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Handbuch des DAV

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b)<br />

Reisekostenerstattung<br />

Die Auslandssätze ergeben sich jeweils nach den für das Land gültigen<br />

Auslandsreisepauschsätzen (andere Länder auf Anfrage in der kfm. Leitung).<br />

Ist die GR nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr <strong>des</strong> Folgetages beendet -<br />

ohne dass eine Übernachtung stattfindet - gilt die Regelung analog wie bei<br />

einer Inlandsreise, dass die gesamte Abwesenheit als eintägige Reise<br />

behandelt werden kann.<br />

Kürzung der Pauschbeträge bei unentgeltlicher Verpflegung<br />

Erhält der Geschäftsreisende während der ausländischen GR<br />

unentgeltliche Verpflegung, so wird der Pauschbetrag bei unentgeltlicher<br />

Gewährung<br />

- eines Frühstücks um 1,48 €<br />

(außer Frühstück in Verbindung mit Übernachtung im Hotel/in Pension<br />

siehe III./3. b)<br />

- eines Mittagessens um 2,64 €<br />

- eines Aben<strong>des</strong>sens um 2,64 €<br />

gekürzt.<br />

Erstattung der Kosten für Verpflegung aufgrund Einzelnachweis ist<br />

nicht möglich.<br />

Sonstige verauslagte Kosten - Hotel, Taxi, Bewirtung, Telefon etc. -<br />

werden gegen Beleg erstattet.<br />

3. Übernachtungskosten<br />

a) Pauschbetrag<br />

Übernachtungskosten im Ausland können nicht über Pauschbeträge abgerechnet<br />

werden.<br />

b) Einzelnachweis der Kosten<br />

Übernachtungskosten werden in der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen<br />

Höhe erstattet.<br />

Der Preis für das Frühstück darf bei Abrechnung gegen Nachweis nicht in<br />

den Übernachtungskosten enthalten sein. Er muss entweder gesondert<br />

ausgewiesen sein, oder – falls er nicht bekannt ist – vom Übernachtungspreis<br />

als fiktiver Frühstückspreis mit 20 % <strong>des</strong> für das jeweilige Land<br />

gültigen (höchsten) Pauschbetrages abgezogen werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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