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Handbuch des DAV

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103<br />

Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

9. Sind mehrere Vizepräsidenten zu wählen, wird jeder der Vizepräsidenten<br />

in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Bei jedem Wahlgang,<br />

ausgenommen der Wahl <strong>des</strong>/der Bun<strong>des</strong>jugendleiters/in, stehen<br />

sämtliche Kandidaten zur Wahl, die für dieses Vizepräsidenten-Amt<br />

vorgeschlagen worden sind.<br />

10. Die Niederschrift über die Wahlen und die Beschlüsse der<br />

Hauptversammlung sind von dem/der Leiter/in der Versammlung zu<br />

unterzeichnen; die Sektionen und Stiftungen erhalten eine Abschrift.<br />

D. Weitere Gremien<br />

§ 25 Bun<strong>des</strong>ausschüsse, Fachbeiräte, Projektgruppen<br />

1. Nach Bedarf können Bun<strong>des</strong>ausschüsse, Fachbeiräte oder<br />

Projektgruppen eingesetzt werden, die beratenden Charakter haben. Die<br />

Mitglieder dieser Gremien üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die<br />

Mitglieder der Bun<strong>des</strong>ausschüsse und Fachbeiräte werden jeweils auf die<br />

Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsrates können<br />

an den Sitzungen dieser Gremien teilnehmen.<br />

2. Für Vereinsaufgaben, die einer ständigen Bearbeitung bedürfen, richtet<br />

die Hauptversammlung bis zu acht Bun<strong>des</strong>ausschüsse ein. Ihre<br />

Vorsitzenden werden von der Hauptversammlung, ihre übrigen Mitglieder<br />

von dem Verbandsrat gewählt. Bun<strong>des</strong>ausschüsse sollen in der Regel<br />

neben dem/der Vorsitzenden aus nicht mehr als zehn Mitgliedern<br />

bestehen, die nach fachlicher Qualifikation und regionaler Herkunft<br />

auszuwählen sind.<br />

3. Fachbeiräte werden vom Verbandsrat für die Erfüllung festgelegter<br />

Aufgaben eingesetzt. Ihre Sprecher/innen und Mitglieder werden vom<br />

Verbandsrat gewählt. Die Anzahl der Mitglieder soll in der Regel sieben<br />

nicht übersteigen.<br />

4. Projektgruppen und deren Leiter/innen werden vom Präsidium für<br />

besondere, zeitlich begrenzte Vorhaben eingesetzt und nach Erfüllung<br />

ihres jeweiligen Auftrages wieder aufgelöst.<br />

§ 26 Rechnungsprüfer/innen<br />

Die min<strong>des</strong>tens drei von der Hauptversammlung auf fünf Jahre<br />

gewählten ehrenamtlichen Rechnungsprüfer/innen haben das Kassen-<br />

und Rechnungswesen <strong>des</strong> Vereins zu prüfen und der Hauptversammlung<br />

jährlich Bericht zu erstatten. Sie werden durch eine/n<br />

Wirtschaftsprüfer/in oder Vereidigte/n Buchprüfer/in unterstützt, der/die<br />

von der Hauptversammlung im Benehmen mit den Rechnungsprüfern auf<br />

Vorschlag <strong>des</strong> Verbandsrates berufen wird. Die Prüfung <strong>des</strong>/der<br />

Wirtschaftsprüfers/in oder Vereidigte/n Buchprüfers/in ist entsprechend<br />

den Vorschriften der §§ 316 ff. HGB durchzuführen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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