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Handbuch des DAV

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Hütten und Kletteranlagen<br />

in Deutschland<br />

5.<br />

Nach § 57 AO muss der Verein seine gemeinnützigen Zwecke selbst<br />

verwirklichen, damit die Unmittelbarkeit gegeben ist. Eine Körperschaft, in<br />

der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer<br />

Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt,<br />

gleichgestellt.<br />

In der Kommentierung von Reuber „Die Besteuerung der Vereine“ wird die<br />

Auffassung vertreten, dass ein Zusammenschluss zulässig ist und die<br />

Einnahmen der GbR dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

175<br />

Zu bedenken bleibt das Problem der Mittelverwendung bei<br />

Beteiligungen. Relevant ist in diesem Zusammenhang eine Verfügung<br />

der OFD Frankfurt vom 09.09.2003, auf die im nachfolgenden Abschnitt<br />

(Beteiligung an einer Kletteranlage) eingegangen wird.<br />

Beteiligungen an Kletteranlagen<br />

Regelrechte Beteiligungen an Kletteranlagen stellen sich problematischer dar.<br />

Die satzungsgemäße Mittelverwendung erlaubt grundsätzlich nur den Einsatz<br />

der Mittel für die ideellen Satzungszwecke einschließlich der<br />

steuerbegünstigten Zweckbetriebe. Darüber hinaus müssen<br />

steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel zeitnah für die<br />

steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist<br />

auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von<br />

Vermögensgegenständen, die satzungsgemäßen Zwecken dienen.<br />

Nach einer Verfügung der OFD Frankfurt (v. 09.09.2003) ist für die Frage, ob<br />

die Kapitalausstattung einer Kapitalgesellschaft gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

unbedenklich ist, darauf abzustellen, ob die Empfängerkörperschaft selbst<br />

steuerbegünstigt ist und welche Mittel verwendet werden.<br />

a) Die auszustattende Körperschaft ist steuerbegünstigt<br />

(1) Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />

Der Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden mitteln ist<br />

gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die<br />

Beteiligung Vermögensverwaltung darstellt oder ob sie aufgrund von<br />

Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung<br />

(2) Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />

Der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln ist zulässig, wenn die<br />

Empfängerkörperschaft die erhaltenen Mittel ebenfalls zeitnah für ihre<br />

steuerbegünstigten Zwecke einsetzt. Dies kann auch durch die Anschaffung<br />

oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die steuerbegünstigten

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