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Handbuch des DAV

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Benutzungsordnung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

382<br />

Benutzungsordnung für künstliche Kletteranlagen<br />

1. Allgemeines<br />

Jeder Betreiber von Kletteranlagen hat die Benutzung einer künstlichen<br />

Kletteranlage durch eine Benutzungsordnung zu regeln. Die Sektionen<br />

stellen den Benutzern die Anlage grundsätzlich in eigener Verantwortung zur<br />

Verfügung. Bei Kindern und Jugendlichen hat eine Sektion als Betreiber aber<br />

eine besondere Sorgfaltspflicht. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren<br />

dürfen eine Kletteranlage nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten<br />

oder im Rahmen einer <strong>DAV</strong> Veranstaltung benutzen. Jugendliche zwischen<br />

14 und 18 Jahren dürfen eine Kletteranlage nach vorheriger<br />

Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten benutzen. Der <strong>DAV</strong><br />

stellt den Sektionen jeweils das Muster einer Einverständniserklärung und<br />

eine Benutzungsordnung zur Verfügung.<br />

2. Grundsätzliches<br />

a) Aufgrund der Neuregelung <strong>des</strong> Schuldrechts seit 1.1.2002 ist es nicht mehr<br />

möglich, generell durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wie z.B.<br />

Benutzerordnungen die Haftung bei Unfällen mit To<strong>des</strong>folge, Körper- und<br />

Gesundheitsschäden aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht<br />

(Sicherheit der Anlage, Tritte, Griffe usw.) oder von Sorgfaltspflichten bei<br />

Veranstaltungen (Kurse, Kletterwettbewerbe usw.) einzuschränken.<br />

Eine Haftungsbegrenzung durch die Satzung (§ 6 Nr. 4 Mustersatzung) bei<br />

einfacher Fahrlässigkeit auf den Umfang der Vereinshaftpflichtversicherung<br />

ist hingegen zulässig, wirkt aber nur gegenüber Mitgliedern. Die<br />

Vereinshaftpflichtversicherung tritt auch bei Unfällen von Nichtmitgliedern<br />

ein (zu denen auch Mitglieder anderer Sektionen zählen) und deckt Schäden<br />

bis zu 6 Mio. € pro Schadensereignis ab. Es ist kein Fall bekannt, dass dieser<br />

Versicherungsschutz nicht ausgereicht hätte, so dass es unbedenklich<br />

erscheint, wenn die Anlage auch von Nichtmitgliedern benutzt wird (Nähere<br />

Einzelheiten in Forum online Nov.03). Es wird empfohlen, durch<br />

entsprechende Preisgestaltung Anreize zum Erwerb der Mitgliedschaft (auch<br />

der C-Mitgliedschaft) zu geben. Selbstverständlich kommt eine Haftung nur<br />

in Betracht, wenn dem Träger oder <strong>des</strong>sen Beauftragten ein Verschulden<br />

zur Last fällt, z.B. wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder<br />

Sorgfaltsverstößen bei Kursen, Kletterwettbewerben usw. Bei Unfällen<br />

außerhalb <strong>des</strong> organisierten Kurs- oder Veranstaltungsbetriebs aufgrund<br />

Eigenverschuldens eines Benutzers besteht keine Haftung und auch kein<br />

Versicherungsschutz durch die Vereinshaftpflichtversicherung; der Benutzer<br />

klettert auf eigenes Risiko.<br />

b) Die Benutzungsordnungen enthalten die nach dem Kenntnisstand <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

wichtigsten Informationen. Selbstverständlich können Sie Ihnen wichtig<br />

erscheinende Belange ergänzen. Bitte berücksichtigen Sie dabei aus Gründen<br />

der Lesefreundlichkeit den Umfang.

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