en für eine<br />

Dauer von fünf Jahren.<br />

§ 4<br />

Dopingkontrollen<br />

1) Jeder Athlet ist verpflichtet, sich im und außerhalb vom Wettkampf den<br />

durch die UIAA, anderen Mitgliedsverbänden der UIAA auf deren Verbandsgebiet,<br />

NOK (Nationales Olympisches Komitee), DSB und <strong>DAV</strong> sowie durch<br />

von diesen Beauftragten angeordneten Dopingkontrollen zu unterziehen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Sportklettern<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

605<br />

2) Die Anordnung von <strong>DAV</strong>-Dopingkontrollen erfolgt durch die Anti-Doping-<br />

Kommission.<br />

3) Die Durchführung von Kontrollen richtet sich nach den <strong>DAV</strong>-Verfahrensrichtlinien<br />

zur Durchführung von Dopingkontrollen.<br />

§ 5<br />

Vorläufige Wettkampfsperre (Suspendierung)<br />

1) Die Anti-Doping-Kommission leitet ein Dopingverfahren ein und spricht<br />

die Suspendierung eines Athleten aus, wenn ein hinreichender<br />

Tatverdacht für einen Dopingverstoß besteht.<br />

2) Ein hinreichender Tatverdacht besteht in der Regel entweder wenn<br />

a) die A-Probe einen positiven Befund aufweist,<br />

b) der Athlet Tatsachen, die den Tatbestand eines Dopingverstoßes<br />

erfüllen, einräumt oder solche Tatsachen der Anti-Doping/Kommission<br />

glaubhaft bekannt werden.<br />

§ 6<br />

Verfahren<br />

1) Die Anti-Doping-Kommission ermittelt die Tatsachen im Sinn von § 2 (2)<br />

von Amts wegen. Sie kann die Entcodierung und Verwertung früherer<br />

Kontrollen anordnen, soweit dies zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich<br />

ist.<br />

2) Die Einleitung eines Dopingverfahrens sowie das Ergebnis einer positiven<br />

Kontrolle, sonstige Verdachtsgründe und eine Suspendierung sind dem<br />

Athleten unverzüglich mitzuteilen.<br />

3) Eine Suspendierung ist der Sektion <strong>des</strong> Athleten und dem zuständigen<br />

Lan<strong>des</strong>verband mitzuteilen.<br />

4) Der Athlet kann sich zu den Verdachtsgründen innerhalb von 21 Tagen<br />

ab Zugang der Mitteilung äußern. Bei fristgerechtem Antrag ist der Athlet<br />

von der Anti-Doping-Kommission mündlich anzuhören.<br />

5) Die Untersuchung der B-Probe soll innerhalb von 21 Tagen nach Zugang<br />

<strong>des</strong> Ergebnisses der A-Probe an den Athleten erfolgen. Der Termin wird<br />

vom Analyseinstitut festgesetzt. Der Athlet kann an dem Untersuchungstermin<br />

teilnehmen und eine Vertrauensperson zuziehen.<br />

6) Die Untersuchung der B-Probe ist nicht erforderlich, wenn der Athlet die<br />

Einnahme der festgestellten verbotenen Substanz einräumt oder auf die<br />

Untersuchung verzichtet.


605<br />

7) Der Athlet ist über seine Verfahrensrechte zu belehren.<br />

Sportklettern<br />

§ 7<br />

Antrag<br />

Die Anti-Doping-Kommission beantragt beim Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> die<br />

Feststellung <strong>des</strong> Nachweises von Tatsachen im Sinne von § 2 (2), wenn<br />

hierfür ein dringender Tatverdacht besteht. Andernfalls ist das Verfahren<br />

einzustellen und die Suspendierung aufzuheben.<br />

§ 8<br />

Entscheidung<br />

1) Das Präsidium stellt im Falle ihres Nachweises das Vorliegen von<br />

Tatsachen im Sinne von § 2 (2) fest und spricht gemäß den Empfehlungen<br />

der Anti-Doping-Kommission eine Wettkampfsperre aus. Es steht<br />

dem Präsidium frei, dem Athleten vor der endgültigen Entscheidung die<br />

Möglichkeit der nochmaligen mündlichen Anhörung zu geben.<br />

2) Der Athlet kann gegen die Entscheidung binnen 4 Wochen nach ihrem<br />

Zugang ein Schiedsgericht gemäß § 31 Abs. 1 der <strong>DAV</strong>-Satzung anrufen.<br />

3) Das Schiedsgericht überprüft im Falle seiner Anrufung die Tatsachenfeststellung<br />

und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Das Schiedsgericht<br />

entscheidet endgültig unter Ausschluss <strong>des</strong> Rechtsweges.<br />

§ 9<br />

Zulassungssperren<br />

1) Athleten werden bei nachgewiesenem Doping<br />

a) im ersten Fall mit einer Wettkampfsperre bis zu 12 Monaten,<br />

b) im ersten Rückfall mit einer Wettkampfsperre von einem Jahr, bis zu<br />

zwei Jahren und sechs Monaten,<br />

c) im zweiten Rückfall mit einer Wettkampfsperre zwischen zwei Jahren<br />

und sechs Monaten und bis auf Lebenszeit belegt.<br />

Bei der Festlegung der Wettkampfsperre ist der individuelle Grad <strong>des</strong><br />

Verschuldens sowie die mögliche Dauer weiterer wettkampfsportlicher<br />

Tätigkeit zu berücksichtigen.<br />

2) Hilfspersonen werden bei nachgewiesenem Doping oder bei Mitwirkung<br />

an der Verweigerung, Vereitelung oder Manipulation von Dopingkontrollen<br />

sofort mit Ausschluss von der Teilnahme an allen Wettkämpfen und<br />

Verbot im Zusammenhang mit Wettkämpfen belegt werden: hierbei<br />

gelten die Min<strong>des</strong>tfristen <strong>des</strong> Abs. (1).<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Sportklettern<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

605<br />

3) Neben den Maßnahmen a) bis c) ist der Athlet für den Wettkampf zu<br />

disqualifizieren, in oder vor dem die Einnahme von Dopingmitteln<br />

nachgewiesen wurde. Für den Fall, dass die Anwendung von verbotenen<br />

Wirkstoffen oder verbotenen Methoden noch während <strong>des</strong> Wettkampfes<br />

nachgewiesen wird, erfolgt der Ausschluss sofort.<br />

§ 10<br />

Mitteilungen<br />

Entscheidungen nach § 8 sind unverzüglich dem Athleten, seiner Sektion,<br />

dem zuständigen Lan<strong>des</strong>verband (soweit vorhanden), sowie der UIAA<br />

mitzuteilen.<br />

Beschlossen auf der 115. HA-Sitzung am 07./08.03.1997<br />

Geändert auf der 4. Verbandsratssitzung am 06./07.11.2004<br />

X. Disziplinarordnung für Sportkletterwettkämpfe <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

§ 1<br />

Rahmenrichtlinien<br />

Bestandteil der Wettkampfordnung sind die „Wettkampfbestimmungen“ <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> in der jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 2<br />

Unsportliches Verhalten<br />

(1) Jede Form von unsportlichem Verhalten ist verboten.<br />

(2) Unsportliches Verhalten liegt vor, wenn der betroffene Athlet oder der am<br />

Wettkampf Beteiligte einen Tatbestand nach § 5 der „Wettkampfbestimmungen“<br />

erfüllt.<br />

§ 3<br />

Disziplinarkommission<br />

Die Disziplinarkommission besteht aus dem Beauftragten für Sport- und<br />

Wettkampfklettern <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> als Vorsitzenden, dem Rechtsreferenten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

und dem Verbandsratvorsitzenden. Ist ein Mitglied der Disziplinarkommission<br />

verhindert oder befangen, wird er durch den Dritten Vorsitzenden <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

ersetzt.<br />

§ 4<br />

Verwarnung und Disqualifikation<br />

Eine Verwarnung oder Disqualifikation innerhalb eines Wettkampfes wird von<br />

der sportlichen Leitung gemäß den Wettkampfbestimmungen<br />

ausgesprochen. Diese Entscheidungen sind endgültig und unwiderrufbar.


605<br />

Sportklettern<br />

§ 5<br />

Verfahren<br />

Bei Verwarnungen und Disqualifikationen entsprechend der<br />

„Wettkampfbestimmungen“ wird der Disziplinarkommission ein Bericht der<br />

sportlichen Leitung über den Vorfall zugesandt.<br />

§ 6<br />

Aufgaben der Disziplinarkommission<br />

(1) Die Disziplinarkommission wertet, ob unsportliches Verhalten vorliegt.<br />

(2) Für den Fall, dass die Wettkampfbestimmungen eine Verwarnung vorsehen,<br />

spricht die Disziplinarkommission diese aus.<br />

(3) Für die Fälle, dass die Wettkampfbestimmungen eine Sperre vorsehen,<br />

legt die Disziplinarkommission dem den Sachverhalt zur Entscheidung<br />

vor.<br />

§ 7<br />

Entscheidung<br />

(1) Der Verbandsrat spricht nach Anhörung der Disziplinarkommission<br />

Sanktionen in Form einer schriftlichen Verwarnung oder einer Wettkampfsperre<br />

aus.<br />

(2) Der Betroffene kann gegen die Entscheidung binnen 4 Wochen nach<br />

ihrem Zugang ein Schiedsgericht gemäß § 31, Abs. 1 der <strong>DAV</strong>-Satzung<br />

anrufen.<br />

(3) Das Schiedsgericht überprüft im Falle seiner Anrufung die Feststellung<br />

<strong>des</strong> unsportlichen Verhaltens und die Einhaltung der<br />

Verfahrensvorschriften. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig und<br />

unter Ausschluss <strong>des</strong> Rechtsweges.<br />

§ 8<br />

Disziplinarsanktionen<br />

(1) Wettkämpfer werden bei Feststellung von unsportlichem Verhalten je<br />

nach Schwere <strong>des</strong> Verstoßes mit folgenden Sanktionen belegt:<br />

a) Offizielle schriftliche Verwarnung durch die Disziplinarkommission<br />

nach Entscheid durch den Verbandsrat.<br />

b) Sperrung für die folgenden nächsten 1 bis 5 <strong>DAV</strong> Wettkämpfe<br />

derselben und/oder höherer Wettkampfklassen.<br />

c) Sperre für alle <strong>DAV</strong> Wettkämpfe für ein Jahr bis zu drei Jahren.<br />

(2) Indirekt am Wettkampf teilnehmende Personen (Trainer und Betreuer)<br />

werden bei Feststellung von unsportlichem Verhalten je nach Schwere <strong>des</strong><br />

Verstoßes mit folgenden Sanktionen belegt:<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Sportklettern<br />

a) Offizielle schriftliche Verwarnung durch die Disziplinarkommission<br />

nach Entscheid durch den Verbandsrat.<br />

b) Sperre für alle <strong>DAV</strong> Wettkämpfe für ein Jahr bis zu drei Jahren.<br />

§ 9<br />

Mitteilungen<br />

Entscheidungen nach § 7 sind unverzüglich dem Athleten, seiner Sektion,<br />

dem zuständigen Lan<strong>des</strong>verband (soweit vorhanden) sowie der UIAA<br />

mitzuteilen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

605<br />

XI. Nationale Kletterlizenz<br />

Der Besitz der nationalen <strong>DAV</strong>-Kletterlizenz ist die Voraussetzung, um am<br />

Deutschen Sportklettercup, der Deutschen Meisterschaft Sportklettern, der<br />

Deutschen Jugend- und Juniorenmeisterschaft Sportklettern, dem <strong>DAV</strong>-<br />

Bouldercup und der Deutschen Bouldermeisterschaft das Startrecht zu<br />

erlangen.<br />

Ihr Gebrauch erleichtert die organisatorische Abwicklung aller Maßnahmen im<br />

Bereich Wettkampfklettern, zwischen <strong>DAV</strong>-Sektion, <strong>DAV</strong>-Lan<strong>des</strong>verband und<br />

seinen angeschlossenen Vereinen und der <strong>DAV</strong>-Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle.<br />

Erfasst werden Familienname, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht,<br />

Sektions- bzw. Vereinszugehörigkeit, Kommunikationsmöglichkeiten <strong>des</strong><br />

Athleten/der Athletin. Die Daten werden nur zu internen Zwecken verwendet.<br />

Der Athlet/die Athletin erklärt sich aber einverstanden damit, dass die Daten<br />

zur Abwicklung <strong>des</strong> Sportbetriebs weitergeben werden.<br />

Die nationale <strong>DAV</strong>-Kletterlizenz kann nur ausgestellt werden, wenn der/die<br />

beantragende Athlet/Athletin eine gültige Mitgliedschaft in einer <strong>DAV</strong>-Sektion<br />

oder in einem dem zuständigen Verband angeschlossenen Verein hat.<br />

Der/Die Athlet/Athletin erkennt die ihn/sie betreffenden Bestandteile der<br />

Sport- und Wettkampfordnung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> an (insbesondere die<br />

Wettkampfbestimmungen). Diese werden auf Wunsch zugesandt und liegen<br />

in der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zur Einsicht auf.<br />

Der/Die Athlet/Athletin erkennt die Anti-Doping-Bestimmungen <strong>des</strong><br />

Deutschen Sportbun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> grundsätzlich an. Diese werden auf<br />

Wunsch zugesandt und liegen in der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> zur<br />

Einsicht auf. Der/Die Athlet/Athletin erklärt sein Einverständnis zu<br />

Dopingkontrollen während eines Wettkampfes.<br />

Der/Die Athlet/Athletin erklärt sein/ihr Einverständnis, dass von ihr/ihm im<br />

Rahmen der Veranstaltung gemachte Fotos, Filme, etc. und die von ihm/ihr<br />

errungenen Titel ohne Anspruch vom Veranstalter/Ausrichter vermarktet<br />

werden dürfen. Der/Die Athlet/Athletin erklärt sein/ihr Einverständnis, dass<br />

sein/ihr Ergebnis veröffentlicht wird.


605<br />

Sportklettern<br />

Der/Die Athlet/Athletin erkennt die Wettkampfbestimmungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und<br />

Regeln laut Ausschreibung an und bestätigt, keinerlei Rechtsansprüche und<br />

Forderungen an den Veranstalter/Ausrichter und <strong>des</strong>sen Mitarbeiter oder<br />

Beauftragte zu stellen, sofern nicht Haftpflicht-Versicherungsansprüche<br />

bestehen.<br />

Der/Die Athlet/Athletin nimmt an der Veranstaltung auf eigenes Risiko teil.<br />

Der/Die Athlet/Athletin bestätigt, die sportmedizinischen Voraussetzungen für<br />

wettkampfmäßigen Klettersport zu besitzen. Eine Leistungssporttauglichkeitsuntersuchung<br />

für wettkampfmäßigen Klettersport wird dringend<br />

empfohlen.<br />

Minderjährige benötigen für die nationale <strong>DAV</strong>-Kletterlizenz das<br />

Einverständnis der Erziehungsberechtigten.<br />

Ablauf der Lizenzausstellung:<br />

Die Wettkampfsaison beginnt am 01.01. und endet am 31.12. je<strong>des</strong> Jahres.<br />

• Der <strong>DAV</strong>, Abteilung Spitzenbergsport stellt das Antragsformular zur<br />

Verfügung. Dieses ist als Download im Internet verfügbar gestellt. Das<br />

Antragsformular wird darüber hinaus an einen Verteiler von Athleten<br />

(Nationalmannschaft), an die <strong>DAV</strong>-Lan<strong>des</strong>verbände und die zuständigen<br />

Leistungssportreferenten und an die Sektionen bzw. Vereine selbst<br />

geschickt.<br />

• Das Formular wird vom/von Athleten/der Athletin ausgefüllt und von der<br />

Sektion/dem Verein bestätigt.<br />

• Die Sektion/Der Verein (z.B. Sport- oder Ausbildungsreferent) leitet das<br />

Formular an den zuständigen Lan<strong>des</strong>verband (Leistungssportreferenten)<br />

weiter.<br />

• Der Leistungssportreferent führt die Anträge zusammen und leitet die<br />

Lizenzantragsliste an die <strong>DAV</strong>-Abteilung Spitzenbergsport weiter, das die<br />

Lizenzen ausstellt und die gesamte Lizenzliste verwaltet.<br />

Ein Erstantrag ist auch während der Saison möglich, eine Lizenzänderung<br />

aufgrund Vereinswechsels nur für die nächste Saison. Sollte ein Athlet die<br />

Nominierungskriterien erfüllen, kann er auch eine einmalige Tageslizenz für<br />

5 € am Wettkampfort lösen. Ein nochmaliger Start ist nur mit einer<br />

ordentlichen Lizenz möglich.<br />

Die Antragsfrist für die jeweilige Saison endet jeweils am 30. April <strong>des</strong><br />

laufenden Jahres.<br />

Lizenzanträge müssen bis dann beim <strong>DAV</strong>, Abteilung Spitzenbergsport,<br />

eingegangen sein.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Bergsteigen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

615<br />

Bergsteigen<br />

Das Bergsteigen ist die Kernaktivität der <strong>DAV</strong>-Mitglieder und dazu gehört<br />

auch die sportlich ambitionierte Ausübung sowie der Spitzenbergsport.<br />

Seit Bestehen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> haben <strong>DAV</strong>-Mitglieder wiederholt die Grenzen <strong>des</strong><br />

bergsteigerisch Möglichen nach vorne verschoben. Insbesondere fördert der<br />

<strong>DAV</strong> die sportliche Entwicklung junger Alpinistinnen und Alpinisten.<br />

Hauptschwerpunkte dieser Förderung sind das alpine kombinierte Klettern<br />

und das alpine Fels- und Sportklettern im Rahmen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-<br />

Expeditionskaders. Dazu betreibt der <strong>DAV</strong> die Fördergruppen Alpin Team und<br />

Freewall Team.<br />

Entsprechend den Anforderungen liegt die Förderung im Legen der<br />

Grundlagen einer exzellenten alpinen Gesamtausbildung und der Entwicklung<br />

spezieller taktischer und technischer Fähigkeiten, die das Begehen solcher<br />

teils mehrtägiger Unternehmen ermöglicht.<br />

Das Ziel beim alpinen Fels- und Sportklettern ist das Begehen alpiner<br />

Kletterrouten in hohen Schwierigkeitsgraden, bei denen das Selbstabsichern<br />

der Route auch Hauptbestandteil der Begehung ist. Das schließt psychisch<br />

einfache Routen (Sportklettern) nicht aus. Die Anforderungen für solche<br />

Unternehmungen beziehen sich also auf die Sicherungstechnik für<br />

Abenteuerrouten sowie die physischen Voraussetzungen für das Klettern bis<br />

zum zehnten Grad.<br />

Das Ziel beim alpinen kombinierten Klettern ist das Begehen schwerer<br />

Routen in den Alpen oder den Weltbergen in Fels und Eis, bei denen eine<br />

hohe Ernsthaftigkeit sowie ein hoher Grad der selbstständigen Absicherung<br />

gegeben ist. Die Routen können auch in großen Höhen und teils sehr<br />

entlegenen Regionen liegen.<br />

Neben dem <strong>DAV</strong>-Expeditionskader fördert der <strong>DAV</strong> jährlich deutsche<br />

Spitzenexpeditionen (z.B. Nuptse East 1995, Ogre 2001) nach den <strong>DAV</strong>-<br />

Förderrichtlinien. Er engagiert sich bei internationalen Bergsteigertreffen,<br />

vermittelt für Sektionen Expeditionsversicherungen und steht als<br />

Ansprechpartner für Fragen zum Leistungsbergsteigen zur Verfügung.<br />

Als Mitglied der UIAA setzt sich der Deutsche Alpenverein dafür ein, dass<br />

Expeditionsmöglichkeiten weltweit erhalten und vermehrt werden.<br />

Gleichzeitig werden Bemühungen unternommen, um die mit dem<br />

Bergsteigen in abgelegenen Regionen verbundenen Probleme zu lösen. Der<br />

<strong>DAV</strong> sieht es als Selbstverständnis an, dass Expeditionen die Kathmandu-<br />

Deklaration, den UIAA-Ethik-Code und die Tirol Deklaration (alle als PDF-<br />

Download im Internet) anerkennen und umsetzen.<br />

Der <strong>DAV</strong> unterstützt Expeditionen <strong>des</strong> weiteren durch


615<br />

Bergsteigen<br />

• ein Expeditionsarchiv,<br />

• die Mitarbeit in der UIAA,<br />

• Ausbildung (z.B. Fachübungsleiterprogramm und <strong>DAV</strong> Summit Club),<br />

Versicherungsvermittlung<br />

I. <strong>DAV</strong>-Expeditionskader<br />

Der Deutsche Alpenverein verfolgt in der Förderung <strong>des</strong> alpinistischen<br />

Nachwuchses hohe Ziele. Junge Kletterer und Bergsteiger werden über einen<br />

befristeten Zeitraum betreut und bekommen die Grundlagen vermittelt, um<br />

später selbständig internationales Spitzenniveau im Bergsteigen zu erreichen.<br />

Aktive Spitzenbergsportler aus verschiedenen Disziplinen engagieren sich<br />

ehrenamtlich im <strong>DAV</strong>-Fachbeirat Leistungsbergsteigen, um die<br />

Nachwuchsförderung maßgeblich mitzugestalten.<br />

1. Förderstruktur<br />

1. Jahr Sichtung, Trainingscamp Kaderbildung<br />

2. Jahr Trainingscamps und<br />

3. Jahr Abschluss / Expedition Kaderbetreuung<br />

2. Alpin Team<br />

Die Kombination von Fels und Eis in langen und schwierigen Alpentouren<br />

stellt auch heutzutage viele junge Nachwuchsbergsteiger vor große<br />

Herausforderungen. Ständig wechselnde Seilschaftskonstellationen während<br />

<strong>des</strong> Trainings bewirken ein intensives gegenseitiges Kennenlernen und<br />

decken Stärken und Schwächen <strong>des</strong> Einzelnen auf, was in Bezug auf größere<br />

geplante Unternehmungen wichtig ist. Zusätzlich finden individuelle<br />

Trainingstouren und selbständiges Arbeiten an den persönlichen Defiziten<br />

statt. Die Betreuer sind erfahrene staatlich geprüfte Bergführer und<br />

Spitzenalpinisten mit Expeditionserfahrung, psychologischem Einfühlungsvermögen<br />

und Risikomanagement.<br />

Es werden Trainingscamps mit verschiedenen Schwerpunkten im Winter-<br />

sowie Sommerbergsteigen durchgeführt. Das übergeordnete Ziel ist es, die<br />

jungen Bergsteiger im Rahmen <strong>des</strong> Förderprogramms auf eine abschließende<br />

Trainingsexpedition vorzubereiten.<br />

3. Freewall Team<br />

Als Basis für das Freewall Team wird ein hohes Kletterniveau im Sportklettern<br />

angesehen. Darauf aufbauend erfolgt ein Training in alpinen<br />

Mehrseillängenrouten, das bis zum Abschluss Schwerpunkt sein wird.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Bergsteigen<br />

Das persönliche Können der Nachwuchskletterer liegt min<strong>des</strong>tens im UIAA<br />

Schwierigkeitsgrad VIII- alpin und IX- im Klettergarten. Selbstverständlich<br />

werden auch hohe Anforderungen an die Sicherungstechnik und die<br />

Einschätzung alpiner Gefahren gestellt.<br />

II. <strong>DAV</strong>-Förderrichtlinien<br />

Der Deutsche Alpenverein unterstützt gemäß § 2 und 3 seiner Satzung<br />

Expeditionen durch<br />

• Beratung,<br />

• Mitarbeit in der UIAA,<br />

• Ausbildung,<br />

• ideelle und finanzielle Unterstützung,<br />

• sonstige Hilfeleistungen,<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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da das Bergsteigen nicht nur in den europäischen Alpen, sondern auch in den<br />

Bergen der Welt seiner Zielsetzung entspricht. Zur Beratung stehen der<br />

Fachbeirat und die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle zur Verfügung. Des Weiteren<br />

unterhält der <strong>DAV</strong> im Haus <strong>des</strong> Alpinismus ein Archiv für Expeditionen. Dort<br />

können Expeditionsberichte eingesehen werden.<br />

1. Finanzielle Förderung<br />

In diesem Zusammenhang unterstützt der <strong>DAV</strong> Expeditionen im Sinne dieser<br />

Richtlinien finanziell. Unterstützt werden nur Teilnehmerinnen und<br />

Teilnehmer, die min<strong>des</strong>tens drei Jahre einer Sektion <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins angehören.<br />

Expeditionen im Sinne dieser Richtlinien sind eine alpinistisch interessante<br />

(Erst)besteigung oder eine (Erst)begehung . Bei Expeditionen, deren<br />

Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausnahmslos unter 23 Jahre alt sind, kann<br />

auch eine bergsteigerisch anspruchsvolle Route gefördert werden, ohne dass<br />

diese Expeditionen das Kriterium der Erstersteigung oder <strong>des</strong> Neuanstiegs<br />

erfüllen.<br />

Grundsätzlich gelten für die Unterstützung von Expeditionen folgende<br />

Kriterien:<br />

• Die Expeditionen müssen den Bestimmungen der Zielländer entsprechen.<br />

• Nicht unterstützt werden Expeditionen, die alleinig in der Verantwortung<br />

von kommerziellen Unternehmungen organisiert und bergsteigerisch<br />

geleitet werden.<br />

• Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen sich über die sozialen,<br />

ökologischen und kulturellen Gegebenheiten <strong>des</strong> Gastlan<strong>des</strong> informieren<br />

und diese beachten.


615<br />

Bergsteigen<br />

• Die medizinische Betreuung ist zu gewährleisten.<br />

• Ein ausreichender Versicherungsschutz ist vorzuweisen. Der <strong>DAV</strong> kann<br />

hier beraten und ggf. eine Versicherungspolice (Reisegepäck-,<br />

Reiseunfall-, Bergungs-, Reisekrankenversicherung) vermitteln.<br />

• Die unterstützten Expeditionen verpflichten sich, den Müll soweit wie<br />

möglich zu vermeiden, Restmüll fachgerecht zu entsorgen bzw. ggf. nach<br />

Deutschland zurückzubringen.<br />

• Leicht- und Kleinexpeditionen wird der Vorzug gegeben.<br />

• Die Expeditionsteilnehmer und –teilnehmerinnen richten ihr Handeln<br />

nach dem UIAA-Ethik-Code, der Kathmandu-Deklaration sowie der Tirol<br />

Deklaration aus.<br />

Die Unterstützung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag sollte min<strong>des</strong>tens drei<br />

Monate vor Beginn der Expedition der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins vorliegen. Entscheidungen über die Unterstützung trifft der<br />

Vorsitzende <strong>des</strong> Fachbeirates Leistungsbergsteigen gemeinsam mit dem/der<br />

zuständigen Mitarbeiter/in der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle. Bei einem positiven<br />

Entscheid erfolgt 50% der Auszahlung <strong>des</strong> Gesamtbetrags vor Beginn der<br />

Expedition. Die restlichen 50% werden nach Eingang <strong>des</strong> vollständigen<br />

Berichts ausgezahlt.<br />

Die finanzielle Unterstützung ist als Honorar für den abzugebenden Bericht<br />

über die Expedition zu sehen. Der Umfang der finanziellen Unterstützung <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins richtet sich nach der Wertigkeit <strong>des</strong> Ziels, nach der<br />

nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten verbleibenden Finanzierungslücke und<br />

den vom Deutschen Alpenverein zu Verfügung gestellten<br />

Gesamtförderungsmitteln. Die maximale Förderhöhe beträgt 2500 € pro<br />

Teilnehmer/in.<br />

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer unterstützten Unternehmung<br />

verpflichten sich durch diese Richtlinien, dem Deutschen Alpenverein<br />

innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Unternehmung einen Bericht<br />

und eine detaillierte Kostenabrechnung (auf Verlangen mit Belegen)<br />

vorzulegen. Der Bericht wird im Archiv für Expeditionen im Haus <strong>des</strong><br />

Alpinismus aufbewahrt und soll weiteren Expeditionen zur Vorbereitung ihrer<br />

Unternehmungen dienen. Des weiteren besteht die Verpflichtung im Rahmen<br />

der Expedition auf die Unterstützung durch den <strong>DAV</strong> hinzuweisen (z.B. Logo<br />

auf Grußkarte, Logo auf Expeditionstonnen, Hinweis bei allen<br />

Veröffentlichungen, usw.) Der Deutsche Alpenverein hat das Recht in seinen<br />

Medien entsprechend über die Expedition zu berichten. Hierzu werden ihm<br />

möglichst zeitnah nach Rückkehr der Expedition geeignete Informationen<br />

inklusive Bildmaterial zur Verfügung gestellt. Zu beachten ist in allen Fällen<br />

das angehängte Leistungsverzeichnis für geförderte Expeditionen. Bei starken<br />

Abweichungen kann die zweite Ratenzahlung einbehalten werden.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Bergsteigen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

615<br />

Eine Rückzahlung der finanziellen Unterstützung wird fällig, wenn die<br />

Expedition abgesagt werden musste, die Expedition das im Antrag genannte<br />

Ziel nicht in Angriff genommen hat, die Bestimmungen der Zielländer<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden, oder der Bericht nicht in der<br />

o.g. Frist eingereicht wurde.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch den Deutschen Alpenverein<br />

besteht nicht. Aus der Gewährung einer Unterstützung kann eine Haftung<br />

oder erneute Förderung <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins nicht hergeleitet<br />

werden.<br />

2. Antragstellung<br />

Ein Antrag auf Unterstützung einer Expedition durch den Deutschen<br />

Alpenverein kann jederzeit bei folgender Adresse eingereicht werden:<br />

Deutscher Alpenverein e.V.<br />

Abteilung Spitzenbergsport<br />

Von-Kahr-Straße 2-4<br />

80997 München.<br />

Die Anträge auf Unterstützung können nur behandelt werden, wenn sie im<br />

Sinne dieser Richtlinien vollständig sind. Anträge sollen möglichst frühzeitig,<br />

in der Regel spätestens 3 Monate vor Beginn der jeweiligen Unternehmung<br />

bei der o.g. Adresse eingegangen sein.<br />

Die Erklärung der Unterstützungswürdigkeit durch den Deutschen Alpenverein<br />

ist insbesondere in manchen Ländern für die Bewilligung von<br />

Einreisegenehmigungen oder für die Beantragung öffentlicher Mittel wichtig.<br />

Es muss klar aus der Zielangabe hervorgehen, dass es sich um eine den<br />

Richtlinien entsprechende unterstützungswürdige Bergfahrt handelt.<br />

Im einzelnen sind folgende Punkte zu beachten:<br />

Der Deutsche Alpenverein unterstützt Vorhaben, die nach Art der<br />

Vorbereitung und der Persönlichkeit von Leiter und Teilnehmern ein dem<br />

gesetzten Ziel entsprechen<strong>des</strong> Ergebnis erwarten lassen.<br />

Der Plan der Expedition muss in zeitlicher, gebietsmäßiger und finanzieller<br />

Hinsicht präzise ausgearbeitet vorliegen. Der Nachweis <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>- und<br />

Gebietsstudiums (auch im Hinblick auf soziale, ökologische und kulturelle<br />

Belange) ist durch ein Karten- und Literaturverzeichnis zu erbringen.<br />

Das Archiv für Expeditionen und die Bibliothek <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />

können hierzu eingesehen werden. Das Archiv für Expeditionen und


615<br />

Bergsteigen<br />

die Bibliothek befinden sich im Hau s <strong>des</strong> Alpinismus, Praterinsel 5, 80538<br />

München und hat folgende Öffnungszeiten: Di 15.00 – 20.00 Uhr und Do<br />

15.00 – 20.00 Uhr.<br />

Weiterhin hat der Antrag zu enthalten<br />

a) Name der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Adresse, Alter, Beruf,<br />

Sektion, Tourenberichte (auszugsweise), aus denen der bergsteigerische<br />

Werdegang der Teilnehmer zu ersehen ist, und befürwortende<br />

Stellungnahme der Sektion. Der/Die verantwortliche Leiter/in, sein/ihr<br />

Stellvertreter/in und der/die medizinische Betreuer/in sind zu benennen.<br />

b) Reiseweg und zu benützende Verkehrsmittel, Zahl der Träger, Tragtiere<br />

oder sonstige Transportmittel usw.,<br />

c) Zeitplan, Anreise, Aufenthalt im Arbeitsgebiet, Rückreise,<br />

c) Kostenplan, aufgeschlüsselt nach Kosten für An- und Rückreise,<br />

Transportkosten, Versicherungen, Ausrüstung, Proviant, Kosten für die<br />

Vorbereitung, Gipfelgebühren, Reserve u. a.,<br />

d) Kopie <strong>des</strong> Permits,<br />

e) Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach Eigenleistung der<br />

Teilnehmer/innen, Unterstützung bzw. Bestätigung durch die Sektionen,<br />

öffentliche Mittel, Sponsoren, vom Deutschen Alpenverein erwartete<br />

Beihilfe u. a.,<br />

Der Finanzierungsplan muss die Durchführung <strong>des</strong> Unternehmens als<br />

gesichert ausweisen. Jede/r Teilnehmer/in hat sich an der Finanzierung<br />

entsprechend seiner persönlichen Verhältnisse zu beteiligen.<br />

f) Geplante Besteigung (Route, Schwierigkeit, Bilder etc.) (ergänzen)<br />

3. Bericht<br />

Der Bericht soll sich erstrecken auf:<br />

• Ablauf der Unternehmung,<br />

• Genehmigungsurkunde, Permitkopie,<br />

• Kartenskizze mit Anmarsch, Route und Lagern,<br />

• informative Fotoaufnahmen (möglichst 2fach),<br />

• Beschreibung <strong>des</strong> Aufstiegs (Schwierigkeiten),<br />

• weitere Informationen, die für spätere Unternehmungen wichtig sein<br />

könnten, (z. B. Kontaktleute mit Adresse, Agentur, Preise,<br />

Einkaufsmöglichkeiten u. a.), insbesondere auch Vorschläge für<br />

Neutouren usw.,<br />

• gesundheitliche Zwischenfälle oder Unfälle während der Expedition,<br />

• Reinigung und Abfallentsorgung der Hoch- und Basislager,<br />

• Beurteilung <strong>des</strong> Begleitoffiziers,<br />

• Kostenabrechnung.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Bergsteigen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

615<br />

III. Expeditionsversicherungen<br />

Für <strong>DAV</strong>-Mitglieder ist zu beachten, dass wie früher auch heute das<br />

Expeditions- bzw. Höhenbergsteigen aus dem Alpinen Sicherheits Service<br />

(ASS) im Rahmen der <strong>DAV</strong>-Mitgliedschaft ausgeschlossen ist. Dies resultiert<br />

aus der völlig anderen Risikosituation solcher Unternehmungen. Hier seien<br />

beispielsweise die Höhenakklimatisationsproblematik genannt, die<br />

Erfrierungs- und Unterkühlungsgefahr oder die Abgeschiedenheit von der<br />

Zivilisation ohne die Möglichkeit einer schnellen Suche, Rettung und<br />

Bergung. Zu den Expeditionsrisiken in heutiger Zeit sind teilweise auch die<br />

unsicheren politischen Verhältnisse in den Zielländern zu nennen. Verzicht ist<br />

leider manchmal die einzige Wahl, um sich nicht unnötig in Gefahr zu<br />

bringen.<br />

Nachdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass das Motto „Es wird schon nichts<br />

passieren!“ auf Expeditionen genauso wenig verloren hat, wie beim<br />

Bergsteigen in den Alpen. Ausbildung und vor allem Erfahrung tragen dazu<br />

bei, als Bergsteiger an den Bergen der Welt erfolgreich zu sein. Nur ein<br />

fundiertes persönliches Können in Theorie und Praxis <strong>des</strong> Bergsports zzgl.<br />

eines passenden Risikomanagements können die Risiken reduzieren helfen.<br />

Eine Versicherung kann dies allerdings nicht, sie kann lediglich die Folgen<br />

eines Schadensfalls mildern.<br />

Das Informationsblatt für die ELVIA Expeditionsversicherung kann beim <strong>DAV</strong><br />

angefordert werden (Abteilung Spitzenbergsport,<br />

stefan_winter@alpenverein.de).<br />

1. ELVIA Versicherung<br />

Eine exklusive Sondervereinbarung zwischen dem <strong>DAV</strong> und der ELVIA<br />

Versicherung ermöglicht es <strong>DAV</strong>-Mitgliedern, eine Zusatzversicherung für<br />

Expeditionen abzuschließen. Neben einer Reisegepäck-, Reiseunfall- und<br />

Reisekranken-/Reisenotrufversicherung bietet ELVIA die Versicherung von<br />

Bergungskosten an.<br />

Grundsätzlich können alle <strong>DAV</strong>-Mitglieder diese Versicherung abschließen,<br />

wenn es sich um eine Expedition als Sektionsveranstaltung handelt oder um<br />

eine selbständig organisierte Privatexpedition. Teilnehmer an organisierten<br />

Expeditionen aus dem Katalog von kommerziellen Reiseanbietern können das<br />

Versicherungsangebot nicht in Anspruch nehmen, da das Angebot nur für<br />

Vereinstätigkeiten im <strong>DAV</strong> gilt. Alle <strong>DAV</strong>-Mitglieder, die an einer kommerziell<br />

geführten Expedition teilnehmen, sollten <strong>des</strong>halb unbedingt die im Reisepreis<br />

inbegriffenen Leistungen überprüfen. Bei Expeditionen z.B. <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> Summit<br />

Clubs ist eine Bergungsversicherung im Reisepreis inbegriffen.<br />

2. Expeditionsdefiniton<br />

Wenn <strong>DAV</strong>-Mitglieder privat oder mit ihrer Sektion auf eine Auslandsbergfahrt<br />

gehen, dann sollte im persönlichen Interesse unbedingt vorher die


615<br />

Bergsteigen<br />

Versicherungssituation abgeklärt werden. Hierbei gilt es zu bestimmen, ob es<br />

sich um Expeditions- bzw. Höhenbergsteigen handelt oder nicht.<br />

Grundsätzlich besteht kein Problem, das Expeditions-/Höhenbergsteigen vom<br />

Wandern oder Trekking abzugrenzen. Eine Bergbesteigung ab 7000 Meter<br />

wird z.B. immer als Expedition eingestuft. Bestehen dennoch Zweifel, dann<br />

überprüft die Abteilung Spitzenbergsport, ob es sich um Expeditions-<br />

/Höhenbergsteigen handelt oder nicht.<br />

Eine für alle einsehbare Grundlage stellt die Begriffsdefinition in der offiziellen<br />

Lehrschrift <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> dar: Alpin Lehrplan Band 3 „Hochtouren – Eisklettern“<br />

von Peter Geyer und Andi Dick (BLV-Verlag, München 2001).<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Skibergsteigen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

625<br />

Skibergsteigen<br />

Skibergsteigen als Wettkampfsport verbindet eine hohe Ausdauerleistung mit<br />

vielen technischen Fertigkeiten im Aufstieg und in der Abfahrt vor der Kulisse<br />

einer winterlichen Bergwelt. Bei den Wettkämpfen, die alle mit Massenstart<br />

beginnen, besteht der sportliche Wettstreit darin, als Erster im Ziel zu sein<br />

und die Strecke am Berg zu meistern. Faszinierend sind der Kampf gegen die<br />

Uhr, die Beherrschung der Wechseltechniken und die waghalsigen<br />

Abfahrtsmanöver der Athleten.<br />

Schätzungen zufolge gibt es in Europa weit über zwei Millionen regelmäßige<br />

Tourengeher von der Hohen Tatra bis zu den Pyrenäen. Wettkämpfer gibt es<br />

ungefähr eintausend. Unter ihnen messen sich Profis und Amateure<br />

gleichermaßen im selben Rennen. Wettkämpfe im Skibergsteigen sind<br />

• eine gewachsene Sportart mit mehr als einem halben Jahrhundert<br />

Tradition,<br />

• eine "sanfte" Sportart, denn es sind keine speziellen dauerhaften Anlagen<br />

in den Bergen nötig und der Schnee bedeckt die Vegetation,<br />

• eine "harte" Sportart, denn es muss das gesamte Material am Körper<br />

getragen werden,<br />

• einer einfachen Regel zugrunde gelegt: nur die Durchlaufzeit vom Anfang<br />

bis zum Ende zählt,<br />

• von verschiedenen Athleten besucht: Langläufern, Abfahrtsläufern,<br />

Bergläufern, Mountainbikern,<br />

• eine soziale Sportart, denn die Wettkämpfe finden in der Gruppe statt.<br />

I. Welt- und Europacup / Welt- und<br />

Europameisterschaften<br />

Die internationale Kommission für Skialpinismus-Wettkämpfe der UIAA ist das<br />

ISMC (INTERNATIONAL COUNCIL FOR SKI MOUNTAINEERING<br />

COMPETITIONS).<br />

Seit 1992 wird jährlich vom ISMC ein Europacup veranstaltet, seit 2002 gibt<br />

es offizielle Welt- und Europameisterschaften, seit 2004 einen Worldcup.<br />

Dieser greift die Tradition <strong>des</strong> weltgrößten Rennens - der Patrouille <strong>des</strong><br />

Glaciers (CH) - auf, das bei den olympischen Spielen von 1924-1948 eine der<br />

wichtigsten Veranstaltungen <strong>des</strong> olympischen Programms war.<br />

Alle heutigen Rennen <strong>des</strong> Welt- und Europacups


625<br />

Skibergsteigen<br />

• dauern etwa zwei Stunden,<br />

• weisen eine hohe durchschnittliche Hangneigung auf sowie<br />

• technische Passagen, die ein Abschnallen und Tragen der Ski erforderlich<br />

machen.<br />

II. Skibergsteigen in Deutschland<br />

Auch in den deutschen Alpen gibt es Wettkämpfe, die entweder privat, von<br />

Vereinen oder kommerziell organisiert werden. Der <strong>DAV</strong> veranstaltet seit<br />

2003 eine nationale Serie inklusive der Deutschen Meisterschaft. Auch die<br />

Deutsche Nationalmannschaft wird durch den <strong>DAV</strong> nominiert und betreut.<br />

Der Deutsche Alpenverein stellt die Deutsche Nationalmannschaft<br />

Skibergsteigen auf. Die Athleten haben sich jeweils in der vorherigen Saison<br />

erfolgreich in den nationalen Wettkämpfen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder in ISMC-<br />

Wettkämpfen qualifiziert und nehmen in der darauffolgenden Saison an den<br />

Wettkämpfen der ISMC teil.<br />

Die aussichtsreichsten Athleten werden für die Welt- bzw.<br />

Europameisterschaft nominiert. Hier belegten die deutschen Athleten in der<br />

Nationenwertung unter mehr als 20 teilnehmenden Staaten Rang sechs (WM<br />

2002 in Serre Chevalier, Frankreich), Rang sechs (EM 2003 in der Hohen<br />

Tatra, Slowakei) und Rang sieben (WM 2004 in den Pyrenäen, Spanien).<br />

1. Die deutschen Wettkampfbestimmungen<br />

Die Skibergsteiger-Wettkämpfe der ISMC und <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> werden nach einem<br />

einheitlichen Reglement veranstaltet, um für die Wettkämpfer<br />

Chancengleichheit und Fairness zu gewährleisten.<br />

Grundlage für alle Skibergsteiger-Wettkämpfe auf Ebene der national<br />

zuständigen Verbände ist das internationale Reglement der ISMC.<br />

2. Teilnahmevoraussetzungen<br />

• Altersklassenzugehörigkeit (Cup: offen, DM: nur mit deutschem Pass<br />

oder festem Wohnsitz in D)<br />

• Erfüllung der sportmedizinischen Voraussetzungen<br />

3) Altersklassen<br />

a) Altersklassen Tageswertung mit Beispiel 2005<br />

• Jugend: 16-20 (1985-1989),<br />

• AK I: 21-40 (1984-1965),<br />

• AK II: 41-50 (1964-1955),<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Skibergsteigen<br />

• AK III: ab 51 (ab 1954)<br />

b) Altersklassen DM-Wertung<br />

• Allgemeine Klasse: ab 21 Jahre<br />

• DM-Wertung: lange Strecke<br />

c) Altersklassen Cup-Wertung<br />

• Allgemeine Klasse: ab 21 Jahre<br />

• Jugend: 16 - 20 Jahre<br />

• Senioren: ab 45 Jahre<br />

• Cup-Wertung: kurze Strecke<br />

Die Jugendklasse startet nur im Cup.<br />

Ein Wechsel der Strecken während <strong>des</strong> Wettkampfes ist nicht möglich.<br />

Teamwertung: 3 Personen, Zeitenaddition, Cup Strecke<br />

4. Verpflichten<strong>des</strong> Material<br />

• Ski mit Metallkanten<br />

• Skitourenbindung mit frontaler und seitlicher Auslösung<br />

• Skitourenschuhe<br />

• Stöcke<br />

• Ein Paar Felle<br />

• Windjacke<br />

• VS-Gerät (457 MHz). Eingeschaltet!<br />

• Rettungsdecke<br />

• Rucksack mit Möglichkeiten zur Skianbringung<br />

Empfohlen wird ein Helm für die Abfahrten.<br />

Die Startnummer muss auf dem Oberschenkel links vorne angebracht<br />

werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

625<br />

5. Streckenführung<br />

• Die Strecke ist mit Schildern markiert. Richtungsangaben müssen befolgt<br />

werden.<br />

• Grüne Pfeile = Aufstieg, rote Pfeile = Abfahrt, Gelbe Schilder mit<br />

schwarzem Balken = Gefahr


625<br />

Skibergsteigen<br />

6. Fair Play<br />

• Jeder Wettkämpfer muss auf Kommando „Spur“ diese für Überholende<br />

freimachen.<br />

• Jeder Wettkämpfer kann von der Jury aus dem Rennen genommen<br />

werden.<br />

• Zur Hilfeleistung gegenüber einer in Gefahr befindlichen Person ist jeder<br />

verpflichtet, falls nicht schon Hilfe geleistet wird.<br />

• Der Wettkämpfer darf Kontrollpunkte sofort verlassen, außer, ein<br />

Offizieller gibt andere Anweisungen.<br />

• Jegliche Unterstützung durch Außenstehende ist nicht erlaubt – außer im<br />

Notfall.<br />

• Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, Ausscheiden oder Aufgabe zu melden.<br />

Er hat dafür zu sorgen, dass die Leitung über ihn informiert ist. Kosten<br />

einer fahrlässig ausgelösten Suche werden in Rechnung gestellt.<br />

• Vorgeschriebene Fell- und Fortbewegungswechsel müssen in den<br />

Wechselzonen durchgeführt werden.<br />

7. Disziplinarbestimmungen<br />

Die Wettkampfjury kann Zeitstrafen von bis zu fünf Minuten und in groben<br />

Fällen die Disqualifikation aussprechen:<br />

• Am Kontrollpunkt oder im Ziel fehlen<strong>des</strong> Material<br />

• Jegliche Unterstützung von Dritten<br />

• Nichtbeachten der Richtungsmarkierung<br />

• Sportlich unfaires Verhalten<br />

• Schädigung der Natur und Umwelt<br />

• Wenn ein Wettkämpfer den Kontrollpunkt nicht passiert, zu früh verlässt,<br />

u.a.<br />

• Einsprüche: in Schriftform mit Beschwerdegebühr von 25 €<br />

Alle <strong>DAV</strong>-Wettkämpfe werden als Deutsche Meisterschaft oder Cup gewertet.<br />

Die erreichten Punkte werden addiert. Die Reihenfolge der Wettkämpfer<br />

erfolgt nach der Reihenfolge der erreichten Punkte. Ein Wechsel der<br />

Kategorien ist während <strong>des</strong> Wettkampfs nicht möglich. Falls Wettkämpfer<br />

gleich platziert sind, erhalten sie die Punkte der niedrigeren Platzierung. Um<br />

diejenigen zu unterscheiden, die in der Abschlusswertung gleich platziert<br />

sind, wird die Zeit durch Hinzuzählen der Punkte/Zeit-Formel herangezogen.<br />

Die Punkte werden durch den mit der Siegerzeit verglichenen Prozentsatz<br />

errechnet. Wer dann immer noch gleich platziert ist, bleibt es.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Natur- und Umweltschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Natur- und<br />

Umweltschutz<br />

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Natur- und Umweltschutz<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Natur- und Umweltschutz<br />

Natur- und Umweltschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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Der <strong>DAV</strong> wurde 1869 als "Bergsteigerverein" gegründet, der sich die<br />

Erschließung wie auch die Erhaltung <strong>des</strong> Naturraumes Alpen zur Aufgabe<br />

gemacht hat. Bereits 1927 wurde die Satzung um folgenden Passus ergänzt:<br />

" ..., die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die<br />

Kenntnis der Hochgebirge zu erweitern und zu verbreiten und dadurch die<br />

Liebe zur Heimat zu pflegen und zu stärken, ferner die aus diesen Aufgaben<br />

sich ergebende Tätigkeit der Sektionen zusammenzufassen und gemeinsame<br />

Aufgaben zu leiten und zu fördern."<br />

An dieser Zielsetzung hat sich grundsätzlich nichts geändert, nur die<br />

Aufgaben sind mannigfaltiger und damit ihre Lösung schwieriger geworden.<br />

Immer häufiger und immer mehr Menschen erreichen aufgrund ihrer<br />

erhöhten Mobilität Erholungsgebiete wie die Alpen oder Kletterfelsen und<br />

üben dort immer vielfältigere Sportarten aus. Gleichzeitig werden viele<br />

Sportarten durch Modeerscheinungen, aber leider auch durch eine gewisse<br />

Konsumhaltung geprägt. Der Klimawandel und seine Folgen für die Alpen<br />

erfüllt den <strong>DAV</strong> immer mehr mit Sorgen, gleichzeitig nehmen die Belastungen<br />

für den Ostalpenraum durch Verkehr, Tourismus und Siedlungswesen<br />

weiterhin zu. Die Auswirkungen der Globalisierung sind am Strukturwandel in<br />

der Landwirtschaft in den Alpen und Mittelgebirgen ablesbar. Die<br />

Alpenkonvention, ein politisches Instrument für all diese Fragen, sollte<br />

Antworten für eine nachhaltige Entwicklung geben, tritt jedoch seit Jahren<br />

weitgehend auf der Stelle.<br />

Ein energisches Eintreten sowohl für den Natur- als auch den Umweltschutz<br />

ist daher zu einer der zentralen Aufgaben und Pflichten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner<br />

Naturschutzreferenten und Naturschutzreferentinnen geworden. Dabei stehen<br />

folgende Handlungsfelder im Vordergrund:<br />

• Lobby für eine nachhaltige Entwicklung im Alpenraum<br />

• Sport & Umwelt<br />

• Umweltbildung<br />

Das vorliegende Kapitel Natur- und Umweltschutz im Deutschen Alpenverein<br />

will sowohl den Naturschutzreferenten und Naturschutzreferentinnen als auch<br />

den Funktionären helfen, Schwerpunkte in ihrem reichen Aufgabenfeld zu<br />

setzen, sich für den Schutz unserer einzigartigen natürlichen Umwelt<br />

einzusetzen, damit sie auch nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.<br />

I. Anerkannter Naturschutzverband in Bayern<br />

Der Deutsche Alpenverein, d.h. der Hauptverein, ist in Bayern seit dem<br />

29.5.1984 gemäß Artikel 42 Bayerisches Naturschutzgesetz und § 60<br />

Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz als Naturschutzverband in Bayern anerkannt. Die


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Natur- und Umweltschutz<br />

Anerkennung wurde durch das Bayerische Staatsministerium für<br />

Lan<strong>des</strong>entwicklung und Umweltfragen ausgesprochen.<br />

1. Erteilung der Anerkennung<br />

a) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen wenn der Verein<br />

(1) nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele<br />

<strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,<br />

(2) einen Tätigkeitsbereich hat, der über das Gebiet eines Lan<strong>des</strong> hinausgeht<br />

(gilt nur für die bun<strong>des</strong>weite Anerkennung),<br />

(3) im Zeitpunkt der Anerkennung min<strong>des</strong>tens drei Jahre besteht und in diesem<br />

Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,<br />

(4) die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art<br />

und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die<br />

Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Vereins zu berücksichtigen,<br />

(5) wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 <strong>des</strong><br />

Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und<br />

(6) den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles<br />

Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele <strong>des</strong> Vereins<br />

unterstützt.<br />

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die<br />

Anerkennung gilt, zu bezeichnen.<br />

b) Die Anerkennung wird durch das Bun<strong>des</strong>ministerium für Umwelt, Naturschutz<br />

und Reaktorsicherheit ausgesprochen (diese Aussage trifft nur für die<br />

bun<strong>des</strong>weite Anerkennung zu).<br />

Die Länder erlassen Vorschriften über die Mitwirkung und Anerkennung von<br />

rechtsfähigen Vereinen nach den in den Absätzen 2 und 3 genannten<br />

Maßgaben.<br />

Nach dem derzeit geltendenden Naturschutzgesetz in Bayern* wird bezüglich<br />

der Anerkennung auf das Bun<strong>des</strong>gesetz verwiesen.<br />

*in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1998 (GVBl. S. 593) zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 975)<br />

(vgl. BNatSchG, §59, §60)<br />

Zu (1):<br />

Der <strong>DAV</strong> erfüllt 1. wegen seiner Satzung: § 2 Zweck<br />

„1. Zweck <strong>des</strong> Vereins ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in<br />

den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend<br />

und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und<br />

Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die<br />

Gebirge zu erweitern und zu verbreiten, dadurch die Bindung zur Heimat zu<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Natur- und Umweltschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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pflegen sowie Wissenschaft und Forschung über diese Bereiche zu fördern.“<br />

Da die vier Vereinszwecke gleichrangig sind, wird das vorwiegende Ziel <strong>des</strong><br />

Naturschutzes erreicht. Wie dieser Vereinszweck erreicht werden, kann zeigt<br />

im Detail das Grundsatzprogramm zur umwelt- und sozialverträglichen<br />

Entwicklung und zum Schutz <strong>des</strong> Alpenraumes in den Leitlinien (Teil 1), in<br />

Maßnahmen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (Teil II) und Handlungsbedarf aus der Sicht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

(Teil III) auf.<br />

Außerdem wird dieser Anspruch in § 3 der Satzung „Verwirklichung <strong>des</strong><br />

Vereinszweckes“ zusätzlich betont:<br />

e) Schutz und Pflege von Natur, Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt<br />

der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der<br />

Ausübung <strong>des</strong> Bergsteigens, der alpinen Sportarten und der<br />

Unterhaltung von Hütten und Wegen;<br />

i) Pflege der Heimatkunde;<br />

Pflege von Beziehungen zu Verbänden mit ähnlichen Zielen.<br />

Zu (2):<br />

Der <strong>DAV</strong> hat auf ganz Bayern verteilt 176 Sektionen (Stand: 20.06.2001). Der<br />

<strong>DAV</strong> beschränkt sich nicht nur auf die Alpen (sind nur 8 % der Lan<strong>des</strong>fläche),<br />

sondern befasst sich auf Basis der Satzung mit allen Gebieten Bayerns, in<br />

denen bergsportliche Aktivitäten möglich sind, insbesondere Klettergebiete<br />

(Vgl. Satzung § 3 „Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszweckes“ Ziffer f und j).<br />

Die „flächendeckende“ Präsenz ergibt sich aus dem <strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

„Teil I 9. Eigene Umweltschutzaktivitäten intensivieren ...Die Sektionen der<br />

Alpenvereine sind darüber hinaus aufgerufen, auch an ihren Heimatorten<br />

Umweltschutzarbeit zu leisten und in Zusammenarbeit mit anderen<br />

Verbänden und Initiativen zur Sensibilisierung der Bevölkerung beizutragen.“<br />

Zu (3):<br />

Mit der Gründung <strong>des</strong> Vereins 1869 ist dieses Kriterium für den Hauptverein<br />

erfüllt. Dagegen müssen Lan<strong>des</strong>verbände, die sich erst neu konstituieren,<br />

möglicherweise einige Zeit abwarten.<br />

Zu (4):<br />

Der <strong>DAV</strong> bietet mit seiner Abteilung für Natur- und Umweltschutz (ANU) die<br />

Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung. Darüber hinaus wird das<br />

ehrenamtliche fachliche Potential der Naturschutzreferenten in den Sektionen<br />

genutzt. Zusätzlich ist der Bun<strong>des</strong>ausschuss Natur- und Umwelt für die<br />

fachliche Beratung <strong>des</strong> Präsidiums zuständig.


700<br />

Natur- und Umweltschutz<br />

Zu (5):<br />

In § 4 der <strong>DAV</strong>-Satzung wird die Gemeinnützigkeit definiert: „Der Verein<br />

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>des</strong><br />

Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die<br />

gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung <strong>des</strong> Sports, <strong>des</strong><br />

Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe, der Wissenschaft und Bildung<br />

sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.“<br />

Zu (6):<br />

Eintritt ist für Jeden möglich, der die Ziele <strong>des</strong> Alpenvereins in der jeweiligen<br />

Sektion unterstützt.<br />

2. Mitwirkungsmöglichkeiten als Naturschutzverband<br />

a) Anerkannte Verbände<br />

(1) Dem <strong>DAV</strong> ist nach § 58 BNatSchG Gelegenheit zur Stellungnahme und zur<br />

Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben<br />

(a) bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem<br />

Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet <strong>des</strong> Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege durch die Bun<strong>des</strong>regierung oder das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,<br />

(b) in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> durchgeführt<br />

werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und<br />

Landschaft verbunden sind und der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der<br />

das Gebiet der Länder umfasst, auf die sich das Verfahren bezieht,<br />

(c) bei Plangenehmigungen, die von Behörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> erlassen werden, die<br />

an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 2 treten und für die<br />

eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, soweit er durch das Vorhaben<br />

in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.<br />

(2) § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 <strong>des</strong><br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäß. Eine in anderen<br />

Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende Form<br />

der Mitwirkung bleibt unberührt.<br />

(3) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für von den Ländern im Rahmen <strong>des</strong> § 60<br />

anerkannte Vereine, soweit diese in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind.<br />

(vgl. BNatSchG, §58)<br />

b) Rechtsbehelfe von Vereinen<br />

(1) Der <strong>DAV</strong> kann nach § 61 BNatSchG, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein,<br />

Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen<br />

gegen<br />

(a) 1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von<br />

Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im<br />

Rahmen <strong>des</strong> § 33 Abs. 2 sowie<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Natur- und Umweltschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

700<br />

(b) 2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und<br />

Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.<br />

Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt auf Grund einer<br />

Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen<br />

worden ist.<br />

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein<br />

(a) geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten<br />

Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf<br />

Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten,<br />

oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass <strong>des</strong> Verwaltungsaktes zu<br />

beachten und zumin<strong>des</strong>t auch den Belangen <strong>des</strong> Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,<br />

(b) in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung<br />

darauf bezieht, berührt wird und<br />

(c) zur Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach lan<strong>des</strong>rechtlichen<br />

Vorschriften im Rahmen <strong>des</strong> § 60 Abs. 2 Nr. 5 bis 6 berechtigt war und er<br />

sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm entgegen § 58 Abs. 1 oder<br />

im Rahmen <strong>des</strong> § 60 Abs. 2 erlassener lan<strong>des</strong>rechtlicher Regelungen keine<br />

Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.<br />

(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt,<br />

ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen<br />

ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat,<br />

aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen<br />

zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.<br />

(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, müssen<br />

Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der<br />

Verein von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen<br />

können.<br />

(5) Die Länder können Rechtsbehelfe von Vereinen auch in anderen Fällen, in<br />

denen nach § 60 Abs. 2 die Mitwirkung der Vereine vorgesehen ist, zulassen.<br />

Die Länder können weitere Vorschriften über das Verfahren erlassen.<br />

(vgl. BNatSchG, § 61)


700<br />

Natur- und Umweltschutz<br />

In Bayern ist der <strong>DAV</strong>-Dachverband in München als Naturschutzverband<br />

anerkannt, d.h. die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle wird zur Stellungnahme bei<br />

Verfahren in Bayern aufgefordert. Eine sach- und fachgerechte<br />

Stellungnahme kann jedoch nur mit der fundierten Ortskenntnis der<br />

Naturschutzreferentinnen und –referenten in den Sektionen<br />

erfolgen. Zudem werden der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, z. B. bei der<br />

Bauleitplanung, Unterlagen nur unzureichend zugesandt, d.h. weitere<br />

wichtige Unterlagen können dann bei den zuständigen Behörden vor Ort<br />

eingesehen werden. Dabei können Naturschutzreferentinnen und –<br />

referenten die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle unterstützen, indem sie die Behörden<br />

aufsuchen.<br />

3. Mitwirkung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Der <strong>DAV</strong> beteiligt sich in Bayern an Verfahren, wenn die satzungsgemäßen<br />

Aufgaben betroffen sind. Das trifft zu, wenn die Verfahren i.R. außerhalb von<br />

bebauten Flächen liegen und<br />

• Alpen oder Mittelgebirge betroffen sind,<br />

• Bergsteigen und alpine Sportarten betroffen sind,<br />

• Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der<br />

Alpen und der deutschen Mittelgebirge betroffen sind.<br />

In diesen Fällen hört die BGS die betroffenen Sektionen (ortsansässig<br />

und/oder Arbeitsgebiet) und erstellt im Benehmen mit der betroffenen<br />

Sektion die Stellungnahme der BGS. Die Stellungnahme wird ausschließlich<br />

durch die BGS abgegeben. Bei vereinspolitisch bedeutsamen Verfahren, die<br />

außerhalb der Beteiligungsvoraussetzungen liegen, ist für eine<br />

Verfahrensbeteiligung ein Beschluss <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Präsidiums notwendig.<br />

Untergliederungen eines Verban<strong>des</strong> (= <strong>DAV</strong>-Sektionen) haben kein<br />

selbständiges Mitwirkungsrecht. Die anerkannten Naturschutzverbände<br />

können jedoch ihre rechtlich selbständigen Untergliederungen (=<strong>DAV</strong>-<br />

Sektionen) oder einzelne Ehrenamtliche (=Naturschutzreferenten) zur<br />

Abgabe einer Stellungnahme bevollmächtigen. Die BGS überträgt dieses<br />

Mitwirkungsrecht an die <strong>DAV</strong>-Sektionen, wenn die betroffene Sektion auf<br />

eigenen Wunsch Verfahren bearbeiten möchte, die außerhalb der<br />

Beteiligungsvoraussetzungen (vgl. B) 1,2,3) liegen, jedoch durch das <strong>DAV</strong>-<br />

Grundsatzprogramm abgedeckt sein müssen.<br />

Nach den gesetzlichen Vorgaben kann der Deutsche Alpenverein bei<br />

nachfolgenden Verfahren zur Mitwirkung aufgefordert werden:<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Natur- und Umweltschutz<br />

a) Unterschutzstellungsverfahren<br />

Der Deutsche Alpenverein muss im Rahmen von Verfahren, wenn sie seine<br />

satzungsgemäßen Aufgaben berühren, in folgenden Fällen zur Mitwirkung<br />

aufgefordert werden:<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

700<br />

(1) Vorbereitung, Änderungen, Aufhebung und Ausnahmegenehmigungen von<br />

Verordnungen sowie Aufstellung und Fortschreibung von Plänen, Pflege- und<br />

Entwicklungsplänen in<br />

• Nationalparks,<br />

• Naturparks,<br />

• Biosphärenreservaten.<br />

Für diese Verfahren ist die oberste Naturschutzbehörde (Bayerisches<br />

Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz) z. T. auch<br />

Regierungen und Landkreise zuständig.<br />

(2) Verordnungen, Änderungen und Aufhebung sowie Ausnahmegenehmigungen<br />

• in Naturschutzgebieten,<br />

• bei der Ausübung <strong>des</strong> freien Betretungsrechts.<br />

Zuständig sind hier i. d. R. die höheren Naturschutzbehörden<br />

(Regierungsbezirke).<br />

(3) Verordnungen, Änderungen und Aufhebung sowie Ausnahmegenehmigungen<br />

bei<br />

• Naturdenkmälern,<br />

• geschützten Landschaftsbestandteilen,<br />

• Landschaftsschutzgebieten,<br />

• der Ausübung <strong>des</strong> freien Betretungsrechts.<br />

Für diese Verfahren sind die jeweiligen unteren Naturschutzbehörden<br />

(Landkreise und kreisfreie Städte) zuständig.<br />

b) Pläne und sonstige Verfahren<br />

• Entwürfe zu Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>gesetzen,<br />

• Entwürfe zu Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>verordnungen,<br />

• Entwürfe zu Plänen (z.B. Bun<strong>des</strong>verkehrsplan, Lan<strong>des</strong>entwicklungsplan,<br />

Regionalplan).<br />

c) Bei der Aufstellung von<br />

• Flächennutzungsplänen<br />

• Landschaftsplänen<br />

• Grünordnungsplänen im Rahmen der Bauleitplanung.<br />

• Bauschutzverordnungen<br />

• durch Kommunen (Städte und Gemeinden)


700<br />

Natur- und Umweltschutz<br />

d) Eingriffsverfahren<br />

• Raumordnungsverfahren,<br />

• Befreiung von Verboten und Geboten in Schutzgebieten nach dem<br />

BayNatSchG,<br />

• Planfeststellungsverfahren nach dem<br />

Baugesetzbuch, Abfallwirtschafts-, Bun<strong>des</strong>fernstraßen-,<br />

Wasserhaushalts-, Personenbeförderungs-, Luftverkehrs-, Bun<strong>des</strong>bahn-,<br />

Atom-, Fernmelde-, Telegraphenwege-, Flurbereinigungs-, Bayer.<br />

Wasser-, Bayer. Straßen- und Wege-, Bayer. Eisenbahn- und Bergbahngesetz<br />

u.a.m.<br />

4. Unterlagen für Stellungnahmen<br />

Basis für eine Stellungnahme ist vor allem das Grundsatzprogramm, aber<br />

auch die Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und die Mustersatzung der Sektionen. Außerdem<br />

sind Geländekenntnisse von vorrangiger Bedeutung. Weitere Informationen<br />

können auf verschiedenen Wegen angeeignet werden:<br />

Bei den zuständigen Behörden (untere Naturschutzbehörde/Umweltbehörde<br />

<strong>des</strong> Landratsamtes oder der kreisfreien Städte) existieren oft zahlreiche<br />

Kartierungen und Karten, z.B.:<br />

• Geologische Karte,<br />

• Hydrographisch-morphologische Karte,<br />

• Bodenkarte,<br />

• Biotopkartierung 1:25 000 bzw. 1:5000,<br />

• Schutzgebietsverordnungen mit Karten<br />

• NATURA-2000-Gebiete (Karten mit Beschreibungen u.a. über<br />

http://www.stmugv.bayern.de/de/natur/nat2000/dialog.htm und dort<br />

weiter über FINWEB)<br />

• Waldfunktionskartierung,<br />

• Agrarleitplanung,<br />

• Flächennutzungsplan,<br />

• Regionalplan,<br />

• Rote Listen<br />

Es gibt ein Landschaftsprogramm für die Regierungsbezirke, ein Arten- und<br />

Biotopschutzprogramm (ABSP) für jeden Landkreis und für alle kreisfreien<br />

Städte.<br />

5. Wann äußert sich der <strong>DAV</strong>?<br />

Der <strong>DAV</strong> äußert sich grundsätzlich bei Unterschutzstellungs- und<br />

Eingriffsverfahren (vgl. 3.) außerhalb von bebauten Flächen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Natur- und Umweltschutz<br />

Stellungnahmen zu Gesetzen, Verordnungen und Plänen, die regional bzw.<br />

überregional wirksam sind, werden vom Dachverband vorgenommen. Je<br />

kleiner aber der Raum ist, den der Plan erfasst, <strong>des</strong>to wichtiger ist eine<br />

entsprechende Ortskenntnis. Es werden <strong>des</strong>halb Stellungnahmen zu<br />

geplanten Schutzgebieten, zu Flächennutzungsplänen, Landschaftsplänen<br />

etc., die lokal wirksam sind, selbstverständlich in Absprache mit den<br />

betroffenen Sektionen vorgenommen.<br />

Der <strong>DAV</strong> befürwortet Unterschutzstellungen grundsätzlich positiv. Das heißt<br />

jedoch nicht, dass der <strong>DAV</strong> jeder Verordnung vorbehaltlos zustimmt!<br />

Besonders sensibel reagiert der <strong>DAV</strong>, wenn das Betretungsrecht zur<br />

Disposition steht.<br />

6. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden<br />

Bei den vorgenannten Verfahren kann eine Zusammenarbeit mit anderen<br />

Verbänden sehr wertvoll sein:<br />

Z. B. mit Vertretern anderer anerkannter Verbände:<br />

• Verein zum Schutz der Bergwelt,<br />

• Gebirgs- u. Wandervereine,<br />

• Bund Naturschutz,<br />

• Lan<strong>des</strong>bund für Vogelschutz,<br />

• Schutzgemeinschaft Deutscher Wald,<br />

• Lan<strong>des</strong>-Fischereiverband...<br />

mit einzelnen Fachleuten,<br />

aber auch mit bergsportlich interessierten Verbänden, wie<br />

• Naturfreunde,<br />

• IG Klettern,<br />

• Lan<strong>des</strong>sportverband,<br />

• Bergwacht...<br />

7. Naturschutzbeirat<br />

Siehe Kap. 700, II.<br />

8. Internationale und nationale Mitgliedschaften <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Der <strong>DAV</strong> ist Mitglied in folgenden Verbänden, Vereinen und losen<br />

Vereinigungen, in denen Natur- und Umweltschutz eine wichtige Rolle<br />

spielen:<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

700


700<br />

Natur- und Umweltschutz<br />

• UIAA (Union Internationale <strong>des</strong> Associations d’Alpinisme),<br />

• CAA, (Club Arc Alpin), darin sind alle Alpenvereine Europas<br />

zusammengeschlossen. Der CAA hat Beobachterstatus bei den Sitzungen<br />

der Alpenkonvention,<br />

• CIPRA (Commission International de Protection <strong>des</strong> Regions <strong>des</strong> Alpes =<br />

Alpenschutzkommission), hier CIPRA-Deutschland,<br />

• Deutscher Naturschutzring (DNR),<br />

• Deutscher Sportbund, Kommission Umwelt<br />

• Kuratorium Sport und Natur,<br />

Verein zum Schutz der Bergwelt<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Natur- und Umweltschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

700<br />

9. Literaturhinweise<br />

• Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz<br />

– BNatSchG), 25.03.2002<br />

• Gesetz zur Erhaltung <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> und zur Förderung der Forstwirtschaft<br />

(Bun<strong>des</strong>waldgesetz), 02.05.1975<br />

• Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die<br />

Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz –<br />

BayNatSchG), 18.08.1998<br />

• Waldgesetz für Bayern (BayWaldG), 25.08.1982<br />

• „Alpenplan“ Verordnung Erholungslandschaft Alpen der bayerischen<br />

Lan<strong>des</strong>planung (1972), Teil <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>entwicklungsprogramms Bayern<br />

(LEP) 2003


700<br />

Natur- und Umweltschutz<br />

II. Naturschutzbeiräte in Bayern<br />

Lt. Art. 41 Bayerisches Naturschutzgesetz sind zur wissenschaftlichen und<br />

fachlichen Beratung bei den Naturschutzbehörden Beiräte aus<br />

sachverständigen Personen zu bilden. Das Nähere wird in der „Verordnung<br />

über die Naturschutzbeiräte“ geregelt. Die Beiratsmitglieder werden auf die<br />

Dauer von 5 Jahren berufen.<br />

Als in Bayern anerkannter Verband wird der Deutsche Alpenverein<br />

aufgefordert, personelle Vorschläge für den Naturschutzbeirat zu machen.<br />

Dabei geht es um den Beirat<br />

• an der obersten Naturschutzbehörde, im Staatsministerium für Umwelt,<br />

Gesundheit und Verbraucherschutz mit 13 Mitgliedern,<br />

• an den höheren Naturschutzbehörden, d.h. an den sechs Regierungen<br />

(Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Ober-, Mittel- und Unterfranken<br />

sowie Schwaben) mit jeweils 9 Mitgliedern und<br />

• an den unteren Naturschutzbehörden, in den Landkreisen und kreisfreien<br />

Städten mit jeweils 5 Mitgliedern.<br />

1. Vorteile der Mitarbeit für den <strong>DAV</strong> und seine Sektionen<br />

a) Die Naturschutzbehörde hat dem jeweils bei ihr gebildeten Beirat<br />

folgende naturschutzrechtliche Entscheidungen vor ihrem Erlass zur<br />

Beschlussfassung zu unterbreiten:<br />

(1) Rechtsverordnungen, wie z. B. Ausweisung eines Schutzgebietes und damit<br />

verbundenem Betretungsverboten<br />

(2) behördliche Gestattungen und Einzelanordnungen in Angelegenheiten von<br />

grundsätzlicher Bedeutung im Bereich der jeweiligen Naturschutzbehörde, z.<br />

B. Baumaßnahmen an einer <strong>DAV</strong>-Hütte im NSG, ausgenommen Eilfälle<br />

(3) Erklärung eines gesetzlich vorgeschriebenen Einvernehmens zu Maßnahmen<br />

einer anderen Behörde, z.B. zu einer Hochwasserschutzmaßnahme der<br />

Wasserbehörde, im Sinne der Buchstaben a und b.<br />

(a) Die Naturschutzbehörde hat dem Beirat im Rahmen seines Mitwirkungsrechts<br />

Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen zu gewähren und die<br />

Teilnahme an entsprechenden Begutachtungen und Ortsbesichtigungen zu<br />

ermöglichen.<br />

Außerdem können eigene Themen zur Diskussion gebracht und es müssen<br />

Sitzungen einberufen werden, wenn ein Drittel der Beiratsmitglieder eine<br />

solche beantragt. Ganz wichtig ist die frühzeitige Information, z. B. einer<br />

Unterschutzstellung, meist weit vor der eigentlichen Anhörung!<br />

(b) Weicht der Beschluss <strong>des</strong> Beirats von der vorgesehenen Entscheidung der<br />

Naturschutzbehörde ab, so ist er zu begründen. Will die Naturschutzbehörde<br />

abweichend von einem Beschluss <strong>des</strong> bei ihr gebildeten Beirats entscheiden,<br />

so hat sie die Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Natur- und Umweltschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

700<br />

einzuholen. Sie hat hiervon den Beirat zu benachrichtigen. Kommt es zu einer<br />

Ablehnung <strong>des</strong> Naturschutzbeirats bei der obersten Behörde, dann<br />

entscheidet der Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und<br />

Verbraucherschutz.<br />

(vgl. VO über die Naturschutzbeiräte, § 9)<br />

2. Kriterien der Mitgliedschaft<br />

Gesucht werden<br />

a) Fachleute der für die Ökologie bedeutsamen Grunddisziplinen, wie<br />

beispielsweise <strong>des</strong> Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der<br />

Vegetationskunde, der Geologie, der Hydrologie, der Meteorologie oder der<br />

Geografie, sowie aus dem Agrar- und Forstbereich,<br />

b) sachverständige Vertreter von Verbänden, die sich satzungsgemäß<br />

überwiegend mit dem Naturschutz, der Landschaftspflege und den Aufgaben<br />

der Erholung in der freien Natur widmen,<br />

c) sonstige Sachverständige, die mit den Aufgaben <strong>des</strong> Naturschutzes, der<br />

Landschaftspflege und der Erholung in der freien Natur befasst sind.<br />

(vgl. VO über die Naturschutzbeiräte, § 3)<br />

Wenn man in b) die „Aufgaben der Erholung in der freien Natur“ herausgreift,<br />

so ergibt sich sofort eine Begründung für eine Mitgliedschaft. Möglicherweise<br />

verfügt die vorgeschlagene Person noch zusätzlich über Fachwissen (s. o),<br />

dann dürfte der Berufung nichts mehr im Wege stehen. Selbstverständlich<br />

kann ein <strong>DAV</strong>-Vertreter auch als „sonstiger Sachverständiger, der sich mit<br />

den Aufgaben der Erholung befasst“ vorgeschlagen werden.<br />

Weitere Informationen sind in der „Verordnung über die Naturschutzbeiräte“<br />

vom 28.05.1974 (GVBl S. 250), geändert durch Verordnung vom 24.08.1999<br />

(GVBl S. 377) zu entnehmen.<br />

3. Vorgehensweise bei der Ernennung<br />

Der Dachverband <strong>DAV</strong> ist in Bayern stellvertretend für die Sektionen<br />

anerkannter Naturschutzverband. Die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle erledigt die<br />

damit verbundenen Aufgaben, so auch bei der Bestellung der<br />

Naturschutzbeiräte.<br />

Der <strong>DAV</strong> wird in Absprache mit seinen Sektionen gebeten, personelle<br />

Vorschläge für die jeweiligen Beiräte einzubringen.<br />

Wenn die Behörde die Entscheidung getroffen hat, informiert sie direkt die<br />

berufenen Mitglieder. I.d.R. erhält auch die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle eine<br />

Nachricht, die sie dann an die Personen und Sektionen weiterleitet.


700<br />

Natur- und Umweltschutz<br />

Es gibt auch Fälle, wo Sektionen direkt von den Behörden angeschrieben<br />

werden. Hier ist es wichtig, dass die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle informiert wird.<br />

Gleiches gilt für die berufenen Mitglieder, wenn alpenvereinsrelevante<br />

Vorgänge im Beirat behandelt wurden, selbstverständlich nur in dem Umfang,<br />

den die Schweigepflicht erlaubt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Gremien und Ehrenamt im<br />

Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

710<br />

Gremien und ehrenamtliche Tätigkeit im Naturschutz<br />

I. Naturschutzreferent und Naturschutzreferentin<br />

1. Aufgabengebiet<br />

In der Mustersatzung der Sektionen heißt es " Vereinszweck: ...Eintreten für<br />

die Belange <strong>des</strong> Natur- und Landschaftsschutzes, Pflege der Heimat- und der<br />

Naturkunde."<br />

Das Interessensgebiet <strong>des</strong>/der Naturschutzreferenten umfasst sowohl den<br />

Bereich Natur- und Artenschutz als auch den Bereich Umweltschutz.<br />

2. Was versteht man unter Naturschutz?<br />

Der Begriff Naturschutz umfasst alle Untersuchungen und Maßnahmen zur<br />

Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushaltes.<br />

Eine nachhaltige Nutzbarkeit der Natur durch den Menschen wird angestrebt.<br />

Der Naturhaushalt soll als Lebensgrundlage <strong>des</strong> Menschen geschützt werden.<br />

Wichtige Gegenstände <strong>des</strong> Naturschutzes sind Naturlandschaften,<br />

Schutzgebiete sowie seltene, in ihrem Bestand gefährdete Pflanzen und Tiere<br />

einschl. ihrer Ökosysteme und Standorte. Der Naturschutz beschäftigt sich<br />

daher auch mit den Standortfaktoren: Bodenschutz, Mikroklima,<br />

Luftreinhaltung und Lärmschutz, sowie anderen potenziell schädlichen<br />

Einflüssen wie Zerschneidung und Isolation von Lebensräumen. In den<br />

letzten Jahren hat auch die Thematik <strong>des</strong> Naturschutzes innerhalb besiedelter<br />

Räume und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen an Bedeutung<br />

gewonnen. Damit soll eine Entwicklung vermieden werden, die Naturschutz<br />

auf abgesonderte Reservate reduzieren und die vom Menschen<br />

bewirtschafteten und/oder besiedelten Räume preisgeben würde. Die<br />

praktische Naturschutzarbeit wird vor allem auf regionaler und lokaler Ebene<br />

geleistet. Die rechtlichen Instrumente <strong>des</strong> Naturschutzes sind allerdings in<br />

vielen Ländern auf nationaler Ebene verankert. In Deutschland ist dies das<br />

Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz auf Bun<strong>des</strong>ebene sowie die jeweiligen<br />

Ländergesetze. In Österreich gibt es nur die Ländergesetze. Für den<br />

gesamten Alpenraum hat die Alpenkonvention und ihre Protokolle in den<br />

Ländern Gültigkeit, die sie ratifiziert haben (Stand 2005: Slowenien,<br />

Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Frankreich). Innerhalb der EU<br />

gewinnen auch europaweite Richtlinien an Bedeutung (z.B. Natura 2000<br />

http://europa.eu.int/comm/environment/nature/natura.htm) oder auch die<br />

Wasserrahmenrichtlinie, die indirekt große Auswirkungen auf den Naturschutz<br />

haben wird.<br />

3. Was versteht man unter Umweltschutz?<br />

Umweltschutz bezeichnet den Schutz der Umwelt vor störenden Einflüssen<br />

oder Beeinträchtigungen, wie beispielsweise Luft- und Wasserverschmutzung,<br />

Lärm, globaler Erwärmung. Ausgangspunkt <strong>des</strong> Umweltschutzes ist die<br />

Erhaltung <strong>des</strong> Lebensumfelds der Menschen und ihrer Gesundheit. Dies


710<br />

Gremien und Ehrenamt im<br />

Naturschutz<br />

schließt auch den Schutz der die Menschen umgebenden Natur in einem<br />

gewissen Umfang mit ein. Trotz dieser unterschiedlichen Perspektiven haben<br />

Umwelt- und Naturschutz im konkreten Zusammenhang oft identische Ziele.<br />

Im Einzelfall gibt es aber auch Zielkonflikte: z.B. Klimaschutz mit<br />

regenerativen Energieanlagen (Wind- oder Wasserkraft) versus Verbrauch<br />

der Naturlandschaft und Gefährdung von wildlebenden Tieren (z.B. Fische,<br />

Vögel) durch diese Anlagen.<br />

4. Konkrete Umsetzung auf der Ebene der <strong>DAV</strong>-Sektionen<br />

Natur- und Umweltschutz bedeutet folglich für den Naturschutzreferenten<br />

eine Querschnittsaufgabe innerhalb der Sektion. Der Naturschutzreferent hat<br />

die Aufgabe und Pflicht, sich bei allen Aktivitäten der Sektion, die sich auf die<br />

Umwelt negativ auswirken könnten, zu Wort zu melden. Es geht dabei<br />

weniger darum, im Sinne einer „Umweltpolizei“ tätig zu werden, als vielmehr<br />

gemeinsam mit den Verantwortlichen innerhalb der Sektion nach tragbaren<br />

Lösungen zu suchen. Der <strong>DAV</strong> setzt sich für einen Natur- und Umweltschutz<br />

mit Augenmaß ein, der aber durchaus Vorzeigecharakter haben kann und<br />

soll.<br />

Verbandsintern findet der Naturschutzreferent eine Richtlinie für seine<br />

Aufgaben im „<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm zur umwelt- und sozialverträglichen<br />

Entwicklung und zum Schutz <strong>des</strong> Alpenraumes“ sowie im davon abgeleiteten<br />

Umsetzungsprogramm. Dort sind die folgenden Aufgabenfelder definiert:<br />

• Lobby für den Alpenraum<br />

• Sport & Umwelt<br />

• <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebiete<br />

5. Wahl <strong>des</strong>/der Naturschutzreferenten/in<br />

Der oder die Naturschutzreferent oder -referentin wird von der<br />

Mitgliederversammlung auf die Dauer von höchstens 6 Jahren in schriftlicher<br />

und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein<br />

Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Der Naturschutzreferent<br />

bleibt bis zur Neuwahl im Amt.<br />

Scheidet der Naturschutzreferent vorzeitig aus dem Ehrenamt aus, so wird an<br />

<strong>des</strong>sen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der<br />

Amtszeit ein neuer Naturschutzreferent gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen<br />

langdauernder Verhinderung, berufen die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> einen<br />

Ersatz.<br />

Die Wahl eines Lan<strong>des</strong>naturschutzreferenten bzw. -referentin sowie die<br />

Mitgliedschaft <strong>des</strong> Naturschutzreferenten im Vorstand der Sektion wird<br />

empfohlen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Gremien und Ehrenamt im<br />

Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

710<br />

II. Bun<strong>des</strong>ausschuss Natur- und Umweltschutz<br />

Der Bun<strong>des</strong>ausschuss hat beratenden Charakter und ist in seiner Arbeit direkt<br />

dem Präsidium unterstellt. Einzelheiten hierzu regelt die Geschäftsordnung<br />

für <strong>DAV</strong>-Bun<strong>des</strong>ausschüsse.<br />

III. Fachbeirat Klettern & Naturschutz<br />

Für spezielle Fragestellungen kann der <strong>DAV</strong> Fachbeiräte einrichten. Der<br />

Fachbeirat Klettern & Naturschutz hat die Aufgabe, bun<strong>des</strong>weit alle<br />

Fragestellungen rund um die außeralpinen Klettergebiete zu beraten, und soll<br />

ein Bindeglied zwischen den lokalen Organisationen und der Bun<strong>des</strong>ebene<br />

sein.<br />

IV. Projektgruppen<br />

Für überschaubare, zeitlich befristete Aufgabenstellungen kann der <strong>DAV</strong><br />

Projektgruppen einrichten. Projekte haben eine begrenzte Laufzeit, die von<br />

den <strong>DAV</strong>-Gremien festgelegt wird. Mit Stand Juli 2005 existieren im<br />

Umweltbereich zwei Projektgruppen:<br />

• Skibergsteigen umweltfreundlich<br />

Die Projektgruppe hat die Aufgabe das gleichlautende Projekt fachlich zu<br />

begleiten. Voraussichtliches Projektende wird das Jahr 2008 sein.<br />

• Direktvermarktung<br />

Die Projektgruppe hat die Aufgabe, die Kampagne „So schmecken die<br />

Berge“ zur Förderung der Direktvermarktung regionaler Produkte auf<br />

<strong>DAV</strong>-Hütten fachlich zu beraten.<br />

V. Naturschutzgruppen<br />

Am Natur- und Umweltschutz interessierte Mitglieder, die sich gerne für eine<br />

gewisse Zeit engagieren wollen, schließen sich zu „Naturschutzgruppen“<br />

zusammen. Ihre Aktivitäten können aus Aktionen direkt vor Ort bestehen<br />

oder aus Projekten in den alpinen Arbeitsgebieten wie z.B. die<br />

Veröffentlichung von aussagekräftigen Broschüren für ein Arbeitsgebiet.<br />

Vernetzungstreffen werden regelmäßig organisiert.<br />

VI. Gebietsbetreuer<br />

Viele Konzepte und Projekte <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins wären ohne das<br />

ehrenamtliche Engagement vieler freiwilliger Helfer in den <strong>DAV</strong>-Sektionen<br />

nicht denkbar. Insbesondere der Bereich „Sport & Umwelt“ lebt von diesem<br />

ehrenamtlichen Engagement vor Ort. Lokale Betreuer gibt es (Stand Juli<br />

2005) in den beiden Fachbereichen<br />

• Klettern & Naturschutz<br />

• Skibergsteigen umweltfreundlich


710<br />

Gremien und Ehrenamt im<br />

Naturschutz<br />

Sie übernehmen die Betreuung eines Kletterfelsens oder Skitourenzieles und<br />

sind dort Ansprechpartner für naturschutzfachliche Fragen,<br />

Lenkungsmaßnahmen (Aufstellen von Schildern), Umweltpädagogik etc. Sie<br />

arbeiten stets im Auftrag einer <strong>DAV</strong>-Sektion und stimmen ihre Arbeit mit den<br />

Grundsätzen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für eine natur- und landschaftsverträgliche<br />

Sportausübung ab.<br />

VII. Aktion Schutzwald<br />

Jeden Sommer organisiert der Deutsche Alpenverein rund 20<br />

Pflanzaktionswochen in den bayerischen Alpen. Kooperationspartner sind die<br />

Mitarbeiter der örtlichen Förster und Mitarbeiter der Bayerischen Forsten von<br />

Sonthofen bis Berchtesgaden, die die freiwilligen Helfer und Helferinnen<br />

fachlich betreuen. Für jeweils fünf Tage pflanzen die Teilnehmer Bäumchen<br />

der heimischen Arten, bauen Steige oder auch einmal einen Hochsitz. Die<br />

Mitarbeit ist rein ehrenamtlich. Lediglich Arbeitssuchenden, Studenten o.ä.<br />

kann mit entsprechenden Nachweisen ein Reisekostenzuschuss gewährt<br />

werden.<br />

Die Aktion ist zu Beginn der 80er Jahre vom <strong>DAV</strong> ins Leben gerufen worden,<br />

als das Problem <strong>des</strong> großflächigen und grenzüberschreitenden Waldsterbens<br />

erstmals in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangte und große Emotionen<br />

hervorrief. Die Mitglieder wollten selbst Hand anlegen. Die Aktion ist<br />

eingebettet in das Bayerische Schutzwaldsanierungsprogramm, <strong>des</strong>sen<br />

Einrichtung der <strong>DAV</strong> 1986 mit beförderte.<br />

Ziel ist der Aufbau eines intakten Schutzwal<strong>des</strong>, d.h. ein Berg-Mischwald mit<br />

allen Altersstufen, der nach bestimmten Kriterien bewirtschaftet und gepflegt<br />

wird. Auf 10% der Fläche sind besondere Sanierungsmaßnahmen notwendig,<br />

um die Schutzfunktionen (Wasserschutz, Boden- und Erosionsschutz,<br />

Lawinen- und Steinschlagschutz) wieder herzustellen. Hier finden i.d.R. die<br />

<strong>DAV</strong>-Aktionen statt. Bei entsprechender Verbisskontrolle und guten<br />

Ballenpflanzen liegt die Anwuchsquote der Pflanzungen bei 90 %. Je<strong>des</strong> Jahr<br />

arbeiten rund 100 Freiwillige ab 18 Jahren aus dem gesamten Bun<strong>des</strong>gebiet<br />

jeweils eine Woche mit, knapp 80% davon sind <strong>DAV</strong>-Mitglieder.<br />

Die Aktion bietet Menschen die Möglichkeit, eine Woche lang für die Natur<br />

aktiv zu sein. Sie bewegen sich abseits der üblichen Wege und erhalten<br />

Einblicke in die alpine Forstwirtschaft aus erster Hand.<br />

Die Aktion Schutzwald feierte im Jahr 2004 ihren 20. Geburtstag: Freiwillige<br />

Helfer und Helferinnen pflanzten den 800.000 Aktionsbaum!<br />

Sektionsgruppen sind bei der Aktion Schutzwald sehr willkommen.<br />

Sektionen sind gebeten, diese Aktion über ihre Medien zu bewerben oder in<br />

ihrem Arbeitsgebiet in Kooperation mit dem örtlichen Forstamt ähnliche<br />

Aktionen zu organisieren.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

720<br />

Grundsatzprogramm<br />

zur umwelt- und sozialverträglichen Entwicklung und<br />

zum Schutz <strong>des</strong> Alpenraumes<br />

Vorwort<br />

Im Jahr 1869 haben siebzehn Sektionen (zwei südtiroler, 5 österreichische<br />

und 10 deutsche) den Deutschen Alpenverein gegründet. Die Aufgaben und<br />

Ziele <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> haben sich in diesem Zeitraum gewandelt. Waren es bei der<br />

Gründung vor allem die Erforschung und Erschließung der Alpen, so ist es<br />

heute mehr die Bewahrung der Alpen vor der Zerstörung durch Industrie,<br />

Tourismus und Verkehr, die zu den vordringlichen Aufgaben gehört. Im<br />

Zeitalter der Konsumgesellschaft haben sich natürlich auch die Erwartungen<br />

der Mitglieder an den Alpenverein verändert. Die zunehmende Mobilität<br />

erlaubt den Mitgliedern, mehrmals im Jahr ins Gebirge zu fahren. Die Folge<br />

sind mehr Andrang im Gebirge, auf den Hütten und auch in den<br />

Mittelgebirgen Deutschlands.<br />

Vor diesem Hintergrund wurde das aus dem Jahre 1977 stammende<br />

Grundsatzprogramm novelliert. Es gliedert sich in drei Teile. Der erste<br />

Abschnitt, die Leitlinien, wurde von den Hauptversammlungen <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins, <strong>des</strong> Oesterreichischen Alpenvereins und <strong>des</strong> Alpenvereins<br />

Südtirol gleichlautend beschlossen, um die für die Umsetzung erforderlichen<br />

Anstrengungen zu unterstreichen. In diesem Teil <strong>des</strong> Grundsatzprogrammes<br />

werden Grundsätze dargelegt, die zum Schutz einer intakten und<br />

lebenswerten Alpennatur unabdingbar sind und notwendige Voraussetzungen<br />

zur Formulierung nachhaltiger Entwicklungsziele für den gesamten Alpenraum<br />

darstellen. Im Teil II, Maßnahmen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, gibt sich der Deutsche<br />

Alpenverein Richtlinien, wie seine eigene Entwicklung unter den<br />

Gesichtspunkten <strong>des</strong> Natur- und Umweltschutzes aussehen soll. Im Teil III<br />

schließlich, dem Handlungsbedarf aus der Sicht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, werden konkrete<br />

Lösungsansätze für Umweltprobleme im Alpenraum dargelegt.<br />

Kennzeichnend für das neue Programm ist ein umfassender, ganzheitlicher<br />

Ansatz, der von allen Sektionen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins getragen wird.<br />

Josef Klenner<br />

Erster Vorsitzender <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins


720<br />

Präambel<br />

<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

Der Alpenraum ist durch zivilisatorische Eingriffe mehr denn je in seiner<br />

natürlichen und kulturellen Substanz bedroht. Boden, Wasser und Luft sind<br />

ebenso gefährdet wie die Artenvielfalt und die traditionellen Kulturlandschaften.<br />

Der einzigartige Erlebnis- und Erholungswert <strong>des</strong> Hochgebirges<br />

wird durch die fortschreitende Erschließung weiter beeinträchtigt. Nur durch<br />

sofortiges Umdenken und konsequentes Handeln kann das noch vorhandene<br />

Gleichgewicht <strong>des</strong> Naturhaushaltes und damit auch die Wirtschafts- und Existenzgrundlage<br />

für die einheimische Bevölkerung erhalten werden.<br />

Die Alpenvereine (<strong>DAV</strong>, OeAV, AVS) haben vor mehr als einem Jahrhundert<br />

die touristische Erschließung <strong>des</strong> Alpenraums und seine wissenschaftliche<br />

Erforschung eingeleitet und damit zur Verbesserung der Lebensverhältnisse<br />

beigetragen. Die Ziele der Alpenvereine stimmen mit denen der<br />

einheimischen Bevölkerung grundsätzlich dann überein, wenn die<br />

wirtschaftlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit das ökologische<br />

Gleichgewicht nicht gefährden und den Entwicklungsspielraum der<br />

nachfolgenden Generationen nicht beeinträchtigen. Die vielfältige<br />

Kulturlandschaft in den Alpen wurde in Jahrhunderten durch traditionelles<br />

Wirtschaften geformt. Zu ihrem Erhalt sind auch künftig pflegliche<br />

Nutzungsformen notwendig. Künftig ist <strong>des</strong>halb nachhaltiges Wirtschaften<br />

und die gleichrangige Berücksichtigung ökonomischer, kultureller und<br />

ökologischer Aspekte geboten.<br />

Den Alpenvereinen ist bewusst, dass es in erster Linie Sache der<br />

einheimischen Bevölkerung ist, die Entwicklungsziele für den Alpenraum zu<br />

bestimmen. Weil die Alpenvereine die Erschließung jedoch einst eingeleitet<br />

haben, sind sie heute mehr denn je verpflichtet, mit dafür zu sorgen, dass<br />

sich die verfolgten Absichten nicht zum Schaden der gesamten Gesellschaft in<br />

ihr Gegenteil verkehren.<br />

Das Grundsatzprogramm versteht sich als elementarer Teil der Bemühungen<br />

der Alpenvereine für den Umweltschutz. Es hat das Ziel, die Alpen als<br />

Lebensraum zu erhalten und seine natürlichen Ressourcen nachhaltig zu<br />

sichern. Die Alpenvereine unterstützen darüber hinaus mit Nachdruck die<br />

Arbeit an der rechtsverbindlichen, staatenübergreifenden Übereinkunft zur<br />

umwelt- und sozialverträglichen Entwicklung und zum Schutz <strong>des</strong><br />

Alpenraumes und setzen sich aktiv für deren Umsetzung ein.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

720<br />

I. Leitlinien <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, OeAV, AVS<br />

1. Ganzheitliches Naturverständnis fördern und kulturelles<br />

Erbe bewahren<br />

Vor dem Hintergrund der großen ökologischen Probleme <strong>des</strong> Alpenraumes<br />

erachten es die Alpenvereine für unerlässlich, die nachhaltige Sicherung aller<br />

Lebensgrundlagen und die Bewahrung der kulturellen Eigenständigkeit als die<br />

zentrale Herausforderung unserer Zeit zu begreifen, ganzheitliches<br />

Naturverständnis zu fördern sowie aktiv an der Bewältigung der Probleme<br />

mitzuarbeiten. Die Alpenvereine müssen Anwälte der alpinen Natur- und<br />

Kulturlandschaft sein und jene Lücken füllen, die der staatliche Natur- und<br />

Umweltschutz offen lässt. Ganzheitlicher Umweltschutz setzt das Erkennen<br />

der Einheit von Ökologie, Kultur und Ökonomie zwingend voraus. Komplexe<br />

Systeme verlangen vernetztes Denken und nicht eindimensionale Strategien.<br />

Das gilt besonders für den Alpenraum.<br />

2. Grundfunktionen <strong>des</strong> Alpenraumes nachhaltig sichern<br />

Dem Alpenraum kommen im wesentlichen drei Grundfunktionen zu:<br />

• Lebens- und Wirtschaftsraum für die einheimische Bevölkerung,<br />

• Erholungsraum von europäischer Bedeutung,<br />

• größter, noch relativ intakter ökologischer Ausgleichsraum in<br />

Mitteleuropa.<br />

Die langfristige Sicherung der drei Grundfunktionen erfordert die<br />

konsequente Beachtung <strong>des</strong> Prinzips der Nachhaltigkeit unter Wahrung <strong>des</strong><br />

Vorranges für die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung. Das bedeutet<br />

einen sparsamen Umgang mit allen Rohstoffen: Sie dürfen nur in einem Maß<br />

genutzt werden, welches gewährleistet, dass sie auch künftig in gleichem<br />

Umfang und in gleicher Qualität zur Verfügung stehen.<br />

3. Natürliche Lebensgrundlagen wiederherstellen<br />

Zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen im Alpenraum müssen Luft,<br />

Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor Beeinträchtigungen und<br />

zerstörenden Eingriffen geschützt und in ihrer Funktion, ihrem Bestand und<br />

ihrem Zusammenwirken wiederhergestellt werden. Dazu ist auf natur- und<br />

umweltverträgliche Wirtschaftsformen umzusteigen. Alle Nutzungsformen<br />

sind künftig unter dem Aspekt ihrer Umweltverträglichkeit einer kritischen<br />

Prüfung zu unterziehen, den Erfordernissen einer sozialverträglichen<br />

Entwicklung gemäß zu modifizieren und in besonders bedrohten Gebieten<br />

erforderlichenfalls ganz zu untersagen.<br />

4. Entwicklungsspielraum der einheimischen Bevölkerung<br />

erhalten<br />

In dem überaus knappen Kernraum der ebenen Flächen lebt der<br />

überwiegende Teil der Bevölkerung, wird der Großteil der Arbeitsplätze


720<br />

<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

angeboten, liegt die Mehrzahl der Verkehrswege; er stellt das weitaus wichtigste<br />

Produktionsgebiet für die Landwirtschaft dar und hat eine bedeutende<br />

Funktion als Erholungsraum. Seit einigen Jahrzehnten wird dieses Kerngebiet<br />

als Transitraum mit Verkehr überfrachtet. Außerdem nutzen die<br />

angrenzenden europäischen Zentren die Alpenregion verstärkt zur<br />

Trinkwasserversorgung und Energiegewinnung. Diese fremdbestimmten<br />

Nutzungsformen kollidieren mit den Interessen der einheimischen<br />

Bevölkerung. Deshalb muss bei der Formulierung der Entwicklungsziele für<br />

den Alpenraum den Interessen der einheimischen Bevölkerung künftig<br />

Vorrang vor den Ansprüchen der europäischen Zentren eingeräumt werden.<br />

5. Erschließungstätigkeit beenden<br />

Die Alpen sind das am stärksten erschlossene Hochgebirge der Welt. Da<br />

Maßnahmen, die nur auf eine technisch-wirtschaftliche Entwicklung<br />

ausgerichtet sind, den Lebensraum Alpen langfristig gefährden, kann die<br />

Neuerschließung bisher unberührter Landschaften nicht mehr hingenommen<br />

werden. In bereits erschlossenen Gebieten darf die Errichtung weiterer<br />

Anlagen zu touristischen Zwecken nur der Qualitätssteigerung und nicht der<br />

Kapazitätserhöhung dienen; der Erschließungsautomatismus der touristischen<br />

Wachstumsspirale muss unbedingt gestoppt werden. Alle erheblichen<br />

Eingriffe im alpinen Raum sind einer Umwelt- bzw.<br />

Raumverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Auch bereits bestehende<br />

Einrichtungen und Anlagen sind auf ihre Raumverträglichkeit hin zu<br />

überprüfen; Unverträglichkeiten sind durch Rückbau zu beheben. Für den<br />

alpinen, nicht dauernd besiedelten Raum ist ein Schutzgebietssystem zu<br />

entwickeln, welches sicherstellt, dass diese Gebiete auch in Zukunft in<br />

naturnahem Zustand erhalten bleiben.<br />

6. Ökologisch verträgliche Tourismusformen fördern<br />

Um den Bedürfnissen der Erholungsuchenden einerseits und den<br />

Erfordernissen einer umwelt- und sozialverträglichen Entwicklung<br />

andererseits Rechnung zu tragen, schlagen die Alpenvereine vor, für strukturschwache<br />

Regionen Impulse zur Förderung ökologisch orientierter<br />

Tourismusformen zu geben. Dieser Tourismus respektiert die kulturelle<br />

Eigenständigkeit der Alpenregion, unterstützt den Erhalt der Berglandwirtschaft<br />

und verzichtet auf energieintensive Freizeitaktivitäten.<br />

Ergänzend dazu sind in den touristischen Zentren Maßnahmen zum<br />

ökologischen Umbau zu ergreifen. Dazu zählen Konzepte zur Verkehrsberuhigung<br />

oder Besucherlenkung ebenso wie die Sanierung von<br />

Umweltschäden oder der Rückbau unverträglicher Anlagen.<br />

7. Konsens zwischen Naturschutz und Erholung anstreben<br />

Die Verstädterung, die Bewegungsarmut, die Zunahme der Freizeit bei<br />

steigendem Einkommen und höherer Mobilität führen zu einer stärkeren<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

720<br />

Nachfrage nach Erholung und Sport in der freien Natur. Unbestritten ist der<br />

pädagogische Wert <strong>des</strong> Bergsteigens sowie seine Bedeutung für die<br />

Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der geistigen<br />

Schaffenskraft. Darüber hinaus ist Naturerfahrung unerlässliche Voraussetzung<br />

für naturschützerisches Engagement: Nur was der Mensch kennt und<br />

liebt, wird er auch schützen. Das freie Betretungsrecht der Landschaft muss<br />

<strong>des</strong>halb auch künftigen Generationen garantiert sein. Es darf nur dann<br />

Beschränkungen unterliegen, wenn dies zum Erhalt gefährdeter Biotope und<br />

Lebensräume unerlässlich ist. In diesen Gebieten muss dem Naturschutz<br />

Vorrang eingeräumt werden vor den Ansprüchen der Erholungssuchenden.<br />

8. Erholungssuchende zu umweltgerechtem Verhalten anleiten<br />

Die Alpenvereine betrachten es als ihre Aufgabe, bei allen<br />

Erholungsuchenden das Verständnis für die ökologischen Zusammenhänge<br />

der Alpenregion zu mehren und sie zu umweltgerechtem Verhalten aufzurufen.<br />

Dazu dienen Ausbildungs- und Jugendarbeit und Aufklärungskampagnen.<br />

Der Einzelne kann durch rücksichtsvolles Benehmen mithelfen, Schäden an<br />

Boden, Wasser, Flora und Fauna zu vermeiden. Für die verschiedenen<br />

Bergsportarten erarbeiten die Alpenvereine Vorschläge für Verhaltensregeln,<br />

die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Aus Gründen <strong>des</strong><br />

Arten- und Biotopschutzes sollen künftig bevorzugt ökologisch verträgliche<br />

Sportarten und Freizeitaktivitäten gefördert werden; keinesfalls dürfen die<br />

Alpen als bloße Kulisse für die immer vielfältigeren Abenteuersportarten<br />

betrachtet werden.<br />

9. Eigene Umweltschutzaktivitäten intensivieren<br />

Die Alpenvereine bekennen sich zum ganzheitlichen Natur- und<br />

Umweltschutz. Sie sind überall gefordert, wo Natur gefährdet ist. Die<br />

Sektionen der Alpenvereine betreuen in den Alpen und in den Mittelgebirgen<br />

Arbeitsgebiete und werden hier im Sinne <strong>des</strong> Grundsatzprogrammes tätig.<br />

Der Grundbesitz der Alpenvereine und seiner Sektionen darf in gegebenen<br />

Fällen nicht zur Disposition stehen, sondern muss eine Funktion als<br />

Sperrgrundstück haben. Die Sektionen der Alpenvereine sind darüber hinaus<br />

aufgerufen, auch an ihren Heimatorten Umweltschutzarbeit zu leisten und in<br />

Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Initiativen zur Sensibilisierung<br />

der Bevölkerung beizutragen.<br />

10. Länderübergreifende Zusammenarbeit verstärken<br />

Die Alpenvereine haben im Grundsatzprogramm aus ihrer Sicht die Leitlinien<br />

für die künftige Entwicklung und Sicherung <strong>des</strong> Alpengebietes formuliert. Sie<br />

rufen alle betroffenen Staaten auf, für ihren Alpenanteil umweltrelevante<br />

Entwicklungsziele rechtsverbindlich festzulegen, diese konsequent zu<br />

realisieren und ihre raumplanerischen Maßnahmen mehr als bisher auf<br />

ökologische Erfordernisse abzustimmen, anstatt sie vorrangig an


720<br />

<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

ökonomischen Kriterien auszurichten. Neben einer Ideensammlung und<br />

Umsetzung ökologischer Konzepte in einem föderalistischen Wettbewerb ist<br />

dazu eine Intensivierung der länderübergreifenden Zusammenarbeit aller<br />

Verantwortlichen in Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und<br />

Verbänden notwendige Voraussetzung.<br />

II. Maßnahmen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

1. Hütten und Wege<br />

1.1 Kontakt zu den betroffenen Gemeinden halten<br />

Der <strong>DAV</strong> und seine Sektionen sind bestrebt, engen Kontakt zu den<br />

Gemeinden und Talregionen zu halten, um die <strong>DAV</strong>-Hütten und Wege in die<br />

jeweiligen Planungs- und Entwicklungskonzepte einer Gemeinde oder<br />

Talregion zu integrieren.<br />

1.2 Hütten für einfache Bedürfnisse konzipieren<br />

Der <strong>DAV</strong> legt strenge Maßstäbe an den umweltfreundlichen Betrieb seiner<br />

Hütten. Die Alpenvereinshütten im Hochgebirge sind keine Hotels. Deshalb<br />

sind sie in Gestaltung und Betrieb nur auf die notwendigen Bedürfnisse der<br />

Bergsteiger abzustellen.<br />

1.3 Keine neuen Hütten und Wege bauen<br />

Der <strong>DAV</strong> verzichtet auf die weitere Erschließung unberührter Regionen in den<br />

Alpen und lehnt den Bau neuer Hütten, Wege und Klettersteige ab.<br />

Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung, Sanierung und jeweils zeitgerechten<br />

Umrüstung gemäß den Aufgaben eines Bergsteigervereins und im Sinne <strong>des</strong><br />

Natur- und Umweltschutzes werden davon nicht berührt. Die<br />

Schlafplatzkapazität der <strong>DAV</strong>-Hütten im Gebirge wird nicht mehr vergrößert.<br />

Ausgenommen davon sind Unterkunftshäuser, die sich in touristisch stark<br />

erschlossenen Gebieten oder in Siedlungen befinden.<br />

1.4 Hüttenabwässer effektiv reinigen<br />

Alle Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind den naturbedingten Gegebenheiten gemäß so<br />

auszurüsten, daß die Hüttenabwässer dem jeweils anwendbaren Stand der<br />

Technik entsprechend gereinigt werden. Darüber hinaus werden in<br />

Zusammenarbeit mit Behörden und Industrie dem Hochgebirge angepaßte<br />

Verfahren in Pilotprojekten erprobt. Aufwand und Ertrag dieser Verfahren<br />

sind unter Umweltgesichtspunkten zu bilanzieren.<br />

1.5 Müllanfall minimieren<br />

Auf den Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> wird auf die Verwendung von Einweg- und<br />

Portionspackungen soweit behördlich zulässig verzichtet. Pächter und Wirte<br />

von <strong>DAV</strong>-Hütten sammeln und trennen den auf der Hütte und ihrem Umfeld<br />

anfallenden Müll und stellen eine geordnete Entsorgung sicher. Der <strong>DAV</strong> wirkt<br />

außerdem darauf hin, daß Bergsteiger keinen Müll in der Natur hinterlassen<br />

und mitgebrachtes Verpackungsmaterial im Tal umweltgerecht entsorgen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

720<br />

1.6 Energieversorgung umweltfreundlich gestalten<br />

Sonne, Wasser und Wind werden als regenerative Energiequellen für <strong>DAV</strong>-<br />

Hütten im Hochgebirge verstärkt genutzt. Ziel ist, durch moderne Techniken<br />

Energie einzusparen und die Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen<br />

soweit wie möglich z.B. durch Solaranlagen, Kleinwasserkraftwerke,<br />

Windgeneratoren und die Verwendung nachwachsender Rohstoffe zu<br />

ersetzen. Der Einsatz von Geräten mit hohem Energieverbrauch ist zu<br />

beschränken.<br />

1.7 Hütten und Wege landschaftsgerecht unterhalten<br />

Bei allen Erhaltungs-, Sanierungs-, Um- und Rückbauten von Hütten und<br />

Wegen ist auf die Landschaft und die Lebensräume von Tieren und Pflanzen<br />

Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus rekultivieren der <strong>DAV</strong> und seine<br />

Sektionen die im Umfeld mancher Hütten und Gipfel entstandenen<br />

Erosionsansätze.<br />

1.8 Hütten durch umweltverträgliche Transportmittel versorgen<br />

Für die Hüttenversorgung sind umweltverträgliche Transportmittel<br />

einzusetzen. Versorgungsfahrten bzw. -flüge sollen nicht an Wochenenden<br />

und Feiertagen durchgeführt werden. Wo noch nicht Kfz-befahrbare Wege zu<br />

<strong>DAV</strong>-Hütten bestehen, sollen auch keine mehr gebaut werden. Auf allen<br />

Versorgungswegen zu alpinen Unterkünften ist motorisierter<br />

Individualverkehr zu unterbinden. Diese Wege dürfen weder im Sommer noch<br />

im Winter mit Motorfahrzeugen zum An- bzw. Abtransport von Hüttengästen<br />

benutzt werden. Ausnahmen hiervon sind nur im Notfall zulässig.<br />

2. Ausbildungsmaßnahmen<br />

2.1 Ganzheitliches Wissen über den Alpenraum vermitteln<br />

Der <strong>DAV</strong> betrachtet die nachhaltige Sicherung aller Lebensgrundlagen als die<br />

zentrale Herausforderung unserer Zeit und fördert ein ganzheitliches<br />

Naturverständnis. Er informiert über die komplexen Zusammenhänge in den<br />

Gebirgslandschaften und deren Schädigung durch menschliche Tätigkeiten.<br />

Der <strong>DAV</strong> wirkt damit auf eine kritische Überprüfung von Lebensgewohnheiten<br />

und Anschauungen hin.<br />

2.2 Natur- und Umweltschutzausbildung der Bergsteiger intensivieren<br />

Bergsportliche Betätigungen können zur Gefährdung von Arten und Biotopen,<br />

zur Beeinträchtigung der Kulturlandschaft und zur Störung ihrer Bewohner<br />

führen. Der <strong>DAV</strong> betrachtet es <strong>des</strong>halb als eine wichtige Aufgabe, alle<br />

Bergsteiger zu umweltgerechtem und sozialverträglichem Verhalten<br />

anzuleiten und ihnen auf der Basis einer fundierten Natur- und<br />

Umweltschutzausbildung das notwendige Wissen dafür zu vermitteln.<br />

2.3 Lehrteam für Natur- und Umweltschutz verstärkt einsetzen<br />

Der <strong>DAV</strong> hat ein Lehrteam für den Bereich Natur- und Umweltschutz ins


720<br />

<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

Leben gerufen. Aufgabe dieses Lehrteams ist es, Lehrpläne und Materialien<br />

für die Ausbildung zu konzipieren sowie Theorie und Praxis <strong>des</strong> Natur- und<br />

Umweltschutzes auf Lehrgängen und bei Fortbildungsmaßnahmen zu<br />

vermitteln. Darüber hinaus steht dem <strong>DAV</strong> neben diesem Lehrteam auch der<br />

Ausschuß zum Schutz der Bergwelt bei der Erarbeitung von<br />

Verhaltensempfehlungen für eine naturschonende Ausübung der<br />

Bergsportarten beratend zur Seite.<br />

2.4 Fachübungsleiter und Jugendleiter sensibilisieren<br />

Die ehrenamtlichen Fachübungsleiter und Jugendleiter <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> werden in<br />

ihrer Ausbildung mit den Prinzipien <strong>des</strong> Natur- und Umweltschutzes vertraut<br />

gemacht und erhalten spezielle, auf ihren künftigen Einsatzbereich bezogene<br />

Verhaltensempfehlungen. Als wichtige Multiplikatoren geben sie dieses<br />

Wissen an einen großen Teil der Mitglieder in den einzelnen Sektionen weiter.<br />

Insbesondere Kinder und Jugendliche können dadurch bereits frühzeitig eine<br />

positive Werthaltung zur Natur entwickeln und zu umweltgerechtem Handeln<br />

befähigt werden.<br />

2.5 Naturschutzinhalte bei der Bergführer-Ausbildung vermitteln<br />

Im Rahmen der Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer<br />

konzipiert der <strong>DAV</strong> den Lehrplan, stellt unterrichtsbegleitende Materialien zur<br />

Verfügung und gestaltet den Theorie- und Praxisteil zum Unterrichtsschwerpunkt<br />

"Ökologie, Natur- und Umweltschutz".<br />

2.6 Umweltschutzarbeit in den Sektionen gestalten<br />

In den Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gestalten die Naturschutzreferenten die<br />

Umweltschutzarbeit. Sie organisieren Vortragsveranstaltungen zu<br />

ökologischen Themenkreisen und Exkursionen, betreuen Sanierungsmaßnahmen<br />

in den Arbeitsgebieten der Sektionen und beraten den Vorstand in<br />

umweltrelevanten Fragen.<br />

3. Forderungen an <strong>DAV</strong>-Mitglieder<br />

3.1 <strong>DAV</strong>-Mitglieder müssen verantwortungsbewußte Touristen sein<br />

<strong>DAV</strong>-Mitglieder müssen sich bemühen, zusammen mit der einheimischen<br />

Bevölkerung ihren Beitrag zur umwelt- und sozialverträglichen Entwicklung<br />

<strong>des</strong> Alpenraumes zu leisten. Als verantwortungsbewußte Touristen sollen sie<br />

die kulturelle Eigenständigkeit <strong>des</strong> Alpenraumes respektieren und die freie<br />

Gebirgsnatur nutzen, ohne diese zu zerstören oder zu verändern.<br />

3.2 <strong>DAV</strong>-Mitglieder sollen überlegt reisen<br />

<strong>DAV</strong>-Mitglieder sollen sich vor der Fahrt überlegen, ob der Reiseaufwand in<br />

einem vernünftigen Verhältnis zur Erholung oder sportlichen Betätigung<br />

steht. Sie sollen bevorzugt öffentliche Verkehrsmittel benutzen und auch das<br />

Fahrrad in Kombination mit der Bahn zur Reise einsetzen. Bei der<br />

Verwendung <strong>des</strong> Pkw sollen Fahrgemeinschaften gebildet und am Zielort<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

ausgewiesene Parkplätze angesteuert werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

720<br />

3.3 <strong>DAV</strong>-Mitglieder müssen den Bergsport rücksichtsvoll ausüben<br />

Alle <strong>DAV</strong>-Mitglieder sind zur rücksichtsvollen Ausübung <strong>des</strong> Bergsportes<br />

gegenüber Natur und Mensch aufgerufen. Sie sollen Einschränkungen der<br />

freien Begehbarkeit im Rahmen von Schutzgebietsverordnungen akzeptieren<br />

und auch Routenmarkierungen zum Schutz von Arten und Biotopen freiwillig<br />

beachten. Darüber hinaus sind <strong>DAV</strong>-Mitglieder aus Gründen der<br />

Erosionsvorbeugung angehalten, die vorhandenen Wege und Steige zu<br />

benutzen und damit dem Entstehen von Abkürzungen (Abschneidern)<br />

zwischen vorhandenen Wegen entgegenzuwirken.<br />

3.4 <strong>DAV</strong>-Mitglieder sollen sich umweltbewußt versorgen<br />

<strong>DAV</strong>-Mitglieder sollen sich umweltbewußt versorgen, z.B. Verpackungsmüll<br />

vermeiden. Sie dürfen unvermeidlichen Abfall weder in der Natur noch auf<br />

Hütten zurücklassen und müssen auf den Hütten ein einfaches Angebot<br />

akzeptieren.<br />

4. Gesellschaftspolitische Tätigkeiten und wissenschaftliche<br />

Aktivitäten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

4.1 Lobby für den Alpenraum schaffen<br />

Der <strong>DAV</strong> will eine Lobby für die Belange <strong>des</strong> Alpenraumes schaffen. Aus<br />

diesem Grund befürwortet er die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden<br />

und Initiativen sowie mit Politik und Wirtschaft ausdrücklich. Ziel dieser<br />

Koalition, die sich als parteipolitisch unabhängiger Anwalt der Bergwelt<br />

verstehen soll, muß es sein, eine offene Diskussion über Umweltfragen von<br />

europäischer Dimension anzuregen und damit zur Bewußtseinsbildung in der<br />

Gesellschaft beizutragen. Durch die Präsentation eigener Lösungsstrategien<br />

versucht der <strong>DAV</strong>, Alternativen zu überkommenen Denkweisen aufzuzeigen<br />

und die Verantwortlichen in Politik und Wirtschaft zum Handeln zu bewegen.<br />

4.2 Projekte und Verfahren bearbeiten<br />

Der <strong>DAV</strong> initiiert und betreut nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Projekte zur<br />

Sanierung von Umweltschäden. Er führt Untersuchungen zur Minimierung der<br />

Belastungen durch Schutzhütten durch und vergibt Forschungsarbeiten zu<br />

aktuellen Umweltproblemen im Alpenraum. Im Rahmen der Anhörung von<br />

Verbänden nehmen der <strong>DAV</strong> und seine Sektionen zu umweltrelevanten<br />

Planungen und Gesetzgebungsverfahren Stellung.<br />

4.3 Aktuelle Forschungsergebnisse publizieren<br />

Der <strong>DAV</strong> publiziert in seiner Reihe "Forschungsberichte" die Ergebnisse<br />

aktueller Untersuchungen. Diese Forschungsarbeiten befassen sich u.a. mit<br />

den Folgen der Umweltzerstörung in den Alpen und sollen anwendbare<br />

Entwicklungsmöglichkeiten für die kommenden Generationen aufzeigen.


720<br />

<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

4.4 Die Öffentlichkeit informieren<br />

Der <strong>DAV</strong> organisiert Symposien und Fortbildungsveranstaltungen für alle im<br />

Umweltbereich engagierten Bergsteiger sowie Fachtagungen, die sich an<br />

Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit richten. In seinen "Mitteilungen" und<br />

gesonderten Publikationen informiert der <strong>DAV</strong> die Vereinsöffentlichkeit<br />

regelmäßig über Umweltthemen und gibt Tipps zum naturschonenden<br />

Verhalten. Die Medien werden zu aktuellen Sachverhalten informiert.<br />

4.5 Konsens zwischen Sport und Natur anstreben<br />

Erholung und Sport in der freien Natur erlangen zunehmend Bedeutung. Der<br />

<strong>DAV</strong> ist <strong>des</strong>halb bestrebt, den Konflikt zwischen Sport und Umwelt zu<br />

versachlichen und einen tragfähigen Ausgleich zwischen den Ansprüchen der<br />

Erholungsuchenden und den Erfordernissen <strong>des</strong> Naturschutzes zu erzielen.<br />

Insbesondere für den Bereich der Alpinsportarten entwickelt und realisiert der<br />

<strong>DAV</strong> zusammen mit Behörden und anderen Verbänden beispielhafte,<br />

gebietsbezogene Lösungsmodelle.<br />

III. Handlungsbedarf aus der Sicht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

1. Entwicklungsleitbild<br />

1.1 Ganzheitliche Lösungsstrategien ausarbeiten<br />

Zur langfristigen Sicherung aller Lebensgrundlagen im Ökosystem Alpen<br />

bedarf es eines ganzheitlichen Denkens, da die einzelnen Problembereiche<br />

(Tourismus, Verkehr, Kultur usw.) nicht voneinander zu trennen sind.<br />

Lösungen zur Wahrung bzw. Wiederherstellung der Einheit von Ökologie,<br />

Kultur und Ökonomie sind <strong>des</strong>halb anzustreben.<br />

1.2 Rahmenbedingungen für die Nutzungsformen definieren<br />

Alle Nutzungsformen im Alpenraum müssen sich in Zukunft an<br />

Rahmenbedingungen orientieren, die eine nachhaltige Bewirtschaftung<br />

gewährleisten. Dazu sind die Produktionsvorgänge so zu gestalten, daß Umweltschäden<br />

möglichst vermieden werden und die Preise für die Produkte<br />

auch die Umwelt- und Sozialkosten beinhalten. Dies trägt dem Prinzip der<br />

Kostenwahrheit Rechnung und bedeutet, daß die Preise aller Produkte die<br />

Aufwendungen abdecken, die zur Wiederherstellung der bei der Produktion<br />

verlorengegangenen ökologischen Stabilität (z.B. Erosionsbekämpfung,<br />

Abwasserreinigung) erforderlich sind.<br />

1.3 Kulturelle Eigenständigkeit bewahren<br />

Durch die wirtschaftliche und touristische Entwicklung der letzten Jahrzehnte<br />

sind die gewachsenen Sozialstrukturen, die ursprüngliche Vielfältigkeit der<br />

bäuerlichen Traditionen und die regionaltypischen Baustile akut bedroht. Die<br />

kulturelle Eigenständigkeit der einheimischen Bevölkerung, deren soziale<br />

Bindung an die Heimat und die Erhaltung der kleinräumigen Kulturlandschaft<br />

muß <strong>des</strong>halb bei allen raumbedeutsamen Planungen berücksichtigt werden.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

720<br />

1.4 Völkerrechtlich verbindliche Abkommen beschließen<br />

Parlamente, Regierungen, Hochschulen und nichtstaatliche Organisationen in<br />

den Alpenländern sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem<br />

Sektor <strong>des</strong> Umweltschutzes intensivieren und an praktischen Beispielen<br />

verwirklichen. Ziel der Zusammenarbeit muß es sein, völkerrechtlich<br />

verbindliche Abkommen über die umwelt- und sozialverträgliche Entwicklung<br />

<strong>des</strong> Alpenraums zu beschließen. Diese Abkommen sollen in die Regelungen<br />

der Europäischen Union integriert werden. Darüber hinaus sollen die<br />

Verbände und Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der<br />

Umweltschutz gehört, auf allen Ebenen am Entscheidungsprozeß über<br />

umweltbedeutsame Vorhaben beteiligt werden.<br />

2. Raumordnung und Siedlungswesen<br />

2.1 Raumordnung und Umweltschutz politisch höher bewerten<br />

Die natürlichen Lebensgrundlagen im Alpenraum können nur gesichert<br />

werden, wenn Politik und Verwaltung den Bereichen Raumordnung und<br />

Umweltschutz einen höheren Stellenwert einräumen als bisher. Um das<br />

Ökosystem Alpen zu erhalten, sollten sowohl die Vollzugsdefizite bei der<br />

Anwendung bestehender Regelungen abgebaut als auch noch erforderliche<br />

rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden.<br />

2.2 Ganzheitliche Raumordnung einführen<br />

Die Ebenen der Kommunal,- Regional- und Lan<strong>des</strong>planung müssen eng<br />

aufeinander abgestimmt werden. Verstärkt sollen für regionale Einheiten<br />

Entwicklungsleitbilder aufgestellt und grenznahe Vorhaben im Einvernehmen<br />

mit dem Nachbarland verwirklicht werden. Ferner sollten unberührte und<br />

schützenswerte Gebiete erhalten und durch einen Finanzausgleich zwischen<br />

den erschlossenen und den nicht oder nur gering erschlossenen Teilräumen<br />

gesichert werden.<br />

2.3 Umweltverträglichkeitsprüfungen vereinheitlichen und die<br />

Bevölkerung beteiligen<br />

Alle raumbedeutsamen Maßnahmen einschließlich der Erweiterung<br />

bestehender Anlagen müssen künftig einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVP) unterzogen werden. Die Maßstäbe dafür sind im gesamten Alpenraum<br />

zu vereinheitlichen. Bei umweltrelevanten Planungen müssen die betroffene<br />

Bevölkerung und - je nach Vorhaben - die örtlichen, nationalen und<br />

internationalen Umweltverbände beteiligt werden. Die Ergebnisse jeder UVP<br />

sind zu veröffentlichen und von den Behörden als Entscheidungsgrundlagen<br />

heranzuziehen.<br />

2.4 Gefahrenzonen kartieren<br />

Im gesamten Alpenraum ist eine Kartierung der aktuell und potentiell<br />

gefährdeten Regionen vorzunehmen. Dabei müssen diejenigen Gebiete als<br />

Gefahrenzonen ausgewiesen werden, die durch Hochwasser, Muren,


720<br />

<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

Steinschlag, Wildbäche und Lawinen bedroht sind. Die Gefahrenzonenpläne<br />

sind zur rechtsverbindlichen Grundlage der kommunalen Bauleitplanung, der<br />

Verkehrs- und der Tourismusplanung zu machen.<br />

2.5 Siedlungsentwicklung auf Eigenbedarf ausrichten<br />

Die Siedlungsentwicklung im Alpengebiet und Alpenvorland soll in erster Linie<br />

auf den angemessenen Eigenbedarf der einheimischen Bevölkerung<br />

ausgerichtet werden. Zur Sicherung von Siedlungsflächen für diesen Bedarf<br />

sollten gewerblich genützte Zweitwohnungen nur innerhalb bebauter<br />

Ortsanlagen zugelassen werden. Der Neubau von Zweitwohnungen zu<br />

privateigenen Zwecken im Alpenraum ist abzulehnen. Die Nachfrage kann auf<br />

die Erhaltung vorhandener Bausubstanz gelenkt werden, wobei der Sicherung<br />

historisch wertvoller Gebäude Priorität einzuräumen ist.<br />

2.6 Freiflächen erhalten und Zersiedelung der Landschaft verhindern<br />

Ökologisch wertvolle, gefährdete oder für die Erholung attraktive<br />

Landschaftsteile sind von Siedlungen freizuhalten. Auch die gut erschlossenen<br />

Talböden der Alpentäler dürfen nicht durchgehend bebaut werden, sondern<br />

sind durch möglichst zusammenhängende Grünflächen zu gliedern. Beim Bau<br />

neuer Siedlungen, Ferienwohnanlagen, Freizeitparks usw. sollen der<br />

Freiflächenverbrauch gering gehalten und die Geschlossenheit der Siedlungen<br />

gewahrt werden. Der Charakter der Bauten und Siedlungen sollte auf die<br />

landschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Rücksicht nehmen.<br />

3. Naturschutz und Landschaftspflege<br />

3.1 Vernetztes Schutzflächensystem im Alpenraum etablieren<br />

Auf der Grundlage einer flächendeckenden Biotopkartierung ist ein Arten- und<br />

Biotopschutzprogramm mit dem Ziel zu entwickeln, ein System<br />

zusammenhängender Schutzflächen im Alpenraum einzurichten. Dieses<br />

Flächennetz soll repräsentative Ökosysteme und Sonderstandorte beinhalten,<br />

die alpenweit unter einen einheitlichen Schutzstatus gestellt werden. Sofern<br />

eine Staatsgrenze schutzwürdige Landschaften teilt, sind beiderseits der<br />

Grenze Gebiete mit gleichem Schutzcharakter auszuweisen.<br />

3.2 Schutzwürdige Gebiete durch Ankauf vor Zerstörung bewahren<br />

Der Bestand an Schutzgebieten, die durch Bebauung oder technische Anlagen<br />

nachhaltig beeinträchtigt werden könnten, ist vorrangig durch<br />

raumplanerische Maßnahmen zu sichern. Sollten diese nicht greifen, sind<br />

solche Gebiete durch Ankauf seitens der öffentlichen Hand oder<br />

gemeinnütziger Organisationen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zu<br />

erhalten. Naturschutzverbände sind zu diesem Zweck durch eine entsprechende<br />

Genehmigungspraxis sowie finanziell zu unterstützen.<br />

3.3 Landschaftsschäden durch Ausgleichsmaßnahmen kompensieren<br />

Im Alpenraum sollten Eingriffe in den Naturhaushalt soweit möglich<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

unterlassen werden. Bei unvermeidlichen Eingriffen müssen nachteilige<br />

Folgen durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Art<br />

und Umfang dieser Maßnahmen sind durch Auflagen im<br />

Genehmigungsbescheid für das jeweilige Vorhaben rechtsverbindlich<br />

festzulegen. Alle Alpenländer sind aufgerufen, ein Programm zur<br />

Inventarisierung und Beseitigung vorhandener Landschaftsschäden<br />

aufzustellen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

720<br />

3.4 Wildbachverbauung und Flurbereinigung umweltschonend<br />

vornehmen<br />

Technische Maßnahmen der Wasserwirtschaft sollen im Gebirge nur dann<br />

gestattet werden, wenn sie zum Schutz von Leben und Sachgütern<br />

erforderlich sind. Sie sind vor ihrer Durchführung auf ihre Umweltverträglichkeit<br />

zu prüfen; beim Bau ist auf naturnahe Ausführung zu achten. Bei der<br />

Flurbereinigung müssen der kleinräumige Charakter der Kulturlandschaft<br />

gewahrt und schützenswerte Biotope erhalten werden.<br />

4. Berglandwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagd<br />

4.1 Bewirtschaftung der alpinen Kulturlandschaft fördern<br />

Die traditionelle bäuerliche Wirtschaftsweise hat in Jahrhunderten eine<br />

vielfältige Landschaft im Gebirge geschaffen, die das heutige<br />

Erscheinungsbild der Alpen wesentlich prägt. Zu ihrem Erhalt sind pflegliche<br />

Nutzungsformen notwendig. Die Europäische Union und die Alpenstaaten<br />

sind <strong>des</strong>halb aufgerufen, die Existenz der Bergbauern zu garantieren und die<br />

kleinräumige Bewirtschaftung aus ökologischen, kulturellen und ästhetischen<br />

Gründen besonders zu fördern. Für die Erhaltung eines Grundstockes an<br />

Bergbauernbetrieben ist es erforderlich, Vorranggebiete zur Sicherung der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung, vor allem auf den günstig zu bewirtschaftenden<br />

Talböden festzulegen. Damit soll auch einer Intensivierung der Bewirtschaftung<br />

von ökologisch wertvollen Grenzertragsflächen entgegengewirkt<br />

werden.<br />

4.2 Berglandwirtschaft umweltverträglich gestalten<br />

Ziel aller Förderprogramme muß sein, die Berglandwirtschaft<br />

umweltverträglich zu gestalten sowie auf die Erzeugung und Vermarktung<br />

von Qualitätsprodukten auszurichten. Dazu ist es erforderlich, auf allen genutzten<br />

Flächen die Erosion zu verhindern, die Bodenstruktur zu erhalten, der<br />

Auswaschung von Nährstoffen vorzubeugen und die Anreicherung <strong>des</strong><br />

Bodens mit Schadstoffen zu vermeiden. Für landschaftspflegerische<br />

Leistungen der Bergbauern ist ein angemessenes Entgelt zu gewähren.<br />

4.3 Bergwald sowie Pflanzengesellschaften oberhalb der Baumgrenze<br />

erhalten<br />

Diese Pflanzengesellschaften sind als größter Komplex naturnaher<br />

Lebensräume in ihren Schutzwirkungen, in ihrer Erholungsfunktion und als


720<br />

<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

prägende Landschaftselemente zu erhalten. Ein Zusammenbruch der Bergwälder<br />

hätte unabsehbare Folgen für Mensch und Natur im Alpenraum und<br />

darüber hinaus. Kahlschläge oder Rodung von Wäldern zu<br />

Erschließungszwecken müssen künftig unterbleiben. Soweit Waldareale<br />

verlorengehen, sind Ersatzflächen im gleichen Wassereinzugsgebiet<br />

aufzuforsten. Bei allen Aufforstungen und Sanierungen müssen<br />

standortgemäße Baumartenmischungen verwendet werden. Für die Holzbringung<br />

sind landschaftsschonende Methoden einzusetzen.<br />

4.4 Schutzwälder sanieren und Ursachen der Waldschäden bekämpfen<br />

Den lan<strong>des</strong>kulturellen und sozialen Funktionen <strong>des</strong> Bergwal<strong>des</strong> ist Vorrang<br />

vor der Befriedigung aller anderen Nutzungsansprüche an den Wald<br />

einzuräumen. Deshalb muss der Bergwald in erosions-, rutsch- und lawinengefährdeten<br />

Lagen verstärkt und erforderlichenfalls wieder begründet<br />

werden. Dies kann nur gelingen, wenn gleichzeitig die Luftverunreinigungen<br />

als wichtigste Ursachen der Waldschäden wirksam bekämpft werden. Dazu<br />

sind international gültige Vorschriften zur effektiven Reduzierung aller<br />

Luftschadstoffe auszuarbeiten und umzusetzen.<br />

4.5 Wegebau beschränken<br />

Die Neuanlage von Alm- und Forstwegen soll auf das ökologisch verträgliche<br />

Maß beschränkt und landschaftsschonend vorgenommen werden. Alle<br />

Baumaßnahmen sind auch nach ökonomischen Gesichtspunkten zu beurteilen<br />

und einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen. Die Erteilung<br />

von Fahrgenehmigungen ist auf den Personenkreis zu beschränken, für<br />

<strong>des</strong>sen wirtschaftliche Belange der Weg erstellt wurde. Touristischer Verkehr<br />

mit Kraftfahrzeugen darf auf diesen Wegen nicht gestattet werden.<br />

4.6 Überhöhte Schalenwildbestände und Waldweide reduzieren<br />

Die Schalenwildbestände und die Waldweide müssen künftig dem natürlichen<br />

Äsungsangebot angepaßt werden. Sie sind <strong>des</strong>halb soweit zu reduzieren, daß<br />

sich der Bergwald auf natürliche Weise verjüngen kann. Die Wirksamkeit<br />

dieser Maßnahmen soll auf regionaler Ebene durch unabhängige Gutachter<br />

regelmäßig überprüft werden.<br />

4.7 Artenreichen Wildbestand sichern<br />

Ein artenreicher Wildbestand ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Dazu<br />

sind die erforderlichen jagdrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.<br />

Gefährdete Tierarten sind unter besonderen Schutz zu stellen, die<br />

Wiedereinbürgerung ausgestorbener Tierarten ist unter wildbiologischen und<br />

Sicherheitsgesichtspunkten zu prüfen.<br />

5. Tourismus und Sport<br />

5.1 Technische Erschließung beenden und unerschlossene Regionen<br />

bewahren<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

720<br />

Auf die weitere Erschließung <strong>des</strong> Alpenraums mit touristischen<br />

Infrastrukturen muß verzichtet werden. Deshalb ist die Errichtung neuer<br />

Anlagen außerhalb bereits erschlossener Gebiete abzulehnen. Ergänzend<br />

dazu fordert der <strong>DAV</strong> den Rückbau ökologisch bedenklicher oder unrentabler<br />

Anlagen. Um Baumaßnahmen in bisher unerschlossenen Gebieten zu<br />

verhindern, sind diese unter rechtsverbindlichen Schutz zu stellen. Dabei sind<br />

möglichst großflächige Areale zu einem Netz erschließungsfreier Zonen<br />

zusammenzufassen.<br />

5.2 Erschlossene Gebiete umweltverträglich entwickeln<br />

In erschlossenen Gebieten sollen neue Baumaßnahmen vorrangig der<br />

Qualitätssteigerung dienen. Der Bau zusätzlicher Einrichtungen muß auf<br />

belastbare Landschaftsteile beschränkt werden. Bei der Projektierung neuer<br />

Anlagen ist für das jeweilige Gebiet ein Gesamterschließungskonzept zur<br />

raumordnerischen Beurteilung vorzulegen. Gleichzeitig sind die Auswirkungen<br />

aller geplanten Eingriffe auf ihre Umweltverträglichkeit (UVP) zu prüfen.<br />

Gegebenenfalls sind Ersatzmaßnahmen vorzunehmen.<br />

5.3 Freien Zugang zur Natur gewährleisten<br />

Erholungssuchende gehen grundsätzlich vom freien Betretungsrecht im<br />

Gebirge aus. Es darf nur eingeschränkt werden, wenn dies zum Erhalt<br />

gefährdeter Tiere und Pflanzen oder Lebensräume unerläßlich ist. In abgrenzbaren<br />

Gebieten können <strong>des</strong>halb aus Schutzgründen Verhaltensregeln,<br />

Lenkungsmaßnahmen oder Sperrungen erforderlich sein. Solche Gebiete sind<br />

kenntlich zu machen, und die Erholungsuchenden über Art und Zweck der<br />

Bestimmungen zu informieren. Die Ausweisung von Schutzgebieten muß in<br />

enger Abstimmung zwischen den Behörden und den betroffenen Verbänden<br />

erfolgen.<br />

5.4 Skibetrieb umweltverträglich organisieren<br />

Der <strong>DAV</strong> fordert einen generellen Verzicht auf die weitere Erschließung von<br />

Gletschergebieten. Hierunter fällt auch der Ausbau bestehender Gebiete.<br />

Beschneiungsanlagen sollen nur zur Beseitigung örtlich begrenzter<br />

Gefahrenstellen eingesetzt werden. Zur Präparierung ganzer Skiabfahrten<br />

dürfen sie nicht errichtet und betrieben werden. Die Verwendung von<br />

chemischen Zusätzen bei der Beschneiung ist zu untersagen. Zur Vermeidung<br />

von Bodenerosion darf der Skibetrieb erst ab einer ausreichenden<br />

Schneedecke gestattet werden.<br />

5.5 Sportveranstaltungen nur auf vorhandenen Einrichtungen<br />

durchführen<br />

Sportveranstaltungen sollen in den Alpen nur in Gebieten durchgeführt<br />

werden, die bereits über geeignete Einrichtungen verfügen. Bei allen<br />

Veranstaltungen sind die Belange <strong>des</strong> Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen.<br />

Mit allem Nachdruck wendet sich der <strong>DAV</strong> gegen


720<br />

<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

Bestrebungen, sportliche Wettkämpfe in unberührten Bergregionen<br />

durchzuführen.<br />

5.6 Zu umweltschonenden Tourismusformen übergehen<br />

Alle Alpenstaaten sind aufgerufen, die Umweltrisiken <strong>des</strong> technisierten<br />

Tourismus zu mildern bzw. durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Hierzu<br />

sind Modellvorhaben anzuregen und umweltschonende Tourismusformen zu<br />

fördern. Ergänzend dazu sollen Sportgeräte auf ihre Umwelt- und<br />

Raumverträglichkeit geprüft und ihre Benutzung vom verantwortungsvollen<br />

Umgang abhängig gemacht werden.<br />

6. Luft, Boden, Wasser<br />

6.1 Belastungen reduzieren und Ursachen erforschen<br />

Die europäischen Staaten sind aufgefordert, zum Schutz der menschlichen<br />

Gesundheit, zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere <strong>des</strong><br />

Bergwal<strong>des</strong>, und zur Verminderung der Schadstoffbelastungen von Luft,<br />

Boden und Wasser beizutragen. Dazu müssen die Richtlinien zur Reduzierung<br />

der Schadstoffe und zur Eindämmung der Lärmbelastungen verschärft und<br />

bisher kaum beachtete Schadursachen, wie z.B. die Auswirkungen <strong>des</strong><br />

Luftverkehrs, untersucht werden.<br />

6.2 Förderprogramme zur Energieeinsparung und Abgasreinigung<br />

auflegen<br />

Mit Förderprogrammen zur Umstellung auf umweltfreundliche<br />

Produktionsverfahren, zur Abgasbehandlung nach dem neuesten Stand der<br />

Technik, zur Energieeinsparung und zur Nutzung regenerativer Energien<br />

sollen Schadstoffemissionen reduziert werden. Diesen Zielen sollen auch die<br />

Bauvorschriften Rechnung tragen.<br />

6.3 Programm zur Reduzierung der Kfz-Emissionen beschließen<br />

Zur Reduzierung der Kraftfahrzeug-Emissionen ist ein Maßnahmenbündel<br />

erforderlich, das u.a. folgen<strong>des</strong> enthalten muß: Verlagerung <strong>des</strong><br />

Transitverkehrs von der Straße auf die Schiene, Einführung wirksamer Geschwindigkeitsbeschränkungen,<br />

Förderung emissions- und verbrauchsarmer<br />

Kraftfahrzeuge, Senkung <strong>des</strong> Schwefelgehalts bei den Treibstoffen sowie<br />

Tonnagebeschränkungen, Feiertags- und Nachtfahrverbote für<br />

Lastkraftwagen. Ergänzend dazu sind in Siedlungsnähe und an stark<br />

befahrenen Transitstrecken die Abgas- und Lärmbelastungen zum Schutz der<br />

menschlichen Gesundheit durch Sofortmaßnahmen zu senken.<br />

6.4 Abwasser- und Abfallwirtschaft reformieren<br />

Die Abfallwirtschaft ist mit dem Ziel größtmöglicher Müllvermeidung zu<br />

reformieren. Wiederverwertung und Kompostierung sollen Vorrang vor<br />

Verbrennung und Deponierung haben. Verbrennungsanlagen und Deponien<br />

müssen umweltschonend betrieben und dem aktuellen Stand der Technik<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

720<br />

entsprechend ausgerüstet werden. Die Belastungen <strong>des</strong> Naturhaushalts durch<br />

Abwässer sind zu reduzieren.<br />

7. Wasserhaushalt und Energieversorgung<br />

7.1 Gesamtkonzeption zur Nutzung der Wasserkräfte erarbeiten<br />

Die Wasserkräfte im Alpenraum dürfen weder zum Nachteil der<br />

einheimischen Bevölkerung noch zu Lasten der Natur genutzt werden. Der<br />

natürliche Wasserkreislauf ist zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Zu vermeiden<br />

sind alle Eingriffe, die den Abfluß der Niederschläge beschleunigen und<br />

dadurch Hochwasser und Erosion auslösen oder fördern. Deshalb muß eine<br />

Gesamtkonzeption der Nutzung der Wasserkräfte unter Abwägung<br />

ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte ausgearbeitet werden. Dabei<br />

sind diejenigen Gebiete als Tabuzonen auszuweisen, die für ein ökologisch<br />

wirksames Schutzflächensystem im Alpenraum in Frage kommen.<br />

7.2 Wasserqualität erhalten<br />

Die hohe Wasserqualität der Gebirgsgewässer und die Funktion der Alpen als<br />

wichtigstes Trinkwasserreservoir Mitteleuropas muß gesichert werden. Dazu<br />

sind alle Einleitungsrechte mit dem Ziel einer drastischen Senkung der<br />

Schadstofffracht zu überprüfen. Eine ordnungsgemäße Abwasserreinigung<br />

und Abfallbeseitigung auf Alm- und Schutzhütten sowie von Berghotels ist<br />

ebenso erforderlich wie die von Haushalten, Gewerbe- und Industrieanlagen<br />

in den Tälern. Die Neuansiedlung wasserverschmutzender Einrichtungen ist<br />

im Gebirge zu verbieten.<br />

7.3 Naturnahe Gewässer erhalten und Min<strong>des</strong>twassermengen<br />

sicherstellen<br />

Bäche, Flüsse und Seen sind in ihrer naturnahen Form zu erhalten. Auwälder<br />

und flußbegleitende Landschaftsstreifen sollen soweit möglich<br />

wiederhergestellt und verbaute Wasserläufe renaturiert werden. In Gebieten<br />

mit Wasserableitungen sind ununterbrochen fließende Min<strong>des</strong>twassermengen<br />

zu garantieren, deren Umfang die Erhaltung der Flüsse und Bäche als<br />

Lebensräume von standorttypischen, heimischen Tieren und Pflanzen<br />

gewährleistet.<br />

7.4 Vorsorge der Sanierung voranstellen<br />

In der Wasserwirtschaft sollen zum Schutz <strong>des</strong> Lebensraums vorbeugende<br />

Maßnahmen grundsätzlich Vorrang vor sanierenden Maßnahmen haben.<br />

Wichtigste Voraussetzung dafür ist eine pflegliche Bewirtschaftung <strong>des</strong><br />

Bodens durch Land- und Forstwirtschaft. Aber auch die Wildbach- und<br />

Lawinenverbauung muß, soweit dies unter sicherheitstechnischen Aspekten<br />

verantwortbar ist, stärker als bisher ökologische Aspekte berücksichtigen.<br />

7.5 Lebensräume nicht zerstören<br />

Durch die Anlage von Kraftwerken dürfen im Gesamtökosystem wichtige


720<br />

<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

Lebensräume oder landschaftlich besonders reizvolle Gebiete nicht<br />

beeinträchtigt werden. Dies gilt für alle Baumaßnahmen ebenso wie für<br />

Überstauungen und Wasserentnahmen. In schutzwürdigen Gebieten soll der<br />

Bau von Speicherseen und Wasserkraftwerken ganz untersagt werden.<br />

7.6 Energie sparen und regenerative Energiequellen stärker nutzen<br />

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung stößt<br />

schon heute an die Grenzen ökologischer und sozialer Akzeptanz. Deshalb<br />

müssen europaweit Kampagnen zur Energieeinsparung gestartet und<br />

öffentlich gefördert werden. Außerdem sollen in den Alpen und im<br />

Alpenvorland Programme zum Ausbau regenerativer Energiequellen aufgelegt<br />

werden, z.B. zur Nutzung der Sonnenenergie, der Windkraft, der Erdwärme<br />

usw.<br />

7.7 Keine neuen Großanlagen zur Energiegewinnung mehr in den Alpen<br />

errichten<br />

Die Neuerrichtung von Großanlagen zur Energiegewinnung, ob mit<br />

Wasserkraft, Öl und Kohle oder Kernkraft betrieben, ist wegen <strong>des</strong><br />

Landschaftsverbrauchs (Stauseen), <strong>des</strong> erhöhten Verkehrsaufkommens<br />

(Brennstofftransport) und der Beeinträchtigung alpiner Fließgewässer durch<br />

ihre Nutzung als Kühlwasser im Alpenraum nicht mehr vertretbar. Die<br />

Standortsicherheit ist im Alpenraum wegen der tektonischen Besonderheiten<br />

und Katastrophengefahren wie Muren und Hochwasser unzureichend. Der<br />

<strong>DAV</strong> hält daher die Errichtung und den Betrieb von Zwischen- oder Endlagern<br />

für radioaktive Stoffe für nicht verantwortbar.<br />

8. Verkehr<br />

8.1 Konzept zur umweltverträglichen Verkehrsgestaltung entwickeln<br />

Für den Alpenraum ist ein Konzept zur umweltverträglichen<br />

Verkehrsgestaltung mit dem Ziel zu entwickeln, die<br />

Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Verkehrssystemen zu<br />

beseitigen. Ausgehend vom Prinzip der Kostenwahrheit müssen <strong>des</strong>halb alle<br />

Verkehrsträger künftig finanziell jene Schäden tragen, die sie in Umwelt und<br />

Gesellschaft verursachen. Insbesondere sind dies Folgelasten durch Landschaftsverbrauch,<br />

Luftverschmutzung, Lärm sowie Personen- und<br />

Vermögensschäden.<br />

8.2 Verkehrsaufkommen reduzieren<br />

Das bereits heute sehr weitmaschige Netz intakter Lebensräume in den Alpen<br />

darf durch Verkehrsadern nicht weiter zerschnitten werden; der Neubau von<br />

Fernstraßen oder regionaler Straßen für den touristischen Verkehr ist nicht<br />

mehr vertretbar. Die im Gebirge besonders niedrigen Belastbarkeitsgrenzen<br />

sind vor allem entlang der Transitkorridore seit langem überschritten.<br />

Deshalb muß das Verkehrsaufkommen dort auf ein Maß reduziert werden,<br />

das Gesundheit und Existenzgrundlagen der alpenländischen Bevölkerung<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

nicht gefährdet. Sofern ein Ausbau von Verkehrsanlagen noch vertretbar<br />

erscheint, sind diese den landschaftlichen Gegebenheiten anzupassen und<br />

vorrangig auf die Bedürfnisse der Einheimischen auszurichten.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

720<br />

8.3 Dem Schienenverkehr und öffentlichen Verkehrsmitteln Vorrang<br />

einräumen<br />

Der transalpine Personen- und Güterverkehr soll in Zukunft soweit irgend<br />

möglich von der Straße auf die Schiene verlagert werden. Die dazu<br />

notwendigen Verbesserungen im Schienenverkehr, insbesondere die<br />

Erhöhung der Kapazitäten, sind einzuleiten. Unabhängig davon müssen<br />

bereits jetzt alle Möglichkeiten zur Verladung von Fahrzeugen und Gütern auf<br />

die Bahn ausgeschöpft werden. Das gilt insbesondere für den Transport<br />

gefährlicher Güter. Durch Preisgestaltung, Taktfahrpläne und Ausbau <strong>des</strong><br />

Personennahverkehrs sind attraktive Anreize zu schaffen, um Einheimische<br />

und Urlaubsgäste zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen.<br />

In diesem Zusammenhang sind Sperrungen für den Individualverkehr mit in<br />

Erwägung zu ziehen.<br />

8.4 Verkehrsberuhigte Bereiche einrichten<br />

Ökologisch wertvolle bzw. von Wanderwegen durchzogene Seitentäler und<br />

Talschlüsse sollen nur von öffentlichen Verkehrsmitteln bedient werden.<br />

Fahrten mit Motorfahrzeugen jeder Art zu Erholungszwecken sind außerhalb<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Straßen-, Wege- und Pistennetzes zu verbieten. Motorisierter<br />

Flugverkehr ist bis zu einer Höhe von 1000 m über Grund wegen der<br />

weiträumigen Störung für Mensch und Tier nur zu Rettungs- sowie zu Ver-<br />

und Entsorgungsflügen zuzulassen.<br />

9. Forschung und Information<br />

9.1 Forschung intensivieren und koordinieren<br />

Die ökologische Grundlagenforschung muß in allen Alpenländern intensiviert<br />

werden. Die Bereiche Ökologie, Kultur und Ökonomie sind aufeinander<br />

abzustimmen. Daneben ist die Erarbeitung internationaler Standards und<br />

Grenzwerte für Umweltbelastungen sowie einheitlicher Beurteilungskriterien<br />

für die Ausweisung eines alpenweiten Schutzflächensystems erforderlich.<br />

9.2 Informationstätigkeit verstärken<br />

Es sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Öffentlichkeit über die<br />

Notwendigkeit eines wirksamen Natur- und Umweltschutzes im Alpenraum zu<br />

informieren. Dazu sind entsprechende Programme zu entwickeln. Der <strong>DAV</strong><br />

bietet hierzu seine Unterstützung an.<br />

Stuttgart, 04.06.1994


720<br />

<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


10-Jahres-Programm zum<br />

Grundsatzprogramm<br />

10-Jahres-Programm zur verstärkten Umsetzung <strong>des</strong><br />

„Grundsatzprogramms zur umwelt- und<br />

sozialverträglichen Entwicklung und zum Schutz <strong>des</strong><br />

Alpenraumes“<br />

I. Präambel<br />

Das Grundsatzprogramm zur umwelt- und sozialverträglichen Entwicklung<br />

und zum Schutz <strong>des</strong> Alpenraumes feierte im Internationalen Jahr der Berge<br />

2002 sein 25-jähriges Jubiläum. Für den <strong>DAV</strong> ist das Anlass, in Sachen<br />

Naturschutz Bilanz zu ziehen und in die Zukunft zu schauen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

721<br />

Naturschutz – satzungsgemäßes Ziel<br />

Nicht erst seit dem ersten Grundsatzprogramm vor 25 Jahren engagiert sich<br />

der <strong>DAV</strong> für den Schutz der Alpen. Natur- und Umweltschutz sind seit 1927 in<br />

der Satzung verankert, seit jüngster Zeit auch im Leitbild. Ziel <strong>des</strong> „Planes zur<br />

verstärkten Umsetzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramms“ ist es, dem<br />

Alpenverein und seinen Sektionen neue Dynamik und erweiterte Zielvorgaben<br />

für seine Umweltarbeit zu formulieren. Der <strong>DAV</strong> will sich dabei kompetent bei<br />

Partnern aus allen gesellschaftlichen Bereichen (Politik, Behörden, Verbände)<br />

ins Gespräch bringen. Er sucht die Zusammenarbeit und will wo immer<br />

möglich Umweltschäden verhindern oder beseitigen und vor allem im Bereich<br />

Bergsport mit Partnern Konzepte zum Schutz der Umwelt umsetzen. Gerade<br />

in den Alpen stellt der Deutsche Alpenverein mit seinen 327 öffentlich<br />

zugänglichen Hütten und den weit über 20.000 km betreuten Wegen eine<br />

bedeutende gesellschaftliche Kraft dar. Aber auch außerhalb der Alpen hat<br />

der <strong>DAV</strong> in den Klettergebieten der Mittelgebirge Verantwortung für eine<br />

natur- und landschaftsverträgliche Sportausübung übernommen. Dieser<br />

Selbstverpflichtung will der Alpenverein auch in Zukunft gerecht werden.<br />

Schwerpunkte<br />

In einer repräsentativen Umfrage wurden im Frühjahr <strong>des</strong> Jahres 2002 <strong>DAV</strong>-<br />

Sektionen, <strong>DAV</strong>-Mitglieder und Fachleute für alpinen Natur- und<br />

Umweltschutz zum Gefährdungsgrad der Alpen und zu gegenwärtigen<br />

Schutzmaßnahmen befragt. Diese Umfrage bildete auf der <strong>DAV</strong>-Fachtagung<br />

„25 Jahre Alpenschutz“ von 14. bis 16. Juni 2002 in Berchtesgaden die<br />

fachliche Grundlage für drei Arbeitskreise. Die inhaltlichen Schwerpunkte,<br />

„nachhaltige Entwicklung in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten“, „Bergsport und<br />

Umwelt“ sowie „Lobby für die Alpen“ hatten sich aus der Umfrage ergeben.<br />

Ziel der Arbeitskreise war es, für die Umweltarbeit <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> möglichst<br />

konkrete Schwerpunkte zu erarbeiten, die vor allem den <strong>DAV</strong>-Sektionen<br />

Hinweise für die Praxis geben bzw. ihre bisherige Umweltarbeit stärken<br />

sollen.


721<br />

10-Jahres-Programm zum<br />

Grundsatzprogramm<br />

Arbeitsschwerpunkt individuell anpassen<br />

Nicht jede Sektion wird aus dem Umsetzungsplan alle Ideen aufgreifen und<br />

verwirklichen können. Vielmehr ist es notwendig, individuell angepasste<br />

Arbeitsschwerpunkte zu bilden. Diese Schwerpunkte sollten den Bedürfnissen<br />

der jeweiligen Sektion entsprechen: Beispielsweise wird eine Sektion mit zu<br />

betreuendem Klettergebiet in einem Mittelgebirge einen Schwerpunkt im<br />

Bereich Klettern & Naturschutz wählen. Eine Sektion mit Hütte und<br />

Arbeitsgebiet hingegen wird andere Ziele aus dem Umsetzungsplan wählen.<br />

Wichtig ist, dass alle Sektionen mitmachen und ihren Beitrag leisten!<br />

Zusätzlich können die Schwerpunkte individuell mit konkreten Zielgrößen<br />

untermauert werden: z.B. kann es Ziel einer Sektion sein, bis in zwei Jahren<br />

30% aller Sektionsfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen<br />

oder min<strong>des</strong>tens 20% <strong>des</strong> Umsatzes auf einer Hütte mit Produkten aus der<br />

Direktvermarktung zu erzielen. Diese Zielgrößen erleichtern es, den Erfolg zu<br />

messen und machen zudem den Umsetzungsprozess transparenter.<br />

Gemeinsam sind wir stark<br />

Umweltarbeit gewinnt vor allem an Kraft, wenn sie auf vielen Schultern ruht.<br />

Der Plan zur verstärkten Umsetzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm richtet<br />

sich an alle Gruppierungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>: Dachverband (Präsidium, Verbandsrat,<br />

Bun<strong>des</strong>ausschüsse, Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle mit sämtlichen Abteilungen),<br />

Sektionen (Vorstand, Fachübungsleiter, Ausbildungsreferenten,<br />

Jugendreferenten, Familiengruppenleiter, Hütten- und Wegereferenten,<br />

Naturschutzreferenten). Fortgang und Stand der Umsetzung <strong>des</strong><br />

Aktionsplanes werden dokumentiert und der <strong>DAV</strong>-Hauptversammlung jährlich<br />

berichtet. Dies soll ermöglichen, Erfolge entsprechend zu würdigen und auf<br />

Misserfolge hinreichend reagieren zu können.<br />

II. Arbeitsschwerpunkte<br />

1. Nachhaltige Entwicklung in den Arbeitsgebieten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> führen ihre Tätigkeit in den Arbeitsgebieten im<br />

Bewusstsein ihrer Verantwortung für alle Bergsteiger sowie gegenüber<br />

Gesellschaft und Staat aus. Sie bemühen sich dort insbesondere um den<br />

Schutz von Natur und Umwelt, betreuen das Alpenvereins-Wegenetz,<br />

erhalten die Alpenvereinshütten und betreuen Klettergebiete. Um die <strong>DAV</strong>-<br />

Hütten, Wege und Klettergebiete in die jeweiligen Planungs- und<br />

Entwicklungskonzepte einer Gemeinde oder Talregion zu integrieren, ist ein<br />

enger Kontakt mit der Region notwendig. Vor dem Hintergrund der aktuellen<br />

Bedrohung durch Erschließungsmaßnahmen, seien es Seilbahnen und<br />

Liftanlagen, Skiabfahrten oder Alm- und Forststraßen, ist eine vertrauensvolle<br />

Verbindung mit der örtlichen Bevölkerung hilfreich. Nur so kann sich der <strong>DAV</strong><br />

Gehör verschaffen und seinen Standpunkt gemäß den Grundsätzen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

vertreten. Auf der anderen Seite ist es notwendig, die ehrenamtliche Arbeit in<br />

den Arbeitsgebieten zu unterstützen und zu fördern. Denn Individualisierung<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


10-Jahres-Programm zum<br />

Grundsatzprogramm<br />

und Abnahme <strong>des</strong> sozialen Engagements bei gleichzeitig steigendem<br />

Anspruchsdenken machen auch vor dem Alpenverein nicht halt. Die<br />

folgenden Maßnahmen sollen einer nachhaltigen Entwicklung in den<br />

Arbeitsgebieten dienen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

721<br />

• Zusammenarbeit vor Ort intensivieren<br />

Der <strong>DAV</strong> sucht die Zusammenarbeit mit Vertretern der Talregionen bzw.<br />

Klettergebiete aus möglichst vielen und unterschiedlichen Bereichen.<br />

Denkbar ist die Zusammenarbeit mit Gemeindeverwaltungen,<br />

Tourismusverbänden, Schulen, Almgenossenschaften etc. Die<br />

regelmäßigen Kontakte sollen persönliche Bindungen schaffen und das<br />

gegenseitige Verständnis und Vertrauen fördern.<br />

• Stopp für Erschließung in allen <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />

Der <strong>DAV</strong> arbeitet in seinen Arbeitsgebieten konsequent daran, die<br />

Erschließung unbeanspruchter Regionen mit touristischen Infrastrukturen<br />

und Erweiterungen oder Zusammenschlüsse bestehender Skigebiete zu<br />

stoppen. Auch die Neuanlage von Alm- und Forstwegen soll auf das<br />

notwendige und ökologisch vertretbare Maß beschränkt bleiben. Die<br />

bestehenden Kontakte zur einheimischen Bevölkerung werden genutzt,<br />

um ein positives Klima für eine nachhaltige Entwicklung ohne harte<br />

Infrastrukturmaßnahmen zu schaffen.<br />

• Produkte der regionalen Wirtschaft auf <strong>DAV</strong>-Hütten<br />

Die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte unterstützt die<br />

Bergbauern bei der Landschaftspflege, begünstigt langfristig die<br />

Festigung und Steigerung <strong>des</strong> Umsatzes auf AV-Hütten und erhöht die<br />

Sensibilität der Besucher für die Belange <strong>des</strong> Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege. Der <strong>DAV</strong> setzt sich daher zum Ziel, auf seinen <strong>DAV</strong>-<br />

Hütten Produkte aus der regionalen Wirtschaft (z.B. Direktvermarktung<br />

von Wurst, Brot, Gemüse etc.) anzubieten. Diesem Ziel kann es förderlich<br />

sein, wenn die Pachtverträge der Hütten entsprechend angepasst<br />

werden.<br />

• Umweltbildung<br />

Die <strong>DAV</strong>-Hütten werden verstärkt als Orte der Umweltbildung genutzt.<br />

Denkbar sind Informationsschriften (wie z.B. für die Lechtaler Hütten der<br />

Sektion Stuttgart) oder Umweltbildungsveranstaltungen (z.B.<br />

Wanderwochen, Seminare). Es ist auch an Kooperation mit der Talschaft<br />

und den benachbarten Hütten und Sektionen zu denken.<br />

2. Bergsport & Naturschutz<br />

Die grundsätzliche Vereinbarkeit von Bergsport und Naturschutz hat der<br />

Deutsche Alpenverein in einer Vielzahl von Projekten in den vergangenen<br />

zehn Jahren bewiesen: Bun<strong>des</strong>weit wurden mit Raumplanungskonzepten die


721<br />

10-Jahres-Programm zum<br />

Grundsatzprogramm<br />

Bedürfnisse der Klettersportler mit den Belangen <strong>des</strong> Naturschutzes in<br />

Einklang gebracht. Skibergsteigen gilt in den Bayerischen Alpen dank <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong>-Projektes „Skibergsteigen umweltfreundlich“ in den bislang bearbeiteten<br />

Gebieten als natur- und landschaftsverträglich. Dennoch darf der <strong>DAV</strong> in<br />

seinen Bemühungen nicht nachlassen. Das Thema Umwelt spielt heute in der<br />

öffentlichen Diskussion nicht mehr die dominierende Rolle wie noch in den<br />

neunziger Jahren. Die Bergsportler müssen daher auch weiterhin für<br />

naturverträgliches Verhalten sensibilisiert werden. Gleichfalls bedarf das<br />

ehrenamtliche Engagement, das zur Betreuung notwendig ist, einer<br />

Förderung bzw. entsprechender Anerkennung, damit auch in Zukunft die<br />

Pflege und Erhaltung der Arbeitsgebiete und der in Bergsportkonzepten<br />

betreuten Flächen (z.B. Kletterfelsen) gewährleistet ist. Die folgenden<br />

Maßnahmen sollen die langfristige Sicherung der Bergsportaktivitäten<br />

gewährleisten:<br />

• Nachhaltige Entwicklung in den Bergsportgebieten<br />

Der <strong>DAV</strong> stellt langfristig die Kontinuität der Betreuung der<br />

Bergsportgebiete (Klettergebiete, Skitourengebiete, Arbeitsgebiete)<br />

sicher. Dazu ist es notwendig, die ehrenamtliche Arbeit zu fördern,<br />

vereinspolitisch hoch zu bewerten und gegebenenfalls neue Formen der<br />

Zusammenarbeit zu suchen. Insbesondere wird die Kooperation der<br />

Sektionen untereinander gefördert.<br />

• Informieren – Sensibilisieren – Aktivieren<br />

Der <strong>DAV</strong> arbeitet an vorausschauenden Sport- und Umweltkonzepten<br />

und setzt diese gemeinsam mit den Sektionen und externen Partnern<br />

(Naturschutzbehörden und – verbände, Sportverbände, Fachleute) um.<br />

Er reagiert auf neue Trends im Sport, die seine Arbeitsgebiete betreffen.<br />

Dort prüft und lenkt der <strong>DAV</strong> diese, soweit dies möglich und sinnvoll ist.<br />

Um die aktiven Sportler zu erreichen, erprobt der <strong>DAV</strong> neue Wege der<br />

Kommunikation.<br />

• Mobil ohne Auto<br />

Der <strong>DAV</strong> führt eine langfristige Kampagne zur verstärkten Nutzung<br />

öffentlicher Verkehrsmittel durch. Ziel ist es, möglichst viele der von den<br />

Sektionen jährlich angebotenen Unternehmungen (Kurse, Bergfahrten<br />

etc.) mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzuwickeln. Parallel dazu sucht<br />

der <strong>DAV</strong> das Gespräch mit Verantwortlichen aus Politik,<br />

Verkehrsanbietern und Verbänden (z.B. VCD), um die heutige<br />

Verkehrssituation (z.B. schlechte Verkehrsanbindung von Hüttenzustiegen,<br />

Klettergebieten) zu diskutieren und gemeinsam nach Lösungen zu<br />

suchen.<br />

• Umweltbildung<br />

Das <strong>DAV</strong>-Lehrteam für Natur- und Umweltschutz bildet seit Beginn der<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


10-Jahres-Programm zum<br />

Grundsatzprogramm<br />

neunziger Jahre Fachübungsleiter aus, um diesen als Multiplikatoren die<br />

Weitergabe von ökologischen Grundkenntnissen in ihren Sektionen zu<br />

ermöglichen. Die Sektionen stellen sicher, dass diese Lehrinhalte fester<br />

Bestandteil der Sektionsveranstaltungen (Kurse, Bergfahrten) werden.<br />

Dazu motivieren sie verstärkt ihre Fachübungsleiter, Ausbildungs- und<br />

Naturschutzreferenten, Umweltbildungsmaßnahmen in die<br />

Unternehmungen der Sektion zu integrieren.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

721<br />

3. Lobby für eine nachhaltige Entwicklung der Alpen<br />

Die Alpen sind der größte ökologische Ausgleichsraum Europas und stellen<br />

gleichzeitig eine der am meisten gefährdeten europäischen Großregionen dar.<br />

Ständig wachsender Verkehr und Auswirkungen <strong>des</strong> Massentourismus zeigen<br />

bereits heute ökologische Grenzen auf. Gefährdete Gesundheit der<br />

Bevölkerung, geschwächte Schutzwälder und abschmelzende Gletscher sind<br />

die Folge moderner Industriegesellschaft. Zusätzlich sind die Alpen einem<br />

starken Strukturwandel ausgesetzt. Auf der einen Seite finden wir städtische<br />

Siedlungen in den Tälern, die zunehmend von den Agglomerationen <strong>des</strong><br />

Alpenvorlan<strong>des</strong> dominiert werden. Auf der anderen Seite werden in den<br />

Westalpen (z.B. in Piemont) viele Täler verlassen. Aufgrund ihrer Morphologie<br />

fungieren die Alpen wie ein Frühwarnsystem für diese Umweltveränderungen.<br />

Der Deutsche Alpenverein versteht sich als Anwalt der alpinen Kultur- und<br />

Naturlandschaft und will für die nachhaltige Entwicklung der Alpen und der<br />

Mittelgebirge in Deutschland werben und eintreten. Dafür ist es notwendig,<br />

auch außerhalb der Alpen eine möglichst breite Öffentlichkeit anzusprechen.<br />

• Politische Meinungsbildung<br />

Meinungsbildung und Lobbyarbeit sind zentrale Arbeitsmittel, um für den<br />

Schutz <strong>des</strong> Alpenraumes aktiv zu sein und langfristig Einfluss nehmen zu<br />

können. Der <strong>DAV</strong> strebt an, in der Bun<strong>des</strong>hauptstadt Berlin unter<br />

Nutzung bereits bestehender Strukturen seine politische Vertretung zu<br />

verstärken. Auf der Ebene der Europäischen Union bemüht er sich um<br />

eine Vertretung der Europäischen Alpenvereine (CAA) in Brüssel.<br />

• Allianzen bilden<br />

Viele Problemstellungen im Natur- und Umweltschutz sind<br />

Gemeinschaftsaufgaben. So lässt sich die Betreuung eines<br />

Klettergebietes, der Widerstand gegen eine Neuerschließung eines<br />

Skigebietes mit weniger Aufwand und effektiver gemeinschaftlich<br />

organisieren. Der <strong>DAV</strong> (Dachverband, Sektionen) sucht daher verstärkt<br />

die Zusammenarbeit mit Verbänden, Behörden, politischen Parteien und<br />

Gruppierungen, die sich für Natur- und Umweltschutz einsetzen.<br />

• Netzwerk der <strong>DAV</strong>-Naturschutzreferenten<br />

Gegenseitige Information, Beratung und Unterstützung fördert die<br />

Freude am ehrenamtlichen Engagement und optimiert durch Synergien


721<br />

10-Jahres-Programm zum<br />

Grundsatzprogramm<br />

das Arbeitsergebnis. Die <strong>DAV</strong>-Lan<strong>des</strong>verbände bzw. Sektionentage<br />

richten daher Arbeitsgruppen der <strong>DAV</strong>-Naturschutzreferenten ein und<br />

streben an, wenigsten alle zwei Jahre - im Wechsel mit der bun<strong>des</strong>weiten<br />

<strong>DAV</strong>-Fachtagung für Naturschutzreferenten - ein<br />

Seminar/Fachtagung für Naturschutzreferenten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> zu<br />

organisieren.<br />

• Öffentlichkeitsarbeit / Umweltbildung<br />

Der <strong>DAV</strong> (Dachverband, Sektionen) nutzt verstärkt seine Möglichkeiten,<br />

über die Alpen und deren Schutzbedürftigkeit zu informieren. Er bedient<br />

sich dabei der modernen Medien (z.B. Internet, E-Mail), der <strong>DAV</strong>-<br />

Printmedien, nimmt Kontakt zu Personen <strong>des</strong> öffentlichen Lebens auf<br />

und pflegt die Kontakte zu Vertretern der Presse (regional bis<br />

überregional). Insbesondere fördert er die Umweltbildung in der Jugend-<br />

und Familienarbeit.<br />

Beschluss, <strong>DAV</strong>-Hauptversammlung 2003 in Hagen<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Mehrjahresplanung<br />

2004 bis 2009<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

725<br />

Mehrjahresplanung 2004 bis 2009<br />

Natur- und Umweltschutz<br />

Zur Abstimmung der Arbeiten und Zielsetzungen der Abteilungen in der<br />

Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle ist im Jahr 2004 die Mehrjahresplanung eingeführt<br />

worden. In Abstimmung mit dem Bun<strong>des</strong>ausschuss Natur- und Umweltschutz<br />

wurde durch den Verbandsrat folgende Mehrjahresplanung „Natur- und<br />

Umweltschutz“ verabschiedet:<br />

1. Nachhaltige Entwicklung in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />

Ziel ist es, die <strong>DAV</strong>-Umweltpolitik bei Gemeinden der <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />

einzubringen und ein gesteigertes Bewusstsein bei den Sektionsmitgliedern<br />

gegenüber den Arbeitsgebiet ihrer Sektion zu schaffen.<br />

1.1 Stopp für Erschließung in allen <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />

Vorrangiges Ziel ist es, in den Arbeitsgebieten jegliche Erweiterung und<br />

Erschließung von Skigebieten zu verhindern.<br />

1.2 Zusammenarbeit vor Ort intensivieren<br />

Ziel ist es, ab 2005 jährlich jeweils eine „<strong>DAV</strong>-Alpenregion <strong>des</strong> Jahres“ zu<br />

benennen. Dort führt der <strong>DAV</strong> mit seinen Sektionen und ggfls. mit dem<br />

OeAV zusammen Aktionen (Info-Abende, Wanderprospekt, Info-Broschüre)<br />

mit den Talgemeinden (Tourismusverband, Schule etc.) durch und informiert<br />

sie über die <strong>DAV</strong>-Umweltpolitik.<br />

1.3 Produkte der regionalen Wirtschaft auf <strong>DAV</strong>-Hütten<br />

Ziel ist es im Rahmen der umweltgerechten Ver- und Entsorgung der <strong>DAV</strong>-<br />

Hütten, bei wenigstens 15% der <strong>DAV</strong>-Hütten das Projekt „So schmecken die<br />

Berge“ einzuführen.<br />

1.4 Umweltbildung<br />

Ziel ist es, bei 10 % aller <strong>DAV</strong>-Hütten Möglichkeiten (z.B. Materialien und<br />

Veranstaltungen) zur Umweltbildung zu schaffen.<br />

2. Lobby für eine nachhaltige Entwicklung der Alpen<br />

Ziel ist es, die <strong>DAV</strong>-Umweltarbeit in den Alpen auf das Thema Klimawandel<br />

zu konzentrieren, da sich <strong>des</strong>sen Auswirkungen gehäuft in den Alpen zeigen.<br />

Politische Meinungsbildung: Ziel ist es, das Thema Klimawandel und die damit<br />

zusammenhängenden Fragen (Verkehr, Gletscherschutz, Permafrost,<br />

Wasserschutz, usw.) in der alpinen Umweltschutzpolitik zu verankern.<br />

2.1 Allianzen bilden<br />

Ziel ist es, die Zusammenarbeit insbesondere mit den alpinen Verbänden<br />

dauerhaft einzurichten. Optimaler Weise wird es zu einer Aufteilung der<br />

Themenfelder (z.B. Gletscherschutz, Verkehr) kommen: Jeder CAA-


725<br />

Mehrjahresplanung<br />

2004 bis 2009<br />

Mitgliedsverband arbeitet in seinem Themenfeld den Partnerorganisationen<br />

zu. Auf nationaler Ebene kommt der Zusammenarbeit mit der CIPRA und dem<br />

Verein zum Schutz der Bergwelt besondere Bedeutung zu.<br />

2.2 Netzwerk der Naturschutzreferenten<br />

Ziel ist es, auf der Ebene der <strong>DAV</strong>-Lan<strong>des</strong>verbände / Sektionentage ein<br />

Netzwerk der Naturschutzreferenten aufzubauen.<br />

2.3 Öffentlichkeitsarbeit:<br />

Ziel ist es, das Thema Klimawandel mit dem Schwerpunkt Alpen in der<br />

Öffentlichkeit präsent zu machen. Insbesondere die eigenen Mitglieder sollen<br />

sensibilisiert werden.<br />

3. Bergsport & Naturschutz<br />

Ziel ist es, die Betreuung, nachhaltige Entwicklung und Pflege der von <strong>DAV</strong><br />

und seinen Mitgliedern besuchten Gebiete aufrecht zu erhalten und die<br />

Mitglieder zu natur- und landschaftsverträglicher Sportausübung anzuleiten.<br />

3.1 Betreuung der Bergsportgebiete<br />

Ziel ist es, das ehrenamtliche Engagement bei der Betreuung der Gebiete zu<br />

fördern. Dazu wird begleitend ein Geografisches Informationssystem(=GIS)<br />

(Skibergsteigen umweltfreundlich, Klettern & Naturschutz in Deutschland)<br />

eingerichtet.<br />

3.2 Informieren – Sensibilisieren – Aktivieren<br />

Ziel ist es, u.a. mit Hilfe von Internet und einem GIS-tool Bergsportler zu<br />

informieren, zu sensibilisieren und zu lenken.<br />

3.3 Mobil ohne Auto<br />

Ziel ist es, mit der DB eine Kooperation einzugehen, die das Reisen mit<br />

öffentlichen Verkehrsmitteln erleichtert.<br />

3.4 Umweltbildung<br />

Ziel ist es, vorrangig Fachübungsleiter zu motivieren, Umweltbildung in ihre<br />

Veranstaltungen zu integrieren. Umweltbildung wird in möglichst vielen<br />

Sektionsveranstaltungen ein fester Bestandteil.<br />

Beschluss <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Hauptversammlung<br />

Dresden, 26.06.2004<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Nachhaltige Entwicklung<br />

in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />

Nachhaltige Entwicklung in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />

I. Kampagne „So schmecken die Berge“<br />

1. Die Idee der Kampagne<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

730<br />

Die Kampagne „So schmecken die Berge“ bezeichnet die Direktvermarktung<br />

von landwirtschaftlichen Produkten auf <strong>DAV</strong>-Hütten. Sie wurde vom <strong>DAV</strong> in<br />

Zusammenarbeit mit der Regierung von Oberbayern 1999 initiiert, als<br />

INTEREG-II-Projekt in den Chiemgauer Alpen umgesetzt. Nun wird sie als<br />

alpenweite <strong>DAV</strong>-Kampagne weitergeführt.<br />

Tourismus ist ohne die Leistungen der Berglandwirtschaft nicht denkbar. Die<br />

in Jahrhunderten von den Bergbauern geschaffene Kulturlandschaft ist mit<br />

ihrem Wechsel von Frei- und Waldflächen besonders erholungsattraktiv. Der<br />

Fortbestand dieser Erholungslandschaft ist angesichts der Entwicklungen in<br />

der Agrarpolitik und auf dem Arbeitsmarkt keinesfalls gesichert. Der Erhalt<br />

dieser einzigartigen Natur- und Kulturlandschaft ist ein zentrales Anliegen<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

Mit der Vermarktung von regionalen Produkten auf AV-Hütten werden im<br />

Sinne <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramms neue Möglichkeiten geschaffen, eine<br />

ökologisch und ökonomisch nachhaltige Berglandwirtschaft zu unterstützen<br />

und zu fördern. Ein entscheidender Wettbewerbsvorteil der<br />

Berglandwirtschaft ist die hohe Qualität der Produkte und die Transparenz<br />

der Vermarktungswege. Gäste wollen wissen, wo die Lebensmittel<br />

herkommen und wie sie erzeugt werden. Darin liegt eine große Chance für<br />

regionale Angebote!<br />

AV-Hütten stellen als alpine Stützpunkte einen Ort der Geborgenheit und<br />

Erholung für die Besucher dar. Aufgrund ihrer Lage und der Sensibilität <strong>des</strong><br />

sie umgebenden Ökosystems ist gerade dort ökologisch motiviertes<br />

Wirtschaften von großer Notwendigkeit. Die Aufnahme einer <strong>DAV</strong>-Hütte<br />

unter dem Label „So schmecken die Berge“ ist ein Gütesiegel, welches die<br />

Bereitschaft <strong>des</strong> Hüttenwirts hervorhebt, regionale Produkte langfristig im<br />

Angebot zu führen und somit einen Beitrag zum Erhalt einer nachhaltigen<br />

heimischen Berglandwirtschaft zu leisten.


730<br />

Nachhaltige Entwicklung<br />

in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />

Durch das Angebot von Produkten aus regionaler Landwirtschaft gewinnen<br />

alle Beteiligten:<br />

• der Hüttengast, der seine Bergregion nun auch kulinarisch erleben kann;<br />

• der Hüttenwirt, der sich als Anbieter von regionaltypischen Produkten<br />

ein unverwechselbares Image und einen Wettbewerbsvorteil für seine<br />

Hütte schafft;<br />

• die Sektion, weil damit eine längerfristige wirtschaftliche Sicherung <strong>des</strong><br />

Hüttenbetriebes gewährleistet werden kann,<br />

• der Berglandwirt, weil durch zusätzliche Absatzmöglichkeiten zu seiner<br />

Existenzsicherung beigetragen wird<br />

• und das heimische Handwerk, welches mit der Verarbeitung<br />

landwirtschaftlicher Produkte Arbeitsplätze in der Region sichert.<br />

2. Die Teilnahmeberechtigung<br />

An der Kampagne „So schmecken die Berge“ kann grundsätzlich jede im<br />

Alpenraum gelegene <strong>DAV</strong>-Hütte teilnehmen, deren Hüttenwirt bereit ist,<br />

dauerhaft und überzeugt Produkte aus der regionalen Landwirtschaft und<br />

Wirtschaft anzubieten und diese, soweit sinnvoll, regionaltypisch zuzubereiten<br />

(Vgl. hierzu auch Kriterien für das Umweltgütesiegel für AV-Hütten). Dabei<br />

wird anerkannt, dass der Gesamtbedarf <strong>des</strong> Speisen- und<br />

Getränkeangebots nicht ausschließlich aus heimischer Produktion<br />

gedeckt werden kann. Ein realistisches Verhältnis zwischen Betriebsgröße<br />

und Abnahmemenge mit zeitlicher Kontinuität wird jedoch erwartet. Ziel der<br />

Kampagne ist, min<strong>des</strong>tens 10 – 15% <strong>des</strong> Umsatzes mit regionalen Produkten<br />

zu erreichen.<br />

Ferner muss der Hüttenwirt bereit sein, Interesse an den Belangen der<br />

Berglandwirtschaft zu zeigen und dabei<br />

• Eigeninitiative hinsichtlich <strong>des</strong> Bezugs der Bergbauernprodukte zu<br />

entwickeln;<br />

• die Speisen aus regionalen Produkten auf Speisekarte, Tafeln u. a. m.<br />

eindeutig zu deklarieren, z. B. durch das Kampagnen-Logo;<br />

• die Idee der Aktion nach dem Motto „aus der Region für die Region“<br />

gegenüber den Gästen zu kommunizieren;<br />

• durch ein ehrliches Produktangebot den nachhaltigen Erfolg der Aktion zu<br />

gewährleisten;<br />

• dem Erfahrungsaustausch zwischen den weiteren an der Kampagne<br />

beteiligten Hütten aufgeschlossen gegenüberzustehen<br />

• und dem <strong>DAV</strong> nach Aufforderung Rückmeldung über den Erfolg der<br />

Kampagne zu geben;<br />

• einen schriftlichen Bericht zur Dokumentation <strong>des</strong> Aktionserfolgs<br />

anzufertigen. Dieser soll Erfolg bzw. Misserfolg bei Verkauf und Lieferung<br />

der Waren sowie beim Speisenangebot dokumentieren, aber auch<br />

Anregungen und Kritik enthalten. Die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle übermittelt<br />

hierzu einen maximal 2-seitigen Vordruck.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Nachhaltige Entwicklung<br />

in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />

Die Teilnahme muss von der hüttenbesitzenden Sektion schriftlich<br />

beim <strong>DAV</strong> beantragt werden.<br />

3. Erwartete Leistungen <strong>des</strong> Hüttenwirtes/der Hüttenwirtin<br />

• Min<strong>des</strong>tens 10 – 15 % <strong>des</strong> Umsatzes müssen mit regionalen Produkten<br />

erwirtschaftet werden;<br />

• die ehrliche Kennzeichnung der Speisen aus regionalen Produkten;<br />

• ein überprüfbares transparentes Angebot und<br />

• ein kontinuierliches Angebot, wobei saisonale Schwankungen möglich<br />

sind.<br />

Produkte aus der regionalen Landwirtschaft/Wirtschaft können sein:<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

730<br />

Milch, Käse, Butter, Quark, Fleisch, Wurst, Geräuchertes, Brot, Kuchen,<br />

Gebäck, Gemüse, Kartoffel, Zwiebel, Salat, Obst, Kräuter, Eier, Honig, Beeren,<br />

Marmeladen, Apfelsaft, weitere Säfte, Schnaps, Likör, Brenn- und Bauholz...<br />

Der Einkauf der Produkte im Rahmen der Kampagne soll erfolgen in<br />

• regionalen Bergbauernbetrieben, d.h. landwirtschaftliche Betriebe, die in<br />

Berggebieten oder benachteiligten Gebieten erfasst sind (Auskunft beim<br />

Landwirtschaftsamt);<br />

• regionalen landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Bauernläden);<br />

• regionalen landwirtschaftlichen Betrieben, die innerhalb <strong>des</strong><br />

Geltungsbereichs der Alpenkonvention liegen;<br />

• regionalen Verarbeitungsbetrieben (Bäcker, Metzger, Sennereien), die ihre<br />

Produkte von den vorgenannten Betrieben beziehen;<br />

• regionalen Betrieben, die Produkte veredeln, die nicht in der Region selbst<br />

erzeugt werden können (z. B. Bier aus einer Brauerei der Region).<br />

Produkte aus der Region müssen nicht ausschließlich aus dem ökologischen<br />

Landbau stammen. Sofern aber ökologisch wirtschaftende Betriebe vorhanden<br />

sind, sollten diese bevorzugt werden.<br />

Um die Teilnahmevereinbarung für die Kampagnenteilnahme zu erfüllen, muss<br />

die Speisekarte auf der Hütte täglich beinhalten:<br />

• ein Fleischgericht (z.B. vom Rind, Schwein, Lamm, Wild)<br />

• ein vegetarisches Gericht (z.B. Gemüseeintopf, Pilz- und Mehlspeisen,<br />

Käse- und Kartoffelgerichte)<br />

• je ein alkoholfreies und ein alkoholisches Getränk aus der Region.<br />

• Kein Muss, aber würde das Angebot gut abrunden: ein regionales<br />

Frühstück und Brotzeiten aus regionalen Produkten


730<br />

Nachhaltige Entwicklung<br />

in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />

• Gibt es regionaltypische Spezialitäten, dann sollten sie - soweit betrieblich<br />

machbar - nach traditionellen Rezepten zubereitet werden. Der Begriff<br />

Region darf hier nicht zu eng gesehen werden (z. B. Region Allgäu). Ein<br />

kleines überschaubares Speisenangebot mit regionaltypischen „Bestsellern“<br />

entspricht dem Anliegen von „So schmecken die Berge“ mehr als die üblichen<br />

Angebote von Wiener Schnitzel bis Hawaii-Toast.<br />

Für die Gerichte, deren Ausgangsprodukte aus Betrieben der Region stammen<br />

und extra als solche ausgewiesen werden, gibt es spezielle<br />

Kampagnenspeisekarten bzw. kleine briefmarkengroße Klebe-Logos, mit denen<br />

diese Speisen auf konventionellen Speisenkarten gekennzeichnet werden<br />

können.<br />

Die saisonabhängige Gestaltung der Speisekarte ist ein wichtiges Kriterium der<br />

Kampagne, da saisonale Schwankungen in der Verfügbarkeit der regionalen<br />

Produkte vorausgesetzt werden.<br />

4. Die Leistungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

• Kostenlos: das farbige Blechschild mit dem Kampagnenlogo „So<br />

schmecken die Berge“ zum Anbringen am Hütteneingang.<br />

In begrenzter Menge: Gesamtprospekt, Aufkleber, Plakate (DIN A 2)<br />

jeweils mit dem Logo der Kampagne;<br />

• zum Selbstkostenpreis: Geschirr mit dem Logo der Kampagne (z. B.<br />

Kaffeehaferl, Milchbecher). Die aktuelle Preisliste ist unter<br />

www.alpenverein.de zu finden;<br />

• zum Selbstkostenpreis: „Schiefertafel“, Speisekarten, Tischaufsteller,<br />

Hüttenprospekt, T-Shirts jeweils mit dem Logo der Kampagne.<br />

Kaffeehaferl, Milchbecher und T-Shirt können als Souvenir verkauft werden,<br />

beachten Sie hierzu die empfohlenen Verkaufspreise.<br />

5. Werbung durch den <strong>DAV</strong><br />

• Öffentlichkeitsarbeit für die Kampagne in Form von <strong>DAV</strong>- interner und<br />

externer Kommunikation in den Medien, bei Veranstaltungen und Messen;<br />

• Veröffentlichung von hüttenspezifischen Detailinformationen zur<br />

Kampagne unter www.alpenverein.de;<br />

• Betreuung in Form einer Hüttenpatenschaft durch die <strong>DAV</strong>-Projektgruppe<br />

Berglandwirtschaft und Regionalvermarktung und<br />

• Förderung <strong>des</strong> Erfahrungsaustausches zwischen den an der Kampagne<br />

beteiligten Hütten.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Nachhaltige Entwicklung<br />

in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />

6. Dauer der Kampagnenteilnahmen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

730<br />

Die „Mitgliedschaft“ in der Kampagne „So schmecken die Berge“ wird zunächst<br />

auf drei Jahre befristet an eine <strong>DAV</strong>-Hütte vergeben. Auf Antrag der<br />

Hüttenwirtin/<strong>des</strong> Hüttenwirts verlängert sich die Teilnahme um jeweils drei<br />

Jahre.<br />

Mit dem Pächterwechsel erlischt die Mitgliedschaft in der Kampagne<br />

automatisch. Sie kann jedoch beim Vorliegen der zuvor genannten<br />

Voraussetzungen auf Antrag vom neuen Pächter übernommen werden.<br />

Während der Laufzeit ist der <strong>DAV</strong> berechtigt, in unregelmäßigen Abständen die<br />

Teilnahmevereinbarung zu überprüfen.<br />

Bei schwerwiegenden Beanstandungen, die im Rahmen von<br />

Vorortüberprüfungen festgestellt werden, bzw. bei nachgewiesenen Verstößen<br />

wird die betreffende Hütte aus der Kampagne ausgeschlossen.


730<br />

Nachhaltige Entwicklung<br />

in den <strong>DAV</strong>-Arbeitsgebieten<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Klettersport und Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

740<br />

Klettersport und Naturschutz<br />

I. Leitbild Klettern<br />

1. Position <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> im Spannungsfeld Klettern und Naturschutz<br />

Der Deutsche Alpenverein e.V. mit seinen rund 730.000 Mitgliedern ist der<br />

Zusammenschluss von derzeit 355 Sektionen in allen Bun<strong>des</strong>ländern. Seine<br />

Sektionen betreiben mehr als 332 Hütten und unterhalten ein Wegenetz von<br />

rund 20.000 Kilometern. Wegen seines Engagements für die Gesundheit und<br />

Erholung der Bevölkerung ist der <strong>DAV</strong> als gemeinnützig anerkannt.<br />

Satzungsgemäßes Ziel <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ist die Förderung <strong>des</strong> Bergsteigens ebenso<br />

wie das Eintreten für die Belange <strong>des</strong> Naturschutzes. In Bayern ist der<br />

Deutsche Alpenverein als Naturschutzverband im Sinne von § 29 BNatSchG<br />

bzw. Art. 42 BayNatSchG anerkannt. In seinem Grundsatzprogramm zur<br />

umwelt- und sozialverträglichen Entwicklung und zum Schutz <strong>des</strong><br />

Alpenraumes verpflichtet sich der Deutsche Alpenverein zum Einsatz für die<br />

nachhaltige Sicherung aller Lebensgrundlagen. Als im Deutschen Sportbund<br />

anerkannter Fachverband für das Bergsteigen ist der <strong>DAV</strong> zuständig für alle<br />

Fragen im Zusammenhang mit dem Klettern, das als gesellschaftlich wertvolle<br />

naturverbundene Sportart auch in den außeralpinen Felsgebieten erhalten<br />

bleiben muss.<br />

Klettern gehört zur Erholung in der freien Natur, einem der vorrangigen Ziele<br />

der Naturschutzgesetze <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder. Die Zugänglichkeit der<br />

Felsgebiete, auch in ihrer Funktion als Ort der Ausübung eines naturverträglichen<br />

Klettersports, ist begründet im gesetzlich verankerten Recht auf<br />

„Betretbarkeit der freien Landschaft“ und muss auch in Zukunft gewährleistet<br />

sein. Der Anspruch auf sportliche Betätigung und Erholung in der freien Natur<br />

und das Recht auf Betreten der freien Landschaft sind in einigen<br />

Bun<strong>des</strong>ländern sogar verfassungsmäßig garantiert. Selbstverständlich ist sich<br />

der Deutsche Alpenverein bewusst, dass die „Offenen Felsbildungen“ gemäß<br />

Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz zu den „besonders schützenswerten Biotopen“<br />

zählen, in denen alle Handlungen zu unterlassen sind, die zur<br />

Beeinträchtigung oder Schädigung dieser Areale führen. Aus diesem Grund ist<br />

die naturverträgliche Gestaltung <strong>des</strong> Kletterns seit Jahren eines der<br />

vordringlichsten Ziele <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins. Zahlreiche Publikationen,<br />

die Gründung eines speziellen Naturschutz-Lehrteams, die bun<strong>des</strong>weite<br />

Organisation der Betreuung von Felsgebieten durch die Kletterer sowie die<br />

Erarbeitung und Umsetzung klettersportlicher Raumplanungskonzepte<br />

machen den <strong>DAV</strong> zu einem der im praktischen Naturschutz aktivsten<br />

Natursportverbände in Deutschland. Im Rahmen seines Einsatzes für Sport<br />

und Natur arbeitet der Deutsche Alpenverein mit anderen Kletterverbänden,<br />

mit Behörden und Naturschutzverbänden zusammen - mit dem Ziel eines<br />

sinnvollen Interessenausgleichs.<br />

Bereits 1991 veranlasste der Hauptausschuss <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> die Gründung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ausschusses für Klettern und Naturschutz, um die anstehenden


740<br />

Klettersport und Naturschutz<br />

Probleme einer Lösung zuzuführen. 1995 verabschiedete die<br />

Hauptversammlung in Regensburg einen richtungsweisenden Beschluss über<br />

„Grundsätze und Organisation für die Betreuung der Klettergebiete in<br />

Deutschland“. Die von den Gremien <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> entwickelte Strategie für ein<br />

naturverträgliches Klettern wurde modellhaft in den Konzeptionen für das<br />

Pegnitztal und das untere Altmühltal/Donaudurchbruch umgesetzt. Es ist Ziel<br />

<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, bis Ende 1999 gemeinsam mit Behörden und<br />

Naturschutzverbänden in allen außeralpinen Felsgebieten Deutschlands die<br />

Voraussetzungen für ein Klettern gemäß dem Prinzip der Nachhaltigkeit zu<br />

schaffen.<br />

2. Informationen zum Klettersport<br />

2.1 Zur Geschichte <strong>des</strong> Kletterns<br />

Die Entwicklung <strong>des</strong> Kletterns zu einer Sportart, die in unserer Gesellschaft<br />

für einen weiten Personenkreis interessant ist, wurde durch sicherungstechnische<br />

Neuerungen sowie durch die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen<br />

in unserer Gesellschaft herbeigeführt. Ein kurzer Abriss zur<br />

Geschichte <strong>des</strong> Klettersports verdeutlicht diese Zusammenhänge. Dabei wird<br />

klar, dass es sich beim Klettern in den Mittelgebirgen nicht um einen<br />

kurzlebigen Trendsport handelt, sondern um eine traditionsreiche,<br />

gewachsene Sportart.<br />

Wie im „klassischen Alpinismus“ ging es in der Frühphase <strong>des</strong> Kletterns in<br />

den deutschen Mittelgebirgen am Ende <strong>des</strong> 19. Jahrhunderts anfänglich um<br />

die Besteigung der „Gipfel“ - der freistehenden Felsnadeln und Türme.<br />

Danach wurden - wie im Hochgebirge - zusätzliche, immer schwierigere<br />

Routen auf die Gipfel gesucht. Da in vielen „Klettergärten“ die Zahl der<br />

Felsnadeln und -türme begrenzt war, richtete sich hier das Augenmerk der<br />

klettersportlichen Erschließer bald auf die Massivwände, wo anfänglich<br />

Kamine und Risse und später auch zunehmend steilere Wandbereiche<br />

durchstiegen wurden.<br />

Dank der Trainingsmöglichkeiten in den außeralpinen Klettergebieten<br />

gelangen deutschen Kletterern immer wieder aufsehenerregende Leistungen.<br />

Zu nennen wären die Durchsteigung der Matterhorn-Nordwand 1931 durch<br />

die Gebrüder Schmid sowie die Erstbegehung der Eiger-Nordwand im Jahr<br />

1938 durch eine deutsch-österreichische Seilschaft.<br />

Nachdem in den fünfziger und sechziger Jahren das Klettern mit technischen<br />

Hilfsmitteln im Vordergrund gestanden hatte, besann man sich ab 1970<br />

wieder auf die Werte <strong>des</strong> Freikletterns. Weltweit kamen Kletterer Ende der<br />

sechziger und Anfang der siebziger Jahre auf den Gedanken, das Seil zwar<br />

zur Sicherung in die Haken einzuhängen, aber dann, mit Händen und Füßen<br />

ausschließlich das Griff- und Trittangebot <strong>des</strong> Gesteins nutzend, an ihnen<br />

vorbeizuklettern. Kein Sicherungspunkt durfte bei einer solchen<br />

stilreinen„Rotpunkt“-Begehung belastet werden.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Klettersport und Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

740<br />

Ab 1980 erfolgte eine Leistungssteigerung von ehedem unvorstellbarem<br />

Ausmaß: Bereits sechs Jahre, nachdem Helmut Kiene und Reinhard Karl<br />

durch ihre Erstbegehung der „Pumprisse“ im Wilden Kaiser die damals<br />

sechsstufige Schwierigkeitsskala gesprengt hatten, beging der Engländer<br />

Jerry Moffat mit seiner Kreation „The Face“ im unteren Altmühltal die erste<br />

Route im zehnten Grad. Mit Wolfgang Güllichs Durchsteigung der Führe<br />

„Action Directe“ am Waldkopf im Nördlichen Frankenjura im Jahr 1993 ist im<br />

Klettersport die Ära <strong>des</strong> elften Gra<strong>des</strong> angebrochen. Eine parallele Evolution<br />

der gekletterten Schwierigkeiten ist in den Alpen zu verzeichnen. Hier<br />

unterstrichen der Garmischer Stefan Glowacz sowie Thomas Huber aus<br />

Ruhpolding 1995 mit ihren Neutouren „Des Kaisers neue Kleider“ und „End of<br />

Silence“ - bei<strong>des</strong> Führen im oberen zehnten Grad - das erstklassige Niveau<br />

der deutschen Felskletterer.<br />

Die dargestellte Leistungsentwicklung bedingte häufig einen Gang an der<br />

Sturzgrenze und war nur aufgrund einer hundertprozentigen Absicherung mit<br />

einzementierten oder -geklebten Bohrhaken möglich. Hierdurch wurde das<br />

Risiko der jungen Spielform <strong>des</strong> Kletterns kalkulierbar. Die systematische<br />

Ausstattung der Kletterwege mit sogenannten Sicherheitshaken durch die<br />

alpinen Verbände machte das Klettern auch für weite Teile der Bevölkerung<br />

interessant: Viele Kletterinnen und Kletterer je<strong>des</strong> Alters suchen in den<br />

Felswänden der deutschen Mittelgebirge Erholung vom Stress in Arbeit oder<br />

Ausbildung, wo oft Bewegungsmangel und Naturferne vorherrschen.<br />

Vermehrte Freizeit, das gestiegene verfügbare Einkommen und die<br />

allgemeine räumliche Mobilität haben heute die Natur für viele zu einem<br />

Gegenpol zur Arbeitswelt und den sich immer mehr ausbreitenden<br />

Ballungszonen werden lassen.<br />

Aufgrund der veränderten Sichtweise wurden für die Sportkletterer auch<br />

Felsbereiche interessant, die von den Alpinkletterern ihrer geringen Höhe<br />

oder der „Unbesteigbarkeit“ wegen unbeachtet geblieben waren. Die<br />

Erschließung von Neutouren in den Mittelgebirgsfelsen geriet im Zuge der<br />

Verbreitung <strong>des</strong> Natur- und Umweltschutzgedankens gegen Ende der<br />

achtziger Jahre ins Kreuzfeuer der Kritik.<br />

Auch der Deutsche Alpenverein sah die Möglichkeit der Naturgefährdung<br />

durch das Klettern und wurde bereits 1991 als einer der ersten<br />

Sportverbände bun<strong>des</strong>weit aktiv, um die Probleme im Spannungsfeld<br />

Naturschutz/Natursport zu lösen. Ziel war und ist es, die Ausübung <strong>des</strong><br />

Klettersports in den deutschen Felsgebieten so zu gestalten, dass die<br />

Erfordernisse <strong>des</strong> Naturschutzes und die Interessen <strong>des</strong> Kletterns in<br />

ausgewogener Weise berücksichtigt werden. Damit hatte sich im zuständigen<br />

Fachverband für den Bergsport in Deutschland ein Leitbild <strong>des</strong> Kletterns<br />

durchgesetzt, dem das Prinzip der Nachhaltigkeit zugrunde liegt.


740<br />

Klettersport und Naturschutz<br />

2.2 Handlungsabläufe und Anforderungen beim Klettern<br />

So leicht und schwerelos das Steigen eines Könners selbst in schwierigem<br />

Felsgelände oft aussieht, so ist es doch im Einzelnen ein sehr komplexer<br />

Vorgang.<br />

Vor der Durchführung <strong>des</strong> Bewegungsablaufes liegen mehrere diffizile<br />

Abschätzungsvorgänge: Die Griff- und Trittmöglichkeiten sind zu erkennen<br />

und auf ihre Nutzbarkeit hin einzuordnen. Erst nach dieser Beurteilung wird<br />

der Bewegungsablauf realisiert. Die Auswahl der Haltepunkte erfolgt nach<br />

dem Opportunitätsprinzip: Unter Vermeidung von unzuverlässigen<br />

Felsstrukturen werden jeweils die größten bzw. am günstigsten gelegenen<br />

Griffe und Tritte benutzt. Aus dem Opportunitätsprinzip folgt auch, dass beim<br />

Klettern schon wegen der damit verbundenen Rutschgefahr das Betreten von<br />

Vegetation vermieden wird.<br />

Um einen Sturz aus größerer Höhe zu vermeiden, bringt der Kletterer<br />

Fixpunkte zur Sicherung an. In diese klinkt er mittels eines Karabiner(haken)s<br />

beziehungsweise einer „Express-Schlinge“ aus Bandmaterial, die an ihren<br />

Enden jeweils mit einem „Karabiner“ versehen ist, das Sicherungsseil ein.<br />

Dies ermöglicht dem sichernden Seilzweiten, mit Hilfe einer Bremsvorrichtung<br />

einen Sturz <strong>des</strong> Vorsteigers zu halten. Die in Anpassung an Risse und<br />

Felslöcher verwendeten geschlagenen Haken werden gewöhnlich im Fels<br />

belassen, weil das wiederholte Hinein- und Herausschlagen das Gestein<br />

beschädigen könnte. Für den modernen Bohrhaken spricht, dass er aus<br />

extrem belastbarem und dauerhaftem Material besteht. Das Anbringen von<br />

Bohrhaken bedeutet keine wesentliche Veränderung <strong>des</strong> Gesteins. Beim<br />

Klettern an hohen Felsen und in den Wänden <strong>des</strong> Hochgebirges bewegen<br />

sich die Seilpartner im Wechsel: Der Vorsteigende wird von unten mit dem<br />

Seil gesichert, bis er einen Standplatz findet und sich dort an einem Fixpunkt<br />

verankert. Danach steigt der Zweite mit Sicherung von oben nach bis zum<br />

Standplatz, von wo aus der Vorausgehende in der nächsten Seillänge<br />

gesichert wird.<br />

Die Problemstellung und damit auch der Reiz <strong>des</strong> Kletterns in der Natur liegt<br />

darin, die Bewegungen kontinuierlich auf die vielfältigen Strukturen <strong>des</strong><br />

Gesteins abstimmen zu müssen. Dies ist eine Aufgabe, die den Kletterer in<br />

vielen Facetten seines Könnens fordert. Die Anforderungen an den<br />

Muskelapparat sind vielfältig. Zwar ist eine gute Entwicklung der<br />

Konditionskomponente Kraft eine Grundvoraussetzung für die Bewältigung<br />

schwieriger Klettereien, ihr wirksamer Einsatz setzt aber eine kontinuierliche<br />

Schulung der Feinmotorik und eine hohe Beweglichkeit voraus. Es ist<br />

einleuchtend, dass dabei der Schulung zentralnervöser Verarbeitungsprozesse<br />

eine Schlüsselrolle zukommt. Die Entwicklung und Umsetzung der<br />

Bewegungsvorstellung setzt zuallererst ein hohes Maß an<br />

Konzentrationsfähigkeit voraus. Um die notwendigen Entscheidungsaufgaben<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Klettersport und Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

740<br />

auch in Gefahrensituationen bewältigen zu können, muss der Kletterer seine<br />

Angstreaktion und damit seine Emotionen unter Kontrolle halten. Die<br />

Fähigkeit, Furcht wie Begeisterung zu beherrschen, trägt unübersehbar zur<br />

Persönlichkeitsentwicklung bei.<br />

2.3 Formen <strong>des</strong> Kletterns<br />

Das moderne Klettern stellt sich nicht als homogene Sportart dar, sondern als<br />

eine Vielzahl diverser Aktivitäten, die sich - obwohl sie miteinander im<br />

Zusammenhang stehen - doch in vielem unterscheiden. Heute wird<br />

üblicherweise zwischen fünf Ausprägungsformen <strong>des</strong> Kletterns unterschieden.<br />

1. Das Bouldern<br />

Unter Bouldern versteht man die Begehung von extrem schwierigen<br />

Kletterpassagen in Absprunghöhe über dem Boden, wobei im Normalfall<br />

auf eine Seilsicherung verzichtet wird. Fast jeder ernsthafte Kletterer<br />

schult seine Kraft und Technik durch das Bouldern. Es findet häufig in<br />

der Gruppe statt und erfreut sich heute weltweit einer zunehmenden<br />

Popularität.<br />

2. Die Begehung von Klettergartenführen<br />

Unter „Klettergärten“ sind Felsen von beschränkter Höhe zu verstehen,<br />

die eine Routenlänge von ein bis zwei Seillängen ermöglichen. Die<br />

meisten Führen in den außeralpinen Felsgebieten Deutschlands sowie in<br />

den talnahen Klettergebieten der Alpen fallen unter diese Kategorie.<br />

Wegen der Kürze der Routen und der geringen objektiven Gefahren hat<br />

sich bei dieser Form <strong>des</strong> Kletterns in den letzten 15 Jahren ein strenges<br />

– selbstverständlich freiwilliges - Freiklettergebot durchgesetzt. Dies<br />

bedeutet, dass eine Kletterführe nur als gemeistert gilt, wenn sie ohne<br />

Zuhilfenahme von Fixpunkten zum Ruhen oder zur Fortbewegung<br />

bewältigt wurde. Selbstverständlich werden dabei Seil, Bohrhaken und<br />

Karabiner zur Sicherung benutzt. Die Begehung von gutgesicherten<br />

Klettergartenführen ist heute die international beliebteste Form <strong>des</strong><br />

Kletterns.<br />

3. Das Klettern in künstlichen Anlagen und das<br />

Wettkampfklettern<br />

Wenn es heute auch kaum einen Kletterer gibt, der auf das Training in<br />

der Kletteranlage verzichtet, so kann die künstliche Anlage doch für die<br />

überwiegende Anzahl der Aktiven niemals ein Ersatz für die Naturfelsen<br />

sein, vor allem wegen <strong>des</strong> fehlenden Naturerlebens an den Wänden aus<br />

Plastik und Beton. Dennoch spielen die Kunstwände als Trainings- und<br />

Kommunikationsstätten im Alltag vieler Kletterer eine wichtige Rolle. Die<br />

wohnortnahe Lage hält den Zeit- und Kostenaufwand gering und<br />

ermöglicht so auch eine Sportausübung während der normalen<br />

Arbeitswoche.


740<br />

Klettersport und Naturschutz<br />

Kletterwettkämpfe finden auf Initiative <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />

nicht in der Natur, sondern - gemäß dem Reglement der Union<br />

Internationale <strong>des</strong> Associations d' Alpinisme (UIAA) - ausschließlich an<br />

künstlichen Kletterwänden statt. Der <strong>DAV</strong> ist als anerkannter<br />

Fachverband im Deutschen Sportbund in Deutschland für das<br />

Wettkampfklettern zuständig. Heute werden nach vom International<br />

Council for Competition Climbing (ICC) der UIAA festgelegten Regeln<br />

auf internationaler, kontinentaler, nationaler und regionaler Ebene<br />

Wettkämpfe im Schwierigkeits- und Schnellklettern durchgeführt, und<br />

zwar in der Alters-, Junioren- sowie in zwei Jugendklassen. Bei großer<br />

Zuschauerresonanz beteiligen sich in Deutschland regelmäßig mehrere<br />

hundert Kletterer an Sportkletterwettbewerben. Zunehmender<br />

Beliebtheit erfreuen sich Wettkämpfe auf regionaler und lokaler Ebene.<br />

4. Das „Mehrseillängen-Klettern“<br />

Von dieser Ausprägungsform <strong>des</strong> Kletterns ist dann die Rede, wenn eine<br />

Kletterführe vier und mehr Seillängen aufweist und ein Rückzug nicht<br />

mehr ohne Probleme möglich ist. Bsp. für solche Führen in den<br />

außeralpinen Klettergebieten sind die Routen im Elbsandsteingebirge,<br />

am Rotenfels im Nahetal, an den Bruchhauser Steinen im Hochsauerland<br />

sowie am Schaufels im Oberen Donautal. Die Mehrzahl der Routen<br />

dieser Kategorie ist jedoch in den Bayer. Voralpen zu finden. Für diese<br />

Führen gelten dieselben „Regeln“ wie für die „Klettergärten“.<br />

5. Das Alpinklettern<br />

Bei dieser Form <strong>des</strong> Kletterns muss sich der Aktive in vollem Umfang mit<br />

den Gefahren <strong>des</strong> Hochgebirges auseinandersetzen: Oft fehlt es an der<br />

Absicherung durch zuverlässige Bohrhaken, der Fels ist zuweilen<br />

brüchig, Stein- und Eisschlag sowie die Wetterbedingungen erhöhen die<br />

Gesamtanforderungen. Da die Sicherheit in vielen Fällen auch von der<br />

Geschwindigkeit der Seilschaft abhängt, werden Haken und Klemmkeile<br />

häufig als Hilfsmittel zur Fortbewegung benutzt. Das Gesetz <strong>des</strong><br />

Handelns wird weniger von einem vorgegebenen Regelwerk als von der<br />

konkreten Situation am Berg bestimmt.<br />

Vom Ende der sechziger Jahre an wurden die in den außeralpinen<br />

Klettergebieten entwickelten Regeln <strong>des</strong> Freikletterns auf Führen im<br />

Hochgebirge übertragen. Lag anfänglich der Schwerpunkt auf der freien<br />

Durchsteigung ursprünglich hakentechnisch bewältigter Führen, so wurden<br />

bald auch Neutouren nach den Freikletterregeln erschlossen. Unter ihnen sind<br />

sowohl psychisch anspruchsvolle „Abenteuerrouten“ als auch Wege, die eher<br />

der Kategorie der gutabgesicherten „Sportkletterführe“ zuzurechnen sind. Das<br />

Klettern an ihren heimischen Mittelgebirgsfelsen dient den alpenfern<br />

lebenden Felsgehern als unentbehrliche Vorbereitung sowie als<br />

Sicherheitstraining für das Hochgebirge.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Klettersport und Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

740<br />

2.4 Die Wirkungen <strong>des</strong> Kletterns<br />

Die Leistungen <strong>des</strong> Sports für die Gesundheit der Bürger eines modernen<br />

Gemeinwesens sind allgemein anerkannt. Gesundheitsvorsorge,<br />

Rehabilitation und Gesundheitserziehung sind vor allem in einer Gesellschaft<br />

wichtig, in der körperliche Arbeit an Bedeutung verloren hat, die von<br />

Bewegungsmangel, Überernährung und Zivilisationskrankheiten<br />

gekennzeichnet ist. Vor diesem Hintergrund ist es gesellschaftspolitisch zu<br />

begrüßen, dass sich heute viele Menschen dauerhaft für den Klettersport<br />

begeistern.<br />

Es ist das Element der Unkalkulierbarkeit der vielfältigen Bedingungsfaktoren<br />

<strong>des</strong> Kletterns in der Natur und die Herausforderung, immer wieder flexibel<br />

auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu müssen, was den nicht nachlassenden<br />

Reiz dieser Natursportart ausmacht. Das beginnt bei den<br />

vielfältigen Anregungen, die schon der Zustieg und das Auffinden der Felsen<br />

zu bieten haben. Wichtigste Motivation dürfte aber für die meisten Kletterer<br />

die Freude am eigenen Können sein sowie das spielerische Bewältigen von<br />

Widerständen. Die Erfahrung der eigenen körperlichen Fähigkeiten und die<br />

Grenzerlebnisse beim Meistern von kritischen Situationen führen zu einer auf<br />

Eigenleistung beruhenden Steigerung <strong>des</strong> Lebensgefühls. Besonders für<br />

Jugendliche ist dies wichtig: Gegenüber dem positiven Erleben beim Klettern<br />

und dem Stolz auf einen gesunden, leistungsfähigen Körper verliert soziales<br />

Fehlverhalten gänzlich an Reiz. Die meisten Kletterer freuen sich spontan an<br />

der Schönheit der Natur. Es ist Aufgabe der Kletterverbände, diese Offenheit<br />

zu einem differenzierten Umweltbewusstsein weiterzuentwickeln.<br />

Wie wichtig dem Kletterer die Erfahrung der Natur und das Meistern von<br />

Grenzsituationen auch sein mag, so ist doch die Bedeutung der sozialen<br />

Komponente beim Bergsteigen nicht zu übersehen. In wenigen anderen<br />

Lebenszusammenhängen sind Menschen so weitgehend aufeinander<br />

angewiesen wie beim Felsgehen in der Seilschaft. Denn der Kletternde muss<br />

sich hundertprozentig darauf verlassen können, dass er „im Falle eines Falles“<br />

gehalten wird.<br />

Damit erweist sich das Klettern, wie auch andere Natursportarten, als ein<br />

ideales Feld für die Initiierung sozialer Lernprozesse sowie für die Entwicklung<br />

von Verantwortung.<br />

3. Das Biotop Fels<br />

Die außeralpinen Felsen nehmen in der mitteleuropäischen Kulturlandschaft<br />

eine Sonderstellung ein. Ökologisch gesehen, liegt dies für Pflanzen im feinerdearmen<br />

Substrat begründet, wodurch dem Bewuchs ein sehr begrenzter<br />

Wurzelraum zur Verfügung steht. An südexponierten Standorten bewirken<br />

starke Temperaturschwankungen im Tages- und Jahresverlauf große<br />

Anspannungen im Wasserhaushalt. Volle Besonnung und häufige Trockenheit


740<br />

Klettersport und Naturschutz<br />

infolge der geringen Feinerdemengen halten hier hochwüchsige Pflanzen<br />

fern. Auch kulturhistorisch gesehen nehmen Felsen eine Sonderstellung ein:<br />

Flora und Fauna auf Felsen wurden, abgesehen von Steinbrüchen, nie<br />

menschlicher Nutzung unterworfen und stellen somit ein bislang ungestörtes<br />

Relikt dar, das in seiner Einmaligkeit mit unberührten Mooren oder den<br />

Resten von Urwäldern vergleichbar ist. Hier überlebten Pflanzen und Tiere,<br />

denen anderswo die Lebensgrundlage entzogen wurde. Will man der<br />

Sonderstellung und dem dadurch notwendigen Schutz von Felsen gerecht<br />

werden, so sind ausgewogene Konzepte notwendig, die einer übermäßigen<br />

Stickstoffanreicherung genauso entgegenwirken wie der Übernutzung durch<br />

Erholungssuchende.<br />

3.1 Die Flora der Felsbiotope<br />

Für den Artenschutz haben jene Felsen, die über das Kronendach der<br />

angrenzenden Bäume hinauswachsen, eine besondere Bedeutung. Denn<br />

gerade diese tragen eine Flora mit konkurrenzschwachen und vielfach sehr<br />

seltenen Pflanzen. Diese sind zwar empfindlich gegenüber Beschattung durch<br />

Bäume, aber den extremen Bedingungen der Felsen - Hitze, Kälte und<br />

Trockenheit - besonders gut angepasst. Man denke zum Beispiel an Pflanzen,<br />

die sich sowohl im Fränkischen und Schwäbischen Jura als auch in den Alpen<br />

finden, nicht aber in den dazwischenliegenden Landstrichen. Die seltenen<br />

Pflanzenarten in unseren Mittelgebirgsfelsen sind in unterschiedlichen<br />

Zeitaltern bei uns heimisch geworden. Viele dieser Pflanzen sind Überbleibsel<br />

der alpinen und arktischen Vegetation, die sich vor ca. 10.000 Jahren<br />

während der letzten Eiszeit in die spärlich bewachsene Tundra zwischen den<br />

Alpengletschern und den skandinavischen Eismassen zurückgezogen hatte.<br />

Andere Arten wanderten während dieser Periode von den östlichen Steppen<br />

her nach Mitteleuropa ein. Die nachfolgende Zwischenwarmzeit ermöglichte<br />

es sonnenhungrigen Gewächsen aus dem Mittelmeerraum, bei uns Wurzeln<br />

zu schlagen. Beginnend mit der Zeitwende verdrängten Baumarten wie die<br />

Rotbuche alle weniger durchsetzungsfähigen Pflanzen. Nur die Vegetation der<br />

über den Wald hinausragenden Felsen war vor diesem Konkurrenzdruck<br />

sicher. Bei näherer Betrachtung zeigen die offenen Felsbildungen eine<br />

enorme Standortvielfalt. Mag sich das Ökosystem Fels auch als ein buntes<br />

Mosaik darstellen, so gliedert es sich dennoch in deutlich unterscheidbare<br />

Substrukturen.<br />

Viele Pflanzenarten zeigen ein Verbreitungsmuster, das vom Ausgangsgestein<br />

abhängt. Silikatgesteine zeichnen sich durch einen hohen Artenreichtum der<br />

Niederen Pflanzen (Flechten und Moose) aus. Kalkgesteine dagegen bedingen<br />

eine wesentlich ausgeprägtere Vegetationsdecke mit Höheren Pflanzen. Um<br />

einen Eindruck von der ökologischen Vielfalt von Felsstandorten zu erhalten,<br />

werden im folgenden die ökologisch unterschiedlichen Standorte vom<br />

Wandfuß bis zum Gipfelbereich eines artenreichen Kalkfelsen im Frankenjura<br />

beschrieben.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Klettersport und Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

740<br />

Natürliche Prozesse wie Frost- und Wurzelsprengung führen zur Ablösung<br />

größerer oder kleinerer Kalkbruchstücke, die unter den Felsen Block- oder<br />

Geröllhalden bilden. Dies sind trittempfindliche Biotope mit flachgründigen<br />

Böden, in denen hochspezialisierte Pflanzen wie die schattenliebende<br />

Hirschzunge und der Rupprechtsfarn oder der direkte Sonneneinstrahlung<br />

vertragende Schmalblättrige Hohlzahn wurzeln. Die beschatteten<br />

Felsterrassen am Fuß der Felsen sind Wuchsort <strong>des</strong> Zerbrechlichen<br />

Blasenfarns; auf diesen Bändern gedeihen auch der Grüne Streifenfarn und<br />

das Wechselblättrige Milzkraut. In den weniger steilen Partien der Felsbänder<br />

wachsen die Arten <strong>des</strong> Waldran<strong>des</strong>. Mit dem Übergang in die steilen,<br />

lichtexponierten Wandpartien verlieren sich die feuchtigkeitsliebenden Arten.<br />

Kleine Risse in der Felswand sowie Spalten und Löcher ermöglichen die<br />

Ansammlung von Feinerde und bieten ein begrenztes Wasserreservoir. Hier<br />

wachsen die eigentlichen Felspflanzengesellschaften, die sich ausschließlich<br />

aus sonneliebenden Arten zusammensetzen. Bei einer üppigen Ablagerung<br />

von Bodensubstrat kann sich das Immergrüne Felsenblümchen ansiedeln. In<br />

winzigen Höhlungen wächst das Hasenohr-Habichtskraut. Dieses und das<br />

Immergrüne Felsenblümchen werden zu den typischen Vertretern der<br />

dealpinen Flora gerechnet. Fehlt es gänzlich an Strukturen, welche die<br />

Erdablagerung ermöglichen, bleibt die Felswand den Algen und Flechten<br />

vorbehalten. Auf besonnten Simsen und Bändern finden sich die<br />

Blaßschwingel-Felsbandfluren. Hier gedeihen der Blasse Schwingel, die<br />

Mauerraute und das Felsensteinkraut. Auch in der Übergangszone von der<br />

Felswand zu den Felsköpfen findet sich eine typische Abfolge von<br />

Pflanzengesellschaften. In den Steilschrofen gedeihen die Pfingstnelke und<br />

das Blaugras. Weißer und Scharfer Mauerpfeffer, Ochsenauge sowie Blutroter<br />

Storchschnabel wachsen auf den farbenprächtigen und artenreichen<br />

Felsköpfen, den botanisch reichhaltigsten Zonen der Felsbiotope. An sie<br />

schließt sich die Steppenheide an, ein buntes Gemisch aus Hochstauden,<br />

kleinwüchsigen Kräutern, Gräsern, Sträuchern und einzelnen Bäumen. An den<br />

seitlichen Rändern der Felsen gibt es die unterschiedlichsten Übergänge zu<br />

anderen Biotopen wie blockdurchsetzte Magerrasen, Säume und Wälder.<br />

Denn schließlich gleicht kein Felsen dem anderen, je<strong>des</strong> dieser Biotope ist<br />

einmalig.<br />

3.2 Die Felsfauna der deutschen Mittelgebirge<br />

Je mobiler die Tiere sind, <strong>des</strong>to weniger sind sie auf einen Lebensraum fixiert<br />

und damit direkt an den Extremstandort Fels gebunden. Deshalb finden wir<br />

unter den Säugetieren fast keine ausgesprochenen Felsbewohner. Dennoch<br />

besitzen einige dieser Felstierarten an den Felsen der Mittelgebirge zentral<br />

wichtige Lebensräume, deren Erhaltung für das Überleben dieser Arten<br />

entscheidend ist. Stellvertretend für die artenreiche Felsfauna werden im<br />

Folgenden exemplarisch die wichtigsten Tiergruppen und einige ihrer<br />

Vertreter beschrieben.


740<br />

Klettersport und Naturschutz<br />

Säugetiere<br />

Fledermäuse nutzen Felsen als Teillebensraum. Sie benötigen als Schlafplätze<br />

tiefe Felsspalten und -höhlen, in welchen sie auch überwintern. An der<br />

Felsoberfläche halten Sie sich nur in Ausnahmefällen auf. Während Fledermäuse<br />

mehr luftfeuchte Spalten bevorzugen, richten die Schläfer (Gliridae),<br />

z.B. die Haselmaus, ihre Wochenstube an trockenen Plätzen ein.<br />

Vögel<br />

Vogelarten wie Hohltaube oder Waldkauz können zwar an Felsen gefunden<br />

werden, sind aber flexibel in ihren Standortansprüchen. Viele Arten, beispielsweise<br />

Berglaubsänger oder Neuntöter, halten sich im näheren Umfeld von<br />

Felsen auf, wo sie wärmegetönte Trockenstandorte mit artenreicher,<br />

niedriger bis buschförmiger Vegetation bevorzugen.<br />

Reptilien<br />

Die wechselwarmen Reptilien zeigen eine typische Einnischung und Ganzjahresnutzung<br />

der Fels-Ökotope. Kriechtiere benötigen einen Gesamtlebensraum,<br />

der geschützte Sonnenplätze, Paarungs- und Eiablageflächen, Jagdreviere,<br />

Deckungs- und Versteckmöglichkeiten sowie Überwinterungsquartiere<br />

umfasst. In diesem Gesamtlebensraum nutzen Schlingnattern sonnige, mit<br />

Felsen und Sträuchern durchsetzte Rasenflächen. Die Schlingnatter ernährt<br />

sich fast ausschließlich von Eidechsen. Zu den häufigen Eidechsenarten zählt<br />

die Zauneidechse.<br />

4. Das Problemfeld Klettern und Natur<br />

Ökologische Konflikte sind fast immer vernetzte Konflikte. Die Analyse ihrer<br />

Ursachen erfordert eine gründliche naturschutzfachliche Auseinandersetzung,<br />

Objektivität und Offenheit. Monokausale Zusammenhänge sind eher die<br />

Ausnahme, darauf bezogene Lösungsmodelle in der Regel nicht erfolgversprechend.<br />

Der <strong>DAV</strong> ist zur Konfliktlösung auf der Grundlage einer fachlichen<br />

Auseinandersetzung bereit. Er warnt jedoch vor emotionaler Überzeichnung<br />

und einseitiger Schuldzuweisung. So wurde zum Beispiel der bedauerliche<br />

Bestandseinbruch der Wanderfalkenpopulation Anfang der sechziger Jahre<br />

nicht - wie bisweilen behauptet wird - von Kletterern verursacht, sondern<br />

durch den Einsatz von Pestiziden. Außer Zweifel steht, dass es im<br />

Zusammenhang mit dem Klettern zu einer Schädigung der Natur kommen<br />

kann. So können falsch angelegte Parkplätze in den Klettergebieten sensible<br />

Standorte gravierend beeinträchtigen. Im Zustiegsbereich können Fehler in<br />

der Wegführung sowie in der Anlage von Steigen zur Störung empfindlicher<br />

Biotope führen. Auch das Übernachten in schutzwürdigen Zonen kann zu<br />

Schäden führen. Am Fels selbst kann starker ungeregelter Kletterbetrieb zu<br />

einer Verarmung von seltenen Pflanzengesellschaften einerseits und zu einer<br />

Förderung von Vegetationsbeständen mit standortfremden Arten andererseits<br />

führen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Klettersport und Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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Die Belastungen treten in unterschiedlichem Ausmaß in den verschiedenen<br />

Strukturtypen eines Felsbiotops und in ihrem Umfeld auf. Der Schwerpunkt<br />

der Vegetationsschäden liegt dabei vor allem im Bereich der Einstiege<br />

unterhalb der Felsen und an den Ausstiegen auf den Felsköpfen und<br />

Felsplateaus, die aber durch geeignete Lenkungsmaßnahmen (u.a.<br />

Umlenkhaken, markierte und befestigte Zustiegswege) vermieden werden<br />

können. Die tatsächlichen Schäden in der Felswand sind vergleichsweise<br />

gering. Hier wie im Umfeld der Felsen treten Schädigungen nur im Falle eines<br />

Fehlverhaltens von Kletterern und/oder in Ermangelung eines naturschutzfachlich<br />

fundierten, differenzierten Schutz- und Nutzungskonzeptes auf.<br />

Besonders gravierend kann sich bei unzureichenden Regelungen der Konflikt<br />

mit seltenen felsbrütenden Vogelarten wie dem Uhu oder dem Wanderfalken<br />

auswirken. Allerdings ist es in der jüngsten Vergangenheit gelungen, in vielen<br />

Felsgebieten, die auch von Kletterern frequentiert werden, durch geeignete<br />

Maßnahmen - in der Regel sind dies zeitlich befristete<br />

Fels(bereichs)sperrungen - eine optimale Populationsdichte dieser beiden<br />

Greifvögel zu erreichen.<br />

Mangelhafte Regelungen führen auch auf der Seite <strong>des</strong> Kletterns zu<br />

problematischen Situationen. Unzureichende Differenzierungen bei der<br />

Umsetzung gesetzlicher Vorschriften haben in einigen Bun<strong>des</strong>ländern, ohne<br />

stichhaltige naturschutzfachliche Begründung, zu unzumutbaren Einschränkungen<br />

der sportlichen Betätigungsmöglichkeiten geführt. Diese<br />

umfassenden Verbote haben die Verdrängung der Klettersportler in andere<br />

Regionen nach sich gezogen. Besonders besorgniserregend sind der durch<br />

überzogene behördliche Maßnahmen bewirkte Akzeptanzverlust seitens der<br />

Aktiven für sinnvolle Regelungen, die Gefahr steigender Unfallzahlen durch<br />

fehlende Ausbildungsmöglichkeiten in den von großflächigen Sperrungen<br />

betroffenen Bun<strong>des</strong>ländern und die drohende Abnahme ehrenamtlichen<br />

Engagements.<br />

5. Strategien zum naturverträglichen Klettern<br />

Das vom <strong>DAV</strong> empfohlene Maßnahmenbündel zur nachhaltigen Nutzung und<br />

ökologischen Entwicklung der Felsbiotope umfasst drei wesentliche Elemente:<br />

• Ausbildung und Information der Aktiven,<br />

• Klettersportliche Raumplanung/Kletterkonzeptionen,<br />

• Pflege- und Entwicklungsarbeiten in den Klettergebieten.<br />

5.1. Ausbildung und Information der Aktiven<br />

Der gute Informationsstand der Aktiven ist eine Grundvoraussetzung für das<br />

Funktionieren aller Maßnahmen, die auf die Sicherung und Verbesserung der<br />

ökologischen Situation in den Felsgebieten abzielen. Aus diesem Grund ist der<br />

Deutsche Alpenverein bestrebt, durch seine Ausbildungsarbeit die bei den


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Klettersport und Naturschutz<br />

meisten Kletterern vorhandene Aufgeschlossenheit für die Natur zu einem<br />

differenzierten Umweltbewusstsein weiterzuentwickeln, das von faunistischen<br />

und floristischen Kenntnissen und einem Wissen um ökologische<br />

Zusammenhänge getragen wird.<br />

Hierzu wurde im Jahr 1990 eigens das <strong>DAV</strong>-Naturschutzlehrteam gegründet,<br />

für welches die Abteilung Natur- und Umweltschutz <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sich verantwortlich<br />

zeichnet. Die ehrenamtlichen Fachübungsleiter <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, die<br />

als Multiplikatoren ihr Wissen in den Sektionen weitergeben, erhalten<br />

zusammen mit ihrer bergsportlichen Qualifikation eine gründliche Ausbildung in<br />

Sachen Ökologie.<br />

Das Referat für Natur- und Umweltschutz <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />

formulierte einen Verhaltenskodex für Kletterer, der griffig in zehn Punkten<br />

zusammengefasst wurde (siehe Anhang). Diese Empfehlungen werden von<br />

allen Kletterverbänden mitgetragen und von den Aktiven allgemein<br />

akzeptiert. Die soziale Kontrolle, besonders seitens der ortsansässigen<br />

Kletterer, führt zur Einhaltung der Verhaltensnormen.<br />

Die Ausbildungsarbeit <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> an der Basis wird durch Merkblätter, Plakate<br />

und Schulungsmaterial unterstützt. Das Merkblatt Zu Gast in den Felsen<br />

informiert die Kletterer in ansprechender Form über die naturschutzfachlichen<br />

Hintergründe der differenzierten Kletterregelungen. Auch die <strong>DAV</strong>-<br />

Lan<strong>des</strong>verbände wurden aktiv: Die Informationsbroschüre Felsen, Klettern<br />

und Naturschutz in Baden-Württemberg gilt als vorbildlich.<br />

Im <strong>DAV</strong> PANORAMA, der Mitgliederzeitschrift <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins,<br />

wird eingehend über Naturschutzfragen, regionale und lokale<br />

Kletterregelungen sowie über ein adäquates Verhalten in der Natur<br />

informiert. In einer der wichtigsten Fachzeitschriften für den Klettersport<br />

(„Klettern“) unterhält der <strong>DAV</strong> regelmäßige Informationsseiten für die<br />

Kletterer.<br />

Unter http://www.alpenverein.de können Kletterer sich über den<br />

aktuellen Stand der Regelungen in allen Felsgebieten in Kenntnis setzen. Eine<br />

monatlich aktualisierte Liste der Kletterregelungen wird auf Anforderung<br />

durch die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> versandt; eine Telefon-Hotline gibt<br />

Auskunft zu allen Fragen um das Thema Klettern und Naturschutz.<br />

Damit sich die Kletterer bereits bei der Planung eines Aufenthalts über<br />

Regelungen im Zielgebiet informieren können, unterrichten viele Führerwerke<br />

über die Besonderheiten der lokalen Pflanzen- und Tierwelt sowie über den<br />

lokal praktizierten Modus der Problemlösung. Anreiz für die Einbeziehung<br />

dieser Informationen in die Gebietsführer bietet die Verleihung eines<br />

verkaufsfördernden Gütesiegels.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Klettersport und Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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5.2. Die Betreuung der außeralpinen Klettergebiete in Deutschland<br />

Die <strong>DAV</strong>-Strategie kann nur greifen, weil heute je<strong>des</strong> außeralpine<br />

Klettergebiet entweder von einer Sektion <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, einem<br />

anderen Kletterverein oder einem Arbeitskreis Klettern und Naturschutz<br />

(AKN) betreut wird. Damit ist Deutschland weltweit das erste Land, in dem es<br />

gelungen ist, die flächendeckende Betreuung der Klettergebiete<br />

sicherzustellen. Diese ist dreistufig organisiert (siehe Grafik folgende Seite).


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Klettersport und Naturschutz<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Klettersport und Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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5.3. Bei Bedarf: Klettersportliche Raumplanung/Kletterkonzeptionen<br />

Um problematischen Belastungen der Felsbiotope in besonders populären<br />

Gebieten vorzubeugen oder bereits eingetretene Schäden zu beheben, kann<br />

es notwendig sein, das Klettern lokal, regional oder lan<strong>des</strong>weit im Rahmen<br />

von klettersportlichen Raumplänen oder Kletterkonzeptionen zu regeln. In<br />

den meisten Bun<strong>des</strong>ländern mit Felsanteilen sind die Kletterverbände derzeit<br />

dabei, gemeinsam mit den Behörden und Naturschutzverbänden solche Konzeptionen<br />

zu entwickeln und umzusetzen.<br />

Der Hauptvorteil einer vertraglichen Festlegung der klettersportlichen<br />

Nutzung eines Felsgebiets in Form einer freiwilligen Vereinbarung liegt in der<br />

Akzeptanz der notwendigen Maßnahmen seitens der Aktiven. Auch die<br />

Entlastung der Behörden - und damit die Kostenersparnis sowie die<br />

Flexibilität - sprechen für diese Verfahrensweise. Führt die Kontrolle <strong>des</strong><br />

Erfolgs der Maßnahmen zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, so kann<br />

die vereinbarte Regelung ohne großen organisatorischen und finanziellen<br />

Aufwand in vergleichsweise kurzen Zeiträumen abgeändert werden.<br />

Da ein Teil der Kletterfelsen in Deutschland in Räumen situiert ist, in denen<br />

die Belange <strong>des</strong> Naturschutzes kraft Gesetz Vorrang haben - also in<br />

Naturschutzgebieten und in Nationalparks - müssen die zu erarbeitenden<br />

Regelungen mit den für das jeweilige Gebiet gültigen Schutzzielen und -<br />

maßnahmen in Einklang stehen. In diesen Fällen werden am günstigsten<br />

von den Behörden gemeinsam mit den Kletter- und Naturschutzverbänden<br />

erarbeitete Konzeptionen zum Bestandteil der jeweiligen Verordnung.<br />

Prinzipien der klettersportlichen Raumplanung<br />

Insgesamt sind es sieben Grundprinzipien, deren Beachtung den Erfolg einer<br />

klettersportlichen Raumplanung begünstigt:<br />

1. Beschränkung der Regelungen auf das notwendige Maß<br />

Regelungen werden nur dort erwogen, wo dies das Ausmaß der Nutzung und<br />

die ökologischen Gegebenheiten erfordern. Es gibt viele Felsgebiete in<br />

Deutschland, in denen eine Nutzungsbeschränkung überflüssig ist, weil dafür<br />

keine ökologische Notwendigkeit besteht.<br />

2. Beteiligung der Kletterer an der Erstellung und Umsetzung von<br />

Konzeptionen<br />

Eventuelle Regelungsempfehlungen werden von den Ortskennern der<br />

zuständigen Sektion <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder <strong>des</strong> Arbeitskreises Klettern und Naturschutz<br />

entwickelt. Die Beteiligung der Betroffenen an der Planung ermöglicht nicht<br />

nur eine sachgerechte Lösung, sondern ist auch Voraussetzung für ihre<br />

Akzeptanz und damit ihre Umsetzung.


740<br />

Klettersport und Naturschutz<br />

3. Sicherstellung der ökologischen Verträglichkeit<br />

Das Klettern darf in keinem Fall zum Auslöschen auch nur einer<br />

ökologisch bedeutsamen Art führen. Im Zweifelsfalle sollen<br />

wissenschaftliche Studien ermitteln, ob die vorgesehene bergsportliche<br />

Nutzung gravierend in die ökologischen Zusammenhänge eingreift.<br />

4. Priorität <strong>des</strong> Prinzips der Freiwilligkeit<br />

Die Lenkungsmaßnahmen haben grundsätzlich Empfehlungscharakter.<br />

In naturschutzfachlich begründeten Einzelfällen können in Gebieten mit<br />

hohem Schutzstatus auch ordnungspolitische Maßnahmen in Betracht<br />

gezogen werden, wenn dies aus ökologischen Gründen unerlässlich ist.<br />

5. Ausschöpfung der sportlichen Nutzungsmöglichkeiten<br />

Um ausreichende Freiräume für den Klettersport zu sichern, setzt sich<br />

der <strong>DAV</strong> dafür ein, dass das naturgegebene Potential an Felsen, die für<br />

eine verantwortungsvolle Ausübung <strong>des</strong> Klettersports geeignet sind, in<br />

vollem Umfang ausgeschöpft wird.<br />

6. Eindeutigkeit<br />

Voraussetzung für das Funktionieren einer Regelung ist die eindeutige<br />

Grenzziehung zwischen bekletterbarem und gesperrtem Bereich. Dies<br />

kann entweder großräumig oder kleinräumig geschehen. Im Falle von<br />

differenzierten, kleinräumigen Regelungen sind die zum Klettern freigegebenen<br />

sowie die gesperrten Bereiche zu bestimmen und, wo<br />

notwendig, durch Markierungen und infrastrukturelle Maßnahmen<br />

kenntlich zu machen.<br />

7. Differenziertheit<br />

Da sich das Biotop Fels in der Regel aus unterschiedlichen Teilbiotopen<br />

zusammensetzt, kann oft wenige Meter entfernt von einem<br />

hochsensiblen Bereich im glatten Fels ökologisch unbedenklich<br />

geklettert werden. Dadurch sind häufig differenzierte Lösungen möglich.<br />

Ähnliches gilt für den Vogelschutz: Erfahrungen belegen die erfolgreiche<br />

Brut von Wanderfalken, auch wenn Teile ihres Horstfelsens weiterhin<br />

ganzjährig beklettert werden.<br />

Differenzierte Kletterregelungen<br />

In populären außeralpinen Klettergebieten mit einer hohen Belastung der<br />

Felsbiotope ist unter Umständen eine differenzierte Regelung von Art und<br />

Umfang der klettersportlichen Nutzung notwendig. Regionale Kletterregeln,<br />

wie z. B. die in der Sächsischen Schweiz, unterstützen das Schutzkonzept<br />

und tragen zum naturschonenden Verhalten der Kletterer bei. Eine Vielzahl<br />

von Verfahren hat sich in den verschiedenen Gebieten bewährt. Sie<br />

orientieren sich an der unterschiedlichen Ausprägung der Faktoren<br />

naturräumliche Struktur, Schutzwürdigkeit und Ausmaß der Nutzung.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Klettersport und Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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Als Beispiel für ein erfolgreich praktiziertes Regelungsverfahren sei das im<br />

Nördlichen Frankenjura entwickelte Dreizonenkonzept beschrieben.<br />

Zone 1<br />

Ruhezone<br />

In bestimmten Felsarealen kann bei Vorkommen seltener, typischer und<br />

vollständig ausgebildeter Lebensraum-Komplexe auch ein ganzjähriger<br />

Betretungsverzicht unter Vermeidung jeglicher störender Eingriffe<br />

notwendig sein. In Abhängigkeit von Verteilung, Anzahl, Ausbildung und<br />

Vitalität der Art oder Gemeinschaft sind bestimmte Felsen oder<br />

Felsbereiche flächenhaft oder punktuell (einzelne Routen) stillzulegen, um<br />

den Erhalt seltener und durch das Klettern beeinträchtigter Tier- oder<br />

Pflanzenarten sicherzustellen.<br />

Zone 2<br />

Vorrangzone Naturschutz<br />

In dieser Zone kann zwar noch Klettern stattfinden, doch hat der<br />

Naturschutz eindeutig Vorrang, z. B. in Bereichen mit schützenswerten<br />

Arten und Lebensgemeinschaften. Hier können auch weitergehende<br />

Maßnahmen ergriffen werden, wie z.B. der Abbau einzelner Routen, die<br />

Reduzierung fest installierter Sicherungsmittel und ein striktes<br />

Umlenkgebot. Selbst abzusichernde und nur von unten zu begehende<br />

Routen werden erfahrungsgemäß seltener begangen.<br />

Zone 3<br />

Vorrangzone Klettern<br />

Die Kletternutzung erfolgt hier vor allem auf den bestehenden Routen,<br />

Erstbegehungen sind hier weiterhin möglich. Den Anforderungen <strong>des</strong><br />

Naturschutzes kann, wo notwendig, durch Umlenkhaken (siehe 5.4) an<br />

den Routenausstiegen und differenzierte Einzelmaßnahmen - z. B.<br />

Beruhigung von Einstiegsbereichen - entsprochen werden. Wo<br />

naturschutzfachlich vertretbar, sollten Felsköpfe und Gipfel hier noch<br />

zugänglich bleiben.<br />

Flächenhaft temporär gesperrte Bereiche<br />

Während der Nistplatzwahl sowie der Brut- und Aufzuchtzeit geschützter felsbewohnender<br />

Tierarten (u. a. Uhu und Wanderfalke) sind an bekannten<br />

Brutfelsen zeitlich und räumlich angemessene Kletterverzichte zu<br />

vereinbaren. Wegen einer möglichen Verschiebung von Brut- und<br />

Aufzuchtphasen ist eine Ruhephase vom 1. Februar an üblich. Das Ende der<br />

Schonzeit erfolgt entsprechend der langjährig bewährten Praxis bei<br />

Nichtstattfinden oder Beendigung der Brut, spätestens aber am 31. Juli.


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Klettersport und Naturschutz<br />

5.4. Naturschonende Infrastruktur in den Klettergebieten und Biotop-<br />

Pflegemaßnahmen<br />

Der für ein Klettergebiet verantwortliche „Felspate“ arbeitet zusammen mit<br />

den zuständigen Gremien der Kletterverbände - wo angebracht - die lokale<br />

Kletterkonzeption aus, stimmt sie mit den Behörden und<br />

Naturschutzverbänden ab und führt die notwendigen Pflegemaßnahmen an den<br />

Felsen durch. Vor Ort informieren Vertreter <strong>des</strong> Felspaten die Aktiven in<br />

Beratungsgesprächen über die getroffenen Regelungen. Eine der wichtigsten<br />

Aufgaben der Felspaten ist die Schaffung einer adäquaten Infrastruktur, die der<br />

Kanalisierung der Erholungssuchenden dient und den Schutz der Felsbiotope<br />

gewährleistet.<br />

Vor Ort geben Informationstafeln am Beginn der Zustiege zu den Felsen<br />

Auskunft über die aktuellen Regelungen. Spezielle Hinweisschilder machen<br />

hier auf zeitlich befristete Sperrungen aus Gründen <strong>des</strong> Vogelschutzes aufmerksam.<br />

Direkt an den Felsen informieren spezielle Hinweisschilder im Falle<br />

der Brut geschützter Vogelarten über die Sperrzeiten.<br />

Um die Fauna und Flora - besonders in den Geröllhalden unter den Felsen -<br />

zu schützen, verläuft der Zustiegsweg möglichst im unsensiblen Bereich.<br />

Bereits heute führt vielerorts ein durchdachtes System von Pfaden mit<br />

bun<strong>des</strong>weit einheitlicher Pfeilmarkierung zu den Einstiegen. Von ihm aus<br />

führen Stichwege zur Wand. Hier werden die Einstiege mehrerer<br />

Kletterrouten nach Möglichkeit gebündelt, um die Belastung der floristisch oft<br />

wertvollen Wandfüße auf wenige Punkte zu reduzieren. Felszonen, die<br />

wichtige „Trittsteine“ im Biotopverbund sind und deren Bekletterung den<br />

Bestand einer Art im Gebiet gefährden würde, werden in Abstimmung mit<br />

den Naturschutzbehörden stillgelegt. Die Markierung mit dem Kreuzsymbol<br />

macht unmissverständlich klar, dass der betreffende Bereich gesperrt ist.<br />

Zum Klettern freigegebene Zonen sind mit dem Pfeilsymbol gekennzeichnet.<br />

Wo es notwendig ist, werden aus den aufgelassenen Routen die<br />

Sicherheitshaken entfernt, wodurch eine Begehung der Führe unmöglich<br />

wird. Diese Maßnahme gewährleistet die Einhaltung der getroffenen<br />

Regelung. In allen Kalkklettergebieten wurde für einen großen Teil der<br />

Felsköpfe zum Schutz ihrer seltenen Flora und Fauna ein Betretungsverzicht<br />

vereinbart. Im festen Fels unter der Vegetationszone sind sogenannte<br />

Umlenkhaken angebracht. Von ihnen seilt der Kletterer nach der Begehung<br />

einer Führe entweder selbst ab, oder er wird von seinem Partner wieder zum<br />

Boden abgelassen. Flora und Fauna an der Felsoberkante bleiben dabei<br />

unbehelligt. Da auf diese Weise niemand mehr zu Fuß absteigt, werden auch<br />

Erosionsschäden in den die Felsen flankierenden Hängen vermieden. Wo<br />

diese entstanden sind, unterstützen Umweltbaustellen die Regeneration der<br />

Pflanzenwelt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Klettersport und Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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Die Pflege der Felsareale geht in vielen Klettergebieten weit über die bloße<br />

Schadensvermeidung hinaus und trägt entscheidend zur Steigerung der<br />

Vitalität <strong>des</strong> Gesamtbiotops bei: Kletterer unterstützen den Vogelschutz durch<br />

die Beteiligung an Horstbewachungen, die Beringung von Jungtieren und den<br />

Bau von Kunsthorsten an geeigneten Standorten. Fels-Freistellungen unter<br />

fachlicher Anleitung tragen zur Erhaltung der wärmeliebenden Vegetation an<br />

Trockenstandorten bei, die durch einen sich ausbreitenden Hochwald bedroht<br />

ist. Da in einigen Klettergebieten die Nutzung der Felsen durch kommerzielle<br />

Kletterkurse in den letzten Jahren immer mehr zum Problem wurde, sahen<br />

sich dort die örtlichen Arbeitskreise veranlasst, durch intensive<br />

Kommunikation mit den Anbietern die ökologische Verträglichkeit dieser<br />

Ausbildungsmaßnahmen sicherzustellen.<br />

An vielen anderen Kletterfelsen soll weiterhin eine relativ karge Ausstattung<br />

mit Sicherheitshaken dafür sorgen, dass das Klettern eine Sportart bleibt, die<br />

„von der Pike auf“ gründlich gelernt sein will. Damit erweist sich ein<br />

klettersportlicher Verhaltenskodex als geeignetes Instrument, wenn es darum<br />

geht, die ökologische Qualität eines Felsgebiets nachhaltig zu gewährleisten.<br />

Dies kommt nicht nur der Pflanzen- und Tierwelt dort zugute, sondern dient<br />

auch der Sicherung der Erholungsmöglichkeiten in den Felsgebieten.<br />

6. Zukunftsperspektiven<br />

Der Deutsche Alpenverein sieht es als seine Aufgabe an, durch den Einsatz<br />

der dargestellten Instrumente die ökologische Wertigkeit der Felsbiotope zu<br />

sichern und zugleich die Erlebnismöglichkeiten der Kletterer zu erhalten. Der<br />

<strong>DAV</strong> fühlt sich einem Leitbild <strong>des</strong> Klettersports verpflichtet, das den Menschen<br />

nicht aus der Natur ausgrenzt, sondern ihm im Gegenteil Erholung und<br />

sportliche Betätigung in der Natur ermöglicht. Dieses Leitbild orientiert sich<br />

an den Prinzipien der Nachhaltigkeit und <strong>des</strong> behutsamen Umgangs mit der<br />

Natur. Die Verwirklichung <strong>des</strong> anvisierten Ziels eines Ineinandergreifens von<br />

Schutz und sportlicher Nutzung der Felsbiotope ist nur aufgrund der heute<br />

abgeschlossenen bun<strong>des</strong>weiten Institutionalisierung ihrer Betreuung durch<br />

die Kletterverbände möglich. Damit dient der vom <strong>DAV</strong> verfolgte „mittlere<br />

Weg“ ebenso dem Erholungsbedürfnis <strong>des</strong> Menschen wie dem Lebensrecht<br />

von Flora und Fauna in den Felsbiotopen und überwindet sowohl den<br />

einseitig „ökozentrisch“ als auch den „anthropozentrisch“ orientierten<br />

Naturschutz. Der Mensch wird weder als „Störfaktor“ oder gar<br />

„Naturkatastrophe“ gesehen noch als das alleinige Maß aller Dinge. Die<br />

Übernahme von Gebietsverantwortung durch die Aktiven vor Ort kommt der<br />

Natur aber nicht nur unmittelbar zugute. Denn die tätige Auseinandersetzung<br />

mit den Lebensbedürfnissen der Pflanzen und Tiere macht die Kletterer zu<br />

Verbündeten von Natur und Umwelt.


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Klettersport und Naturschutz<br />

II. Grundsätze und Organisation für die Betreuung der<br />

Klettergebiete in Deutschland<br />

1. Grundsätze<br />

Die Förderung <strong>des</strong> Bergsteigens ist ebenso wie das Eintreten für die Belange<br />

<strong>des</strong> Naturschutzes satzungsgemäßes Ziel <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins. Der<br />

Deutsche Alpenverein und seine Sektionen sehen in der Pflege und dem<br />

Erhalt der Felsgebiete in Deutschland eine ihrer wesentlichen Aufgaben.<br />

Hierfür sollen nachfolgende Grundsätze gelten.<br />

Der Deutsche Alpenverein geht davon aus, dass eine schonende Nutzung der<br />

Felsgebiete für Freizeit und Erholung in Einklang zu bringen ist mit den<br />

Erfordernissen <strong>des</strong> Naturschutzes sowie den Interessen der lokalen Bevölkerung.<br />

Der Deutsche Alpenverein sieht sich in Zusammenarbeit mit anderen<br />

Kletterverbänden zuständig für alle Fragen im Zusammenhang mit dem<br />

Klettern, das als gesellschaftlich wertvolle naturverbundene Sportart auch in<br />

den außeralpinen Felsgebieten erhalten bleiben muss.<br />

Das Klettern hat auch in den außeralpinen Felsgebieten Deutschlands seit<br />

über 100 Jahren Tradition und ist für die alpenfern angesiedelten Kletterer<br />

und Bergsteiger als wohnortnahe Form dieses Natursports von größter<br />

Bedeutung.<br />

Die Felsgebiete zählen zu den letzten naturbelassenen Lebensräumen unserer<br />

Kulturlandschaft. Diese Felsgebiete beherbergen seltene Pflanzen- und Tierarten.<br />

Sie bedürfen zur Erhaltung der Artenvielfalt eines besonderen<br />

Schutzes.<br />

Der <strong>DAV</strong> ist daher bestrebt, zur Vertiefung der Kenntnisse von ökologischen<br />

Zusammenhängen in den Felsgebieten beizutragen. Darauf aufbauend unterstützt<br />

er aktiv den Biotop- und Artenschutz und ergreift die notwendigen<br />

Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Beseitigung von Schäden.<br />

Die Aufklärung aller Besucher, insbesondere der Kletterinnen und Kletterer,<br />

einschließlich der nicht organisierten, zählt zu den vorrangigen Aufgaben.<br />

Damit möchte der <strong>DAV</strong> die Erziehung zu einem bewussten und schonenden<br />

Umgang mit der Natur fördern.<br />

Der Deutsche Alpenverein ist bestrebt, die Durchführung <strong>des</strong> Klettersports in<br />

den deutschen Felsgebieten so zu gestalten, dass die Erfordernisse <strong>des</strong><br />

Naturschutzes und die Interessen <strong>des</strong> Kletterns in ausgewogener Weise<br />

berücksichtigt werden. Dies soll in Zusammenarbeit mit allen zuständigen<br />

Verbänden und Vereinen erfolgen. Alle Maßnahmen sollen in Abstimmung mit<br />

den zuständigen Behörden und den Eigentümern vorgenommen werden.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Klettersport und Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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2. Erfassung der außeralpinen Felsgebiete<br />

Der <strong>DAV</strong> hält die Ausarbeitung von fachlich fundierten und ausgewogenen<br />

Konzepten für den Umgang mit den außeralpinen Felsgebieten für zwingend<br />

notwendig. Diese sollen die flächendeckende Erfassung aller außeralpinen<br />

Felsgebiete und ihrer Umgebung beinhalten und mit einer detaillierten ökologischen<br />

Kartierung sowie der Beschreibung möglicher Schädigungsmechanismen<br />

verbunden sein. Bei den zukünftigen Regelungen sind sowohl die ökologische<br />

Bewertung der Felsgebiete als auch die Belange <strong>des</strong> Klettersports in<br />

ausgewogener Weise zu berücksichtigen. Dabei sind vorrangig Strategien zur<br />

naturschonenden Ausübung <strong>des</strong> Kletterns zu verfolgen. Der Deutsche Alpenverein<br />

befürwortet ein differenziertes Konzept zum Management der Felsgebiete.<br />

3. Organisation der Aktivitäten<br />

Die Koordinierung der Aktivitäten erfolgt auf Bun<strong>des</strong>ebene durch den<br />

Fachbeirat für Klettern und Naturschutz. Er wird vom Verbandsrat eingesetzt<br />

und legt diesem gegenüber auch Rechenschaft ab. Dem Fachbeirat Klettern<br />

und Naturschutz können auch Vertreter anderer bun<strong>des</strong>weit oder regional<br />

tätiger Vereine und Verbände angehören. Der Fachbeirat erarbeitet<br />

Empfehlungen zur grundsätzlichen Zielrichtung der Aktivitäten sowie zu<br />

Strategien zum Erhalt der Klettergebiete unter der Voraussetzung der<br />

Bewahrung der Artenvielfalt in den Felsgebieten. Dazu zählen auch<br />

Empfehlungen zu den Aufgaben sowie zu den organisatorischen und<br />

fachlichen Voraussetzungen für die Aktivitäten auf regionaler und lokaler<br />

Ebene.<br />

<strong>DAV</strong>-Sektionen und andere in den außeralpinen Klettergebieten tätige<br />

Gruppierungen können sich zu Arbeitskreisen zusammenschließen. Sektionen<br />

und Arbeitskreise erfüllen ihre Aufgaben in den von ihnen übernommenen<br />

Arbeitsgebieten im Sinne dieser Grundsätze und in Orientierung an den vom<br />

Hauptausschuss erarbeiteten Leitlinien.<br />

Gebietsbetreuende Sektionen oder Arbeitskreise können sich auf regionaler<br />

Ebene oder auf Lan<strong>des</strong>ebene zu Regional- oder Lan<strong>des</strong>ausschüssen für<br />

Klettern und Naturschutz zusammenschließen. In Abstimmung mit den beteiligten<br />

Sektionen, dem jeweiligen Sektionenverband/der Sektionenvereinigung/dem<br />

Lan<strong>des</strong>verband sowie den Leitungsgremien der anderen<br />

beteiligten Verbände koordiniert der Regional-/Lan<strong>des</strong>ausschuss die<br />

Aktivitäten in seinem Zuständigkeitsbereich.<br />

Hauptversammlung 1995 Regensburg


740<br />

Klettersport und Naturschutz<br />

III. Grundpositionen der Bergsportverbände zum Klettern<br />

1. Thesen zum Klettern<br />

1. These<br />

Klettern ist eine wertvolle Sportart<br />

Die körperliche Anstrengung im Freien, das Erleben einer weitgehend<br />

intakten Pflanzen- und Tierwelt, zu sich selbst finden im eigenbestimmten<br />

Handeln und die hohe Konzentration bei der Durchführung schwieriger<br />

Bewegungsabläufe in einer als gefährlich empfundenen Situation machen die<br />

Bedeutung <strong>des</strong> Klettersports für den Einzelnen aus. Diese vier wesentlichen<br />

Merkmale <strong>des</strong> Kletterns sind mit der Ausübung dieser Sportart in der Natur<br />

untrennbar verbunden.<br />

2. These<br />

Klettern ist eine traditionsreiche Sportart von gesellschaftlicher<br />

Bedeutung<br />

Aufgrund der genannten Merkmale vermag der Natursport Klettern einen<br />

wichtigen Beitrag zur Erhaltung der körperlichen und seelischen Gesundheit<br />

von Menschen zu leisten, die sich von den Belastungen <strong>des</strong> Lebens in unserer<br />

Industriegesellschaft erholen wollen. Klettern ist auch ein Familiensport, der<br />

von früher Jugend bis ins hohe Alter ausgeübt werden kann. Klettern<br />

vermittelt Gemeinschaftserlebnisse und befriedigt das Bedürfnis nach sozialen<br />

Kontakten.<br />

3. These<br />

Klettern ist ein Beitrag zum Naturschutz<br />

Durch den intensiven Naturkontakt bekommt der Kletterer die Möglichkeit,<br />

ein Bewusstsein für die Schönheit einer ursprünglichen Pflanzen- und Tierwelt<br />

zu entwickeln. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung, sich für ihren Erhalt<br />

einzusetzen.<br />

4. These<br />

Klettern ist naturschonend möglich<br />

Klettern kann so betrieben werden, dass die Natur nicht nennenswert<br />

geschädigt wird. Dies gilt für die Anreise in die Klettergebiete (öffentliche<br />

Verkehrsmittel, Fahrrad, Fahrgemeinschaften) genauso wie für das Verhalten<br />

in den Felsgebieten (differenzierte Lösungen).<br />

5. These<br />

Klettern ist durch die Kletterverbände steuer- und regelbar<br />

Die durch die Kletterverbände erarbeiteten Konzeptionen zeigen Wege zu<br />

einem naturverträglichen Klettern auf. Die Kletterverbände können die<br />

meisten Kletterer erreichen und leisten Überzeugungsarbeit im Sinne der<br />

Umsetzung dieser Konzeptionen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Klettersport und Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

740<br />

2. Voraussetzungen für eine befriedigende Ausübung <strong>des</strong><br />

Klettersports<br />

1. Klettern muss in der Natur möglich sein<br />

Der Wert <strong>des</strong> Kletterns für den Einzelnen sowie für die Gemeinschaft kann<br />

sich nur in der Natur entfalten. In der künstlichen Kletteranlage ist das<br />

Klettern überwiegend auf die sportliche Betätigung reduziert. Nur durch einen<br />

intensiven Kontakt mit der Natur kann sich die Einsicht in die Notwendigkeit<br />

der Erhaltung unserer natürlichen Umwelt entwickeln.<br />

2. Klettern muss spontan möglich sein<br />

Klettern ist Ausdruck der menschlichen Bewegungsfreude und Kreativität. Je<br />

nach Motivationslage und den Witterungsbedingungen sollte der Kletterer frei<br />

darüber entscheiden können, ob er klettern geht oder nicht.<br />

3. Klettern muss für jeden möglich sein, der es naturverträglich ausübt<br />

Die Reservierung von Felsen für einen bestimmten Personenkreis ist<br />

abzulehnen. Für die notwendige Lenkung der Kletterer sind „sanfte“<br />

Maßnahmen einzusetzen.<br />

4. Klettern muss in ausreichendem Umfang möglich sein<br />

Die Schließung von Klettergebieten führt zu einer problematischen<br />

Verarmung der sportlichen Freizeitmöglichkeiten. Vor allem Jugendliche und<br />

finanziell Schwächere werden durch Sperrungen wohnungsnaher<br />

Klettergebiete an der Ausübung ihres Sports gehindert. Wenn Kletterer in<br />

fremde Gebiete ausweichen, droht hier die Gefahr einer Überlastung. Der<br />

durch diese Ausweichbewegungen bedingte zusätzliche Verkehr schädigt die<br />

Umwelt.<br />

5. Klettern muss wohnortnah möglich sein<br />

Die Schließung von Klettergebieten führt zu einer problematischen<br />

Verarmung der sportlichen Freizeitmöglichkeiten. Vor allem Jugendliche und<br />

finanziell Schwächere werden durch Sperrungen wohnungsnaher<br />

Klettergebiete an der Ausübung ihres Sports gehindert. Wenn Kletterer in<br />

fremde Gebiete ausweichen, droht hier die Gefahr einer Überlastung. Der<br />

durch diese Ausweichbewegungen bedingte zusätzliche Verkehr schädigt die<br />

Umwelt.<br />

6. Klettern muss in allen Schwierigkeitsgraden möglich sein<br />

Freude und Erholung sind beim Klettern nicht an einen bestimmten<br />

Schwierigkeitsgrad gebunden. Deshalb muss in allen Klettergebieten eine<br />

ausreichende Zahl an Routen für Kletterer aller Schwierigkeitsstufen, vom<br />

Anfänger bis zum Spitzenkletterer, zugänglich sein.


740<br />

Klettersport und Naturschutz<br />

7. Klettern muss in allen Felsarten und in unterschiedlicher Gesteinsqualität<br />

sowie an Felsen von unterschiedlicher Höhe möglich sein<br />

Eine Einübung in die für die unterschiedlichen Gesteinsarten typischen<br />

Techniken ist Voraussetzung für die sichere Ausübung <strong>des</strong> Klettersports.<br />

Ausbildung und Training sind auch auf Felsen unterschiedlicher Höhe<br />

angewiesen. Die Ausbildung von Anfängern und das extreme Sportklettern<br />

wird bevorzugt an Felsen bis zu 40 m Höhe praktiziert, die Vorbereitung für<br />

alpinistische Unternehmen erfordert Mehrseillängen-Touren.<br />

8. Klettern muss seine Entwicklungsmöglichkeiten behalten<br />

Die Möglichkeit für Erstbegehungen muss auch künftig gegeben sein. Ohne<br />

Erstbegehungen würde der Klettersport viel von seiner Faszination und<br />

Dynamik verlieren. Grundlegende Elemente, wie die kreative Entwicklung<br />

neuer Bewegungsabläufe, das Ausloten und die Überschreitung der eigenen<br />

Leistungsgrenze sowie die Begeisterung am Unbekannten und Neuen wären<br />

für eine Vielzahl der Kletterer nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund müssen<br />

in den Klettergebieten weiterhin Bereiche erhalten bleiben, in denen<br />

Erstbegehungen durchgeführt werden können.<br />

3. Forderungen<br />

1. Die Kletterer müssen akzeptieren, dass die Felsbiotope oft sensible<br />

Naturräume sind<br />

Häufig beheimaten die außeralpinen Felsen seltene Pflanzen- und Tierarten,<br />

deren Bestand durch falsches Verhalten gefährdet ist. Die Felsbiotope sind<br />

nur bedingt belastbar, ihre Zahl ist begrenzt. Die Kletterer müssen ihre<br />

Gefährdung durch naturschonen<strong>des</strong> Klettern und Handeln ausschließen. Die<br />

Kletterer sollten sich für die Erhaltung intakter Felsbiotope einsetzen, dabei<br />

streben sie die Zusammenarbeit mit den Naturschutzverbänden an.<br />

2. Die Kletterverbände in Deutschland müssen ihre Bemühungen um<br />

den Erhalt der Klettergebiete intensivieren<br />

Die Kletterverbände sind das Sprachrohr der Aktiven. Sie sollten Ihre<br />

Bemühungen verstärken, die Interessen der Kletterer auf der politischen<br />

Ebene durchzusetzen. Dafür ist die Zusammenarbeit aller Kletterverbände<br />

nötig.<br />

3. Die Naturschutzverbände müssen aufhören, die weitgehende<br />

Schließung der Klettergebiete in Deutschland zu betreiben<br />

Nur durch gemeinsame Anstrengungen von Naturschützern und<br />

Natursportlern können die letzten naturnah erhaltenen Gebiete in unserer<br />

Landschaft wirksam geschützt werden. Es besteht die Gefahr, dass sich<br />

aufgrund der negativen Haltung der Naturschutzverbände gegenüber dem<br />

Klettern mehr und mehr Kletterer von den berechtigten Belangen <strong>des</strong><br />

Naturschutzes abwenden.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Klettersport und Naturschutz<br />

4. Die kommerziellen Nutzer von Klettergebieten müssen ihre<br />

Aktivitäten dem Erhalt der Klettergebiete unterordnen<br />

Die kommerziellen Anbieter von organisierten Veranstaltungen in den<br />

Klettergebieten müssen dafür sorgen, dass ihre Veranstaltungen nicht zu<br />

einer Gefährdung der einzelnen Klettermöglichkeiten führen. Notwendig ist<br />

die tatsächliche Selbstbeschränkung eines jeden kommerziellen Anbieters.<br />

Ungebremste kommerzielle Aktivitäten gefährden den Klettersport in der<br />

Natur.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

740<br />

5. Politiker und Behörden müssen sich für lebensfähige Klettergebiete<br />

in Deutschland einsetzen<br />

Politiker müssen sich der gesellschaftlichen Bedeutung <strong>des</strong> Kletterns in<br />

Deutschland bewusst werden und den Kletterern die Ausübung ihres Sports<br />

in ausreichendem Umfang ermöglichen. Intakte Klettergebiete müssen für<br />

Mensch und Natur erhalten bleiben; geschlossene Gebiete müssen wieder<br />

geöffnet werden, wenn diese Sperrungen ökologisch nicht zwingend nötig<br />

sind.<br />

Beschluss 112. HA-Sitzung 1996 in Hindelang


740<br />

Klettersport und Naturschutz<br />

IV. Richtlinien für Kletterveranstaltungen an Naturfelsen<br />

1. Wettkämpfe<br />

(Klettercups, Meisterschaften von der Bun<strong>des</strong>- bis zur Sektionsebene etc.)<br />

Kletterwettkämpfe auf nationaler und internationaler Ebene müssen<br />

entsprechend den Wettkampfbestimmungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> an künstlichen<br />

Kletterwänden stattfinden.<br />

2. Sonstige Sportveranstaltungen<br />

(Kletter-Events, Spaß-Wettbewerbe, Klettervorführungen)<br />

Solche Veranstaltungen sollten grundsätzlich an künstlichen Kletteranlagen<br />

stattfinden. Sollen das Naturerlebnis, bzw. umweltpädagogische Aspekte<br />

Hauptbestandteil der Veranstaltung sein, kann die Veranstaltung auch an<br />

Naturfelsen durchgeführt werden, wenn folgende Aspekte berücksichtigt<br />

werden:<br />

• keine Veranstaltungen mit vielen Teilnehmern/Zuschauern an den<br />

Felsen<br />

• Veranstaltungen grundsätzlich nur an bereits erschlossenen Felsen<br />

• sensible Felsbereiche und andere Biotope unbedingt meiden<br />

• grundsätzlich eine schriftliche Genehmigung von der<br />

zuständigen Umweltbehörde und vom Grundeigentümer einholen<br />

• größtmögliche Umweltverträglichkeit vor, während und nach der<br />

Veranstaltung<br />

• es sollten möglichst keine Veranstaltungen in ausgewiesenen<br />

Schutzgebieten stattfinden. Naturschutzgebiete sind zu meiden.<br />

3. Kletterkurse und Kletterfahrten<br />

Kletterkurse und Kletterfahrten auf Sektions- bzw. Vereinsebene sowie<br />

kommerzielle Kletterkurse sind naturverträglich durchzuführen. Die<br />

behördlichen Kletterregelungen sind genau einzuhalten. Die Klettertradition<br />

(„Kletterethik“) <strong>des</strong> Gebiets ist zu respektieren. Eine Ausbildungseinheit<br />

„Klettern und Naturschutz“ unter besonderer Berücksichtigung<br />

gebietsspezifischer Eigenheiten muss Bestandteil eines jeden Kletterkurses<br />

sein. Die Teilnehmerzahl muss an die Gegebenheiten der jeweiligen Felsen<br />

und deren Umgebung angepasst werden.<br />

4. Abenteuer und Erlebnisklettern<br />

Für Abenteuer- und Erlebnisveranstaltungen (v.a. kommerzielle) mit<br />

klettersportlichen Elementen gelten die Richtlinien wie unter 2. Für<br />

umweltpädagogische Veranstaltungen an Naturfelsen gelten die Richtlinien<br />

wie unter 3.<br />

Verabschiedet vom Bun<strong>des</strong>ausschuss Klettern und Naturschutz im Rahmen<br />

seiner 24. Sitzung vom März 2001. Basierend auf den von den Arbeitskreisen<br />

Klettern und Naturschutz in Baden-Württemberg am 12.12.2000<br />

verabschiedeten Richtlinien.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Klettersport und Naturschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

740<br />

V. Aufbau und Pflege einer Datenbank für die Felsen der<br />

Mittelgebirge<br />

Langfristiges Ziel ist die nachhaltige Betreuung der außeralpinen Felsgebiete<br />

durch den <strong>DAV</strong>. Bereits bei der Verabschiedung der Grundsätze von 1995 zur<br />

Organisation für die Betreuung der Klettergebiete in Deutschland, ist die<br />

„flächendeckende Erfassung aller außeralpinen Felsgebiete“ (Kapitel 740, II.)<br />

als wichtiger Bestandteil zur Unterstützung der Felsbetreuer vor Ort betont<br />

worden. Der Mitte der 90er Jahre begonnene Aufbau eines<br />

deutschlandweiten Felskatasters wird ab 2005 fortgeführt und die<br />

Informationen der Datenbank sollen über eine interaktive Internetanwendung<br />

abruf- und veränderbar sein.<br />

Die Datenverwaltung und die Erstellung von digitalen Karten erfolgen mit<br />

einem Geographischen Informationssystem (GIS), das eine exakte räumliche<br />

Verortung, sowie Abfragen und Analysen ermöglicht.<br />

Ziele <strong>des</strong> über das Internet zugänglichen Informationssystems sind die<br />

Information von klettersportlich Aktiven über Felsen, deren Lebensraum und<br />

Kletterregelungen, sowie eine Besucherlenkung zur Entlastung von<br />

Konfliktbereichen und die Unterstützung von Felspaten bei der<br />

Gebietsbetreuung. Das System wird in einen öffentlich zugänglichen Bereich<br />

für alle Kletterer und Naturfreunde und einen passwortgeschützten Bereich<br />

mit detaillierten Informationen für die Felsbetreuer geteilt. Alle zur Betreuung<br />

der Felsen notwendigen Hintergrundinformationen (z.B. Schutzgebiete,<br />

Kletterkonzeptionen etc.) sollen dort abrufbar sein.<br />

Zum Aufbau und der Pflege der Felsdatenbank ist die Mitarbeit der Sektionen<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gefordert, damit langfristig eine Vollständigkeit und Aktualität <strong>des</strong><br />

Felsinformationssystems gewährleistet werden kann.


740<br />

Klettersport und Naturschutz<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

750<br />

Skibergsteigen und Naturschutz<br />

In den letzten Jahren und Jahrzehnten hat das Skitourengehen mit dem<br />

allgemeinen Trend zu natur- und sportorientierten Freizeitaktivitäten<br />

erheblich an Beliebtheit gewonnen. Nach Befragungen und Schätzungen hat<br />

sich die Anzahl der Skibergsteiger in Deutschland von 1999 bis 2004 um ca.<br />

70.000 auf jetzt 250.000 bis 300.000 Personen erhöht. Alpenweit wird die<br />

Anzahl der Tourenskifahrer auf über eine Million und die Anzahl der pro<br />

Winter durchgeführten Skitouren auf mehr als zehn Millionen geschätzt.<br />

Tourenskilauf wird vor allem als Breitensport, zunehmend aber auch als<br />

Wettkampfsport ausgeübt.<br />

Der markante Anstieg der Tourenaktivitäten hat örtlich zu relevanten<br />

Beeinträchtigungen im Naturhaushalt der Gebirgsregionen geführt. Davon<br />

betroffen sind vor allem die tiefergelegenen Gebiete der montanen und<br />

subalpinen Höhenstufe mit Lebensräumen störempfindlicher Wildtiere. Zu<br />

Konflikten kommt es vor allem dort, wo sich häufig oder gelegentlich<br />

begangene bzw. befahrene Bereiche mit den zentralen<br />

Überwinterungsgebieten <strong>des</strong> Wil<strong>des</strong> überlagern. Als Leittierarten gelten die<br />

gefährdeten Raufußhühner Auer-, Birk- und Alpenschneehuhn, die im Winter<br />

auf Störungen sehr empfindlich reagieren. Häufige Beunruhigung in den<br />

Lebensräumen der Tiere kann bis zu deren Tod führen. Störungen <strong>des</strong><br />

Schalenwil<strong>des</strong> (Gams-, Reh- und Rotwild) können vermehrt Verbissschäden<br />

im Bergwald zur Folge haben. Zudem kommt es örtlich zu<br />

Vegetationsschäden durch Skikanten. Schadstoff- und Lärmbelastungen<br />

entstehen durch die individuelle Hin- und Rückreise, lokal kommt es zu<br />

Konflikten durch geparkte Pkws an den Ausgangspunkten der Skitouren.<br />

Die Dringlichkeit für Konfliktlösungen ist in den Bayerischen Alpen besonders<br />

hoch, denn die Skitourenberge erreichen hier, verglichen mit anderen<br />

Alpenregionen, geringere Höhen. Damit liegen viele Tourengebiete in der<br />

Höhenstufe <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> und im Bereich der Waldgrenze, das heißt genau<br />

dort, wo auch Wildtiere ihre Lebensräume haben. Zudem wird der nördliche<br />

Alpenrand von Berchtesgaden bis zum Bodensee durch seine gute<br />

Erreichbarkeit und die Nähe großer Verdichtungsräume z. T. erhebliche<br />

stärker frequentiert als inneralpine Gebiete.<br />

I. <strong>DAV</strong>-Projekt „Skibergsteigen umweltfreundlich“<br />

1. Zielsetzung und Zusammenarbeit <strong>DAV</strong> – Bayerisches<br />

Umweltministerium<br />

Der Deutsche Alpenverein engagiert sich seit 1995 mit dem Projekt<br />

„Skibergsteigen umweltfreundlich“ für naturverträgliches Tourenskifahren in<br />

den Alpen und arbeitet dabei mit dem Bayerischen Staatsministerium für<br />

Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV) im Rahmen der<br />

Untersuchung „Wildtiere und Skilauf im Gebirge“ zusammen. Anliegen der


750<br />

Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich<br />

gemeinsamen Initiative ist es, das Skibergsteigen in den Bayerischen Alpen<br />

naturverträglich zu entwickeln und dadurch einen effektiven Beitrag zum<br />

Arten- und Biotopschutz zu leisten. Der <strong>DAV</strong> und die zuständigen <strong>DAV</strong>-<br />

Sektionen verfolgen mit dem Projekt „Skibergsteigen umweltfreundlich“ zwei<br />

ihrer satzungsgemäßen Ziele: Die Förderung <strong>des</strong> Bergsteigens und den<br />

Schutz der alpinen Natur. Denn nur mit Hilfe ganzheitlicher Ansätze kann es<br />

gelingen, das Konfliktpotential zwischen Bergsport und Naturschutz zu<br />

entschärfen und damit zu garantieren, dass auch künftigen Generationen<br />

Tourenmöglichkeiten in großem Umfang erhalten bleiben.<br />

Anlass für den Start <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Projektes im Juni 1995 waren die Kletterverbote<br />

und die damit verbundenen erheblichen Konflikte zwischen Klettern und<br />

Naturschutz, die es seit Ende der 80er Jahre in den deutschen Mittelgebirgen<br />

gegeben hatte. Der <strong>DAV</strong> wollte ähnliche Entwicklungen in den Alpen nicht<br />

zulassen, statt<strong>des</strong>sen rechtzeitig selbst tätig werden, um Konflikte mit allen<br />

Beteiligten zu lösen. Naturverträgliches Skitourengehen sollte sichergestellt<br />

und somit überzogene Einschränkungen in den Skitourengebieten der<br />

Bayerischen Alpen verhindert werden. Etwa zur selben Zeit begann das<br />

Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz<br />

mit der Untersuchung „Wildtiere und Skilauf im Gebirge“. Bereits 1989<br />

veranlasste das StMUGV unter Federführung <strong>des</strong> Bayerischen Lan<strong>des</strong>amts für<br />

Umweltschutz ein Pilotvorhaben mit dem Ziel, den Schutz von Wildtieren<br />

gegenüber Störungen durch naturverbundene, winterliche Freizeitaktivitäten<br />

nicht mit hoheitlichen Pauschalverboten, sondern mit individuellen<br />

Lenkungsmaßnahmen möglich zu machen. 1993 erhielt der Immenstädter<br />

Wildbiologe Albin Zeitler den Auftrag, die Ergebnisse <strong>des</strong> Pilotvorhabens unter<br />

Einbeziehung von Behörden, Verbänden und Ortskennern effektiv im<br />

Interesse <strong>des</strong> Wildtierschutzes und der Skitourengeher umzusetzen. 1995<br />

begann schließlich die bis heute erfolgreich bestehende Kooperation zwischen<br />

dem <strong>DAV</strong> und dem Bayerischen Umweltministerium, die nachfolgend erläutert<br />

wird.<br />

2. Leitlinien und Partner<br />

Der Deutsche Alpenverein und das Bayerische Staatsministerium für Umwelt,<br />

Gesundheit und Verbraucherschutz verfolgen mit den Projekten<br />

„Skibergsteigen umweltfreundlich“ bzw. „Wildtiere und Skilauf im Gebirge“<br />

folgende Leitlinien:<br />

• Sicherstellung der ökologischen Verträglichkeit <strong>des</strong> alpinen<br />

Tourenskilaufs<br />

• Erhalt der sportlichen Nutzungsmöglichkeiten<br />

• Regelungen so wenig wie möglich, nur soviel wie nötig<br />

• Einbinden der zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen sowie der betroffenen<br />

Behörden und Verbände<br />

• Priorität <strong>des</strong> Prinzips der Freiwilligkeit<br />

Die Einbeziehung aller betroffenen Verbände, Behörden und<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

750<br />

Interessenvertreter auf regionaler und lokaler Ebene hat sowohl in ihrer<br />

räumlichen als auch zeitlichen Dimension vorbildhaften Charakter. In die<br />

Projekte eingebunden sind die zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen, Forst- und<br />

Landratsämter, Gemeinden, Bun<strong>des</strong>wehr, Bund Naturschutz, Lan<strong>des</strong>bund für<br />

Vogelschutz, Bergwacht, Bergführerverband, Deutscher Skiverband,<br />

Skilehrerverband, Lan<strong>des</strong>jagdverband, Naturfreunde, Tourismusverbände,<br />

Verein zum Schutz der Bergwelt, Bauernverband, Almwirtschaftlicher Verein<br />

usw..<br />

3. Projektgebiet<br />

Das Untersuchungsgebiet umfasst die gesamten Bayerischen Alpen von<br />

Berchtesgaden bis zum Bodensee. Schrittweise von Ost nach West werden<br />

sämtliche Tourengebiete mit denselben bewährten Methoden (s. unten)<br />

untersucht. Für ökologisch empfindliche Bereiche geben <strong>DAV</strong> und StMUGV<br />

Routenempfehlungen, die naturverträgliches Tourengehen sicherstellen<br />

sollen. Bis April 2005 waren rund 80 Prozent <strong>des</strong> bayerischen Alpenraums,<br />

vom Nationalpark Berchtesgaden bis zum Ammergebirge sowie Teile der<br />

Allgäuer Alpen, einbezogen. Voraussichtlich bis zum Jahr 2008 wird das<br />

gesamte Untersuchungsgebiet bearbeitet sein.


750<br />

Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich<br />

Das Untersuchungsgebiet Bayerische Alpen. Etwa 80 Prozent dieser Fläche waren<br />

bis April 2005 in die Projekte von <strong>DAV</strong> und StMUGV einbezogen. Von den insgesamt<br />

rund 470 Skirouten und Varianten waren bis 2005 ca. 330 bearbeitet, etwa 40<br />

befanden sich in Arbeit.<br />

4. Arbeitsschritte und Umsetzung der Routenempfehlungen<br />

Der jeweils erste Arbeitsschritt ist die Kartierung der üblichen Skirouten durch<br />

Gebietskenner der <strong>DAV</strong>-Sektionen und der Bergwacht. Parallel dazu erfassen<br />

der Wildbiologe und seine Mitarbeiter, unterstützt durch Forstämter und<br />

Berufsjäger, die Lebensräume der Wildtiere. Diese Datensätze werden im<br />

zweiten Schritt überlagert, wodurch sich unter Berücksichtigung<br />

großräumiger Lebensraum-Zusammenhänge Konfliktbereiche erkennen<br />

lassen. Konfliktpunkte ergeben sich z. B. dort, wo wichtige<br />

Überwinterungsstandorte (sog. Kern- und Brückengebiete) mit häufig oder<br />

gelegentlich begangenen Skirouten zusammentreffen. Im dritten Schritt<br />

führen Exkursionen die Vertreter der zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen sowie der<br />

beteiligten Behörden und Verbände in alle betroffenen Tourengebiete. Ziel<br />

der Exkursionen ist es, fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen,<br />

Routenempfehlungen auszugeben sowie Einzelheiten von Lenkungs- und<br />

Informationsmaßnahmen im Gelände festzulegen. Im vierten Arbeitsschritt<br />

setzen die zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen, Bergwachtbereitschaften, Forstämter<br />

und andere Beteiligte diese Maßnahmen um und übernehmen die Betreuung<br />

der Gebiete auf lange Sicht (s. Kap. 5).<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

750<br />

Bei der Vermittlung der Routenempfehlungen und sonstiger Informationen ist<br />

es wichtig, je nach räumlicher Bedeutung bzw. Einzugsbereich der<br />

Tourengebiete, unterschiedlich vorzugehen: Für Tourenberge von örtlicher<br />

Bedeutung, die vor allem von Einheimischen besucht werden, ist es<br />

entscheidend, einflussreiche Personen aus dem Kreis der örtlichen<br />

Tourengeher, der zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen, Bergwachtbereitschaften,<br />

Skiclubs etc. zu gewinnen und entsprechend zu informieren. Diese Personen<br />

geben die Routenempfehlungen intern im Kreis der einheimischen<br />

Tourengeher weiter. Gelingt die Überzeugungsarbeit, werden Aufstiegs- und<br />

Abfahrtsspuren auf naturverträglichen Routen angelegt. Diesen Spuren folgen<br />

dann i. d. R. auch die weniger ortskundigen Tourengeher. Auf erkennbare<br />

Maßnahmen im Gelände (Schilder, Tafeln etc.) kann an solchen<br />

Tourenbergen teilweise ganz verzichtet werden.<br />

Bei Tourengebieten von regionaler bis überregionaler Bedeutung ist es<br />

darüber hinaus oft erforderlich Routenabschnitte oder Verzweigungen mit<br />

dem grünen <strong>DAV</strong>-Schild zu kennzeichnen. Zudem werden an<br />

Ausgangspunkten oder zentralen Punkten im Gelände Informationstafeln<br />

aufgestellt, die mit leicht verständlichen Reliefzeichnungen die empfohlenen<br />

Routen vermitteln. In Abstimmung mit Forstämtern, privaten<br />

Grundeigentümern etc. werden in bestimmten Fällen zugewachsene<br />

Routenabschnitte aufgelichtet oder Abfahrtsbereiche seitlich begrenzt, was<br />

zur Entlastung angrenzender Waldgebiete aber auch zur Verbesserung der<br />

Tourenmöglichkeiten führt. Umgekehrt kann mit Barrieren aus Altholz oder<br />

speziellen Anpflanzungen die Einfahrt in manche Variante erschwert oder<br />

unmöglich gemacht werden.


750<br />

Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich<br />

Zusammenarbeit <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> mit dem Bayer. Umweltministerium in den Projekten<br />

„Skibergsteigen umweltfreundlich“ und „Wildtiere und Skilauf im Gebirge“.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

750<br />

5. Gebietsbetreuung<br />

Eine der wichtigsten Aufgaben <strong>des</strong> Projektes „Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich“ ist die Sicherstellung der Gebietsbetreuung auf lange Sicht.<br />

Die Gebietsbetreuung erfolgt auf Landkreisebene. Dazu lädt der <strong>DAV</strong><br />

Vertreter der zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen, beteiligten Behörden und Verbände<br />

für jeden der bisher einbezogenen Landkreise zu jährlichen Treffen der<br />

Gebietsbetreuung ein. Jährliche Gesprächsrunden gibt es über die<br />

Landkreistreffen hinaus für zwei Regionen mit besonderen Erfordernissen:<br />

das Geigelsteingebiet und das grenzüberschreitende Kleine Walsertal. Für die<br />

Landkreise bzw. die beiden Regionen Geigelstein und Kleines Walsertal sowie<br />

für die einzelnen Tourengebiete werden jeweils Ansprechpartner benannt.<br />

Damit ergibt sich folgende Struktur der Gebietsbetreuung:<br />

• Projektleitung <strong>DAV</strong>-Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, Abteilung Natur- und<br />

Umweltschutz<br />

• Ansprechpartner Landkreise, Regionen Geigelstein und Kleines Walsertal<br />

• Ansprechpartner Tourengebiete<br />

Die Gebietsbetreuer setzen als erstes die Informations- und<br />

Lenkungsmaßnahmen in die Praxis um. Weitere Aufgaben der<br />

Gebietsbetreuung sind die Vermittlung von Informationen über die<br />

Routenempfehlungen und sonstige Regelungen, die Erfolgskontrolle, das<br />

Anpassen bzw. Optimieren der Beschilderung und weiterer Maßnahmen sowie<br />

die lokale und regionale Öffentlichkeitsarbeit. Wichtig ist es, das Geschehen<br />

in den Tourengebieten ständig zu begleiten, dabei die Einhaltung der<br />

Routenempfehlungen zu forcieren, neue Trends wie z. B. das<br />

Schneeschuhwandern und räumliche Veränderungen (in der<br />

Waldentwicklung, neue Forstwege, Sturmschäden etc.) zu ermitteln und falls<br />

erforderlich darauf zu reagieren. Die Abteilung Natur- und Umweltschutz <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> unterstützt die Arbeit der Gebietsbetreuer, stellt Informationsmaterial,<br />

Präsentationen, Diaserien, Foliensätze, Reliefzeichnungen etc. zur Verfügung.<br />

Ohne das große ehrenamtliche Engagement der zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen<br />

und anderer Beteiligter wären weder die Projektarbeiten selbst, noch die<br />

Gebietsbetreuung realisierbar.<br />

Den Gebietsbetreuern standen als Arbeitsgrundlagen bisher topographische<br />

Karten im Maßstab 1 : 25.000 zur Verfügung. Diese Karten enthalten die<br />

Ergebnisse der Exkursionen. Für die seit 2004 bearbeiteten Gebiete werden<br />

die Ergebnisse mit ArcGIS, einem Geographischen Informationssystem, in<br />

digitale Orthophotos (Luftbilder) <strong>des</strong> Bayerischen Lan<strong>des</strong>vermessungsamtes<br />

übertragen. Die Luftbilder ergänzen oder ersetzen die topographischen<br />

Karten. Markante Geländepunkte (z. B. Standorte von Informationstafeln)<br />

können mit GPS-Geräten eingemessen und somit genau bestimmt werden.<br />

Durch die Anwendung von ArcGIS lassen sich die Projektdaten einheitlich<br />

aufbereiten, anschaulich darstellen bzw. präsentieren und jederzeit<br />

aktualisieren. Neue Trends und sonstige räumlich relevante Veränderungen<br />

können leichter einbezogen werden.


750<br />

Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich<br />

6. Öffentlichkeitsarbeit, Aus- und Weiterbildung<br />

Neben der lokalen und regionalen Öffentlichkeitsarbeit durch die<br />

Gebietsbetreuer leistet der <strong>DAV</strong> im Rahmen <strong>des</strong> Projektes „Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich“ vielfältige überregionale Öffentlichkeitsarbeit. Dazu<br />

gehören regelmäßige Beiträge in den <strong>DAV</strong>-Medien Panorama, Internet und<br />

Forum, die Herausgabe von Faltblättern und Plakaten, Fachvorträge,<br />

Publikationen, Fachexkursionen, die Beteiligung an externen Veranstaltungen<br />

(z. B. ALPIN-Tiefschneetage) sowie die Zusammenarbeit mit Presse und<br />

Medien. Das Thema „naturverträgliche Wintertouren“ (mit Tourenski,<br />

Snowboard, Schneeschuhen oder zu Fuß) ist fester Bestandteil in der Aus-<br />

und Weiterbildung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Es wird Fachwissen und das Verständnis für<br />

ökologische Zusammenhänge vermittelt sowie Fähigkeiten für<br />

eigenverantwortliches und umweltschonen<strong>des</strong> Verhalten gefördert. Das <strong>DAV</strong>-<br />

Lehrteam für Natur- und Umweltschutz, das aus etwa 30 Personen mit<br />

wissenschaftlicher Ausbildung und bergsportlicher Zusatzqualifikation besteht,<br />

bildet jährlich rund 700 Fachübungsleiter aus, die als Multiplikatoren in den<br />

355 <strong>DAV</strong>-Sektionen tätig sind.<br />

Bereits im Jahr 1998 konnte der erfolgreiche Südtiroler Spitzenalpinist Hans<br />

Kammerlander für die ideelle Unterstützung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Projektes<br />

„Skibergsteigen umweltfreundlich“ gewonnen werden. Seither finden in<br />

regelmäßigen Abständen gemeinsame Aktionen statt, zu denen Presse und<br />

Medien eingeladen werden. Hans Kammerlander konnte sich bei mehreren<br />

Skitouren in den Bayerischen Alpen von der Notwendigkeit der<br />

Routenempfehlungen überzeugen. Wichtig für ihn ist, dass dabei mit<br />

Augenmaß vorgegangen wird. Neben „Skibergsteigen umweltfreundlich“<br />

unterstützt Hans Kammerlander den <strong>DAV</strong> bei seiner Initiative, Konflikte durch<br />

Skitouren auf Pisten zu lösen sowie im Rahmen der Aktion „Naturverträgliche<br />

Wintertouren“, die sich zunehmend an Schneeschuhgeher wendet.<br />

Skitouren- und Winterwanderführer, Karten und Tourentipps in<br />

Alpinzeitschriften, Internet, Presse etc. können das <strong>DAV</strong>-Gütesiegel<br />

„Naturverträgliche Skitouren“ bzw. „Naturverträgliche Wintertouren“ erhalten.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass die Tourenbeschreibungen die <strong>DAV</strong>-<br />

Routenempfehlungen berücksichtigen, allgemeine Hinweise für<br />

naturverträgliches Verhalten gegeben werden und beschrieben ist, ob bzw.<br />

wie die Ausgangspunkte der Touren mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

erreichbar sind. Die verstärkte Zusammenarbeit mit Autoren und Verlagen ist<br />

eine wichtige Säule bei der Vermittlung der Informationen. Allein im Winter<br />

2004/2005 sind drei Führerwerke mit dem <strong>DAV</strong>-Gütesiegel ausgezeichnet<br />

worden.<br />

1. Projektgruppe Skibergsteigen umweltfreundlich<br />

Der seit 1994 ehrenamtlich tätige Arbeitskreis „Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich“ wurde 2003 im Zuge der Neustrukturierung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in die<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

750<br />

Projektgruppe Skibergsteigen umweltfreundlich umbenannt. Die<br />

Projektgruppe unterstützt das Engagement <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für naturverträgliches<br />

Tourenskifahren regionenübergreifend, indem sie die Projektarbeiten<br />

mitbegleitet und dabei die Nähe zur Praxis und zu aktuellen Entwicklungen<br />

sicherstellt. Sie leistet konzeptionelle Arbeiten und hilft, Maßnahmen zur<br />

konkreten Konfliktlösung und zur Verbesserung <strong>des</strong> Projekterfolges<br />

vorzubereiten. Das Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> hat die Projektgruppe Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich im Jahr 2003 für den Zeitraum von fünf Jahren eingesetzt.<br />

Sie besteht aus zwölf ehrenamtlichen Mitgliedern, die über hohe<br />

Fachkompetenz verfügen. Treffen der Projektgruppe finden i. d. R. zweimal<br />

pro Jahr meist in einer <strong>DAV</strong>-Hütte der Bayerischen Alpen statt.<br />

II. Skialpinismus-Wettkämpfe<br />

Skialpinismus-Wettkämpfe haben in den West- und Südalpen lange Tradition.<br />

Seit einigen Jahren finden auch in den Ostalpen vermehrt Skitouren-<br />

Wettkämpfe statt. Der Deutsche Alpenverein ist seit Sommer 2001 Mitglied<br />

im internationalen Verband für Skialpinismus-Wettkämpfe der UIAA, dem<br />

„International Council for Ski Mountaineering Competitions“ (ISMC). Damit<br />

ermöglicht der Verband seinen Mitgliedern die Teilnahme an internationalen<br />

Veranstaltungen. Zudem hat der <strong>DAV</strong> durch die Mitgliedschaft im ISMC<br />

Einfluss auf die naturverträgliche Durchführung von Wettkämpfen auch auf<br />

internationaler Ebene.<br />

Für die Beteiligung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> an Wettkämpfen in Deutschland hat der <strong>DAV</strong>-<br />

Hauptausschuss im Jahr 2002 folgenden Beschluss gefasst: „Der <strong>DAV</strong><br />

beteiligt sich an Skialpinismus-Wettkämpfen in Deutschland, wenn diese<br />

innerhalb noch in Betrieb befindlicher (Stand 2002) Pistenskigebiete<br />

stattfinden. Dies umfasst auch unpräparierte Bereiche, sofern keine<br />

naturschutzfachlichen Gründe dagegen sprechen. Dies ist in jedem Einzelfall<br />

naturschutzfachlich zu prüfen und muss mit den Ergebnissen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-<br />

Projektes „Skibergsteigen umweltfreundlich“ in Einklang stehen.<br />

Voraussetzung für eine Beteiligung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> an Skialpinismus-Wettkämpfen in<br />

Deutschland ist auch, dass verbindliche Umweltstandards eingehalten werden<br />

und für die jeweilige Veranstaltung eine behördliche Genehmigung vorliegt.“<br />

2003 veranstaltete der <strong>DAV</strong> erstmals eine Deutsche Meisterschaft im<br />

Skialpinismus mit drei Wettkämpfen: am Hochfelln (Bergen/Chiemgauer<br />

Alpen), am Predigtstuhl (Bad Reichenhall/Lattengebirge) und im Dammkar<br />

(Mittenwald/Kawendelgebirge). Diese sowohl in sportlicher wie in<br />

naturschutzfachlicher Hinsicht erfolgreiche Veranstaltung wurde in den<br />

Jahren 2004 und 2005 als Deutschland-Cup wiederholt, 2004 wieder mit drei<br />

Wettkämpfen an denselben Standorten (Predigstuhl, Hochfelln, Dammkar),<br />

2005 mit zwei Wettkämpfen (Predigtstuhl und Dammkar). Hohes<br />

Engagement bei der Durchführung der Veranstaltungen zeigten die


750<br />

Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich<br />

zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen Traunstein, Bad Reichenhall und Mittenwald.<br />

Internationale „Natur- und Umweltschutz-Richtlinien für Wettkämpfe im<br />

Skibergsteigen“, die auf einem Entwurf <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins basieren,<br />

wurden von einer Arbeitsgruppe <strong>des</strong> Club Arc Alpin (CAA) im Oktober 2003<br />

vorbereitet und von den Präsidenten <strong>des</strong> CAA auf der CAA-Konferenz im<br />

Februar 2004 in Turin verabschiedet. Sie haben damit seit 2004 alpenweite<br />

Gültigkeit. Der letzte wichtige Schritt, die Abstimmung mit der UIAA und<br />

damit die weltweite Gültigkeit der Standards, steht noch aus.<br />

III. Skitouren auf Pisten<br />

Skitourengehen auf Skipisten ist seit Ende der 90er Jahre populär geworden.<br />

Immer mehr Tourengeher sind in Skigebieten anzutreffen, an manchen<br />

Tagen vor allem in stadtnahen Skigebieten Hunderte. Pistentouren werden im<br />

Frühwinter vor Beginn der Skisaison und über den gesamten Winter während<br />

<strong>des</strong> Skibetriebs, aber auch nach Betriebsschluss der Lifte und Bahnen abends<br />

und nachts unternommen. Spaß an sportlicher Betätigung und am Skifahren,<br />

Lawinensicherheit in Skigebieten (aber nur während <strong>des</strong> Skibetriebs!) und<br />

gute Schneeverhältnisse auf Pisten sind die Hauptbeweggründe dafür. Dass<br />

dieser Trend mit Risiken und Konflikten verbunden ist, liegt auf der Hand.<br />

Der <strong>DAV</strong> hat im Jahr 2003 die Initiative ergriffen, die Konflikte im Konsens<br />

mit den betroffenen Behörden, Verbänden, Interessen- und Nutzergruppen<br />

zu lösen. Anlass für die Aktion „Skitouren auf Pisten“ war erheblicher<br />

Handlungsbedarf im Berchtesgadener Land. Eine Expertenrunde aus<br />

Vertretern von <strong>DAV</strong>, Verband Deutscher Seilbahnen, Deutscher Skiverband,<br />

Bayerischen Innen- und Bayerischen Umweltministerium, Bergwacht und<br />

Lawinenwarndienst erarbeitete allgemein gültige Regeln für Skitourengeher<br />

auf Pisten und führte eine einheitliche Beschilderung ein (gelb-schwarzes<br />

Schild mit Skitourengeher-Symbol). In einer zweijährigen<br />

Informationskampagne der Winter 2003/2004 und 2004/2005 wurden die<br />

Regeln bekannt gegeben. Darüber hinaus initiierte der <strong>DAV</strong> für 15 bayerische<br />

Skigebiete (Stand April 2005) örtliche Gesprächsrunden mit Vertretern der<br />

zuständigen <strong>DAV</strong>-Sektionen, Bergbahnen, Gemeinden, Lawinenkommissionen<br />

etc. Dabei wurden differenzierte Routen- und Zeitvorgaben erarbeitet. Auch<br />

über diese örtlichen Regelungen sind die Tourengeher informiert worden. Die<br />

Akzeptanz der Vereinbarungen war bereits im ersten Winter 2003/04<br />

überraschend hoch, auch die Saison 2004/2005 verlief erfolgreich. Die <strong>DAV</strong>-<br />

Aktion „Skitouren auf Pisten“ wird von den beteiligten Organisationen positiv<br />

bewertet und hat bereits in den Nachbarländern <strong>des</strong> Alpenraums Beachtung<br />

gefunden.<br />

IV. Schneeschuhwandern<br />

Schneeschuhgehen, eine uralte Art der Fortbewegung im Schnee, avancierte<br />

in den letzten Jahren zum alpinen Trendsport. Es ist leicht zu erlernen und<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

750<br />

ermöglicht immer mehr Menschen, die winterliche Bergwelt zu erleben.<br />

Schneeschuhe erschließen dem Wanderer unter Beachtung der Sicherheit<br />

weite Teile der alpinen Landschaften. Damit werden immer häufiger auch<br />

ökologisch empfindliche Gebiete tangiert oder durchquert und Störungen<br />

verursacht. Ein diffuses Netz neuer Routen ist entstanden. Gerade lichte<br />

Waldbereiche und die Höhenstufe von Wald- und Baumgrenze mit den<br />

Lebensräumen störempfindlicher Tierarten werden von Schneeschuhgehern<br />

gerne aufgesucht.<br />

Mit der zunehmenden Beliebtheit <strong>des</strong> Schneeschuhgehens ist es notwendig<br />

geworden, diesen Trend in das <strong>DAV</strong>-Projekt „Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich“ einzubeziehen. Informationen und Routenempfehlungen<br />

müssen auch Schneeschuhgeher erreichen. In bestimmten Bereichen ist es<br />

wichtig, Skitouren- und Schneeschuhgeher auf dieselben Routen zu lenken.<br />

Dies soll mit verstärkter Information und spezieller Beschilderung erreicht<br />

werden. Seit 2004 wird dazu das neue, mit einem Schneeschuhgeher-Symbol<br />

ergänzte grüne <strong>DAV</strong>-Schild verwendet. Auch in der Öffentlichkeitsarbeit <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> wird z. B. durch die neuen Faltblätter „Schneeschuhwandern“, „Erleben<br />

und leben lassen“ und die gebietsbezogenen Folder „Geigelsteingebiet“ und<br />

„Rotwandgebiet“ zunehmend auf das Schneeschuhwandern eingegangen (s.<br />

Kap. I.6).<br />

Das neue <strong>DAV</strong>-Schild spricht Skitouren- und Schneeschuhgeher<br />

gleichermaßen an.


750<br />

Skibergsteigen<br />

umweltfreundlich<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Umweltbildung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

760<br />

Umweltbildung<br />

I. Bun<strong>des</strong>lehrteam Natur- und Umweltschutz<br />

Das Bun<strong>des</strong>lehrteam Natur- und Umweltschutz wurde 1990 gegründet. Es ist<br />

zusammen mit den Lehrteams Bergsteigen, Familienbergsteigen,<br />

Mountainbike, Skilauf, Skilanglauf sowie Sportklettern für die Aus- und<br />

Fortbildung der ehrenamtlichen Fachübungsleiter der <strong>DAV</strong>-Sektionen<br />

verantwortlich.<br />

Sämtliche Mitglieder <strong>des</strong> Lehrteams verfügen über eine Doppelqualifikation:<br />

abgeschlossenes naturwissenschaftliches Studium (z.B. Biologie,<br />

Forstwissenschaften, Lan<strong>des</strong>pflege, Geographie) und bergsportliche<br />

Ausbildung (<strong>DAV</strong>-Fachübungsleiter oder staatlich geprüfter Ski- und<br />

Bergführer). Nur so kann gewährleistet werden, dass sowohl in sportlicher als<br />

auch naturschutzfachlicher Hinsicht auf die Ansprüche der Teilnehmer<br />

eingegangen werden kann.<br />

Das Bun<strong>des</strong>lehrteam für Natur- und Umweltschutz bildet jährlich rund 700<br />

Fachübungsleiter aus und weiter. Die Fachübungs- und Jugendleiter <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

werden in ihrer Ausbildung mit den Prinzipien <strong>des</strong> Natur- und<br />

Umweltschutzes vertraut gemacht und erhalten spezielle, auf ihren künftigen<br />

Einsatzbereich bezogene Verhaltensempfehlungen. Als wichtige<br />

Multiplikatoren geben sie dieses Wissen an einen großen Teil der Mitglieder in<br />

den einzelnen Sektionen weiter. Insbesondere Kinder und Jugendliche<br />

können dadurch bereits frühzeitig eine positive Werthaltung zur Natur<br />

entwickeln und zu umweltgerechtem Handeln befähigt werden.<br />

Zudem gestalten Mitglieder <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Lehrteams Naturschutz in enger<br />

Kooperation mit dem Deutschen Bergführerverband den Theorie- und<br />

Praxisteil zum Unterrichtsschwerpunkt „Ökologie, Natur- und Umweltschutz“<br />

der staatlichen Ausbildung zum Berg- und Skiführer und stellen<br />

unterrichtsbegleitende Materialien (Bergführerskript, Fernlehrgangskarten)<br />

zur Verfügung. Über die Naturschutzausbildung der staatlich geprüften<br />

Bergführer können auch nicht organisierte Bergsteiger erreicht werden.<br />

1. Schulungsarbeit<br />

In seiner Schulungsarbeit orientiert sich das <strong>DAV</strong>-Lehrteam Naturschutz am<br />

erlebnis- und erfahrungsorientierten Lernen – Lernen muss Spaß machen!<br />

Vorkenntnisse der Kursteilnehmer in den Lernprozess zu integrieren, ist ein<br />

wichtiges Anliegen. Mitgestalten und eigene Erfahrungen zu machen werden<br />

als Methode anstelle von anstrengenden Fachvorträgen bevorzugt. Eine<br />

wertvolle Hilfe bietet dabei der ganzheitliche Bildungsansatz der<br />

Themenzentrierten Interaktion (TZI) von Ruth Cohn.<br />

Darüber hinaus hat das Lehrteam für die praxisnahe und schülerbezogene<br />

Naturschutzausbildung viele naturschutzrelevante Themen in über 30 gut


760<br />

Umweltbildung<br />

verständlichen Grund- und Fernlehrgangskarten dargestellt, welche die<br />

Fachübungsleiter während ihrer Umweltausbildung ihren Kollegen vorstellen<br />

und auch in der Sektionsarbeit verwenden.<br />

Für vielbesuchte Ausbildungsstützpunkte wurden wichtige Informationen zur<br />

lokalen sowie regionalen Natur- und Kulturgeschichte zusammengetragen<br />

und in Form von digitalen Präsentationen zusammengefasst. Diese<br />

Informationen sowie sämtliche Grundlehrgangs- und Fernlehrgangskarten<br />

sind allen Interessierten voraussichtlich ab Ende 2005 via Internet unter<br />

www.alpenverein.de zugänglich.<br />

Für sämtliche Fachübungsleiterausbildungen stehen gut abgestimmte<br />

Lehrpläne zur Verfügung. Folgende Bereiche seien beispielhaft aufgelistet:<br />

• Qualifikation zur naturschonenden Planung und Durchführung von<br />

Sektionstouren,<br />

• Kenntnisse alpiner Lebensräume,<br />

• Kenntnisse lokaler und regionaler Kulturräume,<br />

• geomorphologische und klimatische Gegebenheiten in den Alpen.<br />

Im Rahmen der Theorieprüfung der Fachübungsausbildung werden auch<br />

umweltrelevante Themenfelder abgeprüft. Dafür wurde ein ausführlicher<br />

Prüfungsfragenkatalog erarbeitet.<br />

2. Ziele der <strong>DAV</strong>-Umweltbildung<br />

Die <strong>DAV</strong>-Umweltbildung richtet sich an vereinsinterne Multiplikatoren. <strong>DAV</strong>-<br />

Mitglieder sollen wissen, was sie bei einer naturverträglichen Ausübung von<br />

Bergsport – egal ob sie zum Wandern, Klettern oder Skifahren gehen –<br />

beachten müssen. Veranstaltungen und Kurse der <strong>DAV</strong>-Sektionen sollen<br />

naturverträglich durchgeführt werden und deren Teilnehmer sollen neben der<br />

alpinen Sicherheit auch einen Einblick in die Schutzbedürftigkeit <strong>des</strong> Natur-<br />

und Kulturraums Alpen erhalten.<br />

Somit soll eine nachhaltige Sportausübung der <strong>DAV</strong>-Mitglieder sichergestellt<br />

werden. Darüber hinaus sollen sich die Umweltbildungsmaßnahmen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

durch den Vorbildcharakter der organisierten Mitglieder auch auf nicht<br />

organisierte Bergsteiger auswirken. Auf Anfrage wird auch für interessierte<br />

Mitglieder anderer Institutionen eine Naturschutzausbildung ermöglicht.<br />

II. Fortbildung für Naturschutzreferenten/innen<br />

Im Rahmen der <strong>DAV</strong>-Akademie werden jährlich Fortbildungsmöglichkeiten für<br />

im Natur- und Umweltschutz aktive Mitglieder angeboten. Ursprünglich<br />

ausgerichtet auf die Bedürfnisse der Naturschutzreferenten in den Sektionen<br />

werden zunehmend auch Ausbildungsreferenten, Felspaten u.a.<br />

angesprochen, um die inhaltliche und organisatorische Vernetzung und<br />

Zusammenarbeit auf Sektionsarbeit weiter zu fördern.<br />

Meist handelt es sich hierbei um Wochenendkurse aus den Bereichen<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Umweltbildung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

760<br />

Klettern&Naturschutz, naturverträgliche Wintertouren oder Themen rund um<br />

<strong>DAV</strong>-Arbeitsgebiete. Im Besonderen sei verwiesen auf den einwöchigen Kurs<br />

„Natur- und Umweltschutz im <strong>DAV</strong>“, der nicht nur das Grundsatzprogramm<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in der Praxis beleuchtet, sondern eine Menge Impulse für sinnvolles<br />

Engagement in der Sektion gibt.<br />

III. Tagung der Naturschutzreferenten/innen<br />

Alle zwei Jahre wird eine zwei- bis viertägige Fachtagung für<br />

Naturschutzreferenten/innen durchgeführt. In diesem Rahmen werden<br />

sowohl grundsätzliche Fragestellungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seinen<br />

satzungsgemäßen Verpflichtungen aufgegriffen als auch brisante<br />

umweltpolitische Themen.


760<br />

Umweltbildung<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Lobby für eine<br />

nachhaltige Entwicklung<br />

Lobby für eine nachhaltige Entwicklung in den Alpen<br />

I. Stopp für Skierschließung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

<strong>DAV</strong>-Hauptversammlung 2004<br />

Resolution zum Schutz der Tiroler Gletscher<br />

770<br />

Mit großer Bestürzung hat die Hauptversammlung <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins zur Kenntnis genommen, dass der Tiroler Landtag mit der<br />

Novelle <strong>des</strong> Naturschutzgesetztes am 12.Mai 2004 den Weg für weitere<br />

Erschließungsmaßnahmen auf Gletschern eröffnet hat. Danach kann die<br />

Tiroler Lan<strong>des</strong>regierung für bestehende Gletscherskigebiete<br />

Raumordnungsprogramme erlassen, in denen die Errichtung von<br />

infrastrukturellen Anlagen für zulässig erklärt wird. Aktuell ist damit die<br />

Genehmigung für neue Liftanlagen auf Gletschern sowohl im Pitztal (Linker<br />

Fernerkogel, Braunschweiger Hütte, Skiverbindung mit Ötztal), im Kaunertal<br />

(Weißseespitze, Brandenburger Haus) als auch am Piz Valgronda in drohende<br />

Nähe gerückt.<br />

Da sich der Deutsche Alpenverein sowohl als Anwalt einer intakten Natur als<br />

auch Verfechter eines natur- und umweltverträglichen Tourismus versteht,<br />

bezieht er eindeutig Stellung gegen diese Pläne. In Tirol bewirtschaftet der<br />

<strong>DAV</strong> 134 Hütten mit einer Übernachtungskapazität von rund 9000 Plätzen.<br />

Auf Hütten sind wenigstens 400 Arbeitsplätze geschaffen worden. Viele<br />

regionale Zulieferer leben direkt vom Hüttenbetrieb. Jahr für Jahr nächtigen<br />

auf den <strong>DAV</strong>-Hütten knapp 400.000 Menschen in Tirol. Für einen<br />

naturverträglichen Wander- und Bergtourismus wurden Kläranlagen, Wind-,<br />

Wasser- und Solarkraftanlagen gebaut, damit Bergsteiger auch in Zukunft mit<br />

sauberem Wasser, sauberer Luft und Landschaft rechnen können. Ein viele<br />

tausend Kilometer umfassen<strong>des</strong> Wegenetz wird von den<br />

Alpenvereinssektionen ehrenamtlich betreut und intakt gehalten. In den<br />

vergangenen 10 Jahren hat der <strong>DAV</strong> rund 44 Millionen Euro (incl.<br />

Fördermittel) in den ökologischen Umbau seiner Hütten investiert.<br />

Aus Verantwortung für eine intakte Umwelt in Tirol, die sowohl den Bestand<br />

einer artenreichen Flora und Fauna garantiert, als auch für den Bergsportler<br />

und Touristen attraktiv bleiben muss, fordert die Hauptversammlung 2004<br />

<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins die Tiroler Lan<strong>des</strong>regierung auf:<br />

Eindeutige Festlegung <strong>des</strong> Schutzes der Gletscher im Tiroler<br />

Naturschutzgesetz.<br />

Entwicklung eines „Masterplanes Tourismus“ für Tirol, der den Grundsätzen<br />

der Alpenkonvention, wie auch den Kriterien der Nachhaltigkeit, entspricht.<br />

Stopp für jegliche Erschließungsmaßnahmen außerhalb von bestehenden<br />

Skigebieten.


770<br />

Lobby für eine<br />

nachhaltige Entwicklung<br />

Keine Erweiterung von Skigebieten, sondern die Festlegung verbindlicher<br />

Ausbaugrenzen.<br />

Für die <strong>DAV</strong>-Hauptversammlung 2004<br />

Josef Klenner, <strong>DAV</strong>-Präsident<br />

Dresden, 26. Juni 2004<br />

II. Windenergie<br />

Windkraftanlagen<br />

<strong>DAV</strong> – Position<br />

1. Präambel<br />

In der Energiepolitik <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> steht an erster Stelle die Nutzung von Energie-<br />

Einsparpotenzialen; erst an zweiter Stelle folgt die Nutzung von erneuerbaren<br />

Energien. In dieser Rangfolge befürwortet der <strong>DAV</strong> auch die Nutzung von<br />

Windenergie als eine klimaunschädliche, ressourcen- und umweltschonende<br />

Energieform – allerdings mit der Einschränkung, dass die Beeinträchtigung<br />

von Landschaft und Natur durch Windkraftanlagen so gering wie möglich<br />

gehalten wird.<br />

Insbesondere in Berg- und Gebirgsregionen sind strenge Maßstäbe an die<br />

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen anzulegen, damit die<br />

vorhandenen ökologischen, landschaftsästhetischen und touristischen Werte<br />

dieser Gebiete erhalten und gesichert bleiben. Der <strong>DAV</strong> stellt <strong>des</strong>halb<br />

besondere Anforderungen an Windkraftanlagen im Alpenraum und in den<br />

außeralpinen Berggebieten.<br />

2. Ausgangslage<br />

Die Energiegewinnung aus Windkraft nimmt weltweit zu. In Europa wurde<br />

diese Entwicklung durch die EU-Richtlinie zur „Förderung der Stromerzeugung<br />

aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt“ (EU-RL<br />

2001/77/EG) vorangetrieben. Zahlreiche Windkraftanlagen und<br />

Windenergieparks sind im europäischen Flachland und Küstenvorfeld bereits<br />

errichtet worden, aber auch in den Berggebieten werden zunehmend<br />

Windkraftanlagen gebaut. Bei der Stromerzeugung aus Wind stehen<br />

positiven Aspekten wie Ressourcenschonung, Luftreinhaltung und<br />

Klimaschutz negative Aspekte wie landschaftsästhetische Entwertung,<br />

Lärmemission, Schattenwurf, Störung der Fauna und Beeinträchtigung von<br />

Natur- und Kulturgütern gegenüber. In Bergregionen machen sich die<br />

negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen besonders bemerkbar. Hier<br />

sind <strong>des</strong>halb alle Entscheidungen für oder wider die Planung und den Bau<br />

von Anlagen unter sorgfältigster Abwägung aller Belange zu treffen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Lobby für eine<br />

nachhaltige Entwicklung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

770<br />

3. Standorte<br />

Der <strong>DAV</strong> definiert nachstehende umweltpolitische Anforderungen, die für die<br />

Standortwahl von Windenergieanlagen notwendig sind. Die Festlegung<br />

konkreter Kriterien ermöglicht es, Einzelprojekte auf ihre raumplanerische<br />

Verträglichkeit zu beurteilen und einen entsprechenden Abwägungsprozess<br />

einzuleiten. Mit den Kriterien werden „Ausschlussgebiete“ und „Prüfgebiete“<br />

definiert.<br />

a) Ausschlussgebiete<br />

Der <strong>DAV</strong> schließt Windkraftanlagen in Schutzgebieten sowie auf Flächen mit<br />

besonderer Bedeutung für die Vogelwelt und in Gebieten mit besonderer<br />

landschaftlicher Schönheit oder kultureller Bedeutung als „Tabuflächen“ aus.<br />

Ausgenommen davon sind Anlagen, die ausschließlich der Versorgung von<br />

isolierten Standorten (z.B. Weiler, Schutzhütten) dienen.<br />

(1) Ausschlussgebiete sind alle rechtskräftig festgelegten Schutzgebiete u.a.:<br />

• Natura 2000-Gebiete (EU-RL 79/409/EWG (FFH-RL) und 92/43/EWG<br />

(Vogelschutz - RL)<br />

• Nationalparks<br />

• Naturschutzgebiete<br />

• Naturparks<br />

• Ruhegebiete<br />

• Landschaftsschutzgebiete<br />

• Geschützte Biotope<br />

• Ramsar - Schutzgebiete<br />

• UNECSO - Weltnaturerbe-Gebiete<br />

(2) Daneben sind folgende Standorte für Windkraftanlagen i.d.R. ungeeignet:<br />

• Bereiche, die für die Vogelwelt eine besondere Bedeutung besitzen:<br />

Vogeldurchzugs-, Rast-, Nahrungs- oder Brutgebiete,<br />

Wiesenbrütergebiete, Feuchtgebiete<br />

• visuell exponierte Standorte mit prominenten Sichtachsen<br />

• Landschaften von besonderer Schönheit<br />

• historische Kulturlandschaften<br />

• geschützte oder schützenswerte Kultur-, Bau- oder Bodendenkmäler<br />

• Flächen mit ausgeprägten Sichtbeziehungen zu Aussichtspunkten<br />

• alpintouristisch bedeutende Gebiete<br />

• Siedlungsgebiete:<br />

a) reine Wohngebiete > 500m Radius Abstand<br />

b) Mischgebiete > 250m Radius Abstand<br />

b) Prüfgebiete<br />

Der Bau von Windkraftanlagen außerhalb der genannten Ausschlussgebiete


770<br />

Lobby für eine<br />

nachhaltige Entwicklung<br />

hat unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften zu Umwelt,<br />

Raumordnung und Landschaft (EU-, Staats- und Lan<strong>des</strong>vorschriften) zu<br />

erfolgen. Zentrale Vorschriften sind dabei:<br />

• Strategischen Umweltprüfung (EU-RL 2001/42/EG),<br />

• Umweltverträglichkeitsprüfung (EU-RL 97/11/EG)<br />

• Alpenkonvention<br />

Potentielle Prüfgebiete zeichnen sich durch folgende Merkmale aus:<br />

• Ausreichender Abstand zu Ausschlussgebieten<br />

• Bevorzugung von Standorten mit bestehenden baulichen Anlagen<br />

und technischer Erschließung,<br />

• Keine Störung von Blickbeziehungen, geringer Eingriff ins<br />

Landschaftsbild, geringe Auswirkung auf die Natur, insbesondere die<br />

Vogelwelt<br />

• Standortwahl an vorhandenen Erschließungswegen<br />

• Vorliegen eines regionalen Umwelt-Energie-Plans<br />

Diese geeigneten Gebiete sind rechtsverbindlich in den raumordnerischen<br />

Planungsinstrumenten und Gesetzen der Gemeinden/ Länder/ Staaten<br />

festzulegen.<br />

4. Zusammenfassung<br />

Der <strong>DAV</strong> begrüßt Windkraftanlagen, wenn sie an natur- und<br />

landschaftsverträglichen Standorten stehen. Er bevorzugt die<br />

raumplanerische Auswahl von sogenannten Prüfgebieten gegenüber den<br />

Ausschlussgebieten. Bei der Auswahl von Standorten für Windkraftanlagen<br />

müssen die betroffenen Grundbesitzer und Anrainer einbezogen werden. Der<br />

<strong>DAV</strong> fordert ein Mitspracherecht für alle Beteiligten und betroffenen<br />

Interessensgruppen und bietet seine Mitarbeit an. Darüber hinaus ist für alle<br />

Anlagen ein Abbauplan verpflichtend vorzusehen. Der Abbau erfolgt am Ende<br />

<strong>des</strong> Produktionszeitraums zu Lasten der Betreiberfirma. Eine finanzielle<br />

Sicherstellung in geeigneter Höhe muss zugunsten der territorialen<br />

Verwaltung hinterlegt werden. Diese dient sowohl zur Deckung von<br />

Bauschäden als auch der Abbaukosten.<br />

Beschluss <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Präsidiums<br />

München, 11.03.2005<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Lobby für eine<br />

nachhaltige Entwicklung<br />

III. Verkehrspolitik<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

<strong>DAV</strong>-Hauptversammlung 1992<br />

Resolution zur Verkehrspolitik<br />

770<br />

Der Deutsche Alpenverein fordert die zuständigen Politiker auf, die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verbesserung <strong>des</strong> Angebotes bei<br />

Bun<strong>des</strong>- und Reichsbahn zu schaffen und durch Umschichtung im Haushalt<br />

die finanziellen Mittel für eine attraktive Bahn bereitzustellen.<br />

Dies bedeutet im Einzelnen:<br />

1. Strikte Beachtung <strong>des</strong> Verursacherprinzips bei den einzelnen Verkehrsträgern,<br />

Ausgleich der bislang ungedeckten gesamtgesellschaftlichen Kosten durch<br />

Einführung einer Schwerverkehrsabgabe für Güterverkehr und Anhebung der<br />

Mineralölsteuer.<br />

2. Abkoppelung der Wegekosten bei öffentlichen Verkehrsträgern (Bau und<br />

Unterhalt). Die Kostenübernahme sollte durch den Bund, kann aber auch<br />

durch Übernahme bzw. Beteiligung der Bun<strong>des</strong>länder, Bezirke, Kreise, Städte<br />

und Gemeinden erfolgen.<br />

3. Beendigung von Streckenstillegungen/-demontagen bei der Bahn und<br />

Verbesserung <strong>des</strong> Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im ländlichen<br />

Raum.<br />

4. Schaffung eines transparenten Tarifsystems, da dies den „Durchblick“ auf das<br />

kostengünstigste Angebot erlaubt.<br />

5. Einführung <strong>des</strong> Halb-Preis-Passes<br />

Umweltabos/Umweltpunktekarte, ähnlich den Vorbildern in Österreich und in<br />

der Schweiz.<br />

6. Verbesserung <strong>des</strong> Services „Rad-Bahn“ durch Bereitstellung von zusätzlichen<br />

Gepäckwagen/-abteilen, auch in IR- und IC-Zügen. Zusätzlich sollte das<br />

Angebot für Fahrradstellplätze an den Bahnhöfen verbessert werden.<br />

7. Gestaltung attraktiver Zugangebote, mehr Früh- und Spätzüge und bessere<br />

Umsteigemöglichkeiten, gerade an den Wochenenden, vor allem durch die<br />

Einrichtung von Netzen für City-Bahn (CB), Regionalbahnen (RB) und<br />

Regional-Schnellbahnen (RSB), aber auch durch modernes Zugmaterial.


770<br />

Lobby für eine<br />

nachhaltige Entwicklung<br />

8. Einführung <strong>des</strong> integrierten Taktplanes (Stundentakt auf den Hauptstrecken,<br />

an denen auch die Zubringerzüge und –busse angepasst sein müssen, wie im<br />

Beispiel Schweiz).<br />

9. Verbesserung <strong>des</strong> Park and Ride-Angebotes in Verdichtungsräumen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Öffentlichkeitsarbeit<br />

Redaktion Kartografie<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Redaktion<br />

Kartografie<br />

800


800<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Redaktion Kartografie<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Öffentlichkeitsarbeit<br />

Dachmarke<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

800<br />

Öffentlichkeitsarbeit - Dachmarke<br />

Der Deutsche Alpenverein e.V. verfügt über ein gut eingeführtes, bekanntes<br />

Logo mit hohem Wiedererkennungswert. Dies ist vor allem auf die<br />

konsequente Verwendung in allen Drucksachen, Vereinsveröffentlichungen<br />

und Werbemaßnahmen zurückzuführen. Sehr erfreulich ist, dass inzwischen<br />

fast alle Sektionen das Logo auch für ihre Kommunikation nutzen und so zur<br />

Stärkung <strong>des</strong> Verbandsimages, aber auch ihres eigenen Images beitragen.<br />

Nach rund zehn Jahren war es an der Zeit, das <strong>DAV</strong>-Logo leicht zu verändern.<br />

Diese Überarbeitung ging einher mit der Einführung neuer<br />

Gestaltungsrichtlinien (siehe 817, I.). Die Umgestaltung ist jedoch so gering,<br />

dass ein Außenstehender sie in der Regel nicht bemerkt und der<br />

Bekanntheitsgrad <strong>des</strong> Logos nicht beeinträchtigt wird. Die Änderungen im<br />

einzelnen:<br />

Altes Logo Aktuelles Logo<br />

1) Neue Schriftart, jetzt Meta, früher Garamond<br />

2) kein e.V. mehr in der Unterzeile, zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit<br />

bei einer 1pt größeren Schrift<br />

Um ein einheitliches Auftreten zu gewährleisten, sollte das neue Logo auf<br />

allen Drucksachen und Werbemitteln <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> verwendet werden. Dabei ist<br />

zu beachten, dass das Logo eine geschützte Wort-Bild-Marke ist, an der<br />

keinerlei Veränderungen zulässig sind. Der Abdruck hat also immer im<br />

Original – mit Ober- und Unterzeile, zu erfolgen.<br />

Hinweise zur Platzierung, Größe und Farbe finden sich in den neuen CI/CD-<br />

Richtlinien <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (siehe 817, I.).


813<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

in der Sektion<br />

Öffentlichkeitsarbeit in der <strong>DAV</strong>-Sektion<br />

I. Grundlegen<strong>des</strong><br />

Öffentlichkeitsarbeit ist die Summe aller Maßnahmen, um den Verein, seine<br />

Aktivitäten, seine Kompetenzen und Vorteile für die Mitglieder in der<br />

Öffentlichkeit bekannt zu machen.<br />

Die wichtigsten Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit sind:<br />

• Pressearbeit<br />

• Veranstaltungen<br />

• Kommunikation nach innen<br />

• Werbung/Marketing<br />

Damit sind z.B. Sektionsveranstaltungen, Touren oder Kurse bereits<br />

Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Dies alles nützt jedoch nur sehr wenig,<br />

wenn niemand davon erfährt. Gemäß dem Grundsatz „Kommunikation ist<br />

nicht alles, aber ohne Kommunikation ist alles nichts“, geht es also darum,<br />

die Öffentlichkeit (und die Mitglieder) über die Tätigkeiten, Leistungen und<br />

Vorteile <strong>des</strong> Vereins zu informieren. Der alte Leitsatz der PR-Leute „Tue gutes<br />

und rede darüber“, ist nach wie vor gültig. Manche Sektion unternimmt in<br />

diesem Sinne sehr viel Gutes, aber macht es zu wenig publik.<br />

II. Präsenz vor Ort<br />

Eine gute Öffentlichkeitsarbeit beginnt mit der Präsenz vor Ort. Die Sektion<br />

muss erreichbar sein, das heißt, sie muss über eine Geschäftsstelle verfügen;<br />

wobei es bei kleineren Sektionen zweitrangig ist, ob sich diese im<br />

Wohnzimmer der zuständigen Person befindet oder ob Räume angemietet<br />

werden. Minimum, auch für die kleinste Sektion, sollte ein Telefon mit<br />

Anrufbeantworter sein - für die Zeiten, in denen die Geschäftsstelle nicht<br />

besetzt ist. Notwendig ist auch ein Faxgerät und ein E-Mail-Anschluss.<br />

Die Geschäftsstelle der Sektion muss als solche deutlich kenntlich gemacht<br />

werden, etwa durch das Klingelschild („Deutscher Alpenverein, Sektion X“)<br />

bzw. durch ein zusätzliches größeres Schild mit <strong>DAV</strong>-Logo „Zukunft schützen“,<br />

kombiniert mit Textmarke „Deutscher Alpenverein, Sektion X“, sowie mit<br />

Telefonnummer und Geschäftszeiten.<br />

Wenn möglich, sollte entweder an der Geschäftsstelle oder einer zentralen<br />

Stelle ein <strong>DAV</strong>-Schaukasten mit einer Sektions-Selbstdarstellung sowie dem<br />

aktuellen Sektionsprogramm aufgehängt werden.<br />

Die Sektion sollte im Telefonbuch verzeichnet sein. Am zweckmäßigsten unter<br />

„Deutscher Alpenverein, Sektion X“. Empfehlenswert ist ein Querverweis-<br />

Eintrag unter „Alpenverein“.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Öffentlichkeitsarbeit<br />

in der Sektion<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

813<br />

III. Zuständigkeiten<br />

Die Sektion braucht eine Person, die fest für die Öffentlichkeitsarbeit bzw.<br />

Kommunikation zuständig ist. Idealerweise gibt es einen „Referenten für<br />

Öffentlichkeitsarbeit“ (ÖA-Referent), der Mitglied <strong>des</strong> Vorstands ist oder<br />

zumin<strong>des</strong>t an den Vorstandssitzungen teilnimmt. Nur so ist die notwendige<br />

Kontinuität und Qualität der Öffentlichkeitsarbeit möglich.<br />

Das Aufgabenfeld <strong>des</strong> ÖA-Referenten ist nicht nur die Pressearbeit im<br />

herkömmlichen Sinn, sondern die gesamte Kommunikation nach Innen und<br />

Außen, also die Darstellung <strong>des</strong> Leistungsspektrums der Sektion gegenüber<br />

der allgemeinen Öffentlichkeit und den Mitgliedern. Gute Voraussetzung für<br />

die Stelle <strong>des</strong> Öffentlichkeitsreferenten sind journalistische Erfahrung bzw.<br />

Ausbildung, idealer Weise kombiniert mit Grundkenntnissen in der Werbung.<br />

Entscheidend ist, dass es in der Sektion eine Person gibt, die eindeutig und<br />

kontinuierlich für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig ist. Nur so können die<br />

vielfältigen Leistungen der Sektion entsprechend publik gemacht werden.<br />

IV. Typische Aufgaben <strong>des</strong> Referenten<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

• Das Beschaffen bzw. Erstellen (lassen) von Sektionsbriefbögen, eventuell<br />

von Visitenkarten und Fahnen für die Sektion.<br />

• Die Erstellung von Werbebroschüren, Plakaten etc. für die Sektion (je nach<br />

Aufgabenteilung mit dem Schriftführer, dem Redakteur der<br />

Vereinszeitschrift oder dem Webmaster). Dabei sollten im Interesse eines<br />

öffentlichkeitswirksamen, einheitlichen Auftretens die CI/CD-Vorgaben <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> beachtet werden. (vgl. 817, I.).<br />

• Kontakte mit den örtlichen Medien knüpfen. Persönliche Beziehungen<br />

erleichtern die Arbeit ganz entscheidend. Vielleicht kennt jemand aus der<br />

Sektion den einen oder anderen Zeitungs- bzw. Rundfunkredakteur;<br />

ansonsten persönliche Vorsprache bei den zuständigen Redakteuren.<br />

• Die geknüpften Kontakte pflegen; sich nach und nach um ein Vertrauensverhältnis<br />

bemühen.<br />

• Die Sektion mit Unterstützung der Medien einem breiteren Publikum<br />

vorstellen. Es gibt immer wieder Menschen, die dem <strong>DAV</strong> beitreten<br />

möchten und nicht wissen, dass es am Ort eine Sektion gibt, bzw. wie Sie<br />

erreichbar ist.<br />

• Regelmäßig Pressemitteilungen über aktuelle Ereignisse informieren, etwa<br />

über Wander- und Bergtourenprogramme, Sektionsveranstaltungen,<br />

Vorteile einer Mitgliedschaft etc..<br />

• Veröffentlichung <strong>des</strong> Sektionsprogramms, um die Angebote vorzustellen<br />

und bekannt zu machen.


813<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

in der Sektion<br />

• Das Herausgeben einer eigenen Sektionszeitschrift ist für Sektionen ab<br />

einer gewissen Größe ggf. sinnvoll und kann zur „Kundenbindung“ und<br />

Mitgliederinformation beitragen.<br />

• Erstellen bzw. Pflege der Internet-Homepage in Abstimmung mit dem<br />

Web-Master. Auf Grund der hohen Bedeutung <strong>des</strong> Internets als<br />

„Nachschlagewerk“ sollte jede Sektion min<strong>des</strong>tens mit einer statischen<br />

Seite im Netz vertreten sein. Nur so kann auch eine Verlinkung von<br />

www.alpenverein.de erfolgen.<br />

• Kontakte mit wichtigen Behörden knüpfen; dabei wird es insbesondere auf<br />

einen „guten Draht“ zu Naturschutzbehörden - z. B. den Landratsämtern<br />

(Untere Naturschutzbehörde) - ankommen.<br />

• Begleitung und Vorbereitung von Sektionsveranstaltungen, Ausstellungen<br />

etc..<br />

Selbstverständlich kann im Normalfall diese Aufgaben nicht eine Person<br />

alleine bewältigen. Es muss aber eine Person geben, die „alle Fäden in der<br />

Hand hält“ und die einzelnen Bereiche koordiniert. Zu den Aufgaben gehört<br />

daher auch das ständige Rekrutieren weiterer Helfer, um die Arbeit auf<br />

mehreren Schultern zu verteilen.<br />

V. Beispiele für publikumswirksame Möglichkeiten der<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

• Ein gutes Vortragsprogramm zusammenstellen; Diavorträge bzw.<br />

Videoabende sind immer noch ideale Gelegenheiten für die Sektions-<br />

Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltungen in Presse, Rundfunk und mit<br />

attraktiver Plakatierung rechtzeitig ankündigen.<br />

• Die Sektion bei Stadtfesten oder auf Freizeitmessen präsentieren, etwa mit<br />

Hilfe von Ausstellungen, Bannern, Spielen etc..<br />

• Öffentliche Veranstaltungen, etwa Bergrettungsübungen, Showklettern,<br />

Sektions-Kletterwettbewerbe organisieren.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Öffentlichkeitsarbeit<br />

<strong>des</strong> Hauptvereins<br />

Die Öffentlichkeitsarbeit <strong>des</strong> Hauptvereins<br />

Die Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ist für alle<br />

Kommunikationsmaßnahmen <strong>des</strong> Hauptvereins zuständig. Die Abteilung ist<br />

wie folgt zu erreichen:<br />

Tel.: 089/14003-95 oder –94<br />

Fax: 089/14003-98<br />

Mail: evi_doldi@alpenverein.de/info@alpenverein.de<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

815<br />

Zu den wichtigsten Aufgaben der <strong>DAV</strong>-Öffentlichkeitsarbeit zählen:<br />

• Pressearbeit passiv (auf Nachfrage der Journalisten, Bereitstellung von<br />

Interview-Partnern etc.) und aktiv (Verbreitung von eigenen Themen<br />

über Presseinformationen, Redaktionsbesuche etc.)<br />

• Erstellen aller <strong>DAV</strong>-Drucksachen vom Aufnahmeantrag bis zur Image-<br />

Broschüre<br />

• Erstellung und Verbreitung von Gestaltungsrichtlinien<br />

• Interne Kommunikation mit den Sektionen<br />

• Seminarangebote für ÖA-Referenten<br />

• Erstellen von Werbemitteln (in Kooperation mit der Abteilung Marketing-<br />

Vertrieb)<br />

• Betreuung <strong>des</strong> Internet-Auftrittes (in Kooperation mit der Redaktion und<br />

dem Webmaster)<br />

• Lobbyarbeit


817<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Unterstützung für die Sektionen<br />

Unterstützung für die Sektionen<br />

Der Dachverband stellt für Sektionen diverse Hilfsmittel für Ihre<br />

Kommunikationsarbeit zur Verfügung.<br />

I. Gestaltungsrichtlinien<br />

Seit 2004 wendet der <strong>DAV</strong> sein neues CI/CD für alle Drucksachen und<br />

Broschüren an. Die Gestaltung wurde bewusst so gewählt, dass alte und<br />

neue Gestaltungsrichtlinien nebeneinander gut existieren können.<br />

Selbstverständlich freuen wir uns darüber, wenn möglichst viele Sektionen<br />

das neue CI/CD übernehmen. Die Verwendung <strong>des</strong> CI/CD ist jedoch keine<br />

Pflicht für die Sektionen. Die Richtlinien können wie folgt aus dem Internet<br />

herunter geladen werden<br />

1) Per Mail Benutzername und Kennwort anfordern bei<br />

evi_doldi@alpenverein.de<br />

2) Unter www.alpenverein.de/cicd/download.html einloggen<br />

Der kleine „Umweg“ über die Mail dient der Daten-Sicherheit: da der<br />

Downloadbereich nur Sektionen und ihren Subunternehmen offen stehen soll,<br />

wird in der Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eine Liste geführt, an<br />

wen die Kennung herausgegeben wurde!<br />

II. Geschäftsausstattung und Fahnen<br />

Gerne unterstützen wir die Sektionen bei der Produktion von Briefpapier,<br />

Kuverts und Visitenkarten. Es besteht die Möglichkeit diese Unterlagen, die<br />

nach den aktuellen Gestaltungsrichtlinien <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> produziert werden, direkt<br />

über den <strong>DAV</strong> zu günstigen Konditionen zu beziehen. Eine aktuelle Preisliste<br />

kann unter 089/14003-95 oder per e-mail an evi_doldi@alpenverein angefordert<br />

werden. Die vom <strong>DAV</strong> beauftragte Firma, Gschwendtner&Partner, nimmt<br />

Bestellungen auch direkt unter 089/2805682 oder per Mail an<br />

renate@gschwendtner-partner.de entgegen. Preise und Kontaktdaten für die<br />

Produktion von Sektionsfahnen können ebenfalls in der Abteilung<br />

Öffentlichkeitsarbeit angefordert werden.<br />

III. Pressemeldungen und Newsletter<br />

Alle Sektionen haben die Möglichkeit, die aktuellen <strong>DAV</strong>-Pressemeldungen zu<br />

beziehen, um sie für ihre eigene Pressearbeit, das Sektionsheft etc. zu<br />

verwenden. Um in die Versandliste aufgenommen zu werden, genügt eine<br />

kurze Mail an evi_doldi@alpenverein.de. Automatisch zugesandt wird allen<br />

Sektionen der zweimal jährlich erscheinende Newsletter mit verschiedenen<br />

Themen rund um den Bergsport. Auch er soll Material für die Sektions-<br />

Öffentlichkeitsarbeit liefern.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Öffentlichkeitsarbeit<br />

Unterstützung für die Sektionen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

817<br />

IV. Werbemittel<br />

Beim <strong>DAV</strong> gibt es zu allen relevanten bergsportlichen Themen Flyer, Poster<br />

und weitere Kommunikationsmittel.<br />

Basismedium ist die Imagebroschüre „Zukunft schützen“, ein Porträt <strong>des</strong><br />

Gesamtvereins, seiner Aufgaben und Ziele.<br />

Die Broschüre „Gute Aussichten mit dem <strong>DAV</strong>“ (ehemals „12 Gute Gründe“)<br />

dient vor allem der Werbung von Neumitgliedern. Begleitend dazu gibt es ein<br />

Plakat für die Hütte oder Geschäftsstelle.<br />

Eine ständig aktualisierte Liste mit allen Werbemitteln kann in der Abteilung<br />

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit per mail angefordert werden.<br />

V. Veranstaltungsausstattung<br />

Für Sektionsveranstaltungen, Feste etc. bietet der <strong>DAV</strong> eine Reihe von<br />

Ausleihmöglichkeiten:<br />

• Ausstellung „Zukunft Schützen“ (bereits leicht veraltet)<br />

• Nachfolge-Ausstellung (zum Redaktionsschluss stand der Umfang noch<br />

nicht genau fest, bitte bei Interesse telefonisch nachfragen!)<br />

• Ausstellung „Klettern und Naturschutz“, zu beziehen über die Abteilung<br />

Natur- und Umweltschutz, 089/14003-90<br />

• Querbanner mit Logo und Schrift „Deutscher Alpenverein“, Abmessungen<br />

ca. 3,50 m x 0,90 m<br />

• Fahnen mit Aufschrift „Deutscher Alpenverein“<br />

• Knotenspiel<br />

• Kleiner Messestand aus Holz<br />

• Jährlich wechseln<strong>des</strong> Gewinnspiel mit hochwertigen Preisen<br />

VI. Vortragsliste<br />

Die Vortragsliste wird 2006 aktualisiert und vollständig überarbeitet. Ab der<br />

Hauptversammlung 2006 steht sie als Download unter www.alpenverein.de<br />

und in gedruckter Form für Sektionen zur Verfügung.<br />

VII. Seminare und Fortbildungen<br />

Wichtigste Veranstaltung ist die alle zwei Jahre durchgeführte „Infotagung<br />

Öffentlichkeitsarbeit“. Sie dient als Treffpunkt, Austauschmöglichkeit und<br />

Informationsbörse für alle Öffentlichkeitsreferenten der <strong>DAV</strong>-Sektionen.<br />

Daneben bietet der Hauptverein weitere Seminare für<br />

Öffentlichkeitsreferenten an. Aktuelle Termine werden schriftlich bekannt<br />

gegeben und sind im Forum online nachzulesen.


817<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Unterstützung für die Sektionen<br />

VIII. Individueller Service, persönliche Beratung<br />

Neben den Sektionsdrucksachen (siehe IV/2) bietet die Abteilung Presse- und<br />

Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der personellen Ressourcen auch die<br />

Produktion individueller Werbemittel zu Selbstkosten an (z.B. Schilder etc.).<br />

Zur Beratung bei einzelnen Projekten steht die Abteilung ebenfalls zur<br />

Verfügung.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Alpine Auskunft<br />

Service<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

830<br />

Alpine Auskunft<br />

Service<br />

Die Alpine Auskunft ist eine Service-Einrichtung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für seine Mitglieder.<br />

Sie ist eine Planungshilfe und dient der Sicherheit der Bergsteiger. Sie nimmt<br />

aber nicht sämtliche Planungsarbeit ab und arbeitet auch keine<br />

Tourenvorschläge aus. Diesbezüglich werden Hinweise auf die entsprechende<br />

Literatur gegeben.<br />

Anfragen werden beantwortet z. B. über Hütten, deren Öffnungszeiten,<br />

Zustand von Wegen und Steiganlagen, Schwierigkeiten von Anstiegen,<br />

Wetter- und Schneeverhältnisse, Lawinengefahr, Ausrüstung, Kartenmaterial<br />

etc.<br />

Bei außeralpinen Gebirgen können Hinweise auf lieferbare Literatur und<br />

Führer, Kartenmaterial, beste Jahreszeiten für Touren und gegebenenfalls<br />

Kontaktadressen gegeben werden.<br />

Die Alpine Auskunft ist telefonisch wie folgt erreichbar :<br />

Tel. 089/29 49 40 Montag bis Freitag 9.00 - 12.00 Uhr<br />

Montag bis Mittwoch 13.00 - 16.00 Uhr<br />

Donnerstag 13.00 - 18.00 Uhr<br />

Fax: 089/14003-23<br />

Ein persönlicher Besuch ist ebenfalls während der oben genannten Zeiten<br />

möglich.<br />

Anfragen in schriftlicher Form sollten aufgrund der schnelleren<br />

Reaktionsmöglichkeit per E-Mail an auskunft@alpenverein.de erfolgen.<br />

Anfragen in Briefform bitte an :<br />

Deutscher Alpenverein e.V.<br />

Alpine Auskunft<br />

Von-Kahr-Strasse 2-4<br />

80997 München


830<br />

Alpine Auskunft<br />

Service<br />

Eine Bitte:<br />

Um richtige und umfassende Auskunft geben zu können, ist es erforderlich,<br />

immer die neuesten Informationen zu erhalten. Von den Sektionen bzw. den<br />

Hüttenwirten und -warten werden <strong>des</strong>halb laufend aktuell benötigt:<br />

Hütten<br />

Änderungen von Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Internet-Auftritten<br />

Wechsel der Hüttenwirte,<br />

Öffnungszeiten,<br />

Hüttensperrungen<br />

Wege<br />

Zustand von Weganlagen und Klettersteigen, insbesondere bei<br />

Beschädigungen bzw. nach deren Reparatur,<br />

Schneeverhältnisse.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Alpine Auskunft<br />

Alpenvereinswetterbericht<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

831<br />

Alpenvereinswetterbericht<br />

Zusammen mit dem OeAV wurde ein Alpenvereins-Wetterbericht eingerichtet,<br />

der eine Vorhersage für den gesamten Alpenraum erstellt. Dieser kann wie<br />

folgt abgerufen werden:<br />

Telefon-Ansage: 089/29 50 70<br />

(normaler Festnetzbetrieb)<br />

Internet : www.alpenverein.de<br />

Eine persönliche Wetterberatung <strong>des</strong> Alpenvereins in Zusammenarbeit mit der<br />

ZAMG Innsbruck wird wie folgt angeboten:<br />

Telefon. Beratung (0043)512/29 16 00<br />

Montag bis Samstag, 13.00 - 18.00 Uhr


841<br />

Mitglieder-Magazin<br />

“<strong>DAV</strong>-Panorama“<br />

Mitglieder-Magazin „<strong>DAV</strong>-Panorama“<br />

„<strong>DAV</strong> Panorama – Mitteilungen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins“ ist das<br />

zweimonatlich erscheinende Mitglieder-Magazin <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Der Bezug ist<br />

für A-Mitglieder, Junioren sowie für bestimmte B-Mitglieder kostenlos.<br />

Die genauen Voraussetzungen für den Bezug von <strong>DAV</strong> Panorama sind in<br />

Kapitel 130 beschrieben.<br />

Im Vordergrund der redaktionellen Berichterstattung stehen die<br />

Interessen und Ziele <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins und seiner Mitglieder.<br />

Gleichwohl strebt die Redaktion danach, das aktuelle alpine Zeitgeschehen<br />

zu verfolgen, Servicethemen und Bergregionen vorzustellen.<br />

Aktivitäten und Ereignisse auf Sektionsebene werden in Panorama nur<br />

vorgestellt, wenn sie exemplarischen Charakter haben oder von<br />

überregionalem Interesse sind. Andernfalls stehen als Medien die<br />

sektionseigenen Zeitschriften sowie Forum online zur Verfügung.<br />

Inhaber und Verleger von <strong>DAV</strong> Panorama ist der Deutsche Alpenverein e.V.<br />

Die Jugend <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins publiziert nach Möglichkeit in<br />

Heftmitte den „Knotenpunkt“ mit 8-12 Seiten pro Ausgabe.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Forum online – Informationen<br />

im Deutschen Alpenverein<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

842<br />

Forum online – Informationen im Deutschen<br />

Alpenverein<br />

Forum online hat als monatlicher Newsletter im elektronischen Versand<br />

die quartalsweise erscheinende Druckversion von „Forum“ im Januar<br />

2003 abgelöst. Forum online dient der zeitnahen Information der im<br />

<strong>DAV</strong> ehrenamtlich tätigen Führungskräfte. Die Inhalte unterscheiden<br />

sich gravierend von <strong>DAV</strong> Panorama und richten sich nicht ans<br />

Einzelmitglied.<br />

Die Veröffentlichungen <strong>DAV</strong> Panorama und Forum online werden von<br />

Gremien <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> beratend begleitet. Dabei betreut der<br />

Bun<strong>des</strong>ausschuss „Medien & Kommunikation“ die Bereiche Redaktion,<br />

Öffentlichkeitsarbeit und Alpine Auskunft. Bis zu dreimal jährlich erörtert<br />

er die mittelfristigen Arbeitsschwerpunkte in diesen Bereichen und gibt<br />

Empfehlungen zur Beschlussfassung an das Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> weiter.<br />

Bun<strong>des</strong>ausschussvorsitzender und zuständiges Präsidialmitglied bilden<br />

mit weiteren ehrenamtlichen Beratern den Fachbeirat Redaktion. In der<br />

Nachfolge <strong>des</strong> Redaktionsausschusses berät er zweimal jährlich vor<br />

allem zu Fragen, die das Magazin <strong>DAV</strong> Panorama betreffen.


843<br />

Alpenvereinsjahrbuch<br />

Alpenvereinsjahrbuch<br />

2004 haben die herausgebenden Verbände AVS, ÖAV und <strong>DAV</strong> aus<br />

wirtschaftlichen und inhaltlichen Gründen das gesamte Konzept der<br />

Herstellung überarbeitet. Ab dem Alpenvereinsjahrbuch „BERG 2005“ leitet<br />

ein freiberuflicher Redakteur die inhaltliche und technische Erstellung <strong>des</strong><br />

Jahrbuchs im Rahmen eines einjährigen Werkvertrags. Dem Jahrbuch liegt<br />

weiterhin eine Alpenvereinskarte bei. Das Konzept richtet sich künftig nach<br />

verbandsübergreifenden Arbeitsschwerpunkten. Die bisherigen<br />

Schwerpunkte sind diesem Topthema nachgeordnet.<br />

Delegierte der drei Verbände bilden den Jahrbuchbeirat, der über die<br />

mittelfristige Themenplanung der Topthemen entscheidet, die politischstrategische<br />

Ausrichtung <strong>des</strong> Jahrbuchs sowie das inhaltliche<br />

Gesamtkonzept beratend begleitet.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Karten<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

844<br />

Karten<br />

I. Alpenvereinskarten<br />

Die Alpenvereinskarten gehören zu den besten Hochgebirgskarten weltweit.<br />

Seit 1865 gibt es die Alpenvereinskartographie. Die Herausgabe von Karten<br />

ist eine der satzungsgemäßen Aufgaben <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />

(Satzung § 3, Buchstabe h). Im Leitbild ist sie als "bedeutende Aufgabe"<br />

unter dem Punkt Wissenschaft (10.3) bzw. als "besondere Aufgabe" unter<br />

Öffentlichkeitsarbeit (13.4) enthalten.<br />

Die Bearbeitung <strong>des</strong> Kartenwerks ist zwischen <strong>DAV</strong> und OeAV jeweils zur<br />

Hälfte aufgeteilt; beide Vereine bilden in diesem Bereich eine Art<br />

Verlagsgemeinschaft. Die Zusammenarbeit von OeAV und <strong>DAV</strong> ist in der 1969<br />

abgeschlossenen Kartographie-Vereinbarung vertraglich festgelegt.<br />

Der Grund für die Herausgabe eigener Karten durch die beiden Vereine ist<br />

auch heute noch der, das Sortiment der amtlichen topographischen Karten<br />

<strong>des</strong> Hochgebirges durch spezielle großmaßstäbige Karten zu ergänzen. Dies<br />

gilt vor allem für den österreichischen Alpenraum, der das klassische<br />

Arbeitsgebiet der <strong>DAV</strong>-Sektionen ist. Hier existiert bis heute kein echtes<br />

amtliches Kartenwerk 1 : 25 000, so dass der Alpenverein eine wichtige Lücke<br />

im Kartenangebot schließt.<br />

Die Besonderheit der AV-Karten ist ihr großer Maßstab (meist 1 : 25 000),<br />

ihre hohe Genauigkeit und ihr großer Detailreichtum in der<br />

Geländedarstellung <strong>des</strong> Hochgebirges (Fels, Schutt, Gletscher usw.). Die<br />

Äquidistanz der Höhenlinien beträgt bei den meisten Karten 20 m. Der<br />

Bergsteiger soll sich anhand der Alpenvereinskarten sowohl auf den<br />

Wanderwegen als auch im freien Gelände, also abseits der markierten<br />

Routen, gut orientieren können. Hinzu kommt eine für Bergsteiger und<br />

Bergwanderer abgestimmte Kartenblatt-Einteilung (Blattschnitt) mit<br />

überlappenden Kartenblättern und dem Schwerpunkt auf den<br />

Hochgebirgsregionen. Kartennamen und Höhenangaben (Höhenkoten) sind<br />

dichter gesetzt als in vergleichbaren Karten.<br />

Die AV-Karten werden von den Kartographen im Gelände überprüft. Hierbei<br />

wird vor allem auf eine vollständige und richtige Erfassung <strong>des</strong> Wegenetzes<br />

Wert gelegt. Aber auch das übrige Kartenbild (wie z. B. Seilbahnen,<br />

Forststraßen, Gebäude, Waldgrenzen) wird überprüft und gegebenenfalls<br />

ergänzt.<br />

Neben den Karten der Ostalpen wurden durch AV-Kartographen auch AV-<br />

Karten von anderen Gebirgen der Welt hergestellt, meist im Zusammenhang<br />

mit Expeditionen, bei denen Erstersteigungen von Bergen stattfanden. Zu den<br />

bekanntesten Expeditionskarten zählen hierbei die Karten vom Nanga Parbat


844<br />

(Pakistan), vom Mount Everest (Nepal) und von der Cordillera Blanca in<br />

Peru. Diese Karten werden in jüngerer Zeit auch als Trekkingkarten<br />

bezeichnet.<br />

Karten<br />

Derzeit (Stand November 2004) gibt es 50 Karten der Alpen, davon 18 auch<br />

mit Skitourenaufdruck und zusätzlich 17 Expeditionskarten. Zunehmend<br />

werden Wegmarkierungs- und Skiroutenkarten als Kombinationskarten von<br />

beiden herausgegeben. Von den 50 Alpenkarten mit Wegmarkierungen<br />

enthalten 4 zusätzlich Skitouren. Die meisten Karten haben den Maßstab<br />

1:25.000.<br />

Den Verkauf der Karten betreibt im <strong>DAV</strong> die Abteilung Marketing und<br />

Vertrieb.<br />

II. Grundaufgaben und Aspekte der Kartographie im<br />

<strong>DAV</strong><br />

• Kartenproduktion: Bereitstellung von genauen, aktuellen und<br />

zuverlässigen kartographischen Informationsmitteln über das Gelände, in<br />

dem sich der Bergsteiger bewegt.<br />

• Ergänzung der amtlichen Kartographie in Gegenden, wo dies erforderlich<br />

erscheint. Weiterführung der Herausgabe topographischer Karten auch<br />

im Zuge der Reduzierung staatlicher Aufgaben.<br />

• Herausgabe von neuen Karten als Lizenzausgaben amtlicher<br />

Kartenblätter.<br />

• Neuherstellung von AV-Karten insbesondere außeralpiner Gebiete in<br />

Zusammenarbeit mit externen kartografischen Institutionen wie z.B.<br />

Hochschulinstituten.<br />

• Wege-Inventar: Durch die eigenen Geländeerkundungen ergibt sich im<br />

Laufe der Zeit ein über den normalen Bestand an markierten Wegen<br />

hinausreichen<strong>des</strong> Inventar an Wegen im Sinne einer „kapillaren<br />

Erschließung“ auch als mögliche Datenbasis für eine alpinsportliche<br />

Raumplanung in der politischen Auseinandersetzung mit Forst und Jagd.<br />

• Kultureller Wert „Karte als Kunstobjekt“: Erhalt der Alpenvereinskarten<br />

auch im Sinne der Pflege und Restaurierung eines einzigartigen<br />

Kulturgutes, das nicht nur Informationsträger, sondern auch von<br />

künstlerischer Bedeutung ist. Eine konservierende Maßnahme, jedoch mit<br />

der Absicht, das Objekt nicht nur zu erhalten, sondern durch<br />

entsprechende Änderungen und Ergänzungen auch für die Nachwelt<br />

nutzbar zu machen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Karten<br />

• Kultureller Wert „Kartennamen“: Erfassen und Erhalten kulturhistorisch<br />

bedeutsamer Flurnamen in den Karten, solange sie vor Ort in der<br />

Bevölkerung noch lebendig sind.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

844<br />

• Neue Medien: Nutzbarmachung der AV-Karten für neue Medien (z.B. CD-<br />

ROM); Neuentwicklungen von digitalen Produkten wie z.B. ein<br />

kartenbasierter Service im Internet.<br />

• Wissenschaft: Zusammenarbeit mit der Forschung an Hochschulen.<br />

• Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Alpenverein im Bereich<br />

Kartographie und Geoinformation. Erarbeitung von gemeinsamen<br />

technischen Standards für Alpenvereinskarten und Geodaten.<br />

• Förderung der Entwicklung von Geoinformationssystemen (GIS) im<br />

Alpenverein.


844<br />

Karten<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Kultur und Wissenschaft<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Kultur und<br />

Wissenschaft<br />

900


900<br />

Kultur und Wissenschaft<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Kultur und Wissenschaft<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

900<br />

Kultur und Wissenschaft<br />

I. Haus <strong>des</strong> Alpinismus<br />

Alle Institutionen sowie die Verwaltung der Abteilung Kultur und Wissenschaft<br />

befinden sich im Haus <strong>des</strong> Alpinismus.<br />

Anschrift:<br />

Haus <strong>des</strong> Alpinismus<br />

Praterinsel 5<br />

80538 München<br />

Informationen:<br />

Tel. 089 / 21 12 24-0 (Dienstag bis Freitag 9-12 Uhr, Donnerstag 13-17 Uhr)<br />

Fax 089 / 21 12 24-40<br />

e-mail: alpines_museum@alpenverein.de<br />

II. Alpines Museum<br />

Das Alpine Museum holt die Gipfellust in die Großstadt. Gemälde und<br />

Grafiken von der Dürerzeit bis zur Gegenwart zeigen die Faszination, die seit<br />

Jahrhunderten von den Alpen ausgeht. Historische Dokumente, Fotos, Plakate<br />

und Ausrüstungsgegenstände führen ein in die „Eroberung“ und Nutzung der<br />

Berge durch Wissenschaftler, Touristen und Sportler.<br />

Sonderausstellungen, Vorträge und Veranstaltungen vertiefen einzelne<br />

Aspekte rund ums Thema Berge und Bergsport. Kinderführungen,<br />

Kinderveranstaltungen und Aktionselemente in den Ausstellungen lassen das<br />

Museum auch für kleine Besucher zum Erlebnis werden. Im Museumsshop<br />

können zusätzlich ausgewählte Literatur, Postkarten und <strong>DAV</strong>-Karten<br />

erworben werden. Zum Erholen lockt das Museumscafé im Foyer und im<br />

isarnahen Garten.<br />

1. Öffnungszeiten und Information<br />

Öffnungszeiten:<br />

Dienstags bis Freitag 13-18 Uhr<br />

Samstag und Sonntag 11-18 Uhr<br />

Für Führungen und Kurse nach Vereinbarung auch vormittags geöffnet.<br />

Information und Anmeldung zu den Veranstaltungen:<br />

Tel. 089 / 21 12 24-0 (Dienstag bis Freitag 9-12 Uhr, Donnerstag 13-17 Uhr)<br />

Fax 089 / 21 12 24-40<br />

e-mail: alpines_museum@alpenverein.de<br />

Internet: www.alpines-museum.de


900<br />

Kultur und Wissenschaft<br />

2. Ausstellungen und Sammlungen<br />

Dauerausstellung: Die Geschichte <strong>des</strong> Alpinismus<br />

In vier Abschnitten wird die Geschichte der alpinen Faszination erzählt.<br />

Gezeigt wird, wie insbesondere die Fremden, die Flachlandbewohner<br />

und Städter die Alpen sehen und im Laufe der Zeit in ihren Besitz<br />

nahmen – durch Kenntnis, Wissenschaft, Tourismus und Sport. Mit<br />

vielen Gemälden, Grafiken, Modellen und Gebrauchsgegenständen<br />

spannt die Ausstellung einen Bogen vom ausgehenden 17. Jahrhundert<br />

bis zum Ende <strong>des</strong> Zweiten Weltkriegs.<br />

Sonderausstellungen<br />

Das Alpine Museum zeigt im jährlichen Rhythmus größere Ausstelllungen zu<br />

aktuellen, historischen und kulturhistorischen Themen <strong>des</strong> Alpinismus.<br />

Studioausstellungen stellen im Raum zwei der Dauerausstellung einzelne<br />

Künstler und Werkgruppen vor.<br />

Ein Teil der Ausstellungen wird in abgeänderter Form als<br />

Wanderausstellungen an die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> verliehen und<br />

bun<strong>des</strong>weit gezeigt.<br />

Die Sammlungen<br />

Die Sammlungen <strong>des</strong> Alpinen Museums sind nur zum kleinen Teil im<br />

Alpinen Museum <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ausgestellt. Eine Reihe bedeutender Gemälde<br />

und Grafiken sowie Höhepunkte der Sachgutsammlung, beispielsweise<br />

originale Ausrüstungsgegenstände der Expeditionen zum Nanga Parbat<br />

vor dem Zweiten Weltkrieg, sind im Alpinmuseum Kempten zu sehen.<br />

5.000 weitere Kunstwerke und Gebrauchsgegenstände rund um den<br />

Alpinismus lagern im Depot und werden nur bei Sonderausstellungen<br />

gezeigt.<br />

3. Museumsshop und Café<br />

Museumsshop und Café ergänzen das Angebot von Museum und<br />

Bibliothek <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins. Der Museumsshop bietet<br />

ausgewählte Literatur zu Kultur und Geschichte <strong>des</strong> Alpinismus sowie zu<br />

den Themen der Sonderausstellungen an. Außerdem können die<br />

Alpenvereinskarten erworben werden. Postkarten, Poster und Mitbringsel<br />

ergänzen das Programm. Das Museumscafé lädt zu Kaffeespezialitäten<br />

und ausgesuchten Kuchen im Museumsfoyer und dem idyllischen Garten<br />

an der Isar ein.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Kultur und Wissenschaft<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

900<br />

4. Geschichte<br />

1907 beschloss der Alpenverein auf seiner Hauptversammlung, ein<br />

Museum zu gründen, nachdem bereits 1874/75 der Club Alpino Italiano<br />

in Turin begonnen hatte, ein Alpines Museum einzurichten und 1905 in<br />

Bern das Schweizerische Alpine Museum eröffnet wurde.<br />

Ausschlaggebend für den Standort München war das Angebot der Stadt,<br />

das Gebäude Praterinsel 5 kostenlos nutzen zu dürfen. 1911 wurde es<br />

als Museum eröffnet. Alpenkundliche Abteilungen führten in die Flora,<br />

Fauna und Volkskunde ein, die Aktivitäten <strong>des</strong> Alpenvereins und<br />

bedeutende Bergsteiger wurden vorgestellt. Nach dem Ersten Weltkrieg<br />

kam eine Abteilung zum Gebirgskrieg in den Dolomiten hinzu.<br />

Im Zweiten Weltkrieg wurde das Museum zerstört. Die bedeutendsten<br />

Sammlungsobjekte waren zwar ausgelagert worden, verblieben jedoch<br />

beim neugegründeten Österreichischen Alpenverein. Sie bilden heute<br />

den Grundstock für das Alpenvereins-Museum in Innsbruck. 1993,<br />

fünfzig Jahre nach der Zerstörung, beschloss der Alpenverein die<br />

Neueinrichtung <strong>des</strong> Alpinen Museums auf der Praterinsel, das 1996<br />

eröffnet wurde.<br />

5. Alpinmuseum Kempten<br />

Das 1991 der Öffentlichkeit übergebene Alpinmuseum im ehemaligen<br />

Marstallgebäude in Kempten entstand in Zusammenarbeit zwischen dem<br />

Bayerischen Nationalmuseum und dem Deutschen Alpenverein e.V. Es<br />

veranschaulicht die vielschichtigen historischen und kulturellen Aspekte<br />

<strong>des</strong> Lebensraums Alpen von den Anfängen bis zur Gegenwart. Die<br />

Entwicklung <strong>des</strong> Alpinismus wird mit markanten Stationen <strong>des</strong><br />

Bergsteigens vor Augen geführt. Die Palette reicht von Fridtjof Nansen<br />

bis Reinhold Messner. In der Skisammlung sind zudem<br />

Wintersportgeräte aus allen Epochen ausgestellt.<br />

Anschrift:<br />

Alpinmuseum Kempten<br />

Landwehrstraße<br />

87439 Kempten<br />

Tel. 0831/2525740<br />

Öffnungszeiten:<br />

Dienstag bis Sonntag 10-16 Uhr (März bis Mitte November)


900<br />

Kultur und Wissenschaft<br />

6. Publikationen<br />

Die im Folgenden aufgeführten Publikationen dokumentieren die<br />

Sammlungen und die Dauerausstellung <strong>des</strong> Alpinen Museums in<br />

München sowie <strong>des</strong> Alpinmuseums Kempten. Der Katalog „Ansichten<br />

vom Berg“ ist im Buchhandel, der Katalog „Alpingeschichte im Museum“<br />

in den Alpinen Museen München und Kempten erhältlich, die bereits<br />

vergriffenen Bücher sind in der Bibliothek <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ausleihbar:<br />

• Stalla, Robert (Hg.). Ansichten vom Berg. Der Wandel eines Motivs in der<br />

Druckgrafik von Dürer bis Heckel. Aus der Sammlung <strong>des</strong> Alpinen<br />

Museums <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, München. München, Berlin 2001<br />

• Trentin-Mayer, Maike. Erhaben und erobert. Katalog der<br />

Gemäl<strong>des</strong>ammlung <strong>des</strong> Alpinen Museums <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins.<br />

München 1998 (vergriffen)<br />

• Trentin-Mayer, Maike; Zebhauser, Helmuth. Zwischen Idylle und<br />

Tummelplatz. Katalog für das Alpine Museum <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins in München. München 1996 (vergriffen)<br />

• Zebhauser, Helmuth. Die Sammlungen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und ihre schönsten<br />

Holzschnitt-Exlibris. In: ders. Alpine Exlibris. Sinn und Bild in einer<br />

grafischen Kunst von 1890-1930. München 1985<br />

• Zebhauser, Helmuth (Hg.). <strong>Handbuch</strong> Alpingeschichte im Museum.<br />

Katalog der Säle 2-7 <strong>des</strong> Alpinmuseums Kempten. München 1991<br />

III. Bibliothek<br />

1. Öffnungszeiten und Benutzerservice<br />

Öffnungszeiten:<br />

Dienstag und Donnerstag 15-20 Uhr Sofortausleihe<br />

Fernleihe für auswärtige Mitglieder<br />

Information:<br />

Tel. 089/ 21 12 24 –0 (Dienstag bis Freitag 9-12 Uhr, Donnerstag 13-17 Uhr)<br />

Fax 089/ 21 12 24 – 70<br />

e-mail: bibliothek@alpenverein.de<br />

Internet: www.alpenverein.de<br />

Benutzungs- und Gebührenordnung finden Sie im Internet unter<br />

www.alpenverein.de<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Kultur und Wissenschaft<br />

2. Aufgaben und Sammelgebiete<br />

Bestand<br />

Themen:<br />

• Geografie, Geologie, Glaziologie, Meteorologie<br />

• Botanik, Zoologie<br />

• Kartografie<br />

• Natur- und Umweltschutz<br />

• Alpingeschichte<br />

• Alpine Kunst und Architektur<br />

• Literatur<br />

• Sportarten wie Bergsteigen, Klettern, Skitourenlauf, Trekking,<br />

Mountainbiking, Canyoning<br />

• Sportmedizin<br />

• Sicherheitstechnik<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

900<br />

Was Sie bei uns finden:<br />

• Alle Jahrgänge der „Mitteilungen“, der Mitgliederzeitschrift <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>,<br />

heute „<strong>DAV</strong>-Panorama“<br />

• Alle Jahrgänge der Zeitschrift <strong>des</strong> Alpenvereins, heute „Berg“<br />

Alpenvereinsjahrbuch<br />

• Alpenvereinsführer zu allen Gebirgsgruppen in allen erschienen Auflagen<br />

• 5.000 Karten<br />

• 480 laufende periodische Veröffentlichungen – Zeitschriften, Jahrbücher<br />

• Veröffentlichungen der Sektionen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />

• Ausgewählte alpine Romane<br />

• CD-Roms<br />

• Expeditionsberichte<br />

• Wertvolle und seltene alpine Titel – Rara<br />

3. Geschichte<br />

1901 stiftete der Geograf und Bergsteiger Willi Rickmer Rickmers (1873-<br />

1965) seine alpine Privatbibliothek mit mehr als 5.000 Bänden dem<br />

Deutschen und Österreichischen Alpenverein. Mit diesem Grundstock<br />

gründete der Verein die „Centralbibliothek <strong>des</strong> Deutschen und<br />

Österreichischen Alpenvereins“.<br />

Die Eröffnung fand 1902 in München statt. In den folgenden<br />

Jahrzehnten entwickelte sich die Bibliothek mit 60.000 Bänden und<br />

6.800 Landkarten zur größten Spezialbibliothek der Welt. Im Oktober<br />

1943 wurde die Bibliothek fast völlig zerstört. Die in München gelagerten<br />

Bestände verbrannten oder wurden durch Löschwasser unbrauchbar.<br />

Im Frühjahr 1948 begann mit einem Spendenaufruf der Wiederaufbau<br />

der „Alpenvereinsbücherei“. Seit der Eröffnung 1950 im Gebäude auf der


900<br />

Kultur und Wissenschaft<br />

Praterinsel vergrößerte sich der Bestand stetig. Mit 70.000 Büchern und<br />

Karten bietet die Bibliothek <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins heute wieder<br />

eine einzigartige Sammlung alpiner Literatur. Eine Bibliotheksdatei löste<br />

1996 die alten Zettelkataloge ab.<br />

Alle Bestände können seitdem online recherchiert werden.<br />

4. Museumspädagogik und Veranstaltungen<br />

Die Abteilung Kultur bietet im Alpinen Museum regelmäßig Führungen,<br />

Kurse und Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene an.<br />

Kindern und Jugendlichen werden Ausstellungsinhalte<br />

zielgruppengerecht vermittelt. Im Zentrum stehen eigenes Ausprobieren,<br />

Experimente und künstlerisches Gestalten. Führungen, auch mit Kaffee<br />

und Kuchen oder Sektempfang, ermöglichen einen intensiven, persönlich<br />

betreuten Einstieg in Dauer- und Sonderausstellungen.<br />

Veranstaltungsreihen wie „Bücher im Gespräch“ und „Bergforum“ sowie<br />

Vorträge stellen aktuelle alpinistische Forschungen und Standpunkte zur<br />

Diskussion.<br />

IV. Archiv<br />

1. Öffnungszeiten und Benutzerservice<br />

Information und Anmeldung:<br />

Tel. 089 / 21 12 24-0 (Dienstag bis Freitag 9-12 Uhr, Donnerstag 13-17 Uhr)<br />

Fax 089 / 21 12 24-40<br />

e-mail: archiv@alpenverein.de<br />

Öffnungszeiten:<br />

Nur nach Vereinbarung.<br />

Benutzungs- und Gebührenordnung finden Sie im Internet unter<br />

www.alpenverein.de<br />

2. Bestände<br />

Das Historische Archiv hat die Aufgabe, Quellenmaterial zur Geschichte<br />

<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins und zum Alpinismus zu sammeln und zu<br />

bewahren.<br />

Kernbestand ist das Schriftgut der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins sowie ihres Vorgängers, <strong>des</strong> Central-Ausschusses <strong>des</strong><br />

Deutschen und Österreichischen Alpenvereins, soweit es die in<br />

Deutschland ansässigen Sektionen betrifft.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Kultur und Wissenschaft<br />

Hinzu kommen Bestände einzelner Sektionen <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins und Nachlässe wichtiger alpinistischer Einrichtungen wie<br />

der Deutschen Himalaja-Stiftung und <strong>des</strong> Deutschen Instituts für<br />

Auslandsforschung. Ergänzt werden die Sammlungen durch<br />

umfangreiche Fotoarchive, eine einzigartige Postkartensammlung zum<br />

Alpenraum und Nachlässe einzelner Personen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

900<br />

In dem von der EU geförderten Projekt „Länderübergreifen<strong>des</strong><br />

Historisches Alpenarchiv“ werden bis Ende 2007 die Archivbestände<br />

zusammen mit denen <strong>des</strong> Österreichischen Alpenvereins ins Netz gestellt<br />

und eine gemeinsame Recherche ermöglicht.<br />

3. Publikationen<br />

Die im Folgenden aufgeführten Publikationen dokumentieren einzelne<br />

Bestände <strong>des</strong> Archivs <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Das Buch „Reklamemarken“ ist im<br />

Museum <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> erhältlich, die „Alpinen Postkarten“ können in der<br />

Bibliothek <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ausgeliehen werden:<br />

• Zebhauser, Helmuth. Alpine Postkarten. Klassiker der Alpingeschichte aus<br />

Sammlungen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins = Alpine Klassiker Bd. XVII.<br />

München 1993 (vergriffen)<br />

• Zebhauser, Helmuth. Reklamemarken. Aus den Sammlungen <strong>des</strong> Alpinen<br />

Museums im Zentralarchiv <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins = Alpines<br />

Museum <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins, Schriftenreihe Bd. 4. München<br />

1999<br />

V. Wissenschaft<br />

Wissenschaftliche Alpenvereinshefte<br />

Der Deutsche Alpenverein gibt zusammen mit dem Österreichischen<br />

Alpenverein die Schriftenreihe „Wissenschaftliche Alpenvereinshefte“<br />

heraus. Folgende Publikationen sind lieferbar (Stand November 2004),<br />

bestellt werden können sie unter www.dav-shop.de:<br />

• Heft 35: Volkmann, Else v. Hans Meyer „Der Mann vom Kilimandjaro“.<br />

Verleger, Forscher und Mäzen. Mit Anm. von Rüdiger v. Volkmann,<br />

bearbeitet v. Klaus Goebel. München 2002<br />

• Heft 36: Heichel, Wolfgang. „Chronik der Erschließung <strong>des</strong> Karakorum<br />

Teil I – Western Karakorum“. München 2003<br />

• Heft 37: Brogiato, Heinz (Hg.). „Die Anden – Geographische Erforschung<br />

und künstlerische Darstellung. 100 Jahre Andenexpedition von Hans<br />

Meyer und Rudolf Reschreiter 1903-2003“. München 2003<br />

• Heft 38: Brunner, Kurt (Hg.). „Das Karls-Eisfeld. Forschungsarbeiten am<br />

Hallstätter Gletscher“. München 2004


900<br />

Kultur und Wissenschaft<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Kultur und Wissenschaft<br />

Grundsatzprogramme<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

910<br />

Kultur und Wissenschaft - Grundsatzprogramme<br />

I. Kulturarbeit im Deutschen Alpenverein<br />

Konzeption und Maßnahmen 1<br />

1. Ziele der Kulturarbeit<br />

Die Kulturarbeit im Deutschen Alpenverein bezieht sich grundsätzlich auf<br />

alle alpinistischen Sachverhalte 2 . Sie will die fundierte<br />

Auseinandersetzung mit ihnen durch verschiedenste Aktivitäten und<br />

Serviceangebote ermöglichen und verstärken. Eine zentrale Rolle<br />

nehmen die Sammlung, Erschließung und Darstellung von Zeugnissen<br />

zur Geschichte <strong>des</strong> Alpinismus ein.<br />

Die Kulturarbeit leistet einen Beitrag zu dem im Leitbild festgelegten Ziel <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins, „den Alpinismus in all seinen Formen und Bereichen<br />

verantwortungsvoll auszuüben, zu unterstützen und zu fördern“. Sie wendet<br />

sich dabei als zentrale Einrichtung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Dachverban<strong>des</strong> mit<br />

Serviceleistungen an die Sektionen und an Einzelmitglieder.<br />

Der Deutsche Alpenverein betätigt sich in seiner Kulturarbeit<br />

insbesondere auf folgenden Gebieten:<br />

1. Förderung der Auseinandersetzung mit aktuellen Themen <strong>des</strong><br />

Alpinismus, der Erforschung seiner Geschichte und der <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins, sowie Förderung von künstlerischen Arbeiten in Gegenwart<br />

und Zukunft;<br />

2. Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Zeugnissen der Geschichte<br />

<strong>des</strong> Alpinismus und <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins sowie von Literatur und<br />

weiteren Medien zu diesen Themenbereichen;<br />

3. Unterstützung der Sektionen in ihrer Kulturarbeit.<br />

a) Förderung der Auseinandersetzung mit aktuellen Themen <strong>des</strong><br />

Alpinismus, der Erforschung seiner Geschichte und der <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins, sowie Förderung von künstlerischen<br />

Arbeiten in Gegenwart und Zukunft<br />

Der <strong>DAV</strong> möchte sich „im Rahmen seiner Zielvorgaben mit neuen Trends<br />

und Entwicklungen bewusst auseinander setzen“ (Leitbild). Die<br />

Kulturarbeit unterstützt dies, indem sie in Zusammenarbeit mit den<br />

1 Das Grundsatzprogramm wurde am 8.12.2004 vom Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> verabschiedet.<br />

2 Im Leitbild <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> wird folgender Grundsatz der Kulturarbeit formuliert: „Der Deutsche<br />

Alpenverein strebt einen von gegenseitiger Achtung und Toleranz geprägten Umgang mit<br />

dem Menschen, seiner Geschichte und Tradition, sowie der Natur an.“ Das im Folgenden<br />

vorgelegte Konzept beschäftigt sich mit der praktischen Umsetzung dieses Leitgedankens.


910<br />

Kultur und Wissenschaft<br />

Grundsatzprogramme<br />

anderen Abteilungen der <strong>DAV</strong>-Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle Themen aufgreift<br />

und sie in Ausstellungen, museumspädagogischen Aktionen, Musik- und<br />

Filmveranstaltungen, Vorträgen etc. vermittelt. In diesem Sinne gilt ein<br />

besonderes Augenmerk auch der künstlerischen Auseinandersetzung mit<br />

alpinistischen Themen und Belangen. Den Mitgliedern wird darüber<br />

hinaus die Möglichkeit geboten, sich in der Bibliothek fundiert über<br />

alpinistische Sachverhalte zu informieren.<br />

Einen Schwerpunkt legt die Kulturarbeit auf die Auseinandersetzung mit der<br />

Geschichte. Sie fördert die Beschäftigung mit historisch gewachsenen<br />

Strukturen und Mustern und regt so zu einer Reflexion über den eigenen<br />

Standpunkt an.<br />

Die Kulturarbeit <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> wendet sich an eine breite Zielgruppe. Neben<br />

Sektionen und Mitgliedern spricht sie als Plattform <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> nach außen<br />

auch nicht im Alpenverein organisierte, an alpinen Themen interessierte<br />

Institutionen und Personen an.<br />

b) Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Zeugnissen der<br />

Geschichte <strong>des</strong> Alpinismus und <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />

sowie von Literatur und weiteren Medien zu diesen<br />

Themenbereichen<br />

Das Alpine Museum, das Archiv und die Bibliothek sammeln<br />

Kunstobjekte, Gebrauchsgegenstände, Archivalien sowie Literatur, die<br />

die Geschichte <strong>des</strong> Alpinismus und <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins spiegeln.<br />

Sie überliefern damit Zeugnisse für gegenwärtige und zukünftige<br />

Forschungen. Die Sammlungen bilden die Grundlage für jede<br />

eingehende Auseinandersetzung.<br />

Neben der Sammlung besteht die Aufgabe einer fachgerechten Lagerung<br />

der Objekte, der Erschließung für die spätere Nutzung sowie der<br />

Bereitstellung der Objekte für Benutzer, Ausleihen oder Ausstellungen.<br />

Forschungen zur Geschichte <strong>des</strong> Alpinismus und <strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins werden durch die Bereitstellung von Archivalien<br />

unterstützt. Die Bibliothek hält darüber hinaus fach- und<br />

abteilungsübergreifend Literatur bereit.<br />

c) Unterstützung der Sektionen in ihrer Kulturarbeit<br />

Die Kulturarbeit <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> unterstützt die Sektionen in ihren kulturellen<br />

Aktivitäten. Beratend ist sie insbesondere tätig bei der fachgerechten<br />

Aufbewahrung und Erschließung von Zeugnissen der Sektionsgeschichte<br />

sowie der Führung der Sektionsbüchereien.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Kultur und Wissenschaft<br />

Grundsatzprogramme<br />

Sie stellt einen Teil der im Museum erarbeiteten Ausstellungen als<br />

Wanderpräsentationen zur Verfügung und vermittelt den Sektionen<br />

Vorträge, Filme u.ä. für deren Kulturprogramme.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

910<br />

2. Ist-Zustand und Aufgaben für die Zukunft<br />

a) Förderung der Auseinandersetzung mit aktuellen Themen <strong>des</strong><br />

Alpinismus, der Erforschung seiner Geschichte und der <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins, sowie Förderung von künstlerischen<br />

Arbeiten in Gegenwart und Zukunft<br />

Gegenwärtig sind die Mittel, die Auseinandersetzung mit alpinen Themen in<br />

den Sektionen und in der Öffentlichkeit zu verstärken, die Ausstellungen <strong>des</strong><br />

Alpinen Museums, Vorträge, Filmabende und Buchvorstellungen im Haus <strong>des</strong><br />

Alpinismus sowie der Service der Bibliothek <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Diese Bereiche sind<br />

erfolgreich, bilden aber nur einen Ausschnitt der Möglichkeiten, in denen sich<br />

die Auseinandersetzung mit dem Alpinismus bewegt. Andere Bereiche, in<br />

denen sich der <strong>DAV</strong> kulturell publikumswirksam positionieren könnte<br />

(Filmfestival, Musikveranstaltungen, alpiner Kulturpreis), fehlen derzeit in der<br />

Kulturarbeit.<br />

Eine intensivere Zusammenarbeit mit den anderen Referaten der<br />

Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> ist wünschenswert, um verstärkt aktuelle<br />

Themen <strong>des</strong> Alpinismus zu präsentieren und die öffentliche Wirkung,<br />

beispielsweise durch eine vermehrte Berichterstattung in <strong>DAV</strong>-<br />

Panorama, zu verstärken.<br />

b) Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Zeugnissen der<br />

Geschichte <strong>des</strong> Alpinismus und <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />

sowie von Literatur und weiteren Medien zu diesen<br />

Themenbereichen<br />

Je nach Art der Zeugnisse stellt sich die Ist-Situation sehr<br />

unterschiedlich dar:<br />

Durch die kontinuierliche professionelle Sammeltätigkeit der Bibliothek<br />

mit einem breiten Spektrum an alpiner und alpinistischer Fachliteratur<br />

werden allgemeine Entwicklungen <strong>des</strong> Alpinismus gut abgebildet.<br />

Diesem Zweck dient auch die Sammlung gedruckter Quellen <strong>des</strong><br />

Dachverban<strong>des</strong> und der Sektionen (Broschüren, Jahresberichte,<br />

Mitteilungen, Protokolle). Große Probleme gibt es jedoch bei der<br />

fachgerechten Lagerung der Bücher sowie zum Teil auch bei der<br />

Erschließung. Die Probleme bei der Lagerung können sich für eine Zeit<br />

von fünf bis zehn Jahren durch zusätzliche Flächen für eine<br />

Freihandaufstellung lösen, mittelfristig muss aber der Kellerbereich <strong>des</strong><br />

Hauses <strong>des</strong> Alpinismus trockengelegt und ausgebaut werden. Die nicht<br />

erschlossenen Bestände sollen im Rahmen von Projekten bearbeitet<br />

werden, da sie in ihrer Masse während der regulären Arbeitszeit nicht<br />

bearbeitet werden können.


910<br />

Kultur und Wissenschaft<br />

Grundsatzprogramme<br />

Nicht zufriedenstellend ist die Situation im Bereich Archiv, das nicht -<br />

gedruckte Quellen, Fotografien, Plakate, Filme etc. sammelt. Zwar<br />

verfügt das Archiv über einen Teilnachlass der Akten der<br />

Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle sowie eine Reihe von sehr interessanten<br />

Nachlässen, wie das Aktenmaterial der Deutschen Himalaja-Stiftung und<br />

<strong>des</strong> Deutschen Instituts für Auslandsforschung, doch sind diese<br />

Bestände nur unvollständig erschlossen und nicht fachgerecht gelagert.<br />

Es fehlt zudem eine aktive Sammelpolitik, mit der gezielt Nachlässe und<br />

Sammlungen erworben werden.<br />

Gerade hier sind sehr dringend Verbesserungen erforderlich, vor allem<br />

da es sich bei den nicht -gedruckten Quellen um einzigartige Dokumente<br />

der Alpenvereinsgeschichte und <strong>des</strong> Alpinismus handelt. Wünschenswert<br />

wäre es zudem, weitere Gebiete, in denen sich die Auseinandersetzung<br />

mit dem Alpinismus heute ausdrückt, Werbegrafik, Fotografie und Film,<br />

stärker als bisher zu sammeln.<br />

Die Kunstsammlung bewahrt Zeugnisse Bildender Künstler vom Mittelalter<br />

bis in die Gegenwart auf, die sich mit alpinen Themen auseinandersetzen.<br />

Allerdings kann sie momentan im Bereich der Gegenwartskunst nicht durch<br />

aktuelle Ankäufe ergänzt werden. Hierzu müssten zusätzliche Mittel bereitgestellt<br />

werden, um wenigstens exemplarisch die weitere Entwicklung<br />

abzubilden.<br />

Der Bestand befindet sich teilweise in einem schlechten konservatorischen<br />

Zustand und ist in vielen Bereichen fehlerhaft inventarisiert. Durch<br />

Aushilfskräfte werden hier jedoch bereits wesentliche Verbesserungen<br />

erreicht.<br />

Die unzureichende Lagerung der Sammlungen aufgrund <strong>des</strong> zu kleinen<br />

Depots muss in Hinblick auf andere Probleme zunächst nachrangig<br />

betrachtet werden.<br />

c) Unterstützung der Sektionen in ihrer Kulturarbeit<br />

Großer Handlungsbedarf besteht bei der fachgerechten Aufbewahrung<br />

und Erschließung von Zeugnissen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in den Sektionen. Ihnen fehlt<br />

oft das Fachwissen und auch die Sensibilität. Hier sollte die<br />

Kulturabteilung einen Beratungsservice anbieten<br />

(Fortbildungsveranstaltung im Rahmen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Akademieprogramms,<br />

telefonische Beratungsstunden, Anbieten eines gemeinsamen<br />

Archivierungsprogrammes u.a.).<br />

Im Bereich „Auseinandersetzung mit Themen <strong>des</strong> Alpinismus“ sind<br />

bereits erste Ansätze geschehen. Zwei Ausstellungen <strong>des</strong> Alpinen<br />

Museums sind als Wanderausstellungen auszuleihen. Von einigen sehr<br />

aktiven Sektionen wird dies gut angenommen (Freiburg, Offenbach,<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Kultur und Wissenschaft<br />

Grundsatzprogramme<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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Bayreuth, Berchtesgaden, Hannover, Regensburg). Eine Übernahme<br />

bedeutet jedoch sehr viel Aufwand für das Museum und die Sektionen.<br />

Eine Fortführung der sog. Vortragsliste mit einem attraktiven Angebot<br />

auch kultureller Themen müsste stärker auf die Bedürfnisse der<br />

Sektionen abgestimmt werden.<br />

Im Bereich Büchereien sollen die Sektionen verstärkt auf die Angebote<br />

der Bibliothek hingewiesen werden, um eine bessere Verzahnung zu<br />

erreichen: Führerangebot in der Sektion vor Ort, vertiefende Literatur in<br />

der Bibliothek <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

II. Wissenschaft im Deutschen Alpenverein<br />

Konzeption und Maßnahmen 3<br />

1. Grundsatz<br />

Der Grundsatz der wissenschaftlichen Arbeit im Deutschen Alpenverein<br />

ist im Leitbild wie folgt definiert:<br />

Der Deutsche Alpenverein ist zur Beurteilung und Behandlung seiner<br />

unterschiedlichen Aufgaben, Problemstellungen und der Bedürfnisse<br />

seiner Mitglieder auf aktive Forschung und Wissenschaft mit Bezug zum<br />

Alpinismus angewiesen. ... Mit externen wissenschaftlichen<br />

Institutionen, die alpinistische Themenbereiche bearbeiten, soll<br />

vermehrt zusammengearbeitet werden.<br />

Die Wissenschaft im Alpenverein durchdringt alle Bereiche, ohne jedoch<br />

einen unmittelbaren strukturellen Ausdruck zu haben. Wissenschaft wird<br />

im Alpenverein nicht um der Wissenschaft willen betrieben, sondern als<br />

Ausfluss der täglichen Arbeit. Sie findet einerseits in den<br />

geisteswissenschaftlichen Disziplinen im Rahmen der Kulturarbeit im<br />

engeren Sinne statt, andererseits aber auch in natur- und<br />

ingenieurwissenschaftlicher Hinsicht in den Abteilungen. Mittelbar fließt<br />

wissenschaftliches Arbeiten in den Alpenverein durch zahlreiche<br />

Kontakte und Verbindungen mit Universitäten, wissenschaftlichen<br />

Institutionen, mit Museen, Bibliotheken, Archiven, aber auch mit<br />

behördlichen Institutionen, deren Hilfestellung zur Lösung spezieller<br />

Aufgaben und Probleme erbeten und gewährt wird.<br />

2. Wissenschaftsgebiete<br />

Die Beschäftigung mit Problemen und Fragen, die dem alpinen und<br />

alpinistischen Bereich entstammen, führte und führt zu folgenden<br />

Schwerpunkten der wissenschaftlichen Arbeit:<br />

3 Das Grundsatzprogramm wurde am 8.12.2004 vom Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> verabschiedet


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Kultur und Wissenschaft<br />

Grundsatzprogramme<br />

• Naturwissenschaften: Geologie, Klimatologie, Glaziologie, Geographie,<br />

Geodäsie, Kartographie;<br />

• Sportwissenschaft;<br />

• Ökologie;<br />

• Volkskunde;<br />

• Kunstgeschichte;<br />

• Humanwissenschaften: Bergmedizin;<br />

• Erlebnis- und Museumspädagogik;<br />

• Geschichtswissenschaft;<br />

• Literatur.<br />

3. Maßnahmen<br />

a) Zusammenarbeit mit externen Institutionen und den<br />

Abteilungen der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle<br />

Zur Erfüllung seines Auftrags arbeitet der Deutsche Alpenverein mit einer<br />

breiten Palette von über 50 externen wissenschaftlichen, kulturellen und<br />

behördlichen Institutionen <strong>des</strong> In- und Auslan<strong>des</strong> zusammen. Um<br />

Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und zu veröffentlichen, bestehen<br />

folgende Möglichkeiten <strong>des</strong> Vorgehens:<br />

• Der <strong>DAV</strong> ermittelt die Arbeitsergebnisse seiner Abteilungen, die für seine<br />

Mitglieder und die allgemeine Öffentlichkeit von Interesse sind. Zur<br />

Veröffentlichung richtet er Projekte ein, die mit Hilfe seiner Mitarbeiter<br />

und von externen Fachleuten und unter Bereitstellung von Mitteln <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> bearbeitet und publiziert werden. Durch die Projektarbeit kann die<br />

bisher sporadische Zusammenarbeit mit den Abteilungen der<br />

Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle verstärkt werden. - Einige mögliche Themen sind<br />

unter 3.2.1 aufgelistet.<br />

• Die bestehenden vielfältigen Kontakte <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> führen regelmäßig zu<br />

Angeboten, alpin und alpinistisch interessante Arbeiten externer<br />

Institutionen und Personen durch den Alpenverein zu<br />

veröffentlichen. Derartige Arbeiten können nach Begutachtung durch<br />

• den BA KuW und Genehmigung durch das Präsidium sowie durch<br />

Vergabe von Druckkostenzuschüssen in den Wissenschaftlichen<br />

Alpenvereinsheften publiziert werden. - Einige bereits in Arbeit<br />

befindliche Themen sind unter 3.2.2 genannt.<br />

• Durch die geschilderte Projektarbeit und die bestehenden oder noch zu<br />

schaffenden Kontakte wird der wissenschaftliche Austausch <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> mit<br />

entsprechenden Institutionen und Personen gefördert.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006


Kultur und Wissenschaft<br />

Grundsatzprogramme<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

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b) Wissenschaftliche Alpenvereinshefte<br />

Das wissenschaftliche Publikationsorgan <strong>des</strong> Alpenvereins sind die<br />

Wissenschaftlichen Alpenvereinshefte, deren Herausgabe intensiviert<br />

werden könnte und müsste, um die wissenschaftlichen Arbeiten, die im<br />

Deutschen Alpenverein selbst oder in Zusammenarbeit mit externen<br />

wissenschaftlichen Institutionen entstehen, den Mitgliedern <strong>des</strong> Vereins<br />

und der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt zu machen.<br />

Mögliche Projekte können aus den Arbeiten der Abteilungen der BGS<br />

resultieren, z.B.:<br />

• Veröffentlichung der Vorträge und Diskussionen der sechs<br />

Veranstaltungen im Rahmen <strong>des</strong> „Bergforum 2004“;<br />

• Umweltgerechte Ver- und Entsorgungskonzepte für Berg- und<br />

Schutzhütten;<br />

• Skibergsteigen umweltfreundlich aus wissenschaftlicher Sicht;<br />

• Geschichte <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins nach 1945 (Projektgruppe „<strong>DAV</strong><br />

nach 1945“, Prof. Dr. M. H. Geyer, LMU; Welsch, Kaiser u.a.);<br />

• u.a.


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Kultur und Wissenschaft<br />

Grundsatzprogramme<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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